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UMWELTNEWS 04|17 UMWELTNEWS INHALT NR. 4 | DEZEMBER 2017 Energie ................................................... 2 Harmonisierte Normen ......................... 5 Biozid-Produkte ..................................... 6 Wasserrecht ........................................... 6 Pflanzenschutzmittel ............................. 7 Chemie ................................................... 7 Umweltmanagement ............................. 8 Tierschutz .............................................. 8 Strahlenschutz ....................................... 9 Arbeitnehmerschutz .............................. 9 Veranstaltungen/Sonstiges ................... 10 © Yokestock - Shutterstock.com

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04|17

UMWELTNEWS

INHALT NR. 4 | DEZEMBER 2017

Energie ...................................................2Harmonisierte Normen .........................5Biozid-Produkte .....................................6Wasserrecht ...........................................6Pflanzenschutzmittel .............................7Chemie ...................................................7Umweltmanagement .............................8Tierschutz ..............................................8Strahlenschutz .......................................9Arbeitnehmerschutz ..............................9Veranstaltungen/Sonstiges ...................10

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Die Änderungen betreffen Maßnahmen zum Aufbau der Marktstabilitätsreserve, die Festlegung der Auktionsmengen sowie den Auktionskalender. Weitere Regelun-gen beinhalten begleitende Maßnahmen

im Hinblick auf die Einrichtung der ICE Futures Europe als zweite Auktionsplatt-form.

(Mag. Franziska Aujesky, DW 1306)

VERORDNUNG (EU) 2017/1902 - ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) NR. 1031/2010 ZWECKS ANPASSUNG DER REGELUNG FÜR DIE VERSTEIGERUNG VON ZERTIFIKATEN AN DEN BESCHLUSS (EU) 2015/1814 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES UND ZWECKS AUFNAHME EINER VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ZU BESTELLENDEN AUKTIONSPLATTFORM IN DEN ANHANG

Diese Verordnung gilt für Übertragungs-netzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, signifikante Netznutzer und System-nutzungs-Netzbetreiber, Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung, Anbieter von

Systemdienstleistungen zum Netzwie-deraufbau, Bilanzkreisverantwortliche, Regelreserveanbieter, nominierte Strom-marktbetreiber („NEMO“) und andere Stellen, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission und der Ver-

ordnung (EU) 2016/1719 der Kommission mit der Erfüllung von Marktaufgaben be-auftragt wurden.

(Mag. Franziska Aujesky, DW 1306)

VERORDNUNG (EU) 2017/2196 - FESTLEGUNG EINES NETZKODEX ÜBER DEN NOTZUSTAND UND DEN NETZWIEDERAUFBAU DES ÜBERTRAGUNGSNETZES

Energie

Mit dieser Verordnung werden Bestim-mungen zur Gewährleistung einer siche-ren Erdgasversorgung in der Union erlas-sen, indem sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt für Erdgas (im Folgenden „Gas“) reibungslos und ununterbrochen funktioniert, indem außerordentliche Maßnahmen für den Fall ermöglicht wer-den, dass der Markt die nachgefragten

Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstel-len kann, wozu auch als letztes Mittel anzuwendende Solidaritätsmaßnahmen gehören, und indem eine klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und der Union sowohl bei der Präventi-on als auch der Reaktion auf konkrete Störungen der Gasversorgung vorgesehen

werden. Mit dieser Verordnung werden auch im Geiste der Solidarität transpa-rente Mechanismen für die Koordinierung der Planung für, und für die Reaktion auf, Notfälle auf einzelstaatlicher Ebene, auf regionaler Ebene und auf Unionsebene geschaffen.

(Mag. Franziska Aujesky, DW 1306)

VERORDNUNG (EU) 2017/1938 - MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHEREN GASVERSORGUNG

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2169 BETREFFEND FORMAT UND MODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG EUROPÄISCHER ERDGAS- UND STROMPREISSTATISTIKEN GEMÄSS DER VERORDNUNG (EU) 2016/1952

Die Daten über Erdgas- und Strompreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors in der Union werden Eurostat über die zentrale Dateneingangs-stelle bereitgestellt, damit die Kommission (Eurostat) die Daten elektronisch abrufen kann. Die Struktur für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat) ist in den Anhängen dargelegt. Diese Verord-nung tritt am 12.12.2017 in Kraft.

(Mag. Franziska Aujesky, DW 1306)

Für Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“), Verteilernetzbetreiber („VNB“) und si-gnifikante Netznutzer („SNN“) sollten harmonisierte Vorschriften über den Netzbetrieb festgelegt werden, um einen klaren Rechtsrahmen für den Netzbetrieb zu schaffen, den unionsweiten Stromhan-del zu erleichtern, die Systemsicherheit zu gewährleisten, die Verfügbarkeit der erforderlichen Daten und Informationen und ihren Austausch zwischen den ÜNB sowie zwischen den ÜNB und allen ande-ren Beteiligten sicherzustellen, die Integ-ration erneuerbarer Energieträger zu un-terstützen, eine effizientere Netznutzung zu ermöglichen und den Wettbewerb im Interesse der Verbraucher zu fördern.

Für die Betriebssicherheit des Stromver-bundsystems ist es von entscheidender Bedeutung, gemeinsame Bestimmungen mit Mindestanforderungen für den uni-onsweiten Netzbetrieb, die grenzübergrei-fende Zusammenarbeit zwischen den ÜNB und die Nutzung der relevanten Merkmale der angeschlossenen VNB und SNN fest-zulegen.

Alle ÜNB sollten die gemeinsamen Min-destanforderungen in Bezug auf Verfah-ren einhalten, die erforderlich sind, um den Echtzeitbetrieb vorzubereiten, Ein-zelnetzmodelle zu entwickeln und ge-meinsame Netzmodelle zu erstellen, die effiziente und koordinierte Anwendung

von Entlastungsmaßnahmen zu erleich-tern, die im Echtzeitbetrieb für die Er-haltung der Betriebssicherheit und der Qualität und Stabilität des Stromverbund-netzes erforderlich sind, und um einen effizienten europäischen Elektrizitätsbin-nenmarkt zu unterstützen und die Inte-gration erneuerbarer Energieträger („EE“) zu erleichtern.

Diese Verordnung trat am 22. August 2017 in Kraft.

(Mag. Franziska Aujesky, DW 1306)

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 werden durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt, sie traten am 30.11.2017 in Kraft.

(Mag. Franziska Aujesky, DW 1306)

VERORDNUNG (EU) 2017/2010 - ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 1099/2008 ÜBER DIE ENERGIESTATISTIK HINSICHTLICH DER AKTUALISIERUNGEN FÜR DIE JÄHRLICHEN UND MONATLICHEN ENERGIESTATISTIKEN

VERORDNUNG (EU) 2017/1485 - FESTLEGUNG EINER LEITLINIE FÜR DEN ÜBERTRAGUNGSNETZBETRIEB

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Energie

Die Ziele der vorliegenden Verordnung be-stehen darin,a) einen wirksamen Wettbewerb, Diskri-minierungsfreiheit und Transparenz in Regelreservemärkten zu fördern;

b) die Effizienz des Systemausgleichs und der europäischen und nationalen Regelre-servemärkte zu erhöhen;

c) die Integration der Regelreservemärkte zu unterstützen und Möglichkeiten zum Austausch von Regelreserve zu fördern und gleichzeitig zur Betriebssicherheit beizutragen;

d) zu einem effizienten langfristigen Be-trieb und Ausbau des Übertragungsnetzes und des Stromsektors in der Union bei-zutragen und gleichzeitig eine effiziente und einheitliche Funktionsweise der Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärk-te zu unterstützen;

e) sicherzustellen, dass die Beschaffung von Regelreserve auf faire, objektive, transparente und marktbasierte Weise er-folgt, zu keinen unzulässigen Marktein-trittsbarrieren führt und die Liquidität der Regelreservemärkte fördert, und da-bei unverhältnismäßige Verzerrungen des Elektrizitätsbinnenmarkts zu vermeiden;

f) die Einbeziehung der Laststeuerung einschließlich aggregierter Anlagen und der Energiespeicherung zu erleichtern und gleichzeitig sicherzustellen, dass für sie im Wettbewerb mit anderen Regelre-serven die gleichen Bedingungen gelten und dass sie, wenn Leistungen für eine einzelne Verbrauchsanlage erbracht wer-den, erforderlichenfalls unabhängig erfol-gen kann;

g) die Einbeziehung erneuerbarer Ener-gien zu erleichtern und zur Erreichung des Ziels der Europäischen Union für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuer-baren Energien beizutragen.

Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die zuständi-gen Regulierungsbehörden und die Netz-betreiber

a) die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit anwenden,

b) für Transparenz sorgen,

c) den Grundsatz der Optimierung zwi-schen höchster Gesamteffizienz und ge-ringsten Gesamtkosten für alle Beteilig-ten anwenden,

d) dafür sorgen, dass die ÜNB weitest-möglich marktbasierte Mechanismen nut-zen, um die Systemsicherheit und Stabili-tät zu gewährleisten,

e) sicherstellen, dass die Entwicklung der Terminmärkte sowie der Day-Ahead- und Intraday-Märkte nicht beeinträchtigt wird,

f) die den relevanten ÜNB auch in natio-nalem Recht übertragene Verantwortung für die Gewährleistung der Systemsicher-heit achten,

g) die relevanten VNB konsultieren und möglichen Auswirkungen auf deren Netze Rechnung tragen,

h) vereinbarte europäische Normen und technische Spezifikationen berücksichti-gen.

Diese Verordnung tritt am 18.12.2017 in Kraft. Artikel 15 Absätze 5 bis 8, Artikel 41 und Artikel 42 Absätze 1, 2 und 5 gel-ten ab 18. Dezember 2022. Diese Verord-nung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied-staat.

(Mag. Franziska Aujesky, DW 1306)

VERORDNUNG (EU) 2017/2195 - FESTLEGUNG EINER LEITLINIE ÜBER DEN SYSTEMAUSGLEICH IM ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNGSSYSTEM

Die Verordnung wird wie folgt geändert: „(8a) Als Entgelt für die Dienstleistung von Netzbetreibern, die Netzbenutzer zu Nominierungen zur Ausspeisung aus dem Marktgebiet Ost und zur gleichzeitigen

unmittelbaren sowie übereinstimmenden Einspeisung in das tschechische Markt-gebiet berechtigt, werden für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich ver-

einbarte Leistung, 7,27 Euro/kWh/h pro Jahr bestimmt. Abs. 9 gilt sinngemäß“

(Mag. Franziska Aujesky, DW 1306)

VERORDNUNG DER REGULIERUNGSKOMMISSION DER E-CONTROL, MIT DER DIE GAS-SYSTEMNUTZUNGSENTGELTE-VERORDNUNG 2013 GEÄNDERT WIRD (GSNE-VO 2013 – 2. NOVELLE 2017)

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Energie

Durch diese Verordnung wird die Richtli-nie 2014/90/EU in österreichisches Recht umgesetzt, die Verordnung über Schiffs-ausrüstung für Seeschiffe (Schiffsausrüs-tungsverordnung), BGBl. II Nr. 139/1999,

tritt vorbehaltlich der Bestimmung des § 19 (Übergangsvorschrift) außer Kraft. Die Herstellung von Schiffsausrüstung ist einem Konformitätsverfahren zu unter-ziehen, die Ausstellung der Konformitäts-

bescheinigung erfolgt durch eine Konfor-mitätsbewertungsstelle. Die Produkte sind mit einem Steuerrad zu kennzeichnen.

(Dr. Andreas Jakl, DW 1241)

SCHIFFSAUSRÜSTUNGSVERORDNUNG - SEE – SCHIFFAV-SEE BGBl. II NR. 311/2017

VERORDNUNG DES VOR-STANDS DER E-CONTROL, MIT DER DIE GAS-MARKT-MODELL-VERORDNUNG 2012 GEÄNDERT WIRD (GMMO-VO NOVELLE 2017)

Die Kapazitätsumwandlung gemäß § 5 wird neu geregelt.

(Mag. Franziska Aujesky, DW 1306)

Harmonisierte Normen

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Biozid-Produkte

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EU 2017/2001: Propan-1-ol: Genehmi-gung als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, und 4 (Desinfektionsmittel für die menschliche Hygiene; Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesen sowie an-dere Biozid-Produkte; Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich); gilt ab 1. Mai 2019 bis 30. April 2029

EU 2017/2002: L(+)-Milchsäure: Genehmigung als alter Wirkstoff zur Ver-wendung in Biozidprodukten der Produkt-arten 2, 3, und 4 (Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesen sowie

andere Biozid-Produkte; Desinfektions-mittel zur Hygiene im Veterinärbereich; Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich); gilt ab 1. Mai 2019 bis 30. April 2029

EU 2017/2003: Fludioxonil: Geneh-migung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10 (Beschichtungsschutzmittel; Schutzmittel für Fasern, Leder, Gum-mi und polymerisierte Materialien und Schutzmittel für Baumaterialien); gilt ab 1. April 2018 bis 31. April 2028

EU 2017/2004: 2-Methyl-2H-isothia-zol-3-on: Genehmigung als alter Wirkstoff

zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 12 (Schleimbekämpfungs-mittel); gilt ab 1. April 2019 bis 31. April 2029

EU 2017/2005: Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica, extra-hiert mit überkritischem Kohlendioxid: Genehmigung als alter Wirkstoff zur Ver-wendung in Biozidprodukten der Produkt-arten 19 (Repellentien und Lockmittel); gilt ab 1. April 2019 bis 31. April 2029

(Ing. Mag. Maria Weiner-Horvath, DW 1475)

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN ZUR ZULASSUNG VON WIRKSTOFFEN IN BESTIMMTEN PRODUKTARTEN

FESTLEGUNG WISSENSCHAFTLICHER KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG ENDOKRINSCHÄDIGENDER EIGENSCHAFTEN VON BIOZIDPRODUKTEN

Die Prüfung der in der Biozidproduktever-ordnung (EU) Nr. 528/2012) als Verbotskri-terium festgelegten endokrinen Eigenschaf-ten von Biozidprodukten wird hier genau erörtert.

Die Verordnung gilt ab 7. Juni 2018.

(Ing. Mag. Maria Weiner-Horvath, DW 1475)

Wasserrecht

ÄNDERUNG DER NATIONALEN GEWÄSSERBEWIRTSCHAFTUNGS-PLANVERORDNUNG 2009 – NGPV 2009 BGBl. II Nr. 225/2017

Die Änderung betrifft vorrangig die in der Anlage 1 angeführte Einstufung der als er-heblich veränderte und künstliche Wasser-körper festgelegten Gewässerabschnitte.

(Dr. Andreas Jakl, DW 1241)

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Pflanzenschutzmittel

EU 2017/1496: DPX KE 459 (Flu-pyrsulfuron-methyl): Nichterneu-erung der Genehmigung des Wirk-stoffs, Widerruf der Genehmigungen bis 13. Dezember 2017, Aufbrauchsfrist bis maximal 30. Dezember 2018

EU 2017/1506: Maleinsäurehydrazid: Erneuerung der Genehmigung des Wirk-stoffs, gilt seit 1. November 2017 bis 31. Oktober 2032

EU 2017/1511: 1-Methylcyclopropen, Beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlor-toluron, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Flu-fenacet, Flurtamon, Forchlorfenuron, Fosthiazat, Indoxacarb, Iprodion, MCPA, MCPB, Silthiofam, Thiophan-atmethyl und Tribenuron: Verlänge-rung der Laufzeit der Genehmigung bis 31. Oktober 2018

EU 2017/1526: Beta-Cypermethrin: Nichtgenehmigung als Wirkstoff

EU 2017/1527: Verlängerung der Lauf-zeit der Genehmigungen: Cyflufena-mid: bis 31. März 2023; Fluopicolid: bis

31. Mai 2023; Heptamaloxyloglucan: bis 31. Mai 2021; Malathion: bis 30. April 2022

EU 2017/1529: Natriumchlorid: Geneh-migung als Grundstoff gemäß den in An-hang I genannten Bedingungen; Gilt seit 28. Sept. 2017

EU 2017/1530: Quizalofop-P-tefuryl: Verlängerung der Laufzeit der Genehmi-gung bis 30. November 2019

EU 2017/1531: Imazamox: Genehmi-gung als Substitutionskandidat seit 1. November 2017 bis 31. Oktober 2014

EU 2017/2057: Achillea millefolium L.: Nichtgenehmigung als Grundstoff

EU 2017/2065: 8-Hydroxychinolin: Be-stätigung der Bedingungen der Genehmi-gung des Wirkstoffs und die Eintragung in die Liste der Substitutionskandidaten ab 4. April 2018.

EU 2017/2066: Senfsaatpulver: Ge-nehmigung als Grundstoff gemäß den in Anhang I genannten Bedingungen; Gilt seit 4. Dezember 2017

EU 2017/2067: Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin E 160c): Nichtgenehmigung als Grundstoff

EU 2017/2068: Kaliumsorbat: Nichtge-nehmigung als Grundstoff

EU 2017/2069: Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen: Penox-sulam bis 31. Juli 2023, Proquinazid bis 31. Juli 2022, Metalaxyl bis 30. Juni 2023 und Flonicamid (IKI-220) bis 31. August 2023

EU 2017/2090: Bier: Genehmigung als Grundstoff gemäß den in Anhang I genannten Bedingungen; Gilt seit 5. Dezember 2017

EU 2017/2091: Iprodion: Nichter-neuerung der Genehmigung des Wirk-stoffs, Widerruf der Genehmigungen bis 5. März 2018, Aufbrauchsfrist bis maximal 5. Juni 2018

(Ing. Mag. Maria Weiner-Horvath, DW 1475)

MIT DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN WURDEN PFLANZENSCHUTZMITTEL-WIRK-STOFFE NEU ZUGELASSEN, NICHT GENEHMIGT, DIE ZULASSUNG VERLÄNGERT, MÜS-SEN NEU BEWERTET WERDEN ODER DIE ZULASSUNGSBEDINGUNGEN WERDEN VER-ÄNDERT ODER DIE ZULASSUNG WIDERRUFEN

Chemie

ÄNDERUNG DES ANHANG XVII VON REACH VERORDNUNG EU 2017/1510

Die Verordnung aktualisiert die Liste der CMR-Stoffe in Anhang XVII von REACH wegen Neueinstufungen nach der CLP-Ver-ordnung und trat am 19. Sept. 2017 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen die folgenden Stoffe, die als fortpflan-zungsgefährdende Kategorie 1B eingestuft werden, den Beschränkungen nach An-hang XVII:

� Tetrahydrofurfurylalkohol � Galliumarsenid

� Tributylzinnverbindungen (mit Aus-nahme derjenigen, die anderweitig in Anhang XVII genannt sind)

� 1,2-Benzoldicarbonsäure � Imidazol � Flumioxazin(ISO)

Darüber hinaus wird der Eintrag von War-farin geändert und weitere Stoffe werden in Anhang XVII von REACH einbezogen. Als Beispiele 1,2-Dichlorpropan; Bleipul-

ver und Blei massiv; Bisphenol A; diese Be-schränkungen gelten ab dem 1. März 2018

Die vollständige Liste der Stoffe im An-hang der Verordnung enthält 23 neue Stoffe und 2 Änderungen.

(Ing. Mag. Maria Weiner-Horvath, DW 1475)

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Umweltmanagement

In Anhang I werden die durch die Umwelt-prüfung abzudeckenden Bereiche festgelegt. Anhang II stellt den Zusammenhang zur ISO 14001:2015 her samt den zusätzlich zu er-füllenden Anforderungen in einzelnen Be-reichen. Die interne Umweltbetriebsprüfung wird in Anhang III festgelegt.

Die Verordnung ist seit 18. September 2017 wirksam. Muss die Begutachtung für die Er-neuerung einer EMAS-Registrierung noch vor dem 14. März 2018 erfolgen, so kann im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und den zuständigen Stellen der Termin für die Begutachtung um sechs Monate verlän-gert werden.

Werden vor dem 14. September 2018 die Be-gutachtung gemäß den Anforderungen der „alten“ Verordnung durchgeführt, so gilt die Registrierungsbescheinigung lediglich bis 14. September 2018.

(Ing. Mag. Maria Weiner-Horvath, DW 1475)

Die von der Europäischen Kommission he-rausgegebenen Referenzdokumente zu bestimmten Branchen stellen nähere In-formationen über gute Umweltmanagement-praktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte in der jeweiligen Bran-che zur Verfügung.

(Ing. Mag. Maria Weiner-Horvath, DW 1475)

REFERENZDOKUMENT FÜR EMAS FÜR DIE LEBENSMITTEL- UND GETRÄNKEINDUSTRIE

Beschluss (EU) 2017/1508

Diese EU-Verordnung enthält in ihrem Anhang die Liste der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, deren Einfuhr aus den ebenfalls in der Liste genannten Ursprungsländern verboten ist. Die Ver-ordnung ersetzt die bisherige Durchfüh-rungsverordnung (EU) 2015/736.

(Dr. Erich Rosenbach, DW 1493)

DURCHFÜHRUNGSVER-ORDNUNG ZUM VERBOT DER EINFUHR VON EX-EMPLAREN BESTIMMTER ARTEN WILD LEBENDER TIERE UND PFLANZEN IN DIE UNION (EU) 2017/1915

Neugefasst wurden die zulässigen Ausnah-men vom Verbot des öffentlichen Feilhaltens, Feil- oder Anbietens zum Kauf oder zur Ab-gabe (Inverkehrbringensverbot). Zulässig ist damit zusätzlich das Anbieten von in § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG genannten Tieren (Pferde und Pferdeartige, Schweine, Rinder, Scha-fe, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Strauße und Nutzfische) sowie

unter bestimmten Voraussetzungen auch die Suche von Interessenten für einzelne, indivi-duell bestimmte Tiere, die nicht mehr beim bisherigen Halter bleiben können oder dür-fen. Die Novelle trat mit 11. November 2017 in Kraft.

(Dr. Erich Rosenbach, DW 1493)

NOVELLE TIERSCHUTZGESETZ BGBl. I Nr. 148/2017

NACHTRAG ZUR ÄNDERUNG DER ANHÄNGE I, II UND III DER EMAS-VERORDNUNG Verordnung (EU) 2017/1505

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Strahlenschutz

NOVELLE INTERVENTIONS-VERORDNUNGBGBl. II Nr. 276/2017

Aufgrund aktueller Daten über die radioak-tive Belastung aus Japan werden für ein-zelne bestimmte Lebens- und Futtermittel die Verpflichtungen zur Untersuchung und zur Probenahme und Analyse vor der Aus-fuhr in die EU gelockert.

(Dr. Erich Rosenbach, DW 1493)

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DER DURCHFÜHRUNGSVER-ORDNUNG (EU) 2016/6 MIT BESONDEREN BEDINGUNGEN FÜR DIE EINFUHR VON LEBENS- UND FUTTERMITTELN, DEREN URSPRUNG ODER HERKUNFT JAPAN IST, NACH DEM UNFALL IM KERNKRAFTWERK FUKUSHIMA (EU) 2017/2058

Zur Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Eu-ratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz vor Ge-fahren einer Exposition gegenüber ionisie-render Strahlung regelt diese Novelle die Themenbereiche Notfallexpositionssituati-onen sowie bestehende Expositionssitua-tionen nach einem radiologischen Notfall oder in kontaminierten Gebieten aufgrund vergangener Tätigkeiten. Die neuen Be-stimmungen verpflichten im Wesentlichen den Staat.

(Dr. Erich Rosenbach, DW 1493)

Arbeitnehmerschutz

ÄNDERUNG DER VERORD-NUNG ÜBER DIE GESUND-HEITSÜBERWACHUNG AM ARBEITSPLATZ (VGÜ 2014)BGBl. II Nr. 253/2017

Der Titel der Verordnung lautet nun Verord-nung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2017). Inhaltlich wurde die Verordnung um Bestimmungen zum Datenschutz im Bereich der Eignungs- und Folgeuntersuchungen ergänzt.

(Dr. Andreas Jakl, DW 1241)

ÄNDERUNG DER ARBEIT-NEHMERSCHUTZVERORD-NUNG VERKEHR 2011BGBl. II Nr. 307/2017

Der Geltungsbereich der Verordnung wur-de auf Genehmigungsverfahren nach dem Luftfahrtgesetz und dem Flughafen-Bo-denabfertigungsgesetz erweitert.

(Dr. Andreas Jakl, DW 1241)

ÄNDERUNG DER ARBEITSSTÄTTEN-VERORDNUNGBGBl. II Nr. 253/2017

Die Änderungen betreffen Anpassun-gen an die OIB Richtlinien (Österrei-chisches Institut für Bautechnik). Umfasst sind die Ausführung und Beleuchtung von Verkehrswegen, die Fluchtweglängen hinsichtlich Brand-schutzbestimmungen und die Mindest-breiten von Notausgängen. Die Ände-rungen sind seit 1.12.2017 in Kraft.

(Dr. Andreas Jakl, DW 1241)

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FroheWeihnachten

Veranstaltungen/Sonstiges

AUSBILDUNG ZUM/ZUR ENERGIEEFFIZIENZBEAUFTRAGTEN

Datum: 3.– 29. Mai 2018 9.00 – 17.00 UhrOrt: Wifi Wien Währinger Gürtel 97 1180 WienKosten: € 975,-

Kurzinhalt:Sie lernen die Anforderungen an ein Energiemanagementsystem kennen (ISO 50001), welches ein Unternehmen in die Lage versetzt, seine energetische Leistung durch einen systematischen Ansatz konti-nuierlich zu verbessern und dabei die ge-

setzlichen Anforderungen sowie anderwei-tige Verpflichtungen für die Organisation zu berücksichtigen.

Nähere Informationen sowie die Möglich-keit zur Anmeldung finden Sie unter: www.wifiwien.at

DER/DIE ABFALLBEAUFTRAGTE - AUSBILDUNG ZUM/ZUR ABFALLRECHTLICHEN GESCHÄFTSFÜHRER/-IN

Datum: 23. April 2018 – 4. Juni 2018 17.45 – 21.45 UhrOrt: Wifi Wien Währinger Gürtel 97 1180 WienKosten: € 770,-

Kurzinhalt:Sie werden zur/zum Abfallbeauftragten gemäß § 11 AWG 2002 ausgebildet. Dieser Lehrgang entspricht den Anforderungen des Bundesministeriums für Umwelt. Sie erlernen die theoretischen Grundlagen und setzen diese praktisch um.

Nähere Informationen sowie die Möglich-keit zur Anmeldung finden Sie unter: www.wifiwien.at

wünscht Ihr Team desReferats Umwelt, Innovation und

Technologietransfer

Rechtliche Fragen betreffend Abfall, AltlastenDr. Andreas JAKL DW 1241Ing. Mag. Maria WEINER-HORVATH DW 1475

AnlagenMag. Dr. Erich ROSENBACH DW 1493Ing. Mag. Maria WEINER-HORVATH DW 1475

Abwasser, Wasser, CE-KennzeichnungDr. Andreas JAKL DW 1241

Chemie, Gefahrgut (ADR)Ing. Mag. Maria WEINER-HORVATH DW 1475

EnergieMag. Franziska AUJESKY DW 1306

Energie- und UmweltförderungenMag. Franziska AUJESKY DW 1306DI Regina PLAS DW 1601

Innovation und TechnologieMag. (FH) Hannes HIPPACHER DW 1490DI Regina PLAS DW 1601

Umweltmanagement, Nachhaltigkeit, CSRMag. (FH) Hannes HIPPACHER DW 1490Ing. Mag. Maria WEINER-HORVATH DW 1475

Abfallbörse, Entsorgerdatenbank, Umweltnetzwerk, SekretariatKarin HENDLER DW 1607

ANSPRECHPARTNERWirtschaftskammer Wien | Umwelt, Innovation & Technologietransfer

Stubenring 8 - 10 | 1010 WienT +43 1 514 50-1045 | F +43 1 514 50-1480E [email protected] | W wko.at/wien/umwelt

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IMPRESSUM

Medieninhaber und Herausgeber: Wirtschaftskammer Wien | Abteilung Wirtschaftspolitik | Referat Umwelt, Innovation und TechnologietransferStubenring 8-10, 1010 Wien Offenlegung: wko.at/wien/offenlegung Layout und Gestaltung: Referat Organisationsmanagement

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