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UMWELTNEWS 04|18 UMWELTNEWS INHALT NR. 4 | Dezember 2018 Anlagen .................................................. 2 Luft ......................................................... 2 Energie ................................................... 3 Wasser ................................................... 4 Biozid-Produkte ..................................... 4 Pflanzenschutzmittel ............................. 5 Chemie ................................................... 6 Veranstaltungen/Sonstiges ................... 8 © Yokestock - Shutterstock.com

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04|18

UMWELTNEWS

INHALT NR. 4 | Dezember 2018

Anlagen ..................................................2Luft .........................................................2 Energie ...................................................3Wasser ...................................................4Biozid-Produkte .....................................4Pflanzenschutzmittel .............................5Chemie ...................................................6Veranstaltungen/Sonstiges ...................8

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In Umsetzung der 3. Säule der Aar-hus-Konvention und der entsprechenden EuGH-Judikatur zum Fall „Protect“ wer-den mit diesem Gesetz das Abfallwirt-schaftsgesetz (AWG) 2002, das Immissi-onsschutzgesetzes – Luft (IG-L) und das Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 geändert.

Anerkannte Umwelt-NGOs erhalten ein Mit-spracherecht bei Genehmigungsverfahren sowie ein Beschwerderecht gegen Genehmi-gungsbescheide, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um eine UVP- oder IPPC-An-lage handelt (in UVP- und IPPC-Verfahren

hatten NGOs schon bisher Parteistellung).

Während es in den Novellen zum WRG und zum AWG um die Anfechtung von Geneh-migungsbescheiden durch Umwelt-NGOs geht (also um behördliche Handlungen), eröffnet die Novelle zum IG-L den Um-welt-NGOs das Recht, Unterlassungen von Behörden - die Erlassung von nicht ausrei-chenden Maßnahmen zur Einhaltung von Grenzwerten - im Luftreinhaltebereich gel-tend zu machen.

(Dr. Erich Rosenbach, DW 1493)

AARHUS-BETEILIGUNGSGESETZ 2018 BGBl. I Nr. 73/2018

Anlagen

Anlagen

Mit der Novelle wurden die Definition des Gewässerschadens sowie das Instrument der Umweltbeschwerde mit der Umwelt-haftungsrichtlinie in Einklang gebracht. Die Datenschutzbestimmungen des Um-weltinformationsgesetzes wurden an die Regelungen bzw. Terminologie der Daten-schutz-Grundverordnung und des geän-derten DSG angepasst.

(Dr. Andreas Jakl, DW 1241)

ÄNDERUNG DES BUN-DES-UMWELTHAFTUNGS-GESETZES UND DES UMWELTINFORMATIONSGE-SETZESBGBl. I Nr. 74/2018

Die Schiffstechnikverordnung regelt die technischen Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern. Im Detail beinhal-tet die Verordnung die gesetzlichen Be-stimmungen zur Zulassung, der amtlichen Kennzeichnung und der Überprüfung der Fahrtauglichkeit. Die Verordnung ist mit 7. Oktober 2018 in Kraft getreten. Die bisherige Schiffstech-

nikverordnung (BGBl. II Nr. 162/2009, zu-letzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2016) tritt außer Kraft. Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung be-reits zugelassen waren, gelten Übergangs-bestimmungen.

(Dr. Andreas Jakl, DW 1241)

SCHIFFSTECHNIKVERORDNUNG BGBl. II Nr. 263/2018

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EMISSIONSGESETZ-LUFT 2018 BGBl. I Nr. 75/2018

Energie

Das „Bundesgesetz über nationale Emis-sionsreduktionsverpflichtungen für be-stimmte Luftschadstoffe“ soll der Umset-zung der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Ände-rung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG („NEC-Richtlinie“) dienen und das bishe-rige Emissionshöchstmengengesetz Luft, BGBl. I Nr. 34/2003 ersetzen. Die Bestim-mungen zum Inkrafttreten sind jedoch aufgrund eines legistischen Versehens verunglückt („Dieses Bundesgesetz tritt

mit xx. Monat 201x in Kraft“).Das Gesetz gilt für Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organi-sche Verbindungen außer Methan (NM-VOC), Ammoniak (NH3) und Feinstaub (PM2,5) aus anthropogenen Quellen. Ausnahmen bestehen für den internati-onalen Seeverkehr, für Emissionen aus Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus und für Stickstoffoxide und flüchtige organische Verbindungen außer Methan aus landwirtschaftlichen Tätig-keiten.Das Gesetz legt die Höchstmengen an

zulässigen jährlichen Emissionen dieser Luftschadstoffe fest, wobei deren Wert zwischen den Jahren 2020 und 2029 grundsätzlich einem linearen Reduk-tionspfad folgt. Zur Vorbereitung der Umsetzung dieser Ziele hat die Bundes-regierung ein Nationales Luftreinhalte-programm zu erstellen und alle vier Jahre zu aktualisieren. Die eigentlichen Um-setzungsmaßnahmen haben auf Bundes- und Landesebene zu erfolgen.

(Dr. Erich Rosenbach, DW 1493)

VERORDNUNG (EU) 2018/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Okto-ber 2018 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 über die Mitteilung von Investi-tionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die KommissionVERORDNUNG (EU) 2018/1504

Die Verordnung über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfra-struktur wird aufgehoben, da die Kom-mission im Rahmen ihres Systems zur Beobachtung der Energiemärkte „EMOS“ direkten Zugang zu den Marktdaten hat. Dadurch kann auch die Datenqualität maßgeblich erhöht werden.

(Mag. Franziska Aujesky, DW 1306)

Luft

Diese Verordnung enthält die erforderli-chen Spezifikationen, damit die Bereit-stellung von sachdienlichen Informatio-

nen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit welchen Kraftstoffen be-tankt werden können, ermöglicht wird.

Diese Verordnung ist mit 15. November 2018 in Kraft getreten.

(Mag. Franziska Aujesky, DW 1306)

PERSONENKRAFTWAGEN-VERBRAUCHERINFORMATIONSVERORDNUNG 2018 – PKW-VIV 2018 BGBl. II Nr. 279/2018

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Wasser

Arbeitnehmerschutz

EU 2018/1258: „Ecolab Iodine PT3 Fa-mily“: Erteilung einer Unionszulassung zur Verwendung der Biozidproduktefamilie in Biozidprodukten der Produktart 3 (Des-infektionsmittel zur Hygiene im Veterinär-bereich); gilt ab 11. Oktober 2018 bis 30. September 2028

EU 2018/1261: „Hypred‘s iodine based products“: Erteilung einer Unionszulas-sung zur Verwendung der Biozidprodukte-familie in Biozidprodukten der Produktart 3 (Desinfektionsmittel zur Hygiene im Ve-terinärbereich); gilt ab 11. Oktober 2018 bis 30. September 2028

EU 2018/1287: „Quat-chem‘s iodine based products“: Erteilung einer Uni-onszulassung zur Verwendung der Biozid-produktefamilie in Biozidprodukten der Produktart 3 (Desinfektionsmittel zur Hy-giene im Veterinärbereich); gilt ab 15. Ok-tober 2018 bis 30. September 2028

EU 2018/1288: „Prodhynet‘s iodine based products“: Erteilung einer Uni-onszulassung zur Verwendung der Biozid-produktefamilie in Biozidprodukten der Produktart 3 (Desinfektionsmittel zur Hy-giene im Veterinärbereich); gilt ab 15. Ok-tober 2018 bis 30. September 2028

EU 2018/1292: Cyphenothrin: Genehmi-gung als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insek-tizide, Akarizide und Produkte gegen an-dere Arthropoden); gilt ab 1. Februar 2020 bis 31. Jänner 2030

(Ing. Mag. Maria Weiner-Horvath, DW 1475)

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN ZUR ZULASSUNG VON WIRKSTOFFEN IN BESTIMM-TEN PRODUKTARTEN

ÄNDERUNG DER GRENZWERTEVERORDNUNG 2011 (GKV 2011) UND DER VERORDNUNG ÜBER DIE GESUNDHEITSÜBERWACHUNG AM ARBEITS-PLATZ 2017 (VGÜ 2017) BGBl. II Nr. 254/2018

Die Änderungen enthalten Anpassun-gen an die BVT-Schlussfolgerungen über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU). Betroffene Betriebe müssen den Vorgaben der BVT-Schluss-folgerungen bis 28. Oktober 2018 ent-sprechen.

(Dr. Andreas Jakl, DW 1241)

ÄNDERUNG DER AEV ERDÖLVERARBEITUNG BGBl. II Nr. 275/2018

Biozid Produkte

Mit der Änderung der Grenzwerteverord-nung wird die EU-Richtlinie 2017/164 zur Festlegung der vierten Liste von Arbeits-platz-Richtgrenzwerten umgesetzt. Bei der Verordnung über die Gesundheitsüber-

wachung am Arbeitsplatz 2017 wurden die Datenschutzbestimmungen an das geän-derte Datenschutzgesetz angepasst.

(Dr. Andreas Jakl, DW 1241)

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Pflanzenschutzmittel

EU 2018/1260: Pyridaben: Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung bis 30. Ap-ril 2023, Quinmerac und Zinkphosphid: Verlängerung der Laufzeit der Genehmi-gung bis 30. April 2024.

EU 2018/1262: 1-Methylcyclopropen, beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlorto-luron, Clomazon, Cypermethrin, Dami-nozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Fludioxonil, Flufenacet, Flurtamon, Fosthiazat, Indoxacarb, MCPA, MCPB, Prosulfocarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron: Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung bis 31. Oktober 2019; Diuron, Verlängerung der Laufzeit der Ge-nehmigung bis 30. September 2019.

EU 2018/1264: Penthoxamid: Erneue-rung der Genehmigung des Wirkstoffs, gilt seit 1. Dezember 2018 bis 30. November 2033.

EU 2018/1265: Fenpicoxamid: Genehmi-gung des Wirkstoffes, gilt seit 11. Oktober 2018 bis 11. Oktober 2028.

EU 2018/1266: Carboxin, Clethodim, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Fena-zaquin, Hymexazol, Indolyl-Butter-säure, Metaldehyd und Paclobutrazol: Verlängerung der Genehmigung des Wirk-stoffs bis 31. Mai 2023.

1-Decanol, 6-Benzyladenin, Alumini-umsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Dit-hianon, Dodin, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Isoxaben, Pencycuron, Schwefelkalk, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid: Verlängerung der Ge-nehmigung des Wirkstoffs bis 31. Mai 2024.

EU 2018/1278: Pasteuria nishizawae Pn1: Genehmigung des Wirkstoffs mit ge-ringem Risiko, gilt seit 14. Oktober 2018 bis 14. Oktober 2033.

EU 2018/1294: Seekiefernteer: Nicht-genehmigung als Grundstoff, trat am 17. Oktober 2018 in Kraft.

EU 2018/1295: Zwiebelöl: Genehmigung des Grundstoffs gemäß Anhang 1, gilt seit 17. Oktober 2018.

EU 2018/1495: Malathion: Änderung der Bedingungen zur Genehmigung des Wirk-stoffs, Widerruf der Genehmigungen bis 29. April 2019, Aufbrauchsfrist bis maxi-mal 29. Jänner 2020.

EU 2018/1500: Thiram: Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs, Widerruf der Genehmigungen und Verbot der Ver-wendung sowie des Verkaufs von Saatgut, das mit Thiram enthaltenden Pflanzen-schutzmitteln behandelt wurde. Widerruf von Genehmigungen bis 30. Jänner 2019, Aufbrauchsfrist bis maximal 30. April 2019 für Pflanzenschutzmittel zur Blattsprit-zung und bis 30. Januar 2020 für andere Pflanzenschutzmittel, einschließlich sol-cher, die für die Behandlung von Saatgut verwendet werden.

EU 2018/1501: Pymetrozin: Nichterneu-erung der Genehmigung des Wirkstoffs, Widerruf der Genehmigungen bis 30. April 2019, Aufbrauchsfrist bis maximal 30. Jän-ner 2020.

EU 2018/1532: Diquat: Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs, Widerruf der Genehmigungen bis 4. Mai 2019, Auf-brauchsfrist bis maximal 4. Februar 2020.

EU 2018/1659: Bestimmung endokrin-schädlicher Eigenschaften: Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 hinsichtlich der mit der Verord-nung (EU) 2018/605 festgelegten wissen-schaftlichen Kriterien, gilt seit 10. November 2018.

EU 2018/1796: Amidosulfuron, Bifenox, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Fenoxap-rop-P, Fenpropidin, Lenacil, Nicosulfu-ron, Picloram, Pyriproxyfen und Trito-sulfuron: Verlängerung der Befristung der Zulassung bis 31. Dezember 2019.

Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Di-moxystrobin,Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl, Pyraclostrobin: Ver-längerung der Befristung der Zulassung bis 31. Jänner 2020.

(Ing. Mag. Maria Weiner-Horvath, DW 1475)

MIT DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN WURDEN PFLANZENSCHUTZMITTEL-WIRK-STOFFE NEU ZUGELASSEN, NICHT GENEHMIGT, DIE ZULASSUNG VERLÄNGERT, MÜSSEN NEU BEWERTET WERDEN ODER DIE ZULASSUNGSBEDINGUNGEN WERDEN VERÄNDERT ODER DIE ZULASSUNG WIDERRUFEN:

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ÄNDERUNG DER VERPA-CKUNGSHOLZ-KONTROLL- VERORDNUNG BGBl. II Nr. 267/2018

Die Novelle der Verpackungsholz-Kont-roll-VO gilt für Verpackungsholz nicht nur aus China, sondern auch aus „bestimmten Drittländern“, z.B. Weißrussland. Die Kont-rollfrequenzen werden, teilweise drastisch, erhöht. Nicht dem Internat. Standard ISPM Nr.15 entsprechendes Verpackungsholz muss auch nach Behandlungsmaßnahmen auf Anordnung der Behörde vernichtet wer-den.Die Novelle gilt seit 1. Oktober 2018.

(Ing. Mag. Maria Weiner-Horvath, DW 1475)

ANPASSUNG DER CLP-VO AN DEN TECHNISCHEN UND WISSENSCHAFTLICHEN FORTSCHRITT (13. ATP) Verordnung (EU) Nr. 2018/1480

Die 13. ATP aktualisiert Anhang VI der CLP-VO durch Hinzufügen von 16 neuen und Änderung von 18 Stoffen bzw. Einstu-fungen, die bereits im Anhang VI enthal-ten sind. Diese wurde erlassen, obwohl die zwölfte Version noch nicht veröffentlicht ist und nur als Entwurf vorliegt. Die 12. ATP wird die CLP-Kriterien an die 6. und 7. UN-GHS-Revisionen anpassen, ihre Veröf-

fentlichung ist für das erste Trimester 2019 zu erwarten.Weiters führt die 13. ATP harmonisierte Werte für die akute Toxizität (ATE) für drei Stoffe ein. Sie tritt am 1. Mai 2020 in Kraft und kann bereits auf freiwilliger Basis an-gewendet werden.

(Ing. Mag. Maria Weiner-Horvath, DW 1475)

BERICHTIGUNG DER FRISTEN FÜR DECABDE Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/227

In Spalte 2 des Eintrags Nr. 67 beziehen sich die unter Nr. 2 aufgeführten Angaben,

zur Konzentration und zum Termin auf die Punkte a), b) und c).

(Ing. Mag. Maria Weiner-Horvath, DW 1475)

Pflanzenschutzmittel

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ÄNDERUNG VON ANHANG XVII DER REACH VERORDNUNGVerordnung (EU) 2018/1513

Bestimmte als karzinogen, keimzell-mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufte Stoffe der Kategorie 1A oder 1B wurden in Anhang XVII ver-öffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

n Die in Anl. 12 genannten CMR-Stoffe dürfen nach dem 01. November 2020 in Folgendem nicht mehr in Verkehr gebracht werden:

n Kleidung oder damit in Bezug stehen dem Zubehör (unter anderem Sport kleidung und Taschen),

n anderen Textilien, die bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung in einem ähnlichen Maße wie Kleidung mit der menschl- ichen Haut in Berührung kommen z.B. Bettwäsche, Decken, Polsterungen oder wiederverwendbare Windeln),

n Schuhwaren,

wenn die Kleidung, das damit in Bezug stehende Zubehör, die anderen Textili-en oder die Schuhwaren für die Nutzung durch Verbraucher vorgesehen sind und der Stoff in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration vorhanden ist, die gleich der für diesen Stoff in Anlage 12 angegebenen ist oder darüber liegt.

nFür Formaldehyd in Jacken, Män- teln oder Polsterungen gilt für ei- nen begrenzten Zeitraum ein we- niger strenger Konzentrationswert.

n Die Bestimmungen gelten nicht für: n Kleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör, Schuhwaren oder Teile von Kleidung, damit in Bezug stehendem Zubehör oder Schuhwaren, die aus- schließlich aus Naturleder, Pelzen oder Häuten bestehen,

n nicht textile Verschlüsse und nicht textile Zierelemente,

n gebrauchte Kleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör, andere Textilien oder Schuhwaren,

n Teppichböden und textile Fußboden- beläge zur Verwendung in Innenräumen sowie Teppiche und Läufer,

n Persönliche Schutzausrüstungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/425 sowie Medizinprodukte im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/745,

n Einwegtextilien.

Die Verordnung trat am 01. November 2018 in Kraft.

(Ing. Mag. Maria Weiner-Horvath, DW 1475)

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AUSBILDUNG ZUM/ZUR ENERGIEEFFIZIENZ-BEAUFTRAGTEN

Datum: 6. - 28. Mai 2019 9.00 – 17.00 UhrOrt: Wifi Wien Währinger Gürtel 97 1180 WienKosten: € 975,-

Kurzinhalt:Sie lernen die Anforderungen an ein Energiemanagementsystem kennen (z.B. ISO 50001), welches ein Unternehmen

in die Lage versetzt, seine energetische Leistung durch einen systematischen Ansatz kontinuierlich zu verbessern und dabei die gesetzlichen Anforderungen sowie anderweitige Verpflichtungen für die Organisation zu berücksichtigen.

Nähere Informationen sowie die Möglich-keit zur Anmeldung finden Sie unter: www.wifiwien.at

DER/DIE ABFALLBEAUFTRAGTE - AUSBILDUNG ZUM/ZUR ABFALLRECHTLICHEN GESCHÄFTSFÜHRER/-IN

Datum: 24. April – 3. Juni 2019 17.45 – 21.45 UhrOrt: Wifi Wien Währinger Gürtel 97 1180 WienKosten: € 800,-

Kurzinhalt:Sie werden zur/zum Abfallbeauftragten gemäß § 11 AWG 2002 ausgebildet. Dieser Lehrgang entspricht den Anforderungen des Bundesministeriums für Nachhaltig-keit und Tourismus. Sie erlernen die the-oretischen Grundlagen und setzen diese praktisch um.

Nähere Informationen sowie die Möglich-keit zur Anmeldung finden Sie unter: www.wifiwien.at

UMWELTMANAGEMENTBEAUFTRAGTE/-R (UMB) – INFORMATIONSVERANSTALTUNG

Sie erlangen Informationen zum Lehr-gang „Ausbildung zum/zur Umweltbe-auftragten nach ISO 14001 und EMAS“.

Datum: 17.1.2019 18.00 – 21.30 UhrOrt: Wifi Wien Währinger Gürtel 97 1180 WienKosten: Kostenlos

Kurzinhalt:Der Inhalt umfasst die Grundlagen und Begriffe des Umweltmanagements, Ver-fahren zur Erlangung eines Zertifikates, Kosten und Nutzen eines Umweltma-nagement-Systems sowie Information zu den einzelnen Modulen des Lehrgangs Umweltbeauftragte/r.

Die Teilnahme ist kostenlos. Wir ersu-chen jedoch um Anmeldung.

Nähere Informationen sowie die Mög-lichkeit zur Anmeldung finden Sie unter: www.wifiwien.at

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IMPRESSUM

Medieninhaber und Herausgeber: Wirtschaftskammer Wien | Abteilung Wirtschaftspolitik | Referat Umwelt, Innovation und TechnologietransferStubenring 8-10, 1010 Wien Offenlegung: wko.at/wien/offenlegung Layout und Gestaltung: Referat Organisationsmanagement

Das Team des Referates Umwelt, Innovation und Technologietransfer wünscht Ihnen und Ihren An-gehörigen ein FROHES WEIHNACHTSFEST sowie ein glückliches und erfolgreiches JAHR 2019!

Ab Jänner 2019 steht Ihnen die Wirtschaftskammer Wien in neuer Struktur zur Seite. Bei Fragen zu Umwelt- und Energiethemen wenden Sie sich bitte an:

Wirtschaftsservice, Tel. + 43 1 514 50–1045

Es war uns eine Freude, Sie und Ihre Unternehmen die letzten Jahre mit Rat und Tat begleiten zu dürfen.