UN-GHS und CLP-Verordnung – Physikalische Gefahren im ... · für die Einstufung physikalischer...

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die Änderung einiger Begriffe zur Kon- sequenz, z. B. heißt es jetzt „entzündbar“ statt „entzündlich“ und „oxidierend“ statt „brandfördernd“. Die deutsche Fassung der CLP-Verord- nung enthält noch einige Fehler, die teil- weise auch sachlicher bzw. technischer Art sind. Soweit diese Fehler schon identifiziert sind, sind sie auf der Internetseite der Bun- desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- medizin (BAuA) veröffentlicht [4] und an die europäische Kommission kommuni- ziert, um möglichst bald beseitigt werden zu können. Physikalische Gefahren nach CLP-Verordnung und Transport- klassifizierung Die Systematik der Einstufung in die physikalischen Gefahrenklassen unter- scheidet sich teilweise erheblich vom bis- herigen EU-System. Trotzdem ist das neue System kein völlig unbekanntes, da es auf den Kriterien und Prüfmethoden zur Klas- sifizierung für den Transport gefährlicher Güter beruht. Die Regelungen zum Gefahr- guttransport, UN-TDG [5; 6] werden schon seit Jahrzehnten weltweit angewendet, so- dass das zugrunde liegende System von Kri- terien und Prüfmethoden den Vorteil einer bereits vorhandenen internationalen Ak- zeptanz bot. Das Verhältnis des GHS zu den Regelungen des Gefahrguttransports ist in Bild 1 illustriert. UN-GHS und CLP-Verordnung – Physikalische Gefahren im Blickpunkt Cordula Wilrich, Berlin Das europäische Gefahrstoffrecht hat mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [1] – auch kurz CLP-Ver- ordnung 1) genannt – eine grundlegende Veränderung erfahren. Die CLP-Verordnung, die am 20. Januar 2009 in Kraft ge- treten ist, regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen und ersetzt die Stoff- und die Zubereitungsrichtlinie 2) . Mit der CLP-Verordnung übernimmt die Europäische Union entsprechende interna- tionale Empfehlungen, die im sog UN-GHS [2] niedergelegt sind. Das UN-GHS bildet mit seinen Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien die Grundlage für eine weltweite Harmonisierung. Letztendlich realisiert wird die glo- bale Harmonisierung dadurch, dass Staaten weltweit die Regelungen des UN-GHS in ihr nationales Recht implementieren. D ie CLP-Verordnung ist unterteilt in 16 Klassen für physikalische Gefahren, zehn Klassen für Gesundheitsgefahren und eine Klasse für Umweltgefahren, die wie- derum unterteilt sind in Gefahrenkatego- rien. Eine Gefahrenklasse gibt die Art der Gefahr wieder, während Gefahrenkatego- rien innerhalb einer Gefahrenklasse zu ihrer Abstufung dienen. An die Einstufung in die Gefahrenklassen und -kategorien sind bestimmte Kennzeichnungselemente geknüpft. Diese bestehen aus dem Gefah- renpiktogramm, dem Signalwort (Gefahr oder Achtung), dem Gefahrenhinweis (kurz H-Satz von „hazard statement“) und den Sicherheitshinweisen (kurz P-Satz von „precautionary statement“). Sie lösen die bisherigen Kennzeichnungselemente be- stehend aus den Gefahrensymbolen und -bezeichnungen, den Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze) und den Sicherheitsratschlägen (S-Sätze) ab. Wie bisher nach Stoff- bzw. Zuberei- tungsrichtlinie hat die Einstufung, Kenn- zeichnung und Verpackung von gefähr- lichen Stoffen und Gemischen nach CLP- Verordnung für das Inverkehrbringen zu erfolgen. Unabhängig davon ist die ent- sprechende Einstufung erforderlich für Stoffe, die im Sinne von REACH registrie- rungspflichtig sind. Die innerbetriebliche Kennzeichnung ist dahingegen auf natio- naler Ebene geregelt. Entsprechende An- forderungen finden sich in den Tech- nischen Regeln für Gefahrstoffe 3) . Die Staaten, die das UN-GHS in ihr natio- nales Recht übernehmen, haben die Mög- lichkeit, sich durch bestimmte Anpassun- gen näher an ihrem bisherigen Recht zu orientieren. Dies wird zwar (zunächst) der vollständigen globalen Harmonisierung entgegenstehen, wird aber für erforderlich gehalten, um die Akzeptanz des UN-GHS zu erhöhen und so überhaupt eine interna- tionale Annäherung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien zu erzie- len. Das UN-GHS enthält dazu Regelun- gen, die es erlauben, erstens bestimmte Ele- mente des UN-GHS nicht zu übernehmen (Building Block Approach) und zweitens zusätzliche Gefahren zu kommunizieren. Die EU hat in der CLP-Verordnung davon Gebrauch gemacht und im Rahmen des Building Block Approach einige Gefahren- kategorien des UN-GHS nicht in die CLP- Verordnung übernommen. Bei den physi- kalischen Gefahren gilt dies für die ent- zündbaren Flüssigkeiten der Kategorie 4, da die Kriterien über diejenigen hinaus- gehen, die bisher für entzündliche Flüssig- keiten gemäß Stoffrichtlinie galten. Zusätz- liche Gefahren, die im UN-GHS (noch) nicht entsprechend berücksichtigt sind, behält die EU als ergänzende Gefahren- merkmale (kurz EUH-Sätze oder auch „EU left-overs“) bei. Ansonsten finden sich in der CLP-Verordnung aber alle Gefahren- klassen und -kategorien des UN-GHS wie- der. Weitere Informationen zur CLP-Verord- nung finden sich in einem auf der Internet- seite der ECHA (Europäische Chemikalien- agentur) veröffentlichten Dokument „In- troductory Guidance on the CLP-Regula- tion“ [3]. Um auch eine sprachliche Harmonisie- rung mit dem Gefahrguttransportrecht zu erreichen, wurde die Terminologie bezüg- lich der physikalischen Gefahren an die des Gefahrgutrechts angeglichen. Das hat 1) Regulation on classification, labelling and packaging of substances and mixtures. 2) Richtlinie 67/548/EWG und Richtlinie 1999/45/EG. 3) Siehe TRGS 200, Abschn. 7.4 „Kennzeichnung bei Tätigkeiten“. Chemikalienrecht TÜ Bd.50 (2009) Nr. 11/12 - Nov./Dez. 23

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Page 1: UN-GHS und CLP-Verordnung – Physikalische Gefahren im ... · für die Einstufung physikalischer Gefahren i. d. R. Prüfdaten erforderlich. Liegen keine geeigneten Daten vor, so

die Änderung einiger Begriffe zur Kon-sequenz, z. B. heißt es jetzt „entzündbar“ statt „entzündlich“ und „oxidierend“ statt „brandfördernd“.

Die deutsche Fassung der CLP-Verord-nung enthält noch einige Fehler, die teil-weise auch sachlicher bzw. technischer Art sind. Soweit diese Fehler schon identifiziert sind, sind sie auf der Internetseite der Bun-desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-medizin (BAuA) veröffentlicht [4] und an die europäische Kommission kommuni-ziert, um möglichst bald beseitigt werden zu können.

Physikalische Gefahren nach CLP-Verordnung und Transport-klassifizierung Die Systematik der Einstufung in die

physikalischen Gefahrenklassen unter-scheidet sich teilweise erheblich vom bis-herigen EU-System. Trotzdem ist das neue System kein völlig unbekanntes, da es auf den Kriterien und Prüfmethoden zur Klas-sifizierung für den Transport gefährlicher Güter beruht. Die Regelungen zum Gefahr-guttransport, UN-TDG [5; 6] werden schon seit Jahrzehnten weltweit angewendet, so-dass das zugrunde liegende System von Kri-terien und Prüfmethoden den Vorteil einer bereits vorhandenen internationalen Ak-zeptanz bot. Das Verhältnis des GHS zu den Regelungen des Gefahrguttransports ist in Bild 1 illustriert.

UN-GHS und CLP-Verordnung – Physikalische Gefahren im Blickpunkt

Cordula Wilrich, Berlin

Das europäische Gefahrstoffrecht hat mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [1] – auch kurz CLP-Ver-

ordnung1)

genannt – eine grundlegende Veränderung erfahren. Die CLP-Verordnung, die am 20. Januar 2009 in Kraft ge-

treten ist, regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen und ersetzt die

Stoff- und die Zubereitungsrichtlinie2)

. Mit der CLP-Verordnung übernimmt die Europäische Union entsprechende interna-

tionale Empfehlungen, die im sog UN-GHS [2] niedergelegt sind. Das UN-GHS bildet mit seinen Regelungen zur Einstufung

und Kennzeichnung von Chemikalien die Grundlage für eine weltweite Harmonisierung. Letztendlich realisiert wird die glo-

bale Harmonisierung dadurch, dass Staaten weltweit die Regelungen des UN-GHS in ihr nationales Recht implementieren.

Die CLP-Verordnung ist unterteilt in 16 Klassen für physikalische Gefahren,

zehn Klassen für Gesundheitsgefahren und eine Klasse für Umweltgefahren, die wie-derum unterteilt sind in Gefahrenkatego-rien. Eine Gefahrenklasse gibt die Art der Gefahr wieder, während Gefahrenkatego-rien innerhalb einer Gefahrenklasse zu ihrer Abstufung dienen. An die Einstufung in die Gefahrenklassen und -kategorien sind bestimmte Kennzeichnungselemente geknüpft. Diese bestehen aus dem Gefah-renpiktogramm, dem Signalwort (Gefahr oder Achtung), dem Gefahrenhinweis (kurz H-Satz von „hazard statement“) und den Sicherheitshinweisen (kurz P-Satz von „precautionary statement“). Sie lösen die bisherigen Kennzeichnungselemente be-stehend aus den Gefahrensymbolen und -bezeichnungen, den Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze) und den Sicherheitsratschlägen (S-Sätze) ab.

Wie bisher nach Stoff- bzw. Zuberei-tungsrichtlinie hat die Einstufung, Kenn-zeichnung und Verpackung von gefähr-lichen Stoffen und Gemischen nach CLP-Verordnung für das Inverkehrbringen zu erfolgen. Unabhängig davon ist die ent-sprechende Einstufung erforderlich für Stoffe, die im Sinne von REACH registrie-rungspflichtig sind. Die innerbetriebliche Kennzeichnung ist dahingegen auf natio-naler Ebene geregelt. Entsprechende An-forderungen finden sich in den Tech-nischen Regeln für Gefahrstoffe3).

Die Staaten, die das UN-GHS in ihr natio-nales Recht übernehmen, haben die Mög-lichkeit, sich durch bestimmte Anpassun-gen näher an ihrem bisherigen Recht zu orientieren. Dies wird zwar (zunächst) der

vollständigen globalen Harmonisierung entgegenstehen, wird aber für erforderlich gehalten, um die Akzeptanz des UN-GHS zu erhöhen und so überhaupt eine interna-tionale Annäherung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien zu erzie-len. Das UN-GHS enthält dazu Regelun-gen, die es erlauben, erstens bestimmte Ele-mente des UN-GHS nicht zu übernehmen (Building Block Approach) und zweitens zusätzliche Gefahren zu kommunizieren. Die EU hat in der CLP-Verordnung davon Gebrauch gemacht und im Rahmen des Building Block Approach einige Gefahren-kategorien des UN-GHS nicht in die CLP-Verordnung übernommen. Bei den physi-kalischen Gefahren gilt dies für die ent-zündbaren Flüssigkeiten der Kategorie 4, da die Kriterien über diejenigen hinaus-gehen, die bisher für entzündliche Flüssig-keiten gemäß Stoffrichtlinie galten. Zusätz-liche Gefahren, die im UN-GHS (noch) nicht entsprechend berücksichtigt sind, behält die EU als ergänzende Gefahren-merkmale (kurz EUH-Sätze oder auch „EU left-overs“) bei. Ansonsten finden sich in der CLP-Verordnung aber alle Gefahren-klassen und -kategorien des UN-GHS wie-der.

Weitere Informationen zur CLP-Verord-nung finden sich in einem auf der Internet-seite der ECHA (Europäische Chemikalien-agentur) veröffentlichten Dokument „In-troductory Guidance on the CLP-Regula-tion“ [3].

Um auch eine sprachliche Harmonisie-rung mit dem Gefahrguttransportrecht zu erreichen, wurde die Terminologie bezüg-lich der physikalischen Gefahren an die des Gefahrgutrechts angeglichen. Das hat

1) Regulation on classification, labelling and packaging

of substances and mixtures.

2) Richtlinie 67/548/EWG und Richtlinie 1999/45/EG.

3) Siehe TRGS 200, Abschn. 7.4 „Kennzeichnung bei

Tätigkeiten“.

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Der Nachteil der Übernahme von Krite-rien und Prüfmethoden aus dem Gefahr-guttransport ist, dass insbesondere bei den physikalischen Gefahren eine angemes-sene Berücksichtigung des Anwendungs-bereichs (noch) nicht vollständig erfolgt. Der Grund dafür ist, dass die Systematik der Einstufung teilweise spezifisch auf den Transport abzielt (z. B. durch Prüfung von verpackten Stoffen). Eine Gegenüberstel-lung der einzelnen physikalischen Gefah-renklassen nach CLP-Verordnung und nach den Regelungen für den Transport ge-fährlicher Güter findet sich in der Tabelle.

Da die Regelungen zum Gefahrguttrans-port und die CLP-Verordnung auf densel-ben Kriterien und Prüfmethoden beruhen, kann die Transportklassifizierung wert-volle Hinweise für die Einstufung gemäß CLP-Verordnung liefern. Trotzdem kön-nen die Einstufungen sich letztlich unter-scheiden. Dafür gibt es folgende Gründe: l Transportklassifizierungen beruhen auf dem Konzept der überwiegenden Gefahr, mit dem konkrete Rangfolgeregelungen festgelegt sind, um die Hauptgefahr zu identifizieren4), während das UN-GHS und die CLP-Verordnung eine solche Rangfol-geregelung nicht haben. Bezüglich der Hauptgefahr für den Transport lässt sich i. d. R. aus der Verpackungsgruppe die Ge-fahrenkategorie für die Einstufung nach CLP-Verordnung ableiten. Dies ist aber für die Nebengefahr nicht möglich und führt dazu, dass Stoffe und Gemische gemäß GHS und CLP-Verordnung in zusätzlichen Gefahrenklassen eingestuft sein können, die sich in der Transportklassifizierung nur als Nebengefahr im Gefahrzettel (oder gar

nicht) wiederfinden. In diesen Fällen wer-den für die korrekte Einstufung nach CLP-Verordnung Prüfdaten benötigt. l Einträge im Verzeichnis der gefährlichen Güter (Dangerous Goods List) sind mit be-stimmten Vorschriften, wie Sondervor-schriften und Verpackungsanweisungen, verknüpft. Die entsprechende Klassifizie-rung gilt dann nur im Zusammenhang mit und unter den Bedingungen dieser Vor-schriften. Unter anderen Bedingungen – für die Zwecke von Handhabung und Ge-brauch („supply and use“), also im Anwen-dungsbereich der CLP-Verordnung – kann die Einstufung daher abweichend sein. Be-sonders deutlich wird dies, wenn ein und derselbe Stoff im Verzeichnis der gefähr-lichen Güter zwei Einträge mit unter-

schiedlichen Klassifizierungen hat. Ein Beispiel dafür ist Ammoniumperchlorat, das unter der UN-Nr. 0402 als explosiver Stoff und unter der UN-Nr. 1442 als oxidie-render Feststoff eingestuft ist.

Detaillierte Informationen zur CLP-Ver-ordnung und zu den einzelnen Gefahren-klassen finden sich in einem auf der Inter-netseite der ECHA veröffentlichten Doku-ment „Guidance on the Application of the CLP Criteria“[3].

Qualitätssicherung bei Prüfung auf physikalische Gefahren Im Gegensatz zu den Gesundheitsgefah-

ren, bei denen für die Zwecke der Einstu-fung gemäß CLP-Verordnung keine Prü-fungen durchgeführt werden sollen, sind

Bild 1 Verhältnis des GHS zu den Regelungen des Gefahrguttrans-ports.

Gefahrenklassen nach CLP-Verordnung Transport „class“ oder „division“ nach UN-TDG [5]

1. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Class 1 – Explosives

2. Entzündbare Gase Class 2, Division 2.1 – Flammable gases

3. Entzündbare Aersosole Class 2, Division 2.1 or Division 2.2

4. Oxidierende Gase Class 2, Division 2.2 – Non-fl ammable, non-toxic gases

5. Gases unter Druck Class 2 – Gases – all divisions

6. Entzündbare Flüssigkeiten Class 3 – Flammable liquids

7. Entzündbare Feststoffe Class 4, Division 4.1 – Flammable solids

8. Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Class 4, Division 4.1 – Self-reactive substances

9. Pyrophore Flüssigkeiten Class 4, Division 4.2 – Substances liable to spontaneous combustion

10. Pyrophore Feststoffe Class 4, Division 4.2 – Substances liable to spontaneous combustion

11. Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische Class 4, Division 4.2 – Substances liable to spontaneous combustion

12. Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Class 4, Division 4.3 – Substances which in contact with water emit fl ammable gases

13. Oxidierende Flüssigkeiten Class 5, Division 5.1 – Oxidizing substances

14. Oxidierende Feststoffe Class 5, Division 5.1 – Oxidizing substances

15. Organische Peroxide Class 5, Division 5.2 – Organic peroxides

16. Korrosiv gegenüber Metallen Class 8 – Corrosive substances

Gegenüberstellung der 16 physika-lischen Gefahren-klassen gemäß CLP-Verordnung und der entsprechenden Gefahrgutklassen, aus denen die Kri-terien und Prüf-methoden für das UN-GHS geleitet wurden.

4) Siehe dazu UN Recommendations on the Transport of

Dangerous Goods, Section 2.0.3.

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Page 3: UN-GHS und CLP-Verordnung – Physikalische Gefahren im ... · für die Einstufung physikalischer Gefahren i. d. R. Prüfdaten erforderlich. Liegen keine geeigneten Daten vor, so

für die Einstufung physikalischer Gefahren i. d. R. Prüfdaten erforderlich. Liegen keine geeigneten Daten vor, so sind Prüfungen durchzuführen. Daher gibt es in der CLP-Verordnung in Art. 8(5) Anforderungen an die Qualitätssicherung nur für Prüfungen auf physikalische Gefahren. Im Unter-schied zu den Anforderungen, die bis 2008 in der Stoffrichtlinie enthalten waren, wird aber jetzt nicht mehr zwingend die Einhal-tung der Grundsätze der Guten Laborpra-xis (GLP) gefordert. Die Anforderungen in Art. 8(5) sind offen formuliert und lassen andere Systeme zu , wie z. B. die Anwen-dung von EN ISO/IEC 170255). Prüflabora-torien und -einrichtungen können also in Zukunft wählen und so ggf. den Aufwand mehrerer Akkreditierungen vermeiden.

Physikalische Gefahren in der Stoffliste Wie bisher die Stoffrichtlinie kennt auch

die CLP-Verordnung das Prinzip der har-monisierten Einstufung von bestimmten Stoffen. Daher ist auch die Stoffliste mit mehr als 3 000 Einträgen, die bisher in An-hang I der Stoffrichtlinie enthalten war, in Anhang VI der CLP-Verordnung übernom-men worden. Dieser Anhang besteht jetzt aus zwei Tabellen, wobei Tabelle 3.1 die „neuen“ Einstufungen (nach GHS) der Ein-träge beinhaltet, während die „alten“ Ein-stufungen nach Stoffrichtlinie in Tabelle 3.2 wiedergegeben sind. Tabelle 3.2 wird mit dem Ende der Übergangsfristen im Jahr 2015 gestrichen werden.

Aufgrund der geänderten Systematik zur Einstufung physikalischer Gefahren, konnte bei diesen für die „Übersetzung in GHS“ nicht das Prinzip der Mindesteinstu-fung angewendet werden, das für die Über-setzung der Gesundheitsgefahren heran-gezogen wurde. Vielmehr musste bei den Einträgen mit einer Einstufung aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften eine individuelle Übersetzung erfolgen, um eine entsprechende physikalische Ge-fahrenklasse und -kategorie nach GHS zu-ordnen zu können. Die Arbeit dazu erfolgte durch eine Arbeitsgruppe entsprechender Experten der Mitgliedstaaten und der In-dustrie beim European Chemicals Bureau (ECB). Im Folgenden sind einige Besonder-heiten, die sich bei den physikalischen Ge-fahren ergeben haben, aufgeführt. Sie sind auch die Ursache für die Einführung neuer Anmerkungen, die einigen Einträgen in Ta-belle 3.1 zugeordnet sind.

Allen Gasen ist die neue Anmerkung U zugeordnet. Die Einführung dieser Anmer-kung wurde aufgrund der neuen Gefahren-klasse „Gase unter Druck“ erforderlich. Sie weist darauf hin, dass die Einstufung noch durch die Zuordnung der entsprechenden Gefahrenkategorie (Gruppe) der Gefah-renklasse „Gase unter Druck“ vervollstän-digt werden muss. Diese Einstufung hängt davon ab, in welcher Form das Gas gehand-habt wird – z. B. kann Wasserstoff sowohl verdichtet als auch tiefgekühlt verflüssigt gehandhabt werden – und kann daher

nicht allgemeingültig in der Stoffliste an-gegeben werden.

In Tabelle 3.1 sind einige Einträge, denen physikalische Gefahren zugeordnet sind, mit **** gekennzeichnet. Damit wird da-rauf hingewiesen, dass die korrekte Einstu-fung abweichend sein und ggf. die Zuord-nung einer anderen (auch höheren) Gefah-renkategorie oder sogar einer anderen Ge-fahrenklasse erforderlich sein kann. Die korrekte Einstufung ist durch Prüfungen zu bestätigen. Dieser Hinweis wurde ins-besondere vergeben, wenn keine geeig-

Bild 2 Übergangsfristen für die Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung.

5) DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen

an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien

(ISO/IEC 17025:2005).

Weiterführende Information

[1] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Ver-packung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richt-linien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. ABl. EU Nr. 353 vom 31. Dezember 2008, S. 1-1355. http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/classification/index_de.htm [2] Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Che-micals (GHS). www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/ghs_welcome_e.html [3] Guidance on the CLP-Regulation. http://echa.europa.eu/classification/ clp_guidance_en.asp [4] Liste über Fehler in der deutschen

Fassung der CLP-Verordnung. www. reach-clp-helpdesk.de/nn_96356/de/ CLP/Downloads__VO/Fehlerliste__CLP __VO__Deutsch.pdf? [5] UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods – Model Regulations. www.unece.org/trans/ danger/publi/unrec/rev16/16fi-les_e.html[6] UN Manual of Tests and Criteria http://www.unece.org/trans/danger/ publi/manual/manual_e.html [7] Liste über Fehler im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1/Tabelle 3.2 der CLP-Ver-ordnung. www.reach-clp-helpdesk.de/nn_96356/de/CLP/Downloads__VO/ CLP__VO__Fehlerliste__Anhang__ VI.pdf? [8] REACH-CLP Helpdesk. www.reach-clp-helpdesk.de/de/CLP/CLP.html

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Page 4: UN-GHS und CLP-Verordnung – Physikalische Gefahren im ... · für die Einstufung physikalischer Gefahren i. d. R. Prüfdaten erforderlich. Liegen keine geeigneten Daten vor, so

neten Daten vorhanden waren, um die Ein-stufung gemäß GHS vornehmen zu kön-nen oder auch wenn die Einstufung von der Art oder der Größe der Verpackung ab-hängt.

Die Unterschiede in der Einstufungssys-tematik zwischen Stoffrichtlinie und CLP-Verordnung führen auch dazu, dass eini-gen Einträgen, die nach altem System (also in Tabelle 3.2) aufgrund einer physika-lisch-chemischen Eigenschaft eingestuft sind, keine physikalische Gefahr nach neuem System (also in Tabelle 3.1) zuge-ordnet ist. Das kann bei Stoffen der Fall sein, die nach Stoffrichtlinie als explo -sionsgefährlich eingestuft sind und gemäß CLP-Verordnung keiner (entsprechenden) Gefahrenklasse zugeordnet werden. Wei-terführende Informationen dazu finden sich auch in der Guidance der ECHA [6]. Umgekehrt kann aber auch der Fall auftre-ten, dass einem Stoff entsprechend der Kri-terien gemäß CLP-Verordnung eine physi-kalische Gefahr zugeordnet werden müsste, obwohl der Stoff die Kriterien für eine Einstufung als gefährlich aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften nach altem System nicht erfüllt. In diesem Fall wurde der entsprechende Eintrag aber gar nicht von der Arbeitsgruppe beim ECB behandelt und die Zuordnung der physika-

Dr. Cordula Wilrich, Arbeitsgruppenleite-rin „Rechtsfortent-wicklung in der che-mischen Sicher-heitstechnik“, BAM – Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin.

lischen Gefahr fehlt in Tabelle 3.1. Beispiele dafür sind Stoffe, die korrosiv gegenüber Metallen sind (neue Gefahrenklasse), oder Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwi-schen 55 und 60 °C (Beispiel Dimethyl -form amid). Für solche Gefahrenklassen bzw. -kategorien ist die entsprechende Ein-stufung basierend auf den Kriterien (vom Inverkehrbringer) selbst vorzunehmen6).

Die große Anzahl von weit über 3 000 Einträgen in der Stoffliste hat es mit sich ge-bracht, dass sich bei einzelnen Einträgen auch Fehler eingeschlichen haben. Soweit diese Fehler schon identifiziert sind, sind sie auf der Internetseite der BAuA ver-öffentlicht [7] und an die europäische Kommission kommuniziert, damit sie mit dem nächsten Corrigendum oder der nächsten Änderung7) des Anhangs VI der CLP-Verordnung beseitigt werden können.

Fristen der Umsetzung Ab dem 1. Dezember 2010 müssen Stoffe

nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. Gemische müs-sen ab dem 1. Juni 2015 nach der CLP-Ver-ordnung eingestuft und gekennzeichnet

werden (Bild 2). Erlaubt ist die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Ge-mischen nach der CLP-Verordnung aber schon jetzt. Bis zum Ende der Übergangs-frist im Jahr 2015 muss im Sicherheits-datenblatt (SDS) aber immer auch die alte Einstufung angegeben werden. Hinter-grund ist, dass Hersteller von Gemischen diese Information benötigen, sofern sie noch nicht auf die Einstufung und Kenn-zeichnung nach GHS umgestellt haben. Darüber hinaus kann so auch für Zwecke des Arbeitsschutzes (insbesondere nach Gefahrstoffverordnung) bis zum Ende der Übergangsfrist immer noch auf die „alte“ Einstufung nach Stoff- bzw. Zubereitungs-richtlinie Bezug genommen werden.

TÜ 860

6) Siehe dazu Art. 4(3) der CLP-Verordnung.

7) Kurz ATP genannt (Adaptation to Technical and

Scientific Progress).

Chemikalienrecht

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