Unternehmensformen Wirth Gábor. Teile der Vorlesung I.Rechtsformen von Unternehmen...

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Unternehmensformen Wirth Gábor

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Unternehmensformen

Wirth Gábor

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Teile der Vorlesung

I. Rechtsformen von Unternehmen

II. Unternehmenszusammenschlüsse

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I. Rechtsformen von Unternehmen

• Die wichtigsten Definitionen: Unternehmen: Mit dem Begriff Unternehmen

bezeichnet man die juristische Form einer Wirtschaftseinheit, die nach eigenem Wirtschaftsplan und auf eigenes Risiko arbeitet, mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen.

 Betrieb: Der Betrieb ist der organisatorisch-

technische Apparat eines Unternehmens.

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Firma: die Firma ist lediglich der Name des Unternehmens

Wovon hängt die Unternehmensform ab?

-         • von der Betriebsgrösse

-         • von der Möglichkeit der Kapitalbeschaffung

-         • von der Haftung der Unternehmer

• von steuerlichen Überlegungen

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Man sollte zwischen Betrieben des öffentlichen Rechts (unselbstständig, Teil der allgemeinen Verwaltung) und Betrieben des Privatrechts unterscheiden.

Betriebe des privaten Rechts:1.Einzelunternehmen

2.Gesellschaften

Personengesellschaften

Kapitalgesellschaften

3.Genossenschaften

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Regelungen der Unternehmensformen

-     • Im Handelsgesetzbuch (HGB) gesetzlich geregelt: die Einzelunternehmen und die Personengesellschaften

• Eigene Gesetze: für die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sowie die Genossenschaften

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Einzelunternehmung-  • die am meisten verbreitete Rechtsform • ein Gewerbebetrieb, dessen Eigenkapital von

einemUnternehmer aufgebracht wird Die Aktivität des Unternehmers:     -legt die Unternehmensziele fest -   -leitet das Unternehmen auch selbst-   -haftet für die Schulden des Unternehmens mit

seinem gesamten Privatvermögen

-   -trägt die Geschäftsrisiken allein -verfügt allein über den Gewinn

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Die Firma (der Name des Unternehmens) enthält den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen des Gründers.

Gesellschaftsunternehmungen• das Eigenkapital wird von mehreren Personen

aufgebracht

a) Personengesellschaften: die Gesellschafter haften persönlich den Gläubigern gegenüber.

b) Kapitalgesellschaften: die Gesellschaftler haften nur in Höhe ihrer Kapitaleinlage

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Personengesellschaftena)Offene Handelsgesellschaft (OHG)

b) Kommanditgesellschaft (KG)

c) Stille Gesellschaft (sG)

a)Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Eine ungenügende Eigenkapitaldecke oder der Wunsch nach Arbeitsteilung in der Unternehmungsführung können dazu führen, eine Einzelunternehmung in eine OHG umzuwandeln.

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Die Merkmale der OHG: -     • mindestens zwei Gesellschafter, denen auch die

Geschäftsführung und die Vertretung der Firma obliegt, schliessen sich zusammen.

-     • Sie haften unbeschränkt, d.h. mit ihrem Privat- und Geschäftsvermögen für die Geschäftsschulden.

• Im Firmennamen werden entweder die Namen beider Gesellschafter oder ein Name und ein das Gesellschaftsverhältnis andeutender Zusatz (z.B. Meier & Co.) aufgeführt.

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Kommanditgesellschaft (KG)In der KG haftet der persönlich tätige Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt, während die übrigen (Kommanditisten) nur in Höhe ihrer Geschäftsvermögen haften. Dafür sind Kommanditisten nicht an der Geschäftsführung beteiligt.

Stille Gesellschaft (SG)• eine Sonderform der Gesellschaft

• der “stille” Gesellschafter bringt nur Kapital in die Unternehmung ein und erhält dafür einen vereinbarten Gewinnanteil.

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• Der Gesellschafter hat keinen Einfluss auf die Unternehmung

Kapitalgesellschaften

• die Beziehung zu den Eigentümern » eine Nebensache

• wichtig: nur der eingezahlte Kapitalanteil, nicht die Person, die sich dahinter verbirgt

• die Leitung der Unternehmung: Geschäftsführer • Haftung der Eigentümer für Schulden der Firma:

mit ihrer Kapitaleinlage

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• haben eine eingene Rechtspersönlichkeit » juristische Personen und selbständig » steuerpflichtig » Körperschaftssteuer (Personengesellschaften » keine Rechtspersönlichkeit)

• die bekanntesten Kapitalgesellschaftsformen:

- Aktiengesellschaft (AG) – fast alle Grossunternehmen

- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)-

mittelgrosse oder kleine Firmen

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Aktiengesellschaft (AG)Durch die Form der AG ist es möglich, auch grössere Kapitalsummen aufzubringen.

Zur Gründug einer AG erforderlich:• mindestens 5 Gesellschafter • ein gesetzlich geregeltes Grundkapital

Die Aktien einer AG kann man an der Börse handeln.

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eine AG hat zwei Führungsgremien: einen Aufsichtsrat und einen Vorstand

Aufsichtsrat: • Kontrollorgan der AG

• verantwortlich für langfristige Planung • überwacht den Vorstand • Vorsitzender des Aufsichtsrats: von den

Aktionären gewählt • Mitglieder: Experten von Ausserhalb des

Unternehmens + Arbeitnehmervertreter

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Vorstand: • leitet die AG unter eigener

Verantwortung • Mitglieder: vom Aufsichtsrat gewählt

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die meisten Unternehmen in Deutschland » im Gegensatz zur AG keine Publizitätspflicht

(Veröffentlichung von den Bilanzen u. Gewinn- u. Verlustrechnungen)

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Zur Gründug einer GmbH erforderlich:

• mindestens 2 Gesellschafter

• ein bestimmtes Stammkapital

Die Leitung einer GmbH:• eine Geschäftsführung oder ein

Geschäftsführer• Geschäftsführer: von der

Gesellschafterversammlung gewählt

• wenn die GmbH mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt, hat sie auch einen Aufsichtsrat

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Genossenschaften–    • Die Idee der Genossenschaften : Friedrich

Wilhelm Raiffeisen (1818 - 1888) und Hermann Schulze-Delitzsch (1808 – 1883)

–    • historisch: aus Hilfsvereinen für Gewerbetreibende entwickelt

–    • juristische Personen

–    • “ein wirtschaftlicher Verein” - Selbsthilfe

zur Gründung erforderlich: mindestens 7 Personen / gleichberechtigt

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–     • zielt auf eine gemeinsame Förderung des Erwerbs und der Geschäfte der Mitglieder durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb

     Haftung: auf die Einlage begrenzt–    • verfügt über kein festes Stammkapital, sondern

über das veränderliche Geschäftsguthaben der Mitglieder

• eG bedeutet "eingetragene Genossenschaft" die Rechtsform der Gesellschaft

• Der Firmenname muss den Zusatz “e.G.” enthalten

• Organe der Genossenschaften: Generalversammlung, Aufsichtsrat, Vorstand

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• II. Unternehmenszusammenschlüsse– Arten von Zusammenschlüssen:

» •Fusion» •Kartelle» •Konzerne

» Die Fusion:

• zwei Unternehmen vereinigen sich » Aufgabe ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit

• ein grösseres Unternehmen kauft ein anderes kleineres auf

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»Kartelle

• vertragliche Vereinbarung zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen

• Zweck: gemeinsame Regelung des Wettbewerbs

• Kartellabsprachen müssen in ein Kartellregister eingetragen werden, sofern eine vorausgehende Prüfung positiv ausfällt. (Verstösse strafbar!)

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–Die Arten der Kartelle:• Preiskartelle: Absprachen über

Produktionsanteile• Quotenkartelle: Absprachen über

Produktionsanteile• Gebietskartelle: Absprachen über

Liefergebiete• Rabattkartelle: Absprachen über

einheitliche Gewährung von Preisnachlässen

• Konditionskartelle: Absprachen über einheitliche Regelung von Zahlungs- und Lieferbedingungen

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»Konzerne• wirtschaftlicher Zusammenschluss mehrerer

Unternehmen, meist einheitlicher, gemeinsamer Leitung

die Konzernunternehmen=”Töchter” behalten ihre rechtliche Selbständigkeit

Arten der Konzerne:

• horizontaler Konzern: die Unternehmen schliessen sich mit gleicher Produktionsrichtung zusammen

• ertikaler Konzern: Unternehmen verschiedener Produktionsstufen schliessen sich auf dem Wege vom Roh- und Endprodukt zusammen

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»Trusts• Der Trust ist ein horizontaler oder vertikaler

Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit aufgeben.