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14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 1 Spezifische Unternehmensformen im Sozial – und Gesundheitswesen Von der wohltätigen Anstalt zur Aktiengesellschaft Hartmut Vöhringer

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Spezifische Unternehmensformen im Sozial – und Gesundheitswesen

Von der wohltätigen Anstalt zur Aktiengesellschaft

Hartmut Vöhringer

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Einzelunternehmen

• von Einzelperson, dem Kaufmann, repräsentiert• Rechtsgrundlage: HGB §§ 1 - 104• Merkmale

– Betrieb der Geschäfte unter dem Familiennamen und mindestens einem Vornamen (§ 18 HGB)

– persönliche Leitung– unbeschränkte Haftung mit Privatvermögen– wenige Finananzierungsquellen– keine Publizitäts- oder Prüfungspflichten– Rechnungswesen (wie für alle Kaufleute):

• Handelsbilanz (§§ 238 ff.) ⇓• Steuerbilanz (§ 5 EStG)

• Bedeutung: groß (8 Mio. Beschäftigte, 2 Mio. Einzelunternehmen)

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts

• Auf Vertrag beruhende Personenvereinigung ohne Rechtsfähigkeit zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks

• Rechtsgrundlagen: §§ 705 BGB• Beispiele: Anwaltssozietäten, Gemeinschaftspraxen,

Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmen (oft kurze Dauer)

• unbeschränkt solidarische Haftung• gemeinschaftliche Leitung• gleichmäßige Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung, kann

vertraglich abweichend geregelt werden• keine Publizitätspflichten

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Partnergesellschaft

• neue Form der Personengesellschaft • 1994 durch das Gesetz zur Schaffung von

Partnergesellschaften • vor allem freie Berufe• zur Führung der Geschäfte ist jeder Partner

berechtigt und verpflichtet• die PG ist rechtsfähig, kann also klagen und

verklagt werden• erlaubt Haftungskonzentration• benötigt kein Mindestkapital

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Offene Handelsgesellschaft OHG

• Personengesellschaft von Kaufleuten, um bestimmtes Gewerbe zu betreiben

• Rechtsgrundlagen: §§ 105-160 HGB, §§ 705 ff. BGB (BGB-Gesellschaft)

• Merkmale– Name mindestens ein Gesellschafter mit dem Zusatz

„& Co.“ oder „OHG“– Gesellschaftervertrag (mind. zwei natürliche oder

juristische Personen)• Leitung

– Geschäftsführung: nach innen unbeschränkt– durch Vertrag abänderbar

• Haftung: unbeschränkt, u. U. bis 5 Jahre - § 128 HGB• Finanzierung: beschränkt

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Kommanditgesellschaft

• Übergangsform zu Kapitalgesellschaft; • Gesellschafter, teilweise nur geringer Kontakt zur KG • haften für Verbindlichkeiten nur mit Einlage• Rechtsgrundlagen: §§ 161 - 177 HGB• Name: mindestens ein voll haftenden Gesellschafters mit

Zusatz „KG“• persönlich haftender Komplementär (i.d.R. Leitung)• mit Einlage haftende Kommanditisten (Teilhaber), i. d. R.

von der Geschäftsführung ausgeschlossen• Finanzierung: Aufnahme neuer Kommanditisten• eher geringe Bedeutung,

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Stille Gesellschaft

• Beteiligung an Handelsgewerbe mit Einlage• Rechtsgrundlagen: §§ 230 - 237 HGB• Beteiligung muss nicht nach außen zum Ausdruck

kommen• Beteiligung begründet i. d. R. kein Mitspracherecht • Beteiligung am Verlust kann vertraglich

ausgeschlossen werden (nicht Beteiligung am Gewinn)

• die Haftung begründet bestimmte Kontrollrechte, z.B. Einsichtnahme in die Bücher, Erhalt der Jahresbilanz...

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Aktiengesellschaft

• Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit• hoher Kapitalbedarf• Bedeutung: groß (VW, Siemens usw.), ca. 2000 in der BRD)• Grundkapital: mind. 50.000.- € aufgeteilt in Aktiennennwerte von

mind. 1 .-€.• Gründung:

– Satzung ist dem Amtsgericht vorzulegen– im HRG einzutragen

• Finanzierung: über Börse• Organe:

– Vorstand (mind. 1 Person)– Aufsichtsrat (max. 21 Personen)– Hauptversammlung

• Haftung: nur mit der Einlage

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Kleine AG

• Seit 1995 zulässige Rechtsform, die explizit für kleine und mittelgroße Unternehmen konzipiert wurde, denen bisher der Gang an die Börse zur Kapitalerhöhung verwehrt blieb

• zur Gründung sind analog der großen AG 50.000 €Grundkapital erforderlich.

• Ein Vorstandsmitglied kann das Unternehmen leiten und muss jedes Quartal schriftlich an den Aufsichtsrat (i.d.R. die Familiengesellschafter) berichten

• Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern• Bei Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten ist kein

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat notwendig

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Kommanditgesellschaft auf Aktien

• Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft• Haftung:

– mindestens ein Gesellschafter haftet unbeschränkt (Komplementär)

– die Kommanditaktionäre (Grundkapital) haften nur mit Aktien• Rechtsgrundlagen: §§ 278 ff. AktG, HGB• Organe

– Hauptversammlung (i.d.R. Kommanditisten)– Vorstand (i.d.R. der Komplementär)– Aufsichtsrat (Kommanditisten, Komplementäre)

• Merkmale – eher AG als KG !– Vorteile der AG (Finanzierung) mit starker Stellung des

Komplementärs verbunden – bietet sich für große Familienunternehmen an

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Europäische Gesellschaft

• Europäische Gesellschaft besitzt eigene Rechtspersönlichkeit• Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro.• Kapital in Aktien zerlegt. Haftung nur bis zur Höhe des gezeichneten

Kapitals• Sitz in Staat der EU, kann jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat

verlegt werden• Aktionäre in der Hauptversammlung üben grundlegende Rechte

aus • Die Geschäftsführung auf dualistisch oder monistisch:

– Vorstand führt die Geschäfte, vom Aufsichtsrat kontrolliert – Verwaltungsorgan, drei Verwaltungsräten inklusive

Geschäftsführendem Direktor, übernimmt Geschäftsführung • Die Aktien können übertragbar sein, müssen nicht an Börse• Grundsätzlich : „eine SE wird in jedem Mitgliedstaat nach dem

Recht des Sitzstaats der SE behandelt.“

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Häufige Unternehmensformen im Sozial – und Gesundheitswesen

• Einzelunternehmen / GbR

• GmbH

• GmbH & Co. KG

• Gemeinnützige GmbH

• Eingetragener Verein

• AG mit Subsidies (gemeinnützig)

• Genossenschaft

• Stiftung

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Zweckbetrieb und Tendenzbetrieb

• Häufig steuerbegünstigte Zweckbetriebe oder Träger ist steuerbegünstigt

• Gemeinnützige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Non – Profit - Sektor)

• oft Tendenzbetriebe

• Zweckbetrieb – Steuerrecht!

• Tendenzbetrieb – Arbeitsrecht!

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Zweckbetrieb

• Nur juristische Personen

(Körperschaft des privaten oder öffentlichen Rechts)

• Also:

– GmbH ja / OHG nein

• Rechtsgrundlage ist die Abgabeordnung (AO) § 51 ff.

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Gemeinnütziger Verein §§ 21 ff BGB

• Mitglieder und Vorstand

• Legislative ist Mitgliederversammlung

• Vorstand vertritt den Verein

• 5 Wohlfahrtsverbände sind Vereine:

• Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Caritasverband, Deutsches Rotes Kreuz, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Zentralwohlfahrtswerk der Juden

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Organisationsstruktur Verein

Trägervereine.V.

Vorstand

Vereinsmitglieder

Sponsoren,Initiatoren,Sonstige

gemeinnützig nach

§§ 51 ff. Abgabenordnung

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Gemeinnützige Stiftung §§ 80 ff. BGB

• Stiftung ist Vermögensmasse vom Stifter für bestimmten Zweck

• über 90 % deutscher Stiftungen gemeinnützig

• Meist als Forschungsförderung in Medizin

• Unterstützung von Einrichtungen im Gesundheitswesen

• Selten Betrieb von Einrichtungen

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Stiftung

• Privates wie öffentliches Recht • Stiftung privaten Rechts basiert auf §§ 80 ff. BGB. • gehört keinem Eigentümer• Kann damit Unternehmen Fortführung sichern • Streng an den Zweck des Stifters gebunden • Eigene Rechtspersönlichkeit• Stiftungsvorstand und Stiftungssatzung erforderlich

– Öffentliche Stiftungen sind z.B. die Stiftung Preußischer Kulturbesitz oder Stiftungen von Museen und Bibliotheken

• Rechtliche Verselbständigung von Vermögen bedarf eines schriftlichen oder testamentarischen Stiftungsaktes

• staatlichen Genehmigung• Es gelten die Vorschriften zum Verein

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Gemeinnützige GmbH

• Häufigste Rechtsform

– Krankenhäuser

– Rehabilitationseinrichtungen

– Pflegeheime

– Behinderteneinrichtungen

• Auch unter Dach von Wohlfahrtsverbänden

• Vielfach privatisierte kommunale Einrichtungen

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Vorteile gGmbH

• Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

– (Gemeinnützigkeit möglich, geregelt wie e.V. )

• Vorteile:

– Überschaubares Risiko

– überschaubarer Gesellschafterkreis

– relativ unkomplizierte Handhabung

– klare Gesetzgebung

– einfache Leistungsstruktur

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Organisationsstruktur gGmbH

(Geschäftsführer)

gGmbHAufsichtsrat(freiwillig)< 500 AN

Gesellschaftermit Anteilen an gGmbH

Gesellschaftermit Anteilen an gGmbH

Beirat(freiwillig)

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Genossenschaft (eG)

• Gesellschaft von sich freiwillig zusammen schließenden (mindestens 7):

– Produzenten / Konsumenten / Arbeitern

• Ziel: unternehmerische Tätigkeit in bestimmtem Wirtschaftssektor, Förderung der Genossen

• Statut Art der Nachschusspflicht bei Konkurs

– Unbeschränkt / beschränkt / keine

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Gemeinnützige AG

• Satzung muss Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen.

– gemeinnütziger, mildtätigen oder kirchlicher Gesellschaftszweck

– Der Unternehmensgegenstand: Aktivitäten zur Erfüllung dieses Zweckes

– Der Zweck wird selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt

– bei Auflösung: Vermögen der Gesellschaft − mit Ausnahme der Stammeinlagen − an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Vermögensbindung).

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Rechtform Kapital? Haftung

beschränkt

Aufwand

Form

Handels-

registereintrag

Bemerkung

Einzelunter-nehmen

Nein Nein gering Nein (Vollkaufmann )

Einsteiger

GbR Nein Nein gering Nein Gemeinsam mehr Kapital / Können

OHG Nein Nein Hoch Ja Volles Risiko für alle

PartnG Nein Möglich gering Partnerschafts -register

Frei Berufe Beispiel: Ärzte

KG Nein Teilweise gering Ja Unternehmer mit Partnern

GmbH(AG)

Ja Ja Hoch(sehr hoch)

Ja Haftungskapital ist Stammkapital

GmbH & Co. KG

Ja Ja Hoch Ja KG ohne volle Haftung

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Kommunale Betriebe

• Organprinzip

– Betriebe werden nicht autonom, sondern als Teileinheiten („Organe des öffentlichen Gesamtkörpers“) gesehen

Üblich:

• Eigenbetrieb

• Regiebetrieb

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Öffentliche Betriebe

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Öffentliche Unternehmen

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Regiebetriebe

• rechtlich unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts

• in die Gemeindeverwaltung integriert • rechtlich, organisatorisch, haushalts- und

finanzwirtschaftlich in kommunaler Gebietskörperschaft• begrenzte Autonomie (Sondervermögen des

Gemeindehaushalts, angemessenes Stammkapital, begrenzte eigene Kreditwirtschaft)

• keine eigenen Organe / kein eigenes Rechnungswesen • Einnahmen und Ausgaben im Haushalt der kommunalen

Gebietskörperschaft• Einflussnahme Gebietskörperschaft umfassend

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Eigenbetrieb

• Gestaltungsmöglichkeit eines kommunalen Unternehmens

• öffentlich-rechtliche Unternehmensform, auf der Grundlage der Gemeindeordnungen / Kreisordnungen der Bundesländer.

• keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ausgegliedertes Sondervermögen

• organisatorisch und finanzwirtschaftlich aus der jeweiligen Gemeindeverwaltung ausgegliedert.

• Nach außen werden die rechtlichen Handlungen des jeweiligen Eigenbetriebes der jeweiligen Gemeinde zugerechnet. Das entsprechende Pendant bei Bundesländern ist der Landesbetrieb.

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Doppelgesellschaft

• besteht aus zwei rechtlich selbstständigen Gesellschaften, zumeist durch gemeinsame Anteilseigner verbunden

• Übliche Trennung in eine Personen- und eine Kapitalgesellschaft, – von denen z.B. eine als Produktionsgesellschaft, die andere als

Vertriebsgesellschaft fungiert – oder von denen eine als Besitzgesellschaft auftritt, die ihren

Produktionsmittel an die eigentliche Betriebsgesellschaft verpachtet

• Hierdurch wird häufig eine insgesamt niedrigere Steuerbelastung erreicht

• Auch spielen Haftungsaspekte sowie das Moment der Risikobegrenzung und Vermögenssicherung eine Rolle