Update kvb - Juni 2015 - AULINGER · 2016-08-29 · UPDATE kartell-, vergabe- und beihilferecht |...

8
UPDATE kartell-, vergabe- und beihilferecht | Juni 2015 Kartellrecht „E-Raids“ – Die Durchsuchung elektronischer Daten durch das BKartA Die Zahl kartellbehördlicher Durchsuchungen (sog. „Dawn Raids“) aufgrund eines kartellrechtlichen Ord- nungswidrigkeitenverfahrens nimmt seit Jahren stetig zu. Dabei stehen nicht nur Großkonzerne im Fokus des Bundeskartellamts, auch kleine und mittlere Un- ternehmen rücken immer öfter in den Mittelpunkt kar- tellrechtlicher Ermittlungsverfahren und Durchsuchun- gen. Dabei hat die Entwicklung der elektronischen Daten- verarbeitung der letzten Jahrzehnte nicht nur den Ge- schäftsverkehr wesentlich verändert, sondern auch erheblichen Einfluss auf die Ermittlungsmethoden der Kartellbehörden genommen. Vor diesem Hintergrund stellen auf elektronische Daten fokussierte Durchsu- chungen insbesondere kleine und mittlere Unterneh- men zunehmend vor erhebliche Herausforderungen. Der Ablauf einer solchen Durchsuchung stellt sich regelmäßig wie folgt dar: Die Beamten der Kartellbe- hörde verschaffen sich auf Grundlage eines richterli- chen Durchsuchungsbeschlusses Zugang zu den Bü- ros der betroffenen Mitarbeiter sowie den Räumlichkei- ten, in denen sich die IT-Infrastruktur des jeweiligen Unternehmens befindet. Dabei gehören auch IT- Spezialisten zum Team derjenigen Beamten, welche die Durchsuchung vornehmen. Während die Beamten die physischen Dokumente durchsehen – Aktenordner, Notizbücher, Arbeitsplätze, Aktentaschen etc. – kon zentrieren sich die IT-Fachleute auf die elektronischen Daten. Die Beamten verlangen regelmäßig Zugang zu sämtli- chen elektronischen Daten. Von dem „E-Raid“ betrof- fen sind daher alle lokalen elektronischen Geräte – Desktop-PC, Laptops, Tablets, Smartphones etc. – wie auch Daten, welche sich auf Servern oder anderen externen Netzwerklaufwerken befinden. Ein besonde- res Augenmerk legen die Ermittlungsbeamten dabei auf die E-Mail-Korrespondenz der jeweiligen Mitarbei- ter sowie Geschäftsunterlagen in Form von Textdatei- en, Tabellenkalkulationen oder Präsentationen. Im Gegensatz zu der Durchsicht physischer Dokumen- te vor Ort findet bei der Durchsuchung elektronischer Daten meistens keine Vorauswahl statt. Eine detaillier- te Sichtung der Daten vor Ort führen die Beamten nicht durch. Grundsätzlich sind die Kartellbehörden berechtigt, die entsprechende IT-Hardware vorläufig sicherzustellen und mitzunehmen. Da dies den Geschäftsbetrieb des Unternehmens nicht nur beeinträchtigen, sondern heutzutage lahm legen würde, fertigt das Amt mit Zu- stimmung des Unternehmens und Hilfe forensischer Software elektronische Kopien der Daten an. Dabei wird häufig eine 1:1-Kopie des gesamten Datenbe- standes (sog. „Spiegelung“) gefertigt. Je nach Größe des Datenbestandes und der Leistungsfähigkeit der Hardware kann dieser Vorgang schon einmal einen

Transcript of Update kvb - Juni 2015 - AULINGER · 2016-08-29 · UPDATE kartell-, vergabe- und beihilferecht |...

Page 1: Update kvb - Juni 2015 - AULINGER · 2016-08-29 · UPDATE kartell-, vergabe- und beihilferecht | Juni 2015 Kartellrecht ... von den Mitgliedstaaten bis zum 18.04.2016 umge-setzt

UPDATE kartell-, vergabe- und beihilferecht | Juni 2015 Kartellrecht

„E-Raids“ – Die Durchsuchung elektronischer Daten d urch das BKartA

Die Zahl kartellbehördlicher Durchsuchungen (sog. „Dawn Raids“) aufgrund eines kartellrechtlichen Ord-nungswidrigkeitenverfahrens nimmt seit Jahren stetig zu. Dabei stehen nicht nur Großkonzerne im Fokus des Bundeskartellamts, auch kleine und mittlere Un-ternehmen rücken immer öfter in den Mittelpunkt kar-tellrechtlicher Ermittlungsverfahren und Durchsuchun-gen.

Dabei hat die Entwicklung der elektronischen Daten-verarbeitung der letzten Jahrzehnte nicht nur den Ge-schäftsverkehr wesentlich verändert, sondern auch erheblichen Einfluss auf die Ermittlungsmethoden der Kartellbehörden genommen. Vor diesem Hintergrund stellen auf elektronische Daten fokussierte Durchsu-chungen insbesondere kleine und mittlere Unterneh-men zunehmend vor erhebliche Herausforderungen.

Der Ablauf einer solchen Durchsuchung stellt sich regelmäßig wie folgt dar: Die Beamten der Kartellbe-hörde verschaffen sich auf Grundlage eines richterli-chen Durchsuchungsbeschlusses Zugang zu den Bü-ros der betroffenen Mitarbeiter sowie den Räumlichkei-ten, in denen sich die IT-Infrastruktur des jeweiligen Unternehmens befindet. Dabei gehören auch IT-

Spezialisten zum Team derjenigen Beamten, welche die Durchsuchung vornehmen. Während die Beamten die physischen Dokumente durchsehen – Aktenordner, Notizbücher, Arbeitsplätze, Aktentaschen etc. – kon

zentrieren sich die IT-Fachleute auf die elektronischen Daten.

Die Beamten verlangen regelmäßig Zugang zu sämtli-chen elektronischen Daten. Von dem „E-Raid“ betrof-fen sind daher alle lokalen elektronischen Geräte – Desktop-PC, Laptops, Tablets, Smartphones etc. – wie auch Daten, welche sich auf Servern oder anderen externen Netzwerklaufwerken befinden. Ein besonde-res Augenmerk legen die Ermittlungsbeamten dabei auf die E-Mail-Korrespondenz der jeweiligen Mitarbei-ter sowie Geschäftsunterlagen in Form von Textdatei-en, Tabellenkalkulationen oder Präsentationen.

Im Gegensatz zu der Durchsicht physischer Dokumen-te vor Ort findet bei der Durchsuchung elektronischer Daten meistens keine Vorauswahl statt. Eine detaillier-te Sichtung der Daten vor Ort führen die Beamten nicht durch.

Grundsätzlich sind die Kartellbehörden berechtigt, die entsprechende IT-Hardware vorläufig sicherzustellen und mitzunehmen. Da dies den Geschäftsbetrieb des Unternehmens nicht nur beeinträchtigen, sondern heutzutage lahm legen würde, fertigt das Amt mit Zu-stimmung des Unternehmens und Hilfe forensischer Software elektronische Kopien der Daten an. Dabei wird häufig eine 1:1-Kopie des gesamten Datenbe-standes (sog. „Spiegelung“) gefertigt. Je nach Größe des Datenbestandes und der Leistungsfähigkeit der Hardware kann dieser Vorgang schon einmal einen

Page 2: Update kvb - Juni 2015 - AULINGER · 2016-08-29 · UPDATE kartell-, vergabe- und beihilferecht | Juni 2015 Kartellrecht ... von den Mitgliedstaaten bis zum 18.04.2016 umge-setzt

ganzen Tag in Anspruch nehmen. Mobile Endgeräte werden durch das BKartA jedoch häufig sichergestellt und erst nach durchgeführter Kopie innerhalb einiger Tage zurückgegeben.

Im Anschluss an diese Durchsuchung vor Ort erfolgt die eigentliche Datendurchsicht in den Räumlichkeiten des Amtes. Die Beamten durchforsten dabei den ge-samten Datenbestand anhand von Stichworten, um so die beweiserheblichen Dateien aufzufinden. Ein Anwe-senheitsrecht der betroffenen Unternehmen besteht dabei in der Regel nicht. Nach Durchsicht der Daten- sätze erhält das Unternehmen eine Kopie der letztend-lich sichergestellten Dateien und eine Auflistung der verwendeten Suchbegriffe.

Diese Vorgehensweise des Amtes birgt eine erhebli-che Gefahr von sog. „Zufallsfunden“, d.h. das Auffin-den von Dateien und elektronischen Dokumenten, welche Hinweise auf ein kartellrechtsrelevantes Ver-halten geben, das jedoch in keinem Zusammenhang zu dem eigentlichen Gegenstand der Durchsuchung

steht. Die Verwertung dieser Hinweise in einem ande-ren sodann zu eröffnenden Verfahren ist streitig und hängt von weiteren Faktoren des Einzelfalls ab.

„E-Raids“ sind heute aufgrund des hohen Grads der Digitalisierung der Regelfall bei kartellbehördlichen Ermittlungsverfahren. Diese Entwicklung stellt die Un-ternehmen und im Besonderen die unternehmensin-ternen IT-Fachleute vor spezielle Herausforderungen und Fragestellungen. Diesen sollten die Unternehmen nicht unvorbereitet gegenüberstehen. Technische, kaufmännische sowie IT-Mitarbeiter sollten daher in kartellrechtlichen Schulungen frühzeitig mit dem Ablauf eines „E-Raids“ und den Anforderungen der Kartellbe-hörden vertraut gemacht werden. Nur dadurch lassen sich für den Ernstfall ein reibungsloser Ablauf der Durchsuchung und die notwendige Kooperation mit den Beamten sicherstellen. Dies hilft dabei, die mit der Durchsuchung verbundene Störung des Betriebsab-laufs zu minimieren und unter Umständen kostspielige Missverständnisse zu vermeiden.

Kartellrecht

Burda und Funke Mediengruppe beenden auf Drängen de s Bundeskartellamtes gemeinsame Anzeigenver-marktung / Vermarktungskooperation zwischen Funke u nd Springer hingegen freigegeben

BKartA, Beschl. v. 16.04.2015

Die Verlagsunternehmen Hubert Burda Media („Burda“) und die Funke Mediengruppe („Funke“) sind Herausgeber einer Vielzahl sog. Publikumszeitschrif-ten, wie z.B. Focus, Gong oder die Bunte. Die Ver-marktungsgesellschaften von Funke und Burda hatten eine Vereinbarung über die gemeinsame Vermarktung der Anzeigenflächen in den Publikumszeitschriften von Funke geschlossen. Hierzu war vorgesehen, dass Burda seinen Werbekunden neben den eigenen Zeit-schriften auch die Publikumszeitschriften von Funke anbietet. Die Kunden hatten für die Schaltung von Anzeigen die Möglichkeit, neben einzelnen Zeitschrif-tenformaten der Funke-Gruppe auch Kombinationen mit Burda-Zeitschriften zu wählen. Die Kooperation beinhaltete ein gemeinsames Preisfindungssystems und erforderte zudem einen erheblichen gegenseitigen Informationsaustausch zwischen Funke und Burda.

Das Bundeskartellamt hat gegen die Vermarktungsko-operation von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, da die angebotenen Zeitschriften in engem Wettbewerb zueinander stehen und aufgrund des Preisfindungssystems sowie des gegenseitigen Infor-mationsaustauschs nach Auffassung des BKartA er-hebliche Wettbewerbsbeschränkungen enthielten, die

einen Verstoß gegen § 1 GWB/Art. 101 AEUV nahege-legt haben.

Eine Freistellung des möglichen Kartellverstoßes we-gen etwaiger Effizienzvorteile für die Werbekunden war nach Sicht des Amtes im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres erkennbar, insbesondere da es sich bei Burda und Funke um nahe Wettbewerber handelt und der Kooperation zudem Vorgaben zur Preisfindung gegenständlich war. In derlei Wettbewerbskonstellatio-nen verlangt das BKartA regelmäßig den konkreten Nachweis, dass mit den Wettbewerbsbeschränkungen zugleich Effizienzen und Vorteile für die Marktgegen-seite verbunden sind, die ohne die Abreden nicht er-reichbar wären. Entsprechender Nachweis hierzu wur-de von Burda und Funke während des Verfahrens nicht erbracht.

Stattdessen haben die Beteiligten die Vermarktungs-kooperation zum 31.12.2014 beendet. Das Amt hat daraufhin das Verwaltungsverfahren eingestellt.

BKartA, Beschl. v. 11.06.2015

Page 3: Update kvb - Juni 2015 - AULINGER · 2016-08-29 · UPDATE kartell-, vergabe- und beihilferecht | Juni 2015 Kartellrecht ... von den Mitgliedstaaten bis zum 18.04.2016 umge-setzt

Demgegenüber hat das Amt eine geplante Vermark-tungskooperation zwischen der Funke (FMG) und der Axel Springer SE fusionskontrollrechtlich freigegeben.

Das Gemeinschaftsunternehmen „Media Impact“ soll unter der Führung von Axel Springer für die Medien von Funke und Axel Springer im Zeitungsbereich die nationale Anzeigenvermarktung sowie die Werbever-marktung von Zeitschriften- und Online-Medien durch-führen.

In der Sache geht es um die Nachfrage von Werbe-kunden nach bundesweit oder zumindest in weiten Teilen Deutschlands erscheinenden Tageszeitungen oder Kombinationen von Tageszeitungen.

Trotz der starken Marktstellung der BILD-Zeitung er-kannte das BKartA keine marktbeherrschende Stellung der Axel Springer SE bei bundesweiten Zeitungsan-zeigen. Eine wesentliche Einschränkung wirksamen Wettbewerbs sei nach Auffassung der Kartellwächter durch die Gründung der „Media Impact“ mithin nicht zu befürchten.

Mangels entgegenstehender Ausführungen erkannte das Bundeskartellamt hier – anders als bei der Anzei-genvermarkung von Funke und Burda – offenbar kei-nen drohenden Verstoß gegen das Kartellverbot.

Vergaberecht

Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien 2014: Gesetz zu r Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechts-modernisierungsgesetz – VergModG) – Referentenentwu rf des BMWI in der Diskussion

Das EU-Vergaberichtlinienpaket vom April 2014 muss von den Mitgliedstaaten bis zum 18.04.2016 umge-setzt werden. In Deutschland soll dies zum Anlass genommen werden, das nationale Vergaberecht für EU-weite Ausschreibungen umfassend zu reformieren und zu modernisieren. Das Bundeskabinett hat hierzu am 07.01.2015 ein Eckpunktepapier vorgelegt, das die wesentlichen Reformvorhaben darstellt.

Als Ziele wurden unter anderem die einfache und an-wenderfreundliche Gestaltung von Inhalt und Struktur des Vergaberechts sowie eine Verringerung des büro-kratischen Aufwands für Auftraggeber und Auftrag-nehmer, die Stärkung sozialer, ökologischer und inno-vativer Aspekte, die Erhaltung kommunaler Hand-lungsspielräume und die weitgehende Digitalisierung des Beschaffungsprozesses hervorgehoben.

Zur Umsetzung des Eckpunktepapiers hat zwischen-zeitlich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.04.2015 einen ersten Referentenent-wurf vorgelegt.

Danach soll die Vereinfachung des Vergaberechts vor allem durch eine Um- und Neustrukturierung erreicht werden, bei der die Regelungen des 4. Teils des GWB neu gefasst und erweitert werden. Die Vergabe- und Vertragsordnungen für Dienstleistungen und freiberuf-liche Leistungen (VOL/A und VOF) entfallen, dafür wird die Vergabeverordnung (VgV) angepasst. Angepasst werden auch die Sektorenverordnung (SektVO), die

Verordnung über die Vergabe in den Bereichen Vertei-digung und Sicherheit (VSVgV) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Hinzu tritt eine neue eigenständige Verordnung über die Konzes-sionsvergabe.

Das GWB wird künftig die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen umfassen. Der Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Aus-schlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags wird unmittelbar im Gesetz vorgezeichnet. Weitere Änderungen folgen aus der vorgesehenen verstärkten Nutzung elektronischer Mittel sowie der erstmaligen Aufnahme von Regelungen zur Inhouse-Vergabe an kommunale Unternehmen oder zur inter-kommunalen Zusammenarbeit. Die Bindung der Un-ternehmen an die geltenden sozial- und arbeitsrechtli-chen Verpflichtungen wird unmittelbar ins GWB aufge-nommen und soll insbesondere die Regelungen in allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen und den gesetzlichen Mindestlohn erfassen.

Bevor im Herbst Bundestag und Bundesrat in das Ge-setzgebungsverfahren einsteigen, befindet sich der Referentenentwurf nun in der politischen Diskussion. In den vergangenen Tagen haben mehrere Verbände wie die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzen-verbände, der Deutsche Industrie- und Handelskam-mertag oder der Zentralverband des deutschen Hand-werks ihre Stellungnahmen dazu veröffentlicht. Diese begrüßen zwar übereinstimmend die geplante Verein-

Page 4: Update kvb - Juni 2015 - AULINGER · 2016-08-29 · UPDATE kartell-, vergabe- und beihilferecht | Juni 2015 Kartellrecht ... von den Mitgliedstaaten bis zum 18.04.2016 umge-setzt

fachung der Strukturen und Verbesserung der Anwen-derfreundlichkeit.

Allerdings wird auch vielfach Kritik an dem Entwurf geäußert: So hält die Bundesvereinigung der kommu-nalen Spitzenverbände die Beibehaltung der VOB/A EG vor dem Hintergrund des Wegfalls von VOL/A EG und VOF für einen Systembruch. Umgekehrt erachtet der ZDH gerade den Erhalt der VOB/A EG als richtig und kritisiert stattdessen den Wegfall der VOL/A EG als Beschädigung der bisherigen Systematik der Vergaberechtskaskade. Übereinstimmend wird von

den Verbänden eine Zurückdrängung des Einflusses der Länder auf das Vergaberecht gefordert. Diese Zersplitterung des Vergaberechts stelle ein „grundle-gendes Wettbewerbshindernis“ dar.

Sowohl das Eckpunktepapier des Bundeskabinetts als auch der Referentenentwurf können unter www.bmwi.de/DE/Themen/Wirtschaft/Oeffentliche-Auf-traege-und-Vergabe/reform-des-vergaberechts.html abgerufen werden. Wir halten Sie weiter auf dem Lau-fenden.

Vergaberecht

Eckpunkte zur Novellierung des TVgG-NRW erarbeitet

Das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW trat am 01.05.2012 in Kraft und sah von Anfang an vor, dass spätestens 4 Jahre nach seinem Inkrafttreten eine „wissenschaftliche Evaluierung der Wirkungen insbe-sondere hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung“ durchgeführt werden muss.

Diese Evaluierung ist zwischenzeitlich erfolgt. Mit Schreiben vom 23.04.2015 hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Hand-werk des Landes Nordrhein-Westfalen dem Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landtags NRW ein Eckpunktepapier übersandt, dass die angestrebte Überarbeitung des TVgG-NRW unter Berücksichtigung der wesentlichen Ergebnisse der Evaluierung zusammenfasst.

Maßgebliches Ziel der Überarbeitung ist demnach die Verringerung des bürokratischen Aufwands für alle Betroffenen und damit einhergehend die Verbesserung der Anwenderfreundlichkeit des TVgG-NRW. An den Zielen der Förderung der sozialen Kriterien und Nach-haltigkeitsaspekte wird festgehalten.

Um die genannten Ziele zu erreichen, ist gegenwärtig beabsichtigt, langfristig eine Harmonisierung des vergabespezifischen Mindestlohns (derzeit 8,85 EUR/h in NRW) mit dem Mindestlohn nach dem bundesweit geltenden Mindestlohngesetz (8,50 EUR/h) bis Ende 2017 herbeizuführen. Auch sollen die vom Europäi-schen Gerichtshof in seiner Entscheidung „Bundesdru-

ckerei“ vom 18.09.2014 aufgestellten Kriterien an die Zulässigkeit der Forderung nach der Zahlung des Min-destlohns umgesetzt werden.

Durch die Einführung des sog. Bestbieterprinzips, das die Vorlage der Formulare des TVgG-NRW nur durch den obsiegenden Bieter kurz vor Zuschlagserteilung meint, soll der Aufwand sowohl auf Seiten der Bieter als auch der Auftraggeber reduziert werden. Gleiches gilt im Hinblick auf den Nachweis der Wahrung der ILO-Kernarbeitsnormen.

Zugleich ist beabsichtigt, die Kontrollen zu verstärken, ob Unternehmen die sozialen Kriterien und Nachhal-tigkeitsaspekte tatsächlich einhalten, um unzulässige Wettbewerbsvorteile durch Umgehung der vereinbar-ten Kriterien zu unterbinden.

Der Text des TVgG-NRW selbst soll sprachlich und strukturell vereinfacht werden. In Erwägung gezogen wird zudem, die Aufgaben der Prüfbehörde um eine Servicefunktion zu erweitern, damit sich jeder mit Fra-gen und Problemen rund um das TVgG-NRW an sie wenden kann.

Mit der Überarbeitung des TVgG-NRW werden hohe Ziele verfolgt. Ob diese mit den genannten Änderun-gen erreicht werden können, bleibt abzuwarten. Zwei-fel wecken hier vor allem die Vorschläge zur Verringe-rung des Aufwands, die allerdings wohl nur die „Spitze des Eisbergs“ berühren. Das Eckpunktepapier vom 23.04.2015 stellen wir gern zur Verfügung.

Page 5: Update kvb - Juni 2015 - AULINGER · 2016-08-29 · UPDATE kartell-, vergabe- und beihilferecht | Juni 2015 Kartellrecht ... von den Mitgliedstaaten bis zum 18.04.2016 umge-setzt

Vergaberecht

OLG Düsseldorf: Strikte Trennung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien ausnahmsweise gelockert

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.04.2015 – Verg 35/14

Die strikte Trennung von Eignungs- und Zuschlagskri-terien ist seit langem wiederkehrendes Thema in zahl-reichen Entscheidungen der Vergabekammern und -senate gewesen. Mit der kurzen, prägnanten Aussage „Kein Mehr an Eignung“ hatte der BGH diesen Grund-satz im Jahr 2008 (Beschluss vom 15.04.2008, X ZR 129/06) bestätigt. Nun musste sich das OLG Düssel-dorf sich erneut mit dieser Frage auseinandersetzen – und hat die Geltung dieses Grundsatzes teilweise ein-geschränkt.

Im konkreten Fall hatte die Vergabestelle für mehrere Auftraggeber bestimmte Leistungen im Wege eines EU-weiten Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben. Im Rahmen der Zuschlagskriterien hatte die Antragsgegnerin dabei zur Bewertung der Qualität der Leistung als Unterkrite-rium u.a. die „Qualität der Projektorganisation zur Durchführung der Begleitforschung“ angegeben, die von den Bietern anhand bestimmter Vorgaben der Antragsgegnerin dargestellt werden musste.

Unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 26.03.2015 (C-601/13 – Ambisig) stellte das OLG Düsseldorf fest, dass Ausnahmen vom Verbot der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien zugelassen sind und auch die Eignung im Rahmen der Zuschlagskriterien berücksichtigt werden kann. Das sei möglich, wenn die Qualität der Ausführung eines öf-fentlichen Auftrags maßgeblich von der beruflichen Qualifikation der mit der Ausführung beauftragten Per-sonen abhängig sei, die sich aus ihrer beruflichen Er-fahrung und ihrer Ausbildung zusammensetze. Dies gelte insbesondere dann, wenn die ausgeschriebene

Leistung einen intellektuellen Charakter aufweise. Be-fähigung und Erfahrung der einzusetzenden Personen seien dann ausschlaggebend für die Bewertung der Qualität ihrer Arbeit.

Der EuGH bejahte dies für die Vergabe von Fortbil-dungs- und Beratungsleistungen. Das OLG Düsseldorf schloss sich dem nun für Leistungen zur Projektorga-nisation zur Durchführung von (Begleit-) Forschungs-aufgaben an.

Diese Ausnahme vom Verbot der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien gilt ab sofort, da die Entscheidungen des EuGH und des OLG Düsseldorf auf Basis der bisherigen Vergabekoordinierungsrichtli-nie 2004/18/EG ergingen.

Die Entscheidung räumt dem Auftraggeber einen grö-ßeren Spielraum bei der Bewertung der Wirtschaftlich-keit des Angebots ein. Dennoch ist auch weiterhin Vorsicht geboten: Auftraggeber müssen genau prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausnahme im konkreten Fall tatsächlich vorliegen.

Zu erwarten ist, dass Auftraggeber auch in Zukunft die Möglichkeit haben werden, von dieser Ausnahme Ge-brauch zu machen, Denn die Umsetzung der neuen Richtlinie 2014/24/EU soll in Deutschland 1:1 erfolgen. Die neue Richtlinie sieht bei den Zuschlagskriterien ausdrücklich die Berücksichtigung von „Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann“ vor.

Beihilferecht

EU-Kommission gibt Orientierungshilfe zur beihilfer echtlichen Zulässigkeit der Gewährung lokaler staat licher Fördermaßnahmen

Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 29.04.2015

Mit Beschlüssen vom 29.04.2015 hat die EU-Kommission festgestellt, dass sieben staatliche Maß-nahmen zur Förderung rein lokaler Tätigkeiten keine staatlichen Beihilfen im Sinne der EU-Vorschriften darstellen. Wegen der lediglich lokalen Wirkungen ist sie der Auffassung, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch die Fördermaßnahmen nicht beeinträchtigt wird.

Die Beschlüsse betreffen Deutschland, die Niederlan-de, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich. Zusätzlich geben sie den Mitgliedstaaten eine Orientierungshilfe an die Hand, um festzustellen, welche Vorhaben nach den EU-Beihilfevorschriften von der EU-Kommission genehmigt werden müssen. Nach Angaben der EU-Kommission sollen die Be-schlüsse die im Mai letzten Jahres erlassene geänder-te Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

Page 6: Update kvb - Juni 2015 - AULINGER · 2016-08-29 · UPDATE kartell-, vergabe- und beihilferecht | Juni 2015 Kartellrecht ... von den Mitgliedstaaten bis zum 18.04.2016 umge-setzt

(AGVO) ergänzen. Diese ist zum 01.07.2014 in Kraft getreten und Teil des umfassenden beihilferechtlichen

Modernisierungspakets der EU-Kommission (SAM). Sie verfolgt das Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden deutlich zu reduzieren und Rechtssicherheit für die Beihilfeemp-fänger zu gewährleisten. Die EU-Kommission geht davon aus, dass 3/4 der heutigen staatlichen Beihilfe-maßnahmen und 2/3 der Beihilfebeträge im Rahmen der überarbeiteten AGVO von der Anmeldepflicht aus-genommen werden. Die EU-Kommission will sich da-mit auf die Fälle mit den größten Auswirkungen auf den Binnenmarkt konzentrieren.

Durch die EU-Beihilfevorschriften soll gewährleistet werden, dass die Unternehmen im gesamten EU-Binnenmarkt unter gleichen Voraussetzungen mitei-nander konkurrieren können. Aus diesem Grund ver-bietet Artikel 107 AEUV grundsätzlich die staatliche Förderung einzelner Unternehmen, da dies eine Ver-fälschung des Wettbewerbs im EU-Binnenmarkt be-wirkt. Vorhaben mit rein lokalen Auswirkungen beein-trächtigen jedoch unter Umständen nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Bietet ein Beihilfeemp-fänger beispielsweise nur in einem geografisch be-grenzten Bereich in einem einzigen Mitgliedstaat Güter oder Dienstleistungen an und zieht er damit wahr-scheinlich keine Kunden aus anderen Mitgliedstaaten an, ist eine Handelsbeeinträchtigung fernliegend. Die Fördermaßnahme darf zudem keine – oder höchstens marginale – vorhersehbare Auswirkungen auf grenz-überschreitende Investitionen in dem betroffenen Sek-tor haben.

Vor diesem Hintergrund nahm die EU-Kommission in folgenden Fällen rein lokale Auswirkungen an:

Tschechische Republik – Öffentliche Krankenhäuser in Hradec Králové (SA.37432)

• Bei der Gewährung öffentlicher Mittel an die öffent-lichen Krankenhäuser der Region Hradec Králové, die in erster Linie dem Zweck dienen, die medizini-sche Notversorgung sicherzustellen und die von den betreffenden Krankenhäusern benötigte Aus-stattung für die Erbringung ihrer Leistungen zu fi-nanzieren.

Deutschland – Medizinisches Versorgungszentrum Durmersheim (SA.37904)

• Bei der Vermietung eines Gebäudes zu einem unter dem Marktpreis liegenden Mietzins durch die deut-sche Gemeinde Durmersheim (Baden-Württemberg) an das Medizinische Versorgungs-zentrum (MVZ) des Klinikums Mittelbaden, das me-

dizinische Standardleistungen für die örtliche Be-völkerung erbringt.

Deutschland – Städtische Projektgesellschaft „Wirt-schaftsbüro Gaarden“ (Kiel) (SA.33149)

• Fördermaßnahmen zugunsten der Projektgesell-schaft Kiel-Gaarden GmbH durch die Stadt Kiel. Die Projektgesellschaft bietet in sehr begrenztem Rah-men kostenlose Informations- und Beratungsdiens-te für interessierte Privatpersonen, neu gegründete Firmen und KMU an, wobei das Ziel darin besteht, die Attraktivität von Kiel-Gaarden zu erhöhen und die Wirtschaftstätigkeit vor Ort zu fördern.

Deutschland – Landgrafen-Klinik (SA.38035)

• Die Gewährung von Verlustausgleichszahlungen an die Landgrafen-Klinik mit 200 Betten im nieder-sächsischen Bad Nenndorf im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen.

Niederlande – Investitionsbeihilfe für den Hafen von Lauwersoog (SA.39403)

• Investitionen für den Hafen von Lauwersoog für die Verlängerung des Kais des Fischereihafens, der Modernisierung des Jachthafens und den Bau einer schwimmenden Plattform für Hobbyangler. Der Lauwersooger Hafen wird hauptsächlich von klei-nen Fischereifahrzeugen genutzt, bei denen sich die Entscheidung für einen bestimmten Hafen in erster Linie nach der geografischen Nähe zu den jeweiligen Fanggründen richtet. Die Investition wird nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der Hafen-kapazitäten, insbesondere nicht der Kapazitäten zur Aufnahme größerer Schiffe, führen.

Vereinigtes Königreich – Glenmore Lodge (SA.37963)

• Die Bezuschussung von Glenmore Lodge, einem Trainingszentrum in Schottland, in dem Zertifizie-rungslehrgänge für Bergsporttrainer und -lehrer durchgeführt und Bergsportkurse für die allgemeine Öffentlichkeit angeboten werden.

Vereinigtes Königreich – Golfclubs im Eigentum der Mitglieder (SA.38208)

• Steuervergünstigungen zugunsten bestimmter Golfclubs, die als „Community Amateur Sport Clubs“ (CASC) eingetragen sind, da diese aufgrund ihres Status als CASC Leistungen für die örtliche Gemeinschaft erbringen.

Die Entscheidungen sind zu begrüßen. Sie geben den Kommunen eine wichtige Orientierungshilfe für die Beurteilung lokaler Sachverhalte an die Hand und be-stätigen die Bestrebungen der EU-Kommission, sich

Page 7: Update kvb - Juni 2015 - AULINGER · 2016-08-29 · UPDATE kartell-, vergabe- und beihilferecht | Juni 2015 Kartellrecht ... von den Mitgliedstaaten bis zum 18.04.2016 umge-setzt

auf Fördermaßnahmen zu konzentrieren, die aufgrund ihrer Größe auch tatsächlich geeignet sind, den Han-del zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Beihilferecht

Verstoßen Holzlieferverträge des Landes NRW gegen E U-Beihilferecht?

LG Münster, Beschluss v. 18.09.2014

Nach dem Orkan Kyrill wollte das Land Nordrhein-Westfalen die durch den Sturm entwurzelten Bäume loswerden. Hierzu schloss die Landesregierung An-fang 2007 einen Vertrag mit der österreichischen Klausner-Gruppe. Das Land verpflichtete sich darin, bis Ende 2014 jährlich eine bestimmte Menge Fichten-stammholz zu liefern bzw. zu vermitteln. Dieser Ver-trag wurde zunächst im Jahr 2012 in einem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit für wirksam er-klärt, ohne sich dabei mit dem EU-Beihilferecht ausei-nanderzusetzen.

Vor dem Landgericht Münster ist nun ein Folgeprozess anhängig. Das Land konnte die vereinbarten Liefer-mengen nicht halten. Daher verklagt die Klausner-Gruppe das Land auf Zahlung von ca. 54 Mio. Euro Schadensersatz und Lieferung von ca. 1,5 Mio. Ku-bikmeter Fichtenstammholz.

Das Gericht sieht in dem Vertrag eine unzulässige Beihilfe. Auch unter Berücksichtigung der neuen BGH-Rechtsprechung (Urteil v. 05.12.2012 – I ZR 92/11) geht sie von der Gesamtnichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB i.V.m. dem EU-beihilferechtlichen Durch-führungsverbot nach Artikel 108 Abs. 3 S. 3 AEUV aus. Danach müsste die Klage abgewiesen werden. Hieran sieht sich das LG Münster jedoch aufgrund des Urteils aus dem Jahr 2012 gehindert, da eine Ände-

rung oder Aufhebung des rechtskräftigen Urteils im deutschen Recht nicht vorgesehen sei.

Das LG Münster setzte daher das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Frage nach Artikel 267 AEUV zur Vorabentscheidung vor: Verlangt das Euro-päische Recht, insbesondere die Art. AEUV Artikel 107, AEUV Artikel 108 AEUV (bzw. Art. EGV Artikel 87, EGV Artikel 88 EGV) und der Effektivitätsgrund-satz, in einem Zivilrechtsstreit über die Vollziehung eines zivilrechtlichen Vertrags, der eine Beihilfe ge-währt, eine Außerachtlassung eines in derselben Sa-che ergangenen rechtskräftigen zivilrechtlichen Fest-stellungsurteils, welches das Fortbestehen des zivil-rechtlichen Vertrags ohne Auseinandersetzung mit dem Beihilferecht bestätigt, wenn nach dem nationalen Recht die Vollziehung des Vertrags nicht anders ab-gewendet werden kann?

Die Bedeutung der Entscheidung ist nicht zu unter-schätzen. Es geht im Grundsatz um die Frage, wie das Prinzip der effektiven Durchsetzung des europäischen Rechts mit dem Prinzip der Rechtskraft von nationalen Gerichtsentscheidungen in Einklang zu bringen ist.

Kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass das rechts-kräftige Urteil außer Acht zu lassen ist, würde dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags führen. Die Klausner-Gruppe könnte ihre Ansprüche gegen das Land NRW nicht hierauf stützen.

Page 8: Update kvb - Juni 2015 - AULINGER · 2016-08-29 · UPDATE kartell-, vergabe- und beihilferecht | Juni 2015 Kartellrecht ... von den Mitgliedstaaten bis zum 18.04.2016 umge-setzt

Aktuelle Veröffentlichungen, die wir Ihnen gern zur Verfügung stellen:

Dr. Andreas Lotze/Sebastian Smolinski, Entschärfung der Organhaftung für kartellrechtliche Unternehmensgeldbußen, NZKart 2015, 254-258.

Dr. Stefan Mager/Silke Ganschow, LL.M. (London), Das Aus für den vergabespezifischen Mindestlohn? NZBau 2/2015, Seiten 79-82.

Dr. Stefan Mager/Silke Ganschow, LL.M. (London), Das Projekt Abfallentsorgung – Teil 2: Hinweise zur Gestaltung des Vergabe-verfahrens, VergabeNavigator 2/2015, Seiten 5-7.

Dr. Nicola Ohrtmann, Compliance im Beschaffungswesen, Vergaberecht 2a/2015, Seiten 327-341.

Aktuelle Veranstaltungen, zu denen wir Sie gern einl aden:

22.09.2015 in Karlsruhe: Dr. Stefan Mager, Auftragswertschätzung, Verfahrenswahl und Losbildung. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Aufgrund der Aktualität können die angesprochenen Themen nur schlagwortartig und in gedrängter Kürze dargestellt werden. Die Lektüre ersetzt also in keinem Fall eine Rechtsberatung. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Rechtsanwälten unseres Kartell-, Vergabe- und Beihilferechtsteams:

Dr. Andreas Lotze Dr. Stefan Mager Dr. Nicola Ohrtmann [email protected] [email protected] [email protected]

Sebastian Smolinski Birgit Lotz, LL.M. (Bristol) Silke Ganschow, LL.M. (London) Toni Ebbighausen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Büro Bochum Büro Essen

AULINGER Rechtsanwälte I Notare AULINGER Rechtsanwälte I Notare Josef-Neuberger-Straße 4, 44787 Bochum Frankenstraße 348, 45133 Essen Telefon +49 (0)234 68779-0 Telefon +49 (0)201 95986-0 Telefax +49 (0)234 680642 Telefax +49 (0)201 95986-99

www.aulinger.eu