Uponor trinkwasserverordnung 2011

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Trinkwasser- verordnung 2011 ÄNDERUNGEN, AUSWIRKUNGEN UND LÖSUNGEN FÜR DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT © Home-lab – shutterstock.com

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Trinkwasser- verordnung 2011Ä N D E R U N G E N , A U S W I R K U N G E N

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Schon seit Jahren werden die tech-nischen Anforderungen an die Was-sergewinnung, -aufbereitung und -verteilung behördlich überwacht. Für Trinkwasserinstallationen galt dies bislang jedoch nur sehr einge-schränkt. Lediglich für öffentliche Gebäude oder in Beschwerdefällen erfolgte eine Überwachung durch das zuständige Gesundheitsamt.

Mit der nun vorliegenden Novellie-rung der TrinkwV nimmt der Gesetz-geber insbesondere die Betreiber und Eigentümer von gewerblich genutzten Immobilien, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften oder Hoteliers, in die Pfl icht.

Trinkwasserverordnung 2011

Um eine hygienisch einwandfreie Trinkwasserinstallation zu erstellen, ist aber nicht allein die TrinkwV maßgebend. Darüber hinaus gibt es ein ganzes Bündel an DIN-Normen und VDI-Richtlinien als so genannte anerkannte Regeln der Technik, auf die in der TrinkwV 2011 häufi g Bezug genommen wird. Diese tech-nischen Regelwerke für die Planung und Ausführung von Trinkwasser-installationen bilden das Grundge-rüst für den hygienischen Betrieb und sind somit das grundlegende Handwerkszeug für die Fachleute. Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen obliegt aber letztlich dem Betreiber oder Eigen-tümer einer Trinkwasseranlage.

Am 1. November 2011 hat das Bundesministerium für Gesundheit die Erste Verordnung zur Änderung der Trink-

wasserverordnung (TrinkwV 2011) in Kraft gesetzt. Die bis dahin geltende Trinkwasserverordnung aus dem Jahr

2001 wurde in der jetzt vorliegenden Fassung an neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Thema „Trinkwas-

serhygiene“ angepasst . Oberstes Ziel dabei ist die Stärkung des Verbraucherschutzes sowie die Wahrung der

hohen Qualitätsstandards des Trinkwassers in Deutschland. Da die Qualität des Trinkwassers insbesondere in der

Hausinstallation beeinfl usst werden kann, formuliert die 3. Novellierung nun erstmals weitreichende Überwa-

chungspfl ichten für Gebäudeeigentümer. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten

Änderungen und Auswirkungen der neuen TrinkwV 2011 und enthält wichtige Hinweise für die Planung und

Ausführung trinkwasserhygienisch optimaler Hausinstallationen.

Ein wichtiges Beispiel aus dem Bereich des Wohnungsbaus ist hier die Verbindung mit Nicht-Trinkwas-seranlagen, also der Wasser-Nach-speisung von Heizungsanlagen. So fordern DIN EN 1717 bzw. DIN 1988-100 explizit den Einsatz geeigneter Sicherungseinrichtungen zum Schutz vor Rückverkeimung. Die heute in der Praxis noch häufi g anzutreffende Verbindung zur Be-füllung der Heizungsanlage zwischen Trinkwasser- und Heizungsrohrnetz über einen Schlauch ist ohne Rohrtrenner nicht mehr zulässig.

Änderungen, Auswirkungen und Lösungen für die

Wohnungswirtschaft

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Trinkwasser „genusstauglich und rein“. Ziel der novellierten Trinkwasserverordnung ist die Stärkung des Verbraucher schutzes und der Erhalt der Trinkwasserqualität.

Trinkwasser – Begriff e und Geltungsbereiche

Zunächst defi niert die Trinkwasser-verordnung in § 3 ganz allgemein, was eigentlich Trinkwasser ist und zur Hausinstallation gehört. Damit ist der Geltungsbereich der TrinkwV eindeutig festgelegt:

Als „Trinkwasser“, das in öffentlichen oder gewerblich genutzten Gebäu-den bereitgestellt wird, kann dem-nach grundsätzlich jedes „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ verstanden werden. Es muss „rein und genusstauglich“ sein. Dabei ist völlig egal, ob das Wasser zur Zubereitung von Speisen oder zu Körperpfl ege gezapft wird.

Zur Trinkwasserinstallation gehört „die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Wasserzähler (Versor-gungsunternehmen) und der jewei-ligen Zapfstelle oder Sicherungsar-matur befi ndet“.

Mögliche Risikofaktoren für hygie-nische Beeinträchtigungen des Trinkwassers innerhalb von Kalt- und Warmwassersystemen in Gebäuden sind insbesondere:

eine nicht sachgerechte Planung (z. B. Überdimensionierung von Speichern und Rohrleitungen)

nicht regelmäßig genutzte Leitungsteile mit stagnierendem Wasser (Leerstände)

eine mangelhafte, nicht fach-gerechte Installation

die Verwendung ungeeigneter Materialien und Bauteile

eine erhöhte Temperatur im Kaltwasserbereich aufgrund feh-lender Dämmung (Anforderung lt. TrinkwV ≤ 25 °C)

eine nicht sachgerechte Dicht-heitsprüfung und Inbetrieb-nahme

unterlassene oder nicht sachge-rechte Wartungen

Gebäudeeigentümer, Planer und SHK-Installateure haben demnach großen Einfl uss auf die Beschaf-fenheit des Trinkwassers innerhalb des Gebäudes. Sie tragen die Ver-antwortung dafür, dass das „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ an jeder Zapfstelle der Trinkwasser-installation den chemischen und mikrobiologischen Anforderungen (Parametern) des Gesetzes ent-spricht.

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Trinkwasser – Genusstauglich und rein

Nach dem Minimierungsgebot soll die Konzentration von Stoffen im Wasser, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kön-nen, so niedrig wie möglich sein. Elf von zwölf der in Anlage 2 der TrinkwV 2011 genannten Stoffe können von den verwendeten Installationswerkstoffen oder einer Desinfektionsanlage in das Trink-wasser übergehen und dieses nega-tiv beeinträchtigen. Die dort auf-gelisteten Stoffe dürfen deshalb nicht in höheren als den angege-benen Konzentrationen im Trink-wasser enthalten sein. Als wich-tigste Parameter sind hier Blei, Kupfer und Nickel zu nennen.

Für Blei gilt bis zum 30. November 2013 zunächst noch der bisherige Grenzwert von 0,025 mg/l. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist wird der Grenzwert deutlich auf 0,01 mg/l abgesenkt. Damit rückt der Gesetzgeber den noch vorhandenen Bleileitungen in Altanlagen endgültig zu Leibe und forciert deren Austausch.

Die Forderung nach einer Minimie-rung der Bleikonzentration im Trink-wasser erhält darüber hinaus durch die in § 21 formulierte Pfl icht zur Information der Verbraucher weite-ren Nachdruck. Mit Einführung des verschärften Grenzwertes Ende 2013 muss der Inhaber einer Was-serversorgungsanlage dem Mieter schriftlich mitteilen, ob Bleilei-tungen in der Installation vorhan-den sind. Darüber hinaus muss er ihm jährlich auf Basis der Unter-suchungen von Gesundheitsämtern geeignetes und aktuelles Informa-tionsmaterial über die Qualität des Trinkwassers zugänglich machen.

Geeignete Werkstoffe für die Trinkwasserinstallation

Sowohl für die Renovierung als auch den Neubau fordert die neue TrinkwV vom Betreiber oder Eigen-tümer eine Information an das zuständige Gesundheitsamt über die verwendeten Aufbereitungs-stoffe zur Desinfektion der Anlage. Zudem muss er nachweisen, dass er für die Trinkwasserinstallation geeignete Materialien verwendet hat. Um nachteilige chemische Ver-änderungen im Verteilungsnetz bis zur Übergabe an den Verbraucher auszuschließen, sind Planer und Installateure verpfl ichtet, nur solche Werkstoffe einzusetzen, die keine Stoffe in gesundheitlich bedenk-lichen Konzentrationen abgeben.

Im § 17 heißt es hierzu: „Bei Pla-nung, Bau und Betrieb sind minde-stens die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten“, was für den Gebäudeeigentümer nicht immer ganz leicht nachzuvollziehen ist. Daher werden die Anforderungen weiter präzisiert:

Information der Verbraucher – Betreiber und Eigentümer von Trinkwasseranlagen müssen Mieter zukünftig jährlich über die Untersuchungsergebnisse des Gesundheitsamtes informieren.

„Dies kann für die betroffenen Ver-fahren insbesondere sichergestellt werden, indem durch einen akkredi-tierten Branchenzertifi zierer zertifi -zierte Verfahren und Produkte ein-gesetzt werden.“ Bei der Auswahl geeigneter Werkstoffe und Verfah-ren für die Trinkwasserinstallation muss also verstärkt auf das Vorhan-densein von DVGW-Zertifi katen bzw. Zulassungen geachtet werden.

Ein Beispiel hierzu ist der Schutz des Trinkwassers vor Mikroorganis-men auf nichtmetallischen Werk-stoffen. Hierfür hat der DVGW (Deutscher Verein für das Gas- und Wasserfach e.V.) das Arbeitsblatt W 270 „Vermehrung von Mikroor-ganismen auf Werkstoffen für den Trinkwasserbereich – Prüfung und Bewertung“ entwickelt, auf dessen Basis die betroffenen Pro-dukte zertifi ziert werden.

So verfügen alle Teile des Verbund-rohrsystems von Uponor über eine komplette DVGW-Systemzulassung und darüber hinaus über eine 10-jährige Haftungsübernahme-

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Vereinbarung mit dem ZVSHK (Zen-tralverband Sanitär – Heizung – Klima). Das Uponor Verbundrohr-system ist geprüft nach DVGW Arbeitsblatt W 534, BGA, KTW und DVGW W 270 und bietet damit ein hohes Maß an Sicherheit und Hygi-ene für die Trinkwasserinstallation. Rohre, Fittings und Dichtungen sind darüber hinaus für die Desinfektion von Trinkwasser gemäß der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfekti-onsverfahren nach § 11 der TrinkwV zugelassen.

Eignung metallischer Rohr-systeme und Komponenten

In der Liste der „trinkwasserhygie-nisch geeigneten metallischen Werkstoffe“ des Umweltbundes-amtes (UBA) sind die zukünftig zugelassenen Werkstoffe für die Trinkwasserinstallation aufgeführt. Auch hierzu ein Beispiel: Das von Uponor eingesetzte innenverzinnte Messingmaterial für MLC-Ver-bundrohr-Fittings entspricht den gültigen gesetzlichen Anforderun-gen in vollem Umfang. So ist sichergestellt, dass bei Berücksich-tigung der üblichen Betriebsbedin-gungen der Trinkwasserinstallation die Grenzwerte der TrinkwV und die hygienischen Anforderungen an den Werkstoff im Kontakt mit Trinkwasser mit Sicherheit einge-halten werden.

Etwas komplexer ist die Situation dagegen bei Kupfer als Rohrwerk-stoff: Die DIN 50930-6 beschreibt für diesen Werkstoff Einsatzgren-

zen. Zur Einschätzung der Eignung ist eine Wasseranalyse des zustän-digen Wasserversorgers erforderlich. Die TrinkwV fordert einen pH-Wert (Wasserstoffi onenkonzentration) von ≥ 6,5 und ≤ 9,5. Ohne Einzel-prüfungen darf Kupfer nur bei einem pH-Wert ≥ 7,4 eingesetzt werden oder bei einem pH-Wert zwischen 7,0 und 7,4 wenn gleich-zeitig der TOC-Wert (Anteil des organisch gebunden Kohlenstoffes in Wasser) <1,5 g/m³ ist.

Generell gilt auch für Kupfer in der TrinkwV ein überwachungspfl ich-tiger Grenzwert von 2 mg/l. Nur wenn der pH Wert > 7,8 ist, muss nicht geprüft werden, ob der Anteil an Kupferionen über dem erlaubten Wert von 2 mg/l liegt. Mit der Ver-ordnung wird der Grenzwert für das Schwermetall Cadmium auf 3 μg/Liter Trinkwasser gesenkt. Dieser kann beispielsweise aufgrund von Verunreinigung durch Zink in ver-zinkten Stahlrohren überschritten werden. Auch hier wird ggf. der Austausch der verzinkten Stahlrohre erforderlich.

Neuregelungen zur Legionellen-Prävention

Umfassende Neuregelungen gibt es auch für den Parameter Legio-nellen. Die TrinkwV 2011 führt einen technischen Maßnahmenwert von 100 KBE Legionellen pro 100 ml Trinkwasser ein. Wird dieser überschritten, muss eine Ortsbe-

sichtigung der betroffenen Trink-wasserinstallation erfolgen und eine Gefährdungsanalyse durchgeführt werden.

Infektionen mit Legionellen kön-nen insbesondere für immunge-schwächte Personen sehr gefährlich sein. Bereits über kleinste Wasser-tröpfchen („Aerosole“), wie sie z.B. beim Duschen entstehen, kann beim Einatmen der Aerosole eine Infektion mit diesen Bakterien statt-fi nden.

Grundsätzlich sind zwei unter-schiedliche Krankheitsbilder bekannt. Die leichtere Form ist das sogenannte Pontiac-Fieber, dessen Krankheitsverlauf dem einer Grippe entspricht. Die Legionellose verläuft dagegen ähnlich einer Lungenentzündung – deutlich schwerer und endet für ca. 15 % der Patienten tödlich.

Wie das Umweltbundesamt in einer aktuellen Stellungnahme mitteilt 1), erkranken jedes Jahr mindestens 20.000 – 32.000 Per-sonen in Deutschland an ambu-lant erworbenen Lungenent-zündungen, hervorgerufen durch Legionellen. Hinzu kommt die ca. 10 – 100-fache Anzahl an Erkrankungen an Pontiac-Fieber. Dabei sind es vor allem Personen mit einem geschwächten Immun-system, bei denen es zur Lungen-entzündung kommen kann.

5 1) Quellenangabe – Legionellen: Aktuelle Fragen zum Vollzug der geänderten Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Stellungnahme des Umweltbundesamtes 2011, www.umweltbundesamt.de

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Beispiel: Mehrfamilien-haus – Eigentumswohnung

Komfortable Ausstattung, hoher Warmwasserkomfort

Abrechnung über Stock-werkszähler

Temperaturhaltung Warm-wasser bis zur Entnahme-stelle ist nicht zwingend erforderlich.

Lösung

Stockwerks-Ringleitung mit Durchschleif-U-Wandwin-keln für die Warmwasser-verteilung (hohe Spitzenbe-darfsdeckung).

Ringleitung über entfernte Küchenspüle ermöglicht schnelle Warmwasser-Aus-stoßzeiten (Komfort).

Stockwerk absperrbar Abrechnung komfortabel kleinere Rohrdimension

aufgrund geringerem Druck-verlust

Eine Legionellen-Verkeimung des Trinkwassers entsteht sowohl in Warmwasser- als auch in Kaltwasser-leitungen durch Stagnation und man-gelnde Temperaturhaltung. Grund-sätzlich vermehren sich Legionellen in Temperaturbereichen von 25 bis 45 °C und fi nden in Biofi lmen oder Inkrustationen auf Rohrleitungswan-dungen oder innerhalb von Warm-wasserspeichern geeignete Nährbö-den. Wichtig ist deshalb, bereits bei der Planung die konsequente Tempe-raturhaltung zu berücksichtigen und Stagnationen durch geeignete Rohrnetz-Konzepte zu vermeiden.

Stagnation mit geeigneten Installationsarten vermeiden

Bislang übliche Stockwerks-Instal-lationen in Bädern wurden mit ein-fachen T-Stücken ausgeführt, sodass zwischen der am Boden oder hinter der Vorwandinstallation lie-genden Verteilleitung und der Zapf-stelle ein nicht durchströmtes Rohr-stück verblieb. Das darin stagnie-rende Wasser beeinträchtigte die Qualität des Wassers maßgeblich.

Deshalb werden heute direkt am Anschlusspunkt der Zapfstelle

sogenannte durchströmte Wand-winkel genutzt, die eine Stagna-tion des Wassers sicher verhin-dern. Darüber hinaus sollte schon bei der Planung darauf geachtet werden, dass Hauptverbraucher (Küchenarmaturen, Spülkästen von WCs) immer am Strangende angeschlossen werden, damit ein permanenter Austausch des Was-sers gegeben ist. Uponor bietet hierzu ein umfassendes Sortiment von Rohrnetzkomponenten, mit denen hygienisch optimale Instal-lationen realisiert werden kön-nen.

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KaltwasserleitungWarmwasserleitungZirkulationsleitung

orientierende UntersuchungenO

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Die Qualität des Trinkwassers kann durch die Hausinstallation maßgeblich beeinfl usst werden. Deshalb bezieht die TrinkwV 2011 erstmals auch nicht-öffentliche Bereiche der Trinkwasser-Versorgung in die Überwachungs-pfl icht mit ein.

Probenahmestellen für die systemische Untersuchung von Großanlagen entsprechend der novellierten Trinkwasserverordnung.

Zur Temperaturhaltung in Warm-wasser-Systemen nimmt die TrinkwV 2011 Bezug auf das DVGW-Arbeits-blatt W 551 „Technische Maßnah-men zur Verminderung des Legio-nellenwachstums in Neuanlagen“. Darin werden die Temperatur-Anfor-derungen für große Warmwasser-Anlagen, wie sie typischer Weise in Mehrfamilienhäusern, Hotels oder Wohnheimen und Krankenhäusern vorkommen, defi niert.

Betroffen sind alle Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, aus denen im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird. Die Untersuchungspfl icht besteht für Anlagen, die z. B. Duschen (Aero-solbildung) enthalten. Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Speicher-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder Warmwasser-Rohrlei-tungsinhalten ≥ 3 Liter zwischen Speicherabgang und entferntester Entnahmestelle. Ein- und Zweifami-lienhäuser sind von dieser Rege-lung nicht betroffen. Der Untersu-chungspfl icht muss der Gebäude-eigentümer oder Betreiber einer

durchzuführen. Sie muss durch ein akkreditiertes und vom Gesund-heitsamt gelistetes Labor durchge-führt werden. Für Nicht-Risiko-bereiche – z.B. Mietwohngebäude – sind Verlängerungen der Untersu-chungsintervalle durch das Gesund-heitsamt möglich. Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden und die Befunde von mindestens drei jähr-lichen Untersuchungen ohne Be-anstandung waren.

Für Bestandsanlagen kann der Einbau geeigneter Probeentnahme-ventile erforderlich werden. Die Untersuchungsergebnisse sind dem

Trinkwasserinstallation selbständig nachkommen, ohne dass es einer vorherigen Aufforderung durch das Gesundheitsamt bedarf. Mit Inkraft-treten der Änderung der TrinkwV besteht für den Gebäudeeigentümer oder Betreiber außerdem die Pfl icht, die Erstellung einer Großanlage dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Die systemische Untersuchung auf Legionellen ist einmal pro Jahr

Gesundheitsamt zu übermitteln. Dieses stellt ggf. fest, ob der Betreiber oder sonstige Inhaber Maßnahmen gegen eine Kontami-nation zu treffen hat oder ob eine Gefährdungsanalyse und eine Ortsbesichtigung durch den Inha-ber zu veranlassen ist. Ob Maß-nahmen notwendig sind, beurteilt das Gesundheitsamt nach dem technischen Maßnahmenwert (100 KBE/100 ml).

Ab 60°C werden Legionellen inner-halb weniger Minuten abgetötet. Deshalb gilt bei Großanlagen, dass für das Wasser am Warmwasseraus-tritt des Warmwasser-Speichers stets eine Temperatur von ≥ 60°C eingehalten werden muss. Darüber hinaus darf die Temperatur in der Zirkulationsleitung nur um 5 °C abfallen.

Untersuchungs- und Melde-pfl ichten für Warmwasser-Großanlagen

Für öffentliche Gebäude und nun auch für gewerblich vermietete Mehrfamilienhäuser bringt die Novellierung der TrinkwV einige Neuregelungen im Bezug auf Legio-nellen-Untersuchungen in Trink-wassererwärmungsanlagen mit sich.

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Hygienische Warmwasser-Konzepte auch ohne Melde- und

Untersuchungspfl icht

Es geht aber – insbesondere im Neubaubereich – auch ganz ohne Melde- und Untersuchungspfl icht. Als Alternative zu großen Warm-wasserspeichern und Zirkulations-leitungen bieten Rohrnetz-Kon-zepte mit der sogenannten Frisch-wassertechnik neben dem Entfall der Melde- und Untersuchungs-pfl icht sowohl hygienische als auch energetische Vorteile gegen-über konventionellen Warmwasser-speichern.

Unter dem Begriff Frischwasser-technik hat sich eine Art der Trink-

wassererwärmung etabliert, die im Durchfl ussprinzip mit einem Plat-tenwärmetauscher arbeitet, in dem das Trinkwasser erwärmt wird. Statt aufbereiteten warmen Trinkwassers wird dann nur noch Heizungswasser in einem Pufferspeicher zur Versor-gung benötigt. Das Lebensmittel Wasser braucht auf diese Weise nicht im aufgeheizten Zustand ge-lagert werden, sondern wird im Bedarfsfall auf eine max. Zapftem-peratur von 45 °C erwärmt. Das Wasser tritt somit in der gleichen biologischen Qualität aus, in der es auch eingetreten ist. Auf Zirkulati-

onsleitungen, in denen Warmwasser auf Temperatur gehalten werden muss, kann dann ebenfalls verzich-tet werden.

Alle Änderungen im ÜberblickRelevante Auswirkungen der novellierten Trinkwasserverordnung für gewerblich vermietete Wohngebäude

Grenzwerte: Für Legionellen wird erstmals ein technischer Maßnahmenwert (100 KBE/100 ml Trinkwasser) eingeführt. Bei Überschreitung kann das Gesundheitsamt eine Ortsbesichtigung der betroffenen Trinkwasserinstallation und eine Gefähr-dungsanalyse vorschreiben.

Informationen an Verbraucher und Berichtspfl ichten: Dem Mieter sind mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Infomaterial über die Qualität des Trinkwassers zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören auch Angaben über verwendete Aufbereitungsstoffe sowie zur Auswahl geeigneter Materialien für die Trinkwasser-installation.

Der Grenzwert für Blei wird zum 1.12.2013 deutlich auf 0,01 mg/Liter abgesenkt, was den Austausch von Bleileitungen im Bestand zur Folge hat. Der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage muss dem Verbraucher mit Einführung des verschärften Grenzwertes in 2013 schriftlich mitteilen, ob Bleileitungen in der Installation vorhanden sind.

Anzeigepfl ichten: Die Errichtung oder Erstinbetriebnahme sowie bauliche Änderung und der Bestand einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung (Speicher > 400 Liter und/oder 3 Liter Rohrinhalt innerhalb der Stockwerksleitung vom Speicheraustritt zur Entnahmestelle) ist dem Gesundheitsamt zu melden.

Untersuchungspfl ichten: Orientierende mikrobiologische und chemische Untersuchungen des Trinkwassers in jährlichem Rhythmus bzw. nach Maßgabe des Gesundheitsamtes. Zusätzlich Untersuchung auf Legionellen bei Vernebelung des Wassers (Duschen). Die Probeentnahme ist von akkreditierten Prüfi nstituten durchzuführen und zu analysieren. Wichtig! Probenahmen-planung, d.h. Einbauort der Probenahmeventile mit dem zuständigen Gesundheitsamt abstimmen.

Werkstoffe: Für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die wassergefährdende Stoffe nicht in höheren Konzentrationen abgeben, die höher als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar sind. Hier sind insbesondere die DVGW-Prüfzeichen und Zertifi kate zu beachten.

Für die Trinkwasserinstallation in Gebäuden fordern die neuen Vorschriften explizit den Einsatz von geeigneten Sicherungs-einrichtungen beim Anschluss von Apparaten an die Trinkwasserinstallation (z.B. Wasser-Nachspeisung von Heizungs-anlagen.

Bei Nichtbeachtung der Verordnung kann ein Bußgeld festgesetzt werden. Werden durch die Nichtbeachtung Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verbreitet, kann dies sogar strafrechtlich verfolgt werden.

Bei der Auswahl geeigneter Werkstoffe und Verfahren für die Trinkwasserinstallation sollten Auftraggeber ver-stärkt auf das Vorhandensein von DVGW-Zertifi katen bzw. Zulassungen achten.

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Systemvergleich Trinkwasser-Rohrnetz-Konzepte

Eigenschaften Auswirkungen Eigenschaften Auswirkungen

Zentrale Warm-wasserbereitung mit Volumen > 400 Liter

Gefahr der Verkeimung bei mangelnder Tem-peraturhaltung (60 °C) und Ver kalkung durch Temperaturhaltung

Hoher Wärme- und Wasserverbrauch bei thermischer Desinfektion mit 70 °C

Geringe Kapazität für Solarerträge (Temperaturhaltung im Speicher)

Ineffektive Trinkwasser- Erwärmung aufgrund geringer Spreizungen

Melde- und Probenahmepfl icht nach TrinkwV 2011

DezentraleFrischwasser-erwärmung

Keine Trink-/Warmwasserbevorratung, geringere Wärmeverluste

Bedarfsgerechte Erwärmung auf Zapftemperatur (max. 45 °C)

Effektive Wärmeübertragung Geringe Rücklauftemperaturen < 20 °C Hohe Effi zienz für Wärmeerzeuger (Wärme-

pumpe, Brennwertsysteme) Hygienisch und energetisch optimale heizungs-

seitige Einbindung von Solarthermie und Kraft-Wärme-Kopplung

WW-Zirkulations-volumen > 3 Liter

Wärmeverluste in der Verteilung zur Temperaturhaltung auf 60/55 °C

Keine TW- Zirkulation

Temperaturhaltung für TWE max. 55 °C mit geringen Volumenströmen

5-Leiter- System Große Rohroberfl äche mit temperatur bedingt hohen Wärmeverlusten

4-Leiter-System Kleinere Rohroberfl äche mit geringeren System-temperaturen und geringeren Wärmeverlusten

Zentrale Warmwasserbereitung mit Zirkulationsleitung Dezentrale Warmwasserbereitung ohne Trinkwasser-Speicher

Trinkwasser – kaltTrinkwasser – warmZirkulationHeizungsvorlauf FußbodenheizungHeizungsvorlauf FrischwasserstationHeizungsrücklauf

Trinkwasser – kaltTrinkwasser – warmZirkulationHeizungsvorlauf FußbodenheizungHeizungsvorlauf FrischwasserstationHeizungsrücklauf

Frischwasserstation (FWS)

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Nutzen Sie die Möglichkeit, für Ihr Bauvorhaben eine bis zu 10-jährige Gewährleistung auf die verwende-ten Uponor Produkte zu erhalten.

Grundlage für die Ausstellung der Uponor Haftungserklärung ist der Nachweis, dass alle Uponor Pro-dukte gemäß der entsprechenden Montageanleitungen, unter Ein-

haltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie durch einen Installationsfachbetrieb installiert wurden.

1. Sie sind eine Wohnungsbau-gesellschaft und haben die entsprechende Anlage von Ihrem Installationsfachbetrieb montieren lassen, für die eine Haftungserklärung ausgestellt werden soll.

2. Der Einbau der Produkte liegt noch nicht länger als 3 Monate zurück und die verwendeten Materialien sind beim Einbau nicht älter als 6 Monate.

3. „Registrierung für Haftungser-klärung“ von Ihrem Installations-fachbetrieb komplett ausfüllen lassen und an Uponor faxen.

Bitte beachten Sie, dass die Aus-stellung einer Haftungserklärung für Einzelkomponenten nicht mög-lich ist. Werden z. B. Uponor Pro-dukte innerhalb einer Anlage mit Fremdprodukten verarbeitet bzw. vermischt, kann keine Haftungser-klärung ausgestellt werden bzw. verliert diese im Nachhinein ihre Gültigkeit.

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Haftungserklärung

Name des Objektes:

Bauobjekt: PLZ + Ort Straße + Haus-Nr.

Bauherr: und Postadresse, falls vom Bauobjekt abweichend

Anlage erstellt:

Installateur: Firmenname / PLZ + Ort / Straße + Haus-Nr.

Wir haften für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Auslieferung dafür, dass die von uns gelieferten Erzeugnisse zum Zeit punkt ihrer Auslieferung frei von Material- und Produktionsfehlern sind und dass sie den Anforderungen der ein-schlägigen Gesetze, Verordnungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Die Rechte unserer Kunden beinhalten:

Nachbesserung oder Nachlieferung der fehlerhaften Teile einschließlich Übernahme der Kosten, die durch Beseitigung, Ausbau, Abnahme oder Freilegung mangelhafter Erzeugnisse entstehen,

bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nachlieferung Rücktritt vom Vertrag oder Minderung, Schadensersatz im Rahmen der nachstehenden Haftungshöchstgrenzen, falls Fehler auf unserem Verschulden beruhen.

Darüber hinaus leisten wir für weitere fünf Jahre, insgesamt also für zehn Jahre ab Auslieferungsdatum, Ersatz für

a) Schäden an den von uns gelieferten Erzeugnissen,b) unmittelbare Schäden, die durch fehlerhafte von uns gelieferte Erzeugnisse an anderen Sachen verursacht werden,c) Aufwendungen, die durch Beseitigung, Ausbau, Abnahme oder Freilegung fehlerhafter Erzeugnisse entstehen,

soweit unsere Erzeugnisse nachweisbar zum Zeitpunkt ihrer Auslieferung Produktions- oder Materialfehler aufwiesen und uns ein Verschulden daran trifft. Voraussetzung für unsere Haftung ist ferner, dass uns Schäden, die unsere Ersatzpfl icht begründen können, innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Erkennbarkeit angezeigt werden.

Für Verlege- und Installationsfehler kann in keinem Fall die Haftung übernommen werden. Maßgebend sind unsere Allgemeinen Verlegerichtlinien.

Unsere Haftung für Schäden, die nicht an den von uns gelieferten Erzeugnissen selbst eintreten, ist in allen Fällen auf eine Haftungs-höchstgrenze von einer Million Euro beschränkt. Diese Einschränkung gilt in den ersten fünf Jahren nach Auslieferung nicht,

wenn der Schaden auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, die auf einer fahrlässigen Pfl ichtver-letzung unseres Unternehmens oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pfl ichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen Pfl ichtverletzung unseres Unternehmens oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pfl ichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.

Wir haben mit einem namhaften Versicherer eine erweiterte Produkthaftpfl ichtversicherung abgeschlossen.

Ansprüche, die auf zwingenden Rechtsgrundlagen beruhen (z. B. Ansprüche aus gesetzlicher Produkthaftpfl icht), oder Ansprüche aus weitergehenden Haftungsübernahmevereinbarungen oder aus der Nichteinhaltung etwa von uns im Einzelfall abgegebener Garantien werden von dieser Haftungserklärung nicht berührt.

Diese Haftungserklärung gilt für alle von uns gelieferten Uponor Erzeugnisse mit Ausnahme elektronischer Bauteile/ Geräte, Verschleißteile sowie Presswerkzeuge.

(Ort, Datum) (Unterschrift Stempel)

Registriernummer:

22222 Musterstadt Musterstraße 22

Max Mustermann, Beispielstraße 13, 22332 Musterhausen

01.06.2011

Musterinstallations GmbH, 22332 Musterhausen, Musterstraße 123

Musterobjekt

Hassfurt, 25.06.2011

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Uponor GmbHIndustriestraße 5697437 HassfurtT +49 (0)9521 690-0 F +49 (0)9521 690-710

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Uponor bietet seinen Kunden Qualität, aktuellstes Know-how, Service und eine langfristig angelegte Partnerschaft. Als eines der führenden Unter-nehmen im Bereich der Haus- und Versorgungstechnik sind wir für Lösungen bekannt, die Lebenswelten zum Wohlfühlen schaffen.

Unsere Philosophie des „Simply More“ umfasst die Begleitung in allen Projektphasen – vom ersten Entwurf bis zur Gebäudenutzung.