Urlaubsansprüche | Informationen für gewerbliche ... · Kurz und knapp Urlaub Ihr Urlaub besteht...

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Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe Urlaubsansprüche Kurzinformation, gültig ab 01.01.2018

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Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe

Urlaubsansprüche

Kurzinformation, gültig ab 01.01.2018

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Kurz und knapp

Urlaub

Ihr Urlaub besteht aus Urlaubstagen und dem Urlaubsgeld.

Details unter 1. Urlaubsdauer

Urlaubsgeld – Urlaubsvergütung

Für die Zeit des Urlaubs zahlt der Arbeitgeber das Urlaubsgeld –

offiziell, in Tarifverträgen heißt es die Urlaubsvergütung.

Details unter 2. Urlaubsvergütung

Sie hatten Ausfallstunden ohne Lohnanspruch?

Seit dem 01. 01. 2013 gibt es eine Mindesturlaubsvergütung für

Zeiten der Krankheit ohne Lohnfortzahlung bzw. bei längerem

Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld.

Details unter 3. Die Mindesturlaubsvergütung

Urlaub nehmen

SOKA-BAU führt für Sie ein Arbeitnehmerkonto, auf dem durch

Beiträge Ihres Arbeitgebers das Geld für Ihren Urlaub angespart

wird. Der Arbeitgeber, bei dem Sie Ihren Urlaub nehmen, zahlt Ihnen

die Urlaubsvergütung aus.

Details unter 4. Urlaubsgewährung

Sie konnten Ihren Urlaub nicht nehmen?

Kein Problem, nehmen Sie ihn einfach zum nächsten Baubetrieb mit.

Details unter 4. Urlaubsgewährung

Sie wollen das Urlaubsgeld direkt von SOKA-BAU haben?

Das geht nur in Ausnahmefällen: Sie sind nicht mehr in der Bau-

branche tätig und nicht arbeitslos. Dann können Sie bei SOKA-BAU

die Urlaubsabgeltung beantragen.

Details unter 5. Urlaubsabgeltung

Der Urlaub ist verfallen.

Dann können Sie bei SOKA-BAU die Entschädigung beantragen.

Details unter 7. Entschädigung

Auf Sie trifft ein Ausnahmefall zu und Sie wollen ein Antrags-

formular?

Am besten auf der Internetseite das Antragsformular ausfüllen,

ausdrucken und an SOKA-BAU senden.

www.soka-bau.de im Downloadbereich

Sie wollen Ihre aktuellen Urlaubsansprüche, also Ihren Kontostand

wissen?

Sie erhalten einmal jährlich einen Arbeitnehmerkontoauszug von

SOKA-BAU. Diesem können Sie die vom Arbeitgeber gemeldeten

Daten entnehmen.

Details unter 8. Der Arbeitnehmerkontoauszug

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… ermöglicht das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft,

dass für die gewerblichen Arbeitnehmer Geld für einen zusam-

menhängenden Urlaub angespart werden kann. Etwa 40 Prozent

der Bauleute stehen nicht ganzjährig in einem Arbeitsverhältnis

zu einem Baubetrieb. Ihnen würden ohne diese Branchenlösung

Nachteile bei der Urlaubsregelung nach dem Bundesurlaubsgesetz

entstehen.

SOKA-BAU besteht aus der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der

Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Bau-

gewerbes (ZVK-Bau). Für jeden gewerblichen Arbeitnehmer im

Baugewerbe führt SOKA-BAU ein Arbeitnehmerkonto und erstat-

tet dem Arbeitgeber die von ihm ausgezahlte Urlaubsvergütung.

Ausländische Baubetriebe, die Arbeitnehmer auf deutsche Bau-

stellen entsenden, sind in dieses Verfahren einbezogen mit folgen-

den Zielen:

> Gewährleistung gleicher Arbeitsbedingungen

> Verhinderung von Lohndumping

> Sicherung bezahlten Urlaubs für Arbeitnehmer

Auch in den meisten unserer europäischen Nachbarländer gibt es

spezielle Urlaubssysteme für baugewerbliche Arbeitnehmer sowie

Organisationen, die solche Verfahren abwickeln. In Deutschland

schufen die Tarifvertragsparteien 1949 eine branchenspezifische

Lösung, indem sie die Urlaubskasse als gemeinsam getragene

Einrichtung gründeten.

Seit über 50 Jahren

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Die tarifliche Urlaubsregelung gilt einheitlich für das gesamte Ge-

biet der Bundesrepublik Deutschland. Das Urlaubskassenverfahren

wird von der ULAK durchgeführt, in Bayern von der Gemein nüt zigen

Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e. V. und in Berlin von

der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes.

Die Teilnahme an diesen Verfahren ist Pflicht aufgrund der für

allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes und

des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 in der

jeweils neuesten Fassung. Die Tarifverträge des Baugewerbes sind

im Einzelnen folgende:

> Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)

vom 4. Juli 2002

> Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer

im Baugewerbe in Bayern vom 21. November 1983

> Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Bau-

gewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013

Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft sind:

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite

www.soka-bau.de

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1. UrlaubsdauerDer Urlaub beträgt für gewerbliche Arbeitnehmer mit vollende-

tem 18. Lebensjahr im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Arbeitstage.

Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Für das Lebensalter ist das

Alter am 1. Januar des betreffenden Jahres maßgebend.

Urlaubsansprüche werden nach dem Ansparprinzip erworben.

Mit dem Ablauf jedes zwölften Beschäftigungstages wird

Anspruch auf einen Urlaubstag erworben. Das Urlaubsjahr zählt

360 Beschäftigungstage, dementsprechend wird jeder volle

Beschäftigungsmonat mit 30 Tagen gerechnet.

Beispiel:

Beschäftigung vom 27. 03. bis zum 01.09. = 156 Tage

Geteilt durch 12 gleich 13 bezahlte Tage Freizeit

Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen

erhöht sich der Urlaubsanspruch um bis zu 5 Arbeitstage. Hier

sind die Beschäftigungstage nicht durch 12, sondern durch 10,3 zu

teilen. Ergibt sich ein Teilbetrag (z. B. 14,5 Urlaubstage), so besteht

im Verlauf des Urlaubsjahres nur Anspruch auf die vollen Tage.

Mit Ablauf des Urlaubsjahres wird kaufmännisch gerundet.

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2. Urlaubsvergütung Der Anspruch auf Urlaubsvergütung richtet sich an den Arbeit-

geber. Die Urlaubsvergütung wird mit der nächsten Lohnabrechnung

nach Urlaubsantritt fällig. Die Urlaubsvergütung setzt sich aus dem

Urlaubsentgelt und dem zusätzlichen Urlaubsgeld zusammen.

Berechnung der UrlaubsvergütungDie Urlaubsvergütung wird aus dem Bruttolohn berechnet,

den der Arbeitnehmer bis zum Urlaubsantritt im Urlaubsjahr

(Kalenderjahr) verdient hat.

Für Urlaub, der in 2018 entsteht, beträgt das Urlaubsentgelt

11,4 % des Bruttolohns, dazu kommt das zusätzliche Urlaubsgeld.

Dieses beträgt 25 % des jeweiligen Urlaubsentgelts. Insgesamt

ergibt sich daraus eine Urlaubsvergütung von 14,25 % des Brut-

tolohns und bei Schwerbehinderten 16,63 % des Bruttolohns. Bei

einem verminderten Bruttolohn verringert sich auch die daraus

errechnete Urlaubsvergütung.

Beispiel:

Bruttolohn = 2.800,00 €, Urlaubsvergütung (14,25 %) = 399,00 €

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Urlaubsvergütung gewerbliche Arbeitnehmer

2016, 2017 2018

Urlaubsentgelt 11,4 % 11,4 %

Zusätzliches Urlaubsgeld 20 % 25 %

Urlaubsvergütung 13,68 % 14,25 %

2016, 2017 2018

Urlaubsentgelt 13,3 % 13,3 %

Zusätzliches Urlaubsgeld 20 % 25 %

Urlaubsvergütung 15,96 % 16,63 %

Urlaubsvergütung Schwerbehinderte

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3. Die Mindesturlaubsvergütung Urlaubsvergütung bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung/

Saison-KUG

Bei Arbeitsausfällen ohne Lohnanspruch steht gewerblichen

Arbeitnehmern eine Mindesturlaubsvergütung zu. Diese erhalten

die gewerblichen Arbeitnehmer in folgenden Fällen:

1. Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit

(ohne Lohnanspruch)

2. Für Ausfallstunden im Zeitraum vom 01.12 bis zum 31.03 mit

Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde

Höhe der MindesturlaubsvergütungDie Mindesturlaubsvergütung beträgt pro Ausfallstunde in 2018

14,25 % des zuletzt gemeldeten Bruttostundenlohns.

2016, 2017 2018

Mindesturlaubsvergütung 13,68 % 14,25 %

Der Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung für Zeiten der

Krankheit ohne Lohnfortzahlung entsteht im laufenden Monat

und wird von SOKA-BAU nach Abgabe der Meldung durch den Ar-

beitgeber auf dem jeweiligen Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben.

Der Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung für Ausfallstunden

mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde

entsteht zum Ende des Schlechtwetterzeitraumes. Dieser

Anspruch wird von SOKA-BAU erst nach dem Ende des Schlecht-

wetterzeitraums zum 01.04. dem jeweiligen Arbeitnehmerkonto

gutgeschrieben.

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Besonderheiten bei der AbgeltungIm Falle einer Urlaubsabgeltung sind Mindesturlaubsvergütungen

auszuzahlen, unabhängig davon, ob eine Beitragsdeckung vorliegt.

Besonderheiten bei der Verfallsregelung1. Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung für Krankheitsstun-

den ohne Lohnfortzahlung verfällt abweichend von der üblichen

Regelung nicht mit Ablauf des Jahres, das auf die Entstehung

des Anspruches folgt (Folgejahr), sondern erst zum 31.03. des

danach folgenden Jahres. ACHTUNG: Ein Entschädigungsan-

spruch gegenüber SOKA-BAU besteht nicht!

2. Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung für Ausfallstunden

bei Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld verfällt mit Ablauf des

Jahres, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt (Folgejahr).

Danach besteht für ein weiteres Jahr Anspruch auf Entschädi-

gung gegenüber SOKA-BAU, soweit Beiträge für die aus dem

Bruttolohn errechneten Urlaubsansprüche geleistet worden

sind.

4. Urlaubsgewährung

UrlaubsantrittDer Urlaub dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeits-

kraft. Er soll daher möglichst zusammenhängend gewährt und

genommen werden. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter

Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürf-

nisse des Betriebes vom Arbeitgeber festzulegen.

ResturlaubDer Urlaubsanspruch, der im Lauf eines Urlaubsjahres (Kalender-

jahres) erworben, aber nicht genommen und gewährt wurde,

kann als Resturlaubsanspruch bis zum Ende des folgenden Jahres

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gewährt und genommen werden. Danach verfällt dieser Rest-

urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Nimmt der Arbeit-

nehmer Urlaub, so ist zuerst der Resturlaub zu gewähren.

Wechsel des ArbeitgebersWechselt ein Arbeitnehmer den Baubetrieb, so werden die

angesparten Urlaubsansprüche zum neuen Baubetrieb „mitge-

nommen“. Der Arbeitnehmer kann seinen Urlaub dort nehmen.

5. UrlaubsabgeltungAuszahlung der Urlaubsvergütung ohne Freizeitnahme

UrlaubsabgeltungsgründeWenn einer der folgenden Gründe vorliegt, besteht ein Anspruch

auf Auszahlung der Urlaubsvergütung nach beendetem Arbeits-

verhältnis:

> Der Arbeitnehmer war länger als drei Monate nicht mehr bei

einem vom BRTV ( = Bundesrahmentarifvertrag für das Bau-

gewerbe) erfassten Betrieb beschäftigt, jedoch nicht arbeitslos

> Der Arbeitnehmer ist berufsunfähig oder auf nicht absehbare

Zeit außerstande, seinen bisherigen Beruf auszuüben. Die oben

genannte Wartezeit von drei Monaten gilt auch in diesem Fall

> Der Arbeitnehmer wechselt in ein Angestellten- oder Ausbil-

dungsverhältnis innerhalb des Baugewerbes

> Der Arbeitnehmer bezieht Altersrente oder Rente wegen voller

oder teilweiser Erwerbsminderung, nachdem sein Arbeitsver-

hältnis geendet hat

> Der Arbeitnehmer war als Gelegenheitsarbeiter, Praktikant,

Werkstudent oder in ähnlicher Weise beschäftigt und das

Arbeitsverhältnis wurde vor mehr als drei Monaten beendet

> Der Arbeitnehmer wurde länger als drei Monate nicht mehr

vom BRTV erfasst, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet

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Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit drei Monaten in der Metallbranche

beschäftigt.

ACHTUNG: Arbeitslosigkeit ist kein Abgeltungsgrund! Das bedeu-

tet: Ist der Arbeitnehmer arbeitslos, so ist eine Urlaubsabgeltung

nicht möglich, da er noch ins Baugewerbe zurückkehren könnte.

Bei einer erneuten Beschäftigung im Baugewerbe werden die an-

gesparten Urlaubsansprüche des laufenden Jahres und des Vorjah-

res von dem Baubetrieb übernommen, bei dem der Arbeitnehmer

ein Arbeitsverhältnis aufnimmt.

Der Antrag auf Urlaubsabgeltung an SOKA-BAUDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Urlaubsabgeltung durch

SOKA-BAU. Antragsformulare für die Abgeltung sind auf den

Internet-Seiten von SOKA-BAU (www.soka-bau.de) und bei jedem

Bezirksverband der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

erhältlich. Antrag direkt im Internet am PC ausfüllen, ausdrucken,

unterschreiben und abschicken. Dem Antrag ist eine Kopie der

Meldung (Abmeldung) zur Sozialversicherung des letzten Baube-

triebes sowie ein aktueller Nachweis des Abgeltungsgrundes

(z. B. Arbeitsbescheinigung des neuen „baufremden“ Arbeitgebers)

beizufügen. Damit die Sozialversicherung (Pflegeversicherung)

richtig berechnet werden kann, sollte gegebenenfalls ein Nachweis

über Kinder beigefügt werden. Außerdem müssen die aktuelle

Adresse, die Arbeitnehmernummer, eine Bankverbindung, die

Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) und die Konfession an-

gegeben werden. Der Antrag muss vom Arbeitnehmer persönlich

unterschrieben werden.

KürzungsvorbehaltWenn die Urlaubsabgeltung nicht in voller Höhe durch Arbeitge-

berbeiträge gedeckt ist, muss SOKA-BAU die Auszahlung entspre-

chend kürzen.

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Steuer- und Sozialversicherungspflicht Urlaubsabgeltungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.

SOKA-BAU zieht den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung

sowie den pauschalierten Steueranteil ab. Deshalb muss in dem

Antrag die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) mitgeteilt

werden.

6. Verfall von Urlaubsansprüchen

Die Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen

am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung die-

ser Ansprüche folgt. (Ausnahme: Mindesturlaubsansprüche aus

Krankheit ohne Lohnfortzahlung. Diese verfallen erst drei Monate

später!)

Beispiel:

Der Urlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2017 verfällt zum

31.12.2018.

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7. Entschädigung für verfallene Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entschädigung seiner verfal-

lenen Urlaubsansprüche. Die Entschädigung hat die gleiche Höhe

wie die verfallene Urlaubsvergütung und ist bei SOKA-BAU geltend

zu machen.

Obwohl der Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Entschädigung

für verfallenen Urlaub hat, sollte er seinen Urlaub nicht verfallen

lassen. Der Urlaub dient der Erhaltung und Wiederherstellung der

Arbeitskraft und sollte zur Erholung genutzt werden. Außerdem

fließt die angesparte Urlaubsvergütung nur bei Urlaubsnahme

oder -abgeltung in die Rentenberechnung der gesetzlichen Renten-

versicherung ein, da Entschädigungszahlungen zwar steuerpflich-

tig, aber sozialversicherungsfrei sind.

ACHTUNG: Für Mindesturlaubsansprüche aus Krankheit ohne

Lohnfortzahlung besteht gegenüber SOKA-BAU kein Entschädi-

gungsanspruch!

Der Antrag auf EntschädigungDie Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche kann nur im

zweiten Jahr nach Entstehen des Urlaubsanspruchs bei SOKA-BAU

geltend gemacht werden, nicht früher und nicht später.

Ein zu früh gestellter Antrag ist unwirksam und muss neu gestellt

werden.

Beispiel:

Eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche aus 2016 kann

nur im Jahr 2018 beantragt werden, die Antragsfrist beginnt am

01.01.2018 und endet am 31.12.2018.

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Antragsformulare für die Entschädigung sind auf den Internet-

Seiten von SOKA-BAU (www.soka-bau.de) und bei jedem

Bezirksverband der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

erhältlich. Antrag direkt im Internet am PC ausfüllen, ausdrucken,

unterschreiben und abschicken.

KürzungsvorbehaltWenn die Entschädigung nicht in voller Höhe durch Arbeitgeber-

beiträge gedeckt ist, muss SOKA-BAU die Auszahlung entspre-

chend kürzen.

SteuerpflichtEntschädigungszahlungen sind steuerpflichtig. SOKA-BAU ist ver-

pflichtet, Lohnsteuer abzuziehen und abzuführen. Gemäß § 39 c

Absatz 5 EStG erfolgt der Abzug der Lohnsteuer mit einer Pauschale.

Deshalb muss in dem Antrag die Steuer-Identifikationsnummer

(Steuer-ID) mitgeteilt werden.

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8. Der Arbeitnehmerkontoauszug

Der Arbeitgeber gibt eine Monatsmeldung für jeden einzelnen

Arbeitnehmer ab. Er meldet den jeweiligen Bruttolohn, Beschäf-

tigungstage, gewährte Urlaubstage, die gewährte Urlaubsvergü-

tung sowie die geleisteten Arbeitsstunden und eventuelle Ausfall-

stunden (krank ohne Lohnanspruch, Saison-Kurzarbeitergeld). Auf-

grund dieser gemeldeten Daten berechnet SOKA-BAU monatlich

den Urlaubsanspruch eines jeden Arbeitnehmers.

Mit dem Abschluss des jeweiligen Urlaubsjahres erstellt SOKA-

BAU einen Kontoauszug, auf dem sämtliche gemeldeten Beschäf-

tigungsdaten des Arbeitnehmers dokumentiert sind. Der Arbeit-

nehmerkontoauszug wird erst dem Arbeitgeber zur Kontrolle und

anschließend dem Arbeitnehmer direkt zugeschickt. Ist ein Arbeit-

nehmer länger als 3 Monate aus dem Baugewerbe ausgeschieden,

erhält er ebenfalls einen Kontoauszug von SOKA-BAU.

Aus dem Arbeitnehmerkontoauszug kann der Arbeitnehmer alle

für seinen Urlaubsanspruch wichtigen Einzelheiten (Arbeitgeber,

Dauer der Beschäftigung, Beschäftigungstage, Bruttolohn, Ur-

laubsansprüche u. a.) ablesen.

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Außerdem sind die tatsächlich gewährten Leistungen (Freizeit,

Urlaubsvergütung, Abgeltung) dargestellt. Auf alle bestehenden

Ansprüche des Arbeitnehmers wird speziell hingewiesen (z. B. auf

Resturlaub und Entschädigungsanspruch).

Zusätzlich wird in den Kontoauszügen für die Arbeitnehmer auch

der beitragsgedeckte Anspruch ausgewiesen, der dann zum Tragen

kommt, wenn der Resturlaub als Urlaubsabgeltung oder Entschä-

digung durch SOKA-BAU ausgezahlt wird.

Urlaubs- und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft

Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, 65179 Wiesbaden Postanschrift: 65179 WiesbadenTelefon: 0800 1000 881

Herrn Telefax: 0800 1000 882Hans-Dieter Mustermann E-Mail: [email protected]ße 20 Internet: www.soka-bau.de 12345 Musterstadt Arbeitnehmernummer: 123 456 78 901 23

Betriebskontonummer: 109 909 09Erstelldatum: 23.01.2018Buchungsstand: 23.01.2018

Arbeitnehmerkontoauszug zum 31.12.2017 Urlaubs-tage

Urlaubs-anspruch EUR

Beitragsfinanzierter Anspruch EUR

2016Entschädigungsanspruch in 2018 1.350,78 1.350,78

Resturlaubsanspruch aus Krankheit 2 312,66Genommen in 2017 bei Betriebskontonummer 109 909 09 1 156,33

1 156,33 156,33Verbliebener Resturlaubsanspruch aus Krankheit

Wichtig: . Der Entschädigungsanspruch besteht gegenüber SOKA-BAU vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018. Der Resturlaubsanspruch aus Krankheit verfällt nach dem 31.03.2018 gegenüber Ihrem Bau-Arbeitgeber. Ein Entschädigungsanspruch gegenüber SOKA-BAU besteht nicht.

201730 5.256,33Willi Maurer Bau GmbH

65189 Wiesbaden Betriebskontonummer 109 909 09 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 360 BeschäftigungstageBruttolohn EUR 34.472,88 Ausfallstunden Saison-KUG 120,50 Std. (inkl. der ersten 90 Std.) Ausfallstunden Krankheit 215,00 Std.

Urlaubsanspruch 2017 30 5.256,33Verfügbarer Urlaubsanspruch 2017 30 5.256,33 5.256,33

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9. Arbeitgeberwechsel – was ist zu tun?

Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Baubetrieb aus, so erhält er

von seinem Arbeitgeber eine gestempelte und unterschriebene

Kopie des aktuellen Meldescheins oder einen EDV-Ausdruck. Diese

gelten als Urlaubsbescheinigung und sind dem nächsten Arbeitge-

ber vorzulegen.

Außerdem meldet der letzte Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter

Angabe von dessen aktueller Adresse bei SOKA-BAU ab. Sollte der

Arbeitnehmer in den folgenden drei Monaten nicht von einem

neuen Baubetrieb bei SOKA-BAU angemeldet werden, erhält er

von SOKA-BAU einen Arbeitnehmerkontoauszug.

10. Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren

verpflichtet, den Arbeitnehmer bei SOKA-BAU anzumelden und

eine monatliche Meldung abzugeben, in der sämtliche für das

Urlaubsverfahren wichtigen Beschäftigungsdaten (z. B. Bruttolohn,

Urlaubsgewährungen) enthalten sind.

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11. Berichtigungsanspruch

Wenn ein Arbeitgeber die erforderlichen Meldungen nicht oder

falsch vornimmt, hat der Arbeitnehmer keinen zutreffenden Nach-

weis über seine Urlaubsansprüche.

Der Arbeitnehmer kann innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt

des Kontoauszuges vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser SOKA-

BAU berichtigte Daten meldet. Von SOKA-BAU erhält der Arbeit-

nehmer dann einen neuen, berichtigten Kontoauszug.

Nur wenn der Arbeitgeber trotz eines rechtskräftigen Urteils

(Arbeitsgericht) keine Berichtigungsmeldung abgibt und wenn

die Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber wirtschaftlich

unzweckmäßig ist, kann der Arbeitnehmer unmittelbar von

SOKA-BAU verlangen, dass sie die Kontenberichtigung anhand

des Urteils vornimmt. Beachten Sie hierbei bitte den Kürzungs-

vorbehalt, erläutert unter Punkt 5 und 7. Die Kontenberichtigung

durch SOKA-BAU hat keinen Einfluss auf eine mögliche Kürzung der

Auszahlung wegen fehlender Beitragszahlungen.

Dieses rechtskräftige Urteil sollte alle nachzuholenden oder zu

berichtigenden Daten detailliert aufführen. Eine Klage auf „Abga-

be einer ordnungsgemäßen Meldung“ oder auf „Einzahlung/Gut-

schrift von Urlaubstagen“ ist wenig hilfreich. Damit der Arbeitneh-

mer ein genaues Urteil erhält, sollte jeder Beschäftigungsmonat

einzeln aufgeführt werden.

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Der Klageantrag kann beispielsweise lauten:

„Für den Arbeitnehmer sind an SOKA-BAU folgende Meldungen

abzugeben“:

1. Beschäftigungszeit: 01.12.2017 bis 31.12.2017

> Beschäftigungstage: 30

> Lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn: 2.000,00 EUR

Lohnzahlungspflichtige Stunden: 140

> Ausfallstunden wg. Krankheit ohne Lohnfortzahlung: 24

> Ausfallstunden wg. Saison-Kurzarbeitergeld: 16

> Gewährte Urlaubstage: 0

> Gewährte Urlaubsvergütung: 0 EUR

2. Beschäftigungszeit: 01.01.2018 bis 31.01.2018

> Beschäftigungstage: 30

> Lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn: 2.600,00 EUR

Lohnzahlungspflichtige Stunden: 140

> Ausfallstunden wg. Krankheit ohne Lohnfortzahlung: 0

> Ausfallstunden wg. Saison-Kurzarbeitergeld: 16

> Gewährte Urlaubstage: 2

> Gewährte Urlaubsvergütung: 330,00 EUR

Dem Arbeitnehmer sind Kopien dieser Meldungen auszuhändigen.

Der Arbeitnehmer sollte den Arbeitnehmerkontoauszug sorg-

fältig prüfen und Unklarheiten, die er feststellt, sofort mit dem

Arbeitgeber klären bzw. spätestens innerhalb von 2 Monaten

nach Erhalt des Kontoauszuges.

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Weitere wichtige Informationen für Sie:

> Ausbildungsförderung – alle Betriebe zahlen, Ausbildungs-

betriebe profitieren

SOKA-BAU erstattet große Teile der Ausbildungsvergütung

und die Lehrgangskosten in den überbetrieblichen Ausbil-

dungsstätten. Das sichert die hohe Qualität der Bauausbil-

dung und stärkt die Zukunftschancen der Bau-Azubis und

der Betriebe.

> Betriebliche Altersversorgung für alle

Gut abgesichert in den Ruhestand – die arbeitgeberfinan-

zierte Zusatzrente in der Bauwirtschaft ergänzt seit Jahr-

zehnten die gesetzliche Altersvorsorge – seit 01.01.2016

auch für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern und

für Auszubildende.

> Höhere Löhne für Sie!

Der Mindestlohn im Baugewerbe hebt sich deutlich vom

gesetzlichen Mindestlohn ab. Welcher Mindestlohn für Sie

gilt, finden Sie unter www.soka-bau.de > arbeitnehmer >

leistungen > mindestlohn.

> Arbeitszeitkonto durch Arbeitszeitflexibilisierung?

Führt Ihr Arbeitgeber für Sie ein Arbeitszeitkonto? Für die er-

forderliche Absicherung hat SOKA-BAU das optimale Angebot.

Fragen Sie Ihren Arbeitnehmer-Berater: www.soka-bau.de >

Arbeitnehmer > Hilfe&Service > Beratungsangebote

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Mehr Informationen zu den Themen finden Sie auch auf unserer

Homepage unter www.soka-bau.de.

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U31

11-0

1.18

-BD

Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

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Kostenfreie Servicenummern:

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Fax 0800 1000 882

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