VCI-Leitfaden Gefahrgutvorschriften 2019 Wesentliche ... · 5. November 2018 5 Die...

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5. November 2018 1 VCI-Leitfaden Gefahrgutvorschriften 2019 Wesentliche Vorschriftenänderungen 2019 Inhaltsverzeichnis Einleitung........................................................................................................................ 2 Gefahrgutvorschriften Straße/Schiene Wesentliche Änderungen des ADR/RID 2019 ............................................................ 3 Teil 1 Allgemeine Vorschriften .................................................................................4 Teil 2 Klassifizierung ............................................................................................... 9 Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Frei- stellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen ..11 Teil 4 Vorschriften für die Verwendungen von Packungen und Tanks .................. 14 Teil 5 Vorschriften für den Versand ....................................................................... 16 Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks .................................................................... 18 Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung ................................................................................................ 19 Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation ....................................................... 20 Teil 9 Bau und Zulassung von Fahrzeugen ........................................................... 21 Inkraftsetzung, Übergangsfristen und nationale Umsetzung in Deutschland (allg.) ...... 22 Nationale Umsetzung in Deutschland / 11. GefahrgutÄndVO ...................................... 24 Nationale Umsetzung in der Schweiz ........................................................................... 28 Nationale Umsetzung in Österreich .............................................................................. 30 Gefahrgutvorschriften Binnenschifffahrt / Neuerungen im ADN 2019 .................. 31 IMDG Code Amdt. 39-18 ............................................................................................. 32 Gefahrgutvorschriften Luft IATA DGR 60th Edition, 2019.................................................................................. 36 Ausblick 2021 ............................................................................................................. 37 Erarbeitet in Zusammenarbeit mit

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5. November 2018 1

VCI-Leitfaden

Gefahrgutvorschriften 2019 Wesentliche Vorschriftenänderungen 2019

Inhaltsverzeichnis

Einleitung ........................................................................................................................ 2

Gefahrgutvorschriften Straße/Schiene

Wesentliche Änderungen des ADR/RID 2019 ............................................................ 3

Teil 1 Allgemeine Vorschriften ................................................................................. 4

Teil 2 Klassifizierung ............................................................................................... 9

Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Frei-

stellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen .. 11

Teil 4 Vorschriften für die Verwendungen von Packungen und Tanks .................. 14

Teil 5 Vorschriften für den Versand ....................................................................... 16

Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC),

Großverpackungen und Tanks .................................................................... 18

Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die

Handhabung ................................................................................................ 19

Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb

der Fahrzeuge und die Dokumentation ....................................................... 20

Teil 9 Bau und Zulassung von Fahrzeugen ........................................................... 21

Inkraftsetzung, Übergangsfristen und nationale Umsetzung in Deutschland (allg.) ...... 22

Nationale Umsetzung in Deutschland / 11. GefahrgutÄndVO ...................................... 24

Nationale Umsetzung in der Schweiz ........................................................................... 28

Nationale Umsetzung in Österreich .............................................................................. 30

Gefahrgutvorschriften Binnenschifffahrt / Neuerungen im ADN 2019 .................. 31

IMDG Code Amdt. 39-18 ............................................................................................. 32

Gefahrgutvorschriften Luft

IATA DGR – 60th Edition, 2019 .................................................................................. 36

Ausblick 2021 ............................................................................................................. 37

Erarbeitet in Zusammenarbeit mit

2 5. November 2018

Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der

gesetzlichen Vorschriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch

übernehmen die Verfasser und der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) keine

Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle

Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprüche weder gegen

die Verfasser noch gegen den Verband der Chemischen Industrie e.V. geltend

gemacht werden.

Das Urheberrecht dieses Leitfadens liegt beim VCI. Die vollständige und auszugsweise

Verbreitung des Textes ist nur gestattet, wenn Titel und Urheber genannt werden.

Einleitung

Zum 1. Januar 2019 treten wie üblich die nächsten Änderungen der Anlagen A und B

zu dem europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die

internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (kurz: ADR) in Kraft. Die

neuen Regeln basieren im Wesentlichen auf der Weiterentwicklung der UN-

Modellvorschriften für den Transport gefährlicher Güter (20. Ausgabe) und den

Änderungen im UN-Handbuch „Tests und Kriterien“. Zudem wird den Entwicklungen im

global harmonisierten System der Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien

(GHS) Rechnung getragen. Diese Vorgehensweise ist bewährt und deren Umsetzung

wird über Beschlüsse der gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN und den Ergebnissen

der für den Verkehrsträger Straße zuständigen UNECE-Arbeitsgruppe WP. 15

gewährleistet.

Dieser Leitfaden gibt zunächst einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in den

Bereichen

ADR/RID.

Selbstverständlich beinhaltet der Leitfaden auch einen Überblick über die nationale

Umsetzung in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Zudem wird auch auf entsprechende Änderungen bei

ICAO-TI/IATA-DGR und im

IMDG-Code

sowie dem ADN

verwiesen. Ein kurzer Ausblick auf Themen für das nächste Biennium ist ebenfalls

Bestandteil der Veröffentlichung.

3 5. November 2018

Gefahrgutvorschriften Straße/Schiene

Wesentliche Änderungen des ADR/RID 2019

Basis der Änderungen sind die Notifizierungstexte ADR / RID 2019 mit folgenden

Dokumenten:

ADR: http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2018/dgwp15/ECE-TRANS-

WP15-240e.pdf

RID: http://otif.org/fileadmin/new/2-Activities/2D-Dangerous-Goods/2Df-

Notifications/2019/RID_NOT_2019_d.pdf

Die oben genannten Dokumente sind äußerst umfangreich, zudem sind entsprechende

Corrigenda zu erwarten.

Es folgt eine Auswahl der für die chemische Industrie wichtigen ADR- / RID-

Änderungen.

Generelle Einführung

Im Folgenden ist hier eine Auswahl der im letzten Biennium beschlossenen

Änderungen zu den Anlagen A und B des ADR dargestellt. Die allgemeinen

Übergangsfristen gestatten eine Anwendung des ADR 2017 bis zum 30.6.2019.

Wahlweise darf das nachfolgende ADR 2019 ab 01.01.2019 angewendet werden, ab

01.07.2019 ist es verbindlich. Diese Vorgehensweise ist ebenso bekannt wie üblich

(siehe „Inkraftsetzung, Umsetzung …“).

Daraus wiederum folgt für den deutschen Geltungsbereich, dass die Änderungen

voraussichtlich gegen Ende des Jahres 2018 im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt

gemacht werden. Rechtssystematisch werden die neu gefassten Vorschriften für die

innerstaatliche, innergemeinschaftliche und grenzüberschreitende Beförderung

gefährlicher Güter durch eine Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn

und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Deutschland eingeführt. Mit der entsprechenden

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (voraussichtlich der

11.ÄndVO) sollen dann die völkerrechtlich zum 1.Januar 2019 in Kraft tretenden

Änderungen des ADR/RID und ADN – neben weiteren, daraus resultierenden,

Änderungen der GbV, der GGAV sowie weiteren nachgeschalteten Regelungen

rechtzeitig national umgesetzt werden.

In diesem Leitfaden wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben, zudem wird

lediglich eine Auswahl der in 2019 anstehenden Änderungen dargestellt.

4 5. November 2018

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

(Auswahl)

Im gesamten Text des ADR 2019, findet sich folgende in 1.1.3.5 explizit dargestellte

Änderung: aus „Gefährdungen“ bzw. aus „Gefährdung“ wird „Gefahr“ bzw. in der

Mehrzahl „Gefahren“. Der Begriff Gefährdung ist die Übersetzung des englischen

Begriffs „risk". Die Begriffe Gefahr und Risiko (Gefährdung) wurden bislang in den

Gefahrgutvorschriften gleichwertig benutzt. Da Risikobewertungen und

Risikomanagement auch beim Versand von Gefahrgütern zunehmend an Bedeutung

gewinnen, hat der UN-Expertenausschuss in den UN- Modellvorschriften konsequent

zwischen den Begriffen Gefahr und Risiko (Englisch hazard und risk) unterschieden.

Die „Gefahr“ bzw. das „Gefährdungspotential“ bezeichnet die Schädlichkeit eines

Stoffes an sich, eine ihm innewohnende Eigenschaft. Ein Risiko ist das Produkt aus

Gefährdungspotential und Wahrscheinlichkeit/ Exposition. Diese Klarstellung führt in

der Umsetzung im ADR zu zahlreichen sprachlichen Anpassungen, die wohl in der

betrieblichen Praxis keine Auswirkungen zeigen.

Unterabschnitt 1.1.3.6.3 regelt die Freistellungen in Zusammenhang mit

Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden.

Unter Beförderungskategorie „4“ werden als neue Eintragungen die UN-Nummern

3537 bis 3548 aufgenommen. Diese 12 UN-Nummern wurden für Gegenstände, die

gefährliche Stoffe der einzelnen Gefahrgutklassen enthalten, neu in das ADR

aufgenommen.

Unter Beförderungskategorie „0“ bei Klasse 4.3 wird UN 3132 eingefügt und damit

aus der Freistellung herausgenommen.

Zusätzliche Präzisierungen dienen der Klarstellung: Für Gegenstände ist die Gesamtmasse ohne die Verpackung maßgeblich.

Eine wenig praxisrelevante, aber klarstellende Neuerung betrifft den Text im

Unterabschnitt 1.1.4.2.1; hier werden nun auch die Schüttgut-Container aufgeführt.

Ganz offiziell sind diese damit auch im Kontext mit Beförderungen in einer

Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, erwähnt.

Dass in Kapitel 1.2 im Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmungen ergänzt, gestrichen

bzw. geändert werden, hat selbstverständlich Tradition, dies betrifft zum kommenden

Januar unter anderem folgende Begriffe und Definitionen:

Die Begriffsbestimmung von "ECE-Regelung" und den Begriff "ECE-Regelung"

ändern in: "UN-Regelung" und die Begriffsbestimmung unter "U"

verschieben.[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/INF.30/Frühjahr]

5 5. November 2018

Die Begriffsbestimmung von "GHS (Globally Harmonized System of Classification

and Labelling of Chemicals)" "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.6 veröffentlichte

sechste überarbeitete Ausgabe" ändern in: "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.7

veröffentlichte siebte überarbeitete Ausgabe".

Die Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" nach

"ST/SG/AC.10/11/Rev.6" einfügen: "und Amend.1" ergänzen.

Die Begriffsbestimmung von "Kontrolltemperatur" "oder der selbstzersetzliche Stoff"

ändern in", der selbstzersetzliche Stoff oder der polymerisierende Stoff".

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/26/Add.1 in der geänderten

Fassung]

Die Begriffsbestimmung von ʺluftdicht verschlossener Tankʺ erhält künftig folgenden

Wortlaut: ʺluftdicht verschlossener Tank ist „Ein Tank, der- nicht mit

Sicherheitsventilen, Berstscheiben, ähnlichen Sicherheitseinrichtungen oder

Vakuumventilen <(nur RID:) oder zwangsbetätigten Belüftungsventilen>ausgerüstet

ist oder- mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz 6.8.2.2.10 eine Berstscheibe

vorgestaltet ist, nicht jedoch mit Vakuumventilen <(nur RID:)oder zwangsbetätigten

Belüftungsventilen> ausgerüstet ist….Diese textlich umfangreiche Änderung

entstammt dem Referenzdokument ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/17 +

INF.34/Frühj. Und kann dort exakt verifiziert werden.

Aus der Begriffsbestimmung "Tierische Stoffe" "oder tierische Futtermittel“ wird aus

Tieren gewonnene Nahrungsmittel oder Futtermittel".

Konsequenterweise wird in der Begriffsbestimmung von "UN-Modellvorschriften"

aus der "neunzehnten" die "zwanzigste"; und somit aus "(ST/SG/AC.10/1/Rev.19)"

dann "(ST/SG/AC.10/1/Rev.20)".

Folgende neue Begriffsbestimmungen werden 2019 erstmals im Text der Vorschrift

eingefügt:

ʺDurchmesser (für Tankkörper von Tanks): Der innere Durchmesser des

Tankkörpers.ʺ [Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/3 +

INF.34/Frühjahr]

ʺSchutzauskleidung (von Tanks): Auskleidung oder Beschichtung, die den

Werkstoff des metallenen Tanks vor den zu befördernden Stoff schützt. Bem. Diese

Begriffsbestimmung gilt nicht für Auskleidungen oder Beschichtungen, die für den

Schutz des zu befördernden Stoffes verwendet werden.ʺ [Referenzdokumente:

ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2016/31 + INF.38/Herbst]

ʺUmformte Flasche: Eine Flasche zur Beförderung von Flüssiggas mit einem mit

Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 13 Litern aus einer

beschichteten geschweißten Innenflasche aus Stahl mit einem Schutzgehäuse, das

aus einer Umformung aus Schaumstoff besteht, die nicht abnehmbar und mit der

äußeren Oberfläche der Wand der Stahlflasche verbunden ist.ʺ

6 5. November 2018

Nach 1.4.2.2.1 c) hat sich „der Beförderer gegebenenfalls im Rahmen des Abschnitts

1.4.1 insbesondere durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und

die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen,

dass keine Aus-rüstungsteile fehlen, usw. „

Hinzugefügt wird nun: „Im Falle des Absatzes 1.4.2.2.1 c) kann er auf das vertrauen,

was in dem gemäß Abschnitt 5.4.2 bereitgestellten Container-/Fahrzeugpackzertifikat

bescheinigt wird.“ Damit entfällt für den Beförderer beispielsweise die Sichtprüfung von

Frachtcontainern, mag er auch tropfen …

Selbstverständlich wird auch 2019 im Kapitel 1.6 geändert; zahlreiche

Übergangsvorschriften werden eingeführt oder auch gestrichen. Dabei wird - wie nicht

anders zu erwarten – in 1.6.1.1 die allgemein gültige Übergangsfrist bis zum 30. Juni

2019 festgeschrieben.

Folgende, in diesem Beitrag explizit genannte (die Aufzählung ist an dieser Stelle

selbstverständlich nur exemplarisch) Übergangsfristen und- vorschriften werden

neu eingeführt:

1.6.1.44 Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter nur als

Absender beteiligt sind und die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2018

geltenden Vorschriften keinen Sicherheitsberater ernennen mussten,

müssen abweichend von den ab dem 1. Januar 2019 geltenden

Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.1 spätestens bis zum 31.

Dezember 2022 einen Sicherheitsberater (sprich:

Gefahrgutbeauftragten) benennen.

1.6.1.45 Die Vertragsstaaten/Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember

2020 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß

dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster anstelle des den ab 1.

Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.18

entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis

zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.

1.6.1.46 Die Beförderung von im RID/in dieser Anlage nicht näher bezeichneten

Maschinen oder Geräten die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren

Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-

Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545,

3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, die gemäß dem bis zum 31.

Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt 1.1.3.1 b) von den Vorschriften

des RID/ADR/ADN freigestellt war, darf bis zum 31. Dezember 2022

weiterhin von den Vorschriften des RID/ADR/ADN freigestellt werden,

7 5. November 2018

vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen

Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern."

1.6.1.47 Lithiumzellen und –batterien, welche die Vorschriften des Absatzes

2.2.9.1.7 g) nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2019 weiter

befördert werden.

1.6.5.21 Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge EX/III, die die Beförderung

explosiver Stoffe in Tanks einschließen, die den bis zum 31. Dezember

2018 geltenden Vorschriften des Unterabsatzes 9.1.3.3 entsprechen,

jedoch nicht den ab 1. Juli 2019 geltenden Vorschriften des Abschnitts

9.7.9 hinsichtlich der Bemerkung, dürfen bis zur nächsten

wiederkehrenden technischen Prüfung des Fahrzeugs weiterverwendet

werden.ʺ

1.6.5.22 Fahrzeuge, die erstmalig nach dem 1. Januar 2021 zum Verkehr

zugelassen oder in Betrieb genommen werden, und den bis zum 31.

Dezember 2018 geltenden Anforderungen des Abschnitts 9.7.3, jedoch

nicht den ab 1.Januar 2019 geltenden Vorschriften des Abschnitts 9.7.3

entsprechen, dürfen weiterverwendet werden."

Zudem wurden Übergangsvorschriften für die (Weiter-)Verwendung von Kesselwagen

(1.6.3.47 ff.) implementiert und auch für Tankcontainer (in 1.6.4.49 ff.) gilt dies analog.

Das in Kapitel 1.6 Übergangsfristen gestrichen werden, ist in der Regel konsequent.

In vielen Fällen wurde häufig das „Ablaufdatum“ erreicht und das - somit

beispielsweise die Schriftlichen Weisungen, die nach Unterabschnitt 1.6.1.35, gemäß

den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des ADR und die den ab 1.

Januar 2015 geltenden Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 nicht entsprechen und die

lediglich bis zum 30. Juni 2017 weiterverwendet werden durften - nicht mehr

weiterverwendet werden können und dürfen - leuchtet ein. In der Konsequenz ergibt

dies im konkreten Fall die genannte Streichung der Übergangsvorschrift in 1.6.1.35.

Exemplarisch für weitere Streichungen werden (auch diese Aufzählung ist nicht

vollständig) an dieser Stelle die Unterabschnitte 1.6.1.21, 1.6.1.25, 1.6.1.37,

1.6.1.40…) genannt.

Im Kapitel 1.9 erfolgen in 1.9.5.2.2 folgende Neueintragungen

Kategorie B: Klasse 2, UN-Nummer 3529

Kategorie D: Klasse 3, UN-Nummer 3528

8 5. November 2018

Durch eine Änderung in 1.8.3.1 wird ADR- weit zur Pflicht, was in Deutschland schon

über die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vorgeschrieben ist, dass auch der

Absender einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen hat.

In 1.8.3.19 wird klargestellt, dass für einen Gefahrgutbeauftragten, auch wenn er

später den Geltungsbereich seines Schulungsnachweises - z.B. um einen weiteren

Verkehrsträger- während dessen Geltungsdauer ausdehnt, die Geltungsdauer des

ersten maßgeblich ist.

Eine neue Bemerkung zu 1.10.3 stellt klar, dass die zuständigen Behörden zusätzlich

zu den Vorschriften des ADR für die Sicherung weitere Vorschriften für die Sicherung

aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung in Kraft

setzen dürfen.

Änderungen zu Teil 1 im Überblick:

http://otif.org/fileadmin/new/2-Activities/2D-Dangerous-Goods/2Df-

Notifications/2019/RID_NOT_2019_d.pdf#page=2

9 5. November 2018

Teil 2 Klassifizierung

Es wird ein neuer Abschnitt 2.1.5 für die Klassifizierung von Gegenständen, die

gefährliche Güter enthalten, eingeführt.

Unter der Eintragung UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter

in Geräten wurden in den letzten Jahren immer mehr gefährliche Güter befördert.

Während im europäischen Landverkehr Güter dieser Eintragung, von den

Gefahrgutvorschriften komplett freigestellt waren, konnte UN 3363 im See- und

Luftverkehr nur verwendet werden, wenn die enthaltenen gefährlichen Stoffe die

Mengengrenzen für begrenzte Mengen nicht überschritten wurden. Maschinen oder

Geräte, die die Mengengrenzen überschritten, konnten nicht richtig eingestuft werden.

Der UN-Expertenausschuss hat nach langen Diskussionen daher 12 neue UN-

Nummern, UN 3537 bis 3548, definiert, die mit der Ausgabe 2019 ins ADR

übernommen werden. Diese 12 UN-Nummern sind für Maschinen oder Geräte zu

verwenden, die gefährliche Güter enthalten und die Mengengrenzen für begrenzte

Mengen überschreiten. Werden die Mengengrenzen unterschritten, sind Maschinen

oder Geräte weiterhin der UN 3363 zuzuordnen. Die vollständige Freistellung für diese

Eintragung entfällt jedoch.

Dieser Abschnitt gilt nicht für Gegenstände, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine

genauere offizielle Benennung für die Beförderung existiert.

Dieser Abschnitt gilt ebenfalls nicht für gefährliche Güter der Klasse 1, der Klasse 6.2

und der Klasse 7 oder für radioaktive Stoffe, die in Gegenständen enthalten sind.

In Abschnitt 2.1.4 ein neuer Unterabschnitt 2.1.4.3 hinzugefügt:

"2.1.4.3 Proben energetischer Stoffe für Prüfzwecke

Sinn und Zweck dieses neuen Anschnittes, ist es zukünftig Proben für Prüfzwecke

rechtssicher befördern zu können.

Energetische Stoffe sind Materialien die in kurzer Zeit eine große Menge an Energie

oder Gasen freisetzen können. In diesem Sinn sind Explosivstoffe wie organische

Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe energetische Stoffe. Verantwortlich für diese

Eigenschaft sind bestimmte chemische Gruppen, die in den Molekülen auftreten. Im

Anhang 6 des UN-Handbuches über Prüfungen und Kriterien findet sich eine Auflistung

solcher Gruppen, die auf energetische Stoffe hinweisen

Vielfach ist es notwendig, Stoffe bei denen ein energetisches Potential vermutet wird

und die noch nicht korrekt klassifiziert werden können, zu weiteren Untersuchungen in

spezialisierte Labors zu versenden. Bislang gab es dafür keine rechtskonforme

Möglichkeit.

10 5. November 2018

Unter Beachtung der in 2.1.4.3.1 beschriebenen Bedingungen wird ein Versand

solcher Proben in kleinen Mengen möglich.

In der Klasse 4.1 wiederum ergeben sich für die mittlerweile bekannte Kategorie

"Polymerisierende Stoffe“ (siehe auch Änderungen zum IMDG-Code) einige

Änderungen im Detail und bei den ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der

Klasse 5.1 gibt es dementsprechenden Kontrollbedarf für die Klassifizierer.

Wesentliche Änderungen ergeben sich zum Jahreswechsel für die Klasse 8!

Nicht nur die Definitionen und die allgemeinen Vorschriften werden dabei

angepasst, sondern es werden zudem überarbeitete Einstufungskriterien

eingeführt. Ein VCI-Leitfaden zur Thematik steht kurz vor der Veröffentlichung!

Im Dezember 2016 hat das UN Sub-Committee of Experts on the Transport of

Dangerous Goods Änderungen der Klassifizierungskriterien für den Transport ätzender

Stoffe und Gemische angenommen, die nun mit dem ADR 2019 in Kraft gesetzt

werden. Diese Änderungen bilden den Abschluss einer langjährigen, intensiven

Diskussion zwischen Industrie und Behörden. Die Anfänge des Themas liegen im Jahr

2008 als von niederländischen Regierungsvertretern der Vorschlag gemacht wurde,

zwischen dem Global Harmonized System (GHS) und den Vorschriften für den

Transport gefährliche Güter die Kriterien für ätzende Stoffe und Gemische zu

harmonisieren

Wesentlicher Kern der geänderten Klassifizierungsvorschriften sind neue Regeln für

das Klassifizieren von Gemischen mit ätzenden Eigenschaften. Die Kriterien für die

Einstufung von Stoffen als ätzend sind unverändert geblieben. Die

Klassifizierungsregeln für Gemische sind an die Regeln des GHS-Systems angelehnt

aber nicht identisch. Insbesondere bei Gemischen, die namentlich in den

Gefahrgutvorschriften genannte Stoffe enthalten, treten Abweichungen zum GHS-

System auf.

Änderungen zu Teil 2 im Überblick:

http://otif.org/fileadmin/new/2-Activities/2D-Dangerous-Goods/2Df-

Notifications/2019/RID_NOT_2019_d.pdf#page=13

11 5. November 2018

Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und

Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und

freigestellten Mengen

Zunächst erfolgt in Kapitel 3.1. unter 3.1.2.2 folgende Klarstellung:

Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Wenn unter einer einzelnen UN-Nummer eine Kombination mehrerer individueller

offizieller Benennungen für die Beförderung aufgeführt ist und diese durch «und» oder

«oder» in Kleinbuchstaben oder durch Kommas getrennt sind, darf im

Beförderungspapier oder auf den Kennzeichen des Versandstücks nur die am besten

geeignete offizielle Benennung für die

Beförderung angegeben werden."

In der Tabelle A selbst werden (wie immer) zahlreiche (Detail-) Änderungen

durchgeführt. Dies trifft zahlreiche Stoffeinträge! Allerdings beziehen sich diese häufig

auf Sondervorschriften. Einige UN-Nummern, wurden neu hinzugefügt (siehe auch

Informationen bzgl. Abschnitt 2.5.1/ Zum Beispiel: UN 3540 GEGENSTÄNDE, DIE

EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.).

Folgende neue Sondervorschriften werden eingeführt:

Nr Stichwort

193 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel

301 Maschine und Geräte der UN Nummer 3363

387 Lithiumbatterien, Einstufung

388 Fahrzeuge gem. UN 3166

389 Güterbeförderungseinheiten mit Lithiumbatterien

392 Gasspeichersysteme für Kraftfahrzeuge

670 Lithiumzellen- und Batterien

671 Testsätze und Erste Hilfe Ausrüstungen UN 3316

672 Freistellung der Maschinen und Geräte der UN-Nummer 3363

673 Gegenstände der UN-Nummern 3537 bis 3548

674 Umformte Flaschen zur Beförderung von Flüssiggas

"307 Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Düngemittel verwendet

werden. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und

12 5. November 2018

Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren vorbehaltlich der Einschränkungen

in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich zugeordnet werden.

Der im genannten Abschnitt 39 verwendete Begriff «zuständige Behörde» bedeutet die

zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Ursprungsland kein RID-

Vertragsstaat/keine Vertragspartei des ADR/keine Vertragspartei des ADN, so müssen

die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des

ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates / der ersten von der Sendung

berührten Vertragspartei des ADR / der ersten von der Sendung berührten

Vertragspartei des ADN anerkannt werden."

"636 Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien mit

einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer

Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer

Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer

Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer

Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium, die nicht in Geräten enthalten sind und die

zur Sortierung, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung

aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen Zellen oder Batterien, die keine

Lithiumzellen oder -batterien sind, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN,

einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende

Bedingungen erfüllt werden:

a) es gelten die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts

4.1.4.1 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2;

b) es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die

Gesamtmenge an Lithiumzellen oder -batterien je Wagen oder Großcontainer /

Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet;

Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien im Gemisch darf anhand

einer im Qualitätssicherungssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt

werden. Eine Kopie der Qualitätssicherungsaufzeichnungen muss der zuständigen

Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

c) Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen:

«LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw.

«LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING»."

"660 Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in

Kraftfahrzeugenausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur

Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom

Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des

Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 des RID/ADR nicht angewendet werden,

vorausgesetzt, die Bedingungen der Sondervorschrift 392 werden erfüllt. Dies gilt auch

für Gemische von Gasen, die der Sondervorschrift 392 unterliegen, mit Gasen der

Gruppe A, die dieser Sondervorschrift unterliegen".

13 5. November 2018

Weitere umfangreichere Sondervorschriften wurden mit der SV670, SV671, SV672,

SV674 eingeführt und neu sind unter anderem auch die SV 193, SV301, SV387,

SV388, SV389 und SV392 (siehe oben).

Änderungen zu Teil 3 im Überblick:

http://otif.org/fileadmin/new/2-Activities/2D-Dangerous-Goods/2Df-

Notifications/2019/RID_NOT_2019_d.pdf#page=32

14 5. November 2018

Teil 4 Vorschriften für die Verwendungen von Packungen und Tanks

Unter der Überschrift des Kapitels 4.1 wird eine Bemerkung eingefügt, die klarstellt,

dass Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die

gemäß ADR gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der keine

Vertragspartei des ADR ist, auch für Beförderungen gemäß ADR verwendet werden

dürfen. Dafür wird der Unterabschnitt 4.1.1.17 gestrichen.

Als Folgeänderung der Aktualisierung der Tabelle A wird bei der Eintragung für “UN

1202 Dieselkraftstoff“ und der zweiten Eintragung “UN 1202 Heizöl, leicht“ in der

Spalte (2b) der Assimilierungsliste auch in Absatz 4.1.1.21.6 der Normenverweis auf

“EN 590:2013 + A1:2017“ aktualisiert.

In den Verpackungsanweisungen gibt es eine Reihe von wichtigen inhaltlichen

Änderungen, die hier nicht im Detail dargestellt werden sollen. Im Einzelnen betreffen

diese die folgenden Verpackungsanweisungen: P 001, P 200, P 520 mit neuer PP 94

und PP 95 für energetische Proben, P 620, P 801, P 901, P 902, P 903, P 908, P 909,

P 910, IBC 520, LP 902, LP 903 sowie LP 904. Außerdem werden in weiteren

Verpackungsanweisungen formale Änderungen, wie der Ersatz der Begriffe „Gefahr“

durch „Risiko“, vorgenommen.

Neue Verpackungsanweisungen werden eingefügt für die neuen UN-Nummern UN

3537 bis UN 3548 (P 006, LP 03) sowie für UN 3363 (P 907). Für Produktionsserien

von höchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und

3481 und für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien dieser UN-Nummern

wurde außerdem die Verpackungsanweisung LP 905 geschaffen, sofern diese

Prototypen für die Prüfung befördert werden.

Wegen der rasanten Entwicklungen im Bereich der Elektromobilität und der

zunehmenden Notwendigkeit, bei einem Unfall beschädigte Batterien zu befördern,

wurden auf Basis der bisher von den zuständigen Behörden festgelegten

Beförderungsbedingungen standardisierte Verpackungsanweisungen (P 911 und LP

906) entwickelt, um Einzelzulassungen möglichst gering zu halten. Die Verpackungen

für solche Batterien müssen ab 2019 zusätzliche Leistungsanforderungen erfüllen, die

durch eine von der zuständigen Behörde festgelegte Prüfung zu überprüfen sind. Die

Verpackungsanweisungen enthalten darüber hinaus auch die Kriterien, die für diese

Prüfung herangezogen werden können. Als Beispiel dafür wird nachfolgend die neu

aufgenommene Verpackungsanweisung P 911 dargestellt: oder Link zu P911!!

In den Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks in Unterabschnitt 4.2.5.3 wird der

TP 10 am Ende folgender Satz hinzugefügt: "Ein ortsbeweglicher Tank darf nach

Ablauf der Frist für die Prüfung der Auskleidung innerhalb von höchstens drei Monaten

nach Ablauf dieser Frist nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, zur

Beförderung aufgegeben werden, um sie vor dem Wiederbefüllen der nächsten

vorgeschriebenen Prüfung zuzuführen."

Als neue Sondervorschriften kommen die TU 42 und TU 43 dazu. TU 42 regelt, dass

Tanks mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher mit einer

Schutzauskleidung, nur verwendet werden dürfen, wenn der pH-Wert des Stoffes nicht

15 5. November 2018

geringer als 5,0 und nicht höher als 8,0 ist. Die TU 43 hat den gleichen Wortlaut, wie

die bereits zitierte TP 10 für ortsbewegliche Tanks. Sie ist somit also die gleiche

Regelung für ADR-Tanks.

Änderungen zu Teil 4 im Überblick:

http://otif.org/fileadmin/new/2-Activities/2D-Dangerous-Goods/2Df-

Notifications/2019/RID_NOT_2019_d.pdf#page=62

16 5. November 2018

Teil 5 Vorschriften für den Versand

Der Überschrift des Abschnitts 5.2.1 „Kennzeichnung von Versandstücken“ wird

eine neue Bemerkung 2 hinzugefügt, die klarstellt, dass in Übereinstimmung mit dem

GHS ein nach ADR nicht vorgeschriebenes GHS-Piktogramm während der

Beförderung nur als vollständiges GHS-Kennzeichenetikett und nicht eigenständig

erscheinen darf (siehe 1.4.10.4.4 des GHS).

In Unterabschnitt 5.2.1.10 wird zur Anwendung der Ausrichtungspfeile geregelt,

dass sie für Maschinen oder Geräte, die flüssige gefährliche Güter enthalten, zu

verwenden sind, wenn sichergestellt werden muss, dass die gefährlichen flüssigen

Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben. Dazu enthält auch ein neuer

Absatz 5.2.2.1.12 Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Gegenständen, die

gefährliche Güter enthalten und die unter den UN-Nummern 3537, 3538, 3539, 3540,

3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 und 3548 befördert werden.

Bezüglich der Gefahrzettel regelt Absatz 5.2.2.2.1.1.3 nun, dass wenn es die Größe

des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert werden,

sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar

bleiben. Damit ist ein erheblicher Mangel des gegenwärtig bestehenden Wortlauts

behoben. Die Gefahrzettelmuster selbst werden in Absatz 5.2.2.2.2 nun

tabellarisch dargestellt.

Die Überschrift zum Kapitel 5.3 erhält einen neuen Wortlaut: "Anbringen von

Großzetteln (Placards) an und Kennzeichnung von Containern, Schüttgut-Containern,

MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen". Auch zu

dieser Überschrift wird eine wortgleiche Bemerkung wie zur Überschrift von Kapitel 5.2

hinzugefügt (bezüglich der GHS-Piktogramme).

Am Ende des Absatzes 5.3.1.1.1 wird folgender Satz hinzugefügt: "Die Großzettel

(Placards) müssen witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung

während der gesamten Beförderung gewährleisten." Vorschriften für die

Witterungsbeständigkeit bestehen gegenwärtig für Kennzeichen, Gefahrzettel und

orangefarbene Tafeln, nicht jedoch für Großzettel (Placards) und das Kennzeichen für

erwärmte Stoffe. Deshalb wird für das Kennzeichen für erwärmte Stoffe der gleiche

Wortlaut im ADR 2019 aufgenommen.

In Absatz 5.3.1.2 wird geregelt, dass die Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten

und an jedem Ende des Großcontainers/Containers, Schüttgut-Containers, MEGC,

Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks und im Falle von flexiblen Schüttgut-

Containern an zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen sind. Damit sind nun

auch die Stellen klargestellt, an denen sich Großzettel (Placards) an flexiblen

Schüttgut-Containern befinden müssen.

Im Kapitel 5.4 wird mit einer Bemerkung zu Absatz 5.4.1.1.1 f) geregelt, dass bei

Anwendung des Unterabschnitt 1.1.3.6 (Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen,

die je Beförderungseinheit befördert werden) die Gesamtmenge und neu der

berechnete Wert der gefährlichen Güter für jede Beförderungskategorie im

Beförderungspapier gemäß den Absätzen 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 anzugeben sind.

17 5. November 2018

Änderungen zu Teil 5 im Überblick:

http://otif.org/fileadmin/new/2-Activities/2D-Dangerous-Goods/2Df-

Notifications/2019/RID_NOT_2019_d.pdf#page=83

18 5. November 2018

Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel

(IBC), Großverpackungen und Tanks

Eine Vielzahl von Änderungen im Teil 6 betreffen Normenverweise, die für das ADR

2019 aktualisiert worden sind. Diese werden hier nicht weiter dargestellt.

Im Kapitel 6.2 werden neue im Unterabschnitt 6.2.3.5 neue Absätze bezüglich der

Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Druckgefäßen aufgenommen. Dabei

handelt es sich im Absatz 6.2.3.5.3 um Allgemeine Vorschriften für den Ersatz

bestimmter, in Absatz 6.2.3.5.1 vorgeschriebener Prüfungen der wiederkehrenden

Prüfung und in Absatz 6.2.3.5.4 um die wiederkehrenden Prüfungen für umformte

Flaschen, die dem Absatz 6.2.3.5.3.1 unterliegen.

Die Änderungen im Kapitel 6.5 präzisieren den Fallversuch für IBC sowie die

Innendruckprüfung starrer Kunststoff-IBC. In den Vorschriften des Kapitels 6.7 für

ortsbewegliche Tanks werden an diversen Textstellen in unterschiedlichen

Zusammenhängen im Wesentlichen nur die Begriffe "Gefahr" durch "Risiko" ersetzt.

Sachliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Die Änderung der Bauvorschriften für ADR-Tanks im Kapitel 6.8 betreffen

Schweißarbeiten, einschließlich ihrer zerstörungsfreien Prüfung;

Schutzauskleidungen von Tanks;

Flammendurchschlagsicherungen;

Berstscheiben und Sicherheitsventile;

Außerdem dürfen Füllstandanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen

Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, nicht

verwendet werden.

Im Kapitel 6.10 wird klargestellt, dass Saug-Druck-Tanks für Abfälle allen Vorschriften

des Kapitels 6.8 entsprechen müssen, sofern im Kapitel 6.10 keine abweichenden

besonderen Vorschriften aufgeführt sind.

Änderungen zu Teil 6 im Überblick:

http://otif.org/fileadmin/new/2-Activities/2D-Dangerous-Goods/2Df-

Notifications/2019/RID_NOT_2019_d.pdf#page=96

19 5. November 2018

Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und

die Handhabung

Der Umgang mit temperaturkontrollierten selbstentzündlichen Stoffen der Klasse 4.1

und organischen Peroxiden der Klasse 5.2 erfordert die Einführung eines neuen

Abschnittes 7.1.7. In diesem werden sowohl allgemeine als auch spezielle

Bedingungen, die während der Beförderung der oben genannten Stoffe sicherzustellen

sind, beschrieben. Sicherzustellen ist beispielsweise, dass die Beförderung nur mit

Fahrzeugen, die den Anforderungen des Kapitels 9.6 genügen stattfindet oder dass

alternativ Schutzverpackungen mit Kühlmitteln verwendet werden. In solchen Fällen

darf dann auch in Fahrzeuge mit ausreichender Belüftung befördert werden, wenn

deren Aufbau aus einen undurchlässigen und nicht brennbaren Werkstoff besteht.

Einige, im Kapitel 7.3 geänderte bzw. neu aufgenommene Bemerkungen, dienen der

Klarstellung. Beispielsweise ergibt sich auf Basis einer unter 7.3.2.10 eingeführten

Bemerkung, dass sinnvollerweise flexible Schüttgut-Container, die zwar nicht in einem

ADR-Mitgliedsstaat aber dem kompletten „UN-Regime“ entsprechen, im gesamten

ADR-Raum verwendet werden dürfen.

Weitere Klarstellungen u.a. unter den

Änderungen zu Teil 7:

http://otif.org/fileadmin/new/2-Activities/2D-Dangerous-Goods/2Df-

Notifications/2019/RID_NOT_2019_d.pdf#page=115

http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2018/dgwp15/ECE-TRANS-WP15-

240e.pdf#page=67

20 5. November 2018

Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den

Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

Keine für die chemische Industrie relevanten Änderungen erkennbar.

Änderungen zu Teil 8 im Überblick:

http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2018/dgwp15/ECE-TRANS-WP15-

240e.pdf#page=71

21 5. November 2018

Teil 9 Bau und Zulassung von Fahrzeugen

Keine für die chemische Industrie relevanten Änderungen erkennbar.

Änderungen zu Teil 9 im Überblick:

http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2018/dgwp15/ECE-TRANS-WP15-

240e.pdf#page=72

22 5. November 2018

Inkraftsetzung, Übergangsfristen und nationale Umsetzung in

Deutschland (allgemein)

Inkraftsetzung der einzelnen verkehrsträgerspezifischen Gefahrgutregelwerke:

Vorschrift Inkraftsetzung Übergangsvorschrift Rechtsverbindliche

Anwendung ab

ADR/RID 1. Januar 2019 6 Monate 1. Juli 2019

IMDG-Code

Amdt. 39-18

1. Januar 2019

12 Monate

1. Januar 2020

IATA-DGR 60th

Edition

1. Januar 2019 Keine 1. Januar 2019

ADN 1. Januar 2019 6 Monate 1. Juli 2019

Die Umsetzung der Vorschriftenrevision 2019 in Deutschland erfordert zusätzlich

Anpassungen der nationalen Rahmenverordnungen. Die GGVSEB (siehe nächster

Abschnitt dieses LF) wird dementsprechend geändert und voraussichtlich im ersten

Quartal 2019 dann (formal) durch den Bundesrat verabschiedet.

Die Änderungen in ADN, ADR, und RID werden übernommen und wurden mit

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19 (vom 5. November

2018), veröffentlicht:

„Siebenundzwanzigste Verordnung

zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (27. ADR-Änderungsverordnung-27. ADRÄndV)

vom 25. Oktober 2018

Auf Grund ….verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

Die in Genf vom 8. bis 10. November 2016, 8. bis 12. Mai 2017, 6. bis 10. November

2017 und 15. bis 17. Mai 2018 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen A und B zu

dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der

Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S.

1520, Anlageband) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer

amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*

23 5. November 2018

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der

Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar 2019 an

geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Berlin, den 25. Oktober 2018“

24 5. November 2018

Nationale Umsetzung in Deutschland / 11. GefahrgutÄndVO

Artikel 1– Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

(GGVSEB) wird ergänzt

An dieser Stelle werden die wichtigsten Änderungen und Anpassungen der GGVSEB

besprochen. Auf den ersten Blick ist festzustellen, die GGVSEB wurde um

einen neuen Paragraphen 36b ergänzt, zudem ist

die Anlage 3 neu.

Die Anlage 3 beschreibt dabei detaillierte „Anforderungen für besonders ausgeführte

Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift

VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257

und 3258 ADR/RID“. Diese neu geschaffene Anlage konkretisiert damit den ebenfalls

neu eingeführten §36 b „Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe“. Wirklich

unbekannt ist dies den Rechtsunterworfenen allerdings nicht, da hier bisheriger

Regelungsinhalt der Anlage 12 der RSEB in die GGVSEB überführt wurde.

Artikel 1– Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

(GGVSEB) Zuständigkeiten ändern sich

Im §6 werden Zuständigkeiten geändert bzw. übertragen, dabei übernimmt das BMVI,

mit der neu hinzugefügten Nummer 7 die Zuständigkeit für die Anerkennung von

Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.1.4 ADN 2019. Zudem übernimmt das

Ministerium die Zuständigkeit zur Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von

Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3

ADN 2019. In der Konsequenz wird diese gleichzeitig bei der Generaldirektion

Wasserstraßen und Schifffahrt in § 16 Absatz 2 Nummer 1 herausgenommen.

Da die Zulassungspflicht von Gasspüranlagen mit dem ADN 2019 entfällt, wird

Nummer 14 in §8 gelöscht. Konsequenz: die BAM ist somit dieser Pflicht entledigt.

Die Änderungen im ADN 2019 führen zu weiteren Anpassungen in der GGVSEB; es

ergeben sich diverse Anpassungen in §16. In Absatz 1 wird beispielsweise die

Nummer 1 gestrichen, da mit Einführung des ADN 2019 die Zulassung von

Flammendurchschlagsicherungen obsolet wird. In den neuen

Übergangsbestimmungen im ADN 2019 werden zudem neue Typzulassungen

konstituiert. Die behördliche Prüfung und Zulassung der elektrischen Einrichtungen

wird somit neu aufgenommen. Außerdem wird die Prüfung und Zulassung von

elektrischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger

Atmosphäre als Übergangsbestimmung zu 9.3.1.53.1, 9.3.2.53.1 und 9.3.3.53.1 im

ADN aufgenommen. Diese Zuständigkeiten werden mit der neuen Nummer 4 der PTB

übertragen. Auch der GWDS werden Aufgaben übertragen, so wird in Absatz 2 die

Nummer 3 neu gefasst. Die Zulassung von Personen zur Prüfung elektrischer Anlagen

und Geräte sowie zur Prüfung von bestimmten Unterlagen wird der GDWS übertragen.

25 5. November 2018

Artikel 1– Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

(GGVSEB) Anpassung der Pflichten verschiedener Beteiligter

Üblicherweise führen die Änderungen im ADR/RID und ADN zu weiteren Anpassungen

der Pflichten verschiedener Beteiligter (§§ 17 bis 34a) innerhalb der GGVSEB; eine

kursorische Übersicht/ eine Auswahl enthält die folgende Tabelle:

Pflichten Änderung in

des Beförderers § 19 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2

Nummer 13, 17 und18

des Empfängers § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a

des Verladers § 21 Absatz 2 Nummer 4 und 6, Absatz 3

Nummer 4 und 5

des Befüllers § 23 Absatz 1 Nummer 10, 12 und 13,

Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4 Nummer 3

und 9

des Entladers § 23a Absatz 4 Nummer 2 Buchstaben b

und c

des Betreibers eines TC, …,MEGC … § 24 Nummer 1

(sonstiger) versch. Beteiligter § 26 neuer Absatz 4 und 5 (auf Basis:

§36a/Anlage 3

mehrerer Beteiligter …. § 27 Absatz 1, neuer Absatz 7

des Fahrzeugführers § 28 Nummer 4, 6 und 7

mehrerer Beteiligter …. § 29 Absatz 1

des Schiffsführers in der BiSchi § 33 neue Nummern 11 und 12

des Eigentümer oder des Betreibers in

der Binnenschifffahrt

§ 34 neue Nummer 8

Artikel 1– Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

(GGVSEB) Klarstellung zur Entfernungsberechnung im § 35

Eine Anpassung im § 35 gehört selbstverständlich zu einer Überarbeitung der

Verordnung dazu; klarstellend wird in Absatz 3 ein neuer Satz 2 und Absatz 5

hinzugefügt. Somit wird ein Auslegungshinweis aus der RSEB in das Recht

übernommen. In der Praxis bedeutet dies, dass „bei der Ermittlung der Entfernung auf

dem Eisenbahn- oder Wasserweg … im multimodalen Verkehr die Entfernungen im

Vor- und Nachlauf auf der Straße mit einzubeziehen sind“.

26 5. November 2018

Bleibt noch zu bemerken, dass alle Übergangsbestimmungen (in § 38) wie üblich

angepasst werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die

Ordnungswidrigkeitstatbestände (§ 37), sie werden entsprechend der geänderten

Pflichten angepasst.

Artikel 2– Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)

Die Änderungen in der GGAV sind überschaubar. Lediglich die Ausnahmen

8 (B) „Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren“

20 (B;E;S) „Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle“ und

33 (M) „Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt

betreiben“

werden marginal geändert.

Artikel 3– Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

Die direkten Auswirkungen auf die GbV halten sich in Grenzen, lediglich §2

„Befreiungen“ wird geändert bzw. ergänzt. Somit sind zukünftig unter anderem auch

Unternehmen, denen lediglich Pflichten als Triebfahrzeugführer, Besatzung und der

Betreiber einer Annahmestelle (§ 26 neuer Absatz 5) in der Binnenschifffahrt (analog

Fahrzeugführer und Schiffsführer) sowie als Wiederaufarbeiter von Verpackungen und

IBC (analog Hersteller und Rekonditionierer) zuzuordnen sind, von der Bestellung

eines Gefahrgutbeauftragten ausgenommen.

Artikel 4– Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)

Da die in der aktuellen GGKostV von 2012 festgeschriebenen, Vergütungssätze auf

einer Berechnungsgrundlage von 2009 beruhen und somit dementsprechend nicht

mehr der aktuellen Kosten- und Preisentwicklung standhalten, werden die

Gebührensätze um mindestens 10% erhöht. Diese Anpassung an die allgemeine und

aktuelle Preisentwicklung beruht in erster Linie auf Basis einer Ermittlung von DEKRA

und TÜV. Zudem sei auf Basis der fortgeschriebenen Rechtsverordnungen eine

Anpassung und Erweiterung der Gebührentatbestände notwendig, so das BMVI.

Begründet werden die Erhöhungen im Wesentlichen mit:

dem jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindex in Deutschland um

durchschnittlich 1,3% und insbesondere

einem signifikanten Kostenanstieg aufgrund der erweiterten (und erforderlichen)

Akkreditierung. Dieser liegt dabei deutlich über der allgemeinen Teuerungsrate.

Es wurde eine Einzelfallprüfung für jede Gebührennummer durchgeführt und eine

Erhöhung ggf. auch begründet, so dass die Sätze jedoch um mindestens 10% erhöht

27 5. November 2018

wurden. Insgesamt betrachtet, sei die „die Mehrbelastung der Wirtschaft sowohl

hinsichtlich des Gesamtvolumens als auch in der Verteilung auf unterschiedliche

Leistungsabnehmer marginal. Die jeweiligen Stundensätze (die den Berechnungen zu

Grunde lagen) liegen unter denen von Marktanbietern bzw. alternativen

Leistungserbringern.“

28 5. November 2018

Nationale Umsetzung in der Schweiz

Erwin Sigrist, scienceindustries

Die meisten Regelwerke für den Transport gefährlicher Güter kommen in der Schweiz

unverändert zur Anwendung. Alle Regelwerke sind durch Verweise in nationalen

Gesetzen verankert.

Internationales

Regelwerk

Nationale Vorschriften

(regeln nur Ausnahmen)

Verweis im Gesetz

ADR SDR SDR - Verordnung über die

Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße RID RSD RSD - Verordnung über die

Beförderung gefährlicher Güter mit

Eisenbahnen und Seilbahnen

ADN ---

IMDG-Code --- Seeschifffahrtsverordnung (Artikel 9

verweist auf die SOLAS-Konvention)

ICAO T.I. --- LTrV–Lufttransportverordnung

(Artikel 16- verweist auf Anhang 18

der Chicago Konvention)

LFG - Luftfahrtgesetz (Artikel 91

Strafbestimmungen)

IATA DGR

(kein Regelwerk!)

--- ---

Alle Schweizer Gesetze sind im Internet abrufbar.

https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html

RSD – Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit

Eisenbahnen und Seilbahnen

Vom RID abweichende Bestimmungen sind im Anhang zum RSD aufgeführt. Da es

sich lediglich um marginale Abweichungen handelt, wird an dieser Stelle nicht darauf

eingegangen.

Das zurzeit gültige RSD finden Sie im Internet unter

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20121700/index.html

29 5. November 2018

SDR - Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Relativ umfangreich sind die Abweichungen vom ADR für den nationalen Transport.

Das SDR ist wie folgt aufgeteilt:

Verordnung

Anhang 1 – Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften

Anhang 2 – Tunnelvorschriften

Anhang 3 – Liste gefährlicher Güter, die nur mit besonderen Auflagen transportiert

werden dürfen (UN 1017 – Chlor, UN 1076 – Phosgen, UN 1079 – Schwefeldioxid,

UN 1942 Ammoniumnitrat, UN 3375 Ammoniumnitratemulsion/-suspension/-gel)

Das SDR finden Sie unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-

compilation/20022136/index.html

In der Schweiz ist eine „Gemeinsame Erklärung II“ zur Risikominimierung für die

Bevölkerung beim Transport von Chlor per Bahn unterzeichnet worden. Informationen

dazu gibt es beim Bundesamt für Verkehr BAV/CH oder bei scienceindustries.

https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-63906.html

30 5. November 2018

Nationale Umsetzung in Österreich

Christian Gründling, FCIO

In Österreich sind die Gefahrguttransporte grundsätzlich im

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) geregelt, und zwar für alle Verkehrsträgerarten.

Auf aktuelle Änderungen und Anpassungen der Bestimmungen des ADR, RID, ADN,

IMDG und ICAO-TI wird dynamisch verwiesen. Diese Änderungen werden lediglich im

Originaltext und der deutschen Übersetzung ebenfalls im Bundesgesetzblatt

verlautbart und sind so direkt anwendbar. Nationale Abweichungen gibt es kaum.

Allerdings gibt es einige zusätzliche Bestimmungen für das Befahren von Tunnel mit

gefährlichen Gütern auf Basis der Straßenverkehrsordnung. Wichtigste Vorschrift ist

hierzu die Tunnelbeschränkungsverordnung:

An den Beförderungseinheiten ist mindestens eine Warnlampe mit gelbrotem Licht

anzubringen. Diese ist vor der Einfahrt einzuschalten und jeweils auf der gesamten

Strecke zu betreiben.

Bei Beförderungseinheiten mit hohem Risiko (bestimmte mit UN-Nummer und

Kemmlerzahl zu kennzeichnende Transporte) sind die Beförderungseinheiten

außerdem durch mindestens ein Begleitfahrzeug (das bestimmte Auflagen erfüllen

muss) zu begleiten.

Die zuständige Behörde für Gefahrguttransporte ist das Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie.

Die Bestimmungen über organisatorische Aspekte der in den internationalen

Gefahrgutvorschriften vorgesehenen Schulungen werden in der

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) umgesetzt. Geregelt werden im Detail die

Anerkennung von Schulungsveranstaltern, die Durchführung der Lehrgänge sowie

Prüfungsmodalitäten.

31 5. November 2018

Gefahrgutvorschriften Binnenschifffahrt

Neuerungen im ADN 2019

Unter diesem Link http://www.unece.org/trans/main/dgdb/adn/adn_rep.html finden Sie

alle Änderungen, die seitens des Safety Committees beschlossen wurden.

Das Dokument mit der Nr. ECE/ADN/36 enthält dabei die Änderungen, zudem sind

mittlerweile verschiedene Ergänzungen und Änderungen (ECE/ADN/45/Add.1 bzw.

Corr.1) unter dem oben genannten Link abrufbar.

Die neuen Regeln basieren im Wesentlichen auf der Weiterentwicklung der UN-

Modellvorschriften für den Transport gefährlicher Güter und den Änderungen im Teil 2

liegt das UN-Handbuch „Tests und Kriterien“ zu Grunde, zudem wird den

Entwicklungen im global harmonisierten System der Klassifizierung und

Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) Rechnung getragen. D.h. es finden sich viele

– im RID/ADR dargestellten – Änderungen wieder.

Eine Übersicht zu ADN-spezifischen Änderungen (Auswahl) gibt es hier:

Komplette Überarbeitung der Explosionsschutzvorschriften in den einzelnen Kapiteln

Kapitel 1.2 – Umfangreiche Änderungen in den Begriffsbestimmungen

Neuaufnahme zahlreicher Übergangsvorschriften in 1.6.7.2.1 und 1.6.7.2.2

Zahlreiche Neueinträge und Aktualisierungen in den Tabellen A, B und C

Erweiterte Sicherheitspflichten für den Beförderer, Befüller und Entlader

Neuaufnahme der Pflichten für: „Betreiber einer Annahmestelle“

Umfangreiche Änderungen Kapitel 2 „Besondere Vorschriften für die einzelnen

Klassen“

Aktualisierung von 3.2.3.3 Entscheidungsdiagramm und 3.2.4 „

Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen“

Einfügen zahlreicher Sondervorschriften in Kapitel 3.3

Anpassung der Kapitel 5.2 bis 5.5: Ergebnisse aus der „gemeinsamen Tagung“

Aktualisierung von Unterabschnitt 8.6.1 „Zulassungszeugnis“

Einführung der Checkliste 8.6.4 „Prüfliste für Entgasen an Annahmestellen“

Anlässlich der VCI-Infoveranstaltung am 8. November 2018 erfolgt ein dezidierter

Vortrag zum Thema Binnenschifffahrt. Die für die chemische Industrie relevanten

Neuerungen im ADN sind dann selbstverständlich elementarer Bestandteil. Wie üblich

werden die Vortragsfolien unter www.vci.de veröffentlicht und sind dementsprechend

abrufbar.

32 5. November 2018

IMDG Code Amdt. 39-18

Neuerungen

Der IMDG-Code, Amdt. 39-18 darf ab 01.01.2019 angewendet werden und tritt

verbindlich ab 01.01.2020 in Kraft. Auf Grundlage des IMO Circular Letter No.3776

vom 26. September 1017 basieren die entsprechenden Änderungen.

Die neuen Regeln basieren im Wesentlichen auf der Weiterentwicklung der UN-

Modellvorschriften für den Transport gefährlicher Güter und den Änderungen im Teil 2

liegt das UN-Handbuch „Tests und Kriterien“ zu Grunde, zudem wird den

Entwicklungen im global harmonisierten System der Klassifizierung und

Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) Rechnung getragen. D.h. es finden sich viele

– im RID/ADR dargestellten – Änderungen wieder. Hier eine Übersicht der (nicht

ausschließlich) aber im Wesentlichen IMDG-Code-spezifischen Neuerungen:

Klassifizierung:

Bei der in 2.3.2.2 angegebenen Möglichkeit, hochviskose Stoffe mit einem

Flammpunkt <23 °C in Behältnissen ≤ 30 L in Verpackungsgruppe III einzustufen,

wurde das Volumen der Behältnisse von 30 L auf 450 L erhöht.

Bei der in 2.3.2.5 angegebenen Möglichkeit, hochviskose Stoffe mit einem

Flammpunkt <23 °C, die keine andere Gefahren aufweisen, von den Vorschriften

für die Verpackungszulassung und Verpackungskennzeichnung auszunehmen,

wurde das Volumen der Behältnisse von 30 L auf 450 L erhöht. Unverändert davon

müssen bei der Nutzung dieser Erleichterung die Güterbeförderungseinheiten

entsprechend gekennzeichnet und im Beförderungsdokument deklariert und auf die

Nutzung dieser Erleichterungsregelung hingewiesen werden.

In der Bemerkung zu Absatz 2.4.2.5.2 wird klargestellt, dass die Sondervorschrift

386 auch für Stoffe gilt, die in eine n.a.g.-UN-Nummer der Klassen 2, 3, 6.1 oder 8

eingestuft sind und gleichzeitig die Einstufungskriterien der Klasse 4.1 für

polymerisationsfähige Stoffe erfüllen.

Anm.: Diese Klarstellung ist zwar nicht IMDG Code-spezifisch, bewirkt jedoch

insbesondere im Seeverkehr eine erhebliche Erhöhung des Verantwortungsdruckes

auf Verlader solcher Stoffe, sich mit der Erfüllung der Sondervorschrift 386

auseinanderzusetzen.

Die neue SV 389 ist der neuen UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN

GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT zugeordnet und betrifft

Lithiumbatterien, die in Güterbeförderungseinheiten installiert sind, um in der

Einheit (z. B. Labor- oder Werkstattcontainer) installierte Aggregate mit Energie zu

versorgen. Die Lithiumbatterie ist in diesem Fall kein Ausrüstungssteil, das für den

Beförderungsvorgang benötigt wird, sondern Teil der Ladung. Die Batterien müssen

in der Einheit sicher eingebaut sein. Es ist nicht erforderlich, sie in der

33 5. November 2018

Güterbeförderungseinheit zu kennzeichnen. Die Güterbeförderungseinheit selbst

muss an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Placard der Klasse 9 und mit

der UN-Nummer 3536 im Placard oder auf einer orangefarbenen Tafel neben oder

unter dem Placard gekennzeichnet werden.

Anm.: Diese Klarstellung ist ebenfalls nicht IMDG Code-spezifisch, hat jedoch im

Seeverkehr deutlich höhere Auswirkungen als im Landverkehr, da Li-Batterien für

den genannten Verwendungszweck von der Anwendung der Gefahrgutvorschriften

ausgenommen, wenn sie die Anforderungen nach 2.9.4 erfüllen und sicher

eingebaut sind. Bei der Übernahme dieser Vorschrift in den IMDG Code wird

vermutlich noch die Anforderung entsprechend 7.3.5 (Ex-Schutz) hinzukommen. In

Schiffsladeräumen, in denen entzündbare Gase oder entzündbare Flüssigkeinen

mit Flammpunkt unter 23°C befördert werden, muss die elektrische Einrichtung

nach den SOLAS Schiffsicherheitsvorschriften Ex-geschützt sein. Diese

Anforderung würde konterkariert, wenn man Container in den Laderaum hineinlädt,

die Zündquellen liefern können.

Ortsbewegliche Tanks (IMO-Tanks Typ 9):

Batteriefahrzeuge gemäß 6.8.3 ADR werden im IMDG-Code als IMO-Tanks Typ

9 definiert.

Einträgen für verdichtete Gase, die in solchen Fahrzeugen im Seeverkehr befördert

werden dürfen, wurde in der Gefahrgutliste die neue SV 974 zugeordnet.

Die technischen Anforderungen an solche Fahrzeuge sind im neuen Unterabschnitt

6.8.3.4 aufgelistet. Die wesentliche Anforderung ist, dass die Batteriefahrzeuge

nach den entsprechenden Vorschriften für den Landverkehr

zugelassen sein müssen.

Solche Fahrzeuge dürfen im Seeverkehr nur auf kurzen internationalen Seereisen

befördert werden, d. h. gesamte Seereise nicht mehr als 600 Seemeilen und

während der Seereise Entfernung zu einem

möglichen Nothafen nicht mehr als 200 Seemeilen.

Stauvorschriften:

Änderungen und Neuerungen bei diversen Stau- und Trennvorschriften

Stauvorschriften

Bei allen n.a.g.-Eintragungen, bei denen der richtige technische Name durch das

Wort „STABILISIERT“ zu ergänzen ist, sind die Staukategorie D und die

Stauanweisung SW1 zu beachten, somit gelten für diese Güter immer die

Stauvorschriften „nur an Deck“ und „geschützt vor Wärmequellen“, ungeachtet

welche Angabe in der Gefahrgutliste bezüglich einer bestimmten UN-Nummer

steht.

34 5. November 2018

Bei Gegenständen der Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3 in den Verträglichkeitsgruppen

C, D, E und F werden die bisherigen Staukategorien 05 und 04 in die Staukategorie

03 geändert.

Bei den Stau-/Trennvorschriften auf Containerschiffen (7.4.2.3.2) wird der Wortlaut

so geändert, dass Container mit entzündbaren Gasen oder entzündbaren

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C an Deck horizontal und vertikal

mindestens 2,4 m entfernt von Zündquellen gestaut werden müssen.

Trennvorschriften:

Den Trenngruppen werden codierte Bezeichnungen zugeordnet, z. B. „SGG1“ für

die Trenngruppe 1 „Säuren“. Diese Bezeichnung wird in Spalte 16b der

Gefahrgutliste bei den jeweiligen UN-Nummern aufgeführt. Somit lässt sich in der

Gefahrgutliste des IMDG-Codes 2019 direkt erkennen, welcher Trenngruppe eine

bestimmte UN-Nummer ggf. zugeordnet ist.

In der Gefahrgutliste wird jetzt durchgängig allen Eintragungen für Stoffe, die

gefährlich mit Alkalien reagieren, der Trenncode „SG36“ (Getrennt von SGG18 –

Alkalien stauen) und allen Eintragungen für Stoffe, die gefährlich mit Cyaniden

reagieren, der der Trenncode „SG49“ (Getrennt von SGG6 – Cyaniden stauen)

zugeordnet.

Bisher ergab sich die Trennanforderung nur aus den jeweiligen Eintragungen der

Alkalien und Cyanide, die von Säuren zu trennen sind; umgekehrt war bei den

Eintragungen für die Säuren eine erforderliche Trennung von Cyaniden bzw.

Alkalien nicht zu erkennen. Durch die Zuordnung der neuen Trenncodes bei den

Säuren wird die Trennanforderung noch deutlicher zum Ausdruck gebracht. Dies ist

insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Versender bei einer n.a.g.-UN-

Nummer im Beförderungsdokument die Trenngruppe 6 „Cyanide“ oder 18

„Alkalien“.

Bisher ergab sich die Trennanforderung von Säuren nur einseitig aus den

jeweiligen Eintragungen bei Alkalien und Cyaniden; umgekehrt war bei den

Einträgen für die Säuren die erforderliche Trennung von Cyaniden bzw. Alkalien

nicht zu erkennen. Demzufolge wurde allen UN-Nummern, die gefährlich mit

Alkalien reagieren, durchgängig der Trenncode „SG36“ (Getrennt von SGG18 –

Alkalien stauen) und allen UN-Nummern, die gefährlich mit Cyaniden reagieren,

durchgängig der Trenncode „SG49“ (Getrennt von SGG6 – Cyaniden stauen)

zugeordnet. Die neuen Trenncodes in beiden Richtungen schaffen nun die nötige

Klarheit bei den Trennanforderungen.

Vielen UN-Nummern wurden neu die Trenncodes „SG35“ (Getrennt von SGG1 –

Säuren stauen), „SG36“ (Getrennt von SGG18 – Alkalien stauen) und „SG49“

(Getrennt von SGG6 – Cyaniden stauen) zugeordnet.

Bei selbstzersetzlichen Stoffen und organischen Peroxiden mit der Zusatzgefahr

„explosiv“, wurde der Trenncode „SG1“ wie folgt präzisiert: „Trennung wie für

35 5. November 2018

Klasse 1 Unterklasse 1.3, jedoch in Bezug auf Güter der Klasse 1 Trennung wie für

die Hauptgefahr“.

Durch eine neue Tabelle (7.2.6.3.4) wird klargestellt, dass organische Peroxide mit

Zusatzgefahren ohne Berücksichtigung dieser Zusatzgefahren zusammengeladen

werden dürfen, sofern sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

Bei den besonderen Stau- und Trennvorschriften für Containerschiffe wird der

Wortlaut des IMDG-Codes so geändert, dass Container mit entzündbaren Gasen

oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C an Deck horizontal

und vertikal mindestens 2,4 m entfernt von Zündquellen gestaut werden müssen.

Temperaturkontrolle:

Der Abschnitt 7.3.7 für Güterbeförderungseinheiten unter Temperaturkontrolle

wurde vollständig neu gefasst.

Die Vorschriften für Temperaturkontrolle gelten für:

selbstzersetzliche Stoffe wenn SADT ≤ 55 °C gem. 2.4.2.3.4.1,

organische Peroxide wenn SADT ≤ 50 °C bzw. ≤ 45 °C (je nach Typ und Testergebnis)

gem. 2.5.3.4.1),

polymerisationsfähige Stoffe der Klasse 4.1, wenn SAPT für Verpackungen/IBCs ≤

50 °C bzw. für ortsbewegliche Tanks ≤ 45 °C gemäß Absatz 2.4.2.5.2,

Stoffe, die einer Stabilisierung bedürfen (in der Regel polymerisationsfähige Stoffe),

deren offizielle Benennung für die Beförderung (proper shipping name) gemäß

Unterabschnitt 3.1.2.6 mit dem Zusatz „…., stabilisiert“ ergänzt werden muss und für

die (im zur Beförderung aufgegebenen Zustand und in Bezug auf ihre jeweilige

Transportdauer) eine SAPT (mit oder ohne chemische Stabilisierung) für

Verpackungen/IBCs ≤ 50 °C bzw. für ortsbewegliche Tanks ≤ 45 °C ermittelt worden

ist.

Damit werden insbesondere die Bestimmungen zur Temperaturkontrolle für

polymerisationsfähige Stoffe konsistenter in die Gesamtregelungen zur

Temperaturkontrolle integriert.

Auch hier gilt: Anlässlich der VCI-Infoveranstaltung am 8. November 2018 erfolgt ein

dezidierter Vortrag zum Thema; die für die chemische Industrie relevanten

Neuerungen sind dann selbstverständlich elementarer Bestandteil. Wie üblich werden

die Vortragsfolien unter www.vci.de veröffentlicht und sind dementsprechend abrufbar.

36 5. November 2018

Gefahrgutvorschriften Luft

IATA DGR – 60th Edition, 2019

Folgende generelle Bemerkung der IATA zur Einführung:

SIGNIFICANT CHANGES AND AMENDMENTS TO THE 60TH EDITION (2019)

The 60th edition of the IATA Dangerous Goods Regulations incorporates all

amendments made by the ICAO Dangerous Goods Panel in developing the content of

the 2019–2020 edition of the ICAO Technical Instructions as well as changes adopted

by the IATA Dangerous Goods Board. The following list is intended to assist the user to

identify the main changes introduced in this edition and must not be considered an

exhaustive listing. The changes have been prefaced by the section or subsection in

which the change occurs.

General

Throughout the 60th edition there are many instances where the word “risk” has been

changed to “hazard”, e.g. “subsidiary risk” is now “subsidiary hazard”. This change has

been made to reflect the correct usage of the term “risk” to align to the meaning of risk

in accordance with safety management systems (SMS) where safety risk is defined as:

“the predicted probability and severity of the consequences or outcomes of a hazard”.

Zudem stellt die IATA eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte unter

https://www.iata.org/whatwedo/cargo/dgr/Documents/DGR-60-EN-significant-

changes.pdf?utm_source=Marketing%2FNewsletter+List&utm_campaign=64fe881606-

EMAIL_CAMPAIGN_2018_09_04_08_07&utm_medium=email&utm_term=0_b08727e

d62-64fe881606-128680685

zur Verfügung.

37 5. November 2018

Ausblick 2021 – Entwicklungen im ADR/RID

Da auch im Gefahrgutrecht „nichts beständiger ist als der Wechsel“, sind auch bereits

die ersten Änderungen für 2021 absehbar. Dabei stellte das BMVI anlässlich der IAA-

Nutzfahrzeuge folgende Themen heraus:

Telematik/Elektronisches Beförderungspapier auf europäischer Ebene

Beförderung von Gefahrgütern mit Elektrofahrzeugen

Beförderung von Druckgefäßen, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten

Staaten von Amerika (DOT) zugelassen sind und die damit zusammenhängende

Verwendung

Anforderungen an „übergroße Tankcontainer“, die nicht über alle

Sicherheitseinrichtungen analog Eisenbahnkesselwagen verfügen

Diskussion über Fortentwicklung des Unfallberichts

Und nach wie vor gilt:

Bei der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr könnte zukünftig eine

wesentliche Neuerung bevorstehen. Bislang erfolgte die nationale Umsetzung im

Wesentlichen durch die – nach wie vor geltenden - Verwaltungsvorschriften des

Luftfahrt Bundesamtes (LBA). Im Zuge der sog. „Braunschweig-Urteile“ aus dem Jahre

2014 wurde nun mit den Vorarbeiten zu einer „Gefahrgut Verordnung Luft – GGV Luft“

begonnen. Sobald hierzu - so das BMVI– ein entsprechender Entwurf vorliegt, werden

selbstverständlich die beteiligten Stellen“ einbezogen; der VCI wird sich hierbei aktiv

einbringen. Innerhalb der Gremienstruktur des AGGB wurde bereits eine sogenannte

„AG Luftverkehr“ eingerichtet.

Responsible Care

Ansprechpartner: Dipl-Ing. Jörg Roth, Referent, Abteilung Wissenschaft, Technik und Umwelt Telefon: +49 (69) 2556-1523 E-Mail: [email protected]

Internet: www.vci.de · Twitter: http://twitter.com/chemieverband · Facebook: http://facebook.com/chemieverbandVCI

Verband der Chemischen Industrie e.V. Mainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt

Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40

Der VCI ist in der „öffentlichen Liste über die Registrierung von Verbänden und deren

Vertretern“ des Deutschen Bundestags registriert.

38 5. November 2018

Der VCI vertritt die wirtschaftspolitischen Interessen von rund 1.700 deutschen

Chemieunternehmen und deutschen Tochterunternehmen ausländischer Konzerne gegenüber

Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. Der

VCI steht für mehr als 90 Prozent der deutschen Chemie. Die Branche setzte 2017 über 195

Milliarden Euro um und beschäftigte rund 453.000 Mitarbeiter.