VERANSTALTUNGSBEBEDINGUNGEN GÖLÄ KONZERT · 2020. 6. 9. · VERANSTALTUNGSBEBEDINGUNGEN GÖLÄ...

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VERANSTALTUNGSBEBEDINGUNGEN GÖLÄ KONZERT OTTO’S AG – Wassermatte 3 – 6210 Sursee | Ausgabe: August 2018 A. Ticketbestimmungen 1. Vertrag über den Veranstaltungsbesuch. 1.1 OTTO’S AG veranstaltet diese kostenlose Veranstaltung. 1.2 Der Besucher gewinnt die Tickets anlässlich des von OTTO’S AG organisierten Wettbewerbs. 1.3 Mit dem Gewinn der Tickets schliesst der Besucher mit OTTO’S AG für die auf dem Ticket bezeichneten Leistungen einen Vertrag ab. 1.4 Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn OTTO’S AG dem Gewinner das Ticket übergeben und/oder zugestellt hat. 2. Veranstaltungsbesuch. 2.1 Der Gewinner erhält das Recht zum einmaligen Eintritt (Einwegtickets) und Besuch der Veranstaltung gemäss Ticketaufdruck. 2.2 Das Zutritts- und Besuchsrecht besteht unter der Bedingung, dass der Veranstaltungsbesucher die Zutritts- bzw. Altersvoraussetzungen und/oder andere Zutrittsvoraussetzungen der Veranstaltung erfüllt. Soweit solche weiteren Voraussetzungen bestehen, sind diese im Beschrieb der Veranstaltung auf dem Ticket vermerkt. 3. Gewinn von Tickets. 3.1 Die Gewinner des Wettbewerbs von OTTO’S AG erhalten je 2 Tickets für das Gölä Konzert. 3.2 OTTO’S AG teilt dem Teilnehmer den Gewinn von Tickets mit und schickt ihm die Tickets zu. 3.3 Der Gewinner hat in keinem Fall einen Anspruch, die Barauszahlung der gewonnenen Tickets zu verlangen. 3.4 Über den Wettbewerb wird keine Korrespondenz geführt. 4. Kauf von Tickets. 4.1 Die Tickets sind nicht käuflich, einzig über den Wettbewerb bei OTTO’S AG zu gewinnen. 5. Gültigkeit der Tickets. 5.1 Nur über OTTO’S AG direkt bezogene Tickets sind gültig. Das Kopieren, Verändern oder Nachahmen von Tickets ist untersagt. Die Tickets sind vor Feuchtigkeit, Schmutz, Beschädigung sowie mechanischen oder optischen Einwirkungen etc. zu schützen. Der Kontrollabschnitt auf dem Ticket muss beim Eintritt zur Veranstaltung unversehrt sein und berechtigt zu einem Eintritt. 5.2 OTTO’S AG behält sich das Recht vor, zusätzlich zur Ticketüberprüfung eine Ausweiskontrolle (Ausweispflicht) vorzunehmen, um Missbrauch verfolgen zu können. 5.3 Fehlt der Kontrollabschnitt an den Tickets, besteht kein Anspruch auf Einlass zur Veranstaltung. Wird ein Veranstaltungsbesucher aus diesem Grund abgewiesen, besteht kein Anspruch auf Entgelt. Der erste Inhaber eines Tickets erhält Einlass zur Veranstaltung, danach wird das Ticket nicht mehr zugelassen. 5.4 OTTO’S AG bzw. das Zutrittspersonal kann den Zutritt zur Veranstaltung verweigern, wenn Vervielfältigungen, Kopien oder Nachahmungen eines Tickets im Umlauf sind und bereits früher einem Inhaber eines Ausdrucks, einer Vervielfältigung, Kopie oder Nachahmung des jeweiligen Tickets Zutritt zur Veranstaltung gewährt wurde. Wird ein Inhaber eines Tickets aus diesem Grund anlässlich der Zugangskontrolle abgewiesen, besteht keinerlei Anspruch auf Erstattung des Entgelts. 5.5 Jeglicher Missbrauch der Tickets ist untersagt. B. Veranstaltungsbestimmungen 6. Sicherheitsvorkehrungen vor und während der Veranstaltung. 6.1 Der Besucher der Veranstaltung ist verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften von OTTO’S AG, des Sicherheitspersonals vor Ort oder anderen Hilfspersonen von OTTO’S AG zu beachten bzw. zu befolgen. 6.2 OTTO’S AG, das Sicherheitspersonal oder andere Hilfspersonen sind berechtigt, dem Veranstaltungsbesucher den Zutritt zur Veranstaltung entschädigungslos zu verweigern oder den Veranstaltungsbesucher während der Veranstaltung von der Veranstaltung auszuschliessen, wenn der Veranstaltungsbesucher die Zutrittsvoraussetzungen nicht erfüllt oder wenn der Veranstaltungsbesucher trotz Aufforderung des Veranstalters oder seiner Hilfspersonen den Sicherheits- und/oder Durchführungsvorschriften des Veranstalters nicht nachkommt. 6.3 Während des Besuchs der Veranstaltung sind jegliche Ton- und/oder Bildaufnahmen durch den Veranstaltungsbesucher untersagt, soweit nicht OTTO’S AG vorgängig Zustimmung zu solchen Aufnahmen erteilt hat. Bei Zuwiderhandlungen wird der Besucher umgehend von der Veranstaltung weggewiesen. 6.4 Der Besuch der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. OTTO’S AG schliesst im gesetzlich zulässigen Umfang jede Haftung für sämtliche Schäden aus, die der Veranstaltungsbesucher vor, während oder nach dem Besuch der Veranstaltung erleidet. 7. Absage der Veranstaltung bzw. Änderung des Veranstaltungsortes. 7.1 OTTO’S AG behält sich vor, die Veranstaltung ohne Angabe von Gründen absagen zu können. 7.2 Wird die Veranstaltung abgesagt, hat der Teilnehmer keinen Anspruch darauf, dass eine Ersatzveranstaltung am gleichen oder an einem anderen Datum stattfindet. Tickets der abgesagten Veranstaltung verfallen in diesem Fall ohne weiteres. 7.3 Jegliche Haftung von OTTO’S AG für Schäden, die dem Teilnehmer infolge der Absage der Veranstaltung entstanden sind, ist ausgeschlossen. 8. Haftungsausschluss. 8.1 OTTO’S AG schliesst, soweit gesetzlich zulässig, jede Haftung für Sach-, Personen- oder sonstige Vermögensschäden im Zusammenhang mit der Organisation oder Durchführung der Veranstaltung ausdrücklich aus. 9. Datenschutz/Fotos. 9.1 OTTO’S AG benötigt zur reibungslosen Durchführung des Ticketvertriebs Basisinformationen wie Namen, Adresse, Telefonnummer, Handynummer und E-Mail- Adresse des Users («Kundendaten»). OTTO’S AG bearbeitet Kundendaten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Datensicherheit. OTTO’S AG bearbeitet, verwendet und speichert die Kundendaten, wenn und soweit dies zur Erbringung ihrer Dienstleistungen und insbesondere zur Durchführung des Ticketvertriebs, zur Wahrung der technischen Betriebssicherheit, zur Bereitstellung und zum Unterhalt der Website erforderlich oder nützlich ist. C. Schlussbestimmungen. 10. Sollten einzelne Regelungen dieser Veranstaltungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die in ihrem Regelungsgehalt dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Das gilt entsprechend bei Lücken. 11. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Veranstaltungsbestimmungen sowie allen Geschäften mit OTTO’S AG ist am Sitz der OTTO’S AG. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. OTTO’S AG – Wassermatte 3 – 6210 Sursee

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  • VERANSTALTUNGSBEBEDINGUNGEN GÖLÄ KONZERT OTTO’S AG – Wassermatte 3 – 6210 Sursee | Ausgabe: August 2018 A. Ticketbestimmungen 1. Vertrag über den Veranstaltungsbesuch. 1.1 OTTO’S AG veranstaltet diese kostenlose Veranstaltung. 1.2 Der Besucher gewinnt die Tickets anlässlich des von OTTO’S AG organisierten Wettbewerbs. 1.3 Mit dem Gewinn der Tickets schliesst der Besucher mit OTTO’S AG für die auf dem Ticket bezeichneten Leistungen einen Vertrag ab. 1.4 Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn OTTO’S AG dem Gewinner das Ticket übergeben und/oder zugestellt hat. 2. Veranstaltungsbesuch. 2.1 Der Gewinner erhält das Recht zum einmaligen Eintritt (Einwegtickets) und Besuch der Veranstaltung gemäss Ticketaufdruck. 2.2 Das Zutritts- und Besuchsrecht besteht unter der Bedingung, dass der Veranstaltungsbesucher die Zutritts- bzw. Altersvoraussetzungen und/oder andere

    Zutrittsvoraussetzungen der Veranstaltung erfüllt. Soweit solche weiteren Voraussetzungen bestehen, sind diese im Beschrieb der Veranstaltung auf dem Ticket vermerkt.

    3. Gewinn von Tickets. 3.1 Die Gewinner des Wettbewerbs von OTTO’S AG erhalten je 2 Tickets für das Gölä Konzert. 3.2 OTTO’S AG teilt dem Teilnehmer den Gewinn von Tickets mit und schickt ihm die Tickets zu. 3.3 Der Gewinner hat in keinem Fall einen Anspruch, die Barauszahlung der gewonnenen Tickets zu verlangen. 3.4 Über den Wettbewerb wird keine Korrespondenz geführt. 4. Kauf von Tickets. 4.1 Die Tickets sind nicht käuflich, einzig über den Wettbewerb bei OTTO’S AG zu gewinnen. 5. Gültigkeit der Tickets. 5.1 Nur über OTTO’S AG direkt bezogene Tickets sind gültig. Das Kopieren, Verändern oder Nachahmen von Tickets ist untersagt. Die Tickets sind vor Feuchtigkeit,

    Schmutz, Beschädigung sowie mechanischen oder optischen Einwirkungen etc. zu schützen. Der Kontrollabschnitt auf dem Ticket muss beim Eintritt zur Veranstaltung unversehrt sein und berechtigt zu einem Eintritt.

    5.2 OTTO’S AG behält sich das Recht vor, zusätzlich zur Ticketüberprüfung eine Ausweiskontrolle (Ausweispflicht) vorzunehmen, um Missbrauch verfolgen zu können. 5.3 Fehlt der Kontrollabschnitt an den Tickets, besteht kein Anspruch auf Einlass zur Veranstaltung. Wird ein Veranstaltungsbesucher aus diesem Grund abgewiesen,

    besteht kein Anspruch auf Entgelt. Der erste Inhaber eines Tickets erhält Einlass zur Veranstaltung, danach wird das Ticket nicht mehr zugelassen. 5.4 OTTO’S AG bzw. das Zutrittspersonal kann den Zutritt zur Veranstaltung verweigern, wenn Vervielfältigungen, Kopien oder Nachahmungen eines Tickets im Umlauf

    sind und bereits früher einem Inhaber eines Ausdrucks, einer Vervielfältigung, Kopie oder Nachahmung des jeweiligen Tickets Zutritt zur Veranstaltung gewährt wurde. Wird ein Inhaber eines Tickets aus diesem Grund anlässlich der Zugangskontrolle abgewiesen, besteht keinerlei Anspruch auf Erstattung des Entgelts.

    5.5 Jeglicher Missbrauch der Tickets ist untersagt. B. Veranstaltungsbestimmungen 6. Sicherheitsvorkehrungen vor und während der Veranstaltung. 6.1 Der Besucher der Veranstaltung ist verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften von OTTO’S AG, des Sicherheitspersonals vor Ort oder anderen Hilfspersonen von

    OTTO’S AG zu beachten bzw. zu befolgen. 6.2 OTTO’S AG, das Sicherheitspersonal oder andere Hilfspersonen sind berechtigt, dem Veranstaltungsbesucher den Zutritt zur Veranstaltung entschädigungslos zu

    verweigern oder den Veranstaltungsbesucher während der Veranstaltung von der Veranstaltung auszuschliessen, wenn der Veranstaltungsbesucher die Zutrittsvoraussetzungen nicht erfüllt oder wenn der Veranstaltungsbesucher trotz Aufforderung des Veranstalters oder seiner Hilfspersonen den Sicherheits- und/oder Durchführungsvorschriften des Veranstalters nicht nachkommt.

    6.3 Während des Besuchs der Veranstaltung sind jegliche Ton- und/oder Bildaufnahmen durch den Veranstaltungsbesucher untersagt, soweit nicht OTTO’S AG vorgängig Zustimmung zu solchen Aufnahmen erteilt hat. Bei Zuwiderhandlungen wird der Besucher umgehend von der Veranstaltung weggewiesen.

    6.4 Der Besuch der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. OTTO’S AG schliesst im gesetzlich zulässigen Umfang jede Haftung für sämtliche Schäden aus, die der Veranstaltungsbesucher vor, während oder nach dem Besuch der Veranstaltung erleidet.

    7. Absage der Veranstaltung bzw. Änderung des Veranstaltungsortes. 7.1 OTTO’S AG behält sich vor, die Veranstaltung ohne Angabe von Gründen absagen zu können. 7.2 Wird die Veranstaltung abgesagt, hat der Teilnehmer keinen Anspruch darauf, dass eine Ersatzveranstaltung am gleichen oder an einem anderen Datum stattfindet.

    Tickets der abgesagten Veranstaltung verfallen in diesem Fall ohne weiteres. 7.3 Jegliche Haftung von OTTO’S AG für Schäden, die dem Teilnehmer infolge der Absage der Veranstaltung entstanden sind, ist ausgeschlossen. 8. Haftungsausschluss. 8.1 OTTO’S AG schliesst, soweit gesetzlich zulässig, jede Haftung für Sach-, Personen- oder sonstige Vermögensschäden im Zusammenhang mit der Organisation

    oder Durchführung der Veranstaltung ausdrücklich aus. 9. Datenschutz/Fotos. 9.1 OTTO’S AG benötigt zur reibungslosen Durchführung des Ticketvertriebs Basisinformationen wie Namen, Adresse, Telefonnummer, Handynummer und E-Mail-

    Adresse des Users («Kundendaten»). OTTO’S AG bearbeitet Kundendaten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Datensicherheit. OTTO’S AG bearbeitet, verwendet und speichert die Kundendaten, wenn und soweit dies zur Erbringung ihrer Dienstleistungen und insbesondere zur Durchführung des Ticketvertriebs, zur Wahrung der technischen Betriebssicherheit, zur Bereitstellung und zum Unterhalt der Website erforderlich oder nützlich ist.

    C. Schlussbestimmungen. 10. Sollten einzelne Regelungen dieser Veranstaltungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.

    Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die in ihrem Regelungsgehalt dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Das gilt entsprechend bei Lücken.

    11. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Veranstaltungsbestimmungen sowie allen Geschäften mit OTTO’S AG ist am Sitz der OTTO’S AG.

    Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. OTTO’S AG – Wassermatte 3 – 6210 Sursee