VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.V. Biozid-Produkte-Richtlinie: Zulassung VCI 5. April 2011.
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VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.V.
Biozid-Produkte-Richtlinie: Zulassung
VCI
5. April 2011
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Übersicht
Europa:2000: Verordnungen der EU-Kommission zum
Überprüfungsprogramm für derzeit auf dem Markt befindliche Wirkstoffe
Deutschland:2002: Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht
Biozid-Gesetz: Die Bestimmungen der Richtliniewerden in das
Chemikaliengesetzintegriert.
2008: Neufassung des Chemikaliengesetzes (Änderung des § 28 Abs. 8 Übergangsregelungen)
Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringenvon Biozid-Produkten
(Biozid-Produkte-Richtlinie)
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• Anwendungsbereich
• Definitionen
• Zulassungs- und Registrierungsverfahren
• gegenseitige Anerkennung
• Datenanforderungen
• Übergangsregelungen / Überprüfungsprogramm
• Umsetzung in den Mitgliedstaaten
Die Kerninhalte der Biozid-Produkte-Richtlinie
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Definition
Biozid-Produkte (Artikel 2.1 a)Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
Biozid-Produkte (Artikel 2.1 a)Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
Anhang V4 Hauptgruppen: Desinfektionsmittel;
Schutzmittel (Materialschutz, Holzschutz);Schädlingsbekämpfungsmittel (Insektizide); Sonstige Biozid-Produkte (u. a. Antifouling) mit insgesamt 23 Produktarten
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Biozid-Produkte-RichtlinieZwei-Stufen-Verfahren
2. Zulassung von Biozid-Produkten in einzelnen Mitgliedstaaten
1. Aufnahme von Wirkstoffen in die Anhänge der Richtlinie auf Gemeinschaftsebene
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Biozid-Produkte-RichtlinieZwei-Stufen-Verfahren
2. Zulassung von Biozid-Produkten in einzelnen Mitgliedstaaten
1. Aufnahme von Wirkstoffen in die Anhänge der Richtlinie auf Gemeinschaftsebene
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“10-Jahresprogramm” zur Überprüfung der Wirkstoffe
• Zehn-Jahres-Arbeitsprogramm der Kommission zur
systematischen Prüfung aller Wirkstoffe, die vor dem
14. Mai 2000 in Verkehr waren. (Artikel 16 Abs. 2 BPR)
• Nach Entscheidung über die Aufnahme oder Nicht-Aufnahme
der Wirkstoffe in die Anhänge ergeht eine Entscheidung der
Kommission an die Mitgliedstaaten, Biozid-Produkte, die
diese Wirkstoffe enthalten, zuzulassen oder zu verbieten.
(Artikel 16 Abs. 3 BPR)
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“10-Jahresprogramm” zur Überprüfung der Wirkstoffe
Erste Review-Verordnung (EG) Nr. 1896/2000
bis zum 28. März 2002 mussten alte Wirkstoffe beim ECB identifiziert oder notifiziert werden.
Zweite Review-Verordnung EG Nr. 2032/2003regelte das Verfahren des Überprüfungsprogrammes Anhang mit Listen identifizierter und notifizierter WirkstoffeDie Verordnung wurde durch mehrere Verordnungen geändert.
Verordnung (EG) Nr. 1451/2007
Diese konsolidierte Verordnung löst die zweite Review-Verordnung ab und regelt den zeitlichen Ablauf des Überprüfungsprogramms, insbes. durch
• Bestimmungen zur Dossiereinreichung (Fristen für verschiedene Produkttypen)
• Bestimmungen für die Weitervermarktung von Wirkstoffen und Biozid-Produkten
Anhang mit Listen identifizierter und zu überprüfender Wirkstoffe
Erste Review-Verordnung (EG) Nr. 1896/2000
bis zum 28. März 2002 mussten alte Wirkstoffe beim ECB identifiziert oder notifiziert werden.
Zweite Review-Verordnung EG Nr. 2032/2003regelte das Verfahren des Überprüfungsprogrammes Anhang mit Listen identifizierter und notifizierter WirkstoffeDie Verordnung wurde durch mehrere Verordnungen geändert.
Verordnung (EG) Nr. 1451/2007
Diese konsolidierte Verordnung löst die zweite Review-Verordnung ab und regelt den zeitlichen Ablauf des Überprüfungsprogramms, insbes. durch
• Bestimmungen zur Dossiereinreichung (Fristen für verschiedene Produkttypen)
• Bestimmungen für die Weitervermarktung von Wirkstoffen und Biozid-Produkten
Anhang mit Listen identifizierter und zu überprüfender Wirkstoffe
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“10-Jahresprogramm” zur Überprüfung der Wirkstoffe
Fristen zur Dossiereinreichung gemäß Art. 9 Abs. 2 VO(EG)1451/2007:
Dossier bis
28.03.2004
Dossier bis
30.04.2006
Dossier bis
31.07.2007
Dossier bis
31.10.2008
PA 13 Metallbearbeitungsfl.
PA 12 Schleimbekämpfung
PA 11 Kühl- & Verfahrenssysteme
PA 10 Mauerwerk
PA 9 Schutz von Fasern, Leder, etc
PA 8 Holzschutz
PA 7 Beschichtungsschutz
PA 6 Topfkonservierer
PA 5 Trink/Tränkewasser
PA 4 Lbm + Futtermherst.
PA 3 Veterinärhygiene
PA 2 öffentl. Gesundh.wesen
PA 1 Menschliche Hygiene PA 14 Rodentizide
PA 15 Avizide
PA 16 Molluskizide
PA 17 Piscicide
PA 18 Insektizide, Akarizide etc
PA 19 Repellentien
PA 20 Schutz f. Lbm + Futterm
PA 21 Antifouling
PA 22 Einbalsamierung
PA 23 Wirbeltierbekämpfung
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“10-Jahresprogramm” zur Überprüfung der Wirkstoffe
Verordnung (EG) Nr. 1451/2007
Anhang I: enthält alle identifizierten alten Wirkstoffe(nicht mehr relevant)
ca. 1000 Wirkstoffe
Anhang II: enthält die abschließende Liste der im Rahmen desÜberprüfungsprogramms zu untersuchenden alten Wirkstoffe + Produkttyp + Bericht erstattender
MS
350 Wirkstoffe
Verordnung (EG) Nr. 1451/2007
Anhang I: enthält alle identifizierten alten Wirkstoffe(nicht mehr relevant)
ca. 1000 Wirkstoffe
Anhang II: enthält die abschließende Liste der im Rahmen desÜberprüfungsprogramms zu untersuchenden alten Wirkstoffe + Produkttyp + Bericht erstattender
MS
350 Wirkstoffe
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“10-Jahresprogramm” zur Überprüfung der Wirkstoffe
Verordnung (EG) Nr. 1451/2007:Konsequenzen für die Vermarktung von Wirkstoffen / Produkten
Vermarktungsverbot für betroffene Biozid-Produkte (Artikel 4 Abs.1)
nicht auf Anhang II(und nicht auf Anhang I oder IA der BPR)
Vermarktung im jeweiligen Produkttyp bis zur Entscheidung über die Aufnahme
in die Anhänge der BPR, längstens jedoch bis zum 13. Mai 2010
Bei Entscheidung über Nicht-Aufnahme gilt Frist von 12 Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung (Artikel 4 Abs. 2)
auf Anhang II
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Aufnahme-Entscheidungen Anhang I oder IA der BPR
Annex I Stand: 5.4.2011
44 Aufnahme-Entscheidungen
Annex IA
2 Aufnahme-Entscheidung
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5.4.2011
VCI
Ziel der Biozid-Produkte-Richtlinie:
Abschluss des Überprüfungsprogramms bis Mai 2010
Aber:
• Überprüfungsverfahren läuft zu langsam ab
• Bisher nur wenige Bewertungsverfahren für Wirkstoffe abgeschlossen
• Verfahren noch für etwa 250 Wirkstoffe zu durchlaufen
Ausblick
Änderung der BPR zur Verlängerung des Überprüfungsprogramms um vier Jahre, bis Mai 2014 (Publikation im Amtsblatt der EU erfolgte am 06.10.2009).
Änderung der BPR zur Verlängerung des Überprüfungsprogramms um vier Jahre, bis Mai 2014 (Publikation im Amtsblatt der EU erfolgte am 06.10.2009).
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Biozid-Produkte-RichtlinieZwei-Stufen-Verfahren
2. Zulassung von Biozid-Produkten in einzelnen Mitgliedstaaten
1. Aufnahme von Wirkstoffen in die Anhänge der Richtlinie auf Gemeinschaftsebene
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Zulassungsverfahren
Bedingungen für eine Zulassung: (Artikel 5.1)• Wirkstoff ist in Anhang I gelistet,
• hinreichende Wirksamkeit,
• keine unannehmbaren Wirkungen auf Zielorganismen,
• keine unannehmbaren Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt,
• toxikologische, ökotoxikologische, phys.-chem. Datenfür Wirkstoff(e) und Produkt bzw. Zugangsbescheinigung für die Daten.
Bedingungen für eine Zulassung: (Artikel 5.1)• Wirkstoff ist in Anhang I gelistet,
• hinreichende Wirksamkeit,
• keine unannehmbaren Wirkungen auf Zielorganismen,
• keine unannehmbaren Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt,
• toxikologische, ökotoxikologische, phys.-chem. Datenfür Wirkstoff(e) und Produkt bzw. Zugangsbescheinigung für die Daten.
BPR: Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in ihrem Gebiet ein Biozid-Produkt erst in Verkehr gebracht werden darf, wenn es nach den Bestimmungen der Richtlinie zugelassen ist.
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Zulassungsverfahren
Nationales Verfahren: Abschnitt IIa des ChemG
1. Zulassung/Registrierung
2. Gegenseitige Anerkennung
Übergangsregelung in § 28 Abs. 8 ChemG
Satz 1:
Grundsätzlich dürfen „alte“ Biozid-Produkte solange in den Verkehr gebracht werden, bis über die Aufnahme/Nichtaufnahme der enthaltenen Wirkstoffe in den Anhang I oder IA der RL 98/8/EG entschieden ist.
Bedingung: Wirkstoff muss auf Anhang II der VO(EG) Nr.1451/2007 gelistet sein
Grundsätzlich dürfen „alte“ Biozid-Produkte solange in den Verkehr gebracht werden, bis über die Aufnahme/Nichtaufnahme der enthaltenen Wirkstoffe in den Anhang I oder IA der RL 98/8/EG entschieden ist.
Bedingung: Wirkstoff muss auf Anhang II der VO(EG) Nr.1451/2007 gelistet sein
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Zulassungsverfahren
Übergangsregelung in § 28 Abs. 8 ChemGSatz 2 und 4:
„Alte“ Biozid-Produkte dürfen auch nach der Entscheidung für die Dauer des Verfahrens weiter vermarktet werden.
Die Verkehrsfähigkeit endet jedoch spätestens mit Ende der Erfüllungsfrist (sofern die Zulassung noch nicht erteilt wurde).
Dies gilt, wenn ein vollständiger Antrag auf Zulassung, Registrierung oder gegenseitige Anerkennung bis spätestens 24 Monate nach Veröffentlichung der Aufnahmeentscheidung bei der Zulassungsstelle vorgelegt worden ist.
„Alte“ Biozid-Produkte dürfen auch nach der Entscheidung für die Dauer des Verfahrens weiter vermarktet werden.
Die Verkehrsfähigkeit endet jedoch spätestens mit Ende der Erfüllungsfrist (sofern die Zulassung noch nicht erteilt wurde).
Dies gilt, wenn ein vollständiger Antrag auf Zulassung, Registrierung oder gegenseitige Anerkennung bis spätestens 24 Monate nach Veröffentlichung der Aufnahmeentscheidung bei der Zulassungsstelle vorgelegt worden ist.
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Zulassungsverfahren
Entscheidung zur Aufnahme
Aufnahme Anhang I oder IA
z.B. 1.11.2009
Erfüllungsfrist nach Art. 16 (3) BPD
Erstellung der Anträge
(Zulassungsdossier)
Verkehrsfähigkeit
z.B. 31.10.2011
Produkte müssen zugelassen oder registriert sein
Bewertung der Anträge durch MS
Ablauf Erfüllungsfrist
Quelle: Schürkes, BAuA-Fachtagung vom 20. Oktober 2008
z.B. 30.11.2007
Vorlage der Anträge bei MS
24 Monate 30.11.2009
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Zulassungsverfahren
Konsequenz:
Liegt bis spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Aufnahme des Wirkstoffes in den Anhang I kein vollständiger Antrag vor
endet die Vermarktungsfähigkeit
Liegt bis spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Aufnahme des Wirkstoffes in den Anhang I kein vollständiger Antrag vor
endet die Vermarktungsfähigkeit
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Informationsmöglichkeiten
Institution Information Internetadresse Europäische Kommission DG Environment
Information u.a. zur Richtli-nie, Review-Verordnungen, Entscheidungen Anhang I und IA, Anwendungsbereich, Manual of Decisions, Revisi-on der Richtlinie
http://ec.europa.eu/environment/biocides
Europäisches Chemikali-enbüro (ECB)
Informationen u.a. zur Richt-linie, Review-Verordnungen, TGDs
http://ecb.jrc.ec.europa.eu/biocides/
Bundesumwelt-ministerium (BMU)
Richtlinie, Review-Verord-nungen, Gesetzestexte und andere Informationen als Download oder Online in deutscher Sprache
http://www.bmu.de/chemika-lien/biozide/doc/37632.php
Bundesanstalt für Ar-beitsschutz und Arbeits-medizin (BAuA, Zulas-sungsstelle)
Leitfaden sowie Informatio-nen zu häufig gestellten Fra-gen als Download
http://www.zulassungsstelle-biozide.de
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Informationsmöglichkeiten
http://ec.europa.eu/environment/biocides
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Informationsmöglichkeiten
Fachtagungen der nationalen Zulassungsstelle BAuA:
Zulassung von Biozid-Produkten / Registrierung von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential / gegenseitigeAnerkennung
28. April 2008: Schwerpunkt Holzschutzmittel/Antifouling-Produkte
20. Oktober 2008: Schwerpunkt Schädlingsbekämpfungsmittel
5. Oktober 2009: Schwerpunkt Desinfektionsmittel
10. Oktober 2011: Schwerpunkt Schutzmittel der Hauptgruppe 2 (ausgenommen Holzschutzmittel)