Verband der Lehrerinnen und Lehrer an...

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Informationen für Referendarinnen und Referendare, junge Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen Verband der Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen Rheinland-Pfalz w ww ww w. . v v l l b b s s . . o or r g g

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Informationen

für

Referendarinnen

und Referendare,

junge Lehrerinnen

und Lehrer an

berufsbildenden

Schulen

Verband der

Lehrerinnen und Lehrer

an berufsbildenden

Schulen Rheinland-Pfalz

wwwwww..vvllbbss..oorrgg

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Markus Brunnet

BBS Eisenberg

[email protected]

Frank Simbgen

BBS I Technik

Kaiserslautern

[email protected]

Andreas Schneider

BBS Ingelheim

[email protected]

Matthias Lambrich

David-Roentgen-Schule

Neuwied

[email protected]

Kyra Medea Koschinat

David-Roentgen-Schule

Neuwied

[email protected]

Koordination und Redaktion: StD Willi Detemple

Friedlandstr. 11

56637 Plaidt

Tel.: 02632 /5456

Fax: 02632 / 71578

Beratung: vlbs-Landesvorstand

vlbs Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare

und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Das Autoren -Team des vlbs - Ausschusses Junge Lehrerinnen und Lehrer

Redaktionsschluss: August 2008

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vlbs – Information Seite 3

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Inhaltsverzeichnis

I. Grußwort ...................................................................................................................................... 4

II. vlbs-Ausschuss „Junge Lehrerinnen und Lehrer“ – Wer sind wir?.............................................. 6

III. Ausbildung am Studienseminar................................................................................................... 9

IV. Einstellungsalter ........................................................................................................................ 23

V. Berufsbildende Schule in Rheinland-Pfalz ................................................................................ 24

VI. Realschule Plus ......................................................................................................................... 27

VII. Pflichtenkatalog des Klassenleiters ........................................................................................... 29

VIII. Die Krankenversicherung .......................................................................................................... 31

IX. Private oder gesetzliche Krankenkasse? .................................................................................. 32

X. Was leistet die Beihilfe? ............................................................................................................ 40

XI. Dienstliche Beurteilung.............................................................................................................. 50

XII. Beförderung und Aufstieg.......................................................................................................... 54

XIII. Lehrerinnen und Lehrer als Beamte.......................................................................................... 58

XIV. Ansprechpartner an der Schule und hilfreiche Links................................................................. 63

XV. Adressen.................................................................................................................................... 66

XVI. Der vlbs engagiert sich für ......................................................................................................... 67

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vlbs – Information Seite 4

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

II.. GGrruußßwwoorrtt

– von Ulrich Brenken, Landesvorsitzender des vlbs –

Liebe junge Kolleginnen und Kollegen,

mit dem Referendariat beginnt nun Ihr zweiter Ausbildungsabschnitt auf dem Weg zur Lehrerin bzw.

zum Lehrer.

Mit Ihrer Entscheidung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen haben Sie eine Wahl getroffen,

die eine Vielzahl von fachlich-wissenschaftlichen, aber auch erzieherischen Herausforderungen für

Sie bereithält. Für alle, die ein besonderes Interesse an der Arbeit mit Jugendlichen und jungen Er-

wachsenen haben, bietet diese Tätigkeit ein breites Spektrum attraktiver und abwechslungsreicher

Tätigkeitsfelder.

Zahlreiche strukturelle, organisatorische und pädagogische Reformprozesse haben in der jüngeren

Vergangenheit die Arbeit an den berufsbildenden Schulen verändert und sind zu einem Großteil noch

immer in Gang. Als Stichworte seien hier nur „Strukturkonzept“, „Qualitätsmanagement“, „Autonomie

der Schule“, „Schulprofil“ oder die pädagogischen Leitbegriffe „Schlüsselqualifikationen“ bzw. „Unter-

richten in Lernfeldern“ oder neuerdings in „Lernbausteinen“ genannt. Ab 2011 kommt die Schnittstelle

der berufsbildenden Schulen zur „Realschule plus“ hinzu.

Der sich immer rascher vollziehende wirtschaftliche Strukturwandel hat weiterhin eine Vielzahl neuer

Ausbildungsberufe und Bildungsgänge hervorgebracht, die nach neuartigen Konzepten organisiert

sind und in denen neuestes fachliches Wissen vermittelt werden muss. Besonders deutlich wird dies

z.B. an der Ausbildung zum Mechatroniker oder in der Berufsoberschule I und II.

In dem dualen Ausbildungssystem fällt dabei der berufsbildenden Schule immer mehr die Rolle eines

Kompetenzzentrums für Erst- und Weiterbildung zu. Um diese Position zu stärken und weiter auszu-

bauen, bedarf es hochqualifizierter und engagierter Lehrerinnen und Lehrer.

Genau hierin liegt damit auch eine besondere Herausforderung und Chance für Sie!

Vielleicht sehen Sie nach Ihrem Studium dem Referendariat mit etwas gemischten Gefühlen entge-

gen:

Einerseits beginnt nun endlich Ihre praktische Tätigkeit im aktiven Unterricht nach einer - jedenfalls

bislang - vorwiegend theoretisch geprägten Ausbildung während Ihres Studiums.

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vlbs – Information Seite 5

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Andererseits ist auch das Referendariat geprägt von Prüfungen und Lehrproben, was oftmals nicht

unerhebliche Belastungen mit sich bringt. Auch stellt der Schulalltag mit seinen Arbeitsabläufen und

Mechanismen eine neue Umgebung dar, an die es sich zu gewöhnen gilt. In dieser Situation ist man

nicht nur für aufmunternde Worte, sondern vor allem für konkrete Beratung, Hilfe und Tipps dankbar.

Deshalb will Sie der Verband der Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen (vlbs), insbe-

sondere der Ausschuss „Junge Lehrerinnen und Lehrer“, mit dieser Broschüre unterstützen, um Ihnen

den Berufseinstieg etwas zu erleichtern.

Hier finden Sie sowohl allgemeine Tipps zum Referendariat als auch thematisch orientierte Hilfen und

Vorschläge bezüglich standesbezogener oder praktischer Themen. Dabei geht es z.B. um die „Ausbil-

dung am Studienseminar“ oder um „Informationen zum Schulalltag“, aber auch um das oft so proble-

matische Thema „Krankenkassen und Beihilfe“.

Natürlich stellen die Autorinnen und Autoren auch den vlbs und seinen Fachausschuss „Junge Lehre-

rinnen und Lehrer“ vor und nennen darüber hinaus seine schulpolitischen Ziele.

Für weitere Fragen und Anregungen stehen Ihnen unsere Vertrauensleute an den Schulen jederzeit

zur Verfügung (z.B. die Vorsitzenden der Ortsverbände). Den Landesvorstand erreichen Sie direkt

unter der in dieser Informationsschrift genannten Adresse der Landesgeschäftsstelle in Mainz.

Ausdrücklich möchte ich betonen, dass diese Broschüre - wie bereits im Titel festgehalten - nicht nur

den Referendarinnen und Referendaren oder denjenigen, die über Seiten- und Quereinstieg zu unse-

rer Schulart gefunden haben, gewidmet ist, sondern

allen Berufsanfängerinnen / Berufsanfängern und jungen Kolleginnen / Kollegen in den unter-

schiedlichsten Laufbahnen an den berufsbildenden Schulen !

Allerdings setzt das Heft einen wesentlichen inhaltlichen Schwerpunkt bei den Themen, die insbeson-

dere Referendarinnen und Referendare bzw. Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung betreffen.

Abschließend wünsche ich Ihnen einen interessante und erfolgreiche Tätigkeit in unserer Schulart

sowie eine möglichst informative Lektüre der vorliegenden Broschüre.

Ihr

(Ulrich Brenken, Landesvorsitzender des vlbs Rheinland-Pfalz)

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Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

IIII.. vvllbbss--AAuusssscchhuussss „„JJuunnggee LLeehhrreerriinnnneenn uunndd LLeehhrreerr““ –– WWeerr ssiinndd

wwiirr??

– von Kyra Medea Koschinat, Ausschussvorsitzende –

Der vlbs-Ausschuss „Junge Lehrerinnen und Lehrer“ beschäftigt sich mit Problemen, Fragen und

Wünschen junger Kolleginnen und Kollegen beginnend mit deren Ausbildung im Referendariat bis hin

zur Beförderung von A13 nach A14.

Zu den Tätigkeitsfeldern unseres Ausschusses gehören:

o Beratung und Hilfestellung für Kolleginnen und Kollegen in den ersten Dienstjahren sowie de-

ren Interessenvertretung

o Entgegenwirkung einer frühzeitigen Überbeanspruchung junger Kolleginnen und Kollegen

o Einsatz für eine gerechte Behandlung der Kolleginnen und Kollegen während der Ausbildung

sowie deren Unterstützung bei individuellen Problemen

o Information und Hilfestellung bei der Eingruppierung bzw. Einstufung in die Entgeltgruppen

nach TV-L

o Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Beförderungsverfahrens von A13 nach A14 sowie

den Aufstiegsmöglichkeiten für Fachlehrer

Je nach Aufgabengebiet arbeiten wir mit anderen Ausschüssen gemeinsam an Problemlösungen.

Neben dem Ausschuss „Junge Lehrerinnen und Lehrer“ gibt es derzeit zehn weitere Ausschüsse mit

folgenden Schwerpunkten:

- Allgemeinbildende Fächer - Berufsvorbereitungsjahr

- Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis - Sozialwesen

- Hauswirtschaft - Lehrerbildung

- Lehrerfort- und Weiterbildung - Neue Technologien

- Schulpolitik - Fachlehrer

Alle Ausschüsse sind überregional, d.h. mit Vertreterinnen und Vertretern aus ganz Rheinland-Pfalz

besetzt. Sie arbeiten direkt dem Landesvorstand zu, der seinerseits die Interessen der Kolleginnen

und Kollegen der Berufsbildenden Schulen vor dem Ministerium, der Aufsichts- und Dienstleistungsdi-

rektion (ADD) in Trier sowie vor den Kammern vertritt. Die Funktionsträger des vlbs stehen außerdem

im ständigen Dialog mit allen politischen Parteien, um unsere Positionen und Forderungen in den

Landtag zu transportieren.

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Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Struktur des vlbs Rheinland-Pfalz

Der vlbs ist

o mit fast 2000 Mitgliedern der mit Abstand mitgliederstärkste Verband der Lehrkräfte an be-

rufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz

o die parteipolitisch unabhängige Interessenvertretung der Lehrkräfte an berufsbildenden

Schulen

o der anerkannte Gesprächspartner von Parteien und Behörden in Rheinland-Pfalz

o in Kooperation mit dem VKR die Interessenvertretung der katholischen Religionslehrerinnen

und -lehrer und des Religionsunterrichts

o Mitglied im:

� Bundesverband der Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen

� Deutschen Lehrerverband

� Deutschen Beamtenbund

o der Veranstalter der Rheinland-Pfälzischen Berufsschultage und zahlreicher anderer Fortbil-

dungstagungen

o die jeweils stärkste Vertretung im Bezirkspersonalrat bei der Aufsichts- und Dienstleistungs-

direktion (ADD) in Trier und im Hauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft,

Jugend und Kultur (MBWJK) in Mainz

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Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Vorteile einer Mitgliedschaft im vlbs

Die Mitgliedschaft im vlbs hat gerade für junge Kolleginnen und Kollegen, bzw. Berufsanfängerinnen

und Berufsanfänger zahlreiche Vorteile:

o wirkungsvolle Interessenvertretung

o persönliche Beratung in beruflichen Belangen

o Rechtsberatung und Rechtsbeihilfe in dienstlichen Belangen

o Diensthaftpflichtversicherung einschließlich Schlüsselrisikoversicherung

o Zustellung der jährlich aktualisierten Rechtssammlung („vlbs - Ordner“) sowie

o Zugangscode für die Onlineversion der Rechtssammlung

o regelmäßige Informationen in verbandseigenen Broschüren und über Plakate

o monatliche Zustellung der Zeitschriften „vlbs - aktuell“ (Sprachrohr des vlbs Rheinland-Pfalz),

„Die Berufsbildende Schule“ (BLBS), sowie des „DBB-Magazins“ (Deutscher Beamtenbund)

Wie werde ich Mitglied?

Der einfachste und naheliegendste Weg Mitglied im vlbs zu werden, läuft über die zuständigen Orts-

vorsitzenden, deren Namen sich an jeder Schule leicht erfragen lassen. Die/der Vorsitzende wird Sie

gerne über alle notwendigen Formalitäten informieren. Für einen Mitgliedsbeitrag von nur 2,50 Euro

monatlich erhalten Sie dann alle oben beschriebenen Leistungen, Informationen und Begünstigungen.

Selbstverständlich kann man eine Mitgliedschaft im vlbs jederzeit durch eine formlose Kündigung über

den Ortsverband oder bei der Landesgeschäftsstelle direkt beenden. Es besteht also im Falle eines

Beitritts wirklich keinerlei Risiko einer ungewollten, langfristigen Bindung. Darüber hinaus besteht auch

die Möglichkeit, die Mitgliedschaft ruhen zu lassen, wenn z.B. vorübergehend ein anderes Beschäfti-

gungsverhältnis eingegangen wird.

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Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

IIIIII.. AAuussbbiilldduunngg aamm SSttuuddiieennsseemmiinnaarr

– von Thomas Gehm –

1. Lehrerin und Lehrer an berufsbildenden Schulen Grundlage: Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung über das Lehramt an berufsbildenden Schulen

vom 05.September 2002

Was erwartet mich am Studienseminar? (§ 8)

Art des Seminars Inhalte

Allgemeines Seminar

o Fragen der allgemeinen Didaktik und Methodik o Pädagogische Psychologie o Soziologische Aspekte der Erziehung o Schulrecht und Beamtenrecht

Fachseminar

o Didaktische und methodische Themen o Ausgewählte Inhalte des Unterrichts im Zusam-

menhang mit den praktischen Erfahrungen der Stu-dienreferendare

Sonstige Ausbildungsveranstaltungen

Als Studienreferendarin und Studienreferendar ist man verpflichtet, an allen betreffenden Ausbil-

dungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars haben

Vorrang vor jeder anderen dienstlichen Tätigkeit. Der Dienstort ist das Studienseminar.

Was erwartet mich an der Ausbildungsschule? (§ 9)

Die Ausbildung an der Schule soll die Studienreferendarinnen und Studienreferendare zur Schulpraxis

hinführen.

Die Ausbildung wird durch einen Mentor oder eine Mentorin begleitet, der / die von der Schulleitung im

Einvernehmen mit der Seminarleitung ausgewählt wird.

Die Ausbildung in der Schule umfasst in der Regel 12 Wochenstunden und ist wie folgt gegliedert:

Ausbildungsunterricht:

o Hospitation (auch in außerschulischen beruflichen Einrichtungen)

o Unter Anleitung zu erteilender Unterricht

o Eigenverantwortlich zu erteilender Unterricht

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Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen

In den ersten drei Monaten des Referendariats wird in der Regel kein eigenverantwortlicher Unterricht

erteilt. Danach sollen 7 Wochenstunden eigenverantwortlich erteilt werden. Der Gesamtumfang kann

unterschiedlich auf die verbleibenden 21 Monate verteilt werden. Grundsätzlich darf eine Referendarin

oder ein Referendar keine Vertretungsstunden übernehmen.

Hinweis: Bei der Auswahl der Klassen ist darauf zu achten, dass die Studienreferendarin, der Stu-

dienreferendar möglichst viele Schulformen der berufsbildenden Schule kennenlernt. Dies kann ins-

besondere bei der Auswahl der Hospitation berücksichtigt werden.

Bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes (z.B. Schulwanderungen, Studienfahrten,

Schullandheimaufenthalten) darf man als Studienreferendarin oder als Studienreferendar nicht vor

Ablauf des ersten Ausbildungsjahres mit der Führung einer Klasse beauftragt werden.

Nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung können Studienreferendarinnen oder Studienreferen-

dare bis zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes mit bis zu zwölf Wochenstunden eigenverantwortli-

chen Unterrichts betraut werden.

Was sollte man über Lehrproben und Unterrichtsbesuche wissen? (§ 9, § 10)

Unterrichtsbesuche

Nach der dreimonatigen „Intensivphase“ wird der Ausbildungsstand der Studienreferendarinnen und

der Studienreferendare durch Unterrichtsbesuche überprüft. Hierbei können die an der Ausbildung im

Studienseminar und an der Ausbildungsschule Beteiligten teilnehmen.

Es finden mindestens zwei Unterrichtsbesuche statt. Im Anschluss an die Unterrichtsbesuche findet

eine Besprechung/Beratung statt. Es sollte mit dem jeweiligen Fachleiter abgestimmt werden,

inwieweit ein schriftlicher Entwurf für den Unterrichtsbesuch vorzulegen ist.

Lehrproben

Tipp: Eine frühzeitige Terminplanung und eine Absprache mit allen Beteiligten erweisen sich durch-

aus als sinnvoll.

In jedem Ausbildungsfach sind eine unbenotete und zwei benotete Lehrproben zu halten. Die Lehr-

proben sollen in unterschiedlichen Schulformen stattfinden. Die Themen der Lehrproben werden mit

dem jeweiligen Fachleiter, dem Mentor und gegebenenfalls mit dem Fachlehrer der Klasse, abge-

stimmt.

Für jede Lehrprobe ist ein schriftlicher Entwurf vorzulegen. Es ist sinnvoll, den Inhalt und den Umfang

dieses Entwurfes mit dem jeweiligen Fachleiter abzustimmen.

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Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

An den Lehrproben nehmen in der Regel folgende Personen teil:

o Fachleiter/in

o Mentor/in

o Seminarvertreter/in

o Vertretung der Schulleitung der Ausbildungsschule

o Studienreferendarinnen und Studienreferendare des betreffenden Faches können nach Rück-

sprache mit der Studienreferendarin und dem Studienreferendar ebenfalls teilnehmen

Nach der Lehrprobe findet eine Besprechung statt, an der alle oben genannten Personen teilnehmen

können.

Die Festsetzung der Note erfolgt nach Anhörung der Studienreferendarin oder des Studienreferen-

dars, der Fachleiterin/des Fachleiters, der Mentorin/des Mentors, der Leiterin/des Leiters der Ausbil-

dungsschule und der Seminarleiterin/des Seminarleiters.

Auf Vorschlag der Fachleiterin/des Fachleiters setzt die Seminarleiterin/der Seminarleiter die Note

fest. Ist keine Seminarvertreterin/kein Seminarvertreter anwesend, ist die Notenfestsetzung Aufgabe

der Fachleiterin/des Fachleiters, den Notenvorschlag übernimmt die Mentorin/der Mentor. Die Note

wird der Studienreferendarin, dem Studienreferendar bekannt gegeben.

Sowohl die über die Besprechung als auch über die Notenfestsetzung fertigt der Fachleiter, die Fach-

leiterin eine Niederschrift an, die zu den Ausbildungsakten geheftet wird.

Was soll man über Beratung und Beurteilung wissen? (§ 11)

Etwa nach der Hälfte des Vorbereitungsdienstes finden Beratungsgespräche zwischen den Fachleite-

rinnen/Fachleitern, der seminarleiterin/dem Seminarleiter, dem Schulleiter und der Studienreferenda-

rin bzw. dem Studienreferendar statt. Diese Gespräche sollen der Studienreferendarin, dem Studien-

referendar Auskunft über den Ausbildungsstand geben.

Am Ende der Ausbildungszeit erstellen die Fachleiter, der Seminarleiter sowie der Leiter der Ausbil-

dungsschule im Benehmen mit dem Mentor jeweils eine Beurteilung der Studienreferendarin; des

Studienreferendars. Den Zeitpunkt für die Vorlage der Beurteilung bestimmt das Studienseminar.

Die Eignung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die Unterrichtsgestaltung und erzieherische

Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten werden hierbei bewertet. Jede Beur-

teilung schließt mit einem Notenvorschlag ab.

Unterrichtsgestaltung und erzieherische Fähigkeiten

Unterrichtsplanung und -vorbereitung:

o fachwissenschaftlich-didaktische Durch-

dringung

o Auswahl der Lerninhalte

o Bestimmung der Lernziele/Kompetenzen

o methodische Aufbereitung

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Kenntnisse (Umfang, Tiefe, Aktualität)

o Fachwissenschaft

o Pädagogik

o Erziehungswissenschaften

o Didaktik / Methodik

o Schul- und Beamtenrecht

o Gesamtbereich der beruflichen Bildung

o aktuelle Entwicklungen

o Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, so-

weit sie für die Lehrertätigkeit bedeutsam sind

Unterrichtsgestaltung:

o Lehrgeschick

o mündliche und schriftliche Formulierungs-,

Darstellungs- und Gestaltungsfähigkeit

o Koordinierungsvermögen

o Organisationsfähigkeit

o Entschlussfähigkeit

o Belastbarkeit

o Lehrverhalten

o Auftreten vor der Klasse

o Unterrichtsstil

o Umgang mit Schülern

o Gedankenführung

o Eingehen auf die Schüler

o Wendigkeit

o gedankliche und sprachliche Förderung der

Schüler

o Interaktion

o Einsatz der Unterrichtsmedien

o Methoden

o Beachtung wichtiger Unterrichtsgrundsätze

o Erfolg des Unterrichts

o Führung zu den Bildungszielen des Faches

und der berufsbildenden Schule

o Beurteilung von Schülern

o Bewertung von Schülerleistungen

o Erzieherisches Wirken

o Ordnung in der Klasse

o Zusammenarbeit mit Schülervertretern, Eltern

und dem dualen Partner

Leistungen

o Lehrproben

o Mitarbeit in Ausbildungsveranstaltungen (Art,

Quantität, Qualität)

o Kolloquium

Dienstliches Verhalten

o Wahrnehmungen der dienstlichen Pflichten

o Einsatzbereich

o Verantwortungsbereitschaft

o Fleiß

o Dienstauffassung

o Gewissenhaftigkeit

o Sorgfalt

o Pünktlichkeit

o Rücksicht

o Aufrichtigkeit

o Einhalten von Terminen

o Selbstständigkeit

o Disposition von anfallenden Arbeiten

o Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kolle-

gen, Eltern, Vorgesetzten, Partnern der be-

rufsbildenden Schule

o Umsetzung von Empfehlungen

o Kritikfähigkeit

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Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Auf der Grundlage der Beurteilungen setzt die Seminarleiterin/der Seminarleiter die Vornote (Note für

die Ausbildung) fest.

Sowohl die Beurteilung als auch die Vornote sind der Studienreferendarin, dem Studienreferendar

rechtzeitig vor der Themenbekanntgabe der ersten Examenslehrprobe zu eröffnen und zu bespre-

chen. Die Eröffnung und Besprechung werden für die Ausbildungsakte vermerkt.

Wann wird der Vorbereitungsdienst verlängert? (§ 12)

Der Vorbereitungsdienst kann durch die Schulbehörden (nach Anhörung der Seminarleiterin/des Se-

minarleiters) verlängert werden, wenn die Ausbildung für einen Zeitraum von zusammen mehr als

zwei Monaten unterbrochen wird.

Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens sechs Monate kann erfolgen, wenn die

Studienreferendarin, der Studienreferendar dies beantragt oder die Zulassung zur Prüfung versagt

wird. Näheres regelt § 12 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung über

das Lehramt an berufsbildenden Schulen.

Wann kann der Vorbereitungsdienst verkürzt werden?

Die Schulbehörde kann auf Antrag der Studienreferendarinnen/Studienreferendare Zeiten einer unter-

richtspraktischen Tätigkeit bis zu insgesamt sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen,

wenn sie für den Vorbereitungsdienst im Hinblick auf dessen Ziele und Ausbildungsinhalte förderlich

sind. Die Seminarleiterin/der Seminarleiter ist vorher zu hören.

Wer nimmt die Zweite Staatsprüfung ab? (§ 15)

Der Präsident des Landesprüfungsamtes beruft den Prüfungsausschuss. Dem Prüfungsausschuss

gehören an:

o Eine Vertreterin/ein Vertreter des Landesprüfungsamtes oder der Schulbehörde als vorsitzendes

Mitglied,

o die Seminarleiterin/der Seminarleiter,

o die/der zuständige Fachleiterin/Fachleiter,

o ein Mitglied der Schulleitung.

In der Regel führt eine Referentin/ein Referent der ADD den Prüfungsvorsitz. Leiterinnen/Leiter von

Studienseminaren sowie Leiter/innen von berufsbildenden Schulen können vom Landesprüfungsamt

in Ausnahmefällen mit dem Vorsitz beauftragt werden. Außerdem kann entsprechend den Prüfungs-

anforderungen ein weiteres Mitglied (in der Regel die Mentorin/der Mentor) vom Landesprüfungsamt

bestellt werden.

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Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Wie verläuft die Prüfung zur Zweiten Staatsprüfung? (§ 19, § 20, § 21)

Schriftliche Prüfung (§ 19)

Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Hausarbeit, deren Themen von der Referendarin, dem Refe-

rendar im Einvernehmen mit der Fachleiterin, dem Fachleiter abgesprochen wird. Das endgültige

Thema wird anschließend von der Seminarleitung festgelegt. Die Referendarin bzw. der Referendar

soll in dieser Arbeit zeigen, dass sie/er in der Lage ist, Unterricht über Einzelstunden hinaus unter

kritischer Verwertung einschlägiger Fachliteratur zu planen, unterrichtlich umzusetzen und die Ergeb-

nisse auszuwerten.

Zur Bearbeitung der Hausarbeit stehen drei Monate zur Verfügung. Unter besonderen Umständen,

wie z.B. Krankheit, kann eine maximal sechswöchige Verlängerung beantragt werden.

Die Hausarbeit wird vom Fachleiter/in und einem Zweitgutachter, i.d.R. dem/der Mentor/Mentorin, mit

einer Note bewertet. Die Seminarleiterin/der Seminarleiter setzt schließlich unter Berücksichtigung der

vorangegangenen Beurteilungen die Note für die Hausarbeit fest.

Praktische Prüfung (§ 20)

In beiden Fächern hat die Referendarin, der Referendar je eine Lehrprobe in unterschiedlichen Schul-

formen abzuhalten.

Die Seminarleiterin/der Seminarleiter bestimmt die Klassen für die Lehrproben im Einvernehmen mit

der Schulleiterin/dem Schulleiter der Ausbildungsschule. Die Klasse für die Lehrproben ist der Refe-

rendarin oder dem Referendar i.d.R. durch Ausbildungsunterricht bekannt. Wünsche der Referendarin

bzw. des Referendars sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Der/die jeweils zuständige Fachleiter/Fachleiterin legt nach Anhörung der Mentorin/des Mentors das

Thema für die Prüfungslehrproben fest. Der Referendarin, dem Referendar wird das Thema der

Lehrprobe fünf Werktage vorher bekannt gegeben. Finden beide Lehrproben am gleichen Tag statt,

bekommt die Referendarin, der Referendar zehn Werktage vorher die Themen mitgeteilt.

Abgabe des schriftlichen Entwurfes der Lehrprobe ist am Vormittag des letzten Werktages vor der

praktischen Prüfung. Der Entwurf muss in fünffacher Ausfertigung abgegeben werden.

Nach jeder Lehrprobe hat die Referendarin, der Referendar vor dem Prüfungsausschuss die Gele-

genheit einer Reflexion der Stunde. Anschließend wird die Note ohne Beisein der Referendarin oder

des Referendars im Ausschuss festgelegt.

Mündliche Prüfung (§ 21)

Die mündliche Prüfung erstreckt sich über folgende Gebiete:

a) Pädagogik, Allgemeine Didaktik und Methodik, Pädagogische Psychologie, soziologische Aspekte

der Erziehung (ca. 20 Minuten)

b) Schulrecht und Beamtenrecht (ca. 10 Minuten)

c) Didaktik und Methodik des ersten Faches (ca. 30 Minuten)

d) Didaktik und Methodik des zweiten Faches (ca. 30 Minuten)

Der Prüfungsausschuss legt für jede Teilprüfung eine Note fest.

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Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Wie berechnet sich die Gesamtnote? (§ 23)

Die Gesamtnote berechnet sich wie folgt:

Mit Wirksamkeit zum 01. November 2002 wurde die Ausbildung im Referendariat modularisiert. Dabei werden Pflichtmodule

und Wahlpflichtmodule angeboten. Da die Modularisierung in den Seminarstandorten unterschiedlich gehandhabt wird, muss

auf eine detaillierte Darstellung an dieser Stelle verzichtet werden.

Weiterhin wird es in absehbarer Zeit zu einer Umstrukturierung in der Lehrerausbildung kommen. Dies betrifft sowohl die uni-

versitäre als auch die Ausbildung an den Studienseminaren.

2. Lehrerin und Lehrer an berufsbildenden Schulen – Seiteneinsteiger – Grundlage: Pädagogische Zusatzausbildung für Lehrkräfte, die die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung an Grund- und

Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen ablegen, VV vom 16. Juli 2001 (GAmtsbl. S. 148)

Ziel der Ausbildung

Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sollen auf der Grundlage ihres Studiums mit Theorie und

Praxis der Erziehung, des Unterrichts allgemein und ihrer jeweiligen Unterrichtsfächer vertraut ge-

macht werden.

Dauer der pädagogischen Zusatzausbildung

Die pädagogische Zusatzausbildung dauert zwei Jahre, bzw. drei Jahre, falls keine Feststellung eines

Zweitfaches im Vorfeld der Ausbildung erfolgen konnte. Auf Antrag können Zeiten einer lehrenden

Tätigkeit bis zu sechs Monaten auf die pädagogische Ausbildung angerechnet werden, wenn sie für

die Ausbildung förderlich waren. Die Anrechnung erfolgt durch die Schulbehörde im Einvernehmen mit

der Seminarleiterin/dem Seminarleiter.

Ausbildung im Studienseminar

Die Lehrkräfte werden auf theoretischer Grundlage schulpraktisch ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt

im Allgemeinen Seminar, den Fachseminaren und sonstigen Veranstaltungen des Studienseminars.

Im Allgemeinen Seminar werden die pädagogisch-didaktischen Grundlagen der Unterrichtsplanung, -

durchführung und -analyse im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Lehrkräfte be-

handelt. In den Fachseminaren werden didaktische und methodische Themen sowie ausgewählte

Vornote 40 % Hausarbeit 20 % Lehrprobe 1 10 % Lehrprobe 2 10 % Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung 20 %

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Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Inhalte des Unterrichts im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Lehrkräfte behandelt.

Die Lehrkräfte nehmen an den Fachseminaren ihrer jeweiligen Fächer teil.

Am Ende des ersten Ausbildungsjahres wird bei Lehrkräften ohne Erste Staatsprüfung in einer Über-

prüfung festgestellt, ob die erforderlichen pädagogischen und fachdidaktischen Grundkenntnisse er-

worben worden sind. Die Überprüfung wird vom Seminarleiter/in zusammen mit einer Fachleiterin,

einem Fachleiter durchgeführt. Werden die Leistungen der Lehrkraft nicht mindestens mit „ausrei-

chend“ bewertet, so ist die Überprüfung nicht bestanden. Sie kann nur innerhalb von acht Wochen

nach diesem Termin einmal wiederholt werden.

Die Zahl der Ausbildungsveranstaltungen zusätzlich zur Intensivphase im Allgemeinen Seminar soll

16, in den Fachseminaren 12, im Fall der Einstellung ohne vorherige Feststellung eines Zweitfaches

acht Fachseminare im dritten Ausbildungsjahr für das neu hinzugekommene zweite Fach, nicht unter-

schreiten.

Lehrproben

Die Lehrkräfte haben in jedem ihrer Fächer zwei benotete Lehrproben, davon eine vor der Überprü-

fung, zu halten. Die Lehrproben sollen in unterschiedlichen Klassenstufen in unterschiedlichen Schul-

formen stattfinden. Im Falle der Einstellungsvoraussetzungen nach Nummer 3 finden beide Lehrpro-

ben im zweiten Fach nach Ablegen der geforderten Prüfung statt. Wird nur in einem Fach (Bildende

Kunst oder Musik) ausgebildet, erhöht sich die Zahl der Lehrproben in diesem Fach entsprechend.

Beurteilung

Am Ende der Ausbildungszeit erstellen die Fachleiterin, der Fachleiter, die Seminarleitung sowie die

Leitung der Einsatzschule zu dem vom Studienseminar festgesetzten Zeitpunkt jeweils eine Beurtei-

lung der Lehrkraft. Die Beurteilungen sollen über die Eignung für das entsprechende Lehramt, insbe-

sondere über Unterrichtsgestaltung und erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und

dienstliches Verhalten Auskunft geben. Die Beurteilungen schließen mit einem Notenvorschlag ab.

3. Lehrerin und Lehrer an berufsbildenden Schulen – Quereinsteiger –

Für Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen, die als sogenannte Quereinsteiger in den

Schuldienst gelangen, sind die gleichen Modalitäten wie für „normale“ Referendarinnen und Referen-

dare im Sinne von Abschnitt 1 „Lehrerin und Lehrer an berufsbildenden Schulen“ maßgebend.

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Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

4. Lehrerin und Lehrer für Fachpraxis und des Fachlehrers an berufsbildenden

Schulen Grundlage:

1) Pädagogische Ausbildung für das Lehramt des Lehrers für Fachpraxis und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen,

VV vom 30. März 1994, geändert durch VV vom 4. Januar 2001 (GAmtsbl. S. 345) sowie

2) Landesverordnung über die pädagogische Prüfung für das Lehramt des Lehrers für Fachpraxis und des Fachlehrers an

berufsbildenden Schulen vom 11. September 1995, geändert durch VV vom 17. Juli 2002 (GAmtsbl. S. 416)

Dauer der pädagogischen Ausbildung (§ 61))I

Die pädagogische Ausbildung für Fachpraxislehrerinnen und -lehrer dauert 18 Monate, für Fachlehre-

rinnen und -lehrer 24 Monate. Auf Antrag können Zeiten einer lehrenden Tätigkeit bis zu sechs Mona-

ten ( Fachpraxislehrerinnen und -lehrer) bzw. bis zu einem Jahr (Fachlehrerinnen und -lehrer) auf die

pädagogische Ausbildung angerechnet werden, wenn sie für die Ausbildung förderlich waren. Diese

Zeiten können auf Antrag auch bei Nachweis einer Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt angerech-

net werden. Die Anrechnung erfolgt durch die Schulbehörde im Einvernehmen mit der Seminarleitung.

Durch besondere Anlässe und Krankheiten versäumte Zeiten werden auf die pädagogische Ausbil-

dung angerechnet. Die dürfen in der pädagogischen Ausbildung für das Lehramt der Lehrerin und des

Lehrers für Fachpraxis sechs Wochen, für das Lehramt des Fachlehrers, der Fachlehrerin an berufs-

bildenden Schulen acht Wochen nicht überschreiten. Unterbrechungen der pädagogischen Ausbil-

dung durch nicht anrechenbare Zeiten dürfen grundsätzlich ein Jahr nicht übersteigen.

Ausbildung im Studienseminar (§ 81))

Im ersten Halbjahr findet die pädagogische Grundausbildung statt. Sie schließt mit einem Kolloquium

ab, das vom Seminarleiter/in oder dessen Vertreter/in und dem betreuenden Fachleiter/in abgenom-

men wird.

In einem Ausbildungsgang finden in der Regel

o für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis 20 allgemeine Sitzungen und 25

Fachsitzungen,

o für das Lehramt des Fachlehrers, der Fachlehrerin an berufsbildenden Schulen 25 allgemeine

Sitzungen und 30 Fachsitzungen statt.

Diese Veranstaltungen können durch weitere (z. B. freiwillige Arbeitsgemeinschaften) ergänzt werden.

Im Allgemeinen Seminar werden im Zusammenhang mit den schulpraktischen Erfahrungen der An-

wärter/innen Fragen der Pädagogik, insbesondere der Allgemeinen Didaktik, der Pädagogischen

I Die hochgestellten Zahlen 1) und 2) geben die Verwaltungsvorschriften bzw. die Landesverordnung wieder, auf die sich die einzelnen Artikel beziehen.

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vlbs – Information Seite 18

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Psychologie, der soziologischen Aspekte von Erziehung und Bildung sowie Fragen des Schul- und

Verwaltungsrechts behandelt.

Ausbildung in der Ausbildungsschule (§ 91))

Die Ausbildung in der Ausbildungsschule dient dazu, den Anwärter/die Anwärterin zur Schulpraxis

hinzuführen. Sie umfasst den Ausbildungsunterricht (Hospitationen, unter Anleitung zu erteilender

Unterricht und selbstständiger Unterricht) in den vom Ausbildungsfach abgedeckten Unterrichtsfä-

chern sowie gegebenenfalls den unterschiedlichen Schulformen und Schulstufen. Außerdem gehört

zur Ausbildung die Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen.

Die Leiterin/der Leiter der Ausbildungsschule beauftragt im Einvernehmen mit der Seminarleiterin/dem

Seminarleiter den Anwärter/die Anwärterin mit der selbstständigen Erteilung von Unterricht; vor Ablauf

von drei Monaten nach Beginn der Ausbildung ist die Beauftragung jedoch in der Regel nicht zulässig.

Der Ausbildungsunterricht umfasst insgesamt höchstens 20 Wochenstunden. Neben dem selbststän-

dig zu erteilenden Unterricht kann die Anwärterin, der Anwärter mit der ganzen oder teilweisen Über-

nahme einzelner Unterrichtsstunden (Unterrichtsübungen) betraut werden. Insgesamt darf der selbst-

ständig zu erteilende Unterricht 12 Wochenstunden nicht übersteigen.

Lehrproben (§ 101))

Die Anwärterin, der Anwärter hat an seiner Ausbildungsschule im Rahmen der Ausbildung zwei unbe-

notete und drei benotete Lehrproben in den vom Ausbildungsfach abgedeckten Unterrichtsfächern zu

halten, deren Themen von der Anwärterin, vom Anwärter im Einvernehmen mit dem Fachleitung, der

Mentorin/dem Mentor und der Fachleiterin/dem Fachlehrer, in deren/dessen Klasse die Lehrproben

stattfinden sollen, ausgewählt werden. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, wird das Thema von

der Seminarleiterin/vom Seminarleiter bestimmt.

Beratungsgespräch (§ 111))

Jede Fachleiterin/jeder Fachleiter führt mit der Anwärterin/dem Anwärter für das Lehramt der Fachleh-

rerin/des Fachlehrers nach dem ersten Ausbildungsjahr, mit der Anwärterin/dem Anwärter für das

Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis nach den ersten neun Monaten ein ausführli-

ches Gespräch, das über den Ausbildungsstand Auskunft gibt. Es hat beratenden Charakter. Die Nie-

derschrift über das Gespräch ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen und auf Wunsch als Kopie der

Anwärterin/dem Anwärter auszuhändigen.

Beurteilung (§ 121))

Die Beurteilung des Kolloquiums gemäß § 8 schließt mit einer Note ab. Werden die Leistungen im

Kolloquium nicht mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet, so ist das Kolloquium nicht bestanden. Es

kann innerhalb von drei Monaten einmal wiederholt werden. Wird es auch ein zweites Mal nicht be-

standen, so beantragt die Seminarleitung bei der Schulbehörde gemäß Nummer 14 die Kündigung

des Beschäftigungsverhältnisses. Wird bereits eine abgeschlossene pädagogische Grundausbildung

nachgewiesen, so entfällt das Kolloquium. Die Fachleiterin/der Fachleiter, die Leiterin/der Leiter der

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vlbs – Information Seite 19

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Ausbildungsschule und die Mentorin/der Mentor erstellen rechtzeitig vor Beginn der praktischen Prü-

fung jeweils eine Beurteilung. Die Beurteilungen sollen über die Eignung für das Lehramt an berufsbil-

denden Schulen, insbesondere über Unterrichtsgestaltung und erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse,

Leistungen und dienstliches Verhalten Auskunft geben. Die Beurteilungen schließen mit einem Noten-

vorschlag ab.

Prüfungsanforderungen2)

Schriftliche Prüfung für das Lehramt der Fachlehrerin/ des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen (§ 82))

Die schriftliche Prüfung für das Lehramt der Fachlehrerin, des Fachlehrers besteht aus einer pädago-

gischen Hausarbeit. Der Prüfling schlägt im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Fachleiter/in ein

Thema für die Hausarbeit vor. Die Hausarbeit besteht aus einer mehrstündigen Unterrichtseinheit die

eine pädagogisch-didaktisch-methodische Fragestellung behandelt. Sie soll weniger fremde Meinun-

gen und theoretische Erörterungen, als eigene, durch die Praxis gewonnene Einsichten darlegen und

begründen. Die Seminarleitung setzt das Thema für die pädagogische Hausarbeit fest und gibt es

dem Prüfling schriftlich bekannt.

Die Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Themas in Maschinenschrift und ge-

bunden in zweifacher Ausfertigung bei der Seminarleitung abzuliefern. Die Frist wird durch Aufgabe

bei einem Postamt gewahrt. Wird die Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht fristgerecht

abgeliefert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; die Feststellung hierüber trifft das Landesprü-

fungsamt. Sie ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Die Hausarbeit wird vom zuständigen Fachleiter/in und einem von der Seminarleitung bestellten

Zweitgutachter, in der Regel vom Mentor/in, beurteilt. Jede Beurteilung schließt mit einer Bewertung

gemäß § 11 ab.

Praktische Prüfung (§ 92))

Die praktische Prüfung für Fachpraxislehrerinnen und -lehrer besteht aus einer Lehrprobe, für Fach-

lehrerinnen und Fachlehrer aus zwei Lehrproben.1

Mündliche Prüfung (§ 102))

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. Grundzüge der Pädagogik, der allgemeinen Didaktik und Methodik, der pädagogischen Psy-

chologie, der soziologischen Aspekte der Erziehung und der Bildung, des Schulrechts und des

Beamtenrechts (erste Teilprüfung),

2.

a) bei Prüfungen für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis auf Fachdi-

daktik und Fachmethodik (zweite Teilprüfung),

1 Prüflinge für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis der Fachrichtung Bürowirtschaft werden in einem Fach geprüft, das

nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war. Werden die Prüflinge in einem Wahlfach geprüft (§ 6 Abs. 3), haben sie auch in diesem

Fach eine Lehrprobe zu halten.

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vlbs – Information Seite 20

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

b) bei Prüfungen für das Lehramt der Fachlehrerin/des Fachlehrers an berufsbildenden

Schulen auf Fachdidaktik und Fachmethodik in zwei Fächern der Fachrichtung (zweite

und dritte Teilprüfung).

Die erste Teilprüfung aller Prüflinge2 dauern 30 Minuten, die zweiten und dritten Teilprüfungen dauern

jeweils 20 Minuten.

Wie berechnet sich die Gesamtnote? (§ 122))

Das Gesamtergebnis wird ermittelt aus dem Durchschnitt der Summe aus

1. der Punktzahl der Vornote gemäß Nummer 12.4 der Verwaltungsvorschrift über die päda-

gogische Ausbildung für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis und der

Fachlehrerin/des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen vom 30. März 1994 (GAmtsbl.

S. 247) (vierfach gewichtet),

2.

a) bei Prüflingen für das Lehramt der Fachlehrerin/des Fachlehrers an berufsbildenden

Schulen der Punktzahl für die Hausarbeit (doppelt gewichtet),

b) bei Prüflingen für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis der Punkt-

zahl für die Klausurarbeit (doppelt gewichtet),

3.

a) bei Prüflingen für das Lehramt der Fachlehrerin/des Fachlehrers an berufsbildenden

Schulen den Punktzahlen für die Lehrproben,

b) bei Prüflingen für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis der Punkt-

zahl für die Lehrprobe (doppelt gewichtet) und

4. der durchschnittlichen Punktzahl für die mündlichen Teilprüfungen (doppelt gewichtet)

2 sowie die weiteren Teilprüfungen des Prüflings für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis in der Fachrichtung Bürowirt-

schaft

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vlbs – Information Seite 21

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern an berufsbildenden Schulen

im vergleichenden Überblick

Im vorangegangenen Kapitel wurde die Ausbildung im Detail dargestellt. Diese Übersicht stellt die

Besonderheiten der Lehrergruppen in Ausbildung und in Prüfung in Kurzform dar. Die Einzelheiten

können den jeweiligen Rechtsvorschriften – abgedruckt im vlbs - Handbuch – entnommen werden.

Ausbildung

Adressaten / Ausbildung und Prü-

fung

Studenten des Lehr-amtes für BBS und „Quereinsteiger“

„Seiteneinsteiger“ Fachlehrer

in pädagogischer Ausbildung

Lehrer/in für Fach-praxis in pädagogi-scher Ausbildung

Dienstverhältnis Beamter auf Widerruf –

Studienreferendar/in

Angestellte/r Lehrer/in in

Ausbildung Angestellte/r Lehrer/in in

Ausbildung Angestellte/r Lehrerin in

Ausbildung

Besoldung / Vergütung Anwärterbezüge nach

Bundesbesoldungsgesetz Entgeldgruppe 9

Dauer des Vorberei-tungsdienstes/ der päd.

Unterweisung zwei Jahre

zwei Jahre bzw. drei Jahre, wenn das Zweit-

fach noch studiert werden muss

zwei Jahre 18 Monate

Dauer der Intensivphase drei Monate vier Wochen drei Monate drei Monate

Leitung der Ausbildung Studienseminar MWWFK & Landesprü-

fungsamt MWWFK & Landesprü-

fungsamt MWWFK & Landesprü-

fungsamt

Prüfung in Pädagogik

im dritten Ausbildungs-halbjahr nur für Querein-

steiger wie bei Seiteneinsteigern

Nach Ablauf von 12 Mo-naten erfolgt eine Über-prüfung. Diese kann bei Nichtbestehen innerhalb von acht Wochen einmal

wiederholt werden.

Kolloquium nach sechs Monaten. Dieses kann

bei Nichtbestehen inner-halb von drei Monaten einmal wiederholt wer-

den.

Kolloquium nach sechs Monaten. Dieses kann

bei Nichtbestehen inner-halb von drei Monaten einmal wiederholt wer-

den. Mindestzahl der Ausbil-dungsver- anstaltungen

im Seminar

Allgemeines Seminar: 35 Fachseminare: 25

Allgemeines Seminar: 16 Fachseminare: je 12

Allgemeines Seminar: 25 Fachseminar: 30

Allgemeines Seminar: 20 Fachseminar: 25

Mindestzahl der Lehrpro-ben während der Ausbil-

dung

eine unbenotete und zwei benotete Lehrproben je

Ausbildungsfach

zwei benotete Lehrpro-ben je Fach

zwei unbenotete und drei benotete Lehrproben

zwei unbenotete und drei benotete Lehrproben

Unterrichtsverpflichtung nach der Intensivphase

12 Wochenstunden, davon 7 Stunden eigen-verantwortlicher Unter-

richt

24 Wochenstunden, davon 18 Stunden eigen-verantwortlicher Unter-

richt

20 Wochenstunden, davon 12 Stunden eigen-verantwortlicher Unter-

richt

20 Wochenstunden, davon 12 Stunden eigen-verantwortlicher Unter-

richt

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vlbs – Information Seite 22

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Prüfung

Adressaten / Aus-bildung und Prü-

fung

Studen-ten/Studentinnen des Lehramtes für BBS und „Querein-

steiger“

„Seiteneinsteiger“ Fachlehrer/innen in pädagogischer

Ausbildung

Lehrer/in für Fach-praxis in pädagogi-scher Ausbildung

Schriftliche Prüfung

Hausarbeit: Planung einer Unterrichtsrei-he und Bewertung der Durchführung

Hausarbeit: Planung einer Unterrichtsrei-he von drei oder 4 Unterrichtsstunden und Bewertung der

Durchführung

Hausarbeit: Päda-gogisch-didaktisch-methodische Bear-beitung einer Unter-

richtseinheit

Klausurarbeit: Fach-didaktik/ Fachme-

thodik der Fachrich-tung des Prüflings

Praktische Prüfung je eine Lehrprobe in den beiden Ausbil-

dungsfächern

je eine Lehrprobe in den beiden Ausbil-

dungsfächern zwei Lehrproben zwei Lehrproben

Mündliche Prüfung

drei Teilprüfungen von jeweils 30 Mi-

nuten Dauer: • Pädagogik &

Schul- und Be-amtenrecht

• Didaktik und Methodik des ersten Faches

• Didaktik und Methodik des

zweiten Faches

wie bei Studienrefe-rendarinnen/en

drei Teilprüfungen: • Pädagogik &

Schul- und Be-amtenrecht;

Dauer: 30 min • Didaktik und

Methodik von zwei Fächern der Fachrich-

tung; Dauer: je 20 min

zwei Teilprüfungen:

• Pädagogik & Schul- und Be-

amtenrecht; Dauer: 30 min

• Didaktik und Methodik; Dau-

er: 20 min

Sonstiges

Soweit das Zweitfach noch studiert werden

muss, finden das entsprechende

Fachseminar und die Lehrproben im drit-

ten Jahr statt.

Für Lehrer/innen der Fachrichtung Büro-wirtschaft bestehen Sonderregelungen!

Forderungen des vlbs

deutliche Anhe-bung der Anwär-

terbezüge

Reduzierung der Unterrichtsve-

rpflichtung – Aus-bildung wie Quer-

einsteiger.

Qualifizierung der Fachlehrer/innen für den höheren

Dienst unmittelbar nach der Ausbil-

dung.

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vlbs – Information Seite 23

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

IIVV.. EEiinnsstteelllluunnggssaalltteerr

– von Andreas Schneider & Frank Simbgen –

Aktuelle rechtliche Regelung zum Einstellungsalter

1. Lehrerinnen und Lehrer

Nach dem § 11 des Landesbeamtengesetzes Rheinland- Pfalz kann die Einstellung als Beam-

tin/Beamter auf Lebenszeit frühestens ab dem vollendeten 27. Lebensjahr erfolgen. Die Bewerberin,

der Bewerber muss Deutsche/r im Sinne des Art 116 GG sein oder die Staatsangehörigkeit eines an-

deren Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen (Landesbeamtengesetz Rheinland- Pfalz §9).

Voraussetzung für die Einstellung als Beamtin, als Beamter auf Lebenszeit ist die Ableistung des übli-

chen Vorbereitungsdienstes und der üblichen Prüfungen (Referendariat und 2. Staatsexamen).

Eine evtl. Einstellung in den Schuldienst nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes

kann grundsätzlich nicht im Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen, wenn die Bewerberin / der Bewer-

ber das 40. Lebensjahr vollendet hat. In diesen Fällen erfolgt ggf. eine Einstellung in den Schuldienst

als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (Bezahlung nach TVL).

Auf Antrag der Studienreferendarinnen und Studienreferendare können Zeiten einer unterrichtsprakti-

schen Tätigkeit bis zu insgesamt sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden,

wenn sie für den Vorbereitungsdienst im Hinblick auf dessen Ziele und Ausbildungsinhalte förderlich

sind. Über eine Anrechnung wird etwa neun Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes ent-

schieden.

Innerhalb der Fachrichtungen Metalltechnik, Elektrotechnik, Ernährung/Hauswirtschaft, Keramik und

Schmuckgestaltung besteht jedoch zur Zeit die Möglichkeit zur Einstellung in das Beamtenverhältnis

bis 45 Jahre.

2. Fachpraxislehrerinnen und -lehrer

Hat die Fachpraxislehrerin, der Fachpraxislehrer nach Abschluss der Ausbildung an einer berufsbil-

denden Schule das 40. Lebensjahr überschritten, kann eine Einstellung im Angestelltenverhältnis er-

folgen, allerdings mit entsprechender Aufstiegsmöglichkeit.

3. Fachlehrerinnen und -lehrer

Für die Fachlehrerinnen und -lehrer gilt das gleiche, sie können in das Angestelltenverhältnis über-

nommen werden, wenn sie nach erfolgreicher Prüfung übernommen werden und das 40. Lebensjahr

überschritten haben, auch ihnen steht die Aufstiegsmöglichkeit zu.

Innerhalb der Fachrichtungen Metalltechnik und Elektrotechnik besteht jedoch auch hier zur Zeit die

Möglichkeit zur Einstellung in das Beamtenverhältnis bis 45 Jahre

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vlbs – Information Seite 24

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

VV.. BBeerruuffssbbiillddeennddee SScchhuullee iinn RRhheeiinnllaanndd--PPffaallzz

– von Frank Simbgen –

Mit der sog. Strukturreform der

Berufsbildende Schule in Rheinland-

Pfalz zum Schuljahr 2004/2005

wurden Schulformen geändert, neue

Schulformen sind hinzugekommen,

der Unterricht hat sich durch die

Einführung der Lernbausteine

verändert. Zum Schuljahr 2008/2009

wurde die Höhere Berufsfachschule

neu geordnet und auch dort das

Konzept des Unterrichts in

Lernbausteinen eingeführt.

Ziel der Strukturreform ist es, die

individuelle Förderung von Jugend-

lichen zu verbessern, ihre Kompeten-

zen für den Berufseinstieg zu er-

höhen, die Durchstiegsmöglichkeiten

zwischen den einzelnen Schulformen

zu erhöhen und die Gestaltungs-

möglichkeiten der Schulen zu stärken,

um dadurch Unterricht flexibler zu

gestalten und zu organisieren.

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vlbs – Information Seite 25

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Veränderungen im Bereich Berufsschule (in Teilzeitform)

Durch den Ausbau des Wahlpflichtangebotes in der Berufsschule soll zum einen der Ausbau der

Stütz- und Förderangebote für benachteiligte Jugendliche sowie die Ausweitung der zusatzqualifizie-

renden beruflichen Unterrichtsangebote erfolgen. Das Angebot an ausbildungsbegleitender Höherqua-

lifizierung wird erweitert durch den möglichen Erwerb der Fachhochschulreife und die Einführung der

Lernbausteine.

Veränderungen im Bereich der Berufsfachschule I

In die Berufsfachschule I wurde das Berufsgrundbildungsjahr integriert. Im Vordergrund der neuen

Berufsfachschule steht die individuelle Beratung der Jugendlichen und der Ausbau des Stütz- und

Förderunterrichts. Ziel der Berufsfachschule I ist die Verbesserung der Eingangsqualifikationen von

Schülerinnen und Schülern in die Berufsausbildung.

Veränderungen in der Berufsfachschule II

In der Berufsfachschule II sollen leistungsfähige Jugendliche gefördert werden, um diese zum Erwerb

des qualifizierten Sekundarabschlusses I zu führen. Dazu wurden die berufsübergreifenden Lerninhal-

te ausgebaut.

Veränderungen in der Berufsoberschule und der Dualen Berufsoberschule

Die Qualifizierung zur Fachhochschulreife ist zum einen möglich in Form von Vollzeitunterricht in der

Berufsoberschule I (BOS I) oder berufsbegleitend in der Dualen Berufsoberschule (Duale BOS).

Nach dem Erwerb der Fachhochschulreife ist möglich, die fachgebundene oder allgemeine Hoch-

schulreife in Vollzeitunterricht in der neuen Berufsoberschule II (BOS II) erwerben.

Fachhochschulreifeunterricht

Der Fachhochschulreifeunterricht, im Gegensatz zur Dualen Berufsoberschule, kann parallel zum Be-

such der Berufsschule, einer Fachschule oder einer Höheren Berufsfachschule besucht werden. Der

Fachhochschulunterricht kann aber von der Organisation her mit der Dualen Berufsoberschule über-

einstimmen. Damit wird es Schülerinnen und Schülern innerhalb der dualen Berufsausbildung in

Rheinland-Pfalz ermöglicht, nach 13 Schuljahren eine abgeschlossene Berufsausbildung und die

Fachhochschulreife zu erlangen.

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vlbs – Information Seite 26

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Unterricht in Lernbausteinen

Der Unterricht in Lernbausteinen

wird in den berufsübergreifenden

Fächern Deutsch/Kommunikation

Mathematik, Fremdsprachen, Na-

turwissenschaften und Sozialkun-

de klassen- und schulformüber-

greifend durchgeführt. Das dazu-

gehörige Curriculum besteht aus

aufeinander aufbauenden, gleich

großen Lernbausteinen (Umfang

mindestens 40 Stunden) mit einer

Dauer von (i. d. R.) einem halben

Jahr. Dabei orientieren sich die

Lernbausteine an den einzelnen

Abschlussniveaus des Sekundar-

abschluss I, der Fachhochschul-

reife und der Hochschulreife.

Die Schülerin bzw. der Schüler,

die/der mit Realschulabschluss in

das Lernbausteinsystem einsteigt

und die Fachhochschulreife er-

werben will, steigt direkt in den

Lernbaustein 3 ein, die Bausteine

1 und 2 aller berufübergreifenden Fächer müssen nicht mehr besucht werden.

Veränderungen in der Höheren Berufsfachschule

In der neu geordneten Höheren Berufsfachschulen (ab Schuljahr 2008/2009) findet der Unterricht in

allen Fachrichtungen ebenfalls in den oben genannten Fächern in Lernbausteinen statt. Ziel der Re-

form ist es, die Fachrichtungen und Schwerpunkte an zukunftsfähige, bestehende Beschäftigungsfel-

der anzupassen, indem die zu vermittelnden Kompetenzen an den Lernfeldern konkreter Ausbil-

dungsberufe ausgerichtet wurden. Die Form der möglichen Abschlüsse wurde beibehalten, ebenso

der Übergang in die BOS II nach erfolgreichem Abschluss des Fachhochschulreifeprüfung.

Eine Übersicht der umgewandelten und der neuen Fachrichtungen findet sich auf dem Server des

Bildungsministeriums.

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vlbs – Information Seite 27

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

VVII.. RReeaallsscchhuullee PPlluuss

– von Markus Brunnet –

Schulstrukturreform: Realschule Plus – auf einen Blick

o Führt zum Mittleren Schulabschluss und zum Abschluss der Berufsreife;

o Zwei Schulformen unter einem Dach: Kooperative Realschule und Regionale Schule mit Wahlfrei-

heit für die Eltern;

o Klassenmesszahl 25 in allen neuen Realschulen plus;

o Für abschlussgefährdete Schülerinnen und Schüler gibt es spezielle Angebote bis hin zum Projekt

"Keiner ohne Abschluss" (optionales 10. Schuljahr an Realschulen plus, das zum Abschluss der

Berufsreife führt).

o Neue Perspektiven nach dem Mittleren Schulabschluss durch Besuch der zweijährigen Fachober-

schule, mit dem Abschluss der Fachhochschulreife im allgemeinbildenden System. Start zum

Schuljahr 2009/10,

o gesetzlich verbindlich vom Schuljahr 2013/14.

o Angliederung einer Fachoberschule an eine Realschule plus. Schülerinnen und Schüler können

direkt nach dem mittleren Schulabschluss in zwei Jahren zum Zeugnis der Fachhochschulreife ge-

führt werden.

o Die Struktur ist aufstiegsorientiert und steigert die Anzahl der Studienberechtigten durch zusätzli-

che Angebote für die Fachhochschulreife.

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vlbs – Information Seite 28

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Position des vlbs zur Realschule plus - Mögliche Auswirkungen der Schulstrukturreform auf

die Berufsschulen

Optionales 10. Schuljahr „Keiner ohne Abschluss“:

o Starke Rückgänge im Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) und eine noch verhaltensauffälligere Schülerklien-

tel werden erwartet.

o Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Berufsfachschule 1 (BF1) wird schon aufgrund der de-

mografischen Entwicklung sinken. Daher fordert der vlbs in Verantwortung um die Schülerinnen und

Schüler eine Reduzierung der Klassenmesszahl in der BF 1 auf 16, die Ausweitung des fachprakti-

schen Unterrichts und die gesetzlich garantierte Anrechnung auf eine nachfolgende Berufsausbildung.

Fachoberschule (FOS) als Klasse 11 & 12 der „Realschule plus“ und der Regionalen Schule:

o Reduzierung der Attraktivität der Fachhochschulreife an einer BBS, durch das Umgehen einer, von der

Wirtschaft in hohem Maße geforderten, beruflichen Komponente.

o Abbau von Lehrerstellen an BBSn durch prognostizierten Rückgang der Schülerzahlen bei gleichzeiti-

ger Attraktivität der FOS, anhaltend großem Zulauf an Gymnasien und der Zunahme der Anträge für

die Errichtung neuer IGS - Standorte.

o Mögliche Abordnungen von Lehrkräften an Realschulen erzeugen zusätzliche Belastungen für Lehr-

kräfte und beteiligte Schulen, dies vor dem Hintergrund einer viel schlechteren Unterrichtsversorgung

an BBSn. -> Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz!

o Laufbahnrechtliche Fragen müssen geklärt werden.

o Trotz der Verortung der FOS bei den BBS wird sowohl in § 10 a (4) als auch in § 11 (8) (Entwurf des

neuen Schulgesetzes) von einem „organisatorischen Verbund“ der Fachoberschule mit der „Realschu-

le plus“ gesprochen. .

o Da die FOS richtigerweise dem Sekundarbereich II zugeordnet wird und da für die erforderlichen Fach-

richtungen an den Realschulen weder die erforderlichen Lehrkräfte mit Unterrichtsbefähigung in der

Sekundarstufe II noch Fachräume vorhanden sind, fordert der vlbs, dass neben der unterrichtlichen

auch die organisatorische Verantwortung für die FOS bei den dafür kompetenten berufsbildenden

Schulen liegen soll.

Auswirkungen auf Standorte von beruflichen Wahlschulen und die Lehrkräfte:

o Noch kompliziertere Schullaufbahnberatung für noch kompliziertere Bildungswege.

o Standortschließungen beruflicher Vollzeitschulformen – insbesondere in der Fläche - mit weiteren ne-

gativen Auswirkungen auf bestehende Berufsschulklassen.

o Noch weitere Anfahrtswege für alle Schülerinnen und Schüler an BBSn.

o Attraktivitätsminderung für das Bildungsangebot insbesondere der ländlichen Regionen.

o In einem Landkreis mit zwei kleinen BBSn droht der Ausverkauf der kompletten beruflichen Bildung an

Oberzentren!

o Zunehmender Grad der Enttäuschung bei Lehrerinnen und Lehrern der BBS, aufgrund der Abwertung

des seit 2004 realisierten Strukturkonzeptes der BBS (Neukonzeption BF 1 und BF 2, Qualifizierungs-

bausteine im BVJ, usw.)

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vlbs – Information Seite 29

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

VVIIII.. PPfflliicchhtteennkkaattaalloogg ddeess KKllaasssseennlleeiitteerrss

– von Markus Brunnet –

Eine der ersten Aufgaben, die bereits sehr bald nach dem Einstieg in den Lehrberuf, d.h. auch bereits

während der Ausbildungsphase auf Sie zukommen kann, ist die Übernahme einer Klassenleitung.

Nachfolgend finden Sie daher eine kurze Übersicht über die Aufgaben und Pflichten einer Klassenlei-

terin/eines Klassenleiters. Natürlich erhebt diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit und auch

lokale Gegebenheiten können nicht berücksichtigt werden.

Jedoch bietet sie erste Orientierungspunkte für Berufsanfänger. Für weitere Fragen empfehlen wir,

die Mentorin/den Mentor anzusprechen oder auch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des zuständigen

vlbs-Ortsverbandes. Detailliertere und spezielle Informationen finden sich auch im „Handbuch für die

Berufsbildende Schule in Rheinland-Pfalz“ des vlbs.

Als Klassenleiter/in ...

………… hält man den Kontakt zu den Eltern und Elternvertretern, insbesondere führt man die Klas-

senelternkonferenz durch.

………… ruft im Bedarfsfall eine Klassenkonferenz aller Kolleginnen und Kollegen ein, die in einer Klas-

se unterrichten (z.B. zur Koordination eines gemeinsamen Vorgehens bei Disziplinproblemen

in einer Klasse).

………… hält man in Berufsschulklassen auch den Kontakt zu den Ausbildungsbetrieben bzw. es emp-

fiehlt sich, entsprechende Kontakte aufzubauen.

………… führt man die Klassensprecherwahl durch.

………… wählt oder ernennt man den Klassenbuchführer.

………… achtet man auf die Vollständigkeit der Einträge im Klassenbuch.

………… ist man für die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern bis 3 Tage zuständig.

………… ist man für die Ausstellung und Unterzeichnung der Zeugnisse verantwortlich.

………… übernimmt man die Aufnahme, Überprüfung und Verwaltung der Schülerstammdaten in der

Klasse. Diese sind danach fristgerecht dem Schulsekretariat mitzuteilen.

………… teilt man der Klasse am Schuljahresanfang den neuen Stundenplan und später sich gegebe-

nenfalls ergebende Veränderungen mit.

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vlbs – Information Seite 30

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Weiterhin bespricht der/die Klassenleiter/in mit neu aufgenommenen Klassen ..

………… die Hausordnung,

………… die Verfahrensweise bei Schulversäumnissen sowie

………… die Benutzerordnung für die Fachräume, insbesondere die der Datenverarbeitungsräume.

Häufig gibt es hierzu an den Schulen Erklärungsvordrucke, welche von den Schülerinnen und Schü-

lern zu unterschreiben sind. Hier ist besondere Gründlichkeit geboten, da die Rechnerräume immer

einer besonderen Zerstörungsgefahr ausgesetzt sind. In der Anerkennung der Benutzerordnung durch

die Schülerinnen und Schüler wird mit deren Unterschrift bei ihnen das Problembewusstsein ge-

schärft und grober Sachbeschädigung vorgebeugt.

Der/die Klassenleiter/in bespricht auch ...

………… den Alarmplan,

………… die Ferienpläne,

………… die Wocheneinteilung.

Alle Besprechungen sind im Klassenbuch zu dokumentieren. Auch die häufig am Schuljahresanfang

durchzuführenden Alarmübungen sind im Klassenbuch zu vermerken, was durch den/die Klassenlei-

ter/in ebenfalls zu kontrollieren ist.

Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe von Aufgaben, die nicht in jedem Fall auf den/die Klassenlei-

ter/in zukommen, insbesondere auch nicht sofort die Berufsanfänger. Dennoch fallen auch sie in den

Zuständigkeitsbereich des Klassenleiters.

Planung und Organisation von Schulwanderungen, Exkursionen und Klassen-

fahrten

Hier empfiehlt es sich für den/die Berufsanfänger/in in jedem Fall, den Rat erfahrener Kolleginnen und

Kollegen, z.B. der Mentorin oder des Mentors bzw. von anderen erfahrenen Kolleginnen und Kollegen

einzuholen, da diese oder dieser i.d.R. nicht nur die pädagogischen, sondern auch die organisatori-

schen Rahmenbedingungen an der Schule kennt. Es sei angemerkt, dass vor allem mehrtägige Klas-

senfahrten einen sehr langen zeitlichen Vorlauf von einem Jahr und mehr haben und einen immensen

Organisationsaufwand darstellen. „Schnellschüsse“, wie z.B. voreilige und nicht abgesicherte Ver-

sprechungen vor einer Klasse (z.B. der sympathischen Berufsschulklasse, die auch für die Examens-

lehrprobe vorgesehen ist) sind aus pädagogischen Gründen in jedem Fall zu vermeiden, um Enttäu-

schungen vorzubeugen. Bei Berufsschulklassen ist zur Koordination der zeitlichen Abläufe weiterhin

eine Einverständniserklärung der Ausbildungsbetriebe erforderlich, bei minderjährigen Schü-

lern/Schülerinnen ist generell die Zustimmung der Eltern einzuholen.

Ohnehin werden Kolleginnen und Kollegen in Ausbildung normalerweise nur als Begleitpersonen bei

Klassenfahrten eingesetzt und nicht als die oder der alleinige Hauptverantwortliche.

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Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

VVIIIIII.. DDiiee KKrraannkkeennvveerrssiicchheerruunngg

Wie sich bei den Besuchen von Verbandsmitgliedern an den Studienseminaren immer wieder zeigt,

wird neben ausbildungsbezogenen Inhalten kaum ein Thema so stark diskutiert, wie die Frage nach

der richtigen Krankenversicherung während der Ausbildung und danach.

„Gesetzlich oder privat ?“

– das ist dann oft die Frage, die alles auf den Punkt bringt.

Wie sich beim Austausch der persönlichen Erfahrungen der Ausschussmitglieder und auch in der Dis-

kussion mit den entsprechenden Experten/Expertinnen im Landesvorstand zeigt, gibt es zu dieser

Frage keine allgemein verbindliche Patentlösung!

Hier muss stets der subjektive Einzelfall betrachtet werden, der oft von vielen, individuell verschiede-

nen Faktoren geprägt ist. An dieser Stelle muss dann eine objektive und umfassende Beratung anset-

zen.

Um die Referendarinnen und Referendare bei dem Thema Krankenversicherung dennoch nicht ganz

allein zu lassen, hat der Ausschuss „Junge Lehrerinnen und Lehrer“ die allgemein verbindlichen

Grundzüge des Beihilferechtes und der Krankenversicherung für Referendarinnen und Referendare

bzw. Lehrerinnen und Lehrer in dem nachfolgenden Artikel zusammengefasst.

Danach bietet der Artikel unseres Kollegen und vlw -Mitgliedes Michael Prinz von der BBS Germers-

heim, der sich mit der Frage der Krankenkassenwahl bei Referendarinnen und Referendaren beschäf-

tigt, möglicherweise eine kleine Entscheidungshilfe für alle die Kolleginnen und Kollegen, die sich in

der Wahl ihrer Krankenkasse noch unschlüssig sind.

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Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

IIXX.. PPrriivvaattee ooddeerr ggeesseettzzlliicchhee KKrraannkkeennkkaassssee??

– Gastbeitrag von Pfalz Thomas Prinz (vlw) –

(Aktualisiert von Kyra Medea Koschinat)

0. Einführung

Wenn Sie diese Broschüre in den Händen halten, wurden Sie bereits vereidigt und Ihr Referendariat

beginnt. Insofern stehen Sie vor der Entscheidung, wie Sie sich ab diesem Zeitpunkt gegen das Risiko

Krankheit (weiter)versichern wollen.3 Ich möchte Ihnen dabei durch aktuelle Informationen ein wenig

behilflich sein und einige Aspekte aufzeigen, die Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen

sollten.

1. Laufbahn einer Studienreferendarin bzw. eines Studienreferendars

In der Zeit des Referendariats sind Sie Beamter auf Widerruf (auch die sog. „Quereinsteiger). Als Be-

amter unterliegen Sie nicht der Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

(GKV). Grundsätzlich steht Ihnen daher das Wahlrecht zwischen der privaten Krankenversicherung

(PKV) und der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV offen. Die Wahl hängt davon ab, wie Ihre persön-

liche (Familien-) Lebensplanung aussieht, aber wesentlich auch, in welcher Form Sie nach dem Refe-

rendariat von Ihrem Dienstherrn übernommen werden. Für die überwiegende Zahl von Ihnen wird dies

nach jetzigem Stand der Beamtenstatus sein.

Einige von Ihnen sind auch als sog. „Seiteneinsteiger“ eingestellt worden. Aufgrund Ihrer Einstufung in

den TV-L sind Sie sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit entsprechendem

Status.

Gehören Sie zu dem Personenkreis, der direkt im Anschluss an das Referendariat als Studienrätin

z.A. bzw. Studienrat z. A. verbeamtet bleibt, so empfiehlt sich in der Regel ab dem Einstieg in den

Staatsdienst die PKV – allein aus Kostengründen.

Sollten Sie im Anschluss an das Referendariat in das Beschäftigungsverhältnis übergehen, so unter-

liegen Sie der Krankenversicherungspflichtgrenze. Diese beträgt derzeit 48.150€/Jahr mit der Konse-

quenz, dass Sie in die GKV müssten. Waren Sie bereits im Referendariat GKV-versichert, so würde

sich für Sie nichts ändern. Haben Sie jedoch einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen

abgeschlossen, so stellt sich die Frage, was Sie mit diesem machen (eine ähnliche Frage kann bei

den „Seiteneinsteigern“ auftauchen, die als PKV-Versicherte in den Schuldienst treten; allerdings für

einen längeren Zeitraum). Dabei haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder Sie kündigen

diesen Vertrag oder lassen ihn ruhen. Im ersten Fall erlischt jede Bindung an das Vertragsunterneh-

men. Im zweiten Fall können Sie i. d. R. zwischen einem Ruhen des Vertrages mit kleiner und großer

Anwartschaft wählen. Die kleine Anwartschaft kostet z. B. zur Zeit bei der Debeka 0,80 €/mtl. Sie be-

wirkt, dass man sich nach dem Ruhenszeitraum keiner erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen

muss. Das Eintrittsalter wird jedoch neu festgelegt und bewirkt daher eine Erhöhung der Prämie. Wäh-

3 Sie müssen sich innerhalb von 4 Wochen seit Beginn des Referendariats in der Wahl Ihrer Versicherung entscheiden, um von Anfang an einen Versicherungsschutz zu genießen.

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vlbs – Information Seite 33

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

rend des Ruhenszeitraums werden bei dieser Variante keine Altersrückstellungen gebildet. Dies ge-

schieht nur bei der großen Anwartschaft, die jedoch deutlich teurer bezahlt werden muss: Bei z. B. der

Debeka beträgt die Prämie für Frauen 25 % und für Männer 30 % des Normaltarifs. Daneben haben

Sie die Möglichkeit, Zusatztarife abzuschließen, welche das Niveau zwischen PKV und GKV teilweise

ausgleichen. Dies macht z.B. für einen Brillenträger Sinn, da die gesetzlichen Krankenkassen ja nicht

einmal mehr einen Zuschuss zur Brillenfassung zahlen und auch die Leistungen zu den Gläsern sehr

dürftig ausfallen.

Empfehlenswert ist der Ruhenstarif mit großer Anwartschaft auf jeden Fall dann, wenn der Zeitraum

des Angestelltenverhältnis relativ kurz ist und damit wenig Kosten verursacht. Wer zurück in die PKV

möchte und es sich leisten kann, sollte auf jeden Fall diese Variante wählen.

Nach der Zeit als Lehrerin und Lehrer im Beschäftigungsverhältnis werden Sie „StR z.A.“, d. h. Beam-

ter zur Anstellung. Zu diesem Zeitpunkt stellt sich die Versicherungsfrage erneut. Wollen Sie weiterhin

in der GKV bleiben, so müssten Sie sich dort freiwillig versichern. Für die Berechnung der Beiträge

wird der ermäßigte Beitragssatz zugrunde gelegt und man zahlt einen monatlichen Beitrag in Abhän-

gigkeit vom Einkommen. Jedoch erhalten Sie als Beamtin/Beamter keinen Zuschuss mehr vom Ar-

beitgeber zur Krankenversicherung in Höhe des halben Versicherungssatzes. Sie müssen also im

Gegensatz zum Angestellten Ihre Krankenversicherung alleine tragen. Wollen Sie jedoch PKV versi-

chert sein und haben Ihren Vertrag nur ruhen lassen, so können Sie diesen wieder aufleben lassen.

Achten Sie jedoch bei der Ruhensvereinbarung darauf, dass im Falle des Auflebens keine neuen War-

tezeiten, keine erneute Gesundheitsprüfung und kein Leistungsausschluss im Kleingedruckten ver-

steckt sind. Haben Sie jedoch Ihren Vertrag bei der PKV gekündigt, um die Ruhensprämien zu spa-

ren, so kommt jetzt - eventuell - ein komplett neuer Vertrag zustande. D. h. Ihre Risiken werden erneut

geprüft: (Eintritts-)Alter (das logischerweise höher ist und somit die Prämie steigert), Gesundheitszu-

stand (für Krankheiten und Behandlungen zu Versicherungsbeginn wird i.d.R. ein Leistungsaus-

schluss ausgesprochen) und Geschlecht (Frauen sind wegen ihrer Gebärfähigkeit ein höheres Risiko).

Dasselbe Procedere gilt für den Ehepartner und eventuelle Kinder.

Nun aber zurück zur Ausgangssituation: Beginn des Referendariats.

2. Wahlmöglichkeit zwischen PKV und GKV?

In die PKV kann grundsätzlich jeder, der mit seinem Arbeitsentgelt über der Krankenversicherungs-

pflichtgrenze von z. Zt. 48.150 €/Jahr liegt oder aus sonstigen Gründen nicht versicherungspflichtig ist.

Die Versicherungsunternehmen lehnen jedoch Anträge dann ab, wenn das Risiko für sie zu hoch ist.

Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie aufgrund eines Karzinoms operiert und behandelt werden

mussten. Oder Sie haben ein Kind, das körperlich oder geistig behindert ist.

In die GKV kann nur derjenige, der entweder erstens unmittelbar vorher dort familienversichert war;

oder zweitens pflichtversichert war.Dann muss eine Vorversicherungszeit von mindestens 24 Monaten

in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden oder von mindestens 12 Monaten unmittelbar vor

dem Ende der Versicherungspflicht vorliegen; oder drittens erstmals eine Beschäftigung aufnimmt und

als Beamter/Beamtin versicherungsfrei ist.

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Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

3. Vergleich zwischen PKV und GKV

Die folgende Gegenüberstellung soll einen Einblick in die grundsätzliche Verschiedenheit dieser Ver-

sicherungssysteme geben.

Merkmal Private Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Beitritt durch Vertrag (freiwillig) überwiegend kraft Gesetz (SGB V)

Rechtliche Stellung der Versi-cherung

Körperschaft des privaten Rechts: D. h. es gelten die normalen Gesetze der Wirtschaft. Klagen müssen bei ordentlichen Gerichten eingereicht werden (Kosten).4

Selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gesetzliche Grundlage: SGB. Zuständig sind die Sozialgerichte (grds. kos-tenfrei)

Risiken Risiken wie Alter, Geschlecht (weiblich) oder Gesundheitszustand können zu Risikozuschlä-gen, Leistungsausschlüssen (i.d.R. bei Zusatz-tarifen) und im Extremfall zur Ablehnung des Vertragsverhältnisses führen. Letzteres gilt nicht bei einer Verbeamtung (Kontrahierungs-zwang).

Risiken werden grundsätzlich nicht berück-sichtigt.

Versicherungsprinzip Äquivalenzprinzip: Gleichwertigkeit von Leis-tung, Prämie und Risiken

Solidaritätsprinzip: „Besser-Verdienende“ und Gesunde finanzieren „Weniger-Verdienende“ und Kranke teilweise mit.

Leistungsumfang der Kranken-kasse

Die Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich im einzelnen aus dem jeweiligen Tarif und den Tarifbedingungen des Versiche-rers. D. h. jeder Versicherte kann sich individu-ell gegen bestimmte Einzelrisiken absichern.

Leistungen sind durch die Sozialgesetzge-bung gesetzlich geregelt; durch die verschie-denen Gesundheitsstruktur- und -reformgesetze viele Einschränkungen.

Leistungserbringung Kostenerstattungsprinzip: Der Versicherte ist i. d. R. selbst Vertragspartner des jeweiligen Leistungserbringers (Arzt, Masseur, Kranken-haus usw.) und diesem gegenüber zur Zahlung verpflichtet. Bei dem Prinzip der Kostenerstattung besteht also zum einen ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Leistungserbringer, zum anderen zwischen dem Versicherten und der PKV. Der Versicherte erhält eine Rechnung und muss diese direkt begleichen.

Sachleistungsprinzip: Den Versicherten wer-den die im Krankheitsfall erforderlichen Leis-tungen als Naturalleistungen zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck schließen die Krankenkassen mit den sog. Leistungserbringern, wie Ärzten, Krankenhäusern usw., Verträge ab mit der Verpflichtung die Versicherten im Krankheitsfall zu Lasten der Krankenkassen zu behandeln. Durch Vorlage seiner Versichertenkarte kann ein GKV-Versicherter die Leistungen in An-spruch nehmen ohne diese direkt zu bezahlen.

Schwangerschaft Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung sind in den Versicherungsschutz eingeschlossen. Mutterschafts- und Entbindungsgeld wird je-doch nicht gezahlt. Prämien laufen während Elternzeit weiter.

Entbindungs- und Mutterschaftsgeld wird im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gewährt. Ebenso die Entbindungsanstaltspflege. Bei-tragsfreiheit während Elternzeit.

Beitragsbemessung Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Tarif, den der Versicherte gewählt hat, und nach den Risiken, die er für die Gefahrengemeinschaft „PKV“ verkörpert.

Der Beitragssatz ist durch die Satzung festge-legt. Die Beitragshöhe richtet sich nach der jeweiligen Einkommenshöhe des Versicher-ten.

Familienversicherung Für jedes Familienmitglied muss ein eigener Versicherungsvertrag abgeschlossen werden, der auch eine eigene Prämie bedingt.

Familienangehörige sind beitragsfrei mitver-sichert, wenn ihr Gesamteinkommen nicht 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt

Weitere Informationen unter www.versicherungsnetz.de

4 Seit dem 01.10.2001 können sich Verbraucher in Streitfällen mit Versicherungen an einen unabhängigen Schlichter wenden, den Ombudsmann. Die PKV nehmen aber leider an diesem Verbandsmodell nicht teil und haben einen eigenen Schlichter berufen, der jedoch im Gegensatz zum Ombudsmann keine Entscheidungsbefugnis hat. Ebenso wie die PKV sind Angelegenheiten bei Kreditversicherungen und der gesetzlichen Sozi-alversicherung von diesem Verfahren ausgenommen. Weitere Informationen unter www.versicherungsombudsmann.de.

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vlbs – Information Seite 35

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

4. Kostenvergleich zwischen PKV und GKV

Am Beispiel der Debeka5 und der Barmer Ersatzkasse6 sollen die Versicherungsbeiträge zu Beginn

des Referendariats verglichen werden. Das ist keine Empfehlung für eine der Kassen. Sie wurden

ausgewählt, da die Debeka die meisten verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer versichert hat und die

Barmer Ersatzkasse die größte gesetzliche Krankenkasse ist.

Fall 1: Ausbildungstarif (bis Vollendung 34. Lebensjahr)

Angenommen wird eine Anwärtervergütung lt. Bundesbesoldungstabelle West 2002 von ca. 1.000,00

€7 für eine ledige Referendarin bzw. einen ledigen Referendar im Alter von 27 Jahren.

Bei der Debeka würden Sie folgende Tarife abschließen:

P30+P20A; Alter 26-30; Männer: 33,29 €/mtl. - Frauen:53,23 €/mtl. und

Z30+Z20A; Alter: 26-30; Männer: 8,59 €/mtl. - Frauen: 10,07 €/mtl.

Damit hätten Sie 50 % der Leistungen versichert, die andere Hälfte läuft über die Beihilfe. Um die Kos-

ten teilweise abzudecken, welche die Beihilfe nicht übernimmt, empfiehlt es sich eine sog. Beihilfe-

Ergänzungs-Versicherung abzuschließen. Bei der Barmer Ersatzkasse müssten Sie137,00 €/mtl. für

die Krankenversicherung zahlen.

PKV: Männer 41,88 €; Frauen 63,30 €8

GKV: 137,00 €

Fall 2: ausbildungsnaher Tarif (35 bis Vollendung 39. Lebensjahr)

Angenommen wird eine Anwärtervergütung lt. Bundesbesoldungstabelle West 2002 von ca. 1.000,00

€ für eine ledige Referendarin bzw. einen ledigen Referendar im Alter von 37 Jahren.

Bei der Debeka müssten Sie für den P+Z AV-Tarif als

Mann mtl. 50,38 € (39,69 € + 10,69 €), als Frau 85,77 € (68,38 € + 17,39 €) zahlen.

GKV: 137,00 €

5 Die Tarife der Debeka sind grds. seit dem 01.03.1998unverändert geblieben, wurden jedoch um den ausbildungsnahen Tarif ergänzt. Sie wur-den des Weiteren zum 01.01.2002 auf Euro umgestellt. 6 Die Beitragstabellen der Barmer Ersatzkasse gelten seit dem 01.01.2002. Es gibt für freiwillige Mitglieder keine Beitragsstufen mehr, sondern der ermäßigte Beitragssatz von 13,7 % (normal 14,5%) wird vom Brutto berechnet. 7 Die Anwärterbezüge betragen für diese Person genau 1.007,16 € plus 6,65 € vermögenswirksame Leistungen. 8 Die Tarife für Referendare sind u.a. deshalb günstiger, weil sie ohne Sparanteil der Altersrückstellung kalkuliert sind.

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vlbs – Information Seite 36

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Fall 3: Normaltarif (ab 40. Lebensjahr)

Angenommen wird eine Anwärtervergütung lt. Bundesbesoldungstabelle West 2002 von ca.

1.000,00 € für eine ledige Referendarin bzw. einen ledigen Referendar im Alter von 42 Jahren.

Bei der Debeka müssten sie für den P + Z - Tarif als

Mann mtl. 152,02 € (130,38 € + 21,64 €), als

Frau mtl. 177,85 € (154,20 € + 23,65 €) zahlen.

GKV: 137,00 €

5. Wo können Sie Ihre Kinder versichern?

In der Krankenversicherung gilt ein eherner Grundsatz: Kinder sind bei dem Elternteil zu versichern,

dessen Einkommen höher ist. Am günstigsten ist stets die beitragsfreie Familienversicherung der

GKV. In der PKV ist für jedes Kind ein eigener Vertrag mit separater Prämie abzuschließen. Die fol-

gende Übersicht9 soll Ihnen zeigen, wo Sie Ihr Kind versichern können bzw. müssen.

Versicherung der Eltern Kinder kosten-los mitversi-chert

Kinder mit eigenem Ver-trag

Wo sind die Kinder versi-chert?

Elternteil A: gesetzlich versichert Elternteil B: gesetzlich versichert X

Kinder sind beitragsfrei ge-setzlich mitversichert. Kasse von A oder B ist frei wählbar.

Elternteil A: privat versichert Elternteil B: privat versichert

X Kinder können nur privat krankenversichert werden.

Eltern sind verheiratet und beide berufstätig

Elternteil A: privat versichert, Monatsverdienst über der Beitragsbemessungsgrenze 3.375,00 € Elternteil B: gesetzlich versichert, verdient weniger als A

X

Kinder können bei beliebiger gesetzlicher Kasse selbst oder privat krankenversichert werden.

Elternteil A: privat versichert, Monatsverdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze Elternteil B: gesetzlich versichert

X Kinder sind in der Kasse von B beitragsfrei mitversichert.

Elternteil A: privat versichert Elternteil B: gesetzlich versichert, verdient mehr als A

X Kinder sind in der Kasse von B beitragsfrei mitversichert.

leibliche Eltern sind beide berufstätig, aber nicht verheiratet Elternteil A: privat versichert Elternteil B: gesetzlich versichert

X Kinder sind in der Kasse von B beitragsfrei mitversichert.

6. Sollten Sie sich für die Private Krankenversicherung entscheiden

6.1 Die Private Krankenversicherung

Sie stellen bei der Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl einen Antrag (der auch grundsätzlich z. B.

wegen zu hohen Risikos abgelehnt werden kann). Mit dem Zugang der Police bei der PKV beginnt

Ihre Versicherung formell, d. h. der Versicherer nimmt Ihren Antrag an (Vertragsabschluss). Der im

Vertrag vereinbarte Beginn Ihrer Versicherung ist der technische Beginn, d. h. das ist der Zeitpunkt ab

dem Beiträge entrichtet werden müssen (prämienbelasteter Zeitraum). Nach Ablauf einer eventuellen

Wartezeit beginnt Ihr Versicherungsvertrag materiell, d. h. es beginnt die Leistungspflicht des Versi-

cherers (Gefahrtragungsbeginn).

9 Die Tabelle wurde in Anlehnung an den „FINANZtest“ 5/98 mit aktuellen Daten erstellt.

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vlbs – Information Seite 37

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Nehmen Sie sich für die Beantwortung aller Fragen im Antragsformular viel Zeit! Vor allem beantwor-

ten Sie die Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand äußerst gewissenhaft, damit kein nachträglicher

Leistungsausschluss entstehen kann. Geben Sie daher in dem geforderten Zeitraum alle Krankheiten,

auch solche, die für Sie nur „Peanuts“ sind, an.10

Für den laufenden Versicherungsvertrag gelten i.d.R. die sog. „Obliegenheiten“. Am Beispiel der

DKV sollen diese aufgezeigt werden:

• Anzeigepflicht, z. B. bei stationärer Behandlung innerhalb von 10 Tagen;

• Auskunftspflicht, z. B. zur Feststellung eines Versicherungsfalls bzw. der Leistungspflicht;

• Untersuchungspflicht, z. B. durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt;

• Mitteilungspflicht, z. B. bei Abschluss einer Krankheitskostenversicherung;

• Einwilligungspflicht, z. B. bei Abschluss einer Krankenhaustagegeldversicherung.

Bei Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten ist teilweise oder völlige Leistungsfreiheit des Versicherers

möglich, d. h. er zahlt nicht.

Die Auswahl des richtigen Unternehmens ist wahrscheinlich die schwierigste Aufgabe, die Sie zu be-

wältigen haben. Ich kann und möchte Ihnen diese Arbeit nicht abnehmen. Informieren Sie sich daher

z. B. in den Zeitschriften „capital“ und „FINANZtest“, die in regelmäßigen Abständen die Vertragsun-

ternehmen unter die Lupe nehmen und Ratings aufstellen. Dennoch möchte ich Ihnen einige Fragen

an die Hand geben, mit denen Sie den Versicherungsvertreter konfrontieren und prüfen können:

1. Was erhalte ich für meinen Beitrag als Gegenleistung?

2. Wie ist die finanzielle Stabilität des Unternehmens?

3. Wie gut wird der Kunde an Überschüssen beteiligt?

4. Wie viel Ertrag erwirtschaftet das Unternehmen?

Vier Kennziffern können hierbei Interessant werden. Die "Leistungsquote" besagt, welche Kosten die

Versicherung letztendlich übernimmt. Idealerweise liegt diese Quote bei 100%. Der Branchenschnitt

liegt aktuell bei ca. 89% (Debeka 104,5%). Die „versicherungstechnische Ertragsquote“ gibt Auskunft

darüber, ob die Tarife richtig berechnet wurden und insofern die Rechnung eines Unternehmens auf-

geht. Sind nämlich die tatsächlichen Ausgaben für kranke Kunden größer als die kalkulierten, dann

wird aller Voraussicht nach die Prämie steigen. Die „Kapitalanlagerendite“ zeigt auf, wie erfolgreich die

Kundengelder investiert wurden. Und letztlich die „Betriebskostenquote“ zeigt auf, wie sparsam die

Gesellschaft wirtschaftet. Hohe Kosten bewirken einen geringeren Ertrag und dieser Gelder dienen

dann nicht dem Krankenversicherungsschutz oder dem Aufbau von Altersrücklagen sondern der Ver-

waltung und eventuell üppigen Gehältern der Manager.

10 Häufig wird der Vertrag im Beisein oder zusammen mit einem Versicherungsagenten abgeschlossen. Im Regelfall dürfen Sie dabei auf dessen Auskünfte vertrauen. Es ist daher nicht dem Versicherungskunden anzulasten, wenn er den Agenten korrekt über seinen Gesundheitszustand informiert, dieser die Angaben aber nicht in das Formular zum Abschluss einer Versicherung (hier: Berufsunfähigkeit) aufnimmt, weil er sie für unerheblich hält. In einem solchen Fall muss sich der Kunde nicht den Vorwurf gefallen lassen, er habe mit dem Agenten arglistig zum Schaden der Versicherung zusammengearbeitet, so dass das Unternehmen sich von dem Vertrag lösen könne (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2002 – IV ZR 23/01).

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vlbs – Information Seite 38

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Wenn Sie sich für ein Versicherungsunternehmen entscheiden, so müssen Sie sich im Klaren sein,

dass diese Wahl langfristig, wenn nicht gar lebenslänglich ist. Im Gegensatz zur GKV ist ein folgelo-

ses „Kassenhopping“ nicht möglich. Sie werden immer älter, bekommen mehr Krankheiten und Ihre

Altersrückstellungen, die Sie aufgebaut haben, können Sie beim Wechsel nicht (wie die Prozente bei

der PKW-Haftpflicht) mitnehmen. Darüber hinaus gilt der Grundsatz: einmal PKV - immer PKV. Keh-

ren Sie der GKV den Rücken zu, so ist für Sie als Beamter eine Rückkehr i. d. R. nicht mehr möglich.

Der Gesetzgeber hat hier auch im Jahr 2000 Verschärfungen beschlossen.

Weitere Informationen zur Privaten Krankenversicherung unter www.pkv.de und www.gdv.de.

6.2 Die Beihilfe

Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch sie erfüllt der Dienstherr

die dem Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und

soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigen-

vorsorge nicht abgedeckt werden muss. Dafür zahlt unser Dienstherr aber auch keinen Arbeitgeberan-

teil zur Krankenversicherung.

Beihilferecht ist Landesrecht und für Rheinland-Pfalz in der entsprechenden Beihilfenverordnung11

geregelt.

Folgende Beihilfebemessungssätze gelten seit dem 01.08.1998:

Beihilfeberechtigte Familienangehörige

0 und 1 Kind 2 und mehr Kinder Ehegatte12 Kinder

50 % 70 % 70 % 80 %

Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die dafür notwendigen (gelben) Vordrucke er-

halten Sie direkt bei der OFD Koblenz – ZBV, Beihilfestelle (über die Dienstpost Ihrer Schule). Bei der

Erstattung Ihres ersten Antrages erhalten Sie automatisch das Folgeformular.

Analog zum Eigenanteil bei Arznei- und Verbandmitteln in der GKV erhalten Sie von beihilfefähigen

Aufwendungen für o.G. nur Beträge, die 61,36 € im Kalenderjahr überschreiten.13 Einen Antrag für

entstandene Aufwendungen können Sie auch nur dann stellen, wenn diese 100,00 € überschreiten.

Während Sie Ihrer PKV Originalrechnungen einreichen müssen, reicht für die Beihilfe eine entspre-

chende Kopie der Originale.

7. Sollten Sie sich für die Gesetzliche Krankenversicherung entscheiden 11 Das entsprechende Merkblatt ist noch nicht auf Euro umgestellt worden und insofern zur Zeit noch nicht bei der Beihilfestelle erhältlich. 12 Einkünfte des Ehegatten dürfen im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages 20.451,68 € nicht übersteigen. 13 Ausgenommen sind u.a. Kinder und Schwangere.

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vlbs – Information Seite 39

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Die wichtigste Entscheidungsgrundlage ist der Beitragssatz einer Krankenkasse. Dieser schwankt je

nach Unternehmen zwischen 11 und 15 Prozent. Fragen Sie daher die aktuellen Beitragssätze über

das Internet oder andere Informationsquellen ab (z.B. www.g-k-v.com.de oder

www.bmgesundheit.de). Seit der Kassenöffnung können Sie die meisten Krankenkassen frei wählen.

Das gilt auch für Betriebskrankenkassen, soweit sie sich für Nicht-Mitarbeiter geöffnet haben. Ihr Bei-

tragssatz ist in der Regel sehr günstig. Sind Sie mit einer Krankenkasse nicht mehr zufrieden, so kön-

nen Sie wechseln; Nachteile entstehen Ihnen dadurch nicht. Folgende Regelungen gelten ab

01.01.2002: Kündigung mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat an,

in dem Sie die Kündigung erklären. Dann sind Sie allerdings für 18 Monate an Ihre Krankenkasse ge-

bunden, es sei denn, diese erhöht innerhalb dieser Frist ihren Beitragssatz.

Eine Krankenkasse mit einem günstigen Beitragssatz bedeutet nicht, dass Ihre Leistungen daher auch

schlechter sind. Denn diese sind verbindlich im 5. Teil des SGB geregelt, der für alle Kassen glei-

chermaßen gilt. Zu diesen Pflichtleistungen gehören z.B. die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit

Medikamenten und anderen Heil- und Hilfsmitteln. Die Ansprüche sind jedoch auf das medizinisch

Notwendige und auf das finanziell Vertretbare begrenzt.

Sogenannte erweiterte Leistungen, wie z.B. Seminare zur Gesundheitsförderung, dürfen die Kranken-

kassen anbieten, müssen aber separat von den Teilnehmern bezahlt werden und belasten insofern

den Beitragssatz nicht.

Lediglich bei den ergänzenden Leistungen gibt es Unterschiede zwischen den Kassen. Dies betrifft

z.B. Kuren, häusliche Pflege, Haushaltshilfe und einige Rehabilitations-Extras.

Sollten Sie sich für die GKV entschieden haben, so steht Ihnen dennoch ein Beihilfeanspruch zu. Auf-

grund der Komplexität und raschen Veränderung der Gesetzeslage verweise ich an dieser Stelle auf

das „Merkblatt zur Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz“. Es ist bei der Beihilfestelle er-

hältlich (Tel.: 06321/93-0).14

___________________

Der Autor ist vlw - Mitglied und Kollege an der BBS Germersheim. Er hat eine Ausbildung als Sozialversicherungsfachangestellter durchlaufen,

einige Zeit Berufserfahrung gesammelt und unterrichtet heute als Diplom-Handelslehrer u.a. in Fachklassen für Krankenversicherung. Er ist kein

Vertreter einer Versicherungsgesellschaft. Weitere interessante Internetadressen zum Thema erhalten Sie unter http://www.vlw-

rlp.de/pfalz/index.htm

14 Vgl. Fußnote 9.

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vlbs – Information Seite 40

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

XX.. WWaass lleeiisstteett ddiiee BBeeiihhiillffee??

–Zusammengestellt von Thomas Gehm –

(Aktualisiert von Kyra Medea Koschinat)

Wie bin ich im Krankheitsfalle abgesichert?

- Überblick über die Beihilfeverordnung des Landes Rheinland-Pfalz

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht muss der Dienstherr für das Wohl des/der Beamten/Beamtin und

seiner/ihrer Familie sorgen.

Dienstanfänger/innen sind ausdrücklich in diese Verpflichtung mit einbezogen.

Einzelheiten regelt die Beihilfeverordnung für das Land Rheinland-Pfalz (BVO) in der jeweils gelten-

den Fassung (hier: Stand vom 31. März 1958 (GVBl. S 103), zuletzt geändert durch Artikel 13 der

Euro-Anpassungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23.August 2001 (GVBl. S 210).

An dieser Stelle kann und soll die BVO nicht in allen Einzelheiten abgedruckt werden. Detailinformati-

onen können einem vom Finanzministerium herausgegebenen Merkblatt entnommen werden. Des

Weiteren stehen den/die entsprechenden Sachbearbeiter/in der Beihilfestellen für Fragen zur Verfü-

gung.

Brauche ich jetzt keine Krankenversicherung mehr?

Die Beihilfe ist kein Krankenversicherungsschutz. Sie ist lediglich eine Ergänzung der Beamtenver-

sorgung. Da sie durch Landesgesetzt geregelt ist, hat der Gesetzgeber einen recht großen Ermes-

sensspielraum. Es kommt deshalb unter anderem regelmäßig vor, dass Erstattungen der Beihilfestelle

unter den tatsächlichen Krankheitskosten liegen.

Deshalb ist eine zusätzliche Krankenversicherung unbedingt notwendig!

Wem gegenüber ist der Dienstherr noch zur Beihilfe verpflichtet?

- Berücksichtigungsfähige Angehörige

� Ehegatten (eigene Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags nicht mehr

als 20.451,68 €)

Freiwillig versicherte Ehegatten (z.B. Selbstständige) haben auch einen Beihilfeanspruch.

(%-Tarifabschluss bei einer privaten Krankenversicherung möglich!)

Bei pflichtversicherten Ehegatten erstattet die Beihilfe im vorgegebenen Rahmen (siehe Bemes-

sungssätze) von der Pflichtversicherung nicht übernommene beihilfefähige Kosten.

� Kinder des/der Beihilfeberechtigten, wenn sie im Familienzuschlag berücksichtigt sind. Studenten

dürfen vier Monate Ferienarbeit leisten, ohne ihre Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag

zu verlieren.

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vlbs – Information Seite 41

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Was muss ich im Zusammenhang mit der Beihilfe unbedingt beachten?

– Wissenswertes

� Der Beihilfeanspruch ist innerhalb von 2 Jahren nach der Entstehung der Aufwendungen, jedoch

spätestens vor Ablauf von 2 Jahren nach der Rechnungsstellung geltend zu machen

(Beihilfeantrag fristgerecht stellen!).

� Maßgebend für den Beihilfeanspruch und die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des

Entstehens der Aufwendung (wurde z.B. für ein Kind in der Erkrankungszeit Familienzuschlag ge-

zahlt, besteht Beihilfeanspruch).

� Bei zahnärztlichen Sonderleistungen besteht ein Jahr Wartezeit

(wichtig für alle Dienstanfänger).

� Die Beihilfe wird nur gezahlt, wenn die Aufwendungen 100,00 € überschreiten (Bagatellegrenze).

Sind nach 10 Monaten 100,00 € nicht erreicht worden, werden auch die Aufwendungen über

25,00 € erstattet.

� Arzneien, Verbandstoffe, Hilfsmittel (ausgenommen Sehhilfen), Heilbehandlungen, Pflegekräfte

und Haushaltshilfen sind nur beihilfefähig, wenn sie vor der Inanspruchnahme ärztlich schriftlich

verordnet wurden bzw. vom Amtsarzt als notwendig anerkannt wurden.

Ausnahmen:

o berücksichtigungsfähige Kinder

o Arzneimittel, die wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder mit der Entbindung verordnet wer-

den.

o Pflegebedürftige, die wegen Unterschreiten der Einkommensgrenze (§6 Abs.7 S.3 BVO) Beihilfe

zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten erhalten.

o u.U. Versorgungsempfänger und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

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vlbs – Information Seite 42

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In welcher Höhe sind die entstandenen Kosten beihilfefähig?

– Grundlage für die Berechnung der Beihilfe

Grundlage für die Leistungsberechnung ist die Gebührenordnung für (Zahn-)Ärzte (GOZ/GOÄ) mit

Steigerungssätzen:

o 1,15-fach (1,3-fach*) für Laborleistungen

o 1,8-fach (2,5-fach*) für z.B. medizinisch-technische Leistungen wie Inhalation und Krankengym-

nastik

o 2,3- (3,5-fach*) für persönliche (zahn-)ärztliche Leistungen

des Einfachsatzes der GOZ/GOÄ.

*Der Steigerungssatz darf nur in besonderen vom Arzt begründeten Fällen angewendet werden.

VORSICHT: Honorarvereinbarungen zwischen Arzt und Patient, die die vorgenannten Sätze über-

schreiten, sind nicht beihilfefähig.

Ohne Honorarvereinbarung hat der Arzt keinen Anspruch auf Forderungen, die über den oben ange-

führten Höchstsätzen liegen.

Will oder muss ein Beihilfeberechtigte(r) bzw. berücksichtigungsfähige(r) Angehörige(r) z.B. eine teue-

re Operation durchführen lassen, bei der die Arztforderung den Höchstsatz übersteigt, kann sie/er

beim Finanzministerium eine Beihilfezusage beantragen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf diese

Zusage. Grundlage für die Behandlung, die den Beihilfehöchstsatz übersteigt, ist ein Leistungsvertrag

zwischen Krankenhaus und Patient.

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vlbs – Information Seite 43

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Wie viel bekomme ich den tatsächlich von der Beihilfestelle erstattet?

– Leistungen der Beihilfe

1. Bemessungssätze

Die Bemessungssätze sind personenbezogen, d.h. z.B. dass verschiedene Familienmitglieder ggf.

verschiedene Prozentsätze der beihilfefähigen Aufwendungen ersetzt bekommen:

Beihilfeberechtigte 50%

Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern

Anm.: bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für einen Beihilfe-berechtigten 70%!

70%

berücksichtigungsfähige Ehegatten 70%

berücksichtigungsfähige Kinder oder Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind

80%

Vollbeschäftigte Angestellte, Arbeiter und Auszubildende erhalten Beihilfe in sinngemäßer Anwendung

der BVO.

Nichtvollbeschäftigte Angestellte und Arbeiter erhalten anteilig Beihilfe.

Beispiel: Ein Angestellter mit einem 18-Stunden-Vertrag erhält 18/24 = 75% der errechneten

Beihilfe.

Die nicht von der Beihilfe abgedeckten Kosten können z.B. über eine private Krankenversicherung

abgesichert werden.

Eine Erstattung aus Beihilfe und Versicherungsleistung über 100% ist nicht zulässig.

Die privaten Krankenversicherer (PKV) bieten entsprechend zugeschnittene Prozenttarife zur Schlie-

ßung der entstehenden Lücke an.

Tipp: Preis- und Leistungsvergleiche unter den Versicherern lohnen sich.

In bestimmten Fällen sind Aufwendungen nicht im vollem Umfang beihilfefähig. (Sehhilfen z.B. nur bis

zu 13,00 €).

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vlbs – Information Seite 44

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2. Einzelleistungen

o Ärztliche Leistungen nach GOÄ

o Zahnärztliche Leistungen nach GOZ

VORSICHT: Einige Zahnärzte rechnen nicht nach GOZ ab.

Tipp: Kostenvoranschläge von der Beihilfe genehmigen lassen. Die Genehmigung bedeutet

jedoch nicht, dass die kompletten Kosten anerkannt werden (keramische Verblendung

sind z.B. nur mit 15,34 € pro Zahn beihilfefähig). Übernommen werden jedoch die hand-

werklichen Leistungen nach GOZ

o Arzneien, Hilfsmittel (siehe Eigenanteil), Sehhilfen (13,00 €), Kontaktlinsen (ab 8 Dioptrien). Ein

Merkblatt für Sehhilfen ist bei den Beihilfestellen erhältlich.

o Stationäre Behandlungen sind grundsätzlich in der Höhe der allgemeinen Krankenhausleistungen

beihilfefähig. Die ärztlichen Leistungen können als Wahlleistung nach GOÄ abgerechnet werden

(d.h. Chefarztbehandlung ohne gesonderte Honorarvereinbarung ist möglich). Entscheidet man

sich für die Wahlleistung zur gesonderten Unterkunft, so ist diese bis zur Höhe der Zwei-Bett-

Zimmer-Kosten abzüglich 12,27 € pro Tag beihilfefähig.

Wichtig: Die Wahlleistungsvereinbarung (gesonderte Unterbringung, ärztliche Leistung)

muss vor Erbringung der Wahlleistung schriftlich zwischen Krankenhaus und Pa-

tient abgeschlossen werden.

Bei der Behandlung in Privatkliniken oder im Ausland wird der Kostensatz des nächstgelegenen

öffentlichen Krankenhauses angenommen, das die Behandlung durchführen könnte.

o Auslandskrankenkosten über 255,65 € müssen beglaubigt sein

o Beförderungskosten müssen unter bestimmten Voraussetzungen beglaubigt sein.

o Für Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren sind ein amtsärztliches Gutachten und die vorherige

Zusage der Beihilfestelle nötig. Die Behandlung muss innerhalb vier Monaten nach der Zusage

angetreten werden.

Hinweis: Für die Dauer der Kur oder des Sanatoriumsaufenthaltes ist über die Dienststelle

bei der Schulbehörde Urlaub zu beantragen.

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vlbs – Information Seite 45

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

3. Familien- und Haushaltshilfe

Die Kosten sind beihilfefähig, wenn

o die haushaltsführende Person von einer Krankheit betroffen ist und

o ein Kind unter 15 Lebensjahren oder eine pflegebedürftige Person im Haushalt lebt und kein an-

deres Familienmitglied den Haushalt führen kann oder

o bei einer Schwangerschaft Bettruhe verordnet ist und durch die Haushaltshilfe ein Krankenhaus-

aufenthalt vermieden wird.

Bei detaillierter Aufstellung sind 5,62 €/Stunde bis max. 33,72 €/Tag beihilfefähig.

4. Geburtskosten

Für eheliche und nichteheliche Kinder des Beihilfeberechtigten werden für eine Säuglings- und

Kleinkinderausstattung bis zu 150,- € gezahlt.

5. Beihilfe im Pflegefall

Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre

oder stationäre Pflege beihilfefähig. Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder

seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ver-

richtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate

Hilfe bedarf. Das Maß der Hilfebedürftigkeit (Pflegestufe) wird durch ein ärztliches Gutachten festge-

legt.

Hinweis: Wenn das Einkommen bestimmte Eigenanteile nicht übersteigt, sind zusätzlich

Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig.

Eine umfassende Information über das Sachgebiet enthält die Broschüre “Die Pflegeversicherung”

des Deutschen Beamtenbundes.

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vlbs – Information Seite 46

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Was muss ich tun, damit Beihilfe an mich ausgezahlt wird?

– Der Antrag auf Beihilfe

Ein Antragsformular für den ersten Antrag auf Beihilfe ist in der Schule erhältlich. Danach sendet die

Beihilfestelle der zuständigen Bezirksregierung dem Beihilfe-berechtigten jeweils ein neues Antrags-

formular mit dem Bescheid über den zuvor eingereichten Beihilfeantrag zu.

Dem ausgefüllten Antrag auf Beihilfe muss der Antragsteller die Durchschläge bzw. Fotokopien der

Arztrechnungen und Rezepte (werden entweder automatisch oder auf Bitten von den Rechnungsstel-

lern geliefert) beifügen.

Hinweis: Die Originalbelege werden für die private Krankenversicherung benötigt!

Bei höheren Rechnungsbeträgen (Krankenhauszwischenrechnung, hohe Arztrechnungen) können bei

der Beihilfestelle Abschlagszahlungen beantragt werden.

Der Beihilfeantrag und der Leistungsbescheid sind von der Beihilfestelle streng vertraulich zu behan-

deln; der zuständige Sachbearbeiter darf keiner anderen Person Einblick in die Unterlagen und damit

das Krankheitsbild des Antragstellers geben.

Die von der Beihilfestelle erteilten Leistungsbescheide und die dazugehörigen Unterlagen müssen

vom Beihilfeberechtigten in eigener Verantwortung drei Jahre aufbewahrt werden.

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vlbs – Information Seite 47

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Mit Wirkung zum 01. Januar 2003 hat die Landesregierung folgende zwei Maßnahmen be-

schlossen, mit denen sie die Beihilfeleistungen einschränkt:

13-Euro-Regelung bei Krankenhausbehandlungen (§ 5 a BVO)

Was sind bei einen Krankenhausaufenthalt „Wahlleistungen“?

Krankenhäuser, die die Bundespflegesatzverordnung anwenden, bieten neben den allgemeinen Kran-

kenhausleistungen (die mit dem Pflegesatz abgegolten sind) als Wahlleistungen an

o eine bessere Unterkunft (z.B. Zweibettzimmer)

o eine Behandlung durch bestimmte Ärzte (Chefarztbehandlung).

Bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen entstehen Mehraufwendungen (z.B. Zuschlag für Zweibett-

zimmer, Rechnung des Arztes). Die Mehraufwendungen sind wie folgt beihilfefähig:

o Zuschlag für die Unterbringung bis zu den Kosten für ein Zweibettzimmer, gekürzt um 12,27

Euro für jeden Tag der stationären Krankenhausbehandlung.

o Gebühren für die ärztlichen Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung.

Voraussetzung ist, dass die Wahlleistungsvereinbarung entsprechend der Bundespflegesatz-

verordnung vorher schriftlich abgeschlossen wurde und der Beihilfestelle vorgelegt wird. Neu

ist, dass bei Krankenhausbehandlungen ab 01.01.2003 zu den Aufwendungen für Wahlleistun-

gen nur noch dann eine Beihilfe gewährt wird, wenn der Beihilfeberechtigte hierfür monatlich

13 Euro zahlt.

Der Beihilfeberechtigte muss gegenüber der Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist erklären, ob

er gegen Zahlung von monatlich 13 Euro Beihilfen für Wahlleistungen in Anspruch nehmen will.Die

Zahlung der 13 Euro erfolgt in der Regel durch Einbehalt bei den monatlichen Bezügen. Dieser Betrag

umfasst auch die Aufwendungen für beihilfeberücksichtigungsfähige Angehörige. Die Erklärung, Wahl-

leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen wer-

den. Eine erneute Anspruchsbegründung ist dann allerdings nur in den folgende Fällen möglich:

Sie beginnt:

o erstmalig für alle Beihilfeberechtigten am 1.1.2003,

o mit dem Tag der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses,

(z.B.: Beamter auf Probe oder Beamter auf Lebenszeit),

o mit dem ersten Tag des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld,

o mit dem Tag einer Abordnung oder Versetzung zu einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn.

Mit Beginn des Ruhestandes endet die Wahlmöglichkeit.

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vlbs – Information Seite 48

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Kostendämpfungspauschale (§ 12 c BVO)

Wie wirkt sich die Kostendämpfungspauschale aus?

Die Kostendämpfungspauschale bewirkt, dass eine Beihilfe erst dann gezahlt wird, wenn und soweit

die Beihilfe die Kostendämpfungspauschale überschreitet.

Die Beihilfe wird je Kalenderjahr um bis zu folgenden Beträgen gekürzt:

Besoldungsgruppen A 7 und A 8 100,00 €

Besoldungsgruppen A 9 und A 11 (u.a.) 150,00 €

Besoldungsgruppen A 12 bis A 15 (u.a.) 300,00 €

Besoldungsgruppe A 16 (u.a.) 450,00 €

Besoldungsgruppen über A 16 600,00 bzw. 750,00 €

Bei Teilzeitbeschäftigten mindert sich die Pauschale entsprechend der Arbeitszeit. Bei Versorgungs-

empfängern bemisst sich die Pauschale nach dem Ruhegehaltsatz; sie beträgt maximal jedoch 70

%der vollen Pauschale. Bei Witwen und Witwern beträgt sie 55 %des Ruhegehaltsatzes; maximal 40

v.H. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind vermindert sich die Pauschale um 40 Euro.

Sie entfällt

o bei Empfängern von Anwärterbezügen,

o bei Witwen und Witwern im Jahr des Todesfalles,

o bei Waisen und bei Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse

o sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit.

Die Kostendämpfungspauschale umfasst auch die berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Höhe

richtet sich nach den Gegebenheiten, wie sie bei der erstmaligen Antragstellung in einem Kalender-

jahr vorliegen. Die Zuordnung zu einem bestimmten Kalenderjahr bestimmt das Rechnungsdatum.

Die Kostendämpfungspauschale ersetzt die bisherige Eigenbeteiligung in Höhe von 61,36 bei Arznei-,

Verbandsmitteln und dergleichen.

Ausgenommen von der Kostendämpfungspauschale sind Aufwendungen für

o eine dauernde Pflege (§ 6 BVO) und

o für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BVO) *

o und für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BVO).*

* Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten sind jedoch erst von der Kostenpauschale auszu-

nehmen, wenn die Aufwendungen nach dem 31.12.2003 entstehen.

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vlbs – Information Seite 49

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Beispiele zur Anwendung der Kostenpauschale nach Stufe 3 = 300,00 €:

Beispiel Beihilfefähige

Aufwendungen Bemessungssatz Beihilfe

Abzüglich

Kostendämpfungspauschale Auszahlung

1 300,00 € 50 % 150,00 € 150,00 € 0,00 €

2 600,00 € 50 % 300,00 € 300,00 € 0,00 €

3 900,00 € 50 % 450,00 € 300,00 € 150,00 €

Quelle: http://www.zbv-koblenz.de/

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XXII.. DDiieennssttlliicchhee BBeeuurrtteeiilluunngg

– von Uwe Kreuzer & Thomas Gehm –

Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit dem Thema „dienstliche Beurteilungen“ während des

Referendariats und darüber hinaus.

1. Dienstliche Beurteilungen von Lehramtsanwärtern

1.1 Beurteilungen von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren

„Etwa nach der Hälfte der Ausbildungszeit führen jeder/jede Fachleiter/in sowie jeder/jede Leiter/in der

Ausbildungsschule mit dem/der Studienreferendaren/Studienreferndarin ein ausführliches Gespräch

mit beratendem Charakter, das über den Ausbildungsstand Auskunft gibt.“15

„Am Ende der Ausbildungszeit erstellen die Fachleiter/innen, die Seminarleitung sowie der/die Lei-

ter/in der Ausbildungsschule im Benehmen mit dem/der Mentor/in zu dem vom Studienseminar festge-

legten Zeitpunkt jeweils eine Beurteilung der Studienreferendare/innen.“16

„Die Beurteilungen sollen über die Eignung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, insbesonde-

re über Unterrichtsgestaltung und erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches

Verhalten Auskunft geben.“17

„Die Seminarleitung setzt auf der Grundlage der Beurteilungen die Note für die Ausbildung (Vornote)

... fest.“18

„Die Beurteilungen und die Vornoten sind dem/der /inechtzeitig vor Bekanntgabe des Themas der

ersten Lehrprobe ... zu eröffnen und zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Bespre-

chung sind in den Ausbildungsakten zu vermerken.“19

1.2 Beurteilungen von Lehrerinnen und Lehrern für Fachpraxis und Fachlehrerinnen und Fach-

lehrern in Ausbildung an berufsbildenden Schulen

Bei Lehrerinnen und Lehrern für Fachpraxis und Fachlehrerinnen und Fachlehrern an berufsbildenden

Schulen findet im „...ersten Halbjahr ... die pädagogische Grundausbildung statt. Sie schließt mit ei-

nem Kolloquium ... ab, das vom Seminarleiter/der Seminarleiterin oder dessen/derern Vertreter/in und

dem/der betreuenden Fachleiter/in abgenommen wird.“20

„Die Beurteilung des Kolloquiums ... schließt mit einer Note ab.“21

„Der/die Fachleiter/in, der/die Leiter/in der Ausbildungsschule und der/die Mentor/in erstellen rechtzei-

tig vor Beginn der praktischen Prüfung jeweils eine Beurteilung. Die Beurteilungen sollen über die Eig-

nung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, insbesondere über die Unterrichtsgestaltung und

15 Vgl.: Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (vom 27. August 1997), §11(1) 16 Vgl.ebd., §11(2) 17 Vgl.ebd., §11(3) 18 Vgl.ebd., §11(4) 19 Vgl. ebd., §11(5) 20 Vgl.: Pädagogische Ausbildung für das Lehramt des Lehrers für Fachpraxis und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen, Abs. 8.2 21 Vgl. ebd., Abs.12.1

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vlbs – Information Seite 51

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

und erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten Auskunft geben.

Die Beurteilungen schließen mit einem Notenvorschlag ab.“22

„Die Seminarleitung erstellt auf der Grundlage der Beurteilungen eine zusammenfassende Beurtei-

lung, die mit der Note für die Ausbildung (Vornote) ... endet.“23

„Die Beurteilungen und die Vornote sind dem Anwärter/der Anwärterin vor Beginn der praktischen

Prüfung zu eröffnen und mit ihm/ihr zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung

sind in den Ausbildungsakten zu vermerken.“24

1.3 Noten und Punktzahlen

Es werden folgende Noten und Punktzahlen verwendet:25

sehr gut 15,14 Punkte (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut 13,12,11 Punkte (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend 10,9,8 Punkte (3) eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend 7,6,5 Punkte (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch

entspricht;

mangelhaft 4,3,2 Punkte (5)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass

die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer

Zeit behoben werden können;

ungenügend 1,0 Punkte (6)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grund-

kenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben

werden können.“

2. Dienstliche Beurteilungen nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes

2.1 Bedeutung

„Die Beurteilung ist für den Berufsweg der Lehrkräfte und für die Verwirklichung des Leistungsgrund-

satzes von ausschlaggebender Bedeutung. Sie bildet die Grundlage für alle wichtigen personellen

Maßnahmen und ist eine unerlässliche Voraussetzung für die sachgerechte Entscheidung über die

dienstliche Verwendung und das berufliche Fortkommen der Lehrkräfte.“26

2.2 Personenkreis27

o beamtete Lehrkräfte aller Schularten

o Schulleiterinnen und Schulleiter

o sonstige Funktionsinhaberinnen und Funktionsinhaber

o hauptamtliche Fachleiterinnen und Fachleiter

o Leiterinnen und Leiter der staatlichen Studienseminare

„Die Richtlinien sind entsprechend auf Beschäftigte im Angestelltenverhältnis zu übertragen.“28

22 Vgl.ebd., Abs.12.2 23 Vgl.ebd., Abs.12.4 24 Vgl.ebd., Abs.12.5 25 Vgl.: Anm.1, §22 und Anm.6, Abs.12.3 26 Vgl. Dienstliche Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen und Studienseminaren, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 8. März 2002, Abs.1.1 27 Vgl.ebd., Abs. 2.1

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2.3 Anlass

„Die Beurteilung erfolgt aus folgenden Anlässen:

o Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

o Beförderung

o wesentliche Veränderungen der Beurteilungsgrundlagen

(z.B. erhebliche Verbesserung oder Verschlechterung in den dienstlichen Leistungen)

o Anforderungen der Schulbehörden

o begründeter Antrag der oder des Betroffenen.“29

„Eine dienstliche Beurteilung kann verwendet werden, wenn sie nicht älter als zwei Jahre ist oder bis

zu einer neuen dienstlichen Beurteilung.“30

Auf eine regelmäßige dienstliche Beurteilung von Lehrkräften im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

wird verzichtet.31 Diese Regelung gilt darüber hinaus für angestellte Lehrkräfte (Anm. des Verf.: So-

fern die Probezeit beendet und das Anstellungsverhältnis unbefristet ist).32

2.4 Inhalt

Wird eine dienstliche Beurteilung aus o.g. Gründen notwendig, so sind „... Eignung, Befähigung und

Leistung der Beamtinnen und Beamten zu beurteilen.“33

Die Beurteilung erstreckt sich über die verschiedenen Tätigkeitsbereiche einer Lehrkraft mit unter-

schiedlicher Gewichtung: 34

a) Unterricht

o Planung Gewichtung 2x

o Gestaltung des Unterrichts und erzieherisches Wirken Gewichtung 8x

o Ertrag Gewichtung 2x

b) Außerunterrichtliche Tätigkeiten Gewichtung 2x

c) Besondere Aufgaben Gewichtung 2x

d) Fort- und Weiterbildung Gewichtung 1x

e) Weitere Eignungsmerkmale Gewichtung 2x

f) Bewährung und Entwicklung. Gewichtung 1x

Zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen werden verschiedene Einzelmerkmale aufgeführt. Hierzu

steht dem Beurteilenden ein Beispielkatalog35 zur Verfügung. Im Einzelfall können Merkmale wegfal-

len oder andere hinzutreten.36

28 Vgl.ebd. 29 Vgl.ebd., Abs. 2.2 30 Vgl.ebd., Abs. 2.3 31 Vgl. Dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern aller Schularten, Rundschreiben vom 4. Mai 1993, Abs. 1 32 Vgl.ebd., Abs.3 33 Vgl. Gemeinsames Amtsblatt des MBWJK Nr. 2/2004 Abs. 1.2.1 34 Vgl.ebd., Anlage 1

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Änderungen bei der Gewichtung der Faktoren sind schriftlich zu begründen.37

Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag über die weitere

dienstliche Verwendung ab.

2.6 Gesamtpunktzahl, Gesamturteil, Stufe

Es werden folgende Gesamtpunktzahlen, Gesamturteile und Stufen verwendet:38

Gesamtpunktzahl Gesamturteil Punkte (Stufe)

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung …

300 - 250 ………… übertreffen die Anforderungen erheblich 15/14/13 (A)

249 - 190 ………… übertreffen die Anforderungen 12/11/10 (B)

189 - 130 ………… entsprechen den Anforderungen 9/8/7 (C)

129 - 70 ………… entsprechen teilweise den Anforderungen 6/5/4 (D)

69 - 0 ………… entsprechen nicht den Anforderungen 3/2/1/0 (E)

2.7 Vereinfachte Beurteilung

„Trifft die letzte nach diesen Richtlinien abgegebene Beurteilung noch zu, erfüllt sie inhaltlich den

Zweck der neu abzugebenden Beurteilung und hat die oder der Beurteilende nicht gewechselt, so

genügt eine Bestätigung, dass sich seit der letzten Beurteilung keine Änderung ergeben hat.“39

Allerdings dürfen „zwei vereinfachte Beurteilungen ... nicht unmittelbar aufeinander folgen.“40

2.8 Eröffnung und Besprechung

„Die Beurteilung ist der Lehrkraft in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr zu besprechen. Die

Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilungzu

den Personalakten zu nehmen.“41

35 Vgl.ebd., Anlage 2 36 Vgl.ebd., Abs. 1.2.2 37 Vgl.ebd., Abs. 1.2.4 38 Vgl.ebd.: Abs. 1.2.3 39 Vgl.ebd., Abs.2.4 40 Vgl.ebd. 41 Vgl.ebd., Abs.2.7.1

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XXIIII.. BBeefföörrddeerruunngg uunndd AAuuffssttiieegg

−−−− von Matthias Lambrich & Frank Simbgen & Kyra Koschinat −−−− Beförderungsverfahren A 13 nach A 14 zum einheitlichen Beförderungstermin42 1. Für eine Beförderung im Rahmen des einheitlichen Beförderungstermins kommen Studienrätinnen

und Studienräte erstmals vier Jahre nach ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis in Betracht. Auf

diese Wartezeit sind Zeiten im Teilzeit – BAT Vertrag, der mit der Zusicherung einer späteren Verbe-

amtung geschlossen wurde, anzurechnen. Die Mindestanforderungen des § 16 Laufbahnverordnung,

nach dem eine Beförderung regelmäßig nicht vor Ablauf von mindestens einem Jahr seit der beam-

tenrechtlichen Anstellung (Wegfall des z. A.) in Betracht kommt, sind zu beachten. In Zweifelsfällen

entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).

2. Zum Statistikstichtag stellt die ADD für jede Schule im Bereich der Gymnasien, berufsbildenden

Schulen und Integrierten Gesamtschulen die Zahl der zum folgenden Beförderungstermin für eine

Beförderung in Frage kommenden Lehrkräfte sowie die jeweilige Anzahl der Oberstudienrätinnen und

Oberstudienräte fest. Hierbei wird von den jeweiligen Personenzahlen und nicht von den Stellenteilen

ausgegangen; Lehrkräfte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und in langfristigen Beurlaubun-

gen (z. B. Erziehungsurlaub/Elternzeit) bleiben unberücksichtigt. Lehrkräfte im Beschäftigungsverhält-

nis werden entsprechend berücksichtigt. An Schulen in privater Trägerschaft werden ausschließlich

die staatlich zugewiesenen Lehrkräfte berücksichtigt. Die Schulen werden im Rahmen einer Kontroll-

mitteilung benachrichtigt, welche Lehrkräfte für eine Beförderung in Frage kommen.

3. Das für den Schulbereich zuständige Ministerium legt bis Mitte Januar fest, wie viele Beförde-

rungsmöglichkeiten zum einheitlichen Beförderungstermin für die Beförderung von A 13 nach A 14 zur

Verfügung gestellt werden.

4. Um eine Benachteiligung derjenigen Lehrkräfte zu vermeiden, die an der Schule nicht präsent sind

(z. B. auf Grund langfristiger Beurlaubungen [wie Erziehungsurlaub/Elternzeit], volle Abordnung, Aus-

landsschuldienst), wird für diese Lehrkräfte durch die ADD ein Pool gebildet. Auf diesen Pool entfallen

so viele Beförderungsmöglichkeiten, wie es der Zahl der Lehrkräfte im Pool im Vergleich zu der Ge-

samtzahl der für eine Beförderung in Frage kommenden Studienrätinnen und Studienräte entspricht.

Die ADD trifft unter Leistungsgesichtspunkten innerhalb des Pools eine Auswahlentscheidung nach

Aktenlage. Grundlage dieser Auswahl ist die letzte dienstliche Beurteilung und gegebenenfalls die

unter 10. genannten weiteren leistungsbezogenen Kriterien.

5. Alle Beförderungsmöglichkeiten, die nach Bildung des Pools verbleiben, werden

wie folgt verteilt:

42 vgl.: http://www.add.rlp.de

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5.1. 80 % entfallen unmittelbar auf die einzelnen Schulen.

5.2. Die übrigen 20 % entfallen auf die ADD.

6. Die ADD errechnet innerhalb jeder Schulart für jede Schule die darauf entfallende Zahl der Beförde-

rungsmöglichkeiten nach folgendem Verfahren:

6.1. Die den Schulen gemäß 5.1. zur Verfügung zu stellenden Beförderungsmöglichkeiten wer-

den in einem ersten Schritt entsprechend dem Verhältnis der für eine Beförderung in Frage

kommenden Lehrkräfte einer Schule zu der Gesamtzahl der für eine Beförderung in Frage

kommenden Lehrkräfte verteilt. Hierzu wird zunächst der Quotient aller in einer Schulart für eine

Beförderung in Frage kommenden Lehrkräfte zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Beförde-

rungsmöglichkeiten gebildet. Anschließend wird dieser Quotient auf die einzelne Schule in der

Weise umgelegt, dass die Zahl der an der Schule für eine Beförderung in Frage kommenden

Lehrkräfte durch den Quotienten geteilt wird. Das Ergebnis dieser Berechnung wird immer auf

die nächste ganze Zahl abgerundet und ergibt die Zahl der Beförderungsmöglichkeiten an der

Schule.

[Beispiel: Wenn landesweit 1000 Lehrkräfte für eine Beförderung in Frage kommen und 100 Be-

förderungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, kann durchschnittlich jede 10. Lehrkraft

befördert werden. Eine Schule mit 15 Lehrkräften, die für eine Beförderung in Frage kommen,

erhält dann im ersten Schritt 1,5 - abgerundet eine Beförderungsmöglichkeit.]

6.2. Die sich gemäß 6.1. Satz 3 ergebenden Bruchteile aller Schulen werden gebündelt und an-

schließend wie folgt verteilt: Beginnend mit der Schule, für die gemäß 6.1. Satz 3 der höchste

Nachkommawert errechnet wurde, erhält jede Schule eine zusätzliche Beförderungsmöglichkeit.

Ab dem Beförderungstermin 2010 erfolgt die Zuweisung nach 6.2. Absatz 1 unter Verrechnung

der Bruchteile, die seit dem Beförderungstermin 2009 nicht oder zusätzlich berücksichtigt wur-

den. Beförderungen, die einer Schule im Vorjahr aufgrund der Beförderung einer Lehrkraft im 2.

Sektor zu Gute kamen, werden ebenfalls verrechnet.

7. Den einzelnen Schulen wird in der ersten Oktoberhälfte mitgeteilt, wie viele Beförderungsmöglich-

keiten ihnen insgesamt gemäß 6.1. und 6.2. zur Verfügung gestellt werden. In den Schulen erfolgt

eine Information der Lehrkräfte durch Aushang. Die zuständigen Bezirks- und Hauptpersonalräte wer-

den über die Verteilung der Beförderungsmöglichkeiten unterrichtet.

8. Die Auswahl aller zu befördernden Lehrkräfte erfolgt gemäß § 10 Landesbeamtengesetz nach Eig-

nung, Befähigung und fachlicher Leistung. Grundlage dieser Entscheidung ist die aktuelle dienstliche

Beurteilung. Vorstehendes gilt entsprechend für Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis.

9. Auf Grund der aktuellen dienstlichen Beurteilungen bestimmt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter

innerhalb der gemäß 6.1. und 6.2. insgesamt zur Verfügung gestellten Beförderungsmöglichkeiten

diejenigen Lehrkräfte, die der ADD zur Beförderung vorgeschlagen werden sollen. Die Schulleitung

erörtert diese Vorschläge im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem örtlichen

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Personalrat und gegebenenfalls zuvor mit der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson

der schwerbehinderten Menschen.

Die Vorschläge werden der ADD bis Ende Februar mitgeteilt; zugleich werden die dienstlichen Beur-

teilungen, die für die Entscheidung von Bedeutung waren sowie etwaige Stellungnahmen der zu

Beteiligenden vorgelegt. Die ADD entscheidet auf der Grundlage der Vorschläge der Schulleitung

über die Beförderung. Sie ist an diese Vorschläge gebunden, soweit dem nicht rechtliche Gründe

entgegenstehen.

10. Die ADD entscheidet über die ihr gemäß 5.2. zur Verfügung gestellten Beförderungsmöglichkei-

ten. Zu Vorbereitung dieser Entscheidungen werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern der

jeweiligen Schulart unter Vorlage der dienstlichen Beurteilung Vorschläge gemacht. Die Schulleiterin-

nen und Schulleiter sollen jeweils nur eine Person vorschlagen. Dieser Vorschlag ist zuvor wie unter

9. beschrieben mit dem örtlichen Personalrat und gegebenenfalls der Gleichstellungsbeauftragten

und der Vertretung der schwerbehinderten Menschen abzustimmen ist. Liegen der ADD mehr Beurtei-

lungen mit dem gleichen Gesamturteil vor, als es Beförderungsmöglichkeiten gibt, sind für eine Beför-

derungsauswahl folgende weitere leistungsbezogene Kriterien in der genannten Reihenfolge hinzuzu-

ziehen:

• die der aktuellen Beurteilung vorangegangene Beurteilung,

• die Note des zweiten Staatsexamens,

• Gesichtspunkte der Frauenförderung, des Nachteilsausgleichs schwerbehinderter

Menschen und/oder der bisherigen Zeitdauer einer unbefristeten Tätigkeit als Lehrkraft mit mindes-

tens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit.

11. Hinsichtlich aller vorgesehenen Beförderungen beteiligt die ADD die Gleichstellungsbeauftragten

und die Vertrauensleute der schwerbehinderten Menschen und stellt die erforderlichen Mitbestim-

mungsverfahren sicher. Die Beförderungsurkunden werden rechtzeitig vor dem Beförderungstermin

den Schulen zur Verfügung gestellt.

Aufstiegsmöglichkeiten für Fachlehrerinnen und -lehrer

Wer bereits die Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin bzw. des Fachlehrers an berufsbilden-

den Schulen besitzt, kann ohne Ableistung eines entsprechenden Vorbereitungsdienstes und einer

zusätzlichen Probezeit zur Studienrätin oder zum Studienrat ernannt werden, wenn die Person

1. nach Erwerb der Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbil-

denden Schulen mindestens fünf Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist

und

2. die Prüfung von Lehrerinnen und Lehrern an berufsbildenden Schulen bestanden oder ein für die-

ses Lehramt geeignetes Studium gemäß § 19 Abs. 2 Schullaufbahnverordnung erfolgreich abge-

schlossen hat.

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Aufstiegsmöglichkeiten für Fachpraxislehrerinnen und Fachpraxislehrer

Ausgebildete Lehrkräfte für Fachpraxis, die über mehrjährige Berufserfahrung an berufsbildenden

Schulen verfügen, haben die Möglichkeit nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums an einer

Fachhochschule in ihrem Berufsfeld als Fachlehrerin bzw. Fachlehrer eingesetzt zu werden.

Eine Ernennung erfolgt in diesen Fällen unter den Voraussetzungen, dass

1. eine Dienstzeit (§ 16 Abs. 3 Laufbahnverordnung) von mindestens vier Jahren in einem Amt der

Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A zurückgelegt,

2. ein Fachhochschulstudium in dem betreffenden Berufsfeld der Lehrerin oder des Lehrers für Fach-

praxis erfolgreich abgeschlossen und

3. aufgrund einer Lehrprobe und eines Prüfungsgesprächs von der Schulbehörde die Befähigung für

das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen zuerkannt wird.

Darüber hinaus soll den ausgebildeten Lehrkräften für Fachpraxis, die durch ihre Tätigkeit an berufs-

bildenden Schulen über langjährige Erfahrungen verfügen, nach erfolgreichem Abschluss eines Hoch-

schulstudiums in ihrem jeweiligen Berufsfeld künftig die Laufbahn der Studienrätin oder des Studien-

rats eröffnet werden. Dieser Laufbahnwechsel erfolgt unter den Voraussetzungen, dass

1. eine Dienstzeit (§ 16 Abs. 3 Laufbahnverordnung) von mindestens acht Jahren, davon mindestens

vier Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A zurückgelegt,

2. ein Hochschulstudium gemäß § 19 Abs. 2 Schullaufbahnverordnung in dem betreffenden Berufsfeld

der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis erfolgreich abgeschlossen

und

3. aufgrund einer Lehrprobe und eines Prüfungsgesprächs von der Schulbehörde die Befähigung für

das Lehramt an berufsbildendenden Schulen zuerkannt wird.

Ausgebildete Lehrkräfte für Fachpraxis haben weiterhin die Möglichkeit die Aufstiegsprüfung

zur Fachlehrerin, zum Fachlehrer mit beratenden Aufgaben zu absolvieren

Zur Fachlehrerin oder zum Fachlehrer mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an

berufsbildenden Schulen kann ernannt werden, wer als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis oder als

Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation

1. eine Dienstzeit (§ 16 Abs. 3 LbVO) von mindestens zwölf Jahren, davon mindestens sechs

Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A, zurückgelegt hat,

2. nach den bisherigen Leistungen für dieses Amt geeignet erscheint,

3. mindestens ein Jahr erfolgreich in die Aufgaben dieses Amtes eingeführt worden ist und

4. die Prüfung für dieses Amt bestanden hat

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LLeehhrreerriinnnneenn uunndd LLeehhrreerr aallss BBeeaammttee

– Gastbeitrag des Deutschen Beamtenbundes dbb –

Auf Bundes- wie auf Landesebene zeichnen sich zur Zeit eine Reihe von Entwicklungen ab, die eine

weitreichende Umgestaltung der Grundlagen des öffentlichen Dienstrechts zur Folge haben können.

Der Großteil der Initiativen geht dabei zur Zeit von Seiten der Länder aus, die über die Öffnungsklau-

seln zum Weihnachts- und Urlaubsgeld hinaus eine weiträumige Übertragung von Gesetzgebungs-

kompetenzen des Bundes im Bereich der Besoldung, der Versorgung und des Dienstrechts auf die

regionale Ebene beanspruchen. Zusätzlich wird damit, wenn auch mit im einzelnen unterschiedlicher

Begründung, die Forderung nach einer Veränderung bis hin zur vollständigen Streichung der bisher in

Art. 33 Abs. 5 GG verankerten beamtenrechtlichen Prinzipien verbunden. Dies kommt u.a. konkreten

Plänen der nordrhein-westfälischen „Bull-Kommission“ entgegen, die sich – unter Aufhebung des Art.

33 Abs. 4 und 5 GG – für eine Einführung eines einheitlichen, dem Arbeitsrecht unterliegenden

Dienstverhältnisses im öffentlichen Dienst ausgesprochen hat.

Argumente zum Beamtenstatus der Lehrerinnen und Lehrer

Argument 1: Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates

Dem Staat ist durch Art. 7 Grundgesetz die Verantwortung für das Schulwesen übertragen. Daraus

folgt die staatliche Verantwortung für Bildung und Erziehung, die vor allem über die Schule wahrge-

nommen wird. Der Staat kommt diesem Auftrag nach durch die Schulpflicht, die in allen Länderverfas-

sungen abgesichert ist. Der Staat kann aber das Gebot der Schulpflicht nur so lange aufrechterhalten,

wie es auch ein kontinuierliches Schulangebot gibt. Ein solches Angebot entfällt, wenn auch nur vorü-

bergehend die Beschäftigten die Schule „lahm legen“ können. Dies könnte durch einen Lehrerstreik

geschehen, der bei einer regelmäßigen Beschäftigung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis mög-

lich wäre. Der Schulpflicht der Kinder entspricht deshalb auf der Lehrerseite das Streikverbot, das der

Beamtenstatus für Lehrer sichert. Ein Streik würde den Anspruch der Schüler auf Bildung erheblich

beeinträchtigen und wäre besonders unsozial, da es begüterten Eltern sehr viel leichter fiele, durch

Streik verursachte Defizite ihrer Kinder – z. B. durch teure Nachhilfestunden – auszugleichen.

Argument 2: Lehrer nehmen Hoheitsaufgaben wahr

Das Berufsbeamtentum sichert – nicht zuletzt durch das Streikverbot und die Verpflichtung zur neutra-

len und objektiven Amtsführung – eine stabile Verwaltung. Eine Reduzierung der hoheitsrechtlichen

Aufgaben auf die Bereiche, in denen der Staat mit „Befehl und Zwang“ tätig wird, würde zu einer ver-

fassungsrechtlich nicht gewollten Einengung der den Beamten nach Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz zu-

gewiesenen Aufgabenfelder führen. Das Berufsbeamtentum kann nicht aus besonders wichtigen For-

men öffentlichrechtlicher Verwaltung herausgedrängt werden und damit auf einen rein obrigkeitsstaat-

lich geprägten Verwaltungstyp reduziert werden, ohne dass der soziale Rechtsstaat Schaden nimmt.

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vlbs – Information Seite 59

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Lehrer an öffentlichen Schulen erfüllen Hoheitsaufgaben. Hierzu gehören insbesondere Notengebung,

Vergabe von Schulabschlüssen, Versetzungen, Zulassung zu weiterführenden Schulen und Diszipli-

narmaßnahmen (z.B. Ausschluss aus der Schule).

Argument 3: Der Beamtenstatus der Lehrer schützt den öffentlichen Erziehungsauftrag und

sichert die pädagogische Freiheit

Neutralität und Gerechtigkeit bei der Ausübung des Lehrerberufs werden durch den Beamtenstatus

gesichert: Er gewährleistet den öffentlichen Erziehungsauftrag gegen unzulässige Einflüsse aus dem

gesellschaftlichen, weltanschaulichen und politischen Bereich. Seine besonderen Bindungen stellen

sicher, dass die Schulen nicht zum Austragungsort gesellschaftlicher und politischer Konflikte werden.

Eine durch den Beamtenstatus unabhängige Lehrerschaft – nur den Lehrplänen, den Schulgesetzen

und der Verfassung verpflichtet – bietet Sicherheit und Vorteile für Schüler und Eltern und begrenzt

politische Experimente. Eltern sollen sicher sein, dass ihre Kinder eine möglichst solide, unvoreinge-

nommene, kritische Ausbildung erhalten, die zur Kritikfähigkeit und zur Selbstverwirklichung in sozia-

ler Verantwortung befähigt. Nach dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der „Bestenauslese“

erfolgt die Berufung in das Beamtenverhältnis ebenso wie die Beförderung eines Beamten nach den

Grundsätzen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung; allein die pädagogischen Qualitäten

zählen. Die Tätigkeit der Lehrer ist darüber hinaus aber auch untrennbar verbunden mit der Sicherung

von Zukunftschancen für die junge Generation und mit der Aufgabe, über die Chancengleichheit zu

wachen. Gerade die Erfahrungen, die die Lehrer im Osten Deutschlands vor der Wiedervereinigung

gesammelt haben, bestärken darin, der Sicherung der pädagogischen Freiheit besondere Aufmerk-

samkeit zuzuwenden und partei- oder interessenpolitischer Bevormundung in jeder Form einen Riegel

vorzuschieben.

Argument 4: Schule muss streikfrei bleiben

Der Staat hat aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht nur hoheitliche Aufgaben zu erfül-

len, sondern muss für seine Bürger ein breites Leistungsangebot bereit halten. Dazu gehört insbeson-

dere das Bildungswesen. Und dort, wo der Staat für Aufgaben eine besondere Verantwortung trägt,

muss er diese auch von der personellen Seite her absichern. Deshalb hat das Grundgesetz das Be-

rufsbeamtentum als eigenständiges Dienstverhältnis festgeschrieben, das mit seinen besonderen

Bindungen auf die spezifischen Aufgaben des Staates zugeschnitten ist.

Im Gegenzug zu der in der Bundesrepublik geltenden Schulpflicht muss der Staat sicherstellen, dass

Schüler und Eltern diese Pflicht erfüllen können. Schulpflichtige Kinder und streikende Lehrer passen

nicht zueinander. Das mit dem Beamtenstatus verbundene Streikverbot garantiert ein gut funktionie-

rendes und stabiles staatliches Bildungssystem und korrespondiert daher mit der gesetzlich veranker-

ten Schulpflicht. Arbeitskämpfe im Schulbereich treffen völlig Unbeteiligte, die keinerlei Einfluss auf die

Erfüllung der Forderung hätten, nämlich die Schüler.

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Der Beamtenstatus verhindert deshalb, dass Arbeitskämpfe auf dem Rücken von Schülern ausgetra-

gen werden. Er sichert die Kontinuität und Qualität der schulischen Bildungsarbeit. Diese Faktoren

entscheiden mit darüber, ob das verfassungsrechtliche Ziel, Chancengleichheit herzustellen, tatsäch-

lich verwirklicht wird. Das Streikverbot garantiert letztlich ein gut funktionierendes und stabiles staatli-

ches Bildungssystem. Umgekehrt darf allerdings die mit dem Beamtenstatus verbundene Loyalität,

und dabei insbesondere das daraus resultierende Streikverbot, nicht als Instrument gegen die Be-

schäftigten missbraucht werden. Ein auf hohem Niveau stehendes Bildungssystem und ein dauerhaft

und stabil gestaltetes Bildungsangebot entwickeln sich zunehmend zu einem Standortvorteil mit weit-

tragenden wirtschafts- und strukturpolitischen Dimensionen. In anderen Ländern haben Lehrer mona-

telang keine Prüfungen abgenommen, um auf dem Rücken ihrer Schüler bessere Einkommen und

Arbeitsbedingungen zu erstreiken. Ein solches Verhalten sollte in den Schulen der Bundesrepublik

undenkbar sein.

Darüber hinaus garantiert das Streikverbot die Zuverlässigkeit der Schule. Denn: Wohin sollen berufs-

tätige Eltern ihre Kinder geben, wenn Schule wegen Lehrerstreik ausfällt?

Argument 5: Beamte sind nicht teurer als Angestellte

Es wird heute weitgehend ungeprüft als Tatsache hingestellt, dass Beamte unverhältnismäßig teurer

als ihre angestellten Kollegen sind und damit wesentlich zu den bestehenden und künftigen Haus-

haltsdefiziten beitragen. Unabhängig voneinander haben das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen

im Jahre 1994, das Finanzministerium Baden-Württemberg im Dezember 1994, das Bayerische

Staatsministerium der Finanzen im Februar 1995 und das Finanzministerium Niedersachsen in einer

am 30. August 1995 vorgelegten Studie festgestellt, dass die Kosten für Beamte – einschließlich der

Versorgungskosten – in allen Laufbahngruppen unter denen für vergleichbare Arbeitnehmer liegen. Zu

dem selben Ergebnis gelangte auch das HWWA-Institut für Wirtschaftsforschung im April

1994.Außerdem sind die durch künftige Versorgungsempfänger entstehenden Kosten abschätzbar

und es besteht die Möglichkeit, rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Sollten im Lehrerbereich flächendeckend bei Neueinstellungen nur noch Angestellte eingestellt wer-

den, würde dies für die nächsten Jahre erheblich teurer, denn einerseits müssten die Pensionskosten

der Beamten gezahlt werden und andererseits müssten die Länder 50 % der Sozialversicherungsbei-

träge und die Aufwendungen für die Zusatzversorgung für die Angestellten erbringen. Dies hätte wei-

ter zur Folge, dass weniger Lehrer eingestellt würden, da weniger Handlungsspielraum in den Haus-

halten bestünde. Die Konsequenzen für die Abgänger von Hochschulen bzw. Universitäten wären

arbeitsmarktpolitisch und strukturpolitisch (Altersstruktur der Lehrerschaft) verheerend.

Argument 6: Einheitliche Rechtsverhältnisse in allen Bundesländern

Lehrer in den alten Bundesländern sind in der Regel Beamte. Dies sehen die einschlägigen Gesetze

der Länder vor. Nur wenn die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht vorliegen, können Lehrer

ausnahmsweise als Angestellte beschäftigt werden. Wenn den ostdeutschen Lehrern dieser Status

verwehrt bleibt, dann wird dies zu Recht als eine Diskriminierung empfunden. Die aufgrund rückläufi

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ger Schülerzahlen entstehenden Personalüberhänge vor allem im Grundschulbereich der neuen Bun-

desländer werden als willkommenes Argument gegen die Verbeamtung aufgegriffen.

Durch die Entwicklung von Modellen, die eine sozialverträgliche Personalanpassung im Lehrerbereich

ermöglichen, sind diese Probleme aber lösbar und stehen einer Verbeamtung nicht entgegen. Teilzeit-

regelungen können ebenfalls zur Problemlösung beitragen, doch darf dadurch der Beamtenberuf als

Vollzeitberuf nicht in Frage gestellt werden. Parallel dazu sollten Weiterqualifizierungsmaßnahmen

unterstützt werden mit dem Angebot entsprechender Studiengänge und der Bereitstellung entspre-

chender Kapazitäten vor Ort sowie angemessenen Freistellungsregelungen. Damit wäre die Möglich-

keit gegeben, „Umschichtungen“ vornehmen zu können. Gleichzeitig sind die Landesregierungen auf-

gefordert mitzuteilen, welche „Standorte“ vor allem im Grundschulbereich erhalten bleiben, so dass in

diesem Bereich Funktionsträger und ältere Lehrer bereits verbeamtet werden können.

Man könnte nun ketzerisch behaupten, der dbb als Interessenvertreter der Beamten hätte natürlich

die Aufgabe das Beamtentum zu verteidigen. Aber auch unabhängige Institute pflichten dem Erhalt

des Beamatenstatuses voll bei, wie folgende Untersuchung zeigt:

INSTITUT FÜR WIRTSCHAFTSFORSCHUNG RÄUMT MIT BEAMTENKLISCHEES AUF –

SINN LEGT 'SIEBEN WAHRHEITEN ÜBER BEAMTE' VOR

“Sieben Wahrheiten über Beamte“ hat das Institut für Wirtschaftsforschung (ifo) an der Universität

München veröffentlicht. In dem am 11. Oktober 2004 verbreiteten „ifo Standpunkt“ rückt Institutpräsi-

dent Professor Hans-Werner Sinn Vorurteilen gegenüber Staatsdieners zu Leibe und kommt zu dem

Schluss: „Die Beamten sind viel billiger und fleißiger als ihr Ruf. Seien wir froh, dass wir sie haben.“

Der Wirtschaftswissenschaftler stützt sich dabei zumeist auf interne Untersuchungen des renommier-

ten ifo - Instituts. Deutschland habe mit nur etwa 12,5 Prozent an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer

extrem wenige Staatsdiener, betont Sinn. So sind in Dänemark und Schweden ein Drittel, in Großbri-

tannien 22 Prozent und in den USA 16 Prozent der Arbeitnehmer beim Stat. Nur ein Drittel der

Staatsdiener sind hier zu Lande Beamte und Richter mit vollem Kündigungsschutz, zwei Drittel sind

Angestellte beziehungsweise Arbeiter. Zudem sei der Kündigungsschutz vieler privat Beschäftigter

heute fast so hoch wie jener der Beamten.

Sinn verweist auch auf das Streikverbot der Beamte, die Treueverpflichtung gegenüber dem Staat und

die Möglichkeit, jederzeit versetzt zu werden. So stellen Beamte eine „verlässliche Basis des Staats-

wesens dar, die auch in schwierigsten Zeiten Stabilität garantiert“, schreibt der Experte.

Zudem liege die tarifliche Arbeitszeit der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst mit durch

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Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

schnittlich 1708 Stunden pro Jahr um 3,5 Prozent über dem Durchschnitt der in der Privatwirtschaft

tätigen Arbeitnehmer (1649 Stunden pro Jahr). Beamte arbeiten sogar bis zu 12 Prozent länger als die

Beschäftigten in der privaten Wirtschaft. Bruttolöhne und -gehälter der Staatsbediensteten lagen laut

Sinn Mitte 2003 trotz der längeren Arbeitszeiten um durchschnittlich 5,5 Prozent unter den entspre-

chenden Werten der privaten Wirtschaft – und dies, obwohl Staatsbedienstete im Durchschnitt eine

höherer Qualifikation als privat beschäftigte Arbeitnehmer haben müssen.

Als „Märchen“ weist Sinn zurück, dass Beamte begünstigt seien, weil sie keine Sozialabgaben zahlen:

Da der Staat mit der Privatwirtschaft konkurrieren muss, werde, „was andere an Sozialabgaben zah-

len, den Beamten von vornherein nicht als Gehalt zugebilligt“. Schließlich verweist der Institutspräsi-

dent darauf, dass von 1970 bis 2000 die Bruttoverdienste hoch qualifizierter Angestellter im privaten

Sektor um durchschnittlich 330 Prozent, aber die Gehälter der Beamten des gehobenen Dienstes im

Schnitt nur um 190 Prozent anstiegen.

Redaktion: Cornelia Krüger

Herausgeber: dbb Bundesleitung, Friedrichstraße 169/170, 10117 Berlin

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vlbs – Information Seite 63

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

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– von Markus Brunnet –

⇒⇒⇒⇒ Ansprechpartner

Vorstand des vlbs – Ortsverbandes

Örtlicher Personalrat

Schwerbehindertenbeauftragte

Gleichstellungsbeauftragte

⇒⇒⇒⇒ Nützliche Links im Internet

vlbs Rheinland-Pfalz

Wichtige Informationen zur Verbandsarbeit, mit Rechtssammlung.

http://www.vlbs.org

vlbs Bezirksverband Koblenz

http://www.vlbs-bvko.de/

Deutscher Bildungsserver (Schulweb)

Hilfreiche links, Unterrichtsmaterialien, Hinweise zu Modellversuchen usw.

http://bildungsserver.de

Bildungsserver Rheinland-Pfalz

Links zu m Pädagogischen Zentrum, Landesmedienzentren, Fortbildungseinrichtungen, zu den Stu-

dienseminaren usw.

http://bildung-rp.de

BBS-Server Rheinland-Pfalz

Für berufsbildende Schulen. Unter anderem mit Lehrplänen des Landes Rheinland-Pfalz.

http://bbs.bildung-rp.de

Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur / BBS

Schulformen, Schulstandorte, Struktur der BBS usw.

http://berufsbildendeschule.bildung-rp.de

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier

http://www.add.rlp.de

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vlbs – Information Seite 64

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen

Hinweise zur Arbeit der AQS und zum Orientierungsrahmen Schulqualität in Rheinland-Pfalz.

http://aqs.rlp.de

Landeselternbeirat

Informationen zu geltenden Gesetzen und anderen Vorschriften (z.B. Rechtschreibereform).

http://www.leb.bildung-rp.de

Internetportale für Lehrer

Lehrproben Unterrichtsentwürfe etc. für Lehrer und Referendare.

http://www.4teachers.de

http://www.school-scout.de (kostenpflichtig)

http://www.schulportal.de (Punktesystem)

http://www.cornelsen.de (überwiegend kostenpflichtig)

Lehrer – Online .de

Sehr viele Unterrichtsmaterialien und Linksammlungen auch zu beruflichen Fachgebieten.

http://www.lehrer-online.de

Informationen zu Rechtsfragen zu Schule und Internet, Lehrpläne

http://www.dbs.schule.de/recht/html

Bundesinstitut für Berufsbildung

http://www.bibb.de

Bundeszentrale für politische Bildung

http://www.bpb.de

dpa-Infografiken

http://www.globus-infografik.de

Ad rem Verlag

Unterrichtsmaterialien für Wirtschaft, Soziales und Recht.

http://www.ad-rem-verlag.de

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Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

Sozialpolitik

http://www.sozialpolitik.de

http://www.sozialpolitik.com

Wirtschaft und Schule

Aktuelles Unterrichtsmaterial für den Bereich Wirtschaft.

http://www.wirtschaftundschule.de

HOT – Online

Onlineausgabe des Unterrichtsmagazins für BWL, Rechnungswesen und Fachrechnen.

http://www.unterrichtsmagazin.de

FWU – Institut für Film, Bild und Wissenschaft im Unterricht

Filme für den eigenen Unterricht.

http://www.fwu.de

Schulbuchverlage: Bildungsverlag EINS http://www.bildungsverlag

Cornelsen Verlag http://www.cornelsen.de

Verlag Handwerk und Technik http://www.handwerk-technik.de

Europa-Lehrmittel http://www.europa-lehrmittel.de

Winklers Verlag http://www.winklers.de

Westermann Verlag http://www.westermann.de

Ernst Klett-Verlag http://www.klett.de

Schroedel Verlag http://www.schroedel.de

Datadidact, Verlag für Bildungsmedien http://www.datadidact.de

Vieweg +Teubner http://www.teubner.de

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Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

XXIIVV.. AAddrreesssseenn Haben Sie noch Fragen? Wenden Sie sich an eine/n der folgenden Ansprechpartner/innen im vlbs:

Vorsitzender:

StD Ulrich Brenken, Berufsbildende Schule I G+T Mainz, Telefon dienstlich: 06131 / 906030, Telefon privat: 06131 / 41818,

E-Mail: [email protected]

Geschäftsführer:

StD Christoph Ringhoffer, Berufsbildende Schule I Worms, Telefon dienstlich: 06241 / 9591002, Telefon privat: 06241 / 205831,

E-Mail: [email protected]

Landesgeschäftsstelle:

Helga Janz, Adam – Karrillion -Straße 62, 55118 Mainz, Telefon: 06131 / 612450, E-Mail: [email protected]

Fachausschuss Junge Lehrerinnen und Lehrer:

StR Kyra Medea Koschinat, David-Roentgen-Schule Neuwied, Telefon dienstlich: 02631 / 98900, Telefon privat: 0261 / 309300,

E-Mail: [email protected]

Vorsitzende der Bezirksverbände:

Koblenz

StD Willi Detemple, David-Roentgen-Schule Neuwied, Telefon dienstlich: 02631 / 98900, Telefon privat: 02632 / 5456,

E-Mail: [email protected]

Rheinhessen

StR Markus Penner, Berufsbildende Schule I G+T Mainz, Telefon dienstlich: 06131 / 96360, Telefon privat: 06721/400834,

E-Mail:[email protected]

Süd-Westpfalz

StD Oliver Schmidt, Berufsbildende Schule Technik Kaiserslautern, Telefon dienstlich: 0631 / 37270, Telefon privat: 06374/4841

E-Mail:[email protected]

Trier:

StD Axel Schumacher, BBS G+T Trier, Telefon dienstlich: 0651 / 7184008, Telefon privat: 0651 / 41696,

E-Mail: [email protected]

Vorderpfalz

StD Hubert Bossle, BBS T I Ludwigshafen, Telefon dienstlich: 0621 / 5044132, Telefon privat: 06235 / 81269,

E-Mail: [email protected]

… oder wenden Sie sich an Ihren vlbs - Ansprechpartner in Ihrer Schule

… oder besuchen Sie die Homepage des vlbs unter www.vlbs.org

Wichtige Dienstadressen

• Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ADD Trier, Abteilung Schule: Kurfürstliches Palais, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier,

Telefon: 0651 / 9494-0

Referate Berufsbildende Schulen:

o Schulaufsichtsbezirk Trier: Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier, Telefon: 0651 / 9494-0, Leiter: Eugen Haag

o Schulaufsichtsbezirk Koblenz: Südallee 15-19, 56068 Koblenz, Telefon: 0261 / 120-0, Leiter: Heiner Günster

o Schulaufsichtsbezirk Neustadt a. d. Weinstraße: Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt / Wstr., Telefon: 06321 / 99-0,

Leiter: Robert Wunn

• Oberfinanzdirektion OFD, Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle ZBV, Hoevelstr. 10, 56073 Koblenz, Tel.: 0261 / 940-3

o Außenstelle Neustadt, Beihilfestelle, von – Hartmann – Straße 12, 67433 Neustadt / Wstr., Telefon: 06321 / 930-0

o Außenstelle Trier, Beihilfestelle, Hubertus – Neuerburg – Straße 1, 54290 Trier, Telefon 0651 / 9360-0

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vlbs – Information Seite 67

Informationsbroschüre für Referendarinnen / Referendare und Lehrerinnen / Lehrer an berufsbildenden Schulen

XXVV.. DDeerr vvllbbss eennggaaggiieerrtt ssiicchh ffüürr

… den Erhalt aller bestehenden Schulstandorte;

… eine bedarfsgerechte personelle und sachliche Ausstattung der Schulen;

… die Einbeziehung handlungsorientierter Lehr- und Lernformen in den

Unterricht;

… die Einbeziehung der berufsbildenden Schulen in die berufliche

Erwachsenenbildung auf allen Ebenen;

… die Bereitstellung von Anrechnungsstunden zur Betreuung neuer

Technologien;

… zeitlichen Ausgleich bei Unterricht zu ungünstigen Zeiten

(z.B. Abendunterricht);

… angemessene Alters- und Schwerbehindertenermäßigungen;

… eine deutliche Reduzierung der Klassenmesszahlen in allen Bereichen der

berufsbildenden Schule;

… eine Besoldungsstruktur, die den persönlichen Lebensbedingungen der

Kolleginnen und Kollegen, insbesondere der Lehramtsanwärterinnen und

-anwärter gerecht wird;

… zügige Beförderung in allen Laufbahnen;

… die arbeitnehmerfreundliche Gestaltung des Personalvertretungsrechts.

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Der vlbs fordert

Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an BBS durch

angemessene Rahmenbedingungen:

� Bereitstellung von Zeitbudgets durch Wiedereinführung der 3/3-Pauschale

� deutliche Verbesserung der Schüler-Lehrer-Relation

� Reduzierung der Klassenmesszahlen

� Verzicht auf Umsetzung des Zwangsansparens

� Konsequente Umsetzung bzw. Ausbau der Leistungshonorierung durch Leis-

tungsbesoldung und Ausbau des Beförderungssystems

� Sicherung einer effektiven und qualitativ hochwertigen Lehreraus-, -fort und

-weiterbildung

Unterstützen Sie die Arbeit des vlbs Rheinland-Pfalz !

Engagieren Sie sich für die mitgliederstärkste Interessenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer an

berufsbildenden Schulen