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ISSN 1611-0404 Verbandszeitung des Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen e.V. Heft 49/04 Juni 2004 BdB e.V. · Esplanade 22 · 20354 Hamburg · PVSt · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt · C 46306 Titelthema: Tagung und Mitgliederversammlung 2004: Stärke misst sich am Wohl der Schwachen Forum: Vergütungsmodell von BdB und VfB Standardentwicklung: Diskussionsstand Recht: Ost-Abschlag aufgehoben Fokus: „Zu eng geschnürt“: BdB-Kampagne auf vollen Touren bdb aspekte

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ISSN 1611-0404

Verbandszeitung des Bundesverband der Berufsbetreuer/- innen e.V.

Heft 49/04 Juni 2004

BdB e.V. · Esplanade 22 · 20354 Hamburg · PVSt · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt · C 46306

Titelthema:Tagung und Mitgliederversammlung 2004: Stärke misst sich am Wohl der Schwachen

Forum: Vergütungsmodell von BdB und VfBStandardentwicklung: Diskussionsstand

Recht: Ost-Abschlag aufgehoben

Fokus: „Zu eng geschnürt“: BdB-Kampagne auf vollen Tourenbdba

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„Wer mit Menschen arbeitet, muss seinePosition kennen.”

bdbaspekte ist das offizielle Magazin des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/-innen(BdB) und erscheint viermal im Jahr. Mitglieder des Verbandes erhalten ihre Exemplarekostenlos, darüber hinaus wird bdbaspekte im Abonnement vertrieben. Die Kosten fürein Jahresabonnement betragen 20 Euro. Das Abonnement verlängert sich automatischum ein weiteres Jahr, wenn es nicht 3 Monate vor Ablauf des Bezugzeitraums schrift-lich gekündigt wird.

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Die Betreuung von Menschen zählt mit zu den

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Liebe Leserinnen, liebe Leser,

die TV-Magazine Monitor und Frontal21 haben über die geplanteReform des Betreuungsrechts berichtet, der Bayerische und derHessische Rundfunk ebenso wie etliche Tageszeitungen – das alleinwäre noch kein Grund zur Zufriedenheit. Neben der steigendenQuantität der medialen Berichterstattung aber hat sich auch derenQualität verändert. Der Tenor in den Beiträgen erschöpft sich nichtmehr in dem ermüdenden Boulevardstil („Abzocke bei altenMenschen“), sondern ist vielmehr geprägt von einer ausgewogenenbis positiven Grundhaltung dem komplexen Thema gegenüber.

Eine Grundlage dieser Änderung in der Berichterstattung ist auchunsere Verbandsarbeit. Und nicht nur die Medien haben sich „unse-res“ Themas angenommen, sondern auch die Politik. Berlin ist wachgeworden! Das ist der Lohn für unsere gemeinsame Öffentlichkeits-arbeit, die in der Kampagne „Zu eng geschnürt“ jetzt noch mal eineZuspitzung erfährt. Ein erster Zwischenstand weist aus, dass bereits200 bis 300 Gespräche mit Politiker/-innen in den Ländern geführtworden sind und mehr als 50 Veranstaltungen stattgefunden haben.Der Vorstand hat in Sachen Lobbyarbeit mittlerweile rund 15 Reisennach Berlin unternommen. Wenngleich die Belastungsprobe imSinne der eigentlichen Abstimmung über das Gesetz im Bundestagnatürlich noch aussteht, stimmen uns die Signale aus der Politik der-zeit sehr zuversichtlich. Unsere Argumentationslinie – scharfe Kritikan den geplanten Änderungen und konstruktive Vorschläge für einesinnvolle Reform - geht auf. Und derzeit formiert sich in Berlin einelange Reihe von Abgeordneten, die den Vorschlägen der Landes-Justizministerien ganz offensichtlich nicht in vorgeschlagener Formfolgen werden. Unsere Ausarbeitungen zum Thema sowie weiterrei-chende Ansätze zur Professionalisierung und Qualitätsentwicklungsind hier auf großes Interesse gestoßen und werden entsprechendWirkung zeigen auch mit der positiven Folge von Änderungen anden Pauschalierungsvorschlägen. Da bin ich mittlerweile sicher.

Dennoch: Auch wenn die Tagung in Weinheim Ausdruck dieser posi-tiven Entwicklung war und in bester Versammlungslaune zu einemSchulterschluss quer durch alle Reihen geführt hat – noch ist die Kuhnicht vom Eis! Deswegen noch einmal an alle der Appell – an dieserStelle hoffentlich der letzte: Führen Sie weiterhin Aktionen durchund suchen Sie das Gespräch mit Politiker/-innen. Lassen Sie dieLandesebene nicht unberücksichtigt. Jede Stimme zählt!

In der vorliegenden bdbaspekte finden Sie einen Rückblick aufWeinheim und den Stand der Kampagne in vielen Einzelheiten.

Herzlich

Klaus Förter-Vondey

editorial

inhalt

impressumHERAUSGEBER: Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen e.V.VERANTWORTLICH FÜR DEN INHALT: Anette ReindersKONZEPT UND KOORDINATION: ah PR & UnternehmensberatungREDAKTION: Anne Heitmann, Daniela Kollosche, Anette ReindersLAYOUT: PART:MDRUCK: mediamor FOTOS: Regine Christiansen, Fritz KopetzkyBEILAGENHINWEIS: Dieser Ausgabe ist eine Beilage „AktuelleFachliteratur für Betreuer“ des Bundesanzeiger Verlags beigefügt.Wir bitten um freundliche Beachtung.

➜ bdbtitelthema . . . . . . . . . 4Tagung und Mitgliederversammlung:Stärke misst sich am Wohl der Schwachen

➜ bdbinside . . . . . . . . . . . . . . . 7

forum . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Standardentwicklung: DiskussionsstandVergütungsmodell von BdB und VfB Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung

recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Tagung: „Neue Entwicklungen in der Sozial-und Gesundheitspolitik“Ost-Abschlag aufgehoben – Kilometer-Pauschale erhöht Kostenrechtsänderungsgesetz undSozialhilferecht Kein Verpflegungsmehraufwand fürBetreuer/-innen Kfz-Kosten als BetriebsausgabePfändungsschutzZur Vergütung nach dem Tod des Betreuten Vordrucke für Vergütungsanträge

offiziell . . . . . . . . . . . . . . . . 27Beschluss der BdB-Mitgliederver-sammlung: Reform des Betreuungsrechts

service . . . . . . . . . . . . . . . . . 31Software: BdB at work in der PraxisSterbegeldversicherung Praxisausfallversicherung

bildung . . . . . . . . . . . . . . . . 35Buchtipps

kontakt . . . . . . . . . . . . . . . . 38Mitglieder des VerbandsratesAnsprechpartner der Landesgruppen

➜ bdbintern . . . . . . . . . . . . . . 39BdB-Vorstand im Profil: Hennes GöersBAG Qualität: Standards diskutiert

➜ bdbfokus . . . . . . . . . . . . . . .40„Zu eng geschnürt“:BdB-Kampagne auf vollen TourenNeues aus den LandesgruppenKompetenznetz Demenzen

➜ bdbaufgelesen . . . . . . . . . . . 43Buch- und Online-Tippsvon Markus Kurth

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„Betreuung zwischen Haftung und Qualität“ – so lautete das offizielle Motto der BdB-Tagung vom 6. bis zum8. Mai in Weinheim. Heribert Prantl (Süddeutschen Zeitung) begann seinen Eröffnungsvortrag mit einer über-lieferten Indianersage und sorgte mit dieser „Legende von Verrat und Tapferkeit“ quasi für den inoffiziellenLeitgedanken der Versammlung. Die gelungene Metapher und der Brückenschlag zur derzeitigen politischenLage spielte ein Lächeln auf die Gesichter der rund 200 Teilnehmer/-innen. Kurz: Die Stimmung war gut,zuweilen ausgelassen. Denn: Aus Berlin nichts Neues, alle nötigen verbandspolitischen Weichen sindgestellt, die Kampagne „Zu eng geschnürt“ läuft, der Protest in den Ländern formiert sich weiter – es gibt der-zeit nicht mehr und nicht weniger zu tun. Und alle wissen das.

Stärke misst sich am Wohl der SchwachenTagung 2004: Betreuung zwischen Haftung und Qualität

Wohlwollen und Achtung: Alfred Hartenbach, Hennes Göers, Anette Reinders,Klaus Förter-Vondey (v.l.n.r)

Indes: Wer zwischen den Zeilen zulesen vermag, der konnte mitneh-men, dass sich das politische Klimaverändert. Die Tonlage zwischenAlfred Hartenbach (ParlamentarischerStaatssekretär des Bundesinnenmini-steriums) und BdB-VorsitzendenKlaus Förter-Vondey ist Ausdruck vonWohlwollen und Achtung. Hartenbachspricht von „Annäherung“ und „Ver-ständnis mehr und mehr“, Förter-Vondey lässt sich auf die übermittel-ten Grüße von der Ministerin einlockeres „Grüßen Sie Frau Zypriesherzlich zurück. Wir würden auchgern einmal persönlich mit Ihr spre-chen“ entlocken.

Wer weiß, dass die Beziehungsebenefür politische Entscheidungen min-destens ebenso wichtig ist wie dieSachebene, der darf nach Weinheimein Stückchen mehr Zuversicht haben.Wenngleich, so Förter-Vondey, die Be-lastungsprobe noch ausstehe. Vieleder interessierten Zuhörer/-innen aberwerden sich diesen Satz Hartenbachszur Pauschalierung notiert haben:„Ich werde mich mit Ihnen nicht aufeine Diskussion über die 31 Euro ein-lassen. Über Stundensätze und Fall-

aktive Sterbehilfe!“ Die von ihmzitierte Präambel aus der SchweizerVerfassung scheint wie aus eineranderen Welt: Die Stärke des Volkesmisst sich am Wohl der Schwachen.

Vorschussapplaus

Auch auf der Mitgliederversammlungstand die Reform im Mittelpunkt.Klaus Förter-Vondey blickte in seinemVorstandsbericht nicht ohne Stolzzurück - in dem Wissen, vieles richtiggemacht zu haben: „Wir sind konse-quent unserer Linie gefolgt undhaben sowohl scharfe Kritik an demGesetzentwurf geübt, als auch eige-ne, konstruktive Vorschläge im Rah-men unserer Qualitätsentwicklungund Professionalisierung in die Dis-kussion eingebracht. Das wird vonder Politik honoriert. Berlin ist auf-merksam geworden!“ Ganz aus-drücklich bedankte sich der BdB-Vorsitzende für die hervorragendenLeistungen in den Ländern. HeinzLudwig (Schleswig-Holstein), Thors-ten Becker (Hessen), Alois Krumbach-ner (Bayern) und Angelika Verhaag(NRW) hob er stellvertretend für allenamentlich hervor.

pauschalen wird ernsthaft zu reden,nicht nur zu diskutieren sein.“

Heribert Prantl traf in seinem Vortragzur Entwicklung des Betreuungs-rechts den Nerv und seine Ausfüh-rungen wurden mit großzügigemBeifall quittiert. „Die Politik refor-miert das Gesetz nach der Methode,Faustschlag’. Wie weit ist es voneiner Entsorgung des Betreuungs-rechts zu einer Entsorgung der be-treuten Menschen?“ Vergleiche zuHuxleys schöner, neuer Welt – in derMenschen abgeschaltet werden wiealte, verrottete Maschinen – warenda nicht mehr weit. Prantl weiter: „Esgilt, der Mechanisierung des Sterbensentgegen zu treten. Mir ist eine akti-ve Betreuungshilfe lieber als eine

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Neben den politischen Themen stand im Rahmen der Tagung dieFrage nach Qualität ganz oben an: Welches Handwerkszeug brau-chen Betreuer/-innen, um ihre Arbeit professionell ausführen zukönnen. bdbaspekte hat den Fokus auf die Themen „Kunst, Hand-werk, Wissenschaft...“ von Prof. Dr. Wolf Crefeld und „Beziehungs-gestaltung mit psychisch Kranken“ gelegt, das in Arbeitsgruppe 4von Dr. Thomas Bock geleitet wurde.

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Angelika Verhaag

Heribert Prantl

Die Podiumsdiskussion zum Abschlussder Veranstaltung machte noch ein-mal deutlich wie eng BdB und Politiktatsächlich zusammengerückt sind:Ute Granold (MdB, CDU) und SybilleLaurischk (MdB, FDP) stimmten denAusführungen Wolfgang Witteks(Amtsrichter Bad Segeberg) uneinge-schränkt zu und erhielten dafür to-senden Beifall. „Das ist Vorschuss-applaus“, gab Förter-Vondey den Po-litikerinnen für die Abstimmung zumGesetz mit auf den Weg.

Was Wittek gesagt hatte? Der Amts-richter wies darauf hin, dass dieDiskussion über die Gesetzesände-rungen zwar auf dem Rücken derBetreuer/-innen ausgetragen würde,das strukturelle Problem aber einganz anderes sei. Im Sozialwesen sei

vieles ungeregelt, gesetzliche Regelun-gen – die alle existieren – würdennicht umgesetzt, so dass ihm häufigaus systemischen Gründen letztlichnichts anderes bliebe, als Betreuun-gen einzurichten. Den Schutz der Be-troffenen sehe er bei einem Ansatzvon zweieinhalb Stunden pro Klientallerdings massiv gefährdet.

„Was brauche ich, um ein guter Be-treuer oder eine gute Betreuerin zusein?“ Das ist die zentrale Frage, dieProf. Dr. Wolf Crefeld stetig umtreibtund ihm immer wieder Nährbodenfür seine wissenschaftlichen Forsch-ungen und Betrachtungen bietet.Unter dem Titel „Kunst, Handwerk,Wissenschaft...“ hat er im Rahmender Tagung in Weinheim notwendigeFähigkeiten und Kenntnisse für erfolg-reiche Betreuungsarbeit benannt.Bdbaspekte führte im Anschluss hier-an ein Gespräch mit Prof. Dr. Crefeld.

Prof. Crefeld, eine Ihrer Forderungenist, dass Betreuertätigkeit grundsätz-lich auf einer gemeinsamen fach-lichen Basis beruhen muss. Warum istdas so wichtig?Ohne fachliche Standards wird dieBetreuungsarbeit immer vom varia-blen und subjektiven Ermessen ab-hängig sein und nicht nach konsi-stenten Kriterien beurteilt werden.Nehmen wir ein Beispiel: „Betreu-ungsplanung“ sagt derzeit faktischgar nichts aus. Wir müssen dieseberufstypische Leistung beschreibbarmachen. Dies ist ein wichtiger Schrittin Richtung Professionalisierung. Zu-gleich ist wichtig, dass wir hierdurchein klares Kompetenzprofil für denBeruf in der Öffentlichkeit schaffen.

In der Öffentlichkeit wird Betreuungoftmals auf die Formel „Rechtsan-wendung plus gesunder Menschen-verstand“ reduziert. Diese Darstel-lung ist sicherlich verkürzt.Absolut verkürzt. Die bisherigenErfahrungen zeigen: Betreuung isteine Arbeitsform von Beratung, Un-terstützung und Vertretung behin-

derter Menschen auf der Basis psy-chosozialer und rechtlicher Kompe-tenzen. Sie ist ein bewusster undgeplanter interaktiver Prozess. Dasmethodische Handeln des professio-nellen Betreuers ersetzt das „Wur-schteln aus dem hohlen Bauch“durch ein fachkompetent überlegtes,eindeutig beschreibbares und über-prüfbares Handeln. Die Mittel derBetreuung sind vor allem methodischreflektierte Kommunikation und Be-ziehungsgestaltung sowie die Er-schließung von Ressourcen.

Welche „Kunst“ erfordert denn zumBeispiel das methodische Handeln inder Betreuung?Zuerst brauche ich eine förderlicheGrundhaltung. Nur durch die Akzep-tanz und Wertschätzung der Persondes Klienten kann ich eine Beziehungaufbauen. Hierzu brauche ich zudemempathisches und einfühlendes Ver-stehen in seine Welt. Zweitens mussich die Fähigkeiten und Belastbarkeitmeines Klienten richtig einzuschätzenwissen: Über welche sozialen Kom-petenzen verfügt er und kann zumBeispiel eine Konfrontation mit derRealität seine Aktivität herausfor-dern? Den dritten wesentlichen As-pekt im Rahmen des methodischenHandels sehe ich in der Offenheitgegenüber der Lebenswelt und denRessourcen des Klienten.

Sybille Laurischk

Ute Granold

LITERATUR ZUM THEMAPeter Pantucek:Lebensweltorientierte Individualhilfe,Lambertus Verlag.

Manfred Neuffer: Case Management,Juventa Verlag.

Notwendige Fähigkeiten und Kenntnissefür erfolgreiche Betreuungsarbeit

Kunst, Handwerk, Wissenschaft... Kunst, Handwerk, Wissenschaft...

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BORDERLINE: ACHTUNG, GLATTEIS!Borderliner sind Grenzgänger, diezwischen den Realitäten schnellerwechseln können als andere Men-schen. Sie teilen ihre Umwelt sche-matisch ein, in schwarz oder weiß.Die Einschätzung der Welt – unddamit auch der Betreuungsperson –kann stündlich, manchmal sogarminütlich wechseln. Wer eben nochFreund war, wird kurz darauf zumFeind. „Borderline-Patienten führeneinen aufs Glatteis. Die Beziehung zuihnen lässt sich beschreiben als ein,Hin und Her’. Wenn wir das wissenund akzeptieren, müssen wir denschwierigen Umgang mit diesenPatienten nicht einem persönlichenMakel zuschreiben. Das ist erleich-ternd,“ so Dr. Bock.

PSYCHOSEN: BRAV IST SCHIEFPsychotische Menschen ringen umihre Grenzen: Wo beginne ich, wohöre ich auf, für wen bin ich wichtig?Es geht um Eigen-Sinn im eigent-lichen Sinne. Deswegen, so Dr. Bock,sei es nicht immer gut, wenn psycho-tisch Erfahrene den Vorgaben derÄrzte oder Betreuer folgen würden.

Dr. Thomas Bock hört zu. Geduldig, aufmerksam, interessiert. Schaut, wer dort sitzt. Versucht, Fragen undAnliegen zu verstehen. Nimmt auf. Denkt. Dann greift er Aspekte heraus, fasst zusammen und gibt Antworten.Klar, verständlich, auf den Punkt. Das, worum es im Workshop zum Umgang mit psychisch Kranken gehen soll,lebt er bezogen auf die Seminarteilnehmer/-innen praktisch vor: Die Kunst des Beziehungsaufbaus. Grund-sätzlich, so der Leiter der Sozialpsychiatrischen Ambulanz des Universitätsklinikums Hamburg Eppendorf(UKE), geht es erst mal ums Verstehen. Oftmals handeln wir, bevor wir die innere Logik des Patienten begrif-fen hätten. Dies aber sei Grundlage, um dem Patienten letztlich gerecht zu werden. Folgende Fragen undThemen standen im Mittelpunkt des Workshops:

Die blaue BroschüreDie unter dem Titel „Es istnormal verschieden zu sein!“von verschiedenenInstitutionen herausgegebene(blaue) Broschüre wurdebereits 20.000 mal verteilt.Sie ist zu beziehen über dasUKE, Tel: 040 428032201(Schutzgebühr 1 Euro).

„Wenn sie alles brav tun, was wir fürrichtig halten, dann läuft irgendet-was schief. Wie sollen sie so ihre eige-nen Grenzen erfahren? Hier müssenwir umdenken.“

SEMINARE: ORT DES AUSTAUSCHSPsychoseminare sind Foren von Psy-choseerfahrenen, Angehörigen undberuflichen Expert/-innen zur Entwick-lung einer dialogischen Behandlungs-kultur. In Deutschland finden rund130 Psychoseminare in verschiedenenStädten statt, die auch für Betreuerund Betreuerinnen ein Ort des Aus-tauschs sein können.

WAHN: NICHT MITSPIELENEine Teilnehmerin schildert den Falleiner Klientin: „Sie hat mich im Wahnals ihre KZ-Aufseherin beschimpft. Sollich auf meinem Status als Betreuerinbestehen? Dann schlägt sie mir dieTür vor der Nase zu. Oder soll ich, umüberhaupt einen Zugang zu ihr zufinden, mitspielen und auf den Wahneingehen?“ Dr. Bock: „Das ist eineGradwanderung, für die es keine Pa-tentlösung gibt. Sie könnten auf denemotionalen Gehalt ihrer Aussage ein-

gehen und auf einer anderen Ebenereagieren. Etwa im Sinne von: ,Dasmuss ja schrecklich für Sie sein, wennich Ihnen so begegne’. So können Siein Beziehung bleiben, ohne sich zuverleugnen. In den Wahn reinzuge-hen, halte ich für problematisch.“

GEFAHR: CO-THERAPEUT/-INNENGrundsätzlich unterliegen Betreuer/-innen der Gefahr zu Co-Therapeut/-innen zu werden. Die Grenzen zwi-schen den Disziplinen sind oft ver-schwommen. Dr. Bock: „In Hamburgverfolgen wir den Ansatz der Be-handlungskonferenz. Hier setzen wiruns unter anderem mit dem zustän-digen Betreuer zusammen und klärengemeinsam, welche Aufgabenberei-che in das Gebiet der Betreuung undwelche in das der Therapie fallen. Fürmich haben Betreuerinnen und Be-treuer die Aufgabe der Vermittlung.“Wichtig sei auch für Betreuer/-innen,sich ein aktives Netzwerk zu schaffen,in dem ein Austausch sowie Fallbe-sprechungen möglich seien.

Dr. Thomas Bock

„Im Alltag schaffe ich es nicht, den Umgang mit psychisch Kranken zu reflek-tieren. Was ich erlebe ist ein ständiger Wechsel zwischen Distanz und Nähe.“

Marita Schnabel, Dresden

„Die Beziehung gibt es nicht. Vielmehr unterliegt sie einem ständigen Wechsel.Ich möchte in die Beziehungen zu meinen Klienten eine Kontinuität reinbrin-gen, sehe aber, dass das gar nicht geht.“

Heidi Stögbauer, Frankfurt

„Ein Vertrauensverhältnis aufzubauen fällt mir normalerweise nicht schwer.Jetzt habe ich eine Klientin mit Borderline – und ich habe das Gefühl, dass siemich führt und nicht ich sie.“

Vera Kreis, Korbach

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Es ist normal, verschieden zu sein!

Betreuer/-innen zur Beziehungsgestaltung mit Klient/-innen

Weitere Informationen:www.psychatrie.de oder www.irremenschlich.de

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Diskussionsstand zur Standardentwicklung in der Betreuungsarbeit Vergütungsmodell der Berufsverbände BdB e.V. und VfB e.V. Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung

Neue Entwicklungen in der Sozial- und Gesundheitspolitik Ost-Abschlag aufgehoben – Kilometer-Pauschale erhöht Kostenrechtsänderungsgesetz und Sozialhilferecht: Betreuungsrechtliche Auswirkungen Kein Verpflegungsmehraufwand für Betreuer / Zur Delegation von Tätigkeiten Kfz-Kosten als Betriebsausgabe Pfändungsschutz Zur Vergütung nach dem Tod des Betreuten Vordrucke f. Vergütungsanträge / Zentrales Vorsorgeregister d. Bundesnotarkammer

Reform des Betreuungsrechts im Interesse der Klientinnen und Klienten at-work Sterbegeldversicherung / Praxisausfallversicherung Buchtipps: „Die Haftung des Betreuers”; „Betreuungsvergütung” „Einführung in die Psychiatrie“

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Die Diskussion über die Standards war ein roter Faden, der sich durch die ge-samte Jahrestagung und die Mitglie-derversammlung zog.

Prof. Dr. Crefeld stellte in seinem Ein-gangsvortrag die notwendigen Fähig-keiten und Kenntnisse von Berufsbe-treuern vor und betonte die Wichtigkeit einer eigenen „Fachsprache” und eige-nen Standards, um die Professionalisie-rung voranzutreiben und um sich gegen „schwarze Schafe” abzugrenzen.

In der Arbeitsgruppe Qualitätssiche-rung, die am nächsten Morgen zu-sammentraf, stießen die vorgestell-ten Standards auf viel Interesse und Zustimmung. Teilnehmer waren en-gagierte Berufsbetreuer, die Leiterin der BAG Qualität sowie der Mitarbei-ter der Qualitätssicherung des BdB. Die Standards wurden vorgestellt und zusammen mit Berufsbetreuern inhaltlich, eng an der Berufspraxis konstruktiv diskutiert. Sie fanden Zu-stimmung und es wurden konkrete Verbesserungsvorschläge erarbeitet, die in den nächsten Entwurf aufge-nommen werden.

Auf der Mitgliederversammlung am Nachmittag unterstrich der Vorstand des BdB die Bedeutung der Standards und der Qualitätssicherung für die Weiterentwicklung unseres Berufes und für den zunehmenden Wettbe-werb unter den Betreuern. Auch Dr. Oberlander vom Institut für Freie Be-rufe stellte die entwickelten Standards in den größeren Zusammenhang der Professionalisierung. „Auf dem Weg zu einer eigenen Profession sind die

Berufsbetreuer und der BdB ein gutes Stück vorangekommen,” so Oberlander. Das IFB wird den BdB auch weiter bei der Konzeption einer Berufsethik und einer Berufsordnung beraten.

Ein großes Interesse an den BdB-Stan-dards bekundeten auf der fachpoliti-schen Diskussion in der Abschlussver-anstaltung auch die Bundestagsabge-ordneten Frau Sibylle Laurischk (FDP) und Frau Ute Granold (CDU). Beide sind Berichterstatterinnen ihrer Fraktionen. Die Standards sind wichtige Argumente in der Diskussion um die Gesetzesre-form und um eine angemessene Ver-gütung von qualifizierter und qualitäts-voller Betreuungsarbeit, sie werden die Position des BdB stärken.

An der Entwicklung von Standards, an der seit einiger Zeit intensiv gearbei-tet wird, sind das Institut für Freie Be-rufe (IFB) aus Nürnberg und die BAG „Qualität” des BdB beteiligt. Das IFB hat bereits in der Mitgliederbefragung und bei der Konzeption des Berufsbil-des den BdB erfolgreich unterstützt. Die Zusammenarbeit sieht vor, dass das IFB einen Standardentwurf erar-beitet und für die juristische Prüfung der Standards zuständig ist, während die BAG „Qualität” die Standards aus der Perspektive der Betreuungspraxis weiterentwickelt.

Der Entwurf der Standardsammlung besteht bisher aus elf Standards. Ein zentraler Standard ist der Standard 9 zur Gestaltung des Beratungs- und Un-terstützungsprozesses. Er hat folgende Struktur und soll im Folgendem vorge-stellt werden:

9 Gestaltung des Beratungs- und Unterstützungsprozesses

9.1 Selbstbestimmung der Klienten9.2 Unabhängigkeit/eigene Verant-

wortung9.3 Methodik

9.3.1 Arbeitsschritte im Prozess von Betreuungen

9.3.2 Erstkontakt9.3.3 Anamnese9.3.4 Assessment und

Betreuungsplan9.3.5 Organisation von

Dienstleistung9.3.6 Überprüfung der

Leistungserbringung und ihrer Folgen für den Klienten

9.3.7 Beendigung der Betreuung

9.4 Verhalten gegenüber Kollegen/Angehörigen anderer Berufs-gruppen

9.5 Schweigepflicht9.6 Dokumentation9.7 Keine „Vorteilsnahme im Amt”/

Interessenskonflikte

9 Gestaltung des Beratungs- und Unterstützungsprozesses

9.1 Selbstbestimmung der Klienten

Durch die Betreuung sollen die Kli-enten in ihren Rechten so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Sofern dies dem Wohl der Klienten nicht wi-derspricht, sollen Berufsbetreuer/-in-nen diesen ein weitgehend selbstbe-stimmtes Leben ermöglichen, in einem Umfeld, das deren Wünschen und Be-dürfnissen entspricht. Hierbei müssen Betreuer/-innen die moralischen, reli-giösen und kulturellen Werte ihrer Kli-enten berücksichtigen.

Berufsbetreuer/-innen müssen für ihre Klienten im Prozess der Betreuung so viele rechtliche, therapeutische, reha-bilitative oder soziale Maßnahmen wie nötig einleiten. Entsprechende Entscheidungen der Betreuer/-innen müssen sorgfältig abgewogen wer-den und orientieren sich an den Wün-schen der Klienten, ihrem Wohl und ihrer Menschenwürde.

DISKUSSIONSSTAND

Standardentwicklung in der Betreuungsarbeit

Unter dem Motto „Betreuung zwischen Haftung und Qualität” wur-den auf der diesjährigen Jahrestagung in Weinheim Standards für die Betreuungsarbeit vorgestellt und diskutiert. Standards sollen darstellen, was „gute Betreuungsarbeit” ausmacht, sie machen die Arbeit transparenter und verlässlicher. Berufsbetreuer müssen nicht nur qualitätsvoll arbeiten, sie müssen es auch gegenüber Außen-stehenden nachweisen und erkennbar machen. Auch die Klienten und die Auftraggeber von Betreuungsarbeit haben ein Recht darauf zu erfahren, was ein Betreuer kann, wie seine Arbeit aussieht, nach welchen Standards er arbeitet.

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Kann eine Willensäußerung seitens des Klienten nicht mehr vorgenommen wer-den und liegen auch keine Aufzeich-nungen früherer Äußerungen vor, dann sollen Betreuer/-innen aufgrund ihrer Kenntnis des Klienten Entscheidungen so treffen, wie dies der Klient bei unter-stellter Entscheidungskompetenz getan hätte. Die Orientierung am mutmaß-lichen subjektiven Willen des Klienten darf jedoch dann nicht mehr als Richt-schnur betreuerischen Handelns die-nen, wenn die Folgen einer solchen Entscheidung dem Wohl des Klienten erheblich schaden würden.

Ist es den Betreuer/-innen nicht mög-lich, den mutmaßlichen Willen des Kli-enten zu erkunden oder würde die Be-folgung des Willens des Klienten des-sen Wohl erheblich schaden, kann ein wohlverstandenes Interesse im Sinne des objektiv größten Nutzens für den Klienten als Entscheidungsbasis her-angezogen werden. Hierbei sollen die Minimierung der Gefahr für die Ge-sundheit des Klienten und der Grund-satz des geringst möglichen Eingriffs in die Selbstständigkeit des Klienten zielführend sein.

9.2 Unabhängigkeit / eigene Verantwortung

Berufsbetreuer/-innen erbringen auf-grund besonderer beruflicher Qualifi-kationen ihre Leistungen persönlich, eigenverantwortlich und unabhängig, individuell auf die jeweiligen Klienten bezogen. Betreuer/-innen erbringen diese Dienstleistung im Interesse ih-rer Klienten und der Allgemeinheit.

Berufsbetreuer/-innen müssen sich der Dienstleistungen anderer Professionen und Dienstleister bedienen, wenn die Betreuung Vertretungshandlungen erfordert, die über die Unterstützung und Beratung der Klienten hinausge-hen oder die Verrichtung sonstiger Tä-tigkeiten von den Klienten nicht mehr selbst erledigt werden kann.

9.3 Methodik

9.3.1 Arbeitsschritte im Prozess von Betreuungen

Im Sinne einer fachlich qualifizierten Arbeit bietet sich für Berufsbetreuer/-innen der Transfer von wesentlichen Prinzipien und Elementen der Methode des Case Managements in ein Betreu-ungsmanagement an. Ziel hierbei ist die transparente Planung und struk-

turierte Durchführung der im Rahmen einer Betreuung zu erledigenden Ar-beiten. Ein solch entwickeltes Betreu-ungsmanagement bietet – abgestimmt auf den prozessualen Charakter einer Betreuung – eine Vielfalt an Instrumen-ten für die klientenzentriert gestaltete Betreuungsarbeit und auch für die Qua-litätssicherung.

Entsprechend dem Prozesscharakter von Betreuungen sollen Berufsbetreuer/-innen ihre Arbeit derart strukturieren, dass sie einzelne Arbeitsschritte detail-liert vorbereiten, durchführen, aussa-gekräftig dokumentieren und in ihrer Abfolge sinnvoll aufeinander beziehen. Dies betrifft insbesondere

den Erstkontakt mit den Klienten, die Phase der Anamnese (evtl. ver-

bunden mit dem Einholen ärztlicher oder psychologischer Gutachten),

die Ermittlung des Handlungsbe-darfs (Assessment),

die möglichst differenzierte schrift-liche Betreuungsplanung,

die Organisation von Dienstleistun-gen („Leistungssteuerung”),

die Überprüfung der Leistungser-bringung und ihrer Folgen für die Klienten,

ein eventuelles Re-Assessment, ver-bunden mit dem erneuten Durch-laufen der Stationen Betreuungs-planung, Leistungssteuerung und Überprüfung der Leistungserbrin-gung sowie

der eventuelle Abschluss der Betreu-ung.

9.3.2 Erstkontakt

Beim Erstkontakt mit einem Klienten nehmen Betreuer/-innen den Kontakt auf, um sich und ihre zukünftige Funk-tion vorzustellen und die unmittelbaren Lebensumstände des Klienten einzu-schätzen. Dabei sollen Betreuer/-innen dem Klienten ihre Aufgaben erklären und ihn über die rechtliche Situation aufklären. Außerdem sollen Betreuer/-innen mit dem Klienten abstimmen, wie die Zusammenarbeit für die Zeit der Betreuung aussehen soll.

Angelegenheiten, die ein sofortiges Handeln der Betreuer/-innen für den Klienten erfordern, sollen unverzüglich in Angriff genommen werden.

Hilfreich kann bereits in diesem frühen Stadium einer Betreuung die Abarbei-tung der notwendigen Tätigkeiten ent-lang einer Checkliste sein.

9.3.3 Anamnese

Aufgrund der Aktenlage sowie in einem ausführlichen Gespräch mit dem Klienten müssen sich Betreuer/-innen mit der Krankheits- und Le-bensgeschichte des Klienten vertraut machen. Betreuer/-innen sollen detail-liert klären, in welcher gesundheitli-chen und sozialen Situation sich der Klient befindet und er soll darüber hi-naus die Bedürfnisse des Klienten er-gründen. Weiterhin ist es die Aufgabe der Betreuer/-innen, sich über die Prä-ferenzen des Klienten hinsichtlich sei-ner Lebensführung zu informieren und zu eruieren, welche Dienstleistungs-Infrastruktur zur Unterstützung dieses Lebensführungswunsches lokal bzw. regional zur Verfügung steht.

Gegebenenfalls tragen Betreuer/-innen weitere betreuungsrelevante Informa-tionen über den Klienten bei Dritten zusammen. Dabei müssen Betreuer/-innen alle zuständigen Stellen über die Aufnahme ihrer Tätigkeit unterrichten und die für seine Arbeit noch ausste-henden notwendigen Unterlagen ein-fordern. Hierzu zählen auch ärztliche Gutachten, gegebenenfalls psycholo-gische Gutachten und zukunftsbezo-gene Verfügungen. Die Analyse der gewonnenen Informationen vermittelt den Betreuer/-innen ein differenziertes Bild der gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Situation, in der sich der Klient befindet und soll schriftlich dokumentiert werden.

Es empfiehlt sich, die Anamnese so weit möglich mittels Checklisten zu strukturieren, z. B. zu Fragen zur Ge-sundheits- oder Vermögenssorge, zum Arztgespräch, zu Wohnungsangelegen-heiten, etc..

9.3.4 Assessment und Betreuungsplan

Im nächsten Schritt ermitteln Betreuer/-innen den Handlungsbedarf und legen diesen in schriftlicher Form in einem Betreuungsplan nieder. Der Betreu-ungsplan erfasst alle Bedürfnisse des Klienten in den Bereichen: medizinische und psychiatrische Betreuung, Sozia-les, Ausbildung, Bildung, Beruf, Auf-enthalt, Freizeit und Erholung. Darüber hinaus muss geklärt werden, wie sich die finanzielle Situation des Klienten im Kontext dieser Bedürfnisse darstellt, und ob und wie die zu seiner Lebens-führung benötigten Dienstleistungen finanziert werden können.

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Im Betreuungsplan sollen von den Betreuer/-innen kurzfristige Ziele (für das erste Jahr der Betreuung) und lang-fristige Ziele formuliert werden. In der Klientenakte sollen alle notwendigen Daten des Betreuten festgehalten wer-den: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, Sozialversicherungs-nummer, behandelnde Ärzte, medizi-nische Berichte, Diagnosen und Verord-nungen, vom Klienten einzunehmende Medikamente mit genauer Dosierung und Grund der Anwendung, und gege-benenfalls Unverträglichkeiten von Me-dikamenten. Weiterhin sind alle recht-lichen Unterlagen aufzunehmen. Es ist ein Verzeichnis der wichtigsten Kon-taktpersonen anzufertigen und eine Liste der Dienstleister mit Kontaktda-ten. Dokumentiert werden sollen auch alle Kontakte der Betreuer/-innen mit dem Klienten, inklusive Datum, Zeit und Aktivität.

Sind die Betreuer/-innen zur Vermö-genssorge des Klienten beauftragt, so haben sie einen Finanz- und Wirt-schaftsplan zu erstellen. Dabei ist zu Beginn eine vollständige Darstellung des gesamten betreuten Vermögens anzufertigen und jede Maßnahme im Rahmen der Vermögenssorge schrift-lich zu dokumentieren, um die Nachvoll-ziehbarkeit jederzeit zu gewährleisten. Hierbei sollen Betreuer/-innen darauf achten, dass das Vermögen des Klien-ten zu dessen Nutzen verwendet wird und die dazu notwendigen Maßnah-men ergriffen werden.

9.3.5 Organisation von Dienstleistungen

Ausgehend vom Betreuungsplan steu-ern die Betreuer/-innen die festgeleg-ten Leistungen für ihre Klienten. Dazu sollen Betreuer/-innen stetigen Kontakt mit den Personen halten, die diese Leistungen für ihre Klienten erbrin-gen. Betreuer/-innen sollen die Leis-tungen für den Klienten in sinnvol-len zeitlichen Intervallen kontrollieren und sich ein Bild davon verschaffen, in welcher gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verfassung sich ihr Klient befindet und entsprechende Fortschritte dokumentieren.

9.3.6 Überprüfung der Leistungserbringung und ihrer Folgen für den Klienten

Vor dem Hintergrund des Betreuungs-plans überprüfen die Betreuer/-innen, ob sich für den weiteren Beratungs- und

Unterstützungsprozess Änderungen er-geben. Sie sollen diese gegebenenfalls wieder schriftlich festhalten und sie müssen dafür sorgen dass diese Ände-rungen umgesetzt werden. Weiterhin sollen Betreuer/-innen kritisch überprü-fen, ob die Leistungen für ihre Klien-ten fachlich qualifiziert, sorgfältig und plangemäß erbracht werden. Bei Qua-litätsmängeln müssen sich Betreuer/-innen für die Durchsetzung der Rechte ihres Klienten einsetzen. Hierzu zählt auch die Überprüfung, ob der Klient die bestmögliche medizinische Versorgung bekommt. Dabei haben Betreuer/-innen auch zu beachten, welche zukunftsbe-zogenen Anordnungen der Klient vor Einrichtung der Betreuung getroffen hat. Die Einhaltung dieser Anordnun-gen müssen Berufsbetreuer/-innen ge-gebenenfalls einfordern.

9.3.7 Beendigung der Betreuung

Wenn die Betreuung beendet wird, sol-len Betreuer/-innen einen Abschlussbe-richt anfertigen, der die Maßnahmen der Betreuer/-innen nachvollziehbar macht. Daneben sollen Betreuer/-in-nen den beendeten Beratungs- und Unterstützungsprozess selbst kritisch begutachten (evaluieren), um dadurch für weitere Betreuungen Anregungen zum angemessenen Umgang mit dem Klienten und zur Optimierung des Be-ratungs- und Unterstützungsmanage-ments zu gewinnen.

9.4 Verhalten gegenüber Kollegen / Angehörigen anderer Berufsgruppen

Das Verhalten der Berufsbetreuer/-in-nen gegenüber Kollegen oder Ange-hörigen anderer Berufsgruppen ist be-stimmt durch professionelles Verhalten und kollegialen Respekt. Professionelles Verhalten drückt sich aus in der umsich-tigen Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation beruflich erfolgter Kor-respondenz und Kommunikation. Mit-glieder des BdB suchen den fachlichen Austausch zwischen Berufsbetreuer/-innen und sind offen für kollegiale Zu-sammenarbeit.

Diesem Verständnis gemäß unterhal-ten Berufsbetreuer/-innen vielfältige berufliche Kontakte zu Kollegen und Angehörigen anderer Berufsgruppen aus rechtlichen, gesundheitlichen oder sozialen Hilfeeinrichtungen. Berufsbe-treuer/-innen müssen die örtliche bzw. regionale Versorgungs- und Dienstleis-tungs„landschaft” nicht nur gut ken-

nen und über relevante Veränderungen informiert sein, um stets die am bes-ten geeigneten Dienstleistungen für ihre Klienten abrufen zu können. Sie verstehen sich vielmehr selbst als Teil dieses Betreuungs-, Beratungs- und Hilfenetzwerkes.

9.5 Schweigepflicht

Berufsbetreuer/-innen müssen alle In-formationen über ihre Klienten, deren Krankheiten und allgemeine Lebens-situation, die ihnen durch ihre Arbeit bekannt werden, streng vertraulich be-handeln. Offenlegungspflichten dürfen nur im Rahmen des im konkreten Fall unbedingt notwendigen Ausmaßes er-füllt werden.

9.6 Dokumentation

Zur eigenen Vergewisserung, aber auch zur Kontrolle durch Dritte, sol-len Berufsbetreuer/-innen ihre Arbeit sorgfältig, hinreichend differenziert und nachvollziehbar dokumentieren.

9.7 Keine „Vorteilsnahme im Amt” / Interessenkonflikte

Berufsbetreuer/-innen dürfen in ihrem stellvertretenden Handeln keine eige-nen Interessen oder Interessen Dritter verfolgen und diese als im Interesse der Klienten liegend darstellen. Eine ausführliche und nachvollziehbare Do-kumentation betreuerischen Handelns liegt deshalb im Interesse von Klienten und Betreuer/-innen.

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Ziel und Grundsatz eines Vergütungssystems

Ziel ist, ein leistungsgerechtes Vergütungssystem der per-sönlichen und damit individuellen Betreuung unter Berück-sichtung des gesetzlichen Auftrags zu erreichen. Eine ange-messene Vergütung hat eine ordentliche Betriebsführung für Freiberufler/-innen, Vereine oder Gesellschaften zu ge-währleisten, um Dauerhaftigkeit sicherstellen zu können.

Der Stundensatz ist die entscheidende Größe für den Um-satz und das Einkommen. Eine professionelle Arbeitsweise und eine soziale Absicherung der Berufsinhaber/-innen sind nur mit einem deutlich höheren Stundensatz zu erreichen. Eine Beurteilung und Kontrolle der Betreuungsleistung muss über Formen von Qualitätsanforderungen und -sicherungen erfolgen. Qualitätsanforderungen in Form von Standards und eine Qualitätssicherung in Form eines Berufsregisters werden von den Berufsverbänden eingeführt.

Aufgrund des Einsparvorhabens der Länder ist ein leis-tungsgerechtes Vergütungssystem und damit eine länger-fristige Lösung zurzeit nicht zu erreichen. Eine Regelung in Form einer einfachen Fallstundenpauschalierung ist nicht zu verhindern. Um weiter politischen Einfluss wahrneh-men zu können, schlagen die Berufsverbände ein eigenes Pauschalierungsmodell vor. Das vorgeschlagene Modell ist wesentlich differenzierter als das des Bundesrates, aber dennoch einfach. Es ermöglicht die persönliche Betreuung, sichert beruflich tätigen Betreuer/-innen ein wirtschaftli-ches Überleben, lässt eine weitere Professionalisierung zu und kommt der Politik entgegen. Das Modell basiert auf einer eigenen rechtstatsächlichen Untersuchung1.

1.1 Fallstunden-Pauschalen

1.1.1 Grundsätze

1. Für die Fallstunden ist eine angemessene Differenzie-rung nach Krankheitsbildern und Lebensumständen der Klient/-innen erforderlich, um der beruflichen Wirk-lichkeit, der Gerechtigkeit unter den Kolleg/-innen bei einer Spezialisierung von Berufsinhaber/-innen, einer qualitativen angemessenen Vertretung und einer wei-teren Professionalisierung möglichst nahe kommen zu können.

2. Trotz einer weiteren Differenzierung sollte eine Verein-fachung der Vergütungsregelung erreicht werden, die streitvermeidend und praktikabel ist. Die Unterschei-dungsmerkmale sollten eindeutig sein.

3. Eine degressive Gestaltung der Fallstunden nach zeitlichem Fortschritt der Betreuung sollte nur einma-lig nach einem Jahr vorgenommen werden.

4. Mehrbedarfe sind additiv zu den in der Tabelle auf-geführten Basisstundensätzen zu berücksichtigen, um außerordentliche Fallgestaltungen angemessen zu ver-güten.

5. Bei der Festlegung der Basisstunden (Tabelle) sollten Entwicklungen der letzten beiden Jahre und im kom-menden Jahr im sozialen und Gesundheitsbereich Be-

rücksichtung finden, die erheblich zum Betreuungs-mehraufwand geführt haben bzw. führen werden.

6. Es sollte eine Öffnungsklausel eingefügt werden für Fälle, die nachweisbar bei weitem nicht mit der vorge-sehenen Pauschalierung zu finanzieren sind.

1.1.2 Pauschalierungsvorschlag

a) Tabelle der Basisstundensätze2 und der Zeitzuschläge

Krank-heitsbilder

stationärambulant/

Angehörigeallein

lebend1.

Jahr*Folge- jahre

1. Jahr

Folge- jahre

1. Jahr

Folge- jahre

geistig behindert/Demenz

45 30 60 40 75 50

psychisch-/suchtkrank

60 40 75 50 90 60

Persönlich-keitsstörun-gen (ICD F 60 Fallgrup-pen)

72 48 90 60 108 72

* Zeitzuschläge: Im ersten Betreuungsjahr ist der Zeit-zuschlag von 50 Prozent auf alle Basisstunden we-gen der höheren Belastung anzusetzen. Eine weitere Differenzierung im ersten Jahr ist empirisch nicht zu rechtfertigen. Es wird von arithmetischen Mit-telwerten ausgegangen, da der Median sich nicht eignet3.

b) Anhebung der Basisstundensätze wegen Veränderungen der RahmenbedingungenDie Erhebung des ISG4 datiert aus den Jahren 1999 bis 2000. Die hier zugrundeliegende Erhebung da-tiert aus den Jahren 1999 bis 2002. Zwischenzeitlich sind sozialpolitische Entscheidungen wie z. B. GMG, Hartz IV, SGB II und IX getroffen worden, die die Betreuungsarbeit um 18,9 Stunden pro Jahr pro Fall aufwendiger gestalten und den Basisstunden in der Tabelle hinzugerechnet werden müssen (siehe Tabelle „Veränderung der Rahmenbedingungen”).

c) Mehrbedarfe 1. einmalige Zuschläge (mehrmals möglich)

Unterbringung (ohne §1904 BGB) 4Wohnungsauflösung 10Wechsel von stationärer Einrichtung in ambulante Versorgungsstruktur 10

2. Einmalige Zuschläge Beendigungspauschale 4

(Beendigung: Tod des Betreuten, Betreuer/-innenwechsel, Aufhebung der Betreuung)

Vergütungsmodell der Berufsverbände BdB e.V. und VfB e.V.

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3. Jährliche Zuschläge Umfangreiche Vermögensverwaltung 18

(Gewerbebetrieb, Haus-, Grundstückver-waltung, Vermögen über 50.000 �)

Schuldenregulierung (über 5 Gläubiger) 10

d) Dynamisierung der FallstundenpauschalenErforderlich sind eine Evaluation des Pauschalie-rungssystems und gegebenenfalls eine jährliche Anpassung, da Betreuungsleistungen variieren, z.B. aufgrund von Entwicklungen im Gesundheits- und Sozialwesen. An der Evaluation und den Anpassungs-festlegungen sind die Verbände zu beteiligen.

e) ÖffnungsklauselDie Pauschalen haben für beide Seiten Verbindlich-keit. Stellt sich nach einem Betreuungsjahr heraus, dass die Betreuungsleistungen die doppelte Stun-denzahl der Basisstunden (Tabelle) aufgrund der Fallgestaltung erreichen, ist nach Antrag eine kon-krete Abrechnung möglich.

1.2 Auslagenpauschale

1. Auslagen sind durchlaufende Posten. Ein Ersatz der Auslagen sollte konkret nachgewiesen und erstattet werden.

2. Eine dennoch bevorzugte Pauschalierung von Auslagen hat Effizienzvorteile für die Justiz-verwaltung. Für ehrenamtliche Betreuer/-in-nen wurde eine Pauschale von 323 Euro pro Klient/-in pro Jahr ohne weitere Differenzierung festgelegt. Diese Pauschale sollte – wenn eine Pauschalierung bevorzugt wird - ebenfalls für beruflich tätige Betreuer/-innen gelten. Ausla-genpauschalen wie die vorgeschlagenen 3 Euro pro anrechenbare Stunde führen zum Verlust und müssten mit den geringen Stundensätzen kompensiert werden.

1.3 Stundensatz

1. Der Stundensatz ist die entscheidende Größe für das Einkommen. Eine professionelle Arbeitsweise setzt einen Stundensatz von mindestens 605 Euro voraus.

2. Als erster Schritt ist eine Anhebung auf die durch-schnittliche Höhe der Fachleistungsstunden von 45 Euro für den 31 Euro – Satz vorzunehmen. Analog sollte der Satz von 23 Euro auf 33,40 Euro angehoben werden. Der Satz von 33,40 Euro sollte der Mindeststundensatz sein.

3. Der Stundensatz ist regelmäßig gemäß des Kos-tenindex anzupassen.

4. Eine Bemessung eines sogenannten auskömmli-chen Einkommens anhand von Fallstunden und Fallzahlen ist aufgrund unterschiedlicher Kosten-strukturen nicht sinnvoll. Es gibt genügend ver-gleichbare Tätigkeiten, deren Stundensätze als vergleichbare Bemessungsgrundlage herangezo-gen werden können. Die Kosten-, Umsatz- und Einkommensgestaltung sollte den Berufsinhaber/-innen und Vereinen überlassen bleiben. Durch eine Pauschalierung ist bereits eine Deckelung erreicht.

1.4 Beschäftigung von Angestellten

Zu einer professionellen Arbeitsweise gehört die Beschäfti-gung von Angestellten für delegierbare Tätigkeiten. Rechtli-che beruflich tätige Betreuer/-innen und Betreuungsvereine entscheiden über ihre Arbeitsweise in eigener Verantwor-tung. Grenzen der Delegation von Aufgaben liegen in den höchstpersönlichen Angelegenheiten der Klient/-innen.

Die Beschäftigung von Angestellten sollte im Gesetzge-bungsverfahren ausdrücklich Erwähnung finden.

1.5 Ersatzlose Streichung des § 1908k

Der §1908 k BGB erübrigt sich mit der Einführung einer Pauschale und einer elektronischen Form der Beantragung und Abrechnung der Vergütung.

1.6 Vergütungsregelung im BvormVG

Regelungen zur Vergütung und zu Fallstundenpauschalie-rungen sollten im BvormVG erfolgen.

1.7 Pauschalierung und Qualitätssicherung

Einer Qualitätssicherung kommt eine hohe Bedeutung zu, da der Streit um die Vergütung unter einer Pauscha-lierung zum Streit um die Leistungserbringung werden kann. Wir verweisen auf erarbeitete Standards und eine Berufsordnung. Eine Qualitätssicherung sollte von den Verbänden geregelt werden. Wir verweisen auf vorlie-gende Vorschläge.

Nach Einführung einer Pauschalierung und unter Beibe-haltung der Vergütungsstufen sollte eine Nachqualifizie-rung weiter erforderlich sein. Zugelassen werden sollten ab Änderung des BtG diejenigen, die fünf Jahre Berufstä-tigkeit vorweisen können und bisher 23 Euro pro Stunde erhielten. Die Bestimmungen zur Nachqualifizierung sind analog anzuwenden.

ANLAGEN

1. Veränderungen der Rahmenbedingungen

Veränderungen der Rahmenbedingungen für Betreuung seit Erhebung für die rechtstatsächliche Untersuchung des ISG (1996 bis 2000) und zu erwartende Veränderungen, die die Betreuungstätigkeit zeitlich belastet haben und belasten werden (eine grobe Auswahl).

Maßnahmen Stunden/Jahr/Klient

Fallanteil in Po-zent

Fallanteil in Stun-

den1. Einführung des

Grundsicherungs-gesetzes

30 1,2

Mehraufwand durch Beantragung

2

Verwaltung der ent-haltenen einmaligen Leistungen

1

Klientengespräche 1

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2. Gesundheitsmoder-nisierungsgesetz

95 5,7

Regelung der Befrei-ung der Zuzahlun-gen

5

Klientengespräche 1

3. Änderung für Rentner/-innen 01.04.2004

60 0,6

Umstellung der Ren-tenzahlungstermine (Verwaltung)

0,5

Verwaltung der Kos-ten für die Pflegever-sicherung (evtl. Sozi-alhilfeanträge)

0,25

Gespräche Klient/-innen

0,25

4. Reduzierung der Leistungen in Kli-niken und Heimen und Änderungen Heimgesetz; Rege-lung der Finanzie-rung pers. Bedarfe; Organisation div. Dienstleistungen

7 50 3,5

5. Heimgesetz (Heim-beirat)

3 10 0,3

6. Einführung „Harz IV” (WfB, Alhi, an-dere Finanzierungs-quellen

0 20 2

Umstellung der Zah-lungen (geschätzt)

8

Gespräche mit Klient/-innen (ge-schätzt)

2

7. SGB II und IX (u.a. Budgets in der So-zialhilfe, Behinder-tenhilfe)

50 5

Prüfung und Einfüh-rung

3

Verwaltung und Be-teiligung am Prozess

5

Beratungsaufwand mit Klient/-innen

2

8. Einführung des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe Behin-derter)

20 0,6

Recherche (Teilhabe am Arbeitsleben)

1

Umsetzung mit Klient/-innen

2

Summen der Mehr-belastungen

44 18,9

2. Vergleich der Vorschläge

a) Vorschlag Verbände

Krank-heitsbilder

stationärambulant/

Angehörigeallein

lebend1.

Jahr*Folge- jahre

1. Jahr

Folge- jahre

1. Jahr

Folge- jahre

geistig behindert/Demenz

45 30 60 40 75 50

psychisch-/suchtkrank

60 40 75 50 90 60

Persönlich-keitsstörun-gen (ICD F 60 Fallgrup-pen)

72 48 90 60 108 72

b) Vorschlag Bundesrat/Median

Betreuungs-zeit

In der Einrichtung In der HäuslichkeitStunden/Monat

Stunden/Jahr

Stunden/Monat

Stunden/Jahr

1. - 3. Monat 4,539

762,54. - 6. Monat 3,5 5,5

7. - 12. Monat 3 5Ab 2. Jahr 2 24 3,5 42

c) Rechtstatsachenforschung/arithm. Mittel6

Betreuungs-zeit

In der Einrichtung In der HäuslichkeitStunden/Monat

Stunden/Jahr

Stunden/Monat

Stunden/Jahr

1. - 3. Monat 6,563,6

8,480,44. - 6. Monat 5,4 6,6

7. - 12. Monat 4 5,1Ab 2. Jahr 2,8 33,6 4,2 50,4

3. Kostenstruktur eines Betreuerbüros7

alternativ

Bürokosten � 6.431,00 � 6.872,50

Personalkosten

Reinigungskraft � 2.082,02 � 2.082,02

Büroangestellte � 4.879,75

Versicherungen/Beiträge � 1.004,80 � 1.004,80

Berufliche Fortbildung � 1.700,00 � 1.700,00

Steuerberatungskosten � 2.200,00 � 2.305,60

Zinsaufwendungen � 2.800,00 � 2.800,00

gesamt � 16.217,82 � 21.644,67

Fußnoten:1 vergl. Tänzer, Rechtstatsachenuntersuchung des VfB, in bt-info 1/20042 vergl. Tänzer, Rechtstatsachenuntersuchung des VfB, in bt-info 1/20043 vergl.: wissenschaftliche Stellungnahme des Instituts für Freie Berufe zur

Anwendung des Median im Auftrag des BdB e.V. vom 22.08.034 vergl. Sellin, Engels, Qualität, Aufgabenverteilung und Verfahrensaufwand

bei rechtlicher Betreuung, Bundesanzeigerverlag, 20035 vergl. Schmädeke, Sachverständigen Gutachten zur Vergütungsermittlung

für den BdB, BdB Konzeption, 20046 vgl. Sellin, Engels, aaO, Seite 402 ff7 Schmädeke, aa0 S. 64

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dePräambel

Aufgabe des Arztes ist es, unter Be-achtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Ge-sundheit zu schützen und wieder her-zustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die ärztliche Verpflichtung zur Lebens-erhaltung besteht daher nicht unter al-len Umständen.

So gibt es Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik und Therapie-verfahren nicht mehr angezeigt und Begrenzungen geboten sein können. Dann tritt palliativ-medizinische Ver-sorgung in den Vordergrund. Die Ent-scheidung hierzu darf nicht von wirt-schaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden.

Unabhängig von anderen Zielen der medizinischen Behandlung hat der Arzt in jedem Fall für eine Basisbetreuung zu sorgen. Dazu gehören u. a.: menschen-würdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit sowie Stillen von Hunger und Durst. Art und Ausmaß einer Behandlung sind gemäß der me-dizinischen Indikation vom Arzt zu ver-antworten; dies gilt auch für die künst-liche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr. Er muss dabei den Willen des Patienten beachten. Ein offensichtlicher Sterbe-vorgang soll nicht durch lebenserhal-tende Therapien künstlich in die Länge gezogen werden. Bei seiner Entschei-dungsfindung soll der Arzt mit ärztli-chen und pflegenden Mitarbeitern ei-nen Konsens suchen.

Aktive Sterbehilfe ist unzulässig und mit Strafe bedroht, auch dann, wenn sie auf Verlangen des Patienten ge-schieht. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann straf-bar sein.

Diese Grundsätze können dem Arzt die eigene Verantwortung in der kon-kreten Situation nicht abnehmen. Alle Entscheidungen müssen individuell er-arbeitet werden.

Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (2004)

I. Ärztliche Pflichten bei Sterbenden

Der Arzt ist verpflichtet, Sterbenden, d. h. Kranken oder Verletzten mit irre-versiblem Versagen einer oder mehre-rer vitaler Funktionen, bei denen der Eintritt des Todes in kurzer Zeit zu er-warten ist, so zu helfen, dass sie un-ter menschenwürdigen Bedingungen sterben können.

Die Hilfe besteht in palliativ-medizini-scher Versorgung und damit auch in Beistand und Sorge für Basisbetreu-ung. Dazu gehören nicht immer Nah-rungs- und Flüssigkeitszufuhr, da sie für Sterbende eine schwere Belastung dar-stellen können. Jedoch müssen Hunger und Durst als subjektive Empfindungen gestillt werden.

Maßnahmen zur Verlängerung des Le-bens dürfen in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten unterlassen oder nicht weitergeführt werden, wenn diese nur den Todeseintritt verzögern und die Krankheit in ihrem Verlauf nicht mehr aufgehalten werden kann. Bei Sterbenden kann die Linderung des Leidens so im Vordergrund stehen, dass eine möglicherweise dadurch bedingte unvermeidbare Lebensver-kürzung hingenommen werden darf. Eine gezielte Lebensverkürzung durch Maßnahmen, die den Tod herbeiführen oder das Sterben beschleunigen sollen, ist als aktive Sterbehilfe unzulässig und mit Strafe bedroht.

Die Unterrichtung des Sterbenden über seinen Zustand und mögliche Maßnah-men muss wahrheitsgemäß sein, sie soll sich aber an der Situation des Ster-benden orientieren und vorhandenen Ängsten Rechnung tragen. Der Arzt kann auch Angehörige des Patienten und diesem nahe stehende Personen informieren, wenn er annehmen darf, dass dies dem Willen des Patienten ent-spricht. Das Gespräch mit ihnen gehört zu seinen Aufgaben.

II. Verhalten bei Patienten mit infauster Prognose

Bei Patienten, die sich zwar noch nicht im Sterben befinden, aber nach ärztli-

cher Erkenntnis aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit sterben werden, weil die Krankheit weit fortgeschritten ist, kann eine Änderung des Behandlungs-zieles indiziert sein, wenn lebenserhal-tende Maßnahmen Leiden nur verlän-gern würden und die Änderung des Therapieziels dem Willen des Patienten entspricht. An die Stelle von Lebens-verlängerung und Lebenserhaltung tre-ten dann palliativ-medizinische Versor-gung einschließlich pflegerischer Maß-nahmen. In Zweifelsfällen sollte eine Beratung mit anderen Ärzten und den Pflegenden erfolgen.

Bei Neugeborenen mit schwersten Be-einträchtigungen durch Fehlbildungen oder Stoffwechselstörungen, bei denen keine Aussicht auf Heilung oder Besse-rung besteht, kann nach hinreichender Diagnostik und im Einvernehmen mit den Eltern eine lebenserhaltende Be-handlung, die ausgefallene oder unge-nügende Vitalfunktionen ersetzen soll, unterlassen oder nicht weitergeführt werden. Gleiches gilt für extrem un-reife Kinder, deren unausweichliches Sterben abzusehen ist, und für Neu-geborene, die schwerste Zerstörun-gen des Gehirns erlitten haben. Eine weniger schwere Schädigung ist kein Grund zur Vorenthaltung oder zum Abbruch lebenserhaltender Maßnah-men, auch dann nicht, wenn Eltern dies fordern. Wie bei Erwachsenen gibt es keine Ausnahmen von der Pflicht zu leidensmindernder Behandlung und Zuwendung, auch nicht bei unreifen Frühgeborenen.

III. Behandlung bei schwerster zerebraler Schädigung und anhaltender Bewusstlosigkeit

Patienten mit schwersten zerebralen Schädigungen und anhaltender Be-wusstlosigkeit (apallisches Syndrom; auch so genanntes Wachkoma) ha-ben, wie alle Patienten, ein Recht auf Behandlung, Pflege und Zuwendung. Lebenserhaltende Therapie einschließ-lich - ggf. künstlicher - Ernährung ist daher unter Beachtung ihres geäußer-ten Willens oder mutmaßlichen Willens grundsätzlich geboten. Soweit bei die-sen Patienten eine Situation eintritt, wie unter I - II beschrieben, gelten

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die dort dargelegten Grundsätze. Die Dauer der Bewusstlosigkeit darf kein al-leiniges Kriterium für den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen sein. Hat der Patient keinen Bevollmächtigten in Gesundheitsangelegenheiten, wird in der Regel die Bestellung eines Betreu-ers erforderlich sein.

IV. Ermittlung des Patientenwillens

Bei einwilligungsfähigen Patienten hat der Arzt die durch den angemessen aufgeklärten Patienten aktuell geäu-ßerte Ablehnung einer Behandlung zu beachten, selbst wenn sich die-ser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen Diagnose- und The-rapiemaßnahmen deckt. Das gilt auch für die Beendigung schon eingeleite-ter lebenserhaltender Maßnahmen. Der Arzt soll Kranken, die eine notwendige Behandlung ablehnen, helfen, die Ent-scheidung zu überdenken.

Bei einwilligungsunfähigen Patienten ist die in einer Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer Behandlung für den Arzt bindend, so-fern die konkrete Situation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verfü-gung beschrieben hat, und keine An-haltspunkte für eine nachträgliche Wil-lensänderung erkennbar sind.

Soweit ein Vertreter (z. B. Eltern, Be-treuer oder Bevollmächtigter in Ge-sundheitsangelegenheiten) vorhanden ist, ist dessen Erklärung maßgeblich; er ist gehalten, den (ggf. auch mutmaß-lichen) Willen des Patienten zur Gel-tung zu bringen und zum Wohl des Patienten zu entscheiden. Wenn der Vertreter eine ärztlich indizierte lebens-erhaltende Maßnahme ablehnt, soll sich der Arzt an das Vormundschaftsgericht wenden. Bis zur Entscheidung des Vor-mundschaftsgerichts soll der Arzt die Behandlung durchführen.

Liegt weder vom Patienten noch von ei-nem gesetzlichen Vertreter oder einem Bevollmächtigten eine bindende Erklä-rung vor und kann eine solche nicht - auch nicht durch Bestellung eines Be-treuers - rechtzeitig eingeholt werden, so hat der Arzt so zu handeln, wie es dem mutmaßlichen Willen des Pati-enten in der konkreten Situation ent-spricht. Der Arzt hat den mutmaßlichen Willen aus den Gesamtumständen zu ermitteln. Anhaltspunkte für den mut-maßlichen Willen des Patienten können

neben früheren Äußerungen seine Le-benseinstellung, seine religiöse Über-zeugung, seine Haltung zu Schmerzen und zu schweren Schäden in der ihm verbleibenden Lebenszeit sein. In die Ermittlung des mutmaßlichen Willens sollen auch Angehörige oder nahe ste-hende Personen als Auskunftspersonen einbezogen werden, wenn angenom-men werden kann, dass dies dem Wil-len des Patienten entspricht. Lässt sich der mutmaßliche Wille des Patienten nicht anhand der genann-ten Kriterien ermitteln, so soll der Arzt für den Patienten die ärztlich indizier-ten Maßnahmen ergreifen und sich in Zweifelsfällen für Lebenserhaltung entscheiden. Dies gilt auch bei einem apallischen Syndrom.

V. Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

Mit Patientenverfügungen, Vorsorge-vollmachten und Betreuungsverfügun-gen nimmt der Patient sein Selbstbe-stimmungsrecht wahr. Sie sind eine wesentliche Hilfe für das Handeln des Arztes. Eine Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt) ist eine schriftliche oder mündliche Willens-äußerung eines einwilligungsfähigen Patienten zur zukünftigen Behandlung für den Fall der Äußerungsunfähigkeit. Mit ihr kann der Patient seinen Willen äußern, ob und in welchem Umfang bei ihm in bestimmten, näher umris-senen Krankheitssituationen medizini-sche Maßnahmen eingesetzt oder un-terlassen werden sollen.

Anders als ein Testament bedürfen Pati-entenverfügungen keiner Form, sollten aber schriftlich abgefasst sein.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Patient für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, Entscheidungen mit bindender Wirkung für ihn, u. a. in sei-nen Gesundheitsangelegenheiten, zu treffen (§ 1904 Abs. 2 BGB). Vorsorgevollmachten sollten schriftlich abgefasst sein und die von ihnen um-fassten ärztlichen Maßnahmen mög-lichst benennen. Eine Vorsorgevoll-macht muss schriftlich niedergelegt werden, wenn sie sich auf Maßnah-men erstreckt, bei denen die begrün-dete Gefahr besteht, dass der Patient stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden

erleidet. Schriftform ist auch erforder-lich, wenn die Vollmacht den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen umfasst.

Die Einwilligung des Bevollmächtigten in Maßnahmen, bei denen die begrün-dete Gefahr besteht, dass der Patient stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr verbun-den ist (§ 1904 Abs. 2 BGB). Ob dies auch bei einem Verzicht auf lebens-erhaltende Maßnahmen gilt, ist um-stritten. Jedenfalls soll sich der Arzt, wenn der Bevollmächtigte eine ärztlich indizierte lebenserhaltende Maßnahme ablehnt, an das Vormundschaftsgericht wenden.

Bis zur Entscheidung des Vormund-schaftsgerichts soll der Arzt die Be-handlung durchführen. Eine Be-treuungsverfügung ist eine für das Vormundschaftsgericht bestimmte Willensäußerung für den Fall der An-ordnung einer Betreuung. In ihr können Vorschläge zur Person eines Betreuers und Wünsche zur Wahrnehmung sei-ner Aufgaben geäußert werden. Eine Betreuung kann vom Gericht für be-stimmte Bereiche angeordnet werden, wenn der Patient nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besor-gen, und eine Vollmacht hierfür nicht vorliegt oder nicht ausreicht. Der Be-treuer entscheidet im Rahmen seines Aufgabenkreises für den Betreuten. Zum Erfordernis der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht wird auf die Ausführungen zum Be-vollmächtigten verwiesen.

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„...Ich habe das Programm Ihrer Tagung mit großer Aufmerksamkeit gelesen. Schwerpunkt ist die Qualitätssicherung der Arbeit der Berufsbetreuer. Ich halte das für eine sehr wichtige Thematik, die bisher leider zu wenig beachtet wurde. Gerade wenn es darum geht, dass Be-treuer gegenüber der Politik Forderun-gen z. B. über eine leistungsgerechte Vergütung von Betreuung stellen, müs-sen sie auch in der Lage sein, die von ihnen erbrachte Leistung zu beschrei-ben und Kriterien zu benennen, nach denen eine „gute Betreuung” beurteilt werden kann.

Sozialpolitik für das 21. Jahrhundert (Agenda 2010)

Das Thema meines Vortrags lautet „Neue Entwicklungen in der Sozial- und Gesundheitspolitik unter Berück-sichtigung der Auswirkungen auf die Lebenssituation behinderter Men-schen”.

Im Folgenden werde ich Ihnen darstel-len, was an den sozialpolitischen Ent-wicklungen der letzten Jahre für be-hinderte Menschen von besonderem Interesse ist.

Allgemein besteht Einigkeit darüber, dass die Sozialsysteme umgebaut wer-den müssen, um sie zukunftsfest zu machen. Dabei entstehen nicht reine Spargesetze, sondern es muss die Ge-legenheit genutzt werden, um durch strukturelle Veränderungen die Sys-teme effektiver und bürgerorientierter zu machen. Dass ein System „gewach-sen” ist, kann heute kein Argument sein, es unverändert zu lassen.

Chancen genutzt: SGB IX und BGG

SGB IX

Seit den Neunziger Jahren hat in der Behindertenpolitik ein Paradig-menwechsel stattgefunden, als des-sen Anfangspunkt man die Aufnahme

des Benachteiligungsverbotes für behinderte Menschen ins Grundgesetz im Jahre 1994 ansehen könnte. Seit 1998 hat der Bewusstseinswech-sel auch praktische Folgen: zunächst mit der Verbesse-rung der beruflichen Inte-gration durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosig-keit Schwerbehinderter, dann 2001 - als ganz große Unter-nehmung - die Neuordnung des gesamten Rechts der Re-habilitation und Teilhabe im Neunten Buch des Sozialge-setzbuches (SGB IX).

Wesentliche Elemente des SGB IX sind

die Änderung des Blick-winkels: von der Fürsorge zur Teilhabe. Das bedeu-tet, dass der behinderte Mensch nicht mehr als Objekt von Fürsorge, sondern als handelndes und selbstbestimmtes Subjekt wahr-genommen wird.

die Verpflichtung der Rehabilitati-onsträger zur Zusammenarbeit mit dem Ziel, Teilhabeleistungen mög-lichst aus einer Hand, lückenlos und schnittstellenfrei anzubieten,

die Verbesserung der Beratung und Betreuung behinderter Menschen und ihrer Angehörigen durch die Einrichtung Gemeinsamer Service-stellen

die Einbeziehung der Verbände der Selbsthilfe chronisch kranker und be-hinderter Menschen in diese Pro-zesse.

Der Paradigmenwechsel folgte lang-jährigen Forderungen der Betroffenen. Es ist aber wichtig, sich klarzumachen, dass Umbau des Systems der Rehabili-tation und Teilhabe auch den Betrof-fenen und ihren Angehörigen einiges abverlangt: wo früher der Weg bei be-stimmten Behinderungen in festen In-

stitutionen vorgezeichnet war, müssen heute von den Betroffenen selbst die Entscheidungen über ihre Lebensge-staltung getroffen werden, und das ist nicht immer einfach.

BGG

Mit dem 2002 in Kraft getretenen Be-hinderten-Gleichstellungsgesetz (BGG) wurde das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes im öffentlich-rechtli-chen Bereich für den Bund umgesetzt. Zentraler Begriff des BGG ist die Barri-erefreiheit, also der ungehinderte Zu-gang zu Einrichtungen, Angeboten und Räumlichkeiten des Bundes und seiner Behörden. Und das bezieht sich nicht nur darauf, dass rollstuhlfahrende Men-schen in öffentliche Gebäude hinein-kommen, sondern auch darauf, dass z. B. gehörlose Menschen im Verkehr mit Behörden Anspruch auf die Kom-munikation mit Gebärdensprachdol-metschern haben und dass Internet-seiten so programmiert werden, dass sie auch für blinde und sehbehinderte

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Neue Entwicklungen in der Sozial- und Gesundheitspolitik unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Lebenssituation behinderter Menschen“

Vortrag des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Karl Hermann Haack, auf der Jahrestagung des BdB e.V. in Weinheim

Karl Hermann Haack

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Menschen mit ihren speziellen Hilfsmit-teln lesbar sind. Für den Bereich der privaten Wirtschaft hat das BGG das Instrument der Zielvereinbarung von Verbänden behinderter Menschen mit Unternehmen zur Herstellung von Barri-erefreiheit geschaffen. Mittlerweile ha-ben immer mehr Länder nachgezogen und in eigenen Gleichstellungsgesetzen auch in Landeseinrichtungen Barriere-freiheit verwirklicht.

Paradigmenwechsel des SGB IX bei allen weiteren anstehenden Sozialreformen umsetzen und weiterführen

Die Umsetzung des Paradigmenwech-sels in der Behindertenpolitik bleibt eine Arbeit, die niemals „fertig” sein kann. Drei Punkte möchte ich hier besonders ansprechen:

Umsetzung des SGB IX, insbesondere Servicestellen

Das SGB IX ist durchaus als Erfolg zu bezeichnen. In vielen Bereichen hat sich die neue Sichtweise schon durch-gesetzt, viele behinderte Menschen profitieren schon von einer Verbesse-rung und Beschleunigung der Geneh-migungsverfahren. Es gibt jedoch in der Umsetzung noch viel zu tun. Insbe-sondere die Instrumente, die dafür sor-gen sollen, dass Leistungen möglichst aus einer Hand und lückenlos erbracht werden, funktionieren noch nicht rich-tig. So gibt es zwar inzwischen überall Gemeinsame Servicestellen, diese wer-den aber ihrer gesetzlichen Aufgabe, das Verfahren der Teilhabe für die Be-troffenen einfacher und transparenter zu machen, noch nicht gerecht.

Ich wirke in Zusammenarbeit mit vie-len Gruppen der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen darauf hin, dass hier Verbesserungen erreicht werden. In diesem Jahr wer-den mehrere Workshops zur Umset-zung des SGB IX stattfinden. Die von mir betriebene Webseite www.sgb-ix-umsetzen.de bildet eine Plattform zur Information und Diskussion über das SGB IX.

Ende dieses Jahres wird die Bundes-regierung einen Bericht über die Um-setzung des SGB IX und des BGG vor-legen, in dem der Umsetzungsstand festgestellt und weitere Maßnahmen vorgeschlagen werden sollen. Auch an diesem Prozess beteilige ich mich intensiv.

Zivilrechtliche Antidiskriminierung fehlt noch

Zweitens steht die Verwirklichung eines wichtigen Projektes noch aus, nämlich der Schutz behinderter Menschen im Privatrechtsverkehr. Aus meiner Arbeit ist mir besonders das Problem des Zu-gangs von Menschen mit Handicap zu privaten Versicherungen immer wieder aufgefallen. Behinderte Menschen be-richten zudem immer wieder von dis-kriminierendem Verhalten bei Reisen, in Restaurants oder bei der Wohnungs-suche. Die Bundesregierung wird im Rahmen der Umsetzung mehrerer EU-Gleichstellungsrichtlinien in Kürze einen Gesetzentwurf vorlegen. Dass dabei die zivilrechtliche Diskriminierung behin-derter Menschen wirksam bekämpft werden muss, habe ich in meinen Stel-lungnahmen immer wieder sehr deut-lich gemacht.

Paradigmenwechsel muss auch bei allen anderen Gesetzgebungsvorhaben beachtet werden

Drittens muss ständig aufgepasst werden, dass bei neuen Gesetz-gebungsverfahren alle Beteiligten den Paradigmenwechsel beachten. Sonst besteht die Gefahr, dass Rückschritte eintreten, weil in bestimmten Sekto-ren die überholten Traditionen auch in neuen Gesetzen fortgeschrieben werden oder weil durch die Schaf-fung neuer Institutionen oder neuer Verfahren wieder neue Schnittstel-len geschaffen werden, die die Suche nach dem richtigen Ansprechpartner für die behinderten Menschen wieder schwieriger machen. Ich setze mich für die Idee des sogenannten Disability Mainstreaming ein, das bedeutet, die Auswirkungen auf die Lebenssi-tuation chronisch kranker und behin-derter Menschen muss bei jeder Maß-nahme beachtet werden.

Aktuelle Gesetzgebung und die Belange behinderter Menschen

Wie sich Disability Mainstreaming in der Praxis meiner Arbeit auswirkt, werde ich Ihnen an einigen ausgewählten Gesetzgebungsprojekten der letzten Zeit erläutern.

Gesundheitsreform

Das zum 1. Januar 2004 in Kraft ge-tretene GMG ist ein Gesetz, das sich

auf die Situation chronisch kranker und behinderter Menschen nachhal-tig auswirkt.

Erklärtes Ziel des Gesetzes war auch - im Rahmen des notwendigen Umbaus des Systems der GKV - die Sicherung einer qualitativ hochwertigen medizini-schen Versorgung für alle, gerade auch für chronisch kranke und behinderte Menschen, deren Versorgung bislang nicht zufriedenstellend ist. Da es aus den bekannten Gründen nicht mög-lich ist, neues Geld in das System zu pumpen, mussten neue Akzente ge-setzt werden, die eine bessere Versor-gung gerade derjenigen Menschen er-möglichen, die sie am nötigsten brau-chen. Hierzu gehört zum Beispiel die Förderung der Integrierten Versor-gung, bei der Akutbehandlung und anschließende Rehabilitation ineinan-der greifen.

Ein zentrales Problem bei der Reform: Akteure (insb. Ärzte, aber auch der Pharmabereich oder z. B. Heil- und Hilfsmittelerbringer) haben Definiti-onsmacht darüber, was in einer Be-handlung getan werden muss, und zugleich eigenes wirtschaftliches In-teresse. Daher muss Druck ausgeübt werden, um Kosten (damit auch Bei-träge) im Rahmen zu halten. Diesen Druck geben die Akteure leider oft an die Patienten weiter - und schieben dann die Schuld auf die Politik, auch wenn der Missstand oftmals im Unver-mögen der Selbstverwaltung begrün-det ist. Eine echte Veränderung die-ser Situation scheiterte leider in den Konsensgesprächen am Widerstand der CDU/CSU.

Im Mittelpunkt des öffentlichen Inter-esses in den letzten Monaten standen verständlicherweise die Änderungen bei den Zuzahlungen. Ich stehe dazu, dass im Interesse der Beitragssatzsta-bilität ein Eigenbeitrag von Patienten verlangt werden muss und auch kann. Die Umsetzung muss natürlich so ge-staltet werden, dass sich diese Eigen-beiträge im Rahmen halten und dass der bürokratische Aufwand für den Ein-zelnen nicht unzumutbar wird.

Das GMG enthält einige Punkte, die speziell die Situation der chronisch kranken und behinderten Menschen in diesem Sinne verbessern soll, wie zum Beispiel die verminderte Belas-tungsgrenze von 1% des Jahresein-kommens oder die Ausnahmeregelung bei den Fahrkosten. Hier muss man al-

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lerdings sagen, dass alle Akteure Ende 2003 / Anfang 2004 mit diesen Rege-lungen recht sorglos umgegangen sind. Ich finde es kennzeichnend, dass sich nach der Verabschiedung des GMG erst einmal ausführlich um die Problematik gekümmert wurde, wer das Inkassori-siko für die Praxisgebühr trägt, die Kas-sen oder die Ärzte, und man sich erst dann den für die Patienten besonders wichtigen Fragen gewidmet hat wie z. B., wer als Chroniker weniger Zuzah-lungen leisten muss. Dabei nehme ich keinen Beteiligten von der Kritik aus, es ist nicht möglich, ausschließlich einer Seite (Ärzte, Kassen, Ministerium) die alleinige Schuld an den Anlaufschwie-rigkeiten zuzuschieben. Einiges konnte, unter anderem durch meine Interven-tion, noch deutlich verbessert werden, wie zum Beispiel die Definition chro-nisch Kranker und die Ausnahmerege-lung bei den Fahrkosten.

Alle Beteiligten müssen weiter daran arbeiten, in der Umsetzung des GMG möglichst patientenfreundliche Lö-sungen zu finden. Dabei hat es in den letzten Monaten sicher einige Schwie-rigkeiten gegeben, die nicht nur dem Gesetz oder dem Ministerium vor-zuwerfen sind. Im Gesetz steht zum Beispiel, dass Patienten von allen wei-teren Zuzahlungen zu befreien sind, sobald sie die Belastungsgrenze von ein oder zwei Prozent erreicht haben. Auskünfte von Kassen wie „das geht nicht, weil wir da noch kein Formular haben” können einfach nicht hinge-nommen werden.

Im Bereich der Zuzahlungen für Men-schen, die in Einrichtungen Taschen-geld erhalten, haben sich zum Glück bereits Lösungen ergeben, die im Er-gebnis dazu führen, dass die Belastung sich gleichmäßig über das Jahr verteilt und dann nur wenige Euro pro Mo-nat beträgt. Doch auch hier hätten die Krankenkassen und die Sozialhilfeträger meines Erachtens bereits vor Inkrafttre-ten des Gesetzes einen sozialverträgli-chen Modus finden können.

Auf zwei wesentliche Elemente des GMG möchte ich Sie hier noch hin-weisen. Zum einen ist es, unter an-derem auf mein Betreiben hin, gelun-gen, durch Einfügung eines § 2a auf die besonderen Belange behinderter Menschen auch im Recht der gesetz-lichen Krankenversicherung hinzuwei-sen. Das erleichtert in Zukunft den Be-troffenen, auch im Bereich der GKV ihre Rechte aus dem SGB IX wie Wunsch-

und Wahlrecht, Wahl von Gutachtern und Recht auf zügige Verfahren gel-tend zu machen.

Zum anderen sind die Verbände chro-nisch kranker und behinderter Men-schen nunmehr im Gemeinsamen Bun-desausschuss, der wichtige Regelungen wie z. B. die Chroniker- und Fahrkosten-richtlinie trifft, mit beratender Stimme vertreten, Auch das entspricht einer langjährigen Forderung von mir. Die ersten Erfahrungen mit der Mitwir-kung sind recht gut, auch wenn sich die Vertreter natürlich nicht immer mit ihren Forderungen durchsetzen kön-nen. Aber die Transparenz der Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses hat sich schon deutlich verbessert und einige Forderungen der Selbsthilfe wur-den bereits aufgegriffen.

Reform der Sozialhilfe, insbesondere Persönliches Budget

Im Rahmen der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, also dem Gesetzespaket, das Dezember 2003 be-schlossen wurde, gibt es einen für chro-nisch kranke und behinderte Menschen wichtigen Punkt, der bisher in der Öf-fentlichkeit noch kaum beachtet wurde. Die im SGB IX vorgesehene Möglichkeit eines Persönlichen Budgets wurde nä-her ausgestaltet und handhabbar ge-macht. Persönliches Budget bedeutet, dass den Berechtigten eine oder meh-rere Leistungen zur Teilhabe in Geld ausbezahlt werden, so dass sie sich die Leistung selbst „einkaufen” können und damit viel mehr eigene Möglichkeiten der Gestaltung und Schwerpunktset-zung haben.

Das Verfahren funktioniert so, dass bei mehreren in Frage kommenden Trägern ein beauftragter Träger mit allen Beteiligten, gerade auch unter Einbeziehung der Betroffenen, eine Fallkonferenz zur Feststellung des Ge-samtbedarfs durchführt und dann das Gesamtbudget von dieser einen beauf-tragten Stelle an die Berechtigten aus-gezahlt wird. Bestimmte Leistungen, bei denen die Auszahlung aus rechtli-chen Gründen nicht möglich ist, wie z. B. die Sachleistung in der ambulanten Pflege, werden als Gutscheine ausgege-ben. Vorteil für die Betroffenen neben der hohen Gestaltungsfreiheit ist, dass sie nur einen einzigen Ansprechpartner für alle Leistungen haben.

Das Persönliche Budget soll nicht nur den Menschen zugute kommen, die be-

reits heute ihre persönliche Assistenz weitgehend selbst organisieren, son-dern gerade auch Menschen, die das bisher nicht getan haben, also Men-schen, die bisher in stationären Ein-richtungen leben oder Menschen, die eine geistige Behinderung oder eine psychische Erkrankung haben. Im Ge-setz steht ausdrücklich, dass der be-sondere Beratungs- und Unterstüt-zungsbedarf (auch unter dem Begriff Budgetassistenz bekannt) berücksich-tigt werden soll.

Dabei muss aber eines ganz klar sein: das Persönliche Budget soll die Ent-scheidungsfreiheit der Betroffenen stärken. Was nicht passieren darf, ist, dass sie von einer Abhängigkeit (z. B. im Heim) in die nächste (der Abhän-gigkeit vom Budgetassistenten) ge-schickt werden. Bei der Prüfung, wie viel Budgetassistenz notwendig ist, ist also Vorsicht angebracht.

Abweichend vom Rest der im Dezember beschlossenen Gesetze wird der Teil, der das Persönliche Budget betrifft, bereits zum 1. Juli 2004 in Kraft tre-ten; ab diesem Zeitpunkt wird es Mo-dellprojekte geben. Die Rechtsverord-nung, die die Details regelt, ist gerade auf den Weg gebracht worden.

Reform des Betreuungsrechts

Als das Betreuungsrecht 1992 refor-miert wurde, sprach man zu Recht von einem Meilenstein in der Entwicklung der Betreuung für behinderte Men-schen. Mehr Selbstbestimmung war das erklärte Ziel. Nun sind über 10 Jahre seitdem vergangen, in denen Sie alle mit Ihrer Arbeit dem Betreuungsrecht zu einem großen Erfolg verholfen ha-ben. Dennoch gilt es, nach einer so langen Zeit, die einzelnen Punkte des bestehenden Gesetzes einer Prüfung zu unterziehen.

Auf Länderebene wird seit über einem Jahr intensiv an Vorschlägen zu einer Reform des Betreuungsrechtes gearbei-tet. Im vergangenen Sommer hat die dazu gebildete Bund-Länder-Arbeits-gruppe ihren Abschlussbericht vorge-legt, dessen Ergebnisse in einen Ge-setzentwurf des Bundesrates gemündet sind. Dieser Gesetzentwurf wird der-zeit im Deutschen Bundestag beraten. Zu den einzelnen Vorstellungen und Vorschlägen der Bund-Länder Arbeits-gruppe gab es zahlreiche Stellungnah-men und eine zum Teil heftige Diskus-sion. Auch die Koalitionsarbeitsgruppe

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Menschen mit Behinderungen hatte un-ter meiner Leitung im Februar zu ei-nem Werkstattgespräch nach Berlin eingeladen. Dort wurde bereits deut-lich, dass die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen nicht beabsichti-gen, den Gesetzentwurf der Länder eins-zu-eins zu übernehmen. Zu viele Fragen sind noch offen. Und obwohl ich nicht Mitglied des federführen-den Rechtsausschusses bin, werde ich als Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen natürlich auch weiterhin im Sinne der Menschen mit Behinderungen, die ei-ner Betreuung bedürfen, darauf drän-gen,

dass das Wunsch- und Wahlrecht behinderter Menschen, dem wir in der Sozialgesetzgebung einen neuen Rahmen gegeben haben, auch innerhalb einer Betreuungs-situation gewährleistet bleibt,

dass das Selbstbestimmungsrecht ei-nes behinderten Menschen so weit als möglich gewahrt ist,

dass sichergestellt bleibt, dass Be-treuungen, die immer einen massi-ven Eingriff in eben dieses Selbst-bestimmungsrecht darstellen, weit-gehend vermeidbar bleiben.

Ausblick: Teilhabeplan

Aus dem Gesagten wird deutlich, dass es eine aufwändige und kräftezehrende Aufgabe ist, bei jedem Gesetzgebungs-vorhaben darüber zu wachen, dass die Belange chronisch kranker und behin-derter Menschen berücksichtigt wer-den; zudem ist dies unbefriedigend, da es sich zum größten Teil um reaktive Arbeiten handelt, die erst dann einset-zen, wenn z. B. bereits ein Gesetzent-wurf vorliegt.

Daher ist eines meiner wichtigsten Pro-jekte der Teilhabeplan, das heißt, ein Aktionsplan für die Teilhabe chronisch kranker und behinderter Menschen.Im Teilhabeplan soll Behindertenpoli-tik als Querschnittsaufgabe deutlich gemacht werden. Alle Politikberei-che sollen sich - im Sinne des von den Selbsthilfeverbänden chronisch kranker und behinderter Menschen schon lange geforderten Disability Mainstreaming - klarmachen, wie sich das, was sie tun, auf die Situation chronisch kranker und behinderter Menschen auswirkt. Ziele einer teilhabeorientierten Behinderten-politik sollen formuliert werden, die es erleichtern, bei der oft kleinteiligen täg-lichen Arbeit die Zusammenhänge nicht

aus den Augen zu verlieren, in denen diese Arbeit steht.Der Teilhabeplan soll eine Richtschnur, eine Leitlinie bilden, die z.B. Konkreti-sierung u.a. durch Gesetze und Ver-ordnungen erhalten kann, er soll Maß-stäbe setzen um Entscheidungen der Selbstverwaltungen in den sozialen Si-cherungssystemen zu überprüfen und zu bewerten, und er soll einen Rahmen geben um z.B. Förderprogramme zur Sicherung und Weiterentwicklung der Teilhabe behinderter Menschen in allen Lebensbereichen einzuordnen.

Es ist klar, dass für die Ausarbeitung eines solchen Teilhabeplanes ein Pro-zess von ein paar wenigen Tagen nicht ausreichen wird. In allen Handlungse-benen muss die Einbeziehung von be-hinderten Menschen als „Experten in eigener Sache” durchgehend sicher-gestellt werden. Ich werde in Kürze zur Beteiligung an einer beratenden Arbeitsgruppe von betroffenen und nicht betroffene Experten einladen. Es wird auch Besprechungsrunden mit Ressorts, Ländern und Verbän-den geben. Und schließlich haben die Planungen bereits begonnen, um im November das Vorhaben im Rahmen einer Tagung intensiv und öffentlich zu diskutieren. Dabei werden Betrof-fene mit Vertretern aus Politik, Wirt-schaft und Verbänden intensiv mit-einander ins Gespräch kommen, um Ziele und Wege zu beschreiben, die die Lebenssituation von behinderten Menschen nachhaltig verbessern hel-fen.” ...

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Ost-Abschlag aufgehobenKm-Pauschale erhöht!

Durch das Justizkostenmodernisierungsgesetz wird zum 1.7.2004 der sogenannte Ost-Abschlag aufgehoben. Außerdem wird zum gleichen Datum der Fahrtkostenersatz auf 0,30 � je km angeho-ben (siehe dazu den Beitrag von Horst Deinert, S. 20 ff).

Es dürfte deshalb sinnvoll sein, eine Vergütungsabrechnung für die Tätigkeiten bis zum 30.6.04 einzureichen. Wer das nicht tun möchte, darf später nicht vergessen, die unterschiedlichen Werte für Tätigkeiten von und nach der Gesetzesänderung zu berücksichtigen.

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Es sind dies zum einen das Kosten-rechtsmodernisierungsgesetz, dem der Bundestag am 20.2.04 und der Bun-desrat am 12.3.04 zugestimmt haben und das am 1.7.2004 in Kraft tritt2. Zum weiteren ist bereits am 27.12.03 das 12. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB-XII) veröffentlicht worden3, wel-ches das Bundessozialhilfegesetz und das Grundsicherungsgesetz mit Wir-kung vom 1.1.2005 ablöst.

Während das Kostenrechtsmoderni-sierungsgesetz Änderungen am Auf-wendungsersatz, an der Aufwands-pauschale und an der Vergütung der Betreuer, Vormünder und Pfleger (incl. Nachlasspfleger) beinhaltet, ergeben sich durch das Sozialgesetzbuch-XII Än-derungen an den Vorschriften über die Heranziehung des Betreuten, Vormun-des und Pflegers und seiner Erben an den Kosten des gesetzlichen Vertreters. Letztere betrifft auch die Verfahrens-pflegervergütung.

Die Änderungen im Einzelnen:

Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB)

In § 1835 BGB wird bei den Fahrtkos-ten der Verweis auf das Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsge-setz (§ 9 ZSEG) durch einen Verweis auf das neue Justizvergütungs- und Ent-schädigungsgesetz (§ 5 JVEG), welches Bestandteil des Kostenrechtsmoderni-sierungsgesetzes ist, ersetzt. Dies ist zunächst einfach nur eine Änderung des Verweises, weil das ZSEG durch das JVEG ersetzt wird. Es beinhaltet jedoch auch inhaltliche Änderungen, denn mit Wirkung vom 1.7.2004 er-

Betreuungsrechtliche Auswirkungen des Kostenrechtsänderungsgesetzes und des neuen Sozialhilferechtes

höht sich die Kilometerpauschale bei Benutzung eines Privat-PKW von 0,27 � auf 0,30 �. Die Höchstbegrenzung zu-lässiger PKW-Nutzung auf Dienstrei-sen von 200 km entfällt ebenfalls. Dies gilt entsprechend den Übergangsvor-schriften für alle Fahrten nach dem 30.6.20044.

Die Regelung zum Erlöschen der An-sprüche nach 15 Monaten (bisher § 1835 Abs. 1 Satz 4) wird durch ei-nen eigenständigen Absatz 1a ersetzt. Hiernach muss eine vom Gericht ab-weichend gesetzte Frist mindestens zwei Monate betragen und auf die Folgen des Fristversäumnisses hinge-wiesen werden.

Aufwendungspauschale für Ehrenamtliche (§ 1835a BGB)

Die Aufwendungspauschale für eh-renamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger macht bislang das 24fache des Stundenhöchstsatzes der Zeugenent-schädigung aus. Da dieser bislang 13 Euro ausmacht, beträgt die Pauschale bisher 312 �/Jahr. Mit § 22 des neuen JVEG wird der Höchstsatz auf 17 Euro erhöht. Zugleich wird der Multiplika-tor in § 1835a BGB auf den 19fachen Betrag gesenkt. Netto bedeutet dies dennoch eine Erhöhung der Aufwands-pauschale auf 323 � (Erhöhung um 3,5 %). Entsprechend dem unveränderten § 1835a Abs. 2 BGB i.V.m. § 69a Abs. 3 FGG bedeutet dies, dass alle Aufwands-pauschalen, die nach dem 30.6.2004 fällig werden, mit diesem höheren Satz abzugelten sind5. Es entspricht der h.M. aus früheren Abänderungen, dass eine Quotelung alter und neuer Pauschal-beträge nicht stattfindet6.

Vergütung der Berufsbetreuer und –vormünder (§ 1836 BGB)

Zum einen wird die Erlöschensrege-lung (§ 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB) an die oben erwähnte Konkretisierung der Regelung zum Aufwendungser-satz angepasst.

Zum weiteren ist durch die Streichung des Artikels 4 des (1.) Betreuungsrechts-änderungsgesetzes der Wegfall des 10%igen Ostabschlags bei der Vergü-tung der Betreuer und Vormünder ver-bunden. Da hierzu keine Übergangsvor-schriften erlassen sind, wird man davon ausgehen, dass sich dieser Wegfall auf alle Tätigkeiten des Betreuers, Vormun-des oder Pflegers beziehen, die nach dem 30.6.2004 geleistet werden. Auch dies entspricht dem Verfahren, das be-reits zum 1.7.1996 praktiziert wurde, als der Ostabschlag von 20 auf 10 % redu-ziert wurde7. Im Gebiet von Ost-Berlin ist der Abschlag bereits mit Wirkung vom 1.3.2002 entfallen8.

Heranziehung des Betreuten zu den Kosten der Betreuung (§ 1836 c BGB)

Statt auf die Regelungen der §§ 76, 79, 81, 82 und 88 BSHG wird mit Wir-kung vom 1.1.2005 auf die entspre-chenden Regelungen des neuen SGB-XII verwiesen (§§ 82, 85 – 87 und 90 SGB-XII). Inhaltlich bedeutet dies, dass sich die Freibeträge des Betreuten wie folgt ändern:

Der Einkommensfreibetrag (zuzügl. Unterkunftskosten) für den Betreu-ten von derzeit 853 � sinkt hiernach auf den 2fachen Eckregelsatz der So-zialhilfe, der in den alten Bundeslän-dern ab 1.1.2005 zunächst 690 � und in den neuen Bundesländern 662 � ausmachen wird9. Auch der Familien-zuschlag für den Ehegatten, Lebens-partner und überwiegend unterhal-tene Personen von z.Zt. 80 % des Re-gelsatzes sinkt auf 70 %. Es ist somit davon auszugehen, dass künftig mehr als bisher das laufende Einkommen Be-treuter zur Finanzierung der Betreu-ungskosten herangezogen wird. Für

Neben dem kontrovers diskutierten Vorschlag eines 2. Betreuungs-rechtsänderungsgesetzes1, das die Vergütung der beruflich tätigen Betreuer in Form einer Pauschalierung neu regeln soll, treten in Kürze zwei weitere Gesetzesvorhaben in Kraft, die ebenfalls Änderungen an den Vergütungs- und Aufwendungsersatzregeln für Betreuer, Vormünder und Pfleger enthalten. Diese sind bereits verabschiedet und ihre Auswirkungen sind unabhängig vom Inkrafttreten des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes.

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Blinde und außerhalb von Heimen le-bende Schwerstpflegebedürftige blei-ben vom übersteigenden Einkommen mindestens 60 % anrechnungsfrei (§ 87 Abs. 1 Satz 3 SGB-XII).

Der Vermögensschonbetrag des Betreu-ten (bisher 2301 � nach § 1 der VO zu § 88 BSHG) erhöht sich ab 1.1.2005 auf 2.600 � (§ 1 der VO zu § 90 SGB-XII).

Der bisherige Vermögensfreibetrag nach § 88 III Satz 3 BSHG (25.311 Euro) bei Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen galt nach neuer Rechtsprechung auch bei der Betreuervergütung, weil in § 1836 c BGB allgemein auf § 88 BSHG verwie-sen wurde10. Ab 1.1.2005 wird zwar für Sozialhilfeleistungen der genannten Art gar keine Heranziehung des Ver-mögens mehr vorgenommen; da diese Ausnahme von der Heranziehung aber künftig in § 92 SGb-XII geregelt ist und in der Neufassung des § 1836e BGB auf diesen Paragraphen nicht verwiesen wird, ist ab 1.1.05 die entsprechende Rechtsprechung hinfällig.

Nach den §§ 93a Abs. 2 und 137 Nr. 16 (ab 1.1.05 Nr. 17) KostO gelten die neuen Einkommens- und Vermögens-freibeträge auch für die Geltendma-chung der von der Staatskasse veraus-lagten Vergütungen für Verfahrenspfle-ger (§ 67 Abs. 3 FGG).

Regress der Staatskasse gegen den Erben des verstorbenen Betreuten (§ 1836e BGB)

Der Regress der Staatskasse gegen den Erben des Betreuten verweist bislang auf § 92 c Abs. 3 BSHG. Nach h.M. in der Rechtsprechung ist die Haftungs-beschränkung des Erben bereits bei der Entscheidung über den nach dem Tod des Betreuten gestellten Vergütungs-antrag des bisherigen Betreuers anzu-wenden11. Bislang beträgt der Erben-freibetrag 1706 � (2 fache Summe des bisherigen Freibetrags nach § 81 Abs. 1 BSHG). Ab 1.1.2005 macht der Frei-betrag insgesamt das 6fache des Eck-regelsatzes aus. Daher erhöht sich der Erbenfreibetrag in den alten Bundes-ländern auf 2.070 � und in den neuen Bundesländern auf 1.986 �. Der beson-dere Freibetrag von 15.340 � für den bisherigen pflegenden Angehörigen bleibt unverändert.

Zu den Bestimmungen über die Heran-ziehung des Betreuten und des Erben existieren ebenfalls keine Übergangs-

bestimmungen. Hier wird man auf das Datum des jeweiligen Gerichtsbeschlus-ses nach § 56 g FGG abstellen müssen, egal, wann der Vergütungsbeschluss oder der Antrag auf Staatskassenre-gress gestellt wurde oder wann der jeweilige Antrag beim VormG einge-gangen ist.

Anlage:

Neufassung von BGB-Bestimmungen durch das Kostenrechtsänderungsge-setz und das Sozialgesetzbuch-XII (Änderungen im Fettdruck)

§ 1835 Aufwendungsersatz (Fassung ab 1.7.2004)

(1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Auf-wendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 des Jus-tizvergütungs- und Entschädigungs-gesetzes für Sachverständige getrof-fene Regelung entsprechend. Das glei-che Recht steht dem Gegenvormund zu. Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ih-rer Entstehung gerichtlich geltend ge-macht werden; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschafts-gericht gilt dabei auch als Geltendma-chung gegenüber dem Mündel.

(1a) Das Vormundschaftsgericht kann eine von Abs. 1 Satz abwei-chende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen. In der Frist-bestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu beleh-ren. Die Frist kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, so-weit er nicht innerhalb der Frist be-ziffert wird.

(2) Aufwendungen sind auch die Kos-ten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zu-gefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Drit-ten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Scha-dens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vor-

mund oder Gegenvormund eine Vergü-tung nach § 1836 Abs. 2 erhält.

(3) Als Aufwendungen gelten auch sol-che Dienste des Vormunds oder des Ge-genvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören.

(4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Ab-satz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend.

(5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und Ver-mögen des Mündels ausreicht. Allge-meine Verwaltungskosten einschließ-lich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt.

§ 1835a Aufwandsentschädigung (Fas-sung ab 1.7.2004)

(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vor-mund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neun-zehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde ver-säumter Arbeitszeit (§ 22 des Justiz-vergütungs- und Entschädigungs-gesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhal-ten, so verringert sich die Aufwands-entschädigung entsprechend.

(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.

(3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen; Unter-haltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestim-mung des Einkommens nach § 1836c Nr. 1 nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Anspruch auf Aufwandsent-schädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendma-chung des Anspruchs beim Vormund-schaftsgericht gilt auch als Geltendma-chung gegenüber dem Mündel.

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(5) Dem Jugendamt oder einem Ver-ein kann keine Aufwandsentschädi-gung gewährt werden.

§ 1836 Vergütung des Vormunds (Fas-sung ab 1.7.2004)

(1) Die Vormundschaft wird unent-geltlich geführt. Sie wird ausnahms-weise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vor-munds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Gericht hat diese Feststellung zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung füh-ren kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Die Voraus-setzungen des Satzes 3 erste Alter-native liegen im Regelfall vor, wenn der Vormund

a) mehr als zehn Vormundschaften führt oder

b) die für die Führung der Vormund-schaften erforderliche Zeit vor-aussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor, so hat das Vor-mundschaftsgericht dem Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Die Höhe der Vergü-tung bestimmt sich nach den für die Führung der Vormundschaft nutzba-ren Fachkenntnissen des Vormunds sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vormundschaftli-chen Geschäfte. Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen. Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach sei-ner Entstehung beim Vormundschafts-gericht geltend gemacht wird; § 1835 Abs. 1a gilt entsprechend.

(3) Trifft das Gericht keine Feststel-lung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonde-ren Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergü-tung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormund-schaftlichen Geschäfte dies rechtfer-tigen; dies gilt nicht, wenn der Mün-del mittellos ist.

(4) Dem Jugendamt oder einem Ver-ein kann keine Vergütung bewilligt werden.

§ 1836c Einzusetzende Mittel des Mün-dels (Fassung ab 1.1.2005)

Der Mündel hat einzusetzen:

1. nach Maßgabe des § 87 des Zwölf-ten Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82, 85 Abs. 1 und § 86 des Zwölften Bu-ches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-buch übersteigt. Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkom-mens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-buch zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kos-ten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt wer-den. Als Einkommen gelten auch Un-terhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;

2. sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialge-setzbuch.

§ 1836e Gesetzlicher Forderungsüber-gang (Fassung ab 1.1.2005)

(1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes oder Ge-genvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über. Der übergegan-gene Anspruch erlischt in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Abs. 3 und 4 des Zwölften Bu-ches Sozialgesetzbuch gilt entspre-chend, § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung.

(2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 Satz 2 einzusetzen sind, findet zugunsten der Staatskasse § 850b der Zivilprozessordnung keine An-wendung.

Horst Deinert, Dipl.-Sozialarbeiter/Verwaltungswirt, Duisburg

1 BR-Drs. 865/03, 1. Bundestagslesung am 4.3.2004

2 BD-Drs. 116/04

3 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03, BGBl. I. S. 3022

4 §§ 24, 25 JVEG; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., S. 221

5 Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., S. 87 und 221

6 BayObLG Rpfleger 1999, 538 =JurBüro 1999, 604 = FamRZ 1999, 1602 = EzFamR aktuell 1999, 349 =BayObLG-Rp 1999, 86; OLG Jena 6 W 159/00 vom 22.3.2000; LG Passau BtPrax 1999, 158 = RdLH1999, 174 sowie LG Bochum BtPrax 1999, 206; a.A.: LG München I, BtPrax 1999, 205

7 Verordnung vom 15.4.1996, BGBl. I S. 604

8 § 19 ZSEG in der Fassung des Gesetzes vom 22.2.2002 (BGBl. I. S 981)

9 Regelsätze ab 1.1.2005 lt. VO der Bundesregierung vom März 2004 (noch nicht im BGBl. veröffent-licht): alte Bundesländer 345 �, neue Bundesländer 331 �

10 vgl. LG Schweinfurt, RdLH 2000, 87 = FamRZ 2000, 1532, LG Dresden FamRZ 2001, 712, LG Chemnitz FamRZ 2001, 1026, OLG Dresden Beschluss 15 W 677/00 vom 17.5.2000; OLG Celle FamRZ 2003, 1047 = FGPrax 2003, 130; LG Münster BtPrax 2003, 233; BayObLG FamRZ 2003, 966 = BtPrax 2003, 180 = NJW-RR 2002, 1520;

11 Thür. OLG Jena FGPrax 2001, 22 = Rpfleger 2001, 130; BayObLG FamRZ 2001, 866 und 3 Z BR 251/01 vom 11.9.2001 sowie 3 ZBR 334/01 vom 14.11.2001, BtPrax 2002, 40 = NJW-RR 2002, 1229, LG Krefeld, 6 T 333/01 vom 10.9.2001; OLG Düsseldorf ZEV 2002, 468= NJW-RR 2002, 1660 = BtPrax 2002, 265= FamRZ 2002, 1658 und 1659= FGPrax 2002, 219 und OLG Hamm Rpfleger 2002, 314; LG Koblenz FamRZ 2004, 221; OLG Zweibrücken Beschluss 3 W 196/03 vom 22.9.03; OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 37; LG Berlin Rpfleger 2003, 580

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Die Entscheidung lautet:

„(...)

Gründe:

I.

Der ehemalige Betreuer (im Folgen-den: Betreuer) war vom 8.11.2000 bis Anfang Mai 2002 für den Betroffenen bestellt.

Mit Abrechnung vom 7.5.2002 bean-tragte er gegenüber dem Vormund-schaftsgericht die Zahlung von Ver-gütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse für den Zeitraum vom 1.4. bis 7.5.2002 in Höhe von insge-samt 899,68 Euro. Darin enthalten wa-ren folgende Positionen:

“Auslagen: Verpflegungsmehr-aufwand mehr als 8 Stunden 7 Euro” (anlässlich eines Besuchs bei dem in einem auswärtigen Heim wohnenden Betreuten, für den der Betreuer einen Zeitauf-wand von insgesamt 550 Minu-ten angesetzt hatte).

“Frau V.: Vertretung wegen Ab-wesenheit gem. beil. Aufstellung 124,39 Euro.”

Die letztgenannte Position hat der Be-treuer im weiteren Verfahrensverlauf wie folgt erläutert:

Frau V., eine Diplom-Sozialpädagogin und berufsmäßige Betreuerin, sei von ihm während seiner Urlaubsabwesen-heit beauftragt worden, einmal einen Hausbesuch bei dem Betroffenen zu

Kein Verpflegungsmehraufwand für Betreuer;Zur Delegation von TätigkeitenBisher ungeklärt war es, ob ein Betreuer im Falle einer durch die Be-treuertätigkeit bedingten längeren Abwesenheit von seiner Büroa-dresse (z.B., um einen in einem auswärtigen Heim untergebrachten Betreuten zu besuchen) Verpflegungsmehraufwand i.S.d. § 10 ZSEG beanspruchen kann. Das BayObLG (3Z BR 73/03 v. 10.9.2003) hat dies jetzt abgelehnt.

Außerdem nimmt das Gericht zur Zulässigkeit der Delegation von Tätigkeiten des Betreuers auf Hilfskräfte Stellung - in Anbetracht des Gesetzentwurfs zur Reform des Betreuungsrechts und des darin enthaltenen Pauschalierungsmodells eine wichtige Fragestellung.

unternehmen. Zu diesem sei weder eine telefonische noch eine schriftli-che Kontaktaufnahme möglich gewe-sen. Er habe in verwahrlostem Zustand in seiner Wohnung gelebt. Eventuell habe mit einer Kündigung des Miet-verhältnisses gerechnet werden müs-sen. Frau V. sollte im Bedarfsfall den Betreuer oder das Vormundschaftsge-richt verständigen.

Mit Beschluss vom 8.5.2002 setzte das Vormundschaftsgericht die dem Be-treuer aus der Staatskasse zu erstat-tende Vergütung auf insgesamt 746,93 Euro fest. Hierbei wurden u.a. der gel-tend gemachte Verpflegungsmehrauf-wand als nicht erstattungsfähig an-gesehen. Auch die verlangten Vertre-tungskosten wurden nicht bewilligt, weil der Betreuer nicht eigenmächtig seine Aufgaben auf einen Dritten delegieren könne. Daneben wurde der Ansatz von Fotokopierkosten sowie der MwSt. auf Telefonkosten beanstandet.

Die hiergegen eingelegte sofortige Be-schwerde hat das Landgericht mit Be-schluss vom 30.1.2003 zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wurde auf 152,75 Euro festgesetzt und die sofortige wei-tere Beschwerde zugelassen.

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Betreuer nur noch das Begehren auf Zahlung des Verpflegungsmehrauf-wands sowie der Kosten einer Ver-tretung in einem Abwesenheitsfall weiter.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbeson-dere form- und fristgerecht eingelegt.

Das Landgericht hat die sofortige wei-tere Beschwerde zugelassen.

Sie ist auch überwiegend begründet.

1. Das Landgericht hat in seiner Ent-scheidung ausgeführt:

Ein Berufsbetreuer könne keine Ver-pflegungsmehraufwendungen ent-sprechend § 10 ZSEG beanspruchen. Dies stehe nur dem ehrenamtlichen Betreuer zu.

Schalte ein Berufsbetreuer zur Erfüllung seiner Aufgaben eine dritte Person ein, die nicht vom Vormundschaftsgericht als weiterer Betreuer bestellt sei, habe er für die von dieser Person erbrachten Leistungen weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Vergü-tungsanspruch.

2. Diese Ausführungen halten nur im ersten Punkt im Ergebnis einer recht-lichen Überprüfung (§ 27 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Zu den Aufwendungen des Betreuers in Zusammenhang mit erforderlichen Reisen gehören nicht nur die unmittel-baren Kosten der Fortbewegung, son-dern auch sonstige mit der Reise not-wendigerweise verbundene Ausgaben. Das können z.B. Übernachtungskosten in angemessenem Umfang sein, wenn Übernachtungen notwendig werden (Damrau/Zimmermann Betreuungs-recht 3.Aufl. § 1835 BGB Rn.23). Hin-sichtlich der Kosten der Verpflegung auf Reisen wurde von einer verbreiteten Auffassung aus der bis 31.12.1998 gel-tenden Fassung des § 1835 Abs.4 Satz 2 BGB gefolgert, dass durch die Ver-weisung auf “die Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen und Sach-verständigen” auch § 10 ZSEG samt der dort in Bezug genornmenen Vor-schriften entsprechend anwendbar sei (so z.B. LG Augsburg JurBüro 1993, 87; Deinert JurBüro 1993, 513/514) . Hier-für ist aber aufgrund der seit 1.1.1999 durch das Betreuungsrechtsänderungs-gesetz eingeführten Gesetzesfassung kein Raum mehr:Denn die Vorschrift des § 1835 Abs.1 Satz 1 BGB n.F. verweist nur hinsichtlich der Fahrtkosten auf das ZSEG. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-

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Drucks.13/7158 S.22) sollte gerade die bisherige “unscharfe Verweisung” auf das ZSEG durch punktuelle Regelungen ersetzt werden (BayObLG FamRZ 2002, 495 - LS - = NJWE-FER 2001, 292 zum pauschalen Aufwendungsersatz für Fotokopien) . Deshalb kann weder ein ehrenamtlicher noch ein berufsmäßiger Betreuer pauschalierten Aufwendungs-ersatz für Verpflegungskosten allein mit der Begründung fordern, die Reise habe eine bestimmte, von den Vorschriften über die Zeugenentschädigung vor-ausgesetzte, Zeitdauer überschritten. Das schließt freilich nicht aus, dass ein Betreuer unter besonderen Umstän-den, etwa in Zusammenhang mit ei-ner Übernachtung, nach § 1835 Abs.1 Satz 1 BGB auch Ersatz für den Ver-pflegungsaufwand beanspruchen kann, der die Selbstkosten der Verpflegung übersteigt (vgl. Damrau/Zimmermann aaO) . Allein der Umstand, dass der Be-treuer während einer höchstens eintägi-gen Reise an einem Werktag sein Büro oder seine Wohnung nicht aufsuchen kann, um sich mit dort bereit gehalte-nen Lebensmitteln zu versorgen oder eine Mahlzeit zuzubereiten, kann aber insoweit keinen Aufwendungsersatzan-spruch rechtfertigen. Dem Betreuer, der sich auf diese Weise gewöhnlich selbst verpflegt, ist es auch zuzumuten, gege-benenfalls Lebensmittel mitzunehmen oder unterwegs zu den ihm üblicher-weise entstehenden Kosten während der Ladenöffnungszeiten zu beschaffen. Für eine Übernahme dieser Kosten durch die Staatskasse fehlt es an einer spezialge-setzlichen Regelung; eine Einordnung unter den allgemeinen Aufwendungsbe-griff scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Betreuer nicht aufgrund besonderer Umstände - notwendige Übernachtung, ungewöhnliche Reisezeiten - daran ge-hindert ist, sich in gewohnt kostengüns-tiger Weise ohne einen Gaststättenbe-such selbst zu verpflegen.

Da für derartige außergewöhnliche Um-stände nichts ersichtlich ist, war die Be-schwerde insoweit zurückzuweisen.

b) Nicht gefolgt werden kann hinge-gen der Ansicht des Landgerichts, ein Betreuer sei ausnahmslos gehindert, Tätigkeiten auf Dritte zu delegieren, weshalb die geltend gemachte Auf-wendung für den Zeitaufwand der beauftragten Frau V. nicht erstat-tungsfähig sei.

aa) Zwar folgt aus dem Grundsatz der persönlichen Betreuung, dass der Betreuer nicht seine Aufgaben

vollständig - etwa für die Dauer einer Urlaubsabwesenheit - auf Dritte übertragen darf (BayObLGZ 2002, 353 = FamRZ 2003, 405 und FamRZ 2001, 374/375; OLG Frank-furt FamRZ 2002, 1362; OLG Dres-den BtPrax 2001, 260). Jedoch ist die Delegation von einzelnen Ar-beiten, welche die Aufgabenerfül-lung des Betreuers mit sich bringt, die aber nicht seiner persönlichen Amtsführung vorbehalten sind, auf Dritte grundsätzlich zulässig (Bay-ObLG aaO; MünchKomm/Wagenitz BGB 4.Aufl. § 1835 Rn.14). Das aus § 1897 Abs.1 BGB abzuleitende Ge-bot der “persönlichen” Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreuer sämtliche bei seiner Amtsführung erforderlichen Tätigkeiten auch in eigener Person erbringen müsse. Es wird vielmehr durch die in § 1901 Abs.2 bis 4 BGB beschriebenen Pflich-ten des Betreuers konkretisiert, zu denen insbesondere die Pflicht zur Besprechung wichtiger Angelegen-heiten nach Abs.3 Satz 3 gehört. Hieraus wird zu Recht gefolgert, dass der Betreuer den persönlichen Kontakt zu dem Betroffenen nicht generell an Dritte delegieren dürfe (vgl. LG Memmingen FamRZ 1999, 459/460 m.Anm. Bienwald FarnRZ 1999,1305; Soergel/Zimmermann § 1835 BGB Rn.8; Knittel BtG § 1836 BGB Rn.39). Eine weitergehende Ein-schränkung der Übertragung von einzelnen Tätigkeiten oder konkre-ten Aufgaben des Betreuers lässt sich aus dem Grundsatz der per-sönlichen Betreuung aber nicht ab-leiten, solange der Dritte lediglich als untergeordnete “Hilfskraft” z.B. für überschaubare einzelne Verwal-tungsaufgaben ohne eine Entschei-dungsbefugnis eingesetzt wird und kein Zweifel an der fortbestehenden Verantwortung des Betreuers für die Amtsführung insgesamt verbleiben kann (BayObLG aaO; Bienwald FamRZ 1999, 1305/1306).

bb) Dieser Grundsatz muss auch dann gelten, wenn der Betreuer eine Hilfs-person einsetzt, um trotz zeitlich be-grenzter Abwesenheit seine persönli-che Betreuung aufrechtzuerhalten (OLG Dresden aaO; vgl. auch BayObLG FamRZ 2001, 374/375).

Beschränken sich die Aufgaben die-ser Hilfsperson darauf, als Ansprech-partner zur Verfügung zu stehen und ggf. den Kontakt zu dem bestellten Betreuer herzustellen, um diesem im

Bedarfsfall ein schnelles Tätigwerden zu ermöglichen oder aber in Eilfäl-len das Vormundschaftsgericht zu verständigen, so ist das mit dieser Verfahrensweise verbundene Ziel nicht die Delegation des Betreuer-amts, sondern dessen sachgerechte Fortführung durch den bestellten Be-treuer selbst auch für den Zeitraum von dessen vorübergehender Verhin-derung (OLG Dresden aaO). In diesem Rahmen mag die Hilfsperson dann auch zu untergeordneten Hilfstä-tigkeiten technischer Art, z.B. der Entgegennahme oder Weitergabe von Mitteilungen, der Beschaffung und Vorbereitung von Unterlagen oder der Ausführung vorbereite-ter Überweisungen befugt sein. Denn das schlichte “Abarbeiten” derartiger überschaubarer konkre-ter Einzelaufgaben ohne nennens-werte Entscheidungskompetenzen in Angelegenheiten des Betreuten beeinträchtigt den gesetzlich vor-gegebenen Grundsatz der persön-lichen Betreuung nicht. Hält sich die Einschaltung eines Dritten in die Tä-tigkeit des bestellten Betreuers in den vorbezeichneten Grenzen, sind auch die zur sachgerechten organisa-torischen Abwicklung erforderlichen Informationsgespräche zwischen dem Betreuer und seinem “Bevoll-mächtigten” vergütungs- bzw. auf-wendungsersatzfähig; dafür spricht schon, dass derartiger Informations-aufwand im Falle einer vorsorglich angeordneten Delegationsbetreuung (§ 1899 Abs.4 Fall 2 BGB) in gleicher Weise anfiele (OLG Dresden aaO).

cc) Im vorliegenden Fall bestand die Aufgabe der als Hilfsperson beauftrag-ten Frau V. darin, in der Urlaubsabwe-senheit des Betreuers einen Hausbe-such bei dem Betroffenen vorzuneh-men. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob dieser auch dem angegebenen Zweck dienen konnte, eine Kündigung der Mietwohnung aufgrund eines Verhal-tens des Betroffenen zu vermeiden, weil sich in dem in Rede stehenden Zeitraum offenbar schon der Umzug in das jetzt von dem Betreuten be-wohnte Heim abzeichnete. Jedoch ist aufgrund des Vorbringens des Be-treuers und aufgrund eines Vergleichs mit den sonstigen von ihm selbst ab-gerechneten Tätigkeiten als richtig zu unterstellen, dass ein solcher Besuch in seiner Abwesenheit notwendig war, um sicherzugehen, dass bei dem sonst nicht erreichbaren Betreuten keine be-sonderen Schwierigkeiten aufgetreten

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waren. Dass Frau V. anschließend sich aus dem Besuch ergebende Telefon-gespräche in aus dem Akteninhalt nicht näher ersichtlichen Angelegen-heiten des Betroffenen führte, kann nicht als unzulässige Übernahme von seitens des Betreuers persönlich ge-schuldeten Tätigkeiten gewertet wer-den. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von der vom OLG Dresden aaO entschiedenen Fallgestaltung, in welcher die “Hilfsperson” ausführlich mit dem Betroffenen gesundheitliche und finanzielle Fragen erörterte sowie anschließend in dessen Angelegenhei-ten mit Klinikleitung und Staatsanwalt-schaft Kontakt aufnahm.

Nachdem ein Hausbesuch durch eine Hilfsperson aufgrund der hier vorlie-genden besonderen Umstände als not-

Pfändungs-schutzViele Betreute sind verschul-det und verfügen lediglich über ein geringes Einkommen, das es nicht ermöglicht, die Schulden in einem für die Gläubiger ak-zeptablen Zeitraum abzutragen. Der Gläubiger kann in solchen Fällen – sofern er über einen so-genannten „Titel“, also ein Urteil o.ä. verfügt – die Zwangsvollstre-ckung betreiben. Dabei gibt es al-lerdings etliche Vorschriften zum Schutz des Schuldners – diesem sollen u.a. das Existenzminimum, Arbeitsmittel usw. verbleiben. So ist z.B. in § 850 c ZPO geregelt, in welchem Unfang Arbeitsein-kommen von der Pfändung aus-genommen ist.

Es gehört ggf. zu den Aufgaben ei-nes Betreuers, eine unberechtigte Zwangsvollstreckung abzuwehren bzw. einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen. Wie weit der Schutz vor einer Zwangsvollstreckung ge-hen kann, zeigen zwei neuere Ge-richtsentscheidungen:

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Wohnung dann nicht zwangsversteigert wer-den darf, wenn der Eigentümer le-bensgefährlich erkrankt ist (im kon-kreten Fall handelte es sich um eine Herzkrankheit) und die Zwangsvoll-streckung eine Verschlimmerung der Erkrankung und damit verbunden eine konkrete Lebensgefährdung zur Folge haben würde (Beschl. v. 25.9.2003, Az: 1 BvR 1920/03).

Nach einer Entscheidung des Bun-desgerichtshofs ist der Pkw eines „außergewöhnlich gehbehinder-ten“ Schuldners unpfändbar. In sol-chen Fällen müsste man den Pkw als ein „wegen körperlicher Gebrechen notwendiges Hilfsmittel“ i.S.d. § 811 Abs. 1 Ziff. 12 ZPO, das unpfändbar ist, ansehen (Beschl. v. 19.3.2004, Az: Ixa ZB 321/03).

Kay Lütgens

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Kfz-Kosten als Betriebsausgabe?Benutzt ein Selbständiger – also z.B. auch ein Berufsbetreuer – einen Pkw, so wird zunächst vermutet, dass er diesen Pkw teil-weise auch für private Zwecke einsetzt. Deshalb können die Kos-ten in der Steuererklärung nicht ohne weiteres vollständig als Be-triebsausgaben in Abzug gebracht werden. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG heißt es dazu:

wendig anerkannt werden kann und auch keine Umstände darauf hindeu-ten, dass Frau V. im Rahmen des gel-tend gemachten Zeitraums von weni-ger als vier Stunden Tätigkeiten wahr-nahm, die nur der Betreuer persönlich erbringen konnte, steht ihm ein Auf-wendungsersatzanspruch zu. Die Ent-scheidung des Landgerichts war daher abzuändern, soweit in entsprechender Höhe die Beschwerde zurückgewiesen worden war.

Da im vorliegenden Fall der geltend gemachte Betrag plausibel erscheint, bedarf es keiner weiteren Sachaufklä-rung und konnte der Senat in der Sa-che entscheiden.(...).”

Kay Lütgens

„...Die private Nutzung eines Kraftfahr-zeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listen-preises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstat-tungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendun-gen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entste-henden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungs-gemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. ...“

Daraus ergibt sich Folgendes: Wird das Kfz ausschließlich oder zu einem höheren Anteil betrieblich verwendet, ist ein weitergehender Abzug der Kos-ten als Betriebsausgabe nur dann zuläs-sig, wenn die betriebliche Verwendung

durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Dazu stellt das Finanzgericht Mün-chen (Urteil vom 4.11.2003, Az.: 13 K 544/99) jetzt klar, dass das Fahrtenbuch lückenlos das Verhältnis zwischen pri-vaten und betrieblichen Fahrten aus-weisen muss.

Für die betrieblichen Fahrten müs-sen jeweils

der Reisezweck, die aufgesuchten Geschäftspart-

ner, Zielort und Reiseroute sowie Zeitangaben und Kilometerstände

angegeben werden.

Für private Fahrten reicht die An-gabe der jeweils gefahrenen Kilome-ter aus.

Kay Lütgens

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Problematisch ist u.a., dass die Frage, ob sich der Vergütungsanspruch ge-gen die Erben in absehbarer Zeit durch-setzen lässt oder ob dem tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegen ste-hen (und daher ein Anspruch gegen die Staatskasse gegeben ist), oft erst dann sicher beantworten lässt, wenn der Beschluss bereits rechtskräftig ge-worden ist. Das gleiche Problem be-steht auch im Falle der Festsetzung der Zahlung der Vergütung aus dem Vermögen des noch lebenden Betreu-ten, auch hier kann oft zunächst nicht eindeutig festgestellt werden, ob der Anspruch realisiert werden kann.

Bei der Entscheidung, ob eine Vergü-tung aus dem Vermögen des Betreuten (bzw. aus dem Nachlass) oder aus der Staatskasse zu zahlen ist, ist auf die Situation zum Zeitpunkt der vormund-schaftsgerichtlichen Entscheidung bzw. im Falle eines Beschwerdeverfahrens zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung abzustellen (und nicht etwa auf die Verhältnisse zum Zeit-punkt des Vergütungsantrags, siehe dazu z.B. Deinert/Lütgens, Die Vergü-tung des Betreuers, S. 166 mit zahlrei-chen Nachweisen zur Rechtsprechung). Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung ein ausreichendes Vermögen vorhanden, gibt es demnach zunächst keinen Grund, die Entscheidung anzufechten und eine Zahlung aus der Staatskasse zu verlangen.

Stellt sich nachträglich heraus, dass der Erbe zwischenzeitlich zahlungs-unfähig geworden ist (etwa, weil noch weitere – zum Zeitpunkt der Bescheidung des Vergütungsantrags unbekannte - Nachlassgläubiger exis-tieren, deren Forderungen zwischen-zeitlich beglichen wurden oder weil der Erbe die Erbschaft bereits vollständig ausgegeben hat) befindet sich der Be-treuer in einem Dilemma: Der gegen die Erben festgesetzte Anspruch lässt sich nicht durchsetzen und einer nach-träglichen Festsetzung der Zahlung aus der Staatskasse steht es auf den ersten Blick entgegen, dass bereits rechtskräf-tig festgestellt wurde, dass die Zahlung aus dem Nachlass und nicht aus der

Staatskasse zu erfolgen hat (so z.B. LG Frankenthal 1 T 101/02 v. 25.7.2002, S. 5-7 der Entscheidung).

Andererseits sind Betreuer in solchen Fallkonstellationen schutzbedürftig. Anders, als andere Unternehmer, können sie z.B. keine Vorkasse als Si-cherheit verlangen und einen Auftrag auch nicht mit der Begründung ableh-nen, dass sie Zweifel an der Zahlungs-fähigkeit des Betreuten haben. Es wäre deshalb unbillig, ihnen das Risiko der fehlenden Durchsetzbarkeit von Vergü-tungsansprüchen aufzubürden.

Eine Lösung ergibt sich jetzt aus einer Entscheidung des BayObLG (FamRZ 2004,305). Danach ist (entgegen der

Zur Vergütung nach dem Tod des Betreuten Die Durchsetzung von gegenüber dem Nachlass bzw. den Erben des Betroffenen bestehenden Vergütungsanträgen hat in der Vergan-genheit häufig Probleme bereitet.

Vordrucke für Vergütungsanträge

Zentrales Vorsorgeregister der BundesnotarkammerDer Bundestag hat am 1.4.2004 eine Änderung des FGG beschlossen, nach der die Länder Vordrucke für Vergütungsanträge einführen können. Berufs-betreuer sind dann ggf. verpflichtet, diese Vordrucke zu verwenden und evtl. auch als elektronisches Dokument einzureichen. Dazu ist in § 69 e FGG der folgende Abs. 2 eingefügt worden:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Anträge und Erklärungen auf Ersatz von Aufwendungen und Bewilligung von Vergütung Vordrucke einzuführen. Soweit Vordrucke eingeführt sind, müssen sich Personen, die die Betreuung innerhalb der Berufsausübung führen, ihrer bedienen und als elektronisches Dokument einreichen, wenn dieses für die automatische Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Andernfalls liegt keine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne von § 1836 Abs. 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor. Die Landesregierun-gen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjus-tizverwaltungen übertragen.”

Außerdem wurden gesetzliche Regelungen für die Führung eines zentra-len Registers über Vorsorgevollmachten durch die Bundesnotarkammer be-schlossen. Daneben gibt es bereits ein Register beim Bundesanzeigerverlag (Näheres zum Register des Bundesanzeiger Verlags kann unter www.ich-sorge-vor.de und in der BtPrax 2004,61 nachgelesen werden).

Kay Lütgens

genannten Rechtsprechung des LG Frankenthal) ein erneuter (gegen die Staatskasse gerichteter) Festsetzungs-antrag möglich, soweit feststeht, dass der Anspruch des Betreuers aus dem Vermögen des Betroffenen bzw. dem Nachlass nicht mehr befriedigt wer-den kann. Voraussetzung ist aber, dass die fehlende Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen das vorrangig haftende private Vermögen nicht auf Gründen beruht, die der Betreuer zu vertreten hat. Der Betreuer muss also rechtzeitig versucht haben, die Vergü-tung von den Erben zu erhalten und darf nicht etwa – z.B. aus falsch ver-standener Solidarität mit den Erben - bewusst abwarten, bis die Erbschaft ausgegeben wurde.

Die Entscheidung kann auf unserer In-ternetseite (www.bdb-ev.de) nachge-lesen werden.

Kay Lütgens

recht

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offiziell

In der Auseinandersetzung um eine Än-derung des BtG bezogen wir auf der Grundlage der Beschlüsse der voran-gegangenen Mitgliederversammlung deutlich Stellung für die Interessen unserer Klientinnen und Klienten und nahmen mit diesem Engagement Ein-fluss auf den Gesetzgebungsprozess. Ziel war und ist es, die Grundgedanken des Betreuungsrechts und unsere ma-teriellen Interessen zum Erhalt unserer beruflichen Existenz zu verteidigen. Be-reits jetzt können wir feststellen, dass der Verband aufgrund der Politik der Professionalisierung politisch Einfluss nehmen konnte und inhaltlich sowie or-ganisatorisch aus der politischen Ausein-andersetzung gestärkt hervorgegan-gen ist. Sowohl die Anerkennung als politischer Gesprächspartner als auch die in vielen Aktionen bewiesene or-ganisatorische Stärke berechtigen uns zu dieser Feststellung.

Deshalb ist es sinnvoll, an den Beschlüs-sen der letzten Mitgliederversammlung zur „Einführung eines Qualitätssiche-rungssystem als Beitrag für eine Re-form des Betreuungsrechts” festzu-halten und diese aufgrund neuer Be-dingungen weiterzuentwickeln und umzusetzen.

Es ist noch nicht entschieden, wie das Betreuungsrecht nach einer Änderung aussehen wird. Mit unserer diesjähri-gen Tagung und Mitgliederversamm-lung wollen wir ein weiteres Zeichen setzten gegen eine Änderung des BtG zu Lasten der Betroffenen. Mit einem Votum für die Politik des Verbandes si-gnalisieren wir Einheitlichkeit und Kraft. Der Vorstand wird beauftragt, die unten genannten Aufgaben umzusetzen.

1. Für eine Reform des Betreuungsrechts im Interesse der Klient/innen

Das Betreuungsrecht ist ein Erfolgs-modell. Hilfsbedürftige Menschen er-fuhren eine rechtliche Besserstellung im Verhältnis zur Pflegschaft und Vor-mundschaft. Statt Verwaltung wurde

die persönliche Betreuung zwecks Wah-rung individueller Rechte eingeführt. Das Betreuungsrecht brachte einen deutlichen Zuwachs an Humanität in der Gesellschaft.

Die Fortsetzung der Erfolgsgeschichte ist notwendig, um die Herausforderun-gen der Zukunft - wie die Folgen der „al-ternden Gesellschaft” und den Paradig-menwechsel in der Gesundheits- und Sozialpolitik - aufgreifen zu können. Die Fortsetzung der Erfolgsgeschichte kann gelingen, wenn die persönliche Betreuung und das Wohl und der Wille der Betroffenen im Mittelpunkt bleiben und die vorhandenen Ressourcen im Betreuungswesen durch eine Profes-sionalisierung genutzt werden.

In der momentan schwierigen wirt-schaftlichen Situation wird versucht, das Betreuungsrecht einzuschränken, um Kosten zu sparen. Die Justiz be-trachtet die Kosten für die Betreuung als sachfremd. Der soziale Bereich über-nimmt keine Verantwortung. Eine res-sortübergreifende Lösung wird von der Politik nicht erkennbar angestrebt.

In der gegenwärtigen Situation wäre statt einer Einschränkung ein Ausbau der Rechtsfürsorge und der Unter-stützungsmöglichkeit für hilfsbedürf-tige Menschen erforderlich: Zum einen, um die Erfahrungen aus zwölf Jahren BtG aufzugreifen. Zum anderen, um den humanen Kern des Sozialstaats im Prozess des Umbaus des Gesund-heits- und Sozialsystems erhalten zu können.

Der BdB e.V. kämpft mit dem Professio-nalisierungskonzept auch in wirtschaft-lich schwieriger Zeit für Humanität und Effizienz. Humanität und Effizienz ist kein Gegensatz, wenn der Weg der Pro-fessionalisierung gewählt wird.

2. Die Professionalisierung ist der Weg

Der Kern und die Absicherung einer Professionalisierung liegen in der Etab-

lierung der Berufsbetreuung als Profes-sion. Zur Professionalisierungsstrategie gehört eine Definition betreuerischen Selbstverständnisses und Handelns, das in einem Berufsbild und in Standards festgelegt ist. Zur Professionalisierung und zu einem etablierten Beruf gehören die Einführung einer von den Verbän-den organisierten Qualitätssicherung und die Schaffung eines leistungsori-entierten Vergütungssystems. Profes-sionalisierung ist kein Widerspruch zur Förderung des bürgerschaftlichem En-gagements, sondern trägt eher zu sei-ner Unterstützung bei. Mit der Etablie-rung eines Berufs als Kern der Professi-onalisierung können langfristig Kosten kalkulierbar gestaltet werden.

Deswegen erwarten wir von der Politik, den Prozess der Professionalisierung im Betreuungswesen zu unterstützen und nicht durch unüberlegte Änderungen des BtG zu verhindern.

3. Die Etablierung des Berufs ist das Ziel

Eine Etablierung eines Berufs als Kern-stück der Professionalisierung schafft die Basis für die fachliche Kompetenz in der Vertretung von Klient/innen. Sie ist die entscheidende Grundlage für Qualität und Effizienz. Die Berufs-inhaber sind zu fast 85 % Hochschul-absolventen. Die Qualifikationen der Berufsinhaber und die Anforderung der Berufstätigkeit setzen einen aka-demischen Fachberuf voraus. Die Ver-bände setzen sich dafür ein, weiterhin verschiedene Eingangsqualifikationen zu berücksichtigen und durch Weiter-bildung eine gemeinsame Berufsqua-lifikation zu erreichen. Den bisherigen Berufsinhaber/innen soll die weitere Be-rufsausübung ermöglicht werden. Wir fordern eine Wiedereinführung einer gesetzlichen Regelung für eine vergü-tungssteigernde Nachqualifizierung.

Der Beruf erfährt eine allgemeine Be-schreibung im Berufsbild, das die Ver-bände VfB e.V. und BdB e.V. gemeinsam entwickelten. Das Berufsbild beinhaltet die gesetzlichen Grundlagen und Auf-träge, die Beschreibung der Klientel, eine Abgrenzung zwischen ehren- und hauptamtlicher Tätigkeit und die Funk-

Reform des Betreuungsrechts im Interesse der Klientinnen und KlientenDie Mitgliederversammlung des BdB hat am 07.05.04 folgenden Leitantrag des Vorstandes einstimmig beschlossen:

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tion des Betreuers im Beziehungsge-flecht zwischen Klient/innen und Staat. Es beschreibt die Eignungsvorausset-zungen, die Schlüsselqualifikation, die kompetente Gestaltung komplexer Be-ratungs- und Unterstützungsprozesse, die personalen und die fachlich - me-thodischen Kompetenzen sowie die Qualitätssicherung. Standards und Ethikrichtlinien bilden die inhaltliche Grundlage für die Berufsausübung und minimieren die Haftungsrisiken. Das berufliche Konzept ist so gestal-tet, dass auch verwandte Tätigkeiten wahrgenommen werden können, die eine persönliche Vertretung und Un-terstützung von hilfebedürftige Men-schen zum Inhalt haben.

4. Eine Verständigung auf Standards und Ethikrichtlinien ist der nächste Schritt

In der Diskussion um die Änderung des Betreuungsrechts wird von allen Betei-ligten über die beruflich geführte Be-treuung gesprochen. Nur wenige wis-sen aber, wie sich das Spannungsfeld zwischen persönlichem Schicksal und objektiven Gegebenheiten im Berufsall-tag gestaltet und was Kern betreueri-scher Tätigkeit ist. Professionalisierung bedeutet, den Inhalt der Tätigkeit zu be-schreiben, Mindestanforderungen fest-zulegen und eine Verständigung darü-ber zu erzielen. Von daher kommt der Formulierung und der Anerkennung von Standards und Ethikrichtlinien eine grundlegende Bedeutung zu. Wir gehen davon aus, dass Standards und Ethikrichtlinien nicht nur vom Berufs-verband entwickelt werden und allge-meine Geltung erlangen können. Des-wegen schlagen wir vor, die Entwick-lung von Standards und Ethikrichtlinien gemeinsam mit anderen Akteuren des Betreuungswesens und der Politik an einem „runden Tisch” vorzunehmen. Der BdB e.V. wird erste Vorschläge zu Standards noch in die politische Aus-einandersetzung um die Änderung des BtG einbringen.

5. Qualitätssicherung stellt einen wichtigen Baustein der Professionalisierung dar

Die Qualitätssicherung ist ein System, das alle Bereiche des Betreuungswesens erfasst. Qualitätssicherung dient dem Ziel, die eingesetzten Mittel effizient, nachvollziehbar und vergleichbar für die Klient/innen zu verwenden. Diese

Zielsetzung deckt sich mit der im poli-tischen Raum. In der Wahl des Weges und der Mittel gibt es aber deutliche Differenzen. Kleinmütig wird im po-litischen Raum gemutmaßt, eine Eta-blierung eines akademischen Fachbe-rufs inklusive einer Qualitätssicherung würde Kostensteigerungen nach sich ziehen. Die positiven Folgen für die Klient/innen, für die Effizienz und die Zukunftsfähigkeit des gesamten Sys-tems wird kurzfristigen Zielen unter-geordnet.

Nicht abzusehen ist, wie sich die Rah-menbedingungen für die berufliche Betreuungstätigkeit durch eine Ge-setzesänderung verändern werden. Die Rahmenbedingungen entschei-den wesentlich über den Umfang einer Qualitätssicherung. Sie sind Grundlage für die subjektive Bereitschaft und die objektiven finanziellen Möglichkeiten der Mitglieder, Maßnahmen der Quali-tätssicherung zu akzeptieren und um-zusetzen und sich an deren Kosten zu beteiligen. Die politische Situation hin-derte uns daran, Beschlüsse der letz-ten Mitgliederversammlung in der Form umzusetzen, dass bereits eine konkrete Entscheidung zur Einführung einer Qua-litätssicherung, von Standards, einer Berufsordnung und einer dafür geän-derten Satzung getroffen werden kön-nen. Die Gesetzesänderung bleibt von daher abzuwarten.

Dennoch stellen wir fest: Wir halten an der Professionalisierungsstrategie inklusive der Einführung einer Quali-tätssicherung fest, um die Vertretung behinderter Menschen und unsere be-rufliche Situation verbessern zu kön-nen. Das bleibt die richtige strategi-sche Aufgabenstellung des Berufsver-bandes. Lediglich die Ausgestaltung der einzelnen Schritte ist abhängig von den Rahmenbedingungen nach der Ände-rung des Gesetzes.

Wir setzen auf die Freiwilligkeit der Mitglieder des BdB e.V., sich einer Qualitätssicherung anzunehmen und stellen die Vorteile dieses Vorhabens heraus. Die Vorteile liegen in der Be-hauptung auf dem enger werdenden „Markt” durch die Zufriedenheit der Klientinnen und Gerichte mit qualitäts-gesicherten Kolleginnen und Kollegen und in geplanten materiellen Anreizen z. B. über Serviceleistungen des Berufs-registers.

Wir stellen fest, im Gesetz sollte aus-schließlich das Erfordernis der Quali-

tätssicherung, nicht aber detaillierte Regelungen aufgenommen werden. Diese sollten den Verbänden im Rah-men eines Gesamtkonzepts überlas-sen bleiben.

6. Ein Berufsregister stellt die zentrale Institution der Qualitätssicherung dar.

Zum Eintrag ins Berufsregister sind strukturelle Voraussetzungen zu erfül-len. Zum Verbleib im Register sind Nach-weise z. B. über Fort- und Weiterbil-dungen, strukturelle Voraussetzungen und eine Evaluation über den Arbeits-prozess erforderlich. Das Berufsregis-ter kann eine innere Differenzierung je nach Eingangsqualifikation leisten. Das Berufsregister bietet allen Interessier-ten die Möglichkeit der Einsichtnahme, um Information über die Zusicherung von Leistungen zu erhalten.

7. Ausbildung

Eine Ausbildung stellt - auf Grundlage eines einheitlichen Curriculums - län-gerfristig eine bundesweit vergleich-bare Eingangsvoraussetzung für die Be-rufsausübung dar. Diese Grundquali-fikation bildet eine Voraussetzung für eine qualitative und effiziente Betreu-ungstätigkeit. Über unterschiedliche Ausbildungsvoraussetzungen und die modulare Form der Ausbildung soll weiterhin gewährleistet werden, dass Menschen aus verschiedenen Berufen einen Zugang zur Betreuung erhalten. Aus diesem Grund halten wir es für unabdingbar, auch nach dem Auslau-fen der Fristen für die vergütungsstei-gernde „Nachqualifizierung” weitere vergütungssteigernde Ausbildungs-gänge gesetzlich zu regeln, die bereits berufstätige Betreuer/innen wahrneh-men können.

Durch die praktischen beruflichen Er-fahrungen, die Erarbeitung von Cur-ricula für die Nachqualifizierung und über die wissenschaftliche Auseinan-dersetzung mit der beruflichen Praxis ist bekannt, dass das Beratungs- und Unterstützungsmanagement und des-sen Methodik die fachliche Kernkom-petenz darstellt. Wir wissen, dass die Qualität der Betreuungsarbeit haupt-sächlich am Arbeitsprozess zu bewer-ten ist und von daher die Methodik im Umgang mit schwerst kommunikati-onsgestörten Menschen einen hohen Stellenwert einnimmt. Die Berufsver-

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bände werden weiter gemeinsam mit Hochschulen an einer Ausbildung ar-beiten, auch um eine Schnittstelle zur wissenschaftlichen Begleitung zur Be-rufspraxis zu erhalten.

8. Vergütungssystem

Die entscheidende Grundlage einer Professionalisierung ist ein auskömm-liches und leistungsorientiertes Einkom-men für beruflich tätige Betreuerinnen und Betreuer. Die Fallstundenpauscha-len sind zu so zu berechnen und nach Krankheitsbildern zu differenzieren, dass Klient/innen eine notwendige Vertretung und Unterstützung erhal-ten können. Wir verweisen auf unser Pauschalierungsmodell. Weiter fordern wir für unser auskömmliches Einkom-men eine Anhebung der Stundensätze auf das Niveau von Fachleistungsstun-den von � 45, eine analoge Erhöhung der weiteren Vergütungsstufen und eine jährliche Dynamisierung.

Eine wie oben beschrieben gestaltete Pauschalierung kann ein Instrument der Qualitätssicherung und Effizienzsteige-rung sein, wenn eine Verbindung zur Qualitätssicherung hergestellt wird. Mit dem Pauschalierungsmodell der Ver-bände kann eine Gleichbehandlung der Betroffenen und der Betreuer/innen

erreicht, Leistungsanreize geschaffen und mehr Effizienz im Betreuungswe-sen erreicht werden. Die Ziele der Po-litik, eine absehbare und kalkulierbare Kostenentwicklung im Betreuungswe-sen zu erreichen, können nur mit die-sem Konzept der Professionalisierung erreicht werden.

Zu enge Pauschalen und ein wenig differenziertes Modell ohne eine Ver-bindung zur Qualitätssicherung gehen zu Lasten der Klienten, gefährden die persönliche Betreuung und verschie-ben das Haftungsrisiko einseitig zu Las-ten der Betreuer/innen. Sie tragen zur schlechteren Versorgung der Klienten bei, senken die Qualität und gestalten das Betreuungswesen uneffektiv.

Wir gehen aber davon aus, dass eine wie auch immer geartete Pauschalie-rung noch nicht zu einem gerechteren und leistungsbezogenen Vergütungs-system führt und lediglich einen Zwi-schenschritt zu einem angemessenen Vergütungssystem darstellt.

9. Professionelle Zusammenarbeit mit anderen Bereichen

Ein weiterer Baustein der Professio-nalisierung des Betreuungswesens ist das Zusammenwirken aller am Betreu-

ungsgeschehen Beteiligten. Ziel ist auch hier eine höhere Effizienz und Qualität. Das Zusammenwirken ist erforderlich bei der Feststellung einer Eingangs-qualifikation mit den vorschlagenden Behörden, in der Ausbildung mit den Hochschulen zwecks Praxisbezugs der Ausbildungsinhalte in der Gestaltung von Standards und Ethikrichtlinien mit Gerichten und der Politik. Allein mit Kontrollmaßnahmen, wie sie von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorge-schlagen wurden, sind weder Verein-barungen noch Effizienz oder Qualität zu erzielen. Bisher sind die Bemühun-gen zur Zusammenarbeit zu zerfasert und untereinander nicht koordiniert. Wir schlagen deshalb einen „runden Tisch” vor, um die zentralen Professi-onalisierungsinhalte und -instrumente zu beraten.

Mitgliederversammlung des BdB am 07.05.04

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Montag, 10. Mai 2004 10:09:44

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In den folgenden Abschnitten gehen wir dabei insbesondere auf folgende Themen ein:

Vergütung nach §1836 BGB Wegfall des Ostabschlages

Aufwendungsersatz §1835 BGB Aufwendungspauschale für Ehren-

amtliche §1835a BGB

Im Folgenden nehmen wir Bezug auf die folgenden Gesetzestexte.

BGB Bürgerliches Gesetzbuch ZSEG Zeugen- und Sachverständi-

genentschädigungsgesetz JVEG Justizvergütungs- und Ent-

schädigungsgesetz

Interpretationen bezüglich der Ausle-gung der Änderungen in diesen Geset-zen wurden uns durch Herrn Dipl.-So-zialarbeiter / Finanzwirt Horst Deinert zur Verfügung gestellt.

Wegfall des 10%-igen Ostabschlages

Mit der Streichung des Artikel 4 des BtÄndG ist gleichzeitig der Wegfall des Ostabschlages bei der Vergütung der Betreuer verbunden.

Es ist davon auszugehen, dass von die-ser Regelung alle Tätigkeiten betroffen sind, die der / die Betreuer / Betreue-rin ab dem 01. Juli 2004 erbringt. So wurde auch schon bei der Reduzierung des Ostabschlages von 20% auf 10% verfahren.

Somit ergeben sich für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Stunden-sätze entsprechend der Ausbildung des Betreuers. 18,00 � ( vormals 16,20 � ) 23,00 � ( vormals 20,70 � ) 31,00 � ( vormals 27,90 � )

In BdB at work ist der Stundensatz für Vergütungen an mehreren Stellen des Programms hinterlegt. Die folgende Be-schreibung bezieht sich auf die aktuelle Programmversion in der Version 5.

Sie sollten die im Folgenden beschriebe-nen Änderungen vornehmen, nachdem Sie alle Tätigkeiten, die bis einschließ-lich 30. Juni 2004 erbracht wurden, in at work eingetragen haben. Tätigkeiten ab dem 01. Juli 2004 sollten Sie erst nach den beschriebenen Änderungen in at work eingeben.

Eine nachträgliche Änderung des Stun-densatzes ist zwar in at work jederzeit möglich, bedeutet aber gegenüber dem hier beschriebenen Verfahren einen er-höhten Aufwand.

BetreuerstammdatenFür jeden in at work eingetragenen Be-treuer ist in den Betreuerstammdaten jeweils ein maximaler Stundensatz für die Vergütung aus der Staatskasse so-wie die Entnahme aus dem Vermögen hinterlegt. Während der Eingabe von Tätigkeiten dienen diese Stundensätze als Maximalwert für den zu berechnen-den Stundensatz.

Als Höchstsätze der Vergütung sollten Sie zum Stichtag hier für jeden einge-tragenen Betreuer die neuen Stunden-sätze gemäß vorstehender Tabelle hin-terlegen.

Sie erreichen die Betreuerstammdaten über das Menü „Stammdaten”. Wech-seln Sie innerhalb des Fensters wie im folgenden Bild gezeigt auf den Reiter „Vergütungsantrag” und tragen Sie Ih-ren neuen Stundensatz ein.

Klientenstammdaten

Zusätzlich zu den Vorgaben bei den Betreuern ist der Stundensatz indi-

viduell bei jedem (aktiven) Klienten einzutragen.

Der Stundensatz für jeden einzelnen Klienten ist im Fenster „Abrechnung” hinterlegt, das Sie auf der rechten Seite des Klientenstamms (4. Button von oben) erreichen können.

Damit Sie nicht unnötig viele Fenster öffnen müssen, empfehlen wir Ihnen, den jeweils nächsten Klienten mit den Pfeiltasten am unteren Rand des Fens-ters „Abrechnung” aufzurufen.

Kilometerpauschale auf 30 Cent erhöht

Der Verweis auf das ZSEG innerhalb §1835 BGB wird durch einen Verweis auf §5 JVEG ersetzt.

Dadurch ergeben sich auch inhaltliche Änderungen, denn ebenfalls mit Wir-kung vom 01. Juli 2004 erhöht sich die Kilometerpauschale bei Einsatz eines privaten PKW von 0,27 � auf 0,30 � pro gefahrenem Kilometer.

Die Kosten für Auslagen sind innerhalb von BdB at work im Leistungsstamm gespeichert. Auch dieses Fenster er-reichen Sie über das Menü „Stamm-daten” – „Leistungsstamm / Kombi-nationen”

Klicken Sie doppelt auf den Eintrag mit der Angabe der Fahrtkosten um diesen Eintrag zu bearbeiten. Legen Sie als Grundpreis den neuen Preis von 0,30 � fest und schließen Sie das Fenster da-nach wieder.

Die Betreuungssoftware BdB at work in der PraxisAuswirkungen des Kostenrechtsänderungsgesetzes und des neuen Sozial-hilferechts in BdB at work 5.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie die ab dem 1.7.2004 in Kraft tretenden Änderungen in BdB at work umsetzen und was sie dabei be-achten müssen.

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Test der Änderungen

Nachdem Sie die soeben beschriebe-nen Änderungen vorgenommen haben, sollten Sie die Auswirkungen anhand einiger Eingaben kontrollieren.

TätigkeitserfassungNach der Änderung der Stundensätze können Sie wie gewohnt mit der Erfas-sung Ihrer Tätigkeiten ab dem 01. Juli 2004 fortfahren.

Schon während der Erfassung sollten Sie erkennen, dass die neuen Preise übernommen werden. Der ausge-rechnete Betrag für eine bestimmte Tätigkeit wird direkt unter den Einga-befeldern angezeigt.

Die Auswirkungen der Preisänderung erkennen Sie am besten, wenn Sie bei einer Testeingabe 60 Minuten und zum Beispiel 10 Kilometer eingeben. Unter den Eingabefeldern sollte dann 31,00 � als Vergütung und 3,00 � als Aufwen-dung erscheinen.

Bitte beachten Sie den Unterschied zwi-schen den beiden Bildausschnitten der Leistungserfassung.

VergütungsabrechnungBdB at work ist problemlos in der Lage auch während eines Abrechnungszeit-raumes mit unterschiedlichen Sätzen für Betreuungsarbeit und Auslagen zu rechnen.

Es ist daher nicht notwendig, bei der Änderung des Stundensatzes eine Zwi-schenabrechnung vorzunehmen.

Sie sehen hier einen möglichen Aus-zug eines Vergütungsantrages, in dem verschiedene Stundensätze zur Abrech-nung gebracht werden.

Nachträgliche Anpassung der Daten

Falls Sie den Zeitpunkt der Umstellung verpasst haben, können Sie die Anpas-sung der Stundensätze und der Ausla-gensätze auch nachträglich vornehmen. Dies ist immer dann notwendig, wenn Sie bereits Tätigkeiten zu neuen Prei-sen eingetragen haben, bevor Sie die oben beschriebenen Einstellungen vor-genommen haben. Außerdem kann eine nachträgliche Anpassung not-wendig werden, wenn Sie die Preise bereits geändert haben, aber noch Tä-tigkeiten aus der Zeit vor dem Stichtag nachgetragen haben.

StundensatzDie nachträgliche Änderung des Stun-densatzes findet wieder im Fenster „Abrechnung” der Klientenstamm-daten statt. Neben dem Eingabefeld für den Stundensatz finden Sie einen Button mit der Beschriftung „Stunden-satz nachträglich anpassen”, der den folgenden Dialog öffnet.

Zur nachträglichen Anpassung von alten Tätigkeiten stellen Sie als Startdatum das Datum der frühesten zu ändernden Tä-tigkeit, als Enddatum den 30.06.2004 ein. Als Betrag geben Sie Ihren alten Stundensatz ( im Beispiel 27,90 � ) ein und betätigen den Button OK. Dadurch werden die bereits gespeicherten Tätig-keiten entsprechend angepasst.

Hinweis: Sie müssen den Vorgang wie-derholen, falls Sie nach dem Umstel-lungstermin erneut Tätigkeiten aus der Zeit vor dem 01.07.2004 eintragen.

Zur nachträglichen Anpassung von neuen Tätigkeiten stellen Sie als Start-datum den 01.07.2004 ein und lassen als Enddatum das aktuelle Datum be-stehen, das an dieser Stelle automa-tisch vorgegeben wird. Als Betrag geben Sie den neuen Stun-densatz ( im Beispiel 31,00 � ) ein und betätigen den Button OK. Auch hier werden die bereits gespeicherten Tätig-keiten entsprechend angepasst.

Sie müssen den Vorgang nicht wieder-holen, wenn Sie inzwischen die Anpas-sung der Stundensätze in den Betreuer- und Klientenstammdaten wie anfangs beschrieben vorgenommen haben.

AuslagenDie Anpassung der Auslagensätze fin-det in den Leistungsstammdaten statt, die Sie über den Menüpunkt „Stamm-daten” – „Leistungsstamm / Kombina-tionen” öffnen können.

Auf der Suchliste Leistungen wählen Sie die anzupassende Auslagenart und wählen dann den Button mit der Be-schriftung „Preisanpassung durchfüh-ren”, der wiederum einen Dialog zur nachträglichen Anpassung der Ausla-gen öffnet.

Die Bedienung dieses Dialoges gleicht der schon beim Stundensatz beschrie-benen Vorgehensweise.

HotlineSelbstverständlich stehen wir Ihnen mit unserem Team auch bei Fragen zur An-passung der Stundensätze hilfreich zur Seite. Sie erreichen uns werktags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter den Hotline – Nummern

(0471) 92 115 99 | (0471) 92 148 60

Auf direkten Durchwahlen erreichen Sie nicht unser Hotline-Team. Nutzen Sie den Anrufbeantworter, wir rufen in der Reihenfolge der eingegangenen Anrufe zurück.

AusblickIm Zuge der aktuellen Änderungen wird auch die Aufwendungspauschale für ehrenamtliche Betreuer und Betreu-erinnen angepasst, die nach §1835a BGB in Verbindung mit §2 des ZSEG auf zur Zeit 312,00 � pro Jahr festge-legt ist. In §1835a BGB in Verbindung mit § 22 JVEG wird der Höchstsatz neu festgelegt und beträgt ab 01. Juli 2004 323,00 �.

Im Rahmen der nächsten Verbandszeit-schrift werden wir Ihnen aufzeigen, wie Sie mit Hilfe von BdB at work 5 eine Abrechnung dieser Pauschalen errei-chen können. Vorab stellen wir Ihnen das Dokument auf www.betreuung.de zur Verfügung.

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Was ist mit dem Sterbegeld?

Ab Anfang diesen Jahres gibt es kein Sterbegeld mehr von der gesetzlichen Krankenkasse, und privat Krankenversi-cherte hatten nie einen Anspruch auf gesetzliches Sterbegeld. Durch diese Leistungskürzung erhoffen sich die Kas-sen enorme Einsparungen, die Versi-cherten sind aber gezwungen selbst vorzusorgen.

Mit einer Sterbegeldversicherung können Sie: Ihre Hinterbliebenen (vor allem Fa-

milie oder Partner) finanziell entlas-ten,

entscheiden, wie Sie bestattet wer-den wollen,

diskrete Vorsorge treffen für nahe Angehörige (z.B. Eltern),

die Bestattungskosten finanzieren wenn bzw. solange Sie noch im Be-rufsleben stehen,

die Versicherungsleistung an ein Bestattungsinstitut zur Erledigung aller Formalitäten im Todesfall ab-treten.

Das Sterbegeld wird generell an denje-nigen ausbezahlt, der die Bestattungs-kosten trägt. Wird die Sterbegeldversi-cherung für Sozialhilfeempfänger ab-geschlossen oder der Versicherte später Sozialhilfeempfänger, muss in die Police unbedingt ein Bezugsrecht für eine na-türliche oder juristische Person einge-tragen werden (z.B. Partner oder Be-stattungsunternehmen), um die Versi-cherungsleistung vor dem Zugriff des Sozialamtes zu schützen. Auch muss der Bezug zum Begräbnis der versicherten Person eindeutig sein.

Die Sozialämter reagieren in Bezug auf eine Sterbevorsorgeversicherung unter-schiedlich. Hierzu gibt es bisher auch eine nicht einheitliche Rechtssprechung

der Gerichte. Um den Charakter einer reinen „Vorsorge” zu unterstreichen, ist die Höhe der Versicherungssumme maßgeblich. Sie sollte eine angemes-sene Summe zur Deckung der Bestat-tungskosten (ca. 4.000 Euro) nicht überschreiten. Die Höhe der Bestat-tungskosten differiert regional aber sehr stark. Empfehlung: Klären Sie die ungefähren Kosten mit einem Be-stattungsunternehmen und halten sie möglicherweise auch Rücksprache mit dem zuständigen Sozialamt.

Was kostet die Sterbegeldversicherung?

Speziell für Mitglieder des BdB bietet der Versicherungsservice des BdB eine Sterbegeldversicherung der LV1871 mit Sonderkonditionen an. Schon für unter 10 Euro im Monat (je nach Eintrittsalter) können Sie eine Versicherungssumme von 2.500 Euro absichern, bei Unfall-tod das Doppelte.

Die wichtigsten Leistungen der Bestattungspolice:

sehr kurzfristiger erreichbarer Ver-sicherungsschutz..

(bis Eintrittsalter 69 nach 12 Mo-naten, ab Eintrittsalter 70 nach 24 Monaten).

Beitragszahldauer max. bis zum Endalter 85 (bei einem Eintrittsal-ter von 75 Jahren, ab Eintrittsalter 76 ist die Beitragszahldauer ein Le-ben lang).

alternativ ist es auch möglich eine Beitragszahldauer zu einem ge-wünschten Endalter zu vereinba-ren zu dann entsprechend verän-derten Beiträgen.

Versicherte Person muss nicht Ver-sicherungsnehmer sein (nicht un-terschriftspflichtig, d.h. Versiche-rung kann ohne Wissen der ver-sicherten Person abgeschlossen werden).

Überschussanteile werden zusam-men mit der Versicherungssumme ausgezahlt und gewährleisten auch bei Kostensteigerungen eine wür-dige Bestattung.

Als Mitglied eines Versicherungsver-eins auf Gegenseitigkeit werden Sie voll an entstehenden Überschüssen beteiligt.

Möglichkeit des Einmalbeitrages, durch den Sie lebenslang abgesi-chert sind (bei einem Eintrittsalter ab 60 Jahre ist allerdings eine War-tezeit zu berücksichtigen).

Weitere Informationen erhalten Sie bei:

GL Versicherungsmakler GmbHTelefon: (0 40) 85 40 28-50 Fax: (0 40) 85 40 28-55 E-Mail: [email protected]

Informationen zur Sterbegeldversicherung

Haben Sie sich schon mal Gedanken gemacht, wie Sie bestattet wer-den? Bis zu einem natürlichen Tod sind es sicherlich noch ein paar Jahre hin, aber was ist bei Unfalltod oder bei Tod durch Krankheit? Das Thema kann also ganz schnell aktuell werden, und wer bezahlt dann die Bestattungskosten die schon mal über 5.000 Euro liegen können? Die Ehefrau, die Kinder, die Angehörigen – oder muss im Fall der Fälle der Staat mit einem Sozialbegräbnis einspringen? Sie sehen, man sollte sich durchaus jetzt schon Gedanken zu diesem Thema machen.

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Als Selbständiger oder Freiberufler wis-sen Sie, dass Sie das wichtigste Räd-chen im Getriebe Ihres Betriebes oder Unternehmens sind. Ihre Arbeitskraft ist der Motor, der alles am Laufen hält. Erfolgreich sind Sie aber nur, wenn sie permanent Ihre Leistung bringen kön-nen. Dies setzt voraus, dass Sie ständig präsent sind und der Geschäftsablauf nicht unterbrochen wird.

Was aber geschieht, wenn alles still-steht und nichts mehr geht? Wenn Sie durch Unfall oder Krankheit aus-fallen und nichts mehr erwirtschaf-ten können?

Warum Praxisausfallversicherung?

Der Ausfall Ihrer Arbeitskraft, z.B. durch Krankheit oder nach einem Un-fall führt sehr schnell zu finanziellen Einbrüchen und kann Ihre Existenz ge-fährden. Durch eine Krankentagegeld-versicherung können Sie die Fortzah-lung Ihres Einkommens sicherstellen, aber wer ersetzt im Versicherungsfall

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Informationen zur Praxisausfallversicherungdie Betriebsaufwendungen wie Perso-nalkosten, Mieten, Leasingraten, Steu-ern, um nur einige zu nennen. Mit dem Krankentagegeld alleine kommen Sie da ganz schnell ans Limit.

Hier springt die Praxisausfallversiche-rung ein und sichert Ihre wirtschaftli-che Basis ab.

Was leistet die Praxisausfallversicherung?

Sie übernimmt die Kosten, wenn Sie selbst durch Krankheit, Unfall oder Quarantäne nicht arbeiten können.

Sie ersetzt die laufenden Be-triebsaufwendungen wie Perso-nalkosten, Mieten, Gehälter, Steu-ern usw. oder alternativ die Kosten für einen Vertreter bis zu einem Jahr.

Durch Variation der Karenzzeit können Sie eine deutliche Beitrags-ersparnis erreichen. Dabei legen Sie fest, nach wie vielen Werktagen (ab

Eintritt der Unterbrechung) die Ver-sicherung leisten muss. Die Verein-barung einer Karenzzeit ist dann sinnvoll, wenn Sie die erste Zeit nach Eintritt einer Unterbrechung selbst finanziell über die Runden kommen können.

Der Versicherungsservice des BdB kann Ihnen sagen, wie das von Ihnen ge-schaffene Berufsprofil optimal durch eine Praxisausfallversicherung abge-sichert werden kann. Dabei müssen bereits bestehende Krankentagegeld- und Sachversicherungen und Ihre spe-ziellen Anforderungen berücksichtigt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:

GL Versicherungsmakler GmbHTelefon: (0 40) 85 40 28-50 Fax: (0 40) 85 40 28-55 E-Mail: [email protected]

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MEIER: HANDBUCH BETREUUNGSVERGÜTUNGC.F.Müller—Verlag, Heidelberg 2003, 330 Seiten, broschiert, mit CD-Rom, 36 Euro, ISBN 3-8114-0846-1

Ein neuer Leitfaden zur Vergütung des Betreuers? Auch hier stellt sich die Frage der Marktsättigung durch die Bücher von Bach sowie Deinert/Lütgens zu diesem Thema. Anders als die Lehrbücher zur Betreuervergütung und zum Aufwendungsersatz ist dieses Buch in seinem Hauptteil eine Samm-lung vergütungsrechtlicher Rechtsprechung im Originalwortlaut; somit ei-gentlich keine Alternative, sondern eine Ergänzung zu den vorgenannten Büchern. Denn da das Recht der Betreuervergütung eben zu großen Teilen auf Rechtsprechung basiert, ist auch dann, wenn man weiß, wie und wo ein Gericht sich zu einer Frage geäußert hat, ein großer Vorteil gegeben, wenn man den ganzen Wortlaut zitieren kann; gerade dieses erleichtert das Buch durch die beigefügte CD-ROM, die die komplette zitierte Rechtsprechung beinhaltet und das Kopieren über die Windows-Zwischenablage in eigene Schriftsätze wie Beschwerden und Erinnerungen erlaubt. Das gut in Stich-worte zum Aufwendungsersatz einerseits und zur Vergütung (incl. Mittello-sigkeit) andererseits unterteilte Buch enthält die Quintessenz aus hunderten Gerichtsbeschlüssen bis einschl. 31.12.2002.

Fazit: eine gute Arbeitshilfe bei der Begründung von Vergütungsanträgen und Einlegung von Rechtsmitteln; sowohl für Betreuer als auch Bezirksrevisoren.

Buchbesprechung von Horst Deinert

Ärzte und Rechtsanwälte besitzen be-reits ein auskonturiertes Haftungsrecht. Jedes Mitglied dieser Berufsgruppe ist sich im Hinterkopf der haftungsrechtli-chen Relevanz seiner Berufsausübung bewusst. Noch ganz anders verhält es sich demgegenüber mit dem noch jun-gen Beruf des Betreuers, der erst im Zuge der Jahrhundertreform des Vor-mundschaftsrechts 1992 entstand. Gerade die Fülle und Vielfalt der Auf-gaben, die einem Betreuer vom Vor-mundschaftsgericht übertragen wer-den können, bergen die Möglichkeit der Verletzung von (gesetzlichen) Pflichten in sich.

Die Praxis zeigt, dass haftungsrecht-liche Fragestellungen zunehmend an Bedeutung gewinnen. Dafür dürfte es vor allem zwei Gründe geben:

Zum einen sind die mehrheitlich aus ei-nem sozialpädagogischen Hintergrund stammenden Betreuer von ihrer Ausbil-dung her nicht auf den Umgang mit den für die unterschiedlichsten Lebensla-gen der Betreuten relevanten verschie-denartigsten Rechtsnormen vorbereitet (angefangen vom bürgerlichen Recht in allen Formen, wie dem Kaufvertrags-, Miet- oder Arbeitsrecht; das gesamte Spektrum des Sozialrechtes, das in den verschiedenen Büchern des SGB, aber auch in Einzelgesetzen und Richtlinien, wie denen zur Pflegebedürftigkeit seine Regelung findet; dem Ordnungs-, Psy-chischkranken- und Strafrecht; den ver-schiedenen Verfahrensregelungen für Gerichtsverfahren bis hin zu Bestim-mungen anderer Staaten sowie dem Ausländer- und Asylrecht bei auslän-discher Staatsangehörigkeit des Be-treuten).

Zum anderen haben offenbar die mit-telbar von der Betreuertätigkeit betrof-fenen Institutionen und Privatpersonen einige Zeit benötigt, um die Möglichkei-ten, einen Betreuer haftungsrechtlich in Anspruch zu nehmen, auszuloten. Jedenfalls häufen sich in letzter Zeit Versuche, Betreuer direkt in Anspruch zu nehmen, etwa weil einem Betreuten aufgrund eines fehlerhaften Antrags oder fehlenden Informationen über vorhandene Ersparnisse zu Unrecht So-zialhilfe gezahlt wurde.

Ebenfalls lässt sich beobachten, dass vermehrt Strafverfahren gegen Be-treuer durchgeführt werden, z.B. we-gen des Verdachts des Abrechnungs-betrugs, wegen Fehler im Rahmen der Vermögenssorge und dadurch beim Betreuten entstandener Vermö-gensschäden oder auch aufgrund un-terbliebener Maßnahmen im Rahmen der Gesundheitssorge, wenn sich da-durch eine Erkrankung des Betreuten verschlechtert hat.

Falls die beabsichtigte Reform des Be-treuungsrechts mit der dort vorgese-henen Beschränkung der abrechnungs-fähigen Zeit für berufliche Betreuer-tätigkeit tatsächlich vom Gesetzgeber beschlossen werden sollte, dürfte die Bedeutung haftungsrechtlicher Fragen noch zunehmen. Die Gesetzesreform würde nichts an der zivil- wie straf-rechtlichen Verantwortlichkeit des Be-treuers ändern. Vermutlich werden sich gerichtliche Streitigkeiten dann von der Frage, was ein Betreuer vergütungs-rechtlich noch tun darf, zu der Frage verlagern, was er angesichts knapper pauschaler Vergütung unbedingt tun muss, um nicht haftungsrechtlich we-gen des Unterlassens notwendiger Handlungen belangt zu werden.

In dem Buch wird nicht nur das gesetz-liche System der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftung von Betreuern skizziert, es enthält auch zahlreiche praktische Tipps zur Haftungsvorbeu-gung und damit auch Elemente eines Lehrbuchs rund um das gesamte Be-treuungsrecht. Als zusätzlicher Service können Leser die Texte einschlägiger haftungsrechtlicher Gerichtsentschei-dungen (die aus Platzgründen nicht in das Buch aufgenommen werden konn-ten oder erst nach der Drucklegung er-gangen sind) im Internet abrufen.

Wegen der oben beschriebenen Kombi-nation aus einer Aufarbeitung der spezi-ellen Haftungsproblematik (es handelt sich um das erste Fachbuch, dass sich umfassend mit allen Risikosituationen der Betreuertätigkeit befasst) und ei-nem allgemeinen Lehrbuch ist das Buch sowohl für Berufsanfänger als auch für schon länger tätige Betreuer eine wert-volle Arbeitshilfe.

Es ist im Bundesanzeiger Verlag er-schienen (ISBN: 3-89817-304-6) und kostet 39,- �.

Buchbesprechung von Dr. Thorsten Stoy, Gießen

BUCHBESPRECHUNG:

„Die Haftung des Betreuers“ von Horst Deinert, Kay Lütgens und Sybille Meier

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Mitglieder des Verbandsrates

Baden-Würtemberg Stefan StrohKlaus Gölz

Bayern

Alois Krumbachner Peter Buchner Elisabeth Habscheid-Knorre Frieda Nahas Vertreter: Werner Pasquay

BerlinThomas BehrendtSiegfried KaufmannVertreterin: Sylvia Newitzky

Brandenburg Susanne WolffVertrerin: Birgit Schötz

Hamburg

Frauke Feldt-Glenz Jens-Peter FinkhäuserVertreter: Ralph BalhornVertreter: Ulf-Otto Postel

Hessen

Jutta KrieteThorsten BeckerVertreterin: Karin HerbstVertreterin: Heidi Stögbauer

Mecklenburg-Vorpommern Karin DethloffVertreterin: Heidrun Scholle

Niedersachsen

Klaus KierRainer SobotaHans-Henning KeeseFriedhelm OldenburgVertreterin: Carola Friedrichs-HeiseVertreter: Kurt Klose

Nordrhein-Westfalen

Eberhard KühnAngelika VerhaagTina SchmedtAnna MulderSusanne KleinPeter Mathias

Rheinland-Pfalz Constanze Köhler-ZeheVertreter: Hans-Jürgen Schlief

Saarland Regina Baldauf

Sachsen Myren HäfnerAndreas Liebert

Sachsen-Anhalt Christian Kästner

Schleswig-HolsteinSilke EngelbrechtMonika CremerVertreterin: Rosemarie Bülow

Thüringen Kerstin LesserVertreter: Friedhelm Fischer

Vorstand

Klaus Förter-VondeyHans-Josef GöersRoland WiethüchterVeronika BarthChrista Martens

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Dieses Buch ermöglicht eine gute Einführung in den umfangrei-chen Bereich der Psychiatrie. Vermittelt werden die verschie-denen psychischen und psychia-trischen Erkrankungen.

„Einführung in die Psychiatrie“ von Anneliese ZistlEin Leitfaden für pflegendes, therapierendes und betreuendes Fachpersonal

Daneben wird auch die Möglichkeit ei-nes angemessenen Umgangs mit den betroffenen Patienten beschrieben. Die Darstellung ist gut verständlich und sehr übersichtlich. Medizinische Fachbegriffe werden unter Berück-sichtigung praktischer Erfahrung er-

klärt. Die häufig übliche „Psychospra-che“ wird vermieden.

Hervorzuheben ist ebenso das Aufzei-gen und Erläutern von Therapiemetho-den sowie die umfangreiche Liste von einsetzbaren Medikamenten und de-ren Wirkungen.

Das Buch behandelt insbesondere:

Psychiatrische Diagnostik Endogene Psychosen Schizo-Affektive-Psychosen Exogene Psychosen: u.a. Alzheimer

Erkrankung Abhängigkeit (Sucht) Neurosen Borderline-Symptomatik Persönlichkeitsstörungen/

Psychopathien Suizidalität Therapiemethoden

Darüber hinaus gewährt das Buch einen kleinen Hinweis auf rechtliche Probleme.

„Einführung in die Psychiatrie“ ist für alle Betreuerinnen und Betreuer sehr gut geeignet, um einen Überblick in den Bereich der Psychiatrie zu be-kommen. Ein Buch aus der Praxis für die Praxis!

Buchbesprechung von Dagmar Brosey

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B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

Elisabeth Krug-Müller Tel. (0 72 02) 78 61Andrea Schwin-Haumesser Tel. (07 11) 1 20 54 08Hans Jürgen Ernst Tel. (06 21)1 81 59 08Stefan Stroh Tel. (0 71 31) 28 00 68Klaus Gölz Tel. (07 11) 2 16 66 37

B AY E R N

Werner Pasquay Tel. (0 91 31) 93 03 96Elisabeth Habscheid-Knorre Tel. (0 92 41) 91 47 8Gerda Helfer Tel. (08 21) 3 49 39 02Frank Staeck Tel. (08 21) 54 46 92Hans-Otto Bottler Tel. (0 82 92) 25 75

B E R L I N

Siegfried Kaufmann Tel. (0 30) 39 74 06 46Thorsten Müller Tel. (0 30) 92 40 56 82Jürgen Wittich Tel. (0 30) 45 02 10 27

B R A N D E N B U R G

Birgit Schötz Tel. (0 33 03) 50 93 05Elvira Wittchen Tel. (0 33 94) 4 4 42 14

H A M B U R G

Jutta Schneider Tel. (0 40) 30 68 49 12Iris Peymann Tel. (0 40) 8 80 42 24Frauke Feldt-Glenz Tel. (0 40) 30 68 49 11

H E S S E N

Rolf Braune Tel. (0 64 09) 63 76Jutta Kriete Tel. (0 61 71) 97 81 09Katrin Weimann Tel. (0 69) 82 37 50 50Heidi Stögbauer Tel. (0 61 95) 6 41 78

M E C K L E N B U R G -VO R P O M M E R N

Reiner Bundt Tel. (01 70 ) 6 32 24 14Manfred Schwarz Tel. (03 95) 7 76 09 31Günter Ulbricht Tel. (03 81) 2 00 04 30Peter Marckwardt Tel. (03 87 26) 2 28 60

N I E D E R S A C H S E N

Martin Bischof *1 Tel. (0 51 51) 93 14 14Kurt Klose *2 Tel. (0 44 56) 91 80 44Carola Friedrichs-Heise*1 Tel. (0 50 21) 50 40Rainer Sobota*2 Tel. (0 42 21) 91 58 95

N O R D R H E I N - W E S T FA L E N

Peter Mathias Tel. (02 31) 2 22 32 55Angelika Verhaag Tel. (02 11) 7 11 87 86Anna Mulder Tel. (0 28 50) 79 63Heidi Joswig Tel. (02 09) 61 06 38Bernd Tetera Tel. (02 08) 48 60 26

R H E I N L A N D - P FA L Z

Regine Kreimeier Tel. (0 63 51) 12 16 21Heike Rieck Tel. (0 62 33) 31 95 41Heike Schultz Tel. (02 61) 5 79 56 65

S A A R L A N D

Regina Baldauf Tel. (0 68 94) 38 23 46Margit Sinigoj Tel. (0 68 97) 6 23 20Ewald Schneider Tel. (06 81) 5 84 87 34

S A C H S E N

Annegret Conseur Tel. (03 51) 4 70 01 33Jörg Hähner Tel. (03 52 42) 4 35 55Ralf Lengling Tel. (03 71) 4 79 14 76Marita Schnabel Mi. 10.00 - 16.00 Uhr Tel. (03 51) 26 32 78 74

S A C H S E N - A N H A LT

Christian Kästner Tel. (0 39 04) 6 68 51 06Jana Puffke Tel. (03 45) 2 91 81 23Olaf Daniel Tel. (03 44 41) 3 31 27Cornelia Roloff Tel. (0 39 21) 98 04 94Gotthard Franke Tel. (03 91) 7 31 07 17

S C H L E S W I G - H O L S T E I N

Silke Engelbrecht Tel. (0 48 21) 8 88 22 96Monika Cremer Tel. (0 45 28) 91 09 45Rosemarie Bülow Tel. (04 51) 6 10 18 80Heinz Ludwig Tel. (04 61) 8 07 98 30

T H Ü R I N G E N

Martin Kristen *1 Tel. (0 36 43) 80 47 87Heike Kluge *2 Tel. (03 61) 6 63 49 22

Esplanade 2220354 Hamburg

Telefon (040) 38 62 90 30Telefax (040) 38 62 90 32

[email protected]

BUNDESVERBANDDER BERUFSBETREUER/-INNEN e.V.

SPRECHZEITEN DER BUNDESGESCHÄFTSSTELLE:Das Büro der Bundesgeschäftsstelle ist von Montag – Freitag in der Zeit von 9 – 13 Uhr, Dienstags auch von 14.00 –17.00 besetzt.

SPRECHZEITEN UNSERER VERBANDSJURIST/-INNEN:Zur Beantwortung von Fragen in rechtlichen Angelegenheiten in der Betreuungsarbeit stehen unsere Juristen den Mitgliedern des BdB jeden Mo. & Mi. von 14 – 19 Uhr, Do. von 10 – 13 und 13.30 – 16.30 Uhr in der Bundesgeschäftsstelle zur Verfügung unter (040) 38 62 90 36.

MAILINGLISTE:Anmeldung zur BdB-Mailingliste bitte mit Namen, Mitgliedsnummer und E-Mailadresse an die Geschäftsstelle [email protected]

SPRECHSTUNDE GESUNDHEITSSORGE:Herr Ingo Bäuerle (Arzt und Betreuer) bietet ab sofort eine telefonische Sprechstunde für BdB-Mitglieder bei Fragen der Gesundheitssorge an. Sie erreichen Herrn Bäuerle montags von 9 – 13 Uhr unter Tel. (040) 30 68 49 13.

Bundesgeschäftsstelle

Die Ansprechpartner der Landesgruppen

kontakt

*1 Ansprechpartner für Betreuer/-innen aus Betreuungsvereinen *2 Ansprechpartner für freiberufliche Betreuer/-innen

Sprechstunden unserer Verbandsjurist/-innen in den Sommermonaten:

Bitte beachten Sie, dass in den Sommermonaten aufgrund der Urlaubszeit nur eine eingeschränkte

juristische Sprechstunde stattfinden kann.

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Der Vorstand des BdB wurde aufder Mitgliederversammlung 2003gewählt. bdbaspekte stellt die Mit-glieder des fünfköpfigen Gremiumsin einer Serie vor.

Herr Göers, Sie gehören seit dreiJahren dem Vorstand an und zählendamit zu den „alten Hasen“. Was zei-chnet die Vorstandarbeit aus?Wir arbeiten sehr gut zusammen,denken und agieren homogen undmotivieren uns gegenseitig. Das istwohl das Wichtigste.

Woher nehmen Sie persönlich dieMotivation für das ehrenamtliche En-gagement?Ich denke und handle politisch – daswar schon immer so. Und für mich istdie Vorstandsarbeit vor allem ver-bandspolitische Arbeit, gerade jetztim Rahmen der Reform. Ich erlebe esals sehr lohnend daran mitzuwirken,das seit 1992 bestehende Recht mitzu formen und mit Inhalten zu füllen.Natürlich ist es auch motivierend zuerleben, dass wir mit unserer Strate-gie, persönliche Gespräche mit denPolitikerinnen und Politikern zu füh-ren, Erfolg haben und die Vorschlägeder Bund-Länder-Kommission Stückfür Stück entschärfen können.

Sie gehen also davon aus, dass derGesetzgebungsprozess weiterhin be-einflussbar ist und Interventionensich lohnen?Ja, die Ergebnisse sind in vielen Be-reichen offen. BundesjustizministerinZypries hat bereits darauf hingewie-sen, dass die Äußerungen des BdBund anderer Berufsverbände nichtvon der Hand zu weisen sind. Es istuns ganz offensichtlich gelungen, diePolitik für unsere Themen zu sensibi-lisieren, so dass der politische Ent-scheidungsweg längst nicht so fest-geklopft ist, wie sonst üblich. Alter-nativen werden diskutiert und sindmöglich. Ich gehe davon aus, dasswir unseren Status Quo zumindesthalten können und in einer Zeit – inder überall gespart wird – im Ver-gleich zu anderen Bereichen nichtaußergewöhnlich abweichen. Wir sindbereits am unteren Level, das wissenauch die Politiker.

Machen zu diesem Zeitpunkt Aktio-nen auf Länderebene weiterhin Sinn?Auf jeden Fall, jedes Gespräch mitLandes- oder Kommunalpolitikern istwichtig! Ich wünsche mir noch ein-mal einen Aktivitätsschwung wieEnde des vergangenen Jahres. Vorallem auf kommunaler Ebene müssenwir auf die eventuellen Folgen der Re-form aufmerksam machen. Wir sehen,dass dieser Weg erfolgreich ist, des-wegen macht es Sinn, ihn bis zur Ab-stimmung im Bundestag weiter zugehen.

Die Reform ist ein wichtiges, abernicht das einzige Thema, mit demsich der Vorstand beschäftigt. Gibt esderzeit weitere Schwerpunktthemen?Wir arbeiten daran, die innerver-bandlichen Strukturen anzupassen.Eine basisdemokratische Organisa-tion passt nicht mehr zu einer Mit-gliederzahl von rund 5.000. Wichtigist uns bei den Strukturüberlegun-gen, die Wünsche der Mitglieder vonallen Seiten weiterhin zu berücksich-tigen. So sondieren wir derzeit miteinem auf Vereinsrecht spezialisiertenRechtsanwalt, wie vor diesem Hinter-grund eine neue Struktur aussehenkönnte.

In welche Richtung weisen dieseÜberlegungen und wann können dieMitglieder mit konkreten Informatio-nen rechnen?Die Überlegungen gehen in RichtungDelegiertensystem. Mit konkretenAusarbeitungen ist frühestens zurkommenden Mitgliederversammlung2005 zu rechnen, da das Metierrechtlich sehr kompliziert ist.

REIZ DES NEUEN

Seit mehr als 20 Jahren ist HennesGöers im norddeutschen Bremerha-ven heimisch, seinen Ruhrpott-Slanghat sich der studierte Sozialarbeiterdennoch erhalten. „Das werde ichwohl auch nicht mehr ablegen“,meint der 48-jährige schmunzelnd.Als Sozialarbeiter beim LandkreisCuxhaven war er mehrere Jahre fürden Personalrat frei gestellt und ver-trat 1200 Kolleg/-innen. 1992 legte erseine sichere Anstellung ad acta undbaute den Betreuungsverein Bremer-haven auf – allein. „Heute haben wir15 Mitarbeiter und 460 Betreute –mit steigender Tendenz“, so Göersstolz. Etwas ganz Neues im Lebenanzufangen, das habe ihn damalsgereizt. „Die Möglichkeit, eine vonmir entscheidend geprägte Arbeitsor-ganisation mit Leben zu füllen, hatteich vorher nicht. Und nach zwölfJahren sehen zu können, das diesgelungen ist, macht mich zufrieden.“Wenn er einen Wunsch frei hätte,würde er sich gern wieder mehrbewegen – allein, es fehlt die Zeit.Dafür steht ein Urlaub ins Haus: Indiesen Tagen geht’s in das Haus einesFreundes nach Spanien

BAG-Qualität: Erste Standards diskutiert

Premiere: Die Mitglieder der BAG Qualität hielten die frischen Entwürfefür Standards in der Betreuungsarbeit als Erste in den Händen – um siehernach gründlich durchzuarbeiten und inhaltlich mit Leben zu füllen.Der BdB hatte das Institut für Freie Berufe mit der Erarbeitung von Standards beauftragt und geht hiermit einen weiteren Schritt in RichtungQualität und Professionalisierung. 2005 soll die Mitgliederversammlungüber die Standards entscheiden. „Zudem werden wir einen Runden Tischmit Behörden, Behinderteneinrichtungen und anderen mit demBetreuungswesen verbundenen Institutionen ins Leben rufen, um dieStandards nicht nur in den eigenen Reihen zu entwickeln“, so ChristianLang, beim BdB zuständig für die Qualitätssicherung. InhaltlicheAusführungen zu dem Thema lesen Sie in bdbinside auf Seite 8.

BDB-VORSTAND IM PROFILHennes Göers, 2. Vorsitzender

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„Zu eng geschnürt.”

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Das sagt die Politik Am 4. März befasste sich der Bundes-tag in erster Lesung mit dem 2. Be-treuungsrechtsänderungsgesetz. Inihrer Rede sagte Brigitte Zypries(Bundesministerin der Justiz) unteranderem: „Nun ist es nicht überra-schend, dass sich insbesondere diebetroffenen Berufsbetreuer und Be-treuungsvereine sehr dagegen weh-ren, von der Spitzabrechnung hin zueiner Pauschalierung zu kommen. Ichmöchte ihnen ungern unterstellen,dass sie dies nur aus Besitzstands-denken heraus tun und sich weigern,sachgerechten Veränderungen zuzu-stimmen. Wir sollten uns sehr sorg-fältig anschauen, welches die Kritik-punkte sind, um darauf gegebenen-falls eingehen zu können. Mir istschon aufgefallen, dass nicht alleBeanstandungen von der Hand zuweisen sind. (...) Zusammenfassend:Die Bundesregierung wird die vorge-schlagenen Verfahrensvereinfachun-

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Die gesetzliche Vertretungsmacht wird nur noch für den Bereich derGesundheitssorge diskutiert.

Gegen Ressortdenken und Bevormun-dung im Betreuungsrecht sprechensich die rechts- und sozial-politischenSprecher von Bündnis90/Die Grünen,Jerzy Montag und Markus Kurth,aus: „Wir treten gegen eine Sparpo-litik auf Kosten kranker und behin-derter Menschen ein. Der Entwurfdes Bundesrates zum Betreuungs-recht muss dringend überarbeitetwerden, da er zu einseitig auf Einspa-rungen in den Justizhaushalten setzt.Ziel der Reform muss es vorrangigsein, Strukturen und Standards in derBetreuungsarbeit zu erhalten undweiter zu entwickeln, um den Betrof-fenen adäquate Unterstützung undein Höchstmaß an Selbstbestimmungzu sichern. (...) Die Tätigkeit der Be-treuer ist sehr verantwortungsvollund gesellschaftlich wichtig. Sie mussleistungsgerecht honoriert werden.Ein Pauschalenmodell, das zu sehrschematisiert, negiert die Komplexi-tät des Betreuungsalltages, führt zunegativen Steuerungseffekten und zueiner Kostenverlagerung in andereBereiche. Wir befürworten daher eindifferenzierteres Vergütungssystem.“

Intensiv hat sich auch die FDP-Bundestagsfraktion mit dem Betreu-ungsrecht auseinandergesetzt unddiverse Fachgespräche geführt.Sibylle Laurischk (MdB und Mitglieddes Rechtsauschusses) zeigt sichbesorgt über die Auswirkungen, dienach Meinung aller Experten auf dieBetroffenen zukommen, wenn derEntwurf unverändert Gesetz wird:„Die Jahrhundertreform von 1992soll nicht über den Umweg derrestriktiven Vergütungsregelung fürBetreuer zunichte gemacht werden“.Eine qualitativ hochwertige Betreu-ung sei nicht zum Nulltarif zu haben.Bei allen Auseinandersetzungen dürfenicht vergessen werden, dass dasWohl des Betreuten im Mittelpunktder Diskussionen stehen müsse.

Zu eng geschnürt – unter dem Motto der BdB-Kampagne findenderzeit überall in Deutschland Aktivitäten statt, um gegen dieReform des Betreuungsrechts zu protestieren und Alternativen auf-zuzeigen. bdbaspekte berichtet über die aktuelle Lage.

„Zu eng geschnürt“BdB-Kampagne läuft auf vollen Touren

und erste Erfolge sind sichtbar

gen und Entbürokratisierungen mit-tragen, soweit dies das Betreuungs-recht wirklich stärkt und die Rechteder betroffenen Menschen wahrt.“

In einem Gespräch mit BdB-Vorstandund -Geschäftsführung Mitte Aprilunterstrich der ParlamentarischeStaatssekretär Alfred Hartenbach,dass sich das Bundesjustizministe-rium weiterhin an den Vorstellungender Bund-Länder-Arbeitsgruppe orien-tiert. Dennoch ist die Diskussion wei-ter im Gang. Der Status Quo ausge-wählter Aspekte:

Möglicherweise tritt das Gesetz erst im Juli 2005 in Kraft.Hinsichtlich der Pauschalierung gibt es eine große Offenheit fürweitere Vorschläge.Die Höhe des Stundesatzes ist verhandelbar.Von der Einführung des § 1906a wird augenscheinlich abgesehen.

Brigitte Zypries

Planen die Veranstaltungenin Schleswig-Holstein:Heinz Ludwig, Roland Wiethüchterund Christa Martens (v.l.n.r.)

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„Zu eng geschnürt.”

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Das läuft in den LändernVariantenreich wird die Kampagne inden Ländern umgesetzt – eine Aus-wahl der Aktionen dieses Jahres:

Baden WürttembergLandessprecherin Andrea Schwin-Haumesser organisiert eine zen-trale Podiumsdiskussion inStuttgart mit Politikern, Verbän-den und Presse.

BayernDie Interessengemeinschaft derBerufsbetreuer in Erlangen sendeteine Petition an relevante Aus-schüsse des Bundestags und ver-sendet Briefe an die Amtsleiterder Sozialämter sowie Regie-rungsdirektoren. Nach aktiverPressarbeit berichten „Der Frän-kische Tag“ und die „NürnbergerNachrichten“ in großer Aufma-chung über die Gefahren dergeplanten Gesetzesänderung.Bernd-Hermann Sedlmayer undHartmut Steil organisieren eineregionale Podiumsdiskussion inHassfurth.Alois Krumbachner führt eineGroßveranstaltung mit Kundge-bung, Demonstration, Infostand

und Unterschriftenliste auf demMünchener Karlsplatz durch. 300Menschen nehmen teil. Unteranderem folgt eine einstündigeRadiosendung im BayerischenRundfunk zur Reform.

BerlinThorsten Müller und JürgenWittich nehmen am „Fachge-spräch Betreuungsrecht“ vonBündnis90/Die Grünen(Bundespartei) teil.Jürgen Wittich führt ein Gesprächmit Sabine Bätzing (SPD, MdB).Sylvia Newitzki und Ellen Wiehrsprechen mit Verena Butalikakis(CDU, MdB), Thorsten Müller mitDr. Gesine Lötsch (PDS, MdB).

HamburgDie Landesgruppe um FraukeFeldt-Glenz organisiert einen City-Walk in der Hamburger Innenstadt.

HessenOlaf Kretschmer und PeterHelfrich führen Gespräche mitden MdBs Gudrun Schaich-Walchund Sören Bartol (beide SPD)Heidi Stögbauer organisiert eineregionale Podiumsdiskussion inWiesbaden.

Mecklenburg-VorpommernLandesgruppensprecher ReinerBundt führt im Rahmen der Bür-gersprechstunde ein Gesprächmit der CDU-Vorsitzenden AngelaMerkel.

Nordrhein-WestfalenAngelika Verhaag und die Landes-gruppe organisieren eine Podiums-diskussion in Köln, flankiert vonlandesweiter Pressearbeit.In Bielefeld finden ein City-Walksowie eine Podiumsdiskussionstatt.

Rheinland-PfalzRegina Kreimeier, Heike Rieck undHeike Schultz führen Gesprächemit den MdBs Heinz Schmitt,

Doris Barnett, Sabine Bätzing,Rudolph Scharping (SPD) undDr. Maria Böhmer (CDU).

Dieter Paulig führt eine Briefkas-tenaktion mit BdB-Flyern durchund legt diese zusätzlich in Arzt-praxen und Apotheken aus.Die Landesgruppe organisiert eineregionale Podiumsdiskussion inBad Dürkheim sowie City-Walk,Kundgebung und Infostand inLudwigshafen, flankiert von um-fangreicher Pressearbeit.Zusätzlich werden im Rahmeneiner großen Briefaktion Kranken-kassen, Stadtverwaltungen, undMedien gesondert informiert.

Schleswig-HolsteinBurkard Romig spricht mit MdBFranz Thönnes (SPD).Monika Cremer und die Landes-gruppe organisieren eine regiona-le Podiumsdiskussion in Eutin, mitumfangreicher Pressearbeit.In Rendsburg findet in Zusammen-arbeit von Landesgruppe und denBdB-Vorstandmitgliedern ChristaMartens und Roland Wiethüchterdie zentrale Informationsveran-staltung und Podiumsdiskussionstatt.

Die Landesgruppe führt eine Ver-anstaltung mit MdB BettinaHagedorn und StaatssekretärinMathilde Diederich durch.

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„Unsere Demonstration ist erfolgreich verlaufen,da sich wichtige Politikerinnen wie unsere2. Bürgermeisterin Dr. Gertraud Burkert oderdie Parteivorsitzende der bayerischen Grünen,Theresa Schopper, öffentlich in unseren Sinnegeäußert haben. Als Mitglied möchte ich michbeim BdB-Vorstand und bei der Geschäftsstellefür die tolle Unterstützung bedanken. So istzum Beispiel die Rede von Hennes Göers sehrgut angekommen und wurde oft nachgefragt.“

Alois Krumbachner, München (Bayern)

Protest auf demMünchener Karlsplatz

Alois Krumbachner im BR-Interview„Wir haben unsere Podiumsdiskussion am 27. Maibewusst auf den Tag nach der Anhörung in Berlin gelegt.Die Bundestagsabgeordnete Ulrike Mehl hat uns imVorfeld signalisiert, dass es unbedingt Sinn macht, diePolitiker und die Vertreter der Länder weiter zu sensibili-sieren. Das werden wir auch weiterhin tun.“

Roland Wiethüchter, Rendsburg (Schleswig-Holstein)

„Wir wollen mit der Podiumsdiskussion in BadDürkheim und den Aktionen in Ludwigshafen vorallem die Medien erreichen, die sich bislang eherdesinteressiert gezeigt haben. Der TV-Beitrag imMonitor-Magazin gibt weiter Hoffnung, dass dieÖffentlichkeit von uns Notiz nimmt.“

Heike Rieck, Frankenthal (Rheinland-Pfalz)

Heike Rieck

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„Zu eng geschnürt.”bdbfokus

NEUES AUS DEN LANDESGRUPPEN

ThüringenLandesgruppensprecherin HeikeKluge führt ein Gespräch mit Mini-sterpräsident Dieter Althaus,CDU, Kerstin Lesser trifft MdBGisela Hilbrecht. Kurz vor der zweiten und drittenLesung im Bundestag werden Brie-fe an alle Rechts- und Sozial-ausschussmitglieder des Landesverschickt.

Das plant der BdBNeues PauschalierungsmodellGemeinsam mit dem VfB hat der BdBMitte Mai ein gemeinsames, überar-beitetes Pauschalierungsmodell ent-wickelt. Dieses weist sehr viel einfache-re Strukturen als sein Vorgänger auf,weil es von der Politik als Alternativezum Bund-Länder-Modell aufgenom-men werden soll. Noch vor der 1.Anhörung am 26. Mai wurde dasModell an Politikerinnen und Politikerin gedruckter Form weitergereicht.Den genauen Wortlauf finden sie inbdbinside auf Seite 11.

Zentrale Aktion Im Herbst, kurz bevor die Abstim-mung des Gesetzes im Bundestag aufdem Plan steht, wird der BdB im Rah-men der Kampagne „Zu eng gesch-nürt“ eine zentrale Aktion durchfüh-ren. „In welcher Form und wann ge-nau wird davon abhängen, wie sichdie politische Situation bis dahin ent-wickelt“, so BdB-Vorsitzender KlausFörter-Vondey.

04. März 1. Lesung im Bundestag

26. Mai 1. Anhörung (Sachverständige)

16. Juni 2. Anhörung (Verbände)

Herbst Zentrale BdB-Aktion„Zu eng geschnürt“

Herbst Verabschiedung des Gesetzes

SachsenNicht jammern, sondern argumentieren

Das Interesse an der Mitgliederversammlung war groß:Rund 50 von knapp 200 sächsischen BdB-Mitgliedernkamen am 26. März nach Dresden, um sich über denaktuellen Stand in Sachen Reform zu informieren und dieneuen Landessprecher/-innen zu wählen. Weiterhin im Amtbleibt Marita Schnabel, neu hinzu gewählt wurdenAnnegret Conseur, Jörg Hähner und Ralf Lengling. ImVerbandsrat werden Myren Häfner und Andreas Liebert diesächsischen Interessen vertreten.

„Dass wir jetzt vier Landessprecher/-innen sind, ist gut“, so Schnabel,„schließlich haben wir einiges vor in den nächsten Wochen und Mona-ten.“ Bereits im März hat die Landesgruppe ein Schreiben an alle sächsi-schen Bundestagsabgeordneten geschickt, so dass jetzt telefonisch nach-gehakt werden soll, um persönliche Gespräche zu vereinbaren. „Anstattzu jammern wollen wir den Abgeordneten fundierte Informationen undArgumentationshilfen für die Abstimmung zum Gesetz geben.“

Rheinland-PfalzNach der Wahl in medias res

In Rheinland Pfalz haben ab sofort drei Frauen das Sagen: Regina Kreimeier,Heike Rieck und Heike Schultz wurden von der MitgliederversammlungAnfang April in Hettenleidlheim zu Sprecherinnen gewählt. BdB-VorstandChrista Martens informierte die Anwesenden ausführlich über die Kam-pagne „Zu eng geschnürt“. Nur einige Tage nach ihrer Ernennung gingendie Sprecher/-innen dann in medias res und haben die Planungen zugemeinsamen Aktionen im Rahmen der BdB-Kampagne aufgenommen.Regina Kreimeier: „Wir wollen die Flinte nicht zu früh ins Korn werfen.“

Kompetenznetz DemenzenNeuer Internetauftritt

Das Kompetenznetz Demenzen ist ab sofortmit einer neugestalteten und erheblicherweiterten Website unter der Adressewww.kompetenznetz-demenzen.deim Internet vertreten. Die neue Websitebietet für Experten, Betroffene, Angehö-rige und Journalisten in übersichtlicherForm zielgruppengerecht aufbereiteteInformationen zum Thema Demenzen.

Start des Kompetenznetzes war im August 2002, seit Juni 2003 ist es eineingetragener Verein. Beteiligt sind 14 auf dem Gebiet der Demenzfor-schung führende universitäre Zentren, niedergelassene Fach- und Haus-ärzte, Industrieunternehmen und die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V.als Organisation der Betroffenen. Ziel ist es durch vernetzte ForschungDemenzen früher erkennen und besser behandeln zu können sowiebundesweit Strukturen aufzubauen, die eine verbesserte Versorgung vonDemenzkranken gewährleisten.

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Termine – Termine – Termine

Marita Schnabel

Weitere Infos zur Kampagnewww.betreuung5vor12.de (Bayern)www.bdb-ev.de

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Um mich schnell und zielgerichtet zu informieren, nutze ich dieses Portal, wel-ches zu den informativsten und übersichtlichsten Angeboten im Netz gehört.Der Betreiberin dieser Seite, Sigrid Pinnow, ist es gelungen, alle relevantenTexte, Dokumente, Gesetzesentwürfe und Stellungnahmen zur Verfügung zustellen. All das, was in der Alltagshektik im Büro nicht auf die Schnelle zu fin-den ist oder was auch den Bundestagsabgeordneten noch nicht zur Verfügungsteht, findet sich hier mit nur wenigen Klicks. Nicht unerwähnt lassen möchteich die Tatsache, dass auch alle relevanten Dokumente unserer Bundestags-fraktion sowie meine Reden und Pressemitteilungen hier dokumentiert sind.

In der Rubrik „aufgelesen“ stellen wir Ihnen in jeder Ausgabe Expert/-innenrund um das Thema Betreuung vor, die eigene Buchtipps und Online-Empfehlungen an die aspekte-Leserinnen und –Leser weitergeben.Heute: Markus Kurth, MdB, Bündnis 90/Die Grünen.

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MEIN INTERNET-TIPP

Anspruch und Realität der recht-lichen BetreuungDen Herausgebern Rolf Hirsch undMarita Halfen ist es mit diesem Bandgelungen, die „Betroffenen“ des Be-treuungswesens ausführlich zu Wortkommen zu lassen. Hierin liegt derbesondere Reiz dieses Bandes. Nebenwissenschaftlichen Abhandlungen zuethischen, rechtlichen und medizini-schen Aspekten des Betreuungsrechtsenthält das Buch 50 Berichte aus derPraxis: Neben Betreuten kommenauch deren Angehörige, ehrenamtli-che und Berufsbetreuer, Richter unddie Mitarbeiter des Sozialen Diensteszu Wort und erhalten Gelegenheit,ihre Erfahrungen mit dem Betreu-ungsrecht zu schildern. Gerade fürmich als Politiker ist diese „Binnen-sicht“ für die anstehende Reform desBetreuungsrechtes unerlässlich.

MEIN BUCH-TIPPMarkus Kurth war schon alsJugendlicher politisch aktiv:Während seiner Schulzeit aufdem Kardinal-Frings-Gymnasiumin Bonn hatte der heute 38jähri-ge zwei Jahre lang das Amt desSchulsprechers inne. Über dieStationen Caritas (Zivildienst),Freie Universität Berlin (Studiumder Politikwissenschaft), VereinteNationen in New York(Praktikum), Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (wissen-schaftlicher Mitarbeiter) undHeinrich Böll-Stiftung(Bildungsmanager) ist er heutesozialpolitischer Sprecher derGrünen im Bundestag. In seinerRede zum BetreuungsrechtAnfang März im Bundestag sagteer unter anderem: „Die Berufs-betreuer und die Betreuungs-vereine leisten hervorragendeArbeit. Die ehrenamtlicheBetreuung hat sich in den ver-gangenen zwölf Jahren ebenfallsbewährt. Wir können aber vordem Anstieg der Kosten fürBetreuungen insgesamt nicht dieAugen verschließen. (...) Wir müs-sen sehen, dass wir im Rahmeneines pauschalen Vergütungs-systems den unterschiedlichenAufwendungen – vielleicht rei-chen zwei oder drei Pauschalen –gerecht werden und es denBerufsbetreuerinnen undBerufsbetreuern ermöglichen,ihren Aufgaben exakt nachzu-kommen.“

www.betreuung-mit-zukunft.de

Rolf D. Hirsch und Marita Halfen (Hrsg.):Anspruch und Realität der recht-lichen BetreuungProblemdarstellungen und Berichtevon Betroffenen, Bonner Schriftenreihe „Gewalt imAlter“, Band 9, Bonn 2003, 11 Euro (Bestellung unter: www.hsm-bonn.de)

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Ja, ich möchte Mitglied werden.(Bitte alle Angaben in Druckbuchstaben oder mit Schreibmaschine)

Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorname . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . PLZ/Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Tel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fax . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

E-Mail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Geb.-Datum: . . . . . . . . . . . beruflicher Abschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Betreuer-Typ: 1=selbst., 2=Behörde, 3=Verein . . . . . . Bundesland (Abk.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zum Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 12 Monate.Anschließend kann die Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden.Mit der Weitergabe meiner Adresse an die Sprecher/innen der Landesgruppen bin ich einverstanden. Einzugsermächtigung: Hiermit bevollmächtige ich den Bundesverband der Berufsbetreuer e.V., die von mir zu entrichtenden Beiträge beiFälligkeit zu Lasten meines Kontos einzuziehen. Sollte mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweisen, besteht seitens der kontofüh-renden Stelle keine Verpflichtung zur Einlösung. Diese Ermächtigung ist jederzeit schriftlich widerrufbar.

Konto-Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BLZ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geldinstitut . . . . . . . . . . . . . . . .

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Ich bitte um Zusendung folgender Publikationen (für Mitglieder kostenfrei, für Nichtmitglieder 5,- Euro pro Heft zzgl. Versand):

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1. Der Mindestjahresbeitrag für natürliche Personen beträgt 150,- Euro2. Der Jahresbeitrag für juristische Personen beträgt 200,- Euro3. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder beträgt 50,- Euro

Der Jahresbeitrag ist jeweils zum Anfang des Jahres fällig.

Zusätzlich zum entsprechenden Jahresbeitrag wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 35,- Euro erhoben. Bei denjenigen Mitgliedern, dienicht bereit sind, eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen, wird eine zusätzl. Bearbeitungsgebühr von 10,- Euro erhoben. SämtlicheRückbuchungs-, Verzugs- und Mahnungskosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.

Bitte per Fax an den BdB: (040) 386 29 03-2

Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen e.V. · BdB Geschäftsstelle · Esplanade 22 · 20354 Hamburg · Tel. (040) 386 29 03-0

Viele gute Gründesprechen für Sie –

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Beim Eintritt in den BdB e.V. im:1. und 2. Quartal eines Jahres wird der gesamte Jahresbeitrag erhoben.3. Quartal eines Jahres wird der Jahresbeitrag um 25 % ermäßigt.4. Quartal eines Jahres wird der Jahresbeitrag um 50 % ermäßigt.

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Schwerpunkt „Berufsbildentwicklung” 39/02Schwerpunkt „Case Management” 40/02Schwerpunkt „Berufsbild” 41/02Schwerpunkt „Qualitätssicherung” 43/03Sonderausgabe „Versicherungen 44/03”

Schwerpunkt „Mitgliederversammlung” 45/03Schwerpunkt „Abschlussbericht der B-L-AG” 46/03Schwerpunkt „Agenda 2010: Umbau der Sozial-systeme” 47/04Schwerpunkt „Bdb-Kampagne: Zu eng geschnürt” 48/04letzte Ausgabe der Verbandszeitung