Verfahrensweise-Informationsfreiheitssatzung

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  • 7/28/2019 Verfahrensweise-Informationsfreiheitssatzung

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    Information zur Verfahrensweise mit der Informationsfreiheitssatzung:

    Am 6.7.2012 trat die Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenenWirkungskreises der Landeshauptstadt Dresden (Informationsfreiheitssatzung) in Kraft,die Einwohnerinnen und Einwohnern einen grundstzlich freien Zugang zu Informationengewhrt, die bei der Landeshauptstadt Dresden im eigenen Wirkungskreis -weisungsfreie Aufgaben -(z. B. kulturelle Angelegenheiten, Bauleitplanung,Wasserversorgung, Schultrgerschaft, Friedhofswesen ) vorhanden sind.Regelungsgegenstnde des bertragenen Wirkungskreises - Weisungsaufgaben - (z. B.der Straenverkehrsbehrde, Meldebehrde, Bauaufsicht, Denkmalschutzbehrde,Umweltbehrde, Rettungs- und Gesundheitswesen) fallen dagegen nicht unter dieInformationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt Dresden. Es ist im Einzelfall anhandder gesetzlichen Grundlagen zu prfen, ob die angefragte Information eine weisungsfreieAufgabe betrifft.

    J eder Mensch, der in Dresden wohnt, hat grundstzlich freien Zugang zu Informationender Landeshauptstadt Dresden und kann einen formlosen schriftlichen oder

    elektronischen Antrag oder telefonischen Antrag stellen. Der Antrag bedarf keinerBegrndung, fr welchen Zweck die Informationen bentigt werden. Informationen zupersonenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschftsgeheimnissen privater Firmen sowiebesonderen ffentlichen Belangen werden nicht offen gelegt. Welche Informationenkonkret ausgeschlossen sind, bestimmt 3 Informationsfreiheitssatzung.

    Der Antrag auf Informationszugang kann direkt bei den zustndigen Organisations-einheiten gestellt werden. Antrge, die in den Brgerbros, der Brgerberatung imRathaus sowie den Brgerberatungen in den Ortschaften gestellt werden, werdenentsprechend registriert und unverzglich in geeigneter Weise an die zustndigeOrganisationseinheit abgegeben. Dort erfolgt die abschlieende Bearbeitung, ggf. unterEinbeziehung des Rechtsamts. Informationen sollen durch die Landeshauptstadt

    Dresden grundstzlich innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugnglich gemachtwerden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist eine geeigneteZwischeninformation mit der Bekanntgabe des voraussichtlichen abschlieendenBearbeitungsdatums zu geben.

    Die zustndige Organisationseinheit kann mndlich, schriftlich oder elektronisch Auskunfterteilen, Akteneinsicht gewhren oder Informationen in sonstiger geeigneter Weise zurVerfgung stellen. Begehrt die Antragstellerin/der Antragsteller eine bestimmte Art desInformationszugangs, darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewhrtwerden.

    Eine Ablehnung des Antrages ist schriftlich zu erteilen und zu begrnden.

    Das Ttigwerden der Verwaltung erzeugt Gebhren gem der Satzung derLandeshauptstadt Dresden ber die Erhebung von Verwaltungskosten frAmtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) vom 20.12.2007.