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WealthCap LebensWert 2 ANLAGEKLASSE ALtErNAtivE ASSEtS Verkaufsprospekt

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WealthCap LebensWert 2ANLAGEKLASSE ALtErNAtivE ASSEtS

Verkaufsprospekt

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WealthCap LebensWert 2ANLAGEKLASSE ALtErNAtivE ASSEtS

Wealth Management Capital Holding GmbH

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Verkaufsprospekt

VorWort

Geldanlage und Vermögensallokation erfordern mehr und mehr maßgeschneiderte Lö-sungen für Investoren. Diversifizierung und die Anpassung der Geldanlage an die individu-elle Lebenssituation sind dabei wichtige Elemente der persönlichen Anlagestrategie. In diesem Zusammenhang haben insbesondere unternehmerische Beteiligungen in den letz-ten Jahren verstärkt an Bedeutung zugenommen und sich als wichtige Anlagemöglichkeit etabliert. Sie eröffnen privaten Anlegern Zugang zu Vermögenswerten, die zuvor lediglich professionellen Investoren vorbehalten waren und erschließen eine breite Palette an greif-baren Werten und Investitionsobjekten.

Neben Beteiligungen beispielsweise an Projekten in erneuerbaren Energien, Unterneh-mensbeteiligungen aus dem Bereich Private Equity, Infrastrukturfonds und Immobilien, eröffnen Geschlossene Beteiligungen auch Investitionsmöglichkeiten in alternativen Anla-geklassen.

Viele Investitionsobjekte in Geschlossenen Beteiligungen entwickeln sich weitgehend un-abhängig von den weltweiten Finanzmärkten. Dies trifft insbesondere auf das vorliegende Beteiligungsangebot für Forderungen aus Schadensersatzkompensation sowie aus Annui-tätenvereinbarungen zu. Die Rückflüsse aus diesen Forderungen sind in der Regel stabil und gut kalkulierbar. Die Wealth Management Capital Holding GmbH („WealthCap“) bot Ende 2009 erstmals deutschen Investoren eine Geschlossene Beteiligung in dieser innova-tiven Anlageklasse zur Zeichnung an.

WealthCap ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der UniCredit Bank AG, München, die nach Zusammenführung der drei Initiatorengesellschaften H.F.S. HYPO-Fondsbeteili-gungen für Sachwerte GmbH, WealthCap Initiatoren GmbH (vormals Blue Capital GmbH) und WealthCap PEIA Management GmbH (vormals HVB FondsFinance GmbH) unter dem Dach der WealthCap zu den größten Anbietern von geschlossenen Fonds in Deutschland zählt. Das emittierte Investitionsvolumen beläuft sich auf insgesamt rund 10 Mrd. EUR. Inzwischen haben sich über 170.000 Anleger an den Fonds der in der WealthCap verein-ten Initiatoren beteiligt. WealthCap verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung bei der Kon-zeption und Verwaltung geschlossener Beteiligungen. WealthCap zeichnet sich durch Be-teiligungsangebote aus, die in hohem Maße den Anforderungen der Anleger entsprechen und einem aus unserer Sicht gestiegenen Sicherheitsbewusstsein Rechnung tragen.

Mehr als 230 sachkundige Mitarbeiter beschäftigen sich mit allen Aufgaben rund um das Management der aufgelegten Fondsgesellschaften. Denn während der Beteiligungsdauer hängt der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung nicht unwesentlich von einer professio-nellen Verwaltung durch ein qualifiziertes Management ab.

Mit dem vorliegenden Beteiligungsangebot an der

WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG

bietet WealthCap Initiatoren GmbH die Möglichkeit einer Kapitalanlage in die Anlageklasse Life Contingent Structured Settlements und Owned Annuities, die in diesem Verkaufsprospekt ausführlich dargestellt wird.

WealthCap will die erfolgreich gestartete Anlageklasse mit diesem Beteiligungsangebot fortsetzen.

Wir freuen uns, dass es durch die Konzeption dieses Beteiligungsangebotes gelungen ist, Anlegern ein innovatives und chancenreiches Investment anzubieten.

WealthCap Initiatoren GmbH, Hamburg

WeaLthCap LebensWert 2 – VorWort

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Verkaufsprospekt

6 WeaLthCap LebensWert 2 – prospektVerantWortung und angabenVorbehaLt

Alle Angaben und Berechnungen in diesem Verkaufspro-spekt wurden mit größtmöglicher Sorgfalt ausgearbeitet. Sie beruhen auf den zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gül-tigen gesetzlichen und steuerlichen Vorschriften sowie Ver-waltungsanweisungen. Eine Haftung für eine abweichende Auffassung der Finanzverwaltung sowie Abweichungen durch zukünftige Änderungen der rechtlichen und steuer-lichen Grundlagen sowie künftiger wirtschaftlicher und tech-nischer Entwicklungen kann – soweit gesetzlich zulässig – nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Eintritt der mit Erwerb der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele des Anle-gers wird ebenfalls nicht übernommen. Abweichende Anga-ben vom oder zusätzliche Angaben zum Inhalt dieses Ver-kaufsprospektes dürfen nur von den Prospektverantwort-lichen des Beteiligungsangebotes gemacht werden und be-dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Die Prospektverantwortlichen, vertreten durch ihre jeweiligen Geschäftsführer, erklären, dass ihres Wissens alle Angaben in diesem Verkaufsprospekt richtig und vollständig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.

Verantwortlich für die Prospektaufstellung und den Inhalt des Verkaufsprospektes sind:

AnbieterinWealthCap Initiatoren GmbH Alter Wall 22 20457 Hamburg (Sitz und Geschäftsanschrift)

Prospektherausgeberin als weitere ProspektverantwortlicheWealth Management Capital Holding GmbH Arabellastraße 14 81925 München (Sitz und Geschäftsanschrift)

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung.

prospektVerantWortung und angabenVorbehaLt

Datum der Prospektaufstellung:30.08.2010

WealthCap Initiatoren GmbHals Anbieterin

Christian Kühni Dr. Rainer KrüttenGeschäftsführer Geschäftsführer

Wealth Management Capital Holding GmbHals Prospektherausgeberin

Christian Kühni Dr. Rainer KrüttenGeschäftsführer Geschäftsführer

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Verkaufsprospekt

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ALtErNAtivE ASSEtS

WealthCap LebensWert 2

WeaLthCap LebensWert 2 – InhaLt

Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

6 Prospektverantwortung und Angabenvorbehalt

9 Das Beteiligungsangebot im Überblick

21 Risikohinweise

37 Die Anlageklasse

47 Die Anbieterin

51 Investitions- und Finanzierungsplan

59 Prognoserechnungen

68 Sensitivitäten (Abweichungen von Prognosen)

75 Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

89 Wesentliche Verträge

101 Vertragspartner und personelle Verflechtungen

109 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung

125 Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag

147 Sonstige Angaben nach der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV)

157 Verbraucherinformation über den Fernabsatz

167 Glossar

173 Die Schritte zu Ihrer Beteiligung

176 Ausfüllanleitung Beitrittserklärung

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das beteiligungsangebot im Überblick

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Verkaufsprospekt

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MarktÜberbLICk

In den USA ist der Verkauf und die Abtretung von Forde-rungen (Structured Settlements und Owned Annuities) eine übliche Möglichkeit, für einen zukünftigen Auszahlplan eine Einmalzahlung gegen Übertragung des Rechts auf den Emp-fang der noch ausstehenden Forderungen zu erhalten.

Der Ursprung der Structured Settlements sind Schadenser-satzkompensationen, die entweder einer Person als Kläger von einem US-Gericht zugesprochen wurden oder auf die sich der Kläger und der Schadensverursacher (Beklagte) in einem meist außergerichtlichen Vergleich geeinigt haben. Der Beklagte bedient sich bei der Schadensregulierung in der Regel einer Versicherungsgesellschaft. Dem Gerichtsurteil bzw. dem außergerichtlichen Vergleich ist ein Schadensfall vorausgegangen, z. B. ein medizinischer Kunstfehler oder ein Unfall. Geplant ist, dass die Fondsgesellschaft ausschließlich in Forderungen (Life Contingent Structured Settlements) in-vestiert, die in ihrer Höhe und Laufzeit feststehen, jedoch an das Leben des ursprünglich Begünstigten gekoppelt sind und im Falle des Ablebens eingestellt werden (vgl. in diesem Ka-pitel Abschnitt „Der Einkaufsprozess“).

Forderungen aus Owned Annuities entstehen durch individu-elle Verträge zwischen einer Person und einer Versicherungs-gesellschaft. Eine Person zahlt gemäß einem Vertrag mit ei-ner Versicherungsgesellschaft einmalig oder regelmäßig Prä-mien an die Versicherungsgesellschaft, um zukünftig als Be-günstigter eine Forderung gemäß einem Auszahlplan von der Versicherungsgesellschaft, sogenannte Owned Annu-ities, zu erhalten. Die Forderungen, die in ihrer Höhe und Laufzeit feststehend sind, werden von der betreffenden Ver-sicherungsgesellschaft bis zum Ableben des ursprünglich Begünstigten gezahlt, sind also nicht vererbbar.

Forderungen aus Structured Settlements und Owned Annu-ities sind vergleichbar mit Forderungen aus deutschen Aus-zahlplänen.

Durch die Abtretung der Forderungen und den Erhalt einer Einmalzahlung als Verkaufspreis, erhält der Verkäufer die Möglichkeit, schnell und flexibel auf eine veränderte persön-liche Situation zu reagieren oder einen individuellen Kapital-bedarf zu decken. Gängige Verwendung des Geldes aus dem Verkauf ist die Bezahlung von Rechnungen sowie der Kauf eines Hauses oder die Gründung einer Firma.

Die Fondsgesellschaft wird durch den Erwerb jeweils mittel-bare Inhaberin der Forderungen, d. h., sie erwirbt nicht nur die Berechtigung, die Zahlung an sich zu verlangen.

Der Verkaufspreis/Kaufpreis der Forderungen wird berech-net, indem die zukünftigen Forderungen mit einem zwischen Käufer und Verkäufer fest vereinbarten Abzinsungsfaktor auf einen Barwert (heutiger Wert von zukünftigen Forderungen) abgezinst werden. Der Barwert der künftigen Forderungen entspricht hier dem Verkaufspreis bzw. Kaufpreis. Je höher der Abzinsungsfaktor ist, desto kleiner ist der Barwert und damit der Kaufpreis.

Der Aufkäufer der Forderungen zahlt an die verkaufende Person den vereinbarten Kaufpreis (Barwert) und erhält dafür die Rechte an den zukünftigen Forderungen. Die Differenz aus der Summe der vereinnahmten Forderungen sowie einem eventuellen Verkaufserlös und dem Kaufpreis (Bar-wert) stellt die Anlagerendite für den Aufkäufer dar.

Alle Forderungen sind zum Zeitpunkt des Verkaufs festste-hend und unwiderruflich in ihrer Höhe und der Laufzeit. Kursänderungen von Aktien, Renten oder anderen Anlage-klassen haben keinen Einfluss auf die Auszahlung der Forde-rungen. Daher weisen Forderungen aus Structured Settle-ments und Owned Annuities eine sehr geringe Abhängigkeit von traditionellen Anlageklassen auf. Eine Abhängigkeit vom allgemeinen Marktzinsniveau kann beim Handel der Forde-rungen bzw. bei einem eventuellen Verkauf der noch ausste-henden Forderungen am Markt zum Ende der geplanten Fondslaufzeit bestehen, da die Höhe des für die Ermittlung des Forderungswertes bzw. Kaufpreises erforderlichen Ab-zinsungsfaktors auch vom Marktzinsniveau beeinflusst sein kann.

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung haben Begünstigte noch Ansprüche aus ausstehenden Forderungen aus Struc-tured Settlements an US-Versicherungsgesellschaften in einer Höhe von ca. 100 Mrd. USD (Barwert), wovon ca. 20 % auf Forderungen entfallen, die an das jeweilige Leben des Be-günstigten gekoppelt sind. Jährlich entstehen neue ausste-hende Forderungen in einer Höhe von 5 bis 6 Mrd. USD (Barwert) (Quelle: Jeremy Babener, Structures Settlements and single-claimant qualified settlement funds: Regulating in accordande with structured settlement history, Seite 7, September 2009).

Das vorliegende Beteiligungsangebot bietet Anlegern die Möglichkeit, an den Forderungen aus Life Contingent Struc-tured Settlements sowie Owned Annuities zu partizipieren.

Nähere Erläuterungen zu Structured Settlements und Owned Annuities finden Sie im Kapitel „Die Anlageklasse“.

WeaLthCap LebensWert 2 – das beteILIgungsangebot IM ÜberbLICk

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Verkaufsprospekt

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das FondskonZept

Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Direkt-kommanditist oder mittelbar als Treugeber über die Treu-handkommanditistin, die WealthCap Investorenbetreuung GmbH („Treuhandkommanditistin“), an der Fondsgesell-schaft.

Die Fondsgesellschaft wird das durch die Beteiligung von Anlegern zur Verfügung stehende Eigenkapital nach Abzug der Fondsnebenkosten (inklusive Agio) und zzgl. eines Inve-stitionsdarlehens zum Aufbau eines Portfolios von US-ameri-kanischen Forderungen mit feststehenden Beträgen, die über mehrere Jahre gezahlt werden, verwenden. Diese For-derungen werden von dem US-amerikanischen Aufkäufer der Forderungen Settlement Funding, LLC („Peachtree“) er-worben und von einem US-Trust, dem HVBFF Life Receiv- ables Eurotrust („US-Trust“), gehalten.

Die über den US-Trust erworbenen Forderungen werden in einem speziell für die Fondsgesellschaft geführten Sonder-vermögen („Special Unit of Beneficial Interest“ oder kurz „SUBI“) gehalten. Die Berechtigung am SUBI wird über eine Urkunde, das sogenannte „SUBI Certificate“, zugunsten der Fondsgesellschaft verbrieft.

Es wird ein Investitionsvolumen von insgesamt 38.250.000 USD angestrebt, wovon 6.750.000 USD aus Fremdkapital und 30.000.000 USD aus dem eingeworbenen Kommanditkapital zzgl. eines Agios von 1.500.000 USD (5 % des Kommanditkapitals) finanziert werden sollen.

Die Fondsgesellschaft plant – über den US-Trust –, neben dem Kauf eines exklusiv reservierten Anfangsportfolios mit einem Kaufpreis in Höhe von ca. 10 Mio. USD bis spätestens 30.09.2010 monatlich weitere US-amerikanische Forde-rungen mit einem Kaufpreis von insgesamt 24.725.000 USD planmäßig bis zum 30.04.2011 zu erwerben. Da für das vor-liegende Beteiligungsangebot die gleichen Investitionskrite-rien wie beim Vorgängerfonds, WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG, gelten, wurde dessen Gesamtportfolio als Musterportfolio bei der Aufstellung der Prognoserechnung herangezogen. Details sind den Kapiteln „Die Anlageklasse“ in den Abschnitten „Investitionskriterien“ und „Anfangs-portfolio“, „Wesentliche Verträge“, „Investitions- und Finan-zierungsplan“ und „Prognoserechnungen“ zu entnehmen.

Der EinkaufsprozessDie Fondsgesellschaft wird planmäßig ein bereits exklusiv für sie reserviertes Anfangsportfolio an Forderungen mit einem Kaufpreis von ca. 10 Mio. USD – über den US-Trust – zum 30.09.2010 erwerben. Bis zum tatsächlichen Erwerb des An-fangsportfolios besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass einzelne Forderungen durch gleichwertige ersetzt werden. Der weitere Einkauf von Forderungen bis zur geplanten Voll-investition soll auf monatlicher Basis erfolgen und prognose-gemäß zum 30.04.2011 abgeschlossen sein. Im Rahmen des Structured Settlement Sale and Purchase Agreement („Er-werbs- und Kaufvertrag“) zwischen dem Aufkäufer

Peachtree, der die US-amerikanischen Forderungen von den ursprünglich Begünstigten erwirbt, und dem US-Trust wur-den umfangreiche Investitions- und Konzentrationskriterien vereinbart, die näher im Kapitel „Die Anlageklasse“ im Ab-schnitt „Investitionskriterien“ beschrieben sind. Wichtige Kriterien sind z. B. das maximale Alter von 60 Jahren sowie die Lebenserwartung der ursprünglich Begünstigten, die mindestens 15 Jahre betragen muss oder die mindestens fünf Jahre länger sein muss, als der letzte Zahlungszeitpunkt der Forderung. Das Rating der Versicherungsgesellschaften muss mindestens A– oder besser sein. Die vereinbarten Inve-stitionskriterien gelten für jede einzelne Forderung und auf Gesamtportfolioebene. Das Fondsmanagement prüft jede von Peachtree angebotene Forderung sorgfältig auf Einhal-tung der Investitionskriterien und teilt Peachtree mit, ob es einem Kauf zustimmt. Zeitgleich prüft Wells Fargo Bank Nor-thwest, N. A. („Wells Fargo“), als unabhängiger Überprüfer der Forderungen (Verification Agent), die Einhaltung der In-vestitionskriterien und die Vollständigkeit der Verkaufsunter-lagen. Bewerten das Fondsmanagement und Wells Fargo die Forderungen als kriteriengerecht, wird der Kauf durchge-führt und wirksam. Den Fremdkapitalanteil von 19,438 % des Gesamtkaufpreises stellt Peachtree der Fondsgesellschaft nach den Regelungen des Loan Agreement („Darlehensver-trag“) zur Verfügung. Nachdem die Fondsgesellschaft den Eigenkapitalanteil von 80,562 % des Gesamtkaufpreises von ihrem Konto bei Wells Fargo zur Zahlung freigibt, werden alle Rechte aus den Forderungen auf den US-Trust übertra-gen. Der US-Trust hält die Forderungen für die Fondsgesell-schaft, die der wirtschaftliche Berechtigte ist.

Der Kaufpreis wird unabhängig von den jeweiligen Lebenser-wartungen der ursprünglich Begünstigten berechnet, indem die zukünftigen Forderungen auf Basis der Zinsberechnungs-methode „aktuell/360“ (die Zinstage werden kalendergenau ermittelt und das Jahr pauschal mit 360 Tagen festgesetzt) mit einem fest vereinbarten Abzinsungsfaktor von 12,5 % p. a. auf einen Barwert zum Kauftag abgezinst werden. Für Details zum Einkaufsprozess siehe Kapitel „Wesentliche Ver-träge“.

VerkaufsoptionDie Zahlungen aus den Forderungen weisen unterschiedliche Laufzeiten auf. Mitunter wird die Fondsgesellschaft Forde-rungen halten, die erst nach dem Ende der geplanten Fonds-laufzeit ausgezahlt werden und enden. Um am Ende der ge-planten Fondslaufzeit einen prognostizierbaren Verkauf die-ser ausstehenden Forderungen zu gewährleisten, wurde im Rahmen des Erwerbs- und Kaufvertrages eine Verkaufsopti-on mit Peachtree vereinbart. Diese Verkaufsoption gewährt der Fondsgesellschaft das Recht, die verbleibenden Forde-rungen zu einem schon heute fest vereinbarten Preis mit einem Abzinsungsfaktor von 16 % p. a. wieder an Peachtree zu verkaufen, was im Rahmen der Prognoserechnung unter-stellt wurde. Es werden grundsätzlich alle im Bestand der Fondsgesellschaft befindlichen Forderungen von der Ver-kaufsoption erfasst. Wenn eine Forderung jedoch nach den Regelungen des Erwerbs- und Kaufvertrages eines der dort festgelegten Ausschlusskriterien erfüllt, kann sie nicht im

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Verkaufsprospekt

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Rahmen der Verkaufsoption Peachtree angedient werden. Details hierzu sind dem Kapitel „Wesentliche Verträge“ im Abschnitt „Erwerbs- und Kaufvertrag“ zu entnehmen.

Das Fondsmanagement wird gleichwohl die ausstehenden Forderungen am Ende der Fondslaufzeit anderen Marktteil-nehmern zum Kauf anbieten, um eventuell einen höheren Verkaufserlös für die Fondsgesellschaft zu erzielen. Die Ver-kaufsoption kann ausschließlich gegenüber Peachtree und für das betreffende Gesamtportfolio ausgeübt werden. Die Verkaufsoption kann nicht nur für ausgewählte Forderungen ausgeübt werden.

LebensWert 2 – eine erwartete Ausfallrate ist in der Prognose berücksichtigtDie Fondsgesellschaft investiert ausschließlich in Forde-rungen mit einer fest vorgegebenen Laufzeit. Jedoch zahlt die Versicherungsgesellschaft die Forderungen nur aus, so-lange der ursprünglich Begünstigte am Leben ist. Das Able-ben dieser Person würde den Ausfall der Forderungen und eine Reduzierung der Gesamtausschüttung bedeuten. Für die ursprünglich begünstigten Personen wurden Kriterien hinsichtlich ihres Mindestalters und ihrer erwarteten Lebens-erwartung festgelegt, die keinen Todesfall während der Fondslaufzeit erwarten lassen sollten (siehe Kapitel „Die An-lageklasse“ im Abschnitt „Investitionskriterien“). Da trotz dieser Kriterien nicht auszuschließen ist, dass ursprünglich

begünstigte Personen aufgrund einer plötzlichen Krankheit oder eines Unfalles vorzeitig versterben, wurden in Zusam-menarbeit mit einem unabhängigen deutschen Aktuar statis-tische Sterbewahrscheinlichkeiten berechnet. Ein erwarteter Ausfall von ca. 5,1 % aller Zahlungen, die innerhalb der ge-planten Fondslaufzeit fällig werden, sowie ein um ca. 8,6 % niedrigerer Verkaufserlös bei unterstellter Ausübung der Ver-kaufsoption am Ende der Fondslaufzeit sind bereits in der Prognoserechnung für LebensWert 2 berücksichtigt. Die pro-zentuale Verringerung des möglichen Verkaufserlöses ergibt sich aus der individuellen Sterbewahrscheinlichkeit aller im Musterportfolio enthaltenen Anspruchsberechtigten zum 30.12.2020, gewichtet mit ihrem jeweiligen Anteil am Ge-samtverkaufspreis ohne Ausfallberücksichtigung, und wurde auf das angenommene Gesamtportfolio entsprechend über-tragen.

beteILIgungsstruktur

Die nachfolgende Grafik fasst die wesentlichen beteiligten Unternehmen sowie die vorgesehene Beteiligungsstruktur zusammen.

WeaLthCap LebensWert 2 – das beteILIgungsangebot IM ÜberbLICk

Übersicht über die Beteiligungsstruktur und die beteiligten Unternehmen

WealthCap LebensWert 2.GmbH & Co. KG (SUBI-Inhaber)

WealthCap PEIA Komplementär GmbH

Komplementärin

SUBI

WealthCap Investorenbetreuung GmbH

Treuhandkommanditistin

InvestorenTreugeber

US-TrustHVBFF Life Receivables Eurotrust

(Gründer: WealthCap PEIA Management GmbH)

Settlement Funding, LLC(Peachtree)

Aufkäufer der Forderungen, Dienstleister und Darlehensgeber

Kaufpreis

Wells FargoVerwalter, Verwahrer undPrüfer der Forderungen

Ursprünglich Begünstigter

Verpfändung SUBI

Forderungen

InvestorenDirektkommanditisten

Zins und Tilgung Darlehen

Kaufpreis

ForderungEinmalzahlung als

Kaufpreis

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Verkaufsprospekt

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AnbieterinWealthCap Initiatoren GmbH, Hamburg, („Anbieterin“) ein-getragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg un-ter HRB 66561.

FondsgesellschaftWealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG, Grünwald, ein-getragen im Handelsregister des Amtsgerichts München un-ter HRA 95001

das beteILIgungsangebot

AnlegerkreisDas Beteiligungsangebot richtet sich an in Deutschland un-beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die an ei-ner mittelbaren Anlage in US-amerikanischen Forderungen interessiert sind.

Die Beteiligung sollte nicht die einzige Vermögensanlage des Anlegers darstellen und ist lediglich zur Diversifikation seines Gesamtportfolios geeignet. Bei der angebotenen Vermö-gensanlage handelt es sich um ein längerfristiges Invest-ment, das nicht für Anleger geeignet ist, die eine kurzfristige Anlagestrategie verfolgen.

Da es sich bei der Beteiligung an der Fondsgesellschaft um eine unternehmerische Beteiligung in Fremdwährung, hier US-Dollar, handelt, muss der Anleger bereit sein, die spezi-fischen Risiken einer derartigen Anlage zu tragen (vgl. auch den Abschnitt „Wechselkurs und Währungsrisiko“ im Kapi-tel „Risikohinweise“).

Von einer Fremdfinanzierung der Beteiligung auf Ebene des Anlegers wird ausdrücklich abgeraten.

FondsvolumenInsgesamt plant die Fondsgesellschaft bis zum 30.06.2011 ein Kommanditkapital in Höhe von 30 Mio. USD einzuwer-ben. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft, die Wealth-Cap PEIA Komplementär GmbH („Komplementärin“), ist nach freiem Ermessen berechtigt, das Kommanditkapital um maximal 20 Mio. USD weiter zu erhöhen bzw. um 15 Mio. USD zu vermindern.

Die Wealth Management Capital Holding GmbH („Wealth-Cap“) hat zugunsten der Fondsgesellschaft eine Platzie-rungs- und Einzahlungsgarantie in Höhe von 15 Mio. USD übernommen (vgl. hierzu Kapitel „Wesentliche Verträge“ im Abschnitt „Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag“).

Je nach Platzierungserfolg kann das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Schließung variieren, es beträgt aber aufgrund der abgegebenen Platzierungs- und Einzahlungsgarantie mindestens 15 Mio. USD.

Mindestbeteiligung Die Mindestbeteiligung jedes Anlegers beträgt, unabhängig von einer Beteiligung als Direktkommanditist oder mittelbar

als Treugeber, 10.000 USD zzgl. Agio von 5 %. Der Erwerbs-preis einer Beteiligung beträgt daher mindestens 10.000 USD. Höhere Beteiligungen sind möglich, müssen jedoch, ohne Berücksichtigung des Agios, durch 1.000 glatt teilbar sein. Die Komplementärin ist nach freiem Ermessen berechtigt, eine Unterschreitung der 10.000 USD im Einzelfall zuzulas-sen.

Die gezeichnete Einlage zzgl. Agio ist in voller Höhe durch Eigenkapital des Anlegers zu erbringen.

Ein Anspruch auf Aufnahme in die Fondsgesellschaft besteht nicht.

StückelungDie Realisierung des Investitionsvorhabens ist nicht an eine Mindestanzahl von Anlegern bzw. einen Mindestbetrag ge-knüpft, jedoch können bei einem geplanten Kommanditka-pital von 30 Mio. USD (Gesamtbetrag der Vermögensanla-gen) aufgrund der Mindestbeteiligungshöhe insgesamt ma-ximal 3.000 Kommanditanteile der Fondsgesellschaft erwor-ben werden.

HaftsummeDie von einem Direktkommanditisten zu übernehmende Haftsumme lautet auf Euro und entspricht 1,0 % der im Ver-hältnis Euro : US-Dollar von 1 : 1 umgerechneten, in der Bei-trittserklärung übernommenen Zeichnungssumme (ohne Agio). Bei einer Beteiligung als Treugeber wird die im Han-delsregister für die Treuhandkommanditistin eingetragene Haftsumme um jeweils 1,0 % der vom Treugeber im Verhält-nis Euro : US-Dollar von 1 : 1 in Euro umgerechneten in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungssumme (ohne Agio) erhöht. Die Treuhandkommanditistin entscheidet nach eigenem Ermessen, ob sie die Haftsumme nach Aufnahme des letzten Anlegers insgesamt für alle Treuhandeinlagen oder bei jeder Aufnahme eines neuen Anlegers einzeln und gesondert eintragen lässt. Die Haftsumme ist bereits in der zu leistenden Zeichnungssumme enthalten und muss nicht zusätzlich eingezahlt werden.

NachschusspflichtÜber die zu leistende Einlage hinaus übernehmen die Anle-ger keine Nachschusspflichten. Eine darüber hinausgehende Nachschusspflicht der Anleger kann nur durch einen einstim-migen Gesellschafterbeschluss beschlossen werden.

Einzahlung der Einlage und des AgiosDie Einzahlung der Einlage und des Agios hat spätestens zum Monatsende des auf die Annahme der Beitrittserklä-rung folgenden Monats (Valuta des Geldeingangs bei der Treuhandkommanditistin) auf das nachfolgend angegebene Konto der Treuhandkommanditistin zu erfolgen. Das Agio beträgt 5 % der vom Anleger in der Beitrittserklärung über-nommenen Zeichnungssumme.

Der Gesamtbetrag, d. h. die in der Beitrittserklärung über-nommene Zeichnungssumme und das darauf entfallende Agio, ist in einer Summe auf das Konto der Treuhandkom-

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Verkaufsprospekt

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manditistin Nr. 898 032 680, geführt bei der UniCredit Bank AG (vormals Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG), München, BLZ 700 202 70, einzuzahlen.

Für Zahlungen aus dem Ausland verwenden Sie bitte:

IBAN: DE84700202700898032680

SWIFT: HYVEDEMMXXX

Teilweise oder vollständig verspätet geleistete Einlagen inklu-sive des Agios sind ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts mit 5 % p. a. über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) zu verzinsen. Da die Einzahlung der Einlage in US-Dollar erfolgt, handelt es sich um sogenannte Zahlungen im Außenwirt-schaftsverkehr, für deren Bearbeitung das Kreditinstitut des Anlegers unter Umständen Gebühren in Rechnung stellt, die durch den Anleger zu tragen sind.

Anlegern, die ihre Einlage zzgl. Agio bis spätestens zum 30.06.2011 vollständig eingezahlt haben, wird gemäß § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages ein Frühzeichnervorteil eingeräumt.

Herabsetzung der EinlageWenn und soweit sich bis 30.03.2012 herausstellt, dass das verfügbare Kommanditkapital von der Fondsgesellschaft nicht vollständig in den unmittelbaren oder mittelbaren Er-werb von Forderungen investiert werden kann, so ist die Komplementärin bis zum 30.06.2012 berechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen wurden, wieder aus der Fondsgesellschaft auszuschließen bzw. deren Einlagen so herabzusetzen, dass das Kommandit-kapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffene Anleger von der Fondsgesellschaft die tatsächlichen für seine Einlage sowie das Agio erzielten Anlagezinsen erstattet, wobei die Fondsgesellschaft zu einer zinstragenden Anlage dieser Beträge nicht verpflichtet ist.

Entfallen des FrühzeichnervorteilsDer Anspruch auf einen Frühzeichnervorteil entfällt auch bei den von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herab-setzung betroffenen Anlegern (ggf. anteilig), bei Ausschluss aus der Fondsgesellschaft wegen fehlender oder unvollstän-diger Zahlung der Einlage (inklusive Agio) gemäß § 22 (1) c) des Gesellschaftsvertrages und wenn die Komplementärin oder die Treuhandkommanditistin die aus dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GWG) resultierenden Sorgfaltspflichten während des Beitrittszeitraumes nicht oder nicht ordnungs-gemäß erfüllen können, weil der betreffende Anleger die nach dem GWG zu erhebenden Angaben nicht, nicht voll-ständig oder unzutreffend beibringt und dieser Anleger des-halb aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen wird (vgl. § 22 (1) g) i. V. m. § 6 (7) a) des Gesellschaftsvertrages).

FinanzierungDie Fondsgesellschaft wird die anfallenden Fondsnebenkos-ten (inklusive Agio) vollständig aus dem eingeworbenen Ei-genkapital finanzieren. Mit dem danach verbleibenden Kom-manditkapital wird die Fondsgesellschaft den Eigenkapitalan-teil von 80,562 % des Kaufpreises für das geplante Gesamt-portfolio unter Berücksichtigung eines mit Peachtree abge-schlossenen Darlehensvertrages finanzieren. Im Rahmen dieses Darlehensvertrages stellt Peachtree der Fondsgesell-schaft ein Investitionsdarlehen in Höhe von 22,5 % des ein-geworbenen Kommanditkapitals für den Kauf von Forde-rungen zur Verfügung. In beidseitigem Einvernehmen zwi-schen der Komplementärin und Peachtree, kann Peachtree das Investitionsdarlehen auf einen maximalen Betrag von 11,25 Mio. USD erhöhen, sofern das geplante Kommandit-kapital in Höhe von 30 Mio. USD um weitere 20 Mio. USD erhöht wird. Dieses Investitionsdarlehen entspricht zudem dem Fremdkapitalanteil von 19,438 % des Kaufpreises der Forderungen. Das endfällige Investitionsdarlehen soll inklusi-ve aufgelaufener Zinsen am 30.12.2020 vollständig getilgt werden. Der fest vereinbarte Zinssatz beträgt 5,35 % p. a., wobei die Zinsen auf Basis der Zinsberechnungsmethode „actual/actual“ berechnet werden. Dabei soll planmäßig der finale Darlehensstand mit dem Andienungspreis an Peachtree durch Ausübung der Verkaufsoption saldiert wer-den. Nähere Informationen finden Sie hierzu im Kapitel „Wesentliche Verträge“.

Die Fondsgesellschaft wird die laufenden Kosten aus den bereits planmäßig ab dem Jahr 2010 vereinnahmten Zah-lungen aus den Forderungen finanzieren und bildet daher aus den anfänglichen Investitionsmitteln erwartungsgemäß zunächst keine Liquiditätsreserve. Während der Fondslaufzeit soll aus den vereinnahmten Forderungen planmäßig eine angemessene Liquiditätsreserve zur zwischenzeitlichen Finanzierung der laufenden Fondskosten gebildet werden. Die Liquiditätsreserve kann kurzfristig am Geldmarkt, als Bankguthaben oder im Rahmen des WealthCap Cash-Pool GbR angelegt werden.

Ungeachtet dessen ist die Fondsgesellschaft berechtigt, Zwi-schenfinanzierungen für Investitionen aufzunehmen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung plant die Fondsgesell-schaft, Zwischenfinanzierungsmittel bei WealthCap zur Ab-lösung des Anfangsportfolios und bis zur planmäßigen Ein-werbung von Eigenkapital für den weiteren Einkauf von For-derungen in Form eines Darlehens im Rahmen der Platzie-rungs- und Einzahlungsgarantie in Anspruch zu nehmen. Der von WealthCap gewährte Darlehensbetrag ist auf einen Maximalbetrag von 13.987.500 USD begrenzt und wird mit 4,00 % p. a. verzinst werden. Dabei werden die Zinsen ab der jeweiligen Darlehensgewährung bis zur Rückführung durch gezeichnetes und eingezahltes Kommanditkapital auf Basis der Zinsberechnungsmethode „30/360“ berechnet. Die komplette Rückführung des in Anspruch genommenen Dar-lehens inklusive Zinsen ist erst zum 30.06.2011 bzw. bei Ver-längerung des Beitrittszeitraums erst zum 30.09.2011 oder jeweils davor möglich, sofern der Platzierungsschluss der Fondsgesellschaft gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages

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vor dem 30.06.2011 bzw. vor dem 30.09.2011 liegt, wenn sich der Platzierungsschluss aufgrund einer Verlängerung des Beitrittszeitraums über den 30.06.2011 hinaus bis zum 30.09.2011 verschiebt. Es wird angenommen, dass der Plat-zierungsschluss am 30.06.2011 erfolgt und damit die kom-plette Rückführung des eingezahlten Garantiebetrages inklu-sive aufgelaufener Zinsen ebenfalls zum 30.06.2011 vorge-nommen wird. Die dabei planmäßig anfallenden Zinsen in Höhe von insgesamt 416.148 USD sollen durch die der Fondsgesellschaft bereits eingegangenen Forderungen finan-ziert werden und reduzieren daher nicht die Investitionssum-me in Forderungen. Die Ablösung der Zwischenfinanzierung erfolgt durch Eigenkapital und somit nicht durch Endfinan-zierungsmittel (vgl. hierzu Kapitel „Wesentliche Verträge“ im Abschnitt „Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag“ und Kapitel „Investitions- und Finanzierungsplan“ im Ab-schnitt „Zwischenfinanzierungsmittel“).

PlatzierungszeitraumDas öffentliche Angebot beginnt einen Bankarbeitstag nach Veröffentlichung dieses Verkaufsprospektes.

Die Beitrittserklärung wird von der Wealth Management Capital Holding GmbH, Arabellastraße 14, 81925 München, vorbehaltlich einer vorzeitigen oder späteren Schließung des Fonds bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Schließung der Fondsgesellschaft am 30.06.2011 in ihrer Eigenschaft als Vertriebsgesellschaft entgegengenommen. Darüber hinaus wird die Fondsgesellschaft WealthCap mit dem Abschluss von weiteren Vertriebsvereinbarungen, insbesondere mit der UniCredit Bank AG (vormals Bayerische Hypo- und Vereins-bank AG), München, beauftragen, die auch im Namen der Fondsgesellschaft geschlossen werden können, um die Plat-zierung des Eigenkapitals zu gewährleisten.

Die Vermögensanlage wird nur in der Bundesrepublik Deutschland angeboten.

Der Beitritt zur Fondsgesellschaft erfolgt durch Unterzeich-nung der Beitrittserklärung durch den Anleger und die An-nahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommandi-tistin, WealthCap Investorenbetreuung GmbH, Arabellastra-ße 14, 81925 München.

Abhängig vom Verlauf der Zeichnungsphase ist die Komple-mentärin berechtigt, den Platzierungszeitraum zu verkürzen bzw. bis zum 30.09.2011 zu verlängern.

WährungenDie Einlage sowie das Agio sind in US-Dollar zu leisten.

Die Investitionen der Fondsgesellschaft werden ebenfalls in US-Dollar vorgenommen.

Ausschüttungen erfolgen gleichfalls in US-Dollar. Sofern der Zahlungseingang beim Anleger selbst ebenfalls in US-Dollar

erfolgen soll, ist die Angabe eines in US-Dollar geführten Währungskontos erforderlich. Gibt der Anleger ein in Euro geführtes Konto an, so wird der US-Dollar-Ausschüttungsbe-trag bei Gutschrift von seiner Hausbank automatisch in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung können ggf. Gebühren anfallen, die vom Anleger zu tragen sind.

FondslaufzeitDie Laufzeit der Fondsgesellschaft ist unbegrenzt. Ungeach-tet dessen ist geplant, die Fondsgesellschaft bei prognosege-mäßem Verlauf Ende Dezember 2020 unter Berücksichti-gung eines Abwicklungszeitraumes, zu liquidieren. Anleger sind berechtigt, mit einer Frist von sechs Monaten, jeweils zum 31.12. eines Jahres, erstmals zum 31.12.2021, ihre Be-teiligung zu kündigen, sofern sie nicht bereits vorher von ihrem jederzeit ausübbaren Kündigungsrecht aus wichtigem Grund Gebrauch gemacht haben.

Investitions- und FinanzierungsplanDie Gesamthöhe an Provisionen, insbesondere unter Berück-sichtigung von Vermittlungsprovisionen oder vergleichbaren Vergütungen, beträgt bei einem Kommanditkapital von 30 Mio. USD 11,75 % des einzuwerbenden Kommanditkapi-tals bzw. 11,19 % des Eigenkapitals.

Ausschüttungen und sonstige Zahlungen an den AnlegerZum Zeitpunkt der Prospektaufstellung steht die Zusammen-setzung des Gesamtportfolios, das durch die Fondsgesell-schaft erworben werden soll, abschließend noch nicht fest. Lediglich das für die Fondsgesellschaft exklusiv reservierte Anfangsportfolio ist bekannt und im Kapitel „Die Anlage-klasse“ im Abschnitt „Anfangsportfolio“ näher beschrieben.

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Investitions- und Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft1 – PROGNOSE

Investition In USD

Kaufpreis inklusive aller Erwerbsnebenkosten der Forderungen

34.725.000

Eigenkapitalvermittlungsprovision (inklusive Agio) 2.400.000

Konzeptionsgebühr (inklusive Platzierungs- und Einzahlungsgarantievergütung und Haftungsvergütung)

1.125.000

Gesamtinvestitionssumme 38.250.000

Finanzierung

Kommanditkapital der Anleger Hiervon zwischenfinanziert

30.000.000–13.937.149

Agio 1.500.000

Eigenkapital gesamt 31.500.000

Fremdkapital

Zwischenfinanzierungsmittel2 13.937.149

Endfinanzierungsmittel 6.750.000

Gesamtfinanzierungssumme 38.250.000

1 Eine detaillierte Aufstellung ist im Kapitel „Investitions- und Finanzierungsplan“ zu finden.

2 Die Zwischenfinanzierungsmittel sollen mit Eigenkapital und nicht mit Endfinanzierungsmitteln abgelöst werden.

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Verkaufsprospekt

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Da für das vorliegende Beteiligungsangebot die gleichen In-vestitions- und Konzentrationskriterien gelten, die beim Vor-gängerfonds WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG berücksichtigt wurden, wurde für die Aufstellung der Pro-gnoserechnung dessen Gesamtportfolio als Musterportfolio herangezogen. Die Prognoserechnung und damit auch die geplanten Ausschüttungen an die Anleger basieren daher auf der Zusammensetzung dieses Musterportfolios. Basie-rend auf den Mortalitätsfaktoren aus medizinischen Gutach-ten der ursprünglich Begünstigten, hat ein unabhängiger deutscher Aktuar Ausfallraten berechnet. Diese wurden proportional auf ein Gesamtportfolio hochgerechnet. Das Musterportfolio entspricht mit 315 Forderungen und Zahlungsansprüchen aus Forderungen von insgesamt ca. 48 Mio. USD dabei etwas mehr als der Hälfte des für die Fondsgesellschaft planmäßig zu erwerbenden Portfolios mit 600 Forderungen und Zahlungsansprüchen aus Forderungen von insgesamt ca. 92 Mio. USD bei einem angenommenen Kommanditkapital von 30 Mio. USD.

Bei dem vorliegenden Angebot handelt es sich teilweise um ein sogenannten Blind Pool-Investment. Aus diesem Grund können für den Ausschüttungsverlauf und die Prognoserech-nung großteils lediglich Annahmen getroffen werden, deren Eintritt nicht garantiert werden kann und von denen Abwei-chungen wahrscheinlich sind.

Grundsätzlich ist vorgesehen, die von der Fondsgesellschaft aus der Investitionstätigkeit in US-amerikanische Forde-rungen erzielte Liquidität an die Anleger auszuschütten, so-fern der ausschüttungsfähige Betrag nicht zur Bildung einer Liquiditätsreserve und zur Rückführung eines in Anspruch genommenen Darlehens benötigt wird und jeweils 4 % des Kommanditkapitals unterschreitet.

Die Ausschüttungen an die Anleger erfolgen planmäßig erst-mals zum 01.12.2011 und dann ggf. zweimal jährlich jeweils zum 01.06 und zum 01.12. und letztmals vor der handels-rechtlichen Vollbeendigung der Fondsgesellschaft. Der Kom-plementärin bleibt unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt vorzuneh-men, sofern sie dies als wirtschaftlich sinnvoll erachtet.

Die Ausschüttungen erfolgen ausschließlich in US-Dollar durch Überweisung auf das jeweilige vom Anleger angege-bene Bankkonto. Eine Änderung der Kontoverbindung wäh-rend der Laufzeit der Fondsgesellschaft ist möglich. Sollen Zahlungen auf Konten erfolgen, die bei Kreditinstituten im Ausland geführt werden, so erfolgen diese gemäß § 17 (5) des Gesellschaftsvertrages unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Zahlungsempfängers.

Die Zusendung von Verrechnungs- oder Barschecks ist nicht möglich.

Zahlstelle für sämtliche bestimmungsmäßigen Zahlungen an den Anleger (z. B. Ausschüttungen, Rückzahlungen des Kapi-tals) ist die WealthCap Investorenbetreuung GmbH, Arabel-lastraße 14, 81925 München.

Zahlstelle, die den Verkaufsprospekt zur kostenlosen Ausga-be an die Anleger bereithält, ist die Wealth Management Capital Holding GmbH, Arabellastraße 14, 81925 München.

Gesamtausschüttung (Prognose)Circa 174,5 % des Eigenkapitals ohne Agio über den Pro-gnosezeitraum (vor Steuern).

Circa 147,8 % des Eigenkapitals ohne Agio über den Pro-gnosezeitraum (nach Steuern; für einen Anleger, der einem Steuersatz von 44,31 % inklusive Solidaritätszuschlag („SolZ“) unterliegt, ohne Berücksichtigung eventuell zu zahlender Kirchensteuer).

Die Ausschüttungen beinhalten die Rückzahlung des einge-setzten Kapitals.

Nähere Informationen zu der angestrebten Nachsteuerrendite finden Sie im Kapitel „Sensitivitäten – Abweichungen von Prognosen“.

Im Übrigen wird auf das Kapitel „Prognoserechnungen“ ver-wiesen.

Prognoserechnung für eine Beteiligung von 10.000 USD zzgl. Agio nach SteuernNebenstehende Angaben zu den Gesamtausschüttungen berücksichtigen keine Zahlungen von Steuern auf Seiten des Anlegers und beziehen sich auf das eingezahlte Eigenkapital (Kommanditkapital zzgl. Agio). Die Angaben zu den Ge-samtausschüttungen nach Steuern unterstellen auf Seiten des Anlegers einen Steuersatz von 44,31 % (inklusive SolZ und ohne Kirchensteuer) und gehen davon aus, dass der An-leger mit den ihm zugewiesenen Verlusten weitere Einkünfte ausgleichen kann, die dem vorgenannten Steuersatz unter-liegen, sodass die planmäßigen Einkommensteuererstat-tungen bzw. Einkommensteuerverminderungen bis ein-schließlich des Jahres 2013 entsprechend geltend gemacht werden können.

Steuerliche BehandlungDie Prospektverantwortlichen und ihre steuerlichen Berater gehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung davon aus, dass die Fondsgesellschaft gewerblich tätig wird und die An-leger daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen werden.

Die Auszahlungen aus den Forderungen können in den USA dem Quellensteuerabzug unterliegen. Dieser Abzug kann jedoch grundsätzlich vermieden werden, wenn der Anleger nachweist, dass er in Deutschland unbeschränkt einkom-mensteuerpflichtig ist. Dieser Nachweis erfolgt mittels des Formulars W-8BEN, für dessen Einreichung die Angabe der US-Steuernummer des Anlegers benötigt wird (vgl. Kapitel „Schritte zu Ihrer Beteiligung“).

Details zu den steuerlichen Grundlagen der Beteiligung sind dem Kapitel „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Kon-zeption“ zu entnehmen.

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Verkaufsprospekt

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WeIterFÜhrende InForMatIonen Zu der angebotenen VerMÖgensanLage

Art der Beteiligung, Rechte der AnlegerEin Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Direkt-kommanditist oder mittelbar, über die Treuhandkommanditis-tin, als Treugeber an der Fondsgesellschaft. Bei einer Beteili-gung als Treugeber übernimmt und hält die Treuhandkom-manditistin einen der Einlage des Treugebers entspre-chenden Anteil ihrer Einlage treuhänderisch für den Treuge-ber.

Die Treuhandkommanditistin wird im Rahmen des Treuhand-vertrages von der Haftung durch den Treugeber freigestellt, sodass dieser einem Direktkommanditisten wirtschaftlich gleichgestellt ist.

Im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Fondsgesell-schaft ergeben sich für den Anleger, unabhängig davon, ob er sich als Direktkommanditist oder als Treugeber beteiligt, umfassende Verwaltungs- und Vermögensrechte.

Darunter fallen insbesondere das Recht auf Teilnahme an der Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft und das Recht zur Ausübung der auf die Beteiligung entfallenden sonstigen mitgliedschaftlichen Rechte.

Der Anleger partizipiert am Ergebnis der Fondsgesellschaft, ferner stehen ihm Ansprüche auf beschlossene Ausschüt-tungen und ggf. auf ein Auseinandersetzungsguthaben zu. Die einzelnen Rechte und Ansprüche sind umfassend und detailliert im Kapitel „Rechtliche Grundlagen der Beteili-gung“ erläutert. Rechtliche Grundlagen sind der Gesell-schaftsvertrag und der Treuhandvertrag, die im Kapitel „Ge-sellschaftsvertrag und Treuhandvertrag“ mit ihrem Wortlaut abgedruckt sind.

Teilweiser Blind PoolBei der Vermögensanlage handelt es sich um einen teilwei-sen Blind Pool, da zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die Zusammensetzung des Gesamtportfolios, das durch die Fondsgesellschaft erworben werden soll, abschließend noch nicht feststeht. Denn für die Fondsgesellschaft wurde zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung lediglich das im Kapitel „Die Anlageklasse“ im Abschnitt „Anfangsportfolio“ be-schriebene Anfangsportfolio exklusiv reserviert, das mit einem Kaufpreis von ca. 10 Mio. USD ca. 29 % des ange-nommenen Gesamtinvestitionsvolumens in Forderungen ent-spricht. Der Anleger investiert somit in eine Fondsgesell-schaft, bei der zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung die einzelnen wirtschaftlichen Anlageobjekte noch nicht alle feststehen.

Voraussetzungen für den Erwerb der VermögensanlageDas Beteiligungsangebot richtet sich ausschließlich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per-sonen. Staatsbürger oder Einwohner der USA, Kanadas (je-weils einschließlich deren Territorien) oder Inhaber dauer-hafter US-amerikanischer und/oder kanadischer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnisse (z. B. „Green Cards“) oder Personen, die in den USA bzw. Kanada unbeschränkt steuerpflichtig sind, können sich nicht an der Fondsgesellschaft beteiligen.

Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebens-partnerschaften und Ehepaaren sowie Beteiligungen über andere Treuhänder als die Treuhandkommanditistin sind aus-geschlossen.

Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft sind ferner sämtliche natürliche Personen, die im Wettbe-werb zu der Fondsgesellschaft stehen. Ein Wettbewerb in diesem Sinne ist noch nicht dadurch gegeben, dass sich eine

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Prognoserechnung für eine Beteiligung von 10.000 USD zzgl. Agio nach Steuern in US-Dollar – PROGNOSE1

Laufendes Jahr EinzahlungenRückzahlung Eigenkapital

Gewinn- ausschüttung

Gesamt- ausschüttungen an

die Anleger

Steuer- erstattungen (–)

und -zahlungen (+)

Gesamt- ausschüttungen

nach Steuern

31.03.2011 –10.500 0 0 0

31.12.2011 846 0 846 –204 1.050

31.12.2012 998 0 998 –67 1.065

31.12.2013 1.141 0 1.141 –11 1.153

31.12.2014 1.279 0 1.279 49 1.231

31.12.2015 1.508 0 1.508 104 1.404

31.12.2016 1.631 0 1.631 154 1.477

31.12.2017 1.490 177 1.667 202 1.464

31.12.2018 980 713 1.694 243 1.451

31.12.2019 625 1.278 1.903 322 1.581

31.12.2020 4.787 4.787 1.883 2.904

Gesamt –10.500 10.500 6.955 17.455 2.675 14.780

1 Eventuelle Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt.

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Verkaufsprospekt

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Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähn-lichem Gesellschaftszweck beteiligt.

Daneben können sich auch keine Personen an der Fondsge-sellschaft beteiligen, die bereits aus einer anderen Gesell-schaft der Anbieterin wegen Insolvenz oder Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen ausgeschieden sind oder aus anderen Gründen ausgeschlossen wurden. Im Einzelfall kann die Komplementärin jedoch nach freiem Ermessen auch den Bei-tritt von grundsätzlich ausgeschlossenen Personen zulassen. Detaillierte Ausführungen sind in § 5 des Gesellschaftsver-trages zu finden.

Handelbarkeit der VermögensanlageDie Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist angesichts einer geplanten Investitionsdauer von ca. zehn Jahren als langfris-tiges Engagement zu betrachten. Weder die Fondsgesell-schaft noch die Prospektverantwortlichen übernehmen eine Gewähr für die Veräußerbarkeit der Beteiligung während der Laufzeit der Fondsgesellschaft. Es existiert kein liquider Markt zum Handel von derartigen Vermögensanlagen und es kann zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung auch kein Marktwert der Beteiligung für eine Veräußerung ermittelt werden (vgl. Abschnitt „Illiquidität und beschränkte Handel-barkeit“ im Kapitel „Risikohinweise“).

Übertragung der VermögensanlageEine Übertragung der Beteiligung ist grundsätzlich möglich im Rahmen von Erbschaft, Schenkung und Veräußerung. Rechtsgeschäftliche Übertragungen sind nur im Rahmen ei-ner Abtretung möglich (§ 398 BGB). Eine Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber der Fondsgesellschaft nicht als Direkt-kommanditist oder Treugeber beitreten kann oder durch die Übertragung ein Kommandit- oder Treugeberanteil entsteht, der 10.000 USD unterschreitet oder nicht durch 1.000 glatt teilbar ist. Die Komplementärin ist nach freiem Ermessen be-rechtigt, eine Unterschreitung der 10.000 USD im Einzelfall zuzulassen.

Bezüglich der steuerlichen Behandlung von Übertragungen ist das Kapitel „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption“ zu beachten. Durch eine Übertragung können

weitere, durch den Anleger zu tragende Kosten entstehen (vgl. Abschnitt „Mit der Vermögensanlage verbundene Kos-ten“ im Kapitel „Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“).

Keine gewährleistete VermögensanlageBei der angebotenen unternehmerischen Beteiligung an ei-ner Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine Vermö-gensanlage, für deren Verzinsung oder Rückzahlung weder eine juristische Person oder eine Gesellschaft noch eine na-türliche Person eine Gewährleistung übernommen haben.

Mit der Vermögensanlage verbundene RechteIm Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesell-schaft ergeben sich für den Anleger, unabhängig davon, ob er sich als Direktkommanditist oder Treugeber an der Fonds-gesellschaft beteiligt, umfassende Verwaltungs-, Mitwir-kungs-, Informations- und Gewinnbezugsrechte. Diese Rech-te bestehen unter anderem in Bezug auf Ausschüttungen, Beschlussfassungen, Kontrolle der Fondsgesellschaft, Über-tragung und Umwandlung der Beteiligung an der Fondsge-sellschaft, Abfindungen, Kündigung sowie in Bezug auf ei-nen Frühzeichnervorteil. Die einzelnen Rechte und Ansprü-che der Anleger sind detailliert im Kapitel „Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“ im Abschnitt „Die Anleger (Di-rektkommanditisten und Treugeber)“, Unterabschnitt „Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte“ beschrieben. Rechtliche Grundlagen sind der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag, die im Kapitel „Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag“ mit ihrem Wortlaut abgedruckt sind.

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19WeaLthCap LebensWert 2 – das beteILIgungsangebot IM ÜberbLICk

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risikohinweise

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Verkaufsprospekt

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Der Anleger geht mit einer Beteiligung an der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG („Fondsgesellschaft“) eine unternehmerische Beteiligung ein, die signifikante Risiken beinhaltet. Die vom Anleger aus der Beteiligung erzielbare Rendite ist von vielen unvorhersehbaren und durch die Fondsgesellschaft nicht beeinflussbaren zukünftigen Ent-wicklungen im wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Bereich abhängig. Bei einer unternehmerischen Beteiligung können erheblich höhere Risiken als bei anderen Anlage-formen mit festverzinslichen und garantierten Renditen auf-treten. Daher muss jeder zukünftige Anleger die Fähigkeit besitzen, einen teilweisen oder vollständigen Verlust seiner geleisteten Pflicht- bzw. Treuhandeinlage tragen zu können. Er sollte unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhält-nisse daher nur einen hierfür angemessenen Teil seines Ver-mögens in die angebotene Vermögensanlage investieren.

Die nachfolgende Darstellung stellt die wesentlichen tatsäch-lichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken dar. Es kann je-doch nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund be-sonderer individueller Umstände bei einem Anleger, die für die WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin und Pro-spektverantwortliche („Anbieterin“) nicht vorhersehbar sind, weitere individuelle Risiken realisieren können. Solche mög-lichen individuellen Risiken sollten Anleger vor dem Einge-hen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft selbst umfas-send prüfen und sich hierzu fachkundiger Beratung bedie-nen. Die nachfolgend dargestellten Risiken treffen den Anle-ger aufgrund seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft, die ihr Kommanditkapital nach Abzug der anfallenden Ko-sten mittelbar über einen US-amerikanischen Trust, den HVBFF Life Receivables Eurotrust („US-Trust“), in ein Portfo-lio aus US-amerikanischen Structured Settlements und Ow-ned Annuities („Forderungen“) investiert. Die Wertentwick-lung der Beteiligung hängt im Wesentlichen von den An-schaffungskosten und dem Auszahlungsverlauf der im Port-folio befindlichen Forderungen ab. Potenzielle Anleger müs-sen daher die nachfolgend jeweils beschriebenen Risiken des US-Trusts sowie die Risiken aus den im Portfolio befindlichen Forderungen bei einer Entscheidung über die Beteiligung an der Fondsgesellschaft berücksichtigen. Bei der Darstellung der Risiken wird im Folgenden zwischen prognose- und anla-gegefährdenden Risiken, anlegergefährdenden Risiken und sonstigen Risiken unterschieden. Unter prognosegefähr-denden Risiken sind diejenigen Risiken zu verstehen, die zu einer schwächeren Prognose führen und somit die Ertrags-aussichten der Anlage verschlechtern können. Anlagegefähr-dende Risiken sind Risiken, deren Eintritt die Anlageobjekte oder die gesamte Vermögensanlage gefährden und somit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Kapitaleinla-ge des Anlegers führen können. Die Abgrenzung zwischen prognosegefährdenden und anlagegefährdenden Risiken ist fließend und der Eintritt mehrerer prognosegefährdender Risiken kann auch zu einer Anlagegefährdung führen. Anle-gergefährdende Risiken können im Falle ihrer Verwirklichung

das weitere Vermögen eines Anlegers gefährden, etwa durch Nachschusspflichten, Steuerzahlungen oder Ähnliches. Im Abschnitt „Sonstige Risiken“ werden Risiken dargestellt, die sich keiner der vorgenannten Kategorien zuordnen lassen.

Die Einteilung der Risiken in die vorgenannten Gruppen dient vor allem einer besseren Einschätzbarkeit der Risikofol-gen durch den Anleger, ohne dass durch die Einteilung in irgendeiner Weise eine Aussage zur Eintrittswahrscheinlich-keit der Risiken gemacht werden soll. Es besteht die Mög-lichkeit, dass sich die geschilderten Risiken auch kumuliert realisieren, wodurch sich die Auswirkungen der einzelnen Risiken gegenseitig verstärken können.

prognose- und anLagegeFÄhrdende rIsIken

PortfoliorisikenDer wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung und die vom Anle-ger daraus erzielbare Rendite hängt im Wesentlichen von den Anschaffungskosten und der Zusammensetzung des Portfolios aus Forderungen, das von der Fondsgesellschaft mittelbar über den US-Trust gehalten wird, sowie von der Laufzeit der im Portfolio befindlichen Forderungen sowie der Lebensdauer der ursprünglichen Zahlungsempfänger ab. Die endgültige Zusammensetzung des Portfolios steht zum Zeit-punkt der Prospektaufstellung noch nicht genau fest, da zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung lediglich die Zusam-mensetzung des von der Fondsgesellschaft zu überneh-menden Anfangsportfolios bekannt ist. Daher beteiligt sich der Anleger an einem teilweisen Blind Pool, dessen endgül-tige Zusammensetzung bei Beginn der Beteiligung noch nicht endgültig festgelegt ist.

Die von der Fondsgesellschaft mit dem Erwerb von geeig-neten Forderungen beauftragte Settlement Funding, LLC („Peachtree“) hat sich gegenüber der Fondsgesellschaft ver-traglich verpflichtet, bei der Auswahl geeigneter Forde-rungen bestimmte Kaufkriterien einzuhalten. Insoweit be-steht das Risiko, dass Peachtree von den vertraglich verein-barten Auswahlkriterien ohne ausdrückliche Genehmigung durch die Fondsgesellschaft abweicht und Forderungen er-wirbt, die die vorgesehenen Investitionskriterien nicht erfül-len, und der Erwerb daher rückabgewickelt wird. Unter die-sen Voraussetzungen ist es möglich, dass der Fondsgesell-schaft ein Schaden, z. B. durch entgangene Zinsen, entsteht. Dies würde sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Ren-dite auswirken.

Eine mögliche Insolvenz von Peachtree oder eine jederzeit mögliche Beendigung der mit Peachtree getroffenen Verein-barung über den Erwerb der Forderungen hätte zur Folge, dass ein neuer Forderungseinkäufer/Vermittler gefunden werden müsste, da Peachtree der einzige Forderungseinkäu-fer/Vermittler für die Fondsgesellschaft ist. Dies könnte eine Verringerung der Einkaufsgeschwindigkeit und somit eine Verlängerung des Investitionsprozesses zur Folge haben.

WeaLthCap LebensWert 2 – rIsIkohInWeIse

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Auch könnte ein neuer Forderungseinkäufer/Vermittler nur zu ungünstigeren Konditionen als den mit Peachtree verein-barten bereit sein, für die Fondsgesellschaft tätig zu werden. Es ist möglich, dass ein neuer Forderungseinkäufer/Vermittler nicht gefunden werden kann. Die vorgenannten Umstände würden sich negativ auf die Rendite auswirken und könnten für den Fall, dass kein neuer Forderungseinkäufer/Vermittler gefunden wird, zu einer Liquidation der Fondsgesellschaft führen, in deren Folge der Anleger einen Teil seiner Einlage oder auch die gesamte Einlage verlieren könnte. Daneben kann auch nicht sichergestellt werden, dass ausreichend ge-eignete, den Investitionskriterien entsprechende Forde-rungen am Markt vorhanden sind oder dass Peachtree in Bezug auf die Forderungen über einen diesbezüglich hinrei-chenden Marktzugang verfügt. Dies kann – insbesondere vor dem Hintergrund der exklusiven Bindung an Peachtree für einen bestimmten Zeitraum – dazu führen, dass das Kom-manditkapital nicht vollständig oder erst später als prognos-tiziert investiert werden kann. Weiterhin besteht die Mög-lichkeit, dass mangels ausreichender Auswahl von geeig-neten Forderungen nur eine geringe Diversifikation des Port-folios erzielt wird, was das Ausfallrisiko erhöhen kann. Zu-dem ist die Komplementärin berechtigt, vereinzelt Forderungen zu erwerben, die die Investitionskriterien nicht erfüllen, wenn dies nach ihrem Ermessen im Interesse der Fondsgesellschaft liegt. Die vorgenannten Risiken können sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswir-ken.

Im von der Fondsgesellschaft aufzubauenden Portfolio kön-nen vereinzelt auch mehrere Forderungen von demselben früheren Berechtigten vorhanden sein. Dies kann dazu füh-ren, dass sich die Risiken in Bezug auf die entsprechenden Forderungen kumulieren, was das Ausfallrisiko erhöht und sich somit negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken kann.

Bei der Prüfung, ob eine Forderung für die Fondsgesellschaft erworben wird, stützt sich die Fondsgesellschaft auch auf Angaben von Rating-Agenturen, z. B. im Hinblick auf den Status einer Versicherungsgesellschaft, die die Forderungen an die Fondsgesellschaft zu leisten hat. Fehler bei der Erstel-lung des Ratings können zu Mindereinnahmen der Fondsge-sellschaft führen und sich negativ auf die vom Anleger erziel-bare Rendite auswirken.

In Bezug auf die früheren Berechtigten der Forderungen kann es auf Wunsch der Fondsgesellschaft dazu kommen, dass Peachtree in seiner Funktion als Dienstleister medizi-nische Gutachten für mehrere oder alle dieser Berechtigten einholen muss. In diesem Zusammenhang können höhere Kosten als erwartet anfallen, die nicht mit der Vergütung von Peachtree abgegolten sind. Solche höheren Kosten wir-ken sich negativ auf die vom Anleger zu erzielende Rendite aus.

Der US-Trust ist an den Forderungseinkäufer/Vermittler Peachtree nur für einen bestimmten Zeitraum bzw. bis zur Erreichung eines bestimmten Betrages in Bezug auf den Er-werb von kriteriengerechten Forderungen exklusiv gebun-den. Sollte sich in dieser Zeit die Möglichkeit ergeben, güns-tigere Forderungen von einem Dritten zu erwerben, dürfte diese nicht wahrgenommen werden. Dies könnte sich un-günstig auf die erzielbare Rendite auswirken.

Die Anleger haben keine direkten Einflussnahmemöglich-keiten auf die Zusammensetzung des Portfolios. Die Anleger müssen daher bereit sein, das wirtschaftliche Risiko von Inves-titionen zu tragen, die ohne Einflussnahmemöglichkeiten von Dritten eingegangen werden. Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass die Berechtigten der sämtlichen im Portfolio befindlichen Forderungen bis zum Ende der Lauf-zeit der jeweiligen Forderung oder der Fondsgesellschaft le-ben. Verstirbt ein Berechtigter vor Ablauf der Laufzeit der betreffenden Forderung oder vor Beendigung der Fondsge-sellschaft, bleiben die tatsächlichen Erlöse hinter den kalku-lierten Erlösen der Fondsgesellschaft zurück. Das würde sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken.

Die am Ende der Laufzeit der Fondsgesellschaft noch in ih-rem Portfolio befindlichen Forderungen werden voraussicht-lich an Peachtree auf Grundlage einer Verkaufsoption veräu-ßert, soweit es sich nicht um Forderungen handelt, die nach den Regelungen des Erwerbs- und Kaufvertrages eines der dort festgelegten Ausschlusskriterien erfüllen („säumige For-derungen“). Sollte Peachtree insolvent sein, wäre die Fonds-gesellschaft in Bezug auf die der Verkaufsoption unterfal-lenden Forderungen gezwungen, einen anderen Erwerber für die betreffenden Forderungen zu finden. Dieser könnte die betreffenden Forderungen nur zu einem geringeren Preis zu erwerben bereit sein als der, den Peachtree möglicherwei-se zu zahlen bereit wäre. Auch könnte die Suche nach einem solchen alternativen Erwerber einige Zeit in Anspruch neh-men. Für die säumigen Forderungen muss die Fondsgesell-schaft zudem von vornherein eigenständig einen Erwerber finden. Dieser könnte zum Erwerb einer säumigen Forderung nur zu einem niedrigeren Preis bereit sein. Auch könnten sich keine Abnehmer für säumige Forderungen finden las-sen. Die vorgenannten Umstände würden sich negativ auf die vom Anleger zu erzielende Rendite auswirken.

Allgemeine Risiken aus den ForderungenDer wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung und die vom Anle-ger daraus erzielbare Rendite hängen im Wesentlichen da-von ab, dass aus den im Portfolio befindlichen Forderungen Leistungen ausgezahlt werden. Es kann nicht sichergestellt werden, dass tatsächlich wiederkehrende Leistungen inner-halb eines festgelegten Zeitraums ausgezahlt werden. Insbe-sondere besteht das Risiko, dass die Lebenserwartung des Berechtigten, die für jede im Portfolio befindliche Forderung berechnet wird, nicht zutreffend ist, z. B. weil der Betreffen-de falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Wei-

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terhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Berech-tigte kürzer als in medizinischen Gutachten prognostiziert lebt und daher die Zahlungen auf die betreffende Forderung früher als geplant beendet werden. Dies kann dazu führen, dass im Ergebnis der für die betreffende Forderung gezahlte Preis die Summe der erhaltenen Zahlungen übersteigt, was sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirkt.

Um die zeitnahe Auszahlung der Forderungen zu gewährleis-ten, übernimmt Peachtree nach Maßgabe eines Dienstleis-tungsvertrags bestimmte Dienstleistungen hinsichtlich der Leistung der betreffenden Zahlungen. Sollte Peachtree, bei-spielsweise im Falle ihrer Insolvenz, nicht in der Lage sein, die übernommenen Aufgaben zu erfüllen, wäre der Abschluss eines Dienstleistungsvertrags mit einem anderen Anbieter solcher Dienstleistungen notwendig. Dies könnte ungüns-tigere Konditionen als der Vertrag mit Peachtree beinhalten. Dies könnte sich wiederum negativ auf die vom Anleger er-zielbare Rendite auswirken.

Risiken aus FremdfinanzierungDie Fondsgesellschaft plant, für den Aufbau des Portfolios nicht ausschließlich das von den Anlegern eingezahlte Kom-manditkapital abzüglich der Fondsnebenkosten zu verwen-den, sondern im Rahmen des Investitionsdarlehens zusätzlich Fremdkapital bei Peachtree aufzunehmen. Danach stellt Peachtree der Fondsgesellschaft 22,5 % des Kommanditka-pitals zur Verfügung. Die Höhe des Investitionsdarlehens ist damit auf maximal 11,25 Mio. USD begrenzt, sofern das ge-plante Kommanditkapital in Höhe von 30 Mio. USD um wei-tere 20 Mio. USD erhöht wird. Das Investitionsdarlehen soll eine Laufzeit von zehn Jahren ab der letzten Inanspruchnah-me, höchstens jedoch bis zum 30.12.2020, haben und end-fällig getilgt werden. Die Inanspruchnahme des Darlehens kann zunächst bis zum 31.03.2012 erfolgen, es sei denn, das Investitionsdarlehen ist bereits vorher in voller Höhe ab-gerufen worden. Vor Ablauf des 31.03.2012 können die Par-teien den Zeitraum, in dem das Darlehen in Anspruch ge-nommen werden kann, um sechs Monate oder einen ande-ren Zeitraum verlängern, wobei Peachtree hierzu jedoch nicht verpflichtet ist. Das Investitionsdarlehen soll prognose-gemäß bis zum 30.04.2011 in vollem Umfang in Anspruch genommen worden sein. Wird das Investitionsdarlehen nicht bis zum 31.03.2012 vollständig in Anspruch genommen und sollte es nicht gelingen, über diesen Zeitpunkt hinaus eine oder mehrere Verlängerungen des Investitionsdarlehens zu bewirken, kann die Fondsgesellschaft nur eine geringere An-zahl an Forderungen erwerben oder muss den Erwerb wei-terer Forderungen möglicherweise einstellen, wenn sie kei-nen anderen Darlehensgeber für die teilweise Fremdfinanzie-rung der Forderungen findet. Ist die Fondsgesellschaft nicht in der Lage, das Investitionsdarlehen ordnungsgemäß zu be-dienen oder kommt es zu anderweitigen Pflichtverletzungen in der Vereinbarung über das Investitionsdarlehen, kann die Fondsgesellschaft zur Zahlung eines Zinssatzes von 7,35 % p. a. (statt 5,35 % p. a.) verpflichtet sein. Auch ist die Fonds-

gesellschaft zur Freistellung gegenüber Peachtree in Bezug auf Schäden verpflichtet, die sich aus der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag ergeben. Die vor-genannten Umstände würden höhere Kosten bei der Fonds-gesellschaft verursachen und können sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken.

Eine Insolvenz von Peachtree vor der vollständigen Inan-spruchnahme des Investitionsdarlehens durch die Fondsge-sellschaft würde zudem dazu führen, dass das Investitions-darlehen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung steht, sodass die Fondsgesellschaft einen anderen Darlehensgeber finden muss. Dies kann sich insbesondere infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise möglicherweise schwierig gestalten. Im Extremfall findet die Fondsgesellschaft keinen neuen Darle-hensgeber. Die vorgenannten Umstände können die Investi-tionstätigkeit der Fondsgesellschaft beeinträchtigen und zu einer geringeren Rendite führen.

Die Rückführung des Investitionsdarlehens soll aus dem Ver-äußerungserlös der am Ende der Laufzeit der Fondsgesell-schaft noch in ihrem Portfolio befindlichen Forderungen er-folgen. Die Rückführung wirkt sich negativ auf die Liquidi-tätssituation der Fondsgesellschaft aus. Da Ausschüttungen an die Anleger nur dann erfolgen, wenn die Fondsgesell-schaft eine bestimmte Mindestliquiditätssituation erreicht, kann diese Darlehensrückzahlung Ausschüttungen an die Anleger verhindern, wenn der Erlös aus der Veräußerung des Portfolios nicht genügt, um das Investitionsdarlehen inklusi-ve der zu entrichtenden Zinsen zurückzuzahlen. Das kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswir-ken.

Das Investitionsdarlehen ist durch eine erstrangige Verpfän-dung des SUBI Certificate mit allen darin enthaltenen Ver-mögenswerten besichert. Alternativ ist eine erstrangige Si-cherungsabtretung aller von der Fondsgesellschaft erwor-benen Forderungen zugunsten von Peachtree möglich. Kün-digt Peachtree das Investitionsdarlehen vorzeitig, kann Peachtree das SUBI Certificate verwerten. Es besteht das Risi-ko, dass die bei der Verwertung erzielten Erlöse nicht zur Rückführung des Investitionsdarlehens genügen und die Fondsgesellschaft als Folge hieraus zahlungsunfähig und da-mit insolvent würde. Dann müsste die Fondsgesellschaft ab-gewickelt werden. Die vorgenannten Umstände können zu einer Verringerung der Rendite bis auf null führen. Wird die Fondsgesellschaft insolvent und muss abgewickelt werden, besteht das Risiko, dass der Anleger seine Einlage nicht oder nicht vollständig zurückerhält und im Übrigen keine Rendite erzielt. Peachtree ist berechtigt, die ihr von der Fondsgesell-schaft gewährten Sicherheiten auf einen Dritten zu übertra-gen. Dementsprechend treten die vorgenannten Folgen ein, wenn dieser Dritte von seinem Sicherungsrecht Gebrauch macht.

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Darüber hinaus ist planmäßig vorgesehen, zum 01.09.2010 die von der Wealth Management Capital Holding GmbH („WealthCap“) begebene Platzierungs- und Einzahlungsga-rantie in Form eines Darlehens in Anspruch zu nehmen, um damit den Erwerb der Forderungen zwischenzufinanzieren und diese Zwischenfinanzierung später durch von Anlegern eingeworbenes Kommanditkapital abzulösen. Sollte Wealth-Cap insolvent werden und daher diese Zwischenfinanzierung nicht zur Verfügung stellen können, könnte das von Peach-tree zu erwerbende Portfolio nur verzögert erworben wer-den. Auch besteht das Risiko, dass Peachtree das für die Fondsgesellschaft reservierte Portfolio in einem solchen Fall an einen Dritten statt an die Fondsgesellschaft veräußert. Dann müsste die Fondsgesellschaft mit Peachtree oder einem Dritten erneut über den Erwerb von Forderungen ver-handeln. Ein solcher Erwerb könnte nur zu ungünstigeren Konditionen als den mit Peachtree ursprünglich vereinbarten Konditionen erfolgen. Die vorgenannten Umstände können sich negativ auf die mit der Vermögensanlage erzielbare Rendite auswirken.

Risiken im Zusammenhang mit der WealthCap Cash-Pool GbRIm Fall des Beitritts der Fondsgesellschaft zur WealthCap Cash-Pool GbR hat die Fondsgesellschaft keinen Einfluss da-rauf, wem ein Darlehen aus dem Cash-Pool gewährt wird und wer damit letztlich ihr Vertragspartner sein wird. Sie trägt daher das Risiko einer möglicherweise geringen Bonität ihres Vertragspartners und dessen Insolvenzrisiko. Auch wer-den nicht in jedem Fall Sicherheiten geleistet.

Nach Maßgabe des WealthCap Cash-Pool GbR-Vertrages zur Verfügung gestellte Beträge (Darlehen) können jederzeit von der darlehensgebenden Vertragspartei zurückgefordert wer-den. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Zugehörigkeit sowohl der Fondsgesellschaft als auch des Darlehensnehmers zur WealthCap Gruppe bei Entscheidung über eine Rückforderung Rücksichten auf andere Fondsge-sellschaften genommen werden. Aufgrund der Geschäfts-führungstätigkeit von Mitgliedern der WealthCap Gruppe für mehrere Gesellschaften der WealthCap Cash-Pool GbR könnten hierbei auch Interessenkonflikte auftreten (vgl. Ka-pitel „Risikohinweise“, Abschnitt „Interessenkonflikte“). Die Fondsgesellschaft könnte damit ggf. gezwungen sein, sich den zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigten Betrag an-derweitig zu beschaffen. Dies könnte zusätzliche Kosten und Zinsaufwendungen verursachen. Umgekehrt könnte ein der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestelltes Darlehen zu einem Zeitpunkt zurückgefordert werden, zu dem die Mittel noch von der Fondsgesellschaft benötigt werden. Die Fonds-gesellschaft müsste in diesem Fall eine andere, ggf. teurere Zwischenfinanzierung in Anspruch nehmen.

Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Darlehensnehmer eines von der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellten Darlehens bei Rückforderung nicht in der Lage ist, den von der Fondsgesellschaft zurückgeforderten Betrag zu dem be-stimmten Zeitpunkt auch tatsächlich zur Verfügung zu stel-len, dass im Fall der Insolvenz des Darlehensnehmers die Fondsgesellschaft das ausgereichte Darlehen nur nachrangig zurückverlangen kann oder dass sie es ggf. überhaupt nicht zurückerhält.

Übersteigt der Kapitalanlagebedarf aller Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR den Kapitalaufnahmebedarf, hat die Geschäftsführerin die Anlage dieses Überschusses zu ver-anlassen. Dazu nimmt sie diese Gelder darlehensweise von Gesellschaftern der WealthCap Cash-Pool GbR auf und legt sie verzinslich auf dem Geldmarkt bei Schuldnern guter Bo-nität an. Schuldner der jeweiligen Gesellschaften mit Kapital-anlagebedarf ist die Geschäftsführerin des WealthCap Cash-Pools, nicht das anlegende Kreditinstitut, deren Bonitätsrisi-ko sie insofern tragen.

Die Fondsgesellschaft trägt das Insolvenzrisiko der WealthCap Cash-Pool GbR bzw. der Geschäftsführerin der WealthCap Cash-Pool GbR hinsichtlich der auf das Konto der WealthCap Cash-Pool GbR bzw. der Geschäftsführerin der WealthCap Cash-Pool GbR eingezahlten Beträge so lan-ge, bis diese Beträge an Cash-Pool-Teilnehmer als Darlehen weitergeleitet werden, sowie hinsichtlich der über diese Kon-ten an die bzw. von der Fondsgesellschaft weitergeleiteten Zinsen aus den Darlehensverhältnissen. Der Eintritt der vor-genannten Umstände würde die Rendite der Fondsgesell-schaft schmälern und zu geringeren Ausschüttungen an die Anleger führen.

VertragsabschlussrisikoZum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist der Eigenkapital-vermittlungsvertrag mit der UniCredit Bank AG, München und der UniCredit Luxembourg S.A., Luxemburg noch nicht abgeschlossen. Es kann nicht garantiert werden, dass die Fondsgesellschaft diesen Vertrag abschließen kann. Ohne Abschluss dieses Vertrages kann die Einwerbung des Kom-manditkapital ggf. nicht in dem geplanten Umfang erfolgen. Auch kann sich der Zeitraum zur Einwerbung des geplanten Kommanditkapitals verlängern. Die Folge wäre, dass der von WealthCap oder einer ihrer Gruppengesellschaften im Rah-men der von ihnen abgegebenen Platzierungs- und Einzah-lungsgarantie vertraglich zugesicherte Darlehensbetrag für einen längeren Zeitraum von der Fondsgesellschaft in An-spruch genommen werden muss. Die damit verbundenen höheren Zinszahlungen der Fondsgesellschaft können sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken.

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Rechtliche RisikenEs besteht das Risiko, dass nicht alle Forderungen wirksam begründet und/oder in das Portfolio übertragen wurden, sodass der US-Trust und damit auch die Fondsgesellschaft erhaltene Zahlungen möglicherweise wieder herausgeben müssen sowie ggf. Schadensersatz vom US-Trust und damit auch von der Fondsgesellschaft verlangt werden kann. So-fern eine größere Anzahl von Forderungen von den vorge-nannten Umständen betroffen ist, besteht die Möglichkeit, dass die Investitionsphase der Fondsgesellschaft verlängert wird, da erneut solche Forderungen erworben werden müssten. Dies könnte sich negativ auf die vom Anleger zu erzielende Rendite auswirken. Soweit Gläubiger bei einer Insolvenz von Peachtree der Ansicht sind, dass die Forde-rungen trotz Übertragung auf die Fondsgesellschaft bzw. in das SUBI Peachtree zustehen, kann die Möglichkeit, über die betreffenden Forderungen zu verfügen oder Zahlungen aus ihnen zu erhalten, eingeschränkt werden. Dies kann auch dazu führen, dass die Forderungen nicht oder erst später als geplant veräußert werden können. Dies könnte eine Verrin-gerung der Rendite nach sich ziehen. Sollte sich herausstel-len, dass die Forderungen noch Peachtree zustehen, müsste die Fondsgesellschaft den Kaufpreis von Peachtree zurück-verlangen. Bei einer Insolvenz von Peachtree besteht das Risi-ko, dass die Fondsgesellschaft nur einen Bruchteil des be-zahlten Betrages zurückerhält. Dies könnte zu einem Total-verlust des Anlegers führen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Leistungen aus den im Portfolio befindlichen Forderungen, z. B. wegen fehlerhafter Auszahlung der Leistung an den früheren Zah-lungsempfänger, von Dritten in Anspruch genommen wer-den, die von diesen Dritten nicht wieder zurückerlangt wer-den können. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger er-zielbare Rendite auswirken.

Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der Fondsgesellschaft nicht vertragsgemäß verhalten und die Erfüllung berechtigter Ansprüche in unberechtigter Weise verweigern. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragsparteien unterschiedlich ausgelegt werden. Daher könnte die Fonds-gesellschaft unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen und kostenintensiven gerichtlichen Verfahrens berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern geltend machen. Aber auch nach einer obsiegenden rechts-kräftigen Entscheidung des Gerichts ist nicht sichergestellt, dass die Fondsgesellschaft ihre Ansprüche tatsächlich durch-setzen kann, da ihre Vertragspartner insolvent oder sonst vermögenslos geworden sein können. Die Vertragsdokumen-tation der Fondsgesellschaft zu ihren deutschen Vertrags-partnern untersteht deutschem Recht. Die übrigen recht-lichen Beziehungen der involvierten Vertragsparteien, insbe-sondere sämtliche mit dem Aufbau und der Verwaltung des Portfolios zusammenhängende Verträge, unterstehen grund-

sätzlich US-amerikanischem Recht. Eventuelle gerichtliche Verfahren unterliegen daher möglicherweise US-amerika-nischem Recht, das erheblich vom deutschen Rechtsver-ständnis abweichen kann. Dadurch kann sich die Durchset-zung von Ansprüchen schwieriger gestalten und eventuell mit erheblich höheren Kosten verbunden sein als in Deutsch-land. Kommen die in den USA ansässigen Vertragspartner der Fondsgesellschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nach, muss die Fondsgesellschaft diese in der Regel vor den zuständigen US-amerikanischen Gerichten am Sitz des jeweiligen Vertragspartners verklagen. Darüber hinaus steht es Peachtree frei, die Fondsgesellschaft auch vor anderen als US-amerikanischen Gerichten zu ver-klagen. Hier können die in diesem Abschnitt genannten Ri-siken ebenfalls auftreten. Auch nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung von bestehenden Ansprüchen kann nicht garantiert werden, dass die Ansprüche tatsächlich gegenüber dem Vertragspartner durchgesetzt werden kön-nen. Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen können die Prospektverantwortlichen im Übrigen nur mit Hil-fe entsprechender Rechtsgutachten (legal opinions) US-ame-rikanischer oder anderer ausländischer Rechtsanwälte beur-teilen. Eine eigene Einschätzung ist ihr nicht möglich. Insbe-sondere kann sie nicht beurteilen, inwieweit die in solchen Gutachten üblicherweise getroffenen Annahmen und Vorbe-halte korrekt sind bzw. relevant werden können.

Schließlich besteht unabhängig von der Rechtsordnung, der Verträge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko ei-ner Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung oder Verwal-tungspraxis, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Be-lastung der Fondsgesellschaft führen können. Künftige Ge-setzesänderungen oder auch Änderungen der Auslegung, Anwendung oder Handhabung bestehender Gesetze kön-nen negative Auswirkungen auf die Tätigkeit der Fondsge-sellschaft haben. Im Übrigen ist mit einer zunehmenden Re-gulierung der Kapitalmärkte zu rechnen. Die vorgenannten rechtlichen Risiken können negative Auswirkungen auf die vom Anleger erzielbare Rendite und darüber hinaus auch auf die gesamte Anlage haben.

AnlagerisikoDie wesentliche Investitionstätigkeit der Fondsgesellschaft besteht in der (mittelbaren) Investition in Forderungen. Keine der an der Vermögensanlage beteiligten Parteien kann ga-rantieren, dass die Fondsgesellschaft aus ihrer (mittelbaren) Investition in diese Forderungen und aus ihren Liquiditätsan-lagen (sofern getätigt) Gewinne erzielen bzw. Verluste ver-meiden wird oder dass Gewinnzuweisungen und Ausschüt-tungen an die Anleger vorgenommen werden können. Auch können die bei der Fondsgesellschaft anfallenden Kosten ihre Einnahmen übersteigen. Dies kann zu einer Minderung der erzielbaren Rendite und auch dazu führen, dass Anleger das eingesetzte Kapital nicht zurückerhalten.

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Abhängigkeit von den Fähigkeiten des ManagementsEs besteht das Risiko, dass aufgrund von Management- und/oder Betriebsführungsfehlern der von der Fondsgesellschaft beauftragten Unternehmen oder auf Ebene der Fondsgesell-schaft höhere Kosten entstehen oder Einnahmen niedriger als prognostiziert ausfallen. Bei Wegfall oder Austausch der beauftragten Unternehmen besteht das Risiko, dass Dritte beauftragt werden müssen, die unter Umständen weniger Erfahrung haben und/oder höhere Vergütungen verlangen. Durch die vorgenannten Umstände kann es zu einer Minde-rung der Ausschüttungen an die Anleger kommen.

Auswirkungen der Finanz- und WirtschaftskriseDie vorwiegend aus Entwicklungen in den USA resultierende Finanzkrise hatte sich zu einer weltweiten Wirtschaftskrise ausgeweitet, deren Folgen zum Zeitpunkt der Prospektauf-stellung noch spürbar sind. Vor diesem Hintergrund ist ein negativer Effekt auf die Geschäfte der Fondsgesellschaft nicht auszuschließen, z. B. aufgrund mangelnder Bereitschaft von Banken, Darlehen zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass aufgrund der beschriebenen Um-stände die Veräußerung der Forderungen zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht oder nur zu vergleichsweise schlechten Kon-ditionen möglich ist. Die vorgenannten Umstände können zu einer Verringerung oder einem vollständigen Ausbleiben der Rendite der Anleger führen.

LiquiditätsrisikenNeben der Zahlung der Kaufpreise für den Erwerb der einzel-nen Forderungen wird die Fondsgesellschaft ihre liquiden Mittel auch für die Zahlung der anfallenden laufenden Kos-ten verwenden. Die Fondsgesellschaft hat sich gegenüber Peachtree verpflichtet, bis zum 30.09.2010 Forderungen zu einem bestimmten Wert abzunehmen. Bis zu diesem Zeit-punkt dürfte nicht genügend Kommanditkapital eingewor-ben sein, sodass die Platzierungsgarantie von WealthCap greifen würde. Im Fall der Insolvenz von WealthCap, z. B. infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise, könnte die Fonds-gesellschaft die Forderungen nicht zum vereinbarten Datum von Peachtree übernehmen. Dies würde den Investitionspro-zess erheblich verzögern und ggf. die Beendigung der Fondsgesellschaft nach sich ziehen. Dies hätte negative Aus-wirkungen auf die von Anlegern geleistete Einlage in die Fondsgesellschaft.

Es besteht insgesamt das Risiko, dass die bei der Fondsge-sellschaft vorhandene Liquidität nicht ausreicht, um die lau-fenden Kosten für die Verwaltung des Portfolios bedienen zu können. In diesem Fall ist es möglich, dass die Fondsgesell-schaft zur schnellen Gewinnung von Liquidität einige oder sämtliche im Portfolio befindlichen Forderungen veräußern muss. Dabei besteht das Risiko, dass bei einer vorzeitigen Veräußerung der Forderungen nur geringere Erlöse als bei einer planmäßigen Veräußerung erzielt werden können, die möglicherweise sogar unter den aufgewandten Einkaufsprei-

sen abzüglich erhaltener Zahlungen liegen. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken.

Steuerrisiken Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Pro-spektaufstellung geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungsanordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Fondsgesellschaft in unveränderter Form fortbestehen. Än-derungen der steuerlichen Vorschriften oder ihrer Auslegung durch Gerichte und Verwaltung können zu einer abwei-chenden, möglicherweise nachteiligen Besteuerung der Er-träge führen. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche Besteuerung des Anlegers anders aus-fällt als in diesem Verkaufsprospekt beschrieben.

Sollte die Finanzverwaltung die Fondsnebenkosten in wei-terem Umfang als von der Fondsgesellschaft zugrunde ge-legt nicht als Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungs-kosten der Anlagegegenstände der Fondsgesellschaft behan-deln, kann dies zu einer höheren Steuerbelastung führen. Eine solche erhöhte Steuerbelastung kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken.

Wenn die Finanzverwaltung die Fondsgesellschaft entgegen der Ansicht der Prospektverantwortlichen als Steuerstun-dungsmodell im Sinne des § 15b EStG einstuft, ist die Ab-zugsfähigkeit der eventuell entstehenden Verluste in den Einkommensteuerveranlagungen der Anleger nach § 15b Abs. 1 EStG eingeschränkt. Ein Ausgleich der Verluste aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft mit anderen posi-tiven Einkünften des Anlegers wäre dann ausgeschlossen. Die Verluste aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft könnten nur in den Folgejahren mit Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet werden. Dies kann zu einer zeitlichen Verschiebung des Verlust-ausgleichs und damit zu einem Liquiditätsnachteil des Anlegers führen. Zudem besteht die Gefahr, dass Verluste mangels ausreichender positiver Ein-künfte aus der Beteiligung gänzlich ungenutzt bleiben. Hie-raus können sich negative Auswirkungen auf die vom Anle-ger erzielbare Rendite ergeben.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwal-tung den versicherungsmathematischen oder den steuer-rechtlichen Barwert der Forderungen als zu aktivierende An-schaffungskosten der Forderungen behandelt. Sollte der so angesetzte Barwert über dem Kaufpreis zzgl. der Anschaf-fungsnebenkosten liegen, wäre bereits mit der Anschaffung der Forderungen ein Gewinn auszuweisen. Dies kann in der Investitionsphase der Gesellschaft zu einer erhöhten steuer-lichen Belastung führen und so die vom Anleger erzielbare Rendite negativ beeinflussen.

Sind die von der Fondsgesellschaft erworbenen Forderungen über ihre Laufzeit hinweg um den rechnerisch auf das jewei-lige Wirtschaftsjahr entfallenden Zinsanteil gewinnwirksam

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aufzuzinsen, würde während der Laufzeit des Fonds ein hö-herer laufender Gewinn ausgewiesen werden, während sich der Aufgabegewinn aus der Liquidation des Forderungsport-folios entsprechend verringern würde. Die höheren laufen-den Gewinne würden zu einer erhöhten Steuerbelastung während der Laufzeit der Fondsgesellschaft führen, die die vom Anleger erzielbare Rendite negativ beeinflussen kann.

Wenn die von der Fondsgesellschaft zu zahlenden Zinsen die Freigrenze des § 4h Abs. 2 lit. a) EStG übersteigen, können diese Zinsaufwendungen nicht sofort steuerlich geltend ge-macht werden. Hieraus kann sich für die Fondsgesellschaft und den Anleger eine erhöhte Steuerbelastung ergeben, die sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswir-ken kann. Sollte ein Anleger die Beteiligung an der Fondsge-sellschaft fremdfinanzieren, stellen die Zinsaufwendungen Sonderbetriebsausgaben dar und sind nach der Ansicht der Finanzverwaltung in die Berechnung eines nicht abzugsfä-higen Zinsaufwandes im Rahmen der Zinsschranke einzube-ziehen. Sollte die Finanzverwaltung einen so erhöhten nicht abziehbaren Zinsaufwand anhand der Gewinnbeteiligungs-quote auf die Anleger verteilen, kann es auch für die Anle-ger, die den Anteil nicht fremdfinanziert haben, zu einer Er-höhung des zugewiesenen steuerlichen Gewinns kommen. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendi-te auswirken.

Sofern der Anleger oder die Fondsgesellschaft die zur Frei-stellung von US-amerikanischer Quellensteuer erforderlichen Erklärungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitge-recht abgeben oder der Anleger nicht die notwendige Quali-fikation für eine Freistellung vom US-amerikanischen Quel-lensteuerabzug besitzt, besteht das Risiko, dass auf die Erträ-ge aus den im Portfolio befindlichen Forderungen eine 30%ige Quellensteuer in den USA einbehalten wird. Das Risiko eines Quellensteuereinbehalts in dieser Höhe besteht insbesondere auch im Zusammenhang mit der Einführung eines weiteren Quellensteuerregimes mit Wirkung vom 01.01.2013 (sogenannter „FATCA“ – Foreign Accounts Tax Compliance Act). Zu einem Quellensteuerabzug kann es ab diesem Zeitpunkt zudem nämlich auch dann kommen, wenn die Fondsgesellschaft nicht in der Lage ist, den besonderen Informations- und Nachweisanforderungen des zum Quel-lensteuerabzug Verpflichteten (sogenannter „Withholding Agent“) bzw. der US-amerikanischen Steuerbehörden nach-zukommen. Die Unsicherheit besteht hierbei insbesondere in dem Umstand, dass sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstel-lung nicht sicher vorhersagen lässt, welche genauen Infor-mations- und Nachweisanforderungen durch die Fondsge-sellschaft zur Vermeidung eines Quellensteuereinbehalts ge-mäß dem FATCA zu erfüllen sein werden. Ein Einbehalt von Quellensteuer in den USA kann sich negativ auf die vom An-leger erzielbare Rendite auswirken.

Auch die Erstattung einer aufgrund der FATCA-Regelungen ab dem 01.01.2013 durch den Withholding Agent einbehal-tenen Quellensteuer wird grundsätzlich auf dem Wege eines

Veranlagungsverfahrens zu erreichen sein. Hierbei kann zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung jedoch nicht ausgeschlos-sen werden, dass die US-amerikanischen Steuerbehörden an eine solche Erstattung Anforderungen stellen, die von der Fondsgesellschaft nicht oder zumindest nicht in vollem Um-fang erfüllt werden können. Eine hiermit verbundene ledig-lich reduzierte oder gar gänzlich ausgeschlossene Erstattung einbehaltener Quellensteuern könnte, auch aufgrund einer fehlenden Anrechnung auf die Steuerlast in Deutschland, eine Doppelbesteuerung hervorrufen und sich negativ auf die Rendite des Anlegers auswirken.

Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzver-waltung den Gewinn aus der Betriebsaufgabe der Fondsge-sellschaft oder aus der Veräußerung von Anteilen an der Fondsgesellschaft nicht als begünstigten Gewinn im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt. In diesem Falle würde sich die Be-steuerung eines eventuellen Aufgabe- oder Veräußerungsge-winns erhöhen und sich hierdurch die Rendite für den Anle-ger vermindern.

Sollte die Finanzverwaltung entgegen der Auffassung der Prospektverantwortlichen von einer Anwendbarkeit des In-vestmentsteuergesetzes („InvStG“) ausgehen, besteht das Risiko, dass der US-Trust den in § 5 InvStG festgelegten Be-kanntmachungspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nach-kommt. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist nicht vor-gesehen, dass der Trust diesen Bekanntmachungspflichten nachkommt. Unterlässt der US-Trust die geforderten Be-kanntmachungen vollständig oder teilweise, oder erfolgen diese verspätet, sind beim Anleger die Ausschüttungen, der Zwischengewinn sowie 70 % des Wertzuwachses der Beteili-gung an dem Trust im jeweiligen Kalenderjahr, mindestens jedoch 6 % des auf den Anleger entfallenden Wertes des Trusts, in voller Höhe zu versteuern. Diese Besteuerungskon-sequenzen bestünden unabhängig davon, ob tatsächlich Ausschüttungen erfolgen. Ein Eintritt dieser Besteuerungsfol-gen kann die Rendite des einzelnen Anlegers negativ beein-flussen.

Sollte die Finanzverwaltung im Falle einer Vererbung oder Verschenkung eines Anteils an der Fondsgesellschaft in der Veranlagung zur Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer die von der Fondsgesellschaft im Forderungsportfolio gehal-tenen Forderungen entgegen der Auffassung der Prospekt-verantwortlichen als Verwaltungsvermögen qualifizieren, können die Vergünstigungen für Betriebsvermögen nicht in Anspruch genommen werden. Dies kann zu einer höheren Belastung mit Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer führen. Es besteht das Risiko, dass die bei einer Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerveranlagung gewährten Vergünstigungen für Betriebsvermögen rückwirkend ganz oder teilweise ent-fallen, da die für die Inanspruchnahme dieser Vergünsti-gungen bestehenden Behaltensfristen aufgrund der be-schränkten Laufzeit der Fondsgesellschaft ggf. nicht einge-halten werden können.

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Dies kann eine nachträgliche Erhöhung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer und damit eine Nachforderung der Finanzverwaltung gegen den Erben, den Beschenkten oder den Schenker zur Folge haben. Ein weiteres erbschaft- und schenkungsteuerliches Risiko besteht darin, dass es im Fall des Ausscheidens eines Anlegers aus der Fondsgesellschaft aufgrund einer damit verbundenen Anwachsung bei den verbleibenden Anlegern der Fondsgesellschaft in dem Um-fang zu einem erbschaft- und schenkungsteuerlichen Erwerb kommen kann, wie die dem ausscheidenden Gesellschafter gewährte Abfindung den gemeinen Wert seines Anteils an der Fondsgesellschaft unterschreitet. Die hieraus resultieren-de Steuerbelastung kann die Rendite sowohl für den aus-scheidenden als auch für die verbleibenden Anleger negativ beeinflussen.

Jeder Anlegerwechsel führt zu einem Untergang des anteilig auf den Anleger entfallenden gewerbesteuerlichen Verlust-vortrags der Fondsgesellschaft. Im Fall des Ausscheidens eines Anlegers ist nach § 24 (5) des Gesellschaftsvertrages der ausscheidende Anleger, im Fall des Todes eines Anlegers sind nach § 20 (10) des Gesellschaftsvertrages dessen eintre-tende Erben oder Vermächtnisnehmer und im Fall des Ge-sellschafterwechsels ist gemäß § 19 (10) des Gesellschafts-vertrages der eintretende Anleger verpflichtet, die hieraus entstehenden Nachteile der Fondsgesellschaft auszugleichen. Dies kann die vom Anleger erzielbare Rendite vermindern.

Zudem sollte der Anleger bei Zeichnung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft beachten, dass ggf. infolge der jährlichen Einreichung der persönlichen Steuererklärungen weitere Kosten für Berater entstehen können.

Wechselkurs- und WährungsrisikoDie von den Anlegern einzuzahlenden Pflicht- bzw. Treu-handeinlagen, das zu leistende Agio, die Ausschüttungen der Fondsgesellschaft an die Anleger sowie die Zahlungen auf die Forderungen erfolgen in US-Dollar. Daneben führt die Fondsgesellschaft ihre Bücher in US-Dollar. Aufgrund von bestehenden Wechselkursschwankungen zwischen Euro und US-Dollar kann der vom Anleger für den Erwerb einer Beteiligung aufzuwendende Euro-Betrag innerhalb der Zeichnungsphase schwanken. Dies kann dazu führen, dass der Anleger zu bestimmten Zeitpunkten innerhalb der Zeich-nungsphase für den Erwerb einer Beteiligung höhere Euro-Beträge als zu anderen Zeitpunkten innerhalb der Zeich-nungsphase aufwenden muss. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Auch der Euro-Gegenwert (ggf. nach anfallenden Umtauschgebühren) der Ausschüttungen kann, abhängig vom Zeitpunkt der Aus-schüttungen, schwanken, was ebenfalls zu negativen Aus-wirkungen auf die Rendite führen kann.

Daneben kann für den Fall, dass der Anleger nicht ausrei-chend liquide Mittel für die Einzahlung der Pflicht- bzw. Treuhandeinlage und des Agios in US-Dollar zur Verfügung

hat, nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Kosten für den Umtausch von Euro-Beträgen in US-Dollar-Beträge anfal-len. Diese zusätzlichen Kosten wirken sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite aus.

LiquiditätsanlagenDie Fondsgesellschaft kann das Kommanditkapital zu Liqui-ditätszwecken kurzfristig am Geldmarkt oder als Bankgutha-ben anlegen. Bei einer Investition in Liquiditätsanlagen be-steht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft im Vergleich zu einer Anlage in Forderungen nur geringere oder gar keine Renditen erzielen kann. Auch besteht bei der Anlage in nicht festverzinsliche Liquiditätsanlagen das Risiko, dass überhaupt keine Rendite erzielt wird. Daneben kann nicht ausgeschlos-sen werden, dass Banken oder Finanzdienstleistungsunter-nehmen, bei denen Liquiditätsanlagen getätigt werden, in-solvent werden und damit die gesamten bei der entspre-chenden Bank oder dem entsprechenden Finanzdienst-leistungsunternehmen investierten Liquiditätsanlagen verlo-ren gehen. Eine geringe Rendite aus den Liquiditätsanlagen oder deren vollständiger Verlust wirkt sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite aus.

Risiken im Zusammenhang mit Aussagen und Angaben DritterDieser Prospekt enthält diverse Angaben und Aussagen Drit-ter, die unter Umständen auf subjektiven Einschätzungen und sonstigen subjektiven Aussagen Dritter basieren. Soweit solche Angaben oder Aussagen aus fremder Quelle stam-men, haben die Prospektverantwortlichen diese auf Plausibi-lität geprüft. Es besteht aber dennoch das Risiko, dass diese nicht richtig oder aber, z. B. in sinnentstellender Weise, ver-kürzt wiedergegeben wurden. Insoweit ist zum einen zu be-rücksichtigen, dass es sich dabei um sehr persönliche Ein-schätzungen und Wertungen handeln kann. Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Aussagen oder Angaben entweder inhaltlich nicht richtig sind, etwa weil sie von falschen Grundannahmen ausgehen, objektiv falsche Schlüsse ziehen oder aber falsch wiedergegeben werden. Insbesondere Angaben zu Beteiligungsverhältnissen bei anderen Gesellschaften wurden ungeprüft aus öffentlich zugänglichen Quellen wie dem Internet oder aus vom jewei-ligen Vertragspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen übernommen. Sollten sich die hier beschriebenen Risiken realisieren, könnte es zu veränderten Ausschüttungen an die Anleger kommen.

Risiken im Zusammenhang mit FernabsatzEs kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim Vertrieb dieser Beteiligung in Einzelfällen Fernabsatzgeschäfte (§ 312b ff. BGB) vorliegen. Insbesondere im Hinblick auf die danach notwendige Widerrufsbelehrung bestehen Unsicher-heiten über deren korrekte Formulierung. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass beim Vertrieb der Vermö-gensanlage wegen einer Verletzung der Vorschriften über den Fernabsatz Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft gel-

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tend gemacht werden. Es besteht das Risiko, dass die Fonds-gesellschaft keine Ausschüttungen an die Anleger vorneh-men kann, sondern stattdessen geltend gemachte Ansprü-che bedienen muss. Sofern die bei der Fondsgesellschaft vor-handene Liquidität zur Tilgung der geltend gemachten An-sprüche nicht ausreicht, besteht ggf. die Notwendigkeit zur Aufnahme von Fremdkapital. Die damit zusammenhän-genden Kosten sowie die Tilgung des aufgenommenen Fremdkapitals können sich ebenfalls negativ auf die Aus-schüttungsfähigkeit der Fondsgesellschaft auswirken. Eine verminderte Ausschüttungsfähigkeit der Fondsgesellschaft kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken.

Risiken im Zusammenhang mit dem Vertrieb außerhalb der Bundesrepublik DeutschlandSollte das Beteiligungsangebot auch außerhalb der Bundes-republik Deutschland vertrieben werden, kann es zu wei-teren Risiken für den Anleger kommen. Es besteht die Mög-lichkeit, dass insbesondere durch die Nichtbeachtung von im Ausland einschlägigen Vorschriften bzw. Rechtsnormen den ausländischen Anlegern Rechte bzw. Ansprüche zustehen, deren Durchsetzung sich negativ auf die Fondsgesellschaft auswirken könnte. Diese Rechte und Ansprüche der betrof-fenen Anleger könnten im Extremfall Liquiditätsabflüsse mit sich bringen, wodurch die Ausschüttungsfähigkeit der Fondsgesellschaft beeinträchtigt werden könnte. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswir-ken.

Insolvenz- und BonitätsrisikenDer Erfolg der Beteiligung hängt auch von Leistungsqualität, Vertragstreue und Bonität der wesentlichen Vertragspartner der Fondsgesellschaft ab. Kommen sie aus welchen Gründen auch immer ihren vertraglich übernommenen Verpflich-tungen nicht oder nicht vollständig nach, kann dies Mehr-aufwendungen der Fondsgesellschaft erforderlich machen, die zu einer ggf. auch erheblichen Reduzierung der Aus-schüttungen führen können.

Der Anleger trägt insbesondere das Insolvenzrisiko der Per-sonen und Gesellschaften, die Zahlungspflichtige in Bezug auf die im Portfolio befindlichen Forderungen sind. Wenn es bei einzelnen oder sämtlichen der im Portfolio befindlichen Forderungen zum vollständigen oder teilweisen Zahlungs-ausfall einer oder mehrerer Personen und/oder Gesell-schaften kommt oder eine oder mehrere der vorgenannten Personen und/oder Gesellschaften aus sonstigen Gründen die Zahlung der Forderungen verweigern, besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft ihren weiteren Verpflichtungen, z. B. zur Begleichung von Kosten für die Verwaltung des Portfolios, nicht oder nicht vollständig nachkommen kann und damit selbst insolvent wird. Eine Insolvenz der Fondsge-sellschaft kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken und im schlimmsten Fall zu einem Total-verlust der vom Anleger eingezahlten Pflicht- bzw. Treuhand-

einlage zzgl. des Agios führen. Aber auch dann, wenn ein teilweiser oder vollständiger Ausfall einer oder mehrerer der vorgenannten Personen und/oder Gesellschaften nicht zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft führt, besteht die Mög-lichkeit der Verringerung der Zahlungen auf die im Portfolio befindlichen Forderungen. Das würde sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken.

RückabwicklungsrisikoEs besteht das Risiko, dass der Anleger bei einer Rückab-wicklung der Fondsgesellschaft, gleich aus welchem Grund, nur einen Teil seiner geleisteten Pflicht- bzw. Treuhandeinla-ge zurückerstattet erhält. Das Risiko der Rückabwicklung könnte sich verwirklichen, wenn die von WealthCap abgege-bene Platzierungs- und Einzahlungsgarantie nicht vollständig erfüllt wird. Die an die Vermittler der Beteiligung an der Fondsgesellschaft geleistete Eigenkapitalvermittlungsprovisi-on in Höhe von 8 % (inklusive Agio) wird in diesem Fall vo-raussichtlich nicht an die Anleger zurückerstattet. Einen Min-derbetrag bei der Rückerstattung kann der Anleger zudem nicht steuerlich geltend machen, da der Minderbetrag als nicht abzugsfähige Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 EStG behandelt wird. Es besteht daher das Risiko, dass der Anle-ger bei einer Rückabwicklung der Fondsgesellschaft seine eingezahlte Einlage sowie das Agio teilweise oder vollständig verliert.

Risiken im Hinblick auf Rechnungslegung, Prüfung und FinanzberichtswesenDie Fondsgesellschaft wird keine laufenden Angaben zur Wertentwicklung und Zusammensetzung des Portfolios ver-öffentlichen, sondern lediglich regelmäßige Berichte an die Anleger senden. Daher besteht das Risiko, dass der Anleger keine oder erst verspätet Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Wert seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen können. Damit besteht das Risiko, dass der An-leger in Unkenntnis des tatsächlichen Wertes seiner Beteili-gung an der Fondsgesellschaft weitere Vermögensdispositi-onen trifft, die er bei Kenntnis des tatsächlichen Wertes sei-ner Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht getroffen hät-te.

Politische und ökonomische RisikenDer US-Trust, der das Portfolio für die Fondsgesellschaft hält, hat seinen Sitz in den USA. Daneben wird das von der Fondsgesellschaft gehaltene Portfolio konzeptgemäß aus Forderungen bestehen, die Peachtree auf dem US-amerika-nischen Markt aufkauft, bevor sie an den Trust weiterveräu-ßert werden. Weiterhin unterliegt das SUBI, die der Fondsge-sellschaft das wirtschaftliche Eigentum am Portfolio vermit-telt, US-amerikanischem Recht. Dadurch ergeben sich ver-schiedene potenzielle wirtschaftliche, politische und recht-liche Risiken, die möglicherweise bei einem in der Bundesre-publik Deutschland gehaltenen Portfolio nicht bestehen wür-den und den wirtschaftlichen Erfolg der Fondsgesellschaft nachteilig beeinflussen können. Folgende Risiken, die außer-halb des Einflussbereichs der Fondsgesellschaft liegen, können

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sich verwirklichen: Wachstumsabschwächungen, Inflation, Deflation, Währungsanpassungen, Verstaatlichungen, Ent-eignungen, konfiskatorische Besteuerung, staatliche Restrik-tionen, nachteilige Regulierung, soziale oder politische Insta-bilität, negative diplomatische Entwicklungen, militärische Konflikte und terroristische Angriffe. Diese Umstände könnten die Rendite der Vermögensanlage mindern.

Ungewissheit zukünftiger ResultateDer vorliegende Verkaufsprospekt enthält Prognosen, Schät-zungen und Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Ent-wicklung der Fondsgesellschaft und des Zweitmarktes für Forderungen. Insbesondere betrifft dies auch die Prognose-rechnung, für die das Gesamtportfolio des Vorgängerfonds WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG als Musterport-folio herangezogen worden ist. Die Prognosen, Schätzungen und Annahmen wurden von den Prospektverantwortlichen basierend auf deren Erfahrung auf dem Zweitmarkt für der-artige Forderungen und aufgrund von Annahmen für zu-künftige Entwicklungen erstellt. Es kann jedoch – insbeson-dere vor dem Hintergrund der Finanzkrise – keine Garantie abgegeben werden, dass diese Erwartungen und Annahmen allesamt richtig sind bzw. dass die Erwartungen und Annah-men in Zukunft in der prognostizierten Weise exakt eintref-fen werden. Vielmehr können zukünftige Entwicklungen nicht alle sicher vorhergesagt werden. Zudem nimmt die Pro-gnosesicherheit mit zunehmender Dauer des Prognosezeit-raumes ab. Damit besteht schon alleine aufgrund der langen Laufzeit der Beteiligung das Risiko, dass die prognostizierten Resultate nicht erreicht werden. Auch Renditen aus ver-gleichbaren Investitionen in der Vergangenheit sind keine Garantie für zukünftige Renditen. Insbesondere kann die Entwicklung des Portfolios aus Forderungen von der Ent-wicklung des oben genannten Vorgängerfonds negativ ab-weichen. Es besteht daher das Risiko, dass die vom Anleger erzielte Rendite unter der von der Fondsgesellschaft ange-strebten und prognostizierten Rendite liegt und der Anleger ggf. überhaupt keine Rendite aus seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft erzielt.

Illiquidität und beschränkte HandelbarkeitDie Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist als langfristiges Engagement zu betrachten. Die Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft bedarf der Zustimmung der Kom-plementärin, ist jeweils nur zum 01.01. eines Jahres und nur bei Erfüllung der Anforderungen von § 5 des Gesellschafts-vertrages der Fondsgesellschaft möglich. Eine ordentliche Kündigung ist gemäß § 21 (1) des Gesellschaftsvertrages mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum 31.12.2021 möglich. Weder die Fondsgesellschaft noch die Prospektver-antwortlichen übernehmen eine Gewähr für die Veräußer-barkeit des Anteils an der Vermögensanlage. Die Rückgabe von Anteilen an der Fondsgesellschaft durch den Anleger ist im Übrigen ausgeschlossen. Auch eine Vermittlung von Kommanditbeteiligungen bzw. Treuhandbeteiligungen an

Dritte ist von den Prospektverantwortlichen oder der Fonds-gesellschaft nicht vorgesehen. Zudem werden die Beteili-gungen weder an einer Börse noch an einem vergleichbaren Markt gehandelt. Aufgrund der vorgenannten Faktoren müssen die Anleger von einer langfristigen Kapitalbindung ausgehen. Eine Veräußerung ihrer Beteiligung vor Ablauf der Laufzeit der Fondsgesellschaft ist trotz Verkaufsinteresse eines Anlegers möglicherweise gar nicht oder nur mit erheb-lichen Preisabschlägen möglich.

InteressenkonflikteDer Forderungseinkäufer Peachtree ist nur für einen be-stimmten Zeitraum bzw. bis zur Erreichung eines bestimmten Betrages an kriteriengerechten Forderungen exklusiv für den US-Trust und damit für die Fondsgesellschaft tätig. Es be-steht daher das Risiko, dass die Fondsgesellschaft bestimmte auf dem Markt angebotene lukrative Forderungen nicht er-werben kann, da diese von Peachtree einem anderen Unter-nehmen zum Kauf angeboten werden. Die Fondsgesellschaft hat auch keine Haftungsansprüche gegen Peachtree, wenn sich die solchen Interessenkonflikten innewohnenden Risiken realisieren. Daher besteht das Risiko, dass die Fondsgesell-schaft auch bei Entscheidungen, die gegen ihre wirtschaft-lichen Interessen getroffen werden, keinerlei Kompensati-onsmöglichkeiten gegenüber Peachtree hat.

Die Komplementärin, die Treuhandkommanditistin und die mit ihnen verbundenen bzw. für sie als Mitarbeiter tätigen Personen sind nicht exklusiv für die Fondsgesellschaft, son-dern jeweils in gleicher Funktion auch bei zahlreichen wei-teren von der WealthCap Gruppe initiierten geschlossenen Fonds tätig. Dabei ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die Treuhandkommanditistin in dieser Funktion noch bei 70 und die Komplementärin in dieser Funktion noch bei 13 wei-teren von der WealthCap Gruppe initiierten geschlossenen Fonds tätig. Dies kann unter Umständen zu Interessenkon-flikten führen. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese bereits jetzt oder auch künftig weitere geschlossene Fonds verwalten, die eine ähnliche Struktur, Assetklasse und Investitionspolitik wie die Fondsgesellschaft aufweisen. Die anderen geschlossenen Fonds können somit ggf. mit der Fondsgesellschaft konkurrieren und sich möglicherweise par-allel zu der Fondsgesellschaft an bestimmten Investitionen beteiligen. Daneben kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen zulasten der Fondsgesellschaft und zugunsten eines mit der Fondsge-sellschaft konkurrierenden Unternehmens oder eines Schwesterunternehmens treffen. Die Fondsgesellschaft hat keine Haftungsansprüche gegen die Komplementärin oder die Treuhandkommanditistin, wenn sich die solchen Interes-senkonflikten innewohnenden Risiken realisieren. Auch bei der Treuhandkommanditistin kann es zu Interessenkonflikten kommen. Zwar ist diese gegenüber den Treugebern dazu verpflichtet, ausschließlich deren Interessen wahrzunehmen, jedoch kann es aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Ver-

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flechtungen mit der Komplementärin nicht ausgeschlossen werden, dass diese im Einzelfall nicht ausschließlich im Inte-resse der Treugeber, sondern im Interesse der Komplementä-rin oder sonstigen Gesellschaften der UniCredit Group han-delt. Dies kann dazu führen, dass der Treugeber wirtschaft-liche Folgen von Entscheidungen zu tragen hat, die von der Komplementärin oder der Treuhandkommanditistin – mögli-cherweise vertragswidrig – nicht in seinem Interesse oder im Interesse der Fondsgesellschaft getroffen worden sind, son-dern zugunsten von Wettbewerbern der Fondsgesellschaft. Dies kann sich negativ auf die von der Fondsgesellschaft er-zielbaren Erträge und damit auf die Ausschüttungen an die Anleger auswirken.

anLegergeFÄhrdende rIsIken

Ausscheiden von Komplementärin oder TreuhandkommanditistinScheiden die Komplementärin oder die Treuhandkommandi-tistin nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages aus der Fondsgesellschaft aus, werden die neue Komplementärin oder die neue Treuhandkommanditistin nicht von den Anle-gern, sondern gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrages be-stimmt. Damit haben die Anleger keinen Einfluss auf die Neubestellung einer neuen Komplementärin oder Treuhand-kommanditistin. Sofern keine neue Komplementärin bestellt werden kann oder bestellt wird, kann dies zu einer Liquidati-on der Fondsgesellschaft und zu einer unbeschränkten Haf-tung aller übrigen Gesellschafter führen, was wiederum zu einem Teil- oder Totalverlust der Einlage des Anlegers führen kann. Sofern keine neue Treuhandkommanditistin bestellt wird oder werden kann, sind alle Treugeber verpflichtet, ihre bisher von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Anteile an der Fondsgesellschaft als Direktkommanditisten zu über-nehmen. Dadurch würden Kosten gemäß § 19 (9) des Ge-sellschaftsvertrages für die Fondsgesellschaft entstehen, die die Rendite für die Anleger mindern, sowie ggf. Kosten an-fallen, die durch den Anleger zu tragen sind (Handelsregis-tervollmacht).

HaftungAnleger, die der Fondsgesellschaft als Direktkommanditisten beitreten, haften, solange der betreffende Anleger seine Pflichteinlage nicht zumindest in Höhe der eingetragenen Haftsumme eingezahlt hat, gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft in Höhe der im Handelsregister eingetra-genen Haftsumme (1 % des jeweiligen in Euro auf Basis eines angenommenen Umrechnungskurses von 1,00 EUR zu 1,00 USD umgerechneten Zeichnungsbetrages). Auch wenn der betreffende Anleger seine Pflichteinlage in Höhe der Haftsumme eingezahlt hat, lebt diese Haftung wieder auf, sofern dieser Anleger Beträge entnimmt oder erhält, die sein Kapitalkonto unter den Betrag seiner Haftsumme sinken las-sen oder sein Kapitalkonto durch Verluste gemindert wird (§ 172 Abs. 4 HGB). Insbesondere können die Ausschüt-tungen liquider Mittel, die keinem Gewinn der Fondsgesell-

schaft entsprechen, zu einem Wiederaufleben der auf die Haftsummen beschränkten Haftung des Direktkommandi-tisten führen (§ 172 Abs. 4 HGB). Daneben besteht das Risi-ko, dass Anleger, die der Fondsgesellschaft als Direktkom-manditisten beitreten, auch noch nach ihrem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft bis zur Höhe ihrer eingetragenen Haftsumme für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft haften, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden fällig werden und daraus Ansprüche gegen die Anleger in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3–5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gericht-lich oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 160 HGB). Daneben besteht das Risi-ko, dass die Rechtsprechung die aufgrund der atypisch stillen Beteiligung bestehende Haftungsbegrenzung eines als Di-rektkommanditist beitretenden Anlegers im Zeitraum zwi-schen der Zeichnung der Pflichteinlage und der Eintragung als Direktkommanditist im Handelsregister nicht anerkennt und der als Direktkommanditist beitretende Anleger insoweit unbeschränkt haftet. Anleger, die sich als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen, haften nicht unmittelbar ge-genüber Gläubigern der Fondsgesellschaft. Allerdings muss der Treugeber die Treuhandkommanditistin von einer Haf-tung aus der Beteiligung, die sie für den Treugeber hält, frei-stellen. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Treugeber dem Direktkommanditisten bezüglich der Haftung gleichge-stellt, sodass er wirtschaftlich die gleichen Risiken wie ein Direktkommanditist zu tragen hat.

Abtretung durch die TreuhandkommanditistinDie Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils an-teilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche an den jeweiligen Treugeber abzutreten und alle Ansprüche der Fondsgesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Er-satzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu er-füllen. Sowohl die Treugeber wie auch die Fondsgesellschaft nehmen die Abtretungen mit Abschluss des Treuhandver-trages nach Maßgabe von dessen § 3 aufschiebend bedingt durch die Ausübung des Abtretungsrechts durch die Treu-handkommanditistin an. Damit können sich aus Sicht des Treugebers die ursprünglich als Schuldner bzw. Gläubiger angenommenen Personen oder Gesellschaften verändern, was u. a. zu anderen Bonitäts- bzw. Insolvenzrisiken für den Anleger führen kann.

Fremdfinanzierung der BeteiligungDem Anleger wird empfohlen, seine Beteiligung vollständig aus seinem Eigenkapital zu finanzieren. Sollte der Anleger dennoch einen Teil oder seine gesamte Beteiligung fremdfi-nanzieren, besteht das Risiko, dass die Ausschüttungen nicht ausreichen, um die anfallenden Zinsen der Finanzierung des Zeichnungsbetrages zu zahlen bzw. die Finanzierung zurück-zuführen. In einem solchen Fall müsste der Anleger weitere Mittel zur Rückführung der Fremdfinanzierung des Zeich-

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nungsbetrages samt Zinsen aufwenden. Dies kann schlimms-tenfalls zur persönlichen Insolvenz des Anlegers führen.

Zahlungsausfall eines oder mehrerer AnlegerLeistet ein Anleger die von ihm gezeichnete Einlage ganz oder teilweise nicht, besteht das Risiko, dass die Fondsgesell-schaft den ihrerseits selbst eingegangenen Zahlungsver-pflichtungen nicht rechtzeitig oder gar nicht nachkommen kann. Es kann daher nicht garantiert werden, dass die Fondsgesellschaft allen Zahlungsverpflichtungen vollständig oder zeitgerecht nachkommt. Sie kann vielmehr möglicher-weise verpflichtet sein, Verzugszinsen zu zahlen oder unter Umständen eine Zwischenfinanzierung in Anspruch zu neh-men, um ihrerseits fällige Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können. Dies kann zu erhöhten Kosten führen. Anleger, die ihren Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nachkommen, können von der Komplementärin zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet bzw. in letzter Konsequenz aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen wer-den.

SozialversicherungsrechtBei Bezug von Sozialversicherungsrenten und möglicherwei-se anderen Versorgungsbezügen vor Vollendung des sozial-versicherungsrechtlichen regelmäßigen Renteneintrittsalters dürfen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Auf diesen Hinzuverdienst wird auch das steuer-pflichtige Einkommen aus einer Beteiligung an der Fondsge-sellschaft angerechnet. Ein Verlustabzug gemäß § 10 d EStG mindert diesen Hinzuverdienst nicht. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall das steuerpflichti-ge Einkommen aus der Fondsgesellschaft die Hinzuverdienst-grenzen eines Anlegers überschreitet und damit zu einer Kürzung der sozialversicherungsrechtlichen oder anderen Versorgungszahlungen führt. Ähnliches gilt allgemein im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Sozialleistun-gen.

sonstIge rIsIken

Fehlende RegulierungDie Fondsgesellschaft ist in Deutschland nicht reguliert. Da-her besteht für sie keine besondere öffentliche Aufsicht oder Kontrolle zum Schutz der Anleger, wie dies z. B. für in der Bundesrepublik Deutschland beaufsichtigte Investmentver-mögen der Fall ist. Daher besteht das Risiko, dass die Fonds-gesellschaft Maßnahmen ergreifen oder Handlungen vor-nehmen kann, die bei einem regulierten und einer Aufsicht unterstehenden Vermögen nicht möglich wären. Dies kann dazu führen, dass das Vermögen der Fondsgesellschaft einem höheren Risiko ausgesetzt ist, als dies bei vergleich-baren regulierten Vermögen der Fall wäre. Eine Realisierung dieser Risiken kann im schlimmsten Fall zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft führen und damit zu einem Totalver-

lust der vom Anleger eingezahlten Pflicht- bzw. Treuhand-einlage zzgl. des Agios.

Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Aufsichtsbe-hörden von einer Regulierungspflicht der Fondsgesellschaft, etwa auch unter dem Kreditwesengesetz (KWG) oder auf-grund anderer Bestimmungen, ausgehen oder eine solche während der Laufzeit der Fondsgesellschaft eingeführt wird. Insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (Diskussionsentwurf der Bundesregierung vom 03.05.2010) ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung davon auszugehen, dass geschlossene Fonds wie die Fondsgesellschaft künftig stärker reguliert werden. Damit einher dürften höhere Kosten bei der Verwal-tung der Fondsgesellschaft gehen. Daneben besteht das Risi-ko, dass die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft einge-schränkt oder vollständig verboten wird, wenn z. B. die Fondsgesellschaft die an sie gestellten Anforderungen nicht erfüllen kann. Dies kann dazu führen, dass die Fondsgesell-schaft bereits vor dem Ende der Laufzeit liquidiert werden muss, was erheblichen negativen Einfluss auf die vom Anle-ger erzielbare Rendite haben kann. Im schlimmsten Fall kann der Anleger bei einer vorzeitigen Liquidation auch sein kom-plettes eingesetztes Kapital verlieren.

Die Europäische Kommission hat im April 2009 eine Richtli-nie zu den Managern alternativer Investmentfonds (soge-nannte AIFM) vorgeschlagen. Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines umfassenden regulatorischen Rahmens für AIFM auf europäischer Ebene sowie die Sicherstellung einer effektiven Aufsicht, um regulatorische Standards zu schaffen und die Transparenz gegenüber den Anlegern und der Auf-sicht für die Aktivitäten der Manager und der von ihnen ver-walteten Fonds zu erhöhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass geschlossene Fonds von dieser Richtlinie erfasst werden. Dies hätte eine behördliche Zulassung der Fondsge-sellschaft sowie besondere Anforderungen, z. B. erhöhte An-forderungen an Liquidität und Risikosteuerung, und damit auch höhere Kosten zur Folge, die die Rendite verringern würden. Auch könnte die Fondsgesellschaft nicht in der Lage sein, die vorgenannten Anforderungen zu erfüllen. In diesem Fall müsste sie abgewickelt werden. Im schlimmsten Fall kann der Anleger bei einer vorzeitigen Liquidation der Fondsgesellschaft auch sein eingesetztes Kapital komplett verlieren.

Grundsätzlich keine Beteiligung an der Geschäftsfüh-rung der FondsgesellschaftDie Anleger sind auf Ebene der Fondsgesellschaft nur nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages an der Geschäftsfüh-rung beteiligt. Daneben kann die Komplementärin auch ohne Zustimmung der Anleger aus der Fondsgesellschaft ausscheiden und durch ein anderes von der Anbieterin be-stimmtes Unternehmen aus dem Konzernkreis der UniCredit Group ersetzt werden. Damit besteht das Risiko, dass die

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Komplementärin durch ein Unternehmen ersetzt wird, das weniger qualifiziert ist als die Komplementärin. Dies kann dazu führen, dass Fehlentscheidungen getroffen werden, die negative Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft haben können.

Ausschluss von Anlegern, Reduzierung der BeteiligungUnter bestimmten, im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesell-schaft festgelegten Umständen scheidet ein Anleger aus der Fondsgesellschaft aus oder kann aus ihr ausgeschlossen wer-den. Die im Falle eines Ausschlusses grundsätzlich zu zah-lende Abfindung wird gemäß § 25 des Gesellschaftsver-trages bestimmt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ermittelte und bezahlte Abfindung unter dem realen Wert einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft liegt. Sofern der Anleger seine gezeichnete Pflicht- bzw. Treuhandeinlage noch nicht geleistet hat, kann er nach dem Gesellschaftsver-trag auch ohne Abfindung ausgeschlossen werden.

Bei einem Ausschluss aus der Fondsgesellschaft erhält ein Direktkommanditist bereits entstandene Notar- und Ge-richtskosten nicht zurückerstattet. Erfüllt ein Anleger seine aus dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GWG) resultie-renden Pflichten nicht ordnungsgemäß und wird daher wäh-rend der Beteiligungsphase aus der Fondsgesellschaft ausge-schlossen, erhält der betreffende Anleger keine Abfindung, sondern lediglich seine Einzahlungen sowie das Agio abzüg-lich eventuell geleisteter Ausschüttungen. An eventuell er-zielten Wertsteigerungen der Fondsgesellschaft nimmt der Anleger daher nicht teil. Er muss vielmehr die mit dem Ein-gehen der Beteiligung und die aus dem Ausschluss resultie-ren Kosten tragen, z. B. Notar- und Gerichtskosten sowie Bearbeitungskosten.

MajorisierungNach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft bedür-fen Beschlüsse grundsätzlich einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Lediglich Beschlüsse über eine Än-derung des Gesellschaftsvertrages, den Ausschluss eines Ge-sellschafters gemäß § 22 (3) des Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung der Fondsgesellschaft bedürfen der Zustim-mung von 75 % der abgegebenen Stimmen und der Zustim-mung der Komplementärin. Damit besteht die Gefahr, dass ein Anleger aufgrund der vorgenannten Mehrheitserforder-nisse seine Interessen in der Fondsgesellschaft nicht durch-setzen kann.

Bei der Zeichnung einer sehr hohen Beteiligung durch einen einzelnen Anleger besteht insbesondere bei einer geringen Teilnahme von anderen Anlegern bei einem Gesellschafter-beschluss das Risiko, dass dieser eine Stimmenmehrheit in der Fondsgesellschaft erlangt und damit einen beherr-schenden Einfluss ausüben kann. Dieses Risiko besteht ins-besondere dann, wenn der Fondsgesellschaft nur wenige

Anleger beitreten und die von WealthCap begebene Platzie-rungs- und Einzahlungsgarantie in Anspruch genommen wird. In diesem Fall kann WealthCap der Fondsgesellschaft in Höhe des Garantiebetrages der Fondsgesellschaft als Ge-sellschafter beitreten und in diesem Umfang Gesellschafter-rechte geltend machen, es sei denn, sie erfüllt diese Garantie durch Hingabe eines Darlehens an die Fondsgesellschaft. Der konkrete Garantiebetrag ermittelt sich aus der Summe des gezeichneten, aber zum Stichtag 01.09.2010 noch nicht ein-gezahlten Kommanditkapitals von Anlegern und der Summe des zum Stichtag 01.09.2010 noch nicht gezeichneten Kom-manditkapitals.

Jeder stimmberechtigte Anleger kann sich bei der Stimmab-gabe rechtsgeschäftlich durch Dritte vertreten lassen. Im Ein-zelfall kann die Komplementärin nach pflichtgemäßem Er-messen eine solche Vertretung ablehnen. In diesem Fall kann der Anleger seine Stimme nur selbst abgeben. Ist ihm dies nicht möglich, kann seine Stimme nicht berücksichtigt wer-den.

Im Übrigen sind für jeden Gesellschafter die gemäß Gesell-schaftsvertrag gefassten Gesellschafterbeschlüsse bindend, sodass ein einzelner Anleger unter Umständen auch die Fol-gen eines Beschlusses zu tragen hat, dem er nicht zuge-stimmt hat.

Anderweitige Aufgaben von Geschäftsführern oder Mitarbeitern der KomplementärinDie Geschäftsführer der Komplementärin werden aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen sonstigen Verpflich-tungen nur einen eingeschränkten Teil ihrer Arbeitszeit für die Geschäfte der Fondsgesellschaft aufbringen können. Da-mit besteht das Risiko, dass bestimmte Entscheidungen der Fondsgesellschaft spät, gar nicht oder falsch getroffen wer-den. Dies kann negative Auswirkungen auf den wirtschaft-lichen Erfolg der Beteiligung an der Fondsgesellschaft haben.

Liquiditätsverlauf und -planungDie Fondsgesellschaft verfügt über keine operative Vergan-genheit, anhand derer potenzielle Anleger die bisherige Ge-schäftstätigkeit der Fondsgesellschaft beurteilen könnten. Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft geringere Ein-nahmen erzielt als prognostiziert. Die Ertragslage der Fonds-gesellschaft wird insbesondere durch einmalige anfängliche sowie laufende Kosten belastet. Erst wenn diese beglichen sind, können Ausschüttungen an die Anleger erfolgen. Die Prognoserechnung basiert auf bestimmten Annahmen und ist somit nicht verbindlich. Es besteht keine Garantie für das Eintreten der prognostizierten Ergebnisse. Die Prognose- sicherheit nimmt generell mit zunehmender Dauer des Prog-nosezeitraumes ab. Für Anleger, die früher Ausschüttungen einkalkuliert haben, besteht das Risiko, Fremdfinanzierungen aufnehmen zu müssen.

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Maximalrisiko des AnlegersSämtliche der vorgenannten Risiken sowie weitere negative Einflussgrößen können sowohl einzeln als auch kumuliert auftreten. Bei einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft be-steht für einen Anleger das Risiko, dass er seine gesamte ge-leistete Pflichteinlage bzw. Treuhandeinlage und das geleis-tete Agio sowie die im Zusammenhang mit der Eingehung der Beteiligung aufgewandten Nebenkosten vollständig ver-liert (Totalverlustrisiko). Darüber hinaus trägt der Anleger auch das Risiko, dass er unter bestimmten Umständen auch als Direktkommanditist oder Treugeber haftet. Sollte der An-leger entgegen der Empfehlung der Prospektverantwort-lichen seine Beteiligung teilweise oder vollständig fremdfi-nanziert haben, würde der Anleger im Falle eines Totalver-lustes nicht nur sein eingesetztes Kapital inklusive Agio und im Zusammenhang mit dem Eingehen der Beteiligung ange-fallene Nebenkosten verlieren, sondern müsste zusätzlich noch das zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommene Darlehen tilgen und die damit zusammenhängenden Zinsen und Nebenkosten, zzgl. einer ggf. anfallenden Vorfälligkeits-entschädigung, leisten, was schlimmstenfalls zur persön-lichen Insolvenz des Anlegers führen kann (maximales Risi-ko). Dieses Beteiligungsangebot ist somit nur für Anleger geeignet, die bei einer unerwarteten negativen Entwicklung der Beteiligung auch die vorgenannten Verluste hinnehmen können.

Keine weiteren RisikenNach Kenntnis der Prospektverantwortlichen existieren zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren wesent-lichen rechtlichen oder tatsächlichen Risiken.

WeaLthCap LebensWert 2 – rIsIkohInWeIse

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die anlageklasse

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Verkaufsprospekt

38 WeaLthCap LebensWert 2 – dIe anLagekLasse

Life Contingent Structured Settlements und Owned Annu-ities sind regelmäßige Zahlungen aus Forderungen, die eine Person von einer Versicherungsgesellschaft erhält. Die Zah-lungen sind unwiderruflich sowie in ihrer Höhe und Laufzeit feststehend. Die Person erhält die Zahlungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, jedoch nur solange sie am Leben ist.

Der Unterschied zwischen Life Contingent Structured Settle-ments und Owned Annuities liegt in der Entstehung des For-derungsanspruches. Im Folgenden wird der Ursprung der Forderungen beschrieben.

Life Contingent Structured Settlements entstehen, indem eine Person (Kläger/Anspruchsberechtigter) nach einem Schadensfall (z. B. einem medizinischen Kunstfehler oder einem Autounfall) mit dem Beklagten (Schadensverursacher) einen meist außergerichtlichen Vergleich bzw. eine sonstige Vereinbarung trifft. Anstatt eines einmaligen Schadener-satzes zahlt der Beklagte oder dessen Haftpflichtversiche-rung einen Einmalbetrag an eine Renten- oder Lebensversi-cherungsgesellschaft. Diese Versicherungsgesellschaft leistet daraufhin regelmäßige Zahlungen an den Anspruchsberech-tigten.1

Owned Annuities entstehen, indem eine Person für sich oder für jemand anderes, regelmäßig oder einmalig, einen Betrag an eine Renten- oder Lebensversicherung zahlt, um dadurch zukünftige Zahlungen von der Versicherungsgesellschaft zu erhalten.

Ein wesentlicher Grund für den Abschluss einer Owned An-nuity ist die steuerliche Begünstigung der Kapitalgewinne. Die Wertsteigerung des eingezahlten Kapitals ist während der Einzahlungsphase in der Regel noch nicht einkommen-steuerwirksam, sondern der Ertragsanteil aus dem eingezahl-ten Kapital wird erst in der Auszahlungsphase einkommen-steuerpflichtig.

Die Auszahlungsphase der Forderungen kann unmittelbar nach der Einzahlung beginnen (immediate annuity) oder ab einem vereinbarten Zeitpunkt in der Zukunft (deferred annu-ity).

Arten von Structured SettlementsLife Contingent Structured Settlements bilden eine von zwei gängigen Arten von Structured Settlements. Die zwei Arten werden nachfolgend erläutert.

„Period-Certain Structured Settlements“ sind Zahlungen, die über eine feste Höhe und Laufzeit von der Versicherungsge-sellschaft ausgezahlt werden. Die Forderungen werden auch

im Falle des Ablebens des Begünstigten an dessen Erben weiter ausgezahlt.2

„Life Contingent Structured Settlements“ sind Zahlungen, die an das Leben der Person gekoppelt sind und im Fall des Ablebens des Begünstigten eingestellt werden.3

Die Fondsgesellschaft wird Life Contingent Structured Settle-ments erwerben.

Ob Structured Settlements „Period-Certain“ oder „Life Con-tingent“ sind, hängt von der Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagten ab.

Arten von Owned AnnuitiesEs gibt eine Reihe von standardisierten Ausprägungen und Komponenten für die Ausgestaltung von Owned Annuities, die nachfolgend kurz beschrieben werden.4

Period-Certain AnnuityDie Dauer der Zahlungen ist fest vereinbart. Sie werden unabhängig vom Erleben der Person gezahlt. Wenn der Be-günstigte versterben sollte, werden die Zahlungen bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit an dessen Erben weiter aus-gezahlt.

Life Contingent AnnuityDie Forderungen werden bis zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Zeitpunkt ausgezahlt, enden jedoch mit dem Ableben der Person.

Fixed AnnuityDie Höhe der laufenden Zahlungen steht fest, d. h., sie un-terliegen keinen Schwankungen.

Variable AnnuityDie Höhe der laufenden Forderungen hängt von der Ent-wicklung von Aktien- oder Rentenindices ab und kann daher variieren.

Die Fondsgesellschaft wird Owned Annuities erwerben, bei denen die laufenden Zahlungen feststehen, die eine be-stimmte Laufzeit aufweisen und nur ausgezahlt werden, so-lange der ursprünglich Begünstigte am Leben ist.

Marktvolumen von Structured SettlementsDer Markt für Structured Settlements und Owned Annuities stellt sich wie folgt dar:

�� Der Barwert der ausstehenden Structured-Settlement-Zahlungen durch US-Versicherungsgesellschaften beläuft sich auf rund 100 Mrd. USD (Stand 2009).5 Davon entfal-

1 Quelle: A.M. BEST: Securitization of Period-Certain and Life Contingent Structured Settlements, Seite 3, www.ambest.com/ratings/methodology/StructuredSettlement.pdf vom 12.07.2010.

2 Quelle: A.M. BEST: Securitization of Period-Certain and Life Contingent Structured Settlements, Seite 1, www.ambest.com/ratings/methodology/StructuredSettlement.pdf vom 12.07.2010 und http://www.legacysettlements.com/terminology.htm vom 12.07.2010.

3 Quelle: A.M. BEST: Securitization of Period-Certain and Life Contingent Structured Settlements, Seite 1, www.ambest.com/ratings/methodology/StructuredSettlement.pdf vom 12.07.2010.

4 Quelle: http://www.sec.gov/answers/annuity.htm vom 12.07.2010.

5 Quelle: http://www.jgwentworth.com/Documents/inthenews/STORM_JGW_Published_Article.PDF vom 12.07.2010.

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Verkaufsprospekt

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len etwa 20 % nach Angaben von Settlement Funding, LLC („Peachtree“) auf Life Contingent Structured Settle-ments.

�� Jährlich entstehen neue Structured Settlements in Höhe von 5 bis 6 Mrd. USD (Barwert).1

�� Im 1. Quartal 2010 sind 7.135 neue Structured Settlements in Höhe von ca. 1,23 Mrd. USD entstanden. Der durchschnittliche Wert pro Forderung lag bei 173.313 USD. Die Versicherungsgesellschaft MetLife war mit einem Volumen von 319 Mio. USD die größte ausge-bende Versicherungsgesellschaft.2

�� Circa 2 Mio. US-Bürger erhalten Structured-Settlements-Zahlungen.3

�� Das jährliche Aufkommen an Prämien für Owned Annu-ities wächst stetig an. Lag es in den 90er-Jahren noch bei

ca. 50 Mrd. USD, so betrug es 2008 bereits über 250 Mrd. USD.

Historie von Structured Settlements und Owned AnnuitiesDie Historie von Owned Annuities geht zurück bis in das Zeitalter des Römischen Reiches. Bereits damals konnten Bürger durch die Zahlung eines Einmalbetrages zukünftige Forderungen erhalten (sogenannte annual stipends). Im 18. Jahrhundert traten Owned Annuities zum ersten Mal in den USA auf, waren jedoch nur privilegierten Gruppen vorbehal-ten. Im Jahr 1912 bot die Pennsylvania Company for Insu-rance on Lives and Granting Annuities als erste Versiche-rungsgesellschaft der US-Bevölkerung Owned Annuities an. Insbesondere während der Wirtschaftskrise in den 30er-Jahren erfreuten sich Annuitäten großer Beliebtheit, da Versicherungs-gesellschaften in dieser Zeit als besonders stabil und sicher erachtet wurden. 1952 entstanden die ersten „Variable An-nuities“, und in den folgenden Jahren kamen immer neue Ausgestaltungsmöglichkeiten von Annuitäten hinzu.4 Mit

1 Quelle: http://www.jgwentworth.com/Documents/inthenews/STORM_JGW_Published_Article.PDF vom 12.07.2010.

2 Quelle: http://structuredsettlements.typepad.com/ Eintrag vom 07.05.2010, „Structured Settlement Annuity Industry Production Q1 2010” vom 12.07.2010.

3 Quelle: http://www.jgwentworth.com/About/News/Press/Detail.aspx?i=46 vom 12.07.2010.

4 Quelle: http://www.savewealth.com/retirement/annuities/history/ vom 12.07.2010.

5 Quelle: Jeremy Babener, STRUCTURED SETTLEMENTS AND SINGLE-CLAIMANT QUALIFIED SETTLEMENT FUNDS: REGULATING IN ACCORDANCE WITH STRUCTURED SETTLEMENT HISTORY, Seite 19, http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1474922 vom 12.07.2010.

6 Quelle: California Life and Annuity Market Share Report for Calendar Year 2008, Exhibit 1c, http://www.insurance.ca.gov/0400-news/0200-studies-reports/0100-market-share/vom 25.02.2010.

Jährliche Aufkommen an Prämien für Owned Annuities6

in Mrd. USD (gerundet)

Quelle: California Life and Annuity Market Share Report for Calendar Year 2008, Exhibit 1c, http://www.insurance.ca.gov/0400-news/0200-studies-reports/0100-market-share/vom 05.10.2009

0

53

106

159

212

265 2008200720062005200420032002200120001999199819971996199519941993

238218

202189194201

158

604848464844424341

261

19921991

49

Jährlich neu entstehende Structured Settlements5

in Mrd. USD (gerundet)

Quelle: Jeremy Babener, STRUCTURED SETTLEMENTS AND SINGLE-CLAIMANT QUALIFIED SETTLEMENT FUNDS: REGULATING IN ACCORDANCE WITH STRUCTURED SETTLEMENT HISTORY, Seite 17, http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1474922 vom 05.10.2009

0,0

1,4

2,8

4,2

5,6

7,0 20082006200420022000199819961994

6,06,06,0

5,0

3,74,04,0

3,63,83,6

2,9

2,0

0,80,30,1

6,0

19921990198819861984198219801978

WeaLthCap LebensWert 2 – dIe anLagekLasse

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Verkaufsprospekt

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einem Prämienaufkommen von 250 Mrd. USD im Jahr 2008 sind Annuitäten ein etablierter Markt in den USA zur finanzi-ellen Absicherung und zur Geldanlage. Die Gesamtsumme von ausstehenden Annuitäten beträgt laut dem American Council of Life Insurers ca. 2.500 Mrd. USD.1

Seit den 70er-Jahren wird die Möglichkeit von regelmäßigen Zahlungen zur Kompensation aus Schadensfällen (Structured Settlements) genutzt.2 Im Jahr 1982 verabschiedete der US-Kongress ein Gesetz zur Regulierung von Structured Settle-ments. Die wichtige Neuregelung des Gesetzes war die steu-erliche Begünstigung von Zahlungen aus Structured Settle-ments, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (ge-mäß Internal Revenue Code § 130 c):

�� Die Zahlungen müssen in ihrer Laufzeit und in ihrer Höhe feststehen.

�� Die Zahlungen dürfen vom Begünstigten zeitlich weder nach vorne noch nach hinten verschoben werden.

�� Die Zahlungen dürfen vom Begünstigten nicht erhöht oder verringert werden.

Die steuerliche Begünstigung kann für beide Parteien gelten. Der Schadensverursacher kann die Kompensationszahlung als Geschäftskosten („business expenses“) steuerlich abset-zen und der Begünstigte muss die erhaltenen Zahlungen mitunter gar nicht versteuern.3

Durch die Möglichkeit der Schadenskompensation mit regel-mäßigen Zahlungen will die US-Regulierungsbehörde Kläger vor einem vorschnellen Verbrauch der einmaligen Kompen-sationszahlung bewahren.

Ankauf von Structured Settlements und Owned AnnuitiesSeit Anfang der 90er-Jahre kaufen Unternehmen (sogenann-te Settlement Purchaser) Forderungen aus Structured Settle-ments und Owned Annuities.4

Ein Bezieher von Structured Settlements oder Owned Annu-ities kann die Forderungen oder einen Teil gegen Erhalt einer Einmalzahlung an einen Settlement Purchaser (z. B. Peach-tree) verkaufen. Der häufigste Grund für einen solchen Ver-kauf ist die Bezahlung von ausstehenden Rechnungen.

Um die Forderungen zu verkaufen, übermittelt die Person einem Settlement Purchaser eine detaillierte Aufstellung der genauen Höhe und der Zeitpunkte der Zahlungen sowie den

Namen der Versicherungsgesellschaft. Das aufkaufende Un-ternehmen ermittelt unter Berücksichtigung einer vorher festgelegten/gewünschten Verzinsung den möglichen Kauf-preis (Ermittlung des Barwertes zukünftiger Zahlungen durch Abzinsung).

Regulierung des AnkaufsDer Aufkauf von Structured Settlements und Owned Annu-ities ist staatlich reguliert und insbesondere die nachfol-genden Auflagen müssen für einen wirksamen Kauf einge-halten werden:

�� Vor dem Vertrag muss der Verkäufer schriftlich über die Bedingungen und die Folgen der Transaktion aufgeklärt werden.

�� Der Verkäufer der Forderung muss bestätigen, dass der Verkauf aus freien Stücken getätigt wird.

�� Alle beteiligten Parteien müssen über die Transaktion informiert werden.

�� Dem Verkäufer muss geraten werden, Rechtshilfe für die Transaktion in Anspruch zu nehmen.

�� Offenlegung des Abzinsungsfaktors zur Berechnung der Höhe der Einmalzahlung.

Beim Ankauf von Structured Settlements bedarf es außer-dem noch einer

�� Genehmigung der Transaktion durch ein ordentliches Gericht inklusive einer Erklärung, dass die Transaktion „im besten Interesse“ des Verkäufers abgewickelt wird.

1 Quelle: http://www.acli.com/NR/rdonlyres/CE55215A-F976-411F-90B0-D5972E5039E4/16610/ProtectorsInvestors2008.pdf vom 27.07.2010.

2 Quelle: http://en.wikipedia.org/wiki/Structured_settlement vom 12.07.2010.

3 Quelle: Jeremy Babener, JUSTIFYING THE STRUCTURED SETTLEMENT TAX SUBSIDY: THE USE OF LUMP SUM SETTLEMENTS, Seite 3, http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1421601 vom 12.07.2010.

4 Quelle: Jeremy Babener, STRUCTURED SETTLEMENTS AND SINGLE-CLAIMANT QUALIFIED SETTLEMENT FUNDS: REGULATING IN ACCORDANCE WITH STRUCTURED SETTLEMENT HISTORY, Seite 29, und http://www.setcap.com/structuredfactoring.aspx?pt=services&mCATEGORY_ID=84&SubCATEGORY_ID=84 vom 25.02.2010.

5 In Prozent, Quelle: http://s2kmblog.typepad.com/rethinking_structured_set/2008/12/jg-wentworth-survey-5.html vom 12.07.2010.

WeaLthCap LebensWert 2 – dIe anLagekLasse

Hausrenovierung

Kauf eines Hauses

Gründung einer Firma

Geld für die Ausbildung

Sonstige Gründe

Gründe für den Verkauf5

Zahlung von Rechnungen

Besser heute Geld als warten

4,65,6

5,6

7,4

8,3

8,3

60,2

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Verkaufsprospekt

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Erst mit der Genehmigung durch ein US-Gericht wird der Verkauf rechtswirksam. Aufgrund des Ursprungs von Struc-tured Settlements hat die US-Regulierung hier noch einmal einen besonderen Schutz für den ursprünglich Begünstigten installiert.

47 US-Staaten (hellgrau markiert auf der Karte) haben Ge-setze verabschiedet, um den Verkauf von Structured Settle-ments zu regulieren.2 Außer im Staat West Virginia bedarf es nach Angaben von Peachtree keiner offiziellen Registrierung für den Settlement Purchaser.

Peachtree ist nach eigenen Angaben in West Virginia offiziell registriert und darf in allen 47 Bundesstaaten Forderungen aufkaufen.

Marktvolumen für den AnkaufÜber das Volumen an Structured Settlements, die jedes Jahr von den ursprünglich Begünstigten veräußert werden, gibt es keine exakten Marktzahlen. Gemäß einer Studie von „Towers Perrin“ werden jedes Jahr ca. 1 % der insgesamt ausstehenden Structured Settlements von den ursprünglich Begünstigten verkauft.3 Dies entspricht bei einem Volumen von ca. 100 Mrd. USD4 an ausstehenden Structured Settle-ments einem jährlichen Marktvolumen von ca. 1 Mrd. USD für den Ankauf.

Für die Jahre 2007 und 2008 gibt das Unternehmen J.G. Wentworth an, Structured Settlements in einer Gesamt-summe von je 730 Mio. USD erworben zu haben. Das Unter-nehmen J.G. Wentworth beschreibt sich als einen der größ-ten Aufkäufer von Structured Settlements in den USA. Nach eigenen Angaben hat das Unternehmen seit dem Jahr 1994 Forderungen in einer Gesamthöhe von ca. 4 Mrd. USD ein-gekauft.5

Gemäß Angaben von Peachtree kaufte das Unternehmen im Jahr 2007 monatlich Forderungen zu einem Kaufpreis in Höhe von rund 10 bis 12 Mio. USD auf. Zwischen Januar und Oktober 2008 wandte Peachtree nach eigenen Anga-ben 15 Mio. USD für den Erwerb von Life Contingent Struc-tured Settlements auf. In der ersten Hälfte des Jahres 2010 erwarb das Unternehmen monatlich Forderungen zu einem Kaufpreis in Höhe von 10 bis 12 Mio. USD. Peachtree kaufte unter anderem Forderungen aus Structured Settlements, Owned Annuities und Lotteriegewinnen. Peachtree hat bis November 2009 nach eigenen Angaben Forderungen mit einer Gesamtauszahlsumme von 1,35 Mrd. USD erworben.6

Es ist aufgrund der deutlich geringeren Anzahl an Owned Annuities im Portfolio des Vorgängerfonds, WealthCap Le-bensWert 1. GmbH & Co. KG, und nach Aussagen von Marktteilnehmern davon auszugehen, dass das Ankaufvolu-men bei Structured Settlements deutlich höher ist als bei Owned Annuities.

Der durchschnittliche Verkaufspreis einer Forderung beträgt rund 40.000 USD.7

Verbriefung der ForderungenHäufiges Ziel der aufkaufenden Unternehmen ist ein Weiter-verkauf der Forderungen an andere Investoren. Zwischen den Jahren 2002 und 2008 wurde ein Gesamtvolumen an Verbriefungen von ca. 2,1 Mrd. USD erfolgreich am Kapital-markt platziert.8 Die Verbriefungen wurden in der Regel mit A bis AAA (Bestnote) von Standard & Poor’s geratet. Die Ver-briefungen wurden mit Kupons von ca. 4 % bis 7,5 % je nach Rating und Verbriefung verkauft.9 Ein Handel mit den Verbriefungen fand in der Vergangenheit i. d. R. nicht statt.

Der Höhepunkt der Verbriefungsaktivitäten wurde mit einem Gesamtvolumen von über 500 Mio. USD im Jahr 2006 er-reicht.10

1 Quelle: Peachtree´s „Map of Structured Settlement States“.

2 Quelle: Jeremy Babener, STRUCTURED SETTLEMENTS AND SINGLE-CLAIMANT QUALIFIED SETTLEMENT FUNDS: REGULATING IN ACCORDANCE WITH STRUCTURED SETTLEMENT HISTORY, Seite 34, http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1474922 vom 25.02.2010.

3 Quelle: http://www.articledashboard.com/Article/Size-of-Secondary-Market-in-Relation-to-Size-of-Overall-Structured-Settlement-Market/1516249 vom 12.07.2010.

4 Quelle: http://www.jgwentworth.com/Documents/inthenews/STORM_JGW_Published_Article.PDF vom 12.07.2010.

5 Quelle: http://www.jgwentworth.com/Documents/inthenews/STORM_JGW_Published_Article.PDF vom 12.07.2010.

6 Quelle: Peachtree.

7 Quelle: Jeremy Babener, STRUCTURED SETTLEMENTS AND SINGLE-CLAIMANT QUALIFIED SETTLEMENT FUNDS: REGULATING IN ACCORDANCE WITH STRUCTURED SETTLEMENT HISTORY, Seite 30, http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1474922 vom 12.07.2010.

8 Quelle: http://www2.standardandpoors.com/spf/pdf/events/NewAssets08Article1.pdf vom 21.07.2010, „S&P Reviewing Structured Settlement Transactions After Fresno Superior Court Rulings“.

9 Quelle: Peachtree.

10 Quelle: http://www2.standardandpoors.com/spf/pdf/events/NewAssets08Article1.pdf vom 21.07.2010, „S&P Reviewing Structured Settlement Transactions After Fresno Superior Court Rulings“.

WeaLthCap LebensWert 2 – dIe anLagekLasse

Regulierung des Verkaufs von Structured Settlements in den USA1

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Verkaufsprospekt

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J.G. Wentworth weist mit einem Gesamtvolumen von 2,3 Mrd. USD und 20 Verbriefungen die höchste Transakti-onstätigkeit auf. Die letzte Verbriefung von J.G. Wentworth wurde im April 2010 am Markt platziert. Die Transaktion hatte ein Volumen von 252 Mio. USD. Die A-Tranche wurde von Moody‘s mit AAA geratet, die B-Tranche mit A2.2

Peachtree hat bis zum Jahr 2009 fünf öffentliche Verbrie-fungen mit einem Gesamtvolumen von rund 750 Mio. USD durchgeführt.3 Die Papiere aus den Verbriefungen werden in der Regel nicht an einer Börse gehandelt. Verlässliche Daten hinsichtlich eines Handelsvolumens bzw. Handelspreisen sind nicht veröffentlicht. Die von Peachtree aufgelegten Verbrie-fungen erhielten zum Zeitpunkt der Auflage von Standard & Poor‘s ein Investment Grade Rating (AAA, A bzw. BBB+).4

Abzinsungsfaktor bei Verkauf der Forderung von ursprünglich Begünstigten an den Aufkäufer der ForderungenDie Höhe der Abzinsungsfaktoren, mit denen der Verkaufs-preis für die Forderungen zwischen den ursprünglich Begüns-tigten und dem Aufkäufer der Forderungen (z. B. Peachtree) berechnet wurde, schwankte in den vergangenen 20 Jahren. Anfang der 90er-Jahre wurden Abzinsungsfaktoren von ca. 30 % p. a. zur Berechnung des Verkaufspreises verwendet. Bis Ende der 90er-Jahre halbierte sich dieser Abzinsungssatz auf 16 % bis 18 % p. a. Anfang des 21. Jahrhunderts lagen die durchschnittlichen Zahlen bei 8 % und 9 % p. a. Im Zuge der Finanzmarktkrise und der allgemeinen Zurückhaltung von Investoren stieg der Abzinsungsfaktor bis Ende 2008 auf 14 % bis 15 % p. a. an und sollte Anfang des Jahres 2009 im

Durchschnitt bei ca.15 % p. a. liegen, in der Spitze bei bis zu 20 % p. a.5 In der 1. Jahreshälfte 2010 sollten die Abzin-sungsfaktoren nach Ansicht des Fondsmanagements auf dem Niveau des Vorjahres liegen.

Aktuelle Marktsituation von Structured Settlements und Owned AnnuitiesDie Nachfrage von Investoren nach Structured Settlements hat sich aus Sicht des Fondsmanagements im 4. Quartal 2009 und im 1. Quartal 2010 merklich erhöht. Dem Fonds-management sind mehrere Transaktionen von Structured Settlements zwischen Aufkäufern und Investoren bekannt, z. B. die bereits beschriebene Verbriefung von J.G. Went-worth im April 2010 in Höhe von 252 Mio. USD.6

Die Zunahme der Nachfrage führte auch zu höheren Kauf-preisen bzw. zu niedrigeren Abzinsungsfaktoren beim Kauf von Forderungen zwischen Aufkäufern (z. B. Peachtree) und Investoren. Der Abzinsungsfaktor, mit dem der Vorgänger-fonds WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG alle Forderungen erworben hat, betrug 13,5 % p. a. in der 2. Jahreshälfte 2009. Die Fondsgesellschaft WealthCap Lebens-Wert 2. GmbH & Co. KG erwirbt vergleichbare Forderungen im Jahr 2010 und 2011 zu einem Abzinsungsfaktor von 12,5 % p. a.

Während der Finanzkrise wurde kein einziges Versicherungs-unternehmen, das Structured Settlements auszahlt, von ei-ner staatlichen Versicherungsregulierung übernommen. Es gab keine Ausfälle von fälligen Structured-Settlements-Zah-lungen aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten eines Versi-cherungsunternehmens. Alle fälligen Zahlungen aus Struc-tured Settlements wurden an die Begünstigten durchge-führt.7

Im Dezember 2009 meldete J.G. Wentworth, dass zwei Tran-chen einer von Structured Settlements besicherten Note in Höhe von 137 Mio. USD im Juni bzw. September 2009 plan-mäßig zurückgezahlt wurden. Laut Aussagen von J.G. Went-worth gab es bei der Note keine Ausfälle von Zahlungen. Die Note wurde im Jahr 1997 und 1998 begeben.8 Ferner gab das Unternehmen im Dezember 2009 bekannt, dass die tat-sächlich vereinnahmten Forderungen 99,97 % der erwar-teten Forderungen entsprechen.9

WeaLthCap LebensWert 2 – dIe anLagekLasse

0

110

220

330

440

550

Von S&P öffentlich geratete Structured-Settlement-Transaktionen1

2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008

6096

301

390

521

279

228

1 In Tsd. USD, Quelle: http://www2.standardandpoors.com/spf/pdf/events/NewAssets08Article1.pdf vom 21.07.2010, „S&P Reviewing Structured Settlement Transactions After Fresno Superior Court Rulings“.

2 Quelle: http://www.jgwentworth.com/About/News/Press/Detail.aspx?i=63 vom 12.07.2010.

3 Quelle: S&P Reviewing Structured Settlement Transactions After Fresno Superior Court Rulings.

4 Quelle: Peachtree.

5 Quelle: Jeremy Babener, STRUCTURED SETTLEMENTS AND SINGLE-CLAIMANT QUALIFIED SETTLEMENT FUNDS: REGULATING IN ACCORDANCE WITH STRUCTURED SETTLEMENT HISTORY, Seite 39, http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1474922 vom 05.10.2009.

6 Quelle: http://www.jgwentworth.com/About/News/Press/Detail.aspx?i=63 vom 21.07.2010.

7 Quelle: http://structuredsettlements.typepad.com/ vom 29.05.2009 „Woodbridge Investments Structured Funding: The Predatory Factoring Company?“ vom 21.07.2010.

8 Quelle: http://www.jgwentworth.com/About/News/Press/Detail.aspx?i=55 vom 12.07.2010.

9 Quelle: http://www.jgwentworth.com/Documents/inthenews/STORM_JGW_Published_Article.PDF vom 12.07.2010.

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Verkaufsprospekt

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InVestItIonskrIterIen

Nachfolgend werden die wesentlichen Investitionskriterien dargestellt, die jede Forderung erfüllen muss, um für einen Erwerb durch die Fondsgesellschaft in Frage zu kommen:

�� Kein ursprünglich Begünstigter darf zum Zeitpunkt des Ankaufes der Forderung älter als 60 Jahre sein. Das Min-destalter beträgt 18 Jahre.

�� Von jedem ursprünglich Begünstigten muss mindestens ein Lebenserwartungsgutachten von einer der medizi-nischen Gutachter-Gesellschaften 21st Services, LLC, AVS Underwriting, LLC, ISC Services oder Fasano Associates, Inc. vorliegen. Laut diesem Gutachten muss der ur-sprünglich Begünstigte bei Ankauf eine Lebenserwartung aufweisen, die entweder mindestens 15 Jahre beträgt (September 2025 und später) oder die mindestens fünf Jahre nach dem letzten Zahlungszeitpunkt der Forderung liegt. Beträgt die Lebenserwartung mehr als 15 Jahre, muss diese Lebenserwartung über den letzten Zahlungs-zeitpunkt der betreffenden Forderung hinausreichen, abzüglich eines Jahres. Diese Lebenserwartungsgutach-ten stellen keine Bewertungsgutachten im Sinne von § 9 (2) Nr. 7 VermVerkProspV dar.

�� Mindestens 10 % der Zahlungen einer Forderung müssen während der geplanten Fondslaufzeit fällig werden.

�� Jeder ursprünglich Begünstigte muss zum Zeitpunkt des Kaufes US-amerikanischer Staatsbürger sein.

�� Die Versicherungsgesellschaft, die die Forderung aus-zahlt, muss zum Zeitpunkt des Kaufes (i) ein A– oder besseres Rating von Standard & Poor‘s Rating Services oder (ii) ein A3 oder besseres Rating von Moody‘s Inve-stors Service, Inc. oder (iii) ein A oder besseres Rating von A.M. Best Company oder (iv) ein A oder besseres Rating von Fitch Ratings aufweisen.

�� Die Forderungen müssen vom US-amerikanischen Aufkäufer Peachtree rechtmäßig erworben werden und dürfen keiner anderweitigen finanziellen Belastung unterliegen.

�� Pro ursprünglich Begünstigten darf die Summe der Zahlungen maximal 1 Mio. USD betragen.

�� Die Forderungen müssen zu einem Abzinsungsfaktor von 12,50 % p. a. auf einen Barwert zum Kauftag abgezinst werden.

Ferner wurden für das Gesamtportfolio die folgenden Konzentrationskriterien festgelegt:

�� Mindestens 50 % der prognostizierten Gesamtforde-rungen müssen während der Fondslaufzeit fällig werden. In jedem Jahr der Fondslaufzeit muss der prognostizierte Rückfluss mindestens 3 % der Gesamtforderungen betragen.

�� Die Summe der Kaufpreise (abgezinsten Barwerte) von Forderungen, die von derselben Versicherungsgesell-schaft ausgezahlt werden, darf 15 % des Kaufpreises des Gesamtportfolios (Summe aller abgezinsten Barwerte der im Gesamtportfolio enthaltenen Forderungen) nicht überschreiten.

�� Die Summe der Kaufpreise von Forderungen, die aus demselben Bundesstaat oder dem District of Columbia sind, darf 20 % des Kaufpreises des Gesamtportfolios nicht überschreiten.

Eine Abweichung von den oben genannten Investitions- und Konzentrationskriterien ist nach Abstimmung durch die An-leger mittels Gesellschafterbeschluss möglich. Die Komple-mentärin ist jedoch berechtigt, bis zu einem Anteil von weni-ger als 10 % des Gesamtkaufpreises auch Forderungen zu erwerben, die diese Kriterien nicht erfüllen, wenn dies nach ihrem Ermessen im Interesse der Fondsgesellschaft liegt. Für die Fondsgesellschaft könnte daher eine Forderung sehr inte-ressant sein, bei der bei Kauf zwar der ursprünglich Begüns-tigte etwas älter als 60 Jahre ist, dieser jedoch eine sehr lange Lebenserwartung hat und/oder bei der alle Zahlungen inner-halb der Fondslaufzeit fällig werden. Darüber hinaus wären für die Fondsgesellschaft vereinzelt Forderungen sehr attrak-tiv, deren ursprünglich Begünstigte sehr jung sind und sehr lange Lebenserwartungen aufweisen, bei denen jedoch we-niger als 10 % der Zahlungen während der geplanten Fonds-laufzeit fällig werden.

WeaLthCap LebensWert 2 – dIe anLagekLasse

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Verkaufsprospekt

44

anFangsportFoLIo

Zwischen der Fondsgesellschaft und Peachtree ist vertraglich vereinbart, dass die Fondsgesellschaft spätestens zum 30.09.2010 ein bestehendes Anfangsportfolio über den US-Trust erwirbt. Dieses Portfolio ist fest für die Fondsgesell-schaft reserviert.

Nachfolgend wird das Anfangsportfolio zum Stand der Pro-spektaufstellung beschrieben. Es können bis zum Kauf des Anfangsportfolios weiter Forderungen hinzukommen bzw. vereinzelte Forderungen können durch vergleichbare und kri-teriengerechte Forderungen ausgetauscht werden. Die nach-folgenden Angaben zur Lebenserwartung und zum Alter der ursprünglich Begünstigten beziehen sich auf den 30.09.2010.

Das Anfangsportfolio besteht aus 156 Forderungen von 138 ursprünglich Begünstigten. Von 14 Personen befinden sich je zwei Forderungen im Portfolio und von zwei Personen je drei Forderungen.

Die Personen haben ein Durchschnittsalter von 46,1 Jahren und eine durchschnittliche Lebenserwartung von 32,1 Jahren.

Die kürzeste Laufzeit einer Forderung beträgt zwölf Monate mit zwölf Zahlungen und die längste Laufzeit einer Forde-rung beträgt ca. 28 Jahre mit 339 Zahlungen. Die durch-schnittliche Laufzeit je Forderung beträgt ca. zwölf Jahre. Das früheste bzw. späteste Enddatum einer Forderung ist September 2011 bzw. Dezember 2038. Bezogen auf die Summe aller Forderungen liegen ca. 54,7% der Zahlungen innerhalb der geplanten Fondslaufzeit.

Acht der 156 Forderungen sind vom Ursprung her Owned Annuities, 148 Forderungen sind Life Contingent Structured Settlements.

Der zwischen der Fondsgesellschaft und Peachtree vereinbar-te Kaufpreis der Forderungen des Anfangsportfolios beträgt insgesamt 10.083.765,50 USD und entspricht damit rund 29 % der gesamten Anschaffungs- und Anschaffungsneben-kosten der Forderungen bei einem Kommanditkapital von 30 Mio. USD. Die Kaufpreise der Forderung liegen zwischen 12.052,23 USD und 294.586,34 USD, der durchschnittliche Kaufpreis je Forderung beträgt 64.639,52 USD. Der Abzin-sungsfaktor zur Berechnung des Kaufpreises ist 12,5 % p. a. für alle Forderungen. Bei diesem Kaufpreis sind sämtliche Erwerbsnebenkosten inklusive einer Vermittlungsvergütung für Peachtree enthalten.

Die Summe aller Zahlungen beträgt 26.227.261,49 USD, verteilt auf Zahlungen innerhalb der Prognoselaufzeit von ca. 14,36 Mio. USD und Zahlungen nach der Prognoselaufzeit von ca. 11,87 Mio. USD. Ab dem Jahr 2011 beträgt der pro-gnostizierte Rückfluss in jedem Jahr der Fondslaufzeit zwi-schen 3,9 % und 6,3 % der Summe aller Zahlungen.

Die Höhe der Gesamtzahlungen pro Forderung ist breit gestreut und liegt zwischen 15.300,00 USD und 947.733,05 USD. Die durchschnittliche Gesamtzahlung pro Forderung liegt bei 168.123,47 USD.

6,4 % (gewichtet nach Kaufpreis) der reservierten Forde-rungen erfüllen nicht alle Investitionskriterien. Bei den Aus-nahmen wurde entweder das Kriterium des Höchstalters überschritten oder es werden weniger als 10 % der Zah-lungen je Forderung innerhalb der Fondslaufzeit erwartet. Bei diesen Forderungen macht das Fondsmanagement von dem Recht Gebrauch, auch Ausnahmen auszuwählen.

Die ursprünglich Begünstigten sind in 37 US-Bundesstaaten wohnhaft. Die, nach anteiligem Kaufpreis gewichtet, am stärksten vertretenen Staaten sind mit 13,6 % Florida, mit 9,1 % Texas und mit 6,4 % Kalifornien.

WeaLthCap LebensWert 2 – dIe anLagekLasse

Life Contingent Structured Settlements

Anzahl Owned Annuities/Life Contingent Structured Settlements im Anfangsportfolio

Owned Annuities

8

148

Verteilung der Auszahlungshöhe der Forderungen im Anfangsportfolio – Anzahl der Forderungen

0

10

20

30

40

50

500.000–

1.000.000

6

11

2322

49

19

9

17

300.000–

500.000

200.000–

300.000150.000–

200.000100.000–

150.00075.000–

100.00050.000–

75.000< 50.000

Höhe der Auszahlungen in USD

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Verkaufsprospekt

45

A

Rating der Versicherungsgesellschaften in Prozent1

AA

2,89

51,45

AAA

45,66

Alle auszahlenden Versicherungsgesellschaften weisen mit Stand 30.06.2010 ein A– oder besseres Rating von Standard & Poor‘s („S&P“) oder ein A3 oder besseres Rating von Moody‘s oder ein A oder besseres Rating von A.M. Best oder ein A oder besseres Rating von Fitch auf.

Die, nach anteiligem Kaufpreis gewichtet, am stärksten ver-tretenen Versicherungsgesellschaften sind mit 22,1 % die Genworth Life and Annuity Insurance Company, die von S&P mit A geratet wurde1, mit 7,4 % die Symetra Life Insurance Company, die von S&P mit A geratet wurde1, und mit 6,7 % die Allstate Life Insurance Company mit einem S&P Rating von AA–1.

Der Anteil von Forderungen im Anfangsportfolio, die von der Versicherungsgesellschaft Genworth Life and Annuity Insu-rance Company ausgezahlt werden, liegt über dem verein-barten Anteil von 15 % gemäß den Investitionskriterien. Im Laufe der Investitionsphase ist geplant durch den Erwerb von Forderungen von anderen Versicherungsgesellschaften der Anteil von Genworth Life and Annuity Insurance Company am Gesamtportfolio auf einen Anteil von unter 15 % zu re-duzieren.

1 Gewichtet nach anteiligem Kaufpreis, Stand 30.06.2010, Rating nach S&P. Bei Versicherungsgesellschaften, die nicht von S&P geratet sind, wurde ein Rating von Fitch verwendet.

WeaLthCap LebensWert 2 – dIe anLagekLasse

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die anbieterin

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Verkaufsprospekt

48

Anbieterin des Beteiligungsangebotes ist die WealthCap Initiatoren GmbH (vormals Blue Capital GmbH), Alter Wall 22, 20457 Hamburg. Die WealthCap Initiatoren GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRB 66561 eingetragen und verfügt über ein Stammkapital von 1.533.875,64 EUR.

Alleinige Gesellschafterin ist die Wealth Management Capital Holding GmbH („WealthCap“), München, die als Holding-gesellschaft über allen Aktivitäten der Unternehmen der WealthCap Gruppe steht. WealthCap ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der UniCredit Bank AG und somit Mitglied der UniCredit Group.

Eine ausführliche Beschreibung der gesellschaftsrechtlichen Struktur ist im Kapitel „Rechtliche Grundlagen der Beteili-gung“ abgedruckt.

In der WealthCap Gruppe werden seit dem 01.01.2007 die Aktivitäten der drei zuvor eigenständigen Initiatoren geschlossener Fonds

�� Blue Capital GmbH (seit 11.03.2009 firmierend als WealthCap Initiatoren GmbH)

�� H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH und

�� HVB FondsFinance GmbH (seit 30.12.2008 firmierend als WealthCap PEIA Management GmbH)

unter einem Dach zusammengefasst.

Aus dieser Vereinigung ist eine der größten deutschen Initiatorinnen geschlossener Fonds mit mehr als 230 Mitar-beitern an verschiedenen Standorten hervorgegangen. Die WealthCap Initiatoren GmbH übernimmt innerhalb der WealthCap Gruppe seit 2009 die Rolle der Anbieterin von Beteiligungs-angeboten und kann dabei auf die Erfahrung und Expertise der Mitarbeiter aller drei ursprünglichen Initiatorengesellschaften zurückgreifen.

Assetklassen der WealthCap Gruppe:

�� Infrastruktur

�� Flugzeuge

�� Immobilien

�� Deutschland

�� Europa

�� Nordamerika

�� Private Equity/Venture Capital

�� Lebensversicherungspolicen

�� USA

�� Großbritannien

�� Wertpapierfonds

�� Zweitmarkt

�� New Assets

WealthCap in Zahlen (Stand: 30.06.2009):

�� 115 platzierte Fonds

�� Davon 15 Private Placements

�� Davon 10 aufgelöst

�� Davon 26 derzeit in Liquidation

�� Emittiertes Investitionsvolumen von 9,8 Mrd. EUR

�� Emittiertes Eigenkapital von 6,1 Mrd. EUR

�� Anleger insgesamt ca. 160.000

WeaLthCap LebensWert 2 – dIe anbIeterIn

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Verkaufsprospekt

49WeaLthCap LebensWert 2 – dIe anbIeterIn

Die Anbieterin hat bereits eine Vermögensanlage, Wealth-Cap LebensWert 1. GmbH & Co. KG, konzipiert, die wie das vorliegende Beteiligungsangebot in US-amerikanische Forde-rungen investiert. Damit bot die Anbieterin als erster Initiator deutschen Investoren eine geschlossene Beteiligung in dieser Anlageklasse zur Zeichnung an. Der Fonds wurde mit einem Kommanditkapital von 15 Mio. USD im Dezember 2009 er-folgreich platziert. WealthCap hat dem Fonds eine Platzie-rungs- und Einzahlungsgarantie in Höhe von 15 Mio. USD gegeben. Darüber hinaus konnte das Gesamtportfolio plan-mäßig Ende Dezember 2009 bereits angebunden werden und somit ab Januar 2010 prognosegemäß Zahlungen aus den Forderungen vereinnahmen. Mit Stand Ende Juni 2010 sind die Zahlungen aus den Forderungen pünktlich und in geplanter Höhe bei der Fondsgesellschaft eingegangen. Im Juni 2010 wurde die Fondsgesellschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine ursprünglich Begünstigte im Mai 2010 verstorben ist, sodass die Versicherungsgesellschaft die Zah-lungen für diese Forderung ab diesem Monat eingestellt hat und die Fondsgesellschaft keine Zahlungen für diese Forde-rung mehr bekommen wird. Der dadurch entstehende Aus-fall für das gesamte Jahr 2010 liegt jedoch unter dem in der Prospektprognose kalkulierten Ausfall. Ein Zwischenfinanzie-rungsdarlehen durch WealthCap zum Kauf von Forderungen in Höhe von 10 Mio. USD wurde im Juni 2010 wie geplant vollständig getilgt. Die Fondsgesellschaft WealthCap Lebens-Wert 1. GmbH & Co. KG plant, im Dezember 2010 die erste Ausschüttung in Höhe der Prospektprognose vorzunehmen.

An der Konzeption und Strukturierung der angebotenen Vermögensanlage waren die Personen beteiligt, die bereits an dem beschriebenen Vorgängerfonds WealthCap Lebens-Wert 1. GmbH & Co. KG mitgewirkt haben. Darüber hinaus werden für die Fondsgesellschaft wieder die gleichen Unter-nehmen tätig sein, die auch für WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG Dienstleistungen erbringen.

Settlement Funding, LLC („Peachtree“) agiert wieder als Auf-käufer der Forderungen am Zweitmarkt, Darlehensgeber und Dienstleister. Die Wells Fargo Bank Northwest N. A. („Wells Fargo“) agiert, wie auch schon bei WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG, als Verwalter, Verwahrer und Überprüfer der Forderungen. Weitere Details zu Peachtree und Wells Fargo finden Sie im Kapitel „Vertragspartner und personelle Verflechtungen“.

Die Leistungsbilanz der Anbieterin zum 31.12.2009 kann unter www.wealthcap.com/de/unternehmen/ leistungsbilanz.html abgerufen werden.

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Investitions- und Finanzierungsplan

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Verkaufsprospekt

52 WeaLthCap LebensWert 2 – InVestItIons- und FInanZIerungspLan

Die nachfolgenden Darstellungen und Prognosen enthalten die voraussichtlichen Gesamtkosten des Erwerbs der US-amerikanischen Forderungen. Sie beziehen sich auf ein ein-zuwerbendes Kommanditkapital der Fondsgesellschaft in Höhe von 30 Mio. USD. Die von der Treuhandkommanditis-tin bereits geleistete Pflichteinlage in Höhe von 1.000 USD wird in der nachfolgenden Prognose aus Vereinfachungs-gründen nicht berücksichtigt. Diese Pflichteinlage wird nicht in Forderungen investiert und verbleibt über die gesamte Fondslaufzeit auf dem Konto der Fondsgesellschaft.

InVestItIon

Zu 1. Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der ForderungenDie Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für die US-amerikanischen Forderungen sollen 34.725.000 USD be-tragen. Die Fondsgesellschaft wird hiervon planmäßig zum 30.09.2010 ca. 17 Mio. USD im Rahmen des „Structured Settlement Sale and Purchase Agreement“ („Erwerbs- und Kaufvertrag“) zwischen dem HVBFF Life Receivables Euro-trust („US-Trust“), der die Forderungen für die Fondsgesell-schaft hält, und Settlement Funding, LLC („Peachtree“) für den Kauf des für sie reservierten Anfangsportfolios mit einem Kaufpreis von ca. 10 Mio. USD zzgl. weiterer Forde-rungen mit einem Kaufpreis von 7 Mio. USD verwenden. Darüber hinaus plant die Fondsgesellschaft, weitere Forde-rungen von Peachtree mit einem Kaufpreis von 17.725.000 USD in der Zeit von Oktober 2010 bis spätestens 30.04.2011 zu erwerben.

Der von der Fondsgesellschaft zu zahlende Kaufpreis ergibt sich aus dem Barwert der Forderungen, der durch die Abzin-sung aller künftigen Zahlungen der Forderungen mit dem Abzinsungsfaktor 12,5 % p. a. und auf Basis der Zinsberech-nungsmethode „actual/360“ berechnet wird. In diesem Kaufpreis ist auch eine Vergütung für Peachtree und alle Er-

werbsnebenkosten bereits einkalkuliert. Das SUBI Certificate, das rechtliche Anlageobjekt der Fondsgesellschaft, vermittelt die Rechte an den Forderungen, dem wirtschaftlichen Anla-geobjekt. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des SUBI Cer-tificate entstehen keine Kosten. Daher findet das SUBI Certi-ficate im oben stehenden Investitions- und Finanzierungs-plan keine Erwähnung.

Bei der unterstellten Ablösung des Forderungsportfolios in Höhe von ca. 17 Mio. USD, bestehend aus dem reservierten Anfangsportfolio (ca. 10 Mio. USD) zzgl. weiterer Forde-rungen (7 Mio. USD), zum 30.09.2010 bzw. beim Kauf aller weiteren Forderungen fallen zunächst keine Zwischenfinan-zierungskosten an. Da die Fondsgesellschaft planmäßig erst ab November 2010 Eigenkapital einwerben wird, werden die prognosegemäß bis zum 30.10.2010 zu erwerbenden Forde-rungen mit einem durch die Wealth Management Capital Holding GmbH („WealthCap“) der Fondsgesellschaft ge-währten Darlehen abgelöst. Damit entstehen der Fondsge-sellschaft bis zur kompletten Rückführung des Darlehens planmäßig Zwischenfinanzierungskosten (vgl. Abschnitt „Zwischenfinanzierungsmittel“).

Zu 2. Eigenkapitalvermittlungsprovision (inklusive Agio)Die Fondsgesellschaft wird u. a. WealthCap mit der Eigenka-pitalvermittlung beauftragen. WealthCap ist berechtigt, für den Vertrieb des Kommanditkapitals weitere Gesellschaften („Untervermittler“) einzubeziehen. Daneben ist geplant, dass die Fondsgesellschaft und WealthCap als Prospektherausge-berin auch einen Eigenkapitalvermittlungsvertrag mit der UniCredit Bank AG und der UniCredit Luxembourg S.A. ab-schließen. Die von der Fondsgesellschaft zu zahlende Provisi-on für die Eigenkapitalvermittlung beträgt jeweils 3 % des einzuwerbenden Kommanditkapitals zzgl. des auf das plat-zierte Kommanditkapital erhobenen Agios in Höhe von 5,0 %, mithin insgesamt 2.400.000 USD (inklusive ggf. an-fallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe). WealthCap

Investitions- und Finanzierungsplan der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG – PROGNOSE

Investition Betrag in USDIn % des

Kommanditkapitals

In % des Eigenkapitals

inklusive AgioIn % der Gesamt-

investitionssumme

1. Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderungen 34.725.000 115,75 110,24 90,78

2. Eigenkapitalvermittlungsprovision (inklusive Agio) 2.400.000 8,00 7,62 6,28

3. Konzeptionshonorar WealthCap (inklusive Platzierungsgarantie und Haftungsvergütung)

1.125.000 3,75 3,57 2,94

Gesamtinvestitionssumme 38.250.000 127,50 121,43 100,00

Finanzierung

1. Zu platzierendes Kommanditkapital hiervon zwischenfinanziert

30.000.000 –13.937.149

100,00 –46,46

95,24 –44,24

78,43 –36,44

2. Agio 1.500.000 5,00 4,76 3,92

3. Eigenkapital insgesamt 31.500.000 105,00 100,00 82,35

4. Fremdkapital

Zwischenfinanzierungsmittel1 13.937.149 46,46 44,24 36,44

Endfinanzierungsmittel 6.750.000 22,50 21,43 17,65

Gesamtfinanzierungssumme 38.250.000 127,50 121,43 100,00

1 Die Zwischenfinanzierungsmittel sollen mit Eigenkapital und nicht mit Endfinanzierungsmitteln abgelöst werden.

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Verkaufsprospekt

53

vereinnahmt diese Provision, soweit das Unternehmen selbst oder ein Untervermittler Kommanditkapital einwirbt. Die Provision der Untervermittler von maximal 8,0 % des von ihnen jeweils eingeworbenen Kommanditkapitals wird von WealthCap an die Untervermittler ausgezahlt. Auch die Pro-vision der UniCredit Bank AG und der UniCredit Luxembourg S.A. vereinnahmt WealthCap und leitet diese weiter.

Zu 3. Konzeptionshonorar WealthCap (inklusive Platzierungsgarantie- und Haftungs- vergütung)Die WealthCap Initiatoren GmbH erhält für die Konzeption und Strukturierung des Beteiligungsangebotes eine Konzep-tionsgebühr in Höhe von 3,75 % des eingeworbenen Kom-manditkapitals inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, insgesamt 1.125.000 USD abzgl. 325.000 USD. Von diesen 325.000 USD wird die Platzierungsgaran-tieprovision von 2,0 % auf das garantierte Kommanditkapital von 15 Mio. USD (d. h. 300.000 USD) für WealthCap und die einmalige Haftungsvergütung für die WealthCap PEIA Kom-plementär GmbH von 25.000 USD geleistet.

Die Gesamthöhe an Provisionen, insbesondere unter Berück-sichtigung von Vermittlungsprovisionen oder vergleichbaren Vergütungen, beträgt 11,75 % des Kommanditkapitals bzw. 11,19 % des Eigenkapitals.

FInanZIerung

Zu 1. Zu platzierendes KommanditkapitalDie Fondsgesellschaft plant, Kommanditkapital in Höhe von 30 Mio. USD einzuwerben.

Zu 2. AgioDie Anleger haben neben dem Kommanditkapital ein Agio in Höhe von 5 % des eingezahlten Kommanditkapitals zu leisten, das WealthCap als Teil der Eigenkapitalvermittlungs-provision erhält.

Zu 3. Eigenkapital gesamtDas geplante Eigenkapital der Fondsgesellschaft setzt sich aus dem eingeworbenen Kommanditkapital von 30 Mio. USD zzgl. des darauf entfallenden Agios in Höhe von 5 %, mithin 1,5 Mio. USD, zusammen und beträgt insgesamt 31,5 Mio. USD.

Für die Rückzahlung des von den Anlegern geleisteten Eigenkapitals besteht keine Garantie und keine bereits ver-einbarte Fälligkeit.

Zu 4. Fremdkapital

ZwischenfinanzierungsmittelEs wird angenommen, dass die Fondsgesellschaft zur ge-planten Ablösung des Forderungsportfolios mit einem Ge-samtkaufpreis von ca. 17 Mio. USD, bestehend aus dem für sie reservierten Anfangsportfolio mit einem Kaufpreis von ca. 10 Mio. USD und weiteren Forderungen mit einem Kaufpreis

von 7 Mio. USD, am 30.09.2010 sowie zur Ablösung wei-terer Forderungen mit einem Kaufpreis von 300.000 USD am 30.10.2010 noch kein Eigenkapital eingeworben hat und somit WealthCap nach den Regelungen des Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrages den entsprechenden Ei-genkapitalanteil des Kaufpreises der Fondsgesellschaft selbst oder durch eine ihrer Gruppengesellschaften als Darlehen zur Verfügung stellt (hierzu ausführlich Abschnitt „Platzie-rungs- und Einzahlungsgarantievertrag“ im Kapitel „Wesent-liche Verträge“). Darüber hinaus wird angenommen, dass die Fondsgesellschaft erst ab November 2010 genügend Ei-genkapital einwerben wird, um damit den weiteren planmä-ßigen Einkauf bis zum 30.04.2011 ohne die Aufnahme von Zwischenfinanzierungsmitteln zu finanzieren.

Der Gesamtkaufpreis der oben beschriebenen Forderungen soll 17,3 Mio. USD betragen. Er soll mit 13.937.149 USD Eigenkapital und mit 3.362.851 USD Fremdkapital finanziert werden. Entsprechend den vorgenannten Umständen wird der Eigenkapitalanteil durch das im Rahmen des Platzie-rungs- und Einzahlungsgarantievertrages gewährte und ver-bindlich zugesagte Darlehen zwischenfinanziert. Diese Zwi-schenfinanzierung in Höhe von 13.937.149 USD wird durch einzuwerbendes Kommanditkapital abgelöst, nicht durch Endfinanzierungsmittel. Der verbleibende Teil des Kauf-preises von 3.362.851 USD entspricht einem Teil der Endfi-nanzierungsmittel in Höhe von planmäßig insgesamt 6.750.000 USD (hierzu sogleich im Abschnitt „Endfinanzie-rungsmittel“). Ferner wird unterstellt, dass die Fondsgesell-schaft den verbleibenden Eigenkapitalanteil von 16.288.278 USD der bis zur planmäßigen Vollinvestition auf Basis eines Kommanditkapitals von 30 Mio. USD noch zu erwerbenden Forderungen durch eingezahltes Eigenkapital und nicht durch die Inanspruchnahme des Darlehens finan-ziert.

Der von WealthCap gewährte Darlehensbetrag wird mit 4,0 % p. a. verzinst werden, wobei die Zinsen jeweils ab der Darlehensgewährung bis zur Rückführung durch gezeichne-tes und eingezahltes Kommanditkapital auf Basis der Zinsbe-rechnungsmethode „30/360“ berechnet werden. Die kom-plette Rückzahlung des in Anspruch genommenen Darlehens inklusive Zinsen ist erst zum 30.06.2011 bzw. 30.09.2011 bei späterer Schließung infolge der Verschiebung des Platzie-rungsschlusses der Fondsgesellschaft möglich. Die komplette Rückzahlung ist auch vor dem 30.06.2011 bzw. vor dem 30.09.2011 möglich, sofern der Platzierungsschluss der Fondsgesellschaft gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages vor dem 30.06.2011 bzw., bei Verlängerung des Beitrittszeit-raums, vor dem 30.09.2011 liegt. Es wird angenommen, dass der Platzierungsschluss mit Einzahlung des kompletten Eigenkapitals (inklusive Agio) am 30.06.2011 erfolgt und damit die komplette Rückführung des eingezahlten Garan-tiebetrages inklusive aufgelaufener Zinsen ebenfalls zum 30.06.2011 vorgenommen wird. Die dabei planmäßig anfal-lenden Zinsen in Höhe von insgesamt 416.148 USD sollen durch die der Fondsgesellschaft bereits eingegangenen Zah-lungen aus Forderungen finanziert werden und reduzieren daher nicht die Investitionssumme in Forderungen.

WeaLthCap LebensWert 2 – InVestItIons- und FInanZIerungspLan

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Verkaufsprospekt

54

Wenn entgegen der Annahme deutlich schneller Eigenkapi-tal eingeworben wurde bzw. der tatsächliche Platzierungs-schluss vor dem 30.06.2011 liegt, wird die Fondsgesellschaft einen geringeren Garantiebetrag in Anspruch nehmen bzw. die komplette Rückführung bereits vor dem 30.06.2011 vor-nehmen. Damit würden auch die angenommenen Zwischen-finanzierungskosten in geringerem Maße anfallen.

Nach den Regelungen des Platzierungs- und Einzahlungsga-rantievertrages stellt WealthCap der Fondsgesellschaft maxi-mal den kompletten Garantiebetrag von 15 Mio. USD in Form eines verzinslichen Darlehens für die Zeit vom 01.09.2010 bis 30.06.2011 bzw. bei Verlängerung des Bei-trittszeitraums gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages bis 30.09.2011 verbindlich zur Verfügung. Spätestens am 30.09.2011 ist dieses Darlehen daher fällig. Am 30.06.2011 bzw., bei Verlängerung des Beitrittszeitraums, am 30.09.2011 wird die Darlehensvaluta in eine Beteiligung in gleicher Höhe von WealthCap oder einer ihrer Gruppenge-sellschaften entweder als Direktkommanditist oder als Treu-geber über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesell-schaft umgewandelt. Soweit sich eine Darlehensgewährung durch WealthCap in eine Beteiligung an der Fondsgesell-schaft umwandelt, sind für diesen Betrag ab dem Zeitpunkt der Umwandlung von der Fondsgesellschaft keine Zinsen in Bezug auf die Darlehensgewährung an WealthCap zu ent-richten.

EndfinanzierungsmittelDie Fondsgesellschaft wird aufgrund einer verbindlichen Zu-sage bei einem eingeworbenen Kommanditkapital in Höhe von 30 Mio. USD zusätzlich ein Investitionsdarlehen von Peachtree in Höhe von planmäßig 6.750.000 USD für den Kauf von Forderungen aufnehmen. Dieses Investitionsdarle-hen entspricht 22,5 % des insgesamt eingeworbenen Kom-manditkapitals. Das Investitionsdarlehen ist jedoch auf einen Maximalbetrag von 11,25 Mio. USD begrenzt, was dem Fremdkapitalanteil von 22,5 % entspricht, sofern das ge-plante Kommanditkapital in Höhe von 30 Mio. USD um wei-tere 20 Mio. USD erhöht wird.

Der Eigenkapitalanteil der Fondsgesellschaft an den gesam-ten Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 34.725.000 USD beträgt 27.975.000 USD. Dieser Eigen-kapitalanteil entspricht 93,25 % des Kommanditkapitals in Höhe von 30 Mio. USD. Dies ergibt sich aus dem Abzug der Fondsnebenkosten (ohne Agio), die 6,75 % des Kommandit-kapitals ausmachen. Der Fremdkapitalanteil der Fondsgesell-schaft am Gesamtkaufpreis für das Portfolio ergibt sich da-her aus dem Verhältnis von 6.750.000 USD zum Gesamt-kaufpreis in Höhe von 34.725.000 USD und entspricht somit 19,438 % des Gesamtkaufpreises des Portfolios.

Das Investitionsdarlehen wird der Fondsgesellschaft im Rah-men des Erwerbs von Forderungen gewährt. Der tatsächlich von der Fondsgesellschaft zu zahlende Betrag berechnet sich aus dem Kaufpreis der Forderung abzgl. des Fremdkapitalan-teils, den Peachtree im Rahmen des Investitionsdarlehens übernimmt. Der von Peachtree jeweils zu übernehmende Fremdkapitalanteil entspricht dabei, wie soeben erwähnt, einem Anteil von 19,438 % des Gesamtkaufpreises.

Das Investitionsdarlehen soll gemäß Prognose eine Laufzeit von ca. zehn Jahren aufweisen und wird planmäßig bis zum 30.04.2011 komplett in Anspruch genommen. Die Laufzeit ist jedoch maximal bis zum 30.12.2020 begrenzt. Die Inan-spruchnahme des Darlehens kann zunächst für einen Zeit-raum von 18 Monaten ab der ersten Darlehensziehung, die planmäßig am 30.09.2010 erfolgt, damit bis zum 31.03.2012, erfolgen. Es sei denn, das Investitionsdarlehen ist bereits vorher in voller Höhe abgerufen worden. Vor Ab-lauf des 31.03.2012 können die Parteien den Zeitraum, in dem das Darlehen in Anspruch genommen werden kann, um sechs Monate oder einen anderen Zeitraum verlängern, wobei Peachtree nicht verpflichtet ist, einer solchen Verlän-gerung zuzustimmen. Diese Verlängerungen können so lan-ge durchgeführt werden, bis maximal 11,25 Mio. USD abge-rufen worden sind. Das Investitionsdarlehen soll inklusive aufgelaufener Zinsen endfällig zum Ende der Fondslaufzeit vollständig getilgt werden. Dies wird jedoch spätestens zum 30.12.2020 erfolgen. Der fest vereinbarte Zinssatz beträgt 5,35 % p. a. Das valutierte Darlehen inklusive aufgelaufener Zinsen wird jährlich nachträglich verzinst, wobei die Zinsen, wie erwähnt, erst am Ende der Laufzeit gezahlt werden. Die Zinsen werden auf Basis der Zinsberechnungsmethode „ac-tual/actual“ berechnet. Der Vertrag ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits abgeschlossen.

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Verkaufsprospekt

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LauFende kosten der FondsgeseLLsChaFt

Vergütung der Komplementärin Die Komplementärin erhält, unabhängig vom Ergebnis der Fondsgesellschaft, für ihre Geschäftsführungstätigkeit ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,55 % des eingeworbenen Kommanditkapitals. Diese Vergütung entsteht und wird für das Jahr 2011 fällig, sobald jeweils der Zahlungseingang der Einlage zzgl. Agio des Anlegers erfolgt und die bestehende Widerrufsfrist abgelaufen ist, spätestens jedoch zum 30.12.2011. Die jährliche Vergütung ab dem Jahr 2012 ist jeweils zum 30.06. zur Zahlung fällig. Die Ver-gütung versteht sich jeweils inklusive ggf. anfallender Um-satzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Komplementärin kann unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation der Fondsge-sellschaft ab dem Jahr 2012 anteilige Abschlagszahlungen verlangen.

Vergütung der Treuhandkommanditistin Die Treuhandkommanditistin erhält, unabhängig vom Ergeb-nis der Fondsgesellschaft, für ihre Treuhandtätigkeit ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,2 % des eingeworbenen Kommanditkapitals. Diese Vergütung ent-steht und wird für das Jahr 2011 fällig, sobald jeweils der Zahlungseingang der Einlage zzgl. Agio des Anlegers erfolgt und die bestehende Widerrufsfrist abgelaufen ist, spätestens jedoch zum 30.12.2011. Die jährliche Vergütung ab dem Jahr 2012 ist jeweils zum 30.06. zur Zahlung fällig. Die Ver-gütung versteht sich jeweils inklusive ggf. anfallender Um-satzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Treuhandkommanditistin kann unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft ab dem Jahr 2012 anteilige Abschlagszah-lungen verlangen.

Sonstige KostenMit den oben genannten Vergütungen sind mit Ausnahme der Haftungsvergütung in Höhe von einmalig 25.000 USD inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer für die Komplemen-tärin alle Ansprüche der Komplementärin und der Treuhand-kommanditistin gegen die Fondsgesellschaft einschließlich aller bei ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwendungen und Auslagen abgegolten mit Ausnahme der bei der Komple-mentärin oder der Treuhandkommanditistin anfallenden Ko-sten für Quellensteuermeldungen und Quellensteuerabfüh-rungen sowie der unter Umständen anfallenden Kosten im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, die aus Gesetzes- oder Verordnungsänderungen, aus Änderungen der Auffas-sung der Finanz- oder einer anderen Verwaltung oder aus der steuerlichen Veranlagung der Fondsgesellschaft resultie-ren. Die Kosten für Quellensteuermeldungen und Quellen-steuerabführungen sind vom betreffenden Anleger zu tra-gen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anleger abgezogen.

ErgebnisverteilungDer Fondsgesellschaft fließen prognosegemäß Erträge aus den Investitionen in US-amerikanische Forderungen zu. Vor dem Zufluss an die Fondsgesellschaft wird von diesen Erträ-gen ggf. eine Gewinnbeteiligung für WealthCap abgezogen. Diese Gewinnbeteiligung wird aus einem eventuell erzielten Mehrerlös im Jahr 2020 durch Veräußerung der noch im Be-stand der Fondsgesellschaft befindlichen Forderungen am Markt beglichen, soweit diese Veräußerung den vereinbarten Andienungspreis der Verkaufsoption an Peachtree über-steigt.

Das Ergebnis der Fondsgesellschaft wird nach Maßgabe von § 16 des Gesellschaftsvertrages ermittelt und zugewiesen; die Liquidität wird gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages an die Anleger ausgeschüttet. Im Grundsatz werden hierzu von den Einnahmen der Fondsgesellschaft deren Ausgaben ab-gezogen. Das Ergebnis der Fondsgesellschaft wird an die Anleger wie folgt verteilt:

Nach Berücksichtigung der sogenannten Sondervergütungen der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin wer-den gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages sämtliche Ge-winne und Verluste der Fondsgesellschaft den Anlegern an-teilig im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I zueinander zum 31.12. des betreffenden Geschäftsjahres zugewiesen. Anle-gern, die ihre Einlage zzgl. Agio bis spätestens zum 30.06.2011 vollständig eingezahlt haben, wird ein Früh-zeichnervorteil von einmalig 6,0 % p. a. bezogen auf ihre Einlage ohne Agio eingeräumt. Zahlungen werden zunächst auf das Agio angerechnet. Der Frühzeichnervorteil wird nur auf den das vollständig gezahlte Agio übersteigenden Betrag (soweit eingezahlt), maximal die vollständige Einlage (ohne Agio), gewährt. Der Anspruch in Höhe von 6,0 % p. a. auf die tatsächlich geleistete Einlage entsteht mit dem tatsäch-lichen (ggf. anteiligen) Zahlungseingang bei der Treuhand-kommanditistin und endet am 30.06.2011. Die Berechnung der Verzinsung erfolgt taggenau auf einer 30/360-Basis. Der Anspruch auf diesen Frühzeichnervorteil entfällt bzw. redu-ziert sich anteilig bei Ausschluss eines Anlegers oder Herab-setzung der Einlage eines Anlegers gemäß § 6 (6) des Gesell-schaftsvertrages. Der Anspruch auf diesen Frühzeichnervor-teil entfällt auch bei einem Ausschluss gemäß § 22 (1) c) des Gesellschaftsvertrages wegen fehlender oder unvollständiger Zahlung der Einlage (inklusive Agio) sowie bei Aufnahme und anschließendem Ausschluss eines Anlegers, wenn dieser beigetreten ist, obwohl er die Anforderungen von § 5 des Gesellschaftsvertrages nicht erfüllt. Schließlich entfällt der Anspruch auf den Frühzeichnervorteil gemäß § 22 (1) g) i. V. m. § 6 (7) des Gesellschaftsvertrages, wenn der Anleger keine, keine vollständigen, nicht fristgerechte oder nicht zu-treffende Angaben nach dem GWG gemacht hat und des-halb aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen wird.

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Verkaufsprospekt

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Für die Jahre 2010 und 2011 richtet sich nach erfolgter Vor-abzuweisung des Frühzeichnervorteils die Zuweisung der Gewinne und Verluste – soweit steuerrechtlich zulässig – nach dem Stand der Kapitalkonten I zum 31.12.2011.

Scheidet ein Anleger nach §§ 21 bis 24 des Gesellschaftsver-trages (betreffend die Kündigung und den Ausschluss eines Gesellschafters sowie das Ausscheiden der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin) während eines Geschäfts-jahres aus, so nimmt er am Ergebnis dieses Geschäftsjahres nicht mehr teil. Am Ergebnis der bei seinem Ausscheiden noch schwebenden Geschäfte nimmt er ebenfalls nicht mehr teil.

Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend bei der Zuweisung des Ergebnisses der Liquidation der Fondsgesell-schaft.

Die Treuhandkommanditistin nimmt für eigene Rechnung nur mit der von ihr übernommenen und für eigene Rech-nung gehaltenen Kommanditeinlage wie ein Anleger am Ergebnis der Fondsgesellschaft teil.

AusschüttungenAus der Investitionstätigkeit der Fondsgesellschaft erzielte Liquidität ist, soweit sie nicht für die Erfüllung von Zahlungs-verpflichtungen benötigt wird, nach Bildung einer angemes-senen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsge-mäßen Geschäftsführung an die Gesellschafter auszuschüt-ten. Die Komplementärin kann von der Ausschüttung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Verfü-gung stehende Betrag nicht mindestens 4 % des Komman-ditkapitals beträgt.

Ausschüttungen erfolgen ggf. zweimal jährlich, jeweils zum 01.06. und zum 01.12., im Jahr 2011 ggf. nur zum 01.12. und letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Fondsgesellschaft. Der Komplementärin bleibt unbenom-men, nach eigenem Ermessen eine Ausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Bei den Ausschüttungen wird vorrangig der Frühzeichnervorteil gemäß § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages berücksichtigt und der danach ver-bleibende Liquiditätsüberschuss an die Anleger im Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitalkonten I ausgeschüttet.

Die Anleger haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Zahlungen werden grundsätz-lich nur auf ein Konto geleistet, bei dem der Anleger (Mit-)Inhaber ist. Ausschüttungsansprüche bestehen nur nach voll-ständiger Einzahlung der Einlage und des Agios. Ausschüt-tungen werden daher zunächst mit rückständigen Einlagen und/oder rückständigem Agio verrechnet. Der verbleibende Betrag wird sodann nach Maßgabe der vorstehenden Absät-ze ausgeschüttet.

Sämtliche Zahlungen (z. B. Ausschüttungs-, Abfindungs- oder Schlusszahlungen), die an Anleger oder sonstige Be-rechtigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwährungs-konten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Empfängers geleistet.

Die Ausschüttungen erfolgen in US-Dollar.

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Übersicht über die von der Fondsgesellschaft zu zahlenden einmaligen und laufenden Provisionen und Vergütungen, die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung feststehen

BezeichnungGläubiger/ Empfänger Höhe

Eigenkapitalvermittlungsprovision Vermittler1 8 % (inklusive Agio) des eingeworbenen Kommanditkapitals inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

Konzeptionshonorar (Provision) Anbieterin 3,75 % des eingeworbenen Kommanditkapitals abzgl. 325.000 USD inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

Haftungsvergütung (Provision) Komplementärin 25.000 USD inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

Platzierungsgarantieprovision WealthCap 300.000 USD inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

Geschäftsführungsvergütung Komplementärin Ab dem Jahr 2011 jährlich 0,55 % des eingeworbenen Kommanditkapitals inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

Treuhandvergütung Treuhand- kommanditistin

Ab dem Jahr 2011 jährlich 0,20 % des eingeworbenen Kommanditkapitals inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

1 Vermittler ist diejenige Gesellschaft oder Person, die dem Anleger die Beteiligung an der Fondsgesellschaft konkret vermittelt.

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Verkaufsprospekt

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Soweit durch die Fondsgesellschaft oder einen Dritten auf den Betrag der Ausschüttung aufgrund zwingender gesetz-licher Regelung Quellensteuer oder sonstige Abgaben einzu-behalten sind, schüttet die Fondsgesellschaft den nach Ab-zug der Quellensteuer oder sonstigen Abgaben verblei-benden Betrag an den jeweiligen Anleger aus.

Soweit die Ausschüttungen nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der Haftsummen anzusehen sind, entsteht insoweit eine persönliche Haftung der im Han-delsregister eingetragenen Kommanditisten für die Verbind-lichkeiten der Fondsgesellschaft. Diese Haftung trifft mittel-bar auch die über die Treuhandkommanditistin als Treugeber beitretenden Anleger (vgl. Abschnitt „Haftung“ im Kapitel „Risikohinweise“, S. 32).

Hat ein Anleger keine, keine vollständigen, nicht fristge-rechte oder nicht zutreffende Angaben nach dem GWG ge-macht, ist die Komplementärin berechtigt, die Ausschüttung nicht vorzunehmen, solange der betreffende Anleger die notwendigen Angaben nicht nachgeholt hat. Holt der be-treffende Anleger die notwendigen Angaben endgültig nicht nach, wird keine Ausschüttung an ihn erfolgen.

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prognoserechnungen

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Verkaufsprospekt

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Prognoserechnung in Tsd. USD

Laufendes Jahr 31.10.2010 31.12.2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Gesamt

1. Eigenkapital (inklusive Agio) 7.000 24.500 31.500

2. Investitionsdarlehen 6.750 6.750

3. Fondsnebenkosten 533 2.992 3.525

4. Kaufpreis inklusive aller Anschaffungsnebenkosten 34.725 34.725

Fremdkapital

Anfangsbestand 6.750 6.750 6.809 7.174 7.557 7.962 8.388 8.836 9.309 9.807 10.332 10.885

5. Zinsen 0 59 364 384 404 426 449 473 498 525 553 582 4.717

6. Tilgung 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 11.467 11.467

Endbestand 6.750 6.809 7.174 7.557 7.962 8.388 8.836 9.309 9.807 10.332 10.885 0

Einnahmen

7. aus Forderungen 473 2.904 3.337 3.769 4.185 4.941 5.374 5.511 5.617 6.295 5.642 48.047

8. aus Verkauf der Forderungen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 21.861 21.861

Summe Einnahmen 473 2.904 3.337 3.769 4.185 4.941 5.374 5.511 5.617 6.295 27.503 69.909

9. Buchwerte der eingegangenen/verkauften Forderungen 470 2.704 2.782 2.812 2.799 2.980 2.908 2.647 2.417 2.408 9.799 34.725

Ausgaben

10. Geschäftsführungsvergütung 0 165 165 165 165 165 165 165 165 165 165 1.650

11. Treuhandvergütung 0 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 600

12. Servicing Fee 14 88 91 93 94 94 91 88 83 77 69 883

13. Verwaltungsgebühr Wells Fargo 55 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 175

14. Verwaltungsgebühr Wells Fargo 10 18 15 15 15 15 15 15 15 15 15 163

15. WealthCap Zwischenfinanzierungszinsen 0 416 0 416

Summe Ausgaben 79 759 343 345 346 346 343 340 335 329 321 3.886

Überschuss nach Ausgaben und Tilgung 394 2.146 2.994 3.424 3.838 4.596 5.030 5.172 5.281 5.965 15.715 54.555

Steuern

16. Gewerbesteuer 0 0 0 0 0 70 137 172 201 257 1.354 2.191

17. Überschuss nach Gewerbesteuer/Ausschüttung 0 2.539 2.994 3.424 3.838 4.525 4.893 5.000 5.081 5.708 14.361 52.364

in Prozent des Kommanditkapitals p. a. (Eigenkapital ohne Agio) 8,5 10,0 11,4 12,8 15,1 16,3 16,7 16,9 19,0 47,9 174,5

18. Einkommensteuererstattungen(–)/-zahlungen(+) –81 –530 –201 –34 146 313 463 607 728 966 5.650 8.025

19. Überschuss nach Steuern 3.151 3.195 3.458 3.692 4.213 4.430 4.393 4.353 4.743 8.711 44.339

20. Einkommensteuerliches Ergebnis –183 –1.197 –454 –78 329 864 1.355 1.758 2.095 2.760 15.806

in Prozent des Kommanditkapitals p. a. (Eigenkapital ohne Agio) –0,6 –4,0 –1,5 –0,3 1,1 2,9 4,5 5,9 7,0 9,2 52,7

Für die Fondsgesellschaft wurde eine Prognoserechnung zur Liquidität und zum steuerlichen Ergebnis erstellt. Die Progno-serechnung basiert auf einem eingeworbenen Kommandit-kapital in Höhe von 30 Mio. USD.

Für alle nötigen Umrechnungen wurde ein fester Wechsel-kurs EUR : USD von 1 : 1,30 während der Fondslaufzeit unter-stellt.

Aus Vereinfachungsgründen wurde die von der Treuhand-kommanditistin bereits geleistete Pflichteinlage von 1.000 USD in der dargestellten Prognose nicht berücksichtigt.

Ferner basiert die Prognoserechnung auf dem Gesamtportfo-lio des Vorgängerfonds, WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG, als Musterportfolio. Dieses Musterportfolio besteht aus insgesamt 315 Forderungen und 274 Personen (ur-

sprünglich Begünstigte) sowie fälligen Zahlungen innerhalb der geplanten Fondslaufzeit von ca. 26,3 Mio. USD bzw. nach der Prognoselaufzeit von 21,6 Mio. USD. Dies wird im Rahmen der Prognoserechnung auf das geplante Gesamt-portfolio proportional hochgerechnet. Aus Sicht der Pro-spektverantwortlichen eignet sich das Portfolio des Vorgän-gerfonds deshalb als Musterportfolio, weil beim vorlie-genden Beteiligungsangebot die gleichen Investitionskrite-rien Anwendung finden und dieses Portfolio mit 315 Forde-rungen einem Anteil von etwas mehr als 50 % des geplanten Gesamtportfolios mit 600 Forderungen entspricht (siehe wei-tere Details in den Abschnitten „Einnahmen aus Forde-rungen“ und „Einnahmen aus Verkauf der Forderungen“).

Darüber hinaus wurde die Prognoserechnung auf monatli-cher Basis erstellt, aber aufgrund der Übersichtlichkeit jähr-lich abgebildet.

erLÄuterungen

WeaLthCap LebensWert 2 – prognosereChnungen

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Verkaufsprospekt

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Die einzelnen Positionen der Prognoserechnung sind im Fol-genden erläutert.

Zu 1. Eigenkapital (inklusive Agio)Das geplante Eigenkapital setzt sich aus 30 Mio. USD Kom-manditkapital zzgl. 1,5 Mio. USD Agio (5 % des Kommandit-kapitals) zusammen.

Im Rahmen der Prognoserechnung wurde unterstellt, dass die Einzahlung des Eigenkapitals inklusive Agio in der Zeit von November 2010 bis Juni 2011 erfolgt. Dabei wird erwar-tet, dass im Jahr 2010 Eigenkapital inklusive Agio in Höhe von 7 Mio. USD und im Jahr 2011 in Höhe von 24,5 Mio. USD eingezahlt wird. Im Mittel ergibt sich hieraus als Zeitpunkt der angenommenen Einzahlung des gesamten Eigenkapitals inklusive Agio von 31,5 Mio. USD der 31.03.2011.

Zu 2. InvestitionsdarlehenEs ist vorgesehen, für die Investition in Forderungen Fremd-kapital bei Settlement Funding, LLC („Peachtree“) in Höhe von 6,75 Mio. USD aufzunehmen. Dies entspricht 22,5 % des Kommanditkapitals von 30 Mio. USD bzw. 19,438 % des Kaufpreises (Barwert aller künftigen Forderungen, wobei Zahlungen mit einem Abzinsungssatz von 12,5 % p. a. auf „actual/360“-Basis abgezinst werden sollen und bereits alle Anschaffungsnebenkosten enthalten) jeder einzelnen Forde-rung.

Die Prognoserechnung unterstellt, dass das komplette ange-nommene Investitionsdarlehen von insgesamt 6,75 Mio. USD am 31.10.2010 in Anspruch genommen wird (vgl. auch Er-läuterungen zu 4. „Kaufpreis inklusive aller Anschaffungsne-benkosten“).

WeaLthCap LebensWert 2 – prognosereChnungen

Prognoserechnung in Tsd. USD

Laufendes Jahr 31.10.2010 31.12.2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Gesamt

1. Eigenkapital (inklusive Agio) 7.000 24.500 31.500

2. Investitionsdarlehen 6.750 6.750

3. Fondsnebenkosten 533 2.992 3.525

4. Kaufpreis inklusive aller Anschaffungsnebenkosten 34.725 34.725

Fremdkapital

Anfangsbestand 6.750 6.750 6.809 7.174 7.557 7.962 8.388 8.836 9.309 9.807 10.332 10.885

5. Zinsen 0 59 364 384 404 426 449 473 498 525 553 582 4.717

6. Tilgung 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 11.467 11.467

Endbestand 6.750 6.809 7.174 7.557 7.962 8.388 8.836 9.309 9.807 10.332 10.885 0

Einnahmen

7. aus Forderungen 473 2.904 3.337 3.769 4.185 4.941 5.374 5.511 5.617 6.295 5.642 48.047

8. aus Verkauf der Forderungen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 21.861 21.861

Summe Einnahmen 473 2.904 3.337 3.769 4.185 4.941 5.374 5.511 5.617 6.295 27.503 69.909

9. Buchwerte der eingegangenen/verkauften Forderungen 470 2.704 2.782 2.812 2.799 2.980 2.908 2.647 2.417 2.408 9.799 34.725

Ausgaben

10. Geschäftsführungsvergütung 0 165 165 165 165 165 165 165 165 165 165 1.650

11. Treuhandvergütung 0 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 600

12. Servicing Fee 14 88 91 93 94 94 91 88 83 77 69 883

13. Verwaltungsgebühr Wells Fargo 55 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 175

14. Verwaltungsgebühr Wells Fargo 10 18 15 15 15 15 15 15 15 15 15 163

15. WealthCap Zwischenfinanzierungszinsen 0 416 0 416

Summe Ausgaben 79 759 343 345 346 346 343 340 335 329 321 3.886

Überschuss nach Ausgaben und Tilgung 394 2.146 2.994 3.424 3.838 4.596 5.030 5.172 5.281 5.965 15.715 54.555

Steuern

16. Gewerbesteuer 0 0 0 0 0 70 137 172 201 257 1.354 2.191

17. Überschuss nach Gewerbesteuer/Ausschüttung 0 2.539 2.994 3.424 3.838 4.525 4.893 5.000 5.081 5.708 14.361 52.364

in Prozent des Kommanditkapitals p. a. (Eigenkapital ohne Agio) 8,5 10,0 11,4 12,8 15,1 16,3 16,7 16,9 19,0 47,9 174,5

18. Einkommensteuererstattungen(–)/-zahlungen(+) –81 –530 –201 –34 146 313 463 607 728 966 5.650 8.025

19. Überschuss nach Steuern 3.151 3.195 3.458 3.692 4.213 4.430 4.393 4.353 4.743 8.711 44.339

20. Einkommensteuerliches Ergebnis –183 –1.197 –454 –78 329 864 1.355 1.758 2.095 2.760 15.806

in Prozent des Kommanditkapitals p. a. (Eigenkapital ohne Agio) –0,6 –4,0 –1,5 –0,3 1,1 2,9 4,5 5,9 7,0 9,2 52,7

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Zu 3. FondsnebenkostenBeim geplanten Kommanditkapital von 30 Mio. USD betra-gen die Fondsnebenkosten 3.525.000 USD inklusive Agio in Höhe von 1.500.000 USD.

Sie setzen sich aus der Eigenkapitalvermittlungsprovision zzgl. Agio (2,4 Mio. USD) sowie den Honoraren für die Kon-zeption und Strukturierung des Beteiligungsangebots für die WealthCap Initiatoren GmbH (1.125.000 USD) inklusive der einmaligen Platzierungsgarantieprovision für die Wealth Ma-nagement Capital Holding GmbH (300.000 USD) sowie der einmaligen Haftungsvergütung für die WealthCap PEIA Komplementär GmbH (25.000 USD) zusammen.

Zu 4. Kaufpreis inklusive aller AnschaffungsnebenkostenDer Kaufpreis inklusive aller Anschaffungsnebenkosten wird mit 34.725.000 USD angenommen. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Kaufpreises können dem Investitions-plan entnommen werden (vgl. Kapitel „Investitions- und Fi-nanzierungsplan“).

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das Anfangs-portfolio (siehe Kapitel „Die Anlageklasse“ im Abschnitt „Anfangsportfolio“) mit einem Kaufpreis in Höhe von ca. 10 Mio. USD zzgl. weiterer Forderungen mit einem Kaufpreis von ca. 7 Mio. USD planmäßig bereits am 30.09.2010 auf die Fondsgesellschaft übertragen wird. Der verbleibende In-vestitionsbetrag von 17.725.000 USD soll, verteilt auf mo-natliche Investitionen zwischen 300.000 USD und 3,5 Mio. USD, in der Zeit von Oktober 2010 bis April 2011 durch die Fondsgesellschaft investiert werden. Im Mittel er-gibt sich hieraus als Zeitpunkt der angenommenen Vollinve-stition der 31.10.2010.

Die Prognose unterstellt ferner, dass alle Forderungen, unab-hängig davon, ob es sich um „Life Contingent Structured Settlements“ oder „Owned Annuities“ handelt, mit einem Abzinsungssatz von 12,5 % p. a. auf den angenommenen Kauftag abgezinst werden. Der so ermittelte Barwert aller Forderungen entspricht dem Kaufpreis.

Zu 5. ZinsenEs ist vorgesehen, den jeweils ausstehenden Stand des Inves-titionsdarlehens inklusive aufgelaufener Zinsen jährlich nach-träglich mit dem fest vereinbarten Zinssatz von 5,35 % p. a. auf Basis der Zinsberechnungsmethode „actual/actual“ zu verzinsen.

Die angenommenen Zinsen im Jahr 2010 beziehen sich auf das komplette Investitionsdarlehen von 6,75 Mio. USD für die Zeit vom 31.10. bis zum 31.12.2010. Die Zinseszinsen erhöhen die Verbindlichkeit der Fondsgesellschaft gegenüber Peachtree und sollen im Jahr zehn der Prognoselaufzeit am 30.12.2020 mit dem planmäßigen Erlös aus dem Verkauf der zu diesem Zeitpunkt noch im Bestand der Fondsgesell-schaft befindlichen Forderungen durch Ausübung der Ver-kaufsoption und Andienung an Peachtree oder Verkauf am Markt verrechnet werden (nähere Erläuterungen siehe Punkt

„Einnahmen aus Verkauf der Forderungen“ und Kapitel „Wesentliche Verträge“ unter dem Punkt „Erwerbs- und Kaufvertrag“). In der Prognoserechnung wurde die Ausü-bung der Verkaufsoption unterstellt.

Zu 6. TilgungDas endfällige Investitionsdarlehen mit einer Laufzeit von ca. zehn Jahren soll inklusive aufgelaufener Zinsen am 30.12.2020 vollständig getilgt werden. Dabei soll planmäßig der finale Darlehensstand mit dem Andienungspreis an Peachtree durch Ausübung der Verkaufsoption, als Barwert der zu diesem Zeitpunkt noch im Bestand der Fondsgesell-schaft befindlichen Forderungen, saldiert werden. Der Ver-kauf der Forderungen am Markt zu einem möglicherweise höheren Preis wurde in der Prognoserechnung nicht berück-sichtigt. Der über die komplette Tilgung hinausgehende Ver-kaufserlös fließt der Fondsgesellschaft als Einnahme zu. De-taillierte Informationen zur Ausübung der Verkaufsoption entnehmen Sie dem Punkt „Einnahmen aus Verkauf der For-derungen“ und dem Kapitel „Wesentliche Verträge“ unter dem Punkt „Erwerbs- und Kaufvertrag“.

Zu 7. Einnahmen aus ForderungenFür die Prognoserechnung wurde das komplette Portfolio des Vorgängerfonds WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG mit insgesamt 315 Forderungen herangezogen und auf das auf Basis des geplanten Kommanditkapitals von 30 Mio. USD angenommene Gesamtportfolio entsprechend proportional hochgerechnet. Das unterstellte Gesamtportfo-lio besteht aus 600 Forderungen mit einem angenommenen Kaufpreis von 34.725.000 USD und Zahlungen von insge-samt ca. 92,30 Mio. USD, verteilt auf Zahlungen innerhalb der Prognoselaufzeit von ca. 50,64 Mio. USD und fälligen Zahlungen nach der Prognoselaufzeit von ca. 41,66 Mio. USD. Das Gesamtportfolio des Vorgängerfonds entspricht mit 315 Forderungen und Zahlungen von insgesamt ca. 47,87 Mio. USD dabei etwas mehr als der Hälfte des für die Fondsgesellschaft planmäßig zu erwerbenden Portfolios bei einem angenommenen Kommanditkapital von 30 Mio. USD. Da ferner für die Fondsgesellschaft die Investitionskriterien des Vorgängerfonds, der das Portfolio zum 28.12.2009 voll-ständig erworben hat, zur Anwendung kommen, ist dieses Portfolio aus Sicht der Prospektverantwortlichen zur Verwen-dung als Musterportfolio in der Prognoserechnung geeignet. Die Prognoserechnung unterstellt fällige Zahlungen inner-halb des Prognosezeitraums von insgesamt 48.047.324 USD unter Berücksichtigung, dass ein Teil von ca. 5,1 % aller Zah-lungen in dieser Zeit ausfällt. Jedoch nimmt die Prognose-rechnung an, dass keine Forderungen während der Laufzeit, z. B. aufgrund einer Insolvenz der auszahlenden Versiche-rungsgesellschaft oder trotz Zahlungsfähigkeit aus anderen Gründen, nicht geleistet und damit abgeschrieben werden. Auch wenn die ausführlichen Investitions- und Konzentrati-onskriterien (weitere Informationen siehe Kapitel „Die Anla-geklasse“ im Abschnitt „Investitionskriterien“) wichtige Eck-daten für die Portfoliozusammensetzung vorgeben, wird die tatsächliche Zusammensetzung des Portfolios nicht exakt mit dieser geplanten Portfoliozusammensetzung übereinstim-men.

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Wie bereits ausführlich im Kapitel „Die Anlageklasse“ be-schrieben, sind die Forderungen, die die Fondsgesellschaft plant zu erwerben, befristet und gleichzeitig an das Leben der ursprünglich Begünstigten (auch Anspruchsberechtigte) gebunden, d. h., die Forderungen werden nur zu Lebzeiten dieser Personen ausgezahlt. Auch wenn das Durchschnittsal-ter der ursprünglich Begünstigten aller Forderungen des für die Prognoserechnung herangezogenen Musterportfolios mit ca. 44,8 Jahren gering ist, wurden bei Aufstellung der Pro-gnoserechnung innerhalb der planmäßigen Laufzeit der Fondsgesellschaft Zahlungsausfälle berücksichtigt. Diese er-geben sich auf Basis der einzelnen Sterbewahrscheinlich-keiten der Anspruchsberechtigten pro Monat unter Berück-sichtigung der jeweiligen Zahlungsströme. Die monatlichen Sterbewahrscheinlichkeiten der 315 ursprünglich Begünstig-ten, die im Musterportfolio enthalten sind, wurden von einem unabhängigen deutschen Aktuar auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Daten wie z. B. Geburtsdatum, Ge-schlecht, Raucherstatus sowie einer von einem der vier in den USA führenden medizinischen Gutachter („Medical Un-derwriter“) geschätzten Lebenserwartung in Monaten be-rechnet. Dabei wurden die einzelnen Lebenserwartungen der medizinischen Gutachter als korrekt angenommen. Un-ter Zugrundelegung einer für alle Gutachter einheitlichen US-Versichertensterbetafel (VBT 2008, Quelle: http://www.soa.org/research/individual-life/2008-vbt-report-tables.aspx) wurde für jeden Anspruchsberechtigten ein mit der vorgege-benen Lebenserwartung korrespondierender Über- bzw. Un-tersterblichkeitsfaktor bestimmt. Auf Basis dieser Faktoren und unter Zugrundelegung einer US-Bevölkerungssterbetafel (SSA 2000, Quelle: http://www.ssa.gov/OACT/NOTES/as120/LifeTables_Tbl_6_2000.html) wurden danach die individu-ellen jährlichen Sterbewahrscheinlichkeiten der ursprünglich Begünstigten ermittelt. Durch dieses Vorgehen erhält man eine etwas geringere Lebenserwartung, wodurch sich die unterstellten Ausfallwahrscheinlichkeiten erhöhen. Aus den individuellen jährlichen Sterbewahrscheinlichkeiten der ur-sprünglich Begünstigten wurden dann die monatlichen Ster-bewahrscheinlichkeiten abgeleitet und auf den Erwerbszeit-punkt der Forderungen bedingt, d. h., es wird angenommen, dass niemand vor Prognosebeginn verstirbt. Diese Sterbe-wahrscheinlichkeiten bestimmen dann die Wahrscheinlich-keiten, dass die ursprünglich Begünstigten das Ende des ers-ten, zweiten, dritten, n-ten Monats erleben und es zu einer Vereinnahmung der jeweiligen Forderungen kommt. Diese so ermittelte Zahlungsreihe stellt dann den erwarteten Zah-lungsstrom aus den Forderungen dar. Dieser Zahlungsstrom kann dann mit dem Zahlungsstrom verglichen werden, der sich ergibt, wenn man während der Fondslaufzeit keine Sterblichkeit ansetzt (maximal mögliche Zahlungen). Die Dif-ferenz aus den so ermittelten Zahlungsströmen stellt den erwarteten absoluten Ausfall während der Fondslaufzeit dar. Dieser Wert wurde dann ins Verhältnis zu den maximal mög-lichen Zahlungen gesetzt, um die monatlichen Ausfallraten in Prozent zu bestimmen. Die erwarteten monatlichen Aus-fallraten erhöhen sich von 0,06 % im ersten Monat auf 9,04 % im letzten Monat der geplanten Fondslaufzeit. Die Prognoserechnung überträgt diese monatlichen Ausfallquo-ten, die sich aus der Zusammensetzung des Musterportfolios

hinsichtlich der enthaltenen Anspruchsberechtigten und ih-ren jeweiligen Zahlungsströmen ergeben, auf das Gesamt-portfolio und unterstellt, dass kumuliert bis einschließlich des Jahres zehn insgesamt ein Betrag von ca. 2,6 Mio. USD we-niger vereinnahmt wird, als ohne Ausfall möglich wäre. Setzt man nun diesen Betrag ins Verhältnis zu dem insgesamt möglichen Betrag aller Zahlungen, die innerhalb des Progno-sezeitraums fällig werden (50,64 Mio. USD), so ergibt sich ein Anteil von rund 5,1 %.

Aufgrund der einschlägigen Steuergesetze und des Doppel-besteuerungsabkommens (DBA) Deutschland–USA wird fer-ner unterstellt, dass die Zahlungen ohne Abzug von Quellen-steuern ausbezahlt werden. Die Zahlungen werden gesam-melt und gehen wöchentlich auf dem SUBI-Konto (ein Konto der Fondsgesellschaft bei Wells Fargo) ein, werden dort ver-zinslich angelegt, auch wenn die Prognoserechnung keine Zinserträge unterstellt, und halbjährlich auf das USD-Konto der Fondsgesellschaft bei der UniCredit Bank AG in Mün-chen zur Auszahlung der Ausschüttungen an die Anleger überwiesen (detaillierte Informationen siehe Kapitel „We-sentliche Verträge“ im Abschnitt „Dienstleistungsvertrag“).

Zu 8. Einnahmen aus Verkauf der ForderungenErwartungsgemäß plant die Fondsgesellschaft, Forderungen mit über den Prognosezeitraum hinausgehenden Zahlungen zum 30.12.2020 zu verkaufen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die noch im Bestand der Fondsgesellschaft be-findlichen Forderungen am Markt zu verkaufen bzw. durch Ausübung der Verkaufsoption Peachtree zu einem fest ver-einbarten Preis anzudienen. Die Prognoserechnung unter-stellt den Verkauf an Peachtree durch Ausübung ihrer Ver-kaufsoption. Ferner nimmt die Prognoserechnung an, dass bei keiner Forderung die Ausschlusskriterien erfüllt sind und damit die Forderung nicht Peachtree im Rahmen der Ver-kaufsoption angedient werden kann. Der Verkaufspreis soll dabei dem Barwert aller noch aktiven Forderungen entspre-chen. Der Barwert ergibt sich aus den mit dem fest verein-barten Abdiskontierungssatz von 16 % p. a. auf „actual/360“-Basis abgezinsten Zahlungen auf den ange-nommenen Andienungstag 30.12.2020. Dabei wurde ferner unterstellt, dass nicht alle Restforderungen zu 100 % ver-kauft werden können. Die Prognoserechnung erwartet, dass ein Teil der Forderungen deswegen wegfällt, weil ein prozen-tualer Anteil aller ursprünglichen Berechtigten während der Fondslaufzeit verstirbt und daher ca. 8,6 % des ohne Weg-fall möglichen Verkaufserlöses nicht vereinnahmt werden. Diese prozentuale Verringerung des möglichen Verkaufser-löses ergibt sich aus der individuellen Sterbewahrscheinlich-keit aller 315 Anspruchsberechtigten zum 30.12.2020, ge-wichtet mit ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtverkaufspreis ohne Ausfallberücksichtigung. Die erwarteten Sterbe- bzw. Überlebenswahrscheinlichkeiten der im Musterportfolio ent-haltenen 315 Anspruchsberechtigten zum 30.12.2020 wur-den von einem unabhängigen deutschen Aktuar auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Daten berechnet (siehe Ab-schnitt „Einnahmen aus Forderungen“). Die Prognoserech-nung überträgt den entsprechend prozentual niedrigeren Verkaufserlös des Musterportfolios auf das angenommene

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Gesamtportfolio und unterstellt einen Erlös aus der Ausü-bung der Verkaufsoption von insgesamt 21.861.413 USD zum 30.12.2020.

Zu 9. Buchwerte der eingegangenen/verkauften ForderungenDie Buchwerte geben die prognostizierten Kaufpreise inklusi-ve der anteiligen Anschaffungsnebenkosten für die Forde-rungen von insgesamt 34.725.000 USD an, die im jeweiligen Zeitraum erwartungsgemäß zur Zahlung fällig bzw. verkauft werden.

Aus Vereinfachungsgründen wurden die zu den jeweils mo-natlich zur Zahlung fälligen bzw. mit dem am 30.12.2020 verkauften Forderungen korrespondierenden Kaufpreise (Barwerte) jährlich aggregiert als Buchwerte ausgewiesen.

Zu 10. GeschäftsführungsvergütungDie Komplementärin erhält unabhängig vom Ergebnis der Fondsgesellschaft für ihre Geschäftsführungstätigkeit eine jährliche Vergütung von 0,55 % des eingeworbenen Kom-manditkapitals inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung im Jahr 2011 ist späte-stens zum 30.12.2011 fällig. Die Vergütungen ab dem Jahr 2012 sind jeweils zum 30.06. zur Zahlung fällig.

Die Komplementärin kann bei angespannter Liquidität der Fondsgesellschaft fällige Beträge unverzinslich stunden. Fer-ner kann die Komplementärin ab dem Jahr 2012 auf ihre Vergütung unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation der Gesellschaft anteilige Abschlagszahlungen verlangen.

Zu 11. TreuhandvergütungDie Treuhandkommanditistin erhält unabhängig vom Ergeb-nis der Fondsgesellschaft für ihre Treuhandtätigkeit eine jähr-liche Vergütung von 0,2 % des eingeworbenen Kommandit-kapitals inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetz-licher Höhe. Die Vergütung im Jahr 2011 ist spätestens zum 30.12.2011 fällig. Die Vergütungen ab dem Jahr 2011 sind jeweils zum 30.06. zur Zahlung fällig.

Die Treuhandkommanditistin kann bei angespannter Liquidi-tät der Fondsgesellschaft fällige Beträge unverzinslich stun-den. Ferner kann die Treuhandkommanditistin ab dem Jahr 2012 auf ihre Vergütung unter Berücksichtigung der Liquidi-tätssituation der Gesellschaft anteilige Abschlagszahlungen verlangen.

Zu 12. Servicing FeeDer Dienstleister Peachtree erhält nach den Regelungen des Servicing Agreement („Dienstleistungsvertrag“) monatlich eine Gebühr von einem Zwölftel der Gebührenrate von 0,25 % p. a. des Barwertes aller zum jeweiligen Zeitpunkt insgesamt noch verwalteten Forderungen zzgl. der bereits fälligen Zahlungen, die jedoch am bzw. vor dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt noch nicht eingegangen sind. Der Barwert soll so berechnet werden, dass alle verwalteten und noch nicht fällig gewordenen bzw. verkauften Forderungen auf Basis der Zinsberechnungsmethode „actual/360“ mit

dem Abzinsungssatz von 12,5 % p. a. auf den jeweiligen Ab-rechnungszeitpunkt abgezinst werden. Dieser jeweilige Bar-wert entspricht dabei nicht dem ursprünglichen Kaufpreis der Forderungen, sondern unterstellt zum jeweiligen Abrech-nungszeitpunkt einen fiktiven Kaufpreis (Barwert) der noch im Bestand befindlichen Forderungen. Dabei erhöht sich zu-nächst der jeweilige monatliche Barwert als Basis für die Be-rechnung der Gebühr und damit auch entsprechend die Ge-bühr bis einschließlich zum Jahr 2014 und verringert sich erst wieder ab dem Jahr 2015. Dies ist darauf zurückzufüh-ren, dass Forderungen zum Teil nicht von Beginn an, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen. Damit erhöht sich die Summe der jährlich eingehenden Zahlungen bis zum Jahr 2019, wobei der jeweilige Abzinsungszeitraum gegenü-ber dem, der bei Kauf vorlag, immer kleiner wird. Steigen also die jährlichen Zahlungen über die Jahre an und werden diese lediglich über einen kürzeren Zeitraum abgezinst, er-höht sich zunächst der jeweilige Barwert, auch wenn Zah-lungen, die bereits geflossen sind, nicht mehr berücksichtigt werden. Erst wenn der Anteil der bereits eingegangenen Zahlungen im Verhältnis zu den gesamten Forderungszah-lungen immer größer wird, verringern sich wieder die jewei-ligen Barwerte. Anders würde es sich verhalten, wenn Zah-lungen über die Jahre betragsmäßig gleich wären, was auf das angenommene Gesamtportfolio respektive Musterport-folio jedoch nicht zutrifft. Denn dann würde sich der jewei-lige Barwert über die Jahre immer weiter verringern und nicht ansteigen.

Für die Prognoserechnung wurden die monatlichen Gebüh-ren auf Basis des angenommenen Gesamtportfolios zum 31.10.2010 mit einem Barwert (Kaufpreis) von 34.725.000 USD berechnet und zur Vereinfachung in der Summe jährlich nachträglich ausgewiesen. Darüber hinaus wurden bei der Berechnung der Gebühr keine Forderungs-ausfälle berücksichtigt, die jedoch bei der Ermittlung der Ein-nahmen aus Forderungen unterstellt wurden.

Diese Gebühr wird nicht direkt von der Fondsgesellschaft gezahlt, findet in der Prognoserechnung jedoch aus Transpa-renzgründen Berücksichtigung, da die Fondsgesellschaft die-se letztlich wirtschaftlich trägt.

Zu 13. Verwaltungsgebühr Wells FargoDie Wells Fargo Bank Northwest, N. A. („Wells Fargo“) er-hält nach der Gebührenvereinbarung als Verwalter aller Ver-tragsdokumente der Forderungen eine laufende Gebühr für das Halten und Verwalten aller Dokumente in seinen Tre-soren eine Gebühr von 15 USD pro Akte, jedoch mindestens ein monatliches Fixum von 1.000 USD. Bei einem geplanten Kommanditkapital von 30 Mio. USD geht die Prognoserech-nung von insgesamt 600 Forderungen und damit 600 Akten aus. Da die angenommenen laufenden Gebühren (600 x 15 USD/12 = 750 USD) unter der Mindestgebühr von monatlich 1.000 USD liegen, wurde diese für die Prognoserechnung während der kompletten Laufzeit berücksichtigt. Die lau-fenden Gebühren werden jeweils monatlich nachträglich fällig.

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In der Prognoserechnung wird von einer monatlich nachträg-lichen Zahlungsweise und einem kompletten Bestand von 600 Forderungen zum 31.10.2010 ausgegangen.

Darüber hinaus erhält Wells Fargo nach der Gebührenverein-barung als Überprüfer der Forderungen („Verification Agent“) eine Vorabgebühr in Höhe von 7.500 USD und eine einma-lige Gebühr von 75 USD pro Forderung (600 x 75 USD = 45.000 USD) für die Prüfung der Einhaltung formaler As-pekte wie z. B. der Vollständigkeit der Vertragsdokumente und spezieller Investitionskriterien und den Transfer der Ver-tragsdokumente in seinen Tresor.

In der Prognoserechnung wird von einem kompletten Be-stand von 600 Forderungen zum 31.10.2010 ausgegangen. Insgesamt wurden im Jahr 2010 einmalige Gebühren von insgesamt 52.500 USD und laufende Gebühren in Höhe von 2.000 USD berücksichtigt.

Diese Gebühr wird nicht direkt von der Fondsgesellschaft gezahlt, findet in der Prognoserechnung jedoch aus Transpa-renzgründen Berücksichtigung, da die Fondsgesellschaft sie letztlich wirtschaftlich trägt.

Zu 14. Verwaltungsgebühr Wells FargoWells Fargo erhält nach der Gebührenvereinbarung als Ver-walter des SUBI-Portfolios als laufende Gebühr ab dem zwei-ten Jahr ein jährliches Fixum von 15.000 USD. Das jährliche Fixum im ersten Jahr beträgt 20.000 USD. Die laufende Ge-bühr wird jeweils hälftig pro Halbjahr im Voraus fällig.

In der Prognoserechnung wird von einem kompletten Forde-rungsbestand von 600 zum 31.10.2010 ausgegangen.

Die Gebühr fällt unabhängig vom Forderungsbestand im SUBI bis zu dessen Auflösung an, was planmäßig durch Ver-kauf der restlichen Forderungen im Rahmen der Ausübung der Verkaufsoption zum 30.12.2020 erfolgen soll.

Diese Gebühr wird nicht direkt von der Fondsgesellschaft gezahlt, findet in der Prognoserechnung jedoch aus Transpa-renzgründen Berücksichtigung, da die Fondsgesellschaft sie letztlich wirtschaftlich trägt.

Zu 15. WealthCap ZwischenfinanzierungszinsenDie Prognoserechnung geht davon aus, dass das Anfangs-portfolio (siehe Kapitel „Die Anlageklasse“ im Abschnitt „Anfangsportfolio“) mit einem Kaufpreis in Höhe von ca. 10 Mio. USD zzgl. weiterer Forderungen mit einem Kaufpreis von 7 Mio. USD planmäßig bereits am 30.09.2010 auf die Fondsgesellschaft übertragen wird. Da die Fondsgesellschaft erwartungsgemäß bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Eigen-kapital eingeworben hat, wird unterstellt, dass die Wealth Management Capital Holding GmbH („WealthCap“)nach den Regelungen des Platzierungs- und Einzahlungsgarantie-vertrages den entsprechenden Eigenkapitalanteil des Kauf-preises (80,562 %) von 13.695.464 USD der Fondsgesell-schaft selbst oder durch eine ihrer Gruppengesellschaften als Darlehen zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den ange-

nommenen Kauf von Forderungen mit einem Eigenkapital-anteil des Kaufpreises von 241.689 USD im Oktober 2010. Der Fremdkapitalanteil des Kaufpreises entspricht nach den Regelungen des Darlehensvertrages mit Peachtree 19,438 % (siehe Kapitel „Wesentliche Verträge“ im Abschnitt „Darle-hensvertrag“). In der verbleibenden angenommenen Investi-tionszeit vom November 2010 bis einschließlich April 2011 verfügt die Fondsgesellschaft für den Kauf der restlichen For-derungen planmäßig über genügend eingeworbenes Eigen-kapital und muss damit keine weiteren Zwischenfinanzie-rungsmittel aufnehmen. Dabei unterstellt die Prognoserech-nung, dass innerhalb der Investitionszeit zunächst lediglich die Eigenkapitalvermittlungsprovision vom eingeworbenen Kommanditkapital abgeht und das Konzeptionshonorar (Pro-vision) inklusive Platzierungsgarantieprovision und Haftungs-vergütung (Provision) erst zum 30.06.2011 fällig wird. Damit beträgt der Gesamtbetrag an in Anspruch genommenen Zwischenfinanzierungsmitteln planmäßig 13.937.149 USD. Der jeweils eingezahlte Garantiebetrag soll mit 4,0 % p. a. verzinst werden, wobei die Zinsen ab der Einzahlung bis zur Rückführung durch gezeichnetes und eingezahltes Komman-ditkapital auf Basis der Zinsberechnungsmethode „30/360“ berechnet werden sollen. Die Prognoserechnung nimmt eine komplette Rückführung des eingezahlten Garantiebetrages inklusive aufgelaufener Zinsen zum 30.06.2011 an. Die Zin-sen in Höhe von 416.148 USD sollen durch der Fondsgesell-schaft bereits eingegangene Forderungen finanziert werden und reduzieren daher nicht die Investitionssumme in Forde-rungen.

Detaillierte Informationen zur Zwischenfinanzierung finden Sie im Kapitel „Wesentliche Verträge“ im Abschnitt „Platzie-rungs- und Einzahlungsgarantievertrag“ sowie im Kapitel „Investitions- und Finanzierungsplan“.

Zu 16. GewerbesteuerDie von der Fondsgesellschaft zu entrichtende Gewerbesteu-erzahlung basiert insbesondere auf dem von der Fondsge-sellschaft erzielten einkommensteuerlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der notwendigen gewerbesteuerrecht-lichen Hinzurechnungen und Kürzungen sowie der gewerbe-steuerlichen Mindestbesteuerung. Im Rahmen der Ermittlung der Gewerbesteuerschuld wurde der zum Zeitpunkt der Pro-spektaufstellung in der Gemeinde Grünwald erhobene He-besatz von 240 % berücksichtigt. Die von der Fondsgesell-schaft zu leistende Gewerbesteuer kann im Regelfall im Rah-men der Einkommensteuererklärung des Anlegers als Steuer-ermäßigung geltend gemacht werden (vgl. Kapitel „Wesent-liche Grundlagen der steuerlichen Konzeption“).

Zum Zweck der Ermittlung der Gewerbesteuer wurde unter-stellt, dass in den einzelnen Gewinnermittlungszeiträumen mit den Vereinnahmungen bzw. den Verkäufen von Forde-rungen Gewinne entstehen, die sich aus der Differenz der jeweiligen vereinnahmten Forderungen bzw. deren Verkaufs-preisen und den anteiligen Anschaffungs- und Anschaf-fungsnebenkosten sowie der anteiligen Fondsnebenkosten inklusive Agio in Bezug auf die fällig gewordenen bzw. ver-kauften Forderungen ergeben.

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Außerdem sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer die übrigen steuerlichen Aufwandspositi-onen (Betriebsausgaben) abzuziehen.

Zu 17. Überschuss nach Gewerbesteuer/AusschüttungDer Überschuss nach Tilgung und Gewerbesteuer steht grundsätzlich für geplante Ausschüttungen an die Anleger zur Verfügung. Die Prognoserechnung unterstellt, dass Aus-schüttungen im Jahr 2011 zum 31.12. und in den Jahren 2012 bis 2020 jeweils hälftig zum 30.06. und 31.12. erfol-gen und dass sich alle Ausschüttungen inklusive Frühzeich-nervorteil verstehen.

In der Vorsteuerbetrachtung belaufen sich die insgesamt angenommenen Rückflüsse an die Anleger auf 52.364.352 USD, das sind rund 174,5 % des eingesetzten Eigenkapitals (ohne Agio).

Zu 18. Einkommensteuererstattungen (–)/ -zahlungen (+)Hier wird die zu zahlende bzw. zu erstattende Einkommen-steuer unter Anrechnung der Gewerbesteuer gemäß § 35 Abs. 1 EStG ermittelt. Für die Prognose wurde hierbei ein Steuersatz von 42 % plus Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Einkommensteuer zugrunde gelegt, ggf. zu zah-lende Kirchensteuer ist nicht berücksichtigt. Die Prognose geht hierbei davon aus, dass der Anleger mit den ihm zuge-wiesenen Verlusten weitere Einkünfte ausgleichen kann, die dem vorgenannten Steuersatz unterliegen, sodass er die planmäßigen Einkommensteuererstattungen bzw. Einkom-mensteuerverminderungen in den Jahren 2010 bis 2013 ent-sprechend geltend machen kann. Der Berechnung liegt zu-dem die Annahme zugrunde, dass die auf den Anleger ent-fallende Gewerbesteuer der Fondsgesellschaft vom Anleger vollständig nach § 35 EStG steuermindernd geltend gemacht werden kann.

Zu 19. Überschuss nach SteuernDiese Zeile zeigt den prognostizierten Überschuss nach Ein-kommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag.

Zu 20. Einkommensteuerliches ErgebnisDas steuerliche Ergebnis setzt sich prognosegemäß aus den folgenden Komponenten zusammen:

�� Einnahmen aus fälligen Forderungen und Verkäufen

�� abzgl. ursprünglicher Anschaffungs- und Anschaffungs-nebenkosten der in dieser Periode prognosegemäß fällig gewordenen oder verkauften Forderungen

�� abzgl. der in dieser Periode anteilig verrechenbaren und als Anschaffungskosten aktivierten Fondsnebenkosten inklusive Agio

�� abzgl. Summe der Ausgaben und Zinsen

WeaLthCap LebensWert 2 – prognosereChnungen

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Prognoserechnung für eine Beteiligung von 10.000 USD zzgl. AgioDie nachfolgende Darstellung zeigt den prognosegemäßen Ausschüttungsverlauf unter Berücksichtigung der für die Pro-gnoserechnung getroffenen Annahmen für eine Beteiligung von 10.000 USD (zzgl. Agio von 500 USD). Alle dargestellten Prozentangaben sind kumulierte Werte und beziehen sich jeweils auf eine Beteiligung von 10.000 USD ohne Agio.

Darüber hinaus zeigt die Prognoserechnung die Entwicklung des gebundenen Kapitals aus Sicht eines Anlegers, der sich mit einer Einlage von 10.000 USD zzgl. Agio an der Fonds-gesellschaft beteiligt, einen Steuersatz von 42 % (zzgl. SolZ und ohne Kirchensteuer) und weitere ausgleichsfähige Ein-künfte hat und der die gesamte anteilig auf ihn entfallende Gewerbesteuer der Fondsgesellschaft im Rahmen der Steuer-ermäßigung des § 35 EStG geltend machen kann. Hinsicht-lich der Einzahlung der Einlage zzgl. Agio wird unterstellt, dass der Anleger sie zum 31.03.2011 einzahlt. Durch die prognostizierten Ausschüttungen im Jahr 2011 zum 31.12. und in den Jahren 2012 bis 2020 jeweils zum 30.06. und zum 31.12., die zum einen Gewinnausschüttungen und zum anderen Eigenkapitalrückzahlungen sind, sowie die Einkom-

mensteuererstattungen in den Jahren 2010 bis 2013 vermin-dert sich das gebundene Kapital ab dem Jahr 2011, erhöht sich jedoch planmäßig ab dem Jahr 2014 wieder um die er-warteten Einkommensteuerzahlungen. Der hier dargestellte prognostizierte Verlauf zeigt, dass ab dem Jahr 2019 das gebundene Kapital positiv ist, was bedeutet, dass der Anle-ger ab diesem Zeitpunkt mindestens seine Einlage zzgl. Agio (nach Steuern) zurückerhalten hat.

Das anteilige Fremdkapital berücksichtigt zum jeweiligen Stichtag das bis dahin in Anspruch genommene Investitions-darlehen inklusive aufgelaufener Zinsen und Zinseszinsen bezogen auf eine Beteiligung von 10.000 USD zzgl. Agio. Da das Investitionsdarlehen inklusive aufgelaufener Zinsen und Zinseszinsen endfällig planmäßig am 30.12.2020 vollständig getilgt werden soll, erhöht sich der Stand des Fremdkapitals bis zum Jahr 2020 und wird zum 31.12.2020 vollständig zurückgeführt.

WeaLthCap LebensWert 2 – prognosereChnungen

Prognoserechnung für eine Beteiligung von 10.000 USD zzgl. Agio

Laufendes Jahr31.03. 2011

31.12. 2011

31.12. 2012

31.12. 2013

31.12. 2014

31.12. 2015

31.12. 2016

31.12. 2017

31.12. 2018

31.12. 2019

31.12. 2020 Gesamt

Einzahlungen –10.500 –10.500

Gebundenes Kapital –10.500 –9.450 –8.385 –7.232 –6.001 –4.597 –3.120 –1.656 –205 1.376 4.280

Gewinnausschüttung1 0 0 0 0 0 0 0 177 713 1.278 4.787 6.955

Eigenkapitalrückzahlung 0 846 998 1.141 1.279 1.508 1.631 1.490 980 625 10.500

Summe der Rückflüsse vor Steuern2

0 846 998 1.141 1.279 1.508 1.631 1.667 1.694 1.903 4.787 17.455

Kumulierte Ausschüttungen in Prozent vom Eigenkapital ohne Agio

0,0 8,5 18,4 29,9 42,7 57,7 74,0 90,7 107,6 126,7 174,5 174,5

Steuererstattungen (–) und -zahlungen (+)3

0 –204 –67 –11 49 104 154 202 243 322 1.883 2.675

Summe der Rückflüsse nach Steuern

0 1.050 1.065 1.153 1.231 1.404 1.477 1.464 1.451 1.581 2.904 14.780

Kumulierte Rückflüsse nach Steuern in Prozent vom Eigenkapital ohne Agio

0,0 10,5 21,2 32,7 45,0 59,0 73,8 88,4 103,0 118,8 147,8 147,8

Haftungsvolumen in EUR4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 100 100

Anteiliges Fremdkapital 0 2.391 2.519 2.654 2.796 2.945 3.103 3.269 3.444 3.628 0

1 Die Gewinnausschüttung im Jahr 2019 enthält teilweise Vorweggewinne.

2 Die Prognoserechnung unterstellt, dass Ausschüttungen (Rückflüsse vor Steuern) im Jahr 2011 zum 31.12., in den Jahren 2012 bis 2020 jeweils zum 30.06. und 31.12. erfolgen und dass sich alle Ausschüttungen inklusive Frühzeichnervorteil verstehen.

3 Für die Prognoserechnung wurde für die Steuererstattung (–) und -zahlung (+) jeweils der 31.12. angenommen. Aus Vereinfachungsgründen wurden im Jahr 2011 die planmäßigen Steuererstattungen zum 31.12.2010 und zum 31.12.2011 zusammengefasst.

4 Die Darstellung des Haftungsvolumens basiert auf der Annahme, dass die Einlage vollständig eingezahlt wurde. Die persönliche Haftung lebt in dem Moment auf, in dem das Kapitalkon-to des Anlegers durch Entnahmen und Hinzurechnung des handelsrechtlichen Ergebnisses unter die Hafteinlage absinkt, im Übrigen besteht eine Nachhaftung für ausgeschiedene Gesell-schafter bis zu fünf Jahren, die im Kapitel „Risikohinweise“ ausführlich dargestellt ist.

Alle Angaben in USD außer das Haftungsvolumen.

Eventuelle Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt.

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sensitivitäten (abweichungen von prognosen)

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Verkaufsprospekt

70 WeaLthCap LebensWert 2 – sensItIVItÄten (abWeIChungen Von prognosen)

Sämtliche im Folgenden aufgeführten (Nachsteuer-)Renditen wurden nach der IRR-Methode berechnet, diese ist im Glossar ausführlich erläutert. Dabei wurden alle Zahlungszeitpunkte entsprechend den Annahmen zur Prognoserechnung unter-stellt. Die im vorangehenden Kapitel beschriebene Prognose-rechnung geht unter anderem von folgenden Prämissen aus:

�� Die Prognoserechnung ist in US-Dollar aufgestellt und geht von einem konstanten Wechselkurs von 1,30 USD pro 1 EUR aus. Wechselkursschwankungen haben daher auf die vorliegende Prognoserechnung keine Auswir-kungen. Für einen in Euro rechnenden Anleger ergibt sich allerdings ein verschobenes Bild, sofern sich zwi-schen dem Zeitpunkt der Einzahlung seiner Einlage und den Ausschüttungen Veränderungen des US-Dollar-Wechselkurses ergeben haben.

�� Für die Ermittlung der Nachsteuerrendite wurden ein Steuersatz von 42,0 % (zzgl. SolZ, ohne Kirchensteuer), die Einzahlung des Eigenkapitals zum 31.03.2011 und im Jahr 2011 am 31.12. sowie in den Jahren 2012 bis 2020 jeweils zum 30.06. und 31.12. stattfindende Aus-schüttungen unterstellt. Ferner wird angenommen, dass der Anleger mit den ihm zugewiesenen Verlusten wei-tere Einkünfte ausgleichen kann, die dem vorgenannten Steuersatz unterliegen, sodass die planmäßigen Einkom-mensteuererstattungen entsprechend geltend gemacht werden können.

�� Da die Forderungen, die die Fondsgesellschaft erwerben wird, an das Leben der ursprünglich Begünstigten ge-koppelt sind, unterstellt die Prognoserechnung auf Basis der dem Musterportfolio zugrunde gelegten ursprünglich Berechtigten mit ihren jeweiligen Forderungen und vor-liegenden Lebenserwartungen, dass kumuliert bis ein-schließlich des Jahres 2020 insgesamt ca. 5,1 % aller For-derungen, die innerhalb des Prognosezeitraums fällig werden, ausfallen. Darüber hinaus nimmt die Prognose-rechnung an, dass aufgrund der Sterbewahrscheinlich-keiten der im Musterportfolio enthaltenen ursprünglich Begünstigten zum 30.12.2020 ein um ca. 8,6 % nied-rigerer Erlös beim Verkauf der noch im Bestand befind-lichen Forderungen erzielt wird, als ohne Ausfall möglich gewesen wäre. Bezogen auf die Gesamteinnahmen aus Forderungen, die ohne Ausfall von Forderungen wäh-rend der Fondslaufzeit und bei geplanter Ausübung der Verkaufsoption am 30.12.2020 möglich wären, unter-stellt somit die Prognoserechnung insgesamt einen Weg-fall von ca. 6,2 %.

�� Erwartungsgemäß plant die Fondsgesellschaft, Forde-rungen mit über den Prognosezeitraum hinausgehenden Zahlungen zum 30.12.2020 zu verkaufen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die noch im Bestand der Fonds-gesellschaft befindlichen Forderungen am Markt zu ver-

kaufen bzw. durch Ausübung der Verkaufsoption Settle-ment Funding, LLC („Pechtree“) zu einem fest vereinbar-ten Preis anzudienen. Die Prognoserechnung unterstellt den Verkauf an Peachtree. Der Verkaufspreis soll dabei dem Barwert aller noch aktiven Forderungen entspre-chen, der sich aus den mit dem fest vereinbarten Abzin-sungssatz von 16 % p. a. auf Basis der Zinsberechnungs-methode „actual/360“ abgezinsten Zahlungen auf den angenommenen Andienungstag 30.12.2020 ergibt.

Diese Prognoserechnung stellt den sogenannten Base Case dar und führt, unabhängig davon, ob sich ein Anleger als Direktkommanditist oder als Treugeber an der Fondsgesell-schaft beteiligt, und ohne Berücksichtigung des Frühzeich-nervorteils zu einer Nachsteuerrendite von 6,4 %1 p. a. bzw. einer kumulierten Gesamtausschüttung nach Steuern von 147,8 %2 (bezogen auf das Eigenkapital ohne Agio) über den Prognosezeitraum.

Im Folgenden werden die Ergebnisse von Sensitivitätsrech-nungen vorgestellt, die es dem Anleger ermöglichen, sich ein Bild davon zu machen, wie sich das für ihn zu erwar-tende Ergebnis ändern kann, wobei für die Berechnungen jeweils nur ein Parameter geändert wurde. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Sensitivitätsrechnungen abschlie-ßend zwei Beispiele dargestellt, in denen jeweils drei Para-meter gleichzeitig geändert wurden.

Dabei wurden verschiedene Annahmen getroffen und im Übrigen deren jeweilige Auswirkungen auf die Ergebnisse der Prognoserechnung untersucht:

�� Für die Ausschüttungen über den Prognosezeitraum wur-den sowohl schwächere als auch stärkere Wechselkurse angenommen.

�� Es wurden unterschiedliche Einkommensteuersätze für die Ermittlung der Nachsteuerrendite zugrunde gelegt.

�� Die aufgrund des angenommenen Gesamtausfalls von Forderungen während der Fondslaufzeit und bei ge-planter Ausübung der Verkaufsoption am 30.12.2020 planmäßig um ca. 6,2 % niedrigeren Gesamteinnahmen der Fondsgesellschaft wurden mit dem Faktor zwei, vier und sechs entsprechend erhöht. Ferner wurde unterstellt, dass keine Forderungen ausfallen und somit 100 % der möglichen Gesamteinnahmen realisiert werden.

�� Ferner wurde unterstellt, dass die Verkaufsoption am 30.12.2020 nicht ausgeübt werden kann und die im Be-stand der Fondsgesellschaft befindlichen Forderungen nach Berücksichtigung des angenommenen Ausfalls zu höheren bzw. niedrigeren Abzinsungssätzen am Markt verkauft werden. Wenn die Forderungen am Markt zu einem höheren Erlös, sprich zu einem niedrigeren Abzin-

1 Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“).

2 Nachfolgende Angaben zu kumulierten Ausschüttungen (Gesamtausschüttungen) berücksichtigen Zahlungen von Steuern auf Seiten des Anlegers mit einem Steuersatz von 44,31 % (inklusive SolZ) und beziehen sich auf das eingezahlte Kommanditkapital (d. h. Eigenkapital ohne Agio); für die Berechnung der jeweiligen IRR-Renditen wurde das gezahlte Agio berücksich-tigt, sofern nicht anders angegeben, wurde auf Seiten des Anlegers ebenfalls ein Steuersatz von 44,31 % (inklusive SolZ) unterstellt.

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Verkaufsprospekt

71WeaLthCap LebensWert 2 – sensItIVItÄten (abWeIChungen Von prognosen)

sungssatz als 16 % p. a., verkauft werden, als mit Aus-übung der Verkaufsoption zu erzielen wäre, wird der Mehrerlös, nach Abzug von anfallenden Kosten, wie nachfolgend beschrieben aufgeteilt: 50,0 % an die Fondsgesellschaft, 33,33 % an Peachtree und 16,67 % an die Wealth Management Capital Holding GmbH.

Veränderung des Wechselkurses Euro gegenüber US-DollarEs wurde für einen in Euro rechnenden Anleger unterstellt, dass sich der Wechselkurs Euro zu US-Dollar vom Zeitpunkt der Einzahlung des Kommanditkapitals bis zu den Zeitpunk-ten der Ausschüttungen verändert.

Ergebnisse�� Der Euro notiert im Zeitpunkt aller Ausschüttungen um

20 % bzw. 10 % stärker als im Zeitpunkt der Einzahlung der Einlage.

�� +20 %: Die Nachsteuerrendite beträgt ca. 2,8 % p. a.1, die kumulierten Ausschüttungen ca. 123,2 %.

�� +10 %: Die Nachsteuerrendite beträgt ca. 4,5 % p. a.1, die kumulierten Ausschüttungen ca. 134,4 %

�� Der Euro notiert im Zeitpunkt aller Ausschüttungen um 20 % bzw. 10 % schwächer als im Zeitpunkt der Einzah-lung der Einlage.

�� –20 %: Die Nachsteuerrendite beträgt ca. 11,2 % p. a.1, die kumulierten Ausschüttungen ca. 184,7 %.

�� –10 %: Die Nachsteuerrendite beträgt ca. 8,6 % p. a.1, die kumulierten Ausschüttungen ca. 164,2 %.

Auswirkungen des EinkommensteuersatzesNachfolgend wurde die Nachsteuerrendite unter Annahme von verschiedenen Einkommensteuersätzen auf Ebene des Anlegers berechnet.

Ergebnisse�� Für Anleger, die einem Steuersatz von 35 % (36,93 %

inklusive SolZ) unterliegen, ergibt sich eine Nachsteuer-rendite von ca. 7,0 % p. a.1 bei kumulierten Ausschüt-tungen von ca. 153,5 %.

�� Anleger, die ihre Einkünfte mit einem Steuersatz von 25 % (26,38 % inklusive SolZ) versteuern, erzielen pro-gnosegemäß eine Nachsteuerrendite von ca. 7,7 % p. a.1 bei kumulierten Ausschüttungen von ca. 161,6 %.

�� Anleger, deren Einkünfte die aktuellen Steuerfreibeträge nicht übersteigen und die daher keine Steuerabgaben zu zahlen haben, erzielen eine Nachsteuerrendite von ca. 8,8 % p. a.1 bei kumulierten Ausschüttungen von ca. 174,5 %.

1 Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“).

Wechselkursänderung Euro gegenüber US-DollarABWEICHUNGEN VON PROGNOSEN

Veränderung Wechselkurs Gesamtausschüttung IRR1 p. a.

+20 % 1,56 123,2 % 2,8 %

+10 % 1,43 134,4 % 4,5 %

Prognose 1,30 147,8 % 6,4 %

–10 % 1,17 164,2 % 8,6 %

–20 % 1,04 184,7 % 11,2 %

Auswirkungen des EinkommensteuersatzesABWEICHUNGEN VON PROGNOSEN

Steuersatz zzgl. SolZ Gesamtausschüttung IRR1 p. a.

Prognose 42 % 147,8 % 6,4 %

35 % 153,5 % 7,0 %

25 % 161,6 % 7,7 %

0 % 174,5 % 8,8 %

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Verkaufsprospekt

72 WeaLthCap LebensWert 2 – sensItIVItÄten (abWeIChungen Von prognosen)

Veränderung der unterstellten Mindereinnahmen auf-grund des Ausfalls von ForderungenNachfolgend wurden die prognostizierten Mindereinnahmen von insgesamt ca. 6,2 %, die sich aufgrund der unterstellten Forderungsausfälle innerhalb der Fondslaufzeit und eines geringeren Verkaufserlöses, als ohne Ausfall möglich wäre, ergeben, mit den Faktoren zwei, vier und sechs entspre-chend erhöht. Ferner wurden die Ergebnisse dargestellt, die sich ergeben, wenn man keinen Ausfall von Forderungen und damit keine Mindereinnahmen unterstellt.

Ergebnisse�� Erhöht man die planmäßigen Mindereinnahmen von insgesamt ca. 6,2 % mit dem Faktor sechs, erreicht der Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. –0,1 % p. a.1 bzw. kumulierte Ausschüttungen von ca. 104,7 %.

�� Bei einer Erhöhung der planmäßigen Mindereinnah-men von insgesamt ca. 6,2 % mit dem Faktor vier er-zielt der Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. 2,9 % p. a.1 bzw. kumulierte Ausschüttungen von ca. 121,9 %.

�� Erhöht man die planmäßigen Mindereinnahmen von insgesamt ca. 6,2 % um den Faktor zwei, sprich ver-doppelt man diese, erreicht der Anleger eine Nachsteu-errendite von ca. 5,3 % p. a.1 bzw. kumulierte Aus-schüttungen von ca. 139,2 %.

�� Sollten alle Forderungen innerhalb der Fondslaufzeit und der komplette Verkaufserlös am Ende der Fonds-laufzeit ohne Forderungsausfall von der Fondsgesell-schaft vereinnahmt werden, so ergibt sich für den An-leger eine Nachsteuerrendite von ca. 7,4 % p. a.1 bei kumulierten Ausschüttungen von ca. 156,4 %.

Veränderung des Abzinsungssatzes bei Verkauf der restlichen Forderungen zum 30.12.2020Des Weiteren wurden im Rahmen der Sensitivitätsberech-nungen die Auswirkungen berücksichtigt für den Fall, dass die Verkaufsoption nicht wie geplant ausgeübt werden kann und damit die am 30.12.2020 noch aktiven Forderungen zu höheren/niedrigeren Abzinsungssätzen und damit nied-rigeren/höheren Verkaufspreisen, als mit Ausübung der Ver-kaufsoption zu erzielen wäre, am Markt verkauft werden.

Ergebnisse�� Sollten die am 30.12.2020 noch planmäßig aktiven For-

derungen am Markt zu einem Abzinsungsfaktor von 26 % p. a. verkauft werden, erreicht der Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. 5,4 % p. a.1 bzw. kumulierte Ausschüttungen von ca. 139,2 %.

�� Unterstellt man einen Verkauf der am 30.12.2020 erwar-tungsgemäß noch aktiven Forderungen zu einem Abzin-sungssatz von 21 % p. a., so ergibt sich für den Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. 5,8 % p. a.1 bei kumu-lierten Ausschüttungen von ca. 143,0 %.

�� Sollten die am 30.12.2020 noch planmäßig aktiven Forderungen am Markt hingegen zu einem Abzinsungs-faktor von 11 % p. a. bzw. 6 % p. a. verkauft werden, erreicht der Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. 6,7 % p. a.1 bzw. 7,1 % p. a.1 bei kumulierten Ausschüt-tungen von ca. 151,0 % bzw. 155,3 %. Hierbei käme die in der Einleitung dieses Kapitels beschriebene Auftei-lungsregelung des nach Abzug von anfallenden Kosten erzielten Mehrerlöses gegenüber dem Verkaufspreis, der durch Andienung zu dem fest vereinbarten Abzinsungs-satz von 16 % p. a. an Peachtree möglich wäre, entspre-chend zum Tragen. Bei einem unterstellten Verkauf am Markt zu einem Abzinsungsfaktor von 11 % p. a. bzw. 6 % p. a. ergibt sich für die Fondsgesellschaft ein Ergeb-nisanteil von 50 % am Mehrerlös in Höhe von ca. 1,7 Mio. USD bzw. 4,0 Mio. USD.

Veränderung des Abzinsungssatzes bei Verkauf der restlichen Forderungen zum 30.12.2020ABWEICHUNGEN VON PROGNOSEN

Abzinsungssatz Gesamtausschüttung IRR1 p. a.

26,0 % 139,2 % 5,4 %

21,0 % 143,0 % 5,8 %

Prognose 16,0 % 147,8 % 6,4 %

11,0 % 151,0 % 6,7 %

6,0 % 155,3 % 7,1 %

Veränderung der unterstellten Mindereinnahmen aufgrund des Ausfalls von ForderungenABWEICHUNGEN VON PROGNOSEN

Mindereinnahmen Gesamtausschüttung IRR1 p. a.

Faktor 6 37,4 % 104,7 % –0,1 %

Faktor 4 24,9 % 121,9 % 2,9 %

Faktor 2 12,5 % 139,2 % 5,3 %

Prognose 6,2 % 147,8 % 6,4 %

Kein Ausfall 0,0 % 156,4 % 7,4 %

1 Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“).

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Verkaufsprospekt

73

Veränderung von drei Parametern gleichzeitigAbschließend wurden die Ergebnisse für einen Anleger dar-gestellt, unter der Annahme, dass sich drei Parameter gleich-zeitig ändern.

Ergebnisse�� Sollte der Euro im Zeitpunkt aller Ausschüttungen um

20 % stärker als im Zeitpunkt der Einzahlung der Einlage notieren und unterstellt man, dass die planmäßigen Min-dereinnahmen von insgesamt 6,2 % mit dem Faktor vier erhöht werden und dass zudem die am 30.12.2020 noch planmäßig aktiven Forderungen am Markt zu einem Ab-zinsungsfaktor von 26 % p. a. verkauft werden, erreicht der Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. –1,6 % p. a.1 bzw. kumulierte Ausschüttungen von ca. 96,4 %.

�� Sollte der Euro im Zeitpunkt aller Ausschüttungen um 10 % stärker als im Zeitpunkt der Einzahlung der Einlage notieren und unterstellt man, dass die planmäßigen Min-dereinnahmen von insgesamt 6,2 % mit dem Faktor zwei erhöht werden und dass zudem die am 30.12.2020 noch planmäßig aktiven Forderungen am Markt zu einem Ab-zinsungsfaktor von 21 % p. a. verkauft werden, erreicht der Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. 2,9 % p. a.1 bzw. kumulierte Ausschüttungen von ca. 122,5 %.

�� Sollte, wie in der Prognoserechnung angenommen, der Euro im Zeitpunkt aller Ausschüttungen wie im Zeitpunkt der Einzahlung der Einlage notieren und unterstellt man, dass es zu keinem Ausfall von Forderungen während der Fondslaufzeit und bei Verkauf der restlichen Forderungen zum 30.12.2020 kommt und dass zudem alle am 30.12.2020 aktiven Forderungen ohne Ausfall am Markt zu einem Abzinsungsfaktor von 6 % p. a. verkauft wer-den, erreicht der Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. 8,1 % p. a.1 bzw. kumulierte Ausschüttungen von ca. 164,6 %. Bei einem unterstellten Verkauf am Markt zu einem Abzinsungsfaktor von 6 % p. a. ergibt sich für die Fondsgesellschaft nach der in der Einleitung des Ka-pitels beschriebenen Aufteilungsregelung ein Mehrerlös in Höhe von ca. 4,4 Mio. USD.

WeaLthCap LebensWert 2 – sensItIVItÄten (abWeIChungen Von prognosen)

Veränderung von drei Parametern gleichzeitigABWEICHUNGEN VON PROGNOSEN

Wechselkursänderung EUR gegenüber USD

Veränderung des Abzinsungssatzes

bei Verkauf der restlichen Forde-

rungen zum 30.12.2020

Veränderung der unterstellten Mindereinnahmen aufgrund des Ausfalls

von Forderungen

Veränderung Wechselkurs Abzinsungssatz Faktor Mindereinnahmen Gesamt- ausschüttung

IRR1 p. a.

+20 % 1,56 26,0 % 4 24,9 % 96,4 % –1,6 %

+10 % 1,43 21,0 % 2 12,5 % 122,5 % 2,9 %

Prognose 1,30 16,0 % 1 6,2 % 147,8 % 6,4 %

1,30 6,0 % Kein Ausfall 0,0 % 164,6 % 8,1 %

1 Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“).

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Wesentliche grundlagen der steuerlichen konzeption

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Verkaufsprospekt

76 WeaLthCap LebensWert 2 – WesentLIChe grundLagen der steuerLIChen konZeptIon

aLLgeMeIne hInWeIse

Die nachfolgende Darstellung der wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage in Gestalt einer Beteiligung an der LebensWert 2. GmbH & Co. KG („Fondsgesellschaft“) bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltende Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergesetzen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und Gerichtsentscheidungen er-gibt. Im Übrigen bleiben diskutierte Änderungen von Steuer-gesetzen oder Verwaltungsanweisungen sowie nicht offiziell veröffentlichte Verwaltungsanweisungen oder Gerichtsur-teile in der nachfolgenden Darstellung unberücksichtigt.

Die nachfolgenden Erläuterungen können nur die wesent-lichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption einer Beteili-gung an der Fondsgesellschaft darstellen und eine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen. Sie stellen keine konkrete Rechts- oder Steuerberatung dar. Je-dem Anleger wird daher geraten, sich vor einem Beitritt zur Fondsgesellschaft durch einen mit der persönlichen Situation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die indivi-duellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft ausführlich beraten zu lassen.

Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Darstellung der steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch eine in Deutschland unbe-schränkt steuerpflichtige natürliche Person, die ihre Beteili-gung an der Fondsgesellschaft im Privatvermögen hält. Kir-chensteuerliche Auswirkungen sind in der nachfolgenden Darstellung nicht berücksichtigt. Weiterhin geht die nachfol-gende Beschreibung davon aus, dass der Anleger seine Be-teiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln finanziert.

Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Pro-spektaufstellung geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungsanordnungen bis zum Ende der Laufzeit in un-veränderter Form fortbestehen oder die Finanzverwaltung der Rechtsauffassung der Prospektverantwortlichen in allen Punkten vollumfänglich folgt. Die damit zusammenhän-genden Risiken sind im Kapitel „Risikohinweise“ im Ab-schnitt „Steuerrisiken“auf den Seiten 27–29 dargestellt.

ertragsteuerLIChe behandLung In deutsChLand

Besteuerung der Fondsgesellschaft(1) EinkommensteuerAls Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG stellt die Fondsgesellschaft für Zwecke der Einkom-mensteuer kein eigenes Steuersubjekt dar. Besteuert werden vielmehr die Anleger mit ihren von der Fondsgesellschaft bezogenen Einkünften. Daher ist für die Ermittlung der Ein-künfte der Anleger zuerst die Einkunftsart der Fondsgesell-schaft zu ermitteln und der auf Ebene der Fondsgesellschaft erzielte Gewinn nach §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Abga-

benordung („AO“) einheitlich und gesondert für jeden Anle-ger festzustellen.

Ermittlung der EinkunftsartDie Fondsgesellschaft erzielt aus ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Einkom-mensteuergesetz („EStG“). Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzie-lungsabsicht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirt-schaftlichen Verkehr darstellt und den Rahmen privater Ver-mögensverwaltung überschreitet. Dabei ist bei der Beurtei-lung jeweils auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (BFH, BStBl. 2001 II 809; BFH, BStBl. 2004 II 408). Die Rechtsprechung orientiert sich für die Qualifizierung einer Tätigkeit als gewerblich an einer Reihe von Indizien, die dem „Bild des Gewerbebetriebs“ als dem marktmäßigen Umschlag erheblicher Sachwerte sowie der gewerblichen Produktion entlehnt sind. Bei einer Beurtei-lung des Gesamtbilds der Verhältnisse führt die Tätigkeit der Fondsgesellschaft nach Ansicht der Prospektverantwortlichen dazu, dass die Fondsgesellschaft gewerblich tätig ist.

Die Fondsgesellschaft plant – über den für steuerliche Zwe-cke als transparent anzusehenden HVBFF Life Receivables Eurotrust („US-Trust“) –, für den Aufbau und die Verwaltung des von ihr gehaltenen Forderungsportfolios nur teilweise Eigenkapital einzusetzen und daher ein Investitionsdarlehen in Höhe von 19,438 % des Gesamtkaufpreises der Forde-rungen bei der Settlement Funding, LLC („Peachtree“) auf-zunehmen. Eine hohe Fremdfinanzierungsquote alleine führt zwar noch nicht dazu, dass eine Tätigkeit als gewerblich zu qualifizieren ist. Sie kann allerdings, neben anderen Merk-malen, ein Indiz für die Gewerblichkeit bilden, insbesondere wenn die Fremdmittel für Investitionen verwendet werden. Da die Fondsgesellschaft berechtigt ist, die Forderungen je-derzeit durch An- und Verkauf umzuschichten, verhält sie sich daneben wie ein Händler, der regelmäßig sein Lager umschlägt. Berücksichtigt man daher sowohl die Fremdfi-nanzierungsquote der Fondsgesellschaft als auch deren händlermäßiges Verhalten, ist nach Ansicht der Prospektver-antwortlichen die Tätigkeit der Fondsgesellschaft als gewerb-lich anzusehen.

Sollte sich die Gewerblichkeit der Fondsgesellschaft nicht gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG aus einer originären gewerblichen Tätigkeit ergeben, ist die Fondsgesellschaft jedenfalls eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, da bei ihr allei-nige Geschäftsführerin die als Kapitalgesellschaft ausgestal-tete Komplementärin ist, vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Laufende Gewinnermittlung auf Ebene der FondsgesellschaftDie Fondsgesellschaft ermittelt ihren laufenden Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 f. EStG). Hierbei wird die Fondsgesellschaft die Handels- und die Steuerbilanz entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in Euro aufstellen. Durch Wechselkursänderungen verursachte Gewinne und

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Verkaufsprospekt

77

Verluste im Betriebsvermögen der Fondsgesellschaft gehören daher im vollen Umfang zu den gewerblichen Einkünften.

Die im Portfolio gehaltenen Forderungen sind nach Ansicht der Prospektverantwortlichen steuerlich dem Betriebsvermö-gen der Fondsgesellschaft zuzuordnen. Denn die Forde-rungen gegen die Leistungsverpflichteten werden im Namen und auf Rechnung der Fondsgesellschaft bzw. des steuerlich transparenten US-Trust erworben. Daher sind die Forde-rungen der Fondsgesellschaft nach § 39 AO zuzurechnen. Auch die Verpfändung der Forderungen zur Besicherung des Investitionsdarlehens ändert diese Zuordnung nicht, da Peachtree als Darlehensgeber die Fondsgesellschaft bei ord-nungsgemäßer Bedienung des Darlehens nicht von der tat-sächlichen Herrschaft über die Policen ausschließen kann.

Die Forderungen werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Bilanz der Fondsgesellschaft mit den Anschaffungskosten, also mit den an Peachtree gezahlten Kaufpreisen zzgl. der anteiligen Erwerbsnebenkosten, aktiviert. Dabei wird die Fondsgesellschaft jede einzelne, zu einem bestimmten Zeit-punkt fällige Forderung mit dem ihr zugeordneten Kaufpreis ansetzen. Die Rechtsprechung des BFH, nach der wiederkeh-rende Zahlungen, die (auch) an das Leben einer Person ge-koppelt sind (sogenannte Leibrenten), mit dem versiche-rungsmathematischen oder steuerrechtlichen Barwert anzu-setzen sind (BFH, BStBl. 1971 II 302), ist nach Ansicht der Prospektverantwortlichen auf die erworbenen Forderungen nicht anwendbar. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Rechtsprechung des BFH nach Ansicht der Prospektverant-wortlichen nur den Erwerb von Forderungen gegen Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsgutes und damit die Situation eines Tausches erfassen soll. Die Fondsgesellschaft erwirbt die einzelnen Forderungen aber gegen Zahlung eines Kauf-preises und damit nicht im Wege des Tausches. Zum anderen bezwecken – im Gegensatz zu Leibrenten – weder Struc-tured Settlements noch Owned Annuities die Versorgung des Leistungsempfängers, da diese aus Ex-ante-Sicht nicht auf die Lebenszeit der Empfänger gezahlt werden, sondern nur für einen bestimmten, kürzeren Zeitraum. Vielmehr zie-len sie auf die Kompensation eines Schadens bzw. die einem Auszahlungsplan folgende Verzinsung einmalig oder regel-mäßig geleisteter Prämien ab.

Als Betriebseinnahmen sind die Einnahmen aus den einzel-nen fälligen Forderungen, die Einnahmen aus den ggf. erfol-genden Verkäufen von Forderungen sowie die Zinseinnah-men aus von der Fondsgesellschaft getätigten Liquiditätsan-lagen zu erfassen. Mit der Vereinnahmung (Tilgung) der ein-zelnen Forderung werden zugleich die für die konkrete For-derung aktivierten Anschaffungskosten ausgebucht. Die Fondsgesellschaft erzielt also bei der Vereinnahmung jeder Zahlung einen Ertrag, der sich aus der Differenz zwischen der vereinnahmten Zahlung und den Anschaffungskosten dieser einzelnen Forderung ergibt. Auch bei der Veräuße-rung der Forderungen werden die Anschaffungskosten der veräußerten Forderungen als Betriebsausgaben entgegenge-setzt. Dadurch wird der Zinsgewinn, der sich aus dem Er-werb der Forderungen zu einem abgezinsten Barwert ergibt,

erst bei der Vereinnahmung bzw. Veräußerung jedes einzel-nen Zahlungsanspruches realisiert.

Nach Ansicht der Prospektverantwortlichen ist hinsichtlich der erst in den Folgejahren fällig werdenden Forderungen keine jährliche, gewinnwirksame Aufzinsung vorzunehmen. Zwar ist nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen („BMF“) vom 05.03.1987 (BMF, IV B 2-S 2133-1/87, BStBl. 1987 I 394) bei einem sogenannten Zerobond (also einem Wertpapier, das keinen laufenden Zinscoupon gewährt, bei dem die Zinsen bei Laufzeitende im Einlösungs-preis enthalten sind) der auf das jeweilige Wirtschaftsjahr entfallende rechnerische Zinsanteil bereits im entspre-chenden Wirtschaftsjahr als Ertrag zu erfassen, der Zerobond also aufzu-zinsen. Nach Ansicht der Prospektverantwort-lichen sind die erworbenen Forderungen aber nicht mit einem solchen Zerobond vergleichbar, da bei einem Zero-bond die Auszahlung des Forderungsbetrags am Ende der Laufzeit feststeht, während hinsichtlich der von der Fondsge-sellschaft erworbenen Forderungen aufgrund der Bindung an das Leben des ursprünglich Berechtigten ein biome-trisches Ausfallrisiko besteht. Eine Aufzinsung der Forde-rungen würde aufgrund dieser Unsicherheit der tatsäch-lichen Realisierung der Einnahmen einen verbotenen Aus-weis nicht realisierter Gewinne darstellen.

Die laufenden Aufwendungen für das Halten und Verwalten des Forderungsportfolios sind zumindest außerhalb der Inves-titionsphase als Betriebsausgaben der Fondsgesellschaft an-zusetzen. Allerdings sind nach der im sogenannten Fünften Bauherrenerlass vom 20.10.2003 (BMF, IV C 3 – S 2253 a – 48/03, BStBl. 2003 I 546) niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung die Anlaufkosten der Fondsgesellschaft wie z. B. die Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung und die Konzeptionsvergütung nicht als sofort abzugsfähige Be-triebsausgaben zu beurteilen, sondern anteilig auf die im Forderungsportfolio befindlichen Forderungen als Anschaf-fungskosten zu aktivieren. Obwohl nunmehr verschiedene Finanzgerichte, allerdings zu anderen Modellen geschlos-sener Fonds, die Ansicht vertreten haben, dass die Aktivie-rung der Fondsnebenkosten dem steuerrechtlichen Anschaf-fungskostenbegriff widerspricht (FG Münster, EFG 2009 1109; FG Hamburg, EFG 2009 582 und EFG 2008 1864), haben die Prospektverantwortlichen ihrer Berechnung eine Aktivierung nach den Grundsätzen des Fünften Bauherrener-lasses zugrunde gelegt, da eine Klärung der Rechtsfrage durch den BFH noch aussteht (die Aktenzeichen der entspre-chenden Verfahren beim BFH lauten: IV R 15/09, IV R 36/08 und IV R 50/08).

Daneben stellen die aus dem Investitionsdarlehen resultie-renden Zinszahlungen grundsätzlich Betriebsausgaben der Fondsgesellschaft dar. Auch die Zinsen, die aus der Inan-spruchnahme eines Darlehens innerhalb der Platzierungs-phase auf Grundlage des Platzierungs- und Einzahlungsga-rantievertrags entstehen, sind grundsätzlich als Betriebsaus-gabe zu behandeln. Zudem sind die von den Gesellschaftern im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Fondsgesell-schaft gezahlten Zinsen im Grundsatz als Sonderbetriebsaus-

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gaben zu qualifizieren. Grundsätzlich unterfällt die Fondsge-sellschaft mit ihren Zinsausgaben einschließlich eventueller aus Zinsen bestehender Sonderbetriebsausgaben ihrer Ge-sellschafter nach der im Anwendungsschreiben zur Zins-schranke vom 04.07.2008 (BMF, IV C 7 – S 2742 – a/07/10001, BStBl. 2008 I 718) veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung den Regelungen des § 4h EStG und damit der sogenannten Zinsschrankenregelung. Nach § 4h Abs. 1 EStG ist der Zinsaufwand eines Betriebes nur insoweit vollständig steuerlich abzugsfähig, als er nicht die Summe der Zinserträge in einem Wirtschaftsjahr überschreitet. So-weit nicht die nachfolgend genannten Ausnahmetatbestän-de greifen, können die verbleibenden Zinsaufwendungen den Gewinn in dem betreffenden Jahr lediglich in Höhe des sogenannten verrechenbaren EBITDA mindern. Das verre-chenbare EBITDA beträgt 30 % des EBITDA, das sich aus dem steuerlichen Einkommen vor Anwendung des § 4h EStG abzüglich der Zinserträge zzgl. der Zinsaufwendungen und der Abschreibungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1, 2a Satz 2 EStG und § 7 EStG errechnet. Übersteigt das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zins-aufwen-dungen, wird, außer in Jahren, in denen die Zinsschranken-regelung aufgrund einer Ausnahmeregel nicht anwendbar ist, der übersteigende EBITDA-Betrag gesondert festgesetzt und in die nächsten fünf Jahre vorgetragen (EBITDA-Vortrag). In diesen Wirtschaftsjahren können Zin-saufwendungen, die nicht aufgrund von Zinserträgen und aufgrund des EBITDA des laufenden Jahres abgezogen wer-den können, bis zur Höhe des EBITDA-Vortrags abgezogen werden. Die danach nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen werden gesondert festgestellt und erhöhen die Zinsaufwen-dungen des Folgejahres.

Wie schon erwähnt, sieht die Vorschrift einige Ausnahmen von der genannten Zinsschranke vor. Diese ist nicht anwend-bar, wenn

�� der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt, eine Freigrenze von 3 Mio. EUR nicht erreicht oder

�� der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört („Konzernklausel“, § 4h Abs. 2 Satz 1 lit. b EStG) oder

�� der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenka-pitalquote am Schluss des vorangegangenen Abschluss-stichtages gleich hoch oder höher ist als die des Kon-zerns oder die Eigenkapitalquote des Konzerns um weni-ger als zwei Prozentpunkte unterschritten wird („Escape-Klausel“, § 4h Abs. 2 Satz 1 lit. c) EStG).

Die Prospektverantwortlichen gehen in Ihren Berechnungen davon aus, dass die Freigrenze von 3 Mio. EUR nicht erreicht wird, sodass die Zinsaufwendungen in den Berechnungen als vollumfänglich abziehbar behandelt wurden.

Die Differenz zwischen den Betriebseinnahmen und den Be-triebsausgaben der Fondsgesellschaft bildet den Gewinn

oder den Verlust der Fondsgesellschaft. Dieser wird dem An-leger entsprechend seiner Beteiligungsquote, nach Berück-sichtigung seiner ggf. angefallenen individuellen Sonderbe-triebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben, vom Be-triebsstättenfinanzamt der Fondsgesellschaft zugewiesen.

Die in § 16 (1) des Gesellschaftsvertrages festgelegte Gleich-stellungsklausel bei der Ergebnisverteilung, die bewirkt, dass die Anleger unabhängig vom Beitrittszeitpunkt vorbehaltlich des Frühzeichnervorteils bei der Gewinnverteilung über die Laufzeit der Fondsgesellschaft gleich behandelt werden, ist nach Ansicht der Prospektverantwortlichen steuerrechtlich ebenfalls zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtspre-chung der Finanzgerichte (BFH, BStBl. 1984 II 53; BFH, BStBl. 1987 II 558; FG Berlin, EFG 2003 779) ist eine solche Ge-winnverteilungsabrede anzuerkennen, soweit es sich weder um eine mit Rückwirkung versehene Gewinnverteilungsabre-de noch um eine Rückbeziehung der Eintrittsvereinbarung handelt. § 16 (1) des Gesellschaftsvertrages entfaltet aus-schließlich Wirkungen für die in Zukunft beitretenden Anle-ger. Mit der Gleichstellungsklausel ist weder eine Rückwir-kung auf einen Zeitpunkt vor dem Beitritt des Anlegers ver-bunden, noch wird der Beitritt eines Anlegers auf einen Zeit-punkt vorverlegt, zu dem er noch nicht stattgefunden hatte.

Liquidation des Portfolios am Ende der Laufzeit Die am Ende der Laufzeit aus der Verwertung des Forde-rungsportfolios erzielten Erlöse sind nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 EStG ebenfalls als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Die Verwertung sämtlicher noch im Forde-rungsportfolio befindlichen Forderungen am Ende der Lauf-zeit führt zu einer Betriebsaufgabe der Fondsgesellschaft gemäß § 16 Abs. 3 EStG. Eine Betriebsaufgabe liegt nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, BStBl. 1961 III 514; BStBl. 2001 II 798) und nach der in EStH 16 (2) niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung vor, wenn alle wesent-lichen Betriebsgrundlagen innerhalb einer kurzen Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang veräußert werden und der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftsle-bens zu bestehen aufhört. Da die Fondsgesellschaft neben dem Aufbau, der Verwaltung und der Verwertung des mit-telbar von ihr gehalten Forderungsportfolios keine weiteren Tätigkeiten ausübt, stellen die im Portfolio befindlichen For-derungen die wesentlichen Betriebsgrundlagen der Fondsge-sellschaft dar. Darüber hinaus wird die Fondsgesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag automatisch aufgelöst, wenn und sobald alle im Portfolio befindlichen Forderungen veräu-ßert sind, sodass ab diesem Zeitpunkt die Fondsgesellschaft wirtschaftlich nicht mehr existiert. Auch dann, wenn nicht alle im Forderungsportfolio befindlichen Forderungen zum selben Zeitpunkt veräußert werden, liegt noch eine Betriebs-aufgabe vor, wenn die Abwicklung der Verkäufe innerhalb eines kurzen Zeitraums, der nicht zu eng gefasst werden darf, erfolgt. So hat der BFH (BFH, BStBl. 1967 III 70) einen Zeitraum von 14 Monaten noch als angemessen angesehen.

Nach Ansicht der Prospektverantwortlichen können die in der Liquidationsphase erzielten Gewinne aus der Veräuße-rung der gehaltenen Forderungen dem Aufgabegewinn zu-

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geordnet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, u. a. in seinem Urteil vom 26.06.2007 (BFH/NV 2007, 2004), ist eine zusammengeballte Gewinnre-alisierung dann nicht dem Aufgabegewinn gemäß §§ 16, 34 EStG zuzurechnen, wenn diese auf der im Wesentlichen un-veränderten Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruht. Dies gilt ungeachtet dessen, ob der in Fra-ge stehende Vorgang im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe steht und die gewerb-liche Gesamttätigkeit abschließt. Die Fondsgesellschaft wird innerhalb ihrer laufenden gewerblichen Tätigkeit grundsätz-lich keine Gewinne aus der Veräußerung der Forderungen erzielen, da sie prognosegemäß lediglich die fälligen Forde-rungen einziehen wird. Daher kann der Verkauf des Forde-rungsportfolios nicht als Bestandteil ihrer werbenden Tätig-keit angesehen werden. Vielmehr handelt es sich bei dem hierbei erzielten Gewinn um einen Aufgabegewinn.

Der Aufgabegewinn ist nach § 16 Abs. 2 EStG der Betrag, um den die Summe aus dem Veräußerungspreis für die im Rahmen der Aufgabe veräußerten Wirtschaftsgüter und im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufgabe angefal-lenen sonstigen Erträgen oder Aufwendungen nach Abzug der Aufgabekosten den Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebs übersteigt.

(2) GewerbesteuerDie Fondsgesellschaft unterliegt als ein im Inland betriebener stehender Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuer-gesetz („GewStG“) der Gewerbesteuer.

Die Höhe der von der Fondsgesellschaft zu zahlenden Ge-werbesteuer hängt zum einen von dem von der Fondsgesell-schaft erzielten Gewerbeertrag und zum anderen vom Hebe-satz der Gemeinde ab, in der die Fondsgesellschaft eine Be-triebsstätte unterhält.

Der Gewerbeertrag entspricht gemäß § 7 Satz 1 GewStG dem nach den Vorschriften des EStG ermittelten Gewinn, vermehrt um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und ver-mindert um Kürzungen nach § 9 GewStG.

Dabei gelten nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, BStBl. 2000 II 399) für die zu Gewerbesteuerzwecken durchzufüh-rende Gewinnermittlung prinzipiell dieselben Grundsätze wie bei der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung. Die an einen Gesellschafter geleisteten Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 a.E. EStG erhö-hen nach den einkommensteuerrechtlichen Gewinnermitt-lungsgrundsätzen den Gewinn der Gesellschaft und damit nach der Rechtsprechung des BFH (BFH (GrS), BStBl. 1993 II 616) auch deren Gewerbeertrag. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 a.E. EStG ist unter anderem jede Vergütung, die ein Gesellschafter unabhängig vom Gewinn von der Gesell-schaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhält, eine Sondervergütung. Damit sind die an die Komplementä-rin von der Fondsgesellschaft unabhängig vom Ergebnis zu leistende einmalige Haftungsvergütung in Höhe von 25.000 USD und die auf das Kommanditkapital der Fonds-

gesellschaft bezogene jährliche Geschäftsführungsvergütung sowie die jährlich an die Treuhandkommanditistin zu zah-lende und auf das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft bezogene Treuhandvergütung als Sondervergütungen ge-mäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 a.E. EStG anzusehen. Die Regelung hat zur Folge, dass alle als Sondervergütung zu qualifizierenden Aufwendungen den Gewerbeertrag der Fondsgesellschaft entsprechend erhöhen. Allerdings ist die Haftungsvergütung der Komplementärin nach Ansicht der Prospektverantwortlichen jeweils über die angenommene Laufzeit der Fondsgesellschaft von zehn Jahren abzugrenzen, sodass insoweit bei der Ermittlung des Gewerbeertrags 2.500 USD p. a. als Sondervergütung zu berücksichtigen sind.

Auch Gewinne aus der Veräußerung von Fondsgesellschafts-anteilen durch einen Anleger und ein Aufgabegewinn, der im Zusammenhang mit der Auflösung der Fondsgesellschaft entsteht, können auf Ebene der Fondsgesellschaft selbst ge-werbesteuerpflichtig sein (§ 7 Satz 2 GewStG). Diese Ge-winne oder die entsprechenden Verluste gehören aber nicht zum Gewerbeertrag, soweit sie auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfallen (§ 7 Satz 2 a.E. GewStG). Hiervon werden auch diejenigen Anle-ger erfasst, die sich als Treugeber über den Treuhandkom-manditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt haben. Inso-weit sollte die unmittelbare steuerrechtliche Zurechnung der Mitunternehmerstellung zu den Treuhandkommanditisten maßgebend sein, da auch in § 7 Satz 2 GewStG auf den steuerrechtlichen Begriff der Mitunternehmerschaft abge-stellt wird.

Nach § 8 Nr. 1 lit. a Satz 1 GewStG wird ein Viertel der Zins-aufwendungen (einschließlich der Zinsaufwendungen in den Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter), die den Ge-werbeertrag gemindert haben, dem Gewerbeertrag hinzu-gerechnet, soweit diese einen Betrag von 100.000 EUR über-steigen.

In einem zweiten Schritt ist aus dem Gewerbeertrag der Ge-werbesteuermessbetrag zu ermitteln. Dazu ist der Gewer-beertrag zuerst auf volle 100 EUR nach unten abzurunden und, da es sich bei der Fondsgesellschaft um eine Personen-gesellschaft handelt, nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG um einen Freibetrag von 24.500 EUR, höchstens jedoch um den abgerundeten Gewerbeertrag, zu kürzen. Auf den da-nach verbleibenden Betrag ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 GewStG die Steuermesszahl anzuwenden. Diese beträgt nach § 11 Abs. 2 GewStG 3,5 %.

Die tatsächlich von der Fondsgesellschaft zu leistende Ge-werbesteuer ergibt sich gemäß § 16 Abs. 1 GewStG aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz der Gemeinde, in der die Fondsgesellschaft ihre Betriebsstätte hat. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Fondsgesellschaft ihre Betriebsstätte in Grünwald. Dort beträgt der Gewerbesteuerhebesatz zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung 240 %.

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Ergibt sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages ein Ver-lust, wird dieser gemäß § 10a Satz 6 GewStG gesondert festgestellt. § 10a Satz 4 GewStG bestimmt insoweit, dass der Bezugspunkt der Verlustfeststellung und auch der Ver-lustverrechnung jeweils der einzelne Mitunternehmer, also der einzelne Anleger, ist. Daher wird der vortragsfähige Fehl-betrag der Fondsgesellschaft entsprechend dem Gewinnver-teilungsschlüssel des Verlustentstehungsjahres unter den An-legern verteilt. Für den Aufteilungsmaßstab bleiben Vorab-gewinnanteile unberücksichtigt. Der so festgestellte Fehlbe-trag kann nach Maßgabe des § 10a Satz 1 und 2 GewStG in den Folgejahren von einem entstehenden Gewerbeertrag abgezogen werden. Allerdings ist zu beachten, dass für die gesamte Fondsgesellschaft jährlich lediglich ein Betrag von 1 Mio. EUR unbeschränkt abgezogen werden kann. Der da-nach verbleibende Gewerbeertrag kann lediglich bis zu 60 % um vorzutragende Fehlbeträge verringert werden („Mindest-besteuerung“). Diese Regelung bewirkt, dass trotz vortrags-fähiger Fehlbeträge 40 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gewerbeertrages der Gewerbesteuer unterworfen werden.

Ein Wechsel oder das Ausscheiden eines Gesellschafters führt zu einem Verlust des für diesen Gesellschafter geson-dert festgestellten Fehlbetrages. Dies folgt aus der in § 10a Satz 4 und 5 GewStG festgeschriebenen gesellschafterbezo-genen Berechnung des Verlustausgleiches. Bei diesem wer-den jedem Gesellschafter entsprechend den Gewinnvertei-lungsregeln ein Anteil am Gewerbeertrag sowie ein Anteil am ohne Einschränkungen abziehbaren Betrag von 1 Mio. EUR zugerechnet. Bei einem Ausscheiden oder Wechsel des Anle-gers geht dessen vorgetragener Fehlbetrag nicht auf einen eventuellen Erwerber bzw. die verbleibenden Anleger über, sodass hinsichtlich des neuen Anlegers kein Fehlbetrag zur Kürzung des Gewerbeertrages zur Verfügung steht. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Übertragung der Gesellschafter-stellung entgeltlich oder unentgeltlich oder von Todes we-gen erfolgt. Damit kann der auf den übertragenen oder aus-scheidenden Anleger entfallene Anteil am maximal aus-gleichbaren Gewerbeertrag in der Regel nicht mehr in An-spruch genommen werden. Im Fall des Ausscheidens ist nach § 24 (5) des Gesellschaftsvertrages der ausscheidende Anleger, im Fall des Todes eines Anlegers sind nach § 20 (10) des Gesellschaftsvertrages dessen eintretende Erben oder Vermächtnisnehmer und im Fall des Gesellschafterwechsels ist gemäß § 19 (10) des Gesellschaftsvertrages der eintre-tende Anleger verpflichtet, diese Nachteile der Fondsgesell-schaft auszugleichen.

Besteuerung des AnlegersBesteuerung der laufenden EinkünfteDer Anleger erzielt, unabhängig davon, ob er sich als Direkt-kommanditist oder Treugeber an der Fondsgesellschaft be-teiligt, gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO wird ebenso die von der WealthCap Investo-renbetreuung GmbH für den Treugeber treuhänderisch ge-haltene Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft dem Treugeber als wirtschaftlich Berechtigtem zugerechnet. Der zugerechnete Anteil entspricht der Beteiligungsquote

des Treugebers am gesamten Kommanditkapital der Fonds-gesellschaft. Die von der Finanzverwaltung in einem Schrei-ben des Bundesministeriums für Finanzen vom 01.09.1994 (BMF, IV B 3 – S 2253 a – 15/94, BStBl. 1994 I 604) festge-legten Grundsätze für die vertragliche Ausgestaltung eines Treuhandvertrages sind in dem in Kapitel „Gesellschafts- und Treuhandvertrag“ beigefügten Treuhandvertrag erfüllt.

Nach Rechtsprechung des BFH (BFH, BStBl. 1993 II 616) und Auffassung der Finanzverwaltung ist Mitunternehmer, wer aufgrund eines zivilrechtlichen Gesellschafterverhältnisses oder wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis-sen zusammen mit anderen Personen in einer Personenge-sellschaft unternehmerische Initiative entfalten kann und ein unternehmerisches Risiko trägt. Dabei können die Mitunter-nehmerinitiative und das Mitunternehmerrisiko im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein und eine geringere Mit-unternehmerinitiative durch ein höheres Mitunternehmerrisi-ko und umgekehrt ausgeglichen werden (BFH, BStBl. 1998 II 480). Ein an einer Personengesellschaft wirtschaftlich Beteilig-ter übt Mitunternehmerinitiative aus, wenn ihm Teilhabe-rechte an unternehmerischen Entscheidungen eingeräumt werden (BFH, BStBl. 1997 II 272). Dies ist nach der Recht-sprechung des BFH bereits dann der Fall, wenn dem Beteilig-ten die gesetzlich einem Kommanditisten eingeräumten Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte vollständig oder zumindest annähernd eingeräumt sind (BFH, BStBl. 1999 II 384). Der an einer Personengesellschaft wirtschaftlich Beteili-gte trägt Mitunternehmerrisiko, wenn er gesellschaftsrecht-lich oder wirtschaftlich am Erfolg oder Misserfolg eines Ge-werbebetriebs teilnimmt. Mitunternehmerrisiko ist in der Regel vorhanden, wenn der Beteiligte am Gewinn und Ver-lust sowie an den stillen Reserven, einschließlich des Ge-schäftswertes des Gewerbebetriebs, partizipiert (vgl. BFH, BStBl. 1998 II 480; BStBl. 2000 II 183, EStH 15.8 (1)).

Nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhandvertrag der Fondsgesellschaft trägt der Anleger, unabhängig davon, ob er sich als Direktkommanditist oder Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt, Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko und ist daher Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Denn nach dem Gesellschaftsvertrag haben sowohl Direktkommanditisten als auch Treugeber Stimmrechte bei Gesellschafterbeschlüssen sowie die gesetzlich vorgesehenen Kontrollrechte. Daneben trägt der Anleger auch den wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg der Fondsgesellschaft, da er lediglich im Falle eines Gewinns der Fondsgesellschaft Ausschüttungen erhält. Im Falle der Liquidation der Fondsgesellschaft nimmt der An-leger in Höhe seiner Beteiligung am Liquidationserlös teil.

Den für den Anleger nach Berücksichtigung seiner individu-ellen Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnah-men entsprechend seinem Beteiligungsanteil gemäß §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO einheitlich und gesondert festge-stellten Gewinnanteil hat der Anleger mit seinem individu-ellen Steuersatz von maximal 45,0 % zzgl. 5,5 % Solidaritäts-zuschlag darauf zu versteuern. Allerdings führt die für die Fondsgesellschaft festgesetzte Gewerbesteuer zu einer Er-

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mäßigung der vom Anleger zu zahlenden Einkommensteuer. Die Ermäßigung beträgt nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG das 3,8-Fache des anteilig auf den Anleger entfallenden Ge-werbesteuermessbetrags, der für die Fondsgesellschaft er-mittelt wurde, wobei allerdings der Steuerermäßigungsbe-trag auf die (anteilige) tatsächlich zu zahlende Gewerbesteu-er und auf den Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG beschränkt ist.

Abweichend von der Anwendung des allgemeinen Steuer-satzes sieht § 34a EStG die Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 28,25 % zzgl. 5,5 % Soli-daritätszuschlag auf nicht ausgeschüttete Gewinne vor. Die Anwendung dieses Steuersatzes ist von einem Antrag des einzelnen Anlegers an das für ihn zuständige Finanzamt ab-hängig. Ein solcher Antrag ist nach § 34a Abs. 1 Satz 3 EStG nur zulässig, wenn der einzelne Anleger am Gewinn der Fondsgesellschaft zu mehr als 10 % beteiligt ist oder wenn sein Gewinnanteil 10.000 EUR übersteigt. Bei einer späteren Auszahlung der thesaurierten Gewinne sind diese zusätzlich mit einem Steuersatz von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszu-schlag zu versteuern.

Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG Soweit auf Ebene der Fondsgesellschaft Verluste entstehen, können diese im Grundsatz mit anderen Einkünften des An-legers ausgeglichen werden. Dies gilt allerdings nicht, soweit es sich bei der Beteiligung an der Fondsgesellschaft um ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG handelt. Nach § 15b Abs. 2 EStG liegt ein Steuerstundungsmodell vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuer-liche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sol-len. Dies ist nach dem Gesetz dann der Fall, wenn dem Steu-erpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit gegeben werden soll, zumindest in der Anfangs-phase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu ver-rechnen. Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstun-dungsmodell dürfen nicht mit anderen Einkünften, auch nicht im Rahmen eines Verlustrück- oder eines -vortrags, ausgeglichen werden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten Kapitals 10 % übersteigt. Da nach den Be-rechnungen der Prospektverantwortlichen den Anlegern in der Anlaufphase keine Verluste zugewiesen werden, die 10 % des Kapitals überschreiten, ist die Fondsgesellschaft kein Steuerstundungsmodell und § 15b EStG nicht anwendbar.

Besteuerung des BetriebsaufgabegewinnsAnleger, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Fondsgesell-schaft das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialver-sicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, können nach § 16 Abs. 4 EStG auf Antrag einen Freibetrag geltend machen. Macht ein Anleger den Freibetrag geltend, wird der Aufgabegewinn zur Besteuerung nur dann heran-gezogen, soweit er 45.000 EUR übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich allerdings um den Betrag, um den der Aufga-begewinn 136.000 EUR übersteigt. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 EStG kann der Freibetrag von jedem Steuerpflichtigen in seinem Leben nur einmal beantragt werden.

Darüber hinaus gehört der Aufgabegewinn nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG zu den außerordentlichen Einkünf-ten, deren Einkommensteuertarif nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 EStG ermittelt wird.

Die für außerordentliche Einkünfte anzusetzende Einkom-mensteuer beträgt nach § 34 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 EStG grundsätzlich das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwi-schen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte ver-minderte zu versteuernde Einkommen (sogenanntes verblei-bendes zu versteuerndes Einkommen) des Anlegers und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Ein-kommen zzgl. eines Fünftels dieser Einkünfte. Ist das verblei-bende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu ver-steuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommen-steuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteu-ernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.

Allerdings kann ein Anleger, der zum Zeitpunkt der Auflö-sung der Fondsgesellschaft das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd be-rufsunfähig ist, nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG beantragen, den auf den Aufgabegewinn anzuwendenden Einkommen-steuertarif nicht nach der vorgenannten Methode, sondern nach § 34 Abs. 3 EStG zu ermitteln. In diesem Fall ist auf den Teil des Betriebsaufgabegewinns, der den Betrag von insgesamt 5 Mio. EUR nicht übersteigt, nach einem ermäßig-ten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte Steuersatz be-trägt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich er-gäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem ge-samten zu versteuernden Einkommen zzgl. der dem Progres-sionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 15 %. Auf das um den Betriebsaufgabe-gewinn verminderte zu versteuernde Einkommen (verblei-bendes zu versteuerndes Einkommen) sind die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. Die vorgenannte Ermäßigung kann ein Anleger allerdings nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. Erzielt der Anleger in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in die-sem Sinne, kann er die Ermäßigung des Tarifs nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.

Besteuerung der Übertragung eines AnteilsDie ertragsteuerlichen Folgen der Übertragung eines Anteils an der Fondsgesellschaft richten sich danach, ob diese Über-tragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Erfolgt die Übertragung danach unentgeltlich, erfolgt die steuerliche Erfassung des Vorgangs beim Übertragenden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG mit dem Buchwert. Daher entsteht beim Übertragenen weder ein Gewinn noch ein Verlust aus die-sem Vorgang. Zudem führt der Erwerber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG die Buchwerte des Übertragenden fort. Von die-ser ertragsteuerlichen Betrachtung ist eine eventuelle Besteu-erung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz un-abhängig.

Erfolgt die Übertragung entgeltlich, zählen die entstehenden Gewinne nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb des übertragenden An-

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legers. Soweit der übertragende Anleger seinen gesamten Anteil an der Fondsgesellschaft überträgt, handelt es sich bei dem Gewinn um einen begünstigten Veräußerungsgewinn. Die vorstehenden Ausführungen zu der Behandlung des Aufgabegewinns gelten insoweit entsprechend. Überträgt der Anteilseigner lediglich einen Teil seines Anteils an der Fondsgesellschaft, kann er die Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG nicht in Anspruch nehmen. Die Versteuerung er-folgt insoweit nach den allgemeinen Regeln.

erbsChaFt- und sChenkungsteuerLIChe behandLung In deutsChLand

Die Besteuerung einer Vererbung oder Schenkung der Betei-ligung an der Fondsgesellschaft richtet sich für in Deutsch-land unbeschränkt Steuerpflichtige nach den Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes („ErbStG“) und des Bewertungsgesetzes („BewG“).

Gegenstand des steuerpflichtigen ErwerbsVererbt oder verschenkt ein Direktkommanditist einen Anteil an der Fondsgesellschaft, so ist der Gegenstand des steuer-pflichtigen Erwerbs beim Erben oder Beschenkten der Anteil am Betriebsvermögen der Fondsgesellschaft. Ist ein Anleger zum Zeitpunkt der Schenkung oder Erbschaft als Treugeber über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt, ist nach der in einem koordinierten Ländererlass vom 27.05.2005 (3 – S – 3806/51, DB 2005, 1493, Fin. Min. Bayern vom 14.06.2005, 34 S – 3811 – 035 25199/05) nie-dergelegten Auffassung der Finanzverwaltung nicht das Be-triebsvermögen der Fondsgesellschaft, sondern der Heraus-gabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder als Ge-genstand des steuerpflichtigen Erwerbs anzusehen. Insbe-sondere eine Bewertung nach den Grundsätzen der Bewer-tung des Betriebsvermögens und auch die Begünstigung für Betriebsvermögen können nicht in Anspruch genommen werden. Der koordinierte Ländererlass vom 16.02.2007 (Fin. Min. Baden-Württemberg, 3 - S 3806/51, DStR 2007, 627), nach dem nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers ge-gen den Treuhänder, sondern unmittelbar die über die Treu-handschaft vermittelte Gesellschaftsbeteiligung an der Fondsgesellschaft zu bewerten wäre, ist nicht anzuwenden. Denn dieser setzt eine Beendigung des Treuhandvertrages aufgrund der Übertragung vom Treugeber voraus, was im Falle des Treuhandvertrages mit der Treuhandkommanditistin nicht der Fall ist.

BewertungDie auf den Erben oder den Beschenkten übergehenden Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies gilt sowohl für Direktbeteiligungen an der Fondsgesell-schaft als auch für den Herausgabeanspruch des Treugebers im Fall einer Beteiligung über die Treuhandkommanditistin. Allerdings unterscheidet sich die gesetzliche Systematik in diesen beiden Fällen, die daher separat zu behandeln sind.

TreugeberstellungSoweit das ErbStG und das BewG keine gesonderte Rege-lung vorsehen, richtet sich der gemeine Wert gemäß § 9 Abs. 2 BewG nach dem Preis, der im gewöhnlichen Ge-schäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Nach dieser Vor-schrift ist insbesondere der Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder zu bewerten, da das Gesetz für einen solchen Herausgabeanspruch keine besonderen Bewertungsvor-schriften vorsieht.

Anteile eines DirektkommanditistenEinem besonderen Bewertungsregime unterliegen nach den genannten Gesetzen das Betriebsvermögen und damit auch die Anteile eines Direktkommanditisten, auch wenn nach § 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 109 Abs. 2 Satz 1 BewG Beteiligungen an gewerb-lichen Personengesellschaften ebenfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Dabei erfolgt die Ermittlung des Wer-tes der Beteiligung an der Fondsgesellschaft gemäß § 97 Abs. 1a BewG grundsätzlich in einem zweistufigen Verfah-ren. Zunächst wird der gemeine Wert des Gesamthandver-mögens der Fondsgesellschaft ermittelt und nach den Rege-lungen des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG unter den Gesellschaf-tern verteilt. Danach werden die Wirtschaftsgüter und Schul-den des Sonderbetriebsvermögens dem jeweiligen Gesell-schafter mit dem gemeinen Wert zugerechnet.

Der gemeine Wert der Beteiligung am Gesamthandvermögen der Fondsgesellschaft als Personengesellschaft wird dabei gemäß § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG i. V. m. § 109 Abs. 2 Satz 2 BewG in entsprechender Anwendung des für Kapitalgesell-schaften geltenden § 11 Abs. 2 BewG ermittelt. Der gemei-ne Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen wird daher grundsätzlich aus Verkäufen von Anteilen an der Ge-sellschaft an fremde Dritte, die innerhalb des letzten Jahres getätigt wurden, abgeleitet. Ist dies nicht möglich, muss der Wert des Anteils durch ein die Ertragsaussichten berücksich-tigendes, allgemein anerkanntes Wertermittlungsverfahren ermittelt werden. Hierbei kann auch das vereinfachte Er-tragswertverfahren nach §§ 199 bis 203 BewG zur Anwen-dung kommen, soweit dies nicht zu offensichtlich unzutref-fenden Ergebnissen führt (§ 11 Abs. 2 Satz 4 BewG). Der so ermittelte Wert darf allerdings nicht unter dem anteiligen Substanzwert der Wirtschaftsgüter der Fondsgesellschaft liegen. Die Bewertung der Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens richtet sich jeweils nach den für die einzelnen Wirtschaftsgüter anwendbaren Bewer-tungsvorschriften.

Mögliche Vergünstigung für BetriebsvermögenDie im ErbStG vorgesehenen und nachfolgend beschrie-benen Begünstigungen für Betriebsvermögen können auf die Direktbeteiligung an der Fondsgesellschaft anwendbar sein. Eine Begünstigung für Anteile eines Treugebers kommt nicht in Betracht, da es sich hierbei, wie erwähnt, nicht um Betriebsvermögen handelt.

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Steuerbefreiung für Betriebsvermögen – 85%-OptionGrundsätzlich wird auf den Wert des Betriebsvermögens nach §§ 13a Abs. 1 i. V. m. 13b Abs. 4 ErbStG ein Abschlag von 85 % gewährt (Verschonungsabschlag). Allerdings setzt dies voraus, dass das sogenannte Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG 50 % des Gesamtvermögens nicht übersteigt. Ist die genannte Grenze unterschritten, zählt zu dem begünstigten Betriebsvermögen auch eventuell vorhandenes Verwaltungsvermögen, soweit dies der Fonds-gesellschaft zwei Jahre oder länger zuzurechnen war. Ob und in welchem Umfang das Vermögen der Fondsgesell-schaft aus Verwaltungsvermögen besteht, muss zum jewei-ligen Besteuerungszeitraum festgestellt werden.

Die Prospektverantwortlichen gehen davon aus, dass die ge-haltenen Forderungen kein Verwaltungsvermögen darstellen. Insbesondere unterfallen diese nicht dem Begriff der Wert-papiere und vergleichbaren Forderungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG. Nach der in Abschnitt 32 Abs. 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.06.2009 (BStBl. 2009 I 713) veröffentlichten Auffassung der Verwaltung stellen ausschließlich auf einem Markt gehandelte Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes („WpHG“) Wertpapiere im Sinne der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen dar. Ver-gleichbare Forderungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG sind nur solche Forderungen, über die keine Urkunden ausgegeben wurden, die aber trotzdem als Wert-papiere im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG gelten. Von § 2 Abs. 1 WpHG werden nach seinem Wortlaut alle Gattungen von übertragbaren Wertpapiere erfasst, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind. An der hiernach nötigen Zirkulationsfähigkeit der Rentenforderungen fehlt es nach Ansicht der Prospektverantwortlichen jedoch, da eine Über-tragung der Rentenforderung nur durch Abtretung möglich ist, sodass die Rentenforderungen nicht von § 2 Abs. 1 WpHG erfasst werden.

Für nicht unter den Verschonungsabschlag fallendes begüns-tigtes Betriebsvermögen (verbleibenden 15 %) gewährt § 13a Abs. 2 ErbStG einen Abzugsbetrag von 150.000 EUR. Allerdings verringert sich dieser, wenn der Wert des Vermö-gens 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des übersteigenden Betrages. Überdies kann dieser Abzugsbetrag nur einmal innerhalb von zehn Jahren vom Erwerber in Anspruch ge-nommen werden. Handelt es sich bei dem oder den Begüns-tigten um natürliche Personen der Erbschaftsteuerklassen II oder III, kann zusätzlich eine Tarifbegrenzung gemäß § 19a ErbStG für das nicht unter den Verschonungsabschlag fal-lende Betriebsvermögen zu gewähren sein.

Die genannten Vergünstigungen einschließlich der 85 %-Op-tion entfallen, wenn innerhalb der auf die Übertragung fol-genden fünf Jahre eine der in § 13a Abs. 5 Nr. 1 und 3 ErbStG genannten Realisierungshandlungen vorgenommen wird. Diese schädlichen Handlungen sind zum einen die Ver-äußerung des Anteils an der Fondsgesellschaft und die Be-triebsaufgabe (Einstellung) der Fondsgesellschaft (§ 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Allerdings entfällt die gewährte Vergünsti-

gung in diesen Fällen für die bereits verstrichene Behaltens-zeit nicht, sodass beispielsweise nach einer Veräußerung nach drei Jahren lediglich zwei Fünftel des Verschonungsab-schlages entfallen. Eine Nachversteuerung entfällt vollstän-dig, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Mona-ten erneut in einen Gewerbebetrieb, einen Teil eines Gewer-bebetriebes oder in eine gewerbliche Mitunternehmerschaft investiert wird, solange kein Verwaltungsvermögen erwor-ben wird, § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG.

Eine vollständige Versagung der Vergünstigungen und damit eine vollständige Nachversteuerung erfolgt jedoch zum an-deren bei Überentnahmen durch den Erben bzw. Be-schenkten (§ 13a Abs. 5 Nr. 3). Eine Überentnahme liegt im-mer dann vor, wenn der Erbe bzw. Beschenkte bis zum Ende des letzten in die Behaltensfrist fallenden Wirtschaftsjahres der Fondsgesellschaft Entnahmen tätigt (bzw. Ausschüt-tungen erhält), die die Summe aus den Einlagen des Erben bzw. Beschenkten, aus den den Erben bzw. Beschenkten zugerechneten Gewinnanteilen und aus 150.000 EUR über-steigen. Werden dem Erben bzw. Beschenkten Verluste zu-gewiesen, bleiben diese bei der Berechnung außer Betracht und mindern daher sein unschädliches Entnahmepotenzial nicht.

100 %-OptionUm eine vollständige Befreiung des Betriebsvermögens zu erreichen, hat der Erwerber bis zur Bestandskraft des Be-scheides über die Erbschaft- und Schenkungsteuer das Recht, zu einer 100%igen Befreiung zu optieren. In diesem Fall darf das Verwaltungsvermögen 10 % des Betriebsvermö-gens der Fondsgesellschaft nicht überschreiten, was nach Ansicht der Prospektverantwortlichen der Fall sein wird. Zu-dem erhöht sich die Behaltensfrist auf sieben Jahre. Auch in diesem Fall richtet sich die Ermittlung des Verwaltungsver-mögens nach den oben genannten Grundsätzen.

Höhe der SteuerDie Höhe der tatsächlichen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad, vom Volumen der für das vererbte bzw. geschenkte Vermögen ermittelten Be-messungsgrundlage sowie von der Ausnutzung bestehender Freibeträge.

Umsatzsteuer in DeutschlandDie Fondsgesellschaft wird nach Ansicht der Prospektverant-wortlichen nicht als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz („UStG“) tätig. Denn die Tätigkeit der Fondsgesellschaft erschöpft sich in dem Erwerb, Halten und der abschließenden Veräußerung der Forderungen und ist daher mit der Tätigkeit einer Holdinggesellschaft vergleich-bar, die nach Ansicht der Finanzverwaltung keine unterneh-merische Betätigung darstellt (BMF, Schreiben vom 26.01.2007, IV A 5 – S 7300 – 10/07). Zudem erbringt die Fondsgesellschaft nach Ansicht der Prospektverantwortlichen keine entgeltliche Leistung in Form der Einziehung von For-derungen gegenüber der unmittelbaren Forderungsverkäufe-rin Peachtree, da sie von Peachtree kein Entgelt erhält. Daher wird die Fondsgesellschaft in Deutschland grundsätzlich kei-

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ne zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze im Sinne des § 15 UStG ausführen. Sie wird deshalb keine Vorsteuer geltend machen können.

Leistungen, die von der Wealth Management Capital Hol-ding GmbH („WealthCap“) im Rahmen des zwischen der Fondsgesellschaft und der WealthCap abgeschlossenen Ei-genkapitalbeschaffungsvertrags erbracht werden, sind nach Ansicht der Prospektverantwortlichen gemäß § 4 Nr. 8 lit. f UStG umsatzsteuerfrei. Gleiches gilt nach Sicht der Prospekt-verantwortlichen für die von der UniCredit Bank AG (Mün-chen) bzw. der UniCredit Luxembourg S.A. (Luxemburg) ge-genüber der Fondsgesellschaft im Rahmen des zwischen der Fondsgesellschaft und den genannten Banken abgeschlos-senen Eigenkapitalvermittlungsvertrags erbrachten Leistungen. Steuerfrei ist zudem auch die von WealthCap zugunsten der Fondsgesellschaft abgegebene Platzierungs- und Einzahlungsgarantie, die als bürgschaftsähnliche Lei-stung von § 4 Nr. 8 lit. g UStG erfasst ist. Soweit WealthCap innerhalb der Platzierungsphase auf Grundlage des Platzie-rungs- und Einzahlungsgarantievertrags der Fondsgesell-schaft ein Darlehen gewährt, ist diese Tätigkeit nach § 4 Nr. 8 lit. a UStG umsatzsteuerbefreit.

Im Gegensatz dazu unterliegen nach Ansicht der Prospekt-verantwortlichen sowohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin abge-schlossene Konzeptions- und Strukturierungsvertrag als auch die an die WealthCap PEIA Komplementär GmbH als Kom-plementärin zu leistende Geschäftsführungs- und Haftungs-vergütung der Umsatzsteuer.

sonstIge steuerLIChe aspekte In deutsChLand

Keine Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes Nach § 1 Abs. 1 Investmentsteuergesetz („InvStG“) ist das InvStG auf in- und ausländische Investmentvermögen und Investmentanteile anzuwenden. Nach § 1 Satz 2 Investment-gesetz („InvG“) liegt ein Investmentvermögen vor, wenn ein Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermö-gensgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 4 InvG nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist. Mit dem Invest-mentänderungsgesetz vom 21.12.2007 wurde in § 2 Abs. 9 InvG festgelegt, dass Anteile an ausländischen Investment-vermögen, bei denen der Anleger keine Rückgabe seiner Anteile verlangen kann und die in ihrem Heimatstaat keiner Aufsicht über Investmentaufsicht unterstehen, nicht mehr als Investmentanteile im Sinne des InvG und damit des InvStG gelten.

Kein inländisches InvestmentvermögenNach § 1 Satz 1 Nr. 1 InvStG ist das InvStG nur auf solche inländischen Investmentvermögen anzuwenden, die in der Form von Sondervermögen oder Investmentaktiengesell-schaften gebildet werden. Da die Fondsgesellschaft nicht unter die vorgenannten Kategorien fällt, stellen sie kein dem InvStG unterliegendes inländisches Investmentvermögen dar.

Kein Anteil an ausländischem Investmentvermögen Allerdings wäre das InvStG dann anwendbar, wenn der US-Trust, der das Forderungsportfolio für die Fondsgesellschaft hält, als ausländisches Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 8 InvG zu qualifizieren wäre. Dann müsste der US-Trust nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensge-genstände im Sinne des § 2 Abs. 4 InvG investiert sein. Nach Ansicht der Prospektverantwortlichen fehlt es bereits an einer Investition in die in § 2 Abs. 4 InvG genannten Vermö-gensgegenstände, da die vom US-Trust gehaltenen Forde-rungen weder Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 InvG noch Geldmarktinstrumente oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 InvG darstellen. Auch eine Qualifikati-on der Forderung als unverbriefte Darlehensforderung nach § 2 Abs. 4 Nr. 9 InvG kommt mangels zugrunde liegendem Darlehensvertrag nicht in Betracht. Unabhängig davon be-sitzt die Fondsgesellschaft nicht das Recht, Anteile am US-Trust zurückzugeben. Da der US-Trust in den USA nach An-sicht der Prospektverantwortlichen keiner Investmentaufsicht untersteht, kann es sich somit nicht um Anteile an einem ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 9 InvG handeln.

doppeLbesteuerungsabkoMMen deutsChLand–usa

Die Fondsgesellschaft unterhält in den USA nach Ansicht der Prospektverantwortlichen weder eine Betriebsstätte noch einen abhängigen Vertreter noch übt sie dort eine gewerb-liche Tätigkeit aus. Sie erzielt daher nach Ansicht der Pro-spektverantwortlichen keine gewerblichen Einkünfte im Sinne von Art. 7 Doppelbesteuerungsabkommen Deutsch-land–USA („DBA“). Nach Ansicht der Prospektverantwort-lichen handelt es sich bei den laufenden Rentenzahlungen aus den Rentenforderungen um Einkünfte im Sinne des Art. 18 Abs. 2 DBA, für die dem Ansässigkeitsstaat des Nut-zungsberechtigten, also Deutschland, das alleinige Besteue-rungsrecht zusteht. Auch wenn die laufenden Einkünfte ab-weichend hiervon als Zinseinkünfte nach Art. 11 DBA oder sonstige Einkünfte nach Art. 21 DBA eingeordnet werden, steht das Besteuerungsrecht ebenfalls Deutschland als An-sässigkeitsstaat zu. Für die Erträge aus der Veräußerung der Rentenforderungen bestimmt Art. 13 Abs. 5 DBA, dass diese nur in Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Veräußerers besteuert werden können.

Art. 9 DBA Erbschaftsteuer USA–Deutschland weist der Bun-desrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat der Anleger vorbehaltlich von Sonderregelungen das alleinige Besteue-rungsrecht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bezüg-lich der Beteiligung an der Fondsgesellschaft zu.

besteuerung In den usa

Allgemeine Quellenbesteuerung In den USA unterliegen die Erträge aus den laufenden Ren-tenzahlungen der Einkommensteuer. Besteuert werden aller-

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dings nicht die kompletten Rentenzahlungen, sondern der mit den einzelnen Rentenzahlungen erzielte Gewinn. Grund-sätzlich wird nach US-amerikanischem Steuerrecht die anfal-lende Steuer im Wege des Quellensteuerabzugs in Höhe von 30 % erhoben. Allerdings steht sowohl das Besteuerungs-recht an den Erträgen aus den Rentenforderungen als auch das an den Veräußerungsgewinnen Deutschland zu. Daher erhebt die USA dann keine Quellensteuer, wenn der wirt-schaftlich Begünstigte (der sogenannte Beneficial Owner) nachweist, dass er in Deutschland unbeschränkt einkom-mensteuerpflichtig ist und in den USA keine unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Da auch das US-amerikanische Steuer-recht in der Regel Personengesellschaften als steuerlich transparent ansieht, gilt der Anleger als Beneficial Owner der von der Fondsgesellschaft erzielten Erlöse. Der US-amerika-nische Schuldner der Rentenzahlung bzw. des Veräußerungs-erlöses kann an den US-Trust ohne Quellensteuerabzug lei-sten, da der US-Trust eine juristische Person mit Sitz in den USA ist. Der US-Trust darf bei seinen Zahlungen an die Fondsgesellschaft allerdings nur dann auf den Quellensteuer-abzug verzichten, wenn die Fondsgesellschaft nachweist, dass sie als sogenannte Flow Through Entity steuerlich trans-parent ist und der Anleger bestätigt, dass er als Beneficial Owner in Deutschland unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig ist, und nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in den USA unterliegt. Der Nachweis der Fondsgesellschaft kann ausschließlich durch Abgabe des US-amerikanischen Steuerformulars W-8IMY, der Nachweis des Anlegers aus-schließlich durch Abgabe des US-amerikanischen Steuerfor-mulars W-8BEN erbracht werden. Da das W-8BEN-Formular die Angabe einer US- amerikanischen Steuernummer (soge-nannte ITIN) verlangt, muss der Anleger, sofern er noch kei-ne ITIN besitzt, diese beantragen. Der Antrag einer ITIN er-folgt mittels des US-amerikanischen Steuerformulars W-7. Die Fondsgesellschaft oder ein von ihr beauftragter Dritter werden den Anleger bei der Beantragung der ITIN und dem Ausfüllen des W-8BEN-Formulars unterstützen. Die dafür entstehenden Kosten in Höhe von einmalig 50 EUR sind vom Anleger zu tragen. Sofern der Anleger bereits eine ITIN be-sitzt, reduzieren sich die Kosten auf 25 EUR.

Sollten die Nachweise der einzelnen Anleger nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, kann bei der Abgabe einer US-amerikanischen Steuererklärung im darauf folgenden Jahr eine Erstattung der in den USA einbehaltenen Quellensteuer erfolgen.

Zukünftige Sonderregelungen: „FATCA-Quellenbesteuerung“Der Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) führt für Zahlungen ab dem 01.01.2013, die aus den USA an aus-ländische Rechtsgebilde („Foreign Entities“) geleistet wer-den, ein neues Quellensteuerregime („FATCA-Quellensteu-er“ bzw. „FATCA-Quellenbesteuerung“) ein. Weil die Fonds-gesellschaft durch die Erfüllung der Forderungen als Foreign Entity Zahlungen aus den USA empfängt, muss nach Ansicht der Prospektverantwortlichen davon ausgegangen werden, dass diese neuen Regelungen auch auf die Fondsgesellschaft Anwendung finden werden.

Hierbei stellt sich das Verhältnis der FATCA-Quellensteuer zu der allgemeinen Quellenbesteuerung so dar, dass der Einbe-halt einer FATCA-Quellensteuer den Einbehalt der allgemei-nen Quellensteuer ausschließt. Kommt es – unter anderem aus den noch zu schildernden Gründen – nicht zu einem sol-chen Einbehalt der FATCA-Quellensteuer, so findet das allge-meine Quellensteuerregime Anwendung.

Ebenso wie die allgemeine Quellenbesteuerung sehen die FATCA-Regelungen einen Einbehalt in Höhe von 30 % der Zahlungen vor. Des Weiteren kann – wie bisher – grundsätz-lich eine Erstattung der einbehaltenen Beträge durch die Ab-gabe einer US-amerikanischen Steuererklärung im darauf folgenden Jahr erreicht werden.

Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, dass ein FATCA-Quellensteuereinbehalt im Gegensatz zum allgemei-nen Quellensteuereinbehalt nicht durch den Anleger im Vo-raus durch die Einreichung eines Formulars (wie z. B. des W-8BEN-Formulars) vermieden werden kann. Vielmehr kommt es hierfür zum einen auf die Einordnung der Fondsgesell-schaft durch die US-amerikanischen Steuerbehörden an. Zum anderen kommt dem Aspekt entscheidende Bedeutung zu, ob die Fondsgesellschaft den aus dieser Einordnung fol-genden Informations- und Nachweispflichten gegenüber der den Quellensteuereinbehalt vornehmenden Stelle (soge-nannter Withholding Agent) bzw. den US-amerikanischen Steuerbehörden zu entsprechen in der Lage ist.

Gemäß dem FATCA sind die Foreign Financial Institutions („FFI“) und die Non-Financial Foreign Entities („NFFE“) zu unterscheiden. Aus Sicht der Prospektverantwortlichen kann zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht beurteilt wer-den, ob die Fondsgesellschaft durch die US-amerikanischen Steuerbehörden als FFI oder als NFFE eingeordnet werden wird. Auch die bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung erlassenen Erläuterungen zu den FATCA-Regelungen lassen keine abschließende Beurteilung zu.

Geht man jedoch davon aus, dass die Fondsgesellschaft eine NFFE im Sinne der FATCA-Regelungen darstellen wird, so kann der Einbehalt einer FATCA-Quellensteuer durch den Withholding Agent dadurch vermieden werden, dass

�� die Fondsgesellschaft erklärt und belegt, dass an ihr kein US-Beteiligter (sogenannter Substantial U.S. Owner) beteiligt ist, oder

�� die Fondsgesellschaft im Fall der Beteiligung eines solchen Substantial U.S. Owner dessen Namen, Adresse und US-Steuernummer mitteilt, und

�� der Withholding Agent keine Anhaltspunkte hat, an der Korrektheit dieser Angaben zu zweifeln (der Withholding Agent wird dann den Namen, die Adresse und die TIN (Taxpayer Identification Number) eines jeden Substantial U.S. Owner an die US-amerikanischen Steuerbehörden weitergeben).

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Aus Sicht der Prospektverantwortlichen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung können diese Anforderungen durch die Fondsgesellschaft erfüllt werden, weshalb im Fall der Einord-nung derselbigen als NFFE ein FATCA-Quellensteuereinbehalt aus Sicht der Prospektverantwortlichen aller Voraussicht nach vermieden werden kann. In diesem Fall würde die all-gemeine Quellenbesteuerung wieder aufleben mit der Folge, dass die Abgabe eines korrekt ausgefüllten US-amerika-nischen Steuerformulars W-8BEN durch den Anleger eine Quellenbesteuerung ausschließen bzw. reduzieren könnte.

Anders verhielte es sich jedoch im Fall der Einordnung der Fondsgesellschaft als FFI, weil hiermit wesentliche weitere Informations- und Nachweispflichten verbunden wären. Ob diese Anforderungen durch die Fondsgesellschaft praktisch erfüllt werden könnten, kann aus Sicht der Prospektverant-wortlichen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht beurteilt werden. Folglich müssen Anleger in diesem Fall damit rechnen, dass es zu einem Einbehalt von FATCA-Quellensteuern kommen kann, die erst im darauf folgenden Jahr nach Abgabe einer US-amerikanischen Steuererklärung erstattet werden. Wird die Fondsgesellschaft dabei nicht nur als FFI eingeordnet, sondern geht die US-amerikanische Fi-nanzverwaltung darüber hinaus auch davon aus, dass die wirtschaftlich Berechtigten (sogenannter „Beneficial Ow-ner“) aus den Zahlungen nicht die Anleger sind, sondern die Fondsgesellschaft selbst Beneficial Owner der Zahlungen ist, so bestehen für eine solche Erstattung der einbehaltenen Quellensteuern durch die FATCA-Regelungen weitere Vo-raussetzungen. In Bezug auf diese Voraussetzungen kann aus Sicht der Prospektverantwortlichen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht abschließend beurteilt werden, ob diese Voraussetzungen durch die Fondsgesellschaft erfüllt werden können.

Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass in Be-zug auf die FATCA-Regelungen zum Zeitpunkt der Prospekt-aufstellung verschiedene Unklarheiten bestehen, die insbe-sondere daraus resultieren, dass zu diesem Zeitpunkt hin-sichtlich einiger der angesprochenen Fragen keine weiteren Ausführungs- oder Anwendungsvorschriften existieren bzw. die existierenden Vorschriften und Materialien keine ab-schließende Beantwortung dieser Fragen zulassen.

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87WeaLthCap LebensWert 2 – WesentLIChe grundLagen der steuerLIChen konZeptIon

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Wesentliche Verträge

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90 WeaLthCap LebensWert 2 – WesentLIChe VertrÄge

Für den mittelbaren bzw. unmittelbaren Erwerb von US-amerikanischen Life Contingent Structured Settlements und Owned Annuities („Forderungen“) am Zweitmarkt, den Handel mit diesen Forderungen und das Management des Portfolios haben die Anbieterin und die Fondsgesellschaft eine Reihe von Verträgen, die teilweise US-amerikanischem Recht unterliegen, abgeschlossen.

beteILIgungsstruktur

Die Fondsgesellschaft plant neben dem Kauf eines reser-vierten Anfangsportfolios mit einem Kaufpreis in Höhe von ca. 10 Mio. USD zzgl. weiterer Forderungen mit einem ange-nommenen Kaufpreis von 7 Mio. USD spätestens am 30.09.2010, monatlich weitere US-amerikanische Forde-rungen mit einem Kaufpreis von 17.725.000 USD planmäßig bis zum 30.04.2011 zu erwerben. Die voraussichtlichen Ge-samtkosten hierfür sollen inklusive aller Nebenkosten 34.725.000 USD betragen, die mit einem Eigenkapitalanteil von 27.975.000 USD und einem Fremdkapitalanteil von 6.750.000 USD im Rahmen eines von Settlement Funding, LLC („Peachtree“) gewährten Investitionsdarlehens finanziert werden sollen. Dabei soll das Portfolio zugunsten der Fonds-gesellschaft von Peachtree über den HVBFF Life Receivables Eurotrust („US-Trust“) erworben werden.

Die über den US-Trust erworbenen Forderungen werden in einem speziell für die Fondsgesellschaft geführten Sonder-vermögen („Special Unit of Beneficial Interest“ oder kurz „SUBI“) gehalten. Die Berechtigung am SUBI wird über eine Urkunde, das sogenannte SUBI Certificate, zugunsten der Fondsgesellschaft verbrieft.

Peachtree hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die für die Fondsgesellschaft reservierten Forderungen für das An-fangsportfolio bereits in den USA von den ursprünglich Be-günstigten erworben. Detaillierte Informationen zum An-fangsportfolio, das einen Kaufpreis von ca. 10 Mio. USD hat, finden Sie in den Kapiteln „Die Anlageklasse“ im Abschnitt „Anfangsportfolio“ und „Prognoserechnungen“. Bis zur ge-planten Ablösung am 30.09.2010 können einzelne Forde-rungen durch vergleichbare Forderungen substituiert wer-den, ohne dass sich hierdurch die Zusammensetzung des Anfangsportfolios sowie des geplanten Gesamtportfolios im Durchschnitt merklich verändern wird.

Nachdem die Fondsgesellschaft den Gesamtkaufpreis für die Forderungen von ihrem SUBI-Konto bei Wells Fargo Bank Northwest, N. A. („Wells Fargo“) zur Zahlung freigibt, wer-den alle Rechte aus den Forderungen auf den US-Trust über-tragen und anschließend im SUBI-Portfolio der Fondsgesell-schaft registriert. Auf dem SUBI-Konto werden ferner die Zahlungen aus den Forderungen eingehen sowie laufende Kosten abgewickelt.

Nachfolgend werden die für die Umsetzung dieser Beteili-gungsstruktur wesentlichen Verträge dargestellt.

trust agreeMent

Durch den Abschluss eines sogenannten Trust Agreement zwischen der WealthCap PEIA Management GmbH als an-fänglich wirtschaftlich Begünstigter („Initial Beneficiary“ bzw. „UTI Certificate Holder“, wobei „UTI“ für „Undivided Trust Interest“ steht) und Wells Fargo als Verwalter sowie Wells Fargo Delaware Trust Company wurde ein US-Trust, der HVBFF Life Receivables Eurotrust, gegründet, der rechtlich Inhaber der Forderungen wird, die von Peachtree erworben werden.

Die Zwischenschaltung des US-Trust erfolgt u. a. zur Erleich-terung der Abwicklung der Eigentumsübertragung im Rah-men der Ankaufsprozesse und zur Vereinfachung im Um-gang mit den Versicherungsgesellschaften, die Wert darauf legen, dass der Zahlungsempfänger wie der ursprünglich Begünstigte (Veräußerer) der Forderungen in den USA ansäs-sig ist. Ferner kann so leichter sichergestellt werden, dass die Zahlungen ohne Einbehaltung von Quellensteuer der Fonds-gesellschaft auf ihrem SUBI-Konto bei Wells Fargo gutge-schrieben werden.

Der Vertrag wurde am 28.06.2006 abgeschlossen und zu-letzt am 18.04.2007 angepasst. Er unterliegt dem Recht des Bundesstaates Delaware und sieht den Gerichtsstand Dela-ware vor.

ergÄnZungsVereInbarung ZuM trust agreeMent

In diesem SUBI Supplement, das eine Ergänzungsvereinba-rung zum Trust Agreement („Trust-Ergänzungsvereinba-rung“) darstellt, regeln die Parteien, ein sogenanntes SUBI zu gründen und ihm ein vom Trust getrenntes Portfolio an For-derungen zuzuordnen. Ein SUBI ist ein Sondervermögen und als solches ein vom Vermögen des Initial Beneficiary und des US-Trusts sowie des Verwalters Wells Fargo abgesondertes Recht. Andere Gläubiger des US-Trusts – auch im Fall von dessen Insolvenz – haben keinen Zugriff auf das SUBI. Die Forderungen, die die Fondsgesellschaft erwerben wird, sol-len demnach dem speziell für sie errichteten SUBI-Portfolio zugewiesen werden.

Der Erwerb der Forderungen durch die Fondsgesellschaft wird durch ein sogenanntes SUBI Certificate dokumentiert. Der Inhaber des SUBI Certificate ist insoweit auch der Be-rechtigte an den im SUBI enthaltenen Vermögenswerten, den Forderungen oder auch Guthaben auf dem SUBI-Konto. Die WealthCap PEIA Management GmbH als Initial Benefi-ciary wird Wells Fargo als Verwalter des US-Trusts anweisen, das SUBI Certificate No. A-1 zugunsten der Fondsgesell-schaft auszustellen. Darin ist die Fondsgesellschaft als Inha-ber des SUBI Certificate No. A-1 eingetragen und wird damit wirtschaftlich Begünstigte des SUBI-Portfolios LebensWert 2. „A“ mit allen darin zugeordneten Vermögenswerten. Auf Grundlage der Trust-Ergänzungsvereinbarung in Verbindung mit dem Trust Agreement verwahrt Wells Fargo die dem

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SUBI zugewiesenen Forderungen innerhalb des US-Trusts. In dieser Funktion kümmert sich Wells Fargo auch um die Ab-wicklung der Zahlungen aus den Forderungen. Wells Fargo erhält für seine Tätigkeit eine einmalige Vorabgebühr von 7.500 USD und laufend ab dem Jahr 2011 ein jährliches Fi-xum von 15.000 USD. Das jährliche Fixum im ersten Jahr be-trägt 20.000 USD. Die laufende Gebühr wird jeweils hälftig pro Halbjahr im Voraus fällig. Die Vergütung fällt unabhän-gig vom Forderungsbestand im SUBI bis zu dessen Auflösung an.

Die Trust-Ergänzungsvereinbarung wurde am 19.08.2010 zwischen der WealthCap PEIA Management GmbH als Initial Beneficiary, Wells Fargo als SUBI und UTI Verwalter sowie der Fondsgesellschaft geschlossen.

Die Trust-Ergänzungsvereinbarung unterliegt, wie das Trust Agreement, dem Recht des US-amerikanischen Bundes-staates Delaware und sieht den Gerichtsstand Delaware vor.

subI-erWerbsVertrag

Die Fondsgesellschaft als SUBI-Inhaber erwirbt zunächst von Wells Fargo als SUBI-Verwalter das SUBI Certificate No. A-1. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des SUBI Certificate ent-stehen keine Kosten. Die Fondsgesellschaft erwirbt sodann das durch das SUBI Certificate verbriefte Recht an den je-weils auf seine Rechnung vom US-Trust erworbenen Forde-rungen nach Maßgabe eines sogenannten SUBI Purchase and Sale Agreement („SUBI-Erwerbsvertrag“). Nach er-folgtem Erwerb und Zuordnung der Forderungen zum SUBI erhält die Fondsgesellschaft als SUBI-Inhaber vom SUBI-Ver-walter Wells Fargo ein sogenanntes „Trust Receipt“ als Be-stätigung. Demzufolge erlangt der SUBI-Inhaber das wirt-schaftliche Eigentum an allen Forderungen, die auf das ihm zugewiesene SUBI übertragen wurden.

Der SUBI-Erwerbsvertrag wurde am 19.08.2010 zwischen der WealthCap PEIA Management GmbH als Initial Benefi-ciary, dem US-Trust, Wells Fargo als SUBI und UTI Verwalter sowie der Fondsgesellschaft geschlossen.

Der Vertrag unterliegt dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates New York und sieht den Gerichtsstand New York vor.

darLehensVertrag

Die Fondsgesellschaft plant neben dem für den Erwerb von Forderungen zur Verfügung stehenden Eigenkapital zusätz-lich Fremdkapital zur Investition in diese Forderungen aufzu-nehmen. Zu diesem Zweck ist zwischen der Fondsgesell-schaft und Peachtree ein Loan Agreement („Darlehensver-trag“) abgeschlossen worden. Nach diesem Darlehensvertrag wird Peachtree der Fondsgesellschaft 22,5 % des eingewor-benen Kommanditkapitals als Investitionsdarlehen zum Kauf von Forderungen zur Verfügung stellen. Die Höhe des Inve-stitionsdarlehens beträgt 6.750.000 USD bei einem ge-planten Kommanditkapital von 30 Mio. USD. In beidseitigem Einvernehmen zwischen der Komplementärin und Peachtree, kann Peachtree das Investitionsdarlehen auf einen maxima-len Betrag von 11.250.000 USD erhöhen, sofern das ge-plante Kommanditkapital in Höhe von 30 Mio. USD um wei-tere 20 Mio. USD erhöht wird. Der minimale Betrag des Inve-stitionsdarlehens wird bei einem Kommanditkapital von 15 Mio. USD 3.375.000 USD betragen. Die Inanspruchnahme des Darlehens kann bis zur Beendigung der vertraglich fest-gesetzten 18-monatigen Investitionsphase erfolgen. Die In-vestitionsphase beginnt mit dem ersten Kauf von Forde-rungen, spätestens am 30.09.2010, und endet spätestens am 31.03.2012, es sei denn, das Darlehen ist bereits vorher in voller Höhe abgerufen worden. Vor Ablauf der Investiti-onsphase können die Parteien den Zeitraum, in dem das Darlehen in Anspruch genommen werden kann, um sechs Monate oder einen anderen Zeitraum verlängern, wobei Peachtree nicht verpflichtet ist, einer solchen Verlängerung zuzustimmen. Die Fondsgesellschaft plant ein Gesamtportfo-lio, bestehend aus dem Anfangs- und dem Restportfolio, mit einem Gesamtkaufpreis von 34.725.000 USD zu erwerben.

Das Investitionsdarlehen soll in mehreren Teilbeträgen abge-rufen werden und auf dem SUBI-Konto der Fondsgesell-schaft bei Wells Fargo gutgeschrieben werden. Nach den Regelungen des Darlehensvertrags ist die Fondsgesellschaft berechtigt, maximal einmal pro Woche einen Darlehensbe-trag in Anspruch zu nehmen, wobei das gewährte Investiti-onsdarlehen 22,5 % des Kommanditkapitals zu keinem Zeit-punkt überschreiten darf. Im Falle einer übermäßigen Inan-spruchnahme ist die Fondsgesellschaft verpflichtet, das Dar-lehen wieder auf den maximal möglichen Betrag von 22,5 % des Kommanditkapitals zurückzuführen.

Der Zinssatz beträgt für die gesamte Laufzeit fixiert 5,35 % p. a. Das valutierte Darlehen inklusive aufgelaufener Zinsen wird jährlich nachträglich verzinst, wobei die Zinsen erst am Ende der Laufzeit gezahlt werden. Bei bestimmten Ereignis-sen ist die Fondsgesellschaft nach den Regelungen des Dar-lehensvertrags verpflichtet, einen höheren Zinssatz von 7,35 % p. a. zu bezahlen. Diese Ereignisse können u. a. eine Pflichtverletzung der Fondsgesellschaft wie insbesondere eine nicht-termingetreue Zahlung von Zins und Tilgung, eine mögliche Insolvenz der Fondsgesellschaft oder von der Fondsgesellschaft wesentlich fehlerhaft oder falsch vertrag-lich zugesicherte Garantien sein.

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Zur Besicherung des Investitionsdarlehens ist eine erstran-gige Verpfändung des SUBI Certificate mit allen darin enthal-tenen Vermögenswerten an Peachtree vereinbart worden. Alternativ ist eine erstrangige Sicherungsabtretung aller von der Fondsgesellschaft erworbenen Forderungen zugunsten von Peachtree möglich. Der Fondsgesellschaft stehen weiter-hin alle Zahlungen auf die Forderungen zu, es sei denn, ein Sicherungsfall tritt ein.

Für den Fall, dass Peachtree das Investitionsdarlehen an ei-nen Dritten syndiziert, darf der Zinssatz bei vertragsge-mäßem Verhalten der Fondsgesellschaft maximal 5,35 % p. a. betragen. Eine Syndizierung des Investitionsdarlehens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Fondsgesellschaft mög-lich, die jedoch nicht ohne wichtigen Grund zurückgehalten werden darf.

Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf das Datum der Bereit-stellung des Darlehensbetrages zum Erwerb der betref-fenden Forderungen. Dabei wird auf Basis der Zinsberech-nungsmethode „actual/actual“ jeweils die genaue Anzahl an Tagen zugrunde gelegt, für die in Bezug auf eine Forderung das Investitionsdarlehen in Anspruch genommen wird. Damit erhöht sich der Darlehensbetrag bis zur vollständigen Til-gung um die jeweils aufgelaufenen Zinsen.

Das Investitionsdarlehen soll gemäß Prognose eine Laufzeit von ca. zehn Jahren aufweisen und wird planmäßig bis zum 30.04.2011 komplett in Anspruch genommen. Die Laufzeit ist jedoch maximal bis zum 30.12.2020 begrenzt. Zins und Tilgung sind komplett endfällig zum Ende der Fondslaufzeit, spätestens jedoch zum 30.12.2020, zu leisten. Das Investiti-onsdarlehen inklusive aufgelaufener Zinsen muss aus verein-nahmten Forderungszahlungen und/oder aus dem Ver-kaufserlös der ausstehenden Forderungen am Ende der Fondslaufzeit vollständig getilgt werden, bevor die Fondsge-sellschaft im letzten Fondsjahr Ausschüttungen an die Anle-ger vornehmen darf. Nach den Regelungen des Darlehens-vertrags kann die Fondsgesellschaft während der Laufzeit freiwillige Rückzahlungen des gewährten Darlehens vorneh-men, wenn sie Peachtree drei Tage im Voraus darüber schriftlich informiert. Bei einem eventuellen Verkauf einer Forderung während der Laufzeit des Darlehens muss die Fondsgesellschaft den von Peachtree gewährten Fremdkapi-talanteil in Bezug auf den ursprünglichen Kaufpreis der be-treffenden Forderung tilgen. Planmäßig soll der finale Darle-hensstand mit dem Andienungspreis an Peachtree durch Ausübung der Verkaufsoption saldiert und der darüber hi-nausgehende Betrag der Fondsgesellschaft gutgeschrieben werden. Nähere Informationen zu dieser Verkaufsoption fin-den Sie im Abschnitt Erwerbs- und Kaufvertrag.

Darüber hinaus ist vereinbart worden, dass weder der US-Trust oder der SUBI-Verwalter noch der SUBI Certificate Hol-der (d. h. die Fondsgesellschaft) ohne ausdrückliche Zustim-mung durch Peachtree Änderungen zum Ergänzungsvertrag zum Trust Agreement sowie Handlungen vornehmen dürfen, die dem SUBI zugewiesenen Forderungen belasten.

Der Vertrag wurde am 19.08.2010 zwischen der Fondsge-sellschaft als Darlehensnehmer, Peachtree als Darlehensge-ber und Wells Fargo als SUBI und UTI Verwalter geschlossen. Er wird dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates New York unterliegen und den Gerichtsstand New York vor-sehen. Es ist Peachtree im Rahmen des gesetzlich Erlaubten gestattet, einen anderen Gerichtsstand und eine andere Ju-risdiktion zu wählen.

erWerbs- und kauFVertrag

Die Fondsgesellschaft wird die Forderungen nicht unmittel-bar vom jeweiligen Inhaber erwerben, sondern hierfür aus-schließlich Peachtree einschalten. Peachtree ist ein zum Ab-schluss von derartigen Transaktionen in verschiedenen Staaten der USA zugelassenes Unternehmen. Peachtree er-wirbt gegen Zahlung eines Einmalbetrages am US-Zweit-markt verfügbare Forderungen und veräußert diese nach Maßgabe eines zwischen Peachtree und dem für das SUBI handelnden US-Trust zu schließenden Structured Settlement Sale and Purchase Agreement („Erwerbs- und Kaufvertrag“) weiter, sofern sie den in diesem Verkaufsprospekt dargestell-ten Kriterien entsprechen, oder veräußert diese Forderungen mittels einer Verbriefung am Kapitalmarkt. Hier wird der US-Trust ausschließlich für das SUBI der Fondsgesellschaft und damit für sie und auf ihre Anweisung hin handeln.

Nach dem Erwerbs- und Kaufvertrag reicht Peachtree die für die Kaufentscheidung relevanten Daten der jeweiligen For-derung in aufbereiteter Form an die Fondsgesellschaft wei-ter. Es ist vereinbart, dass Peachtree ausschließlich Forde-rungen zum Kauf anbietet, die den vereinbarten Investitions-kriterien entsprechen (siehe Kapitel „Die Anlageklasse“ im Abschnitt „Investitionskriterien“). Das Fondsmanagement prüft gleichwohl jede angebotene Forderung auf Einhaltung der Investitionskriterien. Zeitgleich prüft Wells Fargo als so-genannter Verification Agent („Überprüfer“) die Einhaltung der wesentlichen Investitionskriterien auf Ebene der Einzel-forderung und die Vollständigkeit der Verkaufsunterlagen. Ausgeschlossen sind bei dieser Prüfung die Investitionskrite-rien, die sich auf das Gesamtportfolio beziehen, wie z. B., dass mindestens 50 % aller Zahlungen innerhalb der Fonds-laufzeit liegen müssen oder maximal 15 % des Gesamtkauf-preises auf eine Versicherungsgesellschaft entfallen darf. Be-werten das Fondsmanagement und Wells Fargo die Forde-rungen als kriteriengerecht und geeignet, wird der Kauf durch schriftliche Mitteilung ihrer Bestätigung an Peachtree, wobei eine Nichtbestätigung als Ablehnung gilt, planmäßig durchgeführt und wirksam. Nachdem die Fondsgesellschaft den Kaufpreis inklusive aller Kaufnebenkosten von ihrem SUBI-Konto bei Wells Fargo zur Zahlung freigegeben hat, werden alle Rechte aus den Forderungen auf den US-Trust übertragen. Nähere Informationen zum fest vereinbarten Kaufpreis finden Sie im Kapitel „Die Prognoserechnungen“ im Abschnitt „Erläuterungen“ unter dem Punkt „Kaufpreis inklusive aller Anschaffungsnebenkosten“ sowie im Kapitel „Investitions- und Finanzierungsplan“ unter dem Punkt „An-schaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forde-

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rungen“. Die Übertragung erfolgt dabei entsprechend den Regelungen des SUBI-Erwerbsvertrages, der in diesem Kapi-tel unter gleichlautendem Abschnitt näher beschrieben ist.

Nach erfolgtem Übertrag der Forderungen auf den US-Trust und deren Zuweisung zum SUBI-Portfolio der Fondsgesell-schaft übermittelt Peachtree die Verkaufsdokumente zur Ver-wahrung an Wells Fargo, die insoweit als Verwahrer agiert. Sollte sich nach dem Erwerb herausstellen, dass eine Forde-rung nicht den Erwerbskriterien entspricht, wird der Erwerb rückabgewickelt, sofern die fehlenden Kriterien nicht noch erfüllt werden können.

Ferner wird im Erwerbs- und Kaufvertrag eine Vereinbarung über eine Verkaufsoption zwischen Peachtree als Stillhalter und dem US-Trust als Optionsbesitzer zugunsten der Fonds-gesellschaft geschlossen. Die Verkaufsoption berechtigt die Fondsgesellschaft, über den US-Trust die noch ausstehenden Forderungen wieder an Peachtree zu verkaufen. Die Ver-kaufsoption kann am 30.12.2020 ausgeübt werden („Opti-onsausübungstag“). Es werden alle noch ausstehenden For-derungen von der Verkaufsoption erfasst, es sei denn, sie erfüllen eines der folgenden Ausschlusskriterien: Forde-rungen, bei denen der ursprünglich Begünstigte gestorben ist, in Bezug auf die die zahlungspflichtige Versicherungsge-sellschaft insolvent geworden und die Zahlung der Forde-rung mit mehr als 30 Tagen im Rückstand ist, sowie Forde-rungen, deren Zahlungen mit mehr als 120 Tagen im Rück-stand sind. Ausgenommen von der Verkaufsoption sind auch Forderungen, die abgeschrieben sind, in dem Sinne, dass keine Zahlungen aus den betreffenden Forderungen mehr zu erwarten sind. Soweit es sich jedoch um nicht abgeschrie-bene Forderungen handelt, die mehr als 30 Tage, aber weni-ger als 120 Tage im Zahlungsrückstand sind, kann die Ver-kaufsoption dennoch ausgeübt werden. Dies ist unter der Voraussetzung möglich, dass innerhalb von 45 Tagen nach dem 30.12.2020 der Zahlungsrückstand aufgeholt wird. Nä-here Informationen zum fest vereinbarten Verkaufspreis für die unter die Verkaufsoption fallenden Forderungen finden Sie im Kapitel „Die Prognoserechnungen“ im Abschnitt „Er-läuterungen“ unter dem Punkt „Einnahmen aus Verkauf der Forderungen“.

Das Fondsmanagement und Peachtree werden vor dem Op-tionsausübungstag versuchen, die über den US-Trust gehal-tenen Forderungen an einen dritten Marktteilnehmer zu einem höheren Verkaufserlös zu veräußern. Wenn die Forde-rungen am Markt zu einem höheren Erlös verkauft werden als mit Ausübung der Verkaufsoption zu erzielen wäre, wird der Mehrerlös, nach Abzug von anfallenden Kosten, wie folgt aufgeteilt: 50,0 % an die Fondsgesellschaft, 33,33 % an Peachtree und 16,67 % an die Wealth Management Ca-pital Holding GmbH. Diese Aufteilung gilt jedoch nicht für solche Forderungen, bei denen Ratenzahlungen 120 Tage oder mehr im Rückstand sind, bei denen der Zahlungspflich-tige insolvent und mit seinen Ratenzahlungen 30 Tage oder mehr im Rückstand ist oder die abgeschrieben sind in dem Sinne, dass keine Zahlungen aus den betreffenden Forde-rungen mehr zu erwarten sind. Ein Erlös aus deren Veräuße-

rung fließt allein der Fondsgesellschaft, nach Abzug von an-fallenden Kosten, zu. Sollte eine Forderung mit einem Ver-lust veräußert werden, trägt diesen Verlust allein die Fonds-gesellschaft.

Peachtree ist berechtigt, die Veräußerung von Forderungen an den US-Trust jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von drei Tagen einzustellen. Die oben erwähnte Verkaufsoption bleibt hiervon jedoch unberührt.

Zwischen Peachtree und dem für das SUBI handelnden US-Trust wurde zudem eine gegenseitige Exklusivität vereinbart. Der US-Trust darf kriteriengerechte Forderungen ausschließ-lich von Peachtree erwerben und Peachtree darf ausschließ-lich dem US-Trust, und keinem anderen Dritten, kriterienge-rechte Forderungen zum Kauf anbieten. Die Exklusivität en-det zum frühesten der drei folgenden Zeitpunkte: (a) 30.06.2011, wenn Peachtree es bis dahin nicht schafft, dem US-Trust kriteriengerechte Forderungen in Höhe von 50 % des Investitionsbetrages zum Kauf für das SUBI anzubieten, (b) Ablauf der Investitionsphase von 18 Monaten, die spätes-tens am 30.09.2010 beginnt, wobei die Investitionsphase um sechs Monate oder einen anderen Zeitraum verlängert werden kann, oder (c) der Zeitpunkt, zu dem Forderungen in Höhe des vollen Investitionsbetrages dem US-Trust durch Peachtree angeboten wurden. Der Investitionsbetrag ist ent-weder 30 Mio. USD oder der Betrag, den die Fondsgesell-schaft dem US-Trust zur Investition in Forderungen zur Ver-fügung stellt, je nachdem, welcher Betrag geringer ist. Der unter (a) genannte Zeitpunkt ist nicht im Bezug auf die Bin-dung von Peachtree anwendbar. Dies bedeutet, dass ab dem 30.06.2011 der US-Trust auch über Dritte Forderungen er-werben kann, während Peachtree so lange verpflichtet bleibt, kriteriengerechte Forderungen ausschließlich dem US-Trust anzubieten, bis einer der unter (b) oder (c) genannten Zeitpunkte erreicht ist.

Zwischen dem US-Trust und Peachtree wurde eine Vertrags-strafe vereinbart, falls Peachtree innerhalb der 18-monatigen Investitionsphase es nicht schafft, dem US-Trust kriterienge-rechte Forderungen in Höhe des Investitionsbetrages zum Kauf anzubieten. Bietet Peachtree dem US-Trust kriterienge-rechte Forderungen lediglich in Höhe eines Gesamtkauf-preises von 90% des Investitionsbetrages oder weniger an, werden 200.000 USD als Vertragsstrafe an den US-Trust fäl-lig. Bietet Peachtree dem US-Trust hingegen kriterienge-rechte Forderungen in Höhe eines Anteils von 90% bis weni-ger als 100% des Investitionsbetrages an, verringert sich die Vertragsstrafe prorata. Dies wird durch folgendes Beispiel verdeutlicht: Beträgt bei einem angenommenen Investitions-betrag von 30 Mio. USD der Gesamtkaufpreis der angebote-nen und kriteriengerechten Forderungen 28,5 Mio. USD, wird eine Vertragsstrafe von 100.000 USD fällig. Bei einem Gesamtkaufpreis von angebotenen und kriteriengerechten Forderungen von größer/gleich 30 Mio. USD wird keine Ver-tragsstrafe fällig. Zur Vermeidung der Vertragsstrafe ist es für Peachtree lediglich notwendig, kriteriengerechte Forde-rungen anzubieten. Eine Vertragsstrafe scheidet auch dann aus, wenn die Fondsgesellschaft infolge einer Erhöhung des

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Kommanditkapitals dem US-Trust mehr als 30 Mio. USD für den Forderungserwerb zur Verfügung stellt und Peachtree nicht in der Lage ist, kriteriengerechte Forderungen in Höhe dieses Betrages anzubieten. Ob diese dann tatsächlich er-worben werden, ist für die Vertragsstrafe nicht relevant.

Der Vertrag wurde am 19.08.2010 zwischen Peachtree und dem für das SUBI der Fondsgesellschaft handelnden US-Trust durch Wells Fargo als UTI- und SUBI-Verwalter geschlossen. Er unterliegt dem Recht des US-amerikanischen Bundes-staates New York und sieht ausschließlich den Gerichtsstand New York vor.

dIenstLeIstungsVertrag

Um die Auszahlung der fälligen Forderungen und den Erhalt der Zahlungen zu gewährleisten und zu überwachen, wird Peachtree nach Maßgabe des sogenannten Servicing Agree-ment („Dienstleistungsvertrag“) bestimmte Aufgaben als Dienstleister übernehmen. Der Dienstleistungsvertrag wurde zwischen Peachtree und dem für das SUBI handelnden US-Trust geschlossen, der ausschließlich für das SUBI der Fonds-gesellschaft und damit für sie und auf ihre Anweisung hin handelt. Die Aufgaben des Dienstleisters beinhalten auch die regelmäßige Kontrolle, ob der ursprünglich Begünstigte der erworbenen Forderung noch am Leben ist. Wenn ein Sterbe-fall festgestellt wird, wird der Dienstleister die Fondsgesell-schaft umgehend davon in Kenntnis setzen. Der Dienstleister erstellt einen monatlichen Report über die eingegangenen Zahlungen auf Forderungen und überwacht den ordnungs-gemäßen Zahlungseingang. Dieser Report enthält auch An-gaben zum Status der Forderungen, z. B. ob und wenn ja mit wie vielen Tagen Forderungen im Zahlungsverzug sind oder ob Forderungen abgeschrieben worden sind.

Peachtree erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von 1/12 von 0,25 % p. a. des Barwertes, der zu diesem Zeit-punkt noch ausstehenden Forderungen. Die Berechnung des Barwertes wird analog zur Kaufpreisermittlung der Forde-rungen durchgeführt.

Der Vertrag wurde am 19.08.2010 zwischen Peachtree und dem für das SUBI der Fondsgesellschaft handelnden US-Trust durch Wells Fargo als UTI- und SUBI-Verwalter geschlossen. Er unterliegt dem Recht des US-amerikanischen Bundes-staates New York und sieht ausschließlich den Gerichtsstand New York vor.

konZeptIons- und strukturIerungsVertrag

Mit Datum vom 06.08.2010 haben die Fondsgesellschaft und die WealthCap Initiatoren GmbH einen Konzeptions- und Strukturierungsvertrag abgeschlossen. Darin hat sich die WealthCap Initiatoren GmbH gegenüber der Fondsgesell-schaft verpflichtet, das gesamte mit dem Beteiligungsange-bot zusammenhängende Vertragswerk zu erstellen, Wirt-schaftlichkeitsberechnungen anzufertigen und einen der VermVerkProspV entsprechenden Verkaufsprospekt sowie die notwendigen Zeichnungsunterlagen zu erstellen und zu vervielfältigen.

Die WealthCap Initiatoren GmbH wird keine Leistungen er-bringen, die Dritten gegenüber einer Erlaubnis insbesondere nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder dem Steuerbera-tungsgesetz bedürfen. Die WealthCap Initiatoren GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter zu be-dienen und diesen – unter der Befreiung von den Beschrän-kungen des § 181 BGB – Untervollmachten im notwendigen Umfang zu erteilen.

Die WealthCap Initiatoren GmbH erhält für die Konzeption und Strukturierung des Beteiligungsangebotes eine einma-lige Vergütung in Höhe von 3,75 % des insgesamt eingewor-benen Kommanditkapitals, abzüglich 325.000 USD. Die Ver-gütung beinhaltet bereits die ggf. anfallende Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Sobald hinsichtlich des eingeworbenen Kommanditkapitals der Zahlungseingang (zzgl. Agio) erfolgt und die bestehende Widerrufsfrist des betreffenden Anle-gers abgelaufen ist, ist die Vergütung entstanden und zur Zahlung fällig, spätestens jedoch nach Ablauf von 14 Kalen-dertagen nach dem Tag, an dem letztmals Zeichnungen von Anlegern zum Beitritt zur Fondsgesellschaft angenommen wurden.

Mit der Vergütung sind sämtliche Auslagen und Kosten, die der WealthCap Initiatoren GmbH im Zusammenhang mit der Konzeption und Strukturierung des Beteiligungsangebotes entstehen, also etwa Kosten für die Rechts- und Steuerbera-tung, abgegolten.

Der Konzeptions- und Strukturierungsvertrag unterliegt deutschem Recht.

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eIgenkapItaLVerMIttLungsVertrÄge

Wealth Management Capital Holding GmbH („WealthCap“), UntervermittlerMit Datum vom 16.08.2010 haben die Fondsgesellschaft und WealthCap einen Eigenkapitalvermittlungsvertrag abge-schlossen. Darin hat sich WealthCap gegenüber der Fonds-gesellschaft verpflichtet, das von der Fondsgesellschaft ange-strebte Eigenkapital zu platzieren. Sie ist berechtigt, sich dazu weiterer Vermittler („Untervermittler“) zu bedienen. WealthCap und ggf. die Fondsgesellschaft werden hierzu entsprechende Verträge mit diesen Untervermittlern ab-schließen. Eine Garantie, das von der Fondsgesellschaft ge-plante Eigenkapital tatsächlich vollständig zu platzieren, hat WealthCap mit diesem Vertrag nicht übernommen.

WealthCap erhält für ihre Leistungen nach dem Eigenkapi-talvermittlungsvertrag eine Vergütung in Höhe von 3,0 % des durch ihre Vermittlungstätigkeit platzierten Kommandit-kapitals zzgl. des auf das platzierte Kommanditkapital erho-benen Agios von 5,0 %, jeweils inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Soweit sich WealthCap bei der Platzierung des Eigenkapitals Untervermittlern be-dient hat, wird die auf diese Untervermittler entfallende Pro-vision von WealthCap aus der von der Fondsgesellschaft er-langten Vergütung an die Untervermittler ausgezahlt, sofern die Fondsgesellschaft die Auszahlung nicht ausnahmsweise direkt vornimmt. WealthCap hat sich die Gebühren der Un-tervermittler auf ihre Vergütung anrechnen zu lassen, sofern die Fondsgesellschaft selbst die Vergütung an einen Unter-vermittler geleistet hat.

Der Anspruch auf die Vergütung für die Eigenkapitalvermitt-lung entsteht und wird für jede Zeichnung von Anlegern ein-zeln anteilig fällig, wenn die Treuhandkommanditistin eine Kommanditbeteiligung in der Fondsgesellschaft treuhände-risch für einen Treugeber in Höhe des jeweiligen Beteili-gungsbetrages übernommen hat bzw. bei einem Direktkom-manditisten der Beitritt zur Fondsgesellschaft bewirkt ist und die Einlage des Anlegers zzgl. Agio in voller Höhe bei der Treuhandkommanditistin unwiderruflich eingegangen ist.

WealthCap handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-manns. Sie haftet nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihr obliegenden Pflichten, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflich-ten (Kardinalspflichten). WealthCap übernimmt keine Haftung für den Eintritt der von der Fondsgesellschaft und ihren Be-teiligten angestrebten steuerlichen und wirtschaftlichen Fol-gen. Schadensersatzansprüche gegen WealthCap – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren innerhalb von drei Jahren nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden Sachver-halts, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjäh-rung unterliegen. Dies gilt nicht, sofern der Schaden durch vorsätzliches Handeln oder Unterlassen von WealthCap ent-standen ist. Schadensersatzansprüche hat die Fondsgesell-schaft innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung vom haftungsbegründenden Sach-verhalt gegenüber WealthCap schriftlich geltend zu machen.

Dies gilt nicht, sofern der Schaden durch vorsätzliches Han-deln oder Unterlassen von WealthCap entstanden ist. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass WealthCap keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Fonds-gesellschaft übernimmt.

Der Eigenkapitalvermittlungsvertrag wird fest bis zum 30.06.2011 abgeschlossen und verlängert sich in den Fällen des § 6 (1) Satz 1 des Gesellschaftsvertrages entsprechend. Er endet automatisch, sobald der gemäß § 6 (1) des Gesell-schaftsvertrages festgelegte Platzierungsschluss eintritt. Ab-hängig vom Verlauf der Zeichnungsphase ist die Komple-mentärin in freiem Ermessen berechtigt, den Platzierungs-schluss auf einen früheren Stichtag zu verschieben. Dann endet der Eigenkapitalvermittlungsvertrag an diesem Tag.

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

UniCredit Bank AG und UniCredit Luxembourg S.A.Die Prospektherausgeberin WealthCap und die Fondsgesell-schaft planen, neben WealthCap die UniCredit Bank AG, München sowie die UniCredit Luxembourg S.A., Luxemburg („UCL“) mit der Platzierung des Eigenkapitals zu beauftra-gen. Die UniCredit Bank AG, München und die UCL erhalten hierfür eine Vergütung in Höhe von 8 % des durch ihre Ver-mittlungstätigkeit platzierten Kommanditkapitals.

Die Vergütung entsteht, wenn die nachfolgenden Vorausset-zungen kumulativ eingetreten sind: Vorlage der rechtsver-bindlich unterzeichneten Beitrittserklärung, in der der jewei-lige Vermittler als Vermittler benannt ist, Annahme des Bei-tritts durch die Gesellschaft sowie Ausbleiben eines Wider-rufs gemäß § 355 BGB innerhalb von 18 Tagen nach rechts-verbindlicher Unterzeichnung der vorgenannten Unterlagen, falls in den Beitrittsunterlagen eine entsprechende Wider-rufsbelehrung enthalten ist.

Die Vergütung wird jeweils frühestens zum 30. des auf den Beitritt folgenden Monats für die im vergangenen Quartal vermittelten Kommanditbeteiligungen zur Zahlung fällig, wenn die Kommanditbeteiligung (Nominalbetrag) bzw. bei in mehreren Tranchen einzuzahlenden Kommanditbeteili-gungen die erste Tranche der übernommenen Kommandit-beteiligungen zzgl. Agio auf dem in der Beitrittserklärung genannten Konto der Fondsgesellschaft eingegangen ist.

UniCredit Bank AG, München und UCL haften unter diesem Vertrag für sämtliche Schäden, die durch sie oder ihre Erfül-lungsgehilfen verursacht werden, nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen: Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften UniCredit Bank AG, München und UCL nach den ge-setzlichen Vorschriften. Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von UniCredit Bank AG, München und UCL auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetz-liche Vertreter oder leitende Angestellte von UniCredit Bank AG, München und UCL verursacht wird. Bei einfacher Fahr-lässigkeit haften UniCredit Bank AG, München und UCL nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In die-

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sem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen übrigen Fällen einfacher Fahrläs-sigkeit ist die Haftung ausgeschlossen. Bei einfacher oder grober Fahrlässigkeit schulden UniCredit Bank AG, München und UCL nur bis zur Höhe der von ihnen vereinnahmten Ent-gelte und Vertriebsprovisionen unter dem Vertrag Schadens-ersatz. Diese Regelungen gelten auch, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als der Fondsgesellschaft begründet sein sollte.

UniCredit Bank AG, München und UCL stellen die Fondsge-sellschaft und den Prospektherausgeber von sämtlichen An-sprüchen Dritter frei, die allein darauf beruhen, dass Dritte Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft geltend machen, weil UniCredit Bank AG, München und UCL die ihnen nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen verletzt haben. UniCredit Bank AG, München und UCL sind zum Schadens-ersatz und zur Freistellung der Fondsgesellschaft und des Prospektherausgebers ggf. nur anteilig verpflichtet, soweit der Schaden durch eine erhebliche Pflichtverletzung der Fondsgesellschaft oder des Prospektherausgebers (z. B. durch Überlassung falscher Informationen) mitverursacht wurde oder die Fondsgesellschaft oder der Prospektherausgeber der Verwendung von Unterlagen zugestimmt hat, die sich später als fehlerhaft herausstellen.

Dieser Vertrag kann von den Parteien bis zum Platzierungs-schluss nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Die Verträge unterliegen deutschem Recht.

pLatZIerungs- und eInZahLungs- garantIeVertrag

Am 16.08.2010 haben die Fondsgesellschaft und die Wealth Management Capital Holding GmbH („WealthCap“) einen Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag abgeschlossen. Darin garantiert WealthCap gegenüber der Fondsgesellschaft die Platzierung und Einzahlung eines Kommanditkapitals von 15 Mio. USD zum 01.09.2010 und zum 30.06.2011 (bzw. bei Verlängerung des Beitrittszeitraums am 30.09.2011). Diese Platzierungs- und Einzahlungsgarantie kann auch in Form eines Darlehens nach Maßgabe der folgenden Darstel-lung erfüllt werden. Ist das oben genannte Kommanditkapi-tal bis zum Stichtag 01.09.2010 nicht gezeichnet und einge-zahlt, so wird WealthCap den Differenzbetrag („Garantiebe-trag“) auf erste Anforderung der Fondsgesellschaft oder der Treuhandkommanditistin übernehmen. Der konkrete Garan-tiebetrag zu diesem Stichtag ermittelt sich (i) aus der Summe des gezeichneten, aber zum Stichtag 01.09.2010 noch nicht eingezahlten Kommanditkapitals von Anlegern und (ii) der Summe des zum Stichtag 01.09.2010 noch nicht gezeichne-ten Kommanditkapitals.

WealthCap wird im Hinblick auf den Garantiebetrag zum Stichtag 01.09.2010 selbst oder durch eine ihrer Gruppen-gesellschaften der Fondsgesellschaft den Garantiebetrag in Form eines in Höhe von 4 % p. a. verzinslichen und bis zum

30.06.2011 bzw. bei Verlängerung des Beitrittszeitraums bis zum 30.09.2011 befristeten Darlehens zur Verfügung stel-len, das zum 30.06.2011 bzw. ggf. zum 30.09.2011 durch gezeichnetes und eingezahltes Kommanditkapital der Fonds-gesellschaft zurückgeführt wird. Die Darlehensvaluta wird zum 30.06.2011 bzw. ggf. zum 30.09.2011 durch eine Be-teiligung von WealthCap selbst oder einer ihrer Gruppenge-sellschaften als Treugeber oder Direktkommanditist in glei-cher Höhe an der Fondsgesellschaft abgelöst werden. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, das Darlehen jeweils vor dem 30.06.2011 bzw. bei Verlängerung vor dem 30.09.2011 zurückzuführen, sofern der Platzierungsschluss gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesell-schaft vor dem 30.06.2011 bzw. 30.09.2011 liegt. Die vor-genannten Bezugnahmen auf den 30.09.2011 beziehen sich nur auf den Fall, dass der Platzierungsschluss auch tatsäch-lich nach dem 30.06.2011 liegt.

Der Darlehensbetrag kann nach Maßgabe in einer oder in mehreren Raten abgerufen werden. Die erste Rate wird nach dem Stichtag 01.09.2010, aber spätestens zum 30.09.2010 durch die Fondsgesellschaft abgerufen werden. Nachfol-gende Raten können jeweils zum Monatsende durch die Fondsgesellschaft abgerufen werden und werden dann eine Woche später fällig. Der Abruf einer Rate ist letztmals zum 31.05.2011, jedoch spätestens zum vorzeitigen Platzierungs-schluss nach § 6 (1) Satz 3 des Gesellschaftsvertrages mög-lich.

Der für das vorstehende Darlehen zu zahlende Zins ist zu-sammen mit dem zurückgeführten Darlehensbetrag zur Zah-lung fällig und wird auf Basis der Zinsberechnungsmethode „30/360“ berechnet. Der Zins soll durch die bereits bei der Fondsgesellschaft eingegangenen Forderungszahlungen fi-nanziert werden und reduziert daher nicht die Investitions-summe in Forderungen.

Soweit sich eine Darlehensgewährung durch WealthCap nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in eine Beteili-gung an der Fondsgesellschaft umwandelt, bestimmt sich die Gewinn- und Verlustbeteiligung von WealthCap bzw. der jeweiligen Gruppengesellschaft nach der Stellung der Anle-ger der Fondsgesellschaft.

In diesem Fall sind für diesen Betrag von der Fondsgesell-schaft ab dem Zeitpunkt der Umwandlung keine Zinsen an WealthCap bzw. die jeweilige Gruppengesellschaft zu ent-richten.

Der konkrete Garantiebetrag zum Stichtag 30.06.2011 bzw. zum 30.09.2011 ermittelt sich (i) aus der Summe des ge-zeichneten, aber zum Stichtag 30.06.2011 bzw. 30.09.2011 noch nicht eingezahlten Anleger-Kommanditkapitals und (ii) aus der Summe des zum Stichtag 30.06.2011 bzw. 30.09.2011 noch nicht gezeichneten Kommanditkapitals.

Soweit die Zahlung des Garantiebetrages auf fehlenden Ein-zahlungen von Kommandit- oder Treuhandeinlagen durch der Fondsgesellschaft bereits beigetretene Anleger beruht,

WeaLthCap LebensWert 2 – WesentLIChe VertrÄge

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Verkaufsprospekt

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wird der entsprechende Betrag von der Fondsgesellschaft an WealthCap bzw. an die jeweilige Gruppengesellschaft zu-rückgezahlt, wenn und soweit nach dem jeweiligen Stichtag das Kommanditkapital von Anlegern eingezahlt wird. Das gilt auch für den Fall, dass die Einzahlung in Form von Ver-rechnungen mit Ausschüttungen der Fondsgesellschaft er-folgt. Eine Verzinsung eines insoweit zunächst gewährten und später zurückgezahlten Garantiebetrages erhält WealthCap bzw. die jeweilige Gruppengesellschaft nicht.

Im Gegenzug verpflichtet sich die Fondsgesellschaft, alle An-sprüche gegen den bzw. die säumigen Zeichner gemäß Wei-sung von WealthCap bzw. der jeweiligen Gruppengesell-schaft geltend zu machen; Gleiches gilt für die Geltendma-chung von Rechten (z. B. Rücktritts- und Ausschlussrechte). Dabei anfallende Kosten werden der Fondsgesellschaft von WealthCap bzw. der jeweiligen Gruppengesellschaft im Rah-men des vorgenannten Garantiebetrages auf erstes Anfor-dern umgehend ersetzt. Ferner verpflichtet sich die Fondsge-sellschaft, alle bei der Durchsetzung der vorgenannten An-sprüche und Rechte erzielten Erlöse umgehend an WealthCap bzw. die jeweilige Gruppengesellschaft abzuführen. Außer-dem verpflichtet sich die Fondsgesellschaft auf Wunsch von WealthCap bzw. der jeweiligen Gruppengesellschaft zur um-gehenden sicherungshalben Abtretung der der Fondsgesell-schaft bzw. dem Treuhandkommanditisten gegen den bzw. die säumigen Zeichner zustehenden Ansprüche auf Zahlung der Kommanditeinlagen und der Verzugsansprüche.

WealthCap erhält für die Übernahme der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie eine Provision in Höhe von einmalig 2 % bezogen auf das garantierte Kommanditkapital in Höhe von 15 Mio. USD, folglich 300.000 USD inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Der Anspruch auf die Vergütung ist mit Unterzeichnung des Vertrages entstanden, sie wird jedoch erst am 30.06.2011 fällig. Der Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag endet mit Ablauf des 30.06.2011 bzw. bei Verlängerung des Beitrittszeitraums am 30.09.2011.

Durch die Zahlung von WealthCap bzw. der jeweiligen Grup-pengesellschaft im Garantiefall wird die von den Anlegern übernommene eigene Einzahlungs- und Schadensersatz-pflicht nicht berührt.

Der Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag unterliegt deutschem Recht.

Cash-pooL

Es ist geplant, dass die Fondsgesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beitritt, die den Namen „WealthCap Cash-Pool GbR“ trägt. Zweck der WealthCap Cash-Pool GbR ist die Verwaltung und Nutzung vorhandenen Kapitalvermögens der beteiligten Gesell-schaften durch Organisation eines Cash-Pools. Mitglied und Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR werden u. a. die Wealth Cap sein, die gleichzeitig deren Geschäftsführerin („Geschäftsführerin“) ist, sowie verschiedene Tochter-/Enkel-gesellschaften, die der WealthCap Gruppe zuzurechnen sind. Darüber hinaus sind platzierte und ggf. nicht platzierte Fondsgesellschaften Gesellschafter, deren Komplementärin eine Tochter-/Enkelgesellschaft der WealthCap ist.

Die WealthCap Cash-Pool GbR wurde am 01.10.2009 ge-gründet. Sie ist auf unbestimmte Zeit errichtet und kann von jedem ihrer Gesellschafter jederzeit gekündigt werden. Die WealthCap Cash-Pool GbR besteht dann mit den verblei-benden Gesellschaftern fort. Verschlechtert sich die Vermö-genslage eines Gesellschafters der WealthCap Cash-Pool GbR wesentlich oder droht eine solche Vermögensver-schlechterung, kann der betreffende Gesellschafter mit Drei-viertelmehrheit aller Gesellschafter aus der WealthCap Cash-Pool GbR ausgeschlossen werden.

Die Bildung eines Gesamthandvermögens und eine gesamt-schuldnerische Haftung der Gesellschafter für die Verbind-lichkeiten der WealthCap Cash-Pool GbR oder einzelne ihrer Gesellschafter sind ausgeschlossen. Die im Rahmen des Cash-Pools stehenden Forderungen stehen den Gesellschaf-tern des Cash-Pools jeweils einzeln zu.

Der Cash-Pool funktioniert wie folgt: Die Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR teilen der Geschäftsführerin ihren jeweiligen Kapitalanlage- oder Kapitalaufnahmebedarf mit. Bei einem Kapitalanlagebedarf einer Gesellschaft wird der entsprechende Anlagebetrag regelmäßig auf das Konto der WealthCap Cash-Pool GbR, bei Bedarf auch auf ein zu die-sem Zweck geführtes Konto der Geschäftsführerin übertra-gen. Die Geschäftsführerin darf diese Gelder nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der WealthCap Cash-Pool GbR einem kapitalsuchenden Gesellschafter zur Verfügung stel-len. Geschieht dies, kommt ein direkter Vertrag mit der kapi-talsuchenden Gesellschaft zustande.

Eine Kapitalaufnahme durch platzierte Fonds ist möglich, wenn es sich bei der konkreten Kapitalaufnahme um ein Ge-schäft im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs dieses platzierten Fonds handelt oder wenn für den kon-kreten Kapitalaufnahmebedarf parallel zur Kapitalaufnahme im Cash-Pool die in ausreichender Höhe nicht in Anspruch genommene Finanzierung einer Bank vorliegt oder wenn dieser platzierte Fonds eine entsprechende Sicherheit stellt. Eine Kapitalaufnahme darf durch platzierte Fonds nicht zum Zweck der Finanzierung einer Projektentwicklung erfolgen. Andere Gesellschafter als platzierte Fonds unterliegen nicht dieser Beschränkung.

WeaLthCap LebensWert 2 – WesentLIChe VertrÄge

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Verkaufsprospekt

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Eine Kapitalaufnahme durch einen nicht platzierten Fonds ist möglich, wenn die konkrete Maßnahme, für die die Kapital-aufnahme erfolgen soll, durch den Verwaltungsrat der Ge-schäftsführerin oder dessen Nachfolgegremium genehmigt wurde. Nicht platzierte Fonds sind Fonds, die nicht oder nicht voll platziert sind. Die Darlehensvergabe von platzierten Fonds an platzierte Fonds darf je Darlehensnehmer 2 % des nominalen Kapitals (eingezahlt) des Darlehengebers nicht überschreiten. Übersteigt der Kapitalaufnahmebedarf aller Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR den Kapitalan-lagebedarf, ist die Geschäftsführerin berechtigt, bis zur Höhe der Differenz diesen zusätzlichen Kapitalaufnahmebedarf am Geldmarkt zu refinanzieren. Für dabei anfallende Zinsen und ggf. Steuern können von den Gesellschaftern der WealthCap Cash-Pool GbR zusätzliche Zahlungen eingefor-dert werden.

Übersteigt der Kapitalanlagebedarf aller Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR den Kapitalaufnahmebedarf, hat die Geschäftsführerin die Anlage dieses Überschusses zu ver-anlassen. Dazu nimmt sie diese Gelder darlehensweise von Gesellschaftern der WealthCap Cash-Pool GbR auf und legt sie verzinslich auf dem Geldmarkt bei Schuldnern guter Bo-nität an. Mehrere Darlehensgeber haben dabei gegenüber der Geschäftsführerin den gleichen Rang. Im Hinblick auf die dabei anfallenden Kosten, Gebühren und ggf. Steuern kön-nen von den Gesellschaftern der WealthCap Cash-Pool GbR ggf. weitere Zahlungen verlangt werden.

Der Beitritt zur WealthCap Cash-Pool GbR bedeutet noch nicht den Abschluss eines Darlehensvertrages. Ein solcher Darlehensvertrag kommt vielmehr erst dann zustande, wenn in den Cash-Pool eingezahlte Gelder einem anderen Gesell-schafter der WealthCap Cash-Pool GbR zugeführt werden. Ein auf diese Weise geschlossener Darlehensvertrag zwi-schen den Gesellschaftern der WealthCap Cash-Pool GbR ist für beide Seiten jederzeit ganz oder teilweise kündbar. Die insoweit vereinbarten Darlehen sind regelmäßig mit 1,75 % p. a. zu verzinsen. Die Geschäftsführerin ist berechtigt, ab-weichende und unterschiedliche Zinssätze zu bestimmen, insbesondere diese an die jeweiligen Geldmarktverhältnisse anzupassen. Die Zinsen werden vierteljährlich zum Ende eines Kalenderquartals berechnet und spätestens am 10. Bankarbeitstag nach Quartalsende fällig. Dies gilt auch für den Fall der Darlehenskündigung während eines Quar-tals, es sei denn, die Kündigung erfolgt aus wichtigem Grund. Die Zinsen werden von der Geschäftsführerin einge-zogen und an die darlehensgebenden Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR weitergeleitet. Legt die Ge-schäftsführerin von Gesellschaftern eingezahlte Beträge am Geldmarkt an, führt sie die erhaltenen Zinsen sowie eventu-

ell abgeführte Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an die betreffenden Gesellschafter ab. Nimmt die Geschäfts-führerin Gelder am Geldmarkt auf, ist sie berechtigt, die da-für anfallenden Zinsen und Steuern nach billigem Ermessen an die kapitalaufnehmenden Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR weiterzubelasten.

Eine Vergütung wird der Geschäftsführerin für ihre Tätigkeit nicht geschuldet. Zur Deckung des durch die Geschäftsfüh-rung entstehenden Aufwands (Auslagen, Steuern und Kos-ten) leisten die Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR an die Geschäftsführerin kostenfrei jeweils bis zum 31.03. eines Jahres eine Pauschalzahlung in Abhängigkeit vom Transaktionsvolumen in Höhe von 150 EUR, 250 EUR oder 500 EUR, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. Eine Anhebung der Pauschalzahlung kann verlangt werden, wenn die Pauschal-zahlung die Deckung der voraussichtlichen Auslagen und Kosten nicht mehr gewährleistet. Die Höhe des Betrages für die Fondsgesellschaft ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstel-lung noch nicht bestimmt.

Soweit sich bei der Geschäftsführerin aus der Aufnahme oder Anlage am Geldmarkt Zins- bzw. Steuerdifferenzen er-geben oder eine außerordentliche Kostenbelastung besteht, die nicht bereits durch vorstehende Kostenpauschalen aus-geglichen ist, darf ein hieraus resultierender Finanzbedarf durch Aufnahme eines Darlehens bei den Gesellschaftern der WealthCap Cash-Pool GbR ausgeglichen werden. Hie-raus resultierende Zinsen und Tilgung werden von der Ge-schäftsführerin auf die Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR nach dem Verhältnis der Summe der Zinserträge und -aufwendungen verteilt und sind von den Gesellschaf-tern entsprechend zu tragen.

Die Geschäftsführerin haftet gegenüber den Gesellschaftern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie wird unter Be-freiung von § 181 BGB bevollmächtigt, die übrigen Gesell-schafter bei den Gesellschafterversammlungen und Gesell-schafterbeschlüssen und über den Eintritt weiterer Gesell-schafter zu vertreten. Jeder Gesellschafter kann die Voll-macht für sich jederzeit widerrufen.

Die Inanspruchnahme eines Darlehens aus dem Cash-Pool ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht geplant.

WeaLthCap LebensWert 2 – WesentLIChe VertrÄge

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Verkaufsprospekt

99WeaLthCap LebensWert 2 – WesentLIChe VertrÄge

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Vertragspartner und personelle Verflechtungen

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Verkaufsprospekt

102 WeaLthCap LebensWert 2 – Vertragspartner und personeLLe VerFLeChtungen

geseLLsChaFtsreChtLIChe partner

Fondsgesellschaft

Firma/Firmierung WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG

Sitz und Geschäftsanschrift Bavariafilmplatz 3, 82031 Grünwald

Rechtsform Kommanditgesellschaft

Maßgebliche Rechtsordnung Deutsch

Handelsregister Amtsgericht München, HRA 95001

Tag der Gründung 06.08.2010

Dauer Auf unbestimmte Zeit

Gezeichnetes Kapital (zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung)

Kommanditkapital: Pflichteinlage 1.000,00 USD (vollständig einbezahlt), Haftsumme 100,00 EUR

Gesellschafter und Kapitaleinlage Komplementärin: WealthCap PEIA Komplementär GmbH, Grünwald, ohne Pflichteinlage und ohne Beteiligung am Gewinn der Fondsgesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführer Christian Kühni und Jürgen Jung (bzw. ab 30.12.2010 durch Christian Brezina anstelle von Jürgen Jung)Kommanditistin: WealthCap Investorenbetreuung GmbH, MünchenPflichteinlage: 1.000,00 USD (vollständig einbezahlt), insoweit Partizipation am Gewinn der GesellschaftHaftsumme: 100,00 EUR

Geschäftsführung Geschäftsführung durch die Komplementärin: WealthCap PEIA Komplementär GmbH, Grünwald

Gegenstand des Unternehmens Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, das unmittelbare oder mittelbare Halten und die Verwaltung von in- und auslän-dischen, insbesondere US-amerikanischen Structured Settlements und Owned Annuities sowie die Verwertung einschließ-lich des Handels dieser Structured Settlements und Owned Annuities. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftsgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind oder die Entwicklung der Gesellschaft fördern. Ausgenommen sind Tätigkeiten gemäß § 34 c GewO, Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, die jeweils einer Genehmigung im Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes bedürfen, sowie Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz bedürfen. Der Unternehmensgegenstand stimmt mit den wichtigsten Tätigkeitsbe-reichen überein.

Anbieterin

Firma/Firmierung WealthCap Initiatoren GmbH

Sitz und Geschäftsanschrift Alter Wall 22, 20457 Hamburg

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Maßgebliche Rechtsordnung Deutsch

Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB 66561

Eintragung im Handelsregister 12.02.1998

Dauer Auf unbestimmte Zeit

Stammkapital 1.533.875,64 EUR (vollständig einbezahlt)

Gesellschafter Wealth Management Capital Holding GmbH

Geschäftsführung Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz und Christian Kühni

Vertretung: zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen.

Jeder der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz und Christian Kühni sind auch Geschäftsführer der Wealth Management Capital Holding GmbH sowie der WealthCap PEIA Management GmbH, Christian Kühni ist ebenfalls Geschäftsführer derKomplementärin.

Am 30.12.2010 werden Christian Kühni, Dr. Rainer Krütten und Gabriele Volz darüber hinaus als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin bestellt werden.

Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer entspricht der Geschäftsanschrift der Anbieterin.

Gegenstand des Unternehmens Entwicklung und Konzeption von geschlossenen Fonds für Wirtschaftsgüter, insbesondere in Form von Kommanditgesellschaften,

Erwerb, Errichtung, Veräußerung und Verwaltung von Immobilien, Sachanlagen, Beteiligungen und sonstigen Wirtschaftsgütern,

Betreuung von eigenen und fremden Vermögenswerten, Finanzierung einschließlich Leasing von Wirtschaftsgütern, insbesondere im Rahmen geschlossener Fondsstrukturen, nationales und internationales Leasinggeschäft für eigene und fremde Rechnung sowie die Beteiligung an Unterneh-

men, die im Finanzierungs- bzw. Leasinggeschäft tätig sind, Vertrieb von geschlossenen Fonds, Vertriebsunterstützung und Schulung der Vertriebsmitarbeiter, Betreuung bereits platzierter geschlossener Fonds inklusive der Abwicklung von Zweitmarktgeschäften.

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Verkaufsprospekt

103WeaLthCap LebensWert 2 – Vertragspartner und personeLLe VerFLeChtungen

Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und Gründungsgesellschafterin

Firma/Firmierung WealthCap PEIA Komplementär GmbH

Sitz und Geschäftsanschrift Bavariafilmplatz 3, 82031 Grünwald

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Maßgebliche Rechtsordnung Deutsch

Handelsregister Amtsgericht München, HRB 78414

Eintragung im Handelsregister 22.12.1969

Dauer Auf unbestimmte Zeit

Stammkapital 26.000,00 EUR (vollständig einbezahlt)

Gesellschafter WealthCap PEIA Management GmbH, München

Geschäftsführung Christian Kühni und Jürgen Jung, am 30.12.2010 wird Jürgen Jung von der Geschäftsführung abberufen und Christian Brezina zum neuen Geschäftsführer bestellt werden.

Christian Kühni und Jürgen Jung (bzw. Christian Brezina sobald er als Geschäftsführer anstelle von Jürgen Jung bestellt wurde) sind als Geschäftsführer der Komplementärin Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Den Mitglie-dern der Geschäftsführung wird kein gesonderter Geschäftsführungsbereich zugewiesen, sodass die gesamte Geschäfts-führung von allen Mitgliedern der Geschäftsführung wahrgenommen wird.

Vertretung: zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen.

Jeder der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Christian Kühni und Jürgen Jung sind ebenfalls Geschäftsführer der WealthCap PEIA Management GmbH, wobei Jürgen Jung von dieser Position am 30.12.2010 abberufen werden wird. Christian Kühni ist des Weiteren Geschäftsführer der Wealth Management Capital Holding GmbH und der WealthCap Initiatoren GmbH. Am 30.12.2010 wird er darüber hinaus als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin bestellt werden.

Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer und damit der Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ent-spricht der Geschäftsanschrift der Komplementärin.

Die Mitglieder der Geschäftsführung der Komplementärin sind Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Den Mitgliedern der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft, Christian Kühni und Jürgen Jung (bzw. Christian Brezina, sobald er am 30.12.2010 als Geschäftsführer anstelle von Jürgen Jung bestellt wurde), wurden keine Gesamtbezüge, ins-besondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleis-tungen jeder Art gewährt.

Gegenstand des Unternehmens Verwaltung von Vermögenswerten aller Art; insbesondere Verwaltung bebauter und unbebauter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte und die Wahrnehmung der Komplementärfunktion in Personen- und Fondsgesellschaften der WealthCap Gruppe. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und Dienstleistungen durchführen, die den Gesellschaftszweck fördern, ergänzen oder ihm dienen.

Haftung Grundsätzlich haftet der Komplementär einer Kommanditgesellschaft unbeschränkt. Im vorliegenden Fall ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft, diese haftet daher nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.

Satzung Die Satzung der Komplementärin weicht nicht von den gesetzlichen Regelungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung ab.

Treuhandkommanditistin und Gründungsgesellschafterin

Firma/Firmierung WealthCap Investorenbetreuung GmbH

Sitz und Geschäftsanschrift Arabellastraße 14, 81925 München

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Maßgebliche Rechtsordnung Deutsch

Handelsregister Amtsgericht München, HRB 100 536

Eintragung im Handelsregister 27.10.1992

Dauer Auf unbestimmte Zeit

Stammkapital 60.000,00 EUR (vollständig einbezahlt)

Gesellschafterin H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH, München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mün-chen unter HRB 97 201. Diese wiederum ist eine Tochtergesellschaft der Wealth Management Capital Holding GmbH und der UniCredit Bank AG.

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Verkaufsprospekt

104 WeaLthCap LebensWert 2 – Vertragspartner und personeLLe VerFLeChtungen

Vertriebsgesellschaft/Prospektherausgeberin/Platzierungsgarantin/ Eigenkapitalzwischenfinanzierungsdarlehensgeberin

Firma/Firmierung Wealth Management Capital Holding GmbH

Sitz und Geschäftsanschrift Arabellastraße 14, 81925 München

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Maßgebliche Rechtsordnung Deutsch

Handelsregister Amtsgericht München, HRB 144 160

Eintragung im Handelsregister 28.08.2002

Dauer Auf unbestimmte Zeit

Stammkapital 26.000,00 EUR (vollständig einbezahlt)

Gesellschafterin UniCredit Bank AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 42 148, mit der ein Beherr-schungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht.

Geschäftsführung Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz, Christian Kühni

Vertretung: zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen.

Jeder der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz und Christian Kühni sind auch Geschäftsführer der WealthCap Initiatoren GmbH und der WealthCap PEIA Management GmbH, Christian Kühni ist ebenfalls Geschäftsführer der Komplementärin.

Am 30.12.2010 werden Christian Kühni, Dr. Rainer Krütten und Gabriele Volz darüber hinaus als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin bestellt werden.

Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer entspricht der Geschäftsanschrift der Vertriebsgesellschaft.

Gegenstand des Unternehmens Halten von Beteiligungen an Fondsinitiatoren, Entwicklung und Konzeption von geschlossenen Fonds für Wirtschaftsgüter, insbesondere in Form

von Kommanditgesellschaften, Erwerb, Veräußerung und Verwaltung von Immobilien, Sachanlagen, Beteiligungen und sonstigen Wirtschaftsgütern, Betreuung von eigenen und fremden Vermögenswerten, Finanzierung einschließlich Leasing von Wirtschaftsgütern,

insbesondere im Rahmen geschlossener Fondsstrukturen, Nationales und internationales Leasinggeschäft für eigene und fremde Rechnung sowie Beteiligung an Unternehmen,

die im Finanzierungs- bzw. Leasinggeschäft tätig sind, Vertrieb von geschlossenen Fonds, Vertriebsunterstützung und Schulung der Vertriebsmitarbeiter, Betreuung bereits platzierter geschlossener Fonds inklusive Abwicklung von Zweitmarktgeschäften.

Treuhandkommanditistin (Fortsetzung)

Geschäftsführung Manfred Kollek, Norbert Seidl Am 30.12.2010 werden Christian Kühni, Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz und Till Kaspar als weitere Geschäftsführer bestellt werden.

Vertretung: zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen.

Jeder der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz und Christian Kühni sind auch Geschäftsführer der Wealth Management Capital Holding GmbH, der WealthCap Initiatoren GmbH und der WealthCap PEIA Management GmbH. Christian Kühni ist des Weiteren Geschäftsführer der Komplementärin.

Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer entspricht der Geschäftsanschrift der Treuhandkommanditistin.

Gegenstand des Unternehmens Betreuung der Beteiligungen von Investoren, die sich unmittelbar oder mittelbar an Kapital- oder Personengesell-schaften mit Sitz im In- und Ausland beteiligen, und sämtliche damit verbundenen Verwaltungsaufgaben; Besorgung der mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundenen laufenden Geschäfte eines Treuhandkommanditisten von Beteiligungsgesellschaften, insbesondere Übernahme der Funktion des Treuhandkommanditisten bei Fondsgesell-schaften, Besorgung sämtlicher in Treuhandverträgen mit Treugebern vereinbarten Tätigkeiten im eigenen Namen auf Rechnung der Treugeber,

Halten von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften mit Sitz im In- und Ausland im eigenen Namen auf eigene Rechnung.

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Verkaufsprospekt

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sonstIge VertragLIChe partner

WeaLthCap LebensWert 2 – Vertragspartner und personeLLe VerFLeChtungen

Aufkäufer der Forderungen am Zweitmarkt, Darlehensgeber und Dienstleister

Firma/Firmierung Settlement Funding, LLC

Sitz und Geschäftsanschrift 3301 Quantum Boulevard, 2nd Floor Boynton Beach, Florida 33426-8622

Rechtsform Limited Liability Corporation

Maßgebliche Rechtsordnung US-amerikanisch

Handelsregister –

Eintragung im Handelsregister –

Dauer Auf unbestimmte Zeit

Stammkapital –

Gesellschafter 100%ige Tochter von Peach Holdings Inc., die zu 72,8 % der Credit Suisse Group AG, zu 16,8 % dem Peachtree Manage-ment und zu 10,4 % anderen privaten Investoren gehört.

Geschäftsführung James Terlizzi, Chief Executive Officer

Gegenstand des Unternehmens Settlement Funding, LLC agiert in den USA und tritt dort unter dem Namen Peachtree Settlement Funding auf. Geschäfts-gegenstand ist der Ankauf von Forderungen aus gestundeten Zahlungsverpflichtungen, Structured Settlements, Owned Annuities, Rentenzahlungen aus Lotteriegewinnen sowie Gewinnen aus Wettspielen.

Über ein Internetportal und ein Telefoncenter können verkaufsbereite Personen mit Settlement Funding, LLC in Kontakt treten und der Gesellschaft die zu verkaufenden Forderungen anbieten. Settlement Funding, LLC berechnet einen Kauf-preis für die Forderungen und übernimmt bei Einigung die regulatorischen Anforderungen, die an die jeweilige Transaktion gestellt werden (z. B. Bestätigung der Transaktion durch ein US-Gericht).

Die aufgekauften Forderungen sollen später mittels Verbriefung oder durch sonstige Transaktionen an andere Investoren zu einem höheren Preis weiterverkauft werden.

Nach eigenen Angaben von Settlement Funding, LLC hat die Gesellschaft bis November 2009 mehr als 16.000 Kauftrans-aktionen mit einer Gesamtauszahlsumme der Forderungen von 1,35 Mrd. USD durchgeführt. Im Jahr 2007 hat das Unter-nehmen pro Monat Forderungen zu einem Kaufpreis in Höhe von 10 bis 12 Mio. USD erworben. Von Januar bis Oktober 2008 wurden 15 Mio. USD für den Kauf von Forderungen aufgewandt. In der ersten Hälfte des Jahres 2010 hat das Un-ternehmen monatlich Forderungen zu einem Kaufpreis in einer Höhe von 10 bis 12 Mio. USD erworben. Die Prospektver-antwortlichen gehen davon aus, dass dieses Volumen auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 durch die Kauftransakti-onen des Unternehmens erreicht wird.

Settlement Funding, LLC ist eine Tochtergesellschaft von Peach Holdings Inc. Haupteigentümer der Peach Holdings Inc. sind die Credit Suisse sowie DLJ Merchant Banking, die wiederum eine Tochter-gesellschaft der Credit Suisse Group AG ist. Von der Ratingagentur S&P wird Peach Holdings Inc. mit „CCC+“ mit Ausblick „negativ“ geratet (Stand Juli 2010).

Peach Holding Inc. unterhält zwei Büros in den USA. Hauptsitz der Gesellschaft ist Boynton Beach, Florida. Das zweite Büro ist in Norcross, Georgia ansässig. Insgesamt arbeiten bei Peachtree 330 Mitarbeiter. Die leitenden Angestellten und Verant-wortlichen für den Handel von Forderungen sind mehr als zehn Jahre in der Finanzbranche tätig und seit mindestens zwei Jahren bei Peach Holding Inc. beschäftigt.

Verwalter, Verwahrer und Prüfer

Firma/Firmierung Wells Fargo Bank Northwest, N.A., Tochtergesellschaft von Wells Fargo & Company

Sitz und Geschäftsanschrift 625 Marquette Ave, Minneapolis, MN 55402

Rechtsform Corporation

Maßgebliche Rechtsordnung US-amerikanisch

Handelsregister Wells Fargo Bank Northwest, N.A., Ogden, UT, EIN: 87-0131890, FDIC Cert. Number: 13718, OCC Charter Number: 2597Wells Fargo & Company, Delaware (state of incorporation), EIN: 41-0449260 (Wells Fargo & Company)

Eintragung im Handelsregister –

Dauer Auf unbestimmte Zeit

Stammkapital –

Gesellschafter Wells Fargo & Company; die Aktien sind an der New York Stock Exchange gelistet; Symbol: WFC (NYSE)

Geschäftsführung John G. Stumpf, Vorstandsvorsitzender und CEO seit Januar 2010

Gegenstand des Unternehmens Universalbank für Privat- und Geschäftskunden in den USA

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Verkaufsprospekt

106 WeaLthCap LebensWert 2 – Vertragspartner und personeLLe VerFLeChtungen

WealthCap PEIA Management GmbH

Firma/Firmierung WealthCap PEIA Management GmbH

Sitz und Geschäftsanschrift Arabellastraße 14, 81925 München

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Maßgebliche Rechtsordnung Deutsch

Handelsregister Amtsgericht München, HRB 68384

Eintragung im Handelsregister 26.04.1982

Dauer Auf unbestimmte Zeit

Stammkapital 1.023.000,00 EUR (vollständig einbezahlt)

Gesellschafter Wealth Management Capital Holding GmbH mit 94 % und UniCredit Bank AG mit 6 %

Geschäftsführung Christian Kühni, Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz und Jürgen Jung

Jürgen Jung wird am 30.12.2010 als Geschäftsführer abberufen werden.

Vertretung: zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. Jeder der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Christian Kühni, Gabriele Volz und Dr. Rainer Krütten sind auch Geschäftsführer der Wealth Management Capital Holding GmbH und der Anbieterin. Christian Kühni und Jürgen Jung sind darüber hinaus auch Geschäftsführer der Komplementä-rin, wobei jedoch Jürgen Jung am 30.12.2010 von der Position des Geschäftsführers abberufen wird. An diesem Tag wer-den Christian Kühni, Dr. Rainer Krütten und Gabriele Volz zudem als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin bestellt werden.

Gegenstand des Unternehmens Entwicklung und Konzeption von geschlossenen Fonds für Wirtschaftsgüter, insbesondere in Form von Kommanditgesellschaften,

Erwerb, Errichtung, Veräußerung und Verwaltung von Immobilien, Sachanlagen, Beteiligungen und sonstigen Wirt-schaftsgütern,

Betreuung von eigenen und fremden Vermögenswerten, Finanzierung einschließlich Leasing von Wirtschaftsgütern, insbesondere im Rahmen geschlossener Fondsstrukturen, nationales und internationales Leasinggeschäft für eigene und fremde Rechnung sowie die Beteiligung an Unterneh-

men, die im Finanzierungs- bzw. Leasinggeschäft tätig sind, Vertrieb von geschlossenen Fonds, Vertriebsunterstützung und Schulung der Vertriebsmitarbeiter, Betreuung bereits platzierter geschlossener Fonds inklusive der Abwicklung von Zweitmarktgeschäften.

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Verkaufsprospekt

107WeaLthCap LebensWert 2 – Vertragspartner und personeLLe VerFLeChtungen

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rechtliche grundlagen der beteiligung

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Verkaufsprospekt

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dIe FondsgeseLLsChaFt

GründungsgesellschafterDie Fondsgesellschaft wurde am 15.01.2010 als Vorratsge-sellschaft gegründet und am 19.01.2010 im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 95001 unter der Fir-ma Blitz 10-801 GmbH & Co. KG mit Sitz in München einge-tragen. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 06.08.2010 erwarb die WealthCap Investorenbetreuung GmbH sämt-liche Kommanditanteile der Blitz 10-801 GmbH & Co. KG. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom selben Tag trat die WealthCap PEIA Komplementär GmbH als neue Komplementärin in die Blitz 10-801 GmbH & Co. KG ein. Sodann wurde von der Gesellschafterversammlung die Än-derung der Firma in WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG, die Änderung des Gesellschaftszwecks entspre-chend § 2 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft und die Sitzverlegung nach Grünwald beschlossen sowie die Hafteinlage der WealthCap Investorenbetreuung GmbH auf 100 EUR festgesetzt. Es handelt sich daher um eine wirt-schaftliche Neugründung der Fondsgesellschaft zum 06.08.2010. Die WealthCap Investorenbetreuung GmbH als Treuhandkommanditistin (Sitz: München) und die Wealth-Cap PEIA Komplementär GmbH als Komplementärin (Sitz: Grünwald) sind demzufolge die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft.

Der Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern insgesamt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gezeichne-ten und eingezahlten Einlage beträgt 1.000 USD (Komman-ditkapital). Es stehen keine Einlagen der derzeitigen Gesell-schafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung, also der Treuhandkommanditistin und der Komplementärin, aus. Das Kommanditkapital wird sich nach Ablauf der Platzierungs-phase weiter erhöhen, da die Treuhandkommanditistin ihre Kommanditeinlage entsprechend dem Beitritt von Anlegern als Treugeber laufend oder in einer Summe nach Abschluss der Platzierungsphase erhöhen wird.

Hauptmerkmale der Anteile der Gesellschafter der Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospekt- aufstellungBeim zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gezeichneten und eingezahlten Kommanditkapital handelt es sich um die Kommanditeinlage (Kommanditanteil) der Treuhandkom-manditistin in Höhe von 1.000 USD. Für die Treuhandkom-manditistin beträgt die Haftsumme 100 EUR (= 10 % der im Verhältnis von 1 USD zu 1 EUR umgerechneten Einlage), während sie für später hinzutretende Anleger nur 1 % der im Verhältnis von 1 USD zu 1 EUR umgerechneten Zeich-nungssumme beträgt. Die Komplementärin leistet keine Ein-lage.

Die Treuhandkommanditistin nimmt mit der von ihr über-nommenen und für eigene Rechnung gehaltenen Komman-diteinlage wie ein Anleger am Ergebnis der Fondsgesellschaft teil. Es steht ihr darüber hinaus – wie der Komplementärin auch – eine Sondervergütung für die von ihr ausgeführten Tätigkeiten zu.

Den Gesellschaftern stehen zum Zeitpunkt der Prospektauf-stellung jeweils zehn Stimmrechte zu, unabhängig von der Höhe der auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditan-teile. Im Gegensatz zu den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung erhalten Anleger, die ihre Einlagen zzgl. Agio bis spätestens zum 30.06.2011 eingezahlt haben, gemäß § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages einen einmaligen Frühzeichnervorteil bezogen auf ihre Einlage.

Die Komplementärin hat zudem aufgrund ihrer Geschäfts-führungstätigkeit für die Fondsgesellschaft Sonderrechte, die unabhängig von einer Kommanditeinlage bestehen. Auch der Treuhandkommanditistin werden Rechte eingeräumt, die aus ihrer Stellung als Treuhandkommanditistin herrühren (Weitere Einzelheiten zur Komplementärin und zur Treu-handkommanditistin finden Sie in den Abschnitten „Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)“ auf S. 111 und „Die Treuhandkommanditistin“ auf S. 112 f.).

Im Übrigen stimmen die Rechte der Gesellschafter zum Zeit-punkt der Prospektaufstellung sowie die Hauptmerkmale der von ihnen gehaltenen Anteile und die Rechte der hinzutre-tenden Gesellschafter überein.

Vergütungen, Zahlungen an die Gesellschafter der Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospekt- aufstellungFür die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die Komple-mentärin eine Vergütung in Höhe von einmalig 25.000 USD. Sie erhält darüber hinaus unabhängig vom Ergebnis der Fondsgesellschaft für ihre Geschäftsführungstätigkeit ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,55 % des eingeworbenen Kommanditkapitals.

Mit ihrem auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditan-teil in Höhe von 1.000 USD partizipiert die Treuhandkom-manditistin am Ergebnis der Fondsgesellschaft. Die Treu-handkommanditistin erhält, unabhängig vom Ergebnis der Fondsgesellschaft, für ihre Treuhandtätigkeit ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,2 % des einge-worbenen Kommanditkapitals. Diese Vergütung entsteht und wird für das Jahr 2011 fällig, sobald jeweils der Zah-lungseingang der Einlage zzgl. Agio des Anlegers erfolgt und die bestehende Widerrufsfrist abgelaufen ist, spätestens jedoch zum 30.12.2011. Die jährliche Vergütung ab dem Jahr 2012 ist jeweils zum 30.06. zur Zahlung fällig.

Die vorgenannten Vergütungen verstehen sich jeweils inklu-sive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

Die Treuhandkommanditistin und die Komplementärin sind ab dem Jahr 2012 berechtigt, unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft anteilige Ab-schlagszahlungen zu verlangen.

Der Gesamtbetrag der Vergütung der Treuhandkommanditis-tin beträgt bei einer geplanten Laufzeit bis Ende 2020 und einem unterstellten Kommanditkapital von 30 Mio. USD da-

WeaLthCap LebensWert 2 – reChtLIChe grundLagen der beteILIgung

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Verkaufsprospekt

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mit insgesamt 600.000 USD inklusive ggf. anfallender Um-satzsteuer in gesetzlicher Höhe.

Über die vorgenannten Vergütungen und Gewinnbeteili-gungen der Komplementärin und der Treuhandkommanditis-tin hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrages und des Treuhand-vertrages keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder Jahresbeträge der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder sonstige Nebenleis-tungen jeder Art zu.

dIe persÖnLICh haFtende geseLLsChaFterIn (koMpLeMentÄrIn)

Geschäftsführung und Vertretung der FondsgesellschaftDie Komplementärin ist alleine zur Führung der Geschäfte und Vertretung der Fondsgesellschaft berechtigt und ver-pflichtet. Sie und ihre Organe sowie von ihnen beauftragte Dritte sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ist die Komplementärin berechtigt, Geschäftsführungsaufgaben, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesell-schaft gehören, ohne Zustimmung der Gesellschafterver-sammlung vorzunehmen.

Es ist der Komplementärin gestattet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Dienste Dritter zu bedienen.

Zustimmungsvorbehalte der KomplementärinNach dem Gesellschaftsvertrag bedürfen Gesellschafterbe-schlüsse grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgege-benen Stimmen, sodass die Komplementärin von den üb-rigen Gesellschaftern und den Treugebern der Fondsgesell-schaft bei bestimmten Entscheidungen überstimmt werden kann. Allerdings können Änderungen des Gesellschaftsver-trages, der Ausschluss eines Gesellschafters wegen grober Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsver-hältnis sowie die Auflösung der Fondsgesellschaft unabhän-gig vom Quorum der abgegebenen Stimmen nur mit Zustim-mung der Komplementärin beschlossen werden.

Ausscheiden der KomplementärinDie Komplementärin scheidet ohne Beschlussfassung der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung mit Wirkung vom Beginn des Tages aus der Fondsgesellschaft aus, an dem für sie oder für eine andere Fondsgesellschaft, in der sie die Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin inne-hat, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abge-lehnt wird. Mit Ausscheiden der Komplementärin tritt die WealthCap PEIA Sekundär GmbH mit Sitz in München als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die Fondsgesell-schaft ein und wird die Fondsgesellschaft mit dieser auf Grundlage des jeweils geltenden Gesellschaftsvertrages fort-gesetzt. Die WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin ist

jedoch berechtigt, eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Bereich der UniCredit Group zu benennen, die anstelle der WealthCap PEIA Sekundär GmbH die Stel-lung der persönlich haftenden Gesellschafterin in der Fonds-gesellschaft übernimmt.

Scheidet die Komplementärin aus anderen Gründen aus der Fondsgesellschaft aus, wird die Fondsgesellschaft ebenfalls mit einer anderen persönlich haftenden Gesellschafterin aus dem Konzernkreis der UniCredit Group fortgesetzt, die beim Ausscheiden der Komplementärin von der Treuhandkom-manditistin bestimmt wird und die zum Zeitpunkt des Aus-scheidens der Komplementärin in die Fondsgesellschaft ein-tritt und anstelle dieser ab diesem Zeitpunkt deren jeweilige Rechte und Pflichten übernimmt. Im Falle des Ausschlusses der Komplementärin teilt die neue Komplementärin der bis-herigen Komplementärin den Ausschluss mit.

Haftung der KomplementärinDie Komplementärin handelt nach dem Gesellschaftsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und haftet mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit jeweils nur bei grob fahr-lässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihr obliegenden Verpflichtungen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten haftet die Komplementärin auch bei einer fahrläs-sigen Verursachung, jedoch nur für den typischerweise vor-hersehbaren Schaden. Schadensersatzansprüche gegen die Komplementärin verjähren nach den Vorgaben des Gesell-schaftsvertrages der Fondsgesellschaft jeweils innerhalb von drei Jahren nach Kenntniserlangung des schadensbegrün-denden Sachverhalts durch den Anspruchsteller, spätestens nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Ge-schäftsjahres, in dem der haftungsbegründende Sachverhalt entstanden ist. Schadensersatzansprüche sind jeweils inner-halb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kennt-niserlangung des schadensbegründenden Sachverhalts schriftlich gegen die Komplementärin geltend zu machen. Soweit der Schaden in einem vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Handeln der Komplementärin begründet ist oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wesentlicher Vertragspflichten geltend gemacht werden, sind die Beschränkungen bei der Verjäh-rung sowie die Ausschlussfrist nicht anwendbar.

Kein WettbewerbsverbotDie Komplementärin unterliegt nicht dem Wettbewerbs- verbot der §§ 161 (2) und 112 HGB. Sie kann sich an ande-ren Gesellschaften beteiligen und ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung auch tatsächlich an 13 anderen Fonds-gesellschaften der WealthCap Gruppe als Komplementärin beteiligt.

WeaLthCap LebensWert 2 – reChtLIChe grundLagen der beteILIgung

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Verkaufsprospekt

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dIe treuhandkoMMandItIstIn

Aufgaben, Rechte und Pflichten der TreuhandkommanditistinDie Treuhandkommanditistin ist berechtigt und verpflichtet, die von ihr gehaltenen Treuhandeinlagen treuhänderisch für die Treugeber zu halten. In diesem Zusammenhang ist sie verpflichtet, das Treuhandvermögen getrennt von ihrem sons-tigen Vermögen zu verwahren. Rechtsgrundlage für die Tä-tigkeit der Treuhandkommanditistin bilden der Gesellschafts-vertrag der Fondsgesellschaft, die vom Treugeber unterzeich-nete Beitrittserklärung sowie der Treuhandvertrag zwischen dem Treugeber und der Treuhandkommanditistin. Der Treu-handvertrag zwischen dem Treugeber und der Treuhand-kommanditistin kommt mit Annahme der Beitrittserklärung des Treugebers durch die Treuhandkommanditistin zustande, ohne dass es dazu des Zugangs der Annahme beim Treuge-ber bedarf. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt und von den übrigen Gesellschaftern bevollmächtigt, die Bei-trittserklärungen von Anlegern anzunehmen. Die Annahme der Beitrittserklärung wird sie den Anlegern durch ein infor-matorisches Schreiben mitteilen.

Die Treuhandkommanditistin handelt im Innenverhältnis aus-schließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. Daher nimmt sie vermögensrechtliche Ansprüche des Treu-gebers aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft, insbe-sondere die Ansprüche auf Ausschüttungen und auf das Auseinandersetzungsguthaben sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kon-trollrechte, nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach An-weisung des jeweiligen Anlegers wahr. Eine Verpflichtung zur Überwachung der Geschäftsführung der Fondsgesell-schaft besteht nicht.

Die Treuhandkommanditistin ist, sofern sie Stimmrechte für die Treugeber gemäß § 10 (7) des Gesellschaftsvertrages ausübt, berechtigt, ihr Stimmrecht uneinheitlich auszuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treugeber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur einheit-lich ausüben. Sofern die Treuhandkommanditistin von Treu-gebern angewiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Vo-tum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunk-ten enthält. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und/oder formgerecht bei der Treuhandkommanditistin ein, wird diese sich der Stimme enthalten, also das Stimm-recht nicht ausüben, es sei denn, dass die Ausübung der Treugeberrechte im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Kommanditisten geboten ist. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 10 (2) sowie § 10 (3) a) und b) des Gesellschafts-vertrages. In diesem Fall beauftragt die Treuhandkommandi-tistin die Komplementärin, das Stimmrecht auszuüben. Die Komplementärin ist im Falle, dass sie das Stimmrecht ausübt, verpflichtet, ihr Abstimmverhalten im Rahmen der schrift-lichen Aufforderung zur Stimmabgabe nach § 11 (1) bzw. der Einberufung der Gesellschafterversammlung nach § 11 (3) des Gesellschaftsvertrages vorab bekannt zu geben. Die Wei-sung muss bei Gesellschafterbeschlüssen im schriftlichen

Umlaufverfahren oder im Falle einer Gesellschafterversamm-lung bis spätestens drei Tage vor dem jeweiligen Stattfinden durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhandkom-manditistin erklärt werden. Sämtliche Vermögensgegenstän-de, die die Treuhandkommanditistin bei der Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und die ihr nicht selbst zuste-hen, insbesondere Ausschüttungen und Zuflüsse aus der Fondsgesellschaft, wird sie umgehend an den Treugeber ent-sprechend den geleisteten Beteiligungssummen weiterleiten, sofern der Treugeber diese nicht direkt von der Fondsgesell-schaft erhalten hat. Die Treuhandkommanditistin ist berech-tigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrecht-lichen Ansprüche an den jeweiligen Treugeber abzutreten und alle Ansprüche der Fondsgesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber dem je-weiligen Treugeber zu erfüllen. Gemäß § 4 (5) des Gesell-schaftsvertrages nehmen die Treugeber diese Abtretung nach Maßgabe des Treuhandvertrages bereits mit der Unter-zeichnung der Beitrittserklärung für den Fall an, dass die Treuhandkommanditistin diese Abtretung vornehmen sollte.

Ausscheiden der TreuhandkommanditistinDie Treuhandkommanditistin scheidet ohne Beschlussfas-sung der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung mit Wirkung vom Beginn des Tages aus der Fondsgesellschaft aus, an dem in Bezug auf ihr Vermögen Antrag auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens gestellt oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Im Falle des Ausscheidens der Treuhandkommanditistin wird diese durch eine andere von der Komplementärin zu bestimmende Treuhandkommanditistin aus dem Konzernkreis der UniCre-dit Group ersetzt, soweit die Treugeber nicht die Übertra-gung ihrer Beteiligung auf sich selbst verlangen. Die Komple-mentärin ist unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung zum Gesellschafterwechsel im Namen aller anderen Gesell-schafter zu erklären. Kosten, die durch das Ausscheiden der Treuhandkommanditistin verursacht werden, werden von der WealthCap Initiatoren GmbH getragen.

Kündigung der TreuhandverträgeDie Treuhandkommanditistin kann sämtliche Treuhandverträ-ge mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ge-genüber sämtlichen Treugebern kündigen, wenn die Kom-plementärin zum Kündigungsdatum eine andere Treuhand-kommanditistin aus dem Konzernkreis der UniCredit Group bestimmt hat und diese anstelle der Treuhandkommanditis-tin in die einzelnen Treuhandverträge mit den Treugebern eintritt. Die dadurch verursachten Vollzugskosten bei Notar und Gericht trägt die Anbieterin. Sollte ein Anleger aufgrund des Wechsels der Treuhandkommanditistin eine Umwand-lung seiner Treuhandbeteiligung in eine Beteiligung als Di-rektkommanditist vornehmen, trägt die Kosten für die Regis-tervollmacht der jeweilige Treugeber. Die Treugeber stellen die Fondsgesellschaft und deren Gesellschafter von allen Nachteilen aus der Übertragung auf sich selbst, insbesondere solchen aus Gewerbesteuern, frei.

WeaLthCap LebensWert 2 – reChtLIChe grundLagen der beteILIgung

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Verkaufsprospekt

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Haftung der TreuhandkommanditistinDie Treuhandkommanditistin handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und haftet mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit jeweils nur bei grob fahrlässiger oder vor-sätzlicher Verletzung der ihr obliegenden Verpflichtungen. Sie haftet insbesondere nicht für den vom Anleger beabsich-tigten steuerlichen oder wirtschaftlichen Erfolg der Beteili-gung der Fondsgesellschaft oder die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Fondsgesellschaft. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Treuhandkomman-ditistin auch bei einer fahrlässigen Verursachung, jedoch nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Schadens-ersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin verjäh-ren nach den Vorgaben des Treuhandvertrages und des Ge-sellschaftsvertrages jeweils innerhalb von drei Jahren nach Kenntniserlangung des schadensbegründenden Sachverhalts durch den Anspruchsteller, spätestens nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der haftungsbegründende Sachverhalt entstanden ist. Schadens-ersatzansprüche sind jeweils innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung des schadens-begründenden Sachverhalts schriftlich gegen die Treuhand-kommanditistin geltend zu machen. Soweit der Schaden in einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln der Treuhandkommanditistin begründet ist oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wesentlicher Vertragspflichten geltend gemacht wer-den, sind die Beschränkungen bei der Verjährung sowie die Ausschlussfrist nicht anwendbar.

Kein WettbewerbsverbotDie Treuhandkommanditistin unterliegt nicht dem Wettbe-werbsverbot der §§ 161 (2) und 112 HGB. Sie kann sich an anderen Gesellschaften beteiligen.

dIe anLeger (dIrektkoMMandItIsten und treugeber)

Beitritt des AnlegersDas Kommanditkapital der Fondsgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern nach freiem Ermessen der Komplemen-tärin um 30 Mio. USD erhöht werden. Das geplante Kom-manditkapital in Höhe von 30 Mio. USD kann auch um wei-tere 20 Mio. USD erhöht und um 15 Mio. USD reduziert werden. Der Anleger kann der Fondsgesellschaft entweder als Direktkommanditist oder über die Treuhandkommanditis-tin als Treugeber beitreten.

Zum Beitritt zur Fondsgesellschaft sind grundsätzlich nur ein-zelne natürliche Personen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, zugelassen. Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Ehepaaren sowie eine Beteiligung über andere Treuhän-der als die Treuhandkommanditistin sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft sind sämtliche natürliche Personen, die im Wettbewerb zur Fondsgesellschaft stehen, wobei ein Wettbewerb in diesem

Sinne noch nicht dadurch gegeben ist, dass sich die Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Ge-sellschaftszweck beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Fondsgesellschaft beteiligen, die bereits aus einer anderen Gesellschaft wegen Insolvenz oder Zwangs-vollstreckung (auch nach ausländischem Recht) ausgeschie-den sind oder aus anderen Gründen ausgeschlossen wurden oder die durch die Beteiligung mehr als 5 % am Kommandit-kapital der Fondsgesellschaft auf sich vereinigen würden. Allerdings ist die Komplementärin im Einzelfall berechtigt, Ausnahmen von den vorgenannten Ausschlussgründen zu-zulassen.

Personen, die in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) unbeschränkt steuerpflichtig sind und/oder Staatsbürger oder Einwohner der USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) oder Inhaber dauerhafter US-amerikanischer bzw. kanadischer Aufenthalts- oder Ar-beitserlaubnisse (z. B. „Green Cards“) sind ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen. Sofern Anleger während der Laufzeit der Fondsgesellschaft in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) unbeschränkt ein-kommensteuerpflichtig werden oder wenn ihre unbe-schränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland wegfällt, haben sie dies der Komplementärin oder der Treuhandkom-manditistin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf An-forderung der Komplementärin gesonderte Nachweise darü-ber vorzulegen.

Der Beitritt zur Fondsgesellschaft erfolgt durch Unterzeich-nung der diesem Verkaufsprospekt beigefügten Beitrittser-klärung durch den Anleger und die Annahme des Beitritts durch die Treuhandkommanditistin. Ein Anspruch auf An-nahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Der Beitritt eines Direktkommanditisten ist im Außenverhältnis erst mit seiner Eintragung im Handelsregister wirksam. Bis dahin wird er wie ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt, dem sämtliche Rechte eines Direktkommanditisten zustehen. Ein Anleger, der sich als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt, hat die Treuhandkommanditistin oder einen von dieser beauftragten Dritten in einer notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht – ggf. in Verbindung mit einer Apostille – zu bevollmächtigen, sämtliche notwendigen Han-delsregisteranmeldungen, insbesondere auch für Kapitaler-höhungen und -reduzierungen und für die Beendigung der Beteiligung, im Namen des Direktkommanditisten vorzuneh-men. Diese Handelsregistervollmacht muss eine Berechti-gung zur Untervollmachtserteilung und eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB beinhalten und für die Dauer der Beteiligung an der Fondsgesellschaft unwiderruf-lich sein sowie über den Tod hinaus gelten. Eine Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin fin-det grundsätzlich erst dann statt, wenn eine entsprechende Handelsregistervollmacht vorliegt. Sofern der Treuhandkom-manditistin bis auf die Handelsregistervollmacht alle son-stigen Beitrittsunterlagen eines Direktkommanditisten vorlie-gen, ist sie berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, seine Bei-trittserklärung bereits vor dem Zugang der Handelsregis-teranmeldung anzunehmen. Reicht der Direktkommanditist

WeaLthCap LebensWert 2 – reChtLIChe grundLagen der beteILIgung

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Verkaufsprospekt

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in diesem Fall seine Handelsregistervollmacht nicht innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen nach Absendung der in-formatorischen Erklärung über die Annahme der Beitrittser-klärung (Datum des Poststempels) nach, ist die Komplemen-tärin berechtigt, den Direktkommanditisten aus der Fondsge-sellschaft auszuschließen. Die für die notarielle Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung anfallenden Kosten sowie die vom Handelsregister erhobenen Gebühren für Eintragungen in Bezug auf den Direktkommanditisten, zzgl. ggf. anfal-lender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, haben die Direkt-kommanditisten zu tragen bzw. der Fondsgesellschaft gegen Nachweis zu erstatten. Im Falle nicht rechtzeitiger Voll-machtsvorlage werden aufgrund des zusätzlichen Aufwands Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50 EUR je Mahnung be-rechnet, die mit Ansprüchen des Gesellschafters, z. B. auf Entnahmen (Ausschüttungen), verrechnet werden können. Sofern sich ein Anleger mit Wohnsitz außerhalb Deutsch-lands als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft betei-ligt, hat er sicherzustellen, dass die Handelsregistervollmacht den in Deutschland geltenden Anforderungen entspricht. Dafür können ggf. zusätzliche Kosten anfallen.

Die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin un-terliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GWG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GWG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend bei-bringt, können die Komplementärin oder die Treuhandkom-manditistin folgende Maßnahmen ergreifen: Sollte der be-treffende Anleger bereits als Treugeber oder als Direkt- kommanditist in die Fondsgesellschaft aufgenommen wor-den sein, ist die Komplementärin berechtigt, diesen gemäß § 22 (1) lit. g) aus der Fondsgesellschaft auszuschließen. Die-se Berechtigung der Komplementärin besteht auch über den Platzierungsschluss der Fondsgesellschaft hinaus, soweit es sich um Angaben handelt, die für die Annahme der Beitritts-erklärung notwendig sind und die nachzureichen sind, und soweit der Anleger diese Angaben jedoch endgültig nicht beibringt. Der ausgeschlossene Anleger erhält seine Einlage zzgl. Agio zurück. Bereits empfangene Ausschüttungen (so-fern es solche zum Zeitpunkt des Ausschlusses gab) werden von dem an den ausgeschlossenen Anleger zu zahlenden Betrag in Abzug gebracht.

Sollte sich nach dem Ablauf des soeben beschriebenen Bei-trittszeitraums herausstellen, dass ein Anleger – ggf. auch unter Verstoß gegen § 29 (6) des Gesellschaftsvertrages – In-formationen und/oder Unterlagen, die nach dem GWG bei-zubringen sind, nicht, in nicht ausreichendem oder in unzu-treffendem Maße oder nicht fristgerecht erbringt, ist die Komplementärin berechtigt, den betreffenden Anleger ge-mäß § 22 (1) lit. g) i. V. m. § 22 (2) und § 24 des Gesell-schaftsvertrages aus der Fondsgesellschaft auszuschließen. Der ausgeschlossene Anleger erhält eine Abfindung gemäß § 25 (3) Satz 1 des Gesellschaftsvertrages.

Ein Anleger, der sich mittelbar über die Treuhandkommandi-tistin als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt, schließt mit der Annahme seiner Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin einen Treuhandvertrag (vollständig abgedruckt im Kapitel „Gesellschaftsvertrag und Treuhand-vertrag“) mit der Treuhandkommanditistin ab. Der Anleger, der der Fondsgesellschaft als Direktkommanditist beitritt, erbringt die von ihm gezeichnete Einlage als Pflichteinlage gegenüber der Fondsgesellschaft, allerdings zahlbar auf das Konto der Treuhandkommanditistin. Er wird mit einer Haft-summe in Höhe von 1 % seiner gezeichneten Pflichteinlage im Handelsregister eingetragen. Der Anleger, der der Fonds-gesellschaft als Treugeber beitritt, erbringt die von ihm ge-zeichnete Einlage als Treuhandeinlage gegenüber der Treu-handkommanditistin. Mit der vom Treugeber erhaltenen Treuhandeinlage erhöht die Treuhandkommanditistin ihre Pflichteinlage in der Fondsgesellschaft und hält den der Treu-handeinlage entsprechenden Teil ihrer Pflichteinlage treu-händerisch für den Treugeber. Daneben wird sie ihre Haft-summe um jeweils 1 % der von einem Treugeber gezeichne-ten Treuhandeinlage erhöhen.

Die Treuhandkommanditistin entscheidet nach eigenem Er-messen über die Zeitpunkte und den Umfang der Anmel-dungen zum Handelsregister, jedoch sollen grundsätzlich alle Haftsummen binnen drei Monaten nach dem Platzierungs-schluss der Fondsgesellschaft angemeldet worden sein. Aus-schließlich für Zwecke der Bestimmung der von den Direkt-kommanditisten und der Treuhandkommanditistin übernom-menen Haftsummen werden die gezeichneten Einlagen im Verhältnis von 1 USD zu 1 EUR umgerechnet. Die geleistete Pflichteinlage wird auf die Haftsumme jeweils angerechnet.

Die Regelungen des Gesellschafts- und des Treuhandver-trages gelten entsprechend für Erben und Vermächtnisneh-mer eines Anlegers, soweit diese an die Stelle des Anlegers treten. Einzelheiten hierzu sind § 6 (6), § 16 (2), § 20, § 22 (1) und (2), § 24 bis § 26 sowie § 29 (7) des Gesellschafts-vertrages zu entnehmen, der im Kapitel „Gesellschaftsver-trag und Treuhandvertrag“ abgedruckt ist.

Kürzung und SchließungDie Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Anleger ist ge-mäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich nur bis zum 30.06.2011 („Platzierungsschluss“) möglich. Die Kom-plementärin ist nach freiem Ermessen berechtigt, den Bei-trittszeitraum bis zum 30.09.2011 zu verlängern, in diesem Fall verschiebt sich der Platzierungsschluss auf den 30.09.2011. Beitrittserklärungen werden am Tag des Platzie-rungsschlusses letztmals angenommen. Abhängig vom Ver-lauf der Zeichnungsphase ist die Komplementärin in freiem Ermessen berechtigt, den Platzierungsschluss auf einen früheren Stichtag zu verschieben. Für Anleger, die sich damit nicht innerhalb der Zeichnungsphase beteiligen konnten, bleibt danach ggf. der Erwerb von bereits bestehenden Kommanditanteilen bzw. Treuhandbeteiligungen möglich (Zweitmarkterwerb).

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Die Komplementärin ist auch berechtigt, einen Anleger – auch anteilig – aus der Fondsgesellschaft auszuschließen, wenn und soweit er bestimmte Vertragsverletzungen be-gangen hat, insbesondere nach dem GWG notwendige An-gaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzu-treffend beigebracht hat.

Wenn und soweit sich bis zum 30.03.2012 herausstellt, dass das verfügbare Kommanditkapital von der Fondsgesellschaft nicht vollständig gemäß ihrem Gesellschaftszweck investiert werden kann, so ist die Komplementärin bis zum 30.06.2012 berechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen zu-letzt angenommen wurden, wieder aus der Fondsgesellschaft auszuschließen bzw. deren Einlagen so herabzusetzen, dass das Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Die Komplementärin kann zu diesem Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im Namen der hiervon be-troffenen Anleger, abgeben und entgegennehmen. Die be-troffenen Anleger werden schriftlich benachrichtigt. Bereits geleistete Einlagen einschließlich des jeweiligen Agios werden im Falle des Ausschlusses vollständig bzw. im Maß der Herab-setzung erstattet. Am Ergebnis der Fondsgesellschaft nehmen die betroffenen Anleger, ggf. für den herabgesetzten Anteil, nicht teil. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffene Anleger von der Fondsgesellschaft die tatsächlichen für seine Einlage sowie das Agio erzielten Anlagezinsen erstattet, wobei die Fondsgesell-schaft zu einer zinstragenden Anlage dieser Beträge nicht ver-pflichtet ist. Sofern Anleger, die einen Anspruch auf einen Frühzeichnervorteil nach § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages hätten, von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffen sind, entfällt der entsprechende An-spruch (ggf. anteilig). Fallen bei einem Direktkommanditisten als Folge des vorstehend genannten Ausschlusses aus der Fondsgesellschaft oder der Herabsetzung seiner Einlage bzw. der damit verbundenen Reduzierung seiner Haftsumme Notar- und Gerichtskosten an, werden ihm diese von der Fonds- gesellschaft nicht erstattet.

Über die vorgenannten Sachverhalte hinaus besteht keine Möglichkeit, die Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeich-nungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen.

Weitere Leistungen, Haftung des AnlegersDie Haftungssituation der Direktkommanditisten und Treuge-ber ist in diesem Kapitel in den Abschnitten „Haftung der Direktkommanditisten“ und „Haftung der Treugeber“ auf S. 121 geschildert. Die persönliche Haftung lebt wieder auf, sofern der Anleger Beträge entnimmt oder erhält, die sein Kapitalkonto unter den Betrag seiner Haftsumme sinken las-sen. Auch die Ausschüttungen liquider Mittel, die keinem Gewinn der Fondsgesellschaft entsprechen, können zu einem Wiederaufleben der Haftung des Anlegers führen. Auch nach ihrem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft haften Anleger noch bis zur Höhe ihrer eingetragenen Haft-summe für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Durch einen einstimmigen Gesellschafter-beschluss gemäß § 10 (4) des Gesellschaftsvertrages können Zahlungs- und Nachschusspflichten begründet werden, die

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht vorgesehen sind. Über die vorgenannten Leistungen hinaus hat der Anle-ger keine weiteren Leistungen zu erbringen.

Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte Mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft sind umfassende Verwaltungs- und Vermögensrechte verbunden.

Im Innenverhältnis der Fondsgesellschaft sind die Direktkom-manditisten und die Treugeber wirtschaftlich gleichgestellt. Das bedeutet, dass sie die gleichen Mitwirkungs-, Informa-tions- und Gewinnbezugsrechte in der Fondsgesellschaft ha-ben. Treugeber können die ihnen zustehenden Rechte un-mittelbar gegenüber der Fondsgesellschaft geltend machen.

StimmrechteDie Anleger haben, unabhängig davon, ob sie sich als Direkt-kommanditisten oder Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen, das Recht, über alle Angelegenheiten der Fonds-gesellschaft Beschlüsse zu fassen, sofern es sich nicht um von der Komplementärin vorzunehmende gewöhnliche Ge-schäftsführungsmaßnahmen im Sinne von § 9 (2) des Gesell-schaftsvertrages handelt. Insbesondere über folgende Maß-nahmen sind Beschlüsse zu fassen:

�� die Feststellung des von der Komplementärin erstellten Jahresabschlusses,

�� die Entlastung der Komplementärin und der Treuhand-kommanditistin, wobei der jeweils betroffene Gesell-schafter nicht zur Stimmabgabe berechtigt ist,

�� die Wahl eines Abschlussprüfers, erstmals für das Ge-schäftsjahr 2012,

�� Änderungen des Gesellschaftsvertrages,

�� die Auflösung der Fondsgesellschaft,

�� die Vereinbarung von Nachschusspflichten für Anleger,

�� den Ausschluss eines Anlegers gemäß § 22 (3) des Ge-sellschaftsvertrages,

�� sonstige Beschlussgegenstände, soweit diese den Gesell-schaftern von der Komplementärin zur Abstimmung vor-gelegt werden und, dies in diesem Gesellschaftsvertrag oder gemäß zwingendem Gesetzesrecht vorgesehen ist.

Mit Ausnahme der Beschlüsse über Änderungen des Gesell-schaftsvertrages, den Ausschluss eines Gesellschafters und die Auflösung der Fondsgesellschaft, die jeweils einer Mehr-heit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der Zustim-mung der Komplementärin bedürfen, sowie der Beschlüsse über die Vereinbarung von Nachschusspflichten für die Anle-ger, die einen einstimmigen Beschluss aller Stimmen voraus-setzen, können die übrigen Beschlüsse der Fondsgesellschaft mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge-fasst werden. Ein als Direktkommanditist beigetretener Anle-

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ger hat je volle 1.000 USD seiner Pflichteinlage (ohne Agio) eine Stimme. Ein als Treugeber beigetretener Anleger hat je volle 1.000 USD seiner Treuhandeinlage (ohne Agio) eine Stimme. Die Komplementärin und die Treuhandkommanditis-tin haben jeweils zehn Stimmen. Stimmenthaltungen, nicht und/oder verspätet abgegebene sowie sonst ungültige Stim-men gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse der Fondsgesellschaft werden grundsätzlich im schriftlichen Umlaufverfahren ge-fasst. Vom schriftlichen Umlaufverfahren wird die Komple-mentärin nur absehen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall fassen die Gesellschafter ihre Be-schlüsse in einer Gesellschafterversammlung.

Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Wahl des Abschlussprüfers ab dem Jahr 2011 und die Entlas-tung der Komplementärin sowie der Treuhandkommanditis-tin sind bis spätestens zum 30.09. des Folgejahres im schrift-lichen Umlaufverfahren zu fassen. Die Bestimmung eines Ab-schlussprüfers für die Geschäftsjahre 2010 und 2011obliegt hingegen der Komplementärin. Anleger, die einzeln oder gemeinsam mindestens 30 % des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft halten, können die Einberufung einer au-ßerordentlichen Gesellschafterversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

Kommt die Komplementärin dieser Aufforderung nicht in-nerhalb von 14 Kalendertagen nach, so ist jeder Anleger, der die Einberufung der außerordentlichen Gesellschafterver-sammlung ordnungsgemäß verlangt hat, berechtigt, diese selbst einzuberufen.

Jeder Stimmberechtigte kann sich bei der Stimmabgabe rechtsgeschäftlich durch Dritte vertreten lassen. Im Einzelfall kann die Komplementärin nach pflichtgemäßem Ermessen eine solche Vertretung ablehnen.

KontrollrechteDie Anleger haben, unabhängig davon, ob sie sich als Direkt-kommanditisten oder Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen, im Hinblick auf die gesetzlichen Kontrollrechte nach § 166 HGB das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft am Sitz der Fondsgesellschaft zu den üblichen Geschäftszeiten durch einen gemeinsamen Vertre-ter aller Gesellschafter der Fondsgesellschaft einsehen zu lassen. Der gemeinsame Vertreter wird durch Gesellschafter-beschluss oder in der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter bestimmt. Die durch die Einsicht entstehen-den Kosten (inklusive Reisespesen und Auslagen) des Vertre-ters sind vom veranlassenden Gesellschafter zu tragen. § 166 Abs. 3 HGB bleibt hiervon unberührt. Solange kein gemeinsamer Vertreter der Fondsgesellschaft in diesem Sinne bestellt worden ist, ist jeder Gesellschafter berechtigt, das Einsichtsrecht durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe auf seine Kosten ausüben zu lassen.

Daneben ist die Komplementärin verpflichtet, die Anleger mittels Vorlage eines Geschäftsberichts jährlich über wesent-liche geschäftliche Vorgänge und über die wirtschaftliche

Situation der Fondsgesellschaft zu informieren. Soweit recht-lich notwendig, haben die Anleger die ihnen im Zusammen-hang mit ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft bekannt gewordenen nicht öffentlichen Informationen über die Fondsgesellschaft, deren Gesellschafter sowie die von der Fondsgesellschaft getätigten Investitionen vertraulich zu be-handeln. Dies betrifft grundsätzlich alle Informationen, die die Anleger von der Fondsgesellschaft in Bezug auf deren Investments erhalten. Die Fondsgesellschaft muss und darf solche Informationen zurückhalten, deren Offenlegung ge-genüber den Anlegern sie als Beeinträchtigung der Interes-sen der Gesellschaft insgesamt beurteilt.

GesellschafterkontenFür jeden Anleger, unabhängig davon, ob er sich als Direkt-kommanditist oder Treugeber an der Fondsgesellschaft be-teiligt, werden unverzinsliche Gesellschafterkonten geführt. Auf dem Kapitalkonto I werden die geleisteten Einlagen ge-bucht. Das Kapitalkonto I ist maßgeblich für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, den Anspruch auf ein Auseinan-dersetzungsguthaben und die Ergebnisverteilung. Auf dem Kapitalkonto II wird das Agio gebucht. Das Kapitalkonto III wird als Verrechnungskonto geführt, auf dem Ausschüt-tungen und sonstige Entnahmen sowie sonstige Einlagen gebucht werden. Auf Kapitalkonto IV werden Gewinne und Verluste gebucht. Sämtliche Konten werden in US-Dollar ge-führt und sind im Soll und im Haben jeweils unverzinst.

Recht auf Beteiligung am Ergebnis der Fondsgesellschaft und AusschüttungenJeder Anleger hat, unabhängig davon, ob er sich als Direkt-kommanditist oder Treugeber an der Fondsgesellschaft be-teiligt, im Verhältnis seines jeweils auf dem Kapitalkonto I gebuchten Kapitals nach Maßgabe des Gesellschaftsver-trages das Recht auf Ausschüttung der ihm zugewiesenen Ergebnisbeteiligung. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind insbesondere die an die Komplementärin sowie die Treu-handkommanditistin zu leistenden Sondervergütungen zu berücksichtigen.

Ergebnisverteilung, Frühzeichnervorteil Aus dem von der Komplementärin ermittelten Ergebnis der Fondsgesellschaft erhalten – nach Berücksichtigung der Son-dervergütungen für die Komplementärin und die Treuhand-kommanditistin – die Anleger sämtliche Ergebnisse im Ver-hältnis ihrer auf den Kapitalkonten I gebuchten Beträge zu-gewiesen. Für die Jahre 2010 und 2011 richtet sich die Zu-weisung der Gewinne und Verluste nach erfolgter Vorabzu-weisung des Frühzeichnervorteils nach § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages – soweit steuerrechtlich zulässig – nach dem Stand der Kapitalkonten I zum 31.12.2011.

Anlegern, die ihre Einlage zzgl. Agio bis spätestens zum 30.06.2011 vollständig eingezahlt haben, wird ein Früh-zeichnervorteil von einmalig 6,0 % p. a. bezogen auf ihre Einlage ohne Agio eingeräumt. Der Frühzeichnervorteil wird nur auf den das vollständig gezahlte Agio übersteigenden Betrag (soweit eingezahlt), maximal die vollständige Einlage (ohne Agio), gewährt. Der Anspruch in Höhe von 6,0 % p. a.

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auf die tatsächlich geleistete Einlage entsteht mit dem tat-sächlichen (ggf. anteiligen) Zahlungseingang bei der Treu-handkommanditistin und endet am 30.06.2011. Die Berech-nung der Verzinsung erfolgt taggenau auf einer 30/360-Ba-sis. Bei den Ausschüttungen wird vorrangig der Frühzeich-nervorteil berücksichtigt und der danach verbleibende Liqui-ditätsüberschuss an die Anleger im Verhältnis ihrer jewei-ligen Kapitalkonten I ausgeschüttet. Der Treuhandkomman-ditistin steht kein Frühzeichnervorteil auf Einlagen zu, die sie für eigene Rechnung hält. Der Anspruch auf diesen Früh-zeichnervorteil entfällt bzw. reduziert sich anteilig bei Aus-schluss eines Anlegers oder Herabsetzung der Einlage eines Anlegers gemäß § 6 (6) des Gesellschaftsvertrages sowie bei Ausschluss aus der Fondsgesellschaft wegen fehlender oder unvollständiger Zahlung der Einlage (inklusive Agio) gemäß § 22 (1) c) des Gesellschaftsvertrages sowie im Falle des Ausschlusses aus der Gesellschaft, weil der Anleger die persönlichen Voraussetzungen für den Beitritt zur Fondsge-sellschaft nicht oder nicht mehr erfüllt (§ 5 (4) i. V. m. § 22 (1) f) des Gesellschaftsvertrages). Schließlich entfällt der An-spruch auf den Frühzeichnervorteil, wenn die Komplementä-rin oder die Treuhandkommanditistin die aus dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GWG) resultierenden Sorgfaltspflichten während des Beitrittszeitraumes nicht oder nicht ordnungs-gemäß erfüllen können, weil der betreffende Anleger die nach dem GWG zu erhebenden Angaben nicht, nicht voll-ständig oder unzutreffend beibringt und dieser Anleger des-halb aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen wird (vgl. § 22 (1) g) i. V. m. § 6 (7) a) des Gesellschaftsvertrages).

Scheidet ein Anleger während eines Geschäftsjahres aus der Fondsgesellschaft aus, so nimmt er am Ergebnis dieses Ge-schäftsjahres nicht mehr teil. Am Ergebnis der bei seinem Ausscheiden noch schwebenden Geschäfte nimmt er eben-falls nicht mehr teil.

AusschüttungenAus der Investitionstätigkeit der Fondsgesellschaft erzielte Liquidität ist, soweit die Liquidität nicht für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen benötigt wird, nach Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesellschafter auszuschütten. Die Komplementärin entscheidet über die Ausschüttung freier Liquidität an die Gesellschafter nach freiem Ermessen. Die Komplementärin kann von der Aus-schüttung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüt-tung zur Verfügung stehende Betrag nicht mindestens 4 % des Kommanditkapitals beträgt.

Ausschüttungen erfolgen ggf. zweimal jährlich, jeweils zum 01.06. und zum 01.12., im Jahr 2011 ggf. nur zum 01.12. und letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Fondsgesellschaft. Der Komplementärin bleibt es unbenom-men, nach eigenem Ermessen eine Ausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Bei den Ausschüttungen wird vorrangig der Frühzeichnervorteil gemäß § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages berücksichtigt und der danach ver-

bleibende Liquiditätsüberschuss an die Anleger im Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitalkonten ausgeschüttet.

Die Anleger haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Zahlungen werden grundsätz-lich nur auf ein Konto geleistet, bei dem der Anleger (Mit-)Inhaber ist. Ausschüttungsansprüche bestehen nur nach voll-ständiger Einzahlung der Einlagen und des Agios. Ausschüt-tungen werden daher zunächst mit rückständigen Einlagen und/oder rückständigem Agio verrechnet. Der verbleibende Betrag wird sodann wie eben geschildert ausgeschüttet.

Sämtliche Zahlungen (z. B. Ausschüttungs-, Abfindungs- oder Schlusszahlungen), die an Anleger oder sonstige Be-rechtigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwährungs-konten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Betroffenen in US-Dollar geleistet (vgl. § 17 (5) des Gesellschaftsvertrages). Die Ausschüt-tungen erfolgen ausschließlich durch Überweisung auf das jeweilige vom Anleger angegebene Bankkonto. Eine Ände-rung der Kontoverbindung während der Laufzeit der Fonds-gesellschaft ist jederzeit möglich. Die Zusendung von Ver-rechnungs- oder Barschecks ist nicht möglich.

Soweit durch die Fondsgesellschaft oder einen Dritten auf den Betrag der Ausschüttung aufgrund zwingender gesetz-licher Regelung Quellensteuer oder sonstige Abgaben einzu-behalten sind, schüttet die Fondsgesellschaft den nach Ab-zug der Quellensteuer oder sonstigen Abgaben verblei-benden Betrag an den jeweiligen Gesellschafter aus.

Hat ein Anleger keine, keine vollständigen, nicht fristge-rechte oder nicht zutreffende Angaben in Bezug auf die nach dem GWG durch die Komplementärin und die Treu-handkommanditistin zu erfüllenden Pflichten gemacht, ist die Komplementärin berechtigt, die Ausschüttung nicht vor-zunehmen, solange der betreffende Anleger die notwen-digen Angaben nicht nachgeholt hat. Holt der betreffende Anleger die notwendigen Angaben endgültig nicht nach, wird keine Ausschüttung an ihn erfolgen. Er wird aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen.

Übertragbarkeit der Beteiligungen von AnlegernSofern die Übertragung nicht aufgrund einer Erbschaft oder zur Erfüllung eines Vermächtnisses erfolgt, kann eine Beteili-gung an der Fondsgesellschaft, unabhängig davon, ob der Anleger als Direktkommanditist oder Treugeber beteiligt ist, nur zum 01.01. eines Jahres ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen werden. Bei einem Direktkommanditisten erfolgt die Übertragung der Beteiligung durch Abtretung seines Kommanditanteils und bei einem Treugeber durch Ab-tretung seines Anspruches gegen die Treuhandkommanditis-tin auf Herausgabe des treuhänderisch gehaltenen Komman-ditanteils. Mit Ausnahme einer Übertragung zur Erfüllung eines Vermächtnisses oder im Todesfall sind sämtliche Über-tragungsvereinbarungen unter Lebenden spätestens zum 15.11. des Vorjahres anzuzeigen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der

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Komplementärin, die diese in ihrem freien Ermessen erteilen kann. Erfolgt die Ablehnung durch die Komplementärin nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Komplementärin ist unwi-derruflich bevollmächtigt, die Zustimmung im Namen aller anderen Gesellschafter zu erklären.

Eine Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber der Fondsgesellschaft nicht die Voraussetzungen für einen erstmaligen Beitritt zur Fondsgesellschaft erfüllt oder durch die Übertragung eine Kommandit- oder Treuhandbeteiligung entsteht, die 10.000 USD unterschreitet oder nicht durch 1.000 glatt teil-bar ist. Die Komplementärin ist nach freiem Ermessen be-rechtigt, eine Unterschreitung der 10.000 USD im Einzelfall zuzulassen. Die Komplementärin wird eine Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nur erteilen, wenn der Rechtsnachfolger des Direktkommandi-tisten bzw. Treugebers in sämtliche Rechte und Pflichten des ausscheidenden Direktkommanditisten bzw. Treugebers aus dem Gesellschaftsvertrag und ggf. aus dem Treuhandvertrag eintritt. Das gilt auch für den Fall der anteiligen Übertra-gung. Soll der Rechtsnachfolger als Direktkommanditist ins Handelsregister eingetragen werden, ist die Zustimmung der Komplementärin zur Übertragung aufschiebend bedingt durch die Vorlage einer notariell beglaubigten Handelsregis-tervollmacht, die inhaltlich der Handelsregistervollmacht des übertragenden Direktkommanditisten entspricht. Die Ertei-lung der Zustimmung durch die Komplementärin setzt bei der (anteiligen) Übertragung einer Treuhandbeteiligung au-ßerdem voraus, dass der/die Erwerber einen Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin schließt/schließen, der dem Treuhandvertrag zwischen dem übertragenden Anleger mit der Treuhandkommanditistin entspricht. Im Falle einer Über-tragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft werden die Gesellschafterkonten unverändert und einheitlich bzw. bei anteiliger Übertragung wertmäßig quotal fortgeführt. Der Rechtsnachfolger eines Anlegers ist verpflichtet, die Fonds-gesellschaft von allen Nachteilen, insbesondere steuerlicher Art, freizustellen, die der Fondsgesellschaft aufgrund des Ge-sellschafterwechsels entstehen, sowie alle durch die Übertra-gung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft verursachten Kosten zu tragen. Die Fondsgesellschaft kann zur Abgeltung des angefallenen Bearbeitungsaufwandes dem Rechtsnach-folger mindestens 250 EUR Bearbeitungsaufwandsersatz, ggf. zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, in Rechnung stellen, sofern er nicht nachweist, dass keine oder nur gerin-gere Kosten und Aufwendungen entstanden sind. Im Üb-rigen ist jegliche Belastung der Beteiligung oder der damit verbundenen Rechte (z. B. Verpfändung oder Nießbrauch, insbesondere auch bezüglich des Ausschüttungsanspruchs) ebenso wie die Abtretung oder Sicherungsabtretung solcher Rechte unzulässig. Weitere Einzelheiten zu den Übertra-gungsbestimmungen sind § 19 des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen.

Beim Tod eines Direktkommanditisten geht seine Komman-ditbeteiligung auf seine Erben und/oder Vermächtnisnehmer in Höhe der jeweiligen Erbquote über. Beim Tode eines Treu-

gebers geht dessen Herausgabeanspruch gegen die Treu-handkommanditistin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB automatisch auf seine Erben über. Hat der Anleger im Wege eines Vermächtnisses einem Dritten seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft zuge-wandt, sind die Erben des Anlegers verpflichtet, die Beteili-gung an der Fondsgesellschaft im Wege der Abtretung auf den oder die Vermächtnisnehmer zu übertragen. Es dürfen jedoch keine Ausschlussgründe bei den Erben bzw. Ver-mächtnisnehmern vorliegen. Die Komplementärin ist hier nach freiem Ermessen berechtigt, eine Unterschreitung der 10.000 USD sowie der Teilbarkeit durch 1.000 ohne Rest im Einzelfall zuzulassen. Näheres wird in § 20 des Gesellschafts-vertrages geregelt.

Bezüglich der steuerlichen Behandlung von Übertragungen ist das Kapitel „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption“ zu beachten.

Handelbarkeit der VermögensanlageDie Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist angesichts einer geplanten Investitionsdauer von ca. zehn Jahren als langfris-tiges Engagement zu betrachten. Weder die Fondsgesell-schaft noch die Prospektverantwortlichen übernehmen eine Gewähr für die Veräußerbarkeit der Beteiligung während der Laufzeit der Fondsgesellschaft. Es existiert kein liquider Markt zum Handel von derartigen Vermögensanlagen und es kann zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung auch kein Marktwert der Beteiligung für eine Veräußerung ermittelt werden.

Umwandlung einer Beteiligung Unter der Bedingung, dass er eine Registervollmacht einreicht, die den Anforderungen des § 6 (3) des Gesellschaftsver-trages entspricht, kann jeder Treugeber seine Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin durch Aufhebung des Treuhandvertrages im Einvernehmen mit der Treuhandkom-manditistin in eine Direktbeteiligung umwandeln, sofern er das schriftlich mit einer Frist von acht Wochen bei der Kom-plementärin geltend macht. Die Achtwochenfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Treugeber durch die Treuhandkom-manditistin schriftlich zur Vorlage dieser Registervollmacht aufgefordert wird. Der Treugeber wird mit Eintritt der Bedin-gung Direktkommanditist und demzufolge persönlich in das Handelsregister eingetragen. Sollte die Registervollmacht nicht entsprechend den vorgenannten Bestimmungen einge-reicht werden, besteht Einvernehmen zwischen dem Treuge-ber und der Treuhandkommanditistin, dass ihr Treuhandver-hältnis unverändert zu den bisherigen Bedingungen fortge-setzt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Komple-mentärin nicht von dem ihr ebenfalls zustehenden Recht Gebrauch macht, den Treugeber wegen Nichtvorlage der Registervollmacht gemäß § 22 (1) lit. d) i. V. m. § 22 (2) des Gesellschaftsvertrages aus der Fondsgesellschaft auszuschlie-ßen.

Direktkommanditisten können ihre Beteiligungen mit Zu-stimmung der Komplementärin durch Abschluss eines Treu-handvertrages mit der Treuhandkommanditistin in eine Treu-

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geberbeteiligung umwandeln, sofern sie das schriftlich mit einer Frist von acht Wochen bei der Komplementärin geltend machen. In diesem Fall erhöht sich die Einlage der Treuhand-kommanditistin um die Einlage des umwandelnden Direkt-kommanditisten. Dieser stellt ab wirksamer Begründung des Treuhandverhältnisses die Treuhandkommanditistin gemäß § 4 Treuhandvertrag von Ansprüchen frei. Dort ist Folgendes geregelt: Soweit nach den handelsrechtlichen Vorschriften für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister einge-tragene Treuhandkommanditistin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft entsteht, hat der Treugeber die Treuhandkommanditistin von dieser Haf-tung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhände-risch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizustellen. Sofern und sobald der Treugeber seine Treuhandbeteiligung gemäß § 19 (6) des Gesellschaftsvertrages und § 5 (3) des Treu-handvertrages in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkom-manditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistel-lungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhandkommanditistin ist bereits vor der Eintragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister entstan-den. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich-tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhandkom-manditistin.

Die durch die Umwandlung der Beteiligungsart verursachten Kosten und Aufwendungen, insbesondere die anfallenden Kosten des Vollzugs bei Notar und Gericht, trägt der um-wandelnde Anleger; zusätzlich hat er der Treuhandkomman-ditistin einen Bearbeitungsaufwandsersatz in Höhe von min-destens 250 EUR zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in ge-setzlicher Höhe zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass keine oder nur geringere Kosten und Aufwendungen ent-standen sind. Der jeweils zu entrichtende Betrag ist mit Rechnungsstellung durch die Fondsgesellschaft bzw. den von ihr beauftragten Dritten fällig.

Die im Rahmen einer notariell beglaubigten Handelsregister-vollmacht entstehenden Kosten hat der umwandelnde Anle-ger selbst zu tragen. Der umwandelnde Anleger stellt die Fondsgesellschaft und die Gesellschafter von allen Nachtei-len, insbesondere steuerlicher Art, frei, die aufgrund der Um-wandlung der Beteiligungsart entstehen. Der Gesellschafts-vertrag wird durch das Umwandlungsverlangen nicht be-rührt und läuft unverändert weiter.

Ausscheiden von AnlegernDie Anleger können ihr Gesellschaftsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Komplementärin gerich-tetes Übergabeeinschreiben kündigen. Der kündigende An-leger scheidet mit Wirkung zum Zeitpunkt, in dem der Kom-plementärin das Kündigungsschreiben zugeht, aus der Fondsgesellschaft aus. Die Gesellschafter können ihr Gesell-schaftsverhältnis im Übrigen mit einer Frist von sechs Mona-ten erstmals zum 31.12.2021 kündigen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Kündigungseinschreibens. Der kündi-gende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zum Zeitpunkt, für den er fristgerecht gekündigt hat, aus der Fondsgesell-

schaft aus. Ferner kann ein Anleger von der Komplementärin aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein ver-gleichbares Verfahren nach ausländischem Recht eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird (je-weils auch nach ausländischem Recht). Daneben ist die Kom-plementärin berechtigt, einen Anleger – auch anteilig – aus der Fondsgesellschaft auszuschließen, wenn und soweit ein Anleger die in der Beitrittserklärung übernommene Zeich-nungssumme und/oder das darauf entfallende Agio nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet, ein Direktkom-manditist – auch ein umwandelnder Treugeber – der Treu-handkommanditistin oder einem von ihr beauftragten Drit-ten die notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt, nicht innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer von der Komplementärin gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens Beteiligungen in Höhe von 10.000 USD hält und keine Beteiligungen entstehen, die nicht durch 1.000 glatt teilbar sind (wobei die Komplementärin hiervon im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann), ein Anleger dauerhaft oder zeit-weilig die Voraussetzungen für einen erstmaligen Beitritt zur Fondsgesellschaft oder die Voraussetzungen, aufgrund derer der Beitritt ausnahmsweise gemäß § 5 (3) des Gesellschafts-vertrages oder die Übertragung ausnahmsweise gemäß § 19 (2) Satz 2 des Gesellschaftsvertrages zugelassen wurde, nicht oder nicht mehr erfüllt.

Darüber hinaus kann ein Gesellschafter durch Gesellschafter-beschluss aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesell-schaftsverhältnisses mit diesem Gesellschafter unzumutbar geworden ist. Der entsprechende Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung über den Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Ein solcher Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses durch die Komplementärin an die der Treuhandkommanditistin vom ausgeschlossenen Gesell-schafter zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Mit Zugang des Ausschlussschreibens scheidet der Betroffene aus der Fondsgesellschaft aus. Scheidet ein Anleger aus der Fonds-gesellschaft aus, so wird die Fondsgesellschaft mit den ver-bleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

Die Komplementärin kann gemäß § 24 (1) des Gesellschafts-vertrages der Fondsgesellschaft nach freiem Ermessen ent-scheiden, ob sie (i) das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Gesellschafters redu-ziert; dabei wächst der Anteil des Ausscheidenden am Ver-mögen der Fondsgesellschaft den verbleibenden Kommandi-

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tisten und Treugebern (über die Treuhandkommanditistin) an, eine Rechtsnachfolge in die Beteiligung des ausschei-denden Anlegers findet nicht statt und die Kapitalkonten gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages werden nicht fortge-führt, (ii) den Anteil des ausscheidenden Anlegers selbst als dessen Rechtsnachfolger übernimmt oder (iii) den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters durch eine andere Gesell-schaft aus dem Konzernkreis der UniCredit Group überneh-men lässt oder auf dem Zweitmarkt veräußert. Die durch das Ausscheiden verursachten Kosten und Aufwendungen, ins-besondere die des Vollzugs bei Notar und Gericht, die der Fondsgesellschaft von einem von ihr beauftragten Dritten in Rechnung gestellt werden, sowie den Bearbeitungsaufwands-ersatz in Höhe von mindestens 250 EUR zzgl. ggf. anfal-lender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe trägt im Verhältnis zur Fondsgesellschaft der ausscheidende Anleger bzw. tra-gen die ausscheidenden Erben oder Vermächtnisnehmer als Gesamtschuldner. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, ihre Ansprüche mit etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen zu verrechnen. Der ausscheidende Anleger hat die Fondsgesell-schaft von allen Nachteilen, insbesondere steuerlicher Art, freizustellen, die durch sein Ausscheiden bedingt sind. Im Falle der Veräußerung des Anteils eines ausscheidenden An-legers auf dem Zweitmarkt können auch höhere Kosten und Aufwendungen entstehen.

Abfindungen bei Ausscheiden aus der FondsgesellschaftScheidet ein Anleger aufgrund seiner eigenen Kündigung (§ 21 (1) und (3) des Gesellschaftsvertrages), seiner Insolvenz (§ 22 (1) a) des Gesellschaftsvertrages) oder einer gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung (§ 22 (1) b) des Gesell-schaftsvertrages), aufgrund nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geleisteter Zahlung der Einlage und/oder des Agios (§ 22 (1) c) Var. 2 und Var. 3 des Gesellschaftsver-trages), fehlender Vollmacht (§ 22 (1) d) des Gesellschafts-vertrages), fehlender korrekter Erbauseinandersetzung (§ 22 (1) e) des Gesellschaftsvertrages), mangels Erfüllung der Beitrittsvoraussetzungen gemäß § 5 des Gesellschafts-vertrages (§ 22 (1) f) des Gesellschaftsvertrages) oder wegen Ausschluss aus wichtigem Grund (§ 22 (3) des Gesellschafts-vertrages) aus der Fondsgesellschaft aus, erhält er, soweit er seine Einlage voll geleistet hat – ansonsten anteilig –, eine Abfindung, die sich nach dem Verkehrswert seiner Beteili-gung abzüglich eines Abschlags von 10 % sowie abzüglich der durch das Ausscheiden bedingten Kosten und Ausgaben bemisst. Die Bestimmung des Verkehrswertes nimmt die Komplementärin nach pflichtgemäßem Ermessen insbeson-dere unter Berücksichtigung des auf dem Zweitmarkt für die Beteiligung zu erzielenden Kaufpreises vor. Bei mehreren in-nerhalb eines Jahres ermittelbaren Zweitmarktkursen ist de-ren Durchschnittswert maßgeblich. Ein ideeller Geschäfts-wert bleibt bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Be-tracht. Sollte für den Gesellschaftsanteil kein Verkehrswert ermittelbar sein, kann dieser von der Komplementärin ge-schätzt werden. Liegt der Saldo der Kapitalkonten I, III und IV unter dem Verkehrswert, ist die Abfindung nach dem um 5 % verringerten Saldo der Kapitalkonten zu leisten.

Die Regelungen gelten entsprechend für Gesellschafter, Er-ben und Vermächtnisnehmer, die aufgrund eines geldwä-scherechtlichen Sachverhaltes gemäß § 6 (7) b) des Gesell-schaftsvertrages ausscheiden (§ 25 (3) i. V. m. § 22 (1) g) des Gesellschaftsvertrags). Weitere Details hierzu sind § 25 (3) des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen.

Scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesell-schaft aus, beurteilt sich die Abfindung nur anhand ihrer für eigene Rechnung gehaltenen Beteiligung. Im Falle des Aus-scheidens der Treuhandkommanditistin nach § 5 (4) des Treuhandvertrages erhält sie entsprechend § 25 (2) des Ge-sellschaftsvertrages ebenfalls keine Abfindung.

Wird ein Anleger von der Komplementärin aus der Fondsge-sellschaft ausgeschlossen, weil er seine Einlage zzgl. Agio nicht einbezahlt hat, erhält er keine Abfindung.

Weitere Angaben zur Ermittlung eines Abfindungsguthabens sind § 25 (6) des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen.

Sofern die Komplementärin beim Ausscheiden eines Anle-gers von ihrem Recht Gebrauch macht, den Anteil des Aus-scheidenden auf dem Zweitmarkt zu veräußern, entspricht die Abfindung abweichend zum Vorgenannten dem auf dem Zweitmarkt erzielten Preis für den entsprechenden An-teil, abzüglich der bei der Komplementärin anfallenden Kos-ten. Diese Abfindung wird innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang des Kaufpreises für den veräußerten Anteil fällig. Wird der Anleger wegen Verzug mit seiner Einlage oder seinem Agio ausgeschlossen, beläuft sich die Abfin-dung auf höchstens den Betrag, der bei fehlender oder nur teilweiser Erbringung der Einlage zzgl. Agio als Abfindung zu zahlen wäre (§ 26 (1) des Gesellschaftsvertrages).

Sofern sich die Beteiligten innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden nicht über die Höhe der Abfindung einigen, ist diese nach Maßgabe der vorgenannten Rege-lungen für sämtliche Beteiligte verbindlich durch einen Wirt-schaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu ermitteln, der bzw. die von der Industrie- und Handelskam-mer für München und Oberbayern auf Antrag eines Beteilig-ten zu bestimmen ist, sofern sich die Beteiligten über des-sen/deren Person nicht verständigen. Die Kosten der Ermitt-lung der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer/die Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft sind von der Fondsgesellschaft und dem ausgeschiedenen Anleger in Ansehung ihrer letz-ten vor der Bestellung des Wirtschaftsprüfers/der Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft schriftlich geäußerten Wertvor-stellungen in entsprechender Anwendung der Bestim-mungen des § 91 ZPO zu tragen.

Die Abfindung ist grundsätzlich in sechs gleichen Halbjahres-raten zu zahlen, deren erste Rate drei Jahre nach dem Aus-scheiden fällig wird. Soweit der Fondsgesellschaft für eine Auszahlung zu diesen Zeitpunkten zu wenig Liquidität zur Verfügung steht, ist die Stundung der Abfindung bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, in dem der Fondsgesellschaft eine Zah-lung möglich wird. Sobald dies der Fall ist, werden zur Verfü-

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gung stehende Mittel ggf. anteilig auf Gläubiger solcher An-sprüche verteilt. Das Abfindungsguthaben ist mit dem jewei-ligen Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) p. a. zu verzinsen; die Zinsen sind zusammen mit den Abfindungsraten zu bezah-len. Eine Sicherstellung durch die Fondsgesellschaft für die Abfindung sowie die Befreiung von der etwaigen Inan-spruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger, auch durch Stel-lung von Sicherheiten, kann nicht verlangt werden. Die Fondsgesellschaft ist umgekehrt berechtigt, das Abfindungs-guthaben unter Abzinsung zum jeweiligen marktüblichen Diskontierungssatz von Unternehmensbewertungen vorzei-tig auszuzahlen.

Wird ein Anleger gemäß § 6 (7) a) des Gesellschaftsvertrages ausgeschlossen, weil er die nach dem GWG notwendigen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder un-zutreffend erbringt, erhält er keine Abfindung. Bereits geleis-tete Einlagen (einschließlich des Agios) werden unverzinst erstattet. Ausschüttungen (sofern an diesen Anleger geflos-sen) sowie die Kosten des Ausschlusses werden von dem zu zahlenden Betrag abgezogen.

Haftung der DirektkommanditistenDer Direktkommanditist haftet mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme persönlich, solange er seine Pflichteinlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Soweit die Ausschüttungen nach den handelsrecht-lichen Vorschriften als Rückzahlung der Haftsumme anzuse-hen sind, entsteht insoweit eine persönliche Haftung der im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten für die Ver-bindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die persönliche Haf-tung lebt dann wieder auf, wenn der Direktkommanditist Beträge entnimmt oder erhält, die seine Kapitalkonten unter den Betrag seiner Haftsumme sinken lassen. Auch die Aus-schüttungen liquider Mittel, die keinem Gewinn der Fonds-gesellschaft entsprechen, können zu einem Wiederaufleben der auf die Haftsumme beschränkten Haftung des Direkt-kommanditisten führen. Daneben haftet der Direktkomman-ditist auch noch nach seinem Ausscheiden aus der Fondsge-sellschaft bis zur Höhe seiner eingetragenen Haftsumme für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesell-schaft, wenn die Verbindlichkeiten vor Ablauf von fünf Jah-ren nach seinem Ausscheiden fällig werden und daraus An-sprüche gegen den Direktkommanditisten in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3–5 BGB bezeichneten Art festgestellt werden oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshand-lung vorgenommen oder beantragt wird. Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwal-tungsakts. Des Weiteren haftet der Direktkommanditist für Ansprüche, die er schriftlich anerkannt hat. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Ausscheiden in das Han-delsregister eingetragen wird. Wird die Fondsgesellschaft aufgelöst, verjähren die Ansprüche der Gesellschaftsgläubi-ger gegen die Kommanditisten spätestens fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung der Fondsgesellschaft im Handels-register oder – wenn die Ansprüche erst nach Eintragung der Auflösung fällig werden – fünf Jahre nach Fälligkeit der An-sprüche.

Haftung der TreugeberDer Treugeber haftet nicht unmittelbar für Schulden der Fondsgesellschaft, sofern die Treuhandkommanditistin nicht ihre Regressansprüche gegen den Treugeber an einen Gläu-biger abgetreten hat, der damit dann einen direkten An-spruch gegen den Treugeber hat (zum Beispiel bei Insolvenz der Treuhandkommanditistin). An seiner Stelle haftet die Treuhandkommanditistin grundsätzlich im gleichen Maße wie ein Direktkommanditist, sofern die Treuhandkommandi-tistin nicht aufgrund eigenen grob fahrlässigen oder vorsätz-lichen Handelns selbst haftet. Allerdings hat der Treugeber im Falle einer Inanspruchnahme die Treuhandkommanditistin wegen ihrer Haftung aus der Beteiligung, die sie für den Treugeber hält, freizustellen.

Die Treuhandkommanditistin beabsichtigt nicht, die ihr ge-gen die Treugeber zustehenden Ansprüche abzutreten.

Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich-tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhandkom-manditistin.

OmbudsverfahrenDie WealthCap Initiatoren GmbH (Anbieterin), die Fondsge-sellschaft und die WealthCap Investorenbetreuung GmbH (Treuhandkommanditistin) haben sich dem Schlichtungsver-fahren der Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen und unterwerfen sich der gültigen Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen der Ombudsperson, die im Rah-men dieser Verfahrensordnung ergehen.

Anleger der Fondsgesellschaft haben die Möglichkeit, im Falle von Streitigkeiten ihre Beschwerden schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds zu richten und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Verfahren wird schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien nicht während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson. Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlos-sene Fonds ist die Beschwerdegegnerin an einen Schlich-tungsspruch der Ombudsperson gebunden, sofern der Be-schwerdegegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt. Die Be-rechnung der Höhe des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach der vom beschwerdeführenden Anleger geltend gemachten Forderung. Das bedeutet, dass die Beschwerde-gegnerin in einem solchen Fall einer Entscheidung der Om-budsperson, die die Beschwerdegegnerin verpflichtet, nach-kommen muss und gegen den Schlichtungsspruch den or-dentlichen Rechtsweg nicht beschreiten kann. Bei Beschwer-den mit einem höheren Streitwert gibt die Ombudsperson eine Empfehlung ab. Dem Anleger steht es immer frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

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Für nähere Informationen zur Ombudsperson im Schlich-tungsverfahren kontaktieren Sie bitte

Ombudsstelle Geschlossene Fonds Postfach 64 02 22, 10048 Berlin Telefon: +49 30 25 76 16 90 Fax: +49 30 25 76 16 91 E-Mail: [email protected]

Die Verfahrensordnung und weiter gehende Informationen finden Sie zudem im Internet unter:

www.ombudsstelle-gfonds.de

Mit der Vermögensanlage verbundene KostenDurch Erwerb und Übertragung der Vermögensanlage kön-nen durch den Anleger zu tragende Kosten entstehen, die sich wie folgt gestalten:

Der Anleger hat ein Agio in Höhe von 5 % der zu leistenden Einlage zu zahlen.

Teilweise oder vollständig verspätet geleistete Einlagen inklu-sive des Agios sind ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts mit 5 % p. a. über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) zu verzinsen. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, weiter ge-hende Verzugsschäden geltend zu machen.

Sofern der Anleger kein in US-Dollar geführtes Konto mit ausreichender Liquidität zur Leistung seiner gezahlten Einla-ge und des darauf entfallenden Agios hat, können weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Umtausch von Euro in US-Dollar entstehen.

Da die Einzahlung der Einlage und Ausschüttungen grund-sätzlich in US-Dollar erfolgen, handelt es sich um sogenann-te Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr, für deren Bear-beitung das Kreditinstitut des Anlegers unter Umständen Gebühren in Rechnung stellt, die durch den Anleger zu tra-gen sind.

Für den Beitritt zur Fondsgesellschaft ist der Nachweis einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland mittels US-For-mular W-8BEN zu erbringen, wozu ggf. die Beantragung einer US-Steuernummer (ITIN) notwendig ist. Zu diesem Zweck ist eine beglaubigte Kopie des Reisepasses/Personal-ausweises an die Treuhandkommanditistin zu übermitteln. Für die Beglaubigung können eventuell weitere Gebühren anfallen, insbesondere dann, wenn die Beglaubigung durch einen Notar oder die ausweisausstellende Behörde erfolgt. Für Anleger, die bereits eine US-Steuernummer besitzen, fal-len für die Bearbeitung und Weiterleitung des US-Steuerfor-mulars W-8BEN einmalig Kosten in Höhe von maximal 25 EUR an.

Für Anleger, die noch keine US-Steuernummer besitzen, fal-len einmalig Kosten von 50 EUR für die Abwicklung und Be-antragung der US-Steuernummer mittels W-7-Formular so-

wie die Bearbeitung und Einreichung des US-Steuerformulars W-8BEN an.

Bei einer anfänglich oder später im Wege der Umwandlung erfolgenden Beteiligung als Direktkommanditist entstehen, ausgehend von einer Beteiligung in Höhe von 10.000 USD (zzgl. Agio), zusätzliche Notar- und Registerkosten, deren Höhe sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung auf ca. 300 EUR beläuft und die vom Anleger zu tragen sind. Sofern sich ein Anleger mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt, hat er sicherzustellen, dass die Handelsregistervollmacht den in Deutschland geltenden Anforderungen entspricht. Dafür können ggf. zusätzliche Kosten anfallen (z. B. Apostille). Die vorgenannten Kosten fallen nicht an, wenn sich ein Anleger als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt. Im Falle nicht rechtzeitiger Vollmachtsvorlage durch den Direktkom-manditisten werden aufgrund des zusätzlichen Aufwands Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50 EUR je Mahnung be-rechnet, die mit Ansprüchen des Anlegers z. B. auf Entnah-men (Ausschüttungen) verrechnet werden können.

Wenn und soweit sich bis zum 30.03.2012 herausstellt, dass das verfügbare Kommanditkapital nicht vollständig gemäß ihrem Gesellschaftszweck investiert werden kann, ist die Komplementärin bis zum 30.06.2012 berechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen wurden, entweder vollständig auszuschließen oder deren gezeichnete Einlagen so herabzusetzen, dass das Komman-ditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Die da-mit verbundenen Kosten, wie z. B. Notar- und Gerichtskos-ten, die mit dem Ausschluss oder der Herabsetzung unmit-telbar zusammenhängen, erhalten die betroffenen Anleger von der Fondsgesellschaft nicht erstattet.

Im Falle einer Veräußerung, Umwandlung oder Übertragung des Kommanditanteils bzw. der Rechte aus dem Treuhand-verhältnis von Todes wegen oder durch eine Schenkung so-wie in sonstigen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschaf-ters aus der Fondsgesellschaft kann neben ggf. anfallenden Notar- und Registerkosten ein Bearbeitungsaufwandsersatz in Höhe von mindestens 250 EUR zzgl. Umsatzsteuer in ge-setzlicher Höhe durch die Fondsgesellschaft geltend gemacht werden.

Im Falle des Ausschlusses eines Anlegers während des Bei-trittszeitraums (vgl. § 6 (7) a) des Gesellschaftsvertrages) wird ein Bearbeitungsaufwandsersatz von mindestens 500 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe berechnet. Bei späterem Ausschluss aus der Fondsgesellschaft wegen eines geldwäscherechtlichen Sachverhalts (vgl. § 6 (7) b) des Gesellschaftsvertrages) werden mindestens 250 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe (Bearbeitungsaufwand-sersatz) berechnet. In beiden Fällen steht es den betroffenen Anlegern frei nachzuweisen, dass keine oder nur geringere Kosten und Aufwendungen angefallen sind.

Für Anleger, die aufgrund einer Ausnahmeregelung in die Fondsgesellschaft aufgenommen wurden, können weitere

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Kosten und Aufwendungen entstehen. Gemäß § 5 (3) des Gesellschaftsvertrages kann die Komplementärin bzw. ein von ihr beauftragter Dritter von einem solchen Anleger die Erstattung von Kosten, wie z. B. Beratungskosten für Gesell-schafts- oder Steuerrecht, verlangen, die der Fondsgesell-schaft aufgrund ihrer individuellen Sonderstellung entstan-den sind.

Sollen Zahlungen auf Konten erfolgen, die bei Kreditinsti-tuten im Ausland geführt werden, so erfolgen diese unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Zahlungsempfän-gers (vgl. § 17 (5) des Gesellschaftsvertrages).

Kosten für Quellensteuermeldungen und Quellensteuerab-führungen sind vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anleger abgezo-gen (vgl. § 15 (4) des Gesellschaftsvertrages).

Weiterhin können auch während der Laufzeit der Fondsge-sellschaft zusätzliche Kosten bei den Anlegern entstehen. Dazu zählen Kosten im Zusammenhang mit der Umwand-lung einer Beteiligung als Treugeber in eine Beteiligung als Direktkommanditist, Kosten bei vorzeitigem Ausscheiden (z. B. höhere Kosten durch Veräußerung auf dem Zweit-markt) sowie im Zusammenhang mit der Ermittlung einer Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Fondsgesell-schaft, Kosten der Einsichtnahme in die Handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft, Kosten für Telefon, Internet, Porto, Überweisungen sowie die von den Anlegern ggf. zu tragenden Kosten für ihre eigene Steuer- und Rechtsbera-tung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Fonds-gesellschaft.

Nicht alle Kosten können zum Zeitpunkt der Prospektaufstel-lung genau beziffert werden, da sie von der Höhe der von den Anlegern zu leistenden Einlage und von anderen Ge-sichtspunkten abhängen, die von den individuellen Verhält-nissen des jeweiligen Anlegers abhängen.

Darüber hinaus entstehen mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten.

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gesellschaftsvertrag und treuhandvertrag

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126 WeaLthCap LebensWert 2 – geseLLsChaFtsVertrag und treuhandVertrag

geseLLsChaFtsVertrag WeaLthCap LebensWert 2. gMbh & Co. kg

I. Gesellschaft§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr(1) Die Gesellschaft führt die Firma:

WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG („Gesellschaft“).

(2) Sitz der Gesellschaft ist Grünwald.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das Ge-schäftsjahr 2010 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Gegenstand der Gesellschaft(1) Gegenstand der Gesellschaft ist der unmittelbare oder

mittelbare Erwerb, das unmittelbare oder mittelbare Hal-ten und die Verwaltung von in- und ausländischen, ins-besondere US-amerikanischen Structured Settlements und Owned Annuities sowie die Verwertung einschließ-lich des Handels dieser Structured Settlements und Owned Annuities.

(2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftsgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind oder die Entwicklung der Gesell-schaft fördern. Ausgenommen sind Tätigkeiten gemäß § 34 c GewO, Bankgeschäfte und Finanzdienstleis-tungen, die jeweils einer Genehmigung im Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes bedürfen, sowie Tätig-keiten, die einer Erlaubnis nach dem Versicherungsauf-sichtsgesetz bedürfen.

§ 3 Gründungsgesellschafter(1) Persönlich haftende Gesellschafterin ist die WealthCap

PEIA Komplementär GmbH mit Sitz in Grünwald („Kom-plementärin“). Die Komplementärin leistet keine Einlage und ist am Vermögen sowie am Ergebnis der Gesell-schaft nicht beteiligt.

(2) Treuhandkommanditistin ist die WealthCap Investorenbe-treuung GmbH mit Sitz in München („Treuhandkom-manditistin“). Die Treuhandkommanditistin leistet für eigene Rechnung eine Pflichteinlage in Höhe von 1.000 USD und übernimmt eine Haftsumme in Höhe von anfänglich 100 EUR. Die Treuhandkommanditistin ist für eigene Rechnung nur mit ihrer auf eigene Rechnung ge-haltenen Pflichteinlage am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.

§ 4 Beteiligung von Anlegern(1) Das Kapital der Gesellschaft soll durch die von weiteren

beitretenden Kommanditisten zu übernehmenden Pflicht-einlagen oder durch Erhöhung der Pflichteinlage der Treuhandkommanditistin für Rechnung von Dritten er-höht werden. Die Summe der von diesen Anlegern direkt oder indirekt über die Treuhandkommanditistin über-nommenen Pflichteinlagen zzgl. der bereits geleisteten Pflichteinlage der Treuhandkommanditistin wird als

„Kommanditkapital“ bezeichnet. Das Kommandit- kapital soll um 30 Mio. USD erhöht werden. Unabhängig davon ist die Komplementärin nach freiem Ermessen berechtigt, das Kommanditkapital um maximal 20 Mio. USD weiter zu erhöhen bzw. um 15 Mio. USD zu vermindern.

(2) Über die Treuhandkommanditistin können sich Anleger mittelbar als Treugeber („Treugeber“) beteiligen. Die Be-teiligung der über die Treuhandkommanditistin der Ge-sellschaft beitretenden Treugeber erfolgt auf Basis der vom Treugeber unterzeichneten Beitrittserklärung, des mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhand-kommanditistin abgeschlossenen Treuhandvertrages so-wie dieses Gesellschaftsvertrages.

(3) Die Treugeber sind im Außenverhältnis keine Kommandi-tisten der Gesellschaft. Im Innenverhältnis zur Gesell-schaft und den Direktgesellschaftern (vgl. nachfolgende Ziffer (4)) werden die Treugeber wirtschaftlich aber wie Direktkommanditisten behandelt. Die Direktgesellschaf-ter sind dementsprechend ausdrücklich damit einverstan-den, dass die Treugeber an den Beschlussfassungen der Gesellschaft teilnehmen und die auf ihre Beteiligung ent-fallenden mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst ausüben können. Soweit die Treugeber nicht selbst han-deln, wird die Treuhandkommanditistin deren mitglied-schaftliche Rechte ausschließlich nach deren ausdrück-lichen Weisungen, die durch vorheriges Übergabeein-schreiben gegenüber der Treuhandkommanditistin erfol-gen müssen, nach Maßgabe des § 10 (7) ausüben.

(4) Soweit im Folgenden nicht anders geregelt, bezeichnet der Begriff „Kommanditist“ oder „Kommanditisten“ die Treuhandkommanditistin sowie der Gesellschaft direkt als Kommanditisten beitretende Anleger („Direktkom-manditisten“), der Begriff „Direktgesellschafter“ die Kommanditisten und die Komplementärin und der Be-griff „Gründungsgesellschafter“ die Komplementärin sowie die Treuhandkommanditistin. Über die Treuhand-kommanditistin beitretende Anleger werden in diesem Vertrag als „Treugeber“ bezeichnet. Direktkommandi-tisten und Treugeber werden in diesem Gesellschaftsver-trag auch als „Anleger“, Direktgesellschafter und Treu-geber auch als „Gesellschafter“ bezeichnet.

(5) Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung je-weils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen An-sprüche, insbesondere Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung auf festgestellte Gewinne, be-schlossene Ausschüttungen und Auseinandersetzungs-guthaben im Falle ihres Ausscheidens oder der Beendi-gung der Gesellschaft, an den jeweiligen Treugeber ab-zutreten. Die Treuhandkommanditistin ist außerdem be-rechtigt, alle Ansprüche der Gesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen. Sowohl die Treugeber als auch die Gesellschaft nehmen nach Maßgabe des

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Treuhandvertrages die vorgenannten Abtretungen an, falls die Treuhandkommanditistin von diesen Abtretungs-rechten Gebrauch macht. Eine weiter gehende Haftung der Treuhandkommanditistin für die Erbringung ihres Kapitalanteils ist ausgeschlossen.

§ 5 Gesellschaftereigenschaft(1) Anleger kann grundsätzlich nur eine einzelne natürliche

Person sein. Eine Beteiligung von Gemeinschaften, ein-getragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren als solchen ist ausgeschlossen. Beteiligungen über andere Treuhänder als die Treuhandkommanditistin sind eben-falls ausgeschlossen.

(2) Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Gesellschaft sind sämtliche natürliche Personen, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:

a) die in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig sind und/oder die US-amerikanische und/oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und/oder in den USA/Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) einen Wohnsitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen bzw. kana-dischen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z. B. „Green Card“) sind,

b) die nicht in Deutschland unbeschränkt einkommen-steuerpflichtig sind,

c) die im Wettbewerb zu der Gesellschaft stehen. Sie stehen nicht schon dadurch im Wettbewerb, dass sie als Direktkommanditisten oder Treugeber an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesell-schaftszweck beteiligt sind,

d) die bereits aus einer anderen Fondsgesellschaft gemäß § 22 (1) oder (3) oder vergleichbaren Rege-lungen ausgeschieden sind,

e) die durch die Beteiligung mehr als 5 % am Komman-ditkapital auf sich vereinigen würden.

(3) Die Komplementärin kann nach eigenem Ermessen Aus-nahmen von vorstehenden Ziffern (1) und (2) b) bis e) zulassen. In diesem Fall hat der betreffende Anleger die Kosten, die aufgrund seiner individuellen Sonderstellung entstanden sind, wie z. B. Beratungskosten für Gesell-schafts- oder Steuerrecht, auf Anforderung der Komple-mentärin bzw. eines von ihr beauftragten Dritten zu er-statten.

(4) Ist ein Anleger nach einer der vorgenannten Ziffern vom Beitritt ausgeschlossen, ist er aber dennoch der Gesell-schaft beigetreten, ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 22 (1) f) i. V. m. § 22 (2) und § 24 i. V. m. § 25 (1), (4) bis (8).

(5) Die Anleger sind verpflichtet, Änderungen ihrer steuer-lichen Verhältnisse in Bezug auf vorstehende Ziffer (2) a) und b) unverzüglich der Komplementärin oder der Treu-handkommanditistin in Form des § 29 (6) mitzuteilen. Das gilt entsprechend auch für Anleger, die keine natür-liche Person sind und deren Beitritt aufgrund einer Aus-nahme gemäß Ziffer (3) zugelassen wurde.

§ 6 Beitritt(1) Die Beteiligung an der Gesellschaft als Anleger ist grund-

sätzlich nur bis zum 30.06.2011 („Platzierungsschluss“) möglich, die Komplementärin ist nach freiem Ermessen berechtigt, den Beitrittszeitraum bis zum 30.09.2011 zu verlängern, in diesem Fall verschiebt sich der Platzie-rungsschluss auf den 30.09.2011. Beitrittserklärungen werden am Tag des Platzierungsschlusses letztmals ange-nommen. Abhängig vom Verlauf der Zeichnungsphase ist die Komplementärin in freiem Ermessen berechtigt, den Platzierungsschluss auf einen früheren Stichtag zu verschieben. Möglich bleibt auch nach dem Platzierungs-schluss der Erwerb von bestehenden Kommanditanteilen bzw. Treuhandbeteiligungen.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Unterzeichnung der Beitrittser-klärung durch den Anleger und die Annahme der Bei-trittserklärung durch die Treuhandkommanditistin. Diese ist berechtigt und von den übrigen Gesellschaftern be-vollmächtigt, die Beitrittserklärungen ohne Zustimmung der Mitgesellschafter auch für diese anzunehmen. Mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkom-manditistin kommt gleichzeitig der Treuhandvertrag zwi-schen dem als Treugeber beitretenden Anleger und der Treuhandkommanditistin zustande. Die Annahme bedarf für ihre Wirksamkeit keines Zugangs. Ungeachtet dessen wird die Treuhandkommanditistin den Anlegern eine in-formatorische Erklärung über die Annahme der Beitritts-erklärung zusenden. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft besteht nicht.

(3) Die Direktkommanditisten haben der Treuhandkomman-ditistin oder einem von ihr beauftragten Dritten jeweils für die nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden Anmeldungen zum zuständigen Han-delsregister in notariell beglaubigter Form – ggf. in Ver-bindung mit einer Apostille – eine Registervollmacht mit der Berechtigung zur Untervollmachtserteilung und unter der Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen, die für die Dauer der Beteiligung an der Gesell-schaft besteht, unwiderruflich ist und über den Tod hi-naus gilt. Sie hat insbesondere auch für Kapitalerhö-hungen und Kapitalreduzierungen und für die Beendi-gung der Beteiligung, auch für die vorzeitige Beendi-gung, insbesondere wegen Insolvenz oder vergleichbarer Verfahren nach ausländischen Rechtsordnungen, zu gel-ten. Die Handelsregistervollmacht ist der Treuhandkom-manditistin oder dem beauftragten Dritten spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Absendung der informatorischen Erklärung über die Annahme der Beitrittserklärung (Datum des Poststempels) einzureichen.

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Die Treuhandkommanditistin ist bereits vor der Vorlage der Registervollmacht zur Annahme der Beitrittserklä-rungen berechtigt, wenn die sonstigen Zeichnungsunter-lagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorliegen.

(4) Die Kosten für die Handelsregistervollmacht trägt der jeweils beitretende Direktkommanditist. Im Falle nicht rechtzeitiger Vollmachtsvorlage werden aufgrund des zusätzlichen Aufwands Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50 EUR je Mahnung berechnet, die mit Ansprüchen des Gesellschafters, z. B. auf Entnahmen (Ausschüt-tungen), verrechnet werden können. Die durch die An-meldung und Eintragung eines Direktkommanditisten im Handelsregister verursachten Notar- und Gerichtskosten zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer hat die-ser der Gesellschaft oder einem von ihr benannten Drit-ten bei Rechnungsstellung zu erstatten.

(5) Die Beteiligung der Direktkommanditisten wird im Au-ßenverhältnis erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Bis dahin wird diese als atypisch stille Gesell-schaftsbeteiligung behandelt, die sich nach den für Di-rektkommanditisten geltenden Vorschriften dieses Ge-sellschaftsvertrages richtet.

(6) Wenn und soweit sich bis 30.03.2012 herausstellt, dass das verfügbare Kommanditkapital von der Gesellschaft nicht vollständig in den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Structured Settlements sowie Owned Annu-ities investiert werden kann, so ist die Komplementärin bis zum 30.06.2012 berechtigt, diejenigen Anleger, de-ren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen wurden, wieder aus der Gesellschaft auszuschließen bzw. deren Einlagen so herabzusetzen, dass das Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Die Komple-mentärin kann zu diesem Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im Namen der hiervon betroffenen Anleger, abgeben und entgegennehmen. Die betrof-fenen Anleger werden schriftlich benachrichtigt. Bereits geleistete Einlagen einschließlich des jeweiligen Agios werden im Falle des Ausschlusses vollständig bzw. im Maß der Herabsetzung erstattet. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herab-setzung betroffene Anleger von der Gesellschaft die tat-sächlichen für seine Einlage sowie das Agio erzielten An-lagezinsen erstattet, wobei die Gesellschaft zu einer zins-tragenden Anlage dieser Beträge nicht verpflichtet ist. Sofern Anleger, die einen Anspruch auf einen Frühzeich-nervorteil nach § 16 (2) hätten, von einem solchen Aus-schluss oder einer solchen Herabsetzung betroffen sind, entfällt der entsprechende Anspruch (ggf. anteilig). Fal-len bei einem Direktkommanditisten als Folge des vorste-hend genannten Ausschlusses aus der Gesellschaft oder der Herabsetzung seiner Einlage bzw. der damit verbun-denen Reduzierung seiner Haftsumme Notar- und Ge-richtskosten an, werden ihm diese von der Gesellschaft nicht erstattet.

(7) Die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Auf-spüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geld-wäschegesetz, GWG). Können sie die daraus resultie-renden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfül-len, weil der betreffende Anleger die nach dem GWG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht frist-gerecht oder unzutreffend beibringt, können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

a) Sollte der betreffende Anleger während des Beitritts-zeitraums bereits als Treugeber oder als Direktkom-manditist in die Gesellschaft aufgenommen worden sein, ist die Komplementärin berechtigt, diesen ge-mäß § 22 (1) g) aus der Gesellschaft auszuschließen. Diese Berechtigungen der Komplementärin bestehen auch über den Platzierungsschluss hinaus, soweit es sich um Angaben handelt, die für die Annahme der Beitrittserklärung notwendig sind und die nachzurei-chen sind, und soweit der Anleger diese Angaben jedoch endgültig nicht beibringt. Der ausgeschlos-sene Anleger erhält keine Abfindung, sondern seine Einlage zzgl. Agio zurück. Bereits empfangene Aus-schüttungen (sofern es solche zum Zeitpunkt des Ausschlusses gab) werden von dem an den ausge-schlossenen Anleger zu zahlenden Betrag in Abzug gebracht. Die Rechtsfolgen des § 24 gelten entspre-chend mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsauf-wand gemäß § 24 (3) mit 500 EUR zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer angesetzt wird.

b) Sollte sich nach dem Ablauf des unter a) beschrie-benen Zeitraumes herausstellen, dass ein Anleger – ggf. auch unter Verstoß gegen § 29 (6) – Informati-onen und/oder Unterlagen, die nach dem GWG bei-zubringen sind, nicht, in nicht ausreichendem oder in unzutreffendem Maße oder nicht fristgerecht er-bringt, ist die Komplementärin berechtigt, den be-treffenden Anleger gemäß § 22 (1) g) i. V. m. § 22 (2) und § 24 aus der Gesellschaft auszuschließen. Der ausgeschlossene Anleger erhält eine Abfindung ge-mäß § 25 (3) Satz 1.

Die Regelungen dieser Ziffer (7) gelten auch für Erben und Vermächtnisnehmer eines Anlegers. Darüber hinaus gilt jeweils § 17 (8).

(8) Die weiteren Bedingungen des Beitritts werden von der Komplementärin festgelegt.

§ 7 Zeichnungsbetrag, Agio, Haftsumme, Einzahlungen(1) Der Zeichnungsbetrag eines beitretenden Anlegers muss

mindestens über 10.000 USD oder einen durch 1.000 ohne Rest teilbaren höheren Betrag zzgl. eines Agios von 5 % des Zeichnungsbetrags lauten. Der Zeichnungsbe-trag eines Direktkommanditisten wird nachfolgend auch als „Pflichteinlage“, der eines Treugebers auch als „Treu-handeinlage“ (Pflichteinlage und Treuhandeinlage auch „Einlage“) bezeichnet. Die Komplementärin ist nach frei-

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em Ermessen berechtigt, die Mindestbeteiligungssumme im Einzelfall herabzusetzen.

(2) Die im Handelsregister für einen Direktkommanditisten einzutragende Haftsumme lautet auf Euro und beträgt 1 % der jeweils in Euro umgerechneten Pflichteinlage. Die Haftsumme der Treuhandkommanditistin erhöht sich um 1 % der Summe aller Treuhandeinlagen. Die Treu-handkommanditistin entscheidet nach eigenem Ermes-sen über die Zeitpunkte und den Umfang der Anmel-dungen zum Handelsregister, jedoch sollen grundsätzlich alle Haftsummen binnen drei Monaten nach Platzie-rungsschluss angemeldet worden sein. Ausschließlich für Zwecke der Bestimmung der von den Direktkommandi-tisten und der Treuhandkommanditistin übernommenen Haftsummen werden die gezeichneten Einlagen im Ver-hältnis von 1 USD zu 1 EUR umgerechnet. Die geleistete Pflichteinlage wird auf die Haftsumme angerechnet.

(3) Die Anleger haben jeweils ihre Einlage sowie das Agio in Höhe von 5 % auf das Konto der Treuhandkommanditis-tin (Kontonummer 898 032 680, BLZ 700 202 70, Uni-Credit Bank AG, München, SWIFT: HYVEDEMMXXX, IBAN: DE84 7002 0270 0898 0326 80), spätestens zum Monatsende des auf die Annahme ihrer Beitrittserklä-rung folgenden Monats (Valuta bei der Treuhandkom-manditis-tin), in voller Höhe zu zahlen. Jeder Anleger hat sicherzustellen, dass die von ihm zu leistenden Zah-lungen inklusive Agio dem Konto der Treuhandkomman-ditistin ohne jegliche Abzüge, insbesondere von Über-weisungs- und anderen Bankgebühren, gutgeschrieben werden. Teilweise oder vollständig verspätet geleistete Zahlungen sind ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts mit 5 % p. a. über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) zu verzinsen. Die Gesellschaft ist berechtigt, weiter ge-hende Verzugsschäden geltend zu machen. Für den Fall, dass die Treuhandkommanditistin mit der Weiterleitung der von den Treugebern gezahlten Beträge an die Gesell-schaft in Verzug gerät, gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

(4) Über die Zahlung der Einlage und des Agios sowie ggf. die Zahlung von Verzugszinsen und weiter gehende Ver-zugsschäden gemäß Ziffer (3) dieses § 7 sowie ggf. an-fallenden Kostentragungs- und Freistellungsverpflich-tungen aus diesem Vertrag und ggf. aus dem Treuhand-vertrag hinaus übernehmen die Anleger – soweit nicht durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss ge-mäß § 10 (4) anders vereinbart – keine weiteren Zah-lungs- und Nachschusspflichten. Eine Haftung nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 171 ff. HGB bleibt hier-von unberührt.

§ 8 Haftungsverhältnisse(1) Die Kommanditisten haften auch vor Eintragung der Ge-

sellschaft in das Handelsregister nur bis zur Höhe ihrer Haftsumme unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Haftsumme geleistet ist.

(2) Soweit die Haftsumme der Kommanditisten nicht bzw. nicht voll eingezahlt oder teilweise bzw. vollständig zu-rückgewährt ist, haften die Kommanditisten im Außen-verhältnis in Höhe des nicht eingezahlten bzw. rückge-währten Betrages.

II. Organe der Gesellschaft§ 9 Geschäftsführung, Vertretung, Haftung(1) Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft

berufen ist allein die Komplementärin. Ihre Geschäftsfüh-rungsbefugnis erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die zum üblichen Betrieb der Gesell-schaft gehören.

(2) Zu den gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen, die die Komplementärin ohne Zustimmung der Gesell-schafterversammlung vornehmen darf, gehören insbe-sondere:

a) sämtliche Tätigkeiten und Maßnahmen, die mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb, dem unmit-telbaren oder mittelbaren Halten und der Verwaltung von in- und ausländischen, insbesondere US-amerika-nischen Structured Settlements und Owned Annuities sowie der Verwertung, einschließlich des Handelns, dieser Structured Settlements und Owned Annuities, zusammenhängen,

b) der Abschluss und die Änderung, einschließlich der Erhöhung und der Kündigung, von Darlehensverträ-gen und Kreditlinien sowie sämtliche damit zusam-menhängende Maßnahmen, insbesondere die Bestel-lung von Sicherheiten, der Abruf von noch nicht in Anspruch genommenen Kreditlinien und die Ent-scheidung über den Tilgungsverlauf, einschließlich der Entscheidung über die Vornahme von Sondertil-gungen,

c) die Gewährung von Stundungen fälliger Forde-rungen,

d) die Übernahme der Buchführung der Gesellschaft,

e) die Erstellung von Jahresabschlüssen und die Abgabe von Steuererklärungen der Gesellschaft,

f) die Entscheidung über Zwischenfinanzierungen von vom Gesellschaftszweck umfassten Investitionen bei Nichterbringung von fälligen Einlagen oder bei Kapi-talbedarf vor dem Einzahlungszeitpunkt von Einla-gen,

g) die Entscheidung über die Vornahme von Ausschüt-tungen sowie die Durchführung aller mit der Aus-schüttung verbundenen Maßnahmen nach Maßgabe des § 17,

h) die Entscheidung über den Ausschluss von Gesell-schaftern nach Maßgabe des § 22 (1) und (2) bzw.

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die Herabsetzung von Einlagen nach Maßgabe des § 6 (6),

i) die Abwicklung der Annahme der Beitrittserklä-rungen der Anleger, insbesondere die Abwicklung der Mitteilungen der Annahme oder Nichtannahme einer Beitrittserklärung gegenüber den Anlegern,

j) die Übernahme der Abwicklung der Einzahlungen der Anleger auf das Konto der Treuhandkommanditi-stin gemäß § 7 (3),

k) die Abwicklung der allgemeinen laufenden Korre-spondenz mit den Anlegern der Gesellschaft, insbe-sondere die Prüfung der Vollständigkeit der notwen-digen Mitteilungen gegenüber den Anlegern,

l) die kaufmännische Überwachung und Abwicklung der von der Gesellschaft geschlossenen Verträge,

m) die Erledigung sonstiger Korrespondenz und Akten-führung der Gesellschaft,

n) die Vorbereitung und Herbeiführung von Beschlüssen der Gesellschafter der Gesellschaft im schriftlichen Umlaufverfahren, insbesondere die Übermittlung der Beschlussvorlagen und die Stimmauszählung,

o) die Vorbereitung, Durchführung sowie Protokollierung von Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft,

p) die Übernahme und Freistellung von sämtlichen anfallenden Nebenkosten bei der Gesellschaft (ein-schließlich Kosten der Handelsregistereintragung, Bankgebühren, IHK-Beiträgen, Kosten im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses usw.), soweit diese Kosten nicht nach Gesellschaftsvertrag oder Treu-handvertrag von den Gesellschaftern zu tragen sind,

q) die Festlegung eines veränderten Zeitpunktes des Platzierungsschlusses gemäß § 6 (1) dieses Gesell-schaftsvertrages,

r) die Entscheidung über die Errichtung und die Höhe einer angemessenen Liquiditätsreserve sowie über die Anlage und Auflösung der Liquiditätsreserve,

s) der Abschluss und die Änderung, einschließlich der Kündigung, sowie die Abwicklung von Verwaltungs-, Beratungs-, Geschäftsbesorgungs- und Konzeptions-verträgen,

t) der Abschluss und die Änderung, einschließlich der Kündigung, sowie die Abwicklung von Vertriebsver-einbarungen über Kommanditbeteiligungen und Treuhandbeteiligungen an der Gesellschaft sowie von Platzierungs- und Einzahlungsgarantieverträgen,

u) die gerichtliche und außergerichtliche Geltendma-chung von Ansprüchen der Gesellschaft,

v) die Beauftragung von Rechtsanwälten, Wirtschafts-prüfern, Vermögensverwaltern oder anderen Bera-tern auf Rechnung der Gesellschaft, sofern die Kom-plementärin dies für Angelegenheiten der Gesell-schaft als notwendig oder zweckmäßig ansieht,

w) die Gewährung von Krediten an Gesellschaften der WealthCap Gruppe sowie an platzierte Fondsgesell-schaften der WealthCap Gruppe, sofern von letztge-nannten Gesellschaften entsprechende Sicherheiten gestellt werden, ein entsprechender Kreditrahmen von einer Bank zur Verfügung steht oder die Kapital-aufnahme im Rahmen des gewöhnlichen Geschäfts-verkehrs erfolgt,

x) sämtliche mit den in diesem Abs. (2) genannten Ver-einbarungen zusammenhängende Maßnahmen und Vereinbarungen.

(3) Die Gründungsgesellschafter können im Rahmen des rechtlich Zulässigen auf eigene Kosten Dritte mit Ge-schäftsführungs- oder Treuhandaufgaben und mit darü-ber hinausgehenden administrativen Aufgaben beauftra-gen.

(4) Die Gründungsgesellschafter unterliegen nicht dem Wettbewerbsverbot nach §§ 161 Ziffer 2, 112 HGB.

(5) Die Gründungsgesellschafter handeln jeweils mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und haften mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit jeweils nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihnen ob-liegenden Verpflichtungen. Bei der Verletzung wesent-licher Vertragspflichten haften die Gründungsgesellschaf-ter auch bei einer fahrlässigen Verursachung, jedoch nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

(6) Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesell-schafter verjähren innerhalb von drei Jahren nach Kennt-niserlangung des schadensbegründenden Sachverhalts durch den Anspruchsteller, spätestens nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der haftungsbegründende Sachverhalt entstanden ist.

(7) Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer Aus-schlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung des schadensbegründenden Sachverhalts schriftlich ge-gen den jeweiligen Gründungsgesellschafter geltend zu machen.

(8) Die vorgenannten Verjährungs- und Ausschlussfristen gelten nicht, soweit die Haftung in einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln der Gründungsgesell-schafter begründet ist oder Schäden aus der Verletzung

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des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie we-sentlicher Vertragspflichten geltend gemacht werden.

§ 10 Gesellschafterbeschlüsse(1) Soweit gesetzlich zulässig, werden Gesellschafterbe-

schlüsse grundsätzlich im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst. Vom schriftlichen Umlaufverfahren kann die Komplementärin nach eigenem Ermessen nur absehen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall fassen die Gesellschafter ihre Beschlüsse in einer Gesell-schafterversammlung.

(2) Der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterlie-gen insbesondere

a) die Feststellung des von der Komplementärin erstell-ten Jahresabschlusses,

b) die Entlastung der Komplementärin und der Treu-handkommanditistin, wobei der jeweils betroffene Gesellschafter insoweit nicht zur Stimmabgabe be-rechtigt ist,

c) die Wahl eines Abschlussprüfers für das betreffende Geschäftsjahr, mit Ausnahme der Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2010 und 2011, die gemäß § 14 (1) Satz 3 von der Komplementärin bestimmt werden,

d) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,

e) die Auflösung der Gesellschaft sowie

f) sonstige Beschlussgegenstände, soweit diese den Gesellschaftern von der Komplementärin zur Abstim-mung vorgelegt werden, dies in diesem Gesell-schaftsvertrag oder gemäß zwingendem Gesetzes-recht vorgesehen ist.

(3) Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften wer-den Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimment-haltungen, nicht und/oder verspätet abgegebene sowie sonst ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abge-lehnt. Abweichend von Satz 1 bedürfen vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der Zustim-mung der Komplementärin Beschlüsse über

a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,

b) die Auflösung der Gesellschaft,

c) den Ausschluss eines Gesellschafters gemäß § 22 (3).

(4) Eine Entscheidung über Nachschusspflichten der Anleger kann nur durch einen einstimmigen Beschluss aller Stim-men aller Gesellschafter getroffen werden.

(5) Die Anleger haben je volle 1.000 USD ihrer Pflichteinlage oder ihrer Treuhandeinlage eine Stimme. Die Komple-mentärin sowie die Treuhandkommanditistin haben – ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer eventuellen Einlage-verpflichtung – je zehn Stimmen.

(6) Die Treuhandkommanditistin ist, sofern sie Stimmrechte für die Treugeber ausübt, berechtigt, ihr Stimmrecht un-einheitlich auszuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treugeber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur einheitlich ausüben.

(7) Sofern die Treuhandkommanditistin von Treugebern an-gewiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Vo-tum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungs-punkten enthält. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und/oder formgerecht bei der Treuhandkom-manditistin ein, wird diese sich der Stimme enthalten, übt also das Stimmrecht nicht aus, es sei denn, dass die Ausübung der Treugeberrechte im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Kommanditisten geboten ist. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 10 (2) sowie § 10 (3) a) und b). In diesem Fall beauftragt die Treuhandkomman-ditistin die Komplementärin, das Stimmrecht auszuüben. Die Komplementärin ist im Falle, dass sie das Stimmrecht ausübt, verpflichtet, ihr Abstimmverhalten im Rahmen der schriftlichen Aufforderung zur Stimmabgabe nach § 11 (1) bzw. der Einberufung der Gesellschafterver-sammlung nach § 11 (3) und (5) vorab bekannt zu ge-ben. Die Weisung muss bei Gesellschafterbeschlüssen im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Falle einer Gesell-schafterversammlung bis spätestens drei Tage vor dem Stattfinden der Gesellschafterversammlung bzw. dem Ablauf der Abstimmungsfrist im schriftlichen Umlaufver-fahren durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Treu-handkommanditistin erklärt werden.

(8) Jeder Stimmberechtigte kann sich bei der Stimmabgabe rechtsgeschäftlich durch Dritte vertreten lassen. Im Ein-zelfall kann die Komplementärin nach pflichtgemäßem Ermessen eine solche Vertretung ablehnen. Die Voll-macht bedarf der Schriftform und muss der Komplemen-tärin bei einer Gesellschafterversammlung spätestens bei Stimmabgabe des Vertreters und im schriftlichen Umlauf-verfahren spätestens mit Eingang des Stimmabgabezet-tels des Vertreters vorliegen, ansonsten gelten die Stim-men als nicht abgegeben.

(9) Gesellschafterbeschlüsse sind in einem von der Komple-mentärin zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten und den Gesellschaftern durch diese oder durch einen von ihr beauftragten Dritten zu übersenden. Einsprüche gegen einen Beschluss sind innerhalb von drei Wochen nach Absendung des Protokolls schriftlich mit Begrün-dung gegenüber der Komplementärin geltend zu ma-chen. Über die Einsprüche wird bei der nächstmöglichen Beschlussfassung, unabhängig davon, ob diese im schriftlichen Umlaufverfahren oder in einer Gesellschaf-

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terversammlung, ordentlich oder außerordentlich erfolgt, entschieden. Ein Anspruch auf Herbeiführung eines se-paraten Gesellschafterbeschlusses zur Entscheidung über einen Einspruch besteht nicht. Die Komplementärin hat dem Gesellschafter, der Einspruch erhebt, die Entschei-dung über den Einspruch gemeinsam mit dem Protokoll des Gesellschafterbeschlusses, in dem über den Ein-spruch entschieden wurde, per Übergabeeinschreiben fristgerecht mitzuteilen.

(10) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Wochen nach Absendung des Protokolls des Gesellschafterbe-schlusses, in dem über den Einspruch gemäß vorstehen-der Ziffer (9) entschieden wurde, durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage geltend gemacht wer-den. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.

§ 11 Schriftliches Umlaufverfahren, Gesellschafterversammlung(1) Ein Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren ist von

der Komplementärin durch schriftliche Aufforderung zur Stimmabgabe an die zuletzt schriftlich mitgeteilte Adres-se der jeweiligen Gesellschafter herbeizuführen. Die Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforde-rung per einfachen Brief, Fax oder in der Form wie in § 29 (7) Satz 4 dargelegt bei der Gesellschaft eingehen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Gesell-schaft. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird ein im schriftlichen Umlaufverfahren gefasster Beschluss am Beginn des ersten Tages wirksam, der auf den Ablauf der Abstimmungsfrist folgt.

(2) Die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Wahl eines Abschlussprüfers für das betreffende Ge-schäftsjahr und die Entlastung der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin werden jährlich grundsätz-lich bis zum 30.09. des Folgejahres beschlossen. Mit den Beschlussvorlagen ist den Gesellschaftern der geprüfte Jahresabschluss in Kopie zuzusenden.

(3) Gesellschafterversammlungen werden von der Komple-mentärin unter Angabe des Tagungsortes und der Tages-ordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit Absendung des Einberufungsschreibens (Datum des Poststempels). Tagungsort ist Grünwald. Die Komplementärin ist nach freiem Ermessen berechtigt, für die Gesellschafterversammlung einen anderen Ort fest-zulegen. Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfä-hig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und die Komplementärin ordnungsgemäß vertreten ist. Die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn sie an die Adresse gesandt wurde, die der Treuhandkommanditistin zuletzt schriftlich genannt wurde.

(4) Die Gesellschafterversammlung wird von der Komple-mentärin geleitet. Diese kann einen Dritten mit der Lei-

tung und Durchführung der Gesellschafterversammlung beauftragen. Der Versammlungsleiter ernennt einen Pro-tokollführer, der das Protokoll über die Beschlüsse anfer-tigt.

(5) Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung bzw. ein außerordentlicher Beschluss im schriftlichen Umlauf-verfahren ist von der Komplementärin unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen (bei einer außeror-dentlichen Gesellschafterversammlung beginnt die Frist mit Absendung des Einberufungsbescheides, im Falle eines außerordentlichen Beschlusses im schriftlichen Um-laufverfahren beginnt die Frist mit Absendung der Ab-stimmungsaufforderung) einzuberufen bzw. herbeizu-führen, wenn dies nach ihrer Auffassung im Interesse der Gesellschaft liegt.

(6) Anleger, die einzeln oder gemeinsam mindestens 30 % des Kommanditkapitals halten, können die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Kommt die Komplementärin dieser Aufforderung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach, so ist jeder Anle-ger, der die Einberufung der außerordentlichen Gesell-schafterversammlung ordnungsgemäß verlangt hat, be-rechtigt, diese selbst einzuberufen. Entsprechendes gilt für die Aufnahme eines Beschlusspunktes für die Tages-ordnung einer bereits einberufenen Gesellschafterver-sammlung und im Hinblick auf das Verlangen, einen Ge-sellschafterbeschluss im schriftlichen Umlaufverfahren herbeizuführen.

§ 12 Kontrollrechte, Geschäftsbericht, Vertraulichkeitsbestimmungen(1) Hinsichtlich der gesetzlichen Kontrollrechte nach § 166

HGB vereinbaren die Gesellschafter, dass jeder Gesell-schafter nach Maßgabe dieses § 12 das Recht hat, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft zu den üblichen Geschäftszeiten der Gesell-schaft durch einen gemeinsamen Vertreter aller Gesell-schafter einsehen zu lassen. Der gemeinsame Vertreter wird durch Gesellschafterbeschluss oder in der Gesell-schafterversammlung durch die Gesellschafter bestimmt. Die durch die Einsicht entstehenden Kosten (inklusive Reisespesen und Auslagen) des Vertreters sind von dem veranlassenden Gesellschafter zu tragen. § 166 Abs. 3 HGB bleibt hiervon unberührt. Solange kein gemein-samer Vertreter der Gesellschaft im Sinne dieses Absatzes 1 bestellt worden ist, ist jeder Gesellschafter berechtigt, das Einsichtsrecht durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe auf seine Kosten ausüben zu lassen.

(2) Die Komplementärin informiert die übrigen Gesellschaf-ter mittels Vorlage eines Geschäftsberichts jährlich über wesentliche geschäftliche Vorgänge und über die wirt-schaftliche Situation der Gesellschaft.

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(3) Soweit rechtlich notwendig, haben die Anleger die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Gesell-schaft bekannt gewordenen nicht öffentlichen Informati-onen über die Gesellschaft, deren Gesellschafter sowie die von der Gesellschaft getätigten Investitionen vertrau-lich zu behandeln. Dies gilt auch für die gemäß Ziffer (1) dieses § 12 erlangten Informationen.

(4) Abweichend von Ziffer (1) dieses § 12 darf die Gesell-schaft solche Informationen zurückhalten, deren Offenle-gung gegenüber den Gesellschaftern sie als Beeinträchti-gung der Interessen der Gesellschaft insgesamt beurteilt.

III. Rechnungslegung und Ergebnisverteilung§ 13 Gesellschafterkonten(1) Die Einlagen der Treuhandkommanditistin und der Anle-

ger werden jeweils auf einem Kapitalkonto I geführt. Die Kapitalkonten I sind insbesondere maßgeblich für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, den Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben und die Ergebnis-verteilung. Das Kapitalkonto I ist unveränderlich.

(2) Das von den Anlegern geleistete Agio wird als Kapital-rücklage auf dem jeweiligen Kapitalkonto II des Anlegers gebucht.

(3) Für die Treuhandkommanditistin und jeden Anleger wird jeweils ein Kapitalkonto III geführt, auf dem Ausschüt-tungen und sonstige Entnahmen sowie sonstige Einlagen gebucht werden.

(4) Für die Treuhandkommanditistin und jeden Anleger wird jeweils ein Kapitalkonto IV geführt, auf dem Gewinne und Verluste gebucht werden.

(5) Alle Kapitalkonten werden in US-Dollar geführt und sind im Soll und im Haben unverzinslich.

(6) Maßgeblich für die Kapitalkonten der Treuhandkomman-ditistin ist ausschließlich ihre Beteiligung, die sie im eige-nen Namen und auf eigene Rechnung hält.

§ 14 Jahresabschluss, Steuererklärung, steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen(1) Die Komplementärin hat den Jahresabschluss innerhalb

von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres nach den Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages und den gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Der Jahresab-schluss ist von einem durch Gesellschafterbeschluss zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer bzw. von einer Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Abweichend da-von wird der Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 durch die Komplementärin bestimmt. Steuerliche Wahlrechte sind bei der Erstellung des Jahres-abschlusses so zu berücksichtigen bzw. auszuüben, dass die Prognoserechnungen im Verkaufsprospekt nach Möglichkeit erreicht werden.

(2) Die Komplementärin hat die Erklärung über die geson-derte und einheitliche Feststellung der Besteuerungs-grundlagen bei den Finanzbehörden einzureichen. Ggf. steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen, die den Gesellschaftern im Zusammenhang mit ihrer Beteili-gung entstehen, sind der Gesellschaft bis zum 31.03. des Folgejahres nachzuweisen. Später nachgewiesene derar-tige Aufwendungen können nur berücksich-tigt werden, wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist, und nur gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten.

(3) Nimmt die Finanzbehörde am steuerlichen Jahresab-schluss oder an der Ergebnisverteilung Änderungen vor, so wirken diese, spätestens mit Eintritt der Rechtskraft, auch im Verhältnis der Gesellschafter zueinander.

(4) Die Gesellschafter verpflichten sich untereinander, Rechtsbehelfe oder sonstige Rechtsmittel im Rahmen der Steuerveranlagungen der Gesellschaft nur im Einverneh-men mit der Gesellschaft, d. h. nach Zustimmung durch die Komplementärin, einzulegen, auch soweit sie persön-lich (z. B. durch ggf. steuerlich zu berücksichtigende Auf-wendungen) betroffen sind. Die Komplementärin wird ihr Einvernehmen nur aus wichtigem Grund versagen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Interessen des die Zustimmung beanspruchenden Gesellschafters nicht den Interessen der Mehrheit der Gesellschafter entsprechen.

§ 15 Sondervergütungen(1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die Kom-

plementärin eine Vergütung in Höhe von einmalig 25.000 USD inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist unabhängig vom Ergebnis der Gesellschaft am Tag des Platzierungs-schlusses zur Zahlung fällig.

(2) Die Komplementärin erhält unabhängig vom Ergebnis der Gesellschaft für ihre Geschäftsführungstätigkeit ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,55 % des eingeworbenen Kommanditkapitals. Diese Vergütung entsteht und wird für das Jahr 2011 fällig, sobald jeweils der Zahlungseingang der Einlage zzgl. Agio des Anlegers erfolgt und die bestehende Widerrufs-frist abgelaufen ist, spätestens jedoch zum 30.12.2011. Die jährliche Vergütung ab dem Jahr 2012 ist jeweils zum 30.06. zur Zahlung fällig. Die Vergütungen verste-hen sich jeweils inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

(3) Die Treuhandkommanditistin erhält, unabhängig vom Ergebnis der Gesellschaft, für ihre Treuhandtätigkeit ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,2 % des eingeworbenen Kommanditkapitals. Diese Vergütung entsteht und wird für das Jahr 2011 fällig, sobald jeweils der Zahlungseingang der Einlage zzgl. Agio des Anlegers erfolgt und die bestehende Widerrufs-frist abgelaufen ist, spätestens jedoch zum 30.12.2011. Die jährliche Vergütung ab dem Jahr 2012 ist jeweils

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zum 30.06. zur Zahlung fällig. Die Vergütungen verste-hen sich jeweils inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

(4) Die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin können ab dem Jahr 2012 auf ihre Vergütung nach Zif-fern (2) und (3) dieses § 15 unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation der Gesellschaft anteilige Abschlags-zahlungen verlangen. Mit den in Ziffern (1), (2) und (3) dieses § 15 genannten Vergütungen sind alle Ansprüche der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin gegen die Gesellschaft einschließlich aller bei ihrer Tätig-keit entstehenden Aufwendungen und Auslagen abge-golten. Auf die Vergütung der Komplementärin werden alle weiteren Kosten angerechnet, die der Gesellschaft entstehen, mit Ausnahme der bei der Komplementärin oder der Treuhandkommanditistin unter Umständen an-fallenden Kosten im Zusammenhang mit Rechtsstreitig-keiten, die aus Gesetzes- oder Verordnungsänderungen, aus Änderungen der Auffassung der Finanz- oder einer anderen Verwaltung oder aus der steuerlichen Veranla-gung der Gesellschaft resultieren. Die Kosten für Quel-lensteuermeldungen und Quellensteuerabführungen sind vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anleger abgezogen.

§ 16 Beteiligung am Ergebnis(1) Vorbehaltlich der übrigen Regelungen dieses § 16 wer-

den nach Berücksichtigung der Sondervergütungen ge-mäß § 15 sämtliche Gewinne und Verluste der Gesell-schaft den Gesellschaftern anteilig im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I zueinander zum 31.12. des betreffenden Geschäftsjahres zugewiesen. Für die Jahre 2010 und 2011 richtet sich nach erfolgter Vorabzuweisung des Frühzeichnervorteils nach Abs. 2 dieses § 16 die Zuwei-sung der Gewinne und Verluste – soweit steuerrechtlich zulässig – nach dem Stand der Kapitalkonten I zum 31.12.2011.

(2) Anlegern, die ihre Einlage zzgl. Agio gemäß § 7 (3) bis spätestens zum 30.06.2011 vollständig eingezahlt ha-ben, wird ein Frühzeichnervorteil von einmalig 6,0 % p. a. bezogen auf ihre Einlage ohne Agio eingeräumt. Der Frühzeichnervorteil wird nur auf den das vollständig gezahlte Agio übersteigenden Betrag (soweit eingezahlt), maximal auf die vollständige Einlage (ohne Agio), ge-währt. Der Anspruch in Höhe von 6,0 % p. a. auf die tatsächlich geleistete Einlage entsteht mit dem tatsäch-lichen (ggf. anteiligen) Zahlungseingang bei der Treu-handkommanditistin und endet am 30.06.2011. Die Be-rechnung der Verzinsung erfolgt taggenau auf einer 30/360-Basis. Der Anspruch auf diesen Frühzeichnervor-teil entfällt bzw. reduziert sich anteilig bei Ausschluss eines Anlegers oder Herabsetzung der Einlage eines An-legers gemäß § 6 (6). Der Anspruch auf diesen Früh-zeichnervorteil entfällt auch bei einem Ausschluss gemäß § 22 (1) c), § 22 (1) g) i. V. m. § 6 (7) a) oder § 5 (4) i. V. m. § 22 (1) f).

(3) Scheidet ein Anleger nach §§ 21–24 während eines Ge-schäftsjahres aus, so nimmt er am Ergebnis dieses Ge-schäftsjahres nicht mehr teil. Am Ergebnis der bei seinem Ausscheiden noch schwebenden Geschäfte nimmt er ebenfalls nicht mehr teil. Das Gleiche gilt für ausschei-dende Erben oder Vermächtnisnehmer.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Zuweisung des Ergebnisses der Liquidation der Ge-sellschaft.

§ 17 Ausschüttungen(1) Vorbehaltlich der übrigen Regelungen dieses § 17 ent-

scheidet die Komplementärin über die Ausschüttung frei-er Liquidität an die Gesellschafter nach freiem Ermessen.

(2) Aus der Investitionstätigkeit der Gesellschaft erzielte Liquidität ist, soweit sie nicht für die Erfüllung von Zah-lungsverpflichtungen benötigt wird, nach Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesellschaf-ter auszuschütten. Die Komplementärin kann von der Ausschüttung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Betrag nicht min-destens 4 % des Kommanditkapitals beträgt.

(3) Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der jeweiligen Kapitalkonten I ggf. zweimal jährlich jeweils zum 01.06. und zum 01.12., im Jahr 2011 ggf. nur zum 01.12. und letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Gesellschaft. Der Komplementärin bleibt unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Bei den Ausschüt-tungen wird vorrangig der Frühzeichnervorteil gemäß § 16 (2) berücksichtigt und der danach verbleibende Li-quiditätsüberschuss an die Anleger im Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitalkonten I ausgeschüttet.

(4) Die Anleger haben auch dann Anspruch auf Ausschüt-tungen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Zahlungen werden grundsätzlich nur auf ein Konto geleistet, bei dem der Anleger (Mit-)Inhaber ist. Ausschüttungsansprü-che bestehen nur nach vollständiger Einzahlung der Ein-lage und des Agios. Ausschüttungen werden daher zu-nächst mit rückständigen Einlagen und/oder rückstän-digem Agio verrechnet. Der verbleibende Betrag wird sodann nach Maßgabe der vorstehenden Absätze ausge-schüttet.

(5) Sämtliche Zahlungen (z. B. Ausschüttungs-, Abfindungs- oder Schlusszahlungen), die an Anleger oder sonstige Berechtigte z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwäh-rungskonten geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Empfängers geleistet.

(6) Ausschüttungen erfolgen in US-Dollar.

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(7) Soweit durch die Gesellschaft oder einen Dritten auf den Betrag der Ausschüttung aufgrund zwingender gesetz-licher Regelungen Quellensteuer oder sonstige Abgaben einzubehalten sind, schüttet die Gesellschaft den nach Abzug der Quellensteuer oder sonstigen Abgaben ver-bleibenden Betrag an den jeweiligen Gesellschafter aus.

(8) Hat ein Anleger keine, keine vollständigen, nicht fristge-rechte oder nicht zutreffende Angaben in Bezug auf die nach dem GWG durch die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin zu erfüllenden Sorgfalts-pflichten gemacht, ist die Komplementärin berechtigt, die Ausschüttung nicht vorzunehmen, solange der be-treffende Anleger die notwendigen Angaben nicht nach-geholt hat. Holt der betreffende Anleger die notwen-digen Angaben endgültig nicht nach, wird keine Aus-schüttung an ihn erfolgen.

IV. Dauer der Gesellschaft, Verlust der Gesellschafterstellung§ 18 Beginn und Dauer der Gesellschaft(1) Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Gründung.

(2) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

§ 19 Übertragung, Belastung, Abtretung und Umwandlung von Beteiligungsrechten(1) Die Beteiligung eines Direktkommanditisten oder Treuge-

bers an der Gesellschaft darf nur mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum 01.01. eines Jahres – mit Ausnahme der Fälle des § 20 – ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen werden, sofern dieser Dritte in sämtliche Rechte und Pflichten des ausscheidenden Anle-gers aus dem Gesellschaftsvertrag und ggf. aus dem Treuhandvertrag eintritt. Die Übertragungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Komplementärin, die diese in ihrem frei-en Ermessen erteilen kann, und ist dieser spätestens zum 15.11. des Vorjahres schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Ablehnung durch die Komplementärin nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige, gilt die Zu-stimmung als erteilt. Eine Belastung der Beteiligung oder der damit verbundenen Rechte (z. B. Verpfändung oder Nießbrauch, insbesondere auch bzgl. des Ausschüttungs-anspruchs) ebenso wie die Abtretung oder Sicherungsab-tretung solcher Rechte ist unzulässig.

(2) Eine Übertragung ist – auch ohne ausdrückliche Ableh-nung durch die Komplementärin – unzulässig, wenn der Erwerber nicht die in § 5 genannten Voraussetzungen einer Beteiligung an der Gesellschaft erfüllt oder hier-durch eine Kommandit- oder Treuhandbeteiligung ent-stehen sollte, die 10.000 USD unterschreitet oder nicht durch 1.000 glatt teilbar ist. Die Komplementärin ist nach freiem Ermessen berechtigt, eine Unterschreitung der 10.000 USD im Einzelfall sowie Ausnahmen entspre-chend § 5 (3) – unter Berücksichtigung des § 6 (7) – zu-zulassen.

(3) Soll der Rechtsnachfolger als Direktkommanditist ins Handelsregister eingetragen werden, ist die – ggf. ge-mäß Ziffer (1) dieses § 19 als erteilt geltende – Zustim-mung der Komplementärin zur Übertragung aufschie-bend bedingt durch die Vorlage einer – von ihm und auf seine Kosten einzuholenden – Registervollmacht, die den Anforderungen des § 6 (3) entspricht, mit der Maßgabe, dass die Achtwochenfrist mit dem Tag beginnt, an dem der Rechtsnachfolger durch die Treuhandkommanditistin schriftlich zur Vorlage dieser Registervollmacht aufgefor-dert wird. Sollte die Registervollmacht nicht entspre-chend den vorgenannten Bestimmungen eingereicht werden, besteht Einvernehmen darüber, dass das Gesell-schaftsverhältnis mit dem übertragenden Direktkomman-ditisten unverändert zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wird.

(4) Die Erteilung der Zustimmung durch die Komplementärin setzt im Fall einer anteiligen Übertragung einer Treuge-berbeteiligung außerdem voraus, dass der/die Erwerber je einen Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditis-tin schließt/schließen, der dem Treuhandvertrag zwischen dem Übertragenden mit der Treuhandkommanditistin entspricht.

(5) Die Kapitalkonten werden unverändert und einheitlich bzw. bei anteiliger Übertragung wertmäßig quotal fort-geführt.

(6) Direktkommanditisten können ihre Beteiligungen mit Zustimmung der Komplementärin durch Abschluss eines Treuhandvertrages gemäß Verkaufsprospekt mit der Treuhandkommanditistin in eine Treugeberbeteiligung umwandeln, sofern sie das schriftlich mit einer Frist von acht Wochen bei der Komplementärin geltend machen. In diesem Fall erhöht sich die Einlage der Treuhandkom-manditistin um die Einlage des umwandelnden Direkt-kommanditisten. Dieser stellt ab wirksamer Begründung des Treuhandverhältnisses die Treuhandkommanditistin gemäß § 4 des Treuhandvertrages frei.

Die Treugeber können gemäß § 5 (3) des Treuhandver-trages ihre Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umwandeln. In diesem Fall scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft mit dem für den betreffenden Treugeber gehaltenen Teil ih-rer Einlage aus. Sofern und soweit die Treuhandkom-manditistin ihre bisher für den umwandelnden Treugeber gehaltene Haftsumme nicht herabsetzt, ist der umwan-delnde Treugeber ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister nicht mehr zur Freistellung der Treuhand-kommanditistin gemäß § 4 des Treuhandvertrages ver-pflichtet, sofern der Anspruch nicht bereits vor seiner Eintragung als Direktkommanditist im Handelsregister entstanden ist.

(7) Die Komplementärin ist für sämtliche vorgenannten Fälle unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung im Na-men aller anderen Gesellschafter zu erklären.

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(8) Unbeschadet der Übertragung des Gesellschaftsanteils bleibt die Komplementärin ermächtigt, alle Ausschüt-tungen, die auf den übertragenen Gesellschaftsanteil entfallen, mit schuldbefreiender Wirkung auch für Rech-nung des Rechtsnachfolgers an die Treuhandkommandi-tistin zu leisten, die diese Ausschüttungen an den betref-fenden Rechtsnachfolger weiterleiten wird.

(9) Die durch die Übertragung sowie durch die Umwandlung der Beteiligungsart (Ziffer (6) dieses § 19) verursachten Kosten und Aufwendungen, insbesondere die anfal-lenden Kosten des Vollzugs bei Notar und Gericht, sowie den Bearbeitungsaufwandsersatz in Höhe von mindes-tens 250 EUR zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in ge-setzlicher Höhe trägt im Verhältnis zur Gesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten der eintretende/um-wandelnde Anleger, sofern er nicht nachweist, dass kei-ne oder nur geringere Kosten und Aufwendungen ent-standen sind. Der jeweils zu entrichtende Betrag ist mit Rechnungsstellung durch die Gesellschaft bzw. den von ihr beauftragten Dritten fällig.

(10) Der eintretende bzw. im Falle der Umwandlung der um-wandelnde Anleger stellt die Gesellschaft und die Gesell-schafter von allen Nachteilen aufgrund des Gesellschaf-terwechsels oder der Umwandlung seiner Beteiligungs-art, insbesondere von Nachteilen steuerlicher Art, frei.

§ 20 Tod eines Direktkommanditisten/Treugebers(1) Verstirbt ein Direktkommanditist, so geht seine Komman-

ditbeteiligung mit allen Rechten und Pflichten auf seine Erben in Höhe der jeweiligen Erbquote und ggf. dann auf seine Vermächtnisnehmer über, soweit diese nicht ent-sprechend § 5 i. V. m. § 22 (1) f) oder § 6 (7) i. V. m. § 22 (1) g) aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Gesellschaftsvertrag wird mit den nicht ausgeschlossenen Erben oder Vermächtnisnehmern unverändert fortge-setzt. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer können in die-sem Zusammenhang mit Zustimmung der Komplementä-rin und der Treuhandkommanditistin die Direktbeteili-gung in eine Treugeberbeteiligung umwandeln. § 19 (6) gilt – mit Ausnahme der Ankündigungsfrist von acht Wo-chen – entsprechend.

(2) Verstirbt ein Treugeber, so gehen seine Rechte und Pflich-ten aus dem Treuhandvertrag und Gesellschaftsvertrag und damit sein Anteil an der von der Treuhandkomman-ditistin treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteili-gung auf seine Erben als Ganzes und ggf. dann auf seine Vermächtnisnehmer über, soweit diese nicht entspre-chend § 5 i. V. m. § 22 (1) f) bzw. § 20 (6) i. V. m. § 22 (1) e) oder § 6 (7) i. V. m. § 22 (1) g) aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Treuhandvertrag und der Gesellschaftsvertrag werden mit den nicht ausgeschlos-senen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer können in diesem Zu-sammenhang mit Zustimmung der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin die Treugeberbeteiligung in eine Direktbeteiligung umwandeln. § 19 (6) dieses Ge-

sellschaftsvertrages i. V. m. § 5 (3) des Treuhandvertrages gilt – mit Ausnahme der Ankündigungsfrist von acht Wochen – entsprechend.

(3) Die Erben und Vermächtnisnehmer eines Direktkomman-ditisten haben der Komplementärin oder einem von ihr beauftragten Dritten einen Erbschein oder einen sonst zum Beleg der Rechtsänderung beim Registergericht hin-reichenden Nachweis, insbesondere gemäß § 12 Ziffer 1, Satz 3 HGB i. V. m. § 35 Grundbuchordnung („GBO“), im Original, in öffentlich beglaubigter Ausfertigung oder in öffentlich beglaubigter Abschrift, die zum Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung nicht älter als vier Wochen sein darf, sowie die erforderlichen Registervollmachten (vgl. § 6 (3)) vorzulegen. Sofern ein Erbe oder ein Ver-mächtnisnehmer – auch nach Aufforderung der Treu-handkommanditistin – die Vollmacht nicht vorlegt, kann seine Beteiligung als Treugeberbeteiligung unter Zugrun-delegung der Vorschriften des gleichzeitig abgeschlos-senen Treuhandvertrages sowie dieses Gesellschaftsver-trages fortgeführt werden.

(4) Die Erben und Vermächtnisnehmer eines Treugebers ha-ben der Komplementärin oder einem von ihr beauftrag-ten Dritten einen Erbschein oder einen sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweis, insbeson-dere gemäß § 35 GBO, im Original oder in einer sons-tigen von der Komplementärin oder dem Dritten gefor-derten Form vorzulegen.

(5) Geht eine Beteiligung gemäß Ziffer (1) oder (2) auf meh-rere Personen über, so sind diese im Fall von Ziffer (1) berechtigt, im Fall von Ziffer (2) verpflichtet, einen ge-meinsamen Bevollmächtigten, der auch Zahlungen ent-gegennimmt und leistet, für die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten aus der Beteiligung zu bestellen. Die Aus-übung der Rechte und Pflichten aus der Beteiligung eines verstorbenen Anlegers durch einen Testamentsvollstre-cker ist zulässig. Bis zum Nachweis der Bestellung des Bevollmächtigten bzw. Testamentsvollstreckers ruhen mit Ausnahme der Ergebnisbeteiligung gemäß § 16 alle Rechte aus der Beteiligung. Ausschüttungen sind nur an den gemeinsamen Bevollmächtigten bzw. Testaments-vollstrecker vorzunehmen.

(6) Sofern im Fall von § 20 (2) durch Zahl und Quote der Erben oder Vermächtnisnehmer für jeden einzelnen von ihnen die Mindestbeteiligungssumme von 10.000 USD unterschritten wird oder die Teilbarkeit durch 1.000 glatt nicht eingehalten werden kann, so sind diese verpflich-tet, sich derart auseinanderzusetzen, dass die Maßgabe des § 7 (1) – das Agio bleibt außer Betracht – für diejeni-gen erfüllt ist, die die Beteiligung ganz oder teilweise übernehmen. Diese Auseinandersetzung hat bis späte-stens ein Jahr nach Tod des Erblassers – vorbehaltlich ei-ner Fristverlängerung durch die Komplementärin – zu erfolgen und ist ihr schriftlich anzuzeigen. Die Komple-mentärin ist nach freiem Ermessen berechtigt, eine Un-terschreitung der 10.000 USD sowie der Teilbarkeit durch

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1.000 ohne Rest im Einzelfall zuzulassen. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit einer Erbauseinandersetzung – auch mit Wechsel der Beteiligungsart – unbenommen, wenn die Komplementärin und die Treuhandkommandi-tistin zustimmen. Ziffer (1) Satz 3 und 4 bzw. Ziffer (2) Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

(7) Soweit bei einer Mehrzahl von Erben oder Vermächtnis-nehmern ein oder mehrere Erben oder Vermächtnisneh-mer gemäß Ziffern (1) oder (2), jeweils i. V. m. § 22 (1) f), bzw. Ziffer (6) i. V. m. § 22 (1) e) bzw. § 6 (7) i. V. m. § 22 (1) g) ausgeschlossen sind, wächst deren Anteil den ver-bleibenden Erben oder Vermächtnisnehmern zu. Soweit alle Erben/Vermächtnisnehmer gemäß Ziffern (1) oder (2), jeweils i. V. m. § 22 (1) f) bzw. Ziffer (6) i. V. m. § 22 (1) e) bzw. § 6 (7) i. V. m. § 22 (1) g) ausgeschlossen sind, wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf-tern fortgesetzt. Die Regelungen des § 24 (1) und (2) gelten entsprechend. Eine Abfindung des oder der aus-geschlossenen Erben oder Vermächtnisnehmer findet nicht statt, soweit ihr Anteil den verbleibenden Erben oder Vermächtnisnehmern zugewachsen ist. Im Übrigen bleiben § 25 und § 26 unberührt.

(8) Die Komplementärin ist für sämtliche vorgenannten Fälle unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung im Na-men aller anderen Gesellschafter zu erklären.

(9) Die durch die vorgenannten Sachverhalte verursachten Kosten und Aufwendungen, insbesondere die des Voll-zugs bei Notar und Gericht, sowie den Bearbeitungsauf-wandsersatz in Höhe von mindestens 250 EUR zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, die für jeden ein-zelnen Erben oder Vermächtnisnehmer anfallen, tragen im Verhältnis zur Gesellschaft oder einem von ihr beauf-tragten Dritten die Erben oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Anlegers als Gesamtschuldner, sofern sie nicht nachweisen, dass keine oder nur geringere Kosten und Aufwendungen entstanden sind.

(10) Eintretende Erben oder Vermächtnisnehmer stellen die Gesellschaft und die Gesellschafter von allen Nachteilen, insbesondere solchen steuerlicher Art, aufgrund des Ge-sellschafterwechsels aus einem Erbfall, einer Erbausein-andersetzung und einer Vermächtniserfüllung sowie ei-ner damit verbundenen Umwandlung der Beteiligungs-art, frei.

§ 21 Kündigung/Ausscheiden der Treuhand- kommanditistin nach § 5 (4) des Treuhandvertrages(1) Die Anleger können ihr Gesellschaftsverhältnis mit einer

Frist von sechs Monaten erstmals zum 31.12.2021, da-nach mit der gleichen Frist zum Ende eines jeden Ge-schäftsjahres, durch ein an die Komplementärin gerichte-tes Übergabeeinschreiben kündigen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Kündigungseinschreibens. Der kün-digende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, für den er fristgerecht gekündigt hat, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die Treuhandkommanditistin hat für den Fall, dass sie als Treuhandkommanditistin aus dem Treuhandvertrag ge-mäß § 5 (4) des Treuhandvertrages ausscheidet, dies den Treugebern mit einer Frist von drei Monaten zum Quar-talsende anzuzeigen. Der Treuhandvertrag wird mit der Rechtsnachfolgerin fortgeführt.

(3) Die Gesellschafter können ihr Gesellschafterverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund mit Übergabeeinschrei-ben kündigen. Das Übergabeeinschreiben ist an die Komplementärin bzw. im Fall der Kündigung der Kom-plementärin an die Treuhandkommanditistin zu richten. Die kündigenden Gesellschafter scheiden zum Zeitpunkt, an dem der Komplementärin bzw. der Treuhandkom-manditistin das Kündigungseinschreiben zugeht, aus der Gesellschaft aus.

(4) Wird die Gesellschaft gemäß § 27 (1) aufgelöst, nimmt auch der kündigende Gesellschafter innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem in § 27 (1) jeweils be-nannten Ereignis an der Liquidation teil.

§ 22 Ausschluss eines Gesellschafters(1) Die Komplementärin ist berechtigt, einen Anleger bzw.

seine Erben oder Vermächtnisnehmer – ggf. auch antei-lig, z. B. durch Reduzierung des Kapitalanteils – aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn

a) über das Vermögen eines Anlegers das Insolvenzver-fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach aus-ländischem Recht eröffnet oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird,

b) in die Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung, auch nach ausländischem Recht, betrieben und nicht innerhalb von drei Mona-ten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht, auch nach ausländischem Recht, verwertet wird,

c) der Anleger seine Einlage zzgl. Agio gemäß § 7 (3) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet,

d) ein Direktkommanditist – auch der umwandelnde Treugeber gemäß § 5 (3) des Treuhandvertrages – der Treuhandkommanditistin oder einem von ihr beauf-tragten Dritten die Registervollmacht nicht nach Maßgabe von § 6 (3) dieses Gesellschaftsvertrages bzw. § 5 (3) des Treuhandvertrages (Frist, Form und Umfang) auf seine Kosten zur Verfügung stellt,

e) die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnis-nehmer gemäß § 20 (6) nicht in der dort genannten Frist bzw. nach Ablauf einer ggf. gewährten Fristver-längerung erfolgt,

f) der Anleger dauerhaft oder zeitweilig die Vorausset-zungen gemäß § 5 nicht oder nicht mehr erfüllt oder er die Voraussetzungen, aufgrund derer sein Beitritt ausnahmsweise gemäß § 5 (3) oder die Übertragung

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ausnahmsweise gemäß § 19 (2) Satz 2 zugelassen wurde, nicht oder nicht mehr erfüllt. Bis zur Kennt-niserlangung der Gesellschaft darüber wird eine sol-che Beteiligung als wirksam behandelt. Das Gleiche gilt für Erben oder Vermächtnisnehmer gemäß § 20 (1) bzw. § 20 (2) jeweils i. V. m. § 5,

g) die Beendigung der Geschäftsbeziehung nach § 6 (7) dieses Gesellschaftsvertrages i. V. m. dem GWG erfor-derlich ist.

(2) Der Ausschluss wegen der in Ziffer (1) dieses § 22 aufge-führten Gründe erfolgt in schriftlicher Form an die be-treffenden Direktkommanditisten, Treugeber, Erben, Ver-mächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker, und zwar an die Adressen, die die Betroffenen der Treuhandkom-manditistin zuletzt schriftlich mitgeteilt haben. Das Aus-scheiden aus der Gesellschaft erfolgt mit Datum des Poststempels des Ausschlussschreibens.

(3) Ein Gesellschafter kann durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 10 (3) c) aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Ab-mahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Ge-sellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit diesem Gesellschafter unzumutbar geworden ist. Bei der Be-schlussfassung über den Ausschluss hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Mög-lichkeit, dazu Stellung zu nehmen.

(4) Der Ausschluss gemäß Ziffer (3) dieses § 22 erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses durch die Komplementärin an die der Treuhandkomman-ditistin vom ausgeschlossenen Gesellschafter zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Mit Zugang des Aus-schlussschreibens scheidet der Betroffene aus der Gesell-schaft aus. Im Fall des Ausschlusses der Komplementärin teilt die neue Komplementärin der bisherigen Komple-mentärin den Ausschluss mit.

§ 23 Ausscheiden der Komplementärin oder der Treuhandkommanditistin(1) Die Komplementärin scheidet ohne Beschlussfassung der

Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung mit Wir-kung vom Beginn des Tages aus der Gesellschaft aus, an dem für sie oder für eine andere Gesellschaft, in der sie die Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin innehat, das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abge-lehnt wird.

Das Gleiche gilt für die Treuhandkommanditistin, wenn in Bezug auf das Vermögen der Treuhandkommanditistin das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

Mit Ausscheiden der Komplementärin tritt die Wealth-Cap PEIA Sekundär GmbH mit Sitz in München als neue

persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft ein und wird die Gesellschaft mit dieser auf Grundlage des jeweils geltenden Gesellschaftsvertrages fortgesetzt. Die WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin ist je-doch berechtigt, eine andere Gesellschaft mit be-schränkter Haftung aus dem Bereich der UniCredit Group zu benennen, die anstelle der WealthCap PEIA Sekundär GmbH die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Komplementärin übernimmt, wobei die eintretende Ge-sellschaft jeweils die Rechte und Pflichten der ausschei-denden Gesellschaft übernimmt.

(2) Scheidet die Komplementärin aus anderen Gründen aus der Gesellschaft aus, wird die Gesellschaft mit einer an-deren persönlich haftenden Gesellschafterin aus dem Konzernkreis der UniCredit Group fortgesetzt, die beim Ausscheiden der Komplementärin von der Treuhandkom-manditistin bestimmt wird und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Komplementärin in die Gesellschaft eintritt und anstelle dieser ab diesem Zeitpunkt deren jeweilige Rechte und Pflichten übernimmt.

(3) Bei Ausscheiden der Treuhandkommanditistin wird die Gesellschaft mit einer anderen Treuhandkommanditistin aus dem Konzernkreis der UniCredit Group fortgesetzt, die durch die Komplementärin bestimmt wird und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Treuhandkomman-ditistin in die Gesellschaft eintritt und anstelle der aus-scheidenden Treuhandkommanditistin ab dann deren jeweilige Rechte und Pflichten übernimmt, einschließlich der Eintritte in die einzelnen Treuhandverträge mit sämt-lichen Treugebern.

(4) Bei Ausscheiden der Komplementärin ist die Treuhand-kommanditistin, in den übrigen Fällen die Komplementä-rin, unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung zum Gesellschafterwechsel im Namen aller anderen Gesell-schafter zu erklären.

(5) Die Regelungen dieses § 23 finden keine Anwendung, wenn für die Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröff-net wird.

§ 24 Folgen des Ausscheidens(1) Scheidet ein Anleger aus der Gesellschaft aus, so wird

die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Komplementärin ist in diesem Fall nach freiem Ermessen berechtigt,

a) das Kommanditkapital um die gezeichnete Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Gesellschafters zu reduzieren. In diesem Fall wächst der Anteil des Ausscheidenden am Gesamthandvermögen den ver-bleibenden Kommanditisten sowie den verblei-benden Treugebern (über die Treuhandkommanditis-tin) an. Eine Rechtsnachfolge in die Beteiligung des ausscheidenden Anlegers findet nicht statt. Die Kapi-

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talkonten gemäß § 13 werden nicht fortgeführt, oder

b) die gezeichnete Einlage (Kapitalkonto I) des ausschei-denden Anlegers selbst zu übernehmen oder durch eine andere Gesellschaft aus dem Konzernkreis der UniCredit Group übernehmen zu lassen. In diesem Fall führt die Komplementärin bzw. die andere Ge-sellschaft die Kapitalkonten des ausscheidenden Ge-sellschafters gemäß § 13 als dessen Rechtsnachfolger fort, oder

c) die Beteiligung des ausscheidenden Anlegers auf dem Zweitmarkt zu veräußern.

(2) Die Komplementärin ist von allen anderen – auch den ausscheidenden – Gesellschaftern unwiderruflich bevoll-mächtigt, sämtliche in Ziffer (1) genannten Maßnahmen im Namen der Gesellschaft und aller anderen Gesell-schafter umfassend wahrzunehmen, insbesondere not-wendige Zustimmungen der Gesellschaft und der üb-rigen Gesellschafter zu erklären. Sofern ein Treugeber oder alle Erben oder Vermächtnisnehmer eines Treuge-bers aus der Gesellschaft ausscheidet/ausscheiden, schei-det die Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft mit dem für den betreffenden Treugeber bzw. für die betref-fenden Erben oder Vermächtnisnehmer gehaltenen Teil ihres Kommanditanteils aus, sofern die Komplementärin von ihrem Veräußerungsrecht nach vorstehender Ziffer (1) c) ggf. i. V. m. § 20 (7) keinen Gebrauch macht.

(3) Die durch das Ausscheiden verursachten Kosten und Aufwendungen, insbesondere die des Vollzugs bei Notar und Gericht sowie den Bearbeitungsaufwandsersatz in Höhe von mindestens 250 EUR zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, die der Gesellschaft von einem von ihr beauftragten Dritten in Rechnung ge-stellt werden, trägt bzw. tragen im Verhältnis zur Gesell-schaft oder einem von ihr beauftragten Dritten der aus-scheidende Anleger bzw. die ausscheidenden Erben oder Vermächtnisnehmer als Gesamtschuldner, sofern sie nicht nachweisen, dass keine oder nur geringere Kosten und Aufwendungen angefallen sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Ansprüche mit etwaigen Rückzahlungs-verpflichtungen zu verrechnen.

(4) Scheidet die Komplementärin oder die Treuhandkom-manditistin aus der Gesellschaft aus, werden die dadurch verursachten Kosten von der WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin getragen.

(5) Der ausscheidende Gesellschafter bzw. die ausschei-denden Erben oder Vermächtnisnehmer stellen die Ge-sellschaft und die verbleibenden Gesellschafter von allen Nachteilen, die durch das Ausscheiden aus der Gesell-schaft entstehen, insbesondere solchen steuerlicher Art, frei.

§ 25 Abfindung(1) Scheidet ein Gesellschafter – oder ggf. sein Erbe oder Ver-

mächtnisnehmer unter Berücksichtigung der Ziffer (4) – gemäß § 21 (1) oder 21 (3) oder gemäß 22 (1) a), b), c) Var. 2 oder Var. 3, d), e), oder f), jeweils i. V. m. § 22 (2), oder gemäß § 22 (3) i. V. m. § 22 (4) aus der Gesellschaft aus, erhält er, soweit er seine Einlage bereits voll geleistet hat – ansonsten anteilig –, eine Abfindung, die sich nach dem um einen Abschlag von 10 % verminderten Ver-kehrswert seiner Beteiligung bemisst, abzüglich der durch das Ausscheiden bedingten Kosten und Ausgaben. Die Bestimmung des Verkehrswertes nimmt die Komple-mentärin nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung des auf dem Zweitmarkt für die Beteiligung zu erzielenden Kaufpreises vor. Bei mehreren innerhalb eines Jahres ermittelbaren Zweitmarktkursen ist der Durchschnittswert maßgeblich. Ein ideeller Ge-schäftswert bleibt bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht. Sollte für den Gesellschaftsanteil kein Verkehrswert ermittelbar sein, kann dieser von der Kom-plementärin geschätzt werden. Liegt der Saldo der Kapi-talkonten I, III und IV unter dem Verkehrswert, ist die Ab-findung nach dem um 5 % verringerten Saldo der Kapi-talkonten zu leisten.

(2) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 22 (1) c) Var. 1 i. V. m. § 22 (2) oder aufgrund eines insolvenzrechtlichen Sachverhaltes gemäß § 23 (1) aus, so erhält er keine Ab-findung. Gleiches gilt für die Treuhandkommanditistin in dem Fall, dass sie von ihrem Recht nach § 5 (4) des Treu-handvertrages Gebrauch macht.

(3) Scheidet ein Gesellschafter, Erbe oder Vermächtnisneh-mer aufgrund von § 22 (1) g) i. V. m. § 6 (7) b) aus der Gesellschaft aus, erhält er eine Abfindung nach Maßga-be von § 25 (1), (4) bis (8). Scheidet ein Gesellschafter, Erbe oder Vermächtnisnehmer hingegen aufgrund von § 22 (1) g) i. V. m. § 6 (7) a) aus der Gesellschaft aus, rich-ten sich die Folgen seines Ausscheidens allein nach § 6 (7) a).

(4) Erben oder Vermächtnisnehmer, die gemäß § 20 (1) oder (2) i. V. m. § 22 (1) f) bzw. § 20 (6) i. V. m. § 22 (1) e), je-weils i. V. m. § 22 (2), die Beteiligung nicht fortführen dürfen, erhalten die vorgenannte Abfindung unter der Maßgabe des § 20 (7) nur einmal, und zwar gemeinsam. Eine Auszahlung erfolgt erst dann, wenn alle Erben oder Vermächtnisnehmer der Komplementärin eine gemein-same Bankverbindung schriftlich mitgeteilt haben. Die Komplementärin bzw. ein von ihr beauftragter Dritter ist jedoch berechtigt, die Abfindung beim Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft auf Kosten der Erben bzw. Ver-mächtnisnehmer zu hinterlegen, sofern eine Einigung auf ein gemeinsames Konto nicht zeitnah stattfindet.

(5) Eine Abfindung gemäß diesem § 25 ist grundsätzlich in sechs gleichen Halbjahresraten zu zahlen, deren erste Rate drei Jahre nach dem Ausscheiden fällig wird. Soweit der Gesellschaft für eine Auszahlung zu diesen Zeitpunk-

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ten zu wenig Liquidität zur Verfügung steht, wird bereits jetzt die Stundung der Abfindung bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, in dem der Gesellschaft eine Zahlung unter Berücksichtigung dieser Punkte möglich wird. Sobald dies der Fall ist, werden zur Verfügung stehende Mittel ggf. anteilig auf Gläubiger solcher Ansprüche verteilt. Das Abfindungsguthaben ist ab Fälligkeit mit dem jewei-ligen Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) p. a. zu verzinsen; die Zinsen sind zusammen mit den Hauptsacheraten zu bezahlen. Eine Sicherstellung der Abfindung sowie die Befreiung von der etwaigen Inanspruchnahme durch Ge-sellschaftsgläubiger, auch durch Stellung von Sicher-heiten, kann nicht verlangt werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Abfindungsguthaben unter Abzinsung zum jeweiligen marktüblichen Diskontierungssatz von Unternehmensbewertungen nach dem Ertragswertver-fahren vorzeitig auszuzahlen.

(6) Die Ermittlung eines Abfindungsguthabens hat so zu er-folgen, dass Auswirkungen über den handelsrechtlichen Jahresabschluss auf die verbleibenden Gesellschafter möglichst vermieden werden. Unabhängig vom jewei-ligen Zeitpunkt des (auch unterjährigen) Ausscheidens werden die Kapitalkonten des ausscheidenden Anlegers auf Basis des Jahresabschlusses des jeweils vorherigen Geschäftsjahres berechnet. Nach dem Ende des vorhe-rigen Geschäftsjahres an den ausscheidenden Anleger geflossene Ausschüttungen und andere Zahlungen wer-den bei der Ermittlung des Saldos der Kapitalkonten I, III und IV in Abzug gebracht.

(7) Sofern sich die Beteiligten innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden nicht über die Höhe der Abfin-dung einigen, ist diese nach Maßgabe der vorstehenden Absätze für sämtliche Beteiligten verbindlich durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft zu ermitteln, der bzw. die von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern auf An-trag eines Beteiligten zu bestimmen ist, sofern sich die Beteiligten über dessen/deren Person nicht verständigen. Die Kosten der Ermittlung der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft sind von der Gesellschaft und dem ausgeschie-denen Anleger, Erben oder Vermächtnisnehmer in Anse-hung ihrer letzten vor der Bestellung des Wirtschaftsprü-fers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schriftlich geäußerten Wertvorstellungen in entsprechender An-wendung der Bestimmungen des § 91 Zivilprozessord-nung zu tragen.

(8) Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstel-lung ihres Abfindungsguthabens verlangen. Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsver-bindlichkeiten oder auf Sicherheitsleistungen wegen künftiger Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubi-ger.

§ 26 Abfindung im Falle der Weiterveräußerung(1) Scheiden Anleger bzw. deren Erben oder Vermächtnis-

nehmer aus der Gesellschaft aus und macht die Komple-mentärin von ihrem Recht gemäß § 24 (1) c) ggf. i. V. m. § 20 (7) zur Veräußerung des Anteils auf dem Zweit-markt Gebrauch, bemisst sich das Abfindungsguthaben abweichend von dem Vorgenannten nach dem auf dem Zweitmarkt erzielten Erlös abzüglich der bei der Komple-mentärin anfallenden Kosten. Ist der Anleger mit seiner Einlage oder seinem Agio im Verzug, beläuft sich die Ab-findung auf höchstens den Betrag, der unter den Abfin-dungsregelungen des vorstehenden § 25 (1) bzw. (2) ggf. zu zahlen wäre.

(2) Die Abfindung gemäß Ziffer 1 wird innerhalb von 14 Ka-lendertagen nach Eingang des Kaufpreises für den veräu-ßerten Anteil fällig.

§ 27 Auflösung der Gesellschaft(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst:

a) unter den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit in diesem Vertrag nicht abweichend bestimmt,

b) wenn die Gesellschafter die Auflösung beschließen,

c) auch ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss, wenn die Gesellschaft keine dem Gesellschaftsgegen-stand entsprechenden Vermögensgegenstände mehr hält.

(2) Bei Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die Komplementärin. Der Umfang ihrer Geschäfts-führungs- und Vertretungsmacht wird durch die Eröff-nung der Liquidation nicht verändert.

(3) Ein nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Ge-sellschaft verbleibender Liquidationserlös wird an die An-leger entsprechend den Regelungen über die Ausschüt-tungen verteilt.

V. Verschiedenes§ 28 Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB)Die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin sowie deren jeweilige Organe und die WealthCap Initiatoren GmbH sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln im Rah-men der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertrages. Für Dritte, die von den in diesem § 28 genannten Personen be-auftragt werden, gilt die vorstehende Regelung entspre-chend.

§ 29 Beteiligungsregister, Datenschutz, Datenmittei-lung, Kommunikation auf elektronischem Weg(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von

der Treuhandkommanditistin in ein von dieser geführtes Register eingetragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse

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des Anlegers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steuer-ansässigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Bankverbindung, Daten des Personalausweises oder Rei-sepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittel-baren Zusammenhang mit der Beteiligung. Bei einer Be-teiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Ge-meinschaften oder anderen Rechtsformen enthält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertretungsbe-fugnisse und eine Angabe über die Grundlagengeschäfte.

(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszah-lungen an Anleger sind die jeweils im Zeitpunkt der Aus-schüttungen oder Auszahlung in diesem Register einge-tragenen Daten, soweit der Gesellschaft keine anders lautenden Erklärungen schriftlich vorliegen.

(3) Der Anleger erhält einen Registerauszug. Er ist berech-tigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mittei-lung von Daten anderer Anleger besteht nicht.

(4) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einver-standen, dass im Rahmen dieses Vertrages, ggf. des Treu-handvertrages und der Beitrittserklärung, personenbezo-gene Daten EDV-mäßig gespeichert werden.

(5) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteili-gung und die eingetragenen Daten von der Treuhand-kommanditistin, der Komplementärin oder von sonstigen Unternehmen der WealthCap Gruppe nur an die Gesell-schaft, die Treuhandkommanditistin, die Komplementä-rin oder an sonstige Unternehmen der WealthCap Grup-pe, an das zuständige Finanzamt, an Kreditgeber (sofern vorhanden), oder an zur Berufsverschwiegenheit ver-pflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Gesellschaft weitergeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Gesell-schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag, für darüber hinausgehende administrative Aufgaben oder zur Erbrin-gung von Serviceleistungen für die Anleger (z. B. Bean-tragung einer ausländischen Steuernummer) zweckdien-lich ist.

Dies gilt auch für die Weitergabe von Daten durch die Gesellschaft, die Komplementärin oder die Treuhand-kommanditistin an eingesetzte Dienstleister.

Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls ver-traulich behandelt werden.

Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vorgaben.

(6) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Ziffer (1) dieses § 29 genannten Daten der Treuhand-

kommanditistin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Treuhandkommanditistin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsre-gisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestä-tigte Kopie usw.) unverzüglich nachzuweisen.

(7) Maßgebend für jeglichen Postversand, der sein Gesell-schaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Gesellschaft, der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin oder einem Geschäftsbesor-gungsbeauftragten durchgeführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Er-ben und Vermächtnisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Geschäftsberichten, Aufforde-rungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfah-ren, Ladungen zur Gesellschafterversammlung, Mittei-lungen von Gesellschafterbeschlüssen, steuerlichen Er-gebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Die Korrespondenz (diese umfasst auch die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen) kann auch auf elek-tronischem Weg erfolgen, soweit nicht im Gesellschafts-vertrag oder im Treuhandvertrag ein Postversand mit Ein-schreiben vorgesehen ist. Die Komplementärin entschei-det nach eigenem Ermessen über die konkrete tech-nische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortge-schützte Hinterlegung der jeweiligen Unterlagen im In-ternet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail-Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Internet versandt wird, dem Tag der Post-aufgabe (Datum des Poststempels) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorhe-rige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Teilnahmewilligen voraus.

§ 30 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder

im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. anzurufen und gegen die Gesellschaft, die Treuhandkommanditistin oder die WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.

(2) Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den gel-tenden Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstel-le Geschlossene Fonds e. V.

(3) Geht eine Beteiligung an der Gesellschaft als Direktkom-manditist oder als Treugeber im Wege der Sonderrechts-nachfolge auf einen neuen Anleger über, so gelten die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den neuen Anleger. Ein ausscheidender Gesellschafter soll seinen Rechtsnachfolger auf das Bestehen dieser Re-gelung hinweisen.

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§ 31 Schlussbestimmungen(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsver-

trages unwirksam oder undurchführbar sind oder wer-den, so wird die Gültigkeit dieses Gesellschaftsvertrages im Übrigen davon nicht berührt. Anstelle der unwirk-samen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine an-dere Regelung gelten, die dem angestrebten wirtschaft-lichen und rechtlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt bei etwaigen Lücken dieses Gesell-schaftsvertrages.

(2) Ergänzungen und Änderungen dieses Gesellschaftsver-trages bedürfen der Schriftform. Die Änderung dieser Klausel des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der schriftlichen Form.

(3) Die Kosten dieses Gesellschaftsvertrages und seiner Durchführung trägt die Gesellschaft.

(4) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Gesell-schaftsvertrag ist Grünwald. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München, Landgericht München I. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Grünwald, den 24.08.2010

Christian Kühni Jürgen Jung Geschäftsführer Geschäftsführer

WealthCap PEIA Komplementär GmbH als Komplementärin

München, den 24.08.2010

Manfred Kollek Norbert Seidl Geschäftsführer Geschäftsführer

WealthCap Investorenbetreuung GmbH als Treuhandkommanditistin

Hamburg, den 24.08.2010

Christian Kühni Gabriele Volz Geschäftsführer Geschäftsführerin

WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin

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treuhandVertrag WeaLthCap LebensWert 2. gMbh & Co. kg

§ 1 Treuhandvertrag(1) Dieser Treuhandvertrag kommt mit Annahme der Bei-

trittserklärung des beitrittswilligen Anlegers („Treuge-ber“) zur WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG („Gesellschaft“) durch die WealthCap Investorenbetreu-ung GmbH („Treuhandkommanditistin“) zustande, ohne dass es dazu des Zugangs der Annahme beim Treugeber bedarf. Ungeachtet dessen wird die Treuhandkommandi-tistin den Anlegern eine informatorische Erklärung über die Annahme der Beitrittserklärung zusenden. Ein An-spruch auf Annahme des Treuhandvertrages besteht nicht.

(2) Soweit in diesem Treuhandvertrag nichts anderes be-stimmt ist, gelten die Regelungen des Gesellschaftsver-trages der Gesellschaft entsprechend. Der Gesellschafts-vertrag liegt dem Treugeber vor und ist Vertragsbestand-teil.

(3) Macht der Treugeber von seinem Widerrufsrecht zulässig und wirksam Gebrauch, so wird auch der Treuhandver-trag aufgelöst, ohne dass es hierfür weiterer Erklärungen oder Handlungen bedarf.

§ 2 Aufgaben der Treuhandkommanditistin(1) Der Treugeber beauftragt die Treuhandkommanditistin,

sich nach Maßgabe dieses Treuhandvertrages, der Bei-trittserklärung und des Gesellschaftsvertrages der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG an der Ge-sellschaft zu beteiligen. Die Höhe des Anteils der Treu-handkommanditistin am Kommanditkapital der Gesell-schaft ergibt sich aus dem in der Beitrittserklärung des Treugebers genannten Zeichnungsbetrag (ohne Agio).

(2) Die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung in der Gesellschaft, insbesondere der Ansprüche auf Ausschüttungen und auf das Auseinandersetzungsguthaben, sowie die Ausü-bung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-, Aus-kunfts- und Kontrollrechte ist nicht Aufgabe der Treu-handkommanditistin. Im Innenverhältnis handelt die Treuhandkommanditistin ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers.

(3) Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die ihr von dem Treugeber übertragenen Aufgaben auch für die an-deren Treugeber, die sie mit der Übernahme von Kom-manditanteilen an der Gesellschaft beauftragt haben oder beauftragen werden, zu übernehmen sowie Treu-handaufgaben und ähnliche Aufgaben bei anderen Fondsgesellschaften und für andere Personen wahrzu-nehmen.

(4) Die Treuhandkommanditistin ist zur Erbringung von Tä-tigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz weder berechtigt noch verpflichtet. Die Treuhandkommanditis-

tin ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben im Verkaufsprospekt zu überprüfen. Sie hat nicht einzuste-hen für den vom Treugeber beabsichtigten steuerlichen oder wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung, die Sicher-stellung der Finanzierung des Investitionsvorhabens der Gesellschaft oder die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsla-ge der Gesellschaft. Ihr obliegt nicht die Überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft.

§ 3 TreuhandvermögenDie Treuhandkommanditistin hält und verwaltet das Treu-handvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen. Sämtliche Vermögensgegenstände, die sie bei der Ausfüh-rung des Treuhandvertrages erlangt hat und die ihr nicht selbst zustehen, wird sie entsprechend diesem Treuhandver-trag an den Treugeber herausgeben. Insbesondere wird sie alle Ausschüttungen und Zuflüsse aus der Gesellschaft um-gehend an den Treugeber entsprechend seinem treuhände-risch gehaltenen Kommanditanteil weiterleiten, soweit der Treugeber solche Zahlungen nicht direkt von der Gesellschaft erhält.

Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils an-teilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche, insbe-sondere Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Betei-ligung auf festgestellte Gewinne, beschlossene Ausschüt-tungen, Auseinandersetzungsguthaben im Falle ihres Aus-scheidens oder der Beendigung der Gesellschaft, an den je-weiligen Treugeber abzutreten. Die Treuhandkommanditistin ist außerdem berechtigt, alle Ansprüche der Gesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenü-ber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen. Sowohl die Treu-geber als auch die Gesellschaft nehmen aufschiebend be-dingt durch die Ausübung des Abtretungsrechts durch die Treuhandkommanditistin die Abtretungen hiermit an, falls die Treuhandkommanditistin von diesen Abtretungsrechten Gebrauch macht. Die Abtretungserklärung der Treuhand-kommanditistin gilt gleichzeitig als Abtretungsanzeige im Sinne des § 409 Abs. 1 BGB.

§ 4 FreistellungSoweit nach den handelsrechtlichen Vorschriften für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhandkommanditistin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsteht, hat der Treuge-ber die Treuhandkommanditistin von dieser Haftung entspre-chend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehal-tenen Kommanditbeteiligung freizustellen. Sofern und so-bald der Treugeber seine Treuhandbeteiligung gemäß § 19 (6) des Gesellschaftsvertrages und § 5 (3) dieses Treuhandver-trages in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewan-delt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsver-pflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treu-handkommanditistin ist bereits vor der Eintragung des um-wandelnden Treugebers im Handelsregister entstanden. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflichtungen

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der anderen Treugeber gegenüber der Treuhandkomman- ditistin.

§ 5 Laufzeit und Beendigung des Treuhandvertrages(1) Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit abge-

schlossen.

(2) Der Treuhandvertrag endet durch wirksamen Widerruf (vgl. § 1 (3) dieses Treuhandvertrages) und nach den fol-genden Bestimmungen mit Ausnahme des Absatzes (4) oder wenn der Treugeber nach den Regelungen des Ge-sellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausscheidet. Im Übrigen endet der Treuhandvertrag ohne weiteres Zutun zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vollbeendigung der Gesell-schaft im Handelsregister eingetragen wird.

(3) Jeder Treugeber kann seine Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin durch Aufhebung des Treuhandver-trages im Einvernehmen mit der Treuhandkommanditistin in eine Direktbeteiligung umwandeln, sofern er das schriftlich mit einer Frist von acht Wochen bei der Kom-plementärin geltend macht und unter der Bedingung, dass er eine Registervollmacht einreicht, die den Anforde-rungen des § 6 (3) des Gesellschaftsvertrages entspricht, mit der Maßgabe, dass die Achtwochenfrist mit dem Tag beginnt, an dem der Treugeber durch die Treuhandkom-manditistin schriftlich zur Vorlage dieser Registervoll-macht aufgefordert wird. Der Treugeber wird mit Eintritt der Bedingung unmittelbar beteiligter Kommanditist (Direktkommanditist) und demzufolge persönlich in das Handelsregister eingetragen. Sollte die Registervollmacht nicht entsprechend den vorgenannten Bestimmungen eingereicht werden, besteht Einvernehmen zwischen dem Treugeber und der Treuhandkommanditistin, dass ihr Treuhandverhältnis unverändert zu den bisherigen Bedin-gungen fortgesetzt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Komplementärin der Gesellschaft, die Wealth-Cap PEIA Komplementär GmbH, nicht von ihrem Recht Gebrauch macht, den Treugeber gemäß § 22 (1) d) i. V. m. § 22 (2) des Gesellschaftsvertrages aus der Gesell-schaft auszuschließen.

(4) Die Treuhandkommanditistin kann – ohne dass es sich um eine Umwandlung im Sinne von § 5 (3) dieses Treu-handvertrages handelt – mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende den Treuhandvertrag in schriftlicher Form kündigen und als Treuhandkommanditistin aus-scheiden, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt ebenfalls aus den Treuhandverträgen mit allen anderen Treugebern ausscheidet und eine andere Treuhandkommanditistin aus dem Konzernkreis der UniCredit Group durch die Komplementärin der Gesellschaft bestimmt wird, die an-stelle der Treuhandkommanditistin in die einzelnen Treu-handverträge mit sämtlichen Treugebern eintritt und die-se fortführt.

(5) Das Recht zur Kündigung des Treuhandvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 6 Vergütung(1) Die Vergütung der Treuhandkommanditistin richtet sich

nach § 15 (3) und (4) des Gesellschaftsvertrages und wird von der Gesellschaft getragen.

(2) Zusätzliche Leistungen der Treuhandkommanditistin zu-gunsten eines einzelnen Treugebers werden diesem Treu-geber bzw. ggf. seinen Erben oder Vermächtnisnehmern gesondert in Rechnung gestellt.

§ 7 Schlussbestimmungen(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses Treuhandvertrages

unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Treuhandvertrages im Übrigen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder un-durchführbaren Bestimmung soll eine andere Regelung gelten, die dem angestrebten wirtschaftlichen oder recht-lichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt bei etwaigen Lücken dieses Treuhandvertrages.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Treuhandvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Ände-rung dieser Klausel des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der schriftlichen Form.

(3) Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt die WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin der Gesellschaft.

(4) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist München. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München, Landgericht München. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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München, den 24.08.2010

Manfred Kollek Norbert Seidl Geschäftsführer Geschäftsführer

WealthCap Investorenbetreuung GmbH für die in der Beitrittserklärung genannte Person

Manfred Kollek Norbert Seidl Geschäftsführer Geschäftsführer

WealthCap Investorenbetreuung GmbH

Grünwald, den 24.08.2010

Christian Kühni Jürgen Jung Geschäftsführer Geschäftsführer

WealthCap PEIA Komplementär GmbH als Komplementärin für die WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG

Hamburg, den 24.08.2010

Christian Kühni Gabriele Volz Geschäftsführer Geschäftsführerin

WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin

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sonstige angaben nach der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte

(VermVerkprospV)

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negatIVtestate

�� Die WealthCap Initiatoren GmbH („Anbieterin“), die WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG („Fondsge-sellschaft“ oder „Emittentin“) und die Wealth Manage-ment Capital Holding GmbH („WealthCap“) überneh-men keine Zahlung von Steuern für den Anleger.

�� Bei der Emittentin handelt es sich nicht um ein Kon-zernunternehmen.

�� Die Fondsgesellschaft hat zum Zeitpunkt der Prospekt-aufstellung weder Wertpapiere noch Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz ausge-geben.

�� Da die Fondsgesellschaft weder eine Aktiengesellschaft noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, können über das Kapital der Fondsgesellschaft zusätzlich keine Angaben über den Nennbetrag der umlaufenden Wert-papiere, die den Gläubigern Umtausch- oder Bezugs-rechte auf Aktien einräumen, angegeben werden. Nähe-re Angaben zu den Bedingungen und dem Verfahren für den Umtausch oder den Bezug können daher nicht ge-nannt werden.

�� Die Fondsgesellschaft bzw. deren Geschäftstätigkeit oder Ertragslage ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht von Patenten, Lizenzen oder neuen Herstellungs-verfahren abhängig, im Rahmen ihrer geplanten Tätigkeit ist auch nicht zu erkennen, dass zukünftig Patente und Lizenzen oder neue Herstellungsverfahren benötigt wer-den. Die Abhängigkeit von Erwerbs- und Kaufvertrag, Trust Agreement, Ergänzungsvereinbarung zum Trust Agreement, SUBI-Erwerbsvertrag, Darlehensvertrag, Dienstleistungsvertrag, Konzeptions- und Strukturie-rungsvertrag, Eigenkapitalvermittlungsverträgen, Platzie-rungs- und Einzahlungsgarantievertrag wird in den Kapi-teln „Risikohinweise“ (Abschnitte „Portfoliorisiken“, S. 22, „Allgemeine Risiken aus den Forderungen“, S. 23, „Risiken aus Fremdfinanzierung“, S. 24, „Vertragsab-schlussrisiko“, S. 25, „Rechtliche Risiken“, S. 26, „Liqui-ditätsrisiken“, S. 27, „Insolvenz- und Bonitätsrisiken“, S. 30, Rückabwicklungsrisiko, S. 30, „Politische und öko-nomische Risiken“, S. 30, „Majorisierung“, S. 34, „Inte-ressenkonflikte“, S. 31 und „Liquiditätsverlauf und -pla-nung“, S. 34) sowie „Wesentliche Verträge“ (S. 89 ff.) dargestellt. Darüber hinaus ist die Emittentin von keinen weiteren Verträgen abhängig, die von wesentlicher Be-deutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind.

�� Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind keine Ge-richts- oder Schiedsverfahren anhängig, die einen we-sentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emit-tentin haben können.

�� Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist die Geschäfts-tätigkeit der Fondsgesellschaft nicht durch außerge-wöhnliche Ereignisse beeinflusst worden.

�� Weder den Prospektverantwortlichen noch den Grün-dungsgesellschaftern, der Treuhänderin oder den Mitglie-dern der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft stan-den und stehen Eigentum am rechtlichen oder wirt-schaftlichen Anlageobjekt (d. h. an den Structured Settle-ments und Owned Annuities und dem SUBI Certificate) oder wesentlichen Teilen desselben oder aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt zu.

�� Behördliche Genehmigungen sind nicht erforderlich.

�� Bewertungsgutachten wurden weder für das rechtliche noch für das wirtschaftliche Anlageobjekt erstellt und sind auch zukünftig nicht vorgesehen.

�� Herr Christian Kühni ist neben seiner Tätigkeit als Ge-schäftsführer der Emittentin auch Geschäftsführer bei dem Vertriebspartner WealthCap, bei der WealthCap PEIA Komplementär GmbH („Komplementärin“), bei der WealthCap PEIA Management GmbH als Gründer und anfänglich wirtschaftlich Begünstigtem des US-Trusts und bei der Anbieterin. Am 30.12.2010 wird Herr Christian Kühni zudem bei der WealthCap Investorenbetreuung GmbH („Treuhandkommanditistin“) zum Geschäftsfüh-rer bestellt. Herr Jürgen Jung ist neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Emittentin auch Geschäftsführer der WealthCap PEIA Management GmbH und bei der Komplementärin, wobei er am 30.12.2010 aus beiden Geschäftsführungen abberufen wird. In Bezug auf die Geschäftsführung der Komplementärin wird er in diesem Zusammenhang durch Herrn Christian Brezina ersetzt. Die Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesell-schaft (einschließlich Herrn Christian Brezina ab seiner Bestellung) sind darüber hinaus weder mittelbar noch unmittelbar an mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragten Unternehmen oder solchen Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des recht-lichen oder wirtschaftlichen Anlageobjekts nicht nur ge-ringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen, betei-ligt bzw. für diese tätig.

�� Herr Christian Kühni ist neben seiner Tätigkeit als Ge-schäftsführer der Emittentin ebenfalls Geschäftsführer von WealthCap, die der Emittentin planmäßig im Rah-men des Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrages Fremdkapital zur Verfügung stellt. Darüber hinaus sind die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin nicht für Unternehmen tätig, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen.

WeaLthCap LebensWert 2 – sonstIge angaben naCh der Verordnung Über VerMÖgensanLagen-VerkauFsprospekte (VerMVerkprospV)

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Verkaufsprospekt

149

�� Die WealthCap PEIA Komplementär GmbH hat als Grün-dungsgesellschafterin bei der Zusammenstellung des von der Fondsgesellschaft noch zu übernehmenden Portfolios aus Forderungen mitgewirkt. Die Anbieterin übernimmt zudem im Rahmen eines Konzeptions- und Strukturie-rungsvertrages bestimmte Aufgaben für die Emittentin (vgl. hierzu Kapitel „Wesentliche Verträge“ im Abschnitt „Konzeptions- und Strukturierungsvertrag“, Seite 94). Im Übrigen erbringen weder die Prospektverantwortlichen noch die Gründungsgesellschafter noch die Treuhänderin noch Herr Christian Kühni noch Herr Jürgen Jung (bzw. Chris-tian Brezina, sobald er als Geschäftsführer anstelle von Jürgen Jung bestellt wurde) als Mitglieder der Ge-schäftsführung der Emittentin nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen.

�� Einen Vorstand, Beirat oder sonstige Aufsichtsgremien sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor, sodass kein Bei-rat oder Aufsichtsgremium gegründet wurde oder wird.

�� Die Treuhandkommanditistin ist eine 100%ige Tochter-gesellschaft der H.F.S. Hypo-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH, München. Diese ist wiederum eine Tochtergesellschaft von WealthCap und der UniCredit Bank AG. Zudem werden am 30.12.2010 Herr Christian Kühni, Frau Gabriele Volz und Herr Rainer Krütten zu Geschäftsführern der Treuhandkommanditistin bestellt werden. Aus diesen Verflechtungen können Interessen-konflikte entstehen. Im Übrigen existieren keine Umstän-de oder Beziehungen, die Interessenkonflikte der Treu-handkommanditistin begründen können.

�� Personen, die nicht in den Kreis der nach der VermVerk-ProspV angabepflichtigen Personen fallen und die He-rausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts oder die Abgabe und den Inhalt des Angebotes der Vermögens-anlage wesentlich beeinflusst haben, existieren nicht.

�� Über die auf S. 111 beschriebene Funktion der Wealth-Cap Investorenbetreuung GmbH als Treuhandkomman-ditistin hinaus existieren keine weiteren Treuhänder im Sinne von § 12 Absatz 3 VermVerkProspV im Zusammen-hang mit dieser Vermögensanlage.

WeItere angaben Zu den grÜndungsgeseLLsChaFtern

Die Komplementärin ist eine 100%ige Tochter der Wealth-Cap PEIA Management GmbH. Die WealthCap PEIA Ma-nagement GmbH selbst ist eine 6%ige Tochter der UniCredit Bank AG und eine 94%ige Tochter der Platzierungs- und Einzahlungsgarantin WealthCap, die auch als Vertriebspart-ner und als Darlehensgeber für die Eigenkapitalzwischenfi-nanzierung fungiert. WealthCap wiederum ist ebenfalls eine 100%ige Tochter der UniCredit Bank AG. Die Treuhandkom-manditistin ist eine 100%ige Tochter der H.F.S. Hypo-Fonds-beteiligungen für Sachwerte GmbH, München, diese ist

ebenfalls eine Tochter von WealthCap und der UniCredit Bank AG.

Die Gründungsgesellschafter sind weder mittelbar noch un-mittelbar an Unternehmen beteiligt oder für solche Unter-nehmen tätig, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt sind und/oder der Fondsgesellschaft Fremdkapital zur Verfügung stellen und/oder im Zusammenhang mit der Herstellung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Anlageob-jekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.

anLageobJekt

Rechtlich gesehen ist das Anlageobjekt der Fondsgesellschaft das zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung von der Fondsge-sellschaft gehaltene „SUBI Certificate No. A-1, Series: SUBI Portfolio LebensWert 2 A“ (auch SUBI Certificate, SUBI steht für „Special Unit of Beneficial Interest“), das die Fondsgesell-schaft infolge des Abschlusses des SUBI-Erwerbsvertrages erworben hat. Da das SUBI Certificate jedoch sämtliche Rechte an den jeweils im HVBFF Life Receivables Eurotrust (auch „US-Trust“) befindlichen Forderungen vermittelt, sind wirtschaftlich gesehen die im US-Trust befindlichen Forde-rungen das Anlageobjekt der Fondsgesellschaft. Über das SUBI Certificate werden zum Zeitpunkt der Prospektaufstel-lung noch keine Forderungen gehalten, da diese im Rahmen des Structured Settlement Sale and Purchase Agreement („Erwerbs- und Kaufvertrag“) bis zur Bezahlung der Kauf-preise für die Forderungen von Settlement Funding, LLC („Peachtree“) verwaltet und gehalten werden. Im Rahmen des mit Peachtree geschlossenen Erwerbs- und Kaufver-trages verfügt die Fondsgesellschaft jedoch mittelbar über eine wirtschaftliche Berechtigung an den Forderungen, da diese für die Fondsgesellschaft bereits verbindlich reserviert sind. Sobald der Fondsgesellschaft ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, soll dem SUBI Certificate die durch die Inanspruchnahme der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie von WealthCap und des Investitionsdarlehens von Peachtree prognosegemäß zum 30.09.2010 erworbenen Forderungen des Anfangsportfolios gutgeschrieben werden. Die restlichen Forderungen sollen planmäßig in der Zeit zwischen 01.10.2010 und dem 30.04.2011 durch die Fondsgesell-schaft erworben und entsprechend dem SUBI Certificate zu-gewiesen werden.

Die Fondsgesellschaft wird im Zusammenhang mit dem Dar-lehensvertrag zugunsten von Peachtree Sicherheiten an den von ihr mittelbar über das SUBI Certificate gehaltenen Forde-rungen sowie dem SUBI Certificate selbst bestellen. Es ist nicht vorgesehen, Dritten neben Peachtree dingliche Belas-tungen an diesen Forderungen und dem SUBI Certificate ein-zuräumen. Zudem ist es der Fondsgesellschaft sowie dem US-Trust ausdrücklich untersagt, das SUBI Certificate und die ihm zugewiesenen Forderungen anderweitig zu belasten oder zu verfügen. Allerdings darf Peachtree die Sicherheiten an seine Gläubiger verpfänden. Die Belastung des SUBI Cer-tificate und der ihm zugewiesenen Forderungen zugunsten

WeaLthCap LebensWert 2 – sonstIge angaben naCh der Verordnung Über VerMÖgensanLagen-VerkauFsprospekte (VerMVerkprospV)

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Verkaufsprospekt

150

Peachtree schränkt die Verwendungsmöglichkeiten, insbe-sondere die Veräußerbarkeit ein, da eine Übertragung des SUBI Certificate und der ihm zugewiesenen Forderungen bis zur Rückführung des Investitionsdarlehens nur mit Zustim-mung von Peachtree erfolgen kann. Das Investitionsdarlehen inklusive aufgelaufener Zinsen wird aus Erlösen und/oder aus dem Verkauf von Forderungen zum Ende der geplanten Fondslaufzeit, spätestens jedoch am 30.12.2020 vollständig getilgt.

Weitere tatsächliche oder rechtliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des rechtlichen oder wirtschaft-lichen Anlageobjekts oder nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des rechtlichen oder wirtschaftlichen Anlageob-jekts bestehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht.

Bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Fondsge-sellschaft – außer dem Erwerb des SUBI Certificate – keine wichtigen laufenden Investitionen getätigt.

VerWendung der nettoeInnahMen und angaben ZuM anLageZIeL und Zur anLagepoLItIk

Prognosegemäß wird davon ausgegangen, dass erst ab dem November 2010 Kommanditkapital von Anlegern eingewor-ben wird. Daher wird WealthCap der Fondsgesellschaft im Rahmen der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie progno-segemäß eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung zur Verfü-gung stellen, um den geplanten Erwerb des Forderungsport-folios mit einem Gesamtkaufpreis von ca. 17,0 Mio. USD und einem Eigenkapitalanteil von ca. 13,7 Mio. USD, beste-hend aus dem für sie reservierten Anfangsportfolio mit einem Kaufpreis von ca. 10 Mio. USD und weiteren Forde-rungen mit einem Kaufpreis von 7 Mio. USD, am 30.09.2010 sowie weiterer Forderungen mit einem Kauf-preis von 300.000 USD und einem Eigenkapitalanteil von ca. 241.000 USD am 30.10.2010 durchzuführen. Ferner wird unterstellt, dass die Fondsgesellschaft den verbleibenden Eigenkapitalanteil von ca. 16,3 Mio. USD der bis zur planmä-ßigen Vollinvestition auf Basis eines Kommanditkapitals von 30 Mio. USD noch zu erwerbenden Forderungen durch ein-gezahltes Eigenkapital und nicht durch Zwischenfinanzie-rungsmittel finanziert. Darüber hinaus wird eingezahltes Ei-genkapital auch zur Ablösung der von WealthCap zur Verfü-gung gestellten Zwischenfinanzierungsmittel verwendet. Da die Nettoeinnahmen für die Realisierung des Anlageziels der Fondsgesellschaft auch bei Vollplatzierung des geplanten Kommanditkapitals nicht ausreichen werden, wird die Fonds-gesellschaft gemäß Darlehensvertrag mit Peachtree Fremd-kapital (Endfinanzierungsmittel) aufnehmen. Auf Grundlage dieses Darlehensvertrages übernimmt Peachtree die teilweise Finanzierung (Fremdkapitalanteil der Kaufpreise) für den planmäßigen Erwerb aller Forderungen (Details im Kapitel „Wesentliche Verträge“ in den Abschnitten „Darlehensver-trag“ und „Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag“).

Mit den von Kommanditisten prognosegemäß bis zum 30.06.2011 geleisteten Einlagen und Agios werden auf Ebe-ne der Fondsgesellschaft die fondsspezifischen Nebenkosten beglichen. Die danach verbleibenden Nettoeinnahmen aus dem Angebot werden, entsprechend der Anlagepolitik und dem Anlageziel, zum Erwerb der dem SUBI Certificate zuzu-weisenden Forderungen, unter Beachtung der auf Seite 43 geschilderten Investitionskriterien eingesetzt. Dies geschieht, indem die Fondsgesellschaft annahmengemäß einen Teil der Nettoeinnahmen in Höhe von 14.037.851 USD zur Finanzie-rung der Eigenkapitalanteile der in der Zeit vom 01.11.2010 bis zum 30.04.2011 zu erwerbenden Forderungen verwen-det. Mit dem verbleibenden Anteil der Nettoeinnahmen soll planmäßig am 30.06.2011 das von WealthCap im Rahmen der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie zur Verfügung gestellte Darlehen in Höhe von 13.937.149 USD abgelöst werden. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hält die Fondsgesellschaft zwar das SUBI Certificate, sie hat aber noch keinen Erwerb von Forderungen realisiert, da die For-derungen erst mit Bezahlung der Kaufpreise für diese Forde-rungen erworben und damit über das SUBI Certificate gehal-ten werden (vgl. Abschnitt „Anlageobjekt“; Details im Kapi-tel „Die Anlageklasse“ im Abschnitt „Anfangsportfolio“ so-wie im Kapitel „Investitions- und Finanzierungsplan“ im Ab-schnitt „Finanzierung“, Unterabschnitt „Fremdkapital“).

Neben den Kosten für die Erhaltung des rechtlichen sowie wirtschaftlichen Anlageobjektes (inklusive Nebenkosten) werden die Rückflüsse auch als Liquiditätsreserve gehalten sowie für die Begleichung laufender Kosten und für Aus-schüttungen an Investoren verwendet.

Die Nettoeinnahmen werden nicht für sonstige Zwecke ver-wendet.

VerrIngerte prospektanForderungen naCh § 15 VerMVerkprospV

Da es sich bei der Fondsgesellschaft um eine junge Gesell-schaft handelt, die am 06.08.2010 wirtschaftlich neu ge-gründet wurde (vgl. Kapitel „Rechtliche Grundlagen“, Ab-schnitt „Gründungsgesellschafter“), werden für die Fonds-gesellschaft gemäß § 15 VermVerkProspV abweichend von § 10 VermVerkProspV verringerte Angaben hinsichtlich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemacht. Da noch kein geprüfter Jahresabschluss der Fondsgesellschaft vorliegt und keine Geschäfte getätigt wurden, sind folgende Prospektan-forderungen nach § 15 VermVerkProspV einschlägig.

Im Folgenden wurden alle Planbilanzen in Euro und US-Dol-lar abgebildet. Dabei wurde entsprechend der Annahme zur Prognoserechnung jeweils ein Wechselkurs Euro : US-Dollar von 1,0 : 1,3 angenommen, mit Ausnahme der Eröffnungs- und Zwischenbilanz sowie der Zwischen-Gewinn-und- Verlust-Rechnung.

WeaLthCap LebensWert 2 – sonstIge angaben naCh der Verordnung Über VerMÖgensanLagen-VerkauFsprospekte (VerMVerkprospV)

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Verkaufsprospekt

151

prognosen

Dieser Verkaufsprospekt enthält bestimmte Annahmen und in die Zukunft gerichtete Aussagen einschließlich Angaben unter Verwendung von Begriffen wie „glaubt“, „könnte“, „sollte“, „müsste“, „erwartet“, „geht davon aus“ oder For-mulierungen ähnlicher Art. Es handelt sich dabei ausschließ-lich um die gegenwärtigen Erwartungen, Schätzungen und Prognosen der Prospektverantwortlichen der hierin angebo-tenen Vermögensanlage im Hinblick auf künftig mögliche Entwicklungen. Eine Vielzahl von Faktoren kann dazu füh-ren, dass die tatsächlich eintretenden Entwicklungen we-sentlich von der prognostizierten Lage abweichen. Zudem nimmt die Prognosesicherheit mit zunehmender Dauer des Prognosezeitraumes ab. Dies gilt insbesondere für die Aus-führungen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesell-schaft (vgl. Kapitel „Risikohinweise“ im Abschnitt „Progno-segefährdende Risiken“ sowie im Abschnitt „Ungewissheit von zukünftigen Resultaten“).

Aus diesem Grunde sollten Personen, die auf der Grundlage dieses Verkaufsprospekts Kommanditbeteiligungen bzw. Treuhandbeteiligungen der Fondsgesellschaft erwerben, die mit solchen Prognosen verbundenen Unsicherheiten berück-sichtigen. Die Prospektverantwortlichen trifft außerhalb ge-setzlicher Vorgaben keinerlei Pflicht, die Prognosen zu aktua-lisieren oder zu ergänzen.

erÖFFnungsbILanZ der FondsgeseLLsChaFt

Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 06.08.2010 wurde der Wechselkurs Euro : US-Dollar von 1,0 : 1,3176 ver-wendet. Die Einlage der Treuhandkommanditistin beträgt 1.000 USD (758,96 EUR). Zum Stichtag der Eröffnungsbilanz betrug das Bankguthaben der Fondsgesellschaft 0,00 USD (0,00 EUR). Die Treuhandkommanditistin hat ihre auf eigene Rechnung gehaltene Einlage in Höhe von 1.000 USD (781,86 EUR) am 12.08.2010 erbracht, sodass zum Zeit-punkt der Prospektaufstellung keine Einlagen ausstehen. Die Einlagen wurden daher vollständig auf das in US-Dollar ge-führte Konto der Fondsgesellschaft geleistet. Zwischen der Aufstellung der Zwischenbilanz am 12.08.2010 und dem Zeitpunkt der Prospektaufstellung haben sich keine bilanz-

oder erfolgswirksamen Veränderungen und/oder Geschäfts-vorfälle ereignet.

Voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 2010 und 2011 Die nachfolgenden Darstellungen gehen davon aus, dass zum 30.09.2010 und bis zum 31.10.2010 noch kein Kom-manditkapital eingeworben worden ist und deshalb die Plat-zierungs- und Einzahlungsgarantie von WealthCap zur An-wendung kommt. Die Eigenkapitalvermittlungsprovision zzgl. Agio wird planmäßig im Jahr 2010 entsprechend der angenommenen Eigenkapitaleinzahlung in Höhe von 533.333 USD anteilig zur Zahlung fällig. Der restliche Anteil der Eigenkapitalvermittlungsprovision zzgl. Agio in Höhe von 1.866.667 USD sowie die Konzeptionsgebühr (Provision) in-klusive der Platzierungsgarantieprovision und der Haftungs-vergütung (Provision) in Höhe von 1.125.000 USD wird an-nahmengemäß im Jahr 2011 zur Zahlung fällig. Die lau-fenden Vergütungen der Fondsgesellschaft mit Ausnahme der Geschäftsführungsvergütung und der Treuhandvergü-tung werden bereits im Jahr 2010 fällig. Die Geschäftsfüh-rungsvergütung und die Treuhandvergütung werden erwar-tungsgemäß erst ab dem Jahr 2011 fällig. Die Investition des planmäßig insgesamt zur Verfügung stehenden Investitions-darlehens von Peachtree in Höhe von 6.750.000 USD (Endfi-nanzierungsmittel) in Forderungen soll in den Jahren 2010 und 2011 erfolgen, wobei davon 4.626.350 USD bzw. 2.123.650 USD auf das Jahr 2010 bzw. 2011 entfallen. Die Summe dieser Endfinanzierungsmittel entspricht dabei einem Fremdkapitalanteil von 19,438 % des geplanten Ge-samtkaufpreises von 34.725.000 USD in Forderungen. Der Eigenkapitalanteil von 80,562 % des geplanten Gesamt-kaufpreises in Forderungen soll daher insgesamt 27.975.000 USD betragen. Davon sollen planmäßig 19.173.650 USD bzw. 8.801.350 USD im Jahr 2010 bzw. 2011 in Forderungen investiert werden. Da die Fondsgesell-schaft, wie weiter oben bereits erwähnt, erwartungsgemäß erst ab dem November 2011 Kommanditkapital einwirbt, nimmt sie im September und Oktober des gleichen Jahres bei WealthCap im Rahmen des Platzierungs- und Einzah-lungsgarantievertrages Zwischenfinanzierungsmittel in Höhe von 13.937.149 USD zur Finanzierung der Eigenkapitalan-teile in gleicher Höhe der Kaufpreise in Forderungen auf. Den verbleibenden Eigenkapitalanteil in Höhe von

WeaLthCap LebensWert 2 – sonstIge angaben naCh der Verordnung Über VerMÖgensanLagen-VerkauFsprospekte (VerMVerkprospV)

Eröffnungsbilanz der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG zum 06.08.2010 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV1

Aktiva Passiva

In EUR In USD In EUR In USD

A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital (davon eingefordert: 758,96 EUR/1.000,00 USD)

758,96 1.000,00 A. Eigenkapital I. Kapitalanteil der Komplementärin

– ohne Anteile – II. Kapitalanteile der Kommanditisten

Festkapital (Kapitalkonto I)

0

758,96

0

1.000

B. Verbindlichkeiten Sonstige Verbindlichkeiten 0 0

Summe der Aktiva 758,96 1.000,00 Summe der Passiva 758,96 1.000,00

1 Umrechnungskurs Euro : US-Dollar = 1,00 :1,3176.

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Verkaufsprospekt

152

5.236.501 USD der Kaufpreise der zusätzlich im Jahr 2010 zu erwerbenden Forderungen finanziert sie planmäßig durch eingeworbenes Kommanditkapital. Ebenso finanziert sie den Eigenkapitalanteil der Kaufpreise in Forderungen, die im Jahr 2011 erworben werden sollen, durch eingeworbenes Kom-manditkapital. Ferner wird unterstellt, dass die Fondsgesell-schaft zum geplanten Platzierungsschluss am 30.06.2011 die bei WealthCap in Anspruch genommenen Zwischenfi-nanzierungsmittel vollständig durch eingeworbenes Kom-manditkapital zurückführt, wobei die dabei entstandenen Zwischenfinanzierungszinsen in Höhe von planmäßig

416.148 USD durch bereits eingehende Zahlungen der For-derungen finanziert werden sollen.

Alle Aufwendungen der Jahre 2010 und 2011 resultieren aus den vertraglich vereinbarten Vergütungen und Provisi-onen. Im Einzelnen verweisen wir hierzu auf die Kapitel „Prognoserechnungen“ sowie „Wesentliche Verträge“.

Planzahlen der Emittentin (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VermVerkProspV)Die Fondsgesellschaft plant, ausschließlich in US-amerika-nische Forderungen zu investieren, sodass sie daneben keine weiteren Umsätze tätigt, sondern lediglich Rückflüsse aus den gehaltenen Forderungen vereinnahmt. Das zusätzlich eingeworbene Kommanditkapital abzüglich der Fondsne-benkosten soll planmäßig in voller Höhe bis zum 30.06.2011 investiert werden. Weitere Investitionen oder die Aufnahme eines Produktionsbetriebes sind nicht beabsichtigt. Erste Rückflüsse aus Forderungen werden ab dem Jahr 2010 er-wartet. Im Übrigen verweisen wir auf die im Punkt „Voraus-sichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 2010 und

WeaLthCap LebensWert 2 – sonstIge angaben naCh der Verordnung Über VerMÖgensanLagen-VerkauFsprospekte (VerMVerkprospV)

Planbilanz der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG – PROGNOSE2

Aktiva31.12.2010 in Tsd. USD

31.12.2010 in Tsd. EUR

31.12.2011 in Tsd. USD

31.12.2011 in Tsd. EUR

A. Anlagevermögen

Finanzanlagen 23.330 17.946 31.551 24.270

B. Umlaufvermögen

Kassenbestand, Guthaben bei Banken 1.625 1.250 1 1

Summe der Aktiva 24.955 19.196 31.552 24.271

Passiva

A. Eigenkapital

I. Kapitalanteile der Komplementärin 0 0 0 0

II. Kapitalanteile der Kommanditisten Kapitalkonto I (Festkapital) Kapitalkonto II (Agio) Kapitalkonto III (Verrechnungskonto) Kapitalkonto IV (Gewinne und Verluste)

6.668

3330

–797

5.129

2560

–613

30.0011.500

–2.539–4.582

23.078

1.154–1.953–3.525

B. Verbindlichkeiten

I. Investitionsdarlehen 4.674 3.595 7.173 5.518

II. Zwischenfinanzierungsdarlehen 13.937 10.721 0 0

III. Verbindlichkeiten Zwischenfinanzierungszinsen 140 107 0 0

Summe der Passiva 24.955 19.196 31.552 24.271

Zwischenbilanz der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG zum 12.08.2010 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV1

Aktiva Passiva

In EUR In USD In EUR In USD

A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital (davon eingefordert: 781,86 EUR/1.000,00 USD)

0 0 A. Eigenkapital I. Kapitalanteil der Komplementärin

– ohne Anteile – II. Kapitalanteile der Kommanditisten

Festkapital (Kapitalkonto I)

0

781,86

0

1.000,00

B. Guthaben bei Kreditinstituten 781,86 1.000,00 B. Verbindlichkeiten Sonstige Verbindlichkeiten 0 0

Summe der Aktiva 781,86 1.000,00 Summe der Passiva 781,86 1.000,00

Zwischen-Gewinn-und-Verlust-Rechnung der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG1

Für die Zeit vom 06.08.-12.08.2010 In USD In EUR

1. Umsatzerlöse 0 0

2. Sonstige betriebliche Aufwendungen 0 0

3. Zinszahlungen FK 0 0

4. Jahresüberschuss/-fehlbetrag 0 0

1 Umrechnungskurs Euro : US-Dollar = 1,00 : 1,2790.2 Eventuelle Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt.

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Verkaufsprospekt

153

2011“ dargestellten Annahmen sowie die Darstellung im Kapitel „Prognoserechnungen“.

WirkungszusammenhängeDie zuvor dargestellten Planzahlen gehen davon aus, dass das von den Anlegern eingezahlte Kommanditkapital (30 Mio. USD) zzgl. Agio (1,5 Mio. USD) nach Abzug der in Deutschland zu zahlenden Provisionen (Eigenkapitalvermitt-lungsprovision inklusive Agio, Konzeptions- und Strukturie-rungsgebühr, Haftungsvergütung und Platzierungs- und Ein-zahlungsgarantievergütung; insgesamt 3.525.000 USD) im Jahr 2010 zum Einkauf von Forderungen mit einem Eigenka-pitalanteil von 5.236.501 USD sowie im Jahr 2011 zum ei-

nen zur kompletten Rückführung des von WealthCap ge-währten Darlehens (Zwischenfinanzierungsmittel) in Höhe von 13.937.149 USD ohne Zinsen und zum weiteren Einkauf von Forderungen mit einem Eigenkapitalanteil von 8.801.350 USD verwendet wird. Ferner wird unterstellt, dass das insgesamt zur Verfügung stehende Investitionsdarlehen von Peachtree in Höhe von 6.750.000 USD (Endfinanzie-rungsmittel) in den Jahren 2010 und 2011 in Forderungen investiert werden soll, wobei davon 4.626.350 USD bzw. 2.123.650 USD auf das Jahr 2010 bzw. 2011 entfallen. Die Zinsen für das Investitionsdarlehen werden planmäßig erst am Ende der Fondslaufzeit zur Zahlung fällig und erhöhen damit den Stand des Investitionsdarlehens in den dargestell-

WeaLthCap LebensWert 2 – sonstIge angaben naCh der Verordnung Über VerMÖgensanLagen-VerkauFsprospekte (VerMVerkprospV)

Liquiditätsplanung der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG – PROGNOSE1

Einzahlungen 2010 in Tsd. USD 2010 in Tsd. EUR 2011 in Tsd. USD 2011 in Tsd. EUR

Liquiditätsreserve 0 0 0 0

1. Treuhandkommanditistin 1 1 0 0

2. Komplementärin 0 0 0 0

3. Anleger (inklusive Agio) 7.000 5.385 24.500 18.846

4. Zwischenfinanzierungsdarlehen 13.937 10.721 0 0

5. Investitionsdarlehen 4.626 3.559 2.124 1.634

6. Einzahlungen aus Forderungen 473 364 2.904 2.234

Summe 26.037 20.029 29.528 22.714

Ausgaben

1. Provisionen –533 –410 –2.992 –2.301

2. Investition in Forderungen –23.800 –18.308 –10.925 –8.404

3. Laufende Vergütungen inklusive Zwischenfinanzierungskosten –79 –61 –759 –584

4. Rückführung Zwischenfinanzierungsdarlehen 0 0 –13.937 –10.721

5. Ausschüttungen an die Anleger 0 0 –2.539 –1.953

Summe –24.412 –18.779 –31.152 –23.963

Liquiditätsreserve zu Beginn des Jahres 0 0 1.625 1.250

Veränderung im aktuellen Jahr 1.625 1.250 –1.624 –1.249

Liquiditätsreserve am Ende des Jahres 1.625 1.250 1 1

Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG – PROGNOSE

Plan-GuV für die Zeit vom06.08.–31.12.2010

in Tsd. USD06.08.–31.12.2010

in Tsd. EUR01.01.–31.12.2011

in Tsd. USD01.01.–31.12.2011

in Tsd. EUR

1. Umsatzerlöse 3 2 201 155

2. Sonstige betriebliche Aufwendungen –612 –471 –3.334 –2.565

3. Zinsen und ähnliche Aufwendungen –187 –144 –652 –502

4. Jahresüberschuss/-fehlbetrag –797 –613 –3.785 –2.912

Planzahlen der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG – PROGNOSE

2010 in Tsd. USD 2011 in Tsd. USD 2012 in Tsd. USD 2013 in Tsd. USD

1. Investition 23.800 10.925 0 0

2. Umsatz 473 2.904 3.337 3.769

3. Produktion 0 0 0 0

4. Jahresfehlbetrag (Ergebnis) –797 –3.785 –172 208

1 Eventuelle Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt.

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Verkaufsprospekt

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ten Jahren 2010 und 2011 (vgl. Planbilanz und Liquiditäts-planung). Der Gesamtkaufpreis (bestehend aus dem Eigen- und dem Fremdkapitalanteil) der Forderungen soll 34.725.000 USD betragen, wobei davon ein Teil von 23.800.000 USD/10.925.000 USD im Jahr 2010/2011 inves-tiert werden soll. Das Anlagevermögen der Fondsgesell-schaft, bestehend aus den zu den Anschaffungs- und An-schaffungsnebenkosten aktivierten Forderungen, erhöht sich zum einen im Jahr 2011 um die in diesem Jahr zusätzlich erworbenen Forderungen und reduziert sich zum anderen jeweils ab dem Jahr 2010 um die auf die vereinnahmten For-derungen entfallenden Anschaffungs- und Anschaffungsne-benkosten.

Die in den Jahren 2010 und 2011 vereinnahmten Forde-rungen stellen die in diesen Jahren erwarteten Umsätze in Höhe von ca. 473.000 USD bzw. 2,904 Mio. USD der Fonds-gesellschaft dar. Die entsprechenden Umsatzerlöse (Erträge) aus den Forderungen, die sich aus der Saldierung der verein-nahmten Forderungen (Umsätze) und ihren ursprünglichen Anschaffungskosten ergeben, in diesen Jahren betragen planmäßig 3.000 USD bzw. 201.000 USD. Die sonstigen be-trieblichen Aufwendungen in Höhe von ca. 612.000 USD im Jahr 2010 ergeben sich aus den Provisionen für die Eigenka-pitalvermittlung inklusive Agio von ca. 533.000 USD und laufenden Aufwendungen für die Verwaltung der Fondsge-sellschaft von ca. 79.000 USD. Im Jahr 2011 teilen sich die sonstigen betrieblichen Aufwendungen in Höhe von ca. 3,334 Mio. USD in Provisionen für die Eigenkapitalvermitt-lung inklusive Agio und die Konzeption (inklusive der Platzie-rungs- und Einzahlungsgarantievergütung sowie der Haf-tungsvergütung) von ca. 2,992 Mio. USD sowie laufenden Aufwendungen für die Verwaltung der Fondsgesellschaft und deren Anleger von ca. 342.000 USD auf. Die Zinsen und ähnliche Aufwendungen in Höhe von ca. 187.000 USD im Jahr 2010 untergliedern sich in aufgelaufene Zinsen von ca. 48.000 USD des im gleichen Jahr in Anspruch genommenen Investitionsdarlehens und den Zins-Verbindlichkeiten zum 31.12.2010 in Höhe von ca. 140.000 USD für das im Jahr 2010 in Anspruch genommene Zwischenfinanzierungsdarle-hen. Im Jahr 2011 unterteilen sich die Zinsen und ähnliche Aufwendungen in Höhe von ca. 652.000 USD in aufgelaufe-ne Zinsen des Investitionsdarlehens von ca. 376.000 USD und Zinsen für das Zwischenfinanzierungsdarlehen von ca. 276.000 USD. Die Fondsnebenkosten (einmalige Provisionen) in den Jahren 2010 und 2011 von insgesamt 3,525 Mio. USD sollen durch eingeworbenes Kommanditkapital finanziert werden. Die laufenden Nebenkosten der Fondsge-sellschaft inklusive der Zinsen für das im Rahmen der Platzie-rungs- und Einzahlungsgarantie gewährte Darlehen sollen in den Jahren 2010 und 2011 durch die Einzahlungen aus den Forderungen finanziert werden. Somit ergibt sich im Jahr 2010 bzw. im Jahr 2011 ein Jahresfehlbetrag von ca. 797.000 USD bzw. 3,785 Mio. USD (vgl. Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung).

Im Jahr 2012 werden auf Ebene der Fondsgesellschaft Um-sätze bzw. Umsatzerlöse (Erträge) aus Forderungen in Höhe von ca. 3,337 Mio. bzw. von ca. 555.000 USD erwartet. Da-

rüber hinaus sind die laufenden Verwaltungskosten von ca. 343.000 USD und die Zinsen für das Investitionsdarlehen in Höhe von ca. 384.000 USD zu berücksichtigen, sodass ge-mäß den Planzahlen dies die einzigen Geschäftsvorfälle im Jahr 2012 sind. Im Jahr 2012 ergibt sich somit ein Jahresfehl-betrag von ca. 172.000 USD.

Im Jahr 2013 werden auf Ebene der Fondsgesellschaft Um-sätze bzw. Umsatzerlöse (Erträge) aus Forderungen in Höhe von ca. 3,769 Mio. bzw. von ca. 957.000 USD erwartet. Da-rüber hinaus sind die laufenden Verwaltungskosten von ca. 345.000 USD und die Zinsen für das Investitionsdarlehen in Höhe von ca. 404.000 USD zu berücksichtigen, sodass ge-mäß den Planzahlen dies die einzigen Geschäftsvorfälle im Jahr 2013 sind. Im Jahr 2013 ergibt sich somit ein Jahreser-gebnis von ca. 208.000 USD.

Da nicht auszuschließen ist, dass eine der ursprünglich be-günstigten Personen der Forderungen aufgrund einer plötz-lichen Krankheit oder eines Unfalles vorzeitig verstirbt, wur-den in Zusammenarbeit mit einem unabhängigen deutschen Aktuar statistische Sterblichkeiten berechnet. Daher kann es bei der Fondsgesellschaft zu Verschiebungen der Liquiditäts- und Ertragslage kommen, wenn der erwartete Ausfall von ca. 5,1 % aller Forderungen innerhalb der geplanten Fonds-laufzeit sowie der um ca. 8,6 % niedrigere Verkaufserlös bei unterstellter Ausübung der Verkaufsoption am Ende der Fondslaufzeit jeweils tatsächlich höher bzw. niedriger ist. Somit hängt der Erfolg der Fondsgesellschaft maßgeblich von dem prognosegemäßen Rückfluss aus den Forderungen und dem Verkauf des am Ende der Fondslaufzeit noch beste-henden Portfolios ab. Der geplante Rückfluss ergibt sich ins-besondere auch nur dann, wenn keine Forderungen, z. B. aufgrund einer Insolvenz der auszahlenden Versicherungs-gesellschaft oder trotz Zahlungsfähigkeit aus anderen Grün-den, nicht geleistet und damit abgeschrieben werden müs-sen. Hieraus ergäben sich Verschiebungen hinsichtlich der Größe des Portfolios und des bei der Veräußerung dieses Portfolios zu erzielenden Verkaufserlöses.

abWeIChungen des geseLLsChaFtsVertrages der FondsgeseLLsChaFt Von gesetZLIChen regeLungen

Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine Komman-ditgesellschaft in Form einer sogenannten Publikumskom-manditgesellschaft mit den für diese Sonderform der Kom-manditgesellschaft herausgebildeten typischen Eigenheiten. Im Gegensatz zu den aus dem Handelsgesetzbuch ersicht-lichen Regelungen zur Kommanditgesellschaft als personali-stisch geprägter Gesellschaft mit nur wenigen Gesellschaf-tern ist die Fondsgesellschaft als Publikumsgesellschaft da-rauf ausgerichtet, eine Vielzahl von Gesellschaftern aufzu-nehmen, die außer einer kapitalmäßigen Beteiligung keinen weiteren gemeinsamen Zweck verfolgen. Da die Regelungen im HGB grundsätzlich von einer personalistischen Personen-gesellschaft ausgehen, weichen zahlreiche gesellschaftsver-tragliche Bestimmungen von den gesetzlichen Regelungen

WeaLthCap LebensWert 2 – sonstIge angaben naCh der Verordnung Über VerMÖgensanLagen-VerkauFsprospekte (VerMVerkprospV)

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Verkaufsprospekt

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zur Kommanditgesellschaft ab, um den mit einer Publikums-gesellschaft verbundenen Anforderungen gerecht zu wer-den.

Folgende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der Fonds-gesellschaft weichen von den gesetzlichen Regelungen ab:

�� Entgegen der gesetzlichen Regelung sieht der Gesell-schaftsvertrag direkte Mitwirkungsrechte von Nichtgesell-schaftern vor. So haben nach § 4 (3) des Gesellschaftsver-trages die Treugeber als Nichtgesellschafter der Fondsge-sellschaft wirtschaftlich betrachtet die gleichen Rechte wie Direktkommanditisten. Spiegelbildlich dazu sind die Ge-sellschafterrechte der Treuhandkommanditistin entgegen der gesetzlichen Regelung in wesentlichen Punkten, wie z. B. bei der Ausübung von Stimmrechten, erheblich ein-geschränkt.

�� Entgegen der gesetzlichen Regelung sind nach § 5 des Gesellschaftsvertrages bestimmte Personen von einer Be-teiligung an der Fondsgesellschaft von vorneherein ausge-schlossen. Solche Personen können auch nicht ohne Än-derung des Gesellschaftsvertrages durch Gesellschafterbe-schluss zur Beteiligung zugelassen werden. Allerdings kann die Komplementärin ggf. Ausnahmen zulassen.

�� Entgegen der gesetzlichen Regelung sieht der Gesell-schaftsvertrag in § 6 (6) vor, dass die Komplementärin auch ohne Mitwirkung und sogar gegen den Willen der Anleger deren Einlagen herabsetzen bzw. die Anleger voll-ständig aus der Fondsgesellschaft ausschließen kann. Wei-terhin ist die Komplementärin gemäß § 6 (7) sowie gemäß § 22 (1) bis (3) des Gesellschaftsvertrages berechtigt, Gesellschafter beim Vorliegen bestimmter Sachverhalte aus der Fondsgesellschaft auszuschließen.

�� Entgegen der gesetzlichen Regelung sind die Komplemen-tärin und die Treuhandkommanditistin gemäß § 9 (4) des Gesellschaftsvertrages vom Wettbewerbsverbot der §§ 161 Abs. 2 und 112 HGB befreit.

�� Die in § 10 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Mehrheitserfordernisse bei Gesellschafterbeschlüssen, insbesondere das Sonderrecht der Komplementärin, bei bestimmten Beschlüssen zustimmen zu müssen, sowie die Möglichkeit, gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren zu fassen, weicht von den gesetzlichen Regelungen ab.

�� Die Anzahl und Ausgestaltung von Gesellschafterkonten ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass die Bestimmungen über die Gesellschafterkonten in § 13 des Gesellschafts-vertrages insoweit von der gesetzlichen Regelung abwei-chen.

�� Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages zur Durchführung der Einsicht-nahme gemäß § 166 HGB ist gesetzlich nicht vorgesehen.

�� Die in § 14 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Mo-dalitäten für die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verpflichtung, steuerlich zu berücksichtigende Auf-wendungen bis zu einem bestimmten Datum geltend zu machen, sind im Gesetz nicht vorgesehen.

�� Entgegen der gesetzlichen Regelung erhalten die Komple-mentärin und die Treuhandkommanditistin nach § 15 des Gesellschaftsvertrages vom Gewinn der Fondsgesellschaft unabhängige Sondervergütungen. Darüber hinaus wird Anlegern, die ihre Einlage frühzeitig erbringen, nach § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages ein Frühzeichnervorteil ge-währt. Dieser Frühzeichnervorteil entfällt jedoch (ggf. anteilig), wenn die betreffenden Anleger gemäß § 5 (4) i. V. m. § 22 (1) f), § 6 (6), § 6 (7) a) oder § 22 (1) c) des Gesellschaftsvertrages wieder aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden oder ihre Einlage herabgesetzt wird.

�� Die in § 16 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Ergeb-nisverteilung weicht von den gesetzlichen Regelungen ab, da vorab bestimmten Gesellschaftern Frühzeichnervorteile und Sondervergütungen gewährt werden. Für die Jahre 2010 und 2011 richtet sich nach erfolgter Vorabzuwei-sung des Frühzeichnervorteils die Zuweisung der Gewinne und Verluste – soweit steuerrechtlich zulässig – nach dem Stand der Kapitalkonten I zum 31.12.2011.

�� Entgegen der gesetzlichen Regelung sind die Anleger nicht berechtigt, jederzeit Entnahmen aus ihren Gesell-schafterkonten zu tätigen. Sie erhalten gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages Ausschüttungen von der Komple-mentärin zugewiesen, wenn die Fondsgesellschaft dafür über ausreichende Liquidität verfügt.

�� § 20 des Gesellschaftsvertrages lässt den Übergang der Beteiligung nach Tod eines Anlegers nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.

�� Entgegen der gesetzlichen Regelung ist die Kündigung der Gesellschafterstellung durch den Gesellschaftsvertrag stark eingeschränkt. So kann eine Kündigung gemäß § 21 (1) des Gesellschaftsvertrages erstmals zum 31.12.2021 mit einer Frist von sechs Monaten erfolgen.

�� Entgegen der gesetzlichen Regelung bestimmt sich nach § 25 des Gesellschaftsvertrages die Höhe einer Abfin-dung beim Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft nach dem Grund des Ausscheidens. Die Regelungen über die automatische Auflösung von Gesellschaften (§ 27 (1) a) und c) des Gesellschaftsvertrages), Befreiungen vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 28 des Gesellschaftsver-trages), Beteiligungsregister, Datenschutz, Datenmittei-lung und Kommunikation auf elektronischem Wege (§ 29 des Gesellschaftsvertrages) sowie Regelungen zu Schlichtungsvereinbarungen/Ombudsverfahren (§ 30 des Gesellschaftsvertrages) sind gesetzlich nicht vorgesehen.

WeaLthCap LebensWert 2 – sonstIge angaben naCh der Verordnung Über VerMÖgensanLagen-VerkauFsprospekte (VerMVerkprospV)

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Verbraucherinformation über den Fernabsatz

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Verkaufsprospekt

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1. aLLgeMeIne InForMatIonen

FondsgesellschaftWealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG

GeschäftsanschriftBavariafilmplatz 382031 Grünwald

Tel. +49 89 64913-610Fax +49 89 64913-628E-Mail: [email protected]: www.wealthcap.com

HandelsregisterAmtsgericht München, HRA 95001

Geschäftsführung Zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist nach § 9 (1) des Gesellschaftsvertrages allein die WealthCap PEIA Komplementär GmbH (vgl. unten „Persönlich haf-tende Gesellschafterin/Komplementärin“) als Komple-mentärin berechtigt und verpflichtet.

HauptgeschäftstätigkeitGegenstand der Fondsgesellschaft ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, das unmittelbare oder mittelbare Halten und die Verwaltung von in- und ausländischen, insbesondere US-amerikanischen Structured Settlements und Owned An-nuities sowie die Verwertung einschließlich des Handels die-ser Structured Settlements und Owned Annuities. Die Fonds-gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesell-schaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind oder die Entwicklung der Fondsgesellschaft fördern. Ausgenommen sind Tätigkeiten gemäß § 34 c GewO, Bank-geschäfte und Finanzdienstleistungen, die jeweils einer Ge-nehmigung im Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes sowie Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem Versiche-rungsaufsichtsgesetz bedürfen.

Persönlich haftende Gesellschafterin/KomplementärinWealthCap PEIA Komplementär GmbH

GeschäftsanschriftBavariafilmplatz 382031 Grünwald

Tel. +49 89 64913-610Fax +49 89 64913-628E-Mail: [email protected]: www.wealthcap.com

HandelsregisterAmtsgericht München, HRB 78414USt-IdNr. DE813721684

GeschäftsführungChristian Kühni, Jürgen Jung (bis 30.12.2010), Christian Brezina (ab 30.12.2010)

HauptgeschäftstätigkeitGegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von Ver-mögenswerten aller Art; insbesondere zählen dazu die Ver-waltung bebauter und unbebauter Grundstücke und grund-stücksgleicher Rechte und die Wahrnehmung der Komple-mentärfunktion in Personen- und Fondsgesellschaften der WealthCap Gruppe. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und Dienstleistungen durchführen, die den Gesellschafts-zweck fördern, ergänzen oder ihm dienen.

WeaLthCap LebensWert 2 – VerbrauCherInForMatIon Über den FernabsatZ

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Verkaufsprospekt

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Treuhandkommanditistin WealthCap Investorenbetreuung GmbH

GeschäftsanschriftArabellastraße 1481925 München

Tel. +49 89 678 205-500Fax +49 89 678 205-390E-Mail: [email protected]: www.wealthcap.com

HandelsregisterAmtsgericht München, HRB 100536USt-IdNr. DE 205 370 947

GeschäftsführungManfred Kollek, Norbert Seidl, ab 30.12.2010 zusätz-lich: Christian Kühni, Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz und Till Kaspar

HauptgeschäftstätigkeitBetreuung der Beteiligungen von Anlegern, die sich unmit-telbar oder mittelbar an Kapital- oder Personengesell-schaften mit Sitz im In- und Ausland beteiligen, und sämt-liche damit verbundenen Verwaltungsaufgaben; Besorgung der mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundenen laufenden Geschäfte eines Treuhandkommanditisten von Beteiligungsgesellschaften, insbesondere Übernahme der Funktion des Treuhandkommanditisten bei Fondsgesell-schaften, und Besorgung sämtlicher in Treuhandverträgen mit Treugebern vereinbarten Tätigkeiten im eigenen Namen auf Rechnung der Treugeber; Halten von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften mit Sitz im In- und Aus-land im eigenen Namen auf eigene Rechnung.

AnbieterinWealthCap Initiatoren GmbH

GeschäftsanschriftAlter Wall 2220457 Hamburg

Tel. +49 89 678 205-500Fax +49 89 678 205-390E-Mail: [email protected]: www.wealthcap.com

HandelsregisterAmtsgericht Hamburg, HRB 66561USt-IdNr. DE204823778

GeschäftsführungGabriele Volz, Christian Kühni, Dr. Rainer Krütten

HauptgeschäftstätigkeitDie Entwicklung und Konzeption von geschlossenen Fonds für Wirtschaftsgüter, insbesondere in Form von Kommandit-gesellschaften; der Erwerb, die Errichtung, die Veräußerung und die Verwaltung von Immobilien, Sachanlagen, Beteili-gungen und sonstigen Wirtschaftsgütern, die Betreuung von eigenen und fremden Vermögenswerten; die Finanzierung einschließlich Leasing von Wirtschaftsgütern, insbesondere im Rahmen geschlossener Fondsstrukturen, sowie nationales und internationales Leasinggeschäft für eigene und fremde Rechnung sowie die Beteiligung an Unternehmen, die im Finanzierungs- bzw. Leasinggeschäft tätig sind; der Vertrieb von geschlossenen Fonds, die Vertriebsunterstützung und Schulung von Vertriebsmitarbeitern; die Betreuung bereits platzierter geschlossener Fonds inklusive der Abwicklung von Zweitmarktgeschäften.

Name und Anschrift des für die Anbieterin handelnden Vermittlers Siehe Eintragungen auf der Beitrittserklärung

Dieser Verkaufsprospekt zum Beteiligungsangebot „Wealth-Cap LebensWert 2. GmbH & Co. KG“ vom 30.08.2010 – nachfolgend „Prospekt“ genannt – sowie die Beitrittserklä-rung enthalten detaillierte Beschreibungen der Vertragsver-hältnisse. Wegen näherer Einzelheiten wird nachfolgend auf diese Dokumente verwiesen.

WeaLthCap LebensWert 2 – VerbrauCherInForMatIon Über den FernabsatZ

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Verkaufsprospekt

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Wesentliche Leistungsmerkmale, Informationen zum Zustandekommen des Vertrages Der Anleger beteiligt sich entweder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin (vgl. Abschnitt „Treuhand-kommanditistin“) oder unmittelbar als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, das unmittel-bare oder mittelbare Halten und die Verwaltung von in- und ausländischen, insbesondere US-amerikanischen, Structured Settlements und Owned Annuities („Forderungen“) sowie die Verwertung einschließlich des Handels dieser Forde-rungen. Die Fondsgesellschaft wird mit den von den Anle-gern geleisteten Einlagen, nach Abzug der Fondsnebenkos-ten und zzgl. des Investitionsdarlehens, mittelbar über einen US-amerikanischen Trust ein Portfolio aus Forderungen auf-bauen, halten, verwalten und verwerten. Die Fondsgesell-schaft ist auch berechtigt, mit den im Portfolio befindlichen Forderungen zu handeln.

Die Anleger partizipieren indirekt über Gewinnzuweisungen und Ausschüttungen der Fondsgesellschaft an den Erträgen des unmittelbar oder mittelbar von der Fondsgesellschaft gehaltenen Portfolios an Forderungen. Die Erträge des Port-folios werden aus den planmäßig vereinnahmten Zahlungen der Forderungen erzielt.

Anlegern, die ihre Einlage zzgl. Agio bis spätestens zum 30.06.2011 vollständig eingezahlt haben, wird ein Früh-zeichnervorteil von einmalig 6,0 % p. a. bezogen auf ihre Einlage ohne Agio eingeräumt. Der Frühzeichnervorteil wird nur auf den das vollständig gezahlte Agio übersteigenden Betrag (soweit eingezahlt), maximal die vollständige Einlage (ohne Agio), gewährt. Der Anspruch in Höhe von 6,0 % p. a. auf die tatsächlich geleistete Einlage entsteht mit dem tat-sächlichen (ggf. anteiligen) Zahlungseingang bei der Treu-handkommanditistin und endet am 30.06.2011. Die Berech-nung der Verzinsung erfolgt taggenau auf einer 30/360-Ba-sis. Bei den Ausschüttungen wird vorrangig der Frühzeich-nervorteil berücksichtigt und der danach verbleibende Liqui-ditätsüberschuss an die Anleger im Verhältnis ihrer jewei-ligen Kapitalkonten I ausgeschüttet. Der Treuhandkomman-ditistin steht kein Frühzeichnervorteil auf Einlagen zu, die sie für eigene Rechnung hält. Der Anspruch auf diesen Früh-zeichnervorteil entfällt bzw. reduziert sich anteilig bei Aus-schluss eines Anlegers oder Herabsetzung der Einlage eines Anlegers gemäß § 6 (6) des Gesellschaftsvertrages, bei Aus-schluss aus der Fondsgesellschaft wegen fehlender oder un-vollständiger Zahlung der Einlage (inklusive Agio) gemäß § 22 (1) c) des Gesellschaftsvertrages sowie im Fall des Aus-schlusses aus der Gesellschaft, weil der Anleger die persön-lichen Voraussetzungen für den Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht oder nicht mehr erfüllt (§ 5 (4) i. V. m. § 22 (1) f) des Gesellschaftsvertrages). Schließlich entfällt der Anspruch auf den Frühzeichnervorteil, wenn die Komplementärin oder die Treuhandkommanditistin die aus dem Gesetz über das Auf-spüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche-gesetz, GWG) resultierenden Sorgfaltspflichten während des Beitrittszeitraumes nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen können, weil der betreffende Anleger die nach dem GWG

zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig oder unzu-treffend beibringt und dieser Anleger deshalb aus der Fonds-gesellschaft ausgeschlossen wird (vgl. § 22 (1) g) i. V. m. § 6 (7) a) des Gesellschaftsvertrages).

In § 6 (6) des Gesellschaftsvertrages ist Folgendes geregelt: Wenn und soweit sich bis 30.03.2012 herausstellt, dass das verfügbare Kommanditkapital von der Gesellschaft nicht vollständig in den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Structured Settlements sowie Owned Annuities inves-tiert werden kann, so ist die Komplementärin bis zum 30.06.2012 berechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittser-klärungen zuletzt angenommen wurden, wieder aus der Ge-sellschaft auszuschließen bzw. deren Einlagen so herabzuset-zen, dass das Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Die Komplementärin kann zu diesem Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im Namen der hiervon betroffenen Anleger, abgeben und entgegenneh-men. Die betroffenen Anleger werden schriftlich benachrich-tigt. Bereits geleistete Einlagen einschließlich des jeweiligen Agios werden im Falle des Ausschlusses vollständig bzw. im Maß der Herabsetzung erstattet. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffene Anleger von der Gesellschaft die tatsächlichen für seine Einlage sowie das Agio erzielten Anlagezinsen erstat-tet, wobei die Gesellschaft zu einer zinstragenden Anlage dieser Beträge nicht verpflichtet ist. Sofern Anleger, die ei-nen Anspruch auf einen Frühzeichnervorteil nach § 16 (2) hätten, von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffen sind, entfällt der entsprechende An-spruch (ggf. anteilig). Fallen bei einem Direktkommanditisten als Folge des vorstehend genannten Ausschlusses aus der Gesellschaft oder der Herabsetzung seiner Einlage bzw. der damit verbundenen Reduzierung seiner Haftsumme Notar- und Gerichtskosten an, werden ihm diese von der Gesell-schaft nicht erstattet.

Weitere Einzelheiten zu den vorgenannten wesentlichen Leistungsmerkmalen sind dem Prospekt zu entnehmen.

Der Anleger gibt durch Unterzeichnung und Übermittlung der ausgefüllten Beitrittserklärung an die Treuhandkomman-ditis-tin (vgl. Abschnitt „Treuhandkommanditistin“) ein für ihn bindendes Angebot entweder auf den Abschluss des Treuhandvertrages mit dem Auftrag, für ihn eine Komman-ditbeteiligung an der Fondsgesellschaft zu begründen, oder auf den Erwerb einer Beteiligung als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft ab.

Der Beitritt zur Fondsgesellschaft wird wirksam, wenn die Treuhandkommanditistin (vgl. Abschnitt „Treuhandkomman-ditistin“) dieses Angebot durch Gegenzeichnung der Bei-trittserklärung im eigenen Namen und im Namen sämtlicher anderer Gesellschafter der Fondsgesellschaft annimmt. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet der Anleger. Allerdings wird die Treuhandkommanditistin dem Anleger die Annahme der Beitrittserklärung schriftlich mitteilen.

WeaLthCap LebensWert 2 – VerbrauCherInForMatIon Über den FernabsatZ

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Verkaufsprospekt

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Mindestlaufzeit der Verträge, vertragliche KündigungsregelungenDie Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errich-tet (§ 18 (2) des Gesellschaftsvertrages). Die Gesell-schafter der Fondsgesellschaft, also auch die Anleger, können ihr Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum 31.12.2021, danach mit der gleichen Frist zum Ende eines jeden Geschäfts-jahres kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Des Weiteren kann ein Anleger aus weiteren Gründen aus der Fonds-gesellschaft ausgeschlossen werden (z. B. bei Insolvenz oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, bei Nichtleis-tung oder Zuwenigleistung seiner Einlage und/oder des Agios, Nichterbringung von notwendigen Unterla-gen, Auftreten von Tatsachen, bei deren Vorliegen ein Anleger nicht der Fondsgesellschaft hätte beitreten können, oder wenn der Anleger, trotz schriftlicher Ab-mahnung, seine Verpflichtungen in grober Weise ver-letzt und eine weitere Fortsetzung des Gesellschafter-verhältnisses unzumutbar geworden ist). Einzelheiten bestimmen die §§ 21–23 des Gesellschaftsvertrages. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft bestimmt sich das Abfindungsguthaben des Anlegers nach § 25 des Gesellschaftsvertrages.

Der Treuhandvertrag, der zwischen dem mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligten als Treugeber beitre-tenden Anleger und der Treuhandkommanditistin ge-schlossen wird, gilt für unbestimmte Zeit (§ 5 (1) des Treuhandvertrages). Der Treuhandvertrag endet durch Ausscheiden der Treuhandkommanditistin gemäß § 23 (1) und (3) des Gesellschaftsvertrages oder wenn der Treugeber nach den Regelungen des Gesellschaftsver-trages aus der Fondsgesellschaft ausscheidet. Die Treu-handkommanditistin kann – ohne dass es sich um eine Umwandlung im Sinne von § 5 (3) des Treuhandver-trages handelt – aus dem Treuhandvertrag ausschei-den, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt ebenfalls aus den Treuhandverträgen mit allen anderen Treugebern ausscheidet und eine andere Treuhandkommanditistin aus dem Konzernkreis der UniCredit Group durch die Komplementärin der Fondsgesellschaft bestimmt wird, die bereit ist, anstelle der Treuhandkommanditistin in die einzelnen Treuhandverträge mit sämtlichen Treuge-bern einzutreten und diese fortzuführen. Das Aus-scheiden und der Eintritt der neuen Treuhandkomman-ditistin ist gegenüber den Treugebern in schriftlicher Form mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsen-de anzukündigen (vgl. § 5 (4) des Treuhandvertrages).Im Übrigen endet der Treuhandvertrag ohne weiteres Zutun zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vollbeendigung der Fondsgesellschaft im Handelsregister eingetragen wird.

Jeder Treugeber kann seine Beteiligung mit Zustim-mung der Komplementärin durch Aufhebung des Treu-handvertrages im Einvernehmen mit der Treuhand-kommanditistin in eine Direktbeteiligung umwandeln,

sofern er das schriftlich mit einer Frist von acht Wo-chen bei der Komplementärin geltend macht und unter der Bedingung, dass er eine Registervollmacht einreicht, die den Anforderungen des § 6 (3) des Gesellschafts-vertrages entspricht, mit der Maßgabe, dass die Acht-wochenfrist mit dem Tag beginnt, an dem der Treuge-ber durch die Treuhandkommanditistin schriftlich zur Vorlage dieser Registervollmacht aufgefordert wird. Der Treugeber wird mit Eintritt der Bedingung unmit-telbar beteiligter Kommanditist (Direktkommanditist) und demzufolge persönlich in das Handelsregister ein-getragen. Sollte die Registervollmacht nicht entspre-chend den vorgenannten Bestimmungen eingereicht werden, besteht Einvernehmen zwischen dem Treuge-ber und der Treuhandkommanditistin, dass ihr Treu-handverhältnis unverändert zu den bisherigen Bedin-gungen fortgesetzt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Komplementärin der Fondsgesell-schaft nicht von ihrem Recht Gebrauch macht, den Treugeber gemäß § 22 (1) d) i. V. m. § 22 (2) des Gesell-schaftsvertrages aus der Fondsgesellschaft auszuschlie-ßen. Direktkommanditisten können ihre Beteiligungen mit Zustimmung der Komplementärin durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhandkommandi-tistin in eine Treugeberbeteiligung umwandeln, sofern sie das schriftlich mit einer Frist von acht Wochen bei der Komplementärin geltend machen. In diesem Fall gelten die vorgenannten Regelungen ebenfalls.

Leistungsvorbehalte Grundsätzlich richtet sich dieses Angebot nur an einzelne natürliche Personen, die in Deutschland unbeschränkt ein-kommensteuerpflichtig sind. Eine Beteiligung von Gemein-schaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehe-partnern ist ausgeschlossen. Ebenso sind natürliche Per-sonen, die eine Beteiligung über andere Treuhänder als die Treuhandkommanditistin halten, die im Wettbewerb zur Fondsgesellschaft stehen, die bereits aus einer anderen Fondsgesellschaft aufgrund des Vorliegens besonderer Sach-verhalte ausgeschieden sind oder die durch die Beteiligung mehr als 5% am Kommanditkapital der Fondsgesellschaft auf sich vereinigen würden, grundsätzlich von einer Beteili-gung an der Fondsgesellschaft ausgeschlossen. Ausnahmen dazu kann die Komplementärin zulassen (vgl. § 5 (3) des Ge-sellschaftsvertrages).

Ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen sind na-türliche Personen, die in den USA oder Kanada (jeweils ein-schließlich deren Territorien) unbeschränkt steuerpflichtig sind, z. B. weil sie die US-amerikanische und/oder die kana-dische Staatsangehörigkeit haben oder Inhaber einer Green-Card sind und/oder in den USA oder Kanada (jeweils ein-schließlich deren Territorien) einen Wohnsitz haben.

Ein Anspruch des Anlegers auf Aufnahme in die Fondsgesell-schaft besteht nicht.

Wenn und soweit sich bis 30.03.2012 herausstellt, dass das verfügbare Kommanditkapital von der Gesellschaft nicht

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vollständig in den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Structured Settlements sowie Owned Annuities inves-tiert werden kann, so ist die Komplementärin bis zum 30.06.2012 berechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittser-klärungen zuletzt angenommen wurden, wieder aus der Ge-sellschaft auszuschließen bzw. deren Einlagen so herabzuset-zen, dass das Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Die Komplementärin kann zu diesem Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im Namen der hiervon betroffenen Anleger, abgeben und entgegenneh-men. Die betroffenen Anleger werden schriftlich benachrich-tigt. Bereits geleistete Einlagen einschließlich des jeweiligen Agios werden im Falle des Ausschlusses vollständig bzw. im Maß der Herabsetzung erstattet. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffene Anleger von der Gesellschaft die tatsächlichen für seine Einlage sowie das Agio erzielten Anlagezinsen erstat-tet, wobei die Gesellschaft zu einer zinstragenden Anlage dieser Beträge nicht verpflichtet ist. Sofern Anleger, die ei-nen Anspruch auf einen Frühzeichnervorteil nach § 16 (2) hätten, von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffen sind, entfällt der entsprechende An-spruch (ggf. anteilig). Fallen bei einem Direktkommanditisten als Folge des vorstehend genannten Ausschlusses aus der Gesellschaft oder der Herabsetzung seiner Einlage bzw. der damit verbundenen Reduzierung seiner Haftsumme Notar- und Gerichtskosten an, werden ihm diese von der Gesell-schaft nicht erstattet.

Die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin un-terliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GWG). Können sie die daraus resultierenden Sorgfalts-pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GWG zu erhebenden An-gaben nicht, nicht vollständig oder unzutreffend beibringt, können die Komplementärin oder die Treuhandkommanditis-tin während des Beitrittszeitraumes die Annahme der Bei-trittserklärung versagen. Der betreffende Anleger wird schriftlich benachrichtigt. Sollte er bereits als Treugeber oder als Direktkommanditist in die Fondsgesellschaft aufgenom-men worden sein, ist die Komplementärin berechtigt, diesen gemäß § 22 (1) lit. g) i. V. m. § 6 (7) a) des Gesellschaftsver-trages aus der Fondsgesellschaft auszuschließen. Diese Be-rechtigungen der Komplementärin bestehen auch über den Platzierungsschluss der Fondsgesellschaft hinaus, soweit es sich um Angaben handelt, die für die Annahme der Beitritts-erklärung notwendig sind und die nachgereicht werden sollten, der Anleger diese Angaben jedoch endgültig nicht beibringt. Der ausgeschlossene Anleger erhält seine Einlage zzgl. Agio zurück. Ein Anspruch auf den Frühzeichnervorteil gemäß § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages besteht – wie be-reits oben ausgeführt – nicht. Bereits empfangene Ausschüt-tungen (sofern es solche zum Zeitpunkt des Ausschlusses gab, einschließlich eines Frühzeichnervorteils) werden von dem an den ausgeschlossenen Anleger zu zahlenden Betrag in Abzug gebracht.

Preise Der Anleger hat die in der Beitrittserklärung gezeichnete Ein-lage zzgl. eines Agios in Höhe von 5 %, bezogen auf die in der Beitrittserklärung gezeichnete Einlage, auf einmal in vol-ler Höhe zu leisten. Sowohl die gezeichnete Einlage als auch das Agio sind in US-Dollar zu leisten.

Zahlung und Erfüllung der Verträge, Verzugszinsen, weitere VertragsbedingungenDie Einzahlung der vom Anleger in der Beitrittserklärung ge-zeichneten Einlage zzgl. des darauf entfallenden Agios in Höhe von 5 % der gezeichneten Einlage hat spätestens zum Monatsende des auf die Annahme der Beitrittserklärung fol-genden nächsten Monats (Valuta des Geldeingangs bei der Treuhandkommanditistin) ohne jegliche Abzüge auf das Konto der Treuhandkommanditistin (WealthCap Investoren-betreuung GmbH), Konto Nr. 898 032 680, geführt bei der UniCredit Bank AG, München, BLZ 700 202 70, zu erfolgen.

Sowohl die gezeichnete Einlage als auch das Agio sind in US-Dollar zu leisten.

Für Zahlungen aus dem europäischen Ausland verwenden Sie bitte:

IBAN: DE84 7002 0270 0898 0326 80

BIC/SWIFT: HYVEDEMMXXX

Bei nicht fristgerechter Leistung der in der Beitrittserklärung gezeichneten Einlage sowie des darauf entfallenden Agios ist die Fondsgesellschaft nach Maßgabe des Gesellschafts-vertrages berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. zu verlangen und den Anleger aus der Fondsgesellschaft auszu-schließen. Sie kann darüber hinaus weiter gehende Verzugs-schäden geltend machen.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung sowie aus dem Gesellschaftsvertrag und, im Falle eines Bei-tritts als Treugeber, aus dem Treuhandvertrag der Fondsge-sellschaft.

Die von der Treuhandkommanditistin zu erbringenden Leistungen sind im Treuhandvertrag und ggf. im Gesell-schaftsvertrag geregelt. Die Leistungen der Fondsgesellschaft sind im Gesellschaftsvertrag geregelt.

Widerrufsrechte Gibt der Anleger seine Beitrittserklärung ab, so kann er diese innerhalb der bestehenden Widerrufsfrist wi-derrufen. Wegen weiterer Einzelheiten zu den Wider-rufsrechten, insbesondere zu den Widerrufsfristen, wird auf die „Widerrufsbelehrungen“ in der Beitritts-erklärung verwiesen.

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Weitere vom Anleger zu zahlende Steuern und Kosten, zusätzliche Telekommunikationskosten Bei einer Beteiligung des Anlegers als Direktkommanditist in angenommener Höhe einer Beteiligung von 10.000 USD entstehen Notar- und Registerkosten für die Handelsregister-eintragung sowie die Kosten der notariellen Beglaubigung seiner Registervollmacht in Höhe von ca. 300 EUR, die vom Anleger zu tragen sind. Im Falle nicht rechtzeitiger Voll-machtsvorlage werden aufgrund des zusätzlichen Aufwands Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50 EUR je Mahnung be-rechnet, die mit Ansprüchen des Anlegers, z. B. auf Entnah-men (Ausschüttungen), verrechnet werden können.

Im Falle des Ausscheidens des Anlegers oder ggf. eines sons-tigen aus dem Anteil Berechtigten (z. B. des Rechtsnachfol-gers) aus der Fondsgesellschaft, einer Übertragung des An-teils (auch von Todes wegen) sowie einer Umwandlung eines treuhänderisch gehaltenen Anteils in eine Direktbeteiligung bzw. einer Direktbeteiligung in einen treuhänderisch gehal-tenen Anteil entstehen neben den ggf. anfallenden Notar- und Registerkosten und den ggf. anfallenden Kosten für die Registervollmacht weitere aufwandsbezogene Kosten für die Bearbeitung von jeweils mindestens 250 EUR zzgl. ggf. an-fallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, sofern der be-treffende Anleger nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist (vgl. §§ 19 (9), 20 (9) und 24 (3) des Gesellschaftsvertrages). In jedem Fall findet eine Freistellung der verbleibenden Gesellschafter/Anleger und der Fondsgesellschaft von sämtlichen Nachteilen, insbe-sondere solchen steuerlicher Art, durch den Anleger oder einen sonstigen aus dem Anteil Berechtigten (z. B. den Rechtsnachfolger) statt (vgl. §§ 19 (10), 20 (10) und 24 (5) des Gesellschaftsvertrages, § 4 des Treuhandvertrages). An-leger, die aufgrund eines geldwäscherechtlichen Sachverhalts (hierzu sogleich im Abschnitt „Leistungsvorbehalte“) aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden, haben die damit verbundenen Ausschlusskosten, wie z. B. Notar- und Ge-richtskosten, selbst zu tragen. Im Falle des Ausschlusses während des Beitrittszeitraums (vgl. § 6 (7) a) i. V. m. § 24 (3) des Gesellschaftsvertrages) betragen diese Kosten minde-stens 500 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Bei späterem Ausschluss aus der Fondsgesellschaft wegen eines geldwäscherechtlichen Sachverhalts (vgl. § 6 (7) b) des Ge-sellschaftsvertrages) betragen diese Kosten mindestens 250 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. In beiden Fäl-len steht es den betroffenen Anlegern frei, nachzuweisen, dass keine oder nur geringere Kosten angefallen sind.

Daneben fallen für den Anleger weitere Kosten im Zusam-menhang mit den vom US-amerikanischen Steuerrecht ge-forderten Nachweispflichten an. Sofern der Anleger bereits Inhaber einer US-amerikanischen Steuernummer („ITIN“) ist, fällt eine einmalige Bearbeitungsgebühr von maximal 25 EUR inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe für die Bearbeitung und Weiterleitung des US-Steuerformu-lars W-8BEN an. Besitzt der Anleger hingegen noch keine ITIN, beauftragt er die Fondsgesellschaft oder einen von die-ser beauftragten Dritten mit der Beantragung einer ITIN. Die einmalig anfallenden Kosten von 50 EUR inklusive ggf. anfal-

lender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe für die Abwicklung und Beantragung der ITIN mittels W-7-Formular sowie die Bearbeitung und Einreichung des US-Steuerformulars W-8BEN sind vom Anleger zu tragen. Insoweit können auch Kosten für die Beglaubigung der Kopie des Reisepasses/ Personalausweises anfallen.

Für Anleger, die aufgrund einer Ausnahmeregelung in die Fondsgesellschaft aufgenommen wurden, können weitere Kosten entstehen, z. B. Beratungskosten für nicht deutsches Gesellschafts- oder Steuerrecht (vgl. § 5 (3) des Gesell-schaftsvertrages).

Sofern der Anleger kein US-Konto mit ausreichender Liquidi-tät zur Leistung seiner gezahlten Einlage und des darauf ent-fallenden Agios hat, können weitere Kosten im Zusammen-hang mit dem Umtausch von Euro in US-Dollar entstehen.

Kosten für Quellensteuermeldungen und Quellensteuerab-führungen sind vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anleger abgezo-gen (vgl. § 15 (4) des Gesellschaftsvertrages).

Zahlungen an den Anleger oder sonstigen Berechtigten auf Auslandskonten werden unter Abzug sämtlicher Gebühren geleistet.

Eigene Kosten für die Einsichtnahme in die Bücher der Fondsgesellschaft, für Rechtsberatung sowie für Telefon, In-ternet, Porto, Überweisungen etc. hat der Anleger selbst zu tragen.

Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für den Anleger wird auf die Ausführungen im Prospekt, insbeson-dere auf das Kapitel „Wesentliche Grundlagen der steuer-lichen Konzeption“, verwiesen. Bei Fragen sollte sich der An-leger an die für ihn zuständige Steuerbehörde bzw. seinen steuerlichen Berater wenden.

Sprache und Gültigkeitsdauer der zur Verfügung ge-stellten Informationen Die hier zur Verfügung gestellten Informationen beruhen auf dem Stand zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Sie sind während der Dauer des öffentlichen Angebots wirksam und werden während dieses Zeitraums ggf. durch einen Nach-trag zum Verkaufsprospekt aktualisiert. Sämtliche Informati-onen stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung.

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2. besondere InForMatIonen Zu FInanZdIenstLeIstungen

Hauptgeschäftstätigkeit/Aufsichtsbehörde Die Hauptgeschäftstätigkeit jeder Gesellschaft ist unter 1. beschrieben.

Nach Rechtslage zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist für die vorgenannten Gesellschaften die Zulassung durch eine Aufsichtsbehörde nicht vorgesehen.

Spezielle Risiken der BeteiligungDie Beteiligung unterliegt den üblichen Risiken, die mit einer Investition in geschlossene Fonds verbunden sind. Eine aus-führliche Darstellung der mit der Beteiligung verbundenen Risiken, inklusive der strukturellen Risiken, findet sich im Ka-pitel „Risikohinweise“.

Rechtsordnung/GerichtsstandFür Verträge und sonstige Schuldverhältnisse, die für die Be-teiligung des Anlegers maßgeblich sind, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes die gesetzlichen Vor-gaben. Ansonsten ist als Erfüllungsort für den Gesellschafts-vertrag sowie für den Treuhandvertrag Grünwald und als Gerichtsstand München vereinbart.

Vertragssprache Maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Anleger ist Deutsch.

Außergerichtliche StreitschlichtungBei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen können die Beteiligten, unbe-schadet ihres Rechtes, die Gerichte anzurufen, eine Schlich-tungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank ein-gerichtet ist. Ein Merkblatt sowie die Schlichtungsverfahrens-ordnung sind erhältlich bei:

Deutsche Bundesbank Schlichtungsstelle Postfach 11 12 32 60047 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 2388-1907 Fax: +49 69 2388-1919 www.bundesbank.de

Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in der Strei-tigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hat.

Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zum Anbieter des geschlossenen Fonds, zur Fondsgesellschaft und/oder zur Treuhändergesellschaft sowie alle mit der Verwaltung ihrer Beteiligung im Zusammenhang stehenden Sachverhalte be-

treffen, können die Anleger, unbeschadet ihres Rechtes, die Gerichte anzurufen, zudem ein außergerichtliches Schlich-tungsverfahren einleiten, eingerichtet bei der Ombudsstelle Geschlossener Fonds. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Schlichtungsstelle regelt die Verfahrensordnung der Om-budsstelle Geschlossener Fonds. Ein Merkblatt sowie die Ver-fahrensordnung sind erhältlich bei:

Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V.Postfach 64 02 2210048 Berlin

Tel.: +49 30 25 76 16-90Fax: +49 30 25 76 16-91E-Mail: [email protected]

Die jeweiligen Beschwerden sind schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes und Beifügung von Kopien der zum Verständnis der Beschwerde notwendigen Unterla-gen bei der Ombudsstelle einzureichen. Die Anleger haben zudem zu versichern, dass sie in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen au-ßergerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben. Die Be-schwerde kann auch per E-Mail oder per Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche Unterlagen sind dann per Post nachzureichen. Anleger können sich im Verfahren ver-treten lassen.

Einlagensicherung Es besteht kein Garantiefonds oder eine vergleichbare Siche-rung der Einlagen der Direktkommanditisten und der Treuge-ber.

Ende der Verbraucherinformation für den Fernabsatz.

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glossar

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AbzinsungAuch Diskontierung genannt. Finanzmathematisches Verfah-ren der Zinseszinsrechnung, bei dem der Barwert unter Be-rücksichtigung einer Verzinsung mit Wiederanlage der Zin-sen ermittelt wird.

AbzinsungsfaktorZinssatz, mit dem die Abzinsung von zukünftigen Forde-rungen auf einen heutigen Barwert vorgenommen wird.

AgioAufgeld, das zusätzlich zur Zeichnungssumme zu zahlen ist.

AgreementEnglische Bezeichnung für eine von mehreren Parteien ge-troffene Abmachung (gezeichneter Vertrag).

AktuarEin Aktuar beschäftigt sich mit finanzmathematischen Fra-gen, insbesondere im Bereich der Versicherungswirtschaft. Er arbeitet mit finanzmathematischen und statistischen Me-thoden, um Risiken (u. a. Versicherungsrisiken und Anlage- risiken) einzuschätzen und zu bewerten.

AnbieterinWealthCap Initiatoren GmbHAnbieterin, die mit der Konzeption der Vermögensanlage beauftragt war und insbesondere den Verkaufsprospekt so-wie die benötigten Verträge erstellt hat bzw. diese erstellen ließ.

AnlegerEin der Fondsgesellschaft beigetretener Direktkommanditist bzw. ein über die WealthCap Investorenbetreuung GmbH („Treuhandkommanditistin“) beteiligter Treugeber.

AnnuitiesRegelmäßige und unwiderrufliche Zahlungen einer Versiche-rungsgesellschaft an eine Person.

AssetVermögenswert.

BaFinBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

BarwertBarwert ist ein Begriff aus der Finanzmathematik und ent-spricht dem Wert, den zukünftig anfallende Forderungen in der Gegenwart besitzen. Der Barwert berechnet sich aus der Summe aller mit einem bestimmten Abzinsungsfaktor abge-zinsten künftigen Forderungen. Der Barwert entspricht dem Kauf- bzw. Verkaufspreis.

Beispiel: Abzinsungsfaktor: 12,5 % Zukünftige Forderungen: in einem Jahr 10.000 in zwei Jahren 10.000 in drei Jahren 10.000

Der Barwert dieser zukünftigen Forderungen lautet: Barwert = 10.000 / (1 + 12,5 %)1 + 10.000 / (1 + 12,5 %)2 + 10.000 / (1 + 12,5 %)3

Barwert = 8.888,9 + 7.901,2 + 7.023,3 = 23.813,4

Blind PoolDer Anleger investiert in eine Fondsgesellschaft, bei der zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung die einzelnen Anlageob-jekte noch nicht feststehen.

DBA (Doppelbesteuerungsabkommen)Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – korrekte Be-zeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-rung – ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Ver-tragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheits-gebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten – also doppelt – besteuert werden.

DirektkommanditistAnleger, der sich direkt an der Fondsgesellschaft beteiligt und deshalb – im Unterschied zu einem Treugeber – nament-lich ins Handelsregister eingetragen wird.

DiskontierungMittels Diskontierung wird der gegenwärtige Wert (Barwert) einer zukünftigen Zahlung ermittelt.

DiversifikationDiversifikation bedeutet im Bereich der Kapitalanlage die Streuung des Vermögens auf unterschiedliche Beteiligungs-formen bzw. Anlagewerte. Zur Senkung des Risikos und Erzielung einer Rendite wird das Vermögen über mehrere Investitionsobjekte gestreut.

Due DiligenceSorgfältige Analyse, Prüfung und Bewertung eines Anlage-objektes oder Projektpartners im Rahmen einer beabsichtig-ten geschäftlichen Transaktion, insbesondere Beschaffung und Aufarbeitung von Informationen sowie die Überprüfung der Vertragserfüllung während der Investitions- oder Ver-tragsdauer.

EigenkapitalSumme des von den Anlegern zum Zeichnungsschluss ge-zeichneten Kapitals einschließlich des darauf entfallenden Agios.

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EinlageSowohl Pflichteinlage der Direktkommanditisten als auch Einlage der über die Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber.

ExitVeräußerung der Beteiligung an einem Unternehmen.

FeeGebühr oder Entgelt.

FondsgesellschaftWealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG Fondsgesellschaft, an der sich der Anleger unmittelbar als Direktkommanditist oder mittelbar über die Treuhandkom-manditistin beteiligt.

GesellschafterkontoDie Einlagen der Gesellschafter der Fondsgesellschaft sowie weitere Geschäftsvorfälle werden auf internen Konten der Fondsgesellschaft in Bezug auf jeden Gesellschafter ver-bucht, z. B. die Einlage auf dem Kapitalkonto I und das von den Anlegern zu zahlende Agio auf dem Kapitalkonto II des jeweiligen Anlegers.

GesellschafterversammlungRegelmäßige jährliche (ordentliche) oder seltener unregelmä-ßige (außerordentliche) Versammlung der Fondsgesellschaf-ter. Wesentliches, durch den Gesellschaftsvertrag geregeltes Forum der Anlegermitbestimmung. Wird häufig im schrift-lichen Umlaufverfahren durchgeführt.

HaftsummeDer Betrag, mit dem ein Kommanditist im Handelsregister eingetragen ist und der die Haftung dieses Kommanditisten gegenüber Gläubigern der Kommanditgesellschaft begrenzt. Die Haftsumme kann erheblich niedriger sein als die zwi-schen den Gesellschaftern vereinbarte Kommanditeinlage (oftmals nur 1% oder 10% der Kommanditeinlage). Hat der Kommanditist die Haftsumme (also seine Kommanditeinlage bis zur Höhe der Haftsumme) nicht in das Vermögen der Kommanditgesellschaft eingezahlt, wird sie ihm zurückbe-zahlt oder entnimmt er Gewinnanteile, während sein Kapi-talanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einla-ge herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil durch den bezeichneten Betrag herabgemindert wird, so haftet er den Gläubigern der Kommanditgesell-schaft bis zur Höhe der Haftsumme unmittelbar persönlich (vgl. § 172 (4) HGB).

Initial BeneficiaryBezeichnet die WealthCap PEIA Management GmbH, die den HVBFF Life Receivables Eurotrust mit gegründet hat, der rechtlich Inhaber der Forderungen, also der Owned Annui-ties und der Structured Settlements, wird.

Internal Revenue CodeDer Internal Revenue Code (IRC) ist der Hauptbestandteil des Bundessteuergesetzes der USA. Er ist nach Themen aufge-

baut und umfasst die Einkommensteuer, Lohnsteuer, Schen-kungsteuer, Immobiliensteuer und gesetzliche Ver-brauchsteuern.

IRRDie Renditeangabe nach der Interner-Zinsfuß-Methode (IRR-Methode, englisch: Internal Rate of Return) gibt an, wie hoch die Verzinsung ist, die in jedem Zahlungszeitpunkt auf das dann noch rechnerisch gebundene Kapital erzielt wer-den kann. Nach dieser Methode wird neben der Höhe der Zu- und Abflüsse auch deren zeitlicher Bezug berücksichtigt. In der Renditeberechnung ist die Kapitalrückzahlung enthal-ten. Bei dem vorliegenden Angebot ist das durchschnittlich rechnerisch gebundene Kapital auf der Ebene der Fondsge-sellschaft deutlich geringer als die entsprechende vom Anle-ger gezeichnete Pflichteinlage oder Treuhandeinlage. Diese Form der Renditeberechnung ist mit sonstigen Renditebe-rechnungen anderer Kapitalanlagen, bei denen keine Ände-rung des gebundenen Kapitals eintritt (z. B. fest verzinsliche Wertpapiere), nicht unmittelbar vergleichbar. Denn bei her-kömmlichen Renditeangaben bezieht sich die Rendite immer auf das anfänglich eingesetzte und während der Laufzeit nicht veränderliche Kapital. Ein Vergleich ist deshalb nur un-ter Einbeziehung des jeweilig durchschnittlich gebundenen Kapitals bezogen auf die Vermögensanlage, des Gesamter-trages und der Anlagedauer der jeweiligen Investition mög-lich. Soweit auf die IRR-Methode verwiesen wird, gilt die vor-stehende Erläuterung.

KapitalkontoSiehe Gesellschafterkonto.

KaufpreisDer Preis, der für den Erhalt der zukünftigen Forderungen als Einmalzahlung gezahlt wird. Die Berechnung des Kaufpreises wird auf Basis einer Barwertberechnung (siehe „Barwert“) mit einem Abzinsungsfaktor von 12,5 % p. a. und auf einer actual/360-Tage-Basis (siehe „Zinsberechnungsmethoden“) vorgenommen.

KommanditgesellschaftEine Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, die aus (mindestens einem) Kommanditisten und (mindes-tens einem) Komplementär besteht. Während Komplemen-täre unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen haften, ist die Haftung für Kommanditisten auf eine bestimmte, im Handelsregister eingetragene Einlage beschränkt.

KommanditkapitalSumme des von den Anlegern zum Zeichnungsschluss ge-zeichneten Kapitals ohne Berücksichtigung des Agios.

KomplementärinWealthCap PEIA Komplementär GmbH Die persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditge-sellschaft, d. h., sie haftet den Gläubigern unbegrenzt, per-sönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Komplementärin übernimmt im Regelfall die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft.

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KorrelationEine Korrelation misst die Stärke einer statistischen Bezie-hung von zwei Variablen zueinander.

Liquidation/liquidierenAuflösung der Gesellschaft nach der Veräußerung aller Vermögensgegenstände.

Medical ReportGutachten eines Medical Underwriter.

Medical UnderwriterMedizinische Gutachter, die auf Basis von ärztlichen Attesten und Krankenakten, teilweise auch Gesprächen, ein Gutach-ten über den Gesundheitszustand einer Person erstellen und unter Hinzuziehung von Sterbetafeln eine Lebenserwartung prognostizieren.

Note(engl. Anleihe) Verbriefung von z.B. Forderungen. Diese wird geratet. Je geringer die Ausfallwahrscheinlichkeit der Forde-rungen umso besser das Rating. Die Untergliederung einer Note läuft normalerweise wie folgt ab:

�� A-Note auch Senior Note genannt (Anleiheklasse A)

�� B-Note auch Junior Note (Zinszahlungen für diese Tranche erfolgen i. d. R. erst nach Bedienung von A-Note)

OriginatorEinkäufer von Life Contingent Structured Settlements und Owned Annuities.

Owned AnnuityRegelmäßige und unwiderrufliche Zahlungen einer Versiche-rungsgesellschaft an eine Person. Die Zahlungen entstehen, indem die Person davor eine Einmalzahlung oder regelmä-ßige Zahlungen an die Versicherungsgesellschaft geleistet hat.

PlaintiffEnglisch für Kläger/Ankläger. Durch z. B. einen Unfall oder medizinischen Kunstfehler geschädigte Person, die deswe-gen einen Schadensersatzanspruch hat. Die finanzielle Kom-pensation des Schadens erfolgt durch Structured Settle-ments.

PlatzierungsgarantieEine Platzierungsgarantie beziffert das Mindestvolumen eines Beteiligungsangebots und gewährleistet somit, dass ein Investitionsvorhaben auch durchgeführt werden kann, wenn nicht alle Fondsanteile gezeichnet werden.

Portfolio 1. Ausdruck für den Gesamtbestand und die Zusammenset-zung eines Vermögens, das aus verschiedenen Vermögens-positionen (z. B. Wertpapieren, Edelmetallen oder Immo- bilien) besteht.

2. Der Begriff Portfolio, selten Portefeuille, bezeichnet eine Sammlung von Objekten eines bestimmten Typs. Die Fi-nanzwelt versteht unter Portfolio ein Bündel von Investiti-onen, das im Besitz einer Institution oder eines Individuums ist. Dem Aufbau eines Portfolios geht in der Regel eine um-fangreiche Analyse voraus. Ein Portfolio zu besitzen, ist in der Regel Teil einer Strategie, finanzielle Investitionen zu streuen.

Put-OptionSiehe „Verkaufsoption“.

RatingBonitätseinstufung durch ein Analyseunternehmen, das u. a. die Wahrscheinlichkeit des Ausfalles von Marktteilnehmern bewertet.

ServicerEin Unternehmen, das Aufgaben wie Tracking und Inkasso der Ablaufleistung auf Rechnung der Fondsgesellschaft übernimmt und allgemeine Informationen über das von ihm verwaltete Portfolio beschafft.

ServicingWahrnehmung der Aufgaben eines Servicers.

Settlement PurchaserEin Unternehmen in den USA, das Forderungen aus Struc-tured Settlements oder Owned Annuities aufkauft.

SterbetafelEine Sterbetafel stellt dar, wie sich ein fiktives Kollektiv von Personen aus einer bestimmten Personengruppe durch Tod über einen Zeitraum erwartungsgemäß verringert.

Sterbetafel SSA 2000Sterbetafel von der Social Security Administration, die eine durchschnittliche US-Bevölkerung repräsentiert.

StillhalterDer Verkäufer (Stillhalter) einer Option gibt dem Käufer der Option das Recht, ein vereinbartes Asset dem Verkäufer zu einem vereinbarten Preis innerhalb eines bestimmten Zeit-raumes zu verkaufen bzw. abzukaufen. Dafür erhält der Still-halter vom Käufer der Option eine Prämie.

Structured SettlementRegelmäßige und unwiderrufliche Zahlungen einer Versiche-rungsgesellschaft an eine Person (siehe „Plaintiff“). Die Zah-lungen dienen zur Kompensation eines Schadens der Person.

SUBIDie „Special Unit of Beneficial Interest“ oder kurz SUBI ist ein Sondervermögen, das ein vom Vermögen des Initial Be-neficiary und des US-Trusts sowie des Verwalters abgeson-dertes Recht darstellt, auf das dritte Gläubiger des US-Trusts – auch im Falle von dessen Insolvenz – keinen Zugriff haben.

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Verkaufsprospekt

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SUBI CertificateDurch Ausgabe eines sogenannten SUBI Certificate wird das wirtschaftliche Eigentum am Sondervermögen des SUBI-Inhabers verbrieft.

TrackingÜberprüfung des korrekten Eingangs der Zahlungen von den Versicherungsgesellschaften sowie die Kontrolle, ob der ur-sprünglich Begünstigte noch am Leben ist.

TreugeberAnleger, der sich über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt. Statt dem Treugeber wird die Treuhandkommanditistin ins Handelsregister eingetragen.

TreuhandkommanditistinWealthCap Investorenbetreuung GmbH Sie übernimmt die Betreuung der Beteiligungen von Anle-gern, die sich unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteili-gen, sowie sämtliche damit verbundenen Verwaltungsaufga-ben. Ferner hält sie als rechtlicher Inhaber (Gesellschafter) den Anteil an der Fondsgesellschaft wirtschaftlich für Rech-nung der Anleger, die sich mittelbar als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen, und wird als Direktkommanditi-stin im Handelsregister eingetragen. Die Rechtsbeziehungen zwischen Treuhänder und Treuhandkommanditistin werden im Treuhandvertrag sowie in den entsprechend geltenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages festgelegt.

TreuhandkontoKonto der Fondsgesellschaft, das von der Treuhandkomman-ditistin treuhänderisch für die Fondsgesellschaft verwaltet wird.

TreuhandvertragRegelt die Rechte und Pflichten von Treuhänder (Treunehmer) und Treugeber.

UniCredit GroupInternationale, in 22 Ländern operativ tätige Bankengruppe mit ca. 162.000 Mitarbeitern und ca. 10.000 Filialen. In Deutschland sind u. a. die UniCredit Bank AG (vormals Baye-rische Hypo- und Vereinsbank AG) und damit die Wealth Management Capital Holding GmbH, München, Mitglied der UniCredit Group.

Ursprünglich BegünstigterPerson, die ursprünglich Forderungen aus Owned Annuities oder Structured Settlements hielt und diese gegen Erhalt einer Einmalzahlung verkauft hat. Die zukünftigen Zah-lungen der Versicherungsgesellschaft hängen vom Leben dieser Person ab.

Verification AgentDer Verification Agent prüft, ob alle vertraglich festgelegten Anforderungen einer Transaktion erfüllt sind.

Verification CertificateVom Verification Agent ausgestelltes Dokument, das die Ein-haltung aller vertraglich festgelegten Anforderungen der Transaktion bestätigt.

VerkaufsoptionEine Verkaufsoption ist eine der beiden grundlegenden Vari-anten einer Option. Der Inhaber einer Verkaufsoption hat das Recht, aber nicht die Pflicht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums (amerikanische Option) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäische Option) eine festgelegte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus festgelegten Preis (Ausübungspreis) zu verkaufen.

VerkaufspreisPreis, den man für den Verkauf der Forderungen als Einmal-zahlung erhält. Die Berechnung erfolgt analog dem Punkt „Barwert“ und „Kaufpreis“.

VermVerkProspVVermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung.

VerwalterVerwaltet das Vermögen eines Dritten.

ZeichnungssummeBetragsmäßige Höhe der vom Anleger übernommenen Ein-lage.

ZinsberechnungsmethodenUnter Zinsberechnungsmethoden versteht man die einzelnen Varianten der Finanzmathematik in der Zinsberechnung.

„actual/360“: Bei actual (englisch: tatsächlich)/360 wird das Jahr (unabhän-gig von der Anzahl der tatsächlichen Tage) mit 360 Tagen gerechnet. Die Zinstage werden kalendergenau ermittelt.

„actual/actual“: Sowohl die Zinstage als auch das Basisjahr werden kalender-genau ermittelt.

„30/360“: Jeder Monat wird mit 30 Tagen gerechnet. Die Resttage in-nerhalb eines Monats werden abgezogen. Das Jahr (unab-hängig von der Anzahl der tatsächlichen Tage) wird mit 360 Tagen gerechnet.

ZinseszinseffektBedeutet, dass Zinsen auf Zinsen berechnet werden.

ZinsschrankeDie Zinsschranke ist ein Element der Unternehmensbesteue-rung in Deutschland. Sie regelt die Beschränkung des Be-triebsausgabenabzugs von Zinsaufwendungen bei gewerb-lichen Unternehmen.

WeaLthCap LebensWert 2 – gLossar

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die schritte zu Ihrer beteiligung

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Verkaufsprospekt

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Was ist bei Zeichnung erforderlich?Bevor Sie sich für eine Beteiligung an der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG entscheiden, lesen Sie bitte den Verkaufsprospekt, insbesondere das Kapitel „Risikohin-weise“ und die Beitrittserklärung einschließlich der Wider-rufsbelehrungen sowie die Verbraucherinformationen über den Fernabsatz sorgfältig durch.

Bitte reichen Sie die vollständig ausgefüllte sowie mit Ort und Datum unterschriebene Beitrittserklärung an Ihren Bera-ter weiter.

Darüber hinaus wird von Ihnen die bestätigte Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes benötigt. Bitte beachten Sie, dass die Kopie folgenden Anforderungen genügen muss.

Gut lesbare Kopie eines gültigen Reisepasses/Personal- ausweises mit

�� Bestätigung (Stempel, zwei Unterschriften mit Vermerk: „Original hat vorgelegen“)

�� von vertreibendem deutschem Kreditinstitut oder

�� mittels PostIdent-Verfahren oder

�� mittels Beglaubigung durch Notar oder

�� mittels Beglaubigung/Bestätigung der den Ausweis ausstellenden Behörde

Dafür anfallende Kosten sind vom Anleger zu tragen.

Einzahlung der ZeichnungssummeBei Einzahlungen der in US-Dollar zu entrichtenden Zeich-nungssumme und des Agios geben Sie im Verwendungs-zweck bitte unbedingt Ihren Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum an.

Die Anleger haben spätestens zum Monatsende des auf die Annahme ihrer Beitrittserklärung folgenden nächsten Mo-nats (Valuta bei der Treuhandkommanditistin) jeweils ihre ge-zeichnete Einlage in voller Höhe sowie das Agio in Höhe von 5 % bezogen auf die gezeichnete Einlage auf das Konto der Treuhandkommanditistin einzuzahlen.

Bitte beachten Sie, dass verspätet geleistete Zahlungen der von Ihnen gezeichneten Einlage sowie des Agios ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Verzugseintritts mit jährlich 5 % über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) verzinst werden.

Die Bankverbindung lautet:Kontoinhaber: WealthCap Investorenbetreuung GmbH UniCredit Bank AG, München Konto-Nr.: 898 032 680 BLZ: 700 202 70

Für Zahlungen aus dem europäischen Ausland verwenden Sie bitte:

IBAN: DE84700202700898032680

SWIFT: HYVEDEMMXXX

Zahlungen an die AnlegerAusschüttungen erfolgen ausschließlich in US-Dollar. Sofern die Auszahlungen selbst ebenfalls in US-Dollar erfolgen sol-len, ist unbedingt die Angabe eines in US-Dollar geführten Währungskontos erforderlich. Geben Sie ein in Euro ge-führtes Konto an, so wird der US-Dollar-Ausschüttungsbe-trag bei Gutschrift von Ihrer Hausbank automatisch für Sie umgerechnet.

Eine Änderung der von Ihnen angegebenen Kontoverbin-dung während der Laufzeit der Fondsgesellschaft ist jeder-zeit möglich.

Sollen Zahlungen auf Konten erfolgen, die bei Kreditinsti-tuten im Ausland geführt werden, so erfolgen diese unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Zahlungsempfän-gers (vgl. § 17 Ziffer (5) des Gesellschaftsvertrages).

Zusätzlicher BeratungsaufwandSofern Sie aufgrund einer Ausnahmeregelung in die Fonds-gesellschaft aufgenommen wurden, können weitere Kosten entstehen, z. B. Beratungskosten für Gesellschafts- oder Steuerrecht (vgl. § 5 (3) des Gesellschaftsvertrages).

Welche Dokumente erhält der Anleger direkt nach Zeichnung?

AnnahmeerklärungDie Treuhandkommanditistin wird möglichst zeitnah nach dem Eingang Ihrer Beitrittserklärung, unabhängig von der Art der Beteiligung, über Ihre Aufnahme in die Fondsgesell-schaft entscheiden. Mit der Gegenzeichnung Ihrer Beitrittser-klärung durch die Treuhandkommanditistin sind Sie, entspre-chend der von Ihnen gewählten Art Ihrer Beteiligung, als Direktkommanditist oder Treugeber in die Fondsgesellschaft aufgenommen. Die Treuhandkommanditistin wird Sie über Ihre Aufnahme in die Fondsgesellschaft durch Übersendung eines gegengezeichneten Exemplars Ihrer Beitrittserklärung und die Mitteilung Ihrer individuellen Beteiligungsnummer möglichst zeitnah informieren.

HandelsregistervollmachtDiese wird nur von Anlegern benötigt, die sich als Direkt-kommanditist mit Eintragung ins Handelsregister an der Fondsgesellschaft beteiligen möchten. Dazu hat der Anleger der Treuhandkommanditistin auf eigene Kosten eine Regis-tervollmacht in einer nach deutschem Recht anerkannten Form (z. B. notarielle Beglaubigung nach deutschem Recht) einzureichen. Das zu beglaubigende Formular wird dem An-leger nach Eingang seiner Beitrittserklärung zugesandt. Ge-hen Sie bitte mit diesem Formular zu einem Notar Ihrer Wahl

WeaLthCap LebensWert 2 – dIe sChrItte Zu Ihrer beteILIgung

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Verkaufsprospekt

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mit Geschäftssitz in Deutschland und unterzeichnen Sie das Formular erst vor dem Notar.

Sofern Sie das Formular nicht vor einem Notar mit Ge-schäftssitz in Deutschland unterzeichnen können, informie-ren Sie sich bitte zuvor bei einem Notar in Ihrem Land, wel-che weiteren Anforderungen zur Anerkennung einer Han-delsregistervollmacht nach deutschem Recht zu beachten sind.

Die Treuhandkommanditistin oder ein von ihr beauftragter Dritter wird für Sie alle notwendigen Anmeldungen zum Handelsregister veranlassen. Die durch die Handelsregis-teranmeldungen und Handelsregistereintragungen verur-sachten Notar- und Gerichtskosten zzgl. gesetzlicher Um-satzsteuer haben Sie der Fondsgesellschaft oder einem von ihr benannten Dritten gegen Rechnungsstellung zu erstat-ten.

Steuerformalitäten – welche Formulare erhält der Anleger?Die Auszahlungen aus den Forderungen unterliegen in den USA grundsätzlich einer Quellensteuer von 30 %, wenn an eine Person gezahlt wird, die nicht in den USA lebt.

Die Vermeidung eines solchen Quellensteuereinbehalts setzt den Nachweis des Anlegers voraus, dass er in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und in den USA keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht (vgl. zu den Einzelheiten hierzu das Kapitel „Wesentliche Grund-lagen der steuerlichen Konzeption“ und dort den Abschnitt „Besteuerung in den USA“).

Der Nachweis wird vom Anleger mit dem US-Formular W-8BEN geführt. Auf diesem Formular ist wegen der Ein-kunftsart der Fondsgesellschaft zwingend eine US-Steuer-nummer (sogenannte ITIN – Individual Taxpayer Identification Number) des Anlegers anzugeben. Wenn dem Anleger noch keine US-Steuernummer zugeteilt wurde, muss diese mit dem US-Formular W-7 beantragt werden.

Damit der Antrag gestellt werden kann, muss ein Identifi-kationsnachweis des Anlegers erbracht sein (vgl. Ab-schnitt „Was ist bei Zeichnung erforderlich?“). Dieser Nach-weis wird zusammen mit der Beitrittserklärung an die Treu-handkommanditistin gegeben.

Entsprechend den Eintragungen auf der Beitrittserklärung werden dem Anleger von der Treuhandkommanditistin bzw. einem von ihr beauftragten Dritten alle notwendigen Formu-lare mit separater Post zugesandt:

US-Formular „2848 – Power of Attorney“ (englische Originalfassung) zur UnterschriftMit diesem Formular erteilt der Kunde die Vollmacht, das Formular W-8BEN für ihn anzufertigen, zu unterschreiben und bei der zuständigen Stelle einzureichen. Ist noch keine US-Steuernummer zugeteilt, so wird mit diesem Formular

ebenfalls die Vollmacht erteilt, diese für den Kunden zu be-antragen.

Deutsche Übersetzung des Formulars 2848Honorarrechnung (s. u.).Falls dem Kunden noch keine US-Steuernummer zugeteilt wurde, erhält er zusätzlich die folgenden Unterlagen:

US-Formblatt W-7 (englische Originalfassung) zur UnterschriftDieses Formular ist der eigentliche Antrag für die US-Steuer-nummer. Soweit die persönlichen Daten des Kunden be-kannt sind, sind sie bereits vorgedruckt.

Deutsche Übersetzung des Formulars W-7Merkblatt „Informationen zum Antrag auf Erteilung einer US-Steuernummer“ zur Unterschrift.

Checkliste – Beantragung einer US-SteuernummerInfoblatt „Verfahrensablauf – Beantragung der persönlichen US-Steuernummer (ITIN) durch Formular W-7“.

Die folgenden Unterlagen sendet der Anleger zurück:

�� das unterschriebene englischsprachige Original des Formulars 2848

�� das unterschriebene englischsprachige Original des Formulars W-7

�� das unterschriebene Merkblatt „Informationen zum Antrag auf Erteilung einer US-Steuernummer“

Wenn die Unterlagen komplett vorliegen, wird für den Anle-ger eine ITIN beantragt.

Sobald diese ITIN von der US-Finanzbehörde zugeteilt wurde, wird diese dem Kunden mitgeteilt und das Formular W-8BEN erstellt. Der Kunde erhält eine Kopie des Formulars W-8BEN.

Für die Beantragung einer ITIN und das Erstellen des Formu-lars W-8BEN wird einmalig ein Honorar von 50 EUR inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe berechnet.

Ist nur das Formular W-8BEN zu erstellen, weil bereits eine ITIN vorliegt, reduziert sich das Honorar auf einmalig 25 EUR inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

WeaLthCap LebensWert 2 – dIe sChrItte Zu Ihrer beteILIgung

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Verkaufsprospekt

176 WeaLthCap LebensWert 2 – ausFÜLLanLeItung beItrIttserkLÄrung

Wealth Management Capital Holding GmbH Arabellastraße 14 ▪ 81925 Münchenwww.wealthcap.com ▪ Telefon +49 89 678 205-0

Vermittler / Bankberater / Identifizierender

Nachname Vorname Filiale Telefon

Straße/Nr. PLZ/Ort KOST (nur HVB)

Ich bestätige, dass der Anleger für die Identifizierung anwesend ist und ich die Angaben anhand des Originals eines gültigen amtlichen Ausweises überprüft habe. Eine Kopie des Ausweises (Vorder- und Rückseite) ist beigefügt.

Ort, Datum Unterschrift

Anleger

Nachname Vorname Geburtsdatum Geburtsort

Wohnortadresse (abweichende Versandadresse auf separatem Antrag vermerken):

Straße / Hausnummer PLZ Ort Telefon (tagsüber) Telefax

Personalausweis / Reisepass mit amtlicher Nummer Ausstellungsdatum Ausstellungsort Gültig bis Ausstellende Behörde

Wohnsitzfinanzamt Steuernummer und Steuer-ID1 Staatsangehörigkeit / Land

Bankverbindung (für die Überweisung der Ausschüttungen bitte kein Sparbuch, nur Kontokorrentkonto)2:

Konto-Nr. BLZ Bank

IBAN SWIFT

1 Bitte beachten Sie Punkt 3.2 Falls der Anleger nicht alleiniger Kontoinhaber ist, ist eine persönliche Identitätsprüfung der weiteren Kontoinhaber durchzuführen.

Beteiligung

Ich, der/die Unterzeichnende (nachfolgend „Anleger“ genannt) beabsichtige, mich an der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG mit Sitz in Grünwald (nachfolgend „Fondsgesellschaft“ genannt) in nach-folgender Höhe zu beteiligen. Die Fondsgesellschaft ist im Handelsregister des Amts gerichts München unter der Nummer HRA 95001 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin (nachfolgend „Komplementärin“ genannt) ist die WealthCap PEIA Komplementär GmbH, Grünwald.

Die Haftsumme entspricht 1 % der Beteiligungssumme in Euro bei einem angenommenen Wechselkurs von 1 EUR zu 1 USD.

Beteiligungssumme  (mindestens 10.000 USD bzw. durch 1.000 glatt teilbarer höherer Betrag) USD

Zzgl. 5 % Agio auf die Beteiligungssumme USD

Gesamtbetrag USD

1.   Ich wähle folgende Form der Beteiligung (Bitte ankreuzen; ohne Ankreuzen beteiligen Sie sich als Treugeber):

   Treugeber („Treugeberbeteiligung“)Ich biete der WealthCap Investorenbetreuung GmbH, München, (nachfolgend „Treuhand-kommanditistin“ genannt) den Abschluss des im Verkaufsprospekt abgedruckten Treu-handvertrages an, der mit Gegenzeichnung dieser Beitrittserklärung durch die Treuhand-kommanditistin zwischen mir und der Treuhandkommanditistin zustande kommt. Ich beauftrage die Treuhandkommanditistin, meine Beteiligung an der Fondsgesellschaft treuhänderisch für mich nach den Bestimmungen des Treuhand- und Gesellschaftsvertra-ges zu erwerben und zu halten. Sie oder ein von ihr beauftragter Dritter ist unter Befrei-ung von § 181 BGB bevollmächtigt, in meinem Namen alle Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die für meine Beteiligung notwendig und zweckdienlich sind oder in Zukunft werden.

   Direktkommanditist („Direktbeteiligung“)Ich biete allen Gesellschaftern der Fondsgesellschaft den Erwerb einer Beteiligung als Direktkommanditist gemäß dem im Verkaufsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag an, der mit Gegenzeichnung dieser Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin für sich selbst und in Vertretung für die übrigen Gesellschafter zustande kommt. Ich ver-pflichte mich, der Treuhandkommanditistin oder einem von ihr beauftragten Dritten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht (wird nach Eingang des Antrages zuge-sandt) – ggf. unter Einholung einer Apostille – gemäß § 6 (3) des Gesellschaftsvertrages zu erteilen. Die diesbezüglichen Kosten sowie die Kosten meiner Handelsregisteranmeldung und -eintragung zzgl. gesetzlich anfallender Umsatzsteuer werden von mir übernommen.

2. Die Annahme meiner Beitrittserklärung setzt voraus, dass ich der Treuhandkommanditis-tin die Beitrittserklärung im Original ordnungsgemäß ausgefüllt und von mir zweifach (Beitrittserklärung und Widerrufsbelehrung) unterzeichnet zur Verfügung gestellt habe. Hiermit verzichte ich auf den Zugang der Annahmeerklärung. Die Annahme inklusive Annahmedatum wird mir jedoch informatorisch mitgeteilt. Ebenso werde ich umgehend in Kenntnis gesetzt, falls meine Erklärung nicht angenommen wird.

3.  Ich bestätige, dass ich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bin. Ich bestätige ferner jeweils, dass ich in den USA oder Kanada (jeweils ein-schließlich deren Territorien) nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bin, dass ich nicht die US-amerikanische bzw. kanadische Staatsangehörigkeit besitze, dass ich keinen Wohnsitz in den USA/Kanada (jeweils einschließlich deren Terri-torien) habe und dass ich kein Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z. B. „Green Card“) bin. Andernfalls kann meine Beitrittserklärung nicht angenommen werden. Ich bin verpflichtet, Änderungen meiner steuerlichen Verhältnisse in Bezug auf obige Angaben nach Zeichnung nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages unverzüglich der Treuhandkommanditistin mitzuteilen. 

4.   Mir ist bekannt, dass ich gegenüber den US-Steuerbehörden nachweisen muss, dass ich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bin. Dieser Nachweis ist gegen-über den US-Steuerbehörden mittels eines US-Steuerformulars (W-8BEN) zu führen. Auf diesem Formular ist unter anderem auch eine US-Steuernummer einzutragen.

   Ich habe bereits eine US-Steuernummer (ITIN). Diese lautet: __________________________Die einmalig anfallenden Kosten für die Bearbeitung und Einreichung des W-8BEN-For-mulars werden in Höhe von 25 EUR inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer von mir übernommen.

   Ich habe noch keine US-Steuernummer (ITIN) und beauftrage hiermit die Treuhandkom-manditistin oder einen von ihr beauftragten Dritten, für mich eine ITIN zu beantragen und das W-8BEN-Formular zu bearbeiten. Die hierfür einmalig anfallenden Kosten werden in Höhe von 50 EUR inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer von mir übernommen. Mir werden zu einem späteren Zeitpunkt eine Vollmacht zur Einreichung des US-Steuer-formulars W-8BEN und – sofern ich keine ITIN habe – Formulare zur Beantragung einer ITIN zugesendet.

 Widerrufsbelehrung Fernabsatz

WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor dem Zugang der Mitteilung über die Annahme Ihrer Beitritts-erklärung und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: WealthCap Investorenbetreuung GmbH, Arabellastraße 14, 81925 München, Telefax +49 89 678 205-390, E-Mail [email protected]

Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück-zugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) heraus zu geben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlech-tertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit gegebenen-falls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsver-pflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt wer-den. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Besonderer Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren aus-drücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Datum Ort

Unterschrift des Anlegers

 Widerrufsbelehrung Haustürsituation

WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: WealthCap Investorenbetreuung GmbH, Arabellastraße 14, 81925 München, Telefax +49 89 678 205-390, E-Mail [email protected]

Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück-zugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kön-nen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechter-tem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklä-rung, für uns mit deren Empfang.

Datum Ort

Unterschrift des Anlegers

Bitte nur die zutreffende Widerrufsbelehrung (Fernabsatz oder Haustürsituation) unterschreiben.

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WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KGANLAGEKLASSE ALtErNAtivE ASSEtS

Beitrittserklärung

Alle erforderlichen Unterlagen werde ich der Treuhandkommanditistin oder ggf. einem von ihr beauftragten Dritten unverzüglich vollständig ausgefüllt zusenden.

5.   Einzahlung der Beteiligungssumme Ich verpflichte mich, die von mir übernommene Beteiligungssumme sowie das darauf ent-fallende Agio in Höhe von 5 % in US-Dollar entsprechend den Regelungen des Gesell-schaftsvertrages und ggf. i. V. m. dem Treuhandvertrag in voller Höhe auf das Konto der Treuhandkommanditistin WealthCap Investorenbetreuung GmbH, München, Konto-Nr. 898 032 680 bei der UniCredit Bank AG München, BLZ 700 202 70, zu überweisen. Der Betrag muss bis spätestens zum Monatsende des auf die Annahme folgenden Monats (Valuta der Treuhandkommanditistin) in voller Höhe ohne jegliche Abzüge eingehen. Überweisungs- und sonstige Bankgebühren sind vom Anleger zu tragen. Für Zahlungen aus dem europäischen Ausland ist folgende Bankverbindung zu verwenden: IBAN: DE84 7002 0270 0898 0326 80, BIC/SWIFT HYVEDEMMXXX.

6. Erfolgt der Geldeingang nicht gemäß Ziffer 5 fristgerecht auf das in Ziffer 5 genannte Konto, können Verzugszinsen gemäß § 7 (3) des Gesellschaftsvertrages ggf. i. V. m. dem Treuhandvertrag in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. berechnet werden. Darüber hinaus kann ich gemäß § 22 (1) c) des Gesellschaftsvertrages ggf. i. V. m. dem Treuhandvertrag aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden.

7.   Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg Ich nehme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg gemäß § 29 des Gesellschafts-

vertrages teil, z. B. erfolgt der Versand von Geschäftsberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschafterversamm-lung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüssen und steuerlichen Ergebnissen dann nur noch auf elektronischem Weg. Meine E-Mail-Adresse lautet:

Ich kann jederzeit die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg schriftlich widerrufen.

8.  Erklärung zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten

Ich bestätige hiermit durch Ankreuzen, dass ich beim Erwerb der Beteiligung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung

handele. Ebenso bin ich der wirtschaftlich Berechtigte.

  dass ich nicht für mich selbst, sondern für den nachfolgenden wirtschaftlich Berechtigten handele:

Name und Meldeadresse des wirtschaftlich Berechtigten1

9. Ich erkenne ausdrücklich an, dass für meine Beteiligung ausschließlich der Inhalt dieser Beitrittserklärung einschließlich der Widerrufsbelehrung, der Inhalt des Verkaufsprospekts vom 30.08.2010 – ggf. nebst Nachträgen – mit Risikohinweisen und Verbraucherinforma-tionen über den Fernabsatz sowie der Gesellschaftsvertrag und zusätzlich im Fall der Treu-geberbeteiligung der Treuhandvertrag maßgebend und rechtsverbindlich ist. Dies gilt auch im Verhältnis zu den Herausgebern des Verkaufsprospekts, zu Vertriebsbeauftrag-ten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Anlageberatern und Vermittlern oder sonstigen Dritten, die an der Erstellung des Verkaufsprospekts und der Konzeption des Fonds mitgewirkt haben.

10.  Einverständnis zur DatenverarbeitungIch bin mit der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung meiner in dieser Beitritts-erklärung angegebenen personenbezogenen Daten durch die WealthCap Initia-toren GmbH als Anbieterin, durch die WealthCap Investorenbetreuung als Treu-handkommanditistin, die WealthCap PEIA Komplementär GmbH als Komplemen- tärin und die Fondsgesellschaft sowie durch die von diesen mit der Durchführung und Verwaltung der Beteiligung beauftragten Stellen (dies sind insbesondere der Prospektherausgeber Wealth Management Captial Holding GmbH sowie dessen Gesellschafter, UniCredit Bank AG, die Integra Treuhandgesellschaft mbH hin-sichtlich der Beantragung von ausländischen Steuernummern, die Wells Fargo Bank Northwest, N.A., als Verwalter des US-Trusts, die Vertriebspartner, Rechts-anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) einverstanden. Die Daten werden nur im Rahmen der zur Durchführung der Beteiligung notwendigen Maßnahmen genutzt und verarbeitet. Diese Einwilligung kann ich jederzeit und in dem Um-fang widerrufen, soweit sie über § 28 Abs. 1 Ziffer 1 bzw. § 28 Abs. 2 Ziffer 2a BDSG hinausgeht.

Ich bestätige, dass ich diese Beitrittserklärung, den Verkaufsprospekt mit den Risiko - hinweisen, die Verbraucherinformationen für den Fernabsatz, den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag sowie den Nachtrag vom zum Verkaufsprospekt vor Abgabe dieses Beitrittsangebots erhalten habe.

Datum Ort

Unterschrift des Anlegers

Die Treuhandkommanditistin nimmt das Angebot des Anlegers auf Erwerb der Beteiligung an der Fondsgesellschaft im eigenen Namen und im Namen sämtlicher Gesellschafter, wozu sie gemäß § 6 (2) des Gesellschaftsvertrages berechtigt ist, sowie zusätzlich im Fall der Treugeber-beteiligung das Angebot zum Abschluss des Treuhandvertrages im eigenen Namen an.

München, den

WealthCap Investorenbetreuung GmbH1 Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind ein aktueller Handelsregisterauszug und, sofern Gesellschafter mit mehr als 25 % an der juristischen Person oder Personengesellschaften beteiligt sind, auch eine aktuelle Gesellschafterliste beizulegen.

ausFÜLLanLeItung beItrIttserkLÄrung

S. 46/47 Franz X. Aiblinger, Titel: gettyimages

Photocase: S. 8/9 misterQM, S. 58/59 hlehnerer, S. 68/69 Holly Day, S. 108/109 Simon87, S. 146/147 JoeEsco, S. 172/173 schumi_p

Istockphoto: S. 20/21 thinair28, S. 36/37 Nick M. Do, S. 50/51 und S. 156/157 gioadventures, S. 74/75 ericfoltz, S 88/89 und S. 124/125 King Wu, S. 100/101 naphtalina, S. 166/167 sara_winter

Muster Muster

Mustermann

Musterallee 123

PA 9876543210

Musterstadt

Maximilian

12345 Musterstadt

01.01.2000 Musterstadt

123/45678/900

111 111 11123 456 789

DE1111111100123456789 XBKDEMUXXX

01.01.1950 Musterstadt

01234/567890

31.12.2010 Rathaus

deutsch

X-Bank, Musterstadt

30.11.2010 Musterstadt

M.aximilian Mustermann

Unterschrift Vermittler

10.000

500

10.500

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WealthCap LebensWert 2. gmbh & Co. kg

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