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Verkehrsrecht 09.11.2011 1 Verkehrszivilrecht 2011 Die erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen (Sach- und Personenschaden) unter besonderer Berücksichti- gung der allgemeinen Feststell- ungsklage und des gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens Referent: RA Rolf-Helmut Becker, FA f. VerkehrsR und VersicherungsR, Bergneustadt

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Verkehrszivilrecht 2011

Die erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen(Sach- und Personenschaden)unter besonderer Berücksichti-gung der allgemeinen Feststell-ungsklage und des gerichtlichenBeweissicherungsverfahrens

Referent:RA Rolf-Helmut Becker, FA f. VerkehrsR und VersicherungsR, Bergneustadt

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Selbständiges Beweisverfahren gem. der §§ 485 ff. ZPO

§ 485 Zulässigkeit

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass 1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangelsfestgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

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Selbständiges Beweisverfahren gem. der §§ 485 ff. ZPO

• Voraussetzungen:

– kein Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig

– rechtliches Interesse an der Beweissicherung

– Beweissicherung durch Sachverständigen-gutachten

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Selbständiges Beweisverfahren gem. der §§ 485 ff. ZPO

• Voraussetzung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist, dass

– der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,

– die Ursache eines Personenschadens, Sach-schadens oder Sachmangels,

– der Aufwand für die Beseitigung eines Personen-schadens, Sachschadens oder Sachmangels

begehrt wird.

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Selbständiges Beweisverfahren gem. der §§ 485 ff. ZPO

• Im Rahmen des Beweisverfahrens eingeholte Gutachten können durch die Rechtsschutz-versicherung finanziert werden.

• Das Beweisverfahren ist nach neuem RVG auch gebührenrechtlich interessant.

• Beiläufig kann auch nach der Höhe der Schäden am Anspruchstellerfahrzeug gefragt werden. Dies ist gerade bei nur anteiliger Haftung interessant.

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BGH, Beschluss vom 20.10.2009, Az. VI ZB 53/08• VersR 2010, 133 ff., DAR 2010, 82 f.• „1. Im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist

es allerdings grundsätzlich möglich, nach einem Personenschaden den entgangenen Gewinn mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens ermitteln zu lassen. § 485 Abs. 2 ZPO hat eine Sonderregelung für Fälle geschaffen, in denen ein selbständiges Beweisverfahren unabhängig vom drohenden Verlust eines Beweismittels zweckmäßig erscheint, weil es eine vorprozessuale Einigung der Parteien erleichtert. Dies sind Fälle, in denen es in erster Linie auf die Feststellung tatsächlicher Umstände durch eine schriftliche Begutachtung durch Sachverständige ankommt. Gegenstand des Gutachtens kann der Zustand einer Person, der Wert einer Sache, die Ursache eines Personen- oder Sachschadens oder Sachmangels und der Aufwand für die Beseitigung solcher Schäden und Mängel sein, ohne dass ein Sicherungszweck erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 11/3621 vom 1. Dezember 1988, S. 23, 41 f.). [...]

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BGH, Beschluss vom 20.10.2009, Az. VI ZB 53/08

Voraussetzung ist lediglich, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der zu treffenden Feststellung hat; ein solches ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Begriff des "rechtlichen Interesses" ist weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse nur in völlig eindeutigen Fällen verneint werden, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488). [...]

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BGH, Beschluss vom 20.10.2009, Az. VI ZB 53/08

Demgemäß handelt es sich bei dem entgangenen Gewinn um einen "Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens" im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, der alle anfallenden Kosten für eine notwendige Leistung in Geld oder Zeit zur Minderung eines Personenschadens, auch durch einen Dritten, erfasst [...].

[...]

Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen zwar im Allgemeinen für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874, 875 m.w.N.). Für die Schätzung des Erwerbsschadens eines Verletzten müssen aber hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden. [...]

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BGH, Beschluss vom 20.10.2009, Az. VI ZB 53/08

Auch wenn man berücksichtigt, dass sich aus dem besonderen Charakter des selbständigen Beweisverfahrens und dem mit ihm verfolgten Zweck, einen Rechtsstreit zu vermeiden, möglicherweise niedrigere Anforderungen an die Darlegungslast ergeben und deshalb die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen ausreichen soll (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 487 Rn. 5; MünchKommZPO/Schreiber, aaO, § 487 Rn. 4; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. Rn. 54, jeweils m.w.N.), ist jedenfalls ein Minimum an Substantiierung in Bezug auf den angeblich erlittenen Vermögensschaden zu fordern. Nur so ist der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und hat der Sachverständige eine ausreichende Grundlage für die ihm übertragene Tätigkeit, ohne dass er die rechtlichen Voraussetzungen für die Ermittlung des Schadens selbst bewerten muss.“

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Selbständiges Beweisverfahren• BGH, Beschluss vom 08.10.2009, V ZB 84/09

• In einem selbstständigen Beweisverfahren kann dem Sachverständigen auch die Frage vorgelegt werden, ob Schäden und Mängel eines Gebäudes für dessen Eigentümer bzw. Bewohner – aus sachverständiger Sicht – erkennbar waren.

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• Feststellungsantrag Wertminderungsbetrag

• Feststellungsantrag Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes

• Feststellungsantrag Höhe des Restwertes

• Feststellungsantrag offenbarungspflichtiger Unfallschaden

• Feststellungsantrag Höhe der Reparaturkosten

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Feststellungsklage/Sachschadenbereich

• Feststellungsantrag beim Rückstufungsschaden in der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung:

„Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin ... % der Mehrkosten zu erstatten, die daraus herrühren, dass diese anlässlich des Unfallereignisses vom ... die bei der .... Versicherung AG unter der Schadennummer ...... unterhaltene Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat.“

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Feststellungsklage/Personenschadenbereich

• Durch das Feststellungsbegehren lässt sich der Prozess wesentlich beschleunigen.

• Subsidiarität gem. § 256 ZPO

• Ausnahmen vom Subsidiaritätsgrundsatz lässt die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt einer gesunden „Prozessökonomie“ zu.

• Kein Vorrang der Leistungsklage, wenn die Stellung und Reputation des Bekl. erwarten lässt, dass er sich an eine rechtskräftige Feststellung halten wird: Versicherungen u. Behörden

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Feststellungsklage/Personenschadenbereich

• In Fällen, in denen die Haftung insgesamt streitig ist oder eine spezielle Haftungsquote nicht einvernehmlich herbeigeführt wurde, erhebe ich regelmäßig Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und verbinde diese mit einem Feststellungsantrag, wonach die weitergehenden materiellen Ansprüche mit einer gewissen Quote zu ersetzen sind.

• Eine einmal zulässig erhobene Feststellungsklage bleibt selbst dann zulässig, wenn sich im Laufe des Prozesses die Schadensentwicklung übersehen lässt und eine Leistungsklage möglich wäre.

• Eine vorgerichtlich abgegebene Erklärung kann das Feststellungsinteresse des Geschädigten nur dann beseitigen, wenn sie titelersetzende Wirkung hat.

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Feststellungsklage/Personenschadenbereich

• Beispiel für eine titelersetzende Erklärung:

• „Zukünftige immaterielle und materielle Ansprüche bleiben vorbehalten, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Bezüglich solcher Ansprüche wird sich die ... Versicherung so behandeln lassen, als sei gegen sie ein gerichtliches Feststellungsurteil ergangen.“

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OLG-Köln, Beschluss vom 04.06.2010 ( 1 W 8/10)

• Der Auffassung des Landgerichts, wonach die vom Kläger erhobene Feststellungsklage von Anfang an wegen fehlenden Rechtschutzinteresses unzulässig gewesen sei, ist nicht zu folgen.

• Nach der Rechtsprechung des BGH liegt das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse vor, wenn der Eintritt des Schadens auf Grund der behaupteten Verletzungshandlung zumindest wahrscheinlich ist (BGH NJW 2006, 830)

• Bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts genügt dagegen bereits die Möglichkeit eines Schadenseintritts, um das Feststellungsinteresse zu bejahen (vgl. BGH VersR 2007, 708)

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Feststellungsklage/Rechtskraftwirkung

• Die positive Feststellungsklage erfasst, falls sie nicht ausdrücklich auf einzelne Ansprüche beschränkt ist, sämtliche Schadenspositionen (vgl. BGH VersR 1985, 663, 664).

• Sie schützt alle Ansprüche aus dem mitgeteilten Sachverhalt vor einer Verjährung (vgl. BGH zfs 2000, 483).

• Ein Feststellungsurteil schützt das Stammrecht 30 Jahre gegen Verjährung.

• Hiervon werden aber die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wie Verdienstausfall oder Haushaltsführungsschaden nicht erfasst, soweit sie erst nach Rechtskraft des Feststellungsurteils fällig werden. Sie unterliegen vielmehr der kurzen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 2 BGB.

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Belehrung Abfindungsvergleich• Belehrung beim Abfindungsvergleich:

• „Von den Rechtsanwälten Fincke, Othestr. 4, 51702 Bergneustadt, bin ich eingehend über die Besonderheiten eines endgültigen Abfindungsvergleichs unterrichtet worden, insbesondere über das Risiko evtl. Fehleinschätzungen über die künftige Entwicklung der unfallbedingten Körperschäden, welches ich grundsätzlich allein tragen muss. Mir ist bewusst, dass ich auch bei einer Verwirklichung dieses Risikos grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche habe und keine Nachforderungen mehr geltend machen kann. Alle materiellen und immateriellen Schadenersatzansprüche aus dem streitigen Vorfall, d.h. sowohl ein weiteres Schmerzensgeld wie auch weitere sonstige Schadenspositionen werden also endgültig, d.h. für Vergangenheit und Zukunft abgegolten, seien sie derzeit bekannt und vorhersehbar oder nicht. Ich habe auch die Möglichkeit gehabt, eine mündliche Aufklärung über die Risiken eines Abfindungsvergleichs in Anspruch zu nehmen. Weitere Fragen habe ich nicht.

Nach reiflicher Überlegung und Abwägung der Vor- und Nachteile einer endgültigen Abfindungsregelung erkläre ich, dass ich mit dem Abschluss eines Abfindungsvergleiches durch die Rechtsanwälte Fincke, einverstanden bin.“