Vermessungs- und Meliorationsamt Kanton Basel … · wendet man im Feldgebiet? Die Schweizer...

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Zusammenfassung: Das Bundesamtes für Landestopografie richtet eine Empfehlung zur Gebäudeadressierung und der Schreibweise von Strassennamen an die Gemeindever- waltungen. Die Empfehlung ist konform zur Schweizer Norm SN 612'040 über Gebäude- adressen, die im Sommer 2004 in Kraft gesetzt worden ist. Weitere Auskünfte zu diesem Thema erhalten Sie in unserem Amt bei der GIS-Fachstelle, Heinz Müller (061 552 55 22) oder Raphael Salathé (061 552 56 74). Liestal, 24. 10. 2008, Ergänzung der Ausgabe vom 22. Juni 2005 Orientierung über Gebäudeadressen Sehr geehrte Damen und Herren Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes, der Post, von privaten Informatik- Firmen und aus einigen kantonalen Vertretern hat versucht, die sehr unterschiedlich aufgebauten Adressen in der Schweiz zu harmonisieren. Entstanden ist daraus die Schweizer Norm SN 612'040, die erstmals 2003 veröffentlicht wurde. Auf Antrag der Kantone ZH, BE, BL, TG und VD wurde die Norm nochmals überarbeitet und verein- facht. Seit Sommer 2004 ist sie nun abgeschlossen und gültig. Diese Norm ist vor allem für die maschinelle Verarbeitung von Adressen aus geografi- schen Informationssystemen (GIS) wichtig. Sie ist in den Grunddatensatz der Amtli- chen Vermessung (ab Datenmodell DM01, Version 24) integriert worden. Für die tägli- che Arbeit in einer Gemeindeverwaltung ist die Norm jedoch schwer verständlich. In der ganzen Schweiz haben die Gemeinden die Hoheit über die Gebäudeadressen. Deshalb ist neben der Norm eine Anleitung im Sinne eines Lehrbuches notwendig, die mit guten Beispielen voran geht und bei der praktischen Arbeit hilfreich ist. Auf Initiative des Kantons ZH hat nun das Bundesamt für Landestopografie die Emp- fehlung Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen für die deutsch- sprachige Schweiz veröffentlicht. Diese Empfehlung richtet sich speziell an die Ge- meinden und ist hilfreich bei der täglichen Arbeit zur Vergabe von Adressen. Wir bitten Sie höflich, die beiliegende, gut lesbare, reich bebilderte Broschüre zu stu- dieren und den betroffenen Personen Ihrer Verwaltung zur Verfügung zu stellen. Auf den folgenden Seiten des Faltblattes informieren wir Sie zusätzlich über spezielle Aus- prägungen in unserem Kanton. Wir danken Ihnen im voraus für Ihr Interesse. Freundliche Grüsse Vermessungs- und Meliorationsamt Heinz Müller, Akademischer Adjunkt Hans Hägler, Kantonsgeometer Vermessungs- und Meliorationsamt Kanton Basel-Landschaft Vermessungs und Meliorationsamt Frenkendörferstrasse 17 CH-4410 Liestal Tel.: +41 61 552 56 73 E-Mail: [email protected] Homepage: www.bl.ch/vma

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Zusammenfassung: Das Bundesamtes für Landestopografie richtet eine Empfehlung zur

Gebäudeadressierung und der Schreibweise von Strassennamen an die Gemeindever-

waltungen. Die Empfehlung ist konform zur Schweizer Norm SN 612'040 über Gebäude-

adressen, die im Sommer 2004 in Kraft gesetzt worden ist.

Weitere Auskünfte zu diesem Thema erhalten Sie in unserem Amt bei der GIS-Fachstelle,

Heinz Müller (061 552 55 22) oder Raphael Salathé (061 552 56 74).

Liestal, 24. 10. 2008, Ergänzung der Ausgabe vom 22. Juni 2005

Orientierung über Gebäudeadressen

Sehr geehrte Damen und Herren

Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes, der Post, von privaten Informatik-Firmen und aus einigen kantonalen Vertretern hat versucht, die sehr unterschiedlich aufgebauten Adressen in der Schweiz zu harmonisieren. Entstanden ist daraus die Schweizer Norm SN 612'040, die erstmals 2003 veröffentlicht wurde. Auf Antrag der Kantone ZH, BE, BL, TG und VD wurde die Norm nochmals überarbeitet und verein-facht. Seit Sommer 2004 ist sie nun abgeschlossen und gültig.

Diese Norm ist vor allem für die maschinelle Verarbeitung von Adressen aus geografi-schen Informationssystemen (GIS) wichtig. Sie ist in den Grunddatensatz der Amtli-chen Vermessung (ab Datenmodell DM01, Version 24) integriert worden. Für die tägli-che Arbeit in einer Gemeindeverwaltung ist die Norm jedoch schwer verständlich.

In der ganzen Schweiz haben die Gemeinden die Hoheit über die Gebäudeadressen. Deshalb ist neben der Norm eine Anleitung im Sinne eines Lehrbuches notwendig, die mit guten Beispielen voran geht und bei der praktischen Arbeit hilfreich ist.

Auf Initiative des Kantons ZH hat nun das Bundesamt für Landestopografie die Emp-fehlung Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen für die deutsch-

sprachige Schweiz veröffentlicht. Diese Empfehlung richtet sich speziell an die Ge-

meinden und ist hilfreich bei der täglichen Arbeit zur Vergabe von Adressen.

Wir bitten Sie höflich, die beiliegende, gut lesbare, reich bebilderte Broschüre zu stu-dieren und den betroffenen Personen Ihrer Verwaltung zur Verfügung zu stellen. Auf den folgenden Seiten des Faltblattes informieren wir Sie zusätzlich über spezielle Aus-prägungen in unserem Kanton. Wir danken Ihnen im voraus für Ihr Interesse.

Freundliche Grüsse Vermessungs- und Meliorationsamt

Heinz Müller, Akademischer Adjunkt Hans Hägler, Kantonsgeometer

Vermessungs- und Meliorationsamt

Kanton Basel-Landschaft

Vermessungs und Meliorationsamt Frenkendörferstrasse 17

CH-4410 Liestal Tel.: +41 61 552 56 73 E-Mail: [email protected]

Homepage: www.bl.ch/vma

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Verursacht die Adressnorm SN 612'040 Zusatzarbeit?

Kaum! In einigen Gemeinden des Kantons BL müssen im Baugebiet eventuell zusätzliche Strassennamen definiert werden, sofern sie im Baugebiet fehlen. Die Hausnummern dür-fen weiterhin pro Strasse (Normalfall) oder chronologisch durch die ganze Gemeinde (Ausnahme) vergeben werden. Jedoch ist auch bei chronologischer Nummerierung die Angabe einer Strassenbezeichnung immer notwendig!

Betrachten wir nun den Ausnahmefall am Bei-spiel Oltingen. Hier gibt es keine Nummerie-rung pro Strasse.

Theoretisch wäre die Adresse

76

4494 Oltingen

ausreichend, weil es im ganzen Dorf nur eine einzige Hausnummer 76 gibt.

Aus Sicht des Bundes, der Post und des Transport-Gewerbes ist eine solche Adresse jedoch ungültig. Die korrekte Schreibweise heisst:

Schafmattstrasse 76

4494 Oltingen

Die Strassenbezeichnung ist zum Suchen und Finden absolut unerlässlich.

Welche Strassenbezeichnung ver-wendet man im Feldgebiet?

Die Schweizer Adressnorm kennt drei gleich-wertige Strassenbezeichnungen:

− "normale, linienförmige" Strasse, (z.B. Hauptstrasse)

− Plätze (z.B. Wasserturmplatz),

− benannte Gebiete. Das sind flächenhaf-te Gebiete, denen man einen Hofnamen oder den örtlichen Flurnamen zuweist. (Beispiele: Ebnet, Wildenstein,

Grosstannen, Leimen).

Im Kanton BL sind die benannten Gebiete in ländlichen Gebieten ausserhalb der Bauzone gut eingebürgert.

Wie adressiert man Nebenhöfe?

In BL werden in den Gemeinderegistern zahl-reiche Höfe und Nebengebäude mit der Be-zeichnung "Nebenhöfe" und einer fortlaufen-den Nummer adressiert. Diese Praxis, die auch von der Basellandschaftlichen Gebäu-deversicherung (BGV) angewendet wird, muss an die Adressnorm angepasst werden. Die fortlaufende Nummer stört selten, jedoch ist "Nebenhöfe" kein gültiger Strassenname!

Wenn ein Strassenname fehlt, wird der Name des benannten Gebietes (Hofname oder örtli-cher Flurname) angewendet. Statt Nebenhöfe 59 heisst es beim Hof Engelsburg korrekt:

Engelsburg 59

4416 Bubendorf

Es gibt Gemeinden, welche die Bezeichnung "Hof" davor stellen, also zum Beispiel:

Hof Langacher 114

4464 Maisprach

Das ist auch richtig. Wir bitten jedoch die Ge-meindeverwaltung, das innerhalb der Gemein-de einheitlich zu regeln.

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Gebäude-Datenbank

Der Kanton BL unterhält eine zentrale Gebäu-de-Datenbank (GDB) auf. Um dieses Register zu pflegen, werden die Daten der Gebäude-versicherung, der Amtlichen Vermessung und der Volkszählung miteinander kombiniert. Bei einem Bestand von über 100'000 Gebäuden ist das ein grosser Aufwand!

Beim Aufarbeiten der Adressen kommen zahl-reiche, zeitraubende Unstimmigkeiten zum Vorschein. Aus diesem Grund gibt es bei vie-len Gemeinden Rückfragen durch die GIS-Fachstelle unseres Amtes oder durch das Statistische Amt.

Gebäude- und Wohnungsregister

Mit der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister vom 31. Mai 2000 hat der Bundesrat beschlossen, wegen der hohen Wichtigkeit der Gebäude ein eid-genössisches Register der Gebäude und Wohnungen (GWR) aufzubauen.

Das GWR ist eine wesentliche Voraussetzung für eine effiziente, auf Register gestützte Durchführung künftiger Volkszählungen. Es soll aber auch die Verwaltungsführung in den Kantonen und Gemeinden vereinfachen.

Im Herbst 2006 hat das eidgenössische Par-lament das Registerharmonisierungsgesetz angenommen. Dadurch wird der eidg. Gebäu-de-Identifikator (EGID) zur Kennzeichnung der Gebäude auf allen Verwaltungsstufen (Bund, Kanton und Gemeinde) vorgeschrieben.

Ebenso verpflichtet es die Gemeinden, ihr kommunales Einwohnerregister mit dem GWR zu verknüpfen. Das bedeutet, dass in den Registern die Einwohner den Gebäuden und Wohnungen zugewiesen werden.

Über die Projekte GDB und GWR werden Sie periodisch vom Statistischen Amt und dem Vermessungsamt informiert. Die Publikationen zu Gebäuden und Adressen finden Sie unter http://www.geo.bl.ch/, dann Geodaten und Dokumente wählen!

Warum sind Gebäudeadressen wichtig?

Lassen Sie uns zum Schluss diese zentrale Frage beantworten.

Eine lückenlose und harmonisierte Adressie-rung bewirkt, dass jedes Gebäude, in dem Menschen wohnen oder arbeiten, eine eigene,

unverwechselbare Anschrift hat. Das hilft nicht nur der Post, den Rettungskräften oder Erstel-lern von Verzeichnissen und Ortsplänen, son-dern erleichtert auch die Aufgabenerfüllung von Bund, Kantonen und Gemeinden. Und es hilft jedem von uns, wenn wir uns als Ortsun-kundige zurecht finden wollen.

Grundsätzlich sollen alle frei stehenden, be-willigungspflichtigen Gebäude ab einer Fläche von (etwa) 12 m2 eine Hausnummer zugeteilt bekommen. Ebenso erhalten grosse unterirdi-sche Bauten (wie Tiefgaragen) im allgemei-nen eine eigene Adresse.

Falls ein Wohnhaus z.B. die Nummer 5 hat, dann erhalten Garage, Scheune und Stall auf der gleichen Parzelle (als so genannte An-nexbauten) im allgemeinen die Nebennum-mern 5a, 5b und 5c (zuständig dafür ist die Gemeinde). Diese Nummern werden von un-serem Internet-Auftritt geoView.BL und dem Intranet-Auftritt PARZIS auf Karten dargestellt und dienen letztlich einer einfachen Bezeich-nung aller Gebäude. Es bleibt der Gemeinde überlassen, ob die Zusatznummern an den Nebengebäuden beschildert werden.

Gebäudeadressen werden oft als populäre

Gebäude-Koordinaten bezeichnet. Sie dienen nicht bloss der Bezeichnung von Gebäuden mit Briefkästen, sondern auch für Kirchen, Turnhallen, Nebengebäude, Gewerbe- und Landwirtschaftsgebäude, die nicht von der Post bedient werden.

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Nebengebäude

Wie geht man bei der Adressvergabe mit Ga-ragen, Scheunen und anderen Zusatzgebäu-den um?

Es ist üblich, den frei stehenden Nebenge-bäuden bei der Hausnummer einen Buchsta-ben als Suffix anzuhängen (also z.B. Hauptstrasse 15a, wenn das Hauptgebäude die Hausnummer 15 hat). Diese Praxis wird in den meisten Kantonen der Schweiz ange-wendet. Dabei ist es egal, ob das Haupt- oder das Nebengebäude direkt an der Strasse steht.

In der Vergangenheit hat die Gebäudeversi-cherung unbedingt eine Hausnummer ge-braucht, wenn die Garage nachträglich gebaut worden ist, bei Neubauten jedoch nicht unbe-dingt. Deshalb ist die bisherige Praxis in BL uneinheitlich.

Bund und Kanton empfehlen heute, den frei

stehenden Nebengebäuden von Anfang an eine Hausnummer zu geben. Es ist nicht not-wendig, rückwirkend allen Nebenbauten eine eigene Adresse nachzuliefern, aber bei Neu-bauten sollte man es tun. Typische Neben-bauten, die eine Hausnummer verdienen, sind Garagen, grosse Gartenhäuser, Scheunen usw. Grosse Tiefgaragen erhalten normaler-weise ebenfalls eine Hausnummer, obwohl sie mit einem oberirdischen Gebäude zusam-mengebaut sind.

Als minimale Grösse für die Vergabe einer Hausnummer gelten in BL 12 Quadratmeter. Ab dieser Fläche ist ja auch eine kantonale Baubewilligung nötig. Gelegentlich braucht die

BGV zusätzlich auch bei sehr kleinen Gebäu-den eine eigene Hausnummer, weil der Ge-bäudewert hoch ist (z.B. bei Transformatoren-stationen).

Fazit

Wir würden es sehr begrüssen, wenn Sie mit-helfen, die beiliegende Empfehlung in Ihrer Gemeinde bei der Vergabe von Strassen-namen und Hausnummern anzuwenden.

Literatur

Im Umfeld der GDB, des Gebäude- und Woh-nungsregisters sowie der Gebäudeadressen sind mehrere Informationsblätter zugestellt worden. Sie können das neue Info-Blatt wie auch die früheren Publikationen herunter la-den über http://www.geo.bl.ch/ , dann Geoda-ten und Dokumente wählen. Ein Klick auf das Dokukment holt Ihnen dann die pdf-Datei.

Erhältlich sind:

[1] Gebäudeadressierung in der Schweiz (Ausgabe des Bundes, 03. 05. 2005)

[2] Info: Orientierung über Gebäudeadressen, Neuauflage vom 24. 10. 2008 (ergänzt die Ausgabe vom 22. 06. 2005)

[3] Info: GDB und GWR, 20. 01. 2006

[4] Info: Einblick in die Gebäude-Datenbank

via Internet, 23. 03. 2006

[5] Info: Zuteilung von EGIDen an Gebäude, 06. 09. 2007

[6] Info: Projektierte und bewilligte Neubauten, 14. 01. 2008

Verteiler:

1) Alle Gemeindeverwaltungen im Kanton BL

2) Statistisches Amt

3) Gebäudeversicherung