Versandinstruktionen & Warenauszeichnungen · 2.1. Label CH: Beispiel Order CH-080643-01 Achtung:...

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Version September 2017 Lieferanteninstruktionen Versandinstruktionen & Warenauszeichnungen Karl Vögele AG Buying Service Burgerfeldstrasse 15 CH-8730 Uznach [email protected] Tel.: +41 55 285 61 11 Fax: +41 55 280 10 65 ACHTUNG: Unsere Lieferanteninstruktionen wurden auf folgenden Seiten überarbeitet: 5, 39-49, 62-64

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Version September 2017

Lieferanteninstruktionen Versandinstruktionen & Warenauszeichnungen

Karl Vögele AG Buying Service Burgerfeldstrasse 15 CH-8730 Uznach [email protected] Tel.: +41 55 285 61 11

Fax: +41 55 280 10 65

ACHTUNG:

Unsere Lieferanteninstruktionen wurden auf

folgenden Seiten überarbeitet:

5, 39-49, 62-64

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Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen .......................................................................... - 4 -

II. Sortimentskartons und Ordersplitting ....................................................................... - 6 -

III. Abrufen der Etiketten (CheckNet) ............................................................................. - 7 -

IV. Verpackung & Warenauszeichnung Schuhe............................................................. - 8 -

1. Diebstahlsicherung (RF Label) ................................................................................... - 8 - 2. Etiketten ..................................................................................................................... - 9 -

2.1. Label CH: Beispiel Order CH-080643-01 ......................................................... - 9 - 2.2. Label AT: Beispiel Order CH-080643-02 ........................................................ - 10 - 2.3. Label Neutral: Beispiel Order CH-080643-03 ................................................. - 10 - 2.4. Korrektes Anbringen von Preisetiketten ......................................................... - 11 - 2.5. Klebe-Preisetiketten ....................................................................................... - 11 - 2.6. Anhänge-Preisetiketten.................................................................................. - 14 -

3. Materialauszeichnung und Herkunftsangaben ......................................................... - 18 - 3.1. Piktogramme ................................................................................................. - 18 - 3.2. Produkt-Anhängeetiketten ............................................................................. - 19 -

4. Verpackungsetiketten .............................................................................................. - 20 - 4.1. Verpackung in der Schachtel ......................................................................... - 20 -

4.1.1 Marken im Markenshop präsentiert (Tamaris, s.Oliver, Bugatti, Gabor) ....... - 20 -

4.2. Verpackung im Polybag ................................................................................. - 20 - 5. Schnürung ............................................................................................................... - 21 - 6. Stopfmaterial ............................................................................................................ - 22 - 7. Befestigen von Give-aways und Ersatzmaterial ....................................................... - 24 -

V. Warenauszeichnung Taschen ................................................................................ - 25 -

1. Preisetiketten ........................................................................................................... - 25 - 1.1. Korrektes Anbringen von Preisetiketten ......................................................... - 25 -

2. Verpackungsetiketten .............................................................................................. - 26 - 2.1. Verpackung im Polybag ................................................................................. - 26 -

3. Füllmaterial und Verpackung der Taschen ............................................................... - 27 - 3.1. Füllmaterial .................................................................................................... - 27 - 3.2. Verpackung in Seidenpapier/Folie ................................................................. - 27 -

4. Hangtags / Trägeretiketten ....................................................................................... - 28 - VI. Warenauszeichnung Accessoires ........................................................................... - 29 -

1. Schals ...................................................................................................................... - 29 - 1.1. Preisetiketten ................................................................................................. - 29 -

1.1.1 Korrektes Anbringen von Preisetiketten ....................................................... - 29 -

1.2. Verpackung ................................................................................................... - 29 - 1.2.1 Verpackung im Polybag ............................................................................... - 29 - 1.2.2 Order im Set ................................................................................................ - 30 - 1.2.3 Verpackung im Karton .................................................................................. - 31 -

2. Brillen....................................................................................................................... - 32 - 2.1. Preisetiketten ................................................................................................. - 32 -

2.1.1 Klebe-Preisetiketten ..................................................................................... - 32 -

2.2. Verpackung ................................................................................................... - 32 - 2.2.1 Verpackung im Polybag ............................................................................... - 32 -

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VII. Spezifikation Schuhschachtel (einzelne Schuhpaare) ............................................ - 33 -

1. Kartonqualität ........................................................................................................... - 33 - 2. Schachtel-Dimensionen ........................................................................................... - 33 - 3. Schachtel-Konstruktion ............................................................................................ - 33 -

VIII. Spezifikation Umkarton (Sammelkarton für mehrere Schuhe gleicher Grösse oder

Sortimentskarton) ............................................................................................................ - 34 -

1. Beschriftung ............................................................................................................. - 34 - 2. Maximalgewicht des Kartons ................................................................................... - 35 -

2.1. Karton-Dimensionen ...................................................................................... - 35 - IX. Verhinderung von Schimmelbildung (Micro-Paks) .................................................. - 36 -

1. Verpackung in der Schachtel ................................................................................... - 37 - 2. Verpackung im Polybag ........................................................................................... - 38 - 3. Autorisierte Händler ................................................................................................. - 39 - 4. Strafe ....................................................................................................................... - 39 -

X. Marken Karl Vögele AG .......................................................................................... - 40 -

XI. Lieferterminverspätungen ....................................................................................... - 41 -

1. Einhaltung der Liefertermine .................................................................................... - 41 - 2. Lieferverspätungen .................................................................................................. - 41 - 3. Vertragsstrafen bei Lieferverspätungen ................................................................... - 41 - 4. Vorzeitige Lieferungen ............................................................................................. - 41 -

XII. Teillieferungen ........................................................................................................ - 42 -

XIII. Code of Conduct / BSCI ....................................................................................... - 43 -

1. Produkte-Sicherheits-Gesetz (PrSG) ....................................................................... - 43 - 2. BSCI ........................................................................................................................ - 43 - 3. Schadstoff Grenzwerte CADS (Cooperation at DSI) ................................................ - 44 -

XIV. Transport & Zollinstruktionen .................................................................................. - 50 -

XV. Dokumentenanforderung ........................................................................................ - 53 -

1. Lieferantenrechnung ................................................................................................ - 53 - 2. Packliste .................................................................................................................. - 54 - 3. Ursprungszeugnis .................................................................................................... - 55 - 4. Original Bill of Lading ............................................................................................... - 56 - 5. Express Bill of Lading / Ocean Waybill ..................................................................... - 56 - 6. Transitdokument (T-1 / T-2) ..................................................................................... - 57 - 7. Handelswaren Ursprung China ................................................................................ - 58 -

XVI. Avisierung von Lieferungen .................................................................................... - 62 -

1. Container Verschiffung ............................................................................................ - 62 - 1.1. Container Verschiffung ex China ................................................................... - 62 -

2. LKW-Anlieferung – ................................................................................................... - 63 - Liefer- und Entladevorschriften .................................................................................... - 63 -

2.1. Daten für Verzollungen (nur DDP-Lieferungen) ............................................. - 65 - 3. Einhaltung der Rampenhöhe ................................................................................... - 66 - 4. Paletten-Vorschriften ............................................................................................... - 66 - 5. Verzollte Ware ......................................................................................................... - 66 -

5.1. Anlieferungen von Mustersendungen ............................................................. - 66 - 6. Sea/Air und Air-Lieferung ......................................................................................... - 67 -

XVII. Zahlungskonditionen .............................................................................................. - 68 -

1. Übersee-Sendungen / FOB Lieferungen .................................................................. - 68 - 2. Europa-Sendungen / LKW Lieferungen .................................................................... - 68 -

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I. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Auftragsbestätigungen

Die Auftragsbestätigung ist spätestens 3 Wochen nach Erhalt des Auftrags

unterzeichnet per E-Mail zurückzusenden. Nach dieser Frist gilt der Auftrag inklusive

Bedingungen und Termine als akzeptiert.

Referenzmuster

Referenzmuster sind uns in der gewünschten Grösse und Farbe innerhalb von

3 Wochen nach Auftragserteilung zuzustellen.

Karl Vögele AG

Wareneingang Linthpark

Burgerfeldstrasse 15

8730 Uznach

Qualitätsbezeichnung / Eigenmarken

Die Schuhe sind mit dem auf dem Auftrag vorgeschriebenen Logo und den

entsprechenden Materialangaben zu versehen.

Schutzrechte

Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter

sind und insbesondere, dass durch die Lieferung, den Weiterverkauf und Benutzung

der Liefergegenstände keine Patente, Marken, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte

Dritter verletzt werden.

Der Lieferant hält Karl Vögele AG und Kunden von Karl Vögele AG aus geltend

gemachten Schutzrechtsverletzungen auf erste Aufforderung vollumfänglich schad-

und klaglos und verpflichtet sich, alle Karl Vögele AG aus der Nichteinhaltung dieser

Garantiezusage entstehenden Kosten und Schäden vollumfänglich zu ersetzen.

Karl Vögele AG ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht eines

ordentlichen Kaufmanns auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur

Benutzung der betreffenden Liefergegenstände vom Berechtigten zu erwirken.

Der Lieferant räumt dem Käufer das unwiderrufliche Recht ein, über den

Lieferumfang frei zu verfügen, insbesondere an Dritte weiter zu verkaufen.

Schadstoffe

Der Lieferant bestätigt, dass die für diesen Auftrag verwendeten Materialien den

Bestimmungen über Schadstoffe (CADS, siehe Seite 46) entsprechen. Er verpflichtet

sich, sämtliche verwendete Materialien durch ein unabhängiges Testlabor prüfen zu

lassen.

Die Testergebnisse sind der Firma Karl Vögele AG auf Verlangen zu überlassen.

Bei Überschreiten gesetzlicher Normen behält sich Karl Vögele AG rechtliche

Schritte vor.

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Transport

Für den Transport sind unsere Vertragsspediteure zuständig. Die Kontaktadresse ist

auf dem Auftrag aufgeführt. Mehrkosten, die aus Nichtbeachtung entstehen, gehen

zu Lasten des Lieferanten.

Rechnung/Versandpapiere

Grundsätzlich sind alle für eine reibungslose Verzollung erforderlichen Dokumente

dem Spediteur zu übergeben.

Wichtig:

Die Originalrechnung ist immer direkt an die Lieferadresse zu senden.

Auf der Rechnung müssen die Vögele Artikelnummer und die Vögele Ordernummer

aufgeführt werden. Zu jeder gelieferten Order sind dem Spediteur eine

Rechnungskopie, sowie eine Packliste zu übergeben.

Qualitätsabweichungen

Das Nicht-Einhalten dieser Geschäftsbedingungen und den nachfolgend in diesem

Dokument beschriebenen Vorgaben für die Auszeichnung, Verpackung und

Avisierung wird dem Lieferanten nach dem entstandenen Aufwand, mindestens aber

mit CHF 250.- pro Bestellposition belastet.

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II. SORTIMENTSKARTONS UND ORDERSPLITTING

Sortimentskarton

Bei Sortimentskartons ist folgendes zu beachten:

Beispiel:

Beim Sortimentskarton DA12 (Pos.1) werden 12 Paare und bei DA8 (Pos.2) werden

8 Paare in einem Karton bestellt. Auf der Bestellung ist immer die Anzahl pro Grösse

je Karton ersichtlich. In diesem Beispiel die Grösse 36 / 1 Paar, Grösse 37 / 2 Paare,

Grösse 38-39 / 3 Paare, Grösse 40 / 2 Paare und die Grösse 41 / 1 Paar.

Ordersplitting

Bitte beachten Sie, dass die bestellte Menge auf mehrere Positionen mit

unterschiedlichen Lieferdaten verteilt werden kann. Bei gleichem Lieferdatum muss

die Anlieferung positionsrein erfolgen (nicht 2 Positionen auf gleicher Palette

gemischt, oder Collis im Container gemischt). Hierbei dringend die unterschiedlichen

Liefertermine beachten.

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III. ABRUFEN DER ETIKETTEN (CHECKNET)

Der Etiketten-Abruf muss auf der Checknet Plattform erfolgen. Für die Registrierung gehen Sie gemäss dem Check Net Registration Manual New Web vor. Die Etiketten können 18 Wochen vor Liefertermin auf Checknet abgerufen werden. Wenn Sie bei bestätigten Bestellungen Etiketten früher benötigen, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren. Bei Problemen bezüglich der Qualität oder der Quantität kontaktieren Sie Check Net unter der folgenden Adresse: [email protected]. Für weitere Informationen lesen Sie die Check Vendor Manual New Web.

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IV. VERPACKUNG & WARENAUSZEICHNUNG SCHUHE

1. Diebstahlsicherung (RF Label)

Lieferungen mit RF-Sicherungsetiketten müssen der Bestellung entsprechen.

Die RF-Labels sind, zusammen mit den Preisetiketten, den Box- oder Polybag- Etiketten und den Umkarton-Etiketten nach erfolgter Übermittlung der Bestellung auf dem Webshop unseres Partners CheckNet (http://www.checknet-worldwide.com) verfügbar. Checknet zählt alle Bestellpositionen pro Order zusammen und errechnet daraus die benötigte Menge RF Labels (wird auf 500er Rollen aufgerundet). Ab einer Menge von 2‘000 Labels werden Rollen à 2‘000 Stk. geliefert. Alle bestellten Paare müssen zwingend mit RF Labels gesichert werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Checknet Manual, welches auf

unserer Homepage unter folgendem Link abgerufen werden kann:

www.voegele-shoes.com/instructions

CheckNet Manual RF Labels

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2. Etiketten

Bitte beachten Sie, dass die Preisetiketten pro Orderposition variieren, da diese

verschiedene Währungen ausweisen.

2.1. Label CH: Beispiel Order CH-080643-01

Achtung:

Es ist zwingend erforderlich, dass eine Order die mit CH-Label gekennzeichnet ist

nur mit CH-Collietiketten, CH-Boxetiketten und mit CH-Preisetiketten ausgezeichnet

und auch dementsprechend abgepackt werden.

Eine Vermischung beim Abpacken verschiedener Labels darf nicht passieren!

Box Etikette Preisetikette Colli-Etikette

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2.2. Label AT: Beispiel Order CH-080643-02

Achtung:

Es ist zwingend erforderlich, dass eine Order die mit AT-Label gekennzeichnet ist nur

mit AT-Collietiketten, AT-Boxetiketten und mit AT-Preisetiketten ausgezeichnet

werden und auch dementsprechend abgepackt werden.

Eine Vermischung beim Abpacken verschiedener Labels darf nicht passieren!

2.3. Label Neutral: Beispiel Order CH-080643-03

Achtung:

Es ist zwingend erforderlich, dass eine Order die mit Neutral-Label gekennzeichnet

ist nur mit Neutral-Collietiketten, Neutral-Boxetiketten und mit Neutral-Preisetiketten

ausgezeichnet und auch dementsprechend abgepackt werden.

Eine Vermischung beim Abpacken verschiedener Labels darf nicht passieren!

Box Etikette Preisetikette Colli-Etikette

Box Etikette Preisetikette Colli-Etikette

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2.4. Korrektes Anbringen von Preisetiketten

Alle Artikel sind mit Preisetiketten zu versehen. Die Preisetiketten sind pro

Orderposition abgepackt und dürfen ausschliesslich für diese Orderposition

verwendet werden. Sie erhalten pro Grösse ca. 10% über der bestellten Menge als

Reserve. Jedes Paar, sowohl der linke als auch der rechte Schuh, ist mit einem

Preisetikett auszuzeichnen.

Die Etiketten können sowohl als Klebe- als auch als Anhängeetiketten

verwendet werden

Bei Verwendung als Anhängeetiketten müssen diese nicht zusätzlich auf ein

Trägeretikett aufgeklebt werden

Grössen und/oder andere Angaben, die sich auf der Sohle befinden, dürfen

durch Preisetiketten überdeckt werden

2.5. Klebe-Preisetiketten

Sofern es die Sohlenkonstruktion erlaubt, muss das Preisetikett immer im Bereich des Gelenkes auf die Laufsohle geklebt oder, bei ungenügender Haftung, mit Klammern befestigt werden. Es ist zu beachten, dass bei Absatzschuhen das Etikett 5-8 mm vom Absatzrand entfernt angebracht werden muss. Der Verkaufspreis muss immer in Richtung Schuhspitze ausgerichtet sein!

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Beispiele für eine korrekte Auszeichnung

Schuhe mit Leder- oder Neolithsohle

Klebeetikett ohne Trägermaterial 5-8 mm vom Absatzrand entfernt aufkleben. Bei

zu schmaler oder zu kleiner Gelenkpartie darf das Etikett auch auf die Lauffläche der

Sohle geklebt werden.

Schuhe mit PU / TR / TPR / TPU / EVA / Gummi-Sohle (ohne markantes

Profil)

Bei obigen Sohlenmaterialien lösen sich die Klebeetiketten nach kurzer Zeit.

Etiketten deshalb mit Trägermaterial und Klammern anbringen. Bei zu schmaler

oder zu kleiner Gelenkpartie (z.B. Kleinkinderschuh) kann das Etikett

ausnahmsweise auch auf die Lauffläche der Sohle, aber niemals auf die

Absatzpartie, angebracht werden.

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Bei flachen Sohlen ohne ausgeprägte Gelenkpartie muss das Etikett in der Mitte der

Sohle befestigt werden.

Die Preisetiketten werden am Schuh durch Klammern fixiert, wobei die Klammern,

wie in der Skizze dargestellt, jeweils am oberen und am unteren Rand anzubringen

sind (entsprechend den Markierungen auf dem Etikett).

Dabei ist zu beachten, dass der Barcode nicht beschädigt, der Preis nicht

überdeckt, sowie das Trägermaterial nicht entfernt wird.

Maximale Klammerlänge = +/- 10mm

Maximale Klammertiefe = 4mm

max. 4 mm

+/- 10 mm

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2.6. Anhänge-Preisetiketten

Schuhe mit markantem Sohlenprofil mit Fersenschlaufe

Bei Sohlen mit markantem Profil kann das Preisetikett nicht auf der Sohle

mit Klammern fixiert werden. Besitzt das Modell jedoch eine Schlaufe an der

Fersenpartie, wird das Preisetikett als Anhängeetikett mit Trägermaterial und

Nylonfaden an dieser Schlaufe befestigt.

Die Länge des Nylonfadens muss so gewählt werden, dass das Etikett knapp über

den Sohlenrand reicht!

Schuhe mit markantem Sohlenprofil ohne Fersenschlaufe

Besitzt das Modell keine Fersenschlaufe, wird das Anhänge-Preisetikett bei beiden

Schuhen jeweils an der untersten Öse, Metallring etc., immer an der Innenpartie, mit

Nylonfaden angebracht. Der Schnürsenkel darf dabei niemals durchstochen werden.

Die Länge des Nylonfadens muss so gewählt werden, dass das Etikett knapp über

den Sohlenrand reicht!

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Gummistiefel und Schuhe mit Klimamembrane

Bei Gummistiefeln und Schuhen mit Klimamembrane dürfen keine Preisetiketten auf der Laufsohle angebracht werden (mögliche Beschädigung der Membrane). Hier bestehen folgende Möglichkeiten:

A) Anbringen an der Fersenschlaufe B) Anbringen an unterster Öse/Metallring auf der Innenseite

C) Einschiessen mit Nylonfaden am oberen Schaftrand hinten

A B

C C

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Beispiele für eine inkorrekte Auszeichnung

Schuhe nicht mit Nylonfaden Keine Preis- und Produktetiketten

zusammenbinden auf der Aussenseite anbringen

Keine Preis- oder Produktetiketten am Schnürsenkel nicht mit Nylonfaden

Reissverschluss-Gleiter anbringen durchstechen

Die Etiketten dürfen max. knapp über den

Sohlenrand reichen

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Keine Preisetikette auf Decksohle, Absatzpartie, am Vorfuss, horizontal, entgegengesetzt der Schuhspitze oder seitlich im Schaftinnern anbringen

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3. Materialauszeichnung und Herkunftsangaben

3.1. Piktogramme

Die Materialkennzeichnung von Obermaterial, Futter- und Decksohle, sowie

Laufsohle hat gemäss EG-Richtlinie 94/11/EG zu erfolgen. Die Details können unter

nachfolgendem Link abgerufen werden:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1994L0011:20070101:de:PDF

Die Materialkennzeichnung muss an mindestens einem Schuh pro Paar mit den

vorgeschriebenen Angaben angebracht werden. Sie müssen im Innenbereich des

Schuhs, entweder auf die Lasche oder an der Aussenseite im Schaft, aufgedruckt,

aufgeklebt, eingeprägt oder angenäht werden. Es dürfen keine Etiketten auf die

Decksohle geklebt werden.

Bei feineren Riemchen-Sandalen und Zehenteilern ist das Piktogramm auf der

Aussensohle, im Bereich des Gelenkes, anzubringen.

Die Kennzeichnung muss lesbar, haltbar und gut sichtbar sein. Die Piktrogramme müssen so gross sein, dass die Angaben leicht verständlich sind. Es sind Piktogramme oder schriftliche Angaben (in deutscher oder englischer Sprache) gemäss den folgenden Piktogrammen zu verwenden. Auf dem gleichen Etikett ist das Herstellungsland der Schuhe in deutscher oder englischer Sprache anzugeben. Optimale Beispiele

Ver-

wendete

Materialien

Hauptbestand-

teile eines

Schuhs

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3.2. Produkt-Anhängeetiketten

Sofern der Schuh mit einem oder mehreren Produkt-Anhängeetiketten

(z.B. Watertex, echt Leder) ausgezeichnet wird, ist nur ein Produkt-Anhängeetikett

pro Paar erforderlich. Dies wird immer am linken Schuh angebracht. Wobei hier

gleich vorgegangen wird wie bei Preis-Anhängeetiketten. Entweder an der

Fersenschlaufe, an der untersten Öse/Metallring an der Innenseite oder am

Schaftabschluss hinten anbringen.

Auch hier gilt: die Produkt-Anhängeetiketten dürfen max. knapp über den

Sohlenrand reichen.

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4. Verpackungsetiketten

4.1. Verpackung in der Schachtel

(siehe auch Kapitel IV, Punkt 2 Preisetiketten) Schachteln müssen möglichst aus unbedrucktem weissem oder ungefärbtem Karton

hergestellt sein (Details siehe Kapitel VII).

Alle Schuhschachteln müssen mit dem entsprechenden Etikett auf der kürzeren

Frontseite rechts unten ausgezeichnet werden.

Es dürfen Grössenangaben, Bilder etc. überklebt werden. Bei Greiflöchern bitte die

andere Seite (kurze Frontseite) benutzen.

4.1.1 Marken im Markenshop präsentiert (Tamaris, s.Oliver, Bugatti, Gabor)

Alle Schuhschachteln müssen mit dem entsprechenden Etikett auf der kürzeren

Frontseite, auf welcher kein Logo aufgedruckt ist, rechts unten ausgezeichnet

werden.

4.2. Verpackung im Polybag

Alle Polybags müssen mit dem entsprechenden Etikett möglichst in der Mitte ausgezeichnet werden. Alle Polybags müssen verschlossen sein. Die Schuhe dürfen nicht zusätzlich mit einem Nylonfaden zusammengebunden werden.

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5. Schnürung

Die Schnürung ist vom Typ Schuh unabhängig und muss immer gleich erfolgen.

Sie wird unten quer eingefädelt und immer von innen nach aussen geschnürt.

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6. Stopfmaterial

Um die Formstabilität zu gewährleisten, müssen Schuhe teilweise gestopft werden.

Wenn möglich müssen Stützkartons verwendet werden. Seidenpapier so wenig wie

möglich verwenden.

Bei geschlossenen Schuhen (Sportschuhe, Sneakers, Herren-, Damen- und

Kinderhalbschuhe, sowie Boots und Stiefel) nur Stützkarton verwenden!

Seidenpapier ist verboten!

Offene Schuhe (wie Sandalen, Bio Mules und Hausschuhe) wenn möglich mit

einem Karton stützen und nur in Ausnahmefällen Seidenpapier verwenden

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Bei Pumps und Ballerinas mit Dekolleté muss die Spitze mit Seidenpapier

ausgestopft und zusätzlich ein Schuhspanner verwendet werden

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7. Befestigen von Give-aways und Ersatzmaterial

Give-aways müssen in einer transparenten Hülle verpackt und mit einem Nylonfaden

jeweils am linken Schuh befestigt werden. Die Give-aways dürfen nicht lose in der

Schuhschachtel liegen. Das gleiche gilt für Ersatzschnürsenkel oder andere

Ersatzteile.

Mögliche Varianten:

Innenseite des linken Schuhs Fersenschlaufe des linken Schuhs

an der Öse

An der Decksohlenschlaufe

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V. WARENAUSZEICHNUNG TASCHEN

1. Preisetiketten

Alle bestellten Artikel sind mit Preisetiketten zu versehen. Sie erhalten ca. 10% über der bestellten Menge als Reserve.

1.1. Korrektes Anbringen von Preisetiketten

Die Etiketten sollten an einem Metallring oder einer Schlaufe befestigt werden und

von aussen lesbar sein. Unsere Etiketten dürfen nur als Klebeetiketten mit unserem

Trägeretikett verwendet werden.

Sollten die Taschen bereits ab Werk mit einem Trägeretikett ausgezeichnet sein,

kann dieses verwendet werden. Es sei denn, die Masse der Trägeretiketten stimmen

nicht mit den vorgegebenen Massen der Preisetikette überein.

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2. Verpackungsetiketten

2.1. Verpackung im Polybag

Jede Tasche muss in einem Polybag verpackt werden.

Qualität: PE Die Grösse des Polybags muss mit der Grösse der Tasche übereinstimmen, so dass die Tasche nicht umherrutscht. Die Tasche muss gefaltet werden (sofern diese flach verpackt wird), sodass keine sichtbaren Falten entstehen können. Die Polybags müssen mit einem selbstklebenden Streifen verschlossen sein. Alle Polybags müssen mit dem Barcode-Etikett ausgezeichnet werden. Die Etiketten

sind in der Mitte aufzukleben.

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3. Füllmaterial und Verpackung der Taschen

3.1. Füllmaterial

Taschen nicht unnötig ausstopfen. Wird Füllmaterial benötigt, können Seidenpapier oder Luftkissen verwendet werden. Das Füllmaterial muss weiss sein, darf kein Logo aufweisen und nicht behandelt oder gewachst sein.

3.2. Verpackung in Seidenpapier/Folie

Griffe und Reissverschluss-Griffe, sowie Beschlagteile wie Karabinerhaken, Schnallen, Ringe und Accessoires müssen in Folie oder Seidenpapier eingepackt werden. Das Papier darf nicht behandelt und muss weiss sein und zudem kein Logo aufweisen.

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4. Hangtags / Trägeretiketten

Die Trägeretiketten im Polybag müssen so platziert sein, dass diese gut lesbar sind und mit dem Klebeetikett auf dem Polybag verglichen werden können.

Die Schnur mit der das Trägeretikett an der Tasche befestigt ist, muss 12 cm lang sein. Die Farbe der Schnur muss weiss sein. Detailinformationen des Trägeretiketts:

Das Trägeretikett muss an den Griffen oder am Schulterriemen (Vorderseite der Tasche) auf der linken Seite am D-Ring befestigt und ausserhalb der Tasche platziert werden, bevor die Tasche verpackt wird. Trägeretikett-Lieferant: DONGGUAN Shuntong Color Printing Co., Ltd No. 463, Jienan Road, Xiaojiejiao Zone, Humen Town, Dongguan City, Guangdong Province, China Fone: 0086 – 769 - 85242200 Contact person: [email protected] Das Trägeretikett kann auch von einem anderen Lieferanten bezogen werden. Es

muss jedoch weiss sein und der obengenannten Grösse entsprechen.

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VI. WARENAUSZEICHNUNG ACCESSOIRES

1. Schals

1.1. Preisetiketten

Jeder Schal ist mit einem Preisetikett zu versehen. Sie erhalten ca. 10% über der

bestellten Menge als Reserve.

1.1.1 Korrektes Anbringen von Preisetiketten

Es müssen Trägeretiketten zur Auszeichnung der Schals verwendet werden, auf

welche die Preisetiketten geklebt werden. Diese Preisetiketten müssen mit einem

Nylonfaden am Stoffeinnäher befestigt werden.

1.2. Verpackung

1.2.1 Verpackung im Polybag

Die Schals werden in Schalbügel geknotet. Wenn die Schals nicht im Set bestellt

sind, pro Schal einen Polybag verwenden und mit einem Box-Etikett versehen.

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1.2.2 Order im Set

Bei Bestellungen im Set muss die entsprechende Anzahl Schals in einem Polybag

verpackt werden (gemäss Order). Es muss von aussen gut erkennbar sein, wie viele

Schals in einem Polybag gepackt sind, sodass eine schnelle Kontrolle möglich ist.

Das entsprechende Box-Etikett muss in der Mitte des Polybags aufgeklebt sein.

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1.2.3 Verpackung im Karton

Mehrere Sets können in einem Karton versandt werden, müssen jedoch

entsprechend etikettiert sein.

Karton-Dimensionen siehe Kapitel VIII, Punkt 3.

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2. Brillen

2.1. Preisetiketten

Sie erhalten ca. 10% über die bestellte Menge als Reserve.

2.1.1 Klebe-Preisetiketten

Alle Polybags sind mit einer Preisetikette zu versehen.

2.2. Verpackung

2.2.1 Verpackung im Polybag

Alle Polybags müssen mit dem entsprechenden Boxetikett ausgezeichnet werden.

Die Polybags müssen gut verschlossen sein, damit sich diese auf dem Transport

nicht öffnen können.

Die einzelnen Polybags müssen in einem 12er Steckkarton geliefert werden. 10

Steckkartons müssen wiederum in einem Umkarton verpackt werden.

Boxetikette

Preisetikette

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11-38 cm

8-20 cm

15-55 cm

VII. SPEZIFIKATION SCHUHSCHACHTEL (EINZELNE SCHUHPAARE)

1. Kartonqualität

Folgende zwei Kartontypen können für die Box verwendet werden:

Vollkarton Wellkarton (bevorzugt)

Bei Verwendung von Vollkarton müssen folgende Kartonstärken eingehalten werden: Bis zu einer Bodenfläche von 700 cm2: 700 g pro m2 Bodenfläche grösser als 700 cm2: 900 g pro m2

Kartons müssen unbedruckt, weiss oder ungefärbt sein. Hochglanzpapiere sind nicht erlaubt.

2. Schachtel-Dimensionen

Länge mindestens 15cm und höchstens 55cm.

Breite mindestens 11cm und höchstens 38cm.

Höhe mindestens 8cm und höchstens 20cm.

3. Schachtel-Konstruktion

Der Boden muss griffig, stabil und eben sein und darf keinen Falz aufweisen. Es

dürfen keine Schuhschachteln mit überstehenden Griffen, Knöpfen und Henkeln

verwendet werden.

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VIII. SPEZIFIKATION UMKARTON (SAMMELKARTON FÜR MEHRERE SCHUHE GLEICHER GRÖSSE ODER SORTIMENTSKARTON)

1. Beschriftung

(siehe auch Kapitel IV, Punkt 2 Preisetiketten)

Zusammen mit den anderen Etiketten erhalten Sie pro Orderposition je eine Originalvorlage für die Auszeichnung der Umkartons. Kopieren Sie diese in der Anzahl der verwendeten Kartons und ergänzen Sie die fehlenden Daten. Die Beschriftung wird auf der kürzeren Frontseite aufgeklebt. Wenn Sie die Karton-

Etiketten mit Klebebändern befestigen, achten Sie darauf, keine Texte oder

Barcodes zu überkleben.

Beschriftung Sortimentskarton:

Es müssen alle Kartons mit den entsprechenden Etiketten ausgezeichnet sein. Auf

dem Karton-Etikett müssen folgende Angaben ersichtlich sein:

- die Anzahl der im Umkarton verpackten Schuhe pro Grösse - die Karton-Nummer

- die gesamte Anzahl der Kartons für diese Orderposition

Bitte beachten Sie, dass die Orderpositionen in den Kartons, sowie auf den Paletten

nicht gemischt werden dürfen.

Order-Nr. & Position

Wie viele Paare in

welcher Grösse

Total Anzahl

Karton für diese

Orderposition

Karton-Nummer

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2. Maximalgewicht des Kartons

Gewicht Brutto max. 15 kg / Karton

2.1. Karton-Dimensionen

Die Dimensionen der Umkartons müssen auf die Masse der EURO-Paletten abgestimmt sein.

EURO-Palette 120 cm x 80 cm

Es dürfen keine Überlängen entstehen!

(siehe auch Kapitel XVI, Punkt 4, Paletten-Vorschriften)

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IX. VERHINDERUNG VON SCHIMMELBILDUNG (MICRO-PAKS)

In der Regel entsteht der Schimmel durch unsachgemässe Lagerung der Materialien und Komponenten in Kombination mit feuchten und heissen Klimabedingungen. Um Schimmelbildung zu vermeiden, muss die Ware mit weniger als 15% Grundfeuchtigkeit verpackt werden. Fertiggestellte Ware sollte an einem trockenen Platz gelagert werden. Auf dem Transport kann nur dann Schimmel entstehen, wenn das Produkt bereits in der Produktion kontaminiert wurde. Bei korrektem Vorgehen lässt sich Schimmelbildung vermeiden. Wir behalten uns vor, Ware mit Schimmelbefall abzulehnen oder, sofern möglich, zu Ihren Lasten reinigen zu lassen. Alle Schuhe aus Südamerika oder aus Fernost müssen mit Micro-Pak-Klebern

verpackt werden. Silikagel oder Silikaperlen sind nicht erlaubt.

Bitte beachten Sie, dass viele Fälschungen auf dem Markt erhältlich sind.

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1. Verpackung in der Schachtel

Die Stickers wurden für die Versendung in Schuhschachteln entwickelt. Es sind

jeweils ein bis zwei Stickers in eine Schuhschachtel zu befestigen.

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2. Verpackung im Polybag

Die Folien sind speziell für den Versand in Polybags entwickelt worden, sowie für

Artikel mit Lammfell.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.micropakltd.com

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3. Autorisierte Händler

Die aktuell gültigen Kontaktdaten der autorisierten Distributoren finden Sie unter

folgendem Link:

http://www.micropakltd.com/distributor/

4. Strafe

Bei Benützung von Micro-Pak Plagiaten oder anderen Lösungen belasten wir

USD 500 pro Auftrag. Diese Strafe werden wir ab Lieferung der Saison 61/62

belasten.

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X. MARKEN KARL VÖGELE AG

Informationen zu den Marken der Karl Vögele AG finden Sie auf der Order, sowie auf

unserer Homepage.

Die genauen Daten für die Logos können auf unserer Homepage unter folgendem

Link abgerufen werden:

www.voegele-shoes.com/logo-hangtags

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XI. LIEFERTERMINVERSPÄTUNGEN

1. Einhaltung der Liefertermine

1.1 Bei allen Lieferungen handelt es sich um Termingeschäfte. Die Lieferung muss zum

bestätigten Liefertermin an dem im Auftrag vereinbarten Ort übergeben oder

bereitgestellt werden.

1.2 Karl Vögele AG (hiernach KVAG genannt) platziert die Orders in aller Regel 3-6

Monate vor dem bestätigten Liefertermin (RTO = Requested Time at Origin). Für den

Lieferanten besteht genügend Zeit, um die Orders termingerecht in seiner Fabrik

einzuplanen. Die durch den Lieferanten in der Auftragsbestätigung vertraglich

zugesicherten RTOs (Requested Time at Origin) müssen deshalb zwingend

eingehalten werden.

1.3 KVAG bucht die notwendigen Transportkapazitäten auf Grund der bestätigten RTOs

im Voraus, damit die Ware gemäss Planung in den Filialen präsentiert werden kann.

1.4 Der Lieferant ist verpflichtet, Verspätungen unverzüglich per Email an KVAG

([email protected]) zu melden.

2. Lieferverspätungen

2.1 Grundsätzlich akzeptiert KVAG keine Lieferverspätungen. 2.2 Lieferverspätungen berechtigen KVAG zur Verrechnung von Vertragsstrafen oder Rückzug vom Vertrag ohne Kostenfolge. 2.3 Um den Lieferverzug zu kompensieren, wird Karl Vögele alternative Transportmittel in

Erwägung ziehen. Dadurch entstehende Zusatzkosten sind durch den Lieferanten direkt zu tragen oder werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt.

2.4 KVAG ist berechtigt, Schadenersatzforderungen mit Forderungen des Lieferanten zu verrechnen.

3. Vertragsstrafen bei Lieferverspätungen

3.1 KVAG wird zusätzlich zu den Vertragsstrafen eine Fallpauschale von CHF 250.00 belasten.

3.2 KVAG wird für jede durch den Lieferanten verursachte Verzugs-Woche eine Vertragsstrafe von 5% des Einkaufswertes berechnen und an der Zahlung in Abzug bringen.

3.3 Für Artikel, welche bei Auftragserteilung als „Promotionsartikel“ bezeichnet werden, wird eine Vertragsstrafe von 30% des Warenwerts sofort fällig.

3.4 Übernimmt der Lieferant die Zusatzkosten für die Transport-Alternative, verfallen die Vertragsstrafen unter der Voraussetzung, dass die gelieferte Ware termingerecht in der Schweiz eintrifft.

4. Vorzeitige Lieferungen

4.1 Schiffsverkehr: vorzeitige Anlieferungen bis zu einer Woche sind möglich. Allfällig dadurch entstehende Lagerkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.2 Landverkehr: vorzeitige Anlieferungen sind nur nach Rücksprache mit KVAG erlaubt und werden valutiert.

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XII. TEILLIEFERUNGEN

Die Firma Karl Vögele AG akzeptiert keine Teillieferungen.

! Ausnahme !

Es wurde mit dem verantwortlichen Einkäufer abgemacht und Sie haben ihn

schriftlich informiert und eine entsprechende Packliste beigefügt.

Sollten Teillieferungen ohne Bestätigung des Einkäufers erfolgen, werden die

Kosten für den Mehraufwand in Rechnung gestellt.

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XIII. CODE OF CONDUCT / BSCI

1. Produkte-Sicherheits-Gesetz (PrSG)

Der Lieferant versichert, dass er ausschliesslich Produkte liefert, bei denen die

Verpflichtungen aus dem Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG 930.11)

vollumfänglich eingehalten sind. Der Lieferant stellt Karl Vögele AG von jeglicher

gesetzlichen Haftpflicht aus Unfällen und Gesundheitsschäden frei, die auf ein von

ihm geliefertes Produkt zurückzuführen sind.

Nach dem neuen PrSG (welches sich an der Richtlinie 2001/95/EG, dem

Produktehaftpflichtgesetz, sowie der Lebensmittelgesetzgebung im Bereich

Risikoanalyse orientiert) darf ein Produkt für Konsumenten nur dann auf den Markt

gebracht werden, wenn Hersteller, Importeure/Exporteure, Händler und Dienstleister

sicherstellen, dass die Sicherheit der Produkte auch nach dem Inverkehrbringen

laufend beobachtet und geprüft wird.

2. BSCI

Im Zusammenhang mit der Globalisierung und des internationalen Wettbewerbs

beziehen Einzelhändler, Importeure und Marken Produkte von Unternehmen aus der

ganzen Welt. Viele von ihnen befinden sich in Ländern, in denen die nationalen

Gesetze, welche die Arbeitnehmer schützen, nur unzureichend oder schlecht

durchgesetzt werden.

BSCI setzt das Prinzip der internationalen Arbeitsnormen für die Rechte der

Arbeitnehmer um. Es handelt sich dabei um die Übereinkommen und Erklärungen

der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), die Leitlinien der Vereinten Nationen

(UN) für Wirtschaft und Menschenrechte und Leitlinien für multinationale

Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

(OECD).

Seit dem 1. Januar 2013 ist die KARL VÖGELE AG Mitglied dieser Organisation und

verpflichtet sich daher, ihre Geschäftspartner nach den Leitlinien der BSCI zu

wählen. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bsci-intl.org.

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3. Schadstoff Grenzwerte CADS (Cooperation at DSI)

CADS, die unter dem Dach des Deutschen Schuhinstituts (DSI) angesiedelte Kooperation, beschäftigt sich mit der wichtigen Thematik bedenklicher Substanzen, die in Schuhen, Textilien und Lederwaren Verwendung finden.

Ziele der Vereinigung sind die Schaffung und Verbreitung von Kenntnissen zur Herstellung und Vermarktung schadstofffreier Artikel/Materialien sowie einer umweltverträglichen Produktion.

Zu CADS gehören neben der Karl Vögele AG aktuell mehr als 60 namhafte Hersteller und Zulieferer der Schuhindustrie sowie bedeutende Handelsunternehmen der Textil- und Schuhbranche.

Weitere Informationen bezüglich CADS sowie die jeweils gültigen Grenzwerte und Prüfmethoden finden Sie unter dem folgenden Link:

http://www.cads-shoes.com/Dokumente.html

Substanzgruppen Kurzname CADS Anforderungswerte

Azofarbstoffe jedes Amin

3,3'-Dichlorobenzidine 20 mg/kg

3,3'-Dimethylbenzidine 20 mg/kg

2,4-Diaminoanisole 20 mg/kg

2,4-Toluylenediamine 20 mg/kg

2,4-Xylidine 20 mg/kg

2,6-Xylidine 20 mg/kg

2-Amino-4-Nitrotoluene 20 mg/kg

2-Naphthylamine 20 mg/kg

3,3'-Dimethoxybenzidine 20 mg/kg

3,3'-Dimethyl-4,4'-Diaminodiphenylmethane 20 mg/kg

4,4'-Diaminodiphenylmethane 20 mg/kg

4,4'-Methylene-Bis-(2-Chloroaniline) 20 mg/kg

4,4'-Oxydianiline 20 mg/kg

4,4'-Thiodianiline 20 mg/kg

4-Aminoazobenzene 20 mg/kg

4-Aminodiphenyl 20 mg/kg

4-Chloro-o-Toluidine 20 mg/kg

Benzidine 20 mg/kg

o-Aminoazotoluene 20 mg/kg

o-Anisidine 20 mg/kg

o-Toluidine 20 mg/kg

p-Chloroaniline 20 mg/kg

p-Cresidine 20 mg/kg

2,4,5-Trimethylaniline 20 mg/kg

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Substanzgruppen Kurzname CADS Anforderungswerte

Biozide

Dimethylfumarate DMFU 0.1 mg/kg

2-(Thiocyanomethylthio)-Benzothiazolf) TCMTB 500 mg/kg

4-Chlor-3-Methylphenolf) CMK 600 mg/kg

2-Phenylphenolf) OPP 1000 mg/kg

2-Phenylphenolf) OPP 100 mg/kg

2-Octylisothiazol-3(2H)-onf) OIT 250 mg/kg

Triclosanf) 50 mg/kg

Chlorierte Phenole jedes Isomer

Pentachlorophenol PCP 1 mg/kg

2,3,4,5-Tetrachlorophenol TeCP 1 mg/kg

2,3,4,6-Tetrachlorophenol 1 mg/kg

2,3,5,6-Tetrachlorophenol 1 mg/kg

2,3,4-Trichlorophenol TriCP 2 mg/kg

2,3,5-Trichlorophenol 2 mg/kg

2,3,6-Trichlorophenol 2 mg/kg

2,4,5-Trichlorophenol 2 mg/kg

2,4,6-Trichlorophenol 2 mg/kg

3,4,5-Trichlorophenol 2 mg/kg

2,4-Dichlorophenol 2 mg/kg

2,3-Dichlorophenol 2 mg/kg

2,5-Dichlorophenol 2 mg/kg

2,6-Dichlorophenol 2 mg/kg

3,4-Dichlorophenol 2 mg/kg

3,5-Dichlorophenol 2 mg/kg

4-Chlorophenol 2 mg/kg

2-Chlorophenol 2 mg/kg

3-Chlorophenol 2 mg/kg

Farbstoffe - allergisierend jeder Farbstoff

Disperse Blue 102 1 mg/l

Disperse Blue 106 1 mg/l

Disperse Blue 124 1 mg/l

Disperse Blue 26 1 mg/l

Disperse Blue 3 1 mg/l

Disperse Blue 35 1 mg/l

Disperse Blue 7 1 mg/l

Disperse Brown 1 1 mg/l

Disperse Orange 1 1 mg/l

Disperse Orange 3 1 mg/l

Disperse Orange 37/76 1 mg/l

Disperse Red 1 1 mg/l

Disperse Red 11 1 mg/l

Disperse Red 17 1 mg/l

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Substanzgruppen Kurzname CADS Anforderungswerte

Disperse Yellow 1 1 mg/l

Disperse Yellow 39 1 mg/l

Disperse Yellow 49 1 mg/l

Disperse Yellow 9 1 mg/l

Farbstoffe - krebserregend jeder Farbstoff

Disperse Yellow 23 1 mg/l

Disperse Yellow 3 1 mg/l

Disperse Orange 149 1 mg/l

Acid Red 26 1 mg/l

Basic Red 9 1 mg/l

Basic Violet 14 1 mg/l

Direct Black 38 1 mg/l

Direct Blue 6 1 mg/l

Direct Red 28 1 mg/l

Disperse Blue 1 1 mg/l

Disperse Orange 11 1 mg/l

Farbstoffe - sonstige

Basic Blue 26 1 mg/l

Solvent yellow 2 1 mg/l

Solvent yellow 14 1 mg/l

Basic Violet 1 1 mg/l

Acid violet 49 1 mg/l

Blue colorant (EC 405-6654; Index 611-070-00-2) nicht nachweisbar

Schwermetalle

Chromium VI, soluble nach Alterungb) Cr VI 3 mg/kg

Cadmium, total Cd 100 mg/kg

Lead, total Pb 90 mg/kg

Nickel release of metal parts Ni 0.28 µg/cm2/Woche

Cadmium, soluble Cd 0.1 mg/kg

Nickel, soluble Ni 4.0 mg/kg

Cobalt, soluble Co 4.0 mg/kg

Lead, soluble Pb 1.0 mg/kg

Antimony, soluble Sb 30 mg/kg

Mercury, soluble Hg 0.02 mg/kg

Chromium, soluble total Cr 2.0 mg/kg

Zinnorganische Verbindungen

Dibutyltin DBT 5 mg/kg

Dibutyltin dichloride DBTC 5 mg/kg

Dioctyltin DOT 5 mg/kg

Monobutyltin MBT 5 mg/kg

Tributyltin TBT 1 mg/kg

Triphenyltin TPhT 1 mg/kg

Monooctylzinn MOT 5 mg/kg

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Substanzgruppen Kurzname CADS Anforderungswerte

Bis (tributyltin)oxide TBTO 1 mg/kg

Andere chemische Rückstände

Short chain chlorinated paraffins (C10-C13) SCCP 500 mg/kg

medium chain chlorinated paraffins (C14-C17) MCCP 1000 mg/kg

Perfluoroctansulfonate PFOS 1 µg/m2

Pentadecafluorooctanoic acid PFOA 1000 mg/kg

Ammonium pentadecafluorooctanoate APFO 1000 mg/kg

2-Mercaptobenzothiazole 2-MBT 100 mg/kg

Formaldehyde (< 36 monthd)) 20 mg/kg

Formaldehyde (> 36 month) 75 mg/kg

Formaldehyde (> 36 month) 150 mg/kg

1-Methyl-2-pyrrolidone NMP 500 mg/kg

Dimethylformamide (< 36 monthd)) DMFA 50 mg/kg

Dimethylformamide (> 36 month) DMFA 300 mg/kg

Dimethylformamide DMFA 10 mg/kg

Formamide 100 mg/kg

Bis(2-methoxyethyl)ether BMEE 1000 mg/kg

Nitrosamine (< 36 monthd)) 0.5 mg/kg

pH-Wert 3.5-7.0

pH-Wert 4.5-7.5

p-Phenylendiamine pPDA 20 mg/kg

Andere Phenole

Nonylphenol NP 30 mg/kg

Octylphenol OP 30 mg/kg

Nonylphenol Ethoxylates NPEO 100 mg/kg

Octylphenol Ethoxylates OPEO 100 mg/kg

Phthalate jedes Phthalat

Benzylbutylphthalate BBP 500 mg/kg

Di-n-butylphthalate DBP 500 mg/kg

Diethylhexylphthalate DEHP 500 mg/kg

Diisobutylphthalate DIBP 500 mg/kg

Diisodecylphthalate DIDP 500 mg/kg

Diisononylphthalate DINP 500 mg/kg

Di-n-octylphthalate DNOP 500 mg/kg

Bis-(2-methoxyethyl)-phthalate BMEP 500 mg/kg

Di-n-hexylphthalate DHP 500 mg/kg

1,2-Benzenedicarboxylic acid, di-C7-11-branched and linear alkyl esters

DHNUP 500 mg/kg

1,2-Benzenedicarboxylic acid, di-C6-8-branched alkyl esters, C7-rich

DIHP 500 mg/kg

1,2-Benzenedicarboxylic acid, dipentylester branched and linear

500 mg/kg

Dipentylphthalate DPP 500 mg/kg

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Substanzgruppen Kurzname CADS Anforderungswerte

Diisopentylphthalate DIPP 500 mg/kg

n-Pentyl-iso-pentylphthalate PIPP 500 mg/kg

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (REACh)

jedes PAK

Benzo[a]anthracene 0.2 mg/kg

Benzo[a]pyrene 0.2 mg/kg

Benzo[b]fluoroanthene 0.2 mg/kg

Benzo[e]pyrene 0.2 mg/kg

Benzo[j]fluoroanthene 0.2 mg/kg

Benzo[k]fluoroanthene 0.2 mg/kg

Dibenzo[a,h]anthracene 0.2 mg/kg

Chrysene 0.2 mg/kg

Naphthalene (EPA) 10 mg/kge)

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (EPA)

∑ 10 mg/kg

Acenaphthene

Acenaphthylene

Anthracene

Benzo[g,h,i]perylene

Fluoroanthene

Fluoroene

Indeno[1,2,3-cd]pyrene

Phenanthrene

Pyrene

Flüchtige organische Verbindungen

2-Phenyl-2-Propanol 2-P-2-P 10 mg/kg

Acetophenone 10 mg/kg

Benzene 5 mg/kg

Toluene 10 mg/kg

1,2-Dichlorethane 10 mg/kg

Ethylbenzene 50 mg/kg

o-Xylene m-Xylene p-Xylene

50 mg/kg

2-Butanone (MEK) 50 mg/kg

Cyclohexanone 50 mg/kg

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Substanzgruppen Kurzname CADS Anforderungswerte

Chlorierte Benzole und Toluole

∑ 10 mg/kg

Dichlorobenzenes

Trichlorobenzenes

Tetrachlorobenzenes

Pentachlorobenzenes

Hexachlorobenzene

Chlorotoluenes

Dichlorotoluenes

Trichlorotoluenes

Tetrachlorotoluenes

Pentachlorotoluene

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XIV. TRANSPORT & ZOLLINSTRUKTIONEN

Die Karl Vögele AG betreibt für die Länder Schweiz und Österreich ein einziges Auslieferlager (HUB) in der Schweiz. Seefrachtsendungen werden im HUB unverzollt eingelagert (OZL = offenes Zollager). Deshalb benötigen wir spezifische Dokumente, welche nachfolgend detailliert beschrieben sind. Die Schweiz ist der EU-Zollunion nicht angeschlossen. Alle kommerziellen Warenlieferungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit der Schweiz (Import und Export) unterliegen der Zollpflicht. Das bedeutet, dass sämtliche Lieferungen (auch in geringen Mengen wie zum Beispiel Musterlieferungen) über die Grenze Zollmelde- und gegebenenfalls Zollzahlungspflichtig sind. Zur Erreichung einer optimalen Belieferung von Waren aus dem In- und Ausland bitten wir Sie, nachstehende Vorgehensweise einzuhalten. Bei eventuellen Rückfragen wenden Sie sich direkt an die Import/Export Abteilung: [email protected] Tel. Nr.: +41 55 285 63 86 Tel. Nr.: +41 55 285 64 08

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A) *Europäische Union:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande,

Österreich, Portugal, Spanien, Grossbritannien, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei,

Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, Bulgarien, Rumänien, Kroatien (Kroatien ab 1. Juli 2013

Beitritt EU)

A) *MED-Staaten:

Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland u. Gazastreifen,

Färöer

B) *Entwicklungsländer:

Bangladesch, Brasilien, Äthiopien, Indonesien, Indien, Kambodscha, Sri Lanka, Pakistan, Thailand, Ukraine,

Vietnam, Chile, Republik Korea, Mexico, PLO Singapur

D) *Balkanstaaten:

Albanien, Serbien, Mazedonien

E) *Balkanstaaten Spezial:

Bosnien, Moldawien

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XV. DOKUMENTENANFORDERUNG

Für alle FOB Lieferungen brauchen wir untenstehende Dokumente.

Die Dokumente Rechnung, Packliste, Original Ursprungszeugnis und Bill of

Lading/Ocean Waybill müssen spätestens 2 Wochen vor Ankunft der Ware am

Ankunftshafen per Kurier an die Firma Karl Vögele AG zugestellt sein.

Zustelladresse für die Dokumente:

Karl Vögele AG

Abteilung ImpEx

Burgerfeldstrasse 15

8730 Uznach

1. Lieferantenrechnung

3 Originale

Die Rechnung muss exakt unsere Orders widerspiegeln. Die Rechnung muss jede Orderposition einzeln und detailliert ausweisen und es muss auf der Rechnung der Ursprung der Ware ersichtlich sein.

RICHTIG: CH-047999-01 1500 Paar USD 10.00 / Paar USD 15‘000.00 CH-047999-02 500 Paar USD 10.00 / Paar USD 5’000.00 CH-045000-01 1000 Paar USD 15.00 / Paar USD 15’000.00 CH-045000-02 500 Paar USD 15.00 / Paar USD 7’500.00 CH-045000-03 300 Paar USD 15.00 / Paar USD 4’500.00 TOTAL USD 47’000.00 ./. REKLAMATIONSRABATT 2 % USD 940.00 ENDBETRAG USD 46‘060.00 URSPRUNGSLAND

FALSCH: CH-047999 2000 Paar USD 10.00 / Paar USD 20’000.00 CH-045000 1800 Paar USD 15.00 / Paar USD 27’000.00 TOTAL USD 47’000.00 ./. REKLAMATIONSRABATT 2 % USD 940.00 ENDBETRAG USD 46‘060.00

Rechnungen, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen, werden zurückgeschickt

und allfällige Kosten (Standgelder, Zoll, usw.) der finalen Zahlung abgezogen.

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2. Packliste

2 Originale Die Packliste muss bei Containerlieferungen IMMER pro Container erstellt werden. Die Packliste muss jede Orderposition einzeln und detailliert ausweisen. Packlisten für Sendungen per LKW oder Luftfracht sind sinngemäss zu gestalten. Die Packliste muss die folgenden Informationen enthalten:

Packlisten, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen, werden zurückgeschickt und

allfällige Kosten (Standgelder usw.) werden bei der Zahlung abgezogen.

Order No. Karl Vögele

AG Order

Position Artikel No.

Karl Vögele AG Grösse

36 Grösse

37 Grösse

38 Grösse

39 Total

Menge

Karton No.

Karton Anzahl

Gewicht Brutto

Gewicht Netto

CH - 064723 1 078.2254.9.5 50 1 bis 5 5 45 35

230 6 bis 28 23 207 161

360 29 bis 64 36 324 252

360 65 bis 100 36 324 252

TOTAL 50 230 360 360 1000 100 900 700

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3. Ursprungszeugnis

1 Original

Das Ursprungszeugnis muss die Order, die Position, die Artikelnummer, die Kartonanzahl und die Paaranzahl ausweisen. RICHTIG: CH-047999-01 058.1703.4.2 Total 2500 Paar und 250 Kartons Feld 8 = P oder W und 4-stellige Zolltarifnummer Im Feld 2 des Empfängers muss immer Karl Vögele AG stehen: Karl Vögele AG Burgerfeldstrasse 15 8730 Uznach Ursprungszeugnisse, welche die offiziellen Anforderungen, sowie dieser Vorschrift

nicht entsprechen, werden zurückgeschickt und allfällige Kosten (Standgelder usw.)

der finalen Zahlung abgezogen.

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4. Original Bill of Lading

3 Original Bill of Lading (kompletter Satz)

Bei Original Bill of Lading sind uns immer der komplette Satz, d.h. alle 3 Originale, zuzustellen.

5. Express Bill of Lading / Ocean Waybill

3 Kopien

Karl Vögele AG bevorzugt Express B/L / Ocean Waybill, wobei immer 3 Kopien zuzustellen sind. Auf dem Dokument muss zwingend ersichtlich sein, dass es sich um Express B/L / Ocean Waybill handelt. Der Absender muss das Ausstellen von Express B/L / Ocean Waybill an Panalpina beim Abgangshafen in Auftrag geben.

Adressdaten: Consignee Karl Vögele AG Zentralverwaltung Burgerfeldstrasse 15 8730 Uznach Switzerland Notify same as consignee Das BL muss jede Orderposition einzeln und detailliert ausweisen. RICHTIG: CH-047999-01 1500 Paar 150 Kartons CH-047999-02 500 Paar 50 Kartons Containernummer CH-045000-01 1000 Paar 100 Kartons CH-045000-02 500 Paar 50 Kartons CH-045000-03 300 Paar 30 Kartons Containernummer FALSCH: CH-047999 CH-045000

Bill of Lading, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen, werden zurückgeschickt

und allfällige Kosten (Standgelder usw.) der finalen Zahlung abgezogen.

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6. Transitdokument (T-1 / T-2)

Diese müssen durch den vom Lieferanten beauftragten Spediteur ausgestellt werden. Der Ort der Eröffnung des Transitdokumentes ist nicht vorgeschrieben und kann somit direkt beim Lieferanten als auch bei einem Zollagenten im Binnenland erfolgen. Die Kosten für die Erstellung des Transitdokumentes gehen zu Lasten des Lieferanten. Bestimmungszollamt: Buchs/SG, NCTS Nummer CH003140 Empfänger: Karl Vögele AG, Burgerfeldstrasse 15, CH-8730 Uznach Transitdokumente T1 / T2 sind befristet, das Gültigkeitsdatum ist auf dem Dokument. Die Zustellung von Waren nach Ablauf der Gültigkeit hat Mehrkosten zur Folge. Handelsrechnung, Packliste, Ursprungszeugnis und Transportdokument siehe Kapitel XV. Dokumentenanforderung. Unverzollte Sendungen können nur angenommen werden, wenn die

Handelsrechnung, Packliste, FormA, EUR.1, Rechnungserklärung und

Transportdokument im Original bei Karl Vögele AG vor der Anlieferung vorliegen.

Wenn die Papiere bei der Anlieferung der Ware nicht vorliegen, fallen hohe Zollkosten

an, welche dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden.

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7. Handelswaren Ursprung China

Dokumentenanforderung Freihandelsabkommen China / Schweiz

Ab Inkrafttreten des Freihandelsabkommens (01. Juli 2014) muss das beigefügte

Certificate of Orgin (CO) verwendet werden. Dies unter der Voraussetzung, dass der

präferenzielle Warenursprung gemäss Freihandelsabkommen gegeben ist.

Für sämtliche Artikel aus China die ab dem 01 Juli 14 in der Schweiz eintreffen, sollte

nach Möglichkeit rückwirkend ein Certificate of Origin ausgestellt werden. Die

Schweizer Zollbehörde gewährt eine nachreiche Frist von 60 Tage.

Karl Vögele AG ist darauf angewiesen, dass die Dokumente korrekt und rechtzeitig

ausgestellt werden. Im Feld 9 (Ursprungszertifikat China) muss das

Ursprungskriterium angegeben werden:

„WO“ bei vollständiger Gewinnung

„WP“ bei vollständiger Bearbeitung

„PSR“ für die produktspezifischen Regeln

Weitere Informationen erhalten Sie von den chinesischen Behörden (China

Commodity Inspection Bureau).

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Dokumentvorlage:

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Option für chinesische Lieferanten Ermächtigter Ausführer

Das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China sieht vor, dass „Ermächtigte Ausführer" Ursprungserklärungen als Zoll-Präferenznachweise erstellen dürfen. „Ermächtigte Ausführer" sind solche, die von der Zollverwaltung das Recht erhalten haben, Ursprungserklärungen auf ihren Handelspapieren anzubringen. Die Ursprungserklärungen müssen Seriennummern enthalten, die der anderen Zollverwaltung separat mitzuteilen sind. Die beiden Zollverwaltungen haben vereinbart, dass diese Informationen auch elektronisch übermittelt werden, was den Aufwand für Unternehmen und Zoll signifikant reduziert. Dabei werden nicht mehr Daten übermittelt, als den Zollbehörden bei der Einfuhrveranlagung in Papierform vorliegen würden.

Chinesische Unternehmen können sich für den lokalen Status ermächtigter Ausführer registrieren. Die entsprechenden Voraussetzungen und das Registrierungsverfahren können je nach lokalen Behörden etwas unterschiedlich sein. Mit dem jeweiligen Antrag muss generell nachgewiesen werden, dass die Firma ein System zur Bewirtschaftung des Ursprungs und zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Ursprungsnachweise hat. Weiter müssen die involvierten Personen einen Kurs absolviert haben. Der Vorteil ist, dass der Lieferant kein CO mehr ausstellen muss, eine Rechnungserklärung mit Bewilligungsnummer auf der Rechnung ist ausreichend.

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XVI. AVISIERUNG VON LIEFERUNGEN

1. Container Verschiffung

Bei der Container Verschiffung ist unserem Logistikdienstleister (Panalpina) eine Container Loading List zuzustellen. Achtung: Der Container darf keine Gasrückstände vor der Beladung aufweisen. Der beladene Container darf für die Verschiffung nicht begast werden. Kontaktdaten Panalpina: Panalpina AG 8152 Glattbrugg (Switzerland) Tel.: +41 44 829 47 23 Email: [email protected]

1.1. Container Verschiffung ex China

Für Sendungen ab Saison Frühjahr/Sommer 2016 (61/62) werden keine 20‘ Container mehr von China aus verschifft. Sämtliche Sendungen ab China unter 40m3 werden neu als LCL (Stückgut) verschifft. Die Abgangshäuser von Panalpina sind instruiert. Der Lieferant übergibt Sendungen

bis 40m3 als Stückgut an Panalpina.

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2. LKW-Anlieferung – Liefer- und Entladevorschriften Bitte melden Sie die Lieferung immer 5 Werktage vor der Anlieferung bei folgender

E-Mail Adresse an.

[email protected]

Zusammen mit Ihrer Lieferanmeldung senden Sie uns bitte auch die folgenden

obligatorischen Angaben und Kopien von den Unterlagen:

Ihr gewünschter Liefertermin zu unserem Lager nach Uznach Achtung: In der Regel wird Ihre Lieferanmeldung innerhalb von 24

Stunden bestätigt. In seltenen Fällen wird Ihre Anfrage verweigert und

Sie müssen unseren bestätigten Liefertermin folgen.

Anzahl der Paletten

Unsere Ordernummer, inklusive Position und Artikelnummer

Kopie der Rechnung

Kopie der Packliste, mit Menge pro Grösse

Kopien von anderen Transportdokumenten

Das Fehlen einzelner Komponenten zieht gegebenenfalls Mehrkosten mit sich, die dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden (minimale Bearbeitungsgebühr CHF 250.00). Mit unserer E-Mail-Bestätigung werden Sie unsere Anmeldenummer (ABC00XXXXX)

sowie das Lieferdatum und die Uhrzeit erhalten. Lieferungen ohne gültige

Anmeldenummer oder Lieferungen mit einer Anmeldung, aber mit verspäteter

Ankunft, ohne Informationen an unsere Lager- oder IMPEX-Abteilung, werden ohne

Ausnahmen abgelehnt.

Unsere neue Lageradresse lautet:

Sämtliche Abweichungen, die nach dem Avisos auftreten, müssen umgehend per E-Mail an die Abteilung Import/Export der Firma Karl Vögele AG gemeldet werden. Bei nachweislich durch den Transporteur verursachten administrativen Unstimmigkeiten und / oder Schäden werden CHF 250.00 pro Fall in Rechnung gestellt, sowie zuzüglich dem nachweislich entstandenen Schaden.

Karl Vogele AG

Burgerfeldstrasse 15

CH-8730 Uznach

Email: [email protected]

Phone: +41 55 285 67 07

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2.1. Daten für Verzollungen (nur DDP-Lieferungen)

UID Nr.: CHE105.811.176 Zollstelle: Buchs SG NCTS Nummer CH003140 Karl Vögele AG wünscht eine Einfuhrquittung von der Verzollung CH, damit die Ware zollfrei nach AT re-exportiert werden kann. Dies gilt für EU und EUR-MED Länder.

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3. Einhaltung der Rampenhöhe

Es können keine Kleintransporter, welche nicht die minimale Rampenhöhe von 1.23 m aufweisen, abgeladen werden. Karl Vögele AG ist für Entladungen im Aussenbereich nicht eingerichtet und die Stapler sind nur ab der Rampenhöhe für den Innenbereich zugelassen.

4. Paletten-Vorschriften

die Maximalhöhe 2.15 m inklusive Palette muss zwingend eingehalten werden die Ware muss auf EUR-Paletten (120x80) angeliefert werden es werden keine überbreiten Paletten akzeptiert Paletten müssen artikel- und positionsrein gepackt werden, sofern der

Stauverlust auf dem LKW nicht zu gross ist. Mixpaletten werden nicht akzeptiert

Ausnahmen müssen von Karl Vögele AG bestätigt werden. Mixpalette muss deutlich gekennzeichnet werden und dies muss eine Ausnahme sein.

die Ladung sollte geschrumpft oder wenigstens so stabil gestapelt sein, damit ein Umladen der kompletten Paletten möglich ist

5. Verzollte Ware

Bei verzollter Ware muss uns zwingend die definitive Einfuhrliste zugesendet werden. Auf der Einfuhrliste muss unsere Ordernummer mit Position erwähnt werden.

5.1. Anlieferungen von Mustersendungen

Muster müssen immer verzollt angeliefert werden.

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6. Sea/Air und Air-Lieferung

Bei einer vereinbarten Sea/Air oder Air-Lieferung muss die Sendung CPT Zürich Flughafen angeliefert werden. Ab Zürich Flughafen übernimmt unser Spediteur Panalpina die Sendung und liefert die Ware nach Uznach. Der Spediteur vom Lieferanten muss vor der Lieferung Kontakt aufnehmen mit Panalpina und die Papiere abtreten. Falls der Spediteur von Karl Vögele AG für den gesamten Transport gewählt wird, brauchen wir vor der Lieferung folgende Angaben:

Netto/Brutto Gewicht m3 Anzahl Kartons Abgangshafen Lieferdatum Versandpapiere Rechnung / Packliste / Form A / AWB

Kontaktdaten Panalpina für Sea-Lieferung: Panalpina AG 8152 Glattbrugg (Switzerland) Tel.: +41 44 829 47 23 Email: [email protected] Kontaktdaten Panalpina für Air-Lieferung: Panalpina AG Herr Jürg Schmid Eichstrasse 50 8152 Glattbrugg (Schweiz) Phone: +41 44 829 43 36 Fax: +41 44 829 41 06 e-mail: [email protected]

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XVII. ZAHLUNGSKONDITIONEN

Karl Vögele AG verzichtet auf ein Dokumenteninkasso.

1. Übersee-Sendungen / FOB Lieferungen

Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Verschiffung gemäss Incoterm Abgangsort. Es werden nur Express Bill of Lading (Sea B/L) akzeptiert, keine Original B/L.

2. Europa-Sendungen / LKW Lieferungen

Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Warenübernahme Karl Vögele AG, gemäss Incoterm Abgangsort, Zahlung mit 4% Skonto.