Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

17
Stand 07.06.02 Mercuria Steuerberatungsgesellschaft Fürstenwalde mbH Verschärfung Verschärfung des Steuerverfahrensrechts des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts und des Steuerstrafrechts

description

Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts. Datenzugriff der Finanzverwaltung. Aufbewahrungsfristen § 147 AO - Verlängerung Buchungsbelege jetzt 10 Jahre (bisher 6 Jahre). 10 Jahre - PowerPoint PPT Presentation

Transcript of Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Page 1: Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Stand 07.06.02 Mercuria Steuerberatungsgesellschaft Fürstenwalde mbH

VerschärfungVerschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerverfahrensrechts und

des Steuerstrafrechtsdes Steuerstrafrechts

Page 2: Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Stand 07.06.02

Aufbewahrungsfristen § 147 AO - Verlängerung

Buchungsbelege jetzt 10 Jahre (bisher 6 Jahre)

Page 3: Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Stand 07.06.02

10 Jahre Bücher,

Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Arbeitsanweisungen, Organisationsunter-lagen,

Buchungsbelege

6 Jahre Empfangene

Geschäftsbriefe Wiedergabe

abgesandter Geschäftsbriefe

sonstige Unterlagen

Page 4: Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Stand 07.06.02

Bisher reichte Aufbewahrung der Unterlagen in ausgedruckter Form oder auf Bildträgern (Mikrofilm).

Jetzt ist es erforderlich, daß digital geführte Bücher und Aufzeichnungen auch in digitaler Form während der gesamten Aufbewahrungsfrist aufbewahrt werden müssen (§ 146 Abs.5 Satz 2 AO).

Page 5: Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Stand 07.06.02

§ 147 Abs. 6 Satz 1 AO (ab 01.01.2002) Sind Bücher, Aufzeichnungen, Inventare,

Jahresabschlüsse, Geschäftsbriefe, Buchungs-belege, sonstige Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmenunddas Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.

Page 6: Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Stand 07.06.02

§ 147 Abs. 6 Satz 2 AO (ab 01.01.2002) Die Finanzbehörde kann im Rahmen

einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder

ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Page 7: Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Stand 07.06.02

§ 147 Abs. 6 Satz 3 AO (ab 01.01.2002)

Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.

Page 8: Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Stand 07.06.02

Welche Unterlagen sind in der Regel betroffen ?

Finanzbuchführung Anlagenbuchführung Lohnbuchführung Andere steuerlich relevante Daten

z.B. Kostenrechnung, elektronisches Fahrtenbuch

Page 9: Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Stand 07.06.02

Ist die Textverarbeitung betroffen ?

Nein: „Eine Pflicht zur Archivierung einer Unterlage in maschinell auswertbarer Form besteht nicht, wenn diese Unterlage zwar DV-gestützt erstellt wurde, sie aber nicht zur Weiterverarbeitung in einem DV-gestützten Buchführungssystem geeignet ist (z.B. Textdokument).“ (s.BMF-Schr.v.16.07.01)

Anders zu beurteilen sind die mit einem Fakturationsprogramm erstellten Rechnungen.

Page 10: Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Stand 07.06.02

Zugriff

unmittelbar mittelbarDatenträger-Überlassung

Page 11: Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Stand 07.06.02

Unmittelbarer Datenzugriff Nutzung des DV-System des Stpfl.

oder des beauftragen Dritten (StB) Nur Lesezugriff:

Lesen, Filtern, Sortieren der Daten und Nutzung der im DV-System vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten

also keine Veränderung der Datenbasis

Page 12: Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Stand 07.06.02

Unmittelbarer Datenzugriff Mitwirkungspflicht des Stpfl.

Einweisung des Prüfers in das DV-System Bereitstellung erforderlicher Hilfsmittel

Obliegenheitspflicht des Stpfl. Es obliegt dem Stpfl. durch geeignete Zugriffsbeschränkungen sicher zu

stellen, daß der Prüfer nur auf steuerlich relevanten Daten zugreifen kann,

daß die Unveränderbarkeit des Datenbestandes gewährleistet ist.

Page 13: Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Stand 07.06.02

Mittelbarer Datenzugriff Verlangen des Prüfers nach

maschineller Auswertung der Daten Nur im Rahmen der im DV-System

vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten Mitwirkungspflicht des Stpfl. oder des

beauftragen Dritten (StB)

Page 14: Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Stand 07.06.02

Datenträgerüberlassung Datenträger muß für maschinelle

Auswertungszwecke verwertbar sein. z.B. keine Anerkennung von Pdf-Dateien Mit der Datenträgerüberlassung sind alle zur

Auswertung notwendigen Informationen, wie Dateistruktur, Datenfelder sowie interne und externe Verküpfungen in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen.

Datenträger ist nach Bestandskraft der Änderungsbescheide an den Stpfl. zurückzugeben oder zu löschen.

Page 15: Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Stand 07.06.02

Probleme des Datenzugriffs: Hardwarewechsel Softwarewechsel Erstellung eines maschinell

auswertbaren Datenträgers für den Prüfer

Page 16: Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Stand 07.06.02

Problemlösung: DATEV Rechnungswesen-Software

verwenden Sicherung der Daten im

Rechenzentrum DATEV Archiv-CD

Page 17: Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts

Stand 07.06.02

Folgen von Verstößen gegen die Aufbewahrungs- und Mitwirkungs-pflichten: keine ordnungsgemäße Buchführung =

keine Beweiskraft, Schätzungen möglich

Zwangsmittelfestsetzung Bußgeldfestsetzung bei gleichzeitiger

Steuergefährdung