Die Verschärfung der EnEV zum 1. Januar 2016 · Feuchteschutz an Materialien, Bauteilen und Gebäuden
Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts
description
Transcript of Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts
Stand 07.06.02 Mercuria Steuerberatungsgesellschaft Fürstenwalde mbH
VerschärfungVerschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerverfahrensrechts und
des Steuerstrafrechtsdes Steuerstrafrechts
Stand 07.06.02
Aufbewahrungsfristen § 147 AO - Verlängerung
Buchungsbelege jetzt 10 Jahre (bisher 6 Jahre)
Stand 07.06.02
10 Jahre Bücher,
Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Arbeitsanweisungen, Organisationsunter-lagen,
Buchungsbelege
6 Jahre Empfangene
Geschäftsbriefe Wiedergabe
abgesandter Geschäftsbriefe
sonstige Unterlagen
Stand 07.06.02
Bisher reichte Aufbewahrung der Unterlagen in ausgedruckter Form oder auf Bildträgern (Mikrofilm).
Jetzt ist es erforderlich, daß digital geführte Bücher und Aufzeichnungen auch in digitaler Form während der gesamten Aufbewahrungsfrist aufbewahrt werden müssen (§ 146 Abs.5 Satz 2 AO).
Stand 07.06.02
§ 147 Abs. 6 Satz 1 AO (ab 01.01.2002) Sind Bücher, Aufzeichnungen, Inventare,
Jahresabschlüsse, Geschäftsbriefe, Buchungs-belege, sonstige Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmenunddas Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.
Stand 07.06.02
§ 147 Abs. 6 Satz 2 AO (ab 01.01.2002) Die Finanzbehörde kann im Rahmen
einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder
ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Stand 07.06.02
§ 147 Abs. 6 Satz 3 AO (ab 01.01.2002)
Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.
Stand 07.06.02
Welche Unterlagen sind in der Regel betroffen ?
Finanzbuchführung Anlagenbuchführung Lohnbuchführung Andere steuerlich relevante Daten
z.B. Kostenrechnung, elektronisches Fahrtenbuch
Stand 07.06.02
Ist die Textverarbeitung betroffen ?
Nein: „Eine Pflicht zur Archivierung einer Unterlage in maschinell auswertbarer Form besteht nicht, wenn diese Unterlage zwar DV-gestützt erstellt wurde, sie aber nicht zur Weiterverarbeitung in einem DV-gestützten Buchführungssystem geeignet ist (z.B. Textdokument).“ (s.BMF-Schr.v.16.07.01)
Anders zu beurteilen sind die mit einem Fakturationsprogramm erstellten Rechnungen.
Stand 07.06.02
Zugriff
unmittelbar mittelbarDatenträger-Überlassung
Stand 07.06.02
Unmittelbarer Datenzugriff Nutzung des DV-System des Stpfl.
oder des beauftragen Dritten (StB) Nur Lesezugriff:
Lesen, Filtern, Sortieren der Daten und Nutzung der im DV-System vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten
also keine Veränderung der Datenbasis
Stand 07.06.02
Unmittelbarer Datenzugriff Mitwirkungspflicht des Stpfl.
Einweisung des Prüfers in das DV-System Bereitstellung erforderlicher Hilfsmittel
Obliegenheitspflicht des Stpfl. Es obliegt dem Stpfl. durch geeignete Zugriffsbeschränkungen sicher zu
stellen, daß der Prüfer nur auf steuerlich relevanten Daten zugreifen kann,
daß die Unveränderbarkeit des Datenbestandes gewährleistet ist.
Stand 07.06.02
Mittelbarer Datenzugriff Verlangen des Prüfers nach
maschineller Auswertung der Daten Nur im Rahmen der im DV-System
vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten Mitwirkungspflicht des Stpfl. oder des
beauftragen Dritten (StB)
Stand 07.06.02
Datenträgerüberlassung Datenträger muß für maschinelle
Auswertungszwecke verwertbar sein. z.B. keine Anerkennung von Pdf-Dateien Mit der Datenträgerüberlassung sind alle zur
Auswertung notwendigen Informationen, wie Dateistruktur, Datenfelder sowie interne und externe Verküpfungen in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen.
Datenträger ist nach Bestandskraft der Änderungsbescheide an den Stpfl. zurückzugeben oder zu löschen.
Stand 07.06.02
Probleme des Datenzugriffs: Hardwarewechsel Softwarewechsel Erstellung eines maschinell
auswertbaren Datenträgers für den Prüfer
Stand 07.06.02
Problemlösung: DATEV Rechnungswesen-Software
verwenden Sicherung der Daten im
Rechenzentrum DATEV Archiv-CD
Stand 07.06.02
Folgen von Verstößen gegen die Aufbewahrungs- und Mitwirkungs-pflichten: keine ordnungsgemäße Buchführung =
keine Beweiskraft, Schätzungen möglich
Zwangsmittelfestsetzung Bußgeldfestsetzung bei gleichzeitiger
Steuergefährdung