Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

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Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

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Versicherungsschutzfür Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

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Was sind Katastrophen-, Kriegs- und

Krisengebiete?

Alle Gebiete der Welt mit besonderem

Gefährdungspotenzial aufgrund

Politischer Unruhen

Krieg oder kriegerischer

Auseinandersetzungen

Medizinischer Gefahren (Seuchen,

Epidemien)

Naturkatastrophen (Überschwemmungen,

Stürme, Erdbeben usw.)

Großschadenereignissen

3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015

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Prüfkriterien Versicherungsschutz

1. Besteht grundsätzlich Schutz in diesen

Gebieten oder gibt es Einschränkungen im

Geltungsbereich der Versicherungen?

2. Besondere Leistungsausschlüsse: Sind

bestimmte Gefahren oder Ereignisse vom

Versicherungsschutz ausgeschlossen?

3. Beschränken oder erweitern Kriegsklauseln

den Versicherungsschutz?

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1. Einschränkungen im Geltungsbereich

Generelle Länderausschlüsse

Bsp.: In Afghanistan, im Iran und im Irak

besteht kein Versicherungsschutz

Ausschlüsse für Länder mit Reisewarnung

des Auswärtigen Amtes

Ausschluss von Ländern, in denen Krieg

herrscht, an dem Großmächte beteiligt sind

(Großmächteklausel)

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Reisewarnung Beispiel 1

In Ländern, für die vom Auswärtigen Amt der

Bundesrepublik Deutschland eine Reisewarnung

ausgesprochen wurde, besteht kein

Versicherungsschutz. Befindet sich eine

versicherte Person zum Zeitpunkt der

Bekanntgabe einer Reisewarnung vor Ort, endet

der Versicherungsschutz 7 Tage nach

Bekanntgabe der Reisewarnung.

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Reisewarnung Beispiel 2

In Ländern, für die vom Auswärtigen Amt der

Bundesrepublik Deutschland eine Reisewarnung

ausgesprochen wurde, besteht kein

Versicherungsschutz. Versicherte Personen, die

sich in einem Land aufhalten, für das erst nach

Beginn des Versicherungsschutzes eine

Reisewarnung ausgesprochen wird, sind von

dieser Regelung nicht betroffen. Diese

Regelungen gelten für eventuell mitversicherte

Familienangehörige entsprechend.

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Beispiel: Großmächteklausel

Die Versicherung gilt nicht, wenn an derartigen

Ereignissen mindestens zwei der folgenden fünf

Großmächte – USA, Großbritannien, Frankreich,

GUS sowie Rot-China oder die UNO – beteiligt

sind; dabei wird der Versicherungsschutz bei

einer Beteiligung der UNO lediglich bei der

Schlichtung von Unruhen noch nicht ausge-

schlossen, sondern nur dann, wenn bei einer

Beteiligung der UNO eine der an den Unruhen

beteiligten Parteien zum „Aggressor“ erklärt wird.

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2. Besondere Leistungsausschlüsse

Genereller Ausschluss von Gefahren aus

Kriegs-, Bürgerkriegs- oder kriegs-

ähnlichen Ereignissen

Genereller Ausschluss von Gefahren aus

Unruhen, terroristischen oder politischen

Gewalthandlungen

Ausschluss von Gefahren aus dem Einsatz

von ABC-Waffen

Ausschluss von bestimmten medizinischen

Gefahren und Erkrankungen

(beispielsweise HIV/AIDS, Ebola, Pandemien)

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Beispiel Ausschluss Kriegsgefahren

Nicht versichert sind die Gefahren …

5.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder

kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die

sich unabhängig vom Kriegszustand aus der

feindlichen Verwendung von Kriegswerk-

zeugen sowie aus dem Vorhandensein von

Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser

Gefahren ergeben;

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Page 10: Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

Beispiel Ausschluss Terrorgefahr

Nicht versichert sind die Gefahren …

5.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen,

terroristischen oder politischen Gewalt-

handlungen, unabhängig von der Anzahl der

daran beteiligten Personen, Aufruhr und

sonstigen bürgerlichen Unruhen;

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Beispiel Ausschluss medizinische

Gefahren

Nicht versichert sind …

Schäden durch Pandemien

Keine Leistungspflicht besteht für …

Tuberkulose, AIDS und alle damit

verbundenen Krankheiten.

Tropenkrankheiten, z.B.: Malaria, Gelbfieber,

Cholera, Ruhr, Lepra.

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Beispiel Ausschluss ABC- Waffen

Nicht versichert sind die Gefahren …

5.4 aus der Verwendung von chemischen,

biologischen, biochemischen Substanzen oder

elektromagnetischen Wellen als Waffen mit

gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne

Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;

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3. Kriegsklauseln

Kriegsklauseln können den Leistungsumfang

beschränken oder erweitern, es gibt

Regelungen zum Geltungsbereich und

Regelung zu Gefahren und Ereignissen

Unterscheidung zwischen aktivem und

passivem Kriegsrisiko

Unterscheidung zwischen Boden- und

Luftkriegsrisiko

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Page 14: Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

Aktives vs. passives Kriegsrisiko

Ausschluss von Folgen aus der aktiven

Teilnahme an Kriegs- oder Bürgerkriegs-

ereignissen.

Problem: keine eindeutige Definition

Aktiv ist die Teilnahme, wenn jemand selbst

zur Waffe greift. Auch die Teilnahme an

Protestveranstaltungen kann dazu gehören.

Aktiver Teilnehmer kann auch sein, wer auf

Seiten einer kriegführenden Partei Anlagen,

Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen

oder andere Materialien liefert, transportiert

oder sonst damit umgeht.3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015

Page 15: Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

Boden- und Luftkriegsrisiko

Das Bodenkriegsrisiko beinhaltet alle

Gefahren zu Land (auch aus der Luft)

Das Luftkriegsrisiko beinhaltet die Gefahren

während der Benutzung von Luftfahrzeugen

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Page 16: Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

Prüfung: „normale Reiseversicherung“

Fall 1: Tarif Young Travel der Hanse Merkur

Versicherungsbedingungen einer normalen

Reiseversicherung für junge Leute für Reisen bis

5 Jahre

Testsieger (Note 1,2) sehr gut für Studenten,

Au-pair und Work & Travel

Test von Versicherungen für längere Auslands-

aufenthalte

Finanztest, September 2013

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Prüfung: Tarif Young Travel

Einschränkungen im Geltungsbereich?

Nein

Besondere Leistungsausschlüsse?

Ja

Kriegsklauseln?

Nein

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Leistungsausschluss Krankenversicherung

Wir leisten nicht für:

3.2.3 solche Krankheiten einschließlich ihrer

Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die

durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder

aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und

nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz

eingeschlossen sind. Als vorhersehbar gelten

Kriegsereignisse oder innere Unruhen dann,

wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik

Deutschland – vor Reisebeginn – für das

jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht;

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Page 19: Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

Leistungsausschluss Haftpflicht-, Unfall-, Notfall-

und Reisegepäckversicherung

In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz

eingeschränkt oder ausgeschlossen?

5.3 Krieg, innere Unruhen und sonstige Ereignisse

Soweit im Abschnitt II. nicht anders geregelt, wird

Versicherungsschutz nicht gewährt für Schäden durch

Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere

Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahmung,

Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand

sowie durch Elementarereignisse. Weiterhin besteht

kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die durch

Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen

Ansammlung oder Kundgebung entstehen, sofern Sie

oder versicherte Personen aktiv daran teilnehmen.

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Leistungsausschluss Unfallversicherung

Wir leisten nicht für:

3.1.3 Unfälle, die mittelbar oder unmittelbar durch Kriegs-

oder Bürgerkriegsereignisse oder in Verbindung mit

terroristischen Anschlägen verursacht sind.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte

Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs-

oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.

Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt jedoch

nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet

zum Zeitpunkt des Reiseantrittes bereits Krieg oder

Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive

Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle

durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische

Waffen).

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Fazit Young Travel

Auch wenn es sich bei dem Tarif Young

Travel um eine Versicherung mit guten

Testnoten handelt, ist die Versicherung in

dieser Form nicht für Einsätze in

Katastrophen-, Kriegs- und Krisen-

gebieten geeignet.

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Page 22: Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

Prüfung: AIDWORKER-AKV

Fall 2: AIDWORKER-Auslandskranken-

versicherungen

AIDWORKER24

AIDWORKER24-RK

AIDWORKER24-DR

AIDWORKER-EH

AIDWORKER-PLUS

AIDWORKER-PLUS-RK

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Prüfung: AIDWORKER-AKV

Einschränkungen im Geltungsbereich?

Nein, Beschränkung in AVBs wird in den

besonderen Bedingungen wieder aufgehoben

(hier: Reisewarnung)

Besondere Leistungsausschlüsse?

Nein, Ausschlüsse in AVBs werden in den

besonderen Bedingungen wieder aufgehoben

(hier: Ausschluss Kriegsereignisse)

Kriegsklauseln?

Nein

Geeignet für Kriegs- und Krisengebiete

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Page 24: Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

Prüfung: AIDWORKER-H

Fall 3: AIDWORKER-Haftpflichtbedingungen

Einschränkungen im Geltungsbereich?

Ja, Großmächteklausel

Besondere Leistungsausschlüsse?

Nein

Kriegsklausel?

Nein

Geeignet für Kriegs- und Krisengebiete,

so lange kein Krieg unter Großmächten

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Page 25: Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

Prüfung AIDWORKER-U

Fall 4: AIDWORKER-Unfallbedingungen

Vorab:

Im Bereich der Unfallversicherung sind

Versicherer sehr restriktiv. Trotz intensiver

Bemühungen haben wir keine Lösung

gefunden, die allen Ansprüchen unserer

Kunden gerecht wird. AIDWORKER-

Unfallversicherungen gibt es deswegen mit

zwei unterschiedlichen Bedingungswerken.

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Page 26: Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

Prüfung: AIDWORKER-U/Generali

Fall 4.1: AIDWORKER-Unfallbedingungen über

Generali Versicherung

Einschränkungen im Geltungsbereich?

Ja, Großmächteklausel und Länderausschluss

Afghanistan, Iran und Irak für Gefahren aus

Kriegsrisiko

Besondere Leistungsausschlüsse?

Ja, aber teilweise wieder aufgehoben durch

Kriegsklausel

Kriegsklausel?

Ja

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Leistungsausschluss Unfallversicherung 1

Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:

§2. I.3. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch

Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der

Versicherte auf Reisen im Ausland überraschend von

Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.

Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des

vierzehnten Tages nach Beginn eines Krieges oder

Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich

der Versicherte aufhält.

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Leistungsausschluss Unfallversicherung 2

Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch

Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder

Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive

Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle

durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem

Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den

Ländern China, Deutschland, Frankreich,

Großbritannien, Japan, Russland oder USA.

Bei Terroranschlägen, die außerhalb der Territorien von

Krieg führenden Parteien ausgeführt werden, beruft

sich der Versicherer nicht auf diesen Ausschluss.

Unfälle durch innere Unruhen, wenn der Versicherte auf

Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.

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Page 29: Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

Kriegsklausel Generali – Einschlüsse

In Abänderung der AUB erstreckt sich der

Versicherungsschutz auf Unfälle, die dem

Versicherten durch Kriegsereignisse

zustoßen, ohne dass er zu den aktiven

Teilnehmern an dem Krieg oder Bürgerkrieg

gehört (passives Kriegsrisiko).

Mitversichert sind Unfälle durch Terror-

anschläge im ursächlichen Zusammenhang

mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außer-

halb der Territorien der kriegführenden

Parteien ausgeführt werden.

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Kriegsklausel Generali – Ausschlüsse

Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:

a) Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische

oder chemische Waffen).

b) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder

kriegsähnlichen Zustand zwischen Weltmächten

(China, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland,

USA).

c) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder

Bürgerkrieg, wenn der Staat, in dem der Versicherte

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,

als kriegführende Partei beteiligt ist oder wenn die

Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates

stattfinden.3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015

Page 31: Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

Prüfung: AIDWORKER-U/Würzburger

Fall 4.2: AIDWORKER-Unfallbedingungen über

Würzburger Versicherung

Einschränkungen im Geltungsbereich? Nein

Besondere Leistungsausschlüsse?

Ja, aber teilweise wieder aufgehoben durch

Kriegsklausel

Kriegsklausel? Ja

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Leistungsausschluss Unfallversicherung 1

Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:

5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch

Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die

versicherte Person auf Reisen im Ausland

überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen

betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am

Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges

oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem

sich die versicherte Person aufhält.

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Page 33: Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

Leistungsausschluss Unfallversicherung 2

Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch

Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder

Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive

Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle

durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem

Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den

Ländern China, Deutschland, Frankreich,

Großbritannien, Japan, Russland oder USA.

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Page 34: Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

Kriegsklausel Würzburger – Einschlüsse

In Abänderung der AUB erstreckt sich der

Versicherungsschutz auf Unfälle, die dem

Versicherten durch Kriegsereignisse

zustoßen.

Mitversichert sind Unfälle durch Terror-

anschläge in ursächlichem Zusammenhang

mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außer-

halb der Territorien der kriegführenden

Parteien ausgeführt werden.

3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015

Page 35: Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

Kriegsklausel Würzburger – Ausschlüsse

Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:

a) Unfälle von aktiven Teilnehmern an dem Krieg oder

Bürgerkrieg und von Kriegsberichterstattern in kriegsgefährdeten

Gebieten.

b) Unfälle bei Benutzung von Luftfahrzeugen

c) Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder

chemische Waffen),

d) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegs-

ähnlichen Zustand zwischen den Weltmächten (China,

Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland, USA),

e) Unfälle durch Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, dessen

Staatsangehörigkeit der Versicherte hat oder in dem der

Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,

als kriegführende Partei beteiligt ist, oder wenn die Kriegs-

ereignisse auf dem Gebiet dieses Staates statt finden.

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Page 36: Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

Fazit: AIDWORKER-U

Beide Lösungen eigenen sich für den Einsatz

in Kriegs- und Krisengebieten

Die Generali-Lösung versichert auch das

passive Luftkriegsrisiko, deckt aber keine

Kriegsrisiken in Afghanistan, Iran und Irak ab

Die Würzburger-Lösung bietet ein weltweite

Deckung, allerdings nur für das passive

Bodenkriegsrisiko

3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015

Page 37: Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

Resümee

Als Organisation, die Menschen in Konflikt-

zonen entsendet, benötigen Sie

professionellen Versicherungsschutz

Überprüfen Sie Ihren Schutz mit Hilfe der

vorgestellten Prüfkriterien

Entscheiden Sie sich im Zweifelsfall für unsere

AIDWORKER-Tarife

Mit AIDWORKER sind Sie weltweit gut

versichert

3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015

Page 38: Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

Vielen Dank für Ihr Interesse!

Reinhard Bellinghausen

Dr. Walter GmbH

Eisenerzstraße 34

53819 Neunkirchen-

Seelscheid

[email protected]

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