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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 1 von 118 Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V zwischen AOK Bayern - Die Gesundheitskasse Körperschaft des öffentlichen Rechts Carl-Wery-Str. 28 81739 München vertreten durch die Vorstandsvorsitzende Dr. Irmgard Stippler und Landesinnung Bayern für Orthopädie-Technik Karl-Theodor-Str. 55 80803 München über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten AC/TK 15 02024 in der Fassung vom 01.10.2019

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 1 von 118

Vertrag

nach § 127 Abs. 1 SGB V

zwischen

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse Körperschaft des öffentlichen Rechts

Carl-Wery-Str. 28 81739 München

vertreten durch die Vorstandsvorsitzende Dr. Irmgard Stippler

und

Landesinnung Bayern für Orthopädie-Technik Karl-Theodor-Str. 55

80803 München

über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten

AC/TK 15 02024

in der Fassung vom 01.10.2019

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages ......................................................................................................... 4

§ 2 Geltungsbereich .......................................................................................................................... 4

§ 3 Leistungsvoraussetzungen.......................................................................................................... 4

§ 4 Grundsätze der Leistungserbringung .......................................................................................... 5

§ 5 Ärztliche Verordnung ................................................................................................................... 6

§ 6 Genehmigung / Kostenvoranschlag ............................................................................................ 7

§ 7 Art und Umfang der Leistung / Versorgungsqualität .................................................................... 8

§ 8 Instandhaltung / Instandsetzung / Reparaturen ........................................................................... 9

§ 9 Haftung / Gewährleistung / Insolvenz ........................................................................................ 10

§ 10 Vergütung / Abrechnung ......................................................................................................... 11

§ 11 Datenschutz / Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ....................................... 13

§ 12 Zusammenarbeit mit Dritten .................................................................................................... 14

§ 13 Werbung ................................................................................................................................. 15

§ 14 Maßnahmen bei Pflichtverletzungen ....................................................................................... 15

§ 15 Inkrafttreten / Kündigung des Vertrages .................................................................................. 16

§ 16 Schlussbestimmung ................................................................................................................ 17

Anlage 1 ......................................................................................................................................... 18

Qualitäts- und Dienstleistungsstandards...................................................................................... 18

Anlage 2 ......................................................................................................................................... 19

Preisvereinbarung ....................................................................................................................... 19

Leistungsbeschreibung - Beinprothesen ...................................................................................... 20

Anlage 2.10 ..................................................................................................................................... 23

Vergütung für Fußprothesen und Zehenersatz - Versorgungsbereich 24A .................................. 23

Anlage 2.11 ..................................................................................................................................... 26

Vergütung für Unterschenkelprothesen - Versorgungsbereich 24B ............................................. 26

Anlage 2.12 ..................................................................................................................................... 40

Vergütung für Knie-Exartikulationsprothesen - Versorgungsbereich 24B ..................................... 40

Anlage 2.13 ..................................................................................................................................... 54

Vergütung für Oberschenkelprothesen - Versorgungsbereich 24B .............................................. 54

Anlage 2.14 ..................................................................................................................................... 68

Vergütung für Hüftexartikulationsprothesen - Versorgungsbereich 24B ....................................... 68

Anlage 2.15 ..................................................................................................................................... 80

Aufschlagssätze Funktionsteile Versorgungsbereich 24A / 24B .................................................. 80

Anlage 2.16 ..................................................................................................................................... 81

Mehraufwand elektronische Funktionsteile- Versorgungsbereich 24B ......................................... 81

Anlage 2.17 ..................................................................................................................................... 83

Aufwandsentschädigung elektronische Testphasen- Versorgungsbereich 24B ........................... 83

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Anlage 2.18 ..................................................................................................................................... 84

elektronische Versorgung - Versorgungsbereich 24B .................................................................. 84

Anlage 2.19 ..................................................................................................................................... 86

Vergütung für Orthoprothesen - Versorgungsbereich 24B ........................................................... 86

Anlage 2.20 ..................................................................................................................................... 87

Arbeitszeiten / Zusätze / Reparaturen für Beinprothesen - Versorgungsbereich 24A / 24B ......... 87

Anlage 3 ......................................................................................................................................... 96

Profilerhebungsbogen für die Versorgung mit Beinprothesen ........................................................... 96

Anlage 4 ....................................................................................................................................... 111

Protokoll Versorgungsverlauf ..................................................................................................... 111

Anlage 5 ....................................................................................................................................... 112

Abgabe-Checkliste .................................................................................................................... 112

Anlage 6 ....................................................................................................................................... 113

Empfangsbestätigung ................................................................................................................ 113

Anlage 7 ....................................................................................................................................... 114

Inhalte der Videodokumentation für elektronisch gesteuerte Kniegelenksysteme ...................... 114

Anlage 8 ....................................................................................................................................... 115

Einverständniserklärung zur Erstellung und Weitergabe einer Bild- und/oder Videodokumentation an die AOK Bayern .................................................................................................................... 115

Anlage 9 ....................................................................................................................................... 116

Mehrkostenerklärung des Versicherten ..................................................................................... 116

Anlage 10 ..................................................................................................................................... 117

Werbung.................................................................................................................................... 117

Anlage 11 ..................................................................................................................................... 118

Beitrittserklärung ....................................................................................................................... 118

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§ 1 Gegenstand des Vertrages 1. Gegenstand des Vertrages ist die qualitätsgesicherte, aufzahlungsfreie Versorgung der Versi-

cherten der AOK Bayern – Die Gesundheitskasse sowie aller durch die AOK Bayern – Die Ge-sundheitskasse betreuten Anspruchsberechtigten (nachfolgend Versicherte genannt) mit den in den Anlagen 2.10 bis 2.20 benannten Hilfsmitteln der Produktgruppe PG 24 des Hilfsmittelver-zeichnisses nach § 139 Sozialgesetzbuch (SGB) V in der jeweils gültigen Fassung sowie alle zusätzlich zur Bereitstellung der Hilfsmittel zu erbringenden notwendigen Leistungen.

2. Die nachfolgend benannten Anlagen sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Anlage 1 Qualitäts- und Dienstleistungsstandards Anlage 2 Preisvereinbarung Leistungsbeschreibung – Beinprothese Anlage 2.10 Vergütung für Fußprothesen und Zehenersatz Anlage 2.11 Vergütung für Unterschenkelprothesen Anlage 2.12 Vergütung für Knie-Exartikulationsprothesen Anlage 2.13 Vergütung für Oberschenkelprothesen Anlage 2.14 Vergütung für Hüftexartikulationsprothesen Anlage 2.15 Aufschlagssätze Funktionsteile Anlage 2.16 Mehraufwand elektronische Funktionsteile Anlage 2.17 Aufwandsentschädigung elektronische Testphasen Anlage 2.18 elektronische Versorgung Anlage 2.19 Vergütung für Orthoprothesen Anlage 2.20 Arbeitszeiten / Zusätze / Reparaturen für Beinprothesen Anlage 3 Profilerhebungsbogen für die Versorgung mit Beinprothesen Anlage 4 Protokoll Versorgungsverlauf Anlage 5 Abgabe-Checkliste Anlage 6 Empfangsbestätigung Anlage 7 Inhalte der Videodokumentation für elekt. gesteuerte Kniegelenksysteme Anlage 8 Einverständniserklärung zur Erstellung einer Bild- und Videodokumentation Anlage 9 Mehrkostenerklärung des Versicherten Anlage 10 Werbung Anlage 11 Beitrittserklärung

§ 2 Geltungsbereich

1. Der Vertrag gilt für

a) die AOK Bayern – Die Gesundheitskasse (nachfolgend AOK Bayern),

b) die Landesinnung Bayern für Orthopädie-Technik (nachfolgend LIOT),

c) präqualifizierte Leistungserbringer (nachfolgend Leistungserbringer), die dem Vertrag ge-mäß § 127 Abs. 2 SGB V zu den gleichen Bedingungen beitreten (Anlage 11),

2. Der Geltungsbereich dieses Vertrages umfasst alle Versorgungen mit den in den Anlagen 2.10 bis 2.20 aufgeführten Hilfsmitteln für Versicherte der AOK Bayern im Bereich der Bundesrepub-lik Deutschland.

§ 3 Leistungsvoraussetzungen 1. Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funk-

tionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V für die in den Anlagen 2.10 bis 2.20 des Vertrages aufgeführten Hilfsmittel. Dabei sind die Anforderungen der Empfehlungen nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V in der jeweils gültigen Fassung einzuhal-

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ten. Gemäß § 126 Abs. 1a Satz 1 SGB V wird der Nachweis durch ein während der gesamten Vertragslaufzeit gültiges Zertifikat / Präqualifizierungsbestätigung einer Präqualifizierungsstelle geführt. Nach Ablauf eines Zertifikats oder bei geänderten Zertifikaten wird der Nachweis durch ein dann gültiges Zertifikat geführt, dass der AOK Bayern unverzüglich vorgelegt wird.

2. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 hat jede Betriebsstätte, die nach diesem Vertrag Leistun-gen erbringt, zu erfüllen. Liegt ein gültiges Präqualifizierungszertifikat nicht mehr oder nicht mehr vollständig vor, so entfällt damit das vertragliche Versorgungsrecht. Für dennoch erfolgte Versorgungen besteht kein Vergütungsanspruch gegenüber der AOK Bayern.

3. Der Leistungserbringer weist die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 mit Vertrags-schluss bzw. Erklärung des Beitritts gemäß Anlage 11 nach. Ein ohne Vorlage eines Zertifikates gemäß § 126 Abs. 1a Satz 2 SGB V erklärter Beitritt nach § 127 Abs. 2 SGB V entfaltet keine rechtliche Wirkung.

4. Der Leistungserbringer erfüllt zur qualitätsgesicherten Versorgung der Versicherten der AOK Bayern im Sinne des § 127 Abs.1 Satz 3 SGB V während der Vertragslaufzeit die Qualitäts- und Dienstleistungsstandards gemäß Anlage 1. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr oder nicht mehr vollständig vor, so entfällt damit das vertragliche Versorgungsrecht. Für den-noch erfolgte Versorgungen besteht kein Vergütungsanspruch; auch nicht gegenüber den Ver-sicherten der AOK Bayern.

5. Alle tatsächlichen Umstände und Veränderungen, welche seine Präqualifizierung und / oder die Qualitäts- und Dienstleistungsstandards betreffen, teilt der Leistungserbringer der AOK Bayern unverzüglich mit.

6. Die AOK Bayern hat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) die Pflichten eines Betreibers. Der Leis-tungserbringer übernimmt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 MPBetreibV die aus diesen Pflichten resul-tierenden Aufgaben. Diese umfassen neben der Einweisung und Instandhaltung insbesondere die Dokumentation. Die dafür erforderlichen Aufwendungen des Leistungserbringers sind mit den in den Anlagen 2.10 bis 2.20 vereinbarten Vergütungen abgegolten.

§ 4 Grundsätze der Leistungserbringung

1. Der Leistungserbringer versorgt die Versicherten der AOK Bayern entsprechend den gesetzli-

chen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Vertrages. Er gewährleistet eine aufzahlungs-freie Versorgung der Versicherten.

2. Der Leistungserbringer hält die zur Versorgung notwendigen Hilfsmittel in geeigneter und aus-reichender Anzahl, Beschaffenheit und Ausstattung vor bzw. kann diese kurzfristig beschaffen. Gleiches gilt für die ausreichende Vorhaltung von regelmäßig benötigten Ersatzteilen und Zu-behör sowie Verbrauchsmaterialien.

3. Die Qualität der Hilfsmittel hat dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen und techni-schen Erkenntnisse zu entsprechen und dem Therapieziel des Versicherten umfassend gerecht zu werden. Der Leistungserbringer liefert nur solche Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V gelistet oder in Qualität und Ausführung gleichwertig sind. Nicht im Hilfsmit-telverzeichnis gelistete Produkte haben mindestens die Vorgaben des MPG und der Richtlinie 93/42/EWG (ab 26.05.2020 ausschließlich Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte) sowie die im Hilfsmittelverzeichnis festgeschriebenen Qualitätsstandards zu erfüllen. Ein geeig-neter Nachweis ist auf Verlangen der AOK Bayern zu erbringen.

4. Der Leistungserbringer verpflichtet sich bei der Versorgung mit Hilfsmitteln die einschlägigen medizinprodukterechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und Empfehlungen, sowie das Arbeits-schutzgesetz und die Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V einzuhal-ten und zu beachten. Er gewährleistet dies durch ein geeignetes Qualitätsmanagement-System,

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soweit zutreffend unter Beachtung der Anforderungen der Medical Device Regulation (MDR). Ist das Qualitätsmanagement-System durch eine von der nationalen Akkreditierungsstelle (Verord-nung (EG) Nr. 765/2008) akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft oder einer benannten Stelle nach der MDR geprüft und abgenommen, gilt dieses als geeignet. Die Kosten für das Quali-tätsmanagementsystem sind mit den in der/n Anlage/n 2.10 bis 2.20 vereinbarten Vergütungen abgegolten.

5. Die AOK Bayern kann Hilfsmittelversorgungen hinsichtlich der sozialmedizinischen Indikation im Falle eines Genehmigungsverfahrens vor der Bewilligung des Hilfsmittels durch den Medizini-schen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen lassen. Fordert der MDK für eine gutacht-liche Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 Absatz 3 SGB V erforderliche versichertenbezo-gene Daten bei den Leistungserbringern an, so ist der Leistungserbringer verpflichtet, die ihm vorliegenden Daten unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln (§ 276 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Der Leistungserbringer stellt dafür die seitens des MDK für notwendig erachteten Angaben und Unterlagen unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung.

6. Der Leistungserbringer behandelt alle Versicherten nach gleichen Grundsätzen. Der Leistungs-erbringer darf eine Versorgung mit Hilfsmitteln nicht ablehnen. Ausgenommen sind Fälle des berechtigten Interesses des Leistungserbringers, beispielsweise bei Störung des Vertrauens-verhältnisses innerhalb der Leistungsbeziehung zum Versicherten aufgrund konkreter Vor-kommnisse.

§ 5 Ärztliche Verordnung

1. Für die Versorgung mit Hilfsmitteln nach diesem Vertrag ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

2. Voraussetzung für die Abgabe von Hilfsmitteln und deren Abrechnung nach diesem Vertrag ist eine vollständig und ordnungsgemäß ausgestellte vertragsärztliche Verordnung sowie deren Genehmigung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

3. Neben den Verordnungen (Muster Vordruck 16) zugelassener Vertragsärzte und Krankenhäu-ser akzeptiert die AOK Bayern für Hilfsmittel, für die eine Genehmigung vorgesehen ist, auch nicht förmliche ärztliche Bescheinigungen.

4. Die Verordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Aus-stellung vom Leistungserbringer angenommen worden ist, sofern nicht medizinische Gründe ei-ne andere Frist begründen.

5. Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblät-tern dürfen nicht beliefert und abgerechnet werden, wenn die Fälschung oder der Missbrauch bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war.

6. Änderungen oder Ergänzungen an der ausgestellten Verordnung bzw. Bescheinigung bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe (vgl. § 7 Abs. 4 Hilfsmittel-Richtlinie).

7. Nachstehend benannte fehlende Angaben auf der ärztlichen Verordnung können abweichend von Absatz 6 vom Leistungserbringer gemäß den folgenden Erläuterungen ausnahmsweise nachgetragen werden. Ein Nachtrag ist entbehrlich, soweit die hier unter a) bis c) genannten Daten im Rahmen des elektronischen Kostenvoranschlages gegenseitig übermittelt werden.

a) Ist nur der Kostenträger angegeben, kann vom Leistungserbringer ggf. anhand der Eintra-gung auf der Versichertenkarte die Kassen-Nummer ergänzt werden.

b) Sind nur der Name, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift angegeben, kann vom Leistungserbringer anhand der Eintragung auf der Versichertenkarte die Versicherten-Nummer ergänzt werden.

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c) Ist weder das Feld „Gebühr frei“ noch das Feld „Gebühr pflichtig“ auf dem Verordnungsblatt angekreuzt oder sind beide Felder angekreuzt, muss die Verordnung als gebührenpflichtig behandelt werden. Eine vom Vertragsarzt als gebührenpflichtig oder nicht eindeutig als ge-bührenfrei gekennzeichnete Verordnung darf vom Leistungserbringer nur dann als gebüh-renfrei behandelt werden, wenn der Versicherte eine am Tage der Abgabe gültige Beschei-nigung der AOK Bayern über die Befreiung von der Zuzahlung nach § 62 Abs. 3 SGB V vorlegt; der Leistungserbringer hat in diesem Fall unter Angabe seines Namenszeichens das Feld „Gebühr frei“ anzukreuzen und ggf. das Feld „Gebühr pflichtig“ zu korrigieren.

8. Der behandelnde Arzt hat grundsätzlich nur die für die Versorgung notwendige Produktart zu verordnen. Die Auswahl des geeigneten Hilfsmittels obliegt dem Leistungserbringer. Benennt der Arzt im Einzelfall in seiner Verordnung ein Hilfsmittel namentlich, kann der Leistungserbrin-ger in Abstimmung mit dem Arzt hiervon innerhalb der Produktart abweichen. Hat der Arzt ein Einzelprodukt aus einer Produktart verordnet und kann nach Rücksprache mit dem Arzt dieses Produkt aufgrund seiner produktbezogenen medizinischen Begründung nicht durch ein anderes Produkt dieser Produktart ersetzt werden, ist der Leistungserbringer berechtigt, einen Kosten-voranschlag einzureichen, wenn der Hersteller-Listeneinkaufspreis des verordneten Produktes den für die Produktart vereinbarten Netto-Vertragspreis überschreitet.

9. Für Reparaturen ist keine ärztliche Verordnung erforderlich.

10. Ist auf der vertragsärztlichen Verordnung das Kennzeichen „6“ für BVG angegeben, ist die AOK Bayern regelmäßig nicht zuständig, sondern die Orthopädischen Versorgungsstellen. Die in dieser Form gekennzeichneten Verordnungen können nicht mit der AOK Bayern abgerechnet werden.

§ 6 Genehmigung / Kostenvoranschlag

1. Hilfsmittel werden den Versicherten der AOK Bayern auf Antrag gewährt. Die Abgabe eines Hilfsmittels bedarf grundsätzlich der vorherigen Genehmigung der AOK Bayern. Die Antragstel-lung kann im Sinne des Versicherten vom Leistungserbringer mittels Kostenvoranschlag, der zusammen mit der ärztlichen Verordnung und ggf. weiteren Unterlagen beim zuständigen Fach-team Hilfsmittel der AOK Bayern eingereicht wird, erfolgen.

2. Abweichend von Absatz 1 verzichtet die AOK Bayern auf die Genehmigung der Versorgung, soweit dies in den Anlagen 2.10 bis 2.20 vorgesehen ist. Der Verzicht auf die Genehmigung kann unabhängig von der Gültigkeit der Anlagen 2.10 bis 2.20 von der AOK Bayern widerrufen werden. Diesbezügliche Änderungen sind den Vertragspartnern mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich mitzuteilen. Die AOK Bayern kann den Genehmigungsverzicht auch gegenüber einem einzelnen Leistungserbringer mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerru-fen, wenn sie bei diesem nicht nachvollziehbare Mengensteigerung oder Verstöße gegen ver-tragliche Bestimmungen feststellt.

3. Ist gemäß den vertraglichen Regelungen eine Genehmigung erforderlich, reicht der Leistungs-erbringer einen Kostenvoranschlag zusammen mit einer Kopie der ärztlichen Verordnung sowie ggf. weiteren Unterlagen beim zuständigen Fachteam Hilfsmittel der AOK Bayern ein. Der Kos-tenvoranschlag soll in der von der AOK Bayern vorgesehenen Form elektronisch übermittelt werden.

4. Aus dem Kostenvoranschlag müssen die Daten des Leistungserbringers, insbesondere das diesem Vertrag zugeordnete Institutionskennzeichen (IK), eindeutig hervorgehen. Der Kosten-voranschlag muss in seinen Bestandteilen und - soweit es sich nicht um Vertragspreise für die Produktart handelt - der Preisfindung/Kalkulation nachvollziehbar sein. Er enthält mindestens den Namen und Vornamen des Versicherten, sein Geburtsdatum sowie dessen Anschrift und die Versichertennummer. Im Kostenvoranschlag wird die 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer

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des beantragten Hilfsmittels, soweit vorgesehen die 7-stellige Produktart oder die kassenspezi-fische Abrechnungsnummer aus den Anlagen 2.10 bis 2.20 angegeben. Ist das beantragte Pro-dukt nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet, sind im Kostenvoranschlag die genaue Modellbe-zeichnung, der Hersteller und die Artikelnummern oder die Pharmazentralnummer (PZN) anzu-geben. Gleiches gilt, soweit sich die Daten nicht aus der 10-stelligen Hilfsmittelnummer oder kassenspezifische Abrechnungsnummer ableiten lassen. Sind für das Hilfsmittel Zurichtungen und / oder Zubehör erforderlich, die nicht im Grundhilfsmittel enthalten sind, werden diese im Kostenvoranschlag zusätzlich konkret ausgewiesen.

5. Anfragen der AOK Bayern beantwortet der Leistungserbringer zeitnah; eine gesonderte Vergü-tung kann nicht beansprucht werden. Hiervon ausgenommen sind Leistungen, die beim Leis-tungserbringer einen zusätzlichen und über die vereinbarte Leistung hinausgehenden Doku-mentationsaufwand verursachen (z.B. Videodokumentationen, zusätzliche Passteiltests, welche über den festgelegten Rahmen dieses Vertrages hinausgehen). Kostenvoranschläge werden kostenlos erstellt.

§ 7 Art und Umfang der Leistung / Versorgungsqualität

1. Der Leistungserbringer berät den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung hersteller-neutral, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 4 SGB V für seine konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind. Hierzu hält er eine entsprechende Pass- und Funktionsteilauswahl von wenigsten zwei Herstellern vor. Dem Versicherten ist eine für den konkreten Einzelfall geeignete aufzahlungsfreie Versorgung anzubieten. Hierdurch wird das Maß des Notwendigen unter Beachtung der ärztlichen Verord-nung festgelegt, mithin die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse produktspezifisch konkretisiert.

2. Die Beratung ist gemäß § 127 Abs. 5 Satz 2 SGB V in geeigneter Weise schriftlich zu dokumen-tieren und durch Unterschrift des Versicherten oder des gesetzlichen Vertreters/Betreuers zu bestätigen. Diese Dokumentationspflicht entfällt, soweit Hilfsmittel im Rahmen des Sachleis-tungssystems aufzahlungsfrei an den Versicherten abgegeben werden.

3. Auf Wunsch des Versicherten können auch Hilfsmittel mit Aufzahlung angeboten werden. Wählt der Versicherte kein aufzahlungsfreies Hilfsmittel oder eine Versorgung, die über das Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen und damit über die Leistungspflicht der Gesetzlichen Kran-kenversicherung hinausgeht (§ 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V), kann der Leistungserbringer dem Versicherten die erforderlichen Mehrkosten in Rechnung stellen. Die Beratung des Versicherten und die Aufzahlungshöhe sind in Summe in der Mehrkostenerklärung (Anlage 9) aufzuführen und durch den Versicherten schriftlich zu bestätigen. Die vom Leistungserbringer genutzte Mehrkostenerklärung (Anlage 9) kann in ihrem Layout von dem im Vertrag abgebildeten Muster abweichen. Die vorgegebenen Inhalte müssen jedoch enthalten sein. Die Anlage 9 bewahrt der Leistungserbringer gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf und stellt sie der AOK Bayern auf Anforderung zur Verfügung.

4. Die Abgabe des Hilfsmittels erfolgt unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Verordnung und - soweit erforderlich - der Genehmigung der AOK Bayern. Sofern es das Krankheitsbild oder die Behinderung zulässt, können mit dem Versicherten einvernehmlich längere Lieferfristen verein-bart werden.

5. Die fachgerechte Versorgung mit den Hilfsmitteln nach Absatz 4 beinhaltet alle zusätzlich zur Bereitstellung der Hilfsmittel zu erbringenden notwendigen Leistungen. Hierzu zählen insbeson-dere Beratung, Anpassung sowie eine umfassende Anleitung / Einweisung und Nachbetreuung des Versicherten bzw. der Betreuungsperson(en) in den sachgerechten Gebrauch durch den Leistungserbringer sowie Gebühren für Porto oder Fracht.

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6. Der Leistungserbringer leitet den Versicherten in der Handhabung und Pflege des Hilfsmittels an. Soweit erforderlich, probiert er mit dem Versicherten das Hilfsmittel aus und passt es an dessen medizinische und körperliche Gegebenheiten an. Er überlässt ihm das passende Hilfs-mittel und gewährleistet auf den Übergabezeitpunkt dessen einwandfreie Beschaffenheit, Funk-tionsfähigkeit sowie die Anleitung in dessen Gebrauch. Ebenfalls wird eine erforderliche Nach-betreuung des Versicherten gewährleistet, damit das Hilfsmittel effektiv zum Einsatz kommen kann.

7. Abhängig vom Produkt ist unter Beachtung der Herstellervorgaben und des MPG sowie bei Nachlieferungen von Verbrauchshilfsmitteln ein Versand zulässig.

8. Ist eine Genehmigung vorgesehen, erfolgt die Abgabe von Hilfsmitteln vor Genehmigung der AOK Bayern auf eigenes Risiko des Leistungserbringers.

9. Der Leistungserbringer setzt zur Versorgung der Versicherten ausschließlich fachlich qualifizier-tes Personal gemäß der Anlage 1 ein. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass sich die Mitarbeiter re-gelmäßig fortbilden. Auf Verlangen der AOK Bayern ist ein Nachweis vorzulegen.

10. Der Leistungserbringer setzt - soweit möglich - herstellerneutral die notwendigen Hilfsmittel be-darfsgerecht ein und trifft die individuelle Produktauswahl in Abstimmung mit dem Versicherten. Für die Produktauswahl gelten die Bestimmungen der Hilfsmittel-Richtlinie, die Ausführungen im Hilfsmittelverzeichnis sowie das MDR.

11. Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaft-lich erbracht werden (§ 70 SGB V).

12. Vor einer notwendigen Ersatzversorgung ist der Leistungserbringer verpflichtet, auf etwaige Garantie-/Gewährleistungsansprüche zu achten. Das zuständige Fachteam Hilfsmittel der AOK Bayern erhält vom Leistungserbringer einen schriftlichen Hinweis, wenn an einem Hilfsmittel ein Schaden festgestellt oder vermutet wird, der auf unsachgemäße Behandlung bzw. nicht be-stimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist.

§ 8 Instandhaltung / Instandsetzung / Reparaturen

1. Instandsetzungsmaßnahmen sind notwendige Reparaturen. Instandhaltungsmaßnahmen sind Wartungen nach Herstellervorgaben sowie – soweit zutreffend – sicherheits- und messtechni-sche Kontrollen. Der Leistungserbringer gewährleistet die Instandhaltung und die Instandset-zung für die gelieferten Hilfsmittel. Der Leistungserbringer setzt für Instandsetzungen und In-standhaltungen ausschließlich Mitarbeiter ein, die die Anforderungen gemäß § 7 i.V.m. § 5 MPBetreibV erfüllen.

2. Vor der Durchführung einer Reparatur ist der Leistungserbringer verpflichtet, auf etwaige Ga-rantie-/Gewährleistungsansprüche zu achten. Soweit Gewährleistungs- oder Garantieansprü-che bestehen, besteht keine Vergütungspflicht der AOK Bayern. Das zuständige Fachteam Hilfsmittel der AOK Bayern erhält vom Leistungserbringer einen schriftlichen Hinweis, wenn an einem Hilfsmittel ein Schaden festgestellt oder vermutet wird, der auf unsachgemäße Behand-lung bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Versicherten zurückzuführen ist.

3. Die Ausführungen von Reparaturen bedürfen der Genehmigung der AOK Bayern. Ausgenom-men davon sind Reparaturen bis zu einem Betrag von 250,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, so-fern die Reparaturkosten ohne MwSt. 70 % des vertraglich vereinbarten Nettopreises für das Hilfsmittel nicht übersteigen. Bei unaufschiebbaren, genehmigungspflichtigen Reparaturen kann der Leistungserbringer die Durchführung mit dem zuständigen Fachteam Hilfsmittel der AOK Bayern vorab telefonisch klären. Die AOK Bayern kann Reparaturen jederzeit überprüfen und, insbesondere bei Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen, zu Unrecht abgerechnete Kosten zurück fordern. Ein entsprechender Nachweis ist hier zu führen.

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4. Sofern ein Hilfsmittel durch Vorgabe des Herstellers nur durch den Hersteller selbst Instand gesetzt und / oder gehalten werden darf, berechnet der Leistungserbringer der AOK Bayern die ihm vom Hersteller tatsächlich berechneten Kosten zuzüglich der in den Anlagen 2.10 bis 2.20 vereinbarten prozentualen oder pauschalen Aufschläge. Der Leistungserbringer weist die Auf-wendungen des Herstellers mittels Rechnung bei der Abrechnung genehmigungsfreier Instand-setzungen nach. Bedarf die Instandsetzung der vorherigen Genehmigung, übermittelt der Leis-tungserbringer den Kostenvoranschlag des Herstellers zusammen mit seinem Kostenvoran-schlag an die AOK Bayern.

5. Können Instandsetzungen, die der Leistungserbringer gemäß Absatz 1 gewährleistet hat, nicht sofort ausgeführt werden und ist dem Versicherten der Verzicht auf das Hilfsmittel nicht zumut-bar, stellt der Leistungserbringer ein adäquates und dem medizinisch notwendigen Bedarf ent-sprechendes Hilfsmittel aus seinem Bestand für die Dauer der Reparatur zur Verfügung. Die da-für erforderlichen Aufwendungen des Leistungserbringers sind mit den in den Anlagen 2.10 bis 2.20 vereinbarten Vergütungen abgegolten. Satz 1 gilt nicht bei teilkonfektionierten oder indivi-duell hergestellten Hilfsmitteln oder Sonderanfertigungen.

§ 9 Haftung / Gewährleistung / Insolvenz

1. Der Leistungserbringer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Sowohl die Gewährleistung, als auch die Garantie und die daraus resultierenden Wartungs- und Serviceintervalle beginnen mit der Übergabe der Prothese an den Versicherten.

3. Garantien, die der Hersteller dem Leistungserbringer über die jeweils gesetzlich geregelten Fris-ten hinaus gewährt, gelten in gleicher Weise für die AOK Bayern.

4. Kommt der Leistungserbringer seiner Verpflichtung zur Leistungserbringung aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist die AOK Bayern berechtigt, nach Mahnung unter Fristset-zung und fruchtlosem Ablauf der Frist anstelle des Leistungserbringers die Versorgung des Versicherten anderweitig sicherzustellen. Ist die Leistung unaufschiebbar, ist keine Mahnung nach Satz 1 erforderlich. Im Falle schuldhafter Pflichtverletzung hat der Leistungserbringer die entstehenden Mehrkosten der Versorgung zu tragen.

5. Der Leistungserbringer haftet für die bei der Leistungserbringung nach diesem Vertrag ggf. ent-stehenden Schäden, die dem Versicherten oder Dritten durch Hilfsmittel entstehen, die fehler-haft ausgeliefert wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6. Der Leistungserbringer hat die AOK Bayern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die ur-sächlich durch eine mangelhafte Leistung oder einen sonstigen Vertragsverstoß des Leistungs-erbringers entstehen.

7. Zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche schließt der Leistungserbringer eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab. Ausreichend für den Versicherungsfall sind: 2.000.000 EUR pauschal für Personenschäden, 1.000.000 EUR pauschal für Sachschäden, 100.000 EUR pauschal für Vermögensschäden.

8. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, der AOK Bayern die Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens über sein Vermögen oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse unverzüglich an-zuzeigen. Soweit es zu einer Liquidierung und/oder Rechtsnachfolge kommt, ist die AOK Bay-ern auch hierüber unverzüglich zu informieren. Der Vertragspartner hat in diesen Fällen der AOK Bayern umgehend eine Aufstellung der laufenden Versorgungen von Versicherten der AOK Bayern zu übermitteln.

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 11 von 118

§ 10 Vergütung / Abrechnung 1. Der Leistungserbringer hat einen Anspruch auf Vergütung gegenüber der AOK Bayern, wenn er

die Versorgungsleistungen nach diesem Vertrag erbracht hat. Der Empfang der Lieferung ist durch den Versicherten, die betreuende Person bzw. eine berechtigte Person in dem dafür vor-gesehenen Feld auf der Rückseite der ärztlichen Verordnung oder mit einem separaten Nach-weis auf Standardpapier (Papiergröße DIN A4 oder A5 mit einer Papierstärke von mindestens 70 g/m² bis maximal 100 g/m²) zu bestätigen. Zulässig sind darüber hinaus nach Maßgabe des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) verwendete digitale Empfangsbestätigungen.

2. Die Vergütung ist in den Anlagen 2.10 bis 2.20 geregelt. Die Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

3. Die Vergütung vermindert sich um die nach § 33 Abs. 8 i.V.m. § 61 SGB V durch den Leis-tungserbringer von den volljährigen Versicherten einzuziehende Zuzahlung in Höhe von 10 v.H., mindestens 5 EUR aber höchstens 10 EUR. Versicherte, die eine gültige Befreiungskarte nach § 62 SGB V vorlegen, sind für den auf der Karte vermerkten Zeitraum von der Zuzahlung be-freit. Zahlt der Versicherte die Zuzahlung nicht, geht der Einzug gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 2. Halbsatz SGB V nicht auf die AOK Bayern über.

4. Mit der Vergütung nach den Anlagen 2.10 bis 2.20 sind alle vertraglichen Pflichten und Neben-pflichten abgegolten. Eine darüber hinausgehende Forderung einer Aufzahlung oder Kostenbe-teiligung neben der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung gegenüber dem Versicherten ist vorbehaltlich § 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V unzulässig und darf weder gefordert noch angenommen werden.

5. Wählt der Versicherte eine Versorgung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V, ist gemäß § 302 Abs. 1 SGB V der mit dem Versicherten vereinbarte Mehrkostenbetrag bei der Abrechnung zu über-mitteln.

6. Für das Abrechnungsverfahren gelten § 302 SGB V und die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens in der jeweils gültigen Fassung.

7. Die Rechnungslegung erfolgt für alle Versorgungen eines Kalendermonats jeweils frühestens am Monatsletzten. Der Tag der Abgabe des Hilfsmittels an den Versicherten gilt als Tag der Leistungserbringung. Die Abrechnung ist einmal monatlich als Gesamtrechnung zu erstellen und bei den von der AOK Bayern benannten Daten- und Papierannahmestellen unter Angabe des Institutionskennzeichens einzureichen.

8. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel sind monatlich abzurechnen. Dies gilt auch, wenn die ärzt-liche Verordnung einen längeren Versorgungszeitraum ausweist und / oder die Abgabe / Liefe-rung mehrere Monate umfasst. Folgemonate können nach erbrachter Leistung frühestens in dem Kalendermonat abgerechnet werden, der für die Folgeversorgung maßgebend ist. In die-sen Fällen ist der ersten Abrechnung die Verordnung im Original beizufügen.

9. Jeder Abrechnungsfall ist unter Angabe der entsprechenden 10-stelligen Hilfsmittelnummer des jeweiligen Einzelproduktes und des korrekten Hilfsmittelverwendungskennzeichens anzuliefern. Weist die 10-stellige Hilfsmittelnummer kein konkretes Einzelprodukt aus, sind bei der Abrech-nung zusätzlich der Hersteller und die Artikelnummern oder die PZN des Produktes im Textfeld anzugeben. Dabei ist die Angabe des jeweiligen Leistungserbringergruppenschlüssels (Abrech-nungscode/ Tarifkennzeichen 15 02024) zwingend erforderlich.

10. Bei genehmigten Hilfsmitteln ist das Genehmigungskennzeichen anzugeben.

11. Der Leistungserbringer ist bei ordnungsgemäß ausgestellten Verordnungen zur Nachprüfung der vom Arzt angegebenen Zugehörigkeit des Versicherten zu der auf der Verordnung angege-benen AOK Bayern nicht verpflichtet; ein Fehlen der Mitgliedschaft entbindet die AOK Bayern nicht von der Zahlungspflicht, es sei denn, die AOK Bayern hat den Leistungserbringer entspre-chend informiert.

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12. Die Verordnungsblätter haben auf den dafür vorgesehenen Feldern alle notwendigen Angaben über die Preisfeststellungen nach den jeweiligen Positionen der Anlagen 2.10 bis 2.20, den Stempel der abgebenden Betriebsstätte des Leistungserbringers und sein Institutionskennzei-chen zu enthalten. Zusätzlich sind auf der Verordnung die Rechnungs- und Belegnummer zur Kennzeichnung aufzudrucken. Aus allen Urbelegen (z.B. separate Empfangsbestätigung), die zusätzlich zur Abrechnung erforderlich sind, muss der Leistungserbringer eindeutig erkennbar sein. Ist für die Abrechnung keine Verordnung (z.B. bei Reparatur) erforderlich, ist die Rech-nungs- und Belegnummer auf einem der ersatzweise einzureichenden Urbelege aufzudrucken. Das Anbringen von Aufklebern ist unzulässig, soweit durch diese wichtige Teile der Urbelege verdeckt werden. Hinweise an den Kostenträger sind ausschließlich auf der Rückseite der Ver-ordnung zulässig (im Feld „Vermerke der Krankenkasse“). Sind verordnungsrelevante Korrek-turen erforderlich, muss der ursprüngliche Text noch lesbar sein. Die Verwendung von Korrek-turbändern oder -flüssigkeiten ist in diesen Fällen unzulässig. Sind jedoch abrechnungsrelevan-te Korrekturen erforderlich, darf dies durch die Verwendung von Korrekturbändern oder –flüssigkeiten für die Abrechnungsfelder Zuzahlung, Gesamtbrutto, Arzneimittel-/ Hilfsmittel-Nummer, Faktor und Taxe erfolgen. Im Feld Apotheken-Nummer / IK muss der ursprüngliche Text noch lesbar sein. Sind Korrekturen erforderlich, muss der ursprüngliche Text noch lesbar sein. Die Verwendung von Korrekturbändern oder -flüssigkeiten ist unzulässig. Bei Korrekturen sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten.

13. Eine Abrechnung ist nur mit dem vom Leistungserbringer der AOK Bayern für diesen Vertrag angegebenen Institutionskennzeichen möglich. Es ist Pflicht des Leistungserbringers die Daten seines Institutionskennzeichens zu pflegen. Verzögerungen oder Fehlbuchungen aufgrund nicht zutreffender Daten gehen zu Lasten des Leistungserbringers.

14. Die AOK Bayern begleicht Rechnungen bargeldlos innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Rechnungsunterlagen. Als Zahltag gilt der Tag der Übergabe des Überwei-sungsauftrages an ein Geldinstitut. Maßgebend für die Berechnung des Zahlungsziels ist der Tag, an dem alle zu einem Abrechnungsfall gehörenden Unterlagen (Daten und Papierbelege) bei der AOK Bayern vorliegen. Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung.

15. Die Zahlungen an eine beauftragte zentrale Abrechnungsstelle haben befreiende Wirkung für die AOK Bayern gegenüber dem Leistungserbringer. Wenn eine Abrechnungsstelle beauftragt wird, ist das vorab der AOK Bayern zu melden. Im Übrigen können Forderungen gegen die AOK Bayern nur mit vorheriger Zustimmung der AOK Bayern an Dritte (z. B. Abtretungen an Banken, Finanzierungsinstitute, verlängerter Eigentumsvorbehalt, usw.) abgetreten bzw. ver-kauft werden. Die Zustimmung kann die AOK Bayern nur in begründeten Fällen verweigern.

16. Bei mangelnder Prüffähigkeit (z.B. fehlende oder unsortierte Belege, falsche oder fehlende An-gaben auf den Belegen oder im Datensatz) oder erheblichen Differenzen (z.B. falsches AC/TK, falsche Hilfsmittelnummer, falsche Verwendungskennzeichen, fehlerhafte Preisangaben) oder der Abrechnung anderer als der in der/n Anlage/n 2.10 bis 2.20 vereinbarten Preise kann die AOK Bayern dem Leistungserbringer die eingereichten Unterlagen zur Prüfung zurückgeben oder den betreffenden Abrechnungsfall von der Gesamtrechnung absetzen. Die AOK Bayern kann die Bezahlung der Gesamtrechnung des Leistungserbringers vollständig verweigern, wenn der überwiegende Teil der Abrechnungsfälle fehlerhaft ist. Diese Rechte können inner-halb des Zahlungsziels gemäß Absatz 14 geltend gemacht werden. Bei zurückgegebenen oder zurückgewiesenen Rechnungen nach Satz 1 beginnt mit der erneuten Rechnungslegung das Zahlungsziel nach Absatz 14. Der Nachweis des vollständigen Einganges der Abrechnungsun-terlagen obliegt dem Leistungserbringer oder dessen Abrechnungsstelle. Bei fehlerhaft erstell-ten Rechnungen ist die AOK Bayern nicht zur Bezahlung verpflichtet.

17. Kann das individuell herzustellende Hilfsmittel nicht fertiggestellt oder abgeholt werden (z. B. bei Nachamputationen oder dem Tod des Versicherten oder Nichtabholung) und kann deshalb der Empfang nicht bestätigt werden, ist eine Abrechnung der erbrachten (Teil-)Leistung nur mit ei-ner erneuten Genehmigung durch die Krankenkasse möglich. In diesen Fällen reicht der Leis-

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 13 von 118

tungserbringer einen Kostenvoranschlag mit detaillierter Kalkulation der bis dahin erbrachten Leistungen zur Genehmigung bzw. Genehmigungskorrektur ein und hält das Hilfsmittel für eine etwaige Inaugenscheinnahme durch die Krankenkasse bereit (vgl. auch Anlage 2 Leistungsbe-schreibung Beinprothesen).

18. Die Aufrechnung und/oder Verrechnung seitens der AOK Bayern gegen Ansprüche des Leis-tungserbringers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich.

§ 11 Datenschutz / Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

1. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz per-sonenbezogener Daten der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), des Sozialgesetzbu-ches (SGB), der Landesdatenschutzgesetze (LDSG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten. Der Leistungserbringer stellt sicher, dass diese Bestimmungen seinem Personal bekannt gegeben werden und überwacht deren Beachtung in geeigneter Weise. Dies gilt auch gegenüber einer von ihm beauftragten Abrechnungsstelle. Der Leistungserbringer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter zur Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Da-ten schriftlich verpflichtet wurden.

2. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die ihm im Rahmen dieses Vertrages übermittelten bzw. bekannt werdenden, zu schützenden Daten (personenbezogene Patientendaten, Sozial-daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse), insbesondere die diagnosebezogenen Daten der Versicherten, vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff durch Unbefugte zu schützen und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Die gesetzlichen oder sonst zulässigen Übermittlungs-befugnisse bleiben unberührt.

3. Der Leistungserbringer hat die Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit unter Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß Art. 32 EU-DSGVO, insbesondere in Verbin-dung mit Art. 5 Absatz 1, Absatz 2 EU-DSGVO, herzustellen und einzuhalten. Der Leistungser-bringer ist verpflichtet, bei der Durchführung dieses Vertrages die gemäß den Vorschriften der EU-DSGVO, der maßgebenden LDSG und des BDSG erforderlichen technischen und organisa-torischen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere hat er die zur Durchführung dieses Vertrages von ihm beauftragten Mitarbeiter oder Dritte über die Beachtung der Datenschutzvorschriften zu informieren und zu belehren.

4. Der Leistungserbringer darf die ihm überlassenen Sozialdaten nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie an ihn übermittelt wurden. Die Daten dürfen vom Leistungserbringer nicht anderweitig verwendet und nicht länger gespeichert werden, als es für die Auftragserfül-lung bzw. Abrechnung erforderlich ist. Die gesetzlichen Vorgaben zu den Aufbewahrungsfristen sind einzuhalten.

5. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, gemäß Art. 9 Abs. 3 EU-DSGVO für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen nur Personen einzusetzen, die auf die Vertraulichkeit ver-pflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden sowie regelmäßig informiert und angewiesen werden (Datengeheimnis).

6. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder noch bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angele-genheiten, auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Er verpflichtet sich, die ihm übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig zu verwahren und vor Einsichtnahme Dritter zu schützen.

7. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die AOK Bayern unverzüglich über an die Aufsichtsbe-hörde nach Art. 33 EU-DSGVO gemeldete Datenschutzverstöße im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu informieren.

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 14 von 118

8. Die Vertraulichkeitsverpflichtung und die Geheimhaltungspflicht des Leistungserbringers und seiner Mitarbeiter bestehen auch über das Vertragsende dauerhaft fort.

9. Der Leistungserbringer haftet gegenüber der AOK Bayern für alle Schäden, die ihr durch des-sen Verstöße gegen Datenschutzgesetze entstehen.

10. Bei Beendigung des Vertrages sind sämtliche überlassenen Unterlagen (z. B. nicht realisierte vertragsärztliche Verordnungen oder Kostenübernahmeerklärungen) bzw. Daten für nicht abge-schlossene Versorgungen an die AOK Bayern zurückzugeben und ggf. Mehrfertigungen, die nicht wegen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Leistungserbringers benötigt wer-den, zu vernichten.

§ 12 Zusammenarbeit mit Dritten

1. Rezeptsammelstellen in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe sowie die An-

nahme von Verordnungen unter Umgehung des Versicherten (direkte Weitergabe vom Arzt an den Leistungserbringer) sind vorbehaltlich Absatz 2 unzulässig.

2. Die Abgabe von Hilfsmitteln aus Depots in Arztpraxen, Krankenhäusern oder sonstigen medizi-nischen Einrichtungen sind nach § 128 SGB V unzulässig. Ausgenommen hiervon sind aus-schließlich Versorgungen mit Hilfsmitteln, die bei einem Notfall benötigt werden. Eine Notfall-versorgung ist unter anderem anzunehmen, wenn

aus medizinischen Gründen i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB V eine umgehende Versorgung mit ei-nem Hilfsmittel im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit in Anbetracht eines akuten Ereignisses in einer Arztpraxis oder einer medizinischen Einrichtung notwendig ist und

die konkret benötigte Versorgung nicht im Vorfeld planbar ist und

der Versicherte das Hilfsmittel nicht bei einem Leistungserbringer in der gebotenen Eile selbst besorgen kann oder die Beschaffung durch ihn unzumutbar wäre und

der Versicherte unmittelbar nach der Versorgung wieder nach Hause geht, also nicht statio-när in einem Krankenhaus verbleibt.

3. Eine Notfallversorgung im Sinne des Absatzes 2 ist bei der Abgabe von Prothesen nicht mög-lich und daher unzulässig.

4. Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern oder anderen medizini-schen Einrichtungen nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen.

5. Unzulässig ist die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche privatärztliche Leistungen, die im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln von Vertragsärzten erbracht werden, durch Leistungs-erbringer.

6. Unzulässige Zuwendungen sind die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkei-ten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zu-weisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen. Unzulässig sind deshalb in diesem Zu-sammenhang insbesondere auch Beteiligungen von Vertragsärzten sowie Ärzten in Kranken-häusern oder anderen medizinischen Einrichtungen am Unternehmen des Leistungserbringers (z. B. als Gesellschafter), wenn Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen dabei durch ihr Verordnungsverhalten finanziell partizipieren könn-ten.

7. Eine unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringer und Vertragsärzten sowie Ärz-ten in Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen liegt auch vor, wenn der Leistungserbringer seine Geschäftsräume über den marktüblichen Mietpreisen von Vertragsärz-ten, Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen anmietet oder der Leistungs-

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 15 von 118

erbringer Räume unter den marktüblichen Mietpreisen an Vertragsärzte, Krankenhäuser oder andere medizinische Einrichtungen vermietet. Zulässig angemietete oder vermietete Räume müssen eindeutig und für jedermann auf den ersten Blick erkennbar von der Arztpraxis, dem Krankenhaus oder einer anderen medizinischen Einrichtung räumlich getrennt und separat zu-gänglich sein.

§ 13 Werbung

1. Werbemaßnahmen des Vertragspartners dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der AOK

Bayern beziehen. Näheres ist in der Anlage 10 ausgeführt.

2. Eine gezielte Beeinflussung von Ärzten und/oder Versicherten durch den Leistungserbringer, insbesondere hinsichtlich der Verordnung bzw. Beantragung bestimmter Leistungen oder be-stimmter Produkte, ist nicht zulässig. Fachliche Klärungen mit dem Vertragsarzt und/oder fach-kundige Beratung des Versicherten sind davon nicht berührt. Sie sollen sich auf das vorhande-ne Marktangebot, nicht jedoch auf z.B. nur ein Produkt oder Hersteller beziehen.

3. Die Versorgung mit aufzahlungsfreien Hilfsmitteln darf vom Vertragspartner hinsichtlich der Qualität und Funktion im Rahmen der Kommunikation mit dem Versicherten / Betreuer / Be-vollmächtigten nicht abgewertet werden.

§ 14 Maßnahmen bei Pflichtverletzungen

1. Die AOK Bayern ist nach § 127 Abs. 7 SGB V dazu verpflichtet, die Einhaltung der den Leis-tungserbringern obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Pflichten zu überwachen. Entspre-chend § 127 Abs. 7 SGB V informiert der Leistungserbringer die AOK Bayern auf Anforderung detailliert über die an den Versicherten abgegebenen Leistungen und dabei ggf. auch über die zusätzlichen, mit Mehrkosten verbundenen Leistungen nach § 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V. Sofern die AOK Bayern auffällige Sachverhalte feststellt, hat der Leistungserbringer diese durch eigene Stellungnahmen aufzuklären und die dafür erforderlichen Unterlagen der AOK Bayern nach Maßgabe des § 127 Abs. 7 SGB V zu übermitteln.

2. Soweit die Überprüfung nach Absatz 1 vertraglich vereinbarte Betriebsausstattungen betrifft, hat die AOK Bayern das Recht, während der üblichen Öffnungszeiten die Betriebsstätte durch Be-auftragte besichtigen zu lassen. Die AOK Bayern kündigt den Besuch zeitnah an. Der Betriebs-inhaber oder sein Beauftragter haben die Möglichkeit die Besichtigung abzulehnen. Die Nichterweislichkeit der ordnungsgemäßen Leistungserbringung geht in diesem Fall zu Lasten des Leistungserbringers.

3. Erfüllt der Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Versicherten oder der AOK Bayern nicht, nicht rechtzeitig oder verstößt er in sonstiger Weise gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten gegenüber dem Versicherten oder der AOK Bay-ern, so kann ihn die AOK Bayern bei Verschulden des Leistungserbringers unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abmahnen, eine Vertragsstrafe gemäß Absatz 6 ausspre-chen oder den Vertrag gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 außerordentlich kündigen.

4. Die AOK Bayern räumt dem betroffenen Leistungserbringer vor Maßnahmen nach Absatz 3 die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

5. Als Verstöße im Sinne von Absatz 3 gelten insbesondere: a) Missbräuchliche oder vorsätzliche Berechnung nicht erbrachter Leistungen,

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 16 von 118

b) Abgabe von Hilfsmitteln, die in ihrer Ausführung nicht der Genehmigung und / oder Abrech-nung entsprechen (ausgenommen davon sind Hilfsmittel, die der Versicherte gemäß § 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V mit Mehrkosten gewählt hat)

c) Nichterfüllung bzw. Wegfall der Voraussetzungen nach §§ 3 und 4 d) Leistungserbringung mit groben Mängeln, welche geeignet sind, die medizinische und thera-

peutische Zielsetzung der ärztlichen Verordnung zu gefährden e) Leistungserbringung durch fachlich nicht ausreichend qualifizierte Mitarbeiter f) Verstoß gegen Beratungs- und/oder Dokumentationspflichten gemäß § 7 Abs. 1 bis 3, g) unzulässige Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten, Kran-

kenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen (vgl. § 12 Abs. 2), h) Beteiligung von Ärzten gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger Vorteile an der Durchfüh-

rung der Versorgung von Hilfsmitteln oder Gewährung solcher Zuwendungen im Zusam-menhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln (vgl. § 12 Abs. 4 bis 7)

i) unberechtigte Änderung der ärztlichen Verordnung j) wiederholter oder schwerer Verstoß gegen den Datenschutz k) unterlassene Mitteilung über Veränderungen, die das Vertragsverhältnis berühren (insbe-

sondere den Wegfall der in § 3 genannten Voraussetzungen) l) Nichterfüllung der gemäß § 3 Absatz 6 übertragenen Aufgaben

6. Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 3 gegeben sind, kann die AOK Bayern nach billigem Ermessen die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe fordern. Die Gesamthöhe aller Ver-tragsstrafen innerhalb eines Kalenderjahres ist beschränkt auf 5 % des Nettorechnungsbetra-ges des vergangenen Kalenderjahres nach diesem Vertrag. Sofern im vergangenen Kalender-jahr keine Abrechnungen mit der AOK Bayern auf Basis dieses Vertrages erfolgten, gilt statt-dessen der bis zum Inkrafttreten des Vertrages abgerechnete Bruttorechnungsbetrag in dem von diesem Vertrag umfassten Versorgungsbereich.

7. Für den Fall schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Regelungen der Absätze 5 g) oder h) kann der Leistungserbringer zudem für die Dauer von bis zu 2 Jahren von der Ver-sorgung der Versicherten ausgeschlossen werden (§ 128 Abs. 3 SGB V).

8. Unabhängig von den Maßnahmen gemäß Absatz 3 hat der Leistungserbringer der AOK Bayern den durch die Vertragsverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Vertragsstrafen gemäß Absatz 6 werden dabei angerechnet.

§ 15 Inkrafttreten / Kündigung des Vertrages

1. Dieser Vertrag tritt am 01.08.2019 in Kraft. Für genehmigungsfrei abrechenbare Hilfsmittel ist

der Zeitpunkt der Abgabe maßgebend; bei genehmigungspflichtigen Hilfsmitteln der Tag der ärztlichen Verordnung. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, erstmals zum 30.06.2021 schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

2. Werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Inkrafttreten dieses Vertrages ge-mäß § 36 SGB V Festbeträge festgesetzt, die unterhalb der in der/n Anlage/n 2.10 bis 2.20 ver-einbarten Preise liegen, treten die Festbeträge einschließlich der Leistungsinhalte anstelle der Vertragspreise.

3. Zwischen den vertragsschließenden Parteien vereinbarte spätere Änderungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen gelten auch für die beigetretenen Leistungserbringer, sofern sie von einer der vertragschließenden Parteien informiert wurden und nicht von ihrem Sonderkündigungs-recht nach Absatz 4 Gebrauch gemacht haben.

4. Ein beigetretener Leistungserbringer kann über das Kündigungsrecht nach Absatz 1 hinaus sein Vertragsverhältnis innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe einer Änderung dieses Vertrages ohne Angabe von Gründen gegenüber der AOK Bayern fristlos schriftlich kün-digen.

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5. Die Preisvereinbarung (Anlage/n 2.10 bis 2.20) kann von der AOK Bayern oder der Landesin-nung Bayern für Orthopädie-Technik mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, erst-mals zum 30.06.2021 schriftlich gekündigt werden, ohne dass dies den Vertrag an sich berührt.

§ 16 Schlussbestimmung

1. Änderungen des Vertrages – einschließlich der Änderung dieser Klausel – bedürfen der Schrift-

form.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer-den, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

3. Die Vertragsparteien sind einander verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch gesetzlich zulässige, dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechende Regelungen zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass der bestehende Vertrag Lücken enthält, die der Ergänzung bedürfen.

____________________________ __________________________________________ Ort, Datum AOK Bayern – Die Gesundheitskasse ____________________________ __________________________________________ Ort, Datum Landesinnung Bayern für Orthopädie Technik

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 18 von 118

Anlage 1

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Qualitäts- und Dienstleistungsstandards

Nach den Empfehlungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V können neben der gesetzlich vorge-schriebenen Präqualifizierung weitergehende, auftragsbezogene Kriterien Bestandteil der Verträge nach § 127 SGB V sein. Die nachstehenden Qualitäts- und Dienstleistungsstandards stellen im Sin-ne des § 127 Abs. 1 Satz 3 SGB V die Qualität der Versorgung der Versicherten der AOK Bayern sicher. Ein Leistungserbringer kann nur dann Vertragspartner der AOK Bayern sein, wenn er auch diese Anforderungen erfüllt. Der Leistungserbringer stellt für das unmittelbar mit der Beratung und Versorgung der Versicherten der AOK Bayern betraute Personal die regelmäßige Teilnahme (mindestens alle 2 Jahre) an Semi-naren und Weiterbildungen über Material-, Funktions- und Produkteigenschaften der von diesem Vertrag umfassten Hilfsmittel sicher. Dieses hat er wenigstens über die von ihm gewählten Herstel-ler gemäß § 7 Abs. 1 zu gewährleisten. Auf Verlangen der AOK Bayern legt der Leistungserbringer entsprechende Nachweise vor. Das Fachpersonal muss in der Weise angestellt sein, dass während der üblichen Geschäftszeiten die kontinuierliche Beratung und Versorgung der Versicherten sowie Änderungen, Instandsetzun-gen, Instandhaltungen und Ersatzbeschaffung gewährleistet werden kann. Der Leistungserbringer hat die umgehende Abwicklung von unaufschiebbaren Änderungen und In-standsetzungen, Ersatzbeschaffungen sowie Gewährleistungen sicherzustellen, auch wenn er an weniger als fünf Wochentagen für die Versicherten der AOK Bayern erreichbar ist. Auf Verlangen der AOK Bayern hat der Leistungserbringer den Nachweis der Sicherstellung zu führen. Erfolgt da-bei die Sicherstellung durch Unterauftragsverhältnisse, führt der Unterauftragnehmer den Nachweis seiner Eignung gemäß § 126 Abs. 1a Satz 2 SGB V. Für Instandsetzungen und Instandhaltungen erfüllt der Unterauftragnehmer die Anforderungen gemäß § 7 i.V.m. § 5 MPBetreibV. Bei der Ein-schaltung von Unterauftragnehmern sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Leis-tungserbringer und dem Unterauftragnehmer so zu gestalten, dass sie den Bestimmungen des Ver-tragsverhältnisses zwischen der AOK Bayern und dem Leistungserbringer entsprechen. Unterauf-tragnehmer, die durch den Leistungserbringer zur Erbringung seiner vertraglichen Leistungen auf-grund dieser Vereinbarung eingesetzt werden, unterliegen den gleichen Rechten und Pflichten wie eigene Mitarbeiter des Leistungserbringers und sind vom Leistungserbringer hierauf vertraglich zu verpflichten. Der Leistungserbringer haftet gegenüber der AOK Bayern für Verstöße gegen gesetzli-che und vertragliche Bestimmungen oder sonstige Schäden, die in diesem Zusammenhang durch den Unterauftragnehmer verursacht wurden. Der Leistungserbringer informiert den Versicherten - soweit erforderlich - über alle wesentlichen Schritte im Versorgungsprozess. Notwendige Termine stimmt er mit dem Versicherten ab. Allergien gegen bestimmte Materialien, die in Hilfsmitteln vorkommen können, werden abgeklärt. Die Produktauswahl berücksichtigt mindestens die Indikation / Diagnose gemäß der vertragsärztli-chen Verordnung, körperliche Einschränkungen beim Versicherten, das therapeutische Ziel, die Fä-higkeit und den Willen das Produkt zu nutzen und soweit erforderlich das soziale Umfeld. Die Abgabe des Hilfsmittels ist - soweit erforderlich - mit dem Ausprobieren durch den Versicherten und der Einweisung in den Gebrauch verbunden. Der Versicherte erhält Hinweise zur Reinigung, zur Wartung, soweit sie vom Hersteller vorgeschrieben ist, und die Gebrauchsanweisung. Er ist auf die Verfahrensweisen bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen hinzuweisen. Der Versicherte erhält die Kontaktdaten des Leistungserbringers in schriftlicher Form.

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 19 von 118

Anlage 2

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Preisvereinbarung

1. Der Vertrag regelt die Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit Hilfsmitteln der in der/n Anlage/n 2.10 bis 2.20 genannten Produktuntergruppen/-arten einschließlich aller zusätzlich zur Bereitstellung der Hilfsmittel zu erbringenden notwendigen Leistungen. Die Anlage/n 2.10 bis 2.20 regeln die Vergütung für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen.

2. Mit den in der/n Anlage/n 2.10 bis 2.20 vereinbarten Vertragspreisen sind alle vertraglichen Pflichten und Nebenpflichten vorbehaltlich § 7 Abs. 3 abgegolten. Insbesondere sind die fach-gerechte Versorgung mit den Hilfsmitteln und alle damit zusätzlich zur Bereitstellung der Hilfs-mittel zu erbringenden notwendigen Leistungen wie Beratung, Ausprobieren, Anleitung, Anpas-sung, Porto, Fracht, Abgabe sowie Nachbetreuungen der Versicherten oder deren betreuenden Personen abgegolten.

3. Auf Grund der Komplexität der Produktgruppe 24 werden zum Vertragsbeginn in den Anlagen 2.10 bis 2.20 nicht für alle Produktarten Vertragspreise oder abschließende Kalkulationen ver-einbart sein. Die Landesinnung Bayern für Orthopädie-Technik und die AOK Bayern werden deshalb in regelmäßigen Abständen Preisverhandlungen durchführen und Vertragspreise bzw. abschließende Kalkulationen vereinbaren, die in die Vergütungsvereinbarung aufgenommen werden. Die jeweils fortgeschriebene Vergütungsvereinbarung gilt für die beigetretenen Leis-tungserbringer mit dem Inkrafttreten der Fortschreibung, ohne dass es hierzu eines erneuten Beitritts bedarf. Unbenommen davon besteht das Sonderkündigungsrecht nach § 15 Abs. 4.

4. Bei einer Fortschreibung im Hilfsmittelverzeichnis in der Produktgruppe 24 sind Produkte neuer, in diesem Vertrag noch nicht aufgeführter Produktuntergruppen und/oder -arten mit Kostenvor-anschlag zur Genehmigung bei der Krankenkasse einzureichen. Die Vertragspartner bemühen sich zeitnah Preise für neue Produktuntergruppen und/oder -arten zu vereinbaren.

5. Sind für Produktarten keine Vertragspreise vereinbart, wird vom Leistungserbringer zur Ange-botsberechnung auf den vom Hersteller ausgewiesenen Einkaufspreis der vereinbarte Auf-schlag gemäß Anlage 2.15 sowie die Arbeitszeit mit dem in der Anlage 2.20 maßgebend ange-gebenen Stundenverrechnungssatz zuzüglich der Mehrwertsteuer veranschlagt.

6. Für die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln gelten die Qualitätsstandards der Produkt-gruppe 24 des Hilfsmittelverzeichnisses des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ge-mäß § 139 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.

7. Für die für die Versorgung verwendeten Struktur- und Funktionsteile gelten die Bestimmungen der MDR und die Vorgaben der Hersteller. Herstellerseitig vorgeschriebene Zertifikate für Funk-tionsteile werden vorgehalten und sind bei Verlangen des Kostenträgers unverzüglich vorzule-gen. Die Kosten für den Erwerb sind mit den in den Anlagen 2.10 bis 2.20 vereinbarten Vergü-tungen abgegolten.

8. Für Prothesenversorgungen von Kindern gelten die in diesem Vertrag vereinbarten Preise ana-log. Versorgungen, die auf Grund kongenitaler oder konnataler Fehlbildungen orthoprothetisch versorgt werden müssen, werden nach den Regelungen dieses Vertrages individuell kalkuliert (vgl. Anlage 2.10 bis 2.20). Für diese Versorgungen ist jeweils ein Kostenvoranschlag mit detail-liert aufgeführter Kalkulation zur Genehmigung einzureichen.

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Leistungsbeschreibung - Beinprothesen

1. Bei Versorgungen nach Beinamputationen sowie die ggf. daran anschließende Definitivversor-gungen wird zunächst der Mobilitätsgrad gemäß des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V beurteilt, der wie folgt definiert ist: 0 = nicht gehfähig 1 = Innenbereichsgeher 2 = eingeschränkter Außenbereichsgeher 3 = uneingeschränkter Außenbereichsgeher 4 = uneingeschränkter Außenbereichsgeher mit besonders hohem Anspruch

Profilerhebungsbogen für die Versorgung mit Beinprothesen (Anlage 3).

2. Im Anschluss an eine Amputation wird zur Konsolidierung der Stumpfverhältnisse zunächst eine Interimsprothese gefertigt. Die Interimsphase beträgt grundsätzlich 6 Monate.

3. Die Interimsphase ist auf einen Zeitraum von 6 Monaten begrenzt und beinhaltet die Begleitung der Stumpfkonsolidierungsphase sowie das Erlernen des Stehens und Gehens mit der Prothe-se. Im Rahmen dieser 6 Monate werden die Fortschritte des/der Betroffenen berücksichtigt und bis zu ein alternatives Funktionspassteil zum Einsatz gebracht. Der Leistungserbringer stellt si-cher, dass der Antrag für die daran anschließende Versorgung mit einer Definitivprothesen mindestens vier Wochen vor Ablauf der Interimsphase erfolgt. Sollte für die anschließende De-finitivprothese die Versorgung mit einem elektronischen Funktionsteil in Erwägung gezogen werden, ist dem Antrag eine entsprechende Dokumentation der alltäglichen Gebrauchsvorteile beizufügen. Die Forderung zur Erprobung eines weiteren alternativen elektronischen Passteiles durch die AOK Bayern verursacht einen entsprechenden Mehraufwand, der unter der Anlage 2.17 geregelt ist und nur für diesen Fall während der Interimsphase zusätzlich angesetzt wer-den kann.

4. Sofern eine Verlängerung der Interimsphase aus Gründen verzögerter Rehabilitationsfortschrit-te erforderlich ist, beantragt der Leistungserbringer diese vier Wochen vor Ablauf der Interims-phase. Ist zur endgültigen Abklärung des Leistungsantrages für die Definitivprothese durch die AOK Bayern eine Verlängerung der Interimsphase erforderlich, teilt sie dies dem Leistungser-bringer vor Ablauf des 6-Monats-Zeitraums mit. Die Verlängerung der Interimsphase erfolgt bei den vorgenannten Sachverhalten für einen Zeitraum von 3 Monaten. Hierfür kann der Leis-tungserbringer die unter den Anlage 2.10 – 2.14 aufgeführte Position zum Ansatz bringen.

5. Wird vor Ablauf der vier Wochen zum Ende der Interimsphase von dem Leistungserbringer kein Antrag auf Definitivversorgung oder Verlängerung der Interimsphase gestellt, so sind sich die Vertragspartner einig, dass sich die Interimsphase automatisch um den Verzögerungszeitraum zzgl. der 4 Wochen Antragsfrist verlängert. Es können hierfür keine gesonderten Kosten geltend gemacht werden.

6. Im Rahmen der Anpassung der Interimsprothese sowie bei Beginn und während des Verlaufs der Fertigung der ggf. daran anschließenden ersten Definitivversorgung ermittelt der Leistungs-erbringer den voraussichtlich zu erzielenden/erreichten Mobilitätsgrad des Versicherten nach den vorgesehenen Mobilitätsklassen (vgl. Abs. 1).

7. Stellt sich während der Interimsphase heraus, dass der Versicherte nicht gehfähig wird (Mobili-tätsgrad 0), behält er die Interimsprothese als Definitivprothese. In diesem Fall kann die Fertig-stellung der Prothese durch Anbringen eines definitiven kosmetischen Formausgleiches und den Austausch von Struktur- und Funktionsteilen erfolgen. Hierfür kann die in den Anlagen 2.10 bis 2.20 jeweils ausgewiesene Pauschale in Ansatz gebracht werden.

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8. Die Interimsprothese und alle hierfür verwendeten Bauteile verbleiben im Eigentum des Leis-tungserbringers. Zu Beginn der Interimsphase kann bei Bedarf ein temporärer Klarsichtschaft gefertigt werden. Im weiteren Verlauf ist in jedem Fall für die Interimsprothese ein Schaft in Gießharztechnik oder ein überlaminierter Kunststoffschaft, in Modularbauweise, soweit erforder-lich mit Interimskosmetik zu fertigen.

9. Die Auswahl der notwendigen Versorgung und der Bauteile ist in den Anlagen 2.10 bis 2.20 aufgeführt und liegt grundsätzlich - unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit - in der Ver-antwortung des Leistungserbringers. Die Überprüfung der festgelegten Mobilitätsgrade behält sich die Krankenkasse vor.

10. Der Leistungserbringer übernimmt bei Interims- ,Definitivversorgungen und Schafterneuerungen eine Passformgarantie von jeweils 6 Monaten). Diese Passformgarantie (auch bei Gewichtsver-änderungen) beginnt mit dem Datum der Unterschrift des Versicherten auf der Empfangsbestä-tigung (Anlage 10). Sofern die Erstversorgung vor Ablauf von 6 Monaten nach Abgabe der Inte-rimsprothese durchgeführt wird, verlängert sich die Passformgarantie für die Definitivversorgung entsprechend auf zusammen max. 12 Monate.

11. In den Preisen für die Interimsprothesen sind die im Rahmen der orthopädischen Hilfsmittelver-sorgung zu erbringenden Dienst- und Serviceleistungen für den Zeitraum der Passformgarantie enthalten, d.h. Beratung, Montage, Anpassung, Erprobung eines Alternativsystems, technische Einweisung und Prothesengebrauchsschulung (keine Gehschule - Leistungsumfang von Reha oder AHB), Wartung und Reparaturen.

12. Die Passformgarantie gilt nicht in Fällen, in denen sich das Krankheitsbild des Versicherten stumpfbeeinflussend (z.B. Nachamputationen) geändert hat oder bei Umfangmaßveränderun-gen von mehr als 5 % beim Unterschenkel und mehr als 7,5 % beim Oberschenkel eingetreten sind. Entsprechende Maßvergleiche sind auf Höhe der Schafteintrittsebene sowie dem darunter liegenden Umfangmaß (5 cm Abstand) zu ermitteln; beide Maße müssen die vorgenannte pro-zentuale Abweichung aufweisen. Wurde eine Nachamputation erforderlich, beginnt eine neue Interimsphase. Neuversorgungen auf Grund von Umfangmaßveränderungen sind gesondert zu begründen.

13. Während der gesamten Passformgarantie sind Applikationshilfen wie Stumpfstrümpfe, Anzieh-systeme sowie bei Abrechnung des „Silikonpakets“ Liner (unabhängig von der Stückzahl) bein-haltet. Bei diesen Versorgungen sind die Prothesenmodule, Schaftformen und Stumpfbettungen individuell zu ermitteln und nach MPG-Richtlinien, Herstellerangaben, aktuellen medizinischen und derzeitigen orthopädie-technischen Gegebenheiten und dem Stand der Technik zu wählen. Die Prothesenversorgungen haben den zur Bauzeit geltenden Richtlinien und Versorgungskrite-rien der Orthopädietechnik zu entsprechen.

14. Die Passformgarantie gilt auch in den Fällen, in denen der Versicherte nicht durchgehend durch den gleichen Leistungserbringer versorgt wird. Kann die Betreuung innerhalb der Interimsphase infolge eines Umzuges des Versicherten über 100 Straßenkilometer nicht lückenlos durch den versorgenden Leistungserbringer erfolgen, stellt dieser die Fortführung der Betreuung des Ver-sicherten durch einen anderen Vertragspartner sicher. Die Modalitäten hierfür regeln die Leis-tungserbringer unter sich.

15. Für Interimsversorgungen der Mobilitätsklassen I und II sowie die sich daran anschließende erste Definitivversorgung (Mobilitätsklassen I und II) bedarf es keiner Genehmigung durch die Krankenkasse, wenn der vereinbarte Höchstpreis nicht überschritten wird. Sollte im Ausnahme-fall der Versicherte eine höherwertigere, über das Maß des Notwendigen hinausgehende Funk-tionsteilversorgung wünschen, ist diese mit einem Kostenvoranschlag zu beantragen.

16. Für die an die Interimsprothese ggf. anschließende Definitivversorgung dürfen ausschließlich neue Bauteile verwendet werden, die in das Eigentum des Versicherten nach der Rechnungs-begleichung durch die AOK Bayern übergehen.

17. Verstirbt der Versicherte vor Abgabe der Interimsversorgung bzw. wird diese aus anderen Gründen nicht erforderlich und wurde nach Gipsabdruck mit der Fertigung begonnen, wird der

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 22 von 118

Aufwand mit 65% der Vertragssätze (ohne Funktionsteile) vergütet. Wurde mit der Fertigung der Definitivversorgung begonnen und verstirbt der Versicherte vor Abgabe dieser oder wird diese aus anderen Gründen nicht erforderlich, wird der Aufwand mit 65% der Vertragssätze (inkl. Funktionsteile) vergütet. Die Funktionsteile verbleiben somit im Besitz des Leistungserbringers.

18. Wird eine Interimsprothese dem Besitz des Leistungserbringers entzogen (weil keine Rückgabe erfolgt), erstattet die AOK dem Leistungserbringer auf Antrag zum Ausgleich für den Verlust den Restwert der eingesetzten Struktur- und Funktionsteile.

19. Dem Versicherten ist es freigestellt, ob er zur Anfertigung der Definitivversorgung oder einer darauf folgenden Versorgung einen anderen Leistungserbringer beauftragt.

20. Die gesamte prothetische Versorgung unterliegt der Dokumentationspflicht nach den medizin-produkterechtlichen Vorgaben. Die in diesem Vertrag verankerten qualitativen Versorgungskri-terien sind mit dem Versorgungsprotokoll (Anlage 2.10 bis 2.20) und dem Abnahmeprotokoll (Anlage 2.10 bis 2.20) verpflichtend zu dokumentieren. Das Abnahmeprotokoll wird ausschließ-lich im Rahmen von Schafterneuerungen und Neuversorgungen erstellt. Die Protokolle können bei Bedarf von der Krankenkasse angefordert werden.

21. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine individuelle Beinprothese als Leistung in eigener Werkstatt erbracht wird. Beinprothesen die in kompletter Fremd/Servicefertigung erstellt werden sind nicht über die im Vertrag enthaltenen Positionen abbildbar.

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 23 von 118

Anlage 2.10

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Vergütung für Fußprothesen und Zehenersatz - Versorgungsbereich 24A

Positionsnummer * Bezeichnung

VK

Z

Preis in € netto MwSt Ge

ne

hm

i-g

un

gs-

pflic

ht

24.01.01. Zehenersatz zur Volumenfüllung

24.01.01.0001 Großzehenersatz zur Volumenfüllung 00 EK + 20% + AZ 2 X

24.01.01.1001 Großzehenersatz zur Volumenfüllung und Druckentlastung 00 EK + 20% + AZ 2 X

24.01.01.2001 Zehenersatz zur Volumenfüllung, zweiter bis fünfter Zeh 00 EK + 20% + AZ 2 X

24.01.01.3001 Zehenersatz zur Volumenfüllung und Druckentlastung, zweiter bis fünfter Zeh 00 EK + 20% + AZ 2 X

24.01.02. Mittelfußersatz zur Volumenfüllung

24.01.02.0001 Mittelfußersatz zur Volumenfüllung 00 EK + 20% + AZ 2 X

24.01.02.1001 Mittelfußersatz zur Volumenfüllung und Druckentlastung 00 EK + 20% + AZ 2 X

24.01.03. Mittelfußprothesen mit freiem Sprunggelenk

24.01.03.0001 Mittelfußprothesen mit flexiblem Innenschaft – Interimsprothese 08 2.103,46 € 2 X

24.01.03.0001 Mittelfußprothesen mit flexiblem Innenschaft – Definitivprothese 00 2.103,46 € 2 X

24.00.01.0101 2. Mittelfußprothesen mit flexiblem Innenschaft – Interimsprothese 08 1.667,02 € 1 X

24.00.01.3060 Funktionsteile für Fußprothesen 00 EK +

Aufschlag laut Anlage 2.15

1 / 2 X

24.01.03.1001 Mittelfußprothesen mit hoher Haftvermittlung und druckentlastender Bettung 00 EK + 20% + AZ 2 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 24 von 118

24.01.04. Mittelfußprothesen, sprunggelenkübergreifend, zur Lastverteilung

24.01.04.0001 Mittelfußprothesen zur Lastverteilung, in Zweischalentechnik 00 EK + 20% + AZ 2 X

24.01.04.1001 Mittelfußprothesen zur Lastverteilung, als Rahmenschaft 00 EK + 20% + AZ 2 X

24.01.05. Mittelfußprothesen, sprunggelenkübergreifend, zur Lastaufnahme

24.01.05.0001 Mittelfußprothesen zur Lastaufnahme, in Zweischalentechnik (Kondylenfassung) 00 EK + 20% + AZ 2 X

24.01.05.1001 Mittelfußprothesen zur Lastaufnahme, als Rahmenschaft (Kondylenfassung) 00 EK + 20% + AZ 2 X

24.01.06. Sonstige Mittelfußprothesen

24.01.06.0001 Interimsprothesen für Mittelfußprothesen 08 EK + 20% + AZ 2 X

24.03.01. Fußwurzelprothesen mit freiem Sprunggelenk (Lisfranc, Chopart u.a.)

24.03.01.0001 Fußwurzelprothesen mit freiem Sprunggelenk – Interimsprothese (Bellmann etc.) 08 2.353,06 € 2 X

24.03.01.0001 Fußwurzelprothesen mit freiem Sprunggelenk – Definitivprothese (Bellmann etc.) 00 2.353,06 € 2 X

24.00.01.0102 2. Fußwurzelprothesen mit freiem Sprunggelenk – Interimsprothese (Bellmann etc.) 08 1.823,02 € 1 X

24.00.01.3060 Funktionsteile für Fußprothesen 00 EK +

Aufschlag laut Anlage 2.15

1 / 2 X

24.03.01.1001 Fußwurzelprothesen mit hoher Haftvermittlung und druckentlastender Bettung 00 EK + 20% + AZ 2 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 25 von 118

24.03.02. Fußwurzelprothesen, sprunggelenkübergreifend, zur Lastverteilung

24.03.02.0001 Fußwurzelprothesen zur Lastverteilung, in Halbschalentechnik 00 EK + 20% + AZ 2 X

24.03.02.1001 Fußwurzelprothesen zur Lastverteilung, in Zweischalentechnik 00 2.567,45 € 2 X

24.03.02.2001 Fußwurzelprothesen zur Lastverteilung, als Rahmenschaft - Interimsprothese

Rückfußprothesen US-lang – ohne femorale Kondylenbettung, incl. Fußsystem 08

3.041,35 € 2 X

24.03.02.2001 Fußwurzelprothesen zur Lastverteilung, als Rahmenschaft - Definitivprothese

Rückfußprothesen US-lang - ohne femorale Kondylenbettung, ohne Fußsystem 00

2.785,75 € 2 X

24.00.01.3060 Funktionsteile für Fußprothesen 00 EK +

Aufschlag laut Anlage 2.15

1 / 2 X

24.00.03.0201 2. Rückfußinterimsprothese 08 2.459,66 € 1 X

24.00.99.9139 Gel-Stumpfschutz Strümpfe (3 Stück) zur Rückfußprothese 00 288,00 € 2 X

24.03.03. Fußwurzelprothesen, sprunggelenkübergreifend, zur Lastaufnahme

24.03.03.0001 Fußwurzelprothesen zur Lastaufnahme, in Halbschalentechnik (Kondylenfassung) 00 EK + 20% + AZ 2 X

24.03.03.1001 Fußwurzelprothesen zur Lastaufnahme, in Zweischalentechnik (Kondylenfassung) 00 EK + 20% + AZ 2 X

24.03.03.2001 Fußwurzelprothesen zur Lastaufnahme, als Rahmenschaft (Kondylenfassung) 00 EK + 20% + AZ 2 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 26 von 118

Anlage 2.11

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Vergütung für Unterschenkelprothesen - Versorgungsbereich 24B

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h-

mig

un

g

Unterschenkelprothese (UKB) Mobilitätsgrad 0 (Mob 0)

24.00.06.1020

Mehraufwand für UKB Definitivprothese Mob 0

Stellt sich während der Interimsphase (z.B. Mob 1) heraus, dass der Versicherte nicht gehfähig wird, behält er die Interimsprothese als Definitivprothese. In diesem Fall kann die Fertigstellung der Pro-these durch Anbringen eines definitiven kosmetischen Formausgleiches und den Austausch von Struktur- und Passteilen erfolgen. Hierfür wird die nebenstehende Pauschalbetrag vergütet.

01 1.437,77 € 1 X

24.00.06.1010 UKB Definitivprothese Mob 0

Im Vertragspreis sind sämtliche Funktionsteile, Grundstoffe und Strukturteile, Materialkosten, Ar-beitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle).

Schaft in Carbon-Gießharztechnik, Modularbauweise, Schaumstoff-Formteil, Kosmetik Wahlweise in KBM-Technik - kondylenübergreifend, Weichwandinnenschaft oder in Linertechnik – kondylenanstützend bis übergreifend, Weichwandinnenschaft oder Gipsprobeschaft zur Volumen-kontrolle

Die Definitivprothese wird mit einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum ausgestattet. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Befestigungsmöglich-keiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in den Positionen der Defi-nitivprothese enthalten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-, oder Superskin-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

3.554,40 €

2

X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 27 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h-

mig

un

g

Unterschenkelprothese (UKB) Mobilitätsgrad 1 (Mob 1)

24.00.06.1110 UKB Interimsprothese Mob 1

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle).

Schaft in Gießharztechnik oder überlaminierter Kunststoffschaft, in Modularbauweise wahlweise in KBM-Technik - kondylenübergreifend, Weichwandinnenschaft oder in Linertechnik – kondylenanstützend bis übergreifend, Weichwandinnenschaft oder Gipsprobeschaft zur Volumen-kontrolle

08 3.029,77 € 2

24.00.06.1510 Einmalige Verlängerung der UKB Interimsphase Mob 1-4 - für max. 3 Monate

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle). Schaftarbeiten, Pass-formgarantie, notwendige Stumpfstrümpfe, Justierarbeiten

Ein notwendiger 2.Interimsschaft kann bei Vorliegen der vereinbarten Toleranz gesondert zum An-satz gebracht werden

08 782,40 € 2 X

24.00.06.1900 UKB Kosmetik für Interimsprothese

Während der Interimsphase ist es wegen diverser Änderungen (z.B. Stellarbeiten, Nachbesserun-gen usw.) oftmals unzweckmäßig, eine Kosmetik an die Interimsprothese zu verbauen. Insbesonde-re bei Versicherten, die i.d.R. Hosen tragen, kann auf die Kosmetik grundsätzlich verzichtet werden. Der Leistungserbringer klärt deshalb den Versicherten entsprechend auf. Wünscht dieser die Ver-sorgung mit einer Kosmetik, kann die Position in Ansatz gebracht werden.

Es handelt sich hierbei um eine provisorische Kosmetikvariante aus PE- bzw. PUR-Schaum, welche für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten genutzt wird. Die Interimskosmetik sollte für Justier- und Änderungsarbeiten leicht abzunehmen sein und wird daher mit dem Prothesenschaft sowie dem Prothesenfuß nicht fest verbunden. Die Interimskosmetik besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) ge-tragen.

08 207,72 € 2

24.00.06.1115 2. Schaft Interimsprothese Unterschenkel Mob.1 08 1.929,49 € 1

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 28 von 118

24.00.06.1120 UKB Definitivprothese Mob 1 – Erstversorgung

UKB Definitivprothese Mob 1 – Folgeversorgung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile, sämtliche Materialkosten, Arbeitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformga-rantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle).

Schaft in Carbon-Gießharztechnik, Modularbauweise, Wahlweise in KBM-Technik - kondylenüber-greifend, Weichwandinnenschaft oder in Linertechnik – kondylenanstützend bis übergreifend, Weichwandinnenschaft oder Gipsprobeschaft zur Volumenkontrolle

Die notwendige Kosmetik ist gesondert anzusetzen.

00

04

3.399,96 €

3.399,96 €

2

2

X

24.00.06.1910 UKB Kosmetik für Definitivprothese / Schafterneuerung

Die Kosmetik wird aus einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum am Stück gefertigt. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Befestigungsmöglich-keiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in dieser Positionen enthal-ten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

01

599,64 € 1 / 2 X

24.00.06.1160

UKB Funktionsteil Fuß Mob 1

Das zum Einsatz kommende Funktionsteil ist konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag laut Anlage 2.15

1 / 2 ab 450 € (inkl. Auf-schlag)

24.00.99.9016 Sonstige Funktionsteile

z.B. Drehadapter

00 EK + Aufschlag laut Anlage 2.15

1 / 2 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 29 von 118

24.00.06.1140 UKB Schafterneuerung Mob 1

Leistungsbeschreibung wie UKB Definitivprothese Mob 1

01 3.105,96 € 1 X

24.00.06.1999 Linersystem UKB Mob 1

Mit der Position Linersystem ist der Mehrpreis für Linerversorgungen als Mischkalkulation abgegol-ten und kann bei Bedarf angesetzt werden. Hierin sind alle Liner, entsprechende Verschlusssyste-me (auch Kniekappen) sowie die notwendige Arbeitszeit enthalten.

00

01

08

1.185,00 € 1 / 2 X

24.99.15.4900 Proximale Befestigungshüllen

Kniekappen zur Führung / Haftvermittlung

Nicht ansetzbar bei Linersystem UKB 24.00.06.1999

00

08

EK + 20 % 2 X

24.00.99.9131 Gel-Stumpfschutz Strümpfe (3 Stück) zur UKB/KBM-Weichwand-Innenschaft-Technik ohne Liner 00 190,80 € 2 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 30 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h-

mig

un

g

Unterschenkelprothese (UKB) Mobilitätsgrad 2 (Mob 2)

24.00.06.1210 UKB Interimsprothese Mob 2

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle).

Schaft in Gießharztechnik oder überlaminierter Kunststoffschaft, in Modularbauweise wahlweise in KBM-Technik - kondylenübergreifend, Weichwandinnenschaft oder in Linertechnik – kondylenanstützend bis übergreifend, Weichwandinnenschaft oder Gipsprobeschaft zur Volumen-kontrolle

08 3.115,69 € 2

24.00.06.1510 Einmalige Verlängerung der UKB Interimsphase Mob 1-4 - für max. 3 Monate

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle). Schaftarbeiten, Pass-formgarantie, notwendige Stumpfstrümpfe, Justierarbeiten

Ein notwendiger 2.Interimsschaft kann bei Vorliegen der vereinbarten Toleranz gesondert zum An-satz gebracht werden

08 782,40 € 2 X

24.00.06.1900 UKB Kosmetik für Interimsprothese

Während der Interimsphase ist es wegen diverser Änderungen (z.B. Stellarbeiten, Nachbesserun-gen usw.) oftmals unzweckmäßig, eine Kosmetik an die Interimsprothese zu verbauen. Insbesonde-re bei Versicherten, die i.d.R. Hosen tragen, kann auf die Kosmetik grundsätzlich verzichtet werden. Der Leistungserbringer klärt deshalb den Versicherten entsprechend auf. Wünscht dieser die Ver-sorgung mit einer Kosmetik, kann die Position in Ansatz gebracht werden.

Es handelt sich hierbei um eine provisorische Kosmetikvariante aus PE- bzw. PUR-Schaum, welche für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten genutzt wird. Die Interimskosmetik sollte für Justier- und Änderungsarbeiten leicht abzunehmen sein und wird daher mit dem Prothesenschaft sowie dem Prothesenfuß nicht fest verbunden. Die Interimskosmetik besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) ge-tragen.

08 207,72 € 2

24.00.06.1215 2. Schaft Interimsprothese Unterschenkel Mob 2 08 1.929,49 € 1

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 31 von 118

24.00.06.1220 UKB Definitivprothese Mob 2 – Erstversorgung

UKB Definitivprothese Mob 2 – Folgeversorgung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformga-rantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle).

Schaft in Carbon-Gießharztechnik, Modularbauweise, Wahlweise in KBM-Technik - kondylenüber-greifend, Weichwandinnenschaft oder in Linertechnik – kondylenanstützend bis übergreifend, Weichwandinnenschaft oder Gipsprobeschaft zur Volumenkontrolle

Die notwendige Kosmetik ist gesondert anzusetzen.

00

04

3.399,96 €

3.399,96 €

2

2

X

24.00.06.1910 UKB Kosmetik für Definitivprothese / Schafterneuerung

Die Kosmetik wird aus einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum am Stück gefertigt. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Befestigungsmöglich-keiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in dieser Positionen ent-halten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

01

599,64 € 1 / 2 X

24.00.06.1260 UKB Funktionsteil Fuß Mob 2

Das zum Einsatz kommende Funktionsteil ist konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 Ab 1.050 € (inkl. Auf-schlag)

24.00.99.9016 Sonstige Funktionsteile

z.B. Drehadapter

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 32 von 118

24.00.06.1240 UKB Schafterneuerung Mob 2

Leistungsbeschreibung wie UKB Definitivprothese Mob 2

01 3.105,96 € 1 X

24.00.06.1999 Linersystem UKB Mob 2

Mit der Position Linersystem ist der Mehrpreis für Linerversorgungen als Mischkalkulation abgegol-ten und kann bei Bedarf angesetzt werden. Hierin sind alle Liner, entsprechende Verschlusssyste-me (auch Kniekappen) sowie die notwendige Arbeitszeit enthalten.

00

01

08

1.185,00 € 1 / 2 X

24.99.15.4900 Proximale Befestigungshüllen

Kniekappen zur Führung / Haftvermittlung

Nicht ansetzbar bei Linersystem UKB 24.00.06.1999

00

08

EK + 20 % 2 X

24.00.99.9131 Gel-Stumpfschutz Strümpfe (3 Stück) zur UKB/KBM-Weichwand-Innenschaft-Technik ohne Liner 00 190,80 € 2 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 33 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h

mig

un

g

Unterschenkelprothese (UKB) Mobilitätsgrad 3 (Mob 3)

24.00.06.1310 UKB Interimsprothese Mob 3

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle).

Schaft in Gießharztechnik oder überlaminierter Kunststoffschaft, in Modularbauweise wahlweise in KBM-Technik - kondylenübergreifend, Weichwandinnenschaft oder in Linertechnik – kondylenanstützend bis übergreifend, Weichwandinnenschaft oder Gipsprobeschaft zur Volumen-kontrolle

08 3.115,69 € 2 X

24.00.06.1510 Einmalige Verlängerung der UKB Interimsphase Mob 1-4 - für max. 3 Monate

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle). Schaftarbeiten, Pass-formgarantie, notwendige Stumpfstrümpfe, Justierarbeiten

Ein notwendiger 2.Interimsschaft kann bei Vorliegen der vereinbarten Toleranz gesondert zum An-satz gebracht werden

08 782,40 € 2 X

24.00.06.1900 UKB Kosmetik für Interimsprothese

Während der Interimsphase ist es wegen diverser Änderungen (z.B. Stellarbeiten, Nachbesserun-gen usw.) oftmals unzweckmäßig, eine Kosmetik an die Interimsprothese zu verbauen. Insbesonde-re bei Versicherten, die i.d.R. Hosen tragen, kann auf die Kosmetik grundsätzlich verzichtet werden. Der Leistungserbringer klärt deshalb den Versicherten entsprechend auf. Wünscht dieser die Ver-sorgung mit einer Kosmetik, kann die Position in Ansatz gebracht werden.

Es handelt sich hierbei um eine provisorische Kosmetikvariante aus PE- bzw. PUR-Schaum, welche für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten genutzt wird. Die Interimskosmetik sollte für Justier- und Änderungsarbeiten leicht abzunehmen sein und wird daher mit dem Prothesenschaft sowie dem Prothesenfuß nicht fest verbunden. Die Interimskosmetik besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) ge-tragen.

08 207,72 € 2 X

24.00.06.1315 2. Schaft Interimsprothese Unterschenkel Mob 3 08 1.929,49 € 1

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 34 von 118

24.00.06.1320 UKB Definitivprothese Mob 3 – Erstversorgung

UKB Definitivprothese Mob 3 – Folgeversorgung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile, sämtliche Materialkosten, Arbeitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformga-rantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle).

Schaft in Carbon-Gießharztechnik, Modularbauweise, Wahlweise in KBM-Technik - kondylenüber-greifend, Weichwandinnenschaft oder in Linertechnik – kondylenanstützend bis übergreifend, Weichwandinnenschaft oder Gipsprobeschaft zur Volumenkontrolle

Die notwendige Kosmetik ist gesondert anzusetzen.

00

04

3.399,96 €

3.399,96 €

2

2

X

X

24.00.06.1910 UKB Kosmetik für Definitivprothese / Schafterneuerung

Die Kosmetik wird aus einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum am Stück gefertigt. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Befestigungsmöglich-keiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in dieser Positionen enthal-ten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

01

599,64 € 1 / 2 X

24.00.06.1360 UKB Funktionsteil Fuß Mob 3

Das zum Einsatz kommende Funktionsteil ist konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag laut Anlage 2.15

1 / 2 X

24.00.99.9016 Sonstige Funktionsteile

z.B. Drehadapter

00 EK + Aufschlag laut Anlage 2.15

1 / 2 X

Page 35: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 35 von 118

24.00.06.1340 UKB Schafterneuerung Mob 3

Leistungsbeschreibung wie UKB Definitivprothese Mob 3

01 3.105,96 € 1 X

24.00.06.1999 Linersystem UKB Mob 3

Mit der Position Linersystem ist der Mehrpreis für Linerversorgungen als Mischkalkulation abgegol-ten und kann bei Bedarf angesetzt werden. Hierin sind alle Liner bis zum einem EK in Höhe von 542,00 €, entsprechende Verschlusssysteme (auch Kniekappen) sowie die notwendige Arbeitszeit enthalten.

Sind im Einzelfall Liner mit einem EK über 542,00 € erforderlich, ist eine individuelle Kalkulation mit EK + 20 % + 598,00 € vorzunehmen. Nicht zum Haftschaftsystem gehörende Kniebandagen sind in dem Paketpreis Mob 3 nicht enthalten und sind ggf. mit EK + 20% gesondert anzusetzen.

00

01

08

1.185,00 €

bzw.

EK + 20 % + 598,00 €

1 / 2 X

24.99.15.4900 Proximale Befestigungshüllen

Kniekappen zur Führung / Haftvermittlung

Nicht ansetzbar bei Linersystem UKB 24.00.06.1999

00

08

EK + 20 % 2 X

24.00.99.9131 Gel-Stumpfschutz Strümpfe (3 Stück) zur UKB/KBM-Weichwand-Innenschaft-Technik ohne Liner 00 190,80 € 2 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 36 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St.

Ge

ne

h-

mig

un

g

Unterschenkelprothese (UKB) Mobilitätsgrad 4 (Mob 4)

24.00.06.1410 UKB Interimsprothese Mob 4

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle).

Schaft in Gießharztechnik oder überlaminierter Kunststoffschaft, in Modularbauweise wahlweise in KBM-Technik - kondylenübergreifend, Weichwandinnenschaft oder in Linertechnik – kondylenanstützend bis übergreifend, Weichwandinnenschaft oder Gipsprobeschaft zur Volumen-kontrolle

08 3.115,69 € 2 X

24.00.06.1510 Einmalige Verlängerung der UKB Interimsphase Mob 1-4 - für max. 3 Monate

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle). Schaftarbeiten, Pass-formgarantie, notwendige Stumpfstrümpfe, Justierarbeiten

Ein notwendiger 2.Interimsschaft kann bei Vorliegen der vereinbarten Toleranz gesondert zum An-satz gebracht werden

08 782,40 € 2 X

24.00.06.1900 UKB Kosmetik für Interimsprothese

Während der Interimsphase ist es wegen diverser Änderungen (z.B. Stellarbeiten, Nachbesserun-gen usw.) oftmals unzweckmäßig, eine Kosmetik an die Interimsprothese zu verbauen. Insbesonde-re bei Versicherten, die i.d.R. Hosen tragen, kann auf die Kosmetik grundsätzlich verzichtet werden. Der Leistungserbringer klärt deshalb den Versicherten entsprechend auf. Wünscht dieser die Ver-sorgung mit einer Kosmetik, kann die Position in Ansatz gebracht werden.

Es handelt sich hierbei um eine provisorische Kosmetikvariante aus PE- bzw. PUR-Schaum, welche für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten genutzt wird. Die Interimskosmetik sollte für Justier- und Änderungsarbeiten leicht abzunehmen sein und wird daher mit dem Prothesenschaft sowie dem Prothesenfuß nicht fest verbunden. Die Interimskosmetik besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) ge-tragen.

08 207,72 € 2 X

24.00.06.1415 2. Schaft Interimsprothese Unterschenkel Mob 4 08 1.929,49 € 1 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 37 von 118

24.00.06.1420 UKB Definitivprothese Mob 4 – Erstversorgung

UKB Definitivprothese Mob 4 – Folgeversorgung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile, sämtliche Materialkosten, Arbeitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformga-rantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle).

Schaft in Carbon-Gießharztechnik, Modularbauweise, Wahlweise in KBM-Technik - kondylenüber-greifend, Weichwandinnenschaft oder in Linertechnik – kondylenanstützend bis übergreifend, Weichwandinnenschaft oder Gipsprobeschaft zur Volumenkontrolle

Die notwendige Kosmetik ist gesondert anzusetzen.

00

04

3.399,96 €

3.399,96 €

2

2

X

X

24.00.06.1910 UKB Kosmetik für Definitivprothese / Schafterneuerung

Die Kosmetik wird aus einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum am Stück gefertigt. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Befestigungsmöglich-keiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in dieser Position enthal-ten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

01

599,64 € 1 / 2 X

24.00.06.1460 UKB Funktionsteil Fuß Mob 4

Das zum Einsatz kommende Funktionsteil ist konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag laut Anlage 2.15

1 / 2 X

24.00.99.9016 Sonstige Funktionsteile

z.B. Drehadapter

00 EK + Aufschlag laut Anlage 2.15

1 / 2 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 38 von 118

24.00.06.1440 UKB Schafterneuerung Mob 4

Leistungsbeschreibung wie UKB Definitivprothese Mob 4

01 3.105,96 € 1 X

24.00.06.1999 Linersystem UKB Mob 4

Mit der Position Linersystem ist der Mehrpreis für Linerversorgungen als Mischkalkulation abgegol-ten und kann bei Bedarf angesetzt werden. Hierin sind alle Liner bis zum einem EK in Höhe von 542,00 €, entsprechende Verschlusssysteme (auch Kniekappen) sowie die notwendige Arbeitszeit enthalten.

Sind im Einzelfall Liner mit einem EK über 542,00 € erforderlich, ist eine individuelle Kalkulation mit EK + 20 % + 598,00 € vorzunehmen. Nicht zum Haftschaftsystem gehörende Kniebandagen sind in dem Paketpreis Mob 3 nicht enthalten und sind ggf. mit EK + 20% gesondert anzusetzen.

00

01

08

1.185,00 €

bzw.

EK + 20 % + 598,00 €

1 / 2 X

24.99.15.4900 Proximale Befestigungshüllen

Kniekappen zur Führung / Haftvermittlung

Nicht ansetzbar bei Linersystem UKB 24.00.06.1999

00

08

EK + 20 % 2 X

24.00.99.9131 Gel-Stumpfschutz Strümpfe (3 Stück) zur UKB/KBM-Weichwand-Innenschaft-Technik ohne Liner 00 190,80 € 2 X

Page 39: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 39 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St.

Ge

ne

h-

mig

un

g

Wasserfeste Beinprothesen für Unterschenkelamputation

24.06.81.2001 Wasserfeste Unterschenkelprothese oder Schafterneuerung

inkl. Grundstoffe, Struktur- und Funktionsteile und beinhaltet keine Kosmetik

Vertragspreis gilt für alle Varianten

00 01

2.962,97 € 1 / 2 X

24.06.39.0001 OS-Hülsen mit Schienenverbindung

Ausführung in Gießharztechnik zuzüglich Gelenkschienen mit EK + 20%

00 975,11 € 2 X

24.99.15.4900 Proximale Befestigungshüllen

Kniekappen zur Führung / Haftvermittlung

00 EK + 20 % 2 X

24.00.99.9131 Gel-Stumpfschutz Strümpfe (3 Stück) zur UKB/KBM-Weichwand-Innenschaft-Technik ohne Liner 00 190,80 € 2 X

24.00.06.1995 Linersystem UKB wasserfest (im begründeten Einzelfall)

Mit der Position Linersystem ist der Mehrpreis für Linerversorgungen abgegolten und kann bei Be-darf angesetzt werden. Hierin sind einfach Liner, entsprechende Verschluss- oder Ventilsysteme (auch Kniekappe) sowie die notwendige Arbeitszeit enthalten. Der Abzug des Weichwandliners aus der Grundposition (24.06.81.2001) wurde in diesem Zusatz berücksichtigt.

00

01

08

900,00 € 1 / 2 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 40 von 118

Anlage 2.12

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Vergütung für Knie-Exartikulationsprothesen - Versorgungsbereich 24B

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St.

Ge

ne

h-

mig

un

g

Knie-Exartikulationsprothese (Knie-Ex) Mobilitätsgrad 0 (Mob 0)

24.00.04.1020 Mehraufwand für Knie-Ex Definitivprothese Mob 0

Stellt sich während der Interimsphase heraus, dass der Versicherte nicht gehfähig wird, behält er die Interimsprothese als Definitivprothese. In diesem Fall kann die Fertigstellung der Prothese durch Anbringen eines definitiven kosmetischen Formausgleiches und den Austausch von Struktur- und Passteilen erfolgen. Hierfür werden die nachstehenden Pauschalen vergütet

01 2.220,34 € 1 X

24.00.04.2010 Knie-Ex Definitivprothese Mob 0

Im Vertragspreis sind sämtliche Funktionsteile, Grundstoffe und Strukturteile, Materialkosten, Ar-beitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle).

Schaft in Carbon-Gießharztechnik, Modularbauweise, Schaumstoff-Formteil, Kosmetik Wahlweise in KBM-Technik - kondylenübergreifend, Weichwandinnenschaft oder in Linertechnik – kondylenanstützend bis übergreifend, Weichwandinnenschaft oder Gipsprobeschaft zur Volumen-kontrolle

Die Definitivprothese wird mit einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum ausgestat-tet. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Befestigungsmög-lichkeiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in den Positionen der Definitivprothese enthalten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-, oder Superskin-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

5.064,86 €

2

X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 41 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h-

mig

un

g

Knie-Exartikulationsprothese (Knie-Ex) Mobilitätsgrad 1 (Mob 1)

24.00.04.2110 Knie-Ex Interimsprothese Mob 1

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle).

Schaft in Gießharztechnik oder überlaminierter Kunststoffschaft, in Modularbauweise, Weichwand-innenschaft

08 4.207,47 € 2

24.00.04.2510 Einmalige Verlängerung der Knie-Ex Interimsphase Mob 1-4 - für max. 3 Monate

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle). Schaftarbeiten, Pass-formgarantie, notwendige Stumpfstrümpfe, Justierarbeiten

Ein notwendiger 2.Interimsschaft kann bei Vorliegen der vereinbarten Toleranz gesondert zum An-satz gebracht werden

08 969,79 € 2 X

24.00.04.2900 Knie-Ex Kosmetik für Interimsprothese

Während der Interimsphase ist es wegen diverser Änderungen (z.B. Stellarbeiten, Nachbesserun-gen usw.) oftmals unzweckmäßig, eine Kosmetik an die Interimsprothese zu verbauen. Insbeson-dere bei Versicherten, die i.d.R. Hosen tragen, kann auf die Kosmetik grundsätzlich verzichtet wer-den. Der Leistungserbringer klärt deshalb den Versicherten entsprechend auf. Wünscht dieser die Versorgung mit einer Kosmetik, kann die Position in Ansatz gebracht werden.

Es handelt sich hierbei um eine provisorische Kosmetikvariante aus PE- bzw. PUR-Schaum, wel-che für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten genutzt wird. Die Interimskosmetik sollte für Jus-tier- und Änderungsarbeiten leicht abzunehmen sein und wird daher mit dem Prothesenschaft so-wie dem Prothesenfuß nicht fest verbunden. Die Interimskosmetik besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) ge-tragen.

08 230,40 € 2

24.00.04.2115 2. Schaft Interimsprothese Knie-Ex Mob 1 08 2.643,86 € 1 X

Page 42: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 42 von 118

24.00.04.2120 Knie-Ex Definitivprothese Mob 1 – Erstversorgung

Knie-Ex Definitivprothese Mob 1 – Folgeversorgung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile, sämtliche Materialkosten, Arbeitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformga-rantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee).

Schaft in Carbon-Gießharztechnik, teilflexibel, Modularbauweise, Weichwandinnenschaft

Die notwendige Kosmetik ist gesondert anzusetzen.

00

04

3.698,06 €

3.698,06 €

2

2

X

24.00.04.2910 Knie-Ex Kosmetik für Definitivprothese / Schafterneuerung

Die Kosmetik wird aus einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum am Stück gefertigt. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Befestigungsmög-lichkeiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in diesen Positionen enthalten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

01

666,00 € 1 / 2 X

24.00.04.2160

24.00.04.2165

Knie-Ex Funktionsteil Fuß Mob 1

Knie-Ex Funktionsteil Knie Mob 1

Die zum Einsatz kommenden Funktionsteile sind konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 ab 1.400 € (inkl. Auf-schlag)

24.00.99.9016 Sonstige Funktionsteile

z.B. Drehadapter

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 43 von 118

24.00.04.2140 Knie-Ex Schafterneuerung Mob 1

Leistungsbeschreibung wie Knie-Ex Definitivprothese Mob 1

01 3.388,46 € 1 X

24.00.04.2170 Knie-Ex sonstige Schaftsysteme Mob 1 00 01

EK + 20 % + AZ

1 / 2 X

24.00.04.2999 Knie-Ex Liner-System 00 01 08

EK + 20 % + AZ

1 / 2 X

24.00.99.9138 Gel-Stumpfschutz Strümpfe (3 Stück) zur Knie-Ex-Weichwand-Innenschaft-Technik ohne Liner

00 223,20 € 2 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 44 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h-

mig

un

g

Knie-Exartikulationsprothese (Knie-Ex) Mobilitätsgrad 2 (Mob 2)

24.00.04.2210 Knie-Ex Interimsprothese Mob 2

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee).

Schaft in Gießharztechnik oder überlaminierter Kunststoffschaft, in Modularbauweise, Weichwand-innenschaft

08 4.750,52 € 2

24.00.04.2510 Einmalige Verlängerung der Knie-Ex Interimsphase Mob 1-4 - für max. 3 Monate

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle). Schaftarbeiten, Pass-formgarantie, notwendige Stumpfstrümpfe, Justierarbeiten

Ein notwendiger 2.Interimsschaft kann bei Vorliegen der vereinbarten Toleranz gesondert zum An-satz gebracht werden

08 969,79 € 2 X

24.00.04.2900 Knie-Ex Kosmetik für Interimsprothese

Während der Interimsphase ist es wegen diverser Änderungen (z.B. Stellarbeiten, Nachbesserun-gen usw.) oftmals unzweckmäßig, eine Kosmetik an die Interimsprothese zu verbauen. Insbeson-dere bei Versicherten, die i.d.R. Hosen tragen, kann auf die Kosmetik grundsätzlich verzichtet wer-den. Der Leistungserbringer klärt deshalb den Versicherten entsprechend auf. Wünscht dieser die Versorgung mit einer Kosmetik, kann die Position in Ansatz gebracht werden.

Es handelt sich hierbei um eine provisorische Kosmetikvariante aus PE- bzw. PUR-Schaum, wel-che für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten genutzt wird. Die Interimskosmetik sollte für Jus-tier- und Änderungsarbeiten leicht abzunehmen sein und wird daher mit dem Prothesenschaft so-wie dem Prothesenfuß nicht fest verbunden. Die Interimskosmetik besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) ge-tragen.

08 230,40 € 2

24.00.04.2215 2. Schaft Interimsprothese Knie-Ex Mob 2 08 2.643,86 € 1 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 45 von 118

24.00.04.2220 Knie-Ex Definitivprothese Mob 2 – Erstversorgung

Knie-Ex Definitivprothese Mob 2 – Folgeversorgung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile, sämtliche Materialkosten, Arbeitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformga-rantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee).

Schaft in Carbon-Gießharztechnik, teilflexibel, Modularbauweise, Weichwandinnenschaft

Die notwendige Kosmetik ist gesondert anzusetzen.

00

04

3.698,06 €

3.698,06 €

2

2

X

24.00.04.2910 Knie-Ex Kosmetik für Definitivprothese / Schafterneuerung

Die Kosmetik wird aus einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum am Stück gefertigt. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Befestigungsmög-lichkeiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in diesen Positionen enthalten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

01

666,00 € 1 / 2 X

24.00.04.2260

24.00.04.2265

Knie-Ex Funktionsteil Fuß Mob 2

Knie-Ex Funktionsteil Knie Mob 2

Die zum Einsatz kommenden Funktionsteile sind konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 ab 2.500 € (inkl. Auf-schlag)

24.00.99.9016 Sonstige Funktionsteile

z.B. Drehadapter

00 EK + Aufschlag laut Anlage 2.15

1 / 2 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 46 von 118

24.00.04.2240 Knie-Ex Schafterneuerung Mob 2

Leistungsbeschreibung wie Knie-Ex Definitivprothese Mob 2

01 3.388,46 € 1 X

24.00.04.2270 Knie-Ex sonstige Schaftsysteme Mob 2 00 01

EK + 20 % + AZ

1 / 2 X

24.00.04.2999 Knie-Ex Liner-System 00 01 08

EK + 20 % + AZ

1 / 2 X

24.00.99.9138 Gel-Stumpfschutz Strümpfe (3 Stück) zur Knie-Ex-Weichwand-Innenschaft-Technik ohne Liner

00 223,20 € 2 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 47 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h-

mig

un

g

Knie-Exartikulationsprothese (Knie-Ex) Mobilitätsgrad 3 (Mob 3)

24.00.04.2310 Knie-Ex Interimsprothese Mob 3

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee).

Schaft in Gießharztechnik oder überlaminierter Kunststoffschaft, in Modularbauweise, Weichwand-innenschaft

08 4.750,52 € 2 X

24.00.04.2510 Einmalige Verlängerung der Knie-Ex Interimsphase Mob 1-4 - für max. 3 Monate

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle). Schaftarbeiten, Pass-formgarantie, notwendige Stumpfstrümpfe, Justierarbeiten

Ein notwendiger 2.Interimsschaft kann bei Vorliegen der vereinbarten Toleranz gesondert zum An-satz gebracht werden

08 969,79 € 2 X

24.00.04.2900 Knie-Ex Kosmetik für Interimsprothese

Während der Interimsphase ist es wegen diverser Änderungen (z.B. Stellarbeiten, Nachbesserun-gen usw.) oftmals unzweckmäßig, eine Kosmetik an die Interimsprothese zu verbauen. Insbeson-dere bei Versicherten, die i.d.R. Hosen tragen, kann auf die Kosmetik grundsätzlich verzichtet wer-den. Der Leistungserbringer klärt deshalb den Versicherten entsprechend auf. Wünscht dieser die Versorgung mit einer Kosmetik, kann die Position in Ansatz gebracht werden.

Es handelt sich hierbei um eine provisorische Kosmetikvariante aus PE- bzw. PUR-Schaum, wel-che für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten genutzt wird. Die Interimskosmetik sollte für Jus-tier- und Änderungsarbeiten leicht abzunehmen sein und wird daher mit dem Prothesenschaft so-wie dem Prothesenfuß nicht fest verbunden. Die Interimskosmetik besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) ge-tragen.

08 230,40 € 2 X

24.00.04.2315 2. Schaft Interimsprothese Knie-Ex Mob 3 08 2.643,86 € 1 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 48 von 118

24.00.04.2320 Knie-Ex Definitivprothese Mob 3 – Erstversorgung

Knie-Ex Definitivprothese Mob 3 – Folgeversorgung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile, sämtliche Materialkosten, Arbeitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformga-rantienotwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee).

Schaft in Carbon-Gießharztechnik, teilflexibel, Modularbauweise, Weichwandinnenschaft

Die notwendige Kosmetik ist gesondert anzusetzen.

00

04

3.698,06 €

3.698,06 €

2

2

X

X

24.00.04.2910 Knie-Ex Kosmetik für Definitivprothese / Schafterneuerung

Die Kosmetik wird aus einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum am Stück gefertigt. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Befestigungsmög-lichkeiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in diesen Positionen enthalten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

01

666,00 € 1 / 2 X

24.00.04.2360

24.00.04.2365

Knie-Ex Funktionsteil Fuß Mob 3

Knie-Ex Funktionsteil Knie Mob 3

Die zum Einsatz kommenden Funktionsteile sind konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

24.00.99.9016 Sonstige Funktionsteile

z.B. Drehadapter

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

Page 49: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 49 von 118

24.00.04.2340 Knie-Ex Schafterneuerung Mob 3

Leistungsbeschreibung wie Knie-Ex Definitivprothese Mob 3

01 3.388,46 € 1 X

24.00.04.2370 Knie-Ex sonstige Schaftsysteme Mob 3 00 01

EK + 20 % + AZ

1 / 2 X

24.00.04.2999 Knie-Ex Liner-System 00 01 08

EK + 20 % + AZ

1 / 2 X

24.00.99.9138 Gel-Stumpfschutz Strümpfe (3 Stück) zur Knie-Ex-Weichwand-Innenschaft-Technik ohne Liner

00 223,20 € 2 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 50 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h-

mig

un

g

Knie-Exartikulationsprothese (Knie-Ex) Mobilitätsgrad 4 (Mob4)

24.00.04.2410 Knie-Ex Interimsprothese Mob 4

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee).

Schaft in Gießharztechnik oder überlaminierter Kunststoffschaft, in Modularbauweise, Weichwand-innenschaft

08 4.750,52 € 2 X

24.00.04.2510 Einmalige Verlängerung der Knie-Ex Interimsphase Mob 1-4 - für max. 3 Monate

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle). Schaftarbeiten, Pass-formgarantie, notwendige Stumpfstrümpfe, Justierarbeiten

Ein notwendiger 2.Interimsschaft kann bei Vorliegen der vereinbarten Toleranz gesondert zum An-satz gebracht werden

08 969,79 € 2 X

24.00.04.2900 Knie-Ex Kosmetik für Interimsprothese

Während der Interimsphase ist es wegen diverser Änderungen (z.B. Stellarbeiten, Nachbesserun-gen usw.) oftmals unzweckmäßig, eine Kosmetik an die Interimsprothese zu verbauen. Insbeson-dere bei Versicherten, die i.d.R. Hosen tragen, kann auf die Kosmetik grundsätzlich verzichtet wer-den. Der Leistungserbringer klärt deshalb den Versicherten entsprechend auf. Wünscht dieser die Versorgung mit einer Kosmetik, kann die Position in Ansatz gebracht werden.

Es handelt sich hierbei um eine provisorische Kosmetikvariante aus PE- bzw. PUR-Schaum, wel-che für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten genutzt wird. Die Interimskosmetik sollte für Jus-tier- und Änderungsarbeiten leicht abzunehmen sein und wird daher mit dem Prothesenschaft so-wie dem Prothesenfuß nicht fest verbunden. Die Interimskosmetik besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) ge-tragen.

08 230,40 € 2 X

24.00.04.2415 2. Schaft Interimsprothese Knie-Ex Mob 4 08 2.643,86 € 1 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 51 von 118

24.00.04.2420 Knie-Ex Definitivprothese Mob 4 – Erstversorgung

Knie-Ex Definitivprothese Mob 4 – Folgeversorgung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile, sämtliche Materialkosten, Arbeitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformga-rantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee).

Schaft in Carbon-Gießharztechnik, teilflexibel, Modularbauweise, Weichwandinnenschaft

Die notwendige Kosmetik ist gesondert anzusetzen.

00

04

3.698,06 €

3.698,06 €

2

2

X

X

24.00.04.2910 Knie-Ex Kosmetik für Definitivprothese / Schafterneuerung

Die Kosmetik wird aus einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum am Stück gefertigt. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Befestigungsmög-lichkeiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in dieser Positionen enthalten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

01

666,00 € 1 / 2 X

24.00.04.2460

24.00.04.2465

Knie-Ex Funktionsteil Fuß Mob 4

Knie-Ex Funktionsteil Knie Mob 4

Die zum Einsatz kommenden Funktionsteile sind konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

24.00.99.9016 Sonstige Funktionsteile

z.B. Drehadapter

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 52 von 118

24.00.04.2440 Knie-Ex Schafterneuerung Mob 4

Leistungsbeschreibung wie Knie-Ex Definitivprothese Mob 4

01 3.388,46 € 1 X

24.00.04.2470 Knie-Ex sonstige Schaftsysteme Mob 4 00 01

EK + 20 % + AZ

1 / 2 X

24.00.04.2999 Knie-Ex Liner-System 00 01 08

EK + 20 % + AZ

1 / 2 X

24.00.99.9138 Gel-Stumpfschutz Strümpfe (3 Stück) zur Knie-Ex-Weichwand-Innenschaft-Technik ohne Liner

00 223,20 € 2 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

Page 53: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 53 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h-

mig

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g

Wasserfeste Knie-Exartikulationsprothesen

24.00.04.2950

Wasserfeste Knie-Exartikulationsprothesen oder Schafterneuerung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile, sämtliche Materialkosten, Arbeitszeiten und Montagen sowie die Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee) enthalten.

Schaft in Carbon-Gießharztechnik, teilflexibel, Weichwandinnenschaft

Funktionsteile sind in dieser Position nicht enthalten und können zusätzlich beantragt werden.

Die wasserfeste Prothese beinhaltet keine Kosmetik.

00 01

3.422,06 € 1 / 2 X

24.00.04.2960

24.00.04.2965

Knie-Ex Funktionsteil Fuß (für wasserfeste Prothesen)

Knie-Ex Funktionsteil Knie (für wasserfeste Prothesen)

Die zum Einsatz kommenden Funktionsteile sind konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

24.00.99.9138 Gel-Stumpfschutz Strümpfe (3 Stück) zur Knie-Ex-Weichwand-Innenschaft-Technik ohne Liner

00 223,20 € 1 / 2 X

24.00.04.2995 Linersystem Knie-Ex wasserfest (im begründeten Einzelfall)

Bei Verzicht auf den Knie-Ex-Weichwandschaft sind vom Nettoendpreis dieser Position 350,- EUR abzuziehen.

00

01

08

EK + 20 % + AZ

1 / 2 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 54 von 118

Anlage 2.13

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Vergütung für Oberschenkelprothesen - Versorgungsbereich 24B

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

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ne

h-

mig

un

g

Oberschenkelprothese (OKB) Mobilitätsgrad 0 (Mob 0)

24.00.06.2020

Mehraufwand für OKB Definitivprothese Mob 0

Stellt sich während der Interimsphase (z.B. Mob 1) heraus, dass der Versicherte nicht gehfähig wird, behält er die Interimsprothese als Definitivprothese. In diesem Fall kann die Fertigstellung der Prothese durch Anbringen eines definitiven kosmetischen Formausgleiches und den Austausch von Struktur- und Passteilen erfolgen. Hierfür werden die nachstehenden Pauschalen vergütet.

01 2.234,76 € 1 X

24.00.06.2010 OKB Definitivprothese Mob 0

Im Vertragspreis sind sämtliche Funktionsteile, Grundstoffe und Strukturteile, Materialkosten, Ar-beitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle).

Schaft in Carbon-Gießharztechnik, Modularbauweise, Schaumstoff-Formteil, Kosmetik Wahlweise in KBM-Technik - kondylenübergreifend, Weichwandinnenschaft oder in Linertechnik – kondylenanstützend bis übergreifend, Weichwandinnenschaft oder Gipsprobeschaft zur Volumen-kontrolle

Die Definitivprothese wird mit einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum ausgestat-tet. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Befestigungsmög-lichkeiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in den Positionen der Definitivprothese enthalten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-, oder Superskin-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

4.942,66 €

2

X

Page 55: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 55 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h-

mig

un

g

Oberschenkelprothese (OKB) Mobilitätsgrad 1 (Mob 1)

24.00.06.2110 OKB Interimsprothese Mob 1

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle) oder Anziehhilfen.

Zu Beginn der Interimsphase kann bei Bedarf ein temporärer Klarsichtschaft gefertigt werden. Im weiteren Verlauf ist in jedem Fall für die Interimsprothese ein Schaft in Gießharztechnik oder über-laminierter Kunststoffschaft, in Modularbauweise, ggf. Interimskosmetik, zu fertigen. Der Schaft er-füllt dabei mindestens folgende Kriterien: sitzbeinumgreifende Schafttechnik (z.B. CAT-CAM), phy-siologische Bettungskriterien (Vollkontakt), kein medio-laterales Shiften in der Belastungsphase beim Gehen.

08 4.133,73 € 2

24.00.06.2900 OKB Kosmetik für Interimsprothese

Während der Interimsphase ist es wegen diverser Änderungen (z.B. Stellarbeiten, Nachbesserun-gen usw.) oftmals unzweckmäßig, eine Kosmetik an die Interimsprothese zu verbauen. Insbeson-dere bei Versicherten, die i.d.R. Hosen tragen, kann auf die Kosmetik grundsätzlich verzichtet wer-den. Der Leistungserbringer klärt deshalb den Versicherten entsprechend auf. Wünscht dieser die Versorgung mit einer Kosmetik, kann die Position in Ansatz gebracht werden.

Es handelt sich hierbei um eine provisorische Kosmetikvariante aus PE- bzw. PUR-Schaum, wel-che für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten genutzt wird. Die Interimskosmetik sollte für Jus-tier- und Änderungsarbeiten leicht abzunehmen sein und wird daher mit dem Prothesenschaft so-wie dem Prothesenfuß nicht fest verbunden. Die Interimskosmetik besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) ge-tragen.

08 352,20 € 2

24.00.06.2115 2. Schaft Interimsprothese OKB Mob 1 08 2.745,52 € 1 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 56 von 118

24.00.06.2510 Einmalige Verlängerung der OKB Interimsphase Mob 1-4 - für max. 3 Monate

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle). Schaftarbeiten, Pass-formgarantie, notwendige Stumpfstrümpfe, Justierarbeiten

Ein notwendiger 2.Interimsschaft kann bei Vorliegen der vereinbarten Toleranz gesondert zum An-satz gebracht werden

08 900,18 € 2 X

24.00.06.2120 OKB Definitivprothese Mob 1 – Erstversorgung

OKB Definitivprothese Mob 1 – Folgeversorgung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile, sämtliche Materialkosten, Arbeitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformga-rantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle) oder Anziehhilfen.

Der Schaft wird in Carbon-Gießharztechnik gefertigt und erfüllt dabei mindestens folgende Krite-rien: sitzbeinumgreifende Schafttechnik (z.B. CAT-CAM), physiologische Bettungskriterien (Vollkon-takt), kein medio-laterales Shiften in der Belastungsphase beim Gehen

Enthalten sind zudem: 1 Testschaft, Modularbauweise, Schaft in Carbon-Gießharztechnik

Die notwendige Kosmetik ist gesondert anzusetzen.

00

04

4.128,70 €

4.128,70 €

2

2

X

24.00.06.2910

OKB Kosmetik für Definitivprothese / Schafterneuerung

Die Kosmetik wird aus einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum durchgehend am Stück gefertigt. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvor-richtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Be-festigungsmöglichkeiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in dieser Positionen enthalten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmeti-küberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

01

859,56 € 1 / 2 X

24.00.06.2160

24.00.06.2165

OKB Funktionsteile Fuß Mob 1

OKB Funktionsteile Knie Mob 1

Die zum Einsatz kommenden Funktionsteile sind konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 ab 1.350 € (inkl. Auf-schlag)

24.00.99.9016 Sonstige Funktionsteile

z.B. Drehadapter

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 57 von 118

24.00.06.2140 OKB Schafterneuerung Mob 1

Leistungsbeschreibung wie OKB Definitivprothese Mob 1

01 3.983,50 € 1 X

24.00.72.2170 OKB sonstige Schaftsysteme Mob 1 00 01

EK + 20 % + AZ

1 / 2 X

24.06.46.0001 OKB Flexibler Innenschaft (z.B. Catflex usw.)

Aufschlag für Mehraufwand; nur bei Schafterneuerung- oder Definitivprothese ansetzbar

00 01

364,80 € 1 / 2 X

24.00.06.2999

Linersystem OKB Mob 1

Mit der Position Linersystem ist der Mehrpreis für Linerversorgungen als Mischkalkulation abgegol-ten und kann bei Bedarf angesetzt werden. Hierin sind alle Liner, entsprechende Verschlusssyste-me (auch Kniekappen) sowie die notwendige Arbeitszeit enthalten.

00 01 08

1.350,00 € 1 / 2 X

24.06.53.0001 HTV-Silikon-Kontaktschaftsystem OKB Mob 1

Die Verwendung dieser Position für das HTV-Silikon-Kontaktschaftsystem findet in Kombination mit der Position flexibler Innenschaft statt

00 01

1.418,00 € 1 / 2 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 58 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h-

mig

un

g

Oberschenkelprothese (OKB) Mobilitätsgrad 2 (Mob 2)

24.00.06.2210 OKB Interimsprothese Mob 2

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle) oder Anziehhilfen.

Zu Beginn der Interimsphase kann bei Bedarf ein temporärer Klarsichtschaft gefertigt werden. Im weiteren Verlauf ist in jedem Fall für die Interimsprothese ein Schaft in Gießharztechnik oder über-laminierter Kunststoffschaft, in Modularbauweise, ggf. Interimskosmetik, zu fertigen. Der Schaft er-füllt dabei mindestens folgende Kriterien: sitzbeinumgreifende Schafttechnik (z.B. CAT-CAM), phy-siologische Bettungskriterien (Vollkontakt), kein medio-laterales Shiften in der Belastungsphase beim Gehen.

08 4.573,29 € 2

24.00.06.2900 OKB Kosmetik für Interimsprothese

Während der Interimsphase ist es wegen diverser Änderungen (z.B. Stellarbeiten, Nachbesserun-gen usw.) oftmals unzweckmäßig, eine Kosmetik an die Interimsprothese zu verbauen. Insbeson-dere bei Versicherten, die i.d.R. Hosen tragen, kann auf die Kosmetik grundsätzlich verzichtet wer-den. Der Leistungserbringer klärt deshalb den Versicherten entsprechend auf. Wünscht dieser die Versorgung mit einer Kosmetik, kann die Position in Ansatz gebracht werden.

Es handelt sich hierbei um eine provisorische Kosmetikvariante aus PE- bzw. PUR-Schaum, wel-che für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten genutzt wird. Die Interimskosmetik sollte für Jus-tier- und Änderungsarbeiten leicht abzunehmen sein und wird daher mit dem Prothesenschaft so-wie dem Prothesenfuß nicht fest verbunden. Die Interimskosmetik besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) ge-tragen.

08 352,20 € 2

24.00.06.2215 2. Schaft Interimsprothese OKB Mob 2 08 2.745,52 € 1 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 59 von 118

24.00.06.2510 Einmalige Verlängerung der OKB Interimsphase Mob 1-4 - für max. 3 Monate

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle). Schaftarbeiten, Pass-formgarantie, notwendige Stumpfstrümpfe, Justierarbeiten

Ein notwendiger 2.Interimsschaft kann bei Vorliegen der vereinbarten Toleranz gesondert zum An-satz gebracht werden

08 900,18 € 2 X

24.00.06.2220 OKB Definitivprothese Mob 2 – Erstversorgung

OKB Definitivprothese Mob 2 – Folgeversorgung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile, sämtliche Materialkosten, Arbeitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformga-rantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle) oder Anziehhilfen.

Der Schaft wird in Carbon-Gießharztechnik gefertigt und erfüllt dabei mindestens folgende Krite-rien: sitzbeinumgreifende Schafttechnik (z.B. CAT-CAM), physiologische Bettungskriterien (Vollkon-takt), kein medio-laterales Shiften in der Belastungsphase beim Gehen

Enthalten sind zudem: 1 Testschaft, Modularbauweise, Schaft in Carbon-Gießharztechnik, Modu-larbauweise

Die notwendige Kosmetik ist gesondert anzusetzen.

00

04

4.128,70 €

4.128,70 €

2

2

X

24.00.06.2910

OKB Kosmetik für Definitivprothese / Schafterneuerung

Die Kosmetik wird aus einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum durchgehend am Stück gefertigt. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvor-richtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Be-festigungsmöglichkeiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in dieser Positionen enthalten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmeti-küberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

01

859,56 € 1 / 2 X

24.00.06.2260

24.00.06.2265

OKB Funktionsteil Fuß Mob 2

OKB Funktionsteil Knie Mob 2

Die zum Einsatz kommenden Funktionsteile sind konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 ab 2.700 € (inkl. Auf-schlag)

24.00.99.9016 Sonstige Funktionsteile

z.B. Drehadapter

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

Page 60: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 60 von 118

24.00.06.2240 OKB Schafterneuerung Mob 2

Leistungsbeschreibung wie OKB Definitivprothese Mob 2

01 3.983,50 € 1 X

24.00.72.2270 OKB sonstige Schaftsysteme Mob 2 00 01

EK + 20 % + AZ

1 / 2 X

24.06.46.0001 OKB Flexibler Innenschaft (z.B. Catflex usw.)

Aufschlag für Mehraufwand; nur bei Schafterneuerung- oder Definitivprothese ansetzbar

00 01

364,80 € 1 / 2 X

24.06.50.0001 MAS-Schaftsysteme, geschlossen, aus FVW

Zuschlag für den Mehraufwand zu den tuberumgreifenden Schäften in längsovaler Form für die er-folgreiche Anfertigung eines Schaftes in M.A.S. Technik

Nur für entsprechend zertifizierte Leistungserbringer ansetzbar

00 01 08

633,60 € 1 / 2 X

24.00.06.2999

Linersystem OKB Mob 2

Mit der Position Linersystem ist der Mehrpreis für Linerversorgungen als Mischkalkulation abgegol-ten und kann bei Bedarf angesetzt werden. Hierin sind alle Liner, entsprechende Verschlusssyste-me (auch Kniekappen) sowie die notwendige Arbeitszeit enthalten.

00 01 08

1.350,00 € 1 / 2 X

24.06.53.0001 HTV-Silikon-Kontaktschaftsystem OKB Mob 2

Die Verwendung dieser Position für das HTV-Silikon-Kontaktschaftsystem findet in Kombination mit der Position flexibler Innenschaft statt.

00 01

1.418,00 € 1 / 2 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

Page 61: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 61 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h-

mig

un

g

Oberschenkelprothese (OKB) Mobilitätsgrad 3 (Mob 3)

24.00.06.2310 OKB Interimsprothese Mob 3

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle) oder Anziehhilfen.

Zu Beginn der Interimsphase kann bei Bedarf ein temporärer Klarsichtschaft gefertigt werden. Im weiteren Verlauf ist in jedem Fall für die Interimsprothese ein Schaft in Gießharztechnik oder über-laminierter Kunststoffschaft, in Modularbauweise, ggf. Interimskosmetik, zu fertigen. Der Schaft er-füllt dabei mindestens folgende Kriterien: sitzbeinumgreifende Schafttechnik (z.B. CAT-CAM), phy-siologische Bettungskriterien (Vollkontakt), kein medio-laterales Shiften in der Belastungsphase beim Gehen.

08 4.573,29 € 2 X

24.00.06.2900 OKB Kosmetik für Interimsprothese

Während der Interimsphase ist es wegen diverser Änderungen (z.B. Stellarbeiten, Nachbesserun-gen usw.) oftmals unzweckmäßig, eine Kosmetik an die Interimsprothese zu verbauen. Insbeson-dere bei Versicherten, die i.d.R. Hosen tragen, kann auf die Kosmetik grundsätzlich verzichtet wer-den. Der Leistungserbringer klärt deshalb den Versicherten entsprechend auf. Wünscht dieser die Versorgung mit einer Kosmetik, kann die Position in Ansatz gebracht werden.

Es handelt sich hierbei um eine provisorische Kosmetikvariante aus PE- bzw. PUR-Schaum, wel-che für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten genutzt wird. Die Interimskosmetik sollte für Jus-tier- und Änderungsarbeiten leicht abzunehmen sein und wird daher mit dem Prothesenschaft so-wie dem Prothesenfuß nicht fest verbunden. Die Interimskosmetik besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) ge-tragen.

08 352,20 € 2 X

24.00.06.2315 2. Schaft Interimsprothese OKB Mob 3 08 2.745,52 € 1 X

Page 62: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 62 von 118

24.00.06.2510 Einmalige Verlängerung der OKB Interimsphase Mob 1-4 - für max. 3 Monate

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle). Schaftarbeiten, Pass-formgarantie, notwendige Stumpfstrümpfe, Justierarbeiten

Ein notwendiger 2.Interimsschaft kann bei Vorliegen der vereinbarten Toleranz gesondert zum An-satz gebracht werden

08 900,18 € 2 X

24.00.06.2320 OKB Definitivprothese Mob 3 – Erstversorgung

OKB Definitivprothese Mob 3 – Folgeversorgung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile, sämtliche Materialkosten, Arbeitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformga-rantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle) oder Anziehhilfen. Der Schaft wird in Carbon-Gießharztechnik gefertigt und erfüllt dabei mindestens folgende Krite-rien: sitzbeinumgreifende Schafttechnik (z.B. CAT-CAM), physiologische Bettungskriterien (Vollkon-takt), kein medio-laterales Shiften in der Belastungsphase beim Gehen Enthalten sind zudem: 1 Testschaft, Modularbauweise, Schaft in Carbon-Gießharztechnik, Modu-larbauweise Die notwendige Kosmetik ist gesondert anzusetzen.

00

04

4.128,70 €

4.128.70 €

2

2

X

X

24.00.06.2910

OKB Kosmetik für Definitivprothese / Schafterneuerung

Die Kosmetik wird aus einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum durchgehend am Stück gefertigt. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvor-richtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Be-festigungsmöglichkeiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in dieser Positionen enthalten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmeti-küberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

01

859,56 € 1 / 2 X

24.00.06.2360

24.00.06.2365

OKB Funktionsteil Fuß Mob 3

OKB Funktionsteil Knie Mob 3

Die zum Einsatz kommenden Funktionsteile sind konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

24.00.99.9016 Sonstige Funktionsteile

z.B. Drehadapter

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

Page 63: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 63 von 118

24.00.06.2340 OKB Schafterneuerung Mob 3

Leistungsbeschreibung wie OKB Definitivprothese Mob 3

01 3.983,50 € 1 X

24.00.72.2370 OKB sonstige Schaftsysteme Mob 3 00 01

EK + 20 % + AZ

1 / 2 X

24.06.46.0001 OKB Flexibler Innenschaft (z.B. Catflex usw.)

Aufschlag für Mehraufwand; nur bei Schafterneuerung- oder Definitivprothese ansetzbar

00 01

364,80 € 1 / 2 X

24.06.50.0001 MAS-Schaftsysteme, geschlossen, aus FVW

Zuschlag für den Mehraufwand zu den tuberumgreifenden Schäften in längsovaler Form für die er-folgreiche Anfertigung eines Schaftes in M.A.S. Technik

Nur für entsprechend zertifizierte Leistungserbringer ansetzbar

00 01 08

633,60 € 1 / 2 X

24.00.06.2999

Linersystem OKB Mob 3

Mit der Position Linersystem ist der Mehrpreis für Linerversorgungen als Mischkalkulation abgegol-ten und kann bei Bedarf angesetzt werden. Hierin sind alle Liner bis zum einem EK in Höhe von 650,00 €, entsprechende Verschlusssysteme (auch Kniekappen) sowie die notwendige Arbeitszeit enthalten.

Sind im Einzelfall Liner mit einem EK über 650,00 € erforderlich, ist eine individuelle Kalkulation mit EK + 20 % + 580,80 € vorzunehmen.

00 01 08

1.350,00 €

bzw.

EK + 20 % + 580,80 €

1 / 2 X

24.06.53.0001 HTV-Silikon-Kontaktschaftsystem OKB Mob 3

Die Verwendung dieser Position für das HTV-Silikon-Kontaktschaftsystem findet in Kombination mit der Position flexibler Innenschaft statt.

00 01

1.418,00 € 1 / 2 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

Page 64: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 64 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h-

mig

un

g

Oberschenkelprothese (OKB) Mobilitätsgrad 4 (Mob 4)

24.00.06.2410 OKB Interimsprothese Mob 4

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle) oder Anziehhilfen.

Zu Beginn der Interimsphase kann bei Bedarf ein temporärer Klarsichtschaft gefertigt werden. Im weiteren Verlauf ist in jedem Fall für die Interimsprothese ein Schaft in Gießharztechnik oder über-laminierter Kunststoffschaft, in Modularbauweise, ggf. Interimskosmetik, zu fertigen. Der Schaft er-füllt dabei mindestens folgende Kriterien: sitzbeinumgreifende Schafttechnik (z.B. CAT-CAM), phy-siologische Bettungskriterien (Vollkontakt), kein medio-laterales Shiften in der Belastungsphase beim Gehen.

08 4.573,25 € 2 X

24.00.06.2900 OKB Kosmetik für Interimsprothese

Während der Interimsphase ist es wegen diverser Änderungen (z.B. Stellarbeiten, Nachbesserun-gen usw.) oftmals unzweckmäßig, eine Kosmetik an die Interimsprothese zu verbauen. Insbeson-dere bei Versicherten, die i.d.R. Hosen tragen, kann auf die Kosmetik grundsätzlich verzichtet wer-den. Der Leistungserbringer klärt deshalb den Versicherten entsprechend auf. Wünscht dieser die Versorgung mit einer Kosmetik, kann die Position in Ansatz gebracht werden.

Es handelt sich hierbei um eine provisorische Kosmetikvariante aus PE- bzw. PUR-Schaum, wel-che für einen begrenzten Zeitraum von maximal 6 Monaten genutzt wird. Die Interimskosmetik soll-te für Justier- und Änderungsarbeiten leicht abzunehmen sein und wird daher mit dem Prothesen-schaft sowie dem Prothesenfuß nicht fest verbunden. Die Interimskosmetik besitzt an der Außen-seite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück ent-halten) getragen.

08 352,20 € 2 X

24.00.06.2415 2. Schaft Interimsprothese OKB Mob 4 08 2.745,52 € 1 X

Page 65: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 65 von 118

24.00.06.2510 Einmalige Verlängerung der OKB Interimsphase Mob 1-4 - für max. 3 Monate

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle). Schaftarbeiten, Pass-formgarantie, notwendige Stumpfstrümpfe, Justierarbeiten

Ein notwendiger 2.Interimsschaft kann bei Vorliegen der vereinbarten Toleranz gesondert zum An-satz gebracht werden

08 900,18 € 2 X

24.00.06.2420 OKB Definitivprothese Mob 4 – Erstversorgung

OKB Definitivprothese Mob 4 – Folgeversorgung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile, sämtliche Materialkosten, Arbeitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformga-rantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle) oder Anziehhilfen. Der Schaft wird in Carbon-Gießharztechnik gefertigt und erfüllt dabei mindestens folgende Krite-rien: sitzbeinumgreifende Schafttechnik (z.B. CAT-CAM), physiologische Bettungskriterien (Vollkon-takt), kein medio-laterales Shiften in der Belastungsphase beim Gehen Enthalten sind zudem: 1 Testschaft, Modularbauweise, Schaft in Carbon-Gießharztechnik, Modu-larbauweise Die notwendige Kosmetik ist gesondert anzusetzen.

00

04

4.128,70 €

4.128,70 €

2

2

X

X

24.00.06.2910

OKB Kosmetik für Definitivprothese / Schafterneuerung

Die Kosmetik wird aus einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum durchgehend am Stück gefertigt. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvor-richtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Be-festigungsmöglichkeiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in dieser Positionen enthalten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmeti-küberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

01

859,56 € 1 / 2 X

24.00.06.2460

24.00.06.2465

OKB Funktionsteil Fuß Mob 4

OKB Funktionsteil Knie Mob 4

Die zum Einsatz kommenden Funktionsteile sind konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

24.00.99.9016 Sonstige Funktionsteile

z.B. Drehadapter

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

Page 66: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 66 von 118

24.00.06.2440 OKB Schafterneuerung Mob 4

Leistungsbeschreibung wie OKB Definitivprothese Mob 4

01 3.983,50 € 1 X

24.00.72.2470 OKB sonstige Schaftsysteme Mob 4 00 01

EK + 20 % + AZ

1 / 2 X

24.06.46.0001 OKB Flexibler Innenschaft (z.B. Catflex usw.)

Aufschlag für Mehraufwand; nur bei Schafterneuerung- oder Definitivprothese ansetzbar

00 01

364,80 € 1 / 2 X

24.06.50.0001 MAS-Schaftsysteme, geschlossen, aus FVW

Zuschlag für den Mehraufwand zu den tuberumgreifenden Schäften in längsovaler Form für die er-folgreiche Anfertigung eines Schaftes in M.A.S. Technik

Nur für entsprechend zertifizierte Leistungserbringer ansetzbar

00 01 08

633,60 € 1 / 2 X

24.00.06.2999

Linersystem OKB Mob 4

Mit der Position Linersystem ist der Mehrpreis für Linerversorgungen als Mischkalkulation abgegol-ten und kann bei Bedarf angesetzt werden. Hierin sind alle Liner bis zum einem EK in Höhe von 650,00 €, entsprechende Verschlusssysteme (auch Kniekappen) sowie die notwendige Arbeitszeit enthalten.

Sind im Einzelfall Liner mit einem EK über 650,00 € erforderlich, ist eine individuelle Kalkulation mit EK + 20 % + 580,80 € vorzunehmen.

00 01 08

1.350,00 €

bzw.

EK + 20 % + 580,80 €

1 / 2 X

24.06.53.0001 HTV-Silikon-Kontaktschaftsystem OKB Mob 4

Die Verwendung dieser Position für das HTV-Silikon-Kontaktschaftsystem findet in Kombination mit der Position flexibler Innenschaft statt.

00 01

1.418,00 € 1 / 2 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

Page 67: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 67 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h-

mig

un

g

Wasserfeste Beinprothesen für Oberschenkelamputation

24.00.06.2950 Wasserfeste Oberschenkelprothese oder Schafterneuerung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile, sämtliche Materialkosten, Arbeitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformga-rantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle) oder Anziehhilfen.

Der Schaft wird in Carbon-Gießharztechnik gefertigt

Funktionsteile sind in dieser Position nicht enthalten und können zusätzlich beantragt werden.

Die wasserfeste Prothese beinhaltet keine Kosmetik.

00 01

3.945,70 € 1 / 2 X

24.00.06.2960

24.00.06.2965

OKB Funktionsteil Fuß (für wasserfeste Prothesen)

OKB Funktionsteil Knie (für wasserfeste Prothesen)

Die zum Einsatz kommenden Funktionsteile sind konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

24.00.06.2995 Linersystem OKB wasserfest (im begründeten Einzelfall)

Mit der Position Linersystem ist der Mehrpreis für Linerversorgungen abgegolten und kann bei Be-darf angesetzt werden. Hierin sind einfach Liner, entsprechende Verschluss- oder Ventilsysteme sowie die notwendige Arbeitszeit enthalten.

00

01

08

1.350,00 € 1 / 2 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 68 von 118

Anlage 2.14

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Vergütung für Hüftexartikulationsprothesen - Versorgungsbereich 24B

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h-

mig

un

g

Prothesen mit Hüftexartikulationsschaftsystemen (Hüft-Ex) Mobilitätsgrad 1 (Mob 1)

24.00.05.2110 Hüft-Ex Interimsprothese Mob 1

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Hüft-Ex-Stumpfhosen.

Zu Beginn der Interimsphase kann bei Bedarf ein temporärer Klarsichtschaft zur Volumenkontrolle gefertigt werden. Im weiteren Verlauf ist in jedem Fall für die Interimsprothese ein Schaft in Gieß-harztechnik mit flexiblem Innenschaft, in Modularbauweise, ggf. Interimskosmetik, Schaft in physio-logischer Schafttechnik (z.B. Sitzbeinumgreifung) zu fertigen.

08 6.572,97 € 2

24.00.05.2900 Hüft-Ex Interims-Kosmetik

Während der Interimsphase ist es wegen diverser Änderungen (z.B. Stellarbeiten, Nachbesserun-gen usw.) oftmals unzweckmäßig, eine Kosmetik an die Interimsprothese zu verbauen. Insbeson-dere bei Versicherten, die i.d.R. Hosen tragen, kann auf die Kosmetik grundsätzlich verzichtet wer-den. Der Leistungserbringer klärt deshalb den Versicherten entsprechend auf. Wünscht dieser die Versorgung mit einer Kosmetik, kann die Position in Ansatz gebracht werden.

Es handelt sich hierbei um eine provisorische Kosmetikvariante aus PE- bzw. PUR-Schaum, wel-che für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten genutzt wird. Die Interimskosmetik sollte für Jus-tier- und Änderungsarbeiten leicht abzunehmen sein und wird daher mit dem Prothesenschaft so-wie dem Prothesenfuß nicht fest verbunden. Die Interimskosmetik besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) ge-tragen.

08 530,64 € 2

24.00.05.2115 2. Schaft Interimsprothese Hüft-Ex Mob 1 08 4.067,35 € 1 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 69 von 118

24.00.05.2510 Einmalige Verlängerung der Hüft-Ex Interimsphase Mob 1-4 - für max. 3 Monate

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle). Schaftarbeiten, Pass-formgarantie, notwendige Stumpfstrümpfe, Justierarbeiten

Ein notwendiger 2.Interimsschaft kann bei Vorliegen der vereinbarten Toleranz gesondert zum An-satz gebracht werden

08 1.387,08 € 2 X

24.00.05.2120

24.00.05.2120

Hüft-Ex Definitivprothese Mob 1 – Erstversorgung

Hüft-Ex Definitivprothese Mob 1 – Folgeversorgung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile, sämtliche Materialkosten, Arbeitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformga-rantie notwendigen Stumpfstrümpfen bzw. Hüft-Ex-Stumpfhosen.

Hüftexartikulations-Schaft mit flexiblem Innenschaft, in physiologischer Schafttechnik (z.B. Sitzbei-numgreifung), 1 Testschaft, Hüft-Ex-Container in Carbon-Gießharztechnik, Modularbauweise

Die notwendige Kosmetik ist gesondert anzusetzen.

Verbindende Strukturteile (Rohrsystem, Adapter etc.) zwischen Hüft-Ex-Schaft und Kniesys-tem sind in dieser Position nicht enthalten und werden daher separat mit EK+20% angesetzt.

00

04

5.692,22 €

5.692,22 €

2

2

X

24.00.05.2910 Hüft-Ex Kosmetik für Definitivprothese / Schafterneuerung

Die Kosmetik wird aus einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum am Stück gefertigt. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Befestigungsmög-lichkeiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in dieser Positionen enthalten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

01

1.078,56 € 1 / 2 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 70 von 118

24.00.05.2160

24.00.05.2165

24.00.05.2170

Hüft-Ex Funktionsteil Fuß Mob 1

Hüft-Ex Funktionsteil Knie Mob 1

Hüft-Ex Funktionsteil Hüfte Mob 1

Die zum Einsatz kommenden Funktionsteile sind konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 ab 3.400 € (inkl. Auf-schlag)

24.00.99.9016 Sonstige Funktionsteile

z.B. Drehadapter

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

24.00.99.9030 Hüft-Ex – Verbindende Strukturteile zwischen Schaft und Kniesystem 00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

2 X

24.00.05.2140 Hüft-Ex Schafterneuerung Mob 1

Leistungsbeschreibung wie Hüft-Ex Definitivprothese Mob 1

01 5.371,82 € 1 X

24.00.05.2150 Hüft-Ex flexibler Schaft Mob 1

Bei Schafterneuerung

00

01

702,96 € 1 X

24.00.05.2180 Hüft-Ex sonstige Schaftsysteme Mob 1 00

01

EK + 20 % + AZ

1 / 2 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 71 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h-

mig

un

g

Prothesen mit Hüftexartikulationsschaftsystemen (Hüft-Ex) Mobilitätsgrad 2 (Mob 2)

24.00.05.2210 Hüft-Ex Interimsprothese Mob 2

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Hüft-Ex-Stumpfhosen.

Zu Beginn der Interimsphase kann bei Bedarf ein temporärer Klarsichtschaft zur Volumenkontrolle gefertigt werden. Im weiteren Verlauf ist in jedem Fall für die Interimsprothese ein Schaft in Gieß-harztechnik oder überlaminierter Kunststoffschaft, in Modularbauweise, ggf. Interimskosmetik, Schaft in physiologischer Schafttechnik (z.B. Sitzbeinumgreifung) zu fertigen.

08 7.116,03 € 2

24.00.05.2900 Hüft-Ex Interims-Kosmetik

Während der Interimsphase ist es wegen diverser Änderungen (z.B. Stellarbeiten, Nachbesserun-gen usw.) oftmals unzweckmäßig, eine Kosmetik an die Interimsprothese zu verbauen. Insbeson-dere bei Versicherten, die i.d.R. Hosen tragen, kann auf die Kosmetik grundsätzlich verzichtet wer-den. Der Leistungserbringer klärt deshalb den Versicherten entsprechend auf. Wünscht dieser die Versorgung mit einer Kosmetik, kann die Position in Ansatz gebracht werden.

Es handelt sich hierbei um eine provisorische Kosmetikvariante aus PE- bzw. PUR-Schaum, wel-che für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten genutzt wird. Die Interimskosmetik sollte für Jus-tier- und Änderungsarbeiten leicht abzunehmen sein und wird daher mit dem Prothesenschaft so-wie dem Prothesenfuß nicht fest verbunden. Die Interimskosmetik besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) ge-tragen.

08 530,64 € 2

24.00.05.2215 2. Schaft Interimsprothese Hüft-Ex Mob 2 08 4.067,35 € 1 X

Page 72: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 72 von 118

24.00.05.2510 Einmalige Verlängerung der Hüft-Ex Interimsphase Mob 1-4 - für max. 3 Monate

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle). Schaftarbeiten, Pass-formgarantie, notwendige Stumpfstrümpfe, Justierarbeiten

Ein notwendiger 2.Interimsschaft kann bei Vorliegen der vereinbarten Toleranz gesondert zum An-satz gebracht werden

08 1.387,08 € 2 X

24.00.05.2220

24.00.05.2220

Hüft-Ex Definitivprothese Mob 2 – Erstversorgung

Hüft-Ex Definitivprothese Mob 2 – Folgeversorgung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile, sämtliche Materialkosten, Arbeitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformga-rantie notwendigen Stumpfstrümpfen bzw. Hüft-Ex-Stumpfhosen.

Hüftexartikulations-Schaft mit flexiblem Innenschaft, in physiologischer Schafttechnik (z.B. Sitzbei-numgreifung), 1 Testschaft, Hüft-Ex-Container in Carbon-Gießharztechnik, Modularbauweise

Die notwendige Kosmetik ist gesondert anzusetzen.

Verbindende Strukturteile (Rohrsystem, Adapter etc.) zwischen Hüft-Ex-Schaft und Kniesys-tem sind in dieser Position nicht enthalten und werden daher separat mit EK+20% angesetzt.

00

04

5.692,22 €

5.692,22 €

2

2

X

24.00.05.2910 Hüft-Ex Kosmetik für Definitivprothese / Schafterneuerung

Die Kosmetik wird aus einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum am Stück gefertigt. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Befestigungsmög-lichkeiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in dieser Positionen enthalten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

01

1.078,56 € 1 / 2 X

Page 73: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 73 von 118

24.00.05.2260

24.00.05.2265

24.00.05.2270

Hüft-Ex Funktionsteil Fuß Mob 2

Hüft-Ex Funktionsteil Knie Mob 2

Hüft-Ex Funktionsteil Hüfte Mob 2

Die zum Einsatz kommenden Funktionsteile sind konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 ab 4.500 € (inkl. Auf-schlag)

24.00.99.9016 Sonstige Funktionsteile

z.B. Drehadapter

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

24.00.99.9030 Hüft-Ex – Verbindende Strukturteile zwischen Schaft und Kniesystem 00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

2 X

24.00.05.2240 Hüft-Ex Schafterneuerung Mob 2

Leistungsbeschreibung wie Hüft-Ex Definitivprothese Mob 2

01 5.371,82 € 1 X

24.00.05.2250 Hüft-Ex flexibler Schaft Mob 2

Bei Schafterneuerung

00

01

702,96 € 1 X

24.00.05.2280 Hüft-Ex sonstige Schaftsysteme Mob 2 00

01

EK + 20 % + AZ

1 / 2 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

Page 74: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 74 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h-

mig

un

g

Prothesen mit Hüftexartikulationsschaftsystemen (Hüft-Ex) Mobilitätsgrad 3 (Mob 3)

24.00.05.2310 Hüft-Ex Interimsprothese Mob 3

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Hüft-Ex-Stumpfhosen.

Zu Beginn der Interimsphase kann bei Bedarf ein temporärer Klarsichtschaft zur Volumenkontrolle gefertigt werden. Im weiteren Verlauf ist in jedem Fall für die Interimsprothese ein Schaft in Gieß-harztechnik oder überlaminierter Kunststoffschaft, in Modularbauweise, ggf. Interimskosmetik, Schaft in physiologischer Schafttechnik (z.B. Sitzbeinumgreifung) zu fertigen.

08 7.116,03 € 2 X

24.00.05.2900 Hüft-Ex Interims-Kosmetik

Während der Interimsphase ist es wegen diverser Änderungen (z.B. Stellarbeiten, Nachbesserun-gen usw.) oftmals unzweckmäßig, eine Kosmetik an die Interimsprothese zu verbauen. Insbeson-dere bei Versicherten, die i.d.R. Hosen tragen, kann auf die Kosmetik grundsätzlich verzichtet wer-den. Der Leistungserbringer klärt deshalb den Versicherten entsprechend auf. Wünscht dieser die Versorgung mit einer Kosmetik, kann die Position in Ansatz gebracht werden.

Es handelt sich hierbei um eine provisorische Kosmetikvariante aus PE- bzw. PUR-Schaum, wel-che für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten genutzt wird. Die Interimskosmetik sollte für Jus-tier- und Änderungsarbeiten leicht abzunehmen sein und wird daher mit dem Prothesenschaft so-wie dem Prothesenfuß nicht fest verbunden. Die Interimskosmetik besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) ge-tragen.

08 530,64 € 2 X

24.00.05.2315 2. Schaft Interimsprothese Hüft-Ex Mob 3 08 4.067,35 € 1 X

Page 75: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 75 von 118

24.00.05.2510 Einmalige Verlängerung der Hüft-Ex Interimsphase Mob 1-4 - für max. 3 Monate

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle). Schaftarbeiten, Pass-formgarantie, notwendige Stumpfstrümpfe, Justierarbeiten

Ein notwendiger 2.Interimsschaft kann bei Vorliegen der vereinbarten Toleranz gesondert zum An-satz gebracht werden

08 1.387,08 € 2 X

24.00.05.2320

24.00.05.2320

Hüft-Ex Definitivprothese Mob 3 – Erstversorgung

Hüft-Ex Definitivprothese Mob 3 – Folgeversorgung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile, sämtliche Materialkosten, Arbeitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformga-rantie notwendigen Stumpfstrümpfen bzw. Hüft-Ex-Stumpfhosen.

Hüftexartikulations-Schaft mit flexiblem Innenschaft, in physiologischer Schafttechnik (z.B. Sitzbei-numgreifung), 1 Testschaft, Hüft-Ex-Container in Carbon-Gießharztechnik, Modularbauweise

Die notwendige Kosmetik ist gesondert anzusetzen.

Verbindende Strukturteile (Rohrsystem, Adapter etc.) zwischen Hüft-Ex-Schaft und Kniesys-tem sind in dieser Position nicht enthalten und werden daher separat mit EK+20% angesetzt.

00

04

5.692,22 €

5.692,22 €

2

2

X

X

24.00.05.2910 Hüft-Ex Kosmetik für Definitivprothese / Schafterneuerung

Die Kosmetik wird aus einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum am Stück gefertigt. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Befestigungsmög-lichkeiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in dieser Positionen enthalten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

01

1.078,56 € 1 / 2 X

Page 76: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 76 von 118

24.00.05.2360

24.00.05.2365

24.00.05.2370

Hüft-Ex Funktionsteil Fuß Mob 3

Hüft-Ex Funktionsteil Knie Mob 3

Hüft-Ex Funktionsteil Hüfte Mob 3

Die zum Einsatz kommenden Funktionsteile sind konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

24.00.99.9016 Sonstige Funktionsteile

z.B. Drehadapter

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

24.00.99.9030 Hüft-Ex – Verbindende Strukturteile zwischen Schaft und Kniesystem 00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

2 X

24.00.05.2340 Hüft-Ex Schafterneuerung Mob 3

Leistungsbeschreibung wie Hüft-Ex Definitivprothese Mob 3

01 5.371,82 € 1 X

24.00.05.2350 Hüft-Ex flexibler Schaft Mob 3

Bei Schafterneuerung

00

01

702,96 € 1 X

24.00.05.2380 Hüft-Ex sonstige Schaftsysteme Mob 3 00

01

EK + 20 % + AZ

1 / 2 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

Page 77: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 77 von 118

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang VK

Z

Preis in € netto

Mw

St

Ge

ne

h-

mig

un

g

Prothesen mit Hüftexartikulationsschaftsystemen (Hüft-Ex) Mobilitätsgrad 4 (Mob 4)

24.00.05.2410 Hüft-Ex Interimsprothese Mob 4

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Hüft-Ex-Stumpfhosen.

Zu Beginn der Interimsphase kann bei Bedarf ein temporärer Klarsichtschaft zur Volumenkontrolle gefertigt werden. Im weiteren Verlauf ist in jedem Fall für die Interimsprothese ein Schaft in Gieß-harztechnik oder überlaminierter Kunststoffschaft, in Modularbauweise, ggf. Interimskosmetik, Schaft in physiologischer Schafttechnik (z.B. Sitzbeinumgreifung) zu fertigen.

08 7.116,03 € 2 X

24.00.05.2900 Hüft-Ex Interims-Kosmetik

Während der Interimsphase ist es wegen diverser Änderungen (z.B. Stellarbeiten, Nachbesserun-gen usw.) oftmals unzweckmäßig, eine Kosmetik an die Interimsprothese zu verbauen. Insbeson-dere bei Versicherten, die i.d.R. Hosen tragen, kann auf die Kosmetik grundsätzlich verzichtet wer-den. Der Leistungserbringer klärt deshalb den Versicherten entsprechend auf. Wünscht dieser die Versorgung mit einer Kosmetik, kann die Position in Ansatz gebracht werden.

Es handelt sich hierbei um eine provisorische Kosmetikvariante aus PE- bzw. PUR-Schaum, wel-che für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten genutzt wird. Die Interimskosmetik sollte für Jus-tier- und Änderungsarbeiten leicht abzunehmen sein und wird daher mit dem Prothesenschaft so-wie dem Prothesenfuß nicht fest verbunden. Die Interimskosmetik besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) ge-tragen.

08 530,64 € 2 X

24.00.05.2415 2. Schaft Interimsprothese Hüft-Ex Mob 4 08 4.067,35 € 1 X

Page 78: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 78 von 118

24.00.05.2510 Einmalige Verlängerung der Hüft-Ex Interimsphase Mob 1-4 - für max. 3 Monate

Im Vertragspreis sind Grundstoffe, Funktions- und Strukturteile sowie andere Materialien, Arbeits-zeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformgarantie notwendigen Stumpfstrümpfe (Nylon, Frottee, Baumwolle). Schaftarbeiten, Pass-formgarantie, notwendige Stumpfstrümpfe, Justierarbeiten

Ein notwendiger 2.Interimsschaft kann bei Vorliegen der vereinbarten Toleranz gesondert zum An-satz gebracht werden

08 1.387,08 € 2 X

24.00.05.2420

24.00.05.2420

Hüft-Ex Definitivprothese Mob 4 – Erstversorgung

Hüft-Ex Definitivprothese Mob 4 – Folgeversorgung

Im Vertragspreis sind Grundstoffe und Strukturteile, sämtliche Materialkosten, Arbeitszeiten und Montagen enthalten. Ferner beinhaltet diese Position sämtliche für den Zeitraum der Passformga-rantie notwendigen Stumpfstrümpfen bzw. Hüft-Ex-Stumpfhosen.

Hüftexartikulations-Schaft mit flexiblem Innenschaft, in physiologischer Schafttechnik (z.B. Sitzbei-numgreifung), 1 Testschaft, Hüft-Ex-Container in Carbon-Gießharztechnik, Modularbauweise

Die notwendige Kosmetik ist gesondert anzusetzen.

Verbindende Strukturteile (Rohrsystem, Adapter etc.) zwischen Hüft-Ex-Schaft und Kniesys-tem sind in dieser Position nicht enthalten und werden daher separat mit EK+20% angesetzt.

00

04

5.692,22 €

5.692,22 €

2

2

X

X

24.00.05.2910 Hüft-Ex Kosmetik für Definitivprothese / Schafterneuerung

Die Kosmetik wird aus einem Schaumstoff-Formteil aus PE- bzw. PUR-Schaum am Stück gefertigt. Sie ist fest mit der Prothese verbunden, besitzt an der Außenseite keine Schutzvorrichtung und wird daher mit entsprechenden Kosmetikstrümpfen (2 Stück enthalten) getragen. Befestigungsmög-lichkeiten (z.B. Anschlusskappen) sowie die notwendigen Arbeitszeiten sind in dieser Positionen enthalten. Beschichtungen, Sonderlackierungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten.

00

01

1.078,56 € 1 / 2 X

Page 79: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 79 von 118

24.00.05.2460

24.00.05.2465

24.00.05.2470

Hüft-Ex Funktionsteil Fuß Mob 4

Hüft-Ex Funktionsteil Knie Mob 4

Hüft-Ex Funktionsteil Hüfte Mob 4

Die zum Einsatz kommenden Funktionsteile sind konkret zu benennen mit:

- Artikelnummer, - Bezeichnung, - Hersteller, - Herstellerlistenpreis, - Aufschlag.

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

24.00.99.9016 Sonstige Funktionsteile

z.B. Drehadapter

00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

1 / 2 X

24.00.99.9030 Hüft-Ex – Verbindende Strukturteile zwischen Schaft und Kniesystem 00 EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

2 X

24.00.05.2440 Hüft-Ex Schafterneuerung Mob 4

Leistungsbeschreibung wie Hüft-Ex Definitivprothese Mob 4 01 5.371,82 € 1 X

24.00.05.2450 Hüft-Ex flexibler Schaft Mob 4

Bei Schafterneuerung

00

01 702,96 € 1 X

24.00.05.2480 Hüft-Ex sonstige Schaftsysteme Mob 4 00

01

EK + 20 % + AZ

1 / 2 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

Page 80: Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V - AOK-Gesundheitspartner › imperia › md › ... · Der Leistungserbringer erfüllt die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 80 von 118

Anlage 2.15

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Aufschlagssätze Funktionsteile Versorgungsbereich 24A / 24B

Aufschlagsätze für jegliche Funktionsteile (ist dem EK aufzuschlagen)

VK

Z

Preis in € netto

Mw

St.

Genehmi-gung

Bezeichnung Ansetzbarkeit der Position

Fuß

Aufschlagssatz je Funktionsteil bis EK 10.000,- EUR/netto

Ansetzbarkeit je Funktionsteil einzeln

00 01

20% 1/2

ana

log G

rund-

positio

n

Knie

Hüfte

sonstige

Fuß

Aufschlagssatz je Funktionsteil von 10.000,01 bis EK 24.000,- EUR/netto

00

01 2.400,- EUR 1/2 X

Knie

Hüfte

sonstige

Fuß

Aufschlagssatz je Funktionsteil über EK 24.000,- EUR/netto

00

01 3.600,- EUR 1/2 X

Knie

Hüfte

sonstige

Die vorgenannten Aufschläge

- gelten je Funktionsteil, jedoch nicht für Strukturteile, die bereits in den Vertragspreisen enthalten sind.

- gelten für jedweden Einsatz von Funktionsteilen, so auch für Reparaturen.

- gelten nicht, sofern bei einzelnen Prothesenarten anders lautende Regelungen vereinbart sind.

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Anlage 2.16

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Mehraufwand elektronische Funktionsteile- Versorgungsbereich 24B

Positions-nummer *

Bezeichnung

VK

Z

Preis in € netto M

wS

t

Ge

ne

hm

i-

gu

ng

Mehraufwand elektronische Kniegelenksysteme

Bezeichnung Ansetzbarkeit der Position

24.00.99.9710

Mehraufwand je Kniegelenksystem bis EK 10.000,- EUR/netto

Erstversorgung

00

312,00 EUR

01 02

X 24.00.99.9711 Folgeversorgung 187,20 EUR

----- Umversorgung -----

24.00.99.9720

Mehraufwand je Kniegelenksystem von 10.000,01 bis EK 24.000,- EUR/netto

Erstversorgung

00

499,20 EUR

01 02

X 24.00.99.9721 Folgeversorgung 249,60 EUR

24.00.99.9722 Umversorgung 374,40 EUR

24.00.99.9730

Mehraufwand je Kniegelenksystem über EK 24.000,- EUR/netto

Erstversorgung

00

873,60 EUR

01 02

X 24.00.99.9731 Folgeversorgung 436,80 EUR

24.00.99.9732 Umversorgung 624,00 EUR

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Positions-nummer *

Bezeichnung

VK

Z

Preis in € netto M

wS

t

Ge

ne

hm

i-

gu

ng

Mehraufwand elektronische Fußsysteme

Bezeichnung Ansetzbarkeit der Position

24.00.99.9715

Mehraufwand je Fußsystem bis EK 10.000,- EUR/netto

Erstversorgung

00

499,20 EUR

01 02

X 24.00.99.9716 Folgeversorgung 249,60 EUR

----- Umversorgung -----

24.00.99.9725

Mehraufwand je Fußsystem von 10.000,01 bis EK 24.000,- EUR/netto

Erstversorgung

00

936,00 EUR

01 02

X 24.00.99.9726 Folgeversorgung 436,80 EUR

24.00.99.9727 Umversorgung 748,80 EUR

24.00.99.9735

Mehraufwand je Fußsystem über EK 24.000,- EUR/netto

Erstversorgung

00

1.248,00 EUR

01 02

X 24.00.99.9736 Folgeversorgung 624,00 EUR

----- Umversorgung -----

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 83 von 118

Anlage 2.17

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Aufwandsentschädigung elektronische Testphasen- Versorgungsbereich 24B

Positions-nummer *

Bezeichnung Ansetzbarkeit der Position

VK

Z

Preis in € netto

Mw

St.

Ge

ne

hm

i g

un

g

Testphase elektronische Kniegelenksysteme (inkl. Handlingspauschale + Montagen)

24.00.99.9810 Testphase je elektr. Kniegelenksystem bis EK 10.000,- EUR/netto

Testphase 20

617,76 EUR 01 02

X 24.00.99.9811 Abschlag nach Testphase - 187,20 EUR

24.00.99.9820 Testphase je elektr. Kniegelenksystem von 10.000,01 bis EK 24.000,- EUR/netto

Testphase 20

804,96 EUR 01 02

X 24.00.99.9821 Abschlag nach Testphase - 249,60 EUR

24.00.99.9830 Testphase je elektr. Kniegelenksystem über EK 24.000,- EUR/netto

Testphase 20

1.179,36 EUR 01 02

X 24.00.99.9831 Abschlag nach Testphase - 436,80 EUR

Testphase elektronisches Fußsysteme (inkl. Handlingspauschale + Montagen)

24.00.99.9815 Testphase je elektr. Fußsystem bis EK 10.000,- EUR/netto

Testphase 20

804,96 EUR 01 02

X 24.00.99.9816 Abschlag nach Testphase - 249,60 EUR

24.00.99.9825 Testphase je elektr. Fußsystem von 10.000,01 bis EK 24.000,- EUR/netto

Testphase 20

1.241,74 EUR 01 02

X 24.00.99.9826 Abschlag nach Testphase - 436,80 EUR

24.00.99.9835 Testphase je elektr. Fußsystem über EK 24.000,- EUR/netto

Testphase 20

1.553,76 EUR 01 02

X 24.00.99.9836 Abschlag nach Testphase - 624,00 EUR

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Anlage 2.18

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

elektronische Versorgung - Versorgungsbereich 24B

Positions-nummer *

Bezeichnung / Leistungsumfang

VK

Z

Preis in € netto

Mw

St.

Ge

ne

h-

mig

un

g

24.00.99.9050

Testphase für die Versorgung mit einem mechanischen Alternativsystem

Diese Position beinhaltet die Testphase eines alternativen mechanischen Funktionsteiles incl. Mon-tage, Handling und schriftl. Vergleichs-Dokumentation.

Etwaige Mietkosten sind zzgl. über 24.00.99.9052 anzusetzen.

20

624,00 €

1 / 2

X

24.00.99.9051 Dokumentation und Darstellung des Vergleichs zwischen den bisher genutzten Funktionsteilen und den elektronisch gesteuerten Funktionsteilen inkl. vergleichender Videodokumentation nach Anlage 7.

Für die vergleichende Videodokumentation ist eine die schriftliche Einwilligung des Versicherten zwingend erforderlich.

20

358,80 €

1 / 2

X

24.00.99.9052 Mietgebühr/Leihgebühr für jegliche Funktionsteile für 2 Wochen

(zzgl. 19% MwSt. bei ausschließlicher Testphase und Rep.-Leistung; zzgl. 7% MwSt. im Rahmen einer Prothesen-Neuversorgung)

20 EK + 20 %

1 / 2

X

24.00.99.90.53 Systemumbau (Neupositionierung des Schaftadapters in Carbon-Gießharzcontainer, wenn die vorhandene Schaftadapterposition aufgrund nicht erreichbarer Systemaufbaukriterien nicht ver-wendet werden kann)

20 280,80 € 1/2 X

24.00.99.9054 Abschlag

In Höhe der Mietgebühr der vom Hersteller gutgeschriebenen Nutzungszeiten mit der Definitiv-

Versorgung.

20 - EK + 20 %

1 / 2

X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 85 von 118

24.00.04.2630 Kniegelenksystem elektronisch gesteuert

00

EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

2 X

24.00.03.2632 Fußsystem elektronisch gesteuert

00

EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

2 X

24.00.99.9919 Protektor Kniegelenk an OKB oder Knie-Ex-Prothesen

Alternativ zur Kosmetik ein Protektor unterschenkellang Konfektioniert 00

EK + 20 % + 90 min

1 X

24.00.99.9936 Protektor Kniegelenk an OKB oder Knie-Ex-Prothesen

Alternativ zur Kosmetik ein Protektor unterschenkellang Individuell 00

EK + 20 % + 240 min

1 X

24.00.99.9016 Sonstige Funktionsteile

z.B. Drehadapter 00

EK + Aufschlag

laut Anlage 2.15

2 X

24.00.99.9025 Garantieverlängerung für Funktionsteile 00 EK 1 / 2 X

24.00.99.9020 Arbeiten für den Service

Ausbau, Einbau und Einstellung des Ersatzkniegelenkes, Einsenden, Rücksendung, Einbau und Einstellung des Ursprungkniegelenkes inkl. Aller Montagen.

Die Wartung erfolgt nach den Vorgaben der Hersteller.

01 550,80 € 1 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 86 von 118

Anlage 2.19

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Vergütung für Orthoprothesen - Versorgungsbereich 24B

Positions-nummer *

Bezeichnung

VK

Z

Preis in € netto M

wS

t

Ge

ne

hm

i-

gu

ng

24.00.06.3010 Unterschenkel-Orthoprothese in Rahmenbauweise 00 EK + 20 %

AZ 2 X

24.00.06.3020 Unterschenkel-Orthoprothese in Container-Bauweise (Schafttechnik) 00 EK + 20 %

AZ 2 X

24.00.06.3030 Oberschenkel-Orthoprothese in Rahmen-Bauweise 00 EK + 20 %

AZ 2 X

24.00.06.3040 Oberschenkel-Orthoprothese in Container-Bauweise (Schafttechnik) 00 EK + 20 %

AZ 2 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 87 von 118

Anlage 2.20

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT Arbeitszeiten / Zusätze / Reparaturen für Beinprothesen - Versorgungsbereich 24A / 24B

Positions-nummer *

Bezeichnung

VK

Z

Preis in € netto

Mw

St.

Ge

ne

hm

i-

gu

ng

Arbeitszeiten / Zusätze / Sonderstrukturteile

24.00.99.9991 Arbeitszeit pro Minute (ausgenommen Armprothetik) exkl. 19 % MwSt. 01 1,04 € 1

ana

log

Gru

nd-

positio

n

24.00.99.9992 Arbeitszeit pro Minute (ausgenommen Armprothetik) exkl. 7 % MwSt. 00 1,04 € 2

24.00.99.0001 Minderung für querovalen Schaft Ein querovaler Schaft kann an folgenden Kriterien erkannt werden: Zweckformgestaltung (differie-rend zu Stumpfmaßen proximal enger, distal weiter) des Prothesenschaftes, tuberunterstützende Schafttechnik, fehlender adduzierter Aufbau, medio-laterales Schiften; Vollkontakt nicht bindend, symmetrische nicht physiologische Schafteintrittsebene

00, 01, 08

- 374,40 € 1 / 2

ana

log

Gru

nd

-

positio

n

24.06.39.0001 OS-Hülsen mit Schienenverbindung zuzüglich Gelenkschienen mit EK + 20%, gewalkte Leder-hülse mit Verschluss oder Ausführung in Gießharztechnik, Fütterung und ggf. Schienenbelederung für Interimsprothese

08 832,67 € 1 / 2 X

24.06.39.0001 OS-Hülsen mit Schienenverbindung zuzüglich Gelenkschienen mit EK + 20%, gewalkte Leder-hülse mit Verschluss oder Ausführung in Gießharztechnik, Fütterung und ggf. Schienenbelederung für Definitivprothesen

00 975,11 € 1 / 2 X

24.00.99.0004 Stumpfkomprimierende Maßnahmen

während der Interimsphase für 6 Monate mittels Linersystemen

Eine gleichzeitige Versorgung mit Kompressionsstumpfstrümpfen ist ausgeschlossen.

08 250,00 € 2

24.00.99.9035 Mehrpreis Sonder-Strukturteil (SST)

Kostendifferenz zu Standartstrukturteilen (ST) mit Begründung (z.B. bei Übergewicht)

00, 01, 08

EK +20% abzüglich

Standard-ST 2 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 88 von 118

Reparaturen

Bezeichnung Ansetzbarkeit der Position

24.00.99.9100 Montagen US-Prothetik

Montageposition beinhaltet alle Schaft-, Schaum- und Gelenkmon-tagen einschließlich des Justierens und der Endmontage, auch bei Gelenkwechsel

Kann nur einmal bei allen Pro-thesenreparaturen angesetzt werden 01 43,68 € 1

Über 250 €

24.00.99.9120 Montagen Knie-Ex / Oberschenkel

Montageposition beinhaltet alle Schaft-, Schaum- und Gelenkmon-tagen einschließlich des Justierens und der Endmontage, auch bei Gelenkwechsel

Kann nur einmal bei allen Pro-thesenreparaturen angesetzt werden 01 74,88 € 1

Über 250 €

24.00.99.9112 Montagen Hüftexprothetik

Montageposition beinhaltet alle Schaft-, Schaum- und Gelenkmon-tagen einschließlich des Justierens und der Endmontage, auch bei Gelenkwechsel

Kann nur einmal bei allen Pro-thesenreparaturen angesetzt werden 01 124,80 € 1

Über 250 €

24.00.99.9101 Richtarbeiten an Gelenken und distalen Verschlusssystemen so-wie Reinigung von Gelenken mit abschmieren, Adapter befestigen und sichern, schweißen und löten

einmal ansetzbar

01 43,68 € 1 Über

250 €

24.00.99.9121 Kleinere Geräusche beseitigen; Klebearbeiten an formgebenden Prothesenverkleidungen, Schäfte mit Ventil oder Anschlusskappen

einmal ansetzbar 01 43,68 € 1

Über 250 €

24.00.99.9122 Mechanische Reparaturen inkl. schweißen und löten, Kleinteile können separat (EK + 35%) angesetzt werden

bei OKB zweimal ansetzbar 01 43,68 € 1

Über 250 €

24.00.99.9132 Reparatur am Fußpassteil mit abnehmbarer Fußschale einmal ansetzbar 01 31,20 € 1

Über 250 €

24.00.99.9133 Reparatur am Gelenkfuß einmal ansetzbar 01 46,80 € 1

Über 250 €

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 89 von 118

24.00.99.9134 Reparatur am Kniegelenk einmal ansetzbar 01 62,40 € 1

Über 250 €

24.00.99.9135 Reparatur am Hüftgelenk einmal ansetzbar 01 124,80 € 1

Über 250 €

24.00.99.9102 Schaftverengung

inklusiv aller notwendigen Arbeiten wie Einkleben von Polstermate-rial, Kork oder ähnlichem

Nachlackierungen sowie die notwendige Anprobezeit sind enthal-ten

Grundstoffe und Verbrauchsmaterial sind enthalten

Die entsprechende Montage-position 24.00.99.9100, 24.00.99.9120 oder 24.00.99.9112 kann bei Bedarf zusätzlich angesetzt werden

01 124,80 € 1 X

24.00.99.9103 Schafterweiterungen bei Holz- oder starrem Gießharzschaft

inklusiv aller Arbeiten wie schleifen, lackieren und polstern. Fütte-rungen von Schäften. Die notwendige Anprobezeit ist enthalten sowie alle Grundstoffe und Verbrauchsmaterial

Die entsprechende Montage-position 24.00.99.9100, 24.00.99.9120 oder 24.00.99.9112 kann bei Bedarf zusätzlich angesetzt werden

01 131,55 € 1 X

24.00.99.9123 Schafterweiterungen bei Containerschäften mit flexiblen In-nenschäften

inklusiv aller Arbeiten wie Modellarbeiten am Gipspositiv, Innen-schaft formtempern, Containerarbeiten (Spalten, Ausschleifen, Verstärken), Anprobe incl. Änderungen und Kosmetiknachpassung, Verschlüsse erneuen

Die entsprechende Montage-position 24.00.99.9100, 24.00.99.9120 oder 24.00.99.9112 kann bei Bedarf zusätzlich angesetzt werden

01 325,50 € 1 X

24.00.99.9114 Schaftverlängerung mittels Durchtrennen, Spacer einbringen, partiell überlaminieren

Die entsprechende Montage-position 24.00.99.9100, 24.00.99.9120 oder 24.00.99.9112 kann bei Bedarf zusätzlich angesetzt werden

01 KV 1 X

24.00.99.9115 Schaftverlängerung mittels Durchtrennen, Spacer einbringen, Schaft komplett übergießen

Die entsprechende Montage-position 24.00.99.9100, 24.00.99.9120 oder 24.00.99.9112 kann bei Bedarf zusätzlich angesetzt werden

01 KV 1 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 90 von 118

24.00.99.9116 Änderung des dynamischen Aufbaus UKB Die entsprechende Montage-position 24.00.99.9100, 24.00.99.9120 oder 24.00.99.9112 kann bei Bedarf zusätzlich angesetzt werden

01 62,40 € 1 X

24.00.99.9117 Änderung des dynamischen Aufbaus Knie–Ex / OKB Die entsprechende Montage-position 24.00.99.9100, 24.00.99.9120 oder 24.00.99.9112 kann bei Bedarf zusätzlich angesetzt werden

01 93,60 € 1 X

24.00.99.9118 Änderung des dynamischen Aufbaus Hüft-Ex Die entsprechende Montage-position 24.00.99.9100, 24.00.99.9120 oder 24.00.99.9112 kann bei Bedarf zusätzlich angesetzt werden

01 187,20 € 1 X

24.00.99.9119 Anprobe Modul bei Reparatur von Definitivprothesen / Schafterneuerungen

01 124,80 € 1 X

24.00.99.9104 Teilweise Fütterungen oder Rissbeseitigung am Schaft 01 71,85 € 1 Über

250 €

24.00.99.9124 Fütterung an Oberhülse erneuern, mit oder ohne Aufsitz ohne Verschlusstechnik 01 143,70 € 1 Über

250 €

24.00.99.9105 OS-Hülsen mit Schienenverbindung zuzüglich Gelenkschienen mit EK + 20%

Schalenbau und Modular inklusiv aller Arbeiten aus Leder oder Gießharz

01 997,55 € 1 X

24.00.99.9125 Flexiblen Innenschaft OKB erneuern - Wg. Verschleiß

Aufbereitung Gipspositiv, Flexibles Schaftmaterial, Herstellung des flex. Innenschaftes (Tiefziehen, Entformung, Zuschliff), Einpassen in Container.

Das Ventil (Position 24.00.99.9912) kann nach dem Kalkulationsschema gesondert (EK+35%) abgerechnet wer-den.

01 441,60 € 1 X

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 91 von 118

24.00.99.9126 Flexiblen Innenschaft OKB erneuern bei Volumen Zu-/Abnahme

incl. formändernden Modellarbeiten am Gipspositiv, flexibles Schaftmaterial, Herstellung des flex. Innenschaftes (Tiefziehen, Entformung, Zuschliff), einpassen in Container

Das Ventil (Position 24.00.99.9912) kann nach dem Kalkulationsschema gesondert (EK+35%) abgerechnet wer-den

01 597,60 € 1 X

24.00.99.9136 Flexiblen Innenschaft Hüft-Ex erneuern - Wg. Verschleiß

Aufbereitung Gipspositiv, Flexibles Schaftmaterial, Herstellung des flex. Innenschaftes (Tiefziehen, Entformung, Zuschliff), Einpassen in Container.

Das Ventil (Position 24.00.99.9912) kann nach dem Kalkulationsschema gesondert (EK+35%) abgerechnet wer-den

01 727,71 € 1 X

24.00.99.9137 Flexiblen Innenschaft Hüft-Ex erneuern bei Volumen Zu-/Abnahme

incl. formändernden Modellarbeiten am Gipspositiv, flexibles Schaftmaterial, Herstellung des flex. Innenschaftes (Tiefziehen, Entformung, Zuschliff), einpassen in Container

Das Ventil (Position 24.00.99.9912) kann nach dem Kalkulationsschema gesondert (EK+35%) abgerechnet wer-den

01 883,71 € 1 X

24.00.99.9106 Weichwandinnentrichter zu UKB

alle Ausführungen inklusiv aller Anpassarbeiten

Die Position 24.00.99.9100 kann bei Bedarf einmal zusätz-lich angesetzt werden

01 320,00 € 1 X

24.00.99.9127 Weichwandinnentrichter zu Knie-Ex-Prothese

alle Ausführungen inklusiv aller Anpassarbeiten

Die Position 24.00.99.9120 kann bei Bedarf einmal zusätz-lich angesetzt werden

01 390,00 € 1 X

24.00.99.9107 Druckstelle entfernen

durch ausschleifen, verformen und einkleben von Polstermaterial inklusiv Grundstoffe

Ansatz pro Druckstelle (max. 2), jedoch nicht in Verbindung mit 24.00.99.9102 und 24.00.99.9103 und 24.00.99.9123

01 62,40 € 1 Über

250 €

24.00.99.9108 Näh-, Befestigungs- und Einfassarbeiten

sowie Gurte, Senkel, Gelenkschützer, Abdichtungen oder Ähnli-ches

Fütterungen sind in dieser Po-sition nicht enthalten 01 53,97 € 1

Über 250 €

24.00.99.9128 Randschutzpolster / Hosenschutzpolster an vorhandener Pro-these erneuern

inkl. aller Arbeiten

01 53,97 € 1 Über

250 €

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 92 von 118

24.00.99.9109 Tragegurte

jeder Form, Becken oder Schulter

01 141,00 € 1

Über 250 €

24.00.99.9110 Bänder, Bügel, Metallverstärkungen

inklusiv Grundstoffe

01 101,70 € 1

Über 250 €

24.00.99.9111 Stumpfkontaktkissen

alle Formen inklusiv Einpassung

01 46,38 € 1

Über 250 €

24.00.99.9129 Kosmetikstrümpfe für US + Knie-Ex + OS ohne Ventilloch Preis für das Paar 01 24,96 € 1 Über

250 €

24.00.99.9130 Kosmetikstrümpfe für OS mit Ventilloch Preis für das Paar 01 49,92 € 1 Über

250 €

24.00.99.9113 Systemschienenmontage

befestigen und anrichten von Schienen oder Schienenteilen

Position max. 1 ansetzbar. Die Schiene (Position 24.00.99.9912) kann nach dem Kalkulationsschema gesondert (EK+35%) abgerechnet wer-den

01 137,28 € 1 Über

250 €

24.00.99.9911 Fremdreparaturen

Handlingspauschale für administrative Leistung und Abwicklung, exklusive handwerkliche Leistungen (Montage, Justierung, etc.)

Als Fremdreparaturen gelten nur Reparaturen, die allein der Hersteller durchführen kann und nicht vom Leistungser-bringer erbracht werden dürfen (z. B. wegen MPG). Die Her-stellerreparaturkosten sind oh-ne weitere Aufschläge abzu-rechnen

01 156,00 € 1 Über

250 €

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24.00.99.9912 Jegliches Zubehör für Prothesenträger

Anziehhilfen, Trikotschlauchbinden, Kniekappen, Prothesenhalte-bandagen, Austauschventile, Austauschpin, Siliconpad, pneumati-sche Stumpfbettungen usw. können mit einem Aufschlagsatz von 35 % abgerechnet werden.

Gilt auch für Strukturteile.

Für die Abrechnung ist das Kennzeichen Hilfsmittel "12" (Zubehör) zu verwenden. Nur bei Erneuerung von Zubehör im Rahmen von Reparaturen ist das Kennzeichen "01" zu-lässig. Die Art des Zubehörs ist bei der Abrechnung im Text-feld anzugeben

12, 01

EK + 35 % 1 Über

250 €

24.00.99.9150 nicht vereinbare Reparaturposition (mit 62,40 EUR/Std.) Nach Aufwand 01 KV 1 X

24.00.99.9801 Kosmetikerneuerung an vorhandener UKB

Schaumkosmetik, 2 Perlon-Überziehstrümpfe, ggf. zzgl. Anschlusskappe und Montage

Beschichtungen, Sonderlackie-rungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten

01 484,85 € 1 X

24.00.99.9802 Kosmetikerneuerung an vorhandener Knie-Ex

Schaumkosmetik (durchgängig), 2 Perlon-Überziehstrümpfe, ggf. zzgl. Anschlusskappe und Montage

Beschichtungen, Sonderlackie-rungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten

01 551,70 € 1 X

24.00.99.9803 Kosmetikerneuerung an vorhandener OKB

Schaumkosmetik (durchgängig), 2 Perlon-Überziehstrümpfe, ggf. zzgl. Anschlusskappe und Montage

Beschichtungen, Sonderlackie-rungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten

01 726,56 € 1 X

24.00.99.9804 Kosmetikinstandsetzung an vorhandener UKB

zzgl. Strümpfe

Beschichtungen, Sonderlackie-rungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten

01 100,35 € 1 Über

250 €

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24.00.99.9805 Kosmetikinstandsetzung an vorhandener Knie-Ex

zzgl. Strümpfe

Beschichtungen, Sonderlackie-rungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten

00 01

134,25 € 1 Über

250 €

24.00.99.9806 Kosmetikinstandsetzung an vorhandener OKB

zzgl. Strümpfe

Beschichtungen, Sonderlackie-rungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten

00 01

168,15 € 1 Über

250 €

24.00.99.9807 Kosmetikinstandsetzung an vorhandener Hüft-Ex

zzgl. Strümpfe

Beschichtungen, Sonderlackie-rungen (Botta-Technik) und sonstige Kosmetiküberzüge sind in dieser Leistung nicht enthalten

00 01

KV 1 X

24.00.99.9808 Anschlusskappe zur vorhandenen Prothese aus Gießharz 01 189,75 1 Über

250 €

24.00.99.9919 Protektor Kniegelenk an OKB oder Knie-Ex

Alternativ zur Kosmetik ein Protektor unterschenkellang konfektioniert 01

EK + 35 % + 90 min

1 X

24.00.99.9936 Protektor Kniegelenk an OKB oder Knie-Ex

Alternativ zur Kosmetik ein Protektor unterschenkellang Individuell 01

EK + 35 % + 240 min

1 X

24.00.99.9915 Jegliche Stumpfstrümpfe (z. B. Nylonschutzhüllen, Frottee- oder Baumwollstrümpfe usw.)

00 EK + 35 % 1

Über 250 €

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24.00.06.1997 Nachlieferung eines Liners mit Zuschnitt und Kanten-/Randversiegelung für Unterschenkelprothese (z.B. Fließliner)

01

EK + 35 % + 60 Minuten

1 Über

250 €

24.00.06.1998 Nachlieferung eines Liners mit Zuschnitt für Unterschenkelprothe-se (z.B. Gelliner)

01

EK + 35 % + 30 Minuten

1 Über

250 €

24.00.06.2997 Nachlieferung eines Liners mit Zuschnitt und Kanten-/Randversiegelung für Oberschenkelprothese (z.B. Fließliner)

01

EK + 35 % + 60 Minuten

1 Über

250 €

24.00.06.2998 Nachlieferung eines Liners mit Zuschnitt für Oberschenkelprothese (z.B. Gelliner)

01

EK + 35 % + 30 Minuten

1 Über

250 €

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz; VKZ = Verwendungskennzeichen

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Anlage 3

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Profilerhebungsbogen für die Versorgung mit Beinprothesen

1. Personendaten Name, Vorname:

Geburtsdatum:

Körpergewicht: kg Körpergröße: cm

Betroffene Seite: ☐ links ☐ rechts

Erstversorgung: ☐ ja Folgeversorgung: ☐ ja

Erledigungen des täglichen Lebens (Haushalt, Einkäufe, Hobbys, Körperpflege usw.):

☐ selbständig ☐ nicht selbstständig ☐ mit Unterstützung

☐ Pflegegrad:

Berufstätigkeit: ☐ ja ☐ nein Wenn ja, welcher Beruf:

Angaben zu den Aktivitäten im Alltag (Familie, Beruf, Sport, Hobbys):

2. Angaben zum Schädigungsbild

2.1 Allgemeine Angaben

Schädigungsbild: ☐ Amputation Datum: ☐ Angeborene Fehlbildung

Amputationsgrund: Nachamputation: ☐ nein ☐ ja, Datum:

Rehabilitationsmaßnahme erfolgt: ☐ ja ☐ nein

In physiotherapeutischer Behandlung: ☐ ja ☐ nein

2.2 Klinische Daten Amputations-/Fehlbildungsniveau (mit Bilddokumentation):

Vor- oder Mittelfuß

Fuß

Unterschenkel

Knie

Oberschenkel

Becken/Hüfte

Stumpf/ Fehlb.: ☐ kurz ☐ mittellang ☐ lang

Phantomschmerz: ☐ ja ☐ nein

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2.3 Versorgungsrelevante Erkrankungen, Behinderungen und Therapien

Liegen allgemein körperliche Er-krankungen vor, die bei der Ferti-gung und dem Prothesengebrauch im Alltag berücksichtigt werden müssen (z. B. Lähmungen, Schädigungen, kontralaterale Seite, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegs-erkrankungen u. ä.)?

☐ ja, welche:

☐ nein

Liegen diagnostizierte Hauterkran-kungen vor?

☐ ja, welche:

☐ nein

Werden versorgungsrelevante Medi-kamente eingenommen?

☐ ja, welche:

☐ nein

Werden versorgungsrelevante The-rapien durchgeführt?

☐ ja, welche:

☐ nein

Sind Materialallergien bekannt? ☐ ja, welche:

☐ nein

Sind Implantate/Endoprothesen am betroffenen Bein bekannt?

☐ ja, welche:

☐ nein

Welche anderen versorgungsrele-vanten Hilfsmittel werden genutzt (z. B. Rollstuhl, Rollator, Gehstützen, Gehstock u. ä.)?

☐ ja, welche:

☐ nein

Allgemeiner Eindruck (Akzeptanz der Behinderung, Einstellung zur Versorgung usw.):

3. Angaben zur Vorversorgung

3.1 Allgemeine Angaben

Gibt es eine Vorversorgung? ☐ ja, welche:

☐ nein

Datum der Vorversorgung: Leistungserbringer der Vorversorgung:

Angaben zu Passform, Aufbau und Funktion:

3.2 Bestandteile der bisherigen Versorgung

Bauart des Schaftes:

Fußpassteil:

Kniepassteil:

Hüftpassteil:

Weitere Komponenten:

Gewicht der Versorgung:

4. Spezielle Angaben zum Stumpf und der kontralateralen Seite

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4.1 Maßblätter nach Amputation/Fehlanlage im Bereich:

Anlage 1 – Fuß

Anlage 2 – Unterschenkel

Anlage 3 – Knie

Anlage 4 – Oberschenkel

Anlage 5 - Hüfte

4.2 Allgemeine Angaben

Stumpfform: ☐ zylindrisch ☐ kegelförmig ☐ birnenförmig

Sind die Wundheilung und die Stumpf-konditionierung abgeschlossen? ☐ ja ☐ nein

Weichteildeckung des Stumpfes: ☐ nicht ausreichend ☐ ausreichend ☐ übermäßig

Stumpfmuskulatur: ☐ muskulös ☐ atrophiert

Knöcherne Prominenzen: ☐ keine ☐ vorhanden:

Volumenschwankungen: ☐ ja ☐ nein

Belastungsfähigkeit des Stumpfes: ☐ keine ☐ teilweise ☐ voll

Palpationsbefund:

4.3 Narben und Haut

Amputationsnarbe verheilt: ☐ ja ☐ nein

Narbe eingezogen: ☐ ja ☐ nein Narbe mit Knochen verwachsen: ☐ ja ☐ nein

Zusätzliche Narben: ☐ keine ☐ ja, Beschreibung:

Schädigungen (z. B. Hautläsionen, Druckstellen, Scheuerstellen):

Hauttransplantation ☐ nein ☐ ja, wo:

Sensibilität: ☐ unauffällig ☐ vermehrt ☐ vermindert

Stumpfschmerzen: ☐ keine ☐ ja, wo:

Temperatur: ☐ wärmer ☐ kälter ☐ seitengleich

Gefäßprothese: ☐ keine ☐ ja, wo:

Ödeme: ☐ keine ☐ ja, wo:

Bemerkungen:

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4.4 Bewegungsausmaße/Kontrakturen

Hüfte: Extension/Flexion (10° – 0° –130°) ☐ rechts: ☐ links:

Ab-/Adduktion (45° – 0° – 30°) ☐ rechts: ☐ links:

Kniegelenk: Extension/Flexion (bei 90° gebeugtem Kniegelenk; 5° – 0 – 130°) ☐ rechts: ☐ links:

Oberes Sprungge-lenk (OSG):

Dorsalextension/Plantarflexion (20° – 0 – 40°) ☐ rechts: ☐ links:

Kontraktur: ☐ Sprunggelenk (OSG): ☐ Knie: ☐ Hüfte:

Bewegungseinschränkungen des Rumpfes oder der unteren Extremität:

Bewegungseinschränkungen kontralaterale Seite:

4.5 Muskelfunktionstest nach Janda1

Muskelstatus betroffenes Bein: 0 1 2 3 4 5

Hüftgelenk – Extension: ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐

Hüftgelenk – Flexion: ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐

Hüftgelenk – Abduktion: ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐

Hüftgelenk – Adduktion: ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐

Kniegelenk – Extension: ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐

Kniegelenk – Flexion: ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐

Oberes Sprunggelenk – Dorsalextension: ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐

Oberes Sprunggelenk – Plantarflexion: ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐

Zehengelenke heben ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐

Zehengelenke senken ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐

Krafteinschränkungen auf der Gegenseite: ☐ nein ☐ ja:

1 0 komplette Lähmung – keine Muskelaktivität erkennbar 1 sehr schwere Lähmung – Muskelaktivität erkennbar ohne Bewegungsausschlag 2 schwere Lähmung – Bewegung unter Aufhebung der Schwerkraft möglich 3 deutliche Lähmung – Bewegung ohne Widerstand möglich 4 leichte Lähmung – Bewegung und Gegenhalt gegen leichten Widerstand möglich 5 normale Kraft – Bewegung und Gegenhalt gegen Widerstand möglich

4.6 Fragen zur Prothesenfähigkeit

Ist der Stumpf aus orthopädietechnischer Sicht prothetisch versorgungfä-hig?

☐ ja ☐ nein

Ist eine Interimsversorgung angezeigt: ☐ nein ☐ ja, Begründung:

Ist eine Definitivversorgung angezeigt: ☐ nein ☐ ja, Begründung:

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5. Mobilitätsgrad/Aktivitätsniveaus (Ermittlung mittels Anhang 6)

Ermittelter Mobilitätsgrad: ☐ 0 – Nichtgehfähiger

☐ 1 – Innenbereichsgeher

☐ 2 – Eingeschränkter Außenbereichsgeher

☐ 3 – Uneingeschränkter Außenbereichsgeher

☐ 4 – Uneingeschränkter Außenbereichsgeher mit besonders hohen Ansprüchen

Bemerkung zu momentanen und zu erwartenden Fähigkei-ten:

Ermitteltes Aktivitätsniveau:

☐ Niedriges Aktivitätsniveau ☐ Mittleres/Normales Aktivitäts-niveau ☐ Hohes Aktivitätsniveau

Bemerkung zu momentanen und zu erwartenden Fähigkei-ten:

6. Wer führte die Beurteilung durch?

Orthopädietechniker/-mechaniker/-meister/in:

Datum: Unterschrift:

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Anhang 11

1 Maßblatt entnommen von BUFA – Maßblätter und Zustandserhebung

Maßblatt nach Fußamputation

Amputationshöhe:

☐ Zehenexartikulation ☐ langer Fußwurzelstumpf (Lisfranc) ☐ Pirogoff

☐ langer Mittelfuß (Sharp) ☐ kurzer Fußwurzelstumpf (Bona-Jäger) ☐ Pirogoff-Spitzy

☐ kurzer Mittelfuß ☐ Chopart ☐ Syme

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Anhang 22

2 Maßblatt entnommen von BUFA – Maßblätter und Zustandserhebung

Maßblatt nach Unterschenkelamputation

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Anhang 33

3 Maßblatt entnommen von BUFA – Maßblätter und Zustandserhebung

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Anhang 44

4 Maßblatt entnommen von BUFA – Maßblätter und Zustandserhebung

Maßblatt nach Oberschenkelamputation

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Anhang 55

5 Maßblatt entnommen von BUFA – Maßblätter und Zustandserhebung

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Anhang 6

Fähigkeiten/ Mobilitätsmerkmale des Patienten (am Tag der Erhebung)

Beschreibung des Therapieziels unter Berücksichtigung der momentanen und realistisch zu erwartenden Fähigkeiten der Patientin oder des Patienten.

Bewertung der Fähigkeiten und Definition der Mobilitätsmerkmale:

Mobilitätsgrad 0: "Nichtgehfähiger":

Die Versicherte oder der Versicherte besitzt z. Zt. selbst mit fremder Hilfe nicht die Fähigkeit, sich mit einer Prothese fortzubewegen oder sie zum Transfer zu nutzen.

Versorgungsziel:

Mobilisierung mit dem Rollstuhl, keine funktionelle Prothesenversorgung.

Mobilitätsgrad 1: "Innenbereichsgeher":

Die Versicherte oder der Versicherte besitzt die Fähigkeit oder das Potenzial, eine Prothese für Transferzwecke und zur Fortbewegung auf ebenen Böden mit geringer Gehgeschwindigkeit zu nutzen. Gehdauer und Gehstrecke sind aufgrund ihres oder seines Zustandes stark eingeschränkt.

Versorgungsziel:

Wiederherstellung der Stehfähigkeit und der auf den Innenbereich eingeschränkten Gehfähigkeit

Fähigkeiten:

Die Patientin oder der Patient kann:

alleine sitzen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

auf dem erhaltenen Bein im Gehbarren stehen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

das Stehgleichgewicht im Gehbarren halten ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

im Gehbarren oder mit Gehwagen gehen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

mit fremder Hilfe aus sitzender Position aufstehen (ausreichende Stützkraft) ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

sich mit fremder Hilfe aus stehender Position hinsetzen (ausreichen-de Stützkraft) ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

die Prothese mit fremder Hilfe an- und ablegen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

der Einweisung in den Gebrauch der Prothese geistig folgen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

sich weitgehend alleine an- und ausziehen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

sich weitgehend alleine waschen/ duschen/ baden ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

Mobilitätsmerkmale und Mobilitätserwartungen:

Die Patientin oder der Patient wird:

sich im häuslichen Bereich mittels Prothese fortbewegen und sich mobil halten ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

in einförmig, langsamer Geschwindigkeit gehen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

die Prothese geringfügig stoßbelasten ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

kleine hausinterne Hindernisse überwinden ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

es erlernen, die Prothese weitgehend selbständig an-/abzulegen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

Mobilitätsgrad 2: "Eingeschränkter Außenbereichsgeher":

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 107 von 118

Die Versicherte oder der Versicherte besitzt die Fähigkeit oder das Potenzial, sich mit einer Prothese mit geringer Gehgeschwindigkeit fortzubewegen und dabei niedrige Umwelthindernisse wie Bordsteine, einzelne Stufen oder unebene Böden zu überwinden. Gehdauer und Gehstrecke sind aufgrund seines Zustandes eingeschränkt.

Versorgungsziel:

Wiederherstellung der Stehfähigkeit und der auf den Innenbereich und auf den Außenbereich eingeschränkten Gehfähigkeit

Die Patientin oder der Patient kann alles das, was die funktionale Gruppe 1 bereits beschreibt, plus:

Fähigkeiten:

Die Patientin oder der Patient kann:

auf dem erhaltenen Bein mit Gehstützen stehen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

das Stehgleichgewicht mit Gehstützen halten ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

mit Gehstützen gehen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

selbständig aus sitzender Position aufstehen (ausreichende Stütz-kraft) ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

sich selbständig aus der stehenden Position hinsetzen (ausreichen-de Stützkraft) ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

die Prothese selbständig an- und ablegen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

sich alleine an- und ausziehen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

sich alleine waschen/duschen/baden ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

Mobilitätsmerkmale und Mobilitätserwartungen:

Die Patientin oder der Patient wird:

mit Prothese bis zu 15 Minuten gehen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

Bordsteinkanten/ Stufen ( ... Stufen) bewältigen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

kleine Umwelthindernisse überschreiten ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

auf leichten Bodenunebenheiten gehen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

selten seine Gehgeschwindigkeit wechseln ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

öffentliche Transportmittel (mit Hilfe) benutzen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

die Prothese moderat stoßbelasten ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

sich therapeutisch/gehschulisch trainieren ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

Kleinsteinkäufe selbstständig erledigen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

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Mobilitätsgrad 3: "Uneingeschränkter Außenbereichsgeher":

Die Versicherte oder der Versicherte besitzt die Fähigkeit oder das Potenzial, sich mit einer Prothese mit mittlerer bis hoher, auch veränderlicher Gehgeschwindigkeit fortzubewegen und dabei die meisten Umwelthindernisse zu überwinden. Sie oder er besitzt au-ßerdem die Fähigkeit, sich im freien Gelände zu bewegen und kann berufliche, therapeutische und andere Aktivitäten ausüben, die die Prothese nicht überdurchschnittlicher, mechanischer Beanspruchung aussetzen. Gegebenenfalls besteht ein erhöhter Sicherheitsbe-darf aufgrund von Sekundärbedingungen (zusätzliche Behinderung, besondere Lebensbedingungen) in Verbindung mit einem mittleren bis hohen Mobilitätsanspruch. Gehdauer und Gehstrecke sind im Vergleich zum Unbehinderten nur unwesentlich eingeschränkt.

Versorgungsziel:

Wiederherstellung der Stehfähigkeit und der im Innenbereich und im Außenbereich nur unwesentlich eingeschränkten Gehfähigkeit

Die Patientin oder der Patient kann alles das, was die funktionale Gruppe 2 bereits beschreibt, plus:

Fähigkeiten:

Die Patientin oder der Patient kann:

auf dem erhaltenen Bein stehen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

das Stehgleichgewicht halten ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

Mobilitätsmerkmale und Mobilitätserwartungen:

Die Patientin oder der Patient wird:

sich im Innen- und Außenbereich nur unwesentlich limitiert bewegen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

Treppen/Stufen (...Stufen) bewältigen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

fast alle Umwelthindernisse bewältigen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

auf Bodenunsicherheiten (wie Schlamm, Nässe, Schnee, Eis) gehen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

häufig die Gehgeschwindigkeit wechseln ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

alle öffentlichen Transportmittel benutzen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

eigene Transportmittel (Auto etc.) benutzen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

seinen Beruf ausüben ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

seine Familie/Haushalt versorgen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

andere Personen versorgen, z.B. pflegen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

die Prothese stoßbelasten ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

Aktivitäten mit körperlicher Belastung ausüben ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

sich durch die Amputation und Prothesenversorgung in der Durch-führung beruflicher, sozialer, familiärer, Aktivitäten nicht wesentlich einschränken lassen und sich mit nahezu „physiologischer Normali-tät" bewegen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

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Mobilitätsgrad 4: "Uneingeschränkter Außenbereichsgeher mit besonders hohen Ansprüchen":

Die Versicherte oder der Versicherte besitzt die Fähigkeit oder das Potenzial, sich mit einer Prothese wie der uneingeschränkte Au-ßenbereichsgeher fortzubewegen. Zusätzlich können aufgrund der hohen funktionellen Anforderungen hohe Stoßbelastungen, Span-nungen, Verformungen auftreten. Gehdauer und Gehstrecke sind nicht limitiert.

Versorgungsziel:

Wiederherstellung der Stehfähigkeit und der im Innen- und Außenbereich uneingeschränkten Geh- und Mobilitätsfähigkeit

Der Patient kann alles das, was die funktionale Gruppe 3 bereits beschreibt, plus:

Fähigkeiten:

Die Patientin oder der Patient kann:

Beschreibung weiterer Fähigkeiten:

Mobilitätsmerkmale und Mobilitätserwartungen:

Die Patientin oder der Patient wird:

sich mit der Prothese ohne Limitation und ggf.in bergiger Umgebung oder auf unebenem Untergrund unlimitiert und mit "physiologischer Normalität" bewegen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

sich in allen Geschwindigkeitsbereichen bewegen und diese ständig wechseln ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

die Prothese im täglichem Einsatz zeitlich unlimitiert beanspruchen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

die Prothese durch hohe körperliche Aktivitäten überdurchschnittlich stoßbelasten und mechanisch beanspruchen ☐ weniger ☐ trifft zu ☐ mehr ☐ entfällt

Ermittelter Mobilitätsgrad (Gilt nur für Beinprothesen wie US, OS, Knie-Ex, OS, Hüft-Ex, Hemi.):

☐ 0. Nichtgehfähiger

☐ 1. Innenbereichsgeher

☐ 2. Eingeschränkter Außenbereichsgeher

☐ 3. Uneingeschränkter Außenbereichsgeher

☐ 4. Uneingeschränkter Außenbereichsgeher mit besonders hohen Ansprüchen

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 110 von 118

Einteilung nach Aktivitätsniveau

Niedriges - Mittleres Aktivitätsniveau: Eingeschränkte Aktivität

Die Versicherte oder der Versicherte besitzt die Fähigkeit oder das Potenzial, die Prothese im Alltag für Transferzwecke und/oder zur Fortbewegung auf ebenem Untergrund mit gleichmäßig geringer Gehgeschwindigkeit zu nutzen, die Gehdauer und Gehstrecke sind (u. U. stark) limitiert.

Bei gutem Potential kann er sich in ein mittleres Aktivitätsniveau hineinentwickeln und mit gleichmäßiger/wechselnder bis zur mittleren Gehgeschwindigkeit hin fortbewegen, die Gehdauer und Gehstrecke sind dennoch geringfügig limitiert.

Mittleres Aktivitätsniveau - Hohes Aktivitätsniveau: Uneingeschränkte Aktivität

Die Versicherte oder der Versicherte besitzt die Fähigkeit oder das Potenzial, sich mit der Prothese im Alltag auf jedem Terrain mit gleichmäßiger/wechselnder bis zur mittleren Gehgeschwindigkeit uneingeschränkt fortzubewegen, die Gehdauer und Gehstrecke sind in der Regel nicht limitiert.

Bei gutem Potential kann er sich in ein hohes Aktivitätsniveau hineinentwickeln und mit gleichmäßiger/wechselnder bis zur hohen Gehgeschwindigkeit hin fortbewegen. Aufgrund funktioneller Anforderungen können hohe Stoßbelastungen, Verformungen oder hohe mechanische Belastungen auf die Prothese - beispielsweise bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen - einwirken.

Ermitteltes Aktivitätsniveau

☐ Niedriges – mittleres Aktivitätsniveau

☐ Mittleres - hohes Aktivitätsniveau

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Anlage 4

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Protokoll Versorgungsverlauf

Name: Vorname: Adresse:

Herstellungsdatum der Prothese: links rechts

Bezeichnung Hilfsmittel:

Datum Maßnahmen Unterschrift / NZ Techniker Unterschrift / Patient

Anamnese / Erhebung

Maß- und Formerfassung

1. Anprobe zur ○ Interimsprothese ○ Definitivprothese ○ Schafterneuerung

2. Anprobe zur ○ Interimsprothese ○ Definitivprothese ○ Schafterneuerung

3. Anprobe zur ○ Interimsprothese ○ Definitivprothese ○ Schafterneuerung

4. Prothetische Versorgung ist abgeschlossen, Prothese erhalten

5. Termin zur ○ Interimsprothese ○ Definitivprothese

○ Schafterneuerung

6. Termin zur ○ Interimsprothese ○ Definitivprothese ○ Schafterneuerung

7. Termin zur ○ Interimsprothese ○ Definitivprothese

○ Schafterneuerung

8. Termin zur ○ Interimsprothese ○ Definitivprothese ○ Schafterneuerung

9. Termin zur ○ Interimsprothese ○ Definitivprothese

○ Schafterneuerung

10. Termin zur ○ Interimsprothese ○ Definitivprothese ○ Schafterneuerung

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 112 von 118

Anlage 5

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Abgabe-Checkliste

Name, Vorname

Gewichtsabnahme

Volumenabnahme

Herstellungsdatum

li re Stumpfendatrophie

Sturz

Bezeichnung Hilfsmittel

Verschleiß

Wachstum

Schaftkriterien untere Extremitäten Dynamische Kriterien

Anatomiegerechte Einbettung des Stumpfes ja nein Ist ein regelrechtes Gangbild vorhanden ja nein

Anatomiegerechte Kondylenbettung (bei USP) ja nein Sind kompensatporische Ausweichbewegungen erkennbar

Wenn ja – bitte in Sonstiges eintragen ja nein

Anatomieger. Ramus/Os pubis-Einbettung (CAT) ja nein Wird ein Shiften des Prothesenschaftes in der Belastungs-

phase vermieden ? ja nein

Schaftrandgestaltung ja nein Ist ein alternierendes Treppaufgehen möglich? ja nein

Dynamische Passform des Schaftes ja nein Ist ein alternierendes Treppabgehen möglich ? ja nein

Statische Passform des Schaftes ja nein Ist ein rückwärtsgehen mit der Prothese möglich? ja nein

Passform des Schaftes beim Sitzen ja nein Ist das Bergauf und Bergabgehen problemlos möglich? ja nein

Haftfähigkeit ja nein

Aufbaukriterien Sonst

Länge der Prothese ja nein

Fußauswärtsstellung ja nein

DE/PF-Funktion (DE-Anschlag,Spitzfußstl.,Absatz) ja nein

Kniesicherheit ja nein

Funktionale Anordnung von Bandagen ja nein

Funktionale Anordnung der Gelenke ja nein

Formkosmetische Kriterien

Formgebung ja nein

Farbe (bei lackierten >Kosmetiken) ja nein

Funktionskriterien

Techn. Funktion der Komponenten (Passteile) ja nein

Anforderungen nach MPG (Med.Prog.Ges.) erfüllt ja nein

Qualitätskontrolle am: von*:

abschließende Risikoanalyse: am: von*:

Produktionskriterien Verantworlicher OTM Nz*:

assistierender OT

Nz:

Kunststoffarbeiten ja nein

Metallarbeiten ja nein

Lederarbeiten ja nein

Polster / Verschlüsse ja nein

Administrationskriterien

Zubehör wie z.B.Stumpfstrümpfe,Tagvorr. abgege. ja nein

Empfangsbestätigung vorhanden ja nein

Prothesenkonfig. mit Kostenvoran. identisch ja nein

Ist der Patient zufrieden, soweit sich dies im Moment beurteilen läßt? ja nein

Mit Sitz und Ausführung der Prothesenversorgung bin ich zufrieden am: AOK-Versicherter: ___________________________________________ Unterschrift

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Anlage 6

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Empfangsbestätigung

Name, Vorname Geb.-Datum Vers.-Nr.

Hilfsmittelbezeichnung:

ID-Nr. Fertigungsdatum OT-Meister

• Die Einweisung in Gebrauch, Funktion, Reinigung und Pflege ist erfolgt ja nein

• Eine Endkontrolle und Risikobetrachtung wurde durchgeführt ja nein

• Gebrauchsanweisungen und Risikohinweise wurden ausgehändigt ja nein

Bemerkungen: Der Leistungserbringer versichert, dass das oben genannte Produkt dem aktuellen Stand des je-weiligen gültigen Medizinproduktegesetzes entspricht.

Ort

Datum Unterschrift des Sicherheitsbeauftragten bzw. des benannten Mitarbeiters Firmenstempel

Empfangsbestätigung Interimsprothese Definitivprothese Der Versicherte erklärt hiermit, dass er das Hilfsmittel in ordnungsgemäßem, gebrauchsfähigem Zustand empfängt. Eine ausreichende Einweisung / Unterweisung durch den Leistungserbringer hat der Versicher-te erhalten. Eine Gebrauchsanweisung wurde ausgehändigt. Der Versicherte verpflichtet sich das Hilfsmittel nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu verwenden, pfleglich zu behandeln sowie Hinweise in der Gebrauchsanweisung zu beachten. Schäden am Hilfsmittel, die durch schuldhaftes Verhalten des Versicherten entstehen, hat dieser auf eigene Kosten durch den Leistungserbringer oder nach Rücksprache mit diesem durch einen Partnerbetrieb beseitigen zu lassen. Defekte, Schäden und Verschleißerscheinungen jeder Art sind dem Leistungserbringer unverzüglich an-zuzeigen und dem Betrieb das Hilfsmittel zur Reparatur zu überlassen. Bei Beschädigung durch Dritte ist dem vorgenannten Leistungserbringer unverzüglich ein Schadensproto-koll mit Namen und Adresse des Schädigers zu übermitteln soweit bekannt. Wenn die medizinischen Gründe für die Verwendung des Hilfsmittels entfallen, ist der Leistungserbringer unverzüglich zu unterrichten. Ebenso sind dem Leistungserbringer Adress- und Namensänderung mitzu-teilen. Von den vorstehenden Bedingungen habe ich Kenntnis genommen: ____________________ _________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift des Versicherten oder gesetzlichen Vertreters

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Anlage 7

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Inhalte der vergleichenden Videodoku. für elektronisch gesteuerte Kniegelenksysteme Mit der Videodokumentation sind nachfolgende Anwendungsparameter eindeutig ersichtlich und im Vergleich zum ursprünglich gewählten System aufzuzeichnen: 1) Gangbild - Für alle Systeme in der Mobilitätsklasse 2 bindend:

gehen mit langsamer Gehgeschwindigkeit (mindestens 5 aufeinanderfolgende Schritte in Frontalan-sicht)

gehen mit langsamer Gehgeschwindigkeit (mindestens 5 aufeinanderfolgende Schritte in Seitenan-sicht der Prothesenseite)

gehen mit normaler Gehgeschwindigkeit (mindestens 5 aufeinanderfolgende Schritte in Frontalan-sicht)

gehen mit normaler Gehgeschwindigkeit (mindestens 5 aufeinanderfolgende Schritte in Seitenansicht der Prothesenseite)

2) Gangbild - Für alle Systeme in der Mobilitätsklasse 3 und 4 bindend-zusätzlich zu 1):

gehen mit schneller Gehgeschwindigkeit (mindestens 5 aufeinanderfolgende Schritte in Frontalan-sicht)

gehen mit schneller Gehgeschwindigkeit (mindestens 5 aufeinanderfolgende Schritte in Seitenansicht der Prothesenseite)

Geschwindigkeitswechsel von langsam nach schnell (in Seitenansicht der Prothesenseite)

Geschwindigkeitswechsel von schnell nach langsam (in Seitenansicht der Prothesenseite) 3) Enge Kreise (eine Acht) - Für alle Systeme in der Mobilitätsklasse 2, 3 und 4 bindend:

Innenbahn: Beschreiten einer Kreisbahn mit einem Durchmesser von ≤ 1 Meter, Prothese ist innensei-tig

Außenbahn: Beschreiten einer Kreisbahn mit einem Durchmesser von ≤ 1 Meter, Prothese ist außen-seitig

4) Rückwärtsgehen - Für alle Systeme in der Mobilitätsklasse 2, 3 und 4 bindend:

Rückwärtsgehen von mindestens 5 aufeinanderfolgenden Schritten in Seitenansicht der Prothesensei-te

5) Hindernisse übersteigen - Für alle Systeme in der Mobilitätsklasse 3 und 4, die diese Funktion zur Verfügung stellen:

Prothese nachführend, 1 x Höhe 9 cm und 1 x Höhe 18 cm

Prothese vorweg führend, 1 x Höhe 9 cm und 1 x Höhe 18 cm 6) Schräge / schiefe Ebene - Für alle Systeme in der Mobilitätsklasse 2, 3 und 4 bindend:

aufwärts laufen von mindestens 5 aufeinanderfolgenden Schritten, in Frontalansicht

abwärts laufen von mindestens 5 aufeinanderfolgenden Schritten, in Frontalansicht (es muss die Standphasendämpfung des Kniegelenks ersichtlich sein)

in Richtung abwärts stehend mit Belastung der Prothese in gebeugtem Zustand, loslaufen aus diesem Zustand für mindestens 5 aufeinanderfolgenden Schritten in Seitenansicht der Prothesenseite.

7) Treppe - Für alle Systeme in der Mobilitätsklasse 2, 3 und 4:

abwärts mindestens 4 aufeinanderfolgende Stufen optimaler Weise bis zu 10 Stufen, in Frontalan-sicht, Kann: Treppe aufwärts (wenn systemseitig zur Verfügung) mindestens 4 aufeinanderfolgende Stufen, optimaler Weise bis zu 10 Stufen, in Frontalansicht

8) Unterstütztes Hinsetzen - Für alle Systeme mit lastabhängiger Standphasenkontrolle:

Hinsetzen mit symmetrischer beidbeiniger Lastaufnahme 9) Stehfunktion - Für alle Systeme, die diese Funktion unterstützen

Stehen in fixierter und unterschiedlich gebeugter Position mit voller Belastung.

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Anlage 8

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Einverständniserklärung zur Erstellung und Weitergabe einer Bild- und/oder Videodokumen-tation an die AOK Bayern

_____________________________________________________________________________ Nachname, Vorname des/der Versicherten

_____________________________________________________________________________ optional Nachname, Vorname des/der Mitversicherten

Ich bin damit einverstanden,

nicht damit einverstanden,

dass der orthopädie-technische Leistungserbringer, die Firma…………..............................., die für

mich zur Kostenübernahme beantragte

Testversorgung mit einem elektronischen Prothesen-Kniegelenk oder Fuß-

passteil sowie die ggf. vorhandene prothetische Vorversorgung

mittels Bild- und/oder Videoaufnahme dokumentiert und der AOK Bayern ausschließlich im Rahmen

des Genehmigungsprozesses der aktuell beantragten Hilfsmittelversorgung personalisiert zur Ver-

fügung stellt.

__________________________________________________________________________ Ort/Datum Unterschrift

Erziehungsberechtigter gesetzl. Betreuer Patient/in Sonstiges: ____________________

Datenschutzhinweis (§ 67 a Abs. 3 SGB X): Die vorgenannten Daten benötigen wir zur Beurteilung Ihres Antrages auf Kostenübernah-me für das Hilfsmittel. Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung sind §§ 284 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. 33 SGB V. Ihre Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 SGB I. Fehlt Ihre Mitwirkung, kann dies zu Nachteilen bei der Leistungsgewährung (§ 66 SGB I) führen.

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Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten, Stand 01.10.2019 Seite 116 von 118

Anlage 9

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Mehrkostenerklärung des Versicherten (mit Dokumentation über die Beratung nach § 127 Abs. 5 SGB V)

Zur Verordnung:

______________________________________________

Arzt – Nr.

Versorgender Leistungserbringer

______________________________________________

Verordnung - Datum

______________________________________________

IK-Nummer

______________________________________________

Institut

Firmenstempel

Versicherte/r

______________________________________________

Name

______________________________________________

Anschrift

______________________________________________

Krankenkasse

______________________________________________ Versichertennummer

Ich bestätige hiermit, dass mich mein gewählter Leistungserbringer vor der Versorgung mit

dem/den verordneten Hilfsmittel/n, mithin vor Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 33

Abs.1 S.1 u. 5 SGB V, umfassend beraten hat.

Die Beratung zeigte mir auf, welche Hilfsmittel und welche zusätzlich zur Bereitstellung der

Hilfsmittel zu erbringenden Leistungen (z.B.: notwendige Anpassungen, Änderungen, Instandset-

zungen, Ersatzbeschaffung, Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels) in meiner konkreten Situa-

tion, insbesondere unter Beachtung meiner individuellen Indikation, geeignet und medizinisch

notwendig sind. Ich wurde hierbei über das vorhanden Angebotsspektrum der in Betracht kom-

menden Produkte / Hilfsmittel informiert, die als Sachleistung ohne Mehrkosten für mich bean-

sprucht werden können.

Im Ergebnis der Beratung habe ich mich bewusst für eine Versorgungsvariante entschie-den, welche mit von mir zu tragenden Mehrkosten und gegebenenfalls höheren Folge-kosten (z.B. bei Reparaturen und Wartungen) verbunden ist.. Die Mehrkosten betragen: __________________EUR.

______________________ _____________________________

Ort, Datum Unterschrift Versicherte/r

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Anlage 10

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Werbung

Werbung hat den Charakter der Bedarfsweckung und Bedarfslenkung auf bestimmte Produkte.

Auf dem Markt der Gesundheitsleistungen gilt jedoch die Besonderheit, dass der eigentliche Nach-

frager von Gesundheitsleistungen, der Versicherte, nur ein begrenztes Verlangen hat, die Leistung

preisgünstig zu bekommen, da die Kosten von seiner Krankenkasse übernommen werden.

Eine Werbung für Gesundheitsleistungen berührt mithin weniger den eigentlichen Nachfrager der

Leistungen als vielmehr die Krankenkasse. Aus dieser Sicht ist eine Werbemaßnahme dann unzu-

lässig, wenn sie darauf gerichtet ist, Versicherte zur Inanspruchnahme von Vertragsleistungen zu

veranlassen, die dem Gesundheitszustand nach nicht notwendig sind.

Die Grenzen zwischen einer zulässigen Information des Versicherten / Kunden und einer unzuläs-

sigen Werbemaßnahme sind dabei fließend. Für die Krankenkasse wird die Werbemaßnahme erst

dann relevant, wenn sie über das als Information zulässige Maß hinausgeht. Als Beispiel einer

unzulässigen Werbemaßnahme sind Anschreiben von Vertragspartnern an ihre „Kunden“ zu nen-

nen, in denen sie darauf hinweisen, dass turnusmäßig ein neuer Leistungsanspruch bestehen

würde oder Anzeigen in Print- oder elektronischen Medien, mit denen die Begehrlichkeit geweckt

werden soll.

Auf die Leistungen der Krankenversicherung haben die Versicherten zwar einen Rechtsanspruch,

Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aber einzig und allein aus den medizinischen Erfor-

dernissen. Diese sind im ergänzenden Recht genau definiert. Der Arzt trifft die Verordnung nach

pflichtgemäßem Ermessen. Es bleibt mithin kein Raum für eine Information der Versicherten über

die Leistungspflicht der Krankenkasse durch den Leistungserbringer.

Unzulässig ist die Werbung in Arztpraxen, deren Zugängen oder anderen Räumlichkeiten, wenn

Versicherte dadurch beeinflusst werden sollen, sich bestimmte Artikel/Leistungen verordnen zu

lassen. Ebenso die gezielte Beeinflussung des Arztes, bestimmte Artikel namentlich zu verordnen.

Gleichfalls darf dadurch die freie Wahl der Versicherten unter den Leistungserbringern nicht beein-

flusst werden. Insbesondere sollte eine Vermischung zwischen dem gesetzlichen Leistungsan-

spruch des Versicherten und dem privatrechtlichen Leistungsangebot des Vertragspartners ver-

mieden werden.

Der gezielte Hinweis an Versicherte auf vorgeschriebene sicherheits- und messtechnische Kontrol-

len sowie vom Hersteller vorgegebene Wartungsfristen gelten nicht als unzulässige Werbung.

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Anlage 11

zum Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten mit der LIOT

Leistungserbringergruppenschlüssel (AC/TK 15 02024)

Beitrittserklärung ______________________________________ (Name des Leistungserbringers) ______________________________________ (Straße) ______________________________________ (Postleitzahl und Ort) ______________________________________ (Institutionskennzeichen)

Hiermit erkläre/n ich/wir meinen/unseren Beitritt zu dem zwischen der AOK Bayern – Die Gesundheits-kasse und der Landesinnung Bayern für Orthopädie-Technik zum 01.08.2019 geschlossenen Vertrag über die prothetische Versorgung der unteren Extremitäten. Ich/Wir versorge/n in den folgenden vom Vertrag umfassten Versorgungsbereichen:

24A Fußprothesen und Zehenersatz

24B Beinprothesen

(herstellerseitig vorgeschriebene Zertifikate für Funktionsteile werden vorgehalten und sind bei Verlangen des Kostenträgers vorzulegen)

Zertifikat für M.A.S.-Schaftsysteme

Mit dem Beitritt kommt ein eigenständiges Vertragsverhältnis zustande. Der Vertragsbeitritt wird erst mit Zugang der Beitrittserklärung sowie einer gültigen Präqualifizierung und der Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 des Vertrages bei der AOK Bayern – Die Gesundheitskasse für die Zukunft wirksam. Geht der AOK Bayern – Die Gesundheitskasse die Beitrittserklärung vor dem in § 15 Abs. 1 genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens zu, beginnt der Vertrag erst zu diesem Zeitpunkt.

Ein Exemplar dieses Vertrages nebst allen Anlagen liegt mir/uns vor und ich/wir lasse/n den Vertrag in seiner Gesamtheit gegen mich/uns gelten. Als Vertragspartner erkläre/n ich/wir mich/uns bereit, die sich für mich/uns aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten ordnungsgemäß und mit größter Sorgfalt einzuhalten und zu erfüllen. Weiterhin erkläre/n ich/wir, dass ich/wir meinem/unserem Beitritt zeitlich nachfolgende, zwischen den vertragsschließenden Parteien vereinbarte Änderungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen gegen mich/uns gelten lasse, sofern ich/wir von einer der vertragschließenden Parteien informiert wurden und nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Vertragsänderungen von meinem/unserem frist-losen Sonderkündigungsrecht nach § 13 Abs. 4 des Vertrages Gebrauch gemacht habe/n.

___________________________ ___________________________ Ort, Datum Stempel und Unterschrift Die AOK Bayern bestätigt den Beitritt und den Vertragsbeginn schriftlich.