Vom Volkszählungsurteil bis zum Sicheren Hafen · 2016-02-25 · BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1...

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Vom Volkszählungsurteil bis zum Sicheren Hafen Die TOP 10 der Datenschutzentscheidungen und ihre Folgen

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Vom Volkszählungsurteil bis zum Sicheren Hafen

Die TOP 10 der Datenschutzentscheidungen und ihre Folgen

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Der Mikrozensusbeschluss des BVerfG vom 16.07.1969

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BVerfG, Beschluss vom 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

Der Staat darf durch keine Maßnahme, auch nicht durch ein Gesetz, die Würde des Menschen verletzen oder sonst über die in Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Schranken hinaus die Freiheit der Person in ihrem Wesensgehalt antasten.

Damit gewährt das GG dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist.

Es gibt auch für den Staat der modernen Industriegesellschaft Sperren vor der verwaltungstechnischen „Entpersönlichung”.

Nicht jede statistische Erhebung über Persönlichkeits- und Lebensdaten verletzt jedoch die menschliche Persönlichkeit in ihrer Würde oder berührt ihr Selbstbestimmungsrecht im innersten Lebensbereich.

Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Angaben durch die Anonymität ihrer Auswertung den Persönlichkeitsbezug verlieren. Voraussetzung ist dabei, dass die Anonymität hinreichend gesichert ist.

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Datenschutz ist Informationsumgangsrecht.

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Das Volkszählungsurteil des BVerfG vom 15.12.1983

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BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a.

Die durch dieses Gesetz angeordnete Datenerhebung hat Beunruhigung auch in solchen Teilen der Bevölkerung ausgelöst, die als loyale Staatsbürger das Recht und die Pflicht des Staates respektieren, die für rationales und planvolles staatliches Handeln erforderlichen Informationen zu beschaffen.

Die Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung sind weithin nur noch für Fachleute durchschaubar und können beim Staatsbürger die Furcht vor einer unkontrollierbaren Persönlichkeitserfassung selbst dann auslösen, wenn der Gesetzgeber lediglich solche Angaben verlangt, die erforderlich und zumutbar sind.

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BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a.

Diese Befugnis bedarf unter den heutigen und künftigen Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes.

Sie ist vor allem deshalb gefährdet, weil bei Entscheidungsprozessen (…) heute mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (personenbezogene Daten (vgl. § 2 I BDSG)) technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind.

Sie können darüber hinaus – vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme – mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann.

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BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a.

Individuelle Selbstbestimmung setzt (…) – auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien – voraus, dass dem einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten.

Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus.

Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG umfasst.

Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

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BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a.

Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet.

Der einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über seine Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit.

Voraussetzung für jede Einschränkung ist aber, dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt,

aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen

klar und für den Bürger erkennbar ergeben.

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Das Lindqvist-Urteil des EuGH vom 06.11.2003

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EuGH, Urteil vom 06.11.2003 - C-101/01

Ist eine Webseite eine Datenverarbeitung?

Falls Ja, greifen die Ausnahmebestimmungen der DSRL bei privaten Webseiten?

Handelt es sich vorliegend um sensitive, also besonders schützenswerte Daten?

Liegt ein genehmigungspflichtiger internationaler Datenverkehr vor?

Schränkt das EU-Datenschutzrecht unzulässig die Freiheit der Meinungsäußerung ein?

Gibt die EU-DSRL nur einen Mindeststandard vor?

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EuGH, Urteil vom 06.11.2003 - C-101/01

Antworten des EuGH:

- Ist eine Webseite eine Datenverarbeitung? Ja.

- Falls Ja, greifen die Ausnahmebestimmungen der DSRL bei privaten Webseiten? Nein.

- Handelt es sich vorliegend um sensitive, also besonders schützenswerte Daten? Ja.

- Liegt ein genehmigungspflichtiger internationaler Datenverkehr vor? Nein.

- Schränkt das EU-Datenschutzrecht unzulässig die Freiheit der Meinungsäußerung ein? Nein.

- Gibt die EU-DSRL nur einen Mindeststandard vor? Nein.

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Das Onlineüberwachungsurteil des BVerfG vom 27.02.2008

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BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs.1 GG) umfasst das

Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Diese Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt vor Eingriffen in informationstechnische Systeme, soweit der Schutz nicht durch andere Grundrechte, wie insbesondere Artikel 10 oder Artikel 13 GG, sowie durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet ist.

Einer solchen lückenschließenden Gewährleistung bedarf es insbesondere, um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Lebensverhältnisse kommen kann.

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Der Videoüberwachungsbeschluss

des BVerfG vom 23.02.2007

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BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06

Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind dann gerechtfertigt, wenn sie auf einer

hinreichenden gesetzlichen Grundlage basieren und im überwiegenden Allgemeininteresse erfolgen.

Die konkreten Anforderungen richten sich nach der Intensität des Eingriffs.

In der Videoüberwachung liegt ein sehr weitgehender Eingriff vor.

Bei solch einschneidenden Grundrechtseingriffen wie der Videoüberwachung öffentlicher Plätze mit Aufzeichnung müssen Ermächtigungsgrundlagen ausreichend Maßstäbe für eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme aufweisen.

Das bloße Gebot der Erforderlichkeit, ohne dass es sich auf ein näher beschriebenes Normziel bezieht, bietet keinen solchen Maßstab.

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Das Vorratsdatenurteil des BVerfG vom 02.03.2010

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BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt.

Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.

Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben.

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BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen.

Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus.

Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.

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Das Spickmich-Urteil des BGH vom 23.06.2009

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BGH, Urteil v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08

Bei Bewertungen im Internet muss regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG erfolgen.

Die Befürchtung einer generellen Prangerwirkung begründet kein schutzwürdiges Interesse für die von den Schülern benotete Lehrerin, solange Anhaltspunkte für eine solche Wirkung im Hinblick auf ihre Person nicht gegeben sind.

Aber: Gem. § 29 Abs. 2 BDSG hat der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Datennutzung glaubhaft zu machen.

Zu dem Ergebnis des BGH kommt man deshalb nur, wenn man § 29 BDSG gegen seinen Wortlaut verfassungskonform i.S.d. Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts des Internetnutzers auf Anonymität auslegt.

Das aber dürfte mit den Grundsätzen des BVerfG zu Normenklarheit und Normenbestimmtheit nicht vereinbar sein.

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Das Bavarian-Lager-Urteil des EuGH vom 29.06.2010

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EuGH, Urteil vom 29.06.2010 - C-28/08 P

Der Schutz personenbezogener Daten hat Vorrang vor dem Informationsinteresse des betroffenen Unternehmens.

Die Informationsfreiheitsverordnung beinhaltet zwar ein umfassendes Schutzsystem, in dem eine kohärente, homogene Anwendung der Bestimmungen für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten […] in der gesamten Gemeinschaft […] gewährleistet ist.

Ergänzend sind aber die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Datenschutzverordnung von 2000, anzuwenden.

Beides zusammen stellen spezifische, verstärkte Schutzregelungen für Personen, deren personenbezogene Daten veröffentlicht werden könnten, dar.

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Das Google-Spain-Urteil des EuGH vom 13.05.2014

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EuGH, Urteil vom 13.05.2014 – C-131/12

Die Tätigkeit eines Suchmaschinenanbieters stellt eine eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten dar.

Der Suchmaschinenanbieter ist als für diese Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne der DSRL anzusehen.

Suchmaschinenanbieter benötigen für die Verarbeitung personenbezogener Daten einen Erlaubnistatbestand.

Sie haben eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss während der gesamten Dauer ihrer Ausführung zulässig sein.

Im konkreten Fall überwiegt das Interesse des Betroffenen an einem Ausschluss der Verarbeitung seiner persönlichen Daten und ihm steht ein Löschungsanspruch zu.

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Das Safe-Harbor-Urteil des EuGH vom 06.10.2015

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EuGH, Urteil vom 06.10.2015, C-362/14

Die Safe-Harbor-Entscheidung der Kommission ist unwirksam.

Die DSRL muss im Lichte der Grundrechtscharta ausgelegt werden und soll ein hohes Schutzniveau der Grundrechte und Grundfreiheiten gewährleisten.

Eine grundrechtskonforme Auslegung der DSRL wiederum erfordert als angemessenes Schutzniveau im Drittstaat ein dem europäischen Schutzniveau der Sache nach vergleichbares Schutzniveau.

Eingriffe in die Schutzbereiche der Art. 7 und 8 GRCh dürfen nur aufgrund von Regelungen erfolgen, die den

Geboten der Normenklarheit, Normenbestimmtheit und Verhältnismäßigkeit

genügen.

Dem Betroffenen ist ein Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, damit dieser Zugang zu den über sich gespeicherten Daten erhält und deren Korrektur oder Löschung erreichen kann.

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Jens-Oliver Müller

Rechtsanwalt und Notar

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