Voraussetzungen für Direktvergaben und Inhouse-Vergaben...

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28.01.2011 Voraussetzungen für Direktvergaben und Inhouse-Vergaben durch Aufgabenträger ÖPNV Praxisseminar: Direktvergaben, Inhouse-Geschäfte und Nachunternehmerverträge Köln, 26. Januar 2011 Dr. Mehmet H. Sarikaya, Leiter des Planungsamtes, Rhein-Sieg-Kreis

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Voraussetzungen für Direktvergaben und Inhouse-Vergaben durch Aufgabenträger

ÖPNV Praxisseminar: Direktvergaben, Inhouse-Geschäfte und Nachunternehmerverträge

Köln, 26. Januar 2011

Dr. Mehmet H. Sarikaya, Leiter des Planungsamtes, Rhein-Sieg-Kreis

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Beschluss der Vergabekammer Münster

Erste Schlussfolgerungen

ÖPNV-Angebot in der Region Bonn/Rhein-Sieg

Ausblick

Ökonomische Konsequenzen des VK-Beschlusses

Agenda

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3Entscheidung der VK Münster

I. Dienstleistungskonzession vs. Öffentlicher Dienstleistungsauftrag

a) Geringes Einnahmerisiko wegen:- Liniengenehmigung: Schutz vor Konkurrenz- Geringe Schwankungen der Fahrgeldeinnahmen- Sichere gesetzliche Ausgleichsleistungen (§45a, SGB IX)- Investitionszuschüsse, Bürgschaften für Darlehen- Defizitausgleich durch Aufgabenträger=> VK Münster: Risiko liegt bei den Aufgabenträgern und nicht beim VU

b) Kontrolle wie über eigene Dienststelle• Gesellschaftsstruktur des VU wie bei der AG• personenidentische GF von Unternehmen

– VK zweifelt, ob dann noch Kontrolle wie über eigene Dienststellen gegeben ist

– Aber Frage offen gelassen

Argumente der Vergabekammer Münster:

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4Entscheidung der VK Münster

II. Inhouse-Vergabe

Kontrolle wie über eigene Dienststelle ist für VK Mü nicht entscheidend

- Tätigkeit des VU nicht im Wesentlichen für die Aufgabenträger

- Selbsterbringungsquote von 55 % nicht ausreichend

- En-bloc-Vergabe von 347 Linien sei „mittelstandsfeindlich“;

- Marktteilnehmer können sich nur auf (unattraktive) Unteraufträge bewerben

- Subunternehmerleistungen müssen im Wettbewerb vergeben werden

- Auftrag der Aufgabenträger an VU muss ebenfalls im Wettbewerb vergeben werden; sonst würde man den Auftrag dem Wettbewerb entziehen

- Gesellschaftliche Konstruktion ähnlich wie bei AG, für die Inhouse-Vergabe nicht zulässig

=> VK Münster: Direktvergabe der Aufgabenträger eigenes VU ist unzulässig. Der Auftrag hätte öffentlich ausgeschrieben werden müssen

Argumente der Vergabekammer Münster:

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VK führt aus, dass Liniengenehmigungen keine ausschließlichen Recht seien

Begründung:

– Vor Genehmigungserteilung kann sich jeder bewerben;

– Neue Genehmigung bei verbesserter Verkehrsbedienung möglich

Entscheidung der VK Münster

III. Liniengenehmigung keine ausschließlichen Rechte?

=> Diskussionspapier der Verkehrsministerkonferenz v. 19./20.11.2009: Nach Auffassung der Mehrheit der Bundesländer stellen Liniengenehmigungen keine ausschließlichen Recht dar!

Argumente der Vergabekammer Münster:

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6Entscheidung der VK Münster

• Subunternehmerleistungen werden im Wege der Ausschreibung vergeben

• Genaue Quote für die Selbsterbringung hat die VK offen gelassen

• Betriebspflicht nach PBefG wird von der VK nicht als Risiko gewertet

• Auch bei AG gibt es durchaus Möglichkeiten der Inhouse-Vergabe

=> Letztlich unklar: Unter welchen Bedingungen sind Inhouse-Vergaben mit Art.5 Abs. 2 VO 1370/2007 vereinbar?

• Selbsterbringungsquote des Klägers unklar

• VU erbringt Wesentliche Teile seiner eigenen Leistungen auf dem Gebiet der zuständigen Behörden

=> Ökonomische Auswirkungen für Aufgabenträger und mittelständische VU nicht berücksichtigt

• Einnahmeaufteilungsregelung stellt für VU durchaus ein Risiko dar

Erste Schlussfolgerungen:

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� Rhein-Sieg-Kreis: Mit knapp 600.000 Einwohnern zweitgrößter Landkreis in Deutschland

� Region Bonn/Rhein-Sieg hohe Wachstumsdynamik trotzt Regierungsumzug

� sehr gute Lagegunst und Erreichbarkeit:

• Internationaler Flughafen • Dichtes Straßennetz• ICE-Neubaustrecke FKBP• SPNV (VRS/NVR)• ÖPNV (Rhein-Sieg-Kreis/Bonn)

ÖPNV-Angebot in der Region Bonn/Rhein-Sieg

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8ÖPNV-Angebot in der Region Bonn/Rhein-Sieg

I. Stadtbahnen:

• 3 VU mit Linienkonzessionen• 5 Stadtbahnlinien• 1,3 Mio. Wagen-km p.a. im RSK

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9ÖPNV-Angebot im Rhein-Sieg-Kreis

II. Rechtsrheinisches Busnetz:

• 5 VU mit Linienkonzessionen• 68 Buslinien • 12 Mio. Wg-km/a im RSK• 2 TaxiBus-Linien• 9 AST-Linien• 16 Subunternehmer mit

ca. 5 Mio. Wg-km/a im RSK

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10ÖPNV-Angebot im Rhein-Sieg-Kreis

III. Linksrheinisches Busnetz:

• 3 VU mit Linienkonzessionen • 3,5 Mio. Wg-km/a • 24 Buslinien• 5 TaxiBus-Linien• 6 AST-Linien• 10 Subunternehmer mit

ca. 0,6 Mio. Wg-km/a im RSK

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11Gesellschaftsstrukturen von VU

Rhein-Sieg-Kreis

Linksrheinische Verkehrsgesellschaft mbH (LVG)

Regionalverkehr Köln GmbH (RVK)

Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft mbH (RSVG)

Kreisholding Rhein-Sieg GmbH

94,5%5,5%

100%

12,5%

SSB oHG

12,5%

50%

Bus- und Bahnver-kehrsgesellschaftdes Rhein-Sieg-Kreises (BBV)

Rechtsrheinische Busverkehrs-gesellschaft(RBV)

100%100%

100%

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12ökonomische Konsequenzen des VK-Beschlusses

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

Marktanteile von Subunternehmen

Rechtsrheinisches BusnetzLinksrheinisches Busnetz

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

10 VU mit 0,6 Mio. Wg-km p.a. 16 VU mit 5 Mio. Wg-km p.a.

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13Betrauungen nach EuGH-Entscheidung Altmark-Trans

Beschluss des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises v. 12.03.2009

Betrauung der RSVG bis 31.12.2016

Betrauung der RVK über LVG bis 31.12.2016

Beschluss des Rates der Stadt Köln v. 24.06.2008

Betrauung der KVB bis 31.12.2019

Beschluss des Rates der Stadt Bonn v. 18.06.2008 Betrauung der SWBV bis 31.12.2015

Beschluss des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises v. 12.03.2009

Beschluss des Kreistages des Oberbergischen Kreises v. 08.12.2005

Betrauung der OVAG bis 31.12.2015

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14ökonomische Konsequenzen des VK-Beschlusses

Auswirkungen auf kleine/ mittelständische Subunternehmen

Remanenzen bei (Teil-) Verlust

Veräußerung des VU Kommunales VU im Wettbewerb

Eigentümer/Aufgabenträger

Finanzierung öDA/ Vergabe

Direktvergabe

Kosten der Ausschreibung

Eigenes VU bekommt nichtden Zuschlag

Eigenes VU bekommt den Zuschlag

Kosten der Ausschreibung Rationalisierungsreserven

Einfluss auf VU bleibt

Ggf. Nutzung des steuerl. Querverbunds

Finanzierung öDA/ Vergabe

EU-VO sieht Direktvergabe explizit vor

Gewinn aus Veräußerung

Bei Unteraufträgen ist nach Art. 4(7) Satz 2 lediglich „bedeutender Teil“ des Verkehrs selbst zu erbringen

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15Ausblick

• Alle kommunalen Verkehrsunternehmen der Region haben bestehende Direktvergaben für 10 bis 15 Jahre.

• Viele kleinere private Verkehrsunternehmen, insbesondere Unternehmen im ländlichen Raum haben nur eine Überlebenschance, wenn Sie an den Subunternehmerleistungen partizipieren können.

• Entscheidung des OLG Düsseldorf Anfang Februar abwarten

Vorlage zum BGH/EuGH

• Wenn kein Erfolg: hilft eine Anpassung gesellschaftsrechtlicher Strukturen bei kommunalen VU nicht wirklich

• Konsequentes Vorgehen wäre zwar Privatisierung; ist aber unrealistisch

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Dr. Mehmet H. Sarikaya