(Vorerst) keine Einschränkung der Panoramafreiheit

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Nach § 59 Abs. 1 des deutschen Urheberrechtgesetzes ist es zulässig, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“ Jeder kann also nach Belieben grundsätzlich urheberrechtlich geschützte Kunstwerke oder Gebäude, soweit sie frei zugänglich bzw. einsehbar sind, z. B. fotografieren, darf die Fotos im Internet posten und selbst zu kommerziellen Zwecken nutzen, indem er etwa Postkarten oder einen Kalender mit den jeweiligen Motiven bedruckt und verkauft, oder zu Werbezwecken die Website seines Unternehmens damit schmückt.

Diese so genannte „Panoramafreiheit“, die es nicht in allen europäischen Ländern gibt, sollte nach einem Vorschlag des Rechtsausschusses des Europaparlaments im Zuge der weiteren Vereinheitlichung des Urheberrechts eingeschränkt werden, wonach – wie beispielsweise nach aktueller Rechtslage in Frankreich, Italien, Griechenland, Luxemburg und Belgien auch – jedenfalls Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken von der Genehmigung des Urhebers (oder sonstigen Rechteinhabers) abhängig sein sollten.

Nachdem dieser Vorschlag in der Öffentlichkeit auf massive Kritik gestoßen war, hat bei der Abstimmung am 09.07.2015 nun auch ein Großteil des EU-Parlaments gegen die Beschneidung der Panoramafreiheit gestimmt und den Vorschlag des Rechtsausschusses damit abgelehnt.

Kritisiert wurde vor allem die sich aus der Einschränkung der gewerblichen Nutzung der Panoramafreiheit ergebende Unsicherheit für private Nutzer und „Hobbyfotografen“, die

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Urlaubsfotos oder vor beliebten Sehenswürdigkeiten aufgenommene Selfies in sozialen Netzwerken posten, was wegen dort geschalteter Werbeanzeigen auch bereits als gewerbliche Nutzung gelten könnte. Auch die Betreiber des freien Online-Lexikons Wikipedia haben auf drohende negative Auswirkungen durch Aufhebung der bestehenden Freiheiten hingewiesen. Die Wikipedia verfügt in ihrem Datenbestand zur Veranschaulichung der bereitgestellten Inhalte über zig tausende Fotos von öffentlichen Gebäuden und Kunstwerken, die bei Annahme der vorgeschlagenen Regelung ebenfalls von der Unsicherheit möglicher Rechtsverletzungen bedroht wären.

Daneben würde ein Genehmigungserfordernis für die gewerbliche Nutzung der Panoramafreiheit natürlich gerade für professionelle Fotografen und Journalisten eine extreme Einschränkung und Behinderung ihrer Arbeit bedeuten, die sich daher ebenfalls an den Protesten dagegen beteiligt haben.

Das letztlich ablehnende Votum des Parlaments ist allerdings noch nicht bindend. Der eigentliche Vorschlag für eine neue EU-Richtlinie zum Urheberrecht, mit der die bisherige Richtlinie aus 2001an die heutige Nutzung des Internets, von Mobilgeräten und sozialen Netzwerken und den damit einhergehenden grenzüberschreitenden Austausch (auch) urheberrechtlich geschützter Werke, angepasst werden soll, wird erst voraussichtlich im Herbst von der EU-Kommission vorgelegt.© 2015 Julia Schubert, RechtsanwältinKanzlei Karsten + Chudoba

Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karsten-chudoba.de