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AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 Dienstbesprechung des Umweltministeriums mit den unteren Wasserbehörden am 21. August 2017 Dr. jur. Martina Schwaderlapp, Zentralreferat SGD Nord

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AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden

Stoffen vom 18. April 2017

Dienstbesprechung des Umweltministeriums mit den unteren

Wasserbehörden am 21. August 2017

Dr. jur. Martina Schwaderlapp, Zentralreferat SGD Nord

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen -AwSV

Die AwSV konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben der §§ 62, 63 WHG -Umgang mit wassergefährdenden Stoffen-

Historie:

Entwurf VAUwS vom 24.11.2010,

Entwurf AwSV vom 22.07.2013, Zustimmung des Bundesrates am 23.05.2014 mit Änderungen (Aufnahme von Anforderungen an JGS- Anlagen),

Verordnungsantrag der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz vom 18.03.2016

Übergangszeit : Bundes -VO über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WasgefStAnlV) vom 31.03.2010 mit VAwS- RP vom 01.09.1996

AwSV in Kraft getreten 01.08.2017

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen - AwSV

• ist überwiegend stoff- und anlagenbezogen, Abweichung durch Landesrecht nicht möglich (Artikel 72 Absatz3 Satz1 Nummer 5 GG)

• ersetzt die bisherigen 16 Landesverordnungen, die auf der Grundlage der Muster-Anlagenverordnung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser vom 8./ 9.November 1990 (Stand der Fortschreibung: 22./ 23. März 2001; Muster-VAwS) erlassen worden sind

• dient der Umsetzung der EG- Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 2000

• normiert das Verfahren zur Einstufung wassergefährdender Stoffe einschließlich einer hiermit verbundenen Selbsteinstufungspflicht des Anlagenbetreibers

• trifft Regelungen zu Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachbetrieben

• gilt nur für Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

§ 62 ABS. 1WHG; § 1 ABS. 1

ZWECK

Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften

Besorgnisgrundsatz:

• Anlagen zum Lagern, Abfüllen

• Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden

• Rohrleitungsanlagen, die….

Bestmögliche Schutz:

• Umschlaganlagen

• Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle Silagesickersäften sowie vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen-

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Anwendungsbereich

AwSV gilt nicht für (§1 Abs. 2):

• den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen

• nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen

• Untergrundspeicher (Anlagen, bei denen wassergefährdende Stoffe im Untergrund gespeichert werden § 4 Abs. 9 BBergG)

• Bagatellgrenze: oberirdische Anlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten mit einem Volumen bis zu 220 Litern oder einer Masse bis zu 200 Kilogramm (dennoch gelten der Besorgnisgrundsatz und die allgemein anerkannten Regeln der Technik, 62 Absatz 1, 2 WHG)

• Anlagen, bei denen der Umfang der wassergefährdenden Stoffe gegenüber anderen Sachen in der Anlage unerheblich ist

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Einstufung von Stoffen und

Gemischen, Kapitel 2

Betreiber einer Anlage hat die Verpflichtung, grundsätzlich alle Stoffe und Gemische, mit denen in seinen Anlagen umgegangen wird, in eine der drei Wassergefährdungsklassen oder als nicht wassergefährdend

• Nicht wassergefährdend

• Wassergefährdungsklasse 1: schwach wassergefährdend

• Wassergefährdungsklasse 2: deutlich ( neu) wassergefährdend

• Wassergefährdungsklasse 3: stark wassergefährdend

=) Einstufung nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 VwVwS -Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe- ist zum 02.08.2017 durch Allg. Verwaltungsvorschrift

vom 10.08.2017 durch das Bundesumweltministerium aufgehoben (Bundesanzeiger vom 15.08.2017)

Liste wgf. Stoffe des UBA im Bundesanzeiger vom 10.08.2017 veröffentlicht; Internetseite Rigoletto

Keine Einstufung: stark wassergefährdend (§ 3 Abs. 4)

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

allgemein wassergefährdend § 3 Abs. 2

Neu: Allgemein wassergefährdende Stoffe:

• Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist

• Jauche

• Tierische Ausscheidungen mit landwirtschaftlicher Herkunft

• Silagesickersaft

• Silage oder Siliergut, bei denen Sickersaft anfallen kann

• Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas, Gärreste

• Aufschwimmende flüssige Stoffe (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 10.08.2017) –definiert in Anlage 1 Nr. 1.3-

• Feste Gemische

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

§2

• Neu: Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas; Biogasanlagen, JGS- Anlagen, Erdbecken

• Änderung der Definition Heizölverbraucheranlagen

• Neu: Eigenverbrauchtankstellen

• Unterirdische Anlagen: Erdreich; nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die mit Erdreich in Berührung stehen

• Rückhalteeinrichtungen, Nr. 16 (§ 18 Abs. 2 immer flüssigkeitsundurchlässig)

• Doppelwandige Anlagen: 2 Wände, Zwischenraum als Überwachungsraum, Leckanzeige (bisher § 3 Abs. 1 Nr. 3; DWA A- 779)

• Neu: Intermodaler Verkehr: ein und dieselbe Ladeeinheit in ein oder demselben Straßenfahrzeug auf verschiedenen Verkehrsträgern (Schiff, Schiene, Straße), kein Umschlag der Güter, aber der Ladeeinheit

• Neu: Wesentliche Änderungen: Veränderung der baulichen oder sicherheitstechnischen Maßnahmen

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen

§14 ABS. 1

Betreiber hat festzulegen und zu dokumentieren, welche Anlagenteile zu einer Anlage gehören.

Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, die in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang miteinander stehen.

Lager-/ regelmäßige Abstellflächen gehören dazu.

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

BEHÖRDLICHE ANORDNUNGEN,

§ 16 ( § 7 VAWS- RP)

- Die Behörde hat die Möglichkeit von den Vorgaben der Verordnung im Einzelfall abweichende Anforderungen festzulegen und dem Betreiber Beobachtungsmaßnahmen aufzuerlegen,

abhängig vom zu betrachtenden Standort und der Gewässergefährdung und den Besonderheiten der Anlage

und ergänzend zu den Vorschriften zur Gewässeraufsicht,§§100, 101 WHG.

- Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen der AwSV zulassen (§ 16 Abs. 3), aber die Anforderungen nach§ 62 Abs. 1 WHG müssen erfüllt sein.

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

GRUNDSATZANFORDERUNGEN

§17

Bisher auch schon in §3 Muster- VAwS bzw. § 3 VAwS- RP

• Wassergefährdende Stoffe dürfen während der Betriebsdauer der Anlage nicht austreten.

• Auftretende Undichtigkeiten müssen schnell und zuverlässig erkannt werden.

• Im Schadensfall müssen anfallende Stoffe schadlos entsorgt oder beseitigt werden.

• Die Anlage muss dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein (auch Verkehrs- und , Erdbebensicherheit).

• Unterirdische Behälter für flüssige wgf. Stoffe dürfen nicht einwandig sein.

• Bei der Stilllegung sind alle wgf. Stoffe, soweit technisch möglich, zu entfernen, die Anlage ist gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.

=) Neu: Anlagen müssen schon so geplant werden, dass sie diese Grundsatzanforderungen einhalten (qualifizierte Planung; Planer hat sich durch nachgewiesene Fortbildungsveranstaltungen für die Aufgabe qualifiziert, s. geplante TRwS 779).

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Rückhaltung (§18)

Bisherige Anforderungen werden hier zusammengefasst.

Ein wesentliches Element der Verhütung von Verschmutzungen der Gewässer ist eine zweite Sicherheitsbarriere, mit der bei einer Betriebsstörung austretende wgf. Stoffe auf geeignete Weise aufgefangen werden können. Hierzu erforderlich ist:

• eine Rückhalteeinrichtung oder

• eine doppelwandige Ausführung der Anlage mit Leckanzeigesystem.

Rückhalteeinrichtung:

• flüssigkeitsundurchlässig (ersetzt die Begriffe dicht und beständig) während der Beanspruchungsdauer

• ohne Abläufe ( Ausnahme:§19; Leichtflüssigkeitsabscheider bei Tankstellen, diese müssen aber bei einer Betriebsstörung den Ablauf in den Kanal automatisch verschließen)

• Neu: Rückhaltevolumina in Absatz 3

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Rückhaltung, § 18

Abs. 4: Anlagen der Gefährdungsstufe D: Rückhaltevolumen für das gesamte Volumen, das aus der größten abgesperrten Betriebseinheit bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann

Abs. 5: Aufstellung einzelner einwandiger Behälter, Rohrleitungen und sonstiger Anlagenteile so, dass eine direkte Inaugenscheinnahme möglich

Abs. 6 Oberirdischer doppelwandiger Behälter mit Leckanzeigesystem für Stoffe WGK 1 mit einem Volumen bis 1000 l: Kein Rückhaltevolumen für Leckanzeigeflüssigkeit erforderlich

§ 25: Besondere Regelungen für bestimmte Anlagen, diese Regelungen in Abschnitt 3 haben Vorrang vor § 18 Abs. 1 bis 3

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Neue Anforderungen an die

Rückhaltung bei der Entwässerung

§ 19

Anforderungen an die Entwässerung von Anlagen, bei denen der Anfall von Niederschlagswasser unvermeidlich ist

=) freigesetzte wgf. St. sollen trotzdem zurückgehalten werden

§ 19 Abs. 1 bis 3 regeln die zusätzlichen Anforderungen. Die §§ 54 ff. WHG zur Abwasserbeseitigung bleiben unberührt.

Abs. 3: Sonderregelungen für Eigenverbrauchstankstellen: Art und Größe der Rückhalteeinrichtung als auch die Niederschlagswasserbeseitigung kann abweichend erfolgen, wenn gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird (§19 Abs. 3) (nach DWA A-781)

Abs.5: Mit Gärsubstraten, Gärresten verunreinigtes Niederschlagswasser in Biogasanlagen ist vollständig aufzufangen, als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu verwerten

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Regelung für die Rückhaltung bei

Brandereignissen

NEU:§ 20

Bereits bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist sicherzustellen, dass auch im Brandfall austretende wassergefährdende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden.

(s.a. DWA A-779 diese soll ergänzt werden und mit Löschwasserrückhalterichtlinie zusammengeführt werden, deswegen Hinweis auf allgemein anerkannten Regeln der Technik)

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Anforderungen an das Befüllen

und Entleeren

§23

Für alle Anlagen zum Umgang mit wgf. flüssigen Stoffen

Grundsatz: Behälter dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden.

Bei HBV- Anlagen und nicht miteinander verbundenen oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt bis zu 1250 l sind auch andere Sicherheitsmaßnahmen zulässig (Voraussetzung: gleichwertiges Sicherheitsniveau).

Bei ortsbeweglichen Behältern mit mehr als 1250 l kann die Überfüllsicherung durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung ersetzt werden.

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Anforderungen an das Befüllen

und Entleeren

Behälter in Anlagen zum Lagern von Brennstoffen dürfen aus Straßentankwagen, Aufsetztanks, beweglichen Tanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

Heizölverbraucheranlagen bis 1250 l dürfen davon abweichend auch unter Verwendung eines selbsttätig schließenden Zapfventils befüllt werden.

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Betriebsstörungen

§24: Betreiber: unverzüglich:

• Gegenmaßnahmen; Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (ggfls. Außerbetriebnahme der Anlage)

• Neu: Unterrichtung der zuständigen Behörde (Austritt nicht nur unerheblicher Mengen), Anzeigepflicht hat auch der Verursacher und derjenige der Maßnahmen durchführt und

• Information von Betroffenen (Wasserversorgungs-, Abwasseranlagen)

• Qualifiziertes Instandsetzungskonzept auf der Grundlage einer Zustandsbegutachtung

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Gefährdungsstufen,§39

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Ermittlung der

Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse (WGK)

Volumen in Kubikmetern (m3)

oder Masse in Tonnen (t) 1 2 3

≤ 0,22 m3 oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A

> 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1 Stufe A Stufe A Stufe B

> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C

> 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D

> 100 ≤ 1 000 Stufe B Stufe D Stufe D

> 1 000 Stufe C Stufe D Stufe D

Neu: Volumen, für das die Anlage ausgelegt ist und das technisch nutzbar ist (ist auf

dem Behälter nicht entfernbar angegeben)

Stoffe mit der höchsten Wassergefährdungsklasse sind maßgebend

Anlagen mit allgemein wgf. Stoffen sind keiner Gefährdungsstufe zugeordnet

§40: Anzeigepflicht

Prüfpflichtige Anlagen (§46 Abs. 2 und 3, Anlage 5 und 6):

• Errichtung/ wesentliche Änderung,

• Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe

6 Wochen im Voraus bei der unteren Wasserbehörde (§65 LWG)

Nach Eingang der Anzeige haben die Unteren Wasserbehörden sechs Wochen Zeit, die Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und den Betreiber auf bestimmte zusätzliche Maßnahmen oder Anforderungen hinzuweisen.

Untere Wasserbehörde kann untersagen oder Anforderungen für Errichtung und Betrieb anordnen (§§ 100, 101 WHG).

§ 65 LWG gilt nur noch für die Entgegennahme der Anzeige von Anlagen und des Austritts von wassergefährdenden Stoffen und für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (Schreiben MUEEF vom 13.07.2017 und 16.08.2017)

Inhaltlicher Mindestumfang einer Anzeige : Abs. 2

Anzeigepflichtig: auch der Betreiberwechsel (Ausnahme: Betreiberwechsel bei Heizölverbraucheranlagen)

.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

KEINE ANZEIGEPFLICHT:

• Für das Errichten von Lager, Abfüll und Umschlag- Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG beantragt wird oder

• für das Errichten oder wesentliches Ändern von sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines anderen Zulassungsverfahren sind, in dem auch die Anforderungen der AwSV sichergestellt werden (Immissionsschutz-, Baurecht)

.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Eignungsfeststellung

§ 63 ABS. 1 WHG

• Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen (Feststellung der Eignung durch die untere Wasserbehörde)

• Ausnahme:

1. JGS- Anlagen, § 63 Abs. 2 WHG

2. Anlagen in§ 41 AwSV (Abs. 1: z.B. Heizölverbraucheranlagen, doppelwandige Anlagen oder Anlagen mit ausr. Rückhaltevolumen bis 1 m³; Abs. 2: z.B. prüfpfl. Anlagen: CE- Kennzeichen, Zulassungen und Nachweise nach §63 Abs. 3 WHG mit SV- Gutachten Gewässerschutzanforderungen; Beachte: Änderung § 63 WHG zum

28.01.2018, BGBl. V. 18.07.2017, S.2271)

Dem Antrag auf Eignungsfeststellung sind die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen beizufügen, § 42 (neu: nur noch auf Verlangen der zust. Behörde ein Sachverständigengutachten) 21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Anlagendokumentation

§ 43

Bereithaltung von Unterlagen, die Fachbetriebe und Sachverständige für ihre Arbeit benötigen

Unterlagen zum Aufbau und der Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart, zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und Standsicherheit

Bei prüfpflichtigen Anlagen zusätzlich: insbes. eine erteilte Eignungsfeststellung, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise und der letzte Prüfbericht, Abs. 2

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Betriebsanweisung und Merkblatt

§ 44 (§ 3, 9 VAwS)

Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs- Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. (z. B. nach TRwS 779)

Eine dokumentierte jährliche Unterweisung des Betriebspersonals ist erforderlich.

Bei Anlagen nach Abs. 4 (z. B. Anlagen Gefährdungsstufe A, Eigenverbrauchtankstellen, Heizölverbraucheranlagen, aufschwimmende flüssige Stoffe bis 100m³, feste Gemische bis 1000t) reicht ein Merkblatt (Muster Anlage 3, 4)

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Fachbetriebspflicht

Fachbetriebspflicht (§ 45) für folgende Anlagen:

1) unterirdische Anlagen,

2) oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,

3) oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,

4) Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D, nicht: A

5) Biogasanlagen- neu-

6) Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs -neu- sowie

7) Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 – neu-

Neu: Pflicht zur Bekanntmachung der zertifizierten Fachbetriebe in geeigneter Weise im Internet durch die Sachverständigenorganisationen bzw. Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 61 Abs. 3)

Neu: Betrieblich verantwortliche Person eines Fachbetriebes muss alle 2 Jahre an Schulungen teilnehmen; regelmäßige Schulungen des Personals (§ 63 Abs. 1)

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Überwachungs- und Prüfpflichten

des Betreibers

§ 46: „Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig (neu) zu kontrollieren. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 62 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt und auch nicht über sachkundiges Personal verfügt.“

Prüfung durch Sachverständige §47 Abs. 1

Prüfzeitpunkte- und -intervalle ergeben sich aus Anlage

5 bzw. 6

Die Anordnung einer

Sachverständigenprüfung durch die

Behörde ist möglich (Besorgnisgrundsatz)

Nachprüfung bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln

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Mängel

§ 47 Abs. 2

1. ohne Mangel: Die Anlage entspricht allen Anforderungen des Wasserrechts.

2. geringfügiger Mangel: Die Anlagensicherheit ist nicht erheblich beeinträchtigt, d.h. ein Austreten wassergefährdender Stoffe aus einem Anlagenteil oder ein Versagen der Sicherheitseinrichtungen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung ist nicht absehbar.

3. erheblicher Mangel: Die Anlagensicherheit ist insoweit beeinträchtigt, als die Besorgnis besteht, dass bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung eine akute Gewässergefährdung eintreten könnte. Die Wirksamkeit der Anlagenteile, die wassergefährdende Stoffe umschließen, oder der Rückhalteeinrichtungen einschließlich der dazu gehörenden Sicherheitseinrichtungen ist nicht gegeben.

4. gefährlicher Mangel: Eine akute Gewässergefährdung ist bis zu einer möglichen Mängelbeseitigung zu besorgen.

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Prüfbericht, Mängelbeseitigung

=) Pflicht des Sachverständigen zur Unterrichtung der zuständigen Behörde innerhalb von 4 Wochen, bei gefährlichen Mängeln unverzüglich

Mindestinhalt des Prüfberichts: § 47 Abs. 2 Satz 3

Neu: Heizölverbraucheranlagen: Anbringung einer Prüfplakette, wenn Anlage ohne Mangel oder nur mit geringfügigem Mangel; Aushändigung des Merkblatts (Anlage 3)

Mängelbeseitigung (Anordnung der Behörde ist nicht erforderlich), § 48

• geringfügiger Mängel: innerhalb von 6 Monaten (neu)

• Erhebliche und gefährliche Mängel: unverzüglich

• Bei gefährlichem Mangel: sofortige Außerbetriebnahme der Anlage (Inbetriebnahme erst wieder, wenn SV den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage bestätigt und die Prüfbescheinigung bei der zust. Behörde vorliegt.)

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Anforderungen an Anlagen in

Schutzgebieten

§ 49

A) Fassungsbereich und in der engeren Zone: keine Anlagen zulässig

B) Weitere Zone:

• unzulässig: Anlagen der Gefährdungsstufe D, Biogasanlagen mit einem Volumen von insgesamt über 3 000 Kubikmeter, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C, Anlagen mit Erdwärmesonden -Anlagen dürfen nicht so geändert werden, dass sie durch diese Änderung zu diesen Anlagen werden-

=) Behörde kann Befreiung erteilen.

In Schutzgebietsverordnung sind abweichende Regelungen möglich.

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

Anforderungen in

Überschwemmungsgebieten

§ 50

Abs. 1: „Anlagen dürfen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten errichtet und betrieben werden, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können.“

Befreiungen von den Anforderungen nach Abs. 1 sind möglich (Abs. 2)

§ 78 WHG bleibt unberührt (Abs. 3).

Verstöße gegen die Bestimmungen zu den Schutzgebieten und den Überschwemmungsgebieten stellen eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG dar (§ 65 Nr. 33), Bußgeld bis 50. 000 €

21.08.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

VIELEN DANK FÜR IHRE

AUFMERKSAMKEIT