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1 Vorlesung Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (UrhR) Prof. Dr. Hannes Federrath Sicherheit in verteilten Systemen (SVS) http://svs.informatik.uni-hamburg.de UrhR 19.03.2021

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Vorlesung

Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (UrhR)

Prof. Dr. Hannes Federrath

Sicherheit in verteilten Systemen (SVS)

http://svs.informatik.uni-hamburg.de

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Wegweiser durch die Vorlesung

§ Einführung in die Grundlagen des geistigen Eigentums

§ Einführung in das Urheberrechtsgesetz

§ Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen

§ Recht am eigenen Bild

§ Lizenzierung von Urheberrechten

§ Schranken des Urheberrechts

§ Verwertungsgesellschaften

§ Digital Rights Management (DRM)

Die bereitgestellten Kursmaterialen dienen ausschließlich dem persönlichen Gebrauch. Die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Weitergabe, auch auszugsweise, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers erlaubt.

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Einführung in die Grundlagen des geistigen Eigentums

System des geistigen Eigentums und Abgrenzung

Schutzgegenstände des geistigen Eigentums und deren Schutzdauer

Charakteristika des geistigen Eigentums

Einordnung des Urheberrechts in den Rechtskontext

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Geistiges Eigentum

Quelle: https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=258344Urh

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System des geistigen Eigentums Nach: Thomas Dreier

Schutz geistigen Eigentums

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrecht

inkl. verwandte Schutzrechte

Wettbewerbsrecht

Wet

tbew

erb

lich

er L

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un

gssc

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t (U

WG

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Patentrecht

Markenrecht

GebrauchsMGGeschmMG

HalbleiterschutzSortenschutz

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Abgrenzung geistigen Eigentums

§ Geistiges Eigentum

– dient dem Schutz eines geistigen Inhalts

– Inhaber der Rechte darf über die Verwertung bzw. Auswertung des immateriellen Inhalts entscheiden

– zeitlich beschränkt

§ Sachenrecht

– dient dem Schutz der Sachherrschaft über eine Sache

– Eigentümer einer Sache darf mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

– zeitlich unbeschränkt

Nach: Euler, 2017

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Geistiges Eigentum des Urhebers Nach: Lettl, 2018

Persönlichkeitsrecht des

Urhebers (ideel)

Wirtschaftliche Rechte des

Urhebers (materiell)

Geistiges Eigentum des

Urhebers

• Nicht veräußerlich

• Zeitlich begrenzt• Urheber darf Dritten

Nutzungsrechte einräumen

• Bei Allgemeininteresse: gesetzliche Lizenz

• Wahrnehmung der Rechte durch Verwertungsgesellschaften

• Urheberrecht schützt nur den

immateriellen Gegenstand (Text, Bild, Melodie), auch wenn er in einer materiellen Verkörperung

Ausdruck findet (Buch, Gemälde, Noten)

• Ansprüche des Urhebers bei Verletzungen: Unterlassung, Schadenersatz, …

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Territorialität von Schutzrechten

§ Rechtliche Wirkung des Schutzrechtes nur im Staat der Erteilung bzw. nach den Gesetzen des jeweiligen Staates, in dem die Nutzungshandlung vorgenommen wird.

Territorialitätsprinzip: Jeder Staat entscheidet über Schutzvoraussetzungen und -umfang, die Berechtigten und Übertragbarkeit

– Bündel bzw. Puzzle nationaler Rechte

– auch in EU (bislang) kein einheitliches Urheberrecht, nur Harmonisierung

– Rechte müssen für jedes Land gesondert erworben werden

– Rechtsverletzungen müssen für jedes Land gesondert geprüft werden

Nach: Euler, 2017

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Schutzgegenstände

§ Formloser Schutz

– Urheberrecht

• inkl. verwandte Schutzrechte

– Marken (Verkehrsgeltung, notorische Bekanntheit)

– Geschäftliche Beziehungen

§ Registerrechte

– Patente und Gebrauchsmuster

– Marken (Kennzeichenrechte)

– Sorten

– Halbleiter

– Geschmacksmuster

Nach: Euler, 2017

Erfindungen (Lehre zum technischen Handeln)

Halbleiter-Topographien

Pflanzensorten

Ästhetische Formgestaltungen

Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst

Logos, Unternehmenskennzeichen, Werktitel, Namen

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Beispiel für Schutzgegenstände

– Urheberrecht

– Patente

– Marken

– Geschmacksmuster

Nach: Euler, 2017

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Beispiele für Geschmacksmuster und Marken

Quellen: Braun, Gorgy Timing, https://www.logodesignlove.com/lego-logo

1934

1939

1953

1955

1973

Ziffernblatt des Braun Weckers,seit 2009 in von Fremdfirma in Lizenz produziert

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Typische Schutzdauer

§ Formloser Schutz

– Urheberrecht

• inkl. verwandte Schutzrechte

– Marken (Verkehrsgeltung, notorische Bekanntheit)

– Geschäftliche Beziehungen

§ Registerrechte

– Patente und Gebrauchsmuster

– Marken (Kennzeichenrechte)

– Sorten

– Halbleiter

– Geschmacksmuster

Nach: Euler, 2017

20 Jahre ab Anmeldung (ab dem 3. Jahr jährlich Gebührenzahlungspflicht)

10 Jahre ab erster Verwertung bzw. Registrierung

max. 20 Jahre ab Anmeldung (5 Jahre, verlängerbar um 5, 10 oder 15 Jahre)

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

i.d.R. 50 Jahre ab Veröffentlichung bzw. Herstellung

max. 10 Jahre ab Anmeldung (3 Jahre, verlängerbar um 3+2+2 Jahre)

Theoretisch ewig (10 Jahre ab Anmeldung, verlängerbar um je 10 Jahre)

25 bzw. 30 (einige Pflanzen) Jahre ab Erteilung

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Charakteristika des geistigen Eigentums

§ Eigenschaften geistiger Güter

– Ubiquität vs. nicht-rivalisierender Gebrauch = Public Goods

– Problem:

• over-use and under-production (»tragedy of the commons«)

§ Schaffung von Ausschluss-(Immaterialgüter)-rechten

– Ziel: Anreiz und Schutz durch rechtliche Exklusivität

– Problem:

• over-production and under-use (»tragedy of the anti-commons«)

§ Problem des richtigen Zuschnitts

– Innovationsanreiz (Umfang der Rechte, Schutzdauer)

– Vermeidung von Überschutz (zu weitreichende Rechte, zu lange Schutzdauer)

Nach: Euler, 2017

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Warum gibt es geistiges Eigentum?

§ Historisch: Gewerbepolitik

– Erfinder und Einfuhrmonopole (Patente)

– Privilegien und Zensur (Schriftwerke)

§ Ideologische Fundierungen

– Arbeitstheoretisch: John Locke und die Früchte der Arbeit

– Naturrechtlich: über-positivistische Schutzbegründung

– Wirtschaftlich: Investitionsschutz und Versorgung

§ Insbesondere Urheberrecht

– Idealistisch: Theorie des geistigen Eigentums, Persönlichkeits- und Menschenrechte (Droitd`auteur, insbes. D, F)

– Utilitaristisch: Ökonomische Effizienz (Copyright, insbes. USA, UK)

Nach: Euler, 2017

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Spannungsfeld: Schutz geistigen Eigentums

Pro starke Schutzrechte

Urheber, Verwertungsgesellschaften, Medienunternehmen: Musikindustrie, Verlagswelt, Filmindustrie

§ Positionierung am Markt setzt Schutz voraus, sonst kein »return on invest«

§ Schutz von geistigem Eigentum vor Zerstörung oder

Verfälschung

§ Verwerter schaffen Infrastruktur & Mehrwertprodukte

§ Kopien brauchen Originale

§ Digitalisierung bedroht geistiges Eigentum

Contra starke Schutzrechte

Nutzer, Plattformbetreiber, Open Community: Open Source, Open Science, Open Access, Open Data

§ Abbau von Zugangshürden

§ Kulturelle Teilhabe

§ Rohstoff für Neuschöpfungen

§ Werke & Urheber müssen sichtbar sein

§ Überschutz verhindert Sichtbarkeit & Verbreitung

§ Zu starke Rechte verhindern Wissensfluss

Nach: Euler, 2017

Youtubetipps: https://www.youtube.com/watch?v=rBCnyuGDFZU · https://www.youtube.com/watch?v=fap9UAC9IoY

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Literaturempfehlungen

§ Tobias Lettl: Urheberrecht. 3., neu bearbeitete Auflage, C.H.BECK, 2018.

– ISBN 978-3-406-71806-9

§ Pierson, Ahrens, Fischer: Recht des geistigen Eigentums. 4. überarbeitete und aktualisierte Auflage, C.H.BECK, 2018.

– ISBN 978-3-8252-4600-6

§ Eichelberger, Wirth, Seifert: Urheberrechtsgesetz mit Verwertungsgesellschaftengesetz. 3. Auflage, Nomos, 2020

– ISBN 978-3-8487-1913-6

§ Hoeren, Thomas: Internetrecht. Universität Münster, Nov. 2018.

– https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/Skript_Internetrecht_November_2018.pdf

§ Linda Kuschel: Videoreihe Urheberrecht. Bucerius Law School, 2020.

– http://buceri.us/urhr-playlist

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Kollisionsregeln im Recht allgemein

Lex-specialis-Grundsatz = Anwendungsvorrang

Das spezielle Gesetz verdrängt das allgemeine.

Lex specialis derogat legi generali

Lex-posterior-Grundsatz

Das spätere Gesetz verdrängt das frühere.

Lex posterior derogat legi priori

Lex-superior-Grundsatz = Geltungsvorrang

Das höherrangige Recht bricht das niederrangige.

Lex superior derogat legi inferiori

Nach: Euler, 2017

Bild: Justizia, nach: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Iustitia.svg

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Normenpyramide im Recht allgemein und im Urheberrecht

Quelle: http://www.karikatur-

cartoon.de/computer/copyright_urheberrecht.htm

Internationale

Verträge

Europarecht

Nationale

Gesetze

Supranationales Recht und

Unionsrecht = Europarecht

Verfassungsrecht,

Grundgesetz

Bundesrecht

Landesverfassungsrecht

Gewohnheitsrecht als

ungeschriebenes Recht

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Normenpyramide im Urheberrecht 1/3

§ Internationale Staatsverträge, z.B.

– Welturheberrechtsabkommen (Universal Copyright Convention)

– Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, TRIPS)

– WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, kurz: WTC) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization, WIPO)

– (Revidierte) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ((R)BÜ)

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Normenpyramide im Urheberrecht 2/3

Europäische Richtlinien, z.B.

§ Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken

§ Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Urheberrechtsrichtlinie)

§ Richtlinie 2006/115/EG vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums

§ Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen

§ Richtlinie 2011/77/EU über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (Künstler-Schutzfristen-Richtlinie)

§ Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

§ Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG

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Normenpyramide im Urheberrecht 3/3

§ Nationale Gesetze, z.B.

– Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

– Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)

– Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG)

Gesetze im Internet:

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/

https://www.gesetze-im-internet.de/verlg/

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EU-Urheberrechtsreform 2019

§ Zeitlicher Ablauf

– 26.3.2019 vom EU-Parlament beschlossen

– 15.4.2019 von Mitgliedsstaaten bestätigt

– Innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen:

• 3.2.2021 Bundeskabinett: Entwurf eines Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

§ Umstrittene Regelungen

– Artikel 15 Leistungsschutzrecht

• Ziel: Stärkung von Zeitschriftenverlagen

• Lizenzierungspflicht für Verwendung von Texten und Textauszügen durch große Plattformen (Google, Facebook, …)

– Artikel 17 Upload-Filter

• Haftungsausschluss der Endnutzer bei (versuchter) Bereitstellung (Upload) urheberrechtlich geschützter Inhalte bei großen Plattformen

• Haftung der Plattform bei fehlender Verhinderung bzw. fehlender Lizenzierung durch Rechteinhaber

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Proteste gegen Urheberrechtsreform ZDF heute 19 Uhr vom 23.03.2019

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Leistungsschutzrecht

– Artikel 15 Leistungsschutzrecht

• Ziel: Stärkung von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen

• Lizenzierungspflicht für Verwendung von Texten und Textauszügen durch große Plattformen (Google, Facebook, …)

§ Kritik

– Richtlinie fordert nur Lizenzierung

– nicht notwendigerweise Vergütung der Rechteinhaber

– in Deutschland bereits 2013 eingeführt, weitgehend wirkungslos

§ Befürchtung

– Große Player (Verlage) werden aus Sorge um rückläufige Klickzahlen bei fehlender Verlinkung den große Plattformen die kostenlose Nutzung der Schlagzeilen erlauben (lizenzieren).

– Kleine Player (Blogger, Verlage, …) werden von den großen Plattformen nicht gefragt und rechtskonform nicht verlinkt

• Einhaltung des Urheberrechts führt zu Verarmung der Medienvielfalt

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Upload-Filter

– Artikel 17 Upload-Filter

• Haftungsausschluss der Endnutzer bei (versuchter) Bereitstellung (Upload) urheberrechtlich geschützter Inhalte bei großen Plattformen

• Haftung der Plattform bei fehlender Verhinderung bzw. fehlender Lizenzierung durch Rechteinhaber

§ »erläuternde Erklärung« zu Deutschlands Ja-Stimme am 15.4.2019

– Upload-Filter sollen nach Möglichkeit verhindert werden

– Nationale Umsetzung soll etwa so aussehen:

• Blogs, Foren, Wikipedia, Messenger-Dienste, wissenschaftliche Repositorien sollen von Filter-Pflicht ausgenommen werden

• Nutzer sollen beim Upload erklären, dass sie erlaubterweise handeln

– Anmerkung: Start-Ups auf Initiative Deutschlands bereits durch Artikel 17 unter bestimmten Bedingungen von Filter-Pflicht ausgenommen

§ Generelle Position Deutschlands im Koalitionsvertrag

– Deutschland bekennt sich zur Stärkung des Urheberrechts.

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Kritik am Upload-Filter

§ Schwerwiegende Einschränkung der Meinungsfreiheit

– Unberechtigtes Overblocking (Parodien, Umarbeitungen, …) möglich

– Blocking beliebig erweiterbar auf andere Rechtsgüter (Zensur)

§ Weitgehende Wirkungslosigkeit des Upload-Filters bei vorsätzlichen Urheberrechtsverletzungen durch Umgehung

– technische Transformation verhindert Erkennung

– Alternative Verbreitungen nicht verhinderbar

§ Persönlichkeitsrechtsverletzendes De-facto-Copyright-Register in der Hand der Plattformen

– Urheber müssen zwingend zu blockierende Inhalte melden

– fehlende Einwilligungsfähigkeit des Urhebers verletzt Recht auf informationelle Selbstbestimmung

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Upload-Filter

§ Fallbeispiel der Sperrung eines Videos bei YouTube

– österreichischer Medienwatchblog »Kobuk!«

– betrieben von Studierenden der Uni Wien

– Video entlarvt irreführende Berichterstattung über vermeintlich zu strenge Abgas-Grenzwerte

§ Zusammenschnitt von zwei populären Satiresendungen

– ZDF-Satireshow »Die Anstalt«

– RTL-Show von Mario Barth

§ Video bei YouTube gesperrt

– Prüfung eines Widerspruchs wegen Sperrung innerhalb von 30 Tagen

§ Ausnahmen des Urheberschutzes

– Satire, Parodie, Zitat

– wissenschaftliche Zwecke

https://netzpolitik.org/2019/mario-barth-vs-die-anstalt-ein-anschauliches-beispiel-fuer-probleme-mit-uploadfiltern/

https://www.facebook.com/kobuk/videos/260124194926944/

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Upload-Filter https://twitter.com/bassena/status/1107020265333116929/photo/1

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Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

§ Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinien (EU) 2019/790 und (EU) 2019/789

– am 3. Februar 2021 vom Bundeskabinett verabschiedet

– Umsetzung der EU-RL bis 7. Juni 2021 in nationales Recht notwendig

§ Kernanliegen

»Wie bringt man den gebotenen Schutz des Urheberrechts (Blockierung nicht lizenzierter Uploads) mit der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit (erlaubte Zitate, Parodien etc.) in einen fairen Ausgleich?« Quelle: FAQ zum Regierungsentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts, 3. Februar 2021, S. 4

§ Lösungsansätze

– Blockierung nicht lizenzierter Uploads:

• Verlagerung der Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf die Betreiber der Plattformen

– Meinungs- und Kommunikationsfreiheit (erlaubte Zitate, Parodien etc.):

• Präzisierung der Schranken des Urheberrechts

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Online

Blockierung nicht lizenzierter Uploads

§ Verlagerung der Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf die Betreiber der Plattformen

§ Plattformen müssen Uploads auf Basis von Art. 17 (ehem. 13) der EU-RL prüfen und ggf. sperren

§ Vorgehen:

– zunächst wird »mutmaßlich erlaubte Nutzung« angenommen (soll »Overblocking« verhindern)

– sofortiges Blockieren (»Red Button«) nach Beschwerde durch Rechteinhaber

– Entscheidung der rechtmäßigen Nutzung bzw. der rechtmäßigen Blockierung binnen einer Woche

UrhDaG

vorläufige

Sperre

offenkundig rechtswidrig,

wirtschaftliche

GefährdungOnline

ja Info an

Rechteinhaber

nein Info an

Uploader

Sperre

Online

Online

Plattform

entscheidet: Mutmaßlich

erlaubt?

Lizenzierter Inhalt

Blockierverlangen eines

Rechteinhabers und Referenzdatei

Unbekannter Inhalt

Up

load

Beschwerde-

recht

»Red Button«

Beschwerde-

entscheidung: Tatsächlich

erlaubt?

Wer entscheidet? Plattform, externe

Beschwerdestellen, außergerichtl.

Schlichtungsstellen, Gerichte

Sperre

Annahme: Weitgehend automatisierter EntscheidungsprozessUrh

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Präzisierung der Schranken des Urheberrechts

§ Ermöglichung von Meinungs- und Kommunikationsfreiheit (erlaubte Zitate, Parodien etc.)

§ Erlaubte Nutzungshandlungen (§10 UrhDaG: Geringfügige Nutzungen):

Übernahme von

– 15 Sekunden Video

– 15 Sekunden Tonspur

– 160 Zeichen eines Textes

– 125 Kilobyte Foto, Bild, Grafik

Bei Satire, Karikaturen, Parodien etc. mehr Übernahme erlaubt, wenn

»durch den besonderen Zweck gerechtfertigt« (§51a UrhG-E 2021)

UrhDaG

jedoch weniger als die Hälfte des Werkes (§9 Abs. 2 UrhDaG)

> §24 UrhG> §51a UrhG

siehe auch

»Metall auf Metall«

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Einführung in das Urheberrechtsgesetz

Urheberrecht im System des geistigen Eigentums

Werkbegriff, Schutzvoraussetzungen und Schutzrechte

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Urheberrechtsgesetz (UrhG) https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/

Teil 1

(§§ 1-69 g) Urheberrecht

Teil 2

(§§ 70-87 h) Verwandte Schutzrechte

Teil 3

(§§ 88-95) Besondere Bestimmungen für

Filme

Teil 4

(§§ 95a-119) Gemeinsame Bestimmungen für

Urheberrecht und verwandte

Schutzrechte

Teil 5

(§§ 120-143) Anwendungsbe-reich, Übergangs-

und Schlussbestim-mungen

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Urheberrecht im System des geistigen Eigentums Nach: Euler, 2017

Gewerbliche Schutzrechte UrheberrechtSonstige Rechte an

immateriellen Gütern

• Patentrecht

• Gebrauchsmusterrecht• Kennzeichenrecht• Halbleiterschutzrecht

• Sortenschutzrecht• Geschmacksmusterrecht

• Wettbewerbsrecht

• Urheberrecht i.e.S

• Verwandte Schutzrechte

• Ausübende Künstler• Tonträgerhersteller

• Sendeunternehmen• Filmhersteller• Datenbankhersteller

• Sonstige

• Name

• Bildnis• Allg. Persönlichkeitsrechte

• Darbietungen

• Tonträger• Sendungen• Filme

• Datenbanken• Lichtbilder

• Sonstige

Erscheinungsformen:

• Text• Bild• Ton

Werke

Schutzgegenstände:

Urh

R 1

9.0

3.2

021

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Urheberrecht im System des geistigen Eigentums Nach: Euler, 2017

• Darbietungen

• Tonträger• Sendungen• Filme

• Datenbanken• Lichtbilder

• Sonstige

Bild: https://pixabay.com/de/cd-motherboard-laufwerk-alicia-keys-1147442/

Beispiel

Schutzgegenstände:

Song

CoverCD

Erscheinungsformen:

• Text• Bild• Ton

Gewerbliche SchutzrechteSonstige Rechte an

immateriellen GüternUrheberrecht

Schutzgegenstände:

Urh

R 1

9.0

3.2

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Mögliche Schutzrechte

§ Song

– Text als Sprachwerk

– Melodie als Werk der Musik

– Schutz des ausübenden Künstlers an der Darbietung

– Schutz des Tonträgerherstellers an der Aufnahme

§ Cover

– Foto als Lichtbild

– Rechte am eigenen Bild der Abgebildeten

– Recht an der Covergestaltung

§ CD

– am physischen Gegenstand CD bestehen keine Urheber-, aber Sachenrechte, Eigentum

Nach: Euler, 2017

§ 2 Nr. 1 UrhG

§ 2 Nr. 2 UrhG

§§73 ff. UrhG

§ 85 UrhG

§ 72 UrhG oder § 2 Nr. 5 UrhG

§§ 22 ff. KUG

§ 2 Nr. 4 UrhG

§§ 903 ff. BGB §§ 854 ff. BGB

Formgeschnittene CD… sind aber auch denkbar, siehe https://www.cd-museum.de/software/sonderformate-a-z

Urh

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Werkbegriff (§2 Abs. 2 UrhG)

§ Werke

– werden durch den menschlichen Geist aus sich herausgebracht

– sind dem Bereich des Kulturschaffens zuzuordnen

– den Werken ist (ursprünglich) ein praktisches Zweckmoment fremd

persönliche geistige Schöpfungen, die durch ihren Inhalt oder durch ihre Form etwas Neues und Eigentümliches hervorbringen

§ Maßgebliche 5 Voraussetzungen: Werk

1. gehört zum Bereich Literatur, Wissenschaft, Kunst

2. Ergebnis persönlichen Schöpfens (menschlich-gestalterisches Schaffen)

3. bringt geistigen Gehalt zum Ausdruck

4. hat eine konkrete, wahrnehmbare Form gefunden

5. besitzt einen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad (Individualität)

§ Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Pierson et al., 2014, S. 333

Urh

R 1

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3.2

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§ 2 UrhG Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html

Urh

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1. Werk gehört zum Bereich Literatur, Wissenschaft, Kunst

Quellen: Euler 2017, https://www.welt.de/vermischtes/article13858657/Bizarrer-

Streit-um-22-Jahre-alte-Pommes-Frites.html

Urh

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3.2

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2. Werk ist Ergebnis persönlichen Schöpfens

§ menschlich-gestalterisches Schaffen gefordert

Produkte, die lediglich durch Einsatz von Apparaten oder Maschinen entstanden sind, generieren keinen Werkcharakter

§ Beispiele:

– Übersetzungen aus Übersetzungscomputern

– Bilder aus Malmaschine, die Farbkleckse auf Leinwand spritzt

– von der Natur hervorgebrachte Erscheinungen (z.B. Muster des Marmors)

– Zufallsergebnisse

§ Beachte: Technische Hilfsmittel zur Herstellung des Werks sind erlaubt

Pierson et al., 2014, S. 335

Urh

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2. Werk ist Ergebnis persönlichen Schöpfens

Produkte, die lediglich durch Einsatz von Apparaten oder Maschinen entstanden sind, generieren keinen Werkcharakter

Beispiel: Gerhard Richter 1971https://www.gerhard-richter.com/de/art/paintings/abstracts/colour-charts-12

?

Urh

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3. Werk bringt geistigen Gehalt zum Ausdruck

§ Menschlicher Geist kommt durch Mitteilung eines konkretisierten Gedanken- oder Gefühlsinhalts im Werk zum Ausdruck

– Beachte: immaterielle Natur des Werks ist zu unterscheiden von der Verkörperung im konkreten Werkstück (Buch, CD, DVD)

§ Konkret bei wissenschaftlichen Werken und Literatur

– Gedankenformung und Führung

– besonders geistvolle Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Stoffs

§ Konkret bei Werken der Musik und bildenden Kunst

– ästhetischer Gedankeninhalt oder Gefühlsinhalt

Pierson et al., 2014, S. 335

Beispiel: Joseph Beuys: Fettecke, 1982

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4. Konkrete, wahrnehmbare Form

§ für menschliche Sinne wahrnehmbare Form ist erforderlich

§ Schutz beginnt, sobald das Werk erkennbar ist

– auch unvollendete Werke genießen Werkschutz

– Beispiele: Entwurf, Plan, Skizze

§ Beachte: körperliche, dauerhafte Festlegung der Form ist erforderlich

– Rede –> ?

– Improvisation –> ?

Ausreichend für den Schutz ist es, dass das Werk so zum Ausdruck gebracht wurde, dass es im Grundsatz von Dritten durch Wiedergabe genutzt werden kann.

– Livesendung –> Wellen und Signale werden übertragen

Pierson et al., 2014, S. 336

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5. Individualität

§ Produkt muss sich aus der Masse des Alltäglichen, Banalen abheben

§ Schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad erforderlich

Handwerkliche, auf Routine oder bloßer Schablone beruhende fachmännisch erbrachte Leistungen und Produkte sind urheberrechtlich nicht schützbar.

§ Gestaltungshöhe

– für Werkschutz kommt es nicht auf die wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Qualität des Werks an

– nicht erforderlich = keine materiell-rechtliche Voraussetzung

– Aber: Gestaltungshöhe kann quantitativer Aspekt der Individualität sein = Umfang, in dem die Individualität ausgeprägt ist

– Schutzmöglichkeiten des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes bleiben unberührt

Pierson et al., 2014, S. 336

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5. Individualität

Sehr unterschiedlich starke Intensität der Individualität denkbar

§ Meisterwerke: »Stempel der Persönlichkeit des Urhebers«

§ Einfache Werke: »kleine Münze«

– Stoffgebundenheit lässt hinreichenden Spielraum für individuellen Ausdruck

– Untere Grenze der Schutzfähigkeit markiert die sog. kleine Münze

• Minimum an Individualität, die gerade noch als ausreichend für die Schutzwürdigkeit angesehen wird

• Beispiele: Kataloge, Adressbücher, Formulare, Werbeprospekte und –slogans, Potpourries(Pierson et al. 2014, S.337)

Ulmer, 1951, S. 133ff

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Nicht abschließende Beispiele von Werk-Arten

§ Sprachwerke: Schriftwerke, Reden, Computerprogramme

§ Musikwerke

§ Pantomimische Werke, Tanzkunst

§ Werke der bildenden Kunst

– Zweckfreie »reine« Kunst

– Angewandte Kunst

– Baukunst

§ Lichtbildwerke

§ Filmwerke

§ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art

§ Wissenschaftliche Werke

§ Umarbeitungen, Veränderungen eines Werks

– Bearbeitungen

– Neugestaltung, freie Benutzung

§ Sammelwerke, Datenbankwerke

Pierson et al., 2014

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Werkbegriff: Computerprogramme

RL 2009/24/EG vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen

Art. 1 Abs. 3

Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.

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Werkbegriff: Datenbanken

RL 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken

Art. 3 Abs. 1

Gemäß dieser Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt. Bei der Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, sind keine anderen Kriterien anzuwenden.

Urh

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Werkbegriff: Fotografien

RL 93/98/EWG DES RATES vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

Artikel 6 Schutz von Fotografien

Fotografien werden gemäß Artikel 1 geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können den Schutz anderer Fotografien vorsehen.

https://media.ccc.de/v/biometrie-s8-iris-en

Beachte: Lichtbildwerke (§2 Nr. 5 UrhG) sind

nur solche Fotografien, die sich gegenüber dem Alltäglichen durch Individualität (schöpferische Leistung) auszeichnen. Dies

kann eine künstlerische Aussage sein, die der Fotograf mit dem betreffenden Foto erreicht.

Urh

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Lichtbilder (§72 UrhG)

§ Fotos jeglicher Art, welche die Werkqualität nicht erreichen

– Beispiele:

• alltägliche Familienfotos

• Urlaubsfotos

• Knipsbilder von Sehenswürdigkeiten

§ Kein Urheberrecht

§ Aber: Leistungsschutzrecht im Rahmen der verwandten Schutzrechte

– schöpferische Leistung nicht erforderlich

– Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich

– rein technische Leistung genügt

Lichtbilder sind zumindest im Rahmen des Leistungsschutzes (50 Jahre nach Herstellung) geschützt.

Nach: Euler, 2017

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Amtliche Werke (§5 UrhG)

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) …

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html

Besonderheit Amtliche Werke: kein urheberrechtlicher Schutz

Urh

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Urheberrechtlich geschützt oder nicht? Nach: Euler, 2017

Abstract bzw. Zusammenfassung j

Einführung bzw. Vorwort j

Ausführliche Beschreibung j

Auszug j

Autorenbiographie j

Autorenkommentar j

Autorenname n

Verlagsname n

Begleitmaterial j

Bildbezeichnung n

Bestandsangabe einer bibliographischen Quelle n

Cover bzw. Klappentext j

Digitaler Scan eines gemeinfreien Werkes (Bild, Buchcover) n

Links n

Seitenzahl n

Literaturverzeichnis, Register, Verschlagwortung n

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Beispiel: Hamburg-Logo

§ Symbole sind staatliche Hoheitszeichen bzw. eingetragene Markenzeichen und dürfen nur von Hamburger Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Hamburgischen Bürgerschaft verwendet werden.

– Beispiele: Hamburg Logo, Großes Landeswappen, Kleines Landeswappen, Staatsflagge

§ Ausnahmen

– Landesflagge

– Hamburg-Symbol

http://www.hamburg.de/wappen/Urh

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Urheberrechtlich geschützt oder nicht?

§ nicht: allgemeine Lehren und Theorien und Grundsätze

– aber: deren konkrete Darstellung

§ nicht: Idee

– aber: in Form gebrachte Idee

§ nicht: Methode, Stil, Manier, Technik

– aber: in Stil und Manier dargestellte Einzelelemente

Nach: Euler, 2017

Lesetipp: Ellen Euler: Bereit zu teilen. 2017. https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/content/ueber-uns/aktuelles/bereit-zu-teilen

Foto: Ellen Euler, Werk: Jēkabs Kazaks

„Ladies at the Seaside“, 1920

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Werkbegriff (§2 Abs. 2 UrhG)

§ Werke

– werden durch den menschlichen Geist aus sich herausgebracht

– sind dem Bereich des Kulturschaffens zuzuordnen

– den Werken ist (ursprünglich) ein praktisches Zweckmoment fremd

persönliche geistige Schöpfungen, die durch ihren Inhalt oder durch ihre Form etwas Neues und Eigentümliches hervorbringen

§ Maßgebliche 5 Voraussetzungen: Werk

1. gehört zum Bereich Literatur, Wissenschaft, Kunst

2. Ergebnis persönlichen Schöpfens (menschlich-gestalterisches Schaffen)

3. bringt geistigen Gehalt zum Ausdruck

4. hat eine konkrete, wahrnehmbare Form gefunden

5. besitzt einen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad (Individualität)

§ Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Pierson et al., 2014, S. 333

Wh.

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Kaum formelle Schutzvoraussetzungen im Urheberrechtsgesetz

§ Grundsatz der Formfreiheit

– keine Hinterlegung oder Registrierung eines Werks erforderlich

– kein Vorbehalt von Rechten notwendig

– Beachte: gewerbliche Schutzrechte meist erst nach Anmeldung wirksam

– Urheberrolle (§ 138 UrhG): nützlich für Festlegung der Schutzdauer anonymer und pseudonymer Werke (vgl. §§ 66 Abs. 2 S. 2 UrhG), keine formelle Schutzvoraussetzung

§ Copyrightvermerk

– keine formelle Schutzvoraussetzung

– Welturheberrechtsabkommen (WUA) verlangte Copyrightvermerk für Schutzwirkung auch in den Vereinigten Staaten (USA)

– seit 1989 obsolet, aber für Rechtsdurchsetzung weiterhin üblich

– hat sich zwischenzeitlich auch in anderen Ländern durchgesetzt

– Kennzeichnung stützt Urhebervermutung (§ 10 Abs. 1 UrhG)

© Max Muster 2018

Beispiel:

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Gewerbliche Schutzrechte meist erst nach Anmeldung wirksam

§ Stellen zur Anmeldung

– Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

– Bundessortenamt (BSA)

– Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

§ Ausnahmen (gewerblicher Rechtsschutz)

– Gemeinschaftsgeschmacksmuster

– notorisch bekannte Marke

– Verkehrsgeltungsmarke

ein aufgrund intensiver Benutzung erreichter, sich zum Ausschließlichkeitsrecht verdichtender

tatsächlicher wettbewerblicher Besitzstand. Verwandt: abstrakte Farbmarken und Mehrfarbmarken

Nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 besteht

Verwechslungsgefahr mit einer Marke in einem anderen Verbandsland. Eintragung ist ohne Zustimmung des Inhabers der Marke ausgeschlossen. Beispiele: Coca-Cola, Linux

Quellen: Wikipedia Verkehrsgeltung, Notorisch bekannte Marken, Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich

insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur, der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und seiner Verzierung ergibt. Schutz ohne Eintragung max. 3 Jahre.

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Urheberrolle

https://www.dpma.de/docs/formulare/allgemein/a9108.pdf

Urh

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Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen

Urh

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3.2

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Werkbegriff: Computerprogramme

RL 2009/24/EG vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen

Art. 1 Abs. 3

Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.

Die §§ 69a-69g UrhG dienen der Umsetzung der RL 2009/24/EG in nationales Recht.

Urh

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3.2

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Schutz von Computerprogrammen

§ Computerprogramme sind im Katalog der geschützten Werk-Arten als Unterart der Sprachwerke aufgeführt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)

»eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind, zu bewirken, dass

eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt.«

World Intellectual Property Organization (WIPO), 1977

§ Motivation für Schutzbedürftigkeit (ähnlich Datenbankwerken)

– insb. Schutz vor Softwarepiraterie

Pierson et al., 2014, S. 340ff

erhebliche wirtschaftliche und

zeitliche Investition des Urhebersleichte Kopierbarkeitvs

Urh

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Computerprogramme (§69a UrhG)

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69a.html

Unerheblich für Schutz:

• Programmiersprache• Code (Quellcode, Objektcode,

Bytecode, … )

• ob integriert in Hardware oder reine Software

• ob Standardsoftware oder Individualsoftware

Auch als Vorstufen entstandene Ausdrucksformen: z.B.

• Problemanalysen• Datenflussdiagramme• Struktogramme

MyApp

lang

awt

applet

java

Urh

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Computerprogramme (§69a UrhG)

§ Keine Bestandteile von Software sind

– Handbücher und Bedienungsanleitungen

– Benutzeroberfläche

• selbst dann nicht, wenn sie in ihrer Struktur im Computerprogramm implementiert sind

– in Videospielen: audiovisuelle Darstellung auf dem Bildschirm

• aber: Schutz als Lichtbildwerke denkbar

§ Multimediawerke (Werke unterschiedlicher Gattung wie Ton, Text, Bild sind zu einer Einheit verbunden) sind als solche keine Computerprogramme

– Aber: Der Teil des Werks, der die Ansteuerung, das Zusammenspiel und den Ablauf der einzelnen Werke steuert, ist ein Computerprogramm i.S.d. §69a UrhG.

§ Keinen Schutz gem. §69a UrhG genießen Webseiten und Hyperlinks.

vgl. Lettl, 2018, S. 217ff

Urh

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Vom Schutz ausgeschlossen:

Ideen und Grundsätze sind im Interesse der Allgemeinheit einer

Monopolisierung zugunsten des Urhebers entzogen:

»prinzipieller Weg zur Lösung eines technischen,

organisatorischen oder mathematischen Problems«

(vgl. Pierson et al. 2014, S. 341)

Die Idee, ein Computerprogramm

zur Lösung einer bestimmten Aufgabe zu entwickeln, ist nicht

urheberrechtlich geschützt. (Lettl2018, S. 219)

Computerprogramme (§69a UrhG)

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69a.html

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Computerprogramme (§69b UrhG)

(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

§69b UrhG erstreckt sich nicht auf Auftragswerke. Dies soll freiberufliche Programmierer privilegieren und die Schaffung von Programmen fördern (Lettl, 2018, S.229).

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69b.html

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Besondere urheberrechtliche Bestimmungen für Computerprogramme

§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen

1. Vervielfältigung

2. Übersetzung, Bearbeitung, Umarbeitung u.a.

Ein Verstoß gegen § 69c Nr. 2 S. 1 UrhG liegt vor, wenn ein Dritter eine urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm als Vorlage für eine abhängige Nachgestaltung benutzt. (Lettl 2018, S.221)

3. Verbreitung einschl. Vermietung

4. öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung

erfasst alle Formen der Wiedergabe im i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG: Wortlaut: „Der Urheber hat ferner das

[…] Recht der öffentlichen Wiedergabe […] insbesondere

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),

3. das Senderecht (§ 20),

4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),

5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).“

Urh

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Besondere urheberrechtliche Bestimmungen für Computerprogramme

§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen (Schranken)

1. bestimmungsgemäße Benutzung, Fehlerberichtigung

2. Privilegierung einer Sicherheitskopie durch berechtigte Nutzer

3. Zulässigkeit von Programmtestläufen

Wortlaut: »Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms

Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum

Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.«

Hintergrund: Freiheit der »Ideen und Grundsätze«

Urh

R 1

9.0

3.2

021

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Besondere urheberrechtliche Bestimmungen für Computerprogramme

§69e Dekompilierung zwecks Herstellung von Interoperabilität

Rückübersetzung des maschinenlesbaren Objektcodes in Quellcode ist zwecks Herstellung von Interoperabilität ggf. erlaubt

– Interoperabilität:

• Fähigkeit eines Programms zum Austausch von Informationen und zur wechselseitigen Verwendung der ausgetauschten Informationen über Schnittstellen

– Schnittstelle:

• Festlegung von Datenformaten und Kommunikationsabläufen zwischen Hardware- und/oder Softwarekomponenten

– Hintergrund:

• Förderung der Herstellung kompatibler Programme

• Schutz des Wettbewerbs und Fortschritts durch Ausschluss der Monopolisierung von Schnittstellen

vgl. Pierson et al., 2014, S. 340ff

Urh

R 1

9.0

3.2

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Besondere urheberrechtliche Bestimmungen für Computerprogramme

§ 69f Rechtsverletzungen

1. Vernichtungs- und andere Ansprüche (i.V.m. § 98 Abs. 3 und 4 UrhG)

2. Schutz vor Tools, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutz-mechanismen erlauben

§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht

1. Rechtsvorschriften zum Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts-und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen bleiben unberührt

2. Unabdingbarkeit der im UrhG genannten Mindestrechte

vgl. Pierson et al., 2014, S. 340ff

Wortlaut: »Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu §69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.«

§ 98 UrhG Anspruch auf Vernichtung,

Rückruf und Überlassung

(1) Vernichtung inkl. Vorrichtungen

(2) Rückruf von verbreiteten Kopien(3) Vergütung(4) Verhältnismäßigkeit

(5) Sonderregelung für Bauwerke

Urh

R 1

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3.2

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Recht am eigenen Bild

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Das Recht am eigenen Bild

Recht des Einzelnen, selbst entscheiden zu können, ob und in welchem Zusammenhang Bildnisse der eigenen Person veröffentlicht und verbreitet werden

§ Kein Schutz gegen die Anfertigung eines Bildnisses

§ Aber:

– Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht

– Nach Sphärentheorie abhängig davon, ob Intim-, Privat- oder Sozialsphäre eingegriffen wurde

Nach: Euler, 2017

Urh

R 1

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3.2

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Sphärentheorie Nach: Wikipedia

Öffentlichkeitssphäre

»der Öffentlichkeit bewusst zugewandt«schwächster Schutz

Sozialsphäre

»Mensch als soziales Wesen«relativ schwacher Schutz

Privatsphäre

häuslicher Bereich, Familienkreis, Privatleben

starker Schutz

Intimsphäre

stärkster Schutz

vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Persönlichkeitsrecht_(Deutschland)

Urh

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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet.

§ Schutzbereich

– Sicherung eines autonomen Bereichs privater Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualität wahren und entwickeln kann

§ Rahmenrecht, dessen Inhalt durch Fallgruppen definiert wird

§ Gilt nur bis zum Tod, danach postmortaler Persönlichkeitsschutz aus Art. 1 Abs. 1 GG

§ BGH Urt. v. 08.06.1989 - Az.: I ZR 135/87 Emil Nolde:

„Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt“

Nach: Euler, 2017

Urh

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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

§ Recht der persönlichen Ehre

§ Schutz der Privat, Geheim- und Intimsphäre

§ Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen

§ Recht auf Wissen um die eigene Abstammung

§ Recht auf informationelle Selbstbestimmung

§ Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

§ Namensrecht

§ Recht am gesprochenen Wort

§ Recht am geschriebenen Wort

§ Recht am eigenen Bild

Bild: http://www.juraserv.de/medienrecht/das-allgemeine-persoenlichkeitsrecht-apr-01002Urh

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Beschränkung des Persönlichkeitsrechts

§ im öffentlichen Interesse (Zeitgeschehen)

§ Sicherheit des öffentlichen Lebens

§ Forschungszwecke

§ Freiheit der Wissenschaft und Kunst

Nach: Beger, 2013

Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG

Urh

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3.2

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Namen und Fotos in Werbung

§ Jedermann

– Einwilligung erforderlich

§ Personen des öffentlichen Lebens

– Günther Jauch gewinnt den Rechtsstreit um sein Foto auf der Titelseite eines Rätselheftes. Oskar Lafontaine hatte Ende 2006 hingegen keinen Erfolg gegen das Mietwagenunternehmen SIXT. Prinz Ernst August von Hannover klagte gegen Lucky Strike und verlor. Bekannte Persönlichkeiten müssen mehr hinnehmen.

Nach: Beger, 2013

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Kunsturhebergesetz

§ Präziser Titel:

»Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie« —KunstUrhG oder oft verkürzend KUG

§ Besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Gem. § 22 KUG dürfen Personen im Regelfall nur mit ihrer Einwilligung fotografiert und diese Fotos dann verbreitet werden.

§ Ausnahmen nach §23 KUG

– Fotos von Ereignissen oder Personen der Zeitgeschichte

– Personen als Beiwerk auf Foto

– Fotos von Personen auf öffentlichen Versammlungen

– Ausstellung von Personenfotos in Kunstausstellung

https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/

Urh

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3.2

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Schutzdauer nach § 22 S. 3 KUG

Das Recht am eigenen Bild steht natürlichen Personen von Geburt an bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod zu.

§ Gilt grundsätzlich für

– vermögenswerte Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts

• Anspruch auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich zeitlich begrenzt

§ Beachte:

Nach: Euler, 2017

Achtungsanspruch

der Persönlichkeit

Informationsinteresse

der Öffentlichkeit

vs.

Urh

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3.2

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Rechtsgeschichtliches Fallbeispiel zum Kunsturhebergesetz

§ Lesetipp:

– https://de.wikipedia.org/wiki/Bismarck_auf_dem_Sterbebett

Foto: Bismarck auf dem Totenbett vom 31. Juli 1898 von Willy Wilcke und Max Priester

Urh

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Schutzdauer nach § 22 S. 3 KUG

Das Recht am eigenen Bild steht natürlichen Personen von Geburt an bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod zu.

§ Gilt nicht für

– ideelle Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts

• Menschenwürde bleibt auch nach dem Tod unantastbar

• Beispiele nach MüKo/Rixecker, BGB, 6. Aufl., § 12 Anh. Rn. 38:

– grobe Entstellungen des Lebensbildes

– Verzerrungen der Identität

– Beleidigungen der Person

– Offenbarung besonders sensibler Umstände

• Schutzdauer abhängig von den Umständen des Einzelfalls (20-100 Jahre)

Nach: Euler, 2017

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3.2

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Kunsturhebergesetz

Abgestuftes Schutzkonzept des Kunsturhebergesetzes

§ 1. Stufe § 22 S. 1 KUG

– Bilder dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 2. Stufe § 23 Abs. 1 KUG

– Von diesem Grundsatz werden auf der zweiten Stufe bestimmte Bildnisse ausgenommen, vor allem solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

§ 3. Stufe § 23 Abs. 2 KUG

– Berechtigte Interessen der abgebildeten Person dürfen bei einer einwilligungslosen Veröffentlichung nicht verletzt werden.

Nach: Euler, 2017

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Veranstaltungsdokumentation

§ Mit Einwilligung der Betroffenen bzw. deren Erziehungsberechtigten erlaubt

§ Einwilligung

– sollte schriftlich eingeholt werden

– kann jederzeit widerrufen werden

– muss alle geplanten Nutzungsarten enthalten

§ besondere Regelungen nach EU-Datenschutzgrundverordnung bei Minderjährigen

§ Leseempfehlung:https://irights.info/artikel/persoenlichkeitsrechte-bei-fotos-teil-1-einwilligungen-einholen/30514https://irights.info/artikel/persoenlichkeitsrechte-bei-fotos-teil-2-wann-geht-es-ohne-einwilligung/30519

Bild: Rijksmuseum Amsterdam, Remrandt; Die Nachtwache

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Archivbeiträge

§ Fallbeispiel Onlinearchiv

Bei der vorzunehmenden Abwägung kann es auch auf die Aktualität des Ereignisses ankommen. Je länger das Ereignis zurückliegt, desto mehr tritt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück, der dann wieder in der Menge verschwindet.

Nach: Euler, 2017

https://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH

-Dossier-mit-Altmeldungen-ueber-Sedlmayr-

Moerder-zulaessig-926360.html

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Archivbeiträge

BGH Urt. v. 09.02.2010 – Az.: VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 Spiegel-Dossier:

„Die dauerhafte Abrufbarkeit einer zunächst zulässigen identifizierenden Berichterstattung über einen Straftäter in Online-Archiven ist auch weiterhin zulässig, wenn ein älterer Beitrag als solcher gekennzeichnet ist und nur durch gezielte Suche auffindbar ist.“

https://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Dossier-mit-Altmeldungen-ueber-Sedlmayr-Moerder-zulaessig-926360.htmlUrh

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Lizenzierung von Urheberrechten

Urhebervertragsrecht

Creative Commons (CC) Lizenzen

Nutzung von Materialien aus dem Internet

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Unübertragbarkeit (§29 UrhG) https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__29.html

§ 39 Änderungen des Werkes

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine

Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.

§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

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§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. […]

Inhaber kann auch Urheberrechtsverstöße ahnden und Verletzter verklagen

Nutzungsrechte (§31 UrhG)

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt

werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) …

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html

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Umfang der Rechteübertragung:

• einfach oder ausschließlich • räumlich, zeitlich und inhaltlich

beschränkt

Urheberrechtlicher Vertrag Nach: Euler, 2017

• Vergütungsregeln (§§ 32-32c UrhG)

• Rückruf (§§ 34 Abs. 3, 41, 42 UrhG)• Computerprogramme (§ 69g Abs. 2 UrhG)

• Datenbanken (§ 87e UrhG)• Film (§§ 88, 89 UrhG)

• Zweck der Übertragung (§§ 31 Abs.

5, 37-39 UrhG)• Arbeits- und Dienstverhältnisse (§§

43, 69b, 79 Abs. 2 UrhG)

• Eigentumsübertragung (§ 44 UrhG)

Zusätzlich:

Auslegungsregeln beachten

Aber:

zwingende Regeln beachten

Für die Einräumung eines Nutzungsrechts gilt grundsätzlich Formfreiheit.

Für die Einräumung eines Nutzungsrechts gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit.

Ausnahmen: Schriftform bei

• Verträgen über über unbekannte Nutzungsarten (§ 31a UrhG)

• Verträgen über zukünftige Werke (§40 UrhG)

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Urh

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Verträge über unbekannte Nutzungsarten (§31a UrhG)

(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten

Anschrift abgesendet hat.

(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine

Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.

(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.

(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.

Urh

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Inhalt eines urheberrechtlichen Vertrags in der Praxis

– Beschreibung des Vertragszwecks und des Werkes

– Umfang der Rechtseinräumung

• einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht

• räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung

• Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber Dritten

• unbekannte Nutzungsarten

– Arten

• Vervielfältigung

• Veröffentlichung

• Bearbeitung

– Vergütungsregelung

• pauschal oder Beteiligung

• Höhe und Abrechnungszyklus

– Gewährleistung, Haftung, Haftungsfreistellung

– Rechtswahl, Gerichtsstandsvereinbarung

Beachte: Ein gutgläubiger Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte kommt nicht in Betracht! (vgl. Lettl, 2018, S.145)

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Gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen

»Wer den Erwerb von Nutzungsrechten behauptet, muss eine lückenlose Vertragskette bis zurück zum Urheber darlegen und gegebenenfalls beweisen können, wobei innerhalb dieser Kette stets berechtigte Personen verfügt haben müssen.« (Lettl, 2018, S. 145)

Begriffe anschauen:

– Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft

– Trennungsprinzip, Abstraktionsprinzip und Kausalitätsprinzip

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Verfügungssgeschäft

Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft

§ im BGB allgemein

Verkäufer KäuferVerpflichtungsgeschäft

§433 II BGB

§ 433 I BGB

§ 929 S. 1 BGB

§ 929 S. 1 BGB

Anwendung des Abstraktionsprinzips: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft können unabhängig voneinander unwirksam sein

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Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft

§ Trennungsprinzip

– Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind im BGB voneinander zu trennen

§ Abstraktionsprinzip

– Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft können unabhängig voneinander unwirksam sein

§ Kausalitätsprinzip

– Ist das Verpflichtungsgeschäft unwirksam oder weggefallen, verliert auch das Verfügungsgeschäft seine Gültigkeit, und es fallen automatisch die urheberrechtlichen Befugnisse zurück an den Urheber.

Umstritten ist, ob das Abstraktionsprinzip im Urheberrecht gilt.

Annahme: Im Urheberrecht gilt das Kausalitätsprinzip.

Lettl, 2018, S. 143f

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Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft

§ im Urheberrecht

Nach: Euler, 2017

Urheber NutzerVerpflichtungsgeschäft

Verfügungsgeschäft

Einräumung eines Nutzungsrechts

Verwer-

tungs-recht

Lizenzzahlung

Persön-

lichkeits-recht

Duldungs-/Ermächtigungsvereinbarung

oder: Gestattung bzw. schlichte Einwilligung

Anwendung des Kausalitätsprinzips: Ist das Verpflichtungsgeschäft unwirksam oder weggefallen, verliert auch das Verfügungsgeschäft seine Gültigkeit, und es fallen

automatisch die urheberrechtlichen Befugnisse zurück an den Urheber.

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Gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen

»Wer den Erwerb von Nutzungsrechten behauptet, muss eine lückenlose Vertragskette bis zurück zum Urheber darlegen und gegebenenfalls beweisen können, wobei innerhalb dieser Kette stets berechtigte Personen verfügt haben müssen.« (Lettl, 2018, S. 145)

Beispiel für eine Freistellungsklausel (nach Euler, 2017)

»Der Lizenzgeber garantiert, dass (1) er als Rechteinhaber berechtigt ist, dem Lizenznehmer die für die vorstehenden Nutzungen erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen, (2) die dem Lizenznehmer zugestandenen Rechte nicht mit dem Recht eines Dritten belastet sind, (3) kein Dritter mit ihrer Wahrnehmung beauftragt ist und dass (4) bisher keine dieser Rechteeinräumung entgegenstehenden Verfügungen getroffen sind. Der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer hiermit von jeglichen Ansprüchen frei, die darauf beruhen, dass gegen die vorstehende Garantie verstoßen wurde und wird den Lizenznehmer bei der Rechtsverteidigung alle notwendigen Unterstützungen bieten. Hierzu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.«

Lizenzgeber: z.B. Urheber Lizenznehmer: Nutzer

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Creative Commons (CC) Lizenzen

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Freie Lizenzen nach Creative Commons (CC)

§ Creative Commons (CC)

– gemeinnützige Organisation, 2001 gegründet

– veröffentlicht verschiedene Standard-Lizenzverträge

• international adaptiert an die nationalen Rechtsordnungen

• mehrsprachig, maschinenlesbar und suchbar

Die bisherige bilaterale und auf den Einzelfall bezogene Einigung wird durch eine standardisierte Erlaubnis abgelöst.

§ Rechtsgrundlage § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG

– »Der Urheber kann [aber] unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.«

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Freie Lizenzen nach Creative Commons (CC)

§ Creative Commons (CC)

– gemeinnützige Organisation, 2001 gegründet

– veröffentlicht verschiedene Standard-Lizenzverträge

• international adaptiert an die nationalen Rechtsordnungen

• mehrsprachig, maschinenlesbar und suchbar

Es gibt 4 Bedingungen, die zu 6 unterschiedlichen Lizenzen kombiniert werden können (BY, BY-SA, BY-NC, BY-NC-SA, BY-ND, BY-NC-ND).

BY (Attribution): Namensnennung des Urhebers und Verlinkung der Lizenz

SA (Share-Alike): Bearbeitungen müssen dieselbe Lizenz tragen

NC (Non-Commercial): Nur nichtkommerzielle Nutzung erlaubt

ND (No Derivatives): Werk darf nicht verändert werden, keine Bearbeitung

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CC-Lizenzen geordnet nach Offenheithttps://de.wikipedia.org/wiki/Creative_Commons

Es gibt 4 Bedingungen, die zu 6 unterschiedlichen Lizenzen kombiniert werden können.

BY (Attribution): Namens-nennung des Urhebers und Verlinkung der Lizenz

SA (Share-Alike): Bearbeitungen müssen dieselbe Lizenz tragen

NC (Non-Commercial): Nur nichtkommerzielle Nutzung erlaubt

ND (No Derivatives): Werk darf nicht verändert werden, keine Bearbeitung

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CC0 (Public Domain Dedication)

Inhalt (noch) geschützt, aber Rechteinhaber will alle Rechte aufgeben und den Inhalt in die Public Domain übergeben

Full copyright: all rights reserved

Wenn beispielsweise die Urheberschaft unbekannt, Urheber nicht lokalisierbar, eine kommerzielle Nachnutzung ausgeschlossen, die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen ungeklärt sind, also möglicherweise die Rechte Dritter berührt werden, können die entsprechenden Werke bei Vorliegen einer gesetzlichen Erlaubnis zwar gegebenenfalls gezeigt, aber nicht lizenziert werden. Nachnutzungen durch Nutzer aus Forschung und Wissenschaft, Bildung und Lehre, Kreativen Berufen und Wirtschaft sind dann nur auf der

Grundlage gesetzlicher Erlaubnisse möglich. (Euler 2017)

PD (Public Domain Mark)

Inhalt nicht (mehr) geschützt, darf frei genutzt werden

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Welche CC-Lizenz ist die richtige für mein Werk?

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Infografik_Auswahl_cc_lizenz.jpg

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Zusammenfassung: Creative Commons (CC)

§ CC Lizenzen

– erlauben jedermann unentgeltlich bestimmte Nutzungen eines geschützten Werkes

– können nur vom Rechteinhaber vergeben werden

– können nicht rückgängig gemacht werden

– bauen auf dem Urheberrecht auf, daher kann gemeinfreies Material nicht lizenziert werden

Lesetipp: http://www.bpb.de/lernen/digitale-bildung/oer-material-fueralle/220548/die-creative-commons-lizenzierung

Nach: Euler, 2017

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Nutzung von Materialien (aus dem Internet)

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Einholen von Rechten

§ Wo?

– beim Urheber = Rechteinhaber

– bei Dritten, die Rechteinhaber sind

• sukzessiver Rechteinhaber

• durch eine Verwertungsgesellschaft

– wenn Rechteinhaber unbekannt ist

• durch Registrierung beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) durch das DPMA als »national Authority« nach sorgfältiger Suche i.S.d. § 61a UrhG

– innerhalb einer Organisation bzw. Einrichtung

• durch internen Abstimmungsprozess

Nach: Euler, 2017

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Einholen von Rechten

§ Wie?

– Identifizierung des Rechteinhabers

– Anfrage mit Darlegung der Nutzungsabsicht

– Verhandlung über Art und Umfang der Rechtseinräumung und der Lizenzgebühr

– Formulierung Lizenzvertrag (ggf. in anderer Sprache)

– Vertragsabschluss und Erfüllung der Vertragspflichten (Zahlung der Lizenzgebühr, Attributierungetc.)

– bei zeitlicher beschränkter Rechteeinräumung

–> Wiedervorlage und ggfs. erneute Anfrage bei Rechteinhaber

§ Nutzung frei lizenzierten Materials ist deutlich einfacher

– Download des Materials

– Nutzung im erlaubten Umfang, ggfs. Attributierung

Nach: Euler, 2017

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Bilder unter freier Lizenz nutzen – weit verbreitete Fehler und wie man sie vermeidet

Video mit Informationen zu Bildern unter freien Lizenzen

https://www.youtube.com/watch?v=8A0CgS66iE0

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Wikimedia Commons https://commons.wikimedia.org

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lizenzhinweisgenerator.de https://lizenzhinweisgenerator.de

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Beispiel: lizenzhinweisgenerator.de

Lizenzhinweis: Barbara Klute und Jöran Muuß-Merholz(https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Infografik_Auswahl_cc_lizenz.jpg),

„Infografik Auswahl cc lizenz“, Hintergrund und Größe,

https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcodezeigt an, was verändert wurde

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Pixabay https://pixabay.com

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Flickr https://www.flickr.com/search/advanced/

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Google https://www.google.de/advanced_image_search

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Royalty-free Sounds and Music https://freesound.org

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Texte https://doaj.org

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Texte https://dl.gi.de

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Open Access an der UHH https://www.oa.uni-hamburg.de

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Nutzung von Materialien aus dem Internet

1. https://www.freetousesounds.com2. https://www.gettyimages.de3. https://www.shutterstock.com

4. https://freesound.org

5. https://www.videvo.net6. https://openphoto.net7. https://www.flickr.com

8. http://www.pexels.com

9. https://pixabay.com10. https://unsplash.com11. https://openphoto.net12. https://commons.wikimedia.org13. http://monde.ccdmd.qc.ca/?lang=en World of Images

14. https://bilder.tibs.at15. http://bilderhamster.de

16. https://doaj.org Directory of Open Access Journals17. https://dl.gi.de Digital Library der Gesellschaft für Informatik e.V. (GI)

kostenpflichtigkostenpflichtig(überwiegend) kostenpflichtig

Lizenz genau beachten

Lizenz genau beachtenLizenz genau beachtenLizenz genau beachten

recht freie Lizenzen

recht freie Lizenzenrecht freie Lizenzenrecht freie Lizenzenrecht freie Lizenzenrecht freie Lizenz (CC BY-NC-SA)

recht freie Lizenz (CC BY-NC-SA)freie Lizenz (CC0)

Audio Video Foto Text

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Sammlungen: europeana https://www.europeana.eu

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Sammlungen: DDB https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de

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Schranken des Urheberrechts

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Schranken des Urheberrechts

§ Regelungszweck

– Herrschaftsrecht des Urhebers über sein Werk steht ihm nicht schrankenlos zu (Pierson et al. 2014, S. 376)

Schranke Privileg

zunehmende Bedeutung des

freien Informationszugangs im Zeitalter der Digitalisierung

Grundsatz der engen

Auslegung von Schrankenbestimmungen

Urheber Nutzer

Sozialgebundenheit des

Eigentums (Art. 14 II GG)Interesse der Allgemeinheit

Ausgleich der Interessenslagen von Nutzern und Rechteinhabern

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§ Vorgabe der Richtlinie 2001/29/EG für nationale Schrankenregelungen

§ begrenzt den Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers

§ Nationale Schrankenregelungen

§ Beobachtung:

– zunehmend enger werdende Kriterien

– nationaler Spielraum könnte sich weiter einengen

Drei-Stufen-Test Nach: Lettl, 2018, S. 183

1. sind auf bestimmte Sonderfälle (Einzelfälle) zu begrenzen

2. dürfen die normale Auswertung des Werks durch den Urheber nicht beeinträchtigen

3. dürfen die berechtigten Interessen des Urhebers nicht unzumutbar verletzen

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Arten von Schranken

§ Gesetzliche Lizenz (GL)

– Nutzung ist ohne Einwilligung des Urhebers zulässig

– aber: Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung

§ Freistellung (FS)

– Nutzung ist sowohl erlaubnisfrei als auch vergütungsfrei

Pierson et al., 2014, S. 377

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Die Schranken im Einzelnen Gliederung nach Lettl, 2018, S. 184 ff

1. Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG)2. Rechtspflege und öffentliche Sicherheit (§ 45 UrhG)3. Behinderte Menschen (§ 45a UrhG)4. Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46 UrhG)5. Schulfunksendungen (§ 47 UrhG) 6. Öffentliche Reden (§ 48 UrhG)7. Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG)8. Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)9. Zitate (§ 51 UrhG)

10. Öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG)11. Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG)12. Vervielfältigung durch Sendeunternehmen (§ 55 UrhG)13. Benutzung eines Datenbankwerks (§ 55a UrhG)14. Vervielfältigung und öff. Wiedergabe in Geschäftsbetrieben (§ 56 UrhG)15. Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)16. Werbung für die Ausstellung und den öff. Verkauf von Werken (§ 58 UrhG)17. Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG)18. Bildnisse (§ 60 UrhG)19. Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a ff UrhG)

20. Verwaiste Werke (§ 61 ff UrhG)

FSFSGLGLGL

FSGL, FSFSFSGL, [FS]

GLFSFSFSFS

FSFSFSGLFSU

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Die Schranken im Einzelnen Gliederung nach Lettl, 2018, S. 184 ff

1. Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG)2. Rechtspflege und öffentliche Sicherheit (§ 45 UrhG)3. Behinderte Menschen (§ 45a UrhG)4. Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46 UrhG)5. Schulfunksendungen (§ 47 UrhG) 6. Öffentliche Reden (§ 48 UrhG)7. Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG)8. Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)9. Zitate (§ 51 UrhG)

10. Öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG)11. Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG)12. Vervielfältigung durch Sendeunternehmen (§ 55 UrhG)13. Benutzung eines Datenbankwerks (§ 55a UrhG)14. Vervielfältigung und öff. Wiedergabe in Geschäftsbetrieben (§ 56 UrhG)15. Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)16. Werbung für die Ausstellung und den öff. Verkauf von Werken (§ 58 UrhG)17. Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG)18. Bildnisse (§ 60 UrhG)19. Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a ff UrhG)

20. Verwaiste Werke (§ 61 ff UrhG)

FSFSGLGLGL

FSGL, FSFSFSGL, [FS]

GLFSFSFSFS

FSFSFSGLFSU

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Freie Benutzung (§ 24 UrhG)

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

Urheber darf Anregungen aus vorbestehenden fremden Werken verarbeiten

§ Verblassensformel (z.B. BGH, Urteil vom 29. April 1999, Az. I ZR 65/96 – Laras Tochter)

– Benutzung ist unschädlich, wenn »angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen«

– Aber: je auffallender die Eigenart des benutzten Werks, umso weniger werden dessen übernommene Eigenschaften in dem danach geschaffenen Werk verblassen

im UrhG-E 2021 aufgehoben, neu: §51a

Beispiel: Gemälde und

Zeichnungen von Viktor

Hartmann aus den Jahren

um 1870 inspirieren

Modest Mussorgski zur

Tondichtung »Bilder einer

Ausstellung« (1874)

Urh

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Freie Benutzung (§ 24 UrhG)

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

Urheber darf Anregungen aus vorbestehenden fremden Werken verarbeiten

§ BGH, Urteil vom 29. April 1999, Az. I ZR 65/96 – Laras Tochter

– engl. Autor verfasst Roman »Laras Tochter« als Fortsetzung des Romans »Dr. Schiwago« aus dem Jahr 1955 von Boris Pasternak

– Übernahme von Personen, Umgebung und Beziehungsgeflecht der ursprünglichen Handlung

– Unzulässigkeit nach Auffassung des BGHBoris Pasternak

1890-1960

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Freie Benutzung (§ 24 UrhG)

§ BGH, Urteil vom 17. Juli 2013, Az. I ZR 52/12 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm

– Supermarktkette bietet Karnevalskostüm im Stil von Pippi Langstrumpf zum Verkauf an und wirbt in einem Prospekt dafür

– Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Astrid Lindgrens Romanfigur klagt dagegen

– Zulässigkeit nach Auffassung des BGH: »Wird aus den angegriffenen Abbildungen deutlich, dass sich die abgebildeten Personen für Karnevalszwecke nur als literarische Figur verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle schlüpfen wollen, spricht dies für die Annahme eines inneren Abstands zum Werk und damit für

eine freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG.«

Urh

R 1

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»Metall auf Metall«

Kraftwerk (Ralf Hütter, Florian Schneider-Esleben) ./. Moses Pelham, Sabrina Setlur

§ 1997 Pelham nutzt ungefragt ein Audio-Fragment der Band »Kraftwerk«

– Verwendung eines 2-Sekunden-Beat als Sample-Loop aus dem Stück »Metall auf Metall« aus dem Album Trans Europa Express (1977) der Band »Kraftwerk«

– etwas verlangsamter Beat ist prägendes Rhythmus-Element des Songs »Nur mir« der Rapperin Sabrina Setlur

– »Kraftwerk« beanstandet Nutzung des Audio-Fragments und verlangt Unterlassung, Schadensersatz und Herausgabe der Tonträger, um diese zu vernichten

– Klage von »Kraftwerk« vor dem Landgericht (LG) Hamburg

– Hütter: Pelham hätte auch fragen können

Exkurs

Urh

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»Metall auf Metall«

§ 1998 und Folgejahre

– LG Hamburg entscheidet zugunsten von »Kraftwerk« wegen Verletzung des § 85 Abs. 1 UrhG: »Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. […]«

– Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg wird ebenfalls zugunsten von »Kraftwerk« entschieden

– Pelham lässt Urteil in Revisionsverfahren vom Bundesgerichtshof (BGH) überprüfen

§ 2002 EU-Richtlinie 2001/29/EG wird erlassen

– Art. 2 Buchst. c regelt das Vervielfältigungsrecht für Tonträgerhersteller

– Art. 5 Abs. 2 und 3 regeln Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht von Tonträgerhersteller

– Art. 10 regeln, dass EU-RL nur anwendbar ist auf Nutzungshandlungen ab dem 22.12.2002, deshalb Unterscheidung für Nutzungshandlungen vor und nach dem 22.12.2002 erforderlich

Sabrina Setlur · Nur mir · 1997

Cover des Kraftwerk-Albums 1977

Exkurs

Urh

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»Metall auf Metall«

§ 2008 erstes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)

– Entscheidung zugunsten von »Kraftwerk«

– Verfahren wird zurückverwiesen an das Oberlandesgericht

– anschl. erneute Befassung des BGH

§ 2012 zweites Urteil des BGH

– erneut Entscheidung zugunsten von »Kraftwerk«

– BGH vertritt die Auffassung, die Rhythmussequenz hätte selbst eingespielt werden können

– Verfassungsbeschwerde von Pelham vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerG)

§ 2016 BVerG urteilt im Mai 2016

– Entscheidung für Kunstfreiheit und zugunsten von Pelham: Nutzung des Fragments war erlaubt

– Sampling sei ein stilprägendes Element des Hip-Hop

– Verwendung des Fragments sei gem. § 24 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt

– Aber: Gesetzgeber könne eine Vergütungspflicht für die Verwendung fremder Audio-Fragmente einführen

– Verfahren wird zurückverwiesen an den BGH

Moses Pelham · Bildquelle: dpa

Exkurs

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»Metall auf Metall«

§ 2017 drittes Urteil des BGH

– EU-Richtlinie von 2002 war nun zu beachten, deshalb:

– BGH überweist das Verfahren per Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH)

§ 2019 EuGH-Urteil vom Juli 2019, Az. C-476/17

– Verstoß von Pelham gegen das Urheberrecht: auch die Vervielfältigung eines sehr kurzen Fragments fällt in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers

– Erlaubnis wäre möglich zur Ausübung der Kunstfreiheit: Ungefragtes Einfügen des Fragments in ein neues Werk in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form ist erlaubt

– Erlaubnis zur ungefragten Übernahme des Fragments als »Zitat« wäre ebenfalls möglich: Voraussetzung ist, dass sich das neue Stück geistig oder musikalisch mit dem alten auseinandersetzt.

– Fraglich ist, ob und ggf. welche der beiden möglichen Erlaubnistatbestände beim Song »Nur mir« erfüllt sind

– BGH muss entscheiden

Exkurs

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»Metall auf Metall«

§ 2020 viertes BGH-Urteil »Metall auf Metall IV« vom 30.04.2020, Az. I ZR 115/16

– BGH muss Vorgaben des EuGH-Urteils umsetzen

– Entscheidung des BGH: ungefragte Verwendung des Fragments war 1997 erlaubt

– Pelham kann sich für sämtliche Nutzungshandlungen vor dem 22.12.2002 auf das Recht zur freien Benutzung aus § 24 Abs. 1 UrhG berufen

– Aber: aufgrund der EU-Richtlinie von 2002 war seit 2002 die Nutzung des Fragments nicht mehr erlaubt

– Verweis des Verfahrens zurück an das OLG Hamburg, um u.a. zu klären, ob nach 2002 noch Tonträger hergestellt wurden

Fortsetzung folgt…

Sabrina Setlur · Nur mir · 1997

Cover des Kraftwerk-Albums 1977

Exkurs

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»Metall auf Metall«

Textquellen:

§ Bundesverfassungsgericht: Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen. Pressemitteilung Nr. 29/2016 vom 31. Mai 2016.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-029.html

§ Wolfgang Janisch: Kunstfreiheit – In der Endlosschleife. Süddeutsche Zeitung, 03.05.2019. https://www.sueddeutsche.de/leben/kunstfreiheit-in-der-endlosschleife-1.4428643

§ Michael-Matthias Nordhardt: BGH zum Urheberrecht – Ist Sampling von Musik rechtmäßig? Tagesschau.de,

30.04.2020. https://www.tagesschau.de/inland/bgh-urheberrecht-101.html

§ Spiegel Online (30.04.2020): Moses Pelham bekommt recht - vorerst.

https://www.spiegel.de/kultur/musik/kraftwerk-vs-moses-pelham-moses-pelham-bekommt-recht-vorerst-a-

608289a4-172f-447b-80cb-f6a86a2b5246-amp

§ Redaktion beck-aktuell: BGH: Urheberrechtsstreit um Kraftwerk-Sample „Metall auf Metall” geht in neue

Runde. Verlag C.H.BECK, 30. April 2020. https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bgh-urheberrechtsstreit-um-

kraftwerk-titel-metall-auf-metall-geht-in-neue-runde

§ Redaktion beck-aktuell: EuGH-Generalanwalt stärkt Urheber im Sampling-Streit zwischen Kraftwerk und Pelham. Verlag C.H.BECK, 12. Dezember 2018. https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/eugh-generalanwalt-staerkt-urheber-im-sampling-streit-kraftwerk-pelham

Exkurs

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Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a)

Neuer §51a:

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Zugleich Aufhebung von 24 UrhG a.F. – Freie Benutzung:

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

Neufassung ist Reaktion auf Urteil zu »Metall auf Metall«

UrhG-E 2021

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Schrankenbezogene Rechte des Urhebers

§ Änderungsverbot

– Für die zugelassenen freien Werknutzungen gilt der Grundsatz, dass Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden dürfen.

– Ausnahmeregelungen gelten für Übersetzungen, Auszüge, Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage, für Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke und Sammlungen.

§ Quellenangabe

– Quelle des verwendeten Werks muss deutlich angegeben werden

– Anerkennung der Urheberschaft im Rahmen der Urheberpersönlichkeitsrechte

§ Gesetzliche Vergütungsansprüche

– Urheber bleibt auch dann Inhaber der gesetzlichen Vergütungsansprüche, wenn er ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat

– Abtretung an eine Verwertungsgesellschaft oder an Verleger möglich

Pierson et al., 2014, S. 383

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Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG)

§ muss flüchtig oder begleitend sein

§ betrifft technisch notwendige Vorgänge

darf keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hinsichtlich der Verwertungsinteressen des Urhebers aufweisen

– Beispiel:

• Browser-Cache

– Gegenbeispiele:

• Download einer Datei

• Laden aus einem Peer-to-Peer-Filesharingsystem

• Ausdrucken eines Textes (Flüchtigkeit vom Willen des Nutzers abh.)

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Rechtspflege und öffentliche Sicherheit (§ 45 UrhG)

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.

(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.

(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.

Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben darf nicht behindert werden

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Behinderte Menschen (§ 45a UrhG)

(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.

(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

soll der Diskriminierung behinderter Menschen entgegenwirken

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Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46 UrhG)

§ Umfang

– Nutzungserlaubnis in geringem Umfang

– Gebrauch während religiöser Feierlichkeiten erlaubt

§ Vergütungspflicht

§ Voraussetzung

– Absicht ist dem Urheber durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen

– Frist von 2 Wochen

Urheber kann Verbot der Nutzung aussprechen, wenn das Werk nicht (mehr) seiner Überzeugung entspricht

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Öffentliche Reden (§ 48 UrhG)

(1) Zulässig ist

1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten […] worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,

2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.

(2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.

Ermöglichung der raschen Unterrichtung und Schutz der Pressefreiheit

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Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG)

§ Erlaubnis der Übernahme aus Zeitungen und anderen Tagesinteressen dienenden Informationsblättern

– nur wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen (Ermöglichung der raschen Unterrichtung der Öffentlichkeit)

§ erlaubt auch die Erstellung von Pressespiegeln

– elektronische Pressespiegel ebenfalls erlaubt, aber nur in Grenzen (BGH-Urteil aus dem Jahr 2002, Az. I ZR 255/00):

• Presseartikel etwa als Grafik-Scan ohne Volltextsuchfunktion

• nicht erlaubt: Aufbau von durchsuchbaren Pressearchiven

§ Zustimmungsfrei, aber Vergütungsanspruch über Verwertungsgesellschaft

– Ausnahme: keine Vergütung bei Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlicher Wiedergabe kurzer

Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht

§ Nicht erlaubt: Artikel aus Zeitschriften zu Tagesfragen mit grundsätzlicher Bedeutung sind nicht privilegiert

Lettl, S. 188 f

> §49 UrhGWortlaut auf folg. Folie

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Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG)

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung,

Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, dass es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden

sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.

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Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) Lettl, 2018, S. 190

FOCUS, November 1996

BGH-Urteil aus dem Jahr 2002, Az. I ZR 285/99:

»Wird die Auseinandersetzung prominenter Eheleute von einem der beiden Beteiligten durch die Erhebung von Anschuldigungen (hier: Vorwurf

einer bekannten Fernsehmoderatorin, ihr Ehemann habe sie geschlagen) in die Presse

getragen, so kann darin ein Tagesereignis i.S. von § 50 UrhG liegen. Gegenstand der Privilegierung

des § 50 UrhG kann in einem solchen Fall auch ein als Beleg für den erhobenen Vorwurf veröffentlichtes Lichtbild sein.«

»Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.«

Ermöglichung der raschen Unterrichtung im Interesse der Öffentlichkeit

§ Berichterstattung über Tagesereignisse

– möglichst wirklichkeitsnahe oder sachliche Schilderung tatsächlicher, gegenwartsbezogener und die Allgemeinheit interessierender Vorfälle

§ Medienbegriff

– betrifft auch Online-Berichterstattung

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Zitate (§ 51 UrhG)

§ Zitat muss

– besonderen Zitatzweck erfüllen

– sich im gebotenen Umfang bewegen

– in ein selbst. urheberrechtlich geschütztes Werk übernommen werden

– der geistigen, kritischen Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen (»innere Verbindung« nach Lettl, 2018, S. 193)

§ Zitat darf nicht bloßer Selbstzweck sein

Ein Bild darf nur als Zitat verwendet werden, wenn es erforderlich ist, um eigene Gedanken und Ausführungen zu stützen.

§ Keine erlaubten Zitate (Lettl, 2018, S. 194)

– wenn das Zitat wirtschaftlich die Nachfrage nach dem Original ersetzt

– Vorschaubilder (Tumbnails) in der Trefferliste einer Suchmaschine

Nach: Euler, 2017

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Öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG)

§ Öffentliche Wiedergabe liegt im Allgemeininteresse; Veranstaltung

– dient keinem Erwerbszweck des Veranstalters

– ist entgeltfrei für Teilnehmer und vergütungsfrei für Ausführende

• Zustimmungsfreiheit, aber Vergütungspflicht an Rechtsinhaber

• auch Vergütungsfreiheit bei Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege u.s.w.

§ Öffentliche Wiedergabe bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier

• Zustimmungsfreiheit, aber Vergütungspflicht an Rechtsinhaber

§ Öffentliche Bühnendarstellung eines Werks, Vorführung eines Filmwerks

• Zustimmungspflicht des Rechtsinhabers

Schranke nach § 52 UrhG nicht anwendbar bei öffentlicher Wiedergabe zum Erwerbszweck oder zur Förderung eines Erwerbszwecks

– Beispiel 1: Hintergrundmusik in Arztpraxis (Lettl, 2018, S. 195)

– Beispiel 2: Hintergrundmusik in Fitnessstudios, Friseursalons, Gaststätten> folg. Folien

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Öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG)

Schranke nach § 52 UrhG nicht anwendbar bei öffentlicher Wiedergabe zum Erwerbszweck oder zur Förderung eines Erwerbszwecks

§ Beispiel 1: Hintergrundmusik in Arztpraxis ist keine öffentliche Wiedergabe nach § 52 UrhG, aber auch kein Lizenzvertrag mit der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) erforderlich (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, Az. I ZR 14/14)

– Entscheidung basiert auf einem EuGH-Urteil vom 15. März 2012, Az. C-135/10:

• Öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der RL 2006/115/EG ist erst dann anzunehmen, wenn die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Hintergrundmusik in einer Arztpraxis erfüllt dieses Kriterium nicht.

Radio als Hintergrundmusik in Arztpraxis ist auch ohne Lizenzvertrag mit der GEMA möglich.

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Öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG)

Schranke nach § 52 UrhG nicht anwendbar bei öffentlicher Wiedergabe zum Erwerbszweck oder zur Förderung eines Erwerbszwecks

§ Beispiel 2: Hintergrundmusik in Fitnessstudios, Friseursalons, Gaststätten erfordert Lizenzvertrag mit der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)

– Tarife und Formulare unter https://www.gema.de/musiknutzer/musik-lizenzieren/

– Kosten für einen Friseursalon bis 300 m2 ca. 250 Euro pro Jahr

Hintergrundmusik in öffentlichen Betriebsstätten ist anmelde- und lizenzpflichtig.

§ Einige Dienstleister spezialisiert auf GEMA-freie, aber ebenfalls kostenpflichtige Musikversorgung

– schriftliche Freistellungserklärung der Musikschaffenden für Nachweis der GEMA-Freiheit durch Dienstleister notwendig: »Angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires besteht zugunsten der GEMA (grundsätzlich) eine tatsächliche Vermutung (sog. »GEMA-Vermutung«) ihrer Wahrnehmungsbefugnis […]« Eichelberger/Wirth/Seifert, 2020, S. 423f

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Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG)

§ Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

– Überwiegend Zustimmungsfreiheit

– Vergütungsanspruch des Rechtsinhabers

• Hersteller von Geräten und Speichermedien

• keine individuelle Vergütung

– Schutz der Privatsphäre und aufgrund der Vielzahl der Nutzer

• Durchsetzung mittels Verwertungsgesellschaften

Das private Vervielfältigungsrecht ist Ausdruck der Abwägung der Interessen der Allgemeinheit (Gemeinwohl) und der Urheber.

§ Privatkopie

– darf weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen

– darf nicht durch Vervielfältigung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage geschehen

Gesetzestext anschauen!

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html

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Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)

»Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.«

§ Ein unwesentliches Beiwerk liegt vor, wenn

1. das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

2. keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand gegeben ist, sondern für diesen ohne jede Bedeutung ist. Das ist regelmäßig nicht mehr der Fall, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist.

Nach: Euler, 2017

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Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)

Beispiel: Prospekt eines Möbelhauses zeigt Zimmer mit urheberrechtlich geschütztem Gemälde. Gemälde ist nicht unwesentliches Beiwerk des abgebildeten Zimmers.

Lettl, 2018, S. 200

Abbildung aus Euler, 2017 entnommen

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Werbung für die Ausstellung und

den öffentlichen Verkauf von Werken (§ 58 UrhG)

»Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.«

Die Katalogbildschranke

– ermöglicht nur die Verwendung einzelner öffentlich ausgestellter Werke für die Bewerbung einer Ausstellung

– erlaubt nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber die Erstellung eines Online-Archivs eines Museums

§ Vermeidung von Schadenersatzansprüchen: Wenn Kultureinrichtung der Presse für die aktuelle Berichterstattung Fotos zur Verfügung stellt, ist auf die Pflicht, die Fotografen und ggf. die Künstler zu nennen, hinzuweisen.

Nach: Euler, 2017

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Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG)

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

§ regelt die sog. Panoramafreiheit, Straßenbildfreiheit

– ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, ohne Erlaubnis bildlich wiederzugeben

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Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG) Foto: dpa

…Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden…

»Bleibend« bedeutet nicht

»ortsfest« (BGH , Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 247/15) Darstellung des AIDA Kussmundes

ist von der Panoramafreiheit gedeckt. BGH: »Zeigt die Fotografie

eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet,

spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem

solchen Ort aus gemacht worden ist«

»AIDA Kussmund«

Auch Schiffe befinden sich dauerhaft (somit bleibend) im öffentlichen

Raum. Wenn die Aufnahme eines Schiffes von einem öffentlichen Ort aus gemacht wurde, dann sie von der Panoramafreiheit gedeckt.

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https://de.wikipedia.org/wiki/PanoramafreiheitUrh

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Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a ff UrhG)

§ Kontext

– Vor März 2018: Verpflichtung der Hochschulen zur Einzelerfassung der Nutzungen im Rahmen von

§ 52a UrhG (aufgehoben)

§ Forderungen

– Einführung einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke

– Regelung für Leihe digitaler Medien (E-Lending) gefordert

§ Umsetzung durch Urgeberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)

– fünfjährige Befristung der §§ 60a-60h UrhG

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Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a ff UrhG)

§ Lernmanagementsysteme (§ 60a UrhG)

– prozentuale Festlegung des Umfangs der Inhalte: 15 % eines Werks

• vorher: unbestimmte Rechtsbegriffe

– Definition für Bildungseinrichtungen recht eng gefasst

§ Lehrmaterialien (§ 60b UrhG)

– Umfang von bis zu 10 % eines Werks darf verwendet werden

§ Wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG)

– für nicht kommerzielle Forschung bis zu 15 % eines Werks an Dritte

– für eigene wiss. Forschung 75 % (vormals: 100 %)

Beachte:§60 a-f wurden im UrhG-E 2021 angepasst.

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Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a ff UrhG)

§ Text und Data Mining (§ 60d UrhG) »für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung« (UrhG-E 2021)

– nicht kommerzielle Erlaubnis zur automatischen Auswertung großer Textmengen und Datenbestände

– Datenbasis (Korpus) muss nach Auswertung gelöscht werden

§ Öffentliche Bibliotheken (§ 60e UrhG)

– erstmals Erlaubnis, Werke aus eigenen Beständen zur Bestandserhaltung zu vervielfältigen

• Erhalt des kulturellen Erbes

– Zugänglichmachung des Bestands an Bib-Terminals und bis zu 10 % eines Werks dürfen je Sitzung an den Terminals kopiert werden

§ Archive, Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60f UrhG)

– in weiten Teilen analog§ 60e UrhG

Beachte:§60 a-f wurden im UrhG-E 2021 angepasst.

Neu im UrhG-E 2021 hinzugekommen ist ein §44e Text und Data Mining.

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Neue Nutzungserlaubnisse bzgl. urheberrechtlich geschützter Werke für Lehrende & Lernende

Video mit Informationen zu § 60a UrhG

https://www.elan-ev.de/themen_p60.php

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Verwertungsgesellschaften

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Verwertungsgesellschaften

§ Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Einrichtung, die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte treuhänderisch für eine große Anzahl von Urhebern oder Inhabern verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung, kollektiv wahrnimmt.

§ Warum Verwertungsgesellschaften?

»Marktversagen« individueller Rechtewahrnehmung

– Abschluss einer Vereinbarung zwischen Urheber und Nutzer ist wegen der hohen Zahl der Nutzer nicht möglichen und wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Privatsphäre auch nicht erwünscht. (Lettl, 2018, S. 169)

Nach: Euler, 2017

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Gesetzliche Grundlagen

§ Verwertungsgellschaftengesetz (VGG, früher UrhWG von 1965)

– Interessenvertretung der Urheber

– Wahrnehmung der Verwertungsrechte im Auftrag des Urhebers

– Abschluss von Verträgen

– Vergabe von Nutzungsrechten

Verwertungsgesellschaften sind faktisch und rechtlich anerkannte Monopole. Das VGG ist Sonderkartellrecht der Verwertungsgesellschaften.

§ Grundzüge der gesetzlichen Regelung

– Erlaubnispflicht (§77 Abs. 1 VGG) durch DPMA

– Wahrnehmungs- und Kontrahierungszwang (§§ 9, 34 VGG)

– Willkürverbot bei der Verteilung der Einnahmen (§ 27 VGG)

– Überwachung durch DPMA (§§ 75 ff. VGG)

– Schiedsstelle für Streitigkeiten (§§ 92 ff. VGG)

Nach: Euler, 2017

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Welche Verwertungsgesellschaften gibt es?

§ GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)

§ VG Wort (Text)

§ VG Bild-Kunst (Bildende Künstler, Fotografen)

§ VFF, VGF, GWFF, GÜFA, AGICOA (Film)

§ VG Musikedition (wiss. Ausgaben und nachgelassene Werke der Musik)

§ VG Werbung (Werbemusik)

§ TWF (Werbefilm)

§ VG Media (Rechte von Medienunternehmen)

§ GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten)

Die Verwertungsgesellschaften stehen unter der Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) (vgl. Lettl, 2018, S. 23)

Nach: Euler, 2017

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Vor- und Nachteile

§ Vorteile von Verwertungsgesellschaften

– Einheitlicher Ansprechpartner für Werknutzer (One-Stop-Shop)

– Marktmächtiger Vertreter der Rechteinhaber

§ Nachteile von Verwertungsgesellschaften

– Wahrnehmungs- und Kontrahierungszwang für Urheber (Monopol)

– Mangelende Transparenz und Verteilung

– Vergabe von weiteren (CC)-Lizenzen durch Urheber eingeschränkt

§ Lese- und Hörtipps

– Creative-Commons-Lizenzen und Verwertungsgesellschaftenhttps://netzpolitik.org/2015/paper-zu-cc-nc-lizenzen-und-verwertungsgesellschaften/

– wissen2go: Die GEMA - Das geheimnisvolle Wesenhttps://www.youtube.com/watch?v=S2f4D0KdlCY

– Musterverfahren zum »Framing«https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/content/ueber-uns/aktuelles/deutsche-digitale-bibliothek-vg-bild-kunst-musterverfahren-zum-framing

Nach: Euler, 2017

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GEMA und Youtube

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Digital Rights Management (DRM)

Schutz von Urheberrechten mit technischen Mitteln

Watermarking mittels Spread Spectrum Systems

Sicherheit von Watermarking

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§ Denkbare Vorgänge

– Registrierung der Urheberschaft

– Vergabe von Nutzungsrechten

– Übertragung von Nutzungsrechten

– Rückruf von Nutzungsrechten (Urheber)

– Prüfen der Rechte

– Nachweis der Urheberschaft bzw. der rechtmäßigen Nutzung

§ Fragestellung

– Können die zur Wahrung des Urheberschutzes relevanten Vorgänge mittels DRM-Systemen umgesetzt werden?

§ Urheberrechte können nicht allein durch Technik geschützt werden

– Ineinandergreifen von technischen, juristischen und ökonomischen Mechanismen

Digital Rights Management (DRM)

Content licensing

Technical content protection

Technology licensingJuri

stic

talm

ech

an

ism

s

Encryption

Hardware Security

Access Control

Traitor Tracing

[Water]marking

Schutz von Inhalten durch Ineinandergreifen von Lizenzierung von Inhalten,

technischen Schutzmechanismen zum Schutz der Inhalte, Technologie-

lizenzierung und rechtlichen Mechanismen (urspr. Bechtold, 2002)

Urh

R 1

9.0

3.2

021

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175

Protection goals and adversary model

§ Confidentiality

– protection against piracy

• copy one content

• copy multiple contents

§ Integrity

– authorized access to licensed content

– protection of ownership of content

§ Availability

– prevention of denial of service attacks

§ Attacker’s resources

– Time and money

– Knowledge

– protection functionality in hardware and/or software

The existence of specialized tools in the Internet shifts the »knowledge« from

Pro/Serious attacker to Hobbyist

• Professional attacker (intelligent, financial motivation)

• Serious attacker (intelligent, probably no financial motivation)

• Hobbyist (naïve attacker, no

financial motivation)

Always possible, no protection against

[Water]marking: Mark contents with license and/or creator information, automatically detect illegal copies by use of search engines

Traitor Tracing: Mark contents with buyer information, trace illegal copies back to legal user

Content EncryptionHardware Security Modules (HSM)Access control mechanisms

Urh

R 1

9.0

3.2

021

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176

Serial Copy Management System

digital audio playerdigital audio

digital recorder

MD, CD-R (Audio), DAT

Copy

010011101110

Reset copy bit to make copies

010011101111

010011101111101111101011011101110011

Copy: content with copy bit alternating 010011101110101111101010011101110010

Protected Original: copy bit set

010010101110101110101010011100110010Free: copy bit is zero

»Original«

Content licensing

Technical content protection

Technology licensing

Juri

stic

tio

na

lme

cha

nis

ms

ENC

HSM

ACC

TT

[W]M

Urh

R 1

9.0

3.2

021

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177

Content Scramble System (CSS) und Regionalcode bei DVD

§ Content Scramble System (CSS)

– Symmetrisches Verschlüsselungssystem (40-Bit)

– Master-Key in Player-Hardware (jeweils 1 von ca. 400)

– vollständig gebrochen

§ Regionalcode soll Nutzung territorial beschränken

– Schutz wird durch Player-Hardware realisiert

– Regionalcodes

0: frei nutzbar

1-6: territoriale Beschränkung

7: reserviert

8: internationales Territorium (Schiffe, Flugzeuge)

§ Umgehung

– Regionalcode-freie Abspielgeräte

– Programm schreiben, das die Kennzeichnung und/oder Verschlüsselung entfernt (Beispiel: DeCSS, ca. 1999)

Abbildung: heise.de

Eine geschützte DVD ist mit einem symmetrischen Medienschlüssel verschlüsselt, der mit allen ca. 400 Master-

Keys verschlüsselt wurde und auf der DVD abgelegt ist.

Idee: Kompromittierte Master-Keys können bei künftigen DVD-Produktionen weggelassen werden. Problem: 1999

wurden alle Master-Keys (illegal) im Internet veröffentlicht.

Content licensing

Technical content protection

Technology licensing

Juri

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ms

ENC

HSM

ACC

TT

[W]M

Urh

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178

Machine Identification Code (MID)

§ Einbringen von Markierungen in Ausdrucke

– Farblaserkopien und Ausdrucke auf Farblaserdruckern

– nahezu unsichtbare (gelben) Punkte

– Codieren von Seriennummer, Datum, Uhrzeit

– Punktraster (z.B. 8x16, 32x16) wird über gesamtes Blatt wiederholt

Content licensing

Technical content protection

Technology licensing

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ENC

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ACC

TT

[W]M

http://de.wikipedia.org/wiki/Machine_Identification_Code

Urh

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021

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179

Proprietäre, nicht-standardkonforme Speicherformate

§ Beispiel: Ausnutzen unterschiedlicher Spezifikationen von CD-ROM und CDDA (Compact Disc Digital Audio) auf Mixed-Mode/Hybrid-CDs

– Kompatibilität von Datenträgern ist eigentlich durch Standard garantiert

– Gezieltes Erzeugen von Lesefehlern auf CD-ROM, fehlerfreies Lesen im Audio-Player

– Einbringen von Fehlerstellen insb. in der Verzeichnisstruktur der CD-ROM, die nur vom CD-ROM-Laufwerk gelesen wird, Fehlermeldung am PC

– Problem: mehr und mehr günstige CD-ROM-Laufwerke in Audio-Player verbaut

• Kopieren ist durch Clonen meist trotzdem möglich: Fehler werden einfach mitkopiert

Read Error,No copies,No playing

audio player

Original

OK

No playing,but copy for audio player

audio player

OK

Copy

CloneCD

Content licensing

Technical content protection

Technology licensing

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180

Proprietäre, nicht-standardkonforme Speicherformate

§ Beispiel: Ausnutzen unterschiedlicher Spezifikationen von CD-ROM und CDDA (Compact Disc Digital Audio) auf Mixed-Mode/Hybrid-CDs

– Kompatibilität von Datenträgern ist eigentlich durch Standard garantiert

– Gezieltes Erzeugen von Lesefehlern auf CD-ROM, fehlerfreies Lesen im Audio-Player

– Einbringen von Fehlerstellen insb. in der Verzeichnisstruktur der CD-ROM, die nur vom CD-ROM-Laufwerk gelesen wird, Fehlermeldung am PC

– Problem: mehr und mehr günstige CD-ROM-Laufwerke in Audio-Player verbaut

• Kopieren ist durch Clonen meist trotzdem möglich: Fehler werden einfach mitkopiert

§ Weitere historische Schutzidee: Original-CD enthält Daten, die zwar gelesen, aber (bisher) nicht auf CD-R geschrieben werden können (z.B. Spezielle Spuren)

– Problem: Versagen von Technologielizenzierung: Irgendein Brennerhersteller wird irgendwann einen Brenner anbieten, der auch diese Daten schreibt

– Speichern des Medieninhalts auf alternativen Datenträger (z.B. Festplatte) dennoch möglich

Content licensing

Technical content protection

Technology licensing

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181

Macrovision Copyguard

§ Vorverstärker eines Videorekorders erkennt Kopierschutzsignal

§ Kopierschutzsignal kann leicht aus Analogsignal herausgefiltert werden

video recorder

copy in bad quality only

DVD player analogue video signal contains protection signal

sensitive pre-amp

»Video stabilizer box« reconstructs clean

signal

Ausschnitt aus https://www.youtube.com/watch?v=QUKT_0RuscQ

Content licensing

Technical content protection

Technology licensing

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182

Provider 1

Filter mechanisms

§ (Borderline) filter mechanisms

– Rights Protection System (RPS)

– Geoblocking

§ Bypassing

– VPN

– Tunneling

Proxy

Provider 2

Additional encryption

Direct Access blocked by the Gateway

illegal content

Provider 3

Gateway

Server

User requests illegal content from Server

Content licensing

Technical content protection

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183

Filter mechanisms

§ (Borderline) filter mechanisms

– Rights Protection System (RPS)

– Geoblocking

§ Bypassing

– VPN

– Tunneling

Proxy

legal content

Home country

Server

User

Server implements Geoblocking

VPN/Proxy Service in Home country,

geolocation of source IP address is local

User abroad (e.g. in vacation), geolocation checked by Content server,

IP address range blocked, no access

Content licensing

Technical content protection

Technology licensing

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184

§ Individualisierte und kostenpflichtige Dienste vor unberechtigter Nutzung schützen

§ Heute:

– entweder: tamper-resistant Hardware

– oder: jeder Teilnehmer erhält individuell verschlüsselten stream

Encryption

Verschlüsseln

Schlüssel

Entschlüsseln

Schlüssel

Klartext KlartextSchlüsseltext

Empfänger

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Technical content protection

Technology licensing

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Angreifer

Angreifer

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185

LoFi Broadcast, HiFi Encryption

§ Medienstrom aufteilen

– Ein Teil wird an alle als exakte Kopie verteilt.

– Ein Teil wird individualisiert verteilt.

§ Qualitätsabhängig:

– Bis zu einer bestimmten Grenzfrequenz: unverschlüsselter Broadcast

– Anteile darüber: verschlüsselt

§ Stereo:

– Summensignal Broadcast, Differenzsignal verschlüsselt

§ MP3:

– Aufteilung eines MP3 Stromes in Q-Stufen

Content licensing

Technical content protection

Technology licensing

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186

LoFi Broadcast, HiFi Encryption

§ Aufwand wächst linear mit Teilnehmerzahl

broadcastfilter

cryptkey 1 Client 1

cryptkey 2 Client 2

cryptkey 3 Client 3…

∆: delta

Content licensing

Technical content protection

Technology licensing

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[W]M

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187

Gruppenverschlüsselung

§ Multicast

§ individueller Entschlüsselungsschlüssel

§ Traitor Tracing: Unberechtigte Schlüsselweitergabe aufdeckbar

cryptVerschlüsse-lungs-

schlüssel

k1

decrypt

decrypt

decrypt

k2

k3…

Content licensing

Technical content protection

Technology licensing

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Urh

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3.2

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188

Watermarking

Watermark-Signal:

Schlüssel

Original

Copyright (C) 1998Document-ID: #A53-229D789Author: J. FitzgeraldTitle: Balloon

Distribution

Einbetten

Content licensing

Technical content protection

Technology licensing

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ms

ENC

HSM

ACC

TT

[W]M

Angreifer

Urh

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3.2

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189

Abgrenzung zur Verschlüsselung

§ Verschlüsselung ist erkennbar

§ Steganographie und Watermarking sind nicht erkennbar

x Klartext

k

Ver-schlüsse-lung

Ent-schlüsse-lungx

Klartext

k

Hülle*

c*

x Klartext

k

x

k

c Hülle

Klartext

EinbettenExtra-hierenStegodaten

Schlüsseltext

Wh.

Urh

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3.2

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190

x

Zufallszahl z

KlartextSchlüsseltext s

kgeheimer Schlüssel

Ver-schlüsse-lung

Ent-schlüsse-lung

Schlüssel-generierungk:=gen(z)

x Klartext

Symmetrische Verschlüsselung

»Undurchsichtiger Kasten mit Schloss. Es gibt zwei gleiche Schlüssel.«

k(x)

k

s:=E(x,k) oders:=enc(x,k) oders:=k(x)

x:=E-1(s,k) oderx:=dec(s,k) oderx:=k(s)

Schutzziel: Vertraulichkeit

Angriffsbereich

Wh.

Urh

R 1

9.0

3.2

021

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191

c*

Hülle*

x Klartext

k

EinbettenExtra-hierenx

Steganographie

Stegodaten

passiver Angriffsbereich

k

Schutzziel: Vertraulichkeit(Verdecktheit)

c Hülle

exakt gleich,

nicht feststellbar,möglichst viel

Klartext, ggf. vorverschlüsselt

Zufallszahl z

geheimer Schlüssel

Schlüssel-generierungk:=gen(z)

Wh.

Urh

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3.2

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192

Hülle*

Korrelation reicht,

einige 100-1000 Bit genügen

c*

x Klartext

k

x

Watermarking

Stegodaten

k

Schutzziel: Integrität (Schutz der Urheberschaft)

c Hülle

Klartext

aktiver Angriffsbereich

Zufallszahl z

geheimer Schlüssel

Schlüssel-generierungk:=gen(z)

EinbettenExtra-hieren

Wh.

Urh

R 1

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3.2

021

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193

Designkriterien für Watermarking

Herkömmliche steganographische Systeme sind meist nicht in der Lage, solche Robustheitsanforderungen zu erfüllen.

§ Anforderungen allgemein:

Watermarking

zum Schutz von Rechten

Robustheit

Beeinträchtigungslosigkeit

Nachweisbarkeit

Steganographie

zur vertraulichen Kommunikation

fehlerfreie Übertragung

Unauffälligkeit im Träger

Nichtnachweisbarkeit

Offenlegung des Schlüssels

Urh

R 1

9.0

3.2

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194

Denkbare Veränderungen, vor denen Watermarking schützen soll

§ Digital-Analog-Wandlung

§ Analog-Digital-Wandlung

§ Re-Sampling

§ Re-Quantisierung

§ Kompression

§ Dithering

§ Rotation

§ Translation

§ Cropping

§ Scaling

§ Collution Attacks

Copyright (C) 1998Document-ID: #A53-229D789Author: J. FitzgeraldTitle: Balloon

Angreifer

Urh

R 1

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3.2

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195

Watermarking mittels Spread Spectrum Systems

Urh

R 1

9.0

3.2

021

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196

Spread Spectrum Systems

§ Funkkontakt zwischen verschiedenen militärischen Einheiten

– Sendung auf einer bestimmten Frequenz f0mit einer bestimmten Bandbreite B

§ Problem:

– Spektrumanalysator registriert

Energiezunahme im Spektrum um f0 herum

– Gegner kann Kommunikation mit Störsender verhindern

Exkurs

f0

Wh.

Urh

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3.2

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197

Sender

Empfänger

Übertragungsmodell beim Bandspreizverfahren

HF-Demodulator Spreizdemodulator

HochfrequenterTräger

BreitbandigeSpreizsequenz

Nutzsignal

Nutzsignal HF-ModulatorSpreizmodulator

BreitbandigeSpreizsequenz

HochfrequenterTräger

Exkurs

Wh.

Urh

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3.2

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Page 191: Vorlesung Urheberrecht (UrhR) - uni-hamburg.de · 7 Territorialität von Schutzrechten § Rechtliche Wirkung des Schutzrechtes nur im Staat der Erteilung bzw. nach den Gesetzen des

198

f0

Spreizung

§ Schmalbandiges Nutzsignal vor der Spreizung

§ Modulation mit breitbandiger Spreizsequenz:

– spezielle Funktionen (z.B. Walsh-Funktionen)

– Pseudo-Noise-Sequence (PN-Code)

Exkurs

Wh.

Urh

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3.2

021

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199

f0

Spreizung

§ Schmalbandiges Nutzsignal vor der Spreizung

§ Modulation mit breitbandiger Spreizsequenz:

– spezielle Funktionen (z.B. Walsh-Funktionen)

– Pseudo-Noise-Sequence (PN-Code)

§ Spektrale Spreizung

§ Verteilung der Energie auf ein großes Frequenzspektrum

Exkurs

Wh.

Urh

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3.2

021

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200

f0

Störung

Nutzsignal

Despreizung

§ gespreiztes Nutzsignal mit überlagerter Störung

Exkurs

Wh.

Urh

R 1

9.0

3.2

021

Page 194: Vorlesung Urheberrecht (UrhR) - uni-hamburg.de · 7 Territorialität von Schutzrechten § Rechtliche Wirkung des Schutzrechtes nur im Staat der Erteilung bzw. nach den Gesetzen des

201

f0

Störung

Despreizung

§ gespreiztes Nutzsignal mit überlagerter Störung

§ Spektrale Spreizung der Störung

§ despreiztes Nutzsignal

Exkurs

Nutzsignal

Wh.

Urh

R 1

9.0

3.2

021

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202

gewichtete DCT-Basisbilder

Prinzip des Spread Spectrum Watermarking

Klartext

Frequenz-Transformation(z.B. DCT)

inverse Frequenz-Transformation

Einbetten

Schlüssel K: Zufallszahlen 011010001011101010110101010100101000100001010101000101010100010

Document-ID: #A53-229D789Author: J. Fitzgerald

Urh

R 1

9.0

3.2

021

Page 196: Vorlesung Urheberrecht (UrhR) - uni-hamburg.de · 7 Territorialität von Schutzrechten § Rechtliche Wirkung des Schutzrechtes nur im Staat der Erteilung bzw. nach den Gesetzen des

203

Watermark-Signal Einbetten

Extrahieren

RekonstruiertesWatermark

Spreizsequenz

Ein vereinfachtes Beispiel

ÜbertragungDistribution

Angriffe:

Störung

VerfälschungManipulation

Urh

R 1

9.0

3.2

021

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204

digitales Objekt 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9

0123456789

Einbetten

Spreizsequenz: s=10 (0,9);(1,1);(1,5);(2,0);(3,8);(5,3);(6,2);(6,5);(8,1);(9,3)

Watermark-Signal e

Einbetten

Urh

R 1

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3.2

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205

Watermark-Signal Einbetten

Extrahieren

RekonstruiertesWatermark

Spreizsequenz

Ein vereinfachtes Beispiel

ÜbertragungDistribution

Angriffe:

Störung

VerfälschungManipulation

Urh

R 1

9.0

3.2

021

Page 199: Vorlesung Urheberrecht (UrhR) - uni-hamburg.de · 7 Territorialität von Schutzrechten § Rechtliche Wirkung des Schutzrechtes nur im Staat der Erteilung bzw. nach den Gesetzen des

206

Spreizsequenz: s=10 (0,9);(1,1);(1,5);(2,0);(3,8);(5,3);(6,2);(6,5);(8,1);(9,3)

Rekonstruiertes Watermark e*

Extrahieren

e1e2e3e4e5e6e7e8e9e10

Extrahieren

Urh

R 1

9.0

3.2

021

Page 200: Vorlesung Urheberrecht (UrhR) - uni-hamburg.de · 7 Territorialität von Schutzrechten § Rechtliche Wirkung des Schutzrechtes nur im Staat der Erteilung bzw. nach den Gesetzen des

207

D(x,y) = N(x,y) + S(x,y)

Etwas formaler ...

§ Markiertes Objekt D(x,y) entsteht durch

§ pixelweise Addition des

§ originalen Objektes N(x,y) mit der

§ Sequenz S(x,y)

§ Jedes Informationsbit bi des Watermarks wird in S(x,y) repräsentiert durch eine sog. Basisfunktion fi

§ S(x,y) ergibt sich nach:

S(x,y) = Si

bi fi(x,y)

Urh

R 1

9.0

3.2

021

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208

Etwas formaler ...

§ Einbetten:

§ Watermark = (b1, b2, b3, ... , bi, ...) (Bitvektor)

§ Die Basisfunktionen fi sollten orthogonal zueinander sein.

§ Im einfachsten Fall sind das unabhängig voneinander gebildete Zufallszahlen.

§ Basisfunktionen fi:

N(x,y)D(x,y) = N(x,y) + S(x,y)

S(x,y) = Si

bi fi(x,y)

f1 f2 f3

...

+

S(x,y)

=

D(x,y)

Urh

R 1

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3.2

021

Page 202: Vorlesung Urheberrecht (UrhR) - uni-hamburg.de · 7 Territorialität von Schutzrechten § Rechtliche Wirkung des Schutzrechtes nur im Staat der Erteilung bzw. nach den Gesetzen des

209

Etwas formaler ...

§ Einbetten

§ Extrahieren

N(x,y)

+

S(x,y)

=

D(x,y)

oi = Sx,y

D(x,y) fi(x,y)RekonstruiertesWatermark

Schwellwert

oi

D(x,y) = N(x,y) + S(x,y)

S(x,y) = Si

bi fi(x,y)

Urh

R 1

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3.2

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210

Organisatorische Aspekte

§ Jemand könnte sich eine Kombination aus selbst gewähltem Watermark b und Basisfunktionen fi

»basteln«, so dass er ein Objekt als seines ausgeben könnte, obwohl er es nie markiert hat.

§ Notwendigkeit der Registrierung des Watermarks und der Basisfunktionen bzw. der Sequenz S

§ Geschäftsmodelle und rechtlicher Rahmen notwendig

Content licensing

Technical content protection

Technology licensingJuri

stic

talm

ech

an

ism

s

Encryption

Hardware Security

Access Control

Traitor Tracing

[Water]marking

Schutz von Inhalten durch Ineinandergreifen von Lizenzierung von Inhalten,

technischen Schutzmechanismen zum Schutz der Inhalte, Technologie-

lizenzierung und rechtlichen Mechanismen (urspr. Bechtold, 2002)

Urh

R 1

9.0

3.2

021

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Sicherheit von Watermarking

Urh

R 1

9.0

3.2

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Sicherheit von Watermarking

§ Theorie

– Robustheit

– Beeinträchtigungslosigkeit

– Nachweisbarkeit (Offenlegung des Schlüssels)

§ Praxis: (Angriffe von M. Kuhn, F. Petitcolas, 1997)

– StirMark

• automatisiertes Programm

• entfernt Watermark (WM)

• WM nicht mehr erkennbar durch Algorithmus

• http://www.petitcolas.net/fabien/watermarking/stirmark/

– Mosaic Attack

• »zerlegt« Web-Bilder in ein Mosaik, das im Browser wieder zusammengesetzt wird

Urh

R 1

9.0

3.2

021

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Stirmark Attack

§ Nichtlineares Verbeulen des Bildes

§ Synchronisationspunkte bieten keinen »Anker« mehr zum Auffinden der Einbettungsstellen

Urh

R 1

9.0

3.2

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Mosaic Attack

§ Zerlegen des Bildes in ein Mosaik aus Einzelbildern, das im Browser wieder zusammengesetzt wird durch html-Befehle

§ Schutz vor Web-Robots, die das Internet nach urheberrechtlich geschütztem Material absuchen

1.jpg

2.jpg

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Urh

R 1

9.0

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Weitere Angriffe

§ Sensitivitätsangriff: Detektor

– Suche mittels Binärsuche einen Zwischenpunkt zwischen einem Input mit und ohne Watermark, an dem der Detektor gerade zwischen »Watermark vorhanden« und »Watermark nicht vorhanden« umschaltet.

• Annäherung an die kleinste nötige Änderung, die das Watermark unkenntlich macht.

§ Videosequenzen:

– Watermarks bleiben oft über mehrere Bildsequenzen (Einzelbilder) konstant.

• Rasche Bildänderungen können helfen, das Watermark zu separieren.

– Umgekehrt: Bei Änderung des Watermarks von Einzelbild zu Einzelbild:

• Bei wenig bewegten Szenen ist Abschwächung durch Mittelung benachbarter Bilder möglich.

Urh

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9.0

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