Vorlesung Urheberrecht (UrhR) - uni-hamburg.de · 7 Territorialität von Schutzrechten §...
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Vorlesung
Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (UrhR)
Prof. Dr. Hannes Federrath
Sicherheit in verteilten Systemen (SVS)
http://svs.informatik.uni-hamburg.de
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Wegweiser durch die Vorlesung
§ Einführung in die Grundlagen des geistigen Eigentums
§ Einführung in das Urheberrechtsgesetz
§ Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen
§ Recht am eigenen Bild
§ Lizenzierung von Urheberrechten
§ Schranken des Urheberrechts
§ Verwertungsgesellschaften
§ Digital Rights Management (DRM)
Die bereitgestellten Kursmaterialen dienen ausschließlich dem persönlichen Gebrauch. Die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Weitergabe, auch auszugsweise, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers erlaubt.
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Einführung in die Grundlagen des geistigen Eigentums
System des geistigen Eigentums und Abgrenzung
Schutzgegenstände des geistigen Eigentums und deren Schutzdauer
Charakteristika des geistigen Eigentums
Einordnung des Urheberrechts in den Rechtskontext
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Geistiges Eigentum
Quelle: https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=258344Urh
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System des geistigen Eigentums Nach: Thomas Dreier
Schutz geistigen Eigentums
Gewerblicher RechtsschutzUrheberrecht
inkl. verwandte Schutzrechte
Wettbewerbsrecht
Wet
tbew
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lich
er L
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eits
rech
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WG
)
Patentrecht
Markenrecht
GebrauchsMGGeschmMG
HalbleiterschutzSortenschutz
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Abgrenzung geistigen Eigentums
§ Geistiges Eigentum
– dient dem Schutz eines geistigen Inhalts
– Inhaber der Rechte darf über die Verwertung bzw. Auswertung des immateriellen Inhalts entscheiden
– zeitlich beschränkt
§ Sachenrecht
– dient dem Schutz der Sachherrschaft über eine Sache
– Eigentümer einer Sache darf mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
– zeitlich unbeschränkt
Nach: Euler, 2017
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Geistiges Eigentum des Urhebers Nach: Lettl, 2018
Persönlichkeitsrecht des
Urhebers (ideel)
Wirtschaftliche Rechte des
Urhebers (materiell)
Geistiges Eigentum des
Urhebers
• Nicht veräußerlich
• Zeitlich begrenzt• Urheber darf Dritten
Nutzungsrechte einräumen
• Bei Allgemeininteresse: gesetzliche Lizenz
• Wahrnehmung der Rechte durch Verwertungsgesellschaften
• Urheberrecht schützt nur den
immateriellen Gegenstand (Text, Bild, Melodie), auch wenn er in einer materiellen Verkörperung
Ausdruck findet (Buch, Gemälde, Noten)
• Ansprüche des Urhebers bei Verletzungen: Unterlassung, Schadenersatz, …
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Territorialität von Schutzrechten
§ Rechtliche Wirkung des Schutzrechtes nur im Staat der Erteilung bzw. nach den Gesetzen des jeweiligen Staates, in dem die Nutzungshandlung vorgenommen wird.
Territorialitätsprinzip: Jeder Staat entscheidet über Schutzvoraussetzungen und -umfang, die Berechtigten und Übertragbarkeit
– Bündel bzw. Puzzle nationaler Rechte
– auch in EU (bislang) kein einheitliches Urheberrecht, nur Harmonisierung
– Rechte müssen für jedes Land gesondert erworben werden
– Rechtsverletzungen müssen für jedes Land gesondert geprüft werden
Nach: Euler, 2017
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Schutzgegenstände
§ Formloser Schutz
– Urheberrecht
• inkl. verwandte Schutzrechte
– Marken (Verkehrsgeltung, notorische Bekanntheit)
– Geschäftliche Beziehungen
§ Registerrechte
– Patente und Gebrauchsmuster
– Marken (Kennzeichenrechte)
– Sorten
– Halbleiter
– Geschmacksmuster
Nach: Euler, 2017
Erfindungen (Lehre zum technischen Handeln)
Halbleiter-Topographien
Pflanzensorten
Ästhetische Formgestaltungen
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
Logos, Unternehmenskennzeichen, Werktitel, Namen
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Beispiel für Schutzgegenstände
– Urheberrecht
– Patente
– Marken
– Geschmacksmuster
Nach: Euler, 2017
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Beispiele für Geschmacksmuster und Marken
Quellen: Braun, Gorgy Timing, https://www.logodesignlove.com/lego-logo
1934
1939
1953
1955
1973
Ziffernblatt des Braun Weckers,seit 2009 in von Fremdfirma in Lizenz produziert
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Typische Schutzdauer
§ Formloser Schutz
– Urheberrecht
• inkl. verwandte Schutzrechte
– Marken (Verkehrsgeltung, notorische Bekanntheit)
– Geschäftliche Beziehungen
§ Registerrechte
– Patente und Gebrauchsmuster
– Marken (Kennzeichenrechte)
– Sorten
– Halbleiter
– Geschmacksmuster
Nach: Euler, 2017
20 Jahre ab Anmeldung (ab dem 3. Jahr jährlich Gebührenzahlungspflicht)
10 Jahre ab erster Verwertung bzw. Registrierung
max. 20 Jahre ab Anmeldung (5 Jahre, verlängerbar um 5, 10 oder 15 Jahre)
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
i.d.R. 50 Jahre ab Veröffentlichung bzw. Herstellung
max. 10 Jahre ab Anmeldung (3 Jahre, verlängerbar um 3+2+2 Jahre)
Theoretisch ewig (10 Jahre ab Anmeldung, verlängerbar um je 10 Jahre)
25 bzw. 30 (einige Pflanzen) Jahre ab Erteilung
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Charakteristika des geistigen Eigentums
§ Eigenschaften geistiger Güter
– Ubiquität vs. nicht-rivalisierender Gebrauch = Public Goods
– Problem:
• over-use and under-production (»tragedy of the commons«)
§ Schaffung von Ausschluss-(Immaterialgüter)-rechten
– Ziel: Anreiz und Schutz durch rechtliche Exklusivität
– Problem:
• over-production and under-use (»tragedy of the anti-commons«)
§ Problem des richtigen Zuschnitts
– Innovationsanreiz (Umfang der Rechte, Schutzdauer)
– Vermeidung von Überschutz (zu weitreichende Rechte, zu lange Schutzdauer)
Nach: Euler, 2017
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Warum gibt es geistiges Eigentum?
§ Historisch: Gewerbepolitik
– Erfinder und Einfuhrmonopole (Patente)
– Privilegien und Zensur (Schriftwerke)
§ Ideologische Fundierungen
– Arbeitstheoretisch: John Locke und die Früchte der Arbeit
– Naturrechtlich: über-positivistische Schutzbegründung
– Wirtschaftlich: Investitionsschutz und Versorgung
§ Insbesondere Urheberrecht
– Idealistisch: Theorie des geistigen Eigentums, Persönlichkeits- und Menschenrechte (Droitd`auteur, insbes. D, F)
– Utilitaristisch: Ökonomische Effizienz (Copyright, insbes. USA, UK)
Nach: Euler, 2017
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Spannungsfeld: Schutz geistigen Eigentums
Pro starke Schutzrechte
Urheber, Verwertungsgesellschaften, Medienunternehmen: Musikindustrie, Verlagswelt, Filmindustrie
§ Positionierung am Markt setzt Schutz voraus, sonst kein »return on invest«
§ Schutz von geistigem Eigentum vor Zerstörung oder
Verfälschung
§ Verwerter schaffen Infrastruktur & Mehrwertprodukte
§ Kopien brauchen Originale
§ Digitalisierung bedroht geistiges Eigentum
Contra starke Schutzrechte
Nutzer, Plattformbetreiber, Open Community: Open Source, Open Science, Open Access, Open Data
§ Abbau von Zugangshürden
§ Kulturelle Teilhabe
§ Rohstoff für Neuschöpfungen
§ Werke & Urheber müssen sichtbar sein
§ Überschutz verhindert Sichtbarkeit & Verbreitung
§ Zu starke Rechte verhindern Wissensfluss
Nach: Euler, 2017
Youtubetipps: https://www.youtube.com/watch?v=rBCnyuGDFZU · https://www.youtube.com/watch?v=fap9UAC9IoY
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Literaturempfehlungen
§ Tobias Lettl: Urheberrecht. 3., neu bearbeitete Auflage, C.H.BECK, 2018.
– ISBN 978-3-406-71806-9
§ Pierson, Ahrens, Fischer: Recht des geistigen Eigentums. 4. überarbeitete und aktualisierte Auflage, C.H.BECK, 2018.
– ISBN 978-3-8252-4600-6
§ Eichelberger, Wirth, Seifert: Urheberrechtsgesetz mit Verwertungsgesellschaftengesetz. 3. Auflage, Nomos, 2020
– ISBN 978-3-8487-1913-6
§ Hoeren, Thomas: Internetrecht. Universität Münster, Nov. 2018.
– https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/Skript_Internetrecht_November_2018.pdf
§ Linda Kuschel: Videoreihe Urheberrecht. Bucerius Law School, 2020.
– http://buceri.us/urhr-playlist
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Kollisionsregeln im Recht allgemein
Lex-specialis-Grundsatz = Anwendungsvorrang
Das spezielle Gesetz verdrängt das allgemeine.
Lex specialis derogat legi generali
Lex-posterior-Grundsatz
Das spätere Gesetz verdrängt das frühere.
Lex posterior derogat legi priori
Lex-superior-Grundsatz = Geltungsvorrang
Das höherrangige Recht bricht das niederrangige.
Lex superior derogat legi inferiori
Nach: Euler, 2017
Bild: Justizia, nach: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Iustitia.svg
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Normenpyramide im Recht allgemein und im Urheberrecht
Quelle: http://www.karikatur-
cartoon.de/computer/copyright_urheberrecht.htm
Internationale
Verträge
Europarecht
Nationale
Gesetze
Supranationales Recht und
Unionsrecht = Europarecht
Verfassungsrecht,
Grundgesetz
Bundesrecht
Landesverfassungsrecht
Gewohnheitsrecht als
ungeschriebenes Recht
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Normenpyramide im Urheberrecht 1/3
§ Internationale Staatsverträge, z.B.
– Welturheberrechtsabkommen (Universal Copyright Convention)
– Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, TRIPS)
– WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, kurz: WTC) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization, WIPO)
– (Revidierte) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ((R)BÜ)
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Normenpyramide im Urheberrecht 2/3
Europäische Richtlinien, z.B.
§ Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
§ Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Urheberrechtsrichtlinie)
§ Richtlinie 2006/115/EG vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums
§ Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
§ Richtlinie 2011/77/EU über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (Künstler-Schutzfristen-Richtlinie)
§ Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt
§ Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
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Normenpyramide im Urheberrecht 3/3
§ Nationale Gesetze, z.B.
– Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
– Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)
– Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG)
Gesetze im Internet:
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/
https://www.gesetze-im-internet.de/verlg/
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EU-Urheberrechtsreform 2019
§ Zeitlicher Ablauf
– 26.3.2019 vom EU-Parlament beschlossen
– 15.4.2019 von Mitgliedsstaaten bestätigt
– Innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen:
• 3.2.2021 Bundeskabinett: Entwurf eines Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
§ Umstrittene Regelungen
– Artikel 15 Leistungsschutzrecht
• Ziel: Stärkung von Zeitschriftenverlagen
• Lizenzierungspflicht für Verwendung von Texten und Textauszügen durch große Plattformen (Google, Facebook, …)
– Artikel 17 Upload-Filter
• Haftungsausschluss der Endnutzer bei (versuchter) Bereitstellung (Upload) urheberrechtlich geschützter Inhalte bei großen Plattformen
• Haftung der Plattform bei fehlender Verhinderung bzw. fehlender Lizenzierung durch Rechteinhaber
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Proteste gegen Urheberrechtsreform ZDF heute 19 Uhr vom 23.03.2019
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Leistungsschutzrecht
– Artikel 15 Leistungsschutzrecht
• Ziel: Stärkung von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen
• Lizenzierungspflicht für Verwendung von Texten und Textauszügen durch große Plattformen (Google, Facebook, …)
§ Kritik
– Richtlinie fordert nur Lizenzierung
– nicht notwendigerweise Vergütung der Rechteinhaber
– in Deutschland bereits 2013 eingeführt, weitgehend wirkungslos
§ Befürchtung
– Große Player (Verlage) werden aus Sorge um rückläufige Klickzahlen bei fehlender Verlinkung den große Plattformen die kostenlose Nutzung der Schlagzeilen erlauben (lizenzieren).
– Kleine Player (Blogger, Verlage, …) werden von den großen Plattformen nicht gefragt und rechtskonform nicht verlinkt
• Einhaltung des Urheberrechts führt zu Verarmung der Medienvielfalt
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Upload-Filter
– Artikel 17 Upload-Filter
• Haftungsausschluss der Endnutzer bei (versuchter) Bereitstellung (Upload) urheberrechtlich geschützter Inhalte bei großen Plattformen
• Haftung der Plattform bei fehlender Verhinderung bzw. fehlender Lizenzierung durch Rechteinhaber
§ »erläuternde Erklärung« zu Deutschlands Ja-Stimme am 15.4.2019
– Upload-Filter sollen nach Möglichkeit verhindert werden
– Nationale Umsetzung soll etwa so aussehen:
• Blogs, Foren, Wikipedia, Messenger-Dienste, wissenschaftliche Repositorien sollen von Filter-Pflicht ausgenommen werden
• Nutzer sollen beim Upload erklären, dass sie erlaubterweise handeln
– Anmerkung: Start-Ups auf Initiative Deutschlands bereits durch Artikel 17 unter bestimmten Bedingungen von Filter-Pflicht ausgenommen
§ Generelle Position Deutschlands im Koalitionsvertrag
– Deutschland bekennt sich zur Stärkung des Urheberrechts.
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Kritik am Upload-Filter
§ Schwerwiegende Einschränkung der Meinungsfreiheit
– Unberechtigtes Overblocking (Parodien, Umarbeitungen, …) möglich
– Blocking beliebig erweiterbar auf andere Rechtsgüter (Zensur)
§ Weitgehende Wirkungslosigkeit des Upload-Filters bei vorsätzlichen Urheberrechtsverletzungen durch Umgehung
– technische Transformation verhindert Erkennung
– Alternative Verbreitungen nicht verhinderbar
§ Persönlichkeitsrechtsverletzendes De-facto-Copyright-Register in der Hand der Plattformen
– Urheber müssen zwingend zu blockierende Inhalte melden
– fehlende Einwilligungsfähigkeit des Urhebers verletzt Recht auf informationelle Selbstbestimmung
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Upload-Filter
§ Fallbeispiel der Sperrung eines Videos bei YouTube
– österreichischer Medienwatchblog »Kobuk!«
– betrieben von Studierenden der Uni Wien
– Video entlarvt irreführende Berichterstattung über vermeintlich zu strenge Abgas-Grenzwerte
§ Zusammenschnitt von zwei populären Satiresendungen
– ZDF-Satireshow »Die Anstalt«
– RTL-Show von Mario Barth
§ Video bei YouTube gesperrt
– Prüfung eines Widerspruchs wegen Sperrung innerhalb von 30 Tagen
§ Ausnahmen des Urheberschutzes
– Satire, Parodie, Zitat
– wissenschaftliche Zwecke
https://netzpolitik.org/2019/mario-barth-vs-die-anstalt-ein-anschauliches-beispiel-fuer-probleme-mit-uploadfiltern/
https://www.facebook.com/kobuk/videos/260124194926944/
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Upload-Filter https://twitter.com/bassena/status/1107020265333116929/photo/1
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Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
§ Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinien (EU) 2019/790 und (EU) 2019/789
– am 3. Februar 2021 vom Bundeskabinett verabschiedet
– Umsetzung der EU-RL bis 7. Juni 2021 in nationales Recht notwendig
§ Kernanliegen
»Wie bringt man den gebotenen Schutz des Urheberrechts (Blockierung nicht lizenzierter Uploads) mit der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit (erlaubte Zitate, Parodien etc.) in einen fairen Ausgleich?« Quelle: FAQ zum Regierungsentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts, 3. Februar 2021, S. 4
§ Lösungsansätze
– Blockierung nicht lizenzierter Uploads:
• Verlagerung der Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf die Betreiber der Plattformen
– Meinungs- und Kommunikationsfreiheit (erlaubte Zitate, Parodien etc.):
• Präzisierung der Schranken des Urheberrechts
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Online
Blockierung nicht lizenzierter Uploads
§ Verlagerung der Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf die Betreiber der Plattformen
§ Plattformen müssen Uploads auf Basis von Art. 17 (ehem. 13) der EU-RL prüfen und ggf. sperren
§ Vorgehen:
– zunächst wird »mutmaßlich erlaubte Nutzung« angenommen (soll »Overblocking« verhindern)
– sofortiges Blockieren (»Red Button«) nach Beschwerde durch Rechteinhaber
– Entscheidung der rechtmäßigen Nutzung bzw. der rechtmäßigen Blockierung binnen einer Woche
UrhDaG
vorläufige
Sperre
offenkundig rechtswidrig,
wirtschaftliche
GefährdungOnline
ja Info an
Rechteinhaber
nein Info an
Uploader
Sperre
Online
Online
Plattform
entscheidet: Mutmaßlich
erlaubt?
Lizenzierter Inhalt
Blockierverlangen eines
Rechteinhabers und Referenzdatei
Unbekannter Inhalt
Up
load
Beschwerde-
recht
»Red Button«
Beschwerde-
entscheidung: Tatsächlich
erlaubt?
Wer entscheidet? Plattform, externe
Beschwerdestellen, außergerichtl.
Schlichtungsstellen, Gerichte
Sperre
Annahme: Weitgehend automatisierter EntscheidungsprozessUrh
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Präzisierung der Schranken des Urheberrechts
§ Ermöglichung von Meinungs- und Kommunikationsfreiheit (erlaubte Zitate, Parodien etc.)
§ Erlaubte Nutzungshandlungen (§10 UrhDaG: Geringfügige Nutzungen):
Übernahme von
– 15 Sekunden Video
– 15 Sekunden Tonspur
– 160 Zeichen eines Textes
– 125 Kilobyte Foto, Bild, Grafik
Bei Satire, Karikaturen, Parodien etc. mehr Übernahme erlaubt, wenn
»durch den besonderen Zweck gerechtfertigt« (§51a UrhG-E 2021)
UrhDaG
jedoch weniger als die Hälfte des Werkes (§9 Abs. 2 UrhDaG)
> §24 UrhG> §51a UrhG
siehe auch
»Metall auf Metall«
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Einführung in das Urheberrechtsgesetz
Urheberrecht im System des geistigen Eigentums
Werkbegriff, Schutzvoraussetzungen und Schutzrechte
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Urheberrechtsgesetz (UrhG) https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
Teil 1
(§§ 1-69 g) Urheberrecht
Teil 2
(§§ 70-87 h) Verwandte Schutzrechte
Teil 3
(§§ 88-95) Besondere Bestimmungen für
Filme
Teil 4
(§§ 95a-119) Gemeinsame Bestimmungen für
Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte
Teil 5
(§§ 120-143) Anwendungsbe-reich, Übergangs-
und Schlussbestim-mungen
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Urheberrecht im System des geistigen Eigentums Nach: Euler, 2017
Gewerbliche Schutzrechte UrheberrechtSonstige Rechte an
immateriellen Gütern
• Patentrecht
• Gebrauchsmusterrecht• Kennzeichenrecht• Halbleiterschutzrecht
• Sortenschutzrecht• Geschmacksmusterrecht
• Wettbewerbsrecht
• Urheberrecht i.e.S
• Verwandte Schutzrechte
• Ausübende Künstler• Tonträgerhersteller
• Sendeunternehmen• Filmhersteller• Datenbankhersteller
• Sonstige
• Name
• Bildnis• Allg. Persönlichkeitsrechte
• Darbietungen
• Tonträger• Sendungen• Filme
• Datenbanken• Lichtbilder
• Sonstige
Erscheinungsformen:
• Text• Bild• Ton
Werke
Schutzgegenstände:
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Urheberrecht im System des geistigen Eigentums Nach: Euler, 2017
• Darbietungen
• Tonträger• Sendungen• Filme
• Datenbanken• Lichtbilder
• Sonstige
Bild: https://pixabay.com/de/cd-motherboard-laufwerk-alicia-keys-1147442/
Beispiel
Schutzgegenstände:
Song
CoverCD
Erscheinungsformen:
• Text• Bild• Ton
Gewerbliche SchutzrechteSonstige Rechte an
immateriellen GüternUrheberrecht
Schutzgegenstände:
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Mögliche Schutzrechte
§ Song
– Text als Sprachwerk
– Melodie als Werk der Musik
– Schutz des ausübenden Künstlers an der Darbietung
– Schutz des Tonträgerherstellers an der Aufnahme
§ Cover
– Foto als Lichtbild
– Rechte am eigenen Bild der Abgebildeten
– Recht an der Covergestaltung
§ CD
– am physischen Gegenstand CD bestehen keine Urheber-, aber Sachenrechte, Eigentum
Nach: Euler, 2017
§ 2 Nr. 1 UrhG
§ 2 Nr. 2 UrhG
§§73 ff. UrhG
§ 85 UrhG
§ 72 UrhG oder § 2 Nr. 5 UrhG
§§ 22 ff. KUG
§ 2 Nr. 4 UrhG
§§ 903 ff. BGB §§ 854 ff. BGB
Formgeschnittene CD… sind aber auch denkbar, siehe https://www.cd-museum.de/software/sonderformate-a-z
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Werkbegriff (§2 Abs. 2 UrhG)
§ Werke
– werden durch den menschlichen Geist aus sich herausgebracht
– sind dem Bereich des Kulturschaffens zuzuordnen
– den Werken ist (ursprünglich) ein praktisches Zweckmoment fremd
persönliche geistige Schöpfungen, die durch ihren Inhalt oder durch ihre Form etwas Neues und Eigentümliches hervorbringen
§ Maßgebliche 5 Voraussetzungen: Werk
1. gehört zum Bereich Literatur, Wissenschaft, Kunst
2. Ergebnis persönlichen Schöpfens (menschlich-gestalterisches Schaffen)
3. bringt geistigen Gehalt zum Ausdruck
4. hat eine konkrete, wahrnehmbare Form gefunden
5. besitzt einen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad (Individualität)
§ Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Pierson et al., 2014, S. 333
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§ 2 UrhG Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html
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1. Werk gehört zum Bereich Literatur, Wissenschaft, Kunst
Quellen: Euler 2017, https://www.welt.de/vermischtes/article13858657/Bizarrer-
Streit-um-22-Jahre-alte-Pommes-Frites.html
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2. Werk ist Ergebnis persönlichen Schöpfens
§ menschlich-gestalterisches Schaffen gefordert
Produkte, die lediglich durch Einsatz von Apparaten oder Maschinen entstanden sind, generieren keinen Werkcharakter
§ Beispiele:
– Übersetzungen aus Übersetzungscomputern
– Bilder aus Malmaschine, die Farbkleckse auf Leinwand spritzt
– von der Natur hervorgebrachte Erscheinungen (z.B. Muster des Marmors)
– Zufallsergebnisse
§ Beachte: Technische Hilfsmittel zur Herstellung des Werks sind erlaubt
Pierson et al., 2014, S. 335
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2. Werk ist Ergebnis persönlichen Schöpfens
Produkte, die lediglich durch Einsatz von Apparaten oder Maschinen entstanden sind, generieren keinen Werkcharakter
Beispiel: Gerhard Richter 1971https://www.gerhard-richter.com/de/art/paintings/abstracts/colour-charts-12
?
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3. Werk bringt geistigen Gehalt zum Ausdruck
§ Menschlicher Geist kommt durch Mitteilung eines konkretisierten Gedanken- oder Gefühlsinhalts im Werk zum Ausdruck
– Beachte: immaterielle Natur des Werks ist zu unterscheiden von der Verkörperung im konkreten Werkstück (Buch, CD, DVD)
§ Konkret bei wissenschaftlichen Werken und Literatur
– Gedankenformung und Führung
– besonders geistvolle Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Stoffs
§ Konkret bei Werken der Musik und bildenden Kunst
– ästhetischer Gedankeninhalt oder Gefühlsinhalt
Pierson et al., 2014, S. 335
Beispiel: Joseph Beuys: Fettecke, 1982
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4. Konkrete, wahrnehmbare Form
§ für menschliche Sinne wahrnehmbare Form ist erforderlich
§ Schutz beginnt, sobald das Werk erkennbar ist
– auch unvollendete Werke genießen Werkschutz
– Beispiele: Entwurf, Plan, Skizze
§ Beachte: körperliche, dauerhafte Festlegung der Form ist erforderlich
– Rede –> ?
– Improvisation –> ?
Ausreichend für den Schutz ist es, dass das Werk so zum Ausdruck gebracht wurde, dass es im Grundsatz von Dritten durch Wiedergabe genutzt werden kann.
– Livesendung –> Wellen und Signale werden übertragen
Pierson et al., 2014, S. 336
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021
44
5. Individualität
§ Produkt muss sich aus der Masse des Alltäglichen, Banalen abheben
§ Schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad erforderlich
Handwerkliche, auf Routine oder bloßer Schablone beruhende fachmännisch erbrachte Leistungen und Produkte sind urheberrechtlich nicht schützbar.
§ Gestaltungshöhe
– für Werkschutz kommt es nicht auf die wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Qualität des Werks an
– nicht erforderlich = keine materiell-rechtliche Voraussetzung
– Aber: Gestaltungshöhe kann quantitativer Aspekt der Individualität sein = Umfang, in dem die Individualität ausgeprägt ist
– Schutzmöglichkeiten des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes bleiben unberührt
Pierson et al., 2014, S. 336
Urh
R 1
9.0
3.2
021
45
5. Individualität
Sehr unterschiedlich starke Intensität der Individualität denkbar
§ Meisterwerke: »Stempel der Persönlichkeit des Urhebers«
§ Einfache Werke: »kleine Münze«
– Stoffgebundenheit lässt hinreichenden Spielraum für individuellen Ausdruck
– Untere Grenze der Schutzfähigkeit markiert die sog. kleine Münze
• Minimum an Individualität, die gerade noch als ausreichend für die Schutzwürdigkeit angesehen wird
• Beispiele: Kataloge, Adressbücher, Formulare, Werbeprospekte und –slogans, Potpourries(Pierson et al. 2014, S.337)
Ulmer, 1951, S. 133ff
Urh
R 1
9.0
3.2
021
46
Nicht abschließende Beispiele von Werk-Arten
§ Sprachwerke: Schriftwerke, Reden, Computerprogramme
§ Musikwerke
§ Pantomimische Werke, Tanzkunst
§ Werke der bildenden Kunst
– Zweckfreie »reine« Kunst
– Angewandte Kunst
– Baukunst
§ Lichtbildwerke
§ Filmwerke
§ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
§ Wissenschaftliche Werke
§ Umarbeitungen, Veränderungen eines Werks
– Bearbeitungen
– Neugestaltung, freie Benutzung
§ Sammelwerke, Datenbankwerke
Pierson et al., 2014
Urh
R 1
9.0
3.2
021
47
Werkbegriff: Computerprogramme
RL 2009/24/EG vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
Art. 1 Abs. 3
Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
48
Werkbegriff: Datenbanken
RL 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
Art. 3 Abs. 1
Gemäß dieser Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt. Bei der Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, sind keine anderen Kriterien anzuwenden.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
49
Werkbegriff: Fotografien
RL 93/98/EWG DES RATES vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte
Artikel 6 Schutz von Fotografien
Fotografien werden gemäß Artikel 1 geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können den Schutz anderer Fotografien vorsehen.
https://media.ccc.de/v/biometrie-s8-iris-en
Beachte: Lichtbildwerke (§2 Nr. 5 UrhG) sind
nur solche Fotografien, die sich gegenüber dem Alltäglichen durch Individualität (schöpferische Leistung) auszeichnen. Dies
kann eine künstlerische Aussage sein, die der Fotograf mit dem betreffenden Foto erreicht.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
50
Lichtbilder (§72 UrhG)
§ Fotos jeglicher Art, welche die Werkqualität nicht erreichen
– Beispiele:
• alltägliche Familienfotos
• Urlaubsfotos
• Knipsbilder von Sehenswürdigkeiten
§ Kein Urheberrecht
§ Aber: Leistungsschutzrecht im Rahmen der verwandten Schutzrechte
– schöpferische Leistung nicht erforderlich
– Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich
– rein technische Leistung genügt
Lichtbilder sind zumindest im Rahmen des Leistungsschutzes (50 Jahre nach Herstellung) geschützt.
Nach: Euler, 2017
Urh
R 1
9.0
3.2
021
51
Amtliche Werke (§5 UrhG)
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) …
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html
Besonderheit Amtliche Werke: kein urheberrechtlicher Schutz
Urh
R 1
9.0
3.2
021
52
Urheberrechtlich geschützt oder nicht? Nach: Euler, 2017
Abstract bzw. Zusammenfassung j
Einführung bzw. Vorwort j
Ausführliche Beschreibung j
Auszug j
Autorenbiographie j
Autorenkommentar j
Autorenname n
Verlagsname n
Begleitmaterial j
Bildbezeichnung n
Bestandsangabe einer bibliographischen Quelle n
Cover bzw. Klappentext j
Digitaler Scan eines gemeinfreien Werkes (Bild, Buchcover) n
Links n
Seitenzahl n
Literaturverzeichnis, Register, Verschlagwortung n
Urh
R 1
9.0
3.2
021
53
Beispiel: Hamburg-Logo
§ Symbole sind staatliche Hoheitszeichen bzw. eingetragene Markenzeichen und dürfen nur von Hamburger Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Hamburgischen Bürgerschaft verwendet werden.
– Beispiele: Hamburg Logo, Großes Landeswappen, Kleines Landeswappen, Staatsflagge
§ Ausnahmen
– Landesflagge
– Hamburg-Symbol
http://www.hamburg.de/wappen/Urh
R 1
9.0
3.2
021
54
Urheberrechtlich geschützt oder nicht?
§ nicht: allgemeine Lehren und Theorien und Grundsätze
– aber: deren konkrete Darstellung
§ nicht: Idee
– aber: in Form gebrachte Idee
§ nicht: Methode, Stil, Manier, Technik
– aber: in Stil und Manier dargestellte Einzelelemente
Nach: Euler, 2017
Lesetipp: Ellen Euler: Bereit zu teilen. 2017. https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/content/ueber-uns/aktuelles/bereit-zu-teilen
Foto: Ellen Euler, Werk: Jēkabs Kazaks
„Ladies at the Seaside“, 1920
Urh
R 1
9.0
3.2
021
55
Werkbegriff (§2 Abs. 2 UrhG)
§ Werke
– werden durch den menschlichen Geist aus sich herausgebracht
– sind dem Bereich des Kulturschaffens zuzuordnen
– den Werken ist (ursprünglich) ein praktisches Zweckmoment fremd
persönliche geistige Schöpfungen, die durch ihren Inhalt oder durch ihre Form etwas Neues und Eigentümliches hervorbringen
§ Maßgebliche 5 Voraussetzungen: Werk
1. gehört zum Bereich Literatur, Wissenschaft, Kunst
2. Ergebnis persönlichen Schöpfens (menschlich-gestalterisches Schaffen)
3. bringt geistigen Gehalt zum Ausdruck
4. hat eine konkrete, wahrnehmbare Form gefunden
5. besitzt einen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad (Individualität)
§ Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Pierson et al., 2014, S. 333
Wh.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
56
Kaum formelle Schutzvoraussetzungen im Urheberrechtsgesetz
§ Grundsatz der Formfreiheit
– keine Hinterlegung oder Registrierung eines Werks erforderlich
– kein Vorbehalt von Rechten notwendig
– Beachte: gewerbliche Schutzrechte meist erst nach Anmeldung wirksam
– Urheberrolle (§ 138 UrhG): nützlich für Festlegung der Schutzdauer anonymer und pseudonymer Werke (vgl. §§ 66 Abs. 2 S. 2 UrhG), keine formelle Schutzvoraussetzung
§ Copyrightvermerk
– keine formelle Schutzvoraussetzung
– Welturheberrechtsabkommen (WUA) verlangte Copyrightvermerk für Schutzwirkung auch in den Vereinigten Staaten (USA)
– seit 1989 obsolet, aber für Rechtsdurchsetzung weiterhin üblich
– hat sich zwischenzeitlich auch in anderen Ländern durchgesetzt
– Kennzeichnung stützt Urhebervermutung (§ 10 Abs. 1 UrhG)
© Max Muster 2018
Beispiel:
Urh
R 1
9.0
3.2
021
57
Gewerbliche Schutzrechte meist erst nach Anmeldung wirksam
§ Stellen zur Anmeldung
– Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
– Bundessortenamt (BSA)
– Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)
§ Ausnahmen (gewerblicher Rechtsschutz)
– Gemeinschaftsgeschmacksmuster
– notorisch bekannte Marke
– Verkehrsgeltungsmarke
ein aufgrund intensiver Benutzung erreichter, sich zum Ausschließlichkeitsrecht verdichtender
tatsächlicher wettbewerblicher Besitzstand. Verwandt: abstrakte Farbmarken und Mehrfarbmarken
Nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 besteht
Verwechslungsgefahr mit einer Marke in einem anderen Verbandsland. Eintragung ist ohne Zustimmung des Inhabers der Marke ausgeschlossen. Beispiele: Coca-Cola, Linux
Quellen: Wikipedia Verkehrsgeltung, Notorisch bekannte Marken, Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich
insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur, der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und seiner Verzierung ergibt. Schutz ohne Eintragung max. 3 Jahre.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
58
Urheberrolle
https://www.dpma.de/docs/formulare/allgemein/a9108.pdf
Urh
R 1
9.0
3.2
021
59
Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen
Urh
R 1
9.0
3.2
021
60
Werkbegriff: Computerprogramme
RL 2009/24/EG vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
Art. 1 Abs. 3
Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.
Die §§ 69a-69g UrhG dienen der Umsetzung der RL 2009/24/EG in nationales Recht.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
61
Schutz von Computerprogrammen
§ Computerprogramme sind im Katalog der geschützten Werk-Arten als Unterart der Sprachwerke aufgeführt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)
»eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind, zu bewirken, dass
eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt.«
World Intellectual Property Organization (WIPO), 1977
§ Motivation für Schutzbedürftigkeit (ähnlich Datenbankwerken)
– insb. Schutz vor Softwarepiraterie
Pierson et al., 2014, S. 340ff
erhebliche wirtschaftliche und
zeitliche Investition des Urhebersleichte Kopierbarkeitvs
Urh
R 1
9.0
3.2
021
62
Computerprogramme (§69a UrhG)
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69a.html
Unerheblich für Schutz:
• Programmiersprache• Code (Quellcode, Objektcode,
Bytecode, … )
• ob integriert in Hardware oder reine Software
• ob Standardsoftware oder Individualsoftware
Auch als Vorstufen entstandene Ausdrucksformen: z.B.
• Problemanalysen• Datenflussdiagramme• Struktogramme
MyApp
lang
awt
applet
java
Urh
R 1
9.0
3.2
021
63
Computerprogramme (§69a UrhG)
§ Keine Bestandteile von Software sind
– Handbücher und Bedienungsanleitungen
– Benutzeroberfläche
• selbst dann nicht, wenn sie in ihrer Struktur im Computerprogramm implementiert sind
– in Videospielen: audiovisuelle Darstellung auf dem Bildschirm
• aber: Schutz als Lichtbildwerke denkbar
§ Multimediawerke (Werke unterschiedlicher Gattung wie Ton, Text, Bild sind zu einer Einheit verbunden) sind als solche keine Computerprogramme
– Aber: Der Teil des Werks, der die Ansteuerung, das Zusammenspiel und den Ablauf der einzelnen Werke steuert, ist ein Computerprogramm i.S.d. §69a UrhG.
§ Keinen Schutz gem. §69a UrhG genießen Webseiten und Hyperlinks.
vgl. Lettl, 2018, S. 217ff
Urh
R 1
9.0
3.2
021
64
Vom Schutz ausgeschlossen:
Ideen und Grundsätze sind im Interesse der Allgemeinheit einer
Monopolisierung zugunsten des Urhebers entzogen:
»prinzipieller Weg zur Lösung eines technischen,
organisatorischen oder mathematischen Problems«
(vgl. Pierson et al. 2014, S. 341)
Die Idee, ein Computerprogramm
zur Lösung einer bestimmten Aufgabe zu entwickeln, ist nicht
urheberrechtlich geschützt. (Lettl2018, S. 219)
Computerprogramme (§69a UrhG)
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69a.html
Urh
R 1
9.0
3.2
021
65
Computerprogramme (§69b UrhG)
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§69b UrhG erstreckt sich nicht auf Auftragswerke. Dies soll freiberufliche Programmierer privilegieren und die Schaffung von Programmen fördern (Lettl, 2018, S.229).
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69b.html
Urh
R 1
9.0
3.2
021
66
Besondere urheberrechtliche Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
1. Vervielfältigung
2. Übersetzung, Bearbeitung, Umarbeitung u.a.
Ein Verstoß gegen § 69c Nr. 2 S. 1 UrhG liegt vor, wenn ein Dritter eine urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm als Vorlage für eine abhängige Nachgestaltung benutzt. (Lettl 2018, S.221)
3. Verbreitung einschl. Vermietung
4. öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung
erfasst alle Formen der Wiedergabe im i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG: Wortlaut: „Der Urheber hat ferner das
[…] Recht der öffentlichen Wiedergabe […] insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).“
Urh
R 1
9.0
3.2
021
67
Besondere urheberrechtliche Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen (Schranken)
1. bestimmungsgemäße Benutzung, Fehlerberichtigung
2. Privilegierung einer Sicherheitskopie durch berechtigte Nutzer
3. Zulässigkeit von Programmtestläufen
Wortlaut: »Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms
Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum
Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.«
Hintergrund: Freiheit der »Ideen und Grundsätze«
Urh
R 1
9.0
3.2
021
68
Besondere urheberrechtliche Bestimmungen für Computerprogramme
§69e Dekompilierung zwecks Herstellung von Interoperabilität
Rückübersetzung des maschinenlesbaren Objektcodes in Quellcode ist zwecks Herstellung von Interoperabilität ggf. erlaubt
– Interoperabilität:
• Fähigkeit eines Programms zum Austausch von Informationen und zur wechselseitigen Verwendung der ausgetauschten Informationen über Schnittstellen
– Schnittstelle:
• Festlegung von Datenformaten und Kommunikationsabläufen zwischen Hardware- und/oder Softwarekomponenten
– Hintergrund:
• Förderung der Herstellung kompatibler Programme
• Schutz des Wettbewerbs und Fortschritts durch Ausschluss der Monopolisierung von Schnittstellen
vgl. Pierson et al., 2014, S. 340ff
Urh
R 1
9.0
3.2
021
69
Besondere urheberrechtliche Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69f Rechtsverletzungen
1. Vernichtungs- und andere Ansprüche (i.V.m. § 98 Abs. 3 und 4 UrhG)
2. Schutz vor Tools, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutz-mechanismen erlauben
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
1. Rechtsvorschriften zum Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts-und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen bleiben unberührt
2. Unabdingbarkeit der im UrhG genannten Mindestrechte
vgl. Pierson et al., 2014, S. 340ff
Wortlaut: »Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu §69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.«
§ 98 UrhG Anspruch auf Vernichtung,
Rückruf und Überlassung
(1) Vernichtung inkl. Vorrichtungen
(2) Rückruf von verbreiteten Kopien(3) Vergütung(4) Verhältnismäßigkeit
(5) Sonderregelung für Bauwerke
Urh
R 1
9.0
3.2
021
71
Recht am eigenen Bild
Urh
R 1
9.0
3.2
021
72
Das Recht am eigenen Bild
Recht des Einzelnen, selbst entscheiden zu können, ob und in welchem Zusammenhang Bildnisse der eigenen Person veröffentlicht und verbreitet werden
§ Kein Schutz gegen die Anfertigung eines Bildnisses
§ Aber:
– Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht
– Nach Sphärentheorie abhängig davon, ob Intim-, Privat- oder Sozialsphäre eingegriffen wurde
Nach: Euler, 2017
Urh
R 1
9.0
3.2
021
73
Sphärentheorie Nach: Wikipedia
Öffentlichkeitssphäre
»der Öffentlichkeit bewusst zugewandt«schwächster Schutz
Sozialsphäre
»Mensch als soziales Wesen«relativ schwacher Schutz
Privatsphäre
häuslicher Bereich, Familienkreis, Privatleben
starker Schutz
Intimsphäre
stärkster Schutz
vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Persönlichkeitsrecht_(Deutschland)
Urh
R 1
9.0
3.2
021
74
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet.
§ Schutzbereich
– Sicherung eines autonomen Bereichs privater Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualität wahren und entwickeln kann
§ Rahmenrecht, dessen Inhalt durch Fallgruppen definiert wird
§ Gilt nur bis zum Tod, danach postmortaler Persönlichkeitsschutz aus Art. 1 Abs. 1 GG
§ BGH Urt. v. 08.06.1989 - Az.: I ZR 135/87 Emil Nolde:
„Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt“
Nach: Euler, 2017
Urh
R 1
9.0
3.2
021
75
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
§ Recht der persönlichen Ehre
§ Schutz der Privat, Geheim- und Intimsphäre
§ Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen
§ Recht auf Wissen um die eigene Abstammung
§ Recht auf informationelle Selbstbestimmung
§ Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
§ Namensrecht
§ Recht am gesprochenen Wort
§ Recht am geschriebenen Wort
§ Recht am eigenen Bild
Bild: http://www.juraserv.de/medienrecht/das-allgemeine-persoenlichkeitsrecht-apr-01002Urh
R 1
9.0
3.2
021
76
Beschränkung des Persönlichkeitsrechts
§ im öffentlichen Interesse (Zeitgeschehen)
§ Sicherheit des öffentlichen Lebens
§ Forschungszwecke
§ Freiheit der Wissenschaft und Kunst
Nach: Beger, 2013
Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG
Urh
R 1
9.0
3.2
021
77
Namen und Fotos in Werbung
§ Jedermann
– Einwilligung erforderlich
§ Personen des öffentlichen Lebens
– Günther Jauch gewinnt den Rechtsstreit um sein Foto auf der Titelseite eines Rätselheftes. Oskar Lafontaine hatte Ende 2006 hingegen keinen Erfolg gegen das Mietwagenunternehmen SIXT. Prinz Ernst August von Hannover klagte gegen Lucky Strike und verlor. Bekannte Persönlichkeiten müssen mehr hinnehmen.
Nach: Beger, 2013
Urh
R 1
9.0
3.2
021
78
Kunsturhebergesetz
§ Präziser Titel:
»Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie« —KunstUrhG oder oft verkürzend KUG
§ Besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Gem. § 22 KUG dürfen Personen im Regelfall nur mit ihrer Einwilligung fotografiert und diese Fotos dann verbreitet werden.
§ Ausnahmen nach §23 KUG
– Fotos von Ereignissen oder Personen der Zeitgeschichte
– Personen als Beiwerk auf Foto
– Fotos von Personen auf öffentlichen Versammlungen
– Ausstellung von Personenfotos in Kunstausstellung
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/
Urh
R 1
9.0
3.2
021
79
Schutzdauer nach § 22 S. 3 KUG
Das Recht am eigenen Bild steht natürlichen Personen von Geburt an bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod zu.
§ Gilt grundsätzlich für
– vermögenswerte Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts
• Anspruch auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich zeitlich begrenzt
§ Beachte:
Nach: Euler, 2017
Achtungsanspruch
der Persönlichkeit
Informationsinteresse
der Öffentlichkeit
vs.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
80
Rechtsgeschichtliches Fallbeispiel zum Kunsturhebergesetz
§ Lesetipp:
– https://de.wikipedia.org/wiki/Bismarck_auf_dem_Sterbebett
Foto: Bismarck auf dem Totenbett vom 31. Juli 1898 von Willy Wilcke und Max Priester
Urh
R 1
9.0
3.2
021
81
Schutzdauer nach § 22 S. 3 KUG
Das Recht am eigenen Bild steht natürlichen Personen von Geburt an bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod zu.
§ Gilt nicht für
– ideelle Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts
• Menschenwürde bleibt auch nach dem Tod unantastbar
• Beispiele nach MüKo/Rixecker, BGB, 6. Aufl., § 12 Anh. Rn. 38:
– grobe Entstellungen des Lebensbildes
– Verzerrungen der Identität
– Beleidigungen der Person
– Offenbarung besonders sensibler Umstände
• Schutzdauer abhängig von den Umständen des Einzelfalls (20-100 Jahre)
Nach: Euler, 2017
Urh
R 1
9.0
3.2
021
82
Kunsturhebergesetz
Abgestuftes Schutzkonzept des Kunsturhebergesetzes
§ 1. Stufe § 22 S. 1 KUG
– Bilder dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
§ 2. Stufe § 23 Abs. 1 KUG
– Von diesem Grundsatz werden auf der zweiten Stufe bestimmte Bildnisse ausgenommen, vor allem solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
§ 3. Stufe § 23 Abs. 2 KUG
– Berechtigte Interessen der abgebildeten Person dürfen bei einer einwilligungslosen Veröffentlichung nicht verletzt werden.
Nach: Euler, 2017
Urh
R 1
9.0
3.2
021
83
Veranstaltungsdokumentation
§ Mit Einwilligung der Betroffenen bzw. deren Erziehungsberechtigten erlaubt
§ Einwilligung
– sollte schriftlich eingeholt werden
– kann jederzeit widerrufen werden
– muss alle geplanten Nutzungsarten enthalten
§ besondere Regelungen nach EU-Datenschutzgrundverordnung bei Minderjährigen
§ Leseempfehlung:https://irights.info/artikel/persoenlichkeitsrechte-bei-fotos-teil-1-einwilligungen-einholen/30514https://irights.info/artikel/persoenlichkeitsrechte-bei-fotos-teil-2-wann-geht-es-ohne-einwilligung/30519
Bild: Rijksmuseum Amsterdam, Remrandt; Die Nachtwache
Urh
R 1
9.0
3.2
021
84
Archivbeiträge
§ Fallbeispiel Onlinearchiv
Bei der vorzunehmenden Abwägung kann es auch auf die Aktualität des Ereignisses ankommen. Je länger das Ereignis zurückliegt, desto mehr tritt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück, der dann wieder in der Menge verschwindet.
Nach: Euler, 2017
https://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH
-Dossier-mit-Altmeldungen-ueber-Sedlmayr-
Moerder-zulaessig-926360.html
Urh
R 1
9.0
3.2
021
85
Archivbeiträge
BGH Urt. v. 09.02.2010 – Az.: VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 Spiegel-Dossier:
„Die dauerhafte Abrufbarkeit einer zunächst zulässigen identifizierenden Berichterstattung über einen Straftäter in Online-Archiven ist auch weiterhin zulässig, wenn ein älterer Beitrag als solcher gekennzeichnet ist und nur durch gezielte Suche auffindbar ist.“
https://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Dossier-mit-Altmeldungen-ueber-Sedlmayr-Moerder-zulaessig-926360.htmlUrh
R 1
9.0
3.2
021
86
Lizenzierung von Urheberrechten
Urhebervertragsrecht
Creative Commons (CC) Lizenzen
Nutzung von Materialien aus dem Internet
Urh
R 1
9.0
3.2
021
87
Unübertragbarkeit (§29 UrhG) https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__29.html
§ 39 Änderungen des Werkes
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine
Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
88
§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte
(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. […]
Inhaber kann auch Urheberrechtsverstöße ahnden und Verletzter verklagen
Nutzungsrechte (§31 UrhG)
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt
werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) …
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html
Urh
R 1
9.0
3.2
021
89
Umfang der Rechteübertragung:
• einfach oder ausschließlich • räumlich, zeitlich und inhaltlich
beschränkt
Urheberrechtlicher Vertrag Nach: Euler, 2017
• Vergütungsregeln (§§ 32-32c UrhG)
• Rückruf (§§ 34 Abs. 3, 41, 42 UrhG)• Computerprogramme (§ 69g Abs. 2 UrhG)
• Datenbanken (§ 87e UrhG)• Film (§§ 88, 89 UrhG)
• Zweck der Übertragung (§§ 31 Abs.
5, 37-39 UrhG)• Arbeits- und Dienstverhältnisse (§§
43, 69b, 79 Abs. 2 UrhG)
• Eigentumsübertragung (§ 44 UrhG)
Zusätzlich:
Auslegungsregeln beachten
Aber:
zwingende Regeln beachten
Für die Einräumung eines Nutzungsrechts gilt grundsätzlich Formfreiheit.
Für die Einräumung eines Nutzungsrechts gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit.
Ausnahmen: Schriftform bei
• Verträgen über über unbekannte Nutzungsarten (§ 31a UrhG)
• Verträgen über zukünftige Werke (§40 UrhG)
>>>
Urh
R 1
9.0
3.2
021
90
Verträge über unbekannte Nutzungsarten (§31a UrhG)
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten
Anschrift abgesendet hat.
(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine
Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.
(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.
(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
91
Inhalt eines urheberrechtlichen Vertrags in der Praxis
– Beschreibung des Vertragszwecks und des Werkes
– Umfang der Rechtseinräumung
• einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht
• räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung
• Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber Dritten
• unbekannte Nutzungsarten
– Arten
• Vervielfältigung
• Veröffentlichung
• Bearbeitung
– Vergütungsregelung
• pauschal oder Beteiligung
• Höhe und Abrechnungszyklus
– Gewährleistung, Haftung, Haftungsfreistellung
– Rechtswahl, Gerichtsstandsvereinbarung
Beachte: Ein gutgläubiger Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte kommt nicht in Betracht! (vgl. Lettl, 2018, S.145)
Urh
R 1
9.0
3.2
021
92
Gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen
»Wer den Erwerb von Nutzungsrechten behauptet, muss eine lückenlose Vertragskette bis zurück zum Urheber darlegen und gegebenenfalls beweisen können, wobei innerhalb dieser Kette stets berechtigte Personen verfügt haben müssen.« (Lettl, 2018, S. 145)
Begriffe anschauen:
– Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft
– Trennungsprinzip, Abstraktionsprinzip und Kausalitätsprinzip
Urh
R 1
9.0
3.2
021
93
Verfügungssgeschäft
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft
§ im BGB allgemein
Verkäufer KäuferVerpflichtungsgeschäft
§433 II BGB
§ 433 I BGB
§ 929 S. 1 BGB
§ 929 S. 1 BGB
Anwendung des Abstraktionsprinzips: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft können unabhängig voneinander unwirksam sein
Urh
R 1
9.0
3.2
021
94
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft
§ Trennungsprinzip
– Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind im BGB voneinander zu trennen
§ Abstraktionsprinzip
– Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft können unabhängig voneinander unwirksam sein
§ Kausalitätsprinzip
– Ist das Verpflichtungsgeschäft unwirksam oder weggefallen, verliert auch das Verfügungsgeschäft seine Gültigkeit, und es fallen automatisch die urheberrechtlichen Befugnisse zurück an den Urheber.
Umstritten ist, ob das Abstraktionsprinzip im Urheberrecht gilt.
Annahme: Im Urheberrecht gilt das Kausalitätsprinzip.
Lettl, 2018, S. 143f
Urh
R 1
9.0
3.2
021
95
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft
§ im Urheberrecht
Nach: Euler, 2017
Urheber NutzerVerpflichtungsgeschäft
Verfügungsgeschäft
Einräumung eines Nutzungsrechts
Verwer-
tungs-recht
Lizenzzahlung
Persön-
lichkeits-recht
Duldungs-/Ermächtigungsvereinbarung
oder: Gestattung bzw. schlichte Einwilligung
Anwendung des Kausalitätsprinzips: Ist das Verpflichtungsgeschäft unwirksam oder weggefallen, verliert auch das Verfügungsgeschäft seine Gültigkeit, und es fallen
automatisch die urheberrechtlichen Befugnisse zurück an den Urheber.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
96
Gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen
»Wer den Erwerb von Nutzungsrechten behauptet, muss eine lückenlose Vertragskette bis zurück zum Urheber darlegen und gegebenenfalls beweisen können, wobei innerhalb dieser Kette stets berechtigte Personen verfügt haben müssen.« (Lettl, 2018, S. 145)
Beispiel für eine Freistellungsklausel (nach Euler, 2017)
»Der Lizenzgeber garantiert, dass (1) er als Rechteinhaber berechtigt ist, dem Lizenznehmer die für die vorstehenden Nutzungen erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen, (2) die dem Lizenznehmer zugestandenen Rechte nicht mit dem Recht eines Dritten belastet sind, (3) kein Dritter mit ihrer Wahrnehmung beauftragt ist und dass (4) bisher keine dieser Rechteeinräumung entgegenstehenden Verfügungen getroffen sind. Der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer hiermit von jeglichen Ansprüchen frei, die darauf beruhen, dass gegen die vorstehende Garantie verstoßen wurde und wird den Lizenznehmer bei der Rechtsverteidigung alle notwendigen Unterstützungen bieten. Hierzu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.«
Lizenzgeber: z.B. Urheber Lizenznehmer: Nutzer
Urh
R 1
9.0
3.2
021
97
Creative Commons (CC) Lizenzen
Urh
R 1
9.0
3.2
021
98
Freie Lizenzen nach Creative Commons (CC)
§ Creative Commons (CC)
– gemeinnützige Organisation, 2001 gegründet
– veröffentlicht verschiedene Standard-Lizenzverträge
• international adaptiert an die nationalen Rechtsordnungen
• mehrsprachig, maschinenlesbar und suchbar
Die bisherige bilaterale und auf den Einzelfall bezogene Einigung wird durch eine standardisierte Erlaubnis abgelöst.
§ Rechtsgrundlage § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG
– »Der Urheber kann [aber] unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.«
Urh
R 1
9.0
3.2
021
99
Freie Lizenzen nach Creative Commons (CC)
§ Creative Commons (CC)
– gemeinnützige Organisation, 2001 gegründet
– veröffentlicht verschiedene Standard-Lizenzverträge
• international adaptiert an die nationalen Rechtsordnungen
• mehrsprachig, maschinenlesbar und suchbar
Es gibt 4 Bedingungen, die zu 6 unterschiedlichen Lizenzen kombiniert werden können (BY, BY-SA, BY-NC, BY-NC-SA, BY-ND, BY-NC-ND).
BY (Attribution): Namensnennung des Urhebers und Verlinkung der Lizenz
SA (Share-Alike): Bearbeitungen müssen dieselbe Lizenz tragen
NC (Non-Commercial): Nur nichtkommerzielle Nutzung erlaubt
ND (No Derivatives): Werk darf nicht verändert werden, keine Bearbeitung
Urh
R 1
9.0
3.2
021
CC-Lizenzen geordnet nach Offenheithttps://de.wikipedia.org/wiki/Creative_Commons
Es gibt 4 Bedingungen, die zu 6 unterschiedlichen Lizenzen kombiniert werden können.
BY (Attribution): Namens-nennung des Urhebers und Verlinkung der Lizenz
SA (Share-Alike): Bearbeitungen müssen dieselbe Lizenz tragen
NC (Non-Commercial): Nur nichtkommerzielle Nutzung erlaubt
ND (No Derivatives): Werk darf nicht verändert werden, keine Bearbeitung
Urh
R 1
9.0
3.2
021
CC0 (Public Domain Dedication)
Inhalt (noch) geschützt, aber Rechteinhaber will alle Rechte aufgeben und den Inhalt in die Public Domain übergeben
Full copyright: all rights reserved
Wenn beispielsweise die Urheberschaft unbekannt, Urheber nicht lokalisierbar, eine kommerzielle Nachnutzung ausgeschlossen, die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen ungeklärt sind, also möglicherweise die Rechte Dritter berührt werden, können die entsprechenden Werke bei Vorliegen einer gesetzlichen Erlaubnis zwar gegebenenfalls gezeigt, aber nicht lizenziert werden. Nachnutzungen durch Nutzer aus Forschung und Wissenschaft, Bildung und Lehre, Kreativen Berufen und Wirtschaft sind dann nur auf der
Grundlage gesetzlicher Erlaubnisse möglich. (Euler 2017)
PD (Public Domain Mark)
Inhalt nicht (mehr) geschützt, darf frei genutzt werden
Urh
R 1
9.0
3.2
021
Welche CC-Lizenz ist die richtige für mein Werk?
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Infografik_Auswahl_cc_lizenz.jpg
Urh
R 1
9.0
3.2
021
103
Zusammenfassung: Creative Commons (CC)
§ CC Lizenzen
– erlauben jedermann unentgeltlich bestimmte Nutzungen eines geschützten Werkes
– können nur vom Rechteinhaber vergeben werden
– können nicht rückgängig gemacht werden
– bauen auf dem Urheberrecht auf, daher kann gemeinfreies Material nicht lizenziert werden
Lesetipp: http://www.bpb.de/lernen/digitale-bildung/oer-material-fueralle/220548/die-creative-commons-lizenzierung
Nach: Euler, 2017
Urh
R 1
9.0
3.2
021
104
Nutzung von Materialien (aus dem Internet)
Urh
R 1
9.0
3.2
021
105
Einholen von Rechten
§ Wo?
– beim Urheber = Rechteinhaber
– bei Dritten, die Rechteinhaber sind
• sukzessiver Rechteinhaber
• durch eine Verwertungsgesellschaft
– wenn Rechteinhaber unbekannt ist
• durch Registrierung beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) durch das DPMA als »national Authority« nach sorgfältiger Suche i.S.d. § 61a UrhG
– innerhalb einer Organisation bzw. Einrichtung
• durch internen Abstimmungsprozess
Nach: Euler, 2017
Urh
R 1
9.0
3.2
021
106
Einholen von Rechten
§ Wie?
– Identifizierung des Rechteinhabers
– Anfrage mit Darlegung der Nutzungsabsicht
– Verhandlung über Art und Umfang der Rechtseinräumung und der Lizenzgebühr
– Formulierung Lizenzvertrag (ggf. in anderer Sprache)
– Vertragsabschluss und Erfüllung der Vertragspflichten (Zahlung der Lizenzgebühr, Attributierungetc.)
– bei zeitlicher beschränkter Rechteeinräumung
–> Wiedervorlage und ggfs. erneute Anfrage bei Rechteinhaber
§ Nutzung frei lizenzierten Materials ist deutlich einfacher
– Download des Materials
– Nutzung im erlaubten Umfang, ggfs. Attributierung
Nach: Euler, 2017
Urh
R 1
9.0
3.2
021
107
Bilder unter freier Lizenz nutzen – weit verbreitete Fehler und wie man sie vermeidet
Video mit Informationen zu Bildern unter freien Lizenzen
https://www.youtube.com/watch?v=8A0CgS66iE0
Urh
R 1
9.0
3.2
021
108
Wikimedia Commons https://commons.wikimedia.org
Urh
R 1
9.0
3.2
021
109
lizenzhinweisgenerator.de https://lizenzhinweisgenerator.de
Urh
R 1
9.0
3.2
021
110
Beispiel: lizenzhinweisgenerator.de
Lizenzhinweis: Barbara Klute und Jöran Muuß-Merholz(https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Infografik_Auswahl_cc_lizenz.jpg),
„Infografik Auswahl cc lizenz“, Hintergrund und Größe,
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcodezeigt an, was verändert wurde
Urh
R 1
9.0
3.2
021
111
Pixabay https://pixabay.com
Urh
R 1
9.0
3.2
021
112
Flickr https://www.flickr.com/search/advanced/
Urh
R 1
9.0
3.2
021
113
Google https://www.google.de/advanced_image_search
Urh
R 1
9.0
3.2
021
119
Royalty-free Sounds and Music https://freesound.org
Urh
R 1
9.0
3.2
021
120
Texte https://doaj.org
Urh
R 1
9.0
3.2
021
121
Texte https://dl.gi.de
Urh
R 1
9.0
3.2
021
122
Open Access an der UHH https://www.oa.uni-hamburg.de
Urh
R 1
9.0
3.2
021
123
Nutzung von Materialien aus dem Internet
1. https://www.freetousesounds.com2. https://www.gettyimages.de3. https://www.shutterstock.com
4. https://freesound.org
5. https://www.videvo.net6. https://openphoto.net7. https://www.flickr.com
8. http://www.pexels.com
9. https://pixabay.com10. https://unsplash.com11. https://openphoto.net12. https://commons.wikimedia.org13. http://monde.ccdmd.qc.ca/?lang=en World of Images
14. https://bilder.tibs.at15. http://bilderhamster.de
16. https://doaj.org Directory of Open Access Journals17. https://dl.gi.de Digital Library der Gesellschaft für Informatik e.V. (GI)
kostenpflichtigkostenpflichtig(überwiegend) kostenpflichtig
Lizenz genau beachten
Lizenz genau beachtenLizenz genau beachtenLizenz genau beachten
recht freie Lizenzen
recht freie Lizenzenrecht freie Lizenzenrecht freie Lizenzenrecht freie Lizenzenrecht freie Lizenz (CC BY-NC-SA)
recht freie Lizenz (CC BY-NC-SA)freie Lizenz (CC0)
Audio Video Foto Text
Urh
R 1
9.0
3.2
021
124
Sammlungen: europeana https://www.europeana.eu
Urh
R 1
9.0
3.2
021
125
Sammlungen: DDB https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de
Urh
R 1
9.0
3.2
021
126
Schranken des Urheberrechts
Urh
R 1
9.0
3.2
021
127
Schranken des Urheberrechts
§ Regelungszweck
– Herrschaftsrecht des Urhebers über sein Werk steht ihm nicht schrankenlos zu (Pierson et al. 2014, S. 376)
Schranke Privileg
zunehmende Bedeutung des
freien Informationszugangs im Zeitalter der Digitalisierung
Grundsatz der engen
Auslegung von Schrankenbestimmungen
Urheber Nutzer
Sozialgebundenheit des
Eigentums (Art. 14 II GG)Interesse der Allgemeinheit
Ausgleich der Interessenslagen von Nutzern und Rechteinhabern
Urh
R 1
9.0
3.2
021
128
§ Vorgabe der Richtlinie 2001/29/EG für nationale Schrankenregelungen
§ begrenzt den Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers
§ Nationale Schrankenregelungen
§ Beobachtung:
– zunehmend enger werdende Kriterien
– nationaler Spielraum könnte sich weiter einengen
Drei-Stufen-Test Nach: Lettl, 2018, S. 183
1. sind auf bestimmte Sonderfälle (Einzelfälle) zu begrenzen
2. dürfen die normale Auswertung des Werks durch den Urheber nicht beeinträchtigen
3. dürfen die berechtigten Interessen des Urhebers nicht unzumutbar verletzen
Urh
R 1
9.0
3.2
021
129
Arten von Schranken
§ Gesetzliche Lizenz (GL)
– Nutzung ist ohne Einwilligung des Urhebers zulässig
– aber: Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung
§ Freistellung (FS)
– Nutzung ist sowohl erlaubnisfrei als auch vergütungsfrei
Pierson et al., 2014, S. 377
Urh
R 1
9.0
3.2
021
130
Die Schranken im Einzelnen Gliederung nach Lettl, 2018, S. 184 ff
1. Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG)2. Rechtspflege und öffentliche Sicherheit (§ 45 UrhG)3. Behinderte Menschen (§ 45a UrhG)4. Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46 UrhG)5. Schulfunksendungen (§ 47 UrhG) 6. Öffentliche Reden (§ 48 UrhG)7. Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG)8. Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)9. Zitate (§ 51 UrhG)
10. Öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG)11. Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG)12. Vervielfältigung durch Sendeunternehmen (§ 55 UrhG)13. Benutzung eines Datenbankwerks (§ 55a UrhG)14. Vervielfältigung und öff. Wiedergabe in Geschäftsbetrieben (§ 56 UrhG)15. Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)16. Werbung für die Ausstellung und den öff. Verkauf von Werken (§ 58 UrhG)17. Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG)18. Bildnisse (§ 60 UrhG)19. Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a ff UrhG)
20. Verwaiste Werke (§ 61 ff UrhG)
FSFSGLGLGL
FSGL, FSFSFSGL, [FS]
GLFSFSFSFS
FSFSFSGLFSU
rh
R 1
9.0
3.2
021
131
Die Schranken im Einzelnen Gliederung nach Lettl, 2018, S. 184 ff
1. Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG)2. Rechtspflege und öffentliche Sicherheit (§ 45 UrhG)3. Behinderte Menschen (§ 45a UrhG)4. Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46 UrhG)5. Schulfunksendungen (§ 47 UrhG) 6. Öffentliche Reden (§ 48 UrhG)7. Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG)8. Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)9. Zitate (§ 51 UrhG)
10. Öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG)11. Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG)12. Vervielfältigung durch Sendeunternehmen (§ 55 UrhG)13. Benutzung eines Datenbankwerks (§ 55a UrhG)14. Vervielfältigung und öff. Wiedergabe in Geschäftsbetrieben (§ 56 UrhG)15. Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)16. Werbung für die Ausstellung und den öff. Verkauf von Werken (§ 58 UrhG)17. Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG)18. Bildnisse (§ 60 UrhG)19. Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a ff UrhG)
20. Verwaiste Werke (§ 61 ff UrhG)
FSFSGLGLGL
FSGL, FSFSFSGL, [FS]
GLFSFSFSFS
FSFSFSGLFSU
rh
R 1
9.0
3.2
021
132
Freie Benutzung (§ 24 UrhG)
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Urheber darf Anregungen aus vorbestehenden fremden Werken verarbeiten
§ Verblassensformel (z.B. BGH, Urteil vom 29. April 1999, Az. I ZR 65/96 – Laras Tochter)
– Benutzung ist unschädlich, wenn »angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen«
– Aber: je auffallender die Eigenart des benutzten Werks, umso weniger werden dessen übernommene Eigenschaften in dem danach geschaffenen Werk verblassen
im UrhG-E 2021 aufgehoben, neu: §51a
Beispiel: Gemälde und
Zeichnungen von Viktor
Hartmann aus den Jahren
um 1870 inspirieren
Modest Mussorgski zur
Tondichtung »Bilder einer
Ausstellung« (1874)
Urh
R 1
9.0
3.2
021
133
Freie Benutzung (§ 24 UrhG)
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Urheber darf Anregungen aus vorbestehenden fremden Werken verarbeiten
§ BGH, Urteil vom 29. April 1999, Az. I ZR 65/96 – Laras Tochter
– engl. Autor verfasst Roman »Laras Tochter« als Fortsetzung des Romans »Dr. Schiwago« aus dem Jahr 1955 von Boris Pasternak
– Übernahme von Personen, Umgebung und Beziehungsgeflecht der ursprünglichen Handlung
– Unzulässigkeit nach Auffassung des BGHBoris Pasternak
1890-1960
Urh
R 1
9.0
3.2
021
134
Freie Benutzung (§ 24 UrhG)
§ BGH, Urteil vom 17. Juli 2013, Az. I ZR 52/12 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm
– Supermarktkette bietet Karnevalskostüm im Stil von Pippi Langstrumpf zum Verkauf an und wirbt in einem Prospekt dafür
– Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Astrid Lindgrens Romanfigur klagt dagegen
– Zulässigkeit nach Auffassung des BGH: »Wird aus den angegriffenen Abbildungen deutlich, dass sich die abgebildeten Personen für Karnevalszwecke nur als literarische Figur verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle schlüpfen wollen, spricht dies für die Annahme eines inneren Abstands zum Werk und damit für
eine freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG.«
Urh
R 1
9.0
3.2
021
135
»Metall auf Metall«
Kraftwerk (Ralf Hütter, Florian Schneider-Esleben) ./. Moses Pelham, Sabrina Setlur
§ 1997 Pelham nutzt ungefragt ein Audio-Fragment der Band »Kraftwerk«
– Verwendung eines 2-Sekunden-Beat als Sample-Loop aus dem Stück »Metall auf Metall« aus dem Album Trans Europa Express (1977) der Band »Kraftwerk«
– etwas verlangsamter Beat ist prägendes Rhythmus-Element des Songs »Nur mir« der Rapperin Sabrina Setlur
– »Kraftwerk« beanstandet Nutzung des Audio-Fragments und verlangt Unterlassung, Schadensersatz und Herausgabe der Tonträger, um diese zu vernichten
– Klage von »Kraftwerk« vor dem Landgericht (LG) Hamburg
– Hütter: Pelham hätte auch fragen können
Exkurs
Urh
R 1
9.0
3.2
021
136
»Metall auf Metall«
§ 1998 und Folgejahre
– LG Hamburg entscheidet zugunsten von »Kraftwerk« wegen Verletzung des § 85 Abs. 1 UrhG: »Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. […]«
– Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg wird ebenfalls zugunsten von »Kraftwerk« entschieden
– Pelham lässt Urteil in Revisionsverfahren vom Bundesgerichtshof (BGH) überprüfen
§ 2002 EU-Richtlinie 2001/29/EG wird erlassen
– Art. 2 Buchst. c regelt das Vervielfältigungsrecht für Tonträgerhersteller
– Art. 5 Abs. 2 und 3 regeln Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht von Tonträgerhersteller
– Art. 10 regeln, dass EU-RL nur anwendbar ist auf Nutzungshandlungen ab dem 22.12.2002, deshalb Unterscheidung für Nutzungshandlungen vor und nach dem 22.12.2002 erforderlich
Sabrina Setlur · Nur mir · 1997
Cover des Kraftwerk-Albums 1977
Exkurs
Urh
R 1
9.0
3.2
021
137
»Metall auf Metall«
§ 2008 erstes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)
– Entscheidung zugunsten von »Kraftwerk«
– Verfahren wird zurückverwiesen an das Oberlandesgericht
– anschl. erneute Befassung des BGH
§ 2012 zweites Urteil des BGH
– erneut Entscheidung zugunsten von »Kraftwerk«
– BGH vertritt die Auffassung, die Rhythmussequenz hätte selbst eingespielt werden können
– Verfassungsbeschwerde von Pelham vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerG)
§ 2016 BVerG urteilt im Mai 2016
– Entscheidung für Kunstfreiheit und zugunsten von Pelham: Nutzung des Fragments war erlaubt
– Sampling sei ein stilprägendes Element des Hip-Hop
– Verwendung des Fragments sei gem. § 24 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt
– Aber: Gesetzgeber könne eine Vergütungspflicht für die Verwendung fremder Audio-Fragmente einführen
– Verfahren wird zurückverwiesen an den BGH
Moses Pelham · Bildquelle: dpa
Exkurs
Urh
R 1
9.0
3.2
021
138
»Metall auf Metall«
§ 2017 drittes Urteil des BGH
– EU-Richtlinie von 2002 war nun zu beachten, deshalb:
– BGH überweist das Verfahren per Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
§ 2019 EuGH-Urteil vom Juli 2019, Az. C-476/17
– Verstoß von Pelham gegen das Urheberrecht: auch die Vervielfältigung eines sehr kurzen Fragments fällt in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers
– Erlaubnis wäre möglich zur Ausübung der Kunstfreiheit: Ungefragtes Einfügen des Fragments in ein neues Werk in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form ist erlaubt
– Erlaubnis zur ungefragten Übernahme des Fragments als »Zitat« wäre ebenfalls möglich: Voraussetzung ist, dass sich das neue Stück geistig oder musikalisch mit dem alten auseinandersetzt.
– Fraglich ist, ob und ggf. welche der beiden möglichen Erlaubnistatbestände beim Song »Nur mir« erfüllt sind
– BGH muss entscheiden
Exkurs
Urh
R 1
9.0
3.2
021
139
»Metall auf Metall«
§ 2020 viertes BGH-Urteil »Metall auf Metall IV« vom 30.04.2020, Az. I ZR 115/16
– BGH muss Vorgaben des EuGH-Urteils umsetzen
– Entscheidung des BGH: ungefragte Verwendung des Fragments war 1997 erlaubt
– Pelham kann sich für sämtliche Nutzungshandlungen vor dem 22.12.2002 auf das Recht zur freien Benutzung aus § 24 Abs. 1 UrhG berufen
– Aber: aufgrund der EU-Richtlinie von 2002 war seit 2002 die Nutzung des Fragments nicht mehr erlaubt
– Verweis des Verfahrens zurück an das OLG Hamburg, um u.a. zu klären, ob nach 2002 noch Tonträger hergestellt wurden
Fortsetzung folgt…
Sabrina Setlur · Nur mir · 1997
Cover des Kraftwerk-Albums 1977
Exkurs
Urh
R 1
9.0
3.2
021
140
»Metall auf Metall«
Textquellen:
§ Bundesverfassungsgericht: Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen. Pressemitteilung Nr. 29/2016 vom 31. Mai 2016.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-029.html
§ Wolfgang Janisch: Kunstfreiheit – In der Endlosschleife. Süddeutsche Zeitung, 03.05.2019. https://www.sueddeutsche.de/leben/kunstfreiheit-in-der-endlosschleife-1.4428643
§ Michael-Matthias Nordhardt: BGH zum Urheberrecht – Ist Sampling von Musik rechtmäßig? Tagesschau.de,
30.04.2020. https://www.tagesschau.de/inland/bgh-urheberrecht-101.html
§ Spiegel Online (30.04.2020): Moses Pelham bekommt recht - vorerst.
https://www.spiegel.de/kultur/musik/kraftwerk-vs-moses-pelham-moses-pelham-bekommt-recht-vorerst-a-
608289a4-172f-447b-80cb-f6a86a2b5246-amp
§ Redaktion beck-aktuell: BGH: Urheberrechtsstreit um Kraftwerk-Sample „Metall auf Metall” geht in neue
Runde. Verlag C.H.BECK, 30. April 2020. https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bgh-urheberrechtsstreit-um-
kraftwerk-titel-metall-auf-metall-geht-in-neue-runde
§ Redaktion beck-aktuell: EuGH-Generalanwalt stärkt Urheber im Sampling-Streit zwischen Kraftwerk und Pelham. Verlag C.H.BECK, 12. Dezember 2018. https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/eugh-generalanwalt-staerkt-urheber-im-sampling-streit-kraftwerk-pelham
Exkurs
Urh
R 1
9.0
3.2
021
141
Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a)
Neuer §51a:
Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Zugleich Aufhebung von 24 UrhG a.F. – Freie Benutzung:
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Neufassung ist Reaktion auf Urteil zu »Metall auf Metall«
UrhG-E 2021
Urh
R 1
9.0
3.2
021
142
Schrankenbezogene Rechte des Urhebers
§ Änderungsverbot
– Für die zugelassenen freien Werknutzungen gilt der Grundsatz, dass Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden dürfen.
– Ausnahmeregelungen gelten für Übersetzungen, Auszüge, Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage, für Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke und Sammlungen.
§ Quellenangabe
– Quelle des verwendeten Werks muss deutlich angegeben werden
– Anerkennung der Urheberschaft im Rahmen der Urheberpersönlichkeitsrechte
§ Gesetzliche Vergütungsansprüche
– Urheber bleibt auch dann Inhaber der gesetzlichen Vergütungsansprüche, wenn er ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat
– Abtretung an eine Verwertungsgesellschaft oder an Verleger möglich
Pierson et al., 2014, S. 383
Urh
R 1
9.0
3.2
021
143
Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG)
§ muss flüchtig oder begleitend sein
§ betrifft technisch notwendige Vorgänge
darf keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hinsichtlich der Verwertungsinteressen des Urhebers aufweisen
– Beispiel:
• Browser-Cache
– Gegenbeispiele:
• Download einer Datei
• Laden aus einem Peer-to-Peer-Filesharingsystem
• Ausdrucken eines Textes (Flüchtigkeit vom Willen des Nutzers abh.)
Urh
R 1
9.0
3.2
021
144
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit (§ 45 UrhG)
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben darf nicht behindert werden
Urh
R 1
9.0
3.2
021
145
Behinderte Menschen (§ 45a UrhG)
(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.
(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
soll der Diskriminierung behinderter Menschen entgegenwirken
Urh
R 1
9.0
3.2
021
146
Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46 UrhG)
§ Umfang
– Nutzungserlaubnis in geringem Umfang
– Gebrauch während religiöser Feierlichkeiten erlaubt
§ Vergütungspflicht
§ Voraussetzung
– Absicht ist dem Urheber durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen
– Frist von 2 Wochen
Urheber kann Verbot der Nutzung aussprechen, wenn das Werk nicht (mehr) seiner Überzeugung entspricht
Urh
R 1
9.0
3.2
021
147
Öffentliche Reden (§ 48 UrhG)
(1) Zulässig ist
1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten […] worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,
2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.
(2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.
Ermöglichung der raschen Unterrichtung und Schutz der Pressefreiheit
Urh
R 1
9.0
3.2
021
148
Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG)
§ Erlaubnis der Übernahme aus Zeitungen und anderen Tagesinteressen dienenden Informationsblättern
– nur wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen (Ermöglichung der raschen Unterrichtung der Öffentlichkeit)
§ erlaubt auch die Erstellung von Pressespiegeln
– elektronische Pressespiegel ebenfalls erlaubt, aber nur in Grenzen (BGH-Urteil aus dem Jahr 2002, Az. I ZR 255/00):
• Presseartikel etwa als Grafik-Scan ohne Volltextsuchfunktion
• nicht erlaubt: Aufbau von durchsuchbaren Pressearchiven
§ Zustimmungsfrei, aber Vergütungsanspruch über Verwertungsgesellschaft
– Ausnahme: keine Vergütung bei Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlicher Wiedergabe kurzer
Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht
§ Nicht erlaubt: Artikel aus Zeitschriften zu Tagesfragen mit grundsätzlicher Bedeutung sind nicht privilegiert
Lettl, S. 188 f
> §49 UrhGWortlaut auf folg. Folie
Urh
R 1
9.0
3.2
021
149
Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG)
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, dass es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden
sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
150
Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) Lettl, 2018, S. 190
FOCUS, November 1996
BGH-Urteil aus dem Jahr 2002, Az. I ZR 285/99:
»Wird die Auseinandersetzung prominenter Eheleute von einem der beiden Beteiligten durch die Erhebung von Anschuldigungen (hier: Vorwurf
einer bekannten Fernsehmoderatorin, ihr Ehemann habe sie geschlagen) in die Presse
getragen, so kann darin ein Tagesereignis i.S. von § 50 UrhG liegen. Gegenstand der Privilegierung
des § 50 UrhG kann in einem solchen Fall auch ein als Beleg für den erhobenen Vorwurf veröffentlichtes Lichtbild sein.«
»Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.«
Ermöglichung der raschen Unterrichtung im Interesse der Öffentlichkeit
§ Berichterstattung über Tagesereignisse
– möglichst wirklichkeitsnahe oder sachliche Schilderung tatsächlicher, gegenwartsbezogener und die Allgemeinheit interessierender Vorfälle
§ Medienbegriff
– betrifft auch Online-Berichterstattung
Urh
R 1
9.0
3.2
021
151
Zitate (§ 51 UrhG)
§ Zitat muss
– besonderen Zitatzweck erfüllen
– sich im gebotenen Umfang bewegen
– in ein selbst. urheberrechtlich geschütztes Werk übernommen werden
– der geistigen, kritischen Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen (»innere Verbindung« nach Lettl, 2018, S. 193)
§ Zitat darf nicht bloßer Selbstzweck sein
Ein Bild darf nur als Zitat verwendet werden, wenn es erforderlich ist, um eigene Gedanken und Ausführungen zu stützen.
§ Keine erlaubten Zitate (Lettl, 2018, S. 194)
– wenn das Zitat wirtschaftlich die Nachfrage nach dem Original ersetzt
– Vorschaubilder (Tumbnails) in der Trefferliste einer Suchmaschine
Nach: Euler, 2017
Urh
R 1
9.0
3.2
021
152
Öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG)
§ Öffentliche Wiedergabe liegt im Allgemeininteresse; Veranstaltung
– dient keinem Erwerbszweck des Veranstalters
– ist entgeltfrei für Teilnehmer und vergütungsfrei für Ausführende
• Zustimmungsfreiheit, aber Vergütungspflicht an Rechtsinhaber
• auch Vergütungsfreiheit bei Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege u.s.w.
§ Öffentliche Wiedergabe bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier
• Zustimmungsfreiheit, aber Vergütungspflicht an Rechtsinhaber
§ Öffentliche Bühnendarstellung eines Werks, Vorführung eines Filmwerks
• Zustimmungspflicht des Rechtsinhabers
Schranke nach § 52 UrhG nicht anwendbar bei öffentlicher Wiedergabe zum Erwerbszweck oder zur Förderung eines Erwerbszwecks
– Beispiel 1: Hintergrundmusik in Arztpraxis (Lettl, 2018, S. 195)
– Beispiel 2: Hintergrundmusik in Fitnessstudios, Friseursalons, Gaststätten> folg. Folien
Urh
R 1
9.0
3.2
021
153
Öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG)
Schranke nach § 52 UrhG nicht anwendbar bei öffentlicher Wiedergabe zum Erwerbszweck oder zur Förderung eines Erwerbszwecks
§ Beispiel 1: Hintergrundmusik in Arztpraxis ist keine öffentliche Wiedergabe nach § 52 UrhG, aber auch kein Lizenzvertrag mit der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) erforderlich (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, Az. I ZR 14/14)
– Entscheidung basiert auf einem EuGH-Urteil vom 15. März 2012, Az. C-135/10:
• Öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der RL 2006/115/EG ist erst dann anzunehmen, wenn die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Hintergrundmusik in einer Arztpraxis erfüllt dieses Kriterium nicht.
Radio als Hintergrundmusik in Arztpraxis ist auch ohne Lizenzvertrag mit der GEMA möglich.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
154
Öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG)
Schranke nach § 52 UrhG nicht anwendbar bei öffentlicher Wiedergabe zum Erwerbszweck oder zur Förderung eines Erwerbszwecks
§ Beispiel 2: Hintergrundmusik in Fitnessstudios, Friseursalons, Gaststätten erfordert Lizenzvertrag mit der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)
– Tarife und Formulare unter https://www.gema.de/musiknutzer/musik-lizenzieren/
– Kosten für einen Friseursalon bis 300 m2 ca. 250 Euro pro Jahr
Hintergrundmusik in öffentlichen Betriebsstätten ist anmelde- und lizenzpflichtig.
§ Einige Dienstleister spezialisiert auf GEMA-freie, aber ebenfalls kostenpflichtige Musikversorgung
– schriftliche Freistellungserklärung der Musikschaffenden für Nachweis der GEMA-Freiheit durch Dienstleister notwendig: »Angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires besteht zugunsten der GEMA (grundsätzlich) eine tatsächliche Vermutung (sog. »GEMA-Vermutung«) ihrer Wahrnehmungsbefugnis […]« Eichelberger/Wirth/Seifert, 2020, S. 423f
Urh
R 1
9.0
3.2
021
155
Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG)
§ Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
– Überwiegend Zustimmungsfreiheit
– Vergütungsanspruch des Rechtsinhabers
• Hersteller von Geräten und Speichermedien
• keine individuelle Vergütung
– Schutz der Privatsphäre und aufgrund der Vielzahl der Nutzer
• Durchsetzung mittels Verwertungsgesellschaften
Das private Vervielfältigungsrecht ist Ausdruck der Abwägung der Interessen der Allgemeinheit (Gemeinwohl) und der Urheber.
§ Privatkopie
– darf weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen
– darf nicht durch Vervielfältigung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage geschehen
Gesetzestext anschauen!
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html
Urh
R 1
9.0
3.2
021
156
Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)
»Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.«
§ Ein unwesentliches Beiwerk liegt vor, wenn
1. das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.
2. keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand gegeben ist, sondern für diesen ohne jede Bedeutung ist. Das ist regelmäßig nicht mehr der Fall, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist.
Nach: Euler, 2017
Urh
R 1
9.0
3.2
021
157
Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)
Beispiel: Prospekt eines Möbelhauses zeigt Zimmer mit urheberrechtlich geschütztem Gemälde. Gemälde ist nicht unwesentliches Beiwerk des abgebildeten Zimmers.
Lettl, 2018, S. 200
Abbildung aus Euler, 2017 entnommen
Urh
R 1
9.0
3.2
021
158
Werbung für die Ausstellung und
den öffentlichen Verkauf von Werken (§ 58 UrhG)
»Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.«
Die Katalogbildschranke
– ermöglicht nur die Verwendung einzelner öffentlich ausgestellter Werke für die Bewerbung einer Ausstellung
– erlaubt nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber die Erstellung eines Online-Archivs eines Museums
§ Vermeidung von Schadenersatzansprüchen: Wenn Kultureinrichtung der Presse für die aktuelle Berichterstattung Fotos zur Verfügung stellt, ist auf die Pflicht, die Fotografen und ggf. die Künstler zu nennen, hinzuweisen.
Nach: Euler, 2017
Urh
R 1
9.0
3.2
021
159
Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG)
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
§ regelt die sog. Panoramafreiheit, Straßenbildfreiheit
– ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, ohne Erlaubnis bildlich wiederzugeben
Urh
R 1
9.0
3.2
021
160
Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG) Foto: dpa
…Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden…
»Bleibend« bedeutet nicht
»ortsfest« (BGH , Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 247/15) Darstellung des AIDA Kussmundes
ist von der Panoramafreiheit gedeckt. BGH: »Zeigt die Fotografie
eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet,
spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem
solchen Ort aus gemacht worden ist«
»AIDA Kussmund«
Auch Schiffe befinden sich dauerhaft (somit bleibend) im öffentlichen
Raum. Wenn die Aufnahme eines Schiffes von einem öffentlichen Ort aus gemacht wurde, dann sie von der Panoramafreiheit gedeckt.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
https://de.wikipedia.org/wiki/PanoramafreiheitUrh
R 1
9.0
3.2
021
162
Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a ff UrhG)
§ Kontext
– Vor März 2018: Verpflichtung der Hochschulen zur Einzelerfassung der Nutzungen im Rahmen von
§ 52a UrhG (aufgehoben)
§ Forderungen
– Einführung einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke
– Regelung für Leihe digitaler Medien (E-Lending) gefordert
§ Umsetzung durch Urgeberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
– fünfjährige Befristung der §§ 60a-60h UrhG
Urh
R 1
9.0
3.2
021
163
Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a ff UrhG)
§ Lernmanagementsysteme (§ 60a UrhG)
– prozentuale Festlegung des Umfangs der Inhalte: 15 % eines Werks
• vorher: unbestimmte Rechtsbegriffe
– Definition für Bildungseinrichtungen recht eng gefasst
§ Lehrmaterialien (§ 60b UrhG)
– Umfang von bis zu 10 % eines Werks darf verwendet werden
§ Wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG)
– für nicht kommerzielle Forschung bis zu 15 % eines Werks an Dritte
– für eigene wiss. Forschung 75 % (vormals: 100 %)
Beachte:§60 a-f wurden im UrhG-E 2021 angepasst.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
164
Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a ff UrhG)
§ Text und Data Mining (§ 60d UrhG) »für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung« (UrhG-E 2021)
– nicht kommerzielle Erlaubnis zur automatischen Auswertung großer Textmengen und Datenbestände
– Datenbasis (Korpus) muss nach Auswertung gelöscht werden
§ Öffentliche Bibliotheken (§ 60e UrhG)
– erstmals Erlaubnis, Werke aus eigenen Beständen zur Bestandserhaltung zu vervielfältigen
• Erhalt des kulturellen Erbes
– Zugänglichmachung des Bestands an Bib-Terminals und bis zu 10 % eines Werks dürfen je Sitzung an den Terminals kopiert werden
§ Archive, Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60f UrhG)
– in weiten Teilen analog§ 60e UrhG
Beachte:§60 a-f wurden im UrhG-E 2021 angepasst.
Neu im UrhG-E 2021 hinzugekommen ist ein §44e Text und Data Mining.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
165
Neue Nutzungserlaubnisse bzgl. urheberrechtlich geschützter Werke für Lehrende & Lernende
Video mit Informationen zu § 60a UrhG
https://www.elan-ev.de/themen_p60.php
Urh
R 1
9.0
3.2
021
166
Verwertungsgesellschaften
Urh
R 1
9.0
3.2
021
167
Verwertungsgesellschaften
§ Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Einrichtung, die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte treuhänderisch für eine große Anzahl von Urhebern oder Inhabern verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung, kollektiv wahrnimmt.
§ Warum Verwertungsgesellschaften?
»Marktversagen« individueller Rechtewahrnehmung
– Abschluss einer Vereinbarung zwischen Urheber und Nutzer ist wegen der hohen Zahl der Nutzer nicht möglichen und wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Privatsphäre auch nicht erwünscht. (Lettl, 2018, S. 169)
Nach: Euler, 2017
Urh
R 1
9.0
3.2
021
168
Gesetzliche Grundlagen
§ Verwertungsgellschaftengesetz (VGG, früher UrhWG von 1965)
– Interessenvertretung der Urheber
– Wahrnehmung der Verwertungsrechte im Auftrag des Urhebers
– Abschluss von Verträgen
– Vergabe von Nutzungsrechten
Verwertungsgesellschaften sind faktisch und rechtlich anerkannte Monopole. Das VGG ist Sonderkartellrecht der Verwertungsgesellschaften.
§ Grundzüge der gesetzlichen Regelung
– Erlaubnispflicht (§77 Abs. 1 VGG) durch DPMA
– Wahrnehmungs- und Kontrahierungszwang (§§ 9, 34 VGG)
– Willkürverbot bei der Verteilung der Einnahmen (§ 27 VGG)
– Überwachung durch DPMA (§§ 75 ff. VGG)
– Schiedsstelle für Streitigkeiten (§§ 92 ff. VGG)
Nach: Euler, 2017
Urh
R 1
9.0
3.2
021
169
Welche Verwertungsgesellschaften gibt es?
§ GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)
§ VG Wort (Text)
§ VG Bild-Kunst (Bildende Künstler, Fotografen)
§ VFF, VGF, GWFF, GÜFA, AGICOA (Film)
§ VG Musikedition (wiss. Ausgaben und nachgelassene Werke der Musik)
§ VG Werbung (Werbemusik)
§ TWF (Werbefilm)
§ VG Media (Rechte von Medienunternehmen)
§ GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten)
Die Verwertungsgesellschaften stehen unter der Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) (vgl. Lettl, 2018, S. 23)
Nach: Euler, 2017
Urh
R 1
9.0
3.2
021
170
Vor- und Nachteile
§ Vorteile von Verwertungsgesellschaften
– Einheitlicher Ansprechpartner für Werknutzer (One-Stop-Shop)
– Marktmächtiger Vertreter der Rechteinhaber
§ Nachteile von Verwertungsgesellschaften
– Wahrnehmungs- und Kontrahierungszwang für Urheber (Monopol)
– Mangelende Transparenz und Verteilung
– Vergabe von weiteren (CC)-Lizenzen durch Urheber eingeschränkt
§ Lese- und Hörtipps
– Creative-Commons-Lizenzen und Verwertungsgesellschaftenhttps://netzpolitik.org/2015/paper-zu-cc-nc-lizenzen-und-verwertungsgesellschaften/
– wissen2go: Die GEMA - Das geheimnisvolle Wesenhttps://www.youtube.com/watch?v=S2f4D0KdlCY
– Musterverfahren zum »Framing«https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/content/ueber-uns/aktuelles/deutsche-digitale-bibliothek-vg-bild-kunst-musterverfahren-zum-framing
Nach: Euler, 2017
Urh
R 1
9.0
3.2
021
171
GEMA und Youtube
Urh
R 1
9.0
3.2
021
172
Digital Rights Management (DRM)
Schutz von Urheberrechten mit technischen Mitteln
Watermarking mittels Spread Spectrum Systems
Sicherheit von Watermarking
Urh
R 1
9.0
3.2
021
174
§ Denkbare Vorgänge
– Registrierung der Urheberschaft
– Vergabe von Nutzungsrechten
– Übertragung von Nutzungsrechten
– Rückruf von Nutzungsrechten (Urheber)
– Prüfen der Rechte
– Nachweis der Urheberschaft bzw. der rechtmäßigen Nutzung
§ Fragestellung
– Können die zur Wahrung des Urheberschutzes relevanten Vorgänge mittels DRM-Systemen umgesetzt werden?
§ Urheberrechte können nicht allein durch Technik geschützt werden
– Ineinandergreifen von technischen, juristischen und ökonomischen Mechanismen
Digital Rights Management (DRM)
Content licensing
Technical content protection
Technology licensingJuri
stic
talm
ech
an
ism
s
Encryption
Hardware Security
Access Control
Traitor Tracing
[Water]marking
Schutz von Inhalten durch Ineinandergreifen von Lizenzierung von Inhalten,
technischen Schutzmechanismen zum Schutz der Inhalte, Technologie-
lizenzierung und rechtlichen Mechanismen (urspr. Bechtold, 2002)
Urh
R 1
9.0
3.2
021
175
Protection goals and adversary model
§ Confidentiality
– protection against piracy
• copy one content
• copy multiple contents
§ Integrity
– authorized access to licensed content
– protection of ownership of content
§ Availability
– prevention of denial of service attacks
§ Attacker’s resources
– Time and money
– Knowledge
– protection functionality in hardware and/or software
The existence of specialized tools in the Internet shifts the »knowledge« from
Pro/Serious attacker to Hobbyist
• Professional attacker (intelligent, financial motivation)
• Serious attacker (intelligent, probably no financial motivation)
• Hobbyist (naïve attacker, no
financial motivation)
Always possible, no protection against
[Water]marking: Mark contents with license and/or creator information, automatically detect illegal copies by use of search engines
Traitor Tracing: Mark contents with buyer information, trace illegal copies back to legal user
Content EncryptionHardware Security Modules (HSM)Access control mechanisms
Urh
R 1
9.0
3.2
021
176
Serial Copy Management System
digital audio playerdigital audio
digital recorder
MD, CD-R (Audio), DAT
Copy
010011101110
Reset copy bit to make copies
010011101111
010011101111101111101011011101110011
Copy: content with copy bit alternating 010011101110101111101010011101110010
Protected Original: copy bit set
010010101110101110101010011100110010Free: copy bit is zero
»Original«
Content licensing
Technical content protection
Technology licensing
Juri
stic
tio
na
lme
cha
nis
ms
ENC
HSM
ACC
TT
[W]M
Urh
R 1
9.0
3.2
021
177
Content Scramble System (CSS) und Regionalcode bei DVD
§ Content Scramble System (CSS)
– Symmetrisches Verschlüsselungssystem (40-Bit)
– Master-Key in Player-Hardware (jeweils 1 von ca. 400)
– vollständig gebrochen
§ Regionalcode soll Nutzung territorial beschränken
– Schutz wird durch Player-Hardware realisiert
– Regionalcodes
0: frei nutzbar
1-6: territoriale Beschränkung
7: reserviert
8: internationales Territorium (Schiffe, Flugzeuge)
§ Umgehung
– Regionalcode-freie Abspielgeräte
– Programm schreiben, das die Kennzeichnung und/oder Verschlüsselung entfernt (Beispiel: DeCSS, ca. 1999)
Abbildung: heise.de
Eine geschützte DVD ist mit einem symmetrischen Medienschlüssel verschlüsselt, der mit allen ca. 400 Master-
Keys verschlüsselt wurde und auf der DVD abgelegt ist.
Idee: Kompromittierte Master-Keys können bei künftigen DVD-Produktionen weggelassen werden. Problem: 1999
wurden alle Master-Keys (illegal) im Internet veröffentlicht.
Content licensing
Technical content protection
Technology licensing
Juri
stic
tio
na
lme
cha
nis
ms
ENC
HSM
ACC
TT
[W]M
Urh
R 1
9.0
3.2
021
178
Machine Identification Code (MID)
§ Einbringen von Markierungen in Ausdrucke
– Farblaserkopien und Ausdrucke auf Farblaserdruckern
– nahezu unsichtbare (gelben) Punkte
– Codieren von Seriennummer, Datum, Uhrzeit
– Punktraster (z.B. 8x16, 32x16) wird über gesamtes Blatt wiederholt
Content licensing
Technical content protection
Technology licensing
Juri
stic
tio
na
lme
cha
nis
ms
ENC
HSM
ACC
TT
[W]M
http://de.wikipedia.org/wiki/Machine_Identification_Code
Urh
R 1
9.0
3.2
021
179
Proprietäre, nicht-standardkonforme Speicherformate
§ Beispiel: Ausnutzen unterschiedlicher Spezifikationen von CD-ROM und CDDA (Compact Disc Digital Audio) auf Mixed-Mode/Hybrid-CDs
– Kompatibilität von Datenträgern ist eigentlich durch Standard garantiert
– Gezieltes Erzeugen von Lesefehlern auf CD-ROM, fehlerfreies Lesen im Audio-Player
– Einbringen von Fehlerstellen insb. in der Verzeichnisstruktur der CD-ROM, die nur vom CD-ROM-Laufwerk gelesen wird, Fehlermeldung am PC
– Problem: mehr und mehr günstige CD-ROM-Laufwerke in Audio-Player verbaut
• Kopieren ist durch Clonen meist trotzdem möglich: Fehler werden einfach mitkopiert
Read Error,No copies,No playing
audio player
Original
OK
No playing,but copy for audio player
audio player
OK
Copy
CloneCD
Content licensing
Technical content protection
Technology licensing
Juri
stic
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na
lme
cha
nis
ms
ENC
HSM
ACC
TT
[W]M
Urh
R 1
9.0
3.2
021
180
Proprietäre, nicht-standardkonforme Speicherformate
§ Beispiel: Ausnutzen unterschiedlicher Spezifikationen von CD-ROM und CDDA (Compact Disc Digital Audio) auf Mixed-Mode/Hybrid-CDs
– Kompatibilität von Datenträgern ist eigentlich durch Standard garantiert
– Gezieltes Erzeugen von Lesefehlern auf CD-ROM, fehlerfreies Lesen im Audio-Player
– Einbringen von Fehlerstellen insb. in der Verzeichnisstruktur der CD-ROM, die nur vom CD-ROM-Laufwerk gelesen wird, Fehlermeldung am PC
– Problem: mehr und mehr günstige CD-ROM-Laufwerke in Audio-Player verbaut
• Kopieren ist durch Clonen meist trotzdem möglich: Fehler werden einfach mitkopiert
§ Weitere historische Schutzidee: Original-CD enthält Daten, die zwar gelesen, aber (bisher) nicht auf CD-R geschrieben werden können (z.B. Spezielle Spuren)
– Problem: Versagen von Technologielizenzierung: Irgendein Brennerhersteller wird irgendwann einen Brenner anbieten, der auch diese Daten schreibt
– Speichern des Medieninhalts auf alternativen Datenträger (z.B. Festplatte) dennoch möglich
Content licensing
Technical content protection
Technology licensing
Juri
stic
tio
na
lme
cha
nis
ms
ENC
HSM
ACC
TT
[W]M
Urh
R 1
9.0
3.2
021
181
Macrovision Copyguard
§ Vorverstärker eines Videorekorders erkennt Kopierschutzsignal
§ Kopierschutzsignal kann leicht aus Analogsignal herausgefiltert werden
video recorder
copy in bad quality only
DVD player analogue video signal contains protection signal
sensitive pre-amp
»Video stabilizer box« reconstructs clean
signal
Ausschnitt aus https://www.youtube.com/watch?v=QUKT_0RuscQ
Content licensing
Technical content protection
Technology licensing
Juri
stic
tio
na
lme
cha
nis
ms
ENC
HSM
ACC
TT
[W]M
Urh
R 1
9.0
3.2
021
182
Provider 1
Filter mechanisms
§ (Borderline) filter mechanisms
– Rights Protection System (RPS)
– Geoblocking
§ Bypassing
– VPN
– Tunneling
Proxy
Provider 2
Additional encryption
Direct Access blocked by the Gateway
illegal content
Provider 3
Gateway
Server
User requests illegal content from Server
Content licensing
Technical content protection
Technology licensing
Juri
stic
tio
na
lme
cha
nis
ms
ENC
HSM
ACC
TT
[W]M
Urh
R 1
9.0
3.2
021
183
Filter mechanisms
§ (Borderline) filter mechanisms
– Rights Protection System (RPS)
– Geoblocking
§ Bypassing
– VPN
– Tunneling
Proxy
legal content
Home country
Server
User
Server implements Geoblocking
VPN/Proxy Service in Home country,
geolocation of source IP address is local
User abroad (e.g. in vacation), geolocation checked by Content server,
IP address range blocked, no access
Content licensing
Technical content protection
Technology licensing
Juri
stic
tio
na
lme
cha
nis
ms
ENC
HSM
ACC
TT
[W]M
Urh
R 1
9.0
3.2
021
184
§ Individualisierte und kostenpflichtige Dienste vor unberechtigter Nutzung schützen
§ Heute:
– entweder: tamper-resistant Hardware
– oder: jeder Teilnehmer erhält individuell verschlüsselten stream
Encryption
Verschlüsseln
Schlüssel
Entschlüsseln
Schlüssel
Klartext KlartextSchlüsseltext
Empfänger
Content licensing
Technical content protection
Technology licensing
Juri
stic
tio
na
lme
cha
nis
ms
ENC
HSM
ACC
TT
[W]M
Angreifer
Angreifer
Urh
R 1
9.0
3.2
021
185
LoFi Broadcast, HiFi Encryption
§ Medienstrom aufteilen
– Ein Teil wird an alle als exakte Kopie verteilt.
– Ein Teil wird individualisiert verteilt.
§ Qualitätsabhängig:
– Bis zu einer bestimmten Grenzfrequenz: unverschlüsselter Broadcast
– Anteile darüber: verschlüsselt
§ Stereo:
– Summensignal Broadcast, Differenzsignal verschlüsselt
§ MP3:
– Aufteilung eines MP3 Stromes in Q-Stufen
Content licensing
Technical content protection
Technology licensing
Juri
stic
tio
na
lme
cha
nis
ms
ENC
HSM
ACC
TT
[W]M
Urh
R 1
9.0
3.2
021
186
LoFi Broadcast, HiFi Encryption
§ Aufwand wächst linear mit Teilnehmerzahl
broadcastfilter
cryptkey 1 Client 1
cryptkey 2 Client 2
cryptkey 3 Client 3…
∆: delta
Content licensing
Technical content protection
Technology licensing
Juri
stic
tio
na
lme
cha
nis
ms
ENC
HSM
ACC
TT
[W]M
Urh
R 1
9.0
3.2
021
187
Gruppenverschlüsselung
§ Multicast
§ individueller Entschlüsselungsschlüssel
§ Traitor Tracing: Unberechtigte Schlüsselweitergabe aufdeckbar
cryptVerschlüsse-lungs-
schlüssel
k1
decrypt
decrypt
decrypt
k2
k3…
Content licensing
Technical content protection
Technology licensing
Juri
stic
tio
na
lme
cha
nis
ms
ENC
HSM
ACC
TT
[W]M
Urh
R 1
9.0
3.2
021
188
Watermarking
Watermark-Signal:
Schlüssel
Original
Copyright (C) 1998Document-ID: #A53-229D789Author: J. FitzgeraldTitle: Balloon
Distribution
Einbetten
Content licensing
Technical content protection
Technology licensing
Juri
stic
tio
na
lme
cha
nis
ms
ENC
HSM
ACC
TT
[W]M
Angreifer
Urh
R 1
9.0
3.2
021
189
Abgrenzung zur Verschlüsselung
§ Verschlüsselung ist erkennbar
§ Steganographie und Watermarking sind nicht erkennbar
x Klartext
k
Ver-schlüsse-lung
Ent-schlüsse-lungx
Klartext
k
Hülle*
c*
x Klartext
k
x
k
c Hülle
Klartext
EinbettenExtra-hierenStegodaten
Schlüsseltext
Wh.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
190
x
Zufallszahl z
KlartextSchlüsseltext s
kgeheimer Schlüssel
Ver-schlüsse-lung
Ent-schlüsse-lung
Schlüssel-generierungk:=gen(z)
x Klartext
Symmetrische Verschlüsselung
»Undurchsichtiger Kasten mit Schloss. Es gibt zwei gleiche Schlüssel.«
k(x)
k
s:=E(x,k) oders:=enc(x,k) oders:=k(x)
x:=E-1(s,k) oderx:=dec(s,k) oderx:=k(s)
Schutzziel: Vertraulichkeit
Angriffsbereich
Wh.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
191
c*
Hülle*
x Klartext
k
EinbettenExtra-hierenx
Steganographie
Stegodaten
passiver Angriffsbereich
k
Schutzziel: Vertraulichkeit(Verdecktheit)
c Hülle
exakt gleich,
nicht feststellbar,möglichst viel
Klartext, ggf. vorverschlüsselt
Zufallszahl z
geheimer Schlüssel
Schlüssel-generierungk:=gen(z)
Wh.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
192
Hülle*
Korrelation reicht,
einige 100-1000 Bit genügen
c*
x Klartext
k
x
Watermarking
Stegodaten
k
Schutzziel: Integrität (Schutz der Urheberschaft)
c Hülle
Klartext
aktiver Angriffsbereich
Zufallszahl z
geheimer Schlüssel
Schlüssel-generierungk:=gen(z)
EinbettenExtra-hieren
Wh.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
193
Designkriterien für Watermarking
Herkömmliche steganographische Systeme sind meist nicht in der Lage, solche Robustheitsanforderungen zu erfüllen.
§ Anforderungen allgemein:
Watermarking
zum Schutz von Rechten
Robustheit
Beeinträchtigungslosigkeit
Nachweisbarkeit
Steganographie
zur vertraulichen Kommunikation
fehlerfreie Übertragung
Unauffälligkeit im Träger
Nichtnachweisbarkeit
Offenlegung des Schlüssels
Urh
R 1
9.0
3.2
021
194
Denkbare Veränderungen, vor denen Watermarking schützen soll
§ Digital-Analog-Wandlung
§ Analog-Digital-Wandlung
§ Re-Sampling
§ Re-Quantisierung
§ Kompression
§ Dithering
§ Rotation
§ Translation
§ Cropping
§ Scaling
§ Collution Attacks
Copyright (C) 1998Document-ID: #A53-229D789Author: J. FitzgeraldTitle: Balloon
Angreifer
Urh
R 1
9.0
3.2
021
195
Watermarking mittels Spread Spectrum Systems
Urh
R 1
9.0
3.2
021
196
Spread Spectrum Systems
§ Funkkontakt zwischen verschiedenen militärischen Einheiten
– Sendung auf einer bestimmten Frequenz f0mit einer bestimmten Bandbreite B
§ Problem:
– Spektrumanalysator registriert
Energiezunahme im Spektrum um f0 herum
– Gegner kann Kommunikation mit Störsender verhindern
Exkurs
f0
Wh.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
197
Sender
Empfänger
Übertragungsmodell beim Bandspreizverfahren
HF-Demodulator Spreizdemodulator
HochfrequenterTräger
BreitbandigeSpreizsequenz
Nutzsignal
Nutzsignal HF-ModulatorSpreizmodulator
BreitbandigeSpreizsequenz
HochfrequenterTräger
Exkurs
Wh.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
198
f0
Spreizung
§ Schmalbandiges Nutzsignal vor der Spreizung
§ Modulation mit breitbandiger Spreizsequenz:
– spezielle Funktionen (z.B. Walsh-Funktionen)
– Pseudo-Noise-Sequence (PN-Code)
Exkurs
Wh.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
199
f0
Spreizung
§ Schmalbandiges Nutzsignal vor der Spreizung
§ Modulation mit breitbandiger Spreizsequenz:
– spezielle Funktionen (z.B. Walsh-Funktionen)
– Pseudo-Noise-Sequence (PN-Code)
§ Spektrale Spreizung
§ Verteilung der Energie auf ein großes Frequenzspektrum
Exkurs
Wh.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
200
f0
Störung
Nutzsignal
Despreizung
§ gespreiztes Nutzsignal mit überlagerter Störung
Exkurs
Wh.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
201
f0
Störung
Despreizung
§ gespreiztes Nutzsignal mit überlagerter Störung
§ Spektrale Spreizung der Störung
§ despreiztes Nutzsignal
Exkurs
Nutzsignal
Wh.
Urh
R 1
9.0
3.2
021
202
gewichtete DCT-Basisbilder
Prinzip des Spread Spectrum Watermarking
Klartext
Frequenz-Transformation(z.B. DCT)
inverse Frequenz-Transformation
Einbetten
Schlüssel K: Zufallszahlen 011010001011101010110101010100101000100001010101000101010100010
Document-ID: #A53-229D789Author: J. Fitzgerald
Urh
R 1
9.0
3.2
021
203
Watermark-Signal Einbetten
Extrahieren
RekonstruiertesWatermark
Spreizsequenz
Ein vereinfachtes Beispiel
ÜbertragungDistribution
Angriffe:
Störung
VerfälschungManipulation
Urh
R 1
9.0
3.2
021
204
digitales Objekt 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
0123456789
Einbetten
Spreizsequenz: s=10 (0,9);(1,1);(1,5);(2,0);(3,8);(5,3);(6,2);(6,5);(8,1);(9,3)
Watermark-Signal e
Einbetten
Urh
R 1
9.0
3.2
021
205
Watermark-Signal Einbetten
Extrahieren
RekonstruiertesWatermark
Spreizsequenz
Ein vereinfachtes Beispiel
ÜbertragungDistribution
Angriffe:
Störung
VerfälschungManipulation
Urh
R 1
9.0
3.2
021
206
Spreizsequenz: s=10 (0,9);(1,1);(1,5);(2,0);(3,8);(5,3);(6,2);(6,5);(8,1);(9,3)
Rekonstruiertes Watermark e*
Extrahieren
e1e2e3e4e5e6e7e8e9e10
Extrahieren
Urh
R 1
9.0
3.2
021
207
D(x,y) = N(x,y) + S(x,y)
Etwas formaler ...
§ Markiertes Objekt D(x,y) entsteht durch
§ pixelweise Addition des
§ originalen Objektes N(x,y) mit der
§ Sequenz S(x,y)
§ Jedes Informationsbit bi des Watermarks wird in S(x,y) repräsentiert durch eine sog. Basisfunktion fi
§ S(x,y) ergibt sich nach:
S(x,y) = Si
bi fi(x,y)
Urh
R 1
9.0
3.2
021
208
Etwas formaler ...
§ Einbetten:
§ Watermark = (b1, b2, b3, ... , bi, ...) (Bitvektor)
§ Die Basisfunktionen fi sollten orthogonal zueinander sein.
§ Im einfachsten Fall sind das unabhängig voneinander gebildete Zufallszahlen.
§ Basisfunktionen fi:
N(x,y)D(x,y) = N(x,y) + S(x,y)
S(x,y) = Si
bi fi(x,y)
f1 f2 f3
...
+
S(x,y)
=
D(x,y)
Urh
R 1
9.0
3.2
021
209
Etwas formaler ...
§ Einbetten
§ Extrahieren
N(x,y)
+
S(x,y)
=
D(x,y)
oi = Sx,y
D(x,y) fi(x,y)RekonstruiertesWatermark
Schwellwert
oi
D(x,y) = N(x,y) + S(x,y)
S(x,y) = Si
bi fi(x,y)
Urh
R 1
9.0
3.2
021
210
Organisatorische Aspekte
§ Jemand könnte sich eine Kombination aus selbst gewähltem Watermark b und Basisfunktionen fi
»basteln«, so dass er ein Objekt als seines ausgeben könnte, obwohl er es nie markiert hat.
§ Notwendigkeit der Registrierung des Watermarks und der Basisfunktionen bzw. der Sequenz S
§ Geschäftsmodelle und rechtlicher Rahmen notwendig
Content licensing
Technical content protection
Technology licensingJuri
stic
talm
ech
an
ism
s
Encryption
Hardware Security
Access Control
Traitor Tracing
[Water]marking
Schutz von Inhalten durch Ineinandergreifen von Lizenzierung von Inhalten,
technischen Schutzmechanismen zum Schutz der Inhalte, Technologie-
lizenzierung und rechtlichen Mechanismen (urspr. Bechtold, 2002)
Urh
R 1
9.0
3.2
021
211
Sicherheit von Watermarking
Urh
R 1
9.0
3.2
021
212
Sicherheit von Watermarking
§ Theorie
– Robustheit
– Beeinträchtigungslosigkeit
– Nachweisbarkeit (Offenlegung des Schlüssels)
§ Praxis: (Angriffe von M. Kuhn, F. Petitcolas, 1997)
– StirMark
• automatisiertes Programm
• entfernt Watermark (WM)
• WM nicht mehr erkennbar durch Algorithmus
• http://www.petitcolas.net/fabien/watermarking/stirmark/
– Mosaic Attack
• »zerlegt« Web-Bilder in ein Mosaik, das im Browser wieder zusammengesetzt wird
Urh
R 1
9.0
3.2
021
213
Stirmark Attack
§ Nichtlineares Verbeulen des Bildes
§ Synchronisationspunkte bieten keinen »Anker« mehr zum Auffinden der Einbettungsstellen
Urh
R 1
9.0
3.2
021
214
Mosaic Attack
§ Zerlegen des Bildes in ein Mosaik aus Einzelbildern, das im Browser wieder zusammengesetzt wird durch html-Befehle
§ Schutz vor Web-Robots, die das Internet nach urheberrechtlich geschütztem Material absuchen
1.jpg
2.jpg
3.jpg
Urh
R 1
9.0
3.2
021
215
Weitere Angriffe
§ Sensitivitätsangriff: Detektor
– Suche mittels Binärsuche einen Zwischenpunkt zwischen einem Input mit und ohne Watermark, an dem der Detektor gerade zwischen »Watermark vorhanden« und »Watermark nicht vorhanden« umschaltet.
• Annäherung an die kleinste nötige Änderung, die das Watermark unkenntlich macht.
§ Videosequenzen:
– Watermarks bleiben oft über mehrere Bildsequenzen (Einzelbilder) konstant.
• Rasche Bildänderungen können helfen, das Watermark zu separieren.
– Umgekehrt: Bei Änderung des Watermarks von Einzelbild zu Einzelbild:
• Bei wenig bewegten Szenen ist Abschwächung durch Mittelung benachbarter Bilder möglich.
Urh
R 1
9.0
3.2
021