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Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht
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Transcript of Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht
VorlesungWirtschaftsprivatrecht
Lehrbeauftragte
Dr. Dorotheé Lang-DankovRechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 2Dr. Dorotheé Lang-Dankov 2
Allgemeiner Hinweis
Gesetzestext des BGB (Beck Text im dtv.ca. 6 €)
Literaturempfehlung (nur vertiefend) Brox, Hans Allg. Teil des BGB Bähr, Peter Grundzüge des Bürgerlichen Rechts
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 3Dr. Dorotheé Lang-Dankov 3
Klausurhinweis
Gesetzestexte können verwendet werden Gesetzestexte dürfen mit Paragraphen
ergänzt werden (keine Wörter) Systematische Unterstreichungen nicht
zulässig Verwendung von Skripten, Lehrbüchern
etc. ist nicht zulässig
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 44
Übersicht der Lehrinhalte
Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB Allgemeiner Teil (§§ 1- 240 BGB) BGB- Schuldrecht (§§ 241 – 853 BGB)
Allgemeiner und besonderer Teil des Schuldrechts BGB- Sachenrecht (§§ 854 – 1296 BGB)
Grundzüge des Zvilprozesses Grundzüge des Handels- und GesellschaftsR Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 55
Übersicht der Lehrinhalte
Bürgerliches Recht (Zivilrecht) Rechtsgrundlagen
Einteilung des Rechts Öffentliches Recht, Privatrecht (insb. BGB)
Grundsätze und Grundbegrifft BGB Privatautonomie Willenserklärung Vertrag
Grundsätze der Fallbearbeitung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 66
Bürgerliches Recht (Zivilrecht)Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Recht (Zivilrecht)
Rechtsgrundlagen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 77
Rechtsgrundlagen
Öffentliches Recht
Regelt das Verhältnis zwischen Bürger und Staat
Über- und Unterordnungsverhältnis
Amtsermittlungsgrundsatz
Zivilrecht (Privatrecht)
Regelt die Rechtsbeziehung der Bürger untereinander
Gleichordnungsverhältnis
(Selbstbestimmung) Auch Träger der
öffentlichen Gewalt können privatrechtlich Handeln
Beibringungsgrundsatz
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 88
Rechtsgrundlagen
Recht
Einstellung nach Sachgebieten
Öffentl.R ZivilR Materiell.Recht Prozessrecht
Einteilung nach Ermessensspielraum
Billiges Recht Strenges Recht
Einteilung nach der Gestaltungsfreiheit
Dispositives Recht Zwingendes Recht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 99
Rechtsgrundlagen/ Öffentliches Recht
Staats- und VerfassungsR
VerwaltungsR
StrafR
GVG
VerfahrensR
…….
Allg.Staatslehre(Staaatsformenlehre,…)
Verfassungsrecht (z.B. GR, Bundestag, Bundesrat
Allg. + besond. VerwaltungsR,
SteuerR und SozialR
AT (allg. Regeln für alle Straftaten);
Besondere Teil (Straftaten)
Gerichtsverfassungsgesetz, DRiG
BVerfGG, ZPO, ArbGG, StPO,
VwGO, FGG, GBO, etc.
Öff
entli
ches
Rec
ht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1010
Rechtsgrundlagen/ Zivilrecht
Zivilrecht
Sonderprivatrecht Allgemeines Privatrecht
ArbeitsR HandelsR WirtschaftsR Gew. Rechtsschutz
Bürgerliches Recht (BGB)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1111
Rechtsgrundlagen / Bürgerliches Recht
BGB
1. Buch 2. Buch 3. Buch 4. Buch 5. Buch
Allg. Teil SchuldR SachenR FamilienR ErbR
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1212
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB
Grundsätze
Privatautonomie Das Gesetz gibt dem Einzelnen die Freiheit, selbst eine Regelung seiner
Lebensverhältnisse zu treffen, die von der Rechtsordnung anerkannt wird.
Vertragsfreiheit Zwingende Recht
Abschlussfreiheit Kontrahierungszwang
Inhaltsfreiheit §§ 134, 138, 424
Formfreiheit Formzwang, § 311 b
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1313
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB
Grundsätze
Bindung an das gegebene Wort(Ergänzt die Privatautonomie)
Pacta sunt servanda(ein geschlossener Vertrag muss
eingehalten und erfüllt werden)
Schutz des redlichenGeschäftsverkehrs, z. B. §§ 932 ff.
Voraussetzung: Gutgläubigkeit(keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des wirklichen SB)
Grundsatz von Treu und GlaubenGeneralklausel, wenn es darum
geht im Einzelfall zu einer angemessenen Lösung zu kommen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1414
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB
Grundbegriffe (Sprache des BGB)
Rechtssubjekt Träger von Rechten und Pflichten
RechtsfähigkeitEigenschaft Träger von Rechten
und Pflichten zu sein
GeschäftsfähigkeitFähigkeit, im Rechtsverkehr
handelnd auftreten zu können.
Rechtsobjekt Gegenstand von Rechten eines Rechtssubjekts (Sachen/ Rechte)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1515
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB
Grundbegriffe (Sprache des BGB)
Willenserklärung
Rechtsgeschäft
Einseitiges Rechtsgeschäft
Mehrseitiges Rechtsgeschäft
Mittel zur privatautonomenGestaltung der Rechtslage
Juristischer Tatbestand, der aus Einer oder mehreren
Willenserklärungen besteht.
Ist nicht auf eine andereWillenserklärung bezogen
Enthält die Willenserklärung vonMindestens zwei Personen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1616
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB
Grundbegriffe
Vertrag(zwei inhaltliche übereinstimmende Willenserklärungen)
VertragVertrag ist die von den Parteien
einverständlich getroffene Regelungeines Rechtsverhältnisses
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1717
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB
Vertrag
Bindende Wirkung(in die Zukunft gerichtet)
Inhalt: Leistungsversprechen;Entstehung eines Schuldverhältnisses
Gem. § 241
Verfügende Wirkung(betrifft die Gegenwart)
Inhalt: Übertragung, Belastung, inhaltliche Veränderung oder Aufhebung
eines Rechts
Verpflichtende Vertrag Verfügende Vertrag
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1818
Grundsätze der Fallbearbeitung/ Gliederung
Wer will was von wem woraus?
Wer will: Anspruchsteller (Rechtssubjekt)
Was: Anspruchsinhalt (z. B. Herausgabe, Schadensersatz)
von Wem: Anspruchsgegner (Schuldner)
Woraus: Anspruchsgrundlage (§ 280 l)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1919
Grundsätze der Fallbearbeitung/ Subsumtion
Subsumtion
Unterordnung eines Sachverhaltes unter einen Rechtssatz
Die Subsumtion erfolgt mit Hilfe der Auslegung.
Auslegung (Interpretation des Gesetztes)
Die Auslegung des Rechtssatzes kann auf verschiedene Arten erfolgen
Wortlaut Theologisch Historisch
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 20Dr. Dorotheé Lang-Dankov 20
Grundsätze der Fallbearbeitung/ Anforderung
3. Anforderung an die Falllösung
Vollständigkeit der Lösung
ÖkonomieKlare und eindeutige
Gedankenführung
TrennungWesentliches vom
UnwesentlichenGliederung
Anspruchsbegründung:Anspruchsgrundlage (AGL), Hilfsnorm, Gegennorm
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 2121
Ausgangspunkt ist die Anspruchsgrundlage, deren Rechtsfolge das GewünschteAnspruchsziel ist
Grundsätze der Fallbearbeitung/ Gliederung
Anspruchsbegründung
Anspruchsgrundlage Hilfsnormen Gegennormen
z. B. § 985 Eigentum +
Besitz
Eigentum Erwerb/ Verlust
§§ 929 ff.Besitz
§§ 854 ff.
§ 986 Recht zum
Besitz
Legen dieTatbestandsmerkmaleUnd Rechtsfolge fest
Hilfsnormen erläutern dieTatbestandsmerkmale
Hindern die Wirksamkeitder Anspruchsgrundlage
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 2222
Grundsätze der Fallbearbeitung/ Gliederung
Reihenfolge der Prüfung bei mehreren Anspruchsgrundlagen mitdemselben Ziel
Klare Gedankenführung durch Prüfung der AGL in einer bestimmten Reihenfolge.
Speziellen 1. Vertragliche Ansprüche
2. Vertragsähnliche Ansprüche§§ 311 II, III i.V.m. §§ 280 I, 311 a, GoA
3. dingliche Ansprüche, §§ 985 ff.
4. Bereicherungsansprüche, §§ 812 ff.
5. Deliktische Ansprüche, §§ 823 ff.Allgemeinen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 23Dr. Dorotheé Lang-Dankov 23
Das Bürgerliche GesetzbuchBGB Allgemeiner Teil (§§ 1 – 240*)
*Paragraphen ohne Bezeichnung sind solche des BGB
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 24Dr. Dorotheé Lang-Dankov 24
Übersicht der Lehrinhalte
BGB – Allgemeiner Teil Rechtssubjekte (Wer) und Rechtsobjekte (Was) Subjektive Rechte Rechtsgeschäfte
Willenserklärung Rechtsgeschäfte durch Stellvertreter
Vertrag Mängel bei Rechtsgeschäften
Willensmängel, Formfehler, inhaltliche Mängel Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 25Dr. Dorotheé Lang-Dankov 25
Rechtssubjekte/ Rechtsfähigkeit
Rechtssubjekte, §§ 1 – 89Träger von Rechten und Pflichten (der Handelnde)
Natürliche Personen Juristische Personen
Rechtsfähigkeit
Mensch als Rechtssubjektjur. Person des
Privatrechtsjur. Person desöffentl. Rechts
Zusammen-schluss
Personengesell-schaften
z. B. Vereine,Kapitalgesellschaft
z. B. Universität,Handwerkskammer
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 26Dr. Dorotheé Lang-Dankov 26
Rechtsobjekte
RechtsobjekteSachen, Tiere und Rechts
Tiere, § 90 a Sachen, §§ 90 - 103 Rechte
beweglicheSachen
unbeweglicheSachen
Bewegliche Sachen
Bestandteil§§ 93 - 96
Zubehör§ 97
Nutzung§ 100
EinfacheBestandteile
WesentlicheBestandteile, §§ 93, 94
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 27Dr. Dorotheé Lang-Dankov 27
Willenserklärung
Willenserklärung, §§ 116 – 144
Private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die WE
ist das zentrale Wesensmerkmal des Rechtsgeschäfts.
Äußerer Tatbestand
Erklärung/ objektiv
Innerer Tatbestand
(Wille/ subjektiv)
Ausdrücklich
oder
Konkludent
(schlüssiges Handeln)
oder
Schweigen
Handlungswille
Erklärungsbewusstsein
Geschäftswille
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 28
Willenserklärung/ Schweigen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 28
Ist Schweigen eine Willenserklärung?
Grundsatz:
Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung, da der Erklärungstatbestand fehlt.
Normiertes Schweigen Beredtes Schweigen
Das BGB hat in einigen Fällen besonders ange-
ordnet, dass Schweigen als eine Erklärung be-
stimmten Inhaltes gewertet werden soll.
-Schweigen als Annahme:
§§ 516 II 2, 362 I HGB
- Schweigen als Genehmigung: § 416
12, §§ 75h, 91 a HGB;-Sonderfall KBS (Schweigen gilt Kraft Gewohnheitsrecht
als Zustimmung)
Schweigen/ Nichtstun wird zur Willenserklärung,
Wenn sich die Parteien zuvor darüber geeinigt
Haben und dem Schweigen so eine Erklärungs-
Bedeutung zugewiesen haben.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 29
Willenserklärung / der innere Tatbestand
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 29
Innerer Tatbestand (Wille)
Handlungswille Erklärungsbewusstsein Geschäftswille
Wille, eine Erklärungs-handlung vorzunehmen
Bewusstsein etwas rechtverbindliches zu erklären
Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen.
Bei Fehlen der verschiedenen Elemente
Kein WE, wenn kein Handlungswille
Strittig: WE (+) wenn für Erklären- den erkennbar, dass seine Hand-lung als WE gewertet wird
WE liegt vor, ist jedoch gem. §§ 119 l, 122 anfechtbar
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 30
Willenserklärung / Arten der Willenserklärung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 30
Wann ist eine Willenserklärung wirksam?
Nicht empfangsbedürftig
WE ist nicht an eine Person gerichtet
Wirksam, wenn der Erklärungsvorgang beendet ist
z.B. Testament, § 2247
empfangsbedürftig
Willenserklärung richtet sich an eine Person, daher erst wirksam mit Zugang.
Gegenüber Anwesend; analog § 130
Gegenüber Abwesend; § 130
Typisch für Vertrag und Gestaltungsrecht; z.B. Anfechtung oder Rücktritt
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 31
Willenserklärung/ Zugang gegenüber Abwesenden
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 31
Zugang
Zugang ist erfolgt, wenn die WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass die Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten ist.
Beachte:
Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.
Fall:
Um eine Kündigungsfrist zu wahren, soll ein Kündigungsschreiben am 31. Mai
beim Adressaten A sein. Ist die Kündigung in folgenden Fällen rechtzeitig?
a) Der Erklärende wirft das Kündigungsschreiben am 31. Mai um 22 Uhr in den Briefkasten des A.
b) Wie oben, jedoch kommt A um 23 Uhr nach Hause und liest den Brief.
c) Das Schreiben wird A per Post am 30. Mai zugestellt. A ist jedoch im Urlaub und liest das Schreiben erst 14 Tage später.
d) E schickt den Brief rechtzeitig los; Aufgrund eines Fehlers der Post kommt der Brief erst am2. Juli an.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 32
Willenserklärung/ Zugang
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 32
Antwortena) Zugang?
- im Machtbereich (+); Briefkasten
- Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten.
Üblicherweise ist mit der Kenntnisnahme erst am nächsten Tag nach der normalen Postzustellung zu rechnen.
b) Zugang?
Tatsächliche Kenntnisnahme; Zugang (+)
c) Zugang?
Abwesenheit des A kann nicht zum Nachteil des E werden; Zugang (+)
d) Bis zum Zugang trägt der Erklärende das Risiko des Verlustes oder der Verzögerung der WE,
danach geht dieses Risiko auf den Empfänger über.
Zugang nicht rechtzeitig, das das Übermittlungsrisiko bei dem Erklärenden liegt.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 33
Zustandekommen eines Vertrages / Angebot + Annahme
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 33
Vertrag (zwei Inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen)
Essentialia negotii
AngebotWillenserklärung
Annahme „Ja“ Willenserklärung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 34
Vertrag / Angebot und Annahme, §§ 145 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 34
Der Vertragsschluss erfordert eine Einigung der Vertragsparteien. Fehlt diese, decken sich also die WEen der Parteien nicht, liegt ein Dissens vor.
Angebot Annahme
Dissens §§ 154, 155
Totaldissens
Keine Einigung über Essentialia negotii.; kein Vertrag
Offener Dis. § 154 I
Beide Parteien wissen, dass keine Einigung besteht
Versteckter Dis. § 155
Je unbedeutender die Lücke, desto eher Vertragsschluss
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 35
Vertrag/ das anfechtbare Rechtsgeschäft, §§ 119 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 35
Anfechtung, §§ 119 ff. (Gestaltungsrecht)
Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung
Durch die Anfechtung wird die rechtliche Wirkung einer Willenserklärung beseitigt.
Das schuldrechtliche Rechtsverhältnis wird nichtig.
Voraussetzungen Rechtsfolge
Grund: §§ 119, 120, 123, 2078 Nichtigkeit, § 142 I (es tunc)
Anfechtungserklärung
Enpfangsbedürftige WE, § 143
Ersatz des Vertrauensschadens
§ 122
Anfechtungsfrist; §§ 121 I, 124 I
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 36
Vertrag/ das anfechtbare Rechtsgeschäft, §§ 119 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 36
Anfechtungsgründe
Irrtum, § 119
Irrtum des Erklärenden
§ 123
Drohung oder Täuschung
Fehler in der
Willensäußerung
Fehler in der
Willensbildung
Inhaltsirrtum
§ 119
Erklärungsirrtum
§ 119 I
Motivirrtum
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 37
Vertrag / das anfechtbare Rechtsgeschäfte, § 123 l
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 37
Täuschung & Drohung, § 123 l Schutz der Entschließungsfreiheit. Täuschungshandlung ist die Erregung von
Fehlvorstellungen über Tatsachen
Täuschung §§ 123 l, ll S. 1
Drohung § 123 l Var.2
Täuschungshandlung
Irrtum
Kausalität
Arglist (erfordert Täuschungswillen)
Widerrechtlichkeit
Zweck Drohungsmittel Zweck- Mittel- Relation
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 38
Beschränkte Geschäftsfähigkeit,
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 38
•Altersstufe •Rechtslage •Definition
Vollendung der Geburt Rechtsfähigkeit der natürlichen Person, §1
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres
Geschäftsunfähigkeit, § 104
Unfähigkeit WE abzugeben
Deliktunfähigkeit, § 828 l
Nichtverantwortlich für u.H.
Bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres
Straßenverkehrsrechtl. Deliktsunfähig, § 828 lll
Nichtverantwortlichkeit für nicht vorsätzliche Verkehrsunfälle
Von Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lj
Beschränkte Gf, §§ 106 ff.
Rechtsgeschäftl. Handeln i.R.d. nur mit Zustimmung
Beschränkte Df, § 828 ll
Nur bei Kenntnis der erf. Einsicht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 39
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 - 113
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 39
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
§§ 106 - 113
WE bringt lediglich
rechtlichen Vorteil
WE bringt nicht lediglich rechtlichen Vorteil
WE ist wirksam
§ 107
Einwilligung liegt vor
RG ist wirksam
Einwilligung liegt nicht vor
Taschengeld
§ 110
§ 112
§ 113
Einseitige RG
unwirksam
§ 111
Verträge sind
schwebend, unwirksam
§ 108.
Genehmigung (+)
RG wirksam
Genehmigung (-)
RG unwirksam
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 40
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 - 113
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 40
Verkäufer Käufer (16 Jahre)
VerpflichtungsV.
§ 433
VerfügungsV.
§ 929
V K V K
V schuldet
Kaufsache
K schuldet
Kaufpreis
V Übereignung
der Kaufsache
K Übereignung
des Kaufpreises
Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft
Ohne Einwilligung nichtig
Lediglich recht-
lich vorteilhaft
Ohne Einwilligung
wirksam
Nicht lediglich
rechtlich
vorteilhaft
Ohne Einwilligung
nichtig
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 41
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, rechtlich vorteilhaft
Antwort:
Hilft § 107?
Erlangt Karl-Rüdiger einen „lediglich rechtlichen Vorteil“ durch das RG?
Hier ist ein wirtschaftlicher Vorteil gegeben- es muss aber ein „rechtlicher Vorteil“
sein. Daher ist der KV schwebend unwirksam.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 41
Fall:
Der 11–Jährige Tischtennisfan Karl-Rüdiger entdeckt in der Sportabteilung des Kaufhauses Kruscht & Co. ein Sonderangebot, nämlich einen Tischtennisschläger, der statt 30€ nur 5€ kostet. Er leiht sich die 5€ von seinem Bruder Ludwig und kauft den Schläger.
Ist der Kaufvertrag zwischen dem Kaufhaus und Karl-Rüdiger gemäß § 107 wirksam?
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 42
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, rechtlich vorteilhaft
Antwort:
a) Für § 107 kommt es nach herrschender Meinung allein darauf an, dass das
betreffende Rechtsgeschäft (hier Übereignung) rechtlich vorteilhaft ist. Die mittelbaren Folgen des Rechtsgeschäftes bleiben außer Betracht.
b) Gemäß § 566 knüpft sich an den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb der Eintritt in das bestehende Mietverhältnis. Unmittelbare Folgen der Verfügung zugunsten des M sind dann also Vermieterpflichten. Daher nachteilig.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 42
Fall :
Die Großeltern des 17 jährigen M übereignen ihm ein Grundstück. Der Eigentümer eines Grundstückes hat Abgaben und Steuern zu leisten.
a) Ist die Übereignung lediglich rechtlich vorteilhaft?
b) Wie wäre es, wenn auf dem Grundstück ein komplett vermietetes Mietshaus stünde?
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 43
Beschränkte Geschäftsfähigkeit/ § 110 Taschengeld
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 43
Fall:
Der 17-jährige Günther will ohne das Wissen seiner Eltern einen neuen TV kaufen. Da er das neueste Modell erwerben möchte, reicht sein gespartes Geld nicht aus und er vereinbart mit dem Elektrogerätehändler eine Ratenzahlung.
Ist der Kaufvertrag wirksam?
Antwort:
Hilft § 107? (-), da rechtlich nachteilig.
Hilft § 110? Wortlaut „bewirken der Leistung“ – hier jedoch Ratenzahlung und damit Leistungspflicht durch Günther noch nicht erfüllt; daher § 110 (-).
KEINE Legalisierung von Raten- und sonstigen Kreditgeschäften durch § 110.
Ohne Einwilligung der Eltern ist der Vertrag schwebend unwirksam.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 44
Stellvertretung/ §§ 164 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 44
Stellvertretung; §§ 164 ff.
Rechtsgeschäftliches Handels mit Wirkung für und gegen einen anderen durch
Abgabe (§ 164 I S. 1) oder Entgegennahme (§ 164 I S. 1) von WE
Handeln für Dritte
Rechtsgeschäftliches Verhalten
(Abgabe und Entgegennahme von WE)
Realakt
Tathandlung
Stellvertretung
(Vollmacht)
Realakte sind rein tatsächlich Handlungen, die
Bestimmte Rechtsfolgen auslösen können.
Erfüllungsgehilfe
§ 278
Verrichtungsgehilfe
§ 831
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 45
Stellvertretung / §§ 164 ff.
Vertretene Vertreter Rechtsgeschäft
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 45
Erteilung der Vollmacht
Einseitige empfangsbedürftige WE; abstrakt / unabhängig vom zu Grunde liegenden RG.
Innenvollmacht, § 167 l Var.1 Außenvollmacht, § 167 l Var.2
Erlöschen der Vollmacht
Grds. frei widerruflich (§ 168 l S.2) Widerruf auf gleiche Weise wie die Erteilung ) actus contrarius)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 46
Stellvertretung / Voraussetzungen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 46
Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung
(1)Eigene WE des Vertreters
(2) Offenkundigkeit
(3) Vertretungsmacht
Rechtsfolge
Willenserklärung wirkt für und gegen den Vertretenen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 47
Stellvertretung/ Unterscheidung Bote und Stellvertreter
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 47
Stellvertreter Bote
Eigene
Willenserklärung
Fremde
Willenserklärung
Die Abgrenzung zwischen Vertreter und Bote erfolgt durch
das nach Außen erkennbare Auftreten der Mittelsperson.
Mind. Beschränkte
Geschäftsfähigkeit, § 165
Auch Geschäftsunfähige
können Boten sein
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 48
StellvertretungVoraussetzungen / Vertretungsmacht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 48
Die besonderen Arten der Stellvertretung
Vollmacht, § 166 II Gesetzl./ organschaftl.
Prokura, §§ 48, 49 HGBz. B. § 1629 Eltern,
Geschäftsführer einer GmbH
Rechtsschein
Anscheinsvollmacht Duldungsvollmacht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 49
StellvertretungVertreter ohne Vertretungsmacht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 49
Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177 l
Vertrag ist schwebend unwirksam
Genehmigung
Vertrag ist wirksam
Verweigerung der Genehmigung
Vertrag ist unwirksam und Haftung des Vertreters nach
§ 179
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 50
Einwendung und Einrede
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 50
Einwendung und Einreden
Einwendungen Einreden
Die Einwendung beseitigt das Recht eines anderen im Ganzen.
Einwendungen sind von Amts wegen zu beachten
Rechtshindernde Einwendung(das geltend gemachte Recht ist überhaupt nicht
entstanden)
Rechtsvernichtende Einwendung(ein wirksam entstandenes Recht erlischt wieder)
Einreden ist ein Recht, dass die Durchsetzung eines anderen Rechtes hindert
(Gegenrecht)
Einreden nur nach entsprechendem Sachvortrag
Peremptorische (dauernde) Einrede
Dilatorische (auf Zeit) Einrede
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 51
Weitere rechtshindernde EinwendungenFormnichtigkeit
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 51
§ 125 Formnichtigkeit
Gewillkürte Formzwang Gesetzliche Formzwang
Der gewillkürte Formzwang kann
jederzeit formlos aufgehoben werden.
Warnfunktion
Aufklärungsfunktion
Beweisfunktion
Gesetzliche Formzwang
Schriftform
§§ 126, 127
Öffentliche
Beglaubigung, § 129
Notarielle
Beurkundung, § 128
Heilung: Wenn vom Gesetz vorgesehen (Wirkung ex nunc); z. B. §§ 311 b I S.2, 518 II, 766 S.3
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 52
Weitere rechtshindernde Einwendungen/ §§ 134, 138
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 52
Inhaltlichen Grenzen eines Rechtsgeschäftes
Gesetzliche
Verbot, & 134
Sittenwiedrigkeit
§ 138
Normzweck
missbilligt
das RG
Inhaltsverbot
RG nichtig
Normzweck
missbilligt
nur die
äußeren
Umstände
InhaltsV Ordnungsvorschrift
Allgemein
§ 138 I
Wucher
§ 138 II
Gute Sitten,
Generalklausel
objektiv
subjektiv
Verstoß gegen das „Anstandsgefühl aller billig
und gerecht Denkenden“.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 53
Weitere rechtshindernde Einwendungen/ $ 134 Inhaltsverbot
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 53
Fall:Clemens kauft von Detlef dem Dieb eine wertvolle Halskette. Clemens weiß, dass das Schmuckstück aus einem Einbruch stammt.Ist der Kaufvertrag wirksam?
Antwort :Nein. Gemäß § 259 StGB Hehlerei, also der Kauf und Verkauf gestohlener Ware strafbar und damit verboten. Der Kaufvertrag ist damit nichtig.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 54
Weitere rechtshindernde Einwendungen/ § 134 Ordnungsverbot
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 54
Fall: Clemens kauft bei einem Einzelhändler nach 23 Uhr Lebensmittel ein.Ist der Kaufvertrag wirksam?
Antwort:Es liegt zwar ein Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz vor, der Vertrag ist jedoch trotzdem gültig.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 55
Weitere rechtshindernde Einwendungen/ § 138 guten Sitten
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 55
Fall:
Ingeborg möchte sich einen neuen PKW gönnen, bekommt aber bei ihrer Bank nicht ohne weiteres
Einen Kredit in Höhe von 25.000 €. Der Bankangestellte verlangt einen Bürgen. Ingeborg bittet ihren arbeits- und mittellosen Bruder Günther den Bürgschaftsvertrag zu unterzeichnen, was er jedoch nur aus Liebe zu seiner Schwester macht. Ist der Bürgschaftsvertrag wirksam?
Antwort:
Nein. Der Bürgschaftsverpflichtung überfordert den Bürgen krass, da er mittellos ist und sich der Bürge nur aus emotionaler Bindung zu dem Kreditnehmer auf den Bürgschaftsvertrag eingelassen hat.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 56
Verjährung, §§ 195 ff./ Einrede
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 56
Verjährung (Einrede)
Durchsetzung eines Anspruches ist unmöglich, wenn und soweit sich die Gegenseite auf die Verjährung beruft und diese Berufung auf Grund des Vorliegens von Verjährung tatsächlich
korrekt ist.
BGB Allg. Teil Spezielle
Verjährungsvorschriften
i. d. R.
3 Jahre
Ansprüche auf Übertragung
eines Grundstückes, u. a. 10 J.
z. B. im besonderen
Schuldrecht, § 438
Dringliche Ansprüche, familienrechtliche Ansprüche, ect.
30 Jahre
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 57
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 57
BGB – Schuldrecht (§§241 – (53)Allgemeiner Teil
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 58
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 58
Übersicht der Lehrinhalte
Allgemeiner Teil des Schuldrechts (SchuldR AT)
Funktion und Systemantik das Schulrechts Begriffe und Arten des Schuldverhältnisses Inhalt des Schuldverhältnisses
o Primärpflicht, Sekundärpflichto Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichtverletzung / Leistungsstörungo Pflichtverletzungo Ansprüche des Gläubigers
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 59
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 59
Schuldverhältnis
Sonderverbindung zwischen zwei (oder mehreren) Personen, Kraft derer der Gläubiger berechtigt ist,
vom Schuldner eine Leistung zu fordern. § 241 I.
Schuldner
Gläubiger
Gläubiger
Schuldner
Wirkung
Das Schuldverhältnis ist relativ - es wirkt nur zwischen den beteiligten Parteien (inter partes).
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 60
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes/ Systematik
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 60
Systematik des Schuldrechts
Allgemeine Lehre
§§ 241 - 432
Regeln, welche für alle
Schuldverhältnisse von Bedeutung
sein können
Einzelne Schuldverhältnisse,
§§ 433 - 853
Vertragl.
Schuldverh.
Gesetzl.
Schuldverh.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 61
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Arten und Entstehung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 61
Arten / Entstehung der Schuldverhältnis
rechtsgeschäftlich vorvertraglich gesetzlich
Entstehen durchVertag,§ 311I
Bei AnbahnungEines Vertrags
„sozialen Kontakt“,§ 311II
Verwirklichungeines gesetzlichen
Tatbestandes
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 62
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Inhalt des Schuldverhältnisses
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 62
Inhalt des Schuldverhältnisses
Bestimmung der Rechte / Pflichten durch vertag
Individualvertraglich AGBs
Bestimmung der Rechte / Pflichten durch Gesetze
ErgänzendeFunktion
BegrenzendeFunktion
ErsetzendeFunktion
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 63
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes/ AGBx §§ 305 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 63
Inhalt des Schuldverhältnisses
„alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
(Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt … (§ 305)
Anwendungsbereich:
Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich, § 310
Einbeziehung §§ 305, 305a
Die relativ strenge Einbeziehungsvorschrift des § 305 Abs. 2 gilt nur bei einer Verwendung von AGB
gegenüber einem Verbraucher.
Inhaltskontrolle
Überraschende Klauseln, § 305c BGB; Klauselverbote, §§ 305c BGB; Inhaltskontrolle, § 307 Abs. 1,
2 BGB; Klauselverbote, §§ 308, 309 BGB
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 64
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes/ Pflichten des Schuldners
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 64
Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Primärpflichten
Sekundärpflichten
Entstehen auf Grund der Störung von
Primären Pflichten
Neben Primärp
§§ 280 I, II
Anstelle Primärp
§ 280 III, 346
Leistungstungs-
Pflicht, § 241 I
Schutzpflicht
§ 241 II
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 65
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Pflichten des Schuldners
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 65
Sekundärpflicht
Neben der Primärpflichten §§ 280 I, II Anstelle der Primärpflichten § 280 III
Fall: K hat gemäß Kaufvertrag gegen V Anspruch auf Lieferung eines LKWs bis spätestens zum 15.5.2007
Ab dem 16.5.2007 hat nebendem Anspruch auf Übergabe undÜbereinigung des LKWs nochAnsprüche aus Verzug, §§280 I,II, 286
Wird der LKW durch Verschuldendes Verkäufers zerstört,so muss Vstatt Übereignung, Schadensersatzleisten .
Der Anspruch des Gläubiger auf Erfüllung bleibt bestehen.
Der Anspruch des Gläubiger aufErfüllung besteht nicht mehr.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 66
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Erlöschen des Schuldverhält
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 66
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Leistung an Erfüllungs Statt§ 364 I
Erlass, §§ 397 ff.
Hinterlegung, §§ 372 ff.
Wirkung der Erfüllung Durch die Erfüllung erlischt die
Schuld
Erfüllung, § 362IBewirken der geschuldeten Leistung
Schuld erlischt nur dann, wenn derGläubiger die andere Sache als
Erfüllung annimmt
Aufrechnung, §§ 387 ff.Tilgung zweier einander
gegenüberstehender Forderungen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 67
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Pflichtverletzung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 67
Pflichtverletzung
Probleme bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses
Arten der Pflichtverletzung
Unmöglichkeit
§ 257
Verzögerung der
Leistung, 286
Schlechtleistung,
§ 281
Nebenpflichtver-
letzung, § 241 ll
Einteilung ist erforderlich, da es Rechtsfolgen gibt, die nur an bestimmte
Pflichtverletzungen anknüpfen; Ergänzungen/ Modifikationen durch
besondere Schuldrechte (z.B. beim Kaufvertrag).
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 68
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Pflichtverletzung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 68
Unmöglichkeit, § 257
Geschuldete Leistung kann dauerhaft nicht erbracht werden.
§ 275, l
Wirkl. Unmöglichkeit
Einwendung, d.h.
Primäranspruch entfällt
Der geschuldete
Gebrauchtwagen ist
Zerstört
Objektive und subjektive Unmögl.
§ 257 ll
Faktische Unmögl.
§ 257lll
Moralische Unmögl.
Einrede, d.h. Primäreinspruch nicht durchsetzbar
Grobes
Missverhältnis
Persönlichen
Gründen
Bei einer Gattungsschuld ist Konkretisierung erforderlich. § 243 ll.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 69
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Plichtverletzung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 69
Gegenleistungspflicht des GläubigersGrundsatz: ohne Leistung keine Gegenleistung
Gegenleistung entfällt,§ 326 I S. 1
Schuldner wird frei,§§ 275 I- III
Gegenleistung besteht weiter § 326 II
Bsp. §§ 446, 447, 644, 645
Unmöglichkeit vonGläubiger verschuldet
Annahmeverzug,§§ 293 ff.
Preisgefahr ist übergegangen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 70
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Pflichtverletzung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 70
Fall:„Heizöl Kalle“ hat seinem Kunden Ferdinand 5000 Liter zu liefern. Zum vereinbaren Liefertermin stehe Kalle jedoch vor verschlossener Tür – niemand ist Zuhause. Kalle zieht unverrichteter Dinge wieder ab, verunglückt jedoch auf dem Heimweg infolge eines leicht fahrlässigen Fahrfehlers und das Öl läuft aus.Muss Kalle noch mal liefern?
Lösung:Kalle wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn Unmöglichkeit gemäß § 275 vorliegen. § 275 I ?• Gattungsschuld (+), Konkretisierung erfolgt gemäß § 243 II? Bringschuld (+) Mit der Anlieferung hat Kalle alles „seinerseits Erforderliche“ getan. ( Hier liegt sogar noch Gläubigerverzug gemäß §§ 293 als Konkretisierungsgrund vor ). Nach dem Auslaufen des Öls ist dessen Lieferung unmöglich geworden.• Kalle wird von seiner Leistungspflicht frei, behält jedoch den Anspruch auf die Gegenleistung gemäß § 326II.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 71
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Ansprüche
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 71
Nichtleistung
(Unmöglichkeit)
Verzögerung der
Leistung
Schlechtleistung Nebenpflicht-
verletzung
Ansprüche des Gläubigers
Schadensersatz, §§ 280 ff. Rücktrittsrecht, §§ 323 ff.
Voraussetzung:
Schuldverhältnis
Pflichtverletzung
Vertretenmüssen
Voraussetzung:
Rücktrittsrecht:
Pflichtverletzung
(KEIN Vertretenmüssen!)
Fristsetzung
Rücktrittserklärung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 72
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Ansprüche
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 72
Fall:
Eduard bestellt bei Vincent ein Geschirrservice für 100 Personen, welches anderswo
Komplett ausverkauft ist. Vincent liefert nach mehrmaliger Aufforderung jedoch nur
Geschirr für 50 Personen.
Kann Eduard vom Vertrag zurücktreten?
Lösung:
Liegen die Voraussetzungen des § 323 l,,V vor?
•Gegenseitiger Vertrag? (+)
•Fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbracht (Vincent hat zu wenig geliefert)
•Angemessene Frist gesetzt? (+)
•Beachtete § 323 V!
Bei Teilleistungen ist grundsätzlich nur Rücktritt vom noch ausstehenden Teil möglich, es sei denn, dass die bloße Teilleistung für den Gläubiger nicht von Interesse ist.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 73
Allgemeiner Teil des Schuldrechts / Ansprüche
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 73
Fall:Bertram beauftragt den Maler Streichschön mit der Renovierung seiner Wohnung. Bereits beim Abdecken der Möbel in der Wohnung des Bertram geht eine Vase zu Bruch.Kann Bertram vom Vertrag zurücktreten?
Lösung:Liegen die Voraussetzungen des §324, 241 II von?• Gegenseitiger Vertrag? (+)• Nebenpflichtverletzung nach §241 II (+)• Festhalten am Vertrag für den Gläubigern nicht mehr zumutbar?Hier „nur“ eine Vase; daher noch zumutbar! Anders wäre zu entscheiden, wenn Streichschön die halbe Wohnung des Bertram zerlegt hätten.( Schadensersatzanspruch nach § 280 besteht jedoch ).
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 74
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes /Ansprüche
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 74
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, § 280
Schadensersatz statt der Leistung:Der Gläubiger verlangt Ersatz für den Tel der Leistung, der pflichtwidrig nicht de vertraglich geschuldeten Leistungsprogramm entspricht
Schadensersatz statt der ganzen Leistung:Der Gläubiger lehnt wg. Einer Pflichtverletzung des Schuldners die ganze Leistung – einschl. ihrer Mangelfreien Teile – ab
Schadensersatz statt der Leistung
Schadensersatz neben der Leistung
Der Gläubigerfordert / erhält die volle und mangelfreie Leistung, hat aber an anderen Rechtsgütern oder an seinem Vermögen einen ersatzfähigen Schaden erlitten. (Begleitschaden)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 75
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes/ Ansprüche
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 75
Voraussetzungen des § 280 l
1.
Schuldverhältnis
2.
Pflichtverletzung
3.
Vertretenmüssen
Rechtsgeschäftlich,
Gesetzliches Schuldver.
§ 311 ll Nr. 2
Culpa in contrahendo
(vorvertragl. Schuldver.)
K geht in ein Kaufhaus um sich einen Teppich zu kaufen. Plötzlich fallen Teppichrollen
um, und verletzen K.
Grundsätzlich wird jede Pflichtverletzung von §
280 erfasst
Qualifikation der Pflichtverletzung
notwendig
§ 280 l S. 2; S muss
Nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft
§§ 276, 277
Eigenes Verschulden
§§ 278
Fremdes Verschulden
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 76
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Schadensersatz neben der Leistung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 76
Fall:
Handwerker Erwin hat beim Einbau einer Dusche im Architekturbüro Krumm & Schief den dort bereits vorhandenen Spiegel beschädigt.
Krumm & Schief verlangen Ersatz der Kosten, die sie für einen neuen Spiegel aufgewendet haben. Zu Recht?
Lösung:
Anspruchsgrundlage? § 280 l in Verbindung mit § 241 ll. (Schadensersatz „neben“ der Leistung)
•Wirksamer Vertrag (Schuldverhältnis)
•Pflichtverletzung des Schuldners; (+)
•Verschulden (§§ 276, 278 BGB)
Verschulden wird vermutet (Beweislastumkehr, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB)
•Schaden, §§ 249 ff BGB
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 77
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Schadensersatz neben der Leistung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 77
Fall:Der gutmütige Gustav leiht seinem abenteuerlustigen Freund Richard für zwei Tage seinen PKW. Richard gibt den PKW auch nach mehrmaligen Nachfragen des Gustavs nicht zurück. Gustav muss sich einen Ersatzwaden mieten.Kann Gustav von Richard die kosten für den Ersatzwagen verlangen?
Lösung:Anspruchsgrundlage? §§ 280 I, II, 286 I. ( Verzögerungsschaden )• Schuldverhältnis (+); Leihvertrag
•Pflichtverletzung des Schuldners; Pflicht zur Rückgabe gemäß § 604 (+)•Verschulden (+)
• Der Schaden besteht in den Kosten für den Ersatzwagen•Zusätzliche Voraussetzung des § 286 I, da es dem Gustav um Kosten geht, welche auf Grund der verzögerten Rückgabe entstanden sind.•Fälligkeit des Rückgabeanspruchs•Mahnung ( = an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die
geschuldete Leistung zu erbringen )
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 78
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Schadensersatz statt der Leistung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 78
Fall:Bauherr Hans – Martin hat bei dem Unternehmen „Kräne für Sie & ihn“ einen Kran für die KW 19 für Bauarbeiten bestellt. Am Dienstag der KW 19 ist der Kran immer noch nicht da und Hans – Martin schickt ein Fax an des Unternehmen, in welchem er eine Frist bis Freitag ohne Kran da und er beauftrage ein teureres Unternehmen mit der Bereitstellung eines Krans
Lösung:Schadensersatz „statt der Leistung“, § 280 I,III; § 281• wirksamer vertrag ( Schuldverhältnis )• Pflichtverletzung des Schuldners• Verschulden ( vermutet )• Zusätzliche Voraussetzungen des § 281 I S. 1• Erfolglose Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung (Grund: Vorrang der Erfüllung, Recht zur „zweiten Andienung“ )
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 79
Allgemeiner Teil des SchuldrechtesAnsprüche bei Pflichtverletzung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 79
Fall:
Maler Streichschön schickt seinen Angestellten Rüdiger zu einem Kunden, um dessen Wohnung streichen zu lassen. Rüdiger bemerkt schon beim Betreten der Wohnung, dass er nicht bei armen ist und wittert seine Chance. Beim Abdecken der Möbel steckt er zwei wertvolle Uhren ein.
Lösung:
Liegt eine Pflichtverletzung vor, für die Maler Streichschön verantwortlich ist?
Voraussetzung des §§ 280 l, 278 BGB
•Schuldverhältnis (+)
•Pflichtverletzung nach § 241 ll (+)
•Verschulden gemäß § 278?
•Zurechnung des Verschuldens von Rüdiger? Nein- keine Zurechnung, da der Diebstahl nur bei Gelegenheit der Vertragerfüllung passiert ist.
(Anspruch gegen Rüdiger direkt aus § 823)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 80
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Schadensersatz, §§ 249 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 80
Art und Umfang des Schadensersatzes §§ 249 ff.
Unter Schaden versteht man jede unfreiwillige Einbuße an Gütern.
Der Schaden wird dadurch ermittelt, dass man die gegenwärtige Lage mit der Lage, wie sie ohne das Schadensereignis bestehen würde, vergleicht, § 249 ö.
Schadensart
Inwieweit ein Schaden ersetzt wird, bestimm sich nach der Art des Schadens
Grundsatz: Naturalrestitution geht vor!
(Herstellung des Zustands, der ohne Rechtsverletzung bestehen würde.)
Materieller Schaden Immaterieller Schaden § 253
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 81
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Widerruf
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 81
Widerruf
Wirkung
Voraussetzung
Das Widerrufsrecht setzt keine Pflichtverletzung des Unternehmens voraus, sondern bietet dem Verbraucher eine Überlegungsfrist.
Offene Primäransprüche erlöschen gemäß §§ 355 I S, 1 Rückengewähransprüche gemäß § 357 I S. 1. i.V.m. §§ 346 ff., modifiziert durch §357 II - IV
Widerrufrecht: z.B. §§ 312 I, 312 d I, 485, 495, 505
Kein Widerrufsrecht bei vorhergehender Bestellung des Verbrauchers in den Fällen des § 312 Abs. 1 Nr.1
Innerhalb der Frist des § 355
Wirksame Widerrufserklärung, § 355I
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 82
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Haustürgeschäfte, § 312
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 82
Fall:1.) Konrad erhält überraschend Zuhause Besuch Vertreter Windig, der ihn vom Sinn einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft in einem Buchclub überzeugt. Als Konrad den Vertrag tags drauf widerrufen will, hält der Vertragspartner entgegen, der Vertreter sei auf Wunsch der Ehefrau von Konrad erscheinen.
2.) Ist der Einwand erheblich, wenn die Gattin den Windig tatsächlich bestellt hat?
3.) Wie, wenn Konrad zuvor in einem unerwarteten Telefonat des Clubs dazu Überredet wurden, den Vertreter Windig zu bestellen?
4.)Wie, wenn Konrad bei einem Gewinnspiel des Buchclubs auf der Antwortkarte „Ich wünsche nähere Information über den Buchclub X“ angekreuzt hat?
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 83
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Haustürgeschäft, §§ 312, 355
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 83
Lösungen:
Zu 1.) Einwand des Windig, die Ehegattin des Konrad haben ihn bestellt, ist unerheblich, da diese nicht Vertragspartner ist, sondern Konrad, welcher den Vertreter nicht bestellt hat.
Zu 2.) Auch wenn die Gattin den Vertreter tatsächlich bestellt hat, ist der Einwand des Vertreters nicht relevant, es sei denn, es handelt sich um Geschäfte, die zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs notwendig sind (z.B. Lebensmittel)
Zu 3.) Auch hier wird Konrad das Widerrufsrecht zugesprochen, da dieser sozusagen doppelt überrumpelt / überredet wurde
Zu 4.) Auch Widerrufsrecht, da dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist ob, tatsächlich ein Vertreter ins Haus kommt. Grundsätzlich versuchen Unternehmen oft eine Bestellung eines Vertreters durch den Verbraucher zu provozieren, um die Widerrufsrechte des Verbrauchers auszuschließen.
Widerrufsrecht in § 355 BGB geregelt
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 84Dr. Dorotheé Lang-Dankov 84
BGB- Schuldrecht (§§ 241-853)
Besonderer Teil
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 85
Übersicht der Lehrinhalte
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 85
Besondere Teile des Schulrechts (schuld R BT) Besonderes Vertragsrecht
o Kaufvertrag ( Leistungsstörung )o Dienstvertrago Werkvertrag ( Leistungsstörungen )
Vertragsgestaltung Gesetzliche Schuldverhältnisse
oGeschäftsführung ohne Auftrag (GoA)o Ungerechtfertige BereicherungoUnerlaubte Handlungen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 86
Besonderer Teil des Schuldrechtes / Vertragsrechtsarten
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 86
Vertragsarten
Gemischte Verträgeaus Elementen mehrerer
Vertragstypen zusammengesetzt
Atypische Verträge im Gesetz nicht
geregelt, zulässig gemäß §§ 241, 311,I
Behandlungen von Leistungsstörungen
Vorrang der Besonderen
Mängelhaftung
Soweit keine Regelung: allg.
Leistungsstörungs R
Wahl des besonderen Mängelhaftungsrecht hängt davon an, in
welchem Vertragsteil die Störung eintritt
allg. LeistungsstörungsR
Nur allg. LeistungsstörungsR
gemäß §§280 ff.
Typische Verträge im Gesetz explizit
geregelt („Mustervertrag“)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 87
Besonderer Teil des Schuldrechtes / Vertragsrecht / KaufV
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 87
Kaufvertrag, §§ 433 ff.
Vertrag in dem sich die Parteien über die Übereignung eines Kaufgegenstandes und die Höhe des Kaufpreises einigen
Verkäufer Käufer
Übergabe und Übereignung des Kaufsache
Zahlung des Kaufpreises und Abnahme
Besonderes Leistungsstörung im Kaufvertrag
Mangelhafte Leistung Rechte des Käufers
§ 437 (z.B. Minderung)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 88
Besonderer Teil des Schuldrechtes / Vertragsrecht / KaufV
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 88
Sachmangel, § 434
1.Stufe
subjektiv
falls nicht vereinbart
2. Stufe
Subj. / objektiv
sonst:
3. Stufe
Objektiv
§ 434 l S. 1
Vereinbarte Beschaffenheit
§ 434 l S.2 Nr. 1
Eignung für die vertragl.vorausgesetzte
Verwendung
§ 434 l S.2 Nr.2
Eignung für die gewöhnliche/ übliche Verwendung
§ 434 l S.3
Werbeaussagen und Warenkennzeichen
•§ 434 ll S.1
Fehlerhafte Montage
•§ 434 ll S.2
Fehlerhafte Montageanleitung
•§ 434 Var. 1
Aluid
•§ 434 lll Var. 2
Zu-wenig-Lieferung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 89
Besondere Teile des Schuldrechtes / Vertragsrecht / KaufV
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 89
System der Mängelhaftung
§ 437 Nr. 1
Nacherfüllung, § 439
§ 437 Nr. 2
Mängelbeseitigung Nachlieferung
Minderung, auch bei unerheblichem
Mangel
nebeneinander§ 437 Nr.3
Rücktritt, § 323 V S.2
erheblicher Mangel
Vorrang der Nacherfüllung Recht zur zweiten Andienung
Schadenersatz
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 90
Besonderer Teil des Schuldrechtes /Vertragsrecht / KaufV
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 90
Ausschluss der Mängelhaftung
Garantiei.S.d. § 276 I
Grenzen des§ 444
Einsatz von AGBs § 309 Nr. 8 b
§ 475 Verbrauchsgüter
Grundsätzlich zulässig § 444
Ausschluss durch Vertrag
Arglist desVerkäufers, § 444
Ausschluss durch Gesetz
§442 bei Kenntnis oder grober fahrlässiger Unkenntnis des Käufers
§ 377 HGBKaufleute
§ 444
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 91
Besonderer Teil des Schuldrechtes / Vertragsrecht/ DienstV
• Nur Schadensersatz• Rücktritt wird nach Dienstbeginn durch Kündigung ersetzt
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 91
Dienstvertrag
Verpflichtung zur Leistung von Diensten gegen Vergütung
Dienstverpflichtete
Tätigwerden und Einhaltung von Sorgfaltspflichten
Treuepflicht
(insb. Im ArbeitsR)
Dienstberechtigte
Zahlung der Vergütung
Fürsorgepflicht
(insb. Im ArbeitsR)
Keine besonderen Regelungen bei Leistungsstörung daher allgemeines Schuldrecht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 92
Besonderer Teil des Schuldrechts / Vertragsrecht/ DienstV
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 92
Beendigung des Dienstvertrages
Durch Eintritt eines Vereinbarten
Beendigungsgrundes
z.B. § 620 l
Beachte jedoch TzBfG Sachlicher Grund für
Befristung muss vorliegen; ohne sachlichen Grund nur bei erstmaliger Einstellung
und nur 2 Jahre
Kündigung
ordentliche außerordentlich
Kündigungsfristen,
§§ 621, 622
Wichtiger Grund
§§ 626, 627
Kündigungsschutz-
gesetz
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 93
Besonderer Teil des Schuldrechtes /Vertragsrecht / WerkV
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 93
WerkvertragHerstellung eines Werkes ( es wird ein Erfolg geschuldet )
Unternehmer Besteller
Zahlung derVergütung &
Abnahme des Werkes
Herstellung eines Werkes
Rechte des Bestellers§ 634 ( z.B. Minderung )
Mangelhafte Leistung
Besonders Leistungsstörung im Werkvertrag
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 94
Besonderer Teil des Schuldrechtes /Vertragsrecht / WerkV
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 94
System der Mängelhaftung
alternativ
Rücktritt
§ 634 Nr. 3
Minderung
§ 634 Nr. 4
Schadensersatz
alternativ
nebeneinander
§ 634 Nr. 1
Vorrang der NacherfüllungRecht zur zweiten Andienung
Mängelbeseitigung Neuherstellung
§ 634 Nr. 1
Nacherfüllung, & 635 Wahl obliegt dem Unternehmer!
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 95
Besonderer Teil des Schuldrechtes/Vertragsgestaltung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 95
Vertragsaufbau
l. Vertragliche Grundlagen
Rubrum, Präambrel oder Vorbemerkung, Begriffsdefinitionen, Geltungsbereich des Vertrages, Rangfolge von Regelungen
ll. Inhalt des Vertragsleistung
Sachleistung/Pflicht des Auftragnehmers (Vertragsgegenstand), Geldleistung/ Pflichten des Auftraggebers (Zahlungsmodalitäten, etc.), Regelung zum Verzug
lll. Sicherung des Vertragsleistung
Sicherung der Sachleistung (Gewährleistung, Garantie, Rügepflichten, Fristen, etc.)
Sicherung der Geldleistung (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsmittel, Sicherungsabreden, Drittsicherheiten)
Allgemeine Leistungssicherung (Versicherung, Konkurrenz – und Geheimnisschutz)
Allgemeine Haftungsvereinbarung (Verschuldensmaßstab, Haltungsausschlüsse und -begrenzung)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 96
Besonderer Teil des Schuldrechtes/Vertragsgestaltung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 96
lV. Vertragsdurchführung
Beginn und Ende des Vertrages, Abnehme und Übergabe, besondere Nebenpflichten, Abwicklungs- und nachvertragliche Pflichten (Herausgabepflichten, etc.)
V. Allgemeine Bestimmungen
Rechtswahl (insb. Bei Internationalen Verträgen auch die Wahl der Vertragsstrafe- bei Verträgen in mehreren Sprachen, Festlegung welcher Wortlaut/Sprache maßgeblich für die
Auslegung maßgeblich ist), Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schriftformklausel, Schiedsregelungen, Auslegungsregeln
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 97
Besonderer Teil des Schuldrechtes /gesetzliche Schuldverhältnisse
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 97
BereicherungsR§§ 812 ff.
Zweck:Ausgleich von Schäden,
die durch andere verursacht wurden
Zweck:Ausgleich
ungerechtfertigter Vermögensvorteil
Zweck:Schutz des
uneigennützig Helfenden und Schutz vor Unberechtigter Einmischung
Blick auf Geschädigten ( = Gläubiger ) steht im
Mittelpunkt
Blick auf Bereicherten( = Schuldner ) steht im
Mittelpunkt
Absicht des Handelndes und Interessen des Betroffenen sind zu
berücksichtigen
GoA§§ 677 ff.
Deliktsrecht§§ 823 ff.
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 98
Besonderer Teil des Schuldrechtes/gesetzliche Schulverhältnisse
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 98
Geschäftsführung ohne Auftrag, §§677 ff.
§ 681 verweist auf§§ 666 – 668;
§§ 677, 683,670Aufwendungsersatz
§§ 684, 678Genehmigung möglich
Geschäftsführung entspricht dem Willen / Interesse des GH
Unberechtigter GoABerechtigte GoA
Geschäftsführung widerspricht dem Willen/Interesse des GH
Unechte GoAEchte GoA
§ 687I, II
Fremdgeschäfts-führungswille
fehlt.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 99
Besonderer Teil des Schuldrechtes/ gesetzliche Schuldverhältnisse
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 99
Anspruchsvoraussetzung
1. Geschäft
2. Fremdheit
Fremdgeschäfts-führungswille
Anspruch des Geschäftsführers auf Ersatz von Aufwendungen gemäß §§ 677, 683, 670
Alle rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen Handlungen
Objektiv fremde Geschäft
Geschäft gehört ausschließlich zu fremden
Geschäftskreis
Auch fremde Geschäft
Geschäft gehört zum Geschäftskreis des
GHerrn und des GFührer
Das Bewusstsein ein fremdes Geschäft zu führen (wenn-, dann §
687l)
Der Wille ein Geschäft für einen anderen führen zu wollen (wenn -. Dann
§ 687 ll)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 100
Besonderer Teil des Schuldrechtes/ gesetzliche Schuldverhältnisse
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 100
Anspruchsvoraussetzung
4. Ohne Auftrag
5. Voraussetzung gem. § 683
Kein Vertrag oder gesetzliches Schuldverhältnis zwischen G führer und Geschäftsherrn
Übernahme im Interesse
Das GHerrn
Übernahme entspricht dem Willen des GHerrn
Interesse=objektive
Nützlichkeit
Vorrang hat der tatsächliche Wille:
Ausnahme § 679
Nachrangig:
Mutmaßliche Wille
Genehmigung, § 684 S.2
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 101
Besonderer Teil des Schuldrechtes /gesetzliche Schuldverhältnisse
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 101
1. Ersatz der erforderl.Aufwendungen
Aufwendungen = freiwillige VermögensopferErforderlich = alle Maßnahmen, die der GF bei Übernahme für erforderlich halten durfte
Risikotypische Begleitschäden sind mit erfasst
Grundsätzlich keine Tätigkeitsvergütung!Ausnahme: berufsspezifische Tätigkeit ( in Anlehnung an § 1835 III )
2. Tätigkeitsvergütung
Rechtsfolgen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 102
SchuldR BTgesetzliche Schuldverhältnisse
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 102
Bereicherungsrecht; §§ 812 ff.
Die ohne den willen desGläubigers eingetretene
Vermögensverschiebung sollrückgängig gemacht werden
Nichtleistungskondition
z.B. Anfechtung des KaufV; Übereignung der Kaufsache bleibt auf Grund des Abstraktionsprinzips unberührt; §812 I s. 1 alt. 1
Die durch eine Leistung bewirkte
Vermögensversicherung wird rückgängig gemacht.
Leistungskonditionen
z. B. unternehmen FVerwendet Bilder eines Prominenten ohne Dessen Einverständnis zu Werbezwecken. Zahlung der üblichen Lizenzgebühr gem. §812 IS. 1 alt. 2, 828 II
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 103
SchuldR BZgesetzliche Schuldverhältnisse
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 103
Anspruchsvoraussetzung
1. Etwas erlangt
2. Durch Leistung
3. Ohne rechtlichen Grund
4. Ausschlusstatbestände
Anspruch auf Herausgabe gem. § 812 I S.1 Alt. 1
Jeder Vermögensvorteil
= bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Ver- mögens. Leistungszweck liegt in der Erfüllung einer Verbindlichkeit.
Hier wird geprüft, ob der Leistungszweck erreicht werdenKann; Verpflichtungsgeschäft ist unwirksam.
Kein Anspruch auf Herausgabe bei Kenntnis der Nichtschuld, § 814 und § 817 II
Der Umfang des Anspruches ergibt sich aus den §§ 818 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 104
SchuldR BTgesetzliche Schuldverhältnisse
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 104
Deliktische Haftung, §§ 823 ff.
Verschuldensabhängigverschuldensunabhängig,
Gefährdungshaftung
Haftung für tatsächlichesVerschulden
Haftung für vermutetesVerschulden
§§ 823 I, II, 824, 826 Im BGB§§ 831, 832, 833 S. 2,
824, §§ 836 - 838
Außerhalb des BGB§ 18 StVG
Verhalten ist zwar Sozialadäquat und erlaubt, aber
bekanntermaßen riskant
im BGB§§ 833 S. 1, 904 S. 2
Außerhalb des BGB§ 7 I StVG, § 1 ProdhaftG…
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 105
SchuldR BTgesetzliche Schuldverhältnisse
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 105
Anspruchsvoraussetzung
Schadensersatz gemäß § 823 I
Es muss eines der in § 823 I aufgeführten RG oder einsonstiges im Sinne des § 823 I verletzt sein.
Eine Verletzungshandlung kann in einem positiven Tun,aber auch in einem Unterlassen liegen
Unterlassen nur dann dem Tun gleichgestellt, wenn eineVerpflichtung zum Handeln bestand.- Insbesondere Verkehrssicherungspflichten
Die Rechtsgutsverletzung muss auf der Verletzungs-handlung beruhen.
1. Rechtsgutsverletzung
2. Verletzungshandlung
3. Kausalität
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 106
Besonderer Teil des Schuldrechtesgesetzliche Schuldverhältnisse
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 106
In der Regel ist die Verletzungshandlung rechtswidrig;Ausnahme nur, wenn ein Rechtfertigungsgrund.
VorsatzWissen & Wollen desErfolges bei Bewusstseinder Rechtswidrigkeit
FahrlässigkeitDie im Verkehr erforderl.Sorgfalt wird außer Achtgelassen, vgl. § 276 II
Anspruchsvoraussetzung
4. Rechtswidrigkeit
5. Verschulden
Rechtsfolge
Schadensersatz
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 107Dr. Dorotheé Lang-Dankov 107
BGB – Sachenrecht
§§ 854 - 1296
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 108
Übersicht der Lehrinhalte
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 108
• BGB – Sachenrecht
• Begriff- und Grundprinzipien
• Besitz
• Eigentum
• Fahrnisrecht (Mobiliarsachenrecht)
• Liegenschaftsrecht (Immobiliarsachenrecht)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 109
SachenrechtFunktion, Prinzipien und Grundbegriffe
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 109
Sachenrecht
EigentumBeschränkt dingliche
RechteBesitz
UmfassendesHerrschaftsrechtüber eine Sache
Belastung des EigentumsDurch Nutzungs- und Ver-
wertungsrechte
Tatsächliche Sachherrschaftüber eine Sache
Beschränkt dingliche Rechte
Nutzungsrechte Verwertungsrechte
z. B. Nießbrauch§ 1030
z. B. Reallast § 1105,Pfandrecht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 110
SachenrechtFunktion, Prinzipien und Grundbegriffe
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 110
Absolutheit Umfassender Rechtsschutz gegen jeder Form der Beeinträchtigungdes Eigentums
Typenzwang Numerus clausus der Sachenrechte. Die Parteien können keineneuen dinglichen Rechte schaffen.
Publizitätsprinzip Durch die Wirkung gegen jedermann, müssen die dinglichen Rechtefür jedermann erkennbar sein.
Bewegl. Sachen = Besitz Grundstück = Grundbuch
Trennungs- undAbstraktionsp.
Unabhängige Betrachtung und unabhängiger Bestand von Verpflicht-ungs- und Verfügungsgeschäft.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 111
SachenrechtFunktion, Prinzipien und Grundbegriffe
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 111
Spezialitätsprinzip Dingliche Rechte können nur an konkreten Einzelsachen bestehen,nicht an Sachgesamtheiten.
Keine Übereignung des „Fuhrparks“ sondern der einzelnen genann-ten LKWs mit Kennzeichen und Fahrgestellnummer.
Prioritätsprinzip Dingliche Rechte können wirksam nur einmal übertragen werden.Ausnahme besteht lediglich im Falle des gutgläubigen Erwerbs.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 112
SachenrechteFunktion, Prinzipien und Grundbegriffe
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 112
EigentumGrundlage in Art, 14 GG, § 903
Alleineigentum Miteigentum
Bruchteilseigentum Gesamtheitseigentum
Eigentümer kann überden Anteil an der Sache
frei verfügen
Eigentümer kann überseinen Anteil nichtselbstständig ver-
fügen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 113
SachenrechtFunktion, Prinzipien und Grundbegriffe
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 113
Arten des Besitzes, §§ 854 ff.
Nach der Nähe zur Sache Nach dem Willen des Besitzers Nach der Anzahl der Besitzer
UnmittelbarerBesitzer
Unmittelbare Sachherrschaft(tatsächliche Besitzwille,auf gewisse Dauer ange-
legte Sachbeziehung)
Mittelbare Besitzer
Besitzdienerschaft
Eigenbesitzer
Fremdbesitzer
Alleinbesitzer
Teilbesitzer, § 865
Mitbesitzer, § 866
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 114
Sachenrecht/ Eigentumserwerb
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 114
Eigentumserwerb
Gesetzlicher Eigentums-erwerb
Rechtsgeschäftlicher Eigen-tumserwerb an beweg-
lichen Sachen
RechtsgeschäftlicherErwerb an Immobilien
Verbindung, § 946
Vermischung, § 948
Verarbeitung, § 950
Beachte § 951 inVerbindung mit § 812
1. Einigung
2. Übergabe
3. Berechtigung
1. Einigung §§ 873 I, 925
2. Eintragung ins Grundbuch
3. Berechtigung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 115
SachenrechtEigentumserwerb an bewegl. Sachen, § 929 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 115
1. Einigung Einigung in Form eines dinglichen Vertrages:allgemeine Vorschriften über den Vertragsschluss (§§ 104 – 185)
2. Übergabe Übergabe, § 929 S.1 Übergabesurrogat § 929 S. 2
Vereinbarung eines Besitz-konstituts, § 930
Herausgabeanspruch abtreten,§ 931
3. Einigsein im Zeit- punkt der Übergabe
Grund: Einigung ist bis zur Übergabe frei widerruflich
4. Berechtigung Verfügungsbefugter Eigentümer, Kraft Gesetz verfügungsbefugter Nichteigentümer, Kraft Einwilligung verfügungsbefugter Nichteigentümer
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 116
Sachenrechtgutgläubiger Eigentumserwerb an bewegl. Sachen
VoraussetzungEigentumserwerb
1. Einigung 2. Übergabe 3. Einigsein
4. Keine Berechtigung
5. Wirksamer Erwerb
Wirksamwerden der Verfügung gemäß § 185 II
Gutgläubige Erwerb gemäß §§ 932 ff. (geschützt ist nur der gute Glaube andas Eigentum)
a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
b) Legitimation durch den Rechtsschein des Besitzers
c) Gutgläubigkeit des Erwerbers d) Kein Abhandenkommen, § 935
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 117
Sachenrechtgutgläubiger Eigentumserwerb an Immobilien
VoraussetzungEigentumserwerb
1. Einigung 2. Übergabe 3. Einigsein
4. Keine Berechtigung
5. WirksamerErwerb
Wirksamwerden der Verfügung gemäß § 185 II
Gutgläubige Erwerb gemäß § 892
a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts (gutgläubiger Erwerb damit nicht bei gesetzlichem Eigentumserwerb)
b) Legitimation durch das Grundbuch (= Grundbuch unrichtig)
c) Gutgläubigkeit des Erwerbers d) Kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 118
Sachenrecht/ Grundbuch
Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt(Abteilung des Amtsgerichts, § 1 GBO)
1. Abteilung Eigentümer oder Erbbauberechtigter
2. Abteilung Lasten und Beschränkungen (Vormerkung, Verfügungsbeschränkung)
3. Abteilung Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 119
Sachenrecht/ Schutz des Eigentums
Herausgabeanspruch, § 985Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unrechtmäßigen Besitzer
Anspruchsvoraussetzung Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unrechtmäßigenBesitzer
1. Eigentum desAnspruchstellers Eigentum erworben und nicht wieder verloren durch Rechtsge-
schäft, durch Gesetz (z. B. Verbindung), durch Vermutung2. Anspr.-gegner ist
Besitzer Mittelbarer Besitzer Unmittelbarer Besitzer
3. Kein Recht zumBesitz, § 896
Besitzrecht ist eine Einwendung (von Amts wegen zu prüfen),z. B. Anwartschaftsrecht, obligatorisch Berechtigter (Mieter,Entleiher)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 120
Sachenrecht/ Schutz des Eigentums
Rechtsfolge
Herausgabe §§ 987 ff.
Schadensersatz Nutzungen Verwendungs-ersatz, § 994
Notwendige
Nützliche
Luxus
Früchte + Gebrauchsvorteilez. B. § 988
Verlust oderVerschlechterungder Sache,z. B. § 991 I
Privilegierung des redlichen unverklagten Besitzers
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 121
Sachenrecht/ Sicherungsrecht
Sicherungsrechte
Personalsicherheiten Realsicherheiten
Schuldrechtliche Sicherung,z. B. Bürgschaft
Dingliches Recht
Realsicherheiten
Mobiliarsicherheiten Immobiliarsicherheiten
Eigentumsvorbehalt
Sicherungsübereignung
Sicherungszession
Pfandrecht, §§ 1204 ff.
Hypothek, §§ 1113
Grundschuld, §§ 1191
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 122
SachenrechtRealsicherheiten/ Mobiliarsicherheiten
Mobiliarsicherheiten
Sicherungsübereignung Pfandrecht §§ 1204 ff.
Besitz und NutzungsmöglichkeitenBleiben beim Schuldner
Pfandsache muss dem Gläubiger Übergeben werden.
Entstehung
Sicherungsvertrag:Enthält Bedingungen
(schuldrechtlich)
Übereignung gem.§§ 929, 930
vertragliche gesetzliche
Sicherungsvertrag Kraft Gesetz, z. B. §§ 562, 583, 647
Einigung + Übergabe Besitzpfandrecht
EinbringungspfandR
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 123
SachenrechtRealsicherheiten/ Immobiliarsicherheiten
Immobiliarsicherheiten
Hypothek §§ 1113 ff. Grundschuld §§ 1191 ff.
Abhängigkeit vomBestand der Forderung
Keine Akzessorietät
Verwertungsrecht für den Gläubiger, § 1147
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 124
Sachenrecht/ Realsicherheiten/ Immobiliarsicherheiten
Entstehung
Hypothek §§ 1113 ff. Grundschuld §§ 1191 ff.
Einigung, § 873 I
Eintragung, § 1115
Einigsein
Berechtigung
Forderung
Briefübergabe oderEintragung ins GB
Einigung, § 873 I
Eintragung, § 1115
Einigsein
Berechtigung
Grundschuld ist abstrakt
Briefübergabe oderEintragung ins GB
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 125
Übersicht der Lehrinhalte
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
•Aufbau der Gerichte
•Grundzüge des Zivilprozesses
•Erkenntnisverfahren
•Vollstreckungsverfahren
•Mahnverfahren
•Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid
•Einstweilige Rechtsschutz der ZPO
•Arrest, §§ 916 * ff.
•Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff.
•*Paragraphen ohne Bezeichnung sind solche der ZPO
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 126
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Aufbau der Gerichte
Aufbau der Gerichte
Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)Das Bundesverfassungsgericht, ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbst-
ständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet u. a. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,über Verfassungsbeschwerden und über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesgesetzen
mit dem Grundgesetz.
1. Senat 2. Senat
Amtsdauer sind 12 Jahre; Wahl erfolgt durch den Bundestag und den Bundesrat.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 127
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Aufbau der Gerichte
5. obersten Gerichtshöfe des Bundes
BGH BAG BverwG BFH BSG
BGH, §§ 123 – 140 GVG
Oberster Gerichtshof des Bundes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Große vereinigte Senat
Großer Senat
Zivilsenate
Großer Senat
Strafsenate
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 128
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Aufbau der Gerichte
BGHKeine Eingangsinstanz (§ 133 GVG)
Revision Sprungrevision Rechtsbeschwerde
OberlandesgerichtKeine Eingansinstanz
Berufung und Beschwerden gegen Entscheidungen des LG
Eingangsinstanz
Amtsgericht Landgericht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 129
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ sachliche Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit gemäß § 1 ZPO ist im GVG geregelt
AmtsgerichtEingangsinstanz
LandgerichtEingangsinstanz
1. Grundsatz
Streitwert bis 5.000,00 ۤ 23 I GVG
Streitwert ab 5.000,00 ۤ 71 GVG
Streitwertermittlung: §§ 2 ff.
2. Ausnahme
Streitwertunabhängige Zuweisung,§§ 23 ff. GVG
Streitwertunabhängige Zuweisung,§ 72 II GVG
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 130
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ örtliche Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO (Gerichtsstände)
Besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand?z. B. § 24 (dingliche Gerichtsstand) § 29 a
Rechtsfolge: Keine abweichende Vereinbarung möglich, § 40 II Nr. 2
Gerichtsstandsvereinbarung möglich, § 38Kläger kann wählen, § 35
Allgemeiner Gerichtsstand
Beklagtenwohnsitz, § 12, 13
Sitz der Gesellschaft, 17
Daneben ein besonderer Gerichtsstand
Erbschaft, 27
Unerlaubte Handlung, § 32
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 131
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Grundsätze
Prozessgrundsätze
Dispositionsmaxime: alleine die Parteien bestimmend en Gegenstand und die Dauer des Verfahrens.
Beibringungsgrundsatz: das Gericht muss bei der Entscheidungsfindung nur die von den Parteienin den Prozess eingebrachten Tatsachen berücksichtigen.
Ausnahme: das Gericht kann Beweis erheben (§ 142 f); in Ehe- und Kindschaftssachen gilt derUntersuchungsgrundsatz.
Unmittelbarkeitsgrundsatz: Ein Urteil kann nur von dem Richter gefällt werden, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 132
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Grundsätze
Prozessgrundsätze
Mündlichkeitsgrundsatz: Allein der mündliche Vortrag der Prozessbeteiligten ist für den Prozess Von Bedeutung. Schriftsätze kündigen den mündlichen Vortrag nur an, können diesen nicht ersetzen. Die Bezugnahme auf Schriftsätze ist jedoch möglich.
Ausnahmen: Versäumnisurteil
Öffentlichkeitsgrundsatz: sichert den Anspruch auf die Anwesenheit der Öffentlichkeit, eine Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist zulässig, wenn dies in einem Gesetz vorge-sehen Ist.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 133
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Zivilprozess
Prozessparteien
Kläger Beklagte
Durch Klageeinreichung entsteht ein Prozessrechtsverhältnis
Der Zivilprozess
Der Zivilprozess ist das gesetzlich geregelte Verfahren zur Festsetzung, Durchsetzungund zum vorläufigen Schutz der privaten Rechte.
Erkenntnisverfahren Vollstreckungsverfahren
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 134
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Zivilprozess
Der Zivilprozess
Erkenntnisverfahren Vollstreckungsverfahren
§§ 1 – 703 d §§ 704 ff.
Verfahren bis zur Erlangungeines Titels
Durchsetzung der in einem Titel verbrieftenprivaten Rechte mit staatlichen Mitteln.
Der Titel ist eine öffentliche Urkunde zum Beweis eines Anspruchs.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 135
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Erkenntnisverfahren
Das Erkenntnisverfahren
1. Gerichte, §§ 1 ff.
2. Parteien, §§ 50 ff.
3. Verfahren, §§ 128
Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit, §§ 50 ff.
Streitgenossen,
§§ 59 ff.
Beteiligung Dritter am Rechtsstreit,§§ 64 ff.
4. Verfahren erste Instanz vor Landgerichten: §§ 253 ff.
4.1 Verfahren bis zum Urteil, §§ 253 ff.
4.2 Urteil, §§ 300 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 136
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Erkenntnisverfahren
Das Erkenntnisverfahren
4.3 Versäumnisurteil, §§ 330 ff.
4.4 Beweisaufnahme und Beweismittel, §§ 355 ff.
StrengbeweisTatsachen, die als Grundlage der Urteils-entscheidung dienen, dürfen nur mit Beweisarten des Strengbeweises be-wiesen werden.
FreibeweisEin Freibeweis kann auf beliebige, im Er-messen des Gerichts stehenden Art und Weise geführt werden. Der Richter kann z. B. eine Frage durch einen Telefonanruf klären.
Beweisarten des Strengbeweises: Sachverständiger, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden,Zeugen.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 137
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Erkenntnisverfahren
Das Erkenntnisverfahren
5. Verfahren vor dem Amtgericht, §§ 495 ff.
6. Rechtsmittel, §§ 511 ff.
Berufung, §§ 511 ff.Die Berufung ist das statt-hafte Rechtsmittel gegenEndurteile der erstenInstanz.
Revision, §§ 542 ff.Die Revision ist nur gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichtestatthaft.
Beschwerde, §§ 567 ff.Die Beschwerde ist einRechtsmittel gegen bestimmteEntscheidungen (z. B. Beschlüsse)der Gerichte.
7. Wiederaufnahme des alten Verfahrens, §§ 578 ff.
8. Besondere Verfahrensarten, §§ 592 ff.
Urkundenprozess Familiensachen Mahnbescheid
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 138
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Vollstreckungsverfahren
Das Vollstreckungsverfahren
Jeder Titelinhaber ist selbst für die Durchsetzung seiner Rechte verantwortlich (Einzelvoll-streckungsverfahren). Eine Gesamtvollstreckung findet nur in der Insolvenz statt.
Parteien der Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsorgane
Gerichtsvollzieher Vollstreckungsgericht Zwangsversteigerungsgericht
Vollstreckungsgläubiger
Vollstreckungsschuldner
Gegebenenfalls Dritte (Dritte können am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt sein, wenneine in ihrem Eigentum stehende Sache gepfändet wird).
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 139
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Vollstreckungsverfahren
Voraussetzung der Zwangsvollstreckung
AllgemeineVerfahrensvoraussetzungen
AllgemeineVollstreckungsvoraussetzung
Antrag
Zuständigkeit desVollstreckungsorgans
Deutsche Gerichtsbarkeit
Zulässigkeit des Rechtsweges
Rechtsschutzinteresse
ParteifähigkeitProzessfähigkeit
Prozessführungsbefugnis
Titel
KlauselAmtliche Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit; Die KlauselBescheinigt die Vollstreckbarkeit desTitels. Sie wird auf die Ausfertigung
Des Titels gesetzt.
Zustellung
BesondereVollstreckungsvoraussetzung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 140
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Vollstreckungsverfahren
Das Vollstreckungsverfahren
1. Allgemeine Vorschriften, §§ 704 ff.
2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, §§ 803 ff.
3. Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe von Sachen, §§ 883 ff.
4. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer Handlung oder Unterlassung, §§ 887 ff.
5. Zwangsvollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung, § 894
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 141
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Mahnverfahren
Mahnbescheidverfahren, §§ 688 ff.
1. Mahnbescheid
Voraussetzung:Statthaftigkeit (§ 688), Antrag des Gläubigers (Vordruck)a das Amtsgericht (§ 689) Es erfolgt keine Schlüssigkeitsprüfung
Kein Widerspruch
§§ 694, 692 I Nr. 3
2. Vollstreckungsbescheid
Voraussetzung:Statthaftigkeit, Antrag des Gläubigers (§§ 699, 701), keinWiderspruch gegen den Mahnbescheid Es erfolgt keine Schlüssigkeitsprüfung
Kein Einspruch
§§ 700 I
Vollstreckungsbescheid rechtskräftig
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 142
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ einstweiliger Rechtsschutz
Einstweiliger Rechtsschutz, §§ 916 ff.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hat der Bürger einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Auf GrundDer Länge eines Prozesses kann ein effektiver Rechtsschutz daher nur bestehen, wenn es
Parallel zu dem Hauptprozess die Möglichkeit eines Eilverfahrens gibt.
Arrest, §§ 916 ff. Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff.
Voraussetzung:Arrestanspruch(Forderung gemäß § 916 – kein Titel)
Arrestgrund(Es ist zu befürchten, dass sich derSchuldner dem Vollstreckungszugriffentzieht)
Voraussetzung:Verfügungsanspruch(jeder Anspruch, der nicht auf Geld gerichtetIst)Verfügungsgrund(ohne das Eilverfahren drohendeRechtsvereitelung auf Grund der Länge des Ordentlichen Verfahrens)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 143
Übersicht der Lehrinhalte
• Grundzüge des Handels- und GesellschaftR
• Handelsrecht
• Historie des HGBs
• Kaufleute, Firmengrundsätze, Hilfspersonen der Kaufleute
• Handelsregister
• Gesellschaftsrecht
• Personengesellschaften
• GbR, oHG, KG
• Kapitalgesellschaften
• AG, GmbH
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 144
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes/ Historie
Handelsrecht, § 1 ff. HGB
Verhältnis zum BGB
Das HGB modifiziert bzw. ersetzt zum Teil das BGB, um eine schnellereAbwicklung und Rechtssicherheitsklarheit zu schaffen.
Sonderregelungen:z. B. rasche Abwicklung (KBS), erhöhte Selbstverantwortung (Rügepflicht)
Adressat des HGB sind Kaufleute (§§ 1 ff.) bzw. Gesellschaften (§ 6)
Rechtsgrundlagen des Handelsrechts
HGB GmbHG AktG GenG Handelsbräuche
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 145
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes/ Historie
Regelungsmaterie des HGB
1. Handelsstand, §§ 1 – 104 ff.
Kaufleute §§ 1 ff., Handelsregister §§ 8 ff., Handelsfirma §§ 17 ff., Hilfspersonen der Kaufleute § 48 ff., Handelsvertreter §§ 84 ff.
2. Handelsgesellschaft, §§ 105 ff.
3. Handelsbücher, §§ 238 ff.
4. Handelsgeschäft, §§ 434 ff.
Allgemeine Vorschriften §§ 343 ff., Handelskauf §§ 373 ff.,Kommanditgesellschaft §§ 383 ff., Frachtgeschäft §§ 407, Speditionsgeschäft §§ 435 ff., Lagergeschäft §§ 467 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 146
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes/ Historie
Handelsgeschäfte- Abweichungen vom BGB
Gemäß § 343 alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb eines Handelsgeschäftesgehören, was gemäß § 344 vermutet wird.
Grundsätzlich müssen nicht beide Parteien Kaufleute sein, § 354.
HGB BGB
Handelsbräuche, § 364 Verkehrssitte, §§ 175, 242
Verschulden, § 347Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
§ 276, im Verkehr erforderliche Sorgfalt
Vertragsstrafe, § 348Keine Herabsetzung möglich
§ 343, Herabsetzung möglich
Keine Einrede der Vorausklage, § 349 § 771, Bürge hat die Einrede derVorausklage
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 147
Grundzüge des Handels- und gesellschaftsrechtes/ Kaufleute
Kaufleute, §§ 1 ff.
KaufmannKaufmann ist jeder Gewerbetreibende – mit Ausnahme der Kleingewerbetreibenden,deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb
nicht erfordert.
GewerbeGewerbe ist nach außen erkennbare, erlaubte, selbstständige, planmäßige, auf
gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit,die KEIN freier Beruf ist.
Kaufleute sind verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen.Kleingewerbetreibende können aber durch Eintragung in das Handelsregister
die Kaufmannseigenschaft erwerben.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 148
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes/ Kaufleute
Arten der Kaufleute
Muss-Kaufmann § 1 IIEin Gewerbetreibender, dessen Gewerbe über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgeht,
Ist zwingend Kaufmann. Eintragung ins HR ist deklaratorisch (§ 29).
Kann-Kaufmann § 2Kleingewerbetreibende können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und
dadurch die Kaufmannseigenschaft erwerben. Die Registereintragung wirkt hier konstitutiv.
Kaufmann kraft Rechtsform § 6 IIJuristische Personen als Handelsgesellschaften sind Kraft ihrer Rechtsform Kaufleute.
Die OHG und die KG sind Kaufleute.
Rechtsformen der Kaufleute
Einzelkaufmann (e.K.) Personengesellschaft Kapitalgesellschaft
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 149
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes
Hilfspersonen der Kaufleute
Unselbstständige Hilfspersonen Selbstständige Hilfspersonen
Prokurist §§ 48 ff. Handelsvertreter §§ 84 ff.
Handelsbevollmächtigter § 54 Handelsmakler §§ 93 ff.
Ladenangestellter § 56 Kommissionär §§ 383 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 150
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes
Rechtsformen
Numerus Clausus der Rechtsformen (Rechtsformzwang)
Personengesellschaften Kapitalgesellschaften
Die Persönlichkeit der Gesellschafter steht im Vordergrund
Die kapitalmäßige Beteiligung derGesellschafter steht im Vordergrund.
Vom Bestand der GesellschafterAbhängig.
Unabhängig vom Bestand derGesellschafter.
Persönliche Mitarbeit undSelbstorganschaft.
Handelt durch Organe,Fremdorganschaft.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 151
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes
Personengesellschaften Kapitalgesellschaft
Persönliche Haftung derGesellschafter für die Schulden
der Gesellschaft
Handelsgesellschaften(gemeinsamer Zweck; Betreiben eines
Handelsgewerbes)OHG, § 105KG, § 161
BGB - GesellschaftGbR, § 705 BGB
(gemeinsamer Zweck; unterhalbeines Handelsgewerbes)
Juristische Personen(Personenvereinigungen und
Vermögensmassen mit gesetzlichAnerkannter rechtlicher
Selbstständigkeit.)
Aktiengesellschaft, §§ 1 ff. AktG
GmbH, §§ 1 ff. GmbHG
Kommanditgesellschaft aufAktien, § 278 AktG
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 152
Übersicht der Lehrinhalte
• Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutz
• Schutz des geistigen Eigentums
• Urheberrecht
•Patent, Gebrauchsmuster, Marke, Domain
• Wettbewerbsrecht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 153
Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes/ geistiges Eigentum
Schutz des geistigen Eigentums
Inhalt der einzelnen Schutzrechte
Urheberrecht Marke Patent Gebrauchsmuster
Entstehung
Mit der Schöpfungdes Werkes
(formfrei)
Eintragung in ein Register ist erforderlich; teilweise sind besondere Voraussetzungen für
eine Eintragung erforderlich.
Territorialprinzip
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 154
Grundzüge des Gewerblichen Rechtsschutzes/ Urheberrecht
Urheberrecht, §§ 1 ff. UrhG
Das Urheberrecht ist das Recht des Urhebers an der Verwertung seines Werkes.
Ziel des Urheberrechts
Schutz derUrheber-
persönlichkeitsR
Schutz desUrhebers in der
Nutzung desWerkes
Sicherung einerAngemessenenVergütung bei
Nutzung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 155
Grundzüge des Gewerblichen Rechtsschutzes/ Urheberrecht
Patent, §§ 1 ff. PatG
Staatlich erteiltes Schutzrecht für Erfindungen.
Das Patent garantiert dem Erfinder das alleinige Recht der Nutzung. Dritte sind nicht befugt, die Erfindung ohne Genehmigung des Erfinders gewerblich zu nutzen.
Voraussetzungen zur Eintragung
Neu(Darf nicht zum Standder Technik gehören)
Erfinderischer Schritt
Gewerblichanwendbar
Der Patentschutz gilt 20 Jahre, danach können die Produkte kopiert werden.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov 156
Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes/ Urheberrecht
Gebrauchsmuster, §§ 1 GebrMG
„Kleines Patent“Schnell, einfach und kostengünstig zu erwirken und auch die
Schutzwirkungen bleiben nicht wesentlich hinter der des Patents zurück.
Voraussetzungen zur Eintragung
Neu(Darf nicht zum Standder Technik gehören)
ErfinderischerSchritt
Gewerblichanwendbar
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vor der Eintragung jedoch vomPatentamt nicht geprüft.