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  • Aktuelle Vorschriften zum Lebensmitteltransport Die folgenden Texte sind nur Auszge aus den betreffenden Vorschriften und erheben keinen Anspruch auf Vollstndigkeit.

    EU-Verordnung 852/2004 (Lebensmittelhygiene) Gltig ab 01.01.2006

    Artikel 5 (Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte) (1) Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere stndige Verfahren, die auf den HACCP-Grundstzen

    beruhen, einzurichten, durchzufhren und aufrechtzuerhalten. (2) Die in Absatz 1 genannten HACCP-Grundstze sind die Folgenden:

    a) Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Ma reduziert werden mssen,

    b) Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte, auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein akzeptables Ma zu reduzieren,

    c) Festlegung von Grenzwerten fr diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird,

    d) Festlegung und Durchfhrung effizienter Verfahren zur berwachung der kritischen Kontrollpunkte, e) Festlegung von Korrekturmanahmen fr den Fall, dass die berwachung zeigt, dass ein kritischer

    Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist, f) Festlegung von regelmig durchgefhrten Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob den Vorschriften

    gem den Buchstaben a) bis e) entsprochen wird, g) Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Gre des Lebensmittelunternehmens

    angemessen sind, um nachweisen zu knnen, dass den Vorschriften gem den Buchstaben a) bis f) entsprochen wird.

    Anhang 2, Kap. I (Allgemeine Vorschriften fr Betriebssttten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird) 1. Betriebssttten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, mssen sauber und stets instand gehalten

    sein. 2. Betriebssttten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, mssen so angelegt, konzipiert, gebaut,

    gelegen und bemessen sein, dass ... d) soweit erforderlich, geeignete Bearbeitungs- und Lagerrume vorhanden sind, die insbesondere eine

    Temperaturkontrolle und eine ausreichende Kapazitt bieten, damit die Lebensmittel auf einer geeigneten Temperatur gehalten werden knnen und eine berwachung und, sofern erforderlich, eine Registrierung der Lagertemperatur mglich ist.

    ... Anhang 2, Kap. IV (Befrderung) 1. Transportbehlter und/oder Container zur Befrderung von Lebensmitteln mssen sauber und instand

    gehalten werden, damit die Lebensmittel vor Kontamination geschtzt sind, und mssen erforderlichenfalls so konzipiert und gebaut sein, dass eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion mglich ist.

    2. Transportbehlter und/oder Container mssen ausschlielich der Befrderung von Lebensmitteln vorbehalten bleiben, wenn die Gefahr von Kontamination besteht.

    3. Werden in Transportbehltern und/oder Containern neben Lebensmitteln zustzlich auch andere Waren befrdert oder verschiedene Lebensmittel gleichzeitig befrdert, so sind die Erzeugnisse erforderlichenfalls streng voneinander zu trennen.

    ...

  • 5. Wurden Transportbehlter und/oder Container fr die Befrderung anderer Waren als Lebensmittel oder die Befrderung verschiedener Lebensmittel verwendet, so sind sie zwischen den einzelnen Ladungsvorgngen sorgfltig zu reinigen, damit kein Kontaminationsrisiko entsteht.

    6. Lebensmittel sind in Transportbehltern und/oder Containern so zu platzieren und zu schtzen, dass das Kontaminationsrisiko so gering wie mglich ist.

    7. Transportbehlter und/oder Container, die zur Befrderung von Lebensmitteln verwendet werden, mssen erforderlichenfalls die Lebensmittel auf einer geeigneten Temperatur halten knnen und eine berwachung der Befrderungstemperatur ermglichen.

    EU-Verordnung 37/2005 (berwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln)

    Artikel 2 (Temperaturberwachung und aufzeichnung) (1) Die Befrderungsmittel sowie die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen fr tief gefrorene Lebensmittel

    sind mit geeigneten Aufzeichnungsgerten auszustatten, mit denen die Lufttemperatur, der die tief gefrorenen Lebensmittel ausgesetzt sind, hufig und in regelmigen Abstnden berwacht werden kann.

    (2) Ab 1. Januar 2006 mssen alle zur Temperaturberwachung gem Absatz 1 eingesetzten Messgerte die Normen EN 12830, EN 13485 und EN 13486 erfllen. Die Lebensmittelunternehmen haben alle Unterlagen aufzubewahren, anhand deren berprft werden kann, dass die oben genannten Gerte die entsprechende EN-Norm erfllen. Messgerte, die bis zum 31. Dezember 2005 gem den vor Annahme der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften eingebaut wurden, knnen jedoch bis sptestens 31. Dezember 2009 weiter verwendet werden.

    (3) Die Temperaturaufzeichnung ist zu datieren und vom Lebensmittelunternehmer je nach Art und Haltbarkeit der tief gefrorenen Lebensmittel mindestens ein Jahr lang oder lnger aufzubewahren.