Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der ... · 2.2 Untersuchung gemäß dem...
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Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der
Zahnarztpraxis
Inhalt:
I Pflichtuntersuchungen Seite 1
1 Untersuchungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz Seite 1
1.1 Erstuntersuchung Seite 2
1.2 Nachuntersuchungen Seite 2
1.3 Arbeitgeberwechsel Seite 3
2 Untersuchungen gemäß Arbeitsmedizinischer Seite 4
Vorsorgeverordnung
2.1 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Seite 4
Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
G 42 „Tätigkeit mit Infektionsgefährdung“
2.1.1 Erstuntersuchung Seite 4
2.1.2 Nachuntersuchungen Seite 5
2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Seite 5
Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
G 24 „Hauterkrankungen“
2.2.1 Erstuntersuchung Seite 5
2.2.2 Nachuntersuchungen Seite 6
II Angebotsuntersuchungen Seite 6
1. Hautuntersuchung G 24 gemäß Arbeitsschutzgesetz und Seite 6
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
2. Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Seite 6
Vorsorgeuntersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37
III Generelle Pflichten und Anforderungen / Arbeitgeberwechsel Seite 7
IV Anhang: Infoblätter Seite 9
Stand: Oktober 2012
Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der
Zahnarztpraxis
Der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber1 und Arbeitnehmer ist gekennzeichnet
durch wechselseitige Pflichten der Parteien. Neben den Hauptleistungspflichten, also
der Pflicht zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung auf der
Arbeitnehmerseite bzw. der Vergütungspflicht auf Seiten der Arbeitgeber, gibt es
auch Nebenpflichten. So ist z.B. ein Arbeitgeber verpflichtet, für die Gesundheit und
das Leben seiner Arbeitnehmer Sorge zu tragen. Eine Konkretisierung dieser
Sorgfaltspflicht besteht in der Einhaltung der vorgeschriebenen
Vorsorgeuntersuchungen.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gelten für alle Angestellten, egal ob es
sich dabei um Zahnärzte, Zahnmedizinische Fachangestellte, Auszubildende,
Prophylaxe- oder Labormitarbeiter handelt.
Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen wird zwischen Pflicht- und
Angebotsuntersuchungen unterschieden.
I Pflichtuntersuchungen
Wie der Name schon vermuten lässt, müssen Pflichtuntersuchungen zwingend
durchgeführt werden. Welche Untersuchungen vorgeschrieben sind, hängt vom Alter
und Arbeitsplatz des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin ab.
Es gibt Pflichtuntersuchungen gemäß
Jugendarbeitsschutzgesetz und
Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung.
1. Untersuchungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind erforderlich für
Auszubildende und Arbeitnehmer, die am Tage der Tätigkeitsaufnahme noch keine
18 Jahre alt sind. Ist z.B. eine Auszubildende bei Vertragsabschluss noch
minderjährig, am ersten Ausbildungstag jedoch bereits volljährig, entfällt die
Untersuchung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Pflichtuntersuchungen nach
dem Jugendarbeitsschutzgesetz können in Erst- und Nachuntersuchungen unterteilt
werden. Die jeweiligen Untersuchungsbescheinigungen hat der Arbeitgeber bis zum
18. Geburtstag des/r Jugendlichen aufzubewahren und auf Verlangen der
1 Zur sprachlichen Vereinfachung wird in diesem Text der Begriff „Arbeitgeber“ nur in der männlichen Form
verwendet. Selbstverständlich gelten die Ausführungen auch für Arbeitgeberinnen. Gleiches gilt für die Begriffe
„Arzt“, „Betriebsarzt“ und „Arbeitsmediziner“.
1
Gewerbeaufsicht oder der Berufsgenossenschaft vorzulegen (§ 41 Abs. 1
JArbSchG).
1.1 Erstuntersuchung
Minderjährige Auszubildende oder Arbeitnehmer dürfen nur beschäftigt werden,
wenn eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32
Jugendarbeitsschutzgesetz vorliegt. Die der Bescheinigung zugrunde liegende
Untersuchung darf am Tage der Beschäftigungsaufnahme maximal 14 Monate
zurückliegen. Die Untersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist ferner Voraussetzung für
die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse bei der Zahnärztekammer. Wird ein Minderjähriger
ohne vorgelegte Untersuchungsbescheinigung beschäftigt, stellt dies einen schweren
Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz dar, welcher nach § 58 Abs. 4
JArbschG mit einer Geldbuße von bis zu 15.000,-- Euro geahndet werden kann.
Ferner droht im Wiederholungsfalle der Entzug der Ausbildungsberechtigung.
Bei der Untersuchung nach § 32 JArbschG hat der Arzt unter Berücksichtigung der
Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen dessen Gesundheits- und
Entwicklungsstand festzustellen. Er hat zu prüfen, ob die Gesundheit durch die
Ausübung bestimmter Tätigkeiten gefährdet werden könnte. Im Idealfall testiert die
Bescheinigung, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Ausbildung
sprechen.
Die Kosten für diese Untersuchung trägt das Land Niedersachsen. Die Untersuchung
kann vom Hausarzt durchgeführt werden.
1.2 Nachuntersuchungen
Ist der oder die Auszubildende ein Jahr nach Ausbildungsbeginn noch minderjährig,
muss eine Nachuntersuchung erfolgen. Die betreffende Untersuchungs-
bescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens 1 Jahr nach Ausbildungsbeginn
vorliegen und darf im Moment der Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Der
Arbeitgeber soll den oder die Minderjährige/n neun Monate nach Aufnahme der
ersten Beschäftigung zur Vornahme der Untersuchung auffordern und nachdrücklich
darauf hinweisen, bis wann ihm die Bescheinigung über die Nachuntersuchung
vorzulegen ist (§ 33 Abs. 1 JArbSchG).
Liegt diese Bescheinigung nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres nicht vor,
hat der Arbeitgeber den/die Minderjährige/n schriftlich aufzufordern, die
Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorzulegen. Liegt diese 14 Monate nach
Aufnahme der ersten Beschäftigung immer nicht vor, darf der/die Jugendliche nicht
weiter beschäftigt werden (§ 33 Abs. 3 JArbSchG). In seiner Aufforderung hat der
Arbeitgeber auf das Beschäftigungsverbot hinzuweisen.
2
Für Nachuntersuchungen hat der Arbeitgeber den Jugendlichen bzw. die
Jugendliche freizustellen. Ein Vergütungsausfall darf durch die Freistellung nicht
entstehen (§ 43 JArbSchG).
Personen, die zu Beginn der Ausbildung / bei Arbeitsaufnahme minderjährig
waren, jedoch ein Jahr später volljährig sind, brauchen nicht nachuntersucht
werden.
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich
der/die Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen. Der Arbeitgeber soll ihn/sie auf
diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen (§ 34 JArbSchG).
Neben den regulären Nachuntersuchungen gibt es auch außerordentliche
Nachuntersuchungen (§ 35 JArbSchG). Der Arzt soll eine außerordentliche
Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, dass ein Jugendlicher
hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist,
gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind oder die Auswirkungen
der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht
übersehbar sind.
Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur
beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung (§ 38 JArbSchG)
durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat er die
Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu
begründen.
Werden Nachuntersuchungen nicht durchgeführt handelt der Arbeitgeber ordnungs-
widrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € belegt werden (§ 58 Abs. 4
JArbSchG).
1.3 Arbeitgeberwechsel
Wenn der Jugendliche den Arbeitsplatz wechselt, darf ihn der neue Arbeitgeber erst
beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung und, falls seit
der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die
erste Nachuntersuchung vorliegen (§ 36 JArbSchG). Für den bisherigen Arbeitgeber
besteht die Verpflichtung, die Bescheinigungen über die Untersuchungen nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz an den/die scheidende/n Auszubildenden/Angestellten
auszuhändigen (§ 41 Abs. 2 JArbSchG). Zur eigenen Absicherung sollte jedoch eine
Kopie der Bescheinigungen in der Personalakte verbleiben.
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2. Untersuchungen gemäß Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung
Neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz enthält auch die Arbeitsmedizinische
Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Pflichtuntersuchungen. Diese können in Erst- und
Nachuntersuchungen unterteilt werden. Erstuntersuchungen haben vor Aufnahme
der Tätigkeit zu erfolgen, Nachuntersuchungen müssen während einer bestimmten
Tätigkeit oder anlässlich ihrer Beendigung durchgeführt werden (§ 2 Abs. 6
ArbMedVV).
Die in der ArbMedVV begründeten Pflichtuntersuchungen gelten für alle
Arbeitnehmer und Auszubildende unabhängig vom Alter. Sie sind auch für
Minderjährige verpflichtend, die bereits nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
untersucht wurden.
2.1 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 „Tätigkeit mit
Infektionsgefährdung“
2.1.1 Erstuntersuchung
Auszubildende und Arbeitnehmer, die in Zahnarztpraxen und Kliniken Tätigkeiten
verrichten, bei denen eine Kontaktmöglichkeit zu Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Viren
besteht, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie vor Aufnahme der Tätigkeit
arbeitsmedizinisch (arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 42) untersucht
worden sind (§ 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem Anhang Teil 2 Abs.1 Nr. 2
ArbMedVV). Diese Untersuchung darf bei der Tätigkeitsaufnahme max. 12 Wochen
zurückliegen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 42 dient der Früherkennung
arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung
einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Der
Arbeitgeber hat diese Untersuchung zu veranlassen und die Kosten zu tragen, was
auch die Kosten für eine ggf. erforderliche Hepatitis-B-Immunisierung einschließt.
Wird die Immunisierung vom/von der Mitarbeiter/in abgelehnt, ist dies allein kein
Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit
auszusprechen (Anhang zur ArbMedVV Teil 2 Abs. 1). Der Arbeitgeber sollte jedoch
diesen Verzicht dokumentieren und vom/von der/m Mitarbeiter/in gegenzeichnen
lassen.
Die arbeitsmedizinischen Untersuchungen müssen von Arbeitsmedizinern bzw.
Betriebsärzten durchgeführt werden. Hausärzte können diese Untersuchungen nicht
vornehmen.
Betriebsärzte findet man z.B. in den gelben Seiten oder unter: www.vdbw.de
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2.1.2 Nachuntersuchung
Neben den Erstuntersuchungen hat der Gesetzgeber auch Nachuntersuchungen (§ 4
Abs. 1 ArbMedVV) vorgeschrieben, da sich der Gesundheitszustand der Mitarbeiter
im Laufe der Zeit verändern kann.
Die erste Nachuntersuchung erfolgt nach 12 Monaten, die folgenden
Nachuntersuchungen jeweils nach Ablauf von 36 Monaten oder bei Beendigung der
Tätigkeit. Erfolgt keine Nachuntersuchung, sieht der § 4 Abs. 2 ArbMedVV ein
Beschäftigungsverbot für Tätigkeiten mit Infektionsgefahr vor.
Neben den regulären Nachuntersuchungen gibt es auch vorzeitige
Nachuntersuchungen. Diese kommen z.B. in Betracht nach Infektionen oder
schweren Erkrankungen, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der
Tätigkeit geben könnten. Ferner nach einer Verletzung mit der Möglichkeit des
Eindringens von Infektionserregern (z.B. Nadelstichverletzung) oder nach ärztlicher
Indikation.
2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 „Hauterkrankungen“
2.2.1 Erstuntersuchung
Für alle Mitarbeiter, die regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag Feuchtarbeiten
durchführen, ist die G 24-Untersuchung verpflichtend (§ 4 Abs. 1 ArbMedVV in
Verbindung mit dem Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2a und 2f).
Feuchtarbeiten sind gemäß TRGS 401 und 531 Tätigkeiten, bei denen die Hände im
feuchten Milieu sind oder feuchtigkeitsdichte Handschuhe getragen werden, sowie
Tätigkeiten, bei denen die Ausführenden ihre Hände häufig oder intensiv reinigen
und desinfizieren müssen. Zeiten der Arbeiten im feuchten Milieu und Zeiten des
Tragens von flüssigkeitsdichten Handschuhen sind zu addieren.
Der Arbeitgeber darf solche Feuchtarbeiten nur ausführen lassen, wenn eine
entsprechende Untersuchungsbescheinigung vorliegt (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Auch
diese Untersuchung muss von einem Arbeitsmediziner bzw. Betriebsarzt
durchgeführt werden.
Die Vorsorgeuntersuchungen G 24 „Hauterkrankungen“ dient der Arbeitsanamnese
(z.B. Latex-Allergien), Eigen- und Familienanamnese (z.B. Neurodermitis, Psoriasis,
Immundefekte) und der speziellen Untersuchung der Haut (z.B. Ekzemherde,
Dermographismus) sowie der Beratung zum Hautschutz.
Der Arbeitgeber hat diese Untersuchung zu veranlassen und die Kosten zu tragen.
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2.2.2 Nachuntersuchungen
Auch bei der G 24-Untersuchung hat der Gesetzgeber wieder die Pflicht zur Erst-
und Nachuntersuchung vorgesehen.
Minderjährige Auszubildende müssen innerhalb von 24 Monaten zur
Nachuntersuchung.
Volljährige Auszubildende und Arbeitnehmer über 18 Jahre haben die erste
Nachuntersuchung nach 24 Monaten, die folgenden Nachuntersuchungen jeweils
nach 60 Monaten oder nach Ermessen des Arztes bzw. bei Beendigung dieser
Tätigkeit.
Vorzeitige Nachuntersuchungen kommen in Betracht bei Auftreten von arbeits-
bedingten Veränderungen und/oder Beschwerden am Hautorgan.
II Angebotsuntersuchungen
Neben den Pflichtuntersuchungen gibt es auch die sogenannten Angebots-
untersuchungen. Diese Vorsorgeuntersuchungen hat der Arbeitgeber bei bestimmten
gefährdenden Tätigkeiten anzubieten, dem Mitarbeiter / der Mitarbeiterin steht es
jedoch frei, das Angebot zu nutzen (§ 2 Abs. 4 ArbMedVV). Anders als bei
Pflichtuntersuchungen resultiert hier aus der Nichtvornahme der Untersuchung
jedoch kein Beschäftigungsverbot für die betreffende Tätigkeit. Das Ausschlagen
eines solchen Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, die
Untersuchungen weiter regelmäßig anzubieten ( § 5 Abs. 1 S. 2 ArbMedVV). Das
Unterlassen des Angebotes durch den Arbeitgeber stellt jedoch eine Ordnungs-
widrigkeit dar.
1. Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 „Hauterkrankungen“
Allen Mitarbeitern muss bei Feuchtarbeiten von regelmäßig zwei (aber weniger als
vier) Stunden pro Tag die Vorsorgeuntersuchungen G 24 „Hauterkrankungen“
angeboten werden (§ 5 Abs. 1 ArbMedVV in Verbindung mit dem Anhang Teil 1 Abs.
2 Nr. 2e).
Diese Untersuchung ist von einem Arbeitsmediziner bzw. einem Betriebsarzt
durchzuführen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber muss die Untersuchung sowohl als Erstuntersuchung als auch als
regelmäßige Nachuntersuchung anbieten.
2. Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 37
„Bildschirmarbeitsplätze“
Mitarbeitern, die mehrfach täglich mindestens 1 Stunde ununterbrochen am
Bildschirm arbeiten, hat der Arbeitgeber die Vorsorgeuntersuchung G 37 anzubieten
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(§ 5 Abs. 1 ArbMedVV in Verbindung mit dem Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1). Wird
infolge von z.B. administrativen Tätigkeiten oder Patientenkontakten nicht
mindestens 1 Stunde ununterbrochen am Bildschirm gearbeitet, entfällt Pflicht zum
Untersuchungsangebot. Dies dürfte in Zahnarztpraxen der Regelfall sein.
Die G 37-Untersuchung ist von einem Arbeitsmediziner bzw. einem Betriebsarzt
durchzuführen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Auch die Kosten für eventuell
notwendige Ergänzungsuntersuchungen bei einem ermächtigten Augenarzt sowie
die Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz trägt der
Arbeitgeber.
Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der
Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich,
so ist diese zu ermöglichen.
Bei der G 37-Untersuchung betragen die Fristen zur Nachuntersuchung
bei Personen unter 40 Jahre: 60 Monate
und bei Personen über 40 Jahre: 36 Monate.
Vorzeitige Nachuntersuchungen werden bei auftretenden Beschwerden, auf Anraten
des Arztes oder nach Augenerkrankungen fällig.
III Generelle Pflichten und Anforderungen / Arbeitgeberwechsel
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollen während der Arbeitszeit
stattfinden (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV).
Über Pflichtuntersuchungen hat der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei mit Angaben
über Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung zu führen. Die Angaben sind bis
zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Bei Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine
Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen (§ 4 Abs. 3 ArbMedVV). Findet
ein Arbeitgeberwechsel statt, ergibt sich der nächste Untersuchungstermin nach dem
vom bisherigen Betriebsarzt vorgegebenen Untersuchungsintervall.
Wenn Pflichtuntersuchungen nicht durchgeführt bzw. Angebotsuntersuchungen nicht
angeboten werden, handelt der Arbeitgeber ordnungswidrig. Gemäß § 10 Abs. 1
ArbMedVV in Verbindung mit § 25 ArbSchG kann dies mit einer Geldbuße von bis zu
5.000 € geahndet werden. Sollte aus der Unterlassungshandlung gar eine
Gefährdung für Leben oder Gesundheit des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin
resultieren, liegt eine Straftat gemäß § 26 ArbSchG vor, die mit Haft- oder Geldstrafe
geahndet werden kann.
Michael Behring, LL.M.
Christine Walter, ZMV
7
Ablaufdiagramm Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
Ja Nein
Ja Nein
Ja Nein
Ja Nein
Arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen
Alter mind. 18 Jahre?
Erstuntersuchung gemäß § 32
JArbSchG
Tätigkeiten am Patienten oder mit
Infektionsgefahren?
G 42 Pflichtuntersuchung keine G 42 erforderlich
Feuchtarbeiten von mind. 4
Stunden?
G 24 Pflichtuntersuchung Feuchtarbeiten von mind. 2
Stunden?
G 24
Angebotsuntersuchung
keine G24
erforderlich
Bildschirmarbeit von mehrmals mind. 1 Stunde
ununterbrochen am Tag?
G 37 Pflichtuntersuchung keine G 37 erforderlich
JArb
Sch
G
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Me
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V
Pfl
ich
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un
g
Arb
Me
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V
An
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ters
uch
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Nein
Ja
Regelmäßige Nachuntersuchungen:
- gem. § 33 JArbSchG, falls Mitarbeiter/in ein Jahr nach Beschäftigungsaufnahme noch minderjährig ist
- gem. den Vorgaben der ArbMedVV 8
IV Anhang Übersicht Infoblätter
1. Pflichtuntersuchungen JArbSchG Seite 10
2. Pflichtuntersuchungen G 42 Seite 11
3. Pflichtuntersuchungen G 24 Seite 12
4. Angebotsuntersuchungen G 24 Seite 13
5. Angebotsuntersuchungen G 37 Seite 14
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Untersuchungen Wer? Wann? Folgen, wenn Untersuchung
nicht durchgeführt wird:
Kosten trägt: Welcher Arzt?
Erstuntersuchung gemäß § 32
Jugendarbeitsschutzgesetz
(JArbSchG)
innerhalb von 14 Monaten vor Beschäftigungsbeginn -Beschäftigungsverbot
-falls dennoch Beschäftigung erfolgt:
Ordnungswidirgkeit, Geldstrafe bis zu
15.000,- €
Erste Nachuntersuchung
gemäß § 33 JArbSchG
spätestens 1 Jahr nach Beschäftigungsbeginn -Beschäftigungsverbot nach 14
Monaten und keine Zulassung zur
Zwischenprüfung
-falls dennoch Beschäftigung erfolgt:
Ordnungswidirgkeit, Geldstrafe bis zu
15.000,- €
Weitere Nachuntersuchungen
gemäß § 34 JArbSchG
jedes weitere Jahr nach der ersten Nachuntersuchung
(AG soll auf Möglichkeit hinweisen)
Außerordentliche Nachuntersuchungen
gemäß § 35 JArbSchG
Ergänzungsuntersuchungen
gemäß § 38 JArbSchG
Facharzt /
Zahnarzt
Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge für Auszubildende und Mitarbeiter/innen
Pflichtuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
das Land
Niedersachsen
Auszubildende /
Arbeitnehmer/innen
unter 18 Jahren
Hausarzt
-Beschäftigungsverbot
-falls dennoch Beschäftigung erfolgt:
Ordnungswidirgkeit, Geldstrafe bis zu
15.000,- €auf ärztliche Anordnung
Pflichtuntersuchungen JArbSchG10
Untersuchungen Wer? Wann? Folgen, wenn Untersuchung
nicht durchgeführt wird:
Kosten trägt: Welcher Arzt?
Erstuntersuchung:
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 42
"Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung"
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 in Verbindung mit dem
Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbMedVV
vor Aufnahme der Tätigkeit, max. jedoch 12 Wochen
vor Tätigkeitsbeginn
Nachuntersuchungen
gemäß § 4 Abs. 1 ArbMedVV
erste Nachuntersuchung nach 12 Monaten, folgende
Nachuntersuchungen jeweils vor Ablauf von 36
Monaten
und bei Beendigung der Tätigkeit
Vorzeitige Nachuntersuchung
gemäß ArbMedVV
bestimmte
Arbeitnehmer/innen und
Auszubildende
anlassbezogen:
- Nadelstichverletzungen
- auf ärztliche Anordnung
- nach Infektion oder schwerer oder längerer
Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen die
Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte
- auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen
ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner
Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz
vermutet
Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge für Auszubildende und Mitarbeiter/innen
Pflichtuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge G 42
alle Auszubildenden und
Arbeitnehmer/innen, die an
der Patientenbehandlung
teilnehmen bzw.
infektiosgefährdende
Tätigkeiten ausüben.
Arbeitgeber Betriebsarzt bzw.
Arbeitsmediziner
-Beschäftigungsverbot
bzw. Versetzung an
Arbeitsplatz ohne
Gefährdung
- falls Tätigkeit trotzdem
ausgeführt wird:
Ordnungswidirgkeit,
Geldbuße bis zu
5.000,- €,
bei Gefährdung von Leben
oder Gesundheit: Geld- oder
Haftstrafe
Pflichtuntersuchungen G 42 11
Untersuchungen Wer? Wann? Folgen, wenn Untersuchung
nicht durchgeführt wird:
Kosten trägt: Welcher Arzt?
Erstuntersuchung Arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung G 24 "Hauterkrankungen"
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 ArbMedVV in
Verbindung mit dem Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2a
und 2f
vor Aufnahme der Tätigkeit,
max. jedoch 12 Wochen vor
Tätigkeitsbeginn
Nachuntersuchungen
gemäß § 4 Abs. 1 ArbMedVV
erste Nachuntersuchung nach
24 Monaten, die folgenden nach
60 Monaten oder nach
besonderer ärztlicher
Anordnung und bei Beendigung
der Tätigkeit
Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge für Auszubildende und Mitarbeiter/innen
Pflichtuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge G 24
alle Auszubildenden und
Arbeitnehmer/innen, die
Feuchtarbeiten von regelmäßig
4 oder mehr Stunden ausüben
-Beschäftigungsverbot für
Feuchtarbeiten
bzw. Versetzung an Arbeitsplatz mit
Feuchtarbeiten im geringeren Umfange:
- unter 2 Stunden: G 24 nicht erforderlich
- 2 bis 4 Stunden: G 24 als
Angebotsuntersuchung
- falls Tätigkeit trotzdem ausgeführt wird:
Ordnungswidirgkeit, Geldbuße bis zu
5000,- €
(bei Gefährdung von Leben oder
Gesundheit: Geld- oder Haftstrafe)
Arbeitgeber Betriebsarzt bzw.
Arbeitsmediziner
Pflichtuntersuchungen G 24 12
Untersuchungen Wer? Wann? Folgen, wenn Untersuchung
nicht durchgeführt wird:
Kosten trägt: Welcher Arzt?
Erstuntersuchung arbeitsmdezinische
Vorsorgeuntersuchung G 24 "Hauterkrankungen"
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 ArbMedVV in
Verbindung mit dem Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2e
vor Aufnahme der Tätigkeit, max.
jedoch 12 Wochen vor
Tätigkeitsbeginn
Nachuntersuchungen gemäß § 5 Abs. 1 ArbMedVV erste Nachuntersuchung nach 24
Monaten, die folgenden nach 60
Monaten oder nach besonderer
ärztlicher Anordnung und bei
Beendigung der Tätigkeit
Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge für Auszubildende und Mitarbeiter/innen
Angebotsuntersuchung G 24
alle Auszubildenden und
Arbeitnehmer/innen, die
Feuchtarbeiten von mind. 2
jedoch weniger als 4 Stunden
ausüben.
falls Angebot unterlassen wird:
- Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis
zu 5.000 €
(bei Gefährdung von Leben oder
Gesundheit: Geld- oder Haftstrafe)
falls Untersuchung vom Mitarbeiter
abgelehnt wird:
- keine Untersuchung erforderlich
- Ablehnung sollte schriftlich
dokumentiert werden
- regelmäßiges Neuangebot der
Untersuchung
Arbeitgeber Betriebsarzt bzw.
Arbeitsmediziner
Angebotsuntersuchungen G 24 13
Untersuchungen Wer? Wann? Folgen, wenn Untersuchung
nicht durchgeführt wird:
Kosten trägt: Welcher Arzt?
Erstuntersuchung arbeitsmdezinische
Vorsorgeuntersuchung G 37
"Bildschirmarbeitsplätze"
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 ArbMedVV in
Verbindung mit dem Anhang Teil 4 Abs.2 Nr. 1
vor Aufnahme der Tätigkeit,
max. jedoch 12 Wochen vor
Tätigkeitsbeginn
Nachuntersuchungen gemäß § 5 Abs. 1
ArbMedVV
- Personen unter 40 Jahre: vor
Ablauf von 60 Monaten
- Personen über 40 Jahre: vor
Ablauf von 36 Monaten
nach der vorherigen
Untersuchung
Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge für Auszubildende und Mitarbeiter/innen
Angebotsuntersuchung G 37
Mitarbeiter/innen, die
mehrfach täglich
mind. 1 Stunde ununterbrochen
am Bildschirm arbeiten
falls Angebot unterlassen wird:
- Ordnungswidrigkeit, Geldbuße
bis zu 5.000 €
(bei Gefährdung von Leben oder
Gesundheit: Geld- oder
Haftstrafe)
falls Untersuchung vom
Mitarbeiter abgelehnt wird:
- keine Untersuchung
erforderlich
- Ablehnung sollte schriftlich
dokumentiert werden
- regelmäßiges Neuangebot der
Untersuchung
Arbeitgeber Betriebsarzt bzw.
Arbeitsmediziner
Angebotsuntersuchungen G 37 14