Vortrag hiv und recht

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Vortrag HIV und Recht

-Begrüßung und Vorstellung

-Begrüßungsrunde-Woran besteht Interesse?

Arbeitswelt

Grundsätzlich bestehen für Menschen mit HIV keine Einschränkungen bei derBerufswahl. Wer sich mit HIV infiziert, kann seinen Beruf in aller Regel weiterausüben. Schließlich besteht im Arbeitsalltag in den meisten Fällen keinInfektionsrisiko für Kollegen oder Kunden.

In einigen wenigen Berufen gibt es Ausnahmen, zum Beispiel weil ein Risiko fürandere Menschen entstehen könnte oder weil HIV-Positive in manche Ländernicht einreisen dürfen.

Anders stellt sich die Situation möglicherweise dar, wenn HIV zuschwerwiegenden Erkrankungen führt, die die Leistungsfähigkeit dauerhafteinschränken.

Arbeitsrecht

Seit es wirkungsvolle Therapien gegen HIV gibt, ist dieses Thema immerwichtiger geworden. Die meisten Menschen mit HIV arbeiten, andere würdengerne (wieder) arbeiten.

Anders formuliert: Eine HIV-Infektion allein ist im Arbeitsleben kein Hindernis.Menschen mit HIV können fast alle Berufe ausüben.

Rechtsanwältin P. Wichmann-Reiß

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Trotzdem haben sie häufig spezielle Hürden zu nehmen – von derEinstellungsuntersuchung bis hin zur Frage, ob sie am Arbeitsplatz offen mitihrer Infektion umgehen wollen.

Immer wieder berichten Menschen mit HIV von Diskriminierung amArbeitsplatz – bis hin zur rechtswidrigen Kündigung. Andere hingegen erfahrenvon Vorgesetzten und Kollegen viel Unterstützung – oder erleben einfach einenganz selbstverständlichen Umgang mit ihrer Infektion. Bei einer Kündigung istes grundsätzlich wichtig sich schnell juristische Hilfe zu besorgen und dieKündigung überprüfen zu lassen.

Einstellung

Grundsätzlich gilt: Bei Bewerbungsgesprächen und Einstellungsuntersuchungenmuss der Bewerber den Arbeitgeber nicht über seine HIV-Infektioninformieren. Der Arbeitgeber darf auch nicht danach fragen. Stellt er die Fragetrotzdem, darf der Arbeitnehmer lügen.

Ausnahmen von dieser Regel gibt es nur in wenigen Berufen.

Der Arbeitgeber darf allerdings fragen, ob eine Krankheit besteht, die inabsehbarer Zeit zu dauerhafter Arbeitsunfähigkeit führen könnte. Ob das derFall ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen, denn dank der HIV-Therapien sindauch HIV-Positive mit fortgeschrittener Infektion nach akutenKrankheitsphasen oft wieder arbeitsfähig.

Verschweigt jemand eine schwere Krankheit, ist es mögliche, dass dasArbeitsverhältnis beendet wird.

Vor einem Einstellungsgespräch sollte man sich genau überlegen, wie manentsprechende Fragen beantworten möchte.

Kündigung

Eine HIV-Infektion allein ist kein Kündigungsgrund. Wer eine Kündigung erhält,weil er oder sie HIV-positiv ist, sollte das auf keinen Fall akzeptieren.

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Eine Kündigung kann allerdings juristisch berechtigt sein, wenn man überlängere Zeit schwer krank ist, zum Beispiel wenn eine Aids Erkrankungdiagnostiziert wurde und keine Besserung durch Medikamente zu erwarten ist.In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber – wie bei anderen Erkrankungenauch – eine so genannte „krankheitsbedingte Kündigung“ aussprechen. Eskommt hier entscheidend auf die Prognose an.

Rechtsirrtümer

Um das Thema HIV in der Arbeitswelt ranken sich nach wie vor einige Mythen.Manche Arbeitgeber und Mitarbeiter in Jobcentern und Arbeitsagenturenglauben daran, aber auch Menschen mit HIV selber. Diese falschen Annahmenverursachen unnötig Probleme und Angst. Sie lassen sich leicht aufklären.

Irrtum 1: Ein HIV-positiver Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgebermitteilen, dass er infiziert ist.Falsch! Der Arbeitnehmer ist dazu nicht verpflichtet. Es gibt nur wenigeAusnahmen, zum Beispiel bei Piloten.

Irrtum 2: Der Arbeitgeber hat ein Recht darauf, von der HIV-Infektionseines Mitarbeiters zu erfahren.Falsch! Der Arbeitnehmer muss nicht einmal die Wahrheit sagen, wenner gefragt wird, ob er HIV-positiv sei. Auch hier gibt es nur wenigeAusnahmen. Das bedeutet auch, dass Mitarbeiter von Arbeitsagenturenund Jobcentern potenzielle Arbeitgeber nicht über die HIV-Infektioneines Arbeitsuchenden informieren dürfen.

Irrtum 3: HIV-Positive dürfen nicht in der Gastronomie, mit Kindern undin Gesundheitsberufen arbeiten.Falsch! Es gibt auch keinen Grund für entsprechende Verbote, denn HIVkann weder durch alltägliche Kontakte noch bei derLebensmittelproduktion auf andere Menschen übertragen werden. Beider medizinischen Behandlung besteht kein Risiko, so lange die üblichenHygienevorschriften eingehalten werden.

Die einzige Einschränkung: HIV-positive Ärzte und Pflegekräfte dürfen einigebestimmte chirurgische Tätigkeiten nicht mehr ausüben.

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Versicherungen

HIV und Versicherungen ist nach wie vor ein schwieriges Thema: Die meistenVersicherungen, bei denen es um gesundheitliche Absicherungen geht,verlangen eine umfassende Gesundheitsprüfung des Antragsstellers. Dabei isteine bestehende HIV-Infektion fast immer ein k.o. Kriterium.

Grundsätzlich gibt es zurzeit sehr viele verschieden Versicherungen und auchKombinationen von Versicherungen, so dass hier nur ein grober Überblick bzw.eine Einführung in die verschiedenen Versicherungsarten möglich ist.

Reise-Krankenversicherung

Gesetzlich krankenversicherte profitieren im europäischen Ausland vomSozialversicherungsabkommen der EU-Staaten. Voraussetzung dafür ist dieeuropäische Versicherungskarte, die sich bei der Krankenkasse kostenlosbeantragen lässt. Neuere Versichertenkarten haben die europäischeVersichertenkarte bereits automatisch auf der Rückseite aufgedruckt.

Damit werden bei Reisen ins Ausland die Kosten für medizinisch notwendigeBehandlungen übernommen. Jedoch gelten hierbei dieLeistungseinschränkungen und Zuzahlungen des jeweiligen Reiselandes. Diesefallen meist wesentlich höher aus als in Deutschland. Einige Länder akzeptierendie Karte allerdings häufig nicht, sondern verlangen Bezahlung vor Ort. DerVersicherte erhält dann eine Rechnung und kann dann von seiner KrankenkasseRückerstattung verlangen. Das liegt vor allem an den kompliziertenAbrechnungsverfahren für die ausländischen Ärzte.

Da laufende Therapien nicht zum Umfang der Versicherung gehören, solltensich HIV-Positive, die eine Therapie einnehmen, vorher mit ausreichendMedikamenten für die Reise eindecken.

Welche Bedingungen am Reiseziel sind sollte wenn möglich vor Reisebeginngeprüft werden.

Kosten für Rücktransporte nach Deutschland werden von der gesetzlichenKrankenkasse generell nicht übernommen!

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Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte daher eine zusätzliche privateVersicherung vor Reiseantritt abschließen. Die Versicherung wird i.d.R. für einJahr abgeschlossen. Die Kosten betragen etwa 10-20 Euro im Jahr. Meistens istdie Deckung aber nur für einige Wochen im Jahr gegeben. Also nur im Rahmenvon üblichen Urlaubsaufenthalten und nicht bei einem Jahr im Ausland. DieBeantragung einer solchen Versicherung ist auch für HIV-Positive möglich, dakeine Gesundheitsfragen gestellt werden.

Aber: Akute oder chronische Erkrankungen, die bereits vor Urlaubsantrittbestehen, sind in der Zusatzversicherung nicht versichert! HIV-Positive, diebeschwerdefrei ihren Urlaub antreten, haben demnach eigentlich nichts zubefürchten.

Allerdings versuchen die Versicherungen sich immer wieder bei Erkrankungendie vor Reiseantritt bereits bestanden, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen.Jeder sollte sich deshalb vor Reiseantritt von seinem Arzt ein Attest ausstellenlassen, dass man uneingeschränkt reisefähig ist und keine akutenBehandlungen anstehen oder zu erwarten sind.

Wer sich allerdings bereits auf Grund einer Begleiterscheinung in Deutschlandin Behandlung befindet, die im Ausland fortgesetzt werden müsste, gefährdetseinen Versicherungsschutz! Im Zweifelsfall sollte die Versicherung vorReiseantritt befragt werden, wie es sich im individuellen Fall verhält.

Für alle, die Länder außerhalb der EU bereisen wollen, ist eine Auslandsreise-Krankenversicherung unumgänglich!

Privat Vollversicherte haben in der Regel einen Auslandsschutz mit im Vertragintegriert – im Zweifelsfall findet man die Information im Versicherungsscheinoder man fragt bei seiner Versicherung nach.

Private Krankenversicherung

In Deutschland besteht eine Versicherungspflicht zur Krankenversicherung. Dasbedeutet jeder muss eine Krankenversicherung abschließen und dieVersicherungen müssen die Möglichkeit dazu anbieten. Mit einem positivenHIV-Ergebnis lässt sich eine private Krankenversicherung allerdings nur noch imsogenannten „Basistarif“ abschließen.

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Wer bereits privat versichert ist, und während der Laufzeit sein positivesTestergebnis erhält, ist nicht verpflichtet, dies seiner Krankenkasse mitzuteilen.Der Versicherte muss nicht befürchten, dass er auf Grund seiner Erkrankungseinen Versicherungsschutz verliert.

Viele private Krankenversicherungen bieten an, ohne erneuteGesundheitsprüfung in einen höherwertigen Tarif zu wechseln. Nach einempositiven Testergebnis sollte diese Option bei Interesse überprüft werden!

Zusatzversicherungen für gesetzlich Krankenversicherte

Gesetzliche Krankenversicherungen, die Kooperationen mit privatenKrankenversicherern eingegangen sind, bieten häufig Zusatztarife mitvereinfachten Gesundheitsprüfungen an. Mit ein bisschen Glück könnten dannauch HIV-Positive von Zusatztarifen profitieren.

Man sollte sich bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung informieren, obeine Kooperation besteht.

Zahn- Zusatzversicherungen lassen sich auch für HIV-Positive abschließen. Esgibt Unternehmen, deren gesundheitliche Fragen sich nur auf die Zähnebeziehen und bei denen nicht nach einer HIV-Infektion gefragt wird. Bei diesenkann eine Zahn-Zusatzversicherung abgeschlossen werden.

Unfallversicherung

Unter Unfallversicherung versteht man im Gesundheitssystem eineVersicherung gegen die Folgen eines Unfalls, sowohl die akuten alsmedizinischer Notfall wie auch die längerfristigen als Form einer leichten oderschweren Invalidität sowie teils auch die Todesfolge.

Die Unfallversicherung deckt nur eigene Schäden – oder die Mitversicherten–ungeachtet einer Schuldfrage. Die Versicherung, die den Verursacher gegenFolgen eines Unfalls für andere versichert, nennt man Haftpflichtversicherung.

Unfallversicherungen decken im Allgemeinen nicht nur die medizinischenKosten (Erstversorgung wie auch Heilbehandlung und Rehabilitation) sondern

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auch unfallverbundene Kosten wie den Krankentransport als auch längerfristigeFolgekosten, wie Abgeltungen für bleibende körperliche Beeinträchtigung (imSinne eines Schmerzensgeldes), soziale Hilfen wie Übergangsgelder in derErstphase nach dem Unfall, Betreuungsbedarf (Pflegegelder) oderUmschulungen bei branchenbedingter Berufsunfähigkeit, bis hin zuVersehrtenrenten und Sterbegeld für die Hinterbliebenen. Der genaue Umfangder Leistungen hängt vom Versicherungsvertrag ab.

In der Regel verlangen Unfallversicherungen keine Gesundheitsprüfung undkönnen deshalb abgeschlossen werden.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist mit einempositiven HIV-Ergebnis nicht mehr möglich.

Wer bereits eine solche Versicherung abgeschlossen hat, ist nach einerpositiven HIV-Diagnose nicht verpflichtet, seinem Versicherer seinen Statusmitzuteilen und verliert dadurch auch nicht den Versicherungsschutz.

Für Angestellte gibt es unter Umständen die Möglichkeit, über den Arbeitgebereine „betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung“ abzuschließen. Hier gibt esKollektivverträge mit vereinfachten Gesundheitsfragen. Wichtig ist hier, sich imVorfeld beraten zu lassen.

Private Rente

Wer für sein Alter vorsorgen möchte, kann u.a. die staatlich geförderteRiester/Rürup Rente in Anspruch nehmen und/oder eine privateRentenversicherung abschließen.

Die staatlich geförderten Modelle werden im Falle von Hartz IV nicht demVermögen zugerechnet. Außerdem gibt es einen Beitragszuschuss des Staatesund eine steuerliche Anrechnung. Jedoch sind diese Modelle äußerstunflexibel. Beispielweise ist es nicht möglich, vor seinem 60. Lebensjahr odervor Beginn der Altersrente an sein angespartes Kapital heranzukommen.

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Das angesparte Kapital kann dann nur zu 30% ausgezahlt werden, der Restmuss verrentet werden. Sollte der Tod vorzeitig eintreffen, verfällt das Kapital.Was das im Einzelfall bedeutet, ist in einer Beratung zu erfragen.

Wesentlich flexibler sind private Rentenversicherungsverträge. Hierbei ist beiVertragsprüfungen unter anderem zu beachten, dass sich Rückkaufswertebereits in den ersten Jahren der Laufzeit bilden und die Kosten bei vorzeitigerEntnahme des Kapitals nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen. PrivateRentenversicherungen lohnen sich aber erst bei einer Laufzeit von über 12Jahren, es ist also ein langfristiges Modell zur Altersvorsorge.

Bei beiden Vorsorgemodellen wird nicht nach einer HIV-Infektion gefragt.

Wegen der vielfältigen Angebote am Markt ist eine Beratung besonderswichtig.

Lebensversicherung

Eine Lebensversicherung kombiniert meistens Sparen und Risiko-Schutz imTodesfall.

Wer lediglich für eine Finanzierung bei einer Bank oder bei Gründung einerSelbständigkeit eine größere Summe absichern will, ist mit einer reinen Risiko-Lebensversicherung (ohne Spar-Anteil) abgesichert.

Relevant ist für die Versicherung der bisherige Krankheitsverlauf und deraktuelle Gesundheitszustand. Die Versicherung fertigt eine Einzelfallprüfung anund interessiert sich vor allem für die Höhe der Viruslast, Anzahl derHelferzellen, Therapiedauer etc. Mit Risikozuschlägen, Laufzeitbegrenzungenoder einer Ablehnung muss allerdings gerechnet werden. Es wird also immerein individuelles Angebot erstellt.

Man kann bei mehreren Unternehmen gleichzeitig Angebote einholen unddann vergleichen, welche Angebote die Versicherer unterbreiten. Es bestehtjedoch die Möglichkeit, dass Versicherer die Gesundheitsangaben desAntragsstellers in der sogenannten „schwarzen Liste“ speichern. Dies könntezur Folge haben, dass andere Versicherer auf diese Daten bei spätererAntragsstellung einer anderen Versicherung Zugriff haben. Außerdem wird

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häufig gefragt, ob in der nahen Vergangenheit Anträge von Versicherungenabgelehnt worden sind.

Bei Risiko-Summen unter 60.000 Euro ist es ratsam, eine Rentenversicherungmit Todesfallschutz abzuschließen. Die Versicherung arbeitet dann zwar häufigmit Karenzzeiten (der volle Risikoschutz wird erst nach 3 Jahren gewährleistet –ausgenommen Unfalltod), jedoch entfällt eine Risikoprüfung, so dass aufeventuelle Beitragszuschläge verzichtet werden kann.

Eine individuelle Beratung zu dem Thema ist unerlässlich.

Sterbegeldversicherung

Diese Versicherung kann ohne Gesundheitsfragen abgeschlossen werden. Siewird abgeschlossen, um Angehörigen bzw. Erben nicht die Kosten derBeerdigung aufzubürden. In der Regel wird eine Versicherungssumme von5.000 Euro bis 10.000 Euro abgeschlossen.

Diese Versicherung eignet sich in erster Linie für Menschen, derenLebenserwartung akut eingeschränkt ist. Wenn auf eine bestimmte, mithöheren Kosten verbundene Beerdigung wert gelegt wird, die Angehörigenoder Erben des Betroffenen selbst sich eine teure Bestattung jedoch nichtleisten können, kann so eine Versicherung als letztes Mittel Sinn machen.

Es muss jedoch dringend darauf geachtet werden, in welcher Relation dieeingezahlten Beiträge zur Versicherungssumme stehen. Die Laufzeit darf alsonicht zu lange ausfallen. Und es sollte geprüft werden, ob nicht andereGeldanlageformen mehr Sinn machen.

Eine zusätzliche Beratung wird vor Abschluss in allen Fällenempfohlen.

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Patientenrechte

Patienten haben klar festgelegte Rechte, die in § 630a-h BGB geregelt sind:

Ärzte dürfen nur mit Einwilligung des Patienten nach erfolgterAufklärung über die Risiken und die Behandlungsalternativen handeln.

Ärzte müssen ihre Patienten stets vollständig über die Krankheit, derenVerlauf sowie Therapiemöglichkeiten aufklären.

Die Beweislast für die erfolgte Aufklärung liegt beim Arzt. Die Beweislastbei für einen Behandlungsfehler liegt beim Patienten.

Im Idealfall haben Arzt und Patient ein vertrauensvolles Verhältnis zueinander.Wenn der Patient glaubt, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat, sollen dieKrankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung vonSchadensersatzansprüchen unterstützen (SGB V, § 66). Leider machen sie dasaber fast nie. Daneben besteht die Möglichkeit, einen Schlichtungsantrag beider Schlichtungsstelle der zuständigen Ärztekammern zu stellen, oder einenFachanwalt für Medizinrecht aufzusuchen.

Akteneinsicht

Patienten haben jederzeit das Recht, Einblick in ihre Patientenakte zu nehmen,soweit keine erheblich therapeutischen Gründe oder sonstige erheblicheRechte Dritter dagegen sprechen. Dazu gehören sämtliche aus fachlicher Sichtfür die derzeitige und künftige Behandlung erforderlichen Unterlagen,insbesondere Anamnese, Diagnose, Untersuchungsergebnisse, Befunde,Therapien, Eingriffe sowie Einwilligungen, Aufklärungen und Arztbriefe. DerArzt gibt i.d.R. nicht die Originalunterlagen heraus, sondern fertigt für denPatienten Kopien an. Die Kopierkosten muss der Patient bezahlen, allerdingsnur die üblicherweise anfallenden Kopierkosten. Eine GOÄ Gebühr darf der Arztnicht fordern.

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Einschränkungen

Der Arzt ist nicht verpflichtet, dem Patienten persönliche Einschätzungen undKommentare offenzulegen, die er vielleicht in der Krankenakte notiert hat. Zusolchen Notizen könnten zum Beispiel Aufzeichnungen überMeinungsverschiedenheiten mit dem Patienten zählen. Der Arzt darf solcheAnmerkungen abdecken bevor er Kopien anfertigen lässt. Heutzutage kommtes allerdings sehr selten vor, dass Ärzte Aufzeichnungen in denBehandlungsunterlagen abdecken. In der Regel sind hierin keine persönlichenAngaben mehr enthalten.

In seltenen Fällen darf der Arzt die Einsicht in die Patientenakte teilweise oderkomplett verweigern. Dies ist der Fall, wenn der Einsichtnahme therapeutischeGründe oder Rechte Dritter entgegenstehen. Jedoch muss die Ablehnungentsprechend begründet sein. Die Verweigerung der Einsichtnahme istgerichtlich Überprüfbar.

Vorsorge

Im Laufe des Lebens kann es aufgrund von Erkrankungen dazu kommen, dassman zeitweise oder bis zum Ende seines Lebens nicht mehr in der Lage ist,eigene Entscheidungen zu treffen oder diese mitzuteilen, zum Beispielaufgrund von Bewusstlosigkeit, der Gabe von starken Medikamenten, odergeistiger Verwirrung. Dann müssen andere Menschen entscheiden. Wer dasdann sein soll kann das Gericht, oder man selbst bestimmen.

Mit einer Patientenverfügung kann jeder sicherstellen, dass Ärzte undAngehörige wissen, wie man behandelt werden möchten und welchemedizinischen Maßnahmen man nicht wünscht. Die Ärzte sind an den Willendes Patienten gebunden.

Mit einer Vorsorgevollmacht können wir Personen bevollmächtigen, unseregeschäftlichen Angelegenheiten zu regeln. In einer Betreuungsverfügungerklärt man, welchen Menschen wir uns als gesetzlichen Vertreter (Betreuer)wünschen.

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Im Testament können wir bestimmen, wer unser Rechtsnachfolger sein soll(Pflichtteile berücksichtigen).

In einer Bestattungsverfügung können wir außerdem regeln, wie unsereTrauerfeier ablaufen soll.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann man festlegen, wie man medizinischbehandelt werden möchte, wenn man sich selber nicht mehr dazu äußern kann– und wie nicht. Man kann zum Beispiel festschreiben, dass man nicht künstlicham Leben erhalten oder ernährt werden möchte, wenn keine Chance mehrbesteht, wieder zu Bewusstsein zu kommen.

Ärzte müssen sich an die Patientenverfügung halten. Liegt keinePatientenverfügung vor, müssen sie den mutmaßlichen Willen ergründen unddiesem folgen. Da dies häufig zu schwierig für die Ärzte ist wird dann häufig dasGericht angerufen und von diesem ein Betreuer eingesetzt (Betreuungsfalle).

Eine Patientenverfügung sollte sehr präzise formuliert werden. Man sollte sichgenau überlegen was man will und was nicht und sich wegen derFormulierungen unbedingt beraten lassen.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer geschäftliche Entscheidungen,Entscheidungen über persönliche Angelegenheiten, Einwilligungen inBehandlungen, Freiheitentziehende Maßnahmen treffen soll, wenn man esselber nicht mehr kann. Dabei geht es zum Beispiel um Bankgeschäfte, dasAbschließen oder Kündigen von Mietverträgen sowie Kauf und Verkauf vonEigentum. Auch Fragen der medizinischen Behandlung und desAufenthaltsbestimmungs-rechts gehören dazu.

In der Vollmacht kann man einer oder auch mehrere Person eine Vollmacht füralle geschäftlichen und persönlichen Bereiche ausstellen. Dabei kann man

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Bereiche von unterschiedlichen Personen entscheiden lassen, aber auchPersonen bevollmächtigen gemeinsam zu entscheiden.

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird im Fall der Geschäftsunfähigkeit einGericht einen Betreuer bestimmen (Betreuungsfalle).

Bevor man eine Vorsorgevollmacht abfasst, sollte man sich unbedingtberaten lassen.

Ebenso wie bei der Patientenverfügung sollte man keinesfalls einfach etwas ausdem Internet herunterladen und unterschreiben. Häufig versteht man nichtwirklich was dort eigentlich steht.

Es handelt sich hier häufig um die letzte Lebensphase die man nach seineneigenen Wünschen gestalten möchte. Hierfür sollte man sich Zeit nehmen undvielleicht auch lieber in eine gute Beratung investieren. Tut man es nicht, ist eszu spät wenn die schlechten Vollmachten bzw. Verfügungen eingesetzt werden.

Betreuungsverfügung

Liegt eine umfassende Vorsorgevollmacht vor ist eine Betreuungsverfügungnicht notwendig.In einer Betreuungsverfügung kann man einen Menschen benennen, den mansich als Betreuer wünscht, falls man selber nicht mehr in der Lage ist, wichtigeEntscheidungen zu treffen. Wenn niemand benannt ist, setzt das Gericht einenBetreuer ein. Normalerweise halten sich die Gerichte an den Wunsch desBetroffenen; sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet.

In der Betreuungsverfügung können auch explizit Personen ausgeschlossenwerden, von denen man nicht möchte, dass sie die Betreuung übernehmen.

Testament

In einem Testament regelt man, wer im Falle des Todes Rechtsnachfolger/Erbesein soll. Diese Person oder Personen erben nicht nur den Besitz, sondern auchbestehende Verbindlichkeiten. Wenn kein Testament vorhanden ist tritt die

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gesetzlich Erbfolge ein. Für den Fall das der Erblasser keine leiblichen Kinderhat sind das Eltern bzw. Geschwister.

Ein Testament kann man in verschiedenen Formen abfassen. Einhandschriftliches Testament ist ebenso möglich wie ein notariell beglaubigtesTestament. Ein handschriftliches Testament muss allerdings auch wirklichhandschriftlich sein. Gültig ist das letzte Testament, das der Verstorbeneverfasst hat. Aus diesem Grund sollte man keinesfalls das Datum vergessen.

Es gibt auch verschiedene Formen von Nottestamenten, allerdings muss beiallen Testamenten der Erblasser auch noch einen freien Willen äußern können.

Auch hier ist es ratsam, sich beraten zu lassen, bevor man das Testamentschreibt, zum Beispiel durch einen Anwalt oder Notar. Andernfalls ist dasTestament vielleicht rechtlich nicht eindeutig oder missverständlich formuliert.Man kann Testament außerdem gegen geringe Gebühren beim Amtsgerichthinterlegen.

Sozialrecht

Das Sozialrecht regelt die Absicherung für Menschen, die sich finanziell nichtselber versorgen können, zum Beispiel aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankheitoder Behinderung. Es umfasst die sozialen Sicherungssysteme wie die Kranken-,Renten- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosengeld I und II (Hartz 4).

Zum Sozialrecht gehören sehr viele Gesetze und Regelungen.Dementsprechend gibt es in diesem Bereich eine große Fülle an Informationen,die teilweise sehr kompliziert sind.

Da immer eine Fülle von persönlichen Faktoren eine Rolle spielen

sollte im Zweifel eine spezialisierten Beratungsstelle oder ein Fachanwalt fürSozialrecht aufgesucht werden. Da immer eine Fülle von persönlichen Faktoreneine Rolle spielen

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!