Vortrag zum 5. Immobilienseminar der Cornelia Hopf Immobilienverwaltung 26. März 2011.
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Transcript of Vortrag zum 5. Immobilienseminar der Cornelia Hopf Immobilienverwaltung 26. März 2011.
Aufbau einer an den Regelungen des WEG, der Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung und Beschlusslage der Eigentümergemeinschaft orientierten Verwaltung
Vermeidung von Haftungsrisiken
Teilungserklärung/GemO Aufteilungsplan /
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Beschlusssammlung Protokolle der ETV Eigentümerliste Kaufverträge Bauunterlagen für Errichtung Gesamt- und
Einzelabrechnungen Gesamt- und
Einzelwirtschaftspläne Hausordnung
Versicherungsverträge Bankunterlagen Anstellungs - Dienst – und
Lieferverträge Unterlagen zu
Gerichtsverfahren Bauunterlagen laufende
Instandsetzung Wartungsverträge Mietverträge für
Gemeinschaftseigentum Unterlagen der
Buchhaltung Inventarverzeichnis für
Gemeinschafteigentum
Verwaltungsunterlagen stehen im Eigentum der Gemeinschaft ( vgl. § 10 Abs. 7 WEG )
Pflicht zur unverzüglichen Herausgabe bezieht sich auf alle Unterlagen, die der Verwalter aufgrund der Verwaltertätigkeit erhalten hat
Kein Zurückbehaltungsrecht wegen eigener Vergütungsansprüche des Verwalters
Verwalter schuldet Herausgabe der Originale Verwalter schuldet Verzeichnis gemäß § 260 Abs. 1
BGB und ggf. Eidesstattliche Versicherung Anspruch kann bei dringend erforderlichen
Unterlagen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden
zumindest ein wirksamer Erwerbsvertrag, der auf die Übereignung des Wohnungseigentums gerichtet ist
Eintragung einer Auflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB im Grundbuch
Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten Bewohnbarkeit/Nutzbarkeit
VERTRAG MIT VERBAND VERTRAG MIT VERBAND UND EIGENTÜMERN
Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB
Informationspflicht des Eigentümers als Nebenpflicht aus vertragsähnlichem Vertrauensverhältnis
direktes Vertragsverhältnis zwischen Verwalter und Eigentümer
Informationspflicht des Eigentümers als Mitwirkungspflicht und Leistungstreuepflicht
Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Gemeinschaft wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch ehemaligen Mieter einer Eigentumswohnung
Die Ablehnung einer energetischen Sanierung kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen
Die Eigentümer haben Ermessen beim „ Ob“ und „ Wie“ einer Maßnahme
Berücksichtigt werden: finanzielle Leistungsfähigkeit Kosten-Nutzen-Analyse Eilbedürftigkeit
Mehrheitsbeschluss zur Änderung des Verteilungsschlüssels steht weder Vereinbarung noch allstimmiger Beschluss entgegen
Aufgabe eines Verteilungsschlüssels, der nicht der HeizkostenV entspricht, ist in der Regel sachgerecht
Beschlusskompetenz für Verpflichtung zur tätigen Mithilfe bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Mehrheitsbeschluss ?
kein Ausschluss von der Eigentümerversammlung / Entzug des Stimmrechts bei Verzug mit Hausgeldforderung
Eingeschränkte Prüfung der Wirksamkeit des Erwerbsvertrages bei Wohngeldklage gegen werdenden Eigentümer
Erwerb von Sondereigentumseinheiten zahlungsunfähiger Miteigentümer gegen Restschulderlass und Übernahme dinglicher Sicherheiten entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichten des Verwalters bei Hinweis auf erhöhten Stromverbrauch in Wohnanlage
Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen grundsätzlich in Geschäftsräumen des Verwalters
Anspruch auf Auskunft zu Jahresabrechnung / Wirtschaftsplan steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu
Dem Verwalter sind die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn er einen Anfechtungsprozess veranlasst, und die Eigentümer den Prozess durch Anerkenntnis verloren geben.
Mehrheitsbeschluss zur Geschäftsordnung der Eigentümergemeinschaft zur Redezeitbegrenzung in der Versammlung
Der Versammlungsvorsitzende hat das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen. Er kann dieses Wort außer der Reihe auch dem antragstellenden Wohnungseigentümer, Berichterstatter, zugezogenen Sachverständigen, Mitgliedern des Verwaltungsbeirates und Wohnungseigentümern erteilen, die Tatsachen zur Aufklärung angeben oder zur Geschäftsordnung sprechen wollen. Die Rededauer der Diskussionsteilnehmer beträgt für jeden Tagesordnungspunkt 5 Minuten. Der Vorsitzende kann Ausnahmen zulassen. Wenn der Redner vom Tagesordnungspunkt abweicht oder die Redezeit überschreitet, kann ihm der Versammlungsvorsitzende nach zweimaliger Verwarnung oder Mahnung das Wort entziehen
Rechtsanwalt Dirk WandnerDomplatz 30, 99084 Erfurt
0361/598260www.kanzlei-bwh.de