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K 10797 F Rundbrief Nr. 4 Dezember 2018 Der VPP ist eine Vereinigung von Fachleuten des gewerblichen Rechtsschutzes (eingetragen im Vereinsregister Frankfurt/Main unter der Nummer VR 5008) www.vpp-patent.de Inhalt Seite Dr. Udo Meyer 121 Eröffnungsansprache der VPP-Herbstfachtagung in Mannheim Raimund Lutz 123 Aktuelle Entwicklungen beim Europäischen Patentamt Dr. Stefan Féaux de Lacroix 126 Disclaimer - Die Entscheidung G1/16 des EPA in der Praxis Uwe Wiesner 134 Internet der Dinge – Ist der nahezu schrankenlose Unterlassungsanspruch im deutschen Patentrecht noch zeitgemäß? Dr. Martin Eckert 139 Blockchain + Technologietrends Digitalisierung Aus der Arbeit des Verbandes I. Allgemeines 146 Nachruf Dr. Dr. Schinke, Präsident VPP (DDR) 146 Hinweis aktualisierte Datenschutzerklärung 147 Stellungnahme VPP Haager Judgements Abkommen 147 Neues aus dem EU-Wirtschaftsrecht 148 Patentball 2019 150 II. Termine 150 III. Mitgliederbewegung 151 IV. Stellenangebote 155 V. Stellengesuche, Kollegenarbeit 156 VI. Veranstaltungshinweise 157

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K 10797 F

Rundbrief

Nr. 4 Dezember 2018

Der VPP ist eine Vereinigung von Fachleuten des gewerblichen Rechtsschutzes(eingetragen im Vereinsregister Frankfurt/Main unter der Nummer VR 5008)

www.vpp-patent.de

Inhalt Seite

Dr. Udo Meyer 121Eröffnungsansprache der VPP-Herbstfachtagung in Mannheim

Raimund Lutz 123Aktuelle Entwicklungen beim Europäischen Patentamt

Dr. Stefan Féaux de Lacroix 126Disclaimer - Die Entscheidung G1/16 des EPA in der Praxis

Uwe Wiesner 134Internet der Dinge – Ist der nahezu schrankenlose Unterlassungsanspruchim deutschen Patentrecht noch zeitgemäß?

Dr. Martin Eckert 139Blockchain + Technologietrends Digitalisierung

Aus der Arbeit des Verbandes

I. Allgemeines 146• Nachruf Dr. Dr. Schinke, Präsident VPP (DDR) 146• Hinweis aktualisierte Datenschutzerklärung 147• Stellungnahme VPP Haager Judgements Abkommen 147• Neues aus dem EU-Wirtschaftsrecht 148• Patentball 2019 150

II. Termine 150

III. Mitgliederbewegung 151

IV. Stellenangebote 155

V. Stellengesuche, Kollegenarbeit 156

VI. Veranstaltungshinweise 157

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Präsidium Präsident: PA Dr. Dipl.-Chem. Udo Meyer,

BASF SE, G-FLP - C6, Carl-Bosch-Straße, 67056 Ludwigshafen Telefon: d 0621 60-49009 p 06232 490615 Fax: 0621 60-46491 E-Mail: [email protected]

Vizepräsident: PA Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Josef Dirscherl, Mitterweg 3, 85416 Langenbach Telefon: d 089 382-32610 p 08761 752927 Fax: 089 382-37262 E-Mail: [email protected]

Schatzmeister PA Dr. Henning Lütjens, Kolberger Straße 10, 51381 Leverkusen Telefon: d 02173 38-6364 p 02171 7646007 Fax: 02173 38-9696453 E-Mail: [email protected]

Schriftführerin: PAin Dr. Dipl.-Chem. Birgid Wichmann, Carl-Spitzweg-Straße 7, 50999 Köln Telefon: d 0221 8885-1067 Fax: 0221 8885-1855 E-Mail: [email protected]

Rundbriefredaktion: PA Dipl.-Phys. Richard Zollner, Geranienweg 20, 85551 Kirchheim Telefon: d 0841 89-33901 p 089 99020603 Fax: 0841 89-35183 E-Mail: [email protected]

Beisitzer: Prof. Dr. jur. Christoph Ann LL.M. (Duke Univ.) Technische Universität München Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht und Geistiges Eigentum Arcisstraße 21, 80290 München

Telefon: d 089 289-28662 p 08158 258232 Fax: 089 289-28669 E-Mail: E-Mail: [email protected]

PA Dipl.-Ing. Ingo Brückner, LL.M., Steinbruchweg 21, 70839 Gerlingen Telefon: d 0711 1758565 p 07156 170979 Fax: 0711 1733485 E-Mail: [email protected]

PA Dr. Dipl.-Chem. Klaus Dieter Langfinger, c/o Patentanwälte Dr. Langfinger & Partner mbB, In der Halde 24, 67480 Edenkoben

Telefon: d 06323 70400-85 Fax: 06323 70400-83 E-Mail: [email protected] PA (CH) Dipl.-Ing. Beat Weibel, LL.M.

Siemens AG, Corporate Intellectual Property, Otto-Hahn-Ring 6, 81739 München Telefon: d 089 636-48680 Fax: 089 636-41555 E-Mail: [email protected]

PA Dipl.-Ing. Uwe Wiesner, Ringelnatzstraße 8, 38112 Braunschweig Telefon: d 05361 9-28092 p 0531 5161111 F 05361 9-78031 E-Mail: [email protected] Geschäftsführer PA Dr. Dipl.-Chem. Klaus Dieter Langfinger,

c/o Patentanwälte Dr. Langfinger & Partner mbB, In der Halde 24, 67480 Edenkoben Telefon: d 06323 70400-85 Fax: 06323 70400-83 E-Mail: [email protected] Fachreferate Leitung Fachreferate Leitung Deutsches/Europäisches Patentrecht WIPO-PCT-Recht Internationales Patentrecht Gebrauchsmuster/Design Markenrecht Urheberrecht/Software Arbeitnehmererfinderrecht Internetpräsenz

PA J. Dirscherl PA Dr. K. D. LangfingerPA (CH) B. Weibel PA F. L. Zacharias RA C. Grote PA F. Teufel PA Dr. U. Meyer Dr. F. Wedekind

Lizenz- und Vertragsrecht Wettbewerbs-/Kartellrecht Hochschulwesen/Forschungs- einrichtungen Berufsrecht Ausbildung Fachtagungen/Seminare

PA I. Brückner Prof. Dr. C. Ann Dr. L. Witter PA Dr. U. Meyer PAin Dr. G. Ahrens PA Dr. K. D. Langfinger

VPP-Geschäftsstelle: Claudia Stern, Rubianusstraße 8, 99084 Erfurt Tel.: 0361 5616198 Fax: 0361 5616199 E-Mail: [email protected] VPP-Konto: Postbank Frankfurt/Main IBAN: DE95 5001 0060 0162 9896 08, BIC: PBNKDEFF Verleger: VPP, Rubianusstraße 8, 99084 Erfurt Druckerei: infotex-digital - KDS - Graphische Betriebe GmbH Bahnhofsweg 2, 82008 Unterhaching Der Bezugspreis des Rundbriefes ist im VPP-Mitgliedsbeitrag enthalten. Der Rundbrief erscheint viermal im Jahr. Mit dem Namen des Verfassers gekennzeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, die sich nicht mit der des VPP decken muss.

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 121

Dr. Udo Meyer

Eröffnungsansprache VPP-Herbstfachtagung in Mannheim

Meine sehr verehrten Damen, meine Herren, liebe Freunde des VPP, liebe VPP-Mitglieder,

ich begrüße Sie im Namen des VPP-Präsidiums zur Herbstfachtagung 2018 hier in Mannheim. Der Raum Mannheim mit seiner Patent streitkammer am Landgericht, der Universität und dem angegliederten IZG (dem Interdis-ziplinären Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz), der VPP Bezirksgruppe Mitte-Süd, großen Firmenpatentabtei-lungen und vielen Kanzleien ist spürbar eine Hochburg des gewerblichen Rechtsschutzes im Lande. Diesem Umstand verdanken wir - selbstverständlich neben dem attraktiven Vortrags pro gramm - unsere erfreuliche Teilnehmerzahl von 280 Teilnehmern und 310 Gästen bei der Abendveranstal-tung. Es erwartet Sie ein abwechslungsreiches Fachprogramm, das die vielen unter schiedlichen Aspekte des Gewerbli-chen Rechtsschutzes wider spiegelt. Wir befassen uns mit der Zulassung von geändertem Vortrag in den Beschwer-dekammern am EPA und anschließend mit Disclaimern auf Basis der Entscheidung G1/16. Am Freitag hören wir weiterhin die aktuellen Entwicklungen am EPA. Wir star-ten morgens aber mit den aktuellen Entwicklungen in dem Land, das für alle Anmelder von größtem Interesse ist we-gen seiner wirtschaftlichen Größe und des rasanten Tem-pos der Veränderungen dort: China. Wir haben weiterhin zwei Vorträge, die ausgehend von neuen Technologien wie Blockchain/Digitalisierung und 3D-Druck beleuchten, ob und wie wir diese Technologien mit den IP-Instrumenten in den Griff bekommen können. Und schließlich haben wir eine Panel-Diskussion zum Unterlassungsanspruch in Pa-tentstreitsachen im Zeitalter des Internets geplant.Ich begrüße hiermit unsere Referenten, die sich freundli-cherweise bereit erklärt haben, hier vorzutragen. Die Bei-träge werden sie wie üblich im Rundbrief abgedruckt er-halten. Herzlichen Dank an alle Vortragenden für die Zeit und Mühe, die Sie in Ihre Beiträge investiert haben. Die Moderatoren werden Ihnen alle Referenten unmittelbar vor den Vorträgen kurz vorstellen. Ich möchte nun aus der großen Anzahl der Ehrengäste ei-nige namentlich begrüßen. Herzlich begrüße ich die Präsidentin des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes, Frau Rudloff-Schäffer. Auch als Redner am Freitag begrüße ich den Vize-Präsi-denten des Europäischen Patentamtes, Herrn Raimund Lutz. Auch dieses Mal sind mehrere Teilnehmer vom Bundespatent gericht zu uns gekommen, an der Spitze der Vize-Präsident Dr. Strößner. Vom Bundesverband der Deutschen Patentanwälte begrü-ße ich herzlich den Präsidenten Martin Tongbhoyai.Der Präsident der Patentanwaltskammer, Herr Nano Lenz, ist uns herzlich willkommen.Der Ehrenpräsident des VPP, Herr Einsele, und die Ehren-mitglieder, die Herren Dr. Steiling, Stern und Teufel sind zu uns gekommen, auch Ihnen ein herzliches Willkommen.Der BDI ist durch Frau Dr. Hentsch vertreten, der VCI durch Herrn Kouskoutis.

Unsere Abendveranstaltung wird uns weitgehend ermög-licht durch die Sponsorenbeiträge unserer Aussteller. Ich begrüße daher alle Vertrete rinnen und Vertreter all der Firmen, mit denen wir viele Jahre eng zusammenarbeiten. Sie finden sie mit ihren aktuellen Produkten und Dienstlei-stungen im Foyer. Ich möchte alle Tagungsteilnehmer hier-mit ermuntern, die Ausstellungsstände unserer Aussteller zu besuchen. Und last but not least sind uns alle Tagungsteilnehmer na-türlich herzlich willkommen.

Meine Damen und Herren, wenn es einen Begriff der letz-ten Zeit gibt, der zur Beschreibung technischer Entwick-lung benutzt wird, dann ist es Digitalisierung. Wir haben schon auf der letzten VPP-Tagung von Herrn Weibel ge-hört, was Digitalisierung im Unternehmen auslöst und wie eine Patentabteilung darauf reagieren kann. Hier in Mann-heim hören Sie von neuen Technologien wie Blockchain und 3D-Druck und deren Aus wirkungen im IP-Umfeld, wir diskutieren weiterhin über die möglichen Auswirkun-gen der Digitalisierung auf den patentrechtlichen Unter-lassungsanspruch. Auf der GRUR-Jahrestagung letzten Monat konnten Sie Ähnliches erleben: zunächst wurde ein neuer technischer Sachverhalt beschrieben, bevor die ju-ristischen Implikationen diskutiert werden konnten. Selten habe ich so viele grundlegende Fragen aus dem IP Recht neu gestellt gehört aufgrund technischer Entwicklungen, mit Abstrichen allenfalls bei der Biotechnologie. Das ist einerseits spannend, andererseits fordernd für alle Betrof-fenen.Diese Entwicklung fordert von vielen Patentanwälten neue technische Kenntnisse. Diese mögen je nach technischer Ausbildung näherliegend sein wie bei Physikern und In-genieuren, können aber auch weiter entfernt sein bei or-ganischen Chemikern oder Biologen. Digitalisierung ist aber eine Querschnitttechnologie, sie erfasst früher oder später alle technischen Gebiete. Wie kann man darauf reagieren? Fortbildung und Training liegt hier nahe, wo-bei aber zu beachten ist, dass sowohl die neue Technik wie auch Patente oder andere Schutzrechte zu computer-implementierten Erfindungen abzudecken sind. Ich sehe hier einen großen Bedarf für firmen- und kanzleiinterne Fortbildung. Ich bin nicht sicher, dass ich alle Patentanwäl-te zu Digitalisierungsexperten machen kann oder will, die Anmeldungen zu entsprechenden Erfindungen schreiben können oder Einsprüche. Aber ein gutes Grundverständ-nis wird in Kürze unerlässlich sein, um die neuesten Er-findungen zu verstehen und zu bewerten. In Firmen oder Kanzleien treten inzwischen kleine Teams von Anwälten für computer implementierte Erfindungen auf: ein/e Fach-mann/frau für die Basis technologie und ein/e Fachmann/frau für die Digitalisierungs aspekte. Das kann ein guter An-satz sein, alle Aspekte professionell abzudecken, und die Komplexität der Erfindungen wird eine solche Vorgehens-weise häufig erfordern. Aus Kostengründen oder aufgrund beschränkter Ressourcen wird das aber sicherlich nicht immer möglich sein, weder in Industriepatentabteilungen noch in Kanzleien. Basiskenntnisse zu computerimplementierten Erfindungen muss jeder Patentanwalt schon in der Ausbildung lernen,

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122 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

diese technischen Kenntnisse sind für alle technischen Disziplinen unerlässlich. Das Thema muss seine Exotik für bisher nicht stark betroffene Techniker verlieren und normaler Bestandteil von Ausbildung und letztlich auch Prüfung werden, sei es schriftlich oder mündlich. Wir müs-sen hier gemeinsam auch mit der Patentanwaltskammer nach Wegen suchen, den Berufsstand besser in die Lage zu versetzen, die künftigen technischen Anforderungen zu erfüllen.

Das Begleitprogramm umfasst heute Nachmittag einen Be-such meines Arbeitgebers BASF auf der anderen Rhein-seite: Werksführung und Besucherzentrum zeigen, wie die Großchemie arbeitet und welche Produkte Sie – in der Re-gel verarbeitet – selbst nutzen, bewusst oder unbewusst. Morgen geht es nach Ladenburg zum Automuseum Dr. Carl Benz, denn das erste Auto wurde dort entwickelt und nicht in Stuttgart, auch wenn das immer mal wieder be-hauptet wird. Nach Besuch der mittelalterlichen Innenstadt

wird das Barockschloss in Mannheim besichtigt, überwie-gend als Universität genutzt, aber auch mit repräsentativen Räumen im Innern. Um 17.15h fragen wir: Kennen Sie Mannheim? Wenn nein, sind Sie herzlich zu einem Stadtgang eingeladen, der vom Foyer des Tagungs hotels startet.Mein herzlicher Dank gilt unserem Geschäftsführer, Herrn Klaus-Dieter Langfinger, für seine umfangreichen Vorberei-tungen zu dieser Fachtagung. Gleiches gilt für die Unter-stützung durch unser Team des Tagungsbüros, Frau Clau-dia Stern und Frau Petra Mayer.Im Namen des VPP Präsidiums danke ich Ihnen allen noch einmal für Ihr Kommen und hoffe, dass Sie viele Anregun-gen für Ihre tägliche Arbeit mit nach Hause nehmen kön-nen. Aber auch, dass Sie im Gespräch mit Kollegen und den Ausstellern neue Ideen für Ihre Arbeit bekommen. Jetzt schon hinweisen möchte ich auf die nächste VPP-Frühjahrs fach tagung, die am 9. und 10. Mai 2019 in Bam-berg.

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 123

Raimund Lutz, Vizepräsident, Europäisches Patentamt, München

Aktuelle Entwicklungen beim Europäischen Patentamt(Folien, die anlässlich der VPP-Herbstfachtagung in Mannheim am 26. Oktober 2018 gezeigt wurden.)

Aktuelle Entwicklungen beim EPA Herbsttagung des VPP, Mannheim, 25./26.Oktober 2018

Raimund Lutz 26.10.2018Vizepräsident des Europäischen PatentamtsEuropäisches Patentamt

Überblick

Aktuelle Situation (Verfahrensdauer, Qualitätssicherung etc.)

Mittel zur elektronischen Einreichung

IP5 - jüngste Entwicklungen

Patentanmeldungen in Asien

1

Europäisches Patentamt

GeneraldirektionPatenterteilungsprozess

Unterstützungs-tätigkeit

OperativeTätigkeit

GeneraldirektionRecht/Internationale Angelegenheiten

Struktur des Europäischen Patentamts

2

VizepräsidentRaimund Lutz

Europäische und internationale Zusammenarbeit

Justiziariat

Patentinformation – Europäische Patentakademie

Einheitliches Patent, europäische und internationale Rechtsangelegenheiten

Mobilität und Mechatronik

Gesundheitswesen, Biotechnologie und Chemie

Informations- undKommunikations-technik

GeneraldirektionAllgemeine Dienste

Controlling OfficeInnenrevision und AufsichtVerwaltung der Reservefonds

Präsidialbereich

Ratssekretariat

VizepräsidentAlberto Casado Cerviño

Human Resources

Zentrale Beschaffung

Finanzen

Allgemeine Verwaltung

Informationsmanagement

BeschwerdekammereinheitPräsident der BeschwerdekammernCarl Josefsson

PräsidentAntónio Campinos

VizepräsidentŽeljko Topić

Business-Services

Nutzerunterstützung und Qualitäts-management

Automatisierungs-unterstützung

Europäisches Patentamt

2013 2014 2015 2016 2017

Europäische Patentanmeldungen insgesamt 2017

3

159 316160 004152 703148 027

Quelle: EPA, Stand 22.1.2018.Europäische Patentanmeldungen umfassen europäische Direktanmeldungen und internationale (PCT-)Anmeldungen, die im jeweiligen Jahr in die europäische Phase eingetreten sind.

165 590

2017

+3,9 %

Europäisches Patentamt

Ursprung europäischer Patentanmeldungen

4

Quelle: EPO. Status: 22.1.2018.Europäische Patentanmeldungen umfassen direkte Europäische Direktanmeldungen und internationale (PCT-) Anmeldungen, die im maßgeblichen Zeitraum in die europäische Phase eingetreten sind. Die Angaben zum Ursprung beruhen auf dem Wohnsitzstaat des im Anmeldeformular zuerst genannten Anmelders (Prinzip des zuerst genannten Anmelders).

andere 5%

USA 26%

Japan 13%

R. Korea 4%VR China 5%

Nichtmitglied-staaten 53%

Anstieg der Anmelde-zahlen + 2.8%

EPO-Staaten 47%Anstieg der Anmelde-zahlen + 4.9%

Europäisches Patentamt

Anmeldeströme zwischen EPOrg und IP5 Regionen:Europa exportiert mehr als es importiert

5

Notes: Darstellung basiert auf Patentanmeldungen, die 2016 bei den fünf größten Patentämtern (IP5) eingegangen sind. Quelle: IP5 Statistics Report 2016

Europäisches Patentamt

Erteilte Patente 2017

6

Quelle: EPA, Stand 22.1.2018.Die geografische Herkunft basiert auf dem Wohnsitzstaat des in der Anmeldung erstgenannten Anmelders.

Europäisches Patentamt

Early Certainty – Verkürzung der Verfahrensdauer

7

Wir liefern Recherchenberichte innerhalb von 6 Monaten nach Eingang.

Bis 2020 reduzieren wir die Prüfungsdauer auf 12 Monate.

Wir streben an, Einsprüche in durch-schnittlich 15 Monaten abzuschließen.

FrühereOrientierung

Zeitnahe Rechtssicherheit

Schnellere Bearbeitungvon Einsprüchen

Recherchenberichte

6Monate

1

Prüfungsdauer

12Monate

2

Einspruchsdauer

15Monate

3

Dauer des Recherchenverfahrens derzeit:*4,5 Monate

Dauer des Prüfungsverfahrens derzeit:*22,4 Monate

Dauer des Einspruchsverfahrens derzeit:*19,6 Monate

* Stand September 2018

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124 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Europäisches Patentamt

Qualität – ständige Herausforderung

Verfahrensverkürzung und Produktionsanstieg beruhen auf

Erhöhung der Prüferkapazität erweiterter und besser zugänglicher Prüfstoff

Verbesserung der Arbeitsabläufe

Anpassung des Erteilungsverfahrens (“Raising the bar”)− verpflichtende Antwort auf erweiterten Recherchebericht− neue Regeln 62a/63 EPÜ

8 Europäisches Patentamt

Validierungsabkommen

Marokko (1.3.2015)

Moldau (1.11.2015)

Tunesien (1.12.2017)

Kambodscha (1.3.2018)

9

Europäisches Patentamt

Elektronische Einreichung

10

Online Filing (seit 2000) software-basiert EP, PCT und nationale Anmeldungen / Unterlagen

EPO Case Management System (CMS) (seit 2012) webbasiert EP und PCT

Online Filing 2.0 (stufenweise ab voraussichtlich 2020) webbasiert EP & PCT Anmeldungen / Unterlagen (Phase 1);

nationale Anmeldungen / Unterlagen (Phase 2)

Europäisches Patentamt

IP5 - Aktuelle Entwicklungen

11

Europäisches Patentamt

IP5-Zusammenarbeit – Vision

12

Die IP5-Ämter planen: Angleichung der Patentpraxis und derPatentverfahren, bessere Teilung von Arbeitsergebnissen,hochwertige und zeitnahe Recherchen- und Prüfungsergebnisseund einen problemlosen Zugang zu Patentinformation, um eineeffiziente, kostengünstige und nutzerfreundliche internationalePatentlandschaft zu schaffen.

Neue Vision der IP5, 2017

Europäisches Patentamt

IP5 – Einbindung der Nutzer

Leiter der IP5-Ämter und IP5-Industrie

Konsultationsgruppe “Industrie” (Industry Consultation Group)

Arbeitsgruppe “Globale Akte” (Global Dossier Task Force )

13

Europäisches Patentamt 14

IP5 – Globale Akte Der Prüfungsakten-Dienst im Rahmen der Globalen Akte

vereinfacht den Zugang zu Arbeitsergebnissen der IP5 erheblich• für Nutzer (Status von Anmeldungen bei IP5-Ämtern)• für Patentprüfer (Arbeitsergebnisse der anderen IP5-Ämter)

Verbesserte Funktionen• RSS & E-Mail-Benachrichtigungen (EPA & SIPO)

Künftiger Fokus der Initiative zur Globalen Akte:• Verbesserung der Datenverfügbarkeit

Europäisches Patentamt

IP5 – Common Citation Document

direkter Zugriff auf zitierten Stand der Technik− von mehr als 30 Patentämtern weltweit− mehr als 230 Mio. Zitierungen

IP5 website: www.fiveipoffices.org

15

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 125

Europäisches Patentamt

PCT ISA prüft, ob CS&E-Kriterien erfüllt sind,Formalprüfung,bestätigt Annahme

Zusammen-arbeit beiRecherche &Prüfung(CS&E)

16

IP5 – CS&E: Prozessmodell

vom Anmeldergesteuert

100 Akten pro ISA über 2 Jahre

FrühereInformationen

von allenIP5-Ämtern

Erwartete Vorteile

Alle Ämtertragen zur

Produktqualitätbei

ISA-Prüfer (Schritt 1)führt Recherche durch, erstellt vorläufige Stellungnahme und vorläufigen Recherchenbericht

Prüferkollegen in4 anderen IP5-ÄmternBeitrag aufgrund der vorl. Stellungnahme und des Recherchenberichts der ISA

ISA-Prüfer (Schritt 2)erstellt endgültigen internationalen Recherchenbericht und schriftl. Bescheid

ProduktCS&E

internationaler Recherchenbericht/schriftl. Bescheid

Evaluierung CS&E-Daten werden während der Lebensdauer der 500 Anmeldungen überwacht

Europäisches Patentamt

Schwerpunkt künstliche Intelligenz

Anwendungen zur Unterstützung des Erteilungsverfahrens

Patentierbarkeit

Erfindereigenschaft

Maßnahmen des EPA:Studie zur Erfinderproblematikinternationale Konferenzen zu den Themen künstliche Intelligenz

(Mai 2018) und Blockchain-Technologie (Dezember 2018)

17

Europäisches Patentamt

Entwicklung der Anmeldezahlen bei den IP5-Ämtern

18

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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126 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Dr. Stefan Féaux de Lacroix, Patentanwalt, Düsseldorf

Disclaimer - Die Entscheidung G1/16 des EPA in der Praxis

(Folien, die anlässlich der VPP-Herbstfachtagung in Mannheim am 25. Oktober 2018 gezeigt wurden.)

Disclaimer –Die Entscheidung G 1/16 des EPA

in der Praxisin der Praxis

VPP-Herbstfachtagung 2018VPP-Herbstfachtagung 2018

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

1

Executive Summary: G 1/16

Alles bleibt (fast) wie gehabt:Undisclosed disclaimer: nur G 1/03- Undisclosed disclaimer: nur G 1/03

- Disclosed disclaimer: nur G 2/10

Oder:I Ab h itt 4 7 d G 2/10 f hlt d W t di l d“- In Abschnitt 4.7 der G 2/10 fehlt das Wort „disclosed“ vor „disclaimer“

Nachzulesen im Amtsblatt EPA 2018 1-53Nachzulesen im Amtsblatt EPA 2018, 1 53

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

2

Definition „disclaimer“

Ein „disclaimer“ ist ein negatives technisches Merkmal in

einem Patentanspruch.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

3

Beschreibung: Stand der Technik: Definition „undisclosed disclaimer“

g

Auto Auto, rot

z. B. gelb , grün , blau

Patentansprüche:1 Auto nicht rot1. Auto, nicht rot.

2. Auto in Gelb ,, Grün oder Blau2. Auto in Gelb ,, Grün oder Blau

„undisclosed“ bezüglich eigener Beschreibung

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

4

G 1/03 undisclosed disclaimer1. Kann zulässig sein bei1. Kann zulässig sein bei Stand der Technik nach Art, 54 (3)(4) EPÜ zufälliger Vorwegnahme nach Art 54 (2) EPÜ zufälliger Vorwegnahme nach Art. 54 (2) EPÜ Ausschluss aus nicht-technischen Gründen nach

Art 52-57 EPÜArt. 52 57 EPÜ2. Voraussetzungen:

nicht mehr a sschließen als nötig nicht mehr ausschließen als nötig wenn relevant für Art. 56 oder Art. 83 EPÜ, Verstoß

gegen Art 123 (2) EPÜgegen Art. 123 (2) EPÜ klar und knapp nach Art. 84 EPÜ

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

5

Beschreibung:Definition „disclosed disclaimer“

gAuto

z. B. rot , gelb , grün , blau

Patentansprüche:1 Auto nicht rot1. Auto, nicht rot.

2. Auto in Gelb , Grün oder Blau

„disclosed“ bezüglich eigener Beschreibung, aber jetzt ins Negative verkehrt: Streichen aus Liste ohne Liste

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

6

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 127

G 2/10 disclosed disclaimer1. Zulässig, wenn1. Zulässig, wenn Disclaimer (das Ausgenommene) ursprungsoffenbart Im Patentanspruch verbleibender Rest ursprungsoffen Im Patentanspruch verbleibender Rest ursprungsoffen-

bart2 Voraussetzungen:2. Voraussetzungen: Art. 123 (2) EPÜ Goldstandard erfüllt

nmittelbar nd einde tig offenbart (impli it oder e pli it) unmittelbar und eindeutig offenbart (implizit oder explizit) dazu technische Umstände des Einzelfalls beurteilt bzgl.

Art und Umfang des (nicht) ausgeklammertenArt und Umfang des (nicht) ausgeklammertenGegenstands

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

7

Beschreibung:Definition „disclosed disclaimer“

gAuto

z. B. rot , gelb , grün , blau

Patentansprüche:1 Auto nicht schwarz1. Auto, nicht schwarz

2. Auto in Rot , Gelb , Grün oder Blau

Einzige Voraussetzung: Anspruch erfüllt Goldstandard

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

8

D G ld t d d l üb d t G d t fü di

G 2/10: 4.7 (obiter dictum)

Der Goldstandard als übergeordneter Grundsatz für dieZulässigkeit einer Änderung nach Art 123 (2) EPÜ gilt gleichermaßen für den Gegenstand eines Anspruchs dessengleichermaßen für den Gegenstand eines Anspruchs, dessenUmfang durch einen (disclosed? undisclosed? beides?) Disclaimer bestimmt wird.

Auf undisclosed disclaimer anzuwenden?

Folge: Undisclosed disclaimer unzulässig?

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

9

EP 1 933 395 B1EP 1 933 395 B1

undisclosed disclaimer

disclosed disclaimer

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

10

TBK – Zwischenentscheidung T 437/14-3.3.09

Zahlreiche Passagen in G 2/10 implizieren, dass der Goldstandard bei jeder Anspruchsänderung zu beachten i tist.

Goldstandard lässt aber kaum Raum für undiscloseddisclaimer.

Ist der Goldstandard auf undisclosed disclaimeranzuwenden? Wenn ja, modifiziert?

Die Beantwortung dieser Frage ist entscheidungserheblich.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

11

St t i h Üb l (1)zur Vorlage an die Große Beschwerdekammer (GBK):

Strategische Überlegungen (1)… zur Vorlage an die Große Beschwerdekammer (GBK):

Divergenz in der Rechtsprechung? Divergenz in der Rechtsprechung? GBK-Vorlage erwünscht / erzwingen?

W l h F l (l )? Welche Frage vorlegen (lassen)? Zeitschiene beachten (Patentablauf)! Implikation für das eigene Patentportfolio? Wichtiger Fall? Beschwerde zurückziehen?

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

12

St t i h Üb l (2)

i V f h d G ß B h d k

Strategische Überlegungen (2)

… im Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer:

Mö ht d i V l f ll ü ht E b i h Möchte man das im Vorlagefall gewünschte Ergebnis auchallgemein?E i d i ht üb d k k t F ll t hi d Es wird nicht über den konkreten Fall entschieden

Er kann aber die Problemstellung erläutern Stellung nehmen ja / nein? Teilnahme an mündlicher Verhandlung?

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

13

G 1/16 Ziff 43G 1/16 Ziffer 43

„Bei nicht offenbarten Disclaimern besteht der richtige Test in der Frage, ob die Kriterien gemäß G1/03 erfüllt sind, während bei offenbarten Disclaimern der richtige Test der Goldstandard-Offenbarungstest nach G 2/10 ist.“

(Siehe Amtsblatt EPA 2018, 1-53)

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

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128 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Wi ht it d B h d k ?Wie geht es weiter vor der Beschwerdekammer?

Anwendung der G 1/16 (Art. 112 (3) EPÜ)Stellungnahme der Parteien/Beschwerdekammer? Stellungnahme der Parteien/Beschwerdekammer?

Mündliche Verhandlung? Aufrechterhaltung des Patents? Anpassung der Beschreibung?p g g B2-Schrift vor 2020?

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

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Off F h G 1/16 (1)Offene Fragen nach G 1/16 (1)

Divergierende Standards bei der Beurteilung von Art. 123 (2) EPÜ undisclosed disclaimer: Fiktion der Erfüllung, wenn

G 1/03-Kriterien erfüllt disclosed disclaimer und positive einschränkende

Anspruchsmerkmale: Goldstandard Erfolgt eine Aufteilung der einschränkenden Merkmale in

Untergruppen, die bei der Prüfung des Erfordernisses nach Art. 123 (2) EPÜ die jeweils anderen Beschränkungen außer Acht lassen?

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

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Off F h G 1/16 (2)Offene Fragen nach G 1/16 (2)

Art. 123 (2) EPÜ fordert, dass der Gegenstand einer europäischen Patentanmeldung und eines europäischenp g pPatents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen dürfen.

Wäre es nicht besser auf den nach Abzug aller Wäre es nicht besser, auf den nach Abzug allereinschränkenden Anspruchsmerkmale im Patentanspruch verbleibenden Gegenstand abzustellen?

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

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Off F h G 1/16 (3)Offene Fragen nach G 1/16 (3)

Disclaimer sind ein rechtliches Konstrukt ohne Grundlage im EPÜ.

Angemessenheit von Disclaimern im Vergleich zur Abgrenzung durch positive Merkmale?

Kein ungerechtfertigter Vorteil für Patentinhaber? Keine unangemessene Härte? Keine unangemessene Härte? Art. 84 EPÜ (Ansprüche deutlich und knapp gefasst) als

Korrektiv?Korrektiv? Weitere Arten von Disclaimern möglich?

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

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Off F h G 1/16 (4)Offene Fragen nach G 1/16 (4)

Wie prüfen, ob ein undisclosed disclaimer (allein) einen technischen Beitrag zur ursprünglichen Offenbarung leistet g p g gund sie damit verändert?

Verschiebung der Erfindung als Kriterium? Verschiebung der Erfindung als Kriterium? Haben spätere technische Erkenntnisse Einfluss?

H t B it /U f d Di l i i Ei fl ? Hat Breite/Umfang des Disclaimers einen Einfluss? Hat die Anzahl an Disclaimern einen Einfluss?

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

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E td k Ph h tid l h li h t f d H t i

Stand der Technik (vorveröffentlicht) DE19857491A1

Entdeckung: Phosphatidylcholin hat auf der Haut einebarrierestabilisierende Wirkung

Beschreibung / Anspruch:Verwendung von Emulsionen mit Phosphatidylcholin, Salzen (z. B. Kochsalz) und Feuchthaltemitteln (z. B. Glycerin) in HandschutzcremeHandschutzcreme.

Ph h tid l h li L ithiPhosphatidylcholin = Lecithin

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

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Entdeckung: Das Kochsalz/Glycerin Wirksystem stimuliert

Patentanmeldung DE 101 23 771 A1Entdeckung: Das Kochsalz/Glycerin-Wirksystem stimuliertden hauteigenen Stoffwechsel zur Aufrechterhaltung der Barriere (Phosphatidylcholin also unnötig)( p y g)

Beschreibung:Ph h tid l h li i ht t b L ithi l ö li hPhosphatidylcholin nicht genannt, aber Lecithin als möglicherEmulgator und Sojaöl (2 % Lecithin-Anteil) als mögliche Ölphase neben anderen aufgelistet.p g

Anspruch mit später eingefügtem Disclaimer: V d E l i it K h l d Gl i f iVerwendung von Emulsionen mit Kochsalz und Glycerin, freivon Phosphatidylcholin, in Handschutzcreme.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

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( )di l d di l i ?

Ph h tid l h li t ö tli h i St d d T h ik

(un)disclosed disclaimer?

Phosphatidylcholin wortwörtlich nur im Stand der Technikerwähnt

Lecithin (= Phosphatidylcholin) explizit (nur) bei Lecithin (= Phosphatidylcholin) explizit (nur) beiEmulgatoren genannt

„enthält kein Lecithin als Emulgator“ „enthält kein Lecithin als Emulgator= disclosed disclaimer nach G 2/10

Stand der Technik (k)eine zufällige Vorwegnahme da sie Stand der Technik (k)eine zufällige Vorwegnahme, da sieso unerheblich für die beanspruchte Erfindung ist und so weitab von ihr liegt, dass der Fachmann sie bei der Erfindung nicht berücksichtigt hätte? = undisclosed disclaimer nach G 1/03

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 129

BHG X ZB 5/16 Ph h tid l h li Zugelassene Rechtsbeschwerde nach Zurückweisung der

BHG X ZB 5/16 - Phosphatidylcholing g

Patentanmeldung wegen fehlender Ursprungsoffenbarung des Disclaimers.

Keine unzulässige Erweiterung durch den Disclaimer: Keine unzulässige Erweiterung durch den Disclaimer: Anspruch auf einen Gegenstand gerichtet, den die Anmeldeunterlagen in

der ursprünglich eingereichten Fassung aus Sicht des Fachmanns als zur Erfindung gehörend erkennen lassen = zulässige AuswahlErfindung gehörend erkennen lassen zulässige Auswahl

aus den Anmeldeunterlagen ergibt sich kein Anhalt dafür, dass Phosphatidylcholin notwendiger Bestandteil der Zubereitung ist oder dass seine Zugabe auch nur als vorteilhaft angesehen wirdg g

keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit der durch den Disclaimer bewirkten Beschränkung des Gegenstands eine zusätzliche technische Wirkung einhergeht oder erzielt werden soll oder der Fachmann hierdurch neue technische Informationen erhält

BPatG hat inzwischen nach Zurückverweisung entschieden.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

23

Disclaimer ist zulässig da

Phosphatidylcholin - offene FragenDisclaimer ist zulässig, da keine Auswahlproblematik

keine Zwischenverallgemeinerung keine Zwischenverallgemeinerung kein eigener technischer Beitrag

Was passiert, wenn spätere Erkenntnisse einen technischen Beitrag des Disclaimers ergeben z B wenn sich Lecithin alsBeitrag des Disclaimers ergeben, z. B. wenn sich Lecithin alsgesundheitsschädlich herausstellt?Sind Emulsionen mit und alternativ ohne LecithinSind Emulsionen mit und alternativ ohne Lecithinursprungsoffenbart, und davon nur die letzteren beansprucht?

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

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Peter Meier Beck zu Phosphatidylcholin:

GRUR 2018, 977Peter Meier-Beck zu Phosphatidylcholin:Der BGH greift bewusst die Unterscheidung zwischen offenbarten und nicht-offenbarten Disclaimern nicht auf deren zentraleund nicht-offenbarten Disclaimern nicht auf, deren zentraleBedeutung in der EPA-Praxis durch die G 1/16 gerade bestätigt worden ist, da die Unterscheidung selbst so eindeutig nicht ist.

Der BGH fragt schlicht danach, ob der aus dem Anspruch einschließlich Disclaimer resultierende Gegenstand

ff b i i h d G ld d d“ d EPAursprungsoffenbart ist, was an sich dem „Goldstandard“ des EPAentspricht.

Di N i i ff b t M k l l ff b tDie Negierung eines offenbarten Merkmals als offenbartanzusehen, ist irritierend an G 2/10, vgl. Reifenabdichtmittel

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

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M j d A h it Di l i i D t hl d d

Disclaimer – offene Fragen

Muss jeder Anspruch mit Disclaimer in Deutschland denGoldstandard erfüllen?

Gilt G 1/03 auch in Deutschland?

Ist jeder Anspruch, der den Goldstandard erfüllt, zulässig? Ist jeder Anspruch, der den Goldstandard erfüllt, zulässig?

Erlaubt das EPA weitere Disclaimer neben G 1/03 und G 2/10?G 2/10?

Fazit: Das Thema Disclaimer ist noch nicht erschöpft!

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

26

… aber wir sind es!

Vi l D k!Vielen Dank!Fragen?g

Dr. Stefan Féaux de LacroixIsenbruck Bösl Hörschler LLP Jülicher Str. 8540477 Düsseldorf Telefon: +49 211 15 77 56-0E-Mail: [email protected]

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

27

AnhangAnhang

Weiterführende Informationen zu:Weiterführende Informationen zu: G 1/03

G 2/10 G 2/10 G 1/16 Verfahren vor der GBK Erfahrungen mit Disclaimern

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

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II 1 Ein Disclaimer kann zulässig sein wenn er dazu dient:

Undisclosed disclaimer: G 1/03 (1) II.1 Ein Disclaimer kann zulässig sein, wenn er dazu dient: die Neuheit wiederherzustellen, indem er einen Anspruch

gegenüber einem Stand der Technik nach Artikel 54 (3)g g ( )und (4) EPÜ abgrenzt;

die Neuheit wiederherzustellen, indem er einen Anspruch üb i fälli V h h A tik l 54gegenüber einer zufälligen Vorwegnahme nach Artikel 54

(2) EPÜ abgrenzt; eine Vorwegnahme ist zufällig, wenn sie so unerheblich für die beanspruchte Erfindung ist und so

it b ih li t d d F h i b i dweitab von ihr liegt, dass der Fachmann sie bei derErfindung nicht berücksichtigt hätte; und

einen Gegenstand auszuklammern der nach den Artikelneinen Gegenstand auszuklammern, der nach den Artikeln52 bis 57 EPÜ aus nichttechnischen Gründen vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

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II 2 Ei Di l i llt i ht h hli ß l öti

Undisclosed disclaimer: G 1/03 (2)

II.2 Ein Disclaimer sollte nicht mehr ausschließen, als nötigist, um die Neuheit wiederherzustellen oder einen Gegenstand auszuklammern der aus nichttechnischenGegenstand auszuklammern, der aus nichttechnischenGründen vom Patentschutz ausgeschlossen ist. II 3 Ein Disclaimer der für die Beurteilung der erfinderischenII.3 Ein Disclaimer, der für die Beurteilung der erfinderischenTätigkeit oder der ausreichenden Offenbarung relevant ist oder wird, stellt eine nach Artikel 123 (2) EPÜ unzulässige, ( ) gErweiterung dar.II.4 Ein Anspruch, der einen Disclaimer enthält, muss die p , ,Erfordernisse der Klarheit und Knappheit nach Artikel 84 EPÜ erfüllen.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

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130 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

1 Di Ä d i A h d h A f h i

Disclosed disclaimer: G 2/10 (1)

1a. Die Änderung eines Anspruchs durch Aufnahme einesDisclaimers, der einen in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung offenbarten GegenstandFassung der Anmeldung offenbarten Gegenstandausklammert, verstößt gegen Artikel 123 (2) EPÜ, wenn der nach Aufnahme des Disclaimers im Patentanspruch verbleibende Gegenstand dem Fachmann, der allgemeines Fachwissen heranzieht, nicht in der ursprünglich i i ht F d A ld itt lb deingereichten Fassung der Anmeldung unmittelbar und

eindeutig offenbart wird, sei es implizit oder explizit.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

31

1b Ob di d F ll i t h d i t h i h

Disclosed disclaimer: G 2/10 (2)

1b. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer technischenBeurteilung aller technischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden bei der es Art und Umfang derEinzelfalls bestimmt werden, bei der es Art und Umfang derOffenbarung in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung, Art und Umfang des ausgeklammerten Gegenstands sowie dessen Verhältnis zu dem nach der Änderung im Anspruch verbleibenden Gegenstand zu b ü k i hti iltberücksichtigen gilt.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

32

Z i V t fü di l d di l i

Disclosed disclaimer: G 2/10 (3)

Zwei Voraussetzungen für disclosed disclaimer:

1. Ist der disclaimer (das Ausgenommene) ursprungsoffen-b t?bart?

2. Ist der im Anspruch verbleibende „Rest“ ursprungsoffenbart?

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

33

4 7 d G 2/10 ( bit di t )

Disclosed disclaimer: G 2/10 (4)

4.7 der G 2/10 (obiter dictum)

... der übergeordnete Grundsatz für die Zulässigkeit einer Ä d h A tik l 123 (2) EPÜ [i t] d dÄnderung nach Artikel 123 (2) EPÜ [ist], dass derGegenstand eines geänderten Anspruchs dem Fachmann, der allgemeines Fachwissen heranzieht in der ursprünglichder allgemeines Fachwissen heranzieht, in der ursprünglicheingereichten Fassung der Anmeldung zumindest implizit offenbart worden sein muss. Wie vorstehend ebenfalls ausgeführt, gilt dies gleichermaßen für den Gegenstand eines Anspruchs, dessen Umfang durch einen Disclaimer b ti t i dbestimmt wird.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

34

G 1/16 1 933 3 9 1G 1/16 - Der konkrete Fall EP 1 933 359 B1

23.11.2000: Anmeldetag23 02 2008: Teilanmeldung23.02.2008: Teilanmeldung18.06.2008: A-Schrift25 05 2011 B S h ift25.05.2011: B-Schrift14.10.2013: MV Einspruch28 04 2016 MV B h d28.04.2016: MV Beschwerde16.10.2017: MV Große Beschwerdekammer22.12.2017: Entscheidung G 1/16

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

35

G 1/16 M i R tG 1/16 - Main Request

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

36

G 1/16 Ei h bt il (1)G 1/16 Einspruchsabteilung (1)

However, in the present case the question cannot be limited f fto the impact of said disclaimer on the teaching of the

application as filed, as said disclaimer has been introduced into a claim namely claim 1 of AR1 which is itself the resultinto a claim, namely claim 1 of AR1, which is itself the resultof previous amendments and is not, as such, explicitly disclosed in the Application as filed.disclosed in the Application as filed.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

37

G 1/16 Ei h bt il (2)G 1/16 Einspruchsabteilung (2)

The subject matter of claim 1 of AR2 results in a sub-class of compounds which is not directly and unambiguously disclosed to the skilled person in the application as filed and contravenes therefore Article 76(1) EPCcontravenes therefore Article 76(1) EPC.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

38

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 131

G 1/16 S d A ili R tG 1/16 - Second Auxiliary Request

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

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G 1/16 L d MV B h dG 1/16 - Ladung zur MV - Beschwerde

If the two disclaimers fulfill the criteria established in G 1/03 for the allowability of disclaimers, this may be a necessary but not sufficient condition for the allowability of the disclaimers.

It needs to be discussed whether also the "gold standard" referred to in G 2/10 has to be fulfilled, namely whether the , ysubject-matter remaining in the claim after the disclaimers is clearly and unambiguously derivable from the application as filed. If so, it needs to be discussed whether this standard is met by the two disclaimers in the present case.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

40

I th t d d f d t i G 2/10 f th ll bilit f

G 1/16 - Erste Vorlagefrage

Is the standard referred to in G 2/10 for the allowability ofdisclosed disclaimers under Article 123(2) EPC, i.e. whether the skilled person would using common general knowledgethe skilled person would, using common general knowledge,regard the subject-matter remaining in the claim after the introduction of the disclaimer as explicitly or implicitly, but directly and unambiguously, disclosed in the application as filed, also to be applied to claims containing undiscloseddi l i ?disclaimers?

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

41

G 1/16 E t h id d GBK h d tG 1/16 - Entscheidung der GBK - headnote(Teil 1) For the purpose of considering whether a claim amended

by the introduction of an undisclosed disclaimer is yallowable under Article 123(2) EPC, the disclaimer must fulfil one of the criteria set out in point 2.1 of the order of decision G 1/03.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

42

G 1/16 E t h id d GBK h d tG 1/16 - Entscheidung der GBK - headnote(Teil 2) The introduction of such a disclaimer may not provide a

technical contribution to the subject-matter disclosed in the japplication as filed. In particular, it may not be or become relevant for the assessment of inventive step or for the question of sufficiency of disclosure. The disclaimer may not remove more than necessary either to restore novelty or to disclaim subject matter excluded from patentability foror to disclaim subject-matter excluded from patentability fornon-technical reasons.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

43

ÜArt. 22 EPÜ

Große Beschwerdekammer

(1) Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für: ( ) g

a) Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern nach Artikel 112 vorgelegt werden;

(2) In Verfahren nach Absatz 1 a) … setzt sich die Große Beschwerde-kammer aus fünf rechtskundigen und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. ... In allen Verfahren führt ein rechtskundiges Mitglied den Vorsitz.g

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

44

ÜEntscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer

Art. 112 EPÜ

(1) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, g g ga) befasst die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlichBeschwerdekammer, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlichhält. Weist die Beschwerdekammer den Antrag zurück, so hat sie die Zurückweisung in der Endentscheidung zu begründen;…(2) In den Fällen des Absatzes 1 a) sind die am Beschwerdeverfahren Beteiligten am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt.(3) Die in Absatz 1 a) vorgesehene Entscheidung der Großen(3) Die in Absatz 1 a) vorgesehene Entscheidung der GroßenBeschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

45

Ä

Art. 9 VerfO GBK

Äußerungsrecht des Präsidenten des Europäischen Patentamts

In den Verfahren gemäß Artikel 112 EPÜ kann die Kammer den gPräsidenten des Europäischen Patentamts von Amts wegen oder auf dessen schriftlichen begründeten Antrag auffordern, sich zu Fragen von allgemeinem Interesse, die sich im Rahmen eines vor der Kammerallgemeinem Interesse, die sich im Rahmen eines vor der Kammeranhängigen Verfahrens stellen, schriftlich oder mündlich zu äußern. Die Beteiligten sind berechtigt, zu diesen Äußerungen Stellung zu nehmen.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

46

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132 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Art. 10 VerfO GBK

Stellungnahmen Dritter

(1) Im Rahmen der Verfahren gemäß Artikel 112 EPÜ können schriftliche ( ) gStellungnahmen, die von Dritten eingereicht werden und die in diesem Verfahren zu klärende Rechtsfragen betreffen, nach dem Ermessen der Kammer behandelt werden.Kammer behandelt werden.

(2) Die Kammer kann im Amtsblatt des Europäischen Patentamts nähere Bestimmungen betreffend diese Stellungnahmen bekanntmachenBestimmungen betreffend diese Stellungnahmen bekanntmachen.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

47

Ni ht bi d d Mitt il d K

Art. 13 VerfO GBK

Nicht bindende Mitteilungen der Kammer

Hält die Kammer es für zweckmäßig, den mitwirkungsberechtigten Beteiligten ihre Ansicht über die Beurteilung sachlicher oder rechtlicher Fragen mitzuteilen, so hat das so zu geschehen, dass die Mitteilung nicht als bindend für die Kammer verstanden werden kann.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

48

Art. 14 (1) (2) VerfO GBK

Mündliche Verhandlungen

(1) Ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen, so bemüht sich die ( ) g gKammer darum, dass die mitwirkungsberechtigten Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung die erforderlichen Informationen und Unterlagen einreichen.einreichen.

(2) Die Kammer kann in der Mitteilung nach Artikel 13 auf Punkte hin-weisen die von besonderer Bedeutung zu sein scheinen oder auf dieweisen, die von besonderer Bedeutung zu sein scheinen, oder auf dieTatsache, dass bestimmte Fragen offenbar nicht mehr strittig sind; die Mitteilung kann auch andere Bemerkungen enthalten, die es erleichtern, die mündliche Verhandlung auf das Wesentliche zu konzentrierendie mündliche Verhandlung auf das Wesentliche zu konzentrieren.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

49

Art. 14 (6) (7) VerfO GBK

(6) Ist eine Sache in der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif, so stellt der Vorsitzende die abschließenden Anträge der mitwirkungsberech-ti t B t ili t f t d klä t di hli h D b tt fü b d t N htigten Beteiligten fest und erklärt die sachliche Debatte für beendet. NachBeendigung der sachlichen Debatte können die Beteiligten nichts mehr vorbringen, es sei denn, die Kammer beschließt, die Debatte wieder zu eröffnen.

(7) Die Kammer stellt sicher, dass die Sache am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Vor dem Ende der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Entscheidung bzw. Stellungnahme der KammerVorsitzende die Entscheidung bzw. Stellungnahme der Kammerverkünden.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

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B ü d E t h id d St ll h

Art. 18 (1) (2) VerfO GBK

Begründung von Entscheidungen und Stellungnahmen

(1) Vorbehaltlich Regel 109 Absatz 2 a) EPÜ entspricht die Entscheidung oder Stellungnahme der Kammer dem Votum der Mehrheit ihrer Mitglieder.

(2) In den Verfahren gemäß ... Artikel 112 EPÜ können in die Begründung der Entscheidung oder Stellungnahme auch die Erwägungen einer Minderheit aufgenommen werden wenn die Kammermitglieder demMinderheit aufgenommen werden, wenn die Kammermitglieder demmehrheitlich zustimmen. Die Namen der diese Minderheit bildenden Mitglieder oder deren Anzahl dürfen nicht angegeben werden.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

51

E f h it di l d di l i (1)Erfahrungen mit undisclosed disclaimern (1)

Anzahl und Umfang des (undisclosed) disclaimer wichtig bei Prüfung von Art. 84 EPÜ (klar und knapp gefasst?)g ( pp g )

4 Markush-Gruppen als Disclaimer nicht zugelassenV l i h T 2130/11 h l di l d di l i Vergleiche T 2130/11: sehr langer undisclosed disclaimer

Disclosed disclaimer wurde zugelassen: „does not i b tit t d thi “comprise a substituted thiourea“

Anders EP 1 423 361 (T 1151/13) Anders T 382/07: 5 Disclaimer zugelassen

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

52

E f h it di l d di l i (2)Erfahrungen mit undisclosed disclaimern (2)

Zufällige Vorwegnahme abhängig von der Breite der ursprünglichen Erfindungp g g

Breite Ursprungsoffenbarung breites technisches GebietGebiet

(Zufällige) Vorwegnahme liegt dann nicht weit abEP 0 843 699 EP 0 759 953 EP 0 843 699 vs. EP 0 759 953

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

53

E f h it di l d di l i (3)Erfahrungen mit undisclosed disclaimern (3)

Disclaimer schon ursprünglich im AnspruchKann nicht gestrichen werden (Art 123 (2) EPÜ) da Kann nicht gestrichen werden (Art. 123 (2) EPÜ), da„disclaimter“ Gegenstand nicht zur Erfindung gehörig.

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

54

Page 15: VPP RB 2018 4VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 123 Raimund Lutz, Vizepräsident, Europäisches Patentamt, München Aktuelle Entwicklungen beim

VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 133

E f h it di l d di l iErfahrungen mit disclosed disclaimern

Erfindung: T = 100 bis 400 °CStand der Technik: T = 50 bis 100 °C Stand der Technik: T = 50 bis 100 °C

Disclaimer: T = 100 bis 400 °C, ausgenommen 100 °C Nicht erfinderisch

Dr. Stefan Féaux de Lacroix25. Oktober 2018

55

Page 16: VPP RB 2018 4VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 123 Raimund Lutz, Vizepräsident, Europäisches Patentamt, München Aktuelle Entwicklungen beim

134 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Uwe Wiesner, Patentanwalt, Leiter Corporate IP, Volkswagen AG, Wolfsburg

Internet der Dinge – Ist der nahezu schrankenlose Unterlassungsanspruch im deutschen Patentrecht noch zeitgemäß?

(Folien, die anlässlich der VPP-Herbstfachtagung in Mannheim am 26. Oktober 2018 gezeigt wurden.)

„Connected Technologies“ und Patente

Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs als nicht gerechtfertigte Härte?

Uwe Wiesner Mannheim, den 26.10.2018

Gliederung

Ausgangslage – Beispiel Automobil

Verteidigungsszenarien

Stand der Rechtsprechung und der allgemeinen Fachdiskussionzum Unterlassungsanspruch

Rechtspolitische Überlegungen

Thesen

Ausgangslage – Beispiel AutomobilBeschäftigungssituation

Die deutsche Automobilindustrie hat im Jahr 2017 die Zahl der Beschäftigten in ihren Stammbelegschaften erneut

erhöht und damit einen wichtigen Beitrag zur exzellenten Arbeitsmarktlage und zum Wohlstand in Deutschland geleistet.

Im Jahresmittel waren 820.200 Personen in den Betrieben der Hersteller von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen

beschäftigt. Das entspricht einem Zuwachs von gut 1 Prozent bzw. 11.700 Beschäftigten. Somit legte die Beschäftigung

das siebte Jahr in Folge zu und erreichte den höchsten Stand seit dem Jahr 1991. Gegenüber dem Jahr 2010 steht ein

Wachstum von 118.600 Beschäftigten zu Buche. Das Maximum im Jahresverlauf wurde im September mit 827.400

Beschäftigten verzeichnet.

Erneut wurden im vergangenen Jahr in allen drei Herstellergruppen Zuwächse verbucht. Die – gemessen an der

Beschäftigungszahl – größte Herstellergruppe, die Hersteller von Kraftwagen und -motoren bzw. die OEMs, dehnten

Beschäftigungsvolumen um 2 Prozent bzw. 8.600 Beschäftigte auf 479.800 aus. Die Zulieferer vereinten 305.200

Personen in den Stammbelegschaften ihrer Betriebe in Deutschland – ein Plus von 1 Prozent bzw. 2.500 Beschäftigten.

Mit 35.200 Beschäftigten erreichten die Hersteller von Karosserien, Anhängern und Aufbauten den höchsten Stand seit

dem Jahr 2004. Damit übertrafen die das Niveau des Jahres 2016 um 2 Prozent bzw. 600 Beschäftigte.

Quelle: VDA

1.160.600 ArbeitsplätzeAusgangslage – Beispiel Automobil

Komplexität des einzelnen Produktes

Ausgangslage – Beispiel Automobil

Komplexität des einzelnen Produktes

Ausgangslage – Beispiel Automobil

Komplexität des Produktprogrammes im Volkswagen-Konzern

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 135

Ausgangslage – Beispiel Automobil

Allgemeine Herausforderungen im Entwicklungsprozess

Kunden-Feedback

Ausgangslage – Beispiel Automobil

Zusätzliche neue Herausforderungen im Entwicklungsprozess

Produktdefinition Produktentstehung Produktpflege

Mit Zertifizierungen: Modellpflegen (MP) MPProduktaufwertung (PA)

neue Produktdefinition

ca. 15 Jahre nach „End of Production“

Produktstrategie

Änderungsprozesse

(ohne Zertifizierungen)

Ausgangslage – Beispiel Automobil

ca. 4-5 Jahre ca. 7 Jahre

Etwa alle 2 Jahre ca. 3 Jahre

Dauer ist umfangsabhängig

zyklisch

Der Produktprozess

"Start of Production“ „End of Production“ „Vehicle Service End“

Ausgangslage – Beispiel Automobil

Vernetzte Systeme im Einzel-Fzg.,

in markenübergreifenden

Plattformen und im Life-Cycle

Varianten und Versionen

Aufwärtskompatibilität

Einbindung Backend (Dienste)

Internet der Dinge (Anlagen)

Fzg.-zu-Fzg. -Kommunikation

Sicherheit (safety und security)

Lernende Systeme (KI)

Kosten und deren Transparenz

Freigabeprozeduren

(für Produkt und Fertigung)

Hohe Internationalität

Nicht harmonisierte Zulassungsverfahren

Unterschiedliche Rechtslagen bis auf Bundeslandebene (Bsp. USA)

Selbstzertifizierende Märkte neben unabhängigen Typgenehmigungen

Teilweise schnelle Gesetzesänderungen

Politische Einflussnahmen

Einzuhaltende Fristen

Nicht beeinflussbare Verfahrensdauern

Aufwändige Prüfprozeduren

Mehraugen-Prinzipien

Spezielle Herausforderungen im Produktentstehungsprozess

Technisch Zulassungsverfahren SchutzrechteArbeitsteilung mit Lieferanten„Black Boxes“ in zugelieferten Komponenten

Breites technisches Spektrum

Insbesondere bei IKT* Patentdickichte

Hohe Internationalität

Hohe Anzahl von Standards

Arbeitslasten der Patentämter

Bearbeitungsrhythmus BPatG versus LG

Zunehmende Dominanz asiatischer Sprachen

*IKT = Informations- und Kommunikationstechnik

Ausgangslage – Beispiel Automobil

Komplexität der Lieferkette verlangt Höchstmaß an Zuverlässigkeit beim Lieferanten

Ausfall einer Komponente kann zum Stillstand der gesamten Produktion führen.

Beispiele:Ford büßt wegen Lieferengpaß 100 Mill. DM Umsatz ein

KÖLN (AFP/dpa).Nach der zweitägigen Zwangspause traten in Köln 4000 Ford-Arbeiter am Mittwochnachmittag wieder zur Spätschicht an. Ob die Produktion wieder aufgenommen werden könne, sei jedoch nach wie vor unklar, sagte ein Ford-Sprecher auf Anfrage.Die Arbeiter sollten zunächst mit Wartungsarbeiten beginnen.Trotzintensiver Verhandlungen zwischen den FORD-Werken undihrem Türschlosszulieferer xxxx hatten die Montagebänder im Werk Köln-Niehl am Mittwoch morgen weiter stillgestanden.

Quelle:https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/ford-buesst-wegen-lieferengpass-100-mill-dm-umsatz-ein/46416.html

Millionenschaden für Autobauer - Produktionsstopp bei BMW: Zuliefer-Krise lähmt mehrere Werke

Eine Zulieferkrise beeinträchtigt an deutschen BMW-Standorten die Produktion. Weil es mit einem italienischen Zulieferer große Versorgungsprobleme bei Lenkgetrieben gibt, stehen seit Freitag bei einem der modernsten BMW-Werke in Leipzig die Bänder still, bestätigte der Autobauer auf Anfrage von FOCUS Online.

Quelle:https://www.focus.de/auto/bmw-zulieferer-krise-beeintraechtigt-produktion_id_7184137.html

Ausgangslage – Beispiel Automobil

Komplexität der Lieferkette verlangt Höchstmaß an Zuverlässigkeit beim Lieferanten

Ausfall einer Komponente kann zum Stillstand der gesamten Produktion führen.

Weitere Beispiele:Audi stoppt Produktion von A4 und A5

Der Brand beim Zulieferer xxxx hat nicht nur Folgen für Mercedes: Audi muss die Fertigung von A4 und A5 für mehrere Tage einstellen.

Bis einschließlich Donnerstag werden im Audi-Stammwerk in Ingolstadt keine Autos der Modellreihen A4 und A5 gebaut. Bei einem Zulieferer in Nordrhein-Westfalen hat es in der vergangenen Woche gebrannt, deshalb kann er jetzt nicht mehr rechtzeitig liefern. Wie der Hersteller mitteilte, können nun 1400 Autos pro Tag nicht gebaut werden.

Quelle: https://www.automobilwoche.de/article/20170327/AGENTURMELDUNGEN/303279958/brand-bei-zulieferer-audi-stoppt-produktion-von-a-und-a

PSA stoppt Produktion von Dieselmotoren

Die Auswirkungen der Katastrophe in Japan auf die Automobilhersteller werden immer spürbarer. Jetzt hat es die PSA-Gruppe erwischt.

Der zweitgrößte europäische Autohersteller PSA Peugeot-Citroen spürt die Auswirkungen der Erdbebenkatastrophe in Japan. Ab Mittwoch werde die Produktion von Dieselmotoren unterbrochen, teilte der französische Konzern am Montag mit. Grund seien Lieferschwierigkeiten von für den Bau von Diesel-motoren benötigter elektronischer Komponenten des japanischen Zulieferer xxxxxxxxxxxxx. Quelle: https://www.207cc.de/viewtopic.php?nomobile=1&f=10&t=1615

Ausgangslage – Beispiel Automobil

Daraus folgt:

Im Automobilbau hat der Ausfall eines kleinen Teileumfangs große Wirkung

durch Beeinträchtigung des gesamten Geschäftsbetriebes bei der Herstellung und

dem Vertrieb von Fahrzeugen

Beim „Connected Car“ haben kleinste Bauteile (z. B. Chips) wegen ihrer Integration in

Gesamtsysteme höchste Relevanz für das Gesamtsystem, ganz unabhängig von der eigenen

Funktionalität des Bauteils. Diese Bauteile stehen zudem teilweise an dritter oder vierter

Stelle der Lieferkette und sind damit für den Automobilhersteller in den patentrelevanten

Details unbekannt. Ein Austausch solcher Bauteile ist kurzfristig nicht realisierbar.

Ausgangslage – Beispiel Automobil

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136 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Ausgangslage – Beispiel Automobil

Fragestellung:

Ist vor dem Hintergrund dieser besonderen Exposition der Automobilindustrie

ein lediglich auf Lizenzeinnahmenoptimierung ausgerichteter Unterlassungsanspruch

eine nicht gerechtfertigte Härte?

Verteidigungsszenarien

Üblich:

Verletzung bestreiten

Klageschutzrechte mit Nichtigkeitsklage angreifen

Insbesondere zu Schutzrechten im Gebiet der „Connected Technologies“:

Kartelleinwand bei standardessentiellen Patenten (Art. 102 AEUV oder GWB §§ 19,20)

Gewährung einer Aufbrauchfrist beantragen (BGB § 242)

Erhöhung der Sicherheit (ZPO § 709)

Vollstreckungsschutz bei nicht zu ersetzendem Nachteil (ZPO § 712)

Unlauterkeit (UWG §4a) ?

Nötigung (StGB § 240) ?

Klage zur Unzeit

Stand der Rechtsprechung und der allgemeinen Fachdiskussion

BGH „Wärmetauscher“

Die Einräumung einer Aufbrauchfrist, die üblicherweise der Überbrückung

des für Umstellungs- und Beseitigungsmaßnahmen benötigten Zeitraums

dienen soll, kann im Einzelfall geboten sein, wenn die sofortige Durchsetzung

des Unterlassungsanspruchs des Patentinhabers auch unter Berücksichtigung

seiner Interessen gegenüber dem Verletzer eine unverhältnismäßige, durch das

Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigte Härte darstellte und daher

treuwidrig wäre.

Stand der Rechtsprechung und der allgemeinen Fachdiskussion

Patentrechtliche Fachliteratur

Gewährung einer Aufbrauchfrist einzelfallbezogen unter abwägender Berücksichtigung

aller beteiligten Interessen und subjektiver Elemente (Gut- oder Bösgläubigkeit

des Verletzers)

Dazu Benkard/Grabinski/ZülchPatG, 11. Aufl., § 139 Rn. 136a mwN

Es wird Raum für eine ausnahmsweise zu bewilligende Aufbrauchfrist gesehen, wenn der

Verletzungsgegenstand nur einen kleinen, aber funktionswesentlichen Bestandteil

eines technisch komplexen Geräts betrifft und nicht in zumutbarer Zeit durch ein

patentfreies oder lizenzierbares Produkt ersetzt werden kann.

Nur des Verletzers ?

Stand der Rechtsprechung und der allgemeinen FachdiskussionPatentrechtliche Fachliteratur

Franz Hofmann Unterlassungsanspruch und Schadensersatz im Deutschen Patentrecht

Rechts- und wirtschaftswissenschaftliches Seminar aus europäischer und internationaler Perspektive

OxFirst München – 2. Juli 2018

Die Analyse des Privatrechts als Rechtsbehelfsmodell schärft den Blick dafür, dass sich sämtliche

Begrenzungen der Rechtsfolge Unterlassen (einschließlich „Schrankenregelungen“) auf einen

allgemeinen Grundsatz zurückführen lassen. Die unterschiedlichen dogmatischen Erscheinungs-

formen zur Begrenzung der Rechtsdurchsetzung sind nichts anderes als Ausfluss des Prinzips,

dass Rechte differenziert durchgesetzt werden. Auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage

können daher im Einzelfall namentlich Unterlassungsansprüche gestützt auf das Rechtsprinzip

der Rechtsfolgendifferenzierung versagt werden. Einschränkungen obliegen dem Richter, der

diese mittels im materiellen Recht angelegten Interessenabwägungen, nicht durch „Ermessen“,

gleichsam feststellen muss.

Stand der Rechtsprechung und der allgemeinen FachdiskussionPatentrechtliche Fachliteratur

Ansgar OhlyUnterlassungsanspruch und Schadensersatz im Deutschen Patentrecht

Rechts- und wirtschaftswissenschaftliches Seminar aus europäischer und internationaler Perspektive

OxFirst München – 2. Juli 2018

Es wird der unionsrechtliche Rahmen untersucht (Durchsetzungsrichtlinie zum Schutz des

Geistigen Eigentums Artikel 3 (2) und Artikel 13) und im Hinblick auf den Unterlassungs-

Anspruch in §139 PatG mögliche Spielräume im deutschen Recht betrachtet.

Im Ergebnis definiert für die Verhältnismäßigkeit als verfassungsrechtlichen Grundsatz

der unionsrechtliche Rahmen die Ober- und Untergrenze. Nach deutschem Recht zwei Ansätze

möglich. Unverhältnismäßigkeit als Einrede/Einwendung (§§ 242,275 BGB) oder teleologische

und unionsrechtskonforme Auslegung des §139 Pat G (Verhältnismäßigkeit als ungeschriebene

Voraussetzung)

Stand der Rechtsprechung und der allgemeinen Fachdiskussion

Patentrechtliche Fachliteratur

Christian OsterriethGRUR 2018, 985ff Technischer Fortschritt – eine Herausforderung für das Patentrecht?

Zum Gebot der Verhältnismäßigkeit beim patentrechtlichen Unterlassungsanspruch

Ein systematisches Ausblenden von Folgeerwägungen in Bezug auf einen ausgeurteilten

Unterlassungsanspruch kann insbesondere bei Angriffen, die sich in der Sache gegen hoch

komplexe Produkte oder integrierte Systeme richten, zu erheblichen Verzerrungen und

Unbilligkeiten führen. Auch die geltende Rechtslage bietet die Chance, das bestehende System

differenzierter anzuwenden, als dies bisher geschieht.

Stand der Rechtsprechung und der allgemeinen Fachdiskussion

Patentrechtliche Fachliteratur

Christian OsterriethGRUR 2018, 985ff Technischer Fortschritt – eine Herausforderung für das Patentrecht?

Zum Gebot der Verhältnismäßigkeit beim patentrechtlichen Unterlassungsanspruch

Im Hinblick auf die sich abzeichnende weitere technologische Entwicklung, wie sie in den

Begriffen „Industrie 4.0“, „Internet der Dinge“ oder „künstliche Intelligenz“ stichwortartig

zusammengefasst wird, wird man auch vom Patentrecht künftig erwarten müssen, für eine

Einzelfallbetrachtung Maßstäbe für differenzierende Entscheidungen zu entwickeln, um zu

vermeiden, dass sich das Patentsystem nicht in einzelnen Technologiebereichen auch als

Hemmschuh für den technischen Fortschritt erweist

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 137

Stand der Rechtsprechung und der allgemeinen FachdiskussionPatentrechtliche Fachliteratur

Hans-Jürgen Papier - Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Patentschutz Zeitschrift für Geistiges Eigentum / Intellectual Property Journal, Volume 8, Number 4, December 2016, pp. 431-446(16)

Der im § 139 PatG einschränkungslose Unterlassungsanspruch ist verfassungsrechtlich

bedenklich, insbesondere im Hinblick auf das Wohlfahrtsstaatprinzip in Art. 14(2) GG, das

Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes in Art. 12 GG und das Prinzip

der Angemessenheit. Anderseits gehört ein Patentrecht zum Eigentum, das als Grundrecht

in Art. 14 (1) GG gewährleistet wird.

Der Gesetzgeber wird in der Pflicht gesehen, hier eine ausreichende normative Vorsorge

zu treffen. In der Übergangszeit ist es Aufgabe der Zivilgerichte, den verfassungsrechtlichen

Anforderungen Rechnung zu tragen.

Stand der Rechtsprechung und der allgemeinen Fachdiskussion

Patentrechtliche Fachliteratur

Dazu Busse/Keukenschrijver,PatG, 8. Aufl. § 139 Rn. 92,94

Gefordert wird Anlegung eines strengen Maßstabs unter Berücksichtigung

von Art und Umfang des Verschuldens des Verletzers, des Verhaltens des

Berechtigten und der wirtschaftlichen Auswirkungen.

Stand der Rechtsprechung und der allgemeinen Fachdiskussion

Patentrechtliche Fachliteratur

Uwe Scharen Mitteilungen der Patentanwälte, Heft 9/2018, Seiten 369ff

Es gibt ferner Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Verurteilung nicht in

Betracht kommt, wenn sich Indizien feststellen lassen, die bei einer Gesamtwürdigung

den sicheren Schluss erlauben, dass der Kläger ausschließlich prozesszweckfremde Ziele verfolgt.

Ob und wann der Beklagte einer Klage auf Unterlassung einer Patentverletzung

sich dies nutzbar machen kann, ist bislang - soweit ersichtlich - unerörtert. Es erscheint aber

denkbar, dass als rechtsmissbräuchlich beispielsweise eingestuft werden kann, wenn der Kläger,

um überhöhte Lizenzen durchsetzen zu können, den Zeitpunkt seiner Unterlassungsklage

gerade danach ausgerichtet hat, wann der Beklagte sich darauf eingerichtet hat, auf den Markt

zu kommen (Stichwort: Klage zur Unzeit).

Stand der Rechtsprechung und der allgemeinen Fachdiskussion

Beispiel für Klägerverhalten:

in Kombination……

…… nahezu gleichzeitige Einreichung > 10 Klagen gegen branchenfremden Beklagten

…… keine vorherige Abmahnung oder Berechtigungsanfrage

…… keine Geltendmachung eigener Lieferinteressen

…… keine Reaktion auf Lizenzanfragen von freistellungsverpflichteten Lieferanten der Beklagten

…… Klagen auch gegen Kunden des Beklagten

…… Lizenzforderung zu einer Vielzahl von Patenten, von denen einige auch standard-

essentiell sein können

dazu: Unterlassungsrisiko als wirtschaftliche Drohkulisse

Kalkül beim Klägerverhalten

Für Software und Telekommunikation wurden im Zeitraum von 2010 – 2013 ca. 80%

der Klage-Patente vom BGH nichtig erklärt oder nur mit Einschränkungen aufrechterhalten,

siehe PMZ 2014 439ff: „Sind Patente nur Papiertiger?“, Hess, Müller-Stoy, Wintermeier

In der Hoffnung auf einen „Lucky Punch“ aus einem Bündel von Patenten klagen und

und mit der ersten Unterlassungsverfügung dann eine Lizenz für eine Vielzahl weiterer

Patente erzwingen.

Stand der Rechtsprechung und der allgemeinen Fachdiskussion Stand der Rechtsprechung und der allgemeinen Fachdiskussion

Wie ist solches Klägerverhalten vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung zu beurteilen,

nach der an Hand der besonderen Umstände des jeweiligen Streitfalls festzustellen ist, was

vernünftige Parteien unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen

vereinbart haben würden, wenn sie den gegebenen Benutzungssachverhalt zum Gegenstand

einer vertraglichen Übereinkunft gemacht hätten.

(BGH Urt. v. 16.04.2002 -X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 „Abgestuftes Getriebe“).

Stand der Rechtsprechung und der allgemeinen Fachdiskussion

Klägerverhalten bei Patentstreitsachen spielte in Deutschland bislang eine untergeordnete

Rolle. Immerhin hat sich in den USA ein überfallenes Unternehmenmit einer Klage gewehrt,

um derartige Praktiken gerichtlich überprüfen zu lassen.Quelle: Case 5:16-cv-01210-BLF – Northern District Court of California

Stand der Rechtsprechung und der allgemeinen Fachdiskussion

Die EU-Kommission hat in Ihrer Mitteilung COM (2017) 712 vom 29.11.2017mit

ausdrücklichem Verweis auf EuGH Huawei/ZTE auch den Patentinhabern

Verhaltenswerte für einen funktionierenden Lizenzmarkt aufgezeigt.

Page 20: VPP RB 2018 4VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 123 Raimund Lutz, Vizepräsident, Europäisches Patentamt, München Aktuelle Entwicklungen beim

138 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Rechtspolitische Überlegungen

Die Automobilindustrie agiert global mit Fabriken und Vertriebsaktivitäten in

unterschiedlichen Rechtsordnungen.

Die wichtigsten Länder/Regionen für Herstellung und Vertrieb sind derzeit

Europa, China, Korea, Japan, USA, Mexico

Bei Patentklagen besondere Asymmetrie im Bereich Telekommunikation und Elektronik:

Große Patentportfolioinhaber mit Sitz in den USA können deutsche Unternehmen mit

einem schrankenlosen Unterlassungsanspruch unter Druck setzen, umgekehrt fehlt deutschen

Unternehmen nach der US-Rechtslage ein vergleichbarer Hebel für Klagen in den USA.

Folge: Standortnachteil Deutschland!!!!!

Rechtspolitische ÜberlegungenStandortnachteil Deutschland: Unterschiedliche und voneinander unabhängige

Gerichte für Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren.

Im internationalen Vergleich sind für Patentverletzungsprozesse die durchschnittlichen

Verfahrensdauern in Deutschland am kürzesten, häufig mit Unterlassungsverfügungen

noch vor Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens.

Im Vergleich zu anderen wichtigen Ländern in Europa haben Kläger in Deutschland eine höhere

Erfolgswahrscheinlichkeit bei der Beurteilung der Verletzung.

Deutschland ist der größte Technologiemarkt in der EU und einer der Hauptzugänge für

importierte Produkte.Quelle: Darts IP – Facts &Figures February 2018

Thesen

Im Internet der Dinge verleiht die bisherige Rechtspraxis in Deutschland

(Stichworte: Bifurkation, unterschiedliche Bearbeitungsdauern von Landgerichten

und Bundespatentgericht, weitgehend schrankenloser Unterlassungsanspruch) einzelnen

Individuen bei der Durchsetzung von Schutzrechten einen unangemessen großen Hebel

gegenüber Unternehmen mit komplexen Systemen.

Hier sollte auch der Gesetzgeber Verantwortung übernehmen und Richter sollten schon

jetzt die Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, die ihnen die Auslegung der Normen gibt.

Für die grenzüberschreitenden Aktivitäten im Internet der Dinge ist eine

internationale Harmonisierung bei der Durchsetzung von Schutzrechten auch bei den

Verhaltenswerten unerlässlich.

Page 21: VPP RB 2018 4VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 123 Raimund Lutz, Vizepräsident, Europäisches Patentamt, München Aktuelle Entwicklungen beim

VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 139

Dr. Martin Eckert, Rechtsanwalt, Zürich/CH

Blockchain + Technologietrends Digitalisierung(Folien, die anlässlich der VPP-Herbstfachtagung in Mannheim am 26. Oktober 2018 gezeigt wurden.)

1 for all. Legal | Tax | Compliance

Blockchain + Technologie-trends DigitalisierungDr. Martin Eckert, [email protected]

Begriffe

MME | 2

• Blockchain• Distributed Ledger Technology• Smart Contract• Hyperledger• ICO (Initial Coin Offering)• TGE (Token Generating Event)• Crypto Valley

2008: Bitcoin – 1. Blockchain

Initials ideas in 2000 The birth of Bitcoin in 2008

3MME |

Bitcoin – 2 Seiten der Medaille

MME | 4

Digital Repräsentanz einer Münze

Grundlegendes technisches Problem: Verhinderung von Double Spending.

Bitcoin als Cryptocurrency (digitale Währung).Bitcoin als System (Blockchain Technologie).

Bitcoin

MME | 5

• Blockchain => Distributed Ledger Technologie Ledger: Öffentlich zugängliche Liste („Hauptbuch“;

„Kassabuch“) mit Informationen zu allen je erfolgten Bitcoin-Transaktionen

Bitcoin

MME | 6

• Dezentrales System Ledger ist auf nodes (Knoten) verteilt (dupliziert) Alle Teilnehmer lassen die gleiche Software mit den

identischen Inhalten parallel laufen Unzählige Rechner (Clients und Miner) Jeder kann mitmachen (P-2-P), Open Source Software Keine zentrale Einflussnahme

Page 22: VPP RB 2018 4VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 123 Raimund Lutz, Vizepräsident, Europäisches Patentamt, München Aktuelle Entwicklungen beim

140 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Bitcoin

MME | 7

• Mining Miner: Belohnung der Rechnerleistung mit «geschürften»

Bitcoins zZt 25 Bitcoins pro Block Via Bitcoin-Mining werden Einheiten der virtuellen Währung

Bitcoin gewonnen. Außerdem beschreibt Bitcoin-Mining den Prozess, bei dem Bitcoin-Miner Rechenleistung bereitstellen, damit Transaktionen verarbeitet und überprüft werden können.

Bitcoin

MME | 8

• Verschlüsselung / Blockchain Crypto Basis: open source

software Datensätze: «blocks» Kette «chain» Verknüpfung mit

Kryptologie (Hashes) Unumkehrbar Manipulationssicher!

Bitcoin

MME | 9

• Heartbeat alle 10 Minuten (im

Durchschnitt) alle Transaktionen Wird immer schwieriger

Bitcoin

MME | 10

• Public Key Pseudonyme Bitcoin Adresse, mit welcher die Bitcoins

verknüpft sind. Damit eine Zahlung durchgeführt werden kann, muss der Absender die Bitcoin-Adresse des Empfängers kennen. Einsicht. Prüfung.

• Private Key Berechtigung, die nötig ist, um die mit einem Public Key

verbundenen Bitcoins auf dem Konto zu transferieren (verfügen).

Blockchain – als Technologie

MME | 11

• Distributed Ledger Technology (DLT)

• «Blockain is a trust machine.» The Economist

• «Blockchain ist ein System, das kraft seiner lückenlosen und nicht veränderbaren Historie Beweiskraft erlangt, um Eigentumsver-hältnisse zu regeln.» Konrad Hummler, NZZ 3.5.2016

=> Sicherheit (keine Manipulation)

Ethereum – Ether – Smart Contract

MME | 12

Vision: Ethereum als dezentrale Softwareentwicklungs-plattform, die die Erstellung neuer Kryptowährungen und anderer Programme auf der Basis einer einzigen Blockchain ermöglicht (Internet der Werte)

Smart Contract (Ethereum)

MME | 13

GewöhnlicheVerträge

Smart Contracts

Transaktionszeit 1-3 Tage Minuten

Abwicklung Manuell Automatisiert

Escrow Zum Teil notwendig Nicht notwendig

Kosten Hoch Tief

Ausfertigung Physisch (Schriftform) Virtuell (digitale Signatur)

Sicherheit Teuer Günstig

Vergleich Vertragsabwicklung

MME | 14

Page 23: VPP RB 2018 4VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 123 Raimund Lutz, Vizepräsident, Europäisches Patentamt, München Aktuelle Entwicklungen beim

VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 141

Blockchain-Typen

MME | 15

• Öffentliche Blockchain• Teilnehmer (nodes) anonym, Ledger public• Entscheide durch Mehrheitsentscheide

(„Proof of Work“; „Proof of Stake“)• Kapazität begrenzt• z.B. Bitcoin, Ethereum

• Private Blockchains• Fester Kreis von Teilnehmern• Spielregeln für Entscheide• High Speed• Hyperledger, Chain, Quorum

Quorum (JP Morgan)

MME | 16

Hyperledger

MME | 17

Hyperledger (or Hyperledger project) is an umbrella project of open source blockchains and related tools, started in December 2015 by the Linux Foundation to support the collaborative development of blockchain-based distributed ledgers.

Hyperledger Fabric

MME | 18

• permissioned blockchain infrastructure (identified members; configurable consensus and membership services);

• modular architecture with a delineation of roles between the nodes in the infrastructure

• execution of Smart Contracts (called "chaincode" in Fabric)

• "Peer nodes", which execute chaincode, access ledger data, endorse transactions and interface with applications.

• "Orderer nodes" which ensure the consistency of the blockchain.

IBM – Hyperledger Fabric

MME | 19

Hyperledger Fabric ist das erste aktive Projekt, das innerhalb des Hyperledgers der Linux Foundation in den aktiven Status überging und sich als De-facto-Standard für Enterprise Blockchain-Plattformen wie die IBM BlockchainPlatform und andere etabliert.

Durch Open Source und Open Governancebietet Hyperledger Fabric innovative neue Funktionen, die für die Nutzung durch Unternehmen gehärtet sind, so dass sie in eine neue Ära des Vertrauens, der Transparenz und der Verantwortlichkeit eintreten können.

Versprechen Hyperledger

MME | 20

ICO / TGE (Token Generating Event)

MME | 21

Initial coin offeringFrom Wikipedia, the free encyclopedia

An initial coin offering (ICO) is a controversial means of crowdfunding centered around cryptocurrency,[1][2] which can be a source of capital for startup companies.[3] In an ICO, a quantity of the crowdfunded cryptocurrency is preallocated to investors in the form of "tokens", in exchange for legal tender or other cryptocurrencies such as bitcoin or ethereum. These tokens supposedly become functional units of currency if or when the ICO's funding goal is met and the project launches.

ICOs provide a means by which startups avoid costs of regulatory compliance and intermediaries, such as venture capitalists, bank and stock exchanges,[4] while increasing risk for investors.[5]ICOs may fall outside existing regulations or may need to be regulated[6][7] depending on the nature of the project, or are banned altogether in some jurisdictions, such as China and South Korea.[8][9]

ICO: 2013/2014

MME | 22

• The first token sale (also known as an ICO) was held by Mastercoin in July 2013 (heute: OMNI).

• Ethereum raised money with a token sale in 2014, raising 3,700 BTC in its first 12 hours, equal to approximately $2.3 million at the time.

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142 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

2017: ICO-Maschine immer schneller

MME | 23

Initial Coin Offering «ICO» Token Generating Events «TGE»

150m USD

9m USD

8m USD 2m USD

3m USD +

6m USD

4m USD +

24MME |

18m USD

ICO Grossmacht Schweiz

MME | 25

Cryptocurrencies

MME | 26

Market Cap: EUR 211 Milliarden2085 Cryptocurrencies14665 MarketsBitcoin (BTC Dominance): 54.1%

Quelle: WWW.COINMARKETCAP.COM

Crypto Valley

MME | 27

ICO - Bond

MME | 28

• „Schuldschein-Bond“• Private Placement (an wenige andere Banken)• mit einer Bank (LLBW)• Vereinfachte Abwicklung über Ethereum• Speed

Blockchain – als Technologie

MME | 29

• Distributed Ledger Technology

• «Blockain is a trust machine.» The Economist

• «Blockchain ist ein System, das kraft seiner lückenlosen und nicht veränderbaren Historie Beweiskraft erlangt, um Eigentumsverhältnisse zu regeln.» Konrad Hummler, NZZ 3.5.2016

=> Sicherheit (keine Manipulation)

Vorteile Blockchain

MME | 30

Wertschöpfung durch die «Block-Kette»:

• Vereinfachungen komplexer Betriebsabläufe• Durchgängige Dokumentierung• Sicherheit (manipulationssicher; keine

menschlichen Fehler)• Automatisierung (Zug-um-Zug)• Zeitersparnisse bei der Buchung und der

Abwicklung von Geschäften• Reduzierung von Gegenparteirisiken• Wegfall von Drittparteien – Peer-2-Peer

(Bank, Escrow Agent, etc.)

Page 25: VPP RB 2018 4VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 123 Raimund Lutz, Vizepräsident, Europäisches Patentamt, München Aktuelle Entwicklungen beim

VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 143

Anwendungsbereiche

MME | 31

Alle Branchen => Ausschaltung von Intermediären:

• Finanzindustrie (Zahlungen, Konsolidierung, Wertpapierhandel)

• Schutz und Übertragung von Eigentum• C-Shares• Reisebranche (direkt statt Airbnb, Uber,

booking.com)• Musik, Film (Nutzungsrechte)• Identitätsbestätigung (Pässe, Einlasskontrolle)• Fernhandel• Versicherungen

Übersicht

MME | 32

Industriekonzerne entdecken die Blockchain für sich

MME | 33

Beispiel I: Logistik

MME | 34

Beispiel II: Supply Chain

MME | 35

Beispiel III: IOT

MME | 36

Beispiel IV: Robotics

MME | 37

Beispiel V: IOT

MME | 38

Ethereum-Infrastruktur, die es jedem ermöglichen soll seinen selbst produzierten Strom an andere in der Nachbarschaft weiterzuverkaufen. Mit Hilfe der Blockchain-Technologie kann also jeder zum Stromproduzenten als auch zum Stromhändler werden, ohne auf die vorgegebenen Einspeisungspreise der Energiekonzerne angewiesen zu sein.

Page 26: VPP RB 2018 4VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 123 Raimund Lutz, Vizepräsident, Europäisches Patentamt, München Aktuelle Entwicklungen beim

144 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Anwendung in der Industrie

MME | 39

• Überall dort, wo mehrere oder viele Teilnehmer auf dieselben (sicheren) Daten zugreifen müssen• Supply Chain• Internationale Logistik und

Warenfinanzierung (Akkreditive)• IOT• „Tauschplattformen“ (z.B. Energie)• Geld gegen „Schlüssel“

Blockchain und Patente

MME | 40

Die Patentämter haben eine Flut von Blockchain- und Distributed-Ledger-Technologie (DLT) Patentanmeldungen erlebt. Große Unternehmen investieren in proprietäre Blockchain-Lösungen. Ein Wettlauf um Exklusivität!

Wo wird patentiert?

MME | 41

Nach einer kürzlich von Thomson Reuters veröffentlichten Analyse kamen 225 der 406 im Jahr 2017 angemeldeten Blockchain-Patente aus China (55,4%). An zweiter Stelle lagen die USA mit 91 (22,4%) und Australien mit 13 (3,2%).

Wer patentiert?

MME | 42

Große Banken und Finanzinstitute in den USA.

Mit 45 Anmeldungen ist die Bank of Americaderzeit der größte Inhaber von DTL-Patenten. Die nächsten Top-Halter von Blockchain-Patenten sind Mastercard, Fidelity Management and Research, IBM und Coinbase. Die fünf führenden Inhaber von Bitcoin-Patenten sind Game Play Network, Bank of America, IBM, Elwha (eine Tochtergesellschaft von IntellectualVentures) und United Parcel Service.

Und die Internet Giganten?

MME | 43

Im Dezember 2017 meldete Apple ein Patent an, das eine Blockchain-Innovation beinhaltet. Im vergangenen Jahr erhielt Amazon ein Patent für einen Blockchain-basierten Streaming-Datenmarktplatz und kündigte die Einführung von Blockchain-Templates an um die Einführung von Ethereum- und Hyperledger-basierten Netzwerken zu erleichtern. Außerdem hat Amazon drei kryptowährungsbezogene Domainnamen registriert. Google investiert in Startups wie Ripple und Storj. Und Gerüchten zufolge will Facebook seine eigene Kryptowährung einführen.

Patente in Deutschland

MME | 44

Blockchain-Patente in der Pipeline:

• Einsatz der Blockchain-Technologie zur Qualitätskontrolle bei 3D-Druck-Verfahren

• Einsatz der Blockchain-Technologie bei einem Flughafen Gepäcksortiersystem, um die Verantwortung für einen Gepäckverlust oder eine Gepäckfehlleitung festzuhalten

• Grosse Industrie-Player sind aktiv!

Zukunft?

MME | 45

• Industrielle Projekte (Kosten!)• Verdrängungskampf der versch. Blockchains• E-ID führt zu einem Boost• Scheitern vieler ICO-Projekte• Blockbuster Projekte mit globaler Wirkung• Micropayments• Einbindung von IOT und Sensoren

Meine Vision der Technologie

MME | 46

• Umdrehung der Datenströme• Umgang mit Daten heute: copy paste• Umgang mit Daten morgen: 1 Datensatz –

geregelt wird nur noch der Zugang auf diesen Datensatz

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 145

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146 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Aus der Arbeit des Verbandes

I. Allgemeines

Der VPP nimmt Abschied von

Dr. rer. nat., Dr. jur. Herbert Schinke

* 28.1.1933 † 05.11.2018 Auf der ersten Mitgliederversammlung am 23. Juni 1990 ist Dr. Dr. Schinke zum Präsidenten des Verbandes der Patentingenieure, -assessoren und Patentanwälte in der Industrie der DDR e.V. (VPP DDR) gewählt worden und amtierte bis zum 08. November 1990, dem Tag der Vereinigung vom Deutschen Verband der Patentingenieure und Patentassessoren e.V. (VPP BRD) und dem VPP (DDR). Als Präsident engagierte sich Dr. Dr. Schinke für die Umsetzung der Satzungsziele und damit für die Interessen der Mitglieder in dieser bewegenden Zeit und der in der Satzung bereits formulierten Fusionsabsicht mit dem VPP (BRD). In den Folgejahren bis 1995 war Dr. Dr. Schinke als Mitglied des Hauptvorstandes bzw. des Präsidiums aktiv in die Verbandstätigkeit eingebunden und setzte sich weiterhin aktiv für die Belange der Berufskollegen aus den neuen Ländern ein. Dr. Dr. Schinke war nach seinen Ausbildungen in der Industrie tätig, insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und nahm hier Führungs-funktionen wahr. Von 1995 bis 2005 war er als Patentanwalt und europäischer Patentvertreter in seiner Kanzlei erfolgreich tätig. Wir danken Dr. Dr. Herbert Schinke. Unsere Anteilnahme gilt seiner Frau und der Familie.

Der Präsident

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 147

Sehr geehrte VPP-Mitglieder,

wir haben unsere Datenschutzerklärung am 25.10.2018 aktualisiert. Diese ist auf der VPP-Homepage (www.vpp-patent.de) einsehbar.

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148 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Bundesministerium der Justiz und für Verbrauch-erschutz (BMJV) legt Entwurf eines „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vor

Privatrechtliche Rechtsdurchsetzung und insbesondere das Instrument der Abmahnung sind etablierte Instrumen-te der schnellen und effektiven Beendigung von Wettbe-werbsverstößen. Bereits seit einiger Zeit ist aber die Ab-mahnung − insbesondere auf wettbewerbsrechtlicher und urheberrechtlicher Grundlage − in Verruf geraten. Das BMJV hat daher am 11.09.2018 einen Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" ver-öffentlicht mit dem Ziel, Abmahnmissbrauch zu bekämpfen und den fairen Wettbewerb zu stärken.

Das Thema ist nicht neu: Sachgerecht und seriös einge-setzt, können über das Instrument der wettbewerbsrecht-lichen Abmahnung Konflikte unbürokratisch und schnell gelöst werden, ohne dass ein Einschreiten von Behörden oder Gerichten erforderlich wird. Diese Vorteile des Instru-ments der Abmahnung verkehren sich allerdings dann ins Gegenteil, wenn abgemahnt wird, um vorwiegend an den Abmahnkosten zu verdienen - unter Umständen mit einer Gebührenteilungsvereinbarung zwischen Abmahner und dem Abmahnanwalt. Eine solche Abmahnung ist im Wett-bewerbsrecht rechtsmissbräuchlich. In der Vergangenheit wurde immer wieder eine Zunahme der Anzahl solcher rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen beklagt.

Solche Abmahnungen sollen nicht nur im Interesse der un-berechtigt Abgemahnten, sondern auch im Interesse der seriös und berechtigt Abmahnenden unterbunden werden. Denn es ist im Sinne aller am Markt ordnungsgemäß agie-renden Unternehmen, auf ein faires Miteinander zu achten und das Instrument der Abmahnung sinnvoll, begründet und rechtmäßig zu verwenden. Allerdings darf dabei nicht über das Ziel hinausgeschossen und das Instrument der Abmahnung als solches nicht in Frage gestellt werden. Daher gehört nicht das Instrument der Abmahnung als sol-ches, d. h. für das gesamte UWG und andere Gesetze, auf den Prüfstand. Vielmehr sind einzelne Nachjustierungen des Rechtsrahmens erforderlich, um Missbrauch von vorn-herein bestmöglich auszuschließen.

Der vom BMJV vorgelegte Gesetzentwurf sieht daher zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Ab-mahnungen, mehr Transparenz sowie eine vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprü-chen vor. Hierdurch soll ein verbesserter Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen gewährleistet werden. Auch soll bei formgebundenen Ersatzteilen komplexer Erzeugnisse wie z. B. Automobilen eine Reparaturklausel eingeführt werden, die das Designrecht bei sichtbaren Er-satzteilen für Reparaturzwecke einschränken und damit den Markt öffnen soll.

Auch wenn der vorliegenden Gesetzesentwurf durchaus versucht, gegen missbräuchliche Abmahnungen vorzuge-hen und den fairen Wettbewerb zu stärken, sind aus Sicht des BDI einige Aspekte sehr kritisch zu bewerten. Hier sol-len die wichtigsten herausgegriffen werden.

1. Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes nach Art. 1 § 14 Abs. 2 des Entwurfs

Grundsätzlich ist das deutsche System der außergerichtli-chen Streitbeilegung als ein Erfolgsmodell zu bezeichnen. Dabei nimmt zu Recht die wettbewerbsrechtliche Abmah-nung eine zentrale Funktion ein. Durch die primär privat-wirtschaftlich organisierte Streitbeilegung werden Konflikte typischerweise schnell, unbürokratisch und für die beteilig-ten Parteien regelmäßig kostengünstig aufgelöst. Zudem wird hierüber ein ganz wesentlicher Beitrag zur Entlastung von Behörden und Gerichten geleistet.

Vor diesem Hintergrund sieht der BDI insbesondere die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes nach Art. 1 § 14 Abs. II des Entwurfs kritisch. Auch wenn eine Überar-beitung der Regelungen der Abmahnung erforderlich sein mag, so erscheint es „über das Ziel hinausgeschossen“, die bewährte Einrichtung des fliegenden Gerichtsstands im UWG nun insgesamt wegen der beklagten Missbräuche in einem engeren Bereich zu opfern. Das Lauterkeitsrecht ist ein schwieriges und komplexes Rechtsgebiet. Um mit die-sem Stoff zurechtzukommen, helfen eine langjährige Er-fahrung und eine dichte Fallpraxis. Vor diesem Hintergrund hat der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht zu einer Spezialisierung der Gerichte geführt, die es dem Ge-richt bislang erlaubt, sehr fundierte Entscheidungen ver-gleichsweise schnell zu treffen. Es wäre für die Wirtschaft von großem Nachteil, auf diese Expertise in Zukunft ver-zichten zu müssen. Derzeit haben sich aufgrund des flie-genden Gerichtsstandes insbesondere die Landgerichte Hamburg, München I, Düsseldorf-Köln, Berlin, Frankfurt und Stuttgart als besondere Kompetenzzentren heraus-gebildet. Während diese Gerichte durch die Vielzahl der dort anhängig gemachten Streitigkeiten mit wettbewerbs-rechtlichem Hintergrund eine große Expertise ausprägen konnten, wurden andere Landgericht teilweise mit keinem einzigen wettbewerbsrechtlichen Fall befasst. Es liegt auf der Hand, dass eine häufige Befassung mit einem Rechts-gebiet zu größerem Wissen um die Details führt als dies bei Richtern der Fall ist, die mit diesem Rechtsgebiet in ih-rem Berufsalltag wenig bis gar nicht in Berührung kommen. Auch wenn diese Richter sich mit entsprechendem Zeit-aufwand in die Materie einarbeiten könnten, so entstünde hierdurch nicht nur ein völlig unökonomisch hoher Arbeits-aufwand. Vielmehr ist auch die jahrelange Berufspraxis in einem Rechtsgebiet nicht durch eine schnelle eigene Re-cherche und Einarbeitung zu ersetzen.

Und auch vor dem Hintergrund der in der Begründung ge-nannten Zahlen ist es nicht überzeugend, den fliegenden Gerichtsstand abzuschaffen. Für das Jahr 2017 nennt der Referentenentwurf folgende Zahlen: Es sollen 324.338 Abmahnungen ausgesprochen worden sein. Davon sollen 50%, also 162.169 Abmahnungen auf Basis des UWG aus-gesprochen worden sein, wovon es sich bei 10% und damit bei 16.217 Abmahnungen um missbräuchliche gehandelt haben soll.

Umgekehrt bedeutet dies aber folgendes: in 90% der Ab-mahnungen, die auf Ansprüchen aus dem UWG basieren, wurde rechtskonform gehandelt. Der fliegende Gerichts-

Neues aus dem EU-Wirtschaftsrecht

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 149

stand wurde hier zum Wohle aller Beteiligten- denn auch der Anspruchsgegner ist an einer schnellen und inhaltlich guten Entscheidung interessiert- genutzt. Es ist nicht er-sichtlich und erst recht nicht überzeugend, warum ein grundsätzlich sinnvolles Instrument wie der fliegende Ge-richtsstand, der in 90% der Fälle gute Dienste leistet, ab-geschafft werden soll.

Hinzu kommt, dass sich im internationalen Bereich - so-weit ersichtlich - das deutsche Recht und die deutsche Ge-richtsbarkeit praktisch nur im gewerblichen Rechtsschutz einschließlich des Lauterkeitsrechts hat durchsetzen kön-nen, was nicht zuletzt auch - wenn auch nicht ausschließ-lich - auf der Möglichkeit zur Wahl des Gerichtsstands be-ruht. Derzeit bestehen vor allem in Nordrein-Westphalen (wieder) Bestrebungen, diese Spezialisierungen auszu-bauen und Sondergerichte für internationale Wirtschafts-streitigkeiten zu etablieren. Die Idee ist also ein Mehr an Spezialisierung und ein Aufbau von Sachkompetenz an einzelnen Gerichtsstandorten, um eine Wettbewerbsfähig-keit der Gerichte zu erreichen und auch deutsches Recht zu exportieren. Mit diesem sinnvollen Ziel aber lässt sich eine pauschale Abschaffung des fliegenden Gerichtsstan-des, die dann gerade zu einem Weniger an Spezialisierung und Sachkenntnis führt, gerade nicht vereinbaren.

Vor diesem Hintergrund spricht sich der BDI dafür aus, dass der fliegende Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem UWG in jedem Fall erhalten bleiben soll.

2. Einführung einer Reparaturklausel

Ein weiterer Vorschlag, den der BDI sehr kritisch sieht, ist die geplante Einführung der Reparaturklausel durch Art. 5 § 40 a des Entwurfs.

Demnach soll in Zukunft kein Designschutz mehr für ein Design bestehen, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um die-sem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu ver-leihen. Diese Regelung soll keine Anwendung finden auf bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, die vor dem Datum des Inkrafttretens angemeldet oder einge-tragen wurden.

Der BDI lehnt eine solche Einschränkung des Schutzes des Designrechts ab. Eine kreative Leistung wie das De-sign eines Gebrauchsgegenstandes ist ebenso schützens-wert wie eine technische Erfindung. Technische Erfindun-gen werden durch Patente geschützt, die Gestaltung von Mustern durch Designs. Ohne einen solchen Designschutz wäre das innovative Schaffen vor Nachahmung und Pira-terie nicht geschützt. Es ist wichtig für die Wettbewerbs-fähigkeit der Industrie, durch den Schutz des geistigen Eigentums Anreize für kreative Leistungen und damit für die Innovationskraft zu erhalten. Die Gestaltung eines

komplexen Produktes, wie z.B. eines Autos, setzt ein ho-hes Maß an Kreativität voraus. Die Gestalt des Fahrzeugs kann etwa durch besondere Scheinwerfer, einen außerge-wöhnlichen Kotflügel oder eine Stoßstange ein ganz neues Erscheinungsbild erhalten. Sind diese klassischen Ersatz-teile nicht neu oder weisen sie keine Eigenart auf, dann sind sie dem Designschutz auch nicht zugänglich.

Gerade die genannten Erzeugnisse wie Scheinwerfer etc. gehören zu den Teilen eines Kfz, die gelegentlich zu er-setzen sind. Deshalb ruft der Verbraucher nach möglichst niedrigen Preisen. Der Preis, den die Automobilindustrie im After Sales Market für diese Produkte erzielt, berücksichtigt neben den Herstellungskosten aber eben auch die hohen Kosten für die ursprüngliche Entwicklung und Gestaltung des Produkts. Die Hersteller von Ersatzteilen bemühen sich schon seit langem um eine so genannte Reparaturklausel. Nach dieser Vorschrift soll der Designschutz für alle sicht-baren „must-match-Ersatzteile“ ausgeschlossen werden, damit die Teilehersteller die von der Automobilindustrie entworfenen Produkte frei kopieren können. Dieser Ansatz rüttelt an den Grundfesten des gewerblichen Rechtsschut-zes. Die kreative Leistung soll nicht mehr belohnt werden; stattdessen sollen Dritte mit der Nachahmung Geld verdie-nen können. Auf diese Weise würde der Wettbewerb zu Lasten der innovativen Industrie verzerrt.

Im Übrigen sollte nicht übersehen werden, dass es oft ge-rade die mittelständischen Zulieferbetriebe sind, die das endgültige Erscheinungsbild einzelner Bauteile gestalten. Das gilt etwa, wenn der verwendete Werkstoff Auswirkun-gen auf das Design hat. Regelmäßig profitieren diese Un-ternehmen dann auch von der Anmeldung des Produkts zum Design, weil sie – je nach vertraglicher Gestaltung – in das Schutzrecht einbezogen werden.

Es wird immer einer schwierigen Gratwanderung gleich-kommen, ein völlig ausgewogenes Verhältnis zwischen ge-werblichem Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht zu finden. Doch muss der Sinn der gewerblichen Schutzrechte, die hier eingeschränkt werden sollen, auch der Ausgangspunkt für die wirtschaftliche Fragestellung sein, ob der Wettbe-werb eine Beschneidung der Rechte verlangt. Ausnahmen vom gewerblichen Rechtsschutz können im Allgemeininte-resse gerechtfertigt sein, doch nicht um das Kopieren zu-gunsten einer herausgehobenen wirtschaftlichen Gruppe zu legalisieren. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dies bedeutet für den De-signschutz für Ersatzteile, dass sie grundsätzlich geschützt bleiben müssen. Nur eine wettbewerbswidrige Ausübung des Schutzrechts ist auszuschließen. Dafür stehen bereits die Mittel des Wettbewerbsrechts zur Verfügung. Eine Än-derung der Rechtslage ist deshalb nach Ansicht des BDI nicht erforderlich.

Dr. Julia [email protected]

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150 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Am Samstag, den 2. Februar 2019, findet wieder der tradi-tionelle „Münchner Patentball“ im Historischen Ballsaal des Kolpinghaus München statt. Veranstalter sind auch dies-mal wieder der Verein der Richterinnen und Richter beim Bundespatentgericht, die Patentanwalts-kammer, der Bay-erische Patentanwaltsverein und der VPP.

II. Termine

Nächste VPP-Fachtagungen:Frühjahrsfachtagung 2019: 09. - 10.05 2019 BambergHerbstfachtagung 2019: 24. - 25.10.2019 BielefeldFrühjahrsfachtagung 2020: 07. - 08.05.2020 PotsdamHerbstfachtagung 2020: 29. - 30.10.2020 BonnFrühjahrsfachtagung 2021: 06. - 07.05.2021 ErfurtHerbstfachtagung 2021: 28. - 29.10.2021 Wiesbaden

Kammerversammlung:112. Versammlung: 10.04.2019 Königswinter/Bonn

GRUR Jahrestagung:Jahrestagung 2019: 25. - 28.09.2019 Frankfurt

Die Organisation erfolgt durch den Verein der Richterinnen und Richter beim Bundespatentgericht. Weitere Informa-tionen und das Anmeldeformular finden Sie auf der Home-page des Verein der Richterinnen und Richter beim Bun-despatentgericht (http://www.richtervereinbpatg.de/index.php?section=news)

Patentball 2019

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 151

III. Mitgliederbewegung

Mitgliederbewegung (Stand: 20. November 2018)

Neue MitgliederNur Firmenangabe als letztes aufgeführt, wenn nach Namen die Privatanschrift angegeben ist.

Albrecht, Friedrich, Dr. iur. Richard-Wagner-Str. 10 85540 Haar p089 467676 E-Mail: [email protected]

Baumann, Rüdiger, Dr. rer. nat., PA, Eur. Pat. Att., Dipl.-Forstw. (univ.) PERI GmbH IP-Management Rudolf-Diesel-Str. 19 89264 Weissenhorn d07309 950-2055 F07309 951-2055 E-Mail: [email protected]

Beck, Benjamin, RA, Dipl. iur. Mayer Brown LLP Königsallee 61 40215 Düsseldorf E-Mail: [email protected]

Bernard, Vanessa, M.Sc., Patentreferentin PERI GmbH IP-Management Rudolf-Diesel-Str. 19 89264 Weissenhorn d07309 950-4019 E-Mail: [email protected]

Bianco, Emanuela, Dr., PAin (IT), RAin (IT), Ph.D. Studio Saglietti Bianco Corso Vittorio Emanuele II, 82 IT 10121 Turin ITALIEN d+39 011 533834 F+39 011 533600 E-Mail: [email protected]

Deffner, Rolf, Dr. rer. nat., PAss, Eur. Pat. Att., Dipl.-Phys. Siemens Mobility GmbH MO TI IPM Nonnendammallee 101 13629 Berlin E-Mail: [email protected]

Eggersdorfer, Lars, RA Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB Pettenkoferstr. 20-22 80336 München E-Mail: [email protected]

Gehrlicher, Sarah, PAin, Dipl.-Ing. Schlosserstr. 8 70180 Stuttgart E-Mail: [email protected] Patentanwältin Sarah Gehrlicher, Stuttgart

Gehrmann, Jan, Dr., PA, Ph.D., M.Sc. E-Mail: [email protected]

Gisi, Murat, PA, Dipl.-Inform. Weserstrandstr. 1 28779 Bremen E-Mail: [email protected]

Gradolph, Christian, Dr.-Ing., PA, Eur. Pat. Att., Dipl.-Phys. Ing. patent-plus Patentanwaltskanzlei Ritter-Honius-Str. 19 76865 Rohrbach d0800 2728368 F0800 4728368 E-Mail: [email protected]

Höfer, Carina, RAin, LL.M. HOYNG ROKH MONEGIER Steinstr. 20 40212 Düsseldorf E-Mail: [email protected]

Kajinami, Shoichiro, Att. (JP), LL.M. Abe, Ikubo & Katayama Law Firm 2-8-7, Yaesu, Chuo-ku JP 104-0028 Tokyo JAPAN E-Mail: [email protected]

Kellenter, Wolfgang, Dr. jur., RA, LL.M. (LSE) Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Benrather Str. 18-20 40213 Düsseldorf d0211 8304-198 E-Mail: [email protected]

Kreuzhage, Silke Stephanie, M.Sc. Herzog Fiesser & Partner Patentanwälte PartG mbB Dudenstr. 46 68167 Mannheim E-Mail: [email protected]

Lavall, Christian, PAss, Eur. Pat. Att., Dipl.-Ing. masch. John Deere GmbH & Co. KG, Mannheim Regional Center John-Deere-Str. 70 68163 Mannheim E-Mail: [email protected]

Li, Ang, RAin, LL.M. (London) Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB Isartorplatz 8 80331 München E-Mail: [email protected]

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152 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Luxem, Wolfgang, Dipl.-Phys., Pat.-Ing. Pepperl+Fuchs GmbH Werk Berlin IPS Kitzingstr. 25 - 27 12277 Berlin d030 61672-269 E-Mail: [email protected]

Ma, Siqi, PAss (CN), B.A. Yuhong Intellectual Property Law Firm Suite 705, One Junefield Plaza, 6 Xuanwumenwai Street, Xicheng District, CN 100052 Beijing CHINA d+86 010 6641 6668-615 m+86 173 10352236 F+86 010 66412482 E-Mail: [email protected]

Maxton, Jochen, PA, Dipl.-Ing Geskes Patent- und Rechtsanwälte Gustav-Heinemann-Ufer 74b 50968 Köln d0221 37987900 F0221 37987969 E-Mail: [email protected]

Münnich, Kristina, Dr., Patentreferentin, Dipl.-Chem. Pariser Str. 22 76344 Eggenstein-Leopoldshafen Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Eggenstein-Leopoldshafen

Rieder, Claudia, PAFA PERI GmbH IP-Management Rudolf-Diesel-Str. 19 89264 Weissenhorn d07309 950-2651 E-Mail: [email protected]

Schmid, Johannes, Dr.-Ing., PA, Eur. Pat. Att., Dipl.-Wi.-Ing. Durm Patentanwälte PartGmbB Moltkestr. 45 76133 Karlsruhe d0721 83013-0 E-Mail: [email protected]

Schröler, Philipp, RA HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf E-Mail: [email protected]

Schütte, Jan-Christian, Dr. rer. nat., Eur. Pat. Att., Dipl.-Bio.-Phys. Siemens AG CT IP EM 2 Nonnendammallee 101 13629 Berlin d030 386-26527 E-Mail: [email protected]

Steppich, Matthias, M.Sc., Pat.-Ing., Wirts.-Ing. PERI GmbH IP-Management Rudolf-Diesel-Str. 19 89264 Weissenhorn d07309 950-4018 E-Mail: [email protected]

Strubing Gomes, Fernando, RA IPAN Intellectual Property Associates Network GmbH Münchner Str. 14 85540 München-Haar

Zhao, Xiaopeng, Dr. iur., LL.M. EINSEL Attorney at Law und Rechtsanwälte PartmbB Große Bäckerstr. 3 20095 Hamburg E-Mail: [email protected]

Adressänderung bzw. -korrekturNur Firmenangabe als letztes aufgeführt, wenn nach Namen die Privatanschrift angegeben ist.

Fischer, Martin, Dipl.-Ing. Wehrhausweg 46 a 53227 Bonn p0228 4224702

Hassenbürger, Anneliese, Dr., PAin, Eur. Pat. Att., Dipl.-Phys. PAin Dr. Anneliese Hassenbürger Königsallee 27 40212 Düsseldorf m0171 6456341 E-Mail: [email protected]

Hocker, Thomas, Dr.-Ing., PA, Eur. Pat. Att., LL.M. Maximilianstr. 23b 67433 Neustadt d06321 4844360 F06321 4844369 E-Mail: [email protected] Patentanwaltskanzlei Hocker, Neustadt/Weinstraße

Kauffmann, Wolfgang, Dr., PA, Eur. Pat. Att., Dipl.-Phys. Johannes-Girmes-Str. 118 47929 Grefrath d02162 9182672 m0157 87093004 p02158 4093318 E-Mail: [email protected] PA Dr. Wolfgang Kauffmann, Grefrath

Kick, Ronald, B.Eng., Pat.-Ing. Maierfeldweg 8 85540 Haar d089 520573-0 p089 46203406 F089 520573-100 E-Mail: [email protected] FLÜGEL PREISSNER SCHOBER SEIDEL Patentanwälte PartG mbB,

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 153

Knirr, Stefan, Dr. rer. nat., Att./Pat. Att. (US), J.D. Abelman, Frayne & Schwab 666 Third Avenue, 10th Floor US New York, NY 10017-5621 USA d+1 212 949-9022 E-Mail: [email protected]

Konopka, Ute-Christine, Dr. thinksafe Bleichestr. 7 CH 8640 Rapperswil SCHWEIZ m+41 76 4318645 E-Mail: [email protected]

Kurz, Cornelia, Pat.-Ing., Dipl.-Phys. (Univ.) BOS GmbH & Co. KG Ernst-Heinkel-Str. 2 73760 Ostfildern d0711 9360-1787 E-Mail: [email protected]

Mattusch, Gundula, PAin, Eur. Pat. Att., Dipl.-Ing. (FH) Gutsstr. 7 82349 Pentenried d089 3547-2980 F089 3547 2139 E-Mail: [email protected] Knorr-Bremse AG, München

Niepelt, Carsten, PA, Eur. Pat. Att., LL.M., Dipl.-Ing. Niepelt Patentanwaltsgesellschaft mbH Ikaruspfad 11 14089 Berlin d030 700159-769 F030 700159-510 E-Mail: [email protected]

Nitschke, Christoph, Dipl.-Wirt.-Ing. (FH), Pat.-Ing. Waldwinkel 6 33175 Bad Lippspringe d05254 5481303224 E-Mail: [email protected] Benteler Automobiltechnik GmbH, Paderborn

Oppermann, Frank, PA, Eur. Pat. Att., Dipl.-Ing. OANDO Oppermann & Oppermann LLP Wilhelminenstr. 1a 65193 Wiesbaden d0611 988679-0 F0611 988679-10 E-Mail: [email protected]

Pelzer, Heiko, Dr.-Ing., PA, Eur. Pat. Att., Dipl.-Phys. Am Liesenfeld 7a 41812 Erkelenz p02431 946162 E-Mail: [email protected]

Petrow, Olga, RAin Lege Artis IP Alfred-Nobel-Str. 9 86156 Augsburg E-Mail: [email protected]

Pust, Tim, Dr. rer. nat., PA, Eur. Pat. Att., Dipl.-Chem. Viering, Jentschura & Partner mbB, Patent- und Rechtsanwälte Grillparzerstr. 14 81675 München E-Mail: [email protected]

Rauther, Robert, RA EINSEL Attorney at Law und Rechtsanwälte PartmbB Große Bäckerstr. 3 20095 Hamburg d040 36008998 E-Mail: [email protected]

Rieger, Paul-Gerhard, Dr., Dipl.-Chem. Mähdachstr. 20 70499 Stuttgart p0711 690078 E-Mail: [email protected]

Scharre, Bastian, PA, Eur. Pat. Att., Dipl.-Ing. Schäftlarnstr. 166 80331 München m0179 1227364 E-Mail: [email protected] Patentanwalt Bastian Scharre, München

Stjerna, Ingve Björn, Dr., RA, FAGewR, LL.M. Berliner Allee 59 40212 Düsseldorf d0211 98595946 E-Mail: [email protected] RA Dr. Ingve Björn Stjerna, Düsseldorf

Stoppkotte, Cornelia, Dr. phil., PAin, Eur. Pat. Att., Dipl.-Chem. Hegelallee 25 14467 Potsdam d0331 581497-40 F0331 581497-45 E-Mail: [email protected] Patentanwaltskanzlei Dr. Cornelia Stoppkotte, Potsdam

Weis, Herrade Anne, Dr. rer. nat., Dipl.-Chem. Kastellstr. 30 76227 Karlsruhe d0721 608-23602 F0721 608-992016 E-Mail: [email protected] Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Eggenstein-Leopoldshafen

Wurth, Jonathan J., Dr. rer. nat., PA, Eur. Pat. Att., Dipl.-Chem. Bird & Bird LLP Maximiliansplatz 22 80333 München d089 3581-6000 F089 3581-6011 E-Mail: [email protected]

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154 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Verstorben

Chakraborty, Martin, Dr., RA Hogan Lovells International LLP Kennedydamm 24 40476 Düsseldorf

Philipp, Manfred, Pat.-Ing. Ravensteynstr. 12 56076 Koblenz

Schimek, Wolfgang, PA, Eur. Pat. Att., Dipl.-Ing. Werner-von-Siemens-Str. 6 86159 Augsburg

Schinke, Herbert, Dr. rer. nat., Dr. jur., PA, Dipl.-Chem. Schulstr. 5 06237 Leuna

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 155

IV. Stellenangebote

Als junge, wachsende und dynamische IP-Kanzlei mit Standorten in Zürich und Baden (CH) und internationaler Mandantschaft möchten wir - freigutpartners IP Law Firm - unser Dienstleistungsangebot erweitern und suchen aus diesem Grund einen Kollegen einer der Fachrichtungen Pharmazie, Biologie, Chemie und/oder Life Sciences, vorzugsweise mit Zulassung zumindest vor dem europäi-schen Patentamt. Sie bringen idealerweise bereits einen eigenen Man-dantenstamm mit. Sollte dies nicht der Fall sein, un-terstützen wir Sie gerne tatkräftig bei der Akquise. In diesem Zusammenhang bestünde auf Wunsch auch die Möglichkeit zur Übernahme von Aufgaben/Tä-tigkeiten insbesondere aus dem Bereich Mechanik. Bei Interesse freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme über [email protected] .

Als einer der Marktführer in Europa produziert die profi-ne GmbH unter den Marken KBE, KÖMMERLING und TROCAL Kunststoffprofile für Fenster und Haustüren, Sichtschutz-Systeme und PVC-Platten. Zum nächstmögli-chen Zeitpunkt suchen wir für unseren Standort Pirmasens eine/n Leiter (M/W) Patente(Vollzeit, KENN-NR.: 2018021_HP_PATENTE).Ihre Aufgaben: Bearbeitung der Anmelde-, Einspruchs- und Streitverfahren; Analyse von Wettbewerbsprodukten be-züglich Verletzung eigener Schutzrechte sowie Bewertung fremder Schutzrechte; Kooperation mit und patentrecht-liche Unterstützung der eigenen FuE; FTO-Gutachten; Ausarbeitung technischer Verträge wie Geheimhaltungs-, Lizenz-, Rahmenliefer-, FuE- und anderer technischer Ko-operationsverträge.

Ihr Profil: Abgeschlossene naturwissenschaftliche Hoch-schulausbildung (Ingenieur (m/w), Physiker (m/w) oder vergleichbares); Qualifikation im Bereich Patentwesen mit abgeschlossener Ausbildung zum Patentassessor (m/w) und/oder bestandener Europäischer Eignungsprüfung; Er-fahrung im Vertragswesen; breites Grundlagenwissen im bürgerlichen-, Handels-, Wettbewerbs- und Kartellrecht; Analytisches Denken, Eigeninitiative und eine strukturierte Arbeitsweise runden Ihr Profil ab. Erfahrungen im Bereich Kunststoffverarbeitung sind wünschenswert.

Wir bieten Ihnen spannende Perspektiven in einem inno-vativen Unternehmen sowie eine fachlich herausfordernde und abwechslungsreiche Tätigkeit. In einer konstruktiven und kollegialen Atmosphäre erhalten Sie einen angemes-senen Spielraum für eigene Ideen und die Gestaltung von Prozessen. Wir bieten eine leistungsgerechte Vergütung und flexible Arbeitszeiten.

Bewerbungsunterlagen per E-Mail inklusive Kenn-Nr., der Angabe Ihres Gehaltswunschs und des frühestmöglichen Eintrittstermins an: Frau Julia Gauch, [email protected]. Vorabinformationen: Ludger Wübken, 02241-9953 3319

Kanzlei im Südwesten Deutschlands sucht für einen aus Altersgründen ausscheidenden Seniorpartner eine/n engagierte/n Nachfolger/in. Eine möglichst rasche Aufnah-me in die Partnerschaft wird angestrebt. Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Zuschrift unter Chiffre 03_04/2018

Als Global Player sorgen wir bei SEW-EURODRIVE für Bewegung: mitwegweisenden Technologien und maßgeschneiderten Lösungen in der Antriebs- und Automatisierungstechnik. Das verdanken wir weltweit undbranchenübergreifend über 17.000 Mitarbeitern in 51 Ländern. In unseremStandort in Bruchsal ist folgende Stelle zu besetzen:

European Patent Attorney / Patent Professional (w/m)

Ihre Aufgaben:- Sie betreuen und beraten die Entwicklungsabteilungen in Schutzrechtsfragenund sind zuständig für die Verteidigung der eigenen Schutzrechte.- Ihr Aufgabengebiet hat als Schwerpunkt die Ausarbeitung von Patentanmeldungen.- Ebenso betreiben und begleiten Sie das Erteilungsverfahren vor Patentämtern und -gerichten und arbeiten mit Patentanwälten insbesondereauch im Ausland zusammen.- Erforderlichenfalls gehören auch Einsprüche, Betreuung von erforderlichenPatentrecherchen sowie Überwachung und Beurteilung der Schutzrechte Dritter zu Ihren Aufgaben.- Sie unterstützen die Konzeptionierung oder Weiterentwicklung der internen Workflows bzw. Patentverwaltungssoftware.Ihre Qualifikation:- Studium der Physik oder Elektrotechnik- Qualifikation zum European Patent Attorney oder gleichwertig- mehrjährige Berufserfahrung vorzugsweise in einer Patentabteilung einesIndustrieunternehmens Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:SEW-EURODRIVE GmbH & Co. KG, Frau Rauner, Ernst Blickle Str. 42, D-76646Bruchsal Für Vorabinformationen steht Ihnen Frau Rauner unter 07251 75 1923zur Verfügung.

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156 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

V. Stellengesuche, Kollegenarbeit

Zugelassener EP-Vertreter mit über 15 Jahren Berufser-fahrung und Patentassessor unterstützt Ihre Industrie-patentabteilung bei Patentanmeldungen, Bescheidser-widerungen, Einsprüchen, Beschwerden, Recherchen, Erfindervergütungen etc. (Schwerpunkte Physik, Optik, Halbleitertechnologie, Energietechnik, Medizintechnik, Me-chanik, Maschinenbau, computerimplementierte Erfindun-gen), bei Bedarf und soweit geographisch möglich auch tage-/wochenweise vor Ort. Bei Interesse freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme unter [email protected] oder unter Chiffre 05_04/2018.

Dipl. Biol. Dr. rer. nat., European Patent Attorney mit DP-MA-Zulassung, langjährige breite Berufserfahrung in Kan-zlei, wünscht sich Zusammenarbeit mit IP- und/oder Recht-sabteilung, vorzugsweise auf den Gebieten Life Science, Medizintechnik, Kosmetik. Kontaktadresse: [email protected]

Team aus vier erfahrenen Patentanwälten mit beiden Zulassungen (DPMA, EPA), Technische Schwerpunkte: Elektrotechnik, Informationstechnik, Medizintechnik, Maschinenbau und Physik, übernimmt für Ihre Industrie-patentabteilung oder für Ihr Unternehmen Aufträge / Kol-legenarbeit (DE/EN) im Bereich von Neuanmeldungen, Bescheidserwiderungen, Anhörungen und mündlichen Verhandlungen in Anmelde-, Einspruchs- und Beschwer-deverfahren sowie bei anderen gängigen Aufgaben. Auch wenn Sie lediglich an der Einholung einer zweiten Expertenmeinung interessiert sind oder einfach an Ihre Ka-

pazitätsgrenzen gestoßen sind, sind wir gerne bereit Sie zu unterstützen. Gerne übernehmen wir bei Bedarf auch die Vertretung vor den zuständigen Ämtern. Wir freuen uns über eine kontinuierliche Auftragsvergabe und stehen Ihnen auch zum Bewältigen von Belastungsspitzen gerne zur Verfügung. Auf Ihre Zuschriften unter Chiffre 02_04/2018 an die Rund-briefredaktion freuen wir uns.

Patentanwalt, Dipl.-Phys., Dr. rer. nat., mit deutscher und europäischer Zulassung und mehrjähriger Erfahrung als selbständiger Patentanwalt in überregionaler Kanzlei, übernimmt kurz- und langfristig Kollegenarbeit aus nahe-zu allen technischen Gebieten der Mechanik, wie insbe-sondere Maschinenbau, Elektrotechnik, Elektronik, Optik, Physik, computerimplementierten Erfindungen, und allen Stufen der Bearbeitung, wie Ausarbeitung, Recherchen, Berichten, Einsprüchen, einschließlich Korrespondenzent-würfen; gerne auch kurzfristige Einarbeitung in neue Sach-gebiete; Zuschriften unter Chiffre 04_04/2018.

Pensionierter Patentingenieur, Physiker, Europ. Pat. Att. sucht freiberufliche Mitarbeit in einer Anwaltskanzlei oder einem mittelständigem Unternehmen: Ca. 40-jährige Er-fahrung, insb. auf den Sachgebieten, Metallurgie, Werk-stoffe für die Elektroindustrie, (klassische und regenera-tive) Energietechnik, Medizintechnik. Einsetzbar für alle Aspekte im Patentwesen, bspw. Recherchen, Formulie-rung von Patentansprüchen und -anmeldungen, Bearbei-tung von Prüfungsbescheiden. Zeitlich und örtlich flexibel.Zuschriften unter Chiffre 01_04/2018

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 157

VI. Veranstaltungshinweise

Seminarankündigungen AH Akademie für Fortbildung Heidelberg GmbHDas Veranstaltungsangebot der Akademie Heidelberg im Gewerblichen Rechtsschutz richtet sich an Fach- und Füh-rungskräfte in Patent-, Marken-, IP- und F&E-Abteilungen der Industrie, an Patentanwälte und Patentassessoren, an Fachanwälte im Gewerblichen Rechtsschutz und an Rechtsanwälte mit entsprechendem Tätigkeitsschwer-punkt sowie an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Formal-sachbearbeitung und Assistenz. Es umfasst Einführungs- und Vertiefungslehrgänge, ein- und mehrtägige Seminare, Fachtagungen und Konferenzen zu aktuellen Entwick-lungen im deutschen, europäischen und internationalen Gewerblichen Rechtsschutz sowie individuell konzipierte Inhouse-Schulungen.

VPP-Mitglieder erhalten bei den folgenden Veranstaltun-gen die jeweils angegebene Sondergebühr eingeräumt. Bitte vermerken Sie hierzu auf dem Anmeldeformular handschriftlich den Zusatz „VPP-Mitglied“ und Ihre Mit-gliedsnummer. Nähere Informationen über unser Veran-staltungsangebot finden Sie auf unserer Homepage unter www.akademie-heidelberg.de

Bei allen Rückfragen stehe ich Ihnen gerne als Ansprech-partner zur Verfügung

Ihr Stephan HaasGeschäftsführerAH Akademie für Fortbildung Heidelberg GmbHTel. 06221/65033-27, E-Mail: [email protected]

PCT intensiv

Elwine Kaschner, Büroleiterin und Personalreferentin Fachbereich Maschinenbau, KUHNEN & WACKER, Freising

Ort und Termin 5. Dezember 2018 in München, 9.00 – 17.00 UhrInterCityHotel MünchenBayerstr. 10, 80335 MünchenTel.: 089/839329-0 · Fax: 089/839329-299

Gebühr755 EUR Mitglieder VPP890 EUR für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 18 12 GA601

F&E-Verträge (Update und Vertiefung für Praktiker mit Erfahrung)

Dr. Michael Groß, Rechtsanwalt, Of Counsel, Bird & Bird, München, Teamleiter Lizenzen, Fraunhofer-Gesellschaft, München

Professor Dr. Sebastian Wündisch LL.M., Rechtsanwalt, Partner, Noerr LLP, Dresden

Ort und Termin 6. Dezember 2018 in München, 10.00 – 18.00 UhrEurostars Grand Central Hotel MünchenArnulfstr. 35, 80636 MünchenTel.: 089/516574-0

Gebühr755 EUR bzw. 1.265 EUR (zusammen mit Folgetag) Mitglieder VPP890 EUR bzw. 1.490 EUR (zusammen mit Folgetag) für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 18 12 GP 121

Lizenzverträge (Update und Vertiefung für Praktiker mit Erfahrung)

Dr. Michael Groß, Rechtsanwalt, Of Counsel, Bird & Bird, München, Teamleiter Lizenzen, Fraunhofer-Gesellschaft, MünchenDr. Clemens Heusch, LL.M., Head of European Litigation, Nokia, Düsseldorf

Ort und Termin 7. Dezember 2018 in München, 9.00 – 17.00 UhrEurostars Grand Central Hotel MünchenArnulfstr. 35, 80636 MünchenTel.: 089/516574-0

Gebühr755 EUR bzw. 1.265 EUR (zusammen mit Vortag) Mitglieder VPP890 EUR bzw. 1.490 EUR (zusammen mit Vortag) für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 18 12 GP 120

Arbeitnehmererfindungen in der Praxis (Einführung und Vertiefung)

Prof. Dr. Michael Trimborn, Rechtsanwalt, Prof. Dr. Michael Trimborn, KölnDirk-Heinrich Rabe, Intellectual Property Department, WABCO GmbH, Hannover

Ort und Termin 12./13. Februar 2019 in WürzburgBest Western Premier Hotel RebstockNeubaustr. 7, 97070 WürzburgTel.: 0931/3093-0 Fax: 0931/3093-100

Gebühr795 EUR (Einzeltag) bzw. 1.350 EUR (Gesamtlehrgang) Mitglieder VPP940 EUR (Einzeltag) bzw. 1.590 EUR (Gesamtlehrgang) für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 02 GP110/111

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158 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Computerimplementierte Erfindungen 2019

Prof. Dr. Christoph von Praun, Patentanwalt, Partner, BETTEN & RESCH Patent- und Rechtsanwälte, München (Tagungsleitung)Dr. Klaus Grabinski, Mitglied des X. Zivilsenats, Bundesgerichtshof, KarlsruheDipl.-Ing. Konrad Hoffmann, Richter im 17. Senat (Techn. Beschwerdesenat) und 2. Senat (Nichtigkeitssenat), Bundespatentgericht, MünchenChristian Platzer, Direktor ICT, Dir. 1222, Europäisches Patentamt, MünchenDipl.-Inf. Michael Fischer, Patentassessor, European Patent Attorney, GE General Electric Technology GmbH, Baden (Schweiz)

Ort und Termin 15. Februar 2019 in München, 9.00 – 17.00 UhrEurostars Grand Central Hotel MünchenArnulffstr. 35, 80636 MünchenTel.: 089/516574-0 · Fax: 089/516574-188

Gebühr840 EUR Mitglieder VPP990 EUR für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 02 GP134

Patentsachbearbeitung I (Einführung in die Formalsachbearbeitung)

Elwine Kaschner, Büroleiterin und Personalreferentin Fachbereich Maschinenbau, KUHNEN & WACKER, Freising

Ort und Termin 25. Februar 2019 in Würzburg, 9.00 – 17.00 UhrMaritim Hotel WürzburgPleichertorstr. 5, 97070 WürzburgTel.: 0931/3053-0 · Fax: 0931/3053-901

Gebühr755 EUR Mitglieder VPP890 EUR für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 02 GA703

Das neue Markengesetz 2019

Dr. Senta Bingener, Teamleiterin 3.3.1, Erinnerungsprüferin, Deutsches Patent- und Markenamt, München

Dr. Kai Schmidt-Hern, Rechtsanwalt, Partner, Lubberger Lehment, Berlin

Ort und Termin 26. Februar 2019 in München, 9.00 – 17.00 UhrPlatzl Hotel MünchenSparkassenstr. 10, 80331 MünchenTel.: 089/23703-0 · Fax: 089/23703-800

Gebühr840 EUR Mitglieder VPP990 EUR für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 02 GM115

Claim Drafting Maschinenbau Elektrotechnik Physik (Einführung und Vertiefung)

Dr. Peter Schweighart, Patentanwalt, European Patent Attorney, HOFFMANN EITLE, München

Dipl.-Ing. Torsten Barz, Patentanwalt, European Patent Attorney, Continental Automotive GmbH, Frankfurt

Ort und Termin 25./26. März 2019 in Würzburg; Tag 1: 10.00 – 18.00 Uhr / Tag 2: 9.00 – 17.00 UhrBest Western Premier Hotel RebstockNeubaustr. 7, 97070 WürzburgTel.: 0931/3093-0 Fax: 0931/3093-100

Gebühr795 EUR (Einzeltag) bzw. 1.350 EUR (Gesamtlehrgang) Mitglieder VPP940 EUR (Einzeltag) bzw. 1.590 EUR (Gesamtlehrgang) für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 03 GP118/119

Vertragsworkshop F&E-Verträge (Einführung)

Dr. Michael Groß, Rechtsanwalt, Of Counsel, Bird & Bird, München, Teamleiter Lizenzen, Fraunhofer-Gesellschaft, München

Ort und Termin 25. März 2019 in Würzburg, 10.00 – 18.00 UhrBest Western Premier Hotel RebstockNeubaustr. 7, 97070 WürzburgTel.: 0931/3093-0 Fax: 0931/3093-100

Gebühr795 EUR bzw. 1.350 EUR (zusammen mit Folgetag) Mitglieder VPP940 EUR bzw. 1.590 EUR (zusammen mit Folgetag) für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 03 GP141

Vertragsworkshop Lizenzverträge (Einführung)

Dr. Michael Groß, Rechtsanwalt, Of Counsel, Bird & Bird, München, Teamleiter Lizenzen, Fraunhofer-Gesellschaft, München

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 159

Ort und Termin 26. März 2019 in Würzburg, 9.00 – 17.00 UhrBest Western Premier Hotel RebstockNeubaustr. 7, 97070 WürzburgTel.: 0931/3093-0 Fax: 0931/3093-100

Gebühr795 EUR bzw. 1.350 EUR (zusammen mit Vortag) Mitglieder VPP940 EUR bzw. 1.590 EUR (zusammen mit Vortag) für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 03 GP140

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Jan Rether, Rechtsanwalt, GRÜNECKER Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB, München

Ort und Termin26. März 2019 in Würzburg, 9.00 – 17.00 UhrNovotel WürzburgEichstr. 2, 97070 WürzburgTel.: 0931/3054-0 · Fax: 0931/3054-423

Gebühr795 EUR Mitglieder VPP940 EUR für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 03 GA305

Patentsachbearbeitung II (Update und Vertiefung für die Formalsachbearbeitung)

Elwine Kaschner, Büroleiterin und Personalreferentin Fachbereich Maschinenbau, KUHNEN & WACKER, Freising

Ort und Termin 27. März 2019 in Würzburg, 9.00 – 17.00 UhrGHOTEL hotel & living WürzburgSchweinfurter Str. 1-3, 97080 WürzburgTel.: 0931/35962-00 · Fax: 0931/35962-2222

Gebühr755 EUR Mitglieder VPP890 EUR für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 03 GA702

Claim Drafting Chemie Biotechnologie Pharmazie (Einführung und Vertiefung)

Dr. Bernd Fabry, Patentanwalt, IP2 Patentanwalts GmbH, MönchengladbachDipl.-Chem. Claus Simandi, Patentanwalt, SIMANDI Patentanwälte, Cuxhaven

Ort und Termin 28./29. März 2019 in Würzburg; Tag 1: 10.00 – 18.00 Uhr / Tag 2: 9.00 – 17.00 UhrBest Western Premier Hotel RebstockNeubaustr. 7, 97070 WürzburgTel.: 0931/3093-0 Fax: 0931/3093-100

Gebühr755 EUR (einzelner Tag) bzw. 1.265 EUR (beide Tage) Mitglieder VPP890 EUR (einzelner Tag) bzw. 1.490 EUR (beide Tage) für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 03 GP116/117

Einheitspatent und Europäisches Patentgericht: Grundlagen und Grundstrukturen

Dr. Daniel Voß, Vorsitzender Richter der 4b. Zivilkammer, Landgericht DüsseldorfDr. Ulrich Blumenröder, Rechtsanwalt, Partner, GRÜNECKER Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB, München

Ort und Termin 3. April 2019 in Düsseldorf, 9.00 – 17.00 UhrHotel Meliá DüsseldorfInselstr. 2, 40479 DüsseldorfTel.: 0211/52284-0 · Fax: 0211/52284-2199

Gebühr795 EUR bzw. 1.350 EUR (zusammen mit Folgetag) Mitglieder VPP940 EUR bzw. 1.590 EUR (zusammen mit Folgetag) für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 04 GP135

Einheitspatent und Europäisches Patentgericht: Das neue europäische Patentstreitverfahren

Dr. Daniel Voß, Vorsitzender Richter der 4b. Zivilkammer, Landgericht DüsseldorfDr. Ulrich Blumenröder, Rechtsanwalt, Partner, GRÜNECKER Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB, München

Ort und Termin 4. April 2019 in Düsseldorf, 9.00 – 17.00 UhrHotel Meliá DüsseldorfInselstr. 2, 40479 DüsseldorfTel.: 0211/52284-0 · Fax: 0211/52284-2199

Gebühr795 EUR bzw. 1.350 EUR (zusammen mit Vortag) Mitglieder VPP940 EUR bzw. 1.590 EUR (zusammen mit Vortag) für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 04 GP136

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160 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Arbeitnehmererfindungen in internationalen Konzernen

Prof. Dr. Michael Trimborn, Rechtsanwalt, Prof. Dr. Michael Trimborn, KölnDr. Andrea Preusser, European Patent Attorney, Syndikus-Patentanwältin, Continental AG, Hannover

Ort und Termin 9. April 2019 in Köln, 9.00 – 17.00 UhrHotel Mondial am Dom CologneKurt-Hackenberg-Platz 1, 50667 KölnTel.: 0221/2063-0 · Fax: 0221/2063-527

Gebühr795 EUR Mitglieder VPP940 EUR für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 04 GP115

IP-Rechte in der M&A-Transaktion

Dr. Dr. Thomas Cimniak, LL.M., Vice President Global Intellectual Property, BASF SE, LudwigshafenStefan Münch, Rechtsanwalt, Partner, Bird & Bird, München

Ort und Termin16. Mai 2019 in Würzburg, 9.00– 17.00 UhrBest Western Premier Hotel RebstockNeubaustr. 7, 97070 WürzburgTel.: 0931/3093-0 Fax: 0931/3093-100

Gebühr795 EUR Mitglieder VPP940 EUR für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 05 RG116

F&E-Verträge (Update und Vertiefung für Praktiker mit Erfahrung)

Dr. Michael Groß, Rechtsanwalt, Of Counsel, Bird & Bird, München, Teamleiter Lizenzen, Fraunhofer-Gesellschaft, MünchenProfessor Dr. Sebastian Wündisch LL.M., Rechtsanwalt, Partner, Noerr LLP, Dresden

Ort und Termin 16. Mai 2019 in Düsseldorf, 10.00 – 18.00 UhrHotel Meliá DüsseldorfInselstr. 2, 40479 DüsseldorfTel.: 0211/52284-0 · Fax: 0211/52284-2199

Gebühr795 EUR bzw. 1.350 EUR (zusammen mit Folgetag) Mitglieder VPP940 EUR bzw. 1.590 EUR (zusammen mit Folgetag) für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 05 GP 121

Lizenzverträge (Update und Vertiefung für Praktiker mit Erfahrung)

Dr. Michael Groß, Rechtsanwalt, Of Counsel, Bird & Bird, München, Teamleiter Lizenzen, Fraunhofer-Gesellschaft, MünchenDr. Clemens Heusch, LL.M., Head of European Litigation, Nokia, Düsseldorf

Ort und Termin 17. Mai 2019 in Düsseldorf, 9.00 – 17.00 UhrHotel Meliá DüsseldorfInselstr. 2, 40479 DüsseldorfTel.: 0211/52284-0 · Fax: 0211/52284-2199

Gebühr795 EUR bzw. 1.350 EUR (zusammen mit Vortag) Mitglieder VPP940 EUR bzw. 1.590 EUR (zusammen mit Vortag) für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 05 GP 120

Meier-Beck/Kühnen, Jahresbericht 2019

Prof. Dr. Peter Meier-Beck, Vorsitzender Richter des X. Zivilsenats, Bundesgerichtshof, KarlsruheDr. Thomas Kühnen, Vorsitzender Richter des 2. Zivilsenats, Oberlandesgericht Düsseldorf

Orte und Termine

17. Mai 2019 in Düsseldorf, 13.00– 18.15 UhrLiving Hotel De MediciMühlenstr. 31, 40213 DüsseldorfTel.: 0211/16092-0 Fax: 0211/16092-900

24. Mai 2019 in München, 13.00– 18.15 UhrSofitel Hotel Munich BayerpostBayerstr. 12, 80335 MünchenTel.: 089/59948-0 Fax: 089/59948-1000

Gebühr670 EUR Mitglieder VPP790 EUR für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 05 GP 150/151

Abgrenzungsvereinbarungen im Markenrecht

Dr. Volkmar Bonn, Leiter Marken- und Designrecht, Siemens AG, Erlangen

Jürgen Schneider, Rechtsanwalt, Partner, Preu Bohlig & Partner, München

Ort und Termin 24. Mai 2019 in München, 9.00– 17.00 UhrPlatzl Hotel München

Page 43: VPP RB 2018 4VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 123 Raimund Lutz, Vizepräsident, Europäisches Patentamt, München Aktuelle Entwicklungen beim

VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 161

Sparkassenstr. 10, 80331 MünchenTel.: 089/23703-0 · Fax: 089/23703-800

Gebühr795 EUR Mitglieder VPP940 EUR für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 05 GM104

Patentnichtigkeit und NichtigkeitsberufungDr. Klaus Bacher, Mitglied des X. Zivilsenats, Bundesgerichtshof, KarlsruheRainer Engels, Vorsitzender des 4. Nichtigkeitssenats, Bundespatentgericht, MünchenDr. Stephan Gruber, Rechtsanwalt, Partner, CBH Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, München

Ort und Termin 6./7. Juni 2019 in München, 1. Tag: 10.00 – 18.00 Uhr, 2. Tag: 9.00 – 17.00 UhrPlatzl Hotel MünchenSparkassenstr. 10, 80331 MünchenTel.: 089/23703-0 · Fax: 089/23703-800

Gebühr1.350 EUR Mitglieder VPP1.590 EUR für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 06 GP130

MÜNCHNER TAGE DER PATENTRECHTSPRECHUNG 2019

Dr. Stephan Gruber, Rechtsanwalt, Partner, CBH Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, München (Tagungsleitung)Rainer Engels, Vorsitzender des 4. Nichtigkeitssenats, Bundespatentgericht, Münchensowie weitere namhafte Vertreter der Patentgerichtsbarkeit

Ort und Termin 12./13. September 2019 in München, 1. Tag: 19.00 – 20.30 Uhr, 2. Tag: 9.00 – 16.30 Uhr Eurostars Grand Central Hotel MünchenArnulfstr. 35, 80636 MünchenTel.: 089/516574-0

Gebühr1.010 EUR Mitglieder VPP1.190 EUR für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 06 GP103

MARKENRECHTLICHE KLAUSURTAGUNG 2019Marianne Grabrucker, VorsRiBPatG (29. Senat) a.D., Präsidentin des CET-J (Circle of European Trademark Judges)Dr. Senta Bingener, Teamleiterin 3.3.1,

Erinnerungsprüferin, Deutsches Patent- und Markenamt, MünchenDr. Martina Eberle, Rechtsanwältin, Vice President Global Intellectual Property, BASF SE, LudwigshafenAchim Bender, Rechtsanwalt, Vossius & Partner, München, Mitglied der Beschwerdekammerndes HABM (jetzt: EUIPO) i.R., Vorsitzender Richter am BPatG i.R.

Ort und Termin 7./8. November 2019 in Berlin, 1. Tag: 11.00 – 20.00 Uhr, 2. Tag: 9.00 – 17.00 UhrEllington Hotel BerlinNürnberger Str. 50-55, 10789 BerlinTel.: 030/68315-0 · Fax: 030/68315-5555

Gebühr1.350 EUR Mitglieder VPP1.590 EUR für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 11 GM110

IP-Rechte in der M&A-Transaktion

Dr. Dr. Thomas Cimniak, LL.M., Vice President Global Intellectual Property, BASF SE, LudwigshafenStefan Münch, Rechtsanwalt, Partner, Bird & Bird, München

Ort und Termin12. November 2019 in Düsseldorf, 9.00– 17.00 UhrHotel Meliá DüsseldorfInselstr. 2, 40479 DüsseldorfTel.: 0211/52284-0 · Fax: 0211/52284-2199

Gebühr795 EUR Mitglieder VPP940 EUR für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 11 RG116

F&E-Verträge (Update und Vertiefung für Praktiker mit Erfahrung)

Dr. Michael Groß, Rechtsanwalt, Of Counsel, Bird & Bird, München, Teamleiter Lizenzen, Fraunhofer-Gesellschaft, MünchenProfessor Dr. Sebastian Wündisch LL.M., Rechtsanwalt, Partner, Noerr LLP, Dresden

Ort und Termin 5. Dezember 2019 in München, 10.00 – 18.00 UhrPlatzl Hotel MünchenSparkassenstr. 10, 80331 MünchenTel.: 089/23703-0 · Fax: 089/23703-800

Gebühr795 EUR bzw. 1.350 EUR (zusammen mit Folgetag) Mitglieder VPP940 EUR bzw. 1.590 EUR (zusammen mit Folgetag) für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 12 GP 121

Page 44: VPP RB 2018 4VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 123 Raimund Lutz, Vizepräsident, Europäisches Patentamt, München Aktuelle Entwicklungen beim

162 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Lizenzverträge (Update und Vertiefung für Praktiker mit Erfahrung)

Dr. Michael Groß, Rechtsanwalt, Of Counsel, Bird & Bird, München, Teamleiter Lizenzen, Fraunhofer-Gesellschaft, MünchenDr. Clemens Heusch, LL.M., Head of European Litigation, Nokia, Düsseldorf

Ort und Termin 6. Dezember 2019 in München, 9.00 – 17.00 UhrPlatzl Hotel MünchenSparkassenstr. 10, 80331 MünchenTel.: 089/23703-0 · Fax: 089/23703-800

Gebühr795 EUR bzw. 1.350 EUR (zusammen mit Vortag) Mitglieder VPP940 EUR bzw. 1.590 EUR (zusammen mit Vortag) für Nicht-Mitglieder

Seminar-Nr. 19 12 GP 120

Seminarankündigung der DeutschenAnwaltAkademie Seminare in Zusammenarbeit mit GRUR, VPP, epi, IN-GRES und Patentanwaltskammer

DeutscheAnwaltAkademie GmbHLittenstraße 11; 10179 Berlin; Telefax: 030 [email protected]; www.anwaltakademie.de

Ansprechpartnerin: Jana Hartwig, Fon 030 726153-123; [email protected]

Tagesseminare/Online-Seminare

Die Abmahnung in der Praxis (§ 15 FAO)Dr. Tobias Beltle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerb-lichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht, Mediator, SaarbrückenFrankfurt a. M. • 29. März 2019, 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr (7,5 Vortragsstunden)390,- EUR Mitglieder Anwaltverein/FORUM Junge Anwalt-schaft/GRUR/VPP/epi/INGRES und Patentanwälte430,- EUR Nichtmitgliederzzgl. gesetzl. USt.Seminarnummer: 51501-19

Online Seminar: Aktuelle Entwicklungen und neuste Rechtsprechungen von EuGH und EuG zum Unionsmarkenrecht (§ 15 FAO)Achim Bender, Rechtsanwalt, Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht i. R., Mitglied der Beschwerdekam-mern des EUIPO in Alicante von 1997 bis 2007, München

Online • 3. April 2019, 15.00 bis 17.45 Uhr (2,5 Vortrags-stunden)125,- EUR Mitglieder Anwaltverein/FORUM Junge Anwalt-schaft/GRUR/VPP/epi/INGRES und Patentanwälte130,- EUR Nichtmitgliederzzgl. gesetzl. USt.Seminarnummer: 61502-19

Geistiges Eigentum: internationales Privat- und Verfahrensrecht (§ 15 FAO)Prof. Dr. Mary-Rose McGuire, M.Jur. (Göttingen), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums so-wie dt. und europ. Zivilprozessrecht, Universität Osnabrück Dr. Peter Tochtermann, Vorsitzender Richter am LG, MannheimOsnabrück • 4. April 2019, 9.00 bis 18.00 Uhr (7,5 Vortrags-stunden)390,- EUR Mitglieder Anwaltverein/FORUM Junge Anwalt-schaft/GRUR/VPP/epi/INGRES und Patentanwälte430,- EUR Nichtmitgliederzzgl. gesetzl. USt.Seminarnummer: 51503-19

Produktnachahmungen in der Rechtsprechung (§ 15 FAO)Dr. Martin Hohlweck, LL.M. (EUI/Florenz), Richter am OLG, 6. Zivilsenat, KölnHamburg • 5. April 2019, 9.00 bis 18.00 Uhr (7,5 Vortrags-stunden)5. April 2019, 9.00 bis 18.00 Uhr (7,5 Vortragsstunden)390,- EUR Mitglieder Anwaltverein/FORUM Junge Anwalt-schaft/GRUR/VPP/epi/INGRES und Patentanwälte430,- EUR Nichtmitgliederzzgl. gesetzl. USt.Seminarnummer: 51504-19

Forschungs- und Entwicklungsverträge (§ 15 FAO)Dr. Lorenz Kaiser, Rechtsanwalt, Direktor FuE-Verträge und IPR bei der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. (bis 28.02.2018), MünchenDüsseldorf • 11. April 2019, 9.00 bis 18.00 Uhr (7,5 Vor-tragsstunden)390,- EUR Mitglieder Anwaltverein/FORUM Junge Anwalt-schaft/GRUR/VPP/epi/INGRES und Patentanwälte430,- EUR Nichtmitgliederzzgl. gesetzl. USt.Seminarnummer: 51505-19

FORUM ∙ Institut für Management GmbHWir verstehen uns seit über 30 Jahren als Partner der Fach- und Führungskräfte im gewerblichen Rechtsschutz. Seit 1979 haben tausende von Patent- und Markenexper-ten unsere Seminare, Lehrgänge und Fachtagungen be-

Page 45: VPP RB 2018 4VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 123 Raimund Lutz, Vizepräsident, Europäisches Patentamt, München Aktuelle Entwicklungen beim

VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 163

sucht. Mit rund 300 Veranstaltungen pro Jahr decken wir das gesamte Spektrum des Gewerblichen Rechtschutzes ab. Dabei bieten wir neben dem Programm für Patentan-wälte, Patentingenieure und Markenjuristen ein spezielles Programm für Paralegals sowie internationale Veranstal-tungen an.

Weitere Details sowie unser aktuelles Programm in Deutschland finden Sie unter www.forum-institut.de/patent und das internationale Programm unter www.forum-institut.com. Sie können das jeweilige Seminar direkt aufrufen, wenn Sie die Seminarnummer in das Feld „Webcode“ auf unserer Startseite der Homepage eingeben.

Als VPP-Mitglied erhalten Sie auf die hier veröffentlichten Veranstaltungen einen exklusiven Rabatt von 15% auf die reguläre Gebühr. Bitte vermerken Sie dies bei Ihrer Anmel-dung.

Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Dies gilt selbstverständlich auch für maßge-schneiderte Inhouse-Seminare nach Ihren Wünschen.

Fabienne Brüstle Projektassistentin Gewerblicher Rechtsschutz FORUM Institut für Management GmbHVangerowstraße 18, 69115 HeidelbergTel: +49 (0)6221 500-715E-Mail: [email protected]

beantwortet gerne Ihre Anfragen und/oder gibt sie zu ei-nem unserer Fachbereichsexperten weiter.

Mit freundlichen Grüßen

RA Arnd WolfMitglied der Geschäftsleitung

VPP-Rundbrief (15% für VPP-Mitglieder mit Nachweis)

Arbeitnehmererfindung im PatentsekretariatPraxiswissen für Patentsachbearbeiter und Bürofachkräfte

ReferentenDr. Manfred Wacker, Senior Patent Counsel, Leiter der Gruppe Erfindervergütung, Henkel AG & Co. KGaA, Düs-seldorfOrt und TerminMünchen, 31. Januar 2019Gebühr€ 756,50 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 01 142 V

Optimal vorbereitet in die PAFA-Prüfung! Der Crash-Kurs2,5 intensive Trainingstage zu den aktuellen Prüfungsan-forderungen

ReferentenDr. Hans-Josef Wolf, Patentanwalt, Projektleiter IP-Soft-ware, BASF SE, Ludwigshafen Ursula Unckrich, Oberstudienrätin, BBS Wirtschaft I, Lud-wigshafen

Ort und TerminFrankfurt, 23.-25. Januar 2019Gebühr€ 1.436,50 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 01 143 V

Ausbildungslehrgang zum Patent-Recher-cheur

ReferentenEdwin Weckend, Dipl.-Ing. (Univ.), Patentabteilungsleiter a. D.; Deutsches Patent- und Markenamt, München; Inha-ber: Innovation Exploration & Management IEM, Schon-dorf am Ammersee Michael Felbinger, IPnovation GmbH, CEO and Senior Patent Search Professional, IPnovation e.U., Wien (Öster-reich) Dr. Thomas Haubenreich, Dipl. Chem., Experte für die Recherche chemischer Information, Recherche und Bera-tung Henrik Schreiber, Heidelberg Henrik Schreiber, Dipl.-Chem., Informationsbroker, Re-cherche und Beratung, HeidelbergOrt und TerminHeidelberg, 25.-28. Februar 2019Gebühr€ 2.533,00 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 02 142 V

Art. 83 EPÜ: EP-Anmeldung ausreichend offenbart?Nicht zu viel und nicht zu wenig sagen!

ReferentenDaniel Xavier Thomas, Direktor a.D., Generaldirektion 1, Europäisches Patentamt, München Dr. Thorsten Bausch, Patentanwalt und Partner, Hofmann Eitle, MünchenOrt und TerminMünchen, 20. Februar 2019Gebühr€ 875,50 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 02 170 V

Art. 123 (2) EPÜ: Änderung der Ansprüche

ReferentenDaniel Xavier Thomas, Direktor a.D., Generaldirektion 1, Europäisches Patentamt, München Dr. Thorsten Bausch, Patentanwalt und Partner, Hofmann Eitle, MünchenOrt und TerminMünchen, 21. Februar 2019Gebühr€ 875,50 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 02 171 V

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164 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

WinterSpecial Patentrecht

ReferentenRainer Engels, Vorsitzender Richter des 4. Nichtigkeitsse-nats, Bundespatentgericht, München Dr. Hermann Deichfuß, Richter am Bundesgerichtshof, X. Zivilsenat (Patentsenat), KarlsruheOrt und TerminMünchen, 13.-15. Februar 2019Gebühr€ 1.513,00 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 02 100 V

Patentansprüche ausarbeiten: IntensivlehrgangIntensivlehrgang: Ausarbeitung von Patentansprüchen und Beantwortung von Prüfungsbescheiden mit Fallbei-spielen und praktischen Übungen

ReferentenMichael Deissler, Dipl.-Ing., Diplom-Ingenieur, Patentan-walt, European Patent und Trademark Attorney, Kanzlei Raible, Deissler, Lehmann Patentanwälte, StuttgartOrt und TerminStuttgart, 19.-20. März 2019Gebühr€ 1.377,00 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 03 101 V

Die Erfindervergütung in der PraxisRechtliche Grundlagen - Vergütungsmodelle

ReferentenProf. Dr. Kurt Bartenbach, Rechtsanwalt und Partner, Fa-chanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz, C·B·H Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Hamburg/München/Stuttgart/Cottbus Peter Karge, Patentanwalt, European Patent Attorney, Siemens AGOrt und TerminHeidelberg, 21.-22. März 2019Gebühr€ 1.385,50 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 03 103 V

Professional Trademark SearchGreat performance, top analysis and practical evaluation

ReferentenMaaike Witteman, LL.M., Trademark and Design Attorney , Associate, V.O., Eindhoven (The Netherlands) Thomas Golda, Trademark Attorney Director IP Searches, Brandstock Group, Munich (Germany) Ventsislav Pantov, LL.M., Head of Searches, Brandstock Services AG, Munich (Germany)Ort und TerminAmsterdam, 25.-26. März 2019

Gebühr€ 1.232,50 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 03 141 V

Einsteiger-FORUM PatentrecherchePatentrecherche für Patentsachbearbeiter, Patentanwälte und Ingenieure

ReferentenEdwin Weckend, Patentabteilungsleiter DPMA a.D., Inha-ber Innovation Exploration + Management IEM, Schondorf am AmmerseeOrt und TerminMünchen, 19. März 2019Gebühr€ 790,50 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 03 142 V

Patentrecherche-Ergebnisse richtig inter-pretierenPatentrecherche für Patentanwälte und Patentingenieure

ReferentenEdwin Weckend, Patentabteilungsleiter DPMA a.D., Inha-ber Innovation Exploration + Management IEM, Schondorf am AmmerseeOrt und TerminMünchen, 20. März 2019Gebühr€ 790,50 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 03 143 V

Patentlizenzen erfolgreich verhandeln

ReferentenChristoph Plum, Rechtsanwalt, Corporate Legal Ser-vices, Legal matters Mobility Solutions (BBM), Central Purchasing and Logistic, Robert Bosch GmbH, Stuttgart Dr. Arno Grohmann, Rechtsanwalt, Partner, Unit4 IP Rechtsanwälte, StuttgartOrt und TerminMünchen, 21. März 2019Gebühr€ 926,50 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 03 170 V

Patent ValuationEssentials - Tools - Implementation in Practice

ReferentenProf. Dr. Alexander J. Wurzer, Managing Director, IP Man-agement, Steinbeis University, Munich (Germany) Theo Grünewald, IP Project Manager, IP Management, Steinbeis University, Munich (Germany)

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 165

Ort und TerminMünchen, 22. März 2019Gebühr€ 977,50 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 03 181 V

EPO Case-Law UpdateRecent decisions of the Boards of Appeal

ReferentenChristopher Rennie-Smith, Formerly Chairman of the BoAs, European Patent Office, Munich (Germany) Daniel Xavier Thomas, Former Director, Directorate-General 1 - Operations, European Patent Office, Munich (Germany)

Ort und TerminAmsterdam, 20. März 2019Gebühr€ 1.011,50 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 03 185 V

BGH Rechtsprechung: PatentrechtNeueste Entscheidungen für die Praxis

ReferentenDr. Hermann Deichfuß, Richter am Bundesgerichtshof, X. Zivilsenat (Patentsenat), KarlsruheOrt und TerminStuttgart, 5. April 2019Gebühr€ 875,50 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 04 100 V

Praxis Update: Senior Trademark AssistantAktuelle Entwicklungen und Änderungen im Markenrecht

ReferentenProf. Dr. Maximilian Kinkeldey, LL.M., Rechtsanwalt, Grünecker Patent- und Rechtsanwälte, München Dr. Volker Bugdahl, Geschäftsführer, at10tion, Hanau Markus Ortlieb, Leiter der Dienststelle Jena des Deut-sches Patent- und Markenamts (DPMA) Qiangqiang Li, Principal Examiner, Madrid Operations, Brands and Designs Sector, Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), Genf Martin Eberl, Teamleader für ein Team der Widerspruchs-abteilung und Referenzperson für absolute Schutzhinder-nisse, EUIPO, Alicante (Spanien)Ort und TerminHeidelberg, 10.-11. April 2019Gebühr€ 1.232,50 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 04 140 V

Intensives Aufbauseminar: Gewerblicher Rechtsschutz II - Patent und Gebrauchsmu-sterVertiefendes Fachwissen für Formalsachbearbeiter und Paralegals

ReferentenJessica Felice Bucher, Patentanwaltsfachangestellte und Schulungsbeauftragte bei Patent- und Rechtsanwälte Maucher Jenkins, MünchenOrt und TerminMünchen, 3. April 2019Gebühr€ 756,50 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 04 141 V

Intensives Aufbauseminar: Gewerblicher Rechtsschutz II - Marke und DesignVertiefendes Fachwissen für Formalsachbearbeiter und Paralegals

ReferentenJessica Felice Bucher, Patentanwaltsfachangestellte und Schulungsbeauftragte bei Patent- und Rechtsanwälte Maucher Jenkins, MünchenOrt und TerminMünchen, 4. April 2019Gebühr€ 756,50 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 04 142 V

Optimal vorbereitet in die PAFA-Prüfung! Last Minute IP Brush-upDer intensive Übungstag

ReferentenDr. Hans-Josef Wolf, Patentanwalt, Projektleiter IP-Softwa-re, BASF SE, LudwigshafenOrt und TerminFrankfurt, 2. April 2019Gebühr€ 416,50 Mitglieder VPPzzgl. Gesetzl. UStSeminar-Nr. 19 04 144 V

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166 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018

Die LES Licensing Executives Society Deutsche Landes-gruppe e.V. bietet verteilt über einen Zeitraum von 2 Jahren eine 7-teilige Modulreihe zu Lizenzthemen an. Der aktuelle Termin für die nächste Modulveranstaltung ist der 15. März 2019:

LES Modul V am 15. März 2019

Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit als alternative Mechanismen der Beilegung

von Streitigkeiten zwischenLizenzvertragspartnern

Zunächst werden die Unterschiede zwischen einem Me-diations- und schiedsrichterlichen Verfahren anhand von

Fallbeispielen im Rahmen des deutschen Rechtes aufge-zeigt unter Bezugnahme auf die Besonderheiten bei Li-zenzvereinbarungen.

Anschließend werden die Vor- und Nachteile dieser alter-nativen Mechanismen zur Streitschlichtung im Vergleich zur Zuständigkeit ordentlicher Gerichte gegenübergestellt, dies auch unter Einbeziehung internationaler Aspekte. Die Teilnehmer erhalten Informationen zu verschiedenen natio-nalen und internationalen Schiedsgerichten, den Statuten der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. und institutionellen alternativen Streitschlichtungen der WIPO und der amerikanischen CPR-Institution einschließ-lich Kostenpunkten, Statuten und Regeln.

Anmeldungen zu den Modulen können über die Website der LES Deutsche Landesgruppe e.V. vorgenommen wer-den: www.les-germany.org.

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VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 167

Die Rundbriefredaktion wünscht, auch im Namen des Präsidiums, allen Kolleginnen und Kollegen

ein frohes Weihnachtsfest und

ein glückliches, erfolgreiches Jahr 2019.

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168 VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 Notizen

Page 51: VPP RB 2018 4VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 123 Raimund Lutz, Vizepräsident, Europäisches Patentamt, München Aktuelle Entwicklungen beim

Präsidium Präsident: PA Dr. Dipl.-Chem. Udo Meyer,

BASF SE, G-FLP - C6, Carl-Bosch-Straße, 67056 Ludwigshafen Telefon: d 0621 60-49009 p 06232 490615 Fax: 0621 60-46491 E-Mail: [email protected]

Vizepräsident: PA Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Josef Dirscherl, Mitterweg 3, 85416 Langenbach Telefon: d 089 382-32610 p 08761 752927 Fax: 089 382-37262 E-Mail: [email protected]

Schatzmeister PA Dr. Henning Lütjens, Kolberger Straße 10, 51381 Leverkusen Telefon: d 02173 38-6364 p 02171 7646007 Fax: 02173 38-9696453 E-Mail: [email protected]

Schriftführerin: PAin Dr. Dipl.-Chem. Birgid Wichmann, Carl-Spitzweg-Straße 7, 50999 Köln Telefon: d 0221 8885-1067 Fax: 0221 8885-1855 E-Mail: [email protected]

Rundbriefredaktion: PA Dipl.-Phys. Richard Zollner, Geranienweg 20, 85551 Kirchheim Telefon: d 0841 89-33901 p 089 99020603 Fax: 0841 89-35183 E-Mail: [email protected]

Beisitzer: Prof. Dr. jur. Christoph Ann LL.M. (Duke Univ.) Technische Universität München Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht und Geistiges Eigentum Arcisstraße 21, 80290 München

Telefon: d 089 289-28662 p 08158 258232 Fax: 089 289-28669 E-Mail: E-Mail: [email protected]

PA Dipl.-Ing. Ingo Brückner, LL.M., Steinbruchweg 21, 70839 Gerlingen Telefon: d 0711 1758565 p 07156 170979 Fax: 0711 1733485 E-Mail: [email protected]

PA Dr. Dipl.-Chem. Klaus Dieter Langfinger, c/o Patentanwälte Dr. Langfinger & Partner mbB, In der Halde 24, 67480 Edenkoben

Telefon: d 06323 70400-85 Fax: 06323 70400-83 E-Mail: [email protected] PA (CH) Dipl.-Ing. Beat Weibel, LL.M.

Siemens AG, Corporate Intellectual Property, Otto-Hahn-Ring 6, 81739 München Telefon: d 089 636-48680 Fax: 089 636-41555 E-Mail: [email protected]

PA Dipl.-Ing. Uwe Wiesner, Ringelnatzstraße 8, 38112 Braunschweig Telefon: d 05361 9-28092 p 0531 5161111 F 05361 9-78031 E-Mail: [email protected] Geschäftsführer PA Dr. Dipl.-Chem. Klaus Dieter Langfinger,

c/o Patentanwälte Dr. Langfinger & Partner mbB, In der Halde 24, 67480 Edenkoben Telefon: d 06323 70400-85 Fax: 06323 70400-83 E-Mail: [email protected] Fachreferate Leitung Fachreferate Leitung Deutsches/Europäisches Patentrecht WIPO-PCT-Recht Internationales Patentrecht Gebrauchsmuster/Design Markenrecht Urheberrecht/Software Arbeitnehmererfinderrecht Internetpräsenz

PA J. Dirscherl PA Dr. K. D. LangfingerPA (CH) B. Weibel PA F. L. Zacharias RA C. Grote PA F. Teufel PA Dr. U. Meyer Dr. F. Wedekind

Lizenz- und Vertragsrecht Wettbewerbs-/Kartellrecht Hochschulwesen/Forschungs- einrichtungen Berufsrecht Ausbildung Fachtagungen/Seminare

PA I. Brückner Prof. Dr. C. Ann Dr. L. Witter PA Dr. U. Meyer PAin Dr. G. Ahrens PA Dr. K. D. Langfinger

VPP-Geschäftsstelle: Claudia Stern, Rubianusstraße 8, 99084 Erfurt Tel.: 0361 5616198 Fax: 0361 5616199 E-Mail: [email protected] VPP-Konto: Postbank Frankfurt/Main IBAN: DE95 5001 0060 0162 9896 08, BIC: PBNKDEFF Verleger: VPP, Rubianusstraße 8, 99084 Erfurt Druckerei: infotex-digital - KDS - Graphische Betriebe GmbH Bahnhofsweg 2, 82008 Unterhaching Der Bezugspreis des Rundbriefes ist im VPP-Mitgliedsbeitrag enthalten. Der Rundbrief erscheint viermal im Jahr. Mit dem Namen des Verfassers gekennzeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, die sich nicht mit der des VPP decken muss.

Bezirksgruppensprecher

Nord: PA Dipl.-Ing. Thomas Heun, Rathausmarkt 5, 20095 Hamburg Tel.: d 040 46881600 Fax: 040 46881601 E-Mail: [email protected] Nord-Ost: SynPA Dipl.-Ing. Michael Samson, Siemens Mobility GmbH, MO TI IPM, Nonnendammallee 101, 13629 Berlin Tel.: d 030 386-26686 Fax: 030 386-24963 E-Mail: [email protected] Mitte-Nord: Dipl.-Ing. Uwe Bauch, Feldstraße 29A, 32257 Bünde Tel.: d 05241 89-4225 Fax: 05241 784225 E-Mail: [email protected] Mitte-West: PAin Dr. Dipl.-Chem. Birgid Wichmann, Carl-Spitzweg-Straße 7, 50999 Köln Tel.: d 0221 8885-1067 Fax: 0221 8885-1855 E-Mail: [email protected] Mitte-Ost: PA Dipl.-Ing. Volkmar Müller, Kohlgartenstraße 33-35, 04315 Leipzig Tel.: d 0341 487139-0 Fax: 0341 487139-39 E-Mail: [email protected] Mitte: PAin Dipl.-Ing. Sonja Klinger, Odenwaldstraße 138, 65760 Eschborn Tel.: p 06196 5232474 Fax: 06196 773509 E-Mail: [email protected] Mitte-Süd: PAin Dr. Dipl.-Chem. Andrea Patzelt, BASF SE, G-FLP - C6, Carl-Bosch-Straße 38, 67056 Ludwigshafen Tel.: d 0621 60-97170 E-Mail: [email protected] Süd-West: PA Dr. Dipl.-Phys. Werner Fröhling,

Flat 12, Block A, Crown Marina Apartments, lx-Xatt ta´ Ta´Xbiex, Ta´Xbiex XBX 1027, MALTA Tel.: d +356 9999-2069 Fax: +356 2122 7670 E-Mail: [email protected] Süd: PA Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Albert von Keyserlingk, LL.M.

Infineon Technologies AG, Am Campeon 1-12, 85579 Neubiberg Tel.: d 089 234-27139 Fax: 089 234 1527139 E-Mail: [email protected] Süd-Ost: PAss Dipl.-Ing. Roland Bittner, Siemens AG Günther-Scharowsky-Straße 1, 91058 Erlangen Tel.: d 09131 7-31184 E-Mail: [email protected] Weitere Mitglieder im Gesamtvorstand - Vom Präsidium nach § 7 (1) Satzung benannte Mitglieder

PAin Dr. Dipl.-Chem. Gabriele Ahrens, PAe Einsel und Kollegen, Jasperallee 1A, 38102 Braunschweig Tel.: d 0531 23818-0 Fax: 0531 23818-18 E-Mail: [email protected] RA Caspar Grote, Römerweg 10, 67157 Wachenheim Tel.: d 0621 60-59014 Fax: 0621 60-21885 E-Mail: [email protected] PA Dr. Dipl.-Chem. Andreas Popp, Wöhlerstraße 8 (Z7), 67063 Ludwigshafen Tel.: d 0621 60-20794 Fax: 0621 60-43890 E-Mail: [email protected] PA Dipl.-Phys. Fritz Teufel, Fichtenweg 17, 71155 Altdorf Tel.: d 07031 607468 Fax: 07031 607469 E-Mail: [email protected] Dr. Dipl.-Phys. Frank Wedekind, Ötzstraße 33, 85457 Wörth Tel.: d 07364 20-2153 Fax: 07364 20-9288 E-Mail: [email protected] Dr. Dipl.-Biol. Ludwig Witter, Alois-Kraemer-Straße 6, 76829 Landau Tel.: d 0721 608-28039 Fax: 0721 608-992016 E-Mail: [email protected] PA Dipl.-Ing. Frank L. Zacharias, c/o Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, Porschestraße, 71287 Weissach Tel.: d 0711 911-84066 Fax: 0711 911-82845 E-Mail: [email protected]

Page 52: VPP RB 2018 4VPP-Rundbrief Nr. 4/2018 123 Raimund Lutz, Vizepräsident, Europäisches Patentamt, München Aktuelle Entwicklungen beim

VPP-Leistungsverzeichnis

Der VPP ist eine freiwillige Vereinigung von Personen mit einer Tätigkeit im Rahmen des Schutzes des industriellen und geistigen Eigentums. Er widmet sich folgenden Aufgaben:

a) der Vertretung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere hinsichtlich der Beratungs- und Vertretungsbefugnisse der Mitglieder in ständigen Dienstverhältnissen in der Industrie,

b) der beruflichen und fachlichen Förderung seiner Mitglieder, c) der Förderung der persönlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander, d) der fachlichen Aus- und Weiterbildung von im Rahmen des Schutzes des industriellen

und geistigen Eigentums tätigen Personen, einschließlich deren Fachmitarbeiter, e) der Pflege von Kontakten zu Institutionen, insbesondere zu Behörden, Gerichten,

Körperschaften, Verbänden und Vereinen mit gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung auf nationaler und internationaler Ebene,

f) der Unterstützung der gesetzgebenden Organe und Institutionen in allen Fragen im

Rahmen des Schutzes des industriellen und geistigen Eigentums und insbesondere bei der Gesetzgebung einschließlich des Gebiets des Berufsrechts.

Erwerbs- oder sonstige eigenwirtschaftliche, politische und weltanschauliche Zielsetzungen jeder Art sind ausgeschlossen. Der VPP leistet im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben regelmäßig Folgendes: - Fachtagungen mit nationalen und internationalen Experten als Referenten: 2mal jährlich

Rundbrief mit wichtigen Informationen zum Gewerblichen Rechtsschutz: 4mal jährlich - Sonderseminare zur Aus- und Fortbildung - Vorbereitungskurse für die deutsche Patentanwaltsprüfung, Veranstaltungen der

Bezirksgruppen Der VPP ist in 10 Bezirksgruppen geografisch gegliedert. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 60,--. Der Bezugspreis des Rundbriefes ist im VPP-Mitgliedsbeitrag enthalten. Der Rundbrief

erscheint viermal im Jahr. Mit dem Namen des Verfassers gekennzeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, die sich nicht mit der des VPP decken muss.