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War die DDR ein Unrechtsstaat?

Warum eine differenzierte Betrachtung weder die DDR verharmlost noch die Würde der

Opfer verletzt

Thomas Claer

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Alle Jahre wieder lebt diese Debatte wieder auf, zuletzt anlässlich der 20-jährigen Jubiläen von Mauerfall und Wiedervereinigung: Kann man, darf man oder muss man sogar die DDR als einen „Unrechtsstaat“ ansehen? Regelrecht erbittert wird um die Anwendbarkeit dieses nebulösen Begriffs auf das Staatswesen der fast 41 Jahre bestehenden Deutschen Demokratischen Republik gestritten. Dabei hat die öffentliche Meinung ihre Entscheidung längst getroffen: In einer Umfrage von Infratest dimap im November 2009 erklärten 72 Prozent der Befragten, die DDR sei ein „Unrechtsstaat“ gewesen, nur 19 Prozent hielten sie für keinen „Unrechtsstaat“, weitere 9 Prozent wussten auf diese Frage keine Antwort. Auch in den politischen Debatten sind die „Unrechtsstaats-Befürworter“ klar in der Überzahl. Abgelehnt wird der Begriff, wie es aussieht, inzwischen fast nur noch im Umfeld der Linkspartei. Ausnahmen bilden die SPD-Politiker Erwin Sellering, Ministerpräsident von Mecklenburg-Vorpommern („kein totaler Unrechtsstaat“), Gesine Schwan („Nicht alles war unrecht, was in diesem Staat geschehen ist.“) und Friedrich Schorlemmer („Mit dem Begriff „Unrechtsstaat“ wird man dem wirklichen Leben in der DDR nicht gerecht.“), wobei letzterer mittlerweile etwas zurückgerudert ist („Man muss über die DDR als politischen Unrechtsstaat reden, aber darf ihn auch nicht auf eine Stufe mit dem Dritten Reich stellen.“) Vor kurzem lehnte auch der letzte Ministerpräsident der DDR, Lothar de Maizière (CDU), die Verwendung des Begriffs “Unrechtsstaat” für die DDR ab, den er für „unglücklich“ hält, denn der Begriff unterstelle, „dass alles, was dort im Namen des Rechts geschehen ist, Unrecht war“.

Indessen erhob sich im Bundesland Brandenburg im Herbst 2009 starker Protest der oppositionellen CDU gegen die Ernennung des Brandenburgischen Justizministers Volkmar Schöneburg (Die Linke). Dieser hatte einige Jahre zuvor die Klassifizierung der DDR als „Unrechtsstaat“ abgelehnt und den Begriff eine „unwissenschaftliche, moralisierende Verdrängungsvokabel“ genannt. Die Brandenburgische CDU sah darin eine „Verklärung der SED-Diktatur“.Ferner schoben in Nordrhein-Westfalen die Regierungsparteien SPD und Grüne das schnelle Scheitern der Koalitionsverhandlungen mit der Linkspartei nach der Landtagswahl im vergangenen Mai u.a. darauf, dass sich die Linkspartei hartnäckig geweigert habe, die DDR als einen Unrechtsstaat anzusehen. Außerdem begründete in diesem Jahr das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen die anhaltende Überwachung der Linkspartei damit, „dass sich die Linke immer noch nicht klar von der DDR-Diktatur distanziere“. Als Beleg dafür wurde ein Text der innerparteilichen Gruppierung „Marxistisches Forum“ genannt, in dem es heißt: „Wir verwahren uns gegen die Diffamierung der DDR als Unrechtsstaat.“Als im Juni dieses Jahres die Kandidatin der Linken für das Bundespräsidentenamt, Luc Jochimsen, die DDR nicht als „Unrechtsstaat nach juristischer Definition“ bezeichnet hatte, da der Begriff „nicht juristisch und staatsrechtlich haltbar“ sei, schlug ihr scharfe Kritik aus allen anderen politischen Lagern entgegen: von „schäbig und beschämend“ (Wolfgang Thierse) bis hin zur „Verhöhnung der Opfer des DDR-Unrechtsregimes“ (CSU-Generalsekretär Hermann Gröhe) reichten die Vorwürfe. Der ebenfalls unterlegene Präsidentschaftskandidat von SPD und Grünen, Joachim Gauck, erklärte daraufhin, man müsse klären, in welchem Zusammenhang der Begriff „Unrechtsstaat“ gebraucht werde – in einer politischen oder in einer wissenschaftlichen Debatte. Politisch gesehen sei die DDR ein Unrechtsstaat gewesen, wobei ihm bewusst sei, dass diese Definition nicht in ein juristisches Seminar passe.

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Und hier erhebe ich Einspruch. Als Jurist, der sich mehrere Jahre intensiv mit diesem Thema

beschäftigt hat (d. Verf., „Negative Staatlichkeit. Von der „Räuberbande“ zum „Unrechtsstaat“,

Diss. Hamburg 2003, Rezension in justament 1/2004, S.24 ), möchte ich an dieser Stelle noch

einmal in die Debatte eingreifen. Das juristische Seminar ist hiermit eröffnet.

Was ist ein Unrechtsstaat?

Der Begriff „Unrechtsstaat“ soll also, wie es Luc Jochimsen und mit ihr vermutlich die gesamte

Partei „Die Linke“ behauptet, „nicht juristisch und staatsrechtlich haltbar“ sein, gar

„unwissenschaftlich“? Zwar gab es schon vor Jahren eine entsprechende Anfrage ans Auswärtige

Amt. Die damalige Antwort des wissenschaftlichen Dienstes lautete: „Den Begriff

’Unrechtsstaaten’ gibt es im Völkerrecht nicht. Für Fragen der allgemeinen politischen

Begrifflichkeit beansprucht die Bundesregierung keine Definitionshoheit.“ Tatsächlich gibt es

aber sehr wohl eine – seit zwei Jahrzehnten kontinuierlich wachsende – rechtswissenschaftliche

Literatur zu diesem schillernden Begriff (zahlreiche Nachweise finden sich in meinem angeführten

Buch), in welcher auch einige Definitionsversuche unternommen wurden, von denen sich

allerdings letztlich keiner durchsetzen konnte, weder im Schrifttum noch in den politischen

Debatten. Aber „juristisch nicht haltbar“ oder „unwissenschaftlich“ ist dieser Begriff deshalb noch

lange nicht. Es gilt weiter die Freiheit der Wissenschaft! Unterdessen wird gegenwärtig leider

vorwiegend mittels vager Gesamteinschätzungen im Ungefähren argumentiert. Oder es wird, wie

dies Gerd Roelleke getan hat (Gerd Roellecke: War die DDR ein Unrechtsstaat?. FAZ.net, 15.

Juni 2009), der „Unrechtsstaat“ zum schlichten Gegenbegriff des Rechtsstaats verkürzt, womit der

Autor bedauerlicherweise hinter seine ursprüngliche, viel differenziertere Definition von 1997

zurückfällt. Wer unter „Unrechtsstaat“ einen „Un-Rechtsstaat“ versteht, also einen Nicht-

Rechtsstaat (einen Staat, der kein Rechtsstaat ist), der mag die DDR und mit ihr zahllose andere

Staaten der Welt als „Unrechtsstaaten“ ansehen. Wer aber, wie es die meisten stillschweigend tun,

den „Unrechtsstaat“ als „Unrechts-Staat“ sieht, also als einen Staat, der in einer noch näher zu

bestimmenden Weise mit Unrecht verknüpft ist, der sollte sich einmal den Definitionen des

Schrifttums zuwenden.

Definitionen

In meiner damaligen Auseinandersetzung mit der Thematik bemühte ich mich um eine Definition,

die möglichst viele der plausiblen Vorschläge zur Begriffsbestimmung aus der damaligen

Literatur (u.a. von Ralf Dreier, Ernst-Joachim Lampe, Christian Starck, Uwe Wesel, Gerd

Roellecke, Otfried Höffe sowie die klassische von Gustav Radbruch), einschließen sollte. Ich

schlug daher eine sehr komplexe Definition des „Unrechtsstaats“ vor, die wie folgt lautete: „Ein

Unrechtsstaat ist ein im Umfeld moderner Rechtsstaatlichkeit existierender Staat, der (1) die

zeitgebundenen Grunderwartungen der Beobachter und deren eigene rechtliche Standards stark

enttäuscht, dem insbesondere (2) wesentliche Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit fehlen (Nicht-

Rechtsstaat), der (3) systematisch das selbst gesetzte Recht beugt und/oder „unerträgliches“

Unrecht setzt (bestimmbar nach den jeweiligen rechtskulturkreisspezifischen Maßstäben, sofern

sie nicht über die kodifizierten UN-Menschenrechte hinausgehen; räumlich universell gelten dabei

gegenwärtig nur die Anerkennung der Rechtssubjektivität jedes Menschen und das Willkürverbot)

und (4) in dessen Verfassung, Gesetzgebung, Akten und Gerichtsurteilen sich der fehlende Bezug

zu den elementaren rechtlichen Standards seines zeitlichen und räumlichen rechtskulturellen

Umfelds manifestiert (Zugrundelegung einer „Unrechtsideologie“).“

Zugegeben, das war reichlich kompliziert ausgedrückt, schon für den wissenschaftlichen Diskurs

und erst recht für politische Debatten. Bis auf eine Fußnote bei Wikipedia erhielt ich auch

keinerlei Resonanz auf diesen meinen Vorschlag zur Begriffsbestimmung. Daher möchte ich ihn

an dieser Stelle einmal ins Allgemeinverständliche übersetzen und näher erläutern, was dann in

etwa heißt:

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Erklärung

Von „Unrechtsstaaten“ kann man sinnvoller Weise nur im Umfeld moderner Rechtsstaatlichkeit sprechen, also frühestens seit dem späten 19., eher erst seit dem 20. Jahrhundert. Sie müssen die zeitgebundenen Grunderwartungen der Beobachter und deren eigene rechtliche Standards stark enttäuschen. Sie dürfen weiterhin keine Rechtsstaaten im modernen Sinne sein: Entweder garantiert in ihnen der Staat die von ihm aufgestellte Rechtsordnung nicht, oder die Staatsgewalten sind nicht getrennt, oder es fehlen persönliche Grundrechte, oder es gibt keine Rechtssicherheit, oder es fehlt alles zusammen. Solche „Nicht-Rechtsstaaten“ gibt es bis heute, wohin man blickt, im Dutzend.Ein „Unrechtsstaat“ muss aber etwas noch viel Gravierenderes sein als einfach nur kein Rechtsstaat, denn mit diesem Superlativ belegte der Urheber des Begriffs „Unrechtsstaat“, der große Rechtsphilosoph und Ex-Justizminister in der Weimarer Republik Gustav Radbruch (1878-1949), allein das Dritte Reich. Er hatte dabei Holocaust, Angriffskriege und Führerprinzip im Blick. In seinem viel zitierten Aufsatz „Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“ (1946) erklärte er, dass nach seiner berühmten „Radbruchschen Formel“ ganze Partien des NS-Rechts kein Recht, sondern Unrecht seien. Wir müssten hoffen, so Radbruch weiter, „dass ein solches Unrecht eine einmalige Verirrung und Verwirrung des deutschen Volkes bleiben werde“, aber wir hätten uns „für alle Fälle“ … „gegen die Wiederkehr eines solchen Unrechtsstaats (Hervorhebung von Radbruch selbst) zu wappnen“. So also führte Radbruch diesen Begriff mit Aplomb in die Rechtswissenschaft ein. Mit weitaus schwächerer Begründung wurde 1963 dann erstmals auch die DDR als „Unrechtsstaat“ bezeichnet, nämlich von dem für seine verunglückten Reden berüchtigten Bundespräsidenten Heinrich Lübke („Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Neger!“).Anknüpfend an Radbruch muss ein „Unrechtsstaat“ somit „Unrecht“ im Sinne der Radbruchschen Formel produzieren oder das selbst gesetzte Recht beugen, aber jeweils nicht nur gelegentlich oder aus Versehen, sondern systematisch. Was allerdings genau dieses ominöse „unerträgliche Unrecht“ im Radbruchschen Sinne sein kann oder nicht sein kann, diese Frage füllt ganze Bibliotheken. Ist hierfür ein universeller Maßstab anzulegen oder eher das jeweilige rechtskulturelle Umfeld? Ich plädiere hier für jeweils vermittelnde Kriterien, wobei ich als uneingeschränkt universelle Maßstäbe nur die grundsätzliche Anerkennung der Rechtssubjektivität jedes Menschen und das Willkürverbot ansehe. Alles andere erachte ich prinzipiell für rechtskulturkreisspezifisch dehnbar. So würde man beispielsweise derzeit einen systematisch seine Bürger folternden Staat in Mitteleuropa (wo die Europäische Menschenrechtskonvention gilt) leichter als „unerträgliches Unrecht produzierend“ ansehen können als etwa einen im mittleren Osten, wobei die fortschreitende auch rechtskulturelle Globalisierung die Unterschiede möglicherweise eines Tages ganz zum Verschwinden bringen wird.Besonders wichtig ist mir aber das vierte Merkmal, die „Manifestation eines finalen Elements“. Es ist sozusagen der „subjektive Tatbestand“, der „Wille zum Unrecht“, die „Unrechtsideologie“. Erst ein Staat, dessen Verfassung, Gesetzgebung, Akte und Gerichtsurteile sich als Ausfluss einer Ideologie erweisen, die keinen Bezug mehr zu den elementaren rechtlichen Standards seines zeitlichen und räumlichen rechtskulturellen Umfelds hat, ist ein „Unrechtsstaat“ in diesem Sinne. Wie komme ich auf dieses Kriterium? Schon im Radbruchschen Rechtsbegriff muss das Recht, um überhaupt Recht zu sein, „bestimmt sein, der Rechtsidee zu dienen“. Umgekehrt gibt es kein Unrecht ohne die Erfüllung eines subjektiven Tatbestands, ohne ein Wissen und Wollen der Unrechtstat. Und warum sollte das nicht auch für Systemunrecht gelten? In seinem legendären Aufsatz „Systemunrecht und Unrechtssysteme“ aus dem Jahr 1994 bezeichnet Ernst-Joachim Lampe Unrechtssysteme als „auf Unrechtsziele hin organisierte Beziehungen von Menschen“ und schließt ausdrücklich auch staatliche Unrechtssysteme, also „Unrechtsstaaten“ ein, die eine Unrechtsideologie aufweisen müssten. Ähnlich sieht das auch Uwe Wesel, der im Unrechtsstaat den „verbrecherischen Willen einer Führung im Zentrum des Staates“ annimmt.Aber was macht eine Staatsideologie zur „Unrechtsideologie“? Ihr muss, klassisch rechtsphilosophisch gesprochen, jeder Bezug zum Naturrecht, zur Rechtsidee fehlen. Etwas

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moderner ausgedrückt: Ihr fehlt der Bezug zu den elementaren rechtlichen Standards ihres

rechtskulturellen Umfelds. Und das darf nicht nur auf dem Papier stehen, wenn man von einem

Unrechtsstaat sprechen will, sondern es muss sich im Handeln des Staates widerspiegeln,

manifestieren.

Warum eine solche Definition?

Aber warum um Himmels willen muss man es so kompliziert machen? Ist es nicht einfacher, zu

sagen, wie es der Theologe Richard Schröder tut: „Ein Staat, der systematisch Unrecht begeht, ist

ein Unrechtsstaat“? Oder wie er an anderer Stelle vorschlägt: „Unrechtsstaat kann man definieren:

wo Macht vor Recht geht.“ Natürlich kann man das so machen, aber dann hat man im Ergebnis

eben sehr viele Unrechtsstaaten auf der Welt. Haben die USA nicht in Guantanamo das Grund-

und Menschenrecht auf Unverletzlichkeit der Würde des Menschen aufs Schwerste verletzt und

dagegen zunächst überhaupt nicht und später nur eingeschränkt den Rechtsweg eröffnet? Ist das

nicht systematisches Unrecht? Aber wer außer vielleicht Noam Chomsky, der die USA sogar als

„Schurkenstaat“ par excellence ansieht, würde ernsthaft so weit gehen wollen, die USA, immerhin

die älteste und stabilste Demokratie der Welt, als Unrechtsstaat zu bezeichnen? Und wo überall

Macht vor Recht geht … Wer da zu genau hinschaut, sieht am Ende vielleicht nur noch

Unrechtsstaaten.

Wenn der Begriff „Unrechtsstaat“ mehr sein soll als ein politischer Kampfbegriff, wenn er

überhaupt etwas aussagen soll, dann muss man ihn vom Begriff „Unrecht“ her definieren. Ein

Unrechtsstaat begeht nicht nur dauerhaft und systematisch Unrecht, es fehlen ihm nicht nur die

rechtsstaatlichen Mechanismen, um das zu verhindern, sondern all das erfolgt gezielt und bewusst

als Umsetzung einer entsprechenden Unrechts-Staatsideologie. Anders ist es, wenn ein Staat

systematisch Unrecht begeht, weil er nicht gegen Korruption und Schlamperei vorgeht oder weil

in ihm Personen ans Ruder gekommen sind, die ihn, den Staat, für ihre privaten Zwecke benutzen.

Ebenfalls anders ist es, wenn ein Staat sich bewusst gegen bestimmte rechtsstaatliche

Mechanismen entscheidet, weil er schon von seinen geistigen Grundlagen her andere Prioritäten

setzt, die jedoch gerade nicht extrem aus dem Rahmen fallen, sondern vielfache Berührungspunkte

zu seinem rechtskulturellen Umfeld aufweisen. Und genau hier sind wir am entscheidenden Punkt.

Die DDR – ein Unrechtsstaat?

Die Merkmale 1 bis 3 der Unrechtsstaatlichkeit erfüllte die DDR ohne Frage. Sie hat zumindest

durch ihr Grenzregime zeitgebundene Grunderwartungen und die rechtlichen Standards vieler

Beobachter stark enttäuscht. „Mauer und Stacheldraht“ quer durch ein kulturell und wirtschaftlich

renommiertes mitteleuropäisches Land haben in der ganzen Welt Beachtung gefunden und ganz

überwiegend Empörung ausgelöst. Insbesondere dürfte die Erwartungshaltung an einen

„sozialistischen“, angeblich dem moralischen Fortschritt und einer leuchtenden Zukunft

zugewandten Staat bei vielen Beobachtern anders ausgesehen haben. Gleichzeitig enttäuschte das

Grenzregime der DDR nicht nur die westlichen rechtlichen Standards extrem: Das Verlassen des

eigenen Staatsterritoriums für die gesamte Bevölkerung eines Landes militärisch zu sanktionieren,

war und ist außerhalb der kommunistischen Welt ohne Beispiel. (Allerdings liegen derzeit

restriktive Grenzregime sehr im Trend, die Menschen am Betreten bestimmter Staatsterritorien

hindern. Aber das wird wahrscheinlich inzwischen niemandes Grunderwartungen mehr

enttäuschen.) Hingegen vermochte die übrige Staatspraxis der DDR – trotz Stasiterrors und

politischer Justiz – kaum jemals einen solchen Grad der Enttäuschung auszulösen wie das

Grenzregime. Das Spitzelwesen und eine obrigkeitshörige Justiz entsprechen – neben einer in

vielen Ländern der Welt bis heute üblichen Praxis – auch der westlichen politischen Tradition und

wurden erst durch allmählich zunehmende Rechts- und Verfassungsstaatlichkeit schrittweise

zurückgedrängt. Daher nahm sie vermutlich kaum jemand als extreme Verletzung der eigenen

Standards wahr.

Kurz fassen kann ich mich bei der Frage der Nichtrechtsstaatlichkeit der DDR. Selbstverständlich

fehlten ihr wesentliche Merkmale der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellte eine Rechtsordnung auf,

garantierte diese aber nicht der gesamten Bevölkerung, sondern setzte sich gegenüber

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Andersdenkenden und Ausreisewilligen über sie hinweg. Es gab keine Trennung der Staatsgewalten, Voraussetzung der Staatsordnung war gem. Art. 1 S.2 DDR-Verfassung der Vorrang der Partei. Die Gewährung persönlicher Grundrechte war zwar verfassungsrechtlich garantiert, in der Praxis aber oft nicht erreicht. Die meisten Grundrechte standen unter dem Vorbehalt der gesellschaftlichen Erfordernisse, womit sie vom Staat leicht unterlaufbar waren. Das selbst gesetzte Recht und sogar fundamentale eigene Verfassungsprinzipien beugte der Staat durch seine Rechtsprechung und die Praxis der Staatssicherheit regelmäßig.Auch hat die DDR systematisch unerträgliches Unrecht produziert, wenn auch nicht unbedingt von einer universellen räumlich-kulturellen Ebene aus betrachtet. Mit dem in der DDR begangenen Unrecht wurde weder die Rechtspersonalität von Menschen bestritten (im Gegensatz etwa zum „Dritten Reich“) noch erfolgte es willkürlich (im Gegensatz etwa zur Sowjetunion unter Stalin oder zu China unter Mao, wo „Säuberungen“ nach dem Zufallsprinzip allein zur Abschreckung stattgefunden haben.) Jedoch ist unerträgliches Unrecht nach den Maßstäben ihres rechtskulturellen Umfelds aufgrund zahlreicher Verstöße gegen die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention anzunehmen, die von der DDR sogar ausdrücklich anerkannt wurden. Z.B. verletzte die Verurteilung und Inhaftierung politischer Häftlinge wegen Äußerung ihrer abweichenden politischen Meinung nach den einschlägigen DDR-Strafgesetzen in maßgeblicher Weise deren Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), die regelmäßig praktizierte Folter in DDR-Gefängnissen verletzte das Folterverbot in Art. 3 EMRK und die politisch-ideologisch motivierten Rechtsbeugungen widersprachen dem Anspruch der Verurteilten auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gem. Art. 6 Abs. 1 S.1 EMRK. Die Zugangsverweigerung für Andersdenkende und Ausreisewillige (bzw. deren Angehörige) zu höheren Bildungseinrichtungen aus politischen Gründen verletzte deren Recht auf Bildung gem. Art. 2 des Zusatzprotokolls I der EMRK sowie das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK, das auch Benachteiligungen wegen der politischen Anschauungen verbietet. Schließlich wurde durch die Praktiken der Staatssicherheit in unzähligen Fällen der Schutz des Privatlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs (Art. 8 EMRK) missachtet, durch Entführungen und Inhaftierungen politischer Gegner ohne gerichtliche Legitimation deren Recht auf körperliche Bewegungsfreiheit (Art. 5 EMRK) und durch die berüchtigten Stasi-Vernehmungsmethoden das Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzt. In etlichen Fällen kamen die Opfer der Staatssicherheit ums Leben (Verletzung von Art. 2 EMRK).

Der Knackpunkt: die Unrechtsideologie

Bleibt das Merkmal 4, die Manifestation eines finalen Elements. Waren also die Verfassung der DDR, ihre Gesetze, Akte und Gerichtsentscheidungen von einer homogenen Rechts- und Staatsideologie getragen, der die grundsätzliche Kompatibilität mit dem rechtskulturellen Umfeld abging? Fündig wird man bereits in der Präambel ihrer Verfassung – ich rede im Folgenden von der zweiten, der 1968er DDR-Verfassung, die in der DDR stets als die „eigentlich sozialistische Verfassung“ bezeichnet wurde und daher ihrem Selbstverständnis eher entsprach als die „antifaschistisch-demokratische Verfassung“ von 1949. In der Verfassungs-Präambel also begreift sich die DDR als „entwickelte sozialistische Gesellschaft“. Diese wird im orthodoxen Marxismus als „Etappe auf dem Weg zur klassenlosen Gesellschaft“ aufgefasst, „in der die Bedingungen für den allmählichen Übergang zum Aufbau des Kommunismus heranreifen“. Auf ihrem „Weg des Sozialismus und Kommunismus“, den sie auch als einen „des Friedens, der Demokratie und Völkerfreundschaft“ interpretiert, sieht sich die DDR „in Übereinstimmung mit den Prozessen der geschichtlichen Entwicklung unserer Epoche“. Diese Prozesse, so die zugrunde liegende und auf Karl Marx zurückgehende Vorstellung, sind historisch determiniert und gipfeln (am Ende der Geschichte) in der Errichtung einer klassenlosen Gesellschaft. Auf ihrem Weg in die vermeintlich leuchtende Zukunft glaubte die DDR, wie die Präambel weiter berichtet, die „revolutionären Traditionen der deutschen Arbeiterklasse“ fortzusetzen. Der I. Abschnitt der DDR-Verfassung über die „Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung“ beschreibt das Selbstverständnis der DDR als eine zum allmählichen Übergang in den Kommunismus heranreifende „entwickelte sozialistische Gesellschaft“: Die DDR sollte ein „sozialistischer Staat

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der Arbeiter und Bauern“ sein (Art. 1 DDR-Verf.), der Staat sei „die politische Organisation der

Werktätigen in Stadt und Land unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-

leninistischen Partei“ (Art. 1 S.2 DDR-Verf.). Es werde „alle politische Macht von den

Werktätigen in Stadt und Land ausgeübt“ (Art. 2 Abs. I S.1 DDR-Verf.). Dabei sollte die

Privilegierung der „Arbeiter und Bauern“ die übrigen Bevölkerungsgruppen weder diskriminieren

noch ausgrenzen, denn „die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen“ galt als „für immer

beseitigt“ (Art.2 Abs. III S. 1 DDR-Verf.). „Das feste Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse

der Genossenschaftsbauern, den Angehörigen der Intelligenz und den anderen Schichten des

Volkes“ bildete eine der „unantastbaren Grundlagen der sozialistischen

Gesellschaftsordnung“ (Art. 2 DDR-Verf.). Dieses „Bündnis aller Kräfte des Volkes“ fand

schließlich „in der Nationalen Front der DDR seinen organisierten Ausdruck“ (Art. 3 Abs. 1

DDR-Verf.). Für die „anderen Bevölkerungsgruppen“ in der DDR ging es letztlich darum, sich im

eigenen historischen Interesse und nur vorübergehend der Führung der Arbeiterklasse und der

Partei unterzuordnen, um auf diese Weise (gleichsam naturgesetzmäßig) die Ankunft des

Kommunismus zu beschleunigen. Doch immer sollte gelten: „Der Mensch steht im Mittelpunkt

aller Bemühungen der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates.“ (Art. 2 Abs. I S.2 DDR-

Verf.) Soweit die Selbstdarstellung der DDR-Ideologie.

Erster Einwand: Darf man das glauben? Hat überhaupt irgendjemand in der DDR daran geglaubt,

dass der edle Zweck, der Endkommunismus, auch den Einsatz hin und wieder bedenklicher Mittel

heilige? War die ganze Ideologie womöglich nur eine geschickte Tarnung des russischen

Imperialismus? Nun, sicherlich gab es Zyniker bis hinauf in die Spitze von Staat und Partei, und

es gab eine wachsende Mehrheit der DDR-Bevölkerung, die nicht bzw. nicht mehr an die Lehren

des Marxismus-Leninismus glaubte. Doch lässt sich dagegen der empirisch belegbare Idealismus

(im Sinne von selbstloser, hochstrebender Begeisterung) einer großen Zahl treuer Anhänger der

kommunistischen Bewegung ins Feld führen. Mehr als jede andere neuzeitliche Lehre wurde die

kommunistische Ideologie vom unbedingten Glauben ihrer Anhänger an die gerechte Sache, an

die „historische Mission“ getragen, welcher sich - so gibt eine umfangreiche Literatur Zeugnis –

bis in die höchsten Ebenen der Macht hinein erhielt. Auch die DDR konnte sich bis zu ihrem

unrühmlichen Ende auf einen „harten Kern“ überzeugter (und zunehmend wirklichkeitsresistenter)

Parteigänger stützen. Keinesfalls lässt sich die Rolle der kommunistischen Weltanschauung in der

DDR auf ihre herrschaftszynische Instrumentalisierung zu Machtzwecken reduzieren.

Hat sich diese Ideologie hinreichend in den Gesetzen, Akten und Gerichtsurteilen manifestiert?

Man kann das nur uneingeschränkt bejahen, denn nahezu jede der bereits dargestellten

Durchbrechungen der eigenen Verfassungsgrundsätze in Judikative und Exekutive fand ihre

Rechtfertigung in einer gleichsam über dem positiven Recht stehenden „ideologischen

Notwendigkeit“. Insofern lieferte die Staatspraxis der DDR – von den Rechtsbeugungen der

Gerichte bis zum Stasi-Terror – eine Art Bestätigung der Unbedingtheit und Kompromisslosigkeit

der diesem Staate konstitutiven Ideologie. Sie war das Projekt der Stabilisierung und Verteidigung

des für historisch notwendig, richtig und gerecht gehaltenen Status Quo, welcher als die

Grundlage einer mit strenger Notwendigkeit eintretenden „lichten Zukunft“ angesehen wurde.

Aber wie hat diese sich in der Staatspraxis hinreichend manifestierende Ideologie sich in ihr

rechtskulturelles Umfeld eingefügt? Zunächst liegen sowohl ihre Wurzeln als auch ihre abstrakten

Zielsetzungen gleich denen des westlichen Liberalismus und der Rechts- und

Verfassungsstaatlichkeit im beginnenden politischen Modernismus in der Folge der Französischen

Revolution. Günter Rohrmoser schreibt: „Die ganze Moderne, ob Sozialismus oder Liberalismus,

war seit der Französischen Revolution auf ein Gesellschaftsmodell ausgerichtet, in dem Freiheit

und Gleichheit verwirklicht werden sollten, in dem die Menschheit durch Wissenschaft und

Technik die Herrschaft über die Natur und über die sozialen Bedingungen erringen sollte. … Der

Mensch sollte die individuellen, naturalen und sonstigen Bedingungen seiner Existenz unter die

eigene Verfügung bekommen und sich auf diesem gesicherten Grunde dann in Freiheit entfalten

können. Das war nicht nur das Ideal von Karl Marx, es war und ist das Ideal aller progressiven

Kräfte gewesen. Dieses Ideal entspricht der innersten Logik der Moderne.“ Auch der aus dem

Wissenschafts-Determinismus des 19. Jh. entsprungene Marxsche Geschichts-Determinismus

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findet im ökonomischen Determinismus des westlichen Liberalismus ein Äquivalent. Wie der demokratische Verfassungsstaat bekannte sich die DDR-Ideologie zu universalistischen Prinzipien und ist damit ganz „ein Kind der Aufklärung“. Allerdings beschrieben bereits Horkheimer und Adorno die Tendenz zum „sozialen Zwang“ als eine der in der Aufklärung angelegten Möglichkeiten. Rechtskulturell betrachtet akzentuierte der Staatssozialismus unter den drei klassischen Ausfächerungen der in der Geschichte erstrittenen und schließlich normierten Menschenrechte: den Abwehr-, Gestaltungs-, und Leistungsrechten, die letzteren (als vermeintlich unabdingbare Voraussetzung einer späteren Verwirklichung der beiden erstgenannten) so eklatant, dass daraus ein sich letztlich von den eigenen Wurzeln entfernender Zweig der Aufklärung wurde. Ein zentraler Unterschied zwischen Sozialismus und Nationalsozialismus liegt demnach bereits in der Fundierung des ersteren im Projekt der Aufklärung – letzterer war eines ihrer Gegenprojekte. Um es mit Tony Judt zu sagen: „Es gibt einen elementaren Unterschied zwischen einem System, das Leute ermordet und ausgerottet hat, um seine Projekte durchzusetzen, und einem System, dessen Projekt es war, Leute zu ermorden und auszurotten.“Was ist in diesem Zusammenhang von der Auffassung Gerd Roelleckes zu halten, für den „beide Regime (also NS- und SED-Regime) aus der Entwicklung der Moderne herausfallen“, weil sie „nicht die Gleichheit aller Menschen voraussetzen, wie es die moderne Funktionsorientierung verlangt, sondern Arbeiterklasse beziehungsweise arische Rasse für von der Natur herausgehobene Gruppen und Kapitalisten beziehungsweise Juden für von Natur aus minderwertig“ ansehen? Das, so Roellecke, sei ein verheerender kultureller Rückschritt gewesen, der es rechtfertige, beide Regime in gleichem Sinne Unrechts-Regime zu nennen. Der Fehler dieser Einschätzung, meine ich, liegt in einer Verkennung der kommunistischen Ideologie. Nein, gerade nicht von Natur aus war in ihr die Arbeiterklasse herausgehoben und galten die Kapitalisten als minderwertig, sondern im Rahmen eines politisch-revolutionären Programms sollten die aufgrund gesellschaftlicher Fehlentwicklungen eigentlich Schwächeren die eigentlich Stärkeren auf den Weg in die klassenlose Gesellschaft der Gleichheit führen. Eine Gleichsetzung der kommunistischen Ideologie mit der Rassentheorie des Nationalsozialismus hinsichtlich der fehlenden Anerkennung der „Gleichheit aller Menschen“ halte ich jedenfalls für gänzlich verfehlt, so als ob man die Befürworter einer Frauenquote mit Sexisten oder die Befürworter einer Migrantenquote mit Rassisten gleichsetzen wollte.In der Staatspraxis der DDR hat sich demnach kein fehlender Bezug zu den elementaren rechtlichen Standards des westlichen Rechtskulturkreises manifestiert. Ihre Basisideologie, an die zumindest ein „harter Kern“ überzeugter Anhänger vermutlich bis zum bitteren Ende glaubte, erweist sich vor allem durch ihren Ursprung (in der Aufklärung) und hinsichtlich fast aller zentralen Zielsetzungen als grundsätzlich kompatibel mit ihrem rechtskulturellen Umfeld. Mangels einer „Unrechtsideologie“ ist die DDR folglich nicht als Unrechtsstaat anzusehen.

Was war die DDR?

Aber liegt in einer solchen Betrachtung nicht eine Verharmlosung der DDR? Wird nicht die Würde der Opfer mit Füßen getreten, wenn man die Unrechtsstaatlichkeit der DDR bestreitet? Eigentlich nicht, meine ich, es wird nur differenziert. Schließlich gibt es doch andere, viel passendere Bezeichnungen für die DDR. Dass sie kein Rechtsstaat, also ein Nicht-Rechtsstaat war, haben wir bereits festgestellt. Man könnte hier ergänzen, dass sie ohne jede Frage eine Diktatur war, denn „Diktaturen sind Staaten im postmonarchischen Umfeld, in denen die Herrschaftsgewalt unbeschränkt einem Einzelnen oder einer Gruppe zusteht und nicht auf verschiedene Organe verteilt ist“ (Creifelds-Rechtswörterbuch). Wegen des Fehlens einer Kontrolle der Staatsgewalt durch das Volk wird die Diktatur auch als begriffliches Gegenstück zur repräsentativen Demokratie angesehen. Damit sind die Verhältnisse in der DDR sicherlich zutreffend beschrieben, unabhängig davon, ob der von Marx und Engels stammende Begriff „Diktatur des Proletariats“ von der DDR zur Kennzeichnung ihrer Herrschaftsform verwendet wurde. Nach meiner Kenntnis wurde er zumindest in der Spätphase der DDR nur noch zur Beschreibung von Sowjetrussland nach der Oktoberrevolution und nicht mehr bezüglich der Verhältnisse in der DDR benutzt. Auch als totalitär kann man die DDR mit Fug und Recht

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bezeichnen, denn sie garantierte letztlich keine persönlichen Grundrechte und bot ihren Bürgern so keinen grundrechtlichen Schutz gegen staatliche Eingriffe. Die staatliche Ordnung zielte auf die Erfassung und Beherrschung des gesamten politischen, gesellschaftlichen und geistigen Lebens ab, um so dem Einzelnen möglichst jeglichen Spielraum zu nehmen.Ferner ist noch zu erwähnen, dass die DDR eines sicherlich nicht gewesen ist: ein Schurkenstaat, englisch: Rogue State. Denn dieser, inzwischen offiziell längst nicht mehr verwendete, Begriff entstand erst in den 1990er Jahren in der US-amerikanischen Außenpolitik, um der neuen weltpolitischen Situation nach dem Ende des kalten Krieges Rechnung zu tragen. Gemeint waren damit Länder, die aus US-amerikanischer Sicht unberechenbar und bedrohlich waren und mit denen ein friedliches Zusammenleben nicht möglich sei. Eine rückwirkende Anwendung der Bezeichnung auf die Ostblockstaaten, die sich 40 Jahre lang im alternativlos berechenbaren Zustand einer friedlichen Koexistenz mit der westlichen Welt befanden, verbietet sich daher.

Die DDR – ein Verbrecherstaat?

Zu diskutieren ist aber noch ein weiterer Begriff, den Karl Jaspers in den Sechzigerjahren – bezogen auf das Dritte Reich – geprägt hat: der Verbrecherstaat. Ein solcher ist für Jaspers nicht nur ein Staat, der Verbrechen begeht, sondern einer, der „im Prinzip keine Rechtsordnung stiftet und anerkennt“. Er ist nicht nur das Werk von Verbrechern, sondern selbst ein Verbrechen. So wird staatliche Politik zum Gegenstand der Kriminologie, der Staat zum kriminellen Staat. Darf man also die DDR in diesem Sinne als einen Verbrecherstaat bezeichnen, wie es etwa der Buchtitel von Uwe Wesel von 1994, „Der Honecker-Prozess. Ein Staat vor Gericht“, nahe legt?Zwar behauptet Ehrhart Neubert im „Schwarzbuch des Kommunismus“, in der DDR „wurde aber auch fast nichts von dem ausgelassen, was Kommunisten der Menschheit angetan haben“. Es habe „nahezu alle politisch motivierten Massenverbrechen“ gegeben. In der Tat war die DDR aber an keinem einzigen Krieg (außer dem kalten) beteiligt. Auch der praktizierte Massenterror fällt quantitativ und qualitativ erheblich hinter den anderer kommunistischer Staaten zurück: In der DDR gab es keine staatlich betriebenen oder in Kauf genommenen systematischen Vernichtungen von Menschenmassen. Von zehn Internierungslagern, die der sowjetische Geheimdienst NKWD 1945 in der SBZ eingerichtet hatte, bestanden nur drei bis in die am 7.10.1949 gegründete DDR hinein fort (bis Anfang 1950 mit ca. 14.000 Insassen) und wurden dann aufgelöst. Pläne der DDR-Führung zur Einrichtung von Isolierungslagern, die seit den Fünfzigerjahren existierten, blieben in den „Schubladen“. Auch gab es in der DDR keine staatlich inszenierten Hungersnöte wie in der Sowjetunion oder China. Gleichwohl gab es in der DDR „unmenschliche Handlungen“ anderer Art, die durchaus als „politische Verbrechen“ zu beurteilen sind: Die Justiz der DDR war bis 1989 ein staatliches Macht- und mitunter auch Terrorinstrument, wenngleich sie seit den 70er Jahren stark formalisiert und abgemildert und alles in allem weit weniger „blutig“ agierte als in den sozialistischen Bruderländern. Zwischen 1949 und 1982 gab es ganze 231 Todesurteile, danach keine mehr. Insgesamt wurden ca. 200.000 Menschen aus politischen Gründen zu Haftstrafen verurteilt. Die Zahl der politischen Gefangenen schwankte meist um die 30.000, 1989 waren es nur noch 5.000. Häufig gab es Amnestien. Die große Mehrheit der willkürlichen Verhaftungen fiel in die Zeit vor Gründung der DDR und ist – wie die Internierungslager und die Enteignungen von Grundeigentümern durch die Bodenreform – der sowjetischen Militäradministration anzulasten. In den Fünfzigerjahren führte die DDR politische Prozesse gegen vermeintliche und tatsächliche Oppositionelle durch. Das herausragende Grunddelikt, mit dem sich die politische Strafjustiz zu befassen hatte, blieb der Versuch, die DDR zu verlassen. „Die Justiz fungierte in der DDR als eine zwar überaus verlässliche, doch gleichwohl nur kleine Säule zur Stabilisierung des DDR-Systems, da ihr Beitrag zur Legitimationsbeschaffung des Regimes relativ unbedeutend blieb (wie ja auch Recht und Gesetz in der marxistisch-leninistischen Ideologie eine eher marginale Rolle spielen). Das Verfahrensaufkommen in allen Bereichen (mit Ausnahme der Ehescheidungen) war – soweit überhaupt ein Rechtsweg zur Verfügung stand – außerordentlich niedrig.“ (Hubert Rottleuthner) Das Grenzregime kostete etwa 1.000 Menschen das Leben. Noch mehr wurden bei Fluchtversuchen teilweise schwer verletzt. Ca. 70.000 Menschen wurden an der Grenze gestellt und anschließend – oft zu Freiheitsstrafen – verurteilt. Darüber hinaus sind auch die gewaltsame

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Niederschlagung des Arbeiteraufstands am 17.6.1953 (allerdings überwiegend durch sowjetische Panzer), die konspirative Gewalt des Ministeriums für Staatssicherheit bis hin zur individuellen „Zersetzung“ seiner Opfer, die Gewaltaktionen gegen Politiker der anfangs noch unabhängigen Blockparteien CDU und LDP sowie gegen Mittelständler zu Beginn der Fünfzigerjahre, die Zwangsumsiedlungen, der Einsatz von Schlägertrupps der FDJ gegen unangepasste Jugendliche, die physischen und psychischen Foltermethoden gegen Häftlinge sowie schließlich manche offenen und versteckten Repressionen im Alltag der Bürger als politischer Terror und damit als politische Verbrechen aufzufassen.Jedoch wird der vorliegende Befund dadurch relativiert, dass staatliche Untaten dieser Größenordnung im vergangenen Jahrhundert von zahlreichen nichtkommunistischen Staaten, punktuell auch von liberal-demokratischen Rechtsstaaten, ebenso begangen, gefördert, geduldet oder sogar übertroffen wurden. Nur ein paar Stichworte mögen hier genügen: Atombombenabwürfe der USA 1945 in Japan; politische Verfolgungen, Prozesse und Verurteilungen in den USA während der McCarthy-Ära; gewaltsame Niederschlagung des Volksaufstands im südkoreanischen Kwangju 1980 unter Billigung der dortigen US-amerikanischen Militäradministration; Staatliche Folter, Misshandlungen, Deportationen, Beschlagnahme von Land und Tötungen bis in die unsere Tage in Israel; 800.000 Todesopfer von Demoziden im Britischen Weltreich im 20. Jh. … Die Liste ließe sich fortsetzen. Zudem können die Untaten der DDR, selbst das Grenzregime und der Justizterror der frühen Fünfzigerjahre, kaum als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ im Sinne des Nürnberger Kriegsverbrechertribunals gelten, zumal die größten „politischen Verbrechen“ im Osten Deutschlands mit der Gründung der DDR bereits oder fast abgeschlossen waren. Folglich war die DDR ein Staat, der politische Verbrechen beging, allerdings – insbesondere verglichen mit anderen deutschen oder anderen kommunistischen Regimes – in eher „bescheidenem“ Umfang.War also die Existenz der DDR ein Verbrechen? Die Menge und die Art der begangenen „politischen Verbrechen“ spricht eindeutig gegen die Annahme dieses Superlativs. Ist es aber vielleicht nur ein historischer Zufall, dass sich die „politischen Verbrechen“ der DDR in solchen Grenzen hielten? Wurde die DDR nicht nur durch besondere Umstände, vielleicht durch ihre privilegierte Lage im Zentrum Europas, Stalins frühen Tododer die noch frische nationalsozialistische Vergangenheit, an der Ausrichtung von „Blutbädern“ wie in der Sowjetunion der 20er bis frühen 50er Jahre gehindert, die doch eigentlich ihrem „wahren Staatscharakter“ entsprochen hätten? Bei Ehrhart Neubert heißt es im Schwarzbuch des Kommunismus: „Die kommunistische Idee war und ist tödlich, sie war ein Liquidationsprogramm von Anfang an.“ In der Tat befinden sich in der im „Lexikon der Völkermorde“ zusammengestellten „quantitativen Gesamtübersicht“ der „demozidalen Regime“ im 20. Jahrhundert auffällig viele kommunistische Regierungen und stellt deren Opferbilanz insgesamt alle nichtkommunistischen völkermordenden Regimes in den Schatten. So kommt das Schwarzbuch des Kommunismus zu dem Schluss, das kommunistische System habe, wenn auch in unterschiedlicher Stärke, eine grundsätzlich verbrecherische Dimension. Jede nationale Ausprägung des Kommunismus sei wie über eine Nabelschnur mit der sowjetischen Matrix verbunden gewesen und habe gleichzeitig zur Entwicklung dieser weltweiten Bewegung beigetragen.Entscheidend für die Bewertung eines Staates als „Verbrecherstaat“ können aber nicht allein die etwaigen – möglicherweise aus seiner Staatsideologie resultierenden – verbrecherischen Potentiale sein. Eine solche Annahme entspräche dem, was in der Rechtswissenschaft „Gesinnungsstrafrecht“ genannt wird und keinem Richter gestattet ist. Die DDR hat, so sagt es ein inzwischen geflügeltes Wort, Aktenberge hinterlassen, aber gerade keine Leichenberge (allenfalls, ich hoffe, es klingt nicht zu zynisch, Leichenhügel). Eine „Mithaftung“ der DDR für die Gräueltaten in der Sowjetunion (deren Behandlung im Schwarzbuch des Kommunismus aus gutem Grund 1953 abbricht; was danach folgte, war – gemessen an den 36 Jahren zuvor – nicht mehr der Rede wert), China (das mit der Sowjetunion und der DDR ideologisch entzweit war) oder Kambodscha kann kaum in Betracht kommen. Dann schon eher umgekehrt eine Mitverantwortung der Großmacht Sowjetunion für die Ereignisse in ihren Satellitenstaaten.

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Darüber hinaus kann im Falle der DDR von einer „Nichtachtung und Nichtanerkennung jeglicher

Rechtsordnung“ im Sinne von Karl Jaspers keine Rede sein. Sogar ist die DDR das klassische

Beispiel dafür, dass nicht jeder kommunistische Staat kraft seiner Existenz „Verbrechen gegen die

Menschlichkeit“ begehen muss, wenngleich kommunistische Staatsformen aus strukturellen

Gründen zweifellos eher dazu tendieren als Demokratien. Die DDR war folglich kein

Verbrecherstaat.

Gerechtigkeit für die DDR?

Noch ein weiterer Aspekt ist in einer differenzierten Kategorisierung der DDR enthalten: der

Aspekt der Gerechtigkeit gegenüber der DDR. Nun kann man einwenden, dass man einem Staat,

dessen Propaganda fast ständig die Gerechtigkeit im Munde führte, der aber in vielfacher Hinsicht

nicht gerade für gerechte Verhältnisse gesorgt hat, keine Gerechtigkeit schuldig ist. Denn die

DDR ist dem Kapitalismus in der ideologischen Auseinandersetzung schließlich auch nicht gerade

mit Fairness begegnet. Doch genau deshalb sollte es der Anspruch in einer postideologischen,

weltoffenen, toleranten Gesellschaft sein, auch dem untergegangenen einstigen Klassenfeind

Gerechtigkeit zukommen zu lassen. Gerechtigkeit nicht im Sinne von ausgleichender Verteilung

der eigenen Besitzstände, sondern im Sinne von Friedrich Nietzsche, der sogar von einer

„Genialität der Gerechtigkeit“ sprach in der Bedeutung von: einer Sache, einem Gegenstand oder

einer Person gerecht werden. Und das schließt immer auch ein, sie nach ihren eigenen Maßstäben

zu beurteilen, sie auch daran zu messen, was sie eigentlich beabsichtigt hat.

Zur Verdeutlichung dessen, was ich meine, möchte ich eine andere Institution ins Spiel bringen,

die derzeit ebenfalls in aller Munde ist: Wie ist es denn mit der Kirche? Was würden wohl

Joachim Gauck, Wolfgang Thierse und Richard Schröder sagen, wenn man die Kirche als eine

Kriminelle Organisation bezeichnete, denn sie hat ja nicht nur die Kreuzzüge, diverse

Judenverfolgungen und Hexenverbrennungen auf dem Gewissen, sondern, wie wir in diesen

Tagen erfahren, auch unzählige Fälle von Kindesmissbrauch. Und niemand wird behaupten

wollen, das sei nur zufällig und vereinzelt geschehen. Nein, das alles gab es weltweit und

systematisch. Vor allem konnte das geschehen, weil es keine wirkungsvollen organisatorischen

Schutzeinrichtungen dagegen gab. Aber heißt das auch, dass sich in diesen Vorfällen gerade das

Ziel, der Sinn und Zweck der Kirche offenbart hätte? Natürlich nicht! Sogar im Gegenteil, wie

Martin Mosebach in einem Aufsatz in der Süddeutschen Zeitung sehr schön gezeigt hat. Demnach

kann und muss man zwar der Kirche heute den Vorwurf machen, dass sie

Strukturen zugelassen hat, die Unrecht und Verbrechen begünstigen. Aber es wäre sicherlich

böswillig, ihr zu unterstellen, sie sei eine Unrechtsorganisation, der es gerade auf die Begehung

von Verbrechen ankomme. Und ähnlich verhält es sich mit der – um eine schöne Formulierung

von Peter Sloterdijk zu benutzen – „atheistischen Kirche des Kommunismus“. Eine

Weltbefreiungsideologie, die sich auf die gleichen Wurzeln und ähnliche Zielsetzungen berufen

kann wie der westliche Liberalismus, ist keine Unrechtsideologie. Und ein Staat, der sich von

dieser Ideologie leiten ließ und genau dadurch gescheitert ist, ist ein fehlgeschlagenes Experiment

der Weltgeschichte, das seinen Opfern viel Leid zugefügt hat, aber kein Unrechtsstaat.

Wer ist denn nun ein Unrechtsstaat?

Wenn die DDR kein Unrechtsstaat war, so könnte man jetzt fragen, wer denn dann? Natürlich war

das Dritte Reich der Prototyp des Unrechtsstaats, schon beim Urheber dieses Begriffs, Gustav

Radbruch. Aber wer war oder ist sonst noch ein Unrechtsstaat? Das lässt sich, wie ich hoffentlich

zeigen konnte, so pauschal nicht sagen und erfordert jeweils eine umfassende Untersuchung, die

ich hier nicht leisten kann. Ich würde aber die Sowjetunion unter Stalin und China unter Mao,

vielleicht auch Kambodscha unter Pol Pot und Nordkorea unter Kim Il Sung und Kim Jong Il

tendenziell schon als Unrechtsstaaten ansehen, trotz Zweifeln hinsichtlich der Unrechts-Ideologie.

Aber anders als die DDR haben diese Länder zumindest phasenweise zur Begründung ihrer

Massenmorde eine sehr eigenständige ideologische Linie entwickelt, die den klassischen

Marxismus sehr weit hinter sich gelassen hat. Doch soll das kein abschließendes Urteil darstellen.

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Verselbständigung von Begriffen

Und doch ist es, wenn nicht alles täuscht, zu spät für einen differenzierteren öffentlichen Gebrauch

des Begriffs „Unrechtsstaat“. Das Kind ist schon längst in den Brunnen gefallen. Es ist so, wie mit

anderen Begriffen auch, die eine ursprüngliche Bedeutung hatten, aber später einen

Bedeutungswandel erlebt haben, „Neoliberalismus“ zum Beispiel. Die ersten Neoliberalen traten

für soziale Korrekturen des Liberalismus ein, wie manche Wirtschaftsredakteure heute nicht müde

werden zu betonen. Aber es hilft nichts: Als neoliberal gilt heute wirtschaftsliberal. Der

öffentliche Sprachgebrauch lässt sich in einer freien Gesellschaft nun einmal so wenig

reglementieren wie der private. Oder wer wollte heute unbefangen das Wort „Sozialismus“

benutzen, nach allem was war? Ein Sozialdemokrat der gegenwärtig vom „demokratischen

Sozialismus“ redet, will sich in erster Linie die Linkspartei als möglichen Koalitionspartner warm

halten. Und jemand aus dem politischen Betrieb, der sagt, die DDR sei kein „Unrechtsstaat“

gewesen, ist wahrscheinlich auch auf die Stimmen der Linken scharf. Nur ich selbst kann

versichern, dass ich mir nichts, aber auch gar nichts von der Linkspartei erhoffe oder erwarte. Es

geht mir einzig und allein um eine differenzierte Betrachtungsweise.

Der Beitrag basiert auf einem Vortrag des Verfassers, der am 17. September auf dem Halle-

Forum 2010 in der Gedenkstätte „Roter Ochse“, Halle (Saale) hätte stattfinden sollen. Leider

wurde die Veranstaltung zum Thema „War die DDR ein Unrechtsstaat ? Diskursive Forschung

versus nostalgische Verklärung“ mangels Finanzierbarkeit durch das Land Sachsen-Anhalt

kurzfristig abgesagt.

Veröffentlicht von admin on Okt 4th, 2010 und gespeichert unter DRUM HERUM, RECHT

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3 Antworten for “War die DDR ein Unrechtsstaat?”

1. sin sagt:

30. Dezember 2011 um 18:05

Ein Recht wird immer von der herrschenden Klasse bestimmt.

Also Altertum, Mittelalter, Kaiser/Koenigsreich, 3. Reich usw, - In der DDR hiess Diktatur

des Proletariats!

Wenn Sie von da ausgehen, werden Sie zu einer anderen Schlussfolgerung kommen.

Bin kein Jurist oder in der Richtung ausgebildet. Also ein ganz normaler Buerger.

Danke!

Ps; Einen guten Rutsch ins 2012 wuenschend.

2. Johannes Kraut sagt:

13. Februar 2012 um 13:01

Siehe auch unter http://www.inter-homines.org/unrechtsstaat_ddr_lstu11.pdf.

3. Der Schüler sagt:

25. April 2013 um 16:47

Hat mir geholfen, Danke!

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