Web 2.0 und Social-Media-Marketing für Rechtsanwälte (München, 14.04.2010)

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Web 2.0 und Social- Media-Marketing für Rechtsanwälte (München, 14.04.2010) Thomas Stadler Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz http://www.internet-law.de

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Web 2.0 und Social-Media-Marketing für Rechtsanwälte

(München, 14.04.2010)

Thomas StadlerFachanwalt für IT-Recht

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutzhttp://www.internet-law.de

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Berufsrecht

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Werberecht

• Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH (zuletzt: BGH, GRUR 2010, 349 - I ZR 77/07)

• Art. 12 GG garantiert Werbefreiheit: Nicht die Gestattung der Werbung bedarf der Rechtfertigung, sondern ihre Einschränkung.

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Werberecht (II)

• Einschränkung der Werbefreiheit ist nur zulässig, wenn ausreichende Gründe des Gemeinwohls dies rechtfertigen.

• Soweit berufsrechtliche Vorschriften reklame-hafte Darstellungen untersagen, sind sie vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit einschränkend auszulegen.

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Werberecht (III)• Die Vorgaben der Rechtsprechung sind in den

berufsrechtlichen Regelungen mittlerweile umgesetzt.

• § 43b BRAO und § 6 BORA verlangen, dass die Werbung über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

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Werberecht (IV)

Fazit: Die Rechtsprechung des BGH tendiert dazu, die Zulässigkeit anwaltlicher Werbung primär an den Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu messen, den berufsrechtlichen Regelungen kommt nur noch untergeordnete Bedeutung zu.

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Verschwiegenheitspflicht„Nach dem anwaltlichen Selbstverständnis zählt das Gebot der Verschwiegenheit zu den tragenden Säulen des Anwaltsberufs schlechthin“ (Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, § 43a BRAO, Rn. 21)

Grundlagen: § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA, § 203 StGB

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Verschwiegenheitspflicht (II)• Verschwiegenheit bezieht sich auf alles, was

dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist (§ 43a Abs. 2 S. 2 BRAO).

• Gerade auch bei Veröffentlichungen und Äußerungen im Netz, in Blogs und in sozialen Netzwerken ist darauf zu achten.

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Impressum /Informationspflichten

• Informationen über den Anbieter/Betreiber eines sog. Telemediums

• Telemedien sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (z.B. Websites)

• Zwei gesetzliche Regelungen, in § 5 TMG und § 55 Rundfunkstaatsvertrag

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Wer braucht ein Impressum?

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Was muss im Impressum stehen?

• Name und Anschrift des Diensteanbieters,• Rechtsform und Vertretungsberechtigter, • E-Mail-Adresse,• weitere effektive Möglichkeit der

unmittelbaren Kontaktaufnahme (Telefonnummer, Fax-Nummer, Webformular),

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Was muss im Impressum stehen? (II)

• Rechtsanwaltskammer, der man angehört,• die gesetzliche Berufsbezeichnung und der

Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist ,

• die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe dazu, wie diese zugänglich sind,

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Was muss im Impressum stehen? (III)

• Registernummer (bei Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH) und

• die Umsatzsteueridentifikationsnummer (nicht die gewöhnliche Umsatzsteuernummer).

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Wo und wie muss das Impressum platziert sein?

• leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar

• Bezeichnung als „Impressum“ oder „Kontakt“ ist ausreichend

• zwei Klicks genügen• bei eBay genügt Impressum in der „Mich-Seite“,

entsprechendes muss für soziale Netze gelten

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Was passiert bei einem Verstoß?

• Wettbewerbsverstoß: § 5 TMG ist Marktverhaltensregel i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, aber Bagatellgrenze („Spürbarkeit“) muss überschritten sein

• Ordnungswidrigkeit nach § 16 TMG; Geldbuße ist denkbar

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Impressumspflicht nach anderen Vorschriften

• § 55 Abs. 1 RStV: Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, müssen Namen, Anschrift und ggf. Vertretungsberechtigten angeben.

• § 55 Abs. 2 RStV: Erweitere Impressumspflicht für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien („elektronische Presse“): Alle Angaben nach § 5 TMG und Angabe eines Verantwortlichen müssen enthalten sein.

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Exkurs: Juristische Weblogs

• Angebote, die eine gewisse publizistische Relevanz aufweisen und geeignet sind an der Meinungsbildung mitzuwirken

• Juristische Weblogs unterliegen damit regelmäßig der Impressumspflicht nach § 55 Abs. 2 RStV

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Newsletter

• Unternehmensnewsletter sind Telemedien, wenn sie von jedermann abonniert werden können.

• Frei abonnierbare Anwalts-Newsletter unterliegen damit der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG.

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ZusammenfassungImpressumspflicht besteht bei

• wirtschaftlich ausgerichteten Angeboten (Anwalts-Homepage, Profile bei Xing oder Facebook, Newsletter),

• journalistisch-redaktioneller Ausgestaltung,• nicht ausschließlich privaten und

persönlichen Angeboten.

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Exkurs: DL-InfoV• Dienstleistungs-Informationspflichten-

Verordnung tritt am 17.05.2010 in Kraft.

• Dienstleister (also auch Anwälte) müssen danach dem Leistungsempfänger vor Abschluss des Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung bestimmte Informationen zur Verfügung stellen.

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DL-InfoV (II)• Der Dienstleistungserbringer kann die von

ihm zur Verfügung zu stellenden Informationen auch über die Angabe einer Adresse elektronisch leicht zugänglich machen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 DL-InfoV).

• Es dürfte sich somit anbieten, die geforderten Informationen auf die eigene Website zu stellen.

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Urheberrecht Soweit eine persönlich-geistige Schöpfung gegeben ist (Schöpfungshöhe):

•Sprachwerke (Schriftwerke, Computerprogramme)•grafische bzw. bildliche Gestaltungen•Werke der Musik und des Films•Darstellungen technischer Art, z.B. Stadtkarten

Lichtbilder (Fotos), wobei die Schöpfungshöhe hier keine Rolle spielt

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Urheberrecht (II)

Bei der Übernahme von fremden Inhalten (Texten, Bilder, Fotos etc.) ist immer höchste Vorsicht geboten, da man sich praktisch nicht exkulpieren kann, sollte sich später eine Urheberrechtsverletzung herausstellen.

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Verwendung von Fotos

• Die Lichtbildrechte liegen beim Fotografen.• Wer Fotos ins Netz stellt, die er nicht selbst

angefertigt hat, muss darauf achten, dass er sich umfassende Nutzungsrechte einräumen lässt, insbesondere für die Onlinenutzung.

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Verwendung von Fotos (II)• Bei der Abbildung von Personen, ist deren

Recht am eigenen Bild betroffen, das einfachgesetzlich durch § 22 KUG geschützt ist. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

• Es empfiehlt sich daher immer, eine ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen.

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Domainrecht

Generische Domainnamen

Domainnamen, die fremde Marken oderUnternehmenskennzeichen beinhalten

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Generische Domainnamen• Die Verwendung beschreibender Begriffe in

Domainnamen stellt regelmäßig keine wettbewerbsrechtliche Irreführung dar (BGH: „mitwohnzentrale.de“).

• Die Verwendung der Domain “rechtsanwaelte-notar. de" durch einen Rechtsanwalt ist zulässig (BGH).

• „rechtsanwaelte-dachau.de“ ist irreführend (OLG München).

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Domains, die fremde Marken enthalten

Die Benutzung der Domainnamen• anwalt- ebay.de• anwalt-ebay.de• rechtsberatung-ebay.de• ebay-recht.net

durch einen Rechtsanwalt verletzt die Markenrechte von eBay (LG Hamburg, Urt. V. 17.06.2008 – 312 O 937/07) .

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Äußerungsrecht In den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen:

• Werturteile (Ausnahme: Formalbeleidigung, Schmähkritik)

• Tatsachenbehauptungen dann, wenn sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen (Ausnahme: offensichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen)

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Äußerungsrecht (II)• Sofern eine Äußerung gegeben ist, die in den

Schutzbereich von Art. 5 GG fällt, muss eine Abwägung mit der kollidierenden Rechtsposition (zumeist Persönlichkeitsrecht) vorgenommen werden.

• Rechtsprechung des BVerfG und des BGH ist in der Tendenz sehr meinungsfreundlich, was nicht alle Instanzgerichte umsetzen.

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Äußerungsrecht (III)

Aus Anwaltsschreiben darf im Internet grundsätzlich wörtlich zitiert werden! (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010; Az.: 1 BvR 2477/08)

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Geschafft! Und jetzt sind Sie dran!

Rechtsanwalt Thomas Stadlerhttp://www.internet-law.de

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