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Internationales Zentrum für Menschenrecht IZMR Amt für Öffentlichkeitsarbeit Sankt Margarethen, 22.04.2018 nach Jesus Rechtdurchsetzung: alexander SCHRÖPFER 19600505-aS-00000001-3> [D- 24866] – 13 UF 58/18 i.V. mit berat taha PÖTSCHKE 20101209-bU-00000001- 2> [D- 24866] – 13 UF 58/18 Bundesministerin katarina BARLEY FAX: 030 18 580 - 9525 Ministerin sabine SÜTTERLIN-WAACK FAX: 0431 988-3704 Staatsanwaltschaft Itzehoe FAX: 04821 66-1777 Polizei Itzehoe FAX: 04821 6025319 uta FÖLSTER, Präsidentin des Oberlandesgerichts Schleswig FAX: 04621 86-1372 Gerichthof der Menschen über Internationale Zentrum für Menschenrecht IZMR FAX: 04141-8609143 Seite 1 von 14

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Internationales Zentrum für Menschenrecht IZMRAmt für Öffentlichkeitsarbeit

Sankt Margarethen, 22.04.2018 nach Jesus

Rechtdurchsetzung: alexander SCHRÖPFER 19600505-aS-00000001-3> [D- 24866] – 13 UF 58/18

i.V. mit berat taha PÖTSCHKE 20101209-bU-00000001- 2> [D- 24866] – 13 UF 58/18

Bundesministerin katarina BARLEYFAX: 030 18 580 - 9525Ministerin sabine SÜTTERLIN-WAACKFAX: 0431 988-3704Staatsanwaltschaft ItzehoeFAX: 04821 66-1777Polizei ItzehoeFAX: 04821 6025319uta FÖLSTER, Präsidentin des Oberlandesgerichts SchleswigFAX: 04621 86-1372Gerichthof der Menschen über Internationale Zentrum für Menschenrecht IZMRFAX: 04141-8609143

Sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses DRiG §24 und Strafanzeige gegen thorsten HARDER wegen Hochverrat, Meineid, Rechtsbeugung, Begünstigung und allen weiteren Straftaten auch nach dem Völkerstrafgesetzbuch

Bezug: Dokumentiertes Telefonat und versendete Unterlagen an thorsten HARDER direkt und über Zentrale (Anlage)

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Was Du nicht willst was man dir tu, das füg auch keinem anderen zu!

Liebe Frau Fölster,

als ehemalige Pressesprecherin des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe und persönliche Referentin der Präsidentin Jutta Limbach sind sie bestens vertraut mit dem Grundgesetz insbesondere den Grundrechten in den Artikel 1-19. Insbesondere der Schutz der Familie (Artikel 6) und der Glaube (Artikel 4). Außerdem, dass gemäß Artikel 25 das Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen anzuwenden ist.

Am 17.03.2018 entführten Mitarbeiter des Jugendamtes Itzehoe in Kollaboration mit der Grundschule Sankt Margarethen, geleitet von Ursula PREUSS-KÖHLER unseren Sohn berat taha PÖTSCHKE gegen seinen freien Willen (Artikel 1 GG) OHNE „rechtskräftigen“ Beschluss des AG Itzehoe. Nach meinem Schreiben wurde das Verfahren an das OLG Schleswig weitergeleitet.

Es erfolgte in der Vergangenheit bereits Strafanzeige gegen POLIZEI, Schule und Jugendamt, weil hinter unserem Rücken Daten weitergegeben wurden, das Kind ausgefragt, und nach eigenen Aussagen eingeschüchtert wurde.

Außerdem erfolgte Strafanzeige, weil unser Sohn und andere Kinder in der Schule körperlicher Gewalt ausgesetzt, angeschrien und in Schuld versetzt werden.

Darüber hinaus habe ich das Jugendamt selbst beauftragt wegen Kindeswohlgefährdung aus genannten Gründen einzuschreiten.

Ich habe mehrfach die Grundrecht verpflichteten Behörden auf den Artikel 1 GG und den Artikel 13 hingewiesen, wonach sie die Menschenwürde und das Recht der Familie zu schützen und zu achten haben, weiterhin habe ich auf den Artikel 25 GG hingewiesen, über den ich als Menschenrechtler durch Art. 73 UN-Charta und UN-Resolution 66/164 zu schützen bin.

Das www.zentralmeldeamt.ch des Netzwerk Menschenrecht ist im Zivilschutz keine wirtschaftliche Regierungsorganisation und ist kein soziales, sondern ein öffentliches Netzwerk gemäß Art. 140, 142-149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 zum Schutz der Zivilpersonen (UN-RES A/RES/66/164 - VStGB - Art. 39-41 UMR-Verfassung).

Gemäß Art. 73 in Verbindung mit Art. 53, 107 UN-Charta, sowie Überleitungsvertrag, als alliierter Kontrollrat oder Weltsicherheitsrat, haben sie sich eine Verpflichtung zum Wohl der Einwohner gemäß Art. 24 (3), 25 GG gesetzt. Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich.

Darüber hinaus sind wir als Mitglied eines Glaubensbekenntnisbundes nach Art. 4 GG in Verbindung mit §112 Bundespersonalvertretungsgesetz immun gegenüber jeder BRD-Behörde.

Diese Aufklärung hat die Behörden überhaupt nicht interessiert, sondern sie haben ohne einen rechtskräftigen Beschluß eines nicht zuständigen Gerichts unser Kind entführt.

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Gegen alle Beteiligten wird Strafanzeige gestellt und ich fordere ein Verfahren zur sofortigen Entfernung aus dem Dienst wegen verfassungsfeindlichem Verhalten.

Wenn im Artikel 79 GG (Ewigkeitsklausel) steht, dass nicht einmal eine neue Verfassung die Grundrechte aus Artikel 1 und Artikel 20 ändern kann, wie kann dann angenommen werden, dass ein eine Grundrecht verpflichtete Behörde Gericht, Jugendamt oder Schule das Recht hat, sich über die Grundrechte des Menschen hinweg zu setzen?

Wer Anweisungen oder Anordnungen durchführt, die eine Straftat beinhalten, macht sich selbst strafbar!

Rechtliches für die Strafverfolgungsbehörden:

Staatsanwaltschaften und/ oder Polizeibeamte, die in dienstlichem Zusammenhang von Offizialdelikten Kenntnis erhalten, müssen gemäß § 163 StPO (Legalitätsprinzip) eine Strafanzeige vorlegen und unumgängliche strafprozessuale Ermittlungen einleiten bzw. bearbeiten. Den Behörden und Beamten der Justiz und des Polizeidienstes stehen insoweit weder Entschließungs- noch Auswahlermessen zu (BGHSt 4, 170). Kommen Justiz und/ oder Polizeibeamte dieser Pflicht nicht nach, können sie wegen Strafvereitelung (§ 258a StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Sollten keine Anstrengungen unternommen werden, dem Amtsermittlungsgrundsatz gerecht zu werden, so ergeht vorbehaltlos der Anruf an Ihre Rechtsaufsicht. Ein Petitionsverfahren beim Europaausschuss wird ebenso in Erwägung gezogen.

Straf- und zivilrechtliche Schritte bleiben hiervon unberührt und ergehen im Nachgang gesondert.

Der Empfänger bestätigt mit seiner Rückantwort, Namensnennung und Buchnummer/ Aktenzeichen/ Geschäftzeichen, daß er den Inhalt des Schreibens und die Verfahrensakte vollständig gelesen und rechtliches Vorbringen auch verstanden hat und sich der Straftatbestände gemäß Art. 25 GG nach dem VStGB und §§ 133, 274, 258 StGB i.V.m. § 823 BGB sowie deren Folgen bewusst ist.

Beachten Sie in BVerfGE 1 BvR 1766/2015 Ihre Grundrechtverpflichtung, da ich in Art. 73 UN-Charta und Art. 142 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 im Recht der Verträge - SR 0.111 meinen Heiligen Auftrag im Vollzug des Völkerrecht eingenommen habe, da sie keine originäre Zuständigkeit und keine Grundrechtberechtigung und Grundrechtbefugnis besitzen.

Jeder Verstoß gegen das Recht und die Würde des Menschen ist eine Menschenrechtverletzung nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

Wir vom Amt für Menschenrechte klären auf und machen diese transparent, damit diese Menschenrechtverletzungen aufhören, um ein Leben in Brüderlichkeit unter allen Menschen, so wie es die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vorsieht, auch endlich in Frieden und Freiheit geführt werden kann.

Doch wer dagegen mit oder ohne Vorsatz verstößt, hat mit Strafen nach dem Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit Art. 25 GG zu rechnen.

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Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Auch die Kriegsverbrecher des 2. Weltkrieges, die Mauerschützen der DDR und sogar der Buchhalter des 3. Reiches wurden wegen Ihrer Verbrechen im Nachhinein verurteilt!!Geht einem Kaufmann (Art. 133 GG), dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.

Für jede und gleichartige Rechtverletzung gegen eine einstweilige Verfügung nehmen sie gemäß § 362 HGB selbstschuldnerisch in der Gesamthaftung mit allen Bediensteten (alternativ UKlaG, VStGB) und sofort vollstreckbar in der Obligationsschuldpflicht

250.000,00 €uro / Zuwiderhandlung zzgl. Obligation,ersatzweise 6 Monate Haft pro angefangene 250.000,00 €uro / Gesamtschuldner

an, oder unterlassen es Zuwiderhandlungen zu begehen. Die Obligation kann im außervertraglichen Schuldverhältnis nicht verhandelt werden, da mein Glaube frei ist.

Da die Justiz keine Grundrechtberechtigung und keine Grundrechtbefugnis besitzt, - und die Justiz, Gerichte sowie Richter (§ 16 GVG) selbst Partei durch die Finanzierung sind oder bei denen sie zu im System im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht -, gilt der Gerichthof der Menschen im Gerichtstand gemäß Art. 6, 38-42 EGBGB.

Gerichthof der MenschenBalexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA

oderCapitol Hill - 20 F Street, 7th Floor [USA-20001] WASHINGTON - District of Columbia

Hinweis:

Der Gerichthof der Menschen [GdM] ist als oberstes Bundesgericht ein Tatsachengericht und ein Normenkontrollgericht, ein Pflichtgerichthof zum Schutz von Menschen, da es nicht national, international oder supranational, sondern zum Schutz des Grundrecht jedes einzelnen Menschen verfassungrechtlich öffentlich bestimmt ist. Er ist in Art. 24 (3), 25, 95, 137 Grundgesetz in der Gerichtsbarkeit für die Jurisfiktion vorgesehen und kann aus dem Grundgesetz ohne Grundrechtanbindung nicht von System-Staaten eingerichtet oder betrieben werden. Art. 25, 79 (3), 100 GG ursprüngliche Fassung, also völker- und verfassungrechtliche Rechtverletzungen sowie rechtwidrige Gesetze, die das Völkerrecht und das Grundrecht durch Gesetze entkräften, die bei der Rechterlangung stören, sind nur über den Gerichthof der Menschen zu klären! Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß Art. 25, 79 (3), 100 GG nicht als zuständiges Gericht angesehen werden, da es keine Grundrechtberechtigung und keine Grundrechtbefugnis hat (BVerfGE 1 BvR 1766/2015), denn diese sind durch die Bundesverfassungsbeschwerde nicht erreichbar (Rechttitel ECHR 75529/01 – Stillstand der Rechtpflege). Die Justiz bietet offensichtlich und offenkundig keinen effektiven Rechtschutz für die Rechtanbindung der Rechtgewährung in der Rechtschuldgarantie bis hin zum Bundesverfassungsgericht, da die Bundesrepublik Deutschland nicht ent-, sondern renazifiziert ist.

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Da die staatlichen Gerichte §§ 15-16 GVG in der Justiz nicht erreichbar sind, besteht die staatliche Ordnung in Art. 1-19 Grundrecht in der Bundesrepublik Deutschland nicht, so daß wir in § 112 BPersVG, Art. 5-6 EGBGB als oberstes Bundesgericht in Art. 24 (3), 25, 137, 139 GG zuständig sind. Es wird der effektive Rechtschutz gerügt, wenn die Rechtschutznorm mit dem Grundrecht unvereinbar ist und rechtstaatliche Hilfe durch rechtstaatliche Gerichte nicht erreichbar sind.

Eine amtliche Berechtigung und Befugnis können sie aus der Eigenermächtigung im außervertraglichem Schuldverhältnis der Obligation nicht ableiten, denn das Recht des Menschen ist in Art. 1 Grundrecht unverletzlich und unveräußerlich, weder verhandelbar noch justiziabel. Niemand ist verpflichtet, sich nicht Grundrecht berechtigten und nicht Grundrecht befugten Organisationen zu unterwerfen. Die Prozeßordnungen der Inquisition sind nicht auf das Recht des Menschen anwendbar (§ 202 SGB, § 173 VwGO...), da verfassungrechtliche Streitigkeiten in § 40 VwGO verboten sind. Bei Zuwiderhandlung richte und spreche ich gegen die Verantwortlichen der beteiligten Personifikationen eine Unterlassungschutzverfügung aus von 250.000,00 €uro / je Ereignis, ersatzweise 6 Monate Haft, mit der Option gemäß dem Völkerstrafrecht die Strafe anzupassen. Da das Recht des Menschen nicht verhandelt werden kann, ist das juristische Amtsgericht Neumünster auch kein Schiedsgericht. Die Beschlüsse sind keine öffentlichen Urkunden und dürfen nicht im öffentlichen Recht in Umlauf gebracht und privat nicht vollstreckt werden. Die Vorgänge sind dem rechtlich zuständigen Gerichthof der Menschen zuzusenden.

Gegen diese einstweilige Feststellung kann Rechtmittel eingelegt werden, sofern die genannten Verbände und ihre Mitglieder Klage berechtigt und Klage befugt sind, denn das juristische Amtsgericht oder die Justiz sind selbst nicht prozeß- und rechtfähig. Die Zuständigkeit wird vom Gerichthof der Menschen festgestellt. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich deklaratorisch dem Gerichthof der Menschen unterworfen. Weder die Zivilprozeßordnung noch die Strafprozessordnung sind für den Menschen bestimmt ist und dürfen daher nicht auf das Recht des Menschen angewandt werden!

Prof. ultra vires in ordre public des ius gentium, Mustafa-Selim SÜRMELI,Rechttitelträger ECHR 75529/012, Art. 53, 59 EMRK, Art. 24 (3), 25 GG

Akademie Menschenrecht - nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur - 24-71109/2 - 4/15gemäß Art. 19 (3) Grundrecht, Art. 1-2 ÜLV, BVerfGE 1 BvR 1766/2015

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RechtschutzmittelbelehrungFeststellung / Entscheidung / Verfügung oder Beschluß

im vorstaatlichen Naturrecht in Rechtanbindung des Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen

Die Feststellung / Entscheidung / Verfügung oder der Beschluß kann mit der (sofortigen) Beschwerde oder Ein- oder Widerspruch nur dann angefochten werden, wenn sie tatsächlich objektiv falsch ist. Sie ist nur zu Recht innerhalb einer Notfrist von drei Wochen (21 Tagen) beim Gerichthof der Menschen [GdM] ohne Rechtmißbrauch einzulegen oder Klage zu erheben, wenn die Personen zur Klage berechtigt sind. Ein Verband juristischer Personen ohne Grundrecht ist nicht

grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag - oder prozeßfähig,sondern nur schuldhaft und schuldfähig in der Obligation,

denn für juristische Personen des öffentlichen Recht gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Feststellung/ Entscheidung/ Verfügung oder des Beschlusses. Beschwerde- oder Ein- oder Widerspruchsberechtigt ist, wer durch diese(n) Feststellung/ Entscheidung/ Beschluß/ Verfügung in seinem Recht beeinträchtigt ist. Dieses setzt keine Bindewirkung, keine Fristen, kein Versäumnis des Vollzugs und Vollstreckungen der Feststellung / Entscheidung / Verfügung oder des Beschlusses aus. Die Beschwerde oder der Ein- oder Widerspruch wird durch Einreichung einer Schrift eingelegt, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang beim Gerichthof der Menschen [GdM] ankommt. Mit der sofortigen Beschwerde oder Ein- oder Widerspruch kann in einer Notlage ein einstweiliger Rechtschutz geboten sein und ist binnen einer Woche (7 Tagen) beim Gerichthof der Menschen ohne Rechtmittelmißbrauch einzulegen. Sie ist vom Beschwerde- oder Ein- oder Widerspruchsbeschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und beim

Gerichthof der Menschen [GdM] - Court of the Human Being [CHB]

Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVAoder

Capitol Hill - 20 F Street, 7th Floor [USA-20001] WASHINGTON - District of Columbia ohne Rechtmißbrauch einzulegen. Die Beschwerde oder der Ein- oder Widerspruch sowie Klage muß die Rechtdurchsetzung der/ des angefochtenen Feststellung/ Entscheidung/ Beschluß/ Verfügung zitieren sowie die Erklärung enthalten, daß Rechtschutzmittel gegen diese(n) Feststellung/ Entscheidung/ Beschluß/ Verfügung eingelegt wird und der Rechtschutz zu benennen, zu begründen und glaubhaft zu machen ist. Soll die Feststellung/ Entscheidung/ Verfügung oder der Beschluß nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Beschwerde oder des Ein- oder Widerspruchs zu benennen, zu begründen und glaubhaft zu machen.

ACHTUNG:

Die Bediensteten der Verbände juristischer Personen haben es zu unterlassen, das Recht des Menschen nach Lust und Laune auszusetzen, da sie Grundrecht verpflichtet und nicht Grundrecht berechtigt sind (BVerfGE 1 BvR 1766/2016). Die Bediensteten können sich im Dienst (Dokument 12.1-23/17 zentrale

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Polizeidirektion Niedersachsen - 12. Dezernat) nicht auf ein Grundrecht berufen und haben Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen unter allen Umständen anzuwenden und die Anwendung durchzusetzen (genfer Abkommen IV - SR 0.518.51, Art. 73 UN-Charta). Gemäß § 80 VwGO muß jeder Verwaltungsakt begründet und glaubhaft gemacht werden, auch Hausverbot und Telefonauflegen oder nicht antworten. In den Fällen, in denen die Vollziehung oder die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. Zu beachten ist, daß verfassungrechtliche Streitigkeiten (§ 40 VwGO) nicht erlaubt sind. Gemäß Art. 17a Grundrecht haben Bedienstete keine Meinung oder Interesse im öffentlichen Recht in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Damit ist § 80 VwGO unbedingt in § 40 VwGO nur in nichtverfassungrechtlichen Tathandeln erlaubt.

Beachten sie die Obligationsregeln, da Schäden geltend gemacht werden (§ 41 ZPO).

http://gerichthof-mensch.org/files/2017_06_03-Korrektur---ROM-II---Grundlagen-der-Obligation-ver-2008-02_27-1854.pdf

http://gerichthof-mensch.org/files/2017_06_03-Korrektur---ROM-II---GdM--bQ.pdf

zu Recht im Heiligen Auftrag der Präambel – Rechtamt originäres-prärogatives Recht

Alexander von Ludwigshafen, der Schöpfer im Recht,handelnd in heiligem Auftrag von Menschen für Menschen

Schreiben gemäß § 12 BGB ohne Unterschrift gültig in Verbindung mit Inhaber- und Urheberrecht ohne Rechtverlust

Recht der Verträge - SR 0.111: Verträge sind zu erfüllen - pacta sunt servanda!

Bundesrepublik – Grundlagen StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918Regulierungsakt HK vom 05.10.1961, WüD vom 18/24.04.1961,

Art. 1 (1,3,5), 2 ÜLV, Art. 24 (3), 25 GG, §§ 18-20 GVG, § 2 VwVfG, § 40 VwGO, § 2 AO,§ 112 BPersVG, Art. 142, 149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51

globale Beweisurkunden mit absoluter nationaler und internationaler Beweiskraft:

Landesnotar Johst Matthies, Tostedt, Urkunde 113/2009 IZMR, Landgericht STADE, Apostille 9191 a 85 – 15 /2014

Landesnotar Johst Matthies, Tostedt, Urkunde 114/2009 – ZEB, Landgericht STADE, Apostille 9191 a 85 – 16 /2014

Landesnotar Ralf Grosser, Tostedt, Urkunde 139/2013 – GdM, Landgericht STADE, Apostille 9191 a 84 – 9 /2013

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