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Geheimhaltungsvertrag Zwischen [Firma] , [Straße], [PLZ] [Ort], vertreten durch [Position] [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname] (nachfolgend Gesellschaft“), und [Firma] , [Straße], [PLZ] [Ort], vertreten durch [Position] [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname] (nachfolgend Berater“), wird nachfolgender Vertrag abgeschlossen (nachfolgend „Vertrag“). § 1 Mitarbeiterverpflichtung Der Berater wird seinen Mitarbeitern oder Beratern vertrauliche Informationen nach § 1 nur soweit zugänglich machen, als dies nach dem Vertragszweck dieser Vereinbarung erforderlich ist, insbesondere wird er nur die Mitarbeiter mit den vertraulichen Informationen vertraut machen, die für den jeweils festgelegten Zweck vertraut gemacht werden müssen. Der Berater hat dafür Sorge zu tragen, dass alle eingesetzten Mitarbeiter auf diese vorliegende Vertraulichkeitsvereinbarung und auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG verpflichtet werden. Der Berater wird durch geeignete schriftliche Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern sowie Erfüllungs- /Verrichtungsgehilfen sicherstellen, dass diese die in dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen als für sich verbindlich anerkennen, oder entsprechend durch ihren Dienst-/Arbeitsvertrag zur Geheimhaltung verpflichtet sind. § 2 Eigentum/ Nutzungsrechte Es besteht darüber Einverständnis, dass die Gesellschaft (bzw. ein mit dieser verbundenes Unternehmen) die alleinige Eigentümerin bzw. Nutzungsberechtigte sämtlicher vertraulicher Informationen, Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Marken oder anderer gewerblicher Schutzrechte bleibt. Die Gesellschaft behält sich an den aufgrund dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen und hiermit zusammenhängenden Unterlagen alle Rechte gleich welcher Art einschließlich aller Urheber- und Nutzungsrechte und das Recht zur Geheimhaltungsvertrag - [Gesellschaft] und [Berater] Paraphierung ……. Seite 1 von 5

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Geheimhaltungsvertrag

Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], vertreten durch [Position] [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname] (nachfolgend „Gesellschaft“),

und [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], vertreten durch [Position] [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname] (nachfolgend „Berater“),

wird nachfolgender Vertrag abgeschlossen (nachfolgend „Vertrag“).

§ 1 Mitarbeiterverpflichtung

Der Berater wird seinen Mitarbeitern oder Beratern vertrauliche Informationen nach § 1 nur soweit zugänglich machen, als dies nach dem Vertragszweck dieser Vereinbarung erforderlich ist, insbesondere wird er nur die Mitarbeiter mit den vertraulichen Informationen vertraut machen, die für den jeweils festgelegten Zweck vertraut gemacht werden müssen. Der Berater hat dafür Sorge zu tragen, dass alle eingesetzten Mitarbeiter auf diese vorliegende Vertraulichkeitsvereinbarung und auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG verpflichtet werden. Der Berater wird durch geeignete schriftliche Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern sowie Erfüllungs- /Verrichtungsgehilfen sicherstellen, dass diese die in dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen als für sich verbindlich anerkennen, oder entsprechend durch ihren Dienst-/Arbeitsvertrag zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

§ 2 Eigentum/ Nutzungsrechte

Es besteht darüber Einverständnis, dass die Gesellschaft (bzw. ein mit dieser verbundenes Unternehmen) die alleinige Eigentümerin bzw. Nutzungsberechtigte sämtlicher vertraulicher Informationen, Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Marken oder anderer gewerblicher Schutzrechte bleibt. Die Gesellschaft behält sich an den aufgrund dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen und hiermit zusammenhängenden Unterlagen alle Rechte gleich welcher Art einschließlich aller Urheber- und Nutzungsrechte und das Recht zur Anmeldung von Kennzeichenrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten gleich welcher Art vor.

Durch diese Vereinbarung bzw. die Übergabe von vertraulichen Informationen oder Unterlagen an den Berater werden keine Eigentums-, Lizenz-, Nutzungs- oder sonstige Rechte zugunsten des Beraters oder sonstiger Dritter eingeräumt. Für den Erwerb entsprechender Rechte ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.

§ 3 Vertraulichkeit

(1) Der Berater wird sämtliche Informationen und Unterlagen der Gesellschaft und deren verbundener Unternehmen vertraulich behandeln und nicht an andere Personen oder Gesellschaften weitergeben. Als vertrauliche Informationen in diesem Sinne, unabhängig von dem Medium, in dem sie enthalten sind, gelten, auch wenn vom Berater nur zufällig visuell wahrgenommen, insbesondere alle geschäftlichen und betrieblichen Vorgänge, Anfragen, Aufträge, Abläufe, Informationen, Materialien, Produkte, Herstellungsprozesse, Knowhow,

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Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten der Gesellschaft und deren verbundener Unternehmen. (Diese Aufzählung ist nicht abschließend).

Der Berater verspricht, vertrauliche Informationen entsprechend vertraulich und mit der dazu erforderlichen Sorgfalt zu behandeln, diese nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihm zugänglich gemacht wurden, diese nicht für eigene Zwecke oder zugunsten einer anderen Person zu verwenden, es sei denn die Gesellschaft hat dem zuvor schriftlich zugestimmt und diese nur soweit zu vervielfältigen, wie dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist und angefertigte Vervielfältigungen ebenfalls vertraulich behandelt werden. Der Berater wird insbesondere vertrauliche Informationen der Gesellschaft nicht verwerten oder sonst wirtschaftlich für sich nutzen.

(2) Als vertrauliche Informationen im Sinn des Absatzes (1) dieser Vereinbarung geltend nicht solche Informationen, hinsichtlich derer der Berater beweisen kann:

(a) dass die vertrauliche Information zum Zeitpunkt der Weitergabe öffentlich bekannt ist und dieser Umstand nicht auf ein Fehlverhalten des Beraters zurückzuführen ist;

(b) dass die vertrauliche Information zur Kenntnis des Beraters auf anderen Wegen als durch die Gesellschaft oder deren verbundene Unternehmen gelangt ist, ohne dass eine gegenüber der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar bestehende Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt wurde und es rechtens war, diese Information weiter zu geben,

(c) dass der Berater die vertrauliche Information eigenständig und ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung gewonnen hat.

(3) Der Berater ist zur Weitergabe von vertraulichen Informationen berechtigt, soweit er aufgrund einer Rechtsvorschrift oder behördlicher Anordnung dazu verpflichtet ist, die andere Partei über die beabsichtigte Weitergabe schriftlich informiert hat und die nach dem Gesetz vorgesehenen und angemessenen Vorkehrungen getroffen hat, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten.

§ 4 Folgen der Nichtbeachtung

(1) Bei wenigstens fahrlässiger Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung haftet der Berater auf Ersatz des der Gesellschaft entstandenen Schadens. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, in diesem Falle den Vertrag fristlos zu kündigen bzw. die Zusammenarbeit zu beenden. Wenigstens fahrlässige Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung durch den Berater wird unterstellt, wenn die Gesellschaft den Nachweis erbringen kann, dass vertrauliche Informationen/Unterlagen aus der Sphäre des Beraters an Dritte gelangt sind. Der Berater ist berechtigt, den Gegenbeweis zu führen.

(2) Der Berater haftet gleichermaßen für das Verhalten seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB und seiner Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB, ohne berechtigt zu sein, den Entlastungsbeweis gem. § 831 Abs.1, S2 BGB antreten zu können, d.h. er hat für von ihm beauftragte Dritte voll einzustehen.

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(3) Den Parteien ist bekannt, dass die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach den §§ 17, 18 UWG strafbar ist. Die Gesellschaft behält sich neben der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche die Stellung einer Strafanzeige vor, für den Fall, dass diese Geheimhaltungsverpflichtung nicht eingehalten wurde.

(4) Unabhängig von den vorstehenden Regelungen verpflichtet sich der Berater, für jeden gesonderten Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,- € an die Gesellschaft zu zahlen. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen. Bei Dauerverstößen gilt jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung als ein gesonderter Verstoß. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.

§ 5 Herausgabe Unterlagen

Nach Beendigung des Beratungsverhältnisses ist der Berater verpflichtet, alle Eigentumsgegenstände, Dokumente/Unterlagen und Daten, die der Gesellschaft gehören und in deren Besitz er sich befindet, unverzüglich an die Gesellschaft zurückzugeben oder nach Abstimmung mit dieser zu vernichten. Im Falle von nicht herausgabefähigen Datenträgern sind die entsprechenden Daten über vertrauliche Informationen zu löschen oder in sonstiger Weise zu vernichten. Der Berater wird auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich schriftlich bestätigen, dass entsprechend der vorgenannten Verpflichtung sämtliche Dokumente, Unterlagen und Daten herausgegeben bzw. gelöscht oder vernichtet worden sind.

Dem Berater steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 6 Sonstiges

(1) Diese Vereinbarung geht allen vorher getroffenen Absprachen, unabhängig davon, ob sich die Gesellschaft und der Berater hierauf schriftlich oder mündlich verständigt haben, vor. Diese Vereinbarung kann ganz oder teilweise nur schriftlich abgeändert oder ergänzt werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet nach Ablauf von [Zahl] Jahren, bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen bzw. der Zusammenarbeit [Zahl] Jahre nach diesem Zeitpunkt, soweit in einer späteren Vereinbarung keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.

(3) Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar wird oder ist, so bleiben die anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung weiterhin wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

(4) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit der Gerichte in [Ort, z.B. Berlin], Deutschland.

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[Ort], den _____________

________________________________[Firma][Vorname] [Nachname](Gesellschaft)

[Ort], den _____________

________________________________[Firma][Vorname] [Nachname](Berater)

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