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Internationale Eheschließung In einer Zeit der zunehmenden internationalen Vernetzung rückt die Welt näher zusammen. Im Zuge der Globalisierung durch moderne Transport- und Kommunikationsmöglichkeiten kommen die Menschen einander näher. Dies zeigt sich auch durch die zunehmende Zahl "internationaler" Eheschließungen. Hierbei ist es für binationale Paare aus verschiedenen Gründen nahe liegend, die Ehe im Ausland zu schließen. Viele Deutsche möchten zudem ihre Eheschließung in den Urlaub und somit gern ins Ausland verlegen. Zwar bieten das schillernde Las Vegas, das romantische Venedig oder tropische Palmen am Strand einer Südseeinsel einer Trauung einen sicherlich besonderen Rahmen, aber es sollte darüber nicht vergessen werden, dass eine Eheschließung in erster Linie einen rechtlich bindenden Vertrag mit Auswirkungen in vielerlei Hinsicht darstellt und dass für eine Eheschließung im Ausland unter Umständen zusätzliche Anforderungen gelten. Eheschließung durch deutsche Konsularbeamte Eheschließungen vor Konsularbeamten einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Generalkonsulat) im Ausland sind nicht zulässig. In den meisten Ländern ist es heute möglich, vor einem örtlichen Trauungsorgan die Ehe einzugehen. Verbindliche Informationen zu den genauen Formalitäten erhalten Sie nur bei dem örtlichen ausländischen Trauungsorgan. Sollte eine Eheschließung in einem Land ausnahmsweise nicht möglich sein, können Sie die Ehe selbstverständlich immer vor jedem deutschen Standesbeamten in Deutschland schließen. Die erforderliche Anmeldung einer Eheschließung in Deutschland erfolgt beim Standesamt am deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort eines der beiden Eheschließenden. Eheschließende, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, melden die Eheschließung bei dem Standesamt an, bei dem die Ehe geschlossen werden soll. Anerkennung ausländischer Heiratsurkunden

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Internationale Eheschließung

In einer Zeit der zunehmenden internationalen Vernetzung rückt die Welt näher zusammen. Im Zuge der Globalisierung durch moderne Transport- und Kommunikationsmöglichkeiten kommen die Menschen einander näher. Dies zeigt sich auch durch die zunehmende Zahl "internationaler" Eheschließungen.

Hierbei ist es für binationale Paare aus verschiedenen Gründen nahe liegend, die Ehe im Ausland zu schließen.

Viele Deutsche möchten zudem ihre Eheschließung in den Urlaub und somit gern ins Ausland verlegen. Zwar bieten das schillernde Las Vegas, das romantische Venedig oder tropische Palmen am Strand einer Südseeinsel einer Trauung einen sicherlich besonderen Rahmen, aber es sollte darüber nicht vergessen werden, dass eine Eheschließung in erster Linie einen rechtlich bindenden Vertrag mit Auswirkungen in vielerlei Hinsicht darstellt und dass für eine Eheschließung im Ausland unter Umständen zusätzliche Anforderungen gelten.

Eheschließung durch deutsche Konsularbeamte

Eheschließungen vor Konsularbeamten einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Generalkonsulat) im Ausland sind nicht zulässig.

In den meisten Ländern ist es heute möglich, vor einem örtlichen Trauungsorgan die Ehe einzugehen. Verbindliche Informationen zu den genauen Formalitäten erhalten Sie nur bei dem örtlichen ausländischen Trauungsorgan.

Sollte eine Eheschließung in einem Land ausnahmsweise nicht möglich sein, können Sie die Ehe selbstverständlich immer vor jedem deutschen Standesbeamten in Deutschland schließen.

Die erforderliche Anmeldung einer Eheschließung in Deutschland erfolgt beim Standesamt am deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort eines der beiden Eheschließenden. Eheschließende, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, melden die Eheschließung bei dem Standesamt an, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.

Anerkennung ausländischer Heiratsurkunden

Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische Heiratsurkunde.

In manchen Staaten (z.B. USA, Kanada u.a.) wird den Eheleuten nach der Trauung lediglich eine Bescheinigung (oder eine "verkürzte Heiratsurkunde") ausgehändigt. Die Eheschließung muss anschließend noch bei der zuständigen Behörde registriert werden, damit eine Heiratsurkunde in Form eines vollständigen Registerauszugs ausgestellt werden kann. Nähere Hinweise hierzu finden Sie in den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts (vgl. Eheschließungsbestimmungen).

Ausländische Heiratsurkunden werden von den inländischen Behörden oder Gerichten oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln entwickelt worden, die unter dem Stichwort Internationaler Urkundenverkehr dargestellt werden.

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Rechtsverhältnisse der Ehepartner

Der Ort der Eheschließung bestimmt nicht automatisch die Rechtsordnung, nach der sich die anderen Rechtsverhältnisse der Eheleute (Namensrecht, Güterstand, Sorgerecht für Kinder) richten. Hierzu ist - insbesondere bei Ehepartnern mit unterschiedlicher Nationalität - eine gesonderte Prüfung erforderlich. Es empfiehlt sich stets die vorherige Beratung durch einen Fachanwalt, der ggf. auch bei der Erstellung eines Ehevertrags tätig werden kann.

Ob ein deutsches Gericht bzw. eine Behörde das deutsche oder aber ausländisches Recht anzuwenden hat, richtet sich nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Die wichtigsten Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts sind im Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) enthalten. Den Wortlaut der Vorschriften und weitere hilfreiche Erläuterungen können Sie der vom Bundesministerium der Justiz (Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, 10115 Berlin) herausgegebenen Broschüre "Internationales Privatrecht" entnehmen. Diese ist auch online abrufbar. Ebenfalls dort verfügbar ist die Broschüre "Das Eherecht", in der das deutsche Eherecht dargestellt wird.

In vielen Fällen besteht ein Bedürfnis nach Informationen über ausländisches Recht, z.B. wenn auch von deutschen Behörden ausländisches Recht zu beachten ist oder wenn man ins Ausland übersiedelt und somit mit der dortigen Rechtsordnung konfrontiert wird.

Die Auskunftserteilung über ausländisches Recht, vor allem auf dem Gebiet des Ehe-, Familien- und Erbrechts ist eine besondere Aufgabe der Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige im Bundesverwaltungsamt. Dazu gehört auch die Dokumentation und Information über binationale Ehen und Partnerschaften. Wegen der zahlreichen zu beachtenden Besonderheiten bei der Eheschließung mit Personen islamischer Religionszugehörigkeit ist dem Bereich "Islamische Eheverträge" eine besondere Informationsschrift gewidmet. Ebenfalls verfügbar ist die Broschüre „Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa“.

Außerdem gibt es umfassende juristische Fachliteratur zum Internationalen und ausländischen Privatrecht, beispielsweise die von Bergmann/Ferid/Henrich herausgegebene Loseblattsammlung "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht". Dieses Standardwerk ist in vielen öffentlichen Bibliotheken vorhanden und kann somit auch von interessierten Laien genutzt werden. Auf eine Aufzählung weiterer Fachliteratur, sonstiger Informationsquellen und eine Nennung von Sachverständigen für ausländisches Recht muss hier schon aus Platzgründen leider verzichtet werden.

Wirksamkeit der Ehe

Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe für den deutschen Rechtsbereich gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden.

Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte u.ä.). Diese Vorfrage muss von der jeweils für eine vorzunehmende Amtshandlung zuständigen Behörde in eigener Verantwortung entschieden werden.

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Verlobte nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und

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wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.

Die „Registrierung“ einer im Ausland geschlossenen Ehe ist durch das deutsche Recht nicht vorgeschrieben. Deutsche Staatsangehörige sind dementsprechend nicht verpflichtet, beim zuständigen Standesamt einen Antrag Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister (§ 34 PStG) zu stellen.Es ist daher möglich, dass jemand - obwohl dies nicht anhand der deutschen Personenstandsregister feststellbar ist - dennoch wirksam verheiratet ist. Eine weitere Eheschließung wäre daher mit dem Makel der "Bigamie" behaftet und kann somit jederzeit - auf Antrag eines der drei Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde - aufgehoben werden.

Eheschließungsbestimmungen

Die deutschen Auslandsvertretungen berichten regelmäßig über die jeweils geltenden Eheschließungsbestimmungen in ihrem Gastland. Diese Informationen werden im Bundesverwaltungsamt in Köln in fünf Broschüren für die Regionen Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien/Australien und Afrika zusammengefasst. Jedes dieser Hefte mit dem Titel "Deutsche heiraten in..." ist ausschließlich über Beratungsstellen verschiedener Wohlfahrtsverbände gegen eine Schutzgebühr erhältlich. Ein entsprechendes Verzeichnis kann beim Bundesverwaltungsamt (Informationsstelle für Auslandstätige und Auswanderer, 50728 Köln, Telefon +49 (0) 22899-358-4999, Telefax +49 (0) 22899-10 358-8399, E-Mail: [email protected], Web: www.auswandern.bund.de ; www.bundesverwaltungsamt.de) kostenlos angefordert werden. Das Verzeichnis sowie nähere Informationen sind auch auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts unter dem Stichwort "Auswanderung" zu finden.

Rechtsverbindliche Auskünfte können jedoch nur von der Amtsperson bzw. der zuständigen Behörde im Ausland erteilt werden, die die Eheschließung vornehmen soll. Daher empfiehlt sich in jedem Fall auch die direkte Kontaktaufnahme mit dieser Stelle, um verbindliche und jeweils aktuelle Auskünfte über die vorzulegenden Dokumente, deren Echtheitsbestätigung und ggf. deren Übersetzung einzuholen und einen Termin zu vereinbaren.

Scheidung

Nicht jede Ehe hält auf Lebenszeit. Soll eine Ehe geschieden werden, die im Ausland geschlossen wurde, ergeben sich oft zusätzliche Fragen, auf die hier kurz eingegangen werden soll. Eine anwaltliche Beratung können diese Hinweise jedoch nicht ersetzen.

Der Ort der Eheschließung bestimmt nicht automatisch die gerichtliche Zuständigkeit oder die Rechtsordnung, nach der eine Ehe geschieden werden kann. Hierzu ist jeweils eine gesonderte Prüfung notwendig:

Gemäß § 98 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sind deutsche Gerichte für Ehesachen u.a. dann zuständig, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder - bei ausländischen Bürgern - wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich, d.h. dass auch eine Scheidung im Ausland möglich sein kann und unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt wird (vgl. Anerkennung einer ausländischen Scheidung). Ob eine Scheidung im Ausland möglich und sinnvoll ist, sollte ggf. mit einem Fachanwalt erörtert werden.

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Besondere Regelungen in der EU

Von dem Grundsatz, dass sich Deutsche stets an ein deutsches Gericht wenden können, gibt es eine Ausnahme: Für Entscheidungen über Ehesachen kommt es in den EU-Staaten (außer Dänemark) nicht auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, sondern auf deren gewöhnlichen Aufenthalt an. Nur wenn beide Deutsche sind, kann unabhängig von dem jeweiligen Aufenthalt wahlweise auch ein deutsches Gericht angerufen werden (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa) – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2003 Nr. L 338, S.1 ff., zu finden unter http://eur-lex.europa.eu). Die Verordnung gilt seit dem 01.03.2005 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark. Sie gilt auch in den zehn Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind. Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 29. November 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel II), die am 1. März 2001 in Kraft getreten war, aufgehoben und ersetzt. Insofern sollten Sie die Übergangsvorschriften beachten.

Welches Recht wird angewendet?

Die Frage, welche Rechtsordnung (deutsches oder ausländisches Recht) ein deutsches Gericht im Falle der Scheidung anzuwenden hat, richtet sich nach den Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts (vgl. Rechtsverhältnisse der Ehepartner). Bei einer Scheidung im Ausland wird das dortige Gericht hingegen das eigene Internationale Privatrecht zugrunde legen, um die für den konkreten Fall maßgebliche Rechtsordnung zu ermitteln.

Anerkennung einer ausländischen Scheidung

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt ("hinkende Ehe"). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich.

Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend. Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam.

Besondere Regelungen in der EU

Entscheidungen in Ehesachen, die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark) ergangen sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen gerichtlichen Verfahrens bedarf. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an. Auch die Beischreibung in den Personenstandsbüchern bedarf keines besonderen Verfahrens mehr, wenn gegen die Entscheidung in einem Mitgliedstaat keine weiteren

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Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können. Ein Anerkennungsverfahren ist somit in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) nicht erforderlich. Die Anerkennung wird nur bei schweren Verfahrensfehlern oder bei Unvereinbarkeit mit dem deutschen ordre public ( § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) versagt.

Die EU-Verordnung schließt allerdings nicht aus, dass jemand gleichwohl eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen kann, wenn hierfür ein Interesse besteht.

(Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa) – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2003 Nr. L 338, S.1 ff.. zu finden unter http://eur-lex.europa.eu).

Anerkennungsverfahren

Zur Anerkennung einer Scheidung sind das Scheidungsurteil sowie eine von dem Gericht oder der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten Muster ausgestellte Bescheinigung vorzulegen (Art. 37 und Art. 39 i.V.m. Anhang I der EU-Verordnung).

Heimatstaat-Entscheidung: Wenn die Scheidung von einem Gericht oder einer Behörde des Staates ausgesprochen wurde, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung ausschließlich angehört haben, und keiner der Ehegatten zur Zeit der Scheidung einem anderen Personalstatut unterstand (z.B. als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling), ist ein förmliches Anerkennungsverfahren entbehrlich. Sofern ein besonderes rechtliches Interesse vorliegt, kann jedoch auch in diesen Fällen auf Antrag eine förmliche Anerkennung erfolgen. Ein rechtliches Interesse ist u.a. gegeben, wenn eine allgemein bindende Klärung des Personenstandes für ein Scheidungsfolgeverfahren oder aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen herbeigeführt werden soll.

In den sonstigen Fällen ist die förmliche Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen erforderlich. Rechtsgrundlage hierfür ist § 107 Absatz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zuständig für die Anerkennungsentscheidung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Deren Aufgaben können auch an die Präsidenten und Präsidentinnen der Oberlandesgerichte übertragen werden.

Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder - falls sich keiner der Ehegatten in Deutschland aufhält – des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.

Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Für die Entscheidung über den Antrag wird - abhängig vom Einkommen des Antragstellers - eine Gebühr zwischen EUR 10,- und EUR 310,- erhoben.

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Wirkung der Feststellung

Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Verwaltungsbehörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung - als geschieden.

Nähere Auskünfte zum Antragsverfahren erteilen das Standesamt am Wohnort bzw. an dem Ort der beabsichtigten Eheschließung sowie die zuständige Landesjustizverwaltung. Für den Antrag soll ein hierfür vorgesehenes Formular verwendet werden. Dieses ist bei den Standesämtern, den Landesjustizverwaltungen und auch bei den deutschen Auslandsvertretungen erhältlich. Außerdem kann es von der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, wo auch weitere nützliche Informationen veröffentlicht sind, herunter geladen werden.

Wird im Ausland eine weitere Ehe eingegangen, bevor die Auflösung der ersten Ehe von der zuständigen Landesjustizverwaltung anerkannt wurde, ist die zweite Ehe mit dem Makel der "Bigamie" behaftet und somit aufhebbar. Zu solchen Situationen kann es beispielsweise kommen, wenn die zweite Ehe in einem Staat geschlossen wird, der von ausländischen Verlobten kein Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Auch bei Doppelstaatern, die neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit des Urteilsstaates haben, können sich Schwierigkeiten ergeben, selbst wenn die zweite Ehe im guten Glauben geschlossen wurde. In diesen Fällen wird jedoch ein Eheaufhebungsverfahren ausgesetzt, damit das Anerkennungsverfahren nachgeholt werden kann. Die Anerkennung wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung zurück. Wird die ausländische Scheidung der ersten Ehe anerkannt, so wird die anfänglich bigamische Ehe "geheilt".

Warum ein besonderes Verfahren?

Das Verfahren zur Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen erfüllt den wichtigen Zweck, Klarheit über den Bestand oder Nichtbestand einer Ehe zu schaffen. Von der Frage, ob zwei Personen miteinander verheiratet sind, hängt eine große Zahl verschiedener Rechtsfolgen ab. Denn eine Ehe hat unter anderem weit reichende steuerrechtliche, ausländerrechtliche, sozialrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen – beispielsweise das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten. Es gibt daher gute Gründe, über die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung eine hierauf spezialisierte Behörde abschließend mit Wirkung für alle deutsche Behörden und Gerichte entscheiden zu lassen.

Die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes. Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen (Unterhaltsansprüche, Versorgungsausgleich, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht) werden von der Entscheidung der Landesjustizverwaltung hingegen nicht berührt. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf in Deutschland, sind hierfür die inländischen Zivilgerichte zuständig.

Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland

Bei manchen Fallkonstellationen (beispielsweise zur Klärung der Eheschließungsvoraussetzungen bei binationalen Ehen oder zwecks Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen) ist es erforderlich, dass ein deutsches Scheidungsurteil im Ausland anerkannt und ggf. in die dortigen Personenstandsregister eingetragen wird.

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Denn nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte (vgl. Anerkennung einer ausländischen Scheidung) und bedarf zur Anerkennung meist eines gesonderten Verfahrens.

Besondere Regelungen in der EU

Eine Ausnahme sind deutsche Scheidungsurteile, die unter die Verordnung Nr. 2201/2003 fallen. Diese Scheidungsurteile werden in einem anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) regelmäßig anerkannt, ohne dass es zuvor eines gerichtlichen Verfahrens bedarf.

(Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa) – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2003 Nr. L 338, S.1 ff. zu finden unter http://eur-lex.europa.eu).

Zum Nachweis einer Ehescheidung sind in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) das Scheidungsurteil sowie eine von dem Gericht oder der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten Muster ausgestellte Bescheinigung vorzulegen (Art. 37 und Art. 39 i.V.m. Anhang I der EU-Verordnung).

Unterschiedliche Bestimmungen weltweit

Für die Anerkennung deutscher Scheidungsurteile in allen anderen Staaten ist jedoch üblicherweise eine Entscheidung der dortigen Gerichte oder Behörden erforderlich. Mit einigen Staaten bestehen bilaterale oder multilaterale Übereinkommen zur erleichterten gegenseitigen Anerkennung von Scheidungsurteilen. In einigen Staaten werden ausländische Scheidungen grundsätzlich nicht anerkannt und müssen ggf. vor Ort wiederholt werden.

Zur Klärung des weiteren Verfahrens sollte ein Fachanwalt aufgesucht werden.

Falls Sie einen Korrespondenzanwalt im Ausland benötigen sollten, so werden Ihnen die deutschen Auslandsvertretungen oder der Bürgerservice des Auswärtigen Amts auf Anfrage gerne eine Anwaltsliste übersenden. Korrespondenzanwälte im Ausland benennen auch die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins (www.anwaltauskunft.de) und der Anwalt-Suchservice (www.anwalt-suchservice.de).

Um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, kann auch die umfangreiche Fachliteratur herangezogen werden, z.B. die Kommentarliteratur zu § 328 der Zivilprozeßordnung; Bergmann/Ferid/Henrich: "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht"; Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze: "Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen". Auf eine Aufzählung weiterer Informationsquellen und eine Nennung von Sachverständigen für ausländisches Recht muss hier schon aus Platzgründen leider verzichtet werden.

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Kindesentziehung

Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften und Generalkonsulate) werden immer wieder bei grenzüberschreitenden Fällen von Kindesentziehung um Hilfe gebeten. Diese Fälle treten überwiegend in binationalen Ehen oder Partnerschaften auf, nach deren Scheitern oder Scheidung der ausländische Vater oder die ausländische Mutter ein oder mehrere gemeinsame Kinder gegen den Willen des deutschen Elternteils in sein/ihr Heimatland verbringt. Nicht selten werden die Kinder der Pflege dort lebender Familienangehöriger überlassen. Regelmäßig wird hierbei das (Mit-) Sorgerecht des deutschen Elternteils verletzt, ein eventuell bereits ergangener deutscher Sorgerechtsbeschluss missachtet oder das Umgangsrecht missbraucht.

Auch deutsche Väter und Mütter können sich einer Kindesentziehung schuldig machen, wenn sie gegen den Willen des ausländischen Vaters oder der ausländischen Mutter oder unter Missachtung eines Beschlusses eines ausländischen Gerichts mit den gemeinsamen Kindern nach Deutschland zurückkehren.

Die Entziehung Minderjähriger wird nach den Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches (§ 235 StGB) geahndet. Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung ist ein Antrag der Person, deren Elternrecht verletzt wird. Ausnahmen von dem Antragsgrundsatz gelten unter anderem dann, wenn die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) ein Einschreiten von Amts wegen bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält. Die Erfahrung zeigt aber, dass strafrechtliche oder polizeiliche Maßnahmen allein nur in Ausnahmefällen zum Ziel führen.

http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/__Familienrecht.html