Wegweiser für Lehrkräfte im...

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1 Hessische Lehrkräfteakademie Studienseminar für berufliche Schulen Kassel mit Außenstelle Fulda Wegweiser für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Einstellungstermin 1. November 2017

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Hessische Lehrkräfteakademie Studienseminar für berufliche Schulen Kassel mit Außenstelle Fulda

Wegweiser für Lehrkräfte

im Vorbereitungsdienst

Einstellungstermin 1. November 2017

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Inhaltsverzeichnis

BEGRÜßUNG ..................................................................................................................................... 5

PÄDAGOGISCHE LEITZIELE UNSERES STUDIENSEMINARS ..................................................................... 6

ERSTE ORIENTIERUNG IN UNSEREM STUDIENSEMINAR ....................................................................... 8

1. DER VORBEREITUNGSDIENST ......................................................................................... 9

1.1 ZIELE UND INHALTE DER LEHRER(AUS)BILDUNG ..................................................................... 9

1.2 ORGANISATION DER AUSBILDUNG ........................................................................................ 9

1.3 ÜBERBLICK ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST (BEGINN 1. November 2017) ........................ 10

1.4 NEBENTÄTIGKEITEN ............................................................................................................ 11

1.5 TEILZEITBESCHÄFTIGUNG IM VORBEREITUNGSDIENST ...................................................... 12

1.6 TEILNAHME AN FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN ........................................................... 12

1.7 FAMILIENFREUNDLICHES STUDIENSEMINAR ........................................................................ 12

1.8 FORMULARE..........................................................................................................................12

2. AUSBILDUNG IN DEN MODULEN ................................................................................... 14

2.1 ÜBERLEGUNGEN ZUM KOMPETENZORIENTIERTEN UNTERRICHT NACH HLbG........................ 14

2.2 GRUNDSÄTZE DER MODULE ALS KERNCURRICULUM DES VORBEREITUNGSDIENSTES .......... 16

2.3 KOMPETENZEN UND STANDARDS DER MODULE ZUM UNTERRICHTEN ................................. 16

2.4 VON DER VERMITTLUNGSDIDAKTIK ZUR ERMÖGLICHUNGSDIDAKTIK ................................... 18

2.5 LERNCOACHING .................................................................................................................. 19

2.6 EIN PROZESSMODELL: AUF DEM WEG ZUM KOMPETENZORIENTIERTEN UNTERRICHT ........... 19

2.7 MODULE UND MODULBEWERTUNG .................................................................................... 20

2.8 PÄDAGOGISCHE FACHARBEIT .............................................................................................. 21

3. AUSBILDUNG IN DER SCHULE ....................................................................................... 24

3.1 ZEITANTEILE SCHULE/STUDIENSEMINAR .............................................................................. 24

3.2 ERSTE INFORMATIONEN ZUR ORIENTIERUNG AN DER AUSBILDUNGSSCHULE ....................... 25

3.3 MENTORINNEN UND MENTOREN ........................................................................................ 27

3.4 SCHULRECHT ....................................................................................................................... 27

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4. ZWEITE STAATSPRÜFUNG ............................................................................................ 28

4.1 ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG ................................................................................................ 28

4.2 WISSENSWERTES ZUR PRÜFUNG ......................................................................................... 28

4.3 NICHTBESTEHEN DER PRÜFUNG ......................................................................................... 33

4.4 GESAMTBEWERTUNG DER PRÜFUNG ................................................................................. 34

ANHANG ......................................................................................................................................... 35

I. Orientierungsbogen zur Reflexion und Bewertung von Lehr-Lern-Arrangements ........ 35

II. Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................. 38

III. Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 ........................................... 39

IV. Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung ........ 42

V. Benachrichtigung der Beschäftigten gem. § 18 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) über die erstmalige Speicherung von Personalaktendaten im automatisierten Verfahren ................................................... 48

VI. Hinweise zum Hessischen Datenschutzgesetz ............................................................. 49

VII. Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler ..................................... 52

VIII. Hessisches Lehrerbildungsgesetz (HLbG)- Auszug ....................................................... 64

IX. Merkblatt Reisekosten LiV...........................................................................................71

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Seminarstandort Kassel:

Seminarstandort Fulda:

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BEGRÜßUNG

Sehr geehrte Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst,

wir heißen Sie im Studienseminar für berufliche Schulen Kassel mit Außenstelle Fulda sehr herzlich willkommen und hoffen, dass Sie in unserem Studienseminar und in Ihren Ausbildungsschulen eine gute und interessante Ausbildung erhalten und Freude an Ihrem zukünftigen Beruf entwickeln werden.

Mit diesem Wegweiser für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst möchten wir Ihnen eine erste Orientierung über den Vorbereitungsdienst und unser Studienseminar geben. Wir informieren Sie hier über grundlegende und wichtige Fragen, u. a. über Ziele, Inhalte, Strukturen, Abläufe und rechtliche Rahmenbedingungen Ihrer Ausbildung.

Viele von Ihnen haben bereits während des Studiums umfangreiche Praxiserfahrungen in Schule und Unterricht machen können. Sie sind also gut vorbereitet auf den neuen Abschnitt Ihrer Ausbildung. An diesen Ihren persönlichen Erfahrungen möchten wir anknüpfen.

Während Ihrer absolvierten Praktika werden Sie sicherlich einen Eindruck von den Veränderungen gewonnen haben, in denen sich unsere Schulen derzeit befinden. Es kommt darauf an, den Schülerinnen und Schülern, d. h. den Lernenden, unterschiedliche Wege zu einem erfolgreichen Schulabschluss zu ermöglichen und zugleich hohe Qualität in allen Schulformen und Schulen zu erzielen. Es gilt, das Schulsystem insgesamt leistungsstärker und gerechter zu gestalten und allen Schülerinnen und Schülern eine möglichst gute (Aus-)Bildung zukommen zu lassen.

Vor dem Hintergrund einer zunehmend heterogenen Schülerschaft setzen wir auf eine neue bzw. veränderte Lernkultur, die die individuelle Förderung, persönliche Entfaltung und Kompetenzentwicklung der einzelnen Lernenden in den Mittelpunkt stellt.

Dieser Prozess bringt Herausforderungen für alle Beteiligten mit sich: Diagnostik und Sprach-förderung, Individualisierung und Kompetenzorientierung, Umgang mit sehr heterogenen Lerngruppen, Berufsorientierung sowie Beratung der Lernenden bekommen einen neuen Stellenwert.

Sie werden als neue Lehrergeneration diese Prozesse mit den Kolleginnen und Kollegen in den Schulen gestalten und weiter entwickeln, und wir werden Sie dafür ausbilden.

Wir bieten Ihnen für Ihren weiteren Weg die bestmögliche Unterstützung an, wünschen Ihnen eine erfolgreiche Ausbildung und freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Farnung

Dr. Hans-Albert Lotze

Claudia Siedentopp

Jens Kutzer

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Pädagogische Leitziele unseres Studienseminars

Präambel Was man lernen muss, um etwas zu tun, das lernt man, indem man es tut.

(Aristoteles)

Wir verstehen uns als Dialogforum für die innovative Gestaltung von Lern- und Entwicklungsprozessen und bilden zusammen mit anderen Bildungsinstitutionen in der Region ein Bildungsnetzwerk.

Unser Prinzip von Lehrerbildung ist die doppelte Vermittlung von Selbststeuerung mit dem Ziel - der Implementierung einer Kultur des individualisierten Lernens, - des Rollenwandels der Lehrpersonen zur/zum Lernbegleiter/in und - der Förderung von Selbstwirksamkeit.

Selbst gesteuerter Wir orientieren uns an den Kompetenzen und Standards der Lehrerbildung in Lern- und Arbeits- Hessen, ermöglichen über Transparenz der Erwartungen eine individuelle prozess Selbsteinschätzung und unterstützen selbst gesteuertes Lernen durch eine auf-

gabenorientierte, situative und kommunikative Seminardidaktik.

Lern- und Arbeits- Lehren und Lernen werden zum gemeinsamen Handeln und als Dialog prozess- Kultur und produktorientiert verstanden.

Ausbilderinnen und Ausbilder werden Beobachter, Berater, Begleiter, Gestalter von Lernumgebungen und ermöglichen die (Weiter-) Entwicklung individueller Lernprozesse, indem sie Selbsteinschätzung anregen, Fremdeinschätzung nutz-bar machen, Stärken und Fähigkeiten individuell fördern.

Theorie und Praxis Die Lehrerinnen- und Lehrerbildung erfolgt im Rahmen des modularen Aus-, Fort- und Weiterbildungskonzepts unter starkem Praxisbezug bei fachwissenschaftlicher Fundierung.

Der Aufbau selbstverantworteter Handlungskompetenz für die professionelle Bewältigung der Handlungssituationen schulischer Praxis und individuellen Lernens wird gefördert.

Begleitprozesse Ausbilderinnen und Ausbilder - ermöglichen selbstwirksames Lernen, - unterstützen Selbstgestaltungswillen und -bereitschaft zielführend, - nutzen Formen der Diagnostik zur individuellen Förderung und - schaffen eine Grundlage für eine Feedbackkultur.

Evaluationsprozesse sind integraler Bestandteil in allen Bereichen von Arbeit und Ausbildung am Seminar. Die Ergebnisse werden systematisch zur Qualitäts-sicherung genutzt.

Ausbilderinnen und Ausbilder begleiten die Lernprozesse in Teamstrukturen und regen Lernpartnerschaften an.

Freiräume Wir eröffnen organisatorische und pädagogische Gestaltungsräume innerhalb eines gemeinsam getragenen praktikablen Rahmens und ermutigen, diese aktiv

und (selbst-) verantwortlich zu nutzen.

Wir verfolgen einen Ansatz, der eine qualifizierte Teilhabe an politischen und

gesellschaftlichen Prozessen ermöglicht.

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Heterogenität und Wir begreifen Heterogenität als eine Chance, das Lernen unter Berücksichtigung

Vielfalt unterschiedlicher Vorerfahrungen, biografischer Entwicklungen und ungleicher Ausgangssituationen subjektorientiert zu unterstützen.

Wir bieten Möglichkeiten, Heterogenität im Austausch untereinander zur Erweiterung der eigenen Kompetenzen zu nutzen und ein persönliches Profil zu

entwickeln. Auf der Basis gemeinsam getragener Ausbildungsziele können unterschiedliche

Instrumentarien genutzt werden. Dies ermöglicht, Bewährtes beizubehalten und Neues zu erproben.

Familien- Das Studienseminar für berufliche Schulen in Kassel mit Außenstelle Fulda freundlichkeit ist mit dem Gütesiegel als familienfreundliches Studienseminar/Arbeitgeber

ausgezeichnet. Wir fördern die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und bieten

Maßnahmen zu einer familienfreundlichen Personal- und Organisationspolitik.

Auftrag und Aus- Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile.

blick (Aristoteles)

Diese Leitziele einer lernenden Organisation markieren als Orientierungspunkte

den Rahmen zur Gestaltung und Weiterentwicklung einer gemeinsamen Lehrerinnen- und Lehrerbildungskonzeption.

Vor dem Hintergrund der individuellen berufsbezogenen Interessen, der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und der schulischen Anforderungen

entwickeln, reflektieren und modifizieren wir professionelles berufliches Handeln in einem prozessorientierten Diskurs. An der Realisierung dieser Leitziele bitten wir alle an Ausbildung Beteiligten

konstruktiv mitzuarbeiten.

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ERSTE ORIENTIERUNG IN UNSEREM STUDIENSEMINAR

KASSEL:

Anschrift:

Wilhelmshöher Allee 64-66, 34119 Kassel

Sekretariat:

Montag - Freitag jeweils 8:00 bis 14:00 Uhr

Tel.: 0561-8078400

FAX: 0561-8078410

Mail: [email protected]

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:

Bernhard Farnung Tel.: 0561-8078401

Mail: [email protected]

Jens Kutzer Tel.: 0561-8078402

Mail: [email protected]

Claudia Siedentopp, Koord. Fachlehrerausbildung Tel.: 0561-8078403

Mail: [email protected]

Heike Thiel, Sekretariat Tel.: 0561-8078400

Mail: [email protected]

Martin Löber, Seminarassistenz Tel.: 0561-8078404

Mail: [email protected]

Bibliothek: Ein kleiner Bestand aktueller Bücher aus den Bereichen Pädagogik und Fachdidaktik steht zum Ausleihen zur Verfügung. Eine Ausleihe ist während der Sekretariatszeiten möglich.

FULDA: Anschrift:

Josefstraße 22-26, 36039 Fulda

Sekretariat:

Montag, Dienstag und Freitag jeweils 8:00 bis 12:00 Uhr

Mittwoch und Donnerstag 8:00 bis 14:00 Uhr

Tel.: 0661-8390400

FAX: 0661-8390372

Mail: [email protected]

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:

Bernhard Farnung Tel.: 0661-8390401

Mail: [email protected]

Petra Wehner, Sekretariat Tel.: 0661-8390400

Mail: [email protected]

Jürgen Kress, Seminarassistenz Tel.: 0661-8390402 (Mittwoch)

Mail: [email protected] Bibliothek: Ein kleiner Bestand aktueller Bücher aus den Bereichen Pädagogik und Fachdidaktik steht zum Ausleihen zur Verfügung. Eine Ausleihe ist während der Sekretariatszeiten möglich. Die Hochschul- und Landesbibliothek Fulda befindet sich am Heinrich-von-Bibra-Platz 12, 36037 Fulda, und ist fußläufig in ca. 10 Minuten zu erreichen. Kopierer: Ein Münzkopierer befindet sich im zweiten Stock neben dem Getränkeautomaten. Sozialraum für LiV: Im Erdgeschoss des H-Nebengebäudes kann eine Küche genutzt werden.

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1. DER VORBEREITUNGSDIENST

1.1 ZIELE UND INHALTE DER LEHRER(AUS)BILDUNG

§ 1 Hessisches Lehrerbildungsgesetz HLbG in der Fassung vom 27. Mai 2013:

„(1) die Lehrerbildung hat das Ziel, alle Lehrkräfte zur sachkundigen Mitgestaltung der Bildung und Er-ziehung der Schülerinnen und Schüler zu befähigen. Sie umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau, zur Aktualisierung und zur Erweiterung der im Lehrberuf erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie soll die Lehrkräfte qualifizieren, eigenständig und verantwortungsbewusst die ihnen im Hessischen Schulgesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, an der Weiterentwicklung des Schulwesens mitzuwirken und den Anforderungen, die die Veränderungen der Schulpraxis an ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit stellen, gerecht zu werden.“

§ 41 Hessisches Lehrerbildungsgesetz Durchführungsverordnung HLbGDV in der Fassung vom 7. Februar 2013: „(1) Die Pädagogische Ausbildung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst befähigen, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit, unterschiedlicher sozialer oder kultureller Herkunft: 1. zu unterrichten, 2. zu erziehen, zu beraten und zu betreuen, 3. zu diagnostizieren, zu fördern und zu beurteilen und 4. Entwicklungsprozesse der Schule mitzugestalten.“

1.2 ORGANISATION DER AUSBILDUNG

AUSBILDUNGSDAUER (§§ 38 HLbG und 42 HLbGDV)

„(1) Die pädagogische Ausbildung dauert 21 Monate. Sie beginnt jeweils am 01. Mai und 01. November eines Jahres und gliedert sich in eine dreimonatige bewertungsfreie Einführungsphase, zwei Hauptsemester und ein Prüfungssemester.“

„(1) Ein Ausbildungsvorsprung zur Verkürzung der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs.4 Nr. 1

HLbG kann insbesondere nachgewiesen werden durch:

1. Eine eigenverantwortete Unterrichtstätigkeit an Schulen vor Beginn der pädagogischen Ausbildung,

2. Teile einer auf die Professionalität einer Lehrkraft ausgerichteten Ausbildung, die auf die

pädagogische Ausbildung angerechnet werden können oder

3. Hervorragende Leistungen während der pädagogischen Ausbildung.

(2) Bei einer Verkürzung der pädagogischen Ausbildung wird die Zahl der Module,

Unterrichtsbesuche und Ausbildungsveranstaltungen reduziert.

(3) …

(4) Der Antrag auf Verkürzung ist innerhalb der ersten zwölf Monate der pädagogischen Ausbildung

zu stellen.“

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1.3 ÜBERBLICK ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST (BEGINN 1. November 2017)

Beginn Gliederung Dauer

1. November

2017 Einführungsphase

o Gesamter Vorbereitungsdienst:

− Seminartage: Mittwoch und Donnerstag

− Ausbildungsschule: Montag, Dienstag, Freitag

o Zehn Wochenstunden Hospitationen und angeleiteter Unterricht

o Teilnahme an den Einführungsveranstaltungen des Studienseminars

o Teilnahme an schulischen Veranstaltungen wie z.B. Konferenzen

o Wahl der Mentorinnen und Mentoren

3 Monate

1. Februar

2018 Hauptsemester 1

o Zehn bis zwölf Wochenstunden eigenverantwortlicher Unterricht,

davon bis zu vier Unterrichtsstunden mit Mentorenbetreuung

(„doppelgesteckter Unterricht“)

o Mindestens zwei Wochenstunden Hospitationen

o Teilnahme an den Modulveranstaltungen im fachdidaktischen und

im allgemeinpädagogischen Bereich (vier Module) o Teilnahme an weiteren Ausbildungsveranstaltungen

o Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, Elterngesprächen, ...

6 Monate

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1. August

2018 Hauptsemester 2

o 01.08.2018: Späteste Festlegung Betreuung der pädagogischen Facharbeit

(§ 46 HLbGDV)

o 01.11.2018: Späteste Festlegung Thema der pädagogischen Facharbeit

(§ 46 Abs. 2 HLbGDV)

o Zehn bis zwölf Wochenstunden eigenverantwortlicher Unterricht, davon bis zu vier Unterrichtsstunden mit Mentorenbetreuung

(„doppelgesteckter Unterricht“)

o Mindestens zwei Wochenstunden Hospitationen

o Teilnahme an den Modulveranstaltungen im fachdidaktischen und

im allgemeinpädagogischen Bereich (drei Module)

o Teilnahme an weiteren Ausbildungsveranstaltungen

o Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, Elterngesprächen, ...

o Anfertigung der pädagogischen Facharbeit

6 Monate

1. Februar

2019 Prüfungssemester

o 1. April 2019: Späteste Meldung zur Prüfung mit Abgabe der pädagogischen

Facharbeit, des Portfolios, des Nachweises über die Befähigung

zum Leisten Erster Hilfe (nicht älter als drei Jahre), der

Einverständniserklärung zur Teilnahme von Gästen an der Prüfung

(§ 48 HLbGDV) sowie der Übersicht der Praxisschwerpunkte in der

Ausbildung.

o Spätestens mit der Meldung zur Prüfung legt die Schulleiterin oder

der Schulleiter eine Beurteilung beim zuständigen Studienseminar

vor. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist eine Durchschrift des

Gutachtens auszuhändigen.

o Sechs bis acht Wochenstunden eigenverantwortlicher Unterricht, davon bis zu vier Unterrichtsstunden mit Mentorenbetreuung

(„doppelgesteckter Unterricht“)

o Mindestens zwei Wochenstunden Hospitationen

o Teilnahme an einer Modulveranstaltung im fachdidaktischen

Bereich (zwei Teilmodule Berufsfeld/Unterrichtsfach)

o Teilnahme an weiteren Ausbildungsveranstaltungen

o Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, Elterngesprächen, ...

o Prüfung: i.d.R. ab dem 15. April 2019

o Nach erfolgreicher Prüfung: 12 Wochenstunden Unterricht

o Ende des Vorbereitungsdienstes: 31. Juli 2019

6 Monate

1.4 NEBENTÄTIGKEITEN

Nach dem Hessischen Beamtengesetz müssen Nebentätigkeiten müssen vor Aufnahme genehmigt sein. Das gilt nicht für solche von geringem Umfang. Diese sind allerdings anzeigepflichtig. Geringfügig ist eine Nebentätigkeit dann, wenn u.a. die Vergütung dafür 1.230,00 € brutto pro Jahr nicht übersteigt (§ 79 HBG i. V. mit § 5 NVO in der jeweils gültigen Fassung).

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Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang auf die Regelungen des § 80 HBG zu verweisen.

Zuständig für die Genehmigung von Nebentätigkeiten im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und die Annahme von Anzeigen ist die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. Nebentätigkeiten mit höherem Umfang werden grundsätzlich nicht genehmigt. In Ausnahmefällen entscheidet die Personalverwaltung LiV und Ausbildende des Landesschulamtes und Lehrkräfteakademie in Kassel (§ 2 Abs. 2 HLbGDV in der zurzeit gültigen Fassung). Anzeigen aus diesem Beschäftigtenkreis nimmt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars entgegen und leitet diese zur Genehmigung an die Personalverwaltung LiV und Ausbildende der Hessischen Lehrkräfteakademie in Kassel weiter.

Die Nebentätigkeitsanträge müssen folgende Angaben enthalten: 1. Beginn und Ende der Nebentätigkeit (Bitte Kalenderdaten verwenden) 2. Art der Tätigkeit

3. Arbeits- und auch Personalstelle mit vollständiger Anschrift 4. Umfang in Wochenstunden 5. voraussichtliches Jahreseinkommen; bei unterjähriger Dauer der Tätigkeit genügt die Angabe

pro Stunde oder pro Monat oder für den entsprechenden Zeitraum. Formulare zur Anzeige der Nebentätigkeiten sind auf unserer Homepage erhältlich.

1.5 TEILZEITBESCHÄFTIGUNG IM VORBEREITUNGSDIENST Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann der Vorbereitungsdienst unter Bewilligung von

Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen erfolgen. Familiäre Gründe sind die tatsächliche Betreuung

oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (ärztlicher

Pflegenachweis erforderlich). Teilzeitbeschäftigung ist in der Einführungsphase und im Prüfungssemester nicht möglich. Als Modelle

sind eine sogenannte Halbregelung (50 %-Stelle, Erweiterung auf vier Hauptsemester, Erhöhung des

Vorbereitungsdienstes auf 33 Monate) oder eine Zweidrittelregelung (66 %-Stelle, Erweiterung auf drei

Hauptsemester, Erhöhung des Vorbereitungsdienstes auf 27 Monate) möglich. Die

Ausbildungsbesoldung wird in dem entsprechenden Umfang gekürzt.

Bei Interesse bitte an die Seminarleitung wenden.

1.6 TEILNAHME AN FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN

An Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen kann nur teilgenommen werden, wenn dies von der Seminarleitung vorher genehmigt wurde. Dazu ist ein formloser schriftlicher Antrag mit Angabe der Art, des Datums, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung einzureichen. Sind Modulsitzungen betroffen, ist die Zustimmung der Modulverantwortlichen einzuholen. Mit diesen ist auch abzuklären, wie Modulinhalte nachgearbeitet werden können. Nach der Veranstaltung ist eine Kopie der Teilnahmebescheinigung im Sekretariat abzugeben.

1.7 FAMILIENFREUNDLICHES STUDIENSEMINAR

Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und

Beruf wurde unserem Studienseminar im April 2015 vom Hessischen Innenministerium im

Auftrag der Hessischen Landesregierung das

Gütesiegel „Familienfreundlicher Arbeitgeber

Land Hessen“ vergeben.

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Mit diesem Personalmanagementinstrument soll eine familienfreundliche Personal- und

Organisationspolitik zur Verwirklichung entscheidender Vorteile gleichermaßen für die Beschäftigten

und die Dienststellen in Hessen umgesetzt werden.

Als Dienststelle des Landes Hessen wollen wir attraktive Arbeits- und Ausbildungsbedingungen für

unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch für unsere Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst

bieten und Lösungen für eine familienfreundliche Personalpolitik entwickeln. Unser Ziel ist es

wertschätzend miteinander umzugehen und die Belange unserer Beschäftigten zu berücksichtigen. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmfsfj.de <http://www.bmfsfj.de>.

1.8 FORMULARE Unter dem Link

http://lakk.sts-bs-kassel.bildung.hessen.de/formulare/index.html

können die wichtigsten Formulare abgerufen werden.

Formulare

Viele Formulare im pdf-Format können Online ausgefüllt werden.

Ausbildung

• Mentorenwahl • Dienstbefreiung - Antrag und Genehmigung

Reisekosten

• Fahrtkostenerstattung (eintägige Seminarfahrten) • Reisekostenerstattung (mehrtätige Veranstaltungen) • Hinweise zur Reise- und Fahrtkostenerstattung • Erstattungsantrag Bahncard

Beihilfe

• Beihilfeantrag - Erstantrag und Änderungen (Grunddaten) • Beihilfeantrag - Kurzfassung • Beihilfeantrag - Langfassung

Sonstiges

• Unfallmeldung für Dienstunfälle • Anzeige oder Genehmigung einer Nebentätigkeit

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2. AUSBILDUNG IN DEN MODULEN

2.1 ÜBERLEGUNGEN ZUM KOMPETENZORIENTIERTEN UNTERRICHT NACH HLbG – LEHR-LERN-PROZESSE GESTALTEN –

PRÄAMBEL

Jede Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (LiV) sollte alle unten aufgeführten Punkte im Blick haben, aber für den jeweiligen Lehrprobenentwurf die Schwerpunkte ihres Lehr-Lern-Arrangements herausarbeiten. Ein kompetenzorientierter Unterricht erfordert eine Gesamtplanung für einen Bildungsgang (größerer Zeitraum, der je nach Fachdidaktik differieren kann). Eine derartige Gesamtplanung beinhaltet eine zeitliche, inhaltliche und kompetenzorientierte

Gliederung der bisherigen und zukünftigen Lernsituationen unter Berücksichtigung der heterogenen

Lern- und Arbeitsvoraussetzungen dieser Schülerinnen und Schüler. Die Dokumentation des unterrichtspraktischen Teils des Zweiten Staatsexamens beschreibt damit das Lehr-Lern-Arrangement zeitraum- und zeitpunktbezogen. Grundlagen der Planung sind:

• das Hessische Schulgesetz,

• die Vorgaben des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität,

• Kompetenzen und Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz,

• Lehrpläne bzw. Rahmenlehrpläne unter besonderer Berücksichtigung der dort formulierten

Abschlussprofile der jeweiligen Schulform als Kompetenzgrundlage für Anschlussfähigkeit,

• schulintern differenzierte und formulierte Kompetenzen und Standards. Für die berufsbezogenen Fachrichtungen müssen Kompetenzen und Standards bezogen auf das berufliche Handlungsfeld (Lernfeld) entwickelt werden. Die Dokumentation gibt Einsicht in die in der Lehrprobe nur kurzweilig beobachtbaren individuellen Lern- und Arbeitsprozesse der Lernenden und erläutert das eigene Verhalten (die Lehrerrolle) zur Unter-stützung und Ermöglichung der individuellen Lernprozesse der Lernenden und deren Förderung. Die Lehrkraft beschreibt, welche Funktion die gezeigte Stunde im gesamten Lehr-Lern-Arrangement einnimmt und welche Erwartungen mit Blick auf das Gesamtziel mit dieser Sequenz verbunden werden.

Eine mögliche Vorbemerkung im Lehrprobenentwurf könnte daher auf die Fragen eingehen:

• Welche „Lernkultur“ wird in dieser Lerngruppe (in der Schule) „gelebt“?

• Welche fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und berufspraktischen Leitgedanken liegen dem Lehr-Lern-Arrangement zugrunde?

• Welche systemische Sicht auf die unterrichtlichen Rahmenbedingungen der Ausbildungsschule ermöglicht den anzustrebenden Perspektivwechsel in der Lernbegleitung?

Kompetenzorientierter Unterricht erfordert eine Planung vom zu erreichenden Outcome her (was muss der Lernende am Ende des Bildungsangebots können?). „Vom Ende her denken“ wird damit zum Grund-prinzip. Grundlage aller Überlegungen ist die gemeinsame Analyse der vorhandenen Kompetenzen. Da wir nicht Fächer oder Klassen unterrichten, sondern Menschen in ihrem individuellen Lernprozess unterstützen, kann man davon ausgehen, dass Lerngruppen immer heterogen sind und es bleiben werden.

Deshalb rückt die/der einzelne Lernende mit ihrem/seinem eigenen Lernprozess in den Mittelpunkt

der Überlegungen. Die Lehrkraft zeigt auf, wie die/der Lernende in ihrer/seiner Kompetenzentwicklung

begleitet wird. Auch soll deutlich werden, in welcher Art und Weise die/der Lernende am Prozess

beteiligt wird.

Kompetenzanalyse (fachlich/fachdidaktisch) , Analyse des Lern- und Arbeitsverhaltens

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Mögliche Inhalts- und Gliederungspunkte für die schriftlichen Gedanken könnten folglich sein:

• Welche Kompetenzen können in dem und über den vorgesehenen Lehr-Lern-Zeitraum des Bildungs-angebotes entwickelt bzw. weiterentwickelt werden?

• Wie/womit/wodurch wurden der/dem Lernenden diese Anforderungen und Erwartungen transparent gemacht?

• Wie/womit/wodurch wurde der/dem Lernenden eine Selbsteinschätzung seines Könnens ermöglicht?

• Welche Maßnahmen der Fremdeinschätzung wurden durch Lehrerinnen und Lehrer getroffen?

• Welche individuellen Zielvereinbarungen wurden getroffen und gelten für die Examenssequenz?

Das Ergebnis der gemeinsamen fachlichen Kompetenzanalyse und ihres/seines Lern- und Arbeitsverhaltens sind der/dem Lernenden bzw. der Lehrerin/dem Lehrer bekannt und werden dokumentiert. Diese Beschreibung und Erläuterung sind entscheidend für die nachfolgend zu begründenden Lernangebote, die für die individuelle Weiterentwicklung der/des Lernenden von der Lehrkraft vorgesehen werden. Lernerfolge sind immer individuell und werden auf ganz unterschiedlichen Wegen erreicht. Entsprechend vielfältig ist jedes Lehr-Lern-Arrangement, das diesen Prozess unterstützt und gestaltet. Aus der Dokumentation soll ersichtlich werden, welche Lernangebote entwickelt wurden, welche von welcher Lernenden/welchem Lernenden gewählt wurden, wer zurzeit an welcher Aufgabenstellung arbeitet und wer alleine und wer mit anderen zusammen arbeitet. Dabei ist es wichtig zu begründen, warum welche Anforderungsniveaus mit welchen Anforderungssituationen verknüpft werden und wie sie mit den zuvor in der Dokumentation erläuterten Bestandteilen des Lernprozesses/der Kompetenzanalyse korrespondieren.

Planung des Lehr-Lern-Arrangements Mögliche Inhalts- und Gliederungspunkte für die schriftlichen Gedanken könnten folglich sein:

• Welche Lernangebote werden der/dem Lernenden unterbreitet, um die fachlichen Inhalte zu er-schließen, zu analysieren, zu definieren, Erkenntnisse zu erweitern oder anzuwenden?

• Inwieweit werden die Lernenden in die Entwicklung von Lernangeboten eingebunden?

• An welchen Lernangeboten arbeiten die Lernenden individuell oder kooperativ? • Welche Kompetenzen erfordert das jeweilige Lernangebot für die Bearbeitung? • Inwieweit korrespondieren Zielvereinbarung und Lernangebot, um eine Weiterentwicklung

des/der Lernenden zu ermöglichen? • Wodurch wird ein Erreichen der angestrebten Kompetenzen beobachtbar?

• Wie agiert die Lehrkraft, um die Lernenden zu beraten, zu begleiten und um ihren Lernprozess mit ihnen zusammen zu evaluieren?

• Welche Möglichkeiten eines Feed-Back des/der Lernenden oder der Lehrkraft werden initiiert, um Lernprozesse aus der Rolle als Lernbegleiter zu reflektieren?

Wenn die/der Lernende selbst Verantwortung für ihren/seinen Lernprozess übernehmen soll, ist es notwendig, dass sie/er autonom ihren/seinen Lernweg und ihren/seinen Lernerfolg dokumentiert. Die Lehrkraft beschreibt und begründet die von ihr ausgewählten Verfahren. Diese sollten auch Auskunft über erreichte Ziele und Lernstandsfeststellungen beinhalten. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Rückmeldungen auf der einen Seite die Lernenden ermutigen, andererseits aber die für das Ergebnis nötige Tiefe und das Anforderungsniveau nicht außer Acht lassen. Ziel muss die Weiterentwicklung der Kompetenzen sein, nicht nur die Bestätigung dessen, was sie/er bereits erreicht hat.

Dokumentation von Kompetenzentwicklung

Mögliche Inhalts- und Gliederungspunkte für die schriftlich fixierten Gedanken könnten folglich sein:

• Wie und womit werden die Entwicklung des Lernprozesses dokumentiert, an welchen Produkten wird dies beobachtbar sein?

• Wie ermöglicht die Lehrkraft ein Feed-Back? • Welche Möglichkeiten zur Selbsteinschätzung werden gegeben? • Welche Hilfen erhält die/der Lernende, um ihre/seine Lernfortschritte selbst einschätzen zu

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können?

• Womit/Woran begründet die Lehrkraft ihre (Fremd-)Einschätzung? • Welche Rolle übernehmen die anderen Lernenden? • Mit welchem Verfahren werden bestehende Differenzen zwischen Fremd- und

Selbsteinschätzung durch die Lernenden bearbeitet? • Welche Lernanlässe lassen sich auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse

weiterentwickeln? • Welche weiteren Zielvereinbarungen werden gemeinsam getroffen?

• Inwieweit korrespondieren die neuen Lernanlässe/Zielvereinbarungen mit dem Fortschreiten der Kompetenzentwicklung?

Ein nachhaltiger Lernprozess braucht zu seiner Entwicklung differenzierte Anforderungssituationen, die auch die Möglichkeit von Übung, Vertiefung, Anwendung und Transfer beinhalten sowie eine persönliche Klarheit darüber, wie ein Erfolg erreicht wurde und was den erwarteten Erfolg verhindert hat. Ziel gerichtete Perspektiven und Wege für die Weiterarbeit können entwickelt werden, wenn der Lernprozess individuell bilanziert und reflektiert wird. Perspektive Mögliche Inhalts- und Gliederungspunkte für die schriftlichen Gedanken können folglich sein:

• Welche Lernangebote können für die individuelle Weiterentwicklung hilfreich sein, und

warum?

• Inwieweit korrespondieren die neuen Zielvereinbarungen mit den neuen Lernangeboten?

• Was tue ich als Lehrkraft, um die Lernenden zu beraten, zu begleiten und um ihren Lernprozess

mit ihnen zusammen zu evaluieren?

2.2 GRUNDSÄTZE DER MODULE ALS KERNCURRICULUM DES VORBEREITUNGSDIENSTES

Erläuterungen zu Kompetenzen, Standards und Inhalten Die Kompetenzen und Standards für den Vorbereitungsdienst orientieren sich neben den o. g. gesetzlichen Regelungen inhaltlich an den Standards für die Lehrerbildung - Bildungswissenschaften, wie sie in dem Beschluss der KMK vom 16.12.2004 festgelegt wurden, sowie am Hessischen Referenzrahmen Schulqualität.

Die Module A, B und MSUE (Schulform bezogen unterrichten und evaluieren) sind prinzipiell gleich-wertig und geben keine Reihenfolge vor. Das zu erreichende Niveau der Kompetenzentwicklung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst unterliegt keinem zeitlichen Ablauf, sondern ist kompetenzorientiert auszulegen und abhängig davon, in welchem zeitlichen und organisatorischen Zusammenhang die Modularbeit im Studienseminar stattfindet. (s. dazu auch Dauer des Vorbereitungsdienstes, § 42 HLbGDV)

2.3 KOMPETENZEN UND STANDARDS DER MODULE ZUM UNTERRICHTEN IN DEN FÄCHERN ODER FACHRICHTUNGEN (vgl. Beschluss der KMK)

Kompetenz 1

Die LiV planen, realisieren und reflektieren Unterricht fach- und sachgerecht Standards: Die LiV

a) beobachten und analysieren Unterricht Kriterien geleitet

b) analysieren die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung

fachdidaktisch orientierter Diagnose- und Entwicklungskonzepte c) planen den unterrichtlichen Rahmen für Lernprozesse auf der Basis fachwissenschaftlicher

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und fachdidaktischer Konzepte unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags sowie weiterer

rechtlicher und curricularer Vorgaben

d) wählen geeignete Inhalte, Arbeits- und Kommunikationsformen sowie Methoden und Medien aus

e) gestalten den unterrichtlichen Rahmen für Lernprozesse passend zu den Zielen und

Kompetenzen, den Inhalten und Lernvoraussetzungen

f) erproben unterschiedliche Konzepte für innovative Unterrichtsgestaltung

g) reflektieren ihren Unterricht vor dem Hintergrund von Planung, Ablauf, Ergebnissen und

ziehen daraus geeignete Schlüsse für die Weiterarbeit

Kompetenz 2 Die LiV unterstützen durch die Gestaltung von Unterricht das individuelle und ganzheitliche Lernen Standards: Die LiV

a) gestalten den Rahmen für Lernprozesse transparent und unter wertschätzender Beteiligung

der Lernenden

b) berücksichtigen die Erkenntnisse über den Erwerb von Wissen und Fähigkeiten und die

Entwicklung von Haltungen

b) wecken und stärken bei Schülerinnen und Schülern Lern- und Leistungsbereitschaft –

grundsätzlich und mit Blick auf die Besonderheit des Faches

c) nutzen fachspezifische Diagnose- und Evaluationsverfahren zur individuellen Lernförderung d) gestalten Lernarrangements, die auf Anschlussfähigkeit und Anwendungsorientierung

ausgerichtet sind

e) vermitteln und fördern nachhaltige Lern- und Arbeitsstrategien und Methoden des

selbstgesteuerten und kooperativen Lernens und Arbeitens

f) praktizieren geeignete Verfahren der Leistungsmessung und -bewertung transparent und

begründen Beurteilungen und Bewertungen adressatengerecht

INHALTSFELDER DER MODULE ZUM UNTERRICHTEN IN DEN FÄCHERN UND FACHRICHTUNGEN

Folgende Inhaltsfelder müssen insgesamt in den Modulen zum Unterrichten in den Fächern und Fach-richtungen bearbeitet werden:

• Beitrag des Faches zur Erfüllung des Bildungsauftrags

• Fachdidaktische Lehr- und Lernkonzepte und -prinzipien für kompetenzorientiertes Unterrichten

• Methoden- und Medienkonzepte für kompetenzorientiertes Unterrichten

• Fachbezogene Diagnose- u. Förderkonzepte

• Kompetenzorientierte Aufgabenformate und Übungsprinzipien

• Fachspezifische Konzepte zur Leistungsmessung und -bewertung

• Fachorientierte Kriterien für Reflexion und Evaluation von Lehr- und Lernprozessen

• Modulbezogene schulrechtliche Regelungen.

ERZIEHEN, BERATEN, BETREUEN IM UNTERRICHT

Kompetenz Die LiV üben ihre Erziehungs-, Beratungs- und Betreuungsaufgabe im Hinblick auf die individuelle Entwicklung der Schülerinnen und Schüler aus Standards: Die LiV

a) reflektieren und vermitteln Werthaltungen und Erziehungsziele unter Einbeziehung von

Aspekten der Diversität

b) gestalten wertschätzende, lernfördernde und geschlechtergerechte Beziehungen

c) entwickeln situationsadäquate Handlungsstrategien im Hinblick auf Schwierigkeiten und

Konflikte

d) unterstützen selbstbestimmtes und verantwortliches Urteilen und Handeln von

18

Schülerinnen und Schülern und sind sich ihrer Vorbildfunktion bewusst

e) beraten die am Bildungsprozess Beteiligten personen- und sachangemessen

f) betreuen Schülerinnen und Schüler im Rahmen des schuleigenen Förder- und Erziehungskonzeptes

DIAGNOSTIZIEREN, FÖRDERN, BEURTEILEN IM UNTERRICHT

Kompetenz Die LIV diagnostizieren Lernvoraussetzungen und Lernprozesse, fördern Schülerinnen und Schüler und üben ihre Beurteilungsaufgabe transparent und verantwortungsbewusst aus Standards: Die LV

a) erfassen die Lernausgangslage der Lerngruppe individuell

b) diagnostizieren individuelle Entwicklungsstände, Lernpotentiale, Lernhindernisse und

Lernfort-schritte

c) unterstützen und fördern gemäß unterschiedlicher Förderbedarfe mit dem Anspruch der

Individualisierung

d) erfassen, beurteilen und bewerten Leistungen von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage transparenter Beurteilungs- und Bewertungsmaßstäbe und zeigen Perspektiven für

das weitere Lernen auf.

2.4 VON DER VERMITTLUNGSDIDAKTIK ZUR ERMÖGLICHUNGSDIDAKTIK

Vermittlungsdidaktik Ermöglichungsdidaktik

• Hauptaufgabe einer Lehrkraft ist das Unterrichten

• Lehrkraft bereitet Stoff auf und bietet diesen möglichst geschickt dar

• die Didaktik erklärt, wie dies möglichst effektiv und effizient zu geschehen hat

• die Methoden sind mehrheitlich Lehrer(innen)zentriert

• Unterricht wird in Lektionen gedacht/organisiert

• die Lernenden rezipieren

• alle Lernenden werden gleich geprüft

• Hauptaufgabe der Beurteilung:

Selektion

• Inputorientierung (Orientierung an Lehr- und Stoffplänen)

• Hauptaufgabe einer Lehrkraft ist das Initiieren und Begleiten von Lernen

• Lehren ist keine Hauptaufgabe von Lehrpersonen

• die Didaktik erklärt, wie man Lernumgebungen entwickelt und Lernprozesse begleitet

• Die Methoden sind mehrheitlich Schüler(innen)zentriert

• Unterricht wird in mehrwöchigen Einheiten gedacht/geplant

• die Lernenden sind handelnd

• die Lernenden haben Wahlmöglichkeiten (nicht alle Lernenden machen das gleiche)

• die Lernenden werden individuell geprüft

• Hauptaufgabe der Beurteilung:

Förderung Ziel: zielorientierte Qualifikationsentwick- Ziel: Selbstständiges und selbstver-

lung antwortliches Handeln (Mündigkeit, Autonomie)

Inputorientierung (Orientierung an Lehr- Outputorientierung und Stoffplänen

19

2.5 LERNCOACHING

ZIEL: KOMPETENZORIENTIERTES INDIVIDUALISIERTES LERNEN

Lehrerinnen und Lehrer

− gestalten Lernumgebungen so, dass selbstgesteuertes Lernen für Lernende möglich wird,

− sind Gestalter von Ermöglichungsstrukturen, sie organisieren Lernarrangements, in denen Vielfalt

(Heterogenität) genutzt werden kann,

− unterstützen Selbstgestaltungskompetenz zielführend. Sie interagieren mit den Lernenden – einzeln

oder in Gruppen,

− bieten Optionen an, initiieren, fördern und begleiten Prozesse des Sich-Auseinandersetzens,

− fordern Verstehen heraus,

− nutzen Formen der Diagnose als Ausgangslage für individuelle Förderung,

− Lehrerinnen und Lehrer steigern Erfolgswahrscheinlichkeit – Selbstwirksamkeit.

− schaffen Transparenz über geforderte Kompetenzen und Bildungsstandards, damit sich Lernende an

klaren Referenzwerten orientieren können,

− bilden die Grundlage für eine Feedback-Kultur in Gesprächen. vgl. Andreas Müller, Neue Rollen für die Lehrer, Spirit of Learning, Januar 2003, www.institutbeatenberg.ch

2.6 EIN PROZESSMODELL: AUF DEM WEG ZUM KOMPETENZORIENTIERTEN UNTERRICHT – LEHR- UND LERNPROZESSE GESTALTEN

Die Planung von Lehr-Lernprozessen muss neben der jeweiligen Fachsystematik auch die Entwicklung der Lernenden berücksichtigen und auf den Aufbau vernetzten Wissens und Könnens zielen. Für den Aufbau und Erhalt von Lernmotivation sowie die Entwicklung metakognitiver Fähigkeiten ist es ebenso von zentraler Bedeutung, dass Lernende ihren eigenen Kompetenzstand realistisch einschätzen und möglichst oft die Erfahrung von Kompetenzzuwachs machen können – über den Rahmen einer traditionellen Unterrichtseinheit hinaus. Der Kompetenzbegriff impliziert letztlich die Überwindung curricularer Konzeptionen, die auf ausschließlich thematisch orientierten und – insbesondere aus der Sicht der Lernenden – isoliert erscheinenden Unterrichtseinheiten beruhen. Wenn Lehrende nicht nur vorrangig in den Blick nehmen, zu welchen Ergebnissen Lernende gelangen, sondern gestützt auf Lernprozessdiagnostik und Schülerfeedback auch besser verstehen, wie sie lernen und in welcher Weise das Lehrangebot genutzt wird, kann dieses besser an den Bedürfnissen der Lernenden orientiert werden. Schülerinnen und Schüler wiederum brauchen zur Unterstützung der Motivation, zur Entwicklung von Selbstständigkeit und somit zur Sicherung ihres Lernzuwachses zeitnahe und konkrete Rückmeldungen über ihren Lernstand, über ihre Stärken und Schwächen.

20

2.7 MODULE UND MODULBEWERTUNG (§ 44 HLBGDV I. V. M. § 41 HLBG)

Grundlage der Leistungsbewertung in den Modulen ist die praktische Unterrichtstätigkeit sowie die mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen (§ 41 Abs. 2 HLbG).

• Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit in der praktischen Unterrichtstätigkeit finden in jedem Modul grundsätzlich zwei Unterrichtsbesuche statt.

• Leistungen in der praktischen Unterrichtstätigkeit, die mit weniger als fünf Punkten bewertet werden, können nicht ausgeglichen werden (§ 41 Abs. 3 HLbG).

Ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul ist nicht bestanden.

Es können höchstens zwei nicht bestandene Module der Hauptsemester durch jeweils eine gesonderte Modulprüfung ausgeglichen werden (§ 41 (6) HLbG). Eine Modulprüfung muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des nicht bestandenen Moduls stattfinden. Sie besteht aus einer Lehrprobe. Der Ausgleich ist erfolgt, wenn die Summe der Modul- und der Modulprüfung mindestens zehn Punkte beträgt.

Die LiV hat die Teilnahme an den Modulen, deren Bewertung und die Teilnahme an den Ausbildungsver-anstaltungen in einem Portfolio zu dokumentieren.

KRITERIEN ZUR BEURTEILUNG UND BEWERTUNG VON LEHR-LERN-ARRANGEMENTS

Das Instrument zur Bewertung von Lehr-Lern-Arrangements (siehe Anhang) orientiert sich an den Ausführungen der §§ 3 ff. des Hessisches Schulgesetzes {in der Fassung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I S. 645), sowie am Hessischen Referenzrahmen für Schulqualität (Stand Oktober 2008, S. 33 ff.). Es stellt ein Arbeitsinstrument dar, das dazu beitragen soll, Kriterien zur Bewertung von Lehr-Lern-Arrangements zu liefern und für eine gemeinsame Sprachregelung zwischen den Beteiligten zu sorgen. In seiner Ausgestaltung unterstützt es den Prozess der Weiterentwicklung von Lernenden im Unterricht und schafft Transparenz im Hinblick auf Kompetenzanforderungen und Kompetenzerwartungen an einen kompetenzorientierten Unterricht sowohl für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst als auch für Ausbilderinnen und Ausbilder und Mentorinnen und Mentoren.

Das Papier beschreibt bewusst einen Unterricht von hoher Qualität, der auf ein Konzept des Lernens ausgerichtet ist, das

• kompetenzorientiert,

• selbstgesteuert im Sinne der „Ermöglichungsdidaktik“ (Lernen ermöglichen) und

• individualisiert, d.h. unter Berücksichtigung der individuellen Lernausgangslagen der Lernenden

angelegt ist. Damit ist notwendigerweise eine veränderte Lehrerrolle als Arrangeur, Lernbegleiter/-Berater und Lern-coach verbunden, die auch entsprechend erkennbar werden soll. Die in dem Papier genannten Kriterien erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können im gemeinsamen Vorgespräch zwischen Ausbilderinnen und Ausbildern und den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst spezifiziert und geschärft werden. Auch kann/wird die spezifische Lehr-Lern- Situation dazu führen, dass nicht alle Kriterien im Rahmen des kurzen beobachtbaren Zeitraums der Unterrichtsmit-schau zutage treten können. Weiterhin sind die Bewertungskriterien so zu verstehen, dass der Lehrkraft im Vorbereitungs-dienst genügend Freiraum verbleibt, „eigenständig“ andere und neue Lösungsvarianten zur Umsetzung einer veränderten Lehr- und Lernkultur bei der Gestaltung von Unterricht zu entwickeln und umzusetzen.

Dazu darf keinesfalls das „Wie“, d.h. der Weg und die Art und Weise, wie die-se didaktische Funktion zu

erfüllen sein sollte, festgeschrieben werden – sondern statt dessen das „Ob“ und das „In-welchem-

21

Maße“ diese neue didaktische Funktion erfüllt wurde.

Die aufgeführten und oben begründeten Überlegungsaspekte sind im gesamten Kontext des gezeigten

Lehr- und Lernarrangements zu gewichten. Aufgrund der Komplexität von Unterricht, der Lehrkräfte-Lerner-Interaktion und dem nur kurzen, beobachtbaren Ausschnitt des Gesamt-Lehr-Lern-Arrangements

ist es nicht möglich, eine kriterienspezifische Gewichtung vorwegzunehmen (ggf. sogar versehen mit

Gewichtungsfaktoren) sondern sie ergibt sich einerseits aus der verfolgten und dargelegten Zielsetzung

der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und dem beobachtbaren Teilaspekt.

Das Arbeitsinstrument kann ebenfalls eingesetzt werden, z.B.:

• von Lehrkräften zur persönlichen Reflexion als „Fundgrube“ von Aspekten zur Qualitätsentwicklung des eigenen Unterrichts von Mentoren oder Kolleginnen und Kollegen in Lehrkräfteteams als Beobachtungsgrundlage für Feedbacks bei Hospitationen

• für Schulteams zur gemeinsamen Qualitätsentwicklungsarbeit und als Grundlage der internen Evaluation

2.8 PÄDAGOGISCHE FACHARBEIT

2.8.1 RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Hessisches Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 28. September 2011 (HLbG), zuletzt geändert am 27. Mai 2013:

§ 40a Pädagogische Facharbeit (1) Die pädagogische Facharbeit dient der Feststellung, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fähig

ist, die in einem schulischen Sachverhalt enthaltene pädagogische Fragestellung zu analysieren und einen pädagogischen Lösungsvorschlag zu erarbeiten.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmt für die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auf ihren Vorschlag hin eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder der sie bei der Wahl und Eingrenzung des Themas und während der Anfertigung der pädagogischen Facharbeit betreut. Der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder obliegt die Beurteilung und Bewertung der pädagogischen Facharbeit.

(3) Nähere Einzelheiten der pädagogischen Facharbeit werden durch Rechtsverordnung geregelt.

Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV) vom 28. September 2011, zuletzt geändert am 27. September 2012:

§ 46 Pädagogische Facharbeit (1) Die Bestimmung der betreuenden Ausbilderin oder des betreuenden Ausbilders nach § 40a Abs. 2

des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt spätestens zu Beginn des zweiten Hauptsemesters. Dies ist aktenkundig zu machen.

(2) Das Thema der pädagogischen Facharbeit wird spätestens fünf Monate vor dem Termin zur Mel-dung zur Prüfung festgelegt. Die Festlegung ist von der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder aktenkundig zu machen.

(3) Mit der Meldung zur Prüfung ist die pädagogische Facharbeit im Studienseminar abzugeben. Wird die pädagogische Facharbeit nicht abgegeben oder der Abgabetermin aus Gründen versäumt, welche die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten hat, ist die pädagogische Facharbeit mit null Punkten zu bewerten. Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die verspätete Abgabe nicht zu vertreten, kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine Nachfrist von höchstens vier Wochen gewähren. Das Amt für Lehrerbildung [Landesschulamt] kann in besonders begründeten Fällen eine weitere Nachfrist gewähren. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.

22

(4) Grundsätzlich soll der Umfang der inhaltlichen Ausführungen nicht weniger als 20 Seiten und nicht

mehr als 30 Seiten, mit Anhang höchstens 40 Seiten betragen. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. Am Schluss der pädagogischen Facharbeit hat die Lehr-kraft im Vorbereitungsdienst die Versicherung nach § 33 Abs. 7 abzugeben. Das Amt für Lehrerbildung kann Richtlinien für die formale Gestaltung der pädagogischen Facharbeit festlegen.

(5) Über die Bearbeitung eines Themas durch mehrere Personen (Gruppenarbeit) entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars auf Antrag der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.

(6) Die betreuende Ausbilderin oder der betreuende Ausbilder erstellt ein Gutachten mit einer Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. Dies ist aktenkundig zu machen. Das Gutachten ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst spätestens zwei Monate nach dem festgelegten Abgabetermin zur Kenntnis zu geben. Eine Durchschrift des Gutachtens ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auszuhändigen.

2.8.2 ZEITLICHER ABLAUF

31.01. bzw. 31.07. (Ende HS 1): Späteste Festlegung der Betreuerin/des Betreuers

der pädagogischen Facharbeit

30.04. bzw. 31.10. (HS 2): Späteste Festlegung des Themas der

pädagogischen Facharbeit

30.09. bzw. 31.03. (PS): Späteste Abgabe der pädagogischen Facharbeit (mit

Meldung zur Prüfung)

2.8.3 ANFORDERUNGEN

• Von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (LiV) beobachtete und festgestellte pädagogische Probleme, Sachverhalte und Erscheinungen in und außerhalb von Unterricht, sind Thema und Ausgangspunkt der Arbeit. Sie werden im Rückgriff auf erziehungs- und gesellschaftswissen-schaftliche sowie fachdidaktische und fachmethodische Fachliteratur erörtert.

• Die LiV benennt und diskutiert Lösungsmöglichkeiten und entwickelt einen Lösungsvorschlag.

• Eine begründete Lösungsmöglichkeit soll überprüfbar sein und praktisch erprobt werden. Dem-zufolge sollen schulpraktische Erfahrungen gemacht und differenziert dargestellt werden.

• Für die Argumentation der Arbeit wesentliche Aspekte sind zu belegen.

• Am Schluss der Arbeit vergleicht die Autorin oder der Autor die Wirksamkeit der selbst vorgenommenen Maßnahmen mit der Ausgangslage, indem Gründe für Gelingen oder Misslingen herausgefunden und Konsequenzen für die Weiterarbeit formuliert werden.

• Die Arbeit muss den formalen Anforderungen an eine wissenschaftliche Hausarbeit genügen.

2.8.4 BETREUUNG DURCH EINE AUSBILDERIN ODER EINEN AUSBILDER

Bei der Wahl und Eingrenzung des Themas und während der Anfertigung der pädagogischen Facharbeit berät die betreuende Ausbilderin oder der betreuende Ausbilder die LiV. Die Betreuung konzentriert sich auf die Eingrenzung des Themas im Hinblick auf die Bearbeitung und Darstellung auf 20 bis 30 Sei-ten (höchstens 40 Seiten einschließlich Anhang) und auf die Gliederung der Arbeit.

23

2.8.5 FORMALE GESTALTUNG

Schrifttyp und Schriftgröße : ......................... Times New Roman 12 Pt

(zur Orientierung) .......................................... oder Arial 11 Pt

Zeilenabstand: ............................................... 1,5

Ränder: .......................................................... Oberer Rand 2 cm

Unterer Rand 2 cm

Linker Rand 3 cm

Rechter Rand 3 cm

Fußnoten sind auf der jeweiligen Seite anzuführen (8 Pt).

Angaben auf dem Titel- bzw. Deckblatt:

• Bezeichnung und Ort des Studienseminars

• „Pädagogische Facharbeit“ mit rechtlichem Bezug

• Vorname, Name und Anschrift der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst

• Name und Ort der Ausbildungsschule

• Thema der pädagogischen Hausarbeit

• Name und Vorname der Betreuerin/des Betreuers

2.8.6 VERSICHERUNG ZUR PÄDAGOGISCHEN FACHARBEIT NACH § 46 ABS. 4 HLBGDV

Wortlaut der Versicherung:

„Ich versichere, dass ich die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die anderen benutzten Druck- oder digitalisierten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht habe. Dies gilt auch für verwendete Zeichnungen, Skizzen, Notenbeispiele sowie bildliche und sonstige Darstellungen.

Unterschrift, Datum“

2.8.7 ABGABE DER PÄDAGOGISCHEN FACHARBEIT

Die LiV hat die pädagogische Facharbeit rechtzeitig, d. h. spätestens mit der Meldung zur Prüfung im Studienseminar Kassel oder Fulda in zwei Druckexemplaren abzugeben. Aufgrund der zeitlichen Dichte und im Hinblick auf die Vorbereitung auf die Staatsprüfung empfiehlt sich eine möglichst frühe Fertigstellung und Abgabe der Arbeit (im Februar bei Prüfungsanmeldung zum 01.04. oder im August bei Meldung zum 01.10.).

2.8.8 BEWERTUNG DER PÄDAGOGISCHEN FACHARBEIT

Die betreuende Ausbilderin oder der betreuende Ausbilder erstellt ein Gutachten mit einer Bewertung. Sie oder er informiert die LiV über das Ergebnis und legt den Prozess der Kenntnisnahme fest. Die Kenntnisnahme durch die LiV wird auf dem Original des Gutachtens aktenkundig gemacht:

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„Kenntnisnahme erfolgt: Ort, Datum Unterschrift der LiV“

Die Aushändigung der Durchschrift des Gutachtens erfolgt zeitgleich mit der Kenntnisnahme. Das Original des Gutachtens wird zusammen mit der pädagogischen Facharbeit von der Ausbilderin oder dem Ausbilder spätestens 12 Tage vor dem Prüfungstermin im Studienseminar abgegeben.

Die pädagogische Facharbeit ist mit mindestens fünf Punkten zu bewerten, wenn

• eine problemorientierte Fragestellung aus der Praxis der Autorin oder des Autors bearbeitet wurde,

• die Erörterung grundsätzlich widerspruchsfrei ist,

• die ausgewählten und angewandten praktischen Verfahren zur Bearbeitung der Fragestellung schlüssig sind,

• im Rückbezug Ausgangsfrage und Ergebnis verglichen und ansatzweise richtig gedeutet sowie plausible Schlüsse für die Weiterarbeit gezogen werden

• und die formalen Anforderungen ausreichend erfüllt sind.

Die Bewertung der pädagogischen Facharbeit geht mit doppelter Gewichtung (§ 42 Abs. 2 HLbG) in den Ausbildungsstand mit ein.

3. AUSBILDUNG IN DER SCHULE

3.1 ZEITANTEILE SCHULE/STUDIENSEMINAR

§ 43 Umfang und Gestaltung (HlbGDV) (1) Bei der Verteilung der Module, Ausbildungsveranstaltungen, Unterrichtsverpflichtungen und

weiterer schulischer Belange ist auf eine möglichst ausgewogene Arbeitsbelastung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über 21 Monate zu achten. Schulische Belange sind insbesondere Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Gesamt- und Teilkonferenzen, Elternabende, Elternbesuche, Wander-tage, Studienfahrten, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Projekte.

(2) Für Veranstaltungen des Studienseminars ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an einem vollen

Tag und grundsätzlich an einem weiteren halben Tag pro Woche von allen schulischen Veranstaltungen freizustellen.

(3) Der Ausbildungsunterricht umfasst

1. in der Einführungsphase zehn Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schul-form, abzuleisten in Hospitationen und angeleitetem Unterricht,

2. im ersten und zweiten Hauptsemester je zehn bis zwölf Wochenstunden eigenverantworteter Unterricht und

3. im Prüfungssemester sechs bis acht Wochenstunden eigenverantworteter Unterricht. Die Hospitationen betragen in jedem Semester mindestens zwei Wochenstunden. Der eigenverantwortete Unterricht kann bis zu vier Unterrichtsstunden durch eine Mentorin oder einen Mentor betreut werden, die oder der in diesem Unterricht anwesend ist. Der Einsatz in Klassen mit inklusiver Beschulung ist zulässig.

(4) Im Einvernehmen mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und der Leiterin oder dem Leiter der

25

Ausbildungsschule kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine von Abs. 3 abweichende Regelung treffen, sofern pädagogische oder schulische Gründe dies erfordern und keine Beeinträchtigung der pädagogischen Ausbildung zu erwarten ist.

(5) Sofern an der Ausbildungsschule keine den Ausbildungsbelangen entsprechenden Einsatz-möglichkeiten gegeben sind oder besonders schwierige Ausbildungsbedingungen vorliegen oder aus sonstigen zwingenden Gründen die Anwesenheit einer zusätzlichen Lehrkraft geboten ist, kann eine von Abs. 3 abweichende Regelung getroffen werden. Darüber entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(6) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst soll nur in begründeten Ausnahmefällen zu

Vertretungsstunden herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz möglichst nur in den Lern-gruppen und Fächern oder Fachrichtungen stattfindet, in denen sie unterrichtet.

(7) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder,

die oder der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kontinuierlich während der gesamten pädagogischen Ausbildung berät. Auf begründeten Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann die beratende Ausbilderin oder der beratende Ausbilder gewechselt werden. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

(8) Im Falle des zeitlichen Zusammentreffens von Veranstaltungen des Studienseminars und der

Ausbildungsschulen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsschulen nach Anhörung der betroffenen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über den Vorrang nach § 41 Abs. 3. In der Einführungsphase haben Seminarveranstaltungen grundsätzlich Vorrang.

(9) Während der Zeit nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung oder der Prüfung zum Erwerb der Lehr-

befähigung für arbeitstechnische Fächer bis zum Ende der pädagogischen Ausbildung kann die Lehr-kraft im Vorbereitungsdienst bis zu zwölf Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform im Unterricht und für Betreuung eingesetzt werden.

3.2 ERSTE INFORMATIONEN ZUR ORIENTIERUNG AN DER AUSBILDUNGSSCHULE

Ansprechpartner an der Ausbildungsschule sind Schulleitung, Abteilungsleiterinnen/ Abteilungsleiter, alle Kolleginnen und Kollegen.

Ausbilderinnen und Ausbilder, die an der Schule unterrichten, übernehmen eine zusätzliche Betreuung und Begleitung der LiV in der Schule zur individuellen Weiterentwicklung. Er/Sie hat die Aufgabe, die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst an der Aus-bildungsschule einzuführen und für Fragen organisatorischer und inhaltlicher Art zur Verfügung zu stehen und Hospitationsangebote zu machen.

ANSPRECHPARTNER IN DER AUSBILDUNGSSCHULE IM EINZELNEN

O Schulleiterin oder Schulleiter O Stellvertretende Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter

O Fachbereichsleiterin/Fachbereichsleiter (Unterrichtsfächer) O Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter (Berufsfelder) O Potenzielle Mentorinnen/Mentoren

O Zuständigkeiten für Verwaltungsangelegenheiten

O Sekretariatspersonen (Assistenzkräfte) und Hausmeister O Schulassistenz O Schulpersonalrat O SV-Verbindungslehrerin oder Verbindungslehrer

O Schulpsychologin/Schulpsychologe

O Drogenbeauftragte/Drogenbeauftragter

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O Sicherheitsbeauftragte

O Systemadministratoren

O Sonstige LiV an der Schule

O Ausbilderinnen und Ausbilder

O Schülervertretung mit Schulelternbeirat

O Curriculare Arbeitsgruppen, Kooperationsgruppen, Teams

O Freizeitgruppen (Stammtisch, Sport usw.)

O Zuständigkeiten für die technische Ausstattung

O Zuständigkeiten für Lehrerbücherei, Schülerbücherei, Mediathek

BERUFSFELDER UND UNTERRICHTSFÄCHER IN DER AUSBILDUNGSSCHULE O Wer unterrichtet mein eigenes Berufsfeld und Unterrichtsfach?

O Welches Lernfeld/welche Lernfelder werden von wem unterrichtet?

O Welche Fächer/Kurse werden von wem unterrichtet?

TECHNISCH-ORGANISATORISCHE GEGEBENHEITEN AN DER AUSBILDUNGSSCHULE O Welche technischen Geräte sind an der Schule vorhanden und wo?

O Welche Vervielfältigungsmöglichkeiten bestehen an der Schule? Verhalten bei Privatkopien?

O Welche Bücher/Zeitschriften sind für meine Fächer vorhanden?

O Sind Freiexemplare erhältlich? Lösungshefte?

O Gibt es eine Schülerbibliothek/Lehrerbibliothek an der Schule?

O Wo finde ich rechtliche Regelungen (Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Amtsblatt)?

O Welche Regelungen bestehen für Entschuldigungen von Schülerinnen und Schülern?

O Wo finde ich Konferenzbeschlüsse?

o Welche Fachräume bestehen an der Schule?

O Wo finde ich den Sanitätsraum

SCHULORGANISATION UND SCHULFORMEN AN DER AUSBILDUNGSSCHULE

O Teilzeitberufsschule (Organisationsform/en)

O Ausbildungsberufe

O Ausbildungsordnungen

O Abstimmungen mit den Betrieben/Lernortkooperation

O Zusatzangebote, z. B. „Fachhochschulreife“

O Prüfungsordnungen

O Berufsfachschule/n

o Kooperation mit der „Mittelstufenschule“

O Fachoberschule

o Berufliches Gymnasium

O Fachschule

o Besondere Bildungsgänge

o Sonderklassen

O Modellversuche

O Internationale Verbindungen/Partnerschaften mit ausländischen Schulen

TERMINE UND VERANSTALTUNGEN AN DER AUSBILDUNGSSCHULE

O Klassenkonferenzen

O Fachkonferenzen

O Fachbereichskonferenzen

O Abteilungskonferenzen

O Jahrgangskonferenzen

O Schulformkonferenzen

O Gesamtkonferenzen

O Schulkonferenzen

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O Personalversammlungen

o Klassenfahrten

o Betriebsbesichtigungen

o Fortbildungsveranstaltungen für Lehrerinnen und Lehrer

o Arbeitsgruppen

o Lehrerteams

HOSPITATIONSMÖGLICHKEITEN o o Bei welchen Lehrkräften hospitieren/In welchen Teams mitarbeiten?

o Schwerpunktbildung in bestimmten Fächern/Kursen/Lernfeldern/Aufgabenbereichen

O Schwerpunktsetzung bei wenigen Lehrerinnen und Lehrern

O Schwerpunktbildung in bestimmten Klassen/Lernfeldern

O Hospitationsberichte für die eigene Reflexion/persönliches Portfolio

3.3 MENTORINNEN UND MENTOREN

Tätigkeit von Mentorinnen und Mentoren Die Mentorentätigkeit gehört nach § 4 Abs. 5 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den allgemeinen Dienstpflichten der Lehrkräfte. Die Mentorinnen und Mentoren leiten Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in Unterrichtsfächern und Fachrichtungen an. Im Einzelnen haben sie folgende Aufgaben:

1. Beratung in schul- und unterrichtspraktischen Fragen,

2. Erteilung von Unterricht als Hospitationsangebot mit Reflexionsangeboten,

3. Bereitstellung ihrer Lerngruppen für angeleiteten Unterricht (Mentorenunterricht),

4. Teilnahme an Unterrichtsbesuchen und Unterrichtsberatung der Ausbildenden des

Studienseminars. 5. Unterstützung bei Elterngesprächen, Elternabenden und anderen außerunterrichtlichen

Tätigkeiten,

6. Zusammenarbeit mit den am Studienseminar für die pädagogische Ausbildung

Verantwortlichen. Mentorinnen und Mentoren werden auf Vorschlag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst von der Leitung der Ausbildungsschule nach Anhörung der vorgeschlagenen Lehrkraft und im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars bestimmt. Schulleitungen der Ausbildungsschulen sollen eine möglichst gleichmäßige Heranziehung aller für die Mentorentätigkeit geeigneten Lehrkräfte ihres Kollegiums anstreben. Voraussetzung soll ein an aktuellen Entwicklungen orientiertes fachdidaktisches und fachmethodisches Repertoire sein. Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte können im begründeten Ausnahmefall als Lehrkräfte an ihrer Einsatzschule zugleich Mentorinnen und Mentoren sein. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars (§ 4 Abs. 3 HLbGDV).

Bitte teilen Sie spätestens Mitte/Ende der Einführungsphase die Namen Ihrer beiden Mentoren/innen dem Studienseminar mit (bei den Studienreferendar/innen: Kollege/in der beruflichen Fachrichtung und ein/e Kollege/in im Unterrichtsfach; bei den Fachlehreranwärter/innen: ein/e Kollege/in der beruflichen Fachrichtung und möglichst ein/e Kollege/in mit der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern).

3.4 SCHULRECHT

Rechtliche Grundlagen der pädagogischen Ausbildung und der Schule:

• Hessisches Schulgesetz (HSchG)

• Hessisches Lehrerbildungsgesetz (HLbG)

• Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV)

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• Hessischer Referenzrahmen Schulqualität

• Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

• Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses

• Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler

Einen Teil der rechtlichen Grundlagen befinden sich auf der ausgehändigten DVD.

Weitere Hinweise und Fallbeispiele zum Schulrecht gibt es unter: http://imoodle.de/cpurse/view.php?id=851

Dort mit der eigenen Mail-Adresse anmelden (neuen Zugang anlegen): Passwort: schulrecht

4. ZWEITE STAATSPRÜFUNG

4.1 ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG (§ 45 HLbG)

(1) Zuständig für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern oder zu Teilen der Prüfungen ist die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und zur Prüfung zum Erwerb der

Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern sin das Bestehen aller Module der Hauptsemester und die Bescheinigung der Teilnahme an den verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Bei Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung

in arbeitstechnischen Fächern gilt sie als endgültig nicht bestanden. Bei von der LiV zu

vertretender Versäumnis des Meldetermins gilt die Prüfung ebenfalls als endgültig nicht

bestanden.

4.2 WISSENSWERTES ZUR PRÜFUNG

Zweck der Prüfung Nachweis, dass das Ziel der pädagogischen Ausbildung erreicht wurde und

damit die Befähigung zum Lehramt vorhanden ist.

Teile der Prüfung

Pausen

Unterrichtspraktische Prüfung:

Varianten:

(1) Prüfungslehrprobe 1 in der beruflichen Fachrichtung (45 Min.)

Prüfungslehrprobe 2 im Unterrichtsfach (45 Min.)

(Nach Möglichkeit in verschiedenen Schulformen)

Die erste Prüfungslehrprobe findet i.d.R. in der zweiten

Unterrichtsstunde, die zweite Prüfungslehrprobe in der 3.

Unterrichtsstunde der Ausbildungsschule statt mit der üblichen

dazwischen liegenden Pause.

(2) Prüfungslehrprobe als Doppelstunde: fächerübergreifend bzw.

fächerverbindend in einer Lerngruppe (90 Min.)

29

(3) Prüfungslehrprobe als gestalteter Vormittag bzw. Projekt in einer

Lerngruppe (mind. zwei höchstens drei Zeitstunden einschl.

Pausenzeiten)

Mündliche Erörterung:

Planung und Durchführung der Unterrichtsstunden, Mitglieder des

Prüfungsausschusses können Fragen stellen, Dauer i. d. R. 40 Min.

Mündliche Prüfung:

Unmittelbare Vorbereitungszeit 30 Minuten.

Dauer i. d. R. 60 Minuten, davon höchstens 15 Minuten Vortrag zur

Vorstellung der Auseinandersetzung mit der Aufgabe (mit unterstützender

Visualisierung), weiterführendes Gespräch mit Erörterung von Fragen in

Verbindung von Theorie und Praxis.

Pausen:

Zwischen den Prüfungslehrproben und der mündlichen Erörterung für die

LiV und den Prüfungsausschuss bis zu 30 Minuten, zwischen mündlicher

Erörterung und Beginn der Vorbereitungszeit auf die mündliche Prüfung für

die LiV 30 bis maximal 45 Minuten.

Prüfungsausschuss Ihm gehören an:

• Eine Prüfungsvorsitzende/ein Prüfungsvorsitzender

• Ein Mitglied der Schulleitung der Ausbildungsschule

• Zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder

Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen nicht

bewertend an der Ausbildung beteiligt sein.

Lehrkraft des Vertrauens

Eine Lehrkraft des Vertrauens kann an der Prüfung teilnehmen, wenn die

Lehrkraft im Vorbereitungsdienst sie benannt hat. Sie hat einen besonderen

Status: Sie gehört nicht dem Prüfungsausschuss an, gilt aber auch nicht als

Gast. Sie nimmt an allen Teilen der Prüfung teil; bei den Beratungen hat sie

eine beratende Stimme, sie erstellt kein Protokoll.

Sofern die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst eine Lehrkraft des Vertrauens

benennen will, sollte sie dies in der Regel bei der Meldung zur Prüfung tun.

Die Benennung ist aktenkundig zu machen (siehe Formular Anmeldung

Prüfung).

Gäste

Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen

Die oder der Vorsitzende muss der Teilnahme zustimmen.

Der Antrag wird über die Leitung des Studienseminars bei der oder dem

Vorsitzenden gestellt. Der Antrag muss spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstag im Studienseminar vorliegen.

Die oder der Prüfungsvorsitzende informiert spätestens zwei Wochen vor

dem Prüfungstag und nur im Falle der Ablehnung den Antragsteller über das

Studienseminar.

Bei der Teilnahme an den Beratungen des Prüfungsausschusses werden zwei

Personengruppen unterschieden:

a) Vorgesetzte Behörden nach § 9 Abs. 1 HLbGDV:

Vertreterinnen und Vertreter vorgesetzter Behörden (z. B. HKM, LSA)

können bei allen Teilen der Prüfung anwesend sein. Die Lehrkraft im

30

Vorbereitungsdienst muss der Teilnahme nicht zustimmen.

b) Personen mit dienstlichem Interesse nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 HLbGDV:

Sie können beim Prüfungsvorsitzenden unter Angabe des dienstlichen

Interesses beantragen, dass sie an den Beratungen des Prüfungsausschusses

und der Bekanntgabe der Bewertungen teilnehmen dürfen. Hinsichtlich der

Beantragung und Genehmigung gilt das gleiche Verfahren wie bei dem

Antrag auf Teilnahme als Gast.

Der Normalfall ist die Nichtteilnahme an den Beratungen des

Prüfungsausschusses. Die oder der Prüfungsvorsitzende sollte die Teilnahme

folgender Personen grundsätzlich bewilligen:

- Zweiter Schulleiter bei Ausbildung an zwei Schulen

- Funktionsträger der Schule im Hinblick auf zukünftige Prüfungstätigkeiten

- Ausbilderinnen und Ausbilder nach den § 4 HLbGDV.

Bei Mentorinnen und Mentoren ist stets ein dienstliches Interesse nach

HLbGDV § 9 Abs. 2 Nr.1 gegeben, so dass eine Teilnahme möglich sein sollte.

Zu beachten ist jedoch, dass der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hier unter Umständen zwei Entscheidungen zu treffen hat:

- ob Gäste während des Prüfungsgeschehens an sich zugelassen sind,

- ob die Gäste mit dienstlichem Interesse auch bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen zugegen sein dürfen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 HLbGDV).

c) Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen

Die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen sind hinsichtlich der Prüfungen

in evangelischer bzw. katholischer Religion keine gewöhnlichen Gäste,

sondern haben einen besonderen Status aufgrund der

verfassungsrechtlichen Gegebenheiten. Insbesondere hängt ihr Recht zur

Teilnahme weder von der Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden

noch vom Einverständnis der Kandidatin oder des Kandidaten ab.

Vor diesem Hintergrund ist den Vertreterinnen und Vertretern der Kirchen

die Teilnahme an den Prüfungen in evangelischer bzw. katholischer Religion

zu ermöglichen.

Das Recht der Teilnahme nach § 9 Abs. 3 HLbGDV umfasst die Lehrprobe in

katholischer oder evangelischer Religion, die Stundenreflexion dieser

Lehrprobe sowie die mündliche Prüfung, nicht aber die Beratungen.

d) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst als Gäste § 9 Abs. 2 Nr. 2 HLbGDV:

Sie können nur „Zuhörende“ sein und nehmen auf keinen Fall an den

Beratungen und der Bekanntgabe von Bewertungen teil.

Unterrichtsentwürfe • Spätestens zwei Werktage vor dem Prüfungstermin müssen die

Lehrprobenentwürfe allen Mitgliedern der Prüfungskommission und

dem Sekretariat des Studienseminars vorliegen.

• Am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung: Vorlage je eines ausgedruckten

endgültigen Exemplars des Lehrprobenentwurfes/der

Lehrprobenentwürfe in der Ausbildungsschule mit jeweils persönlicher

Unterschrift unter der Versicherung (siehe auch päd. Facharbeit).

• Umfang der inhaltlichen Ausführungen:

31

Variante (1): Maximal 2 x 8 Seiten zzgl. max. 8 Seiten Anhang

Variante (2) oder (3): Maximal 12 Seiten zzgl. max. 12 Seiten Anhang

Mündliche Prüfung Unmittelbare Vorbereitungszeit 30 Minuten.

Dauer i. d. R. 60 Minuten, davon höchstens 15 Minuten Vortrag zur

Vorstellung der Auseinandersetzung mit der Aufgabe (mit unterstützender

Visualisierung), weiterführendes Gespräch mit Erörterung von Fragen in

Verbindung von Theorie und Praxis.

Das Verfahren wird für alle Prüfungen, die nach den o.g. Rechtsgrundlagen

durchgeführt werden, wie folgt geregelt:

1. Die Aufgabe für die mündliche Prüfung bezieht sich auf die in den

Modulen festgelegten Kompetenzen, Standards und Inhalte. Durch sie

wird der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben, an ihre

berufspraktischen Erfahrungen anzuknüpfen.

2. Mit der Meldung zur Prüfung legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst

einen Auszug aus ihrem Portfolio vor. Die Lehrkraft im

Vorbereitungsdienst dokumentiert darin, in welchen Schulformen,

Schulstufen und Lerngruppen sie welche praktischen Erfahrungen

bezüglich der in den Modulen festgelegten Kompetenzen und Inhalte

(einschließlich Schulrecht) gemacht hat und benennt zu jedem Modul

Schwerpunkte mit Literaturangaben.

Auf der Basis des Portfolioauszugs ist im Vorfeld der Prüfung von einem

Mitglied der Prüfungskommission (i.d.R. der/die „bekannte“ Ausbilder/in)

eine Aufgabe zu konzipieren, die der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst

Ausführungen zu der in der Aufgabe angesprochenen Thematik sowie ein

weitergehendes Gespräch ermöglicht.

Die Aufgabe bezieht sich alternativ auf

• eine berufliche Handlungssituation (wie bisher),

• eine fachdidaktische Frage oder These,

• eine Auswahl von Unterrichtsmaterialien oder

• einen Textauszug.

Gesamtbewertung nach § 50 HLbG

Die Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch den

Prüfungsausschuss.

Die Gesamtbewertung setzt sich zusammen aus den Punkten des

Ausbildungsstandes mit 60 vom Hundert, der unterrichtspraktischen

Prüfung mit 30 vom Hundert und der mündlichen Prüfung mit 10 vom

Hundert.

Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Punkten der Bewertung des

Ausbildungsstandes mit einfacher Wertung, der unterrichtspraktischen

Prüfung mit dreifacher Wertung und der mündlichen Prüfung mit zweifacher

Wertung.

Der Prüfungsausschuss stellt die Prädikatsstufe und die Gesamtnote der

Zweiten Staatsprüfung oder der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in

arbeitstechnischen Fächern fest.

32

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

• eine Prüfungslehrprobe mit null Punkten bewertet wird,

• die Summe der einfachen Bewertungen der Lehrproben weniger als

zehn Punkte beträgt,

• die mündliche Prüfung mit null Punkten bewertet wird oder

• die Gesamtpunktzahl nach Abs. 3 weniger als 100 Punkte beträgt.

In den Fällen Nr. 1 und 2 ist die Prüfung nicht fortzusetzen. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist dies unter Angabe der Gründe schriftlich

mitzuteilen.

Die Gesamtbewertung einschließlich der Gesamtnote und der Prädikatsstufe ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bekannt zu geben und zu

begründen.

Verdacht der Täuschung

Rechtliche Regelungen:

§ 45 Abs. 4 HLbG (Zulassung, Prüfungsverfahren)

(4) Auf das Prüfungsverfahren finden die §§ 18 bis 32 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas

anderes ergibt.

§ 26 HLbG (Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße)

(1) Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung täuscht oder

zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen

gewährt, kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet werden. In schweren Fällen kann die

Bewerberin oder der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen werden.

Die Prüfung ist in diesem Falle nicht bestanden. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.

(2) ...

(3) Stellt sich erst nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die

Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben, so ist die

betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“

zu bewerten und das Zeugnis einzuziehen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Bewerberin oder des

Bewerbers.

Vorgehen in der Zweiten Staatsprüfung / Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern:

1. Der Prüfungsausschuss dokumentiert den Verdacht auf eine

Täuschungshandlung und stellt Beweismaterial sicher. 2. Die Prüfungsteile der Zweiten Staatsprüfung bzw. der Prüfung zum

Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gemäß § 44

Abs. 1 HLbG werden entsprechend der Regelungen des HLbG bzw. der

HLbGDV durchgeführt.

3. Die Bewertung wird vom Prüfungsausschuss unter Außerachtlassung des

Verdachts der Täuschung vorläufig festgelegt. Am Ende der Prüfung

werden jedoch keine Noten bekannt gegeben. Der Prüfling wird nach

Beendigung der Prüfung vom Prüfungsvorsitzenden informiert, dass der

Verdacht auf eine Täuschung besteht und der Vorgang an das

33

Landesschulamt zur Entscheidung weitergeleitet wird.

4. Sollte sich nach einer bzw. den beiden Prüfungslehrproben oder der

mündlichen Prüfung herausstellen, dass die Prüfung auch unter

Außerachtlassung des Verdachts der Täuschung nicht bestanden ist (§

50 Abs. 5 Nr. 1, 2 oder 3 HLbG), so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Von einer Weiterverfolgung des Täuschungsverdachts kann

abgesehen werden.

Sämtliche Prüfungsunterlagen werden mitsamt der Dokumentation des Verdachts der Täuschung über die Studienseminarleitung an die Hessische

Lehrkräfteakademie in Frankfurt übersandt.

Abschluss der Prüfung

Nach erfolgreichem Bestehen erhält die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat direkt im Anschluss der Prüfung vom Prüfungsvorsitz eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung mit Angabe des Gesamtergebnisses der Prüfung.

Auf Wunsch, z. B. bei Bewerbungen in anderen Bundesländern, kann die

vorläufige Bescheinigung im Studienseminar mit einem Amtssiegel versehen

werden.

Das endgültige Zeugnis wird am Semesterende im Studienseminar ausgegeben.

4.3 NICHTBESTEHEN DER PRÜFUNG (§ 50 Abs. 5 HLbG)

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn:

1. eine Prüfungslehrprobe mit null Punkten bewertet wird,

2. die Summe der einfachen Bewertungen der Lehrproben weniger als zehn Punkte beträgt,

3. die mündliche Prüfung mit null Punkten bewertet wird oder

4. die Gesamtpunktzahl nach § 50 Abs. 3 weniger als 100 Punkte beträgt.

34

4.4 GESAMTBEWERTUNG DER PRÜFUNG

GESAMTBEWERTUNG ZWEITE STAATSPRÜFUNG NACH § 50 HLBG

Max. Punkte Gewichtungs

faktor

Gewichtete

Punkte (max.)

AUSBILDUNGSSTAND (PORTFOLIO)

Bewertete Module 8 x 15 x 1 120

Schulleitungsgutachten 15 x 2 30

Pädagogische Facharbeit 15 x 2 30

Maximale Punktzahl Ausbildungsstand (= 60 %): 180

UNTERRICHTSPRAKTISCHE PRÜFUNG

Varianten Lehrproben:

1.

Prüfungslehrprobe 1

(45 Min.) 15 x 3 45

Prüfungslehrprobe 2

(45 Min.) 15 x 3 45

oder

2.

Prüfungslehrprobe – Doppelstunde

(fächerübergreifend bzw. fächerverbindend)

(90 Min.)

15 x 6 oder 90

oder

3.

Prüfungslehrprobe – Projekt in einer Lerngruppe

(120 Min., max. 150 Min. einschl. Pausen) 15 x 6 oder 90

Mündliche Prüfung 15 x 2 30

Maximale Punktzahl unterrichtspraktische Prüfung (= 40 %): 120

MAXIMALE GESAMTPUNKTZAHL (= 100 %): 300

35

ANHANG

I. Orientierungsbogen zur Reflexion und Bewertung von Lehr-Lern-Arrangements

Das folgende Instrument zur Reflexion und Bewertung von Lehr-Lern-Arrangements orientiert sich an

den Ausführungen der §§ 3 ff. des Hessisches Schulgesetzes (in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S.

442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267)) sowie am Hessischen Referenzrahmen für Schulqualität (Stand Oktober 2008, S. 33 ff.). Es stellt ein Arbeitsinstrument dar,

das dazu beitragen soll, Kriterien zur Reflexion und Bewertungvon Lehr-Lern-Arrangements zu liefern

und für eine gemeinsame Sprachregelung zwischen den Beteiligten zu sorgen. In seiner Ausgestaltung

unterstützt es den Prozess der Weiterentwicklung von Lernenden im Unterricht und schafft Transparenz

im Hinblick auf Kompetenzanforderungen und Kompetenzerwartungen an einen kompetenzorientierten

Unterricht sowohl für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst als auch für Ausbilderinnen und Ausbilder und

Mentorinnen und Mentoren.

Das Papier beschreibt bewusst einen Unterricht von hoher Qualität, der auf ein Konzept des Lernens

ausgerichtet ist, das

• kompetenzorientiert,

• selbstgesteuert im Sinne der „Ermöglichungsdidaktik“ (Lernen ermöglichen) und

• individualisiert, d.h. unter Berücksichtigung der individuellen Lernausgangslagen der Lernenden

angelegt ist. Damit ist notwendigerweise eine veränderte Lehrerrolle als Arrangeur, Lernbegleiter/-Berater und Lern-

coach verbunden, die auch entsprechend erkennbar werden soll.

Die im Papier genannten Kriterien erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können im gemein-samen Vorgespräch zwischen Ausbilderinnen und Ausbildern und den Lehrkräften im

Vorbereitungsdienst spezifiziert und geschärft sowie ergänzt werden. Auch kann/wird die spezifische

Lehr-Lern- Situation dazu führen, dass nicht alle Kriterien im Rahmen des kurzen beobachtbaren

Zeitraums der Unterrichts-Mitschau zutage treten können.

Weiterhin sind die Kriterien so zu verstehen, dass der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst genügend

Freiraum verbleibt, „eigenständig“ andere und neue Lösungsvarianten zur Umsetzung einer veränderten

Lehr- und Lernkultur bei der Gestaltung von Unterricht zu entwickeln und umzusetzen.

Dazu darf keinesfalls das „Wie“, d.h. der Weg und die Art und Weise, wie eine didaktische Funktion zu erfüllen sein sollte, festgeschrieben werden – sondern stattdessen das „Ob“ und das „In-welchem-Maße“ diese neue didaktische Funktion erfüllt wurde! Die im Orientierungsbogen aufgeführten und oben begründeten Überlegungsaspekte sind im gesamten

Kontext des gezeigten Lehr- und Lernarrangements zu gewichten. Aufgrund der Komplexität von

Unterricht, der Lehrkräfte-Lerner-Interaktion und dem nur kurzen beobachtbaren Ausschnitt des

Gesamt-Lehr-Lern-Arrangements ist es nicht möglich, eine kriterienspezifische Gewichtung

vorwegzunehmen (ggf. sogar versehen mit Gewichtungsfaktoren), sondern sie ergibt sich einerseits aus

der verfolgten und dargelegten Zielsetzung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und dem

beobachtbaren Teilaspekt.

Selbst wenn diese Beobachtung kriteriengestützt durchgeführt wird, kann eine daraus resultierende

Leistungsbewertung dennoch nicht „objektiv“ erfolgen. Der „Erfüllungsgrad“ der Qualitätskriterien dient

lediglich als Ausgangsbasis für den Aushandlungsprozess zwischen den Beteiligten.

36

Das Arbeitsinstrument kann aber auch anderweitig eingesetzt werden, z.B.:

• von Lehrkräften zur persönlichen Reflexion

• als „Fundgrube“ von Aspekten zur Qualitätsentwicklung des eigenen Unterrichts

• von Mentoren oder Kolleginnen und Kollegen in Lehrkräfteteams als Beobachtungsgrundlage für Feedbacks bei Hospitationen

• für Schulteams zur gemeinsamen Qualitätsentwicklungsarbeit und als Grundlage der internen

Evaluation

Orientierungsbogen zur Reflexion von Lehr-Lernarrangements

Ausprägungsgrade: 1 = „trifft nicht zu“, 2 = „trifft eher nicht zu“, 3 = „trifft eher zu“, 4 = „trifft (vollständig) zu“

Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist in der Lage ... 1 2 3 4

Pla

nu

ng

1. die individuellen Ausgangslagen der Lernenden im Hinblick auf die

Fachkompetenz, die Methodenkompetenz und damit auch der personalen

Kompetenzen ggf. unter Berücksichtigung von betrieblichen Erfahrungshin-

tergründen zu diagnostizieren und darzulegen.

Diagnose individuelle

Ausgangslage

2. Lernsituationen, Lernangebote (Lehrerinputs, Präsentationen) und

Lernaufträge sachlich und fachlich fundiert auf der Grundlage der

diagnostizierten fachlichen und allgemeinen Kompetenzen abzuleiten.

Lernsituation ableiten

3. differenzierte Lernangebote begründet anzubieten, die an die Lebens- und Erfahrungswelt anknüpfen und sich an den individuellen Lernausgangslagen,

den Weiterentwicklungspotenzialen der Lernenden und den curricularen

Vorgaben im Hinblick auf den Kompetenzerwerb orientieren.

situierte Lernangebote

4. …

Du

rch

füh

run

g

5. den Lernenden Orientierung und die Möglichkeit der eigenen

Standortbestimmung zu bieten, indem sie Transparenz über den erwarteten

Kompetenzerwerb verschafft.

Transparenz

6. gemeinsam mit den Lernenden eine an den individuellen Lernbedürfnissen der

Lernenden orientierte Gestaltung von Lerngelegenheiten zu ermöglichen. Aushandeln

7. durch eine flexible Mischung von Arbeitsformen sowie durch die

Zurverfügungstellung geeigneter Materialien und Medien den Lernenden

Raum zu geben, sodass ihnen durch Austausch und gemeinsames Problemlösen

die Möglichkeit eröffnet wird, ihre Fachkompetenzen und ihre individuelle

Lernstrategien zu entwickeln, zu erweitern und zu festigen.

Lernumgebung für

individ. Arbeiten

8. durch methodische Inszenierungen Erfahrungsräume zu gestalten, in denen

sich die Lernenden selbstwirksam erleben und Gefühle der Abhängigkeit und

Hilflosigkeit überwinden können.

Selbstwirksamkeit

ermöglichen

9. gegenüber den Lernenden eine wertschätzende Haltung einzunehmen und

darauf zu achten, dass sich die Lernenden untereinander spannungsarm

begegnen.

Wertschätzung

10. die Lernenden beim Erwerb von Lern- und Arbeitsstrategien sowie von

Methoden der selbstständigen Planung, Erarbeitung, Dokumentation und

Reflexion ihrer Arbeitsprozesse und Arbeitsprodukte individuell zu

unterstützen.

Förderung Lern- u.

Arbeitsstrategie und

Methoden für selbst.L.

11. ein Lernklima zu schaffen, in dem Fehler als Lernchance, als

Kreativitätspotential und als Orientierungshilfe wahrgenommen werden. Lernklima, angstfrei

12. ein Lern- und Arbeitsklima zu schaffen, in dem es selbstverständlich ist,

mehrere Lösungen zu suchen und gegeneinander abzuwägen. Offenheit Lösungen

13. den Lernenden die Gelegenheit zu bieten, sich selbst einzuschätzen. Selbsteinschätzung

ermöglichen

37

14. die individuellen Arbeitsprodukte von Lernenden im Sinne eines Feedbacks

wertschätzend zu beurteilen und konsequent auf das Gelungene hinzuweisen.

wertschätzende

Rückmeldung

15. gemeinsam mit den Lernenden individuelle Entwicklungspotentiale zu entfalten

und Zielvereinbarungen auszuhandeln, die die individuelle Kompetenzerweiterung ermöglichen.

Vereinbarung für

Kompetenzerweiterung

16. auf nicht vorhersehbare Ereignisse verantwortungsvoll, flexibel und

konstruktiv im Sinne einer Lösungsorientierung zu reagieren. Flexibilität im Handeln

17. …

Re

fle

xio

n

18. einen Gesamteindruck ihres Lehr-Lernarrangements zu formulieren und zu

reflektieren, inwiefern es gelungen ist, eine Passung zwischen individueller

Lernausgangslage und den Lernangeboten herzustellen.

Gesamteindruck

formulieren und

reflektieren

19. zu reflektieren, inwieweit es durch die Gestaltung der Lernumgebung gelungen

ist, den intendierten Kompetenzerwerb bzw. die Kompetenzerweiterung der

Lernenden zu fördern.

Kompetenzerwerb und

K.erweiterung.

reflektieren

20. zu reflektieren, an welchen Stellen die Gestaltung des Lehr-Lern-Arrangements

und der Lernumgebung ggf. weniger gelungen ist und welche

Optimierungsmöglichkeiten und/oder Handlungsalternativen auf der

Grundlage der gewonnenen Erfahrung abgeleitet könnten?

Optimierungs-

möglichkeiten,

Alternativen

21. zu reflektieren, in wie fern die situativ getroffenen Entscheidungen die

Lernprozesse beeinflussten und welche Optimierungsmöglichkeiten ggf.

abgeleitet werden können.

situative

Entscheidungen,

Optimierungsmöglichk

eit.

22. …

38

II. Abkürzungsverzeichnis

(landeseinheitlicher Schlüssel)

Unterrichtsfächer

B Biologie

CHE Chemie

D Deutsch

E Englisch

ETHI Ethik

EV Evangelische Religion

F Französisch

INFO Informatik

KA Katholische Religion

M Mathematik

PH Physik

POWI Politik und Wirtschaft

SPA Spanisch

SPO Sport

Fachrichtungen : Lehramt an beruflichen Schulen

AGWI Agrarwirtschaft

BHO Bau- und Holztechnik

CHBP Chemie-, Biologie und Physiktechnik

DRUT Drucktechnik

ELET Elektrotechnik

ERHA Ernährung und Hauswirtschaft

FARA Farbtechnik und Raumgestaltung

GESU Gesundheit

INFB Informatik als berufliche Fachrichtung

KÖRP Körperpflege

METT Metalltechnik

SOZA Sozialwesen / Sozialpädagogik

TEBE Textiltechnik und Bekleidung

UAF Unterricht in arbeitstechnischen Fächern

WIVE Wirtschaft und Verwaltung

Module und Veranstaltungen: Einführungsphase: VEin(führung) = Einführungsveranstaltung

VBF = Veranstaltung Berufliche Fachrichtung (Fachdidaktik der berufl. Fachrichtung)

VUF = Veranstaltung Unterrichtsfach (Fachdidaktik Unterrichtsfach)

VSMS = Veranstaltung Mitgestaltung der Selbständigkeit von Schule

1. und 2. Hauptsemester: MA/B = Modul A und B zu Unterrichten in der beruflichen Fachrichtung

MA/B = Modul A und B zu Unterrichten im Unterrichtsfach

39

MEBB = Modul Erziehen, Beraten, Betreuen

MDFB = Modul Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen

MFBÜ = Modul Fördern und Beraten in Übergangsprozessen V = Seminarspezifische Ausbildungsveranstaltungen

VBRB = Ausbildungsveranstaltung „Beratung und Reflexion der Berufsrolle“

Prüfungssemester MSUE = Schulformbezogen Unterrichten und Evaluieren (Fachdidaktik

Berufliche Fachrichtung und Fachdidaktik Unterrichtsfach)

Weitere Abkürzungen: HLbG = Hessisches Lehrerbildungsgesetz

HLbGDV = Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetz GVBl = Gesetzes- und Vorordnungsblatt

HKM = Hessisches Kultusministerium

SSA = Staatliches Schulamt

LA = Hessische Lehrkräfteakademie

III. Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 (BGBl. I S.1045), zul. geändert durch Art.2 Abs. 36 und Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I 3154)

6. Abschnitt

Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen

§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend

Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten,

Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager

und ähnliche Einrichtungen.

§ 34: Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes

(1) Personen, die an

1. Cholera

2. Diphtherie

3. Enteritis durch enterohämorrrhagische E.coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber

5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis

6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)

7. Keuchhusten

8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose

9. Masern

10. Meningokokken-Infektion

11. Mumps

40

12. Paratyphus

13. Pest

14. Poliomyelitis 15. Scabies (Krätze)

16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen

17. Shigellose

18. Typhus abdominalis

19. Virushepatitis A oder E

20. Windpocken

erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten

Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten

ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine

Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie

dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der

Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an

infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.

(2) Ausscheider von

1. Vibrio cholerae 0 1 und 0 139

2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend

3. Salmonella Typhi

4. Salmonella Paratyphi 5. Shigella sp.

6. enterohämorrhagischen E.coli (EHEC)

dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem

Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der

Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung

benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem

Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf

1. Cholera

2. Diphtherie

3. Enteritis durch enterohämorrhagische E.coli (EHEC)

4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber

5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis

6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose

7. Masern

8. Meningokokken-Infektion 9. Mumps

10. Paratyphus

11. Pest

12. Poliomyelitis

13. Shigellose

14. Typhus abdominalis

15. Virushepatitis A oder E

aufgetreten ist.

(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der

Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den

41

Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die

gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit

die Sorge für die Personen des Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten

Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der

Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der

Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder

deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.

(6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten

Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu

machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden

Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine

Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die

Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist.

(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten

Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen,

wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten

Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann.

(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das

Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in

der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.

(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen,

dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die

notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.

(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten

Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen,

altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes

und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.

(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder

der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und

anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert-Koch-lnstitut zu

übermitteln.

§ 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-,

Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren

von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach

§ 34 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer

von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende

Anwendung.

42

IV. Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung

h i e r : Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen und

Geschenken

B e z u g: Erlass vom 17. Oktober 2006 (StAnz. S. 2490), geändert durch Erlass vom 14. Dezember 2011

(StAnz. S. 1586)

1. Grundsatz

Beschäftigte des Landes dürfen, auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, keine

Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche Tätigkeit für sich oder Dritte

annehmen. Annahme ist die tatsächliche Entgegennahme einer Leistung (Belohnung oder Geschenk) mit

Wissen des Beschäftigten und liegt schon in jedem privaten oder dienstlichen Be- oder Ausnutzen. Es genügt auch ein mittelbarer Zufluss (zum Beispiel an Angehörige), wenn der Beschäftigte davon weiß

und dies hinnimmt. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht erforderlich. Es reicht auch

schlüssiges Verhalten.

2. Zustimmung

Ausnahmen vom Annahmeverbot bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle (§ 42 Abs. 1 Satz 2

BeamtStG in Verbindung mit § 84 Abs. 1 HBG, § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H). Welche Stelle dies ist, erfahren die

Beschäftigten bei ihrer Dienststelle.

Werden Beschäftigten Belohnungen oder Geschenke von Personen angeboten, mit denen sie dienstlich

zu tun haben, wird es sich häufig um Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt oder ihre

dienstliche Tätigkeit handeln. In diesem Fall haben sie die Zustimmung der zuständigen Stelle vor der Annahme einzuholen, wenn nicht die Annahme nach Nr. 4 allgemein genehmigt ist. Kann die

Zustimmung im Einzelfall nicht vor der Annahme eingeholt werden, muss die Annahme unterbleiben.

Die zunächst ohne Kenntnis erlangte Leistung (zum Beispiel Brief mit Bargeld, Scheck oder Wertsachen im Briefkasten, Geldbetrag auf dem Konto) muss unverzüglich nach Kenntnisnahme zurückgegeben

werden. Die zuständige Stelle ist von dem Vorfall zu informieren. Es muss, wenn die Rückgabe nicht

möglich ist, unverzüglich der Antrag auf Zustimmung bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Diese

entscheidet über das weitere Vorgehen.

Sind Beschäftigte ausnahmsweise der Ansicht, dass es sich um eine private Leistung handelt, wird ihnen

empfohlen, sich gleichwohl an ihre Dienststelle zu wenden, damit geklärt wird, ob eine Zustimmung

erforderlich ist. Nur auf diese Weise lassen sich Zweifel von vornherein vermeiden. Nehmen

Beschäftigte von Personen, mit denen sie dienstlich zu tun haben, Belohnungen oder Geschenke an,

ohne eine Zustimmung eingeholt oder ihre Dienststelle eingeschaltet zu haben, geht das Risiko einer

Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage allein zu ihren Lasten und kann für sie schwerwiegende

Folgen haben (vergleiche unten Nr. 7).

Geschenke aus dem Kollegen- oder Mitarbeiterkreis von üblichem und angemessenem Wert (zum

Beispiel aus Anlass eines Geburtstages, eines Dienstjubiläums oder Ähnliches) sind Geschenke im

privaten Rahmen, für deren Annahme keine Zustimmung erforderlich ist.

3. Grundsätzliches Annahmeverbot

3.1 Die Annahme folgender Leistungen in Bezug auf das Amt ist grundsätzlich untersagt:

1. Bargeld,

43

2. Überlassung von Gegenständen (zum Beispiel Kraftfahrzeugen, Geräten oder Maschinen

zum Gebrauch) ohne oder zu einem geringeren als dem üblichen Entgelt,

3. Gewährung von Leistungen (zum Beispiel durch Überlassung von Fahrkarten, Eintrittskarten, Gutscheinen, Flugtickets, Mitnahme auf Urlaubsreisen, Unterkunft) ohne

oder zu einem geringeren als dem üblichen Entgelt,

4. Gewährung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften (zum Beispiel zinslose

oder zinsgünstige Darlehen, verbilligter Einkauf).

5.

3.2 Die Annahme von Leistungen in Bezug auf das Amt, die der oder dem Beschäftigten nur

mittelbar (zum Beispiel bei Leistungen an Angehörige, Vereine usw., Beschäftigung von Angehörigen

oder Ferientätigkeiten von Kindern zu offensichtlich unangemessenen Bedingungen) zukommen oder

zukommen sollen, ist ebenfalls untersagt.

3.3 Im Einzelfall kann die Zustimmung zur Annahme von Leistungen nach den Nr. 3.1 und 3.2

ausnahmsweise erteilt werden, wenn nach besonderer Prüfung die Voraussetzungen der Nr. 5 vorliegen

(Ausnahme vom Verbot).

3.4 Das Angebot von Leistungen nach den Nr. 3.1 und 3.2 ist der für die Zustimmung zur Annahme von

Belohnungen und Geschenken zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

4. Allgemeine Zustimmung zur Annahme

4.1 Zur Verwaltungsvereinfachung gilt die Annahme der nachstehend aufgeführten Leistungen als

allgemein genehmigt, soweit den Beschäftigten nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wurde:

− Übliche und nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandende geringwertige

Aufmerksamkeiten (zum Beispiel Werbeartikel in einfacher Ausführung wie Kalender, Kugelscheiber oder Schreibblocks), sofern der Wert insgesamt 10 Euro (Verkehrswert) nicht

übersteigt,

− geringfügige Dienstleistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder

beschleunigen, zum Beispiel die Abholung mit einem Wagen vom Bahnhof,

− Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen (zum Beispiel

Besprechungen, Besichtigungen), wenn sie üblich und angemessen sind oder wenn sie ihren

Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch Angehörige des öffentlichen Diensts unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verpflichtung zur objektiven

Amtsführung nicht entziehen können, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen (zum

Beispiel Erfrischungsgetränke, Imbiss, Mittagessen). Dies gilt nicht, wenn die Bewirtung nach Art

und Umfang einen nicht unerheblichen Wert darstellt, wobei sich der Maßstab im Einzelfall auch

an der amtlichen Funktion der Beschäftigten ausrichtet,

− eine übliche Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen Beschäftigte im Rahmen

ihres Amtes oder in dienstlichem Auftrag teilnehmen (zum Beispiel Empfänge, Einweihungen).

4.2 Bei Annahme einer Bewirtung besteht die Verpflichtung, unentgeltlich gewährte Verpflegung in der

Reisekostenabrechnung nach § 10 des Hessischen Reisekostengesetzes anzugeben.

5. Zustimmung im Einzelfall

5.1 Im Übrigen wird die Entscheidung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach

pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Umstände des Einzelfalls getroffen. Deshalb haben die

betroffenen Beschäftigten die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen. Der

Annahme von Belohnungen und Geschenken kann nur zugestimmt werden, wenn ausgeschlossen

werden kann, dass

− durch die Leistung dienstliches Handeln beeinflusst werden soll und

− die Annahme der Leistung die objektive Amtsführung beeinträchtigen könnte und

44

− die Annahme der Leistung bei Dritten den Eindruck hervorrufen könnte, dass die Leistung

dienstliches Handeln beeinflussen oder die objektive Amtsführung beeinträchtigen könnte und

− die Leistung als Anerkennung für ein bestimmtes Verwaltungshandeln verstanden werden

könnte.

Die Zustimmung soll schriftlich erteilt werden.

5.2 Die Zustimmung zur Teilnahme an Informations- oder Präsentationsveranstaltungen/- reisen sowie

Fortbildungsveranstaltungen von Firmen oder anderen Institutionen, welche die mit der Veranstaltung

oder Reise zusammenhängenden Kosten für die Beschäftigten übernehmen, darf nur erteilt werden,

wenn die fachlichen Gesichtspunkte weit überwiegen, an der Teilnahme ein dringendes dienstliches

Bedürfnis und kein Zusammenhang zu einem laufenden oder absehbaren Vergabevorgang besteht.

6. Strafrechtliche Folgen

6.1 Die Annahme von Belohnungen und Geschenken ohne Zustimmung der zuständigen Stelle ist nach §

331 StGB (Vorteilsannahme) oder § 332 StGB (Bestechlichkeit), gegebenenfalls in Verbindung mit § 336

StGB (Unterlassen der Diensthandlung) strafbar. Wissen Vorgesetzte oder andere Personen, denen die

Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte anderer Personen übertragen ist, von der Annahme

von Belohnungen oder Geschenken durch diese Personen, können sie sich auch nach § 357 StGB

strafbar machen, zum Beispiel weil sie eine rechtswidrige Tat geschehen lassen.

6.2 Zu den strafrechtlichen Vorschriften wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass für

Bestechlichkeit im Regelfall eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten vorgesehen ist. Haben

Beschäftigte bei ihren Handlungen einen Ermessensspielraum, kann der Tatbestand der Bestechlichkeit

nach der strafrechtlichen Rechtsprechung zu § 332 Abs. 3 StGB bereits mit der Annahme einer

Belohnung oder eines Geschenks verwirklicht sein, auch wenn die oder der Beschäftigte in der Sache

genauso handelt, wie sie oder er ohne Annahme einer Belohnung oder eines Geschenks gehandelt

hätte. Dabei ist der strafrechtliche Ermessensbegriff in § 332 Abs. 3 StGB weiter als der

verwaltungsrechtliche Begriff des Ermessens.

6.3 Die vorstehend genannten Strafvorschriften sind in der Anlage 2 aufgeführt.

7. Dienst- und arbeitsrechtliche Folgen

7.1 Bei Beamtinnen und Beamten ist eine schuldhafte Verletzung des Verbots, Belohnungen oder

Geschenke in Bezug auf ihr Amt anzunehmen, ein Dienstvergehen (§§ 42 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1

BeamtStG). Dies gilt nicht, soweit vor der Annahme die Zustimmung erteilt wurde. Auch die schuldhafte

Verletzung der Pflicht, die zuständige Stelle über die angebotene, nicht angenommene Leistung zu

unterrichten (Nr. 3.4), ist ein Dienstvergehen.

7.2 Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder bei früheren Beamtinnen und Beamten

mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie gegen das Verbot der Annahme von

Belohnungen und Geschenken in Bezug auf ihr früheres Amt verstoßen (§§ 42 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 2

Satz 1 BeamtStG).

7.3 Bei Beamtinnen und Beamten ist beim Verdacht eines entsprechenden Dienstvergehens zu prüfen,

ob die Einleitung eines Disziplinarverfahrens – gegebenenfalls mit dem Ziel der Entfernung der Beamtin

oder des Beamten aus dem Dienst – erforderlich ist und welche vorläufigen Maßnahmen (zum Beispiel

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, § 39 Satz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 HBG, oder vorläufige Dienstenthebung, gegebenenfalls mit Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge, § 43 HDG),

notwendig sind.

7.4 Wird eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet ihr oder

sein Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils (§ 24 Abs. 1 BeamtStG). Ist die Beamtin oder der

45

Beamte nach der Tat in den Ruhestand getreten, so verliert sie oder er mit der Rechtskraft der

Entscheidung ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamter (§ 59 HBeamtVG).

7.5 Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bei schuldhafter Verletzung der Pflicht, Belohnungen,

Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen, die ihnen mit Bezug auf ihre Tätigkeit von

Dritten angeboten werden, nur mit Zustimmung anzunehmen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-H), zu prüfen,

ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Im Falle einer

rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat, zum Beispiel Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit, kann das Erlöschen des Anspruchs auf Betriebsrente bei der

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eintreten (§ 42 Abs. 3 VBL-Satzung). In weniger

schwerwiegenden Fällen, etwa bei schuldhafter Verletzung der Pflicht, eine angebotene Vergünstigung

unverzüglich anzuzeigen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 TV-H), kommen auch andere arbeitsrechtliche Maßnahmen,

wie zum Beispiel eine Abmahnung, in Betracht.

8. Zweifelsfälle

Beschäftigte sollten sich in allen Zweifelsfällen an ihre Dienststelle wenden. Dies ist auch in den Fällen

ratsam, in denen schon durch die Annahme von geringfügigen Dienstleistungen, Höflichkeitsanerbieten

oder Bewirtungen der Eindruck der Befangenheit oder der Bevorzugung Einzelner entstehen könnte.

9. Geltungsbereich

9.1 Die vorstehenden Regelungen gelten einheitlich für alle Beschäftigten des Landes Hessen.

9.2 Den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes

unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen,

entsprechend zu verfahren.

9.3 Die Erlasse vom 17. Oktober 2006 (StAnz. S. 2490) und vom 14.Dezember 2011 (StAnz. S. 1586)

werden aufgehoben.

Wiesbaden, 18. Juni 2012

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Z 11 – 06 b 02 – 02 – 11/001 – Gült.-Verz. 3200 –

StAnz. 26/2012 S. 676

A n l a g e 2

In Nr. 6 der Verwaltungsvorschriften genannte sowie weitere einschlägige Strafvorschriften des

Strafgesetzbuchs (StGB):

§ 331 Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die

Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür

fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder

künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch

ist strafbar.

46

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich

versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die

Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die

Annahme genehmigt.

§ 332 Bestechlichkeit

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für

sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten

verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der

Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür

fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen

lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen

gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die

Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu

lassen.

§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

(1) In besonders schweren Fällen wird

1. eine Tat nach

a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und

b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und

2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter

zwei Jahren bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn

o die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,

o der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat,

dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder

o der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur

fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331

bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.

§ 337 Schiedsrichtervergütung

Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der

Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen lässt oder

annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder

gewährt.

47

§ 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

(1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn

der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung

solcher Taten verbunden hat.

(2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, sind die §§ 43a, 73d

anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung

solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen lässt, hat die

für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.

(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren

Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.

48

V. Benachrichtigung der Beschäftigten gem. § 18 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) über die erstmalige Speicherung von Personalaktendaten im automatisierten Verfahren

Gemäß § 18 Abs. 1 HDSG informiere ich Sie hiermit darüber, dass bei mir für die in meiner Zuständigkeit

liegenden Aufgaben der Personalverwaltung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und den damit

verbundenen Aufgaben auf der Grundlage des § 83 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz in Verbindung mit § 34

Abs. 1 HDSG folgende personenbezogene Daten in einer automatisierten Datei gespeichert werden:

Grunddaten:

• Personalnummer, Name, Vorname, Titel, Geburtsname,

• Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,

• Familienstand, Kinder, Anschrift, Bankverbindung, Behinderung

Dienstliche Daten:

• Dienststelle, Anrechnungen, Ermäßigungen/Beurlaubungen, Amts-/Dienstbezeichnung und

• Besoldungs-/ Vergütungsgruppe, Lehramt, Lehrbefähigungen, Fachrichtungen,

Unterrichtserlaubnisse, Fächer, Rechtsverhältnis, Status, Elternzeit, ggf. Beschäftigungsumfang

während der Elternzeit, Nebentätigkeit, Wehr-/Zivildienst, Stundensoll,

Bewegungsdaten:

• Zugang, Abgang, Versetzung, Abordnung

• Ausbildungs- und Prüfungsdaten

• Bewertungen

• Betreuer und Thema der pädagogischen Facharbeit

• Besuchte Modul- und Ausbildungsveranstaltungen

Die erfassten Daten werden jeweils nur solange gespeichert, wie es für die rechtmäßige Erfüllung der

jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

Datenübermittlung an andere Dienststellen erfolgen, soweit dies nicht mit Kenntnis zur Durchführung

einer von Ihnen beantragten Maßnahme erforderlich ist, nach den Bestimmungen des § 14 bzw. § 34

Abs. 2 HDSG.

Eine regelmäßige Übermittlung von Daten findet nicht statt.

Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

- Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst -

Kassel

49

VI. Hinweise zum Hessischen Datenschutzgesetz

§ 1 Aufgabe

(1) Aufgabe des Gesetzes ist es, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in § 3 Abs. 1

genannten Stellen zu regeln, um

1. das Recht des einzelnen zu schützen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu

bestimmen, soweit keine Einschränkungen in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften

zugelassen sind,

2. das auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhende verfassungsmäßige Gefüge des Staates,

insbesondere der Verfassungsorgane des Landes und der Organe der kommunalen Selbstverwaltung

untereinander und zueinander, vor einer Gefährdung infolge der automatisierten Datenverarbeitung zu

bewahren.

(2) Aufgabe der obersten Landesbehörden, Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht

des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist es, die Ausführung dieses

Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz jeweils für ihren Bereich sicherzustellen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer

bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

(2) Datenverarbeitung ist jede Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener

personenbezogener Daten. Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist

1. Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen,

2. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,

3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten

an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den

Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft,

4. Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten,

5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten

ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren.

(3) Datenverarbeitende Stelle ist jede der in § 3 Abs. 1 genannten Stellen, die Daten für sich selbst

verarbeitet oder durch andere verarbeiten lässt.

(4) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält.

(5) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der

Betroffene oder diejenigen Personen und Stellen, die innerhalb des Geltungsbereichs der EG-

Datenschutzrichtlinie Daten im Auftrag verarbeiten.

(6) Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen

Verfahrens selbsttätig abläuft.

(7) Eine Akte ist jede der Aufgabenerfüllung dienende Unterlage, die nicht Teil der automatisierten

Datenverarbeitung ist.

(8) Soweit andere landesrechtliche Vorschriften den Dateibegriff verwenden, ist Datei

1. eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann

50

(automatisierte Datei), oder

2. eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet

und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei).

§ 3 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und

Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des

öffentlichen Rechts und für deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Dieses Gesetz gilt auch

für nicht-öffentliche Stellen, soweit sie hoheitliche Aufgaben unter Aufsicht der in Satz 1 genannten

Stellen wahrnehmen.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor,

soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung

personenbezogener Daten vorhanden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für personenbezogene Daten, solange sie in allgemein zugänglichen Quellen

gespeichert sind sowie für Daten des Betroffenen, die von ihm zur Veröffentlichung bestimmt sind.

(5) Soweit der Hessische Rundfunk personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-

redaktionellen Zwecken verarbeitet, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die §§ 10 und 37.

Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie nur der Zweite

Teil sowie die §§ 34 und 36 dieses Gesetzes. Mit Ausnahme der Vorschriften über die Aufsichtsbehörde

sind im Übrigen die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes

einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anwendbar.

§ 9 Datengeheimnis

Den bei der datenverarbeitenden Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die Zugang zu

personenbezogenen Daten haben, ist eine Verarbeitung dieser Daten zu einem anderen als dem zur

jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck während und nach Beendigung ihrer

Tätigkeit untersagt. Diese Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über

den Datenschutz zu unterrichten.

§ 40 Straftaten

(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu

schädigen, personenbezogene Daten entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes

I. erhebt, speichert, zweckwidrig verwendet, verändert, übermittelt, zum Abruf bereithält oder löscht,

II. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Übermittlung

an sich oder einen Dritten veranlasst,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Abs. 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 2 oder § 33 Abs. 3 Daten nicht nur für den Zweck

verwendet, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

51

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Anmerkung:

Der Schutz personenbezogener Daten gemäß HDSG erstreckt sich auf in Dateien gespeicherte

personenbezogene Daten, ungeachtet der bei der Verarbeitung angewandten Verfahren. Das Gesetz

schützt demnach alle Datensammlungen mit personenbezogenen Daten. Der Schutz erstreckt sich auch

auf die Verfahren, mit denen solche Dateien verarbeitet werden; die aus dem Datenschutz

resultierenden Datensicherungsmaßnahmen betreffen Dateien und Verfahren, die personenbezogene

Daten beinhalten oder bearbeiten.

Bei der Verarbeitung von Daten der Buchhaltung und des Rechnungswesens (einschließlich der

Personalabrechnung) sind die jeweils geltenden Grundsätze der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung

zu beachten.

Es liegt in Ihrem und in unserem Interesse, dass neben der Beachtung der gesetzlichen Verpflichtungen

nach dem HDSG (Datengeheimnis), den Geheimhaltungsvorschriften und den Grundsätzen

ordnungsgemäßer Datenverarbeitung Mängel in Datenschutz, Datensicherung und in Fragen der

Ordnungsmäßigkeit dem zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten unverzüglich mitgeteilt

werden.

Wir bitten Sie in diesem Sinne um Ihre aktive Mitarbeit.

52

VII. Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler

(Aufsichtsverordnung - AufsVO) Vom 11. Dezember 2013

Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.10.2014 bis 31.12.2019

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 22. September 2014

(ABl. S. 682)

Aufgrund des § 91 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. S. 442),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 645), wird verordnet:

Inhalt:

ERSTER TEIL

Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich und Zweck

§ 2 Aufsichtspersonen § 3 Umfang der Aufsicht

§ 4 Grenzen der Aufsicht

§ 5 Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen

ZWEITER TEIL

Besonderer Teil

1. Abschnitt: Aufsicht in allgemeinen schulischen Situationen

§ 6 Aufsicht vor und nach dem Unterricht und in den Zwischenstunden

§ 7 Aufsicht während des Unterrichts

§ 8 Aufsicht während der Pause

§ 9 Aufsicht während der Mittagspause § 10 Aufsicht auf Unterrichtswegen

§ 11 Aufsicht auf Schulwegen

§ 12 Verlassen des Schulgeländes in den Zwischenstunden, in der Mittagspause und in Pausen

2. Abschnitt: Aufsicht in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und Angeboten

§ 13 Grundsätze

§ 14 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

§ 15 Qualifikation der Aufsichtspersonen

3. Abschnitt: Aufsicht im Schulsport

§ 16 Begriffsbestimmungen

§ 17 Grundsätze § 18 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

§ 19 Verbotene Sportarten

§ 20 Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen

§ 21 Qualifikation der Aufsichtspersonen

4. Abschnitt: Aufsicht bei Schulwanderungen und Schulfahrten

§ 22 Begriffsbestimmung und Grundsätze

§ 23 Teilnahme von Hilfskräften

§ 24 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

§ 25 Besondere Vorschriften für mehrtägige Veranstaltungen und Veranstaltungen mit sportlichen Angeboten

DRITTER TEIL

Schlussvorschriften

ERSTER TEIL

ALLGEMEINER TEIL

53

§ 1 Geltungsbereich und Zweck

(1) Diese Verordnung gilt an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen.

(2) Die Aufsicht soll die Schülerinnen und Schüler vor Körper- und Sachschäden bewahren und

verhindern, dass andere Personen durch sie Schaden erleiden. Sie hat die Erziehung zur

Selbstständigkeit zu berücksichtigen und ist dem Alter und der Entwicklung der Schülerinnen

und Schüler sowie der jeweiligen Situation anzupassen. Beeinträchtigungen und Behinderungen

der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen.

§ 2 Aufsichtspersonen

(1) Lehrkräfte, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, soweit sie selbständig Unterricht erteilen,

sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie schulfremde Personen, die

schulische Veranstaltungen durchführen, sind zur Aufsicht verpflichtet. Teilhabeassistentinnen

und Teilhabeassistenten werden ausschließlich nach den sozialrechtlichen Vorschriften tätig. Zur Aufsicht nach dieser Verordnung sind sie darüber hinaus nicht verpflichtet. Besondere

Vorschriften hinsichtlich der Aufsicht durch Lehrkräfte mit Behinderungen oder

Beeinträchtigungen bleiben unberührt. Für externe Kräfte im Sinne des § 15a des Schulgesetzes

gilt hinsichtlich der Aufsichtspflicht § 6 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Sicherstellung der

Verlässlichen Schule nach § 15a des Hessischen Schulgesetzes vom 21. Juli 2006 (ABl. S. 620),

zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2013 (ABl. S. 778), in der jeweils

geltenden Fassung.

(2) Für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung ist die Schulleiterin oder der

Schulleiter verantwortlich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt nach den von der

Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätzen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 des Schulgesetzes) die Aufsichtspläne auf. Sie oder er teilt die Aufsichtspflichtigen für die Zeit vor Beginn und nach

Beendigung der Unterrichtszeit und für die Pausen auf dem Schulhof und im Schulgebäude ein,

regelt die Aufsicht in den Zwischenstunden und stellt die Durchführung der Aufsicht sicher.

Lehrkräfte sollen unmittelbar nach dem naturwissenschaftlichen oder technischen

Fachunterricht sowie unmittelbar nach dem Sportunterricht nicht zur Aufsicht eingeteilt

werden.

(3) Die zur Aufsicht verpflichteten Personen können andere Personen (Hilfskräfte) zur Mithilfe

heranziehen, insbesondere Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, Praktikanten, Hospitanten und

zuverlässige Schülerinnen und Schüler. Die Verantwortung der zur Aufsicht verpflichteten

Personen für die Aufsichtsführung bleibt unberührt. Bei der Auswahl und Anleitung der Hilfskräfte ist die erforderliche Sorgfalt, bei der Heranziehung von Schülerinnen und Schülern

außerdem deren Reifegrad zu beachten. Als Hilfskräfte ausgewählte Schülerinnen und Schüler

sind auf die Übernahme der Funktion vorzubereiten und durch die zur Aufsicht verpflichtete

Person im Einzelfall auf ihre Aufgaben hinzuweisen. Sollen Schülerinnen und Schüler für die

Mithilfe bei der Aufsichtsführung in vorhersehbaren Situationen nach dem Zweiten Teil dieser

Verordnung herangezogen werden, so ist dies als Grundsatz durch die Gesamtkonferenz zu

beschließen. Die Bestellung ist aktenkundig zu machen. Die Eltern noch nicht volljähriger

Schülerinnen und Schülern müssen schriftlich zustimmen.

§ 3 Umfang der Aufsicht

(1) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1. den Unterricht, auch wenn er außerhalb des Schulgeländes durchgeführt wird,

2. eine angemessene Zeit vor und nach dem Unterricht und die Zwischenstunden,

3. Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit sie räumlich und funktionell dem Schulbetrieb zugeordnet sind, sowie Schulbushaltestellen,

4. die Pausen,

5. die Mittagspause,

54

6. Wege zwischen dem Schulgelände und anderen Orten, an denen Unterricht oder eine

schulische Veranstaltung stattfindet (Unterrichtswege),

7. sonstige schulische Veranstaltungen.

Eine Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs ist dem Schulbetrieb funktionell

zugeordnet im Sinne von Satz 1 Nr. 3, wenn sie der Schülerbeförderung nach § 161 des

Schulgesetzes dient. Sie ist dem Schulbetrieb auch dann noch räumlich zugeordnet, wenn sie

sich im Verkehrsraum öffentlicher Straßen befindet, soweit sie insbesondere aufgrund der

örtlichen und zeitlichen Nähe zum Schulbetrieb und der Anzahl der an- und abfahrenden

Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihres Entwicklungsstandes eine

Gefahrenquelle darstellt, die durch den Schulbetrieb geprägt ist. Haltestellen des öffentlichen

Personennahverkehrs sind nicht mehr dem Schulbetrieb räumlich zugeordnet, wenn sie

unterirdisch angelegt sind oder sie nur mit gültigem Fahrausweis betreten werden können.

(2) Soweit mehrere Schulen Einrichtungen gemeinsam oder zur gleichen Zeit nutzen, ist die

Aufsichtsregelung zwischen den Schulen abzustimmen. Die Aufsicht erstreckt sich insoweit auf

die gesamte Einrichtung und auf alle Schülerinnen und Schüler ungeachtet der Schulzugehörigkeit der Aufsichtspersonen. Den Schülerinnen und Schülern soll in geeigneter

Form mitgeteilt werden, dass sie in der gemeinsamen Einrichtung auch der Aufsicht von

Lehrkräften einer anderen Schule unterliegen können.

(3) Außerunterrichtliche Veranstaltungen sind schulische Veranstaltungen im Sinne dieser

Verordnung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 7), wenn sie organisatorisch im Verantwortungsbereich der Schule

liegen und dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule dienen, insbesondere indem sie den

Unterricht sachlich ergänzen, unterstützen oder erweitern, oder das Schulleben bereichern.

Maßgeblich ist das Gesamtbild der Veranstaltung unter Berücksichtigung ihrer Planung,

Ankündigung und Durchführung aus Sicht der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und

Schüler, soweit diese der Aufsicht unterliegen. In Zweifelsfällen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm damit beauftragte Lehrkraft auf der Grundlage der

Beschlüsse der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 10 des Schulgesetzes vor der

Veranstaltung zu erklären, ob diese organisatorisch im Verantwortungsbereich der Schule liegen

soll.

§ 4 Grenzen der Aufsicht

(1) Die Aufsicht kann ab der Jahrgangsstufe 9 auf allgemeine Verhaltensanordnungen beschränkt

werden, soweit kein erhöhtes Gesundheits- oder Sachschadensrisiko besteht, das eine

verstärkte Aufsicht erfordert; für Zwischenstunden, die Mittagspause und andere Pausen gilt

auch insoweit § 12. Volljährige Schülerinnen und Schüler unterliegen nur bei erhöhten

Gesundheits- oder Sachschadensrisiken der Aufsicht. Erhöhte Gesundheits- oder

Sachschadensrisiken können insbesondere in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern

und Angeboten, im Schulsport sowie bei Schulwanderungen und Schulfahrten (besondere

schulische Situationen) auftreten. (2) Eine Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler von der Klasse

oder Gruppe entfernt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler vom

Schulgelände entfernt, es sei denn, sie oder er begibt sich damit auf einen Unterrichtsweg. Den

Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist diese Regelung in geeigneter Form bekannt

zu geben, wenn die Schülerinnen und Schüler eingeschult oder auf andere Weise erstmalig in

hessische Schulen aufgenommen werden. Die Gesamtkonferenz legt eine geeignete

Vorgehensweise fest für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Unterrichtsraum oder

den außerschulischen Unterrichtsort unerlaubt verlässt, wobei insbesondere Schulform, Alter

und Verständigkeit der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen sind.

§ 5 *) Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen

(1) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler verletzt wird oder spontan erkrankt, ist Erste Hilfe zu

leisten und erforderlichenfalls sofort ein Arzt hinzuzuziehen, der dann die Betreuung und

55

Verantwortung übernimmt. Die zur Aufsicht verpflichteten Personen müssen beim Unterricht

und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und auf Schul- und

Unterrichtswegen sicherstellen, dass bei einem Unfall oder einer spontanen Erkrankung unverzüglich Rettungsdienste verständigt werden können.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Eltern sind unverzüglich über den Unfall oder die

Erkrankung zu informieren. Erste-Hilfe-Maßnahmen sind in einem Verbandbuch oder einer

entsprechenden Datei einzutragen. Unfälle, bei denen eine ärztliche Behandlung erfolgt ist, sind

der Gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb von drei Tagen anzuzeigen.

(3) Die Aufsichtspersonen sind wegen Krankheiten, Behinderungen und Beeinträchtigungen

minderjähriger Schülerinnen und Schüler, welche deren Belastbarkeit einschränken, nur dann zu

erhöhter Sorgfalt verpflichtet, wenn die Eltern die Schule auf diese Einschränkung hingewiesen

haben oder wenn die Einschränkung offensichtlich ist. Bei Ereignissen, die die Gefahr einer

lebensbedrohlichen oder schweren Erkrankung minderjähriger Schülerinnen oder Schüler begründen, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen, falls nicht eine rechtzeitige Hinzuziehung

durch die Eltern gesichert ist.

(4) Zur Aufsicht verpflichtete Personen, die Sportunterricht, naturwissenschaftlichen oder

technischen Unterricht erteilen, naturwissenschaftliche oder technische Angebote oder

außerunterrichtliche Sportangebote durchführen, müssen als Ersthelferin oder Ersthelfer

ausgebildet sein. Die Auffrischung der Ausbildung muss alle fünf Jahre nachgewiesen werden.

Alle Lehrkräfte sollen Grundkenntnisse in Erster Hilfe erwerben; Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sicherzustellen, dass alle Aufsichtspersonen regelmäßig

über Maßnahmen zur Brandverhütung und -bekämpfung informiert werden und im Umgang mit

den vorgesehenen Geräten ausreichend unterwiesen sind.

*) § 5 Abs. 4 Satz 1 ist gemäß § 27 Absatz 2 erst ab dem 1. August 2015 anzuwenden.

ZWEITER TEIL

BESONDERER TEIL

1. Abschnitt

Aufsicht in allgemeinen schulischen Situationen

§ 6 Aufsicht vor und nach dem Unterricht und in den Zwischenstunden

(1) Vor Unterrichtsbeginn und nach dem Ende des Unterrichts ist für eine ausreichende Zeit die

Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Hierbei sind die regelmäßigen

Ankunfts- und Abfahrtszeiten der Fahrschülerinnen und Fahrschüler ebenso zu berücksichtigen

wie das regelmäßige Eintreffen der Schülerinnen und Schüler, die auf andere Weise zur Schule

kommen. Ausreichend sind in der Regel 15 Minuten vor Beginn der ersten Schulstunde und nach

dem Unterricht. (2) In Zwischenstunden sind Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Jahrgangsstufe 8 zu

beaufsichtigen. Wird die Aufsicht durch eine in der Nachbarklasse unterrichtende Person

wahrgenommen, genügt es in der Regel, dass diese Person Arbeitsanweisungen erteilt und eine

zuverlässige Schülerin oder einen zuverlässigen Schüler damit beauftragt, für die

Aufrechterhaltung der Ordnung in der Klasse zu sorgen. Auf gelegentliche Stichproben sollte

nicht verzichtet werden.

§ 7 Aufsicht während des Unterrichts

(1) Die Aufsicht während des Unterrichts obliegt ausschließlich der unterrichtenden Person oder

den unterrichtenden Personen. Für den Unterricht in naturwissenschaftlichen und technischen

Fächern gilt § 14 Abs. 1 Satz 1, für den Sportunterricht § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2.

(2) Die unterrichtenden Personen dürfen sich aus dem Unterrichtsraum nur in unaufschiebbaren

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Fällen entfernen. Eine Beaufsichtigung muss auch dann sichergestellt sein. Bei längerer

Abwesenheit der unterrichtenden Personen ist die Aufsicht durch eine andere zur Aufsicht

verpflichtete Person (§ 2 Abs. 1) oder Hilfskräfte (§ 2 Abs. 3) sicherzustellen. Die Aufsicht kann auch durch eine in der Nachbarklasse unterrichtende Person wahrgenommen werden; § 6 Abs.

2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Soweit es aus pädagogischen Gründen sinnvoll ist, die zu unterrichtende Gruppe zu teilen, muss

eine Aufsicht sichergestellt sein, die dem Alter und der Entwicklung der Schülerinnen und

Schüler sowie dem Gesundheits- und Sachschadensrisiko des jeweiligen Arbeitsauftrages

angepasst ist.

§ 8 Aufsicht während der Pause

(1) Während der Pausen ist die Aufsicht in allen Schulgebäuden und auf dem Pausenhof

sicherzustellen. Auf großen oder unübersichtlichen Pausenhöfen und in großen Schulgebäuden

mit mehreren Treppenaufgängen sind mehrere Aufsichtspersonen einzusetzen.

(2) Befinden sich auf dem Schulgelände Spiel- oder Sportgeräte, so dürfen diese durch die

Schülerinnen und Schüler nur genutzt werden, wenn sie betriebssicher sind und eine

ausreichende Aufsicht sichergestellt ist.

§ 9 Aufsicht während der Mittagspause

(1) Schülerinnen und Schüler, die am Nachmittag Unterricht haben oder an schulischen

Veranstaltungen teilnehmen wollen, sind auch in der Mittagspause zu beaufsichtigen, soweit sie

der Aufsichtspflicht unterliegen. (2) Die Gesamtkonferenz kann beschließen, die Pflicht zur Aufsichtsführung darauf zu beschränken,

dass die Aufsichtsperson sich von Zeit zu Zeit von der Ordnung in den Aufenthaltsräumen

überzeugt.

§ 10 Aufsicht auf Unterrichtswegen

(1) Schülerinnen und Schüler, die noch nicht volljährig sind, unterliegen auf Unterrichtswegen (§ 3

Abs. 1 Nr. 6) grundsätzlich der Aufsichtspflicht der unterrichtenden Person. Die

Gesamtkonferenz kann im Benehmen mit dem Schulelternbeirat und dem Schülerrat

beschließen, dass auch jüngere Schülerinnen und Schüler ab einer bestimmten Jahrgangsstufe

auf Unterrichtswegen nicht mehr der Aufsicht unterliegen. Die örtlichen Verhältnisse und

möglichen Gefahren sind dabei zu berücksichtigen. Die Eltern sind im Rahmen der Einschulung

oder bei Eintritt in die entsprechende Jahrgangsstufe über die jeweils getroffene Regelung oder

deren Änderungen zu informieren.

(2) Zur Aufsicht verpflichtete Personen (§ 2 Abs. 1) können Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtswegen mit Kleinbussen des Schulträgers, von Vereinen, Verbänden oder

Autovermietungen befördern, sofern das Fahrzeug in Deutschland gemietet und zugelassen ist,

die Benutzung durch die Schulleitung genehmigt ist, eine Vollkaskoversicherung mit einer

Selbstbeteiligung von höchstens 300,- € für das Fahrzeug besteht, eine Einverständniserklärung

der Eltern vorliegt und die Übernahme des Transports freiwillig erfolgt. Die Lehrkraft ist bei

einer Fahrt ins Ausland verpflichtet, sich mit den geltenden Verkehrsregeln des jeweiligen

Landes vertraut zu machen. Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann die zur Aufsicht

verpflichtete Person zur Schülerbeförderung auf Unterrichtswegen innerhalb Deutschlands ein

eigenes Fahrzeug benutzen. Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte

im Rahmen der Nothilfe bei Krankheit und Unfall bleibt unberührt.

§ 11 Aufsicht auf Schulwegen

(1) Auf dem Schulweg unterliegen minderjährige Schülerinnen und Schüler der Aufsicht der Eltern.

Für die Beförderung durch Lehrkräfte auf Schulwegen gilt § 10 Abs. 2 entsprechend. (2) Schulwege sind sämtliche Wege der Schülerinnen und Schüler zwischen der Wohnung und der

Schule oder einem anderen Ort, an dem Unterricht oder eine schulische Veranstaltung

stattfindet. Als Schulweg gilt auch der Weg zwischen Wohnung und Schülergottesdienst, den die

Schülerinnen und Schüler unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Unterricht zurücklegen.

57

Bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern gilt auch der Weg zwischen der betrieblichen

Ausbildungsstätte und der Schule als Schulweg.

(3) Findet der Unterricht in einzelnen Fächern regelmäßig außerhalb des Schulgeländes statt, kann die Gesamtkonferenz beschließen, dass die Schülerinnen und Schüler ab einer bestimmten

Jahrgangsstufe unmittelbar zu dem außerhalb des Schulgeländes gelegenen Unterrichtsort

bestellt werden oder von dort entlassen werden können (besonderer Schulweg). Für die

Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist im Fall eines solchen Beschlusses zusätzlich die schriftliche

Einverständniserklärung der Eltern einzuholen.

(4) Findet der Unterricht oder eine schulische Veranstaltung einmalig außerhalb des Schulgeländes

statt, so kann die zur Aufsicht verpflichtete Person Schülerinnen und Schüler unmittelbar zu

einem Sammelpunkt außerhalb des Schulgeländes bestellen oder sie von dort entlassen. Sie

muss die Entscheidung mit der erforderlichen Sorgfalt treffen und die damit verbundenen

besonderen Gefahren für die Schülerinnen und Schüler abwägen. Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern einzuholen.

§ 12 Verlassen des Schulgeländes in den Zwischenstunden, in der Mittagspause und in Pausen

(1) Schülerinnen und Schülern, die noch nicht volljährig sind, ist das Verlassen des Schulgeländes in Pausen oder Zwischenstunden grundsätzlich nicht gestattet. Im Einzelfall kann die

Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer dem Verlassen des Schulgeländes durch minderjährige

Schülerinnen oder Schüler schriftlich zustimmen, wenn die Eltern es unter Angabe von Gründen

schriftlich beantragen. Die Zustimmung kann sich auch auf regelmäßig wiederkehrende Gründe

zum Verlassen des Schulgeländes beziehen. Sie kann jederzeit widerrufen oder eingeschränkt

werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen geboten erscheint und andere wichtige Gründe

nicht entgegenstehen. Die Zustimmung und ihr Widerruf sind zur Schülerakte zu nehmen.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Schule eine außerschulische Einrichtung für die

Mittagspause nutzt oder mehrere Schulen eine gemeinsame Einrichtung für die Mittagspause

nutzen. Die Schülerinnen und Schüler sind dann berechtigt, das Schulgelände zum Zweck des Besuchs dieser Einrichtung zu verlassen. Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 5 sind

von einer zur Aufsicht verpflichteten Person (§ 2 Abs. 1) zu begleiten, soweit erforderlich auch

mehrmals, und dabei mit den Gefahren vertraut zu machen.

(3) Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass auch jüngere Schülerinnen und Schüler ab einer

bestimmten Jahrgangsstufe das Schulgelände in den Zwischenstunden, in Pausen oder in der

Mittagspause verlassen dürfen. Die örtlichen Verhältnisse und möglichen Gefahren sind dabei zu

berücksichtigen. Die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte

kann einzelne Schülerinnen und Schüler oder Schülergruppen von der Erlaubnis ausnehmen,

sofern besondere Gründe dies rechtfertigen. Den Eltern der betroffenen Schülerinnen und

Schüler ist unter Angabe der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2. Abschnitt

Aufsicht in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und Angeboten

§ 13 Grundsätze

(1) Unter naturwissenschaftlichen und technischen Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind

insbesondere solche Angebote zu verstehen, in denen aufgrund des Umgangs mit besonderen

Stoffen, insbesondere Chemikalien, elektrischen Spannungen und offenem Feuer, sowie

aufgrund technischer Einrichtungen und Gerätschaften eine erhöhte Gefährdung der

Schülerinnen und Schüler besteht.

(2) Die Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 9. September 1994 - Richtlinie zur Sicherheit

im Unterricht (RiSU), Teil 1 - ist im Unterricht und in Angeboten der naturwissenschaftlichen und technischen Fächer in ihrer jeweils neuesten im Amtsblatt des Kultusministeriums

bekanntgemachten Fassung zu beachten, soweit diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung

ergangenen Vorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten.

(3) Zu Beginn eines jeden Schuljahres sind die sicherheitsrelevanten Vorgaben der

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naturwissenschaftlichen und technischen Fächer in der jeweiligen Fachkonferenz zu besprechen.

Die Erfahrungen des abgelaufenen Schuljahres sind zu einer Verbesserung des Betriebes und der

Ordnung in den Fachräumen und der Maßnahmen zum Unfallschutz heranzuziehen. Die Betriebsanweisungen sind erforderlichenfalls anzupassen. Die Ergebnisse sind Personen nach §

15 Abs. 2 bekanntzugeben.

§ 14 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

(1) Schülerinnen und Schüler dürfen die Fachräume nicht ohne Aufsicht der Person betreten, die den Unterricht erteilt oder das naturwissenschaftliche oder technische Angebot durchführt. Die

Aufsicht ist dem Grad des Gesundheits- und Sachschadensrisikos und der Einsichtsfähigkeit der

Schülerinnen und Schüler anzupassen. Die Räume sind gegen das unbefugte Betreten zu sichern.

Die Lehrkraft darf sich aus dem Fachraum nur in dringenden und unaufschiebbaren Fällen

entfernen. Sie muss in diesem Fall die zur Unfallverhütung erforderlichen Maßnahmen treffen. §

7 Abs. 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) Der Erziehung der Schülerinnen und Schüler zur Selbstständigkeit ist auch in den

naturwissenschaftlichen und technischen Fächern dem Alter und der Entwicklung entsprechend

ein hoher Stellenwert einzuräumen. Dies umfasst insbesondere die Durchführung von Schüler- und Demonstrationsversuchen. Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Schuljahres in

den zur Unfallverhütung einzuhaltenden Regelungen zu unterweisen.

(3) Im Unterricht und in Angeboten der naturwissenschaftlichen und technischen Fächer muss

dafür Sorge getragen werden, dass Fluchtwege ohne fremde Hilfe zu öffnen sind und dass Hilfe

von außen jederzeit möglich ist. Auf den Fluchtwegen dürfen keine Gegenstände abgelegt oder

abgestellt werden.

§ 15 Qualifikation der Aufsichtspersonen

(1) Für den Unterricht in den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern dürfen nur

fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Als fachkundig gelten Lehrkräfte mit Lehramt oder

Lehrbefähigung für das entsprechende Fach, entsprechende Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst

sowie Lehrkräfte, die die erforderliche Qualifikation durch eine Erweiterungs- oder

Zusatzprüfung nachweisen können. Als fachkundig gelten auch die Personen, die, ohne die

Voraussetzungen nach Satz 2 zu erfüllen, aufgrund eines Hochschulabschlusses oder eines vergleichbaren Abschlusses eine ausreichende Qualifikation für das entsprechende Fach

nachweisen können. Eine Qualifikation der in Satz 3 genannten Personen nach § 3 Abs. 4 des

Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. S. 590), in

der jeweils geltenden Fassung ist wünschenswert. Weitere Fachkräfte können nur zur

Abdeckung des Unterrichts an beruflichen Schulen eingesetzt werden, soweit sie über die dafür

erforderlichen Qualifikationen verfügen. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der

Schulleiter nach § 17 Abs. 3 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter

und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011 (ABl. S. 870)

in der jeweils geltenden Fassung Lehrkräfte im naturwissenschaftlichen oder technischen

Unterricht fachfremd einsetzen. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 dürfen naturwissenschaftliche und technische Angebote,

insbesondere im Rahmen der Nachmittagsbetreuung, auch von Personen bereitgehalten

werden, die nicht nach § 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und §§ 61 bis 73 der

Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes qualifiziert wurden, wenn

sie aufgrund eines Hochschulabschlusses oder eines vergleichbaren Abschlusses und

mehrjähriger Berufserfahrung eine ausreichende Qualifikation für das entsprechende Fach

nachweisen können.

3. Abschnitt

Aufsicht im Schulsport

§ 16 Begriffsbestimmungen

(1) Schulsport sind der Sportunterricht und der außerunterrichtliche Schulsport.

59

(2) Sportunterricht umfasst den obligatorischen Sportunterricht, den Wahlpflicht- und den

Wahlunterricht im Fach Sport sowie den Sportförderunterricht.

(3) Zum außerunterrichtlichen Schulsport gehören Arbeitsgemeinschaften, schulische Sportgruppen auf der Grundlage des Landesprogramms „Talentsuche-Talentförderung“ sowie im Rahmen der

Kooperationsmaßnahmen zwischen Schule und Verein, schulsportliche Wettbewerbe,

insbesondere im Rahmen des Bundeswettbewerbs „Jugend trainiert für Olympia“, Aktivitäten im

Rahmen von Veranstaltungen mit sportlichem Angebot (z. B. Projekttagen, Wandertagen,

Klassen- und Studienfahrten) sowie Bewegung und Sport in der Ganztagsschule

(„Bewegungsfördernde Schule“).

§ 17 Grundsätze

(1) Um beim Schulsport Überforderungen und Unfallgefahren möglichst auszuschließen, sind die

physiologische und sozial-emotionale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu beachten

sowie Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Besondere Witterungs- und Umwelteinflüsse sind zu

berücksichtigen. Die Größe der Lerngruppen ist der Sportart, dem Können der Schülerinnen und

Schüler und den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Erforderlichenfalls ist von einer

Aufsichtsperson Sicherheitsstellung und aktive Hilfeleistung zu geben. Bei einfachen Übungen mit geringem Gefährdungspotenzial können zuverlässige und körperlich geeignete Schülerinnen

und Schüler nach Einweisung für die Leitung von Kleingruppen oder zur Sicherheitsstellung und

aktiven Hilfeleistung eingeteilt werden. Die Leistungsanforderungen an Kleingruppen, die von

Schülerinnen und Schülern geleitet werden, sind so zu stellen, dass die erforderlichen

Sicherheitsmaßnahmen durch diese Schülerinnen und Schüler getroffen werden können. Ein

Stationsbetrieb muss sich im Blickfeld der Aufsichtsperson befinden.

(2) Über Grundsätze für die Einrichtung von außerunterrichtlichen Sportangeboten entscheidet

nach § 129 Nr. 2 des Schulgesetzes die Schulkonferenz. Die Entscheidung bedarf der

Zustimmung des Schulelternbeirates und des Schülerrates. Die Gesamtkonferenz ist vor der

Entscheidung anzuhören. Das Konzept des außerunterrichtlichen Sportangebotes ist in der Sportfachkonferenz oder, falls eine solche nicht besteht, in der Gesamtkonferenz abzustimmen

und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu genehmigen. Zu schulsportlichen

Wettbewerben sollen Schulmannschaften von Lehrkräften der entsendenden Schule begleitet

werden.

(3) Sofern Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen ausgeübt werden, gelten die Bestimmungen

der §§ 20 und 21.

§ 18 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

(1) Schülerinnen und Schüler dürfen die Übungs- und Sportstätten in der Regel nicht ohne Aufsicht

der Person betreten, die den Sportunterricht erteilt oder den außerunterrichtlichen Schulsport

anbietet. Diese Person soll die Stätten als erste betreten und als letzte verlassen. § 7 Abs. 2 Satz

2 und 3 bleibt unberührt. Die Stätten sind gegen das unbefugte Betreten außerhalb der

Nutzungszeit zu sichern. Die Person, die den Sportunterricht erteilt oder den

außerunterrichtlichen Schulsport anbietet, ist dafür verantwortlich, dass nur betriebssichere Geräte, Übungs- und Sportstätten benutzt werden und dass die Geräte nach ihrer Benutzung in

einem betriebssicheren Zustand abgestellt oder Mängel der Schulleitung oder einer von ihr

beauftragten Lehrkraft angezeigt werden.

(2) Die Aufsichtspersonen und die Schülerinnen und Schüler müssen während des Schulsports

sportgerechte Kleidung und für die entsprechende Sportart vorgeschriebene oder erforderliche

Schutz- oder Sicherheitsausrüstungen tragen. Die Ausrüstung muss altersgerecht und

funktionsfähig sein. Uhren und Schmuck sind abzulegen. Bei Schmuck reicht es aus, ihn

abzukleben, wenn dadurch Verletzungen ausgeschlossen sind.

(3) Die Aufsichtsperson hat die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Unterrichts oder des Kurses

über die spezifischen Gefahren der Sportart und die für sie geltenden Verhaltensregeln hinzuweisen. Die Hinweise sind erforderlichenfalls während des Unterrichts oder des Kurses zu

wiederholen.

§ 19 *) Verbotene Sportarten

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(1) Im Schulsport unzulässig sind

1. Kampfsportarten, soweit Techniken angewandt werden, die unmittelbar auf den Körper

eines Gegners einwirken, wie insbesondere Schläge, Tritte und Würgegriffe, 2. Luftsport, insbesondere Segelfliegen, Paragliding und Drachenfliegen, sowie

Bungeejumping,

3. Motorsport, insbesondere Kart- und Motorradfahren,

4. Wildwasserfahrten, insbesondere Rafting und Canyoning.

(2) Sportschießen ist im Sportunterricht unzulässig.

*) § 19 ist gemäß § 27 Absatz 1 erst ab dem 1. August 2014 anzuwenden

§ 20 Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen

(1) Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen sind Sportarten mit erhöhtem

Gefährdungspotenzial, Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen und der

Wassersport. Zu den Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gehören insbesondere das

Klettern mit Ausnahme des Kletterns an Boulderwänden, das Schwimmen, das Kanufahren, das

Rudern, das Segeln und das Windsurfen, der alpine Skilauf und das Snowboarden, das alpine

Wandern, das Reiten, das Trampolinturnen und das Gerättauchen. Zu den Sportarten mit

besonderen Aufsichtsanforderungen gehören darüber hinaus insbesondere das Slacklining, das

Inline-Skating, das Radfahren, der Skilanglauf, das Schlittschuhlaufen und das Rodeln, das

Wasserskifahren und das Wakeboarden an Seilanlagen sowie das Klettern an Boulderwänden

und das Segeln auf Plattbodenschiffen. (2) Die Ausübung von Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit besonderen

Aufsichtsanforderungen im Schulsport ist mit der Sportfachkonferenz oder, falls eine solche

nicht besteht, mit der Gesamtkonferenz abzustimmen und von der Schulleiterin oder dem

Schulleiter zu genehmigen. Die beteiligte Konferenz berücksichtigt bei ihrer Stellungnahme die

körperlichen, sozialen und kognitiven Voraussetzungen für den jeweiligen Sport. Die

eingesetzten Lehrkräfte müssen sich über die jeweils aktuellen Sicherheitsentwicklungen in der

betreffenden Sportart informieren und darin fortbilden.

(3) Bei allen Wassersportarten müssen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mindestens die

Anforderungen des Deutschen Jugendschwimmabzeichens in Bronze (Freischwimmer) erfüllen. Satz 1 gilt nicht, sofern das spezifische Gefährdungspotenzial des Wassersports durch besondere

Sicherheitsvorkehrungen ausgeglichen werden kann, und für den schulischen

Schwimmunterricht. Die Aufsicht am Schwimmerbecken erfolgt in der Regel von außerhalb des

Wassers. Die Aufsichtspersonen müssen sich über die Notfalleinrichtungen des Bades

unterrichten. Im Schwimmunterricht dürfen sich nicht mehr als 20 Schülerinnen und Schüler je

Aufsichtsperson gleichzeitig im Wasser aufhalten. Schwimmunterricht während des öffentlichen

Badebetriebs ist nur zulässig, wenn ein Beckenteil oder abgetrennte Bahnen dafür zur

Verfügung stehen.

§ 21 *) Qualifikation der Aufsichtspersonen

(1) Im Sportunterricht dürfen nur fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Als fachkundig gelten

Lehrkräfte, die im Fach Sport die erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben oder durch

eine Erweiterungs- oder Zusatzprüfung die entsprechende Qualifikation nachgewiesen haben.

Als fachkundig gelten auch Personen, die aufgrund eines sportwissenschaftlichen Abschlusses an

einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildung eine entsprechende Qualifikation nachweisen können. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 17

Abs. 3 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und

sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011 (ABl. S. 870) in der

jeweils geltenden Fassung Lehrkräfte im Fach Sport fachfremd einsetzen, wenn sie über

sportdidaktische und -methodische Kenntnisse und über eigene sportmotorische Erfahrungen

verfügen. Sportförderunterricht darf nur von Personen erteilt werden, die eine Qualifikation

nach Satz 2 und eine spezifische Zusatzausbildung besitzen.

(2) Außerunterrichtlicher Schulsport darf über die in Abs. 1 genannten Personen hinaus auch von

61

Übungsleiterinnen und Übungsleitern angeboten werden, die eine Trainerlizenz (C-Lizenz oder

höher) oder eine gleichwertige Ausbildung besitzen. Die Entscheidung über die Durchführung

des außerunterrichtlichen Sportangebotes trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. (3) Schulsport in Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial darf nur von Lehrkräften geleitet

werden, die eine sportartspezifische Prüfung der zentralen Fortbildungseinrichtung für

Sportlehrkräfte des Landes (ZFS) oder eine gleichwertige Prüfung bestanden haben.

(4) Werden im Sportunterricht Hilfskräfte nach § 2 Abs. 3 eingesetzt, so bedürfen sie nicht der

Qualifikation nach Abs. 1 bis 3.

(5) Zur Aufsicht bei Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen dürfen nur Personen

eingesetzt werden, die Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Sportart besitzen. Beim

Wassersport einschließlich des Schwimmens müssen die zur Aufsicht verpflichteten Personen

schwimm- und rettungsfähig sein. Die Rettungsfähigkeit wird in der Regel durch das Deutsche

Rettungsschwimmabzeichen in Bronze oder durch eine andere anerkannte Prüfung nachgewiesen. Sie ist jeweils nach spätestens fünf Jahren erneut nachzuweisen. Hilfskräfte nach

§ 2 Abs. 3, die zur Aufsichtsführung beim Wassersport, einschließlich des Schwimmens

herangezogen werden, müssen schwimmfähig sein.

*) § 21 Abs. 5 Satz 2 ist gemäß § 27 Absatz 2 auf Hilfskräfte (§ 2 Abs. 3) erst ab dem 1. August 2015

anzuwenden.

4. Abschnitt

Aufsicht bei Schulwanderungen und Schulfahrten

§ 22 Begriffsbestimmung und Grundsätze

(1) Schulwanderungen und Schulfahrten sind

1. eintägige Wanderungen,

2. mehrtägige Wanderungen,

3. Schullandheimaufenthalte,

4. Studienfahrten mit besonderem unterrichtlichen Bezug, 5. internationale Begegnungsfahrten und Fahrten im Austausch mit Partnerschulen,

6. mehrtägige Veranstaltungen mit sportlichem Angebot sowie

7. Unterrichtsgänge und Fahrten in Verbindung mit Unterrichtsinhalten (beispielsweise

Betriebserkundungen, Chor- und Orchesterreisen).

(2) Die Schulkonferenz entscheidet nach § 129 Nr. 8 des Schulgesetzes über die Grundsätze für

Schulwanderungen und Schulfahrten. Der Schulelternbeirat, der Schülerrat und die

Gesamtkonferenz sind vor der Entscheidung anzuhören.

(3) Schulwanderungen und Schulfahrten dürfen nur von Lehrkräften der Schule verantwortlich

geleitet werden. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt. Die vorgesehenen Fahrten bedürfen der

Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Von der Teilnahme können Schülerinnen und Schüler nur aus wichtigen Gründen befreit werden. Befreite Schülerinnen und

Schüler besuchen den Unterricht anderer Klassen.

(4) Schulwanderungen und Schulfahrten bedürfen einer eingehenden Vorbereitung durch die

leitende Lehrkraft und die übrigen Aufsichtskräfte. Die Veranstaltung ist im Unterricht

vorzubereiten; dabei ist der technische Ablauf zu erörtern und festzulegen. Die Schülerinnen

und Schüler sind vor der betreffenden Veranstaltung über die geltenden Verhaltensregeln zu

informieren und mit den mit der Veranstaltung verbundenen besonderen Gefahren vertraut zu

machen. Erforderlichenfalls sind Hinweise während der Veranstaltung zu wiederholen. Die

Eltern sind in geeigneter Weise in die Vorbereitungen und Besprechung der Veranstaltung

einzubeziehen.

§ 23 Teilnahme von Hilfskräften

(1) Bei Schulwanderungen und Schulfahrten der Jahrgangsstufen 1 bis 6 soll eine Hilfskraft (§ 2 Abs.

3) hingezogen werden, wenn die Gruppe mehr als 25 Schülerinnen und Schüler umfasst. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ist die Hinzuziehung einer Hilfskraft nur geboten, wenn besondere

62

Umstände dies erfordern. Bei Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder

Behinderungen können mehrere Hilfskräfte hinzugezogen werden, wenn dies nach Art und

Umfang der Beeinträchtigung oder Behinderung erforderlich ist. (2) Bei mehrtägigen Fahrten soll unabhängig von der Gruppengröße und der Jahrgangsstufe neben

der verantwortlichen Lehrkraft auch eine Hilfskraft (§ 2 Abs. 3) die Schülerinnen und Schüler

begleiten. Bei Koedukationsklassen sollen die Jungen von einem Lehrer oder einer männlichen

Hilfskraft, die Mädchen von einer Lehrerin oder einer weiblichen Hilfskraft begleitet werden.

Werden mehrtägige Veranstaltungen einer Jungenklasse von einer Lehrerin oder mehrtägige

Veranstaltungen einer Mädchenklasse von einem Lehrer geleitet, so soll die Jungenklasse von

einer männlichen Hilfskraft, die Mädchenklasse von einer weiblichen Hilfskraft begleitet

werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Sätze 2 und 3

gelten nicht für Grundschulen.

§ 24 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

(1) Die Lehrkraft soll Schülerinnen und Schüler bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 7 in

geschlossenen Gruppen zusammenhalten, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit

erforderlich ist. (2) Schülerinnen und Schüler dürfen die Gruppe oder Klasse während einer Schulwanderung oder

Schulfahrt grundsätzlich nicht alleine verlassen. Ausnahmsweise darf sich eine Schülerin oder

ein Schüler alleine von der Gruppe oder Klasse entfernen, wenn die aufsichtführende Lehrkraft

dem zugestimmt hat. Einem Entfernen von der Gruppe oder Klasse zum Zweck des Besuchs oder

der Übernachtung bei Verwandten oder Bekannten darf die aufsichtsführende Lehrkraft nur

zustimmen, wenn die Eltern schriftlich erklärt haben, dass ihnen bekannt ist, dass die Schülerin

oder der Schüler während einer solchen Abwesenheit von der Gruppe oder Klasse nicht der

Aufsicht unterliegt und die Eltern für diese Zeit die Verantwortung tragen. Die Schülerinnen und

Schüler und deren Eltern sind vor Durchführung der Veranstaltung auf diese Bestimmungen

hinzuweisen. (3) Die aufsichtführende Lehrkraft kann Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 8 und 9 bei

Veranstaltungen von mehrtägiger Dauer die Zustimmung dazu erteilen, sich in Gruppen bis

spätestens 22.00 Uhr ohne Beaufsichtigung frei zu bewegen. Für Schülerinnen und Schüler der

Jahrgangsstufen 10 bis 13 kann die Zustimmung bis 24.00 Uhr ausgedehnt werden. Die

Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler

sich hiermit vor Beginn der Veranstaltung schriftlich einverstanden erklärt haben und aufgrund

der Reife und Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler mit Fehlverhalten, das

Ansprüche Dritter auslösen könnte, nicht zu rechnen ist. Im nicht deutschsprachigen Ausland

darf die Zustimmung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn die Schülerinnen und Schüler sich

aufgrund ihrer Fremdsprachenkenntnisse hinreichend verständigen können. Eltern und Schülerinnen und Schüler sind darüber zu informieren, dass eine Aufsichtspflicht nicht mehr

besteht, wenn die Schülerinnen und Schüler sich nicht an die im Zusammenhang mit der

Zustimmung vereinbarten Auflagen halten. Die Lehrkraft kann die nach Satz 1 und 2 erteilte

Zustimmung widerrufen, wenn sie begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass die

Schülerinnen und Schüler die eingeräumte Freiheit missbrauchen oder dass sie durch bestimmte

Umstände gefährdet werden.

(4) Die Lehrkraft oder eine Hilfskraft muss im Fall des Abs. 3 jederzeit für die Schülerinnen und

Schüler erreichbar sein. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I

S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in der jeweils

geltenden Fassung und die geltenden Jugendschutzbestimmungen im Ausland sind zu beachten. Auf die Bestimmungen des Abs. 3 sind die Eltern vor der Veranstaltung hinzuweisen.

(5) Bei Übernachtungen hat sich die aufsichtsführende Lehrkraft oder eine Hilfskraft davon zu

überzeugen, dass alle Schülerinnen und Schüler in den Unterkünften sind und die ihnen

zugewiesenen Schlafräume aufgesucht haben. Dies gilt nicht bei der Unterbringung in

Gastfamilien. Eine Überwachung der Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler in den

Schlafräumen während der Nacht ist nur erforderlich, wenn hierzu ein besonderer Anlass

besteht.

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§ 25 Besondere Vorschriften für mehrtägige Veranstaltungen und Veranstaltungen mit sportlichen Angeboten

(1) Die Teilnahme minderjähriger Schülerinnen und Schülern an Schulwanderungen und

Schulfahrten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Eltern, wenn die Veranstaltung eines oder

mehrere der folgenden Merkmale aufweist:

1. mehrtägige Dauer,

2. Übernachtung unter freiem Himmel oder in Zelten, 3. Radwanderung,

4. Baden,

5. Wassersport,

6. Eissport,

7. Benutzung von Ski, Snowboard oder Rodel,

8. Wanderungen im Hochgebirge oder im Winter, Klettern und der Besuch von Seilgärten,

9. Reiten.

In Schulen mit Internat kann an die Stelle der Zustimmung der Eltern auch die der

Internatsleiterin oder des Internatsleiters treten. Diese Regelung ist den Eltern beim Eintritt der

Schülerin oder des Schülers in das Internat bekanntzugeben.

(2) Veranstaltungen nach Abs. 1 Satz 1 können an die Stelle einer Wanderfahrt, eines

Schullandheimaufenthaltes oder einer Studienfahrt treten. Die Veranstaltungen dürfen nur in

Deutschland oder anderen europäischen Ländern durchgeführt werden. Wassersportveranstaltungen dürfen nur auf Binnengewässern oder in sicheren Küstenbereichen

stattfinden.

(3) Personen, die eine Veranstaltung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 9 durchführen, unterliegen den

Qualifikationsanforderungen nach § 21 und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Für

Veranstaltungen, in deren Rahmen gebadet wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 4 nur insoweit

entsprechend, als keine andere rettungsfähige Person anwesend ist.

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VIII. Hessisches Lehrerbildungsgesetz (HLbG)- Auszug in der Fassung vom 28. September 2011

§ 35 Ziel der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst soll die Lehrkräfte befähigen, den Bildungs- und Erziehungsauftrag

der Schule und die besonderen Aufgaben der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen

zu erfüllen.

(2) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft werden auf Antrag

darüber hinaus in der Beratung, der Erwachsenenfortbildung und der Verwaltung des

landwirtschaftlichen Förderungsdienstes ausgebildet.

§ 36 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.

Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist die bestandene Erste

Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine von der Ausbildungsbehörde als gleichwertig

anerkannte Prüfung. (2) Zum Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche

Qualifikationen nachweist.

(3) In den Vorbereitungsdienst wird nicht aufgenommen, wer dafür persönlich ungeeignet oder,

insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der

Befähigung zum Lehramt nicht würdig ist.

(4) Der Vorbereitungsdienst wird von Deutschen im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder

von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einem

Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet. Angehörige von Staaten, die nicht der

Europäischen Union angehören, oder Staatenlose können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Sie können eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der

Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst erhalten.

(5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen folgende Bezeichnung:

1. Studienreferendarin oder Studienreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an

Gymnasien oder zum Lehramt an beruflichen Schulen anstreben,

2. Lehramtsreferendarin oder Lehramtsreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt

an Grundschulen, zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder zum Lehramt an

Förderschulen anstreben,

3. Fachlehreranwärterin oder Fachlehreranwärter, soweit sie den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern anstreben,

4. Schulreferendarin oder Schulreferendar, soweit sie nicht Deutsche oder

Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

(6) Eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach Ablauf der Hälfte des Vorbereitungsdienstes in

einem anderen Bundesland ist nur auf Antrag möglich. Die Ausbildungsbehörde entscheidet

über die Zulassung. Nach der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen

Bundesland ist eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.

§ 37 Zulassungsbeschränkungen

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt

werden, wenn

1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder

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2. die personelle und sachliche Kapazität der Studienseminare und der Ausbildungsschulen

eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet.

(2) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum

Vorbereitungsdienst für ein Lehramt von Bewerberinnen und Bewerbern, die die

Voraussetzung für die Zulassung erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden

Ausbildungsstellen übersteigt, sind

1. 50 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,

2. 15 vom Hundert der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,

3. 35 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten

Antragsstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst bei der Ausbildungsbehörde zur

Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und bei deren Verteilung

nach Unterrichtsfächern und Fachrichtungen sind zu berücksichtigen und von der

Ausbildungsbehörde in einem Kapazitätsplan darzustellen:

1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,

2. die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Studienseminare, 3. die Zahl der an den einzelnen Studienseminaren tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder

und die Art ihres Ausbildungsauftrages,

4. die Gegebenheiten der den einzelnen Studienseminaren zugeordneten

Ausbildungsschulen.

§ 38 Dauer und Gliederung der Pädagogischen Ausbildung

(1) Die pädagogische Ausbildung dauert 21 Monate. Sie beginnt jeweils am 1. Mai und 1.

November eines Jahres und gliedert sich in eine dreimonatige bewertungsfreie

Einführungsphase, zwei Hauptsemester und ein Prüfungssemester.

(2) Die pädagogische Ausbildung besteht inhaltlich und organisatorisch aus dem

Ausbildungsunterricht und acht bewerteten Modulen sowie aus nicht bewerteten

Ausbildungsveranstaltungen. Die Module sollen die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Ausbildungsinhalten des Vorbereitungsdienstes gewährleisten.

(3) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann ein zeitlich begrenzter Teil der

pädagogischen Ausbildung an einer deutschen Schule im Ausland oder in einer

Lehrerausbildungseinrichtung eines anderen Staates absolviert werden. Über den Antrag und

die Anrechnung auf die pädagogische Ausbildung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf

Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.

(4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann die pädagogische Ausbildung

1. um höchstens neun Monate verkürzt werden, wenn ein Ausbildungsvorsprung

nachgewiesen wird,

2. um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Verzögerung der Ausbildung oder ein Ausbildungsrückstand, die oder der nicht von der Lehrkraft im

Vorbereitungsdienst zu vertreten ist, nachgewiesen wird.

(5) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann die pädagogische Ausbildung unter

Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nach § 63 Abs. 2 des

Hessischen Beamtengesetzes erfolgen.

(6) Die pädagogische Ausbildung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen, in

denen die erste Staatsprüfung, eine Erweiterungsprüfung nach § 33 oder eine ihr gleich

gestellte Prüfung abgelegt wurde. Für Bewerberinnen und Bewerber für die Lehrbefähigung

in arbeitstechnischen Fächern an beruflichen Schulen, welche die

Zulassungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 2 erfüllen, erstreckt sich die pädagogische Ausbildung auf die berufliche Fachrichtung in dem erlernten Beruf.

(7) Die fachdidaktische Ausbildung erfolgt:

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1. für das Lehramt an Grundschulen im Unterrichtsfach Deutsch oder Mathematik und in

einem weiteren der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 bezeichneten Unterrichtsfächer,

2. für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien in zwei

Unterrichtsfächern,

3. für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer beruflichen Fachrichtung und in einem

Unterrichtsfach,

4. für das Lehramt an Förderschulen in einem Unterrichtsfach und in einer förderpädagogischen Fachrichtung,

5. für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem Berufsfeld oder

der beruflichen Fachrichtung, in dem oder der eine Berufsausbildung abgeschlossen

wurde.

(8) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber mehr als zwei Fächer oder Fachrichtungen

nachweisen, entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag, in welchen Fächern oder

Fachrichtungen die pädagogische Ausbildung erfolgt.

§ 39 Studienseminare und Ausbildungsschulen

(1) Die pädagogische Ausbildung erfolgt

1. an Studienseminaren für a) Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen,

b) Gymnasien,

c) berufliche Schulen,

2. an Ausbildungsschulen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars trägt die Gesamtverantwortung für das

Studienseminar. Sie oder er verantwortet die pädagogische Ausbildung sowie die

Organisation und Personalentwicklung des Studienseminars und nimmt die Aufgaben der

oder des Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der zu diesem Gesetz ergangenen

Rechtsverordnungen wahr.

(3) Die Ausbildungsbehörde ordnet den Studienseminaren Ausbildungsschulen zu.

§ 40 Nähere Ausgestaltung der pädagogischen Ausbildung

Die nähere Ausgestaltung der pädagogischen Ausbildung erfolgt durch Rechtsverordnungen mit

Regelungen insbesondere

1. zur nachzuweisenden Berufs- und Schulausbildung und zum Mindest- und Höchstalter der

Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst,

2. zu den Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und

Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung; dabei

kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung

durch das Los vorgesehen werden, 3. zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,

4. zum Verfahren zur Ermittlung der Zahl der zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung

stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Unterrichtsfächern,

Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen,

5. zu den Teilen der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 2,

6. zur Verkürzung und Verlängerung der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 4 und zu den

näheren Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung nach § 38 Abs. 5,

7. zur Rechtsstellung und zu den Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare und

ihrer ständigen Vertreterinnen oder Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,

der Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten, der Mentorinnen und Mentoren und des Seminarrates,

8. zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch die

Studienseminare.

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§ 40a Pädagogische Facharbeit

(1) Die pädagogische Facharbeit dient der Feststellung, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst

fähig ist, die in einem schulischen Sachverhalt enthaltene pädagogische Fragestellung zu

analysieren und einen pädagogischen Lösungsvorschlag zu erarbeiten.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmt für die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auf ihren Vorschlag hin eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder

der sie bei der Wahl und Eingrenzung des Themas und während der Anfertigung der

pädagogischen Facharbeit betreut. Der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden

Ausbilder obliegt die Beurteilung und Bewertung der pädagogischen Facharbeit.

(3) Nähere Einzelheiten der pädagogischen Facharbeit werden durch Rechtsverordnung

geregelt.

§ 41 Leistungsbewertung

(1) Für die Leistungsbewertung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gelten die §§ 24 bis 26

entsprechend.

(2) Grundlage der Leistungsbewertung in den Modulen sind die praktische Unterrichtstätigkeit

sowie die mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen. Die Leistungsbewertung orientiert sich an den Standards nach § 7 Abs. 3 Nr. 1.

(3) Leistungen in der praktischen Unterrichtstätigkeit, die mit weniger als fünf Punkten bewertet

werden, können nicht ausgeglichen werden.

(4) Die für die jeweiligen Module zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die für die

Ausbildung relevanten Einzelleistungen sowie die jeweiligen Module. Für Bewertungen, die

in der Zuständigkeit von Ausbildungsschulen liegen, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter

verantwortlich.

(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat die Teilnahme an den Modulen, deren Bewertung

und die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen in einem Portfolio zu dokumentieren.

(6) Ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul ist nicht bestanden. Es können höchstens zwei nicht bestandene Module der Hauptsemester durch jeweils eine gesonderte

Modulprüfung ausgeglichen werden.

(7) Kriterien und Verfahren der Leistungsbewertung werden durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 42 Bewertung des Ausbildungsstandes

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewertet in einem Gutachten die Arbeit der Lehrkraft im

Vorbereitungsdienst in der Schule unter besonderer Berücksichtigung der praktischen

Unterrichtstätigkeit.

(2) Die Bewertung des Ausbildungsstandes ergibt sich als Summe aus den Bewertungen von acht

Modulen und den verdoppelten Bewertungen des Gutachtens nach Abs. 1 und der pädagogischen

Facharbeit nach § 40a.

(3) Bei der pädagogischen Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist ein Modul „Landwirtschaftlicher Förderungsdienst“ in die Bewertung des Ausbildungsstandes einzubringen.

(4) Kriterien und Verfahren der Bewertung des Ausbildungsstandes, insbesondere bezüglich

Abweichungen von Abs. 2 in den Fällen des § 38 Abs. 4, werden durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 43 Zweck der Prüfung

In der Zweiten Staatsprüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nachweisen, dass sie das Ziel

der pädagogischen Ausbildung erreicht hat und damit die Befähigung für das Lehramt besitzt, für das

sie ausgebildet wurde. Dies gilt entsprechend für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern.

§ 44 Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss

(1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen

Fächern umfassen

1. die unterrichtspraktische Prüfung,

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2. die mündliche Prüfung.

(2) Die Prüfungen werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, den die Ausbildungsbehörde

bestellt. Ihm gehören an:

1. für den Prüfungsvorsitz eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 18 Abs. 4 oder 5,

2. ein Mitglied der Schulleitung der Ausbildungsschule und

3. zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder.

(3) Der Prüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikationen der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das entsprechende Lehramt der Lehrkraft

im Vorbereitungsdienst vertreten sind. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen

nicht bewertend an der Ausbildung beteiligt gewesen sein. Bei der Besetzung der

Prüfungsausschüsse arbeiten die Studienseminare regelmäßig zusammen.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei

weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind und die Fächer und Fachrichtungen

sowie das Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst durch die anwesenden Mitglieder des

Prüfungsausschusses vertreten sind.

(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann eine Lehrkraft ihres Vertrauens benennen, die an der

Prüfung und an den Beratungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnimmt.

§ 45 Zulassung, Prüfungsverfahren

(1) Zuständig für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und zur Prüfung zum Erwerb der

Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern oder zu Teilen der Prüfungen ist die Leiterin oder der

Leiter des Studienseminars.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und zur Prüfung zum Erwerb der

Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern sind das Bestehen aller Module der Hauptsemester

und die Bescheinigung der Teilnahme an den verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen. (3) Bei Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in

arbeitstechnischen Fächern gilt sie als endgültig nicht bestanden. Bei von der Lehrkraft im

Vorbereitungsdienst zu vertretender Versäumnis des Meldetermins gilt die Prüfung ebenfalls als

endgültig nicht bestanden. Die Entscheidung ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach

vorheriger Anhörung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars schriftlich bekannt zu

geben.

(4) Auf das Prüfungsverfahren finden die §§ 18 bis 32 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht

aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 47 Unterrichtspraktische Prüfung

(1) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus zwei Prüfungslehrproben, die sich auf zwei

Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung, bei der Prüfung zum Erwerb der

Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf eine Fachrichtung erstrecken. Sie kann unter

Berücksichtigung der curricularen Vorgaben für die entsprechende Schulform, Schulstufe oder den

Bildungsgang in einer zusammenhängenden Lehrprobe oder fächerverbindend durchgeführt werden,

wobei Inhalte des jeweiligen Faches oder der Fachrichtung nach § 38 Abs. 6 schwerpunktmäßig

vertreten sein müssen. (2) Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ergibt sich im Fall des Abs. 1 Satz 1 aus der

Summe der Bewertungen der Prüfungslehrproben und im Fall des Abs. 1 Satz 2 aus der

Verdoppelung der Bewertung der Lehrprobe.

§ 48 Mündliche Prüfung

In der mündlichen Prüfung werden die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen unter

fachdidaktischen, allgemeinpädagogischen, schulrechtlichen und die Mitgestaltung der Schule

betreffenden Fragestellungen behandelt. In der mündlichen Prüfung soll die Lehrkraft im

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Vorbereitungsdienst zeigen, dass sie Erkenntnisse aus den in Satz 1 genannten Bereichen erörtern

und im Hinblick auf die Berufspraxis reflektieren kann.

§ 50 Gesamtbewertung

(1) Die Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

(2) Die Gesamtbewertung setzt sich zusammen aus den Punkten der Bewertung des

Ausbildungsstandes nach § 42 mit 60 vom Hundert, der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 47 mit

30 vom Hundert und der mündlichen Prüfung nach § 48 mit 10 vom Hundert.

(3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes nach §

42 mit einfacher Wertung, der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 47 mit dreifacher Wertung und

der mündlichen Prüfung nach § 48 mit zweifacher Wertung.

(4) Der Prüfungsausschuss stellt die Prädikatsstufe und die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung

oder der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nach der Anlage 2

zu diesem Gesetz fest. (5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1. eine Prüfungslehrprobe mit null Punkten bewertet wird,

2. die Summe der einfachen Bewertungen der Lehrproben weniger als zehn Punkte beträgt,

3. die mündliche Prüfung mit null Punkten bewertet wird oder

4. die Gesamtpunktzahl nach Abs. 3 weniger als 100 Punkte beträgt.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Nr. 1 und 2 ist die Prüfung nicht fortzusetzen. Der Lehrkraft im

Vorbereitungsdienst ist dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(7) Für die Feststellung der Gesamtnote nach Abs. 4 gilt § 29 Abs. 7 Satz 3 und 4 und Abs. 8

entsprechend.

(8) Die Gesamtbewertung einschließlich der Gesamtnote und der Prädikatsstufe ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bekannt zu geben und zu begründen.

§ 51 Wiederholungsprüfung

Wer zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in

arbeitstechnischen Fächern zugelassen ist, diese aber nach § 50 Abs. 5 nicht bestanden hat, kann sie

frühestens nach drei Monaten, spätestens zum übernächsten Prüfungstermin vollständig

wiederholen. Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft die Ausbildungsbehörde auf

Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. Es kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche

Behinderung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge

hatten und eine zweite Wiederholungsprüfung hinreichend aussichtsreich erscheint. Die

pädagogische Ausbildung verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann auf Vorschlag

der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars Bedingungen über die Dauer und den Inhalt des

weiteren Vorbereitungsdienstes und die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.

§ 52 Zeugnis

(1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung und über die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung

in arbeitstechnischen Fächern wird ein Zeugnis für das jeweilige Lehramt oder für die Lehrbefähigung

in arbeitstechnischen Fächern ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Gesamtbewertung einschließlich

Gesamtpunktzahl, Prädikatsstufe und Gesamtnote nach § 50 Abs. 2 bis 4. Es enthält außerdem die

Einzelbewertungen der Module, der pädagogischen Facharbeit, des Gutachtens nach § 42 Abs. 1

sowie der einzelnen Teile der Prüfung nach den §§ 47 und 48. Vermerke über besondere

qualifizierende Ausbildungsschwerpunkte sind zulässig.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, je nach erworbenem Abschluss die Bezeichnung

„Lehrerin mit Lehramt für“ oder „Lehrer mit Lehramt für“ oder „Lehrerin mit Lehrbefähigung für“ oder „Lehrer mit Lehrbefähigung für“, ergänzt durch den jeweiligen Zusatz des Lehramts oder der

Lehrbefähigung, zu führen.

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(3) Bei der pädagogischen Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist in das Zeugnis ein

Vermerk aufzunehmen, in dem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Befähigung zuerkannt wird,

im landwirtschaftlichen Förderungsdienst tätig zu sein.

(4) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden, so erhält sie darüber einen

mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

§ 53 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb

der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, ist mit Ablauf des

einundzwanzigsten Monats seit Beginn der pädagogischen Ausbildung aus dem Vorbereitungsdienst

entlassen. Bei Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung ist sie mit Ablauf des Monats, in dem

sie die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen

Fächern bestanden hat, frühestens aber mit Ablauf des zwölften Monats seit Beginn der

pädagogischen Ausbildung, aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.

(2) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht innerhalb einer Woche nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung beantragt hat oder zur

zweiten Wiederholungsprüfung nicht zugelassen wurde, ist sie im ersteren Fall mit Ablauf des

Monats, in dem die Frist zur Beantragung einer zweiten Wiederholungsprüfung abläuft, im zweiten

Fall mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Entscheidung über die Nichtzulassung zu einer zweiten

Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird, aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.

(3) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst

1. zum wiederholten Mal in der Prüfung einen Täuschungsversuch begangen hat oder

2. auch in der Wiederholungsprüfung täuscht oder zu täuschen versucht, ist sie mit Ablauf des

Monats, in dem die Voraussetzung nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegt, aus dem Vorbereitungsdienst

entlassen. (4) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie das Ausbildungsziel nicht erreichen wird,

insbesondere

1. bei Fehlen der gesundheitlichen Eignung, das durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen

ist,

2. wenn ein nicht bestandenes Modul eines Hauptsemesters nicht oder nicht mehr nach § 41 Abs. 6

Satz 2 ausgeglichen werden kann.

§ 54 Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung

zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

Die nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der

Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen

insbesondere

a. zum Zulassungsverfahren,

b. zu den Anforderungen an die unterrichtspraktische Prüfung sowie c. zu den Anforderungen an die mündliche Prüfung.

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Merkblatt für Lehrerinnen und Lehrer im Vorbereitungsdienst (LiV)

anlässlich der Gewährung von Trennungsgeld bei Fahrten zu laufbahnmäßigen,

eintägigen auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen (Seminarfahrten) gemäß

den Bestimmungen der Hessischen Trennungsgeldverordnung (HTGV) und des

Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG)

Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Fahrtauslagen ist § 6 Abs. 1 HTGV in Verbindung

mit §§ 3, 5 und 6 HRKG und die Verwaltungsvorschriften zum HRKG und zur HTGV.

Anträge auf Fahrtkostenerstattung erhalten Sie auf der Internetseite der HBS unter

„Formulare – Reisekosten“ oder im Sekretariat des für Sie zuständigen Studienseminars.

Dort können die ausgefüllten Anträge auch wieder abgegeben werden.

Bei eintägigen Ausbildungsreisen werden grundsätzlich die Hin- und Rückfahrt zum

Seminarort (der Ort, an dem die Ausbildungsveranstaltung tatsächlich stattfindet) erstattet.

Die Höhe der Erstattung ist nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 HRKG auf die Kosten begrenzt, die

entstanden wären, wäre die Abreise oder Ankunft an der Dienststätte (Ausbildungsschule)

erfolgt. Sofern Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, geben Sie bitte den Preis der Fahrkarte

in der Spalte „Fahrtkosten Antragsteller“ unter 4 b) an.

Nutzen Sie Ihr Kraftfahrzeug, vermerken Sie die gefahrenen Wegstrecken (hin- und zurück)

in Spalte 4 a). Die Erstattung erfolgt im Rahmen von § 6 HTGV in Verbindung mit § 3 und 6

HRKG auf höchstens die Entfernung von der Dienststätte (Ausbildungsschule) zum

Seminarort.

Finden an einem Tag mehrere Seminarveranstaltungen an verschiedenen Orten statt,

werden diese Fahrten einzeln abgerechnet.

Alle erstattungsfähigen Fahrten sind einzeln und in chronologischer Reihenfolge

aufzuführen.

Fahrpreisermäßigungsangebote wie Monatskarte, Wochenkarte oder die Bahncard sind zu

nutzen. Die Kosten für die Bahncard 25 oder 50 werden erstattet, sofern der Einsatz der

Bahncard zu einer kostengünstigeren Abwicklung von Fahrtkosten führt (bitte informieren

sie sich vor der Anschaffung!).

Die regelmäßigen Fahrten zur Ausbildungsschule (am Dienstort) bzw. Fahrten zu Seminaren

am Dienstort sind nicht erstattungsfähig. Eine Geltendmachung dieser Wegstrecken im

Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs bleibt davon unberührt.

Die erstattungsfähigen Fahrten müssen gemäß § 4 Abs. 5 HRKG innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise (Ausschlussfrist) der HBS zugegangen sein. Fristwahrend

ist auch eine Eingangsbestätigung (Eingangsstempel) des für Sie zuständigen

Studienseminars.

Dem ersten Antrag auf Fahrtkostenerstattung ist ein Kontierungsblatt beizufügen.

(Quelle: Hessische Bezügestelle Kassel, www.rp-kassel.de, Stand: September 2015)