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1 1 Bastian Biermann Rechtsanwalt SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Mannheim, Frankfurt, München, Brüssel 4. Internistischer Notfallmedizinkongress Heidelberg 8. Dezember 2018 Wenn man einen Fehler macht - Haftungsfragen im Rettungsdienst -

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Bastian BiermannRechtsanwalt

SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Mannheim, Frankfurt, München, Brüssel

4. Internistischer Notfallmedizinkongress Heidelberg8. Dezember 2018

Wenn man einen Fehler macht

- Haftungsfragen im Rettungsdienst -

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Gliederung

I. Überblick über das Haftungssystem (Zivilrecht / Strafrecht / Öffentliches Recht)

II. Zivilrechtliche Haftung

1. Vertragliche Haftung

2. Deliktische Haftung

I. Strafrechtliche Haftung

1. In Betracht kommende Straftatbestände

2. Strafbarkeit und Rechtfertigung: Der Heileingriff als Straftat?

I. Berufs-/arbeitsrechtliche Konsequenzen (Bspw.: Arbeitnehmerregress)

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Fall: „Zustand nach Rettungsdienst“

RTW und NEF werden zu einem Verkehrsunfall alarmiert. Ein Motorradfahrer ist gestürzt. Die Einsatzkräfte stellen letztlich (nur) eine offene Unterschenkelfraktur fest. Da der Patient sehr starke Schmerzen hat, entschließt sich der Notarzt zur Analgesie. Aufgrund einer versehentlichen Überdosierung des gewählten Opioids wird der Patient atemdepressiv und muss beatmet werden. Der Notarzt entscheidet sich dafür, den Patienten zu intubieren und bittet den RettAss des RTW die Lage des Tubus durch Auskultation zu kontrollieren. Dieser teilt mit, dass er keine Atemgeräusche vernehmen könne. Der NA weist darauf hin, dass er unter Sicht intubiert habe und sicher sei, dass der Tubus richtig liegt. Nachdem auch keine Anstieg der CO2-Konzentration festgestellt werden kann, weist der NA auf die fehlende Verlässlichkeit der Gerätschaften hin und aufgrund der Nähe zum Krankenhaus einen zügigen Transport an. Bei Einfahrt ins KH wird der Patient reanimationspflichtig, kann zwar reanimiert werden, erleidet aber einen irreversiblen Hirnschaden.

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I. Haftung des Rettungsdienstpersonals

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I. Haftung des Rettungsdienstpersonals

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I. Haftung des Rettungsdienstpersonals - Zivilrecht

• Vertragliche Haftung

• Vertragsverhältnis: Behandlungsvertrag• Wer ist Vertragspartner?

• Patient (P: Minderjährige/bewusstlose Personen/geschäftsunfähige Personen)• Hilfsorganisation/Krankenhausträger (RTD- u. ärztliches Personal =

Erfüllungsgehilfe -> Zurechnung fremden Verschuldens)• Wenn kein Vertragsschluss: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

• Pflichtverletzung-> Zentraler Begriff des Behandlungsfehlers

-> Definition: Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach denzum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt(vgl. § 630a Abs. 2 BGB) -> aktueller medizinischer Standard (Private Fortbildungspflicht!)

-> Ein Behandlungsfehler kommt für RTD-Personal und NA in folgenden Fällen in Betracht (nicht abschließend):

- medizinisch fehlerhafte Behandlung (Nichteinhaltung des med. Standards)- Sonstige Aspekte:

- Anfahrt eines fachlich ungeeigneten Krankenhauses

- Nichtanfahrt des nächstgelegenen geeigneten Krankenhauses

- Anfahrt eines nicht aufnahmefähigen (§28 LKHG) Krankenhauses

- Fehlende Voranmeldung von Notfallpatienten im Krankenhaus

LG Dortmund, Urt. V. 18.3.2015

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I. Haftung des Rettungsdienstpersonals - Zivilrecht

- Fehlende Übergabe des Patienten an ärztliches Personal- Pflicht zur Gewährleistung einer adäquaten Weiterbehandlung des Patienten

- Fehlerhafte Dokumentation (§ 630f BGB) – Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre!- BGH: Fehlende Dokumentation = Maßnahme nicht erfolgt.

- Handeln gegen den Willen des Patienten bei voller Geschäftsfähigkeit - Nichtbeachtung einer Patientenverfügung (Problem: Schaden? LG München, Urt. v. 18. 1.

2017 – 9 O 5246/14: (-) -> Leben als ranghöchstes Rechtsgut)- Aufklärungspflicht (§ 630e BGB)

-Über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen u. Risiken der Maßnahme u. deren Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung u. Erfolgsaussichten

- Pflicht zur Hilfeleistung besteht dann nicht, wenn der Patient aus freienStücken auf Hilfe verzichtet (Entscheidend dabei ist nur der Wille des Patienten, nicht dessen Wohl)

- Verstoß gegen Datenschutzrecht und Schweigepflicht (§ 203 StGB; § 9 MBO-Ä)Pflicht, über bestimmte Umstände, welche einem anvertraut wurden oder sonst wie bekannt geworden sind, gegenüber jedermann (auch Polizei!) Stillschweigen zu bewahren.

funktionsbezogene Schweigepflicht (nur für gesetzlich normierte Berufsgruppen)

Garantenstellung geht nicht über!

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I. Haftung des Rettungsdienstpersonals

• Vertretenmüssen (wird der Hilfsorganisation/Krankenhausträger zugerechnet!)

• Wird grundsätzlich vermutet (sog. Beweislastumkehr,§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)• Jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit

• Vorsatz: „Wissen und Wollen“• Fahrlässigkeit: Verletzung des objektiven Sorgfaltsmaßstabs

• Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach den Anforderungen, die an einen gewissenhaften und besonnenen Menschen, der sich in der konkreten Lage befindet und dem Verkehrskreis des Täters angehört, bei objektiver ex-anteBetrachtung der Situation zu stellen sind.

• Hier: Handlung nach dem sog. aktueller medizinischer Standard

• Kausaler Schaden

• Beweislast beim Patienten bzgl. des eingetretenen Schadens• Haftungskausalität: Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung u. Schaden

• Beweislast ebenfalls beim Patienten• Ausnahme: Behandlung ohne Einwilligung/ Behandlungsfehler/

Dokumentationspflichtverletzung/ Fehler im sog. Vollbeherrschbaren Bereich (bspw: Hygiene; Funktionsfähigkeit med. Geräte)

• Rechtsfolge: Schadensersatz (materieller u. immaterieller Schaden, insbes. Schmerzensgeld etc.)

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I. Haftung des Rettungsdienstpersonals

• Deliktische Haftung (Parallel zur vertraglichen Haftung!)

• § 823 BGB (Haftung aus sog. unerlaubter (weil rechtswidriger) Handlung)

• Haftungsschuldner ist der Handelnde selbst (hier: RTD-Personal u. NA)

• Unterschied zur vertraglichen Haftung: Volle Beweislast für alle Tatbestandsvoraussetzungen (insbesondere des Verschuldens) beim Geschädigten

• Wahl des Geschädigten: Inanspruchnahme des Schädigers selbst oder des Vertragspartners oder beide

idR fiskalische Erwägungen

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I. Haftung des Rettungsdienstpersonals - Strafrecht

• Strafrecht und Medizin: Der Helfer als Täter?

•Anders als das Zivilrecht: Strafrecht ist staatliches Sanktionsrecht.

•Funktion des Strafrechts: Rechtsgüterschutz / Prävention / Sanktion

•Sanktioniert wird nur ein Verhalten, welches einen konkreten Straftatbestand erfüllt und dem Täter persönlich vorwerfbar ist: Strengere Anforderungen als im Zivilrecht (dort reicht es

schlicht aus, dass ein objektiver Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten wurde; im Strafrecht: „Du sollst, denn du kannst“ -> Möglichkeit des Andershandelns im Zeitpunkt der Tat).

•Zivilrecht: Schadensausgleich; Strafrecht: Persönliche Sanktion

• In Betracht kommende Straftaten in der Notfallmedizin• Tötungsdelikte (§§ 212, 211, 216, 222 StGB)• Körperverletzungsdelikte (§§ 223, 224, 227, 229 StGB) • Aussetzung (§ 221 StGB)• Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)• Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)• Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)• Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)• Urkundenfälschung (§ 274 StGB)• Sondertatbestände aus dem BtMG / HeilprG / OwiG (bei Verkehrsdelikten bspw.)

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I. Haftung des Rettungsdienstpersonals - Strafrecht

• Aufbau einer Straftat

I. Tatbestand

1. Aktives Tun

2. Unterlassen

a. Echte Unterlassungsdelikte (z.B. § 323c StGB)

b. Unechte Unterlassungsdelikte

P: Garantenstellung (§ 13 StGB)

II. Rechtswidrigkeit

1. Notwehr u. Notstand

2. Einwilligung

III. Schuld (= persönliche Vorwerfbarkeit der Tat)

BGH: Jeder Heileingriff (auch wenn kunstgerecht durchgeführt, erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung)

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• Begriff der Garantenstellung

• Garantenpflicht bezeichnet im Strafrecht die Pflicht, dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt (§ 13 StGB).

• Unterlassen wird bestraft wie ein aktives Tun & mit gleichem Strafmaß!

• Voraussetzung: Garantenstellung

- Enge natürliche Verbundenheit (Ehegatten, Eltern, Kinder)

- Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (Bergsteiger bspw.)

- Übernahme von Schutz- o. Beistandspflichten (bspw. Ärzte und Rettungskräfte im Dienst)

Beschützergarant Überwachergarant

- Bezüglich von einer Sache oder einer Person ausgehenden Gefahren

• P: Beginn der Garantenstellung im RTD? (Berufsgaranten gibt es nicht!)• Falls § 13 (-) -> § 323c StGB

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I. Haftung des Rettungsdienstpersonals - Strafrecht

• Wichtige Rechtfertigungsgründe

• Notwehr (§ 32 StGB) -> Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs von sich oder einem anderen

• Grundsatz: Schneidiges Notwehrrecht: Effektivität der Gefahrenabwehr, grundsätzlich keine Abwägung erforderlich (Aber: Einschränkung aus sozialethischen Gründen (Ausweichen, Schützen, angreifen)

• Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) -> Notstandslage (gegenwärtige u. latente Gefahr); Notstandshandlung muss erforderlich und angemessen sein (Abwägung!).

Entscheidendes Kriterium: Gefahr darf nicht anders abwehrbar sein als mit dem gewählten Mittel!

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I. Haftung des Rettungsdienstpersonals - Strafrecht

• Einwilligung

• Zulässigkeit der Einwilligung: disponibles Rechtsgut (idR: Körperliche Unversehrtheit)

• Muss vor der Tat erteilt worden sein

• Einwilligungsfähigkeit • Einsichtsfähigkeit (Unabhängig von der Geschäftsfähigkeit)• Nur der vollständig aufgeklärte Patient ist einwilligungsfähig

• Angepasste Aufklärung in Notfallsituationen • Diagnose• Notwendigkeit der Maßnahme• Auswirkungen bei Nichtergreifen der Maßnahme• Eigene Fähigkeiten

• Mutmaßliche Einwilligung • Hypothetischer Wille des Patienten (im Zweifel für das Leben!)• Bedeutung der Patientenverfügung und Betreuung!

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I. Haftung des Rettungsdienstpersonals - Strafrecht

• Begriff des Übernahmeverschuldens (Merkhilfe: „sich übernehmen“)

• Arzt oder Rettungsdienstpersonal ist verpflichtet, nur solche Behandlungendurchzuführen, deren Standards man kennt und die beherrscht wird. Wenn eineBehandlung übernommen wird, für welche die erforderlichen Fachkenntnisse fehlenoder für die das Personal räumlich, personell oder sachlich unzureichend ausgestattetist, kann sich daraus ein Verschulden des Handelnden ergeben.

-> Rechtsgüterschutz!

• Konsequenz: normaler Haftungsmaßstab, geschuldet wird die Durchführung sämtlicher Maßnahmen nach dem medizinischen / RTD Standard.

-> Bei Verstoß: Behandlungsfehler und strafrechtliche Haftung-> Ausnahme: Rechtfertigung wegen Notstand / Einwilligung

• Delegationsverschulden: Übertragung einer Aufgabe an eine Person, welche zu deren Ausführung erkennbar nicht in der Lage ist.

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III. Berufs-/arbeitsrechtliche Konsequenzen

• § 3 I S.1 Nr. 2 MBO-Ä: Widerruf der Aprobation möglich, wenn nach Erteilung der Aprobation ein Verhalten gegeben ist, welches auf die Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs schließen lässt.

• Harte Konsequenz: Die Aprobation kann nur ganz und nicht teilweise oder unter Auflagen widerrufen werden. Daher: Widerruf muss verhältnismäßig sein.

• Unwürdigkeit: Arzt, der durch sein Verhalten das zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung nicht besitzt

• Unzuverlässigkeit: Arzt, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet.

• Zukunftsprognose notwendig

• Achtung: Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit können dementsprechend auch Folge von Straftaten und Verfehlungen sein, die nicht unmittelbar die ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten betreffen.

Ärztliches Personal

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III. Berufs-/arbeitsrechtliche Konsequenzen

• Allgemeines Verwaltungsrecht: Widerruf der Berufszulassung möglich, wenn nach Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung RettAss / NotSan ein Verhalten gegeben ist, welches auf die Unzuverlässigkeit des Berufs schließen lässt.

• Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 RettAssG und § 2 Abs. 1 Nr. 2 NotSanG

• Unzuverlässigkeit: Definition wie bei ärztlichem Personal

• Achtung: Unzuverlässigkeit können dementsprechend auch Folge von Straftaten und Verfehlungen sein, die nicht unmittelbar die ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten betreffen.

-> Sowohl bei ärztlichem als auch Rettungsdienstpersonal möglich: Erteilung eines (temporären oder lebenslangen) per gerichtlicher Entscheidung (meist auf Antrag der Staatsanwaltschaft)

Rettungsdienspersonal

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III. Berufs-/arbeitsrechtliche Konsequenzen

• Grundsatz: Arbeitgeber haftet im Außenverhältnis für schuldhaftes Handeln des Arbeitnehmers, daraus resultiert dem Arbeitgeber ein Schaden.

• Rechtsfigur des abgestuften Arbeitnehmerregresses (Rechtsprechung des BAG):

• Leichte Fahrlässigkeit: Keine Haftung • Grobe Fahrlässigkeit: 50% Haftung• Vorsatz: 100% Haftung

Arbeitnehmerhaftung

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Kontakt:

RA Bastian BiermannSZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Otto-Beck-Str. 1168165 MannheimE-Mail: [email protected]: www.sza.de