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WETTBEWERBS- UND KUNDENSCHUTZKLAUSELN IN RAHMENVEREINBARUNGEN UND TRANSPORTAUFTRÄGEN Erläuterung zur Gestaltung von Kundenschutzklauseln (von H.Valder/DSLV - 16.4.08) Da der vom Spediteur eingesetzte Frachtführer aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Kontakt mit den Kunden des Spediteurs erhält, legen Spediteure Wert darauf, ihren Kundenstamm zu schützen. Dies geschieht in der Regel durch die Vereinbarung der Kundenschutzklausel. Der DSLV erläutert, welche rechtlichen Gesichtspunkte bei der Gestaltung einer solchen Vertragsklausel zu beachten sind. Der Spediteur hat oftmals ein Interesse daran, dass der von ihm eingesetzte Frachtführer nicht selbst Geschäfte mit seinen Kunden tätigt. Will der Spediteur sich diesbezüglich schützen, kommt die Ver- einbarung einer Wettbewerbs- oder Kundenschutzklauseln in Betracht, die inhaltlich voneinander zu unterscheiden sind. Wettbewerbsklauseln dienen dazu, dem Frachtführer jeglichen Wettbewerb ge- genüber dem Spediteur zu untersagen. Kundenschutzklauseln reichen in ihrer Intensität nicht so weit. Sie haben zum Inhalt, dass dem Frachtführer zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Spediteurkunden untersagt werden. In der Regel vereinbaren Spediteure „nur“ Kundenschutzklauseln, da bei einer Wettbewerbsklausel dem Frachtführer eine Karenzentschädigung zu zahlen ist, bei einer Kunden- schutzklausel in der Regel nicht. In der speditionellen Praxis finden sich Kundenschutzklauseln sowohl in Rahmenvereinbarungen zwi- schen Spediteur und Frachtführer als auch im „Kleingedruckten“ einzelner Transportaufträge. Dabei werden oftmals Formulierungen verwendet, wie „Kundenschutz gilt als vereinbart“, die häufig mit einem Zusatz, der die Sanktion bei einer Zuwiderhandlung regelt, versehen werden wie: „Im Falle der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- Euro fällig“. Bei derart weitreichen- den Kundenschutzklauseln stellt sich aber die Frage, ob sie rechtlich einwandfrei formuliert und da- mitwirksam sind. In der Rechtsprechung wird zwar davon ausgegangen, dass sich aus einem Subunternehmerverhältnis für den Frachtführer die vertragliche Nebenpflicht ergibt, den durch seinen Auftraggeber hergestellten Kontakt zu dessen Kunden nicht dazu zu benutzen, an seiner Stelle eigene Vertragsbeziehungen zu diesem Kunden zu begründen (BGH NJW-RR 1998, 1508 f; WM 2005, 391 ff). Für eine rechtlich einwandfreie Ausgestaltung ist aber zu beachten, dass mit einer derartigen Klausel in das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) des Frachtführers eingegriffen wird. Zwar genießt auch die vom Spediteur aufgebaute Kundenbeziehung grundrechtlichen Schutz (Art. 14 GG — Eigentumsga- rantie), so dass er sich vor einer illegalen Kundenbeziehung schützen darf. Für die Vertragsgestaltung bedeutet das Aufeinandertreffen zweier geschützter Rechtspositionen jedoch, dass die gegensätzlichen Interessen im Rahmen der Klauselgestaltung einen angemessenen Ausgleich erfahren müssen. Wird dies nicht beachtet, ist die Klausel grundsätzlich nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion findet in der Regel grundsätzlich mit einer Ausnahme nicht statt: Bei einer überlangen Bindungsdauer kann eine Anpassung erfolgen (BGH, GmbHR 1991, 699). Die Rechtswirksamkeit einer Kundenschutzklausel hängt unter Berücksichtigung kartellrechtlicher und AGB-rechtlicher Bestimmungen sowie der §~ 242, 138 BGB davon ab, ob die Klausel sich in ihrem zeitlichen, örtlichen und gegenständlichen Umfang im Rahmen des Angemessenen hält, ein schutzwürdiges Interesse des Spediteurs vorliegt und den Vertragspartner nicht unbillig in seinem be- ruflichen Fortkommen hindert (Campus Nave, Karenzentschädigungen bei Verwendung von Kunden- schutzklauseln, Bühling, Kundenschutzklausel, TranspR 1979, 37; Kort, Rechtsprechung zu den Kun- denschutzklauseln, TranspR 1979, 38 sowie BGH NJW-RR 1998, 1508). Soll eine solche Klausel im Vertrag verankert werden, ist Folgendes zu berücksichtigen:

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WETTBEWERBS- UND KUNDENSCHUTZKLAUSELN IN RAHMENVEREINBARUNGEN UND TRANSPORTAUFTRÄGEN Erläuterung zur Gestaltung von Kundenschutzklauseln (von H.Valder/DSLV - 16.4.08) Da der vom Spediteur eingesetzte Frachtführer aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Kontakt mit den Kunden des Spediteurs erhält, legen Spediteure Wert darauf, ihren Kundenstamm zu schützen. Dies geschieht in der Regel durch die Vereinbarung der Kundenschutzklausel. Der DSLV erläutert, welche rechtlichen Gesichtspunkte bei der Gestaltung einer solchen Vertragsklausel zu beachten sind. Der Spediteur hat oftmals ein Interesse daran, dass der von ihm eingesetzte Frachtführer nicht selbst Geschäfte mit seinen Kunden tätigt. Will der Spediteur sich diesbezüglich schützen, kommt die Ver-einbarung einer Wettbewerbs- oder Kundenschutzklauseln in Betracht, die inhaltlich voneinander zu unterscheiden sind. Wettbewerbsklauseln dienen dazu, dem Frachtführer jeglichen Wettbewerb ge-genüber dem Spediteur zu untersagen. Kundenschutzklauseln reichen in ihrer Intensität nicht so weit. Sie haben zum Inhalt, dass dem Frachtführer zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Spediteurkunden untersagt werden. In der Regel vereinbaren Spediteure „nur“ Kundenschutzklauseln, da bei einer Wettbewerbsklausel dem Frachtführer eine Karenzentschädigung zu zahlen ist, bei einer Kunden-schutzklausel in der Regel nicht. In der speditionellen Praxis finden sich Kundenschutzklauseln sowohl in Rahmenvereinbarungen zwi-schen Spediteur und Frachtführer als auch im „Kleingedruckten“ einzelner Transportaufträge. Dabei werden oftmals Formulierungen verwendet, wie „Kundenschutz gilt als vereinbart“, die häufig mit einem Zusatz, der die Sanktion bei einer Zuwiderhandlung regelt, versehen werden wie: „Im Falle der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- Euro fällig“. Bei derart weitreichen-den Kundenschutzklauseln stellt sich aber die Frage, ob sie rechtlich einwandfrei formuliert und da-mitwirksam sind. In der Rechtsprechung wird zwar davon ausgegangen, dass sich aus einem Subunternehmerverhältnis für den Frachtführer die vertragliche Nebenpflicht ergibt, den durch seinen Auftraggeber hergestellten Kontakt zu dessen Kunden nicht dazu zu benutzen, an seiner Stelle eigene Vertragsbeziehungen zu diesem Kunden zu begründen (BGH NJW-RR 1998, 1508 f; WM 2005, 391 ff). Für eine rechtlich einwandfreie Ausgestaltung ist aber zu beachten, dass mit einer derartigen Klausel in das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) des Frachtführers eingegriffen wird. Zwar genießt auch die vom Spediteur aufgebaute Kundenbeziehung grundrechtlichen Schutz (Art. 14 GG — Eigentumsga-rantie), so dass er sich vor einer illegalen Kundenbeziehung schützen darf. Für die Vertragsgestaltung bedeutet das Aufeinandertreffen zweier geschützter Rechtspositionen jedoch, dass die gegensätzlichen Interessen im Rahmen der Klauselgestaltung einen angemessenen Ausgleich erfahren müssen. Wird dies nicht beachtet, ist die Klausel grundsätzlich nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion findet in der Regel grundsätzlich mit einer Ausnahme nicht statt: Bei einer überlangen Bindungsdauer kann eine Anpassung erfolgen (BGH, GmbHR 1991, 699). Die Rechtswirksamkeit einer Kundenschutzklausel hängt unter Berücksichtigung kartellrechtlicher und AGB-rechtlicher Bestimmungen sowie der §~ 242, 138 BGB davon ab, ob die Klausel sich in ihrem zeitlichen, örtlichen und gegenständlichen Umfang im Rahmen des Angemessenen hält, ein schutzwürdiges Interesse des Spediteurs vorliegt und den Vertragspartner nicht unbillig in seinem be-ruflichen Fortkommen hindert (Campus Nave, Karenzentschädigungen bei Verwendung von Kunden-schutzklauseln, Bühling, Kundenschutzklausel, TranspR 1979, 37; Kort, Rechtsprechung zu den Kun-denschutzklauseln, TranspR 1979, 38 sowie BGH NJW-RR 1998, 1508). Soll eine solche Klausel im Vertrag verankert werden, ist Folgendes zu berücksichtigen:

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Die Klausel muss gegenständlich auf den Schutz der Spediteurkunden begrenzt sein, die der Fracht-führer durch seine Tätigkeit für den Spediteur kennen lernt. Die Klausel darf also nicht so abgefasst werden, dass alle Spediteurkunden erfasst werden, unabhängig davon, ob der Frachtführer nach dem abzuschließenden Vertrag mit ihnen in Berührung kommt oder nicht. Denn dem Frachtführer darf nur erwehrt werden unter Ausnutzung des ihm vom Spediteur zugänglich gemachten Kundenkreises, Auf-träge entgegenzunehmen. Es darf dem Frachtführer aber nicht verwehrt werden, seine gewerbliche Tätigkeit sonst zu entfalten; es muss ihm freistehen, außerhalb dieses Kreises Kunden zu werben. Al-ternativ kann es auch sinnvoll sein, die Klausel auf einzelne, namentlich genannte Kunden zu begren-zen, die für den Spediteur besonders wichtig sind. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Kundenschutzvereinbarung über den Vertragsgegenstand des Subunternehmervertrags hinausreichen darf. Wird der Frachtführer z. B. nur im regionalen Güter-verkehr eingesetzt, so ist zu überlegen, ob dem Frachtführer untersagt werden kann, Transporte von Kunden des Spediteurs im grenzüberschreitenden Verkehr zu übernehmen. Der Spediteur dürfte nur dann ein berechtigtes Interesse an einer weitreichenden Kundenschutzklausel haben, wenn er für die-sen Kunden auch tatsächlich grenzüberschreitende Transporte durchführt. Ist dies nicht der Fall, ist man auf der „sicheren“ Seite, wenn man die Kundenschutzvereinbarung auf den Vertragsgegenstand des Subunternehmervertrages beschränkt. Eine Kundenschutzklausel ohne örtliche Einschränkung sollte immer die Ausnahme bilden, da deren Angemessenheit kaum zu begründen ist. Eine örtliche Beschränkung kann sich dabei auf das gesamte Bundesgebiet beziehen. Im nationalen Güterkraftverkehr hält sich dies im Rahmen eines billigen Inte-ressenausgleichs, wenn ein Frachtführer während der Dauer des Beschäftigungsvertrages die Kund-schaft des Spediteurs im gesamten Bundesgebiet kennen lernt. Gleichwohl sollte auch hier im Interes-se der Rechtssicherheit überlegt werden, ob eine noch engere örtliche Beschränkung vorgenommen werden kann. Dies ist z.B. dort sinnvoll, wo der eigentliche Kundenstamm des Spediteurs in einem bestimmten Umkreis (z. B. von 150 km) seinen Sitz hat. Beim Einsatz im regionalen Wirtschaftsver-kehr ist eine örtliche Beschränkung sinnvoll, z. B. im Umkreis von 75 km (alte Gütenahverkehrszone). In zeitlicher Hinsicht. dürfte eine Kundenschutzklausel nur zwischen ein und höchstens zwei Jahren nach Beendigung des Subunternehmervertrages zulässig sein. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Spe-diteur regelmäßig in der Lage, seinen Kundenstamm gegen Wettbewerbseinflüsse von dritter Seite “immun“ zu machen. Wenn die Vertragsdauer aber unter einem Jahr (oder zwei Jahren) liegt, sollte die Kundenschutzklausel längstens für einen gleich langen Zeitraum gelten, wie das Vertragsverhältnis vor der Beendigung (Kündigung) bestanden hat. Letzteres macht deutlich, dass im „Spotgeschäft“ die Vereinbarung einer Kundenschutzklausel in zeitlicher Hinsicht an ihre rechtlichen Grenzen stößt, da eine zu kurze Dauer keinen Sinn gibt. Hier liegt aber noch Vieles im „Dunkeln“, da sich die Recht-sprechung - soweit ersichtlich - mit dieser Thematik noch nicht auseinandergesetzt hat. Da der BGH aber bei einer zu langen Bindungsdauer eine geltungserhaltende Reduktion vornimmt, macht es Sinn, eine Kundenschutzvereinbarung mit einer Laufzeit von mindestens 6 Monaten vorzusehen. Die Wirksamkeit einer Kundenschutzklausel setzt voraus, dass sie interessengerecht ist. Es muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob in der konkreten Situation die betreffende Kundenschutzklausel wirksam ist. Bei der Abwägung der beiden Grundrechtspositionen (s. o.) überwiegt im Ausgangspunkt die Eigentumsposition des Spediteurs nach Art. 14 Abs. 1 GG, das zuerst die Kundenbeziehung hatte. Der Spediteur war es, der den Kunden requiriert und in seinen Kundenstamm überführt hat. Diese un-ternehmerische Leistung der Kundenakquisition und Kundenerhaltung ist eine geldwerte Position, die vorrangig zu schützen ist. Denn der eingesetzte Subunternehmer erhält ohne eigenes Zutun Kenntnis von dieser Geschäftsbeziehung; er ist „Zweitverwerter“. Bei dieser Konstellation ist es daher geboten, unter Anwendung des Grundsatzes des Rechts „des ersten Zugriffs“ und des Bestandsschutzes, der Rechtsposition des Spediteurs Vorrang einzuräumen. Dennoch können im konkreten Einzelfall ge-

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wichtige Argumente vorliegen, um dieses Werteverhältnis umzukehren oder der Berufsfreiheit des Subunternehmers Vorrang einzuräumen. Zwei Fallgestaltungen sind vor diesem Hintergrund näher zu beleuchten: Derartige erhöhte Anforderungen können bei selbstfahrenden Unternehmern zu stellen sein, Ist der Spediteur - tatsächlich - alleiniger Auftraggeber eines Frachtführers, liegt eine vergleichbare Situation wie bei der Vertragskonstellation mit einem Arbeitnehmer vor, insbesondere im Hinblick auf die wirt-schaftliche Abhängigkeit. Nach Auffassung des BGH (NJW 2003, 1864) kann hier im Einzelfall die Entschädigungspflicht nach den §§ 74 Abs. 2, 75 d HGB zum Tragen kommen. Da Insbesondere bei der Abwicklung von Spediteursammelgut- oder Systemverkehren die vom Spediteur eingesetzten Frachtführer oftmals nicht in der Lage sein werden, als Konkurrent zum Spediteur aufzutreten, sollte hier auf eine solche Klausel insbesondere dann verzichtet werden, wo im Rahmen der Vertragsgestal-tung auch die Problematik der sog. Scheinselbständigkeit wegen der ungünstigen Indizwirkung zu berücksichtigen ist. Schließlich sollte in die Kundenschutzklausel eine Sanktion aufgenommen wer-den. Hier ist zunächst an eine Vertragsstrafe zu denken. Eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe/ Pö-nale) hat zum einen die Funktion, dem Spediteur ein Druckmittel gegen den Frachtführer in die Hand zu geben, das diesen zur ordnungsgemäßen Erfüllung anhält, und zum anderen dem Spediteur den Nachweis eines Schadens dem Grunde und der Höhe nach wenigstens teilweise ersparen. In der Praxis ist aber auch hier Vorsicht geboten. Nach der gesetzlichen Regelung in § 339 BGB wird eine Vertragsstrafe nur verwirkt, wenn der Fracht- führer den Verstoß zu vertreten hat. Hiervon kann im Rahmen von vorformulierten Vertragsbedingun-gen nicht abgewichen werden. Wird die Vertragsstrafe ausgehandelt, sehen weder das Gesetz noch die Rechtsprechung Begrenzun-gen für ihre Höhe vor. § 334 BGB, der dem Gericht die Befugnis zuspricht, eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe auf Antrag des Schuldners herabzusetzen, ist im Geschäftsverkehr zwischen Voll-kaufleuten nicht anwendbar, § 348 HGB. Allerdings wird eine solche Regelung als vorformulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Hier hat der BGH (NJW 2003, 1805) - in anderem Zusammenhang - entschieden, dass der maximale Pönalwert den Wert von fünf Prozent der (Netto-)Auftragssumme nicht übersteigen darf. Fehlt eine Grenze oder ist diese höher, ist die Klausel unwirksam. Die fünf Prozent begründet der BGH (NJW 2003, 1805) damit, dass die Vertragsstrafe nur ein Druckmittel sei und nicht dazu führen dürfte, dass der Auftragnehmer regelmäßig über den eigenen Gewinn hinaus zahlen muss, auch wenn dem Auftraggeber kein nachweisbarer Schaden entstanden ist. Auf dieser Basis müsste dann im Einzelfall die Höhe der Vertragsstrafe bestimmt werden. AGB-recht-lich bedenklich ist auch eine Kumulierung der Vertragsstrafenregelung. Eine Pönale schließt grund-sätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz nicht aus. Nach §§ 341 Abs. 2, 340 Abs. 2 BGB wird aber die Pönale auf einen daneben bestehenden Schadensersatzanspruch angerechnet. Dieser Mechanismus darf in vorformulierten Vertragsbedingungen nicht abbedungen werden. Alternativ könnte auch an die Aufnahme einer Schadenpauschale gedacht werden. Im Gegensatz zur Vertragsstrafe kann die Scha-denpauschale nur verlangt werden, wenn dem Auftraggeber tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Die Schadenpauschale erspart es dem Auftraggeber lediglich, die Höhe seines Schadens im Einzelnen nachzuweisen. Hierfür besteht in der Regel ein berechtigtes Bedürfnis, weil eine Bezifferung des tatsächlich eingetre- tenen Schadens schwierig ist. Bei der Festsetzung der Höhe der Schadenspauschale ist zu berücksich-tigen, dass auch sie keine übermäßige Inanspruchnahme des Vertragspartners beinhalten darf; viel-mehr soll sich die pauschalierte Schadenshöhe am Regelfall orientieren (§ 309 Nr. 5 a BGB, der im kaufmännischen Verkehr lndizwirkung entfaltet; MüKo-Basedow, § 11 AGBG Rn 77). Darüber hin-aus hat die Schadenspauschalierung auch eine gewisse Warnfunktion. Für die Vereinbarung einer Kundenschutzklausel können Sie auf folgende Formulierungshilfe zurück-

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greifen: Kundenschutz (1) Der Frachtführer verpflichtet sich gegenüber dem Spediteur zum Kundenschutz. Er darf von Kunden des Spediteurs, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, weder unmittelbar noch mittelbar über Drille — Transporte im regionalen Güterverkehr — Transporte im nationalen Güterverkehr — Transporte im grenzüberschreitenden Güterverkehr

(Unzutreffendes bitte streichen).• übernehmen, noch solche Aufträge an Dritte weitergeben. (2) Der Kundenschutz bezieht sich

(1) auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, (2) auf das Gebiet, das in der beiliegenden Karte durch Umrandung gekennzeichnet ist, (3) auf die Kunden, die in der Anlage zum Vertrag aufgelistet sind.

(Unzutreffendes bitte streichen).

(3) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlt der Frachtführer dem Spediteur eine Vertrags-

strafe in Höhe von (...)EUR. Ein darüber hinausgehender Schaden kann vom Spediteur geltend gemacht werden.

(4) Der Kundenschutz erlischt ein Jahr nach Beendigung des Vertrages.