Wie bereitet sich ein Fußballverein auf die Prüfung der Lohnabgaben vor Mag. Maximilian Pulsinger...

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Wie bereitet sich ein Fußballverein auf die Prüfung der Lohnabgaben vor Mag. Maximilian Pulsinger CONFIDA Wolfsberg Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Offnerplatzl 1, 9400 Wolfsberg Tel. (04352) 47200 E-Mail: [email protected]

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Wie bereitet sich ein Fußballverein auf die Prüfung der

Lohnabgaben vor

Mag. Maximilian PulsingerCONFIDA WolfsbergSteuerberatungsgesellschaft m.b.H.Offnerplatzl 1, 9400 WolfsbergTel. (04352) 47200E-Mail: [email protected]

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Was steht bevor?

Prüfung der Vereine durch FA und GKK- Gemeinsame Prüfung sogen. GPLA- Prüfung aller Vereine (alle Klassen) angekündigt- Schwerpunkt Spieler, auch ausländische- Prüfung bis zu fünf(!) Jahre rückwirkend- Haftung der Funktionäre- Finanzstrafe für Funktionäre- Wer ist noch bereit, Vereinsfunktionen zu

bekleiden?

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Verein als Dienstgeber

Funktionäre– ehrenamtliche Tätigkeiten begründen kein

Dienstverhältnis– Laufende pauschale Aufwandsentschädigungen

sind nicht schädlich– Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit nach Abzug

von Betriebsausgaben– Dienstverhältnis nur bei fester Arbeitszeit und

Vorliegen einer Leistungsverpflichtung

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Sonstige Vereinsmitglieder– bei unangemessen niedrigen Bezügen (unter der

Geringfügigkeitsgrenze, 2010 € 366) kein Dienstverhältnis

– gilt z.B. für Platzwarte, Vorturner etc.– erfolgt eine ausschließliche oder im erheblichen

Ausmaß eine Arbeitsleistung für den Verein und wird ein nicht nur geringfügiges Entgelt bezahlt liegt ein D I E N S T V E R H Ä L T N I S vor

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Werkvertrag nur dann, wenn– Verpflichtung zur Leistung bestimmter Anzahl von

Wettkämpfen– Erbringung eines Leistungserfolgs steht im

Vordergrund

Masseure, Ärzte etc.– keine Dienstnehmer, wenn sie die Leistung im

Rahmen ihres Betriebes erbringen

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Unterschied Werkvertrag und Dienstvertrag

Dienstvertrag– Persönliche Erbringung der Arbeitsleistung (keine

Vertretungsmöglichkeit)– Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort– Weisungsgebundenheit– Entgelt auch im Krankheitsfall– ev. Vereinbarung einer Konkurrenzklausel

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Werkvertrag– Möglichkeit der Vertretung– Weisungsgebundenheit nur sachlich, nicht

persönlich– mehrere Auftraggeber– Unternehmerrisiko

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Vorsicht bei Werkverträgen- Neue Bestimmung im § 62a EStG- wird der Werkvertrag nicht als solcher anerkannt

gilt der ausbezahlte „Werklohn“ als Nettobezug! D.h. es ist auf den Bruttobezug hoch zu rechen (rund 100%)

- Ausnahme nur, wenn Werkvertragnehmer beim FA und bei der Sozialversicherung (SVA) gemeldet

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Weitere Problembereiche- Kantinenpersonal- Helfer bei Vereinsfesten- Kontrolle durch KIAB- Hohe Strafen

EUR 800,00 einmalige „Einsatzgebühr“ EUR 500,00 je nicht gemeldeten Dienstnehmer

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„Rechtslage“ bis 31.12.2008– Regelung nur in den Vereinsrichtlinien (Erlass!)– Pauschale Aufwandsentschädigungen möglich

Verpflegungskosten pauschal € 26,40 bzw. € 13,20 bei Tätigkeiten unter 4 Stunden

Fahrtkosten in Höhe von 75 % des amtlichen Kilometergeldes oder Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels

Reisekostenausgleich von € 3 bzw. 1,50 (unter 4 Std.) Pauschale Spesenvergütung von € 75

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Verein muss genaue Aufzeichnung führen– Trainingspläne– Spielpläne– Sonstige Aktivitäten (Werbeauftritte,

Autogrammstunden etc.)– Verein als Arbeitgeber trifft Beweispflicht

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Berechnung maximale Aufwandsentschädigung

Annahmen:

Training fünf mal pro Woche

ein Spiel

Zeitdauer jeweils über vier Stunden

Fahrtstrecke Wohnung – Training 20 km

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Verpflegungskosten Training 20 Tage a 29,40 588,00

Verpflegungskosten Spiele 4 Spiele a 29,40 117,60

Kilometergeld 20 km x 2 x 24 Tage x 0,36 x 75% 259,20

pauschale Spesenvergütung 75,00

maximale Pauschalvergütung 1.039,80

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Abweichende Regelung im Bereich der Sozialversicherung– Pauschale Reisekostenregelungen gelten nicht– Einheitliches Pauschale von € 537,78 absetzbar– Verpflegungskosten nur für Auswärtsspiele– Regelung gilt nur für Amateure

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Vereinbarung monatliche pauschal 2.500,00

LSt SV

4 Auswärtsspiele, 29,4 x 4 117,60

Auswärtsspiele SV, 26,4 x 4 105,60

15 Trainings über 4 Std, 15 x 29,4 441,00

480 km x 0,356 x 75 % 128,16  

Summe der Absetzposten 686,76 105,60

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Berechnung Auszahlung LSt SV

Bezug 2.500,00 2.500,00

pauschale Absetzposten - 686,76 - 105,60

- 435,78 2.394,40 18,20%

1.377,46 435,78 SV-Beitrag

Lohnsteuer - 198,32

Auszahlung 2.500,00

Sozialversicherung - 435,78

Lohnsteuer - 198,32

1.865,90

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Kosten Dienstgeber

Bruttobezug 2.500,00

Sozialversicherung Dienstgeber

(2500 abzgl. 105,60, davon 21,8 %) 521,98

Dienstgeberbeitrag

(2500 abzgl. 686,76, davon 4,5 %) 81,60

Kommunalsteuer

(2500 abzgl. 686,76, davon 3 %) 54,40

3.157,97

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Kosten für Verein bei Auszahlung von € 2.500 netto

- Nettobezug Dienstnehmer € 2.500- Kosten Dienstgeber € 5.545 !- Differenz in Höhe von € 3.045 im Falle einer

Prüfung zur Gänze vom Verein zu tragen!- NEU: Haftung des Dienstnehmers (Spielers) bei

Mitwirkung für Lohnsteuer (§§ 82 und 83 EStG)

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Probleme im Rahmen von Prüfungen Zahlungen erfolgen nicht monatlich Zahlungen erfolgen auf 12 Monate verteilt Keine oder nur unzureichende Aufzeichnungen

aus den Vorjahren Funktionäre aus Vorjahren sind nicht mehr

greifbar Sachbezüge (PKW, Wohnung)

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Verhalten bei Prüfungen Mitwirkung und Aufklärung Vorlage der Unterlagen Vorbereitung von Listen und Aufstellungen „Prüfer sind auch (nur) Menschen“

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Rechtslage ab 1.1.2009– Gesetzliche Regelung im § 3 EStG– € 60 (2009: € 30) pro Einsatztag steuerfrei– bis zu € 540 pro Monat steuerfrei– bis zu € 6.480 pro Jahr steuerfrei– Regelung gilt auch für Sozialversicherung

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Regelung gilt für:– Sportler– Schiedsrichter– Sportbetreuer (Trainer, Masseur, Zeugwart)– bei Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, deren Zweck die

Ausübung des Körpersports ist.

Regelung gilt nicht für:– Funktionäre– Platzwart– Begleitpersonen

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€ 60 pro Tag steuerfrei– als pauschale Fahrt- und Reiseaufwands-

entschädigung– nur bei Auszahlung durch gemeinnützigen Verein– keine Kommunalsteuer und kein

Dienstgeberbeitrag– keine Führung eines Lohnkontos notwendig– keine Übermittlung eines Lohnzettels an FA

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€ 540 pro Monat steuerfrei– bei Überschreiten der Grenze ist nur der übersteigende

Betrag zu versteuern– Entschädigung muss nicht jedes Monat gezahlt werden,

aber keine Anrechnung in Folgemonaten– ACHTUNG! Neben den pauschalen Vergütungen dürfen

zusätzlich keine tatsächlichen Kosten steuerfrei ersetzt werden

– Anreise zu Auswärtsspielen mit z.B. Bussen hindert nicht die steuerfreie Auszahlung

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Sozialversicherung– € 60 bzw. € 540 ebenfalls frei– Nur für nebenberufliche Tätigkeit (sportliche

Tätigkeit bildet nicht Haupteinnahmequelle)– Erstmals einheitliche Freibeträge für Steuer und

Sozialversicherung

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Beispiel 1– Franz F. ist Angestellter und spielt Fußball– Er hat im Monat Feber 12 Trainings- und 4

Spieltage, also 16 Einsatztage– Er erhält pro Tag € 30 pauschale Entschädigung– Gesamtbetrag von € 480 bleibt steuer- und

sozialversicherungsfrei

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Beispiel 2– Franz F. ist Angestellter und spielt Fußball– Er hat im Monat Feber 5 Trainings- und 1

Spieltag, somit 6 Einsatztage– Er erhält € 60 pro Tag pauschale Fahrt- und

Reisekostenentschädigung– Gesamtbetrag von € 360 im Monat Feber bleibt

steuer- und sozialversicherungsfrei

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Beispiel 3– Franz F. ist Angestellter und spielt Fußball– Er erhält für den Monat Feber eine Prämie von €

100– zusätzlich erhält er pauschale

Aufwandsentschädigungen von € 420– es fallen 20 Einsatztage an

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Auszahlungsbetrag 520

Davon Prämie (steuerpflichtig) 100

Rest für 20 Einsatztage

Ergibt pro Tag 21

Grenze von € 60 nicht überschritten

Steuerpflicht nur für Prämie 100

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Beispiel 4– Franz F. ist Angestellter und spielt Fußball– Er erhält pauschale Aufwandsentschädigung von

€ 800– Es fallen 20 Einsatztage an

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Auszahlungsbetrag 800Bei 20 Einsatztagen pro Tag 40

Maximaler Tagesbetrag zwar unterschritten aber Monatsbetrag überschritten

Daher steuerpflichtig 260Abrechnung als Dienstnehmer

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Beispiel 5– Josef M. ist selbständiger Masseur– Angaben und Beträge wie Beispiel 4 (€ 800)– € 260 sind steuerpflichtig (Regelungen gelten

auch bei selbständiger Tätigkeit)– Masseur hat im Rahmen seines Einkommens den

Betrag von € 260 zu versteuern

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Probleme im Rahmen von Prüfungen Punkteprämien sind immer pflichtig (Achtung auf

Formulierung im Vertrag, ev. auf Fixbeträge umstellen) laut Finanzverwaltung bei Profis kein Herausrechnen des

Freibetrages von € 540. Meines Erachtens im Gesetz nicht gedeckt

Zahlungen nicht regelmäßig Zahlungen 12 x im Jahr Sachbezüge

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Beschäftigung von Ausländern– Pauschaler Einbehalt von 20 % der Bruttoentschädigung– Auf Antrag des Ausländers 35 % vom Nettoentgelt

(Auszahlung abzüglich nachgewiesene Kosten)– Abfuhr bis 15. des Folgemonats an Finanzamt– Verein haftet für den Einbehalt und die Abfuhr– Sportler muss Sozialversicherung im Ausland nachweisen– Kann er dies nicht, gilt er als Dienstnehmer– ACHTUNG! Eventuelle illegale Beschäftigung von

Ausländer mit entsprechenden Strafen!!

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Berechnung Kosten eines Dienstnehmers

Amateur, Entschädigung € 800

Anmeldung daher als gering-

fügig Beschäftigter mit € 260

Kosten für den Verein, 2,93 % LNK € 270

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Berechnung Kosten Dienstnehmer

ACHTUNG: bei mehreren geringfügig Beschäftigten und Überschreiten der eineinhalbfachen Geringfügig-

keitsgrenze erhöhen sich die LNK auf 17,8 %

z.B. 5 geringf. Besch. a € 250 € 1.250,00

Nebenkosten daher € 222,50

Zzgl. 7,5% KommSt u. DB ab Lohnsumme € 1.095,00

Daher zusätzlich noch € 93,75, LNK insges. € 316,25

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Berechnung Kosten eines Dienstnehmers

Amateur, Entschädigung € 1.000 netto

Anmeldung daher mit € 460 netto bzw.

€ 542,45 brutto

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Verein als Dienstgeber

Anmeldung brutto 542,45

Sozialversicherung Verein 126,01

Dienstgeberbeitrag 24,41

Kommunalsteuer 16,27

Kosten Verein insgesamt 709,14

zuzüglich Pauschale 540,00

Belastung Verein insgesamt 1.249,14

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Berechnung Kosten Dienstnehmer

Spieler ist Profi, Vereinbarung € 1.500 netto

Anmeldung daher mit € 1.500 netto bzw. € 2.177,05 brutto

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Verein als Dienstgeber

Anmeldung brutto 2.177,05

Sozialversicherung Verein 514,66

Dienstgeberbeitrag 97,97

Kommunalsteuer 65,31

Kosten Verein insgesamt2.854,99

Belastung Verein insgesamt 2.854,99

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Verein als Dienstgeber

Beispiel für Nachzahlung bei Prüfungen für Sozialversicherung und Lohnsteuer

Annahme 15 Spieler, Bezug jeweils € 1.000 netto

8 Spieler sind Profi, der Rest Amateure

Bisher erfolgte keine Anmeldung der Spieler

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Lohnnebenkosten für Profi 371,60

Einzubehaltende Lohnsteuer 0,00

Einzubehaltende Sozialvers. 191,47

Nachzahlung pro Spieler u. Monat 563,07

Ergibt bei 8 Profis je Monat 4.504,56

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Verein als Dienstgeber

Lohnnebenkosten für Amateure 168,92

Einzubehaltende Lohnsteuer 0,00

Einzubehaltende Sozialvers. 81,62

Nachzahlung pro Spieler/Monat 250,55

Ergibt bei 7 Amateure/Monat 1.753,85

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Verein als Dienstgeber

Gesamtnachzahlung für ein Jahr 75.100,92Prüfungszeitraum fünf Jahre 375.504,60

Bei zwei Profis a netto 1.000,00Alle restlichen Spieler unter 900,00D.h. alle Spieler sind geringfügig (900-540 = 360)Nachzahlung p.a. (17,8 % LNK!) 23.510,16

Nachzlg. für 5 Jahre (inkl. Amat.) 117.550,80

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Verein als Dienstgeber

Vorbereitung auf eine Prüfung Unterlagen beschaffen und vorbereiten

• Auszahlungsnachweise• Spielerverträge• Trainingspläne• Sonstige Aufzeichnungen über Vereinsaktivitäten

Liste der Spieler mit Bezügen und Absetzposten erstellen (s. Anhang)

Selbstanzeige vorbereiten Empfehlung: Steuerberater kontaktieren

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Verein als Dienstgeber

Selbstanzeige Selbstanzeige bewahrt vor Finanzstrafe Voraussetzung

• Rechtzeitig (vor Beginn der Prüfung)• Darlegung der Verfehlung• Vollständige Offenlegung• Nennung der Täter (Personen und Verein, Verbands-

verantwortlichkeit ab dem Jahr 2006)• Entrichtung der Abgaben innerhalb von max. 2 Jahren

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Verein als Dienstgeber

Bei Prüfung zusätzlich zu beachten– Hohe Verzinsung der Nachzahlungen für

Sozialversicherung– Amateure erwartet Steuernachzahlung da sie zwei

Dienstverhältnisse hatten– Studenten droht der Verlust der Familienbeihilfe

(Einkommensgrenze € 9.000 p.a.)– Arbeitslosenbezug wird rückgefordert und ev. sogar

Strafverfahren

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Verein als Dienstgeber

Haftung für Abgabenschulden– Grundsätzlich haftet Verein mit seinem Vermögen– Haftung gem. § 9 BAO auch für Vertreter

(Obmann) bei Schuldhafter Pflichtverletzung Nichteinbringlichkeit der Abgaben beim Verein

– Haftung auch noch nach dem Ausscheiden– Verjährungsfrist 5 Jahre

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Steuerrecht Grundlagen

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

– Unentbehrliche Hilfsbetriebe

– Entbehrliche Hilfsbetriebe

– Begünstigungsschädliche Betriebe

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Steuerrecht Grundlagen

Unentbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs.2 BAO)– Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb muss in seiner

Gesamtrichtung auf Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt sein

– der genannte Zweck darf nicht anders als durch diesen wirtsch. Geschäftsbetrieb erreichbar sein

– Der wirtsch. Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten

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Steuerrecht Grundlagen

Beispiele für unentbehrliche Hilfsbetriebe– Sportbetrieb von Sportvereinen– Konzertveranstaltung eines Musikvereins– Theaterveranstaltung des Turniervereins

Mischbetriebe– max. 25 % der Einnahmen aus „schädlichen“

Tätigkeiten

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Steuerrecht Grundlagen

Sponsoreinnahmen– Bei entsprechender Werbewirkung Teil des

unentbehrlichen Hilfsbetriebes– Kriterien für Werbewirksamkeit

Öffentlichkeit Verhältnismäßigkeit Ersichtlichmachung (Dressen, Banden) Einschaltung in Medien

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Steuerrecht Grundlagen

Entbehrlicher Hilfsbetrieb– wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der nicht

unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck dient– Überschüsse müssen aber dem gemeinnützigen

Zweck zukommen– Verein unterliegt mit diesem Betrieb grundsätzlich

der Abgabepflicht

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Steuerrecht Grundlagen

Begünstigungsschädlicher Betrieb– Gewinnbetriebe– Geschäftsbetrieb kommt nur materielle

Bedeutung zu– Verein verliert insgesamt(!) sämtliche

Begünstigungen– Auch dann, wenn Führen dieses Betriebes in der

Satzung verankert ist

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Steuerrecht Grundlagen

Ausnahmegenehmigung– Grundsätzlich auf Antrag– Voraussetzung

Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks ist ohne diesen Betrieb nicht möglich oder wesentlich gefährdet ist

– Abgabepflicht im Regelfall nur für den Gewinnbetrieb

– Automatische Ausnahmegenehmigung wenn die Umsätze aus Gewinnbetrieben unter € 40.000

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Steuerrecht Grundlagen

Beispiele für unentbehrliche Hilfsbetriebe von Sportvereinen– Eintritte– Sponsorzahlungen– Spielerablösen– Sportplatzvermietung– Unterrichtserteilung– Startgelder– Kantine w ä h r e n d der Heimspiele

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Steuerrecht Grundlagen

Beispiele für entbehrliche Hilfsbetriebe von Sportvereinen– Kleines Vereinsfest (aber Befreiung bei

„Zufallsgewinnen“)– Publikationen (Jahrbücher etc.) mit

Inserateinnahmen unter 25 % der Umsätze

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Steuerrecht Grundlagen

Beispiele für begünstigungsschädliche Betriebe von Sportvereinen– Große Vereinsfeste– Vereinskantine a u ß e r h a l b der Heimspiele– Publikationen mit Inseraterlösen über 25 % der

Umsätze– Unangemessene Sponsorzahlungen– Handel mit Waren (Fanartikel)

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Steuerrecht Grundlagen

Für einen Verein relevante Steuern und Abgaben– Körperschaftsteuer– Umsatzsteuer– Werbeabgabe– Grundsteuer– Gebühren nach Gebührengesetz– Kommunalsteuer– Lohnabgaben (DB, DZ)

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Steuerrecht Körperschaftsteuer

Steuerpflicht nur für entbehrliche Hilfsbetriebe und Gewinnbetriebe– Kantinen (außerhalb des Spielbetriebes!)– Große Vereinsfeste– Warenhandel– Verkaufsaktionen

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Steuerrecht Körperschaftsteuer

Einkommensermittlung nach allgemeinen Regelungen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung)

Fixer Steuersatz von 25 %

Freibetrag von maximal € 7.300

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Steuerrecht Umsatzsteuer

Für entbehrliche und unentbehrliche Hilfsbetriebe gilt die so genannte Liebhabereibeurteilung

Diese Tätigkeiten unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Steuerpflicht nur für GewinnbetriebeKleinunternehmergrenze von € 30.000 ist zu

beachten

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Steuerrecht Umsatzsteuer

Die Kleinunternehmergrenze ist eine Nettogrenze

z.B. Einnahmen aus Betrieb einer Kantine (nur Getränke) betragen € 33.600

Umsatzsteuersatz 20 %

Nettoeinnahmen daher € 28.000

Grenze nicht überschritten

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Steuerrecht Umsatzsteuer

Einnahmen 20 % brutto 48.000

davon 20 % Umsatzsteuer 8.000

Einkauf dafür 24.000

dafür bezahle Umsatzsteuer -4.000

Zahlung an Finanzamt 4.000

Beispiel 1 zur Umsatzsteuer

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Steuerrecht Umsatzsteuer

Einnahmen 20 % brutto 48.000

davon 20 % Umsatzsteuer 8.000

Einkauf dafür 24.000

dafür bezahle Umsatzsteuer -4.000

bezahlte Umsatzsteuer für Neubau -20.000

Guthaben -16.000

Beispiel 2 zur Umsatzsteuer

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Steuerrecht Umsatzsteuer

Gemeinnützige Sportvereine sind für alle Tätigkeiten unecht von der Umsatzsteuer befreit!

Dies bedeutet– Keine Umsatzsteuerpflicht– Kein Vorsteuerabzug

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Steuerrecht Umsatzsteuer

Möglichkeit des Vorsteuerabzug durch Gründung einer (Betriebs-)GmbH– Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Investitionen– Vermietung an Verein– Durch Auslagerung der steuerschädlichen

Aktivitäten (Kantine, Fanartikelverkauf etc.) bleibt der Verein zur Gänze steuerbefreit

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Steuerrecht Werbeabgabe

Abgabe von 5 % für Werbeleistungen

Werbeleistungen sind unter anderem– Benützung von Flächen– Projektion von Werbebotschaften auf Flächen– Flächen sind Banden, Plakatflächen, Gebäude, Bekleidung,

Fahnen und dgl.– Keine Abgabe für Werbung im Internet (Homepage)

Selbstberechnung und Zahlung bis 15. des zweitfolgenden Monats

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Steuerrecht Werbeabgabe

Bemessungsgrundlage ist das Entgelt

Freigrenze von EUR 10.000 pro Jahr

Keine Werbeabgabe für Sponsorpakete!

Neben Bandenwerbung Vereinbarung für z.B.Werbedurchsagen

Internetauftritt

Freikarten

Autogrammstunden

Ankick bei Fußballspiel

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Danke für die Aufmerksamkeit!