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UNTERNEHMENSVORSTELLUNG KWL KONTROLLIERTE WOHNRAUMLÜFTUNG

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UNTERNEHMENSVORSTELLUNG

KWL KONTROLLIERTE WOHNRAUMLÜFTUNG

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Einleitung 1Leistungsumfang 2–3Vorteile / Mehrwerte 4Rechtsprechung 5

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Inhalt

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© 2019 SHS KWL GmbH®. Alle Rechte vorbehalten.

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Einleitung – Wer ist die SHS KWL GmbH®

Die SHS KWL GmbH® ist Ihr Spezialist im Bereich der kontrollierten Wohnraumlüftung. Gegründet wurde die SHS KWL GmbH®, um der SHK Branche einen versierten Partner zur Seite zu stellen der die immer höher werdenden theoretischen Ansprüche der Energieeinsparverordnung, mit dem praktischen Ausbau bündelt. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, diesen Ansprüchen gerecht zu werden und eine vollumfäng-liche Dienstleistung im Bereich der kontrollierten Wohnraumlüftung anzubieten. Die Aufl agen, die aus der Energieeinsparverordnung und deren immer wiederkehrenden Verschärfungen folgt, zeigt eine Richtung auf, die perspektivisch den Verzicht einer kontrollierten Wohnraumlüftung im Neubausegment und in der Altbausanierung ausschließt. Aus Sicht der SHS KWL GmbH® ist die Nutzung einer kontrollierten Wohn-raumlüftung unumgänglich und Stand der Technik.

Ziel der SHS KWL GmbH® ist es, der SHK Branche eine Partnerschaft zu bieten, die den Bereich der kont-rollierten Wohnraumlüftung in vollem Umfang abdeckt und ein sorgloses abarbeiten ermöglicht.

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Leistungsumfang inkl. Schnittstelle

Die SHS KWL GmbH® deckt mit Ihrer Unternehmensausrichtung die Planung, Ausführung und den Vertrieb von Systemen zur kontrollierten Wohnraumlüftung, sowie den damit zusammenhängenden Beratungstätig-keiten ab. Diese Dienstleistungen bietet die SHS KWL GmbH® alleinig den handwerklichen Betrieben der SHK Branche an und das ausschließlich dreistufi g über ausgewählte Handelspartner.

Die SHS KWL GmbH® hat Ihr Leistungsbild so defi niert, dass Sie die vollständige, hausinterne Installation der kontrollierten Wohnraumlüftung übernimmt. Darin beinhaltet ist die Verlegung und Montage der Lüf-tungsauslässe, Lüftungskanäle und -rohre, Verteiler, Schalldämpfer und Zentraltechnik. Lediglich Kernboh-rungen und Durchbrüche, sowie die Abdichtung am Gebäudeaustritt der Außen- und Fortluftleitungen inkl. Montage der Wetterschutzgitter haben bauseits zu erfolgen. Die Lieferung der zu verbauenden Materialien erfolgt über die SHS KWL GmbH®.

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Leistungsumfang inkl. Schnittstelle

Die SHS KWL GmbH® hat sich intensiv mit den auf dem Markt befindlichen Industriepartnern für die kon-trollierte Wohnraumlüftung beschäftigt. Seitens der SHS KWL GmbH® wurden eigene interne Maßstäbe gesetzt, die zwingend notwendig sind, um eine bestmögliche Gesamtlösung dem SHK Partner anzubieten. Dabei waren folgende Parameter ausschlaggebend:

• Produktvielfalt und Produktvariationen

• Optimierte Verarbeitung des Leitungsnetzes

• Zentral- und Verteilertechnik

• Drosselmöglichkeiten für den lüftungstechnischen Abgleich

• Optik und Ästhetik im ausgebauten Zustand

• Nachhaltigkeit und Wartungsaufwand

• Technisches Know-How seitens des Industriepartners

• Forschung und Entwicklung (aktuell und perspektivisch)

• Lageraktivität und -kapazität beim Großhändler

Nach vollumfänglicher Recherche und Vergleich der auf dem Markt befindlicher Industriepartner, sowie unter der Berücksichtigung aller o.g. Parameter, hat sich die SHS KWL GmbH® dazu entschieden, folgende Hersteller zu wählen und diese als Kooperationspartner zu erklären.

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VORT

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Vorteile / Mehrwerte

• Schnelle Angebotslegung

• Kostensicherheit durch Pauschalauftrag

• Flexibilität

• Klare Schnittstellenbestimmung

• Lediglich einen Ansprechpartner im Projektablauf

• Abgabe der Planungsleistungen an die SHS KWL GmbH®

• Materialdisposition, sowie Müll- und Restmaterialentsorgung durch die SHS KWL GmbH®

• Vertrauensvoller Partner im Bereich der KWL

• Erstellung der Revisionsunterlagen inkl. Dokumentation

• Fachlich korrekte Inbetriebnahme und Einweisung

• Haftungsausschluss mit vollumfänglicher Gewährleistungsübernahme nach VOB

• Besserer Nutzen der eigenen Ressourcen durch Weitergabe der KWL-Ausführung

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Rechtsprechung

Aufgrund der in den vergangenen Jahrzehnten geübten Baupraxis, erwies sich die Einhaltung einer hinrei-chenden Raumlüftung in aller Regel als unproblematisch. Der erforderliche Luftwechsel wurde regelmäßig durch die sogenannte Fugenlüftung realisiert. Mit immer steigenden Bestimmungen zur Energieeinsparung, ist gemäß den in ihrer Bauweise dichter werdenden Gebäuden, den anerkannten Regeln der Technik, sowie der Forderung zur nutzerunabhängigen Lüftung, nunmehr problematischer, die hinreichende Raumlüftung und deren Luftqualität zu gewährleisten. Daher bedarf es einer zusätzlichen Lüftungsmaßnahme. Derartige zusätzliche Lüftungsmaßnahmen setzen nach den Bestimmungen des derzeitigen Regelwerks nicht zwin-gend die Planung entsprechender konstruktiver Maßnahmen, wie insbesondere einer kontrollierten Lüftung voraus. Wird auf solche konstruktiven Maßnahmen jedoch verzichtet, ist eine hinreichende Wohnungslüftung nur gewährleistet, wenn zusätzlich eine benutzerunterstützte Lüftung erfolgt. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass eine Wohnung so beschaffen sein muss, dass „bei normalem Nutzerverhalten“, ohne dass „besondere oder aufwendige Lüftungsmaßnahmen“ des Nutzers erforderlich sind, die notwen-dige Raumluftqualität gewährleistet wird. Diese geforderte Raumluftqualität lässt sich bei vorgeschriebener dichter Gebäudehülle, sowie nach der Fachliteratur und bewährten Praxis nur dann sicherstellen, wenn der Nutzer mehrfach täglich, wenn nicht sogar alle zwei Stunden für ca. 10 Minuten im Wege der Fensterlüftung eine Stoß- bzw. Querlüftung vornimmt. Das Landgericht Aurich stellte daher infrage, ob derartige Lüftungs-maßnahmen überhaupt als zumutbar angesehen werden können.

So urteilte das BGH wie folgt:

„Es ist zu bedenken, dass die empfohlene Lüftungsmethode im bürgerlichen Alltagsleben ungewöhnlich, unüblich und schwer zu praktizieren ist. Dies gilt insbesondere für die Forderung, viermal am Tag sämtliche Heizkörper abzudrehen, sämtliche Fenster sperrangelweit zu öffnen, 15 Minuten geöffnet zu lassen und dann wieder zu schließen, um sodann die Heizkörper wieder aufzudrehen.“

Nach Ausführungen des BGH ist, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, bei Wohnungen so-mit eine Gebrauchstauglichkeit geschuldet, die keine „besonderen Lüftungsmaßnahmen“ erfordert. Gemäß BGH ist anzunehmen, dass eine Stoß- bzw. Querlüftung als eine solche „besondere Lüftungsmaßnahme“ anzusehen ist, die vom Nutzer nicht erwartet werden kann.

Im Hinblick auf die zuvor dargestellte Sachlage, kommt man daher zu dem Ergebnis, dass die Einhaltung des Luftaustauschs und der Raumluftqualität keinesfalls dem Nutzer zu überlassen, sondern durch „konst-ruktive lüftungstechnische Maßnahmen“ sicherzustellen ist.

Quelle: Rechtsgutachten VfW – Bundesverband für Wohnungslüftung e.V.

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KON

TAKT

NORDRHEIN-WESTFALEN

NIEDERSACHSEN

BREMEN

SCHLESWIG-HOLSTEIN

MECKLENBURG-VORPOMMERN

BRANDENBURGSACHSEN-

ANHALT

SACHSEN

THÜRINGEN

HESSEN

BADEN-WÜRTTEMBERG

BAYERN

SAAR-LAND

BERLIN

HAMBURG

RHEINLAND-PFALZ

KWL KONTROLLIERTE WOHNRAUMLÜFTUNG

[email protected] | www.shs-kwl.de