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Wirtschaftsprivatrecht I (Referent: Hr. Hayduk) Definition: Unter dem Begriff Recht verstehen wir die verbindliche Regelung des menschlichen Zusammenlebens in der Gemeinschaft durch Gebote, Verbote und Gewährungen. Wir unterscheiden Recht im objektiven und im subje ktiven Sinn: 1. subjektives Recht: Ansprüche, Berechtigungen des Einzelnen (z. B. Darlehensansprüche). Sie ergeben sich aus einer Rechtsnorm des objektiven Rechts. 2. objektives Recht: Rechtsordnung ist die Gesamtheit der Vorschriften, die das Zusammen- leben der Menschen in der Gemeinschaft regelt (z. B. BGB, StGB, GG,...) a) Gewohnheitsrecht: Ungeschriebene Rechtsgrundsätze, die durch langjährige Anwendung zur Gewohnheit wurden, z. B. Weiderecht, Wenderecht, Wegerecht. Im Strafrecht gibt es kein Gewohnheitsrecht! b) gesetztes (konstitutives) Recht: schriftlich festgelegte Rechtsnormen Gesetze im materiellen Sinn: Jede Regelung, die für eine unbestimmte Anzahl von Personen allgemeinverbindliche Regelungen enthält ( Gerechtigkeit) im formellen Sinn: Beschluß, der ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet ist (bestimmte äußere Form) und dazugehörige Satzungen (Autonomie, z.B. von Kirchen, Gemeinde, Unis, ...) Rechtsverordnungen sind rechtsähnliche Regelungen, die durch gesetzliche Ermächtigung von Ministerien (Exekutive) erlassen werden. Sie sind keine Gesetze! Auch Wertevorstellungen (Religion, Moral, Sitten, Vereinssatzungen, allg. Geschäftsbedingungen, ... sind keine Gesetze) Gesetze werden erlassen von: EU, Bund, Ländern, ... GG Art. 20 (Montesquieu): Gewaltenteilung: • Legislative • Exekutive • Judikative (Gesetzgebung) (ausführende Gewalt) (Rechtsprechung) GG Art. 76 – 78: Gesetzgebungsverfahren: 1. Einbringung des Gesetzesentwurfs beim Bundestag (sog. Gesetzesinitiative) 2. dreimalige Lesung des Gesetzes im Bundestag 3. Beteiligung des Bundesrates 4. Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung des sachlich zuständigen Ressort-Ministers 5. Verkündung im Bundesgesetzblatt (mit Datum)

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Wirtschaftsprivatrecht I (Referent: Hr. Hayduk)

Definition: Unter dem Begriff Recht verstehen wir die verbindliche Regelung des menschlichen Zusammenlebens in der Gemeinschaft durch Gebote, Verbote und Gewährungen.

Wir unterscheiden Recht im objektiven und im subjektiven Sinn: 1. subjektives Recht: Ansprüche, Berechtigungen des Einzelnen (z. B. Darlehensansprüche).

Sie ergeben sich aus einer Rechtsnorm des objektiven Rechts. 2. objektives Recht: Rechtsordnung ist die Gesamtheit der Vorschriften, die das Zusammen-

leben der Menschen in der Gemeinschaft regelt (z. B. BGB, StGB, GG,...)

a) Gewohnheitsrecht: Ungeschriebene Rechtsgrundsätze, die durch langjährige Anwendung zur Gewohnheit wurden, z. B. Weiderecht, Wenderecht, Wegerecht. Im Strafrecht gibt es kein Gewohnheitsrecht!

b) gesetztes (konstitutives) Recht:

schriftlich festgelegte Rechtsnormen � Gesetze im materiellen Sinn:Jede Regelung, die für eine unbestimmte Anzahl von Personen allgemeinverbindliche Regelungen enthält (� Gerechtigkeit) im formellen Sinn:Beschluß, der ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet ist (bestimmte äußere Form)

und dazugehörige Satzungen (Autonomie, z.B. von Kirchen, Gemeinde, Unis, ...)

Rechtsverordnungen sind rechtsähnliche Regelungen, die durch gesetzliche Ermächtigung von Ministerien (Exekutive) erlassen werden. � Sie sind keine Gesetze! Auch Wertevorstellungen (Religion, Moral, Sitten, Vereinssatzungen, allg. Geschäftsbedingungen, ... sind keine Gesetze) Gesetze werden erlassen von: EU, Bund, Ländern, ... GG Art. 20 (Montesquieu): Gewaltenteilung:

• Legislative • Exekutive • Judikative (Gesetzgebung) (ausführende Gewalt) (Rechtsprechung) GG Art. 76 – 78: Gesetzgebungsverfahren:

1. Einbringung des Gesetzesentwurfs beim Bundestag (sog. Gesetzesinitiative) 2. dreimalige Lesung des Gesetzes im Bundestag 3. Beteiligung des Bundesrates 4. Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung des sachlich

zuständigen Ressort-Ministers 5. Verkündung im Bundesgesetzblatt (mit Datum)

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• ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis (GG Art. 71/73):Länder haben nur dann und nur soweit Befugnis zur Gesetzgebung, wie sie durch Bundesgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wurden. (Bund: Verteidigung, äußere Angelegenheiten, Währungsangelegenheiten,... Länder: Polizei, Schulen Gemeinden, ...) • konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis (GG Art. 72/74):Länder haben Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund nicht von seinem Recht auf Gesetzgebung Gebrauch macht. • Rahmengesetzgebung des Bundes (GG Art 75):Bund hat das Recht unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen. (Hochschulwesen, Beamtengesetze, ...)

zu objektiven Rechten:

Privatrecht (BGB, HGB, Scheckgesetz, GmbH-Gesetz, ...) ... regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichrangig Beteiligten (Gleichordnung). Auch die Träger öffentlicher Gewalt könne privatrechtlich handeln (z.B. Kauf von Büromaterial für Behörden, ...=fiskalisches Handeln) Beispiele: Zivilrecht, Bürgerliches Recht, Handelsrecht, ... Öffentliches Recht (Steuerrecht, GG, Völkerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, ...) ... regelt die Beziehung der Staatsbürger zu öffentlich-rechtlichen Gemeinschaften (Staat, Gemeinden) und das Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Gemeinschaften zueinander im Über- und Unterordnungsverhältnis. Es sind auch Mischformen möglich, z. B. beim Arbeits- oder Wirtschaftsrecht. zu subjektiven Privatrechten (= Berechtigung/Anspruch):

- Personenrechte

- Familienrechte

- Vermögensrechte absolute Rechte/Beherrschungsrechte: Namensrecht, Eigentum, ...

relative Rechte/Ansprüche: nur gegenüber bestimmten Personen, z.B. Kaufvertrag, ...

Gestaltungsrechte: z. B. Kündigung eines Mietverhältnisses, Anfechtung, Aufrechnung

subjektive öffentliche Rechte/Befugnisse: Wahlrecht, Freiheitsrechte, BaföG-Ansprüche, Ansprüche auf Rechtsschutz

Dem subjektivem Recht einer Person steht die Rechtspflicht einer anderen gegenüber � Rechtsverhältnis/Rechtsbeziehung

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Rechtssubjekt: (natürliche und juristische Personen!) Inhaber, d.h. Träger von subjektiven Rechten kann nur sein, wem die Rechtsordnung die Fähigkeit zuerkennt, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. (Bundeswehr gilt z. B. nur für Deutsche) Rechtsfähigkeit: ... ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Beginn:natürliche Personen: ab Geburt (BGB § 1)

Ausnahme: Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber schon gezeugt war. (BGB §1923, Abs. 2)

juristische Personen: je nach Art der jur. Person, z. B. Verein mit Eintragung ins Vereinsregister

Ende:natürliche Personen: Mit dem natürlichen Tod

� Rechtssubjekt geht auf die Erben über (BGB §1922)

juristische Personen: mit der Auflösung der jur. Person oder: Entziehung der Rechtsfähigkeit beim Verein (BGB § 43) natürliche Personen: ... sind einzelne Menschen (BGB §§ 1 ff). juristische Personen: ... sind von der Rechtsordnung zugelassene und mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Vereinigungen mehrerer Personen oder Sacheinrichtungen, bzw. Vermögenswerte zu einem bestimmten Zweck. Rechtsträger ist die jeweilige Gemeinschaft. (BGB §§ 21 ff). Beispiele: Verein, AG, Stiftung,, GmbH, Ämter, Staat, Gemeinde

Unterscheidung juristischer Personen: a) Personenvereinigung (Staat, Gemeinde, Vereine) b) Vermögensmassen (Stiftungen) c) Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)

Personengesellschaften (OHG, KG, ...) sind keine juristischen Personen � Begriff der KG, Anwendbarkeit der OHG-Vorschriften. (HGB § 161) 10 Abiturienten wollen – mit dem Ziel sich sportlich zu betätigen - einen Verein gründen.

Vereinsrecht:- Eintragungsantrag stellen: Zuständigkeit des Amtsgerichts (BGB § 55) - Mindestmitgliederzahl soll mind. 7 betragen (BGB § 56) - Satzung nötig (BGB §§ 57 ff) - Vorstand hat die gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsmacht (BGB § 26) - Haftung des Vereins für Schäden durch seine Organe (BGB § 31) - Mitgliederversammlung (BGB § 32) - Haftung für Organe; Konkurs (BGB § 89)

Rechtsobjekte sind Gegenstände. Es wird zwischen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen unterschieden. (BGB § 1273)

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Gegenstände sind:

1) Sachen (körperlich/sinnlich wahrnehmbar, beherrschbar) � Begriff (BGB § 90); keine Sachen sind z. B.: Luft, Meereswasser, Gas (außer abgefüllt); Tiere sind keine Sachen, aber werden evtl. so behandelt (BGB § 90a) - Sachbestandteile (BGB §§93, 94) - Scheinbestandteile, z. B. Bauwagen gehört nicht zum Grund (BGB § 95) - Definitionsbereich (BGB § 90 ff); Zubehör (BGB § 97); Früchte (BGB § 99);

Nutzungen (BGB § 100); Lasten (BGB § 103) a) unbewegliche (Immobilien) (BGB §§ 925, 873) und bewegliche Sachen (BGB § 929) b) vertretbare Sachen, z. B. Geld, serienmäßig hergestellte Sachen und nicht vertretbare

Sachen, z. B. Portrait, Sonderanfertigung (BGB § 91) c) verbrauchbare Sachen, z. B. Geld, Lebensmittel und nicht verbrauchbare Sachen, z. B.

Autos, Kleidung (BGB § 92)

Eigentumsübertragung:normale Gegenstände: durch Einigung und Übergabe (BGB § 929) Immobilien: durch Einigung und Eintragung (BGB § 873) 2) Rechte

a) Persönlichkeitsrecht b) Recht der eigenen Person c) Erziehung/ Familienrechte/Elterliche Gewalt d) Mitgliedschaftsrechte e) .etc.

Wesentliche Bestandteile (keine Trennung ohne Zerstörung möglich) können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. (BGB § 93) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes � Grundstück: mit Grund u. Boden fest verbundene Sachen (Gebäude, ...) / Gebäude: verbaute Teile (Steine, ...) (BGB § 94) Kann eine Scheune gepfändet werden?Selbständige körperliche (bewegliche) Sachen können gepfändet werden. (BGB § 1204)

Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand bestimmter Rechte sein. (BGB § 93)

Ist die Scheune wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (unbewegliche Sache)? Sie ist durch das Fundament fest mit dem Boden verbunden. � Scheune kann nicht gepfändet werden, da sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist. (BGB § 94, Abs. 1) B verbaut A’s Steine versehentlich in seinem Haus auf eigenem Grundstück. A will die Steine zurück (nach BGB § 985). Wer ist Eigentümer der Steine?Steine können nicht ohne Beschädigung vom Haus getrennt werden. � wesentlicher Bestandteil vom Haus (BGB § 93). Sie können somit auch nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Verbindung mit Grundstück � Eigentum am Grundstück erstreckt sich auf d. Sache. (BGB § 946)

B ist Eigentümer des Grundstücks, dessen wesentlicher Bestandteil das Haus ist. Damit ist er auch Eigentümer der Steine.

aber: A hat Anspruch auf Entschädigung für den Rechtsverlust (BGB § 951, Abs. 1)

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A pachtet von B einen Garten, baut darauf ein Gewächshaus und pflanzt Blumen. Wer ist der Eigentümer?

Gewächshaus ist ein Scheinbestandteil, nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund verbunden. (BGB § 95) � Gewächshaus bleibt eine rechtlich selbständige bewegliche Sache. Gleiches gilt für die Blumen. � A bleibt von beiden Sachen Eigentümer. (nach Ablauf der Pacht kann B evtl. Abriss verlangen) Zubehör zur Hauptsache, z. B. Traktor zu Bauernhof. (BGB §§ 97, 98) Zubehör (BGB § 926) Verpflichtung erstreckt sich im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache (BGB § 314) Früchte (BGB §§ 99 ff) Nutzungen (BGB § 100) Verteilung der Früchte (BGB § 101)

Mann überfährt Fußgänger:rechtswidriges privatrechtliches Handeln Schadenersatzpflicht (BGB § 823)

Rechtssubjekte (natürliche und juristische Personen) nehmen durch Handeln (Unterlassen, Tun) am Rechtsleben teil. Inhaber, d.h. Träger von subjektiven Rechten kann nur sein, wenn die Rechtsordnung die Fähigkeit zuerkennt, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. (Bundeswehr gilt z. B. nur für Deutsche)

Handlungsfähigkeit: ... ist die Fähigkeit, verantwortlich (rechtserheblich) zu handeln, d.h. Rechte und Pflichten zu begründen, aufzuheben oder zu verändern. (z.B. Kauf einer Sache) Sie setzt Einsichts- und Willensfähigkeit voraus. Handlungsfähigkeit teilt sich auf in:

a) Geschäftsfähigkeit (BGB §§ 104 ff): (ist die Fähigkeit, rechtswirksame Willenserklärungen abgeben zu können)

Altersgrenzen:0 – 7 Jahre Geschäftsunfähigkeit (BGB § 104 (1)) 7 – 18 Jahre beschränkte Geschäftsfähigkeit( BGB §§ 106 –113) ab 18 Jahre volle Geschäftsfähigkeit (BGB § 2) ab 16 Jahre Testierfähigkeit (BGB § 2229) (Ehe-Gesetz § 2) Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen. Ein Kind kauft von seinem Taschengeld einen Fußball.a) 5 Jahre alt

Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (BGB $§ 105 (1))

b) 8 Jahre altbeschränkt Geschäftsfähig (BGB § 106) ... Vertrag gilt als von Anfang wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zur freien Verfügung ... „Taschengeldparagraph“ (BGB § 110) � rechtswirksam aber: Leistung (Bezahlung muss schon und vom Taschengeld entrichtet worden sein!)

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Der 16-jährige A kündigt ein verzinstes Darlehen, das er an B gegeben hat. B verweigert die vorzeitige Rückzahlung. Wie ist die Rechtslage?A ist beschränkt geschäftsfähig (BGB § 106) Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und kein Vertrag! darum: § 108 (1) BGB greift nicht! BGB § 607 Darlehen BGB § 608 Fälligkeit der Zinsen (beim Darlehen) (BGB § 107) nicht lediglich rechtlicher Vorteil keine Einwilligung vom gesetzlichen Vertreter erhalten � darum nichtig

B verweigert die Rückzahlung zurecht. Einwilligung: vorherige Zustimmung (BGB §§ 107, 108, 184) Genehmigung: nachträgliche Zustimmung (BGB § 184) Bei beschränkt Geschäftsfähigen gilt:- einseitige Rechtsgeschäfte können nur mit Einwilligung (vorherige Zustimmung)

rechtswirksam werden - Verträge können durch Einwilligung (vorherige Zustimmung) oder Genehmigung

(nachträgliche Zust.) rechtswirksam werden. Partielle Geschäftsfähigkeit (Teilgeschäftsfähigkeit)- Minderjährige sind beim eigenständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes unbeschränkt

geschäftsfähig für solche Rechtsgeschäfte, die der Betrieb mit sich bringt, wenn sie vom gesetzlichen Vertreter ermächtigt wurden und das Vormundschaftsgericht dies genehmigt hat. (BGB § 112)

- ... im Dienst oder Arbeitsverhältnis. (z. B. Kündigung, Lohnempfang, Urlaub einreichen, ...) (BGB § 113)

Deliktsfähigkeit: Fähigkeit, unerlaubte Handlungen mit Verantwortlichkeit für deren Folgen vornehmen zu können.

Altersgrenzen:0 – 7 Jahre Deliktsunfähigkeit (BGB § 828 (1)) 7 – 18 Jahre bedingte Deliktsfähigkeit (BGB § 828 (2)) ab 18 Jahre volle Deliktsfähigkeit (BGB § 823)

im Strafrecht: 0 – 14 Jahre Strafunmündigkeit 14 – 18 Jahre strafrechtliche Verantwortlichkeit als Jugendlicher (Jugendstrafrecht) 18 – 21 Jahre strafrechtliche Verantwortlichkeit als Heranwachsender (evtl noch Jugendstrafr.) ab 21 Jahre volle strafrechtliche Verantwortlichkeit Handeln im rechtsüblichen Sinn:A schlägt B � A tut etwas � Handlung (aktives Tun) A leistet B keine 1. Hilfe � A tut nichts (Unterlassen)

Notwendig für Handlung im Rechtssinn ist, dass ein gewillkürtes und zweckgerichtetes Äußeres vorhanden ist (freiwillige Willenserklärung und Zielrichtung nötig).

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Die privatrechtliche Handlung:1) rechtmäßiges Handeln:

a) Willenserklärung (WE): (auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete menschliche Willensäußerung). Nichtigkeit der WE (BGB § 105); Geschäftsunfähigkeit (BGB § 104) � Geschäftsfähigkeit ist erforderlich!

b) Rechtshandlungen: (führen zu einem Erfolg, ohne dass man selbst etwas davon weiß. Rechtswirkung laut Gesetz. - Geschäftsähnliche Handlung (z. B. Mahnung): Verzug des Schuldners (BGB § 284);

Verzug: Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (BGB § 326) � Geschäftsfähigkeit erforderlich

- Realakt: (Handlung unabhängig von einer Willenserklärung) Anzeigepflicht des Finders (BGB § 965) (nach 6 Monaten geht Eigentum auf Finder über) � Geschäftsfähigkeit erforderlich Verarbeitung oder Umbildung einer Sache zu neuer Sache � Eigentum geht über

- Rechtmäßiges zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln: Angriff durch Hund – Abwehr mit Zaunlatte (BGB § 228 Notstand) aber: Schadensersatz für Zaunbesitzer

2) rechtswidriges Handeln: a) Unerlaubte Handlung: Schadensersatzpflicht (BGB §§ 823 ff ) � Deliktsfähigkeit nötig b) Forderungsverletzung � (Mietrückstand) � Deliktsfähigkeit nötig

Eine rechtswirksame oder juristische Handlung liegt nur dann vor, wenn sie nach den Vorschriften der Rechtsordnung einen Rechtserfolg auslöst.

Rechtsgeschäfte: ... bestehen aus einer oder mehreren Willenserklärungen einer oder mehrerer Personen sowie den sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen, die erforderlich sind, um den mit der Willenserklärung erwirkten, bzw. erstrebten rechtlichen Erfolg herbeizuführen.

Beispiele für Wirksamkeitsvoraussetzungen: - Geschäftsfähigkeit (BGB §§ 104 ff., 2229) - bestimmte vorgeschriebene Form: z. B. Grundstückskauf (BGB § 873) - etc.

Einteilung:

einseitige Rechtsgeschäfte (einseitige auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete menschliche Willensäußerung)

Beispiele:Testament (BGB § 2247) Kündigung (BGB § 620) fristlose Kündigung (BGB § 626) Anfechtung (BGB §§ 119 ff.) (Gestaltungsrecht � immer einseitig) Aufrechnung (BGB §§ 387, 388) Auslobung (= Belohnung) (BGB §§ 657 ff.) zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte (zwei oder mehreren inhaltlich zusammenstimmenden Willenserklärungen)

Beispiele:Kaufvertrag (BGB § 433 ff.); Vereinsbeschluss; ...

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Abstraktionsgeschäft

schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft (Kausalgeschäft/Grundgeschäft))

sachenrechtliches Verfügungsgeschäft (Erfüllungsgeschäft)

z. B. Kaufvertrag Eigentumsübertragung von bewegl. Sache

BGB § 433 (1) BGB § 929

Es besteht ein Anspruch � Verpflichtung des Verkäufers zur Übergabe

des Eigentums � Eigentliche Übertragung des Eigentums

� Anspruch des Käufers auf Eigentums- verschaffung

� ändert die Rechtslage unmittelbar (wird direkt herbeigeführt)

Obwohl das Kausalgeschäft und das Verfügungsgeschäft wirtschaftlich eine Einheit bilden, werden sie zur Sicherheit des Rechtsgeschäftes vollständig getrennt. Das Verfügungsgeschäft wird also vom Kausalgeschäft vollständig abstrahiert. (� Abstraktionsprinzip) Verpflichtungsgeschäft kann wirksam sein und Verfügungsgeschäft nicht – oder umgekehrt! Die wesentlichen Rechtsfolgen eines wirksamen Vertrages, der durch Angebot und Annahme (i. S. v. BGB §§ 145 ff.)zustande gekommen ist, sind: - die Verpflichtung des Verkäufers zur Übergabe der Sache und zur Verschaffung des

Eigentums an dieser Sache sowie - die Verpflichtung des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen und die Kaufsache abzunehmen. Ein Käufer kann also nicht alleine durch Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages Eigentümer einer Sache werden. Er erlangt dadurch nur das Recht auf Eigentumsverschaffung! Damit der Käufer Eigentümer wird, muß der Verkäufer erst den Vertrag erfüllen und dem Käufer das Eigentum an der Sache verschaffen. (Verkäufer muß über sein Eigentum verfügen, indem er es dem Käufer überträgt.)

V. und K. vereinbaren den Verkauf/Kauf eines Fahrrades aus dem Eigentum von V.V. stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter starkem Tabletteneinfluß. Am Tag der Übergabe des Fahrrades und des Kaufpreises ist er wieder fit. Einen Tag später fordert V. sein Fahrrad wieder heraus. Was wird aus dem Vertrag?

V. müßte Eigentümer des Fahrrades sein, um es herausfordern zu können. � Eigentumsübertragung müßte unwirksam sein.

Eigentumsübertragung: BGB § 929

Neben der Übergabe ist die Einigung zwischen K. und V. nötig. (Voraussetzung: zwei wirksame, sich deckende Willenserklärungen.)

Am Tag der Übergabe war V. voll geschäftsfähig. � Willenserklärung ist rechtswirksam

Folglich kann V. das Fahrrad nicht herausfordern. Es ist spielt dabei keine Rolle, ob der Kaufvertrag wirksam ist oder nicht, da es sich um zwei völlig selbständig zu beurteilende Rechtsgeschäfte handelt. (� Abstraktionsprinzip)

V könnte allerdings versuchen, ungerechtfertigte Bereicherung (BGB § 812) geltend zu machen. (Da Kaufvertrag unwirksam hat sich K. das Eigentum ohne Rechtsgrundlage verschafft)

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Willenserklärung

Willen Erklärung

Handlungswille Derjenige, der etwas äußert, muß den Willen haben, eine Handlung vorzunehmen, die als WE verstanden wird. (Das was geäußert wird muß rechtlich auch gewollt sein.)

+Geschäftswille

Man muß eine geschäftliche Handlung auslösen wollen

- mündlich oder schriftlich (= ausdrücklich) („Ich nehme Ihr Angebot an.“ o. bewußtes Kopfnicken auf eine Frage.)

- Gesten, etc. (=schlüssig, konkludent) („Wortloser“ Kauf einer Kinokarte; ein nicht bestelltes Bier bewußt austrinken,...)

Erklärungsbewußtsein Wer etwas (mit Handlungswillen) äußert, muß sich bewußt sein, daß darin irgendeine rechtserhebliche Erklärung liegt, die auch als solche verstanden wird.

Def.: Eine Willenserklärung ist eine auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete menschliche

Willensäußerung. Rechtsgeschäfte entstehen aus rechtswirksamen Willenserklärungen. - Für eine wirksame Willenserklärung müssen der Handlungswille, der Geschäftswille und die

Erklärung (mit Erklärungsbewußtsein) vorliegen.

- Schweigen ist keine WE. (BGB § 108) Ausnahmen: Wenn es das Gesetz ausdrücklich zuläßt, z. B. (HGB § 362) Schweigen auf Anträge und lt. Rechtssprechung auch Schweigen auf kaufmännische Bestätigungsschreiben.

- Es kommt auf den objektiven Willen an.

- Für unklare Willenserklärungen gilt: Auslegung nötig (BGB § 133) „So, wie die WE aus objektiver Sicht eines neutralen Beobachters vom Standpunkt des Erklärungsempfängers aus verstanden werden könnte und müßte.“

- Eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Maßgebend ist vielmehr, was beide Parteien übereinstimmend wollen.

Willenserklärungen werden unterteilt in:

empfangsbedürftig nicht empfangsbedürftig� wirksam durch

� wirksam durch Abgabe

(mündl. o. schriftlich) Zugang Abgabe

Die Abgabe ist dann vollzogen, wenn der Erklärende von sich aus alles unternommen hat, damit die WE nach außendringen konnte. Der Erklärende muß die Abgabe veranlassen.

Eine WE ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt und dieser die Möglichkeit der Kenntnis-nahme hat. (z. B. telefonisch/ im Briefkasten/ bei post-lagernd: wenn bereitgelegt und sortiert/ mit Übergabe an Empfangsboten/ ...)

z. B.: - Testament - Auslobung (=Belohnung)

und

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Die meisten WE sind empfangsbedürftig.

Willenserklärungen müssen persönlich an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden. (z. B. Person, Organisation) Schaufensterauszeichnung, Zeitungsanzeige„Invitatio ad offerendum“ � Einladung/Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Nicht persönlich an eine bestimmten Empfänger gerichtet, sondern an alle Leser, Schaufenster-bummler,... � kein Angebot! V. inseriert in einer Zeitung ein Fahrrad für 150,-- DM. K. ruft an und will das Fahrrad abkaufen. V erklärt, daß K. das Fahrrad zwar kaufen kann, aber nicht für 150,-- DM, sondern für 500,-- DM. K. ist empört und droht mit Klage, da V. an das Angebot gebunden sei.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Erfüllung wäre, daß eine entsprechende Anspruchs-grundlage vorhanden wäre, also ein wirksamer Kaufvertrag (BGB § 433) zwischen V. und K. über das Fahrrad zum Preis von 150,-- DM.

Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. � Es liegt jedoch kein Angebot von V. an K. vor, da sich ein Angebot nur an eine bestimmte Vertragspartei richtet. (BGB § 145)

K. hat jedoch an V. ein Angebot gemacht, daß Fahrrad für 150,-- DM bei ihm zu erwerben. (vgl. BGB § 150 (2)).� Dieses Angebot lehnt V. ab.

Er unterbreitet im Gegenzug K. ein Angebot, das Fahrrad zum Preis von 500,-- DM abzugeben. � Dieses Angebot lehnt K. ab.

Abhandenkommen einer WE:Wenn eine Willenserklärung abhanden kommt, d. h. gegen den Willen des Erklärenden nach außen gelangt (z. B. versehentliches versenden) ist kein Angebot zustande gekommen. aber: evtl. Schadenersatzforderungen. Ein Kaufmann (V) beauftragt seine Frau, zwei Briefe aufzugeben. Vom Fenster aus ruft er ihr nach, sie solle nur Brief A einwerfen und Brief B wieder mit zurückbringen. Die Frau versteht es falsch und wirft den verkehrten Brief ein. Als K den Irrtum bemerkt, widerruft er sogleich das in dem Brief enthaltene Angebot über 10 Fahrräder an seinen Kunden (K) per Telegramm. Das Telegramm kommt jedoch bei K später an, als das Angebot. K besteht nun auf Lieferung. Zu Recht? Ist zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag (BGB § 433) zustandegekommen? Voraussetzung hierfür wäre ein wirksames Angebot und dessen Annahme:

(Angebot = empfangsbedürftige Willenserklärung) �Im Brief befand sich ein Verkaufsangebot an K. Dieses ist K auch ordentlich zugegangen.

Ist die WE gegen den Willen des Erklärenden abhanden gekommen und damit unwirksam? Oder hat V veranlaßt, daß das Angebot an K gelangt?

Eine WE mit Boten gilt nur dann als abgegeben, wenn sie dem Boten mit dem Auftrag, sie abzugeben, übergeben und der Bote abgesandt worden ist. Abgesandt ist der Bote, wenn er sich zur Ausführung des Auftrags aus den Geschäftsräumen des Geschäftsherren entfernt hat. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsherr erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, daß er sich endgültig entschieden hat. Solange sich der Bote noch im eigenen Bereich, dem sog. „Herrschaftsbereich“ des Erklärenden befindet, kann sich der Auftraggeber noch anders entscheiden. Solange gilt eine WE auch als nicht nach außen gedrungen und damit als nicht abgegeben.

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Wie sieht es aber für unser Beispiel aus?

Der Bote befand sich mit der WE bereits außerhalb der Geschäftsräume und damit außerhalb des „Herrschaftsbereiches“ des Erklärenden. Auch der Ruf durchs Fenster ändert daran nichts. Das Risiko, daß der Bote V falsch verstanden hat, liegt damit allein bei V.

Die Wirksamkeit der WE kann nur dann verhindert werden, wenn dem Empfänger der WE (K) der Widerruf vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht. (BGB § 130 (1) S2) � In unserem Fall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Nach BGB § 145 ist das Angebot bindend. K nimmt das Angebot mit der Lieferungsforderung auch ordnungsgemäß an.

Endergebnis: Zwischen V und K ist ein Kaufvertrag über 10 Fahrräder zustande gekommen, so daß K gem. BGB § 433 einen rechtmäßigen Anspruch auf Lieferung hat.

Formen und Inhalt des Rechtsgeschäftes:

Privatrecht � Privatautonomie

� Vertragsfreiheit � Abschlußfreiheit � Gestaltungsfreiheit

� Formfreiheit Diese Rechte können nur Kraft Gesetz eingeschränkt werden.

Formzwang:- Warn- und Schutzfunktion - Beweisfunktion - Erkennbarkeit für Dritte - Belehrungsfunktion gesetzliche Schriftform: (BGB § 126) Wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, ist eine eigenhändige Unterschrift des Ausstellers oder notarielle Beglaubigung nötig. Bei einem Vertrag müssen beide Parteien auf dem selben Schriftstück unterzeichnen. Existieren mehrere gleichlautende Urkunden, so genügt es, auf dem jeweils für die gegnerische Seite bestimmten Exemplar zu unterzeichnen.

- Testament: Muß immer vollständig eigenhändig (handschriftlich) geschrieben sein (nicht mit Schreibmaschine). (BGB § 2247)

- Bürgschaftserklärung von Privatpersonen: Die Erklärung des Bürgen muß schriftlich festgelegt werden. (BGB § 766)

- Bürgschaftserklärung von Kaufleuten: Sie kann formfrei erfolgen. (HGB § 350) - Schuldversprechen: Soweit keine andere Form vorgeschrieben: schriftlich (BGB § 780) - Schuldanerkenntnis: Soweit keine andere Form vorgeschrieben: schriftlich (BGB § 781) - Schriftform des Mietvertrags: Beim Mieten eines Grundstückes (länger als ein Jahr)

schriftlich. Wurde dies nicht beachtet, so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen. (BGB § 566 � § 126)

- Abtretung der einer Hypothek zugrunde liegenden Forderung: Schriftform oder Eintragung ins Grundbuch nötig. (BGB § 1154)

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öffentliche Beglaubigung der Unterschrift: (BGB § 129) Soll die Identität und Richtigkeit der Unterschrift des Unterzeichners beweisen.

- Anmeldung ins Handelsregister (HGB § 12) - Anmeldung zum Vereinsregister (BGB § 77) notarielle Beurkundung: (BGB § 128) Soll nicht nur die Identität des Unterzeichners beurkunden, sondern auch den Inhalt der Urkunde. Erwerber und Verkäufer müssen, wenn nicht anders geregelt, nicht gleichzeitig anwesend sein (BGB § 152)

- Grundstücksveräußerung, z. B.Grundstücksverkauf (BGB § 313) (= schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft)

- Einigung über Eigentumsübertragung an Grundstücken (sog. Auflassung) Erwerber und Verkäufer müssen gleichzeitig anwesend sein. (BGB § 925) (= sachenrechtliches Verfügungsgeschäft)

- Schenkungsversprechen (BGB § 518) - Gesellschaftsverträge (GmbH-Gesetz § 2) - Ehevertrag: gleichzeitige Anwesenheit beider Teile nötig (BGB § 1410) gewillkürte Schriftform (BGB § 127)Wenn Schriftform nicht unbedingt notwendig ist, aber durch Vertrag vereinbart wurde (z. B. Mietvertrag ist zwar grundsätzlich formfrei, wird aber meistens schriftlich vereinbart).

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften: (Erfüllungsgeschäft ist jedoch nicht unbedingt auch nichtig) Rechtsfolgen von Formmängeln: Rechtsgeschäft ist im Zweifel nichtig (wenn Parteien über Wirksamkeit streiten). (BGB § 125) a) Nichteinhaltung der gesetzlichen vorgeschriebenen Form:

Rechtsgeschäft ist grundsätzlich nichtig (BGB § 125) Ausnahme: „Heilung“ des Formmangels, wenn formlos geschlossenes Rechtsgeschäft von allen Parteien übereinstimmend erfüllt wurde. z. B. - Schenkungsversprechen

� Formmangel durch Leistung „geheilt“ (BGB § 518 (2)) - Erwerb o. Veräußerung von Grundstückseigentum � wenn Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind (BGB § 313 (2)) - Bürgschaftserklärung � „Heilung“, wenn Bürge Hauptverbindlichkeit erfüllt (BGB § 766 (2))

b) Nichteinhaltung der rechtsgeschäftlich vereinbarten Form: � gewillkürte Schriftform (BGB § 127)

unterstreicht das Abstraktions- prinzip

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Andere Nichtigkeitsgründe (neben dem Formmangel):

Gesetzliches Verbot (BGB § 134) Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (ausdrücklich oder durch Auslegung).

z. B.: Gründung einer Gesellschaft, deren Ziel das Drucken und Verbreiten von Falschgeld ist.Die Gründung wäre nichtig, da mit der Gesellschaft Ziele verfolgt werden sollen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

Ein vertraglicher Ausschluß der Gewährleistung ist nichtig, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen worden ist. (BGB § 476)

Verkauf einer Ware nach dem Ende der gesetzlichen Ladenöffnungszeit.Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist gültig (Kaufvertrag). Das Erfüllungsgeschäft (Eigentumsübertragung) jedoch ist nichtig.

Exkurs: Veräußerungsverbote (BGB §§ 135 - 137)

sittenwidriges Geschäft (BGB § 138) Sittenwidrig ist etwas, wenn es die sittliche Durchschnittsauffassung der Rechtsgemeinschaft grob verletzt. Hierbei ist der Tatzeitpunkt (Abschluß des Rechtsgeschäftes) maßgeblich.

Sittenwidrigkeit erfaßt normalerweise nur das Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufvertrag). Nicht aber das Erfüllungsgeschäft. (Ausnahme: z. B. mit dem Verpflichtungsgeschäft zusammenhängende Sicherungsübereignung)

Beide Seiten müssen von der Sittenwidrigkeit des Umstandes Wissen. � Nichtig G verpflichtet sich gegenüber B, dessen Ehefrau zu töten.Der objektive Inhalt des Rechtsgeschäftes (RG) ist sittenwidrig. � RG ist nichtig.

G kauft bei B Rattengift ein, um seine (G’s) Frau damit zu töten. Dabei weiht G den B ein.Objektiver Inhalt des Rechtsgeschäftes (Kauf von Rattengift) ist nicht sittenwidrig. Das Rechtsgeschäft wird erst durch den Zweck und den subjektiven Inhalt nichtig. Beispiele:Ein Wirtshaus wird lt. Vertrag gebunden, 30 Jahre lang nur von einer Brauerei Bier beziehen. � Knebelungsvertrag (da höchstens ca. 15 – 20 Jahre zulässig, evtl. ist der Vertrag aber nach

Auslegung z. B. als für 15 Jahre gültig anzusehen.) (vgl. auch Ausnützung von Monopolstellung)

� Schmiergeldverträge (aber: Schmiergelder können abgesetzt und müssen versteuert werden.) � Verträge zur Vorbereitung von Straftaten (vgl. Falschgeld-Beispiel) � Leihmutterverträge

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(BGB § 138 (2))Wucher

zwei Voraussetzungen: 1. objektive Situation � auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. (z. B. Darlehen mit extrem überhöhten Zinsen)

2. subjektive Situation � Ausnützung einer Zwangslage (Bürgschaft einer nicht verdienenden Ehefrau) � Ausnützung von Unerfahrenheit (falsche Beratung durch Bank, Versicherung) � Ausnützung eines Mangels an Urteilsvermögen (alte Menschen beim Computerkauf) � Ausnützung erheblicher Willensschwäche (ähnlich der Geschäftsunfähigkeit)

Der Wucherer muß lediglich wissen, daß sich sein Gegenüber in einer Zwangslage befindet (mangelndes Urteilsvermögen hat, ...) und sich die besondere Situation des Gegenüber bewußt zunutzen machen. Eine direkte Ausbeutungsabsicht ist nicht nötig. § 138 gilt auch bei einseitigen RG und geschäftsähnlichen Handlungen.

Geheimer Vorbehalt (BGB § 116) Eine WE - mit dem Vorbehalt, das Erklärte nicht zu wollen - ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Heirat, nur um die eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland zu erhalten. � nichtig

Scheingeschäft (BGB § 117) (1) Wird eine WE die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur

zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Verdeckt das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft, so finden die für das verdeckte

RG geltenden Vorschriften Anwendung.

Ein Grundstück wird mündlich für 500.000,-- DM verkauft. Um Steuern, etc. sparen zu können, werden nur 250.000,-- DM in den Vertrag geschrieben und notariell beglaubigt. Das Scheingeschäft (= notarieller Vertrag) ist nichtig (BGB § 117 (1)).

Da das eigentliche Rechtsgeschäft (500.000,-- DM) nur mündlich geschlossen wurde und nicht notariell beurkundet, ist auch dieses wegen Formmangel nichtig. (Außer der Formmangel wäre durch korrekte Auflassung und Eintragung ins Grundbuch nachträglich „geheilt“ worden. Dann wäre das eigentliche RG rechtens.� BGB § 117 (2)).

Mangel der Ernstlichkeit (BGB § 118) Wenn eine WE in der Erwartung abgegeben wird, daß der Mangel der Ernstlichkeit nicht verkannt wird, ist sie nichtig.

„Meinen nagelneuen Porsche für eine Maß Bier.“

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Teilnichtigkeit (BGB § 139) Ist ein Teil eines RG nichtig, so ist das gesamte RG nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Umdeutung (BGB § 140) Entspricht ein nichtiges RG den Erfordernissen eines anderen RG, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Bestätigung des nichtigen RG (BGB § 141) (1) wird ein nichtiges RG von demjenigen bestätigt, der es vorgenommen hat, so ist die

Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. (2) wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet,

einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

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Anfechten von WillenserklärungenWeist eine Willenserklärung Mängel des mit ihr erklärten Willens auf, ohne daß die zunächst gültige Willenserklärung nach anderen Vorschriften nichtig ist, so ist sie anfechtbar. Das Anfechtungsrecht regelt also die irrtumsbedingte Willenserklärung. Anfechtbarkeit: 1. Prüfen, ob d. WE überhaupt wirksam waren (evtl. Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont) 2. Wenn ja: Klären, ob ein Anfechtungsgrund besteht: 3. Anfechtungsgründe (nach dem allg. Teil des BGB):

a) Irrtum b) falsche Übermittlung c) arglistige Täuschung und Drohung

• BGB § 119 (1):

Inhaltsirrtum � Der Erklärende verbindet mit dem bewußt gewählten Ausdruck eine andere, vom Empfängerhorizont abweichende Bedeutung. (Ich unterschreibe einen Mietvertrag in der Annahme, es handle sich dabei um einen Leihvertrag. � Ich weiß zwar, was ich sage, aber nicht, was ich damit sage)

Erklärungsirrtum � Die Äußerung der Erklärung weicht von dem ab, was eigentlich erklärt werden sollte, z. B. durch verschreiben, versprechen, vergreifen (Ich will 1.500 Glühbirnen, aber schreibe versehentlich 5.100 Stück)

� nicht anfechtbar sind: Motivirrtum (Irrtum im Beweggrund, nicht jedoch bei Abgabe der WE selbst) z. B. - Kauf eines Geschenkes, das man dann doch nicht verwenden kann, da

man nicht eingeladen wird oder da das Fest nicht stattfindet. - Jemand kauft neue Ski, kann dann jedoch nicht in den Urlaub, weil er erkrankt.

Kalkulationsirrtum (Weder offener, noch verdeckter, da der Irrtum schon vor der Abgabe der eigentlichen WE – bei Willensbildung – erfolgte)

z. B. A berechnet falsch und verlangt für etwas 10,-- DM/Tag Miete. Er könnte, bzw. müßte aber 30,-- DM/Tag Miete verlangen. (Geschäftspartner kennt die Kalkulationsgrundlage nicht � verdeckter Irrtum) - Geschäftspartner kennt Kalkulationsgrundlage, da z. B. „vorgerechnet“ wird � offener Irrtum (evtl. kommt man durch Auslegung zu einem Ergebnis

oder zu Nichtigkeit, d. h. keine Anfechtung mehr möglich/nötig) • BGB § 119 (2):

Eigenschaftsirrtum (anfechtbare Ausnahme vom Motivirrtum) (Eigenschaften: verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person: z. B. Alter;

Geschlecht; Konfession; Vorstrafen; Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers beim Kreditvertrag; evtl. Krankheit, wenn andauernd; Beruf beim Arbeitsvertrag. wertbildende Faktoren: z. B. Echtheit eines Bildes; Lage und Bebaubarkeit eines Grundstückes; Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck; Umfang der Abnutzung; Unfallfreiheit beim PKW-Kauf; ...)

§§ 459, ff. Sachmängel und Gewährleistung schließen § 119 (2) BGB aus. Alter eines PKW ist kein Sachmangel � § 119 (2) BGB ist möglich.

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Ob eine Eigenschaft verkehrswesentlich ist, hängt vom konkreten RG ab, ansonsten von der Verkehrsauffassung. Unbeachtlicher Irrtum (keine wesentlichen Eigenschaften): Wert, Preis, Ertrag, Umsatz, Rentabilität, Eigentum an einer Sache Der Irrtum ist nur beachtlich, wenn anzunehmen ist, daß bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls die Erklärung nicht abgegeben worden wäre (kausaler, bzw. ursächlicher Irrtum)

� Die Folge des Irrtums ist die Anfechtungsmöglichkeit (= Gestaltungsrecht).

• BGB § 120:

falsche Übermittlung K beauftragt B, dem Verkäufer (V) zu sagen, daß er (K) das Grundstück Nr. 3 kaufen wolle. B geht zum V und richtet ihm aus, daß K das Grundstück Nr. 2 kaufen möchte. � anfechtbar wegen falscher Übermittlung

Bote und Käufer bilden rechtlich gesehen eine Einheit. Der Bote muß auf konkrete Anweisung handeln, er ist also nur „Sprachrohr“ des Käufers. Kann der „Bote“ frei handeln, so ist er Vertreter und § 120 BGB greift nicht.

• BGB § 123:

arglistige Täuschung Täuschung + Arglist (hierbei ist keine Schädigungsabsicht erforderlich!)

Irrtum der einen Seite wurde durch die Täuschung der anderen Seite herbeigeführt.

Täuschung durch: - aktive Handlung, Tun - durch Verschweigen, Unterlassen

Unter Täuschung versteht man jedes Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Erklärungsempfängers, das beim Erklärenden einen Irrtum (kausal) hervorruft, beschränkt oder aufrecht erhält. Schweigen ist nur dann eine Täuschungshandlung, wenn Aufklärungspflicht besteht oder wenn es sich um eine berechtigte Frage (Unfall beim Gebrauchtwagenkauf) handelt.

Arglist bedeutet, daß der Täuschende wußte, daß der Getäuschte den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht so geschlossen hätte, wenn er von der Täuschung gewußt hätte. Dafür reicht schon bedingter Vorsatz aus, d. h. der Täuschende will die Folgen zwar nicht unbedingt, aber er weiß, welche Folgen möglich sind und daß sie evtl. eintreten können (= billigendes in Kauf nehmen). � Keine Schädigungsabsicht nötig.

• BGB § 123: widerrechtliche Drohung

Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, dessen Eintritt der Handelnde aus der Sicht des Adressaten beeinflussen kann (Ernsthaftigkeit und Widerrechtlichkeit der Drohung nötig). z. B. a) A droht, den B zusammenzuschlagen, wenn er ihm 1.000,-- DM leiht.

b) A droht dem B mit einer an sich berechtigten Betrugsanzeige, wenn ihm der B nicht bei einem Einbruch Schmiere steht. � Drohung ist ein “legales Übel” aber das Ziel ist illegal.

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Durchführung der Anfechtung: Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht (wirkt erst, wenn man sie durchführt). Anfechtungserklärung: Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Sie ist eine empfangsbedürftige WE. (BGB § 143) Anfechtungsfrist:

- bei Irrtum oder falscher Übermittlung: (BGB § 121) Die Anfechtung muß unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) nach Kenntnis des Grundes erfolgen. Höchstfrist: 30 Jahre

- bei widerrechtlicher Drohung und arglistiger Täuschung: (BGB § 124) Die Anfechtung muß binnen eines Jahres nach Kenntnis der Täuschung oder nach Wegfall der Drohung erfolgen Höchstfrist: 30 Jahre

Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäftes: (BGB § 144) Wird das anfechtbare Rechtsgeschäft vom Anfechtungsberechtigten bestätigt (obwohl er Kenntnis vom Anfechtungsgrund hatte), so wird die Anfechtung ausgeschlossen. Wirkung der Anfechtung: (BGB § 142) Ein anfechtbares Rechtsgeschäft gilt ab dem Zeitpunkt der Anfechtung als von Anfang an nichtig.

� Nach BGB § 812 (Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung) kann man nun einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises haben, allerdings hat der Verkäufer im Gegenzug einen Anspruch auf Rückgabe der Sache. Schadenersatzpflicht des Anfechtenden: (BGB § 122) Hat der Anfechtungsgegner den Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund nicht zu vertreten, also bei:

� Anfechtung wegen Irrtum (BGB § 119), � Anfechtung wegen falscher Übermittlung (BGB § 120), � oder auch bei Nichtigkeit wegen Mangel der Ernstlichkeit (BGB § 118),

so hat er evtl. Anspruch auf Schadenersatz. Er bekommt also den Schaden ersetzt, der ihm ent-standen ist, da er auf die Gültigkeit der WE vertraut hatte aber nicht den Schaden über den Betrag des Interesses an der Gültigkeit der WE hinaus (sog. „Vertrauensinteresse“, bzw. „negatives Interesse“ � Vertrauensschaden wird ersetzt). Eine Schadenersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtung kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (also ihn hätte kennen müssen). (BGB § 122 (2)) Ein Anfechtungsgegner einer Anfechtung aufgrund von BGB § 123 (Täuschung oder Drohung) hat keinen Schadenersatzanspruch. (Wer jmd. getäuscht oder bedroht hat, soll nicht auch noch belohnt werden.) Nach BGB §§ 823 ff. (unerlaubte Handlungen) kann in solchen Fällen sogar der Bedrohte oder der Getäuschte ein Recht auf Schadenersatz haben.

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Beispiel:A schließt mit B einen Arbeitsvertrag. Nach einiger Zeit stellt sich jedoch heraus: B hat irrtümlicherweise nicht die geforderten beruflichen Qualifikationen. Was kann A tun?

A kann den Arbeitsvertrag nach BGB § 119 (2)(Eigenschaftsirrtum) anfechten, da die Qualifikation eines Arbeitnehmers eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt. � Der Arbeitsvertrag ist damit gemäß BGB § 142 (1) rückwirkend nichtig. Er gilt somit als nie geschlossen.

Achtung: Abstraktionsprinzip � Die Anfechtung erfaßt nur das Verpflichtungsgeschäft!

Abstraktionsprinzip

schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft (Kausalgeschäft/Grundgeschäft))

sachenrechtliches Verfügungsgeschäft (Erfüllungsgeschäft)

z. B. Kaufvertrag Eigentumsübertragung von bewegl. Sache

BGB § 433 (1) BGB § 929

Es besteht ein Anspruch � Verpflichtung des Verkäufers zur Übergabe

des Eigentums � Eigentliche Übertragung des Eigentums

� Anspruch des Käufers auf Eigentums- verschaffung

� ändert die Rechtslage unmittelbar (wird direkt herbeigeführt)

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Eigentum (BGB §§ 903 ff):... ist das umfassendste Recht zu tatsächlichen (Benutzung, Verbrauch) und rechtlichen (Belastung, Veräußerung) Herrschaftshandlungen. Eigentumserwerb kraft Rechtsgeschäft:

zwei übereinstimmende WE auf Übertragung des Eigentums (= Einigung + Übergabe) = dinglicher Vertrag = Verfügungsgeschäft

• Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe (= Besitz-übertragung nach § 929 (1) BGB) � ist immer formlos möglich

• Eigentumserwerb bei Grundstücken durch Einigung (= Auflassung � BGB § 925) und Eintragung (BGB § 873)

Eigentumserwerb kraft Gesetz (= Realakt):

bei beweglichen Sachen:• Verarbeitung und Umbildung eines o. mehrerer Stoffe zu einer neuen beweglichen

Sache (BGB § 950) • Gesamtrechtsnachfolge (Erbrecht BGB § 1922) • Verbindung mit einem Grundstück (BGB § 946) • Verbindung mit beweglichen Sachen (BGB § 947) • Vermischung (BGB § 948) • beweglichen Sache 10 Jahre im Eigenbesitz ... Ersitzung (BGB § 937) • Eigentum an Schuldurkunden (BGB 952) • Erwerb von Erzeugnissen (BGB § 953) • Aneignung (BGB § 958) • Fund (BGB §§ 965 ff)

bei unbeweglichen Sachen:• 30 Jahre eingetragener Eigentümer, ohne Eigentumserlangung ... Buchersitzung (BGB § 900) • ZVG § 90

Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht (GG Art. 14): (1) Eigentum und Erbrecht werden gewährleistet

Inhalt u. Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet.

Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen (3) Enteignung und Entschädigung ...

Befugnisse der Eigentümer (BGB § 903): 1. Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nichts anderes dagegen steht (Gesetze,

Rechte Dritter), mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

2. Tiere � Tierschutzvorschriften

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Besitz: ... ist die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Man kann Besitz z. B. durch Leihe, Pacht, Miete, etc. erlangen. (BGB § 929)

Übergabe: ... ist die Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf den Erwerber. (BGB § 929) Die Einigung ist ein dinglicher Vertrag (Erfüllungsgeschäft), die Übergabe (sie muß auf Dauer ausgerichtet sein) ein Realakt. Realakte sind Handlungen unabhängig von WE. Sie ziehen rechtliche Konsequenzen nach sich (z. B. Anzeigepflicht beim Fund).

Sicherungsübereignung: K übereignet sein Auto zur Absicherung eines Darlehens an die Bank. K kann das Auto weiter benutzen, die Bank ist jedoch Eigentümer. K kann das Auto weiterhin benutzen aufgrund eines Leihvertrags zwischen Bank und K.

Sicherungsübereignung K B

Besitzer Besitzer unmittelbarer mittelbarer

� sog. „vorweggenommenes Besitzkonstitut“

Abtretung des Herausgabeanspruches: (BGB § 931) Eigentümer „E“ leiht einem Studenten „S“ sein Skript für 4 Wochen. Danach verkauft er es an einen Dritten „D“ und sagt ihm, daß er sich das Skript direkt von S geben lassen soll.

Leihe, d. h. Anspruch auf Rückgabe K B

Einigung Abtretung des über Heraus-/Rückgabeanspruchs

Verkauf

D (=„E2“)

Eigentumsübertragung ist also möglich durch:

1. Einigung und Übergabe (BGB § 929) 2. Besitzkonstitut (BGB § 930) 3. Abtretung des Herausgabeanspruches (BGB § 931)

Leihvertrag: BGB § 868 mittelbarer Besitz der Bank

BGB § 930 Besitzkonstitut, evtl. vorweggenommenes Besitzkonstitut

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Gutgläubiger Erwerb (BGB § 932) V leiht sein Fahrrad an K. Dieser verkauft es kurz darauf seiner Freundin „F“, die glaubt, daß K der Eigentümer sei.

leiht verkauft und übergibt V K F

Nichtberechtigter War im guten Glauben, daß K Eigentümer ist.

� Nach BGB § 932 (1) (Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten) wird die Freundin rechtmäßige Eigentümerin. Kein gutgläubiger Erwerb:Bei grober Fahrlässigkeit (z. B. fremdes Namensschild auf Buch) oder Kenntnis der Nichtberechtigung (BGB § 932 (2))

Eigentumsvermutung für Besitzer (BGB § 1006) Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut (BGB § 933) Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruches (BGB § 934) Kein gutgläubiger Erwerb bei abhanden gekommenen Sachen (BGB § 935) � Der „Gutglauben-Grundsatz“ wird eingeschränkt, wenn der Verlust unfreiwillig war (Diebstahl, Verloren, ...) � hier spricht man von „abhanden gekommen “ Irrtum, Täuschung, nichtiges Rechtsgeschäft � nicht abhanden gekommen, da WE vorlag.

Achtung: In der Klausur nur Nachforschen, wenn Umstände angegeben worden sind! Der Zeitpunkt der Übergabe ist von Bedeutung.

Eigentum an unbeweglichen Sachen (Immobilien)

Eigentumserwerb bei Grundstücken durch Einigung (= Auflassung (BGB § 925)) und Eintragung ins Grundbuch (BGB § 873)

Grundstücksveräußerungen, z. B.Grundstücksverkauf (BGB § 313) (= schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) bedürfen der notariellen Beurkundung (BGB § 128) Eintragung ins Grundbuch (� Grundbuchordnung):- erfolgt nur auf Antrag - erfolgt nur mit Bewilligung des Berechtigten Grundbücher gibt es ab ca. 1900.

Die an erster Stelle eingetragene Hypothek geht der an zweiter Stelle eingetragenen vor, usw.

verschiedene Abteilungen des Grundbuches:1. Bestandsverzeichnis 2. Eigentum; Art des Erwerbs 2. dingliche Belastungen 3. Hypotheken; Grundschuld; ...

(z. B. Nießbrauch, wie Wegerechte; ...) Gelöschtes wird rot unterstrichen.

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Öffentlicher Glaube des Grundbuches (BGB § 892), (z. B. bei gutgläubigem Erwerb) der Inhalt gilt als richtig, es sei denn, die Unrichtigkeit ist dem Erwerber bekannt oder es ist ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen.

A wird vesehentlich im Grundbuch als Eigentümer eines in Wirklichkeit C gehörenden Grund-stückes eingetragen. Als A diesen Irrtum bemerkt, verkauft er das Grundstück dem gutgläubigen B. Die Auflassung (BGB § 925) erfolgt ordnungsgemäß. Und B wird ins Grundbuch eingetragen.Ist C noch Eigentümer? Wie ist die Rechtslage?

Form ist in Ordnung, da notarielle Beurkundung des Grundstückverkaufs (Auflassung) stattgefunden hat. � Einigung (= Auflassung) ordnungsgemäß.

Erwerb von Nichtberechtigtem.

Aber: B war im guten Glauben, daß A der Eigentümer ist, da er die Unrichtigkeit nicht kannte und da kein Widerspruch eingetragen war. � B ist nach BGB § 892 (Öffentlicher Glaube des Grundbuches) „geschützt“, da er keine Ahnung von A’s Betrug hatte.

� B ist rechtmäßiger Eigentümer.

Berichtigung des Grundbuches (BGB § 894)

Eintragung eines Widerspruches (BGB § 899) Im obigen Fall hätte C sofort nach bekanntwerden der Unrichtigkeit Widerspruch ins Grundbuch eintragen lassen können (entweder nach Zustimmung von A oder durch einstweilige Verfügung)

Wesen und Wirkung der Vormerkung (BGB § 883) Die Rangfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung. Sie kann zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruches zulässig sein. Sie beseitigt den guten Glauben beim schuldrechtlicher Anspruch.

Anspruch der Vormerkungsberechtigten (BGB § 888) Eine Vormerkung dient:a) der Rangsicherung b) dem Schutz vor „gutem Glauben“ c) der Beseitigung einer vormerkungswidrigen Verfügung d) der Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruches

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Gesetzliche Schuldverhältnisse: - ungerechtfertigte Bereicherung (BGB §§ 812-822) - unerlaubte Handlung

Anspruchsgrundlagen:• Kaufvertrag (BGB § 433) • Einigung und Übergabe (BGB § 929) • ungerechtfertigte Bereicherung (Grundsatz) (BGB § 812) • Herausgabeanspruch (BGB § 985)

der Eigentümer kann die Sache vom Besitzer herausverlangen)

Bei der Prüfung sollte in folgender Reihenfolge vorgegangen werden:1. Vertragsverhältnis (BGB § 433) 2. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (BGB §§ 929, 985 ff.) 3. ungerechtfertigte Bereicherung (BGB §§ 812 ff) 4. unerlaubte Handlung (BGB §§ 823 ff)

Beispiel:

V verkauft an K ein Fahrrad. Eine Woche später übergibt V das Eigentum an K.a) V war beim Verkauf geisteskrank.b) V war bei der Übereignung geisteskrank.c) V war beim Kauf und bei der Übereignung geisteskrank.

Kann V das Fahrrad jeweils zurückverlangen?

Kauf (BGB § 433) schuldrechtlicher Vertrag (Kausalgeschäft)

V (1 Woche später) K Abstraktionsprinzip Übergabe (BGB § 929) dinglicher Vertrag (Erfüllungsgeschäft)

Achtung hier gilt das Abstraktionsprinzip, d. h. der schuldrechtliche und der dingliche Vertrag müssen jeweils separat auf Gültigkeit (Rechtmäßigkeit) geprüft werden!

zum Beispiel:a) V war beim Kauf geisteskrank und am Tag der Übereignung gesund.

Ein Rückgabeanspruch nach BGB § 985 kann nicht gegeben sein, da V das Eigentum nach BGB § 929 wirksam auf K übertragen hat.

Ein Rückgabeanspruch aus BGB § 812 (ungerechtfertigte Bereicherung) ist gegeben, da V zur Zeit des Kaufvertragsabschlusses nach BGB §§ 104, 105 wegen Geisteskrankheit ge-schäftsunfähig gewesen ist. Daraus ergibt sich nämlich, daß der rechtliche Grund für die Eigentumsübertragung wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages (BGB § 433) fehlt.

� V kann das Fahrrad zurückverlangen.

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b) V war beim Kauf gesund und am Tag der Übereignung geisteskrank.

Hier ist ein Rückgabeanspruch nach BGB § 985 gegeben, da V das Eigentum wegen seiner Geisteskrankheit (� nach BGB §§ 104, 105 wegen Geschäftsunfähigkeit) nicht wirksam auf K übertragen hat. K hat lediglich den Besitz erlangt. Dies bedeutet, daß V noch rechtswirk-samer Eigentümer ist.

� V kann das Fahrrad aber nicht zurückverlangen, da K wegen des wirksamen Kauf- vertrages einen Anspruch auf Übereignung hat. Das begründet nach § 986 BGB (Einwendungen des Besitzers) ein Recht zum Besitz.

Nach BGB § 812 wäre hier dafür kein Rückgabeanspruch abzuleiten, da der Kaufvertrag rechtmäßig geschlossen worden ist. Es besteht also ein Rechtsgrund.

c) V war beim Kauf und am Tag der Übereignung geisteskrank.

Hier ist sowohl ein Rückgabeanspruch aus BGB § 812 (ungerechtfertigte Bereicherung) gegeben, da V zur Zeit des Kaufvertragsabschlusses nach BGB §§ 104, 105 wegen Geisteskrankheit geschäftsunfähig gewesen ist. (rechtlicher Grund für die Eigentums-übertragung fehlt wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages (BGB § 433).

Als auch ein Rückgabeanspruch nach BGB § 985, da V das Eigentum wegen seiner Geistes-krankheit (� nach BGB §§ 104, 105 geschäftsunfähig) nicht wirksam auf K übertragen hat. K hat lediglich den Besitz erlangt. V ist also noch rechtswirksamer Eigentümer und K hat kein Recht zum Besitz (BGB § 986)

� V kann das Fahrrad zurückverlangen.

Eine Leistung ist jede bewußte und zweckgerichtete Vermögensvermehrung.

- Leistungskondiktion - Eingriffskondiktion

V verkauft an K ein Pferd, das später übergeben werden soll. K zahlt den Kaufpreis gleich. Das Pferd wird jedoch vor der Übergabe vom Blitz erschlagen.Kann K von V den Kaufpreis zurückverlangen?

Ein Herausgabeanspruch nach BGB § 985 kann wegen des Todes des Pferdes nicht geltend gemacht werden.

� Leistungskondiktion: nein BGB § 433 ist gültig

� Nicht zu vertretendes Unmöglichwerden (BGB § 323) � Rechtsgrundlage fällt weg.

� Wegen ungerechtfertigter Bereicherung (BGB § 812 I Abs.1) kann K das Geld von V zurückverlangen:

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A stellt sein Pferd bei B im Stall unter. B verwendet aus Versehen das Futter von A für seine Pferde. Welche Rechte hat A?Ein Herausgabeanspruch nach BGB § 985 kann nicht mehr geltend

Ersatzanspruch: ungerechtfertigte Bereicherung (BGB § 812) („etwas“ ist jeder Vermögensvorteil) („Leistung“ ist jede zweckgerichtete Handlung des Leistenden) („oder in sonstiger Weise“ � keine zweckgerichtete Handlung, z. B. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, unerlaubte Handlung, ..)

� B hat sich das Futter gespart, d. h. hatte Kostenersparnis.

� A kann den Ersatz der Futteraufwendungen verlangen (hier inkl. Transport).

F vermietet ein Fahrrad an A. A braucht Geld und verkauft sowie übereignet das Fahrrad an B für 1.000,-- DM. Welche Ansprüche hat F?

vermietet verkauft und übergibt F A B

Nichtberechtigter War im guten Glauben, daß A Eigentümer ist.

?F B

Ein Rückgabeanspruch nach BGB § 985 kann nur gegeben sein, wenn F noch Eigentümer ist. � Nach BGB § 932 (1) (Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten) und § 929 (Einigung und Übergabe) ist jedoch B rechtmäßiger Eigentümer geworden.

Nach BGB § 812 ist kein Rückgabeanspruch abzuleiten, da der Kaufvertrag rechtmäßig geschlossen worden ist (� rechtlicher Grund). Es handelt sich also nicht um eine ungerecht-fertigte Bereicherung.

?F A

Die Rückgabe der Mietsache ist nicht mehr möglich, da B das Fahrrad gekauft hat. (F ist nicht mehr Eigentümer), A ist nicht mehr im Besitz (= „etwas“)

Nach § 816 (Verfügung eines Nichtberechtigten) kann F Ersatz von A fordern (1.000,-- DM) B kann das Fahrrad behalten. (evtl. auch auf Verjährung durchprüfen)

Abwandlung des Falles von oben, nur daß A hier das Fahrrad an B verschenkt.Nach § 816 (2) (Verfügung eines Nichtberechtigten) hat F Anspruch auf Rückgabe des Fahrrades durch B.

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C hat dem A ein Darlehen gewährt. A hat dem B etwas verkauft. A hat gegen B Anspruch auf Kaufpreiszahlung. A tritt zur Erfüllung des Darlehensrückzahlungs-anspruches seine Kaufpreisforderung, die er gegen B hat, an C ab, ohne daß B davon weiß.

Käufer B

A

Darlehen C

B zahlt nach dem Abtretungsgeschäft an A, C jedoch möchte sich das Geld von A holen. BGB § 816 (2): C hat Anspruch an A. � A ist nicht berechtigt.

BGB § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruches) Nicht nur die Sache oder der Wert sind zu herauszugeben, sondern auch die daraus gezogenen Nutzungen.

Wegen einer Verwechslung der Anschrift wird einem armen Musiker zu Weihnachten Champagner geschickt. Er trinkt ihn in der Annahme, er sei ein Geschenk von einem Fan. Tatsächlich aber handelte es sich hierbei um eine Verwechslung.

Ersatzanspruch:

Kein Vertragsverhältnis. � § 812 ...erlangt auf sonstige Weise

Nach § 812 könnte der Empfänger zwar den Sekt herausverlangen, jedoch geht dies nicht mehr, da der Sekt bereits getrunken ist. § 818 (2) Herausgabeanspruch der ersparten Aufwendungen, da sich der arme Musiker nur Asti, anstatt Champagner gekauft hätte. Wert der Bereicherung (= Asti-Kosten) ist zu ersetzen.

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Unerlaubte Handlung (Delikt) BGB § 823Eine unerlaubte Handlung stellt einen widerrechtlichen Eingriff in ein vom Gesetz geschütztes Rechtsgut dar, durch den ein Schaden entsteht. Sie verpflichtet zum Schadenersatz deliktische Ansprüche: - kein Herausgabeanspruch - immer nur Schadenersatzpflicht Geschützt werden nur absolute Rechte (stehen gegenüber einer Person jedem zu � Eigentum, ... ), nicht aber relative Rechte (resultieren aus einer bestimmten Rechtsbeziehung � aus Kaufvertrag, ...).

Sonstige Rechte nach BGB § 823 sind z. B.: - Namensrechte, Patentrechte - Warenrechte, Urheberrechte, - Verschwiegenheitspflicht In der Klausur ist nach folgender Reihenfolge zu prüfen:1. Tatbestandsmäßigkeit und Rechtsgutverletzung 2. Widerrechtlichkeit 3. Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

(Vorsatz bedeutet, daß jmd. weiß, welche Folgen sein rechtswidriges Verhalten haben kann und er diese Folgen auch will.)

4. kausaler Schaden

Nur wenn diese vier Punkte erfüllt sind, ergibt sich ein Anspruch aus unerlaubter Handlung.

Rechtfertigungsgründe (Gründe, welche die Widerrechtlichkeit ausschließen):

A zertrümmert bei einer Schlägerei seinen Bierkrug auf dem Kopf des B. B wird verletzt und muß infolge dessen ins Krankenhaus. Notwehr (BGB § 227) ... ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Notstand (BGB § 228) Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Selbsthilfe (BGB § 229) Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

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Umfang des Schadens (BGB § 249) � grundsätzlich Naturalrestitution Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person (BGB § 842) � Verdienstausfall, Umschulungskosten, ... Schadenersatz durch Geldrente oder Kapitalabfindung (BGB § 843) Ersatzansprüche Dritter bei Tötung (BGB § 844) Schmerzensgeld (BGB 847) � Ersatz für nachteilige Folgen des körperlichen oder seelischen Schadens. Mitverschulden (BGB § 254) � oftmals im Straßenverkehr

Exkurs:

Halterhaftung (z. B. KFZ): der Halter eines Fahrzeuges haftet für einen damit verursachten Schaden auch ohne Verschulden.

Weitere gesetzliche Schuldverhältnisse:

Pflichten des Geschäftsführers (BGB § 677) � Geschäftsführung ohne Auftrag muß so vorgenommen werden, wie es das Interesse des Geschäftsherren mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert. Haftung des Gastwirtes (BGB § 701) � Einbindung von Sachen bei Gastwirten

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Der VertragEin Vertrag ist eine von zwei oder mehreren Personen erklärte Willensübereinstimmung (Angebot und Annahme) über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges. Begründung (BGB § 305) §§ 145; 147 Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhaltes eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. schuldrechtliche Verträge � Verpflichtungsgeschäfte (einseitig oder zweiseitig) Vertragsfreiheit:- Gestaltungsfreiheit - Abschlußfreiheit (Niemand

kann gezwungen werden, den Vertrag abzuschließen.)

Abschlußzwang herrscht z. B. im Bereich der Daseinsvorsorge (z. B. Post, Gas, Wasser, ...) Keine Gestaltungsfreiheit: - Ehe, Erbrecht Schenkung (Begriff) (BGB § 516) (1) Eine Zuwendung [...] ist eine Schenkung, wenn sich beide Teile darüber einig sind, das sie

unentgeltlich erfolgt. (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann er unter angemessener Frist

zu einer Annahmeerklärung aufgefordert werden. Verstreicht die Frist ohne Erklärung, gilt die Schenkung als angenommen.

Grundpflichten des Verkäufers und des Käufers (Kaufvertrag) (BGB § 433) (1) Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran

zu verschaffen. (2) Verpflichtung des Käufers, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. Vertrag:

einseitig verpflichtend zweiseitig (gegenseitig) verpflichtend- Schenkung (aber zweiseitiger Vertrag) - Bürgschaft

- Kaufvertrag (BGB § 433) - Tausch (BGB § 515) - Mietvertrag (BGB § 535) - Werkvertrag (BGB § 631) - Dienstvertrag (BGB § 611) Hierbei findet ein Leistungsaustausch statt. unvollkommen zweiseitig verpflichtend- Auftrag (BGB § 662) - Leihe (BGB § 598) - Gesellschaftsvertrag

Einrede des nichterfüllten Vertrages (nur f. zweiseitig verpflichtende Verträge) (BGB § 320)

Gegensatz: dingliche Verträge = Erfüllungsgeschäft = Verfügungsgeschäft, z. B. Einigungsvertrag bei Übereignung

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Zustandekommen eines Vertrages:- Angebot (Antrag) und Annahme - Willenserklärungen, die in allen Punkten übereinstimmen

Das Angebot:- ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. - muß hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein (ausdrücklich, konkludent, per Gesetz oder

durch Dritten), z. B. hinsichtlich Sache, Empfänger des Angebotes, ... � A. muß annahmefähig sein

Der Preis muß z. B. nicht im Angebot stehen, wenn er schon bekannt ist. Bindung an den Antrag (BGB § 145) Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. (z. B. durch „unverbindlich“; „solange Vorrat reicht“; im Schaufenster; ...) Erlöschen des Angebotes, wenn nicht rechtzeitig angenommen - innerhalb angemessener Überlegungszeit - innerhalb normaler Beförderungszeit der Erklärung - oder abgelehnt (§§ 146, ff. BGB)

Jemand beauftragt einen Architekten, um einen Plan für ein Haus zu erstellen. Über die Bezahlung wird nicht gesprochen.

Vergütung (bei Dienstverträgen) (BGB § 612) (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleitung den Umständen

nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Vergütung (bei Werkverträgen) (BGB § 632) (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den

Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Bestimmung der Leistung durch eine Partei (BGB § 315) (1) ist im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen (2) Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (3) Entspricht die Bestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie durch Urteil getroffen, das gilt

ebenso, wenn sie verzögert wird.

Prüfung des Angebotes: 1. Bestimmbarkeit, Annahmefähigkeit? 2. Wirksamwerden

(Zugang oder gegenüber Abwesenden nach BGB § 130)? 3. Bindungswille?

(im Zweifel aus der Sicht des Empfängers nach Treu und Glauben) 4. kein Erlöschen des Angebotes?

(BGB § 146 � Ablehnung oder nicht rechtzeitige Annahme nach BGB § 147-150) � ohne gültiges Angebot kein Kaufvertrag! Warenautomaten � klares Angebot, da die Preise genau gegeben sind

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Ich verkaufe Dir mein Fahrrad für 1.000.000,-- DM.� kein Bindungswille, da nicht ernst gemeint.

Die Annahme ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.Dazu muß das Angebot (noch) wirksam sein. Sie kann ausdrücklich oder auch konkludent ausgeführt werden.

Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden (BGB § 151) Ist möglich, wenn eine solche Erklärung nach den Verkehrssitten nicht zu erwarten ist oder der Antragende darauf verzichtet hat.

Schweigen gilt nur beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben (= Bestätigung eines mündlich geschlossenen Vertrages mit Abweichungen davon.) als Annahme. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist keine „normale“ Auftragsbvestätigung!

Schlüssiges Verhalten ist kein Schweigen! (z. B. Kauf einer Zeitung am Kiosk)

Annahmefrist (BGB § 147) (1) bei Angeboten gegenüber Anwesenden (auch mittels Fernsprecher): sofort (2) bei Angeboten gegenüber Abwesenden: bis zum Zeitpunkt innerhalb dessen der Eingang der

Annahme unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf

Prüfung der Annahme - noch wirksames Angebot - Übereinstimmung mit dem Angebot - Abgabe und Zugang BGB § 516 (2) Schenkung � Schweigen BGB § 416 Übernahme einer Hypothekenschuld Verspätet zugegangene Annahmeerklärung (BGB § 149) Verspätete oder abändernde Annahme (BGB § 150)

Ein Fahrrad (mit Kindersitz und Luftpumpe ausgestattet) wird für 250,-- DM angeboten.Der Verkäufer geht davon aus, daß nur das Fahrrad die 250,-- DM kostet. Der Käufer sagt, er kauft das Fahrrad, wenn der Kindersitz mit dabei ist.

� Nach BGB § 150 (2) ist hiermit ein neues Angebot des Käufers an den Verkäufer zustande- gekommen. Für unklare Willenserklärungen gilt: Auslegung nach BGB § 133 nötig: „So, wie die WE aus objektiver Sicht eines neutralen Beobachters vom Standpunkt des Erklärungsempfängers aus verstanden werden könnte und müßte.“

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Bei Verträgen gilt zusätzlich:

Auslegung von Verträgen (BGB § 157) Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Leistung nach Treu und Glauben (BGB § 242) Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Treu und Glauben ... besagt unter anderem, daß bei der Auslegung vertraglicher WE von der Redlichkeit der Erklärenden und von objektiven Gesichtspunkten auszugehen ist. Verkehrssitte ... ist die allgemeine Anschauung bestimmter Lebens- und Rechtsvorgänge, die sich aufgrund langjähriger Übung entwickelt hat, wobei die Beteiligten zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind.

Nach Abschluß eines rechtsgültigen Verpflichtungsvertrages hat jede Partei einen einklagbaren Anspruch auf Erfüllung.Jeder Schuldner muß das erforderliche Verfügungsgeschäft (z. B. Eigentumsübertragung) vornehmen oder eine tatsächliche Leistung (z. B. Zahlung; Erstellung eines Werkes) erbringen.

Einigungsmangel = Dissens(Hierbei ist zwischen offenem und verstecktem Dissens zu unterscheiden.) Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung (BGB§ 154) (1) Solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die

nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

V und K haben sich über den Kaufpreis und den Gegenstand geeinigt und dies schriftlich fixiert.V möchte jedoch noch eine Regelung über die Transportkosten treffen.� offener Einigungsmangel nach BGB § 154 � ... ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Versteckter Einigungsmangel (BGB § 155) Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

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V hat einen wertvollen Hund und ein altes Pferd. Beide Tiere heißen „Hektor“. K möchte von V den Hund kaufen und sagt: „Ich möchte Hektor für 2.000,-- DM kaufen.“V weiß, das der K Reiter ist und glaubt, daß der K das nicht mehr so wertvolle Pferd namens Hektor kaufen möchte und antwortet: „In Ordnung, ich verkaufe Dir Hektor zum Preis von 2.000,-- DM.“Ist zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen?

Damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt, müssen zwei übereinstimmende WE (Angebot und Annahme) vorliegen.

Angebot? � „Ich möchte Hektor für 2.000,-- DM kaufen.“ Annahme? � „In Ordnung, ich verkaufe Dir Hektor zum Preis von 2.000,-- DM.“

Jedoch verstehen beide Parteien unter „Hektor“ jeweils etwas anderes (Hund/Pferd).

� Auslegung nötig (BGB § 133 i. V. m. § 157)

WE von K und V: Hund und Pferd heißen Hektor. Es war nichts Näheres definiert. „Hund“ war nur innerer Wille von K, „Pferd“ innerer Wille von V. � Vom Standpunkt eines objektiven Beobachters her kann die Mehrdeutigkeit durch Auslegung nicht beseitigen werden. � Versteckter Einigungsmangel nach BGB § 155 (Beide Parteien verstehen unter „Hektor“ jeweils etwas anderes (Hund/Pferd). � kein Vertrag zustandegekommen. Anfechtung wegen Irrtums (BGB § 119) greift hier nicht, da: a) noch kein wirksamer Vertrag zustandegekommen ist. b) kein Irrtum in der jeweiligen eigenen Äußerung vorliegt (Hund/Pferd)

Stimmen die Willenserklärungen objektiv und inhaltlich überein (ist also ein wirksamer Vertrag zustandegekommen), wollte der Erklärende jedoch etwas anderes erklären, so hat er die Möglichkeit die WE nach BGB § 119 wegen Irrtums anzufechten.

Man prüft immer: 1. Irrtum (einer Seite, betrifft die eigene WE) 2. Dissens (beider Seiten, betrifft die fremde WE)

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Bedingungbedeutet, daß eine Rechtswirkung von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird.

1. Ein Onkel will seinem Neffen ein Auto schenken, wenn:a) der Neffe sein Examen schafft.b) der Neffe volljährig wird.

2. V verkauft an K ein Auto und übergibt dies unter dem Vorbehalt, daß das Eigentum nach dreimaliger Ratenzahlung in Höhe von jeweils 2.000,-- DM übergeht.

3. Herr Maier schreibt in sein Testament, daß seine Frau Alleinerbin wird, wenn sie nicht noch einmal heiratet.

Bei 1a) und 2 handelt es sich jeweils um eine aufschiebende Bedingung. (BGB § 158 (1)) Im Fall 3 hingegen handelt es sich um eine auflösende Bedingung. (BGB § 158 (2)) In 1b) ist eine aufschiebende Befristung gesetzt worden. (BGB § 163) Aufschiebende und auflösende Bedingung (BGB § 158) (1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die

von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein RG unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt

der Bedingung die Wirkung des RG; mit diesem Zeitpunkt tritt der vorherige Rechtszustand wieder ein.

Abwandlung zu 1a): Der Neffe hatte zur Zeit des Versprechens sein Examen schon bestanden, der Onkel wußte dies jedoch nicht.� § 158 greift nicht mehr, da die Bedingung nicht zukünftig ungewiß ist. Zeitbestimmung (BGB § 163) = Befristung Ist für die Wirkung eines RG bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

Im Fall 2 gilt: Aufschiebende Bedingung, der Kaufvertrag wird jedoch unbedingt geschlossen, nur das Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung) wurde bedingt geschlossen.

Eigentumsvorbehalt (BGB § 455) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.

Im Fall 3 (Wiederverheiratungsklausel) ist die Ehefrau ab einer erneuten Heirat nicht mehr Alleinerbin, sondern muß sich die Erbschaft mit den gesetzlichen Erben teilen.

Anwartschaftsrecht = rechtl. gesicherte Vorstufe zum Erwerb des Vollrechts. Es kann - wie Eigentum, bzw. Vollrecht - z. B. übertragen, vererbt oder gepfändet werden.

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Eine Auflageim privatrechtlichen Sinn ist eine Verpflichtung, durch die ein Vertragspartner dem anderen eine bestimmte Leistung an einen Dritten auferlegt. Der Dritte hat jedoch keinen Anspruch gegen den Verpflichteten. z. B. bei Erbschaft (BGB § 1940)

Keine Bedingungen (= Bedingungsfeindlichkeit) gibt es bei:a) Auflassung (BGB § 925 (2)) b) Eheschließung c) Gestaltungsrechten (Kündigung, Aufrechnung, Irrtum (Anfechtung), Rücktritt) d) Anmeldung zum Handelsregister e) Erbannahme � Folge des Verstoßes: Nichtigkeit dieser RG

Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit (BGB § 161) (betrifft nur das Verhältnis zwischen den beteiligten) � relative Unwirksamkeit („... so ist jede weiter Verfügung, die er in der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde.“)

Haftung während der Schwebezeit (BGB § 160) (1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der

Bedingung Schadenersatz von dem anderen teile verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.

(2) Den gleichen Anspruch hat unter den selben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen RG derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.

Beispiel für § 160 (2) wären in unserem Fall 3 die gesetzlichen Erben (Wiederverheiratungs-klausel)

Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintrittes (BGB § 162) Verhinderung des Eintritts der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde: � Bedingung gilt als eingetreten. Herbeiführung des Eintritts der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht: �Bedingung gilt als nicht eingetreten.

Befristung (Zeitbestimmung): ... bedeutet, daß die Wirkung eines RG vom Eintritt eines gewissen (= sicher eintretenden)Ereignisses abhängt.

Sie entspricht einer Bedingung, z. B. „Wenn Du 18 bist.”

� analoge Anwendung von BGB § 158 (1), wenn Anfangstermin � analoge Anwendung von BGB § 158 (2), wenn Endtermin Der Zeitpunkt des sicher eintretenden Ereignisses kann ungewiß sein (z. B. Tod eines Menschen)

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Frist... ist ein fest abgegrenzter, bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, in dem etwas geschehen muß (z. B. Kündigung eines Mietvertrages) � Zeitraum Die Fristsetzung limitiert die Vornahme einer Handlung zu einem bereits wirksamen Rechts-geschäft ab. Termin = Zeitpunkt (Anfangs- oder Endtermin) Typische Fristen nach BGB § 565 (Kündigungsfristen) nach §§ 186, ff. BGB: - Tagesfristen - Wochenfristen - Monatsfristen - Jahresfristen

Wann beginnen, bzw. enden Fristen? Geltungsbereich (BGB § 186) Für Gesetze, gerichtliche Verfügungen und Rechtsgeschäfte gelten die §§ 187 – 193.

Fristbeginn (BGB § 187) (1) Ist für den Anfang ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt

maßgeblich, so wird bei der Berechnung der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang maßgebliche Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung mitgerechnet. Gleiches gilt für den Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Eintritt der Volljährigkeit (BGB § 2) ... mit Vollendung des 18. Lebensjahres

Fristende (BGB § 188)

Sonn- und (am Erklärungs- oder Leistungsort stattlich anerkannte) Feiertage; Samstage (BGB § 193) ... so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag..

Bei Monatsfrist wird die Zahl des Tages (= Datum) betrachtet. (nach BGB 188 (2)) Am Dienstag, 18.01.1998 wird eine einmonatige Frist gesetzt.

� Fristbeginn Mittwoch, 19.01.1998 � Fristende mit Ablauf des 18.02.1998

Bei Wochenfrist wird die Benennung des Tages(=Dienstag) betrachtet. (nach BGB 188 (2))

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Am Dienstag, 18.01.1998 wird eine vierwöchige Frist gesetzt.� Fristbeginn Mittwoch, 19.01.1998

� Fristende Dienstag, 16.02.1998 (2400)

Bei einem kurzfristigen Mietvertrages beginnt die Mietzeit am Mittwoch, den 1.10. und endet nach 4 Wochen. An welchem Datum endet die Frist?

� Fristbeginn Mittwoch, 1.10. � Fristende Dienstag, 28.10. (2400)

Die Frist beginnt hier ersichtlich am Mittwoch, den 1.10. (BGB § 187 (2))

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Vertretung:

W gibt seinem 6-jährigem Sohn (S) 10,-- DM und schickt ihn in das Geschäft von V.a) Der Vater sagt zum Sohn: „Kaufe drei Flaschen Hauff-Pils!“

Der Sohn sagt zum V: „Mein Vater schickt mich, ich soll drei Flaschen Hauff-Pils kaufen.“ b) Der Vater sagt zu seinem Sohn (17 Jahre): „Kaufe irgend etwas alkoholisches zum Trinken!

Kostet es mehr, dann laß anschreiben!“ Der Sohn sagt zum V: „Ich kaufe diesen Sekt für 25,-- DM. Schreiben Sie den Rest an!“

c) Der Sohn (17 Jahre) kauft Sekt für 10,-- DM und bezahlt ihn wortlos.

zu a): Der Sohn macht genau das, was ihm sein Vater aufgetragen hat. Hier ist der Vater verpflichtet (Käufer). Der Sohn ist nur „Sprachrohr“ des Vaters.

Der Sohn gilt als Bote.Hier ist keine Geschäftsfähigkeit nötig.

zu b): Der Sohn handelt innerhalb des eigenen Handlungsspielraums. Hier ist der Vater verpflichtet (Käufer).

Der Sohn gilt als Vertreter des Vaters. Hierbei ist beschränkte Geschäftsfähigkeit nötig.

zu c): Der Sohn sagt nichts. Hier ist der Sohn verpflichtet (Käufer). � Offenkundigkeitsprinzip

Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter (BGB § 165) Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen WE wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. (aber: mindestens beschränkte Geschäftsfähigkeit nötig, sonst kann eine Person höchstens Bote sein)

Wirkung der Erklärung des Vertreters (BGB § 164) An einem Rechtsgeschäft unter Vertretung sind also mind. drei Parteien beteiligt.

bilden eine Einheit

W S VVertretener Vertreter Geschäftsgegner

Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung: (nach BGB § 164) 1. eigene Willenserklärung 2. „im Namen“ des Vertretenen (= Offenkundigkeit) 3. innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht

a) gesetzliche (Vertretung d. Kindes BGB § 1629; genehmigungspflichtige RG BGB § 1643) auch als Organ (Vertretungsmacht BGB § 26; GmbHG § 35, ...)

b) rechtsgeschäftliche (= Vollmacht) (BGB §§ 164 –181) 4. Zulässigkeit

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Nicht zulässig ist eine Vertretung bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften:• Eheschließung (BGB § • Testament (BGB § 2064) • Erbvertrag (BGB § 2274) • etc.

und bei:• Gesetzlicher Ausschluß der Vertretungsmacht � Vormund (BGB 1795) • Selbstkontrahieren (BGB § 181) � Hier ist aber eine vertragliche Befreiung möglich • etc.

UnterscheidungBote Vertreter • kein Entscheidungsspielraum • Reproduzent einer fremden WE • hat nur Auftrag, nie Vertretungsmacht

• Entscheidungsspielraum • Produzent eigener WE • hat immer Vertretungsmacht, manchmal

auch Auftrag (vgl. BGB § 662)

Repräsentationsprinzip: Der Stellvertreter repräsentiert den Vertretenen.

G braucht Geld und muß ein wertvolles Gemälde versetzen. Um nicht ins Gerede zu kommen, beauftragt er den Kunsthändler „H“ damit, das Bild zu einem guten Preis zu verkaufen.H verkauft das Bild an K. An wen muß K zahlen?

G H K(G und H bilden hier - im Gegensatz zur Vertretung - keine Einheit mehr.) Der Kommissionär: mittelbarer Stellvertreter im Kommissionsgeschäft Der Kommissionierer kauft oder verkauft gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere in eigenem Namen für einen anderen. (HGB § 383) Pflichten des Kommissionärs (HGB § 384) K muß an H (= Kommissionär) zahlen, da es sich hier um mittelbare Vertretung handelt. H muß danach an G zahlen.

Wir unterscheiden:

• offene Vertretung (unser Beispiel b.) • versteckte Vertretung (unser Beispiel c.)

• unmittelbare Vertretung • mittelbare Vertretung (Kommissionsgeschäfte)

• Vertretung mit Vertretungsmacht • Vertretung ohne Vertretungsmacht.

= unmittelbare Vertretung

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Bei Realakten gibt es keine Stellvertretung, da hier auch keine Willensäußerung erforderlich ist. Ähnliches gilt bei geschäftsähnlichen Handlungen (Mahnung, Nachfristsetzung, ...).

Willensmängel (BGB § 166 (1)) Bei diesen, z. B. einem Irrtum, kommt es auf die Willenserklärung des Vertreters an, nicht auf die des Vertretenen. Ausnahme:Willensmängel, Kenntnis, Kennenmüssen (BGB § 166 (2)) ... der Vertretene kann sich nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen, wenn er die Umstände kannte oder kennen mußte (sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht). Offenheitsprinzip � Offenkundigkeitsprinzip Der Stellvertreter muß offenkundig machen, daß er im Namen eines anderen handelt. Dies muß ausdrücklich erfolgen oder sich aus den Umständen ergeben (= schlüssig) (� soll den Gläubiger schützen)

An eine Tankstelle fährt ein LKW mit der Aufschrift der ortsansässigen Brauerei „Hauff Bräu“.Beim Zahlen wird nicht darüber gesprochen, daß die Brauerei zahlt. Wer muß bezahlen.

Aus den Umständen (konkludent) ergibt sich, daß der Fahrer im Namen der Brauerei gehandelt haben muß. (bestimmbar und vertretbar)� Brauerei zahlt.

Die Verhältnisse müssen dann nicht offenbart werden, wenn eine Vollmacht sowie der Wille des Vertreters zur Vertretung vorliegen, wenn hier dem Geschäftspartner die Person des Vertrags-partners gleichgültig sein kann (Bargeschäfte des täglichen Lebens). Man spricht hier auch vom „Geschäft für den, den es angeht“, z. B. Köchin kauft auf dem Wochenmarkt für ihren Arbeitgeber ein.

Wird gegen das Offenkundigkeitsprinzip verstoßen (BGB § 164 (2)): ... wird der Vertreter selbst berechtigt und verpflichtet. � dabei wird nach den gesetzlichen Auslegungsregeln beurteilt

möglicher Klausurfall:„V“ soll für „K“ bei „L“ ein Buch kaufen und den Preis anschreiben lassen. V kauft das Buch und läßt den Preis anschreiben, dabei erwähnt er aber nicht, daß er „K“ vertritt. Als der Ladenbesitzer das Geld später von „V“ eintreiben will, verweist ihn der „V“ an den „K“. Der „K“ ist jedoch in inzwischen verstorben. „V“ sagt jetzt, daß er damals den „K“ vertreten hatte und sich der „L“ an die Erben wenden solle. Wer ist Vertragspartner von „L“?

Ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen „L“ und „V“ zustande gekommen? Ja, da das Vertretungsverhältnis bei Vertragsabschluß nicht offensichtlich war Nach BGB § 164 (2) wirkt das Rechtsgeschäft unmittelbarzwischen L und V, d. h. V muß zahlen.

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Bei Handeln unter fremden Namen findet keine Vertretung statt. Rechtsfolge: Vertragspartner wird der unter fremden Namen handelnde.

Ausnahme: Benutzung von Prominenten-Namen, da hier der Name für den Vertragsabschluß entscheidend gewesen sein kann. (Identitätstäuschung) Rechtsfolge: wie bei Vertreter ohne Vertretungsmacht. (§§ 164, ff. BGB entsprechend) Herr Maier geht ins Geschäft und sagt: „Guten Tag, ich bin Herr Wilmer und kaufe diese Buch.“� kein echtes Vertretungsverhältnis, nur Namenstäuschung Herr Maier wird verpflichtet.

Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft:

Erteilung der Vollmacht (BGB § 167) (1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden

oder dem Dritten, dem gegenüber die Bevollmächtigung stattfinden soll. (2) Für die Erklärung ist nicht die Form des beabsichtigten RGs nötig. (Formfrei) Die Erteilung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, auch schlüssig möglich. Eine Ermächtigung ist keine Vertreterbestellung, sondern nur eine Berechtigung zum Handeln im eigenen Namen.

Wirkungsdauer der Vollmacht (BGB § 170) Wird die Vollmacht einem Dritten gegenüber durch Erklärung angezeigt, so bleibt sie bis auf Widerruf bestehen. (Ausnahme BGB § 173 Kenntnis des Erlöschens) Außenvollmacht � externe Vollmacht Wirkungsdauer bei Kundgebung (BGB § 171) Bei besonderer Mitteilung der Vollmacht einer Person an einen Dritten, ist die Person demDritten gegenüber zur Vertretung befugt. Bei öffentlicher Bekanntmachung der Vollmacht einer Person, ist die Person allen Drittengegenüber zur Vertretung befugt. Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis sie in derselben Weise widerrufen wird, wie sie erteilt wurde.

Ergänzung zu BGB § 167: Vollmachtsurkunde (BGB § 172) (1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es

gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachturkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben wird oder sie für kraftlos erklärt wird.

Kenntnis des Erlöschens (BGB § 173)

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Die Vorschriften des § 170, § 171 (2) und des § 172 (2) finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vollmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäftes kannte oder kennen mußte. Erteilung einer Vollmacht durch:a) Mitteilung b) öffentliche Kundgebung c) Vollmachtsurkunde Widerruf einer Vollmacht muß auf gleichem Wege geschehen, wie die Erteilung. Die Vollmacht gilt bis zum Widerruf als erteilt.

Duldungsvollmacht ... heißt, daß der Vertretene weiß, daß ein anderer für ihn handelt, er dies jedoch duldet, also in zurechenbarer Weise nichts dagegen unternimmt

� Der Vertretene muß das RG gegen sich wirken lassen! � BGB §§ 164 ff. finden Anwendung

Anscheinsvollmacht ... liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters zwar nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hatte erkennen müssen oder verhindern hätte können, und so den Anschein hervorruft, er habe bevollmächtigt. (� fahrlässige Duldung)

� Der Vertretene muß das RG gegen sich wirken lassen! � BGB §§ 164 ff. finden Anwendung

(Besonders gefährlich, da der Vertretene zu etwas verpflichtet wird, von dem er wahrscheinlich gar nichts weiß.)

Vollmachten sind nur übertragbar, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde

Erlöschen der Vollmacht (BGB § 168)

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach den ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen. Die Vollmacht ist auch bei Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des BGB § 167 Abs.1 entsprechende Anwendung.

also bei:a) Beendigung des zugrunde ligenden Grundverhältnisses; b) Widerruf c) Zeitablauf d) Tod des Beauftragten (BGB § 673)

Bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten erlischt im Zweifel die Vollmacht. A und V haben einen auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Dabei erhält V eine Vollmacht von A. Wann erlischt diese?

Arbeitsverhältnis für 1 Jahr A V

Vollmacht

Nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses (1 Jahr), erlischt auch die Vollmacht automatisch.

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Tod o. Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers (BGB § 672) Auftrag erlischt im Zweifel nicht.

Bei Erteilung einer Spezialvollmacht erlischt die Vollmacht mit dem Abschluß des RGs.

Fiktion des Fortbestehens (BGB § 674) Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte vom Erlöschen Kenntnis erlangt, oder das Erlöschen kennen muß. Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis (BGB § 729) Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt die einem Gesell-schafter durch Gesellschaftsvertrag erteilte Befugnis zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt, oder erlangen muß.

Keine Fiktion des Fortbestehens gegenüber Bösgläubigen (BGB § 169) Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäfts-führenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines RGs das Erlöschen kannte oder kennen mußte.

Erlöschen der Vollmacht durch:- Beendigung des Gründungsverhältnisses - Widerruf - Zeit- oder Bedingungsablauf - Tod/Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten

Handeln ohne Vertretungsmacht:

- Vollmacht wurde nie erteilt - Vollmacht wurde bereits zurückgezogen - Vollmacht wurde überschritten

„V“ verkauft „A’s“ Fahrrad ohne Vertretungsmacht an „K“.

keine Vertretungsmacht BGB § 433 A V K

� nach BGB § 177 folgt: Vertrag ist schwebend unwirksam.

Vertragsabschluß durch Vertreter ohne Vertretungsmacht (BGB § 177) (1) Wirksamkeit des Vertrages für oder gegen den Vertretenen hängt von dessen Genehmigung

ab (2) 1. Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung auf, kann die Erklärung nur ihm

gegenüber geschehen 2. Erklärung kann nur innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung geschehen. Wird sie nicht gegeben, gilt sie als verweigert.

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Rückwirkung der Genehmigung (BGB § 184)

Widerrufsrecht des anderen Teils (BGB § 178) Der andere Teil ist bis zur Genehmigung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ausnahme: Kenntnis des Mangels der Vertretungsmacht bei Vertragsabschluß.

Einseitiges Rechtsgeschäft (BGB § 180) Bei einseitigen RG (Testament, Kündigung, Schenkung, ...) ist die Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig.

Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (BGB § 179) Abs. 1: Voraussetzungen:- Vertreter schließt bewußt Vertrag (ohne Vertretungsmacht) - Vertretener verweigert Genehmigung nach § 177 Rechtsfolgen:- Eigenhaftung des Vertreters - Haftungsumfang: Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz (pos. Interesse)

Abs. 2: Voraussetzungen:- Vertreter schließt bewußt Vertrag (ohne Vertretungsmacht) - Vertretener verweigert Genehmigung nach § 177 - Vertreter wußte nichts vom Fehlen der Vertretungsmacht. Rechtsfolgen:- eingeschränkte Haftung des Vertreters � Vertrauensschaden - Haftungsumfang: Schadenersatz (neg. Interesse)

Abs. 3: Voraussetzungen:- Vertreter schließt bewußt Vertrag (ohne Vertretungsmacht) - Vertretener verweigert Genehmigung nach § 177 - Vertragspartner wußte vom Fehlen der Vertretungsmacht. Rechtsfolgen:- keine Haftung des Vertreters

Wirkung der Stellvertretung: Immer der Vertretene wird berechtigt und verpflichtet. � Verschulden bei Vertragsabschluß

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Prokura (HGB § 48) (1) Prokura kann nur von Kaufleuten erteilt werden. (2) Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura). Prokura muß vom Inhaber des Handelsgeschäftes persönlich zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. (HGB § 53) Sie muß persönlich und ausdrücklich erteilt werden (HGB § 48). � Es gibt keine Duldungsprokura Prokura ist ins Handelsregister einzutragen (HGB § 53 (1)) (Die Prokura besteht jedoch schon vor der Eintragung. Die Eintragung hat „nur“ deklaratorische (beweisende) Wirkung.) Nur natürliche Personen können Prokuristen sein, keine juristischen. (vgl. BGB § 165) Bestellung: normale empfangsbedürftige WE Die Prokura ist eine rechtsgeschäftliche handelsrechtliche Spezialvollmacht, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Gesetz ergeben. Daher ist die Prokura mit Wirkung nach außen grund-sätzlich nicht beschränkbar. Beschränkungen im Innenverhältnis zwischen Vollkaufmann und Prokurist braucht ein Dritter grundsätzlich nicht gegen sich gelten sich gelten zu lassen.

Prokura können erteilen:- Formkaufleute (HGB § 6) - Nachlaßverwalter - Testamentsvollstrecker - Handelsgesellschaften - gesetzliche Vertreter eines Inhabers (z. B. Vormund) - organschaftliche Vertreter (Vorstand der AG, ...) - Erbengemeinschaft keine Prokura können erteilen:- OHG/KG in Liquidation - Nichtkaufleute - Konkursverwalter - Prokurist selbst Unzulässige oder fehlerhafte Erteilung der Prokura kann als persönlich erteilte Vollmacht umgedeutet werden, wenn ansonsten die Voraussetzungen gegeben sind. � Vollmacht BGB §§ 164 ff.

Die Vorschriften zu Prokura und Handlungsvollmacht werden durch die BGB §§ 164 ff. ergänzt. � neben dem HGB immer auch BGB prüfen!

Umfang der Prokura (HGB § 49) (1) ... ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und

Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt. (2) Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist Prokuristen nur bei besonders erteilter

Befugnis erlaubt.

die das Geschäft fortführen

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Prokurist kann:- Einstellungen vornehmen - Kündigungen ausstellen - Kredit aufnehmen - Handlungsvollmacht erteilen - in eine andere Branche gehen - etc. Prokurist darf nicht:- Grundstücke veräußern und belasten (außer Prokura ist ausdrücklich darauf erweitert

worden) - Handelsgewerbe veräußern oder ganz einstellen - Konkurs anmelden - Selbstkontrahieren (BGB § 181) - höchstpersönliche Rechtsgeschäfte des Inhabers (Bilanz unterzeichnen, Prokura erteilen, ...) Beschränkung des Umfangs der Prokura (HGB § 50) ... ist Dritten gegenüber (= Außenverhältnis) unwirksam ... Prokura erlischt durch: - den Tod des Prokuristen - Widerruf (§§ BGB 168 (2); HGB 52 (1)) - Erlöschen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses(z. B. Arbeit) § 168 S.1 BGB,

insbesondere bei Konkurs - Einstellung des Handelsgeschäftes - Verlust der Kaufmannseigenschaft

Zeichnung der Prokura (HGB § 51) ... mit einem die Prokura anzeigendem Zusatz am Namen, z. B. „ppa Müller“, „in Prokura Müller“

Tod des Inhabers (HGB § 52 Abs. 3) Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäftes

Anmeldung des Erlöschens (HGB § 53 Abs. 3) Das Erlöschen ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden. Publizität des Handelsregisters (HGB § 15) � Gutglaubenschutz Dritter (1) Vertrauensschutz bei fehlenden Eintragungen und Bekanntmachungen (2) Vertrauensschutz bei richtigen Eintragungen und Bekanntmachungen

(Gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte)

(3) Vertrauensschutz bei unrichtigen Bekanntmachungen

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Handlungsvollmacht nach HGB (HGB § 54) Erteilung:nach BGB § 164 � ist auch formlos und schlüssig möglich (wie BGB-Vollmacht durch WE)

auch durch Prokurist oder Konkursverwalter

Nicht-Kaufleuten können keine Handlungsvollmacht erteilen.

im HGB § 54 (1) wird wie folgt unterschieden:Spezialhandlungsvollmacht: Sie gestattet die Vornahme all derjenigen RG, die das übertragene einzelne, konkret bestimmte Geschäft in einem derartigen Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt. (Einzelgeschäft) Arthandlungsvollmacht/Gattungsvollmacht: Sie ermächtigt zur Vornahme aller RG, die eine bestimmte Art von Geschäften eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. (bestimmte Art/Gattung von Rechtsgeschäften, z. B. Einkauf, Verkauf, Kassieren) Generalhandlungsvollmacht: Sie erlaubt die Vornahme aller RG, die der gesamte Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. (alle RG, bei denen eine Vertretung zulässig ist)

Vermutung eines gesetzlich festgelegten Mindestinhalts nach HGB § 54 (1): Handlungsbevollmächtigter hat grundsätzlich Vertretungsmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

Handlungsvollmacht nach HGB ist eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht mit gesetzlich umschriebenem Umfang, die allerdings vom Vollmachtgeber freibestimm- und einschränkbar ist. Gutgläubige Dritte können allerdings auf den Mindestumfang der Handlungsvollmacht vertrauen, so daß etwaige Einschränkungen nur gegenüber bösgläubigen Dritten im Außenverhältnis wirken.

nicht Handlungsbevollmächtigter können sein: - Vollprokuristen (jedoch evtl. Gesamtprokuristen) - juristische Personen - Vorstand einer AG (= organschaftlicher Vertreter) Erlöschen:wie BGB-Vollmacht (BGB § 168) - Widerruf des Kaufmanns - Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses - Beendigung des Gründungsverhältnisses (Zeit- oder Bedingungsablauf) - Tod/Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten

Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers (BGB § 672) � Fortbestehen im Zweifel

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Rückgabe der Vollmachturkunde (BGB § 175) Nach dem Erlöschen hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde an den Vollmachtgeber zurückzugeben.

Abschlußvertreter (HGB § 55)

Angestellte in Laden oder Warenlager (HGB § 56) Voraussetzungen: - Laden oder offenes Warenlager (Ort des Geschäftsbetriebs, offen für

Publikum) - Angestellter (tatsächliche Betrachtungsweise (auch Verwandtschaft) - örtlicher Zusammenhang (zwischen Laden und Geschäftsabschluß) - Gutgläubigkeit (des Dritten)

Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten (HGB § 57) (mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückendem Zusatz: z.B. im Auftrag � i. A. in Vertretung � i.V.)

Unübertragbarkeit der Handlungsvollmacht (HGB § 58) durch Handlungsbevollmächtigten Der A hat für B Prokura eintragen lassen und dies bekannt gemacht. Die Prokura wurde dem B vom A allerdings dann doch nicht erteilt. (� keine Prokurabestellung)Der B ist also weiterhin nur ein einfacher Buchhalter ohne ausdrückliche Vollmacht.B macht mit dem C ein Geschäft, durch das Kosten in Höhe von 10.000,-- DM entstehen.Muß A das Geschäft gegen sich gelten lassen?

Die Prokura muß nach HGB § 48 persönlich und ausdrücklich erteilt werden. Dies ist jedoch nicht geschehen. Aufgrund der Publizität des Handelsregisters (HGB § 15, hier speziell (3)) kann sich jedoch ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, wenn er die Unrichtigkeit nicht kannte. (�Vertrauensschutz bei unrichtigen Bekanntmachungen) Das bedeutet, daß A das Geschäft gegen sich gelten lassen muß.

Unterschiede zwischen Prokura und Handlungsvollmacht

- Abschluß aller branchentypischen und -üblichen RG erlaubt

- Nur Abschluß von RG eines derartigen Handelsgeschäftes erlaubt.

- Muß vom Besitzer des Handelsgeschäftes persönlich erteilt werden.

- Erteilung auch durch Prokuristen oder Konkursverwalter möglich

- Kann nur von Kaufleuten erteilt werden. - Unterschrift mit ppa. - Unterschrift und i.A. oder i.V. - Wechsel ausstellen erlaubt. - besondere Erlaubnis für Ausstellung eines

Wechsels nötig. - Eintragung ins Handelsregister nötig - Keine Eintragung nötig.

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HGB Es bildet die Rechtsgrundlage der Kaufleute und des Handelsstandes und ist ein Teil des Privatrechtes.

Das HGB-Recht bildet ein Sonderrecht zum BGB-Recht, es ergänzt also das BGB.

Das HGB - dient der Einfachheit und Schnelligkeit des Handelsverkehrs. - stellt die Selbstverantwortlichkeit des Kaufmanns heraus. - regelt Publizität und Vertrauensschutz. - wird durch die Rechtsprechung und das Gewohnheitsrecht ergänzt.

� vgl. HGB § 346 (Handelsbräuche) - wird durch das Wechsel- und das Scheckgesetz ergänzt. (ebenso, wie auch das BGB) - wird auch durch das Kartellrecht ergänzt. (ebenso, wie auch das BGB)

Aufbau des HGB: 1. Handelsstand 2. Handelsgesellschaften, stille Gesellschaften 3. Handelsbücher 4. Handelsgeschäfte 5. Seehandel

wichtigstes Ziel: Person des Handelsgeschäftes Kaufmann

Beispiele:Begriff der OHG; Anwendbarkeit des BGB (HGB § 105) Danach ergibt sich, daß die OHG eine besondere BGB-Gesellschaft darstellt. Einseitige Handelsgeschäfte (HGB § 345) Ist ein RG für einen Teil ein Handelsgeschäft, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, sofern sich aus den Vorschriften nichts anderes ergibt. Annahmeverzug des Käufers (HGB § 373) + BGB (vgl. § 374 HGB) Der Verzug des Verkäufers ist im BGB geregelt. (Nichtleistung trotz Mahnung)

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Die verschiedenen Kaufmanns-Arten (HGB §§ 1-7):

- Mußkaufmann/Istkaufmann (HGB § 1) � Betreiber eines Handelsgewerbes - Kannkaufmann (HGB § 2) � gewerbl. Unternehmen + Eintragung

(HGB § 3) � Land- und Forstwirtschaft - Kaufmann kraft Eintragung/

Rechtsscheinskaufmann (HGB § 5) � wenn Fa. im Handelsregister eingetragen - Formkaufmann (HGB § 6) � Handelsgesellschaften (Kaufmannseigenschaft und öffentliches Recht (HGB § 7))

Mußkaufmann (Vollkaufmann) (HGB § 1) ... ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, es sei denn ...:

Ein Gewerbebetrieb hat folgende Merkmale:1. offen (nach außen erkennbar, daß es einer ist) 2. auf Gewinn zielende Haupteinnahmequelle 3. berufsmäßig betrieben 4. selbständige Tätigkeit 5. auf gewisse Dauer angelegt

Die Eintragung ins Handelsregister hat für den Mußkaufmann nur deklaratorische (rechtsbezeugende) Wirkung. Die Kaufmannseigenschaft besteht also schon vorher.

� freie Berufe gehören nicht zu den Gewerbebetrieben (z. B. Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Grafiker) � auch sittenwidrige Geschäfte können Gewerbebetriebe sein (z. B. Hehlerei, Handel mit

Schmuggelware) Bei der Beurteilung hinsichtlich HGB § 1 (2) kommt es auf das Gesamtbild an. Kaufmann ist derjenige, der das Geschäft betreibt.Auch juristische Personen können Kaufleute sein. (HGB §§ 1 – 36; 263) Stadtwerke, Bahn, ... Vertreter (Prokuristen, Gesellschafter, ...) sind als solche Nicht-Kaufleute. Folglich können z. B. minderjährige Kinder Kaufleute sein und die gesetzliche Vertreter zählen nur als Vertreter.

Erlöschen der Kaufmannseigenschaft durch:- Einstellung des Betriebes - Umstellung der Tätigkeit, so daß sie nicht mehr unter § 1 fällt. - Nicht-Eintragung sie erlischt noch nicht bei:- Liquidation - Konkurseröffnung

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weitere Beispiele für Kaufleute:Einzelhandel, Großhandel, Metzgereien, Bäckereien, Gastwirte, KFZ-Werkstätten, ...

Sofern das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

... in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb: Buchhaltung, Einkauf, ... Bilanzierung, Firma ... Art: u.a. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, Teilnahme am Wechselverkehr ... Umfang: - Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens - Anzahl der Mitarbeiter - Größe und Organisation - Umsatz � Maßgebend ist das Gesamtbild

drei Voraussetzungen für Kannkaufleute (HGB § 2):1. gewerbliches Unternehmen, das nicht unter HGB § 1 (2) fällt, d.h. keinen nach Art und

Unfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert 2. Eintragung der Firma ins Handelsregister

Die Eintragung ins Handelsregister hat für den Kannkaufmann konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung. Die freiwillige Kaufmannseigenschaft besteht also erst ab der Eintragung.

Beispiele für Kannkaufleute:Lohnhandwerker (Schneider, Flickschuster), Immobilienbereich (Grundstückshandel), Dienstleistungsbetriebe aller Art (Unternehmens-, Finanzberater), Urproduktion (Bergbau, Steinbrüche, Ziegeleien, Fischereien) keine Kannkaufleute:Land- und Forstwirtschaft (jedoch § 3 Abs.2 HGB beahcten!); „freie Berufe“

Kannkaufmann (HGB § 3) ... ist, wer ein Unternehmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft führt und im Handelsregister eingetragen ist. Die Eintragung erfolgt jedoch freiwillig (fakultativ). drei Voraussetzungen für Kannkaufleute:1. land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen 2. nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich 3. freiwillige Eintragung ins Handelsregister

Beispiele:Landwirtschaft: Ackerbau, Gemüse- und Obstanbau, Weinanbau, Viehzucht, Forstwirtschaft: Holzwirtschaft nicht dazu zählen:Fischereien, Bergwerke

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Kaufmann kraft Eintragung (HGB § 5) ... ist, wer sein Unternehmen im Handelsregister eingetragen hat - auch dann, wenn dies unberechtigt geschehen ist. Kaufleute kraft Eintragung werden gegenüber gutgläubigen Dritten wie Vollkaufleute behandelt.

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Firma

Handelsfirma (HGB § 17) (1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die

Unterschrift abgibt. (2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Firma gibt es nur bei Vollkaufleuten und Handelsgesellschaften. keine Firma:- Vereinigungen ohne Vollkaufmannseigenschaft - Angehörige freier Berufe (Ärzte, Taxi, ...) - Gewerbetreibende ohne Vollkaufmannseigenschaft Ohne Geschäft keine Firma! Nicht-Vollkaufleute dürfen zwar keine Firma führen, wohl aber Geschäfts-, bzw. Etablissementbezeichnungen. Sie unterscheiden sich von der Firma dadurch, daß sie nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern auf das Unternehmen selbst hinweisen. Sie dürfen daher den Geschäftsinhaber nicht individualisieren. Bezeichnungen, die nur Kaufleute tragen dürfen:Folgende Zusätze sind erlaubt: „&“; „Cie“; „Co.“, „Partner“ Bezeichnungen bei „freien“ Berufen:Folgende Zusätze sind nicht erlaubt: „&“; „Cie“; „Co.“, „Partner“ Entstehen der der Firma durch Annahme und Gebrauch (=höchstpersönliches Recht) bei Kaufleuten � Eintragungspflicht Voraussetzungen für Firma: 1. es muß ein Handelsgeschäft bestehen 2. Eintragung von Firma und Ort ins Handelsregister (HGB § 29) 3. Annahme der Firma (Führen der Firma) 4. Gebrauch der Firma (Betreiben der Firma) Beim Vollkaufmann entsteht die Firma mit dem erstmaligem Vollzug des Handelsgeschäft., d. h. also evtl. Schon vor der Eintragung (� deklaratorische Wirkung der Eintragung).

Beim Soll- oder Kannkaufmann entsteht die Firma mit der Eintragung (� konstitutive Wirkung der Eintragung). Firmenrecht ist ein höchstpersönliches Recht � keine Vertretung möglich Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb � Schutz des Namensrechtes (BGB § 12) � bei Mißbrauch Schadenersatz nach BGB § 823 (unerlaubte Handlung) möglich Der Firmenname:- individualisiert das Unternehmen - schützt den Rechtsverkehr

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Beim Firmennamen:- sind Täuschungen verboten - sind auch andere Worte als Namen möglich

� Die Firma ist unlösbar mit dem Namen verbunden � ins Grundbuch wird bei Einzelpersonenengesellschaften immer der bürgerliche Namen eingetragen, auch wenn der Grundbesitz zur Firma gehört.

Allgemeine Grundsätze:

1. Firmenwahrheit: Der Firmenkern muß über den Inhaber und die Rechtsnatur (Unternehmensform) Auskunft geben. (HGB §§ 18; 19 – GmbH-Gesetz § 4) Unterscheidungskräftige Kennzeichnung nötig. Keine Irreführung (für diese Verkehrskreise).

2. Firmenbeständigkeit: Bei Rechtsübergang von Geschäften (HGB §§ 21; 22; 24)

3. Firmeneinheit

Es kann nur einen Firmennamen für ein und dasselbe Unternehmen geben. Eine Zweigniederlassung darf z. B. nur einen anderen Firmennamen haben, wenn ein ergänzender Zusatz dabei ist (Zusammenhang mit der Hauptniederlassung muß erkennbar sein). Beispiel:Einzelhändler Sepp Ehrlich kauft in einer anderen Stadt ein Geschäft (Firma Max Müller), das als Filiale weitergeführt wird. � Name: Max Müller, Inh. Sepp Ehrlich

Ausnahme: strenge organisatorische Trennung nötig, z. B. bei unterschiedlichen Geschäftszweigen (Fahrräder – Kleider)

4. Firmenausschließlichkeit

Der Firmenkern muß deutlich von anderen, mit denen die Firma verwechselt werden könnte, zu unterscheiden sein. (HGB §§ 30; 37)

Beispiel:Bäckerei „Karl Müller“ als Vollkaufmann Will nun ein anderer Karl Müller auch ein Geschäft eröffnen, ist eine klare Unterscheidbarkeit nötig: z. B. Karl Müller Fahrradhandel

5. Firmenöffentlichkeit

Der Name der Firma muß nach außen getragen werden (z. B. Geschäftsaufschriften HGB § 37 a) Auf Geschäftsbriefen eines Kaufmanns ist die Firma und die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 HGB sowie der Niederlassungsort nötig. Außerdem die Nr. der Eintragung ins Handelsregister (§ 37 a HGB)

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Beispiel:

K und B haben eine KG gegründet (Lebensmittelgroßhandel). - einzige Komplementärin ist die K Verwaltungs-GmbH - Komanditisten: K und B

K + B + K Verwaltungs-GmbH = Lebensmittel-KG Kommanditisten Komplementär (= Teilhafter) (= Vollhafter) Wie könnte die Firma heißen?

Nach HGB § 19 (2) Firmenname der KG: Namen mind. eines persönl. haftenden Gesellschafters � K Verwaltungs-GmbH und Co. KG ????

Gefahr: Man kann vermuten, daß hier nur Verwaltungsaufgaben ausgeführt werden! Lösungsvorschlag:Name z. B.: K GmbH und Co. KG oder evtl.: K Verwaltungs-GmbH und Co. KG Lebensmittelgroßhandel, etc. Ernst Müller betreibt unter der Firma Ernst Müller (HGB § 18 I) einen Lebensmittelgroßhandel. Als er stirbt, erbt sein Neffe, Karl Schmidt, das Geschäft und will es auch weiterführen. Wie kann die Firma nun heißen?Fa. Karl Schmidt (HGB § 18 I) Fa. Ernst Müller, Inh. Karl Schmidt (HGB § 22 I) Fa. Ernst Müller (HGB § 22 I) Wie kann man eine Firma verklagen?Nach HGB § 17: Unter der Firma oder unter dem privaten Namen

Firma des Einzelkaufmanns (HGB § 18) Hier sind auch Phantasienamen möglich. Firma einer OHG (HGB § 19) Erforderlich ist der Zusatz „OHG“ oder eine gleichartige Bezeichnung. Firma einer KG (HGB § 19) Erforderlich ist der Zusatz „KG“ oder eine gleichartige Bezeichnung. Firma einer GmbH & Co. (HGB § 19 II) Die GmbH & Co. Muß einen Zusatz führen, der die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

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Übertragung und Fortführung der Firma:

Grundsatz der Kontinuität der Verhältnisse:Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung für frühere Firmenverbindlichkeiten (HGB § 25) = Wechsel kraft Rechtsgeschäft (Immer Vollkaufmann)

HGB § 25 (2): Abweichende Vereinbarung gegenüber Dritten sind möglich (gilt bei Vollkaufmann)

HGB § 25 (3) Regelungen, falls Fa. nicht fortgeführt wird. vgl. auch BGB § 413 (Übertragung anderer Rechte) Abtretung (von Forderungen) BGB § 398 Fortführung bei Erwerb des Handelsgeschäftes (HGB § 22) Veräußerungsverbot (HGB § 23) Fa. Kann nicht ohne das Handelsgeschäft veräußert werden, für welches sie steht. Unzulässiger Firmengebrauch (HGB § 37) � Schutz vor unberechtigter Firmenfortführung. Schadenersatz über § 823 BGB Unterlassungsanspruch: § 38 HGB; § 24 WZG; §§ 1, 16 UWG Haftung des Erben bei Geschäftsfortführung (HGB § 27) Haftungsbeschränkung bei Einstellung des Geschäftsbetriebes Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns (HGB § 28)

Beispiel:Ein Einzelhändler ist in Konkurs. Der Konkursverwalter überträgt die Firma (Hans Hatnix) und das zugehörige Handelsgeschäft an E. Kann E das Geschäft ohne die Zustimmung des alten Inhabers weiterführen? Interessen des Konkursverwalters Namensrecht des alten Inhabers Nach HGB §§ 22; 24 ist bei ganz persönlichem Namen die Zustimmung erforderlich.

Wäre die Firma eine Sachfirma, so wäre keine Zustimmung erforderlich.

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Verjährung

Fall 1:

Die Firma V verkauft dem K am 5.3.89 einen Computer (Preis 5.000,-- DM) zum privaten Gebrauch. Am 1.4.89 erhält der K die Rechnung per Post. Am 14.8.89 und 31.10.89 wird der K erfolglos angemahnt. Am 24.1.90 erfolgt eine Abschlagszahlung des K (3.000,-- DM). Am 15.3.92 will die Firma V den Restbetrag (2.000,-- DM) geltend machen.

V könnte vom K gemäß § 433 (2) BGB einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises (2.000,-DM) verlangen.

Voraussetzung:Zwischen V und K muß ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 zustande gekommen sein und die Forderung darf noch nicht verjährt sein.

Nach § 196 (1) 1. BGB verjähren Ansprüche von Kaufleuten für Lieferung von Waren nach zwei Jahren. Es sei den, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgte. � im Beispiel ist der K jedoch eine Privatperson Nach § 198 BGB beginnt die Verjährung mit Entstehung des Anspruches. (� 1.4.89)

Nach § 201 BGB beginnt die Verjährung von Ansprüchen aus dem § 196 jedoch erst mit Ablauf des Jahres ihrer Entstehung. (Frist � Beginn: 1.1.90; Ende: 31.12.91) Am 24.1.90 leistet der K eine Abschlagszahlung und unterbricht damit nach § 208 BGB die Frist. Nach § 217 BGB (Wirkung der Unterbrechung) kommt die vor der Unterbrechung ver-strichene Zeit nicht in Betracht und die Verjährung beginnt nach der Unterbrechung erneut. (neue Frist � Beginn: 25.1.90; Ende: 24.1.91)

Fazit:Da die Forderung bereits mit Ablauf des 24.1.91 verjährt ist, hat der V am 15.3.92 keinen Anspruch mehr auf Zahlung des restlichen Kaufpreises.

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Fall 2:

Die Firma V verkauft der Firma K am 12.3.90 einen Computer zum Preis von 12.000,-- DM. Am 12.4.90 erhält der K die Rechnung per Post. Am 15.5.90 und 15.7.90 wird K erfolglos angemahnt. Am 1.5.91 erfolgt eine Teilzahlung des K in Höhe von 5.000,-- DM. Am 1.2.95 will die Firma V den Restbetrag (7.000,-- DM) geltend machen.

V könnte vom K gemäß § 433 (2) BGB einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises (7.000,-DM) verlangen.

Voraussetzung:Zwischen V und K muß ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 zustande gekommen sein und die Forderung darf noch nicht verjährt sein.

Nach § 196 (1) 1. BGB verjähren Ansprüche von Kaufleuten für Lieferung von Waren nach zwei Jahren. Es sei den, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgte. � im Beispiel erfolgte die Leistung für die Firma des K Folglich tritt § 196 (2) in Kraft, wonach der Anspruch erst in 4 Jahren verjährt. Nach § 198 BGB beginnt die Verjährung mit Entstehung des Anspruches. (� 1.4.89)

Nach § 201 BGB beginnt die Verjährung von Ansprüchen aus dem § 196 jedoch erst mit Ablauf des Jahres ihrer Entstehung. (Frist � Beginn: 1.1.91; Ende: 31.12.94) Am 1.5.91 leistet der K eine Abschlagszahlung und unterbricht damit nach § 208 BGB die Frist. Nach § 217 BGB (Wirkung der Unterbrechung) kommt die vor der Unterbrechung ver-strichene Zeit nicht in Betracht und die Verjährung beginnt nach der Unterbrechung erneut. (neue Frist � Beginn: 2.5.91; Ende: 1.5.95)

Fazit:Da die Forderung erst mit Ablauf des 3.5.95 verjährt, hat der V am 1.2.95 noch einen rechtmäßigen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises.

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K möchte vomV eine Maschine „XP 2000“ zum Preis von 130.000,-- DM kaufen. Während der mündlichen geführten Kaufverhandlungen verabreden beide, daß der K außerdem noch kostenlose Zubehörteile im Wert von 10.000,-- DM erhält.

Zwei Tage nach den Verhandlungen schickt der V dem K folgendes Schreiben: „Hiermit bestätigen wir Ihnen die Lieferung einer Maschine „XP 2000“ zum Preis von 130.000,-- DM.“ Über die Zubehörteile steht nichts im Schreiben.

Der K reagiert nicht auf das Schreiben.

Nach ordnungsgemäßer Lieferung der Maschine (ohne Zubehörteile) verlangt der V vom K die Zahlung der 130.000,-- DM. Der K lehnt die Zahlung ab und erklärt, er möchte erst noch das Zubehör kostenlos geliefert bekommen.

Nach § 433 (2) könnte V gegenüber dem K Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 130.000,-- DM haben; und zwar ohne das Zubehör kostenlos nachliefern zu müssen.

Voraussetzung:Zwischen V und K müßte ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 Zustande gekommen sein, wonach der V nur zur Lieferung der Maschine „XP 2000“ verpflichtet worden ist. Nicht jedoch zur kostenlosen Lieferung des Zubehörs.

� „kaufmännisches Bestätigungsschreiben“