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WP, RA, StB Dr. Ernst Ulrich Dobler 1 Inhaltsverzeichnis I. Zivilrechtliche Behandlung der Grundtypen der Unternehmensnachfolge................. 3 1. Unternehmenskauf im Ganzen ...................................................................................... 3 2. Beteiligung als Mitunternehmer an Personengesellschaft .............................................. 3 3. Beteiligungen an Kapitalgesellschaft ............................................................................. 4 4. Vorweggenommene Erbfolge ........................................................................................ 4 5. Schenkung..................................................................................................................... 5 6. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt ........................................................................ 6 7. Erbschaft und Erbauseinandersetzung .......................................................................... 6 8. Erwerb von Vermächtnissen.......................................................................................... 7 II. Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Grundtypen der Unternehmensnachfolge ................................................................................................ 8 1. Unternehmenskauf im Ganzen ...................................................................................... 8 2. Beteiligung als Mitunternehmer an Personengesellschaft ............................................ 10 3. Beteiligung an Kapitalgesellschaft ............................................................................... 11 4. Vorweggenommene Erbfolge bei Unternehmen .......................................................... 12 5. Schenkung von Unternehmensvermögen .................................................................... 19 6. Schenkung von Unternehmensvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt ....................... 21 7. Erbschaft ..................................................................................................................... 21 8. Erbauseinandersetzung über reines Betriebsvermögen............................................... 22 9. Erbauseinandersetzung über Mischnachlaß ................................................................ 24 10. Erbauseinandersetzung über Privatvermögen ........................................................... 24 11. Erwerb eines Betriebes als Vermächtnis .................................................................... 25 III. Schenkungsteuerliche/Erbschaftsteuerliche Behandlung der Grundtypen der Unternehmensnachfolge .............................................................................................. 26 1. Privilegierung der Schenkung von Unternehmensvermögen........................................ 26 2. Vorweggenommene Erbfolge ...................................................................................... 27 3. Schenkweise Beteiligung als Mitunternehmer .............................................................. 29 4. Erbschaft ..................................................................................................................... 29 5. Vermächtnis ................................................................................................................ 29 IV. Umsatzsteuerliche Behandlung der Unternehmensübertragungen ......................... 30 1. Unternehmenskauf im Ganzen .................................................................................... 30 2. Kauf von Unrernehmensteilen...................................................................................... 30 3. Kauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ............................................................ 31 4. Unentgeltlicher Erwerb................................................................................................. 31 5. Berichtigung des Vorsteueranspruchs nach § 15 a UStG............................................ 31

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WP, RA, StB Dr. Ernst Ulrich Dobler 1 Inhaltsverzeichnis I. Zivilrechtliche Behandlung der Grundtypen der Unternehmensnachfolge................. 3

1. Unternehmenskauf im Ganzen ...................................................................................... 3 2. Beteiligung als Mitunternehmer an Personengesellschaft.............................................. 3 3. Beteiligungen an Kapitalgesellschaft ............................................................................. 4 4. Vorweggenommene Erbfolge ........................................................................................ 4 5. Schenkung..................................................................................................................... 5 6. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt ........................................................................ 6 7. Erbschaft und Erbauseinandersetzung .......................................................................... 6 8. Erwerb von Vermächtnissen.......................................................................................... 7

II. Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Grundtypen der

Unternehmensnachfolge ................................................................................................ 8 1. Unternehmenskauf im Ganzen ...................................................................................... 8 2. Beteiligung als Mitunternehmer an Personengesellschaft............................................ 10 3. Beteiligung an Kapitalgesellschaft ............................................................................... 11 4. Vorweggenommene Erbfolge bei Unternehmen .......................................................... 12 5. Schenkung von Unternehmensvermögen .................................................................... 19 6. Schenkung von Unternehmensvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt ....................... 21 7. Erbschaft ..................................................................................................................... 21 8. Erbauseinandersetzung über reines Betriebsvermögen............................................... 22 9. Erbauseinandersetzung über Mischnachlaß ................................................................ 24 10. Erbauseinandersetzung über Privatvermögen ........................................................... 24 11. Erwerb eines Betriebes als Vermächtnis.................................................................... 25

III. Schenkungsteuerliche/Erbschaftsteuerliche Behandlung der Grundtypen der

Unternehmensnachfolge .............................................................................................. 26 1. Privilegierung der Schenkung von Unternehmensvermögen........................................ 26 2. Vorweggenommene Erbfolge ...................................................................................... 27 3. Schenkweise Beteiligung als Mitunternehmer.............................................................. 29 4. Erbschaft ..................................................................................................................... 29 5. Vermächtnis ................................................................................................................ 29

IV. Umsatzsteuerliche Behandlung der Unternehmensübertragungen ......................... 30

1. Unternehmenskauf im Ganzen .................................................................................... 30 2. Kauf von Unrernehmensteilen...................................................................................... 30 3. Kauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ............................................................ 31 4. Unentgeltlicher Erwerb................................................................................................. 31 5. Berichtigung des Vorsteueranspruchs nach § 15 a UStG............................................ 31

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WP, RA, StB Dr. Ernst Ulrich Dobler 2 V. Typische Fallen bei der Unternehmensnachfolge ...................................................... 32

1. Allgemeines Zivilrecht .................................................................................................. 32 2. Arbeitsrecht ................................................................................................................. 32 3. Familienrecht ............................................................................................................... 32 4. Erbrecht ....................................................................................................................... 33 5. Handelsrecht................................................................................................................ 33 6. Steuerrecht ................................................................................................................. 34

VI. Vorbereitung und Ablauf eines Unternehmenskaufs/-verkaufs................................ 35

1. Verschwiegenheitserklärung........................................................................................ 35 2. Exposé......................................................................................................................... 37 3. Due-Dilligence-Liste..................................................................................................... 38 4. Letter of Intend ............................................................................................................ 40 5. Vorvertrag.................................................................................................................... 41 6. Kaufvertrag ................................................................................................................. 42

VII. Gestaltungsschwerpunkte bei der vorweggenommenen Erbfolge ......................... 43

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I. Zivilrechtliche Behandlung der Grundtypen der Unternehmensnachfolge

1. Unternehmenskauf im Ganzen

Rechtsnatur: § 433 BGB Kaufvertrag

Verkauft wird „das Unternehmen“ als Gesamtheit von Sachen und

Rechten. Daher finden z.T. die Regeln über den Sachkauf und z.T. die

Regeln über den Rechtskauf Anwendung. Dies gilt sowohl für den

Verkauf eines Einzelunternehmens, einer Personenhandelsgesellschaft

(OHG, KG, GmbH & Co. KG) als auch für den Verkauf aller Anteile an

einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH). Die sog. Ein-Mann-GmbH und Ein-

Mann-AG ist zulässig.

Beachte: Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft, so ist der

Kaufvertrag von einem Notar zu beurkunden. Der Verkauf von

Grundstücken im Rahmen des Unternehmenskaufes führt dagegen oft

aber nicht immer zur Beurkundungsbedürftigkeit.

Beachte: Wer alle Anteile an einer GmbH hält und gleichzeitig ihr

Geschäftsführer sein will (=Regelfall), muß vom Verbot des § 181 BGB

befreit sein. Dies muß in er Satzung vorgesehen sein.

2. Beteiligung als Mitunternehmer an Personengesellschaft

„Mitunternehmer“ = steuerlicher Begriff für Beteiligten an

Personenhandelsgesellschaft (=steuerlich „Mitunternehmerschaft“).

Unterscheide: Handelte es sich bisher um ein Einzelunternehmen, dann

gilt dasselbe wie oben beim Verkauf eines Einzelunternehmens, nur daß

hier ein teilweiser Verkauf stattfindet. Das Vermögen von Alt- und

Neugesellschafter wird in der neu entstehenden Gesellschaft

gesamthänderisch gebunden, d.h. ab Begründung der Gesellschaft

stehen die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht mehr im Alleineigentum eines

Gesellschafters.

Handelt es sich bereits um eine Personengesellschaft, dann gibt es zwei

Möglichkeiten:

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1. Der Neueintritt kann dadurch erfolgen, daß der Übernehmer zu den

bisherigen Gesellschaftern hinzutritt, d.h. ihnen einen quotalen Anteil

an allen Wirtschaftsgütern der Gesellschaft - einschließlich Firmenwert

- abkauft. Der Eintritt kann als unbeschränkt haftender Gesellschafter

oder als beschränkt haftender Gesellschafter („Kommanditist“ bei KG)

erfolgen, er bedeutet aber immer eine Erhöhung der Haftungsmasse.

2. Der Neueintretende kann einem Altgesellschafter dessen

Mitunternehmeranteil ganz oder teilweise abkaufen. Dies geschieht an

der Gesellschaft vorbei („Sonderrechtsnachfolge“) zwischen den

Gesellschaftern. Dies hat haftungsrechtliche Vorteile.

3. Beteiligungen an Kapitalgesellschaft = Rechtskauf vgl. oben I.1.

4. Vorweggenommene Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge hat ihre historischen Wurzeln in den

Hofübergabe-, Leibgeding- und Altenteilsverträgen (Art. 96 EGBGB) nach

der Höfeordnung. Es handelt sich um einen Generationenvertrag, bei der

die weichende Generation schon zu Lebzeiten ihr Vermögen ganz oder

teilweise auf die nachrückende Generation überträgt und sich als

Gegenleistung Versorgungsleistungen für sich selbst und/oder

Ausgleichszahlungen zugunsten der anderen Erben zusichern läßt.

Die vorweggenommene Erbfolge beabsichtigt keine Ausgewogenheit von

Leistung und Gegenleistung, sondern eine zumindest teilweise

unentgeltliche Bereicherung der nachrückenden Generation.

Zivilrechtlich stellen daher die vorweggenommenen Erbfolgen entweder

Schenkungen, Schenkungen unter Auflage oder gemischte Schenkungen

dar.

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5. Schenkung

Schenkung ist ein Vertrag, der auf die unentgeltliche Bereicherung der

einen Partei durch die andere Partei gerichtet ist.

Beachte: Ein Schenkungsversprechen bedarf der notariellen

Beurkundung! Fehlt diese, wird der Formmangel durch den Vollzug der

Schenkung geheilt. In der Praxis sind die meisten

Schenkungsversprechen formunwirksam und nicht einklagbar, wenn nicht

der Schenker freiwillig erfüllt.

Beachte: Schenkungen können wegen groben Undanks des

Beschenkten oder Verarmung des Schenkers widerrufen werden!

Schenkung unter Auflage ist eine Sonderform der Schenkung. Der

geschenkte Gegenstand wird zwar unentgeltlich übertragen, der

Beschenkte wird aber zu einer Leistung (=Tun oder Unterlassen) in bezug

auf den geschenkten Gegenstand verpflichtet. Inhalt der Auflage kann

alles sein, was objektiv erfüllbar, legal und nicht sittenwidrig ist. Erfüllt der

Schenker, kann er seinerseits die Vollziehung der Auflage verlangen.

Kommt der Beschenkte dem nicht nach, kann der Schenker - oder seine

Erben - die Rückgabe des Geschenks verlangen.

Typischer Fall der Schenkung unter Auflage ist die Übertragung eines

Grundstücks oder Unternehmens unter Vorbehalt des Nießbrauchs, dazu

unten mehr.

Auch die Übertragung eines Unternehmens mit der Verpflichtung zu

Ausgleichszahlungen an die Geschwister wird von der Rechtsprechung

im Zweifel als eine Schenkung unter Auflage ausgelegt.

Gemischte Schenkung ist eine weitere Unterform der Schenkung. Es

handelt sich um einen einheitlichen Vertrag, bei dem der Wert der

Leistung der einen Partei dem Wert der Leistung der anderen Partei nur

teilweise entspricht und beide Parteien dies wissen sowie sollen, daß der

überschießende Teil unentgeltlich übergeht. Die gemischte Schenkung

zerfüllt also in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil.

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Beispiel: Der Sohn übernimmt den Betrieb des Vaters im Wert von

DM 50 Mio. unter Befreiung des Vaters von betrieblichen

Verbindlichkeiten in Höhe von DM 25 Mio.

6. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Als Auflage aus einer Schenkung behält der Übergeber sich den

Nießbrauch (§ 1030 ff BGB) vor, d.h. das Recht zur Fruchtziehung. Er

kann bei einem Unternehmen entweder selbst die Erträge weiter

erwirtschaften oder das Unternehmen verpachten und die

Pachtzahlungen vereinnahmen. Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode

des Berechtigten.

Das Gegenstück zum Vorbehaltsnießbrauch ist der

Zuwendungsnießbrauch. Bei ersterem erhält der Erwerber von

vornherein nur das mit dem Nießbrauch belastete Vermögen. Bei

letzterem hatte er ursprünglich einmal das Vollrecht, hat dieses aber mit

einem Nießbrauch zugunsten eines Dritten belastet.

7. Erbschaft und Erbauseinandersetzung

Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als

Ganzes auf einen oder mehrere erben über. Wer Erbe wird richtet sich

nach einer letztwilligen Verfügung des Erblassers (Testament,

Erbvertrag) oder, wenn eine solche fehlt, nach den gesetzlichen

Bestimmungen. Die Erben erhalten unmittelbar mit dem Tod des

Erblassers Eigentum an dessen Vermögen und erwerben dessen

Schulden. Ohne Bedeutung ist, ob der Erbe vom Tod des Erblassers

Kenntnis erlangt (dies spielt nur für die Frage der Rechtzeitigkeit der

Erbausschlagung eine Rolle).

Erbeinsetzungen können mit Auflagen verbunden werden (Gleich-

stellungsgelder etc.).

Bei einer Mehrheit von Erben wird der Nachlaß zunächst deren

gemeinschaftliches Vermögen. Jedem Erben steht in Höhe seiner

Erbquote ein ideeller Anteil an der Erbschaft zu. Er kann über diesen

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Anteil am ungeteilten Nachlaß verfügen, nicht jedoch über einzelne

Nachlaßgegenstände.

Erst mit der Erbauseinandersetzung erhält jeder Erbe Eigentum an den

ihm zugewiesenen Nachlaßgegenständen.

Beachte: Erbfall und Erbauseinandersetzung sind zivilrechtlich zwei

getrennte Vorgänge, zwischen denen in der Praxis auch zumeist einige

Zeit verstreicht.

8. Erwerb von Vermächtnissen

Vermächtnis ist die Einzelzuwendung eines Vermögensgegenstandes

vom Erblasser an einen Vermächtnisnehmer. Der Vermächtnisnehmer ist

nicht Erbe und nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Anders als bei den

Erben fällt ihm nicht unmittelbar mit dem Tode des Erblassers Eigentum

zu. Er hat lediglich einen Anspruch gegen den/die Erben auf Überragung

des Eigentums am Vermächtnisgegenstand. Erst mit Erfüllung des

Vermächtnisses erlangt der Vermächtnisnehmer Eigentum.

Ein Vermächtnis kann auch mit Auflagen verbunden werden. Dann gilt

das oben zur Schenkung gesagte sinngemäß.

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II. Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Grundtypen der Unternehmensnachfolge

1. Unternehmenskauf im Ganzen

Beim Unternehmenskauf sind Leistung und Gegenleistung nach

kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen. Ein

Unternehmenskauf ist aus Sicht des Erwerbers ein voll entgeltliches

Anschaffungsgeschäft.

Ein Unternehmenskauf kann auch unter nahen Angehörigen erfolgen,

jedoch geht die Verwaltung nur in Ausnahmefällen davon aus, daß

Leistung und Gegenleistung sich entsprechen. Bei nahen Angehörigen

wird regelmäßig eine unentgeltliche Übertragung im Wege der

vorweggenommenen Erbfolge unterstellt.

Bei einem Unternehmenskauf kann der Erwerber den Kaufpreis auf

verschiedene Weise erbringen, insbesondere durch

− einmalige Barzahlung

− Kaufpreisraten

− Veräußerungsleibrente (= gleichbleibende wiederkehrende Leistungen,

die an die Lebensdauer des Verkäufers geknüpft sind, H 167 EStR)

− Zeitrente (= an feste Zeit gebunden und nicht an Lebensdauer des

Verkäufers, H 167 EStR am Ende)

− Mindestzeitrenten (laufen bis zum Tod des Berechtigten, ist dann eine

vorher bestimmte Mindestzeit nicht abgelaufen, so ist solange an die

Erben weiter zu bezahlen)

− eine Mischung aus vorstehenden Gestaltungen

− (nur ausnahmsweise: dauernde Lasten, dazu unten mehr)

Der Erwerber hat mit Eingehung der Zahlungsverpflichtung

Anschaffungskosten auch in Höhe der noch ausstehenden Zahlungen.

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Bei Veräußerungsrenten wird der Rentenbarwert (= abgezinster Betrag

aller nach der statistischen Lebenserwartung des Verkäufers zu

erwartenden Zahlungen) als Anschaffungskosten zugrunde gelegt, die

Zinsanteile in den späteren Zahlungen sind dann als Betriebsausgaben

abzugsfähig.

Für die Aufteilung in Veräußerungspreis (= Barwert) und Zinsanteil gilt

§ 22 Nr. 1 Satz 3 EWStG i.V.m. § 55 EStDV (BMF Tz. 55 i.V.m. 43 ff).

erstirbt der Verkäufer vorzeitig, sind der noch passivierte (d.h. als

Verbindlichkeit in er Bilanz ausgewiesene) Rentenbarwert gewinnwirksam

auszubuchen.

Beachte: Die Anschaffungskosten sind auf die gekauften Gegenstände

(Anteile bei „Share Deal“ bzw. Einzelwirtschaftsgüter beim „Asset Deal“)

zu verteilen.

a) Kauf eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft

Der Kauf eines Unternehmens führt dazu, daß der Erwerber den

Kaufpreis als sog. Anschaffungskosten auf die gekauften

Wirtschaftsgüter zu verteilen hat.

Beim Kauf eines Einzelunternehmens oder aller Anteile an einer

Personengesellschaft hat er eine Eröffnungsbilanz zum

Übertragungsstichtag zu erstellen. Darin werden nicht mehr die

Buchwerte des Verkäufers aufgeführt, sondern der die Buchwerte

übersteigende Kaufpreis führt zur Aufdeckung der in den einzelnen

Wirtschaftsgütern vorhandenen stillen Reserven. Bleibt nach Aufdeckung

aller stillen Reserven, d.h. nach Ansatz aller bilanzierter Wirtschaftsgüter

mit dem Verkehrswert noch ein Teil vom Kaufpreis übrig, so wird in dieser

Höhe ein Firmenwert angesetzt.

Bringt der Unternehmenskäufer weitere Wirtschaftsgüter aus seinem

Vermögen ein, so werden diese in der Bilanz des Unternehmens aktiviert.

Nimmt er zum Erwerb des Unternehmens einen Kredit auf, so wird dieser

im Unternehmen passiviert.

b) Kauf aller Anteile einer Kapitalgesellschaft

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Wer an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % der Anteile (bis

31.12.1998: mehr als 25 % der Anteile) unmittelbar oder mittelbar hält, gilt

als „wesentlich beteiligt“. Die wesentliche Beteiligung wirkt sich bei der

Veräußerung von Anteilen aus. Während Minderheitsbeteiligungen nach

Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr (bis 31.12.1998: 6 Monate)

steuerfrei mit Gewinn veräußert werden können, führt die Veräußerung

von wesentlichen Beteiligungen (ganz oder teilweise!) immer zur

Steuerpflicht des Veräußerungsgewinnes (Abmilderung durch geschickte

Gestaltung möglich).

Beachte: Wer alle Anteile hält, ist aber nicht nur wesentlich beteiligt,

sondern auch beherrschender Gesellschafter, da er mehr als 50 % der

Anteile hält. Dies bedeutet auch, daß besondere Vorsicht zu üben ist bei

allen Rechtsgeschäften zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem

Gesellschafter um sog. verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden.

Gerade bei der Höhe des Geschäftsführergehalts ist der „Drittvergleich“

zu beachten.

Beachte: Wichtig ist auch, daß der Gesellschafter/Geschäftsführer

wirksam vom Verbot des § 181 BGB befreit ist (Satzungsklausel), d.h.

Verträge zwischen sich als natürlicher Person und sich als Vertreter der

GmbH schließen darf (insbesondere seinen eigenen Anstellungsvertrag).

Außerdem müssen alle Gesellschafterbeschlüsse unverzüglich schriftlich

protokolliert werden.

2. Beteiligung als Mitunternehmer an Personengesellschaft

Einschlägig für diese Fälle ist vor allem der sog. Mitunternehmer-Erlaß vom

20.12.1977 (anwendbar bis 31.12.1998, Nachfolgeregelung noch unklar)

und der Umwandlungs-Erlaß vom 25.03.1998 (dort RZ 24.01 ff). Von den

vielen denkbaren Fällen sei hier nur der Grundtyp dargestellt:

Tritt ein neuer Gesellschafter in ein Einzelunternehmen oder in eine

bestehende Personengesellschaft ein, so werden der/die veräußernde(n)

Altgesellschafter regelmäßig vom Neuen verlangen, daß er für den Anteil

mehr bezahlt, als ihm auf seinem Beteiligungskonto (= Kapitalkonto I)

gutgeschrieben wird.

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Der neue Gesellschafter kauft also dem/den alten Gesellschafter(n) stille

Reserven ab. Der neue Gesellschafter erstellt eine sog.

Ergänzungsbilanz, in der er seinen Mehrkaufpreis als sog. Mehrkapital

passiviert und auf der Aktivseite in Höhe des Mehrkaufpreises die von

ihm aufgedeckten stillen Reserven verteilt.

Beispiel: An der ABC OHG sind A, B und C zu je 1/3 beteiligt. Jeder hat

ein Kapitalkonto von DM 100.000,--. C verkauft seinen Anteil an X für

DM 250.000,--.

Folge: X übernimmt in der Bilanz das Kapitalkonto des C in Höhe von

DM 100.000,--, damit bleibt die Drittelung bei dem Beteiligungsverhältnis

erhalten. Für X wird aber eine Ergänzungsbilanz erstellt, bei der er auf

der Aktivseite DM 150.000,-- stille Reserven bei Wirtschaftsgütern der

OHG aufdeckt und in den Folgejahren abschreibt. Auf der Passivseite

erhält er ein Mehrkapital von DM 150.000,--, das in der Folgezeit

spiegelbildlich zu den Abschreibungen auf der Aktivseite abnimmt. Mit

diesen zusätzlichen Abschreibungen mindert X sein zu versteuerndes

Einkommen, bis er im Idealfall den gesamten Mehrkaufpreis

abgeschrieben hat. Daneben wirken sich bei ihm 1/3 der Abschreibungen

der OHG aus.

Stellt X der OHG ein nur ihm gehörendes Wirtschaftsgut (z.B. bebautes

Grundstück, Patent etc.) zur Verfügung, so wird dieses bei ihm sog.

Sonderbetriebsvermögen. Das Wirtschaftsgut wird in einer

Sonderbilanz I aktiviert. Auf der Passivseite erhält X in gleicher Höhe

Kapital.

Finanziert X seinen Kaufpreis für den Anteil des C fremd, so wird sein

Kredit in einer Sonderbilanz II passiviert. Auf der Aktivseite erhält X

Minderkapital.

3. Beteiligung an Kapitalgesellschaft

Hier gelten die oben angesprochenen Grenzen zur „wesentlichen

Beteiligung“ (mindestens 10 % der Anteile) und der „beherrschenden

Beteiligung“ (mehr als 50 % der Stimmen). Diese Unterscheidungen

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gelten auch hier: Handelt es sich um eine Beteiligung von mindestens

10 %, dann gilt das oben zur Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne

gesagte.

Handelt es sich um weniger als 10 % der Anteile, so wird/bleibt die

Beteiligung Privatvermögen und kann nach Ablauf von mindestens 12

Monaten wieder steuerfrei veräußert werden.

Beachte: In der Praxis sind Anteile von weniger als 10 % nicht sehr

beliebt, da das GmbHG für satzungsändernde Beschlüsse eine Mehrheit

von 75 % ausreichen läßt.

Anteile von weniger als 10 % geben daher nach dem Gesetz keine

Sperrminorität.

Im Gesellschaftsvertrag können jedoch weitergehende Minderheitsrechte

vereinbart werden.

Im folgenden wird die nicht wesentliche Beteiligung nicht weiter behandelt.

4. Vorweggenommene Erbfolge bei Unternehmen

Für die vorweggenommene Erbfolge gibt es seit 1991 umfangreiche

Sonderregeln, die verschiedene Senate des BFH (sich z.T.

widersprechend), das BVerfG und die Finanzverwaltung im Erlaß zur

vorweggenommenen Erbfolge vom 13.01.1993 und im Renten-Erlaß vom

23.12.1996 aufgestellt haben. Chronologische Darstellung bei Seer, NWB

1998, 2151 (Heft 27) = Fach 2, 6985. Auch die neuen Erbschaftsteuer-

Richtlinien vom 21.12.1998 akzeptieren die vorweggenommene Erbfolge

als feststehendes Rechtsinstitut.

Voraussetzungen für die Anwendung des Sonderrechts der

vorweggenommenen Erbfolge bei der Betriebsübernahme:

Es muß sich um eine Übertragung auf einen Generationen-

Nachfolgeverbund handeln (BFH in ständiger Rspr.), es muß sich also

handeln um

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− gesetzlich erbberechtigte entferntere Verwandte des Übergebers

oder

− um Abkömmlinge des Übergebers (z.B. Neffen und Nichten bei

kinderlosem ledigen Erblasser)

− Übertragung von Großeltern auf Enkel als vorweggenommene

Erbfolge möglich, selbst wenn Eltern noch leben (IV. Senat BFH)

− Außerhalb des Generationen-Nachfolgeverbandes wird

grundsätzlich angenommen, daß es sich um ein entgeltliches

Rechtsgeschäft unter Dritten handelt, nur ausnahmsweise ist unter

Fremden vorweggenommene Erbfolge möglich, wenn gesetzliche

Erben fehlen (IV. Senat BFH DStR 1998, 484), dies ist aber nach

dem Beschluß des BVerfG von 1995 zur erbschaftsteuerlichen

Privilegierung der Übertragung von Betriebsvermögen so kaum

haltbar; das BVerfG läßt dort eine begünstigte Übertragung auf jede

Person zu, auch wenn Erben vorhanden sind (diese können ja zur

Fortführung ungeeignet oder nicht willens sein)

− Das Unternehmen muß nach dem Willen der Beteiligten zumindest

teilweise unentgeltlich übergehen, d.h. der Wert der zugesicherten

Versorgungsleistungen und des übernommenen Unternehmens

decken sich allenfalls zufällig (bei Familienangehörigen wird

widerleglich vermutet, daß es sich nicht um eine Abwägung von

Leistung und Gegenleistung nach kaufmännichen Grundsätzen

handlet, X. Senat BFH)

− Der Betrieb muß eine „ertragbringende/existenzsichernde

Wirtschaftseinheit“ sein, die als generationsübergreifende Anlage

wenigstens teilweise die Existenz des Übergebers sichert (Renten-

Erlaß Tz. 7) und schon vom Übergeber bewirtschaftet wurde

(X Senat BFH). Typische existenzsichernde Wirtschaftseinheiten sind

im betrieblichen Bereich (Renten-Erlaß Tz. 8):

− Betriebe (= Einzelunternehmen oder alle Anteile an

Personengesellschaften)

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− Teilbetriebe (= selbständig lebensfähige, abgrenzbare

Betriebsteile)

− Mitunternehmeranteile (d.h. Anteile an Personengesellschaften)

− Anteile an Kapitalgesellschaften

− Streitig ist, ob die Wirtschaftseinheit die Versorgungsleistungen an

den Übergeber real erbringen muß (sog. Typus 1), oder ob es

ausreicht, wenn sie nur potentiell ertragsbringend ist, sog.

(Typus 2). Der Renten-Erlaß sieht beide Fälle vor; im Hinblick auf die

strikte Rspr. Des X. Senats wird hier nur vom Typus 1 ausgegangen

− Die Wirtschaftseinheit muß dem Übernehmer zur Fortsetzung

überlassen werden, nicht etwa um durch Verkauf die Liquidität zur

Bezahlung der Versorgungsleistung zu schaffen (BFH)

− Der Übernehmer muß den Betrieb zumindest 5 Jahre fortführen

(Renten-Erlaß Tz. 21) freischöpferisch), unschädlich ist aber

Einbringung des Betriebes in ein anderes Betriebsvermögen

− Beachte: Wird Betrieb nicht fortgeführt, wird der

Sonderausgabenabzug für die wiederkehrenden Leistungen des

Übergebers an den Übernehmer rückwirkend versagt (§ 175

Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AO)

− Es muß zwischen Übergeber und Übernehmer des Unternehmens

ein Versorgungsvertrag geschlossen werden. In diesem müssen

die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar, eindeutig und

rechtswirksam vereinbart und ernsthaft gewollt werden. Insbesondere

müssen geregelt sein:

− Bestimmung des Umfangs des übertragenen Unternehmens

− Höhe der Versorgungsleistungen

− Art und Weise der Zahlung

Änderungen des Vertrages werden nur dann anerkannt, wenn sie durch

das Versorgungsbedürfnis des Übertragenden und/oder die

Leistungsfähigkeit des Übernehmers veranlaßt sind. Rückwirkende

Änderungen werden steuerlich grundsätzlich nicht anerkannt. Zu

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den Anforderungen an den Versorgungsvertrag vgl. Renten-Erlaß

Tz. 25 f).

Werden die Zahlungen des Übernehmers willkürlich abgebrochen, so

sind sie steuerrechtlich weder für die Vergangenheit noch für die

Zukunft anzuerkennen

− Begünstigte von Versorgungsleistungen können sein

− der Übergeber des Betriebes

− Ehegatte des Übergebers

− gesetzlich erbberechtigte Abkömmlinge des Übergebers

− Personen, denen gegenüber der Übergeber zur Zahlung von

Versorgungsleistungen aus dem Unternehmen verpflichtet ist

(Renten-Erlaß Tz. 24; weiter wohl BFH BStBl 1992 II 612; 1996 II

680, der auf alle Fälle der gesetzlichen Unterhaltspflicht ausehnt?)

Nicht begünstigt sein dürfen Dritte außerhalb des Familienverbundes

(Renten-Erlaß Tz. 24)

− Die im Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungen müssen auch

tatsächlich erbracht werden

− Es darf sich nicht lediglich um - einkommensteuerlich unbeachtliche

- Unterhaltsleistungen der Kinder an ihre Eltern handeln, die nur

aufgrund der Betriebsübergabe steuerrechtlich abziehbar sein sollen,

weil die Eltern ihren Kindern Vermögen übergeben haben (BFH

BStBl 1994 II 19). Nicht abziehbare Unterhaltsleistungen liegen vor,

wenn die Leistungen es Übernehmers mehr als doppelt so hoch sind,

wie der Wert des übernommenen Betriebes (R 123 EStR).

Beispiel: Wert des übernommenen elterlichen Betriebes DM 1 Mio.,

kapitalisierter Wert der Leistungen an Eltern (bei statistisch

ermittelter Lebenserwartung) DM 2,5 Mio.

Dann sind alle Zahlungen der Kinder unbeachtlich, eine Aufteilung in

einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil ist nicht möglich.

Unterhaltsleistungen liegen auch immer dann vor, wenn die Kinder

an die Eltern Zahlungen leisten, ohne daß der Grund hierzu in einem

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Versorgungsvertrag anläßlich der Übertragung einer

existenzsichernden Wirtschaftseinheit liegt.

Rechtsfolgen der Gestaltungen im Wege der vorweggenommenen

Erbfolge

Vorweggenommene Erbfolge ist ein unentgeltliches oder teilentgeltliches

Rechtsgeschäft.

Unentgeltlichkeit gilt für folgende Gestaltungen:

− Was der Übernehmer dem Übergeber zahlt, stammt nicht aus dem

Vermögen des Übernehmers, sondern es handelt sich um vorm

Übergeber zurückbehaltene Erträge seines Vermögens.

− Die übernommenen Versorgungsleistungen stellen auf der Seite des

Übertragenden kein Veräußerungsentgelt dar, also keine Aufdeckung

der stillen Reserven. Solche - unentgeltlichen - Versorgungsleistungen

können sein:

− Dauernde Lasten. Dies sind Geld- oder Sachleistungen, deren

Höhe abänderbar ist, falls sich die Versorgungsbedürfnisse des

Übergebers und/oder die Leistungsfähigkeit des Übernehmers

ändern. Die Abänderbarkeit (analog § 323 ZPO) wird nach neuer

Rechtsauffassung immer dann angenommen, wenn die

Abänderbarkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, d.h. daß

eine Anpassung an die Versorgungsbedürfnisse des Übergebers

und/oder die Leistungsfähigkeit des Übernehmerns im Regelfall

möglich ist (GrSenat BFH BStBl 1992 II 87)

− Leibrenten. Diese werden aber regelmäßig als dauernde Lasten

behandelt, es sei denn, daß eine Abänderbarkeit nach § 323 ZPO

ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Beachte: Nach dem Beschluß des GrSenats des BFH BStBl 1992

gibt es die Leibrenten im Bereich der vorweggenommenen

Erbfolge praktisch nicht mehr, obwohl sie im Renten-Erlaß von

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1996 noch erwähnt sind. Als Anwendungsfall für Leibrenten

verbleibt die Übergabe von nicht ausreichend ertragbringenden

Vermögens.

− nur ausnahmsweise Leistungen mit Mindest- oder

Höchstlaufzeiten, etwa wenn der Zeitbezug dazu dient eine

Versorgungslücke beim Berechtigten zu schließenden, z.B. bis

zum Eingreifen einer BfA-Rente (Renten-Erlaß Tz. 22,50)

− Ebenfalls kein Entgelt stellen dar:

− Auflagenbedingte Sachleistungen aus dem übernommenen

Vermögen, da hier von vornherein nur das gekürzte Vermögen

übertragen wird (GrSenat BFH)

− Vorbehalt/Einräumung eines Nutzungsrechts am übernommenen

Vermögen, z.B. Nießbrauch, Wohnrecht BFH 1992, DB 2422

− Auf Seiten des Übernehmenden stellen die Zahlungen von

Versorgungsbezügen keine Anschaffungskosten dar und damit

auch kein neues Abschreibungspotential.

− Vielmehr sind die Zahlungen beim Empfänger als wiederkehrende

Bezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) zu versteuern soweit sie beim Zahlenden

als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 a EStG abzugsfähig

sind („Korrespondenzprinzip“). Für den Übergeber ist als

Betriebsausgabe abziehbar:

− bei Leibrenten: der sog. Ertragsanteil = Zinsanteil (zu beachten

aber GrSenat BFH, der die Abtrennung eines Zinsanteil von einer

Vermögensumchichtung als der vorweggenommenen Erbfolge

wesensfremd ansieht a.a.O. Seite 84)

− bei dauernden Lasten: der volle gezahlte Betrag

− Auch in der Bilanz des Betriebes ist von einem unentgeltlichen

Vorgang, d.h. von einer Buchwertfortführung auszugehen (§ 7

EStDV)

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− Auch die Übernahme betrieblicher Schulden führt nicht zu

Anschaffungskosten des Übernehmers. Der Betrieb wird als

Saldogröße zwischen aktiven und passiven Wirtschaftsgütern

aufgefaßt, sog. Einheitstheorie (Beispiel folgt unten) anders:

Übertragung von Privatvermögen wie z.B. Mietshaus mit Schulden

Teilentgeltlichkeit liegt vor bei folgenden Gestaltungen:

Neben den unentgeltlichen Zahlungen an den Übergeber sind

entgeltiche Vorgänge denkbar:

− Abstandszahlungen an den Übergeber

− Gleichstellungsgeler an Angehörige

− Übernahme nicht betrieblicher Schulden

− Mindestzeitrenten, verlängerte Leibrenten oder verlängerte dauernde

Lasten, bei denen die Mindestlaufzeit die statistische

Lebenserwartung des Berechtigten übersteigt (Renten-Erlaß Tz. 51)

− Zeitrenten, bei denen der Zeitbezug nicht zur Abdeckung einer

Versorgungslücke dient (Renten-Erlaß Tz. 50)

Beachte: Wird bei der Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der

vorweggenommenen Erbfolge übertragen, so gilt die sog.

Einheitstheorie: Der Vorgang ist nicht in einen entgeltlichen und einen

unentgeltlichen Vorgang aufzuspalten, es ist also keine gemischte

Schenkung (anders als bei Privatvermögen). Vielmehr ist auf das

Kapitalkonto des Übergebers abzustellen. Nur soweit das Entgelt höher

ist als das steuerliche Kapitalkonto des Übergebers, ist von einem

entgeltlichen Erwerb des Betriebes, Teilbetriebes oder

Mitunternehmeranteils auszugehen.

Beispiel: Vater (V) hat einen Betrieb im Verkehrswert von DM 10 Mio. Der

Buchwert (= Kapitalkonto des V = Saldo von Aktiva und Passiva ist nur

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DM 1 Mio. Diesen Betrieb überträgt V auf seinen Sohn (S). S übernimmt

dabei auch die im Betrieb unter den Passiva ausgewiesenen

betrieblichen Verbindlichkeiten von DM 7 Mio. S verpflichtet sich,

seinem Vater eine Abstandszahlung von DM 2.000.000,-- zu bezahlen,

sowie an seine Schwester T ein Gleichstellungsgeld von DM 500.000,--.

Lösung: Die Übernahme der betrieblichen Schulden ist nicht gesondert zu

berücksichtigen. Das Kapitalkonto ist ja bereits der Saldo aus Aktiva

und Passiva einschließlich der DM 7 Mio. Verbindlichkeiten.

S wendet also nur DM 2.500.000,-- für den Betrieb auf. Damit bezahlt S

aber immer noch mehr, als das Kapitalkonto des V war. S erhält daher

ein Kapitalkonto von DM 2.500.000,-- und deckt auf der Aktivseite stille

Reserven von DM 1.500.000,-- auf. In dieser Höhe hat er

Anschaffungskosten und ein höheres Abschreibungspotential als V. V

erzielt einen Veräußerungsgewinn von DM 1.500.000,-- der zu

versteuern ist.

Abwandlung: S muß an V und T jeweils nur DM 400.000,-- bezahlen.

Lösung: S führt die Buchwerte des V fort, also auch dessen Kapitalkonto von

DM 1.000.000,--

V hat keinen Veräußerungsverlust von DM 200.000,-- (BFH BStBl 1995

II 367).

Beachte: Häufig werden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

sowohl Betriebs- als auch Privatvermögen übertragen. Bei diesen

Mischfällen sind die bezahlten Entgelte nach dem Verhältnis der

Verkehrswerte von Betriebs- und Privatvermögen aufzuteilen. Danach

ist für das Betriebsvermögen zu prüfen, ob die darauf entfallenden

Entgelte das Kapitalkonto des Übergebers übersteigen.

5. Schenkung von Unternehmensvermögen

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WP, RA, StB Dr. Ernst Ulrich Dobler 20

a) Schenkung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens

Beachte: Teure Gestaltungsfalle für Übergeber! Werden einzelne

Wirtschaftsgüter eines Betriebsvermögens vom Übergeber

unentgeltlich auf den Übernehmer übertragen, so erfolgt steuerlich

zuerst eine Entnahme beim Übergeber aus dem Betriebsvermögen,

was zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven führt.

Erst dann erfolgt eine Schenkung vom Privatvermögen des

Übergebers in das Privatvermögen des Übernehmers, was

einkommensteuerneutral, aber schenkungsteuerpflichtig ist. Der

Übernehmer schreibt bei sich aus dem hohen Entnahmewert des

Übergebers ab (§ 11 d Abs. 1 EStDV), so Erlaß zur

vorweggenommenen Erbfolge (Tz. 32).

Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven: Nicht einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens schenken,

sondern (selbständig lebensfähige) Betriebsteile oder Teile des

Kapitalkontos des Übergebers in einer Personengesellschaft, wie

nachstehend b).

b) Schenkung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen

Dieser Fall führt zu keiner Entnahme in das Privatvermögen des

Übertragenden, vielmehr geht der Betrieb ohne Aufdeckung der stillen

Reserven auf den Übernehmer über. Dieser führt die Buchwerte des

Übergebers fort, vgl. § 7 Abs. 1, 3 EStDV.

c) Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Anteile an einer Kapitalgesellschaft können übertragen werden, ohne

daß dabei die Bilanz er Kapitalgesellschaft selbst betroffen wird.

Insoweit ist eine Kapitalgesellschaft bei der Unternehmensnachfolge

unkomplizierter.

Beachte aber: Befinden sich die Anteile an der Kapitalgesellschaft

ihrerseits in einem Betriebsvermögen, kann es zur steuerpflichtigen

Entnahme kommen.

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Sonderregelungen für „einbringungsgeborene Anteile“ und

Verschenken an Steuerausländer sind zu beachten.

6. Schenkung von Unternehmensvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt

Bis zum Tode des Nießbrauchers stehen die Einkünfte weiterhin dem

Nießbraucher zu. Er übergibt das Eigentum, behält aber die Erträge

daraus. Erst mit dem Tode oder dem Verzicht des Berechtigten erwirbt

der Übernehmer unentgeltlich.

Beachte: Dem Nießbraucher müssen auch die außergewöhnlichen

Erhaltungsaufwendungen auferlegt werden, da nur er (nicht aber der

Eigentümer, der sie nach dem BGB zu tragen hätte) diese als

Werbungskosten geltend machen kann.

Es gelten dazu die Grundsätze der Schenkung oder der Erbschaft.

Beachte: Eine interessante Gestaltung für den Übernehmer ist eine

zweistufige Übertragung:

Im ersten Schritt wird dem Übernehmer ein Betrieb, Teilbetrieb oder

Mitunternehmeranteil geschenkt, um ihn an den Betrieb zu binden. Der

noch aktive Übergeber behält sich zunächst den Nießbrauch vor.

Im zweiten Schritt wird bei Ausscheiden des bisherigen Betriebsinhabers

dessen Nießbrauch durch eine Versorgungszusage im Wege der

vorweggenommenen Erbfolge abgelöst.

7. Erbschaft

a) Zuwendung ohne Gegenleistung

Der Alleinerbe erhält - wie bei einer Schenkung - unmittelbar vom

Erblasser Eigentum. Er führt den Betrieb (Einzelunternehmen, Anteil

an einer Personengesellschaft) mit den Buchwerten des Erblassers

fort, es gilt die „Fußstapfentheorie“, § 7 EStDV.

Die Erbengemeinschaft wird steuerlich bis zu ihrer

Auseinandersetzung bei den Einkünften aus einem im Nachlaß

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WP, RA, StB Dr. Ernst Ulrich Dobler 22

befindlichen Betrieb (Einzelunternehmen oder Anteil an einer

Personengesellschaft) wie eine Mitunternehmerschaft behandelt.

Jeder Miterbe erhält einen Anteil an Gewinn oder Verlust in Höhe

seiner Erbquote. Erst durch Erbauseinandersetzung wird ein im

Nachlaß befindlicher Betrieb einem oder mehreren Erben zugewiesen.

Beachte: ausnahmsweise erkennt das Steuerrecht hier eine

rückwirkende Gestaltung an. Wenn die Erben sich binnen 6 Monaten

auf die Auseinandersetzung einigen, ist eine Zurechnung der Einkünfte

direkt ab dem Todestag bei dem/den Übernehmern möglich. Dies ist

vor allem wichtig, falls einzelne Erben sich an dem Betrieb nicht

beteiligen können oder wollen (z.B. Verlustzuweisung an Minderjährige

oder Miterben ohne positive Einkünfte u.a.m.).

b) Zuwendung des Unternehmens an Erben gegen wiederkehrende

Leistungen an den überlebenden Ehegatten

Hier gilt zusätzlich zu oben Gesagtem:

Die von Todes wegen zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen

können sein (Renten-Erlaß Tz. 28) entweder:

= Versorgungsleistungen wie oben bei vorweggenommener

Erbfolge, wenn die Gestaltung zu Lebzeiten des Übergebers als

vorweggenommene Erbfolge zu beurteilen gewesen wäre,

= Veräußerungsentgelt oder

= Unterhaltsleistungen, d.h. einkommensteuerlich unbeachtlich,

wenn der Ehegatte des Übernehmers selbst existenzsicherndes

Vermögen erhalten hat (BMF Tz. 29 unter Verweis auf BFH BStBl

1991 II 354).

8. Erbauseinandersetzung über reines Betriebsvermögen

GrSenat BFH BStBl 1990 I I 873 und ihm folgend der Erlaß über die

Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung vom 11.01.1990 (kurz:

Erb-Erlaß): Steuerrecht schließt sich Zivilrecht an, Erbanfall und

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Erbauseinandersetzung sind zwei getrennte Vorgänge. Unterscheide

bei der Erbauseinandersetzung über reines Betriebsvermögen folgende

Fälle:

Realteilung ohne Abfindungszahlungen

Die Realteilung führt zwischen den Erben zu keinem entgeltlichen

Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft.

Erhält jeder Erbe einen eigenständigen Betrieb, so hat er zwingend die

Buchwerte fortzuführen /Tz. 13 Erb-Erlaß).

Soweit der Erbe keinen ganzen Betrieb erhält, ist regelmäßig eine

Zerschlagung des alten Betriebes und eine Übernahme der einzelnen

Gegenstände in das Privatvermögen der Erben gegeben. Es handelt sich

dann um eine Betriebsaufgabe i.d.R. mit steuerpflichtigem

Aufgabegewinn. Jeder Erbe versteuert den Gewinn nach seiner

Erbquote.

Ausnahme: Soweit der Erbe die bei der Teilung erhaltenen

Wirtschaftsgüter oder den/die Teilbetriebe in einen anderen bereits

existierenden Betrieb einbringt, so können sie insoweit die Buchwerte des

Erblassers fortführen.

Beachte: Das Wahlrecht zur Buchwertfortführung muß noch in der

Schlußbilanz des zerschlagenen Betriebs des Erblassers ausgeübt

werden.

Realteilung mit Abfindungszahlungen (darunter sind auch

Zahlungen im Rahmen der Teilungsanordnung des Erblassers zu

verstehen)

Erhält ein Miterbe bei der Realteilung des Betriebes mehr als seiner

Erbquote entspricht, und zahlt er hierfür einen Ausgleich, so liegen zwei

rechtlich selbständige Vorgänge vor:

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WP, RA, StB Dr. Ernst Ulrich Dobler 24

Erstens erfolgt eine unentgeltliche Realteilung des Nachlasses mit den

oben beschriebenen Folgen, nur daß die Abfindungsvereinbarung bereits

bei der Berechnung des Anteils des Zahlenden an einem etwaigen

steuerpflichtigen Aufgabegewinn zu berücksichtigen ist.

Zweitens liegt eine entgeltliche Anschaffung des Mehrempfanges vor.

Der Zahlende hat Anschaffungskosten. Der Zahlungsempfänger erzielt

einen Veräußerungsgewinn.

Fortführung des Betriebes durch einen oder mehrere Erben =

Übertragung der Erbteile der übrigen Miterben auf den

Fortführenden

Erhält ein Miterbe den Betrieb unentgeltlich, d.h. unter Verzicht der

übrigen Erben, so liegt eine Schenkung der Miterben vor. Der Erwerber

führt die Buchwerte fort, es kommt zu keiner Aufdeckung der stillen

Reserven, § EStDV.

Muß der den Betrieb fortführende Erbe dagegen seinen Miterben ein

Entgelt bezahlen, so veräußern diese ihm Mitunternehmeranteile i. S. des

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Anschaffungskosten und

Veräußerungsgewinn errechnen sich wie bei der Übertragung eines

Gesellschaftsanteils (Beispiel Erb-Erlaß Tz. 42).

9. Erbauseinandersetzung über Mischnachlaß

Es verbleibt bei den obigen Grundsätzen, allerdings werden diese je nach

Fallgestaltung modifiziert. Auf die Darstellung wird hier verzichtet.

10. Erbauseinandersetzung über Privatvermögen

Der einzige hier interessierende Fall ist der, daß sich alle Anteile an einer

Kapitalgesellschaft oder eine wesentliche Beteiligung an einer solchen im

Nachlaß befinden. Diese Anteile waren beim Erblasser Privatvermögen,

nur für die Fälle einer Veräußerung wird ein gewerblicher

Veräußerungsgewinn unterstellt.

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WP, RA, StB Dr. Ernst Ulrich Dobler 25

Daher ist in diesen Fällen besonders darauf zu achten, daß keine -

vermeidbare - Steuer auf Aufgabegewinne ausgelöst wird. Am sichersten

ist die Realteilung des Nachlasses ohne Abfindungszahlungen.

Beachte: Eine Aufteilung der wesentlichen Beteiligung im Wege der

Realteilung auf die Miterben löst keinen Veräußerungsgewinn aus.

Jeder Miterbe muß sich aber noch 5 Jahre lang wie ein wesentlich

Beteiligter behandeln lassen, auch wenn er jetzt nur noch weniger als

10 % der Anteile hat, § 17 Absatz 1 Satz 5 EStG.

11. Erwerb eines Betriebes als Vermächtnis

Es handelt sich um einen unentgeltlichen Vorgang: Dem

Vermächtnisnehmer fällt der Betrieb nicht schon mit dem Erbfall, sondern

erst mit Erfüllung des Vermächtnisses durch den/die Erben zu. Diese

erzielen in der Zwischenzeit gewerbliche Einkünfte. Mit der Übertragung

des Betriebes an den Erben erzielt der Alleinerbe bzw. die

Erbengemeinschaft keinen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn.

Umgekehrt hat der Vermächtnisnehmer keine Anschaffungskosten (Erb-

Erlaß Tz. 78).

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WP, RA, StB Dr. Ernst Ulrich Dobler 26

III. Schenkungsteuerliche/Erbschaftsteuerliche Behandlung der Grundtypen der Unternehmensnachfolge

Schenkungen und Erbschaften sind im selben Steuergesetz „Erbschafts- und

Schenkungssteuergesetz“ geregelt. Grundsätzlich gilt: Das Verschenken und

das Vererben sind gleich teuer.

Beachte: Es gibt aber persönliche Freibeträge, die alle 10 Jahre neu

entstehen. Durch das mehrmalige Ausnutzen der Freibeträge können

Schenkungen in Raten billiger sein als eine einmalige Erbschaft. Die

wichtigsten persönlichen Freibeträge sind:

Für den Ehegatten DM 600.000,--

Kinder, Stiefkinder sowie elternlose Enkel DM 400.000,--

Enkel, Urenkel usw. DM 100.000,--

Neffen, Nichten DM 20.000,--

Daneben gibt es einen Versorgungsfreibetrag und Hausratsfreibetrag.

Beachte: Es gibt drei Steuerklassen mit unterschiedlichen Steuersätzen, je

nach Grad der Verwandtschaft. Bei großem Vermögen ohne Abkömmlinge in

direkter Linie ist eine Erwachsenenadoption z.B. von Neffen, Nichten,

Ehegatten verstorbener Kinder zu prüfen.

1. Privilegierung der Schenkung von Unternehmensvermögen

Es gibt drei Formen der Privilegierung der Übertragung von

Betriebsvermögen:

1. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gelten nur die

Steuerbilanzwerte, nicht die (i.d.R. höheren Verkehrswerte)

2. Für Unternehmensvermögen gibt es einen besonderen Freibetrag von

bis zu DM 500.000,--, der ebenfalls alle 10 Jahre anfällt. Begünstigt

sind folgende Erwerbe unter Lebenden oder von Todes wegen:

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WP, RA, StB Dr. Ernst Ulrich Dobler 27

a) Erwerb von Betrieben (= Einzelunternehmen oder aller Anteile

einer Personengesellschaft)

b) Erwerb von Mitunternehmeranteilen (= Beteiligung an

Einzelunternehmen oder Personengesellschaft)

c) Anteile an einer Kapitalgesellschaft, an der der Übertragende

wesentlich beteiligt war/ist. Beachte: Der Freibetrag kann auch

beansprucht werden, wenn nicht die gesamte Beteiligung

übertragen wird.

Beachte: Der Freibetrag gilt pro Erbfall/Schenkungsfall, nicht pro

Erwerber. Erwerben mehrere, so ist der Freibetrag aufzuteilen.

Beachte: Der Freibetrag wird rückwirkend versagt, wenn das

übernommene Unternehmen nicht mindestens 5 Jahre fortgeführt wird. Gleiches gilt, wenn es durch Überentnahmen ausgehöhlt wird.

3. Das Unternehmensvermögen nach Abzug des Freibetrages wird nur

mit 60 % seines Bilanzwertes angesetzt.

Für die Bewertung einschlägig sind neben dem Erbschaftsteuer- und

Bewertungsgesetz vor allem die Erbschaftsteuer-Richtlinien vom

21.12.1998.

Für die Bewertung von börsengängigen Aktien gilt der Kurswert.

Für die Anteile an nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften gilt in

erster Linie das sog. Stuttgarter Verfahren.

2. Vorweggenommene Erbfolge

Auch für die vorweggenommene Erbfolge kann der Freibetrag für

Betriebsvermögen neben dem persönlichen Freibetrag des Erwerbers in

Anspruch genommen werden.

Beachte: Die Gewährung des Freibetrages für Betriebsvermögen erfolgt

in allen Fällen der Übertragung unter Lebenden nur auf Antrag!

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WP, RA, StB Dr. Ernst Ulrich Dobler 28

Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

sind grundsätzlich als Schenkungen unter Lebenden der Erbschaft-

/Schenkungssteuer zu unterwerfen, soweit der Empfänger durch die

Schenkung unentgeltlich bereichert ist (§ 7 ErbStG).

Was darf der Übernehmer von den Leistungen an den Übergeber

steuermindernd in Ansatz bringen?

Bei der vorweggenommenen Erbfolge erbringt der Betriebsübernehmer

typischerweise Leistungen an den Betriebsübergeber bzw. dessen

Angehörige. Bei der Benennung der (steuerpflichtigen) Schenkung stellt

sich sofort die Frage, ob diese Leistungen an den Übergeber vom Wert

des übernommenen Vermögens abgezogen werden dürfen.

Diese Frage ist differenziert zu beantworten. Die neuen Erbschaftsteuer-

Richtlinien (R 17, 85) verlangen folgende Unterscheidung:

a) Gemischte Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage

Zivilrechtlich sind gemischte Schenkungen gegenseitige Verträge,

bei denen sich Leistung und Gegenleistung nur teilweise decken und

bei denen der überschießende Teil als unentgeltliche Bereicherung

hingegeben wird.

Eine Schenkung unter Auflage ist zivilrechtlich ein einheitliches

Rechtsgeschäft, bei dem der Beschenkte zu einer Leistung verpflichtet

ist, die aus dem geschenkten Gegenstand zu entnehmen ist.

Der BFH und die Finanzverwaltung (Erbschaftsteuer-Richtlinien)

betrachten sog. Leistungsauflagen wie eine Gegenleistung.

Leistungsauflagen sind insbesondere die Versorgungszusage an den

Übergeber, die Übernahme (privater) Schulden und die Zahlung von

Gleichstellungsgelder an Geschwister.

In diesen Fällen wird der (Kapital-)Wert der Leistungsauflage bei der

Ermittlung des maßgeblichen schenkungsteuerlichen Wertes in einer

Verhältnisrechnung mindernd berücksichtigt, R 17 Absatz 2

Erbschaftsteuer-Richtinien.

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WP, RA, StB Dr. Ernst Ulrich Dobler 29

b) Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage

Behält der Berechtigte sich oder seinem Ehegatten - also zeitlich

beschränkt - die Nutzung des übertragenen Unternehmens vor, dann

sind diese Nutzungen beim Beschenkten nicht abzugsfähig. Allerdings

ist die Schenkungssteuer insoweit bis zum Tode der Berechtigten zu

stunden, als sie auf den Kapitalwert der Nutzungen entfällt.

Soweit die Nutzungen allerdings Dritten zustehen, werden sie vom

Steuerwert der Schenkung abgezogen, sog. Saldorechnung.

3. Schenkweise Beteiligung als Mitunternehmer

Hierfür gelten die oben geschilderten Regeln für die Übertragung eines

Betriebes entsprechend. Für die Schenkungssteuer ist es nicht relevant,

ob ein Betrieb, Teilbetrieb oder nur ein Mitunternehmeranteil übertragen

wird.

4. Erbschaft

Die Erbschaft ist grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln, § 1

ErbStG erfaßt den Erwerb von Todes wegen (Nr. 1) ebenso wie die

Schenkung unter Lebenden (Nr. 2).

5. Vermächtnis

Das Vermächtnis ist - schenkungsteuerlich - ein Unterfall des Erwerbs

von Todes wegen (§ 3 Nr. 2 ErbStG). Die Unterscheidungen des

Einkommensteuerrechts werden hier nicht gemacht.

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IV. Umsatzsteuerliche Behandlung der Unternehmensübertragungen

1. Unternehmenskauf im Ganzen

Gemäß § 1 Abs. 1 a) UStG sind Geschäftsveräußerungen

nichtsteuerbare Vorgänge, wenn das Geschäft an einen Unternehmer für

dessen Unternehmen veräußert wird.

Beachte: Entnimmt der Erwerber aus dem Geschäft einzelne

Gegenstände, um diese zu übertragen, ist dies ein steuerbarer

Eigenverbrauch gem. § 1 Nr. 2 a UStG.

Beachte: Ist der Erwerber Nicht-Unternehmer, ist der Vorgang immer

umsatzsteuerbar.

Beispiel: Ein Bauträger hat im Betriebsvermögen ein Mehrparteienhaus.

Diese veräußert er an Privatpersonen zu Wohnzwecken.

2. Kauf von Unrernehmensteilen

Handelt es sich bei dem Unternehmensteil um einen sogenannten

„gesondert geführten Betrieb“, gilt das oben zum Unternehmenskauf im

Ganzen Angeführte.

Ein solcher gesondert geführter Betrieb liegt vor, wenn es sich um ein

unabhängiges, selbständiges Wirtschaftsgebilde handelt und sich nach

außen hin in sich geschlossen darstellt.

Ferner ist eine organisatorische Trennung mittels selbständiger

Geschäftsführung Voraussetzung.

Beispiel: Ein Unternehmer vermietet neben seiner unternehmerischen

Tätigkeit ein Grundstück.

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WP, RA, StB Dr. Ernst Ulrich Dobler 31

3. Kauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Dieser Vorgang ist umsatzsteuerfrei (die Börsenumsatzsteuer ist

abgeschafft.

4. Unentgeltlicher Erwerb

Es handelt sich um einen mangels Entgelt nichtsteuerbaren Vorgang

(Schenkung).

Des weiteren sind erbrechtliche Vorgänge nicht steuerbar, da es am

Leistungsaustausch mangelt.

Beachte: Ist der Erbe Nicht-Unternehmer, hat er aufgrund der

„Nichterbbarkeit“ der Unternehmereigenschaft keine

Vorsteuerabzugsberechtigung. So könnten Vorsteuern beim Erben im

Zusammenhang mit der Veräußerung verlorengehen.

Gestaltungshinweis: z.T. reicht es, das ererbte Unternehmen kurzfristig

fortzuführen. So wird die Unternehmereigenschaft des Übernehmers

erworben.

5. Berichtigung des Vorsteueranspruchs nach § 15 a UStG

Die Veräußerung löst zunächst beim Veräußerer keine

Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG aus.

Da der Erwerber in die Rechtsstellung des Veräußerers eintritt (§ 1

Abs. 1 a S. 3 UStG), setzt sich der Berichtigungszeitraum beim Erwerber

fort (§ 15 a Abs. 6 a UStG).

Eine vorsteuerrelevante Nutzungsänderung kann dann aber unter

Umständen zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG beim

Erwerber führen.

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V. Typische Fallen bei der Unternehmensnachfolge (keine abschließende Aufzählung!)

1. Allgemeines Zivilrecht

§ 419 BGB (anwendbar bis 31.12.1998)

Haftung desjenigen, der das Vermögen oder nahezu das Vermögen eines

anderen übernimmt für dessen Schulden.

§§ 530, 531 BGB, Grober Undank

Wer eine „schwere Verfehlung“ gegen den Schenker oder dessen nahe

Angehörige begeht, kann auf Rückgabe des Geschenks in Anspruch

genommen werden, im Regelfall jedoch nur, soweit dieses noch

vorhanden ist.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Schöpfung der Rechtsprechung mit Unschärfen. Häufig „letztes Mittel“

der Rückabwicklung, falls keine Anfechtungs- und Rücktrittsgründe

greifen.

2. Arbeitsrecht

§ 613 a BGB: Wer einen Betrieb durch Rechtsgeschäft (d.h. auch

Schenkung) erwirbt, übernimmt auch die Arbeitsverhältnisse

Beachte: Der bisherige Inhaber haftet neben dem Erwerber für

rückständige Vergütungen.

3. Familienrecht

§§ 1365, 1366 BGB: Wer im gesetzlichen Güterstand der

Zugewinngemeinschaft lebt, kann sich nur mit Zustimmung seines

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Ehegatten wirksam verpflichten, sein Vermögen oder nahezu sein ganzes

Vermögen zu übertragen.

Beachte: Fehlt die Zustimmung des Ehegatten, ist der Vertrag

„schwebend unwirksam“.

Äußert sich der Ehegatte nicht, so kann der Übernehmer zur

Genehmigung auffordern. Wird die Genehmigung nicht binnen zwei

Wochen erteilt, gilt sie als verweigert.

4. Erbrecht

Zu beachten sind insbesondere folgende Normen:

§§ 2055, 1934 d Anrechnung von Schenkungen,

§ 2325 Pflichtteilergänungen

5. Handelsrecht

§§ 25, 26 HGB: Wer eine „Firma“ (= Name eines Kaufmanns) fortführt,

haftet den Gläubigern des Vorgängers gegenüber noch 5 Jahre lang für

Altschulden. Dies gilt selbst dann, wenn ein Nachfolgezusatz geführt

wird (z.B. „Hans Klein Großhandel Nachf.“) oder die Firma umgebildet

wird (z.B. „Aluminolwerk Schulze & Co.“ statt „Aluminolwerk Karl

Schulze“).

Beachte: Vermeidung der Haftung möglich durch Eintragung des

Unternehmensübergangs im Handelsregister.

§§ 159, 160 HGB, Nachhaftungsbegrenzungsgesetz: Wer aus einer OHG

oder KG ausscheidet haftet den Gesellschaftsgläubigern noch 5 Jahre

lang für Altschulden nach.

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6. Steuerrecht

§ 75 AO, Parallelregelung zu § 419 BGB für Steuerschulden.

Der Übernehmer eines Betriebes oder eines Teilbetriebes haftet für alle

rückständigen unternehmensbezogenen Steuern (insbesondere Lohn-,

Körperschaft-, Umsatz-, Kapitalertragsteuer) aus den letzten vor der

Übertragung liegenden Kalenderjahren.

Beachte: § 75 AO kann abgestreift werden, wenn Unternehmen aus der

Insolvenzmasse erworben wird oder bei Übernahme nicht mehr

lebensfähig war (Nachweisprobleme im Einzelfall!).

§§ 16,17 EStG Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne.

§ 8 Abs. 4 KStG, § 10 d EStG Wegfall des körperschaftsteuerlichen

Verlustvortrages einer Kapitalgesellschaft.

Grunderwerbsteuer

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VI. Vorbereitung und Ablauf eines Unternehmenskaufs/-verkaufs

1. Verschwiegenheitserklärung

In einem sehr frühen Stadium der Verhandlung empfiehlt sich der

Abschluß einer Verschwiegenheitserklärung.

Schutzbedürftig ist in dieser Phase vor allem der potentielle Verkäufer.

Begründung: Der Verkäufer hat ein eigenes Interesse daran, den Käufer umfassend zu

informieren. Alle Informationen die der Käufer nachweislich vor dem

Kaufabschluß hatte, begründen kein nachträgliches Recht zur

Anfechtung, Rücktritt, Wandlung, Minderung, Wegfall der

Geschäftsgrundlage, Schadensersatzansprüche. Um einen Mißbrauch

der sensiblen Daten zu verhindern, muß sich der Käufer verpflichten, alle

Daten vertraulich zu behandeln.

Beachte: Selbst die Tatsache, daß Verkaufsgespräche stattfinden, muß

geheim bleiben, da sonst Unternehmen „kaputt geredet“ werden kann

und die Gefahr des Verlustes wichtiger Kundenbeziehung und leitender

Mitarbeiter besteht.

Praxistips

a) Der potentielle Käufer wird verpflichtet, nur bestimmte

Ansprechpartner um Auskünfte zu bitten, entweder

Unternehmensinhaber selbst oder dessen rechtlichen und/oder

steuerlichen Berater.

b) Kaufinteressent muß sich verpflichten, binnen z.B. drei Jahren keine

Mitarbeiter des Unternehmens abzuwerben.

c) Kaufinteressent darf die Daten nur solchen Personen zugänglich

machen, die sich ihrerseits zur Wahrung der Verschwiegenheit

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verpflichten oder kraft Gesetz zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet

sind.

d) Kaufinteressent muß alle Personen benennen, denen er Daten

weitergibt, um dem Verkäufer Nachweis der Verletzung der

Verschwiegenheitsvereinbarung zu erleichtern.

e) Der potentielle Verkäufer hat i.d.R. große Probleme, die

Schadenshöhe zu ermitteln bzw. zu beweisen, falls Kaufinteressent

Daten unbefugt offenbart. Auch die Ursächlichkeit zwischen

Offenbaren (z.B. der Verkaufsabsicht) und Schaden (Verlust eines

wichtigen Abnehmers) ist i.d.R. nicht beweisbar. Daher muß der

Kaufinteressent verpflichtet werden, einen pauschalierten

Schadensersatz für jeden Verstoß zu bezahlen.

f) Wichtig ist die Regelung der Rückgabe aller dem Kaufinteressenten

zur Verfügung gestellten Unterlagen und hiervon gefertigte Kopien

oder sonstige Aufzeichnungen.

g) Wichtige Kundenbeziehungen werden bis zum Kaufabschluß

geheimgehalten.

Praxistips

Zur Wahrung der Geheimhaltung wird folgendes empfohlen:

− Falls der Kaufinteressent mit seinen Beratern die Zielgesellschaft

länger in Augenschein nimmt, treten diese unter einer „Legende“ auf

(z.B. Rationalisierungsexperten, betriebswirtschaftliche Berater,

Versicherungsexperten etc.).

− Falls an mehrere Personen Unterlagen herausgegeben werden,

Kopien an diese auf durchnumeriertem Hintergrundpapier, um „Lecks“

besser nachweisen zu können.

− Austausch von Unterlagen nicht im Unternehmen selbst, sondern in

der Kanzlei des Beraters.

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− Alle ausgetauschten Unterlagen von beiden Seiten gegenzeichnen

lassen, ein Doppel mit Unterzeichnung des Kaufinteressenten bleibt

beim Unternehmen bzw. seinem Berater.

− Bei größeren Unternehmen „dataroom“ einrichten. Nur dort findet

Austausch von Unterlagen statt.

− Unternehmer (auf beiden Seiten!) sollten aus taktischen Gründen ihren

Berater verhandeln lassen. Dieser hat immer die Möglichkeit, zunächst

durch Rückfragen Zeit zum Überlegen zu gewinnen.

− Nie mit mehreren Unternehmen auf der Käuferseite gleichzeitig

verhandeln, sondern nacheinander.

2. Exposé

Werden Makler in die Verkaufsverhandlungen eingeschaltet oder

beabsichtigt der Verkäufer, mit mehreren Kaufinteressenten zu

verhandeln (z.B. um den Preis nach oben zu treiben, was aber auch

Gefahren birgt), so wird oft ein Exposé erstellt. Auch kann wegen der

Größe des zu verkaufenden Unternehmens eine Darstellung der

rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhänge und

der Zukunftspläne geboten sein.

Warnung: Die Darstellungen im Exposé dürfen nicht zu optimistisch sein. Es gelten

hier die Grundsätze der Prospekthaftung. Unternehmer, Makler,

Werbeagenturen, Berater usw. haften für die Richtigkeit und

Vollständigkeit der Angaben im Prospekt.

Praxistip

In dem Prospekt keine „blumigen“ Ausführungen, sondern nur die

ohnehin bekannten Fakten in sachlicher Nüchternheit darstellen. Nur das,

was auch die Konkurrenz wissen darf, gehört auch in ein Exposé. Nur

Kaufinteressenten, die eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet

haben, erhalten nähere Informationen.

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Werden in dem Exposé Zukunftsprognosen mitgeteilt, sollte dies mit

Hinwies auf die Unsicherheit der zukünftigen Entwicklung geschehen.

3. Due-Dilligence-Liste

Für den Verkäufer besteht die Versuchung, die „Braut zu schmücken“,

d.h. für hohe Liquidität zu sorgen, Rechnungen vorzeitig zu stellen,

Risiken eher unterzubewerten und insgesamt die Zukunft optimistisch

darzustellen. Zum Teil werden blumige Exposés erstellt. Dies alles birgt

die Gefahr späterer Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche

oder Rücktritts-/Anfechtungsrechte des Käufers.

Für beide Seiten besser ist es, wenn der Kaufinteressent sich selbst ein

Bild machen konnte. Er ist dann weniger schutzbedürftig und wird sich

auch eher mit den kurzen Verjährungsfristen abfinden.

Beachte: Der potentielle Verkäufer ist gut beraten, wenn er selbst eine

Prüfung seines Unternehmens anstellt, bevor dies der Kaufinteressent

tut, um rechtzeitig Schwachstellen zu beseitigen.

In der Praxis hat sich der Begriff Due-Dilligence eingebürgert. Er

bezeichnet eine gutachterliche Stellungnahme zu Stärken und

Schwächen des Unternehmens mit der von Berufs wegen geschuldeten

Sorgfalt (d.h. durch einen Wirtschaftsprüfer).

Gegenstand des Due-Dilligence-Check sind insbesondere (d.h. keine

abschließende Aufstellung):

a) Rechtliche Verhältnisse

− Einträge im Handelsregister und den Beiakten des Registergerichts

− Satzung/Gesellschaftsvertrag

− Nachweise über Kapitalerhöhungen und Einzahlung

− Aufdeckung „verschleierter“ Sachgründungen bzw.

Sachkapitalerhöhungen

− lückenlose Kette der Abtretung von Geschäftsanteilen

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− Gesellschafterdarlehen, insbesondere eigenkapitalersetzende

Darlehen und solche mit Rangrücktritt, kapitalersetzende

Sicherheiten

− Beleihungen, Verpfändungen von Geschäftsanteilen, stille

Beteiligungen?

− Wettbewerbsverbote von Geschäftsführern und Gesellschaftern?

− Liste der Beteiligungen

− Organschaften

− Grundbuchstände

− Miet-/Pachtverträge

− Lieferbeziehungen/-verträge

− AGB

− öffentlich-rechtliche Erlaubnisse

b) wirtschaftliche Grundlagen

− wichtige Lieferanten?

− wichtige Abnehmer?

− Monopolstellungen von Geschäftspartnern?

− Aufschlüsselung des Umsatzes nach Sparten, Produkten, Ländern

usw.

c) Finanzangelegenheiten, Steuern

− Jahresabschlüsse (Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen),

Prüfberichte

− kurzfristige Erfolgsrechnung

− Planbilanzen, Plan-Gewinn- und -Verlust-Rechnungen

− Steuererklärungen

− Betriebsprüfungsberichte

− Bankverbindungen (Kontenstände, freie Kreditlimen,

Überziehungen, Zinssätze, Fälligkeiten)

− Zeichnungsberechtigungen

− gegebene Bürgschaften, Patronatserklärungen,

Garantieerklärungen

d) Versicherungsschutz

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e) gewerblicher Rechtsschutz (Patente, Lizenzen)

f) Personalangelegenheiten

− Mitarbeiterzahlen

− Arbeitsverträge (Standarddienstvertrag)

− Krankenstände

− Betriebsvereinbarungen

− Arbeitsgerichtsprozesse?

− Verträge mit leitenden Angestellten einschließlich

Tantiemeregelungen, Prämien

g) Schwebende Prozesse, Rechtsstreite

h) Öffentliche Zuschüsse, Subventionen (insbesondere

Rückforderungsrecht bei Wechsel des Betriebsinhabers)

i) „Change-of-Control-Klauseln“

j) Verschiedenes, branchenspezifische Risiken

Beachte: Auch außerhalb eines Kaufs ist ein Due-Dilligence-Check durch

den Unternehmensnachfolger zu empfehlen, so etwa bei der Übernahme

im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Check sollte

durchgeführt werden, bevor eine „Betriebblindheit“ einsetzt.

4. Letter of Intend

Im angelsächsischen Rechtskreis hat sich eine einseitige Erklärung in

Briefform oder aber ein Briefwechsel mit gegenseitigen

Absichtserklärungen eingebürgert. Auch in Deutschland wird dieses

Instrument genutzt, es hat aber noch keine Stellungnahme der

Rechtsprechung zum „Letter of Intend“ gegeben. Auch fehlt eine

allgemeingültige Definition.

Der „Letter of Intend“ bezweckt in der Regel noch keine Bindungswirkung

für die Abgabe eines Kauf- bzw. Verkaufsangebots.

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Beachte: Inwieweit die Erklärungen im „Letter of Intend“ verbindlich oder

unverbindlich sind, hängt entscheidend von der Formulierungskunst des

Verfassers ab. Daher ist ein professioneller Berater hinzuzuziehen.

Verbindlich erklärt werden sollte, daß die ursprüngliche

Verschwiegenheitserklärung fortgilt.

Der Kaufinteressent, der ja einen kostenaufwendigen Due-Dilligence-

Check durchführt, wird auf eine Exklusivitätsvereinbarung Wert legen. Er

wird sich zusichern lassen, daß der Verkäufer bis zum Abbruch der

Verhandlungen mit keinem anderen Interessenten Verhandlungen führt.

Beachte: Der willkürliche Abbruch von Verhandlungen kann

Schadensersatzpflichten aus „culpa in contrahendo“ (= Verschulden bei

Vertragsanbahnung) auslösen, z.B. Ersatz von Beraterhonoraren etc.

5. Vorvertrag

Wenn bei der Vertragsverhandlung bei einzelnen Punkten Einvernehmen

erzielt wurde, die restlichen Punkte aber noch offen sind, so begründet

dies regelmäßig noch keine rechtliche Bindungswirkung. Erst wenn das

„Ob“ des Vertragsabschlusses feststeht, wird auch das „Wie“ verbindlich.

Wollen die Parteien jedoch schon im Vorfeld eine Bindungswirkung

herbeiführen, so kann dies mit einem Vorvertrag geschehen.

Beachte: Der Vorvertrag begründet eine Verpflichtung zum Abschluß des

Hauptvertrages, wenn über die noch klärungsbedürftigen Punkte

Einigung erzielt wurde.

Für den Vorvertrag gelten dieselben Formerfordernisse wie für den

Hauptvertrag, d.h. notarielle Beurkundung für den Verkauf von GmbH-

Anteilen und Grundstücken.

Warnung: Der Vorvertrag ist für beide Seiten riskant, da die höchstrichterliche

Rechtsprechung dazu neigt, die noch ungeklärten Teile im Wege der

„ergänzenden Vertragsauslegung“ rechtsverbindlich werden zu lassen.

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Wird statt dessen die Unverbindlichkeit betont, macht auch ein Vorvertrag

keinen Sinn.

Praxistip

Statt eines Vorvertrages werden die bereits geklärten Punkte in einem

Verhandlungsprotokoll festgehalten, das als vorläufig bezeichnet wird.

6. Kaufvertrag

(siehe hierzu gesondertes Skript von Herrn Rechtsanwalt Jeutter)

Wichtig ist insbesondere, das zeitliche Auseinanderfallen von Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses und vom Zeitpunkt des Eigentumsüberganges

rechtlich „in den Griff“ zu bekommen. Der Übertragungsstichtag, die zu

diesem Zeitpunkt vorzunehmende Erfüllungshandlungen und die zu

diesem Zeitpunkt vorzuliegenden zugesicherten Eigenschaften werden oft

als „Closing“ bezeichnet.

Für den Umfang der Gewährleistungspflicht und die Dauer der

Verjährung der Rechte des Käufers ist wichtig, zwischen dem Kauf des

Unternehmens im Ganzen oder einzelner Wirtschaftsgüter (= Sachkauf)

und dem Kauf von einzelnen Aktien/GmbH-Anteilen (= Rechtskauf) zu

unterscheiden.

Im angelsächsischen Rechtskreis ist das Begriffspaar „Asset Deal“ (=

Kauf einzelner Wirtschaftsgüter) und „Share Deal“ (= Kauf einzelner

Anteile) geläufig.

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VII. Gestaltungsschwerpunkte bei der vorweggenommenen Erbfolge

1. Unternehmenskontinuität sichern

2. Liquidität des Unternehmens sichern

3. Versorgungsbedürfnis der weichenden Generation sichern

4. Gleichstellung der Geschwister oder Risikoprämie für Übernehmer

5. Grunderwerbsteuer bei Erwerb durch Neffen/Nichten

Soweit der Erwerber im Rahmen der Betriebsübertragung

Gegenleistungen erbringt, greift keine Erbschaft-/Schenkungsteuer ein

(siehe oben). Damit wird aber das Grunderwerbsteuergesetz anwendbar.

Bei direkten Nachkömmlingen ist aufgrund eines Befreiungstatbestandes

(§ 3 Nr. 6 GrEStG) eine Ausnahme von der Besteuerung gegeben. Bei

anderen Erwerbern werden 3,5 % der auf das Grundstück entfallenden

Gegenleistung als GrESt festgesetzt.