Hofübergabe – Heute schon an morgen denken Ulrich Thiemann Steuerberater.

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Hofübergabe – Heute schon an morgen denken Ulrich Thiemann Steuerberater Hachenburg, den 4. November 2014

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Hofübergabe –Heute schon an morgen denken

Ulrich ThiemannSteuerberater

Hachenburg, den 4. November 2014

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Es begrüßt Sie:

Steuerberater

Ulrich Thiemann

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Der alte Beduine

drei Söhne

11 Kamele

1/2 1/4 1/6

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1. Schon früh an die Nachfolge denken

2. Klare und einfach durchführbare Regelungen schaffen

3. Manchmal braucht man einen Ratgeber für zufriedenstellende Lösungen

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Faktoren einer erfolgreichen Betriebsübergabe

1. Eine eindeutig beschriebene Zielvorstellung

2. Einen leistungsfähigen Betrieb

3. Ausreichende Fähigkeiten des Übernehmers

4. Genug finanziellen Spielraum

5. Ein gutes zeitnahes Rechnungswesen

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HofübergabesituationZwei Erfahrungen in einem Leben

- einmal als junger Mensch- einmal als älterer Mensch

Überlegungen für den Übergeber

- Wie sieht mein Leben nach der Hofübergabe aus?- Kann ich rein finanziell aber auch inhaltlich loslassen?

Ängste beim Übergeber aber auch beim Übernehmer

WichtigOffene GesprächeOptimismusMutVertrauen

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Zu klärende Fragen:

• Tragbares Altenteil

• Absicherung der Übergeber (Wohnrecht und Geldaltenteil)

• angemessene Abfindung für weichende Erben

• Pflegerisiko für Altenteiler und Betrieb

• Risiko ungeplanter Lebenssituationen(Tod, Berufsunfähigkeit, Scheidung des Übernehmers)

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Erfolgsfaktoren

• Mindestens zwei JahreVorlaufzeit einplanen

• Zeiträume und Etappenziele für die Übergabe festlegen

• Inneres Einverständnisentwickeln

• Konflikte mutig angehen

• Konsequenter Rückzug desSeniors

• Familien-Kodex in ruhigenZeiten festlegen

• Konfliktlösungen durcherfahrenen Coach(Beduine)

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Betriebsübergabe (an wen?)

an einen (fremden) Dritten

- Aufnahme als Gesellschafter

- Komplettverkaufgegen Einmalzahlunggegen Ratenzahlunggegen

Versorgungsleistungen

- Verkauf des aktiven GeschäftsVermietung der Immobilie

an einen Familienangehörigen

- entgeltlich (wie bei fremden Dritten)

- teilentgeltlich

- unentgeltlich

Einkommen-steuer

Erbschaft-steuer

Schenkung-steuer

Grund-erwerbsteuer

Gewerbe-steuer

Umsatz-steuer

Einkommen-steuer

Erbschaft-steuer

Schenkung-steuer

Grund-erwerbsteuer

Gewerbe-steuer

Umsatz-steuer

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Steuerliche Aspekte der Hofübergabe

- Grundschema der Vermögensübergabe- Wohnrecht- Nießbrauch- Leibrente- Dauernde Last- Betriebsaufgabe- Rückbehalt von Wirtschaftsgütern- Abfindung weichender Erben- Spekulationsgeschäft- Schenkungsteuer

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Grundschema der Vermögensübergabe

Anstellung des Übernehmers als

Arbeitnehmer

Betrieb wirdübergeben

Vorbehalt der

Nutzung

Wohnrecht

Nießbrauch

Zusage vonVersorgungs-

leistungen

Leibrente

Dauernde Last

Gründung einer GbR

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Wohnrecht

höchstpersönliches Nutzungsrecht

Betriebskosten als Sonderausgaben abzugsfähig

(eindeutige Regelung empfehlenswert)

Reparaturen: eindeutige Regelung erforderlich

Schuldzinsen, Abschreibungen: nicht abzugsfähig

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Nießbrauch

Der Nießbraucher kann das Grundstück selbst

nutzen oder vermieten bzw. verpachten.

Die daraus erwirtschafteten Einkünfte sind ihm

zuzurechnen.

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Nießbrauch

B e i s p i e l 1 :

Vater überträgt Betrieb an SohnHält sich Nießbrauch zurück (Vorbehaltsnießbrauch)Verpachtet Betrieb an den Eigentümer (Sohn)L + F Pachteinnahmen beim VaterL + F Pachtausgaben beim Sohn (Gewinnminderung)

In verschiedenen Gebieten Deutschlands üblich,hier nicht

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B e i s p i e l 2 :

Vater überträgt Miethaus an TochterHält sich Nießbrauch zurück

Wichtig: übernimmt alle Kosten

(Versicherung, Instandhaltung,

Steuern, Lasten, Anliegergebühren etc.)

Auswirkungen: In der Regel schenkungsteuerlich günstig

Versorgung Vater gesichert

Tochter bei Tod des Vaters ab-

gesichert

Mieteinkünfte verbleiben auch einkommensteuerlich beim

Vater

Nießbrauch

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Dauernde Last / Leibrente

Gleichbleibende oder abänderbare lebenslange

Versorgungsleistung, in Geld oder Naturalien

- bei Übergabeverträgen in der Regel anzunehmen

Auswirkung: Der volle Betrag wird als Einkünfte

bzw. Sonderausgaben berücksichtigt

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Dauernde Last

E i n k o m m e n s b e r e c h n u n g :

Übergeber Übernehmer

€ €

Einkünfte aus Landwirtschaft 0 50.000

Rente LAK € 6.000 x 50 % 3.000 0

Dauernde Last 15.000 ./. 15.000

Freibeträge ./. 2.008 ./. 1.340

Vorsorgeaufwendungen ./. 1.000 ./. 6.000

zu versteuerndes Einkommen 14.992 27.660

Einkommensteuer lt. Splittingtabelle 0 2.500

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Vorsicht bei Unternehmen !

Mit anderen Worten:Wird der Betrieb auseinandergerissen, (10 % Grenze)

so liegt keine begünstigte Übertragung im Ganzen vor.

Das Finanzamt geht dann von einersteuerpflichtigen Betriebsaufgabe aus.

Das kann teuer werden!

Steuerbegünstigt ist nur die Betriebsübertragung im Ganzen.

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Rückbehalt von Wirtschaftsgütern

Bei Rückbehalt wertvoller Wirtschaftsgüter des BV- ZR-Lieferrechte- Bauplatz, Bauerwartungsland

Überführung ins PrivatvermögenAufdeckung der stillen Reserven(Verkehrswert ./. Buchwert)

Empfehlung: Rückbehalt von Privatvermögen und landwirtschaftlichen Grundstücken, für die in Zukunft Wertsteigerungen zu erwarten

sind (Ortsnähe)

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Abfindung weichender Erben

Die weichenden Erben erhalten einkommensteuerfreies Privatvermögen. Es gibt keinen Freibetrag mehr für die Abfindung weichender Erben:

Die Abfindung muss in der Regel aus versteuertem Einkommen erbracht werden, Schuldzinsen zur Finanzierung sind allerdings abzugsfähig.

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Praxistipp als Ersatz für den fehlenden Freibetrag weichender Erben.

Vater will Betrieb (30 ha Eigentum) an Sohn übergeben. In den 30 ha ist Bauerwartungsland (1 ha) enthalten, das für die Tochter vorgesehen ist.

Betriebsübertragung im Ganzen ermöglicht maximal 3 ha Rückbehalt, z. B. hier 1 ha.

1 ha ist größer als 3000 m² und kann deshalb als Kleinbetrieb des Vaters weitergeführt werden.

Einige Jahre später erklärt Vater Betriebsaufgabe hierfür (Freibetrag, ermäßigter Steuersatz) und überträgt an Tochter

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gleichmäßige Besteuerung aller Vermögensartendurch Ansatz von Verkehrswerten

Freibeträge, um kleinere Vermögen zu schonen

Spezielle Entlastung für Betriebsvermögen, um Arbeitsplätze zu sichern

gleichmäßige Besteuerung aller Vermögensartendurch Ansatz von Verkehrswerten

Freibeträge, um kleinere Vermögen zu schonen

Spezielle Entlastung für Betriebsvermögen, um Arbeitsplätze zu sichern

Erbschaftsteuer

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Bewertung des Vermögens

Grundvermögen

Unbebaute Grundstücke werden mit dem Bodenrichtwert bewertet

Bebaute Grundstücke werden nach folgenden Verfahren bewertet

Vergleichswertverfahren

Ertragswertverfahren

Sachwertverfahren

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an Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner)oder Kinder

bleibt steuerfrei

falls Wohnung vom Erben 10 Jahre lang selbst genutzt

wird (d. h. nicht vermieten, nicht verpachten, nicht

verkaufen)

bei Kindern zusätzlich: falls Wohnfläche nicht größer

als 200 m2

Vererbung von selbstgenutztemWohneigentum

P r o b l e m e :

1. Ehegatte muss in ein Pflegeheim

2. Kind wird arbeitslos, muss umziehen, um neue Stelle anzutreten

3. Ist Gleichheitsgebot der Verfassung gewahrt ?

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Ermittlung des Mindestwertes

Größerer Milchviehbetrieb in Rheinland-Pfalz

Pachtpreis 226 €/ha

Eigentumsfläche 50 ha ergibt 11.300 €

Besatzkapital 195 €/ha

Bewirtschaftete Fläche 100 ha ergibt 19.500 €

Summe 30.800 €

Kapitalisierungsfaktor 18,6 572.880 €

Betriebliche Verbindlichkeiten ./. 100.000 €

Mindestwert 472.880 €

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Achtung: - Gesondert zu betrachten sind die Wohnhäuser.

- Nicht im Einheitswert enthalten sind Geldkonten und Forderungen(gilt als sonstiges Vermögen)

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Option 1:

Steuerfreiheit, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt

wird und über diese Jahre 700 % (also durchschnittlich

100 % pro Jahr) der Ausgangslohnsumme erreicht wird.

Dies ist aber nur solchen Betrieben möglich, bei denen das

Verwaltungsvermögen maximal 10 % ausmacht.

Landwirtschaftliches Vermögen kennt kein Verwaltungsvermögen

Die Erben von Betriebsvermögen haben die Wahl zwischen zwei

Optionen

(Lohnsummenregel gilt erst ab 20 Beschäftigten)

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Option 2: Es wird ein Begünstigungsabschlag von 85 % gewährt,

wenn der Betrieb fünf Jahre lang fortgeführt wird und die

Lohnsumme 400 % der Ausgangslohnsumme aus-

macht. Dies soll für Betriebe mit einem Verwaltungs- vermögen

von bis zu 50 % gelten.

Landwirtschaftliches Vermögen kennt kein Verwaltungsvermögen

Der Erbe muss sich für Option 1 oder Option 2 entscheiden.

Der Erbe muss sich für Option 1 oder Option 2 entscheiden.

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Erbschaft-/ schenkungsteuerliche

Vergünstigung gilt auch für

landwirtschaftliche Flächen, die sich

einkommensteuerlich im Privatvermögen

befinden und nicht länger als 15 Jahre

verpachtet sind.

Mal sehen wie lange noch

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Achtung bei verpachteten Betrieben!

Werden die Wirtschaftsgebäude für außer-

landwirtschaftliche Zwecke vermietet, dann

entfällt die landwirtschaftliche Verschonung

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Persönlichen Freibeträge

Persönliche Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer(Die Freibeträge leben alle 10 Jahre neu auf)

Steuer-klasse

Erwerber Persönl. Freibetrag

I

Ehegatte 500.000

Kind; Stiefkind; Enkel, wenn Eltern verstorben 400.000

Enkel 200.000

Eltern und Großeltern im Erbfall 100.000

IIEltern und Großeltern bei Schenkung; Geschwister; Neffen; Nichten; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwie-gereltern; geschiedener Ehegatte 20.000

IIIeingetragene Lebenspartnerschaft 500.000

alle übrigen 20.000

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Erbschaftsteuertarif

Erbschaftsteuertarif

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Steuerklasse

I II III

bis € % % %

75.000 7 15 30

300.000 11 20 30

600.000 15 25 30

6.000.000 19 30 30

13.000.000 23 35 50

26.000.000 27 40 50

darüber 30 43 50

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Ich wünsche Ihnen

Viel Erfolg!

1. Finden Sie Ihren Weg zu Ihrem Ziel.

2. Schaffen und erhalten Sie Ihr leistungsfähiges Unternehmen.

3. Sorgen Sie für genügend Sachkunde und Erfahrung bei Ihnen

und Ihren Nachfolgern.

4. Achten Sie auf genug Liquidität.

5. Sorgen Sie für ein zeitnahes aussagefähiges Rechnungswesen

6. Denken Sie an den Beduinen mit seinen Söhnen.

Fordern Sie Ihren Steuerberater!

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Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.Unter folgenden Kontaktdaten bin ich für Sie erreichbar:

ETL I AGRAR-DIENSTSteuerberatungsgesellschaft mbH

Landwirtschaftliche Buchstelle in Koblenz

Telefon Fax 0261 9124-200 0261 9124-244

Internet: www.agrar-dienst.comE-Mail: [email protected]