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„Wrongful birth“ sensationeller Gesetzesentwurf in

Österreich

Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M.Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M.Universität Wien - JuridicumUniversität Wien - Juridicum

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wrongful birth – wrongful conception Wrongful birthWrongful birth

Fehldiagnose: Nichterkennen einer Fehlbildung des FötusFehldiagnose: Nichterkennen einer Fehlbildung des Fötus Klage der Eltern auf Ersatz des behinderungsbedingten und normalen KindesunterhaltesKlage der Eltern auf Ersatz des behinderungsbedingten und normalen Kindesunterhaltes Kausalitätskette:Kausalitätskette:

Diagnosefehler Diagnosefehler Aufklärungspflicht über MissbildungAufklärungspflicht über Missbildung Behauptung der Mutter – AbtreibungBehauptung der Mutter – Abtreibung Kind wäre nicht geboren wordenKind wäre nicht geboren worden Kein KindesunterhaltKein Kindesunterhalt

Wrongful conceptionWrongful conception Behandlungsfehler oder mangelhafte Aufklärung: Geburt eines KindesBehandlungsfehler oder mangelhafte Aufklärung: Geburt eines Kindes Klage der Eltern auf Ersatz des KindesunterhaltesKlage der Eltern auf Ersatz des Kindesunterhaltes Kausalitätskette:Kausalitätskette:

Behandlungsfehler bei Sterilisation oder Vasektomie, oderBehandlungsfehler bei Sterilisation oder Vasektomie, oder Aufklärungsfehler über Risiko einer Schwangerschaft trotz Verhütung bzw Sterilisation .. Aufklärungsfehler über Risiko einer Schwangerschaft trotz Verhütung bzw Sterilisation .. Kind wäre nicht gezeugt wordenKind wäre nicht gezeugt worden Schwangere lehnt Abbruch aus ethischen Gründen abSchwangere lehnt Abbruch aus ethischen Gründen ab Kind wäre nicht geboren wordenKind wäre nicht geboren worden Kein Kindesunterhalt Kein Kindesunterhalt

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„Wrongful conception“Schweiz

Sachverhalt:Sachverhalt: Tubensterilisation - fehlerhaftTubensterilisation - fehlerhaft Geburt eines gesunden KindesGeburt eines gesunden Kindes

UrteilUrteil:: Ersatz des normalen KindesunterhaltesErsatz des normalen Kindesunterhaltes

Juridisch:Juridisch: „„Vertrag über Sterilisation ist ein Vertrag auf ein von der Vertrag über Sterilisation ist ein Vertrag auf ein von der

Rechtsordnung erlaubtes Ziel „Rechtsordnung erlaubtes Ziel „ „„Der Arzt hat für einen von ihm im Rahmen der Der Arzt hat für einen von ihm im Rahmen der

Vertragserfüllung zu vertretenden Fehler, durch den das Vertragserfüllung zu vertretenden Fehler, durch den das Behandlungsziel nicht erreicht wird, einzustehen.“Behandlungsziel nicht erreicht wird, einzustehen.“

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„Wrongful conception“Schweiz

Ethisch:Ethisch: „„Den Schaden stelle nicht das Kind selbst dar, sondern die Den Schaden stelle nicht das Kind selbst dar, sondern die

gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Die Zusprechung gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Die Zusprechung von Schadenersatz für die (ungewollte) finanzielle Belastung der von Schadenersatz für die (ungewollte) finanzielle Belastung der Eltern beinhalte in keiner Weise ein den Grundwerten unserer Eltern beinhalte in keiner Weise ein den Grundwerten unserer Gesamtrechtsordnung widersprechendes Unwerturteil über das Gesamtrechtsordnung widersprechendes Unwerturteil über das Kind und verletze dessen Würde nicht.“Kind und verletze dessen Würde nicht.“

„„Es sei nichts Außergewöhnliches, in Arzthaftungsfällen Es sei nichts Außergewöhnliches, in Arzthaftungsfällen Schadenersatz in Höhe der Unterhaltskosten zuzusprechen. Das Schadenersatz in Höhe der Unterhaltskosten zuzusprechen. Das Großziehen eines Kindes werde auch in anderen Großziehen eines Kindes werde auch in anderen Lebensbereichen (zB bei Scheidungen und Unterhaltsverfahren) Lebensbereichen (zB bei Scheidungen und Unterhaltsverfahren) in Geld berechnet und insofern kommerzialisiert.“in Geld berechnet und insofern kommerzialisiert.“

„„Die Menschenwürde des (dort: ungeplanten) Kindes stehe einer Die Menschenwürde des (dort: ungeplanten) Kindes stehe einer schadenersatzrechtlichen Betrachtungsweise nicht entgegen.“ schadenersatzrechtlichen Betrachtungsweise nicht entgegen.“

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„Wrongful conception“Schweiz

Kindeswohl:Kindeswohl: „„Die Zusprechung von Schadenersatz diene im Die Zusprechung von Schadenersatz diene im

Gegenteil dem Kindeswohl, könne doch mit der Gegenteil dem Kindeswohl, könne doch mit der finanziellen Sicherung die möglichst optimale finanziellen Sicherung die möglichst optimale Entwicklung des Kindes im natürlichen Entwicklung des Kindes im natürlichen Familienverband unter gleichzeitiger Entlastung der Familienverband unter gleichzeitiger Entlastung der Eltern zugunsten der gesamten Familie - einschließlich Eltern zugunsten der gesamten Familie - einschließlich des (zusätzlichen) Kindes - sichergestellt werden.“des (zusätzlichen) Kindes - sichergestellt werden.“

Gleichbehandlung:Gleichbehandlung: Letztlich kommt das Schweizerische Bundesgericht Letztlich kommt das Schweizerische Bundesgericht

zum Ergebnis, dass die Verneinung des Anspruchs zu zum Ergebnis, dass die Verneinung des Anspruchs zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Sonderregelung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Sonderregelung für Ärzte bei Sterilisationsfehlern führen würde.für Ärzte bei Sterilisationsfehlern führen würde.

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„Wrongful conception“Deutschland

Implantation Implantation Schwangerschaft der Patientin (21 Jahre, nicht verheiratet, vor Antritt einer neuen Schwangerschaft der Patientin (21 Jahre, nicht verheiratet, vor Antritt einer neuen

Stelle) Stelle)

Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 200.000)Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 200.000)

Urteil:Urteil: Implantat konnte nicht gefunden werden, Wirkstoff konnte im Blut nicht nachgewiesen Implantat konnte nicht gefunden werden, Wirkstoff konnte im Blut nicht nachgewiesen

werdenwerden Gutachten: Gutachten:

Ungewollter Verlust des Röhrchens ist nicht möglichUngewollter Verlust des Röhrchens ist nicht möglich Versagerrate: 0%Versagerrate: 0%

Vermutung der fehlerhaften ImplantationVermutung der fehlerhaften Implantation Praktisches Training laut Herstellerangaben notwendigPraktisches Training laut Herstellerangaben notwendig

Familienplanung ist auch dann schützenswert, wenn die Patientin noch kein Kind Familienplanung ist auch dann schützenswert, wenn die Patientin noch kein Kind geboren hatgeboren hat

Auch der Unterhalt des Vaters ist zu ersetzen, da er durch den Behandlungsvertrag Auch der Unterhalt des Vaters ist zu ersetzen, da er durch den Behandlungsvertrag der Kindesmutter mitgeschützt wird – Vertrag mit Schutzwirkung Dritterder Kindesmutter mitgeschützt wird – Vertrag mit Schutzwirkung Dritter

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„Wrongful conception“Österreich Sachverhalt:

Abgeschlossene Familienplanung (3 Kinder) Vasektomie: Nov 2002 1.Kontrolle: Feb 2003 „vereinzelt schwach bewegliche

Spermien“ 2.Kontrolle: März 2003 „keine beweglichen oder toten

Spermien“ Keine Aufklärung über die Möglichkeit einer spontanen

Wiedervereinigung der Samenleiter Schwangerschaft der Ehefrau Nov 2003 - Geburt eines

gesunden Kindes

Entscheidung des OGH (Senat 6): „die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten

Kindes, stellt keinen Schaden im Rechtssinne dar“

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IVF – Entscheidung des OGH7.8.2008

SachverhaltSachverhalt:: Aufklärung über Risiko einer MehrlingsschwangerschaftAufklärung über Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft Vereinbarung: 2 EmbryonenVereinbarung: 2 Embryonen Einpflanzung von 3 EmbryonenEinpflanzung von 3 Embryonen Geburt von gesunden DrillingenGeburt von gesunden Drillingen

BegehrenBegehren: Unterhalt für ein Kind: Unterhalt für ein Kind

UrteilUrteil:: Kein Schadenersatz bei Geburt eines gesunden KindesKein Schadenersatz bei Geburt eines gesunden Kindes Problem: 5.Senat: Bei behindertem Kind ist neben dem behinderungsbedingten Problem: 5.Senat: Bei behindertem Kind ist neben dem behinderungsbedingten

auch der normale Kindesunterhalt zu ersetzenauch der normale Kindesunterhalt zu ersetzen

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Ministerialentwurf - Österreich "(2) Aus dem Umstand der Geburt eines

Kindes können weder das Kind noch die Eltern noch andere Personen Schadenersatzansprüche geltend machen. Ausgenommen davon sind Schadenersatzansprüche aus einer Verletzung des Kindes während der Schwangerschaft oder der Geburt."

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Ministerialentwurf - Österreich

Kein Schadenersatz:

Diagnosefehler: Nichterkennen von Missbildungen des Fötus Argument: Arzt ist nicht für die Fehlbildung verantwortlich,

sondern dafür, dass sich die Schwangere mangels Kenntnis von der Fehlbildung nicht für eine Schwangerschaftsunterbrechung entscheiden konnte.

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Ministerialentwurf - Österreich

Kein Schadenersatz:

Therapieversagen: Fehlerhafte Sterilisation, Vasektomie, oder andere Formen der

Verhütung: Geburt eines Kindes Argument: Arzt ist nur für die Schwangerschaft (bzw Geburt)

verantwortlich

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Ministerialentwurf - Österreich

Kein Schadenersatz:

Aufklärungsfehler: Risken einer Schwangerschaft trotz Sterilisation, Vasektomie,

oder anderer Verhütung Argument: Arzt ist nur für die Schwangerschaft verantwortlich

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Ministerialentwurf - Österreich

Weiterhin Schadenersatz:

Schäden, die durch Verletzungen bei der Behandlung verursacht werden, sind auch weiterhin zu ersetzen: zB Verletzung bei Fruchtwasserpunktion

Schäden, die bei richtiger Diagnose durch eine intrauterine Behandlung behoben oder gemindert hätten werden können, sind zu ersetzen – nicht vom Wortlaut des Entwurfes gedeckt.

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Ministerialentwurf - Österreich Kritik

Umfasst auch Behandlungsfehler bei wrongful Umfasst auch Behandlungsfehler bei wrongful conception (zB Sterilisation, Vasektomie)conception (zB Sterilisation, Vasektomie)

Ungleichbehandlung anderer DiagnosefehlerUngleichbehandlung anderer Diagnosefehler unabhängig vom Verschuldenunabhängig vom Verschulden Sicherung der Qualität (Missbildungsscreening durch Sicherung der Qualität (Missbildungsscreening durch

Zentren) – Steuerungsfunktion des HaftungsrechtsZentren) – Steuerungsfunktion des Haftungsrechts Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren – indirekte Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren – indirekte

Einschränkung Einschränkung

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Ministerialentwurf - Österreich

Änderungsvorschlag: Übernahme der Unterhaltskosten durch einen

Sozialversicherungsträger Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Schwangeren –

keine finanziellen Probleme – freie Entscheidung Regressmöglichkeit zB wie bei staatlichen Organen:

Versehen: kein Regress Leichte Fahrlässigkeit: Minderungsrecht des Richters Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Voller Regress

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Neuigkeiten aus der

gynäkologischen und geburtshilflichen Rechtsprechung

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Fall 1Haftung für mangelhafte Ausstattung eines Belegspitals Sachverhalt:

Aufnahme einer Schwangeren durch einen Belegarzt Mangelhafte Ausstattung des Belegspitals für Frühgeburten Fall: Gefahr einer Frühgeburt Geburt: 24. + 5 SSW: bronchopulmonale Dysplasie, Retinopahia

praematurorum, deutliche Entwicklungsverzögerungen Urteil:

Belegarzt: Die Entscheidung, ob die Ausstattung eines Belegkrankenhauses

ausreicht, um die nach der Eingangsdiagnose zu erwartenden ärztlichen Behandlungsmaßnahmen bewältigen zu können, hier Aufnahme einer Schwangeren oder Überweisung in ein Perinatalzentrum, obliegt allein dem Belegarzt.

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Fall 1Haftung für mangelhafte Ausstattung eines Belegspitals

Urteil: Rechtsträger des Belegspitals: Keine Haftung für mangelhafte

Ausstattung. Keine Verpflichtung sämtliche Aufnahmediagnosen der Belegärzte

zu überprüfen. Das widerspräche der vertraglich vereinbarten Abgrenzung der jeweiligen Pflichtenkreise zwischen Arzt und Krankenhausträger beim gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag.

Begrenzte Überwachungspflicht, die ein Einschreiten des Trägers erfordert, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche ihn an der Zuverlässigkeit des Belegarztes zweifeln lassen. Ein Klinikträger haftet für Organisationsfehler dann, wenn er nicht sicherstelle, dass bei einem vom Pflegepersonal als fehlerhaft erkannten ärztlichen Vorgehen ein Einschreiten erfolge. Für dessen Fehlbeurteilung haftet der Krankenhausträger

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Fall 2Zurechnung von Fehlleistungen niedergelassener Pathologe Sachverhalt:

Weiterleitung an Pathologen zur fachärztlichen Beurteilung eines Abstriches (PAP-Test)

Diagnosefehler des Pathologen: Karzinom wird verspätet diagnostiziert Klage des Patienten gegen den Gynäkologen:

Behauptung: Fehlleistung des Pathologen ist dem Gynäkologen zuzurechnen

Urteil: „Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu

beschränken.“ „Konkludent geschlossener Behandlungsvertrag bezieht sich im Regelfall nur auf

das Fachgebiet des Arztes“ bezieht. „Wird aber an einen anderen selbständig tätigen Facharzt überwiesen, so kommt

ein eigener Behandlungsvertrag zwischen diesem Arzt und dem Patienten zustande.“

Ausnahme: Internes Konsultationsverfahren Problem: Kein unmittelbarer Kontakt zwischen Patient und Pathologen Gynäkologe ist offener Stellvertreter des Patienten

Keine Haftung für Fehlleistungen des überwiesenen Arztes.

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Fall 3Dokumentationsfehler Sachverhalt:

13 Uhr Muttermund zwei bis drei Zentimeter weit geöffnet. 15 Uhr platzte die Fruchtblase und es ging leicht grünlich verfärbtes Fruchtwasser ab. 17 Uhr Muttermund sieben bis acht Zentimetern eröffnet. 17.30 Uhr Periduralanästhesie. 19.10 Uhr Muttermund vollständig eröffnet.

Dokumentation „Kopf folgt bis hinter die Symphyse“. Die Wehentätigkeit war zu diesem Zeitpunkt vollständig sistiert. Nach einem Pressversuch trat bei der Gebärenden eine tiefe Dezeleration der Herztätigkeit ein.

19.18 Uhr wurde ein Wehentropf zur Anregung der Wehentätigkeit angelegt. 19.28 Uhr Geburt mittels Vakuumextraktion

Nach insgesamt drei Zügen mit der Saugglocke löste sich die Glocke vom Kopf. Nach Anlegen einer Episiotomie konnte der Kopf der Klägerin mit Hilfe einer „Bamberger

Divergenzzange“ entwickelt werden. Nach der Entwicklung des Kopfes kam es zu einer Schulterdystokie. Die Klägerin blieb mit

der rechten Schulter am Schambein der Mutter hängen. Gleichzeitig trat bei der Mutter eine vollständige Atonie am Uterus ein. Die Herztöne der Klägerin sanken auf 90 Schläge pro Minute ab; infolge Kompression der Nabelschnur war die Sauerstoffversorgung unterbrochen.

Keine Dokumentation über Durchführung von McRoberts Divergierende Zeugenaussagen

Geburt der Klägerin um 19.35 h zu beenden. Gewicht: 4.350 Gramm. Größe: 56 cm groß. Apgarwerte 7/9/10.

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Fall 3Dokumentationsfehler Sachverhalt:

Schäden: Kindliche Plexuslähmung subtotale rechts Neurom Truncus superior Ausriss C 7 Fraglicher Ausriss C 8.

Urteil: Verpflichtung den Eintritt einer Schulterdystokie und die

vorgenommenen Schritte der Geburtshelfer zur Behebung dieser Komplikation zeitnah schriftlich zu dokumentieren.

der bloße Vermerk „schwere Schulterentwicklung“ ist unzureichend.

„Die mangelhafte Dokumentation hat zur Folge, dass von einem behandlungsfehlerhaften Vorgehen im Zusammenhang mit der Schulterdystokie auszugehen ist, soweit dem Beklagten nicht der Beweis des Gegenteils gelingt.

Schadenersatz: € 110.000,- + künftige Schäden

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Implanon „Wrongful conception“Deutschland OLG Karslruhe

Implantation Implantation Schwangerschaft der Patientin (21 Jahre, nicht verheiratet, vor Antritt einer Schwangerschaft der Patientin (21 Jahre, nicht verheiratet, vor Antritt einer

neuen Stelle) neuen Stelle) Geburt eines gesunden KindesGeburt eines gesunden Kindes

Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 200.000)Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 200.000)

Urteil:Urteil: Implantat konnte nicht gefunden werden, Wirkstoff konnte im Blut nicht Implantat konnte nicht gefunden werden, Wirkstoff konnte im Blut nicht

nachgewiesen werdennachgewiesen werden Gutachten: Gutachten:

Ungewollter Verlust des Röhrchens ist nicht möglichUngewollter Verlust des Röhrchens ist nicht möglich Versagerrate: 0%Versagerrate: 0%

Vermutung der fehlerhaften ImplantationVermutung der fehlerhaften Implantation Praktisches Training laut Herstellerangaben notwendigPraktisches Training laut Herstellerangaben notwendig

Familienplanung ist auch dann schützenswert, wenn die Patientin noch kein Familienplanung ist auch dann schützenswert, wenn die Patientin noch kein Kind geboren hatKind geboren hat

Auch der Unterhalt des Vaters ist zu ersetzen, da er durch den Auch der Unterhalt des Vaters ist zu ersetzen, da er durch den Behandlungsvertrag der Kindesmutter mitgeschützt wird – Vertrag mit Behandlungsvertrag der Kindesmutter mitgeschützt wird – Vertrag mit Schutzwirkung DritterSchutzwirkung Dritter

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Implanon „Wrongful conception“Deutschland – neue Entscheidung

Implantation Implantation Schwangerschaft einer Mutter mit abgeschlossener Familienplanung (3 Kinder)Schwangerschaft einer Mutter mit abgeschlossener Familienplanung (3 Kinder) Geburt eines gesunden KindesGeburt eines gesunden Kindes

Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 210.000)Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 210.000)

Urteil:Urteil: Dokumentation: Dokumentation:

Stäbchen von Arzt, Assistentin und Patientin getastet (schriftlich bestätigt)Stäbchen von Arzt, Assistentin und Patientin getastet (schriftlich bestätigt) Begleiterscheinung der Gestagenwirkung (länger anhaltenden azyklischen Begleiterscheinung der Gestagenwirkung (länger anhaltenden azyklischen

Blutungen und Kopfschmerzen) Blutungen und Kopfschmerzen)

Erhobener Sachverhalt des GA:Erhobener Sachverhalt des GA: Implantat konnte nicht gefunden werden und Wirkstoff konnte im Blut nicht Implantat konnte nicht gefunden werden und Wirkstoff konnte im Blut nicht

nachgewiesen werdennachgewiesen werden

Gutachten: Gutachten: Wahrscheinlichste Ursache: Fehler bei ImplantationWahrscheinlichste Ursache: Fehler bei Implantation Glaubhafte TastbefundeGlaubhafte Tastbefunde Mögliches TherapieversagenMögliches Therapieversagen

Behandlungsfehler ist nicht die einzige denkbare Ursache: Keine HaftungBehandlungsfehler ist nicht die einzige denkbare Ursache: Keine Haftung