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Neue Fassung der Richtlinie T – 001Regelquerschnitte Kantonsstrassen
Planeranlass 2. November 2015
Referent: Stefan Roana, Leiter Fachbereich Verkehrstechnik
PF_151102_Planeranlass 2015-Stefan Roana_Ro Folie
Inhaltsverzeichnis
• Wozu die Überarbeitung?• Ziel der neuen Richtlinie• Aufbau der neuen Richtlinie T – 001• Vorgehen zur Bestimmung des Regelquerschnitts• Spezifische Themen
– Kurvenverbreiterung– Kernfahrbahn– Markierung– Querschnittsbreiten– Durchfahrtsbreiten– Trottoir/Gehbereiche
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Wozu die Überarbeitung?
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Fixe Strassen und Trottoirbreiten, wenig Flexibilität Eher zu breite Strassen, v.a. bei ÜKS
Themen wie Kurvenverbreiterung und Kernfahrbahn sind ungenügend geregelt
Verschiedene Elemente fehlen,wie z.B. Sichtweiten, Markierung,…
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Ziele der neuen Richtlinie
• Leitfaden und Projekthilfe für Planer und Projektleiter
• Zusätzliche Flexibilität bei der Bestimmung der Strassenbreiten, vor allem bei weniger wichtigen Kantonsstrassen
• Nachvollziehbarkeit der Dimensionierung
• Zusätzliche Informationen und Projektierungsgrundlagen betreffend Kurvenverbreiterungen und Kernfahrbahnen
• Weitere Vorgaben und Hinweise zu Vermassung der Fahrbahn, Markierung, Sichtweiten etc.
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Aufbau der neuen Richtlinie T – 001 (1/2)
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Grundinformationen sind gleichaufgebaut, Reihenfolge der Strassenkategorien wurde gedreht (1 = wichtigste, 4 = am wenigsten wichtige)
Verweise auf umfassendere Anhänge
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Aufbau der neuen Richtlinie T – 001 (2/2)
• Markierungen• Vermassung Querschnitts-
breiten• Durchfahrtsbreiten• Sichtweiten• Etc.
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Mehr Zusatzinformationen und Hinweise auf die weiteren Themen:
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Vorgehen zur Bestimmung des Regelquerschnitts
Parameter: Strassenkategorie, Verkehrsbelastung, ÖV-Kreuzungsmanöver und Schwerverkehrsanteil ( DTV < 2000: mehr als 100 schwere Mfz
DTV > 2000: mehr als 5% schwere Mfz)
Massgebender Begegnungsfall LW/LW oder LW/PW
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Vorgehen zur Bestimmung des Regelquerschnitts (Anhang1)
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Inne
rorts
• Abweichungen vom Regelfall sind zu begründen• Örtliche Reduktionen bei einem DTV < 6000 Fz/Tag möglich
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Kurvenverbreiterung (Anhang 2)
• Die Kurvenverbreiterung ist gemäss Norm SN 640 105b zu berechnen
• Grundabmessung + Kurvenverbreiterung= Fahrbahnbreite in der Kurve
• Für die Grundabmessung wird nicht a priori die Fahrbahnbreite der Geraden übernommen, sondern sie wird aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit in der Kurve bestimmt; dies führt i.d.R. zu einer schmaleren Grundabmessung
• Gewährleistung der Begegnungsfälle sind mittels CAD-Schleppkurven nachzuweisen
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Kernfahrbahn mit 1 oder 2 Radstreifen (Anhang 3)
• Kernfahrbahnen können auf Strassen innerorts eingerichtet werden, auf denen die Verkehrslast höchstens 10‘000 Fz/Tag und der Schwerverkehrsanteil höchstens 6 % betragen.
• Minimale Kernfahrbahnbreiten:– DTV < 3’000 Fz/Tag: 7.00 m– 3000 Fz/Tag ≤ DTV < 6’000 Fz/Tag: 7.20 m– 6000 Fz/Tag ≤ DTV < 10’000 Fz/Tag: 7.60 m
• Bei 7.60 m können zwei Personenwagen mit 40–50 km/h kreuzen, ohne dabei den Radstreifen benutzen zu müssen.
• Minimale Breite des Radstreifens ist 1.30 m. In Steigungen muss die Breite entsprechend angepasst werden.
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Kernfahrbahn mit 1 oder 2 Radstreifen (Anhang 3)
2. November 201511
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Markierung (Anhang 4)
Ausserorts• Randlinien ab einer Fahrbahnbreite von 6.00 m. Bei Fahrbahnbreiten
< 6.00 m ist fallweise zu entscheiden.• Mittellinie ab einer Fahrbahnbreite von 6.50 m, sowie auf Strecken wo der
Begegnungsfall LW/PW massgebend ist ab einer Fahrbahnbreite von 6.00 m
Innerorts• Mittellinie ab einer Fahrbahnbreite von 6.00 m • Keine Randlinien
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Vermassung der Fahrbahnbreite:
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Querschnittsbreiten (Anhang 5)
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Durchfahrtsbreiten
• Der Regelfall für Durchfahrtsbreiten bei kurzen Inseln (L ≤ 10 m) beträgt 3.50 m
• Breiten zwischen 3.5 m und 4.25 m sind zu vermeiden (Erhöhtes Risiko für Fahrradfahrende)
• Die minimale lichte Breite beträgt 4.00 m
• Die minimale Durchfahrtsbreite beträgt 3.10 m
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Trottoir/Gehbereiche
Innerorts• Bei einer Breite < 1.80 m sind regelmässige Ausweichstellen anzustreben• Nicht schmaler als 1.50 m, punktuelle Engstellen mind. 1.00 m breit• Bei regelmässig befahrenen Gehbereichen sind Stellen an denen zu Fuss-
gehende unvermittelt auf den Gehbereich treten können zu sichern (z.B. Poller)
Ausserorts• Grundsätzlich keine Trottoirs• Ausnahmen: kurze Distanz von Ort zu Ort, Schulweg, Wanderweg
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bisher
neu