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Zertifizierungsstelle (ZS) für ZfP-Personal von TÜV Rheinland Hinweise zum Ausfüllen des Zertifizierungsantrages für die Zertifizierung von ZfP-Personal nach DIN EN ISO 9712 Seite 1 von 5 Erläuterungen zum Zert-Antrag 9712_07_ 2015.doc Stand: Juli 2015 zu A Der Kandidat ist die zu zertifizierende Person. Eine e-mail Adresse muss entweder hier und/oder unter Punkt B angegeben werden für den Fall, dass Rückfragen nötig sind. zu B Die Beauftragung der Zertifizierung erfolgt durch den Arbeitgeber. Daher ist hier die Adresse des Arbeitgebers einzutragen. Dies ist auch die Adresse, an die das Zertifikat und die Rechnung üblicherweise gesandt werden. Selbständige fungieren an dieser Stelle wie Arbeitgeber. Davon abweichende Anschriften müssen unbedingt unter Punkt C eingetragen werden. Eine e-mail Adresse muss entweder unter A und/oder hier angegeben werden für den Fall, dass Rückfragen nötig sind. Ohne Angabe einer e-mail Adresse ist eine Bearbeitung des Antrages nicht möglich. zu C Fallen Kosten an, wie z.B. bei Erneuerung oder Ausstellung eines zusätzlichen Dokumentes, dann geben Sie bitte eine Bestellnummer an. Falls die Rechnungsadresse abweichend zu der unter Punkt B genannten Adresse ist, tragen Sie bitte hier die genaue Rechnungsadresse ein. Fehlerhafte Angaben führen zu falscher Rechnungslegung und verursachen auf beiden Seiten erheblichen Aufwand. Angaben zu Kosten finden Sie auszugsweise unter Punkt D wie auch im Internet. Bei nicht inländischen Unternehmen muss unbedingt die Steuernummer mit angegeben werden. zu D Die Art der Zertifizierung kann sein: Erstmalige Zertifizierung: - Erstzertifizierung Dieses Verfahren war noch nie zertifiziert. - Erweiterung Ein bereits zertifiziertes Verfahren wird um eine Stufe oder ein oder mehrere Sektoren erweitert. Mit Erweiterung eines Verfahrens um eine Stufe wird i.d.R. das vorherige Zertifikat mit der niedrigeren Stufe ungültig. Die Gültigkeitsperiode beträgt max. 5 Jahre, beginnend von dem Tag, an dem alle Zertifizierungsvoraussetzungen erfüllt worden sind und seitens der ZS die Zertifizierungsentscheidung getroffen wurde. Achtung: Prüfungsergebnisse sind max. 2 Jahre gültig, es sei denn, die geforderte Erfahrungszeit überschreitet diesen Zeitraum (s. Punkt 7.3.1 der DIN EN ISO 9712). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn mehrere Verfahren gleichzeitig beantragt werden oder auch bei Stufe 3 Zertifizierungen. In diesem Fall MUSS jedoch der Antrag auf Erstzertifizierung vorher gestellt werden, damit nicht eine erneute Qualifizierungsprüfung notwendig wird. Bitte treten Sie in derartigen Fällen unbedingt vorher mit der ZS in Kontakt, um Missverständnisse zu vermeiden. Verlängerung der Zertifizierung (Punkt 10 und 11 der DIN EN ISO 9712): - Erneuerung Sie sind bei TÜV Rheinland zertifiziert und müssen Ihre Zertifizierung nach Ablauf der 1., 3., 5. usw. Gültigkeitsperiode erneuern lassen. Anträge auf Erneuerung müssen auf jeden Fall VOR Ablauf der Gültigkeit bei der ZS vorliegen, da sonst eine Rezertifizierungsprüfung abgelegt werden muss. Fehlende Unterlagen dürfen innerhalb von 12 Monaten nachgereicht werden, führen jedoch zu einer entsprechenden Verkürzung der Laufzeit und einer Lücke in der Zertifizierung. Der Kandidat muss zum Zeitpunkt der Bearbeitung, als auch zu Beginn der neuen Zertifizierungsperiode im Besitz eines gültigen Sehtestes sein (ggf. später weitere Sehtestbestätigung nachreichen). Dies wird durch den AG bestätigt. Kann die fortlaufende Berufstätigkeit ohne wesentliche Unterbrechung sowie die Nennung von Nachweisen der zfp-Berufserfahrung nicht erbracht werden, darf der Kandidat eine Rezertifizierungsprüfung ablegen, um seine Zertifizierung zu erhalten.

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Zertifizierungsstelle (ZS) für ZfP-Personal

von TÜV Rheinland

Hinweise zum Ausfüllen des

Zertifizierungsantrages für die Zertifizierung von ZfP-Personal

nach DIN EN ISO 9712

Seite 1 von 5

Erläuterungen zum Zert-Antrag 9712_07_ 2015.doc Stand: Juli 2015

zu A

Der Kandidat ist die zu zertifizierende Person. Eine e-mail Adresse muss entweder hier und/oder unter Punkt B angegeben werden für den Fall, dass Rückfragen nötig sind.

zu B

Die Beauftragung der Zertifizierung erfolgt durch den Arbeitgeber. Daher ist hier die Adresse des Arbeitgebers einzutragen. Dies ist auch die Adresse, an die das Zertifikat und die Rechnung üblicherweise gesandt werden. Selbständige fungieren an dieser Stelle wie Arbeitgeber. Davon abweichende Anschriften müssen unbedingt unter Punkt C eingetragen werden. Eine e-mail Adresse muss entweder unter A und/oder hier angegeben werden für den Fall, dass Rückfragen nötig sind. Ohne Angabe einer e-mail Adresse ist eine Bearbeitung des Antrages nicht möglich.

zu C

Fallen Kosten an, wie z.B. bei Erneuerung oder Ausstellung eines zusätzlichen Dokumentes, dann geben Sie bitte eine Bestellnummer an. Falls die Rechnungsadresse abweichend zu der unter Punkt B genannten Adresse ist, tragen Sie bitte hier die genaue Rechnungsadresse ein. Fehlerhafte Angaben führen zu falscher Rechnungslegung und verursachen auf beiden Seiten erheblichen Aufwand. Angaben zu Kosten finden Sie auszugsweise unter Punkt D wie auch im Internet. Bei nicht inländischen Unternehmen muss unbedingt die Steuernummer mit angegeben werden.

zu D

Die Art der Zertifizierung kann sein:

Erstmalige Zertifizierung:

- Erstzertifizierung Dieses Verfahren war noch nie zertifiziert.

- Erweiterung Ein bereits zertifiziertes Verfahren wird um eine Stufe oder ein oder mehrere Sektoren erweitert. Mit Erweiterung eines Verfahrens um eine Stufe wird i.d.R. das vorherige Zertifikat mit der niedrigeren Stufe ungültig.

Die Gültigkeitsperiode beträgt max. 5 Jahre, beginnend von dem Tag, an dem alle Zertifizierungsvoraussetzungen erfüllt worden sind und seitens der ZS die Zertifizierungsentscheidung getroffen wurde. Achtung: Prüfungsergebnisse sind max. 2 Jahre gültig, es sei denn, die geforderte Erfahrungszeit überschreitet diesen Zeitraum (s. Punkt 7.3.1 der DIN EN ISO 9712). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn mehrere Verfahren gleichzeitig beantragt werden oder auch bei Stufe 3 Zertifizierungen. In diesem Fall MUSS jedoch der Antrag auf Erstzertifizierung vorher gestellt werden, damit nicht eine erneute Qualifizierungsprüfung notwendig wird. Bitte treten Sie in derartigen Fällen unbedingt vorher mit der ZS in Kontakt, um Missverständnisse zu vermeiden.

Verlängerung der Zertifizierung (Punkt 10 und 11 der DIN EN ISO 9712):

- Erneuerung Sie sind bei TÜV Rheinland zertifiziert und müssen Ihre Zertifizierung nach Ablauf der 1., 3., 5. usw. Gültigkeitsperiode erneuern lassen.

Anträge auf Erneuerung müssen auf jeden Fall VOR Ablauf der Gültigkeit bei der ZS vorliegen, da sonst eine Rezertifizierungsprüfung abgelegt werden muss. Fehlende Unterlagen dürfen innerhalb von 12 Monaten nachgereicht werden, führen jedoch zu einer entsprechenden Verkürzung der Laufzeit und einer Lücke in der Zertifizierung.

Der Kandidat muss zum Zeitpunkt der Bearbeitung, als auch zu Beginn der neuen Zertifizierungsperiode im Besitz eines gültigen Sehtestes sein (ggf. später weitere Sehtestbestätigung nachreichen). Dies wird durch den AG bestätigt.

Kann die fortlaufende Berufstätigkeit ohne wesentliche Unterbrechung sowie die Nennung von Nachweisen der zfp-Berufserfahrung nicht erbracht werden, darf der Kandidat eine Rezertifizierungsprüfung ablegen, um seine Zertifizierung zu erhalten.

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Hinweise zum Ausfüllen des

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Erläuterungen zum Zert-Antrag 9712_07_ 2015.doc Stand: Juli 2015

- Rezertifizierung: Sie sind bei TÜV Rheinland oder einer anderen akkreditierten Stelle zertifiziert und müssen Ihre Zertifizierung nach Ablauf der 2., 4., 6. usw. Gültigkeitsperiode rezertifizieren lassen. Bei der Rezertifizierungsprüfung handelt es sich um eine praktische Prüfung (Prüfung von Prüfstücken, bei Stufe 2 auch Anfertigung einer Prüfanweisung). Falls die Rezertifizierung nach Ablauf der Gültigkeit beantragt wird, muss eine vollständige Prüfung (Theorie und Praxis) abgelegt werden.

Kandidaten, die anläßlich einer Rezertifizierungsprüfung den Zertifizierer (oder bei TÜV Rheinland in den akkreditierten Bereich) wechseln, müssen zusätzlich den Schulungs- und Prüfungsnachweis, der zur Erstzertifizierung geführt hat, sowie das letztgültige Zertifikat beilegen.

Bitte beachten Sie auch das Formblatt „Fristen bei der DIN EN ISO 9712 Zertifizierung“.

Die ZfP-Verfahren werden in Kurzform angegeben:

MT - Magnetpulverprüfung PT - Eindringprüfung VT - Sichtprüfung

UT - Ultraschallprüfung

RT - Durchstrahlungsprüfung

RT-FI - RT, eingeschränkt auf Filminterpretation UT-WD - UT eingeschränkt auf Wanddickenmessung Die Qualifizierungs-Stufen sind entsprechend DIN EN ISO 9712 durch die Zahlen 1, 2 oder 3 (Punkt 6 ff.) definiert und sind auf Ihrem Qualifizierungsnachweis dokumentiert. Für folgende Produkt- bzw. Industriesektoren kann – gegen entsprechenden Nachweis der Qualifizierung als auch der entsprechenden Berufserfahrung - eine Zertifizierung beantragt werden:

Industriesektoren Produktsektoren

A - Herstellung (enthält c, f, wp, t)

B - Dienstleistungsprüfung bei Fertigung und

Instandhaltung, eingeschlossen Herstellung

(enthält c,f,w,wp,t)

___________________________________________

PED - Billigung gem. Druckgeräterichtlinie

nach EG-Richtlinie 97/23/EG

c – Gussstücke

f – Schmiedestücke

t – Rohre inkl. Flachprodukte, aus denen

geschweißte Rohre hergestellt werden

w – geschweißte Produkte

wp – Walzerzeugnisse

Kosten: *

In den Prüfungsgebühren von TÜV Rheinland sind üblicherweise die Kosten für ein zweisprachiges Zertifikat, eine zweisprachige Billigung (sofern beantragt) und einen Ausweis, wahlweise in Deutsch oder Englisch, enthalten. Darüber hinaus gilt:

Zweitausfertigung eines Zertifikates, pro Verfahren: 40 € Zweitausfertigung einer Billigung gem. DGR (PED), pro Verfahren 15 € Ausstellung eines zusätzlichen Ausweises (alle Verfahren, wahlweise in Englisch oder Deutsch): 40 €

Erneuerung der Zertifizierung (ohne Billigung): 160 € - jedes weitere Verfahren bei gleichzeitiger Beantragung: 35 € Erneuerung der Billigung gem. DGR (PED), unabhängig von der Anzahl der Verfahren: 25 €

Zusätzliche Bearbeitungsgebühr bei Einzelfallentscheidung oder erheblichen Mehraufwand z.B. bei Wechsel von einer anderen akkred. Zertifizierungsstelle : 100 €

* Die Preise können differieren. Es gelten die zur Zeit der Ausstellung gültigen Preise gem. aktueller Preisliste. Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer.

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Hinweise zum Ausfüllen des

Zertifizierungsantrages für die Zertifizierung von ZfP-Personal

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Erläuterungen zum Zert-Antrag 9712_07_ 2015.doc Stand: Juli 2015

Erstmalige Zertifizierung:

Mindestanforderungen an die industrielle ZfP - Erfahrungszeit in Monaten:

Verfahren Stufe 1 Stufe 2 Stufe 2 direkt Stufe 3* MT, PT, VT 1 3 4 12 RT, UT 3 9 12 18 RT-FI - 6 - - UT-WD 3 - - -

Die Arbeitserfahrung beruht auf einer nominellen 40 Stunden Woche oder der gesetzlichen Wochenarbeitszeit und kann nicht parallel erworben werden. * Stufe 3: - Die Mindesterfahrung bezieht sich auf Kandidaten, die erfolgreich eine technische Schule oder mind. 2 Jahre

eines Ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer FH oder Uni abgeschlossen haben. Ist dies nicht der Fall, muss die Dauer mit dem Faktor 2 multipliziert werden (gem. Pkt. 7.3.2 der DIN EN ISO 9712).

- Es werden die Arbeitserfahrungszeiten gezählt, die der Kandidat als Prüfer in der Stufe 2 gesammelt hat. Wird eine Person direkt und ohne Erfahrungszeit in Stufe 2 für die Stufe 3 qualifiziert, setzt sich die Erfahrungszeit aus der Summe der Monate von Stufe 2 und Stufe 3 zusammen. In diesem Fall ist keine Reduzierung der Erfahrungszeit erlaubt (gem. Pkt. 7.3.2 der DIN EN ISO 9712).

Die Mindesterfahrungszeit in dem Verfahren, für den der Kandidat die Zertifizierung beantragt muss wie in o.g. Tabelle angegeben sein. Mögliche Reduzierungen sind in der DIN EN ISO 9712 unter Punkt 7.3.3 beschrieben und bedürfen der Zustimmung der ZS. Verlängerung der Zertifizierung:

Bei der Erneuerung der Zertifizierung und bei der Rezertifizierung muss die fortlaufende Berufstätigkeit bestätigt werden. Diese liegt nur dann vor, wenn in den vergangenen 5 Jahren keine wesentliche Unterbrechung z.B. > 1 Jahr oder mehrere Zeitabschnitte mit einer Gesamtzeit von > 2 Jahren in dem Verfahren oder Sektor der ZfP-Tätigkeiten vorkam (s. Punkt 3.27 der DIN EN ISO 9712). Das bedeutet eine nachgewiesene, fortlaufende Berufstätigkeit von mindestens 36 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre. Die Bestätigung dieser Tätigkeit erfolgt mittels Formblatt: Nachweis zfP-Erfahrung. Bitte unbedingt bei Punkt F an entsprechender Stelle das Kreuz setzen. Die auf diesem Formblatt genannten Belege müssen beim Arbeitgeber für mind. 1 Gültigkeitsperiode archiviert werden und der Zertifizierungsstelle auf Anfrage (Stichprobe) zugänglich gemacht werden. Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen beantragten und benannten Sektoren durch die jeweiligen Nachweise abgedeckt sein müssen. Folgende Positionen müssen auf den Belegen ersichtlich sein: Stufe 1 zertifiziertes Personal: Gem. DIN EN ISO 9712, Punkt 6.1 hat der Kandidat

- zfP-Geräte eingestellt und überprüft - zfP-Prüfungen durchgeführt und dokumentiert - Prüfergebnisse aufgezeichnet - über die Ergebnisse berichtet.

Stufe 2 zertifiziertes Personal: Gem. DIN EN ISO 9712, Punkt 6.2 hat der Kandidat (in Abhängigkeit seiner Prüferautorisierung)

- die zfP-Prüftechnik für das anzuwendende Prüfverfahren ausgewählt - Grenzen für die Anwendung des Prüfverfahrens festgelegt - zfP-Geräte eingestellt und überprüft - Prüfungen durchgeführt und überwacht - Prüfergebnisse ausgelegt und bewertet - Tätigkeiten in oder unterhalb Stufe 2 durchgeführt und überwacht - Ergebnisse von zfP-Prüfungen dokumentiert

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Erläuterungen zum Zert-Antrag 9712_07_ 2015.doc Stand: Juli 2015

Stufe 3 zertifiziertes Personal muss Tätigkeiten aus Stufe 2 nachweisen. Es muss auf den Belegen erkennbar sein, dass der Kandidat diese Tätigkeiten selbst durchgeführt hat. Beantragt der Kandidat mehrere Verfahren kann ein Beleg nicht gleichzeitig als Nachweis für mehrere Verfahren dienen. Pro Verfahren muss ein Formblatt ausgefüllt werden. Die Belege dürfen zeitlich nicht länger als 12 Monate auseinanderliegen, um die fortlaufende, ununterbrochene Berufstätigkeit zu dokumentieren. Pro Jahr ist mindestens 1 Beleg anzugeben; d.h. es müssen i.A. mind. 5 Belege benannt werden. Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen beantragten und benannten Sektoren durch die jeweiligen Nachweise abgedeckt sein müssen. Das Formblatt ist sowohl vom Kandidaten als auch vom Arbeit-/Auftraggeber bzw. einer bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Für Selbständige gilt, dass die Nachweisführung ebenfalls über Rechnungen, Referenzlisten, Bestätigungsschreiben o.ä. erfolgen kann. Können diese Nachweise nicht geliefert werden, muss eine Rezertifizierungsprüfung abgelegt werden (s. Punkt 10.1.b der DIN EN ISO 9712) Nachweise - Schulung

Der Nachweis zur ZfP-Schulung muss insbesondere die Schulungsdauer und die Schulungsinhalte darstellen. Das Schulungszentrum sowie die Schulungsinhalte müssen von der ZS von TÜV Rheinland bzw. von einer anderen akkreditierten ZS anerkannt sein.

Die Mindestanforderungen an die Ausbildungszeiten betragen (in Stunden):

Verfahren Stufe 1 Stufe 2 Stufe 2 direkt Stufe 3 MT 16 24 40 32 PT 16 24 40 24 VT 16 24 40 24 RT 72 80 152 40 RT-FI - 56 - - UT 64 80 144 40 UT-WD 32 - - -

Für die Grundlagenkenntnisse der Stufe 3 (BASIC) ist eine Schulung nicht mehr zwingend vorgeschrieben, wird jedoch dringend empfohlen. Die BASIC Prüfung muss jedoch nach wie vor zum Erlangen der Stufe 3 abgelegt werden. Sie bleibt 5 Jahre gültig, unter der Voraussetzung, dass innerhalb dieser Zeit die erste Prüfung im Hauptverfahren abgelegt wird. Reduzierungsmöglichkeiten finden Sie in der DIN EN ISO 9712 unter Punkt 7.2.5 beschrieben. Im Zweifelsfall wenden Sie sich vorher an die ZS, um die Zertifizierung nicht zu gefährden. Jede Reduzierung bedarf vorab der Zustimmung durch die ZS. Für den direkten Zugang zu Stufe 3 müssen die Gesamtstunden für die Stufen 2 direkt und 3 nachgewiesen werden. Nachweise - Qualifikationsprüfung

Der Nachweis der bestandenen Qualifizierungs- bzw. Rezertifizierungsprüfung muss insbesondere den Bezug zur Norm, zu dem Verfahren und zu dem Sektor (ggf. einschl. PED) darstellen. Die Prüfungszentren bzw. die Prüfer müssen von der ZS von TÜV Rheinland anerkannt sein.

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Erläuterungen zum Zert-Antrag 9712_07_ 2015.doc Stand: Juli 2015

Aktuelles Bild - nicht älter als 10 Jahre – Sowohl gemäß Normenforderung DIN EN ISO 9712 (Punkt 12c) als auch für den Ausweis ist ein Bild des Kandidaten an die ZS zu senden (Handyfoto ist ausreichend). Zu E Ihre Unterschrift als Zertifikatsinhaber wird auf den Ausweis gedruckt. Die erteilte Vollmacht gilt ausschließlich für dieses Dokument und bis auf Widerruf. Zu F Die Unterschrift des Arbeitgebers, Vorgesetzten, Bevollmächtigten oder Selbständigen ist zwingend erforderlich. Bitte setzen Sie unbedingt die entsprechenden Kreuze und tragen Sie das Datum des letztes Sehtestes ein. Zu G Die Unterschrift des Kandidaten mit der Verpflichtung zur Einhaltung der berufsethischen Grundsätze ist zwingend erforderlich. Nachweise zur Sehfähigkeitsbestätigung für alle Verfahren und Stufen: Aus Datenschutzgründen fordert die ZS keine Sehteste mehr an. Bitte bestätigen Sie bei Punkt F des Antrages an entsprechender Stelle die lückenlose Dokumentation der Sehfähigkeit und geben Sie das Datum des letzten Sehtestes an. Bei der Bescheinigung über Ihre ausreichende Sehfähigkeit sind folgende Anforderungen in Anlehnung an DIN EN ISO 9712 zu erfüllen: a) Die Nahsehfähigkeit muss ausreichen, um die Jaeger Nummer-1 Buchstaben oder Times Roman N 4,5 oder

gleichwertige Sehzeichen in einem Abstand von nicht weniger als 30 cm mit mindestens einem Auge, mit oder ohne Sehhilfe lesen zu können.

b) Das Farbsehvermögen muss ausreichend sein, so dass der Kandidat die Kontraste zwischen Farben oder

Grauschattierungen erkennt oder unterscheiden kann, die bei den betreffenden ZfP-Verfahren - wie vom Arbeitgeber festgelegt - benutzt werden.

c) Prüfpersonal, das Sichtprüfungen ausführt oder bewertet, muss zusätzlich die Anforderungen der DIN EN 13018,

Pkt. 7c hinsichtlich der Sehfähigkeit erfüllen Die schriftliche Dokumentation über die jährlichen Sehtests muss lückenlos dem Arbeitgeber vorliegen (s. Punkt 7.4 der DIN EN ISO 9712). Ein Musterformular der „Sehfähigkeitsbescheinigung“ finden Sie im Internet zum Download oder Sie fragen direkt bei der Zertifizierungsstelle an.

Haben Sie noch Fragen? Rufen Sie an. Ich freue mich auf den Kontakt mit Ihnen!

Zertifizierungsstelle für ZfP-Personal Susanne Nolting

TÜV Rheinland Werkstoffprüfung GmbH Am Grauen Stein, D-51105 Köln

Tel.: 0221-806-2470 Fax: 0221-806-3472

e-mail: [email protected]

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Fristen bei der DIN EN ISO 9712

Zertifizierung

Fristen zur ZFP-Zertifizierung nach 9712_07_2015.doc Stand: Juli 2015

Eine Zertifizierung, unabhängig davon, ob es sich um Erstzertifizierung, Erweiterung, Erneuerung, oder Rezertifizierung handelt, muss immer extra beantragt werden. Es gibt hierbei keinen Automatismus. Es liegt in der Verantwortung des Kandidaten bzw. des Zertifikatsinhabers, sich um die entsprechende fristgerechte Antragstellung zu kümmern.

Erstzertifizierung eines oder mehrerer Verfahren bzw. Erweiterung eines bereits zertifizierten Verfahrens um einen Level (ggf. auch Sektor)

Antrag (Kandidat) ggf. zus. PED Bestätigung Schulung (Kandidat) Prüfung (Kandidat) Bestätigung erfolgreiche

Sehfähigkeit (Arbeitgeber) Begutachtung der

eingereichten Dokumente (ZS)

Sie wird erteilt nach Nachweis der Schulung, der erfolgreichen Prüfung, der Erfahrungszeit und der Bestätigung, dass die Anforderungen an die Sehfähigkeit erfüllt sind. Die Erfahrungs-zeiten können (bzw. mussten zum Teil) bereits vor der Prüfung gesammelt worden sein. Die Gültigkeitsdauer einer Zertifizierung beträgt max. 5 Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, an dem alle Voraussetzungen zur Zertifizierung erfüllt sind. Das ist bei Vorliegen aller geforderten Unterlagen, das Ausstellungsdatum der Zertifizierungsstelle nach positiver Zertifizierungsentscheidung. Achtung: Die Ergebnisse der Qualifizierungsprüfung als Grundlage für die Zertifizierungsentscheidung bleiben 2 Jahre gültig, es sei denn, die erforderliche Erfahrungszeit überschreitet diesen Zeitraum (z.B. ggf. bei Stufe 3). In diesem Fall ist der Antrag vor Ablauf der 2 Jahresfrist bei der ZS einzureichen. Frist für die Erstzertifizierung verpasst? Nach Ablauf des oben definierten Zeitraumes muss erneut eine Qualifizierungsprüfung abgelegt werden, um eine Zertifizierung zu erlangen.

Erneuerung:

Bei Einhaltung der Fristen:

Antrag (Kandidat) ggf. zus. PED Bestätigung Bestätigung erfolgreiche

Sehfähigkeit (Arbeitgeber) Nachweis Berufstätigkeit

(Arbeitgeber/Kandidat/ggf. ext. Bestätigung)

Begutachtung der eingereichten Dokumente (ZS)

Um eine lückenlose Zertifizierung zu gewährleisten, reichen Sie bitte den Antrag auf Erneuerung innerhalb ½ Jahres vor Ablauf der Gültigkeit bei der Zertifizierungsstelle ein (s. Datum auf Ihrem Zertifikat). Er muss auf jeden Fall VOR dem Ende der Gültigkeitsperiode bei der ZS vorliegen. Es gilt der Posteingangsstempel. Gegen Nachweis der fortgesetzten Berufstätigkeit für die vorangegangene Gültigkeitsperiode in dem jeweiligen Verfahren und den jeweiligen Sektoren sowie der Bestätigung, dass die Anforderungen an die Sehfähigkeit erfüllt und diese auch lückenlos dokumentiert sind, wird die Gültigkeit um max. weitere 5 Jahre verlängert. Es gibt keinen Zeitverlust durch die rechtzeitige Antragseinreichung. Das Nachreichen von Unterlagen zur Vervollständigung des Antrages ist ausnahmsweise bis max. 1 Jahr nach Antragstellung möglich, führt jedoch zu einer Verkürzung der Laufzeit und einer Lücke in der Zertifizierung. Frist für die Erneuerung verpasst? Wird der Antrag auf Erneuerung nach Ablauf der Gültigkeit (Monat/Jahr) gestellt ist, eine Rezertifizierungsprüfung erforderlich.

Rezertifizierung:

Bei Einhaltung der Fristen:

Antrag (Kandidat) ggf. zus. PED Bestätigung Rezertifizierungsprüfung

(Kandidat) Bestätigung erfolgreiche

Sehfähigkeit (Arbeitgeber) Nachweis Berufstätigkeit

(Arbeitgeber/Kandidat/ggf. ext. Bestätigung)

Begutachtung der eingereichten Dokumente (ZS)

Der Antrag auf Rezertifizierung ist innerhalb ½ Jahres vor Ablauf der Gültigkeit bei der Zertifizierungsstelle einzureichen (s. Datum auf Ihrem Zertifikat). Er muss auf jeden Fall VOR dem Ende der Gültigkeitsperiode bei der ZS vorliegen. Es gilt der Posteingangsstempel. Gegen Nachweis der bestandenen Rezertifizierungsprüfung, der fortgesetzten Berufstätigkeit für die vorangegangene Gültigkeitsperiode in dem jeweiligen Verfahren und den jeweiligen Sektoren als auch der Bestätigung, dass die Anforderungen an die Sehfähigkeit erfüllt und diese auch lückenlos dokumentiert sind, kann die Rezertifizierung durchgeführt werden. Die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung beträgt max. 5 Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, an dem alle Voraussetzungen zur Rezertifizierung erfüllt sind. Das ist bei Vorliegen aller geforderten Unterlagen das Ausstellungsdatum der Zertifizierungsstelle nach positiver Zertifizierungsentscheidung. Nach Ablauf dieser Gültigkeitsperiode kann wieder eine Erneuerung beantragt, usw. Frist für die Rezertifizierung verpasst? Wird der Antrag auf Rezertifizierung nach Ablauf der Gültigkeit (Monat/Jahr) gestellt, ist eine vollständige Prüfung erforderlich.

BASIC:

Prüfung (Kandidat)

Für die Stufe 3 ist die Prüfung der Grundlagenkenntnisse (BASIC) erforderlich, die unter der Bedingung gültig bleibt, dass innerhalb von 5 Jahren die erste Prüfung im Hauptverfahren abgelegt wird. Ohne den Nachweis der Grundlagenkenntnisse kann keine Stufe 3 eines Verfahrens zertifiziert werden.

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Zertifizierungsstelle (ZS) für ZfP-Personal

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Hinweise zum Ausfüllen des Formblattes:

Nachweis zfP-Erfahrung für die Erstzertifizierung

Seite 1 von 1

Erläuterungen zu Formblatt_Nachweis zfP-Erfa.docx Stand: September 2014

Tabelle 1: Mindestanforderungen an die zfP-Erfahrungszeit in Monaten, um zertifiziert werden zu können:

Verfahren Stufe 1 Stufe 2 Stufe 2 direkt Stufe 3* MT, PT, VT 1 3 4 12 RT, UT 3 9 12 18 RT-FI - 6 - - UT-WD 3 - - -

Die Arbeitserfahrung beruht auf einer nominellen 40 Stunden Woche oder der gesetzlichen Wochenarbeitszeit und kann nicht parallel erworben werden. Die Zeiten aus Tabelle 1 werden auf die benötigten Zeiten aus Tabelle 2 angerechnet. Tabelle 2: Mindestanforderung an die zfP-Erfahrungszeit, um zur Prüfung zugelassen zu werden Verfahren

Stufe 1

Stufe 2

Direkteinstieg Stufe 2

Stufe 3

Direkteinstieg Stufe 3

VT, MT, PT 5 Tage 10 Tage 15 Tage

Nachweis Stufe 2 Zertifikat Erfahrungszeit aus Zertifizierung wird angerechnet

2 Monate Berufserfahrung in Stufe 2

RT, UT 10 Tage 20 Tage

30 Tage Nachweis Stufe 2 Zertifikat Erfahrungszeit aus Zertifizierung wird angerechnet

3 Monate Berufserfahrung in Stufe 2

RT-FI - - 15 Tage - -

Für alle Personen, die keine Erfahrungen in der praktischen Ausführung erwerben konnten, akzeptiert die ZS ein vorbereitendes Praktikum, welches von einem von TÜV Rheinland anerkannten Schulungszentrum durchgeführt und bescheinigt wurde (s. Pkt. 7.3.3.5 DIN EN ISO 9712). Verfahren

Stufe 1

Stufe 2

Direkteinstieg Stufe 2

VT, MT, PT 1 Tag 2 Tage 3 Tage 1 Tag entspricht 8 Stunden RT, UT 2 Tage 4 Tage 6 Tage 1 Monat entspricht 21 Tagen. RT-FI - - 3 Tage

Definition der Sektoren bei TÜV Rheinland: Produktsektoren: c: Gussstücke f: Schmiedestücke w: geschweißte Produkte wp: Walzerzeugnisse t: Rohre, einschl. Flachprodukte für die Herstellung von geschweißten Rohren Industriesektoren: A: Herstellung B: Dienstleistungsprüfung bei Fertigung und Instandhaltung, eingeschlossen Herstellung Dieser Nachweis muss spätestens 2 Wochen vor der Prüfung der Zertifizierungsstelle vorliegen. Bitte senden Sie das unterschriebene Formular an folgende email-Adresse:

[email protected]

Bei Rückfragen steht Ihnen die Zertifizierungsstelle gerne zur Verfügung:

Kerstin Wilms Susanne Nolting 0221 806 2219 0221 806 2470

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Sample: Sehtest_06.2015.docxx

Zertifizierungsstelle für ZfP-Personal

von TÜV Rheinland

Muster Sehfähigkeitsnachweis für Personal der

zerstörungsfreien Prüfung nach DIN EN ISO 9712

für Herrn/Frau ............................................................... Geburtsdatum ....................... Straße ........................................................................................................................... PLZ .................. Wohnort .............................................. Land ...................................... Folgende Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit gemäß DIN EN ISO 9712 werden bescheinigt:

1. Nahsehfähigkeit erfüllt nicht erfüllt Die Nahsehfähigkeit muss ausreichen, um die Jaeger Nummer-1 Buchstaben oder Times Roman N 4,5 oder gleichwertige Sehzeichen (Höhe: 1,6 mm) in einem Abstand von nicht weniger als 30 cm mit mindestens einem Auge, mit oder ohne Sehhilfe lesen zu können.

2. Ausreichendes Farbsehvermögen / Kontrastsehvermögen erfüllt nicht erfüllt Das Farbsehvermögen muss ausreichend sein, dass der Kandidat Kontraste zwischen Farben oder Grauschattierungen erkennt oder unterscheiden kann (z.B. Ishihara-Test).

3. Sehfähigkeit für die Ferne (NUR VT Personal) erfüllt nicht erfüllt (Abstand > 4 m) Wert 0,63 Mit Landolt Ringen Andere Art Wenigstens auf einem Auge erreicht

Eine Sehhilfe - für Nahsehen ist erforderlich nicht erforderlich

- für die Ferne ist erforderlich nicht erforderlich Augenarzt / Optiker ............................................................................................................................... Ort, Datum Name, Unterschrift Stempel Hinweise: Die Erfüllung der Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit des Kandidaten gem. der Forderung der DIN EN ISO 9712,

Punkt 7.4 müssen vor der Qualifizierungs- bzw. Rezertifizierungsprüfung vom Arbeitgeber bestätigt werden (s. Punkt 7.1 der DIN EN ISO 9712).

Für zertifiziertes Personal nach DIN EN ISO 9712 gilt: Die schriftliche Dokumentation der lückenlos nachgewiesenen

Sehfähigkeit muss beim Arbeitgeber vorliegen (s. Punkt 7.4 der DIN EN ISO 9712). Der entsprechende Nachweis muss der Zertifizierungsstelle nur noch auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden.

Zu Punkt 3: Prüfpersonal, das Sichtprüfungen ausführt oder bewertet, muss zusätzlich die Anforderungen der DIN EN 13018, Pkt. 7c hinsichtlich der Sehfähigkeit erfüllen.