Ziele, Aufgaben und Funktionen der öffentlichen Verwaltung

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Ziele, Aufgaben und Funktionen der öffentlichen Verwaltung Ein BVWL-Vortrag von Isabelle, Peggy, Manuela, Stephan und Thomas

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Ziele, Aufgaben und Funktionen der öffentlichen Verwaltung

Ein BVWL-Vortrag von Isabelle, Peggy, Manuela, Stephan und

Thomas

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Ziele, Aufgaben und Funktionen der öffentlichen Verwaltung

• Verwaltung - was ist das?

• Stellung im Staatssystem

• Welche Funktion hat Verwaltung und was will sie erreichen?

• Historisches

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Verwaltung - eine Definition

Die öffentliche Verwaltung lässt sich begrifflich nur schwer

fassen. Es gibt keinen einheitlichen Verwaltungsbegriff, da

die Verwaltung nach verschiedenen Gesichtspunkten be-

trachtet werden kann. Man unterscheidet zwischen:

• Verwaltung im organisatorischen Sinn

• Verwaltung im materiellen Sinn

• Verwaltung im formellen Sinn

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Verwaltung im organisatorischen Sinn

Mit der Verwaltung im organisatorischen Sinn ist der

Verwaltungsapparat gemeint, der für

die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben

geschaffen wurde. Dies sind z.B.:

• Ministerien• Finanzämter• Gemeindeverwaltungen

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Verwaltung im formellen Sinn

Verwaltung im formellen Sinn ist die gesamte von

den Verwaltungsbehörden ausgeübte Tätigkeit, ohne

Rücksicht darauf, ob sie inhaltlich (materiell)

verwaltender Natur ist oder nicht. Beispiele nicht

verwaltender Tätigkeit sind: • Erlass von Satzungen durch den Gemeinderat• Ausfertigung von Gesetzen durch den Bundesprä-

sidenten

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Verwaltung im materiellen Sinn

Unter Verwaltung im materiellen Sinn versteht man

die Staatstätigkeit, die auf die Wahrnehmung der

Verwaltungstätigkeit ausgerichtet ist. Sie wird,

ausgehend von der Gewaltenteilungslehre

Montesquieus, wie folgt umschrieben:

Verwaltung ist diejenige staatliche Tätigkeit, die

weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung noch

Regierungstätigkeit ist (Negativdefinition).

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Verwaltung im materiellen Sinn

Positiv lässt sich Verwaltung wie folgt definieren:

Die Verwaltung ist das nach einer bestimmten

Ordnung sich vollziehende planmäßige Handeln des

Staates zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Beispiele für Verwaltung im materiellen Sinn:• Erlass eines Steuerbescheides• Erteilung einer Baugenehmigung• Ausstellung eines Reisepasses

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Stellung im Staatssystem

Gemäß Art. 20 II GG wird die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt. Die sogenannte Exekutive ist dabei gemäß Art. 20 III GG an Gesetz und Recht gebunden. Die Verwaltung stellt den Hauptbestandteil der Exekutive dar. Sie ist mit ihren Organen ausführendes Element aller Gesetze und Verordnungen.

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Stellung im Staatssystem - Bundesverwaltung

In der Bundesrepublik Deutschland sind die Verwaltungs-

aufgaben auf Bund, Länder und Kommunen aufgeteilt. Das

Schwergewicht der Verwaltungstätigkeit liegt bei den

Ländern und Kommunen. Art. 83 GG weißt die Verwaltungs-

kompetenz grundsätzlich den Ländern zu, mit einigen Aus-

nahmen, die in Artikel 87 ff.GG aufgezählt sind. Zu nennen

sind hier der Auswärtige Dienst, die Bundeswasserstraßen-

verwaltung, die Bundeswehrverwaltung und die Bundes-

finanzverwaltung, bestehend aus der Bundesvermögens-,

Bundesforst- und -zollverwaltung.

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Stellung im Staatssystem - Landesverwaltung

Die Länder führen Bundesgesetze im Auftrag des

Bundes oder in eigener Verantwortung aus. Sie sind

daneben für Gesetzgebung und Verwaltung vor allem in

den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur,

öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie Landes-

planung zuständig. Wie im Bund gibt es oberste, obere,

zentrale und untere Landesbehörden sowie die

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der mittelbaren

Bundesverwaltung.

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Stellung im Staatssystem - Landesverwaltung

Die Verwaltung fällt überwiegend in die Zu-

ständigkeit der Länder. Sie führen als landes-

eigene Verwaltung die Landesgesetze aus und

als Verwaltung im Auftrag des Bundes oder in

eigener Verantwortung die Bundesgesetze.

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Stellung im Staatssystem - Kommunalverwaltung

Aus Art. 28 II GG ergibt sich die Allzuständigkeit

der Gemeinden. Hiernach ist ihnen das Recht

gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen

Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener

Verantwortung zu regeln (kommunales Selbst-

verwaltungsrecht).

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Stellung im Staatssystem - Kommunalverwaltung

Die Kommunen sind die unterste Stufe im drei-

stufigen Verwaltungsaufbau. Bund und Länder

weisen ihnen die Aufgaben und entsprechende

Finanzmittel zu. Im Rahmen der Selbstverwaltung

nehmen die Kommunen eigene und freiwillige Auf-

gaben nach eigenem Ermessen und finanziellen

Möglichkeiten und Aufgaben im Auftrag von Bund

und Land wahr.

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Aufgaben der Verwaltung

1. weisungsgebundene Ausführung von Rechtsvorschriften durch Behörden

Gemäß Art. 20 III GG ist die Verwaltung an Recht und

Gesetz gebunden (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der

Verwaltung). Dieser Grundsatz besagt: „Kein Handeln der

Verwaltung ohne Gesetz, und kein Handeln gegen das

Gesetz“. Daraus lässt sich ableiten, dass die Verwaltung als

vollziehende Gewalt die bestehenden Gesetze ausführt.

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Aufgaben der Verwaltung

2. gestaltende Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

innerhalb rechtlicher, finanzieller und organisa-torischer Grenzen z.B. Umgestaltung eines Parks,Aufstellen eines Spielplanes für das Theater, ... .In all diesen Fällen gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen.

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Aufgaben der Verwaltung

• Ordnungsverwaltung

• Leistungsverwaltung

• Lenkungsverwaltung

• Abgabenverwaltung

• Bedarfsverwaltung

Ihre Aufgaben setzt die Verwaltung auf unterschiedliche Art und Weise um:

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Die Ordnungsverwaltung

Die Ordnungsverwaltung dient der Aufrecht-

erhaltung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung durch Abwehr der diesen drohenden

Gefahren. Dazu gehört z. B. die Regelung des

Straßenverkehrs, die Kontrolle gewerblicher

Betätigungen, die Bekämpfung von Seuchen.

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Die Leistungsverwaltung

Die Leistungsverwaltung hat einmal durch

gezielte Unterstützung einzelner (Sozialhilfe,

Studienbeihilfen) und zum anderen durch

Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen

(Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, Kinder-

gärten, Schulen, Krankenhäuser usw.) die

Lebensbedingungen der Bürger zu gewähr-

leisten und zu verbessern.

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Die Lenkungsverwaltung

Die Lenkungsverwaltung bezweckt die breiter angelegte

Förderung und Steuerung ganzer Bereiche des sozialen,

wirtschaftl. und kulturellen Lebens, etwa durch Maß-

nahmen der Raumordnung, Unterstützung strukturell

schwacher Wirtschaftszweige,Förderung kultureller

Bestrebungen (Theater, Film usw.). Ein typisches

Instrument der Lenkungsverwaltung ist der Plan, ferner

die Subvention, die Vergünstigungen gewährt und damit

Anreize schafft.

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Die Lenkungsverwaltung

Die Lenkungsverwaltung ist von der

Ordnungsverwaltung und Leistungsver-

waltung nicht scharf zu trennen. So dienen

Maßnahmen des Umweltschutzes sowohl der

Gefahrenabwehr (Verbot gesundheitsschäd-

licher Luftverschmutzung) als auch der Ver-

besserung der Lebensbedingungen.

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Die Abgabenverwaltung

Die Abgabenverwaltung dient der Be-

schaffung der für den Staat erforderlichen

Geldmittel durch Erhebung von Steuern und

sonstigen vom Bürger zu erbringenden

Abgaben (Gebühren, Beiträge, Ausgleichs-

abgaben).

Page 22: Ziele, Aufgaben und Funktionen der öffentlichen Verwaltung

Die Bedarfsverwaltung

Die Bedarfsverwaltung hat dafür zu sorgen,

daß das Personal und die Sachmittel, die für

die Durchführung der Verwaltungsaufgaben

erforderlich sind, zur Verfügung stehen.

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Historisches

Die Verwaltung war einer ständigen Veränderung unterworfen. Im mo-

dernen Sinne ist die Verwaltung eine Schöpfung der Neuzeit. Mit der

französischen Revolution begann die Verselbstständigung der Verwal-

tung. Am 26.08.1789 erklärte die französische Nationalversammlung die

Menschen- und Bürgerrechte. 1791 wurde Frankreich durch Montesquieus

Gewaltenteilung zur konstitutionellen Monarchie. Ebenso bildeten sich

Ministerien und das Berufsbeamtentum heraus.

1804 verfasste Napoleon den „Code Civil“ das 1. bürgerliche Gesetzbuch.

Anfang des 19. Jh. entwickelte sich die kommunale Selbstverwaltung

(z.B. die preuß. Städteordnung von 1808). Hier war das allein beschließ-

ende und deshalb wichtigste Organ, die von den Bürgern gewählte Stadt-

verordnetenversammlung.

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Historisches

Ausführendes Organ war der Magistrat, bestehend aus dem Bürgermeister und den Stadträten. Die preußische Städteordnung wurde Vorbild für wie-tere deutsche „Bundes-“Länder. Der Staat des 19. Jh. sah es vornehmlich als seine Aufgabe an, für Ordnung und Sicherheit zu sorgen.Die Anstöße Bismarcks, für eine Sozialgesetzgebung, sowie der 1. und 2. Weltkrieg veränderten das Staatswesen grundlegend in Richtung des be-stehenden Sozial- und Rechtsstaates. Das am 8. Mai beschlossene und am 23. Mai 1949 verkündete GG galt vorerst für die BRD und seit dem 3.

Ok-tober 1990 für ganz Deutschland. Der so erweiterte Aufgabenbereich machte eine Erweiterung der Verwaltung unabdingbar.

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AbspannStoffsammlung Wir alle

Layout Stephan und Thomas

Präsentation Manuela

Ausarbeitung Wir alle

Special effects Stephan

Koordination Thomas

Textfassung Wir alle

Team Assistentin Peggy

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Special Thanks to

Bill Gates, for making Microsoft Windows and Powerpoint

Teacher Kai Mehliss, for looking better with short hair

God the almighty

And many, many more