Zivilgesetzbuch (ZGB)

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1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Stand am 17. Dezember 2002) Die vorliegende Edition Twix wurde erstellt am 14. 4. 2003. Sie basiert auf Rechtsdaten, die von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5. 3. 2003 geliefert wurden und den Stand vom 1. März 2003 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung 1 , 2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1904 3 , beschliesst: Schweizerisches Zivilgesetzbuch Einleitung Art. 1 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. 2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht 4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein sol- ches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. 3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. Art. 2 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Er- füllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. AS 24 233, 27 207 und BS 2 3 1 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272). 3 BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367 4 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 210 A. Anwendung des Rechts B. Inhalt der Rechtsver- hältnisse I. Handeln nach Treu und Glauben

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 17. Dezember 2002)Die vorliegende Edition Twix wurde erstellt am 14. 4. 2003.Sie basiert auf Rechtsdaten, die von der Schweizerischen Bundeskanzleiam 5. 3. 2003 geliefert wurden und den Stand vom 1. März 2003wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch dieBundeskanzlei.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung1,2nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 19043,beschliesst:

Schweizerisches ZivilgesetzbuchEinleitung

Art. 11 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für diees nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, sosoll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein sol-ches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeberaufstellen würde.3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.

Art. 21 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Er-füllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinenRechtsschutz.

AS 24 233, 27 207 und BS 2 31 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (SR 101).2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft

seit 1. Jan. 2001 (SR 272).3 BBl 1904 IV 1, 1907 VI 3674 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000

(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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A. Anwendungdes Rechts

B. Inhaltder Rechtsver-hältnisseI. Handelnnach Treu undGlauben

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Art. 31 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben ei-ner Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständenvon ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, istnicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.

Art. 4Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf dieWürdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist,hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.

Art. 51 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vor-behält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungenaufzustellen oder aufzuheben.2 Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch ver-weist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck,solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.

Art. 61 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnis-sen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.2 Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mitgewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oderdie Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeich-nen.

Art. 7Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 überdie Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge findenauch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.

Art. 8Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige dasVorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, deraus ihr Rechte ableitet.

5 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

6 SR 220

II. Guter Glau-be

III. Gericht-liches5Ermessen

C. Verhältniszu denKantonenI. KantonalesZivilrecht undOrtsübung

II. ÖffentlichesRecht derKantone

D. AllgemeineBestimmungendes Obligatio-nenrechtes

E. Beweisre-gelnI. Beweislast

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Art. 91 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen fürdie durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solangenicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

Art. 10Wo das Bundesrecht für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfteskeine besondere Form vorsieht, darf das kantonale Recht auchfür die Beweisbarkeit des Rechtsgeschäftes eine solche nichtvorschreiben.

Erster Teil: Das PersonenrechtErster Titel: Die natürlichen PersonenErster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit

Art. 111 Rechtsfähig ist jedermann.2 Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken derRechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zuhaben.

Art. 12Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Hand-lungen Rechte und Pflichten zu begründen.

Art. 13Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist.

Art. 147

Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996(AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

II. Beweis mitöffentlicherUrkunde

III. Beweisvor-schriften

A. Persönlich-keit im allge-meinenI. Rechtsfähig-keit

II. Handlungs-fähigkeit1. Inhalt

2. Voraus-setzungena. Im all-gemeinen

b. Mündigkeit

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Art. 158

Art. 16Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nichtwegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit,Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen dieFähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

Art. 17Handlungsunfähig sind die Personen, die nicht urteilsfähig, oderdie unmündig oder entmündigt sind.

Art. 18Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzli-chen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtlicheWirkung herbeizuführen.

Art. 191 Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen könnensich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihreHandlungen verpflichten.2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen,die unentgeltlich sind, und Rechte auszuüben, die ihnen um ih-rer Persönlichkeit willen zustehen.3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatz-pflichtig.

Art. 201 Der Grad der Verwandtschaft10 bestimmt sich nach der Zahlder sie vermittelnden Geburten.2 In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt,wenn die eine von der andern abstammt, und in der Seitenlinie,wenn sie von einer dritten Person abstammen und unter sichnicht in gerader Linie verwandt sind.

8 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).9 Fassung des Randtit. gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit

1. April 1973 (AS 1972 2819 2829, 1973 92; BBl 1971 I 1200).10 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit

1. April 1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).

c. ...

d. Urteilsfähig-keit

III. Handlungs-unfähigkeit1. Im all-gemeinen

2. Fehlen derUrteilsfähigkeit

3. UrteilsfähigeUnmündigeoder Ent-mündigte

IV.9 Verwandt-schaft undSchwä-gerschaft1. Verwandt-schaft

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Art. 211 Wer mit einer Person verwandt11 ist, ist mit deren Ehegattenin der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.2 Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe, die siebegründet hat, nicht aufgehoben.

Art. 221 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürger-recht.2 Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.3 Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zu-steht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend,wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, undmangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürger-recht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.

Art. 231 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo siesich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitzhaben.3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmungnicht betroffen.

Art. 241 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehenbis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder istein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in derSchweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsortals Wohnsitz.

Art. 2512

1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge13 gilt derWohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamenWohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen

11 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit1. April 1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).

12 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988(AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

13 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

2. Schwäger-schaft

V. Heimat undWohnsitz1. Heimat-angehörigkeit

2. Wohnsitza. Begriff

b. Wechsel imWohnsitz oderAufenthalt

c. Wohnsitznicht selbstän-diger Personen

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Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Auf-enthaltsort als Wohnsitz.2 Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz derVormundschaftsbehörde.

Art. 26Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einerLehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erzie-hungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen keinenWohnsitz.

Art. 271 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganzoder zum Teil verzichten.2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ih-rem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verlet-zenden Grade beschränken.

Art. 2815

1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kannzu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt,das Gericht anrufen.2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Ein-willigung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oderöffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

Art. 28a16

1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:1. eine drohende Verletzung zu verbieten;2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen,

wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oderdas Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985(AS 1984 778 782; BBl 1982 II 636).

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985(AS 1984 778 782; BBl 1982 II 636).

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985(AS 1984 778 782; BBl 1982 II 636).

d. Aufenthaltin Anstalten

B. Schutz derPersönlichkeitI. Vor über-mässigerBindung14

II. GegenVerletzungen1. Grundsatz

2. Klage

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3 Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Ge-nugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechendden Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Art. 28b17

Art. 28c18

1 Wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit wider-rechtlich verletzt ist oder eine solche Verletzung befürchtenmuss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wieder-gutzumachender Nachteil droht, kann die Anordnung vorsorgli-cher Massnahmen verlangen.2 Das Gericht kann insbesondere:

1. die Verletzung vorsorglich verbieten oder beseitigen;2. die notwendigen Massnahmen ergreifen, um Beweise zu

sichern.3 Eine Verletzung durch periodisch erscheinende Medien kanndas Gericht jedoch nur dann vorsorglich verbieten oder beseiti-gen, wenn sie einen besonders schweren Nachteil verursachenkann, offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und dieMassnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

Art. 28d19

1 Das Gericht gibt dem Gesuchsgegner Gelegenheit, sich zuäussern.2 Ist es jedoch wegen dringender Gefahr nicht mehr möglich,den Gesuchsgegner vorgängig anzuhören, so kann das Gerichtschon auf Einreichung des Gesuchs hin Massnahmen vorläufiganordnen, es sei denn, der Gesuchsteller habe sein Gesuchoffensichtlich hinausgezögert.3 Kann eine vorsorgliche Massnahme dem Gesuchsgegnerschaden, so kann das Gericht vom Gesuchsteller eine Sicher-heitsleistung verlangen.

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000(SR 272).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985(AS 1984 778 782; BBl 1982 II 636).

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985(AS 1984 778 782; BBl 1982 II 636).

3. ...

4. VorsorglicheMassnahmena. Voraus-setzungen

b. Verfahren

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Art. 28e20

1 Vorsorgliche Massnahmen werden in allen Kantonen wie Ur-teile vollstreckt.2 Vorsorgliche Massnahmen, die angeordnet werden, bevor dieKlage rechtshängig ist, fallen dahin, wenn der Gesuchstellernicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist, spätestensaber innert 30 Tagen, Klage erhebt.

Art. 28f 21

1 Der Gesuchsteller hat den durch eine vorsorgliche Massnah-me entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn der Anspruch, fürden sie bewilligt worden ist, nicht zu Recht bestanden hat; trifftihn jedoch kein oder nur ein leichtes Verschulden, so kann dasGericht Begehren abweisen oder die Entschädigung herabset-zen.2 ...22

3 Eine bestellte Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dasskeine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setztdas Gericht Frist zur Klage.

Art. 28g23

1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinen-den Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, inseiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch aufGegendarstellung.2 Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öf-fentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu be-richtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungenteilgenommen hat.

Art. 28h24

1 Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf denGegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken.

20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985(AS 1984 778 782; BBl 1982 II 636).

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985(AS 1984 778 782; BBl 1982 II 636).

22 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000(SR 272).

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985(AS 1984 778 782; BBl 1982 II 636).

24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985(AS 1984 778 782; BBl 1982 II 636).

c. Vollstrek-kung

d. Schadener-satz

5. Recht aufGegendar-stellunga. Grundsatz

b. Formund Inhalt

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2 Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie of-fensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oderdie guten Sitten verstösst.

Art. 28i25

1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstel-lung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nachder Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden.2 Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglichmit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalbes sie zurückweist.

Art. 28k26

1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentli-chen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wiedie beanstandete Tatsachendarstellung erreicht.2 Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; dasMedienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, obes an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welcheQuellen es sich stützt.3 Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.

Art. 28l27

1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Ge-gendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellungoder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffe-ne das Gericht anrufen.2 ...28

3 Das Gericht entscheidet unverzüglich aufgrund der verfügba-ren Beweismittel.4 Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985(AS 1984 778 782; BBl 1982 II 636).

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985(AS 1984 778 782; BBl 1982 II 636).

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985(AS 1984 778 782; BBl 1982 II 636).

28 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000(SR 272).

c. Verfahren

d. Veröffent-lichung

e. Anrufungdes Gerichts

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Art. 291 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, sokann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.2 Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sichseinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieserAnmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wodie Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einerGeldsumme als Genugtuung klagen.

Art. 301 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person dieÄnderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vor-liegen.29

2 Das Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den Namender Ehefrau als Familiennamen zu führen, ist zu bewilligen,wenn achtenswerte Gründe vorliegen.30

3 Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnenJahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlichanfechten.

Art. 311 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollende-ten Geburt und endet mit dem Tode.2 Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig,dass es lebendig geboren wird.

Art. 321 Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass ei-ne Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmtenZeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefürden Beweis zu erbringen.2 Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbe-nen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sieals gleichzeitig gestorben.

29 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978(AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).

30 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988(AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

III. Rechtauf den Namen1. Namens-schutz

2. Namens-änderung

C. Anfangund Ende derPersönlichkeitI. Geburtund Tod

II. Beweis1. Beweislast

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Art. 331 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mitden Zivilstandsurkunden geführt.2 Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwie-sen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.

Art. 34Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche ge-sehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Personunter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher er-scheinen lassen.

Art. 351 Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in ho-her Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlosabwesend ist, so kann sie das Gericht auf das Gesuch derer,die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.2 ...31

Art. 361 Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahreseit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seitder letzten Nachricht angebracht werden.2 Das Gericht hat jedermann, der Nachrichten über den Ver-schwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessenerWeise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmtenFrist zu melden.3 Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligenAuskündung anzusetzen.

Art. 37Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwe-sende, oder laufen Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeit-punkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.

Art. 381 Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, sowird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen er-

31 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000(SR 272).

2. Beweismittela. Im all-gemeinen

b. Anzeichendes Todes

III. Verschollen-erklärung1. Im all-gemeinen

2. Verfahren

3. Wegfallendes Gesuches

4. Wirkung

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klärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechtegeltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.2 Die Wirkung der Verschollenerklärung wird auf den Zeitpunktder Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen.3 Die Verschollenerklärung löst die Ehe auf.32

Zweiter Abschnitt:33 Die Beurkundung des Personen-standes

Art. 391 Zur Beurkundung des Personenstandes werden Register ge-führt.2 Zum Personenstand gehören insbesondere:

1. die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstat-sachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod;

2. die personen- und familienrechtliche Stellung einer Per-son wie die Mündigkeit, die Abstammung, die Ehe;

3. die Namen;4. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;5. die Staatsangehörigkeit.

Art. 401 Der Bundesrat bestimmt die Personen und Behörden, die ver-pflichtet sind, die zur Beurkundung des Personenstandes nöti-gen Angaben zu melden.2 Er kann vorsehen, dass Verstösse gegen die Meldepflicht mitBusse geahndet werden.3 Er sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstan-des für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte derPersonen, über die Daten bearbeitet werden.

Art. 411 Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zubelegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nach-weis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtinoder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach

32 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

33 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

A. RegisterI. Allgemeines

II. Meldepflichtund Daten-schutz

III. Nachweisnicht streitigerAngaben

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hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbarerweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nichtstreitig sind.2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahntdie erklärende Person zur Wahrheit und weist sie auf die Straf-folgen einer falschen Erklärung hin.

Art. 421 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaftmacht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Anga-ben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Lö-schung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffe-nen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteilzu.2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klagebe-rechtigt.

Art. 43Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, dieauf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.

Art. 441 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfülleninsbesondere folgende Aufgaben:

1. Sie führen die Register.2. Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.3. Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschlie-

ssung durch und vollziehen die Trauung.4. Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.

2 Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder ei-nen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben be-trauen.

Art. 451 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.

IV. Bereinigung1. Durch dasGericht

2. Durch dieZivilstands-behörden

B. OrganisationI. Zivilstands-behörden1. Zivilstands-beamtinnenund Zivilstands-beamte

2. Aufsichts-behörden

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2. Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.3. Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorberei-

tungsverfahren der Eheschliessung mit.4. Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die

Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsa-chen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Per-sonenstand betreffen.

5. Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivil-standswesen tätigen Personen.

3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus.

Art. 461 Wer durch die im Zivilstandswesen tätigen Personen in Aus-übung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verletzt wird, hatAnspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verlet-zung es rechtfertigt, auf Genugtuung.2 Haftbar ist der Kanton; er kann auf die Personen, welche dieVerletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben,Rückgriff nehmen.3 Auf Personen, die vom Bund angestellt sind, findet das Ver-antwortlichkeitsgesetz34 Anwendung.

Art. 471 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der aufden Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kanto-nalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.2 Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Bus-se bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsent-hebung.3 Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.

Art. 481 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.2 Er regelt namentlich:

1. die zu führenden Register und die einzutragenden An-gaben;

2. die Registerführung;3. die Aufsicht.

34 SR 170.32

II. Haftung

III. Disziplinar-massnahmen

C. Ausfüh-rungs-bestimmungenI. Bundesrecht

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3 Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kannder Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiter-bildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an denBeschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstands-beamten erlassen.4 Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest.

Art. 491 Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest.2 Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Aus-führungsbestimmungen.3 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen überdie Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, be-dürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

Art. 50 und 51Aufgehoben

Zweiter Titel: Die juristischen PersonenErster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 521 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen unddie einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigenAnstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Ein-tragung in das Handelsregister.2 Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körper-schaften und Anstalten, die Vereine, die nicht wirtschaftlicheZwecke verfolgen, die kirchlichen Stiftungen und die Familien-stiftungen.3 Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder wi-derrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeitnicht erlangen.

Art. 53Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig,die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie dasGeschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigenVoraussetzung haben.

II. KantonalesRecht

A. Persönlich-keit

B. Rechtsfähig-keit

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Art. 54Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nachGesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestelltsind.

Art. 551 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen PersonAusdruck zu geben.2 Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Ab-schluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhal-ten.3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausser-dem persönlich verantwortlich.

Art. 56Der Wohnsitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ih-re Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihreVerwaltung geführt wird.

Art. 571 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermö-gen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oderdie zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an dasGemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrerBestimmung angehört hat.2 Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entspre-chend zu verwenden.3 Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicheroder widerrechtlicher Zwecke gerichtlich aufgehoben, so fälltdas Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas ande-res bestimmt worden ist.

Art. 58Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der juristi-schen Personen richtet sich nach den Vorschriften, die für dieGenossenschaften aufgestellt sind.

Art. 591 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaftenund Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und derKantone vorbehalten.

C. Handlungs-fähigkeitI. Vorausset-zung

II. Betätigung

D. Wohnsitz

E. AufhebungI. Vermögens-verwendung

II. Liquidation

F. Vorbehaltdes öffentlichenund desGesellschafts-und Genossen-schaftsrechtes

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2 Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweckverfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesell-schaften und Genossenschaften.3 Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften ver-bleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.

Zweiter Abschnitt: Die Vereine

Art. 601 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftli-chen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nichtwirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit,sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statu-ten ersichtlich ist.2 Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein undüber den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisati-on Aufschluss geben.

Art. 611 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstandbestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregistereintragen zu lassen.2 Betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischerArt geführtes Gewerbe, so ist er zur Eintragung verpflichtet.3 Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis derVorstandsmitglieder beizufügen.

Art. 62Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sienoch nicht erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaftengleichgestellt.

Art. 631 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Ver-hältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriftenaufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwen-dung.2 Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vor-geschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändertwerden.

A. GründungI. Körperschaft-liche Personen-verbindung

II. Eintragung

III. Vereineohne Persön-lichkeit

IV. Verhältnisder Statutenzum Gesetz

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Art. 641 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ desVereins.2 Sie wird vom Vorstand einberufen.3 Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten undüberdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitgliederdie Einberufung verlangt.

Art. 651 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme undden Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und ent-scheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organendes Vereins übertragen sind.2 Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kannsie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die denAbberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.3 Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grundsie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.

Art. 661 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung ge-fasst.2 Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antragist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.

Art. 671 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleicheStimmrecht.2 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen deranwesenden Mitglieder gefasst.3 Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darfein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten esausdrücklich gestatten.

Art. 68Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte aus-geschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsge-schäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegattenoder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einer-seits und dem Vereine anderseits.

B. OrganisationI. Vereinsver-sammlung1. Bedeutungund Einberu-fung

2. Zuständig-keit

3. Vereinsbe-schlussa. Beschluss-fassung

b. Stimmrechtund Mehrheit

c. Ausschlies-sung vomStimmrecht

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Art. 69Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnis-sen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten desVereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.

Art. 701 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Be-obachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalender-jahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, aufderen Ende angesagt wird.3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

Art. 711 Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Statuten festge-setzt.2 Solange es an einer solchen Festsetzung fehlt, haben die Mit-glieder die zur Verfolgung des Vereinszweckes und zur Dek-kung der Vereinsschulden nötigen Beiträge zu gleichen Teilenzu leisten.

Art. 721 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen einMitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch dieAusschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.2 Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes istin diesen Fällen nicht statthaft.3 Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf dieAusschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigenGründen erfolgen.

Art. 731 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, habenauf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.2 Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mit-gliedschaft.

Art. 74Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliedeaufgenötigt werden.

II. Vorstand

C. Mitglied-schaftI. Ein- und Aus-tritt

II. Beitrags-pflicht

III. Ausschlies-sung

IV. Stellungausge-schiedenerMitglieder

V. Schutz desVer-einszweckes

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Art. 75Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kannjedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegenbinnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhaltenhat, beim Gericht anfechten.

Art. 76Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbe-schluss herbeigeführt werden.

Art. 77Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Vereinzahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr sta-tutengemäss bestellt werden kann.

Art. 78Die Auflösung erfolgt durch das Gericht auf Klage der zuständi-gen Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Ver-eins widerrechtlich oder unsittlich ist.

Art. 79Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vor-stand oder das Gericht dem Registerführer die Auflösung be-hufs Löschung des Eintrages mitzuteilen.

Dritter Abschnitt: Die Stiftungen

Art. 80Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung einesVermögens für einen besondern Zweck.

Art. 811 Die Errichtung erfolgt in der Form einer öffentlichen Urkundeoder durch letztwillige Verfügung.2 Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund derStiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Auf-sichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung.

VI. Schutz derMitgliedschaft

D. AuflösungI. Auflösungsar-ten1. Vereinsbe-schluss

2. Von Geset-zes wegen

3. Urteil

II. Löschungdes Regi-stereintrages

A. ErrichtungI. Im allgemei-nen

II. Form derErrichtung

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Art. 82Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern desStifters gleich einer Schenkung angefochten werden.

Art. 831 Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werdendurch die Stiftungsurkunde festgestellt.2 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, so hat dieAufsichtsbehörde die nötigen Verfügungen zu treffen.3 Können diese nicht zweckdienlich getroffen werden, so hat dieAufsichtsbehörde das Vermögen, sofern der Stifter keinen Ein-spruch erhebt oder nicht eine Bestimmung der Stiftungsurkundeausdrücklich entgegensteht, einer andern Stiftung mit möglichstgleichartigem Zwecke zuzuwenden.

Art. 841 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens(Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmungangehören.2 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungs-vermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.

Art. 85Die zuständige kantonale Behörde oder, wo die Stiftung unterder Aufsicht des Bundes steht, der Bundesrat35 darf auf Antragder Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stif-tungsorganes die Organisation der Stiftung abändern, wenn dieErhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Zweckes derStiftung die Abänderung dringend erheischt.

Art. 861 Die zuständige kantonale Behörde oder, wo die Stiftung unterder Aufsicht des Bundes steht, der Bundesrat36 darf auf Antragder Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stif-tungsorganes den Zweck der Stiftung abändern, wenn ihr ur-

35 Heute: das zuständige Dep.des BR (Art. 47 des Regierungs- undVerwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 – SR 172.010). Gegen dieEntscheide des Dep. sowie der kantonalen Aufsichtsbehörden ist dieVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das BGer zulässig (Art. 97 ff. OG – SR 173.110).

36 Heute: das zuständige Dep. des BR (Art. 47 des Regierungs- undVerwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 – SR 172.010). Gegen dieEntscheide des Dep. sowie der kantonalen Aufsichtsbehörden ist dieVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das BGer zulässig (Art. 97 ff. OG – SR 173.110).

III. Anfechtung

B. Organisation

C. Aufsicht

D. Umwand-lungder StiftungI. Änderungder Organisa-tion

II. Änderungdes Zweckes

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sprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkungerhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offen-bar entfremdet worden ist.2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oderBedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufge-hoben oder abgeändert werden.

Art. 871 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind un-ter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehördenicht unterstellt.2 Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Ge-richt.

Art. 881 Die Aufhebung einer Stiftung erfolgt von Gesetzes wegen, so-bald ihr Zweck unerreichbar geworden ist.2 Sie erfolgt durch das Gericht, wenn der Zweck der Stiftung wi-derrechtlich oder unsittlich geworden ist.

Art. 891 Zur Klage berechtigt ist die Aufsichtsbehörde sowie jeder-mann, der ein Interesse hat.2 Die Aufhebung ist dem Registerführer behufs Löschung desEintrages anzuzeigen.

Art. 89bis37

1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331des Obligationenrechts39 in Form der Stiftung errichtet wordensind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.40

2 Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organi-sation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung denerforderlichen Aufschluss zu erteilen.3 Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind siean der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge

37 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 1958, in Kraft seit 1. Juli 1958 (AS 1958379 381; BBl 1956 II 825).

38 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972(SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

39 SR 22040 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972

(SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

E. Familienstif-tungen undkirchlicheStiftungen

F. AufhebungI. Von Geset-zes wegen unddurch das Ge-richt

II. Klagerechtund Löschungim Register

G. Personalfür-sorgestiftun-gen38

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zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Ver-tretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.41

4 ...42

5 Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen derStiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet habenoder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechts-anspruch auf Leistungen zusteht.6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, geltenüberdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzesvom 25. Juni 198243 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge: Artikel 52 (Verantwortlichkeit), Arti-kel 53 (Kontrolle), die Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c und Ab-sätze 2–5, 56a, 57 und 59 (Sicherheitsfonds), die Artikel 61 und62 (Aufsicht), Artikel 71 (Vermögensverwaltung), die Artikel 73und 74 (Rechtspflege) sowie die Artikel 75–79 (Strafbestim-mungen).44

Zweiter Teil: Das FamilienrechtErste Abteilung: Das EherechtDritter Titel:45 Die EheschliessungErster Abschnitt: Das Verlöbnis

Art. 901 Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.2 Unmündige oder Entmündigte werden ohne Zustimmung desgesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.3 Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Ein-gehung der Ehe.

41 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972(SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

42 Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 21. Juni 1996 (AS 1996 3067; BBl 1996 I 564580).

43 SR 831.4044 Eingefügt durch Ziff. 1 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40). Fassung gemäss Ziff. III desBG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3067 3070; BBl 1996 I 564580).

45 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

A. Verlobung

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Art. 911 Mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenkekönnen die Verlobten Geschenke, die sie einander gemachthaben, bei Auflösung des Verlöbnisses zurückfordern, es seidenn, das Verlöbnis sei durch Tod aufgelöst worden.2 Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, so richtet sich dieRückerstattung nach den Bestimmungen über die ungerecht-fertigte Bereicherung.

Art. 92Hat einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung inguten Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann er bei Auflö-sung des Verlöbnisses vom andern einen angemessenen Bei-trag verlangen, sofern dies nach den gesamten Umständennicht als unbillig erscheint.

Art. 93Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf einesJahres nach der Auflösung.

Zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen

Art. 941 Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.2 Die entmündigte Person braucht die Zustimmung des gesetz-lichen Vertreters. Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zu-stimmung das Gericht anrufen.

Art. 951 Die Eheschliessung ist verboten:

1. zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischenGeschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob siemiteinander durch Abstammung oder durch Adoptionverwandt sind;

2. zwischen Stiefeltern und Stiefkindern; das Ehehindernisbleibt auch bestehen, wenn die Ehe, die das Stiefkind-verhältnis begründet hat, für ungültig erklärt oder aufge-löst worden ist.

B. Auflösungdes Verlöbnis-sesI. Geschenke

II. Beitrags-pflicht

III. Verjährung

A. Ehefähigkeit

B. Ehehinder-nisseI. Verwandt-schaft undStiefkind-verhältnis

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2 Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwi-schen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseitsund seiner angestammten Familie anderseits nicht auf.

Art. 96Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbrin-gen, dass die frühere Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöstworden ist.

Dritter Abschnitt:Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Art. 971 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivil-standsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.2 Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trau-en lassen.3 Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nichtdurchgeführt werden.

Art. 981 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vor-bereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes derBraut oder des Bräutigams.2 Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen,dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftli-che Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt.3 Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegenund beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie dieEhevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustim-mungen vor.

Art. 991 Das Zivilstandsamt prüft, ob:

1. das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist;2. die Identität der Verlobten feststeht; und3. die Ehevoraussetzungen erfüllt sind.

2 Sind diese Anforderungen erfüllt, teilt es den Verlobten denAbschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzlichenFristen für die Trauung mit.

II. Frühere Ehe

A. Grundsätze

B. Vorberei-tungsverfahrenI. Gesuch

II. Durchfüh-rung und Ab-schluss desVorbereitungs-verfahrens

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3 Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen derkantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oderstellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem an-dern Zivilstandskreis aus.

Art. 1001 Die Trauung kann frühestens zehn Tage und spätestens dreiMonate, nachdem der Abschluss des Vorbereitungsverfahrensmitgeteilt wurde, stattfinden.2 Ist einer der Verlobten in Todesgefahr und ist zu befürchten,dass die Trauung bei Beachtung der Frist von zehn Tagen nichtmehr möglich ist, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivil-standsbeamte auf ärztliche Bestätigung hin die Frist abkürzenoder die Trauung unverzüglich vornehmen.

Art. 1011 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreisesstatt, den die Verlobten gewählt haben.2 Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstands-kreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trau-ungsermächtigung vorlegen.3 Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich un-zumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kanndie Trauung an einem andern Ort stattfinden.

Art. 1021 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zweimündigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt.2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte richtet andie Braut und an den Bräutigam einzeln die Frage, ob sie mit-einander die Ehe eingehen wollen.3 Bejahen die Verlobten die Frage, wird die Ehe durch ihrebeidseitige Zustimmung als geschlossen erklärt.

Art. 103Der Bundesrat und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kanto-ne erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen.

III. Fristen

C. TrauungI. Ort

II. Form

D. Ausfüh-rungs-bestimmungen

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Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit

Art. 104Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamtengeschlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnittvorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden.

Art. 105Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:

1. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten46 be-reits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durchScheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist;

2. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nichturteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig ge-worden ist;

3. die Eheschliessung infolge Verwandtschaft oder Stief-kindverhältnis unter den Ehegatten verboten ist.

Art. 1061 Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde amWohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; über-dies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat.2 Nach Auflösung der Ehe wird deren Ungültigkeit nicht mehrvon Amtes wegen verfolgt; es kann aber jedermann, der einInteresse hat, die Ungültigerklärung verlangen.3 Die Klage kann jederzeit eingereicht werden.

Art. 107Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärtwird, wenn er:

1. bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grundnicht urteilsfähig war;

2. sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er dieEhe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Per-son nicht gewollt hat;

3. die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche per-sönliche Eigenschaften des anderen absichtlich ge-täuscht worden ist;

46 Es handelt sich um einen feststehenden Rechtsbegriff, der sich auf Personen beiderGeschlechter bezieht (im Gegensatz zu den Ausdrücken «Ehemann» und «Ehefrau»).

A. Grundsatz

B. UnbefristeteUngültigkeitI. Gründe

II. Klage

C. BefristeteUngültigkeitI. Gründe

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4. die Ehe geschlossen hat, weil er mit einer nahen und er-heblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder dieEhre seiner selbst oder einer ihm nahe verbundenenPerson bedroht wurde.

Art. 1081 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seitKenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall derDrohung einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünfJahren seit der Eheschliessung.2 Das Klagerecht geht nicht auf die Erben über; ein Erbe kannjedoch an der bereits erhobenen Klage festhalten.

Art. 1091 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem dasGericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Ur-teil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche,die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wir-kungen einer gültigen Ehe.2 Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf dieEhegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmun-gen über die Scheidung.

Art. 110Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich sinngemässnach den Vorschriften des Scheidungsrechts.

Vierter Titel:47 Die Ehescheidung und die Ehetren-nungErster Abschnitt: Die Scheidungsvoraussetzungen

Art. 1111 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und rei-chen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungs-folgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgenhinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt undzusammen an; es überzeugt sich davon, dass das Scheidungs-begehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher

47 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

II. Klage

D. Wirkungendes Urteils

E. Zuständig-keit und Ver-fahren

A. Scheidungauf gemeinsa-mes BegehrenI. UmfassendeEinigung

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Überlegung beruhen und die Vereinbarung voraussichtlich ge-nehmigt werden kann.2 Bestätigen beide Ehegatten nach einer zweimonatigen Be-denkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Scheidungswillenund ihre Vereinbarung, so spricht das Gericht die Scheidungaus und genehmigt die Vereinbarung.3 Das Gericht kann eine zweite Anhörung anordnen.

Art. 1121 Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangenund erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilensoll, über die sie sich nicht einig sind.2 Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zumScheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die siesich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Fol-gen gerichtlich zu beurteilen sind, an.3 Zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich nicht einig sind,stellt jeder Ehegatte Anträge, über welche das Gericht imScheidungsurteil entscheidet.

Art. 113Gelangt das Gericht zum Entscheid, dass die Voraussetzungenfür eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfülltsind, so setzt es jedem Ehegatten eine Frist, um das Schei-dungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen.

Art. 114Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegat-ten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wech-sel zur Scheidung auf Klage mindestens vier Jahre getrenntgelebt haben.

Art. 115Vor Ablauf der vierjährigen Frist kann ein Ehegatte die Schei-dung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe ausschwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind,nicht zugemutet werden kann.

Art. 116Verlangt ein Ehegatte die Scheidung nach Getrenntleben oderwegen Unzumutbarkeit und stimmt der andere Ehegatte aus-drücklich zu oder erhebt er Widerklage, so sind die Bestim-

II. Teileinigung

III. Wechselzur Scheidungauf Klage

B. Scheidungauf Klageeines Ehegat-tenI. NachGetrenntleben

II. Unzumutbar-keit

III. Zustimmungzur Schei-dungsklage,Widerklage

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mungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren sinn-gemäss anwendbar.

Zweiter Abschnitt: Die Ehetrennung

Art. 1171 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Vor-aussetzungen wie bei der Scheidung verlangen.2 Die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sind sinn-gemäss anwendbar.3 Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Tren-nungsurteil nicht berührt.

Art. 1181 Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.2 Im übrigen finden die Bestimmungen über Massnahmen zumSchutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung.

Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen

Art. 1191 Der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, behält den beider Heirat erworbenen Familiennamen, sofern er nicht binneneinem Jahr, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, ge-genüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamtenerklärt, dass er den angestammten Namen oder den Namen,den er vor der Heirat trug, wieder führen will.2 Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird von der Schei-dung nicht berührt.

Art. 1201 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Be-stimmungen über das Güterrecht.2 Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzlichesErbrecht und können aus Verfügungen von Todes wegen, diesie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens er-richtet haben, keine Ansprüche erheben.

A. Vorausset-zungen undVerfahren

B. Trennungs-folgen

A. StellunggeschiedenerEhegatten

B. Güterrechtund Erbrecht

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Art. 1211 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigenGründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kanndas Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertragallein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zuge-mutet werden kann.2 Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins biszum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oderGesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber wäh-rend zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann erden bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichenMietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderenEhegatten schuldet, verrechnen.3 Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kanndas Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungenund gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrech-nung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräu-men. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist dasWohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.

Art. 1221 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Ein-richtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehe-gatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte An-spruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom17. Dezember 199348 für die Ehedauer zu ermittelnden Aus-trittsleistung des anderen Ehegatten.2 Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nurder Differenzbetrag zu teilen.

Art. 1231 Ein Ehegatte kann in der Vereinbarung auf seinen Anspruchganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Al-ters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.2 Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern,wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzungoder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung of-fensichtlich unbillig wäre.

48 SR 831.42

C. Wohnungder Familie

D. BeruflicheVorsorgeI. Vor Eintritteines Vorsor-gefalls1. Teilungder Austrittslei-stungen

2. Verzichtund Ausschluss

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Art. 1241 Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall be-reits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprücheaus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Eheerworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine ange-messene Entschädigung geschuldet.2 Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, die Entschädi-gung sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Art. 1251 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm ge-bührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenenAltersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einenangemessenen Beitrag zu leisten.2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebe-nenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zuberücksichtigen:

1. die Aufgabenteilung während der Ehe;2. die Dauer der Ehe;3. die Lebensstellung während der Ehe;4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten;6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch

zu leistenden Betreuung der Kinder;7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der

Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die be-rufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Per-son;

8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- undHinterlassenenversicherung und aus der beruflichenoder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorgeeinschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses derTeilung der Austrittsleistungen.

3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt wer-den, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil dieberechtigte Person:

1. ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grobverletzt hat;

2. ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;

II. Nach Eintritteines Vorsor-gefalls oder beiUnmöglichkeitder Teilung

E. Nacheheli-cher UnterhaltI. Voraus-setzungen

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3. gegen die verpflichtete Person oder eine dieser naheverbundenen Person eine schwere Straftat begangenhat.

Art. 1261 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest undbestimmt den Beginn der Beitragspflicht.2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einerRente eine Abfindung festgesetzt werden.3 Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen ab-hängig machen.

Art. 127Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung derdarin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.

Art. 128Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich beibestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weitereserhöht oder vermindert.

Art. 1291 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnissekann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine be-stimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Ver-hältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichti-gen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhaltdeckende Rente festgesetzt werden konnte.2 Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassungder Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommender verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergese-henerweise gestiegen ist.3 Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seitder Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhö-hung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dasskeine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichendeRente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhält-nisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbes-sert haben.

II. Modalitätendes Unterhalts-beitrages

III. Rente1. BesondereVereinbarun-gen

2. Anpassungan die Teue-rung

3. Abänderungdurch Urteil

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Art. 1301 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oderder verpflichteten Person.2 Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch beiWiederverheiratung der berechtigten Person.

Art. 1311 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, sohat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kanto-nalen Recht bezeichnete Stelle der berechtigten Person aufGesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs ingeeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich zu helfen.2 Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtungvon Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrerUnterhaltspflicht nicht nachkommt.3 Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigtenPerson aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allenRechten auf das Gemeinwesen über.

Art. 1321 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Un-terhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen,die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zuleisten.

2 Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfül-lung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie An-stalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oderbeiseiteschafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künfti-gen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.

Art. 1331 Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu undregelt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kin-desverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Verkehr undden Unterhaltsbeitrag des andern Elternteils. Der Unterhalts-beitrag kann über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden.2 Für die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Regelung despersönlichen Verkehrs sind alle für das Kindeswohl wichtigenUmstände massgebend; auf einen gemeinsamen Antrag derEltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes istRücksicht zu nehmen.

4. Erlöschenvon Gesetzeswegen

IV. Vollstrec-kung1. Inkassohilfeund Vorschüs-se

2. Anweisun-genan die Schuld-ner und Sicher-stellung

F. KinderI. Elternrechteund -pflichten

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3 Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Verein-barung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und dieVerteilung der Unterhaltskosten verständigt, so belässt das Ge-richt auf gemeinsamen Antrag beiden Eltern die elterliche Sor-ge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Art. 1341 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Vormund-schaftsbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zuregeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Ver-hältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.2 Die Voraussetzungen für eine Änderung des Unterhaltsbeitra-ges oder des Anspruchs auf persönlichen Verkehr richten sichnach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesver-hältnisses.3 Sind sich die Eltern einig oder ist ein Elternteil verstorben, soist die Vormundschaftsbehörde für die Neuregelung der elterli-chen Sorge und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrageszuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abän-derung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.4 Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge oderdes Unterhaltsbeitrages für das unmündige Kind zu befinden,so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr neu; inden andern Fällen entscheidet die Vormundschaftsbehördeüber die Änderung des persönlichen Verkehrs.

Vierter Abschnitt: Das Scheidungsverfahren

Art. 1351 Die örtliche Zuständigkeit für die Scheidung, die Abänderungdes Scheidungsurteils, die Anweisung an die Schuldner und dieSicherstellung der Unterhaltsbeiträge richtet sich nach dem Ge-richtsstandsgesetz vom 24. März 200049.50

2 Wird eine Neufestsetzung von Unterhaltsbeiträgen für dasmündige Kind verlangt, so richtet sich die Zuständigkeit nachden Bestimmungen über die Unterhaltspflicht der Eltern.

49 SR 27250 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft

seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

II. Veränderungder Verhältnis-se

A. Zuständig-keit

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Art. 1361 Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird ohne vorausge-hendes Sühneverfahren direkt beim Gericht rechtshängig ge-macht.2 Die Rechtshängigkeit der Klage eines Ehegatten auf Schei-dung oder Abänderung des Scheidungsurteils tritt mit der Kla-geanhebung ein.

Art. 1371 Jeder Ehegatte kann nach Eintritt der Rechtshängigkeit für dieDauer des Verfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben.2 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Eskann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn dieEhe aufgelöst ist, aber das Verfahren über Scheidungsfolgenfortdauert. Die Bestimmungen über die Massnahmen zumSchutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwend-bar. Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahrvor Einreichung des Begehrens gefordert werden.

Art. 1381 In der oberen kantonalen Instanz können neue Tatsachen undBeweismittel vorgebracht werden; neue Rechtsbegehren müs-sen zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen oderBeweismittel veranlasst worden sind.2 Die Scheidungsklage kann jederzeit in eine Trennungsklageumgewandelt werden.

Art. 1391 Das Gericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung.2 Es darf Tatsachen, die zur Begründung einer Klage aufScheidung dienen, nur dann als erwiesen annehmen, wenn essich von deren Vorhandensein überzeugt hat.3 Wer bei einer Ehe- oder Familienberatung oder bei einerStelle für Familienmediation für die Ehegatten tätig gewesenist, kann weder Zeugnis ablegen noch Auskunftsperson sein.

Art. 1401 Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist erst rechts-gültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Ur-teilsdispositiv aufzunehmen.2 Das Gericht spricht die Genehmigung aus, wenn es sich da-von überzeugt hat, dass die Ehegatten aus freiem Willen und

B. Rechtshän-gigkeit

C. VorsorglicheMassnahmenwährend desScheidungsver-fahrens

D. Neue Anträ-ge

E. Erforschungdes Sachver-halts

F. Genehmi-gung der Ver-einbarung

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nach reiflicher Überlegung die Vereinbarung geschlossen ha-ben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unan-gemessen ist.

Art. 1411 Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittslei-stungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigtund legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungender beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getrof-fenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Be-rechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebendsind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch dasGericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorgeverbindlich.2 Das Gericht eröffnet den Einrichtungen der beruflichen Vor-sorge das rechtskräftige Urteil bezüglich der sie betreffendenPunkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überwei-sung des vereinbarten Betrages.3 Verzichtet ein Ehegatte in der Vereinbarung ganz oder teilwei-se auf seinen Anspruch, so prüft das Gericht von Amtes wegen,ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf ande-re Weise gewährleistet ist.

Art. 1421 Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Ge-richt über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zuteilen sind.2 Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräf-tig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegendem nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199351

zuständigen Gericht.

3 Diesem ist insbesondere mitzuteilen:1. der Entscheid über das Teilungsverhältnis;2. das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehe-

scheidung;3. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen

den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen;4. die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Ein-

richtungen gemeldet haben.

51 SR 831.42

G. BeruflicheVorsorge;Teilung derAustrittslei-stungenI. Einigung

II. Uneinigkeit

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Art. 143Werden durch Vereinbarung oder Urteil Unterhaltsbeiträgefestgelegt, so ist anzugeben:

1. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegat-ten ausgegangen wird;

2. wieviel für den Ehegatten und wieviel für jedes Kind be-stimmt ist;

3. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unter-halts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nach-trägliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;

4. ob und in welchem Ausmass die Rente sich den Verän-derungen der Lebenskosten anpasst.

Art. 1441 Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, so hört das Gerichtdie Eltern persönlich an.2 Die Kinder werden in geeigneter Weise durch das Gerichtoder durch eine beauftragte Drittperson persönlich angehört,soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegensprechen.

Art. 1451 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen undwürdigt die Beweise nach freier Überzeugung.2 Nötigenfalls zieht es Sachverständige bei und erkundigt sichbei der Vormundschaftsbehörde oder einer in der Jugendhilfetätigen Stelle.

Art. 1461 Das Gericht ordnet aus wichtigen Gründen die Vertretung desKindes im Prozess durch einen Beistand an.

2 Es prüft die Anordnung der Beistandschaft insbesonderedann, wenn:

1. die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorgeoder wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unter-schiedliche Anträge stellen;

2. die Vormundschaftsbehörde es beantragt;3. die Anhörung der Eltern oder des Kindes oder andere

Gründe erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der

H. Unterhalts-beiträge

J. KinderI. Anhörung

II. Abklärungder Verhältnis-se

III. Vertretungdes Kindes1. Voraus-setzungen

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gemeinsamen Anträge der Eltern über die Zuteilung derelterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr erwek-ken oder Anlass geben, den Erlass von Kindesschutz-massnahmen zu erwägen.

3 Auf Antrag des urteilsfähigen Kindes ist die Beistandschaftanzuordnen.

Art. 1471 Die Vormundschaftsbehörde bezeichnet als Beistand eine infürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.2 Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechts-mittel einlegen, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Sor-ge, um grundlegende Fragen des persönlichen Verkehrs oderum Kindesschutzmassnahmen geht.3 Dem Kind dürfen keine Gerichts- oder Parteikosten auferlegtwerden.

Art. 1481 Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt den Eintritt derRechtskraft nur im Umfang der Anträge; wird jedoch der Unter-haltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so können auchdie Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt werden.2 Die rechtskräftige Vereinbarung über die vermögensrechtli-chen Scheidungsfolgen kann bei Mängeln im Vertragsschlussmit Revision angefochten werden.

Art. 1491 Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren kann dieAuflösung der Ehe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nur we-gen Willensmängeln oder Verletzung bundesrechtlicher Verfah-rensvorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begeh-ren angefochten werden.2 Ficht eine Partei mit einem ordentlichen Rechtsmittel die ein-verständlich geregelten Scheidungsfolgen an, so kann die an-dere Partei innert einer vom Gericht angesetzten Frist erklären,dass sie ihre Zustimmung zur Scheidung auf gemeinsames Be-gehren widerruft, wenn der betreffende Teil des Urteils geändertwürde.

Art. 150–158Aufgehoben

2. Bestellungund Aufgaben

K. RechtsmittelI. Im allgemei-nen

II. Bei Schei-dung auf ge-meinsamesBegehren

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Fünfter Titel:52 Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen

Art. 1591 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Ge-meinschaft verbunden.2 Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaftin einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kindergemeinsam zu sorgen.3 Sie schulden einander Treue und Beistand.

Art. 1601 Der Name des Ehemannes ist der Familienname der Ehegat-ten.2 Die Braut kann jedoch gegenüber dem Zivilstandsbeamtenerklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem Familiennamenvoranstellen.3 Trägt sie bereits einen solchen Doppelnamen, so kann sie le-diglich den ersten Namen voranstellen.

Art. 161Die Ehefrau erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht desEhemannes, ohne das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zuverlieren, das sie als ledig hatte.

Art. 162Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.

Art. 1631 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinenKräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.2 Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnenleistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haus-haltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oderGewerbe des andern.3 Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Ge-meinschaft und ihre persönlichen Umstände.

52 Fassung des fünften Titels gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan.1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Siehe auch die Art. 8-8b desSchlT hiernach.

A. EhelicheGemeinschaft;Rechte undPflichten derEhegatten

B. Familienna-me

C. Kantons-und Gemeinde-bürgerrecht

D. EhelicheWohnung

E. Unterhaltder FamilieI. Im allgemei-nen

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Art. 1641 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreutoder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruchdarauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenenBetrag zur freien Verfügung ausrichtet.2 Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte desberechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vor-sorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.

Art. 1651 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblichmehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Fami-lie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Ent-schädigung.2 Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommenoder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehrbeigetragen hat, als er verpflichtet war.3 Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn erseinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-,Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andernRechtsverhältnisses geleistet hat.

Art. 1661 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens dieeheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Fami-lie.2 Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte dieeheliche Gemeinschaft nur vertreten:

1. wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigtworden ist;

2. wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinenAufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehe-gatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichenGründen nicht zustimmen kann.

3 Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen per-sönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über dieVertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den andernEhegatten.

II. Betrag zurfreien Verfü-gung

III. Ausseror-dentlicheBeiträge einesEhegatten

F. Vertretungder ehelichenGemeinschaft

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Art. 167Bei der Wahl und Ausübung seines Berufes oder Gewerbesnimmt jeder Ehegatte auf den andern und das Wohl der eheli-chen Gemeinschaft Rücksicht.

Art. 168Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechts-geschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes be-stimmt.

Art. 1691 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmungdes andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder dieWohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsge-schäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie be-schränken.2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wirdsie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gerichtanrufen.

Art. 1701 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Ein-kommen, Vermögen und Schulden verlangen.2 Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegattenoder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilenund die notwendigen Urkunden vorzulegen.3 Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte,Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.

Art. 171Die Kantone sorgen dafür, dass sich die Ehegatten bei Ehe-schwierigkeiten gemeinsam oder einzeln an Ehe- oder Famili-enberatungsstellen wenden können.

Art. 1721 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familienicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemein-schaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemein-sam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.2 Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und ver-sucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis

G. Berufund Gewerbeder Ehegatten

H. Rechtsge-schäfteder EhegattenI. Im allgemei-nen

II. Wohnungder Familie

J. Auskunfts-pflicht

K. Schutzder ehelichenGemeinschaftI. Beratungs-stellen

II. GerichtlicheMassnahmen1. Im allgemei-nen

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Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Famili-enberatungsstelle weisen.3 Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegattendie vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen.

Art. 1731 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbei-träge an den Unterhalt der Familie fest.2 Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag fürden Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder be-treut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.3 Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vorEinreichung des Begehrens gefordert werden.

Art. 1741 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung derehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sieauszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des anderndie Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.2 Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzugnur durch persönliche Mitteilung bekanntgeben.3 Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam,wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.

Art. 175Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für so-lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftli-che Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusam-menleben ernstlich gefährdet ist.

Art. 1761 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet,so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:

1. die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andernschuldet, festsetzen;

2. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;3. die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände

rechtfertigen.2 Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn dasZusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere esgrundlos ablehnt.

2. WährenddesZusammenle-bensa. Geldleistun-gen

b. Entzug derVertretungsbe-fugnis

3. Aufhebungdes gemeinsa-men Haus-haltesa. Gründe

b. RegelungdesGetrenntlebens

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3 Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft das Gerichtnach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesver-hältnisses die nötigen Massnahmen.

Art. 177Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Fami-lie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihreZahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu lei-sten.

Art. 1781 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen derFamilie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Ver-pflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann dasGericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über be-stimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängigmachen.2 Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.3 Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfü-gen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.

Art. 17953

1 Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Be-gehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf,wenn ihr Grund weggefallen ist; in bezug auf den persönlichenVerkehr und die Kindesschutzmassnahmen bleibt die Zustän-digkeit der vormundschaftlichen Behörden vorbehalten.2 Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, sofallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mitAusnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnah-men dahin.

Art. 18054

53 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

54 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000(SR 272).

4. Anweisun-genan die Schuld-ner

5. Beschrän-kungen derVerfügungs-befugnis

6. Veränderungder Verhältnis-se

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Sechster Titel:55 Das Güterrecht der EhegattenErster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 181Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungen-schaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas an-deres vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand ein-getreten ist.

Art. 1821 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossenwerden.2 Die Brautleute oder Ehegatten können ihren Güterstand nurinnerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oderändern.

Art. 1831 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.2 Unmündige oder Entmündigte brauchen die Zustimmung ihresgesetzlichen Vertreters.

Art. 184Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den ver-tragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom ge-setzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

Art. 1851 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vomGericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:

1. wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder seinAnteil am Gesamtgut gepfändet wird;

2. wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuch-stellers oder der Gemeinschaft gefährdet;

3. wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weisedie erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung überdas Gesamtgut verweigert;

55 Fassung des sechsten Titels gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan.1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Siehe auch die Art. 9-11a desSchlT hiernach.

A. OrdentlicherGüterstand

B. EhevertragI. Inhaltdes Vertrages

II. Vertrags-fähigkeit

III. Formdes Vertrages

C. Ausseror-dentlicherGüterstandI. Auf Begehreneines Ehegat-ten1. Anordnung

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4. wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Aus-kunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seineSchulden oder über das Gesamtgut verweigert;

5. wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzli-cher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gü-tertrennung verlangen.

Art. 18656

Art. 1871 Die Ehegatten können jederzeit durch Ehevertrag wieder ihrenfrüheren oder einen andern Güterstand vereinbaren.2 Ist der Grund der Gütertrennung weggefallen, so kann dasGericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellungdes früheren Güterstandes anordnen.

Art. 188Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, derKonkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennungein.

Art. 189Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigen-schuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wor-den, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beimGericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen.

Art. 1901 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.2 ...58

Art. 1911 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begeh-ren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemein-schaft anordnen.

56 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000(SR 272).

57 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraftseit 1. Jan.2001 (SR 272).

58 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000(SR 272).

2. ...

3. Aufhebung

II. Bei Konkursund Pfändung1. Bei Konkurs

2. Bei Pfän-dunga. Anordnung

Begehren57

3. Aufhebung

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2 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbe-teiligung vereinbaren.

Art. 192Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Aus-einandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstan-des, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 1931 Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oderdurch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermö-gen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder derGemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftungnicht entzogen werden.2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen,so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieserHaftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfan-gene Vermögen hiezu nicht ausreicht.

Art. 19459

Art. 1951 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschwei-gend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so geltendie Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderesvereinbart ist.2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischenEhegatten bleiben vorbehalten.

Art. 195a1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass erbei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mitöffentlicher Urkunde mitwirkt.2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binneneines Jahres seit Einbringen der Vemögenswerte errichtet wur-de.

59 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000(SR 272).

III. Güterrechtli-cheAuseinander-setzung

D. Schutzder Gläubiger

E. ...

F. Verwaltungdes Vermögenseines Ehegat-ten durch denandern

G. Inventar

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Zweiter Abschnitt:Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbe-teiligung

Art. 196Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Er-rungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.

Art. 1971 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegattewährend der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:

1. seinen Arbeitserwerb;2. die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, So-

zialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;3. die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;4. die Erträge seines Eigengutes;5. Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.

Art. 198Eigengut sind von Gesetzes wegen:

1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslichzum persönlichen Gebrauch dienen;

2. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginndes Güterstandes gehören oder ihm später durchErbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;

3. Genugtuungsansprüche;4. Ersatzanschaffungen für Eigengut.

Art. 1991 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte derErrungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder denBetrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.2 Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinba-ren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaftfallen.

A. Eigentums-verhältnisseI. Zusammen-setzung

II. Errungen-schaft

III. Eigengut1. Nach Gesetz

2. NachEhevertrag

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Art. 2001 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentumdes einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigen-tum beider Ehegatten angenommen.3 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Ge-genteils als Errungenschaft.

Art. 2011 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt je-der Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und ver-fügt darüber.2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten,so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über sei-nen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Art. 202Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamtenVermögen.

Art. 2031 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit vonSchulden zwischen Ehegatten.2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Er-stattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegattenernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaftgefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumtwerden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Um-stände rechtfertigen.

Art. 2041 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mitder Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder ge-richtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung desGüterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begeh-ren eingereicht worden ist.

IV. Beweis

B. Verwaltung,Nutzung undVerfügung

C. HaftunggegenüberDritten

D. SchuldenzwischenEhegatten

E. Auflösungdes Güterstan-des und Aus-einander-setzungI. Zeitpunktder Auflösung

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Art. 2051 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sichim Besitz des andern Ehegatten befinden.2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehe-gatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben denübrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieserVermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegattenungeteilt zugewiesen wird.3 Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.

Art. 2061 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Er-haltung von Vermögensgegenständen des andern ohne ent-sprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeit-punkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht sei-ne Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach demgegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; istdagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forde-rung dem ursprünglichen Beitrag.2 Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussertworden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei derVeräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.3 Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung denMehrwertanteil ausschliessen oder ändern.

Art. 2071 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nachihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandesausgeschieden.2 Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeein-richtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird imBetrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten beiAuflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zuge-rechnet.

Art. 2081 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:

1. unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte währendder letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandesohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat,ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;

II. Rücknahmevon Vermö-genswertenund Regelungder Schulden1. Im allgemei-nen

2. Mehrwertan-teil des Ehegat-ten

III. Berechnungdes Vorschla-ges jedes Ehe-gatten1. Ausschei-dungder Errungen-schaft und desEigengutes

2. Hinzurech-nung

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2. Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte währendder Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um denBeteiligungsanspruch des andern zu schmälern.

2 Bei Streitigkeiten über solche Zuwendungen oder Entäusse-rungen kann das Urteil dem begünstigten Dritten entgegenge-halten werden, wenn ihm der Streit verkündet worden ist.

Art. 2091 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oderSchulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehe-gatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Aus-einandersetzung eine Ersatzforderung.2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher siesachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.3 Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zurVerbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständender andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwerteingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil desBeitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenständeim Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserungberechnet.

Art. 2101 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich derhinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen,nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet denVorschlag.2 Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.

Art. 211Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermö-gensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.

Art. 2121 Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Ei-gentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überle-bende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch aufungeteilte Zuweisung erhebt, ist bei Berechnung des Mehrwer-tanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzu-setzen.2 Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes oder seineErben können gegenüber dem andern Ehegatten als Mehr-wertanteil oder als Beteiligungsforderung nur den Betrag gel-

3. Ersatzforde-rungen zwi-schenErrungenschaftund Eigengut

4. Vorschlag

IV. Wertbestim-mung1. Verkehrswert

2. Ertragswerta. Im allgemei-nen

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tend machen, den sie bei Anrechnung des Gewerbes zum Ver-kehrswert erhielten.3 Die erbrechtlichen Bestimmungen über die Bewertung undüber den Anteil der Miterben am Gewinn gelten sinngemäss.

Art. 2131 Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden,wenn besondere Umstände es rechtfertigen.2 Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unter-haltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der An-kaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslichder Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegat-ten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört.

Art. 2141 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güter-standes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt derAuseinandersetzung.2 Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnetwerden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussertworden sind.

Art. 2151 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vor-schlages des andern zu.2 Die Forderungen werden verrechnet.

Art. 2161 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlagvereinbart werden.2 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche dernichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht be-einträchtigen.

Art. 217Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder ge-richtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungenüber die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlagnur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.

b. BesondereUmstände

3. Massgeben-der Zeitpunkt

V. Beteiligungam Vorschlag1. Nach Gesetz

2. Nach Vertraga. Im allgemei-nen

b. Bei Schei-dung, Tren-nung, Ungültig-erklärungder Ehe odergerichtlicherGütertrennung

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Art. 2181 Bringt die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung unddes Mehrwertanteils den verpflichteten Ehegatten in ernstlicheSchwierigkeiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfri-sten eingeräumt werden.2 Die Beteiligungsforderung und der Mehrwertanteil sind, soweitdie Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Abschluss derAuseinandersetzung an zu verzinsen und, wenn es die Um-stände rechtfertigen, sicherzustellen.

Art. 2191 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweisebeibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oderan der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und diedem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oderein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt ei-ne andere ehevertragliche Regelung.2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilungdes Eigentums am Hausrat verlangen.3 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen desüberlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erbendes Verstorbenen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechtsdas Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt wer-den.4 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf aus-übte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu des-sen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegattediese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäu-erlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.

Art. 2201 Deckt das Vermögen des verpflichteten Ehegatten oder seineErbschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Be-teiligungsforderung nicht, so können der berechtigte Ehegatteoder seine Erben Zuwendungen, die der Errungenschaft hinzu-zurechnen sind, bis zur Höhe des Fehlbetrages bei den begün-stigten Dritten einfordern.2 Das Klagerecht erlischt ein Jahr nachdem der Ehegatte oderseine Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhaltenhaben, in jedem Fall aber zehn Jahre nach der Auflösung desGüterstandes.

VI. Bezahlungder Beteili-gungsforderungund des Mehr-wertanteils1. Zahlungsauf-schub

2. Wohnungund Hausrat

3. Klagegegen Dritte

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3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die erbrechtlicheHerabsetzungsklage sinngemäss.60

Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft

Art. 221Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgutund das Eigengut jedes Ehegatten.

Art. 2221 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögenund die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Aus-nahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengutsind.2 Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt.3 Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfü-gen.

Art. 2231 Die Ehegatten können durch Ehevertrag die Gemeinschaft aufdie Errungenschaft beschränken.2 Die Erträge des Eigengutes fallen in das Gesamtgut.

Art. 2241 Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermö-genswerte oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke,den Arbeitserwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mitdenen dieser einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt,von der Gemeinschaft ausschliessen.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Erträge dieserVermögenswerte nicht in das Gesamtgut.

Art. 2251 Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritteroder von Gesetzes wegen.2 Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegattendie Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichenGebrauch dienen, sowie die Genugtuungsansprüche.

60 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraftseit 1. Jan. 2001 (SR 272).

A. Eigentums-verhältnisseI. Zusammen-setzung

II. Gesamtgut1. AllgemeineGütergemein-schaft

2. BeschränkteGütergemein-schaftena. Errungen-schaftsgemein-schaft

b. Andere Gü-tergemeinschaf-ten

III. Eigengut

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3 Was ein Ehegatte als Pflichtteil zu beanspruchen hat, kannihm von seinen Verwandten nicht als Eigengut zugewendetwerden, sofern der Ehevertrag vorsieht, dass diese Vermö-genswerte Gesamtgut sind.

Art. 226Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht be-wiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.

Art. 2271 Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im Interesse derehelichen Gemeinschaft.2 Jeder Ehegatte kann in den Schranken der ordentlichen Ver-waltung die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgutverfügen.

Art. 2281 Die Ehegatten können ausser für die ordentliche Verwaltungnur gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des anderndie Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfü-gen.2 Dritte dürfen diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nichtwissen oder wissen sollten, dass sie fehlt.3 Die Bestimmungen über die Vertretung der ehelichen Ge-meinschaft bleiben vorbehalten.

Art. 229Übt ein Ehegatte mit Zustimmung des andern mit Mitteln desGesamtgutes allein einen Beruf aus oder betreibt er allein einGewerbe, so kann er alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die die-se Tätigkeiten mit sich bringen.

Art. 2301 Ohne Zustimmung des andern kann ein Ehegatte weder eineErbschaft, die ins Gesamtgut fallen würde, ausschlagen nocheine überschuldete Erbschaft annehmen.2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wirdsie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gerichtan seinem Wohnsitz anrufen.

IV. Beweis

B. Verwaltungund VerfügungI. Gesamtgut1. OrdentlicheVerwaltung

2. Ausser-ordentlicheVerwaltung

3. Beruf oderGewerbe derGemeinschaft

4. Ausschla-gungund Annahmevon Erb-schaften

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Art. 2311 Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehe-gatte bei Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftrag-ten verantwortlich.2 Die Kosten der Verwaltung werden dem Gesamtgut belastet.

Art. 2321 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet jeder Ehe-gatte sein Eigengut und verfügt darüber.2 Fallen die Erträge in das Eigengut, werden die Kosten derVerwaltung diesem belastet.

Art. 233Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Ge-samtgut:

1. für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zurVertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Ver-waltung des Gesamtgutes eingeht;

2. für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oderGewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Ge-samtgutes verwendet werden oder deren Erträge insGesamtgut fallen;

3. für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persön-lich einzustehen hat;

4. für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Drittenvereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Ei-gengut des Schuldners haftet.

Art. 2341 Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinemEigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes.2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche wegen Bereicherung derGemeinschaft.

Art. 2351 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit vonSchulden zwischen Ehegatten.2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Er-stattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegattenernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaftgefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt

5. Verantwort-lichkeit undVerwaltungs-kosten

II. Eigengut

C. Haftunggegenüber Drit-tenI. Vollschulden

II. Eigenschul-den

D. SchuldenzwischenEhegatten

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werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Um-stände rechtfertigen.

Art. 2361 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten, mit derVereinbarung eines andern Güterstandes oder mit der Kon-kurseröffnung über einen Ehegatten aufgelöst.2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder ge-richtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung desGüterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begeh-ren eingereicht worden ist.3 Für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigen-gutes ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes mass-gebend.

Art. 237Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeein-richtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat und dieGesamtgut geworden ist, wird im Betrag des Kapitalwertes derRente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zu-stünde, dem Eigengut zugerechnet.

Art. 2381 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestehen zwi-schen dem Gesamtgut und dem Eigengut jedes Ehegatten Er-satzforderungen, wenn Schulden, die die eine Vermögens-masse belasten, mit Mitteln der andern bezahlt worden sind.2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher siezusammenhängt, im Zweifel aber das Gesamtgut.

Art. 239Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zumErwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermö-gensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetra-gen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehr-wertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung.

Art. 240Massgebend für den Wert des bei Auflösung des Güterstandesvorhandenen Gesamtgutes ist der Zeitpunkt der Auseinander-setzung.

E. Auflösungdes Güterstan-des und Aus-einan-dersetzungI. Zeitpunkt derAuflösung

II. Zuweisungzum Eigengut

III. Ersatzforde-rungen zwi-schenGesamtgutund Eigengut

IV. Mehrwert-anteil

V. Wertbestim-mung

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Art. 2411 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oderdurch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, sosteht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Ge-samtgutes zu.2 Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart wer-den.3 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche derNachkommen nicht beeinträchtigen.

Art. 2421 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oderEintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmtjeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errun-genschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.2 Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu.3 Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilunggelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 243Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufge-löst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihmauf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungen-schaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.

Art. 2441 Gehören das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegattengelebt haben, oder Hausratsgegenstände zum Gesamtgut, sokann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Ei-gentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen desüberlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erbendes Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oderein Wohnrecht eingeräumt werden.3 Wird die Gütergemeinschaft nicht durch Tod aufgelöst, kannjeder Ehegatte diese Begehren stellen, wenn er ein überwie-gendes Interesse nachweist.

Art. 245Weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kanner verlangen, dass ihm auch andere Vermögenswerte auf An-rechnung zugeteilt werden.

VI. Teilung1. Bei Tod oderVereinbarungeines andernGüterstandes

2. In den übri-gen Fällen

VII. Durchfüh-rung der Tei-lung1. Eigengut

2. Wohnungund Hausrat

3. Andere Ver-mögenswerte

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Art. 246Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Mit-eigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.

Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung

Art. 247Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jederEhegatte sein Vermögen und verfügt darüber.

Art. 2481 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentumdes einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigen-tum beider Ehegatten angenommen.

Art. 249Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamtenVermögen.

Art. 2501 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit vonSchulden zwischen Ehegatten.2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Er-stattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegattenernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaftgefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumtwerden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Um-stände rechtfertigen.

Art. 251Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehe-gatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflö-sung des Güterstandes neben den übrigen gesetzlichen Mass-nahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Ent-schädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.

4. AndereTeilungsvor-schriften

A. Verwaltung,Nutzung undVerfügungI. Im allgemei-nen

II. Beweis

B. Haftunggegenüber Drit-ten

C. SchuldenzwischenEhegatten

D. Zuweisungbei Miteigen-tum

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Zweite Abteilung: Die VerwandtschaftSiebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnis-ses61

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen62

Art. 25263

1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und derMutter mit der Geburt.2 Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe derMutter begründet oder durch Anerkennung oder durch das Ge-richt festgestellt.3 Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.

Art. 25364

Art. 25465

Das Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung des Kindesver-hältnisses wird durch das kantonale Prozessrecht geordnetunter Vorbehalt folgender Vorschriften:

1. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegenund würdigt die Beweise nach freier Überzeugung.

2. Die Parteien und Dritte haben an Untersuchungen mitzu-wirken, die zur Aufklärung der Abstammung nötig undohne Gefahr für die Gesundheit sind.

61 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

62 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

63 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

64 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000(SR 272).

65 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

A. Entstehungdes Kindesver-hältnissesim allgemeinen

B. Feststellungund Anfechtungdes Kindesver-hältnissesI. ...

II. Verfahren

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Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes66

Art. 25567

1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemannals Vater.2 Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei spätererGeburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannesgezeugt worden ist.3 Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater,wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunktder Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.

Art. 25668

1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefoch-ten werden:

1. vom Ehemann;2. vom Kind, wenn während seiner Unmündigkeit der ge-

meinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.2 Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind unddie Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und dieMutter.3 Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durcheinen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht desKindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom18. Dezember 199869 vorbehalten.70

Art. 256a71

1 Ist ein Kind während der Ehe gezeugt worden, so hat der Klä-ger nachzuweisen, dass der Ehemann nicht der Vater ist.

66 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

67 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

68 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

69 SR 814.9070 Fassung gemäss Art. 39 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dez. 1998, in Kraft

seit 1. Jan. 2001 (SR 814.90).71 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977

237 264; BBl 1974 II 1).

A. Vermutung

B. AnfechtungI. Klagerecht

II. Klagegrund1. Bei Zeugungwährendder Ehe

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2 Ist das Kind frühestens 180 Tage nach Abschluss und späte-stens 300 Tage nach Auflösung der Ehe durch Tod geboren, sowird vermutet, dass es während der Ehe gezeugt worden ist.72

Art. 256b73

1 Ist ein Kind vor Abschluss der Ehe oder zu einer Zeit gezeugtworden, da der gemeinsame Haushalt aufgehoben war, so istdie Anfechtung nicht weiter zu begründen.2 Die Vaterschaft des Ehemannes wird jedoch auch in diesemFall vermutet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er um dieZeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt hat.

Art. 256c74

1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen,seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass ernicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeitder Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablaufvon fünf Jahren seit der Geburt.2 Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichendes Mündigkeitsalters zu erheben.3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenndie Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

Art. 25775

1 Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung derEhe durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eineneue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater.76

2 Wird diese Vermutung beseitigt, so gilt der erste Ehemann alsVater.

72 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

73 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

74 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

75 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

76 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

2. Bei Zeugungvor der Eheoder währendAufhebungdes Haushaltes

III. Klagefrist

C. Zusammen-treffen zweierVermutungen

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Art. 25877

1 Ist der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder ur-teilsunfähig geworden, so kann die Anfechtungsklage von sei-nem Vater oder seiner Mutter erhoben werden.2 Die Bestimmungen über die Anfechtung durch den Ehemannfinden entsprechende Anwendung.3 Die einjährige Klagefrist beginnt frühestens mit der Kenntnisdes Todes oder der Urteilsunfähigkeit des Ehemannes.

Art. 25978

1 Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher gebo-rene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe gebo-rene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft desEhemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.2 Die Anerkennung kann angefochten werden:

1. von der Mutter;2. vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkom-

men, wenn während seiner Unmündigkeit der gemein-same Haushalt der Ehegatten aufgehört hat oder dieAnerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Al-tersjahres ausgesprochen worden ist;

3. von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Eheman-nes;

4. vom Ehemann.3 Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung findenentsprechende Anwendung.

Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsur-teil79

Art. 26080

1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Va-ter das Kind anerkennen.

77 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

78 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

79 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

80 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

D. Klageder Eltern

E. Heiratder Eltern

A. Anerken-nungI. Zulässigkeitund Form

Edition Twix Zivilgesetzbuch

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210

2 Ist der Anerkennende unmündig oder entmündigt, so ist dieZustimmung seiner Eltern oder seines Vormundes notwendig.3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstands-beamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Kla-ge auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.

Art. 260a81

1 Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat,beim Gericht angefochten werden, namentlich von der Mutter,vom Kind und nach seinem Tode von den Nachkommen sowievon der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden.2 Dem Anerkennenden steht diese Klage nur zu, wenn er dasKind unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und er-heblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Ehre oderdas Vermögen seiner selbst oder einer ihm nahestehendenPerson oder in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannthat.3 Die Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und dasKind, soweit diese nicht selber klagen.

Art. 260b82

1 Der Kläger hat zu beweisen, dass der Anerkennende nicht derVater des Kindes ist.2 Mutter und Kind haben diesen Beweis jedoch nur zu erbrin-gen, wenn der Anerkennende glaubhaft macht, dass er derMutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt habe.

Art. 260c83

1 Die Klage ist binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem derKläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntniserhielt, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass einDritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat,oder seitdem er den Irrtum entdeckte oder seitdem die Drohungwegfiel, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit derAnerkennung.2 Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf einesJahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters erhoben werden.

81 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

82 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

83 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

II. Anfechtung1. Klagerecht

2. Klagegrund

3. Klagefrist

Schweizerisches Edition Twix

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3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenndie Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

Art. 26184

1 Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung desKindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen.2 Die Klage richtet sich gegen den Vater oder, wenn er gestor-ben ist, nacheinander gegen seine Nachkommen, Eltern oderGeschwister oder, wenn solche fehlen, gegen die zuständigeBehörde seines letzten Wohnsitzes.3 Ist der Vater gestorben, so wird seiner Ehefrau zur Wahrungihrer Interessen die Einreichung der Klage vom Gericht mitge-teilt.

Art. 26285

1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vorder Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seineVaterschaft vermutet.2 Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. odernach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und derBeklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnthat.3 Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dassseine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlichist als die eines Dritten.

Art. 26386

1 Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebrachtwerden, ist aber einzureichen:

1. von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt;2. vom Kind vor Ablauf eines Jahres seit Erreichen des

Mündigkeitsalters.2 Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann,so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seitdem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden.

84 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

85 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

86 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

B. Vater-schaftsklageI. Klagerecht

II. Vermutung

III. Klagefrist

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210

3 Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn dieVerspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

Vierter Abschnitt87: Die Adoption

Art. 26488

Ein Kind darf adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adopti-veltern während wenigstens eines Jahres Pflege und Erziehungerwiesen haben und nach den gesamten Umständen zu er-warten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses dieneseinem Wohl, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilli-ger Weise zurückzusetzen.

Art. 264a89

1 Ehegatten können nur gemeinschaftlich adoptieren; anderenPersonen ist die gemeinschaftliche Adoption nicht gestattet.2 Die Ehegatten müssen 5 Jahre verheiratet sein oder das 35.Altersjahr zurückgelegt haben.3 Eine Person darf das Kind ihres Ehegatten adoptieren, wenndie Ehegatten seit mindestens fünf Jahren verheiratet sind.90

Art. 264b91

1 Eine unverheiratete Person darf allein adoptieren, wenn siedas 35. Altersjahr zurückgelegt hat.2 Eine verheiratete Person, die das 35. Altersjahr zurückgelegthat, darf allein adoptieren, wenn sich die gemeinschaftliche Ad-option als unmöglich erweist, weil der Ehegatte dauernd urteil-sunfähig oder seit mehr als 2 Jahren mit unbekanntem Aufent-halt abwesend, oder wenn die Ehe seit mehr als 3 Jahren ge-richtlich getrennt ist.

87 Ursprünglich Dritter Abschnitt.88 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsüber-

einkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalenAdoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 211.221.31).

89 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

90 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

91 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

A. AdoptionUnmündigerI. AllgemeineVoraussetzun-gen

II. Gemein-schaftlicheAdoption

III. Einzeladop-tion

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Art. 26592

1 Das Kind muss wenigstens 16 Jahre jünger sein als die Adop-tiveltern.2 Ist das Kind urteilsfähig, so ist zur Adoption seine Zustimmungnotwendig.3 Ist es bevormundet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, dieAdoption nur mit Zustimmung der vormundschaftlichen Auf-sichtsbehörde erfolgen.

Art. 265a93

1 Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und derMutter des Kindes.2 Die Zustimmung ist bei der Vormundschaftsbehörde amWohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes münd-lich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken.3 Sie ist gültig, selbst wenn die künftigen Adoptiveltern nicht ge-nannt oder noch nicht bestimmt sind.

Art. 265b94

1 Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seitder Geburt des Kindes erteilt werden.2 Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme wi-derrufen werden.3 Wird sie nach einem Widerruf erneuert, so ist sie endgültig.

Art. 265c95

Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden,1. wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger

abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist,2. wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat.

92 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

93 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

94 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

95 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

IV. Alter undZustimmungdes Kindes

V. Zustimmungder Eltern1. Form

2. Zeitpunkt

3. Absehenvon derZustimmunga. Vorausset-zungen

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Art. 265d 96

1 Wird das Kind zum Zwecke späterer Adoption untergebrachtund fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet dieVormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes, auf Gesucheiner Vermittlungsstelle oder der Adoptiveltern und in der Regelvor Beginn der Unterbringung, ob von dieser Zustimmung abzu-sehen sei.2 In den andern Fällen ist hierüber anlässlich der Adoption zuentscheiden.3 Wird von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen, weil ersich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat, so ist ihm derEntscheid schriftlich mitzuteilen.

Art. 26697

1 Fehlen Nachkommen, so darf eine mündige oder entmündigtePerson adoptiert werden,

1. wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechendauernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr wäh-rend wenigstens fünf Jahren Pflege erwiesen haben,

2. wenn ihr während ihrer Unmündigkeit die Adoptivelternwenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwie-sen haben,

3. wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu ad-optierende Person während wenigstens fünf Jahren mitden Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat.

2 Eine verheiratete Person kann nur mit Zustimmung ihres Ehe-gatten adoptiert werden.3 Im übrigen finden die Bestimmungen über die Adoption Un-mündiger entsprechende Anwendung.

Art. 26798

1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes derAdoptiveltern.2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt; vorbehalten bleibt eszum Elternteil, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist.

96 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

97 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

98 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

b. Entscheid

B. AdoptionMündiger undEntmündigter

C. WirkungI. Im allgemei-nen

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3 Bei der Adoption kann dem Kind ein neuer Vorname gegebenwerden.

Art. 267a99

Das unmündige Kind erhält anstelle seines bisherigen dasKantons- und Gemeindebürgerrecht der Adoptiveltern.

Art. 268100

1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behördeam Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.2 Ist das Adoptionsgesuch eingereicht, so hindert Tod oder Ein-tritt der Urteilsunfähigkeit des Adoptierenden die Adoption nicht,sofern deren Voraussetzungen im übrigen nicht berührt werden.3 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuches mündig, sobleiben die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger an-wendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.

Art. 268a101

1 Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung allerwesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sach-verständigen, ausgesprochen werden.2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit derAdoptiveltern und des Adoptivkindes, ihre gegenseitige Bezie-hung, dieerzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweg-gründe und die Familienverhältnisse der Adoptiveltern sowiedie Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären.3 Haben die Adoptiveltern Nachkommen, so ist deren Einstel-lung zur Adoption zu würdigen.

Art. 268b102

Die Adoptiveltern dürfen ohne ihre Zustimmung den Eltern desKindes nicht bekanntgegeben werden.

99 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

100 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

101 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

102 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

103 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsüber-einkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalenAdoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 211.221.31).

II. Heimat

D. VerfahrenI. Im allgemei-nen

II. Untersu-chung

Dbis. Adoptions-geheimnis103

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Art. 268c104

1 Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es jeder-zeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern ver-langen; vorher kann es Auskunft verlangen, wenn es einschutzwürdiges Interesse hat.2 Bevor die Behörde oder Stelle, welche über die gewünschtenAngaben verfügt, Auskunft erteilt, informiert sie wenn möglichdie leiblichen Eltern. Lehnen diese den persönlichen Kontaktab, so ist das Kind darüber zu informieren und auf die Persön-lichkeitsrechte der leiblichen Eltern aufmerksam zu machen.3 Die Kantone bezeichnen eine geeignete Stelle, welche dasKind auf Wunsch beratend unterstützt.

Art. 269105

1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholtworden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoptionbeim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindesnicht ernstlich beeinträchtigt wird.2 Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie denEntscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.

Art. 269a106

1 Leidet die Adoption an anderen schwerwiegenden Mängeln,so kann jedermann, der ein Interesse hat, namentlich auch dieHeimat- oder Wohnsitzgemeinde, sie anfechten.2 Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangelinzwischen behoben ist oder ausschliesslich Verfahrensvor-schriften betrifft.

Art. 269b107

Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des An-fechtungsgrundes und in jedem Falle binnen zwei Jahren seitder Adoption zu erheben.

104 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsüber-einkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalenAdoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 211.221.31).

105 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

106 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

107 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

Dter. Auskunftüber diePersonalien derleiblichenEltern

E. AnfechtungI. Gründe1. Fehlen derZustimmung

2. AndereMängel

II. Klagefrist

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Art. 269c108

1 Der Bund übt die Aufsicht über die Vermittlung von Kindernzur Adoption aus.2 Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhangmit seinem Beruf betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Ver-mittlung durch vormundschaftliche Organe bleibt vorbehalten.3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und re-gelt die Mitwirkung der für die Aufnahme von Kindern zumZweck späterer Adoption zuständigen kantonalen Behörde beider Abklärung der Bewilligungsvoraussetzungen und bei derAufsicht.4 Verfügungen der Aufsichtsbehörde können mit Beschwerdebei der Rekurskommission für die Adoptionsvermittlung ange-fochten werden.

Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnis-ses109

Erster Abschnitt:Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder110

Art. 270111

1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind ih-ren Familiennamen.2 Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind denNamen der Mutter, oder, wenn diese infolge früherer Eheschlie-ssung einen Doppelnamen führt, den ersten Namen.112

Art. 271113

1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind dasKantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters.

108 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsüber-einkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalenAdoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 211.221.31).

109 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

110 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

111 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

112 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

113 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

F. Adoptivkin-dervermittlung

A. Familienna-me

B. Heimat

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2 Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind dasKantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter.3 Erwirbt das Kind unverheirateter Eltern durch Namensände-rung den Familiennamen des Vaters, weil es unter seiner elter-lichen Sorge aufwächst, so erhält es das Kantons- und Ge-meindebürgerrecht des Vaters.

Art. 272114

Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksichtund Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfor-dert.

Art. 273115

1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht,und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf an-gemessenen persönlichen Verkehr.2 Die Vormundschaftsbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oderdas Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sichdie Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrsfür das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnungoder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr An-spruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.

Art. 274116

1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was dasVerhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigtoder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.117

2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehrgefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sichnicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen anderewichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichenVerkehr verweigert oder entzogen werden.3 Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oderkann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das

114 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

115 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

116 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

117 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

C. Beistandund Gemein-schaft

D. PersönlicherVerkehrI. Eltern undKinder1. Grundsatz

2. Schranken

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Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zweckekünftiger Adoption untergebracht wird.

Art. 274a118

1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der An-spruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbe-sondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies demWohle des Kindes dient.2 Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrech-tes gelten sinngemäss.

Art. 275119

1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Vor-mundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und,sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft,diejenige an seinem Aufenthaltsort.2 Teilt das Gericht nach den Bestimmungen über die Eheschei-dung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterlicheSorge oder die Obhut zu, oder hat es über die Änderung dieserZuteilung oder des Unterhaltsbeitrages zu befinden, so regeltes auch den persönlichen Verkehr.3 Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch vonVater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegenden Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterlicheSorge oder Obhut zusteht.

Art. 275a120

1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisseim Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen,die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört wer-den.2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kin-des beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen undÄrzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen SorgeAuskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindeseinholen.

118 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

119 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

120 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

II. Dritte

III. Zuständig-keit

E. Informationund Auskunft

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3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Ver-kehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.

Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern121

Art. 276122

1 Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen,inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindes-schutzmassnahmen.2 Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenndas Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geld-zahlung geleistet.3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit,als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus sei-nem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.

Art. 277123

1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit desKindes.2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so habendie Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zu-gemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, biseine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlos-sen werden kann.124

Art. 278125

1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhal-tes nach den Bestimmungen des Eherechts.2 Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unter-haltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessenerWeise beizustehen.

121 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

122 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

123 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 19951126 1131; BBl 1993 I 1169).

125 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

A. Gegenstandund Umfang

B. Dauer

C. VerheirateteEltern

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Art. 279126

1 Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegenbeide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und fürein Jahr vor Klageerhebung.2—3 ...128

Art. 280129

1 Die Kantone haben für Streitigkeiten über die Unterhaltspflichtein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen.2 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen undwürdigt die Beweise nach freier Überzeugung.3 Die Unterhaltsklage kann mit der Vaterschaftsklage verbun-den werden.

Art. 281130

1 Ist die Klage eingereicht, so trifft das Gericht auf Begehrendes Klägers für die Dauer des Prozesses die nötigen vorsorgli-chen Massregeln.2 Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte ver-pflichtet werden, angemessene Beiträge zu hinterlegen odervorläufig zu zahlen.3 Die Hinterlegung erfolgt durch Zahlung an eine vom Gerichtbezeichnete Kasse.

Art. 282131

Ist die Unterhaltsklage zusammen mit der Vaterschaftsklageeingereicht worden und die Vaterschaft glaubhaft gemacht, sohat der Beklagte auf Begehren des Klägers schon vor dem Ur-teil die Entbindungskosten und angemessene Beiträge an denUnterhalt von Mutter und Kind zu hinterlegen.

126 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

127 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraftseit 1. Jan. 2001 (SR 272).

128 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000(SR 272).

129 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

130 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

131 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

D. KlageI. Klagerecht127

II. Verfahren

III. VorsorglicheMassregeln1. Im allgemei-nen

2. Vor derFeststellungder Vaterschafta. Hinterlegung

Edition Twix Zivilgesetzbuch

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210

Art. 283132

Ist die Vaterschaft zu vermuten und wird die Vermutung durchdie ohne Verzug verfügbaren Beweismittel nicht zerstört, so hatder Beklagte auf Begehren des Klägers schon vor dem Urteilangemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu zahlen.

Art. 284133

Über die Hinterlegung, die vorläufige Zahlung, die Auszahlunghinterlegter Beiträge und die Rückerstattung vorläufiger Zah-lungen entscheidet das für die Beurteilung der Klage zuständi-ge Gericht.

Art. 285134

1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowieder Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspre-chen undausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie denBeitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreu-ung des Kindes berücksichtigen.135

2 Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche fürden Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Un-terhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbei-trag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.2bis Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invaliditätnachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für denUnterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbsein-kommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen;der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzeswegen im Umfang dieser neuen Leistungen.136

3 Der Unterhaltsbeitrag ist zum voraus auf die Termine zu ent-richten, die das Gericht festsetzt.

132 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

133 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

134 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

135 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

136 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

b. VorläufigeZahlung

3. Zuständig-keit

IV. Bemessungdes Unterhalts-beitrages

Schweizerisches Edition Twix

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210

Art. 286137

1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sichbei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindesoder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskostenohne weiteres erhöht oder vermindert.2 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Ge-richt den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder desKindes neu fest oder hebt ihn auf.3 Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissendes Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines be-sonderen Beitrags verpflichten.138

Art. 287139

1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmi-gung durch die Vormundschaftsbehörde verbindlich.2 Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändertwerden, soweit dies nicht mit Genehmigung der vormundschaft-lichen Aufsichtsbehörde ausgeschlossen worden ist.3 Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlos-sen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.

Art. 288140

1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kannvereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt,2 Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:

1. wenn die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, oder beiAbschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gerichtdie Genehmigung erteilt hat, und

2. wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichneteStelle entrichtet worden ist.

137 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

138 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

139 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

140 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

V. Veränderungder Verhältnis-se

E. Verträgeüber die Unter-haltspflichtI. PeriodischeLeistungen

II. Abfindung

Edition Twix Zivilgesetzbuch

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Art. 289141

1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu undwird, solange das Kind unmündig ist, durch Leistung an dessengesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt.142

2 Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, sogeht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Ge-meinwesen über.

Art. 290143

Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, sohat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kanto-nalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch dem anderen El-ternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in ge-eigneter Weise und unentgeltlich zu helfen.

Art. 291144

Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kanndas Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oderzum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.

Art. 292145

Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unter-haltspflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Fluchttreffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen,so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unter-haltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.

Art. 293146

1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstüt-zungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhalteszu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie be-streiten können.

141 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

142 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

143 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

144 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

145 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

146 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

F. ErfüllungI. Gläubiger

II. Vollstrek-kung1. GeeigneteHilfe

2. Anweisun-gen an dieSchuldner

III. Sicherstel-lung

G. ÖffentlichesRecht

Schweizerisches Edition Twix

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2 Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung vonVorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ih-rer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

Art. 294147

1 Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflege-geld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich ein-deutig aus den Umständen ergibt.2 Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn Kinder von nahen Ver-wandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommenwerden.

Art. 295148

1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt beidem für die Vaterschaftsklage zuständigen Gericht gegen denVater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:

1. für die Entbindungskosten;2. für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier

Wochen vor und mindestens acht Wochen nach derGeburt;

3. für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbin-dung notwendig gewordene Auslagen unter Einschlussder ersten Ausstattung des Kindes.

2 Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigenErsatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn dieSchwangerschaft vorzeitig beendigt wird.3 Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oderVertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Um-stände rechtfertigen.

147 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

148 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

H. Pflegeeltern

J. Ansprücheder unverhei-rateten Mutter

Edition Twix Zivilgesetzbuch

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Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge 149

Art. 296150

1 Die Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter elterli-cher Sorge.2 Unmündigen und Entmündigten steht keine elterliche Sorgezu.

Art. 297151

1 Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge ge-meinsam aus.2 Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe ge-trennt, so kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegat-ten allein zuteilen.3 Nach dem Tode eines Ehegatten steht die elterliche Sorgedem überlebenden Ehegatten zu; bei Scheidung entscheidetdas Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung.

Art. 298152

1 Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorgeder Mutter zu.2 Ist die Mutter unmündig, entmündigt oder gestorben oder istihr die elterliche Sorge entzogen, so überträgt die Vormund-schaftbehörde die elterliche Sorge dem Vater oder bestellt demKind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindeserfordert.

Art. 298a153

1 Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Verein-barung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und dieVerteilung der Unterhaltskosten verständigt, so überträgt ihnendie Vormundschaftsbehörde auf gemeinsamen Antrag die elter-liche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

149 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

150 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

151 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

152 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

153 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

A. Vorausset-zungenI. Im allgemei-nen

II. VerheirateteEltern

III. Unverheira-tete Eltern1. Im allgemei-nen

2. Gemeinsa-meelterliche Sorge

Schweizerisches Edition Twix

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210

2 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Vormund-schaftsbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge durch dievormundschaftliche Aufsichtsbehörde neu zu regeln, wenn dieswegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohldes Kindes geboten ist.

Art. 299154

Jeder Ehegatte hat dem andern in der Ausübung der elterlichenSorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise bei-zustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfor-dern.

Art. 300155

1 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie,unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in derAusübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfül-lung ihrer Aufgabe angezeigt ist.2 Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern ange-hörtwerden.

Art. 301156

1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pfle-ge und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenenHandlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.2 Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewährendem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebens-gestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweittunlich, auf seine Meinung Rücksicht.3 Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Ge-meinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrecht-lich entzogen werden.4 Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.

154 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

155 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

156 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

IV. Stiefeltern

V. Pflegeeltern

B. InhaltI. Im allgemei-nen

Edition Twix Zivilgesetzbuch

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210

Art. 302157

1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechendzu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfal-tung zu fördern und zu schützen.2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich odergeistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeitenund Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine undberufliche Ausbildung zu verschaffen.3 Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit derSchule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichenund gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.

Art. 303158

1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.2 Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.3 Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidetes selbständig über sein religiöses Bekenntnis.

Art. 304159

1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung desKindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zuste-henden elterlichen Sorge.160

2 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfengutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteilim Einvernehmen mit dem andern handelt.161

3 Die Bestimmungen über die Vertretung des Bevormundetenfinden entsprechende Anwendung mit Ausschluss der Vor-schriften über die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behör-den.

157 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

158 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

159 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

160 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

161 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

II. Erziehung

III. ReligiöseErziehung

IV. Vertretung1. Drittengegenübera. Im allgemei-nen

Schweizerisches Edition Twix

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210

Art. 305162

1 Das Kind hat unter der elterlichen Sorge die gleiche be-schränkte Handlungsfähigkeit wie eine bevormundete Person.2 Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohneRücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte.

Art. 306163

1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, kön-nen mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln,verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.164

2 Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denendes Kindes widersprechen, so finden die Bestimmungen überdie Vertretungsbeistandschaft Anwendung.

Art. 307165

1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nichtvon sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, sotrifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmenzum Schutz des Kindes.2 Die Vormundschaftsbehörde ist dazu auch gegenüber Kindernverpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonstausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder dasKind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Er-ziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Personoder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

Art. 308166

1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Vormund-schaftsbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrerSorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.2 Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen,namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines

162 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

163 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

164 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

165 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

166 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

b. Handlungs-fähigkeit desKindes

2. Innerhalb derGemeinschaft

C. Kindes-schutzI. GeeigneteMassnahmen

II. Beistand-schaft1. Im allgemei-nen

Edition Twix Zivilgesetzbuch

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Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwa-chung des persönlichen Verkehrs.3 Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.

Art. 309167

1 Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwanger-schaft die Vormundschaftsbehörde darum ersucht oder diesevon der Niederkunft Kenntnis erhält, wird dem Kind ein Beistandernannt, der für die Feststellung des Kindesverhältnisses zumVater zu sorgen und die Mutter in der nach den Umständen ge-botenen Weise zu beraten und zu betreuen hat.2 Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde,wenn ein Kindesverhältnis infolge Anfechtung beseitigt wordenist.3 Ist das Kindesverhältnis festgestellt oder die Vaterschaftskla-ge binnen zwei Jahren seit der Geburt nicht erhoben worden,so hat die Vormundschaftsbehörde auf Antrag des Beistandesdarüber zu entscheiden, ob die Beistandschaft aufzuhebenoder andere Kindesschutzmassnahmen anzuordnen seien.

Art. 310168

1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet wer-den, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder,wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und inangemessener Weise unterzubringen.2 Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde aufBegehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis soschwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemein-samen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Um-ständen nicht anders geholfen werden kann.3 Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann dieVormundschaftsbehörde den Eltern seine Rücknahme untersa-gen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu ge-fährden droht.

167 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

168 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

2. Feststellungder Vaterschaft

III. Aufhebungder elterlichenObhut

Schweizerisches Edition Twix

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Art. 311169

1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos gebliebenoder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so ent-zieht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die elterlicheSorge:

1. Wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Ge-brechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen au-sserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss aus-zuüben;

2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich ge-kümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kindegröblich verletzthaben.

2 Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kindereinen Vormund.3 Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil an-geordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenenKindern wirksam.

Art. 312170

Die Vormundschaftsbehörde entzieht die elterliche Sorge:1. wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsu-

chen;2. wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch un-

genannte Dritte eingewilligt haben.

Art. 313171

1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmenzum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.2 Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jah-res nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.

169 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

170 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

171 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

IV. Entziehungder elterlichenSorge1. durch dievor-mundschaftli-cheAufsichtsbe-hörde

2. durch dieVormund-schaftsbehörde

V. Änderungder Verhältnis-se

Edition Twix Zivilgesetzbuch

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Art. 314172

Das Verfahren wird durch das kantonale Recht geordnet unterVorbehalt folgender Vorschriften:

1.174Vor dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen ist dasKind in geeigneter Weise durch die vormundschaftlicheBehörde oder durch eine beauftragte Drittperson per-sönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder anderewichtige Gründe dagegen sprechen.

2. Hat eine Beschwerde gegen eine Kindesschutzmass-nahme aufschiebende Wirkung, so kann ihr diese vonder anordnenden oder von der Beschwerdeinstanz ent-zogen werden.

Art. 314a175

1 Wird das Kind von einer Behörde in einer Anstalt unterge-bracht, so gelten die Vorschriften über die gerichtliche Beurtei-lung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehunggegenüber mündigen oder entmündigten Personen sinn-gemäss.2 Hat das Kind das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, sokann es nicht selber gerichtliche Beurteilung verlangen.3 Für die Fälle, in denen Gefahr im Verzuge liegt oder das Kindpsychisch krank ist, können die Kantone die Zuständigkeit zurUnterbringung in einer Anstalt ausser der Vormundschaftsbe-hörde auch andern geeigneten Stellen einräumen.

Art. 315176

1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von den vormund-schaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet.2 Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb derhäuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Ver-zug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich dasKind aufhält.

172 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

173 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 3135; BBl 1977 III 1).

174 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

175 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978. in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 3135; BBl 1977 III 1).

176 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

177 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

VI. Verfahren1. Im allgemei-nen173

2. Bei fürsorge-rischer Frei-heitsentziehung

VII. Zuständig-keit1. Im allgemei-nen177

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3 Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmass-nahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.

Art. 315a178

1 Hat das Gericht nach den Bestimmungen über die Eheschei-dung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die Bezie-hungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auchdie nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die vor-mundschaftlichen Behörden mit dem Vollzug.2 Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vomGericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.3 Die vormundschaftlichen Behörden bleiben jedoch befugt:

1. ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kin-desschutzverfahren weiterzuführen;

2. die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Mass-nahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussicht-lich nicht rechtzeitig treffen kann.

Art. 315b179

1 Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindes-zuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:

1. während des Scheidungsverfahrens;2. im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils

gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung;3. im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen;

die Vorschriften über die Ehescheidung sind sinnge-mäss anwendbar.

2 In den übrigen Fällen sind die vormundschaftlichen Behördenzuständig.

Art. 316180

1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Vor-mundschaftsbehörde oder einer andern vom kantonalen Rechtbezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter derenAufsicht.

178 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

179 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

180 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

2. In eherechtli-chen Verfahrena. Zuständig-keitdes Gerichts

b. AbänderunggerichtlicherAnordnungen

VIII. Pflegekin-deraufsicht

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1bis Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption auf-genommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.181

2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.

Art. 317182

Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweck-mässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf demGebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstraf-rechts und der übrigen Jugendhilfe.

Vierter Abschnitt: Das Kindesvermögen183

Art. 318184

1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht,das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.2 Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so hat die-ser der Vormundschaftsbehörde ein Inventar über das Kindes-vermögen einzureichen.3 Erachtet es die Vormundschaftsbehörde nach Art und Grössedes Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnis-sen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die periodischeRechnungsstellung und Berichterstattung an.

Art. 319185

1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unter-halt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es derBilligkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltesverwenden.2 Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.

181 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsüber-einkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalenAdoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 211.221.31).

182 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

183 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

184 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

185 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

IX. Zusammen-arbeit in derJugendhilfe

A. Verwaltung

B. Verwendungder Erträge

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Art. 320186

1 Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfenin Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen fürden Unterhalt des Kindes verbraucht werden.2 Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts,der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann dieVormundschaftsbehörde den Eltern gestatten, auch das übrigeKindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen.

Art. 321187

1 Die Eltern dürfen Erträge des Kindesvermögens nicht ver-brauchen, wenn es dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflageoder unter der Bestimmung zinstragender Anlage oder alsSpargeld zugewendet worden ist.2 Die Verwaltung durch die Eltern ist nur dann ausgeschlossen,wenn dies bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt wird.

Art. 322188

1 Durch Verfügung von Todes wegen kann auch der Pflichtteildes Kindes von der elterlichen Verwaltung ausgenommen wer-den.2 Überträgt der Erblasser die Verwaltung einem Dritten, so kanndie Vormundschaftsbehörde diesen zur periodischen Rech-nungsstellung und Berichterstattung anhalten.

Art. 323189

1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von denEltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes odereines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seinerVerwaltung und Nutzung.2 Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, sokönnen sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag anseinen Unterhalt leistet.

186 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

187 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

188 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

189 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

C. Anzehrungdes Kindesver-mögens

D. FreiesKindesvermö-genI. Zuwendun-gen

II. Pflichtteil

III. Arbeitser-werb,Berufs- undGewerbe-vermögen

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Art. 324190

1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet,so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnah-men zum Schutz des Kindesvermögens.2 Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilenund, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichter-stattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitslei-stung anordnen.3 Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestim-mungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.

Art. 325191

1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Wei-se nicht begegnet werden, so überträgt die Vormundschaftsbe-hörde die Verwaltung einem Beistand.2 Die Vormundschaftsbehörde trifft die gleiche Anordnung,wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird,gefährdet ist.3 Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauchbestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögensnicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann dieVormundschaftsbehörde auch deren Verwaltung einem Bei-stand übertragen.

Art. 326192

Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Elterndas Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung an das mün-dige Kind oder an den Vormund oder Beistand des Kindes her-auszugeben.

Art. 327193

1 Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragtenverantwortlich.2 Für das, was sie in guten Treuen veräussert haben, ist derErlös zu erstatten.

190 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

191 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

192 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

193 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

E. Schutzdes Kindesver-mögensI. GeeigneteMassnahmen

II. Entziehungder Verwaltung

F. Ende derVerwaltungI. Rückerstat-tung

II. Verantwort-lichkeit

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3 Für die Beträge, die sie befugtermassen für das Kind oder denHaushalt verwendet haben, schulden sie keinen Ersatz.

Neunter Titel: Die FamiliengemeinschaftErster Abschnitt: Die Unterstützungspflicht

Art. 328194

1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Ver-wandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohnediesen Beistand in Not geraten würden.2 Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten bleibt vor-behalten.

Art. 3291 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen inder Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen undgeht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigenerforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessenist.2 Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonde-rer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstüt-zungspflicht ermässigen oder aufheben.196

3 Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes undüber den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Ge-meinwesen finden entsprechende Anwendung.197

Art. 3301 Findelkinder werden von der Gemeinde unterhalten, in der sieeingebürgert worden sind.2 Wird die Abstammung eines Findelkindes festgestellt, so kanndiese Gemeinde die unterstützungspflichtigen Verwandten undin letzter Linie das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zumErsatz der Auslagen anhalten, die sein Unterhalt ihr verursachthat.

194 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

195 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

196 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

197 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

A. Unterstüt-zungspflichtige

B. Umfangund Geltend-machung desAnspruches195

C. Unterhaltvon Findelkin-dern

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Zweiter Abschnitt: Die Hausgewalt

Art. 3311 Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nachVorschrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Her-kommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu.2 Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Ver-wandte198 und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertrags-verhältnisses als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung indem gemeinsamen Haushalte leben.199

Art. 3321 Die Ordnung, der die Hausgenossen unterstellt sind, hat aufdie Interessen aller Beteiligten in billiger Weise Rücksicht zunehmen.2 Insbesondere soll den Hausgenossen für ihre Ausbildung, ihreBerufsarbeit und für die Pflege der religiösen Bedürfnisse dienötige Freiheit gewährt werden.3 Die von den Hausgenossen eingebrachten Sachen hat dasFamilienhaupt mit der gleichen Sorgfalt zu verwahren und ge-gen Schaden sicherzustellen wie die eigenen.

Art. 3331 Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistes-schwacher oder geisteskranker Hausgenosse einen Schaden,so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzu-tun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände ge-botene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtethat.2 Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ausdem Zustande eines geisteskranken oder geistesschwachenHausgenossen weder für diesen selbst noch für andere Gefahroder Schaden erwächst.3 Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks An-ordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.

198 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).

199 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972(SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

A. Vorausset-zung

B. WirkungI. Hausordnungund Fürsorge

II. Verantwort-lichkeit

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Art. 334200

1 Mündige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oderGrosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihreEinkünfte zugewendet haben, können hiefür eine angemesseneEntschädigung verlangen.2 Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Ent-schädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezah-lung.

Art. 334bis 201

1 Die den Kindern oder Grosskindern zustehende Entschädi-gung kann mit dem Tode des Schuldners geltend gemachtwerden.2 Schon zu Lebzeiten des Schuldners kann sie geltend gemachtwerden, wenn gegen ihn eine Pfändung erfolgt oder über ihnder Konkurs eröffnet wird, wenn der gemeinsame Haushalt auf-gehoben wird oder wenn der Betrieb in andere Hände übergeht.3 Sie unterliegt keiner Verjährung, muss aber spätestens beider Teilung der Erbschaft des Schuldners geltend gemachtwerden.

Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen

Art. 3351 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbundenwerden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Aus-stattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zuähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln desPersonenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.2 Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr ge-stattet.

Art. 336Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden wer-den, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zumTeil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dasssie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.

200 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 197393 102; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

201 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 197393 102; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

III. Forderungder Kinder undGrosskinder1. Vorausset-zungen

2. Geltendma-chung

A. Familienstif-tungen

B. Gemeinder-schaftenI. Begründung1. Befugnis

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Art. 337Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarfzu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Un-terschrift aller Gemeinder oder ihrer Vertreter.

Art. 3381 Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmteZeit geschlossen werden.2 Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jederGemeinder auf sechs Monate kündigen.3 Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eineKündigung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechendenFrühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.

Art. 3391 Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsa-mer wirtschaftlicher Tätigkeit.2 Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten ander Gemeinderschaft beteiligt.3 Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilungbeanspruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.

Art. 3401 Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allenGemeindern gemeinsam geordnet.2 Jeder von ihnen kann ohne Mitwirkung der übrigen gewöhnli-che Verwaltungshandlungen vornehmen.

Art. 3411 Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Ge-meinderschaft bezeichnen.2 Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Um-fang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tä-tigkeit.3 Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedochgutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn derVertreter im Handelsregister eingetragen ist.

2. Form

II. Dauer

III. Wirkung1. Art derGemeinder-schaft

2. Leitung undVertretunga. Im allgemei-nen

b. Befugnisdes Hauptes

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Art. 3421 Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Ge-samteigentum aller Gemeinder.2 Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch.3 Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgutan Vermögen besitzt oder während der Gemeinschaft durchErbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für sich allein er-wirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein persönli-ches Vermögen.

Art. 343Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:

1. nach Vereinbarung oder Kündigung;2. mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft be-

gründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigendfortgesetzt wird;

3. wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Ge-meinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist;

4. wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist;5. auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Grün-

den.

Art. 3441 Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einerder Gemeinder in Konkurs geraten, oder gelangt der gepfän-dete Anteil eines Gemeinders zur Verwertung, so können dieübrigen die Gemeinderschaft miteinander fortsetzen, indem sieden Ausscheidenden oder seine Gläubiger abfinden.2 Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündigungdie Abfindung beanspruchen.

Art. 3451 Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in derGemeinderschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen.2 Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen, so können diesemit Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblas-sers in die Gemeinderschaft eintreten.

Art. 3461 Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung ei-nes ausscheidenden Gemeinders findet nach der Vermögens-

3. Gemein-schaftsgut undpersönlichesVermögen

IV. Aufhebung1. Gründe

2. Kündigung,Zahlungsunfä-higkeit,Heirat

3. Tod einesGemeinders

4. Teilungsre-gel

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lage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhan-den ist.2 Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

Art. 3471 Die Gemeinder können die Bewirtschaftung des Gemein-schaftsgutes und die Vertretung einem einzigen unter ihnenübertragen, mit der Bestimmung, dass dieser jedem der Ge-meinder jährlich einen Anteil vom Reingewinn zu entrichten hat.2 Dieser Anteil ist, wenn keine andere Abrede getroffen wird,nach dem Durchschnittsertrage des Gemeinschaftsgutes für ei-ne angemessene längere Periode in billiger Weise festzuset-zen, unter Berücksichtigung der Leistungen des Übernehmers.

Art. 3481 Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht or-dentlich bewirtschaftet, oder kommt dieser seinen Verpflichtun-gen gegenüber den Gemeindern nicht nach, so kann die Ge-meinderschaft aufgehoben werden.2 Auf Verlangen eines Gemeinders kann das Gericht aus wich-tigen Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Überneh-mers verfügen, unter Berücksichtigung der Vorschriften überdie erbrechtliche Teilung.3 Im übrigen steht die Ertragsgemeinderschaft unter den Regelnder Gemeinderschaft mit gemeinsamer Wirtschaft.

Art. 349–358202

Art. 359203

202 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).203 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung

kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

V. Ertragsge-meinderschaft1. Inhalt

2. BesondereAufhebungs-gründe

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Dritte Abteilung: Die VormundschaftZehnter Titel: Die allgemeine Ordnung der Vormund-schaftErster Abschnitt: Die vormundschaftlichen Organe

Art. 360Vormundschaftliche Organe sind: die vormundschaftlichen Be-hörden, der Vormund und der Beistand.

Art. 3611 Vormundschaftliche Behörden sind: die Vormundschaftsbe-hörde und die Aufsichtsbehörde.2 Die Kantone bestimmen diese Behörden und ordnen, wo zweiInstanzen der Aufsichtsbehörde vorgesehen sind, die Zustän-digkeit dieser Instanzen.

Art. 3621 Eine Familienvormundschaft kann ausnahmsweise für dieFälle gestattet werden, wo die Interessen des Bevormundetenwegen Fortführung eines Gewerbes, einer Gesellschaft u. dgl.es rechtfertigen.2 Sie besteht darin, dass die Befugnisse und Pflichten und dieVerantwortlichkeit der Vormundschaftsbehörde auf einen Fami-lienrat übertragen werden.

Art. 363Die Familienvormundschaft wird auf Antrag von zwei nahenhandlungsfähigen Verwandten204 oder auf Antrag eines nahenVerwandten205 und des Ehegatten des Bevormundeten durchBeschluss der Aufsichtsbehörde angeordnet.

Art. 3641 Der Familienrat wird von der Aufsichtsbehörde aus wenig-stens drei zur Besorgung einer Vormundschaft geeignetenVerwandten206 des Bevormundeten auf je vier Jahre zusam-mengesetzt.2 Der Ehegatte des Bevormundeten kann dem Familienrat angehören.

204 Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).205 Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).206 Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).

A. Im allgemei-nen

B. Vormund-schaftlicheBehördenI. StaatlicheOrgane

II. Familienvor-mundschaft1. Zulässigkeitund Bedeutung

2. Anordnung

3. Familienrat

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Art. 3651 Die Mitglieder des Familienrates haben für die richtige Erfül-lung ihrer Pflichten Sicherheit zu leisten.2 Ohne diese Sicherstellung darf eine Familienvormundschaftnicht angeordnet werden.

Art. 366Die Aufsichtsbehörde kann die Familienvormundschaft jederzeitaufheben, wenn der Familienrat seine Pflicht nicht erfüllt oderwenn die Interessen des Bevormundeten es erfordern.

Art. 3671 Der Vormund hat die gesamten persönlichen und vermögens-rechtlichen Interessen des unmündigen oder entmündigten Be-vormundeten zu wahren und ist dessen Vertreter.2 Der Beistand ist für einzelne Geschäfte eingesetzt oder mitVermögensverwaltung betraut.3 Für den Beistand gelten, soweit keine besonderen Vorschrif-ten aufgestellt sind, die Bestimmungen dieses Gesetzes überden Vormund.

Zweiter Abschnitt: Die Bevormundungsfälle

Art. 3681 Unter Vormundschaft gehört jede unmündige Person, die sichnicht unter der elterlichen Sorge befindet.2 Die Zivilstandsbeamten, Verwaltungsbehörden und Gerichtehaben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen, sobaldsie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevor-mundungsfalles Kenntnis erhalten.

Art. 3691 Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die infolgevon Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegen-heiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernddes Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheitanderer gefährdet.2 Die Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständi-gen Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätig-keit von dem Eintritt eines solchen BevormundungsfallesKenntnis erhalten.

4. Sicherheits-leistung

5. Aufhebung

C. Vormundund Beistand

A. Unmündig-keit

B. UnfähigkeitMündigerI. Geisteskrank-heit und Gei-stesschwäche

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Art. 370Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die durchVerschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oderdurch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oderihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmungaussetzt, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und derFürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet.

Art. 3711 Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die zu ei-ner Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt wor-den ist.2 Die Strafvollzugsbehörde hat, sobald ein solcher Verurteilterseine Strafe antritt, der zuständigen Behörde Mitteilung zu ma-chen.

Art. 372Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Vormundgegeben werden, wenn sie dartut, dass sie infolge von Alters-schwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit ihreAngelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag.

Art. 3731 Die Kantone bestimmen die für die Entmündigung zuständi-gen Behörden und das Verfahren.2 Die Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.

Art. 3741 Wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebens-wandels oder der Art und Weise ihrer Vermögensverwaltungdarf eine Person nicht entmündigt werden, ohne dass sie vor-her angehört worden ist.2 Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistes-schwäche darf nur nach Einholung des Gutachtens von Sach-verständigen erfolgen, das sich auch über die Zulässigkeit einervorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechenhat.

Art. 3751 Ist ein Mündiger bevormundet, so muss die Bevormundung,sobald sie rechtskräftig geworden ist, wenigstens einmal in ei-

II. Verschwen-dung, Trunk-sucht, laster-hafter Lebens-wandel, Miss-wirtschaft

III. Freiheits-strafe

IV. EigenesBegehren

C. VerfahrenI. Im allgemei-nen

II. Anhörungund Begutach-tung

III. Veröffentli-chung

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nem amtlichen Blatte seines Wohnsitzes und seiner Heimatveröffentlicht werden.2 Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann auf eine Veröf-fentlichung verzichtet werden, wenn die Handlungsunfähigkeitfür Dritte offenkundig ist oder der Geisteskranke, Geistes-schwache oder Trunksüchtige in einer Anstalt untergebracht ist;die Bevormundung ist aber dem Betreibungsamt mitzuteilen.207

3 Vor der Veröffentlichung kann die Bevormundung gutgläubi-gen Dritten nicht entgegengehalten werden.

Dritter Abschnitt: Die Zuständigkeit

Art. 3761 Die Bevormundung erfolgt am Wohnsitze der zu bevormun-denden Person.2 Die Kantone sind berechtigt, für ihre im Kanton wohnendenBürger die vormundschaftlichen Behörden der Heimat als zu-ständig zu erklären, insofern auch die Armenunterstützungganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.

Art. 3771 Ein Wechsel des Wohnsitzes kann nur mit Zustimmung derVormundschaftsbehörde stattfinden.2 Ist er erfolgt, so geht die Vormundschaft auf die Behörde desneuen Wohnsitzes über.3 Die Bevormundung ist in diesem Falle am neuen Wohnsitzezu veröffentlichen.

Art. 3781 Die Vormundschaftsbehörde der Heimat ist befugt, die Be-vormundung von Angehörigen, die in einem andern Kanton ih-ren Wohnsitz haben, bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen.2 Sie kann zur Wahrung der Interessen eines Angehörigen, derin einem andern Kanton bevormundet werden sollte oder be-vormundet ist, bei der zuständigen Behörde Beschwerde füh-ren.3 Wenn über die religiöse Erziehung eines bevormundeten Un-mündigen eine Verfügung zu treffen ist, so hat die Behörde des

207 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

A. Bevormun-dung amWohnsitze

B. Wechseldes Wohnsit-zes

C. Rechtedes Heimatkan-tons

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Wohnsitzes die Weisung der heimatlichen Vormundschaftsbe-hörde einzuholen und zu befolgen.

Vierter Abschnitt: Die Bestellung des Vormundes

Art. 3791 Als Vormund hat die Vormundschaftsbehörde eine mündigePerson zu wählen, die zu diesem Amte geeignet erscheint.2 Bei besondern Umständen können mehrere Personen ge-wählt werden, die das Amt gemeinsam oder auf Grund eineramtlichen Ausscheidung der Befugnisse führen.3 Die gemeinsame Führung einer Vormundschaft kann jedochmehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragenwerden.

Art. 380Sprechen keine wichtigen Gründe dagegen, so hat die Behördeeinem tauglichen nahen Verwandten208 oder dem Ehegattendes zu Bevormundenden bei der Wahl den Vorzug zu geben,unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und derNähe des Wohnsitzes.

Art. 381Hat die zu bevormundende Person oder deren Vater oder Mut-ter jemand als den Vormund ihres Vertrauens bezeichnet, sosoll dieser Bezeichnung, wenn nicht wichtige Gründe dagegensprechen, Folge geleistet werden.

Art. 3821 Zur Übernahme des Amtes sind verpflichtet die Verwandtenund der Ehegatte der zu bevormundenden Person sowie allePersonen, die im Vormundschaftskreis wohnen.209

2 Die Pflicht zur Übernahme des Amtes besteht nicht, wenn derVormund durch den Familienrat ernannt wird.

Art. 383Die Übernahme des Amtes können ablehnen:

208 Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).209 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999

1118 1144; BBl 1996 I 1).

A. Vorausset-zungenI. Im allgemei-nen

II. Vorrechtder Verwand-ten und desEhegatten

III. Wünschedes Bevormun-deten und derEltern

IV. AllgemeinePflicht zurÜbernahme

V. Ablehnungs-gründe

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210

1. wer das 60. Altersjahr zurückgelegt hat;2. wer wegen körperlicher Gebrechen das Amt nur mit Mü-

he führen könnte;3. wer über mehr als vier Kinder die elterliche Sorge aus-

übt;4. wer bereits eine besonders zeitraubende oder zwei an-

dere Vormundschaften besorgt;5. die Mitglieder des Bundesrates, der Kanzler der Eid-

genossenschaft und die Mitglieder des Bundesgerichtes;6. die von den Kantonen bezeichneten Beamten und Mit-

glieder kantonaler Behörden.

Art. 384Zu dem Amte sind nicht wählbar:

1. wer selbst bevormundet ist;

2. wer nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rech-te210 steht, oder einen unehrenhaften Lebenswandelführt;

3. wer Interessen hat, die in erheblicher Weise denjenigender zu bevormundenden Person widerstreiten, oder wermit ihr verfeindet ist;

4. die Mitglieder der beteiligten vormundschaftlichen Be-hörden, solange andere taugliche Personen vorhandensind.

Art. 3851 Die Vormundschaftsbehörde hat mit aller Beförderung denVormund zu bestellen.2 Das Entmündigungsverfahren kann nötigenfalls schon einge-leitet werden, bevor der zu Bevormundende das Mündigkeits-alter erreicht hat.

210 Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ist heute abgeschafft (Aufhebung derArt. 52, 76, 171 und 284 StGB – SR 311.0 – sowie der Art. 28 Abs. 2 Satz 2 in derFassung vom 13. Juni 1927 – BS 3 391 –, 29 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung vom 13. Juni1941 – BS 3 391 –, 39 und 57 MStG, in der Fassung vom 13. Juni 1941 – SR 321.0).Jedoch fallen die Folgen einer solchen, in einem Urteil des bürgerlichen Strafrechtes vordem 1. Juli 1971 ausgesprochenen Einstellung in bezug auf die Wählbarkeit in Behördenund öffentliche Ämter nicht dahin (SR 311.0 am Schluss, SchlB Änd. vom 18. März 1971Ziff. III 3 Abs. 3) und ebenso nicht die Folgen der Einstellung, die gemäss demMilitärstrafrecht in Urteilen vor dem 1. Febr. 1975 ausgesprochen wurde (SR 321.0 amSchluss, SchlB Änd. vom 4. Okt. 1974 Ziff. II 2).

VI. Ausschlies-sungsgründe

B. Ordnungder WahlI. Ernennungdes Vormundes

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3 Wenn mündige Kinder entmündigt werden, so tritt an Stelleder Vormundschaft in der Regel die elterliche Sorge.

Art. 3861 Wird es vor der Wahl notwendig, vormundschaftliche Ge-schäfte zu besorgen, so trifft die Vormundschaftsbehörde vonsich aus die erforderlichen Massregeln.2 Sie kann insbesondere die vorläufige Entziehung der Hand-lungsfähigkeit aussprechen und eine Vertretung anordnen.3 Eine solche Massregel ist zu veröffentlichen.

Art. 3871 Dem Gewählten wird unverzüglich seine Ernennung schriftlichmitgeteilt.2 Zugleich wird die Wahl im Falle der Auskündung der Bevor-mundung in einem amtlichen Blatte des Wohnsitzes und derHeimat veröffentlicht.

Art. 3881 Der Gewählte kann binnen zehn Tagen nach Mitteilung derWahl einen Ablehnungsgrund geltend machen.2 Ausserdem kann jedermann, der ein Interesse hat, die Wahlbinnen zehn Tagen, nachdem er von ihr Kenntnis erhalten hat,als gesetzwidrig anfechten.3 Wird von der Vormundschaftsbehörde die Ablehnung oderAnfechtung als begründet anerkannt, so trifft sie eine neueWahl, andernfalls unterbreitet sie die Angelegenheit mit ihremBerichte der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung.

Art. 389Der Gewählte ist trotz der Ablehnung oder Anfechtung bei sei-ner Verantwortlichkeit verpflichtet, die Vormundschaft zu führen,bis er des Amtes enthoben wird.

Art. 3901 Von der Entscheidung macht die Aufsichtsbehörde sowohldem Gewählten als der Vormundschaftsbehörde Anzeige.2 Wird der Gewählte entlassen, so trifft die Vormundschaftsbe-hörde unverweilt eine neue Wahl.

II. VorläufigeFürsorge

III. Mitteilungund Veröffent-lichung

IV. Ablehnungund Anfechtung1. Geltendma-chung

2. VorläufigePflicht desGewählten

3. Entschei-dung

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Art. 391Ist die Wahl endgültig getroffen, so erfolgt die Übergabe desAmtes an den Vormund durch die Vormundschaftsbehörde.

Fünfter Abschnitt: Die Beistandschaft

Art. 392Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen ernenntdie Vormundschaftsbehörde einen Beistand da, wo das Gesetzes besonders vorsieht, sowie in folgenden Fällen:

1. wenn eine mündige Person in einer dringenden Angele-genheit infolge von Krankheit, Abwesenheit od. dgl. we-der selbst zu handeln, noch einen Vertreter zu bezeich-nen vermag;

2. wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oderentmündigten Person in einer Angelegenheit Interessenhat, die denen des Vertretenen widersprechen;

3. wenn der gesetzliche Vertreter an der Vertretung verhin-dert ist.

Art. 393Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat die Vor-mundschaftsbehörde das Erforderliche anzuordnen und na-mentlich in folgenden Fällen einen Beistand zu ernennen:

1. bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntemAufenthalt;

2. bei Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Ver-mögens selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu be-stellen, falls nicht die Vormundschaft anzuordnen ist;

3. bei Ungewissheit der Erbfolge und zur Wahrung der In-teressen des Kindes vor der Geburt;

4. bei einer Körperschaft oder Stiftung, solange die erfor-derlichen Organe mangeln und nicht auf andere Weisefür die Verwaltung gesorgt ist;

5. bei öffentlicher Sammlung von Geldern für wohltätigeund andere dem öffentlichen Wohle dienende Zwecke,solange für die Verwaltung oder Verwendung nicht ge-sorgt ist.

V. Übergabedes Amtes

A. Fälle derBeistandschaftI. Vertretung

II. Vermögens-verwaltung1. Kraft Geset-zes

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Art. 394Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Beistand ge-geben werden, wenn die Voraussetzungen der Bevormundungauf eigenes Begehren vorliegen.

Art. 3951 Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügenderGrund vorliegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutze eine Be-schränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, sokann ihr ein Beirat gegeben werden, dessen Mitwirkung für fol-gende Fälle erforderlich ist:

1. Prozessführung und Abschluss von Vergleichen;2. Kauf, Verkauf, Verpfändung und andere dingliche Bela-

stung von Grundstücken;3. Kauf, Verkauf und Verpfändung von Wertpapieren;4. Bauten, die über die gewöhnlichen Verwaltungshand-

lungen hinausgehen;5. Gewährung und Aufnahme von Darlehen;6. Entgegennahme von Kapitalzahlungen;7. Schenkungen;8. Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten;9. Eingehung von Bürgschaften.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verwaltungdes Vermögens dem Schutzbedürftigen entzogen werden, wäh-rend er über die Erträgnisse die freie Verfügung behält.

Art. 3961 Die Vertretung durch einen Beistand wird für die der Beistand-schaft bedürftige Person von der Vormundschaftsbehörde ihresWohnsitzes angeordnet.2 Die Anordnung einer Vermögensverwaltung erfolgt durch dieVormundschaftsbehörde des Ortes, wo das Vermögen in sei-nem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der zu vertreten-den Person zugefallen ist.3 Der Heimatgemeinde stehen zur Wahrung der Interessen ih-rer Angehörigen die gleichen Befugnisse zu wie bei der Vor-mundschaft.

2. Auf eigenesBegehren

III. Beschrän-kung der Hand-lungsfähigkeit

B. Zuständig-keit

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Art. 3971 Für das Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie bei derBevormundung.2 Die Ernennung wird nur veröffentlicht, wenn es der Vormund-schaftsbehörde als zweckmässig erscheint.3 Wird die Ernennung nicht veröffentlicht, so wird sie dem Be-treibungsamt am jeweiligen Wohnsitz der betroffenen Personmitgeteilt, sofern dies nicht als unzweckmässig erscheint.211

Sechster Abschnitt:Die fürsorgerische Freiheitsentziehung212

Art. 397a213

1 Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geistes-krankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Sucht-erkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigne-ten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wennihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen wer-den kann.2 Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche diePerson für ihre Umgebung bedeutet.3 Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zu-stand es erlaubt.

Art. 397b214

1 Zuständig für den Entscheid ist eine vormundschaftliche Be-hörde am Wohnsitz oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, einevormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort der betroffenenPerson.2 Für die Fälle, in denen Gefahr im Verzuge liegt oder die Per-son psychisch krank ist, können die Kantone diese Zuständig-keit ausserdem andern geeigneten Stellen einräumen.3 Hat eine vormundschaftliche Behörde die Unterbringung oderZurückbehaltung angeordnet, so befindet sie auch über die

211 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

212 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 3135; BBl 1977 III 1).

213 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 3135; BBl 1977 III 1).

214 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 3135; BBl 1977 III 1).

C. Bestellungdes Beistandes

A. Vorausset-zungen

B. Zuständig-keit

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Entlassung; in den andern Fällen entscheidet darüber die An-stalt.

Art. 397c215

Die vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort und die an-dern vom kantonalen Recht bezeichneten Stellen benachrichti-gen die vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz, wenn sieeine entmündigte Person in einer Anstalt unterbringen oder zu-rückbehalten oder wenn sie für eine mündige Person weiterevormundschaftliche Massnahmen als notwendig erachten.

Art. 397d 216

1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann ge-gen den Entscheid innert zehn Tagen nach der Mitteilungschriftlich das Gericht anrufen.2 Dieses Recht besteht auch bei Abweisung eines Entlas-sungsgesuches.

Art. 397e217

Das Verfahren wird durch das kantonale Recht geordnet mitfolgenden Vorbehalten:

1. Bei jedem Entscheid muss die betroffene Person überdie Gründe der Anordnung unterrichtet und schriftlichdarauf aufmerksam gemacht werden, dass sie das Ge-richt anrufen kann.

2. Jeder, der in eine Anstalt eintritt, muss sofort schriftlichdarüber unterrichtet werden, dass er bei Zurückbehal-tung oder bei Abweisung eines Entlassungsgesuchesdas Gericht anrufen kann.

3. Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüg-lich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

4. Die Stelle, welche die Einweisung angeordnet hat, oderdas Gericht kann dem Begehren um gerichtliche Beur-teilung aufschiebende Wirkung erteilen.

5. Bei psychisch Kranken darf nur unter Beizug von Sach-verständigen entschieden werden; ist dies in einem ge-

215 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 3135; BBl 1977 III 1).

216 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 3135; BBl 1977 III 1).

217 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 3135; BBl 1977 III 1).

C. Mitteilungs-pflicht

D. GerichtlicheBeurteilung

E. Verfahrenin denKantonenI. Im allgemei-nen

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richtlichen Verfahren bereits einmal erfolgt, so könnenobere Gerichte darauf verzichten.

Art. 397f 218

1 Das Gericht entscheidet in einem einfachen und raschenVerfahren.2 Es bestellt der betroffenen Person wenn nötig einen Rechts-beistand.3 Das Gericht erster Instanz muss diese Person mündlich ein-vernehmen.

Elfter Titel: Die Führung der VormundschaftErster Abschnitt: Das Amt des Vormundes

Art. 3981 Bei Übernahme der Vormundschaft ist über das zu verwalten-de Vermögen durch den Vormund und einen Vertreter der Vor-mundschaftsbehörde ein Inventar aufzunehmen.2 Ist der Bevormundete urteilsfähig, so wird er, soweit tunlich,zur Inventaraufnahme zugezogen.3 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die Aufsichtsbehördeauf Antrag des Vormundes und der Vormundschaftsbehördedie Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen, das fürdie Gläubiger die gleiche Wirkung hat wie das öffentliche In-ventar des Erbrechts.

Art. 399Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente u. dgl. sind,soweit es die Verwaltung des Mündelvermögens gestattet, un-ter Aufsicht der Vormundschaftsbehörde an sicherem Orte auf-zubewahren.

Art. 4001 Andere bewegliche Gegenstände sind, soweit es die Interes-sen des Bevormundeten erheischen, nach Weisung der Vor-mundschaftsbehörde öffentlich zu versteigern oder aus freierHand zu veräussern.

218 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 3135; BBl 1977 III 1).

II. Vor Gericht

A. Übernahmedes AmtesI. Inventarauf-nahme

II. Verwahrungvon Wert-sachen

III. Veräusse-rung von be-weglichenSachen

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2 Gegenstände, die für die Familie oder den Bevormundetenpersönlich einen besondern Wert haben, sollen wenn immermöglich nicht veräussert werden.

Art. 4011 Bares Geld hat der Vormund, soweit er dessen nicht für denBevormundeten bedarf, beförderlich in einer von der Vormund-schaftsbehörde oder durch kantonale Verordnung hiefür be-zeichneten Kasse oder in Werttiteln, die von der Vor-mundschaftsbehörde nach Prüfung ihrer Sicherheit genehmigtwerden, zinstragend anzulegen.2 Unterlässt der Vormund diese Anlage länger als einen Monat,so wird er selbst zinspflichtig.

Art. 4021 Kapitalanlagen, die nicht genügende Sicherheit bieten, sinddurch sichere Anlagen zu ersetzen.2 Die Umwandlung soll aber nicht zur Unzeit, sondern unterWahrung der Interessen des Bevormundeten vorgenommenwerden.

Art. 403Findet sich in dem Vermögen ein Geschäft, ein Gewerbe od.dgl., so hat die Vormundschaftsbehörde die nötigen Weisungenzur Liquidation oder zur Weiterführung zu erteilen.

Art. 4041 Die Veräusserung von Grundstücken erfolgt nach Weisungder Vormundschaftsbehörde und ist nur in den Fällen zu ge-statten, wo die Interessen des Bevormundeten es erfordern.2 Die Veräusserung erfolgt durch öffentliche Versteigerung,unter Vorbehalt der Genehmigung des Zuschlags durch dieVormundschaftsbehörde, die beförderlich darüber zu entschei-den hat.3 Ausnahmsweise kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehördeder Verkauf aus freier Hand stattfinden.

IV. Anlagevon Barschaft1. Pflichtzur Anlage

2. Umwandlungvon Kapital-anlagen

V. Geschäftund Gewerbe

VI. Grundstük-ke

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Art. 4051 Ist der Bevormundete unmündig, so hat der Vormund diePflicht, für dessen Unterhalt und Erziehung das Angemesseneanzuordnen.2 Zu diesem Zwecke stehen ihm die gleichen Rechte zu wieden Eltern, unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaftli-chen Behörden.

Art. 405a220

1 Über die Unterbringung des Unmündigen in einer Anstalt ent-scheidet auf Antrag des Vormundes die Vormundschaftsbehör-de oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, auch der Vormund.2 Im übrigen gelten die Vorschriften über die Zuständigkeit, diegerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischerFreiheitsentziehung gegenüber mündigen oder entmündigtenPersonen sinngemäss.3 Hat das Kind das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, sokann es nicht selber gerichtliche Beurteilung verlangen.

Art. 406221

1 Steht der Bevormundete im Mündigkeitsalter, so erstreckt sichdie Fürsorge auf den Schutz und Beistand in allen persönlichenAngelegenheiten.2 Liegt Gefahr im Verzuge, so kann der Vormund nach den Be-stimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung dieUnterbringung oder Zurückbehaltung in einer Anstalt anordnen.

Art. 407Der Vormund vertritt den Bevormundeten in allen rechtlichenAngelegenheiten, unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormund-schaftlichen Behörden.

Art. 408Zu Lasten des Bevormundeten dürfen keine Bürgschaften ein-gegangen, keine erheblichen Schenkungen vorgenommen undkeine Stiftungen errichtet werden.

219 Berichtigung durch die Redaktionskommission der Bundesversammlung (Art. 33 desGeschäftsverkehrsgesetzes – SR 171.11).

220 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 3135; BBl 1977 III 1).

221 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 3135; BBl 1977 III 1).

B. Fürsorgeund VertretungI. Fürsorgefür die Person1. Bei Unmün-digkeita. Im allgemei-nen219

b. Bei fürsorge-rischer Frei-heitsentziehung

2. Bei Entmün-digung

II. Vertretung1. Im allgemei-nen

2. VerboteneGeschäfte

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Art. 4091 Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens 16 Jahrealt, so hat ihn der Vormund bei wichtigen Angelegenheiten, so-weit tunlich, vor der Entscheidung um seine Ansicht zu befra-gen.2 Die Zustimmung des Bevormundeten befreit den Vormundnicht von seiner Verantwortlichkeit.

Art. 4101 Ist der Bevormundete urteilsfähig, so kann er Verpflichtungeneingehen oder Rechte aufgeben, sobald der Vormund aus-drücklich oder stillschweigend zum voraus seine Zustimmunggegeben hat oder nachträglich das Geschäft genehmigt.2 Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht inner-halb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetztoder durch das Gericht ansetzen lässt.

Art. 4111 Erfolgt die Genehmigung des Vormundes nicht, so kann jederTeil die vollzogenen Leistungen zurückfordern, der Bevormun-dete haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in seinem Nut-zen verwendet wurde, oder als er zur Zeit der Rückforderungnoch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäu-ssert hat.2 Hat der Bevormundete den andern Teil zu der irrtümlichenAnnahme seiner Handlungsfähigkeit verleitet, so ist er ihm fürden verursachten Schaden verantwortlich.

Art. 412Der Bevormundete, dem die Vormundschaftsbehörde den selb-ständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrücklichoder stillschweigend gestattet, kann alle Geschäfte vornehmen,die zu dem regelmässigen Betriebe gehören, und haftet hierausmit seinem ganzen Vermögen.

Art. 4131 Der Vormund hat das Vermögen des Bevormundeten sorgfäl-tig zu verwalten.2 Er hat über die Verwaltung Rechnung zu führen und diese derVormundschaftsbehörde in den von ihr angesetzten Perioden,mindestens aber alle zwei Jahre, zur Prüfung vorzulegen.

3. Mitwirkungdes Bevormun-deten

4. EigenesHandelna. Zustimmungdes Vormundes

b. Mangel derZustimmung

5. Beruf oderGewerbe

C. Vermögens-verwaltungI. Pflicht zurVerwaltungund Rech-nungsführung

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3 Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens 16 Jahrealt, so soll er, soweit tunlich, zur Rechnungsablegung zugezo-gen werden.

Art. 414Was einem Bevormundeten zur freien Verwendung zugewiesenwird, oder was er mit Einwilligung des Vormundes durch eigeneArbeit erwirbt, kann er frei verwalten.

Art. 4151 Die Vormundschaft wird in der Regel auf zwei Jahre übertra-gen.2 Nach Ablauf der Amtsdauer kann der Vormund je auf weiterezwei Jahre mit einfacher Bestätigung im Amte bleiben.3 Nach Ablauf von vier Jahren ist er befugt, die Weiterführungder Vormundschaft abzulehnen.

Art. 416Der Vormund hat Anspruch auf eine Entschädigung, die ausdem Vermögen des Bevormundeten entrichtet und von derVormundschaftsbehörde für jede Rechnungsperiode nach derMühe, die die Verwaltung verursacht, und nach dem Ertragedes Vermögens festgesetzt wird.

Zweiter Abschnitt: Das Amt des Beistandes

Art. 4171 Die Beistandschaft hat unter Vorbehalt der Bestimmungenüber die Mitwirkung eines Beirates auf die Handlungsfähigkeitder verbeiständeten Person keinen Einfluss.2 Die Amtsdauer und die Entschädigung werden von der Vor-mundschaftsbehörde festgestellt.

Art. 418Wird dem Beistand die Besorgung einer einzelnen Angelegen-heit übertragen, so hat er die Anweisungen der Vormund-schaftsbehörde genau zu beobachten.

II. FreiesVermögen

D. Amtsdauer

E. Entschädi-gung desVormundes

A. Stellungdes Beistandes

B. Inhalt derBeistandschaftI. Für ein ein-zelnes Ge-schäft

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Art. 4191 Wird dem Beistand die Verwaltung oder Überwachung einesVermögens übertragen, so hat er sich auf die Verwaltung unddie Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken.2 Verfügungen, die darüber hinausgehen, darf er nur auf Grundbesonderer Ermächtigung vornehmen, die ihm der Vertreteneselbst oder, wenn dieser hiezu nicht fähig ist, die Vormund-schaftsbehörde erteilt.

Dritter Abschnitt:Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden

Art. 4201 Gegen die Handlungen des Vormundes kann der Bevormun-dete, der urteilsfähig ist, sowie jedermann, der ein Interessehat, bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen.2 Gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde kann bin-nen zehn Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehör-de Beschwerde geführt werden.

Art. 421Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde wird für folgendeFälle gefordert:

1. Kauf, Verkauf, Verpfändung und andere dingliche Bela-stung von Grundstücken;

2. Kauf, Verkauf und Verpfändung anderer Vermögens-werte, sobald diese Geschäfte nicht unter die Führungder gewöhnlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fal-len;

3. Bauten, die über die gewöhnlichen Verwaltungshand-lungen hinausgehen;

4. Gewährung und Aufnahme von Darlehen;5. Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten;6. Pachtverträge, sobald sie auf ein Jahr oder länger, und

Mietverträge über Räumlichkeiten, sobald sie auf wenig-stens drei Jahre abgeschlossen werden;

7. Ermächtigung des Bevormundeten zum selbständigenBetriebeines Berufes oder Gewerbes;

8. Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, einesSchiedsvertrages oder eines Nachlassvertrages, unter

II. Für Vermö-gensverwaltung

A. Beschwer-den

B. ZustimmungI. Der Vor-mundschafts-behörde

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Vorbehalt der vorläufigen Verfügungen des Vormundesin dringenden Fällen;

9. Eheverträge und Erbteilungsverträge;10. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit;11. Versicherungsverträge auf das Leben des Bevormun-

deten;12. Verträge über die berufliche Ausbildung des Bevormun-

deten;13. ...222

14. Verlegung des Wohnsitzes des Bevormundeten.

Art. 422Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde wird, nachdem die Be-schlussfassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangenist, für folgende Fälle gefordert:

1.223 Adoption eines Bevormundeten oder durch einen Be-vormundeten;

2. Erwerb eines Bürgerrechts oder Verzicht auf ein sol-ches;

3. Übernahme oder Liquidation eines Geschäftes, Eintritt ineine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erhebli-cher Kapitalbeteiligung;

4. Leibgedings-, Leibrenten- und Verpfründungsverträge;5. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft und Ab-

schluss eines Erbvertrages;6. ...224

7. Verträge zwischen Mündel und Vormund.

Art. 4231 Die Vormundschaftsbehörde prüft die periodischen Berichteund Rechnungen des Vormundes und verlangt, wo es ihr not-wendig erscheint, deren Ergänzung und Berichtigung.2 Sie erteilt oder verweigert die Genehmigung der Berichte undRechnungen und trifft nötigenfalls die für die Wahrung der In-teressen des Mündels angezeigten Massregeln.

222 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1).223 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972

2819 2829; BBl 1971 I 1200).224 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

II. Der Auf-sichtsbehörde

C. Prüfungvon Berichtenund Rechnun-gen

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3 Die Kantone können der Aufsichtsbehörde eine Nachprüfungund die Genehmigung übertragen.

Art. 424Ist ein Geschäft ohne die vom Gesetze verlangte Zustimmungder zuständigen vormundschaftlichen Behörde für den Bevor-mundeten abgeschlossen worden, so hat es für ihn nur die Wir-kung eines ohne Zustimmung seines Vertreters von ihm selbstabgeschlossenen Geschäftes.

Art. 4251 Die Kantone haben die Mitwirkung der Behörden auf demWege der Verordnung näher zu regeln.2 Sie haben namentlich Bestimmungen aufzustellen über dieAnlage und Verwahrung des Mündelvermögens sowie die Artder Rechnungsführung und Rechnungsstellung und der Be-richterstattung.3 Diese Erlasse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigungdes Bundes225.

Vierter Abschnitt:Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Or-gane

Art. 426Der Vormund und die Mitglieder der vormundschaftlichen Be-hörden haben bei der Ausübung ihres Amtes die Regeln einersorgfältigen Verwaltung zu beobachten und haften für denSchaden, den sie absichtlich oder fahrlässig verschulden.

Art. 4271 Wird der Schaden durch den Vormund oder die Mitglieder dervormundschaftlichen Behörden nicht gedeckt, so haftet für denAusfall der Kanton.2 Es bleibt jedoch den Kantonen vorbehalten, hinter dem Vor-mund und der Vormundschaftsbehörde vorerst die beteiligtenGemeinden oder Kreise haften zu lassen.

225 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonalerErlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II1333). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

D. Bedeutungder Zustim-mung

E. KantonaleVerordnungen

A. Im allgemei-nenI. Vormundund Behörden

II. Gemeinden,Kreiseund Kanton

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Art. 4281 Wird die vormundschaftliche Behörde aus der Führung derVormundschaft verantwortlich, so ist ein jedes Mitglied haftbarsoweit es nicht nachweisen kann, dass ihm kein Verschuldenzur Last fällt.2 Jedes der haftbaren Mitglieder trägt den Schaden für seinenAnteil.

Art. 4291 Sind der Vormund und die Mitglieder der Vormundschaftsbe-hörde zugleich haftbar, so haften letztere nur für das, was vomVormund nicht erhältlich ist.2 Sind die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und diejenigen derVormundschaftsbehörde zugleich haftbar, so haften die ersternnur für das, was von den letztern nicht erhältlich ist.3 Aus Arglist haften alle verantwortlichen Personen unmittelbarund solidarisch.

Art. 429a226

1 Wer durch eine widerrechtliche Freiheitsentziehung verletztwird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere derVerletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.2 Haftbar ist der Kanton unter Vorbehalt des Rückgriffs gegendie Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahr-lässig verursacht haben.

Art. 4301 Über die Verantwortlichkeitsklage gegen den Vormund unddie Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden sowie gegendie Gemeinden oder Kreise und den Kanton entscheidet dasGericht.2 Die Klage aus der Verantwortlichkeit darf nicht von der vor-gängigen Prüfung durch eine Verwaltungsbehörde abhängiggemacht werden.

226 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 3135; BBl 1977 III 1).

227 Ursprünglich Bst. C.

B. Vorausset-zungI. Betreffenddie Mitgliedereiner Behörde

II. Im Verhältnisder Organeuntereinander

C. Fürsorgeri-sche Freiheits-entziehung

D. Geltendma-chung227

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Zwölfter Titel: Das Ende der VormundschaftErster Abschnitt: Das Ende der Bevormundung

Art. 4311 Die Vormundschaft über eine unmündige Person hört mit demZeitpunkt auf, da die Mündigkeit eintritt.2 ...228

Art. 4321 Die Vormundschaft über eine zu Freiheitsstrafe verurteiltePerson hört auf mit der Beendigung der Haft.2 Die zeitweilige oder bedingte Entlassung hebt die Vormund-schaft nicht auf.

Art. 4331 Die Vormundschaft über andere Personen endigt mit der Auf-hebung durch die zuständige Behörde.2 Die Behörde ist zu dieser Aufhebung verpflichtet, sobald einGrund zur Bevormundung nicht mehr besteht.3 Der Bevormundete sowie jedermann, der ein Interesse hat,kann die Aufhebung der Vormundschaft beantragen.

Art. 4341 Die Ordnung des Verfahrens erfolgt durch die Kantone.2 Die Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.

Art. 4351 Wurde die Entmündigung veröffentlicht, so ist auch die Auf-hebung zu veröffentlichen.2 Die Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit hängt von derVeröffentlichung nicht ab.3 Wurde die Entmündigung dem Betreibungsamt mitgeteilt, soist auch die Aufhebung oder die Übertragung an einen neuenWohnort mitzuteilen.229

228 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).229 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997

(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

A. BeiUnmündigen

B. BeiVerurteilten

C. Bei andernBevormundetenI. Vorausset-zung der Auf-hebung

II. Verfahren1. Im allgemei-nen

2. Veröffentli-chung

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Art. 436Die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit oder Geistes-schwäche angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen,nachdem das Gutachten von Sachverständigen eingeholt undfestgestellt ist, dass der Bevormundungsgrund nicht mehr be-steht.

Art. 437Die Aufhebung einer wegen Verschwendung, Trunksucht, la-sterhaften Lebenswandels oder wegen der Art und Weise derVermögensverwaltung angeordneten Vormundschaft darf derBevormundete nur dann beantragen, wenn er seit mindestenseinem Jahre mit Hinsicht auf den Bevormundungsgrund nichtmehr Anlass zu Beschwerden gegeben hat.

Art. 438Die Aufhebung einer auf eigenes Begehren des Bevormunde-ten angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen, wenn derGrund des Begehrens dahingefallen ist.

Art. 4391 Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigungder Angelegenheit, für die er bestellt worden ist.2 Die Vermögensverwaltung hört auf, sobald der Grund, ausdem sie angeordnet wurde, weggefallen und der Beistand ent-lassen ist.3 Die Beistandschaft des Beirates endigt mit der Aufhebungdurch die zuständige Behörde nach den Vorschriften über dieAufhebung der Vormundschaft.

Art. 4401 Das Aufhören der Beistandschaft ist in einem amtlichen Blattzu veröffentlichen, wenn deren Anordnung veröffentlicht wurdeoder die Vormundschaftsbehörde es sonst für angezeigt er-achtet.2 Das Aufhören der Beistandschaft oder der Wechsel desWohnsitzes der verbeiständeten Person ist dem Betreibungs-

230 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

3. Bei Geistes-krankheit

4. Bei Ver-schwendung,Trunksucht,lasterhaftemLebenswandel,Misswirtschaft

5. Bei eigenemBegehren

D. Im Falleder Beistand-schaftI. Im allgemei-nen

II. Veröffentli-chung undMitteilung230

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amt mitzuteilen, wenn die Ernennung des Beistandes mitgeteiltwurde.231

Zweiter Abschnitt:Das Ende des vormundschaftlichen Amtes

Art. 441Das Amt des Vormundes hört mit dem Zeitpunkt auf, da erhandlungsunfähig wird oder stirbt.

Art. 442Das Amt des Vormundes hört auf mit Ablauf der Zeit, für die erbestellt worden ist, sofern er nicht bestätigt wird.

Art. 4431 Tritt während der Vormundschaft ein Ausschliessungsgrundein, so hat der Vormund das Amt niederzulegen.2 Tritt ein Ablehnungsgrund ein, so kann der Vormund in derRegel die Entlassung vor Ablauf der Amtsdauer nicht verlan-gen.

Art. 444Der Vormund ist verpflichtet, die notwendigen Geschäfte derVormundschaft weiter zu führen, bis sein Nachfolger das Amtübernommen hat.

Art. 4451 Macht sich der Vormund einer groben Nachlässigkeit oder ei-nes Missbrauchs seiner amtlichen Befugnisse schuldig, begehter eine Handlung, die ihn der Vertrauensstellung unwürdig er-scheinen lässt, oder wird er zahlungsunfähig, so ist er von derVormundschaftsbehörde seines Amtes zu entheben.2 Genügt er seinen vormundschaftlichen Pflichten nicht, sokann ihn die Vormundschaftsbehörde, auch wenn ihn kein Ver-schulden trifft, aus dem Amte entlassen, sobald die Interessendes Bevormundeten gefährdet sind.

231 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

A. Handlungs-unfähigkeit,Tod

B. Entlassung,Nichtwieder-wahlI. Ablauf derAmtsdauer

II. Eintritt vonAusschlies-sungs- oderAblehnungs-gründen

III. Pflicht zurWeiterführung

C. Amtsenthe-bungI. Gründe

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Art. 4461 Die Amtsenthebung kann sowohl von dem Bevormundeten,der urteilsfähig ist, als auch von jedermann, der ein Interessehat, beantragt werden.2 Wird der Vormundschaftsbehörde auf anderem Wege einEnthebungsgrund bekannt, so hat sie von Amtes wegen zurEnthebung zu schreiten.

Art. 4471 Vor der Enthebung hat die Vormundschaftsbehörde die Um-stände des Falles zu untersuchen und den Vormund anzuhö-ren.2 Bei geringen Unregelmässigkeiten kann die Enthebung blossangedroht und dem Vormund eine Busse bis auf 100 Frankenauferlegt werden.

Art. 448Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Vormundschaftsbehördeden Vormund vorläufig im Amte einstellen und nötigenfalls sei-ne Verhaftung und die Beschlagnahme seines Vermögens ver-anlassen.

Art. 449Neben der Amtsenthebung und der Verhängung von Strafenhat die Vormundschaftsbehörde die zur Sicherung des Bevor-mundeten nötigen Massregeln zu treffen.

Art. 450Gegen die Verfügungen der Vormundschaftsbehörde kann dieEntscheidung der Aufsichtsbehörde angerufen werden.

Dritter Abschnitt: Die Folgen der Beendigung

Art. 451Geht das vormundschaftliche Amt zu Ende, so hat der Vormundder Vormundschaftsbehörde einen Schlussbericht zu erstattenund eine Schlussrechnung einzureichen sowie das Vermögenzur Übergabe an den Bevormundeten, an dessen Erben oderan den Amtsnachfolger bereit zu halten.

II. Verfahren1. Auf Antragund von Amteswegen

2. Untersu-chung und Be-strafung

3. VorläufigeMassregeln

4. WeitereMassregeln

5. Beschwerde

A. Schlussrech-nung undVermögens-übergabe

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Art. 452Der Schlussbericht und die Schlussrechnung werden durch dievormundschaftlichen Behörden in gleicher Weise geprüft undgenehmigt wie die periodische Berichterstattung und Rech-nungsstellung.

Art. 4531 Sind der Schlussbericht und die Schlussrechnung genehmigtund das Mündelvermögen dem Bevormundeten, dessen Erbenoder dem Amtsnachfolger zur Verfügung gestellt, so spricht dieVormundschaftsbehörde die Entlassung des Vormundes aus.2 Die Schlussrechnung ist dem Bevormundeten, dessen Erbenoder dem neuen Vormunde zuzustellen unter Hinweis auf dieBestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlich-keit.3 Gleichzeitig ist ihnen von der Entlassung des Vormundes odervon der Verweigerung der Genehmigung der SchlussrechnungMitteilung zu machen.

Art. 4541 Die Verantwortlichkeitsklage gegenüber dem Vormund undden unmittelbar haftbaren Mitgliedern der vormundschaftlichenBehörden verjährt mit Ablauf eines Jahres nach Zustellung derSchlussrechnung.2 Gegenüber den Mitgliedern der vormundschaftlichen Behör-den, die nicht unmittelbar haftbar sind, sowie gegenüber denGemeinden oder Kreisen und dem Kanton verjährt die Klagemit Ablauf eines Jahres, nachdem sie erhoben werden konnte.3 Die Verjährung der Klage gegen die Mitglieder der vormund-schaftlichen Behörden, gegen die Gemeinden oder Kreise oderden Kanton beginnt in keinem Falle vor dem Aufhören der Vor-mundschaft.

Art. 4551 Liegt ein Rechnungsfehler vor oder konnte ein Verantwortlich-keitsgrund und erst nach Beginn der ordentlichen Verjährungs-frist entdeckt werden, so verjährt die Verantwortlichkeitsklagemit Ablauf eines Jahres, nachdem der Fehler oder der Verant-wortlichkeitsgrund entdeckt worden ist, in jedem Falle aber mitAblauf von zehn Jahren seit Beginn der ordentlichen Verjäh-rungsfrist.2 Wird die Verantwortlichkeitsklage aus einer strafbaren Hand-lung hergeleitet, so kann sie auch nach Ablauf dieser Fristen

B. Prüfung desSchlussbe-richtes und derSchluss-rechnung

C. Entlassungdes Vormundes

D. Geltendma-chung derVerantwortlich-keitI. OrdentlicheVerjährung

II. Ausseror-dentlicheVerjährung

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noch so lange geltend gemacht werden, als die Strafklage nichtverjährt ist.

Art. 456232

Dritter Teil: Das ErbrechtErste Abteilung: Die ErbenDreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben

Art. 4571 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkom-men.2 Die Kinder erben zu gleichen Teilen.3 An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen,und zwar in allen Graden nach Stämmen.

Art. 4581 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt dieErbschaft an den Stamm der Eltern.2 Vater und Mutter erben nach Hälften.3 An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind,treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nachStämmen.4 Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganzeErbschaft an die Erben der andern Seite.

Art. 4591 Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erbendes elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an denStamm der Grosseltern.2 Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütter-lichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu glei-chen Teilen.3 An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einervorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, undzwar in allen Graden nach Stämmen.

232 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991III 1).

233 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).

A. Verwand-te233ErbenI. Nachkommen

II. ElterlicherStamm

III. Grosselterli-cher Stamm

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4 Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichenoder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch anNachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte andie vorhandenen Erben der gleichen Seite.5 Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite,so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.

Art. 460234

Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung derVerwandten auf.

Art. 461235

Art. 462236

Der überlebende Ehegatte erhält:1. wenn er mit Nachkommen zu teilen hat, die Hälfte der

Erbschaft;2. wenn er mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen

hat, drei Viertel der Erbschaft;3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vor-

handen sind, die ganze Erbschaft.

Art. 463–464237

Art. 465238

Art. 466239

Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft anden Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabthat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung diesesKantons als berechtigt bezeichnet wird.

234 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

235 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).236 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986

122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).237 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191)238 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

Siehe jedoch Art. 12a SchlT hiernach.239 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986

122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

IV. Umfang derErbberechti-gung

B. Über-lebender Ehe-gatte

C. ...

D. Gemeinwe-sen

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Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegenErster Abschnitt: Die Verfügungsfähigkeit

Art. 467Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, istbefugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken undFormen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.

Art. 468Zur Abschliessung eines Erbvertrages bedarf der Erblasser derMündigkeit.

Art. 4691 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum,arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sindungültig.2 Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nichtbinnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum odervon der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss vonZwang oder Drohung weggefallen ist.3 Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in bezug aufPersonen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille desErblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung indiesem Sinne richtig zu stellen.

Zweiter Abschnitt: Die Verfügungsfreiheit

Art. 4701 Wer Nachkommen, Eltern oder den Ehegatten als seinenächsten Erben hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil übersein Vermögen von Todes wegen verfügen.240

2 Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über seinganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.

Art. 471241

Der Pflichtteil beträgt:

240 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

241 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

A. LetztwilligeVerfügung

B. Erbvertrag

C. Mangelhaf-ter Wille

A. VerfügbarerTeilI. Umfangder Ver-fügungs-befugnis

II. Pflichtteil

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1. für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichenErbanspruches;

2. für jedes der Eltern die Hälfte;3. für den überlebenden Ehegatten die Hälfte.

Art. 472242

Art. 4731 Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Ver-fügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nach-kommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallendenTeil der Erbschaft zuwenden.243

2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten ne-ben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts.Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einenViertel des Nachlasses.244

3 Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung aufjenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbganges nachden ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nach-kommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden kön-nen.245

Art. 4741 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande desVermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.2 Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, dieAuslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventarauf-nahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhaltwährend eines Monats von der Erbschaft abzuziehen.

Art. 475Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Ver-mögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unter-stellt sind.

242 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).243 Fassung gemäss Ziff. I des ZGB vom 5. Okt 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002

269 270; BBl 2001 1121 2011 2111).244 Fassung gemäss Ziff. I des ZGB vom 5. Okt 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002

269 270; BBl 2001 1121 2011 2111).245 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986

122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

III. ...

IV. Begünsti-gung des Ehe-gatten

V. Berechnungdes verfügba-ren Teils1. Schuldenab-zug

2. Zuwendun-gen unter Le-benden

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Art. 476Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsan-spruch mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegenzugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erb-lassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, sowird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruches im Zeit-punkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen gerech-net.

Art. 477Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen ei-nem Erben den Pflichtteil zu entziehen:

1.246 wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen einediesem nahe verbundene Person eine schwere Straftatbegangen hat;

2. wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von des-sen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtli-chen Pflichten schwer verletzt hat.

Art. 4781 Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen nochdie Herabsetzungsklage geltend machen.2 Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht an-ders verfügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wiewenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.3 Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht,wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.

Art. 4791 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser denEnterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.2 Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieserAngabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enter-bung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.

3 Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Ent-erbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweitaufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten

246 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

3. Versiche-rungsan-sprüche

B. EnterbungI. Gründe

II. Wirkung

III. Beweislast

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verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in ei-nem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.

Art. 4801 Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlust-scheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteilsentziehen, wenn er diese den vorhandenen und später gebore-nen Kindern desselben zuwendet.2 Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten da-hin, wenn bei der Eröffnung des Erbganges Verlustscheinenicht mehr bestehen, oder wenn deren Gesamtbetrag einenVierteil des Erbteils nicht übersteigt.

Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten

Art. 4811 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheitüber sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mitErbvertrag ganz oder teilweise verfügen.2 Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichenErben.

Art. 4821 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Be-dingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügungzur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der anihnen ein Interesse hat.2 Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen ma-chen die Verfügung ungültig.3 Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie un-sinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.

Art. 4831 Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einenBruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen.2 Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach derein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteilerhalten soll.

IV. Enterbungeines Zah-lungsunfähigen

A. Im allgemei-nen

B. AuflagenundBedingungen

C. Erbeinset-zung

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Art. 4841 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben ein-zusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.2 Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutznie-ssung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil verma-chen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihmLeistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihnvon Verbindlichkeiten zu befreien.3 Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird derBeschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindetund kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung er-sichtlich ist, nicht verpflichtet.

Art. 4851 Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Be-schaffenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastetauszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbgangesvorfindet.2 Für Aufwendungen, die der Beschwerte seit der Eröffnung desErbganges auf die Sache gemacht hat, sowie für Verschlechte-rungen, die seither eingetreten sind, steht er in den Rechtenund Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag.

Art. 4861 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oderder Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil,so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.2 Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, odersind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, sobleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.3 Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der ge-setzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieseres auch dann beanspruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

Art. 487Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Per-sonen bezeichnen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnisfür den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Er-ben oder Vermächtnisnehmers zufallen soll.

D. VermächtnisI. Inhalt

II. Verpflichtungdes Beschwer-ten

III. Verhältniszur Erbschaft

E. Ersatzverfü-gung

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Art. 4881 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetztenErben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andernals Nacherben auszuliefern.2 Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt wer-den.3 Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.

Art. 4891 Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Verfügung esnicht anders bestimmt, der Tod des Vorerben zu betrachten.2 Wird ein anderer Zeitpunkt genannt, und ist dieser zur Zeitdes Todes des Vorerben noch nicht eingetreten, so geht dieErbschaft gegen Sicherstellung auf die Erben des Vorerbenüber.3 Kann der Zeitpunkt aus irgend einem Grunde nicht mehr ein-treten, so fällt die Erbschaft vorbehaltlos an die Erben desVorerben.

Art. 4901 In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständigeBehörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen.2 Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, so-fern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht be-freit hat, nur gegen Sicherstellung, die bei Grundstücken durchVormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistetwerden kann.3 Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten,oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist dieErbschaftsverwaltung anzuordnen.

Art. 4911 Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzterErbe.2 Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslie-ferung.

Art. 4921 Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn erden für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat.

F. Nacherben-einsetzungI. Bezeichnungdes Nacherben

II. Zeitpunktder Ausliefe-rung

III. Sicherungs-mittel

IV. Rechtsstel-lung1. Des Vorer-ben

2. DesNacherben

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2 Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht, so verbleibt die Erbschaft,wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat, dem Vorerben.3 Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist ererbunwürdig, oder schlägt er die Erbschaft aus, so fällt sie anden Nacherben.

Art. 4931 Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermö-gens ganz oder teilweise für irgend einen Zweck als Stiftung zuwidmen.2 Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzli-chen Vorschriften entspricht.

Art. 4941 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern ge-genüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaftoder ein Vermächtnis zu hinterlassen.2 Er kann über sein Vermögen frei verfügen.3 Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mitseinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbarsind, unterliegen jedoch der Anfechtung.

Art. 4951 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertragoder Erbauskauf abschliessen.2 Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht.3 Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt derErbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichten-den.

Art. 4961 Sind im Erbvertrag bestimmte Erben an Stelle des Verzich-tenden eingesetzt, so fällt der Verzicht dahin, wenn diese dieErbschaft aus irgend einem Grunde nicht erwerben.2 Ist der Verzicht zugunsten von Miterben erfolgt, so wird ver-mutet, dass er nur gegenüber den Erben des Stammes, dersich vom nächsten ihnen gemeinsamen Vorfahren ableitet,ausgesprochen sei und gegenüber entfernteren Erben nicht be-stehe.

G. Stiftungen

H. ErbverträgeI. Erbeinset-zungs- undVermächtnis-vertrag

II. Erbverzicht1. Bedeutung

2. LedigerAnfall

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Art. 497Ist der Erblasser zur Zeit der Eröffnung des Erbganges zah-lungsunfähig, und werden seine Gläubiger von den Erben nichtbefriedigt, so können der Verzichtende und seine Erben inso-weit in Anspruch genommen werden, als sie für den Erbverzichtinnerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassersaus dessen Vermögen eine Gegenleistung erhalten haben undhieraus zur Zeit des Erbganges noch bereichert sind.

Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen

Art. 498Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mitöffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündli-che Erklärung errichten.

Art. 499Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkungvon zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderenUrkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Ge-schäften betraut sind.

Art. 5001 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen,worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt unddem Erblasser zu lesen gibt.2 Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.3 Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zuunterschreiben.

Art. 5011 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unter-zeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu er-klären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seineletztwillige Verfügung enthalte.2 Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zubestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abge-geben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zu-stande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.3 Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Ur-kunde Kenntnis erhalten.

3. Rechteder Erbschafts-gläubiger

A. LetztwilligeVerfügungenI. Errichtung1. Im allgemei-nen

2. ÖffentlicheVerfügunga. Errichtungs-form

b. Mitwirkungdes Beamten

c. Mitwirkungder Zeugen

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Art. 5021 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unter-schreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beidenZeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklä-ren, die Urkunde enthalte seine Verfügung.2 Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung desErblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfä-higkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu be-stätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasservom Beamten vorgelesen worden sei.

Art. 5031 Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge einesstrafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenund Rechte247 befinden, oder die des Schreibens und Lesensunkundig sind, sowie die Verwandten248 in gerader Linie undGeschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehe-gatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öf-fentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter nochals Zeugen mitwirken.2 Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Ver-wandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegattendieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.

Art. 504Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkun-dung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder ineiner Abschrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amts-stelle zur Aufbewahrung übergeben.

Art. 5051 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser vonAnfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat

247 Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ist heute abgeschafft (Aufhebung derArt. 52, 76, 171 und 284 StGB – SR 311.0 – sowie der Art. 28 Abs. 2 Satz 2 in derFassung vom 13. Juni 1927 – BS 3 391 –, 29 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung vom 13. Juni1941 – BS 3 391 –, 39 und 57 MStG, in der Fassung vom 13. Juni 1941 – SR 321.0).Jedoch fallen die Folgen einer solchen, in einem Urteil des bürgerlichen Strafrechtes vordem 1. Juli 1971 ausgesprochenen Einstellung in bezug auf die Wählbarkeit in Behördenund öffentliche Ämter nicht dahin (SR 311.0 am Schluss, SchlB Änd. vom 18. März 1971Ziff. III 3 Abs. 3) und ebenso nicht die Folgen der Einstellung, die gemäss demMilitärstrafrecht in Urteilen vor dem 1. Febr. 1975 ausgesprochen wurde (SR 321.0 amSchluss, SchlB Änd. vom 4. Okt. 1974 Ziff. II 2).

248 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).

d. Errichtungohne Lesenund Unterschriftdes Erblassers

e. MitwirkendePersonen

f. Aufbewah-rung der Verfü-gung

3. Eigenhändi-ge Verfügung

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und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mitseiner Unterschrift zu versehen.249

2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungenoffen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrungübergeben werden können.

Art. 5061 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wienahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegs-ereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformenzu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfü-gung zu errichten.2 Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeu-gen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung dienötige Beurkundung zu verschaffen.3 Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvor-schriften wie bei der öffentlichen Verfügung.

Art. 5071 Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugenunter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung inSchrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben undhierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustan-de der Verfügungsfähigkeit unter den obwaltenden besonderenUmständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohneVerzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen.2 Die beiden Zeugen können statt dessen die Verfügung mit dergleichen Erklärung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll ge-ben.3 Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militär-dienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höheremRang die Gerichtsbehörde ersetzen.

Art. 508Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, sich einer der an-dern Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach 14 Tagen,von diesem Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügungihre Gültigkeit.

249 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 19954882 4883; BBl 1994 III 516, V 607).

4. MündlicheVerfügunga. Verfügung

b. Beurkundung

c. Verlustder Gültigkeit

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Art. 5091 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit ineiner der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorge-schrieben sind.2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil be-schlagen.

Art. 5101 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch wi-derrufen, dass er die Urkunde vernichtet.2 Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderervernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der An-sprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofernihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.

Art. 5111 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne einefrüher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an dieStelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellosals deren blosse Ergänzung darstellt.2 Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmteSache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sachenachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.

Art. 5121 Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öf-fentlichen letztwilligen Verfügung.2 Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ih-ren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zweiZeugen zu unterschreiben.

Art. 5131 Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeitdurch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden.2 Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Ver-mächtnisvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachtenach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenübereines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrunddarstellt.3 Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen,die für die Errichtung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrie-ben sind.

II. Widerrufund Vernich-tung1. Widerruf

2. Vernichtung

3. SpätereVerfügung

B. ErbverträgeI. Errichtung

II. Aufhebung1. UnterLebendena. Durch Ver-trag und letzt-willigeVerfügung

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Art. 514Wer auf Grund eines Erbvertrages Leistungen unter Lebendenzu fordern hat, kann, wenn sie nicht vertragsgemäss erfüllt odersichergestellt werden, nach den Bestimmungen des Obligatio-nenrechtes250 den Rücktritt erklären.

Art. 5151 Erlebt der Erbe oder Vermächtnisnehmer den Tod des Erb-lassers nicht, so fällt der Vertrag dahin.2 Ist der Erblasser zur Zeit des Todes des Erben aus dem Ver-trage bereichert, so können die Erben des Verstorbenen, wennes nicht anders bestimmt ist, diese Bereicherung herausverlan-gen.

Art. 516Tritt für den Erblasser nach Errichtung einer Verfügung von To-des wegen eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit ein, sowird die Verfügung nicht aufgehoben, wohl aber der Herabset-zungsklage unterstellt.

Fünfter Abschnitt: Die Willensvollstrecker

Art. 5171 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine odermehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung sei-nes Willens beauftragen.2 Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und siehaben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerech-net, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihrStillschweigen als Annahme gilt.3 Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tä-tigkeit.

Art. 5181 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichtsanderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichenErbschaftsverwalters.

250 SR 220

b. Durch Rück-trittvom Vertrag

2. Vorabster-bendes Erben

C. Verfügungs-beschränkung

A. Erteilungdes Auftrages

B. Inhaltdes Auftrages

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2 Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelteninsbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, dieSchulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse aus-zurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenenAnordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.3 Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnendiese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung desErblassers gemeinsam zu.

Sechster Abschnitt:Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen

Art. 5191 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage fürungültig erklärt:

1. wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet wordenist, da er nicht verfügungsfähig war;

2. wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;3. wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung un-

sittlich oder rechtswidrig ist.2 Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden,der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass dieVerfügung für ungültig erklärt werde.

Art. 5201 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auferhobene Klage für ungültig erklärt.2 Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, dieselber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind,so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.3 Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wieim Falle der Verfügungsunfähigkeit.

Art. 520a252

Liegt der Mangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügungdarin, dass Jahr, Monat oder Tag nicht oder unrichtig angege-ben sind, so kann sie nur dann für ungültig erklärt werden,

251 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 19954882 4883; BBl 1994 III 516, V 607).

252 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 19954882 4883; BBl 1994 III 516, V 607).

A. Ungültig-keitsklageI. Bei Verfü-gungsunfähig-keit, mangel-haftem Willen,Rechtswidrig-keit und Unsitt-lichkeit

II. Bei Form-mangel1. Im allgemei-nen251

2. Bei eigen-händigerletztwilligerVerfügung

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wenn sich die erforderlichen zeitlichen Angaben nicht auf ande-re Weise feststellen lassen und das Datum für die Beurteilungder Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügun-gen oder einer anderen, die Gültigkeit der Verfügung betreffen-den Frage notwendig ist.

Art. 5211 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, vondem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügungund dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in je-dem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnungder Verfügung an gerechnet.2 Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie imFalle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder derRechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erstmit dem Ablauf von 30 Jahren.3 Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeitgeltend gemacht werden.

Art. 5221 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, sokönnen die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil er-halten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Massverlangen.2 Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der ge-setzlichen Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille desErblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als blosse Tei-lungsvorschriften aufzufassen.

Art. 523Enthält eine Verfügung von Todes wegen Zuwendungen anmehrere pflichtteilsberechtigte Erben im Sinne einer Begünsti-gung, so findet bei Überschreitung der Verfügungsbefugnisunter den Miterben eine Herabsetzung im Verhältnis der Beträ-ge statt, die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus zugewendet sind.

Art. 5241 Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubigerdie zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können,wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Er-ben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin dieHerabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben

III. Verjährung

B. Herabset-zungsklageI. Voraus-setzungen1. Im allgemei-nen

2. Begünsti-gung derPflichtteils-berechtigten

3. Rechteder Gläubiger

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gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ih-rer Deckung erforderlich ist.2 Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enter-bung, die der Enterbte nicht anficht.

Art. 5251 Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben und Be-dachten im gleichen Verhältnis, soweit nicht aus der Verfügungein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist.2 Wird die Zuwendung an einen Bedachten, der zugleich mitVermächtnissen beschwert ist, herabgesetzt, so kann er unterdem gleichen Vorbehalt verlangen, dass auch diese Vermächt-nisse verhältnismässig herabgesetzt werden.

Art. 526Gelangt das Vermächtnis einer einzelnen Sache, die ohneSchädigung ihres Wertes nicht geteilt werden kann, zur Herab-setzung, so kann der Bedachte entweder gegen Vergütung desMehrbetrages die Sache selbst oder anstatt der Sache denverfügbaren Betrag beanspruchen.

Art. 527Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todeswegen:

1. die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, alsHeiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung,wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;

2. die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;3. die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen

konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vorseinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der übli-chen Gelegenheitsgeschenke;

4. die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erb-lasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfü-gungsbeschränkung vorgenommen hat.

Art. 5281 Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungennur insoweit verbunden, als er zur Zeit des Erbganges aus demRechtsgeschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist.2 Muss sich der durch Erbvertrag Bedachte eine Herabsetzunggefallen lassen, so ist er befugt, von der dem Erblasser ge-

II. Wirkung1. Herabset-zung im allge-meinen

2. Vermächtniseiner einzelnenSache

3. Bei Verfü-gungen unterLebendena. Fälle

b. Rückleistung

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machten Gegenleistung einen entsprechenden Betrag zurück-zufordern.

Art. 529Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durchVerfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsteneines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers un-entgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, un-terliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert.

Art. 530Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprü-chen und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwertnach der mutmasslichen Dauer der Leistungspflicht den verfüg-baren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben entwe-der eine verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche oder,unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an dieBedachten, deren Ablösung verlangen.

Art. 531Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsbe-rechtigten Erben im Umfange des Pflichtteils ungültig.

Art. 532Der Herabsetzung unterliegen in erster Linie die Verfügungenvon Todes wegen und sodann die Zuwendungen unter Leben-den, und zwar diese in der Weise, dass die spätern vor den frü-hern herabgesetzt werden, bis der Pflichtteil hergestellt ist.

Art. 5331 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres vondem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzungihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mitAblauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungenvon dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendun-gen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.2 Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung einefrühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesemZeitpunkte.3 Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeitgeltend gemacht werden.

4. Versiche-rungsan-sprüche

5. Bei Nutznie-ssung undRenten

6. Bei Nacher-beneinsetzung

III. Durchfüh-rung

IV. Verjährung

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Siebenter Abschnitt: Klagen aus Erbverträgen

Art. 5341 Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf denVertragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar auf-nehmen lassen.2 Hat der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nachder Übertragung Vermögen erworben, so bezieht sich der Ver-trag unter Vorbehalt einer andere Anordnung nur auf das über-tragene Vermögen.3 Soweit die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat, gehenRechte und Pflichten aus dem Vertrag unter Vorbehalt eineranderen Anordnung auf die Erben des eingesetzten Erbenüber.

Art. 5351 Hat der Erblasser dem verzichtenden Erben bei LebzeitenLeistungen gemacht, die den verfügbaren Teil seiner Erbschaftübersteigen, so können die Miterben die Herabsetzung verlan-gen.2 Der Herabsetzung unterliegt die Verfügung jedoch nur für denBetrag, um den sie den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt.3 Die Anrechnung der Leistungen erfolgt nach den gleichenVorschriften wie bei der Ausgleichung.

Art. 536Wird der Verzichtende auf Grund der Herabsetzung zu einerRückleistung an die Erbschaft verpflichtet, so hat er die Wahl,entweder diese Rückleistung auf sich zu nehmen oder die gan-ze Leistung in die Teilung einzuwerfen und an dieser teil-zunehmen, als ob er nicht verzichtet hätte.

Zweite Abteilung: Der ErbgangFünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges

Art. 5371 Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet.2 Insoweit den Zuwendungen und Teilungen, die bei Lebzeitendes Erblassers erfolgt sind, erbrechtliche Bedeutung zukommt,werden sie nach dem Stande der Erbschaft berücksichtigt, wieer beim Tode des Erblassers vorhanden ist.

A. Ansprüchebei Ausrichtungzu Lebzeitendes Erblassers

B. Ausglei-chung beimErbverzichtI. Herabsetzung

II. Rückleistung

A. Vorausset-zung auf Seitedes Erblassers

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Art. 5381 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit desVermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.2 ...254

Art. 5391 Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen vonTodes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift desGesetzes erbunfähig ist.2 Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit vonPersonen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Per-sönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vomErblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gel-ten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.

Art. 5401 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todeswegen irgend etwas zu erwerben, ist:

1. wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassersherbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;

2. wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einenZustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;

3. wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohungdazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügungvon Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;

4. wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich undrechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser derenErneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder un-gültig gemacht hat.

2 Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeitaufgehoben.

Art. 5411 Die Unfähigkeit besteht nur für den Unwürdigen selbst.2 Seine Nachkommen beerben den Erblasser, wie wenn er vordem Erblasser gestorben wäre.

253 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraftseit 1. Jan. 2001 (SR 272).

254 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000(SR 272).

B. Ort derEröffnung 253

C. Vorausset-zungen aufSeite des Er-benI. Fähigkeit1. Rechtsfähig-keit

2. Erb-unwürdigkeita. Gründe

b. Wirkungauf Nachkom-men

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Art. 5421 Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe denErbgang in erbfähigem Zustand erleben.2 Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbtsich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben.

Art. 5431 Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Ver-mächtnis, wenn er den Erbgang in erbfähigem Zustand erlebthat.2 Stirbt er vor dem Erblasser, so fällt sein Vermächtnis, wennkein anderer Wille aus der Verfügung nachgewiesen werdenkann, zugunsten desjenigen weg, der zur Ausrichtung ver-pflichtet gewesen wäre.

Art. 5441 Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter demVorbehalt erbfähig, dass es lebendig geboren wird.2 Wird es tot geboren, so fällt es für den Erbgang ausser Be-tracht.

Art. 5451 Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachver-mächtnisses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache ei-ner Person zugewendet werden, die zur Zeit des Erbfalles nochnicht lebt.2 Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben alsVorerben.

Art. 5461 Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oderBedachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabedes Vermögens an besser Berechtigte oder an den Verscholle-nen selbst Sicherheit zu leisten.2 Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher To-desgefahr auf fünf Jahre und im Falle der nachrichtlosen Abwe-senheit auf 15 Jahre zu leisten, in keinem Falle aber länger alsbis zu dem Tage, an dem der Verschollene 100 Jahre alt wäre.3 Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung derErbschaft und die 15 Jahre von der letzten Nachricht an ge-rechnet.

II. Erlebendes Erbganges1. Als Erbe

2. Als Ver-mächtnis-nehmer

3. Das Kindvor derGeburt

4. Nacherben

D. Verschollen-heitI. Beerbungeines Verschol-lenen1. Erbgang ge-gen Sicherstel-lung

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Art. 5471 Kehrt der Verschollene zurück, oder machen besser Berech-tigte ihre Ansprüche geltend, so haben die Eingewiesenen dieErbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.2 Den besser Berechtigten haften sie, wenn sie in gutem Glau-ben sind, nur während der Frist der Erbschaftsklage.

Art. 5481 Kann für den Zeitpunkt des Erbganges Leben oder Tod einesErben nicht nachgewiesen werden, weil dieser verschwundenist, so wird sein Anteil unter amtliche Verwaltung gestellt.2 Die Personen, denen bei Nichtvorhandensein des Ver-schwundenen sein Erbteil zugefallen wäre, haben das Recht,ein Jahr seit dem Verschwinden in hoher Todesgefahr oder fünfJahre seit der letzten Nachricht über den Verschwundenenbeim Gericht um die Verschollenerklärung und, nachdem dieseerfolgt ist, um die Aushändigung des Anteils nachzusuchen.3 Die Auslieferung des Anteils erfolgt nach den Vorschriftenüber die Auslieferung an die Erben eines Verschollenen.

Art. 5491 Haben die Erben des Verschollenen die Einweisung in seinVermögen bereits erwirkt, so können sich seine Miterben, wennihm eine Erbschaft anfällt, hierauf berufen und die angefallenenVermögenswerte herausverlangen, ohne dass es einer neuenVerschollenerklärung bedarf.2 Ebenso können die Erben des Verschollenen sich auf dieVerschollenerklärung berufen, die von seinen Miterben erwirktworden ist.

Art. 5501 Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenenwährend zehn Jahren in amtlicher Verwaltung, oder hätte dieserein Alter von 100 Jahren erreicht, so wird auf Verlangen der zu-ständigen Behörde die Verschollenerklärung von Amtes wegendurchgeführt.2 Melden sich alsdann innerhalb der Auskündungsfrist keineBerechtigten, so fallen die Vermögenswerte an das erbberech-tigte Gemeinwesen oder, wenn der Verschollene niemals in derSchweiz gewohnt hat, an den Heimatkanton.3 Gegenüber dem Verschollenen selbst und den besser Be-rechtigten besteht die gleiche Pflicht zur Rückerstattung wie fürdie eingewiesenen Erben.

2. Aufhebungder Verschol-lenheit undRückerstattung

II. Erbrecht desVerschollenen

III. Verhältnisder beidenFälle zuein-ander

IV. Verfahrenvon Amteswegen

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Sechzehnter Titel: Die Wirkung des ErbgangesErster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

Art. 5511 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Siche-rung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.255

2 Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetzevorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnah-me des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung unddie Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.3 ...256

Art. 552Die Siegelung der Erbschaft wird in den Fällen angeordnet, fürdie das kantonale Recht sie vorsieht.

Art. 5531 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet:

1. wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormund-schaft steht;

2. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesendist;

3. wenn einer der Erben sie verlangt.2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes undist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erb-lassers durchzuführen.3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Ge-setzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.

Art. 5541 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:

1. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesendist, sofern es seine Interessen erfordern;

2. wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügendnachzuweisen vermag oder das Vorhandensein einesErben ungewiss ist;

255 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraftseit 1. Jan. 2001 (SR 272).

256 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000(SR 272).

A. Im allgemei-nen

B. Siegelungder Erbschaft

C. Inventar

D. Erbschafts-verwaltungI. Im allgemei-nen

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3. wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;4. wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.

2 Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so istdiesem die Verwaltung zu übergeben.3 Stirbt eine bevormundete Person, so liegt, wenn keine andereAnordnung getroffen wird, die Erbschaftsverwaltung dem Vor-munde ob.

Art. 5551 Ist die Behörde im ungewissen, ob der Erblasser Erben hin-terlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, sosind die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich aufzu-fordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden.2 Erfolgt während dieser Frist keine Anmeldung und sind derBehörde keine Erben bekannt, so fällt die Erbschaft unter Vor-behalt der Erbschaftsklage an das erbberechtigte Gemeinwe-sen.

Art. 5561 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfü-gung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, undzwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.2 Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinter-legt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrunggenommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefundenhat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieserPflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des ErblassersKenntnis erhalten hat.3 Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nachAnhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilenden gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsver-waltung anzuordnen.

Art. 5571 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nachder Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.2 Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behördenbekannt sind, vorgeladen.3 Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind siealle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.

II. Bei unbe-kannten Erben

E. Eröffnungder letztwilligenVerfügungI. Pflicht zurEinlieferung

II. Eröffnung

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Art. 5581 Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erb-schaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sieangeht.2 An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilungdurch eine angemessene öffentliche Auskündung.

Art. 5591 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteilig-ten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erbenoder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht aus-drücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlan-gen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt,dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erb-schaftsklage als Erben anerkannt seien.2 Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter an-gewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.

Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft

Art. 5601 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Todedes Erblassers kraft Gesetzes.2 Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forde-rungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte undder Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und dieSchulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden derErben.3 Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt derEröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben diegesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesre-geln herauszugeben.

Art. 561257

Art. 5621 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder,wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzli-chen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.

257 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

III. Mitteilungan die Betei-ligten

IV. Ausliefe-rung der Erb-schaft

A. ErwerbI. Erben

II. ...

III. Vermächt-nisnehmer1. Erwerb

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2 Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wirdder Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft ange-nommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann.3 Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so könnensie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oderwenn irgend eine Handlung den Gegenstand der Verfügung bil-det, zu Schadenersatz angehalten werden.

Art. 5631 Ist dem Bedachten eine Nutzniessung oder eine Rente odereine andere zeitlich wiederkehrende Leistung vermacht, so be-stimmt sich sein Anspruch, wo es nicht anders angeordnet ist,nach den Vorschriften des Sachen- und Obligationenrechtes.2 Ist ein Versicherungsanspruch auf den Tod des Erblassersvermacht, so kann ihn der Bedachte unmittelbar geltend ma-chen.

Art. 5641 Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchenden Vermächtnisnehmern vor.2 Die Gläubiger des Erben stehen, wenn dieser die Erbschaftvorbehaltlos erworben hat, den Gläubigern des Erblassersgleich.

Art. 5651 Zahlen die Erben nach Ausrichtung der Vermächtnisse Erb-schaftsschulden, von denen sie vorher keine Kenntnis hatten,so sind sie befugt, die Vermächtnisnehmer insoweit zu einerverhältnismässigen Rückleistung anzuhalten, als sie die Herab-setzung der Vermächtnisse hätten beanspruchen können.2 Die Vermächtnisnehmer können jedoch höchstens im Umfan-ge der zur Zeit der Rückforderung noch vorhandenen Bereiche-rung in Anspruch genommen werden.

Art. 5661 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Be-fugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.2 Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt sei-nes Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird dieAusschlagung vermutet.

2. Gegenstand

3. Verhältnisvon Gläubigerund Vermächt-nisnehmer

4. Herabset-zung

B. Ausschla-gungI. Erklärung1. Befugnis

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Art. 5671 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.2 Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nach-weisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben,mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekanntgeworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte,da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblas-sers zugekommen ist.

Art. 568Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen wor-den, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mitdem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse desInventars Kenntnis gegeben hat.

Art. 5691 Stirbt ein Erbe vor der Ausschlagung oder Annahme der Erb-schaft, so geht die Befugnis zur Ausschlagung auf seine Erbenüber.2 Die Frist zur Ausschlagung beginnt für diese Erben mit demZeitpunkte, da sie von dem Anfall der Erbschaft an ihren Erb-lasser Kenntnis erhalten, und endigt frühestens mit dem Ablaufder Frist, die ihnen gegenüber ihrem eigenen Erblasser für dieAusschlagung gegeben ist.3 Schlagen die Erben aus und gelangt die Erbschaft an andereErben, die vorher nicht berechtigt waren, so beginnt für diesedie Frist mit dem Zeitpunkte, da sie von der AusschlagungKenntnis erhalten haben.

Art. 5701 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Be-hörde mündlich oder schriftlich zu erklären.2 Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.3 Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zuführen.

Art. 5711 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschla-gung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.2 Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheitender Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, dienicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den

2. Befristunga. Im allgemei-nen

b. Bei Inventar-aufnahme

3. Übergangder Ausschla-gungsbefugnis

4. Form

II. Verwirkungder Ausschla-gungsbefugnis

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Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oderhat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, sokann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

Art. 5721 Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegenund schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, sovererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebthätte.2 Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen,so gelang der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt,wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung er-sichtlich ist, an dessen nächsten gesetzlichen Erben.

Art. 5731 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erbenausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Kon-kursamt.2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden einÜberschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wiewenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.

Art. 574Haben die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen, so wirdder überlebende Ehegatte von der Behörde hievon in Kenntnisgesetzt und kann binnen Monatsfrist die Annahme erklären.

Art. 5751 Die Erben können bei der Ausschlagung verlangen, dass dieauf sie folgenden Erben noch angefragt werden, bevor die Erb-schaft liquidiert wird.2 In diesem Falle ist seitens der Behörde den folgenden Erbenvon der Ausschlagung der vorgehenden Kenntnis zu geben,und wenn darauf jene Erben nicht binnen Monatsfrist die An-nahme der Erbschaft erklären, so ist sie auch von ihnen ausge-schlagen.

Art. 576Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den ge-setzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerunggewähren oder eine neue Frist ansetzen.

III. Ausschla-gung einesMiterben

IV. Ausschla-gung allernächsten Erben1. Im allgemei-nen

2. Befugnis derüberlebendenEhegatten

3. Ausschla-gung zugunstennachfolgenderErben

V. Frist-verlängerung

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Art. 577Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fälltes zugunsten des Beschwerten weg, wenn kein anderer Willedes Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.

Art. 5781 Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zweckeausgeschlagen, dass sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, sokönnen diese oder die Konkursverwaltung die Ausschlagungbinnen sechs Monaten anfechten, wenn ihre Forderungen nichtsichergestellt werden.2 Wird ihre Anfechtung gutgeheissen, so gelangt die Erbschaftzur amtlichen Liquidation.3 Ein Überschuss dient in erster Linie zur Befriedigung der an-fechtenden Gläubiger und fällt nach Deckung der übrigenSchulden an die Erben, zu deren Gunsten ausgeschlagen wur-de.

Art. 5791 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers dieErbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl in-soweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahrevor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die beider Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.2 Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie dieKosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haf-tung nicht getroffen.3 Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.

Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar

Art. 5801 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschla-gen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.2 Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Formwie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebrachtwerden.3 Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für dieübrigen.

VI. Ausschla-gung einesVermächtnis-ses

VII. Sicherungfür die Gläubi-ger des Erben

VIII. Haftungim Falle derAusschlagung

A. Vorausset-zung

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Art. 5811 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behördenach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet undbesteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögens-werte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstückemit einer Schätzung zu versehen sind.2 Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunftgeben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, derBehörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.3 Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen be-kannten Schulden des Erblassers mitzuteilen.

Art. 5821 Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einenRechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffent-licher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassersmit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden,binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schuldenanzumelden.2 Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldungaufmerksam zu machen.3 Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der erstenAuskündung an gerechnet, anzusetzen.

Art. 5831 Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oderaus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden vonAmtes wegen in das Inventar aufgenommen.2 Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzei-gen.

Art. 5841 Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar ge-schlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zurEinsicht der Beteiligten aufgelegt.2 Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht aus-reicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt ha-ben.

B. VerfahrenI. Inventar

II. Rechnungs-ruf

III. Aufnahmevon Amteswegen

IV. Ergebnis

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Art. 5851 Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigenVerwaltungshandlungen vorgenommen werden.2 Gestattet die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes desErblassers durch einen Erben, so sind dessen Miterben befugt,Sicherstellung zu verlangen.

Art. 5861 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist währendder Dauer des Inventars ausgeschlossen.2 Eine Verjährung läuft nicht.3 Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen wederfortgesetzt noch angehoben werden.

Art. 5871 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert,sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklä-ren.2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Be-hörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung vonstreitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.

Art. 5881 Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagenoder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft un-ter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen.2 Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öf-fentlichem Inventar angenommen.

Art. 5891 Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar,so gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar ver-zeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn über.2 Der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten wird aufden Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen.3 Für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind, haftet derErbe sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermö-gen.

C. Verhältnisder Erbenwährend desInventarsI. Verwaltung

II. Betreibung,Prozesse,Verjährung

D. WirkungI. Frist zur Er-klärung

II. Erklärung

III. Folgen derAnnahme unteröffentlichem In-ventar1. Haftungnach Inventar

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Art. 5901 Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus demGrunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weilsie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben wederpersönlich noch mit der Erbschaft haftbar.2 Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zumInventar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz An-meldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, sohaftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist.3 In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltendmachen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen ge-deckt sind.

Art. 591Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inventar be-sonders aufgezeichnet und können gegen den Erben, auchwenn er die Erbschaft annimmt, nur bis zu dem Betrage geltendgemacht werden, der bei der konkursmässigen Tilgung allerSchulden aus der Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden fallenwürde.

Art. 592Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so wird von Amteswegen ein Rechnungsruf vorgenommen, und es haftet dasGemeinwesen für die Schulden der Erbschaft nur im Umfangeder Vermögenswerte, die es aus der Erbschaft erworben hat.

Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation

Art. 5931 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagenoder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Li-quidation zu verlangen.2 Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann demBegehren keine Folge gegeben werden.3 Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für dieSchulden der Erbschaft nicht haftbar.

Art. 5941 Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis,dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie

2. Haftungausser Inventar

E. Haftungfür Bürgschafts-schulden

F. Erwerbdurch dasGemeinwesen

A. Vorausset-zungI. Begehreneines Erben

II. Begehrender Gläubigerdes Erblassers

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auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so könnensie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder derEröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidationder Erbschaft verlangen.2 Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraus-setzung zu ihrer Sicherstellung vorsorgliche Massregeln verlan-gen.

Art. 5951 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behördeoder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsver-waltern durchgeführt.2 Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit einRechnungsruf verbunden wird.3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde,und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beab-sichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erhe-ben.

Art. 5961 Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäftedes Erblassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen,seine Forderungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Mög-lichkeit auszurichten, die Rechte und Pflichten des Erblassers,soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zuversilbern.2 Die Veräusserung von Grundstücken des Erblassers erfolgtdurch öffentliche Versteigerung und darf nur mit Zustimmungaller Erben aus freier Hand stattfinden.3 Die Erben können verlangen, dass ihnen die Sachen undGelder der Erbschaft, die für die Liquidation entbehrlich sind,schon während derselben ganz oder teilweise ausgeliefert wer-den.

Art. 597Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durchdas Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.

B. VerfahrenI. Verwaltung

II. OrdentlicheLiquidation

III. Konkurs-amtliche Liqui-dation

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Fünfter Abschnitt: Die Erbschaftsklage

Art. 5981 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetz-licher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu habenglaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erb-schaftsklage geltend zu machen.2 Das Gericht trifft auf Verlangen des Klägers die zu dessen Si-cherung erforderlichen Massregeln, wie Anordnung von Sicher-stellung oder Ermächtigung zu einer Vormerkung im Grund-buch.

Art. 5991 Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erb-schaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln anden Kläger herauszugeben.2 Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagtegegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen.

Art. 6001 Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigenBeklagten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte an ge-rechnet, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und vonseinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in allenFällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode desErblassers oder dem Zeitpunkte der Eröffnung seiner letztwilli-gen Verfügung an gerechnet.2 Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjäh-rungsfrist stets 30 Jahre.

Art. 601Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablaufvon zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vomZeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fälligwird.

A. Vorausset-zung

B. Wirkung

C. Verjährung

D. Klage derVermächtnis-nehmer

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Siebenzehnter Titel: Die Teilung der ErbschaftErster Abschnitt: Die Gemeinschaft vor der Teilung

Art. 6021 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ih-nen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eineGemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.2 Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenständeund verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzli-chen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechteder Erbschaft gemeinsam.3 Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde fürdie Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestel-len.

Art. 6031 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarischhaftbar.2 Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oderGrosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser ge-meinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erb-schaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Über-schuldung der Erbschaft entsteht.258

Art. 6041 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erb-schaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschriftdes Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.2 Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehendeine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelnerErbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahmeden Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.3 Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Be-fugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach demErbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.

258 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 197393 102; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

A. Wirkungdes ErbgangesI. Erbenge-meinschaft

II. Haftungder Erben

B. Teilungsan-spruch

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Art. 6051 Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksichtzu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Ge-burt verschoben werden.2 Ebensolange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalterforderlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschafts-vermögen.

Art. 606Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haus-haltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dassihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch wäh-rend eines Monats auf Kosten der Erbschaft zuteil werde.

Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart

Art. 6071 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit einge-setzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.2 Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung freivereinbaren.3 Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befindenoder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei derTeilung genauen Aufschluss zu geben.

Art. 6081 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegenseinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung derTeile zu machen.2 Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit derTeile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vor-schriften für die Erben verbindlich.3 Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügungersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an ei-nen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Ver-mächtnis.

Art. 6091 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Er-ben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet

C. Verschie-bungder Teilung

D. Anspruchder Haus-genossen

A. Im allgemei-nen

B. Ordnungder TeilungI. Verfügungdes Erblassers

II. Mitwirkungder Behörde

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hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behördean Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.2 Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitereFälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.

Art. 6101 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vor-schriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Ge-genstände der Erbschaft.2 Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser allesmitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilungder Erbschaft in Berücksichtigung fällt.3 Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblas-sers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestelltwerden.

Art. 6111 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teileoder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.2 Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines derErben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung desOrtsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wün-sche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.3 Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durchLosziehung unter den Erben.

Art. 6121 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte we-sentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zuge-wiesen werden.2 Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einerSache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Er-lös zu teilen.3 Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege derVersteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nichteinigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteige-rung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.

C. Durchfüh-rung der Tei-lungI. Gleichbe-rechtigung derErben

II. Bildungvon Losen

III. Zuweisungund VerkaufeinzelnerSachen

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Art. 612a259

1 Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehe-gatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erb-schaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihmdas Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen desüberlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erbendes Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oderein Wohnrecht eingeräumt werden.3 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf aus-übte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu des-sen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegattediese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerli-chen Erbrechts bleiben vorbehalten.

Art. 6131 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen,wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nichtvon einander getrennt werden.2 Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einenbesonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe wi-derspricht, nicht veräussert werden.3 Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zu-ständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisungmit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsge-brauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichenVerhältnisse der Erben.

Art. 613a260

Stirbt der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes undführt einer seiner Erben die Pacht allein weiter, so kann dieserverlangen, dass ihm das gesamte Inventar (Vieh, Gerätschaf-ten, Vorräte usw.) unter Anrechnung auf seinen Erbteil zumNutzwert zugewiesen wird.

Art. 614Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat,sind bei der Teilung diesem anzurechnen.

259 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

260 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht,in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).

IV. Zuweisungder Wohnungund des Haus-rates an denüberlebendenEhegatten

D. BesondereGegenständeI. Zusammen-gehörendeSachen, Famili-enschriften

I.bis Landwirt-schaftlichesInventar

II. Forderungendes Erblassersan Erben

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Art. 615Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die fürSchulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch diePfandschuld überbunden.

Art. 616261

Art. 617262

Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen,der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.

Art. 6181 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht ver-ständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständigeendgültig festgestellt.2 ...263

Art. 619264

Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichenGewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4.Oktober 1991265 über das bäuerliche Bodenrecht.

Art. 620–625266

Dritter Abschnitt: Die Ausgleichung

Art. 6261 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zurAusgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzei-ten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.

261 Aufgehoben durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt 1991 über das bäuerlicheBodenrecht (SR 211.412.11).

262 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht,in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).

263 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971I 737).

264 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht,in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).

265 SR 211.412.11266 Aufgehoben durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt 1991 über das bäuerliche

Bodenrecht (SR 211.412.11).

III. VerpfändeteErbschaftssa-chen

IV. Grundstük-ke1. Übernahmea. Anrech-nungswert

b. Schatzungs-verfahren

V. Landwirt-schaftlicheGewerbe undGrundstücke

A. Ausglei-chungspflichtder Erben

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2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Aus-stattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl.zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklichdas Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.

Art. 6271 Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seineAusgleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelletreten.2 Nachkommen eines Erben sind in bezug auf die Zuwendun-gen, die dieser erhalten hat, auch dann zur Ausgleichung ver-pflichtet, wenn die Zuwendungen nicht auf sie übergegangensind.

Art. 6281 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwer-fung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzu-nehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen denBetrag des Erbanteils übersteigen.2 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblas-sers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung derZuwendungen.

Art. 6291 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles,so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsan-spruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbarder Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.2 Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, dieden Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfangezugewendet worden sind.

Art. 6301 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungenzur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussertworden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.2 Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sindunter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu brin-gen.

B. Ausglei-chung beiWegfallenvon Erben

C. Berech-nungsartI. Einwerfungoder Anrech-nung

II. Verhältniszum Erbanteil

III. Ausglei-chungswert

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Art. 6311 Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbil-dung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erb-lassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur inso-weit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen.2 Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrech-lich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezugeinzuräumen.267

Art. 632Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausglei-chungspflicht.

Art. 633268

Vierter Abschnitt: Abschluss und Wirkung der Teilung

Art. 6341 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellungund Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss desTeilungsvertrages.2 Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftli-chen Form.

Art. 6351 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteilebedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.269

2 Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlos-sen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei derTeilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der demErben aus der Teilung zugewiesen wird.

Art. 6361 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erb-schaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit ei-

267 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

268 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971I 737).

269 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

D. Erziehungs-kosten

E. Gelegen-heitsgeschenke

A. Abschlussdes VertragesI. Teilungsver-trag

II. Vertragüber an-gefallene Erb-anteile

III. Verträge vordem Erbgang

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nem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht ver-bindlich.2 Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht wordensind, können zurückgefordert werden.

Art. 6371 Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander fürdie Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer.2 Sie haben einander den Bestand der Forderungen, die ihnenbei der Teilung zugewiesen werden, zu gewährleisten und haf-ten einander, soweit es sich nicht um Wertpapiere mit Kurswerthandelt, für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im angerech-neten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen.3 Die Klage aus der Gewährleistungspflicht verjährt mit Ablaufeines Jahres nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, aufden die Forderungen später fällig werden.

Art. 638Die Anfechtung des Teilungsvertrages erfolgt nach den Vor-schriften über die Anfechtung der Verträge im allgemeinen.

Art. 6391 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubi-gern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzenVermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oderÜbernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschwei-gend eingewilligt haben.2 Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünfJahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den dieForderung später fällig geworden ist.

Art. 6401 Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm beider Teilung nicht zugewiesen worden ist, oder hat er von einerSchuld mehr bezahlt, als er übernommen, so ist er befugt, aufseine Miterben Rückgriff zu nehmen.2 Dieser Rückgriff richtet sich zunächst gegen den, der die be-zahlte Schuld bei der Teilung übernommen hat.3 Im übrigen haben die Erben mangels anderer Abrede dieSchulden unter sich im Verhältnis der Erbanteile zu tragen.

B. Haftungder Miterbenunter sichI. Gewährlei-stung

II. Anfechtungder Teilung

C. HaftunggegenüberDrittenI. Solidare Haf-tung

II. Rückgriffauf die Miter-ben

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Vierter Teil: Das SachenrechtErste Abteilung: Das EigentumAchtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6411 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken derRechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.2 Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, her-auszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzu-wehren.

Art. 6421 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allenihren Bestandteilen.2 Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte übli-chen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zer-störung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrenntwerden kann.

Art. 6431 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch anihren natürlichen Früchten.2 Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeug-nisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassungvon einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden.3 Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil derSache.

Art. 6441 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keineAusnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.2 Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orteüblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigen-tümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Be-nutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, An-passung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsa-che gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.3 Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehendeTrennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zunehmen.

A. Inhaltdes Eigentums

B. Umfangdes EigentumsI. Bestandteile

II. NatürlicheFrüchte

III. Zugehör1. Umschrei-bung

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Art. 645Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen, die dem Be-sitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebraucheoder zum Verbrauche dienen, oder die zu der Eigenart derHauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nurzur Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mitder Hauptsache in Verbindung gebracht sind.

Art. 6461 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen undohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Mit-eigentümer.2 Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zugleichen Teilen.3 Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte undPflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihmveräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfän-det werden.

Art. 647270

1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Be-stimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnungvereinbaren und im Grundbuch anmerken lassen.2 Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Mit-eigentümer zustehenden Befugnisse:

1. zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes undder Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Ver-waltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vomGericht angeordnet werden;

2. von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Mass-nahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müs-sen, um die Sache vor drohendem oder wachsendemSchaden zu bewahren.

Art. 647a271

1 Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Mitei-gentümer befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesse-rungen, Anbau- und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwah-

270 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

271 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

2. Ausschluss

C. Gemein-schaftlichesEigentumI. Miteigentum1. Verhältnisder Miteigen-tümer

2. Nutzungs-und Verwal-tungsordnung

3. GewöhnlicheVerwaltungs-handlungen

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rung und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienendenVerträge und zur Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnenund aus den Miet-, Pacht- und Werkverträgen ergeben, ein-schliesslich der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbe-trägen für die Gesamtheit.2 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zu-ständigkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehaltder Bestimmungen des Gesetzes über die notwendigen unddringlichen Massnahmen anders geregelt werden.

Art. 647b272

1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleichden grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Ver-waltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere dieÄnderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschlussund die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteili-gung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Ver-walters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwal-tungshandlungen beschränkt ist.2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigenbaulichen Massnahmen.

Art. 647c273

Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, diefür die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit derSache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit allerMiteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhn-liche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenom-men werden dürfen.

Art. 647d274

1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerungoder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähig-keit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung derMehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teilder Sache vertritt.2 Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder dieBenutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und

272 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

273 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

274 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

4. WichtigereVerwaltungs-handlungen

5. BaulicheMassnahmena. Notwendige

b. Nützliche

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dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, könnennicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.3 Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendun-gen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in ei-nem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen,so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden,wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sichnehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.

Art. 647e275

1 Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlich-keit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen,dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt wer-den.2 Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit allerMiteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache ver-tritt, angeordnet, so können sie auch gegen den Willen einesnicht zustimmenden Miteigentümers ausgeführt werden, soferndieser durch sie in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht nichtdauernd beeinträchtigt wird, und die übrigen Miteigentümer ihmfür eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leistenund seinen Kostenanteil übernehmen.

Art. 648276

1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertre-ten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten derandern verträglich ist.2 Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Ver-änderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstim-mung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eineandere Ordnung vereinbart haben.3 Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigen-tumsanteilen, so können die Miteigentümer die Sache selbstnicht mehr mit solchen Rechten belasten.

Art. 649277

1 Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die ausdem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen

275 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

276 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

277 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

c. Der Verschö-nerung undBequemlichkeitdienende

6. Verfügungüber die Sache

7. Tragungder Kostenund Lasten

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Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht an-ders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen.2 Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteilhinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem glei-chen Verhältnis Ersatz verlangen.

Art. 649a278

Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwal-tungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbe-schlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sindauch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und fürden Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigen-tumsanteil verbindlich.

Art. 649b279

1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus derGemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Ver-halten oder das Verhalten von Personen, denen er den Ge-brauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat,Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtig-ten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung derGemeinschaft nicht zugemutet werden kann.2 Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so stehtjedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wennnichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einenMehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Be-klagten.3 Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so ver-urteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet fürden Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist ver-äussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vor-schriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken anunter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung desMiteigentumsverhältnisses.

Art. 649c280

Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümerssind auf den Nutzniesser und auf den Inhaber eines anderen

278 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

279 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

280 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

8. Eintritt desErwerberseines Anteils

9. Ausschlussaus der Ge-meinschafta. Miteigentü-mer

b. AndereBerechtigte

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dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Nutzungsrechtes aneinem Miteigentumsanteil sinngemäss anwendbar.

Art. 650281

1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Mitei-gentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsge-schäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch dieBestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausge-schlossen ist.2 Die Aufhebung kann auf höchstens 30 Jahre durch eine Ver-einbarung ausgeschlossen werden, die für Grundstücke zu ih-rer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf und imGrundbuch vorgemerkt werden kann.3 Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

Art. 6511 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Ver-kauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mitTeilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sacheauf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf derübrigen.2 Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebungnicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sachekörperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminde-rung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter denMiteigentümern versteigert.3 Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eineAusgleichung der Teile in Geld verbunden werden.

Art. 652Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oderVertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sachekraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamtei-gentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganzeSache.

Art. 6531 Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sichnach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertrags-mässige Gemeinschaft steht.

281 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

10. Aufhebunga. Anspruchauf Teilung

b. Art derTeilung

II. Gesamtei-gentum1. Vorausset-zung

2. Wirkung

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2 Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübungdes Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sa-che des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer.3 Solange die Gemeinschaft dauert, ist ein Recht auf Teilungoder die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausge-schlossen.

Art. 6541 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oderdem Ende der Gemeinschaft.2 Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nachden Vorschriften über das Miteigentum.

Art. 654a282

Für die Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum an land-wirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt zudem dasBundesgesetz vom 4. Oktober 1991283 über das bäuerliche Bo-denrecht.

Neunzehnter Titel: Das GrundeigentumErster Abschnitt:Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grund-eigentums

Art. 655284

1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.2 Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. die Liegenschaften;2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen

und dauernden Rechte;3. die Bergwerke;4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

282 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht,in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).

283 SR 211.412.11284 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964

993 1005; BBl 1962 II 1461).

3. Aufhebung

III. Gemein-schaftlichesEigentuman landwirt-schaftlichenGewerben undGrundstücken

A. Gegenstand

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Art. 6561 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragungin das Grundbuch.2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckungoder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schonvor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erstdann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung er-folgt ist.

Art. 6571 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Ver-bindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.2 Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfender im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenenFormen.

Art. 6581 Die Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grund-stückes kann nur stattfinden, wenn dieses nach Ausweis desGrundbuches herrenlos ist.2 Die Aneignung von Land, das nicht im Grundbuch aufgenom-men ist, steht unter den Bestimmungen über die herrenlosenSachen.

Art. 6591 Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenver-schiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentli-chen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Bo-den der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Kanton, indessen Gebiet es liegt.2 Es steht den Kantonen frei, solches Land den Anstössern zuüberlassen.3 Vermag jemand nachzuweisen, dass Bodenteile seinem Ei-gentume entrissen worden sind, so kann er sie binnen ange-messener Frist zurückholen.

B. ErwerbI. Eintragung

II. Erwerbsar-ten1. Übertragung

2. Aneignung

3. Bildungneuen Landes

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Art. 6601 Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderesbewirken keine Veränderung der Grenzen.2 Bodenteile und andere Gegenstände, die hiebei von dem ei-nen Grundstück auf das andere gelangt sind, unterliegen denBestimmungen über die zugeführten Sachen oder die Sachver-bindungen.

Art. 660a286

1 Der Grundsatz, wonach Bodenverschiebungen keine Ände-rung der Grenzen bewirken, gilt nicht für Gebiete mit dauerndenBodenverschiebungen, wenn diese Gebiete vom Kanton alssolche bezeichnet worden sind.2 Bei der Bezeichnung der Gebiete ist die Beschaffenheit derbetroffenen Grundstücke zu berücksichtigen.3 Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem solchen Ge-biet ist in geeigneter Weise den Beteiligten mitzuteilen und imGrundbuch anzumerken.

Art. 660b287

1 Wird eine Grenze wegen einer Bodenverschiebung unzweck-mässig, so kann jeder betroffene Grundeigentümer verlangen,dass sie neu festgesetzt wird.2 Ein Mehr- oder Minderwert ist auszugleichen.

Art. 661Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer ein-getragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstückin gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unan-gefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.

Art. 6621 Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch auf-genommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30

285 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

286 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

287 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

4. Bodenver-schiebunga. im allgemei-nen285

b. dauernde

c. Neufestset-zungder Grenze

5. Ersitzunga. OrdentlicheErsitzung

b. Ausseror-dentliche Ersit-zung

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Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Ei-gentümer eingetragen werde.2 Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht demBesitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus demGrundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungs-frist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war.3 Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Gerichtserfolgen, nachdem binnen einer durch amtliche Auskündungangesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Ein-spruch abgewiesen worden ist.

Art. 663Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und denStillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjäh-rung von Forderungen entsprechende Anwendung.

Art. 6641 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter derHoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.2 An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nichtfähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Glet-schern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unterVorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.3 Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlo-sen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öf-fentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer undFlussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.

Art. 6651 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümereinen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weige-rung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechungdes Eigentums.2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckungoder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung vonsich aus erwirken.3 Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegendurch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, wer-den auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch einge-tragen.288

288 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

c. Fristen

6. Herrenloseund öffentlicheSachen

III. Recht aufEintragung

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Art. 6661 Das Grundeigentum geht unter mit der Löschung des Eintra-ges sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.2 Der Zeitpunkt, auf den im Falle der Enteignung der Verlusteintritt, wird durch das Enteignungsrecht des Bundes und derKantone bestimmt.

Zweiter Abschnitt:Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

Art. 6671 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach obenund unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für dieAusübung des Eigentums ein Interesse besteht.2 Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alleBauten und Pflanzen sowie die Quellen.

Art. 6681 Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch dieAbgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben.2 Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne unddie Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchplänevermutet.3 Die Vermutung gilt nicht für die vom Kanton bezeichnetenGebiete mit Bodenverschiebungen.289

Art. 669Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren sei-nes Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mit-zuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder beiAnbringung von Grenzzeichen.

Art. 670Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wieMauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentumder beiden Nachbarn vermutet.

289 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

C. Verlust

A. InhaltI. Umfang

II. Abgrenzung1. Art derAbgrenzung

2. Abgren-zungspflicht

3. Miteigentuman Vorrichtun-gen zurAbgrenzung

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Art. 6711 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdesMaterial oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird esBestandteil des Grundstückes.2 Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwen-dung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Ko-sten des Grundeigentümers die Trennung des Materials unddessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unver-hältnismässige Schädigung möglich ist.3 Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer,wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat,auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materialsverlangen.

Art. 6721 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hatder Grundeigentümer für das Material eine angemessene Ent-schädigung zu leisten.2 Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kanndas Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen.3 Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kannes auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grund-eigentümer allermindestens wert ist.

Art. 673Übersteigt der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens,so kann derjenige, der sich in gutem Glauben befindet, verlan-gen, dass das Eigentum an Bau und Boden gegen angemes-sene Entschädigung dem Materialeigentümer zugewiesen wer-de.

Art. 6741 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstük-ke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil desGrundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentü-mer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.2 Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in dasGrundbuch eingetragen werden.3 Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotz-dem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Ein-spruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, demÜberbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen an-

III. Bauten aufdem Grund-stück1. Boden- undBaumateriala. Eigentums-verhältnis

b. Ersatz

c. Zuweisungdes Grundei-gentums

2. ÜberragendeBauten

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gemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Über-bau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.

Art. 6751 Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Bodeneingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder un-ter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind,können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestandals Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist.2 Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerkeneines Gebäudes ist ausgeschlossen.

Art. 6761 Leitungen für Wasser, Gas, elektrische Kraft u. dgl., die sichausserhalb des Grundstückes befinden, dem sie dienen, wer-den, wo es nicht anders geordnet ist, als Zugehör des Werkes,von dem sie ausgehen, und als Eigentum des Werkeigentü-mers betrachtet.2 Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt diedingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Lei-tungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.3 Die Dienstbarkeit entsteht, wenn die Leitung nicht äusserlichwahrnehmbar ist, mit der Eintragung in das Grundbuch und inden andern Fällen mit der Erstellung der Leitung.

Art. 6771 Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Ab-sicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtetsind, ihren besondern Eigentümer.2 Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.

Art. 6781 Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstük-ke, oder eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so entste-hen die gleichen Rechte und Pflichten, wie beim Verwendenvon Baumaterial oder bei Fahrnisbauten.2 Die Bestellung einer dem Baurecht entsprechenden Dienst-barkeit auf Pflanzen und Waldungen ist ausgeschlossen.

3. Baurecht

4. Leitungen

5. Fahrnisbau-ten

IV. Einpflanzun-gen auf demGrundstück

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Art. 679Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigen-tumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht,so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutzgegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.

Art. 6801 Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohneEintrag im Grundbuch.2 Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft be-darf zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintra-gung in das Grundbuch.3 Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Ei-gentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters.

Art. 681290

1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsver-steigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbstund zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Er-steigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzli-chen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend ge-macht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.2 Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Per-son veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder ineinem vorderen Rang zusteht.3 Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch ab-getreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechtenvor.

Art. 681a291

1 Der Verkäufer muss die Vorkaufsberechtigten über den Ab-schluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen.2 Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss eres innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhaltdes Vertrages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahrenseit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuchkann das Recht nicht mehr geltend gemacht werden.

290 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

291 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

V. Verantwort-lichkeitdes Grundei-gentümers

B. Beschrän-kungenI. Im allgemei-nen

II. Veräusse-rungsbeschrän-kungen; ge-setzliche Vor-kaufsrechte1. Grundsätze

2. Ausübung

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3 Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb die-ser Fristen gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücksgeltend machen.

Art. 681b292

1 Die Vereinbarung, mit welcher ein gesetzliches Vorkaufsrechtausgeschlossen oder abgeändert wird, bedarf zu ihrer Gültig-keit der öffentlichen Beurkundung. Sie kann im Grundbuch vor-gemerkt werden, wenn das Vorkaufsrecht dem jeweiligen Ei-gentümer eines andern Grundstücks zusteht.2 Nach Eintritt des Vorkaufsfalls kann der Berechtigte schriftlichauf die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts verzich-ten.

Art. 682293

1 Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedemNichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt. Machen mehrereMiteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der An-teil im Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewie-sen.295

2 Ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber haben auch derEigentümer eines Grundstückes, das mit einem selbständigenund dauernden Baurecht belastet ist, an diesem Recht und derInhaber dieses Rechts am belasteten Grundstück, soweit die-ses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genom-men wird.3...296

292 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

293 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

294 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

295 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

296 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf)(AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

3. Abänderung,Verzicht

4. Im Miteigen-tums und imBaurechtsver-hältnis294

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Art. 682a297

Für die Vorkaufsrechte an landwirtschaftlichen Gewerben undGrundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober1991298 über das bäuerliche Bodenrecht.

Art. 683299

Art. 6841 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigen-tums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf sei-nem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf dasEigentum der Nachbarn zu enthalten.2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lageund Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauchnicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lä-stige Dünste, Lärm oder Erschütterung.

Art. 6851 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbar-lichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erd-reich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vor-richtungen beeinträchtigt.2 Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwi-derlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragendeBauten Anwendung.

Art. 6861 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die beiGrabungen und Bauten zu beobachten sind.2 Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzu-stellen.

Art. 6871 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nach-bar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Be-

297 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht,in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).

298 SR 211.412.11299 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-

gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf)(AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

5. Vorkaufs-recht an land-wirtschaftlichenGewerben undGrundstücken

III. Nachbar-recht1. Art derBe-wirtschaftung

2. Grabenund Bauena. Regel

b. KantonaleVorschriften

3. Pflanzena. Regel

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schwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt wer-den, kappen und für sich behalten.2 Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen aufbebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf diean ihnen wachsenden Früchte (Anries).3 Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden dieseVorschriften keine Anwendung.

Art. 688Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art desGrundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vomnachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundei-gentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wur-zeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälledas Anries zu regeln oder aufzuheben.

Art. 6891 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das vondem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst,aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelzeund Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.2 Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nach-barn verändern.3 Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesemnur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstückunentbehrlich ist.

Art. 6901 Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb lie-genden Grundstückes das Wasser, das ihm schon vorher aufnatürliche Weise zugeflossen ist, ohne Entschädigung abzu-nehmen.2 Wird er durch die Zuleitung geschädigt, so kann er verlangen,dass der obere Eigentümer die Leitung auf eigene Kostendurch das untere Grundstück weiter führe.

Art. 6911 Jeder Grundeigentümer ist gehalten, die Durchleitung vonBrunnen, Drainierröhren, Gasröhren u. dgl. sowie von elektri-schen ober- oder unterirdischen Leitungen gegen vorgängigenvollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten,insofern sich die Leitung ohne Inanspruchnahme seines Grund-

b. KantonaleVorschriften

4. Wasserab-lauf

5. Entwässe-rungen

6. Durchleitun-gena. Pflicht zurDuldung

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stückes gar nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kostendurchführen lässt.2 Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in denFällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Rechtoder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist.3 Solche Durchleitungen werden, wenn es der Berechtigte ver-langt, auf seine Kosten in das Grundbuch eingetragen.

Art. 6921 Der belastete Grundeigentümer hat Anspruch darauf, dass aufseine Interessen in billiger Weise Rücksicht genommen werde.2 Wo ausserordentliche Umstände es rechtfertigen, kann er beioberirdischen Leitungen verlangen, dass ihm das Stück Land,über das diese Leitungen geführt werden sollen, in angemes-senem Umfange gegen volle Entschädigung abgenommenwerde.

Art. 6931 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine sei-nen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlan-gen.2 Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zutragen.3 Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch einangemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt wer-den.

Art. 6941 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von sei-nem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er bean-spruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigungeinen Notweg einräumen.2 Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn,dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums-und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werdendarf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg amwenigsten schädlich ist.3 Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen In-teressen Rücksicht zu nehmen.

b. Wahrungder Interessendes Belasteten

c. Änderungder Verhältnis-se

7. Wegrechtea. Notweg

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Art. 695Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis desGrundeigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vor-nahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarlicheGrundstück zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht,den Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg u.dgl. nähere Vorschriften aufzustellen.

Art. 6961 Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar begründet, bestehenohne Eintragung zu Recht.2 Sie werden jedoch, wenn sie von bleibendem Bestande sind,im Grundbuche angemerkt.

Art. 6971 Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessenEigentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Mitei-gentum an Grenzvorrichtungen.2 In bezug auf die Pflicht und die Art der Einfriedigung bleibt daskantonale Recht vorbehalten.

Art. 698An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbar-rechtlichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhält-nis ihres Interesses beizutragen.

Art. 6991 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wild-wachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfangejedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturenseitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzteVerbote erlassen werden.2 Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung vonJagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vor-schriften aufstellen.

Art. 7001 Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andereNaturgewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grund-stück gebracht, oder geraten Tiere, wie Gross- und Kleinvieh,Bienenschwärme, Geflügel und Fische auf fremden Boden, so

b. AndereWegrechte

c. Anmerkungim Grundbuch

8. Einfriedung

9. Unterhalts-pflicht

IV. Rechtauf Zutrittund Abwehr1. Zutritt

2. Wegschaf-fungzugeführterSachen u. dgl.

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hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren Aufsuchungund Wegschaffung zu gestatten.2 Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz ver-langen und hat hiefür an diesen Sachen ein Retentionsrecht.

Art. 7011 Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwär-tige Gefahr nur dadurch von sich oder andern abwenden, dasser in das Grundeigentum eines Dritten eingreift, so ist dieserverpflichtet, den Eingriff zu dulden, sobald Gefahr oder Scha-den ungleich grösser sind als die durch den Eingriff entstehen-de Beeinträchtigung.2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Er-satz zu leisten.

Art. 702Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vor-behalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemei-nen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-,Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen,den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermes-sungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelungder Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und vonBaugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Natur-denkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichts-punkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.

Art. 703300

1 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen,Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganla-gen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemein-schaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat dieMehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehrals die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmenzugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitrittverpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkendenGrundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist imGrundbuch anzumerken.2 Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesonderefür Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zutreffen.

300 Fassung gemäss Art. 121 des Landwirtschaftsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1954 [AS 19531073].

3. Abwehrvon Gefahrund Schaden

V. Öffentlich-rechtlicheBe-schränkungen1. Im allgemei-nen

2. Boden-verbesse-rungen

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3 Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcherBodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entspre-chenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauern-den Bodenverschiebungen anwendbar erklären.301

Art. 7041 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nurzugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum er-worben werden.2 Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbar-keit durch Eintragung in das Grundbuch begründet.3 Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.

Art. 7051 Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemei-nen Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet, beschränktoder untersagt werden.2 Ergeben sich hieraus Anstände unter Kantonen, so entschei-det darüber endgültig der Bundesrat.

Art. 7061 Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise be-nutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind,zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigtendurch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abge-graben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Scha-denersatz verlangt werden.2 Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügtoder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden, so be-stimmt das Gericht nach seinem Ermessen, ob, in welchemUmfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist.

Art. 7071 Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftungoder Bewohnung eines Grundstückes oder für Trinkwasserver-sorgungen unentbehrlich sind, abgegraben oder verunreinigt,so kann, soweit überhaupt möglich, die Wiederherstellung desfrüheren Zustandes verlangt werden.

301 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), inKraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

C. Rechtean Quellenund BrunnenI. Quellen-eigentum undQuellenrecht

II. Ableitungvon Quellen

III. Abgrabenvon Quellen1. Schadener-satz

2. Wiederher-stellung

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2 In den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur ver-langt werden, wo besondere Umstände sie rechtfertigen.

Art. 7081 Bilden benachbarte Quellen verschiedener Eigentümer alsAusfluss eines gemeinsamen Sammelgebietes zusammen eineQuellengruppe, so kann jeder Eigentümer beantragen, dass siegemeinschaftlich gefasst und den Berechtigten im Verhältnisder bisherigen Quellenstärke zugeleitet werden.2 Die Kosten der gemeinschaftlichen Anlage tragen die Berech-tigten im Verhältnis ihres Interesses.3 Widersetzt sich einer der Berechtigten, so ist jeder von ihnenzur ordnungsgemässen Fassung und Ableitung seiner Quelleauch dann befugt, wenn die Stärke der anderen Quellen da-durch beeinträchtigt wird, und hat hiefür nur insoweit Ersatz zuleisten, als seine Quelle durch die neuen Vorrichtungen ver-stärkt worden ist.

Art. 709Den Kantonen bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, in welchemUmfange Quellen, Brunnen und Bäche, die sich in Privateigen-tum befinden, auch von den Nachbarn und von andern Perso-nen zum Wasserholen, Tränken u. dgl. benutzt werden dürfen.

Art. 7101 Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigenWassers und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismässigeMühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Ei-gentümer vom Nachbarn, der ohne eigene Not ihm solches ab-zugeben vermag, gegen volle Entschädigung die Abtretung ei-nes Anteils an Brunnen oder Quellen verlangen.2 Bei der Festsetzung des Notbrunnens ist vorzugsweise aufdas Interesse des zur Abgabe Verpflichteten Rücksicht zunehmen.3 Ändern sich die Verhältnisse, so kann eine Abänderung dergetroffenen Ordnung verlangt werden.

Art. 7111 Sind Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von kei-nem oder im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von ganz gerin-gem Nutzen, so kann vom Eigentümer verlangt werden, dass ersie gegen volle Entschädigung für Trinkwasserversorgungen,

IV. Quellenge-meinschaft

V. Benutzungvon Quellen

VI. Notbrunnen

VII. Pflichtzur Abtretung1. Des Was-sers

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Hydrantenanlagen oder andere Unternehmungen des allgemei-nen Wohles abtrete.2 Diese Entschädigung kann in der Zuleitung von Wasser ausder neuen Anlage bestehen.

Art. 712Eigentümer von Trinkwasserversorgungen können auf demWege der Enteignung die Abtretung des umliegenden Bodensverlangen, soweit es zum Schutz ihrer Quellen gegen Verunrei-nigung notwendig ist.

Dritter Abschnitt: Das Stockwerkeigentum302

Art. 712a1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einemGrundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, be-stimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen undinnen auszubauen.2 Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzungund baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darfjedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübungdes gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichenBauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädi-gen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beein-trächtigen.3 Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zurErhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutemAussehen erforderlich ist.

Art. 712b1 Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerkeoder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder alsEinheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwek-ken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen,aber getrennte Nebenräume umfassen können.2 Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zu-geschieden werden:

1. der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraftdessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird;

302 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

2. Des Bodens

A. Inhalt undGegenstandI. Inhalt

II. Gegenstand

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2. die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Glie-derung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räumeanderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oderdie äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudesbestimmen;

3. die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andernStockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räumedienen.

3 Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungs-akt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarungder Stockwerkeigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden;ist dies nicht geschehen, so gilt die Vermutung, dass sie zuSonderrecht ausgeschieden sind.

Art. 712c1 Von Gesetzes wegen hat der Stockwerkeigentümer kein Vor-kaufsrecht gegenüber jedem Dritten, der einen Anteil erwirbt,doch kann es im Begründungsakt oder durch nachherige Ver-einbarung errichtet und im Grundbuch vorgemerkt werden.2 In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass die Veräusse-rung eines Stockwerkes, dessen Belastung mit einer Nutznie-ssung oder einem Wohnrecht sowie die Vermietung nur rechts-gültig ist, wenn die übrigen Stockwerkeigentümer dagegen nichtauf Grund eines von ihnen gefassten Beschlusses binnen 14Tagen seit der ihnen gemachten Mitteilung Einsprache erhobenhaben.3 Die Einsprache ist unwirksam, wenn sie ohne wichtigen Grunderhoben worden ist, worüber auf Begehren des Einspruchsgeg-ners das Gericht im summarischen Verfahren entscheidet.

Art. 712d1 Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuchbegründet.2 Die Eintragung kann verlangt werden:

1. auf Grund eines Vertrages der Miteigentümer über dieAusgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum;

2. auf Grund einer Erklärung des Eigentümers der Liegen-schaft oder des Inhabers eines selbständigen und dau-ernden Baurechtes über die Bildung von Miteigen-tumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkei-gentum.

3 Das Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentli-chen Beurkundung oder, wenn es eine Verfügung von Todes

III. Verfügung

B. Begründungund UntergangI. Begrün-dungsakt

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wegen oder ein Erbteilungsvertrag ist, der im Erbrecht vorge-schriebenen Form.

Art. 712e1 Im Begründungsakt ist ausser der räumlichen Ausscheidungder Anteil eines jeden Stockwerkes in Hundertsteln oder Tau-sendsteln des Wertes der Liegenschaft oder des Baurechts an-zugeben.2 Änderungen der Wertquoten bedürfen der Zustimmung allerunmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlungder Stockwerkeigentümer; doch hat jeder StockwerkeigentümerAnspruch auf Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum un-richtig festgesetzt wurde oder infolge von baulichen Verände-rungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig gewor-den ist.

Art. 712f1 Das Stockwerkeigentum endigt mit dem Untergang der Lie-genschaft oder des Baurechtes und mit der Löschung imGrundbuch.2 Die Löschung kann auf Grund einer Aufhebungsvereinbarungund ohne solche von einem Stockwerkeigentümer, der alle An-teile in seiner Hand vereinigt, verlangt werden, bedarf jedochder Zustimmung der an den einzelnen Stockwerken dinglich be-rechtigten Personen, deren Rechte nicht ohne Nachteil auf dasganze Grundstück übertragen werden können.3 Die Aufhebung kann von jedem Stockwerkeigentümer verlangtwerden, wenn das Gebäude zu mehr als der Hälfte seinesWertes zerstört und der Wiederaufbau nicht ohne eine für ihnschwer tragbare Belastung durchführbar ist; doch können dieStockwerkeigentümer, welche die Gemeinschaft fortsetzenwollen, die Aufhebung durch Abfindung der übrigen abwenden.

Art. 712g1 Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und bauli-chen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Mitei-gentum.2 Soweit diese Bestimmungen es nicht selber ausschliessen,können sie durch eine andere Ordnung ersetzt werden, jedochnur im Begründungsakt oder mit einstimmigem Beschluss allerStockwerkeigentümer.3 Im übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dassein Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt

II. Wertquoten

III. Untergang

C. Verwaltungund BenutzungI. Die anwend-baren Bestim-mungen

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und im Grundbuch angemerkt werde, das zu seiner Verbind-lichkeit der Annahme durch Beschluss mit der Mehrheit derStockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte an-teilsberechtigt ist, bedarf und mit dieser Mehrheit, auch wenn esim Begründungsvertrag aufgestellt worden ist, geändert werdenkann.

Art. 712h1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemein-schaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftli-chen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zuleisten.2 Solche Lasten und Kosten sind namentlich:

1. die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparatu-ren und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile desGrundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftli-chen Anlagen und Einrichtungen;

2. die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich derEntschädigung des Verwalters;

3. die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegtenöffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern;

4. die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubi-ger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich dieStockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben.

3 Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oderEinrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur inganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kostenzu berücksichtigen.

Art. 712i1 Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfal-lenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jewei-ligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtesan dessen Anteil.2 Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solchernicht bestellt ist, von jedem dazu durch Mehrheitsbeschlussoder durch das Gericht ermächtigten Stockwerkeigentümer undvom Gläubiger, für den die Beitragsforderung gepfändet ist,verlangt werden.3 Im übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung desBauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar.

II. Gemein-schaftlicheKosten undLasten1. Bestandund Verteilung

2. Haftungfür Beiträgea. GesetzlichesPfandrecht

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Art. 712kDie Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfal-lenden Beitragsforderungen an den beweglichen Sachen, diesich in den Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden undzu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, ein Retentions-recht wie ein Vermieter.

Art. 712l1 Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft dassich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wienamentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzieltenverfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds.2 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihremNamen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben wer-den.303

Art. 712m1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Ver-sammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgen-den Befugnisse:

1. in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht demVerwalter zustehen, zu entscheiden;

2. den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessenTätigkeit zu führen;

3. einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen,dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann,wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zurSeite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfenund der Versammlung darüber Bericht zu erstatten undAntrag zu stellen;

4. jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und dieVerteilung der Kosten unter den Eigentümern zu ge-nehmigen;

5. über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unter-halts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;

6. das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu ver-sichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen ab-zuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der sei-ne Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen bau-lich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen

303 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraftseit 1. Jan. 2001 (SR 272).

b. Retentions-recht

III. Handlungs-fähigkeit derGemeinschaft

D. OrganisationI. Versammlungder Stockwerk-eigentümer1. Zuständig-keit und rechtli-che Stellung

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Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zu-satzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst.

2 Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält,finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und aufden Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereinsund über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.

Art. 712n1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wird vom Ver-walter einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlos-sen hat.2 Die Beschlüsse sind zu protokollieren, und das Protokoll istvom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwer-keigentümer aufzubewahren.

Art. 712o1 Mehrere Personen, denen ein Stockwerk gemeinschaftlich zu-steht, haben nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter ab-geben.2 Ebenso haben sich der Eigentümer und der Nutzniesser einesStockwerkes über die Ausübung des Stimmrechtes zu verstän-digen, ansonst der Nutzniesser in allen Fragen der Verwaltungmit Ausnahme der bloss nützlichen oder der Verschönerungund Bequemlichkeit dienenden baulichen Massnahmen alsstimmberechtigt gilt.

Art. 712p1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist beschlussfä-hig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zurHälfte anteilsberechtigt ist, mindestens aber zwei Stockwerkei-gentümer, anwesend oder vertreten sind.2 Für den Fall der ungenügenden Beteiligung ist eine zweiteVersammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von zehn Ta-gen seit der ersten stattfinden darf.3 Die zweite Versammlung ist beschlussfähig, wenn der dritteTeil aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber zwei, anwe-send oder vertreten sind.

Art. 712q1 Kommt die Bestellung des Verwalters durch die Versammlungder Stockwerkeigentümer nicht zustande, so kann jeder Stock-werkeigentümer die Ernennung des Verwalters durch das Ge-richt verlangen.

2. Einberufungund Leitung

3. Ausübungdes Stimmrech-tes

4. Beschlussfä-higkeit

II. DerVerwalter1. Bestellung

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2 Das gleiche Recht steht auch demjenigen zu, der ein berech-tigtes Interesse daran hat, wie dem Pfandgläubiger und demVersicherer.

Art. 712r1 Durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümerkann der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungs-ansprüche jederzeit abberufen werden.2 Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abbe-rufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab,so kann jeder Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die ge-richtliche Abberufung verlangen.3 Ein Verwalter, der vom Gericht eingesetzt wurde, kann ohnedessen Bewilligung vor Ablauf der Zeit, für die er eingesetzt ist,nicht abberufen werden.

Art. 712s1 Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftli-chen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes unddes Reglementes sowie gemäss den Beschlüssen der Ver-sammlung der Stockwerkeigentümer und trifft von sich aus alledringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung vonSchädigungen.2 Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf dieeinzelnen Stockwerkeigentümer, stellt ihnen Rechnung, ziehtihre Beiträge ein und besorgt die Verwaltung und bestim-mungsgemässe Verwendung der vorhandenen Geldmittel.3 Er wacht darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechteund in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grund-stückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrich-tungen die Vorschriften des Gesetzes, des Reglementes undder Hausordnung befolgt werden.

Art. 712t1 Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemein-schaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichenAufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stock-werkeigentümer nach aussen.2 Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner einge-leiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb dessummarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigungdurch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vor-

2. Abberufung

3. Aufgabena. Ausführungder Bestim-mungen undBeschlüsseüber die Ver-waltung undBenutzung

b. Vertretungnach aussen

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behalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholtwerden kann.3 An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärun-gen, Aufforderungen, Urteile und Verfügungen können durchZustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ortder gelegenen Sache wirksam mitgeteilt werden.

Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum

Art. 713Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nachbeweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die derrechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zuden Grundstücken gehören.

Art. 7141 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Über-ganges des Besitzes auf den Erwerber.2 Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentumübertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigen-tumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald ernach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.

Art. 7151 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertra-genen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er andessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamtenzu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.2 Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlos-sen.

Art. 716Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen wordensind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückver-langen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungenunter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Ent-schädigung für Abnützung zurückerstattet.

Art. 7171 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnissesbeim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten ge-

A. Gegenstand

B. Erwerbsar-tenI. Übertragung1. Besitzüber-gang

2. Eigentums-vorbehalta. Im allgemei-nen

b. Bei Abzah-lungs-geschäften

3. Erwerbohne Besitz

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genüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eineUmgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsich-tigt worden ist.2 Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.

Art. 718Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben,dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, inBesitz nimmt.

Art. 7191 Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wie-der erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich undununterbrochen nachforscht und sie wieder einzufangen be-müht ist.2 Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in denZustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zu-rückkehren.3 Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Bo-den gelangen, nicht herrenlos.

Art. 7201 Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davonzu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder derPolizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umstän-den angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.2 Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wertder Sache offenbar 10 Franken übersteigt.3 Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer demöffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet,hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht be-trauten Personen abzuliefern.

Art. 7211 Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzube-wahren.2 Sie darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde nachvorgängiger Auskündung öffentlich versteigert werden, wennsie einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder raschem Ver-derben ausgesetzt ist, oder wenn die Polizei oder eine öffentli-che Anstalt sie schon länger als ein Jahr aufbewahrt hat.3 Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.

II. Aneignung1. HerrenloseSachen

2. Herrenloswerdende Tiere

III. Fund1. Bekanntma-chung,Nachfrage

2. Aufbewah-rung, Verstei-gerung

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Art. 7221 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wennwährend fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige ander Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zuEigentum.2 Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruchauf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Fin-derlohn.3 Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öf-fentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird derHausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hataber keinen Finderlohn zu beanspruchen.

Art. 7231 Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach denUmständen mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langerZeit vergraben oder verborgen war und keinen Eigentümermehr hat, so wird er als Schatz angesehen.2 Der Schatz fällt unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegen-stände von wissenschaftlichem Wert an den Eigentümer desGrundstückes oder der beweglichen Sache, in der er aufgefun-den worden ist.3 Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung,die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht überstei-gen darf.

Art. 7241 Werden herrenlose Naturkörper oder Altertümer von erhebli-chem wissenschaftlichem Wert aufgefunden, so gelangen sie indas Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefundenworden sind.2 Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenständeaufgefunden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu ge-statten gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens.3 Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümerhaben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedochden Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll.

Art. 7251 Werden jemandem durch Wasser, Wind, Lawinen oder ande-re Naturgewalt oder zufällige Ereignisse bewegliche Sachenzugeführt, oder geraten fremde Tiere in seinen Gewahrsam, sohat er die Rechte und Pflichten eines Finders.

3. Eigentums-erwerb,Herausgabe

4. Schatz

5. Wissen-schaftlicheGegenstände

IV. Zuführung

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2 Fliegt ein Bienenschwarm in einen fremden bevölkerten Bie-nenstock, so fällt er ohne Entschädigungspflicht dem Eigentü-mer dieses Stockes zu.

Art. 7261 Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet,so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als derStoff, dem Verarbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stof-fes.2 Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, sokann das Gericht, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neueSache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen.3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz undaus Bereicherung.

Art. 7271 Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer somiteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentli-che Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Ausla-gen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für dieBeteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nachdem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindunghaben.2 Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischtoder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestand-teil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer desHauptbestandteiles.3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz undaus Bereicherung.

Art. 7281 Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochenund unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben alsEigentum in seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigen-tümer.2 Unfreiwilliger Verlust des Besitzes unterbricht die Ersitzungnicht, wenn der Besitzer binnen Jahresfrist oder mittels einerwährend dieser Frist erhobenen Klage die Sache wieder er-langt.3 Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und denStillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjäh-rung von Forderungen entsprechende Anwendung.

V. Verarbeitung

VI. Verbindungund Vermi-schung

VII. Ersitzung

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Art. 729Das Fahrniseigentum geht, trotz Verlust des Besitzes, erst da-durch unter, dass der Eigentümer sein Recht aufgibt, oder dassin der Folge ein anderer das Eigentum erwirbt.

Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rech-teEinundzwanzigster Titel:Die Dienstbarkeiten und GrundlastenErster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten

Art. 7301 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückesin der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich be-stimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückesgefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissenRichtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.2 Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mitder Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein.

Art. 7311 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintra-gung in das Grundbuch.2 Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders ge-ordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.3 Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, andenen das Eigentum ersessen werden kann.

Art. 732Der Vertrag über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zuseiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

Art. 733Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zugunsteneines andern ihm gehörigen Grundstückes eine Dienstbarkeitzu errichten.

C. Verlust

A. Gegenstand

B. Errichtungund UntergangI. Errichtung1. Eintragung

2. Vertrag

3. Errichtungzu eigenenLasten

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Art. 734Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Ein-trages sowie mit dem vollständigen Untergang des belastetenoder des berechtigten Grundstückes.

Art. 7351 Wird der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grundstük-kes, so kann er die Dienstbarkeit löschen lassen.2 Solange die Löschung nicht erfolgt ist, bleibt die Dienstbarkeitals dingliches Recht bestehen.

Art. 7361 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück allesInteresse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung ver-langen.2 Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aberim Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringerBedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigungganz oder teilweise abgelöst werden.

Art. 7371 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung undAusübung der Dienstbarkeit nötig ist.2 Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonenderWeise auszuüben.3 Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung derDienstbarkeit verhindert oder erschwert.

Art. 7381 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlichergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massge-bend.2 Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbar-keit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie siewährend längerer Zeit unangefochten und in gutem Glaubenausgeübt worden ist.

Art. 739Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, sodarf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutetwerden.

II. Untergang1. Im allgemei-nen

2. Vereinigung

3. Ablösungdurch das Ge-richt

C. InhaltI. Umfang1. Im allgemei-nen

2. Nachdem Eintrag

3. Bei verän-dertem Bedürf-nis

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Art. 740Der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahr-weg, Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte,Holzungsrechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte u. dgl. wird,soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch daskantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.

Art. 7411 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, sohat sie der Berechtigte zu unterhalten.2 Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, sotragen beide die Last des Unterhaltes nach Verhältnis ihrer In-teressen.

Art. 7421 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teildes Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Ei-gentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kostenübernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigtennicht weniger geeignete Stelle verlangen.2 Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit imGrundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.3 Auf die Verlegung von Leitungen werden im übrigen die nach-barrechtlichen Vorschriften angewendet.

Art. 7431 Wird das berechtigte Grundstück geteilt, so besteht in der Re-gel die Dienstbarkeit zugunsten aller Teile weiter.2 Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit jedoch nachden Umständen auf einen Teil, so kann der Belastete verlan-gen, dass sie in bezug auf die andern Teile gelöscht werde.3 Der Grundbuchverwalter teilt dem Berechtigten das Begehrenmit und nimmt die Löschung vor, wenn dieser binnen Monats-frist nicht Einspruch erhebt.

Art. 7441 Wird das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Last inder Regel auf allen Teilen weiter.2 Wenn jedoch die Dienstbarkeit auf einzelnen Teilen nicht ruhtund nach den Umständen nicht ruhen kann, so ist jeder Eigen-tümer eines nicht belasteten Teiles berechtigt, zu verlangen,dass sie auf seinem Grundstücke gelöscht werde.

4. NachkantonalemRecht undOrtsgebrauch

II. Last desUnterhaltes

III. Veränderun-gen derBelastung1. Verlegung

2. Teilunga. Des berech-tigten Grund-stückes

b. Des belaste-tenGrundstückes

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3 Der Grundbuchverwalter teilt dem Berechtigen das Begehrenmit und nimmt die Löschung vor, wenn dieser binnen Monats-frist nicht Einspruch erhebt.

Zweiter Abschnitt:Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten

Art. 7451 Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grund-stücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.2 Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmtist, den vollen Genuss des Gegenstandes.

Art. 7461 Zur Bestellung einer Nutzniessung ist bei beweglichen Sa-chen oder Forderungen die Übertragung auf den Erwerber undbei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.2 Für den Erwerb bei beweglichen Sachen und bei Grundstük-ken sowie für die Eintragung gelten, soweit es nicht anders ge-ordnet ist, die Bestimmungen über das Eigentum.

Art. 747304

Art. 7481 Die Nutzniessung geht unter mit dem vollständigen Untergangihres Gegenstandes und überdies bei Grundstücken mit derLöschung des Eintrages, wo dieser zur Bestellung notwendigwar.2 Andere Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Toddes Berechtigten, geben bei Grundstücken dem Eigentümer nureinen Anspruch auf Löschung des Eintrages.3 Die gesetzliche Nutzniessung hört auf mit dem Wegfall ihresGrundes.

Art. 7491 Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten undfür juristische Personen mit deren Auflösung.2 Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern.

304 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

A. Nutznie-ssungI. Gegenstand

II. Entstehung1. Im allgemei-nen

2. ...

III. Untergang1. Gründe

2. Dauer

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Art. 7501 Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sa-che wieder herzustellen.2 Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder herge-stellt.3 Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wiebei der Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutz-niessung an dem Ersatzgegenstande weiter.

Art. 751Ist die Nutzniessung beendigt, so hat der Besitzer dem Eigen-tümer den Gegenstand zurückzugeben.

Art. 7521 Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwertder Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schadenohne sein Verschulden eingetreten ist.2 Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nut-zung gehört, hat er zu ersetzen.3 Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungs-gemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zuersetzen.

Art. 7531 Hat der Nutzniesser Verwendungen gemacht oder Neuerun-gen vorgenommen, zu denen er nicht verpflichtet war, so kanner bei der Rückleistung Ersatz verlangen wie ein Geschäftsfüh-rer ohne Auftrag.2 Vorrichtungen, die er erstellt hat, für die ihm aber der Eigen-tümer keinen Ersatz leisten will, kann er wegnehmen, ist aberverpflichtet, den vorigen Stand wieder herzustellen.

Art. 754Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungoder Wertverminderung der Sache sowie die Ansprüche desNutzniessers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnah-me von Vorrichtungen verjähren mit Ablauf eines Jahres seitder Rückleistung der Sache.

3. Ersatz beiUntergang

4. Rückleistunga. Pflicht

b. Verantwort-lichkeit

c. Verwendun-gen

5. Verjährungder Ersatzan-sprüche

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Art. 7551 Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauchund die Nutzung der Sache.2 Er besorgt deren Verwaltung.3 Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln ei-ner sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.

Art. 7561 Natürliche Früchte gehören dem Nutzniesser, wenn sie wäh-rend der Zeit seiner Berechtigung reif geworden sind.2 Wer das Feld bestellt, hat für seine Verwendungen gegenden, der die reifen Früchte erhält, einen Anspruch auf ange-messene Entschädigung, die jedoch den Wert der reifenFrüchte nicht übersteigen soll.3 Bestandteile, die nicht Erzeugnisse oder Erträgnisse sind,verbleiben dem Eigentümer der Sache.

Art. 757Zinse von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Lei-stungen gehören dem Nutzniesser von dem Tage an, da seinRecht beginnt, bis zu dem Zeitpunkte, da es aufhört, auch wennsie erst später fällig werden.

Art. 7581 Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchstpersönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andernübertragen werden.2 Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüberunmittelbar geltend zu machen.

Art. 759Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder derSache nicht angemessenen Gebrauch Einspruch erheben.

Art. 7601 Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zuverlangen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist.2 Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sa-che kann er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachenoder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden.

IV. Inhalt1. Rechte desNutzniessersa. Im allgemei-nen

b. NatürlicheFrüchte

c. Zinse

d. Übertragbar-keit

2. Rechte desEigentümersa. Aufsicht

b. Sicherstel-lung

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3 Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinter-legung.

Art. 7611 Der Anspruch auf Sicherstellung besteht nicht gegenüberdemjenigen, der den Gegenstand dem Eigentümer unter Vor-behalt der Nutzniessung geschenkt hat.2 Bei der gesetzlichen Nutzniessung steht der Anspruch unterder besondern Ordnung des Rechtsverhältnisses.

Art. 762Leistet der Nutzniesser während einer ihm hiefür angesetztenangemessenen Frist die Sicherheit nicht oder lässt er trotz Ein-spruches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Ge-brauch der Sache nicht ab, so hat das Gericht ihm den Besitzdes Gegenstandes bis auf weiteres zu entziehen und eine Bei-standschaft anzuordnen.

Art. 763Der Eigentümer und der Nutzniesser haben das Recht, jeder-zeit zu verlangen, dass über die Gegenstände der Nutznie-ssung auf gemeinsame Kosten ein Inventar mit öffentlicher Be-urkundung aufgenommen werde.

Art. 7641 Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zuerhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum ge-wöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.2 Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutzedes Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentü-mer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.3 Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesserbefugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.

Art. 7651 Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirt-schaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapi-talschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhält-nisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser.2 Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben,so hat ihm der Nutzniesser in dem gleichen Umfange Ersatz zuleisten.

c. Sicherstel-lung beiSchenkungund gesetzli-cherNutzniessung

d. Folge derNichtleistungder Sicherheit

3. Inventar-pflicht

4. Lastena. Erhaltungder Sache

b. Unterhaltund Bewirt-schaftung

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3 Alle andern Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls derNutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht un-entgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefürverwerten.

Art. 766Steht ein Vermögen in Nutzniessung, so hat der Nutzniesserdie Kapitalschulden zu verzinsen, kann aber, wo die Umständees rechtfertigen, verlangen, von dieser Zinspflicht dadurch be-freit zu werden, dass nach Tilgung der Schulden die Nutznie-ssung auf den verbleibenden Überschuss der Vermögenswertebeschränkt wird.

Art. 7671 Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigen-tümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, so-weit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu denPflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird.2 Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenneine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für dieZeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.

Art. 7681 Der Nutzniesser eines Grundstückes hat darauf zu achten,dass es durch die Art der Nutzniessung nicht über das gewöhn-liche Mass in Anspruch genommen wird.2 Soweit Früchte über dieses Mass hinaus bezogen wordensind, gehören sie dem Eigentümer.

Art. 7691 Der Nutzniesser darf an der wirtschaftlichen Bestimmung desGrundstückes keine Veränderungen vornehmen, die für den Ei-gentümer von erheblichem Nachteil sind.2 Die Sache selbst darf er weder umgestalten noch wesentlichverändern.3 Die Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbe-reien u. dgl. ist ihm nur nach vorgängiger Anzeige an den Ei-gentümer und unter der Voraussetzung gestattet, dass die wirt-schaftliche Bestimmung des Grundstückes dadurch nicht we-sentlich verändert wird.

c. Zinspflichtbei Nutznie-ssung an einemVermögen

d. Versicherung

V. BesondereFälle1. Grundstückea. Früchte

b. Wirtschaftli-che Bestim-mung

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Art. 7701 Ist ein Wald Gegenstand der Nutzniessung, so kann derNutzniesser die Nutzung insoweit beanspruchen, als ein or-dentlicher Wirtschaftsplan dies rechtfertigt.2 Sowohl der Eigentümer als der Nutzniesser können die Ein-haltung eines Planes verlangen, der ihre Rechte nicht beein-trächtigt.3 Erfolgt im Falle von Sturm, Schneeschaden, Brand, Insekten-frass oder aus andern Gründen eine erhebliche Übernutzung,so soll sie allmählich wieder eingespart oder der Wirtschafts-plan den neuen Verhältnissen angepasst werden, der Erlös derÜbernutzung aber wird zinstragend angelegt und dient zur Aus-gleichung des Ausfalles.

Art. 771Auf die Nutzniessung an Gegenständen, deren Nutzung in derGewinnung von Bodenbestandteilen besteht, wie namentlich anBergwerken, finden die Bestimmungen über die Nutzniessungam Walde entsprechende Anwendung.

Art. 7721 An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutzniesser, wenn esnicht anders bestimmt ist, das Eigentum, wird aber für denWert, den sie bei Beginn der Nutzniessung hatten, ersatzpflich-tig.2 Werden andere bewegliche Sachen unter einer Schätzungübergeben, so kann der Nutzniesser, wenn es nicht anders be-stimmt ist, frei über sie verfügen, wird aber, wenn er von diesemRechte Gebrauch macht, ersatzpflichtig.3 Der Ersatz kann bei landwirtschaftlichen Einrichtungen, Her-den, Warenlagern u. dgl. in Gegenständen gleicher Art undGüte geleistet werden.

Art. 7731 Stehen Forderungen in Nutzniessung, so kann der Nutznie-sser deren Ertrag einziehen.2 Kündigungen an den Schuldner sowie Verfügungen überWertpapiere müssen vom Gläubiger und vom Nutzniesser aus-gehen, Kündigungen des Schuldners gegenüber beiden erfol-gen.3 Der Gläubiger und der Nutzniesser haben gegeneinander einRecht auf Zustimmung zu den Massregeln, die im Falle der

c. Wald

d. Bergwerke

2. Verbrauch-bare und ge-schätzte Sa-chen

3. Forderungena. Inhalt

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Gefährdung der Forderung zu einer sorgfältigen Verwaltunggehören.

Art. 7741 Ist der Schuldner nicht ermächtigt, dem Gläubiger oder demNutzniesser die Rückzahlung zu leisten, so hat er entweder anbeide gemeinsam zu zahlen oder zu hinterlegen.2 Der Gegenstand der Leistung, wie namentlich zurückbezahl-tes Kapital, unterliegt der Nutzniessung.3 Sowohl der Gläubiger als der Nutzniesser haben Anspruch aufsichere und zinstragende Neuanlage der Kapitalien.

Art. 7751 Der Nutzniesser hat das Recht, binnen drei Monaten nachBeginn der Nutzniessung die Abtretung der seiner Nutznie-ssung unterstellten Forderungen und Wertpapiere zu verlan-gen.2 Erfolgt deren Abtretung, so wird er dem bisherigen Gläubigerfür den Wert, den sie zur Zeit der Abtretung haben, ersatz-pflichtig und hat in diesem Betrage Sicherheit zu leisten, inso-fern nicht hierauf verzichtet wird.3 Der Übergang erfolgt, wenn kein Verzicht vorliegt, erst mit derSicherstellung.

Art. 7761 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäudeoder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.2 Es ist unübertragbar und unvererblich.3 Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter denBestimmungen über die Nutzniessung.

Art. 7771 Das Wohnrecht wird im allgemeinen nach den persönlichenBedürfnissen des Berechtigten bemessen.2 Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Per-son beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausge-nossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.3 Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt,so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauchbestimmten Einrichtungen mitbenutzen.

b. Rückzahlun-gen und Neu-anlage

c. Recht aufAbtretung

B. WohnrechtI. Im allgemei-nen

II. Ansprüchedes Wohnungs-berechtigten

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Art. 7781 Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu,so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.2 Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltsko-sten dem Eigentümer zu.

Art. 7791 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden,dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenflächeein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.2 Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, über-tragbar und vererblich.3 Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es alsGrundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.

Art. 779a306

Der Vertrag über die Begründung eines selbständigen unddauernden Baurechtes bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentli-chen Beurkundung.

Art. 779b307

Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfangdes Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdeh-nung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nichtüberbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch ge-nommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes unddes belasteten Grundstückes verbindlich.

Art. 779c308

Geht das Baurecht unter, so fallen die bestehenden Bauwerkedem Grundeigentümer heim, indem sie zu Bestandteilen seinesGrundstückes werden.

305 Fassung des Randtitels gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli1965 (AS 1965 445 450; BBl 1963 I 969).

306 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965445 450; BBl 1963 I 969).

307 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965445 450; BBl 1963 I 969).

308 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965445 450; BBl 1963 I 969).

III. Lasten

C. BaurechtI. Gegenstandund Aufnahmein das Grund-buch305

II. Vertrag

III. Inhaltund Umfang

IV. Folgendes Ablaufsder Dauer1. Heimfall

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Art. 779d 309

1 Der Grundeigentümer hat dem bisherigen Bauberechtigten fürdie heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigungzu leisten, die jedoch den Gläubigern, denen das Baurecht ver-pfändet war, für ihre noch bestehenden Forderungen haftet undohne ihre Zustimmung dem bisherigen Bauberechtigten nichtausbezahlt werden darf.2 Wird die Entschädigung nicht bezahlt oder sichergestellt, sokann der bisherige Bauberechtigte oder ein Gläubiger, dem dasBaurecht verpfändet war, verlangen, dass an Stelle des ge-löschten Baurechtes ein Grundpfandrecht mit demselben Rangzur Sicherung der Entschädigungsforderung eingetragen wer-de.3 Die Eintragung muss spätestens drei Monate nach dem Un-tergang des Baurechtes erfolgen.

Art. 779e310

Über die Höhe der Entschädigung und das Verfahren zu ihrerFestsetzung sowie über die Aufhebung der Entschädigungs-pflicht und über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zu-standes der Liegenschaft können Vereinbarungen in der Form,die für die Begründung des Baurechtes vorgeschrieben ist, ge-troffen und im Grundbuch vorgemerkt werden.

Art. 779f311

Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dinglichesRecht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt,so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbei-führen, indem er die Übertragung des Baurechts mit allenRechten und Lasten auf sich selber verlangt.

Art. 779g312

1 Das Heimfallsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn für dieheimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigunggeleistet wird, bei deren Bemessung das schuldhafte Verhalten

309 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965445 450; BBl 1963 I 969).

310 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965445 450; BBl 1963 I 969).

311 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965445 450; BBl 1963 I 969).

312 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965445 450; BBl 1963 I 969).

2. Entschädi-gung

3. Vereinbarun-gen

V. VorzeitigerHeimfall1. Voraus-setzungen

2. Ausübungdes Heimfalls-rechtes

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des Bauberechtigten als Herabsetzungsgrund berücksichtigtwerden kann.2 Die Übertragung des Baurechtes auf den Grundeigentümererfolgt erst, wenn die Entschädigung bezahlt oder sichergestelltist.

Art. 779h313

Den Vorschriften über die Ausübung des Heimfallsrechtes un-terliegt jedes Recht, das sich der Grundeigentümer zur vorzeiti-gen Aufhebung oder Rückübertragung des Baurechtes wegenPflichtverletzung des Bauberechtigten vorbehalten hat.

Art. 779i314

1 Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümergegenüber dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Er-richtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufge-nommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistun-gen.2 Ist die Gegenleistung nicht in gleichmässigen Jahresleistun-gen festgesetzt, so besteht der Anspruch auf das gesetzlichePfandrecht für den Betrag, der bei gleichmässiger Verteilungauf drei Jahre entfällt.

Art. 779k315

1 Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solangedas Baurecht besteht, und ist von der Löschung im Zwangs-verwertungsverfahren ausgenommen.2 Im übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung desBauhandwerkerpfandrechtes sinngemäss anwendbar.

Art. 779l 316

1 Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens100 Jahre begründet werden.2 Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenenForm auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren verlän-

313 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965445 450; BBl 1963 I 969).

314 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965445 450; BBl 1963 I 969).

315 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965445 450; BBl 1963 I 969).

316 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965445 450; BBl 1963 I 969).

3. AndereAnwendungs-fälle

VI. Haftungfür den Bau-rechtszins1. Anspruchauf Errichtungeines Pfand-rechts

2. Eintragung

VII. Höchst-dauer

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gert werden, doch ist eine zum voraus eingegangene Ver-pflichtung hiezu nicht verbindlich.

Art. 7801 Das Recht an einer Quelle auf fremdem Grundstück belastetdas Quellengrundstück mit der Dienstbarkeit der Aneignungund Ableitung des Quellwassers.2 Es ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar undvererblich.3 Ist das Quellenrecht selbständig und dauernd, so kann es alsGrundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.

Art. 7811 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer be-liebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestelltwerden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zumGebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiess-übungen oder für Weg und Steg.2 Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertrag-bar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichenBedürfnissen der Berechtigten.3 Im übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über dieGrunddienstbarkeiten.

Dritter Abschnitt: Die Grundlasten

Art. 7821 Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer einesGrundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten ver-pflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet.2 Als Berechtiger kann der jeweilige Eigentümer eines andernGrundstückes bezeichnet sein.3 Unter Vorbehalt der Gült und der öffentlich-rechtlichenGrundlasten kann eine Grundlast nur eine Leistung zum Inhalthaben, die sich entweder aus der wirtschaftlichen Natur desbelasteten Grundstückes ergibt, oder die für die wirtschaftlichenBedürfnisse eines berechtigten Grundstückes bestimmt ist.

D. Quellenrecht

E. AndereDienstbarkeiten

A. Gegenstand

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Art. 7831 Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in dasGrundbuch.2 Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamt-wert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei zeitlich wieder-kehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfa-che Betrag der Jahresleistung.3 Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geord-net ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.

Art. 7841 Öffentlich-rechtliche Grundlasten bedürfen, wo es nicht an-ders geordnet ist, keiner Eintragung in das Grundbuch.2 Gibt das Gesetz dem Gläubiger nur einen Anspruch auf eineGrundlast, so entsteht diese erst mit der Eintragung in dasGrundbuch.

Art. 785Wird eine Grundlast zum Zwecke der Sicherung einer Geldfor-derung begründet, so steht sie unter den Bestimmungen überdie Gült.

Art. 7861 Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages so-wie mit dem vollständigen Untergang des belasteten Grund-stückes.2 Aus Verzicht oder Ablösung oder aus andern Untergangs-gründen erhält der Belastete gegenüber dem Berechtigten ei-nen Anspruch auf Löschung des Eintrages.

Art. 787Der Berechtigte kann die Ablösung der Grundlast verlangennach Abrede und ferner:

1. wenn das belastete Grundstück zerstückelt und dadurchdas Recht des Gläubigers erheblich beeinträchtigt wird;

2. wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes ver-mindert und zum Ersatz dafür keine andern Sicherheitenbietet;

3. wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rück-stand ist.

B. Errichtungund UntergangI. Errichtung1. Eintragungund Erwerbsart

2. Öffentlich-rechtlicheGrundlasten

3. Bei Siche-rungszwecken

II. Untergang1. Im allgemei-nen

2. Ablösunga. Durch denGläubiger

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Art. 7881 Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede undferner:

1. wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, vomBerechtigten nicht innegehalten wird;

2. nach dreissigjährigem Bestande der Grundlast, und zwarauch dann, wenn eine längere Dauer oder die Unablös-barkeit verabredet worden ist.

2 Erfolgt die Ablösung nach dreissigjährigem Bestande, so hatihr in allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen.3 Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wenn die Grundlast miteiner unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden ist.

Art. 789Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grundbuch als Ge-samtwert der Grundlast eingetragen ist, unter Vorbehalt desNachweises, dass die Grundlast in Wirklichkeit einen geringe-ren Wert hat.

Art. 7901 Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen.2 Die einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeit-punkte an, da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.

Art. 7911 Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderunggegen den Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigungaus dem Werte des belasteten Grundstückes.2 Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahrenseit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die dasGrundstück nicht mehr haftet.

Art. 7921 Wechselt das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwer-ber ohne weiteres Schuldner der Grundlast.2 Wird das belastete Grundstück zerstückelt, so treten für dieGrundlast die gleichen Folgen ein wie bei der Gült.

b. Durch denSchuldner

c. Ablösungs-betrag

3. Verjährung

C. InhaltI. Gläubiger-recht

II. Schuldpflicht

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Zweiundzwanzigster Titel: Das GrundpfandErster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 7931 Das Grundpfand wird bestellt als Grundpfandverschreibung,als Schuldbrief oder als Gült.2 Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht ge-stattet.

Art. 7941 Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen einbestimmter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben.2 Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchst-betrag angegeben, bis zu dem das Grundstück für alle Ansprü-che des Gläubigers haftet.

Art. 7951 Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche imZinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festge-setzt werden.2 Die kantonale Gesetzgebung kann den Höchstbetrag desZinsfusses bestimmen, der für Forderungen zulässig ist, für dieein Grundstück zu Pfand gesetzt wird.

Art. 7961 Das Grundpfand wird nur auf Grundstücke errichtet, die in dasGrundbuch aufgenommen sind.2 Die Kantone sind befugt, die Verpfändung von öffentlichemGrund und Boden, von Allmenden oder Weiden, die sich im Ei-gentum von Körperschaften befinden, sowie von damit verbun-denen Nutzungsrechten besonderen Vorschriften zu unterstel-len oder sie zu untersagen.

Art. 7971 Bei der Errichtung des Grundpfandes ist das Grundstück, dasverpfändet wird, bestimmt anzugeben.2 Teile eines Grundstückes können, solange dessen Teilung imGrundbuch nicht erfolgt ist, nicht verpfändet werden.

A. Vorausset-zungenI. Arten

II. Gestaltder Forderung1. Betrag

2. Zinse

III. Grundstück1. Verpfändbar-keit

2. Bestimmtheita. Bei einemGrundstück

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Art. 7981 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grund-pfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentü-mer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteterSchuldner stehen.2 In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrererGrundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnenmit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.3 Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist,nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.

Art. 798a317

Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken giltzudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991318 über dasbäuerliche Bodenrecht.

Art. 7991 Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichenAusnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.2 Der Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu sei-ner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.

Art. 8001 Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentü-mer seinen Anteil verpfänden.2 Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur ins-gesamt und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden.

Art. 8011 Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintragessowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.2 Der Untergang infolge von Enteignung steht unter dem Ent-eignungsrecht des Bundes und der Kantone.

317 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht,in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).

318 SR 211.412.11

b. Bei mehre-ren Grund-stücken

3. Landwirt-schaftlicheGrundstücke

B. Errichtungund UntergangI. Errichtung1. Eintragung

2. Bei gemein-schaftlichemEigentum

II. Untergang

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Art. 8021 Bei Güterzusammenlegungen, die unter Mitwirkung oder Auf-sicht öffentlicher Behörden durchgeführt werden, sind dieGrundpfandrechte, die auf den abzutretenden Grundstücken la-sten, im bisherigen Range auf die zum Ersatze zugewiesenenGrundstücke zu übertragen.2 Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen, diefür verschiedene Forderungen verpfändet oder von denen nichtalle belastet sind, so werden die Pfandrechte unter tunlichsterWahrung ihres bisherigen Ranges auf das Grundstück in sei-nem neuen Umfange gelegt.

Art. 803Der Schuldner ist befugt, Pfandrechte auf Grundstücken, die ineine Güterzusammenlegung einbezogen sind, auf den Zeit-punkt der Durchführung dieser Unternehmung mit einer Kündi-gungsfrist von drei Monaten abzulösen.

Art. 8041 Wird für verpfändete Grundstücke eine Entschädigung in Geldentrichtet, so ist der Betrag an die Gläubiger nach ihrer Rang-ordnung, oder bei gleicher Rangordnung nach der Grösse ihrerForderung abzutragen.2 An den Schuldner dürfen solche Beträge ohne Zustimmungder Gläubiger nicht ausbezahlt werden, sobald sie mehr als denzwanzigsten Teil der Pfandforderung betragen, oder sobald dasneue Grundstück nicht mehr hinreichende Sicherheit darbietet.

Art. 8051 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschlussaller Bestandteile und aller Zugehör.2 Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrück-lich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinenund Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dar-getan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Ge-setzes nicht zukommen kann.3 Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.

Art. 8061 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, soerstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzins-forderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung

III. Grundpfän-der bei Güter-zusammen-legung1. Verlegungder Pfand-rechte

2. Kündigungdurch denSchuldner

3. Entschädi-gungin Geld

C. WirkungI. Umfang derPfandhaft

II. Miet- undPachtzinse

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des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses überden Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.2 Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirk-sam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemachtoder der Konkurs veröffentlicht worden ist.3 Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht ver-fallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändungdurch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfand-gläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibungauf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirk-sam.

Art. 807Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterlie-gen keiner Verjährung.

Art. 8081 Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, sokann ihm der Gläubiger durch das Gericht jede weitere schädli-che Einwirkung untersagen lassen.2 Der Gläubiger kann vom Gericht ermächtigt werden, diezweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, und kann solcheauch ohne Ermächtigung vornehmen, wenn Gefahr im Verzugist.3 Für die Kosten der Vorkehrungen kann er vom EigentümerErsatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ohne Ein-tragung in das Grundbuch ein Pfandrecht, das jeder eingetra-genen Belastung vorgeht.

Art. 8091 Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Gläubigervom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wie-derherstellung des früheren Zustandes verlangen.2 Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Si-cherung verlangen.3 Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Gericht angesetztenFrist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seinerSicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.

Art. 8101 Wertverminderungen, die ohne Verschulden des Eigentümerseintreten, geben dem Gläubiger nur insoweit ein Recht auf Si-

III. Verjährung

IV. Sicherungs-befugnisse1. Massregelnbei Wert-verminderunga. Untersagungund Selbsthilfe

b. Sicherung,Wiederherstel-lung, Abzah-lung

2. Unverschul-dete Wertver-minderung

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cherstellung oder Abzahlung, als der Eigentümer für den Scha-den gedeckt wird.2 Der Gläubiger kann jedoch Vorkehrungen zur Beseitigungoder Abwehr der Wertverminderung treffen und hat für derenKosten an dem Grundstück ohne Schuldpflicht des Eigentü-mers und ohne Eintragung in das Grundbuch ein Pfandrecht,das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.

Art. 811Wird ein Teil des Grundstückes, der auf weniger als den zwan-zigsten Teil der Pfandforderung zu werten ist, veräussert, sokann der Gläubiger die Entlassung dieses Stückes aus derPfandhaft nicht verweigern, sobald eine verhältnismässige Ab-zahlung geleistet wird oder der Rest des Grundstückes ihm hin-reichende Sicherheit bietet.

Art. 8121 Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lastenauf das verpfändete Grundstück zu legen, ist unverbindlich.2 Wird nach der Errichtung des Grundpfandrechtes eineDienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt, ohnedass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, so geht das Grund-pfandrecht der späteren Belastung vor, und diese wird gelöscht,sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehendenPfandgläubiger schädigt.3 Der aus der Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigte hat je-doch gegenüber nachfolgenden Eingetragenen für den Wertder Belastung Anspruch auf vorgängige Befriedigung aus demErlöse.

Art. 8131 Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle be-schränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.2 Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rangerrichtet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang beider Eintragung vorbehalten wird.

Art. 8141 Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf einGrundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandesder nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch dar-auf, in die Lücke nachzurücken.

3. Abtrennungkleiner Stücke

V. WeitereBelastung

VI. Pfandstelle1. Wirkung derPfandstellen

2. Pfandstellenuntereinander

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2 An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf einanderes errichtet werden.3 Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubi-gern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerktsind.

Art. 815Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehen-den in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einenvorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorge-hende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei derPfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht aufdie leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ih-rem Range zugewiesen.

Art. 8161 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefrie-digung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu ma-chen.2 Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn ernicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.3 Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfän-det, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig ge-gen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung desBetreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.

Art. 8171 Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter dieGrundpfandgläubiger nach ihrem Range verteilt.2 Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch aufgleichmässige Befriedigung.

Art. 8181 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:

1. für die Kapitalforderung;2. für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;3. für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfand-

verwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und denseit dem letzten Zinstage laufenden Zins.

3. LeerePfandstellen

VII. Befriedi-gung aus demPfande1. Art derBefriedigung

2. Verteilungdes Erlöses

3. Umfangder Sicherung

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2 Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteilnachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert er-höht werden.

Art. 819Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwen-dige Auslagen gemacht, insbesondere die vom Eigentümer ge-schuldeten Versicherungsprämien bezahlt, so kann er hiefürohne Eintragung in das Grundbuch die gleiche Sicherung be-anspruchen wie für seine Pfandforderung.

Art. 8201 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesse-rung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchfüh-rung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für sei-nen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfand-recht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern ein-getragenen Belastungen vorgeht.2 Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Sub-vention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfand-recht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintra-gen lassen.

Art. 8211 Wird die Bodenverbesserung ohne staatliche Subventiondurchgeführt, so ist die Pfandschuld durch Annuitäten von we-nigstens 5 Prozent der eingetragenen Pfandsumme zu tilgen.2 Das Pfandrecht erlischt für die Forderung und für jede Annui-tät nach Ablauf von drei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit, und esrücken die nachfolgenden Pfandgläubiger nach.

Art. 8221 Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zu-stimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer desversicherten Grundstückes ausbezahlt werden.2 Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Ei-gentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfan-des herauszugeben.3 Im übrigen bleiben die Vorschriften der Kantone über die Feu-erversicherung vorbehalten.

4. Sicherungfür erhaltendeAuslagen

VIII. Pfandrechtbei Bodenver-besserungen1. Vorrang

2. Tilgungder Schuld unddes Pfand-rechtes

IX. Anspruchauf dieVersicherungs-summe

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Art. 8231 Ist der Name oder Wohnort eines Grundpfandgläubigers un-bekannt, so kann in den Fällen, wo das Gesetz eine persönli-che Betätigung des Gläubigers vorsieht und eine solche drin-gend erforderlich ist, auf Antrag des Schuldners oder andererBeteiligter dem Gläubiger von der Vormundschaftsbehörde einBeistand ernannt werden.2 Zuständig ist die Vormundschaftsbehörde des Ortes, wo dasUnterpfand liegt.

Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung

Art. 8241 Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, ge-genwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderungpfandrechtlich sichergestellt werden.2 Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum desSchuldners zu sein.

Art. 8251 Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mitunbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmtePfandstelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungenihren Rang nach dem Eintrag.2 Über die errichtete Pfandverschreibung wird auf Verlangendes Gläubigers ein Auszug aus dem Grundbuch ausgestellt,dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels und nichteines Wertpapiers zukommt.3 An Stelle dieses Beweismittels kann die Bescheinigung derEintragung auf der Vertragsurkunde treten.

Art. 826Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer desbelasteten Grundstückes vom Gläubiger verlangen dass er dieLöschung des Eintrages bewillige.

Art. 8271 Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung,so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungenablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderungbefugt ist.

X. Vertretungdes Gläubigers

A. Zweckund Gestalt

B. Errichtungund UntergangI. Errichtung

II. Untergang1. Recht aufLöschung

2. Stellung desEigentümers

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2 Befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht aufihn über.

Art. 8281 Das kantonale Recht kann den Erwerber eines Grundstückes,der nicht persönlich für die darauf lastenden Schulden haftbarist, ermächtigen, solange keine Betreibung erfolgt ist, dieGrundpfandrechte, wenn sie den Wert des Grundstückes über-steigen, abzulösen, indem er den Gläubigern den Erwerbspreisoder bei unentgeltlichem Erwerbe den Betrag herausbezahlt,auf den er das Grundstück wertet.2 Er hat die beabsichtigte Ablösung den Gläubigern schriftlichmit halbjähriger Kündigung mitzuteilen.3 Der Ablösungsbetrag wird unter die Gläubiger nach ihremRange verteilt.

Art. 8291 Bei dieser Ablösung haben die Gläubiger das Recht, binnenMonatsfrist nach der Mitteilung des Erwerbes gegen Vorschussder Kosten eine öffentliche Versteigerung des Unterpfandes zuverlangen, die nach öffentlicher Bekanntmachung binnen einesweitern Monats, nachdem sie verlangt wurde, vorzunehmen ist.2 Wird hiebei ein höherer Preis erzielt, so gilt dieser als Ablö-sungsbetrag.3 Die Kosten der Versteigerung hat im Falle der Erzielung eineshöheren Preises der Erwerber, andernfalls der Gläubiger, dersie verlangt hat, zu tragen.

Art. 830Das kantonale Recht kann an Stelle der öffentlichen Versteige-rung eine amtliche Schätzung vorsehen, deren Betrag als Ablö-sungssumme zu gelten hat.

Art. 831Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegen-über dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist,nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigen-tümer erfolgt.

3. EinseitigeAblösunga. Vorausset-zung und Gel-tendmachung

b. ÖffentlicheVersteigerung

c. AmtlicheSchätzung

4. Kündigung

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Art. 8321 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belasteteGrundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandesund des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, un-verändert.2 Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für diePfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldnerfrei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jah-resfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.

Art. 8331 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grund-stückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstückendesselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zer-stückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zuverteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnis-mässig belastet wird.2 Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kanner binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist,verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahresgetilgt werde.3 Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grund-stücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird derfrühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenübernicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zuwollen.

Art. 8341 Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat derGrundbuchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben.2 Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von die-ser Mitteilung an.

Art. 835Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandver-schreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintra-gung in das Grundbuch.

Art. 836Die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechtes aus öf-fentlich-rechtlichen oder andern für die Grundeigentümer all-gemein verbindlichen Verhältnissen bedürfen, wo es nicht an-ders geordnet ist, zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung.

C. WirkungI. Eigentum undSchuldner-schaft1. Veräusse-rung

2. Zerstücke-lung

3. Anzeigeder Schuld-übernahme

II. Übertragungder Forderung

D. GesetzlichesGrundpfand-rechtI. OhneEintragung

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Art. 8371 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfan-des besteht:

1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauftenGrundstück;

2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Tei-lung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft ge-hörten;

3. für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer,die zu Bauten oder andern Werken auf einem Grund-stücke Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert ha-ben, an diesem Grundstücke, sei es, dass sie denGrundeigentümer oder einen Unternehmer zum Schuld-ner haben.

2 Auf diese gesetzlichen Grundpfandrechte kann der Berech-tigte nicht zum voraus Verzicht leisten.

Art. 838Die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterbenoder Gemeinder muss spätestens drei Monate nach der Über-tragung des Eigentums erfolgen.

Art. 8391 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann vondem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtethaben, in das Grundbuch eingetragen werden.2 Die Eintragung hat bis spätestens drei Monate nach der Voll-endung ihrer Arbeit zu geschehen.3 Sie darf nur erfolgen, wenn die Forderung vom Eigentümeranerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht ver-langt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forde-rung hinreichende Sicherheit leistet.

Art. 840Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerkerund Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sievon verschiedenem Datum sind, untereinander den gleichenAnspruch auf Befriedigung aus dem Pfande.

Art. 8411 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmerbei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem

II. MitEintragung1. Fälle

2. Verkäufer,Miterben undGemeinder

3. Handwerkerund Unterneh-mera. Eintragung

b. Rang

c. Vorrecht

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den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil dervorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grund-stück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weisezum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet wor-den ist.2 Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel,so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige,was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.3 Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtig-ten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Ein-tragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungeneingetragen werden.

Dritter Abschnitt: Schuldbrief und Gült

Art. 842Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung be-gründet, die grundpfändlich sichergestellt ist.

Art. 8431 Das kantonale Recht kann für die Errichtung von Schuldbrie-fen eine amtliche Schätzung des Grundstückes den Beteiligtenzur Verfügung stellen oder allgemein vorschreiben.2 Es kann vorschreiben, dass Schuldbriefe nur bis zum Betrageder Schätzung oder bis zu einem Bruchteil des Schätzungs-wertes errichtet werden dürfen.

Art. 8441 Der Schuldbrief kann, wenn es nicht anders bestimmt ist, vomGläubiger und Schuldner je nur auf sechs Monate und auf dieüblichen Zinstage gekündigt werden.2 Das kantonale Recht kann einschränkende Bestimmungenüber die Kündbarkeit der Schuldbriefe aufstellen.

Art. 8451 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nichtSchuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über dieGrundpfandverschreibung.2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auchdem Eigentümer der Pfandsache zu.

A. SchuldbriefI. Zweckund Gestalt

II. Schätzung

III. Kündigung

IV. Stellungdes Eigentü-mers

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Art. 846Für die Folgen der Veräusserung und der Zerstückelung desGrundstückes gelten die Bestimmungen über die Grundpfand-verschreibung.

Art. 8471 Durch die Gült wird eine Forderung als Grundlast auf einGrundstück gelegt.2 Sie kann nur auf landwirtschaftliche Grundstücke, Wohnhäu-ser und Baugebiet errichtet werden.3 Die Forderung besteht ohne jede persönliche Haftbarkeit desSchuldners, und ein Schuldgrund wird nicht angeführt.

Art. 848319

1 Eine Gült kann auf einem landwirtschaftlichen Grundstück biszum Ertragswert errichtet werden.2 Auf einem nichtlandwirtschaftlichen Grundstück kann eineGült bis zu drei Fünfteln des Mittelwerts aus dem nichtlandwirt-schaftlichen Ertragswert und dem Boden- und Bauwert errich-tet werden; die massgebenden Werte werden durch eine amtli-che Schätzung ermittelt, die durch das kantonale Recht zu ord-nen ist.

Art. 8491 Die Kantone sind dafür haftbar, dass die Schätzung mit allererforderlichen Sorgfalt vorgenommen wird.2 Sie haben ein Rückgriffsrecht auf die fehlbaren Beamten.

Art. 8501 Der Eigentümer des mit Gülten belasteten Grundstückes hatdas Recht, je auf Ende einer Periode von sechs Jahren mit vor-ausgehender Kündigung auf ein Jahr die Ablösung der Gültauch dann zu verlangen, wenn der Vertrag auf längere Zeit Un-kündbarkeit angeordnet hat.2 Der Gültgläubiger kann die Gültforderung ausser in den vomGesetz bestimmten Fällen nur je auf Ende einer Periode von 15Jahren mit vorausgehender jährlicher Kündigungsfrist ablö-sen.320

319 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Boden-recht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).

320 Fassung gemäss Art. 93 des BG vom 12. Dez. 1940 über die Entschuldunglandwirtschaftlicher Heimwesen, in Kraft seit 1. Jan. 1947 [BS 9 80].

V. Veräusse-rung, Zer-stückelung

B. GültI. Zweckund Gestalt

II. Belastungs-grenze

III. Haftungdes Staates

IV. Ablösbar-keit

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Art. 8511 Die Gült hat zum Schuldner den Eigentümer des belastetenGrundstückes.2 Der Erwerber des Grundstückes wird unter Entlastung desbisherigen Eigentümers ohne weiteres Schuldner der Gültforde-rung.3 Gültzinse werden von dem Zeitpunkte an zu persönlichenSchulden, wo das Grundstück nicht mehr für sie haftet.

Art. 8521 Bei Zerstückelung eines mit einer Gült belasteten Grundstük-kes werden die Eigentümer der Teilstücke Gültschuldner.2 Im übrigen erfolgt die Verlegung der Forderung auf die Teil-stücke nach dem gleichen Verfahren, wie es für die Grund-pfandverschreibung angeordnet ist.3 Im Falle der Ablösung hat der Gläubiger binnen Monatsfrist,nachdem die Verlegung rechtskräftig geworden ist, auf ein Jahrzu kündigen.

Art. 853Für die Gülten, die unter dem kantonalen Rechte errichtet wor-den sind, insbesondere betreffend die Zinsbeschränkungen unddie Bedeutung der Pfandstelle, sowie für die Erbengülten blei-ben die besondern gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten.

Art. 854Schuldbrief und Gült dürfen weder Bedingung noch Gegenlei-stung enthalten.

Art. 8551 Mit der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wirddas Schuldverhältnis, das der Errichtung zu Grunde liegt, durchNeuerung getilgt.2 Eine andere Abrede wirkt nur unter den Vertragschliessendensowie gegenüber Dritten, die sich nicht in gutem Glauben be-finden.

Art. 8561 Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wirdneben der Eintragung in das Grundbuch stets ein Pfandtitelausgestellt.

V. Schuldpflichtund Eigentum

VI. Zerstücke-lung

VII. Kantonaleund Erbengül-ten

C. Gemeinsa-me Bestim-mungenI. Errichtung1. Gestalt derForderung

2. Verhältniszur ur-sprünglichenForderung

3. Eintrag undPfandtitela. Notwendig-keit des Pfand-titels

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2 Die Eintragung hat schon vor der Ausstellung des PfandtitelsSchuldbrief- oder Gültwirkung.

Art. 8571 Schuldbrief und Gült werden durch den Grundbuchverwalterausgestellt.2 Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Grund-buchverwalters.321

3 Sie dürfen dem Gläubiger oder seinem Beauftragten nur mitausdrücklicher Einwilligung des Schuldners und des Eigentü-mers des belasteten Grundstückes ausgehändigt werden.

Art. 858Die Formen des Schuldbriefes und der Gült werden durch Ver-ordnung des Bundesrates festgestellt.

Art. 8591 Als Gläubiger des Schuldbriefes wie der Gült kann eine be-stimmte Person oder der Inhaber bezeichnet werden.2 Die Ausstellung kann auch auf den Namen des Grundeigen-tümers erfolgen.

Art. 8601 Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült kannein Bevollmächtigter bestellt werden, der die Zahlungen zu lei-sten und zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen,Pfandentlassungen zu gewähren und im allgemeinen dieRechte der Gläubiger wie des Schuldners und Eigentümers mitaller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren hat.2 Der Name des Bevollmächtigen ist im Grundbuch und auf denPfandtiteln anzumerken.3 Fällt die Vollmacht dahin, so trifft das Gericht, wenn die Betei-ligten sich nicht vereinbaren, die nötigen Anordnungen.

Art. 8611 Bestimmt der Pfandtitel es nicht anders, so hat der Schuldneralle Zahlungen am Wohnort des Gläubigers zu leisten, undzwar auch dann, wenn der Titel auf den Inhaber lautet.

321 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), inKraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

b. Ausfertigungdes Pfandtitels

c. Form desPfandtitels

4. Bezeichnungdes Gläubigersa. Bei derAusfertigung

b. Mit Stellver-tretung

5. Zahlungsort

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2 Ist der Wohnsitz des Gläubigers nicht bekannt oder zumNachteil des Schuldners verlegt worden, so kann sich dieserdurch Hinterlegung bei der zuständigen Behörde am eigenenWohnsitze oder am früheren Wohnsitze des Gläubigers befrei-en.3 Sind dem Titel Zinscoupons beigegeben, so ist die Zinszah-lung nur an den Vorweiser des Coupons zu leisten.

Art. 8621 Bei Übertragung der Forderung kann der Schuldner, solangeihm keine Anzeige gemacht ist, Zinse und Annuitäten, für diekeine Coupons bestehen, an den bisherigen Gläubiger entrich-ten, auch wenn der Titel auf den Inhaber lautet.2 Die Abzahlung des Kapitals oder einer Kapitalrate dagegenkann er in allen Fällen wirksam nur an denjenigen leisten, dersich ihm gegenüber im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubigerausweist.

Art. 8631 Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger aufdas Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag imGrundbuch löschen oder stehen zu lassen.2 Er ist befugt, den Pfandtitel weiter zu verwerten.

Art. 864Schuldbrief und Gült dürfen im Grundbuch nicht gelöscht wer-den, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht fürkraftlos erklärt worden ist.

Art. 865Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült besteht dem Eintragegemäss für jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben aufdas Grundbuch verlassen hat.

Art. 866Der formrichtig als Schuldbrief oder Gült erstellte Pfandtitel be-steht seinem Wortlaute gemäss für jedermann zu Recht, dersich in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat.

6. Zahlungnach Übertra-gung der For-derung

II. Untergang1. Wegfall desGläubigers

2. Löschung

III. Rechtedes Gläubigers1. Schutzdes gutenGlaubensa. Auf Grunddes Eintrages

b. Auf Grunddes Pfandtitels

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Art. 8671 Ist der Wortlaut eines Schuldbriefes oder einer Gült nicht demEintrag entsprechend oder ein Eintrag nicht vorhanden, so istdas Grundbuch massgebend.2 Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vor-schriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.

Art. 8681 Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült kann sowohl, wennder Titel auf einen bestimmten Namen, als wenn er auf den In-haber lautet, nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitelsveräussert, verpfändet, oder überhaupt geltend gemacht wer-den.2 Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in denFällen, wo die Kraftloserklärung des Titels erfolgt oder ein Titelnoch gar nicht ausgestellt worden ist.

Art. 8691 Zur Übertragung der Forderung aus Schuldbrief oder Gült be-darf es in allen Fällen der Übergabe des Pfandtitels an den Er-werber.2 Lautet der Titel auf einen bestimmten Namen, so bedarf esausserdem der Anmerkung der Übertragung auf dem Titel unterAngabe des Erwerbers.

Art. 8701 Ist ein Pfandtitel oder Zinscoupon abhanden gekommen oderohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so wird er durch dasGericht für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung ver-pflichtet, oder es wird für die noch nicht fällige Forderung einneuer Titel oder Coupon ausgefertigt.2 Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf ein Jahrnach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapie-re.3 In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärungverlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.

Art. 8711 Ist der Gläubiger eines Schuldbriefes oder einer Gült seit zehnJahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinsegefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändetenGrundstückes verlangen, dass der Gläubiger nach den Be-

c. Verhältnisdes Titelszum Eintrag

2. Geltendma-chung

3. Übertragung

IV. Kraftloser-klärung1. Bei Verlust

2. Aufrufungdes Gläubigers

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stimmungen über die Verschollenerklärung durch das Gerichtöffentlich aufgefordert werde, sich zu melden.2 Meldet sich der Gläubiger nicht, und ergibt die Untersuchungmit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zuRecht besteht, so wird der Titel durch das Gericht für kraftloserklärt und die Pfandstelle frei.

Art. 872Der Schuldner kann nur solche Einreden geltend machen, diesich entweder auf den Eintrag oder auf die Urkunde beziehenoder ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zu-stehen.

Art. 873Der Gläubiger hat dem Schuldner auf sein Verlangen bei dervollständigen Zahlung den Pfandtitel unentkräftet herauszuge-ben.

Art. 8741 Erleidet das Rechtsverhältnis eine Änderung, wie namentlichbei Abzahlung an die Schuld, Schulderleichterung oder Pfan-dentlassung, so hat der Schuldner das Recht, sie im Grund-buch eintragen zu lassen.2 Der Grundbuchverwalter hat diese Änderung auf dem Titelanzumerken.3 Ohne diese Eintragung kann jeder gutgläubige Erwerber desTitels die Wirkung der Änderung im Rechtsverhältnis von sichablehnen, mit Ausnahme der Abzahlungen, die mit in dem Titelvorgeschriebenen Annuitäten stattfinden.

Vierter Abschnitt:Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht

Art. 875Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oderauf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sicher-gestellt werden:

1. durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung odereines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Be-zeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger undden Schuldner;

V. Einredendes Schuldners

VI. Herausgabedes Pfandtitelsbei Zahlung

VII. Änderun-gen im Rechts-verhältnis

A. Obligationenfür Anleihenmit Pfandrecht

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2. durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für dasganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Be-stellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforde-rung für die Obligationsgläubiger.

Art. 876Die Schuldbriefe und Gülten, die in Serien ausgegeben werden,stehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften unterdem allgemeinen Schuldbrief- und Gültrecht.

Art. 8771 Die Titel lauten auf 100 oder ein Vielfaches von 100 Franken.2 Alle Titel einer Serie tragen fortlaufende Nummern und habendie gleiche Form.3 Werden die Titel nicht vom Grundeigentümer selbst ausgege-ben, so muss die Ausgabestelle als Vertreter des Gläubigersund des Schuldners bezeichnet werden.

Art. 8781 Dem Zinsbetrag, den der Schuldner zu entrichten hat, kannein Betrag beigefügt werden, der zur allmählichen Tilgung derSerie verwendet wird.2 Der jährliche Tilgungsbetrag muss einer gewissen Zahl vonTiteln entsprechen.

Art. 8791 Die Titel werden im Grundbuch mit einem Eintrag für das gan-ze Anleihen unter Angabe der Anzahl der Titel eingetragen.2 Ausnahmsweise kann bei einer kleinen Anzahl von Titeln je-der einzelne Titel eingetragen werden.

Art. 880Die Ausgabestelle kann, auch wo sie als Vertreter bestellt ist,an den Schuldbedingungen keine Veränderungen vornehmen,die nicht bei der Ausgabe vorbehalten worden sind.

Art. 8811 Die Rückzahlung der Titel erfolgt nach dem Tilgungsplan, derbei der Ausgabe aufgestellt worden ist oder von der Ausgabe-stelle kraft der bei der Ausgabe erhaltenen Vollmacht aufge-stellt wird.

B. Ausgabevon Schuld-briefenund Gültenin SerienI. Im allgemei-nen

II. Gestalt

III. Amortisation

IV. Eintragung

V. Wirkung1. Ausgabe-stelle

2. Rückzahlunga. Tilgungsplan

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2 Gelangt ein Titel zur Rückzahlung, so wird sein Betrag demGläubiger entrichtet und der Titel getilgt.3 Eine Löschung des Eintrages darf, wenn es nicht anders ver-einbart wird, erst erfolgen, nachdem der Schuldner den Ver-pflichtungen, auf die der Eintrag lautet, vollständig nachge-kommen ist und den Titel samt den Coupons eingeliefert oderfür die nicht eingelieferten Coupons die entsprechenden Beträ-ge hinterlegt hat.

Art. 8821 Der Eigentümer oder die Ausgabestelle ist verpflichtet, dieAuslosungen dem Tilgungsplan gemäss vorzunehmen und dieabbezahlten Titel zu tilgen.2 Bei Gülten haben die Kantone die Vornahme dieser Auslo-sungen und Tilgungen amtlich überwachen zu lassen.

Art. 883Rückzahlungen sind in allen Fällen bei der nächsten Auslosungzur Tilgung von Pfandtiteln zu verwenden.

Dreiundzwanzigster Titel: Das FahrnispfandErster Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht

Art. 8841 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur da-durch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitzan der Pfandsache übertragen wird.2 Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfand-recht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zuste-hen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über dieSache zu verfügen.3 Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänderdie ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.

Art. 8851 Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Ge-nossenschaften, die von der zuständigen Behörde ihres Wohn-sitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschliessen,kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzesbestellt werden durch Eintragung in ein Verschreibungsprotokollund Anzeige an das Betreibungsamt.

b. Aufsicht

c. Verwendungder Rück-zahlungen

A. FaustpfandI. Bestellung1. Besitz desGläubigers

2. Viehverpfän-dung

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2 Der Bundesrat regelt die Führung des Protokolls.322

3 Für die Eintragungen im Protokoll und die damit verbundenenVerrichtungen können die Kantone Gebühren erheben; sie be-zeichnen die Kreise, in denen die Protokolle geführt werden,und die Beamten, die mit deren Führung betraut sind.323

Art. 886Ein nachgehendes Faustpfand wird dadurch bestellt, dass derFaustpfandgläubiger schriftlich von der Nachverpfändung be-nachrichtigt und angewiesen wird, nach seiner Befriedigung dasPfand an den nachfolgenden Gläubiger herauszugeben.

Art. 887Der Gläubiger kann die Pfandsache nur mit Zustimmung desVerpfänders weiter verpfänden.

Art. 8881 Das Faustpfandrecht geht unter, sobald der Gläubiger diePfandsache nicht mehr besitzt und auch von dritten Besitzernnicht zurückverlangen kann.2 Es hat keine Wirkung, solange sich das Pfand mit Willen desGläubigers in der ausschliesslichen Gewalt des Verpfändersbefindet.

Art. 8891 Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder ausanderem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger diePfandsache an den Berechtigten herauszugeben.2 Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, dasPfand ganz oder zum Teil herauszugeben.

Art. 8901 Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oderaus dem Untergang der verpfändeten Sache entstandenenSchaden, sofern er nicht nachweist, dass dieser ohne sein Ver-schulden eingetreten ist.

322 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz-buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraftseit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

323 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz-buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraftseit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

3. Nach-verpfändung

4. Verpfändungdurch denPfandgläubiger

II. Untergang1. Besitzesver-lust

2. Rückgabe-pflicht

3. Haftung desGläubigers

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2 Hat der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräussert oderweiter verpfändet, so haftet er für allen hieraus entstandenenSchaden.

Art. 8911 Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Rechtdarauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.2 Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mitEinschluss der Vertragszinse, der Betreibungskosten und derVerzugszinse.

Art. 8921 Das Pfandrecht belastet die Pfandsache mit Einschluss derZugehör.2 Die natürlichen Früchte der Pfandsache hat der Gläubiger,wenn es nicht anders verabredet ist, an den Eigentümer her-auszugeben, sobald sie aufhören, Bestandteil der Sache zusein.3 Früchte, die zur Zeit der Pfandverwertung Bestandteil derPfandsache sind, unterliegen der Pfandhaft.

Art. 8931 Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so wer-den die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt.2 Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtungbestimmt.

Art. 894Jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn ernicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.

Art. 8951 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen desSchuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser biszur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn dieForderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstandeder Retention in Zusammenhang steht.2 Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald derBesitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Ver-kehr herrühren.

III. Wirkung1. Rechte desGläubigers

2. Umfangder Pfandhaft

3. Rang derPfandrechte

4. Verfallsver-trag

B. Retentions-rechtI. Voraus-setzungen

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3 Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht DrittenRechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn dieSache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht demSchuldner gehört.

Art. 8961 An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kanndas Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.2 Ebenso ist die Retention ausgeschlossen, wenn ihr eine vomGläubiger übernommene Verpflichtung, oder eine vom Schuld-ner vor oder bei der Übergabe der Sache erteilte Vorschrift oderdie öffentliche Ordnung entgegensteht.

Art. 8971 Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubigerdas Retentionsrecht auch dann, wenn seine Forderung nichtfällig ist.2 Ist die Zahlungsunfähigkeit erst nach der Übergabe der Sacheeingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden, so kanndieser die Retention auch dann ausüben, wenn ihr eine von ihmvorher übernommene Verpflichtung oder eine besondere Vor-schrift des Schuldners entgegensteht.

Art. 8981 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, sokann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestelltwird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrich-tigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.2 Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Ver-tretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbe-amte das Erforderliche vorzunehmen.

Zweiter Abschnitt:Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten

Art. 8991 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden,wenn sie übertragbar sind.2 Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnetist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.

II. Ausnahmen

III. Bei Zah-lungs-unfähigkeit

IV. Wirkung

A. Im allgemei-nen

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Art. 9001 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde odernur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfas-sung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabedes Schuldscheines.2 Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuld-ner von der Pfandbestellung benachrichtigen.3 Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einemschriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die fürdie Übertragung vorgesehen ist.

Art. 9011 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragungder Urkunde an den Pfandgläubiger.2 Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkun-de in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtre-tungserklärung.

Art. 9021 Bestehen für Waren Wertpapiere, die sie vertreten, so wirddurch Verpfändung der Wertpapiere ein Pfandrecht an der Wa-re bestellt.2 Besteht neben einem Warenpapier noch ein besondererPfandschein (Warrant), so genügt zur Pfandbestellung die Ver-pfändung des Pfandscheines, sobald auf dem Warenpapierselbst die Verpfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltageingetragen ist.

Art. 903Ein nachgehendes Forderungspfandrecht ist nur gültig, wennder vorgehende Pfandgläubiger vom Gläubiger der Forderungoder vom nachgehenden Pfandgläubiger von der Nachverpfän-dung schriftlich benachrichtigt wird.

Art. 9041 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an ei-ner Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenlei-stungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbartist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläu-biger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.2 Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte,so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit

B. ErrichtungI. Bei Forderun-gen mit oderohne Schuld-schein

II. Bei Wertpa-pieren

III. Bei Waren-papieren

IV. Nachver-pfändung

C. WirkungI. Umfangder Pfandhaft

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für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig be-stellt ist.

Art. 905Verpfändete Aktien werden in der Generalversammlung durchdie Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.

Art. 9061 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Ein-ziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubigersie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sievorgenommen werde.2 Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändungbenachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andernentrichten.3 Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterle-gen.

Dritter Abschnitt: Das Versatzpfand

Art. 9071 Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hiezu einerBewilligung der kantonalen Regierung.2 Die Kantone können bestimmen, dass diese Bewilligung nuran öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden so-wie an gemeinnützige Unternehmungen erteilt werden soll.3 Die Kantone können von den Anstalten Gebühren erheben.

Art. 9081 Die Bewilligung wird an private Anstalten nur auf eine be-stimmte Zeit erteilt, kann aber erneuert werden.2 Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Anstalt dieBestimmungen, denen ihr Betrieb unterstellt ist, nicht beob-achtet.

Art. 909Das Versatzpfand wird dadurch begründet, dass der Pfandge-genstand der Anstalt übergeben und hiefür ein Versatzscheinausgestellt wird.

II. VertretungverpfändeterAktien

III. Verwaltungund Abzahlung

A. Versatzan-staltI. Erteilungder Gewerbe-befugnis

II. Dauer

B. Versatz-pfandrechtI. Errichtung

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Art. 9101 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöstworden, so kann die Anstalt nach vorgängiger öffentlicher Auf-forderung zur Einlösung den Pfandgegenstand amtlich verkau-fen lassen.2 Eine persönliche Forderung kann die Anstalt nicht geltendmachen.

Art. 9111 Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfand-summe, so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Heraus-gabe.2 Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen beiBerechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt wer-den.3 Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahrennach dem Verkauf der Sache.

Art. 9121 Das Pfand kann von dem Berechtigten gegen Rückgabe desVersatzscheines ausgelöst werden, solange der Verkauf nichtstattgefunden hat.2 Kann er den Schein nicht beibringen, so ist er nach Eintritt derFälligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt, wenn er sich übersein Recht ausweist.3 Diese Befugnis steht dem Berechtigten nach Ablauf von sechsMonaten seit der Fälligkeit auch dann zu, wenn die Anstalt sichausdrücklich vorbehalten hat, das Pfand nur gegen Rückgabedes Scheines auszulösen.

Art. 9131 Die Anstalt ist berechtigt, bei jeder Auslösung den Zins für denganzen laufenden Monat zu verlangen.2 Hat die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten, das Pfand ge-gen Rückgabe des Scheines an jedermann herauszugeben, soist sie zu dieser Herausgabe befugt, solange sie nicht weissoder wissen sollte, dass der Inhaber auf unredliche Weise inden Besitz des Scheines gelangt ist.

Art. 914Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf wird dem Versatzpfan-de gleichgestellt.

II. Wirkung1. Verkaufdes Pfandes

2. Recht aufden Über-schuss

III. Auslösungdes Pfandes1. Rechtauf Auslösung

2. Rechteder Anstalt

C. Kaufauf Rückkauf

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Art. 9151 Die Kantone können zur Ordnung des Pfandleihgewerbesweitere Vorschriften aufstellen.2 ...324

Vierter Abschnitt: Die Pfandbriefe

Art. 916–918325

Dritte Abteilung: Besitz und GrundbuchVierundzwanzigster Titel: Der Besitz

Art. 9191 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besit-zer.2 Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundla-sten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.

Art. 9201 Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem be-schränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertra-gen, so sind sie beide Besitzer.2 Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen,der andere unselbständigen Besitz.

Art. 921Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Un-terlassung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt denBesitz nicht auf.

Art. 9221 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sacheselbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über dieSache verschaffen.

324 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigungkantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

325 Aufgehoben durch Art. 52 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930(SR 211.423.4).

D. Ordnungdes Gewerbes

A. Begriffund ArtenI. Begriff

II. Selbständi-ger und unselb-ständiger Be-sitz

III. Vorüberge-hende Unter-brechung

B. ÜbertragungI. UnterAnwesenden

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2 Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mitWillen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Ge-walt über die Sache auszuüben.

Art. 923Geschieht die Übergabe unter Abwesenden, so ist sie mit derÜbergabe der Sache an den Empfänger oder dessen Stellver-treter vollzogen.

Art. 9241 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben wer-den, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund ei-nes besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache ver-bleibt.2 Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dannwirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemachthat.3 Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den glei-chen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräussererhätte verweigern können.

Art. 9251 Werden für Waren, die einem Frachtführer oder einem Lager-haus übergeben sind, Wertpapiere ausgestellt, die sie vertre-ten, so gilt die Übertragung einer solchen Urkunde als Übertra-gung der Ware selbst.2 Steht jedoch dem gutgläubigen Empfänger des Warenpapiersein gutgläubiger Empfänger der Ware gegenüber, so geht die-ser jenem vor.

Art. 9261 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalterwehren.2 Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlichentzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung desTäters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auffrischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wiederabnehmen.3 Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfer-tigten Gewalt zu enthalten.

II. UnterAbwesenden

III. OhneÜbergabe

IV. BeiWarenpapieren

C. BedeutungI. Besitzes-schutz1. Abwehr von Angriffen

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Art. 9271 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmachtentzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn erein besseres Recht auf die Sache behauptet.2 Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist undauf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlan-gen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern.3 Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.

Art. 9281 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kannder Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenndieser ein Recht zu haben behauptet.2 Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassungfernerer Störung und Schadenersatz.

Art. 9291 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wennder Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter be-kannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigungder Störung verlangt.2 Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Ent-ziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besit-zer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhal-ten hat.

Art. 9301 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass erihr Eigentümer sei.2 Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er inder Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.

Art. 9311 Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer seinzu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessengeltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangenhat.2 Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche ei-nes beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes,so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet, er kann aberdemjenigen gegenüber, von dem er die Sache erhalten hat,diese Vermutung nicht geltend machen.

2. Klageaus Besitzes-entziehung

3. Klage ausBesit-zesstörung

4. Zulässigkeitund Verjährungder Klage

II. Rechts-schutz1. Vermutungdes Eigentums

2. Vermutungbei unselbstän-digem Besitz

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Art. 932Der Besitzer einer beweglichen Sache kann sich gegenüber je-der Klage auf die Vermutung zugunsten seines besserenRechtes berufen, unter Vorbehalt der Bestimmungen über ei-genmächtige Entziehung oder Störung des Besitzes.

Art. 933Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentumoder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen er-hält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn siedem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung an-vertraut worden war.

Art. 9341 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oderverloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt,kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern.2 Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oderdurch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt,übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem späterngutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm be-zahlten Preises abgefordert werden.3 Die Rückleistung erfolgt im übrigen nach den Vorschriftenüber die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.

Art. 935Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzergegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläu-bigen Empfänger nicht abgefordert werden.

Art. 9361 Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutemGlauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jeder-zeit auf Herausgabe belangt werden.2 Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glau-ben erworben, so kann er einem spätern Besitzer die Sachenicht abfordern.

Art. 9371 Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grund-stücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klageaus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist.

3. Klage gegenden Besitzer

4. Verfügungs-und Rückforde-rungsrechta. Bei anver-trauten Sachen

b. Bei abhan-den gekomme-nen Sachen

c. Bei Geld-und Inhaberpa-pieren

d. Bei bösemGlauben

5. Vermutungbei Grundstüc-ken

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2 Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat,kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Be-sitzes Klage erheben.

Art. 9381 Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dasser sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt,dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.2 Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zuersetzen.

Art. 9391 Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kannder gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichenVerwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung biszur Ersatzleistung verweigern.2 Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen,darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor derRückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegneh-men, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst ge-schehen kann.3 Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderungfür die Verwendungen anzurechnen.

Art. 9401 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Be-rechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltungverursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumtenFrüchte Ersatz leisten.2 Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solcheauch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.3 Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache her-ausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschul-det hat.

Art. 941Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf sich den Besitz sei-nes Vorgängers anrechnen, insofern auch dessen Besitz zurErsitzung tauglich gewesen ist.

III. Verantwort-lichkeit1. GutgläubigerBesitzera. Nutzung

b. Ersatzforde-rungen

2. BösgläubigerBesitzer

IV. Ersitzung

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Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch

Art. 9421 Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuchgeführt.2 Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den dasHauptbuch ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen,Belegen, Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuche.

Art. 943326

1 Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:1. die Liegenschaften;2. die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstük-

ken;3. die Bergwerke;4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

2 Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme derselbständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und derMiteigentumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnungdes Bundesrates das Nähere fest.

Art. 9441 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentli-chen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in dasGrundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daranzur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone derenAufnahme vorschreiben.2 Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein sol-ches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuchausgeschlossen.3 ...327

Art. 9451 Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt undeine eigene Nummer.

326 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

327 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz-buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf) (AS 19931404; BBl 1988 III 953).

A. EinrichtungI. Bestand1. Im allgemei-nen

2. Aufnahmea. Gegenstand

b. Ausnahmen

3. Büchera. Hauptbuch

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2 Das Verfahren, das bei Teilung eines Grundstückes oder beiVereinigung mehrerer zu beobachten ist, wird durch eine Ver-ordnung des Bundesrates festgesetzt.

Art. 9461 Auf jedem Blatt werden in besondern Abteilungen eingetra-gen:

1. das Eigentum;2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem

Grundstück verbunden sind, oder die darauf ruhen;3. die Pfandrechte, mit denen es belastet ist.

2 Die Zugehör wird auf Begehren des Eigentümers angemerktund darf, wenn dies erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller ausdem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten gestrichen werden.

Art. 9471 Mit Einwilligung des Eigentümers können mehrere Grundstük-ke, auch wenn sie nicht unter sich zusammenhangen, auf eineinziges Blatt genommen werden.2 Die Eintragungen auf diesem Blatt gelten mit Ausnahme derGrunddienstbarkeiten für alle Grundstücke gemeinsam.3 Der Eigentümer kann jederzeit die Ausscheidung einzelnerGrundstücke aus einem Kollektivblatte verlangen, unter Vorbe-halt der daran bestehenden Rechte.

Art. 9481 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werdennach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tage-buch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Personund ihres Begehrens.2 Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in dasGrundbuch vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ord-nen und aufzubewahren.3 An die Stelle der Belege kann in den Kantonen, die eine öf-fentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vorneh-men lassen, ein Urkundenprotokoll treten, dessen Einschrei-bungen die öffentliche Beurkundung herstellen.

b. Grundbuch-blatt

c. Kollektivblät-ter

d. Tagebuch,Belege

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Art. 9491 Der Bundesrat stellt die Formulare für das Grundbuch auf,erlässt die nötigen Verordnungen und kann zur Regelung desGrundbuchwesens die Führung von Hilfsregistern vorschreiben.2 Die Kantone sind ermächtigt, über die Eintragung der dingli-chen Rechte an Grundstücken, die dem kantonalen Rechteunterstellt bleiben, besondere Vorschriften aufzustellen, die je-doch zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes bedür-fen.

Art. 949a328

1 Der Bundesrat kann einen Kanton ermächtigen, das Grund-buch mit elektronischer Datenverarbeitung zu führen.2 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen und legt dieAnforderungen an eine solche Grundbuchführung fest.

Art. 9501 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstückeim Grundbuch erfolgt auf Grund eines Planes, der in der Regelauf einer amtlichen Vermessung beruht.2 Der Bundesrat bestimmt, nach welchen Grundsätzen die Plä-ne anzulegen sind.

Art. 9511 Zur Führung des Grundbuches werden Kreise gebildet.2 Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises auf-genommen, in dem sie liegen.

Art. 9521 Liegt ein Grundstück in mehreren Kreisen, so ist es in jedemKreise in das Grundbuch aufzunehmen mit Verweisung auf dasGrundbuch der übrigen Kreise.2 Die Anmeldungen und rechtsbegründenden Eintragungen er-folgen in dem Grundbuche des Kreises, in dem der grössereTeil des Grundstückes liegt.3 Die Eintragungen in diesem Grundbuch sind den andern Äm-tern vom Grundbuchverwalter mitzuteilen.

328 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz-buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraftseit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

4. Verordnun-gen

4bis. AnderetechnischeHilfsmittel

5. Grundbuch-pläne

II. Grundbuch-führung1. Kreisea. Zugehörig-keit

b. Grundstückein mehrerenKreisen

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Art. 9531 Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung derKreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten sowie dieOrdnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone.2 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen jene über die Er-nennung und die Besoldung der Beamten, bedürfen der Ge-nehmigung des Bundes.329

Art. 9541 Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit ver-bundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebührenerheben.2 Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bo-denaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicherBetriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhobenwerden.

Art. 9551 Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der ausder Führung des Grundbuches entsteht.2 Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten derGrundbuchverwaltung sowie die Organe der unmittelbaren Auf-sicht, denen ein Verschulden zur Last fällt.3 Sie können von den Beamten und Angestellten Sicherstellungverlangen.

Art. 9561 Die Amtsführung des Grundbuchverwalters unterliegt einerregelmässigen Aufsicht.2 Beschwerden gegen seine Amtsführung und Anstände bezüg-lich der eingereichten oder einzureichenden Belege und Erklä-rungen werden, sofern nicht gerichtliche Anfechtung vorgese-hen ist, von der kantonalen Aufsichtsbehörde entschieden.3 Für die Weiterziehung dieser Entscheidungen an die Bundes-behörden wird eine besondere Regelung vorbehalten.

329 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonalerErlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II1333).

2. Grundbuch-ämter

3. Gebühren

III. Grundbuch-beamte1. Haftbarkeit

2. Aufsicht

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Art. 9571 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der inder Grundbuchverwaltung tätigen Personen werden von derkantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen ge-ahndet.331

2 Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Bus-se bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsent-hebung.332

3 Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.

Art. 958In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstückeneingetragen:

1. das Eigentum;2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten;3. die Pfandrechte.

Art. 9591 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt wer-den, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklichvorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pachtund Miete.2 Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedemspäter erworbenen Rechte.

Art. 9601 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstückevorgemerkt werden:

1. auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherungstreitiger oder vollziehbarer Ansprüche;

2.333 auf Grund einer Pfändung;3.334 auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vor-

merkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwart-schaft des Nacherben.

3. Disziplinar-massnah-men330

B. EintragungI. Grundbuch-einträge1. Eigentumund dinglicheRechte

2. Vormerkun-gena. PersönlicheRechte

b. Verfügungs-beschränkun-gen

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2 Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormer-kung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.

Art. 9611 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:

1. zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;2. im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des

Ausweises.2 Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf An-ordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für denFall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormer-kung an dinglich wirksam wird.3 Über das Begehren entscheidet das Gericht in schnellemVerfahren und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Be-rechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem esderen Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nöti-genfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eineFrist ansetzt.

Art. 961a335

Eine Vormerkung hindert die Eintragung eines im Rang nach-gehenden Rechts nicht.

Art. 9621 Die Kantone können vorschreiben, dass öffentlich-rechtlicheBeschränkungen, wie Baulinien u. dgl., im Grundbuch anzu-merken sind.2 Diese Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmi-gung des Bundes.

330 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

331 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

332 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

333 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

334 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

335 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz-buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraftseit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

c. VorläufigeEintragung

d. EintragungnachgehenderRechte

II. Öffentlich-rechtlicheBe-schränkungen

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Art. 9631 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklä-rung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Ver-fügung bezieht.2 Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Er-werber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftigesUrteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufenvermag.3 Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamtenkönnen durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnenbeurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.

Art. 9641 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es ei-ner schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigtenPersonen.2 Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuchabgegeben werden.

Art. 9651 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Lö-schung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweisesüber das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommenwerden.2 Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachwei-se, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbu-ches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eineVollmacht erhalten hat.3 Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise,dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.

Art. 9661 Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügungnicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.2 Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nurum eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrechthandelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf ge-richtliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden.

III. Vorausset-zung derEintragung1. Anmeldun-gena. Bei Eintra-gungen

b. BeiLöschungen

2. Ausweisea. GültigerAusweis

b. Ergänzungdes Ausweises

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Art. 9671 Die Eintragungen im Hauptbuche finden nach der Reihenfolgestatt, in der die Anmeldungen angebracht oder die Beurkun-dungen oder Erklärungen vor dem Grundbuchverwalter unter-zeichnet worden sind.2 Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangenein Auszug ausgefertigt3 Die Form der Eintragung und der Löschung sowie der Auszü-ge wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgestellt.

Art. 968Die Eintragung und Löschung der Grunddienstbarkeiten erfolgtauf dem Blatt des berechtigten und des belasteten Grundstük-kes.

Art. 9691 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grund-buchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeigezu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vor-kaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzeswegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Er-werb des Eigentums durch einen Dritten mit.336

2 Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen auf-gestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieserAnzeige.

Art. 9701 Jedermann ist berechtigt, darüber Auskunft zu erhalten, werals Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragenist.338

2 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dassihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm darausein Auszug erstellt wird.339

IV. Art derEintragung1. Im allgemei-nen

2. Bei Dienst-barkeiten

V. Anzeige-pflicht

C. Öffentlich-keit des Grund-buchsI. Auskunftser-teilung und Ein-sichtnahme337

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3 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragungnicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

Art. 970a340

1 Die Kantone veröffentlichen innert angemessener Frist denErwerb des Eigentums an Grundstücken. Der Erwerb durchErbgang wird nicht veröffentlicht.2 Die Veröffentlichung umfasst:

a. die Nummer, die Fläche, die Art und die Ortsbezeich-nung des Grundstücks sowie die Art der in der Liegen-schaftsbeschreibung aufgeführten Gebäude;

b. die Namen und den Wohnort oder den Sitz der Perso-nen, die das Eigentum veräussern und derjenigen, diees erwerben;

c. Das Datum des Eigentumserwerbs durch den Veräusse-rer;

d. bei Miteigentum den Anteil und bei Stockwerkeigentumdie Wertquote.

3 Die Kantone können die Veröffentlichung weiterer Angaben,namentlich der Gegenleistung, vorsehen und auf die Veröffent-lichung des Erwerbs kleiner Flächen sowie geringfügiger An-teile oder Wertquoten verzichten. Im Falle einer Erbteilung, ei-nes Erbvorbezugs, eines Ehevertrags oder einer güterrechtli-chen Auseinandersetzung dürfen nur die Angaben nach Ab-satz 2 veröffentlicht werden.

Art. 9711 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Ein-tragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Rechtals dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist.

336 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz-buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraftseit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

337 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

338 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

339 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

340 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

II. Veröffentli-chungen

D. WirkungI. Bedeutungder Nichtein-tragung

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2 Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtesdurch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen wer-den.

Art. 9721 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang undihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.2 Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in dasTagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzli-chen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufi-gen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.3 Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundungdurch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in dasUrkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschrei-bung in das Tagebuch.

Art. 9731 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuchverlassen und daraufhin Eigentum oder andere dinglicheRechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.2 Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken inden vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschie-bungen.341

Art. 9741 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, sokann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte,auf den Eintrag nicht berufen.2 Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oderaus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.3 Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Rechtverletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigenDritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.

341 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz-buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraftseit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

II. Bedeutungder Eintragung1. Im allgemei-nen

2. GegenübergutgläubigenDritten

3. GegenüberbösgläubigenDritten

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Art. 9751 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, oderein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oderverändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinendinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderungdes Eintrages klagen.2 Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Ein-tragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche aufSchadenersatz.

Art. 976342

1 Hat eine Eintragung jede rechtliche Bedeutung verloren, sokann der Belastete deren Löschung verlangen; der Grundbuch-verwalter kann die Löschung auch von Amtes wegen vorneh-men.2 Entspricht der Grundbuchverwalter dem Begehren oder nimmter die Löschung von Amtes wegen vor, so teilt er dies den Be-teiligten mit.3 Wer durch die Löschung in seinen Rechten verletzt wird, kannauf Wiedereintragung klagen.

Art. 9771 Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftlicheEinwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vor-nehmen.2 Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöschtund ein neuer Eintrag erwirkt werden.3 Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes we-gen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlas-senden Verordnung.

342 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz-buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraftseit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

E. Aufhebungund Verände-rungder EinträgeI. Bei unge-rechtfertigtemEintrag

II. Bei Unter-gang des ein-getragenenRechts

III. Berichtigun-gen

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Schlusstitel:Anwendungs- und Einführungsbestimmungen343

Erster Abschnitt:Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts344

Art. 11 Die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem In-krafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden auchnachher gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen oderkantonalen Rechtes beurteilt, die zur Zeit des Eintrittes dieserTatsachen gegolten haben.2 Demgemäss unterliegen die vor diesem Zeitpunkte vorge-nommenen Handlungen in bezug auf ihre rechtliche Verbind-lichkeit und ihre rechtlichen Folgen auch in Zukunft den bei ih-rer Vornahme geltend gewesenen Bestimmungen.3 Die nach diesem Zeitpunkte eingetretenen Tatsachen dage-gen werden, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgese-hen hat, nach dem neuen Recht beurteilt.

Art. 21 Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die um der öffentlichenOrdnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind, finden mit des-sen Inkrafttreten auf alle Tatsachen Anwendung, soweit dasGesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat.2 Demgemäss finden Vorschriften des bisherigen Rechtes, dienach der Auffassung des neuen Rechtes der öffentlichen Ord-nung oder Sittlichkeit widersprechen, nach dessen Inkrafttretenkeine Anwendung mehr.

Art. 3Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen derBeteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, sind nach demInkrafttreten dieses Gesetzes nach dem neuen Recht zu beur-teilen, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet wordensind.

343 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

344 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

A. AllgemeineBestimmungenI. Regelder Nichtrück-wirkung

II. Rückwirkung1. ÖffentlicheOrdnung undSittlichkeit

2. Inhaltder Rechtsver-hältnissekraft Gesetzes

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Art. 4Tatsachen, die zwar unter der Herrschaft des bisherigen Rech-tes eingetreten sind, durch die aber zur Zeit des Inkrafttretensdes neuen Rechtes ein rechtlich geschützter Anspruch nichtbegründet gewesen ist, stehen nach diesem Zeitpunkt in bezugauf ihre Wirkung unter dem neuen Recht.

Art. 51 Die Handlungsfähigkeit wird in allen Fällen nach den Bestim-mungen dieses Gesetzes Beurteilt.2 Wer indessen nach dem bisherigen Recht zur Zeit des In-krafttretens dieses Gesetzes handlungsfähig gewesen ist, nachden Bestimmungen des neuen Rechtes aber nicht handlungs-fähig wäre, wird auch nach diesem Zeitpunkte als handlungsfä-hig anerkannt.

Art. 61 Die Verschollenerklärung steht nach dem Inkrafttreten diesesGesetzes unter den Bestimmungen des neuen Rechtes.2 Die Todes- oder Abwesenheitserklärungen des bisherigenRechtes haben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes diegleichen Wirkungen wie die Verschollenerklärung des neuenRechtes, wobei aber die vor diesem Zeitpunkte nach bisheri-gem Recht eingetretenen Folgen, wie Erbgang oder Auflösungder Ehe, bestehen bleiben.3 Ein zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes schweben-des Verfahren wird unter Anrechnung der abgelaufenen Zeitnach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu begonnen oderauf Antrag der Beteiligten nach dem bisherigen Verfahren undunter Beobachtung der bisherigen Fristen zu Ende geführt.

Art. 6a345

1 Personenverbände und Anstalten oder Stiftungen, die unterdem bisherigen Recht die Persönlichkeit erlangt haben, behal-ten sie unter dem neuen Recht bei, auch wenn sie nach dessenBestimmungen die Persönlichkeit nicht erlangt hätten.2 Die bereits bestehenden juristischen Personen, für deren Ent-stehung nach der Vorschrift dieses Gesetzes die Eintragung indas öffentliche Register erforderlich ist, müssen jedoch dieseEintragung, auch wenn sie nach dem bisherigen Recht nichtvorgesehen war, binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des

345 Ursprünglich Art. 7.

3. NichterworbeneRechte

B. Personen-rechtI. Handlungsfä-higkeit

II. Verschollen-heit

III. JuristischePersonen

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neuen Rechtes nachholen und werden nach Ablauf dieser Fristohne Eintragung nicht mehr als juristische Personen anerkannt.3 Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristischenPersonen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, nach demneuen Recht.

Art. 7346

1 Für die Eheschliessung gilt das neue Recht, sobald das Bun-desgesetz vom 26. Juni 1998347 in Kraft getreten ist.2 Ehen, für die nach dem bisherigen Recht ein Ungültigkeits-grund vorliegt, können, sobald das neue Recht in Kraft getretenist, nur nach dessen Bestimmungen für ungültig erklärt werden,wobei jedoch die vor diesem Zeitpunkt abgelaufene Zeit bei derFristbestimmung angerechnet wird.

Art. 7a348

1 Für die Scheidung gilt das neue Recht, sobald das Bundesge-setz vom 26. Juni 1998349 in Kraft getreten ist.2 Scheidungen, die unter dem bisherigen Recht rechtskräftiggeworden sind, bleiben anerkannt; die neuen Bestimmungenüber die Vollstreckung finden Anwendung auf Renten oder Ab-findungen, die als Unterhaltsersatz oder als Unterhaltsbeitragfestgesetzt worden sind.3 Die Abänderung des Scheidungsurteils erfolgt nach den Vor-schriften des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestimmun-gen über die Kinder und das Verfahren.

Art. 7b350

1 Auf die Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten des Bun-desgesetzes vom 26. Juni 1998351 rechtshängig und die von ei-ner kantonalen Instanz zu beurteilen sind, findet das neueRecht Anwendung.2 Neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwend-baren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht ange-fochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sach-

346 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

347 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1348 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999

1118 1144; BBl 1996 I 1).349 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1350 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999

1118 1144; BBl 1996 I 1).351 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1

C. Familien-rechtI. Eheschlie-ssung

Ibis. Scheidung1. Grundsatz

2. Rechtshän-gigeScheidungspro-zesse

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lich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehrenzusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurtei-lung stattfinden muss.

3 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wennder angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundes-gesetzes vom 26. Juni 1998 ergangen ist; dies gilt auch bei ei-ner allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz.

Art. 8352

Für die Wirkungen der Ehe im allgemeinen gilt das neue Recht,sobald das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 in Kraft getre-ten ist.

Art. 8a353

Die Frau, die sich unter dem bisherigen Recht verheiratet hat,kann binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts ge-genüber dem Zivilstandsbeamten erklären, sie stelle den Na-men, den sie vor der Heirat trug, dem Familiennamen voran.

Art. 8b354

Die Schweizerin, die sich unter dem bisherigen Recht verhei-ratet hat, kann binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuenRechts gegenüber der zuständigen Behörde ihres ehemaligenHeimatkantons erklären, sie nehme das Bürgerrecht, das sieals ledig hatte, wieder an.

Art. 9355

Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehen, die vor dem 1.Januar 1912 geschlossen worden sind, gelten die an diesemTag in Kraft getretenen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchesüber die Anwendung bisherigen und neuen Rechts.

352 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 19991118 1144; BBl 1996 I 1).

353 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

354 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

355 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

356 Für die Anwendung des Übergangsrechtes siehe auch die früheren Bestimmungen dessechsten Tit. am Schluss des ZGB.

Iter. Wirkungender Ehe imallgemeinen1. Grundsatz

2. Name

3. Bürgerrecht

II. Güterrechtder vor1. Januar 1912geschlossenenEhen356

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Art. 9a357

1 Für die Ehen, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom5. Oktober 1984 bestehen, gilt das neue Recht, soweit nichtsanderes bestimmt ist.2 Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehen, die vor Inkraft-treten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 aufgelöstworden sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 9b359

1 Für Ehegatten, die bisher unter dem Güterstand der Güterver-bindung gestanden haben, gelten im Verhältnis untereinanderund gegenüber Dritten die Vorschriften über die Errungen-schaftsbeteiligung.2 Die Vermögenswerte jedes Ehegatten werden sein Eigengutoder seine Errungenschaft gemäss den Vorschriften über dieErrungenschaftsbeteiligung; durch Ehevertrag begründetesSondergut wird Eigengut.3 Die Frau nimmt ihr eingebrachtes Gut, das ins Eigentum desMannes übergegangen ist, in ihr Eigentum zurück oder machthierfür eine Ersatzforderung geltend.

Art. 9c360

Die bisherigen Bestimmungen über die Ersatzforderungen derEhefrau für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frau-engut bei Konkurs und Pfändung von Vermögenswerten desEhemannes bleiben nach Inkrafttreten des neuen Rechts nochzehn Jahre anwendbar.

Art. 9d 361

1 Nach Inkrafttreten des neuen Rechts richtet sich die güter-rechtliche Auseinandersetzung unter den Ehegatten für dieganze Dauer des früheren und des neuen ordentlichen Güter-standes nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteili-gung, es sei denn, die Ehegatten haben im Zeitpunkt des In-

357 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

358 Siehe die bis zum 31. Dez. 1987 gültigen Bestimmungen am Schluss des vorliegendenTextes.

359 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

360 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

361 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

IIbis. Güterrechtder nach 1. Ja-nuar 1912358geschlossenenEhen1. Im allgemei-nen

2. Wechselvon der Güter-verbindung zurErrungen-schafts-beteiligunga. Änderungder Vermö-gensmassen

b. Vorrecht

c. Güterrechtli-che Auseinan-dersetzung un-ter dem neuenRecht

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krafttretens des neuen Rechts die güterrechtliche Auseinander-setzung nach den Bestimmungen über die Güterverbindung be-reits abgeschlossen.2 Vor Inkrafttreten des neuen Rechts kann jeder Ehegatte demandern schriftlich bekanntgeben, dass der bisherige Güterstandder Güterverbindung nach den Bestimmungen des früherenRechts aufgelöst werden müsse.3 Wird der Güterstand aufgelöst, weil eine vor dem Inkrafttretendes neuen Rechts erhobene Klage gutgeheissen worden ist, sorichtet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung nach dembisherigen Recht.

Art. 9e362

1 Ehegatten, die unter dem ordentlichen Güterstand der Güter-verbindung stehen, ohne diesen Güterstand ehevertraglich ge-ändert zu haben, können bis spätestens ein Jahr nach Inkraft-treten des neuen Rechts durch Einreichung einer gemeinsamenschriftlichen Erklärung beim Güterrechtsregisteramt an ihremWohnsitz vereinbaren, die Güterverbindung beizubehalten; dasGüterrechtsregisteramt führt ein Verzeichnis der Beibehalts-erklärungen, das jedermann einsehen kann.2 Dritten kann der Güterstand nur entgegengehalten werden,wenn sie ihn kennen oder kennen sollten.3 Für das Sondergut der Ehegatten gelten inskünftig die neuenVorschriften über die Gütertrennung.

Art. 9f 363

Ist von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Richters Gü-tertrennung eingetreten, so gelten für die Ehegatten die neuenBestimmungen über die Gütertrennung.

Art. 10364

1 Haben die Ehegatten nach den Bestimmungen des Zivilge-setzbuches einen Ehevertrag abgeschlossen, so gilt dieserEhevertrag weiter, und ihr gesamter Güterstand bleibt unterVorbehalt der Bestimmungen dieses Titels über das Sondergut,die Rechtskraft gegenüber Dritten und über die vertraglicheGütertrennung den bisherigen Bestimmungen unterstellt.

362 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

363 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

364 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

3. Beibehaltungder Güter-verbindung

4. Beibehaltungder gesetzli-chenoder gerichtli-chen Gütertren-nung

5. Ehevertraga. Im allgemei-nen

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2 Für das Sondergut der Ehegatten gelten inskünftig die neuenVorschriften über die Gütertrennung.3 Vereinbarungen über die Vor- und Rückschlagsbeteiligung beider Güterverbindung dürfen die Pflichtteilsansprüche der nicht-gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beein-trächtigen.

Art. 10a365

1 Dritten kann der Güterstand nur entgegengehalten werden,wenn sie ihn kennen oder kennen sollten.2 Hat der Ehevertrag keine Rechtskraft gegenüber Dritten, sogelten im Verhältnis zu ihnen fortan die Bestimmungen über dieErrungenschaftsbeteiligung.

Art. 10b366

1 Ehegatten, die unter Güterverbindung stehen, diesen Güter-stand aber ehevertraglich geändert haben, können bis späte-stens ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts durch Ein-reichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung beim Gü-terrechtsregisteramt an ihrem Wohnsitz vereinbaren, ihreRechtsverhältnisse dem neuen ordentlichen Güterstand der Er-rungenschaftsbeteiligung zu unterstellen.2 In diesem Falle gilt die vertragliche Beteiligung am Vorschlaginskünftig für die Gesamtsumme des Vorschlages beider Ehe-gatten, sofern nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbartwird.

Art. 10c367

Haben die Ehegatten unter dem bisherigen Recht Gütertren-nung vereinbart, so gelten für sie inskünftig die neuen Bestim-mungen über die Gütertrennung.

365 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

366 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

367 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

b. RechtskraftgegenüberDritten

c. Unterstellungunter das neueRecht

d. VertraglicheGütertrennungnach bisheri-gem Recht

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Art. 10d 368

Eheverträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzesvom5. Oktober 1984 geschlossen werden, aber erst unter demneuen Recht ihre Wirkungen entfalten sollen, bedürfen nichtder Genehmigung der Vormundschaftsbehörde.

Art. 10e369

1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984werden keine neuen Eintragungen im Güterrechtsregister mehrvorgenommen.2 Das Recht, ins Register Einsicht zu nehmen, bleibt gewahrt.

Art. 11370

Bereitet bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zu-sammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Zah-lung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sa-chen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten,so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumtwerden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Um-stände rechtfertigen.

Art. 11a371

Ändert sich das eheliche Güterrecht mit dem Inkrafttreten desBundesgesetzes vom 5. Oktober 1984, so gelten für die Haf-tung die Bestimmungen über den Schutz der Gläubiger bei Än-derung des Güterstandes.

Art. 12372

1 Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses stehen,sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, unter dem neuenRecht; der Familienname und das Bürgerrecht, die nach bishe-rigem Recht erworben wurden, bleiben erhalten.

368 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

369 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

370 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

371 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

372 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

e. Im Hinblickauf das Inkraft-treten desneuen Rechtsabge-schlosseneEheverträge

f. Güterrechts-register

6. Tilgung vonSchulden beider güterrecht-lichen Ausein-andersetzung

7. Schutzder Gläubiger

III. Das Kindes-verhältnis imallgemeinen

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2 Befinden sich Kinder, die nach dem neuen Recht von Geset-zes wegen unter der elterlichen Gewalt stehen, bei seinem In-krafttreten unter Vormundschaft, so tritt spätestens mit Ablaufeines Jahres nach diesem Zeitpunkt an deren Stelle die elterli-che Gewalt, sofern nicht nach den Bestimmungen über die Ent-ziehung der elterlichen Gewalt das Gegenteil angeordnet wor-den ist.3 Eine unter dem bisherigen Recht durch behördliche Verfü-gung erfolgte Übertragung oder Entziehung der elterlichen Ge-walt bleibt auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts wirksam.

Art. 12a373

1 Die Adoption, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungendes Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über die Änderung desSchweizerischen Zivilgesetzbuches ausgesprochen worden ist,steht weiterhin unter dem am 1. Januar 1912374 in Kraft getre-tenen Recht; Zustimmungen, die nach diesem Recht gültig er-teilt worden sind, bleiben in jedem Falle wirksam.2 Personen, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom7. Oktober 1994 noch nicht 20 Jahre alt sind, können auchnach Eintritt der Mündigkeit noch nach den Bestimmungen überdie Unmündigen adoptiert werden, sofern das Gesuch inner-halb von zwei Jahren seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes undvor dem 20. Geburtstag eingereicht wird.375

Art. 12b376

1 Eine nach dem bisherigen Recht ausgesprochene Adoptioneiner unmündigen Person kann auf gemeinsames Begehrender Adoptiveltern und des Adoptivkindes binnen fünf Jahrennach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen diesen unterstelltwerden.2 Der Eintritt der Mündigkeit des Adoptivkindes steht diesemBegehren nicht entgegen.

373 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

374 Art. 465 ZGB in der Fassung vom 1. Jan. 1912:1 Das angenommene Kind und seine Nachkommen haben zum Annehmenden das gleicheErbrecht wie die ehelichen Nachkommen.2 Der Annehmende und seine Blutsverwandten haben kein Erbrecht gegenüber demangenommenen Kinde.

375 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 19951126 1131; BBl 1993 I 1169).

376 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

IIIbis. Adoption1. Fortdauerdes bisherigenRechts

2. Unterstellungunter dasneue Recht

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3 Anwendbar sind die neuen Bestimmungen über das Verfah-ren; die Zustimmung der Eltern ist nicht erforderlich.

Art. 12c377

1 Eine mündige oder entmündigte Person kann nach den neuenBestimmungen über die Adoption Unmündiger adoptiert wer-den, wenn das bisherige Recht die Adoption während ihrer Un-mündigkeit nicht zugelassen hat, die Voraussetzungen desneuen Rechts aber damals erfüllt gewesen wären.2 Die Vorschriften des bisherigen und des neuen Rechts überdie Zustimmung der Eltern zur Adoption Unmündiger finden je-doch keine Anwendung.3 Das Gesuch ist binnen fünf Jahren seit Inkrafttreten der neuenBestimmungen zu stellen.

Art. 12cbis 378

1 Die von den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Adopti-onsvermittlungsstellen erteilten Bewilligungen bleiben bis zu ih-rem Ablauf gültig.2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Adoptionsvermitt-lungsstellen übermitteln der Aufsichtsbehörde des Bundes un-verzüglich alle die Aufsicht und die Bewilligungsverfahren be-treffenden Akten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor In-krafttreten der Änderung von Artikel 269c vom 22. Juni 2001angelegt worden sind.

Art. 12d379

Für die Anfechtung einer unter dem bisherigen Recht erfolgtenEhelicherklärung gelten sinngemäss die Bestimmungen desneuen Rechts über die Anfechtung einer Anerkennung nach derHeirat der Eltern.

377 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 19722819 2829; BBl 1971 I 1200).

378 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsüber-einkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalenAdoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 211.221.31).

379 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

3. Adoptionmündiger oderentmündigterPersonen

4. Adoptions-vermittlung

IIIter. Anfech-tung der Eheli-cherklärung

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Art. 13380

1 Eine beim Inkrafttreten des neuen Rechts hängige Klage wirdnach dem neuen Recht beurteilt.2 Die Wirkungen bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts be-stimmen sich nach dem bisherigen Recht.

Art. 13a381

1 Ist vor Inkrafttreten des neuen Rechts durch gerichtliche Ent-scheidung oder durch Vertrag eine Verpflichtung des Vaters zuVermögensleistungen begründet worden und hat das Kind beimInkrafttreten des neuen Rechts das zehnte Altersjahr noch nichtvollendet, so kann es binnen zwei Jahren nach den Bestim-mungen des neuen Rechts auf Feststellung des Kindesverhält-nisses klagen.2 Beweist der Beklagte, dass seine Vaterschaft ausgeschlossenoder weniger wahrscheinlich ist als diejenige eines Dritten, soerlischt der Anspruch auf künftigen Unterhalt.

Art. 13b382

Wer durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom7. Oktober 1994 mündig wird, kann in jedem Fall noch währendeines Jahres eine Klage auf Feststellung oder Anfechtung desKindesverhältnisses einreichen.

Art. 13c383

Unterhaltsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgeset-zes vom 7. Oktober 1994 bis zur Mündigkeit festgelegt wordensind, werden bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschul-det.

Art. 141 Die Vormundschaft steht, sobald dieses Gesetz in Kraft ge-treten ist, unter den Bestimmungen des neuen Rechtes.

380 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

381 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977237 264; BBl 1974 II 1).

382 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 19951126 1131; BBl 1993 I 1169).

383 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 19951126 1131; BBl 1993 I 1169).

IV. Vater-schaftsklage1. HängigeKlagen

2. NeueKlagen

IVbis. Frist fürdie Feststel-lung und dieAnfechtung desKindesver-hältnisses

IVter. Unter-haltsbeiträge

V. Vormund-schaft

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2 Eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene Bevormundung bleibtbestehen, ist aber durch die vormundschaftlichen Behörden mitdem neuen Recht in Einklang zu bringen.3 Bevormundungen, die nach bisherigem Recht eingetretensind, nach dem neuen Recht aber nicht zulässig sein würden,sind aufzuheben, bleiben aber bis zum Zeitpunkte der Aufhe-bung in Kraft.

Art. 14a384

1 Sobald die Gesetzesänderung vom 6. Oktober 1978 in Kraftist, steht die fürsorgerische Freiheitsentziehung unter dem neu-en Recht.2 Wer sich zu diesem Zeitpunkt in einer Anstalt befindet, ist bin-nen eines Monats über sein Recht, den Richter anzurufen, zuunterrichten.

Art. 151 Die erbrechtlichen Verhältnisse und die mit ihnen nach kanto-nalem Recht untrennbar verknüpften güterrechtlichen Wirkun-gen des Todes eines Vaters, einer Mutter oder eines Ehegattenwerden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Ge-setzes gestorben ist, auch nach diesem Zeitpunkt durch dasbisherige Recht bestimmt.2 Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Erben als auf denErbgang.

Art. 161 Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Errichtungoder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen kann, wennsie nach dem Recht, das zur Zeit ihrer Errichtung gegolten hat,von einem verfügungsfähigen Erblasser errichtet worden ist,nicht deshalb angefochten werden, weil der Erblasser nachdem Inkrafttreten des neuen Rechtes gestorben ist und nachdessen Bestimmungen nicht verfügungsfähig gewesen wäre.2 Eine letztwillige Verfügung kann wegen eines Formmangelsnicht angefochten werden, wenn die Formvorschriften beob-achtet sind, die zur Zeit der Errichtung oder des Todes gegoltenhaben.3 Die Anfechtung wegen Überschreitung der Verfügungsfreiheitoder wegen der Art der Verfügung richtet sich bei allen Verfü-

384 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 3135; BBl 1977 III 1).

VI. Fürsorgeri-sche Freiheits-entziehung

D. ErbrechtI. Erbe undErbgang

II. Verfügungenvon Todeswegen

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gungen von Todes wegen nach den Bestimmungen des neuenRechtes, wenn der Erblasser nach dessen Inkrafttreten gestor-ben ist.

Art. 171 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden dingli-chen Rechte bleiben unter Vorbehalt der Vorschriften über dasGrundbuch auch unter dem neuen Recht anerkannt.2 In bezug auf ihren Inhalt stehen jedoch das Eigentum und diebeschränkten dinglichen Rechte nach dem Inkrafttreten desGesetzes, soweit es eine Ausnahme nicht vorsieht, unter demneuen Recht.3 Wäre ihre Errichtung nach dem neuen Rechte nicht mehrmöglich, so bleiben sie unter dem bisherigen Recht.

Art. 181 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten An-sprüche auf Errichtung eines dinglichen Rechtes werden alsrechtskräftig anerkannt, wenn sie der Form des bisherigen oderdes neuen Rechtes entsprechen.2 Die Verordnung betreffend Grundbuchführung bestimmt, wel-che Ausweise für die Eintragung solcher Ansprüche erforderlichsind.3 Der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsge-schäft festgesetzte Inhalt eines dinglichen Verhältnisses bleibtauch unter dem neuen Recht anerkannt, soweit er nicht mit die-sem unverträglich ist.

Art. 191 Die Ersitzung richtet sich von dem Inkrafttreten dieses Geset-zes an nach dem neuen Recht.2 Hat jedoch eine Ersitzung, die auch dem neuen Recht ent-spricht, unter dem bisherigen Recht begonnen, so wird die biszum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeit an die Er-sitzungsfrist verhältnismässig angerechnet.

E. SachenrechtI. DinglicheRechte im all-gemeinen

II. Anspruchauf Eintragungim Grundbuch

III. Ersitzung

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Art. 20385

1 Die bestehenden Eigentumsrechte an Bäumen auf fremdemBoden werden auch weiterhin nach kantonalem Recht aner-kannt.2 Die Kantone sind befugt, diese Verhältnisse zu beschränkenoder aufzuheben.

Art. 20bis 386

Das vom früheren kantonalen Recht beherrschte Stockwerkei-gentum ist den neuen Vorschriften dieses Gesetzes unterstellt,auch wenn die Stockwerke oder Stockwerkteile nicht als Woh-nungen oder Geschäftsraumeinheiten in sich abgeschlossensind.

Art. 20ter 387

1 Die Kantone können auch Stockwerkeigentum, das in Formendes am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen Rechtes in dasGrundbuch eingetragen worden ist, den neuen Vorschriftenüber das Stockwerkeigentum unterstellen.2 Die Unterstellung wird wirksam mit der entsprechenden Ände-rung der Einträge im Grundbuch.

Art. 20quater 388

Die Kantone können zur Durchführung der Unterstellung desumgewandelten Stockwerkeigentums unter die neuen Vor-schriften und zur Eintragung des bestehenden eigentlichenStockwerkeigentums die Bereinigung der Grundbücher anord-nen und dafür besondere Verfahrensvorschriften erlassen.

Art. 21Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenenGrunddienstbarkeiten bleiben nach der Einführung des Grund-buches auch ohne Eintragung in Kraft, können aber, solangesie nicht eingetragen sind, gutgläubigen Dritten gegenüber nichtgeltend gemacht werden.

385 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

386 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

387 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

388 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

IV. BesondereEigentumsrech-te1. Bäumeauf fremdemBoden

2. Stockwerkei-gentuma. Ursprüngli-ches

b. Umgewan-deltes

c. Bereinigungder Grundbü-cher

V. Grunddienst-barkeiten

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210

Art. 221 Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendenPfandtitel bleiben in Kraft, ohne dass deren Anpassung an dasneue Recht zu erfolgen hat.2 Den Kantonen bleibt es jedoch vorbehalten, eine Neuausferti-gung der bestehenden Pfandtitel auf der Grundlage des neuenRechtes mit bestimmten Fristen vorzuschreiben.

Art. 231 Neue Grundpfandrechte können nach dem Inkrafttreten die-ses Gesetzes nur noch in den von diesem anerkannten Artenerrichtet werden.2 Für deren Errichtung bleiben bis zur Einführung des Grundbu-ches die bisherigen kantonal-rechtlichen Formen in Kraft.

Art. 241 Die Tilgung und Umänderung der Titel, die Pfandentlassungu. dgl. stehen nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes unterdessen Vorschriften.2 Bis zur Einführung des Grundbuches bestimmen sich jedochdie Formen nach kantonalem Recht.

Art. 251 Der Umfang der Pfandhaft bestimmt sich für alle Grundpfand-rechte nach dem neuen Recht.2 Hat jedoch der Gläubiger vermöge besonderer Abrede gewis-se Gegenstände in rechtsgültiger Weise mit dem Grundstückverpfändet erhalten, so bleibt das Pfandrecht an diesen in Kraft,auch wenn sie nach dem neuen Recht nicht mitverpfändet seinwürden.

Art. 261 Die Rechte und Pflichten des Gläubigers und des Schuldnersbeurteilen sich, soweit es sich um Vertragswirkungen handelt,für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenenPfandrechte nach dem bisherigen Recht.2 In bezug auf die von Gesetzes wegen eintretenden und ver-traglich nicht abzuändernden Wirkungen gilt von diesem Zeit-punkte an auch für die schon bestehenden Pfandrechte dasneue Recht.3 Erstreckt sich das Pfandrecht auf mehrere Grundstücke, sobleibt die Pfandhaft nach bisherigem Recht bestehen.

VI. Grund-pfandrechte1. Anerkennungder beste-henden Pfand-titel

2. Errichtungvon Pfandrech-ten

3. Tilgungvon Titeln

4. Umfang derPfandhaft

5. Rechte undPflichten ausdem Grund-pfanda. Im allgemei-nen

Edition Twix Zivilgesetzbuch

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210

Art. 27Die Rechte des Pfandgläubigers während des bestehendenVerhältnisses, wie namentlich die Sicherungsrechte und eben-so die Rechte des Schuldners stehen für alle Pfandrechte vomZeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an unter demneuen Recht.

Art. 28Die Kündbarkeit der Pfandforderungen und die Übertragung derPfandtitel werden bei den Pfandrechten, die zur Zeit des In-krafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, nach dembisherigen Recht beurteilt, unter Vorbehalt der zwingendenVorschriften des neuen Rechtes.

Art. 291 Der Rang der Pfandrechte bestimmt sich bis zur Aufnahmeder Grundstücke in das Grundbuch nach bisherigem Recht.2 Vom Zeitpunkte der Einführung des Grundbuches an richtetsich der Rang der Gläubiger nach dem Grundbuchrechte die-ses Gesetzes.

Art. 301 In bezug auf die feste Pfandstelle oder ein Recht des Gläubi-gers auf Ein- oder Nachrücken gilt mit der Einführung desGrundbuches und jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren seitdem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht, unter Vor-behalt der für den Gläubiger bestehenden besondern Ansprü-che.2 Die Kantone können weitere Übergangsbestimmungen auf-stellen.389

Art. 311 Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beschränkung derErrichtung von Pfandrechten nach dem Schätzungswerte derPfandsache finden nur auf die künftig zu errichtenden Grund-pfandrechte Anwendung.2 Pfandstellen, die unter dem bisherigen Recht in gültiger Wei-se belastet worden sind, bleiben unter dem neuen bis zu ihrerLöschung gewahrt, und es können die bestehenden Pfand-

389 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonalerErlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II1333).

b. Sicherungs-rechte

c. Kündigung,Übertragung

6. Rang

7. Pfandstelle

8. Einschrän-kung nach demSchät-zungswerta. Im allgemei-nen

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rechte auf diesen Pfandstellen erneuert werden ohne Rücksichtauf die beschränkenden Vorschriften des neuen Rechtes.

Art. 321 Die Vorschriften des bisherigen Rechtes über die Belastungs-grenze bleiben für die Errichtung von Schuldbriefen in Kraft,solange die Kantone nicht neue Bestimmungen darüber auf-stellen.2 Ausserdem bleiben sie bis zu ihrer Aufhebung durch dieKantone auch in Anwendung für die Errichtung vertragsmässi-ger Grundpfandverschreibungen auf ländlichen Grundstücken.

Art. 331 Die kantonalen Einführungsgesetze können feststellen, dassim allgemeinen oder in bestimmter Beziehung eine Grundpfan-dart des bisherigen Rechtes einer solchen des neuen Rechtesgleichzuhalten sei.2 Soweit dies geschieht, finden die Bestimmungen dieses Ge-setzes mit dessen Inkrafttreten auch Anwendung auf solchekantonale Pfandrechte.3 ...390

Art. 341 Fahrnispfandrechte können vom Zeitpunkt des Inkrafttretensdieses Gesetzes an nur in den von diesem vorgesehenen For-men errichtet werden.2 Soweit vor diesem Zeitpunkt ein Fahrnispfand in andererForm errichtet worden ist, erlischt es mit Ablauf von sechs Mo-naten, die bei Fälligkeit der Forderung mit dem Inkrafttreten desneuen Rechtes und bei späterer Fälligkeit mit deren Eintritt odermit dem Zeitpunkte zu laufen beginnen, auf den die Kündigungzulässig ist.

Art. 351 Die Wirkungen des Fahrnispfandrechtes, die Rechte undPflichten des Pfandgläubigers, des Verpfänders und des Pfand-schuldners richten sich vom Zeitpunkte des Inkrafttretens die-ses Gesetzes an nach dem neuen Recht, auch wenn dasPfandrecht schon vorher entstanden ist.

390 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kanton-aler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

b. Fortdauerdes bisherigenRechtes

9. Gleichstel-lung bisherigerPfandarten mitsolchen desneuen Rechtes

VII. Fahrnis-pfandrechte1. Formvor-schriften

2. Wirkung

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2 Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenerVerfallsvertrag verliert mit diesem Zeitpunkte seine Gültigkeit.

Art. 361 Das Retentionsrecht dieses Gesetzes erstreckt sich auch aufsolche Sachen, die vor dessen Inkrafttreten in die Verfügungs-gewalt des Gläubigers gekommen sind.2 Es steht dem Gläubiger auch für solche Forderungen zu, dievor diesem Zeitpunkt entstanden sind.3 Früher entstandene Retentionsrechte unterliegen bezüglichihrer Wirksamkeit den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 37Der Besitz steht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unterdem neuen Recht.

Art. 381 Der Bundesrat wird nach Verständigung mit den Kantonenden allgemeinen Plan über die Anlegung des Grundbuches unddie Vermessung festsetzen.2 Die bereits vorhandenen grundbuchlichen Einrichtungen undVermessungswerke sollen, soweit möglich, als Bestandteile derneuen Grundbuchordnung beibehalten werden.

Art. 391 Die Kosten der Vermessung sind in der Hauptsache vomBunde zu tragen.2 Diese Bestimmung findet auf alle Vermessungen mit Beginndes Jahres 1907 Anwendung.3 Die nähere Ordnung der Kostentragung wird endgültig durchdie Bundesversammlung aufgestellt.

Art. 401 In der Regel soll die Vermessung der Anlegung des Grundbu-ches vorangehen.2 Mit Einwilligung des Bundes kann jedoch das Grundbuchschon vorher angelegt werden, wenn genügende Liegen-schaftsverzeichnisse vorhanden sind.

VIII. Reten-tionsrecht

IX. Besitz

X. Grundbuch1. Anlegungdes Grundbu-ches

2. Vermessunga. Kosten

b. Verhältniszum Grundbuch

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Art. 411 In bezug auf die Zeit der Vermessung ist auf die Verhältnisseder Kantone und auf das Interesse der verschiedenen Gebieteangemessene Rücksicht zu nehmen.2 Die Vermessung und die Einführung des Grundbuches kannfür die einzelnen Bezirke eines Kantons nacheinander erfolgen.

Art. 421 Der Bundesrat hat die Art der Vermessung nach Anhörungder Kantone für die einzelnen Gebiete festzustellen.2 Über Gebiete, für die eine genauere Vermessung nicht erfor-derlich ist, wie Wälder und Weiden von beträchtlicher Ausdeh-nung, soll eine vereinfachte Planaufnahme angeordnet werden.

Art. 431 Bei der Einführung des Grundbuches sollen die dinglichenRechte, die bereits bestehen, zur Eintragung gebracht werden.2 Zu diesem Zwecke ist eine öffentliche Aufforderung zur An-meldung und Eintragung dieser Rechte zu erlassen.3 Die nach bisherigem Recht in öffentlichen Büchern eingetra-genen dinglichen Rechte werden, soweit sie nach neuem Rechtbegründet werden können, von Amtes wegen in das Grundbucheingetragen.

Art. 441 Die dinglichen Rechte des bisherigen Rechtes, die nicht ein-getragen werden, behalten zwar ihre Gültigkeit, können aberDritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlas-sen, nicht entgegengehalten werden.2 Der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone bleibt esvorbehalten, alle im Grundbuche nicht eingetragenen dinglichenRechte auf einen bestimmten Zeitpunkt nach vorausgehenderAuskündung für aufgehoben zu erklären.

Art. 45391

1 Dingliche Rechte, die nach dem Grundbuchrecht nicht mehrbegründet werden können, wie Eigentum an Bäumen auf frem-dem Boden, Nutzungspfandrechte u. dgl. werden im Grundbuch

391 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964993 1005; BBl 1962 II 1461).

c. Zeit derDurchführung

d. Art derVermessung

3. Eintragungder dinglichenRechtea. Verfahren

b. Folge derNichteintragung

4. BehandlungaufgehobenerRechte

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nicht eingetragen, sind aber in zweckdienlicher Weise anzu-merken.2 Sind sie aus irgendwelchem Grunde untergegangen, so kön-nen sie nicht neu begründet werden.

Art. 461 Die Einführung des Grundbuches nach den Vorschriften die-ses Gesetzes kann mit Ermächtigung des Bundesrates durchdie Kantone verschoben werden, sobald die kantonalen Form-vorschriften, mit oder ohne Ergänzungen, als genügend er-scheinen, um die Wirkung des Grundbuches im Sinne des neu-en Rechtes zu gewährleisten.2 Dabei ist genau festzustellen, mit welchen Formen des kanto-nalen Rechtes die vom neuen Recht angeordneten Wirkungenverbunden sein sollen.

Art. 47Das Sachenrecht dieses Gesetzes tritt im allgemeinen in Kraft,auch ohne dass die Grundbücher angelegt worden sind.

Art. 481 Die Kantone können mit dem Inkrafttreten des Sachenrechtesund vor der Einführung des Grundbuches die Formen, wie Fer-tigung, Eintragung in Grund-, Pfand- und Servitutenregister be-zeichnen, denen sofort Grundbuchwirkung zukommen soll.2 Diese Formen können mit der Wirkung ausgestattet werden,dass auch ohne und vor Einführung des Grundbuches in bezugauf Entstehung, Übertragung, Umänderung und Untergang derdinglichen Rechte die Grundbuchwirkung mit ihnen verbundenist.3 Dagegen besteht, solange nicht das Grundbuch selbst einge-führt oder eine andere Einrichtung ihm gleichgestellt ist, eineGrundbuchwirkung zugunsten des gutgläubigen Dritten nicht.

Art. 491 Wo eine Verjährung von fünf oder mehr Jahren neu eingeführtist, wird der abgelaufene Zeitraum einer vor dem Inkrafttretendieses Gesetzes begonnenen Verjährung angerechnet, wobeijedoch zur Vollendung der Verjährung noch mindestens zweiJahre seit diesem Zeitpunkte ablaufen müssen.2 Kürzere, durch dieses Gesetz bestimmte Fristen der Verjäh-rung oder der Verwirkung fangen erst mit dem Inkrafttreten die-ses Gesetzes zu laufen an.

5. Verschie-bung der Ein-führungdes Grundbu-ches

6. Einführungdes Sachen-rechtes vordem Grund-buch

7. WirkungkantonalerFormen

F. Verjährung

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3 Im übrigen gelten für die Verjährung von diesem Zeitpunktean die Bestimmungen des neuen Rechtes.

Art. 50Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abge-schlossen worden sind, behalten ihre Gültigkeit, auch wenn ihreForm den Vor-schriften des neuen Rechtes nicht entspricht.

Zweiter Abschnitt:Einführungs- und Übergangsbestimmungen

Art. 51Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die zivilrechtlichenBestimmungen der Kantone aufgehoben, soweit nicht bundes-rechtlich etwas anderes vorgesehen ist.

Art. 521 Die Kantone treffen die zur Ergänzung dieses Gesetzes vor-gesehenen Anordnungen, wie namentlich in bezug auf die Zu-ständigkeit der Behörden und die Einrichtung der Zivilstands-,Vormundschafts- und Grundbuchämter.2 Soweit das neue Recht zu seiner Ausführung notwendig derErgänzung durch kantonale Anordnungen bedarf, sind dieKantone verpflichtet, solche aufzustellen, und können sie vor-läufig auf dem Verordnungswege erlassen.392

3 Die kantonalen Anordnungen zum Verwandtschafts-, Vor-mundschafts- und Registerrecht sowie über die Errichtung öf-fentlicher Urkunden bedürfen der Genehmigung des Bundes.393

4 Kantonale Anordnungen zu den übrigen Bestimmungen desZivilgesetzbuches bedürfen nur dann einer Genehmigung,wenn sie im Anschluss an eine Änderung des Bundesrechtserlassen werden.394

392 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonalerErlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II1333).

393 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonalerErlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II1333).

394 Eingefügt durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez 1989 über die Genehmigung kantonalerErlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II1333).

G. Vertragsfor-men

A. Aufhebungdes kantonalenZivilrechtes

B. Ergänzendekantonale An-ordnungenI. Rechtund Pflichtder Kantone

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Art. 531 Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzei-tig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderli-chen Verordnungen an Stelle des Kantons unter Anzeige an dieBundesversammlung.2 Macht ein Kanton in einer Sache, die einer ergänzenden Ver-ordnung nicht notwendig bedarf, von seiner Befugnis keinenGebrauch, so verbleibt es bei den Vorschriften dieses Geset-zes.

Art. 541 Wo dieses Gesetz von einer zuständigen Behörde spricht,bestimmen die Kantone, welche bereits vorhandene oder erstzu schaffende Behörde zuständig sein soll.2 Wo das Gesetz nicht ausdrücklich entweder vom Gericht odervon einer Verwaltungsbehörde spricht, können die Kantoneentweder eine gerichtliche oder eine Verwaltungsbehörde alszuständig bezeichnen.3 Das Verfahren vor der zuständigen Behörde ordnen die Kan-tone.

Art. 551 Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebietedie öffentliche Beurkundung hergestellt wird.2 Sie haben für die Errichtung von öffentlichen Urkunden infremder Sprache ordnende Bestimmungen aufzustellen.

Art. 56395

Bis zum Erlass einer bundesrechtlichen Ordnung gilt für dieWasserrechtsverleihungen folgende Bestimmung:Die Wasserrechtsverleihungen an öffentlichen Gewässern kön-nen, sobald sie auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmteZeit ausgestellt und nicht als Dienstbarkeit mit einem herr-schenden Grundstück verbunden sind, als selbständige unddauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden.

395 Siehe heute Art. 59 des BG vom 22. Dez. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasser-kräfte (SR 721.80).

II. Ersatz-verordnungendes Bundes

C. Bezeichnungder zu-ständigen Be-hörden

D. ÖffentlicheBeurkundung

E. Wasser-rechts-verleihungen

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Art. 57396

Art. 58397

Das Bundesgesetz vom 11. April 1889398 über Schuldbetrei-bung und Konkurs wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzesabgeändert wie folgt:...399

Art. 59400

1 Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891401 betreffend die zivil-rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalterbleibt für die Rechtsverhältnisse der Schweizer im Auslandeund der Ausländer in der Schweiz, und soweit kantonal ver-schiedenes Recht zur Anwendung kommt, in Kraft.2 ...402

3 Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 erhält folgende Einfü-gung: Art. 7a–7i...

Art. 60403

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Wi-derspruch stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bun-des aufgehoben.2 Insbesondere sind aufgehoben:das Bundesgesetz vom 24. Dezember 1874404 betreffend Fest-stellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe;das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881405 betreffend die persön-liche Handlungsfähigkeit;

396 Aufgehoben durch Art. 53 Abs. 1 Bst. b des BG vom 8. Nov. 1934 über die Banken undSparkassen (SR 952.0).

397 Neue Numerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichenArt. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 220).

398 SR 281.1399 Text siehe im genannten BG. Für die Fassung der Art. 132bis, 141 Abs. 3 und 258 Abs. 4

siehe AS 24 233 SchlT Art. 60.400 Neue Numerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen

Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 220).401 [BS 2 737; AS 1972 2819 II 1, 1977 237 II 1, 1986 122 II 1. AS 1988 1776 Anhang Ziff.

I Bst. a]. Siehe heute das IPRG vom 18. Dez. 1987 (SR 291).402 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).403 Fassung gemäss Ziff. I des UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 220).404 [AS 1 506]405 [AS 5 556]

F.–H.

J. Schuldbetrei-bungund Konkurs

K. Anwendungschweizeri-schenund fremdenRechtes

L. Aufhebungvon Bundes-zivilrecht

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das Bundesgesetz vom 14. Juni 1881406 über das Obligationen-recht.3 In Geltung bleiben die Spezialgesetze betreffend das Eisen-bahn-, Dampfschiff-, Post-, Telegraphen- und Telephonrecht,die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, die-jenigen betreffend die Fabrikarbeit und die Haftbarkeit aus Fa-brikbetrieb und aus andern Unternehmungen sowie alle Bun-desgesetze über Gegenstände des Obligationenrechts, die ne-ben dem Bundesgesetz vom 14. Juni 1881407 über das Obliga-tionenrecht erlassen worden sind.

Art. 61408

1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.2 Der Bundesrat ist unter Zustimmung der Bundesversammlungbefugt, einzelne Bestimmungen schon früher in Kraft zu setzen.

Wortlaut der früheren Bestimmungen409 des sechstenTitelsSechster Titel: Das Güterrecht der EhegattenErster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 178Die Ehegatten stehen unter den Vorschriften der Güterverbin-dung, insofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes ver-einbaren oder unter ihnen der ausserordentliche Güterstandeingetreten ist.

Art. 1791 Ein Ehevertrag kann sowohl vor als nach Eingehung der Eheabgeschlossen werden.2 Die Brautleute oder Ehegatten haben für ihren Vertrag einender Güterstände anzunehmen, die in diesem Gesetze vorgese-hen sind.3 Ein nach Eingehung der Ehe abgeschlossener Ehevertragdarf die bisherige Haftung des Vermögens gegenüber Drittennicht beeinträchtigen.

406 [AS 5 635, 11 490; SR 221.229.1 Art. 103 Abs. 1]407 [AS 5 635, 11 490]408 Neue Numerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen

Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 220).409 BS 2 3. Diese Bestimmungen sind als Übergangsrecht insofern noch anwendbar, als es die

Art. 9a ff. SchlT (Revision des Eherechtes vom 5. Okt. 1984) vorsehen.

M. Schlussbe-stimmung

A. OrdentlicherGüterstand

B. Güterstanddes Ehevertra-gesI. Inhaltdes Vertrages

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Art. 1801 Für Abschluss, Abänderung und Aufhebung eines Ehevertra-ges bedürfen die Vertragschliessenden der Urteilsfähigkeit.2 Sind sie unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung ih-rer gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Art. 1811 Abschluss, Abänderung und Aufhebung des Ehevertragesbedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung sowieder Unterschrift der vertragschliessenden Personen und ihrergesetzlichen Vertreter.2 Eheverträge, die während der Ehe abgeschlossen werden,bedürfen überdies der Zustimmung der Vormundschaftsbehör-de.3 Der Ehevertrag erhält Rechtskraft gegenüber Dritten nach denVorschriften über das Güterrechtsregister.

Art. 1821 Kommen die Gläubiger im Konkurse eines Ehegatten zu Ver-lust, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.2 Sind zur Zeit der Eheschliessung Gläubiger vorhanden, dieVerlustscheine besitzen, so kann jedes der Brautleute die Gü-tertrennung dadurch begründen, dass es diesen Güterstand vorder Trauung in das Güterrechtsregister eintragen lässt.

Art. 183Der Richter hat auf Begehren der Ehefrau die Gütertrennunganzuordnen:

1. wenn der Ehemann für den Unterhalt von Weib und Kindnicht pflichtgemäss Sorge trägt;

2. wenn er die für das eingebrachte Frauengut verlangteSicherheit nicht leistet;

3. wenn der Ehemann oder das Gesamtgut überschuldetist.

Art. 184Der Richter hat auf Begehren des Ehemannes die Gütertren-nung anzuordnen:

1. wenn die Ehefrau überschuldet ist;2. wenn die Ehefrau in ungerechtfertigter Weise die nach

Gesetz oder Güterstand erforderliche Zustimmung zu

II. Vertragsfä-higkeit

III. Formdes Vertrages

C. Ausseror-dentlicherGüterstandI. GesetzlicheGütertrennung

II. GerichtlicheGütertrennung1. Auf Begeh-ren der Ehefrau

2. Auf Begeh-ren des Ehe-mannes

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den Verfügungen des Ehemannes über das ehelicheVermögen verweigert;

3. wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebrachtenFrauengutes verlangt hat.

Art. 185Der Richter hat die Gütertrennung auf Begehren eines Gläubi-gers anzuordnen, wenn dieser bei der gegen einen Ehegattendurchgeführten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommenist.

Art. 1861 Die Gütertrennung infolge Konkurses beginnt mit der Aus-stellung der Verlustscheine, wird aber in betreff des Vermö-gens, das die Ehegatten seit der Konkurseröffnung durchErbgang oder auf andere Weise erworben haben, auf den Zeit-punkt des Erwerbes zurückbezogen.2 Die gerichtliche Gütertrennung wird auf den Zeitpunkt der An-bringung des Begehrens zurückbezogen.3 Der Eintritt der Gütertrennung wird im Falle des Konkursesoder des gerichtlichen Urteils zur Eintragung in das Güter-rechtsregister von Amtes wegen angemeldet.

Art. 1871 Durch Befriedigung der Gläubiger wird die infolge Konkurseseingetretene oder wegen eines Verlustes in der Betreibung aufPfändung angeordnete Gütertrennung nicht ohne weiteres auf-gehoben.2 Dagegen kann der Richter auf Verlangen eines Ehegatten dieWiederherstellung des früheren Güterstandes anordnen.3 Die Wiederherstellung ist zur Eintragung in das Güterrechts-register von Amtes wegen anzumelden.

Art. 1881 Durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder durchWechsel des Güterstandes kann ein Vermögen, aus dem bisdahin die Gläubiger eines Ehegatten oder der GemeinschaftBefriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogenwerden.2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen,so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser

3. Auf Begeh-ren der Gläubi-ger

III. Beginn derGütertrennung

IV. Aufhebungder Gütertren-nung

D. Wechseldes Güterstan-desI. Haftung

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Haftung in dem Masse befreien, als er nachweist, dass dasEmpfangene hiezu nicht ausreicht.3 Was die Ehefrau aus dem Konkurse des Ehemannes oder ineiner Anschlusspfändung zurück erhält, bleibt den Gläubigerndes Ehemannes, soweit sie nicht auch Gläubiger der Ehefrausind, entzogen.

Art. 1891 Tritt während der Ehe die Gütertrennung ein, so zerfällt daseheliche Vermögen mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger indas Eigengut des Mannes und das Eigengut der Frau.2 Ein Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem bisherigen Gü-terstande zugewiesen, einen Rückschlag hat der Ehemann zutragen, soweit er nicht nachweist, dass die Ehefrau ihn verur-sacht hat.3 Behält der Ehemann während der Auseinandersetzung Frau-engut in seiner Verfügungsgewalt, so hat er auf Verlangen derEhefrau Sicherheit zu leisten.

Art. 1901 Das Sondergut entsteht durch Ehevertrag, durch ZuwendungDritter und kraft Gesetzes.2 Was ein Ehegatte als Pflichtteil von seinen Verwandten zubeanspruchen hat, kann ihm nicht als Sondergut zugewendetwerden.

Art. 191Kraft Gesetzes sind Sondergut:

1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslichzu persönlichem Gebrauche dienen;

2. die Vermögenswerte des Frauengutes, mit denen dieEhefrau einen Beruf oder ein Gewerbe betreibt;

3. der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit.

Art. 1921 Das Sondergut steht im allgemeinen und namentlich mit Hin-sicht auf die Pflicht der Ehefrau, zur Tragung der Lasten derEhe einen Beitrag zu leisten, unter den Regeln der Gütertren-nung.2 Die Ehefrau hat ihren Arbeitserwerb, soweit erforderlich, fürdie Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden.

II. Ausein-andersetzungbei Eintritt derGütertrennung

E. SondergutI. Entstehung1. Im allgemei-nen

2. KraftGesetzes

II. Wirkung

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Art. 193Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Sonder-gut gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.

Zweiter Abschnitt: Die Güterverbindung

Art. 1941 Die Güterverbindung vereinigt alles Vermögen, das den Ehe-gatten zur Zeit der Eheschliessung gehört oder während derEhe auf sie übergeht, zum ehelichen Vermögen.2 Ausgenommen hievon ist das Sondergut der Ehefrau.

Art. 1951 Was vom ehelichen Vermögen zur Zeit der Eheschliessungder Ehefrau gehört oder ihr während der Ehe infolge vonErbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt, ist ihr ein-gebrachtes Gut und bleibt ihr Eigentum.2 Der Ehemann hat das Eigentum an dem von ihm einge-brachten Gute und an allem ehelichen Vermögen, das nichtFrauengut ist.3 Die Einkünfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte desFrauengutes werden unter Vorbehalt der Bestimmungen überdas Sondergut auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit oder TrennungEigentum des Ehemannes.

Art. 1961 Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Frau-engut gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.2 Werden während der Ehe zum Ersatz für Vermögenswerte derEhefrau Anschaffungen gemacht, so wird vermutet, dass siezum Frauengute gehören.

Art. 1971 Sowohl der Ehemann als die Ehefrau können jederzeit verlan-gen, dass über das eingebrachte Eigengut ein Inventar mit öf-fentlicher Urkunde errichtet werde.2 Ist ein solches Inventar binnen sechs Monaten nach der Ein-bringung errichtet worden, so wird es als richtig vermutet.

III. Beweislast

A. Eigentums-verhältnisseI. EhelichesVermögen

II. Eigentumvon Mannund Frau

III. Beweis

IV. Inventar1. Errichtungund Beweis-kraft

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Art. 1981 Wird mit dem Inventar eine Schätzung verbunden und diesedurch die öffentliche Urkunde festgestellt, so bestimmt sich diegegenseitige Ersatzpflicht der Ehegatten für die fehlendenVermögenswerte nach dieser Schätzung.2 Sind Gegenstände in guten Treuen während der Ehe unterdem Schätzungswerte veräussert worden, so tritt der Erlös andie Stelle der Schätzungssumme.

Art. 199Mit der Schätzung kann unter Beobachtung der Vorschriftenüber den Ehevertrag binnen sechs Monaten nach der Einbrin-gung des Frauengutes die Bestimmung verbunden werden,dass das Frauengut zum Schätzungsbetrag in das Eigentumdes Ehemannes übergehen und die Frauengutsforderung un-verändert bleiben soll.

Art. 2001 Der Ehemann verwaltet das eheliche Vermögen.2 Er trägt die Kosten der Verwaltung.3 Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Ver-tretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.

Art. 2011 Der Ehemann hat die Nutzung am eingebrachten Frauengutund ist hieraus gleich einem Nutzniesser verantwortlich.2 Diese Verantwortlichkeit wird durch die Schätzung des Frau-engutes im Inventar nicht erhöht.3 Bares Geld, andere vertretbare Sachen und Inhaberpapiere,die nur der Gattung nach bestimmt worden sind, gehen in dasEigentum des Ehemannes über, und die Ehefrau erhält für de-ren Wert eine Ersatzforderung.

Art. 2021 Der Ehemann bedarf zur Verfügung über Vermögenswertedes eingebrachten Frauengutes, die nicht in sein Eigentumübergegangen sind, der Einwilligung der Ehefrau, sobald essich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt.2 Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofernsie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie mangelt, odersofern die Vermögenswerte nicht für jedermann als der Ehefraugehörig erkennbar sind.

2. Bedeutungder Schätzung

V. Eigentumdes Eheman-nesam Frauengut

B. Verwaltung,Nutzung,Verfügungsbe-fugnisI. Verwaltung

II. Nutzung

III. Verfügungs-befugnis1. Des Ehe-mannes

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210

Art. 203Soweit die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft es rechtfer-tigt, hat die Ehefrau die Verfügung über das eheliche Vermö-gen.

Art. 2041 Zur Ausschlagung einer Erbschaft bedarf die Ehefrau derEinwilligung des Ehemannes.2 Gegen die Verweigerung kann die Ehefrau die Entscheidungder Vormundschaftsbehörde anrufen.

Art. 2051 Der Ehemann hat der Ehefrau auf Verlangen jederzeit überden Stand ihres eingebrachten Gutes Auskunft zu geben.2 Die Ehefrau kann jederzeit Sicherstellung verlangen.3 Die Anfechtungsklage nach dem Bundesgesetz vom 11. April1889410 über Schuldbetreibung und Konkurs bleibt vorbehalten.

Art. 206Der Ehemann ist haftbar:

1. für seine vorehelichen Schulden;2. für die Schulden, die er während der Ehe begründet;3. für die Schulden, die sich aus der Vertretung der eheli-

chen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben.

Art. 2071 Die Ehefrau haftet mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rück-sicht auf die dem Ehemann aus dem Güterstande zustehendenRechte:

1. für ihre vorehelichen Schulden;2. für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Eheman-

nes oder bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zu-stimmung der Vormundschaftsbehörde begründet;

3. für die Schulden, die aus dem regelmässigen Betriebeihres Berufes oder Gewerbes entstehen;

4. für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen;5. für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.

410 SR 281.1

2. Der Ehefraua. Im allgemei-nen

b. Ausschla-gung von Erb-schaften

C. Sicherungder Ehefrau

D. HaftungI. Haftung desEhemannes

II. Haftungder Ehefrau1. Mit demganzenVermögen

Schweizerisches Edition Twix

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210

2 Für die Schulden, die von ihr oder vom Ehemanne für dengemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweitder Ehemann nicht zahlungsfähig ist.

Art. 2081 Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werteihres Sonderguts verpflichtet:

1. für die Schulden, die sie als Sondergutsschulden be-gründet;

2. für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Eheman-nes begründet;

3. für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befug-nis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begrün-det.

2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Be-reicherung.

Art. 2091 Sind Schulden, für die das eingebrachte Frauengut haftet, ausdem Mannesgut oder Schulden des Mannes aus dem einge-brachten Frauengut getilgt worden, so besteht eine Ersatzforde-rung, die jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmenerst mit der Aufhebung der Güterverbindung fällig wird.2 Sind Sondergutsschulden der Ehefrau aus dem ehelichenVermögen oder Schulden, für die eheliches Vermögen haftet,aus dem Sondergute getilgt worden, so kann die Ausgleichungschon während der Ehe gefordert werden.

Art. 2101 Im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögenswerten desEhemannes kann die Ehefrau ihre Ersatzforderung für das ein-gebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut geltend ma-chen.2 Gegenforderungen des Ehemannes werden in Abzug ge-bracht.3 Die noch vorhandenen Vermögenswerte kann die Ehefrau alsEigentümerin an sich ziehen.

Art. 2111 Wird die Ehefrau durch die Zurücknahme ihres Eigentumsund die ihr gegebenen Sicherheiten nicht für die Hälfte des ein-gebrachten Frauengutes gedeckt, so geniesst ihre Ersatzforde-

2. Mit demSondergut

E. Ersatzforde-rungenI. Fälligkeit

II. Konkursdes Eheman-nes und Pfän-dung1. Anspruchder Ehefrau

2. Vorrecht

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210

rung für den Rest dieser Hälfte ein Vorrecht nach dem Bundes-gesetz vom 11. April 1889411 über Schuldbetreibung und Kon-kurs.2 Die Abtretung des Vorrechts sowie der Verzicht auf dasselbezugunsten einzelner Gläubiger sind ungültig.

Art. 2121 Stirbt die Ehefrau, so fällt das eingebrachte Frauengut mitVorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Ehemannes an dieErben der Frau.2 Für das Fehlende hat der Ehemann, soweit er verantwortlichist und unter Anrechnung dessen, was er von der Ehefrau zufordern hat, Ersatz zu leisten.

Art. 213Stirbt der Ehemann, so nimmt die Ehefrau das noch vorhande-ne eingebrachte Frauengut zurück und kann gegen die Erbenfür das Fehlende die Ersatzforderung geltend machen.

Art. 2141 Ergibt sich nach der Ausscheidung des Mannes- und Frauen-gutes ein Vorschlag, so gehört er zu einem Drittel der Ehefrauoder ihren Nachkommen und im übrigen dem Ehemann oderseinen Erben.2 Erzeigt das eheliche Vermögen einen Rückschlag, so wird ervom Ehemanne oder seinen Erben getragen, soweit nichtnachgewiesen wird, dass ihn die Ehefrau verursacht hat.3 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlagoder Rückschlag verabredet werden.

Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft

Art. 2151 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögenund die Einkünfte von Mann und Frau zu einem Gesamtgute,das den beiden Ehegatten ungeteilt und insgesamt zugehört.2 Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgute verfü-gen.

411 SR 281.1

F. Auflösungdes ehelichenVermögensI. Tod derEhefrau

II. Tod desEhemannes

III. Vor- undRückschlag

A. AllgemeineGütergemein-schaftI. EhelichesVermögen

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210

3 Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert nicht zumGesamtgute gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.

Art. 2161 Der Ehemann verwaltet das Gesamtgut.2 Die Kosten der Verwaltung trägt das Gesamtgut.3 Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Ver-tretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.

Art. 2171 Zu Verfügungen über Vermögenswerte des Gesamtgutes be-darf es einer Erklärung der beiden Ehegatten oder der Einwilli-gung des einen zur Verfügung des andern, sobald es sich ummehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt.2 Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofernsie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie mangelt, odersofern die Vermögenswerte nicht für jedermann als zum Ge-samtgute gehörig erkennbar sind.

Art. 2181 Zur Ausschlagung von Erbschaften bedarf ein Ehegatte wäh-rend der Ehe der Einwilligung des andern.2 Gegen die Verweigerung kann er die Entscheidung der Vor-mundschaftsbehörde anrufen.

Art. 219Der Ehemann ist persönlich und mit dem Gesamtgute haftbar:

1. für die vorehelichen Schulden beider Ehegatten;2. für die Schulden, die sich aus der Vertretung der eheli-

chen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben;3. für alle andern Schulden, die während der Ehe durch ihn

oder zu Lasten des Gesamtgutes durch die Ehefrau be-gründet werden.

Art. 2201 Neben dem Gesamtgute haftet die Ehefrau persönlich:

1. für ihre vorehelichen Schulden;2. für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Eheman-

nes oder bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zu-stimmung der Vormundschaftsbehörde begründet;

II. Verwaltungund Verfü-gungsbefugnis1. Verwaltung

2. Verfügungs-befugnisa. Verfügungüber Ge-samtgut

b. Ausschla-gung von Erb-schaften

III. Haftung1. Schuldendes Eheman-nes

2. Schuldender Ehefraua. Der Ehefrauund des Ge-samtgutes

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210

3. für die Schulden, die aus dem regelmässigen Betriebeihres Berufes oder Gewerbes entstehen;

4. für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen;5. für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.

2 Für die Schulden, die von ihr oder dem Ehemanne für dengemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweitdas Gesamtgut nicht ausreicht.3 Für die andern Schulden des Gesamtgutes ist sie nicht per-sönlich haftbar.

Art. 2211 Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werteihres Sonderguts verpflichtet:

1. für die Schulden, die sie aus Sondergutsschulden be-gründet;

2. für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Eheman-nes begründet;

3. für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befug-nis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begrün-det.

2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Be-reicherung.

Art. 222Während der Dauer der Gütergemeinschaft geht die Zwangs-vollstrekkung für die Schulden, für die das Gesamtgut haftet,gegen den Ehemann.

Art. 2231 Werden Schulden, für die das Gesamtgut haftet, aus diesemgetilgt, so entsteht unter den Ehegatten keine Ersatzforderung.2 Sind Gemeinschaftsschulden aus dem Sondergute oder Son-dergutsschulden aus dem Gesamtgute getilgt worden, so ent-steht ein Anspruch auf Ausgleichung, der schon während derEhe geltend gemacht werden kann.

Art. 2241 Im Konkurse des Ehemannes und bei der Pfändung von Ver-mögenswerten des Gesamtgutes kann die Ehefrau eine Forde-rung für ihr eingebrachtes Gut geltend machen und geniesst für

b. Sonderguts-schulden

3. Zwangsvoll-streckung

IV. Ersatzforde-rungen1. Im allgemei-nen

2. Frauenguts-forderung

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deren Hälfte ein Vorrecht nach dem Bundesgesetz vom 11.April 1889412 über Schuldbetreibung und Konkurs.2 Die Abtretung des Vorrechtes sowie der Verzicht auf dasselbezugunsten einzelner Gläubiger sind ungültig.

Art. 2251 Stirbt ein Ehegatte, so fällt die eine Hälfte des Gesamtgutesdem überlebenden Ehegatten zu.2 Die andere Hälfte geht unter Vorbehalt der erbrechtlichen An-sprüche des Überlebenden auf die Erben des Verstorbenenüber.3 Ist der überlebende Ehegatte erbunwürdig, so kann er aus derGütergemeinschaft in keinem Falle mehr beanspruchen, alsihm bei Scheidung der Ehe zukommen würde.

Art. 2261 An Stelle der Teilung nach Hälften kann durch Ehevertrag ei-ne andere Teilung gesetzt werden.2 Den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten darf jedochein Viertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermö-gens nicht entzogen werden.

Art. 2271 Der überlebende Ehemann bleibt für alle Schulden des Ge-samtgutes persönlich haftbar.2 Die überlebende Ehefrau befreit sich durch Ausschlagung desihr zufallenden Anteils von jeder Haftung für die Schulden desGesamtgutes, die nicht zugleich ihre persönlichen Schuldensind.3 Übernimmt sie ihren Anteil, so ist sie haftbar, kann sich abervon dieser Haftung in dem Masse befreien, als sie nachweist,dass das Empfangene zur Bezahlung jener Schuld nicht aus-reicht.

Art. 228Bei der Teilung kann der überlebende Ehegatte verlangen,dass ihm auf Anrechnung diejenigen Vermögenswerte überlas-sen werden, die von ihm eingebracht worden sind.

412 SR 281.1

V. Auflösungdes ehelichenVermögens1. Grösseder Anteilea. Nach Gesetz

b. Nach Vertrag

2. Haftung desÜberlebenden

3. Anrechnung

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Art. 2291 Der überlebende Ehegatte kann mit den gemeinsamen Kin-dern die Gütergemeinschaft fortsetzen.2 Für unmündige Kinder bedarf es hiezu der Zustimmung derVormundschaftsbehörde.3 Wird die Gütergemeinschaft fortgesetzt, so können bis zu ih-rer Beendigung erbrechtliche Ansprüche nicht geltend gemachtwerden.

Art. 2301 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft umfasst das bisherigeeheliche Vermögen sowie die Einkünfte und den Erwerb derBeteiligten, mit Ausnahme des Sondergutes.2 Was den Kindern oder dem Ehegatten während dieser Ge-meinschaft infolge von Erbgang oder auf andere Weise unent-geltlich zufällt, wird, soweit nicht anders verfügt ist, ihr Sonder-gut.3 Die Zwangsvollstreckung ist unter den Beteiligten in gleicherWeise beschränkt wie unter den Ehegatten.

Art. 2311 Sind die Kinder unmündig, so steht die Verwaltung und Ver-tretung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebendenEhegatten zu.2 Sind sie mündig, so kann durch Vereinbarung etwas anderesfestgesetzt werden.

Art. 2321 Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Güterge-meinschaft jederzeit aufheben.2 Mündige Kinder können aus der Gemeinschaft jederzeit ent-weder einzeln oder insgesamt austreten.3 Für unmündige Kinder kann die Vormundschaftsbehörde denAustritt erklären.

Art. 2331 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird von Gesetzes wegenaufgehoben:

1. mit dem Tode oder der Wiederverheiratung des überle-benden Ehegatten;

B. FortgesetzteGütergemein-schaftI. Vorausset-zung

II. Umfang

III. Verwaltungund Vertretung

IV. Aufhebung1. DurchErklärung

2. Von Geset-zes wegen

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2. mit dem Konkurse des überlebenden Ehegatten oder derKinder.

2 Fällt nur eines der Kinder in Konkurs, so können die übrigenBeteiligten verlangen, dass es ausscheide.3 Im Konkurse des Vaters sowie bei der Pfändung von Vermö-genswerten des Gesamtgutes treten die Kinder an die Stelleder verstorbenen Mutter.

Art. 2341 Ist ein Gläubiger bei der Betreibung auf Pfändung gegen denEhegatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust gekommen,so kann er beim Richter die Aufhebung der Gütergemeinschaftverlangen.2 Wird diese Aufhebung von dem Gläubiger eines Kindes ge-fordert, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass esausscheide.

Art. 2351 Verheiratet sich ein Kind, so können die übrigen Beteiligtenverlangen, dass es ausscheide.2 Stirbt ein Kind mit Hinterlassung von Nachkommen, so kön-nen die übrigen Beteiligten deren Ausscheiden verlangen.3 Stirbt ein Kind ohne Hinterlassung von Nachkommen, so ver-bleibt sein Anteil dem Gesamtgute, unter Vorbehalt der Ansprü-che nicht an der Gemeinschaft beteiligter Erben.

Art. 2361 Bei der Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft oderdem Ausscheiden eines Kindes erfolgt die Teilung oder die Ab-findung nach der in diesem Zeitpunkte vorhandenen Vermö-genslage.2 An den Anteilen, die den einzelnen Kindern zufallen, behältder Ehegatte die erbrechtlichen Ansprüche.3 Die Auseinandersetzung darf nicht zur Unzeit vorgenommenwerden.

Art. 2371 Die Ehegatten können durch Ehevertrag eine beschränkteGütergemeinschaft annehmen, indem sie einzelne Vermö-genswerte oder gewisse Arten von solchen, wie namentlich dieLiegenschaften, von der Gemeinschaft ausschliessen.

3. Durch Urteil

4. Durch Heiratoder Todeines Kindes

5. Teilungsart

C. BeschränkteGütergemein-schaftI. Mit Gütertren-nung

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2 Die ausgeschlossenen Vermögenswerte stehen unter denRegeln der Gütertrennung.

Art. 2381 Das von der Gemeinschaft ausgeschlossene Frauengut kanndurch den Ehevertrag unter die Regeln der Güterverbindunggestellt werden.2 Eine solche Abrede wird angenommen, wenn die Ehefrau die-ses Vermögen durch den Ehevertrag dem Ehemanne zur Ver-waltung und Nutzung überlassen hat.

Art. 2391 Die Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag auf die Errun-genschaft beschränkt werden.2 Was während der Ehe erworben und nicht als Ersatz für ein-gebrachte Vermögenswerte angeschafft worden ist, bildet dieErrungenschaft und steht unter den Regeln der Gütergemein-schaft.3 Für das bei Eingehung oder während der Ehe von Mann undFrau eingebrachte Vermögen gelten die Regeln der Güterver-bindung.

Art. 2401 Ergibt sich bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein Vor-schlag, so wird er zwischen den Ehegatten oder ihren Erbennach Hälften geteilt.2 Ein Rückschlag wird vom Ehemanne oder seinen Erben ge-tragen, soweit er nicht nachweisbar durch die Ehefrau verur-sacht worden ist.3 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlagoder Rückschlag verabredet werden.

Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung

Art. 2411 Die Gütertrennung bezieht sich, wenn sie von Gesetzes we-gen oder durch Gerichtsurteil begründet wird, auf das ganzeVermögen beider Ehegatten.2 Wird sie durch Ehevertrag begründet, so erstreckt sie sich aufdas ganze Vermögen, insoweit nicht im Vertrag besondereAusnahmen aufgestellt sind.

II. Mit Güterver-bindung

III. Errungen-schaftsgemein-schaft1. Umfang

2. Beteiligungam Vor- undRückschlag

A. Ausdehnung

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Art. 2421 Jeder Ehegatte behält das Eigentum an seinem Vermögensowie die Verwaltung und die Nutzung.2 Hat die Ehefrau dem Ehemanne die Verwaltung übertragen,so wird vermutet, dass er ihr während der Ehe keine Rechnungzu stellen habe und die Einkünfte aus dem übertragenen Ver-mögen als Beitrag an die ehelichen Lasten beanspruchen dür-fe.3 Ein Verzicht der Ehefrau auf das Recht, die Verwaltung jeder-zeit wieder an sich zu ziehen, ist nicht verbindlich.

Art. 2431 Der Ehemann haftet persönlich für seine vorehelichen Schul-den sowie für diejenigen, die von ihm während der Ehe odervon der Ehefrau in Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis be-gründet werden.2 Die Ehefrau haftet persönlich für ihre vorehelichen und für ihrewährend der Ehe entstandenen Schulden.3 Für die Schulden, die vom Ehemann oder von der Ehefrau fürden gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet dieEhefrau im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes.

Art. 2441 Die Ehefrau hat im Konkurse und bei der Pfändung von Ver-mögenswerten des Ehemannes auch dann, wenn sie ihm ihrVermögen zur Verwaltung übergeben hat, kein Vorzugsrecht.2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Ehesteuer.

Art. 245Die Einkünfte und der Erwerb gehören dem Ehegatten, vondessen Vermögen oder Arbeit sie herrühren.

Art. 2461 Der Ehemann kann verlangen, dass ihm die Ehefrau zur Tra-gung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste.2 Können sich die Ehegatten über die Höhe des Beitrages nichtverständigen, so wird er auf Begehren des einen oder des an-dern von der zuständigen Behörde festgesetzt.3 Für die Beiträge der Ehefrau wird der Ehemann nicht ersatz-pflichtig.

B. Eigentum,Verwaltungund Nutzung

C. HaftungI. Im allgemei-nen

II. Konkursdes Eheman-nes und Pfän-dung

D. Einkünfteund Erwerb

E. Tragung derehelichen La-sten

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Art. 2471 Der Ehevertrag kann einen Betrag des Frauengutes festset-zen, den die Ehefrau dem Ehemanne zur Tragung der eheli-chen Lasten als Ehesteuer zuweist.2 Was die Ehefrau derart dem Ehemann überlässt, steht, wennes nicht anders vereinbart worden ist, unter den Regeln derGüterverbindung.

Fünfter Abschnitt: Das Güterrechtsregister

Art. 2481 Die durch Ehevertrag oder Verfügung des Richters begrün-deten güterrechtlichen Verhältnisse sowie die Rechtsgeschäfteunter Ehegatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau oderdas Gesamtgut betreffen, bedürfen zur Rechtskraft gegenüberDritten der Eintragung in das Güterrechtsregister und der Ver-öffentlichung.2 Die Erben des verstorbenen Ehegatten sind nicht als Dritteanzusehen.

Art. 2491 Zur Eintragung gelangen die Bestimmungen, die Dritten ge-genüber wirksam sein sollen.2 Die Eintragung erfolgt, wo das Gesetz es nicht anders be-stimmt oder der Ehevertrag die Eintragung nicht ausdrücklichausschliesst, auf das einseitige Begehren eines Ehegatten.

Art. 2501 Die Eintragung geschieht in dem Register des Wohnsitzesdes Ehemannes.2 Verlegt der Ehemann seinen Wohnsitz in einen andern Regi-sterbezirk, so muss die Eintragung binnen drei Monaten aucham neuen Wohnsitze erfolgen.3 Der Eintrag in dem Register des früheren Wohnsitzes verliertdie rechtliche Wirkung nach Ablauf von drei Monaten, vomWechsel des Wohnsitzes an gerechnet.

F. Ehesteuer

A. Rechtskraft

B. EintragungI. Gegenstand

II. Ort derEintragung

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Art. 2511 Das Güterrechtsregister wird durch das Handelsregisteramtgeführt, soweit die Kantone nicht besondere Bezirke und be-sondere Registerführer bezeichnen.2 Jedermann ist befugt, das Güterrechtsregister einzusehenoder Auszüge zu verlangen.3 Die Veröffentlichung der Eheverträge hat nur anzugeben, wel-chen Güterstand die Ehegatten gewählt haben.

C. Registerfüh-rung

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Inhaltsverzeichnis

EinleitungA. Anwendung des Rechts Art. 1B. Inhalt der Rechtsverhältnisse

I. Handeln nach Treu und Glauben Art. 2II. Guter Glaube Art. 3III. Gerichtliches Ermessen Art. 4

C. Verhältnis zu den KantonenI. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung Art. 5II. Öffentliches Recht der Kantone Art. 6

D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationen-rechtes Art. 7E. Beweisregeln

I. Beweislast Art. 8II. Beweis mit öffentlicher Urkunde Art. 9III. Beweisvorschriften Art. 10

Erster Teil: Das PersonenrechtErster Titel: Die natürlichen Personen

Erster Abschnitt: Das Recht der PersönlichkeitA. Persönlichkeit im allgemeinen

I. Rechtsfähigkeit Art. 11II. Handlungsfähigkeit

1. Inhalt Art. 122. Voraussetzungena. Im allgemeinen Art. 13b. Mündigkeitc. ... Art. 14

Art. 15d. Urteilsfähigkeit Art. 16

III. Handlungsunfähigkeit1. Im allgemeinen Art. 172. Fehlen der Urteilsfähigkeit Art. 183. Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte Art. 19

IV. Verwandtschaft und Schwägerschaft1. Verwandtschaft Art. 20

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2. Schwägerschaft Art. 21V. Heimat und Wohnsitz

1. Heimatangehörigkeit Art. 222. Wohnsitza. Begriff Art. 23b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt Art. 24c. Wohnsitz nicht selbständiger Personen Art. 25d. Aufenthalt in Anstalten Art. 26

B. Schutz der PersönlichkeitI. Vor übermässiger Bindung Art. 27II. Gegen Verletzungen

1. Grundsatz Art. 282. Klage3. ... Art. 28a

Art. 28b4. Vorsorgliche Massnahmena. Voraussetzungen Art. 28cb. Verfahren Art. 28dc. Vollstreckung Art. 28ed. Schadenersatz Art. 28f 5. Recht auf Gegendarstellunga. Grundsatz Art. 28gb. Form und Inhalt Art. 28hc. Verfahren Art. 28id. Veröffentlichung Art. 28ke. Anrufung des Gerichts Art. 28l

III. Recht auf den Namen1. Namensschutz Art. 292. Namensänderung Art. 30

C. Anfang und Ende der PersönlichkeitI. Geburt und Tod Art. 31II. Beweis

1. Beweislast Art. 322. Beweismittela. Im allgemeinen Art. 33b. Anzeichen des Todes Art. 34

III. Verschollenerklärung

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1. Im allgemeinen Art. 352. Verfahren Art. 363. Wegfallen des Gesuches Art. 374. Wirkung Art. 38

Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Perso-nenstandes

A. RegisterI. Allgemeines Art. 39II. Meldepflicht und Datenschutz Art. 40III. Nachweis nicht streitiger Angaben Art. 41IV. Bereinigung

1. Durch das Gericht Art. 422. Durch die Zivilstandsbehörden Art. 43

B. OrganisationI. Zivilstandsbehörden

1. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte Art. 442. Aufsichtsbehörden Art. 45

II. Haftung Art. 46III. Disziplinarmassnahmen Art. 47

C. AusführungsbestimmungenI. Bundesrecht Art. 48II. Kantonales Recht Art. 49

Art. 50 und 51

Zweiter Titel: Die juristischen PersonenErster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Persönlichkeit Art. 52B. Rechtsfähigkeit Art. 53C. Handlungsfähigkeit

I. Voraussetzung Art. 54II. Betätigung Art. 55

D. Wohnsitz Art. 56E. Aufhebung

I. Vermögensverwendung Art. 57II. Liquidation Art. 58

F. Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts-und Genossenschaftsrechtes Art. 59

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Zweiter Abschnitt: Die VereineA. Gründung

I. Körperschaftliche Personenverbindung Art. 60II. Eintragung Art. 61III. Vereine ohne Persönlichkeit Art. 62IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz Art. 63

B. OrganisationI. Vereinsversammlung

1. Bedeutung und Einberufung Art. 642. Zuständigkeit Art. 653. Vereinsbeschlussa. Beschlussfassung Art. 66b. Stimmrecht und Mehrheit Art. 67c. Ausschliessung vom Stimmrecht Art. 68

II. Vorstand Art. 69C. Mitgliedschaft

I. Ein- und Austritt Art. 70II. Beitragspflicht Art. 71III. Ausschliessung Art. 72IV. Stellung ausgeschiedener Mitglieder Art. 73V. Schutz des Vereinszweckes Art. 74VI. Schutz der Mitgliedschaft Art. 75

D. AuflösungI. Auflösungsarten

1. Vereinsbeschluss Art. 762. Von Gesetzes wegen Art. 773. Urteil Art. 78

II. Löschung des Registereintrages Art. 79

Dritter Abschnitt: Die StiftungenA. Errichtung

I. Im allgemeinen Art. 80II. Form der Errichtung Art. 81III. Anfechtung Art. 82

B. Organisation Art. 83C. Aufsicht Art. 84D. Umwandlung der Stiftung

I. Änderung der Organisation Art. 85

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II. Änderung des Zweckes Art. 86E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen Art. 87F. Aufhebung

I. Von Gesetzes wegen und durch dasGericht Art. 88II. Klagerecht und Löschung im Register Art. 89

G. Personal-fürsorgestiftungen Art. 89bis

Zweiter Teil: Das FamilienrechtErste Abteilung: Das Eherecht

Dritter Titel: Die EheschliessungErster Abschnitt: Das Verlöbnis

A. Verlobung Art. 90B. Auflösung des Verlöbnisses

I. Geschenke Art. 91II. Beitragspflicht Art. 92III. Verjährung Art. 93

Zweiter Abschnitt: Die EhevoraussetzungenA. Ehefähigkeit Art. 94B. Ehehindernisse

I. Verwandtschaft und Stiefkindverhältnis Art. 95II. Frühere Ehe Art. 96

Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschlie-ssungund Trauung

A. Grundsätze Art. 97B. Vorbereitungsverfahren

I. Gesuch Art. 98II. Durchführung und Abschluss desVorbereitungsverfahrens Art. 99III. Fristen Art. 100

C. TrauungI. Ort Art. 101II. Form Art. 102

D. Ausführungsbestimmungen Art. 103

Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit

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A. Grundsatz Art. 104B. Unbefristete Ungültigkeit

I. Gründe Art. 105II. Klage Art. 106

C. Befristete UngültigkeitI. Gründe Art. 107II. Klage Art. 108

D. Wirkungen des Urteils Art. 109E. Zuständigkeit und Verfahren Art. 110

Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetren-nung

Erster Abschnitt: Die ScheidungsvoraussetzungenA. Scheidung auf gemeinsames Begehren

I. Umfassende Einigung Art. 111II. Teileinigung Art. 112III. Wechsel zur Scheidung auf Klage Art. 113

B. Scheidung auf Klage eines EhegattenI. Nach Getrenntleben Art. 114II. Unzumutbarkeit Art. 115III. Zustimmung zur Scheidungsklage,Widerklage Art. 116

Zweiter Abschnitt: Die EhetrennungA. Voraussetzungen und Verfahren Art. 117B. Trennungsfolgen Art. 118

Dritter Abschnitt: Die ScheidungsfolgenA. Stellung geschiedener Ehegatten Art. 119B. Güterrecht und Erbrecht Art. 120C. Wohnung der Familie Art. 121D. Berufliche Vorsorge

I. Vor Eintritt eines Vorsorgefalls1. Teilung der Austrittsleistungen Art. 1222. Verzicht und Ausschluss Art. 123

II. Nach Eintritt eines Vorsorgefalls oder beiUnmöglichkeit der Teilung Art. 124

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E. Nachehelicher UnterhaltI. Voraussetzungen Art. 125II. Modalitäten des Unterhaltsbeitrages Art. 126III. Rente

1. Besondere Vereinbarungen Art. 1272. Anpassung an die Teuerung Art. 1283. Abänderung durch Urteil Art. 1294. Erlöschen von Gesetzes wegen Art. 130

IV. Vollstreckung1. Inkassohilfe und Vorschüsse Art. 1312. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung Art. 132

F. KinderI. Elternrechte und -pflichten Art. 133II. Veränderung der Verhältnisse Art. 134

Vierter Abschnitt: Das ScheidungsverfahrenA. Zuständigkeit Art. 135B. Rechtshängigkeit Art. 136C. Vorsorgliche Massnahmen während des Schei-dungsverfahrens Art. 137D. Neue Anträge Art. 138E. Erforschung des Sachverhalts Art. 139F. Genehmigung der Vereinbarung Art. 140G. Berufliche Vorsorge; Teilung der Austrittslei-stungen

I. Einigung Art. 141II. Uneinigkeit Art. 142

H. Unterhaltsbeiträge Art. 143J. Kinder

I. Anhörung Art. 144II. Abklärung der Verhältnisse Art. 145III. Vertretung des Kindes

1. Voraussetzungen Art. 1462. Bestellung und Aufgaben Art. 147

K. RechtsmittelI. Im allgemeinen Art. 148II. Bei Scheidung auf gemeinsamesBegehren Art. 149

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Art. 150–158

Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im allgemeinenA. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten derEhegatten Art. 159B. Familienname Art. 160C. Kantons- und Gemeindebürgerrecht Art. 161D. Eheliche Wohnung Art. 162E. Unterhalt der Familie

I. Im allgemeinen Art. 163II. Betrag zur freien Verfügung Art. 164III. Ausserordentliche Beiträge eines Ehe-gatten Art. 165

F. Vertretung der ehelichen Gemeinschaft Art. 166G. Beruf und Gewerbe der Ehegatten Art. 167H. Rechtsgeschäfte der Ehegatten

I. Im allgemeinen Art. 168II. Wohnung der Familie Art. 169

J. Auskunftspflicht Art. 170K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft

I. Beratungsstellen Art. 171II. Gerichtliche Massnahmen

1. Im allgemeinen Art. 1722. Während des Zusammenlebensa. Geldleistungen Art. 173b. Entzug der Vertretungsbefugnis Art. 1743. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltesa. Gründe Art. 175b. Regelung des Getrenntlebens Art. 1764. Anweisungen an die Schuldner Art. 1775. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis Art. 1786. Veränderung der Verhältnisse Art. 179

Art. 180

Sechster Titel: Das Güterrecht der EhegattenErster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

A. Ordentlicher Güterstand Art. 181B. Ehevertrag

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I. Inhalt des Vertrages Art. 182II. Vertragsfähigkeit Art. 183III. Form des Vertrages Art. 184

C. Ausserordentlicher GüterstandI. Auf Begehren eines Ehegatten

1. Anordnung2. ... Art. 185

Art. 1863. Aufhebung Art. 187

II. Bei Konkurs und Pfändung1. Bei Konkurs Art. 1882. Bei Pfändunga. Anordnung Art. 189Begehren Art. 1903. Aufhebung Art. 191

III. Güterrechtliche Auseinandersetzung Art. 192D. Schutz der GläubigerE. ... Art. 193

Art. 194F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegattendurch den andern Art. 195G. Inventar Art. 195a

Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstandder Errungenschaftsbeteiligung

A. EigentumsverhältnisseI. Zusammensetzung Art. 196II. Errungenschaft Art. 197III. Eigengut

1. Nach Gesetz Art. 1982. Nach Ehevertrag Art. 199

IV. Beweis Art. 200B. Verwaltung, Nutzung und Verfügung Art. 201C. Haftung gegenüber Dritten Art. 202D. Schulden zwischen Ehegatten Art. 203E. Auflösung des Güterstandes und Auseinander-setzung

I. Zeitpunkt der Auflösung Art. 204

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210

II. Rücknahme von Vermögenswerten undRegelung der Schulden

1. Im allgemeinen Art. 2052. Mehrwertanteil des Ehegatten Art. 206

III. Berechnung des Vorschlages jedesEhegatten

1. Ausscheidung der Errungenschaft und desEigengutes Art. 2072. Hinzurechnung Art. 2083. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft undEigengut Art. 2094. Vorschlag Art. 210

IV. Wertbestimmung1. Verkehrswert Art. 2112. Ertragswerta. Im allgemeinen Art. 212b. Besondere Umstände Art. 2133. Massgebender Zeitpunkt Art. 214

V. Beteiligung am Vorschlag1. Nach Gesetz Art. 2152. Nach Vertraga. Im allgemeinen Art. 216b. Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung derEhe oder gerichtlicher Gütertrennung Art. 217VI. Bezahlung der Beteiligungsforderung und desMehrwertanteils1. Zahlungsaufschub Art. 2182. Wohnung und Hausrat Art. 2193. Klage gegen Dritte Art. 220

Dritter Abschnitt: Die GütergemeinschaftA. Eigentumsverhältnisse

I. Zusammensetzung Art. 221II. Gesamtgut

1. Allgemeine Gütergemeinschaft Art. 2222. Beschränkte Gütergemeinschaftena. Errungenschaftsgemeinschaft Art. 223b. Andere Gütergemeinschaften Art. 224

III. Eigengut Art. 225IV. Beweis Art. 226

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B. Verwaltung und VerfügungI. Gesamtgut

1. Ordentliche Verwaltung Art. 2272. Ausserordentliche Verwaltung Art. 2283. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft Art. 2294. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften Art. 2305. Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten Art. 231

II. Eigengut Art. 232C. Haftung gegenüber Dritten

I. Vollschulden Art. 233II. Eigenschulden Art. 234

D. Schulden zwischen Ehegatten Art. 235E. Auflösung des Güterstandes und Auseinan-dersetzung

I. Zeitpunkt der Auflösung Art. 236II. Zuweisung zum Eigengut Art. 237III. Ersatzforderungen zwischen Gesamtgutund Eigengut Art. 238IV. Mehrwertanteil Art. 239V. Wertbestimmung Art. 240VI. Teilung

1. Bei Tod oder Vereinbarung eines andern Güter-standes Art. 2412. In den übrigen Fällen Art. 242

VII. Durchführung der Teilung1. Eigengut Art. 2432. Wohnung und Hausrat Art. 2443. Andere Vermögenswerte Art. 2454. Andere Teilungsvorschriften Art. 246

Vierter Abschnitt: Die GütertrennungA. Verwaltung, Nutzung und Verfügung

I. Im allgemeinen Art. 247II. Beweis Art. 248

B. Haftung gegenüber Dritten Art. 249C. Schulden zwischen Ehegatten Art. 250

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D. Zuweisung bei Miteigentum Art. 251

Zweite Abteilung: Die VerwandtschaftSiebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhält-nisses

Erster Abschnitt: Allgemeine BestimmungenA. Entstehung des Kindesverhältnisses im allgemei-nenB. Feststellung und Anfechtung des Kindes-verhältnisses

I. ... Art. 252Art. 253

II. Verfahren Art. 254

Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des EhemannesA. Vermutung Art. 255B. Anfechtung

I. Klagerecht Art. 256II. Klagegrund

1. Bei Zeugung während der Ehe Art. 256a2. Bei Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebungdes Haushaltes Art. 256b

III. Klagefrist Art. 256cC. Zusammentreffen zweier Vermutungen Art. 257D. Klage der Eltern Art. 258E. Heirat der Eltern Art. 259

Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschafts-urteil

A. AnerkennungI. Zulässigkeit und Form Art. 260II. Anfechtung

1. Klagerecht Art. 260a2. Klagegrund Art. 260b3. Klagefrist Art. 260c

B. Vaterschaftsklage

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I. Klagerecht Art. 261II. Vermutung Art. 262III. Klagefrist Art. 263

Vierter Abschnitt: Die AdoptionA. Adoption Unmündiger

I. Allgemeine Voraussetzungen Art. 264II. Gemeinschaftliche Adoption Art. 264aIII. Einzeladoption Art. 264bIV. Alter und Zustimmung des Kindes Art. 265V. Zustimmung der Eltern

1. Form Art. 265a2. Zeitpunkt Art. 265b3. Absehen von der Zustimmunga. Voraussetzungen Art. 265cb. Entscheid Art. 265d

B. Adoption Mündiger und Entmündigter Art. 266C. Wirkung

I. Im allgemeinen Art. 267II. Heimat Art. 267a

D. VerfahrenI. Im allgemeinen Art. 268II. Untersuchung Art. 268a

Dbis. Adoptionsgeheimnis Art. 268bDter. Auskunft über die Personalien der leiblichen El-tern Art. 268cE. Anfechtung

I. Gründe1. Fehlen der Zustimmung Art. 2692. Andere Mängel Art. 269a

II. Klagefrist Art. 269bF. Adoptivkindervermittlung Art. 269c

Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnis-ses

Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft der Elternund Kinder

A. Familienname Art. 270

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210

B. Heimat Art. 271C. Beistand und Gemeinschaft Art. 272D. Persönlicher Verkehr

I. Eltern und Kinder1. Grundsatz Art. 2732. Schranken Art. 274

II. Dritte Art. 274aIII. Zuständigkeit Art. 275

E. Information und Auskunft Art. 275a

Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der ElternA. Gegenstand und Umfang Art. 276B. Dauer Art. 277C. Verheiratete Eltern Art. 278D. Klage

I. Klagerecht Art. 279II. Verfahren Art. 280III. Vorsorgliche Massregeln

1. Im allgemeinen Art. 2812. Vor der Feststellung der Vaterschafta. Hinterlegung Art. 282b. Vorläufige Zahlung Art. 2833. Zuständigkeit Art. 284

IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages Art. 285V. Veränderung der Verhältnisse Art. 286

E. Verträge über die UnterhaltspflichtI. Periodische Leistungen Art. 287II. Abfindung Art. 288

F. ErfüllungI. Gläubiger Art. 289II. Vollstreckung

1. Geeignete Hilfe Art. 2902. Anweisungen an die Schuldner Art. 291

III. Sicherstellung Art. 292G. Öffentliches Recht Art. 293H. Pflegeeltern Art. 294J. Ansprüche der unverheirateten Mutter Art. 295

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Dritter Abschnitt: Die elterliche SorgeA. Voraussetzungen

I. Im allgemeinen Art. 296II. Verheiratete Eltern Art. 297III. Unverheiratete Eltern

1. Im allgemeinen Art. 2982. Gemeinsame elterliche Sorge Art. 298a

IV. Stiefeltern Art. 299V. Pflegeeltern Art. 300

B. InhaltI. Im allgemeinen Art. 301II. Erziehung Art. 302III. Religiöse Erziehung Art. 303IV. Vertretung

1. Dritten gegenübera. Im allgemeinen Art. 304b. Handlungsfähigkeit des Kindes Art. 3052. Innerhalb der Gemeinschaft Art. 306

C. KindesschutzI. Geeignete Massnahmen Art. 307II. Beistandschaft

1. Im allgemeinen Art. 3082. Feststellung der Vaterschaft Art. 309

III. Aufhebung der elterlichen Obhut Art. 310IV. Entziehung der elterlichen Sorge

1. durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde Art. 3112. durch die Vormundschaftsbehörde Art. 312

V. Änderung der Verhältnisse Art. 313VI. Verfahren

1. Im allgemeinen Art. 3142. Bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung Art. 314a

VII. Zuständigkeit1. Im allgemeinen Art. 3152. In eherechtlichen Verfahrena. Zuständigkeit des Gerichts Art. 315ab. Abänderung gerichtlicher Anordnungen Art. 315b

VIII. Pflegekinderaufsicht Art. 316IX. Zusammenarbeit in der Jugendhilfe Art. 317

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Vierter Abschnitt: Das KindesvermögenA. Verwaltung Art. 318B. Verwendung der Erträge Art. 319C. Anzehrung des Kindesvermögens Art. 320D. Freies Kindesvermögen

I. Zuwendungen Art. 321II. Pflichtteil Art. 322III. Arbeitserwerb,Berufs- und Gewerbevermögen Art. 323

E. Schutz des KindesvermögensI. Geeignete Massnahmen Art. 324II. Entziehung der Verwaltung Art. 325

F. Ende der VerwaltungI. Rückerstattung Art. 326II. Verantwortlichkeit Art. 327

Neunter Titel: Die FamiliengemeinschaftErster Abschnitt: Die Unterstützungspflicht

A. Unterstützungspflichtige Art. 328B. Umfang und Geltendmachung des Anspruches Art. 329C. Unterhalt von Findelkindern Art. 330

Zweiter Abschnitt: Die HausgewaltA. Voraussetzung Art. 331B. Wirkung

I. Hausordnung und Fürsorge Art. 332II. Verantwortlichkeit Art. 333III. Forderung der Kinder und Grosskinder

1. Voraussetzungen Art. 3342. Geltendmachung Art. 334bis

Dritter Abschnitt: Das FamilienvermögenA. Familienstiftungen Art. 335B. Gemeinderschaften

I. Begründung1. Befugnis Art. 3362. Form Art. 337

II. Dauer Art. 338

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III. Wirkung1. Art der Gemeinderschaft Art. 3392. Leitung und Vertretunga. Im allgemeinen Art. 340b. Befugnis des Hauptes Art. 3413. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen Art. 342

IV. Aufhebung1. Gründe Art. 3432. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat Art. 3443. Tod eines Gemeinders Art. 3454. Teilungsregel Art. 346

V. Ertragsgemeinderschaft1. Inhalt Art. 3472. Besondere Aufhebungsgründe Art. 348

Art. 349–358Art. 359

Dritte Abteilung: Die VormundschaftZehnter Titel: Die allgemeine Ordnung der Vormund-schaft

Erster Abschnitt: Die vormundschaftlichen OrganeA. Im allgemeinen Art. 360B. Vormundschaftliche Behörden

I. Staatliche Organe Art. 361II. Familienvormundschaft

1. Zulässigkeit und Bedeutung Art. 3622. Anordnung Art. 3633. Familienrat Art. 3644. Sicherheitsleistung Art. 3655. Aufhebung Art. 366

C. Vormund und Beistand Art. 367

Zweiter Abschnitt: Die BevormundungsfälleA. Unmündigkeit Art. 368B. Unfähigkeit Mündiger

I. Geisteskrankheit und Geistesschwäche Art. 369II. Verschwendung, Trunksucht, lasterhafterLebenswandel, Misswirtschaft Art. 370

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210

III. Freiheitsstrafe Art. 371IV. Eigenes Begehren Art. 372

C. VerfahrenI. Im allgemeinen Art. 373II. Anhörung und Begutachtung Art. 374III. Veröffentlichung Art. 375

Dritter Abschnitt: Die ZuständigkeitA. Bevormundung am Wohnsitze Art. 376B. Wechsel des Wohnsitzes Art. 377C. Rechte des Heimatkantons Art. 378

Vierter Abschnitt: Die Bestellung des VormundesA. Voraussetzungen

I. Im allgemeinen Art. 379II. Vorrecht der Verwandten und des Ehe-gatten Art. 380III. Wünsche des Bevormundeten und derEltern Art. 381IV. Allgemeine Pflicht zur Übernahme Art. 382V. Ablehnungsgründe Art. 383VI. Ausschliessungsgründe Art. 384

B. Ordnung der WahlI. Ernennung des Vormundes Art. 385II. Vorläufige Fürsorge Art. 386III. Mitteilung und Veröffentlichung Art. 387IV. Ablehnung und Anfechtung

1. Geltendmachung Art. 3882. Vorläufige Pflicht des Gewählten Art. 3893. Entscheidung Art. 390

V. Übergabe des Amtes Art. 391

Fünfter Abschnitt: Die BeistandschaftA. Fälle der Beistandschaft

I. Vertretung Art. 392II. Vermögensverwaltung

1. Kraft Gesetzes Art. 3932. Auf eigenes Begehren Art. 394

III. Beschränkung der Handlungsfähigkeit Art. 395B. Zuständigkeit Art. 396

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C. Bestellung des Beistandes Art. 397

Sechster Abschnitt: Die fürsorgerische Freiheits-entziehung

A. Voraussetzungen Art. 397aB. Zuständigkeit Art. 397bC. Mitteilungspflicht Art. 397cD. Gerichtliche Beurteilung Art. 397d E. Verfahren in den Kantonen

I. Im allgemeinen Art. 397eII. Vor Gericht Art. 397f

Elfter Titel: Die Führung der VormundschaftErster Abschnitt: Das Amt des Vormundes

A. Übernahme des AmtesI. Inventaraufnahme Art. 398II. Verwahrung von Wertsachen Art. 399III. Veräusserung von beweglichen Sachen Art. 400IV. Anlage von Barschaft

1. Pflicht zur Anlage Art. 4012. Umwandlung von Kapitalanlagen Art. 402

V. Geschäft und Gewerbe Art. 403VI. Grundstücke Art. 404

B. Fürsorge und VertretungI. Fürsorge für die Person

1. Bei Unmündigkeita. Im allgemeinen Art. 405b. Bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung Art. 405a2. Bei Entmündigung Art. 406

II. Vertretung1. Im allgemeinen Art. 4072. Verbotene Geschäfte Art. 4083. Mitwirkung des Bevormundeten Art. 4094. Eigenes Handelna. Zustimmung des Vormundes Art. 410b. Mangel der Zustimmung Art. 4115. Beruf oder Gewerbe Art. 412

C. Vermögensverwaltung

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I. Pflicht zur Verwaltung und Rechnungs-führung Art. 413II. Freies Vermögen Art. 414

D. Amtsdauer Art. 415E. Entschädigung des Vormundes Art. 416

Zweiter Abschnitt: Das Amt des BeistandesA. Stellung des Beistandes Art. 417B. Inhalt der Beistandschaft

I. Für ein einzelnes Geschäft Art. 418II. Für Vermögensverwaltung Art. 419

Dritter Abschnitt: Die Mitwirkung der vormund-schaftlichen Behörden

A. Beschwerden Art. 420B. ZustimmungI. Der Vormundschaftsbehörde Art. 421II. Der Aufsichtsbehörde Art. 422

C. Prüfung von Berichten und Rechnungen Art. 423D. Bedeutung der Zustimmung Art. 424E. Kantonale Verordnungen Art. 425

Vierter Abschnitt: Die Verantwortlichkeit der vor-mundschaftlichen Organe

A. Im allgemeinenI. Vormund und Behörden Art. 426II. Gemeinden, Kreise und Kanton Art. 427

B. VoraussetzungI. Betreffend die Mitglieder einer Behörde Art. 428II. Im Verhältnis der Organe untereinander Art. 429

C. Fürsorgerische Freiheitsentziehung Art. 429aD. Geltendmachung Art. 430

Zwölfter Titel: Das Ende der VormundschaftErster Abschnitt: Das Ende der Bevormundung

A. Bei Unmündigen Art. 431B. Bei Verurteilten Art. 432C. Bei andern Bevormundeten

I. Voraussetzung der Aufhebung Art. 433

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II. Verfahren1. Im allgemeinen Art. 4342. Veröffentlichung Art. 4353. Bei Geisteskrankheit Art. 4364. Bei Verschwendung, Trunksucht, lasterhaftem Le-benswandel, Misswirtschaft Art. 4375. Bei eigenem Begehren Art. 438

D. Im Falle der BeistandschaftI. Im allgemeinen Art. 439II. Veröffentlichung und Mitteilung Art. 440

Zweiter Abschnitt: Das Ende des vormundschaftli-chen Amtes

A. Handlungsunfähigkeit, Tod Art. 441B. Entlassung, Nichtwiederwahl

I. Ablauf der Amtsdauer Art. 442II. Eintritt von Ausschliessungs- oder Ableh-nungsgründen Art. 443III. Pflicht zur Weiterführung Art. 444

C. AmtsenthebungI. Gründe Art. 445II. Verfahren

1. Auf Antrag und von Amtes wegen Art. 4462. Untersuchung und Bestrafung Art. 4473. Vorläufige Massregeln Art. 4484. Weitere Massregeln Art. 4495. Beschwerde Art. 450

Dritter Abschnitt: Die Folgen der BeendigungA. Schlussrechnung und Vermögensübergabe Art. 451B. Prüfung des Schlussberichtes und der Schluss-rechnung Art. 452C. Entlassung des Vormundes Art. 453D. Geltendmachung der Verantwortlichkeit

I. Ordentliche Verjährung Art. 454II. Ausserordentliche Verjährung Art. 455

Art. 456

Dritter Teil: Das Erbrecht

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Erste Abteilung: Die ErbenDreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben

A. Verwandte ErbenI. Nachkommen Art. 457II. Elterlicher Stamm Art. 458III. Grosselterlicher Stamm Art. 459

IV. Umfang der Erbberechtigung Art. 460Art. 461

B. Überlebender EhegatteC. ... Art. 462

Art. 463–464Art. 465

D. Gemeinwesen Art. 466

Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes we-gen

Erster Abschnitt: Die VerfügungsfähigkeitA. Letztwillige Verfügung Art. 467B. Erbvertrag Art. 468C. Mangelhafter Wille Art. 469

Zweiter Abschnitt: Die VerfügungsfreiheitA. Verfügbarer Teil

I. Umfang der Verfügungsbefugnis Art. 470II. PflichtteilIII. ... Art. 471

Art. 472IV. Begünstigung des Ehegatten Art. 473V. Berechnung des verfügbaren Teils

1. Schuldenabzug Art. 4742. Zuwendungen unter Lebenden Art. 4753. Versicherungsansprüche Art. 476

B. EnterbungI. Gründe Art. 477II. Wirkung Art. 478III. Beweislast Art. 479IV. Enterbung eines Zahlungsunfähigen Art. 480

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Dritter Abschnitt: Die VerfügungsartenA. Im allgemeinen Art. 481B. Auflagen und Bedingungen Art. 482C. Erbeinsetzung Art. 483D. Vermächtnis

I. Inhalt Art. 484II. Verpflichtung des Beschwerten Art. 485III. Verhältnis zur Erbschaft Art. 486

E. Ersatzverfügung Art. 487F. Nacherbeneinsetzung

I. Bezeichnung des Nacherben Art. 488II. Zeitpunkt der Auslieferung Art. 489III. Sicherungsmittel Art. 490IV. Rechtsstellung

1. Des Vorerben Art. 4912. Des Nacherben Art. 492

G. Stiftungen Art. 493H. Erbverträge

I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag Art. 494II. Erbverzicht

1. Bedeutung Art. 4952. Lediger Anfall Art. 4963. Rechte der Erbschaftsgläubiger Art. 497

Vierter Abschnitt: Die VerfügungsformenA. Letztwillige Verfügungen

I. Errichtung1. Im allgemeinen Art. 4982. Öffentliche Verfügunga. Errichtungsform Art. 499b. Mitwirkung des Beamten Art. 500c. Mitwirkung der Zeugen Art. 501d. Errichtung ohne Lesen und Unterschrift desErblassers Art. 502e. Mitwirkende Personen Art. 503f. Aufbewahrung der Verfügung Art. 5043. Eigenhändige Verfügung Art. 5054. Mündliche Verfügung

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a. Verfügung Art. 506b. Beurkundung Art. 507c. Verlust der Gültigkeit Art. 508

II. Widerruf und Vernichtung1. Widerruf Art. 5092. Vernichtung Art. 5103. Spätere Verfügung Art. 511

B. ErbverträgeI. Errichtung Art. 512II. Aufhebung

1. Unter Lebendena. Durch Vertrag und letztwillige Verfügung Art. 513b. Durch Rücktritt vom Vertrag Art. 5142. Vorabsterben des Erben Art. 515

C. Verfügungsbeschränkung Art. 516

Fünfter Abschnitt: Die WillensvollstreckerA. Erteilung des Auftrages Art. 517B. Inhalt des Auftrages Art. 518

Sechster Abschnitt: Die Ungültigkeit und Herab-setzung der Verfügungen

A. UngültigkeitsklageI. Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftemWillen, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit Art. 519II. Bei Formmangel

1. Im allgemeinen Art. 5202. Bei eigenhändiger letztwilliger Verfügung Art. 520a

III. Verjährung Art. 521B. Herabsetzungsklage

I. Voraussetzungen1. Im allgemeinen Art. 5222. Begünstigung der Pflichtteilsberechtigten Art. 5233. Rechte der Gläubiger Art. 524

II. Wirkung1. Herabsetzung im allgemeinen Art. 5252. Vermächtnis einer einzelnen Sache Art. 5263. Bei Verfügungen unter Lebenden

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a. Fälle Art. 527b. Rückleistung Art. 5284. Versicherungsansprüche Art. 5295. Bei Nutzniessung und Renten Art. 5306. Bei Nacherbeneinsetzung Art. 531

III. Durchführung Art. 532IV. Verjährung Art. 533

Siebenter Abschnitt: Klagen aus ErbverträgenA. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erb-lassers Art. 534B. Ausgleichung beim Erbverzicht

I. Herabsetzung Art. 535II. Rückleistung Art. 536

Zweite Abteilung: Der ErbgangFünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges

A. Voraussetzung auf Seite des Erblassers Art. 537B. Ort der Eröffnung Art. 538C. Voraussetzungen auf Seite des Erben

I. Fähigkeit1. Rechtsfähigkeit Art. 5392. Erbunwürdigkeita. Gründe Art. 540b. Wirkung auf Nachkommen Art. 541

II. Erleben des Erbganges1. Als Erbe Art. 5422. Als Vermächtnisnehmer Art. 5433. Das Kind vor der Geburt Art. 5444. Nacherben Art. 545

D. VerschollenheitI. Beerbung eines Verschollenen

1. Erbgang gegen Sicherstellung Art. 5462. Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung Art. 547

II. Erbrecht des Verschollenen Art. 548III. Verhältnis der beiden Fälle zueinander Art. 549IV. Verfahren von Amtes wegen Art. 550

Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges

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Erster Abschnitt: Die SicherungsmassregelnA. Im allgemeinen Art. 551B. Siegelung der Erbschaft Art. 552C. Inventar Art. 553D. Erbschaftsverwaltung

I. Im allgemeinen Art. 554II. Bei unbekannten Erben Art. 555

E. Eröffnung der letztwilligen VerfügungI. Pflicht zur Einlieferung Art. 556II. Eröffnung Art. 557III. Mitteilung an die Beteiligten Art. 558IV. Auslieferung der Erbschaft Art. 559

Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der ErbschaftA. Erwerb

I. ErbenII. ... Art. 560

Art. 561III. Vermächtnisnehmer

1. Erwerb Art. 5622. Gegenstand Art. 5633. Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer Art. 5644. Herabsetzung Art. 565

B. AusschlagungI. Erklärung

1. Befugnis Art. 5662. Befristunga. Im allgemeinen Art. 567b. Bei Inventaraufnahme Art. 5683. Übergang der Ausschlagungsbefugnis Art. 5694. Form Art. 570

II. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis Art. 571III. Ausschlagung eines Miterben Art. 572IV. Ausschlagung aller nächsten Erben

1. Im allgemeinen Art. 5732. Befugnis der überlebenden Ehegatten Art. 5743. Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben Art. 575

V. Fristverlängerung Art. 576

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VI. Ausschlagung eines Vermächtnisses Art. 577VII. Sicherung für die Gläubiger des Erben Art. 578VIII. Haftung im Falle der Ausschlagung Art. 579

Dritter Abschnitt: Das öffentliche InventarA. Voraussetzung Art. 580B. Verfahren

I. Inventar Art. 581II. Rechnungsruf Art. 582III. Aufnahme von Amtes wegen Art. 583IV. Ergebnis Art. 584

C. Verhältnis der Erben während des InventarsI. Verwaltung Art. 585II. Betreibung, Prozesse, Verjährung Art. 586

D. WirkungI. Frist zur Erklärung Art. 587II. Erklärung Art. 588III. Folgen der Annahme unter öffentlichemInventar

1. Haftung nach Inventar Art. 5892. Haftung ausser Inventar Art. 590

E. Haftung für Bürgschaftsschulden Art. 591F. Erwerb durch das Gemeinwesen Art. 592

Vierter Abschnitt: Die amtliche LiquidationA. Voraussetzung

I. Begehren eines Erben Art. 593II. Begehren der Gläubiger des Erblassers Art. 594

B. VerfahrenI. Verwaltung Art. 595II. Ordentliche Liquidation Art. 596III. Konkursamtliche Liquidation Art. 597

Fünfter Abschnitt: Die ErbschaftsklageA. Voraussetzung Art. 598B. Wirkung Art. 599C. Verjährung Art. 600D. Klage der Vermächtnisnehmer Art. 601

Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft

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Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft vor der TeilungA. Wirkung des Erbganges

I. Erbengemeinschaft Art. 602II. Haftung der Erben Art. 603

B. Teilungsanspruch Art. 604

C. Verschiebung der Teilung Art. 605D. Anspruch der Hausgenossen Art. 606

Zweiter Abschnitt: Die TeilungsartA. Im allgemeinen Art. 607B. Ordnung der Teilung

I. Verfügung des Erblassers Art. 608II. Mitwirkung der Behörde Art. 609

C. Durchführung der TeilungI. Gleichberechtigung der Erben Art. 610II. Bildung von Losen Art. 611III. Zuweisung und Verkauf einzelnerSachen Art. 612IV. Zuweisung der Wohnung und des Haus-rates an den überlebenden Ehegatten Art. 612a

D. Besondere GegenständeI. Zusammengehörende Sachen, Familien-schriften Art. 613

I.bis Landwirtschaftliches Inventar Art. 613aII. Forderungen des Erblassers an Erben Art. 614III. Verpfändete Erbschaftssachen Art. 615

Art. 616IV. Grundstücke

1. Übernahmea. Anrechnungswert Art. 617b. Schatzungsverfahren Art. 618V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Art. 619

Art. 620–625

Dritter Abschnitt: Die AusgleichungA. Ausgleichungspflicht der Erben Art. 626B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben Art. 627

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C. BerechnungsartI. Einwerfung oder Anrechnung Art. 628II. Verhältnis zum Erbanteil Art. 629III. Ausgleichungswert Art. 630

D. Erziehungskosten Art. 631E. Gelegenheitsgeschenke Art. 632

Art. 633

Vierter Abschnitt: Abschluss und Wirkung derTeilung

A. Abschluss des VertragesI. Teilungsvertrag Art. 634II. Vertrag über angefallene Erbanteile Art. 635III. Verträge vor dem Erbgang Art. 636

B. Haftung der Miterben unter sichI. Gewährleistung Art. 637II. Anfechtung der Teilung Art. 638

C. Haftung gegenüber DrittenI. Solidare Haftung Art. 639II. Rückgriff auf die Miterben Art. 640

Vierter Teil: Das SachenrechtErste Abteilung: Das Eigentum

Achtzehnter Titel: Allgemeine BestimmungenA. Inhalt des Eigentums Art. 641B. Umfang des Eigentums

I. Bestandteile Art. 642II. Natürliche Früchte Art. 643III. Zugehör

1. Umschreibung Art. 6442. Ausschluss Art. 645

C. Gemeinschaftliches EigentumI. Miteigentum

1. Verhältnis der Miteigentümer Art. 6462. Nutzungs- und Verwaltungsordnung Art. 6473. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen Art. 647a4. Wichtigere Verwaltungshandlungen Art. 647b

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5. Bauliche Massnahmena. Notwendige Art. 647cb. Nützliche Art. 647dc. Der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende Art. 647e6. Verfügung über die Sache Art. 6487. Tragung der Kosten und Lasten Art. 6498. Eintritt des Erwerbers eines Anteils Art. 649a

9. Ausschluss aus der Gemeinschafta. Miteigentümer Art. 649bb. Andere Berechtigte Art. 649c10. Aufhebunga. Anspruch auf Teilung Art. 650b. Art der Teilung Art. 651

II. Gesamteigentum1. Voraussetzung Art. 6522. Wirkung Art. 6533. Aufhebung Art. 654III. Gemeinschaftliches Eigentum an landwirt-schaftlichen Gewerben und Grundstücken Art. 654a

Neunzehnter Titel: Das GrundeigentumErster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlustdes Grundeigentums

A. Gegenstand Art. 655B. Erwerb

I. Eintragung Art. 656II. Erwerbsarten

1. Übertragung Art. 6572. Aneignung Art. 6583. Bildung neuen Landes Art. 6594. Bodenverschiebunga. im allgemeinen Art. 660b. dauernde Art. 660ac. Neufestsetzung der Grenze Art. 660b5. Ersitzunga. Ordentliche Ersitzung Art. 661b. Ausserordentliche Ersitzung Art. 662c. Fristen Art. 663

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6. Herrenlose und öffentliche Sachen Art. 664III. Recht auf Eintragung Art. 665

C. Verlust Art. 666

Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung desGrundeigentums

A. InhaltI. Umfang Art. 667II. Abgrenzung

1. Art der Abgrenzung Art. 6682. Abgrenzungspflicht Art. 6693. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung Art. 670

III. Bauten auf dem Grundstück1. Boden- und Baumateriala. Eigentumsverhältnis Art. 671b. Ersatz Art. 672c. Zuweisung des Grundeigentums Art. 6732. Überragende Bauten Art. 6743. Baurecht Art. 6754. Leitungen Art. 6765. Fahrnisbauten Art. 677

IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück Art. 678V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers Art. 679

B. BeschränkungenI. Im allgemeinen Art. 680II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetz-liche Vorkaufsrechte

1. Grundsätze Art. 6812. Ausübung Art. 681a3. Abänderung, Verzicht Art. 681b4. Im Miteigentums und im Baurechtsverhältnis Art. 6825. Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Gewerbenund Grundstücken Art. 682a

Art. 683III. Nachbarrecht

1. Art der Bewirtschaftung Art. 6842. Graben und Bauena. Regel Art. 685b. Kantonale Vorschriften Art. 686

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3. Pflanzena. Regel Art. 687b. Kantonale Vorschriften Art. 6884. Wasserablauf Art. 6895. Entwässerungen Art. 6906. Durchleitungena. Pflicht zur Duldung Art. 691b. Wahrung der Interessen des Belasteten Art. 692c. Änderung der Verhältnisse Art. 6937. Wegrechtea. Notweg Art. 694b. Andere Wegrechte Art. 695c. Anmerkung im Grundbuch Art. 6968. Einfriedung Art. 6979. Unterhaltspflicht Art. 698

IV. Recht auf Zutritt und Abwehr1. Zutritt Art. 6992. Wegschaffung zugeführter Sachen u. dgl. Art. 7003. Abwehr von Gefahr und Schaden Art. 701

V. Öffentlichrechtliche Beschränkungen1. Im allgemeinen Art. 7022. Bodenverbesserungen Art. 703

C. Rechte an Quellen und BrunnenI. Quelleneigentum und Quellenrecht Art. 704II. Ableitung von Quellen Art. 705III. Abgraben von Quellen

1. Schadenersatz Art. 7062. Wiederherstellung Art. 707

IV. Quellengemeinschaft Art. 708V. Benutzung von Quellen Art. 709VI. Notbrunnen Art. 710VII. Pflicht zur Abtretung

1. Des Wassers Art. 7112. Des Bodens Art. 712

Dritter Abschnitt: Das StockwerkeigentumA. Inhalt und Gegenstand

I. Inhalt Art. 712aII. Gegenstand Art. 712b

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III. Verfügung Art. 712cB. Begründung und Untergang

I. Begründungsakt Art. 712dII. Wertquoten Art. 712eIII. Untergang Art. 712f

C. Verwaltung und BenutzungI. Die anwendbaren Bestimmungen Art. 712gII. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten

1. Bestand und Verteilung Art. 712h2. Haftung für Beiträgea. Gesetzliches Pfandrecht Art. 712ib. Retentionsrecht Art. 712k

III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft Art. 712lD. Organisation

I. Versammlung der Stockwerkeigentümer1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung Art. 712m2. Einberufung und Leitung Art. 712n3. Ausübung des Stimmrechtes Art. 712o4. Beschlussfähigkeit Art. 712p

II. Der Verwalter1. Bestellung Art. 712q2. Abberufung Art. 712r3. Aufgabena. Ausführung der Bestimmungen und Beschlüsseüber die Verwaltung und Benutzung Art. 712sb. Vertretung nach aussen Art. 712t

Zwanzigster Titel: Das FahrniseigentumA. Gegenstand Art. 713B. Erwerbsarten

I. Übertragung1. Besitzübergang Art. 7142. Eigentumsvorbehalta. Im allgemeinen Art. 715b. Bei Abzahlungsgeschäften Art. 7163. Erwerb ohne Besitz Art. 717

II. Aneignung1. Herrenlose Sachen Art. 7182. Herrenlos werdende Tiere Art. 719

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III. Fund1. Bekanntmachung, Nachfrage Art. 7202. Aufbewahrung, Versteigerung Art. 7213. Eigentumserwerb, Herausgabe Art. 7224. Schatz Art. 7235. Wissenschaftliche Gegenstände Art. 724

IV. Zuführung Art. 725V. Verarbeitung Art. 726VI. Verbindung und Vermischung Art. 727VII. Ersitzung Art. 728

C. Verlust Art. 729

Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichenRechte

Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten undGrundlasten

Erster Abschnitt: Die GrunddienstbarkeitenA. Gegenstand Art. 730B. Errichtung und Untergang

I. Errichtung1. Eintragung Art. 7312. Vertrag Art. 7323. Errichtung zu eigenen Lasten Art. 733

II. Untergang1. Im allgemeinen Art. 7342. Vereinigung Art. 7353. Ablösung durch das Gericht Art. 736

C. InhaltI. Umfang

1. Im allgemeinen Art. 7372. Nach dem Eintrag Art. 7383. Bei verändertem Bedürfnis Art. 7394. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch Art. 740

II. Last des Unterhaltes Art. 741III. Veränderungen der Belastung

1. Verlegung Art. 7422. Teilunga. Des berechtigten Grundstückes Art. 743

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210

b. Des belasteten Grundstückes Art. 744

Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andereDienstbarkeiten

A. NutzniessungI. Gegenstand Art. 745II. Entstehung

1. Im allgemeinen2. ... Art. 746

Art. 747III. Untergang

1. Gründe Art. 7482. Dauer Art. 7493. Ersatz bei Untergang Art. 7504. Rückleistunga. Pflicht Art. 751b. Verantwortlichkeit Art. 752c. Verwendungen Art. 7535. Verjährung der Ersatzansprüche Art. 754

IV. Inhalt1. Rechte des Nutzniessersa. Im allgemeinen Art. 755b. Natürliche Früchte Art. 756c. Zinse Art. 757d. Übertragbarkeit Art. 7582. Rechte des Eigentümersa. Aufsicht Art. 759b. Sicherstellung Art. 760c. Sicherstellung bei Schenkung und gesetzlicherNutzniessung Art. 761d. Folge der Nichtleistung der Sicherheit Art. 7623. Inventarpflicht Art. 7634. Lastena. Erhaltung der Sache Art. 764b. Unterhalt und Bewirtschaftung Art. 765c. Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen Art. 766d. Versicherung Art. 767

V. Besondere Fälle1. Grundstückea. Früchte Art. 768

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b. Wirtschaftliche Bestimmung Art. 769c. Wald Art. 770d. Bergwerke Art. 7712. Verbrauchbare und geschätzte Sachen Art. 7723. Forderungena. Inhalt Art. 773b. Rückzahlungen und Neuanlage Art. 774c. Recht auf Abtretung Art. 775

B. WohnrechtI. Im allgemeinen Art. 776II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten Art. 777III. Lasten Art. 778

C. BaurechtI. Gegenstand und Aufnahme in das Grund-buch Art. 779II. Vertrag Art. 779aIII. Inhalt und Umfang Art. 779bIV. Folgen des Ablaufs der Dauer

1. Heimfall Art. 779c2. Entschädigung Art. 779d 3. Vereinbarungen Art. 779e

V. Vorzeitiger Heimfall1. Voraussetzungen Art. 779f2. Ausübung des Heimfallsrechtes Art. 779g3. Andere Anwendungsfälle Art. 779h

VI. Haftung für den Baurechtszins1. Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts Art. 779i2. Eintragung Art. 779k

VII. Höchstdauer Art. 779l D. Quellenrecht Art. 780E. Andere Dienstbarkeiten Art. 781

Dritter Abschnitt: Die GrundlastenA. Gegenstand Art. 782B. Errichtung und Untergang

I. Errichtung1. Eintragung und Erwerbsart Art. 7832. Öffentlichrechtliche Grundlasten Art. 7843. Bei Sicherungszwecken Art. 785

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II. Untergang1. Im allgemeinen Art. 7862. Ablösunga. Durch den Gläubiger Art. 787b. Durch den Schuldner Art. 788c. Ablösungsbetrag Art. 7893. Verjährung Art. 790

C. InhaltI. Gläubigerrecht Art. 791II. Schuldpflicht Art. 792

Zweiundzwanzigster Titel: Das GrundpfandErster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. VoraussetzungenI. Arten Art. 793II. Gestalt der Forderung

1. Betrag Art. 7942. Zinse Art. 795

III. Grundstück1. Verpfändbarkeit Art. 7962. Bestimmtheita. Bei einem Grundstück Art. 797b. Bei mehreren Grundstücken Art. 7983. Landwirtschaftliche Grundstücke Art. 798a

B. Errichtung und UntergangI. Errichtung

1. Eintragung Art. 7992. Bei gemeinschaftlichem Eigentum Art. 800

II. Untergang Art. 801III. Grundpfänder bei Güterzusammen-legung

1. Verlegung der Pfandrechte Art. 8022. Kündigung durch den Schuldner Art. 8033. Entschädigung in Geld Art. 804

C. WirkungI. Umfang der Pfandhaft Art. 805II. Miet- und Pachtzinse Art. 806III. Verjährung Art. 807IV. Sicherungsbefugnisse

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1. Massregeln bei Wertverminderunga. Untersagung und Selbsthilfe Art. 808b. Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung Art. 8092. Unverschuldete Wertverminderung Art. 8103. Abtrennung kleiner Stücke Art. 811

V. Weitere Belastung Art. 812

VI. Pfandstelle1. Wirkung der Pfandstellen Art. 8132. Pfandstellen untereinander Art. 8143. Leere Pfandstellen Art. 815

VII. Befriedigung aus dem Pfande1. Art der Befriedigung Art. 8162. Verteilung des Erlöses Art. 8173. Umfang der Sicherung Art. 8184. Sicherung für erhaltende Auslagen Art. 819

VIII. Pfandrecht bei Bodenverbesserungen1. Vorrang Art. 8202. Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes Art. 821

IX. Anspruch auf die Versicherungssumme Art. 822X. Vertretung des Gläubigers Art. 823

Zweiter Abschnitt: Die GrundpfandverschreibungA. Zweck und Gestalt Art. 824B. Errichtung und Untergang

I. Errichtung Art. 825II. Untergang

1. Recht auf Löschung Art. 8262. Stellung des Eigentümers Art. 8273. Einseitige Ablösunga. Voraussetzung und Geltendmachung Art. 828b. Öffentliche Versteigerung Art. 829c. Amtliche Schätzung Art. 8304. Kündigung Art. 831

C. WirkungI. Eigentum und Schuldnerschaft

1. Veräusserung Art. 8322. Zerstückelung Art. 8333. Anzeige der Schuldübernahme Art. 834

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II. Übertragung der Forderung Art. 835D. Gesetzliches Grundpfandrecht

I. Ohne Eintragung Art. 836II. Mit Eintragung

1. Fälle Art. 8372. Verkäufer, Miterben und Gemeinder Art. 8383. Handwerker und Unternehmera. Eintragung Art. 839b. Rang Art. 840c. Vorrecht Art. 841

Dritter Abschnitt: Schuldbrief und GültA. Schuldbrief

I. Zweck und Gestalt Art. 842II. Schätzung Art. 843III. Kündigung Art. 844IV. Stellung des Eigentümers Art. 845V. Veräusserung, Zerstückelung Art. 846

B. GültI. Zweck und Gestalt Art. 847II. Belastungsgrenze Art. 848III. Haftung des Staates Art. 849IV. Ablösbarkeit Art. 850V. Schuldpflicht und Eigentum Art. 851VI. Zerstückelung Art. 852VII. Kantonale und Erbengülten Art. 853

C. Gemeinsame BestimmungenI. Errichtung

1. Gestalt der Forderung Art. 8542. Verhältnis zur ursprünglichen Forderung Art. 8553. Eintrag und Pfandtitela. Notwendigkeit des Pfandtitels Art. 856b. Ausfertigung des Pfandtitels Art. 857c. Form des Pfandtitels Art. 8584. Bezeichnung des Gläubigersa. Bei der Ausfertigung Art. 859b. Mit Stellvertretung Art. 8605. Zahlungsort Art. 8616. Zahlung nach Übertragung der Forderung Art. 862

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II. Untergang1. Wegfall des Gläubigers Art. 8632. Löschung Art. 864

III. Rechte des Gläubigers1. Schutz des guten Glaubensa. Auf Grund des Eintrages Art. 865b. Auf Grund des Pfandtitels Art. 866c. Verhältnis des Titels zum Eintrag Art. 8672. Geltendmachung Art. 8683. Übertragung Art. 869

IV. Kraftloserklärung1. Bei Verlust Art. 8702. Aufrufung des Gläubigers Art. 871

V. Einreden des Schuldners Art. 872VI. Herausgabe des Pfandtitels bei Zahlung Art. 873VII. Änderungen im Rechtsverhältnis Art. 874

Vierter Abschnitt: Ausgabe von Anleihenstiteln mitGrundpfandrecht

A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht Art. 875B. Ausgabe von Schuldbriefen und Gülten in Serien

I. Im allgemeinen Art. 876II. Gestalt Art. 877III. Amortisation Art. 878IV. Eintragung Art. 879V. Wirkung

1. Ausgabestelle Art. 8802. Rückzahlunga. Tilgungsplan Art. 881b. Aufsicht Art. 882c. Verwendung der Rückzahlungen Art. 883

Dreiundzwanzigster Titel: Das FahrnispfandErster Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht

A. FaustpfandI. Bestellung

1. Besitz des Gläubigers Art. 8842. Viehverpfändung Art. 8853. Nachverpfändung Art. 886

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4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger Art. 887

II. Untergang1. Besitzesverlust Art. 8882. Rückgabepflicht Art. 8893. Haftung des Gläubigers Art. 890

III. Wirkung1. Rechte des Gläubigers Art. 8912. Umfang der Pfandhaft Art. 8923. Rang der Pfandrechte Art. 8934. Verfallsvertrag Art. 894

B. RetentionsrechtI. Voraussetzungen Art. 895II. Ausnahmen Art. 896III. Bei Zahlungsunfähigkeit Art. 897IV. Wirkung Art. 898

Zweiter Abschnitt: Das Pfandrecht an Forderungenund andern Rechten

A. Im allgemeinen Art. 899B. Errichtung

I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuld-schein Art. 900II. Bei Wertpapieren Art. 901III. Bei Warenpapieren Art. 902IV. Nachverpfändung Art. 903

C. WirkungI. Umfang der Pfandhaft Art. 904II. Vertretung verpfändeter Aktien Art. 905III. Verwaltung und Abzahlung Art. 906

Dritter Abschnitt: Das VersatzpfandA. Versatzanstalt

I. Erteilung der Gewerbebefugnis Art. 907II. Dauer Art. 908

B. VersatzpfandrechtI. Errichtung Art. 909II. Wirkung

1. Verkauf des Pfandes Art. 910

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2. Recht auf den Überschuss Art. 911

III. Auslösung des Pfandes1. Recht auf Auslösung Art. 9122. Rechte der Anstalt Art. 913

C. Kauf auf Rückkauf Art. 914D. Ordnung des Gewerbes Art. 915

Vierter Abschnitt: Die PfandbriefeArt. 916–918

Dritte Abteilung: Besitz und GrundbuchVierundzwanzigster Titel: Der Besitz

A. Begriff und ArtenI. Begriff Art. 919II. Selbständiger und unselbständiger Besitz Art. 920III. Vorübergehende Unterbrechung Art. 921

B. ÜbertragungI. Unter Anwesenden Art. 922II. Unter Abwesenden Art. 923III. Ohne Übergabe Art. 924IV. Bei Warenpapieren Art. 925

C. BedeutungI. Besitzesschutz

1. Abwehr von Angriffen Art. 9262. Klage aus Besitzesentziehung Art. 9273. Klage aus Besitzesstörung Art. 9284. Zulässigkeit und Verjährung der Klage Art. 929

II. Rechtsschutz1. Vermutung des Eigentums Art. 9302. Vermutung bei unselbständigem Besitz Art. 9313. Klage gegen den Besitzer Art. 9324. Verfügungs- und Rückforderungsrechta. Bei anvertrauten Sachen Art. 933b. Bei abhanden gekommenen Sachen Art. 934c. Bei Geld- und Inhaberpapieren Art. 935d. Bei bösem Glauben Art. 9365. Vermutung bei Grundstücken Art. 937

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III. Verantwortlichkeit1. Gutgläubiger Besitzera. Nutzung Art. 938b. Ersatzforderungen Art. 9392. Bösgläubiger Besitzer Art. 940

IV. Ersitzung Art. 941

Fünfundzwanzigster Titel: Das GrundbuchA. Einrichtung

I. Bestand1. Im allgemeinen Art. 9422. Aufnahmea. Gegenstand Art. 943b. Ausnahmen Art. 9443. Büchera. Hauptbuch Art. 945b. Grundbuchblatt Art. 946c. Kollektivblätter Art. 947d. Tagebuch, Belege Art. 9484. Verordnungen Art. 9494bis. Andere technische Hilfsmittel Art. 949a5. Grundbuchpläne Art. 950

II. Grundbuchführung1. Kreisea. Zugehörigkeit Art. 951b. Grundstücke in mehreren Kreisen Art. 9522. Grundbuchämter Art. 9533. Gebühren Art. 954

III. Grundbuchbeamte1. Haftbarkeit Art. 9552. Aufsicht Art. 9563. Disziplinarmassnahmen Art. 957

B. EintragungI. Grundbucheinträge

1. Eigentum und dingliche Rechte Art. 9582. Vormerkungena. Persönliche Rechte Art. 959

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b. Verfügungsbeschränkungen Art. 960c. Vorläufige Eintragung Art. 961d. Eintragung nachgehender Rechte Art. 961a

II. Öffentlichrechtliche Beschränkungen Art. 962III. Voraussetzung der Eintragung

1. Anmeldungena. Bei Eintragungen Art. 963b. Bei Löschungen Art. 9642. Ausweisea. Gültiger Ausweis Art. 965b. Ergänzung des Ausweises Art. 966

IV. Art der Eintragung1. Im allgemeinen Art. 9672. Bei Dienstbarkeiten Art. 968

V. Anzeigepflicht Art. 969C. Öffentlichkeit des Grundbuchs

I. Auskunftserteilung und Einsichtnahme Art. 970II. Veröffentlichungen Art. 970a

D. WirkungI. Bedeutung der Nichteintragung Art. 971II. Bedeutung der Eintragung

1. Im allgemeinen Art. 9722. Gegenüber gutgläubigen Dritten Art. 9733. Gegenüber bösgläubigen Dritten Art. 974

E. Aufhebung und Veränderung der EinträgeI. Bei ungerechtfertigtem Eintrag Art. 975II. Bei Untergang des eingetragenen Rechts Art. 976III. Berichtigungen Art. 977

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungs-bestimmungen

Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen undneuen Rechts

A. Allgemeine BestimmungenI. Regel der Nichtrückwirkung Art. 1II. Rückwirkung

1. Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit Art. 22. Inhalt der Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes Art. 33. Nicht erworbene Rechte Art. 4

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B. PersonenrechtI. Handlungsfähigkeit Art. 5II. Verschollenheit Art. 6III. Juristische Personen Art. 6a

C. FamilienrechtI. Eheschliessung Art. 7Ibis. Scheidung

1. Grundsatz Art. 7a2. Rechtshängige Scheidungsprozesse Art. 7b

Iter. Wirkungen der Ehe im allgemeinen1. Grundsatz Art. 82. Name Art. 8a3. Bürgerrecht Art. 8b

II. Güterrecht der vor 1. Januar 1912geschlossenen Ehen Art. 9IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 ge-schlossenen Ehen

1. Im allgemeinen Art. 9a2. Wechsel von der Güterverbindung zur Errungen-schaftsbeteiligunga. Änderung der Vermögensmassen Art. 9bb. Vorrecht Art. 9cc. Güterrechtliche Auseinandersetzung unter demneuen Recht Art. 9d 3. Beibehaltung der Güterverbindung Art. 9e4. Beibehaltung der gesetzlichen oder gerichtlichenGütertrennung Art. 9f 5. Ehevertraga. Im allgemeinen Art. 10b. Rechtskraft gegenüber Dritten Art. 10ac. Unterstellung unter das neue Recht Art. 10bd. Vertragliche Gütertrennung nach bisherigem Recht Art. 10ce. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechtsabgeschlossene Eheverträge Art. 10d f. Güterrechtsregister Art. 10e6. Tilgung von Schulden bei der güterrechtlichenAuseinandersetzung Art. 117. Schutz der Gläubiger Art. 11a

III. Das Kindesverhältnis im allgemeinen Art. 12IIIbis. Adoption

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1. Fortdauer des bisherigen Rechts Art. 12a2. Unterstellung unter das neue Recht Art. 12b3. Adoption mündiger oder entmündigter Personen Art. 12c4. Adoptionsvermittlung Art. 12cbis

IIIter. Anfechtung der Ehelicherklärung Art. 12dIV. Vaterschaftsklage

1. Hängige Klagen Art. 132. Neue Klagen Art. 13a

IVbis. Frist für die Feststellung und dieAnfechtung des Kindesverhältnisses Art. 13bIVter. Unterhaltsbeiträge Art. 13cV. Vormundschaft Art. 14VI. Fürsorgerische Freiheitsentziehung Art. 14a

D. ErbrechtI. Erbe und Erbgang Art. 15II. Verfügungen von Todes wegen Art. 16

E. SachenrechtI. Dingliche Rechte im allgemeinen Art. 17II. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch Art. 18III. Ersitzung Art. 19IV. Besondere Eigentumsrechte

1. Bäume auf fremdem Boden Art. 202. Stockwerkeigentuma. Ursprüngliches Art. 20bis

b. Umgewandeltes Art. 20ter

c. Bereinigung der Grundbücher Art. 20quater

V. Grunddienstbarkeiten Art. 21VI. Grundpfandrechte

1. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel Art. 222. Errichtung von Pfandrechten Art. 233. Tilgung von Titeln Art. 244. Umfang der Pfandhaft Art. 255. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfanda. Im allgemeinen Art. 26b. Sicherungsrechte Art. 27c. Kündigung, Übertragung Art. 286. Rang Art. 297. Pfandstelle Art. 308. Einschränkung nach dem Schätzungswert

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a. Im allgemeinen Art. 31b. Fortdauer des bisherigen Rechtes Art. 329. Gleichstellung bisheriger Pfandarten mit solchendes neuen Rechtes Art. 33

VII. Fahrnispfandrechte1. Formvorschriften Art. 342. Wirkung Art. 35

VIII. Retentionsrecht Art. 36IX. Besitz Art. 37X. Grundbuch

1. Anlegung des Grundbuches Art. 382. Vermessunga. Kosten Art. 39b. Verhältnis zum Grundbuch Art. 40c. Zeit der Durchführung Art. 41d. Art der Vermessung Art. 423. Eintragung der dinglichen Rechtea. Verfahren Art. 43b. Folge der Nichteintragung Art. 444. Behandlung aufgehobener Rechte Art. 455. Verschiebung der Einführung des Grundbuches Art. 466. Einführung des Sachenrechtes vor dem Grundbuch Art. 477. Wirkung kantonaler Formen Art. 48

F. Verjährung Art. 49G. Vertragsformen Art. 50

Zweiter Abschnitt: Einführungs- und Übergangs-bestimmungen

A. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes Art. 51B. Ergänzende kantonale Anordnungen

I. Recht und Pflicht der Kantone Art. 52II. Ersatzverordnungen des Bundes Art. 53

C. Bezeichnung der zuständigen Behörden Art. 54D. Öffentliche Beurkundung Art. 55

E. WasserrechtsverleihungenF.–H. Art. 56

Art. 57

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J. Schuldbetreibung und Konkurs Art. 58K. Anwendung schweizerischen und fremden Rech-tes Art. 59L. Aufhebung von Bundeszivilrecht Art. 60M. Schlussbestimmung Art. 61

Wortlaut der früheren Bestimmungen des sech-stenTitels

Sechster Titel: Das Güterrecht der EhegattenErster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

A. Ordentlicher Güterstand Art. 178B. Güterstand des Ehevertrages

I. Inhalt des Vertrages Art. 179II. Vertragsfähigkeit Art. 180III. Form des Vertrages Art. 181

C. Ausserordentlicher GüterstandI. Gesetzliche Gütertrennung Art. 182II. Gerichtliche Gütertrennung

1. Auf Begehren der Ehefrau Art. 1832. Auf Begehren des Ehemannes Art. 1843. Auf Begehren der Gläubiger Art. 185

III. Beginn der Gütertrennung Art. 186IV. Aufhebung der Gütertrennung Art. 187

D. Wechsel des GüterstandesI. Haftung Art. 188II. Auseinandersetzung bei Eintritt der Gü-tertrennung Art. 189

E. SondergutI. Entstehung

1. Im allgemeinen Art. 1902. Kraft Gesetzes Art. 191

II. Wirkung Art. 192III. Beweislast Art. 193

Zweiter Abschnitt: Die Güterverbindung

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A. EigentumsverhältnisseI. Eheliches Vermögen Art. 194II. Eigentum von Mann und Frau Art. 195III. Beweis Art. 196IV. Inventar

1. Errichtung und Beweiskraft Art. 1972. Bedeutung der Schätzung Art. 198

V. Eigentum des Ehemannes am Frauengut Art. 199B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis

I. Verwaltung Art. 200II. Nutzung Art. 201III. Verfügungsbefugnis

1. Des Ehemannes Art. 2022. Der Ehefraua. Im allgemeinen Art. 203b. Ausschlagung von Erbschaften Art. 204

C. Sicherung der Ehefrau Art. 205D. Haftung

I. Haftung des Ehemannes Art. 206II. Haftung der Ehefrau

1. Mit dem ganzen Vermögen Art. 2072. Mit dem Sondergut Art. 208

E. ErsatzforderungenI. Fälligkeit Art. 209II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung

1. Anspruch der Ehefrau Art. 2102. Vorrecht Art. 211

F. Auflösung des ehelichen VermögensI. Tod der Ehefrau Art. 212II. Tod des Ehemannes Art. 213III. Vor- und Rückschlag Art. 214

Dritter Abschnitt: Die GütergemeinschaftA. Allgemeine Gütergemeinschaft

I. Eheliches Vermögen Art. 215

II. Verwaltung und Verfügungsbefugnis1. Verwaltung Art. 216

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2. Verfügungsbefugnisa. Verfügung über Gesamtgut Art. 217b. Ausschlagung von Erbschaften Art. 218

III. Haftung1. Schulden des Ehemannes Art. 2192. Schulden der Ehefraua. Der Ehefrau und des Gesamtgutes Art. 220b. Sondergutsschulden Art. 2213. Zwangsvollstreckung Art. 222

IV. Ersatzforderungen1. Im allgemeinen Art. 2232. Frauengutsforderung Art. 224

V. Auflösung des ehelichen Vermögens1. Grösse der Anteilea. Nach Gesetz Art. 225b. Nach Vertrag Art. 2262. Haftung des Überlebenden Art. 2273. Anrechnung Art. 228

B. Fortgesetzte GütergemeinschaftI. Voraussetzung Art. 229II. Umfang Art. 230III. Verwaltung und Vertretung Art. 231IV. Aufhebung

1. Durch Erklärung Art. 2322. Von Gesetzes wegen Art. 2333. Durch Urteil Art. 2344. Durch Heirat oder Tod eines Kindes Art. 2355. Teilungsart Art. 236

C. Beschränkte GütergemeinschaftI. Mit Gütertrennung Art. 237II. Mit Güterverbindung Art. 238III. Errungenschaftsgemeinschaft

1. Umfang Art. 2392. Beteiligung am Vor- und Rückschlag Art. 240

Vierter Abschnitt: Die GütertrennungA. Ausdehnung Art. 241B. Eigentum, Verwaltung und Nutzung Art. 242

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C. HaftungI. Im allgemeinen Art. 243II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung Art. 244

D. Einkünfte und Erwerb Art. 245E. Tragung der ehelichen Lasten Art. 246F. Ehesteuer Art. 247

Fünfter Abschnitt: Das GüterrechtsregisterA. Rechtskraft Art. 248B. Eintragung

I. Gegenstand Art. 249II. Ort der Eintragung Art. 250

C. Registerführung Art. 251